{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-09-07T13:32:28.926+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001272","registerEntryDetails":{"registerEntryId":85553,"legislation":"GL2024","version":20,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001272/85553","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/45/839114/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001272-2026-09-07_09-37-50.pdf","validFromDate":"2026-09-07T09:37:50.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-26T16:50:31.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-29T11:24:51.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T13:18:16.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-09-07T09:37:50.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":85553,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/85553","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-07T09:37:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":85551,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/85551","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-07T09:32:55.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-07T09:37:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":81354,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/81354","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-01T11:50:08.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-07T09:32:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":79484,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/79484","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-26T16:50:31.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-01T11:50:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76422,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/76422","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-08T13:00:32.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-26T16:50:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69963,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/69963","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-23T10:47:58.000+01:00","validUntilDate":"2026-05-08T13:00:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65904,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/65904","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T12:53:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-23T10:47:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59519,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/59519","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T13:49:13.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T12:53:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52676,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/52676","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-14T16:22:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T13:49:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52673,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/52673","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T15:22:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-14T16:22:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52515,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/52515","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T15:16:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T15:22:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43422,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001272/43422","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-29T11:24:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T15:16:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Wein, Sekt und Spirituosen e.V. 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(BWS) vertritt die fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fragen gegenüber den zuständigen Behörden, parlamentarischen Stellen und anderen Organisationen. Ziel des Verbandes ist es, die Anliegen der Wein-, Sekt- und Spirituosenbranche wirkungsvoll in Gesetzgebungsprozesse und politische Entscheidungen einzubringen. Um geeignete Rahmenbedingungen für die Branche zu fördern, steht der BWS in kontinuierlichem Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. Seine Positionen vermittelt der BWS dabei gegenüber Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Mitarbeitenden der verantwortlichen Bundesministerien unter anderem durch den Versand von Positionspapieren und Stellungnahmen sowie durch direkte Gespräche und weitere dialogorientierte Maßnahmen. \r\nDer BWS ist aus der Verschmelzung des Verbandes Deutscher Sektkellereien e.V., des Bundesverbandes Wein und Spirituosen International e.V. und des Bundesverbandes der Deutschen Weinkellereien e.V. hervorgegangen."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":1.51},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":110001,"to":120000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":440001,"to":450000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH"},{"name":"Henkell & Co. Sektkellerei KG"},{"name":"Schloss Wachenheim AG"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/67/839113/VDS_JAB-2025_GuV.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":15,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004096","title":"Zulassungsverlust eines Fungizides","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zum Erreichen einer praxistauglichen Übergangsregelung sowie Diskussion einer bisher nicht bekannten Rückstandsproblematik.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004098","title":"Kennzeichnung von Nährwerten und Zutaten in digitaler Form (E-Label)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zulassung eines allgemeinen und sprachenneutralen Symbols zur Kenntlichmachung des E-Labels und damit einhergehender Schaffung von Rechtssicherheit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004100","title":"Verwendungseinschränkung von Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nachbesserung des Verordnungsentwurfs mit Blick auf die Regelung der Übergangsfristen sowie Klarstellungen der angedachten Ausnahmeregelungen für Lacke und Beschichtungen sowie\r\nfür Kunststoffe für die Herstellung von Polysulfonmembranen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011813","title":"EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In dem  vereinbarten Kompromiss zwischen EU Parlament und Mitgliedstaaten für eine EU-Verpackungsverordnung (PPWR), der am 24. April vom Europäischen Parlament in Erster Lesung bestätigt wurde, werden die Mehrwegquoten für viele industrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet und für den Austausch von Produkten zwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der EU ab 2030 sogar auf 100 % erhöht. 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Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/21-WP/vo-weinrechtsaenderungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/21-WP/vo-weinrechtsaenderung.html"}]},"description":"Einsatz für praxistaugliche und entbürokratisierte weinrechtliche Vorschriften; insbesondere Erhalt von § 47 Weinverordnung zur Sicherung der Verkehrsfähigkeit und Marktstellung schäumender Getränke aus entalkoholisiertem und alkoholreduziertem Wein","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wein-Überwachungsverordnung","shortTitle":"WeinÜV 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995"},{"title":"Weinverordnung","shortTitle":"WeinV 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019886","title":"Stärkung des EU-Binnenmarktes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einsatz für einen starken EU-Binnenmarkt im Kontext der SMET (Single Market Enforcement Taskforce): Vermeidung regulatorischer Fragmentierung, Förderung digitaler Lösungen sowie Harmonisierung von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021698","title":"Einsatz für eine praxisnahe, bürokratiearme und rechtssichere Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Verpackungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Einsatz für eine praxisnahe, bürokratiearme und rechtssichere Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im nationalen Verpackungsgesetz. Dabei werden zusätzliche finanzielle Belastungen abgelehnt, klare Pfandausnahmen für bestimmte Getränkekategorien in Glasverpackungen gefordert und eine stabile Übergangsregelung für die Systembeteiligung im Jahr 2026 unterstützt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021699","title":"Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen durch die Ermöglichung einer wöchentlichen anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit. Ziel ist es, den Anforderungen moderner Arbeitsprozesse und individueller Lebensmodelle gerecht zu werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024268","title":"Ablehnung der polnischen Gesetzentwürfe betreffend Werbe-, Vertriebs-, Verkaufs- und Kennzeichnungsbeschränkungen für alkoholhaltige Produkte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kritik an zwei von Polen im TRIS-Verfahren notifizierten Gesetzentwürfen (2026/0016/PL und 2026/0033/PL), die u.a.  weitgehende Einschränkungen für Werbung und Verkaufsförderung, Beschränkungen von Verkaufsstellen und Verkaufszeiten, erhebliche Einschränkungen des Onlinehandels sowie zusätzliche Vorgaben für Verpackung, Kennzeichnung und den Marktauftritt alkoholhaltiger Produkte vorsehen. Damit verbunden sind Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des EU-Binnenmarkts, da die vorgesehenen Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs führen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024269","title":"Überarbeitung der WHO-Strategie (Economics of Health for All) insbesondere mit Blick auf die Verweise zu den sog. commercial determinants of health","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung sämtlicher Verweise zu den sogenannten „commercial determinants of health“ aus der WHO-Strategie „Economics of Health for All“, da dieses Konzept weder zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmt noch vom bestehenden politischen Mandat gedeckt ist und im klaren Widerspruch zum von den Mitgliedstaaten unterstützten Whole-of-Society-Ansatz steht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024270","title":"Unterstützung von Maßnahmen, die zu einem zeitgemäßen Jugendschutz beitragen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung der vorgesehenen Streichung des § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) betreffend die Ausnahmeregelung für den Erwerb und Konsum alkoholischer Getränke durch 14- und 15-Jährige in Begleitung personensorgeberechtigter Personen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026609","title":"Ablehnung einer möglichen Erhöhung der Schaumweinsteuer sowie der Alkoholsteuer auf Spirituosen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ablehnung einer möglichen Erhöhung der Schaumweinsteuer sowie der Alkoholsteuer auf Spirituosen, da diese weder gesundheitspolitisch zielgenau noch systematisch überzeugend ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Alkoholsteuergesetz","shortTitle":"AlkStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/alkstg"},{"title":"Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz","shortTitle":"SchaumwZwStG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":16,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004096","regulatoryProjectTitle":"Zulassungsverlust eines Fungizides","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/5d/303993/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060045.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dimethomorph\r\n\r\nDie EU-Kommission legte am 21. März 2024 im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf einer Durchführungsverordnung über die Nichtverlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Dimethomorph gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, der eine positive Stellungnahme des Ausschusses erhielt. Die Genehmigung von Dimethomorph kann somit nicht verlängert werden.\r\n\r\nNach Angaben der PAPA-Erhebungen (https://papa.julius-kuehn.de/index.php?menuid=54&reporeid=385) wurden im Jahr 2020 35 192 ha der deutschen Rebfläche mit Dimethomorph behandelt. \r\nDer derzeitige Rückstandshöchstwert (MRL) für Trauben liegt bei 3 mg/kg. Die Verbraucher konsumieren jedoch keine „rohen“ Weintrauben, sondern Wein. Bei der Weinerzeugung werden verschiedene Verarbeitungsschritte durchlaufen und möglicherweise verschiedene Weinpartien miteinander verschnitten.  Das Produkt, das den Verbraucher schließlich erreicht, enthält weniger Rückstände im Vergleich zur landwirtschaftlichen Rohware.\r\nDie deutschen Winzer:innen nehmen bereits Anpassungen in ihren Pflanzenschutzplänen vor. Darüber hinaus plädieren wir für einen realistischen und ausgewogenen Ansatz, der alle Aspekte der rückwirkenden Anwendung von MRL-Werten berücksichtigt.\r\nEs ist wichtig zu betonen, dass bisher nach der Rücknahme eines Wirkstoffs vom Markt die neuen Rückstandshöchstgehalte nicht rückwirkend galten, so dass die Bestände, die unter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens erzeugt wurden, aufgebraucht werden konnten. Würde eine solche Bestimmung nicht berücksichtigt, würde dies den europäischen Weinsektor in den Ruin treiben. Einige Weintypen benötigen nach der Ernte mehrere Jahre der Reifung, des Ausbaus und der Verfeinerung, um jahrhundertealte Herstellungsverfahren einzuhalten. Wenn die Rückstandshöchstgehalte rückwirkend angewandt werden, könnten (gereifte) Weine bis einschließlich Jahrgang 2023 nicht mehr verkauft werden. Allein für die deutschen Weinbestände könnten sich die wirtschaftlichen Auswirkungen auf bis zu 1,73 Milliarden Euro für die Bestände des Jahres 2023 belaufen.\r\n\r\nUm unnötigen wirtschaftlichen Schaden für die europäische Weinbranche zu vermeiden, fordern wir bei der Festlegung der Rückstandshöchstwerte für Dimethomorph:\r\nDie Beibehaltung der Harmonisierung der Rückstandshöchstwerte mit dem internationalen Standard Codex MRL.\r\nDie EFSA aufzufordern, eine Risikobewertung für Dimethomorph auf Keltertrauben und Wein (mit Angabe der Rückstände) durchzuführen, bevor eine Entscheidung über eine Änderung der MRL getroffen wird.\r\nFalls die Kommission beschließt, die MRL zu senken, sollte die Formulierung \"channel of trade\" aufgenommen werden, beispielsweise:\r\na. \"Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in ihrer vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, bevor (Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 6 Monate nach Inkrafttreten einfügen) ...\".\r\nb. Es könnte ein Zeitrahmen angegeben werden (Ablauf in mindestens 10 Jahren).\r\nc. Könnte bestimmte Waren ausschließen: Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in ihrer vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Hopfen und Keltertraubenerzeugnisse, die vor dem (Office of Publication: please insert date 6 months after entry into force) in der Union erzeugt oder in die Union eingeführt wurden ...\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004098","regulatoryProjectTitle":"Kennzeichnung von Nährwerten und Zutaten in digitaler Form (E-Label)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/46/303997/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060046.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorgaben zur Verwendung des QR-Codes im Rahmen der Kennzeichnung von Zutaten und Nährwerten bei Wein und Sekt – Forderung nach einer sprachenneutralen Lösung und Schaffung von Rechtssicherheit\r\n\r\num den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein besseres Informationsniveau zu bieten, wurde mit der Verordnung (EU) 2117/2021 die Verpflichtung für alle ab dem 8. Dezember 2023 hergestellten Weinerzeugnisse eingeführt, eine Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis bereitzustellen. Dank des Kompromisses, der zwischen allen \r\nEU-Institutionen nach langem und intensivem Austausch und unter maßgeblicher Mitgestaltung Deutschlands erzielt wurde, können die Akteure des Sektors diese Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen - z.B. durch einen QR-Code auf dem Etikett des Produkts -, während sie gleichzeitig verpflichtet sind, die Angabe des Brennwertes und der Allergene auf der Verpackung des Produktes anzugeben. \r\n\r\nGerne möchten wir mit diesem Schreiben an das mit Ihnen geführte Weinbranchengespräch am 24. Januar 2024 in Berlin anknüpfen. Im Rahmen dieses sehr guten und konstruktiven Austauschs haben Sie erklärt, dass Deutschland eine sprachenneutrale digitale Umsetzung der Zutaten- und Nährwertkennzeichnung für Wein und Weinerzeugnisse (Kennzeichnung des QR-Codes durch ein „i“) unterstützen wird. Wir hatten im Rahmen dieses Gesprächs angeführt, dass alle bedeutenden weinbautreibenden EU-Mitgliedstaaten in dieser Frage an einem Strang ziehen und es dem Wunsch der europäischen Weinbranche entspricht, innerhalb der EU eine einheitliche, klare und vor allem sprachenneutrale („i“) Vorgabe zu haben. \r\n\r\nDiese digitale Lösung ist ein entscheidender Vorteil, um die Fragmentierung des Binnenmarktes und die mit der Frage der Kennzeichnungssprache verbundenen Barrieren für die Vermarktung unserer Produkte in der EU zu verhindern. Durch die Forderung, im Falle der Nutzung der digitalen Kennzeichnungslösung, von den Wirtschaftsbeteiligten zu verlangen, dem QR-Code einen Hinweis wie „Zutaten und Nährwertangaben“ voranzustellen, könnte der größte Vorteil des neuen Systems bereits zunichte gemacht werden. Da es sich bei diesem Hinweis nicht mehr um ein Symbol, sondern um einen textlichen Hinweis handelt, müsste dieser in eine für den Verbraucher leicht verständliche Sprache übersetzt werden. Die Forderung dieser zusätzlichen Angabe führt das komplette System ad absurdum.\r\n\r\nDie mit dem QR-Code gegebene innovative Etikettierungslösung darf zudem nicht dadurch konterkariert werden, dass durch die Forderung nach textlichen Hinweisen über oder unter dem QR-Code Interpretationsspielräume für individuelle Lösungen in einzelnen Mitgliedstaaten eröffnet werden und es darüber hinaus unnötigerweise zu Fragen der jeweils anzuwendenden Sprache kommt, wenn einzelne Länder die Angaben in einer in ihrem Land leicht verständlichen Sprache fordern. Nur mit einer von der EU-Kommission klar vorgegebenen eindeutigen sprachenneutralen Lösung kann überdies beispielsweise verhindert werden, dass es in föderalen Strukturen zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Auffassungen durch die jeweiligen Überwachungsbehörden kommt. Die für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtigen Informationen sind in digitaler Form mehrsprachig abrufbar; das international verständliche Zeichen „i“ stellt einen klaren und eindeutigen Hinweis auf das digitale Einfallstor (QR-Code) dar. \r\n\r\nDurch den Zusatz „Zutaten“, „Zutaten und Nährwerte“, Zutaten und Nährwertangaben“ o.ä. wäre der QR-Code im Übrigen auf diese Angaben beschränkt. In den kommenden Jahren werden voraussichtlich zahlreiche weitere Informationen auf digitalem Wege bereitgestellt (z.B. die Informationen auf den Verpackungen im Anschluss an die Ergebnisse der überarbeiteten EU-Verpackungsverordnung), die die Verwendung weiterer ergänzender Begriffe erforderlich machen würde. Ein „i“ für Information dagegen wäre international verständlich und würde dem Sinn und Zweck der Verbraucheraufklärung als Kompromiss und gangbarer Weg dienen. \r\n\r\nDiese sprachenneutrale Lösung („i“) wurde insbesondere auch nachdrücklich durch die europäischen Branchenverbände gefordert, damit alle Vorteile des E-Labels auch beim Export zum Tragen kommen können. Die Tatsache, dass der EU-Verordnungsgeber für die verpflichtende Angabe des Brennwertes eine komplett sprachenneutrale Regelung vorsieht, die sich auf ein sprachenneutrales „E“ beschränkt, zeigt, dass es gerade nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers entspricht, die implementierte digitale und innovative Lösung durch die Hintertür direkt wieder auszuhebeln, indem der Zugang zu den digitalen Informationen (QR-Code) mit textlichem Hinweis flankiert werden muss. \r\n\r\nIm Übrigen ist festzustellen, dass weder die Verordnung (EU) 1308/2013 noch der Delegierte Rechtsakt zur Verordnung (EU) 2019/33 oder der Leitfaden der EU-Kommission Forderungen dahingehend enthalten. In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass für eine zusätzliche Kennzeichnung des QR-Codes keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, auf die sich eine solche Forderung stützen könnte. \r\n\r\nUmso wichtiger erscheint es, dass auf EU-Ebene eine klarstellende Regelung geschaffen wird, um einen Flickenteppich aus unterschiedlichen Interpretationen innerhalb der EU zu vermeiden.\r\n\r\nDie EU-Kommission hat angekündigt, eine Reihe kurz-, mittel- und längerfristiger Maßnahmen für den Landwirtschaftssektor vorzubereiten, deren Bestimmungen in der GMO-Verordnung enthalten sind. Daher plant die EU-Kommission, kurzfristig die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu öffnen und den Inhalt nach den Wahlen im Juni auszuhandeln, sobald sich das neue Europäische Parlament konstituiert hat. \r\nUm in der beschriebenen Thematik eine Rechtssicherheit herbeizuführen, muss aus unserer Sicht eine unmittelbare Klarstellung in der Verordnung (EU) 1308/2013 erfolgen.\r\n\r\nUnsere französischen Kollegen haben folgende Änderung der Verordnung (EU) 1308/2013 vorgeschlagen, der wir uns gerne inhaltlich anschließen:\r\n\r\n\r\nAmendment n°1 on the identification of the QR-Code\r\n\r\nIn article 119 of Regulation (EU) 1308/2013, to add the following paragraph:\r\n\r\n6 (new). When providing the nutrition declaration or the list of ingredients according respectively to paraph 4 and 5 of this article, the electronic mean shall:\r\n-\tbe identified through a symbol or a pictogram easily visible and clear to understand by consumers, and\r\n-\tappear in close proximity to the energy value.\r\n\r\nThese rules apply to wines produced from grapes harvested [from 2025]. Wines produced from grapes harvested before that date and providing other modalities of presentation of the electronic mean may continue to be placed on the market until stocks are exhausted.\r\n\r\nThe Commission may adopt delegated under Article 122 (1) (b) (i) of this Regulation in order to define a harmonized symbol or pictogram.\r\n\r\nAmendment n°2 on exported products to third countries\r\n\r\nIn article 119 of Regulation (EU) 1308/2013, to add the following paragraph:\r\n\r\n7 (new). By way of derogation from paragraph 1, the list of ingredients and the nutrition declaration may be omitted for grapevine products exported to third countries.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der obigen Ausführungen möchten wir Sie nachdrücklich bitten, sich entsprechend zu positionieren, um zu einer einheitlichen Regelung durch die EU-Kommission zu dieser Frage zu kommen. Wir würden uns sehr über Ihre positive Rückmeldung und Unterstützung freuen und stehen für Rückfragen und zum weiteren persönlichen Austausch selbstverständlich gerne zur Verfügung. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004100","regulatoryProjectTitle":"Verwendungseinschränkung von Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/ce/304000/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210089.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme im Hinblick auf die Beratungen SCoPAFF am 12.6.2024 zum\r\nVerordnungsentwurf der Kommission zum Verbot der Verwendung von\r\nBisphenol A und anderen Bisphenolen in Lebensmittelkontaktmaterialien\r\n\r\nwir beziehen uns auf den aktuellen Entwurf der oben genannten Regelung zum Verbot von\r\nBisphenol A (BPA)1 und greifen nachfolgend die für unsere Branche relevanten Punkte auf.\r\nDies möchten wir mit der an Sie gerichteten Bitte verbinden, sich dafür einzusetzen, dass die\r\nentsprechenden Formulierungen und Vorschläge in den anstehenden Beratungen\r\nnachgebessert werden:\r\nÜbergangsfristen, Artikel 12 des Verordnungsentwurfs:\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, dass Produkte, die explizit als Ersatzteile für Produktionsanlagen\r\ndienen, ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen vom Markt genommen werden\r\nmüssen. Dies hätte zur Folge, dass nach Ablauf von 48 Monaten im großen Stile Maschinen\r\nund Anlagen in Herstellungs- und Verpackungsprozessen mangels geeigneter Austauschteile\r\nnicht mehr betrieben werden könnten und steht überdies im Widerspruch zum erklärten\r\nBestandsschutz für installierte Prozesstechnologie. \r\nAusnahmen:\r\nAnhang 2 des Verordnungsentwurfs enthält die Positionen für notwendige\r\nAusnahmeregelungen, die im jetzigen Entwurf „Lacke und Beschichtungen“ sowie\r\n„Kunststoffe für die Herstellung von Polysulfonmembranen“ umfassen. Diese Ausnahmen sind\r\ngenerell begrüßenswert.\r\nNachbesserungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich der in Spalte 6 des Anhangs 2 zu\r\n„varnishes and coatings“ verwendeten Formulierung „Migration into food shall not be\r\ndetectable“. An dieser Stelle sollte deutlicher herausgearbeitet werden, dass es sich hier nur\r\num die Migration durch den Lack oder die Beschichtung selbst handeln kann. Keinesfalls\r\nsollten damit durch die „Hintertür“ Nachweisgrenzen für in Verkehr gebrachte Lebensmittel\r\ngeschaffen werden.\r\nFestgelegt werden sollte außerdem, dass eine solche Testung allenfalls durch den Hersteller\r\ndes Lebensmittelkontaktmaterials und nicht durch den Hersteller des Lebensmittels zu\r\nerfolgen hat.\r\nKlarstellung bedarf es auch in Bezug auf die Formulierung „shall not be detectable“, die nach\r\nunserer Lesart der allgemeinen Nachweisgrenze von 1 Mikrogramm/kg entsprechen soll.\r\nFür Rückfragen und zum etwaigen weiteren Austausch stehen wir selbstverständlich gerne zur\r\nVerfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011813","regulatoryProjectTitle":"EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/cf/348382/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"in dem vorläufigen Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten für eine EU-Verpackungsverordnung (PPWR) werden die Mehrwegquoten für viele industrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) gegenüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet. Für den Handel zwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der EU werden die Mehrwegquoten ab 2030 sogar auf 100% erhöht. Ein solches Verbot vieler Einweg-Verpackungen gefährdet sämtliche Lieferketten in Europa, weil es für viele Verpackungsformate im Transportbereich keine Mehrweglösungen gibt bzw. diese weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll sind. Außerdem sind die Änderungen nicht mit den Vorgaben zur Transportsicherheit vereinbar und es bestehen erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Leider haben weder das federführende BMUV noch das BMWK bisher in angemessener Form auf das Problem reagiert.\r\nWir gehen davon aus, dass es sich bei der Ausweitung der Mehrwegquoten um einen\r\nFehler im Gesetzgebungsverfahren handelt: Die Änderungen erfolgten kurzfristig am Ende der Trilog-Verhandlungen im Februar 2024 und hatten lediglich zum Ziel, die Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Vermutlich unbeabsichtigt wurden mit der Zusammen-fassung sämtlicher Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulicher Verpackungen in Artikel 29 Absatz 1 nicht nur die Quoten selbst, sondern auch der Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet (siehe Übersicht in der Anlage).\r\nWir bitten Sie daher dringend, sich in den Gesprächen mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten dafür einzusetzen, den Fehler in der Corrigendum-Fassung des Regelungstexts zu berichtigen und damit die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für sämtliche Lieferketten herzustellen. Es geht uns nicht darum, die Verhandlungen um die PPWR wieder zu eröffnen, sondern die unbeabsichtigte Ausweitung der Mehrwegquoten zu korrigieren. Wir halten es für dringend erforderlich, die Mehrwegvorgaben in ihrer jetzigen Form für industrielle, gewerbliche sowie gartenbauliche Transport- und Verkaufs-verpackungen in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 zu streichen. Die Kommission sollte vielmehr auf Grundlage einer wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung einen neuen Vorschlag vorlegen, wobei auf besondere Quoten für den Handel zwischen Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat zu verzichten ist.\r\nEin Beispiel für die Folgen der aktuellen Regelung: Palettenumwicklungen (pallet wrappings) und Umreifungsbänder (straps), die den Transport nahezu sämtlicher auf Paletten gestapelter Waren sichern, müssten ab 2030 vollständig (zu 100%) zum „selben Zweck“ wiederverwendet werden, wenn sie zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Unternehmensstandorten in der EU genutzt werden (Artikel 29 Absatz 2 und 3). Es ist allerdings technisch gar nicht möglich, diese Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder wieder zu verwenden. Sie werden in der Praxis daher recycelt und bilden eine wichtige Grundlage zur Erfüllung der aktuellen Recyclingziele und künftigen Rezyklateinsatzquoten. Außerdem ist ohne Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder die Transportsicherheit nicht mehr gewährleistet (siehe Kurzgutachten von Herrn Neumann in der Anlage). Zwar hat EU-Umweltkommissar Sinkevičius vor dem Europäischen Parlament angekündigt, die (neue) Kommission werde prüfen, ob eine Ausnahme dieser beiden Verpackungsformate von den 100%-Mehrwegquoten möglich ist. Ungeklärt bleibt jedoch, ob und wenn ja, wie schnell und unter welche Bedingungen eine solche Ausnahme in Kraft tritt. Zudem ist weiterhin völlig unklar, wie die dann immer noch geforderte 40%-Mehrwegquote für diese Verpackungsformate erfüllt werden soll.\r\nAußerdem sind Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder nur offensichtliche Beispiele für die drastischen Folgen des vollständigen Verbots von Einwegverpackungen im Geschäftsverkehr. Vergleichbare Gründe sprechen auch gegen 100%-Mehrwegquoten für die ebenfalls betroffenen Kanister, Kübel, Schalen usw., deren mehrfache Nutzung zum selben Zweck oft ebenfalls nicht möglich und/oder nicht nachhaltig ist. Für diese Verpackungsformate wird das Problem durch die im vorläufigen Kompromiss vorgesehene Ausweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“ verschärft. Bewusst hatte die Kommission in ihrem Vorschlag den Anwendungsbereich der Mehrwegquoten auf „Transportverpackungen“ beschränkt, weil Transportverpackungen – im Unterschied zu „Verkaufsverpackungen“ – keinen direkten Kontakt zum Füllgut haben und sich bei ihnen daher in der Regel keine Probleme bei der Wiederverwendung aufgrund einer Kontamination durch das vorherige Füllgut stellen. Die Ausweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen zum Transport von Produkten“ verwässert die sinnvolle und bewährte Unterscheidung zwischen Verkaufs- und Transportverpackungen und lässt unklar, welche Verpackungsformate damit konkret gemeint sind. Denn die genannten Verkaufs-verpackungen dienen in der Regel gerade nicht nur dem Transport von Produkten, sondern darüber hinaus auch dem Produktschutz, der Lagerung und Anwendung des Produkts sowie der Information und Sicherheit der Anwender.\r\nWir halten es außerdem für zwingend erforderlich, vor der Verabschiedung von Mehrweg-quoten bei Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulichen Verpackungen im Rahmen der von uns geforderten wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung zu prüfen, ob Mehrwegalternativen überhaupt vorhanden sind und wenn ja, ob diese nachhaltiger sind. Für bestimmte Konsumverpackungen hatte die Kommission erst im Februar 2024 eine solche Analyse veröffentlicht (https://publications.jrc.ec.europa.\r\neu/repository/handle/JRC136771).\r\nIm Übrigen widersprechen Mehrwegquoten, die an den Transport zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaates anknüpfen (Artikel 29 Absatz 3), den Grundprinzipien des EU-Binnenmarktes und benachteiligen Unternehmen in größeren EU-Mitgliedstaaten gegenüber Unternehmen in kleineren EU-Mitgliedstaaten, weil letztere einen höheren Anteil an grenzüberschreitenden Transporten haben, für die die 100%-Quoten nicht gelten. Der vorläufige Kompromiss benachteiligt außerdem kleine und mittlere Unternehmen, die – anders als exportorientierte Großunternehmen – oft nur einen nationalen Markt bedienen und die daher von der Mehrwegpflicht stärker betroffen wären. Zudem haben wir erhebliche Bedenken, dass die von den Unternehmen gemeldeten Verpackungsmengen von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollen (Artikel 31 Absatz 6), weil sich daraus detaillierte Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit einzelner Unternehmen ziehen lassen. Schließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der EU-Gesetzgeber auf Basis der Kompetenz zur Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 AEUV) überhaupt bestimmte industriell und gewerblich genutzte Einweg-Verpackungen verbieten kann, weil ein solches Verbot weder tatsächlich der Beseitigung von Hemmnissen des freien Warenverkehrs dient, noch tatsächlich zur Beseitigung spürbarer Verzerrungen des Wettbewerbs beiträgt, wie es die Rechtsprechung des EuGH verlangt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015510","regulatoryProjectTitle":"Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA; insbesondere hinsichtlich Zöllen auf (Schaum-)Wein","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/68/501205/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280094.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Als Reaktion auf die Stahl- und Aluminiumzölle der USA hat die EU-Kommission das Wiederaufleben der ausgesetzten Zölle u.a. auf US-amerikanischen Whiskey im April 2025 angekündigt. Darüber sind wir besorgt, ebenso wie über die Aufnahme von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und Spirituosen in die EU-Liste möglicher Produkte, die Gegenstand künftiger Vergeltungsmaßnahmen sein könnten.\r\nDie Aufnahme dieser Produkte würde in der Folge dazu führen, dass EU-Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteren Gegenmaßnahmen der USA ausgesetzt werden.\t\r\nUS-Präsident Trump hat bereits damit gedroht, als Vergeltung für die Aufnahme von\r\nUS-Whiskey, einen Zoll in Höhe von 200 % auf alkoholische Getränke aus der EU zu erheben. Wir fordern daher ausdrücklich, dass die Wein- und Spirituosenbranche als Teil der unbeteiligten Landwirtschaft nicht in die Handelsstreitigkeiten anderer Branchen hineingezogen wird.\r\nDie Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA sind entscheidend für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Wein- und Spirituosenunternehmen in der EU. Die EU und die USA sind gegenseitig wichtige Exportmärkte für Wein und Spirituosen mit tief verwurzelten Partnerschaften, die für unsere Branche von grundlegender Bedeutung sind. Die transatlantischen Handels- und Investitionsströme im Wein- und Spirituosenbereich sind ein Beispiel dafür, wie der Handel zu gegenseitigem wirtschaftlichem Nutzen beitragen kann. Vergeltungszölle schaffen wirtschaftliche Instabilität und führen zu Arbeitsplatzverlusten, aufgeschobenen Investitionen und höheren Preisen in der gesamten Lieferkette. Letztendlich werden Unternehmen und Verbraucher sowohl in der EU als auch in den USA die Folgen zu spüren bekommen. \r\nDer EU-Weinsektor ist in weitaus stärkerem Maße vom US-Markt abhängig als der US-Weinsektor vom EU-Markt. Die USA sind nach wie vor das größte Exportziel für EU-Weine, die wertmäßig 27 % und mengenmäßig 21 % der gesamten EU-Weinexporte ausmachen. Der US-Markt ist für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit unseres Sektors von grundlegender Bedeutung. Der US-Weinsektor ist hingegen weniger von seinen Ausfuhren abhängig - nur 8 % der erzeugten Branchenprodukte werden exportiert. Die EU ist nach Kanada das zweitwichtigste Exportziel für US-Weine, die wertmäßig etwa 30 % der gesamten US-Weinexporte ausmachen.\r\n\r\n\tGesamtexporte\tExporte in die EU\tExporte in die USA\r\nEU-Wein\t16,71 Mrd. €\t-\t4,53 Mrd. €\r\nUS-Wein\t1,23 Mrd. $\t362 Mio. €\t-\r\n\r\nFür Deutschen Wein sind die USA der wichtigste Exportmarkt mit einem Wertanteil von über 16 Prozent und mit 133.000 Mio. l Menge und einem Exportwert von 63 Mio. €. \r\nDaher wird die Aufnahme von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinerzeugnissen aus den USA in die Liste der Erzeugnisse, die für Vergeltungsmaßnahmen in Frage kommen, nicht dazu beitragen, das handelspolitische allgemeine Interesse der EU zu erreichen. Wenn sich der Streit auf den Weinsektor ausweitet, wird die EU folglich viel mehr verlieren als die USA.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir den pragmatischen Ansatz, den die EU-Kommission bisher in Bezug auf die neue US-Regierung verfolgt hat, sowie die jüngsten Vorstöße in Richtung einer positiven Agenda und konstruktiver Antworten auf die Maßnahmen der USA. Wir begrüßen auch das erklärte Ziel der EU, die transatlantischen Beziehungen weiterhin zu schützen und zu pflegen, sowie ihr Engagement, jede Verschlechterung dieser wichtigen Partnerschaft zu vermeiden. \r\nAufgrund wechselseitiger Investitionen und Eigentumsverhältnisse auf beiden Seiten des Atlantiks waren zahlreiche EU-Unternehmen sowohl von den EU-Ausgleichszöllen auf Stahl und Aluminium als auch von den Vergeltungszöllen der USA und der EU im Airbus-Boeing-Streit betroffen. Nach fast sieben Jahren des Streits muss man feststellen, dass keine dauerhafte Lösung erreicht wurde, während sich die politischen Umstände geändert haben. \r\nDaher fordern wir die EU-Kommission auf, die angekündigten EU-Zölle auf US-Whiskey nicht einzuführen und Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse von der Liste der potentiellen EU-Gegenzölle zu streichen. Stattdessen begrüßen wir es, dem Dialog der beiden Handelspartner EU und USA Vorrang zu geben, um eine Negativspirale von Vergeltungsmaßnahmen zum beiderseitigen Nachteil zu verhindern.\r\nFür Ihre Unterstützung bedanken wir uns und stehen für etwaige Rückfragen und zum weiteren Austausch selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015511","regulatoryProjectTitle":"Strengere Regulierungen wie Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/b5/501207/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280098.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir haben wahrgenommen, dass im Rahmen der laufenden Koalitionsverhandlungen über ein von der SPD in die Arbeitsgruppe Familie eingebrachtes Werbeverbot für alkoholische Getränke beraten wird. Die Verhandlungsführer der CDU/CSU haben diesen Vorschlag aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt, die wir an dieser Stelle gerne ausführlich darlegen möchten.\r\n\r\nAls Geschäftsführer zweier Bundesverbände, dem Verband Deutscher Sektkellereien e.V. (VDS) und dem Bundesverband Wein und Spirituosen International e.V. (BWSI), möchte ich betonen, dass das oberste Ziel der Branche die Reduzierung des missbräuchlichen Alkoholkonsums bleibt. Werbung für alkoholische Getränke ist in Deutschland durch gesetzliche und selbstdisziplinäre Vorgaben bereits deutlich eingeschränkt. Die Branche orientiert sich klar an den „Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke“, insbesondere unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedarfs von Kindern und Jugendlichen.\r\n\r\nBisher gibt es keinen wissenschaftlich eindeutigen Nachweis der Wirksamkeit von Werbebeschränkungen in Bezug auf Missbrauchsreduktion. Auf Basis der folgenden Studienlage argumentieren wir hinsichtlich Marketing- und Werbeverboten sowie der fehlenden Evidenz für deren Wirksamkeit. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKernargumente des Verbands Deutscher Sektkellereien (VDS) und des Bundesverbands Wein und Spirituosen International (BWSI):\r\n\r\n\r\n•\tMehrere Studien zeigen, dass es keine ausreichende Evidenz für die Behauptung gibt, dass Marketingverbote für alkoholische Getränke das beste Mittel sind, um den Alkoholkonsum zu reduzieren. \r\n\r\n•\tDer Alkoholkonsum in Deutschland ist im Durchschnitt seit Jahrzehnten rückläufig. \r\n\r\n•\tEinige europäische Staaten haben bereits vor vielen Jahren umfassende Werbeverbote für alkoholhaltige Getränke erlassen, dennoch finden sich keine wissenschaftlichen Untersuchungen, die belegen, dass diese Werbeverbote zu einer Reduzierung des Ausmaßes bzw. Verhinderung jugendlichen Alkoholkonsums und/oder missbräuchlichen Alkoholkonsums geführt haben oder das Trinkverhalten von Minderjährigen beeinflussen. \r\n\r\n•\tAuch das sogenannte Rauschtrinken in Deutschland ist seit Jahren rückläufig. \r\n\r\n•\tIm Gegensatz dazu stehen die Werbeausgaben der Alkoholindustrie: Wie die Zahlen des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie (BSI) zeigen, sind diese mit Ausnahme des Jahres 2020 kontinuierlich gestiegen. \r\n\r\n\tBei einem Zusammenhang zwischen Alkoholwerbung und problematischem Konsum hätten die Zahlen in die andere Richtung weisen müssen.\r\n\tDer Markt für Alkoholkonsumenten ist ein sogenannter gesättigter Markt: Werbung kann die Wahl der Marke beeinflussen, nicht aber den Alkoholkonsum im Allgemeinen. Diese These wird durch verschiedene Studien gestützt. \r\n \r\n \r\nEs liegen also keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die belegen, dass Werbeverbote ein effektives Mittel sind, um insbesondere den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Der bestehende Mix aus rechtlichem Rahmen und Ausfüllung durch selbstregulative Verhaltensregeln stellt eine ausreichende und angemessene Regulierung dar, die den Jugendschutz sicherstellt.\r\n\r\nFerner ist kommerzielle Kommunikation ein notwendiges Element von unverfälschtem Wettbewerb und ermöglicht es, überhaupt erst die Innovationen neuer Produkte auf dem Markt bekannt zu machen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sind darauf angewiesen, sich über Werbemaßnahmen im Markt zu positionieren.\r\nWir bitten Sie daher eindringlich, im Interesse einer ausgewogenen Branchenlösung vermittelnd auf Ihre Parteikolleginnen und -kollegen einzuwirken und appellieren nachdrücklich an Sie, die vorgeschlagene strengere Regulierung, insbesondere die Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zurückzunehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015512","regulatoryProjectTitle":"Bürokratische Belastungen durch die Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims Directive)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/d1/501209/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280096.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir wenden uns heute als breites Bündnis deutscher Verbände an Sie, um unsere großen Bedenken\r\nzum Entwurf der Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD), Green Claims Richtlinie) mit\r\nIhnen zu teilen. In einer Zeit, in der sowohl die amtierende Bundesregierung als auch die im\r\nWahlkampf befindlichen Parteien immer wieder öffentlich den Abbau von Bürokratie und\r\nEntlastungen der Wirtschaft als essenziell für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der EU\r\nbetonen, lässt der Entwurf der Green Claims Richtlinie das genaue Gegenteil erwarten. Diese\r\ngeplante Richtlinie droht für Unternehmen eine kaum zu bewältigende Hürde an Bürokratie zu\r\nschaffen – mit schwerwiegenden Konsequenzen für Wirtschaft, Innovation und die Meinungsfreiheit.\r\nEs steht außer Frage, dass der Klimaschutz und die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsweisen\r\ndringend notwendige Ziele sind. Doch diese Ziele können nicht erreicht werden, indem man\r\nUnternehmen mit immer neuen Bürden konfrontiert. Stattdessen sollte die Politik auf innovative\r\nAnreizsysteme, klare und schlanke Richtlinien sowie die Förderung von Transparenz und\r\nEigenverantwortung setzen. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung\r\nder Verbraucher für den ökologischen Wandel ((EU) 2024/825) bietet bereits einen ausreichenden\r\nSchutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht die Green Claims Richtlinie überflüssig.\r\nDie derzeit vorgesehenen Regelungen zur Vorabprüfung aller umweltbezogenen Aussagen durch\r\nDritte gehen weit über das Ziel hinaus. Auch Ansatzpunkte für vereinfachte Verfahren sind bislang\r\nnicht ausreichend. Unternehmen würden nicht nur mit zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand\r\nbelastet, sondern die Veröffentlichung solcher Aussagen würde de facto der Vorzensur unterworfen.\r\nEine Vorabprüfung sämtlicher Umweltangaben durch Prüfstellen bedeutet, dass jede Äußerung, die\r\nnicht genehmigt wird, nicht veröffentlicht werden darf. Dies wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der\r\nVereinbarkeit mit Artikel 5 des Grundgesetzes, sowie Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta und\r\nArtikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf, die Meinungsfreiheit\r\ngarantieren.\r\nDer Entwurf steht im deutlichen Widerspruch zu den vielfach geäußerten Absichtserklärungen der\r\nEU-Kommission, Bürokratie abzubauen. Zuletzt wurde Ende Januar im „Kompass für\r\nWettbewerbsfähigkeit“ erneut betont, dass durch eine Vereinfachung von Regelungen, der\r\nVerwaltungsaufwand drastisch reduziert werden soll. Explizit benennt der Kompass die\r\nBerichterstattung zu Nachhaltigkeit, die einfacher gestaltet werden soll. Der Kompass legt das Ziel\r\nfest, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um mindestens 25% und für KMU um mindestens\r\n35% zu senken. Der Kompass erwähnt die Green Claims Richtlinie mit keinem Wort und so erscheint\r\nes doch mehr als verwunderlich, dass hier über Bürokratieabbau gesprochen wird, wenn doch\r\nparallel die EU-Gesetzgebung eine bürokratische Mammutstruktur durch die Richtlinie schaffen wird.\r\nDie deutsche Wirtschaft sieht sich bereits heute einer überbordenden Bürokratie ausgesetzt, die\r\ngerade kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zunehmend an ihre Belastungsgrenze bringt. Die\r\nneuen Anforderungen würden insbesondere KMUs unverhältnismäßig hart treffen und ihre\r\nWettbewerbsfähigkeit sowohl im nationalen als auch im internationalen Vergleich weiter schwächen.\r\nEin Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte\r\nUnternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren\r\ndürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen\r\nwürden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und\r\nVerbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt\r\ntreffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene\r\nKlima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden\r\nZiele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass selbst Unternehmen, die die Vorabprüfung in\r\nKauf nehmen, keine Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Kommunikation erhalten. Die Vorabprüfung\r\nschützt das Unternehmen weder vor einer Abmahnung durch Umwelt- oder\r\nVerbraucherschutzverbände oder Wettbewerber noch vor Beanstandungen seiner Umweltclaims\r\ndurch nationale Behörden, die die UGP-Richtlinie (2005/29/EG) bzw. bei uns in Deutschland das\r\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), durchsetzen. Dies schafft rechtliche\r\nUnsicherheiten für Unternehmen, da sie trotz eines erhaltenen Konformitätszertifikats mit\r\nunterschiedlichen Auslegungen und Bewertungen konfrontiert werden könnten.\r\nEine solche Unklarheit wird zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts durch\r\nuneinheitliche Durchsetzungs- und Compliance-Anforderungen in verschiedenen Rechtsordnungen\r\nführen und es für Unternehmen unvorhersehbar machen, sich in der regulatorischen Landschaft zu\r\norientieren und zu skalieren. Zusätzlich müssen nach den derzeitigen Entwürfen dann\r\nUmweltangaben alle fünf Jahren anlasslos erneut überprüft werden, was natürlich zu weiteren\r\nKosten und Aufwand führen wird. Schon jetzt lässt uns der Draghi-Bericht wissen, dass die EU derzeit\r\nbis zu 10 % ihres potenziellen BIP durch Fragmentierung, eine Vielzahl von Regulierungsbehörden\r\nund heterogene nationale Anforderungen verliert. Ziel sollte es sein, diese Prozente zu senken,\r\nanstatt sie weiter zu steigern.\r\nDie unterzeichnenden Verbände warnen daher ausdrücklich vor der Einführung eines\r\nVorabprüfungsverfahrens für Umweltaussagen. Wenigstens muss der bereits Ende Januar\r\nbegonnene Trilog ausgesetzt werden, bis ein vernünftiges und rechtssicheres vereinfachtes\r\nVerfahren vorliegt, das den bürokratischen Aufwand deutlich reduziert und die Rechtssicherheit für\r\nalle Beteiligten gewährleistet. Wir appellieren daher eindringlich auch an Sie, die deutsche Wirtschaft\r\nin diesem Kampf gegen die Einführung neuen Bürokratismus zu unterstützen\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern\r\nund stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019885","regulatoryProjectTitle":"Einsatz für praxistaugliche und entbürokratisierte weinrechtliche Vorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/e2/621183/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290048.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf einer 13. Verordnung zur Änderung\r\nweinrechtlicher Bestimmungen\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer 13.\r\nVerordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen, von der wir gerne Gebrauch\r\nmachen.\r\nArtikel 1 des Entwurfs zur Wein-Überwachungsverordnung\r\n• Zu Abschnitt 2 – Buchführung\r\nBegrüßenswert sind die geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung, Digitalisierung\r\nund Entbürokratisierung, insbesondere, dass künftig Keller-, Wein- und Stoffbuch\r\nnicht mehr separat geführt werden müssen, sondern in einem einheitlichen Register\r\nzusammengeführt werden, das auch elektronisch geführt werden kann. Positiv ist\r\nzudem, dass die Pflicht zur Führung des Buchs des Geschäftsvermittlers ebenso\r\nentfällt wie die Pflicht zur Führung des Registerbuchs.\r\n• Zu §§ 6 und 7 WeinÜV (Form der Registerführung) / (Eintragungspflichtige\r\nErzeugnisse und Angaben; Übertragung der Verordnungsermächtigung)\r\nFür die Weinerzeuger sollte auch künftig alternativ zur Registerführung wahlweise die\r\nNutzung eines Kellerbuchs in Papierform zulässig sein. Insbesondere zur Erntezeit\r\nstehen die Betriebe durch Traubenverarbeitung und weitere innerbetriebliche\r\nAbläufe häufig unter hohem Zeitdruck. Die künftige Regelung sollte insofern auch für den zeitlichen Rahmen von Eintragungen und Protokollierungen keine engeren\r\nVorgaben machen als die bisherige Regelung.\r\n• Zu § 14 WeinÜV – Begleitdokumente\r\nAls positiv bewerten wir, dass für Beförderungen im Inland bei bestimmten\r\nWeinbauerzeugnissen in Flaschen und anderen Behältnissen künftig Rechnungen und\r\nLieferscheine als Begleitdokumente anerkannt werden sollen.\r\n• Übergangsfristen\r\nAnzuregen ist generell die Aufnahme entsprechender Übergangsfristen.\r\nArtikel 2 Nr. 2 des Verordnungsentwurfs zur Weinverordnung\r\n• Zu § 32 d Absatz 1 Nr. 10 WeinV:\r\nDie Geschmacksangabe „trocken“ für ein „Erstes Gewächs“ sollte zulässig sein.\r\nFür Verbraucherinnen und Verbraucher stellt diese Angabe ein wichtiges\r\nMerkmal zur Klassifizierung eines Weins dar und trägt zur Transparenz bei.\r\nArtikel 2 Nr. 3 des Verordnungsentwurfs zur Weinverordnung\r\n• Zu § 33a Absatz 2 WeinV:\r\nDie Formulierung: „Abweichend von [….] können Erzeuger beschließen, die\r\nHaltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden“, suggeriert, dass es für\r\ndas Weglassen der Folie eines konkreten Beschlusses bedarf. Aus\r\nKlarstellungsgesichtspunkten sollte das Wort „beschließen“ deshalb durch das\r\nWort „entscheiden“ ersetzt werden.\r\nErgänzend regen wir an, dass, entsprechend der Erwägungsgründe zu Artikel\r\n57 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, die\r\nFormulierung „sofern kein Sicherheitsrisiko durch unbeabsichtigtes Öffnen\r\noder Manipulation der Haltevorrichtung für das Erzeugnis besteht“, Eingang in\r\ndie Neufassung des § 33 Absatz 2 Weinverordnung finden sollte. Dieser Zusatz\r\nerscheint erforderlich, da der Folie eine wichtige Schutzfunktion zukommt.\r\nDie Folie stellt sicher, dass eine Manipulation an der Agraffe sichtbar würde\r\nund verhindert überdies ein unbeabsichtigtes Öffnen der Agraffe.\r\n• Zu § 33a Absatz 3 WeinV:\r\nSogenannte Goldsekte werden seit vielen Jahrzehnten erfolgreich unter\r\nVerwendung der Schaumweinausstattung auf den Märkten im In- und\r\nAusland platziert. Durch die geplante Neufassung des § 33a Absatz 3\r\nWeinverordnung wird sichergestellt, dass diese Produkte auch künftig rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können. Insofern begrüßen wir die\r\nNeuformulierung in §33a Absatz 3 Weinverordnung ausdrücklich.\r\nArtikel 2 Nr. 5 des Verordnungsentwurfs zur Weinverordnung\r\nMit Verwunderung nehmen wir zur Kenntnis, dass § 47 Weinverordnung vollständig aus dem\r\nVerordnungsentwurf gestrichen wurde.\r\nWir sprechen uns gegen eine Streichung des § 47 Weinverordnung zum jetzigen Zeitpunkt aus.\r\nDies beruht auf folgenden Gründen:\r\n• § 47 Absatz 4 Weinverordnung in der aktuellen Fassung erlaubt die Süßung mit\r\nSaccharose für als „Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein“ und\r\n„Schäumende Getränke aus alkoholreduziertem Wein“ bezeichnete Produkte. Durch\r\ndie angedachte Streichung des § 47 Weinverordnung entfiele diese Möglichkeit\r\nkünftig. Die als „Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein“ und\r\n„Schäumende Getränke aus alkoholreduziertem Wein“ bezeichneten und in Verkehr\r\ngebrachten Produkte wären von einem Tag auf den anderen nicht mehr verkehrsfähig.\r\n• Ebenso verhält es sich mit der Verwendung der sogenannten Schaumweinausstattung.\r\nDurch die Streichung des § 47 Weinverordnung entfiele ebenfalls die Gestattung der\r\nVerwendung der Schaumweinausstattung für die Hersteller „Schäumender Getränke\r\naus entalkoholisiertem Wein“ sowie „Schäumender Getränke aus alkoholreduziertem\r\nWein“.\r\n• Von § 47 Weinverordnung erfasst sind im Übrigen auch schäumende Getränke, die\r\ndurch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem\r\nWein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem\r\nWein und Wein hergestellt sind. Anders als bei den „Schäumenden Getränken aus\r\nentalkoholisiertem Wein“, bei denen es auf europäischer Ebene derzeit mit der\r\nKategorie „Entalkoholisierter Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ zumindest\r\nein ähnliches Erzeugnis gibt, existiert für die „Schäumenden Getränke aus\r\nalkoholreduziertem Wein“ keine entsprechende Kategorie. Diese Getränkekategorie\r\nist von den Vorschriften der Verordnung (EU) 1308/2013 zum jetzigen Zeitpunkt nicht\r\nerfasst. Auch das zur Herstellung dieser Produktkategorie gängige Verfahren des\r\nVermischens ist in den Vorschriften der Verordnung (EU) 1308/2013 nicht explizit\r\nbenannt, so dass eine vollständige Streichung des § 47 Weinverordnung zum jetzigen\r\nZeitpunkt zu einer Regelungslücke führte. Dies hätte zur Folge, dass eine Herstellung\r\nvon „Schäumenden Getränken aus alkoholreduziertem Wein“ zum Inkrafttreten des\r\nVerordnungsentwurfs nicht mehr zulässig wäre und im Übrigen die Marktentwicklung\r\ndieser aufstrebenden Produktkategorie in nicht hinnehmbarer Weise blockiert würde.\r\n• Die geplante Streichung von § 47 Weinverordnung führte zudem zu neuem\r\nEntwicklungsaufwand, um Verbraucherinnen und Verbraucher durch die fehlende\r\nMöglichkeit einer Süßung mit Saccharose ein vergleichbares Geschmacksbild zu den\r\nbisher bekannten und bewährten Produkten zu bieten. Dies wäre im Übrigen mit\r\neinem nicht unerheblichen Mehraufwand in finanzieller Hinsicht verbunden.\r\n• Insofern geht die Begründung zu Nummer 5 „Ein wirtschaftliches Bedürfnis, welchem\r\nInteressen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, die in der Ermächtigungsgrundlage\r\nin § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes vorausgesetzt sind, können wegen der nun\r\ngeltenden europäischen Rechtslage nicht mehr als erfüllt angesehen werden. Die\r\nVorschrift ist daher zu streichen.“ fehl.\r\nEntgegen der im Verordnungsentwurf angelegten Argumentation bleibt das\r\nwirtschaftliche Bedürfnis „Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein“\r\nherzustellen trotz der in der Verordnung (EU) 1308/2013 getroffenen Regelung zu\r\n„Entalkoholisiertem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ bestehen, was wir\r\ngerne erläutern möchten:\r\nDie Produktkategorie der „Schäumenden Getränke aus entalkoholisiertem Wein“ stellt\r\neinen Großteil der bei unseren Mitgliedsunternehmen für die EU- und\r\nDrittlandsmärkte produzierten alkoholfreien Produkte dar. Diese mit der langjährig\r\nverwendeten Schaumweinausstattung und Rezeptur vermarkteten Produkte würden\r\nersatzlos wegfallen, sollte § 47 Weinverordnung gestrichen werden.\r\nBei den Kategorien „Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein“ und den\r\n„Entalkoholisierten Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure“ handelt es sich eben\r\nnicht um wesensgleiche Erzeugnisse. Verbraucherinnen und Verbraucher kennen und\r\nkaufen seit Jahrzehnten „Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein“ in\r\nSchaumweinausstattung. Diese Getränke sind damit deutlich länger bekannt als die\r\nneu geschaffene Produktkategorie der „Entalkoholisierten Schaumweine mit\r\nzugesetzter Kohlensäure“. Eine Verwechslungsgefahr der Getränke nach § 47\r\nWeinverordnung mit den „Entalkoholisierten Schaumweinen mit zugesetzter\r\nKohlensäure“ ist nicht gegeben, da dem durch die jeweilige ausführliche, rechtliche\r\nvorgeschriebene Kennzeichnung auf dem Etikett (Zutatenverzeichnis und Bezeichnung\r\ndes Lebensmittels) explizit entgegengewirkt wird.\r\nEin Wegfall von langjährig gewohnten Getränken mit bestehenden, rechtskonformen\r\nRezepturen und Ausstattungen kann weder im Sinne des Gesetzgebers noch des\r\nVerbrauchers sein. Die Bedeutung der in § 47 Weinverordnung geregelten\r\nProduktkategorie zeigt sich durch den jährlichen immens wachsenden Absatz dieser\r\nGetränke. Das Erfordernis neuer Herstellungsverfahren für diese Produkte wäre mit\r\neinem hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden.\r\nDurch einen Wegfall dieser Produktkategorie würde der Wirtschaftsstandort\r\nDeutschland mithin eine immense Schwächung erfahren. Andere, günstigere Produkte\r\naus anderen EU-Mitgliedstaaten würden auf den deutschen Markt drängen oder gar\r\nProduktionsstandorte verlagert. Dies kann nicht dem Willen des nationalen\r\nGesetzgebers entsprechen.\r\n• Daneben fehlt es in dem Entwurf an entsprechenden Übergangsregelungen, ohne die\r\neine große Anzahl von jahrzehntelang rechtmäßig hergestellten und etikettierten\r\nProdukten ad hoc nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfte.\r\nEine Streichung des § 47 Weinverordnung erscheint deshalb und in Ansehung der auf\r\neuropäischer Ebene noch zu erwartenden ergänzenden Regelungen im Rahmen des\r\nsogenannten „Weinpakets“ zu den entalkoholisierten Erzeugnissen als nicht zielführend. Dies\r\nzumindest bis zu dem Zeitpunkt, ab dem auf europäischer Ebene eine Regelung geschaffen\r\nwird, die die Herstellung der entalkoholisierten und teilweise entalkoholisierten Produkte\r\nnach den bisher zugelassenen und seit Jahrzehnten erfolgreich praktizierten Verfahren und\r\nmit den bislang zugelassenen Stoffen, insbesondere der Süßung mit Saccharose, zulässt.\r\nInsofern bitten wir Sie nachdrücklich von einer Streichung des § 47 Weinverordnung\r\nabzusehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019885","regulatoryProjectTitle":"Einsatz für praxistaugliche und entbürokratisierte weinrechtliche Vorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/cc/666604/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"vielen Dank für die überarbeitete Übersendung des Entwurfes zur 13. Änderung\r\nweinrechtlicher Bestimmungen und der erneuten Möglichkeit zur Stellungnahme, von der wir\r\nhiermit gerne Gebrauch machen möchten.\r\nA. Weinüberwachungsverordnung\r\n§ 2 Abs. 1 spricht im Entwurf weiterhin von „Erzeugnis“, statt von „Erzeugnissen“ wie\r\nbisher. Wir erneuern unseren Hinweis, dass hier die alte Fassung beibehalten werden\r\nsollte, da ansonsten in den häufigen Fällen, in denen mehrere Erzeugnisse betroffen\r\nsind (Erzeugnisserien), rechtliche Unsicherheiten, bzw. ein deutlich erhöhter\r\nMehraufwand zu erwarten sein dürften.\r\n\r\nB. Weinverordnung\r\n1. § 33a (Verpackung)\r\nDie angepasste Formulierung im Rahmen der Novellierung des § 33a Abs. 2 Satz 2, dass\r\ndie Erzeuger selbst entscheiden können, begrüßen wir. Ebenso wie die Regelung zu\r\nden sogenannten „Goldsekten“, damit die Vermarktung der im Markt befindlichen\r\nErzeugnisse sichergestellt wird.\r\n2. § 34a (Crémant)\r\nBegrüßenswert ist überdies, dass künftig nicht mehr die Landesregierungen durch\r\nRechtverordnung zusätzliche Verwendungs- und Bezeichnungsanforderungen\r\nfestlegen, sondern diese Möglichkeiten den die geschützten Ursprungsbezeichnungen\r\nverwaltenden Erzeugervereinigungen eingeräumt wird.\r\n3. § 39 (Angaben von Gemeinden oder Ortsteilen bei Einzellagen)\r\nUntermauern möchten wir nochmals, dass eine weitere Änderung der WeinVO, mit\r\nder das Wort „stets“ in § 39 Abs. 1 Nr. 3 a) zu streichen ist, sinnvoll erscheint. Damit\r\nwürden zahlreiche Vermarkter ihre bisherigen Herkunftsdifferenzierungen und\r\ninsbesondere Ausstattungen beibehalten können. Aufwendige Neuausstattungen,\r\nRegistrierungen und Neudrucke könnten vermieden werden. Wie schon in der\r\nVergangenheit dargelegt, ist eine Differenzierung zur Großlage bereits durch die\r\nverpflichtende Angabe „Region“ gegeben.\r\n4. § 47 (Schäumende Getränke)\r\nWir begrüßen sehr, dass die Regelung des § 47 in der Weinverordnung erhalten bleibt.\r\nDadurch wird den Bedürfnissen des Marktes hinsichtlich der alkoholfreien Erzeugnisse\r\nin angemessener Weise Rechnung getragen Die Begründung zu diesem Sachverhalt\r\nhatten wir bereits mit unserer ersten Stellungnahme übersandt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019886","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des EU-Binnenmarktes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/78/621185/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290051.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VDS- / BWSI-Position zur Stärkung des EU-Binnenmarktes durch die SMET (Single Market Enforcement Taskforce) durch Vermeidung von regulatorischer Fragmentierung und Förderung digitaler Lösungen\r\nAusgangslage\r\nDer EU-Binnenmarkt ist das Fundament der europäischen Wirtschaft. Doch seine Funktionsfähigkeit wird zunehmend durch unterschiedliche nationale Auslegungen und Sonderregelungen eingeschränkt – insbesondere im Bereich Kennzeichnung und Verpackung.\r\nHerausforderungen\r\n•\r\nUneinheitliche Umsetzung von EU-Recht (z.B. bei Weinetiketten, Sortierhinweisen für Verpackungen).\r\n•\r\nLänderspezifische Vorschriften führen zu höheren Produktions-, Lager- und Umweltkosten.\r\n•\r\nFehlende Klarheit bei digitalen Lösungen (z.B. QR-Codes, E-Labels).\r\n•\r\nVerbraucherverwirrung durch Informationsflut auf physischen Etiketten.\r\nForderungen\r\n1.\r\nRechts- und Umsetzungsharmonisierung EU-Vorgaben müssen einheitlich interpretiert und angewendet werden.\r\n2.\r\nDigitale, sprachfreie Etiketten fördern QR-Codes ermöglichen flexible, barrierefreie und umweltfreundliche Verbraucherinformationen.\r\n3.\r\nSortier- und Verpackungshinweise EU-weit standardisieren Keine nationalen Zusatzlogos, sprach- und farbgebundenen Sortieranweisungen.\r\n4.\r\nVermeidung widersprüchlicher Vorschriften Gesetzesinitiativen müssen auf Binnenmarktkohärenz geprüft werden.\r\n5.\r\nStärkung bestehender Binnenmarkt-Instrumente Konsequente Nutzung von Notifizierungs- und Durchsetzungsverfahren (z.B. TRIS-System, SMET-Monitoring).\r\nEine ausführliche Stellungnahme mit konkreten Praxisbeispielen, die zu Einschränkungen des Binnenmarktes führen, ist der beigefügten CEEV-Stellungnahme zu entnehmen. Wir bitten um Berücksichtigung der Punkte für die weitere Arbeit der SMET."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021698","regulatoryProjectTitle":"Einsatz für eine praxisnahe, bürokratiearme und rechtssichere Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Verpackungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/c5/666606/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230010.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nAnpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an\r\ndie Verordnung (EU) 2025/40\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\ngerne nehmen wir die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf\r\neines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die\r\nVerordnung (EU) 2025/40 (VerpackDG-RefEntwurf) wahr.\r\n1. Zu § 24 und § 25 VerpackDG-RefEntwurf\r\nDie Gründung einer separaten „Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen“\r\nlehnen wir ab. Diese Maßnahme ginge weit über die Vorgaben der europäischen\r\nVerpackungsverordnung (PPWR) hinaus und würde die Wirtschaft mit neuer Bürokratie und\r\nzusätzlichen Kosten belasten.\r\nDie PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Systeme der erweiterten\r\nHerstellerverantwortung sowie Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres\r\nbestehenden Budgets für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen einsetzen (s. Art. 51\r\nAbs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40). Ein Auftrag zur Erhebung zusätzlicher Gebühren für den\r\nBetrieb einer separaten Organisation ist daraus nicht abzuleiten. Vielmehr sollten bereits\r\nbestehende Strukturen berücksichtigt und gezielt weiterentwickelt werden, um die in der\r\nPPWR vorgesehenen nationalen Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen voranzutreiben.\r\n\r\nZudem möchten wir darauf hinweisen, dass die vorgesehene Ausgestaltung von\r\n§ 24 VerpackDG-RefEntwurf in Verbindung mit dem Finanzierungsbeitrag von 5 €/t\r\nVerpackungsmaterial (§ 25 Absatz 1 VerpackDG-RefEntwurf) insbesondere schwere\r\nVerpackungsmaterialien benachteiligen würde. In einem hohen Maße betroffen wären\r\nAbfüller, die ihre Produkte in Glasverpackungen in Verkehr bringen – Verpackungen, die\r\nbereits heute durch hohe Recyclingfähigkeit, etablierte Sammelsysteme und hohe\r\nScherbeneinsätze einen funktionierenden Wertstoffkreislauf sicherstellen. Die PPWR trägt\r\ndiesem Risiko ausdrücklich Rechnung: Artikel 43 der Verordnung (EU) 2025/40 betont, dass\r\nMaßnahmen zur Abfallvermeidung nicht zu einer Substitution hin zu leichteren Materialien\r\nführen dürfen.\r\nEntscheidend ist, dass keine zusätzliche Bürokratie geschaffen wird, keine neuen finanziellen\r\nBelastungen für die Wirtschaft entstehen und eine materialneutrale Behandlung aller\r\nVerpackungsmaterialien gewährleistet bleibt.\r\n2. Zu § 36 Absatz 4 Nr. 7 Buchstaben a und b VerpackDG-RefEntwurf\r\nIm Zuge des ausweislich in der Begründung des VerpackDG-RefEntwurf statuierten\r\nKlarstellungerfordernisses der Vorschriften des Verpackungsgesetzes an aktuell gültige\r\nRechtsvorschriften erscheint eine Anpassung der Vorschrift des § 36 Absatz 4 Nr. 7 Buchstabe\r\na und b VerpackDG-RefEntwurf erforderlich, um Missverständnissen hinsichtlich des\r\nAnwendungsbereichs vorzubeugen und um sicherzustellen, dass das Verpackungsgesetz den\r\ngeltenden unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.\r\nDies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bislang ausschließlich national in § 47 der\r\nWeinverordnung geregelten Kategorien der sogenannten alkoholfreien Weine und\r\nSchaumweine im Jahr 2021 erstmals in die gemeinsame europäische Marktorganisation durch\r\neine Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen und unionsweit definiert\r\nwurden. Zudem ist in Kürze das sogenannte „Weinpaket“ der Europäischen Kommission zu\r\nerwarten, welches weitere Konkretisierungen und Ergänzungen zu alkoholfreien und\r\nalkoholreduzierten Weinerzeugnissen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten wird.\r\nUm diesen absehbaren Änderungen ohne erneuten gesetzlichen Anpassungsbedarf Rechnung\r\nzu tragen und den Normtext gleichzeitig hinreichend klar auszugestalten, erscheint folgende\r\nFormulierung sachgerecht und geeignet, um diesbezüglich Rechtsklarheit und -sicherheit\r\nherzustellen:\r\n• (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\r\n…\r\n7.\r\nGetränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:\r\na) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent; auch\r\nalkoholfrei oder alkoholreduziert\r\nb) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent;\r\nauch alkoholfrei oder alkoholreduziert\r\n3. Zu § 36 Absatz 4 Nr. 7 Buchstabe c VerpackDG-RefEntwurf\r\nWeinähnliche Getränke werden wie Sekt und Wein und (schaum-)weinhaltige Mischgetränke\r\nauch in alkoholfreier und alkoholreduzierter Form vermarktet.\r\n\r\nDie Buchstaben a und b des § 36 Absatz 4 Nr. 7 VerpackDG-RefEntwurf führen die\r\nalkoholfreien und alkoholreduzierten Getränke ausdrücklich auf. Bei Buchstabe c wurde diese\r\nKategorie offenbar vergessen. Dies verdeutlicht die Struktur der Ausnahmeregelung. Sekt,\r\nWein und (schaum-)weinhaltige Mischgetränke sowie deren alkoholfreie und\r\nalkoholreduzierte Alternativen stehen abfallwirtschaftlich auf der gleichen Stufe und für\r\nerstgenannte Kategorie ist die Klarstellung hinsichtlich alkoholfrei und -reduziert ausdrücklich\r\naufgeführt. Für weinähnliche Getränke, die ausweislich des Wortlauts von § 10 Alkoholhaltige\r\nGetränke Verordnung (AGeV) auch alkoholfrei und alkoholreduziert daherkommen dürfen,\r\nkann nichts anderes gelten.\r\nEine klarstellende Ergänzung in Buchstabe c könnte daher wie folgt gestaltet werden:\r\n• (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\r\n…….\r\n7.\r\nGetränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:\r\n……\r\nc) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und\r\nauch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen\r\nvon mindestens 50 Prozent;\r\n4. Zu § 36 Absatz 4 Nr. 7 Buchstabe d VerpackDG-RefEntwurf\r\nAngesichts der zunehmenden Verunsicherung im Markt erachten wir es für besonders\r\nbedeutsam, im Rahmen der Verbändeanhörung eine Pfandausnahme für alkoholfreie\r\nSpirituosenalternativen in Glas-Einwegverpackungen zu verfolgen. Gerne verweisen wir in\r\ndiesem Zusammenhang auf die Dringlichkeit und Wichtigkeit einer solchen expliziten\r\nAusnahme vor folgendem Hintergrund:\r\nDer Markt für sogenannte alkoholfreie Spirituosenalternativen erfährt seit geraumer Zeit ein\r\nenormes Wachstum. Die Wahl der Verbraucherinnen und Verbraucher fällt immer häufiger\r\nauch auf alkoholfreie Spirituosenalternativen. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Anführen\r\nlassen sich hier beispielsweise gesundheitlichen Aspekte einer alkoholfreien Ernährung, die\r\nErhaltung der Fahrtüchtigkeit oder individuelle (temporäre) Gründe, die nicht mit einem\r\nAlkoholkonsum kompatibel sind.\r\nFür alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen, die in Glasflaschen abgefüllt sind, besteht\r\nallerdings derzeit weder in der nationalen noch in der europäischen Gesetzgebung eine\r\nausdrückliche Ausnahmeregelung von der Pfandpflicht.\r\nAbfallrechtliche Gleichbehandlung von Spirituosen und deren alkoholfreien Alternativen\r\nEs ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er die seinerzeit noch\r\nunbedeutende Produktkategorie alkoholfreier Spirituosen berücksichtigt, auch diese im\r\nRahmen der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Verpackungsrechts von der Pfandpflicht\r\nausgenommen hätte. Dies möchten wir gerne wie folgt erläutern:\r\nSogenannte alkoholfreie Spirituosen erfüllen die Funktion, Verbraucherinnen und\r\nVerbrauchern eine klar erkennbare und nutzbare Alternative zu Spirituosen zu bieten. Sie\r\nwerden in der Regel in denselben Flaschenformen und mit vergleichbarer Aufmachung wie\r\ndie entsprechenden alkoholhaltigen Pendants in Verkehr gebracht, wodurch ein\r\n\r\nGesamteindruck entsteht, der ihren Charakter als alkoholfreie oder alkoholreduzierte\r\nAlternative eindeutig vermittelt.\r\nDie Herstellung erfolgt auf vielfältige Weise, sei es durch Entalkoholisierung von Spirituosen\r\noder durch Verwendung von Gewürzen und Aromen, um das Geschmacksprofil des „Originals“\r\nentsprechend nachzuahmen.\r\nAuch Platzierung und Verzehrmuster orientieren sich an Spirituosen: Die Produkte werden\r\nneben Spirituosen platziert und in ähnlichen Verwendungssituationen konsumiert – etwa als\r\nBestandteil von Mixgetränken oder als Alternative zu Spirituosen in der Bar und Zuhause.\r\nTypischerweise sind alkoholfreie Spirituosenalternativen Bestandteil des\r\nGenussmittelsegments und dienen gerade nicht der Erfrischung oder der schnellen Aufnahme\r\ngrößerer Flüssigkeitsmengen, sondern der Verwendung in Cocktails oder Longdrinks. Insofern\r\nunterscheiden sie sich in ihrer Konsumfunktion, Marktausrichtung und Verpackungslogik\r\ngrundlegend von den üblicherweise pfandpflichtigen Erfrischungsgetränken. Hierdurch wird\r\nvermieden, dass alkoholfreie Spirituosen als bloße Erfrischungsgetränke für Kinder oder\r\nJugendliche wahrgenommen werden. Von Erfrischungsgetränken unterscheiden sie sich\r\nmithin durch ihren Preis, ihre Herstellungsmethoden, die Aufmachung sowie den\r\nVerwendungszweck in jeder Hinsicht.\r\nIm Rahmen der für das Verpackungsrecht maßgeblichen abfallrechtlichen Bewertung sind in\r\ndiesem Zusammenhang nicht allein der Alkoholgehalt oder die konkrete Zusammensetzung\r\ndes Produkts für die Bewertung der Pfandpflicht entscheidend, sondern dessen\r\nGesamteindruck, der sich aus objektiv überprüfbaren Merkmalen ergibt sowie der Funktion,\r\ndie dieser Produktkategorie zukommt, namentlich der Wahrnehmung als alkoholfreie oder\r\nalkoholreduzierte Alternative, und die anhand folgender Kriterien charakterisiert werden\r\nkann:\r\n• Vermarktung und Bewerbung im Kontext des Spirituosen- und Cocktailsegments\r\n• Verwendungszweck als Genussmittel z.B. als Bestandteil von Mixgetränken\r\n• Verpackungsform und -größe, die häufig die Verschlussart und Etikettierung einer\r\nSpirituose verwendet\r\nDiese Kriterien führen dazu, dass die betreffenden Produkte in ihrer abfallwirtschaftlichen\r\nRelevanz mit alkoholhaltigen Spirituosen gleichzustellen sind. Sie werden in vergleichbaren\r\nVerpackungen in Verkehr gebracht und weisen ein identisches Rückgabe- und\r\nSammelverhalten auf. Behältnisse alkoholfreier Spirituosen aus Glas werden in Altglas-\r\nSammelstellen entsorgt und anschließend nahezu vollständig und ohne Qualitätsverluste\r\nrecycelt. Ihre Recyclingfähigkeit ist dementsprechend als äußerst hoch einzuschätzen.\r\nDie Einbeziehung solcher Produkte in die Pfandpflicht würde den Lenkungszweck des\r\n§ 36 VerpackDG-RefEntwurf, der auf Massengetränke abzielt, verfehlen und zu einer\r\nsystematisch nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber alkoholhaltigen\r\nSpirituosen führen. Daher ist eine abfallrechtliche Gleichstellung alkoholfreier\r\nSpirituosenalternativen mit Spirituosen sachgerecht und geboten.\r\nDa die alkoholfreien Alternativen in der Regel in der gleichen Verpackungsform dargeboten\r\nwerden, wie ihre alkoholhaltigen Alternativen und diese derart vielfältig in Form und Design\r\nausgestaltet sind wie kein anderes Getränkesortiment, wäre es andernfalls nur unter großem\r\ntechnischen und mit einem immensen Kostenaufwand möglich, Rücknahmesysteme für diese\r\nProduktkategorie zu errichten. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu dem Marktanteil\r\nder alkoholfreien Varianten. Trotz ihres Zuwachses bedienen diese Produkte weiterhin\r\nlediglich ein Nischensegment.\r\n\r\nSchon ausweislich der Begründung zur Verpackungsverordnung hat der Gesetzgeber die\r\nPfandpflicht bekanntermaßen grundsätzlich auf solche Einweggetränkeverpackungen\r\nbeschränkt, bei denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens einerseits mit dem\r\nökonomischen Aufwand andererseits die Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems\r\nrechtfertigt. Ein ausreichend hohes Marktvolumen, das ein effizientes und flächendeckendes\r\nPfand- und Rücknahmesystem ermöglicht, liegt bei alkoholfreien Spirituosenalternativen\r\nunstreitig nicht vor.\r\nDaneben führte eine Ungleichbehandlung von Spirituosen und ihrer alkoholfreien\r\nAlternativen zu einer Verwirrung des Verbrauchers, was zur Verwechslung und Nachlässigkeit\r\nim Umgang mit der korrekten Entsorgung führte. Denn aufgrund der fehlenden\r\nausdrücklichen Ausnahmeregelung für alkoholfreie Spirituosen besteht trotz der\r\nEinheitlichkeit der Flaschen sowie der Waren die Gefahr, dass unterschiedliche Bedingungen\r\nan die Art der Recyclingpraxis gestellt werden. Auf der einen Seite sollen die Behältnisse von\r\nSpirituosen, wie auch bei Wein und Sekt, im Glascontainer entsorgt werden, während\r\nhingegen die Behältnisse alkoholfreier Spirituosenalternativen drohen, der Pfandpflicht zu\r\nunterfallen. Dies könnte sich im Entsorgungsverhalten des Verbrauchers nachteilig auswirken.\r\nGerade in diesem Sinne wurden im Laufe der Jahre zahlreiche Änderungen vorgenommen, um\r\ndas Pfandsystem in sich stimmig auszugestalten und den Verbrauchern die Einordnung zu\r\nvereinfachen. Dem würde eine Ungleichbehandlung von alkoholhaltigen und alkoholfreien\r\nSpirituosen zuwiderlaufen und bei den Verbrauchern auf Unverständnis stoßen. Unter\r\nBerücksichtigung des gesetzgeberischen Willens bei der Errichtung und Weiterentwicklung\r\neines Pfandsystems erscheint es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen\r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen\r\nverfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung deshalb nur sachgerecht, eine\r\nentsprechende klarstellende Ausnahmeregelung im Rahmen der Novellierung des\r\nVerpackungsgesetzes aufzunehmen.\r\nMögliche Ausnahmeregelung\r\nEine denkbare Ausnahme in § 36 Absatz 4 Nummer 7 VerpackDG-RefEntwurf könnte nach\r\nunserem Dafürhalten wie folgt gestaltet werden:\r\n§ 36 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen\r\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\r\n…\r\n7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:\r\n…\r\ne) Getränke mit keinem oder einem Alkoholgehalt von bis zu 1,2 % vol., auch\r\nkohlensäurehaltig, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der\r\nPosition 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Abs. 4 des\r\nAlkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden, und die nach ihrem Gesamteindruck als\r\nsolche Alternativen wahrgenommen werden. Dies ist nach den Gesamtumständen zu\r\nbeurteilen. Hierbei sind insbesondere die nachstehenden gleichrangigen Kriterien maßgeblich,\r\ndie nicht kumulativ vorliegen müssen: Aufmachung, Bezeichnung, Flaschenform,\r\nVertriebsweg, Marke, Werbung, Zusammensetzung oder die visuelle oder geschmackliche\r\nÄhnlichkeit mit Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1\r\nAbs. 4 des Alkoholsteuergesetzes.\r\n\r\nHinreichend konkrete Formulierung\r\nDer Vorschlag enthält hinreichend klare Kriterien, die diese Getränkekategorie deutlich\r\nunterscheidbar macht von Erfrischungsgetränken und anderen Produkten, die der\r\nPfandpflicht unterliegen.\r\nNur die Ermangelung einer lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Einordnung der\r\nProduktkategorie darf kein Ausschlusskriterium für die Aufnahme in den Katalog des § 36\r\nAbsatz 4 Nr. 7 VerpackDG-RefEntwurf darstellen; ein einheitlicher Vollzug durch die\r\nzuständigen Behörden ist anhand der objektiven Kriterien gleichwohl sichergestellt.\r\nHilfsweise bleibt es dem Gesetzgeber in diesem Kontext unbenommen, die Begründung der\r\nGesetzesnovelle derart auszugestalten, dass sie gemäß den Grundsätzen der juristischen\r\nMethodenlehre bei möglichen Interpretationsspielräumen als Auslegungshilfe herangezogen\r\nwerden kann.\r\nKein Risiko einer Pfandumgehung\r\nAuch eine Umgehung der Pfandpflicht von pfandpflichtigen Getränken ist durch Schaffung\r\neiner solchen Ausnahmevorschrift nicht zu befürchten. Seit Novellierung des VerpackG im Jahr\r\n2021 sind alle Getränkedosen und Einwegkunststoffflaschen unabhängig vom Füllgut\r\npfandpflichtig. Dadurch wurde das frühere Pfandumgehungsrisiko, das seinerzeit\r\nüberwiegend für Getränkedosen bestand, erheblich reduziert.\r\nDie Hersteller von Erfrischungsgetränken und anderen pfandpflichtigen Produkten haben sich\r\nseit vielen Jahren auf die bestehenden Pfandregelungen für PET-Einwegflaschen und\r\nGetränkedosen eingestellt. Die Rücknahmesysteme funktionieren zuverlässig, sind\r\nflächendeckend etabliert und werden von den Verbrauchern akzeptiert. Insbesondere\r\npfandpflichtige Getränkedosen haben sich seit der letzten Novellierung wieder fest im Markt\r\netabliert, ohne dass es zu relevanten Ausweichbewegungen oder Umgehungsbestrebungen\r\ngekommen wäre.\r\nVor diesem Hintergrund besteht kein Anreiz, die Pfandpflicht über alternative\r\nVerpackungsformen – etwa Glasflaschen, die typischerweise im Spirituosensegment\r\nverwendet werden – umgehen zu wollen. Ein solcher Umgehungsversuch wäre in der\r\npraktischen Umsetzung weder wirtschaftlich attraktiv noch technisch sinnvoll:\r\nErfrischungsgetränke müssten hierfür in Verpackungsformen abgefüllt werden, die weder für\r\ngroße Produktionsmengen ausgelegt sind noch den logistischen Anforderungen des\r\nMassengeschäfts entsprechen. Der Abfüllaufwand und die Produktionskosten wären\r\nerheblich höher als bei den etablierten Systemen für PET und Dose.\r\nInsgesamt zeigt sich damit, dass das bestehende Pfandsystem seine abfallwirtschaftlichen\r\nSteuerungsaufgaben zuverlässig erfüllt und gleichzeitig keine realistische Gefahr besteht, dass\r\npfandpflichtige Produkte gezielt in nicht pfandpflichtige Glas-Einwegflaschen ausgelagert\r\nwerden. Eine Pfandumgehung über Glas stellt in der Praxis keine wirtschaftlich relevante\r\nOption dar.\r\nIn den Segmenten, in denen Getränke in Mehrwegsysteme abgefüllt werden und für die eine\r\nEinwegpfandpflicht existiert, besteht kein Glas-Einwegsystem. Glas-Einwegverpackungen\r\nfinden sich überwiegend in Märkten, für die aus ökologischen und logistischen Gründen\r\nAusnahmen von der Einwegpfandpflicht vorgesehen wurden; hierfür existiert in Deutschland\r\nein etabliertes Rückführ- und Recyclingsystem.\r\n\r\nWirtschaftliche Folgen\r\nAngesichts der derzeitigen rechtlichen Unsicherheiten mit denen sich die Hersteller der\r\nalkoholfreien Spirituosenkategorien konfrontiert sehen und den damit verbundenen\r\nnegativen Folgen hinsichtlich Herstellung, Verlust von Vertriebskanälen sowie den drohenden\r\nimmensen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, die dadurch entstehen, dass Handel und\r\nHersteller die Aufnahme solcher Produkte in ihr Sortiment zurückhalten oder bestehende\r\nAngebote vom Markt nehmen, da weder der Handel noch die Inverkehrbringer die rechtlichen\r\nund wirtschaftlichen Risiken dauerhaft tragen können, bitten wir Sie nachdrücklich, sich im\r\nZuge der laufenden Gesetzesnovellierung für die Aufnahme einer Ausnahmeregelung für\r\nalkoholfreie Spirituosenalternativen einzusetzen.\r\n5. Zu §36 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe h und i VerpackDG-RefEntwurf\r\nDer VerpackDG-RefEntwurf übernimmt die Regelungen des bisherigen § 31 VerpackG\r\nweitgehend, enthält jedoch bei § 36 Absatz 4 Nummer 7 Buchstaben h und i zwei Änderungen,\r\ndie als reine Klarstellungen bezeichnet werden. Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um\r\nredaktionelle Anpassungen, sondern um eine inhaltliche Erweiterung der Einwegpfandpflicht,\r\ndie weder fachlich notwendig noch umweltpolitisch sinnvoll ist. Die Ergänzung „ohne\r\nKohlensäure“ bei Fruchtsaft und Gemüsesaft würde dazu führen, dass künftig auch\r\nFruchtsäfte mit Kohlensäure der Pfandpflicht unterfallen – eine Produktgruppe, die\r\nmengenmäßig äußerst klein ist, besonderen Verzehranlässen dient und abfallwirtschaftlich\r\nnicht der Kategorie der Erfrischungsgetränke zuzuordnen ist. Eine erweiterte Pfandpflicht\r\nwürde hier keinerlei messbaren Beitrag zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele leisten,\r\nda insbesondere die sortenreine Erfassung über die etablierten Altglas-Systeme bereits heute\r\nvollständig gewährleistet ist.\r\nGleiches gilt für die vorgesehene Ergänzung „im Sinne der Fruchtsaft- und\r\nErfrischungsgetränkeverordnung“, die ebenfalls eine materielle Einengung der bisherigen\r\nAusnahmeregelung darstellt. Das Verpackungsrecht orientiert sich zwar an\r\nlebensmittelrechtlichen Kategorien, stellt jedoch bewusst nicht ausschließlich auf den\r\nstrengen bezeichnungsschutzrechtlichen Rahmen ab. Dies zeigt sich unter anderem daran,\r\ndass auch bereits heute Produkte mit Kräutern oder Gewürzen, die in der\r\nFruchtsaftverordnung nicht vorgesehen sind, unter die Pfandausnahme fallen können. Die\r\ngeplanten Änderungen würden daher in sachlich unbegründeter Weise Innovationen\r\neinschränken, den Markt verzerren und zu einer unnötigen Ausweitung der Pfandpflicht\r\nführen.\r\nVor diesem Hintergrund erachten wir es für erforderlich, die im VerpackDG-RefEntwurf\r\nvorgesehenen Änderungen bei § 36 Absatz 4 Nummer 7 Buchstaben h und i zu streichen und\r\nstattdessen die bisherige Regelung des § 31 Absatz 4 Nummer 7 h und i VerpackG unverändert\r\nzu übernehmen.\r\n6. Zu § 57 Systembeteiligungspflicht der Hersteller im Übergangsjahr 2026\r\nMit Inkrafttreten der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12. August 2026\r\nwird der Herstellerbegriff bekanntermaßen neu gefasst: Hersteller im Sinne der\r\nProduktverantwortung sind künftig jene Unternehmen, die Verpackungen erstmals im\r\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereitstellen. Unternehmen, die verpackte Waren aus dem Ausland an Vertriebsstellen im Mitgliedstaat liefern, gelten damit nicht mehr als\r\nHersteller.\r\nDie unterjährige Änderung des Herstellerbegriffs birgt erhebliche Risiken für Klarheit, Vollzug\r\nund Finanzierung des deutschen Rücknahme- und Verwertungssystems. Es ist fraglich, ob neu\r\nverpflichtete Hersteller kurzfristig identifiziert und vollständig in die Systembeteiligungspflicht\r\neingebunden werden können. Die Vollzugsbehörden wären angesichts der Vielzahl neuer\r\nVerpflichteter stark belastet.\r\nZwar sieht der Entwurf des Verpackungsdurchführungsgesetzes vor, die\r\nSystembeteiligungspflicht der bisherigen Hersteller bis Ende 2026 fortzuführen. Gleichzeitig\r\nbesteht die Möglichkeit, dass die Hersteller bereits zum 12. August 2026 aus laufenden\r\nSystembeteiligungsverträgen aussteigen können. Mögliche Finanzierungslücken und die\r\nGefährdung stabiler Rücknahmeprozesse wären mögliche Folgen.\r\nZur Absicherung des Systems sollte die Systembeteiligungspflicht der bisher Verpflichteten\r\ndaher bis zum 31. Dezember 2026 ohne Austrittsmöglichkeit fortgelten. Ein Übergang erst\r\nzum 1. Januar 2027 gewährleistet einen klaren, vollzugsfreundlichen Systemwechsel,\r\nvermeidet Unterfinanzierung und reduziert den bürokratischen Aufwand für die betroffenen\r\nUnternehmen erheblich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021699","regulatoryProjectTitle":"Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/af/666608/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsvertrag umsetzen: Endlich modernes Arbeitszeitrecht schaffen!\r\nDie deutsche Wirtschaft steht vor großen Herausforderungen und Chancen im Wandel der Arbeitswelt. Unternehmen wie auch Beschäftigte benötigen dringend mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung, um den Anforderungen moderner Arbeitsprozesse und individueller Lebensmodelle gerecht zu werden.\r\nIm Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ heißt es auf Seite 18:\r\n„Die Arbeitswelt ist im Wandel. Beschäftigte und Unternehmen wünschen sich mehr Flexibilität. Deshalb wollen wir im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen – auch und gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“\r\nDiese klare politische Absichtserklärung muss nun endlich in die Tat umgesetzt werden.\r\nWir fordern von der Bundesregierung und den regierungstragenden Fraktionen, zeitnah die rechtlichen Voraussetzungen für eine wöchentliche anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit zu schaffen, wie es die EU-Arbeitszeitrichtlinie bereits ermöglicht.\r\nDie europäische Arbeitszeitrichtlinie bietet den notwendigen Rahmen, um Flexibilität und Arbeitnehmerschutz miteinander zu vereinen. Es liegt nun in Ihrer Verantwortung, die deutsche Arbeitszeitgesetzgebung entsprechend zu modernisieren und praxisnahe und zukunftsfähige Regelungen umzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024268","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung der polnischen Gesetzentwürfe betreffend Werbe-, Vertriebs-, Verkaufs- und Kennzeichnungsbeschränkungen für alkoholhaltige Produkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/cd/734093/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080011.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir möchten Sie auf zwei von Polen im TRIS-Verfahren notifizierte Gesetzentwürfe aufmerksam machen. Die Entwürfe 2026/0016/PL und 2026/0033/PL sehen unter anderem weitgehende Einschränkungen für Werbung und Verkaufsförderung, Beschränkungen von Verkaufsstellen und Verkaufszeiten, erhebliche Einschränkungen des Onlinehandels sowie zusätzliche Vorgaben für Verpackung, Kennzeichnung und den Marktauftritt alkoholhaltiger Produkte vor. Die vorgesehenen Regelungen könnten erhebliche Auswirkungen auf den Handel sowie auf nationale Werbemaßnahmen haben.\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, sich im Rahmen der laufenden TRIS-Notifizierungen zu den von Polen notifizierten Gesetzentwürfen 2026/0016/PL und 2026/0033/PL kritisch zu äußern und gegenüber der Europäischen Kommission Bedenken anzumelden.\r\nAus unserer Sicht werfen die Entwürfe erhebliche unionsrechtliche Fragen auf. Insbesondere bestehen Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Binnenmarkts, da die vorgesehenen Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs führen. Zudem fehlt es nach unserer Einschätzung an einer hinreichenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei sollte keine isolierte Betrachtung der beiden Vorhaben erfolgen. Vielmehr kommt es auf eine Bewertung ihrer Gesamtwirkung und der kumulativen Auswirkungen beider Entwürfe an. Besonders relevant ist aus unserer Sicht, dass die geplanten Maßnahmen tief in die Vermarktung im europäischen Binnenmarkt eingreifen würden. Umso wichtiger erscheint es, die Vereinbarkeit der Entwürfe mit dem EU-Recht eingehend zu prüfen.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn sich die Bundesregierung innerhalb der Notifizierungsfrist (20. bzw. 27.04.2026) kritisch zu den polnischen Gesetzentwürfen äußert, auf eine gemeinsame Bewertung beider Vorhaben dringt und sich dafür einsetzt, dass Polen die unionsrechtlich bedenklichen und unverhältnismäßigen Regelungen überarbeitet.\r\nFür einen weiteren Austausch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024269","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der WHO-Strategie (Economics of Health for All) insbesondere mit Blick auf die Verweise zu den sog. commercial determinants of health","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/be/734095/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BWSI- / VDS-Vorschläge zum Entwurf der WHO-Strategie „Economics of Health for All“ (2026–2030)\r\n•\r\nIm Rahmen der Sitzung des WHO-Executive Boards im Februar wurde durch den Generaldirektor der WHO der Entwurf der Strategie „Economics of Health for All (2026–2030)” (EB158/31) vorgestellt. Eine Verabschiedung auf der World Health Assembly im Mai 2026 ist vorgesehen.\r\n•\r\nAuf Wunsch der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten vor der World Health Assembly die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen zu diesem Dokument einzureichen.\r\n•\r\nDer dem Executive Board vorgelegte Strategiewurf:\r\n✓\r\nkündigt die bevorstehende Veröffentlichung eines Berichts zu den „commercial determinants of health“ an, der bislang noch nicht vorliegt;\r\n✓\r\nsieht vor, dem WHO-Sekretariat Befugnisse einzuräumen, gegen diese sogenannten „commercial determinants of health“ tätig zu werden, insbesondere durch:\r\n▪\r\ndie Entwicklung von Standards und Kriterien (§ 14),\r\n▪\r\ndie Organisation von Kapazitätsaufbau- und Sensibilisierungsmaßnahmen gegenüber verschiedenen Akteuren (§ 17).\r\n•\r\nDas Konzept der „commercial determinants of health“ ist bislang weder von den WHO-Mitgliedstaaten definiert noch politisch beschlossen worden.\r\n•\r\nEbenso besteht bislang kein Mandat für das WHO-Sekretariat, zu diesem Konzept einen Bericht vorzulegen oder entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.\r\n•\r\nWährend der Verhandlungen zur Politischen Erklärung der Vereinten Nationen zu nichtübertragbaren Krankheiten und psychischer Gesundheit im September 2025 haben die Mitgliedstaaten die Aufnahme dieses Konzepts ausdrücklich abgelehnt.\r\n•\r\nHintergrund dieser Ablehnung war insbesondere der vage und kontroverse Charakter des Begriffs, der geeignet ist, die staatliche Souveränität zu beeinträchtigen, indem er die Interaktion der Staaten mit ihren jeweiligen Interessenträgern in innerstaatlichen Angelegenheiten einschränken könnte.\r\n•\r\nDarüber hinaus steht das Konzept der „commercial determinants of health“ im Widerspruch zum von den Mitgliedstaaten unterstützten Whole-of-Society-Ansatz.\r\n•\r\nDieser Ansatz wurde in der Politischen Erklärung z nichtübertragbaren Krankheiten ausdrücklich bekräftigt (s. Absätze 27 und 80), insbesondere durch:\r\n✓\r\ndie Anerkennung, dass alle Akteure – einschließlich Zivilgesellschaft, Privatwirtschaft sowie betroffene Patientinnen und Patienten – eine Rolle bei Prävention und Kontrolle nichtübertragbarer Krankheiten und psychischer\r\nErkrankungen spielen;\r\n✓\r\ndie Aufforderung an den privaten Sektor, sein Engagement und seinen Beitrag zur Prävention und Kontrolle nichtübertragbarer Krankheiten zu verstärken, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Interessenkonflikte zu vermeiden.\r\n•\r\nSchließlich stellt die Resolution der World Health Assembly vom 1. Juni 2024 zur Erarbeitung einer Strategie zur „Economics of Health for All“ klar, dass sich der Handlungsrahmen auf wirtschaftliche und soziale Determinanten beschränkt.\r\n•\r\nDie Mitgliedstaaten haben der WHO im Rahmen dieser Resolution kein Mandat erteilt, die sogenannten „commercial determinants of health“ in diese Strategie aufzunehmen.\r\nDie WHO-Strategie zur „Economics of Health for All“ sollte im Einklang mit dem politischen Mandat bleiben, das von den Mitgliedstaaten festgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund sollte der vorliegende Entwurf vor seiner Befassung in der World Health Assembly entsprechend überarbeitet und sämtliche Verweise auf „commercial determinants of health“ gestrichen werden. Hierzu sollte Deutschland zum einen die nachstehend aufgeführten zwei Vorschläge im Rahmen der laufenden Konsultationen zu diesem Strategieentwurf gegenüber dem WHO-Sekretariat einbringen und zum anderen diese Vorschläge in die internen Abstimmungsprozesse auf Ebene der Europäischen Union einbringen.\r\nDraft strategy as presented to the Executive\r\nBoard on 3 February 2026\r\nDraft amendment\r\n14. (...)\r\nAction for the Secretariat\r\n•\r\nDevelop norms and standards to address the health and health equity impacts of harmful commercial practices, including conflicts of interest, through the implementation of the recommendations of the Global Report on the Commercial Determinants of Health.\r\n•\r\nProvide technical support to Member States in designing and piloting policies that address the determinants of inequities in health and well-being among people and populations experiencing poverty and social exclusion.\r\n14. (...)\r\nAction for the Secretariat\r\n•\r\nDevelop norms and standards to address the health and health equity impacts of harmful commercial practices, including conflicts of interest, [INSERT: in accordance with the Framework for Collaboration with Non-State Actors] [DELETE through the implementing the recommendations of the Global Report on the Commercial Determinants of Health].\r\n•\r\nProvide technical support to Member States in designing and piloting policies that address the determinants of inequities in health and well-being among people and populations experiencing poverty and social exclusion.\r\n17. (...)\r\nActions for the Secretariat\r\n•\r\nIn partnership with other actors, initiate the development of a framework to assess country capacities in the economics of health for all.\r\n17. (...)\r\nActions for the Secretariat\r\n•\r\nIn partnership with other actors, initiate the development of a framework to assess country capacities in the economics of health for all.\r\n\r\n•\r\nOrganize capacity-building and awareness raising initiatives on the risks of commercial practices for health for all to empower authorities, communities and individuals to support actions on the commercial determinants of health.\r\n•\r\nEngage with private sector and health-aligned commercial actors to foster action on harmful commercial practices and health equity.\r\n•\r\nOrganize capacity-building and awareness raising initiatives on [DELETE: the risks of]commercial practices for health for all [DELETE: to empower authorities, communities and individuals to support actions on the commercial determinants of health].\r\n•\r\nEngage with private sector and health-aligned commercial actors to foster action on harmful commercial practices and health equity."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024270","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung von Maßnahmen, die zu einem zeitgemäßen Jugendschutz beitragen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/cc/734097/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"sehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG).\r\nDer Bundesverband Wein und Spirituosen International e.V. (BWSI), der Verband Deutscher Sektkellereien e.V. (VDS) und der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien (BVW) möchten sich im Rahmen der Verbändeanhörung insbesondere zu Artikel 7 des Gesetzentwurfs, der Änderung des Jugendschutzgesetzes und dort zur vorgesehenen Streichung von § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG), äußern.\r\nNach geltender Rechtslage sind die Abgabe und der Verzehr von Wein, Sekt, Bier und entsprechenden Mischgetränken durch 14- und 15-Jährige in Gaststätten, Verkaufsstellen oder in der Öffentlichkeit zulässig, wenn diese von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, § 9 Abs. 2 JuSchG aufzuheben und damit die bisherige gesetzliche Ausnahmeregelung für Jugendliche in personensorgeberechtigter Begleitung zu streichen.\r\n\r\nDie Idee des Gesetzgebers zur Schaffung dieser Regelung fußte auf dem Gedanken, dass Jugendliche in einem geschützten Umfeld erste Erfahrungen sammeln sollten, um mit alkoholischen Getränken verantwortungsvoll umzugehen, anstatt dies heimlich und unkontrolliert zu tun. Selbstkontrolle und Selbstregulation sind im Umgang mit alkoholischen Getränken vor allem für Heranwachsende wichtige Kompetenzen, die sich praktisch am besten im Beisein von Eltern oder Erziehungsberechtigten entwickeln. Die mit der Ausnahmeregelung verbundene pädagogische Zielsetzung ist aus Sicht von BWSI, VDS und BVW weiterhin von Relevanz: Heranwachsende sollen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken befähigt werden. Der Erwerb von Selbstkontrolle und Konsumkompetenz bleibt ein wichtiges Anliegen. Gleichwohl ist zu unterscheiden zwischen dieser fortbestehenden pädagogischen Zielsetzung und der Frage, ob hierfür eine besondere gesetzliche Ausnahmeregelung weiterhin erforderlich ist. Die bisherige Regelung geht jedoch auf Rahmenbedingungen zurück, die aus heutiger Sicht nicht mehr den Anforderungen an einen modernen wirksamen Jugendschutz entsprechen. BWSI, VDS und BVW sind sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und messen dem verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken und dem Jugendschutz eine sehr hohe Bedeutung bei. Wir unterstützen daher Maßnahmen, die zu einem zeitgemäßen Jugendschutz beitragen.\r\nAus Sicht von BWSI, VDS und BVW ist die vorgesehene Streichung im Interesse eines klaren und konsistenten Jugendschutzes nachvollziehbar und sachgerecht. Wir halten mithin an einer besonderen gesetzlichen Ausnahmeregelung für 14- und 15-Jährige beim Erwerb und Konsum von Wein, Sekt, Bier und entsprechenden Mischgetränken nicht fest und unterstützen die Streichung von § 9 Abs. 2 JuSchG.\r\nVorab danken wir Ihnen vielmals für die Berücksichtigung unserer Eingabe und stehen für Fragen und zum weiteren Austausch selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026609","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung einer möglichen Erhöhung der Schaumweinsteuer sowie der Alkoholsteuer auf Spirituosen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/f4/799075/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300249.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin / Wiesbaden, den 30. Juni 2026\r\nPositionspapier zur Diskussion um eine geplante Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Spirituosen, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Alkopops (Änderung des Alkoholsteuergesetzes, Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes, Änderung des Alkopopsteuergesetzes)\r\nI.\r\nGeplante Steuererhöhungen belasten Branche und Gastronomie\r\nDer Verband Deutscher Sektkellereien e.V. (VDS) und der Bundesverband Wein und Spirituosen International e.V. (BWSI) sprechen sich gegen die geplante Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Spirituosen, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Alkopops aus. Nach dem vorliegenden Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sollen neben der Alkoholsteuer auf Spirituosen auch die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer angehoben werden. Begründet wird die Maßnahme vor allem mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung. Aus Sicht von VDS und BWSI ist diese Begründung weder fiskalisch belastbar noch wirtschafts- oder gesundheitspolitisch überzeugend. Sie würde Hersteller, Importeure, Handel und Gastronomie in einem bereits äußerst schwierigen Marktumfeld zusätzlich belasten.\r\nII.\r\nKein verlässlicher Beitrag zur Haushaltskonsolidierung\r\nDer Beitrag der geplanten Steuererhöhungen zur Haushaltskonsolidierung wäre begrenzt und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Der vorliegende Diskussionsentwurf geht nicht von einem rückläufigen Konsum aus. Dies ist nicht überzeugend: Der Konsum alkoholischer Getränke ist seit Jahren rückläufig, und es gibt derzeit keine belastbaren Hinweise darauf, dass sich dieser Trend kurzfristig umkehrt. Werden Preisreaktionen und rückläufige Absatzmengen berücksichtigt, fallen die erwarteten Mehreinnahmen deutlich geringer aus.\r\nEine Modellrechnung zu Spirituosen mit rückläufigem Konsum zeigt dies deutlich: Ausgehend von 149 Mio. Litern Reinalkohol im Jahr 2026 sinkt das versteuerte Volumen bei der angenommenen Steuererhöhung und einer damit verbundenen Preiselastizität von -1,7 auf 126 Mio. Liter im Jahr 2027, so dass keine Mehreinnahmen zu erwarten sind und bestenfalls ein fiskalisches Nullsummenspiel zu erwarten ist (s. Anhang).\r\nEine vergleichbare Entwicklung ist bei Schaumwein zu erwarten. Auch hier ist der Konsum seit Jahren rückläufig, sodass nicht ohne Weiteres von konstanten Mehreinnahmen in Höhe von 65 Mio. Euro ausgegangen werden kann. Unterstellt man eine Preiselastizität von -0,95 und einen jährlichen Mengenrückgang, sind keine Mehreinnahmen zu erwarten (s. Anhang). Damit leistet die geplante Steuererhöhung keinen verlässlichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung.\r\nFür den Bundeshaushalt wäre sie allenfalls ein kleiner Baustein, für die betroffene Branche\r\nhingegen eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung.\r\nHinzu kommt, dass die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer nicht Gegenstand der\r\nursprünglichen Empfehlung der Kommission zur Reform der GKV-Finanzierung war. Ihre nun\r\nvorgesehene Einbeziehung spricht daher vor allem für eine fiskalisch motivierte Ausweitung\r\nder Steuerbasis. Gerade dies überzeugt nicht: Wenn aufgrund rückläufiger Absatzmengen und\r\nerwartbarer Preisreaktionen keine verlässlichen Mehreinnahmen zu erwarten sind, bleibt vor\r\nallem eine zusätzliche Belastung für eine Branche, die bereits in einem schwierigen\r\nMarktumfeld steht.\r\nDiese Unsicherheit wird dadurch verstärkt, dass die im Diskussionsentwurf aufgeführten\r\nvermeintlichen Mehreinnahmen mögliche Verschiebungen zwischen einzelnen Segmenten\r\nnicht ausreichend berücksichtigen. Bei höheren Preisen werden Verbraucherinnen und\r\nVerbraucher auf günstigere Produkte, andere Vertriebskanäle oder andere\r\nGetränkekategorien ausweichen. Damit hängt die fiskalische Wirkung maßgeblich von\r\nunsicheren Annahmen zur tatsächlichen Konsumentwicklung und von Ausweichreaktionen\r\nab. Eine Steuererhöhung ist unter diesen Bedingungen kein verlässlicher Beitrag zur\r\nHaushaltskonsolidierung.\r\nIII. Belastung für Hersteller, Gastronomie, Handel und Wertschöpfungsketten\r\nDie geplanten Steuererhöhungen würden entlang der gesamten Wertschöpfungskette\r\nzusätzliche Belastungen auslösen. Betroffen wären Hersteller und Importeure ebenso wie\r\nHandel, Vertrieb, Gastronomie, Hotellerie, Catering, Eventlocations und der\r\nVeranstaltungsbereich. Diese Unternehmen stehen bereits heute unter erheblichem Druck\r\ndurch hohe Kosten, zurückhaltende Nachfrage, steigende Personal- und Betriebskosten sowie\r\nanhaltende wirtschaftliche Unsicherheit.\r\nBesonders betroffen wären Betriebe, für die Erlöse aus dem Getränkeverkauf eine wichtige\r\nwirtschaftliche Säule darstellen. Dazu zählen Bars, Kneipen und Clubs ebenso wie Restaurants,\r\nHotels, Veranstaltungsorte, Caterer und weitere gastronomische Betriebe. Zusätzliche\r\nsteuerliche Belastungen könnten Umsätze, Investitionen und Beschäftigung weiter unter\r\nDruck setzen. Zugleich würde eine Erhöhung der Verbrauchsteuern die Entlastungswirkung\r\nder reduzierten Mehrwertsteuer auf Speisen für Teile der Gastronomie teilweise\r\nkonterkarieren.\r\nWeitere Belastungen könnten das Risiko zusätzlicher Betriebsschließungen erhöhen. Die\r\nFolgen wären nicht nur wirtschaftlicher Natur: Gastronomie, Hotellerie und\r\nVeranstaltungsorte sind wichtige Orte sozialer Begegnung, kulturellen Lebens und\r\ngesellschaftlicher Vielfalt. Gerade in Innenstädten, im ländlichen Raum und im\r\nVeranstaltungsbereich erfüllen sie eine wichtige Funktion als soziale und kulturelle\r\nInfrastruktur.\r\nHinzu kommen Winzerbetriebe und Sekthersteller, für die Schaumwein eine zunehmende\r\nwirtschaftliche Bedeutung hat. Gerade viele Winzerbetriebe setzen aktuell auf Schaumwein,\r\nweil der Absatz von Stillwein stark rückläufig ist und Schaumwein neue\r\nWertschöpfungsperspektiven eröffnet. Eine Erhöhung der Schaumweinsteuer würde diese\r\nEntwicklung erschweren und die wirtschaftliche Grundlage der Betriebe weiter schwächen.\r\nSie träfe zugleich die deutsche Sektkultur und ein Segment, das für regionale Wertschöpfung,\r\nBeschäftigung und Innovationskraft steht. Deutsche Sekthersteller sind dabei Vorreiter bei alkoholfreien Alternativen und investieren in Produkte, die veränderten\r\nKonsumgewohnheiten entsprechen. Zusätzliche steuerliche Belastungen würden diese\r\nInnovationsdynamik ausbremsen.\r\nSchaumwein nimmt in der deutschen Genusskultur eine besondere Rolle ein. Er ist traditionell\r\neng mit besonderen Anlässen, gesellschaftlichen Momenten und gemeinsamer Feierkultur\r\nverbunden, von Hochzeiten, Geburtstagen und Familienfeiern über Weihnachten, Neujahr\r\nund Abschlüssen bis hin zu gesellschaftlichen Anlässen. Gerade diese Momente des\r\nInnehaltens, der Zuversicht und des gemeinsamen Feierns sollten nicht zusätzlich verteuert\r\nwerden. Eine Erhöhung der Schaumweinsteuer würde daher eine gewachsene deutsche\r\nSektkultur belasten, die für Genuss, Handwerk, Qualität und gesellschaftliche Verbundenheit\r\nsteht.\r\nIV. Gesundheitspolitisch nicht zielgenau\r\nAuch gesundheitspolitisch ist die geplante Maßnahme nicht überzeugend. Aus Sicht von VDS\r\nund BWSI muss klar zwischen verantwortungsvollem Genuss und missbräuchlichem Konsum\r\nunterschieden werden. Entscheidend für gesundheitliche Risiken sind Konsummuster wie\r\nexzessiver oder missbräuchlicher Alkoholkonsum. Die pauschale Belastung verschiedener\r\nGetränkekategorien geht mithin fehl. Wer missbräuchlichen Konsum reduzieren will, sollte\r\ngezielt bei riskanten Konsummustern, Jugendschutz, Prävention und Aufklärung ansetzen.\r\nDurch die Einbeziehung verschiedener Produktgruppen erscheint die Maßnahme weniger als\r\ngezielte gesundheitspolitische Intervention, sondern vor allem als pauschale\r\nEinnahmemaßnahme zur Haushaltskonsolidierung. Nationale Erhebungen zeigen zudem\r\neinen Rückgang missbräuchlicher Konsummuster. Dies spricht dafür, dass Prävention,\r\nAufklärung, konsequenter Jugendschutz und ein gestiegenes gesellschaftliches Bewusstsein\r\nWirkung entfalten. Pauschale Steuererhöhungen sind demgegenüber kein zielgenaues\r\nPräventionsinstrument.\r\nV. FAZIT\r\nVDS und BWSI plädieren dafür, von einer Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Spirituosen,\r\nSchaumwein und Zwischenerzeugnisse abzusehen. Statt zusätzlicher steuerlicher Belastungen\r\nbraucht es wirtschaftliche Stabilität, Planungssicherheit und zielgerichtete\r\nPräventionsmaßnahmen. Gerade wenn eine Maßnahme mit dem Ziel der\r\nHaushaltskonsolidierung begründet wird, muss ihre Einnahmewirkung belastbar sein. Dies ist\r\nbei den geplanten Steuererhöhungen nicht der Fall. Zugleich sollten deutsche Sektkultur,\r\nregionale Wertschöpfung, die wirtschaftliche Bedeutung von Schaumwein für Winzerbetriebe\r\nund die Innovationsleistung alkoholfreier Alternativen politisch gestärkt statt zusätzlich\r\nbelastet werden.\r\n\r\nAnhang:\r\nBerechnung Szenario BMF-Diskussionsentwurf Spirituose (Preiselastizität - 1,9)\r\n2026 2027 2028 2029\r\nAnnahmen\r\nGesetzlicher Steuersatz pro Liter Reinalkohol 13,03 15,64 15,64 15,64\r\nBranntweinsteuererhöhung vs. Vj ggü. VJ 20,0%\r\nPreiserhöhungen 8,5%\r\nPreiselastizität Spirituose (Quelle: Nielsen) -1,90 -1,90 -1,90\r\nVolumen Reinalkohol (Mio. l) 149,0 124,9 122,2 119,5\r\nVolumenrückgang vs. Vj (Mio. l) 24,1 2,7 2,7\r\nVolumenrückgang vs. Vj 16,2% 2,2% 2,2%\r\nAlkoholsteuereinnahmen (Mrd. €) 1,941 1,954 1,911 1,869\r\nAlkoholsteuereinnahmen Verbesserung vs. VJ 0,6% -2,2% -2,2%\r\nMwSt-Einnahmen (Mrd. €) 0,26 0,25 0,25 0,25\r\nSteuer Gesamt (Mrd. €) 2,206 2,204 2,161 2,119\r\nGesamtsteuer Veränderung vs. VJ -0,1% -2,0% -1,9%\r\n\r\nBerechnung Szenario BMF-Diskussionsentwurf Schaumwein (Preiselastizität - 0,95)\r\n2026 2027 2028 2029\r\nAnnahmen\r\nGesetzlicher Steuersatz pro Liter Reinalkohol 1,36 1,63 1,63 1,63\r\nSchaumweinsteuererhöhung vs. VJ 19,9%\r\nPreiserhöhungen 10,0%\r\nPreiselastizität Schaumwein (Quelle: Circana) -0,95 -0,95 -0,95\r\nversteuerter Absatz (Mio. l) 240,1 217,3 206,4 196,1\r\nVolumenrückgang vs. Vj (Mio. l) 22,8 10,9 10,3\r\nVolumenrückgang vs. Vj 9,5% 5,0% 5,0%\r\nAlkoholsteuereinnahmen (Mrd. €) 0,327 0,354 0,336 0,320\r\nAlkoholsteuereinnahmen Verbesserung vs. VJ 8,5% -5,0% -5,0%\r\nMwSt-Einnahmen (Mrd. €)\r\nSteuer Gesamt (Mrd. €) 0,327 0,354 0,336 0,320\r\nGesamtsteuer Veränderung vs. VJ 8,5% -5,0% -5,0%"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-30"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}