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Besonderes Augenmerk des Verbandes liegt auf der Förderung des Mittelstandes in kooperierenden Netzwerken und damit auch auf die Wahrnehmung mittelstandspolitischer Interessen der den Mitgliedern angeschlossenen Unternehmen gerichtet.\r\n\r\nDer Verband hat insbesondere die Aufgaben: \r\na) die Interessen gegenüber staatlichen Behörden und Institutionen sowie gegenüber Organisationen der Wirtschaft und Wissenschaft wahrzunehmen; \r\nb) den Austausch aller kooperationsrelevanter Informationen unter den Mitgliedern zu fördern; \r\nc) Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbandes gehören. 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Ziel des Projektes ist es, FEBRAMAT in der Interessenvertretung und Erbringung von Dienstleistungen zu stärken und zu professionalisieren, um langfristig den kooperierenden kleinen und mittleren Unternehmen in Brasilien eine starke Stimme zu geben. "},{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":180001,"to":190000},"description":"Das \"Mittelstand-Digital Zentrum Smarte Kreisläufe\" wird getragen vom Gesamtverband textil+mode, den Deutschen Instituten für Textil- und Faserforschung Denkendorf (DITF), dem Institut für Textiltechnik der RWTH Aachen University (ITA), dem Sächsischen Textilforschungsinstitut (STFI) und DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V. Es unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Einführung zukunftsrelevanter digitaler Technologien. DER MITTELSTANDSVERBUND ist dabei Schnittstelle zwischen den einzelnen Wertschöpfungsstufen und gleichzeitig Kommunikator in den mittelständischen Handels- und Dienstleistungssektor. Mit dem Netzwerk Mittelstand-Digital stellt das BMWK über den Projektträger DLR Fördermittel für die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen bereit."}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1750001,"to":1760000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/e7/726017/250620_Jahresrechnung_MITTELSTANDSVERBUND_2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":13,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004311","title":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung des Steuerrechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)","printingNumber":"21/2673","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102673.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steuerlichen-f%C3%B6rderung-von-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmern-im-rentenalter/326999","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Insgesamt sollte die Steuerbelastung von kleinen und mittleren Unternehmen gesenkt werden, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und betriebliche Investitionen zu erleichtern. Zusätzliche steuerrechtliche Hürden und Zweifelsfragen müssen verhindert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Besteuerung von Bildungsleistungen nicht zum Nachteil von privaten Bildungsanbietern und Beschäftigten nicht reformiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004312","title":"Praxistaugliche Einführung der E-Rechnung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)","printingNumber":"87/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0087-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze soll so ausgestaltet werden, dass gerade kleinere Unternehmen bei der Einführung in technischer und somit auch finanzieller Hinsicht nicht überfordert werden. Zudem dürfen etablierte Geschäftsprozesse insbesondere im kooperierenden Handel nicht gefährdet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004313","title":"Verringerung von Bürokratie und Dokumentationspflichten für den Mittelstand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der insgesamt hohe Bürokratieaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen soll durch geeignete Maßnahmen verringert werden. Dazu gehört die deutliche Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und weitere Unterlagen. Zudem sollten vor allem die Möglichkeiten zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung sowie der Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden über einheitliche Schnittstellen ausgeschöpft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public 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Umsetzung","printingNumber":"21/2474","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes-entlastung-der-unternehmen-durch-anwendungs/325319","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund des bereits geltenden LkSG und der anstehenden Umsetzung der CSDDD in nationales Recht sollen die besonderen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen stärker durch entsprechende Erleichterungen berücksichtigt werden, die bisher in erheblichem Umfang zumindest indirekt von den Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette betroffen sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004315","title":"Weiterentwicklung des Genossenschafts-, Gesellschafts- und Handelsrechts im Sinne des kooperierenden Mittelstands","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","printingNumber":"20/14501","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014501.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-genossenschaftlichen-rechtsform/317503","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","publicationDate":"2024-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GenR.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Genossenschaftsrecht.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Interessen der Unternehmen des kooperierenden Mittelstands im Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich sollen u.a. im Zuge der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes, vor dem Hintergrund einer diskutierten EU-weiten Harmonisierung des Insolvenzrechts sowie mit Blick auf die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen angemessen berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und 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Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Interessen des kooperierenden Mittelstands sollen bei der anstehenden 12. GWB-Novelle sowie bei der vor dem Hintergrund der Green Claims Directive zu erwartenden UWG-Novelle angemessen berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004317","title":"Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Augenmaß","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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Dabei müssen neue Berichtspflichten bestmöglich mit jenen im Rahmen der Lieferkettenregulierung gemäß LkSG abgestimmt und der damit verbundene Aufwand gering gehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","title":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2086 - Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten - Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken","printingNumber":"21/2753","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102753.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[]},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/570 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) - b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1150 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"21/1587","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101587.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/322622","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Sinne kleiner und mittlerer Unternehmen sollten Steuern, Abgaben sowie Umlagen auf den Strompreis reformiert werden, um eine Senkung der tatsächlichen Stromkosten herbeizuführen. Darüber hinaus bedarf es wirksamer Maßnahmen gegen übermäßig steigende Preise bei der Wärmeversorgung und allgemein einen für Unternehmen praxistauglichen Rahmen in der Klima- und Nachhaltigkeitspolitik.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011151","title":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung, insbesondere Vermeidung zusätzlicher Steuerbürokratie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26 - Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Hauke Finger, TorbenBraga, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2720 - Rückforderungslücken bei Cum-Ex und Cum-Cum schließen - c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 21/2558 - Steuer...","printingNumber":"21/3104","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103104.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/steuergerechtigkeit-st%C3%A4rken-und-steuerb%C3%BCrokratie-abbauen/327780","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nInsgesamt sollte die Steuerbelastung von kleinen und mittleren Unternehmen gesenkt werden, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und betriebliche Investitionen zu erleichtern. Zusätzliche steuerrechtliche Hürden und Zweifelsfragen müssen verhindert werden. Dabei sollte es insbesondere nicht zu zusätzlicher Steuerbürokratie und weiteren Mitteilungspflichten kommen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021191","title":"Zukunftsfähige Weiterentwicklung der Sozialversicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge","customDate":"2025-12-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Sozialversicherung muss mit Blick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge, die von den Unternehmen des kooperierenden Mittelstands in ihrer Rolle als Arbeitgeber maßgeblich getragen werden, zukunftssicher und kosteneffizient weiterentwickelt werden. Dabei müssen sowohl Beitragssteigerungen als auch höhere Steuerzuschüsse so weit wie möglich vermieden werden. Private Absicherung ist als flankierendes Element auf geeignete Weise zu fördern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","shortTitle":"AltvDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022523","title":"Umsetzung des Rechts auf Reparatur unter Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten des kooperierenden Mittelstands","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren","publicationDate":"2026-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_der_Reparatur_von_Waren.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Foerderung_Reparatur_von_Waren.html?nn=110518"}]},"description":"Der kooperierende Mittelstand unterstützt ausdrücklich die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers, Reparaturen zu stärken, Produktlebenszyklen zu verlängern und Ressourcen zu schonen. Reparaturkompetenz ist integraler Bestandteil vieler mittelständischer Geschäftsmodelle. Damit das Recht auf Reparatur in der Praxis funktioniert, dürfen die Mittelstandskooperationen bei der Umsetzung der neuen Informationspflichten nicht überfordert werden. Zudem braucht es eine Preisgestaltung, bei der die Personalkosten ausreichend berücksichtigt werden und die Reparatur trotzdem preislich attraktiv gegenüber dem Neukauf ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023908","title":"Digitalen Omnibus mittelstandsfreundlich gestalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 - (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)","printingNumber":"21/4594","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104594.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-durchf%C3%BChrung-der-verordnung-eu-2024-1689-des-europ%C3%A4ischen/331110","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine mittelstandsfreundliche Vereinfachung des AI-Acts im Rahmen des Digitalen Omnibus-Vorschlags der Europäischen Kommission ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen","shortTitle":"HinSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023909","title":"Zeitgemäße Flexibilisierung des Arbeitsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand sowie ihre Beschäftigten benötigen mehr Freiräume in der Arbeitsgestaltung und in Bezug auf die Anstellungsbedingungen. Deshalb sollte die Höchstarbeitszeit flexibilisiert und die Arbeitszeiterfassung möglichst unbürokratisch möglich sein. Auch sollten gesetzliche Kündigungsfristen nicht mehr so stark mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit ansteigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":28,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004311","regulatoryProjectTitle":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung des Steuerrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/79/305380/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190188.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir hiermit zu dem am 17. Mai 2024 vom BMF im Rahmen der Verbändebeteiligung übermittelten Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) Stellung nehmen. Angesichts des sehr großen Umfangs des Referentenentwurfs bedauern wir gleichwohl die äußerst kurz gesetzte Frist von lediglich vier Arbeitstagen. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen steuerrechtlichen Änderungen und eine Einbindung der Mitgliedschaft werden dadurch erheblich erschwert.\r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf beinhaltet wie üblich eine Vielzahl einzelner Anpassungen aus unterschiedlichen steuerlichen Bereichen. Diese Anpassungen sind dabei zu großen Teilen technischer oder redaktioneller Natur und vollziehen unter anderem aktuelle Rechtsprechung nach. Gleichwohl sind darunter auch mehrere Änderungen, die durchaus weitreichende Auswirkungen für die betriebliche Praxis und damit den Geschäftsbetrieb der Unternehmen im kooperierenden Mittelstand haben können. Gerade deshalb wäre es unseres Erachtens sehr angemessen gewesen, der Verbändebeteiligung und fachlichen Auseinandersetzung zum Referentenentwurf mehr Zeit einzuräumen. Vor diesem Hintergrund werden wir uns im Folgenden nur zu einigen, aus der Perspektive unserer Mitgliedsunternehmen zentralen Aspekten ausführlicher äußern. Darüber hinaus bedauern wir, dass der Referentenentwurf des JStG 2024 keine nennenswerten strukturellen Steuerentlastungen für die Unternehmen beinhaltet, die gleichwohl gerade jetzt erforderlich wären.\r\n\r\nZu Artikel 2, Nummer 10: Pauschalierung der Lohnsteuer bei Gewährung eines Mobilitätsbudgets (§ 40 Absatz 2 EStG)\r\nDie im Referentenentwurf vorgeschlagene Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 25 % in solchen Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein sogenanntes „Mobilitätsbudget“ gewährt, soll erkennbar den zunehmend vielfältigeren Formen der Mobilität auch auf Arbeitswegen Rechnung tragen. Es ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES daher im Grundsatz sinnvoll, neue Formen der Mobilität abseits von klassischen Dienstwagen, Fahrrädern oder dem ÖPNV – für die bereits entsprechende Steuerbegünstigungen existieren – in einer angemessenen Art und Weise zu begünstigen, sofern ihre Nutzung verkehrstechnisch und klimapolitisch sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Carsharing- und Ridepooling-Angeboten.\r\n\r\nDie nun vorgeschlagene Begünstigung durch Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 25 % bis zu einer Höhe von 2.400 Euro im Kalenderjahr fällt nach unserem Ermessen allerdings recht großzügig aus. Hierbei ist zum einen zu bedenken, dass die Nutzung entsprechender Angebote im Rahmen eines zukünftigen Mobilitätsbudgets in vielen Fällen zusätzlich zu bestehenden steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit dem ÖPNV nach § 3 Nummer 15 EStG erfolgen könnte; zum anderen, dass entsprechende neuartige Mobilitätsangebote primär Arbeitnehmern in urbanen Räumen zur Verfügung stehen. Somit könnte es hinsichtlich der Steuerbegünstigung von Mobilität zu einer zunehmenden Besserstellung von Arbeitnehmern in urbanen Räumen gegenüber solchen in ländlichen Räumen kommen. Letztere machen einen Großteil der Beschäftigten im Mittelstand ausmachen. Eine derartige Begünstigung ist daher aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES in ihrem Umfang sorgfältig abzuwägen. Noch wichtiger wäre es, zunächst die tatsächliche Verfügbarkeit von ÖPNV und alternativen Mobilitätsangeboten auch in ländlichen Räumen zu verbessern.\r\n\r\nZu Artikel 21, Nummer 4: Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)\r\nDie Frage, welche Bildungsleistungen welcher Bildungsträger steuerlich begünstigt und von der Umsatzsteuer befreit werden sollen, wurde in den vergangenen Jahren intensiv diskutiert und hat in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auslegungen geführt. Nachdem zuletzt mit dem JStG 2019 relevante Änderungen angestrebt, aber letztendlich nicht umgesetzt wurden, ist es zunächst einmal zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit einer Neufassung des § 4 Nummer 21 angesichts der wachsenden Zahl von Zweifelsfällen zur Klarstellung beitragen möchte. Dabei muss es aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES darum gehen, gerade das Feld der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch nicht-öffentliche Bildungseinrichtungen und Träger nicht unnötig zu behindern und die Attraktivität von beruflichen Bildungsangeboten dieser Träger für Interessierte keineswegs zu verringern. Diesem Ziel dient der im Referentenentwurf beschrittene Weg, auf das bisherige Bescheinigungsverfahren für nicht-öffentliche Träger zu verzichten, was wir ausdrücklich begrüßen.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir jedoch die nun in der Neufassung vorgeschlagene Formulierung, dass Bildungsleistungen, die von allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Rechts angeboten werden, lediglich dann umsatzsteuerbefreit sein sollen, „wenn diese Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben“ für potenziell problematisch. Denn selbstverständlich müssen gerade private Träger beruflicher Aus- und Weiterbildungen – darunter nicht zuletzt die Akademien des genossenschaftlichen Bereichs – wirtschaftlich tragfähig arbeiten. Somit kann eine Gewinnerzielungsabsicht durchaus gegeben sein – ohne dass dies Auswirkungen auf die Qualität und die übergeordneten Zielsetzungen der entsprechenden Bildungsangebote hat. Die vermeintlich entschärfende Formulierung, dass „etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, [...] nicht verteilt, sondern [...] zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtungen erbrachten Leistungen verwendet werden [müssen]“, kann hierbei zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten und Zweifelsfragen führen, in welchen Fällen Gewinne denn tatsächlich entsprechend eingesetzt werden.\r\n\r\nAufgrund dieser drohenden Unklarheiten – und weil Artikel 133 Satz 1 Buchstabe a MwStSystRL für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen tatsächlich nicht zwingend voraussetzt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – sprechen wir uns dafür aus, die Neuregelung des § 4 Nummer 21 UStG zunächst zurückzustellen und vor einer konkreten Neufassung die Auswirkungen auf den privaten Weiterbildungssektor hinreichend zu evaluieren. Andernfalls droht gerade den Nutzerinnen und Nutzern privater Aus- und Weiterbildungen, die diese selbst bezahlen, eine signifikante Verteuerung und sinkende Attraktivität, da zusätzlich in vielen Fällen die Umsatzsteuer entrichtet werden müsste. Zumindest sollte aber im Rahmen einer Neufassung das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht dahingehend ausdefiniert werden, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Gewinnen nicht automatisch als systematische Gewinnerzielungsabsicht gilt.\r\n\r\nZu Artikel 22: Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nummer 4a UStG)\r\nIm Referentenentwurf wird vorgeschlagen, die bisherige sogenannte „Umsatzsteuerlagerregelung“ nach § 4 Nummer 4a UStG mit Blick auf die mutmaßlich geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den, so heißt es in der Begründung, „erheblichen“ Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung vollständig abzuschaffen. Die Umsatzsteuerlagerregelung bietet Unternehmen bisher die Möglichkeit, eine bestimmte Gruppe von unterschiedlichen Gütern und Erzeugnissen so lange von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wie sich diese in einem so definierten Umsatzsteuerlager befinden. Erst nach Verlassen des Umsatzsteuerlagers unterfallen die eingelagerten Güter und Waren somit der Umsatzsteuer. Diese Regelung war zum 1. Januar 2004 eingeführt worden, um inländischen Unternehmen das Handelsgeschäft mit ausländischen Unternehmen zu erleichtern.\r\n\r\nAuch wenn die Umsatzsteuerlagerregelung nur für bestimmte Güter und Waren anwendbar ist und daher auch nur für bestimmte Unternehmen einen steuerlich gangbaren Weg darstellt, kann die obige Begründung für ihre Abschaffung aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES nicht überzeugen. Die vom Bundesrechnungshof monierten Unsicherheiten beziehen sich überwiegend auf unzureichende statistische Daten zur tatsächlichen Nutzung und wirtschaftlichen Bedeutung von Umsatzsteuerlagern und adressieren zudem bestimmte Fälle, in denen die Regelung in unangemessener Weise von einzelnen Unternehmen ausgenutzt wurde. Dass die Anwendung der Umsatzsteuerlagerregelung bisher verhältnismäßig begrenzt geblieben ist, dürfte nicht zuletzt an der ebenfalls begrenzten Gruppe von steuerlagerfähigen Gütern und Waren liegen. Wir empfehlen daher, vor einer endgültigen Abschaffung der Regelung andere Reformoptionen zu prüfen sowie die wirtschaftliche Bedeutung statistisch belastbar zu ermitteln. So könnte auch die rechtskonforme Anwendbarkeit für die Unternehmen erhöht werden, ohne dass der Finanzverwaltung hierdurch Nachteile entstünden.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000 mittelständischen Unternehmen, die in mehr als 300 Verbundgruppen organisiert sind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5 Mio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund 18 Prozent des BIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne Verbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE, INTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER, EXPERT, HAGEBAU und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von Angeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistungen, Beratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004311","regulatoryProjectTitle":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung des Steuerrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/b4/627892/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100028.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nsteuerlichen Förderung von\r\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im\r\nRentenalter (Aktivrentengesetz)\r\nStellungnahme\r\n\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMF am 9. Oktober 2025 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von\r\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) Stellung\r\nnehmen. Als bedauerlich empfinden wir die erneut sehr kurze Frist von rund einem\r\nTag. Auch wenn Kernelemente des Gesetzentwurfs vorab bekannt waren, erfordert\r\neine angemessene fachliche Beurteilung der möglichen Auswirkungen hinreichend\r\nviel Zeit. In diesem Fall kann die Stellungnahme daher nur ohne gesonderte\r\nBeteiligung unserer Mitgliedschaft erfolgen.\r\nIn inhaltlicher Hinsicht begrüßen wir ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit\r\ndem vorliegenden Referentenentwurf ein steuer- und rentenpolitisches Vorhaben\r\naus ihrem Koalitionsvertrag zeitnah umsetzen möchte, das eines der Kernprobleme\r\ndes Standorts Deutschland adressiert: Die demographisch bedingt sinkende Zahl\r\nqualifizierter Beschäftigter, die einer wachsenden Zahl von Rentnerinnen und\r\nRentnern gegenübersteht. Diese Entwicklung stellt nicht nur gerade\r\nmittelständische Unternehmen vor große Probleme bei der Fachkräftesicherung,\r\nsondern sie bringt auch für die Rentenversicherung einen wachsenden\r\nFinanzierungsdruck mit sich, der wiederum die Sozialversicherungsbeiträge\r\nansteigen lässt. Dies ist eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen.\r\nDass die sogenannte „Aktivrente“ einen Beitrag leisten soll, um ältere Beschäftigte\r\nnach Erreichen des Renteneintrittsalters länger im Arbeitsmarkt zu halten, ist daher\r\ngrundsätzlich zu begrüßen. Dies betrifft jedoch primär die Zielsetzung des\r\nVorhabens. Die konkrete Ausgestaltung erscheint hingegen nicht hinreichend\r\nüberzeugend. Zudem halten wir die Aktivrente insgesamt für nicht ausreichend, um\r\ndie angestrebten Effekte auf die Erwerbsbeteiligung und Stabilisierung der\r\nRentenversicherung zu erzielen.\r\nSteuergerechtigkeit und Effizienz sicherstellen\r\nMit Blick auf die Ausgestaltung der Aktivrente als Steuerfreibetrag sind zunächst\r\nFragen der Steuergerechtigkeit zu stellen: Gerade aus ordnungspolitischer\r\nPerspektive und mit dem Ziel einer Besteuerung nach der tatsächlichen\r\nsteuerlichen Leistungsfähigkeit sprechen wir uns für eine vorherige Prüfung der\r\nAuswirkungen des Vorhabens auf die Einkommensteuerlast aus. Als\r\nMITTELSTANDSVERBUND hat für uns eine Senkung der Einkommensteuerlast für\r\nBeschäftigte und Selbständige jeden Alters Priorität.\r\nSchließlich halten wir es auch für notwendig, die Höhe der\r\nSteuermindereinnahmen eingehend zu prüfen und mit den zu erzielenden Effekten\r\nabzugleichen. Während der Referentenentwurf von jährlichen Mindereinnahmen in\r\nHöhe von 890 Mio. Euro ausgeht, gehen Schätzungen u.a. des IW Köln von\r\ndeutlich höheren Mindereinnahmen aus. Ob der finanzielle Anreiz der Aktivrente für\r\nsich genommen ursächlich, um Personen zu längerem Arbeiten zu bewegen,\r\nerscheint nicht gesichert. Es könnte stattdessen zu Mitnahmeeffekten kommen,\r\nwie auch das IW Köln attestiert. Denn rund 600.000 Menschen sind bereits jetzt\r\nfreiwillig länger erwerbstätig, darunter sehr viele Selbständige.\r\nDie oben aufgeworfenen Fragen sollten daher von der Bundesregierung vor\r\nEinführung der Aktivrente geklärt werden, um die Effizienz der Maßnahme zu\r\nerhöhen und Verzerrungen der Einkommensteuerbelastung unterschiedlicher\r\nGruppen von Erwerbspersonen zu verhindern.\r\nSchließlich erfordert die Entscheidung zum längeren Arbeiten nach Erreichen der\r\nRegelaltersgrenze auch eine hinreichende gesundheitliche Leistungsfähigkeit. Vor\r\ndiesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eher Beschäftigte mit körperlich\r\nweniger beanspruchenden Tätigkeiten, höherer Qualifikation und infolgedessen\r\nauch höherem Einkommen tatsächlich von der Aktivrente Gebrauch machen\r\nkönnen – wohingegen sie für viele Beschäftigte aus gesundheitlichen oder anderen\r\nGründen nicht realistisch infrage kommt.\r\nKeine Diskriminierung von Selbständigen im Anwendungsbereich\r\n§ 3 Nr. 21 EStG definiert sie einen engen Anwendungsbereich, nach dem die\r\nSteuerbefreiung lediglich für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung\r\nfindet, sofern der jeweilige Arbeitgeber hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu\r\nentrichten hat. Es könnten somit nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte\r\nprofitieren.\r\nAlle Selbständigen, die das Rückgrat des kooperierenden Mittelstand bilden – ob\r\nbspw. als Kaufmann mit eigenem Geschäft oder als Handwerksmeister – werden\r\nhingegen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Auch wenn sich die\r\nrentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Rentenansprüche zwischen\r\nBeschäftigten und Selbständigen unterscheiden, halten wir eine steuerrechtliche\r\nUngleichbehandlung, wie sie die obige Formulierung manifestieren würde, für\r\nungerecht und rechtlich angreifbar. Wenn die Aktivrente umgesetzt werden soll,\r\nmüsste daher der Anwendungsbereich auf Selbständige ausgeweitet werden, die\r\nzugleich freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Würde man den\r\nAnwendungsbereich auf Selbständige ausweiten, könnte die Erwerbsbeteiligung\r\nim Alter auch stärker erhöht werden.\r\nDavon abgesehen kann die korrekte Abführung der Lohnsteuer für die im Rahmen\r\nder Aktivrente steuerlich begünstigten Beschäftigten gerade in kleineren\r\nUnternehmen mit ihren begrenzten Ressourcen zukünftig zu Mehraufwand und zu\r\nhöherer Fehleranfälligkeit führen. Deshalb ist auf möglichst zweifelsfreie rechtliche\r\nVoraussetzungen zu achten, die in einem begleitenden BMF-Schreiben\r\nkonkretisiert werden sollten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004313","regulatoryProjectTitle":"Verringerung von Bürokratie und Dokumentationspflichten für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/70/627874/Stellungnahme-Gutachten-SG2510060001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Datenschutz praktikabler gestalten\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nDie seit 2018 bestehende europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird derzeit\r\nauf nationaler sowie europäischer Ebene auf den Prüfstand gestellt. DER\r\nMITTELSTANDSVERBUND begrüßt dies, schließlich zeigt die Unternehmenspraxis, dass\r\nsich die Rahmenbedingungen für datenschutzrechtliche Rechtsvorschriften seit 2018\r\nerheblich geändert haben.\r\n\r\n1. Bündelung der Datenschutzaufsicht\r\nObgleich Art. 51 DSGVO lediglich die Einrichtung einer einzigen unabhängigen\r\nAufsichtsbehörde verlangt, entschied sich der deutsche Gesetzgeber 2018 dazu, in § 40\r\nBDSG eine Parallelstruktur von insgesamt 18 Datenschutzaufsichtsbehörden zu schaffen.\r\nDie Folgen sind hohe Mehrkosten zulasten der Steuerzahler sowie divergierende\r\nRechtsauslegungen einzelner Landesbehörden mit unmittelbaren Folgen für die\r\nRechtssicherheit von Unternehmen.\r\nBisher veröffentlichte Orientierungshilfen der Datenschutzkonferenzen konnten zwar in\r\neinigen streitigen Punkte Abhilfe schaffen, dennoch bleiben zentrale Fragestellungen\r\naufgrund der fragmentierten Datenschutzbehördenlandschaft weiterhin ungeklärt.\r\nGleichzeitig sind viele Aufsichtsbehörden personell unterbesetzt und können zentrale\r\nAufgaben, wie den nach Art. 36 DSGVO vorgesehenen Konsultationsauftrag, häufig nicht\r\noder nur unzureichend erfüllen. Der wachsende Klärungsbedarf datenschutzrechtlicher\r\nFragestellungen im Zuge des Einsatzes Künstlicher Intelligenz verstärkt diese Defizite.\r\nEine Bündelung der Aufsicht in einer personell stark aufgestellten einzigen nationalen\r\nBehörde für den nicht-öffentlichen Bereich würde Ressourcen konzentrieren, Verfahren\r\nbeschleunigen und so Rechtsklarheit und Effizienz erheblich verbessern.\r\n\r\nForderung\r\nKonsolidierung der nicht-öffentlichen Datenschutzaufsichtsbehörden zu einer\r\neinzigen nationalen Behörde\r\n\r\n2. Erleichterungen beim Führen von Verarbeitungsverzeichnissen\r\nArt. 30 DSGVO normiert die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses im Falle der\r\nVerarbeitung personenbezogener Daten. Um ihrer besonderen Situation Rechnung zu\r\ntragen, wurde in Art. 30 Abs. 5 in der Verarbeitung unproblematischer Daten eine Ausnahme\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen geschaffen.\r\nDiese Ausnahme läuft jedoch ins Leere: Durch die in Abs. 5 enthaltene Rückausnahme („nur\r\ngelegentliche Verarbeitung“) sind Unternehmen, die alltägliche unternehmerische Praktiken\r\nwie Newsletter-Versand oder Marketing betreiben, faktisch ausgeschlossen. Damit greift\r\ndie Regelung für nahezu alle KMU nicht.\r\nDie Problematik wurde bereits auf europäischer Ebene erkannt, so wurde im Rahmen des\r\nvierten Omnibus-Gesetzes von der Europäischen Kommission die Streichung der\r\nentsprechenden Rückausnahme vorgeschlagen. Diese gilt es jetzt von Ihrem Haus auf\r\neuropäischer Ebene zu unterstützen.\r\n\r\nForderung\r\nUnterstützung des Kommissionsvorschlags im Rahmen des IV. Omnibus-\r\nGesetzes, die Rückausnahmen nach Art. 30 Abs. 5 zu streichen\r\n\r\nDatenschutz auf jeder Ebene praktikabler gestalten\r\nDie Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bleibt ein Inbegriff für überbordende\r\nBürokratie. Rein nationale Entlastungsbemühungen greifen angesichts des starren\r\nEU-Rechtsrahmens zu kurz.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND wird sich im Zuge der Revision der DSGVO im\r\nRahmen des IV. Omnibusgesetzes für substanzielle Anpassungen einsetzen. Wir\r\nwürden es begrüßen, wenn der Gesetzgeber unter Federführung des\r\nBundesministeriums des Innern diesen Prozess aktiv flankiert.\r\nFür Rückfragen und einen vertieften Austausch stehen wir jederzeit gerne bereit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004313","regulatoryProjectTitle":"Verringerung von Bürokratie und Dokumentationspflichten für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/17/638522/Stellungnahme-Gutachten-SG2511120005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nam kommenden Montag findet die öffentliche Anhörung zum 3. UWG-Änderungsgesetz statt – der nationalen Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. \r\n\r\nFür den MITTELSTANDSVERBUND und seine Mitglieder ist dies ein entscheidender Moment: Wir unterstützen das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unbegründeten oder irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen, ausdrücklich. Auch der Ansatz, den Wildwuchs an Nachhaltigkeitssiegeln durch unabhängige Zertifizierung zu begrenzen, ist richtig und wichtig. \r\n\r\nDoch in der jetzigen Fassung droht das Gesetz, das Gegenteil seiner umwelt- und verbraucherpolitischen Zielsetzung zu erreichen: \r\n\r\nEs gefährdet die jahrelange Zusammenarbeit von Unternehmen mit Verbänden, die sich für Nachhaltigkeit einsetzen.\r\nEs kann zu massiver Vernichtung einwandfreier Ware führen – ein eklatanter Widerspruch zu Nachhaltigkeitszielen. \r\nWir appellieren daher eindringlich an Sie, im Rahmen der weiteren Beratungen Klarstellungen im Begründungsteil vorzunehmen, um diese unbeabsichtigten Folgen zu vermeiden. \r\n\r\nDefinition von Nachhaltigkeitssiegeln – drohendes Verbot bewährter Partnerschaften \r\nNach aktuellem Stand würde die gesetzliche Definition von „Nachhaltigkeitssiegeln“ auch die Verwendung von Marken und Logos gemeinnütziger und allgemein anerkannter Umwelt-, Ethik- und karitativer Organisationen wie beispielsweise WWF oder NABU erfassen. \r\n\r\nDamit bedürfte Verwendung von Marken und Logos solcher Organisationen auf dem Produkt oder am Point of Sale einer Zertifizierung durch Dritte. Dies ist allerdings auch möglich, da durch die Darstellung des Logos gar keine soziale, ökologische oder nachhaltigkeitsbezogene Aussage am Produkt getroffen, sondern lediglich auf eine Partnerschaft hingewiesen wird.\r\n\r\nDie Logos anerkannter nachhaltigkeitsorientierter Organisationen fördern das gesellschaftliche Bewusstsein für Umwelt- und Artenschutz und unterstützen Verbraucherinnen und Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen. Eine Gleichsetzung mit kommerziellen Nachhaltigkeitssiegeln würde dem gesellschaftlichen Wert und der Funktion dieser Logos nicht gerecht werden. \r\n\r\nLösung: Wir fordern daher, dass in der Gesetzesbegründung klargestellt wird, dass Marken und Logos von unabhängigen Umweltverbänden wie dem WWF nicht automatisch als „Nachhaltigkeitssiegel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG einzustufen sind. Die Nutzung solcher Logos muss weiterhin möglich sein, um die gesellschaftlich anerkannten Ziele des Umwelt- und Artenschutzes zu verfolgen.\r\n\r\nDies würde sicherstellen, dass bewährte, teils langjährige Partnerschaften fortgeführt und weiterhin rechtssicher kommuniziert werden können. Denn eine pauschale Gleichsetzung und damit ein Verbot würde die wirtschaftliche Grundlage für die Arbeit von Umwelt-NGOs und die erfolgreiche Kooperation mit Unternehmen gefährden. \r\n\r\n \r\n\r\nFehlende Abverkaufsfristen – Gefahr unnötiger Produktvernichtung \r\nOhne eine klar geregelte Übergangs- und Abverkaufsfrist droht ein gravierendes Problem in der Unternehmenspraxis: Zwischen der Berkündung des Umsetzungsgesetzes (voraussichtlich Frühjahr 2026) und dem Inkrafttreten (September 2026) läge nur ein Zeitraum von wenigen Monaten. \r\n\r\nAngesichts von Produktions- und Lieferzyklen von nicht selten sechs bis zwölf Monaten wäre es unmöglich, alle bereits produzierten Produkte rechtzeitig bis zum Stichtag zu verkaufen. Die Folge: Eine Vernichtung einwandfreier, haltbarer Produkte – insbesondere bei sogenannter „langsamdrehender Ware“, die sich teilweise mehrere Jahre im Sortiment eines Händlers befinden kann.\r\n\r\nLösung: Zwar wurde die Problematik fehlender Abverkaufsfristen im Begründungsteil des Regierungsentwurfs aufgegriffen, allerdings wird hier die Verantwortung auf die Rechtsprechung verlagert. Auch bleibt unklar, was hier eine „unbillige Härten“ für Unternehmen darstellen sollen, die im Einzelfall längere Abverkaufsfristen ermöglichen könnten. Daher sollte im Begründungsteil präzisiert werden, was unter „unbilligen Härten“ zu verstehen. Darüber hinaus sollten „langlebige Produkte“ hier explizit adressiert werden.\r\n\r\nUnser Appell \r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND weiß, dass der nationale Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von EU-Recht begrenzt ist. Aber: Die Begründung eines Gesetzes ist der Ort, an dem Intention, Augenmaß, Praxistauglichkeit sowie politischer Wille sichtbar werden. \r\n\r\nDie genannten Anpassungen sind ohne Änderung des Richtlinientextes möglich – und würden die eigentlichen Ziele des Gesetzes – Transparenz und Nachhaltigkeit – konsequent stärken, statt sie unbeabsichtigt zu gefährden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004313","regulatoryProjectTitle":"Verringerung von Bürokratie und Dokumentationspflichten für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/e3/638535/Stellungnahme-Gutachten-SG2511120006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\n\r\nmit dem deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz verfolgt die Bundesregierung das wichtige Ziel, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in Deutschland sicherzustellen. Dieses Anliegen unterstützen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, dass die Umsetzung verhältnismäßig, praxistauglich und mittelstandsverträglich erfolgt.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der morgigen abschließenden Abstimmung im Deutschen Bundestag möchten wir dringend darauf hinweisen, dass der aktuelle Entwurf in mehreren Punkten über die europäischen Vorgaben hinausgeht und damit unnötige Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen schafft. Dies zeigt sich insbesondere durch:\r\n\r\nDie neu eingeführte Ausnahme für \"Nebentätigkeiten\", die zwar eine Verbesserung im Vergleich zum Regierungsentwurf darstellt, jedoch weiterhin rechtlich unbestimmt bleibt. Weitere Klarstellungen sind hier dringend erforderlich.\r\nDie Entscheidung, der Bundesregierung zu ermächtigen, mittels Rechtsverordnung selbst bei der Nutzung bestimmter IKT-Produkte eine Cybersicherheits-Zertifizierung vorzuschreiben. Dieses Recht sollte aus Gründen harmonisierter Cybersicherheitsstandards lediglich der Europäischen Kommission vorbehalten sein.\r\nDie Absenkung der Schwellenwerte für \"wichtige Einrichtungen\" auf 50 Beschäftigte und 10 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme, wodurch nun zahlreiche Unternehmen betroffen sind, die nach der EU-Richtlinie ausdrücklich nicht erfasst wären. Im Anwendungsbereich sollte der in der Richtlinie vorgesehenen Empfehlung 2003/361 für Mittlere Unternehmen gefolgt werden.\r\nWir appelieren daher nachdrücklich an den Innenausschuss, im weiteren Verfahren die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Eine solche Korrektur würde nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern auch den erklärten Zielen der Bundesregierung - keine Überregulierung bei der Umsetzung europäischen Rechts - entsprechen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004313","regulatoryProjectTitle":"Verringerung von Bürokratie und Dokumentationspflichten für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/62/643523/Stellungnahme-Gutachten-SG2511250007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Abgeordneter Steineke, \r\n\r\ndas Dritte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (2024/825) soll Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässlichere Nachhaltigkeitsinformationen beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen bereitstellen. DER MITTELSTANDSVERBUND unterstützt dieses Ziel ausdrücklich.\r\n\r\nGleichzeitig bestehen – trotz weitgehender Nutzung der nationalen Umsetzungsspielräume im Begründungsteil – weiterhin erhebliche praktische und rechtliche Unsicherheiten für Unternehmen. Mit Blick auf die Beschaffungszyklen müssen diese Unsicherheiten kurzfristig behoben werden, da Orderprozesse für Ware, die erst im Herbst 2026 im Einzelhandel angeboten werden, bereits jetzt anlaufen.\r\n\r\nIn der Praxis des kooperierenden Handels stellen sich vor allem folgende Fragen:\r\n\r\nAbverkauf nach dem Stichtag: Darf ab dem 27. September 2026 nicht abverkaufte, aber sonst einwandfreie Ware, die nicht den ab dem Stichtag geltenden EmpCo-Anforderungen entspricht, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden?\r\nNachhaltigkeitssiegel: Wie kann ein Unternehmen verlässlich prüfen, dass ein Siegel bzw. das zugrunde liegende Zertifizierungssystem die Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt?\r\nUmweltaussage: Wann ist eine Aussage bereits hinreichend spezifiziert – z. B. „torffrei“ oder „ohne PFAS“ – und wann gilt sie als (verbotene) allgemeine Umweltaussage?\r\nIm parlamentarischen Austausch haben wir den Eindruck gewonnen, dass auf allen Ebenen ein Bewusstsein für diese praktischen Probleme besteht. Diese sollten - soweit möglich - im nationalen Umsetzungsgesetz und der Begründung adressiert werden.\r\n\r\nSoweit dies aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit EU-Recht als nicht möglich erscheint, regen wir an, dass mit Auslegungsleitlinien und/oder FAQs der Europäischen Kommission, Rechtssicherheit geschaffen wird, um die praktischen Probleme zu adressieren. Dies könnte durch einen Entschließungsantrag des Bundestages aufgegriffen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004314","regulatoryProjectTitle":"Praxistaugliche Lieferkettenregulierung im Sinne kleiner und mittlerer Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/12/608976/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nLieferkettensorgfaltspflichtengesetzes\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMAS veröffentlichten Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Stellung nehmen.\r\nLeider wurden wir – trotz wiederkehrenden Kontakts in der Sache mit dem BMAS –\r\nweder über das genannte Vorhaben informiert, noch wurde uns direkt die Möglichkeit\r\neiner Stellungnahme gegeben. Zudem möchten wir hervorheben, dass die nunmehr\r\ngestellte Konsultationsfrist von wenigen Stunden bei weitem nicht ausreichend ist, um ein\r\ndifferenziertes Meinungsbild in unserer Mitgliedschaft einzuholen.\r\nAusweislich des Referentenentwurfes werden die geplanten Änderungen Einsparungen in\r\nniedrigstelliger Millionenhöhe bewirken. Die Regelungen des LkSG haben hingegen das\r\nPotenzial, erheblich höhere Einsparungen zu ermöglichen. Es ist daher mehr als\r\nverwunderlich, dass das BMAS einen Ansatz gewählt hat, der die administrativen Kosten\r\nmit Blick auf die geplante weiterhin bestehende Sorgfaltspflicht außer Acht lässt und die\r\nBelange der von den Regelungen indirekt betroffenen Unternehmen völlig ignoriert.\r\nWir weisen daher erneut darauf hin, dass insbesondere mittelständische Unternehmen\r\ndie Hauptlast hinsichtlich der nach dem LkSG erforderlichen Bereitstellung relevanter\r\nInformationen tragen. Hier müssten die eigentlichen Entlastungen erfolgen. Dass dieser\r\nSchritt notwendig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, aber auch Europas zu\r\nstärken, zeigen dann auch die Ansätze der europäischen Gesetzgeber, im Rahmen der\r\nOmnibus-I-Verordnung weitere Erleichterungen für Unternehmen zu gewährleisten.\r\nDie Bundesregierung hat in ihrem Sofortprogramm, aber auch im Rahmen des\r\nKoalitionsvertrages in Aussicht gestellt, das LkSG insgesamt abzuschaffen und die\r\nEuropäische Lieferkettenrichtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umzusetzen.\r\nLeider finden sich diese Versprechen nicht in dem nunmehr vorliegenden\r\nGesetzesentwurf wieder. Die durch die Stop-the-Clock-Initiative gewonnene Zeit sollte\r\ngenutzt werden, um funktionierende Regeln zum Schutz von Menschenrechten zu\r\nrealisieren. Der Ansatz des BMAS lässt diesen Willen nicht erkennen und belastet\r\ndeutsche, aber auch europäische Unternehmen unverhältnismäßig. Aus diesem Grund plädieren wir weiterhin für eine vollständige Abschaffung des LkSG.\r\nZu den einzelnen Vorschlägen des BMAS nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\nZu § 10: Wegfall der Berichtspflicht\r\nWie bereits eingangs dargestellt, ist die im Gesetzesentwurf vorgesehene Streichung der\r\nBerichtspflicht nicht ausreichend, um eine wirkliche Entlastung für deutsche Unternehmen\r\nzu gewährleisten. Dieser Ansatz widerspricht klar den Vereinbarungen des\r\nKoalitionsvertrags.\r\nHintergrund der Überlegungen der Bundesregierung zur Abschaffung des LkSG war die\r\nFeststellung, dass deutsche Unternehmen gegenüber den europäischen Partnern nicht\r\nbenachteiligt werden sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2025/794 zur Änderung der Richtlinie\r\n(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten\r\nbestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die\r\nSorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, werden die meisten Unternehmen in\r\nEuropa erst ab Juni 2027 von den Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie\r\nbetroffen sein. Die Richtlinie unterscheidet hingegen nicht zwischen der Erfüllung von\r\nSorgfaltspflichten und der Erstellung eines Berichtes.\r\nDie nunmehr vom BMAS vorgestellten Änderungen sehen hingegen vor, dass die vom\r\nLkSG betroffenen Unternehmen weiterhin eine Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Die damit\r\nverbundenen Dokumentationspflichten sollen explizit im vorgeschlagenen Text des LkSG\r\nbeibehalten werden. Dieser Ansatz berücksichtigt nicht, dass die Hauptlast der LkSG-\r\nPflichten eben aus dem Aufbau eines Risiko-Managements-Systems bestand; Die\r\nSammlung relevanter Informationen sowie deren Auswertung und Verbindung mit\r\nFolgemaßnahmen machen den Großteil der Belastungen des LkSG aus.\r\nAuch mittelständische Betriebe sind von diesen Pflichten indirekt betroffen. Als Zulieferer\r\noder Dienstleister sind Mittelständler oftmals direkte Geschäftskontakte der von den\r\nSorgfalts- und Berichtspflichten erfassten Unternehmen. Es sind daher vor allem\r\nmittelständische Betriebe, die vom Gros der relevanten Informationsbeschaffung und\r\nhierzu verstärkt in Form von vertraglichen Vereinbarungen oder Ausschreibungskriterien\r\nbetroffen sind.\r\nMittelständische Betriebe werden daher auch weiterhin den Informationsersuchen größerer\r\nBetriebe ausgesetzt sein. Gerade dieser Missstand wird aktuell im Rahmen der\r\nVerhandlungen über die Omnibus-I-Initiative zur Änderung der Europäischen\r\nLieferkettenrichtlinie sowie der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nbehoben. Dieser Ansatz der europäischen Gesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, dass\r\neine gerechte Teilung der Pflichten entlang der Wertschöpfungsketten nur mit einer klaren\r\ngesetzlichen Regelung begegnet werden kann. Mit der vom BMAS vorgeschlagenen\r\nBeibehaltung der Sorgfaltspflicht werden hingegen mittelständische Unternehmen\r\nweiterhin einer Überforderungssituation ausgesetzt, die bereits heute zu erheblichen\r\nWettbewerbsnachteilen führt. Mit Blick auf die europäischen Beschaffungswege sind\r\ndavon auch mittelständische Betriebe aus dem europäischen Binnenmarkt betroffen. Es\r\nbleibt unverständlich, aus welchem Grund das BMAS eine Abschaffung des LkSG\r\ninsgesamt ablehnt.\r\n\r\nZu § 24: Sanktionierung einer fehlenden Sorgfaltspflicht\r\nZu unserem Unverständnis beharrt das BMAS auf einer Sanktionierung bei fehlender\r\nErfüllung einer Sorgfaltspflicht. Die Beschränkung der Bußgeldtatbestände auf eine\r\nfehlende Ergreifung von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, fehlende Erstellung eines\r\nKonzepts oder die fehlende Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens lässt keinen Willen\r\nerkennen, deutsche Unternehmen von bürokratischen Pflichten zu entlasten. Denn: Alle\r\nMaßnahmen setzen weiterhin die Einrichtung eines Informationssystems voraus – mit allen\r\nfür die gesamte Wertschöpfungskette genannten Konsequenzen. Das BMAS verkennt\r\nzudem die Präjudizwirkung, die solche ordnungsrechtlichen Verfahren mit Blick auf\r\nzivilrechtliche Klagen auf Schadensersatz haben können. Eine wirkliche Entlastung kann\r\ndurch eine derartige Regelung mithin nicht bewirkt werden.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der deutschen\r\nWirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000 mittelständischen\r\nUnternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen organisiert sind. Die kooperierenden\r\nMittelständler erwirtschaften mit 2,36 Mio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von etwa\r\n506 Mrd. Euro (rund 12 Prozent des BIP) und bieten über 400.000 Ausbildungsplätze.\r\nEinzelne Verbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE,\r\nINTERSPORT, EP: ElectronicPartner, expert und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch\r\neine Vielzahl von Angeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT,\r\nFinanzdienstleistungen, Beratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004315","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Genossenschafts-, Gesellschafts- und Handelsrechts im Sinne des kooperierenden Mittelstands","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/d7/495261/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250081.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Genossenschaften schaffen Wohlstand.\r\nKernforderungen der genossenschaftlichen Spitzenverbände im Jahr 2025\r\n\r\nGenossenschaften sind nicht nur Ausdruck von Vielfalt, Tatkraft und Gemeinsinn in unserer\r\noffenen Gesellschaft, sie sind ein zentraler Grundpfeiler der deutschen Volkswirtschaft: Die\r\nmehr als 7000 Genossenschaften und Kooperationen haben in Deutschland insgesamt über 22\r\nMillionen Mitglieder und unterstützen mit mehr als einer Million Beschäftigten unter anderem\r\nrund 400.000 mittelständische Unternehmen. Die genossenschaftliche Landschaft ist vielfältig,\r\numfasst dutzende Branchen und entwickelt sich stetig weiter: Von den Genossenschaftsbanken\r\nüber die Agrargenossenschaften sowie gewerblichen Waren- und\r\nDienstleistungsgenossenschaften bis hin zu den Energiegenossenschaften, Konsum- und\r\nWohnungsgenossenschaften. Alle Genossenschaften kommen zusammen auf einen\r\nGesamtumsatz bzw. eine Bilanzsumme von enormen 1,46 Billionen Euro.\r\nIn wirtschaftlicher Hinsicht haben insbesondere die Genossenschaftsbanken, die gewerblichen\r\nGenossenschaften und die genossenschaftlich orientierten Unternehmen der Agrar- und\r\nErnährungsbranche eine herausragende Bedeutung – und zwar gerade für den Mittelstand: Sei\r\nes als verlässlicher Finanzierer betrieblicher Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen,\r\nals Garant einer flächendeckenden Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten und Energie\r\noder auch als Händler für alle Produkte des betrieblichen Bedarfs. Die Genossenschaften sind\r\nauf förderliche wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen angewiesen, um auch\r\nweiterhin ein starker Anker der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft sein zu können.\r\n\r\nDeshalb fordern die genossenschaftlichen Spitzenverbände:\r\n• Das Ziel der Stärkung und Förderung von Genossenschaften, genossenschaftlich\r\norientierten Unternehmen und Kooperationen (sonstige förderwirtschaftliche\r\nVerbundgruppen) muss verbindlich im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung\r\nverankert werden.\r\n• Es braucht konkrete Initiativen zur Stärkung der genossenschaftlichen\r\nOrganisationsform (Wiederaufnahme und Erweiterung des geplanten Gesetzes zur\r\nStärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Ermöglichung der digitalen\r\nBeschlussfassung, Beschleunigung der Gründung, u.v.m.).\r\n• Genossenschaften, genossenschaftlich orientierte Unternehmen und Kooperationen\r\nbrauchen einen zentralen Ansprechpartner in der Bundesregierung, idealerweise durch\r\ndie Schaffung eines eigenen Referats im Bundeswirtschaftsministerium.\r\n• Mit ihren Prinzipien Selbstverantwortung, Selbsthilfe und Selbstverwaltung sind\r\nGenossenschaften und Kooperationen per se nachhaltig; dies sollte bei allen politischen\r\nMaßnahmen (wie auch bei ESG-Kriterien im Rahmen von Regulierung) grundsätzlich\r\nBerücksichtigung finden.\r\n• Es braucht einen Neustart in der Wirtschaftspolitik: Senkung der Steuer- und\r\nAbgabenlast, spürbarer Bürokratieabbau, Straffung und Streichung von\r\nBerichtspflichten, Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes.\r\n• Stärkung der ländlichen Räume, zu deren wirtschaftlichem Erfolg und gesellschaftlicher\r\nStabilität Genossenschaften in großem Maß beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004315","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Genossenschafts-, Gesellschafts- und Handelsrechts im Sinne des kooperierenden Mittelstands","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/50/597456/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040014.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf zur Änderung des\r\nVerbrauchervertrags- und\r\nVersicherungsvertragsrechts\r\nStellungnahme | Verbraucherpolitik\r\nBrüssel, 31.07.2025\r\n\r\nDeutsche Umsetzung der RL 2023/2673 sowie 2024/825\r\nMit dem Referentenentwurf des BMJV zum Gesetzesentwurf zur Änderung des\r\nVebrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts setzt der deutsche Gesetzgeber die\r\nRichtlinien 2023/2673 sowie 2024/825 in deutsches Recht um.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt ausdrücklich den Ansatz des Gesetzgebers, durch eine\r\nweitgehend wortlautgetreue Umsetzung auf nationale Überregulierung zu verzichten. Positiv\r\nhervorzuheben ist insbesondere, dass durch die Anpassungen des § 356 BGB das Problem der\r\newigen Widerrufsfrist gelöst sowie durch einen Wegfall der Pflicht zur Übersendung der\r\nVertragsbedingungen in Papierform administrative Aufwände reduziert werden sollen.\r\nDennoch sehen wir bei einigen Punkten im Sinne der Rechtssicherheit und des effektiven\r\nVerbraucherschutzes Verbesserungsbedarf.\r\nForderungen des MITTELSTANDSVERBUNDS\r\n1. Darstellbarkeit des elektronischen Widerrufbuttons über E-Mails\r\nIn § 356a Absatz 1 Satz 1 wird der Unternehmer im Zuge der Einführung der E-\r\nWiderrufsfunktion dazu verpflichtet, Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, die über eine\r\nOnline-Benutzerfläche geschlossen werden, dort auch eine Möglichkeit zum Widerruf\r\neinzuräumen. Dies trägt dem Prinzip Rechnung, dass Verträge ebenso leicht widerrufen\r\nwerden können, wie sie abgeschlossen wurden.\r\nKritisch zu bewerten ist jedoch die Aussage im Begründungsteil, wonach Verbraucher\r\n„nicht erst ein Verfahren wie eine Registrierung oder Authentifizierung durchführen\r\nmüssen, um die [Widerrufs-] Funktion zu finden.“ Eine solche Auslegung ist rechtlich nicht\r\ndurch die Richtlinie (EU) 2023/2673 gedeckt – in den Erwägungsgründen findet sich keine\r\nentsprechende Passage.\r\nZudem wären die praktischen und technischen Folgen erheblich: Ohne Login,\r\nRegistrierung oder sonstige Zuordnungsmöglichkeit ist es für Händler faktisch nicht\r\nmöglich, eine eindeutige Verbindung zwischen Bestellung und Person herzustellen. Ein\r\nWiderruf ohne vorherige Authentifizierung würde Unternehmer folglich dazu zwingen,\r\npermanente Widerrufsbuttons auf ihrem Webshop zu platzieren, die auf allgemein\r\nzugängliche Widerrufsformulare ohne Bestellbezug verweisen.\r\nDas stellt nicht nur einen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische\r\nGestaltungsfreiheit dar, sondern beeinträchtigt zudem auch die Funktionalität und Effizienz\r\ndigitaler Kundenkommunikation. Denn anstatt einer automatisierten Zuordnung von\r\nProdukt und Kunde würde dies eine administrative Belastung für alle Seiten schaffen, ohne\r\ndass dabei ein Mehrwert für Verbraucher entsteht.\r\nPraxisnäher wäre es, die Widerrufsmöglichkeit insbesondere bei Gastkundenbestellungen\r\nüber die Versandbestätigung oder die nachgelagerte Kundenkommunikation per E-Mail zu\r\ngewährleisten. Dies entspricht gängiger Handelspraxis, ermöglicht die eindeutige\r\nZuordnung der Bestellung und damit einen verbraucherfreundlichen Widerruf.\r\nEine Klarstellung im Begründungsteil sowie eine Streichung des oben genannten Passus\r\nwürde Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen, ohne das legitime Ziel eines einfachen\r\nWiderrufs zu gefährden. Unternehmer könnten somit in Zukunft auswählen, über welchen\r\nWeg sie Verbrauchern ihr Widerrufsrecht ermöglichen.\r\nForderungen:\r\na. Streichung der Passage „Der Verbraucher sollte daher nicht erst ein\r\nVerfahren wie zum Beispiel eine Registrierung oder eine Authentifizierung\r\ndurchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen“ im\r\nBegründungsteil.\r\nb. Klarstellenden Ergänzung im Begründungsteil, dass die Bereitstellung der\r\nWiderrufsmöglichkeit bei Fernabsatzverträgen auch über die nachgelagerte\r\nKundenkommunikation – insbesondere per E-Mail – zulässig ist.\r\n2. Beibehaltung von Musterwiderrufsbelehrungen\r\nMusterwiderrufsbelehrungen haben im deutschen Verbraucherrecht eine wichtige Funktion. Sie\r\nbieten Unternehmern ein verlässliches Instrument zur rechtskonformen Information der\r\nVerbraucher und schützen zugleich effektiv vor Abmahnungen wegen geringfügiger Formfehler –\r\netwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Widerrufsbelehrung selbst.\r\nInsbesondere im digitalen Raum tragen sie so entscheidend zur Rechtssicherheit bei.\r\n\r\nUmso kritischer ist es zu bewerten, dass der Gesetzgeber sich im Referentenentwurf dazu\r\nentschieden hat, die Anlagen 3, 3a und 3b EGBG (Muster für Widerrufsbelehrungen bei\r\nFernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen) ersatzlos zu streichen.\r\nZur Begründung wird auf den vollharmonisierenden Charakter der überarbeiteten\r\nVerbraucherrechte-Richtlinie (RL 2023/2673) verwiesen. Doch diese Argumentation greift zu kurz:\r\nZwar untersagt die Richtlinie im Sinne der Vollharmonisierung die Abweichung von inhaltlich\r\nverbindlichen Vorgaben (vgl. Erwägungsgrund 4 der RL), sie enthält jedoch kein explizites Verbot,\r\nergänzende, klarstellende Muster zu verwenden.\r\nDer Verzicht auf solche Musterwiderrufsbelehrungen bedeutet in der Praxis nicht weniger als den\r\nEntzug eines bewährten Instruments zur Absicherung rechtskonformer Verbraucherinformation.\r\nFür Unternehmen – gerade im Mittelstand – entsteht dadurch ein deutlich erhöhtes Risiko von\r\nAbmahnungen bei formal inkorrekter Umsetzung.\r\nDass der Gesetzgeber hingegen die Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge außerhalb\r\nvon Verträgen über Finanzdienstleistungen beibehalten bzw. aktualisiert hat, begrüßt der\r\nMITTELSTANDSVERBUND indes folgerichtig.\r\nForderung: Beibehaltung bzw. Aktualisierung der Musterwiderrufsbelehrungen für\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gem. Anhang 3, 3a sowie 3b EGBG\r\n3. Längere Übergangsfristen sowie Klarstellungen in Bezug auf Widerrufsbutton\r\nDass Verbraucher durch eine stärker hervorgehobene und sichtbar platzierten E-\r\nWiderrufsfunktion sein Widerrufsrecht effektiver durchsetzen kann, befürwortet DER\r\nMITTELSTANDSVERBUND grundsätzlich. Gleichwohl sind zwei praxisrelevante\r\nHerausforderungen für die Umsetzung zu benennen, bei denen der Gesetzgeber für rechtssichere\r\nund realistische Rahmenbedingungen sorgen sollte.\r\nErstens benötigen Handelsunternehmen ausreichend Zeit, um die mit dem Änderungsgesetz\r\nverbundenen technischen Anforderungen in ihre Webshops zu integrieren. Solche Anpassungen\r\nsind regelmäßig mit komplexen Eingriffen in bestehende Systemarchitekturen verbunden und\r\nerfordern die Einbindung von Entwicklern oder externen Dienstleistern, bevor eine interne Prüfung\r\nauf rechtliche Konformität erfolgt. Angesichts des knappen verbleibenden Zeitraums zwischen\r\nder noch bevorstehenden Verabschiedung des Änderungsgesetzes und dem bereits festgelegten\r\nAnwendungsbeginn der Anforderungen am 19. Juni 2026 ist eine verlängerte Übergangsfrist\r\ndringend geboten.\r\n\r\nDarüber hinaus besteht weiterhin Rechtsunsicherheit hinsichtlich der konkreten Anforderungen\r\nan die Gestaltung des Widerrufsbuttons. So heißt es etwa, dieser müsse „hervorgehoben\r\nplatziert“ sein – ohne jedoch zu definieren, unter welchen gestalterischen Bedingungen diese\r\nVoraussetzung als erfüllt gilt. Eine präzisierende Auslegung oder Klarstellung durch den\r\nGesetzgeber ist unerlässlich, um Handelsunternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Online-\r\nSchnittstellen rechtssicher an die Vorgaben des Änderungsgesetzes anzupassen.\r\n4. Beibehaltung der Strafabweichung vom Höchstmaß bei fahrlässigem Handeln\r\nZur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen sieht der\r\nGesetzgeber in Art. 246e §2 EGBGB ein Bußgeldregime mit einem Höchstmaß von zwei Millionen\r\nEuro vor Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte im Strafmaß jedoch differenziert werden, ob\r\nein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Der bewährte Grundsatz des § 17 Absatz\r\n2 OWiG zahlt hierauf ein, indem er eine Halbierung des Höchstmaßes bei fahrlässigem Handeln\r\neinführt.\r\nDer aktuelle Referentenentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und\r\nVersicherungsvertragsrechts sieht in Art. 3 Nr. 4 lit. b Abs. 4 (neuer Art. 246e §2 Abs. 4) jedoch\r\nvor, diese Differenzierung künftig auszuschließen. Zur Begründung wird hierbei auf den\r\nzugrundeliegenden Richtlinientext verwiesen, der eine entsprechende Reduzierung des\r\nBußgeldrahmens nicht ausdrücklich vorsieht. Allerdings begründet das Fehlen einer solchen\r\nKlausel im Unionsrecht noch kein Verbot, nationale Grundsätze wie den des § 17 Abs. 2 OWiG\r\nbeizubehalten. Art. 24 der Richtlinie 2011/83/EU überträgt die Verantwortung zur Festlegung des\r\nSanktionsniveaus den Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dieses „wirksam, verhältnismäßig und\r\nabschreckend“ zu gestalten.\r\nAus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDS würde der pauschale Ausschluss der Strafmilderung\r\nbei fahrlässigem Verhalten insbesondere in Bezug auf die verbraucherbezogenen\r\nInformationspflichten im digitalen Kontext die Verhältnismäßigkeit des Strafniveaus\r\nbeeinträchtigen. Unternehmer wären künftig dem Risiko ausgesetzt, für geringfügige,\r\nunverschuldete Fehler bei komplexen Vertragsinhalten (etwa zur Reparierbarkeitswert) mit dem\r\nvollen Bußgeldrahmen konfrontiert zu werden – selbst wenn die Fehlinformation auf eine\r\nunzureichende oder fehlerhafte Kommunikation aus der vorgelagerten Lieferkette zurückzuführen\r\nist. Die Streichung des entsprechenden Passus wäre ein notwendiger Ausgleich für die\r\nwachsende Informationslast und die reale Gefahr für Unternehmer, auch für fremdverursachte\r\noder geringfügige Fehler insbesondere im digitalen Kontext mit dem vollen Bußgeldrahmen\r\nbelangt zu werden.\r\n\r\nForderung: Streichung des Art. 3 Nr. 4 lit. b Abs. 4, der eine Ausnahme der Strafabweichung\r\nvom Höchstmaß bei fahrlässigem Handeln gem. § 17 (2) OWiG vorsieht.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND appelliert an den Gesetzgeber, die oben genannten Forderungen\r\numzusetzen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen unternehmerischer Praxis und\r\nwirksamem Verbraucherschutz herzustellen.\r\nFür eine vertiefte Konsultation stehen wir jederzeit zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004315","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Genossenschafts-, Gesellschafts- und Handelsrechts im Sinne des kooperierenden Mittelstands","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/96/608978/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMF am 22. August 2025 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG) Stellung nehmen. Wir halten es\r\nfür bedauerlich, dass im Rahmen der Verbändebeteiligung erneut eine sehr kurze Frist zur\r\nRückmeldung von lediglich sieben Tagen eingeräumt wurde, was eine umfassende\r\nfachliche Stellungnahme erschwert.\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf die\r\nAttraktivität des Finanzstandorts Deutschlands sowie insbesondere auch die\r\nFinanzierungsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen verbessern möchte.\r\nDamit knüpft sie an die beschlossenen bzw. geplanten Maßnahmen des\r\nZukunftsfinanzierungsgesetzes und Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes der\r\nVorgängerregierung an.\r\nAuch wenn die meisten im Referentenentwurf des StoFöG enthaltenen Maßnahmen\r\nprimär die Finanzwirtschaft selbst stärken dürften, werden manche Erleichterungen auch\r\nfür die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand eine Erweiterung ihrer Möglichkeiten\r\nfür Investitionen und Fremdkapitalfinanzierung bedeuten. Wir möchten die\r\nBundesregierung in diesem Sinne ausdrücklich dazu aufrufen, an dieser Stelle nicht\r\nstehen zu bleiben. Gerade kleinere Mittelständler finden weiterhin keine optimalen\r\nBedingungen für die Anlage ihres Kapitals sowie für die Fremdkapitalfinanzierung vor und\r\nsind daher in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt. Auch steuerliche Anreize und\r\nnicht zuletzt weitere steuerliche Entlastungen wären daher politisch sinnvoll.\r\nIm Folgenden möchten wir zu den aus Perspektive des kooperierenden Mittelstandes\r\nwichtigsten Bestandteilen des Referentenentwurfs im Einzelnen Stellung nehmen.\r\n\r\nZu Artikel 5:\r\nAnhebung der Schwellenwerte für eine Bescheinigungspflicht im\r\nDerivatehandel nach § 32 Wertpapierhandelsgesetz\r\nEs ist aus unserer Sicht sinnvoll, dass zukünftig weniger insbesondere mittelständische\r\nUnternehmen, die Derivategeschäfte tätigen, hierfür eine Bescheinigung durch einen\r\nWirtschaftsprüfer erstellen lassen müssen, um die Einhaltung der EMIR-Anforderungen zu\r\nbelegen. Die Anhebung und Verknüpfung der bisherigen Schwellenwerte für das\r\nGesamtnominalvolumen der Geschäfte bzw. die Anzahl der Derivatekontrakte erscheint\r\ndaher angemessen und kann den Aufwand, der mit einer Bescheinigung der Einhaltung\r\nder EMIR-Anforderungen durch einen Wirtschaftsprüfer einhergeht, für die jeweiligen\r\nUnternehmen senken. Für den kooperierenden Mittelstand in seiner Gesamtheit stellt der\r\nDerivatehandel bisher noch ein nachrangiges Feld der Anlage und\r\nUnternehmensfinanzierung dar.\r\nErleichterungen bei Bekanntmachungen von Rechnungslegungsfehlern nach\r\n§ 109 Wertpapierhandelsgesetz\r\nWir begrüßen die vorgeschlagene Anpassung der Regel für die Pflicht zur\r\nBekanntmachung von Rechnungslegungsfehlern gemäß § 109 WpHG, sofern der Fehler\r\nallein die nichtfinanzielle Erklärung betrifft. Derartige Fehler sind aus unserer Sicht mit\r\nBlick auf das öffentliche Interesse von nachrangiger Relevanz, sodass ein Verzicht der\r\nBaFin auf die entsprechende Bekanntmachung sachgerecht erscheint. Der neue\r\nRegelsatz in Absatz 2 Satz 4, nach dem in der Regel kein öffentliches Interesse an einer\r\nBekanntmachung besteht, wenn der Fehler allein den Inhalt der nichtfinanziellen\r\nErklärung (§§ 289c bis 289e HGB) betrifft und sich nicht auf Bilanz oder Gewinn- und\r\nVerlustrechnung auswirkt, ist nach unserer Auffassung hinreichend rechtssicher und\r\nkönnte auch die BaFin entlasten.\r\n\r\nZu Artikel 21:\r\nProspektfreie Vermittlung auch für Genossenschaftsanteile im Rahmen des §\r\n2a Vermögensanlagengesetz\r\nDie im Referentenentwurf enthaltene Ergänzung des § 2a VermAnlG, nach der auch\r\nAnteile an einer Genossenschaft, welche Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2\r\nNummer 1 VermAnlG sind, im Rahmen einer Schwarmfinanzierung prospektfrei vermittelt\r\nwerden können, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und kann den administrativen\r\nAufwand bei der Vermittlung in bestimmten Fällen durchaus verringern.\r\nGleichzeitig gilt aus Sicht des kooperierenden Mittelstandes, der viele gewerbliche\r\nGenossenschaften umfasst, dass der Erwerb eines Mitgliedsanteils einer solchen\r\nGenossenschaft in aller Regel auf eine wirtschaftliche Tätigkeit des Mitglieds innerhalb\r\nder Kooperation ausgerichtet ist und nicht primär der Vermögensanlage oder\r\nUnternehmensfinanzierung dient. Dementsprechend steht auch die Möglichkeit einer Schwarmfinanzierung weder für die Erwerber von Genossenschaftsanteilen noch für die\r\nGenossenschaft selbst im Vordergrund.\r\n\r\nZu Artikel 28:\r\nErweiterung der Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der\r\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b EStG\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen\r\naus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 6b Absatz 10 EStG\r\ndeutlich ausweiten und damit ein Vorhaben umsetzen möchte, das bereits im Zweiten\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehen war.\r\nDie Anhebung des maximalen Betrags pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro auf 2 Mio.\r\nEuro erscheint angemessen und könnte die Spielräume für betriebliche Reinvestitionen\r\ndurchaus spürbar erhöhen. Perspektivisch sollte jedoch darüber nachgedacht werden,\r\ndiese Grenze noch weiter anzuheben. So könnten die Möglichkeiten zur Übertragung\r\nnoch flexibler gestaltet und es würde zudem dem Ziel der Rechtsformneutralität in der\r\nUnternehmensbesteuerung stärker Rechnung getragen werden. Gerade der\r\nkooperierende Mittelstand umfasst sowohl Personenunternehmen als auch\r\nKapitalgesellschaften sehr unterschiedlicher Rechtsformen.\r\n\r\nZu Artikel 51:\r\nNotwendige Konkretisierung des „berechtigten Interesses“ im GWG\r\nWir begrüßen, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr auf die Vorgaben der im letzten\r\nJahr verabschiedeten Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden\r\nMechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der\r\nGeldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU)\r\n2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 reagiert hat.\r\nInsbesondere soll § 23 Absatz 1 Nummer 3 GWG dahingehend geändert werden, dass\r\ndas aktuelle Einsichtsrecht der Öffentlichkeit an das Vorliegen eines berechtigten\r\nInteresses geknüpft wird.\r\nAufgrund der Revision der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, insbesondere\r\nder Verabschiedung der Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des\r\nFinanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, wird sich\r\nder Kreis der GWG-Verpflichteten erhöhen. Es ist daher dringend erforderlich, dass die\r\nZugangsberechtigung unter Beachtung der Grundrechte der Informationssuchenden\r\nverhältnismäßig zu den ebenso zu berücksichtigenden Interessen der zu Angaben im\r\nTransparenzregister verpflichteten Personen ausgestaltet wird.\r\nDie Richtlinie stellt bereits klar, dass bspw. Journalisten und Nicht-Regierungs-\r\nOrganisationen regelmäßig ein berechtigtes Interesse haben. Im Sinne der Pressefreiheit\r\nwird dieser Ansatz grundsätzlich unterstützt. Auch bei den soeben genannten\r\nPersonengruppen besteht jedoch eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Der EuGH (Rechtssache C-37/20) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Gesetzgeber\r\nMindestanforderungen aufstellen muss, sodass die betroffenen Personen im\r\nTransparenzregister über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz\r\nihrer persönlichen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen.\r\nDem trägt der Referentenentwurf nur eingeschränkt Rechnung. Der Begriff des\r\nberechtigten Interesses wird an keiner Stelle – auch nicht in der Gesetzesbegründung –\r\nweiter ausgeführt. Notwendig wären jedoch Regeln, die gewährleisten, dass die Daten\r\nnur für den gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden und auch spätere\r\nMissbräuche – die sich daraus ergeben können, dass die Daten dauerhaft gespeichert\r\nund verbreitet werden können – nach Möglichkeit verhindert werden.\r\nNach unserer Ansicht müssten daher weitere Kriterien gesetzlich verankert werden, die\r\neinen möglichen Missbrauch verhindern können. So sollte die Einsicht in das\r\nTransparenzregister von einer schlüssigen Darlegung des berechtigten Interesses\r\nabhängig gemacht werden. Mit Blick auf bestehende Grundrechte des Einsehenden\r\nkönnte die Darlegungslast entsprechend verhältnismäßig abgestuft sein. Zudem sollten\r\ndie Löschfrist von Anfragen – mit Blick auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung\r\nwiderrechtlich verwendeter Informationen aus dem Transparenzregister – auf fünf Jahre\r\nerhöht werden. Eine entsprechende Änderung wäre in § 3 Absatz 5 TrEinV vorzunehmen.\r\nWeiterhin sollte die Nutzung von aus dem Transparenzregister erhaltenen Daten an einen\r\nentsprechenden Sorgfaltsmaßstab geknüpft werden. Dazu gehört die Selbstverpflichtung,\r\ndie erlangten Informationen nur mit Personen zu teilen, die selbst ein berechtigtes\r\nInteresse haben. Weiterhin sollten die Einsehenden eine Liste der Personen erstellen\r\nmüssen, denen Zugang zu den Informationen gewährt wurde. Zudem sollte eine Pflicht\r\nzur Löschung der erlangten Daten festgelegt werden.\r\nInsgesamt könnte so ein ausgewogener Schutz der Interessen der Einsehenden sowie\r\nder im Transparenzregister eingetragenen Personen erreicht werden. Überdies sollte der\r\nGesetzgeber sicherstellen, dass GWG-Verpflichtete, die den wirtschaftlich Berechtigten\r\nidentifizieren müssen, sich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen können\r\nmüssen und keine weiteren Sorgfaltspflichten bestehen.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der deutschen\r\nWirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000 mittelständischen\r\nUnternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen organisiert sind. Die kooperierenden\r\nMittelständler erwirtschaften mit 2,36 Mio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von etwa\r\n506 Mrd. Euro (rund 12 Prozent des BIP) und bieten über 400.000 Ausbildungsplätze.\r\nEinzelne Verbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE,\r\nINTERSPORT, EP: ElectronicPartner, expert und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch\r\neine Vielzahl von Angeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT,\r\nFinanzdienstleistungen, Beratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004316","regulatoryProjectTitle":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung des Wettbewerbs- und Kartellrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/45/597458/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040012.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur deutschen Umsetzung der\r\nRL 2024/825 („EmpCo“) und 2023/2673\r\n3. UWG-Änderungsgesetz | Verbraucherpolitik\r\nBerlin, 24.07.2025\r\n\r\nDeutsche Umsetzung der RL 2024/825 und 2023/2673\r\nDurch das 3. UWG-Änderungsgesetz will der Gesetzgeber die unlängst in Kraft getretenen\r\nRichtlinien 2024/825 („EmpCo“) zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen\r\nWandel sowie RL 2023/2673 zum verbesserten Schutze von Verbrauchern in Bezug auf\r\nim Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge ins deutsche Recht\r\numzusetzen.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND unterstützt den gewählten Ansatz, den Großteil der\r\neuropäischen Regelungsvorschläge im Wortlaut zu übernehmen. In einzelnen Aspekten\r\nsehen wir jedoch erheblichen Änderungsbedarf: Eine wirksame Stärkung der Verbraucher\r\nim nachhaltigen und digitalen Kontext darf nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen für\r\nkleine und mittlere Unternehmen des kooperierenden Mittelstands sowie einer unnötig\r\nengen Auslegung unionsrechtlicher Spielräume einhergehen.\r\nVor diesem Hintergrund appellieren wir an den deutschen Gesetzgeber, die folgenden\r\nAspekte bei der deutschen Umsetzung zu berücksichtigen.\r\nForderungen\r\n1. Einführung von Übergangsfristen sowie realistischen Abverkaufsfristen für\r\n„Slow-Moving Products“\r\nDer derzeitige Referentenentwurf des UWG-Änderungsgesetzes sieht ein Inkrafttreten der\r\nRegelungen zum 27.09.2026 vor. Leider wird es an dieser Stelle versäumt, realistische\r\nÜbergangsfristen sowie Regelungen zum Bestandsschutz für bereits produzierte\r\nProdukte zu gewähren. Dies verkennt die operativen Abläufe insbesondere im\r\nEinzelhandel, in dem Verpackungen in der Regel Verpackungsreichweiten von mehreren\r\nMonaten bis Jahren haben. Eine rechssichere Planbarkeit bestehender Lagerbestände\r\nwürde somit erheblich erschwert.\r\nDie Problematik des Zeitpunkts des Inkrafttretens zeigt sich insbesondere bei so\r\ngenannten „slow-moving products“, mithin Produkten mit geringer Umschlagshäufigkeit,\r\ndie teilweise über mehrere Jahre im Lagerbestand eines Unternehmens verbleiben\r\n(Wandfarbe, Möbel, Elektrogroßgeräte etc.). Eine kurzfristige und rückwirkende\r\nUmstellung dieser Produkte ist faktisch nicht umsetzbar; Produkte, die zum Zeitpunkt\r\nihrer Herstellung und Markteinführung rechtskonform etikettiert, verpackt und beworben\r\nwurden, müssten schlagartig aus dem Verkehr gezogen werden. Die damit verbunde\r\nVernichtung von Produkten und Verpackungsmaterial widerspricht nicht nur der\r\nZielsetzung eines ressourcenschonenden Handelns, zudem wäre die daraus resultierende\r\nSchlussfolgerung realitätsfern. Denn um rechtskonform zu handeln, hätten Händler\r\ndemnach bereits vor Jahren das Produktdesign entsprechend den EmpCo-\r\nAnforderungen antizipieren müssen.\r\nEine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Stichtag des Inkrafttretens der\r\nRegelungen für bereits hergestellte Produkte würde die damit verbundenen Probleme\r\npragmatisch und rechtssicher lösen.\r\nForderung: Ergänzung von Art. 2 Abs. 1 3. UWG-Änderungsgesetz um eine\r\nKlarstellung zum Bestandsschutz bereits produzierter Produkte:\r\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 für ab\r\ndiesem Stichtag produzierte Produkte und erbrachte Dienstleistungen in\r\nKraft.\r\n“\r\n2. Streichung der Angabe „ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion“ im Kontext der\r\nLanglebigkeit von Produkten\r\nIn Bezug auf (Falsch-)Aussagen zur Langlebigkeit von Produkten sieht die EmpCo-\r\nRichtlinie im Anhang unter Nummer 23g künftig eine stets unzulässige Praxis vor: die\r\n„falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine\r\nbestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat“. Der deutsche\r\nGesetzgeber hat sich im Rahmen des Referentenentwurfs zum UWG-Änderungsgesetz\r\njedoch dazu entschlossen, diese Passage mit folgender Formulierung ins nationale Recht\r\nzu überführen: „die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für\r\neine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer\r\nFunktion genutzt werden kann“.\r\nEs erscheint aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES nicht sachgerecht, dass der\r\nGesetzgeber hier — entgegen der sonst üblichen Praxis im UWG-Änderungsgesetz —\r\nvom europäischen Wortlaut abweicht. Die eingefügte Formulierung „ohne\r\nBeeinträchtigung ihrer Funktion“ schafft unnötige rechtliche Unklarheit. Denn bei vielen\r\nProdukten, insbesondere im Bereich der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte,\r\nlässt sich eine gewisse Einschränkung der Funktionalität durch natürlichen Verschleiß und\r\nAbnutzung nicht vollständig vermeiden.\r\nZudem widerspricht die nationale Praxis, strengere und über den Regelungsgehalt der\r\neuropäischen Vorgaben hinausgehende Anforderungen zu formulieren, dem Ziel eines\r\neinheitlichen Wettbewerbsrahmens im Binnenmarkt.\r\nForderung: Streichung des Passus „ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion“ in Nr. 23\r\ng des Anhangs (zu §3 Abs. 3) UWG im Sinne der inhaltlichen Kohärenz zur RL\r\n2024/825\r\n3. Keine unnötige Zusatzspezfizierung bei hinreichend konkreten, überprüfbaren\r\nproduktbezogenen Umweltaussagen\r\nDie Definition der „allgemeinen Umweltaussagen“ gem. neuem § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist\r\nsehr vage und führt zu eiemn erheblichen Maß an Rechtsunsicherheit. So ist\r\nbeispielsweise unklar, wann eine Aussage hinreichend spezifisch bzw. quantifiziert ist,\r\nsodass keine weitere Klarstellung nötig ist. Dies betrifft beispielsweise die Abwesenheit\r\neines bestimmten Inhaltsstoffs in einem Produkt – (PFAS-frei“, „torffrei“ etc.).\r\nSolche Aussagen sind – anders als generische Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“\r\nund „nachhaltig“ - konkret, überprüfbar und produktbezogen und daher weder pauschal\r\nnoch irreführend. Es wäre aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES weder\r\nverhältnismäßig noch praktikabel, hier jeweils zusätzliche Spezifizierungen oder\r\nBegründungspflichten zu verlangen. Stattdessen würden dadurch legitime, sachlich\r\nkorrekte und für Verbraucher relevante Umweltinformationen unterdrückt. Dieser\r\ndrohenden Rechtsunsicherheit kann nur durch eine deutliche Klarstellung in der\r\nGesetzesbegründung begegnet werden.\r\nForderung: Klarstellung, dass hinreichend konkrete, überprüfbare und\r\nproduktbezogene Umweltaussagen keiner weiteren Spezifizierung bedürfen.\r\nÄnderung der Begründung im besonderen Teil bzgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 3. UWG-\r\nÄnderungsgesetz:\r\nDie Begriffsbestimmung der „allgemeinen Umweltaussage“ gibt die neu eingefügte\r\nDefinition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2005/29/EG wieder und setzt\r\nsie in nationales Recht um. Nach dieser neuen Definition der Richtlinie 2005/29/EG ist\r\neine allgemeine Umweltaussage „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage,\r\neinschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel\r\nenthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar\r\nund in hervorgehobener Weise angegeben ist.\r\n„Die Definition der allgemeinen Umweltaussage setzt nicht zwangsläufig eine\r\nzusätzliche Spezifizierung der Umweltaussage voraus. Eine produktbezogene\r\nUmweltaussage kann für sich genommen dann bereits ausreichend spezifiziert sein,\r\nwenn sie hinreichend konkret und überprüfbar formuliert ist. Beispiele hierfür sind\r\netwa „torffrei“, „PFAS-frei“, „ohne PVC“ etc.“\r\n(…)\r\n4. Klarstellungen in Bezug auf Nachhaltigkeitssiegel sowie soziale und ökologische\r\nMerkmale im Begründungsteil\r\nDie Formulierung „Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches“ im Rahmen der\r\nDefinition für Nachhaltigkeitssiegel gem. neuem § 2 Abs. 2 S. 4 ist unnötig weit gefasst\r\nund schafft zusätzliche Unklarheiten in Bezug auf die Produkt- bzw.\r\nVerpackungsgestaltung.\r\nSo ist es unerlässlich, eine Abgrenzung zwischen Nachhaltigkeitssiegeln und\r\nsiegelähnlichen Gestaltungen von umweltbezogenen Aussagen vorzunehmen. Es muss\r\ndabei klar sein, dass eine konkrete Umweltaussage, die aus Gründen der\r\nWerbekommunikation lediglich grafisch aufgearbeitet ist, nicht aber den Eindruck\r\nerweckt, ein Siegel zu sein, nicht in den Definitionsbereich der Nachhaltigkeitssiegel fällt.\r\nDies betrifft etwa Umweltaussagen mit runder oder eckiger Umrandung.\r\nZudem muss ausdrücklich klargestellt werden, dass Marken oder Logos anerkannter\r\nUmwelt-, Ethik- und/oder karitativer Verbände nicht automatisch auch\r\nNachhaltigkeitssiegel im Sinne der o.g. Definition darstellen. Andernfalls bestünde die\r\nGefahr, dass jegliche Art von Kooperationen zwischen Unternehmen und solchen\r\nVerbänden erheblich erschwert würde.\r\nDarüber hinaus ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber durch die Differenzierung zwischen\r\nökologischen und sozialen Merkmalen im Rahmen der Definition des Nachhaltigkeits eine\r\nklare Unterscheidung zwischen sozialen und umweltbezogenen Aspekten andeutet.\r\nDie Unterscheidung in den obenstehenden Fällen zu schärfen, etwa durch eine\r\nKlarstellung im Begründungsteil des finalen Gesetzesentwurfs, würde Unsicherheiten in\r\nder Auslegung verhindern und rechtliche Klarheit für Unternehmen schaffen.\r\nForderung: Änderung der Begründung im besonderen Teil bzgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 3.\r\nUWG-Änderungsgesetz:\r\nDie Definition des Nachhaltigkeitssiegels setzt die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der\r\nRichtlinie (EU) 2024/825 enthaltene Änderung um, die vorgibt, dass Artikel 2 Absatz 1 der\r\nRichtlinie 2005/29/EG um folgenden Buchstaben q ergänzt wird: Das\r\nNachhaltigkeitssiegel wird dort definiert als „ein freiwilliges öffentliches oder privates\r\nVertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren\r\noder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder\r\nbeides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden\r\nKennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht. Nicht umfasst von der\r\nDefinition des Nachhaltigkeitssiegels sind lediglich grafisch hervorgehobene oder\r\neingerahmte Umweltaussagen, die weder den Anschein eines\r\nZertifizierungszeichens noch eines Prüfsiegels erwecken sowie Marken oder Logos\r\nanerkannter Umwelt-, Ethik- oder karitativer Verbände.\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher sollen darauf vertrauen können, dass ein durch das\r\nNachhaltigkeitssiegel beworbenes konkretes Merkmal tatsächlich vorliegt. Im Vergleich\r\nzur Umweltaussage nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n. F. ist der Anwendungsbereich\r\neines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich\r\netwa auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der\r\nGeschäftstätigkeit beziehen, wobei beide Merkmale klar und trennscharf voneinander\r\nabzugrenzen sind.\r\n(…)\r\n5. Beibehaltung der Strafabweichung vom Höchstmaß bei fahrlässigem Handeln\r\nZur Durchsetzung der EmpCo-Vorschriften sehen §§ 19 und 20 UWG ein Bußgeldregime\r\nmit einem Höchstmaß von bis zu zwei Millionen Euro vor. Aus Gründen der\r\nVerhältnismäßigkeit sollte im Strafmaß jedoch differenziert werden, ob ein Verstoß\r\nvorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Der bewährte Grundsatz des § 17 Absatz 2\r\nOWiG zahlt hierauf ein, indem er eine Halbierung des Höchstmaßes bei fahrlässigem\r\nHandeln einführt.\r\nDer aktuelle Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (Art. 1 Abs. 6\r\nlit. a S. 4) sieht jedoch vor, diese Differenzierung bei grenzüberschreitenden Verstößen\r\nauszuschließen. Zur Begründung wird hierbei auf den Richtlinientext verwiesen, der eine\r\nentsprechende Reduzierung des Bußgeldrahmens nicht ausdrücklich vorsieht. Allerdings\r\nbegründet das Fehlen einer solchen Klausel im Unionsrecht noch kein Verbot, nationale\r\nGrundsätze wie den des § 17 Abs. 2 OWiG beizubehalten. Art. 13 der zugrundeliegenden\r\nRichtlinie 2005/29/EG überträgt die Verantwortung zur Festlegung des Sanktionsniveaus\r\nden Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dieses „wirksam, verhältnismäßig und\r\nabschreckend“ zu gestalten.\r\nAus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDS würde der pauschale Ausschluss der\r\nStrafmilderung bei fahrlässigem Verhalten insbesondere in Bezug auf die EmpCo-\r\nbezogenen Informationspflichten mit Nachhaltigkeits- oder Kreislaufwirtschaftsbezug die\r\nVerhältnismäßigkeit des Strafniveaus beeinträchtigen. Unternehmen, die in mehreren EU-\r\nMitgliedstaaten tätig sind, wären künftig dem Risiko ausgesetzt, für geringfügige,\r\nunverschuldete Fehler bei komplexen Produktangaben (etwa zur Haltbarkeit oder\r\nRecyclingfähigkeit) mit dem vollen Bußgeldrahmen konfrontiert zu werden – selbst wenn\r\ndie Fehlinformation auf eine unzureichende oder fehlerhafte Kommunikation aus der\r\nvorgelagerten Lieferkette zurückzuführen ist.\r\nDies würde eine faktische Kommunikationshemmung im Bereich\r\nnachhaltigkeitsbezogener Produktinformationen erzeugen und die rechtliche Unsicherheit\r\nForderung: Streichung des Art. 1 Abs. 6 lit. a S. 4 3. UWG-Änderungsgesetz, der eine\r\nAusnahme der Strafabweichung vom Höchstmaß bei fahrlässigem Handeln gem. §\r\n17 (2) OWiG vorsieht.\r\n6. Gesetzgeberischen Spielraum im Sinne der unternehmerischen\r\nGestaltungsfreiheit nutzen\r\nMit der Einführung der neuen Nummer 33 lit. a–c des Anhangs (zu §3 Abs. 3) UWG hat\r\nsich der deutsche Gesetzgeber im Referentenentwurf dazu entschlossen, neben der\r\nEmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) auch Teile der RL 2023/2673 zum Fernabsatz von\r\nFinanzdienstleistungsverträgen in das UWG zu integrieren.\r\nDiese Entscheidung erscheint zwar im Grundsatz folgerichtig, da sie der verpflichtenden\r\nUmsetzung vom neuen Art. 16e der Verbraucherrechte-Richtlinie dient. In lit. a–c des\r\nUWG-Änderungsgesetzes werden erstmals verbraucherrechtliche Praktiken gelistet, die\r\ndem Konzept der sogenannten „Dark Patterns“ zuzurechnen sind. Allerdings schöpft der\r\nGesetzgeber aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES seinen gesetzgeberischen\r\nSpielraum in der Umsetzung nicht ausreichend aus.\r\nSo verlangt Art. 16 e 2023/2673 von den Mitgliedstaaten, sich zum Schutz von\r\nVerbrauchern mit „mindestens“ einer von in Art. 16 e lit. a-c aufgelisteten Praktiken zu\r\n„befassen“\r\n. Ungeachtet dessen entscheidet sich der Gesetzgeber im Rahmen der\r\nSchaffung von Nummer 33 lit. a-c im Referentenentwurf nun für ein pauschales Verbot\r\naller gelisteten Praktiken.\r\nInsbesondere ein mögliches Verbot der ersten Praxis – die „stärkere Hervorhebung\r\nbestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von\r\nDienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen“ – ist aus Sicht des\r\nMITTELSTANDSVERBUNDES scharf zu kritisieren.\r\nIn Ermangelung eines klaren definitorischen Rahmens bleibt unbestimmt, was unter einer\r\n„stärkeren Hervorhebung“ konkret zu verstehen ist. Dies führt zu erheblicher rechtlicher\r\nUnsicherheit für Unternehmen. Gerade das Interface eines Online-Shops bildet heute den\r\nzentralen Kommunikationskanal zwischen Händlern und Kunden. Eingriffe in die\r\nunternehmerische Gestaltungsfreiheit – ohne klare rechtliche Orientierung – könnten\r\nHändler davon abhalten, mittels gezieltem Webdesign mit ihren Kunden zu interagieren.\r\nDies würde nicht nur unternehmerische Innovationskraft einschränken, sondern letztlich\r\nauch zulasten der Verbraucher gehen.\r\nForderung: (Mindestens) Streichung des neuen Nr. 33 lit. a des Anhangs (zu §3 Abs.\r\n3) UWG:\r\n„die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein\r\nVerbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird,\r\neine Entscheidung zu treffen;“\r\nDer MITTELSTANDSVERBUND bekennt sich zu einer Umsetzung der Richtlinien, die\r\nsowohl den Schutz der Verbraucher als auch die Realitäten mittelständischer\r\nHandelsunternehmen in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.\r\nDie Umsetzung der EmpCo erfolgt aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES zudem\r\nzum richtigen Zeitpunkt, denn die Europäische Kommission sorgt in Ihrer Kommunikation\r\nzur Rücknahme der Green-Claims-Richtlinie in der Wirtschaft weiterhin für Verwirrung und\r\nUnklarheit. Das 3. UWG-Änderungsgesetz schafft nun ein angemessenes Instrument um\r\nfaktenwidrige und unbegründete nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu untersagen - eine\r\ndarüber hinausgehende neue Regulierung, die mit hohen finanziellen und bürokratischen\r\nAufwänden für Unternehmen verbunden wäre, ist daher abzulehnen.\r\nDer MITTELSTANDSVERBUND appeliert an die Bundesregierung sowie insbesondere an\r\ndas federführende BMJV, in dieser Sache Klarheit zu schaffen und sich für eine\r\nRücknahme der Green-Claims-Richtlinie im Rat der EU positionieren.\r\nFür eine vertiefte Konsultation stehen wir jederzeit zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004317","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Augenmaß","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/4a/305382/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200196.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.\r\nGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unterneh- men\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem oben genannten Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu können. Mit Blick auf die von der Bundesregierung und Europäischen Kommission angestrebten Zielsetzung einer bürokratiearmen Umsetzung der Nachhaltigkeits-Regularien insgesamt (CSRD, CSDDD, Taxonomie, um an dieser Stelle nur einige relevante Rechtsakte zu nen- nen) ist der Gesetz-Entwurf sowie die 1:1 Umsetzung der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht ausdrücklich zu begrüßen.\r\nDie folgende Darstellung bezieht sich daher auf Aspekte, die zur Verringerung des administrativen Aufwands und einer schlanken, praxisnahen sowie rechtssicheren Umsetzung in den betroffenen Unternehmen beitragen könnte.\r\n\r\nDie Berichtspflicht\r\nDer Bericht über die Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zur Verhinde- rung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten gemäß § 10 Abs. 2 LkSG kann nach dem vorliegenden Entwurf entfallen, sofern ein gesetzlich vorgeschrie- bener oder freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht gemäß §§ 289b ff. HGB erstellt und veröffentlicht wird, der formal allen Anforderungen an einen Pflichtbericht entspricht und geprüft wurde. Die Wahl-Möglichkeit über die CSRD-Berichterstattung der Be- richterstattungspflicht im LkSG nachzukommen, wird befürwortet. Hier ist jedoch wichtig die Timings der Veröffentlichkeitspflichten der Berichte zu vereinheitlichen sowie Ungleichheiten im Verständnis der Begrifflichkeiten der Gesetze zu prüfen und anzugleichen. Unnötiger bürokratischer Aufwand kann so vermieden werden.\r\nMit Blick auf die mit den Berichtspflichten zusammenhängenden Vorbereitungsarbeiten sollten die geltenden Regelungen zu den Größenmerkmalen von Unternehmen angepasst werden.\r\nGemäß § 267 Abs. 4 HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale nach § 267 Abs. 1 bis 3 Satz 1 erst ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung treten die Rechtsfolgen jedoch schon ein, wenn die Vorausset- zungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung vorliegen.\r\nDie Erfüllung einer erstmaligen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ein- schließlich der Angaben nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung (Verordnung 2020/852)) setzt umfangreiche Datenerhebungen voraus, die eine entsprechende Vorbereitung erfordern. Die geltenden Regelungen hinsichtlich der Größenordnun- gen würden daher eine erhebliche Belastung von Unternehmenszusammenschlüs- sen – insbesondere Verschmelzungen – nach sich ziehen.\r\nVorgeschlagen wird daher eine Anpassung insbesondere von § 267 Absatz 1 HGB dahingehend, dass, sollte ein Unternehmen erstmalig in die Größenklasse „groß“ fallen (und damit erstmalig den Berichtspflichten unterliegen), die Pflicht zur Nach- haltigkeitsberichterstattung für die betroffenen Unternehmen erst nach zwei aufei- nanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n\r\nErweiterter Zulassungskreis von akkreditierten Prüfern\r\nDas Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung andere akkreditierte Prüfer sollte von Deutschland genutzt werden. Dies könnte besonders eine Entlastung für KMUs be- deuten. Zudem könnte man mit einer Ausweitung des Prüferkreises einem poten- ziellen Stau bei Wirtschaftsprüfergesellschaften entgegentreten.\r\nDas aktuell bereits am Markt existente Bottleneck an verfügbaren akkreditierten Prüfern sollte rechtzeitig angegangen werden, um Unternehmen eine planbare und fristgerechte Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht grundsätzlich zu ermög- lichen.\r\nGerade der Mittelstand verfügt oft nicht über umfassende Nachhaltigkeitsabteilun- gen mit unbegrenzten Ressourcen und ist daher darauf angewiesen, die notwen- dige begleitende Fachexpertise über externe Dienstleister ins Unternehmen zu ho- len. Gleichfalls wird ein leergefegter Markt an Nachhaltigkeitsfachkräften durch die enge Auslegung der zugelassenen Prüfer-Gruppe keine Entlastung erfahren, im Gegenteil, diese trägt eher im höchsten Maß zur Verschärfung der Lage bei. Rat- sam wäre es, nicht nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften per Gesetz eine Weiter- qualifizierung in Nachhaltigkeitswissen zu verordnen, sondern auch Nachhaltig- keitsberatern das Mandat zu geben, den Nachhaltigkeitspart im Lagebericht mit ihrer Fachexpertise bewerten zu dürfen. Die Implementierung eines solchen Wahl- rechts erfordert allerdings im nächsten Schritt von den EU-Mitgliedsstaaten die Festlegung konkreter Anforderungen an die Qualifikation und Fähigkeiten unab- hängiger Prüfer, um die Einhaltung der Prüfungsvorschriften sowie die Qualität der externen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts gewährleisten zu können.\r\n\r\nGleichstellung von Verbundgruppen\r\nBesonderes Augenmerk gilt in der Kommentierung des Referentenentwurfes der Behandlung von Verbundgruppen. Der Begriff soll in diesem Zusammenhang weit verstanden werden. Verbundgruppen sind demnach freiwillige Zusammenschlüsse von mittelständischen Unternehmen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. Dabei werden Aufgaben mit hohem Synergiepotential unter Aufrechterhaltung der Selbst- ständigkeit ihrer Mitglieder zentral erledigt. Verbundgruppen sind vorwiegend aus Einkaufsgemeinschaften hervorgegangen und deshalb im mittelständischen Ein- zelhandel stark vertreten. Mittlerweile sind Verbundgruppen in unterschiedlichen Funktionen und Modi der Zusammenarbeit über die gesamte Wertschöpfungskette verteilt.\r\nAufgrund der niedrigen Mitarbeiter- und Umsatzschwellen in der CSRD (und damit auch in der deutschen Umsetzung) werden sowohl einige Verbundgruppen-Zent- ralen als auch mittelständische Anschlusshäuser zukünftig von dem Anwendungs- bereich der neuen Vorschriften erfasst sein.\r\nDies hat zur Folge, dass jedes Mitglied einer Verbundgruppe einem kapitalmarkto- rientierten Unternehmen gleichgestellt wird und einen eigenen Nachhaltigkeitsbe- richt verfassen muss.\r\nDies verkennt das Geschäftsmodell von Verbundgruppen; denn gerade mit Blick auf Nachhaltigkeits-Aspekte besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen Ver- bundgruppen-Zentrale und deren Anschlusshäuser. So werden Nachhaltigkeits- Schulungen, Nachhaltigkeits-Auditierungen der Anschlusshäuser und andere Sen- sibilisierungsmaßnahmen mit Blick auf Umwelt- und Sozialstandards neben einem umfassenden Warensortiment bereits heute von der Verbundgruppen-Zentrale an- geboten. Teilweise gehen die Formen der Kooperation soweit, dass auch nachhal- tiger Ladenbau und Energiebeschaffung zentralseitig zur Verfügung gestellt wird. Insofern gibt es in Bezug auf die Nachhaltigkeitsstandards keine nennenswerten Unterschiede zwischen der Zentrale und den Mitgliedern der Verbundgruppe.\r\nObgleich der identischen bzw. arbeitsteilig gewährleisteten Nachhaltigkeits-rele- vanten Aktivitäten müsste nach den aktuellen Vorgaben eine Vielzahl an identi- schen Nachhaltigkeitsberichten durch die Verbundgruppen-Zentrale sowie deren Anschlusshäuser erstellt werden. Dies ist dem eigentlichen Zweck der Richtlinie, Transparenz ggü. Dritten mit Blick auf die Nachhaltigkeit der eigenen wirtschaftli- chen Tätigkeit zu geben, nicht dienlich und bietet keinen erkennbaren Mehrwert. Vielmehr bedeutet die Erstellung von separaten Berichten mit gleichgelagerten In- formationen einen massiven bürokratischen Mehraufwand für die einzelnen Mitglie- der.\r\nAuf der anderen Seite sieht § 289b Absatz 2 HGB-E für Konzern-Sachverhalte eine Befreiung von der Berichterstattung für Tochterunternehmen vor, sofern sie in den konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden. Ein Tochterunternehmen muss lediglich auf den Konzernbericht des Mutterunternehmens verweisen.\r\nDiese unterschiedliche Behandlung von Konzern-Strukturen und Verbundgruppen ist nicht nachvollziehbar, stellen auch Tochterunternehmen, ebenso wie die Mitglie- der einer Verbundgruppe, eigenständige und rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen dar.\r\nBei der nationalen Umsetzung sollte der Gesetzgeber daher Tochterunternehmen und Mitglieder von Verbundgruppen mit Blick auf die Befreiung von der Berichts- pflicht im Gesetz gleichsetzen. Bezogen auf den Referentenentwurf wird daher für eine Ausweitung des Ausnahmetatbestandes aus § 289b Absatz 2 HGB-E vorgeschlagen. Unternehmen, die zu einer wirtschaftlichen Einheit oder zu einer Verbundgruppe gehören und die mit dieser Einheit oder Gruppe unter einer oder mehreren gemeinsamen Marken im Markt auftreten, sollten die Wahl haben, einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen oder auf den konsolidierten Bericht der Verbundgruppen-Zentrale zu verweisen.\r\nGleiches sollte für die freiwillige Einreichung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Ebene einer Verbundgruppe gelten. Um den Sinn des Gesetzes zu entsprechen, sollte diese Klarstellung explizit in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Hierzu sollte eine Ergänzung von § 336 Abs. 2 HGB vorgenommen werden: Sofern eine Verbundgruppe Mutterunternehmen ist und ohne dazu verpflichtet zu sein ih- ren Lagebericht gemäß § 289b Abs. 1 um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert, gilt für die Tochterunternehmen § 289 b Absatz 2 entsprechend.\r\n\r\nHaftung\r\nWir sehen die Gefahr, dass die unübersichtliche Masse an Anforderungen, unbe- stimmten Rechtsbegriffen und Widersprüchen in den Berichtsanforderungen das Klagerisiko gegenüber berichtspflichtigen Unternehmen und deren Abschlussprü- fer unkalkulierbar steigen lässt. Ein Beispiel hierfür sind die Berichtspflichten nach Art. 8 EU-Taxonomieverordnung, für die die EU-Kommission seit dem Inkrafttreten bereits mehrere Dokumente mit zahlreichen FAQs zu Auslegungsfragen des dies- bezüglichen delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ergänzend ver- öffentlicht hat. Zudem hat die EFRAG zu Auslegungsfragen zu den ESRS mittler- weile eine eigene Plattform aufgesetzt, auf die bis Anfang März 2024 bereits weit über 300 Fragen eingereicht wurden.\r\nDaher regen wir an, die Haftungsgrenzen bzw. Bußgeldhöhen zumindest für einen Einführungszeitraum deutlich zu reduzieren.\r\n\r\nEntgelttransparenzbericht\r\nESRS S1 enthält bereits umfangreiche Berichtspflichten zur Entgelttransparenz. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, regen wir an, § 22 EntgTranspG wie folgt zu ergänzen:\r\n„(2a) Arbeitgeber, die einen Nachhaltigkeitsbericht oder einen Konzernnach- haltigkeitsbericht gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellen und\r\noffenlegen müssen bzw. von dieser Pflicht aufgrund der Einbeziehung in einen Kon-\r\nzernnachhaltigkeitsbericht befreit sind, sind von der Pflicht zur Erstellung des Be- richts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit für die betroffenen Berichtsjahre be-\r\nfreit.“\r\n\r\nEntschlackung ESRS und Anpassung CSRD erforderlich\r\nAuch bei einer 1:1 Umsetzung des EU-Rechts ist der bürokratische Aufwand für die bloßen Berichtspflichtensehr hoch. Die Berichtsanforderungen müssen aber gerade für die berichtspflichtigen mittelständisch geprägten nicht-kapitalmarktori- entierten Unternehmen leistbar sein.\r\nWie an anderer Stelle bereits ausgeführt, verfügen mittelständisch geprägte Unter- nehmen organisatorisch nicht über große Stabsstellen, die sich umfassend mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen können und sind auf teure (externe) Beratungsleistungen angewiesen. Aufgrund des dann proportional höheren Kos- tenblocks zur Umsetzung der Berichtserfordernisse besteht für mittelständisch ge- prägte Unternehmen konkret die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen. Um sicher zu stellen, dass berichtspflichtige Unternehmen keinen Wettbewerbsnachteil erlei- den, sollte sich die Bundesregierung in Brüssel dafür einsetzen, dass (wie es schon unter der NFRD der Fall war) nur Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern berichtspflichtig sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004317","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Augenmaß","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/b3/358078/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260118.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dezember 2022 zur Änderung der\r\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG,\r\n2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (im Folgenden: RegE-\r\nCSRD-Umsetzungsgesetz) wird dieser Planung in vielen Punkte gerecht.\r\nGerade mit Blick auf das Zusammenspiel der Implementierung von CSRD,\r\ndem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie der noch zu\r\nimplementierenden Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate\r\nSustainability Due Dilligence Directive) ergeben sich Unklarheiten bezüglich\r\nder Anwendungs- und Betrachtungszeiträume.\r\nFür eine praxisnahe und bürokratiearme nationale Umsetzung der\r\nCSRD sind nachstehende Punkte von Relevanz und von erheblicher\r\nBedeutung für die Handlungsfähigkeit von Unternehmen sowie einer\r\nweiterhin prosperierenden Wirtschaft:\r\n\r\nKernforderungen\r\n- Die bestehende Rechtsunsicherheit mit Blick auf die europäischen\r\nund deutschen Lieferketten-Pflichten erfordern einen pragmatischen\r\nAnsatz: Die Pflichten des LkSG sollten daher bis zur vollständigen\r\nUmsetzung der CSDDD ausgesetzt werden.\r\n- Alternativ sollte die Berichtspflicht gemäß dem LkSG für die\r\nGeschäftsjahre 2023 und 2024 ausgesetzt werden. Mittelständische\r\nUnternehmen haben die Grenzen des Leistbaren erreicht, um\r\nbürokratische Hürden zu stemmen und deren Erfordernisse zu\r\nerfüllen. Es bedarf nun dringend einer deutlichen Entlastung von\r\nUnternehmen seitens der Politik, die in der Umsetzung spürbar wird.\r\n- Hilfsweise sollten die Unternehmen, die aktuell bereits nach dem\r\nLkSG berichtspflichtig sind, aber erst 2026 aufgrund der CSRD\r\nberichtspflichtig werden, die Möglichkeit erhalten, die Anforderungen\r\ndes LkSG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 gemäß der CSRD\r\nerst im Jahr 2026 einreichen zu können.\r\n- Das CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt wichtige Ergänzungen\r\nfür Genossenschaften und Verbundgruppen nicht. Dies führt zu einer\r\nSchlechterstellung kooperativer Unternehmensstrukturen und\r\ngefährdet Effizienzgewinne, die solche Strukturen ermöglichen.\r\n- Die Konzernberichterstattung muss beide Formen der LkSG-\r\nBerichterstattung abdecken. Es ist für mittelständische Unternehmen\r\nunbestritten eine deutliche Entlastung, den BAFA-Fragebogen\r\noptional weiterhin für die LkSG-Berichterstattung nutzen zu können.\r\n- Bestehende Unterschiede im Verständnis der Begrifflichkeiten\r\nzwischen LkSG/CSDDD und CSRD sollten dringend auf den Prüfstand\r\nund harmonisiert bzw. angeglichen werden.\r\n- Um Planungssicherheit zu gewährleisten, ist es für den Mittelstand\r\nessenziell, den Anwendungsbereich des LkSG bereits durch das\r\nCSRD-Umsetzungsgesetz anzupassen. Nur so können Unternehmen\r\nrechtzeitig wissen, wie viele potenzielle Einzelberichte einzureichen\r\nsind und ihre Kapazitätsplanung daraufhin verlässlich ausrichten.\r\n\r\nDie nachfolgenden Eingaben dienen daher der Steigerung der\r\nVerständlichkeit, der Vereinfachung der Rechtsbefolgung und damit dem\r\nZiel, durch die neu geregelten Transparenzanforderungen Unternehmen\r\nden Aufbau nachhaltiger Geschäftsmodelle zu ermöglichen.\r\nAussetzung der LkSG-Pflichten\r\n1. Geltungszeitpunkt ab der vollständigen Umsetzung der CSDDD\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag zur Umsetzung der CSRD in deutsches\r\nRecht sollen richtigerweise auch Anpassungen des deutsches LkSG\r\nvorgenommen werden. Das CSRD-Umsetzungsgesetz übersieht hingegen,\r\ndass das LkSG wesentliche Änderungen durch die Umsetzung der CSDDD\r\nerfahren wird; Anwendungsbereich und Geltungszeitpunkt werden\r\ngeändert, modifiziert und angepasst. Viele mittelständische Unternehmen\r\nkämpfen bereits aktuell mit der Umsetzung der Pflichten aus dem LkSG und\r\nwenden hierfür erhebliche Ressourcen auf. Insofern erscheint es\r\ngerechtfertigt, die Pflichten des LkSG – und damit verbunden: die darauf\r\nbezogenen Berichtspflichten der CSRD – auf den Zeitpunkt der Anwendung\r\nder CSDDD zu verschieben. Unternehmen würden dadurch den\r\nnotwendigen Vorlauf im Rahmen der Vorbereitung auf die neuen\r\nLieferketten-Pflichten erhalten und könnten ihr oftmals eingeschränktes\r\nBudget für eine möglichst effiziente Implementierung der neuen Vorschriften\r\nverwenden.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert insoweit eine Anpassung des\r\nArtikel 3 CSRD-Umsetzungsgesetz.\r\n2. Alternativ: Aussetzung der LkSG-Berichtspflichten für die Jahre\r\n2023 und 2024\r\nSollten die Pflichten des LkSG weiterhin für anwendbar erklärt werden, muss\r\ndennoch eine Aussetzung der Berichtspflichten für die Jahre 2023 und 2024\r\neingeführt werden. Gerade mit Blick auf die zeitlich eng\r\naufeinanderfolgenden Umsetzungen der CSRD sowie der CSDDD – mit den\r\nim CSRD-Umsetzungsgesetz vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Inklusion\r\nLkSG-relevanter Berichte – bedarf einer größeren Vorlaufzeit.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert eine Anpassung des Artikel 3\r\nCSRD-Umsetzungsgesetz.\r\nArtikel 3 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetz: Möglichkeit der Inklusion\r\ndes LkSG-Berichts in den Nachhaltigkeitsbericht\r\n1. Inklusion des LkSG-Berichts und Stichtage\r\nDer Bericht über die Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zur\r\nVerhinderung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten gemäß § 10\r\nAbs. 2 LkSG kann nach dem vorliegenden Entwurf entfallen, sofern ein\r\ngesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht gemäß\r\n§§ 289b ff. HGB erstellt und veröffentlicht wird, der formal allen\r\nAnforderungen an einen Pflichtbericht entspricht und geprüft wurde.\r\nDie Wahl-Möglichkeit über die CSRD-Berichterstattung der\r\nBerichterstattungspflicht im LkSG nachzukommen, wird befürwortet. Hier ist\r\njedoch wichtig, die Timings der Veröffentlichkeitspflichten der Berichte zu\r\nvereinheitlichen sowie Ungleichheiten im Verständnis der Begrifflichkeiten\r\nder Gesetze zu prüfen und anzugleichen. Unnötiger bürokratischer Aufwand\r\nkann so vermieden werden.\r\nExplizit gewährt die in Artikel 3 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetzes\r\nvorgeschlagene Änderung des LkSG die Möglichkeit, dass Unternehmen,\r\ndie bereits für Geschäftsjahre nach dem LkSG berichtspflichtig waren, ihre\r\nim Nachhaltigkeitsbericht inkludierten LkSG-Berichte erst am 31.12.2025\r\neinreichen müssen.\r\nUnternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen aber erst\r\n2026 über das Geschäftsjahr 2025 CSRD-pflichtig sind, sind hingegen nicht\r\nin Artikel 3 des RegE-CSRD-Umsetzungsgesetzes erfasst; Der durch Artikel\r\n3 Abatz 1 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetzes neu einzuführende § 12\r\nAbsatz 4 LkSG verweist insofern ausschließlich auf den neu einzuführenden\r\n§ 10 Absatz 5 LkSG (Möglichkeit, einen Nachhaltigkeitsbericht um einen\r\nLkSG-Bericht mit befreiender Wirkung zu ergänzen, ausschließliche\r\nMöglichkeit, Berichte für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 einmalig zum\r\n31.12.2025 einzureichen). Entsprechende Regelungen, die eine Inklusion\r\ndes LkSG-Berichts in den Nachhaltigkeitsbericht für Unternehmen\r\nvorsehen, die nach dem 31.12.2025 von der CSRD-Berichterstattung\r\nbetroffen sind, fehlen hingegen.\r\nIn der Folge müssen erst nach dem 31.12.2025 von der Nachhaltigkeits-\r\nBerichtspflicht betroffene Unternehmen daher einen „normalen“ Bericht\r\nnach dem LkSG erstellen – und zwar jeweils gesondert für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025. Da der Anwendungsbereich im LkSG\r\nzum 1.1.2024 erweitert wurde, wären für 2024 nochmals mehr Unternehmen\r\nvon dieser nachteiligen Regelung betroffen. Eine Inklusion der LkSG-\r\nBerichte in den Nachhaltigkeitsberichts bezogen auf vor 2025\r\nabgeschlossene Berichtszeiträume ist nicht möglich.\r\nFestzustellen ist also zunächst, dass später von der Pflicht zur Erstellung\r\neines Nachhaltigkeitsberichts betroffene Unternehmen gegenüber\r\nunmittelbar betroffenen Unternehmen benachteiligt sind, indem einzelne\r\nBerichte für die abgelaufenen Geschäftsjahre nach dem LkSG erstellt\r\nwerden müssen, anstatt diese inkludiert in einem erstmaligen\r\nNachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen.\r\nAus diesem Grund fordert DER MITTELSTANDSVERBUND eine\r\nErgänzung von § 12 Absatz 4 LKSG-E dahingehend, dass abgestuft\r\nnach dem Anwendungsbereich auch nach dem 25.12.2025 betroffene\r\nUnternehmen einen zusammenfassenden Nachhaltigkeitsbericht für\r\nvergangene Geschäftsjahre abgeben können.\r\nWeiterhin erscheint es notwendig, die verabschiedeten Regeln der CSDDD\r\n– zumindest bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich – bereits\r\njetzt in deutsches Recht umzusetzen. Wie die obigen Ausführungen zeigen,\r\nbestehen bereits in dem Zusammenspiel von CSRD-Umsetzung und LkSG\r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten. Da die Vorschriften der CSDDD Teil des\r\nbereits bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetzes sein werden,\r\nergeben sich wiederum Auswirkungen auf den Regelungsbereich der\r\nCSRD. Um weiteren Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und zur\r\nGewährleistung einer angemessenen Planungssicherheit aufseiten der\r\nWirtschaft sollte die Anpassung des LkSG um die Vorschriften der CSDDD\r\nbereits jetzt erfolgen.\r\nZudem sind die inhaltlichen Berichtsanforderungen von CSRD und LkSG\r\nnicht einheitlich, sodass fraglich ist, wie die Regelungen im Detail\r\nausgestaltet werden. Müssen beispielsweise alle bisher im LkSG\r\ngeforderten Berichtselemente trotzdem in den CSRD-Bericht integriert\r\nwerden? Oder wird die Berichterstattung nach CSRD (abhängig von der\r\nWesentlichkeitsanalyse) ausreichend sein, obwohl der Bericht dann ggf.\r\nnicht alle bisher in der LkSG-Berichterstattung geforderten Elemente enthält\r\n(z.B. Nennung der Namen der für die Überwachung des\r\nRisikomanagementsystems Verantwortlichen)? Hier ist eine exakte\r\nFormulierung der Anforderungen notwendig, um Rechtsunsicherheit und\r\nHaftungsrisiken zu vermeiden.\r\n\r\n2. Fehlende analoge Anwendung des § 289b Absatz 2 HGB auf\r\nreine LkSG-Berichte\r\nUnternehmen, die nach dem aktuellen Berichtsentwurf gehalten sind,\r\neinzelne Berichte nach dem LkSG abzugeben, ist weiterhin verwehrt,\r\nkonsolidierte Berichte für Tochterunternehmen zu erstellen. Die noch in\r\ndeutsches Recht umzusetzende CSDDD sieht eine solche Möglichkeit vor.\r\nFür die betroffenen Unternehmen bzw. deren Unternehmensgruppen\r\nbedeutet ein konsolidierter Bericht eine erhebliche Erleichterung mit Blick\r\nauf finanzielle und personelle Ressourcen.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher den Bundesgesetzgeber\r\nauf, bereits jetzt auf die mit Blick auf die zukünftig nach der CSDDD\r\ngeltende Rechtslage zu reagieren. §289b Absatz 2 HGB (Befreiung von\r\nTochterunternehmen im Falle eines konsolidierten (Nachhaltigkeits-\r\nund Lage-) Berichts des Mutterunternehmens) sollte daher auch auf\r\nLkSG-Berichte für anwendbar erklärt werden.\r\nWeiterhin sollten entsprechende Übergangsregelungen im Sinne des §12\r\nAbsatz 4 LkSG-E für die erst sukzessive betroffenen Unternehmen getroffen\r\nwerden; Auch in diesem Zusammenhang sollten rein nach dem LkSG\r\nbetroffenen Unternehmen nicht schlechter gestellt werden als solche, die\r\nauch zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind.\r\nArtikel 1 Absatz 45 RegE-CSRD-Umsetzungsgesetz i.V.m. § 13 PublG\r\nund § 315b Absatz 2 Satz 4 HBG-E: Gleichstellung von\r\nGenossenschaften bei Genossenschafts-Konzernen\r\nDer aktuell vorliegende Regierungsentwurf sieht ausschließlich für\r\nKapitalmarktgesellschaften und Konzerne, die nach § 290ff HGB zur\r\nKonzernrechnungslegung verpflichtet sind, die Möglichkeit der Erstellung\r\nvon konsolidierten Nachhaltigkeitsberichten für diesen angeschlossenen\r\nUnternehmen vor. Letztere sind in diesem Fall von der Pflicht zum Erstellen\r\neines Nachhaltigkeitsberichts befreit, §289b Absatz 2 HGB-E.\r\nEine gleichlautende Regelung fehlt hingegen im Bereich des\r\nPublizitätsgesetzes (PublG), das für Genossenschaften anwendbar ist.\r\nAuch wenn Genossenschaften regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich\r\nder CSRD fallen, sollten diesen jedoch die Möglichkeit eröffnet werden,\r\nfreiwillig für den eigenen Geschäftsbereich sowie ggf. angeschlossene\r\nTochterunternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Dies\r\nbezogen auf Fälle, in denen eine Genossenschaft Anteile einer anderen\r\nGenossenschaft oder anderen sonstigen Unternehmen hält. Aktuell scheint diese Möglichkeit, freiwillig konsolidierte Nachhaltigkeitsberichte für angeschlossene Unternehmen erstellen zu\r\nkönnen, nicht von den Änderungen erfasst zu sein; da weder der § 289b\r\nAbsatz 2 HGB-E für den Jahresabschluss noch der § 315b HGB-E für\r\nTeilkonzernabschlüsse die Möglichkeit zur Befreiung durch freiwillig erstellte\r\nKonzernnachhaltigkeitsberichte erhält.\r\nDemgegenüber steht § 10 Abs. 6 LkSG-E, wonach es auch solchen\r\nUnternehmen, die nicht nach § 289b Abs. 1 HGB-E zur Erweiterung ihres\r\nLageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet sind, ermöglicht\r\nwird, einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289c HGB-E zu erstellen. Dieser\r\nersetzt dann den Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG.\r\nDamit zeigt der Gesetzgeber, dass er grundsätzlich die Erstellung von\r\nNachhaltigkeitsberichten auf konsolidierter Konzernebene als\r\nstandardisierte Form ermöglichen will, und das nicht nur für die Pflichten im\r\nSinne des LkSG. Denn in der Formulierung des § 10 Abs. 6 LkSG-E erfolgt\r\nausdrücklich eine Bezugnahme auf § 289c HGB-E und damit auf einen\r\nvollwertigen, nicht nur die Belange des LkSG erfassenden Bericht. Dies\r\nzeigt auch die Gesetzesbegründung, in der allgemein von dem Fall\r\ngesprochen wird, in dem ein Nachhaltigkeitsbericht freiwillig aufgestellt wird.\r\nDieser Fall, der nicht nach der Gesellschaftsform unterscheidet, ist daher\r\nauch für den Gesetzgeber nicht ungewöhnlich.\r\nEs verbleibt indes eine Unklarheit, die es geboten erscheinen lässt, für\r\nGenossenschaften eine klarstellende Regelung in das PublG aufzunehmen,\r\ndie etwa wie folgt lauten könnte:\r\nFormulierungsbeispiel einer Ergänzung des § 13 PublG\r\nSofern ein Unternehmen Mutterunternehmen ist und ohne dazu\r\nverpflichtet zu sein ihren Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen\r\nNachhaltigkeitsbericht erweitert, gilt für die Tochterunternehmen §\r\n289 b Absatz 2 entsprechend.\r\nWeiterhin wird aus Klarstellungsgründen eine entsprechende Ergänzung in\r\ndem in diesem Zusammenhang relevanten § 315b Absatz 2 Satz 4 HGB\r\nvorgeschlagen:\r\nSofern ein Unternehmen Mutterunternehmen ist und, ohne dazu\r\nverpflichtet zu sein, seinen Konzernlagebericht gemäß § 315b Absatz\r\n1 HGB um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert, gelten für die\r\nTochterunternehmen § 289b Absatz 2 bzw. § 315b Abs. 2\r\nentsprechend.\r\nGinge man davon aus, dass die genannten Befreiungsmöglichkeiten nicht\r\nauf Genossenschaften anwendbar wäre, würde Genossenschaften u.a. die\r\nMöglichkeit genommen, dem im Genossenschaftsgesetz festgelegten\r\nwirtschaftlichen Förderauftrag nachzukommen. Auf der anderen Seite sind\r\njedoch auch die Tochterunternehmen benachteiligt: Ausschließlich aus dem\r\nGrund, dass die Muttergesellschaft eine Genossenschaft ist, verlieren diese\r\ndie Möglichkeit, von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht befreit zu werden,\r\nsoweit ein entsprechender konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht der\r\nMuttergesellschaft vorliegt. Im Sinne der bürokratischen Entlastung\r\neinschließlich Kosten der Erstellung und Prüfung sowie der Gleichstellung\r\nverschiedener gewachsener Gesellschaftsstrukturen müssen hingegen alle\r\nUnternehmen von den richtigerweise vorgestellten Erleichterungen\r\nprofitieren können. Des Weiteren führt eine konsolidierte\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung der Genossenschaften zu einer erhöhten\r\nTransparenz der Nachhaltigkeitsinformationen dieser organisatorischen\r\nEinheiten, so dass der Erkenntnisgewinn für die Stakeholder höher ist als\r\nbei un- oder nur teilkonsolidierten Nachhaltigkeitsberichten.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher eine Ausweitung der\r\nMöglichkeit, befreiende freiwillige konsolidierte\r\nNachhaltigkeitsberichte auf Ebene des obersten Mutterunternehmens\r\nfür ihre Tochterunternehmen zu erstellen zu können.\r\nGenossenschaften sollte diese Möglichkeit gewährt werden.,\r\nErweiterter Zulassungskreis von akkreditierten Prüfern\r\nDas Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung anderer akkreditierter Prüfer\r\nsollte von Deutschland genutzt werden. Dies könnte besonders eine\r\nEntlastung für KMUs bedeuten.\r\nZudem könnte man mit einer Ausweitung des Prüferkreises einem\r\npotenziellen Stau bei Wirtschaftsprüfergesellschaften entgegentreten.\r\nDas aktuell bereits am Markt existente Bottleneck an verfügbaren\r\nakkreditierten Prüfern sollte rechtzeitig angegangen werden, um\r\nUnternehmen eine planbare und fristgerechte Umsetzung der\r\nNachhaltigkeitsberichtspflicht grundsätzlich zu ermöglichen.\r\nGerade der Mittelstand verfügt oft nicht über umfassende\r\nNachhaltigkeitsabteilungen mit unbegrenzten Ressourcen und ist daher\r\ndarauf angewiesen, die notwendige begleitende Fachexpertise über externe\r\nDienstleister ins Unternehmen zu holen. Gleichfalls wird ein leergefegter\r\nMarkt an Nachhaltigkeitsfachkräften durch die enge Auslegung der\r\nzugelassenen Prüfer-Gruppe keine Entlastung erfahren, im Gegenteil, diese trägt eher im höchsten Maß zur Verschärfung der Lage bei. Ratsam wäre\r\nes, nicht nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften per Gesetz eine\r\nWeiterqualifizierung in Nachhaltigkeitswissen zu verordnen, sondern auch\r\nNachhaltigkeitsberatern das Mandat zu geben, den Nachhaltigkeitspart im\r\nLagebericht mit ihrer Fachexpertise bewerten zu dürfen. Die\r\nImplementierung eines solchen Wahlrechts erfordert allerdings im nächsten\r\nSchritt von den EU-Mitgliedsstaaten die Festlegung konkreter\r\nAnforderungen an die Qualifikation und Fähigkeiten unabhängiger Prüfer,\r\num die Einhaltung der Prüfungsvorschriften sowie die Qualität der externen\r\nPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts gewährleisten zu können.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der\r\ndeutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000\r\nmittelständischen Unternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen\r\norganisiert sind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5\r\nMio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund\r\n18 Prozent des BIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne\r\nVerbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE,\r\nINTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER, EXPERT und BÄKO. Alle\r\nfördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von Angeboten wie etwa\r\nEinkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistunge"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Juli 2025 übermittelten Entwurf eines\r\nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU)\r\n2025/794 geänderten Fassung (im Folgenden „CSRD-Umsetzungsgesetz“ genannt)\r\nStellung nehmen. Wir bedauern in diesem Zusammenhang, dass die gesetzte Frist\r\nzur Rückmeldung in diesem Fall – anders als im vergangenen Jahr bei der\r\nÜbermittlung des ersten Entwurfs eines CSRD-Umsetzungsgesetzes – ziemlich kurz\r\nbemessen ist. Auch wenn die Zahl der Anpassungen gegenüber dem damaligen\r\nEntwurf begrenzt bleibt, erfordert eine fundierte Stellungnahme auch eine gründliche\r\nfachliche Prüfung und insbesondere die Einbindung unserer Mitgliedsunternehmen.\r\nDie im Entwurf vorgeschlagene Befreiung von Unternehmen der 1. Welle mit weniger\r\nals 1.000 Beschäftigten von der Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und\r\n2026 ist richtig. Gerade im kooperierenden Mittelstand, den wir vertreten, dürften\r\nsomit vorerst weniger Unternehmen berichterstattungspflichtig werden. Die weiteren\r\nim Omnibus vorgesehen Erleichterungen („Substance Proposal“) sind jedoch\r\nebenfalls sehr relevant und müssen von der Bundesregierung zeitnah nachträglich in\r\nnationales Recht umgesetzt werden.\r\nDemgegenüber sehen wir wichtige Anpassungen, die wir bereits im vergangenen\r\nJahr in Bezug auf den ersten Gesetzentwurf übermittelt hatten, weiterhin\r\nunberücksichtigt: Dies betrifft insbesondere die explizite Gleichstellung von\r\nVerbundgruppen und Genossenschaften mit anderen Kapitalgesellschaften im\r\nRahmen der Konzernrechnungslegung sowie weitere ähnlich gelagerte begriffliche\r\nUnschärfen. Hier sollten daher dringend sprachliche Konkretisierungen im\r\nGesetzentwurf erfolgen, um den Unternehmen im kooperierenden Mittelstand eine\r\nrechtssichere und möglichst bürokratiearme Anwendung zu ermöglichen.\r\n\r\nZu Artikel 1:\r\nFehlende analoge Anwendung des § 289b Absatz 2 HGB auf reine LkSG-\r\nBerichte\r\nUnternehmen, die bisher verpflichtet wären, einzelne Berichte nach dem LkSG\r\nabzugeben, ist es weiterhin verwehrt, konsolidierte Berichte für Tochterunternehmen\r\nzu erstellen. Die noch in deutsches Recht umzusetzende CSDDD sieht eine solche\r\nMöglichkeit jedoch vor. Für die betroffenen Unternehmen bzw. deren\r\nUnternehmensgruppen bedeutet ein konsolidierter Bericht eine erhebliche\r\nErleichterung mit Blick auf finanzielle und personelle Ressourcen.\r\nWir sprechen uns daher dafür aus, hierauf zu reagieren: § 289b Absatz 2 HGB\r\n(Befreiung von Tochterunternehmen im Falle eines konsolidierten (Nachhaltigkeits-\r\nund Lageberichts des Mutterunternehmens) sollte daher auch auf LkSG-Berichte für\r\nanwendbar erklärt werden.\r\nDavon abgesehen, sind wir jedoch grundsätzlich der Auffassung, dass die im\r\nKoalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Abschaffung der Berichtspflicht\r\nnach dem LkSG, die auch rückwirkend für die Berichtsjahre 2023 und 2024 gilt,\r\nzeitnah umgesetzt werden muss. Unternehmen brauchen hier zeitnah Rechts- und\r\nPlanungssicherheit.\r\nGleichstellung von Genossenschaften mit anderen Kapitalgesellschaften bei\r\nder Konzernrechnungslegung\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht – zumindest in expliziter Form – lediglich für\r\nKapitalmarktgesellschaften und Konzerne, die nach § 290ff HGB zur\r\nKonzernrechnungslegung verpflichtet sind, die Möglichkeit der Erstellung von\r\nkonsolidierten Nachhaltigkeitsberichten für diesen angeschlossenen Unternehmen\r\nvor. Letztere sind in diesem Fall von der Pflicht zum Erstellen eines\r\nNachhaltigkeitsberichts befreit (vgl. § 289b Absatz 2 HGB-E).\r\nEine gleichlautende Regelung fehlt hingegen im Bereich des Publizitätsgesetzes\r\n(PublG), das für Genossenschaften anwendbar ist. Auch wenn Genossenschaften\r\nregelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, sollten diesen jedoch\r\ndie Möglichkeit eröffnet werden, freiwillig für den eigenen Geschäftsbereich sowie\r\nggf. angeschlossene Tochterunternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.\r\nDies gilt insbesondere für Fälle, in denen eine Genossenschaft Anteile einer anderen\r\nGenossenschaft oder anderen sonstigen Unternehmen hält.\r\nAktuell scheint diese Möglichkeit, freiwillig konsolidierte Nachhaltigkeitsberichte für\r\nangeschlossene Unternehmen erstellen zu können, nicht explizit von den Änderungen erfasst zu sein. Entsprechende Auslegungen finden sich lediglich in der\r\nGesetzesbegründung wieder. Weder der § 289b Absatz 2 HGB-E für den\r\nJahresabschluss noch der § 315b HGB-E für Teilkonzernabschlüsse enthält\r\nexpressiv verbis die Möglichkeit zur Befreiung durch freiwillig erstellte\r\nKonzernnachhaltigkeitsberichte. Dies erscheint unvollständig, da die\r\nGesetzesbegründung die Möglichkeit der Befreiung von Tochterunternehmen durch\r\nfreiwillige Konzernnachhaltigkeitsberichte ausdrücklich anspricht (vgl. S. 130, 136 der\r\nEntwurfs-Begründung).\r\nEs verbleibt somit eine Unklarheit, die es geboten erscheinen lässt, für\r\nGenossenschaften eine klarstellende Regelung in § 13 Absatz 3 PublG\r\naufzunehmen, die etwa wie folgt lauten könnte:\r\nSofern ein Unternehmen Mutterunternehmen ist und, ohne dazu verpflichtet zu sein,\r\nihren Konzernlagebericht gemäß § 315b des Handelsgesetzbuchs freiwillig um einen\r\nNachhaltigkeitsbericht erweitert, gilt für die Tochterunternehmen § 289 b Absatz 2\r\nentsprechend.\r\nWeiterhin wird aus Klarstellungsgründen ein entsprechender ergänzender Absatz in\r\ndem in diesem Zusammenhang relevanten § 315b HGB vorgeschlagen:\r\n(6) Sofern ein Unternehmen Mutterunternehmen ist und, ohne dazu verpflichtet zu\r\nsein, seinen Konzernlagebericht gemäß § 315b Absatz 1 freiwillig um einen\r\nNachhaltigkeitsbericht erweitert, gelten für die Tochterunternehmen § 289b Absatz 2\r\nbzw. § 315b Absatz 2 entsprechend.\r\nGinge man davon aus, dass die genannten Befreiungsmöglichkeiten nicht auf\r\nGenossenschaften anwendbar wären, würde Genossenschaften u.a. die Möglichkeit\r\ngenommen, dem im Genossenschaftsgesetz festgelegten wirtschaftlichen\r\nFörderauftrag nachzukommen. Auf der anderen Seite sind jedoch auch die\r\nTochterunternehmen benachteiligt: Ausschließlich aus dem Grund, dass die\r\nMuttergesellschaft eine Genossenschaft ist, verlieren diese die Möglichkeit, von der\r\nNachhaltigkeitsberichtspflicht befreit zu werden, sofern ein entsprechender\r\nkonsolidierter Nachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft vorliegt. Im Sinne der\r\nbürokratischen Entlastung einschließlich der Kosten der Erstellung und Prüfung\r\nsowie der Gleichstellung verschiedener gewachsener Gesellschaftsstrukturen\r\nmüssen hingegen alle Unternehmen von den richtigerweise vorgestellten\r\nErleichterungen profitieren können. Des weiteren führt eine konsolidierte\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung der Genossenschaften zu einer erhöhten\r\nTransparenz der Nachhaltigkeitsinformationen, sodass der Erkenntnisgewinn für die\r\nStakeholder höher ist als bei un- oder nur teilkonsolidierten Nachhaltigkeitsberichten. Befreiungs- und Verweisungsmöglichkeit für berichtspflichtige Unternehmen\r\ninnerhalb von Verbundgruppen\r\nÜber die oben genannten Genossenschaften hinaus gibt es eine Vielzahl von\r\nverbundenen Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform (im Folgenden\r\n„Verbundgruppen“ genannt), bei denen die Zentrale der Verbundgruppe von vielen\r\neinzelnen angeschlossenen Unternehmen getragen wird – diese jedoch formal keine\r\nTochtergesellschaften, sondern im rechtlichen Sinne eigenständige Unternehmen\r\ndarstellen. Dennoch kooperieren Verbundgruppenzentrale und angeschlossene\r\nUnternehmen im Bereich des Einkaufs, des Vertriebs und des Rechnungswesens\r\numfangreich miteinander und übernehmen Verantwortung füreinander. Deshalb sind\r\ndie zu veröffentlichenden Informationen – etwa zur Beschaffung und zur\r\nNachhaltigkeit in der Lieferkette – bei allen Mitgliedern der betroffenen\r\nVerbundgruppe im Wesentlichen identisch. Wenn jedes Mitglied einer\r\nVerbundgruppe, das den Schwellenwert überschreitet, einen eigenen\r\nNachhaltigkeitsbericht erstellen müsste, hätte dies eine Vielzahl von nahezu\r\nidentischen Nachhaltigkeitsberichten zur Folge. Der bürokratische und finanzielle\r\nMehraufwand für die betroffenen Unternehmen wäre erheblich, während ein\r\nMehrwert nicht zu erkennen ist. Im Sinne der bürokratischen Entlastung sowie der\r\nGleichstellung verschiedener gewachsener Gesellschafts- und Gruppenstrukturen\r\nmüssen auch diese Unternehmen von den vorgestellten Erleichterungen profitieren\r\nkönnen.\r\nIn diesen Fällen plädieren wir dafür, dass die Verbundgruppen die Möglichkeit\r\nerhalten – analog zur Konzernberichterstattung von Mutterunternehmen für ihre\r\nTochterunternehmen –, auch für ihre angeschlossenen Unternehmen konsolidierte\r\nNachhaltigkeitsberichte zu erstellen und vorzulegen, sofern die betroffenen\r\nangeschlossenen Unternehmen für sich genommen berichtspflichtig sind.\r\nZusätzlich zu der vorgesehenen Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nfür Tochtergesellschaften konzernverbundener Unternehmen nach § 289b Absatz 2\r\nHGB-E bedarf es daher auch einer Befreiung von berichtspflichtigen Unternehmen,\r\ndie Mitglieder von Verbundgruppen sind, wenn diese freiwillig in den\r\nNachhaltigkeitsbericht des Konzernlageberichts einer Verbundgruppenzentrale\r\neinbezogen werden. Daher schlagen wir die Ergänzung des § 315b HGB um einen\r\nweiteren entsprechenden Absatz vor:\r\n(7) Sofern die Zentrale einer Gruppe unabhängiger Unternehmen (Verbundgruppe)\r\neinen Lagebericht erstellt und, ohne dazu verpflichtet zu sein, diesen gemäß § 315b\r\nAbsatz 1 freiwillig um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert, gilt für die der\r\nVerbundgruppe angeschlossenen Unternehmen § 289b Absatz 2 bzw. § 315b Absatz\r\n2 entsprechend.\r\n\r\nZu Artikel 2:\r\nÜbergangsregelungen für berichtspflichtige Unternehmen\r\nGemäß den Übergangsvorschriften sind Ausnahmen von der Anwendung der neuen\r\nRegelungen für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre für solche\r\nUnternehmen vorgesehen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000\r\nBeschäftigte aufweisen. Damit sind nach unserem Verständnis diese Unternehmen\r\nvon der Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den Europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) aufstellen zu müssen, befreit. Dies sollte in\r\nder Gesetzesbegründung auch noch einmal klargestellt werden.\r\nWir verstehen die Übergangsregelungen zudem so, dass diese auch für\r\nVerbundgruppen und Genossenschaften gelten. Bei der anstehenden nationalen\r\nUmsetzung des von EU-Kommission vorgeschlagenen „Substance Proposal“ wäre\r\nder Anwendungsbereich dann auch für Verbundgruppen und Genossenschaften in §\r\n336 Absatz 2 HBG entsprechend anzupassen.\r\nFür Unternehmer der sogenannten 1. Welle mit mehr als 1.000 Beschäftigten würde\r\ngemäß Gesetzentwurf gelten, dass sie die europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS Set 1) anzuwenden haben – und\r\ndies, obwohl die EU-Kommission die EFRAG bereits zur Überarbeitung der ESRS\r\nSet 1 mit der Maßgabe aufgefordert hat, die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte\r\nsubstanziell zu verringern. Berichtspflichtige Unternehmen in Deutschland, die\r\nbislang nicht nach ESRS berichteten, wären mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf\r\ngezwungen, diese noch für das Geschäftsjahr 2025 einzuführen, obwohl bereits\r\nfeststeht, dass die ESRS überarbeitet und reduziert werden. Daher sollte dringend\r\neine Klarstellung im Gesetz erfolgen, dass Unternehmen, welche die ESRS bislang\r\nnicht eingeführt haben, diese erst anwenden müssen, wenn die überarbeiteten ESRS\r\nin Kraft getreten sind.\r\nDurch die Einführung der Berichterstattungspflicht für Unternehmen der 1. Welle mit\r\nmehr als 1.000 Beschäftigten werden mittelbar auch zahlreiche weitere Unternehmen\r\nin den Wertschöpfungsketten erfasst, da nicht selbst-berichtspflichtige Unternehmen\r\nals Teil der Wertschöpfungskette Informationen an nachhaltigkeitsberichtspflichtige\r\nVertragspartner liefern müssen. Dieser massive Trickle-down-Effekt wird ab dem\r\nGeschäftsjahr 2025 bestehen. Für Unternehmen, die nicht mehr in den\r\nAnwendungsbereich der CSRD fallen, will die EU-Kommission im Wege eines\r\ndelegierten Rechtsakts einen Standard für die freiwillige Berichterstattung\r\nannehmen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME)\r\nberuht. Diese Entwicklung sollte sich auch im CSRD-Umsetzungsgesetz\r\nwiederfinden. Dabei sollte klargestellt werden, dass die Einholung von Informationen\r\nauf den derzeitigen VSME der EFRAG eingeschränkt wird.\r\n\r\nZu Artikel 23 bzw. Artikel 27:\r\nErweiterte Zulassung von akkreditierten Prüfern\r\nDas Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung anderer akkreditierter Prüfer sollte von\r\nder Bundesregierung noch stärker genutzt werden. Dies könnte besonders eine\r\nEntlastung für KMU bedeuten. Zudem könnte man mit einer Ausweitung des\r\nPrüferkreises einer potenziellen Überlastung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\r\nentgegenwirken.\r\nDas aktuell bereits am Markt existente Bottleneck an verfügbaren akkreditierten\r\nPrüfern sollte rechtzeitig angegangen werden, um Unternehmen eine planbare und\r\nfristgerechte Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht grundsätzlich zu\r\nermöglichen.\r\nGerade der Mittelstand verfügt oft nicht über eigenständige\r\nNachhaltigkeitsabteilungen mit großen Ressourcen und ist daher darauf angewiesen,\r\ndie notwendige begleitende Fachexpertise über externe Dienstleister ins\r\nUnternehmen zu holen. Gleichfalls wird ein begrenztes Angebot an\r\nNachhaltigkeitsfachkräften durch die enge Auslegung der zugelassenen Gruppe von\r\nPrüfern keine Entlastung erfahren – im Gegenteil, diese trägt eher im höchsten Maß\r\nzur Verschärfung der Lage bei. Ratsam wäre es daher, nicht nur den\r\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften per Gesetz eine Weiterqualifizierung in\r\nNachhaltigkeitswissen zu verordnen, sondern auch Nachhaltigkeitsberatern das\r\nMandat zu geben, den Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts mit ihrer\r\nFachexpertise bewerten zu dürfen. Die Implementierung eines solchen Wahlrechts\r\nwürde freilich die Festlegung konkreter Anforderungen an die Qualifikation und\r\nFähigkeiten unabhängiger Prüfer durch die EU-Mitgliedstaaten erfordern, um die\r\nEinhaltung der Prüfungsvorschriften sowie die Qualität der externen Prüfung des\r\nNachhaltigkeitsberichts gewährleisten zu können.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der\r\ndeutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000\r\nmittelständischen Unternehmen, die in mehr als 300 Verbundgruppen organisiert\r\nsind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5 Mio.\r\nVollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund 18 Prozent des\r\nBIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne Verbundgruppen treten unter\r\neiner Marke auf, z.B. EDEKA, REWE, INTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER,\r\nEXPERT, HAGEBAU und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von\r\nAngeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistungen,\r\nBeratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004317","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Augenmaß","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/09/613165/Stellungnahme-Gutachten-SG2509100004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines\r\nBankenrichtlinienumsetzungs- und\r\nBürokratieentlastungsgesetzes\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMF am 20. August 2025 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und\r\nBürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) Stellung nehmen.\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf wie\r\nauch über weitere flankierende Gesetzgebung – z.B. im Rahmen des\r\nStandortfördergesetzes – die Rahmenbedingungen für Kreditinstitute in Deutschland und\r\nsomit auch die Finanzierungsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen am\r\nStandort verbessern möchte.\r\nAuch wenn die meisten der im Referentenentwurf des BRUBEG enthaltenen Maßnahmen\r\nprimär die Regulierung der Kreditwirtschaft selbst betreffen, so sind diese in weiterer\r\nFolge auch für die Realwirtschaft – und nicht zuletzt für den kooperierenden Mittelstand –\r\nrelevant.\r\nDurch die Integration von ESG-Risiken in die Risikomanagementprozesse der Banken\r\n(Kreditvergabe, Stresstests, Governance) sind diese gezwungen, ESG-bezogene\r\nInformationen von ihren Kunden – vielfach kleine und mittlere Unternehmen – abzufragen.\r\nDiese Pflichten der Banken werden daher auch direkte Auswirkungen auf die\r\nKreditvergabe im kooperierenden Mittelstand haben.\r\nDie Unternehmen sind auf transparente und einheitliche Erfordernisse der\r\nInformationsbereitstellung angewiesen. Gerade KMU sind nur in äußerst\r\neingeschränktem Maße in der Lage, relevante Informationen zu erheben, zu sammeln und\r\nauszuwerten. Im Bereich der Nachhaltigkeits-Berichterstattung hat die Europäische\r\nKommission bereits Anfang dieses Jahres die Omnibus-I-Initiative angestoßen, um\r\nweitere Erleichterungen für Unternehmen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang\r\nhat die Europäische Kommission unter dem Stichwort „Value Chain Cap“ konkrete\r\nVorschläge unterbreitet, um die Informationsanforderungen an indirekt betroffene\r\nmittelständische Unternehmen erheblich zu begrenzen. Auch die nach der CSRD\r\nberichtspflichtigen Unternehmen sollen im Rahmen der Überarbeitung der ESRS-\r\nBerichtsstandards erheblich entlastet werden. So sollen die im Rahmen der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung zu erhebenden Datenpunkte auf rund ein Drittel\r\nreduziert werden.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher einen Gleichlauf dieser Initiativen mit den\r\nnunmehr umzusetzenden Pflichten des Risikomanagements für Banken. Insbesondere\r\nsollte eine Situation vermieden werden, in dem eine nach Unternehmensrecht zukünftig\r\näußerst eingeschränkte Nachhaltigkeitsberichtspflicht umfassenden und abweichenden\r\nInformationserfordernissen aufseiten der Banken gegenübersteht.\r\nGerade mittelständische Unternehmen – als Mitglieder mittelständischer Kooperationen\r\nund Verbundgruppen – sind auf klassische Finanzierungsinstrumente der Banken in Form\r\nvon Krediten und Bürgschaften angewiesen. Jegliche Erleichterung des ESG-\r\nRisikomanagements wird daher direkte Auswirkungen auf die Liquidität der deutschen\r\nWirtschaft haben.\r\nIm Folgenden möchten wir zu den aus unserer Perspektive wichtigsten Bestandteilen des\r\nReferentenentwurfs im Einzelnen Stellung nehmen.\r\n\r\nZu Artikel 2:\r\nAnpassung der Leitlinien für die ESG-Risiken im Risikomanagement im KWG\r\nMit Einführung des neuen Unterabschnittes 5e und den § 26c und § 26d soll eine\r\ngebündelte Umsetzung der Anforderungen an das Risikomanagement hinsichtlich der\r\nneu ins KWG aufgenommenen ESG-Risiken erfolgen.\r\nMit der vorgesehenen Regelung in § 26c sollen die ESG-Risiken zu einer gleichwertigen\r\nRisikoklasse i.S.d. § 25a KWG werden, also mit Adressausfallrisiken, Marktpreisrisiken\r\noder Liquiditätsrisiken gleichgestellt werden.\r\nWir halten dies für nicht erforderlich und deutlich zu detailliert im Vergleich zu den\r\nanderen Risikoarten im KWG, da es sich hier zudem nur um einen Risikotreiber handelt,\r\nder auf die etablierten Risikoarten wirkt. Die ESG-Risiken werden bereits in den einzelnen\r\nRisikoklassen nach § 25a KWG angemessen berücksichtigt. Die Einführung einer neuen\r\nRisikoklasse und die damit entstehenden zusätzlichen Anforderungen sind nicht\r\ngerechtfertigt, gerade wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzesentwurf dem\r\nSchwerpunkt der Bürokratieentlastung dienen soll.\r\nDie soeben genannte Gleichstellung der ESG-Risiken mit anderen Risikoklassen würde\r\nauch für mittelständische Unternehmen den Aufbau eines Compliance Managements\r\nSystems und damit erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.\r\nZudem sollte der Begriff „ESG-Risiken“ zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klar\r\ndefiniert und von ähnlichen Begriffen abgegrenzt werden. Ein Gleichlauf der\r\nBegrifflichkeiten mit Blick auf die CSRD und deren untergesetzlichen Berichtsstandards\r\nder EFRAG ist unbedingt notwendig, um den betroffenen Unternehmen den Aufbau eines\r\neinheitlichen Risikomanagement-Systems zu ermöglichen.\r\n\r\nErforderlich ist hierzu eine Integration der aktuell im Rahmen der Omnibus-I-Initiative\r\ndiskutierten Erleichterungen mit den neu eingefügten § 26c und § 26d BRUBEG.\r\nWeiterhin müssen sowohl die Neuerungen im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der\r\nESRS-Standards sowie der im Omnibus mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen\r\nvorgesehene Value Chain Cap als maximales Informationserfordernis aufseiten\r\nmittelständischer Unternehmen Berücksichtigung finden. Erforderlich hierfür wäre eine\r\nanaloge Regelung zu dem vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 2 der Omnibus-Richtlinie\r\nCOM(2025) 81 final.\r\nDes Weiteren halten wir den vorgesehenen Umsetzungszeitraum bis zum 11. Januar\r\n2026 für nicht realistisch, insbesondere auch für kleine und nicht komplexe Institute\r\n(SNCI). Der in diesem Zusammenhang auch für die betroffenen Unternehmen – die\r\ngegenüber den Instituten ESG-relevante Informationen beibringen müssten –\r\nerforderliche Vorlauf wäre angesichts dieser engen zeitlichen Vorgaben nicht realistisch\r\ndarstellbar. Wir sprechen uns daher für eine Verschiebung um ein Jahr bis zum Januar\r\n2027 aus.\r\n\r\nZu Artikel 14:\r\nStärkung der Wettbewerbsfähigkeit als Ziel der BaFin\r\nWir sprechen uns darüber hinaus für die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b an,\r\nmit dem auch die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der Bundesanstalt\r\nfestgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Erstellung\r\naufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die\r\nKonkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen\r\nFinanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen\r\naufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer\r\nWettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt worden. Dies wirkt sich auch negativ auf\r\ndie Konditionen zur Kreditvergabe und weiteren Finanzierung insbesondere\r\nmittelständischer Unternehmen in Deutschland aus."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/be/305384/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210168.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.\r\nzum „Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der\r\nGewerbeabfallverordnung“\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND ist der politische Spitzenverband kooperierender mittelständischer Unternehmen aus Handel, Handwerk und Dienstleistungs- sowie produzierendem Gewerbe in Deutschland und Europa. Hauptaufgabe des in Berlin und mit weiteren Standorten in Brüssel und Köln ansässigen Verbandes liegt in der Interessenvertretung von ca. 230.000 mittelständischen Unternehmen aus 45 Branchen, die in rund 310 Verbundgruppen organisiert sind.\r\nDie Novellierung der Gewerbeabfallverordnung wird grundsätzlich begrüßt, da diese einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Recyclings und zur Förderung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft leisten soll. In einer Zeit, in der Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz von größter Bedeutung sind, ist es notwendig, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine effiziente und umweltfreundliche Ent- sorgung von Gewerbeabfällen ermöglichen. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die Trennung und das Recycling von Abfällen zu optimieren, um wertvolle Roh- stoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und die Umweltbelastung zu minimieren.\r\nAus Sicht mittelständischer Unternehmen bringt die Novelle allerdings erhebliche Herausforderungen mit sich. Besonders die gestiegenen bürokratischen Anforde- rungen und die damit verbundenen Kosten werden für viele Unternehmen zu einer signifikanten Mehrbelastung führen. Eine sorgfältige Abwägung zwischen ökologi- schen Zielen und wirtschaftlicher Tragfähigkeit ist daher unerlässlich.\r\n\r\nGrundsätzliches\r\nDer Fachkräftemangel ist in Deutschland allgegenwärtig und stellt insbesondere mittelständische Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Diese Problematik wird durch die zunehmenden Bürokratielasten und erweiterten Dokumentations- pflichten zusätzlich verschärft, wodurch wertvolle personelle Ressourcen gebun- den werden. Die Themenvielfalt, mit der sich Unternehmen konfrontiert sehen, nimmt nicht nur zu, sondern wird auch immer komplexer und entfernt sich zuneh- mend von der Praxis.\r\nEin prägnantes Beispiel hierfür ist die vorliegende Novelle der Gewerbeabfallver- ordnung, deren aktuelle Umsetzung die gesetzten Zielvorgaben nicht erreicht, son- dern im Gegenteil deutlich verfehlt, Aufgaben, die bislang von den Vollzugsbehör- den wahrgenommen wurden oder eben auch nicht, zukünftig auf Unternehmen auszulagern. Dies führt bei den betroffenen Wirtschaftszweigen unweigerlich zu zusätzlichen Kosten und einem nicht stemmbaren Mehraufwand für die betroffenen Betriebe (beispielsweise durch eine spontan notwendig werdende Freistellung von Mitarbeitenden für diese neue Aufgabe). Eine solche Vorgehensweise führt zwangsläufig erneut zu einem Nicht-Erreichen der aufgerufenen Zielmarken und kommt im Prinzip einer Lähmung der Wirtschaft und einer deutlichen Gefährdung des Wirtschaftsstandortes Deutschland gleich.\r\nNotwendig wird ein pragmatischer und leistbarer Ansatz, der im Schulterschluss von Wirtschaft, Entsorgungsbranche und Behörden einen gangbaren Weg findet, dabei alle Beteiligten bestmöglich entlastet und die gesteckten Ziele realisierbar macht. Wir appellieren daher an die Verantwortlichen, unsere nachstehend kon- struktiven Vorschläge bei der Beurteilung des Referentenentwurfs zu berücksichti- gen und in das weitere Verfahren einfließen zu lassen.\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, die aktuell geltenden Zielmarken im ersten Schritt mit sinnvollen Maßnahmen erreichbar zu machen und nicht durch erhöhte neue Vorgaben weiter von einer erfolgreichen Umsetzung abzurücken.\r\nDie aktuell vorliegende Novelle der Gewerbeabfallverordnung führt zu folgendem Schluss:\r\n• Es wird mehr Bürokratie geben.\r\n• Es wird mehr Aufwand auf mittelständische Unternehmen zukommen.\r\n• Es wird kein Gramm mehr recycelt werden.\r\nDie verschärften Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die komplexen Re- gelungen zur getrennten Sammlung und Vorbehandlung der Abfälle bedeuten mehr Aufwand und höhere Kosten für die betroffenen Unternehmen, ohne dass eine signifikante Steigerung der Recyclingquote garantiert ist.\r\n\r\nKonkreter Teil\r\n§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen\r\n§3(3) 3.\r\nWir sprechen uns gegen Formularvordrucke von Amtswegen aus.\r\nFür diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand gibt es keine Notwendigkeit. Ent- sorgungsunternehmen versorgen standardisiert die eigenen Kunden mit einem ent- sprechenden Dokumentationsvordruck, diese sind in Auftragsportalen elektronisch hinterlegt. Somit reicht die alte Regelung vollkommen aus und eine Neujustierung ist nicht erforderlich.\r\n§3a neu\r\nDie Ermittlung von Erzeugern gewerblicher Abfälle wird in der offenen Formulierung des vorgeschlagenen § 3a neu zu erheblichen Mehrbelastungen für die Betriebe führen. Im Sinne einer effizienten und vernetzten Verwaltung sollte den zuständi- gen Behörden mit dem Auftrag der Erstellung von Listen sowie den entsprechen- den Kontrollen aufgegeben werden, dass die Erstellung der Listen auf der Grund- lage von bereits vorhandenen Unternehmensdaten bei den jeweiligen Finanzäm- tern, IHKs und HWKs erfolgen sollte. Nur so würden zusätzliche Prozesse in Form von Abfragen aufseiten der Behörden und weitere Prozesse aufseiten der Betriebe vermieden. Weiterhin ist das Argument der vereinfachten Kontrolle in diesem Kon- text nicht nachvollziehbar, da auf Grund der Regelung nicht mehr oder besser kontrolliert werden wird, zumal die Behörde keinerlei Sanktionen befürchten muss, wenn sie diese nicht durchführt\r\n§ 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen\r\n§4(3)\r\nDer Wegfall der Getrenntsammelquote wird begrüßt, da dies eine pragmatische Erleichterung darstellt.\r\n§4(5) Sachverständigenregelung\r\nDiese Regelung sehen wir kritisch und stufen diese als nicht gerechtfertigt und we- nig zielführend ein.\r\nIm Fall des Verdachtes von Unstimmigkeiten besteht zukünftig für Betroffene die Pflicht, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu beauftragen, der seinen Prüf- bericht der Behörde vorlegt. Da diese Forderung sowohl an Erzeuger als auch an Besitzer gerichtet ist, stellt sich die Frage, wen die Behörde letztendlich adressiert, den Erzeuger oder den Besitzer (Entsorger). Zumal die Fehlersuche erst dann be- ginnt, wenn der Abfall auf dem Hof des Entsorgers liegt. Unserer Auffassung nach lenkt diese neue Pflicht für Unternehmen vom eigentlichen Thema des fehlenden Vollzuges der dafür bestellten Behörden ab. Dieser wird nun ausgelagert und in die Hände von Unternehmen gegeben, die in einem solchen Fall einen Sachverständi- gen bemühen müssen, der auf Kosten des Betroffenen das Fehlverhalten der ei- genen Kunden aufdecken soll.\r\n§ 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen\r\n§6(1)\r\nAnlage 3\r\nDie Vorgaben der Anlage 3 schießen unserem Verständnis nach weit über das Ziel hinaus und verteuern Vorbehandlung unnötig. Ob die Recyclingquote dadurch deutlich gesteigert werden kann, ist zudem fraglich. Die weitergehenden Vorgaben sind nicht der richtige Ansatz, denn dadurch werden Innovationen behindert statt gefördert.\r\nWir schlagen die Unterscheidung zwischen hochwertiger energetischer Verwer- tung und Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage (MVA) vor unter Ein- bezug einer dafür eigenen Quote und/oder einer Anpassung der Recyclingquote (ggf. auch auf 60 Prozent). So wird die stoffliche Verwertungsquote nicht angetas- tet, aber mit einer realistischen Zielmarke verknüpft. Die übliche Praxis der Bagger- sortierung als Vorbehandlung wird somit uninteressant, da diese keine Brennstof- ferzeugung erlaubt und das Material direkt in die Vorbehandlung übergeht. Durch die deutlich bessere Auslastung der Anlagen und die bessere apparative Ausstat- tung könnte auch das präferierte Ziel einer erhöhten Recyclingmenge erreicht wer- den.\r\nEinschränkung auf zwei Kaskadenstufen ist nicht notwendig.\r\nIn Anbetracht des apparativen Aufwandes in Anlage 3 kann es sinnvoller sein, trotz komplexer Herausforderungen, einzelne Stoffströme in Sammelfraktionen aufzu- konzentrieren und im nächsten Schritt weiter nachzubehandeln. Dies geht nur in spezialisierten Anlagen, von daher wäre die geplante Vorgabe zu kurz gesprungen, da bestimmte Wertschöpfungsketten erhaltenswert sind und nicht von Gesetzes- wegen auf Grund eines zu hohen Komplexitätsgrades nicht mehr erfasst werden.\r\n§6(1) 2.\r\nAuch hier gilt, wenn Aggregate nur herausgenommen werden dürfen, wenn die Re- cyclingquote (§ 6(5)) eingehalten wird, dann steuert man auf einen potenziell ent- stehenden Flaschenhals am Vorbehandler-Markt zu.\r\nHintergrund: Die Recyclingquote hängt in erster Linie vom Input und dem Verwer- tungsmarkt ab und hat nur sehr bedingt etwas mit den eingesetzten Aggregaten zu tun. Eine mögliche Konsequenz der neuen Regelung könnte sein, dass Vorbehand- ler Materialien gar nicht erst annehmen, da sie die Quote nicht einhalten können.\r\n§ 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Re- cycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen\r\n§8(1)\r\nDie Anzahl von zehn getrennt zu sammelnde Fraktionen soll um weitere fünf Un- terteilungen erhöht werden. Es ist wichtig, an der bestehenden Umsetzung strin- gent weiterzuarbeiten, ohne die Anforderungen zusätzlich zu erhöhen.\r\n§ 13 Register über Vorbehandlungsanlagen\r\n§13 (neu)\r\nDiese Regelung lehnen wir ab, da sie einen hohen Ressourceneinsatz erfordert, der vom eigentlichen Problem des fehlenden Vollzuges ablenkt. Die Kataster müss- ten aufwendig aktuell gehalten werden und kontinuierlich auf Aktualität überprüft werden.\r\n\r\nFazit\r\nInsgesamt zeigt sich, dass die Novelle zwar in die richtige Richtung weist, jedoch in ihrer aktuellen Form zahlreiche praktische Herausforderungen und Unklarheiten für alle betroffenen Akteure mit sich bringt. Eine Überarbeitung und Anpassung der Regelungen ist daher dringend geboten, um eine wirklich nachhaltige und wirt- schaftlich tragfähige Zielerreichung im Schulterschluss aller Akteure sicherstellen zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/5c/345631/Stellungnahme-Gutachten-SG2408210003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG“ (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. August 2024\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt grundsätzlich die Novellierung in ihrer Zielsetzung, die nationale Gesetzgebung an die Änderungen der EU- Richtlinie 2003/87/EG anzupassen und den nationalen Brennstoffemissionshandel in das europäische Emissionshandelssystem (ETS II) zu integrieren. In Deutschland soll der ETS II im Wesentlichen den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) ablösen. Die vorgesehenen Anpassungen betreffen zentrale Regelungen zur CO2-Bepreisung, insbesondere in den Sektoren Wärme und Verkehr.\r\n\r\nGRUNDSÄTZLICHES\r\nDie EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, die bereits 2003 die Grundlage für das erste europäische Emissionshandelssystem (EU ETS I) legte, hat sich als marktliches Schlüsselelement zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und damit als integraler Bestandteil der europäischen Klimapolitik etabliert. Mit den im Jahr 2023 beschlossenen Änderungen wurde die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Gebäude- und Verkehrssektor (ETS II) auf den Weg gebracht. Das TEHG- Europarechtsanpassungsgesetz 2024 stellt somit die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationale Gesetzgebung dar.\r\nEin CO2 Preis ist sinnvoll und zielführend; verlässlich und wirksam umgesetzt sorgt er für Innovation und eine nachhaltige, in die Zukunft gerichtete Entwicklung gerade auch des deutschen Mittelstandes. Bei seiner Einführung kommt es darauf an, die Belange der Unternehmen mitzudenken: Sie brauchen Verlässlichkeit und Planbarkeit, um ihre Investitionen u.a. am Klimaschutz auszurichten zu können. Es bedarf eines klaren Preispfades, da ein solcher erheblich einfacher in die Unternehmensstrategie zu integrieren ist als volatile Preise. Die eingenommenen Mittel dürfen nicht in den allgemeinen Haushalt fließen, sondern müssen vollständig wieder in die betroffene Wirtschaft zurückgelenkt werden.\r\n\r\nKONKRETER TEIL\r\n1. Angemessene und realistische Fristen zur Umsetzung neuer Berichtspflichten\r\nDer Emissionshandel ist ein ökonomisch ausgerichtetes, transparentes Instrument zur Reduktion von Treibhausgasen, das Unternehmen jedoch auch zur Einhaltung umfangreicher Berichts- und Nachweise verpflichtet, sofern sie Inverkehrbringer von Brennstoffen sind. Diese Pflichten sind mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden, insbesondere wenn grundlegende Änderungen in der Verfahrenslogik eingeführt werden.\r\nEs ist daher essenziell, dass betroffene Unternehmen ausreichend Vorlaufzeit erhalten, um sich auf neue Anforderungen vorzubereiten und diese fristgerecht erfüllen zu können.\r\nDie in der TEHG-Novelle vorgesehenen Fristen sollten angepasst werden, um die Erfüllbarkeit zu gewährleisten. Konkret wird vorgeschlagen, die Frist für die Berichterstattung über die im Jahr 2025 in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf den 30. April 2026 zu verlängern. Ein rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2024 würde insbesondere für neu erfasste Anlagenbetreiber eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen. Um diesen Betrieben eine realistische Anpassungszeit zu geben, sollten die Berichtspflichten für neu erfasste Anlagenbetreiber erst ab dem 1. Januar 2025 gelten.\r\n2. Klare Regelungen für langfristige Planungssicherheit\r\nDie in der TEHG-Novelle vorgesehene Möglichkeit, für das Jahr 2027 eine Preisfestlegung für CO2-Zertifikate vorzunehmen und damit die Planungssicherheit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) befristet fortzuführen, wird grundsätzlich positiv bewertet.\r\nAb 2027 soll der nationale Brennstoffemissionshandel (BEHG) am durchschnittlichen CO2-Preis des europäischen Emissionshandels (ETS I) ausgerichtet werden. Diese Maßnahme könnte jedoch signifikante Preissteigerungen nach sich ziehen. Um eine bessere Planbarkeit für Unternehmen zu gewährleisten, wird empfohlen, bis 2027 noch einen klar definierten Festpreis beizubehalten, bevor der nationale Brennstoffemissionshandel in den ETS II überführt wird.   \r\n3. Entlastung für mittelständische Unternehmen\r\nDie vorgeschlagenen Neuerungen bergen das Potenzial für erhebliche Mehrbelastungen in vielen Bereichen. Die üblichen Investitionszyklen mittelständiger Unternehmen sind üblicherweise weitaus länger als die Notwendigkeiten für Neuinvestitionen, wie sie sich nunmehr aus den vorgelegten Regelungen ergeben.\r\nEs ist entscheidend, dass bei der Umsetzung des TEHG und der Integration in den ETS II die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen mittelständischer Unternehmen stärker berücksichtigt werden.\r\n4. Sicherstellung einer mittelstandsgerechten Umsetzung des Emissionshandels\r\nAngesichts der tiefgreifenden Änderungen im Emissionshandel und den damit verbundenen Herausforderungen für mittelständische Unternehmen, fordern wir, dass die Bundesregierung sicherstellt, dass die Umsetzung der TEHG-Novelle den besonderen Anforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gerecht wird:\r\n• Einführung eines gesonderten Mittelstandsfonds vergleichbar zum Klimageld: Zur Abmilderung der finanziellen Belastungen, die durch steigende CO2-Preise und die Komplexität der neuen Berichtspflichten entstehen, sollte ein spezifischer Mittelstandsfonds eingerichtet werden. Dieser Fonds könnte dazu beitragen, zusätzliche Kosten für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) zu kompensieren, die nicht die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen zur Verfügung haben, um sich an neue Marktbedingungen anzupassen.\r\n• Verlängerung der Übergangsfristen: Um sicherzustellen, dass mittelständische Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen haben, fordern wir eine Verlängerung der Übergangsfristen für die Einführung neuer Berichtspflichten für Inverkehrbringer von Brennstoffen und Preisregelungen. Eine schrittweise Einführung über mehrere Jahre hinweg würde es diesen Unternehmen ermöglichen, die notwendigen Anpassungen ohne übermäßigen Zeitdruck vorzunehmen.\r\n• Schaffung eines festen Preiskorridors bis zur vollständigen Integration in den ETS II: Um Planungssicherheit zu gewährleisten und das Risiko von Preisspitzen zu minimieren, sollte bis zur vollständigen Integration des nationalen Brennstoffemissionshandels in den ETS II ein fester Preiskorridor für CO2-Zertifikate gelten. Dies würde den Unternehmen im Mittelstand helfen, ihre Energiebeschaffung und Preisgestaltung verlässlich zu planen und so wirtschaftliche Stabilität zu wahren.\r\n• Berücksichtigung der speziellen Belastungssituation von KMU: Bei der Berechnung und Umsetzung von Entlastungseffekten sollte auf aktuelle und realistische Daten zurückgegriffen werden, die die spezifische Situation und die Belastungen von mittelständischen Unternehmen adäquat widerspiegeln. Es ist notwendig, dass entstehende Mehrbelastungen transparent und in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen stehen.\r\n\r\nFazit\r\nUm die nationalen und internationalen Klimaschutzziele zu erreichen, kommt es aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES darauf an, passgenaue, am Markt und am Wettbewerb ausgerichtete, kostenoptimale Lösungen zu erarbeiten.\r\nDer Mittelstand braucht einen CO2-Preis, der wettbewerbsgerecht und wirksam ist und Unternehmen nicht mit Bürokratie belastet. Zudem müssen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Wirtschaft und die privaten Haushalte zurückgelenkt werden. Eine CO2-Bepreisung – das zeigten zumindest die Erfahrungen mit dem bereits für die Sektoren Energie und große Teile der Industrie auf EU-Ebene bestehenden Emissionshandel – ist ein wirksames marktwirtschaftliches Instrument, um Unternehmen branchenübergreifend fit für die Zukunft zu machen, die richtigen, kostenoptimalen Anreize zu setzen und gleichzeitig die Transaktionskosten zu begrenzen.\r\nEine wichtige Rolle kommt zudem einem rechtzeitigen Informationstransfer seitens der Bundesregierung in Richtung Unternehmen zu, der nicht nur operative und strategische Maßnahmen erfordert, sondern auch eine vorbereitende und durchdachte Kommunikationsstrategie, um frühst- und bestmöglich auf die zukünftigen Erfordernisse vorzubereiten.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND ist der politische Spitzenverband kooperierender mittelständischer Unternehmen aus Handel, Handwerk und Dienstleistungs- sowie produzierendem Gewerbe in Deutschland und Europa. Hauptaufgabe des in Berlin und mit weiteren Standorten in Brüssel und Köln ansässigen Verbandes liegt in der Interessenvertretung von ca. 230.000 mittelständischen Unternehmen aus 45 Branchen, die in rund 310 Verbundgruppen organisiert sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/ac/382478/Stellungnahme-Gutachten-SG2412090019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nDER MITTELSTANDSVEBRUND – ZGV e.V.\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibun- gen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem oben genannten Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu können. Das Kraft- werkssicherheitsgesetz (KWSG) verfolgt das Ziel, die Versorgungssicher- heit in Deutschland langfristig zu gewährleisten und gleichzeitig die Dekar- bonisierung der Stromerzeugung voranzutreiben. Die geplanten Maßnah- men, insbesondere der Bau von „H2-ready“-Gaskraftwerken und die Förde- rung von Langzeitspeichern, sind begrüßenswert. Jedoch enthält der vorlie- gende Entwurf aus Sicht des Mittelstands erhebliche Schwächen, die drin- gend nachgebessert werden müssen. Dabei appellieren wir als MITTELSTANDSVERBUND an den Gesetzgeber, die folgenden Handlungsfelder des Entwurfs zu überarbeiten:\r\n\r\n  Handlungsfeld\r\n   Kritikpunkt\r\n   Handlungsempfehlung\r\n   Dezentralität\r\nÜberwiegender Fokus auf zentrale Großkraftwerke.\r\n  Dezentralität und „Efficiency First“- Ansatz stärken.\r\n   Kostenstruktur\r\n  Gefahr ineffizienter Märkte und steigender Umlagen.\r\n    Kosteneffiziente Alternativen wie Hedging prüfen.\r\n   Modernisierung\r\nNeubauten gegenüber Modernisierungen bestehen- der Kraftwerke bevorzugt.\r\n  Gleichstellung von Neubauten und Modernisierungen.\r\n   Transparenz\r\n  Fehlende Klarheit zu finanziellen Auswirkungen.\r\n    Gesetzesfolgenabschätzung für bessere Planbarkeit.\r\n\r\nPositive Ansätze und Chancen\r\nDie geplante Einführung von Ausschreibungen für neue flexible Erzeugungskapazitäten ist grundsätzlich sinnvoll, um die Residuallast auch in ei- nem Strommarkt mit hohem Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien sicherzustellen. Ebenso ist die Fokussierung auf Wasserstoff als langfristig klimafreundlichen Energieträger zukunftsweisend. Besonders positiv hervorzuheben ist die angestrebte regionale Entlastung des Netzes durch die gezielte Ansiedlung neuer Kapazitäten im Süden Deutschlands.\r\n\r\nZentrale Kritikpunkte des MITTELSTANDSVERBUNDES\r\n1. Fehlende Berücksichtigung dezentraler Ansätze und Effizienzmaßnahmen: Der Entwurf setzt überwiegend auf zentrale Großkraft- werke. Der Mittelstand sieht hierin eine Vernachlässigung dezentraler und effizienter Lösungen, wie Kraft-Wärme-Kopplung oder flexible Laststeuerung, die sowohl die Resilienz des Stromsystems als auch die Wirtschaftlichkeit fördern könnten. Der „Efficiency First“-Ansatz der EU bleibt weitgehend unberücksichtigt.\r\n2. Kapazitätsmarkt – Gefahr steigender Kosten und ineffizienter Strukturen: Der Übergang vom bisherigen Energy-Only-Markt hin zu einem Kapazitätsmarkt, wie im Entwurf vorgesehen, wird kritisch ge- sehen. Ein Kapazitätsmarkt führt zu Zahlungen für die bloße Bereitstellung von Kapazitäten, selbst wenn diese nicht abgerufen werden, was die Gefahr von ineffizienten Strukturen birgt. Diese Kosten wer- den auf die Verbraucher, insbesondere den Mittelstand, umgelegt.\r\n3. Eine Alternative zum Kapazitätsmarkt könnte in der Einführung einer Absicherungspflicht (Hedging) liegen. Studien, wie die von Connect Energy Economics, haben gezeigt, dass ein verpflichtendes Hedging, bei dem Stromerzeuger ihre Lieferverpflichtungen am Markt absichern, sowohl kosteneffizienter als auch robuster wäre. Dies würde Preissicherheit schaffen, ohne zusätzliche Belastungen durch neue Umlagen zu generieren.\r\n4. Unklare Finanzierung und steigende Umlagen: Die Finanzierung über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und potenziell neue Umlagen für Stromverbraucher wirft Fragen hinsichtlich der langfristigen Tragbarkeit auf. Ohne eine klare Gesetzesfolgenabschätzung bleibt unklar, wie sich die Kosten auf Unternehmen und Verbraucher auswirken werden. Der Mittelstand fordert hier eine detaillierte Aufschlüsselung, um Planungsunsicherheiten zu vermeiden.\r\n5. Unzureichende Unterstützung für Modernisierungen: Die Förderung von Modernisierungen bestehender Kraftwerke wird im Vergleich zu Neubauten benachteiligt, obwohl diese kosteneffizient zur Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung beitragen könnten. Eine Gleichbehandlung könnte sowohl den Umbau als auch die Akzeptanz der Energiewende fördern.\r\n\r\nHandlungsempfehlungen\r\nUm die Balance zwischen Versorgungssicherheit, Klimaschutz und wirtschaftlicher Tragfähigkeit zu wahren, fordert der Mittelstand:\r\n• Eine stärkere Berücksichtigung dezentraler, effizienter Technologien und die Anpassung des Gesetzes an den „Efficiency First“- Grundsatz.\r\n• Eine fundierte Prüfung von Hedging-Modellen als Alternative zum Kapazitätsmarkt, um Kosten zu reduzieren und Effizienz zu fördern.\r\n• Die Sicherstellung von Transparenz und Fairness bei der Kostenverteilung, insbesondere durch eine nachvollziehbare Gesetzesfolgenabschätzung.\r\n• Eine ausgewogene Förderung von Kraftwerksneubauten und Modernisierungen von bestehenden Kraftwerken, um bestehende Infrastruktur besser zu nutzen.\r\n• Die Vermeidung zusätzlicher Umlagen, die die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands gefährden könnten.\r\n\r\nFazit und Einschätzung\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND steht voll und ganz hinter dem Ziel der Energie-Versorgungssicherheit, fordert dabei aber Transparenz, Kosteneffizienz und Dezentralität für mittelständische Unternehmen. Das Kraftwerkssicherheitsgesetz ist ein ambitionierter Versuch, Versorgungssicherheit und Klimaschutz miteinander zu verbinden, läuft dabei aber in seiner derzeitigen Ausgestaltung Gefahr, zentrale wirtschaftliche und technische Aspekte zu übersehen. Insbesondere der Mittelstand sieht sich durch die zusätzlichen finanziellen Belastungen und die mangelnde Berücksichtigung dezentraler Ansätze vor enorme Herausforderungen gestellt. Die geplanten Regelungen schaffen zwar einen Rahmen für die notwendige Transformation des Energiemarktes, doch bleibt unklar, ob sie die Lasten fair verteilen und eine nachhaltige Energiewirtschaft fördern. Stattdessen droht ein wirtschaftliches Ungleichgewicht, das die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, untergräbt.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher dringend, dass Alternativen wie Hedging-Modelle berücksichtigt werden. Sie könnten nicht nur effizientere und marktgetriebene Lösungen bieten, sondern auch zusätzliche Belastungen durch Umlagen vermeiden. Die einseitige Bevorzugung zentraler Großkapazitäten vernachlässigt potenziell resiliente und kosteneffiziente Lösungen. Damit gefährdet sie nicht nur die Akzeptanz der Energiewende, sondern auch die wirtschaftliche Basis der KMU, die als Rückgrat der deutschen Wirtschaft gelten. Die Bundesregierung ist aufgefordert, den Entwurf in diesen Punkten nachzuschärfen, um nicht nur die Versorgungssicherheit und Klimaziele zu erreichen, sondern auch die wirtschaftliche Basis des Mittelstands zu schützen. Nur so kann ein Gleichgewicht zwischen ökologischen und ökonomischen Interessen geschaffen werden.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000 mittelständischen Unternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen- organisiert sind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5 Mio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund 18 Prozent des BIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne Verbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE, INTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER, EXPERT und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von Angeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistungen, Beratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/6e/604200/Stellungnahme-Gutachten-SG2508190008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMF am 5. August 2025 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-\r\nund des Stromsteuergesetzes Stellung nehmen. Wir halten es für\r\nbedauerlich, dass die übermittelte Fassung des Referentenentwurfs zwar\r\nvom 23. Juli 2025 datiert, aber erst mit deutlicher Verzögerung an die\r\nVerbände übermittelt wurde. Somit bleibt nur eine sehr kurze Frist zur\r\nRückmeldung, was eine umfassende fachliche Stellungnahme erschwert.\r\nUnseres Erachtens bleibt der vorliegende Referentenentwurf mit Blick auf\r\ndie zentrale Maßnahme – einer unbefristeten Steuerentlastung für\r\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und\r\nForstwirtschaft im Rahmen der Stromsteuer auf dem Niveau des EU-\r\nMindeststeuersatzes – zwar auf der Linie der jüngeren Kommunikation der\r\nBundesregierung. Allerdings weicht dieser Ansatz deutlich von der\r\nursprünglichen Ankündigung einer breiten Stromsteuersenkung im\r\nKoalitionsvertrag ab. So sinnvoll eine Senkung der Stromsteuer für die\r\nbetroffenen Unternehmen angesichts der weiterhin im internationalen\r\nVergleich hohen Strompreise ist, so halten wir den Anwendungsbereich vor\r\ndiesem Hintergrund für zu klein: Es sollten vielmehr Unternehmen aller\r\nBranchen entsprechend entlastet werden. Gerade im oftmals ebenfalls\r\nenergieintensiven Handel und weiteren mittelständischen Branchen haben\r\nsich die Stromkosten in den vergangenen Jahren zu einer wachsenden\r\nBelastung entwickelt.\r\nWir begrüßen demgegenüber die Klarstellungen zur Steuerschuldnerschaft\r\nan Elektroladepunkten und die damit verbundenen Anpassungen der\r\nDefinition des Stromversorgers. Hierdurch sinkt die Gefahr für private und\r\ninsbesondere gewerbliche Nutzer, bei der Nutzung von Elektroladepunkten\r\nSteuerschuldner zu werden, was die weitere Verbreitung von Ladepunkten\r\nhemmen und eine finanzielle Belastung für die Betroffenen darstellen würde.\r\nIm Folgenden möchten wir zu den aus Perspektive des kooperierenden\r\nMittelstandes wichtigsten Bestandteilen des Referentenentwurfs im\r\nEinzelnen Stellung nehmen.\r\n\r\nZu Artikel 1:\r\nKlarstellungen zur Steuerschuldnerschaft an Elektroladepunkten\r\ngemäß § 5a StromStG\r\nWir halten es für sinnvoll, dass das BMF mit dem vorliegenden\r\nReferentenentwurf auch die steuerrechtlich zunehmend unübersichtliche\r\nLage in Bezug auf das Laden von Elektrofahrzeugen an – insbesondere\r\nöffentlich zugänglichen – Ladepunkten transparent regeln möchte. Die\r\nwachsende Verbreitung solcher Ladepunkte ist für das Gelingen der\r\nEnergiewende im Bereich der Mobilität sehr wichtig und daher zu begrüßen.\r\nGleichzeitig wächst für die Nutzer von Elektrofahrzeugen – ob privat oder\r\ngewerblich – die Unsicherheit darüber, wer eigentlich Stromversorger und\r\ndamit Steuerschuldner im Sinne des StromStG ist.\r\nDass Ladende insbesondere im Kontext des bidirektionalen Ladens\r\nunbeabsichtigt und unwissentlich die Rolle eines Stromversorgers und\r\nSteuerschuldners einnehmen, muss unbedingt verhindert werden.\r\nGleichzeitig sollte auch für kommerzielle Dienstleister, die zwischen dem\r\nLadenden und dem eigentlichen Stromversorger des Ladepunktes stehen,\r\nKlarheit über die Steuerschuldnerschaft herrschen. Entsprechende\r\nGeschäftsmodelle, die auch im kooperierenden Mittelstand Verbreitung\r\ngefunden haben, sollten hierdurch nicht negativ beeinträchtigt werden. Vor\r\ndiesem Hintergrund begrüßen wir die Auffassung des BMF, die nun in § 5a\r\nfestgeschrieben soll, dass Steuerschuldner jeweils der Versorger des\r\nBetreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser\r\nselbst Versorger ist, sein soll. Diese Formulierung ist unseres Erachtens\r\nhinreichend eindeutig.\r\nStromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden\r\nGewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9b StromStG\r\nWir nehmen zur Kenntnis, dass die Stromsteuerentlastung für Unternehmen\r\ndes Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gemäß\r\n§ 9b StromStG künftig unbefristet und dauerhaft auf den EU-\r\nMindeststeuersatz abgesenkt werden soll. Diese Maßnahme erscheint vor\r\ndem Hintergrund weiterhin hoher Strompreise im internationalen Vergleich\r\nund zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit grundsätzlich nachvollziehbar.\r\nAllerdings sehen wir sehr kritisch, dass diese Entlastung erneut auf eine\r\nsehr enge Gruppe von Unternehmen beschränkt bleibt. Gerade in anderen\r\nenergieintensiven Bereichen des Mittelstandes – wie etwa im Einzelhandel\r\nund der Logistik, – sind die Stromkosten in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen und stellen eine reale wirtschaftliche Belastung dar. Die\r\neinseitige Entlastung lediglich für Unternehmen des Produzierenden\r\nGewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft führt aus unserer Sicht zu\r\neiner strukturellen Benachteiligung anderer energieintensiver, aber nicht\r\nbegünstigter Branchen – obwohl diese in gleichem Maße von der\r\nTransformation der Energieversorgung und steigenden Kosten betroffen\r\nsind.\r\nDie Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag im April 2025 eine\r\nSenkung der Stromsteuer für alle Unternehmen sowie für private\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher klar in Aussicht gestellt. Dass das\r\nVorhaben einer breiten Entlastung bereits im Juni wieder revidiert wurde,\r\nmacht die konkrete Umsetzung im vorliegenden Referentenentwurf\r\nkeineswegs angemessener. Die Unternehmen im kooperierenden\r\nMittelstand sind weiterhin sehr enttäuscht über diese nicht sachlich\r\ngerechtfertigte Entscheidung, da sie aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit\r\nweitestgehend von der vorgesehenen Steuerentlastung nur für\r\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und\r\nForstwirtschaft ausgenommen sind. Denn primär finanzpolitische\r\nErwägungen dürfen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen\r\nführen.\r\nWir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die in Absatz 1 enthaltene\r\nBeschränkung der Stromsteuerentlastung auf Unternehmen des\r\nProduzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zu streichen\r\nund somit auf Unternehmen aller Branchen auszuweiten. Zwar wäre\r\neigentlich das Kriterium der Energieintensität am besten geeignet, um den\r\njeweiligen Bedarf der Unternehmen nach einer Steuerentlastung bei der\r\nStromsteuer zu belegen. Aus Gründen der Bürokratievermeidung halten wir\r\nes aber für sinnvoller, auf einen entsprechenden Nachweis zu verzichten\r\nund damit alle Unternehmen zeitnah zu entlasten.\r\n\r\nZu Artikel 3:\r\nKlarstellungen der Definition des Stromversorgers gemäß § 1a\r\nStromsteuer-Durchführungsverordnung\r\nAnalog zu den Klarstellungen hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft an\r\nElektroladepunkten nach § 5a StromStG begrüßen wir die flankierenden\r\nAnpassungen der Definition des Stromversorgers. Diese schränken den\r\nDefinitionsbereich angemessen und auf systematischer Grundlage ein. Sie\r\ndürften in der Praxis dafür sorgen, dass weniger Nutzer von Ladepunkten\r\nund anderen vergleichbaren Einrichtungen sowie gerade Dienstleister,\r\nderen Geschäftsmodelle mit diesen verbunden sind, den Status eines\r\nVersorgers erhalten.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der\r\ndeutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000\r\nmittelständischen Unternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen\r\norganisiert sind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,4\r\nMio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 506 Mrd. Euro und\r\nbieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne Verbundgruppen treten unter\r\neiner Marke auf, z.B. EDEKA, REWE, INTERSPORT, EP: ELECTRONIC\r\nPARTNER, EXPERT, und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch eine\r\nVielzahl von Angeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT,\r\nFinanzdienstleistungen, Beratung, Marketing, Ladeneinrichtung und\r\nTrendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/fd/627876/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100024.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anpassung des Batterierechts an die EU-\r\nBatterieverordnung (EU) 2023/1542\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zur Anpassung des Batterierechts (Batt-EU-AnpG) an die EU-\r\nBatterieverordnung (EU) 2023/1542 Stellung nehmen. Grundsätzlich unterstützen wir die\r\nZiele der EU-Batterieverordnung, die auf Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und\r\nKreislaufwirtschaft abzielen. Allerdings ist aus Sicht des kooperierenden Mittelstands\r\nentscheidend, dass eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben durch das Batt-EU-AnpG\r\nerfolgt, ohne weitergehende nationale Anforderungen und zusätzlichen Sonderpflichten, die\r\nzu Lasten mittelständischer Unternehmen gingen.\r\nDie im Entwurf des Batt-EU-AnpG vorgesehenen Regelungen führen aus Sicht des\r\nMITTELSTANDSVERBUNDES in der vorliegenden Form zu zusätzlichen administrativen\r\nHerausforderungen. Besonders kritisch sind dabei die geplante Ausweitung von Rücknahme-\r\nund Informationspflichten zu betrachten. Insbesondere die vorgesehene, laut Batt-EU-AnpG\r\n(§ 5) verpflichtende Markenregistrierung wirft erhebliche Fragen nach Praxistauglichkeit auf.\r\nHierbei möchten wir als MITTELSTANDSVERBUND insbesondere zu den folgenden\r\nPunkten im Rahmen der Anpassung an die EU-Batterieverordnung Stellung nehmen:\r\nZu § 5 - Verpflichtende Markenregistrierung an EU-Batterieverodnung anpassen\r\nDer Entwurf Batt-EU-AnpG (§ 5) an die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine\r\nverpflichtende Markenregistrierung für Batterien vor. Damit weicht er von der EU-\r\nBatterieverordnung ab, die in § 55 Absatz 3 eindeutig regelt, dass eine Markenregistrierung\r\nnur, falls vorhanden, erforderlich ist.\r\nEine solche nationale Abweichung würde den bürokratischen Aufwand erheblich steigern.\r\nUnternehmen müssten zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen für die Einhaltung\r\ndieser Pflicht bereitstellen, ohne dass damit ein erkennbarer Mehrwert verbunden wäre.\r\nBesonders kleine und mittelständische Unternehmen wären unverhältnismäßig belastet,\r\nwährend größere Marktakteure die zusätzlichen Anforderungen aufgrund ihrer Ressourcen\r\nleichter erfüllen könnten. Dies würde zu klaren Wettbewerbsnachteilen für kleine und\r\nmittelständische Unternehmen, insbesondere Handelsunternehmen, führen.\r\nDer MITTELSTANDSVERBUND spricht sich daher ausdrücklich gegen die Einführung\r\neiner verpflichtenden Markenregistrierung aus. Für die Formulierung im Anpassungsgesetz\r\n(Batt-EU-AnpG) sollte die Regelung der EU-Batterieverordnung daher eins-zu-eins\r\nübernommen werden, um zusätzliche Bürokratie, Wettbewerbsverzerrungen und nationale\r\nSonderwege zu vermeiden.\r\nZu § 14 Batt-EU-AnpG – Rücknahmepflichten der Händler\r\nGemäß dem aktuellem Batteriegesetz (BattG), sind Händler lediglich verpflichtet, Geräte-\r\nAltbatterien zurückzunehmen, sofern sie diese selbst in Verkehr gebracht haben. Diese\r\nbewährte Regelung sollte beibehalten werden. Die geplante Ausweitung der\r\nRücknahmepflicht auf LV-Batterien gemäß § 14 des Batt- EU-AnpG würde die\r\nSammelmenge erhöhen und aufgrund von Größe und Gewicht dieser Batterien (bis zu 25 kg\r\npro Stück) zu erheblichen zusätzlichen Brand- und Sicherheitsrisiken führen.\r\nDarüber hinaus sind die vorhandenen Rücknahmeboxen für LV-Batterien nicht geeignet und\r\nstellen ein Sicherheitsrisiko dar. Dies würde bedeuten, dass künftig Unternehmen für\r\nHerstellerverantwortung Rücknahmebehälter mit deutlich höheren Sicherheitsstandards\r\nbereitstellen müssten. Zudem sollte Händlern die Möglichkeit eingeräumt werden,\r\nbeschädigte oder aufgeblähte Batterien abzulehnen und Endnutzer an die öffentlich-\r\nrechtlichen Entsorger zu verweisen. Alles andere würde ein unzumutbares Sicherheitsrisiko\r\nfür Mitarbeiter und Kunden im Handel darstellen.\r\nZu § 22 Batt-EU-AnpG – Mindestabholmengen und Meldung zur Zuweisung\r\nDie im Entwurf vorgesehenen Mindestabholmengen, 45 kg bei Industriebatterien, 90 kg bei\r\nStarter- bzw. LV-Batterien und 200 kg bei Elektrofahrzeugakkus, sind aus Sicht des\r\nMITTELSTANDSVERBUNDES nicht praxisnah. Dies könnte dazu führen, dass insbesondre\r\nin KMU gefährliche Lithiumbatterien über einen längeren Zeitraum in den Verkaufsstellen\r\nzwischengelagert werden müssen, was erhebliche Brand- und Sicherheitsrisiken mit sich\r\nbringt. Insbesondere beschädigte Batterien könnten hier zu einem hohen Brandrisiko\r\nführen. Der MITTELSTANDSVERBUND fordert daher eine deutliche Absenkung der\r\nMindestabholmengen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004318","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfähige sowie nachhaltige Energie- und Klimapolitik für den Mittelstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/8c/627878/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nModernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign,\r\nEnergieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMWE am 10. September 2025\r\nübermittelten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen\r\nUmsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer\r\nRegelungen Stellung nehmen. Unsere Stellungnahme bezieht sich dabei auf\r\nArtikel 1 des Referentenentwurfs – Gesetz über die umweltgerechte\r\nGestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG). Der\r\nMITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. unterstützt grundsätzlich die\r\nZielrichtung, durch die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG\r\nsowie der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 einen modernen\r\nRahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten zu schaffen.\r\nFür den kooperierenden Mittelstand ist jedoch entscheidend, dass die neuen\r\nRegelungen praxistauglich bleiben, um die Wettbewerbsfähigkeit kleiner\r\nund mittlerer Unternehmen nicht durch zusätzliche Bürokratie und\r\nunverhältnismäßige Pflichten zu belasten.\r\nIm Folgenden möchten wir zu den aus Perspektive des kooperierenden\r\nMittelstandes wichtigsten Bestimmungen des Artikel 1 im Einzelnen Stellung\r\nnehmen.\r\nZu Artikel 1:\r\nInverkehrbringen, Inbetriebnahme gemäß § 8\r\nWir erkennen an, dass es im Sinne von Verbraucherschutz und fairen\r\nWettbewerbsbedingungen nachvollziehbar ist, nur solche Produkte in\r\nVerkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, die den einschlägigen\r\nÖkodesign-Anforderungen entsprechen. Aus Sicht des Handels ergibt sich\r\njedoch ein erhebliches Risiko: Händler können nicht in allen Fällen\r\nüberprüfen, ob die Anforderungen auf Herstellerebene tatsächlich erfüllt\r\nsind. Gerade kleine und mittlere Handelsunternehmen verfügen weder über\r\ndie technischen Möglichkeiten noch über die Ressourcen, umfangreiche\r\nKonformitätsbewertungen nachzuvollziehen.\r\nProblematisch ist insbesondere die Gefahr, dass Händler für Verstöße\r\nhaftbar gemacht werden, die eigentlich dem Verantwortungsbereich von\r\nHerstellern oder Importeuren zuzurechnen sind. Um eine Überlastung des\r\nHandels zu vermeiden, sollten die Pflichten entlang der Lieferkette klar\r\nabgegrenzt bleiben. Für Händler sollte eine zumutbare Plausibilitätsprüfung,\r\netwa das Vorliegen der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung\r\nausreichend sein, um ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.\r\nRessourceneffizienz-Anforderungen gemäß § 10\r\nDie in § 10 vorgesehenen Ressourceneffizienz-Anforderungen – etwa\r\nPflichten zur Bereitstellung von Ersatzteilen, Firmware- und Software-\r\nUpdates, zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie zu\r\nLieferzeiten und Demontageanforderungen – sind aus Sicht des\r\nUmweltschutzes und der Förderung einer Kreislaufwirtschaft\r\nnachvollziehbar.\r\nFür die Mitgliedsunternehmen des MITTELSTANDSVERBUNDES – ZGV\r\ne.V. stellen diese Vorgaben jedoch eine erhebliche praktische\r\nHerausforderung dar. Während reine Händler typischerweise keinen\r\ndirekten Einfluss auf die Produktgestaltung und Ersatzteilversorgung haben,\r\nkönnen sie dennoch mittelbar in die Pflicht genommen werden, wenn sie\r\nProdukte importieren und damit rechtlich als Einführer gelten. Viele\r\nmittelständische Handelsunternehmen, die Eigenimporte organisieren,\r\nübernehmen so faktisch Herstellerpflichten, ohne über die dafür\r\nnotwendigen Strukturen oder Ressourcen zu verfügen.\r\nAus Sicht des kooperierenden Mittelstandes ist es von zentraler Bedeutung,\r\ndass die Ressourceneffizienz-Anforderungen so ausgestaltet werden, dass\r\nkleine und mittlere Unternehmen nicht mit Pflichten überfordert werden, die\r\nfaktisch nur von großen Herstellern mit entsprechender Infrastruktur erfüllt\r\nwerden können. Die Hauptverantwortung muss daher eindeutig bei den\r\nHerstellern verbleiben, da KMU weder die organisatorischen noch die\r\ntechnischen Ressourcen besitzen, um Ersatzteilvorhaltung, langfristige\r\nSoftwarepflege oder Dokumentationspflichten in vergleichbarem Umfang zu\r\nübernehmen.\r\nMitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gemäß §13\r\nBesonders relevant für unsere Mitglieder ist § 13 Abs. 4. Danach tragen\r\nHändler Verantwortung dafür, dass nur Produkte bereitgestellt werden, die\r\nden Anforderungen des § 8 (Abs. 1) entsprechen. Sie dürfen insbesondere\r\nkeine Produkte vertreiben, von denen sie wissen oder wissen können, dass\r\ndiese nicht konform sind.\r\nDieser Ansatz birgt für Handelsunternehmen erhebliche Unsicherheiten. Die\r\nFormulierung „wissen können“ oder „auf Grund seiner Erfahrung wissen\r\nkann“ lässt offen, welche Prüfpflichten Händler tatsächlich erfüllen müssen.\r\nOhne klare Leitlinien besteht die Gefahr einer übermäßigen Verlagerung von\r\nVerantwortung auf den Handel.\r\nAus Sicht des kooperierenden Mittelstandes ist es deshalb entscheidend,\r\ndass Händlerpflichten auf ein praxistaugliches Maß beschränkt werden.\r\nAusreichend sollte sein, dass Händler auf die Richtigkeit der CE-\r\nKennzeichnung, die Konformitätserklärung sowie auf offizielle\r\nLieferantenerklärungen vertrauen dürfen.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der\r\ndeutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000\r\nmittelständischen Unternehmen, die in rund 300 Verbundgruppen\r\norganisiert sind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5\r\nMio. Vollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund\r\n18 Prozent des BIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne\r\nVerbundgruppen treten unter einer Marke auf, z.B. EDEKA, REWE,\r\nINTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER, EXPERT, HAGEBAU und\r\nBÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von Angeboten wie\r\netwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistungen,\r\nBeratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011151","regulatoryProjectTitle":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung, insbesondere Vermeidung zusätzlicher Steuerbürokratie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/af/336415/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180033.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten\r\nJahressteuergesetzes 2024\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir hiermit zu dem vom BMF am 10. Juli 2024 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) Stellung\r\nnehmen. Zunächst möchten wir jedoch hervorheben, dass das BMF dabei erneut\r\ndem Anspruch der Bundesregierung, eine frühzeitige und angemessene\r\nVerbändebeteiligung zu ermöglichen, nicht gerecht wird: Die gesetzte Rückmeldefrist\r\nvon lediglich fünf Arbeitstagen innerhalb der politischen Sommerpause mit üblichen\r\nurlaubsbedingten Abwesenheiten ist mit einer hinreichenden fachlichen Prüfung des\r\nReferentenentwurfs sowie einer tatsächlichen Beteiligung der Mitgliedsunternehmen\r\nnicht vereinbar.\r\nAuch inhaltlich halten wir als MITTELSTANDSVERBUND das Vorgehen des BMF für\r\nirritierend: So beinhaltet der Referentenentwurf zwar mit der inflationsbedingten\r\nAnpassung von Einkommensteuertarif und Solidaritätszuschlag sehr sinnvolle und\r\nauch aus der Perspektive kleinerer Unternehmen begrüßenswerte Maßnahmen.\r\nDiese werden jedoch verbunden mit der Einführung einer Mitteilungspflicht für\r\ninnerstaatliche Steuergestaltungen. Dieses Vorhaben war bereits im Rahmen des\r\nWachstumschancengesetzes vorgesehen, wurde dann aber im Zuge des\r\nGesetzgebungsverfahrens fallen gelassen – nicht zuletzt mit dem Verweis auf das\r\nübergeordnete Ziel eines Bürokratieabbaus auch in der Steuergesetzgebung. Dass\r\ndas Vorhaben nun erneut und durchaus unerwartet aufgegriffen sowie im Rahmen\r\ndes JStG 2024 II umgesetzt werden soll, würde den erklärten Bürokratieabbau in\r\ndieser Hinsicht hinfällig machen. Insgesamt kann der Referentenentwurf daher aus\r\nSicht des MITTELSTANDSVERBUNDES nur in Teilen überzeugen und lässt die\r\nFrage offen, ob die Bundesregierung derzeit tatsächlich Bürokratieabbau und\r\nwachstumsfördernde Maßnahmen priorisieren möchte. Im Folgenden möchten wir\r\nuns zu den wesentlichsten Aspekten des Referentenentwurfs ausführlicher äußern.\r\n\r\nZu Art. 2 und 3: Anpassung des Einkommensteuertarifs\r\nDie vorgeschlagene Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach §\r\n32a EStG für die Veranlagungszeiträume 2025 sowie 2026 ist ausdrücklich zu\r\nbegrüßen. Angesichts der zuletzt weiterhin erhöhten Inflationsrate ist eine\r\nangemessene Verschiebung der Eckwerte nicht nur angemessen, sondern auch aus\r\nGründen der Steuergerechtigkeit notwendig. Die Bundesregierung tut also gut daran,\r\neine solche bereits in den Vorjahren erfolgte Anpassung auch mindestens für die\r\nkommenden beiden Veranlagungszeiträume umsetzen. Andernfalls drohen\r\nsteuerliche Mehrbelastungen, die allein inflationsbedingt wären.\r\nVon einer Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs profitieren dabei\r\nnicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch\r\nPersonenunternehmerinnen und Personenunternehmer im Mittelstand. Letztere in\r\nder gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwächephase steuerlich nicht noch stärker zu\r\nbelasten, ist daher aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES eine wichtige\r\nwirtschaftspolitische Maßnahme. Darüber hinaus muss seitens der dann\r\namtierenden Bundesregierung aber sichergestellt werden, dass eine angemessene\r\nAnpassung der Eckwerte auch nach dem Veranlagungszeitraum 2026 regelmäßig\r\nvorgenommen wird – selbst angesichts knapper Haushaltsspielräume.\r\n\r\nZu Art. 5 und 6: Anpassung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag\r\nAnalog zu der Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs ist es\r\nfolgerichtig, die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag gemäß § 3 des\r\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995 ebenfalls an die Inflationsentwicklung\r\nanzupassen. Denn seit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum\r\nJahr 2021 für einen Großteil der Einkommensteuerpflichtigen wird dieser nur noch\r\nvon einem kleineren Teil der Einkommensteuerpflichtigen sowie weiterhin von allen\r\nkörperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen entrichtet. Damit handelt es sich beim\r\nSolidaritätszuschlag in vielerlei Hinsicht um eine zusätzliche Unternehmensteuer, da\r\nUnternehmen nunmehr den allergrößten Teil der Steuerlast tragen. Eine\r\nangemessene Anpassung der Freigrenzen stellt damit aus Sicht des\r\nMITTELSTANDSVERBUNDES nur den notwendigen kleinsten Schritt auf dem Weg\r\nhin zu einer längst überfälligen vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags\r\ndar. Denn erst eine vollständige Abschaffung würde auch die Unternehmen in\r\nsteuerlicher Hinsicht spürbar entlasten. Zudem fehlt weiterhin eine hinreichende\r\nsachliche Begründung für das Aufrechterhalten des Solidaritätszuschlags lediglich\r\nfür einen Teil der Steuerpflichtigen.\r\n\r\nZu Art. 8: Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche\r\nSteuergestaltungen\r\nDie vorgeschlagene Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche\r\nSteuergestaltungen ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES zwar in ihrer\r\ngrundsätzlichen Zielsetzung, Steuervermeidung zu bekämpfen und damit das\r\nSteuersubstrat mit Blick auf die öffentlichen Haushalte in Deutschland zu erhöhen,\r\nnachvollziehbar. In der konkreten Ausgestaltung ist das Vorhaben jedoch wenig\r\nzielführend und würde das Ausmaß an Steuerbürokratie sowie die Kosten für die\r\nUnternehmen weiter erhöhen.\r\nZum einen ist der Anwendungsbereich weit gefasst und subsummiert im neuen § 138l\r\nAbsatz 2 und 3 AO zahlreiche Konstellationen, nach denen innerstaatliche\r\nSteuergestaltungen im Sinne des Gesetzes vorliegen würden. Die Einschränkungen\r\nhinsichtlich Umsatz- bzw. Gewinnschwelle in Absatz 5 nehmen zwar kleine\r\nUnternehmen aus dem Anwendungsbereich heraus, schließen jedoch den Großteil\r\ndes Mittelstands als potenzielle Nutzer einer so definierten Steuergestaltung\r\nweiterhin ein. Zum anderen mag die konkrete Mitteilungspflicht einer\r\nSteuergestaltung zwar dem Wortlaut des Referentenentwurfs nach für Intermediäre\r\nund nicht für Nutzer einer Steuergestaltung gelten. Dennoch kann davon\r\nausgegangen werden, dass Intermediäre – also insbesondere Angehörige der\r\nsteuerberatenden Berufe – ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Mitteilungspflicht\r\ngegenüber den Nutzern einer Steuergestaltung – also den Unternehmen – zusätzlich\r\nin Rechnung stellen würden. Zudem wäre hierfür zunächst entsprechender\r\nAbstimmungsaufwand zwischen Intermediär und Nutzer unumgänglich, ob überhaupt\r\nim konkreten Fall eine Steuergestaltung vorliegt. Dies bindet Ressourcen und\r\nverursacht zusätzlichen Aufwand.\r\nAls MITTELSTANDSVERBUND sehen wir das obige Vorhaben kritisch, obwohl wir\r\ndavon überzeugt sind, dass nur ein sehr kleiner Teil unserer Mitgliedschaft im\r\nkooperierenden Mittelstand unmittelbar von dessen Auswirkungen betroffen wäre.\r\nDeutlich schwerer wiegt für uns die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht für\r\ninnerstaatliche Steuergestaltungen zusätzliche Steuerbürokratie für deutlich mehr\r\nUnternehmen bedeuten würde, als tatsächlich Nutzer von Steuergestaltungen sind –\r\nund zwar, obwohl das BMF das Ausmaß der Steuerbürokratie, das sich maßgeblich\r\nauch in Mitteilungspflichten manifestiert, eigentlich spürbar begrenzen möchte.\r\nZudem ist fraglich, ob die konkrete Maßnahme tatsächlich geeignet wäre, auch\r\nneuartige Steuergestaltungen wirksam zu bekämpfen und somit die\r\nSteuereinnahmen zu erhöhen. Auf die Mitteilungspflicht für innerstaatliche\r\nSteuergestaltungen sollte daher verzichtet werden.\r\n\r\nWeitere Anmerkungen\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND würde es sehr begrüßen, wenn der\r\nReferentenentwurf im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch durch\r\ngeeignete Maßnahmen ergänzt würde, welche die Unternehmen tatsächlich\r\nentlasten könnten. Sehr sinnvolle und vielfach weitgehend kostenneutrale Ansätze\r\nhierfür bieten nicht zuletzt die am 12. Juli 2024 vorgestellten Berichte der vom BMF\r\nselbst eingesetzten Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“\r\nsowie „Bürgernahe Einkommensteuer“. Auch wenn die Umsetzung mancher darin\r\nenthaltener Vorschläge einen gewissen zeitlich Vorlauf benötigen würde, wären\r\nandere gerade für kleine und mittlere Unternehmen hilfreiche Maßnahmen – wie z.B.\r\ndie schon im Wachstumschancengesetz ursprünglich vorgesehene Ausweitung des\r\nsteuerlichen Verlustrücktrags sowohl hinsichtlich der Verrechnungszeiträume als\r\nauch hinsichtlich des Höchstbetrags – sehr zeitnah umsetzbar. Diese Gelegenheit\r\nsollte die Bundesregierung daher unbedingt nutzen und den Entwurf des JStG 2024\r\nII damit spürbar verbessern.\r\n\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband der\r\ndeutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000\r\nmittelständischen Unternehmen, die in mehr als 300 Verbundgruppen organisiert\r\nsind. Die kooperierenden Mittelständler erwirtschaften mit 2,5 Mio.\r\nVollzeitbeschäftigten einen Umsatz von mehr als 507 Mrd. Euro (rund 18 Prozent des\r\nBIP) und bieten 430.000 Ausbildungsplätze. Einzelne Verbundgruppen treten unter\r\neiner Marke auf, z.B. EDEKA, REWE, INTERSPORT, EP: ELECTRONIC PARTNER,\r\nEXPERT, HAGEBAU und BÄKO. Alle fördern ihre Mitglieder durch eine Vielzahl von\r\nAngeboten wie etwa Einkaufsverhandlungen, Logistik, IT, Finanzdienstleistungen,\r\nBeratung, Marketing, Ladeneinrichtung und Trendforschung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011151","regulatoryProjectTitle":"Mittelstandsfreundliche Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung, insbesondere Vermeidung zusätzlicher Steuerbürokratie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/39/613167/Stellungnahme-Gutachten-SG2509100003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines\r\nSteueränderungsgesetzes 2025\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMF am 4. September 2025 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorläufig Stellung nehmen. Als\r\nunglücklich empfinden wir die erneut sehr kurze, zeitlich zudem nicht eindeutig\r\nfestgelegte Frist für Stellungnahmen im Rahmen der Verbändebeteiligung. In dieser Form\r\nbleibt unklar, ob das BMF überhaupt eine Einreichung von Stellungnahmen im Rahmen\r\neiner Verbändebeteiligung vor der Kabinettsbefassung begrüßt.\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf die\r\nUnternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlasten und zudem weitere\r\nErleichterungen im Steuerrecht umsetzen möchte. Dem Charakter nach handelt es sich\r\nbeim Steueränderungsgesetz 2025 um ein Sammelgesetz, das ähnlich wie die ansonsten\r\nüblichen Jahressteuergesetze recht unterschiedliche Einzelmaßnahmen bündelt. Von\r\njenen unterscheidet es sich insofern, dass im vorliegenden Referentenentwurf\r\nwesentliche Entlastungsvorhaben des im Mai 2025 beschlossenen Sofortprogramms der\r\nBundesregierung möglichst zeitnah umgesetzt werden sollen. Dies halten wir für\r\ngrundsätzlich erfreulich.\r\nVon den Maßnahmen des Referentenentwurfs hat nur ein kleinerer Teil unmittelbare\r\nRelevanz und Entlastungswirkung für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand.\r\nDaher möchten wir darauf hinweisen, dass weiterhin strukturelle Entlastungen\r\ninsbesondere in Bezug auf den Einkommensteuertarif erforderlich sind, um die kleinen\r\nund mittleren Unternehmen – vor allem Personenunternehmen – spürbar zu entlasten.\r\nEntsprechende weitere Gesetzgebung der Bundesregierung würden wir daher sehr\r\nbegrüßen, zumal die Gelegenheit einer spürbaren Entlastung der Personenunternehmen\r\nüber die Einkommensteuer im Rahmen des Gesetzentwurfs für ein steuerliches\r\nInvestitionssofortprogramm versäumt worden ist. In diesem Zusammenhang sprechen\r\nwir uns erneut dafür aus, die mittlerweile beschlossenen Abschreibungserleichterungen\r\nrückwirkend für das gesamte Jahr 2025 zu gewähren.\r\nIm Folgenden möchten wir zu den aus Perspektive des kooperierenden Mittelstandes\r\nwichtigsten Bestandteilen des Referentenentwurfs im Einzelnen Stellung nehmen.\r\n\r\nZu Artikel 2:\r\nAnhebung der Entfernungspauschale\r\nAus unserer Sicht ist es sinnvoll, die bisher befristete und nur für längere Pendelstrecken\r\ngeltende Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer zu\r\nverstetigen. Die entsprechende Anpassung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG\r\nbegrüßen wir daher.\r\nZum einen dient der Verzicht auf eine Staffelung der Entfernungspauschale nach Länge\r\nder Pendelstrecke der Vereinfachung der Einkommensteuererklärung und kann damit\r\nsowohl die Einkommensteuerpflichtigen als auch Steuerberater sowie andere zur\r\nHilfeleistung in Steuersachen befugte Personenkreise entlasten. Zum anderen ist es\r\nangesichts gestiegener Kosten für das berufsbedingte Pendeln erforderlich, diese Kosten\r\nauch steuerlich hinreichend zu berücksichtigen. Gerade mit Blick auf die Beschäftigten\r\nder Unternehmen im kooperierenden Mittelstand, die oftmals im ländlichen Raum\r\nwohnen und arbeiten, bedeutet der Pendelaufwand einen substanziellen Zeit- und nicht\r\nzuletzt Kostenfaktor. Die Anhebung der Entfernungspauschale leistet damit auch einen\r\nBeitrag zur Stabilität der Beschäftigung im kooperierenden Mittelstand.\r\n\r\nZu Artikel 4:\r\nAbsenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie\r\nDie in § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG vorgeschlagene Anpassung, mit der Restaurant-\r\nund Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken dauerhaft einem\r\nermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen sollen, wäre für die betroffenen\r\nUnternehmen in der Gastronomie sowie in gastronomienahen Dienstleistungen sicherlich\r\nvorteilhaft: Zum einen würde die Absenkung von 19 % auf 7 % die Abrechnungsprozesse\r\nin der Gastronomie deutlich erleichtern, da nicht mehr wie bisher – von der befristeten\r\nAbsenkung in den Jahren 2020 bis 2023 abgesehen – jeweils zwischen der Bestellung\r\nvon Speisen für den Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen unterschieden werden muss.\r\nDies führt in der Praxis zu erheblichem Aufwand und auch zu Unstimmigkeiten mit\r\nKunden, denen oftmals nicht bewusst ist, dass unterschiedliche Umsatzsteuersätze\r\ngelten. Zum anderen kann die Umsatzsteuersenkung die Gastronomie, die vielfach unter\r\nKonsumzurückhaltung und entsprechend gesunkenen Umsätzen leidet, potenziell\r\nbeleben – für den Fall, dass Gastronomen die Endpreise senken und damit die\r\nUmsatzsteuersenkung weitergeben. Andernfalls hätten Gastronomiebetriebe die\r\nMöglichkeit, zur Stärkung ihrer eigenen Wirtschaftlichkeit höhere Margen zu erzielen. Dies\r\nwürde voraussichtlich der Resilienz der Gastronomiebranche dienen und könnte mittelbar\r\nauch Zulieferer sowie gastronomienahe Dienstleister stärken.\r\nAllerdings umfasst der kooperierende Mittelstand viele weitere Branchen, deren\r\nUnternehmen von einer isolierten Umsatzsteuersenkung für Restaurant- und\r\nVerpflegungsdienstleistungen nicht profitieren würden. Jedoch wären auch von diesen\r\nUnternehmen viele auf geeignete finanzielle Entlastungen angewiesen. Wir weisen\r\ndeshalb darauf hin, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht in Bezug auf Ausnahmen vom\r\nregulären Umsatzsteuersatz weiterhin äußerst komplex und uneinheitlich ist. Die oben\r\n\r\ngenannte Vereinfachung stellt daher nur einen kleinen Beitrag zur Vereinheitlichung der\r\nSteuersätze dar. Perspektivisch sinnvoll wäre eine strukturelle und branchenneutrale\r\nReform der Umsatzsteuersätze mit dem Ziel, vielfach als willkürlich empfundene\r\nAusnahmen für einzelne Waren und Dienstleistungen zu verringern.\r\n\r\nZu Artikel 5:\r\nAnpassung der Grenzwerte für die Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit und\r\nAbgrenzung von Sphären im Kontext der Gemeinnützigkeit\r\nWir begrüßen die vorgeschlagene Anpassung in § 64 Absatz 3 Satz 1 AO, mit der\r\ndie Freigrenze für die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit für\r\nsteuerbegünstigte Körperschaften von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben werden\r\nsoll. Mit Blick auf die Inflationsentwicklung seit der letzten Anhebung mit Beginn\r\ndes Jahres 2021 ist die bisherige Freigrenze zu schnell erreicht. Auch für die\r\nZukunft ist dies zu berücksichtigen, um gerade Vereine – zu denen auch Verbände\r\ngehören – oder deren gemeinnützige Tochtergesellschaften in ihren\r\nsteuerbegünstigten Aktivitäten nicht über Gebühr einzuschränken.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch die im neuen Satz 2 vorgenommene\r\nFestlegung, dass bei jährlichen Einnahmen der Körperschaft von weniger als\r\n50.000 Euro keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vorgenommen werden\r\nmuss, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen\r\nGeschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen\r\nsind. Diese Sphärenaufteilung ist mit einigem administrativen Aufwand verbunden\r\nund sollte daher in diesen Fällen sinnvollerweise entfallen.\r\n\r\nWeitere Petiten:\r\nZeitliche Ausweitung der Abschreibungsregelungen im Rahmen des „Investitions-Boosters“\r\nWir sprechen uns weiterhin dafür aus – wie im Sofortprogramm der\r\nBundesregierung ursprünglich angedacht –, die mit dem „Gesetz für ein\r\nsteuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts\r\nDeutschland\" eingeführte degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des\r\nAnlagevermögens nach § 7 Absatz 2 EStG rückwirkend für den gesamten\r\nVeranlagungszeitraum 2025 zu gewähren. So können notwendige und bereits\r\ngetätigte Investitionen der Unternehmen im kooperierenden Mittelstand noch\r\nbesser steuerlich berücksichtigt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021191","regulatoryProjectTitle":"Zukunftsfähige Weiterentwicklung der Sozialversicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/95/653519/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform\r\nder steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nGerne möchten wir zu dem vom BMF am 5. Dezember 2025 übermittelten\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge Stellung nehmen.\r\nWir bedauern gleichzeitig, dass das BMF den vorliegenden Referentenentwurf trotz\r\nseines weitreichenden Charakters und des langen zeitlichen Vorlaufs der Vorschläge, die\r\nunter anderem die Empfehlungen des Abschlussberichts der Fokusgruppe private\r\nAltersvorsorge vom 18. Juli 2023 berücksichtigen, mit einer sehr kurzen Rückmeldefrist\r\nvon weniger als vier Werktagen in die Verbändebeteiligung gegeben hat. Wir werden\r\ndaher als MITTELSTANDSVERBUND lediglich grundsätzlich und knapp zum\r\nReferentenentwurf Stellung nehmen. Auch wenn die vorgeschlagenen Neuerungen im\r\nRahmen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge für die Unternehmen des\r\nkooperierenden Mittelstandes nur mittelbare Auswirkungen haben, wäre die Möglichkeit\r\nzu einer umfassenden Aus- und Bewertung des Referentenentwurfs seiner Bedeutung\r\nangemessen gewesen.\r\n\r\nPrivate Altersvorsorge muss flächendeckend starke dritte Säule\r\nwerden\r\nAls MITTELSTANDSVERBUND begrüßen wir ausdrücklich, dass sich die\r\nBundesregierung dazu bekennt, dass der privaten Altersvorsorge entscheidende\r\nBedeutung bei der Gewährleistung einer angemessenen und zukunftsfähigen\r\nAbsicherung im Rentenalter zukommt. Aus Sicht der Unternehmen des\r\nkooperierenden Mittelstandes, die in ihrer Rolle als Arbeitgeber zur Hälfte für die\r\nZahlung der Rentenversicherungsbeiträge aufkommen, ist klar: Die gesetzliche\r\nRentenversicherung allein wird in vielen Fällen in Zukunft keine komfortable\r\nAlterssicherung mehr ermöglichen, wenn die Beiträge einerseits und\r\nSteuerzuschüsse an die Rentenversicherung andererseits nicht unbegrenzt steigen\r\nsollen. Letztere Optionen sind jedoch für den Mittelstand keine gangbaren Wege,\r\nda sie entweder die Lohnnebenkosten gerade in kleinen und mittleren\r\nUnternehmen massiv erhöhen oder aber die Steuerbelastung der Unternehmen\r\nperspektivisch noch weiter ansteigen lassen würden.\r\nDeshalb müssen die anderen Säulen – neben der privaten Altersvorsorge (pAV)\r\nalso die betriebliche Altersversorgung (bAV) – gestärkt und fortentwickelt werden.\r\nIn Bezug auf die private Altersvorsorge kommt einer weiteren Verbreitung privater\r\nVorsorgeinstrumente in der Bevölkerung die zentrale Rolle zu, die bisher trotz der\r\nEinführung der Riester-Rente im Jahr 2002 unzureichend ist. Zudem qualifizieren\r\nsich nicht alle Erwerbspersonen auch für eine bAV, sodass eine zielorientierte\r\nsteuerliche Förderung geeigneter Standardprodukte in der pAV sehr sinnvoll ist,\r\num die gesetzliche Rentenversicherung wirksam zu flankieren. Die bisherigen\r\nRiester-Produkte haben rückblickend nicht zu einer deutlich stärkeren Verbreitung\r\nder pAV geführt, was u.a. durch begrenzte Renditen in Folge verpflichtender\r\nGarantien sowie komplexe Förderbedingungen zu erklären ist. In einer stärkeren\r\nRenditeorientierung, höheren Kosteneffizienz sowie gleichzeitiger Möglichkeit zur\r\nIndividualisierung der eigenen Investitionen liegt daher der Schlüssel zu einem\r\nguten öffentlich geförderten Standardprodukt.\r\n\r\nRenditeorientierung und Kosteneffizienz priorisieren\r\nEs ist deshalb sinnvoll, dass die Bundesregierung mit dem Referentenentwurf die\r\nEinführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien als\r\nneues Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten\r\nvorantreiben möchte, das grundsätzlich von allen relevanten Anbietern angeboten\r\nwerden muss. Die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Garantien sollte es\r\nallen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, kostengünstig in verschiedene\r\nAnlageformen zu investieren. Sinnvoll ist zudem die Umstellung der steuerlichen\r\nFörderung auf eine beitragsproportionale Förderung ab dem ersten investierten\r\nEuro und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit geringeren\r\nEinkommen sowie Familien.\r\nZu bedenken ist dabei gleichwohl, dass im Zuge der Einführung des neuen\r\nStandardprodukts ein vermehrter Wechselwunsch bisheriger Riester-\r\nVertragsnehmer entstehen könnte. Hierbei ist sicherzustellen, dass gewährte\r\nsteuerliche Begünstigungen für das eine oder andere Produkt nicht zum Nachteil\r\ndes Vertragsnehmers oder entfallen oder Kosten für den Anbieter mit sich bringen.\r\nDass neben dem neuen Standardprodukt die Zulassung von Garantieprodukten\r\nmit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase und zwei möglichen\r\nGarantiestufen in Höhe von 80 % oder 100 % vorgesehen ist, halten wir für\r\ngrundsätzlich sinnvoll. Wir verstehen die Ausführungen des Referentenentwurfs so,\r\ndass diese Garantieprodukte keine Standardprodukte darstellen, die von allen\r\nAnbietern verpflichtend angeboten werden müssen. Sollte dies doch der Fall sein,\r\nwürden wir eine entsprechend klare Formulierung für sinnvoll halten. Das\r\nAngebotsportfolio der privaten Anbieter darf über das Standardprodukt hinaus\r\nnicht zu stark reguliert werden, um individuelle, marktgängige Lösungen weiter zu\r\nermöglichen.\r\nDarüber hinaus sollten innerhalb des steuerlich geförderten Altersvorsorgedepots\r\nmehr Möglichkeiten zur Flexibilisierung bestehen: Es sollten nicht nur\r\nStaatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen für das\r\nAltersvorsorgedepot erwerbbar sein – sofern der Inhaber des Altersvorsorgedepots\r\ndies wünscht. Es ist empirisch nicht zu belegen, dass Staatsanleihen von EU-\r\nMitgliedsstaaten grundsätzlich sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\nWir würden es zudem sehr begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger,\r\ndie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind – z.B.\r\nSelbständige im kooperierenden Mittelstand – von der staatlichen Förderung der\r\nprivaten Altersvorsorge profitieren könnten. Gerade diese Personen sind auf eine\r\nprivate Altersvorsorge angewiesen.\r\nInsgesamt sind wir der Auffassung, dass die Bundesregierung mit dem\r\nvorliegenden Referentenentwurf einen wichtigen Schritt hin zu einer breiter und\r\nsolider aufgestellten Alterssicherung – mit einer in der Bevölkerung stärker\r\nverankerten pAV – gehen könnte. Demgegenüber bleibt jedoch der dringende\r\nBedarf einer strukturellen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer\r\nBegrenzung der Kosten im System sowie für die Beitragszahler weiterhin\r\nunvermindert bestehen. Wir erwarten von der Bundesregierung daher, dass sie\r\nsich nach dem kürzlich erfolgten Beschluss des Rentenpakets im Bundestag\r\nweiterhin zu einer solchen strukturellen Reform in der ersten Säule bekennt und\r\ndiese unter Einbindung der Empfehlungen der Rentenkommission zeitnah auf den\r\nWeg bringt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021191","regulatoryProjectTitle":"Zukunftsfähige Weiterentwicklung der Sozialversicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/64/725323/Stellungnahme-Gutachten-SG2604210006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lohnkosten stabilisieren, Beschäftigung stärken: Forderungen des kooperierenden Mittelstandes für eine Reform der Sozialversicherung\r\nPosition | Arbeitsmarktpolitik\r\nBerlin, 20.04.2026\r\n\r\nMutige Strukturreformen sind unumgänglich\r\nDie Zukunft der Sozialversicherung steht auf tönernen Füßen: Eine langfristige\r\nFinanzierungsperspektive fehlt, während die Sozialversicherungsbeiträge weiter\r\nansteigen. Hohe Lohnnebenkosten sind eine enorme Belastung für die Arbeitgeber\r\n– gerade im kooperierenden Mittelstand. Deshalb braucht es noch in der laufenden\r\nLegislaturperiode mutige Strukturreformen, um die Effizienz der Mittelverwendung zu\r\nerhöhen, die Kosten zu senken und die Unternehmen finanziell zu entlasten.\r\nSozialausgaben steigen ungebremst, Arbeitgeber geraten unter Druck\r\nDie Lage ist alarmierend: Während die Einnahmen der Sozialversicherung 2024 auf ein\r\nRekordniveau von 864 Mrd. Euro gestiegen sind, gilt dies leider auch für die Ausgaben\r\nmit sogar 874 Mrd. Euro. Dieses Defizit belegt erneut, dass die langfristige\r\nFinanzierung der wachsenden Sozialausgaben ungeklärt ist. Ein finanzieller Kollaps\r\nkonnte bisher nur durch wachsende Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt verhindert\r\nwerden, die wiederum die dortigen Spielräume weiter begrenzen. Dabei werden die\r\nBeitragszahler schon heute zunehmend belastet: Das gilt insbesondere für die\r\nArbeitgeber, die einen Großteil der Sozialversicherungsbeiträge tragen. Damit\r\nentwickeln sich die Lohnnebenkosten zu einer zusätzlichen Belastung für den\r\nWirtschaftsstandort.\r\nDie Bundesregierung muss deshalb den Mut zu echten Strukturreformen in der\r\nSozialversicherung aufbringen: Ziel muss es sein, insbesondere durch Effizienzgewinne\r\nKosten zu senken, Sozialausgaben durch gezielte Anreize stärker zu priorisieren und\r\nsomit insgesamt die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber –\r\nunterhalb der 40-Prozent-Grenze – zu stabilisieren. Dies kann nur durch eine Absage an\r\nweitere Leistungsausweitungen und ein Bekenntnis zu einer langfristigen Finanzierung\r\nder Sozialversicherung auf Grundlage mehrerer Säulen gelingen.\r\n\r\nFünf Forderungen für finanzielle Sicherheit und wirtschaftliches\r\nWachstum\r\n\r\n1. Renteneintrittsalter dynamisieren und Lebensarbeitszeit optimieren\r\nDank umfangreicher Fortschritte in der Gesundheitsversorgung und nicht zuletzt\r\nder Arbeitsplatzumgebung ist die Lebenserwartung in Deutschland über mehrere\r\nJahrzehnte deutlich angestiegen und wird voraussichtlich noch weiter zunehmen.\r\nDadurch sind jedoch auch die Zahl der Rentner sowie die durchschnittliche\r\nRentenbezugsdauer spürbar angestiegen, was die gesetzliche\r\nRentenversicherung angesichts einer in Relation sinkenden Zahl von\r\nBeitragszahlern stark unter Druck setzt. Massive und zunehmend höhere\r\nSteuerzuschüsse aus dem Bundeshaushalt sind die Folge, denn das\r\nUmlageverfahren allein ist nicht mehr hinreichend tragfähig. Aus Sicht des\r\nkooperierenden Mittelstandes ist diese Querfinanzierung ohne mutige\r\nStrukturreformen ein finanzielles Fass ohne Boden. Die Lebensarbeitszeit\r\nmüsste daher auf volkswirtschaftlicher Ebene steigen, um das Verhältnis von\r\nBeiträgen und Auszahlungen zu stabilisieren.\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND spricht sich für zwei Grundsätze aus: Zum einen\r\nsollten bestehende Möglichkeiten zum vorzeitigen Renteneintritt („Rente mit\r\n63“) für künftige Rentnergenerationen entfallen, sofern kein gesundheitlicher\r\nErwerbsminderungsgrund vorliegt. Zum anderen sollte darüber nachgedacht\r\nwerden, die Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Renteneintritt moderat\r\nanzupassen, sofern die durchschnittliche Lebenserwartung weiterhin ansteigt.\r\nAuch dies schließt einen individuell früheren Renteneintritt sowie eine\r\nErwerbsminderungsrente nicht aus. Freiwillige Erwerbstätigkeit über das\r\nRenteneintrittsalter hinaus soll weiterhin eine Steigerung der individuellen\r\nRentenansprüche nach sich ziehen sowie zusätzlich steuerlich angereizt werden –\r\nohne jedoch Fehlanreize und Mitnahmeeffekte hervorzurufen. Perspektivisch\r\nsollte erwogen werden, die bisher weitgehend parallelen Versorgungssysteme\r\nvon Angestellten, Beamten und Selbständigen stärker zu verknüpfen, um\r\nEffizienzen zu heben und die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.\r\n\r\n2. Faire Risikozuschläge in der Krankenversicherung einführen\r\nGerade in einer alternden Gesellschaft gerät auch die gesetzliche\r\nKrankenversicherung unter stärkeren Kostendruck. Die Arbeitgeber im\r\nkooperierenden Mittelstand bekennen sich zu einem angemessen hohen\r\nLeistungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch sind\r\nKosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen insbesondere bei der\r\nAdministration der Gesundheitsversorgung und Abrechnung mit den\r\nKrankenkassen erforderlich. Mit Blick auf die Zukunft muss vor allem ein Fokus\r\nauf Prävention und individueller Gesundheitsvorsorge gestärkt werden. Vor\r\ndiesem Hintergrund halten wir es für fair, den individuellen Lebenswandel\r\ndeutlich stärker als bisher bei den Krankenkassenbeiträgen zu\r\nberücksichtigen.\r\nDaher sprechen wir uns – wie seit langem in der privaten Krankenversicherung\r\nüblich – für bestimmte individuelle Risikozuschläge zusätzlich zum regulären\r\nKrankenkassenbeitrag aus, sofern die entsprechenden Risikofaktoren\r\nmaßgeblich in der individuellen Entscheidung des Versicherten liegen: Dies\r\ngilt etwa in besonderem Maße für Versicherte, die Raucher sind. Der\r\nRisikozuschlag sollte dabei in einem gewissen Umfang sozial abgefedert, aber\r\ndennoch ausschließlich vom Versicherten ohne paritätische Finanzierung durch\r\nden Arbeitgeber getragen werden. Nur so kann tatsächlich ein wirksamer\r\nKostenanreiz für den Versicherten – und langfristig eine Entlastung der\r\nKrankenkassen und des Gesundheitssystems – erreicht werden.\r\n\r\n3. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stabilisieren, Leistungen\r\npriorisieren\r\nDank eines substanziellen Beschäftigungsaufbaus mit einer steigenden Zahl\r\nsozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist es in den vergangenen 20 Jahren\r\ngelungen, nicht nur die Arbeitslosigkeit insgesamt, sondern auch die Beiträge zur\r\nArbeitslosenversicherung deutlich zu senken. Angesichts der andauernden\r\nkonjunkturellen Schwächephase steigen die Arbeitslosenzahlen mittlerweile\r\njedoch wieder an, sodass auch Beitragssteigerungen perspektivisch zur\r\nDiskussion stehen dürften. Dies sollte aus Sicht des kooperierenden\r\nMittelstandes mit Blick auf die bereits zu hohen Beitragssätze der anderen\r\nSozialversicherungen dringend vermieden werden. Daher müssen im Gegenzug\r\ndie Ausgaben der Arbeitslosenversicherung gesenkt werden.\r\nWir sprechen uns deshalb dafür aus, die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes\r\nfür Versicherte aller Altersgruppen auf einheitlich 12 Monate zu begrenzen. Die\r\nbisher unterschiedlich lange maximale Bezugsdauer erscheint mit Blick auf die\r\ntatsächlichen Chancen zum Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht mehr\r\nsachdienlich und gerechtfertigt. Darüber hinaus sollten wir die Administration der\r\nArbeitslosenversicherung und die Prozesse der Arbeitsvermittlung deutlich\r\neffizienter aufstellen: Die Kostenübernahme für oft wenig erfolgsversprechende\r\nWeiterbildungsmaßnahmen für Arbeitslose durch Arbeitsagenturen und Jobcenter\r\nist kritisch zu evaluieren, der Informationsaustausch in der\r\nArbeitslosenversicherung ist vollständig zu digitalisieren.\r\n\r\n4. Private Altersvorsorge und Betriebsrenten stärken\r\nDie umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung wird sich angesichts der\r\nzunehmend ungünstigen Altersstruktur der Bevölkerung bereits mittelfristig in\r\ndieser Form nicht mehr selbst tragen können. Seit langem ist deshalb\r\noffensichtlich, dass eine verlässliche Alterssicherung auf mehreren Säulen stehen\r\nmuss. Nur so kann gewährleistet werden, dass Rentner ein angemessenes\r\nAuskommen im Alter haben und die Rentenversicherung nicht durch immer\r\nhöhere Steuerzuschüsse gestützt werden muss. Denn der Beitragssatz für die\r\nRentenversicherung macht bereits heute den höchsten Kostenanteil für die\r\nArbeitgeber im Rahmen der Lohnnebenkosten aus und muss daher dringend\r\nstabilisiert werden.\r\nUm diese Entwicklung umzukehren, muss die Bundesregierung zum einen die\r\nprivate Altersvorsorge stärken, indem die bisherigen Ansätze („Riester-Rente“,\r\n„Generationenkapital“) – wie bereits im Ansatz beschlossen –\r\n, zeitnah zu einem\r\nkostengünstigen renditeorientierten Standardprodukt weiterentwickelt werden,\r\ndas durch die öffentliche Hand finanziell gefördert wird. Weitergehende\r\nMaßnahmen zur Stärkung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge sind\r\ndennoch in der laufenden Legislaturperiode weiterzuverfolgen. Zum anderen\r\nmuss die betriebliche Altersversorgung (bAV) – gerade im Mittelstand – noch\r\nstärkere Verbreitung finden, indem die Portabilität von Leistungen beim\r\nArbeitgeberwechsel erleichtert wird und Beschäftigte bereits vor\r\nVertragsabschluss ein Angebot für eine mögliche Betriebsrente verlangen können\r\n– sofern es sich nicht um ein Kleinstunternehmen handelt. Auch sollten feste\r\nBeitragsgarantien zukünftig im Rahmen der bAV nicht mehr obligatorisch sein,\r\ndamit die bAV strukturell in die Lage versetzt wird, höhere Renditen zu erzielen.\r\nDies liegt im originären Interesse der Beschäftigten und kann nicht nur die\r\nallgemeine Attraktivität der bAV bedeutend steigern, sondern auch ihren Effekt\r\nauf das Absicherungsniveau im Rentenalter spürbar erhöhen.\r\n\r\n5. Pflegeversicherung stärker individualisieren\r\nMit der längeren Lebenserwartung steigt auch die Zahl der Personen, die im Alter\r\nauf entsprechende Pflege angewiesen sind. Die Kosten für die Unterbringung in\r\nPflegeeinrichtungen oder für ambulante Pflegedienste belasten die soziale\r\nPflegeversicherung folglich zunehmend und dürften weiter ansteigen. Es ist\r\nsozialpolitisch fair, dass der Beitrag zur Pflegeversicherung bereits heute von der\r\nindividuellen Kinderzahl abhängig ist. Dennoch braucht es weitere strukturelle\r\nAnpassungen, damit die Beiträge gerade für die Arbeitgeber nicht\r\nunkontrolliert weiter ansteigen.\r\nDer Grundsatz der paritätischen Finanzierung sollte daher insofern wieder\r\nhergestellt werden, dass zukünftig im Falle einer Anhebung der Beitragssätze\r\nprimär die aktuell niedrigeren Arbeitnehmeranteile für Beschäftigte mit mehreren\r\nKindern angehoben werden. Darüber hinaus muss die Bundesregierung\r\ngeeignete Anreize für eine ergänzende private Pflegeversicherung – oder eine\r\nvergleichbare individuelle finanzielle Vorsorge – schaffen, um die Kostenbelastung\r\nim Pflegefall abzufedern. Hierbei wäre auch ein moderater Abschlag auf die\r\nBeiträge in der sozialen Pflegeversicherung denkbar, wenn die private Vorsorge\r\nbestimmten gesetzlich zu definierenden Anforderungen genügt. Mit dem Ziel einer\r\nKostenbegrenzung in der sozialen Pflegeversicherung sollte der Pflegegrad 1\r\nreformiert werden. Im Sinne einer Fokussierung der Versicherungsleistungen auf\r\ndie tatsächlichen Pflegefälle sollten die bisher gewährten Zuschüsse deutlich\r\nreduziert und stärker auf die Prävention von Pflegebedürftigkeit ausgerichtet\r\nwerden. So kann die Pflegeversicherung auch perspektivisch finanziell entlastet\r\nund strukturell stabilisiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022523","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des Rechts auf Reparatur unter Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten des kooperierenden Mittelstands","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/08/695010/Stellungnahme-Gutachten-SG2602160003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der\r\nReparatur von Waren\r\nStellungnahme\r\n\r\nBerlin, 13.02.2026\r\n\r\nVorbemerkungen\r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. vertritt als Spitzenverband des kooperierenden Mittelstands rund 230.000 mittelständische Unternehmen in etwa 300 Verbundgruppen unterschiedlichster Branchen. Ein erheblicher Teil dieser Unternehmen ist im verbrauchernahen Handel mit langlebigen Konsumgütern sowie in angeschlossenen Service- und Reparaturnetzwerken tätig. Vor diesem Hintergrund hat die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur“) für unsere Mitgliedsunternehmen eine erhebliche wirtschafts- und standortpolitische Relevanz.\r\nDer kooperierende Mittelstand bekennt sich ausdrücklich zu den Zielen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, zur Verlängerung von Produktlebenszyklen und zur Stärkung von Reparaturstrukturen. Fachhandel, Verbundgruppen und handwerksnahe Servicenetzwerke leisten bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur Instandhaltung und Werterhaltung von Produkten. Reparaturkompetenz ist ein integraler Bestandteil des Geschäftsmodells vieler mittelständischer Handels-, Handwerks- und\r\nDienstleistungskooperationen.\r\nGleichzeitig ist entscheidend, dass die nationale Umsetzung der Richtlinie die strukturellen Besonderheiten des kooperierenden Mittelstands berücksichtigt. Mittelständische Handelskooperationen dürfen nicht faktisch in eine Herstellerverantwortung gedrängt werden, wenn sie weder Produktdesign noch Ersatzteilpolitik oder technische Spezifikationen steuern können. Ebenso müssen neue\r\nInformations-, Dokumentations- und Haftungspflichten praktikabel ausgestaltet sein und dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen zusätzlichen Belastung führen.\r\nDie Umsetzung des “Rechts auf Reparatur” berührt damit nicht nur verbraucherschutzrechtliche Fragestellungen, sondern auch Fragen der Wettbewerbsneutralität entlang der Wertschöpfungskette, der klaren Zuweisung von Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und Handel sowie der Sicherstellung\r\nmittelstandsgerechter Rahmenbedingungen. Dies gilt ausdrücklich auch für Frage der Preisgestaltung.\r\nBei der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Reparaturverpflichtung sollte darauf geachtet werden, dass angemessene Übergangszeiträume eingehalten werden, um den kooperierenden Einzelhandel nicht zu überfordern.\r\nVor diesem Hintergrund nimmt DER MITTELSTANDSVERBUND im Folgenden Stellung und bewertet die geplanten Regelungen insbesondere im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit, ihre Auswirkungen auf Handels- und Verbundstrukturen sowie ihre Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des kooperierenden Mittelstands.\r\n\r\nZur Lage des kooperierenden Einzelhandels\r\nDer kooperierende Einzelhandel befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich angespannten Lage. Anhaltend hohe Energie- und Betriebskosten, steigende Lohnnebenkosten, zunehmende regulatorische Anforderungen sowie eine spürbare Konsumzurückhaltung der Verbraucherinnen und Verbraucher setzen insbesondere kleine und mittlere Handelsunternehmen erheblich unter Druck. Das gilt besonders für\r\nden kooperierenden Non-Food-Handel, der bereits durch die Geschäftsschließungen in der Corona-Zeit stark gelitten hat. Gleichzeitig verschärft sich der Wettbewerb durch international agierende\r\nPlattformunternehmen, die von Skaleneffekten und regulatorischen Asymmetrien profitieren. Die aktuell mangelhafte Durchsetzung des geltenden Rechts gegenüber Anbietern aus Drittstaaten führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen und europäischen Unternehmen.\r\nRegional verwurzelte stationäre Händler, wie ElectronicPartner, expert oder EURONICS Standorte, kämpfen mit zunehmend rückläufigen Margen bei gleichzeitig steigenden Fixkosten und einem hohen Investitionsbedarf – insbesondere im Bereich Digitalisierung und Nachhaltigkeit.\r\nIn dieser Situation ist es unvermeidbar, dass der Gesetzgeber zusätzliche Belastungen für die einheimischen mittelständischen Händler, die den Druck auf diese noch vergrößern würden, vermeidet. Vor diesem Hintergrund ist es positiv zu bewerten, dass die Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren mit dem vorliegenden Referentenentwurf Eins-zu-Eins umgesetzt werden soll. Zudem gilt es, die Durchsetzbarkeit der Herstellerverpflichtungen, von der Ersatzteilvorhaltung bis zu den\r\nInformationspflichten, sicherzustellen.\r\n\r\nZur Informationspflicht, § 475 Absatz 4 BGB-neu\r\nDie in § 475 Absatz 4 BGB n. F. vorgesehene Informationspflicht vor Durchführung der Nacherfüllung ist aus verbraucherschutzpolitischer Sicht nachvollziehbar, der damit verbundene Aufwand für die Wirtschaft ist jedoch im Referentenentwurf deutlich zu gering angesetzt. In der Praxis bedeutet die Verpflichtung, Verbraucher aktiv über ihr Wahlrecht sowie über die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Reparatur zu informieren, erhebliche Anpassungen in Schulungs-, Dokumentations- und Prozessstrukturen – insbesondere im stationären Einzelhandel.\r\nAngesichts der stetigen Zunahme, der hohen Komplexität und nicht selten auch Inkonsistenz bestehender Informationspflichten ist die Vorbereitung und Qualifizierung von Unternehmen und deren Mitarbeitenden für einen einzelnen mittelständischen Händler kaum noch eigenständig zu bewältigen.\r\nHier zeigt sich einmal mehr die zentrale Bedeutung kooperativer Strukturen: Viele Mittelstandskooperationen haben sich längst auf den Weg gemacht, professionelle Schulungs- und Informationsangebote für ihre angeschlossenen Mitglieder aufzubauen. So hat die Elektronikhandel-Kooperation EURONICS bereits vor einigen Jahren eine Service-Akademie etabliert, um insbesondere die Servicekompetenz der Techniker und Mitarbeitenden an der Service-Theke zu stärken. Mit solchen professionellen Strukturen begleiten Kooperationszentralen ihre angeschlossenen Händler bei den regulatorischen Anforderungen und tragen damit maßgeblich zum Erreichen der politischen Ziele bei.\r\nEntscheidend für den Erfolg der politischen Zielsetzung des “Rechts auf Reparatur” – mithin tatsächlich mehr Reparaturen zu ermöglichen und Produktlebenszyklen zu verlängern – ist jedoch, dass der sprichwörtliche Bogen nicht überspannt wird. Informationspflichten müssen künftig konsequent aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei ausgestaltet sein. Zugleich ist sicherzustellen, dass Hersteller die erforderlichen produkt- und diesbezüglich reparaturbezogenen Informationen in einer strukturierten und praktikablen Form bereitstellen, sodass Mittelstandskooperationen diese effizient in ihre Unterstützungs- und Schulungssysteme integrieren können. Nur so kann die Maßnahme ihre Lenkungswirkung entfalten, ohne die Leistungsfähigkeit des kooperierenden Einzelhandels zu überfordern.\r\nPreisgestaltung der Reparaturen, § 479 Absatz 3 BGB-neu\r\nEin wesentlicher Erfolgsfaktor für die praktische Wirksamkeit des “Rechts auf Reparatur” ist die Frage der Preisgestaltung. Ob Verbraucher sich tatsächlich für eine Reparatur entscheiden oder stattdessen ein Neuprodukt erwerben, hängt maßgeblich vom wahrgenommenen Kosten-Nutzen-Verhältnis ab.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs enthält hierzu auf S. 27 wichtige Anhaltspunkte zur Auslegung des Begriffs der “Angemessenheit” des Reparaturentgelts. In Anlehnung an Erwägungsgrund 16 der Richtlinie gilt ein Reparaturpreis dann als angemessen, wenn er den Verbraucher nicht davon abhält, eine Reparatur zu verlangen. Das Entgelt kann dabei insbesondere Arbeitskosten, Ersatzteilkosten, Kosten für den Betrieb der Reparatureinrichtung sowie eine übliche Gewinnspanne umfassen. Ebenso können Materialkosten, Kosten für Fremdleistungen, Wartungs- und Energiekosten, die Anzahl der erforderlichen Arbeitsstunden, eine marktübliche Gewinnmarge sowie anfallende Steuern berücksichtigt werden. Gerade vor dem Hintergrund der angespannten Fachkräftesituation ist es von zentraler Bedeutung, dass Personalkosten für Reparatur- und Serviceleistungen realistisch und vollständig in die Kalkulation einfließen können. Reparaturservices im kooperierenden Einzelhandel stehen im intensiven Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte – nicht nur mit anderen Handelsunternehmen, sondern insbesondere mit Industrieunternehmen und Handwerksbetrieben. Eine regulatorische oder faktische Deckelung würde für den kooperierenden Einzelhandel unmittelbar zu Wettbewerbsnachteilen führen und die Bereitschaft zur Vorhaltung qualifizierter Servicekapazitäten untergraben.\r\nZugleich darf das Reparaturentgelt für Verbraucher am Ende nicht so hoch ausfallen, dass es die Inanspruchnahme faktisch unattraktiv macht. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass andere Preisbestandteile – insbesondere auf Seiten der Hersteller – nicht überproportional angesetzt werden. Es muss verhindert werden, dass Kosten für Material, Lagerhaltung oder Logistik von Ersatzteilen in einer Weise kalkuliert werden, die die Reparatur wirtschaftlich unattraktiv macht. Hier ist eine faire und transparente Preisstruktur entlang der gesamten Wertschöpfungskette erforderlich.\r\nDarüber hinaus sollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Drittanbieter oder außereuropäische\r\nMarktteilnehmer die regulatorischen Vorgaben nicht umgehen und durch besonders günstige Neuprodukte den Wettbewerb verzerren. Andernfalls entsteht ein struktureller Nachteil für jene Unternehmen, die in Reparaturinfrastruktur investieren und die politischen Zielsetzungen tatsächlich umsetzen.\r\nFazit: Bei der Ausgestaltung und Bewertung der Reparaturpreise müssen die realen Kostenstrukturen des kooperierenden Einzelhandels angemessen berücksichtigt werden. Nur wenn Hersteller ihre Kalkulation entsprechend anpassen und Ersatzteilpreise marktfähig gestalten, kann das Reparaturmodell wirtschaftlich tragfähig sein. Andernfalls droht das „Recht auf Reparatur“ in der Praxis wirkungslos zu bleiben – mit erheblichen negativen Folgen für die Akzeptanz nachhaltiger Wirtschaftsmodelle im Mittelstand und in der Gesellschaft insgesamt. Maßnahmen zur Förderung der Reparatur, Art. 13 Richtlinie Artikel 13 der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren sieht vor, dass die\r\nMitgliedstaaten mindestens eine (weitere) Maßnahme zur Förderung der Reparatur ergreifen.\r\nGrundsätzlich muss sichergestellt werden, dass die Auswahl der Maßnahme keine zusätzlichen Bürokratie- bzw. Kostenbelastungen für den kooperierenden Einzelhandel auslöst. Keineswegs\r\ndarf die aktuelle Haushaltslage dazu führen, dass die Kosten für diese Vorgabe auf die Wirtschaft abgewälzt werden.\r\nDas neue Recht auf Reparatur sollte durch eine zielgerichtete und öffentlichkeitswirksame Kampagne bekannt gemacht werden. Nur so werden Verbraucher die Reparatur-Services an den Standorten aufsuchen, um ihre Waren reparieren zu lassen. Die geschulten Mitarbeitenden können ihre Kundschaft dann von hier aus weiter informieren und beraten. Um die Attraktivität der Reparatur gegenüber einem Neukauf zu unterstützen, wären neben einem staatlich finanzierten Bonus für Reparaturen, die in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, staatliche Zuschüsse zu entsprechenden Versicherungsservices denkbar. Denn: wenn Verbraucher aufgrund eines attraktiven Angebots beim Kauf eines Produkts eine passende Reparaturversicherung abschließen, wären die Kosten für die spätere Reparatur abgedeckt. Die Frage der “Angemessenheit des Preises” bzw. der entsprechenden Wirkung auf die Verbraucher\r\nwürde sich nicht stellen, sondern dieser würde die Reparatur einem Neukauf in aller Regel\r\nvorziehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023908","regulatoryProjectTitle":"Digitalen Omnibus mittelstandsfreundlich gestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/07/726018/Stellungnahme-Gutachten-SG2604220010.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Omnibus zum AI-Act: Praxisgerechte\r\nUmsetzbarkeit sicherstellen\r\nStellungnahme | Digitalpolitik\r\nBrüssel, 10.04.2026\r\n\r\nNachdem die Europäische Kommission im November vergangenen Jahres im Rahmen\r\ndes sogenannten Digital-Omnibus regulatorische Anpassungen unter anderem an der\r\n2024 verabschiedeten KI-Verordnung (EU) 2024/1689 vorgeschlagen hat, haben nun\r\nsowohl der Rat als auch das Europäische Parlament jeweils einen\r\nKompromissvorschlag vorgelegt.\r\nDer MITTELSTANDSVERBUND als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft und\r\nVertreter von über 230.000 in Verbundgruppen organisierten mittelständischen\r\nUnternehmen betrachtet die Nutzung und insbesondere die (Weiter-)Entwicklung von\r\nKI-Systemen maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Kooperation. Gerade in\r\nkooperativen Strukturen können Potenziale gemeinsam gehoben, Skaleneffekte\r\nrealisiert und Innovationsprozesse effizient vorangetrieben werden. Der kooperative\r\nMittelstand ist damit ein zentraler Treiber der digitalen Transformation.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir die zügige Positionsfindung der Gesetzgeber und\r\nnehmen dies zum Anlass, im vorliegenden Papier zu ausgewählten Aspekten im\r\nKommissionsvorschlag sowie in den Gegenpositionen aus dem Europäischen\r\nParlament und aus dem Rat Stellung zu beziehen. Ziel muss es sein, eine\r\npraxisgerechte Umsetzbarkeit des AI-Acts sowohl für Betreiber als auch für Anbieter\r\nvon KI-Systemen sicherzustellen.\r\nPositionen\r\n1. Erweiterung der Kleinstunternehmen- und KMU-Ausnahmen auf Small Mid-\r\nCaps\r\nDurch die Aufnahme von Small Mid-Caps in Art. 3 Nr. 14b soll der\r\nKommissionsvorschlag den Definitionsbereich des AI-Acts um sogenannte Small Mid-\r\nCaps erweitern. Dadurch könnten Ausnahmen, die bislang ausschließlich für kleine\r\nund mittlere Unternehmen (KMU) gelten, künftig auch auf Unternehmen Anwendung\r\nfinden, die die KMU-Schwelle (bis zu 249 Beschäftigte und ein Jahresumsatz von\r\nhöchstens 50 Mio. €) überschritten haben.\r\nAus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist dieser Ansatz zu begrüßen. Gerade\r\ngrößere Verbundgruppen entwickeln und implementieren KI-Systeme für ihre\r\nAnschlusshäuser und ermöglichen damit kleineren Unternehmen den Zugang zu\r\ndigitalen Innovationen. Sie sind damit zentrale Treiber der Digitalisierung im\r\nkooperativen Mittelstand.\r\nEine regulatorische Belastung durch die im AI Act vorgesehenen Pflichten –\r\ninsbesondere durch umfangreiche Dokumentations- und Compliance-Anforderungen\r\n– würde diese Unternehmen ähnlich wie KMU überproportional treffen, während ihnen\r\nzugleich die Ressourcen großer Konzerne fehlen. Wie auch Erwägungsgrund 4\r\nzutreffend festhält, besteht daher ein besonderes Risiko unverhältnismäßiger\r\nBelastungen.\r\nVor diesem Hintergrund ist es entscheidend, schnell Rechtssicherheit zu scha_en. Der\r\nMITTELSTANDSVERBUND fordert daher, die Definition von Small Mid-Caps, die\r\nursprünglich Teil des vierten Omnibuspakets war, zeitnah verbindlich im Rechtsakt\r\nfestzulegen. Dabei sollte den jüngsten Vorschlägen des Europäischen Parlaments und\r\nRats gefolgt werden, die eine Grenze von bis zu 1.000 Beschäftigten und einem\r\nJahresumsatz von bis zu 200 Mio. € vorsehen.\r\nDarüber hinaus sollte die in Art. 63 Abs. 1 AI-Act vorgesehene Möglichkeit für\r\nKleinstunternehmen, bestimmte Elemente des komplexen und bürokratiereichen\r\nQualitätsmanagementsystems nach Art. 17 in vereinfachter Form durchzuführen, auf\r\nKMU und SMCs ausgeweitet werden.\r\nForderungen\r\n} Dem Vorschlag der Kommission zur Ausweitung der KMU-Ausnahmen auf\r\nSmall Mid-Cap-Unternehmen sollte gefolgt werden.\r\n} Eine verbindliche SMC-Definition nach dem Vorschlag des Europäischen\r\nParlaments und Rates sollte zügig umgesetzt werden.\r\n} Die Möglichkeit des vereinfachten Qualitätsmanagementsystems nach Art. 63\r\nAbs. 1 sollte auf KMU und SMCs ausgeweitet werden\r\n2. Klarstellungen im Bereich der KI-Kompetenzen\r\nDie Änderung des Artikels 4 AI-Act im Kommissionsvorschlag zum Digitalen Omnibus\r\nüberträgt die Pflicht zur Vermittlung einer KI-Kompetenz von Unternehmen auf die\r\nEuropäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten, die künftig Unternehmen dazu\r\n„ermutigen“ sollen, KI-Kompetenzen in der Belegschaft aufzubauen.\r\nDieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Artikel 4 des AI Act lässt bislang o_en,\r\nwas konkret unter „KI-Kompetenz“ zu verstehen ist und auf welche Weise diese\r\nvermittelt werden soll. Vor dem Hintergrund der sich dynamisch entwickelnden KI-\r\nSystemlandschaft und der daraus resultierenden, fortlaufend veränderlichen\r\nQualifikationsanforderungen konfrontiert die bestehende Regelung trotz zusätzlicher,\r\nnunmehr veröffentlichter FAQs zur KI-Kompetenz Unternehmen mit einer praktisch\r\nkaum erfüllbaren Verpflichtung.\r\nGleichzeitig führen die derzeitigen Anpassungen an den regulatorischen\r\nAnforderungen zur KI-Kompetenz erhebliche Unsicherheit für Unternehmen, von\r\ndenen viele bereits in entsprechende Trainingsmaßnahmen investiert haben. Aus\r\ndiesem Grund wäre es aus Sicht der Kommission zielführend, standardisierte und\r\nunverbindliche Schulungs- und Qualifikationsangebote über den AI Office\r\nbereitzustellen, die Unternehmen zur Vermittlung entsprechender KI-Kompetenzen in\r\nihrer Belegschaft verwenden können. Darüber hinaus sollte die Europäische\r\nKommissionen im Rahmen von Leitlinien Mitgliedstaaten Leitplanken an die Hand\r\ngeben, wie zusätzliche nationale Unterstützungsangebote zur Vermittlung von KI-\r\nKompetenzen zu realisieren sind.\r\nAbzulehnen ist folgerichtig der Standpunkt des Europäischen Parlaments, der\r\nweiterhin die Verantwortung zur Vermittlung der KI-Kompetenz bei Unternehmen liegt.\r\nForderungen\r\n} Dem Vorschlag der Kommission, die Mitgliedstaaten und die Kommission\r\nselbst als Adressat für die Vermittlung von KI-Kompetenz vorzusehen, sollte\r\ngefolgt werden.\r\n} Unverbindliche Schulungs- und Qualifikationsangebote sollten über das AI\r\nOffice bereitgestellt werden.\r\n} Die Kommission sollte mittels Leitlinien konkretisieren, wie zusätzliche\r\nnationale Unterstützungsangebote zur Vermittlung von KI-Angeboten aussehen\r\nkönnen.\r\n} Der Vorschlag des Parlaments, die Verantwortung zur Vermittlung der KI-\r\nKompetenz weiterhin bei Unternehmen zu belassen, ist hingegen abzulehnen.\r\n3. Fristverlängerung des Anwendungsbeginns\r\nMit der Erweiterung von Artikel 111 Abs. 4 sowie Artikel 113 Abs. 3 lit. d werden im\r\nKommissionsentwurf des Omnibus-Vorschlags die Fristen für den Anwendungsbeginn\r\nbestimmter Regelungen verschoben. Dies betri_t insbesondere die Verpflichtung nach\r\nArtikel 50 Abs. 2 für Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video-\r\noder Textinhalte erzeugen, diese Inhalte als KI-generiert zu kennzeichnen. Dass\r\nSysteme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, die Anforderungen\r\ngemäß Artikel 111 Abs. 4 erst ab dem 2. Februar 2027 erfüllen müssen, erscheint\r\nangesichts der technischen Komplexität der hierfür erforderlichen Anpassungen\r\nsachgerecht.\r\nKonsequent wäre es jedoch, auch die Transparenzpflichten für Betreiber von KI-\r\nSystemen nach Artikel 50 Abs. 4 in diese Fristverschiebung einzubeziehen. Der Einsatz\r\nvon KI für kreative und gestalterische Zwecke ist inzwischen in vielen\r\nGeschäftsbereichen – etwa im Marketing – weit verbreitet. Eine Kennzeichnung\r\nvorzunehmen, bevor Anbieter der genutzten Systeme entsprechende technische\r\nLösungen, beispielsweise in Form von Wasserzeichen oder vergleichbaren Standards,\r\nbereitstellen, wäre in der Praxis kaum umsetzbar und würde viele Anwender vor\r\nerhebliche technische Herausforderungen stellen.\r\nDarüber hinaus wird durch eine Anpassung von Artikel 113 des AI Acts vorgeschlagen,\r\nden Anwendungsbeginn der Pflichten aus Kapitel III für Hochrisiko-KI zu verschieben\r\nund an das Vorliegen „adäquater Maßnahmen“, etwa Leitlinien, Spezifikationen oder\r\nharmonisierte Normen, zu knüpfen. Demnach würden die Verpflichtungen für\r\nBetreiber von KI-Systemen nach Artikel 6 Absatz 2 sechs Monate und für Systeme nach\r\nArtikel 6 Absatz 1 zwölf Monate nach einer entsprechenden Mitteilung der Kommission\r\ngelten – spätestens jedoch ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August\r\n2028.\r\nDer MITTELSTANDSVERBUND begrüßt grundsätzlich die Verschiebung des\r\nAnwendungsbeginns, da insbesondere umfangreiche Dokumentations- und\r\nGovernance-Pflichten – etwa im Bereich der technischen Dokumentation oder des\r\nRisikomanagements – einen erheblichen Umsetzungsaufwand verursachen und\r\ninnovationshemmende Effekte entfalten können.\r\nKritisch ist jedoch die Verknüpfung des Anwendungsbeginns mit einer Mitteilung der\r\nKommission über das Vorliegen „adäquater Maßnahmen“. Der Aufbau entsprechender\r\nCompliance-Strukturen erfordert erhebliche Vorlaufzeiten und einen verlässlichen\r\nregulatorischen Zeitrahmen. Daher sollte, gem. Änderung 77 des Gegenvorschlags des\r\nEuropäischen Parlaments bzw. Änderung 31 des Ratvorschlags folgend, der\r\nAnwendungsbeginn der Pflichten klar an die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe d Zi_er\r\ni und ii festgelegten Fristen geknüpft werden, um Unternehmen die notwendige\r\nPlanungssicherheit zu geben.\r\nForderungen\r\n} Betreiberpflichten sollten bei den Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 4,\r\nanalog zu den Anbieterpflichten, in die Fristverschiebung einbezogen\r\nwerden.\r\n} Dem Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments klare,\r\ngesetzlich definierte Fristverschiebungen nach Art. 113 Abs. 3 lit. d Zi_. i und\r\nii festzulegen, sollte gefolgt werden.\r\n4. Weitere Klarstellungen in Bezug auf den Anwendungsbereich\r\nWeiterhin sind aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES zusätzliche Klarstellungen\r\nzum Anwendungsbereich des AI Acts erforderlich, da die mit der Verordnung\r\nverbundenen Pflichten maßgeblich von der Einstufung als Betreiber oder Anbieter\r\neines KI-Systems abhängen.\r\na. Betreiber und Anbieter von GPAI-Modellen\r\nEiner der häufigsten Einsatzzwecke von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen ist, auf\r\nbestehende GPAI-Modelle zurückzugreifen und diese um unternehmensinterne\r\nSchnittstellen, Daten oder Funktionen zu ergänzen.\r\nGemäß Erwägungsgrund 97 des AI-Acts können bestehende GPAI-Modelle durch\r\nderlei Modifizierungen und fine-tuning der Modelle zu neuen Modellen werden,\r\nwodurch einsetzende Unternehmen in der Folge zu Anbietern dieser Modelle werden\r\nwürden. Hierzu ist eine „signifikante Veränderung (significant change)“ bezüglich der\r\n„allgemeinen Verwendbarkeit (generality), Fähigkeiten oder des systemischen Risikos“\r\n(vgl. Abs. 62 GPAI-Guidelines). Darüber hinaus führen die im Juli 2025 verö_entlichten\r\nGuidelines ein quantitatives Element ein, welches als konkreter Schwellenwert dafür\r\ngenommen werden soll, wann ein Betreiber eines GPAI-Modells zu dessen Anbieter\r\nwird. Dieser sorgt allerdings für KI-einsetzende Unternehmen für mehr Verwirrung als\r\nKlarheit und ist daher abzulehnen.\r\nSo sollen nachgelagerte Modifizierer („downstream modifiers“) dann zu Anbietern des\r\n„neuen“ Modells werden, wenn die für die Veränderung benötigte\r\nTrainingsrechenaufwand (gemessen in FLOP) ein Drittel der verwendeten\r\nTrainingsrechenaufwands des zugrundeliegenden Modells beträgt. Da Modifizierer in\r\nden wenigsten Fällen Kenntnis über diesen Wert besitzen, können hilfsweise die\r\nSchwellenwerte für leistungsstarke GPAI-Modelle (10^23 FLOP) bzw. Modelle mit\r\nsystemischem Risiko (10^25) verwendet werden.\r\nDoch auch diese Klarstellung krankt in ihrer Konstruktion. Erstens verfügen\r\ninsbesondere mittelständische Unternehmen in der Regel weder über das technische\r\nGrundverständnis noch über die Dateninfrastruktur, um die mit der Modifikation bzw.\r\ndem fine-tuning verbundenen Trainings-Compute zu ermitteln. Zweitens kann die\r\nKommission die genannten Schwellenwerte für GPAI-Modelle (einschließlich solcher\r\nmit systemischem Risiko) zwar gemäß Art. 51 Abs. 3 AI Act durch delegierte Rechtsakte\r\nanpassen. Dieses Instrument ist jedoch kaum geeignet, mit der dynamischen\r\nEntwicklung von Datenmengen, Rechenkapazitäten und dem erforderlichen\r\nTrainingsrechenaufwand Schritt zu halten.\r\nNicht zuletzt ist der Trainingsrechenaufwand kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung\r\nregulatorischer Verantwortlichkeiten. Er misst lediglich den Ressourceneinsatz, nicht\r\njedoch die tatsächlichen Fähigkeiten oder das Risikoprofil eines Modells. Während\r\nauch geringfügige Modifikationen erhebliche Auswirkungen auf konkrete Einsatzrisiken\r\nhaben können, können umfangreiche Rechenaufwände ohne relevante Änderung des\r\nRisikoprofils bleiben. Dies konterkariert den risikobasierten Ansatz des AI-Acts.\r\nAus diesem Grund fordern wir, das qualifizierende Merkmal einer Veränderung eines\r\nGPAI-Modells selbst festzulegen, indem in Art. 53 Abs. 8 (neu) klargestellt wird, dass\r\nnachgelagerte Modifizierer von GPAI-Modellen eine signifikante Veränderung lediglich\r\ndann erfolgt, wenn die für die Modifikation verwendeten Daten (Input-Dimension) oder\r\nder erst durch die Modifikation ermöglichte Einsatz des Modells (Output-Dimension)\r\nzu einer Erhöhung der Risikoklassifikation führen. Ein solcher Ansatz hätte den Vorteil,\r\ndass die regulatorische Verantwortlichkeit an der tatsächlichen Auswirkung von KI-\r\nModelle orientiert.\r\nb. Bereitstellung auf dem Markt\r\nDarüber hinaus bedarf es einer Klarstellung zur Begri_sdefinition einer\r\n„Bereitstellung auf dem Markt“ .\r\nIn vielen Verbundgruppen entwickelt, bescha_t oder implementiert die Zentrale KI-\r\nSysteme und GPAI-Modelle, die nicht für die kommerzielle Vermarktung bestimmt\r\nsind, sondern ausschließlich der gemeinsamen internen Nutzung dienen, etwa zur\r\nOptimierung von Einkaufs-, Logistik-, Verwaltungs- oder Beratungsprozessen. Da\r\nVerbundgruppen aus rechtlich selbständigen, wirtschaftlich jedoch eng verbundenen\r\nEinheiten bestehen, könnte die Weitergabe solcher Systeme von der Zentrale an\r\nMitgliedsunternehmen als „Bereitstellung auf dem Markt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 10\r\nAI Act ausgelegt werden. Eine solche Sichtweise würde jedoch den tatsächlichen\r\nCharakter dieser Systeme verkennen: Sie sind keine Marktprodukte, sondern Teil\r\neiner gemeinsamen digitalen Infrastruktur innerhalb eines kooperativen\r\nUnternehmensnetzwerks.\r\nVor diesem Hintergrund sollte Art. 3 Abs. 10 AI Act ausdrücklich klarstellen, dass die\r\ninterne, nicht-kommerzielle Nutzung eines KI-Systems oder GPAI-Modells für eigene\r\nProzesse nicht als „making available on the market“ gilt, sofern die Ergebnisse nicht\r\nDritten zugänglich gemacht werden und das System weder zur Erbringung\r\nö_entlicher Dienstleistungen noch zu automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung gegenüber externen Personen\r\neingesetzt wird.\r\nDiese Klarstellung ist auch für Verbundgruppen erforderlich. Die bloße Weitergabe\r\neines KI-Systems oder GPAI-Modells durch eine Verbundgruppenzentrale an ihre\r\nMitgliedsunternehmen darf nicht als Marktbereitstellung gelten, solange die Nutzung\r\nauf die Verbundorganisation beschränkt bleibt und keine externe Bereitstellung\r\nerfolgt. Andernfalls würden Kooperationen erschwert, Innovationen verteuert und\r\ngerade im Mittelstand zentrale Skalene_ekte bei Entwicklung, Bescha_ung und\r\nNutzung digitaler Lösungen behindert.\r\nForderungen:\r\n} Ein neuer Art. 53 Abs. 8 AI-Act sollte klarstellen, dass ein nachgelagerter\r\nModifizierer lediglich dann zum Anbieter eines GPAI-Modells wird, wenn die für\r\ndie Modifikation verwendeten Daten der erst durch die Modifikation\r\nermöglichte Einsatz des Modells zu einer Erhöhung des Risikoklassifikation des\r\nSystems führen.\r\n} Es sollte klargestellt werden, dass die Bereitstellung eines KI-Systems\r\ninnerhalb einer Organisation für die interne, nicht-kommerzielle Nutzung keiner\r\n„Bereitstellung auf dem Markt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 10 AI-Act gilt.\r\n5. Registrierungspflicht für Anbieter von in Art. 6 Abs. 3 AI-Act genannten\r\nSystemen\r\nUm die Einhaltung der Vorschriften zu stra_en und die damit verbundenen Kosten zu\r\nsenken, schlug die Kommission im Gesetzesentwurf vor, die Registrierungspflicht gem.\r\nArt. 49 Abs. 2 für die in Artikel 6 Abs. 3 genannten KI-Systeme in der hierfür\r\nvorgesehenen EU-Datenbank ersatzlos zu streichen.\r\nNach der Systematik der Norm tragen dort zu subsumierende Systeme kein\r\nerhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder\r\nGrundrechte natürlicher Personen, eine Streichung entspräche dem risikobasierten\r\nAnsatz der KI-Verordnung und ist daher zu begrüßen. Auch ist die Klassifizierung der in\r\nAnhang III enthaltenen Bereiche sehr vage gefasst, sodass auch beispielsweise Tools zur Optimierung der Schicht- und Einsatzplanung oder E-Learning-Plattformen mit KI-\r\nFeedback fallen können, obwohl ihr tatsächliches Risikopotenzial begrenzt ist.\r\nDie Position des Rates, den zusätzlichen Dokumentationsaufwand für Unternehmen\r\nohne Verbesserung des Risikostandards beizubehalten, ist hingegen abzulehnen.\r\nForderung:\r\n} Dem Vorschlag der Kommission, die Registrierungspflicht für die in Art. 6 Abs.\r\n3 AI-Act genannten KI-Systeme zu streichen, sollte gefolgt werden.\r\n6. Fristverlängerungen für „regulatory sandboxes“\r\nEin häufig geäußerter Kritikpunkt an der europäischen KI-Regulierung ist, dass die\r\nkomplexen Anforderungen an die Entwicklung von KI-Systemen innovationshemmend\r\nwirken könnten. Um diesem Risiko zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit den in Art. 57\r\nAI Act verankerten regulatory sandboxes die Möglichkeit gescha_en, KI-Systeme in\r\neiner sicheren und kontrollierten Umgebung zu entwickeln, zu trainieren, zu erproben\r\nund zu validieren.\r\nDieses Instrument, das sich bereits in anderen Sektoren wie Telekommunikation,\r\nGesundheitswesen und FinTech bewährt hat, bietet vielfältige Vorteile: KI-Anbieter\r\nkönnen im Rahmen eines iterativen Entwicklungsprozesses rechtliche Risiken\r\nreduzieren, ein besseres Verständnis für die Erwartungen der Aufsichtsbehörden\r\ngewinnen und dadurch ihre Produkte schneller zur Marktreife bringen. Gleichzeitig\r\nprofitieren auch die Aufsichtsbehörden, da sie ein tieferes Verständnis für innovative\r\nTechnologien entwickeln. Verbraucher wiederum gewinnen langfristig durch mehr\r\nInnovation sowie eine größere Auswahl an sicheren Produkten.\r\nDie vom Rat geforderte Verschiebung der Frist zur Errichtung von regulatory sandboxes\r\nsoll nun zeitlich an die Fristverschiebung für den Anwendungsbeginn der Pflichten aus\r\ndem AI-Act (2. Dezember 2027) angepasst werden. Der MITTELSTANDSVERBUND sieht\r\ndies jedoch kritisch: es ist sinnvoll, eine natürliche Testumgebung vor dem\r\nAnwendungsbeginn der materiellen Pflichten für Unternehmen zur Verfügung zu stellen, um ihre intendierte Funktion als Brücke zwischen Innovation und Regulierung\r\nwirksam erfüllen zu können.\r\nVor diesem Hintergrund sollte an der ursprünglichen Frist für die Einrichtung der\r\nregulatory sandboxes (2. August 2026) festgehalten werden. Gleichzeitig ist die\r\nKommission aufgefordert, die für die Einrichtung von regulatory sandboxes\r\nnotwendigen in Art. 58 AI Act vorgesehenen Durchführungsrechtsakte zeitnah zu\r\nerlassen, um den Mitgliedstaaten die notwendige Planungssicherheit für eine\r\nrechtzeitige und einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.\r\nForderungen\r\n} Die ursprüngliche Frist für die Einrichtung von regulatory sandboxes gem. Art.\r\n57 AI-Act vom 2. August 2026 sollte beibehalten werden.\r\n} Zu diesem Zweck sollte die Kommission zeitnah die in Art. 58\r\nDurchführungsrechtsakte erlassen.\r\n\r\nSchlussbemerkung\r\nDer Digitale Omnibus zum AI-Act bietet die Chance, innovativen Unternehmen geeignete\r\nregulatorische Leitplanken für die sichere Entwicklung und den Einsatz von KI-Systemen zu\r\ngeben, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf diesem Gebiet zu beeinträchtigen.\r\nUm den Unternehmen in Anbetracht der nationalen Durchsetzung der Bestimmungen aus der\r\nKI-Verordnung dringend benötigte Planungssicherheit zu geben, fordern wir alle\r\neuropäischen Gesetzgeber dazu auf, das anstehende Trilogverfahren zügig zum Abschluss zu\r\nbringen.\r\nBei Fragen zur obenstehenden Positionierung des kooperativen Mittelstands steht der\r\nMITTELSTANDSVERBUND gerne für eine vertiefte Konsultation gerne bereit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023909","regulatoryProjectTitle":"Zeitgemäße Flexibilisierung des Arbeitsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/58/725325/Stellungnahme-Gutachten-SG2604210009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dies ist nicht primär konjunkturell bedingt, die Standortfaktoren\r\nsind noch relevanter: Arbeitgeber gerade im Mittelstand brauchen bessere\r\nRahmenbedingungen, damit die Beschäftigung wieder Motor der Wirtschaft werden\r\nkann: Ein zeitgemäßes Arbeitsrecht sowie weniger Eingriffe in die Lohnfindung.\r\nUnnötige Regulierung erschwert Personalaufbau\r\nDie schon seit Jahren andauernde Schwäche der deutschen Wirtschaft hat endgültig\r\nden Arbeitsmarkt erreicht: Im Januar 2026 lag die Zahl der Arbeitslosen erstmals seit\r\nlangem wieder bei mehr als 3 Mio. Dabei herrscht in vielen Bereichen des Arbeitsmarkts\r\nweiterhin Fachkräftemangel, zumal die Jahrgänge der Babyboomer bereits in den\r\nRuhestand eintreten. Dass viele Arbeitgeber – vor allem im Mittelstand – dennoch\r\nzurückhaltend bei Neueinstellungen sind oder sogar Personal abbauen, hat\r\ntieferliegende Ursachen: Der Rahmen für die Fachkräftesicherung passt nicht mehr.\r\nGerade kleine und mittlere Unternehmen benötigen größere Spielräume und weniger\r\nstarre Regulierung, um in wirtschaftlich unsicheren Zeiten flexibel auf sich verändernde\r\nPersonalbedarfe reagieren zu können. Denn die Unternehmer tragen persönlich viel\r\nVerantwortung für ihre Beschäftigten und den Fortbestand ihrer Betriebe. Über die\r\nFrage der reinen Arbeitskosten hinaus ist der gesetzliche Rahmen für Beschäftigung\r\nvielfach aus der Zeit gefallen: Starre Vorgaben für die tägliche Arbeitszeit, hohe\r\nHürden für die Einstellung bzw. Entlassung von Beschäftigten sowie eine\r\nzunehmende Politisierung der Lohnfindung wirken sich negativ auf die\r\nEinstellungsbereitschaft aus. Dabei ist die Gewinnung von motivierten Fachkräften\r\nessenziell für die Zukunft des kooperierenden Mittelstands in der Fläche.\r\n\r\nFünf Forderungen für mehr Beschäftigung im Mittelstand\r\n1. Arbeitsrecht flexibilisieren\r\nDas deutsche Arbeitsrecht setzt traditionell auf ein hohes Schutz- und\r\nAbsicherungsniveau der Arbeitnehmer. Während dieser Grundsatz von den\r\nArbeitgebern nicht infrage gestellt wird, geht er jedoch vielfach mit starren und für\r\nheutige betriebliche Realitäten wenig praktikablen Vorgaben einher. Dies zeigt\r\nsich insbesondere im Arbeitszeitrecht, das weiterhin von einem idealtypischen 8-\r\nStunden-Tag mit kontinuierlicher, lediglich durch feste Pausen unterbrochene\r\nArbeitserbringung ausgeht. Gerade in einer zunehmend mobilen und digitalen\r\nArbeitswelt ist diese Vorstellung jedoch weitgehend aus der Zeit gefallen:\r\nBeschäftigte mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen müssen oftmals\r\nLohn- und Carearbeit bestmöglich über den Tag aufteilen, was mit\r\nentsprechenden Unterbrechungen der Arbeitszeit einhergeht. Zudem kann in den\r\nUnternehmen situativ betrieblich erforderliche Mehrarbeit anfallen, welche die\r\nbisher zulässige Höchstarbeitszeit übersteigt, jedoch über einen längeren\r\nZeitverlauf nicht zu mehr Arbeitsstunden führen muss.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung dringend aufgerufen, wie im\r\nKoalitionsvertrag vereinbart, das Arbeitszeitgesetz grundlegend zu\r\nreformieren. Anstelle der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit sollte im\r\nEinklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie eine maximale Wochenarbeitszeit von\r\n48 Stunden verankert werden. Zudem sollte das starre Verbot einer\r\nBeschäftigung an Sonn- und Feiertagen im Arbeitszeitgesetz entfallen.\r\n\r\n2. Mehr Vertrauen in Arbeitgeber und Arbeitnehmer\r\nDie gesetzliche Regulierung der Arbeitszeit wird im öffentlichen Diskurs oftmals\r\nmit der Frage des Arbeitsschutzes im Sinne der Beschäftigten verbunden. So hat\r\ndas Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 geurteilt, dass Arbeitgeber aufgrund von\r\n§ 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet seien, ein System zur\r\nArbeitszeiterfassung in den Betrieben einzuführen. Selbstverständlich birgt eine\r\nMissachtung der vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit die ernstzunehmende\r\nGefahr einer Überlastung der Beschäftigten, weshalb Systeme zur\r\nArbeitszeiterfassung grundsätzlich der Transparenz und dem\r\nÜberstundenausgleich dienen können. Der Versuch einer exakten\r\nArbeitszeiterfassung führt dennoch in vielen Tätigkeitsfeldern zu praktischen\r\nProblemen und unnötigem Mehraufwand – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer\r\ngleichermaßen. Das kurze Lesen einer Arbeitsmail nach dem Verlassen des Büros\r\nam Abend oder eine Unterbrechung der Arbeitszeit zur Abholung eines Kindes\r\naus der Kita führen in die rechtliche Grauzone, obwohl dies oft gar keinen Einfluss\r\nauf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hat.\r\nDeshalb sollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen und sicherstellen, dass nicht alle\r\nArbeitnehmer auch gegen ihren eigenen Willen dazu verpflichtet sind, ihre\r\nArbeitszeit exakt zu erfassen, und Arbeitgeber wiederum nicht zur Kontrolle dieser\r\nAngaben verpflichtet sind. Das Instrument der Vertrauensarbeitszeit, das in\r\nvielen Unternehmen zu einer flexiblen und von beiden Seiten geschätzten Art der\r\nArbeitsorganisation beiträgt, darf nicht gefährdet werden. Daher sollte im\r\nArbeitszeitgesetz präzisiert werden, dass Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit\r\neiner Arbeitszeiterfassung über ein System ihrer Wahl einräumen müssen.\r\n\r\n3. Kurzarbeit als echtes Kriseninstrument verankern\r\nGerade die vergangenen Jahre waren von multiplen Krisen mit spürbaren\r\nkonjunkturellen Schwankungen geprägt. Ob in der Corona-Krise 2020/2021 oder\r\nin der Energiekrise 2022: Vielfach mussten Unternehmen aufgrund von hohen\r\nKostensteigerungen oder behördlichen Einschränkungen des Geschäftsbetriebs\r\nflexibel reagieren, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Das etablierte\r\nInstrument der Kurzarbeit war in diesen Phasen sehr nützlich und konnte in den\r\nallermeisten Fällen Kündigungen von Personal verhindern, das die Betriebe\r\nlangfristig aus eigenem Interesse halten wollten. Von diesen Beispielen für\r\nKurzarbeit als flexibles Instrument in unvorhergesehenen Krisensituationen\r\nzu trennen ist jedoch eine extensive Nutzung in solchen Fällen, in denen sich\r\nUnternehmen schon länger in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die\r\nzudem auf strukturelle Probleme zurückzuführen sind.\r\nDie erleichterten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld zur\r\nFlankierung betrieblich angeordneter Kurzarbeit sind 2023 richtigerweise\r\nausgelaufen. Auch wenn außer Frage steht, dass die deutsche Wirtschaft\r\nweiterhin zu großen Teilen stagniert, liegen die Ursachen dieser Schwäche nicht\r\nmehr in kurzfristigen krisenhaften Schocks. Vielmehr sind dafür maßgeblich hohe\r\nSteuern und Abgaben, ein Übermaß von Regulierung und Bürokratie sowie auch\r\nim internationalen Vergleich hohe Energiekosten verantwortlich. Gerade aus Sicht\r\ndes Mittelstandes darf die Politik daher zukünftig nicht dem Drängen der\r\nkriselnden Industrie nachgeben, die Voraussetzungen für das\r\nKurzarbeitergeld erneut zu lockern. Eine Krise des Standorts kann nicht durch\r\nbefristete Instrumente der Arbeitsmarktpolitik gelöst werden, sondern muss\r\nstrukturell bekämpft werden. Aus diesem Grund sind auch\r\nAuffanggesellschaften für in Insolvenz geratene Unternehmen in vielen Fällen\r\nnicht zielführend, sondern verzögern eine schnelle Wiederbeschäftigung\r\nqualifizierter Beschäftigter. Die schnelle Vermittlung und erneute Einstellung\r\nArbeitssuchender muss stattdessen Priorität der Arbeitsmarktpolitik sein.\r\n\r\n4. Kündigungsschutz lockern\r\nDie Sicherheit von Arbeitsplätzen liegt im gemeinsamen Interesse von\r\nArbeitgebern und Arbeitnehmern, da die Fachkräftesicherung gerade für kleine\r\nund mittlere Unternehmen eine wachsende Herausforderung darstellt. Gleichzeitig\r\ngilt, dass auch ein großes Maß an Flexibilität in den Anstellungsbedingungen für\r\nbeide Seiten viele Vorteile bietet. Denn der Arbeitsmarkt kann nur dann seine\r\nDynamik entfalten, wenn schnelle Neubesetzungen und Arbeitsplatzwechsel\r\nzu passenderen Stellen möglich sind. In wirtschaftlich angespannten Zeiten sind\r\nUnternehmen darauf angewiesen, mit Blick auf ihren Personalbestand schnell auf\r\nveränderte Auftragslagen zu reagieren. Eine zeitnahe Wiedereinstellung\r\nfreigesetzter Arbeitsnehmer gelingt allerdings dann am besten, wenn die\r\npotenziellen Hürden für die zukünftigen Arbeitgeber nicht zu hoch sind. In der\r\nPraxis setzt nicht zuletzt der derzeitige gesetzliche Kündigungsschutz hohe\r\nHürden, die nicht mehr sachgerecht sind.\r\nUm den veränderten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt und der zunehmend\r\nstärkeren Verhandlungsposition der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, sollte die\r\ngesetzliche Mindestkündigungsfrist nicht mehr so stark wie bisher mit den\r\nJahren der Betriebszugehörigkeit ansteigen und stattdessen maximal drei\r\nMonate zum Ende des Kalendermonats betragen. Darüber hinaus sollte die\r\nKündigung beiderseits auch auf vollständig digitalem Weg in Textform\r\nwirksam werden können.\r\n\r\n5. Keine Einmischung in die Lohnfindung\r\nDie Sozial- und Tarifpartnerschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hat sich\r\nin Deutschland bewährt und liefert Ergebnisse, die zu den Bedürfnissen ganz\r\nunterschiedlicher Unternehmen passen. Deshalb ist die Einmischung der Politik\r\nin die Ausgestaltung von Tarifverträgen sowie in die Lohnfindung insgesamt ein\r\nEingriff in dieses erfolgreiche Prinzip. Im Sinne praxisnaher Lösungen muss\r\ndieser eine Ausnahmeerscheinung bleiben. Schon die Einführung des\r\nallgemeinen gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 hat leider dafür gesorgt,\r\ndass die Lohnhöhe und die Anhebung des Mindestlohns zunehmend Thema der\r\npolitischen Auseinandersetzung werden – ob in Wahlkämpfen oder im\r\nRegierungshandeln. Dies ist ein echtes Problem für den Standort, denn die\r\nLohnkosten machen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen einen\r\nhohen Anteil aus. Diese Unternehmen geraten daher gerade in der\r\nkonjunkturellen Schwächephase zunehmend unter finanziellen Druck.\r\nVor diesem Hintergrund muss sich die Bundesregierung jeglicher weiterer\r\nEinflussnahme auf die Lohnfindung in den Unternehmen im Allgemeinen sowie\r\nauf die konkrete Anhebung des Mindestlohns im Besonderen enthalten. Die\r\nparitätisch mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften besetzte\r\nMindestlohnkommission kommt ihrem gesetzlichen Auftrag konstruktiv nach\r\nund muss auch in Zukunft ihre Empfehlungen zur Mindestlohnanpassung\r\nohne politischen Druck abgeben können. Darüber hinaus ist auch eine\r\nAusweitung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen\r\nabzulehnen, da die Sozial- und Tarifpartnerschaft stets auf Freiwilligkeit beruht.\r\nDie besten Voraussetzungen für eine positive und angemessene Lohnentwicklung\r\nbieten wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen in der Fläche. Die richtigen\r\npolitischen Rahmenbedingungen für Resilienz und Wachstum herbeizuführen, ist\r\ndaher der eigentliche Auftrag der Politik."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}