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Zu diesem Zweck wirkt die BPtK auf eine einheitliche Regelung der psychotherapeutischen Berufspflichten und der Grundsätze für die psychotherapeutische Tätigkeit auf allen Gebieten hin. Des Weiteren fördert die BPtK die Psychotherapieforschung und die wissenschaftlichen Grundlagendisziplinen der Psychotherapie und deren Weiterentwicklung, die psychotherapeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung, setzt sich für eine Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Berufsausübung ein, wirkt auf die Angemessenheit psychotherapeutischer Arbeitsbedingungen hin und befördert den psychotherapeutischen Prozess. Außerdem wirbt die BPtK für ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich, für innovative Versorgungsformen und für eine gesundheitswissenschaftlich ausgerichtete stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (Public Health). 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Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012442","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe","customDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen stärker berücksichtigt werden. Psychotherapeut*innen sollen als Stellungnehmende explizit aufgeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012443","title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"378/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0378-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"20/13252","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013252.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt für eine Spezifizierung der Qualifizierungsanforderungen für die psychische Evaluation und Betreuung von Patient*innen vor und nach Organtransplantation im Gesetz. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz","shortTitle":"TPG-GewV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013345","title":"Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu ändern und darin Regelugen vorzusehen, die Ermächtigungen für die psychotherapeutische Versorgung vulnerabler Patientengruppen sowie für die Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen vorsieht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013346","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die Suizidprävention in Deutschland gesetzlich gestärkt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013348","title":"Entwurf eines Bundesopferbeauftragtengesetz (BOpfBeG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, die Stellung der bzw. des Bundesopferbeauftragten gesetzlich zu verankern und psychotherapeutische Hilfen für Opfer im Gesetzentwurf explizit zu benennen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015380","title":"Elektronische Patientenakte für Kinder und Jugendliche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt mit einem anderen Verband dafür, dass der Datenschutz der elektronischen Patientenakte für Kinder und Jugendliche gestärkt wird und Lücken geschlossen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019789","title":"Entwurf eines Gesundheitssicherstellungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt für eine Integration psychosozialer Notfallversorgung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019790","title":"Referentenentwurf zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/RefE_VO_Aenderung_Zulassungsverordnungen_fuer_Vertragsaerzte_und_Vertragszahnaerzte.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aend-zulassungs-vo-aerzte.html"}]},"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die zulässige Anzahl der Weiterbildungsassistent*innen in Praxen sich an den tatsächlichen Praxisarbeitszeiten der Vertragspsychotherapeut*in bzw. der Vertragsärzt*in bemessen. Des Weiteren fordert die BPtK, dass die Tätigkeit in einer Einrichtung der Erziehungsberatung mit der Tätigkeit als Vertragspsychotherapeut*in bzw. -ärzt*in grundsätzlich vereinbar ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte","shortTitle":"ZO-Zahnärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019792","title":"Qualitätssicherungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 8 PsychThG kritisiert die fehlende Evidenzbasierung des vom IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses entwickelten QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie und wirbt in einem Positionspapier für seine Überlegungen zu einem wissenschaftlich fundierten QS-Ansatz in der Psychotherapie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019793","title":"Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt für gesetzliche und untergesetzliche Änderungen zur Entbürokratisierung in der Psychotherapie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten","shortTitle":"PsychThG 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020"},{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"},{"title":"Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","shortTitle":"PsychThApprO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021376","title":"Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK setzt sich für eine gesetzliche Änderung ein, dass die Spezielle Schmerzmedizin in den Leistungsgruppen abgebildet wird. Sie fordert Bürokratieabbau in der Psychiatrie und wirbt zudem für eine gesetzliche Regelung für die Finanzierung der stationären psychotherapeutischen Weiterbildung.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021377","title":"BPtK-Studie Psychotherapie in Psychiatrien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK weist mit ihrer Studie auf Handlungsbedarfe hin, wie die psychotherapeutische Versorgung in Psychiatrien verbessert werden sollte. In den Handlungsempfehlungen wirbt die BPtK für eine Weiterentwicklung der PPP-Richtlinie durch eine Anpassung der Minutenwerte für Psychotherapie, die Umwandlung von stationären Behandlungskapazitäten in teilstationäre oder ambulante Angebote, den Abbau bürokratischer Pflichten und mehr Digitalisierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021378","title":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","printingNumber":"21/3541","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103541.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dreizehntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer/329524","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK setzt sich dafür ein, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, Unterstützung erhalten und nicht sanktioniert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021379","title":"Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt für eine gesetzliche Ergänzung, dass auch Psychotherapeut*innen in den Personenkreis, die an Konsilen teilnehmen, aufgenommen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021380","title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)","printingNumber":"21/600","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100600.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2026/324698","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass der Bundeshaushalt 2026 geändert wird und die Bundesmittel für die Psychosozialen Zentren aufgestockt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021381","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK setzt sich für eine gesetzliche Ergänzung ein, dass auch Psychotherapeut*innen als Berufsgruppe in den Integrierten Notfallzentren bzw. Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche vorgesehen werden sollten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021382","title":"Appell: Hinsehen - schützen - stärken. Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt gemeinsam mit anderen Verbänden für Reformen, damit Kinder psychisch oder suchterkrankter Eltern und ihre Familien bessere sozialgesetzbuchübergreifende Unterstützung erhalten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023278","title":"Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronischen Patientenakte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","printingNumber":"21/3192","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103192.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-1544-und-zur/326831","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer ausdrücklichen Regelung zum Beschlagnahmeverbot für Inhalte der elektronische Patientenakte (ePA), um den Schutz ärztlicher Schweigepflicht und Patientenrechte zu sichern","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023279","title":"Gesetzentw. zur Änderung d. Regelung ü. ärztl. Zwangsmaßn. im Betreuungsrecht u. z. Stärkung d. ultimaratio-Gebots sowie d. Selbstbest. d. Betroffenen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen","publicationDate":"2026-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_aerztliche_Zwangsma%C3%9Fnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Aerztliche_Zwangsmassnahmen.html?nn=110518"}]},"description":"Zulassung von Psychotherapeut*innen als Sachverständige in Verfahren zur gesetzlichen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in psychiatrischen Krankenhäusern ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008573","regulatoryProjectTitle":"Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/0a/321974/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250158.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einbindung der Psychotherapeut*innen in das GDAG\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmit dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegten Referentenentwurf des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes (GDAG) soll die Gesellschaft für Telematik (gematik GmbH) erweiterte Aufgaben und Befugnisse erhalten und zur Gesundheits-Digitalagentur ausgebaut werden. Die gematik wird damit zur zentralen Instanz für die Ausgestaltung der Digitalisierung im Gesundheitswesen.\r\n\r\nMit großem Interesse verfolgt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die geplante Weiterentwicklung der gematik zu einer digitalen Gesundheitsagentur. Die über 62.000 Psychotherapeut*innen sind von der Umsetzung der Digitalisierung im Versorgungsalltag direkt betroffen. \r\n\r\nAls Vertretung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in Deutschland möchte die BPtK Verantwortung übernehmen und als Gesellschafterin der künftigen Gesundheitsagentur konstruktiv an der Ausgestaltung der Digitalisierung des Gesundheitswesens mitwirken. Denn leider ist die BPtK als einzige Spitzenorganisation eines verkammerten akademischen Heilberufs bisher nicht Gesellschafterin der gematik und somit nicht in Aufbau, Ausgestaltung und Regelung der Telematikinfrastruktur und deren Anwendungen einbezogen. Die BPtK hat deshalb wiederholt das BMG aufgefordert, durch eine gesetzliche Vorgabe in den Kreis der Gesellschafter*innen der gematik aufgenommen zu werden. \r\nWir bitten Sie, sich gegenüber dem BMG dafür einzusetzen, in dem vorliegenden Referentenentwurf eine Regelung für die Aufnahme der BPtK als Gesellschafterin zu ergänzen, sodass künftig der direkte Einbezug psychotherapeutischer Expertise angemessen sichergestellt wird.\r\n\r\nGerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008575","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (WissZeitVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/eb/332701/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090037.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mitglieder im Ausschuss für Bildung,\r\nForschung und Technikfolgenabschätzung\r\n-per E-Mail-\r\n3. Juli 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\n(BT-Drs. 20/11559)\r\nSehr geehrte(r) Frau/Herr,\r\ndie BPtK begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Befristungsrechts für\r\ndie Wissenschaft die Vereinbarkeit einer Weiterbildung von Psychotherapeut*innen\r\nmit einer wissenschaftlichen Qualifizierung, z. B. eine Promotion, deutlich verbessert\r\nwird.\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Befristung von\r\nAnstellungsverträgen gemäß ÄArbVtrG macht es dem wissenschaftlichen Nachwuchs\r\nim Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie möglich, sich gleichzeitig\r\nwissenschaftlich zu qualifizieren und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer\r\nWeiterbildung nachzugehen.\r\nUm eine Harmonisierung der Vorschriften hinsichtlich aller für Psychotherapeut*innen\r\nund Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikationen zu erreichen, ist jedoch eine Ergänzung\r\nin § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU erforderlich. Denn für Psychotherapeut*innen dürfen\r\ndie neuen Regelungen nicht auf den Erwerb einer Gebietsbezeichnung beschränkt\r\nbleiben. Fachpsychotherapeut*innen können analog zu den Fachärzt*innen weitere\r\nQualifikationen im Rahmen einer Weiterbildung erwerben, weshalb diese wie bei den\r\nÄrzt*innen zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere\r\nfür Weiterbildungen zum Führen einer Zusatzbezeichnung, wie beispielsweise\r\nin einem Psychotherapieverfahren.\r\n…\r\nSeite 2\r\nMit der angefügten Stellungnahme möchten wir Sie deshalb frühzeitig auf den Änderungsbedarf\r\nam Gesetzentwurf aufmerksam machen und freuen uns, wenn Sie diese\r\nin Ihre Beratungen einbeziehen.\r\nGerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage\r\n\r\nGesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\nStellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 4\r\n1 Einleitung\r\nFür den akademischen Heilberuf Psychotherapeut*in ist es essenziell, dass Berufsange-hörige als Wissenschaftler*innen selbst die Psychotherapie weiterentwickeln und erste Ansprechpartner*innen sind in der Grundlagen-, Therapie- und Versorgungsforschung psychischer Erkrankungen sowie der Forschung zu Wechselwirkungen zwischen körperli-chen Erkrankungen und psychischen Prozessen. Die BPtK begrüßt daher die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbil-dung (ÄArbVtrG), die die Vereinbarkeit einer Weiterbildung von Psychotherapeut*innen mit einer wissenschaftlichen Qualifizierung deutlich verbessern.\r\nPsychotherapeut*innen brauchen angemessene Rahmenbedingungen, um sich zunächst im Studium klinisch-praktisch und wissenschaftlich für die Versorgung und die Forschung zu qualifizieren. Dabei gehört es zum Wesen eines akademischen Heilberufs, in Forschung und Lehre insbesondere auch von Angehörigen des eigenen Berufes angeleitet zu werden. Daher setzt das neu geregelte Studium gemäß dem Psychotherapeutenausbildungsre-formgesetz voraus, dass Lehrende neben der wissenschaftlichen Qualifikation auch eine Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in haben. Dies gilt vor allem auch für Hochschul-lehrer*innen, die im Rahmen ihrer Professur auch die Hochschulambulanz leiten. Eine Vereinbarkeit von psychotherapeutischer Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifi-zierung ist somit zwingend, damit Berufsangehörige nach dem Studium die eigene Fach-disziplin weiterentwickeln und als Lehrende die Erkenntnisse an den akademischen Nach-wuchs weitergeben können.\r\nDeshalb sind Vertragszeiten und Befristungsmöglichkeiten notwendig, die es Promovie-renden und Postdoktorand*innen auch im Bereich Psychotherapie ermöglichen, eine wis-senschaftliche Qualifizierung und eine psychotherapeutische Weiterbildung zu vereinba-ren. Nur so kann das mit der Novellierung der Psychotherapeutenausbildung verbundene Ziel erreicht werden, auch künftig eine qualitativ hochwertige und an den aktuellen und absehbaren Bedürfnissen ausgerichtete Versorgung sicherzustellen.\r\n2 Änderungen des ÄArbVrtG tragen zur Vereinbarkeit von Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung bei\r\nDie BPtK begrüßt die im Kabinettsentwurf vorgenommenen Änderungen des ÄArbVrtG. Durch den Wegfall des Anwendungsvorrangs des Gesetzes über befristete Arbeitsver-träge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vor dem ÄArbVtrG sowie den Einbezug einer wis-senschaftlichen Qualifizierung neben einer Weiterbildung als sachlichen Grund für eine Befristung (Ergänzung in Absatz 1 ÄArbVtrG) werden befristete Arbeitsverträge mit\r\nGesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\nStellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 4\r\nmedizinischem und psychotherapeutischem Personal nach dem ÄArbVtrG damit auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zulässig sein. Damit wird gewährleistet, dass der sachliche Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche und psychothera-peutische Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, ins-besondere auf Krankenhäuser kommunaler, kirchlicher oder freier Träger beschränkt ist. Der Wegfall des Anwendungsvorrangs des WissZeitVG ermöglicht es den Hochschulen, ihre auch in den Heilberufekammergesetzen der Länder ausdrücklich hervorgehobene Rolle als Einrichtungen der klinischen Weiterbildung wahrzunehmen.\r\nDie Möglichkeit einer Verlängerung der Befristung nach § 1 Absatz 4 ÄArbVtrG um maxi-mal zwei Jahre durch den neu eingefügten Absatz 4a ÄArbVtrG macht es dem wissen-schaftlichen Nachwuchs im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie mög-lich, sich gleichzeitig an einer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Hoch-schule oder Forschungseinrichtung anerkannten Einrichtung oder an einer Hochschulkli-nik nach § 108 Nummer 1 SGB V wissenschaftlich zu qualifizieren und einer hauptberufli-chen Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildung nachzugehen. Der höhere Zeitbedarf, den eine parallele oder konsekutive wissenschaftliche und klinische Qualifizierung (Weiterbil-dung) mit sich bringt, wird dadurch berücksichtigt. Eine Verlängerung der Befristungs-möglichkeit um drei Jahre würde nach Einschätzung der BPtK den besonderen Bedürfnis-sen bei einer Kombination von wissenschaftlicher Qualifizierung und Weiterbildung aller-dings noch mehr entgegenkommen.\r\n3 Redaktioneller Änderungsbedarf in § 1 ÄArbVrtG\r\nUm eine Harmonisierung des § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG und des § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU hinsichtlich aller für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikati-onen zu erreichen, regt die BPtK folgende Ergänzung an.\r\nIn § 1 ÄArbVrtG NEU wird in Absatz 6 wie folgt ergänzt:\r\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsy-chotherapeuten oder zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Be-scheinigung über eine fakultative Weiterbildung.“\r\nBegründung:\r\nAbsatz 6 gewährleistet die Anwendbarkeit des ÄArbVrtG auch auf Psychotherapeut*in-nen im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zur Fachpsycho-\r\nGesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\nStellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 4\r\ntherapeut*in. Da auch die Fachpsychotherapeut*innen analog zu den Fachärzt*innen weitere Qualifikationen erwerben können, müssen diese zur Klarstellung in den Gesetzes-text aufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008580","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Maßnahmen zur Bürokratieentlastung im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/28/321978/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260127.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau \r\n\t\r\nNr.\tMaßnahme\r\n\r\n\tBeschreibung der Maßnahme (Erläuterung/Hintergrund)\r\n\tBetrifft (z.B. Leistungserbringer/Krankenkassen/Versicherte) \tEntbürokratisierungspotenzial (Angaben zur Quantifizierung der Maßnahme)\tUmsetzungsform \r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/Anpassung, Selbstverwaltung)\r\n\r\n1\tAbschaffung des 2-stufigen Antragsverfahrens für die Kurzzeittherapie\tEine Kurzzeittherapie mit maximal 24 Psychotherapieeinheiten ist antragspflichtig. Die Beantragung erfolgt zweistufig, das heißt, im ersten Schritt können nur 12 Psychotherapiestunden beantragt werden, im zweiten Schritt dann erneut bis zu 12 Psychotherapiestunden. Die erneute Beantragung im zweiten Schritt stellt eine unnötige bürokratische Belastung für Psychotherapeut*innen dar. Finanzielle Einsparungen können durch das zweistufige Antragsverfahren nicht erzielt werden. Kurzzeittherapien haben einen Anteil von über 70 Prozent aller beantragten Psychotherapien. Die Behandlungsdauer orientiert sich am individuellen Bedarf und nicht an den bewilligten Behandlungskontingenten. Bei mehr als der Hälfte der Patient*innen in Kurzzeittherapie wird die 12. Psychotherapiestunde überschritten, das Behandlungskontingent von 24 Psychotherapiestunden wird jedoch ganz überwiegend nicht ausgeschöpft.\tPsychotherapeut*innen/ Krankenkassen\tÜber zwei Drittel der Patient*innen erhielten in der Vergangenheit eine Kurzzeitpsychotherapie. Die Tendenz ist steigend. \tGesetzliche Verpflichtung in § 92 Absatz 6a SGB V zur Anpassung der Psychotherapie-Richtlinie, dass das zweistufige Antragsverfahren in der Kurzzeittherapie entfällt.\r\n2\tWegfall eines Konsiliarberichts bei ärztlich überwiesenen Patient*innen in die Psychotherapie\tBevor eine Psychotherapie begonnen wird, erfolgt ein Ausschluss körperlicher Ursachen für eine psychische Erkrankung. Der Konsiliarbericht muss von Psychotherapeut*innen spätestens zum Ende der probatorischen Sitzungen bei einer Konsiliarärzt*in (bspw. Hausärzt*in) angefordert werden. Auch bei Patient*innen, die von einer Ärzt*in an eine Psychotherapeut*in überwiesen werden oder bei denen nach einer stationären Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung empfohlen wurde, besteht die Konsiliarpflicht fort. Dies führt dazu, dass Patient*innen erneut für eine konsiliarische Untersuchung vorstellig werden müssen, die bereits durchgeführt worden ist. Dies verschwendet wertvolle Behandlungskapazitäten.\tÄrzt*innen/ Versicherte/ Psychotherapeut*innen\tJede 4. Patient*in kommt über eine Arztpraxis/ jede 20. Patient*in über ein Krankenhaus in die Sprechstunde.\tGesetzliche Regelung in § 28 Absatz 3 SGB V, dass ein Konsiliarbericht bei ärztlich überwiesenen Patient*innen und bei einer psychotherapeutischen Anschlussbehandlung nach einer Krankenhausbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung entfallen kann.\r\n3\tKeine Bürokratielast durch neues QS-Verfahren in der Psychotherapie\tVor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrags in § 136a Absatz 2a SGB V hat das IQTIG im Auftrag des G-BA ein datengestütztes einrichtungsvergleichendes QS-Verfahren ambulante Psychotherapie nach der DeQS-Richtlinie entwickelt. Vorgesehen sind 9 Qualitätsindikatoren auf Basis einer zusätzlichen Dokumentation der Psychotherapeut*innen (mit über 100 Datenfeldern pro Behandlung) und 9 Qualitätsindikatoren auf Basis einer Patientenbefragung, die anonymisiert nach Ende der Behandlung durchgeführt wird. Dieser zugrundliegende QS-Ansatz, der ursprünglich für die Qualitätssicherung im Krankenhausbereich für eng definierte Leistungen bei bestimmten Diagnosegruppen entwickelt wurde, ist für die Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie in vielerlei Hinsicht ungeeignet und zugleich mit einem enormen bürokratischen Aufwand und hohem Ressourceneinsatz verbunden. Aufgrund der Mängel des QS-Verfahrens (Heterogenität der Patient*innen hinsichtlich Diagnosen, Krankheitsverläufen, Schweregraden, Krankheitsdauer, Komorbiditäten und der Behandlungsdauern, unterschiedlicher Behandlungsverfahren mit Blick auf Einzel- oder Gruppentherapie, Kombination mit medikamentöser Therapie, paralleler Einsatz von Heilmitteln oder stationärer Behandlung sowie Unmöglichkeit, konkrete Schlussfolgerungen aus auffälligen Ergebnissen ableiten zu können, weil die Patientenbefragung anonymisiert erfolgt) hat der G-BA erstmals eine regionale Erprobung eines QS-Verfahrens in einem Bundesland über einen Zeitraum von 6 Jahren einschließlich einer Evaluation beschlossen. Aufgrund des bindenden gesetzlichen Auftrags war jedoch nach Abgabe der vom IQTIG entwickelten Instrumente und Indikatoren keine ergebnisoffene Bewertung des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses des entwickelten QS-Verfahrens möglich. Dies gilt auch für die Evaluation des Verfahrens im Zuge der sechsjährigen Erprobung. Auch wenn die zu erwartende verheerende Bilanz für das QS-Verfahren im Jahr 2030 vorliegen wird, wäre der G-BA weiterhin verpflichtet, ein QS-Verfahren ambulante Psychotherapie bundesweit einzuführen.\tPsychotherapeut*innen/ Versicherte\tBereits die sechsjährige Erprobung in NRW wird Bürokratiekosten allein für den zusätzlichen Dokumentationsaufwand bei den Psychotherapeut*innen in mehrstelliger Millionenhöhe verursachen.\r\n\r\nZusätzlich enormer administrativer Aufwand und hohe Kosten für die Umsetzung des QS-Verfahrens einschließlich der Stellungnahmeverfahren durch die hohe Anzahl an teilnehmenden Einrichtungen (knapp 40.000 Psychotherapeut*innen). \tDie Regelung in § 136a Absatz 2a SGB V, bis spätestens zum 31.12.2022 ein datengestütztes einrichtungsübergreifendes QS-Verfahren nach der DeQS-Richtlinie für die ambulante psychotherapeutische Versorgung zu beschließen, wird ersatzlos gestrichen.\r\n4\tEinführung eines elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie\r\n\tMit dem Antrags- und Gutachterverfahren in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für eine Psychotherapie zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Das Antrags- und Gutachterverfahren erfolgt in Papierform und ist dadurch mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Ein elektronisches Verfahren für das Antrags- und Gutachterverfahren kann den bürokratischen Aufwand erheblich verringern und gewährleistet aufgrund der Vorabgenehmigung durch die Krankenkassen, dass Patient*innen weiterhin feste Therapiekontingente und damit ein sicherer Rahmen für die psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus leistet das Antrags- und Genehmigungsverfahren eine Vorabwirtschaftlichkeitsprüfung und vermeidet bürokratische Prüfungen im Nachgang erfolgter Therapien, insbesondere bei schwer erkrankten Patient*innen. Der aktuelle gesetzliche Auftrag in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V, dass bei Einführung eines QS-Verfahrens ambulante Psychotherapie nach § 136a Absatz 2a SGB V sämtliche Regelungen des Antrags- und Gutachterverfahrens abzuschaffen sind, verhindert, dass die bestehenden Potenziale einer Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens gehoben werden. Vor dem Hintergrund der gesetzlich beauftragten Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und dem damit verbundenen begrenzten zeitlichen Horizont können derzeit die erforderlichen Investitionen für eine Digitalisierung des Verfahrens nicht getätigt werden. Zugleich machen die bisherigen Entwicklungen zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie einschließlich einer sechsjährigen regionalen Erprobung nur bei erwachsenen Patient*innen deutlich, dass frühestens in den 2030er Jahren eine Teilabschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens in Betracht käme.\tPsychotherapeut*innen/ Krankenkassen/Kassenärztliche Vereinigungen\tJährlich werden circa 181.000 Begutachtungen durchgeführt (KBV, 2022).\tDie Regelung zur Abschaffung der Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V wird in einen Prüfauftrag an den G-BA umgewandelt, inwieweit die Regelungen des Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie-Richtlinie angepasst werden bzw. abgeschafft werden können, wenn ein QS-Verfahren nach § 136a Absatz 2a SGB V eingeführt worden ist.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008582","regulatoryProjectTitle":"Positionspapier Alkoholprävention","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/e7/321982/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260170.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Alkohol ist die am weitesten verbreitete Substanz mit Abhängigkeitspotenzial in Deutschland und\r\nweltweit. Dies betrifft sowohl den Konsum als auch dessen Folgen für Individuen und die\r\nGesellschaft. Nicht nur Konsumstörungen wie Missbrauch und Abhängigkeit zählen zu den\r\nFolgen. Auch weitere somatische und psychische Erkrankungen, Unfälle, Schäden für Dritte und\r\nenorme volkswirtschaftliche Kosten zählen dazu. Das hohe Konsumniveau belastet die\r\nGesundheit einzelner Personen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Die\r\nRahmenbedingungen in Deutschland sind im Vergleich zu anderen Ländern äußerst\r\nkonsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung ohne eine\r\ngesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben und\r\nMilliarden.\r\nAus diesem Grund schließen sich die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), die\r\nBundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche\r\nGesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nsowie die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) zusammen\r\nund bekräftigen in einem gemeinsamen Positionspapier die Notwendigkeit für größere\r\nAnstrengungen der Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen des\r\nAlkoholkonsums (siehe Anlange).\r\nGemeinsam fordern wir eine entschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige\r\nMaßnahmen der Verhältnisprävention im Bereich Alkohol umsetzt. Bundespolitisch muss mehr\r\ngetan werden, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für\r\nKonsumierende, das soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern. Nötig ist eine spürbare\r\nAnhebung der Alkoholpreise, die Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie\r\ndie Regulierung von Alkoholwerbung und -sponsoring.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen und Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAlkohol ist die am weitesten verbreitete Substanz mit Abhängigkeitspotenzial in Deutschland und\r\nweltweit. Dies betrifft sowohl den Konsum als auch dessen Folgen für Individuen und die\r\nGesellschaft. Nicht nur Konsumstörungen wie Missbrauch und Abhängigkeit zählen zu den\r\nFolgen. Auch weitere somatische und psychische Erkrankungen, Unfälle, Schäden für Dritte und\r\nenorme volkswirtschaftliche Kosten zählen dazu. Das hohe Konsumniveau belastet die\r\nGesundheit einzelner Personen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Die\r\nRahmenbedingungen in Deutschland sind im Vergleich zu anderen Ländern äußerst\r\nkonsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung ohne eine\r\ngesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben und\r\nMilliarden.\r\nAus diesem Grund schließen sich die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), die\r\nBundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche\r\nGesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nsowie die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) zusammen\r\nund bekräftigen in einem gemeinsamen Positionspapier die Notwendigkeit für größere\r\nAnstrengungen der Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen des\r\nAlkoholkonsums (siehe Anlange).\r\nGemeinsam fordern wir eine entschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige\r\nMaßnahmen der Verhältnisprävention im Bereich Alkohol umsetzt. Bundespolitisch muss mehr\r\ngetan werden, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für\r\nKonsumierende, das soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern. Nötig ist eine spürbare\r\nAnhebung der Alkoholpreise, die Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie\r\ndie Regulierung von Alkoholwerbung und -sponsoring.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen und Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDHS, BÄK, BPtK, DGPPN und DG-Sucht fordern größere Anstrengungen\r\nder Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen\r\ndes Alkoholkonsums\r\nDie Folgen von Alkoholkonsum sind eine enorme Belastung der Bevölkerungsgesundheit,\r\ndes sozialen Miteinanders und der Volkswirtschaft\r\nIn Deutschland wird übermäßig viel Alkohol getrunken. Mit 10,6 Liter Reinalkohol pro Kopf liegt\r\nder Alkoholkonsum hierzulande zwei Liter über dem durchschnittlichen Konsum in den Ländern\r\nder OECD (OECD, 2022). Das hohe Konsumniveau belastet die Gesundheit einzelner\r\nPersonen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Mehr als 200 Erkrankungen sind durch\r\nAlkoholkonsum mitverursacht, jedes Glas zu viel erhöht die Risiken (DHS, 2023). Bei 9 Millionen\r\nPersonen in Deutschland liegt ein problematischer Konsum vor (Rauschert et al., 2022).\r\n2016 wurden hierzulande 62.000 Todesfälle gezählt, die ausschließlich auf Alkohol zurückzuführen\r\nsind (John et al., 2022). Alkohol schädigt nicht nur die, die ihn trinken, sondern wirkt\r\nsich auch auf das soziale Umfeld und die Gesellschaft insgesamt aus. Mitbetroffene finden\r\nsich in nahezu allen Lebensbereichen, beispielsweise in der Familie, am Arbeitsplatz, im Straßenverkehr\r\noder bei Freizeitaktivitäten. Die direkten und indirekten Kosten des Alkoholkonsums\r\nin Deutschland belaufen sich auf über 57 Milliarden Euro (Effertz, 2020).\r\nGesundheitspolitik und Gesundheitssystem sowie relevante gesellschaftliche Akteure müssen\r\nmehr tun, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für Konsumierende,\r\ndas soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern.\r\nVerhältnisprävention wirkt! Aber sie wird in Deutschland zu wenig umgesetzt.\r\nEine wirksame Alkoholprävention ist bestrebt gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen\r\nSchäden vorzubeugen. Sie zielt darauf ab, den Alkoholkonsum zu vermeiden oder den Beginn\r\nweitestgehend hinauszögern, riskante Konsummuster früh zu erkennen und zu reduzieren sowie\r\nSubstanzkonsumstörungen zu verhindern oder deren Folgen zu mildern. Notwendig ist\r\ndazu ein Zusammenspiel aus verhaltens- und verhältnispräventiven Maßnahmen: Die Verhaltensprävention\r\nbeeinflusst das individuelle Verhalten Einzelner. Verhältnisprävention verändert\r\ndie strukturellen Rahmenbedingungen, die den Konsum und Konsumfolgen beeinflussen.\r\nIm Bereich der strukturellen Prävention wird in Deutschland bislang deutlich zu wenig getan\r\n(Kilian et al., 2023): Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation für wirtschaftliche\r\nZusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zählen Deutschland zu einem der Länder,\r\ndas dringend verhältnispräventive Maßnahmen zur Verringerung des riskanten Alkoholkonsums\r\nausbauen sollte.\r\n2\r\nForderung nach Maßnahmen einer wirksamen Verhältnisprävention\r\nDie Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und ihre Mitgliedsverbände sowie die Bundesärztekammer\r\n(BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche Gesellschaft\r\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nund die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) fordern eine\r\nentschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige Maßnahmen der Verhältnisprävention\r\nim Bereich Alkohol umsetzt.\r\nDie unterzeichnenden Organisationen fordern politisches Handeln in drei zentralen Maßnahmenfeldern\r\nfür eine kosteneffektive Reduzierung von Schäden im Zusammenhang mit Alkoholkonsum.\r\n1. Alkoholpreise müssen spürbar angehoben werden!\r\nAlkohol ist in Deutschland zu billig. Die Datenlage ist eindeutig: günstiger Alkohol ist mit hohem\r\ngesellschaftlichem Konsum und Konsumfolgen ursächlich verknüpft. Die Regulierung von\r\nPreisen ist höchst wirksam, um den Gesamtkonsum in der Bevölkerung sowie das Ausmaß\r\nalkoholbezogener Probleme und die vorzeitige Sterblichkeit zu beeinflussen (Babor et al.,\r\n2023; Wagenaar et al., 2010). Insbesondere eine Anhebung der Alkoholsteuern, die die Erschwinglichkeit\r\nverringern, ist ein geeignetes, wirksames und effizientes Instrument verantwortlicher\r\nSuchtpolitik. Doch dies wurde in Deutschland jahrzehntelang nicht angetastet –\r\nletztmalig vor 20 Jahren durch die Einführung des Gesetzes zur Besteuerung von Alkopops.\r\nAuch zweckgebundene Abgaben, Besteuerung des Alkoholgehaltes (nicht nach Getränketypen)\r\noder festgelegte Mindestpreise sind sinnvolle Instrumente der Beeinflussung von Alkoholpreisen.\r\nEuropäische Nachbarn gehen hier bereits mit positivem Beispiel voran.\r\n2. Die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke muss eingeschränkt werden!\r\nAlkohol ist omnipräsent. In kaum einem anderen Land ist Alkohol so leicht und jederzeit verfügbar,\r\nwie hierzulande. Alkohol kann im Supermarkt, an Kiosken und bei Veranstaltungen\r\njeder Art (z.B. Sportfeste, Stadtfeste, Märkte, an denen auch viele Kinder und Jugendliche\r\nteilnehmen) sowie rund um die Uhr an Tankstellen gekauft werden. Untersuchungen belegen,\r\ndass eine leichte Verfügbarkeit mit einem hohen gesellschaftlichen Konsum einhergeht (Babor\r\net al., 2022; Popova et al., 2009). Auch hier zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern,\r\nwas zu tun ist: Wirksame Maßnahmen sind die Beschränkung der Zeiten, zu denen Alkohol\r\ngekauft werden kann. Die Ausdünnung der Verkaufsstellendichte, auch im Sinne der Einführung\r\nvon lizenzierten Geschäften, ist eine sinnvolle Maßnahme. Die Abgabe alkoholischer und\r\nnicht-alkoholischer Getränke ist zu trennen.\r\n3. Werbung und Sponsoring muss reguliert werden!\r\nWerbung wirkt sich auf den Konsum aus. Sie dient einer Ausweitung der abgesetzten Menge\r\nalkoholischer Getränke und erhöht den gesamtgesellschaftlichen Konsum und damit die gesundheitlichen\r\nFolgen. Werbebotschaften für Erwachsene haben ebenfalls einen messbaren\r\nEinfluss auf Kinder und Jugendliche (Morgenstern et al., 2009; Morgenstern, Isensee, Hanewinkel,\r\n2015). Werbung für Suchtmittel steht in direktem Widerspruch zu gesundheitspolitischen\r\nZielen. Doch lässt die laut Koalitionsvertrag geplante Verschärfung der Regelungen für\r\nMarketing und Sponsoring bei Alkohol und auch für Nikotin auf sich warten. Die Bundesregierung\r\nist aufgefordert, ein vollständiges Werbeverbot für Alkohol umzusetzen. Außerdem sollten\r\nalle alkoholhaltigen Produkte mit großen, gut sichtbaren gesundheitsbezogenen Warnhinweisen\r\nversehen werden.\r\n3\r\nDie Politik steht in der Verantwortung\r\nDie Rahmenbedingungen für den Alkoholkonsum in Deutschland sind im Vergleich zu anderen\r\nLändern äußerst konsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung\r\nohne eine gesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben\r\nund Milliarden. Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung steht die Aussage:\r\n„Wir messen Regelungen immer wieder an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und richten\r\ndaran Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aus.“ (SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP,\r\n2021, S. 68). Die Erkenntnisse zu sinnvollen Maßnahmen in der Alkoholprävention sind nicht\r\nneu - im Gegenteil. Während in den 2000er und 2010er Jahren die Wirksamkeit der Verhaltens-\r\nund Verhältnisprävention extensiv diskutiert und wissenschaftlich nachgewiesen wurde,\r\nverpasste es die Politik konsequent, nach diesen Erkenntnissen zu handeln. Wir – DHS, BÄK,\r\nBPtK, DGPPN und DG-Sucht – fordern, dies nun endlich nachzuholen und messen die aktuelle\r\nund auch die künftige Regierung daran. Es gibt effektive und kostengünstige Präventionsmaßnahmen,\r\ndie Gesundheit und Leben hunderttausender Menschen schützen und die sozialen\r\nAuswirkungen des Alkoholkonsums reduzieren. Die drei oben beschriebenen Maßnahmen\r\nsind Teil eines effektiven Maßnahmenkatalogs. Das Gesundheitsinteresse der Bevölkerung\r\nsollte Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Marktakteure haben. Deutschland sollte hier\r\naus eigenen Fehlern lernen und erfolgreiche Maßnahmen anderer Länder als Vorbild nehmen.\r\nDie Potenziale der Verhältnisprävention gilt es zu nutzen.\r\nLiteratur\r\n Babor, T. et al. (2023): Alcohol: No Ordinary Commodity. Research and public policy. Third\r\nedition. Oxford: University Press. https://fdslive.oup.com/www.oup.com/academic/pdf/openaccess/\r\n9780192844484.pdf, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) (2023): Empfehlungen zum Umgang mit Alkohol.\r\nHamm. https://www.dhs.de/fileadmin/user upload/WK der DHS - Empfehlungen zum Umgang\r\nmit Alkohol.pdf, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Effertz, T. (2020): Die volkswirtschaftlichen Kosten von Alkohol- und Tabakkonsum in\r\nDeutschland. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS Jahrbuch Sucht 2020.\r\nLengerich: Pabst. 225–234.\r\n John, U. et al. (2022): Alkohol. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS Jahrbuch\r\nSucht 2022. Lengerich: Pabst. 33-51.\r\n Kilian, C. et al. (2023): Alkoholpolitik in Deutschland: Verpasste Chancen zur Senkung der\r\nKrankheitslast. SUCHT, 69(4), 163-171. https://doi.org/10.1024/0939-5911/a000823, Zugriff:\r\n14.05.2024.\r\n Morgenstern, M.; Isensee, B.; Hanewinkel, R. (2015): Alkoholwerbung und häufiges Rauschtrinken\r\nim Jugendalter. Sucht,61(4), 213-221.\r\n Morgenstern, M. et al. (2009): Jugendliche und Alkoholwerbung. Einfluss der Werbung auf\r\nEinstellung und Verhalten. Im Auftrag der DAK. Kiel: IFT-Nord.\r\n OECD (2022): Health at a Glance: Europe 2022: State of Health in the EU Cycle. OECD Publishing.\r\nParis. https://doi.org/10.1787/507433b0-en, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Popova, S. et al. (2009): Hours and days of sale and density of alcohol outlets: impacts on alcohol\r\nconsumption and damage: a systematic review. Alcohol and Alcoholism, 44(5), 500-516.\r\n Rauschert, C. et al. (2022): Konsum psychoaktiver Substanzen in Deutschland – Ergebnisse\r\ndes Epidemiologischen Suchtsurvey 2021. Deutsches Ärzteblatt International, 119, 527–534.\r\ndoi: 10.3238/arztebl.m2022.0244.\r\n SPD; Bündnis 90 / Die Grünen; FDP (2021): Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit\r\nund Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021-2025. Berlin. https://www.spd.de/fileadmin/\r\nDokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag 2021-2025.pdf, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Wagenaar, A.C. et al. (2010): Effects of alcohol tax and price policies on morbidity and mortality:\r\na systematic review. American Journal of Public Health, 100(11), 2270–2278\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008582","regulatoryProjectTitle":"Positionspapier Alkoholprävention","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/68/712223/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260062.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der\r\nAllianz Alkoholprävention\r\nmitgezeichnet von\r\nErforderliche Maßnahmen zur Senkung der negativen Folgen des Alkoholkosums\r\nAlkohol ist ein Zellgift und trägt zur Entwicklung zahlreicher Krankhei-ten bei. Dementsprechend hängt die Menge des über die Lebenszeit konsumierten Alkohols mit dem Risiko vorzeitig zu versterben zusam-men. Alkohol wirkt sich auch auf die seelische Gesundheit aus, führt zu negativen Konsequenzen im psychosozialen Bereich sowie zu ei-nem Anstieg an Gewalthandlungen, Isolation und Kriminalität. Die mit dem Alkoholkonsum in Zusammenhang stehenden Kosten werden auf 57 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt. Nicht eingeschlossen ist hierbei das individuelle Leid der Betroffenen und ihrer Angehörigen.\r\nDeutschland ist in Bezug auf Alkohol ein Hochkonsumland. Mit ca. zehn Litern Reinalkohol pro Bürgerin oder Bürger liegt Deutschland in der Statistik über dem Durchschnitt der Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Sozi-ale und gesundheitliche Schäden sind dementsprechend besonders hoch. Wissenschaftliche Ergebnisse zeigen seit Jahren, dass eine höhere Alkoholkonsummenge zu stärkeren alkoholbedingten ge-sundheitlichen und sozialen Belastungen in einer Nation führt.\r\nPrävention ist ein wirksames Mittel, um alkoholbedingte Probleme in der Gesellschaft zu reduzieren. Insbesondere haben sich Maßnah-men, die Risikogruppen (selektive Prävention) und Individuen mit auf-fälligem Trinkverhalten (indizierte Prävention) in den Fokus nehmen, als wirksam gezeigt. Besonders sinnvoll ist ebenso der Schutz be-sonders gefährdeter gesellschaftlicher Gruppen (ungeborenes Le-ben, Kinder und Jugendliche), wobei Aufklärungskampagnen ohne weiterführende Maßnahmen nur einen sehr geringfügigen Effekt er-zielen konnten.\r\nDemgegenüber zeigt eine Fülle an wissenschaftlichen Ergebnissen der letzten Jahrzehnte im Vergleich von Nationen und im zeitlichen Verlauf, dass mit Maßnahmen der Prävention auf nationaler Ebene eine Reduktion des Alkoholkonsums gelingen kann. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Maßnahmen, die über Verhaltensprävention hinausgehen und Gegebenheiten wie z. B. die Verfügbarkeit von\r\n2\r\nAlkohol, seinen Preis oder dessen Marketing verändern. Diese Form der Prävention fehlt in Deutschland jedoch nahezu vollständig, was in den letzten Jahrzehnten weitestgehend unverändert geblieben ist.\r\nIn Deutschland engagieren sich einzelne gesellschaftliche Einrichtun-gen für die Ziele der Prävention, unter ihnen die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), die Bundesärztekammer (BÄK) und das Bun-desinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Suchtberatungsstellen, suchtmedizinische, psychiatrische und weitere Einrichtungen der Suchthilfe leisten Arbeit für Prävention in einzelnen gesellschaftlichen Gruppen. Die bestehenden Maßnahmen bilden aber nur einen sehr kleinen Teil von möglichen Präventionsstrategien ab. In Deutschland fehlt die Umsetzung eines Gesamtkonzeptes in die Praxis. Erforder-lich ist die Etablierung einer Versorgung der Bevölkerung mit Präven-tionsleistungen neben der medizinischen und psychosozialen Versor-gung. Damit kann die Prävention zu einer zentralen Säule zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger werden. Dem Stand des Wissens zu-folge wird sie zu einer Verbesserung der Gesundheit und zu einer Erhöhung der Lebenserwartung der gesamten Gesellschaft beitra-gen.\r\nUm als Leistung der Prävention zu gelten, muss den Maßnahmen eine Senkung des Alkoholverbrauchs und der alkoholbedingten Prob-leme folgen. Das ist erreichbar, indem Alkoholkonsum unattraktiver gemacht wird und die Menschen motiviert werden, ihren Alkoholkon-sum für mehr Lebensqualität zu reduzieren und im optimalen Fall zu beenden. Für dieses Ziel sind nach internationalem Konsens in Wis-senschaft und Einrichtungen öffentlicher Gesundheit insgesamt fünf Strategien sinnvoll. Diese werden von der Weltgesundheitsorganisa-tion (WHO) empfohlen und unter dem Begriff SAFER zusammenge-fasst. Das Konzept lässt sich sinngemäß wie folgt zusammenfassen:\r\n3\r\nS Stärkung von Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit\r\nvon Alkohol\r\nDie Einführung und Durchsetzung von Beschränkungen für den\r\nkommerziellen oder öffentlichen Verkauf von Alkohol sind wichtige\r\nMaßnahmen zur Reduzierung des schädlichen Alkoholkonsums.\r\nDas beinhaltet, die Erhältlichkeit alkoholischer Getränke\r\nzeitlich (begrenzte Öffnungszeiten) und örtlich (lizenzierte Verkaufsstellen)\r\neinzuschränken und ihrem Gefahrenpotenzial gemäß\r\nzu regeln.\r\nA Ausbau von Maßnahmen gegen Alkohol am Steuer\r\nHierzu gehören die Einführung niedriger Promille-Grenzen (optimal\r\n0,0) bei der Teilnahme am Straßenverkehr sowie flächendeckende\r\nverdachtsunabhängige Alkoholkontrollen.\r\nF Förderung des Zugangs zu Frühentdeckung (Screening),\r\nKurzinterventionen und Behandlung\r\nGesundheitsfachkräfte spielen eine wichtige Rolle dabei, Menschen\r\nzu helfen, ihren Alkoholkonsum zu reduzieren oder einzustellen,\r\num Gesundheitsrisiken zu verringern. Gesundheitsund\r\nSozialdienste können wirksame Maßnahmen für Hilfesuchende\r\nund ihre Familien anbieten. Es gilt, entsprechende\r\nMaßnahmen bereit zu stellen und zu fördern.\r\nE Etablierung von Maßnahmen zur Einschränkung und zum\r\nVerbot von Marketing für alkoholische Getränke\r\nVerbote und umfassende Beschränkungen für Alkoholwerbung,\r\nSponsoring und Verkaufsförderung sind wirkungsvolle und kosteneffiziente\r\nMaßnahmen. Ein Marketingverbot für alkoholische\r\nGetränke z. B. in Geschäften, Sportstadien und allen Medien\r\n(nach dem Vorbild des Werbeverbotes für Tabakprodukte)\r\nsenkt die Attraktivität des Alkoholkonsums.\r\nR Realisierung von Preiserhöhungen durch Steuern und\r\nPreisgestaltung\r\nAlkoholbesteuerung und Preisgestaltung gehören zu den wirksamsten\r\nund kostengünstigsten Maßnahmen zur Alkoholkontrolle.\r\nEine Erhöhung der Verbrauchsteuern auf alkoholische\r\nGetränke ist eine bewährte Maßnahme zur Verringerung des\r\nschädlichen Alkoholkonsums und verschafft der Regierung Einnahmen,\r\nmit denen sie die wirtschaftlichen Kosten des schädlichen\r\nAlkoholkonsums ausgleichen kann. Zur Regulierung des\r\nMarktes zählt auch ein Mindestpreis.\r\nAlkoholpolitisch steuernde Maßnahmen können darüber hinaus auch\r\nbesonders gefährdete Gruppen schützen. Dafür ist es erforderlich,\r\ndass die Maßnahmen über allgemeine Aufklärungskampagnen hinausgehen.\r\nDurch Förderung von Betreuungskapazitäten sowie Schulung\r\nvon Fachkräften in unterschiedlichen Bereichen der medizinischen,\r\npsychologischen und sozialen Versorgung kann es gelingen,\r\n4\r\ngefährdete Gruppen pro-aktiv zu erreichen und so z. B. ungeborenes Leben besser schützen. Für den Schutz der Jugend gilt es, das Min-destverkaufsalter zu erhöhen. Gleichzeitig sollte das betreute Trinken entfallen. Hilfreich im Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendli-chen gälte ebenso, den Konsum von Alkohol an bestimmten Orten und insbesondere in der Gegenwart von Minderjährigen einzuschränken, um so einer normativen Wirkung entgegenzutreten. Maßnahmen des Jugendschutzes sind aus wissenschaftlicher Sicht nur dann ausrei-chend wirksam, wenn regelmäßige Kontrollen zu deren Einhaltung er-folgen.\r\nFür die genannten Aktionen liegt eine große Zahl an Erfahrungen im Hinblick auf Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Akzeptanz vor. Um die Leistungen in Form von Gesetzen und weiteren Maßnahmen zu etab-lieren, ist ein umfassendes Engagement von Einrichtungen der Zivilge-sellschaft erforderlich. Ein Vorbild bieten die international und die in Deutschland durchgeführten Aktivitäten zur Reduktion des Tabakrau-chens. Mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation entstand ein breites internationales Bündnis zur Tabakkontrolle (Framework Convention on Tobacco Control, FCTC). Aktivitäten der Tabakindustrie sollten kontrolliert werden mit dem Ziel, ihnen Interessen der Gesund-heit aller Menschen entgegenzusetzen.\r\nFür die Umsetzung der SAFER-Forderungen und die Prävention alko-holbezogener Schäden in Deutschland lassen sich folgende Schritte benennen: 1. Aufbau von Zusammenschlüssen in der Prävention en-gagierter Menschen in Deutschland mit Einwerbung von Ressourcen, 2. Vernetzung mit und Beteiligung an Aktivitäten in Europa (u. a. Euro-pean Public Health Alliance, European Centre for Monitoring Alcohol Marketing, EUCAM) und darüber hinaus (Global Alcohol Policy Alli-ance, GAPA). Die Arbeit eines Zusammenschlusses in der Alkohol-prävention engagierter Menschen in Deutschland hat zum Ziel, die oben genannten Maßnahmen zu befördern.\r\nErarbeitet durch die AG „Public Health & Alkohol“ der DHS und durch den Vorstand beschlossen am 20. Februar 2026.\r\nMitglieder der Arbeitsgruppe:\r\nHans-Jürgen Rumpf (Universität zu Lübeck)\r\nUlrich John (Universitätsmedizin Greifswald)\r\nFlorian Rehbein (Fachhochschule Münster)\r\nChristina Rummel (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.)\r\nCharlotte Höke (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.)\r\nNatalia-Anna Albrecht (AGJ-Fachverband e.V.)\r\nAnne Bunte (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände)\r\nTim Berthold (AWO Weser Ems e.V.)\r\nTimo Bonengel (Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V.)\r\n5\r\nMaik Dünnbier (Movendi International)\r\nTobias Effertz (Universität Hamburg)\r\nReiner Hanewinkel (IFT Nord Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung)\r\nTobias Hayer (Universität Bremen)\r\nCarolin Kilian (University of Southern Denmark)\r\nKatrin Liel (Hochschule Landshut)\r\nHeide Mutter (Land Berlin)\r\nJakob Manthey (Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung Hamburg)\r\nUlrich Preuß (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, DHS e.V.)\r\nJürgen Rehm (u. a. Social and Epidemiological Research (SER) Department at CAMH; Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung Hamburg)\r\nNorbert Scherbaum (Universität Duisburg-Essen; DHS e.V.)\r\nRenate Soellner (Universität Hildesheim)\r\nMarina Wawilkin (Caritas Osnabrück e.V.)\r\nBei den Beteiligten liegen keine Interessenkonflikte vor.\r\nMitzeichnende Organisationen:\r\nAktionsbündnis Seelische Gesundheit\r\nBund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (BADS)\r\nBundesärztekammer (BÄK)\r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK)\r\nBündnis Kinder ohne Alkohol und Nikotin\r\nBerufsverbund der Kinder- und Jugendärzt*innen (bvkj)\r\nBundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V. (bvpg)\r\nDeutsche Allianz Nichtübertragbare Krankheiten (DANK)\r\nDeutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS)\r\nDeutscher Ärztinnenbund\r\nDeutscher Präventionstag (DPT)\r\nDeutscher Landkreistag\r\nDeutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V. (DG Sucht)\r\nDeutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.\r\nDeutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM)\r\nDeutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE)\r\nDeutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. (DGN)\r\nDeutsche Gesellschaft für Public Health e.V. (DGPH)\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und\r\nNervenheilkunde e.V. (dgppn)\r\nDeutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP)\r\nDeutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie e.V. (dgsps)\r\nDeutsches Krebsforschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft (dkfz.)\r\nDeutsche Krebshilfe\r\nInstitut für Therapie- und Gesundheitsforschung (IFT NORD)\r\nMOVENDI International\r\nNACOA Deutschland Interessensvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012439","regulatoryProjectTitle":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives, barrierefreies Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/01/360075/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300110.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"17. Juli 2024\r\nSprachmittlung im SGB V verankern\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nin der psychotherapeutischen Versorgung fremdsprachiger Versicherter ist die fehlende\r\nFinanzierung der Sprachmittlung seit langem ein ungelöstes Problem. Eine Psychotherapie\r\nist ohne sprachliche Verständigung nicht möglich. Versicherte, die noch\r\nnicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können ihren Anspruch auf Psychotherapie\r\nohne Sprachmittlung nicht wahrnehmen.\r\nAus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist es daher notwendig, dass\r\ndie Verankerung der Sprachmittlung im SGB V, wie von der Koalition vereinbart, noch\r\nin dieser Legislaturperiode umgesetzt wird, um den Zugang zur Versorgung von Menschen\r\nmit psychischen Erkrankungen zu sichern, die noch nicht ausreichend Deutsch\r\nsprechen.\r\nDie BPtK sah es als positive Entwicklung, dass das Bundesgesundheitsministerium bereits\r\nEnde 2022 Fachgespräche unter Beteiligung von Verbänden führte, um die Arbeiten\r\nzu diesem wichtigen Thema aufzunehmen, und schließlich Anfang 2023 angekündigte,\r\ndie Sprachmittlung im Rahmen eines Versorgungsgesetzes zu regeln. Leider finden\r\nsich in den aktuell vorliegenden Reformvorhaben jedoch keine konkreten Regelungsvorschläge\r\nzur Verankerung der Sprachmittlung im SGB V.\r\nDies könnte über eine Einfügung der Sprachmittlung als Krankenbehandlung in § 27\r\nSGB V erfolgen, sowie einer Verankerung des Anspruchs auf Sprachmittlung in § 30\r\nNEU SGB V. Schließlich müsste die Verordnung von Sprachmittlung durch Leistungserbringer*\r\ninnen (§ 73 SGB V) geregelt werden. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages\r\nkönnten das Nähere zu den Anforderungen zur Sprachmittlung einschließlich\r\neines Sprachmittlungsverzeichnisses festlegen (§ 87 SGB V und § 132n NEU SGB V).\r\nSchließlich müsste die Refinanzierung in Krankenhäusern (§ 2 KHEntG und § 2 BPflV)\r\nebenfalls festgelegt werden.\r\nWir würden es begrüßen, wenn Sie sich dafür einsetzen, dass die Implementierung der\r\nSprachmittlung im SGB V noch in dieser Legislaturperiode erzielt wird und dieses Vorhaben\r\nauch durch den geplanten Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies\r\nGesundheitswesen bekräftigt wird.\r\nGerne stehen wir für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012443","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/bd/376112/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Bundestag \r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin\r\n-per E-Mail-\r\n14. Oktober 2024\r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novel-lierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (BT-Drs. 20/13252)\r\nSehr geehrter ...,\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Novellierung des Transplan-tationsgesetzes und die damit einhergehende Einbindung von Psychotherapeut*innen bei der Vor- und Nachbetreuung der Organspender*innen. In Bezug auf die Qualifizie-rungsanforderungen für die psychische Evaluation und Betreuung von Patient*innen vor und nach Organtransplantation besteht aus Sicht der BPtK jedoch noch Änderungs-bedarf.\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf wird in Artikel 1 Nummer 6 von unabhängigen sach-verständigen Personen mit einer „psychosozialen oder psychotherapeutischen Berufs-qualifikation“ gesprochen1. In Artikel 1 Nummer 7 ist hingegen von unabhängigen sachverständigen Personen mit einer „psychologischen oder psychotherapeutischen Berufsqualifikation“2 die Rede.\r\nDie gewählten Oberbegriffe weichen zum einen voneinander ab, obwohl sie den glei-chen Personenkreis umfassen. Zum anderen entspricht der Personenkreis nicht den Empfehlungen gemäß der „S3-Leitlinie Psychosoziale Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten vor und nach Organtransplantation“. Demnach soll die\r\n1 s. Änderungen zu § 8 Entnahme von Organen und Geweben\r\n2 s. Änderungen zu § 8a Lebendspendekommissionen\r\nSeite 2\r\npsychische Vor- und Nachbetreuung einschließlich der Begutachtung nur durch soge-nannte „Mental Health Professionals“ erfolgen. Hierzu zählen ausschließlich Fachper-sonen mit einer psychotherapeutischen oder einer einschlägigen fachärztlichen Berufsqualifikation (Psychiatrie oder Psychosomatische Medizin) sowie Psycholog*in-nen und Ärzt*innen in Weiterbildung unter Supervision einer der zuvor genannten Fachkräfte. Der Begriff „psychosozial“ schließt im Zweifel auch weniger qualifizierte Fachpersonen ein.\r\nDa die Verwendung des englischen Begriffs „Mental Health Professional“ im Gesetzes-text nicht möglich ist, schlagen wir vor, alle unter „Mental Health Professionals“ gelis-teten Qualifikationen ins Gesetz aufzunehmen (siehe Anlage). In § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 8a Absatz 4 könnte dann wiederum auf die in § 8 Nummer 1 Buch-stabe d) beschriebenen Berufsqualifikationen verwiesen werden.\r\nÜber eine Berücksichtigung der anliegenden Änderungsvorschläge würden wir uns freuen.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage\r\nSeite 3\r\nAnlage\r\nÄnderungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 6:\r\nIn § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) wird Satz 1 wie folgt geändert und nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt.\r\n„d) im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige Per-son, die über eine psychosoziale oder psychotherapeutische Berufsqualifikation ver-fügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert worden ist. Sachverständige Per-sonen können sein Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychothe-rapie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Kinder- und Ju-gendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychologen mit Schwerpunkt Klinische Psy-chologie, wenn seit mindestens 3 Jahren eine Tätigkeit überwiegend im Bereich der Transplantationsmedizin besteht, Ärztliche Psychotherapeuten ohne Facharztweiter-bildung in den Gebieten Psychosomatik oder Psychiatrie (Zusatzbezeichnung „fach-gebundene Psychotherapie“), wenn seit mindestens 3 Jahren eine Tätigkeit überwie-gend im Bereich der Transplantationsmedizin besteht. Beratungen und Evaluationen können neben sachverständigen Personen auch durchgeführt werden durch Ärzte in Weiterbildung in den oben genannten Fachgebieten unter Supervision einer entspre-chend qualifizierten sachverständigen Person, Psychologen ohne psychotherapeuti-sche Approbation unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverstän-den Person, Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung und Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverständigen Person, Psychotherapeuten in Weiterbildung unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverständigen Person.“\r\nÄnderungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 7\r\n§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\r\n„(3) Der Spender ist vor der Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt darüber zu informieren, dass\r\n1. seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist,\r\n2. eine umfassende psychosoziale Beratung und Evaluierung durch eine unabhängige sachverständige Person, die über eine Berufsqualifikation gemäß § 8 Absatz 1 Num-mer 1 Buchstabe d Satz 2 verfügt oder durch eine Person gemäß § 8 Absatz 1 Num-mer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sach-verständigen Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erforderlich ist und\r\n3. (…)“\r\nSeite 4\r\n§ 8a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n„(4) Der Lebendspendekommission müssen ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richter-amt und eine unabhängige sachverständige Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 verfügt oder eine Person gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverständigen Person ange-hören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung und Finanzierung der Lebend-spendekommission sowie zum weiteren Verfahren zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme, wird durch Landesrecht bestimmt.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013345","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/99/376114/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Gesundheit\r\nRochusstraße 1\r\n53123 Bonn\r\n-per E-Mail-\r\n11. November 2024\r\nErgänzung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)\r\nSehr geehrte...,\r\nmit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) sollte in dieser Wahlperiode auch\r\ndie psychotherapeutische Versorgung verbessert werden. Dass dieser Gesetzentwurf\r\nvom Deutschen Bundestag verabschiedet werden kann, wird aufgrund des Auseinanderbrechens\r\nder Ampel-Koalition unwahrscheinlich.\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit hat trotz der politischen Lage weiterhin Gestaltungsspielraum.\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bittet Sie daher, die\r\nMöglichkeit zu nutzen und notwendige Reformen über eine Änderung der Zulassungsverordnung\r\nfür Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat auf\r\nden Weg zu bringen.\r\nZum einen kann die im GVSG-Entwurf geplante Ermächtigung zur Versorgung von\r\nMenschen mit geistiger Behinderung, Suchterkrankungen oder starken Funktionseinschränkungen\r\nüber die Ärzte-ZV eingeführt werden. Für schwer psychisch erkrankte\r\nPatient*innen kann damit der Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung erleichtert,\r\naber auch die vernetzte Versorgung mit Einrichtungen der Suchthilfe, der Eingliederungshilfe\r\noder mit gemeindepsychiatrischen Verbünden gefördert werden. Eine\r\nEinführung über die Ärzte-ZV würde in kurzer Zeit die Behandlungsmöglichkeiten für\r\nschwer psychisch kranke Patient*innen deutlich verbessern und Wartezeiten abbauen.\r\n…\r\nSeite 2\r\nZum anderen ist eine Regelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung\r\njetzt erforderlich. Seit der Reform der Psychotherapeutenausbildung im Jahr\r\n2019 ist die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung nicht geregelt\r\nworden. Wird die Gelegenheit jetzt nicht genutzt, wird eine Regelung zur Finanzierung\r\nweitere Jahre auf sich warten lassen. Das gefährdet, dass ausreichend Weiterbildungsplätze\r\ngeschaffen werden, und beeinträchtigt mittelfristig mangels Fachkräften die\r\npsychotherapeutische Versorgung erheblich.\r\nEin zentraler Schritt für die Umsetzung der ambulanten Weiterbildung in vertragspsychotherapeutischen\r\nPraxen wäre, durch eine Ergänzung in § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV den\r\nzulässigen Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung für Vertragspsychotherapeutenpraxen\r\nzu erweitern. Damit würde die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*\r\ninnen in der vertragspsychotherapeutischen Praxis ermöglicht, indem von den\r\nWeiterbildungsassistent*innen vergütete Behandlungsleistungen erbracht werden\r\nkönnen.\r\nWird das GVSG nicht verabschiedet, konnte für eine Verbesserung der psychotherapeutischen\r\nVersorgung in dieser Wahlperiode nichts erreicht werden. Die BPtK appelliert\r\ndaher eindringlich an Sie: Nutzen Sie den Gestaltungsspielraum und bringen Sie\r\ndurch die Änderungen der Ärzte-ZV wichtige Verbesserungen für schwer psychisch erkrankte\r\nPatient*innen auf den Weg und schaffen Sie die Rahmenbedingungen für die\r\nUmsetzung der ambulanten psychotherapeutischen Weiterbildung in den vertragspsychotherapeutischen\r\nPraxen! Noch ist nichts verloren.\r\nDie konkreten Änderungsvorschläge finden Sie im Anhang. Über eine Berücksichtigung\r\nwürden wir uns freuen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage\r\nSeite 3\r\nAnlage\r\nI. Ergänzungsvorschlag zur Einführung von Ermächtigungen für die Versorgung schwer\r\nerkrankter Patient*innen mit psychischen Erkrankungen:\r\nDem § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte werden die folgenden\r\nSätze angefügt:\r\n„(1) (…) Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen\r\nWeiterbildung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten\r\npsychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Personen Erwachsenen\r\nsowie Kindern und Jugendlichen, die intellektuell beeinträchtigt\r\nsind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines\r\nerheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zu ermächtigen.\r\nVoraussetzung für die Ermächtigung nach Satz 3 ist der Nachweis\r\neiner entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit einem medizinischen\r\nBehandlungszentrum nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\r\neiner Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe, der Jugendhilfe oder\r\nder sozialpsychiatrischen Einrichtungen oder Dienste oder einer vergleichbaren\r\nEinrichtung.“\r\nDem § 31 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wird nach Satz 2 folgender\r\nSatz 3 eingefügt:\r\n„(7) (…). Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind für mindestens fünf\r\nJahre zu erteilen.“\r\nII. Ergänzungsvorschlag zur Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen und\r\nMVZ:\r\nIn § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wird zu\r\nSatz 3:\r\n„(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis\r\noder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.\r\nIn den Fällen der Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Ziffer 2 des Fünften\r\nBuches Sozialgesetzbuch ist eine Vergrößerung des Praxisumfangs auf das\r\n1,5-fache der Vollauslastung einer Vertragspsychotherapeutenpraxis zulässig.\r\nIn den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung\r\nnach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche\r\nVereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nfestzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und\r\n§ 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung\r\nder Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der\r\nPraxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften\r\nBuches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-11"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015380","regulatoryProjectTitle":"Elektronische Patientenakte für Kinder und Jugendliche","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/cd/499403/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280034.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Datenschutz der ePA für Kinder und Jugendliche\r\n\r\nden Start der ePA-Pilotphase in den Modellregionen nehmen wir zum Anlass, unsere Unterstützung zu betonen und zugleich jene Fragen zu benennen, die aus unserer Sicht für ein erfolgreiches Rollout der ePA dringend zu klären sind.\r\nDigitalisierung kann die Versorgung verbessern. So bietet die flächendeckende Einfüh-rung der ePA Chancen auch für eine weitere Verbesserung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung. Wir wissen die enge Zusammenarbeit mit Ihrem Haus zum DigiG sehr zu schätzen, in deren Ergebnis das Gesetz besondere Daten-schutzbedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen abbildet. Das Poten-zial der ePA kommunizieren wir auch intern, beispielsweise durch Veranstaltungen und Praxisinformationen.\r\nUnabdingbare Voraussetzung ist, dass Patientendaten allgemein und insbesondere zu psychischen Erkrankungen zuverlässig geschützt sind. Die Datensicherheit der ePA muss daher für den Rollout mit hoher Priorität weiter verbessert werden. Darüber hin-aus möchten wir darauf hinweisen, dass bedeutende Fragen des Datenschutzes von Kindern und Jugendlichen bisher nicht geklärt sind. Wir erlauben uns, darauf hinzuwei-sen, dass hier rasch gesetzliche Anpassungen erforderlich sind. Nach unserer Überzeu-gung muss insbesondere dringend sichergestellt werden,\r\n• dass das Recht von einwilligungsfähigen Jugendlichen, ohne Wissen ihrer Eltern psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht durch den Zu-griff der Eltern auf die ePA untergraben wird. Entscheiden sich sorgeberechtigte\r\nSeite 2\r\nEltern, zum Beispiel einer 14-jährigen Tochter, für die Einstellung der Abrech-nungsdaten in die ePA, ist die Tochter datenschutzrechtlich aktuell nicht ange-messen geschützt. Denn Abrechnungsdaten geben Hinweise auf die im Rahmen der GKV in Anspruch genommenen Leistungen. Auf diesem Weg können sen-sible Informationen an die Eltern gelangen, deren Vertraulichkeit für die Pati-ent*in hochrelevant sein kann.\r\n• dass Informationen, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen explizit nicht mit den Sorgeberechtigten geteilt werden, nicht durch die ePA verfügbar ge-macht werden. Es geht beispielsweise um Fallbesprechungen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Entscheiden sich sorgeberechtigte Eltern für die Einstel-lung der Abrechnungsdaten in die ePA, ist eine Einsicht aktuell möglich. Dies wäre in einigen Fällen fatal.\r\n• dass bei Entzug des Sorgerechts uno actu der technische Zugriff auf die ePA un-terbunden wird. Andernfalls haben Personen ohne Sorgerecht weiterhin Ein-sicht in hochsensible Informationen von Kindern und Jugendlichen, die deren Schutzbedürfnis ggf. entgegenstehen können. Dies gilt auch schon bei Verlust der Gesundheitssorge als Teil des Sorgerechts.\r\nWir setzen uns für eine erfolgreiche, sichere ePA ohne Lücken beim Schutz von Kindern und Jugendlichen ein. Familiengerichtliche Verfahren sind in der Regel nur die Ultima Ratio. Jungen Menschen geht es im Alltag um die Vertraulichkeit ihrer Behandlung. Diese Vertraulichkeit muss auch digital gewährleistet sein.\r\nWir wären Ihnen sehr dankbar für ein Gespräch über mögliche gesetzliche Regelungen bezüglich der Befüllungspflichten und Zugriffsrechte, die o. g. Lücken im Datenschutz schließen. In der Pilotphase sollte neben der weiteren Verbesserung von Datensicher-heit und Usability ein besonderer Fokus auf dem Einsatz der ePA in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen liegen. Uns ist es zudem ein Anliegen, dass die Pilotierung genutzt wird, um ggf. weitere Fragen in diesem sensiblen Versorgungsbereich frühzei-tig zu identifizieren.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn unsere Punkte aufgegriffen und in einem persönli-chen Gespräch mit Ihrem Haus Lösungen entwickelt werden könnten.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019792","regulatoryProjectTitle":"Qualitätssicherungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/c9/619138/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240031.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"WBP c/o BPtK – Bundes Psychotherapeuten Kammer · Klosterstraße 64 · 10179 Berlin\r\nWissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 8 PsychThG\r\n11055 Berlin\r\n-per E-Mail-\r\nPositionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zum QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses\r\ndie Messung, Überprüfung und Sicherstellung der Qualität von Behandlungen ist ein zentrales Thema\r\nin der Psychotherapie. Im Rahmen seiner Aufgaben hat sich der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie\r\n(WBP) nach § 8 PsychThG, gemeinsam errichtet von der Bundespsychotherapeutenkammer und\r\nder Bundesärztekammer, mit dieser Thematik aus wissenschaftlicher Perspektive vertieft auseinandergesetzt.\r\nAnalog den Anforderungen an neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt aus Sicht des WBP\r\nauch für Maßnahmen der Qualitätssicherung der Grundsatz, dass diese wissenschaftlich fundiert und\r\nmöglichst evidenzbasiert sein sollten. Dies erfordert unter anderem eine systematische Analyse des\r\nNutzen-Schadens-Verhältnisses sowie des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses – auch in Abgleich zu bestehenden\r\nAlternativen.\r\nDem Anspruch auf Evidenzbasierung wird das vom IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n(G-BA) entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie, welches aktuell in Nordrhein-\r\nWestfalen erprobt wird, nicht gerecht. Das QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie ist sowohl hinsichtlich\r\nder entwickelten Instrumente als auch der Übertragung eines datengestützten Qualitätssicherungsansatzes\r\naus dem Bereich der stationären Versorgung bei eng definierten Erkrankungen und Eingriffen\r\nauf diesen Anwendungsbereich kritisch zu bewerten. Zentrale wissenschaftliche und methodische\r\nStandards wurden bei der Entwicklung der Erhebungsinstrumente, der Qualitätsindikatoren und\r\nder Berechnungsalgorithmen nicht eingehalten. Auch die Heterogenität von Patient*innen mit psychischen\r\nErkrankungen einschließlich deren Behandlungsformen sowie die häufig notwendige multiprofessionelle\r\nVersorgung werden bei diesem Ansatz aus wissenschaftlicher Sicht nicht angemessen berücksichtigt.\r\nGleichzeitig liegt eine robuste Studienevidenz aus nationaler sowie internationaler Forschung in verschiedenen\r\nGesundheitssystemen vor, die zeigt, wie eine wissenschaftlich fundierte und wirksame\r\nQualitätssicherung in der Psychotherapie ausgestaltet und in der Routineversorgung implementiert\r\nwerden sollte.\r\n2\r\nVor diesem Hintergrund hat der WBP seine Kritik am aktuellen QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\nnach der DeQS-Richtlinie des G-BA sowie Überlegungen zu einem wissenschaftlich fundierten QSAnsatz\r\nin der Psychotherapie in einem Positionspapier zusammengefasst, welches wir Ihnen im Anhang\r\nübermitteln.\r\nGerne würden wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch unsere Überlegungen vertieft darstellen und\r\nEntwicklungsperspektiven erörtern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nUniv.-Prof. em. Dr. med. Dr. theol. Gereon Heuft Univ.-Prof. Dr. phil. habil. Bernhard Strauß\r\nVorsitzender Stv. Vorsitzender\r\nAnlage\r\n1\r\nPositionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP)\r\nzum QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)\r\nKey points:\r\n• Der Ansatz der datengestützten einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherung nach\r\nder DeQS-Richtlinie des G-BA weist für die ambulante Psychotherapie strukturell gravierende\r\nLimitationen auf. Diese lassen sich auch durch eine Weiterentwicklung der\r\nInstrumente der Leistungserbringerdokumentation und der Patientenbefragung nicht\r\naufheben. Die aussagekräftige Erfassung möglicher Qualitätsprobleme und die gezielte\r\nAbleitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der ambulanten\r\npsychotherapeutischen Versorgung werden dadurch stark begrenzt.\r\n• Die entwickelten Instrumente des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie des G-BA\r\nsind durch erhebliche methodische und inhaltliche Mängel gekennzeichnet; das Kosten-\r\nNutzen-Verhältnis der Instrumente ist äußerst unausgewogen.\r\n• Langfristig besteht die Gefahr, dass sich das QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie\r\nals zeit- und kostenintensives System etabliert, das Qualitätssicherung lediglich suggeriert,\r\nohne systematisch Qualitätsverbesserungen für Patient*innen oder Therapeut*\r\ninnen zu ermöglichen. Aus diesen Gründen empfiehlt der WBP, diesen Ansatz\r\nnicht weiter zu verfolgen und nach der Erprobungsphase in Nordrhein-Westfalen nicht\r\nbundesweit zu implementieren.\r\n• Stattdessen empfiehlt der WBP, geeignete QS-Ansätze für die ambulante Psychotherapie\r\nauf Grundlage der gegenwärtigen empirischen Evidenz zu entwickeln, die für unterschiedliche\r\nPraxistypen, Patientengruppen und Psychotherapieverfahren gleichsam\r\nanwendbar sind und substanzielle Qualitätsverbesserung noch im Therapieverlauf erlauben.\r\n2\r\nDer Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie ist gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes\r\n(PsychThG) von Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer gemeinsam errichtet\r\nworden. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben dieses paritätisch durch Vertreter*\r\ninnen der an der psychotherapeutischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen besetzten\r\nGremiums gehört die gutachterliche Beratung von Behörden zur Frage der wissenschaftlichen\r\nAnerkennung von psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Der Beirat setzt sich darüber\r\nhinaus für berufsgruppenübergreifende Standards in der Psychotherapie und deren wissenschaftlich\r\nfundierte Weiterentwicklung ein. Damit kommt dem WBP eine wichtige Funktion\r\nin der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu.\r\nIn dieser Funktion hat sich der WBP auch mit dem einrichtungsübergreifenden sektorspezifischen\r\nQualitätssicherungsverfahren Ambulante Psychotherapie befasst, das vor dem Hintergrund\r\ndes gesetzlichen Auftrags an den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136a Absatz\r\n2a SGB V entwickelt wurde und im Rahmen der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden\r\nQualitätssicherung (DeQS-RL) umgesetzt werden soll.\r\nZur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags wurde das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz\r\nim Gesundheitswesen (IQTIG) beauftragt. Die vom IQTIG entwickelten Instrumente des\r\nQS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie sowie der bestehende Ansatz der datengestützten\r\neinrichtungsvergleichenden Qualitätssicherung nach der DeQS-Richtlinie weisen jedoch nach\r\nEinschätzung des WBP gravierende Limitationen auf, die deren Eignung für die Erfassung und\r\nVerbesserung der Qualität in der ambulanten Psychotherapie infrage stellen.\r\nEin grundlegendes methodisches Problem des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie besteht\r\nnach Einschätzung des WBP darin, dass aufgrund der Vorgaben der DeQS-Richtlinie die\r\nDaten aus Patientenbefragungen anonymisiert und je Einrichtung aggregiert werden. Ein Rückbezug\r\nvon Indikatorergebnissen auf einen konkreten Behandlungsfall oder auf bestimmte Diagnosen-\r\nund Patientengruppen wird dadurch verunmöglicht. Aufgrund der großen Heterogenität\r\nder Patient*innen in der ambulanten Psychotherapie, der stark variierenden Behandlungsdauern,\r\nder mitunter parallel stattfindenden Mitbehandlungen durch andere ambulante\r\nsowie stationäre Leistungserbringer*innen und der Unterschiedlichkeit der angewandten Psychotherapieverfahren\r\nlassen sich aus auffälligen Indikatorergebnissen keine konkreten Handlungsanschlüsse\r\nableiten. Die Aussagekraft von aggregierten Indikatorergebnissen, die im Falle\r\nder Patientenbefragung nicht auf konkrete Behandlungsfälle bezogen werden können, müssen\r\ninsoweit als stark eingeschränkt beurteilt werden. Erhebliche Einschränkungen der Validität\r\nder mit dem QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie erhobenen Daten bzw. Indikatoren legen\r\nauch Studien zum Public Reporting im Gesundheitswesen nahe. Diese zeigen, dass im ambulanten\r\nSektor (u. a. aufgrund der Vielfalt an Patientengruppen und Behandlungskontexten)\r\nbesondere methodische Herausforderungen bestehen, die die Aussagekraft von ambulant erhobenen\r\nQualitätsdaten im Vergleich zu Qualitätsdaten aus dem stationären Sektor mindern.\r\n1,2,3\r\n3\r\nAus Sicht des WBP stellt es sich als besonders problematisch dar, dass das entwickelte QSVerfahren\r\nkeine therapeutenseitigen Anpassungen im Therapieverlauf erlaubt, da Patient*innen\r\nerst nach Therapieabschluss und in anonymisierter Form zu ihren Therapieerfahrungen\r\nbefragt werden. Durch den Verzicht auf ein patientenseitiges Feedback im Therapieverlauf\r\nbleibt das vorhandene Potenzial zur Qualitätsverbesserung, der für Ansätze des systematischen\r\nRoutine-Outcome-Monitorings und Feedbacks gut belegt ist, für die ambulante psychotherapeutische\r\nVersorgung ungenutzt. Psychotherapien, als individualisierte Behandlungsformen,\r\nbedürfen einer Betrachtung auf Einzelfallebene und zielgerichteter Anpassungen noch\r\nim Therapieverlauf. Durch die der DeQS-Richtlinie zugrundeliegenden Logik und Methodik, die\r\neine Aggregation und Anonymisierung von Patientendaten erst nach Therapieabschluss vorsieht,\r\nlassen sich keine Erkenntnisse ableiten, bei welchen Behandlungen und Subgruppen von\r\nPatient*innen innerhalb einer Praxis definierte Qualitätsprobleme aufgetreten sein könnten\r\nund wie diese zum Wohl der einzelnen Patient*innen sowie der ggf. betroffenen Subgruppen\r\ngezielt adressiert werden könnten.\r\nDie fehlende Eignung des entwickelten QS-Verfahrens für den Bereich der ambulanten Psychotherapie\r\nzeigt sich auch mit Blick auf jenes in den Methodischen Grundlagen des IQTIG definierten\r\nEignungskriteriums von Qualitätsmessungen, welches für jedes erfasste Qualitätsmerkmal\r\neine eindeutige „Zuschreibbarkeit von Verantwortung zum Leistungserbringer“ verlangt.\r\n4 Dieses Kriterium schließt per se alle Behandlungsfälle bzw. Qualitätsaspekte aus, bei\r\ndenen mehr als eine ambulante psychotherapeutische Einrichtung an der Behandlung beteiligt\r\nwar. Darunter fallen u. a. Kombinationsbehandlungen, bei denen die Einzel- und Gruppentherapie\r\ndurch zwei Leistungserbringer*innen unterschiedlicher Einrichtungen erbracht wurden.\r\nAuch multiprofessionelle Behandlungen, die z. B. im Rahmen der KSVPsych-Richtlinie in Kooperation\r\nvon mehreren psychotherapeutischen und psychiatrischen Einrichtungen erbracht\r\nwerden, sind davon potenziell betroffen. Unter dem Ziel, die Qualität der ambulanten Psychotherapie\r\nflächendeckend zu sichern und zu verbessern, erscheint ein Ausschluss dieser versorgungsrelevanten\r\nBehandlungsfälle und eine Beschränkung auf Behandlungsfälle und Qualitätsindikatoren,\r\ndie immer nur einer Leistungserbringer*in zugeschrieben werden können,\r\nnicht zielführend. Die fachliche Unangemessenheit der Ausschlüsse und die Vergeblichkeit,\r\ndadurch eine Eindeutigkeit der Zuschreibbarkeit von Indikatorergebnissen herbeizuführen,\r\nlassen sich auch daran illustrieren, dass lediglich eine parallele ambulante, aber keine stationäre\r\nEinzel- und Gruppenpsychotherapie im Zeitraum der ambulanten Psychotherapie zu einem\r\nAusschluss des Falls bei der Patientenbefragung führt. Aber auch medikamentöse Behandlungen,\r\nambulante Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Ergotherapie\r\noder rehabilitative Behandlungen wegen einer psychischen Erkrankung führen weder zu einem\r\nAusschluss des jeweiligen Falles von dem QS-Verfahren bzw. zumindest von der Berechnung\r\nder Qualitätsindikatoren der Ergebnisqualität, noch werden deren Einflüsse systematisch\r\nerfasst und kontrolliert.\r\nBezüglich des Instruments der Leistungserbringerdokumentation des QS-Verfahrens Ambulante\r\nPsychotherapie ist kritisch festzustellen, dass dieses nicht auf Basis spezifischer Studien4\r\nevidenz entwickelt wurde. Die Qualitätsmerkmale und Qualitätsindikatoren wurden vielmehr\r\nvor allem aufgrund von einzelnen Patientenaussagen in Fokusgruppen abgeleitet.5 Qualitative\r\nForschungsergebnisse bedürfen einer Absicherung, um Problemen der Selektivität und unklaren\r\nPriorisierung von Inhalten zu begegnen. Es fehlen zudem die für die Entwicklung von Messinstrumenten\r\nnotwendigen Untersuchungen zu Testgütekriterien, vor allem zur Reliabilität\r\nund Validität. Weiterhin problematisch ist aus Sicht des WBP, dass das Instrument überwiegend\r\nallgemein anerkannte Qualitätsstandards für Prozesse in der ambulanten psychotherapeutischen\r\nVersorgung abbildet (z. B. umfassende Diagnostik zu Therapiebeginn, Reflexion des\r\nTherapieverlaufs, Abklärung der Erforderlichkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen vor\r\nTherapieabschluss). Damit fungiert das Instrument vorrangig als Erinnerungsstütze und ist weniger\r\ngeeignet, in der psychotherapeutischen Versorgung relevante Qualitätsdefizite zu identifizieren\r\noder bedeutsame Verbesserungspotenziale anzustoßen. Mit Blick auf den hohen Dokumentationsaufwand\r\nund den nicht erkennbaren Mehrwert für eine gezielte Qualitätsverbesserung\r\nin der psychotherapeutischen Versorgung muss das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieses\r\nInstruments als unzureichend bewertet werden.\r\nBei der Entwicklung des Instruments der Patientenbefragung für das QS-Verfahren Ambulante\r\nPsychotherapie sind nach Einschätzung des WBP zusätzlich relevante methodische Mängel\r\nfestzustellen: Auch hier fehlte es an der Studienevidenz, die die Auswahl der Qualitätsmerkmale\r\nund die Entwicklung der Fragebogenitems und Indikatoren systematisch geleitet hätte.\r\nIn den Entwicklungsberichten des IQTIG fällt darüber hinaus eine hohe methodische Intransparenz\r\nauf: Entscheidungskriterien werden bei der Auswertung und Interpretation von Daten\r\nregelhaft nicht dargelegt und Ergebnisse meist nur vage oder wenig überprüfbar beschrieben.\r\nFachliche Hinweise aus Expertengremien werden in den IQTIG-Berichten berichtet, bleiben\r\naber überwiegend unberücksichtigt.6 Es stehen bei dem Instrument auch verschiedene messmethodische\r\nFragen im Raum. So ist fraglich, ob die theoretischen Annahmen für das vom\r\nIQTIG gewählte formative Messmodell auch für alle Indikatoren zutreffend sind. Relevante Einschränkungen\r\nhinsichtlich der Reliabilität und Validität der Indikatorergebnisse in der Versorgungspraxis\r\nsind darüber hinaus mit Blick auf die geringen Fallzahlen, die gewählten Referenzbereiche\r\nsowie das Risikoadjustierungsmodell zu befürchten. Des Weiteren ist kritisch zu bewerten,\r\ndass wissenschaftliche Standards bei der Fragebogenentwicklung nicht eingehalten\r\nwurden (z. B. in Form von Mittelwertbildung über lediglich ordinalskalierte Daten) und die Inhaltsvalidität\r\ndiverser Items sowie das Konzept für die Risikoadjustierung aus fachlicher Sicht\r\nnur unzureichend dargelegt werden. Da ein substanzieller Teil des Fragebogens Inhalte abfragt,\r\ndie den Beginn der Therapie betreffen, und Patient*innen den Fragebogen erst nach Abschluss\r\nder Therapie ausfüllen (d. h. in einigen Fällen erst mehrere Jahre nach Therapiebeginn), ist die\r\nPatientenbefragung zudem anfällig für retrospektive Verzerrungen. Insgesamt fällt auch bei\r\ndiesem Instrument ein unausgewogenes Aufwand-Nutzen-Verhältnis auf, nicht zuletzt mit\r\nBlick auf das Fehlen gezielt ableitbarer Handlungsanschlüsse im Falle auffälliger Indikatorergebnisse.\r\n5\r\nZusammenfassend ist aus Sicht des WBP zu befürchten, dass mit dem vom IQTIG vorgelegten\r\nQS-Ansatz keine belastbaren Qualitätsaussagen abgeleitet werden können und v. a. sich auch\r\nkeine gezielten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der ambulanten Psychotherapie ergeben\r\nkönnen. Da das Verfahren als ressourcen- und kostenintensive Vollerhebung konzipiert\r\nwurde, an der perspektivisch rund 40.000 Leistungserbringer*innen teilnehmen sollen, ist das\r\nAufwand-Nutzen-Verhältnis daher auch kritisch zu bewerten.\r\nWissenschaftlich fundierte Ansätze zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie\r\nsollten dagegen in der Lage sein, substanzielle Qualitätsverbesserungen gezielt anzustoßen,\r\nvon denen noch im Prozess die individuellen Patientenbehandlungen profitieren, die aber\r\nauch die übergreifende Verbesserung von Behandlungsprozessen in den Praxen einschließt.\r\nNach Einschätzung des WBP sollte ein Qualitätssicherungsansatz hierzu folgende Eignungskriterien\r\nerfüllen:\r\n− Er sollte auf der Grundlage der gegenwärtigen empirischen Evidenz, entsprechend anerkannten\r\nmethodischen wissenschaftlichen Standards und unter einem frühzeitigen und\r\nfortlaufenden Einbezug von Expert*innen aus Forschung und Praxis sowie Patientenvertreter*\r\ninnen entwickelt sein.\r\n− Er sollte sich dazu eignen, in die vertragspsychotherapeutische Versorgung implementiert\r\nzu werden, das heißt, für unterschiedliche Praxistypen, Patientengruppen und Psychotherapieverfahren\r\ngleichsam anwendbar sein.\r\n− Er sollte substanzielle Qualitätsverbesserungen für die einzelnen psychotherapeutischen\r\nBehandlungen noch während des Therapieprozesses sowie für übergreifende Prozesse in\r\nden psychotherapeutischen Praxen ermöglichen und damit einen unmittelbaren Nutzen\r\nfür die einzelnen Patient*innen und Psychotherapeut*innen besitzen.\r\n− Er sollte zudem dabei helfen, strukturelle Probleme in der Versorgung zu identifizieren\r\nund hierfür Lösungen zu finden (z. B. bei der Versorgung bestimmter Patientengruppen\r\noder in bestimmten Versorgungsregionen).\r\nFür das vom G-BA entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie schätzt der WBP keines\r\nder genannten Eignungskriterien als ausreichend erfüllt ein. Langfristig besteht aus Sicht\r\ndes WBP damit die Gefahr, dass sich mit dem entwickelten QS-Verfahren ein kosten- und zeitintensives\r\nSystem in der Versorgungspraxis etabliert, das Qualitätssicherung lediglich suggeriert,\r\nohne systematisch Qualitätsverbesserungen anstoßen zu können. Diese Problematik\r\nwürde sich weiter verschärfen, wenn mittelfristig im Sinne eines Public Reporting die Ergebnisse\r\naus dem QS-Verfahren auf einem Qualitätsportal des G-BA einrichtungsvergleichend veröffentlicht\r\nwerden. Aus diesen Gründen empfiehlt der WBP, diesen Ansatz nicht weiter zu verfolgen\r\nund vor allem nicht zu implementieren.\r\nDagegen liegt mit dem Ansatz der Monitoring- und Feedbacksysteme eine wissenschaftlich\r\nfundierte Alternative vor, die die genannten Kriterien erfüllt und für die qualitätsverbessernde\r\n6\r\nEffekte auf die psychotherapeutische Behandlung gut belegt sind.7, 8, 9, 10 Dieser Ansatz zeichnet\r\nsich dadurch aus, dass eine patienten- und psychotherapeutenseitige Erfassung von Prozess-\r\nund Outcome-Parametern zu Therapiebeginn, kontinuierlich während des Therapieverlaufs\r\nund zu Therapieende (ggf. einschließlich Katamnese) durchgeführt und die Befunde in\r\nEchtzeit an die Psychotherapeut*innen rückgemeldet werden. Befunde, die auf einen auffälligen\r\nTherapieverlauf hinweisen, werden dabei um Hinweise zur Anpassung des therapeutischen\r\nVorgehens ergänzt. Der Monitoring- und Feedback-Ansatz erlaubt dadurch eine zielgerichtete\r\nAnpassung des therapeutischen Vorgehens noch im Therapieverlauf und vermag\r\ndadurch nachweislich, die Behandlungsergebnisse signifikant zu verbessern und die Rate an\r\nTherapieabbrüchen zu senken. Nach der aktuellen Studienlage profitieren Patientengruppen\r\nmit einem erhöhten Risiko für einen ungünstigen Therapieverlauf in besonderem Maße von\r\ndiesem QS-Ansatz. Darüber hinaus ermöglicht dieser Ansatz auch, die Informationen für einzelne\r\nPatientengruppen in einer Praxis zu aggregieren und risikoadjustiert mit einem großen\r\nPool an Therapieverläufen bei ähnlichen Patient*innen zu vergleichen und daraus konkrete\r\nHandlungsanschlüsse für übergreifende Prozesse in der Praxis abzuleiten. Hierbei lassen sich\r\nAnsätze unterscheiden, die mit einem „Nearest-Neighbour“-Konzept arbeiten und gezielt Abweichungen\r\nvom prognostizierten Behandlungsverlauf oder Verschlechterungen der Therapiebeziehung\r\nzurückmelden, und Ansätze, die ohne die unmittelbare Verwendung von Referenzdaten\r\nfür den erwarteten Behandlungsverlauf statistisch und klinisch signifikante Verschlechterungen\r\nbei der Symptomatik oder der Therapiebeziehung zurückmelden und\r\ndadurch gezielte Anpassungen des psychotherapeutischen Vorgehens ermöglichen. Spezifische\r\nMonitoring- und Feedbacksysteme wurden inzwischen aus der Tradition der unterschiedlichen\r\nwissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren entwickelt und international sowie\r\nnational in der ambulanten Psychotherapie erfolgreich erprobt.\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt der WBP, entsprechende wissenschaftlich fundierte QS-Ansätze\r\nfür die ambulante Psychotherapie, die der Heterogenität der behandelten Patient*innen,\r\nBehandlungsdauern und Behandlungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie Rechnung\r\ntragen, hinsichtlich ihrer Eignung als verbindliches Instrument der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen\r\nVersorgung und Möglichkeiten einer Implementierung zu prüfen. Die\r\nQualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie sollte dabei nicht den dysfunktionalen\r\nkonzeptionellen Restriktionen der DeQS-Richtlinie unterworfen werden. Vielmehr sollte ein\r\nbundesweit verbindlicher QS-Ansatz, den im Rahmen der Psychotherapieforschung entwickelten\r\nwissenschaftlichen Standards zur Qualitätssicherung genügen, die die in diesem Positionspapier\r\naufgeführten Anforderungen und Gütekriterien erfüllen sowie einen substanziellen\r\nNutzen für Patient*innen und Psychotherapeut*innen generieren.\r\n7\r\nQuellen\r\n1 Damberg, C. L., & Baker, D. W. (2016). Improving the quality of quality measurement. Journal of General Internal\r\nMedicine, 31, 8-9. DOI: 10.1007/s11606-015-3577-y.\r\n2 Reuben, D. B., & Tinetti, M. E. (2012). Goal-oriented patient care – an alternative health outcomes paradigm.\r\nThe New England Journal of Medicine, 366(9), 777-779. DOI: 10.1056/NEJMp1113631.\r\n3 Young, R. A., Roberts, R. G., & Holden, R. J. (2017). The challenges of measuring, improving, and reporting\r\nquality in primary care. The Annals of Family Medicine, 15(2), 175-182. DOI: 10.1370/afm.2014.\r\n4 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2024). Methodische Grundlagen,\r\nEntwurf für Version 2.1, Stand: 8. April 2024. https://iqtig.org/downloads/berichte/2024/IQTIG Methodische-\r\nGrundlagen Entwurf-fuer-Version-2.1 2024-04-08.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2021a). QS-Verfahren zur ambulanten\r\npsychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, Abschlussbericht, Stand: 14.\r\nJuni 2021. https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5351/2022-03-18 IQTIG-Veroeffentlichung-Abschlussbericht-\r\nambulante-psychotherapeutische-Versorgung.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n6 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen [IQTIG] (2021b). Entwicklung einer Patientenbefragung\r\nfür das Qualitätssicherungsverfahren zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung\r\ngesetzlich Krankenversicherter, Abschlussbericht, Stand: 15. Dezember 2021.\r\nhttps://iqtig.org/downloads/berichte/2021/IQTIG Patientenbefragung-QS-Verfahren-Ambulante-Psychotherapie\r\nAbschlussbericht 2021-12-15.pdf (Abgerufen am 23.11.2024).\r\n7 Barkham et al. (2023). Routine Outcome Monitoring (ROM) and Feedback: Research Review and Recommendations.\r\nPsychotherapy Research, Sep;33(7):841-855. doi: 10.1080/10503307.2023.2181114.\r\n8 de Jong, K., Conijn, J. M., Gallagher, R. A. V., Reshetnikova, A. S., Heij, M., & Lutz, M. C. (2021). Using progress\r\nfeedback to improve outcomes and reduce drop-out, treatment duration, and deterioration: A multilevel\r\nmeta-analysis. Clinical Psychology Review, 85, Article 102002.\r\nhttps://doi.org/10.1016/j.cpr.2021.102002.\r\n9 Lambert, M. J., Whipple, J. L., & Kleinstäuber, M. (2018). Collecting and delivering progress feedback: A metaanalysis\r\nof routine outcome monitoring. Psychotherapy, 55(4), 520–537.\r\nhttps://doi.org/10.1037/pst0000167\r\n10 McAleavey, A. A., de Jong, K., Nissen-Lie, H. A., Boswell, J. F., Moltu, C. & Lutz, W. (2024). Routine Outcome\r\nMonitoring and Clinical Feedback in Psychotherapy: Recent Advances and Future Directions. Administration\r\nand Policy in Mental Health and Mental Health Services Research, 1-15."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019793","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/21/619140/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240032.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"-per E-Mail-\r\n28. Juli 2025\r\nBürokratieentlastungsgesetz im Gesundheitswesen – Vorschläge für den Bürokratieabbau\r\nin der Psychotherapie\r\n\r\ndas von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz begrüßen wir ausdrücklich.\r\nAuch in der psychotherapeutischen Versorgung bindet übermäßige Bürokratie\r\nerhebliche personelle und zeitliche Ressourcen, die für die direkte Arbeit mit den\r\nPatient*innen dringend benötigt werden.\r\nAls Bundespsychotherapeutenkammer möchten wir das Gesetzesvorhaben daher konstruktiv\r\nunterstützen. In der beigefügten Übersicht finden Sie konkrete Vorschläge,\r\nwelche regulatorischen Vorgaben aus unserer Sicht geändert, vereinfacht oder abgeschafft\r\nwerden können, um die freiberufliche Arbeit von Psychotherapeut*innen attraktiver\r\nzu gestalten sowie auch die Ressourcen in der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens\r\nzu schonen. Wir möchten damit einen Beitrag leisten, schwerfällige Regelungen\r\nzu reduzieren und Zeit für Behandlung zu maximieren.\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Impulse in Ihre weiteren Beratungen zum Gesetzentwurf\r\neinfließen, und stehen für einen weiterführenden Austausch jederzeit\r\nsehr gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage - Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\n\r\n\r\nVorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 1 von 7\r\nVorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\nKeine Bürokratielast\r\ndurch neues\r\nQS-Verfahren in\r\nder Psychotherapie\r\nDas Qualitätssicherungsverfahren in der ambulanten\r\nPsychotherapie, basierend auf\r\n§ 136a Absatz 2a SGB V, ist mit erheblichem\r\nbürokratischem, finanziellem und personellem\r\nAufwand verbunden. Das Verfahren kombiniert\r\neine aufwendige Dokumentation durch\r\nPsychotherapeut*innen (über 100 Datenfelder\r\npro Behandlung) mit einer anonymisierten Patientenbefragung\r\nnach Ende der Behandlung.\r\nDas Verfahren ist für die Qualitätssicherung in\r\nder ambulanten Psychotherapie ungeeignet.\r\nDer G-BA hat eine regionale Erprobung eines\r\nQS-Verfahrens in NRW über einen Zeitraum\r\nvon 6 Jahren einschließlich einer Evaluation\r\nbeschlossen. Eine ergebnisoffene Bewertung\r\ndes Nutzen-Aufwand-Verhältnisses war nicht\r\nmöglich, da der gesetzliche Auftrag zur Einführung\r\neines QS-Verfahrens bindend ist. Selbst\r\nbei negativem Evaluationsergebnis wäre der\r\nG-BA verpflichtet, das Verfahren bundesweit\r\neinzuführen.\r\nPsychotherapeut*innen/\r\nVersicherte\r\nAktuell müssen über 7.000\r\nPsychotherapiepraxen in\r\nNRW das QS-Verfahren erproben.\r\nBei einer flächendeckenden\r\nEinführung wären\r\nknapp 40.000 Psychotherapiepraxen\r\nbetroffen.\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\nergibt sich bereits im\r\nRahmen der sechsjährigen\r\nErprobung in NRW: durch\r\nBürokratiekosten allein für\r\nden zusätzlichen Dokumentationsaufwand\r\nbei den\r\nPsychotherapeut*innen in\r\nmehrstelliger Millionenhöhe.\r\nZusätzlich Wegfall des\r\nenormen administrativen\r\nRechtsnorm:\r\n§ 136a Absatz 2a SGB V\r\nUmsetzungszuständigkeit:\r\nBundesgesetzgeber\r\nAlternative:\r\nKeine.\r\nKonkreter Lösungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung der\r\nRegelung in § 136a Absatz\r\n2a SGB V:\r\nDer Passus wird ersatzlos\r\ngestrichen. dass bis spätestens\r\nzum 31.12.2022 ein\r\ndatengestütztes einrichtungsübergreifendes\r\nQSVerfahren\r\nnach der DeQSVorschläge\r\nfür Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 7\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\nAufwands und hoher Kosten\r\nfür die Umsetzung des\r\nQS-Verfahrens einschließlich\r\nder Stellungnahmeverfahren\r\ndurch die hohe Anzahl\r\nan teilnehmenden Einrichtungen.\r\nRichtlinie für die ambulante\r\npsychotherapeutische\r\nVersorgung zu beschließen\r\nist.\r\nAbschaffung des 2-\r\nstufigen Antragsverfahrens\r\nfür die\r\nKurzzeittherapie\r\nKurzzeittherapien (24 Psychotherapieeinheiten)\r\nsind antragspflichtig; Die Beantragung erfolgt\r\nzweistufig: im ersten Schritt können nur\r\n12 Psychotherapiestunden beantragt werden,\r\nim zweiten Schritt dann erneut bis zu 12 Psychotherapiestunden.\r\nDas zweistufige Verfahren\r\nverursacht unnötige Bürokratie für Psychotherapeut*\r\ninnen. Finanzielle Einsparungen\r\nkönnen durch das zweistufige Antragsverfahren\r\nnicht erzielt werden. Kurzzeittherapien haben\r\neinen Anteil von über 70 Prozent aller beantragten\r\nPsychotherapien. Die tatsächliche\r\nBehandlungsdauer orientiert sich am individuellen\r\nBedarf und nicht an den bewilligten Behandlungskontingenten.\r\nMehr als die Hälfte\r\nPsychotherapeut*innen/\r\närztliche Psychotherapeut*\r\ninnen/ Krankenkassen\r\nÜber zwei Drittel der Patient*\r\ninnen erhielt in der\r\nVergangenheit eine Kurzzeitpsychotherapie.\r\nDie\r\nTendenz ist steigend.\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\nund Ressourcenschonung\r\nergibt sich durch die\r\nresultierende Zeitersparnis\r\nbei einer einstufigen Beantragung\r\nund geringerem\r\nVerwaltungsaufwand durch\r\ngeringe Antragsverwaltung\r\nauf Seiten der Praxen und\r\nKrankenkassen.\r\nRechtsnorm:\r\n§ 92 Absatz 6a SGB V\r\nUmsetzungszuständigkeit:\r\nBundesgesetzgeber\r\nAlternative:\r\nKeine.\r\nKonkreter Lösungsvorschlag:\r\nÄnderung § 92 Absatz 6a\r\nSGB V:\r\nAufnahme einer gesetzlichen\r\nVerpflichtung zur AnVorschläge\r\nfür Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 7\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\nder Patient*innen überschreitet die 12. Psychotherapiestunde,\r\nschöpft das Behandlungskontingent\r\nvon 24 Psychotherapiestunden\r\naber nicht aus.\r\npassung der Psychotherapie-\r\nRichtlinie, dass das\r\nzweistufige Antragsverfahren\r\nin der Kurzzeittherapie\r\nin bestimmten Fällen entfällt.\r\nWegfall eines Konsiliarberichts\r\nbei\r\närztlich überwiesenen\r\nPatient*innen\r\nin die Psychotherapie\r\nVor einer Psychotherapie muss ein Konsiliarbericht\r\neingeholt werden, um körperliche Ursachen\r\nfür eine psychische Erkrankung auszuschließen.\r\nDer Konsiliarbericht muss bis spätestens\r\nzum Ende der probatorischen Sitzungen\r\nvon einer Konsiliarärzt*in (bspw. Hausärzt*\r\nin) angefordert werden. Die Konsiliarpflicht\r\ngilt auch, wenn bereits eine ärztliche\r\nEmpfehlung/Überweisung oder eine stationäre\r\npsychiatrische Behandlung erfolgt ist.\r\nDas bindet unnötig Ressourcen und verschwendet\r\nwertvolle Behandlungskapazitäten.\r\nÄrzt*innen/ Versicherte/\r\nPsychotherapeut*innen\r\nJede 4. Patient*in kommt\r\nüber eine Arztpraxis / jede\r\n20. Patient*in über ein\r\nKrankenhaus in die psychotherapeutische\r\nSprechstunde.\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\nund Ressourcenschonung\r\nergibt sich durch den\r\nVerzicht auf Doppeluntersuchungen,\r\nReduktion unnötiger\r\nArztkontakte und\r\nTerminvereinbarungen, effizientere\r\nVersorgungsprozesse.\r\nRechtsnorm:\r\n§ 28 Absatz 3 SGB V\r\nUmsetzungszuständigkeit:\r\nBundesgesetzgeber\r\nAlternative:\r\nKeine.\r\nKonkreter Lösungsvorschlag:\r\nÄnderung § 28 Absatz 3\r\nSGB V:\r\nAufnahme, dass der Konsiliarbericht\r\nentfallen kann\r\nbei ärztlich überwiesenen\r\nVorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 7\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\nPatient*innen und bei einer\r\npsychotherapeutischen\r\nAnschlussbehandlung nach\r\neiner Krankenhausbehandlung\r\nwegen einer psychischen\r\nErkrankung.\r\nEinführung eines\r\nelektronischen Antrags-\r\nund Gutachterverfahrens\r\nin der Psychotherapie\r\nDas Antrags- und Gutachtenverfahren dient\r\nder Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine\r\nPsychotherapie zulasten der Gesetzlichen\r\nKrankenversicherung erfüllt sind. Aktuell erfolgt\r\ndas Verfahren papierbasiert, was mit einem\r\nhohen bürokratischen Aufwand verbunden\r\nist. Eine Digitalisierung des Verfahrens\r\nwürde diesen Aufwand deutlich reduzieren\r\nund gleichzeitig die bisherige Funktionalität\r\n(z. B. Therapiekontingente, Vorabprüfung) erhalten.\r\nDarüber hinaus leistet das Antragsund\r\nGenehmigungsverfahren eine Vorabwirtschaftlichkeitsprüfung\r\nund vermeidet bürokratische\r\nPrüfungen im Nachgang erfolgter Therapien,\r\ninsbesondere bei schwer erkrankten\r\nPatient*innen. Der aktuelle gesetzliche Auf-\r\nPsychotherapeut*innen/\r\närztliche Psychotherapeut*\r\ninnen/ Krankenkassen/\r\nKassenärztliche Vereinigungen\r\nJährlich werden circa\r\n181.000 Begutachtungen\r\ndurchgeführt (KBV, 2022).\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\nergibt sich durch eine\r\nbruchfreie Übermittlung\r\nvon Anträgen und Gutachten\r\nbei Beibehaltung des\r\nVerfahrens in digitalisierter\r\nForm.\r\nRechtsnorm:\r\n§ 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V\r\nUmsetzungszuständigkeit:\r\nBundesgesetzgeber\r\nAlternative:\r\nErhalt des papiergebundenen\r\nVerfahrens.\r\nKonkreter Lösungsvorschlag:\r\nÄnderung § 92 Absatz 6a\r\nSatz 6 SGB V:\r\nDie Regelung zur Abschaffung\r\nder Regelungen zum\r\nVorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 5 von 7\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\ntrag in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V, sieht jedoch\r\nbei Einführung eines QS-Verfahrens die\r\nvollständige Abschaffung des Antrags- und\r\nGutachterverfahrens vor. Diese geplante Abschaffung\r\nblockiert Investitionen in die Digitalisierung\r\ndes bestehenden Systems. Eine moderne\r\nWeiterentwicklung wird durch den gesetzlichen\r\nRahmen verhindert, obwohl sie\r\nheute schon praktikable Verbesserungen ermöglichen\r\nwürde.\r\nAntrags- und Gutachterverfahren\r\nwird in einen Prüfauftrag\r\nan den G-BA umgewandelt,\r\ninwieweit die Regelungen\r\ndes Antrags- und\r\nGutachterverfahrens in der\r\nPsychotherapie-Richtlinie\r\nangepasst werden bzw. abgeschafft\r\nwerden können,\r\nwenn ein QS-Verfahren\r\nnach § 136a Absatz 2a\r\nSGB V eingeführt worden\r\nist.\r\nGOÄ/GOP-Novelle Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung\r\nfür Psychotherapeuten (GOP)\r\nist veraltet und spiegelt nicht mehr den modernen\r\nStand der Medizin wider. Infolgedessen\r\nist die Abrechnung der privatärztlichen\r\nund -psychotherapeutischen Leistungen von\r\neinem hohen zeitlichen und bürokratischen\r\nAufwand gezeichnet, weil in einem großen\r\nUmfang Leistungen über teils komplexe AnaÄrzt*\r\ninnen/ Psychotherapeut*\r\ninnen/ Kliniken/ Beihilfe/\r\nPrivate Krankenversicherung/\r\nPrivatversicherte,\r\nBeihilfeberechtigte und\r\nSelbstzahler*innen\r\n8,7 Millionen Menschen\r\nsind in der PKV vollversichert.\r\nHinzu kommen\r\nSelbstzahler*innen privater\r\nLeistungen.\r\nJährlich fallen privatärztliche\r\nLeistungen in Höhe von\r\nrund 45 Milliarden Euro im\r\nGesundheitswesen an.\r\nRechtsnorm:\r\n§ 11 Bundesärzteordnung\r\nsowie\r\n§ 21 Psychotherapeutengesetz\r\nVorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 6 von 7\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\nlogbewertungen abrechnet und mit entsprechendem\r\nAufwand geprüft werden müssen.\r\nÜber eine Novelle der Gebührenordnung für\r\nÄrzte / Gebührenordnung für Psychotherapeuten\r\nauf Basis des mit dem PKV-Verband\r\nkonsentierten Novellierungsentwurfs wird das\r\nmedizinische Leistungsverzeichnis aktualisiert\r\nund modernisiert. Sichergestellt wird, dass das\r\ngesamte Spektrum der medizinischen und psychotherapeutischen\r\nLeistungen auf dem aktuellen\r\nStand der Wissenschaft originäre Gebührenziffer\r\nabgebildet werden und die Notwendigkeit\r\nder Verwendung von Analogbewertungen\r\nentfällt. Dies sichert eine transparente\r\nund bürokratiearme Leistungsabrechnung.\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\nergibt sich durch eine\r\nerhebliche Reduktion des\r\nadministrativen und zeitlichen\r\nAufwands bei der Abrechnungserstellung\r\nund -\r\nprüfung.\r\nUmsetzungszuständigkeit:\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\n(Rechtsverordnung\r\nmit Zustimmung des\r\nBundesrates)\r\nAlternative:\r\nKeine Alternative.\r\nKonkreter Lösungsvorschlag:\r\nNovellierungsentwurf für\r\neine neue Gebührenordnung\r\nfür Ärzte (GOÄ), in\r\nder Fassung des Kompromisses\r\nzwischen Bundesärztekammer\r\n(BÄK) und\r\nVerband der Privaten Krankenversicherung\r\n(PKV) unter\r\nBeteiligung der BPtK.\r\nVorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Psychotherapie\r\nStand: 16.07.2025\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 7 von 7\r\nMaßnahme\r\nBeschreibung der Maßnahme\r\nBetrifft\r\n(z.B. Leistungserbringer*innen/\r\nKrankenkassen/Versicherte)\r\nEntbürokratisierungspotenzial\r\n(Angaben zur Quantifizierung\r\nder Maßnahme)\r\nUmsetzungsform\r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/\r\nAnpassung, Selbstverwaltung)\r\nAusstellung digitaler\r\nApprobationsurkunden\r\nAus der Approbationsordnung für Psychotherapeuten\r\n(PsychThApprO) ergibt sich, dass Approbationsurkunden\r\nin Papierform ausgehändigt\r\nwerden.\r\nEine zusätzliche Option für die zuständigen\r\nBehörden, Approbationsurkunden auch in einem\r\nelektronischen Format auszustellen, bietet\r\nden Vorteil, dass Nachweise und Meldungen\r\nbei den Landespsychotherapeutenkammern\r\noder anderen Behörden in sicherer, aber\r\npapierloser Form, erfolgen und schneller bearbeitet\r\nwerden können.\r\nPsychotherapeut*innen/\r\nLandespsychotherapeutenkammern\r\nRechtsnorm:\r\n§ 59 Absatz 2 PsychTApprO\r\n+ Anlage 5\r\nUmsetzungszuständigkeit:\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\n(mit Zustimmung\r\ndes Bundesrates)\r\nAlternative:\r\nApprobationsurkunden im\r\nPapierformat.\r\nKonkreter Lösungsvorschlag:\r\nAnpassung § 59 Absatz 2\r\nPsychThApprO\r\n+ Anlage 5"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021376","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/36/658443/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160035.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nBPtK\r\nKlosterstraße 64, 10179 Berlin\r\nTel.: 030. 278 785 - 0\r\ninfo@bptk.de\r\nwww.bptk.de\r\n15.12.2025\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 8\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 Allgemeine Bewertung .......................................................................................... 3\r\n2 Zu den Regelungen im Einzelnen ........................................................................... 4\r\n2.1 Spezielle Schmerzmedizin .................................................................................. 4\r\n3 Weiterer Regelungsbedarf ..................................................................................... 5\r\n3.1 Bürokratieabbau in der Psychiatrie ................................................................... 5\r\n3.2 Vollstationäre Behandlungskapazitäten in teilstationäre und ambulante Behandlungsangebote umwandeln ................................................................... 6\r\n3.3 Finanzierung der stationären psychotherapeutischen Weiterbildung ............. 6\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 8\r\n1 Allgemeine Bewertung\r\nMit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) soll die mit dem Krankenhausver-sorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) auf den Weg gebrachte Krankenhausreform mit dem Ziel einer stärkeren Qualitätsorientierung in der Krankenhausplanung leichter um-setzbar werden. Wenn das KHAG die im KHVVG angelegte Reform praxistauglich machen soll, bietet sich jetzt die Gelegenheit, bislang unzureichend adressierte Versorgungsberei-che gezielt zu stärken.\r\nDazu gehört insbesondere die Versorgung von Menschen mit chronischen Schmerzen. Die Einführung von Leistungsgruppen darf keinesfalls zu neuen Versorgungslücken führen. Deshalb ist es notwendig, die Spezielle Schmerzmedizin als eigene Leistungsgruppe zu verankern. Nur so lassen sich die rechtlichen und finanziellen Grundlagen schaffen, um die interdisziplinäre Behandlung von chronischen Schmerzpatient*innen in schmerzme-dizinischen Abteilungen dauerhaft zu sichern.\r\nAuch die stationäre Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erfordert eine klare Weiterentwicklung. Die Versorgungsqualität leidet seit Jahren unter übermäßi-ger Bürokratie, die wertvolle Fachkräfte bindet und Behandlungszeit reduziert. Ein ent-schlossener Abbau der bürokratischen Hürden ist notwendig, um das Personal zu entlas-ten und die Behandlungskapazitäten zu stärken. Zudem müssen dringend die Rahmenbe-dingungen für eine stärkere Flexibilisierung und Ambulantisierung der psychiatrischen Krankenhausbehandlung geschaffen werden. Nur durch solche strukturellen Anpassun-gen lässt sich die Versorgung bei einem zunehmenden Fachkräftemangel aufrechterhal-ten und gleichzeitig eine passgenaue, bedarfsgerechte Patientenversorgung gewährleis-ten.\r\nUm die psychotherapeutische Versorgung in psychiatrischen und psychosomatischen Ein-richtungen abzusichern, sind zudem verlässliche finanzielle Rahmenbedingungen für die Umsetzung der stationären psychotherapeutischen Weiterbildung erforderlich. Ohne eine Finanzierung werden die Einrichtungen nicht in der Lage sein, ausreichend Weiter-bildungsplätze bereitzustellen und qualifiziertes psychotherapeutisches Personal für die Versorgung von Patient*innen zu gewinnen.\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 8\r\n2 Zu den Regelungen im Einzelnen\r\n2.1 Spezielle Schmerzmedizin\r\nWird die Schmerzmedizin fachfremden Leistungsgruppen zugeordnet, gefährdet dies die multimodale, evidenzbasierte Schmerztherapie, da die notwendigen OPS-Voraussetzun-gen insbesondere für psychotherapeutische Leistungen dort nicht erfüllt werden können. In der Folge droht vielen schmerzmedizinischen Abteilungen die Schließung. Dies würde zu einer weiteren Verschlechterung der bereits jetzt lückenhaften Versorgung von Schmerzpatient*innen in Deutschland führen. Die Spezielle Schmerzmedizin sollte daher als eigene Leistungsgruppe in den Leistungsgruppenkatalog gemäß Anlage 1 aufgenom-men werden.\r\nDie Spezielle Schmerzmedizin sichert derzeit die Versorgung von rund 23 Millionen chro-nischen Schmerzpatient*innen in Deutschland, von denen etwa 4 Millionen besonders beeinträchtigt sind und bspw. nicht mehr am Arbeitsleben teilnehmen können.\r\nOhne eine eigene Leistungsgruppe werden Schmerzpatient*innen je nach Hauptdiagnose künftig einer der geplanten fachfremden Leistungsgruppen (zum Beispiel Allgemeine In-nere Medizin, Orthopädie, Neurologie) zugeordnet. Diese bilden jedoch nicht die Erfor-dernisse der Speziellen Schmerzmedizin ab. Eine evidenzbasierte Behandlung chronischer Schmerzen erfolgt durch die interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie (wie sie in den OPS-Kodes 8-918, 8-91b, 8-91c oder 1-910 definiert wird). Zu den Mindestvorausset-zungen gehört die Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen, von denen eine zwingend eine psychotherapeutische, psychiatrische oder psychosomatische Disziplin sein muss, die in einen festgelegten Behandlungsplan zu integrieren ist.\r\nBei Zuordnung der Speziellen Schmerzmedizin zu fachfremden Leistungsgruppen entsteht das Problem, dass diese die in den OPS-Kodes definierten Voraussetzungen für eine mul-timodale Schmerztherapie nicht erfüllen und keine psychotherapeutischen Leistungen, die essenzieller Bestandteil einer evidenzbasierten multimodalen Schmerzbehandlung sind, erbringen können. Gleichzeitig sind die Qualitätsanforderungen fachfremder Leis-tungsgruppen, wie bspw. das Vorhalten dreier Vollzeitäquivalente „Innere Medizin“ und der Möglichkeit zur Endoskopie in der Leistungsgruppe „Innere Medizin“ für schmerzme-dizinische Abteilungen fachlich nicht zu begründen und häufig nicht erfüllbar.\r\nEine eigene Leistungsgruppe für die Spezielle Schmerzmedizin mit dazu passenden quali-tativen Mindestvoraussetzungen stellt deshalb die sinnvollste, nachhaltigste und am kurz-fristigsten zu realisierende Lösung für den Erhalt der Speziellen Schmerztherapie dar.\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 5 von 8\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer unterstützt daher ausdrücklich den Vorschlag, den die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V., der Berufsverband der Ärzte und Psychologi-schen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland e.V. (BVSD), die Arbeitsgemeinschaft nicht-operativer orthopädischer manualmedizinischer Akutkliniken e.V. (ANOA) und der Berufsverband für Physikalische und Rehabilitative Me-dizin (BVPRM) für eine eigene Leistungsgruppe „Spezielle Schmerzmedizin“ bereits in die Beratungen zum KHAG eingebracht haben.\r\n3 Weiterer Regelungsbedarf\r\n3.1 Bürokratieabbau in der Psychiatrie\r\nAuswertungen von Routinedaten zum psychotherapeutischen Leistungsgeschehen in psy-chiatrischen Einrichtungen weisen darauf hin, dass derzeit nur wenig psychotherapeuti-sche Leistungen bei den Patient*innen ankommen. Und das, obwohl die Personalvorga-ben der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) in den Berufsgruppen, die Psychotherapie erbringen, durchschnittlich erfüllt oder sogar übererfüllt werden (vgl. BPtK-Studie „Psychotherapeutische Versorgung in der Psychiat-rie“, Zugriff am 11.12.2025).\r\nUrsachen hierfür sind unter anderem eine Leistungsverdichtung und gestiegene Anforde-rungen an Dokumentation und Qualitätssicherung in der stationären psychiatrischen Ver-sorgung. Dies führt dazu, dass der Teil der Arbeitszeit, der für patientenferne Tätigkeiten aufgewendet werden muss, immer größer geworden ist und mittlerweile bei bis zu 65 Prozent liegt (https://www.bag-psychiatrie.de/mehr-zeit-fuer-das-was-zaehlt/).\r\nZiel muss es sein, die bestehenden Regelungen so zu vereinfachen, dass Transparenz und Qualität gesichert bleiben – ohne die Versorgung durch Bürokratie zu behindern. Hierzu gehört unter anderem eine Bündelung von Nachweispflichten und digitale Vereinfachun-gen. In vielen Kliniken müssen Daten derzeit noch mehrfach und zu unterschiedlichen Zwecken eingegeben werden, beispielsweise zur Dokumentation der Behandlung, zu Ab-rechnungszwecken und zum Nachweis der Personalausstattung. Das nimmt wertvolle Zeit in Anspruch, die für die Patientenbehandlung fehlt. Darüber hinaus sollte die Qualitätssi-cherung künftig stärker über Qualitätsindikatoren zur Abbildung von Prozess- und Ergeb-nisqualität als über Strukturvorgaben erfolgen, da diese (allein) offensichtlich für die Si-cherung einer hinreichenden Behandlungsintensität nicht ausreichen.\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 6 von 8\r\n3.2 Vollstationäre Behandlungskapazitäten in teilstationäre und ambulante Be-handlungsangebote umwandeln\r\nDer Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) kam bereits 2018 in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass 20 bis 30 Prozent der statio-nären psychiatrischen Behandlungen durch alternative ambulante Behandlungsangebote ersetzbar wären. Auch die Regierungskommission zur Reform der Krankenhausversor-gung sieht trotz des bereits erfolgten Ausbaus teilstationärer Behandlungskapazitäten in der Psychiatrie weiterhin ein relevantes Potenzial, bislang vollstationäre Behandlungen teilstationär oder ambulant zu erbringen.\r\nEine Umsteuerung vollstationärer in teilstationäre Behandlungskapazitäten ginge mit Kosteneinsparungen einher und würde einen effizienteren Personaleinsatz ermöglichen. Letzterem kommt aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels in der Gesundheitsver-sorgung eine wichtige Rolle zu. Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen mit Globalbudgets, wie sie in den Modellvorhaben nach § 64b SGB V erprobt wurden, dass von einer flexib-leren, stärker ambulant orientierten psychiatrischen Krankenhausversorgung auch die Pa-tient*innen profitieren.\r\n3.3 Finanzierung der stationären psychotherapeutischen Weiterbildung\r\nMit der Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat der Deutsche Bundestag am 6. November 2025 einen weiteren wichtigen Baustein zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung beschlos-sen. Damit hat die Bundesregierung eine notwendige Voraussetzung geschaffen, damit Weiterbildungsambulanzen ihre Arbeit aufnehmen und Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen aufnehmen können. Für die ambulante Weiterbildung in Psychothe-rapiepraxen wurde im Rahmen einer Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-ärzte (Ärzte-ZV) ermöglicht, dass Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in Praxen an-gestellt werden und in dem erforderlichen Umfang eigene Versorgungsleistungen erbrin-gen können.\r\nNeben der ambulanten ist auch die stationäre Weiterbildung obligatorischer Bestandteil der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in. Die dafür erforderlichen Weiterbildungs-stellen sind grundsätzlich ab Anfang der 2030er Jahre verfügbar, wenn die postgraduale Ausbildung, das heißt das „alte“ Ausbildungssystem, endet. Doch schon in diesem Jahr sind die meisten Absolvent*innen des neuen Psychotherapiestudiengangs im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung auf eine Weiterbildungsstelle in einer Klinik angewiesen.\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 7 von 8\r\nFür die laufende Übergangsphase vom alten Ausbildungs- zum neuen Weiterbildungssys-tem fehlt deshalb eine Regelung, die Kliniken eine Finanzierung von Weiterbildungsstellen sichert, solange Planstellen für Teilnehmer*innen der postgradualen Ausbildung genutzt werden.\r\nEs besteht also für einen begrenzten Zeitraum Förderbedarf, weil Planstellen erst sukzes-sive frei und damit als Weiterbildungsstellen nutzbar sein werden. Wenn Planstellen frei sind, können diese bereits heute als Weiterbildungsstelle angeboten werden. In diesen Fällen ist durch das Gesetz auch abgesichert, dass die Gehälter von Psychotherapeut*in-nen in Weiterbildung grundsätzlich zur Erfüllung der Personalmindestanforderungen in den Budgetverhandlungen der Psychiatrie und Psychosomatik berücksichtigt werden, in-klusive Personalkostensteigerungen.\r\nAuch auf die Patientenversorgung in den Einrichtungen wirkt sich der Übergang vom alten Ausbildungs- zum neuen Weiterbildungssystem aus, wenn für den Übergangszeitraum keine Förderung von Weiterbildungsstellen erzielt wird. Bis zum Ende der Ausbildungen von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peut*innen wird es sukzessive weniger Psychotherapeut*innen in Ausbildung geben. Der-zeit nutzen die Einrichtungen Psychotherapeut*innen in Ausbildung zusätzlich zu beste-henden Planstellen, um bestehende Versorgungslücken im Bereich der stationären Psy-chotherapie zu schließen. Wenn die ausschleichenden Versorgungskapazitäten der Psy-chotherapeut*innen in Ausbildung nicht durch Psychotherapeut*innen in Weiterbildung ersetzt werden können, ist zu erwarten, dass die psychotherapeutische Versorgung der Patient*innen in den Einrichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang sichergestellt wer-den kann.\r\nDie BPtK empfiehlt folgende Ergänzung in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV):\r\n§ 3 Absatz 3 BPflV wird wie folgt geändert:\r\n„(…) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\n(…)\r\n7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungs-teilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1.000 Euro pro Monat.,\r\n8. die Personalkosten der nach Maßgabe des § 2 Psychotherapeutengesetz approbierten Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten für die Dauer der Weiterbildung, soweit diese in tarifvertraglicher Höhe vergütet werden.\r\nGesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nStellungnahme der BPtK zu Kabinettsentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 8 von 8\r\nDer Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-mer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5, oder 7 oder 8 dies erfordern oder (…)“\r\nBegründung:\r\nMit § 3 Absatz 3 Nummer 7 Bundespflegesatzverordnung werden die Refinanzierung der Personalkosten für die bisherigen „Psychotherapeuten*innen in Ausbildung“ und im an-schließenden Satz die Ausnahme von der Begrenzung durch den Veränderungswert gere-gelt. Ohne eine vergleichbare Regelung für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in der BPflV besteht die Gefahr, dass in der Übergangsphase von Aus- und Weiterbildungs-system keine Stellen für die Weiterbildung geschaffen werden.\r\nKostensteigerungen durch zusätzlich benötigte Personalstellen können in den Budgetver-handlungen von Krankenhäusern und Krankenkassen zwar grundsätzlich berücksichtigt werden, ohne explizite gesetzliche Vorgaben sind diese jedoch faktisch kaum durchzuset-zen. Zudem ist die Berücksichtigung von Kostenentwicklungen durch den Veränderungs-wert begrenzt. Sofern der Veränderungswert bereits durch andere Tatbestände ausge-schöpft wird, ist eine Refinanzierung zusätzlicher Stellen nicht möglich. Es zeigt sich be-reits heute, dass die Krankenhäuser allein wegen dieses Tatbestands die Schiedsstelle nicht anrufen und stattdessen die Nutzung von Stellen für die Weiterbildung vermieden wird.\r\nDem wirkt die Änderung in § 3 Absatz 3 BPflV entgegen, indem über die Kosten der Ver-gütung von „Psychotherapeuten*innen in Ausbildung“ hinaus auch die Personalkosten von „Psychotherapeut*innen in Weiterbildung“ zu berücksichtigen sind, auch wenn diese nicht auf einer bereits existierenden Planstelle beschäftigt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021377","regulatoryProjectTitle":"BPtK-Studie Psychotherapie in Psychiatrien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/17/658445/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160038.pdf","pdfPageCount":64,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BPtK – Bundes Psychotherapeuten Kammer · Klosterstraße 64 · 10179 Berlin\r\nMitglied des Deutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n-per E-Mail-\r\n12. November 2025\r\nBPtK-Studie zur Psychotherapie in psychiatrischen Kliniken\r\nSehr geehrter Herr Abgeordneter,\r\ndie psychotherapeutische Versorgung in den psychiatrischen Kliniken steht unter erheblichem\r\nDruck. Trotz engagierter Fachkräfte und klarer Qualitätsvorgaben erhalten\r\nPatient*innen nicht die psychotherapeutische Behandlung in dem Umfang, wie es die\r\nPPP-Richtlinie vorsieht. Die aktuelle Studie der Bundespsychotherapeutenkammer\r\n(BPtK) zeigt die Defizite und den Handlungsbedarf eindrücklich auf.\r\nUnsere Auswertung der bundesweit verfügbaren Routinedaten zur Personalausstattung\r\nund zum Leistungsgeschehen in der Psychiatrie zeigt ein deutliches Missverhältnis\r\nzwischen personeller Ausstattung und Leistungen, die die Patient*innen erhalten.\r\nObwohl die Mehrheit der Kliniken die Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen\r\nerfüllt oder sogar übererfüllt, erhalten Patient*innen in der Erwachsenenpsychiatrie\r\nim Durchschnitt nur 25 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche und damit nur die\r\nHälfte der Zeit, die die PPP-Richtlinie mindestens vorsieht. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\nfällt das Bild zwar günstiger aus, doch auch hier wird mit 90 statt des vorgesehenen\r\nMindestmaßes von 100 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche das Ziel\r\nnicht erfüllt. Dabei ist Psychotherapie zentrales Behandlungsmittel bei psychischen Erkrankungen.\r\nSie muss in der stationären Versorgung deutlich intensiver stattfinden,\r\ninsbesondere angesichts der Schwere und Akuität der Fälle.\r\nDie Ursachen liegen in nicht zeitgemäßen, unrealistischen Personalvorgaben der PPPRichtlinie,\r\nin denen die Leistungsverdichtung und die gestiegenen administrativen Anforderungen\r\nseit der Verabschiedung der Psych-PV vor über 30 Jahren unzureichend\r\nberücksichtigt wurden.\r\n…\r\nSeite 2\r\nUm die psychotherapeutische Versorgung in den psychiatrischen Kliniken zu verbessern,\r\nsieht die BPtK drei Maßnahmen für dringend notwendig an:\r\n• Um die Intensität der psychotherapeutischen Behandlung zu erhöhen, müssen\r\ndie Mindestvorgaben für die Personalausstattung mit Psychotherapeut*innen\r\nso erhöht werden, dass der im Vergleich zur Psych-PV gestiegene Aufwand für\r\nadministrative Tätigkeiten einschließlich Dokumentation ausgeglichen wird.\r\n• Der bürokratische Aufwand in den psychiatrischen Kliniken muss weiter reduziert\r\nwerden, damit das klinische Personal mehr Zeit für die Patientenversorgung\r\nhat.\r\n• Die Digitalisierung in den psychiatrischen Kliniken muss vorangetrieben werden.\r\nIn vielen Kliniken müssen Daten derzeit noch mehrfach und zu unterschiedlichen\r\nZwecken eingegeben werden – beispielsweise zur Dokumentation\r\nder Behandlung, zu Abrechnungszwecken und zum Nachweis der Personalausstattung.\r\nDas nimmt wertvolle Zeit in Anspruch, die für die Behandlung\r\nder Patient*innen verloren geht.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn die Studienergebnisse in Ihre politische Arbeit einfließen\r\nund Sie auch im Rahmen der Beratungen zum Krankenhausreformanpassungsgesetz\r\ndie Möglichkeit sehen, Reformvorschläge für eine bessere psychotherapeutische\r\nVersorgung in Psychiatrien zu prüfen.\r\nGern stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlagen\r\n\r\nBPtK\r\nKlosterstraße 64, 10179 Berlin\r\nTel.: 030. 278 785 - 0\r\ninfo@bptk.de\r\nwww.bptk.de\r\nStudie\r\n11.11.2025\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 38\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 Executive Summary ............................................................................................. 4\r\n2 Einleitung ............................................................................................................. 5\r\n3 Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Behandlung in der Psychi-atrie ..................................................................................................................... 6\r\n3.1 Die PPP-Richtlinie: Mindestvorgaben als Beitrag zu einer leitliniengerechten Be-handlung .................................................................................................................. 7\r\n3.2 Transparenz hinsichtlich der Personalausstattung und Umsetzung der PPP-Richtli-nie 10\r\n4 Stationäre psychotherapeutische Versorgung in der Praxis ............................. 11\r\n4.1 Psychotherapeutische Personalausstattung als zentrales Strukturmerkmal der Versorgungsqualität ........................................................................................ 12\r\n4.2 Erfüllung der PPP-Richtlinie ................................................................................... 14\r\n4.3 Effektive Behandlungszeit für Patient*innen ........................................................ 16\r\n5 Fazit ................................................................................................................... 21\r\n5.1 Psychotherapeutische Versorgung in der Erwachsenenpsychiatrie ...................... 21\r\n5.2 Psychotherapeutische Versorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ............ 21\r\n5.3 Diskrepanz zwischen Struktur- und Prozessqualität in der Versorgung: Mögliche Ursachen ................................................................................................ 22\r\n6 Handlungsempfehlungen .................................................................................. 24\r\n6.1 Weiterentwicklung der PPP-Richtlinie ................................................................... 24\r\n6.2 Effizienterer Personaleinsatz ................................................................................. 25\r\n7 Quellenverzeichnis ............................................................................................ 28\r\n8 Anhang ............................................................................................................... 31\r\n8.1 Regelaufgaben der PPP-Richtlinie .......................................................................... 31\r\n8.2 Minutenwerte in den Behandlungsbereichen ....................................................... 32\r\n8.3 Limitationen der Studie ......................................................................................... 37\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 38\r\nTabellenverzeichnis\r\nTabelle 1: Expertenempfehlungen für eine leitliniengerechte stationäre Behandlung .... 6\r\nTabelle 2: Vorgesehener Umfang Einzelpsychotherapie für die häufigsten Behandlungs-bereiche in der stationären Erwachsenenpsychiatrie ..................................... 10\r\nTabelle 3: Übergangsregelungen gemäß § 16 Absatz 1 der PPP-Richtlinie: Erfüllungsgrad der Mindestvorgaben, den die Krankenhäuser im jeweiligen Jahr erreichen müssen ..................................................................................... 11\r\nTabelle 4: Psychologische und psychotherapeutische Vollzeitkräfte in den psychiatri-schen Fachabteilungen .................................................................................... 13\r\nTabelle 5: Umsetzungsgrade – jährliches Mittel .............................................................. 16\r\nTabelle 6: Einhaltung der Mindestvorgaben .................................................................... 16\r\nTabelle 6: Therapiedichte in der Psychiatrie .................................................................... 18\r\nTabelle 7: Regelaufgaben des psychologisch-psychotherapeutischen Personals gemäß § 5 Absatz 1 PPP-Richtlinie .................................................................. 31\r\nTabelle 8: Minutenwerttabelle für die Erwachsenenpsychiatrie gemäß Anlage 1 der PPP-Richtlinie ................................................................................................... 33\r\nTabelle 9: Vorschlag zur Anhebung der Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie 33\r\nTabelle 10: Therapiedichte in den verschiedenen Behandlungsbereichen der Erwach-senenpsychiatrie .............................................................................................. 34\r\nTabelle 11: Minutenwerttabelle für die Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß Anlage 1 der PPP-Richtlinie ............................................................................................ 35\r\nTabelle 12: Vorschlag zur Anhebung der Minutenwerte in Kinder- und Jugendpsychiatrie ............................................................................................ 35\r\nTabelle 13: Therapiedichte in den verschiedenen Behandlungsbereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie ..................................................................................... 36\r\nAbbildungsverzeichnis\r\nAbbildung 1: Umsetzungsgrade – jährliches Mittel ........................................................... 15\r\nAbbildung 2: Therapiedichte in der voll- und teilstationären Behandlung ........................ 17\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 38\r\n1 Executive Summary\r\nZiel der BPtK-Studie ist eine Bestandsaufnahme der psychotherapeutischen Versorgung in der Psychiatrie auf der Basis öffentlich zur Verfügung stehender Routinedaten. Hierfür wurden die Daten zur psychotherapeutischen Personalausstattung und zu den psychothe-rapeutischen Leistungen in der Erwachsenenpsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsy-chiatrie ausgewertet.\r\nDie Ergebnisse zeigen, dass die psychiatrischen Einrichtungen größtenteils über ausrei-chend psychotherapeutisches Personal verfügen, um die in der Personalausstattung Psy-chiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) festgelegten Mindestvorgaben zu erfüllen. Der Umsetzungsgrad in der Berufsgruppe der Psychotherapeut*innen liegt so-wohl in der Erwachsenenpsychiatrie als auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Me-dian bei rund 120 Prozent. Die Mindestvorgaben für Ärzt*innen werden im Median mit rund 100 Prozent erfüllt.\r\nPsychotherapie ist – neben Pharmakotherapie – das zentrale Behandlungsmittel bei allen psychischen Erkrankungen und in allen Krankheitsphasen. Einzelpsychotherapie kommt bei akuten und schweren psychischen Erkrankungen, wie sie stationär behandelt werden, im Zusammenspiel mit ungeplanten Kurzkontakten und anderen Therapien eine beson-dere Bedeutung zu.\r\nTrotz durchschnittlich hoher Umsetzungsgrade erhalten Patient*innen der Erwachsenen-psychiatrie während einer vollstationären Behandlung deutlich zu wenig Einzelpsychothe-rapie. Lediglich 25 Minuten Einzelpsychotherapie erhält eine Patient*in pro Woche. Das ist weitaus weniger als in der ambulanten Versorgung und nur die Hälfte der mindestens 50 Minuten pro Woche, die mit der Erstfassung der PPP-Richtlinie angestrebt wurden. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie zeigt sich insgesamt eine bessere psychotherapeutische Versorgung. Doch auch hier werden mit durchschnittlich 90 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche die mindestens vorgesehenen 100 Minuten nicht erreicht.\r\nDamit Patient*innen in der Erwachsenenpsychiatrie künftig mindestens 50 Minuten Ein-zelpsychotherapie und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens 100 Minuten Ein-zelpsychotherapie erhalten, hält die BPtK folgende Maßnahmen für zwingend erforderlich:\r\n• Eine Verbesserung der Personalausstattung verbunden mit mehr Transparenz über die psychotherapeutischen Leistungen, die die Patient*innen erhalten.\r\n• Einen deutlichen Bürokratieabbau, damit dem Personal wieder mehr Zeit für die Patientenbehandlung bleibt.\r\n• Eine Investition in intelligente IT-Lösungen, um redundante Dateneingaben und Doppeldokumentationen, die wertvolle Zeit des Personals binden, zu reduzieren.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 5 von 38\r\n2 Einleitung\r\nVor 50 Jahren war die „Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland“ Gegen-stand von Beratungen einer Enquête-Kommission im Deutschen Bundestag. Die soge-nannte Psychiatrie-Enquête legte in ihrem Abschlussbericht umfassende Handlungsemp-fehlungen vor (1).\r\nVieles hat sich seither verbessert: Aus einer Verwahrpsychiatrie wurde im Laufe der Zeit eine Behandlungspsychiatrie. Es entstanden kleinere, modernere und professionellere psychiatrische Kliniken, die mit Einführung der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) 1991 auch konkrete Vorgaben für eine bessere Personalausstattung erhielten. Das Ziel: eine bessere diagnostische und therapeutische Versorgung, die sich an den Bedarfen der Patient*innen orientiert (2).\r\nIn den mehr als 30 Jahren, in denen die Psych-PV ihre Gültigkeit behielt, hat sich der the-rapeutische Standard insbesondere in der Psychotherapie erheblich weiterentwickelt. Psy-chotherapie ist wirksam und daher Goldstandard in der Behandlung aller akuten und chro-nischen psychischen Erkrankungen, einschließlich Psychosen, in allen Krankheitsphasen. Doch die Personalausstattung in den psychiatrischen Kliniken hinkt dem wissenschaftli-chen Fortschritt hinterher: Psychotherapie wird nach wie vor nicht in der von Expert*innen als notwendig erachteten Intensität zur Routinebehandlung in der stationären Psychiatrie angeboten (3).\r\nDie Gründe hierfür sind:\r\n• Die Personalvorgaben der Psych-PV wurden mit wenigen Änderungen in die PPP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) übernommen (4). Zwar wurden die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie an den Standard der am-bulanten Versorgung angepasst, die seit der Einführung der Psych-PV zu verzeich-nende Leistungsverdichtung aufgrund gesunkener Verweildauern bei gleichzeitig gestiegenen Fallzahlen und der damit verbundene erhöhte Aufwand für das Per-sonal wurden hingegen nicht berücksichtigt.\r\n• Die als „Mindestvorgaben“ angelegten Personalvorgaben der PPP-Richtlinie sind für eine leitliniengerechte Psychotherapie zu niedrig.\r\n• Bisher fehlende finanzielle Sanktionen bei Unterschreitung der Mindestpersonal-vorgaben des G-BA haben keine Anreize zum Personalaufbau und gegebenenfalls sogar eher Fehlanreize zum Personalabbau gesetzt.\r\nZiel der vorliegenden Studie ist eine Bestandsaufnahme der psychotherapeutischen Ver-sorgung in der Psychiatrie. Zu diesem Zweck wurden Daten zur Personalausstattung, zur Umsetzung der PPP-Richtlinie sowie den erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in der Erwachsenenpsychiatrie und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgewertet und die Untersuchungsergebnisse kritisch analysiert, um Handlungsempfehlungen zur Verbes-serung der psychotherapeutischen Versorgung in der Psychiatrie zu entwickeln. Dabei wurden auch die begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen im Gesundheitssys-tem berücksichtigt.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 6 von 38\r\n3 Rahmenbedingungen für die psychotherapeuti-sche Behandlung in der Psychiatrie\r\nEine stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen ist insbesondere dann indiziert, wenn die ambulante Versorgung nicht ausreicht. Psychiatrische Krankenhäuser sollten ih-ren Patient*innen nicht nur Schutz bieten, um die Risiken von Selbst- oder Fremdgefähr-dung zu reduzieren, sondern auch eine intensivere oder spezifischere Behandlung anbie-ten können, als sie ambulant möglich ist.\r\nBei allen psychischen Erkrankungen, die in der stationären Psychiatrie behandelt werden, wird nach den evidenzbasierten S3-Leitlinien Psychotherapie als zentrales Behandlungs-mittel empfohlen, allein oder in Kombination mit Pharmakotherapie. Zu diesen Erkrankun-gen gehören Depressionen, Psychosen, Borderline-Persönlichkeitsstörungen, aber auch schwere Angst- und Zwangsstörungen (5), (6), (7), (8), (9). Neben geplanten psychothera-peutischen Einzel- und Gruppentherapien sind psychotherapeutische Gespräche unerläss-lich zum Beziehungsaufbau und zur Krisenintervention, die häufig Grund für eine statio-näre psychiatrische Aufnahme sind. Einzelpsychotherapie kommt aufgrund der Akuität und Schwere der stationär behandelten Erkrankungen im Zusammenspiel mit Gruppen-psychotherapie, ungeplanten Kurzkontakten sowie Ergo- und Bewegungstherapie eine be-sondere Bedeutung zu (Tabelle 1). Sie ist essenziell für die Erarbeitung eines gemeinsamen Krankheitsmodells, zur Entwicklung von individuellen Bewältigungsstrategien und zur Um-setzung störungsspezifischer Interventionen wie beispielsweise Expositionsbehandlungen bei Angst- und Zwangsstörungen.\r\nTabelle 1: Expertenempfehlungen für eine leitliniengerechte stationäre Behand-lung\r\nAnna M., 32 Jahre, verschiedene stationäre psychiatrische Aufent-halte zur Krisenintervention: „Mir haben psychotherapeutische Ge-spräche sehr geholfen. Aber diese waren in der Krise in vielen Klini-ken nicht verfügbar.“\r\nEinzelpsychotherapie\r\npro Patient*in und Woche\r\nChronische Depression\r\n(Schnell et al., 2016) (16)\r\n100 Minuten\r\nQualifizierter Entzug Alkoholabhängigkeit\r\n(Kiefer et al., 2016) (17)\r\n50 Minuten\r\nSchizophrenie\r\n(Mehl et al., 2016) (18)\r\n125 Minuten\r\nUnipolare Depression\r\n(Samaan et al., 2025) (19)\r\n100 Minuten\r\nAngststörungen\r\n(Samaan et al., 2025) (19)\r\n150 Minuten\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 7 von 38\r\n3.1 Die PPP-Richtlinie: Mindestvorgaben als Beitrag zu einer leitliniengerechten Behandlung\r\nMit der Einführung eines neuen, pauschalierenden Entgeltsystems für Psychiatrie und Psy-chosomatik (PEPP-System) im Jahr 2013 verlor die Psych-PV als Vorgabe für die Personal-ausstattung in der Psychiatrie ihre Gültigkeit (11). Mit dem Ziel sicherzustellen, dass die psychiatrischen Einrichtungen ausreichend therapeutisches Personal vorhalten, wurde der G-BA beauftragt, Mindestvorgaben für die Ausstattung der psychiatrischen und psychoso-matischen Kliniken mit therapeutischem Personal (PPP-Richtlinie) festzulegen, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen (vergleiche § 136a Absatz 2 SGB V).\r\nIm Unterschied zu den Personalvorgaben der Psych-PV, die das gesamte für die Behand-lung erforderliche Personal festlegte, wurden die Mindestvorgaben in der PPP-Richtlinie als Personaluntergrenzen ausgestaltet, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Min-destvorgaben sind damit im Unterschied zur Psych-PV keine Anhaltszahlen dafür, wie viel Personal eine Klinik insgesamt für leitliniengerechte Behandlung benötigt. Die Kranken-häuser sollen für eine leitliniengerechte Behandlung erforderliches zusätzliches Personal in den Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen vereinbaren.\r\nDie Psych-PV: Grundstein für die heutige Psychiatrie\r\nMit der Psych-PV, die am 1. Januar 1991 in Kraft trat, wurden erstmals Maßstäbe für eine Personalausstattung, die sich aus den diagnostischen und therapeutischen Bedar-fen der Patient*innen ableitet, für die psychiatrischen Krankenhäusern festgelegt. In der Psych-PV wurde beschrieben, wer welche Tätigkeiten in der Patientenversorgung übernimmt. Dafür wurden „Tätigkeitsprofile“ für alle Berufsgruppen festgelegt, die an der stationären Behandlung beteiligt sind. Außerdem wurden die Patient*innen je nach Behandlungsbedarf verschiedenen „Behandlungsbereichen“ zugeordnet. Für jeden Be-handlungsbereich und jede Berufsgruppe wurde die Arbeitszeit in Minuten je Patient*in und Woche festgelegt. Die Minutenwerte wurden in Personalstellen umgerechnet.\r\nDie Vorgaben der Psych-PV beruhten auf den Behandlungskonzepten der 1980er Jahre. Psychotherapie spielte zu dieser Zeit noch eine untergeordnete Rolle für die Behand-lung in der Psychiatrie, die stärker pflege- und pharmakotherapeutisch ausgerichtet war. Für Psychotherapie durch Ärzt*innen oder Psychotherapeut*innen sah die Psych-PV in der „Regelbehandlung“ 33 Minuten Einzeltherapie pro Woche vor (Tabelle 2). Hinzu kamen noch einmal 180 Minuten Gruppenpsychotherapie bei einer Gruppen-größe von neun Patient*innen. Die Einhaltung der Psych-PV wurde in den meisten Bun-desländern nicht regelhaft überprüft. Zuletzt (2005) lag der Erfüllungsgrad der Psych-PV in der Hälfte der Kliniken für Erwachsenenpsychiatrie unter 90 Prozent (10).\r\nDie am 1. Januar 2020 in Kraft getretene PPP-Richtlinie legt für sogenannte Behandlungs-bereiche fest, die nach Art und Schweregrad der zu behandelnden Patientengruppe unter-scheiden, wie viel Personal aus den verschiedenen therapeutischen Berufsgruppen vor-handen sein muss. Hierzu wird für jede Berufsgruppe vorgegeben, wie viele Minuten pro Patient*in und Woche mindestens zur Verfügung stehen müssen. Die Minutenwerte un-terscheiden sich je nach Behandlungsbereich und Fachabteilung (vergleiche Anhang 8.2).\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 8 von 38\r\nBerufsgruppe „Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen“ in der PPP-Richtlinie\r\nIn der PPP-Richtlinie werden Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen in einer Be-rufsgruppe zusammengefasst. Zu den Psychotherapeut*innen zählen Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, Psychothe-rapeut*innen mit einer Approbation nach dem reformierten Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und die künftigen Fachpsychotherapeut*innen.\r\nDass Psychotherapeut*innen mit Psycholog*innen zusammengefasst werden, hat vor allem folgende Gründe:\r\nDie Berufsgruppen wurden aus der Psych-PV übernommen, in der es damals noch keine „Psychotherapeut*innen“ gab, sondern nur „klinische Psycholog*innen“ ohne Appro-bation. Erst mit dem PsychThG 1999 wurde der Beruf der Psychotherapeut*in als eigen-ständiger Heilberuf eingeführt, dessen Kompetenzprofil sich grundlegend von dem der Psycholog*innen unterscheidet. Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen absolvieren nach einem Studium der Psycho-logie oder – nur bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen – (Sozial-)Pädago-gik eine drei- bis fünfjährige Ausbildung, die sie mit einer staatlichen Approbationsprü-fung abschließen. Psychotherapeut*innen werden während ihrer Ausbildung um- fassend für die Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen qualifiziert. In der ambulanten Versorgung haben sie Facharztstatus und übernehmen eigenverantwort-lich die Behandlung ihrer Patient*innen.\r\nMit der Reform der Psychotherapeutenausbildung 2020 wurde die postgraduale Ausbil-dung durch eine Weiterbildung ersetzt. Die Approbation als Psychotherapeut*in erfolgt nun nach einem fünfjährigen Universitätsstudium. Für den Zugang zur ambulanten Ver-sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine anschließende Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in erforderlich. Mindestens zwei Jahre der Weiterbildung ha-ben im Krankenhaus zu erfolgen.\r\nBis 2032, in begründeten Einzelfällen auch bis 2035, können Psycholog*innen noch ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in und Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeut*in abschließen. Im Rahmen der Ausbildung müssen sie mindestens 1.800 Stunden in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik arbeiten. Viele Psycholog*innen arbeiten im Anschluss in einer psychiatrischen oder psychosomati-schen Klinik weiter, um den ambulanten Teil ihrer Ausbildung, die mit erheblichen Kos-ten verbunden ist, finanzieren zu können. Auch ohne Approbation erbringen sie unter der Verantwortung und Anleitung einer approbierten Psychotherapeut*in und einer Fachärzt*in Versorgungsleistungen in einem relevanten Umfang.\r\nDie Änderungen in der Berufsgruppe, die sich aus der Reform der Psychotherapeuten-ausbildung ergeben, sollten 2032 in der PPP-Richtlinie nachvollzogen werden. Psycho-log*innen ohne Approbation (Diplom- und Master-Abschluss) sollten ab dann nur noch über die Anrechnungsregelungen der PPP-Richtlinie (siehe § 8 der PPP-Richtlinie) be-rücksichtigt werden können.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 9 von 38\r\nPsychotherapie in der PPP-Richtlinie\r\nDie Minutenwerte der Psych-PV wurden mit wenigen Anpassungen für die PPP-Richtlinie übernommen. In diese Minutenwerte fließen alle Tätigkeiten der verschiedenen Berufs-gruppen – sogenannte Regelaufgaben – ein, die für die Patientenversorgung erforderlich sind.0F1 Dazu zählen in der Berufsgruppe der Psychotherapeut*innen neben den direkten Behandlungszeiten gegenüber der Patient*in, wie Aufnahmegespräche, Einzel- und Grup-pentherapie oder Visiten, auch die pro Patient*in und Woche anfallenden Zeiten für orga-nisatorische Aufgaben, Dokumentation, Berichte sowie anteilig für Teambesprechungen, Supervision und andere Tätigkeiten (siehe Anhang 8.1 für eine Übersicht der Regelaufga-ben der PPP-Richtlinie).\r\nDie größten Anpassungen der Minutenwerte gab es in den Berufsgruppen, die psychothe-rapeutische Leistungen erbringen, also Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen, um dem veränderten Stellenwert von Psychotherapie für die Behandlung psychischer Erkrankun-gen seit Inkrafttreten der Psych-PV in der stationären Versorgung Rechnung zu tragen.\r\nUm mehr Psychotherapie zu ermöglichen, wurden die Minutenwerte von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen so erhöht, dass jede Patient*in in der Erwachsenenpsychiatrie – rein rechnerisch1F2 – mindestens 50 Minuten und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie min-destens 100 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche erhalten kann (Tabelle 2) (12).\r\nRomy G., 41 Jahre, mehrere stationäre Aufenthalte wegen einer Ess- und Traumafolgestörung: „Einzelgespräche sind wichtig, elementar und haben Struktur gegeben. Sie bilden die Basis, von der aus ge-schaut wird, was für die Behandlung wirklich wichtig ist.“\r\nLeistungsverdichtung in der Psychiatrie seit 1990\r\nNicht angepasst wurde der Zeitaufwand für andere Tätigkeiten, wie organisatorische und administrative Aufgaben, Dokumentation und Berichte. Die dahinterliegende Annahme ist, dass sich der Aufwand hierfür seit Entwicklung der Psych-PV nicht verändert hat.\r\nSeit den 1990er-Jahren hat jedoch eine deutliche Leistungsverdichtung in der Psychiatrie stattgefunden. Die durchschnittliche Verweildauer von Patient*innen hat sich zwischen 1990 und heute von 50,9 Tagen auf 25,1 Tage halbiert (13). Gleichzeitig sind die Fallzahlen in den Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie gestiegen. Für die 1990er-Jahre liegen keine Fallzahlen vor, aber zwischen 2004 und 2023 erhöhten sie sich von rund 740.000 auf rund 950.000 Fälle pro Jahr (14), (15).\r\n1 Die PPP-Richtlinie umfasst gemäß § 5 folgende Berufsgruppen: a) Ärzt*innen (einschließlich ärztlicher Psychotherapeut*innen), b) Pflegefachpersonen (inklusive Erziehungsdienst in der Kinder- und Jugend-psychiatrie), c) Psychotherapeut*innen (ohne ärztliche Psychotherapeut*innen) und Psycholog*innen, d) Spezialtherapeut*innen, e) Bewegungstherapeut*innen und Physiotherapeut*innen und f) Sozialarbei-ter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen. Den jeweiligen Berufsgruppen werden kon-krete Minutenwerte zugeordnet, die in Anlage 1 der PPP-Richtlinie definiert sind (vergleiche Anhang 8.2, Tabelle 9, Tabelle 12).\r\n2 Rein rechnerisch deshalb, weil die in den Mindestvorgaben erfassten Minuten pro Patient*in und Woche alle Tätigkeiten der jeweiligen Berufsgruppe umfassen. Das heißt, nicht nur die Behandlungszeiten an der Patient*in.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 10 von 38\r\nKürzere stationäre Behandlungszeiten bei gleichzeitig steigenden Fallzahlen bedeuten ei-nen höheren „Patientendurchlauf“ und damit einen erheblichen Mehraufwand für Auf-nahmen, Entlassungen sowie die damit verbundenen organisatorischen und administrati-ven Tätigkeiten. Der Anteil der hierfür notwendigen Arbeitszeit im Verhältnis zur direkten Behandlung an beziehungsweise mit der Patient*in ist seit Einführung der Psych-PV deut-lich gestiegen. Diese Entwicklung ist in den Minutenwerten der PPP-Richtlinie bislang nicht berücksichtigt worden.\r\nTabelle 2: Vorgesehener Umfang Einzelpsychotherapie für die häufigsten Behand-lungsbereiche in der stationären Erwachsenenpsychiatrie\r\n3.2 Transparenz hinsichtlich der Personalausstattung und Umsetzung der PPP-Richtlinie\r\nZiel der PPP-Richtlinie ist es auch, über eine erhöhte Nachweis- und Transparenzpflicht sowie über mögliche Sanktionen die Einhaltung der Mindestvorgaben sicherzustellen. Krankenhäuser müssen deswegen die Einhaltung der Mindestvorgaben der PPP-Richtlinie gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) nachweisen. Letzteres hat unter anderem die Aufgabe, die Daten der Krankenhäuser zusammenzufas-sen und auszuwerten. Die Ergebnisse, zum Beispiel zum Umsetzungsgrad in den einzelnen Berufsgruppen, werden in Quartals- und Jahresberichten veröffentlicht.\r\nDie Mindestvorgaben gelten als erfüllt, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben innerhalb ei-nes Quartals in jeder Berufsgruppe im Durchschnitt zu 100 Prozent erfüllt. Kleinere vorübergehende Schwankungen innerhalb eines Quartals, zum Beispiel aufgrund von Ur-laub oder Krankheit, die in einer faktisch geringeren Personalausstattung resultieren, kön-nen ausgeglichen werden, solange der Erfüllungsgrad im Durchschnitt über das ganze Quartal hinweg 100 Prozent nicht unterschreitet. Übergangsregelungen zufolge mussten Krankenhäuser in den ersten Jahren nach der Einführung der PPP-Richtlinie die Mindest-vorgaben nicht umfassend erfüllen. Damit erhielten die Krankenhäuser die Gelegenheit, ihre Personalausstattung nach und nach an die Anforderungen der PPP-Richtlinie anzupas-sen. Ab 2029 gilt ein Erfüllungsgrad von 100 Prozent (Tabelle 3).\r\nEinzelpsychotherapie\r\npro Patient*in und Woche\r\nPsychiatrie-Personalverordnung (Regelbehandlung)\r\n33 Minuten\r\nPsychiatrie-Personalverordnung (Intensivbehandlung)\r\n26 Minuten\r\nPPP-Richtlinie (Regelbehandlung)\r\n50 Minuten\r\nPPP-Richtlinie (Intensivbehandlung)\r\n50 Minuten\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 11 von 38\r\nTabelle 3: Übergangsregelungen gemäß § 16 Absatz 1 der PPP-Richtlinie: Erfül-lungsgrad der Mindestvorgaben, den die Krankenhäuser im jeweiligen Jahr errei-chen müssen\r\n2020\r\n2022\r\n2027\r\n2029\r\n85 Prozent\r\n90 Prozent\r\n95 Prozent\r\n100 Prozent\r\nUm Transparenz hinsichtlich der strukturellen Rahmenbedingungen der psychiatrischen Versorgung, insbesondere auch über die Personalausstattung, herstellen zu können, sind alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser zusätzlich verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht auf Standortebene zu erstellen. Dieser Bericht enthält ne-ben Informationen zum Leistungsangebot auch Angaben zur Einhaltung der Personalvor-gaben gemäß PPP-Richtlinie (vergleiche auch Methodenanhang). Im Juli 2025 wurde ein umfassender Evaluationsbericht zur PPP-Richtlinie veröffentlicht, den das IGES Institut im Auftrag des G-BA erstellt hatte (20). Der Bericht liefert erstmals eine systematische Ein-schätzung zur Wirksamkeit und Steuerungsfähigkeit der PPP-Richtlinie und stellt eine wichtige Grundlage für ihre Weiterentwicklung dar.\r\nUngeachtet dessen ist offengeblieben, ob die PPP-Richtlinie ihr Ziel erreicht hat und ein Mindestmaß an psychotherapeutischen Leistungen in den Behandlungsbereichen gewähr-leistet. Vor diesem Hintergrund untersucht die BPtK in ihrer Studie offene zentrale Fragen zur Weiterentwicklung der PPP-Richtlinie.\r\n4 Stationäre psychotherapeutische Versorgung in der Praxis\r\nDie BPtK hat im Rahmen der vorliegenden Studie öffentlich verfügbare Routinedaten zur Personalausstattung, zur Umsetzung der PPP-Richtlinie sowie zu den erbrachten psycho-therapeutischen Leistungen in der Erwachsenen- sowie in der Kinder- und Jugendpsy- chiatrie ausgewertet und dafür die Strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen für das Berichtsjahr 2023 herangezogen. Insgesamt sind Daten von 253 Krankenhäusern mit 302 kinder- und jugendpsychiatrischen Fachab-teilungen sowie von 679 Krankenhäusern mit 896 erwachsenenpsychiatrischen Fachabtei-lungen in die Auswertungen eingeflossen (siehe Methodenanhang für die Datenselektion und -aufbereitung sowie die Beschreibung der Stichprobe).\r\nDarüber hinaus hat die BPtK Leistungs- und Strukturdaten der Krankenhäuser aus dem InEK-DatenBrowser ausgewertet. Anhand der Angaben aus den Krankenhausinformations-systemen über die erbrachten Leistungen (Operationen- und Prozedurenschlüssel/OPS-Codes) ist eine fundierte Analyse der Häufigkeit verschiedener Leistungen je Patient*in im stationären Bereich möglich. Für das Berichtsjahr 2023 liegen aus dem InEK-DatenBrowser Daten für 63.456 vollstationär und 23.539 teilstationär behandelte Patient*innen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und für 699.345 vollstationär und 143.357 teilstationär be-handelte Patient*innen in der Erwachsenenpsychiatrie vor (Tabelle 7, siehe Methodenan-hang für die Datenselektion und -aufbereitung sowie die Beschreibung der Stichprobe).\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 12 von 38\r\n4.1 Psychotherapeutische Personalausstattung als zen- trales Strukturmerkmal der Versorgungsqualität\r\nPsychotherapie als zentrales Behandlungsverfahren bildet das Fundament einer leitlinien-gerechten Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Daher ist die statio-näre Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit psychischen Erkrankun-gen personalintensiv. Für eine qualitativ hochwertige und wirksame Behandlung, wie sie in evidenzbasierten Leitlinien beschrieben wird, ist eine ausreichende Ausstattung mit Psy-chotherapeut*innen deshalb die Grundvoraussetzung.\r\nZur Beurteilung der psychotherapeutischen Personalausstattung in den psychiatrischen Fachabteilungen wurden die in Teil B der Qualitätsberichte („Struktur- und Leistungsdaten der Organisationseinheiten beziehungsweise Fachabteilungen“) dokumentierten Perso-nalangaben herangezogen. Innerhalb der Strukturierten Qualitätsberichte wird das psy-chologische und psychotherapeutische Personal in einer Berufsgruppe zusammengefasst und jeweils einmalig gemäß der höchsten angegebenen Qualifikation zugeordnet (verglei-che Tabelle A1, Methodenanhang). Die Personalangaben in den Qualitätsberichten erfol-gen in Vollzeitäquivalenten, basierend auf der tariflichen Wochenarbeitszeit (fortan Voll-zeitkräfte; VZK).\r\nIn den untersuchten psychiatrischen Fachabteilungen sind insgesamt 7.320 psychologi-sche und psychotherapeutische Vollzeitkräfte beschäftigt, davon 2.132 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und 5.188 in der Erwachsenenpsychiatrie. Sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung machte das als Diplompsycholog*innen eingruppierte Personal ungefähr die Hälfte des Personals aus (Tabelle 4, Abbildung A5, Ergebnisanhang). Der Anteil approbierter Psychotherapeut*innen (Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen) lag in der Kinder- und Jugendpsy-chiatrie bei 33,5 Prozent, in der Erwachsenenpsychiatrie bei 26,22 Prozent.\r\nDie Angaben zu den Qualifikationen des Personals in den Qualitätsberichten sind allerdings nur eingeschränkt belastbar. In vielen Berichten fehlen Daten zu bestimmten Qualifikatio-nen vollständig oder es finden sich unplausible Angaben. Die Datenlage weist also erheb-liche Lücken auf (Abbildung A7, Tabelle A5, Ergebnisanhang). Folglich bieten die Personal-angaben in Teil B der Qualitätsberichte keine verlässliche Grundlage zur Einschätzung der Qualifikation des eingesetzten Krankenhauspersonals, auch wenn sie genau diesen An-spruch erheben.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 13 von 38\r\nTabelle 4: Psychologische und psychotherapeutische Vollzeitkräfte in den psychiatrischen Fachabteilungen\r\nQualifikation des\r\neingesetzten Personals\r\nStationäre Versorgung (VZK)\r\nAmbulante Versorgung (VZK)\r\ngesamt\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nDiplom-Psycholog*innen\r\n2.240,5 (51,09 %)\r\n395,49 (49,26 %)\r\n2.635,99 (50,81 %)\r\nPsychologische Psychothera-peut*innen\r\n1.074,49 (24,50 %)\r\n269,91 (33,62 %)\r\n1.344,4 (25,91 %)\r\nKinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeut*innen\r\n11,46 (0,26 %)\r\n4,82 (0,60 %)\r\n16,28 (0,31 %)\r\nPsychotherapeut*innen in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit\r\n1.046,83 (23,87 %)\r\n129,94 (16,19 %)\r\n1.176,77 (22,68 %)\r\nKlinische Neuropsycholog*in-nen\r\n12,03 (0,27 %)\r\n2,66 (0,33 %)\r\n14,69 (0,28 %)\r\ngesamt\r\n4385,31\r\n802,82\r\n5188,13\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nDiplom-Psycholog*innen\r\n816,57 (49,8 %)\r\n211,63 (42,9 %)\r\n1.028,2 (48,2 %)\r\nPsychologische Psychothera-peut*innen\r\n159,62 (9,7 %)\r\n56,65 (11,5 %)\r\n216,27 (10,1 %)\r\nKinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeut*innen\r\n368,39 (22,5 %)\r\n130,31 (26,4 %)\r\n498,7 (23,4 %)\r\nPsychotherapeut*innen in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit\r\n291,95 (17,8 %)\r\n95,06 (19,3 %)\r\n387,01 (18,2 %)\r\nKlinische Neuropsycholog*in-nen\r\n1,65 (0,1 %)\r\n0,00 (0 %)\r\n1,65 (0,1 %)\r\ngesamt\r\n1.638,18\r\n493,65\r\n2.131,83\r\nAnzahl (in VZK) sowie prozentualer Anteil des Personals. VZK: Vollzeitkräfte. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung durch Psychotherapeut*innen in Ausbildung:\r\nMangelnde Datenqualität und fehlende Angaben\r\nEin wichtiger Anteil der psychotherapeutischen Versorgung auf psychiatrischen Statio-nen wird von Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) während ihrer praktischen Tä-tigkeit gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 des PsychThG erbracht. Die Strukturierten Quali-tätsberichte hätten das Potenzial, objektive Aussagen über die Versorgung durch PiA auf psychiatrischen Stationen zu ermöglichen. Unzureichende Datenqualität sowie feh-lende oder fehlerhaften Angaben in den Personalangaben der Strukturierten Qualitäts-berichte schränken die Aussagekraft der Daten jedoch stark ein.\r\nIn den Personalangaben der Strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser mach-ten PiA während der praktischen Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie insge-samt 18,2 Prozent des psychologisch-psychotherapeutischen Personals aus, in der Er-wachsenenpsychiatrie 22,68 Prozent (Tabelle 4). Allerdings variierte dieser Anteil stark zwischen den einzelnen Fachabteilungen und lag in einzelnen Einrichtungen sogar bei 100 Prozent (Abbildung A6, Ergebnisanhang). In lediglich 7,95 Prozent der Fachabteilun-gen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und 8,37 Prozent der Fachabteilungen der\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 14 von 38\r\nErwachsenenpsychiatrie waren laut Angaben in den Strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser keine PiA während der praktischen Tätigkeit beschäftigt (Abbildung A7, Ergebnisanhang).\r\nAufgrund der mangelhaften Qualität der Personalangaben in den Strukturierten Quali-tätsberichten sind diese Ergebnisse jedoch nur bedingt aussagekräftig. Insbesondere zu PiA werden häufig keine Personalangaben gemacht, was die Interpretation der Daten erheblich erschwert (Tabelle A5, Abbildung A7, Ergebnisanhang). So gibt fast die Hälfte der Fachabteilungen nicht an, ob PiA während ihrer praktischen Tätigkeit beschäftigt werden (Kinder- und Jugendpsychiatrie: 42,38 Prozent; Erwachsenenpsychiatrie: 44,64 Prozent). Zum Vergleich: Bei den Diplompsycholog*innen fehlen die Angaben in weni-ger als 10 Prozent der Fachabteilungen.\r\nUnklar bleibt auch, ob die fehlenden Werte darauf zurückzuführen sind, dass tatsächlich kein entsprechendes Personal beschäftigt wird, oder ob die Erfassung unvollständig ist. Möglich ist auch eine fehlerhafte Zuordnung zu den einzelnen Kategorien, etwa wenn den Verantwortlichen für die Erstellung des Qualitätsberichts die nötigen Informationen nicht vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Fall ein wesentlicher Teil der PiA der Gruppe der Diplompsycholog*innen zugeordnet wird. Der hohe Anteil von Dip-lompsycholog*innen in den Daten stützt diese Vermutung. Eine Überprüfung auf syste-matische Verzerrungen ergab keine Hinweise darauf, dass das Fehlen von Daten mit der regionalen Verteilung oder den Fallzahlen der psychiatrischen Fachabteilungen zusam-menhängt.\r\n4.2 Erfüllung der PPP-Richtlinie\r\nZur Beurteilung der Umsetzung der PPP-Richtlinie wurden die quartals- und berufs- gruppenbezogenen Angaben aus Teil C-9 der Qualitätsberichte herangezogen (siehe Me-thodenanhang). Der Umsetzungsgrad der PPP-Richtlinie gibt an, zu wie viel Prozent die einzelnen Fachabteilungen die Mindestvorgaben in den einzelnen Berufsgruppen erfüllen. Entscheidend hierfür ist nicht die absolute Anzahl des Personals, sondern wie viele Perso-nalstunden netto, das heißt nach Abzug von Urlaub und anderen Fehlzeiten, für die Patientenversorgung zur Verfügung standen (zur Berechnung der Umsetzungsgrade siehe Kasten A1, Methodenanhang). Die Auswertungen fokussieren sich auf die Berufsgruppe des psychotherapeutischen und psychologischen sowie des ärztlichen Personals, da diese Berufsgruppen die psychotherapeutische Versorgung auf den Stationen gewährleisten. Insgesamt wurden in den Auswertungen zur Umsetzung der PPP-Richtlinie die Daten für 237 Krankenhäuser mit kinder- und jugendpsychiatrischen sowie für 645 Krankenhäuser mit erwachsenenpsychiatrischen Fachabteilungen berücksichtigt.\r\nBei einem Großteil der untersuchten Einrichtungen zeigte sich ein hoher Umsetzungsgrad bezüglich der Mindestpersonalvorgaben in der Berufsgruppe des psychologisch-psycho-therapeutischen Personals. Gemittelt über die vier Quartale des Jahres 2023 wurden die Mindestpersonalvorgaben in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Median zu 117,49 Pro-zent erfüllt, in der Erwachsenenpsychiatrie zu 122,15 Prozent. Für das ärztliche Personal\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 15 von 38\r\nlagen die Umsetzungsgrade mit 99,04 (Kinder- und Jugendpsychiatrie) beziehungsweise 106,47 Prozent (Erwachsenenpsychiatrie) deutlich niedriger (\r\nAbbildung 1, Tabelle 5).\r\nAbbildung 1: Umsetzungsgrade – jährliches Mittel\r\nJährliches Mittel der Umsetzungsgrade (in Prozent) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Erwach-senenpsychiatrie, getrennt nach Berufsgruppen. Dargestellt sind die Verteilung und die Streuung der Einzelwerte. Die Boxplots umfassen den Interquartilsabstand (25. bis 75. Perzentil) sowie den Median der Verteilung. Höhere Prozentwerte entsprechen einem höheren Umsetzungsgrad, Werte > 100 Pro-zent bedeuten eine Übererfüllung der Mindestpersonalvorgaben. Datenquelle: Strukturierte Qualitäts-berichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nAuch wenn ein Großteil der Krankenhäuser in der Berufsgruppe des psychologisch-psycho-therapeutischen Personals die Mindestvorgaben der PPP-Richtlinie im Jahr 2023 erfüllte, konnte ein Viertel der psychiatrischen Fachabteilungen nicht das psychotherapeutische Personal vorhalten, das für eine Erfüllung der Mindestvorgaben notwendig gewesen wäre. Die Vorgaben der PPP-Richtlinie gelten für das Berichtsjahr dann als erfüllt, wenn die Kran-kenhäuser die Mindestvorgaben zu mindestens 90 Prozent erfüllen. Dies war in der Be-rufsgruppe des psychologisch-psychotherapeutischen Personals sowohl in der Kinder- und Jugendpsychiatrie als auch in der Erwachsenenpsychiatrie bei über 90 Prozent der Kran-kenhäuser der Fall. Eine wirkliche Erfüllung der Mindestvorgaben, das heißt ein Umset-zungsgrad von mindestens 100 Prozent, war jedoch nur in 73,84 Prozent der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen beziehungsweise 77,83 Prozent der Fachabteilun-gen der Erwachsenenpsychiatrie gegeben (Tabelle 6).\r\nÜber die Quartale des Berichtsjahrs 2023 hinweg zeigte sich zudem insbesondere bei der Berufsgruppe des psychologisch-psychotherapeutischen Personals eine deutliche Ab-nahme der Umsetzungsgrade um mehr als 10 Prozentpunkte. Hier sank der mediane Um-setzungsgrad von 126,61 Prozent im 1. Quartal auf 112,16 Prozent im 4. Quartal in der Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise von 125,62 Prozent auf 113,47 Prozent in der Erwachsenenpsychiatrie (Abbildung A8, Tabelle A6, Ergebnisanhang).\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 16 von 38\r\nTabelle 5: Umsetzungsgrade – jährliches Mittel\r\nMedianer Umsetzungsgrad [25. Perzentil; 75. Perzentil]\r\nPsychologisch- Psychotherapeutisches Personal\r\nÄrztliches Personal\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\n117,49 % [99,67; 139,53]\r\n99,04 % [90,71; 114,91]\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\n122,15 % [101,56; 154,01]\r\n106,47 % [96,40; 121,99]\r\nDatenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nTabelle 6: Einhaltung der Mindestvorgaben\r\nEinhaltung der Min-destvorgaben (90 %), Anzahl Einrichtungen in %\r\nEinhaltung der Min-destvorgaben (100 %),\r\nAnzahl Einrichtungen in %\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nÄrztliches Personal\r\n81,26\r\n47,26\r\nPsychologisch-Psychotherapeutisches Personal\r\n91,47\r\n73,84\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nÄrztliches Personal\r\n88,64\r\n65,89\r\nPsychologisch-Psychotherapeutisches Personal\r\n91,59\r\n77,83\r\nDatenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\n4.3 Effektive Behandlungszeit für Patient*innen\r\nAusschlaggebend für die psychotherapeutische Versorgung auf den Stationen ist, wie viel Behandlungszeit einer Psychotherapeut*in oder Ärzt*in pro Patient*in für die psychothe-rapeutische Behandlung tatsächlich zur Verfügung steht. Dies hängt maßgeblich von ver-schiedenen Faktoren ab: von der Anzahl der belegten Betten, aber auch von krankheitsbe-dingten Ausfällen und Fehlzeiten des Personals sowie von der Vielzahl weiterer Aufgaben, mit denen Psychotherapeut*innen im Stationsalltag befasst sind. Mit den im Rahmen des Nachweisverfahrens der PPP-Richtlinie gemachten Angaben versucht man, dem gerecht zu werden, indem beispielsweise Ausfallzeiten, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnah-men oder auch Leitungstätigkeiten bei der Berechnung der tatsächlichen Personalausstat-tung nicht berücksichtigt werden. Hohe Umsetzungsgrade bedeuten jedoch nicht automa-tisch, dass dem Personal ausreichend Zeit für die Versorgung der Patient*innen zur Verfü-gung steht oder dass diese tatsächlich eine leitliniengerechte Behandlung erhalten.\r\nEinzelpsychotherapie als zentrales Behandlungselement\r\nUm zu beurteilen, wie viel Einzelpsychotherapie Patient*innen auf psychiatrischen Statio-nen tatsächlich erhalten haben, wurden die Leistungs- und Strukturdaten der Krankenhäu-ser aus dem InEK-DatenBrowser herangezogen. Anhand der OPS-Codes, die einzelthera-peutische Leistungen wochengenau erfassen, ist eine fundierte Analyse von Leistungshäu-figkeiten im stationären Bereich möglich. Durch Umrechnung der Leistungshäufigkeiten auf die Gesamtanzahl der voll- beziehungsweise teilstationär behandelten Patient*innen und die Menge der Behandlungstage lässt sich abschätzen, wie viel Einzelpsychotherapie\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 17 von 38\r\njede Patient*in im Schnitt pro Behandlungstag, -woche und während des gesamten Klini-kaufenthalts erhalten hat. Eine Analyse gruppentherapeutischer Leistungen nach demsel-ben Schema ist nicht möglich, da es sich bei den OPS-Codes um Abrechnungsdaten han-delt, die den zeitlichen Leistungsumfang im Sinne von Personalressourcen widerspiegeln. Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen werden die erbrachten Therapieeinheiten da-her auf die Anzahl der teilnehmenden Patient*innen umgelegt und stellen keinen Schätz-wert für die von einer Patient*in erhaltene Therapiezeit dar (siehe Methodenanhang für Details zur Erfassung gruppenpsychotherapeutischer Leistungen).\r\nAbbildung 2: Therapiedichte in der voll- und teilstationären Behandlung\r\nEinzeltherapie pro Patient*in pro Behandlungswoche (in Minuten) für die Berufsgruppe des psycholo-gisch-psychotherapeutischen Personals (blau) sowie des ärztlichen Personals (orange). Darstellung ge-trennt für die voll- und teilstationären Behandlungsfälle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie in der Erwachsenenpsychiatrie. Datenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\n25 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche\r\nDie Mindestvorgaben in der PPP-Richtlinie wurden so festgesetzt, dass jede Patient*in der Erwachsenenpsychiatrie mindestens 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche erhal-ten kann. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie sollen Patient*innen mindestens 100 Mi-nuten Einzeltherapie pro Woche erhalten (12).\r\nDie Auswertung der OPS-Codes ergab jedoch ein davon drastisch abweichendes Bild:\r\n• Vollstationär behandelte Patient*innen der Erwachsenenpsychiatrie erhielten pro Woche im Schnitt 13,5 Minuten Einzeltherapie durch psychologisches beziehungs-weise psychotherapeutisches Personal und 11,41 Minuten durch ärztliches Perso-nal (Abbildung 2, Tabelle 7). Mit insgesamt rund 25 Minuten pro Woche erhielten vollstationäre Patient*innen in der Erwachsenenpsychiatrie demnach nur die\r\nErErErEr\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 18 von 38\r\nHälfte des eigentlich vorgesehenen Mindestmaßes an Einzeltherapie. Und selbst dieser Wert bleibt weit hinter einer leitliniengerechten psychotherapeutischen Versorgung zurück (\r\nTabelle 1). • Für Patient*innen in Tageskliniken konnte dieser Mindestwert von 50 Minuten zu-mindest annähernd erreicht werden. Teilstationär behandelte Patient*innen er-hielten pro Woche 33,6 Minuten Einzeltherapie durch psychologisches bezie-hungsweise psychotherapeutisches Personal und 15,3 Minuten durch ärztliches Personal.\r\nFür Kinder und Jugendliche sieht die Situation insgesamt besser aus. Doch auch hier erhal-ten Patient*innen in der stationären Versorgung nicht ausreichend Einzelpsychotherapie (Abbildung 2, Tabelle 7).\r\n• Kinder und Jugendliche erhielten im Rahmen einer vollstationären Behandlung im Schnitt 52,5 Minuten Einzeltherapie durch psychologisches beziehungsweise psy-chotherapeutisches Personal und 37,26 Minuten durch ärztliches Personal. Damit bleiben auch sie hinter dem vorgesehenen Mindestmaß von 100 Minuten zurück.\r\n• Im Rahmen einer teilstationären Behandlung erhielten sie 79,49 Minuten Einzel-therapie durch psychologisches beziehungsweise psychotherapeutisches Personal und 34,37 Minuten durch ärztliches Personal.\r\nTabelle 7: Therapiedichte in der Psychiatrie\r\nvollstationär\r\nteilstationär\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nFallzahlen\r\n63.456\r\n23.539\r\nMittlere Verweildauer\r\n34,51 Tage\r\n42,76 Tage\r\nEinzeltherapie durch Ärztli-ches Personal\r\n5,32 min/Tag\r\n37,26 min/Woche\r\n183,7 min/Fall\r\n4,91 min/Tag\r\n34,37 min/Woche\r\n209,91 min/Fall\r\nEinzeltherapie durch Psycho-logisch-Psychotherapeuti-sches Personal\r\n7,5 min/Tag\r\n52,5 min/Woche\r\n258,78 Min/Fall\r\n11,35 min/Tag\r\n79,49 min/Woche\r\n485,53 min/Fall\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nFallzahlen\r\n699.345\r\n143.357\r\nMittlere Verweildauer\r\n25,25 Tage\r\n28,66 Tage\r\nEinzeltherapie durch Ärztli-ches Personal\r\n1,63 min/Tag\r\n11,41 min/Woche\r\n41,13 min/Fall\r\n2,19 min/Tag\r\n15,3 min/Woche\r\n62,62 min/Fall\r\nEinzeltherapie durch Psycho-logisch-Psychotherapeuti-sches Personal\r\n1,93 min/Tag\r\n13,5 min/Woche\r\n48,67 min/Fall\r\n4,8 min/Tag\r\n33,6 min/Woche\r\n137,56 min/Fall\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 19 von 38\r\nHäufige Therapieausfälle\r\nNeben der oben beschriebenen Therapiedichte lässt sich durch die Angabe des OPS-Codes 9-649.0 beziehungsweise 9-696.0 („keine Therapieeinheit pro Woche“) ermitteln, wie oft Patient*innen in einer Behandlungswoche keine Einzeltherapie durch Ärzt*innen, Psycho-log*innen oder Psychotherapeut*innen erhalten haben:\r\n• In der Erwachsenenpsychiatrie fand demnach in 46,75 Prozent der vollstationären Behandlungswochen keine Einzeltherapie statt (Tabelle A13, Ergebnisanhang).\r\n• Insgesamt erhielten 69,16 Prozent der vollstationär behandelten Patient*innen in mindestens einer Behandlungswoche keine Einzeltherapie. Zum Vergleich: Bei den teilstationär behandelten Patient*innen belief sich der Anteil derer, die in mindes-tens einer Woche keine Einzeltherapie erhalten hatten, auf 40,02 Prozent. In 20 Prozent der teilstationären Behandlungswochen fand keine Einzeltherapie statt.\r\nIn der Kinder- und Jugendpsychiatrie sieht das Bild insgesamt positiver aus:\r\n• Der Anteil an vollstationären Behandlungswochen, in denen keine Einzeltherapie stattgefunden hatte, belief sich auf lediglich 6,75 Prozent (8,36 Prozent bei teilsta-tionärer Behandlung; Tabelle A13, Ergebnisanhang).\r\n• Nur ein Viertel der vollstationär behandelten Patient*innen (23,61 Prozent) bezie-hungsweise 29,85 Prozent der teilstationär behandelten Patient*innen erhielten in mindestens einer Behandlungswoche keine Einzeltherapie.\r\nAmira L., 27 Jahre, mit stationären Aufenthalten unterschiedlicher Dauer: „In manchen Kliniken fallen therapeutische Angebote immer wieder aus. Dann bleibt nur der Kontakt zu den Mitpatient*innen. Und deren Stimmungen belasten häufig zusätzlich.“\r\nDiagnosespezifische Unterschiede in der Therapiedichte\r\nIn den Daten zeigt sich zudem: Die Diagnose der Patient*innen hatte einen maßgeblichen Einfluss darauf, ob und wie viel Einzeltherapie Patient*innen erhalten. Patient*innen aus bestimmten Diagnosegruppen erhielten sogar noch weniger Einzeltherapie, als oben be-schrieben (Tabelle A15, Ergebnisanhang).\r\n• Vollstationär behandelte Patient*innen der Erwachsenenpsychiatrie mit einer Hauptdiagnose aus dem Spektrum F20 - F29 erhielten im Durchschnitt lediglich 5,77 Minuten Einzeltherapie pro Woche durch psychologisches beziehungsweise psychotherapeutisches Personal und 8,73 Minuten durch ärztliches Personal. Pro Behandlungstag entsprach dies lediglich zwei Minuten (Tabelle A15, Ergebnisan-hang). 80,81 Prozent erhielten in mindestens einer Behandlungswoche keine Ein-zeltherapie. In über der Hälfte der Behandlungswochen (60,4 Prozent) fand keine Einzeltherapie statt (Tabelle A14, Ergebnisanhang).\r\n• Bei affektiven Störungen (F32 - F39) erhielten Patient*innen immerhin 20,94 Mi-nuten Einzeltherapie pro Woche durch psychologisches beziehungsweise psycho-therapeutisches Personal und 13,21 Minuten durch ärztliches Personal (Tabel-\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 20 von 38\r\nle A15, Ergebnisanhang). Deutlich mehr – aber immer noch viel zu wenig für eine leitliniengerechte Behandlung. In 28,96 Prozent der Behandlungswochen fand keine Einzeltherapie statt (Tabelle A14, Ergebnisanhang).\r\nMit Blick auf die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erbrachten Leistungen – das zeigen die Daten – greift die Argumentation, dass Patient*innen mit bestimmten Diagnosen nicht zugänglich für Psychotherapie sind, nicht. Hier wurden Patient*innen mit einer Hauptdi-agnose aus dem Spektrum F20 – F29 im Durchschnitt 29,15 Minuten von psychologischem beziehungsweise psychotherapeutischem Personal und 54,48 Minuten von ärztlichem Per-sonal in Einzeltherapie behandelt (Tabelle A15, Ergebnisanhang). Auch die S3-Leitline Schi-zophrenie ist hier deutlich: Menschen mit einer Schizophrenie soll – unabhängig von der Krankheitsphase – eine Psychotherapie angeboten werden (5).\r\nSasha G., 35 Jahre, mehrfache stationäre Aufnahme zur Kriseninter-vention auf geschlossenen Stationen: „Ich habe mich auf Station manchmal sehr alleingelassen gefühlt. Außerhalb des Aufnahmege-spräches und der Visiten wurde kaum mit mir gesprochen. Dabei hätte selbst auf geschützten Stationen im Prinzip fast jede*r ein Ge-spräch führen können. Dazu ist es aber leider kaum gekommen.“\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 21 von 38\r\n5 Fazit\r\n5.1 Psychotherapeutische Versorgung in der Erwach-senenpsychiatrie\r\nEinrichtungen und Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie verfügen, gemessen an den Mindestvorgaben der PPP-Richtlinie, in der Regel über eine ausreichende psychothe-rapeutische Personalausstattung. Die Vorgaben der PPP-Richtlinie werden im Median zu 122,15 Prozent erfüllt. Dennoch kann fast ein Viertel (22,17 Prozent) der Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie die Mindestvorgaben für psychotherapeutisches Personal nicht vollumfänglich (d.h. zu 100 Prozent) erfüllen – bei Ärzt*innen ist es sogar mehr als ein Drittel der Fachabteilungen (34,11 Prozent). Zudem nahm der Umsetzungsgrad in der Berufsgruppe der Psychotherapeut*innen zwischen 2022 und 2023 deutlich ab.2F3\r\nTrotz durchschnittlich hoher Umsetzungsgrade erhalten Patient*innen der Erwachsenen-psychiatrie wenig Einzelpsychotherapie. Lediglich 25 Minuten Einzeltherapie bekommt eine Patient*in pro Woche (13,5 Minuten davon durch psychologisches beziehungsweise psychotherapeutisches Personal). Der Evaluationsbericht des IGES Instituts bestätigt die-ses Ergebnis.3F4 Patient*innen bekommen damit nur halb so viel Einzeltherapie, wie eigent-lich gemäß den Vorgaben der PPP-Richtlinie gewährleistet werden soll. In fast der Hälfte der Behandlungswochen (46,75 Prozent) fand außerdem gar keine Einzeltherapie statt. Für Patient*innen der Tagesklinik konnte der Mindestwert von 50 Minuten zumindest an-nähernd erreicht werden.\r\n5.2 Psychotherapeutische Versorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\nFür kinder- und jugendpsychiatrische Fachabteilungen gibt es seit jeher höhere Personal-vorgaben. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass die Behandlung von Kindern und Jugendlichen besonders zeitintensiv ist: Sie erfordert neben der Arbeit mit den Patient*innen selbst zwingend auch die Einbindung von Eltern, Familien und weiteren Be-zugspersonen und -systemen.\r\n3 Auch im Evaluationsbericht des IGES Instituts zeigt sich – zusätzlich zu saisonalen Schwankungen – insbesondere in der Berufsgruppe des psychologisch-psychotherapeutischen Personals eine deutliche Ab-nahme im medianen Umsetzungsgrad in den letzten Jahren. Zudem nahm die Streuung der Umsetzungs-grade in den verschiedenen Fachbereichen und Einrichtungen deutlich ab.\r\n4 Im Evaluationsbericht des IGES Instituts lag die Therapiedichte in der Regelbehandlung der Erwach-senenpsychiatrie für das Jahr 2022 bei 2,0 Minuten Einzeltherapie durch psychologisches beziehungs-weise psychotherapeutisches Personal pro Behandlungstag (das heißt 14 Minuten pro Woche) sowie 1,7 Minuten pro Behandlungstag durch Ärzt*innen (das heißt 11,9 Minuten pro Woche). In der Regelbe-handlung der Kinder- und Jugendpsychiatrie lag die Therapiedichte bei 8,8 Minuten Einzeltherapie durch psychologisches beziehungsweise psychotherapeutisches Personal pro Behandlungstag (das heißt 61,6 Minuten pro Woche) sowie 6,1 Minuten pro Behandlungstag durch Ärzt*innen (das heißt 42,7 Mi-nuten pro Woche).\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 22 von 38\r\nGemessen an den Mindestvorgaben der PPP-Richtlinie verfügen kinder- und jugendpsy- chiatrische Einrichtungen trotz höherer Personalvorgaben in der Regel über eine fast ge-nauso gute psychotherapeutische Personalausstattung wie die Erwachsenenpsychiatrie. Im Median werden die Vorgaben zu 117,49 Prozent erfüllt. Gleichzeitig kann jedoch mehr als ein Viertel (26,16 Prozent) der Fachabteilungen die Mindestvorgaben an psychothera-peutischem Personal nicht vollumfänglich (das heißt zu 100 Prozent) einhalten. Besonders deutlich ist der Mangel bei den Ärzt*innen: Hier verfehlt sogar mehr als die Hälfte der Fachabteilungen (52,74 Prozent) die Vorgaben. Zudem nahm auch in der Kinder- und Ju-gendpsychiatrie der Umsetzungsgrad im Bereich der Psychotherapeut*innen zwischen 2022 und 2023 spürbar ab.\r\nIm Unterschied zur Erwachsenenpsychiatrie zeigt sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie insgesamt aber eine bessere psychotherapeutische Versorgung: Kinder und Jugendliche erhielten im Rahmen einer vollstationären Behandlung im Durchschnitt 52,5 Minuten Ein-zeltherapie pro Woche durch psychologisches beziehungsweise psychotherapeutisches Personal sowie 37,26 Minuten durch Ärzt*innen – also fast viermal so viel wie Patient*in-nen in der Erwachsenenpsychiatrie. In teilstationären Behandlungen lag der Umfang sogar noch höher: bei durchschnittlich 79,49 Minuten Einzeltherapie pro Woche durch psycho-logisches beziehungsweise psychotherapeutisches Personal und 34,37 Minuten durch Ärzt*innen. Auffällig ist zudem, dass in nur 6,75 Prozent der vollstationären beziehungs-weise 8,36 Prozent der teilstationären Behandlungswochen gar keine Einzeltherapie statt-fand. Aber auch wenn die Werte insgesamt höher ausfallen, wird in der vollstationären Behandlung von Kindern und Jugendlichen der angestrebte Mindestwert von 100 Minuten Einzelpsychotherapie nicht erreicht.\r\nDie Daten lassen keine Rückschlüsse zu, in welchem Umfang Gespräche mit Bezugsperso-nen und Familientherapie, die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wichtig für den Thera-pieerfolg sind, im vorgesehenen Umfang von 60 Minuten pro Woche und Patient*in um-gesetzt werden können (21). Da Bezugspersonengespräche und Familientherapie auch als einzeltherapeutische Therapieeinheiten kodiert werden und demnach Teil der 90 bezie-hungsweise 114 Minuten Einzeltherapie pro Woche sind, muss auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von einem höheren Minutenbedarf ausgegangen werden.\r\nDass die Kinder- und Jugendpsychiatrie eine deutliche bessere psychotherapeutische Ver-sorgung sicherstellen kann, macht unabhängig davon aber deutlich: Das unzureichende Versorgungsniveau in der Erwachsenenpsychiatrie hängt nicht allein von der Menge ver-fügbaren Personals allein, sondern auch von anderen Faktoren ab.\r\n5.3 Diskrepanz zwischen Struktur- und Prozessqualität in der Versorgung: Mögliche Ursachen\r\nAn dieser Stelle stellt sich die Frage nach den Ursachen für die große Diskrepanz zwischen der vorhandenen Strukturqualität und den Leistungen, die die Patient*innen tatsächlich erhalten: Wie kann es sein, dass ein Großteil der psychiatrischen Krankenhäuser die Vorga-\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 23 von 38\r\nben der PPP-Richtlinie erfüllt – oder sogar übererfüllt – und Patient*innen dennoch nicht einmal ein Mindestmaß von 50 Minuten Einzeltherapie pro Woche erhalten?\r\nLeistungsverdichtung\r\nDie Minutenvorgaben der PPP-Richtlinie beinhalten nicht nur direkte Therapiekontakte, sondern auch die Zeiten, die unter anderem für Dokumentation, administrative und orga-nisatorische Aufgaben sowie anteilig für Visiten, Teambesprechungen Supervision und Lei-tungsaufgaben anfallen (siehe Anhang 8.1). Der Anteil der Arbeitszeit, der für diese „pati-entenfernen“ Tätigkeiten benötigt wird, hat aufgrund stark gesunkener Verweildauern, bei gleichzeitig gestiegenen Fallzahlen seit 1990 deutlich zugenommen (22). Ein weiterer Grund sind umfangreichere Anforderungen an die Dokumentation. Aber auch höhere Teil-zeitquoten unter den Beschäftigten erhöhen den Anteil der Arbeitszeit, der pro Kopf für Team-Besprechungen, Supervision und Übergaben anfällt und nicht für die Patientenver-sorgung zur Verfügung steht. Während nach den Kalkulationszeiten der Psych-PV-Minuten in der Regelbehandlung noch 80 Prozent der Arbeitszeit der psychologisch-psychothera-peutischen Berufsgruppe auf die unmittelbare Patientenversorgung entfiel, sind dies heute nur noch rund 43 bis 50 Prozent in der Erwachsenenpsychiatrie (20), (22).\r\nMindestvorgaben werden als Soll-Vorgaben ausgelegt\r\nDie Mindestvorgaben der PPP-Richtlinie reichen nicht aus, um eine leitliniengerechte psy-chotherapeutische Versorgung auf psychiatrischen Stationen umsetzen zu können. Sie werden in den Budgetverhandlungen vor Ort häufig sogar als Soll-Vorgaben ausgelegt, was es den Kliniken erschwert, Personal über die Mindestvorgaben hinaus zu verhandeln und anzustellen. Als einen Grund hierfür nennen Krankenhäuser, aber auch Krankenkassen, dass ihnen in den Verhandlungen Anhaltspunkte dafür fehlen, wie viel mehr Personal über die Mindestvorgaben hinaus für eine leitliniengerechte psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist. Fakt ist: Selbst, wenn die Mindestvorgaben erfüllt werden, reichen sie nicht aus, um ein Mindestmaß an Psychotherapie zu gewährleisten.\r\nLückenhafte Dokumentation unplausibel\r\nDie geringe Therapiedichte allein auf eine unvollständige Dokumentation von Therapieein-heiten zurückzuführen, erscheint unplausibel. Zwar werden Gespräche unter 25 Minuten in der Erwachsenenpsychiatrie nicht über den OPS-Code erfasst, aber die systematischen Unterschiede zwischen Therapieintensitäten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Erwachsenenpsychiatrie, den verschiedenen Diagnosegruppen sowie zwischen voll- und teilstationärer Behandlung weisen eher auf Probleme mit der Prozessqualität als auf Do-kumentationsprobleme hin. So erhalten beispielweise Jugendliche mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in der Kinder- und Jugendpsychiatrie deutlich mehr Einzeltherapie als Patient*innen mit der gleichen Diagnose in der Erwachsenenpsychiatrie. Auch wenn die Therapieeinheiten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgrund der ge-ringeren Aufmerksamkeitsspanne von Kindern und Jugendlichen mit 15 Minuten etwas kürzer sind, zeigen die Ergebnisse, dass auch mit akut psychisch erkrankten Personen psy-chotherapeutische Gespräche über eine gewisse Dauer möglich sind.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 24 von 38\r\nElena E., 23 Jahre, elektiver Aufenthalt aufgrund einer Traumafolge-störung: „Wenn das Fachpersonal auf Station wirklich auf individu-elle Bedürfnisse eingehen kann und nicht in Schubladen denkt, macht das einen großen Unterschied. Das ist natürlich auch eine Frage der verfügbaren Zeit. Häufig fehlt es im Klinikalltag genau da-ran, sodass Gespräche nach Bedarf oft nicht stattfinden können.“\r\n6 Handlungsempfehlungen\r\nPatient*innen in der Psychiatrie haben den gleichen Anspruch auf eine wirksame, dem medizinischen Fortschritt entsprechende Behandlung wie Patient*innen in der somati-schen Medizin. Die psychotherapeutische Versorgung in den psychiatrischen Krankenhäu-sern muss deshalb verbessert werden. Das mit der Verabschiedung der ersten Fassung der PPP-Richtlinie angestrebte Ziel, für erwachsene Patient*innen, die stationär behandelt werden, mindestens 50 und für Kinder und Jugendliche mindestens 100 Minuten Einzel-psychotherapie pro Woche zu ermöglichen, muss endlich erreicht werden. Eine Erhöhung der Mindestvorgaben muss jedoch von Maßnahmen für einen effizienteren Personalein-satz begleitet werden, um bei begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen eine bestmögliche Patientenversorgung zu gewährleisten.\r\n6.1 Weiterentwicklung der PPP-Richtlinie\r\nAnpassung der Mindestvorgaben für Psychotherapie\r\nUm die psychotherapeutische Behandlungsintensität zu erhöhen, sollten die Mindestvor-gaben für Psychotherapeut*innen in den verschiedenen Behandlungsbereichen so erhöht werden, dass der im Vergleich zur Psych-PV gestiegene Aufwand für organisatorische und administrative Tätigkeiten einschließlich Dokumentation ausgeglichen wird.4F5 Vor dem Hin-tergrund, dass 50 Prozent der Arbeitszeit für patientenferne Tätigkeiten benötigt wird, müssen die kalkulatorisch fehlenden Minuten für Einzelpsychotherapie verdoppelt wer-den, um tatsächlich für die psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung zu stehen. Für die Regelbehandlung in der Erwachsenenpsychiatrie bedeutet das, die Minutenwerte von Psychotherapeut*innen um insgesamt 48 Minuten zu erhöhen. In der Regelbehand-lung der Kinder- und Jugendpsychiatrie muss eine Erhöhung der Minutenwerte um neun beziehungsweise zehn Minuten erfolgen (siehe Anhang 8.2, Tabelle 10, Tabelle 13).\r\nÜberprüfung des Behandlungsschwerpunkts in der Regelbehandlung\r\nEs sollte geprüft werden, inwieweit die Veränderungen in den therapeutischen Behand-lungskonzepten seit Verabschiedung der Psych-PV in der Regelbehandlung (A1, S1, G1) der PPP-Richtlinie adäquat abgebildet sind.\r\n5 Psychotherapeutische Leistungen werden gemäß PPP-Richtlinie sowohl von der Berufsgruppe der Psy-chotherapeut*innen als auch der Ärzt*innen erbracht. Eine Erhöhung der Mindestvorgaben für Psycho-therapeut*innen schließt sowohl Psychologische Psychotherapeut*innen als auch ärztliche Psychothera-peut*innen mit ein.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 25 von 38\r\nIn den 1980er-Jahren waren milieutherapeutische Interventionen5F, die im Schwerpunkt von der Pflege geleistet wurden, ein zentraler Baustein der stationären psychiatrischen Behandlung.6 Die wissenschaftliche Weiterentwicklung in der Behandlung von Menschen mit akuten und schweren psychischen Erkrankungen legt heute eine deutliche Verschie-bung hin zu einem psychotherapeutischen Behandlungsschwerpunkt in der Regelbehand-lung nahe. Während für Patient*innen, die die Merkmale für die Intensivbehandlung er-füllen, zum Beispiel stark gesteigerter oder verringerter Antrieb, akute Selbstgefährdung oder selbstverletzendes Verhalten (A2, S2, G2), ein hoher Anteil pflegerischer Interventio-nen gewährleistet sein muss, ist dies bei einer Stärkung der Psychotherapie in der Regel-behandlung nicht im jetzigen Umfang erforderlich. Erhöht man also die Minutenwerte für Psychotherapeut*innen in der Regelbehandlung, sollte geprüft werden, ob dies mit einer Verringerung der Minutenwerte in der Pflege einhergehen könnte.\r\nVorgaben für eine leitliniengerechte Behandlung entwickeln\r\nFür die Budgetverhandlungen vor Ort benötigen Krankenhäuser und Krankenkassen An-haltspunkte, wie viel mehr Personal für die Umsetzung einer leitliniengerechten Behand-lung erforderlich ist. Der G-BA soll deshalb ein geeignetes Gremium aus Expert*innen da-mit beauftragen, Qualitätsindikatoren für eine leitliniengerechte stationäre Versorgung zu entwickeln. Hierzu sollte er den bestehenden Auftrag in § 14 Absatz 4 PPP-Richtlinie an-passen und zeitnah umsetzen.\r\n6.2 Effizienterer Personaleinsatz\r\nBürokratieabbau\r\nDer bürokratische Aufwand in den psychiatrischen Kliniken sollte weiter reduziert werden, damit das klinische Personal mehr Zeit für die Patientenversorgung hat. Mit der Streichung des monats- und stationsbezogenen Nachweises des Personals in der PPP-Richtlinie ist be-reits ein erster Schritt getan, der auch das klinisch tätige Personal zum Beispiel bei der kleinteiligen Erfassung der Arbeitszeit entlasten wird.6F7\r\nAber auch die Dokumentations- und Nachweispflichten außerhalb der PPP-Richtlinie müs-sen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der verschiedenen Beteiligten – Leistungserbringer*innen, Kostenträger*innen und Patient*innen – im Hinblick auf ihren Aufwand im Verhältnis zum Nutzen auf den Prüfstand gestellt werden. Doppeldokumen-tationen sind zu vermeiden und Routinedaten, wie die OPS-Codes, so weiterzuentwickeln, dass sie gleichermaßen für die Behandlungsdokumentation, die Abrechnung und die Qua-litätssicherung nutzbar werden.\r\n6 Unter Milieutherapie wird die Gestaltung einer heilungsfördernden Umgebung verstanden. Im Mittel-punkt stehen Interventionen zur Förderung einer Tages- und Alltagsstruktur, der Patientenautonomie und der sozialen Interaktion untereinander.\r\n7 Laut dem Evaluationsbericht des IGES Instituts wendet das an der Patient*in tätige Personal für Tätig-keiten in Zusammenhang mit dem Nachweisverfahren der PPP-Richtlinie – insbesondere für die Arbeits-zeitdokumentation und weitere administrative Zwecke – bis zu 10 Prozent seiner Arbeitszeit auf. Laut aktuellem Psychiatrie-Barometer der Deutschen Krankenhausgesellschaft lag der durchschnittliche Do-kumentationsaufwand nach PPP-Richtlinie in der Psychiatrie bei 1,6 Vollzeitkräften (23).\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 26 von 38\r\nDigitalisierung vorantreiben\r\nDoppelte Dokumentationen können mithilfe von intelligenten IT-Lösungen reduziert be-ziehungsweise vermieden werden. In den psychiatrischen Krankenhäusern besteht hier noch großer Nachholbedarf. In vielen Kliniken müssen Daten derzeit noch mehrfach und zu unterschiedlichen Zwecken eingegeben werden – beispielsweise zur Dokumentation der Behandlung, zu Abrechnungszwecken und zum Nachweis der Personalausstattung. Das nimmt wertvolle Zeit in Anspruch. Mit einer intelligenten integrierten IT-Infrastruktur, die automatisch relevante Informationen aus verschiedenen Systemen zusammenführt und aktualisiert, entfällt dieser wiederholte Aufwand. Dadurch bleibt mehr Zeit für die di-rekte Patientenversorgung und die Qualität der Behandlung steigt, da die medizinischen Fachkräfte sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.\r\nArbeitsteilung zwischen Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen weiterentwickeln\r\nIn Bezug auf die Arbeitsteilung zwischen Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen gibt es Weiterentwicklungspotenzial und Effizienzreserven. Viele Tätigkeiten, die Psychothera-peut*innen im klinischen Alltag aufgrund ihrer Kompetenzen bereits übernehmen, wie beispielsweise die Diagnosestellung oder die Anordnung von Sichtkontrollen bei akuter Suizidalität, müssen aus formalen Gründen noch immer von ärztlicher Seite bestätigt wer-den. Dies erfordert Zeit, die besser für die Patientenversorgung genutzt werden könnte. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen die Übernahme von mehr Behandlungsver-antwortung durch Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeut*innen sowie durch die künftigen Fachpsychotherapeut*innen – in Koopera-tion mit Fachärzt*innen für die Teile der Behandlung, die sie nicht allein verantworten können – grundsätzlich zu. Damit Krankenhäuser hierfür aber Handlungssicherheit erhal-ten, müssen untergesetzliche Normen wie beispielsweise der Operationen- und Prozedu-renschlüssel oder die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) entsprechend angepasst werden.\r\nVollstationäre Behandlungskapazitäten in teilstationäre und ambulante Behandlungsan-gebote umwandeln\r\nDer Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) kam in seinem Gutachten 2018 zu dem Schluss, dass 20 bis 30 Prozent der stationären psychiatrischen Behandlungen durch alternative ambulante Behandlungsangebote ersetz-bar wären (24). Auch die Regierungskommission zur Reform der Krankenhausversorgung sieht trotz des bereits erfolgten Ausbaus teilstationärer Behandlungskapazitäten in der Psychiatrie weiterhin ein relevantes Potenzial, bislang vollstationäre Behandlungen teilsta-tionär oder ambulant zu erbringen (25). Eine Umsteuerung vollstationärer in teilstationäre Behandlungen ginge mit erheblichen Kosteneinsparungen einher. Diese Einsparungen könnten die Ausgaben für eine bessere psychotherapeutische Personalausstattung in den vollstationären Behandlungsbereichen zu großen Teilen kompensieren. Darüber hinaus kann eine Behandlung im teilstationären oder ambulanten Setting je nach Indikation auch für Patient*innen selbst vorteilhaft sein, da sie in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, All-tagsstrukturen beibehalten und Therapieinhalte unmittelbar im Lebenskontext erproben können.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 27 von 38\r\nModellrechnung:\r\nEine tagesklinische Behandlung erfordert nach den Vorgaben der PPP-Richtlinie im Ver-gleich zur vollstationären Regelbehandlung einen deutlich geringeren Personaleinsatz in den Berufsgruppen Ärzt*innen und Pflegefachpersonen. Geht man modellhaft davon aus, dass 25 Prozent der im Jahr 2023 erbrachten vollstationären Regelbehandlungen in teilstationäre Behandlungen hätten umgesteuert werden können, wäre dies mit Kos-tenersparnissen allein für Ärzt*innen und Pflegefachpersonen von gut 120 Millionen Euro einhergegangen, die die durch eine Erhöhung der Minutenwerte für Psychothera-peut*innen in der Regelbehandlung beziehungsweise durch höhere Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen in der tagesklinischen Behandlung verausgabten rund 50 Millionen Euro deutlich hätten kompensieren können.\r\nRobin H., 43 Jahre, stationäre Aufenthalte aufgrund einer schweren Depression: „Ambulante Angebote haben ein großes Potenzial. Mir hat der Zugang dazu jedoch gefehlt, sodass schließlich eine Krisenin-tervention notwendig wurde. Eine Mischung aus teilstationären und ambulanten Angeboten wäre für mich deutlich besser gewesen: Man lebt nicht unter einer Käseglocke, die Nachsorge ist einfacher und der Übergang in den Alltag kann besser erprobt werden.“\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 28 von 38\r\n7 Quellenverzeichnis\r\n(1) Sachverständigenkommission der Enquête-Kommission (Deutscher Bundestag). (1975). Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland: Zur psychiatrischen und psychotherapeutisch-psychosomatischen Versorgung der Bevöl-kerung (Drucksache 7/4200): https://www.dgppn.de/_Resources/Persis-tent/80a99fbacaed5e58ef5c0733bdf8af78f8017e3c/Psychiatrie_Enquete_WEB.pdf.\r\n(2) Bundesregierung. (1990). Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Perso-nalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung – Psych-PV). BGBl. I, 1990, 2930. aufgehoben zum 1. Januar 2020: https://bundes-tag.github.io/gesetze/p/psych-pv/.\r\n(3) Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). (2021). Standpunkt Psychiatrie. Mehr Zeit für Psychotherapie: https://api.bptk.de/uploads/bptk_standpunkt_psychiat-rie_9bc0246050.pdf.\r\n(4) Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). (2020). Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Be-handlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Abs. 2 Satz 1 SGB V (PPP-RL): https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3666/PPP-RL_2024-06-20_iK-2025-01-01.pdf.\r\n(5) Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Ner-venheilkunde e.V. (DGPPN). (2019). S3-Leitlinie Schizophrenie (AWMF-Register Nr. 038-009): https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/038-009.\r\n(6) Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM). (2021). 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Tragende Gründe zum Beschluss des Ge-meinsamen Bundesausschusses über eine Personalausstattung Psychiatrie und Psy-chosomatik-Richtlinie: Ersterfassung: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-6078/2019-09-19_PPP-RL_Erstfassung_TrG.pdf.\r\n(13) Schneider, F., Falkai, P., & Maier, W. (2012). Psychiatrie 2020 plus: Perspektiven, Chancen und Herausforderungen (2., aktualisierte Auflage). Springer Berlin, Heidel-berg: https://doi.org/10.1007/978-3-642-28221-8.\r\n(14) Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Ner-venheilkunde e.V. (DGPPN). (2025). Basisdaten psychische Erkrankungen (2025, Feb-ruar): https://www.dgppn.de/schwerpunkte/zahlenundfakten.html.\r\n(15) Statistisches Bundesamt. (2004). Grunddaten der Krankenhäuser: https://www.sta-tistischebibliothek.de/mir/receive/DEHeft_mods_00008634.\r\n(16) Schnell, K., Hochlehnert, A., Berger, M., Wolff, J., Radtke, M., Schramm, E., Nor-mann, C. & Herpertz, S.C. (2016). 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Deutsches Ärzte-blatt, 122(2). https://www.aerzteblatt.de/archiv/stationaere-psychiatrie-leitlinienge-rechte-behandlung-erfordert-mehr-personal-efbd1732-cd59-4768-98fb-8a421576370d.\r\n(20) IGES Institut. (2025). Evaluation der Personalausstattung Psychiatrie und Psychoso-matik-Richtlinie: 1. Abschlussbericht: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7287/2025-06-18_PPP-RL_Freigabe-Abschlussbericht-IGES Institut.pdf.\r\n(21) Kunze, H., Kaltenbach, L., & Kupfer, K. (Hrsg.). (2010). Psychiatrie-Personalverord-nung: Textausgabe mit Materialien und Erläuterungen für die Praxis. (6. aktualisierte und erweiterte Auflage). Kohlhammer: https://doi.org/10.17433/978-3-17-026551-6.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 30 von 38\r\n(22) Blume, A., Brückner-Bozetti, P., & Steinert, T. (2018). Tätigkeiten ohne Patientenkon-takt: Zeitaufwandsschätzungen aus Telefoninterviews in acht psychiatrischen Klini-ken. Der Nervenarzt, 89(7), 814-820:\r\nhttps://doi.org/10.1007/s00115-018-0520-6.\r\n(23) Deutsches Krankenhausinstitut (DKI). (2025). Psychiatrie Barometer 2024/2025: https://www.dki.de/fileadmin/user_upload/DKI_Psych-Barometer25_fi-nal_250717.pdf.\r\n(24) Sachverständigenrat Gesundheit zur Begutachtung und Entwicklung im Gesundheits-wesen. (2018). Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung. Gutachten 2018: https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2018/Gut-achten_2018.pdf.\r\n(25) Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversor-gung. (2023). Achte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung Psychiatrie, Psychoso-matik und Kinderund Jugendpsychiatrie („Psych-Fächer“): Reform und Weiterent-wicklung der Krankenhausversorgung: https://www.bundesgesundheitsministe-rium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/BMG_Stellung-nahme_8_Psych-Faecher.pdf.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 31 von 38\r\n8 Anhang\r\n8.1 Regelaufgaben der PPP-Richtlinie\r\nTabelle 8: Regelaufgaben des psychologisch-psychotherapeutischen Personals ge-mäß § 5 Absatz 1 PPP-Richtlinie\r\n1. Grundversorgung\r\n- Psychotherapeutische/psychologische Anamnese und Befunderhebung inklusive Anwen-dung standardisierter Instrumente [KJP: unter Berücksichtigung familienpsychologischer und entwicklungspsychologischer Zusammenhänge], Fremdanamnese\r\n- Therapieplanung (in Bezug auf Psychotherapie/Psychologie)\r\n- Verlaufskontrollen\r\n- Teilnahme an Visiten, Verlaufsuntersuchungen\r\n- Dokumentation der Erstaufnahme, des Verlaufs, Aktenführung, E-Bericht (in Bezug auf Psy-chotherapie/Psychologie)\r\n- Teilnahme an täglichen patientenbezogenen Verlaufsbesprechungen im Team\r\n- Teilnahme Oberarztvisite/Kurvenvisite\r\n2. Einzelfallbezogene Behandlung\r\n- Einzelgespräche, Einzelpsychotherapie einschließlich spezieller Trainingsprogramme/Expo-sitionen [KJP: neuropsychologische Behandlung, einschließlich therapiebegleitender Diag-nostik und Modifikation der Therapiemaßnahmen]\r\n- Krisenintervention\r\n- Familiengespräche/Familientherapie [KJP: Anleitung der Bezugspersonen des Kindes/Ju-gendlichen]\r\n- Abklärung medizinischer, psychotherapeutischer, juristischer und anderer Fragen mit Stel-len außerhalb des Krankenhauses\r\n- Rehabilitations- und Nachsorgeplanung\r\n3. Gruppentherapie\r\n- Gruppenpsychotherapie (entsprechend den wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-verfahren)\r\n- Therapie- und Trainingsprogramme in Gruppen, zum Beispiel Psychoedukation, inklusive Gruppennachbesprechung\r\n- Teilnahme an Stationsversammlungen\r\n- Angehörigengruppen auf der Station\r\n4. Mittelbar patientenbezogene Tätigkeiten\r\n- Teilnahme an den Konferenzen des therapeutischen Personals\r\n- Teilnahme an Therapiekonferenzen\r\n- Einzelfallsupervision/Teamsupervision\r\n- Konzeptbesprechungen im Team\r\n- Teilnahme an hausinternen Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung einschließlich Super-vision, Balintgruppen/IFA-Gruppen\r\n- Durchführung von Fort- und Weiterbildung einschließlich Supervision (zu leisten nur von Psychologischen Psychotherapeut*innen oder Fachpsychotherapeut*innen)\r\n- Teilnahme an Außenkontakten (ambulante und komplementäre Dienste, Selbsthilfe- und Angehörigengruppen)\r\n- Regelhafte Unterweisungen (Hygiene, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Mentoring, Reani-mation etc.)\r\nKJP: Kinder – und Jugendpsychiatrie.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 32 von 38\r\n8.2 Minutenwerte in den Behandlungsbereichen\r\nBPtK-Vorschlag zur Anhebung der Minutenwerte\r\nDer BPtK-Vorschlag zur Anhebung der Minutenwerte basiert auf einer systematischen Auswertung der tatsächlichen Therapiedichte (gemessen als Minuten Einzeltherapie pro Behandlungswoche) in den verschiedenen Behandlungsbereichen. Grundlage hier-für sind die im InEK-DatenBrowser veröffentlichten Abrechnungsdaten auf Basis der OPS-Codes, welche die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen differenziert nach Berufsgruppen (psychologisch-psychotherapeutisch und ärztlich) ausweisen (ver-gleiche Methodenanhang). Die Differenz zwischen dem ermittelten Ist-Zustand und dem angestrebten Mindestwert von 50 Minuten in der Erwachsenenpsychiatrie bezie-hungsweise 100 Minuten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde gleichmäßig auf psychologisch-psychotherapeutisches und ärztliches Personal aufgeteilt. Zusätzlich wurde der gestiegene administrative Aufwand berücksichtigt, der laut Studien bis zu 50 Prozent der tatsächlichen Arbeitszeit betragen kann (20), (22). Diese Zusatzbelas-tung wurde mit einem pauschalen Zuschlag auf die direkte Therapiezeit von weiteren 100 Prozent berücksichtigt.\r\nBeispiel: In der Regelbehandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (A1) ergab die Auswertung eine durchschnittliche Therapiedichte von insgesamt 26,36 Minuten Einzeltherapie pro Wo-che, davon 15,43 Minuten durch psychologisch-psychotherapeutisches Personal und 10,93 Minuten durch ärztliches Personal. Um den angestrebten Mindestwert von 50 Minuten Ein-zeltherapie pro Woche zu erreichen, fehlen demnach 23,64 Minuten. Diese Differenz wird gleichmäßig auf beide Berufsgruppen verteilt. Zur Kompensation des erhöhten Dokumen-tations- und Verwaltungsaufwands wird dieser Betrag verdoppelt. Daraus ergibt sich ein vorgeschlagener Zuschlag von insgesamt 47,28 Minuten, gerundet 48 Minuten pro Woche, die zusätzlich über die Personalbemessung abgebildet werden müssen.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 33 von 38\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nTabelle 9: Minutenwerttabelle für die Erwachsenenpsychiatrie gemäß Anlage 1 der PPP-Richtlinie\r\nÄrzt*innen, ärztliche Psy-chothera-peut*innen\r\nPflegefach-personen\r\nPsychothera-peut*innen (ohne ärztliche Psychothera-peut*innen), Psycholog*innen\r\nSpezialthera-peut*innen\r\nBewegungs-therapeut*in-nen, Physiothera-peut*innen\r\nSozialarbei-ter*innen, Sozialpäda-gog*innen, Heilpäda-gog*innen\r\nBehandlungsbereiche\r\nA1\r\n207\r\n856\r\n49\r\n122\r\n28\r\n76\r\nA2\r\n257\r\n1536\r\n35\r\n117\r\n29\r\n74\r\nA6\r\n114\r\n329\r\n107\r\n176\r\n17\r\n67\r\nA7\r\n265\r\n509\r\n132\r\n102\r\n50\r\n49\r\nA8\r\n265\r\n201\r\n132\r\n102\r\n50\r\n49\r\nA9\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\nS1\r\n226\r\n835\r\n61\r\n72\r\n35\r\n109\r\nS2\r\n256\r\n1562\r\n68\r\n51\r\n34\r\n153\r\nS6\r\n115\r\n318\r\n105\r\n154\r\n16\r\n101\r\nS9\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\nG1\r\n183\r\n1270\r\n56\r\n102\r\n35\r\n75\r\nG2\r\n211\r\n1645\r\n37\r\n78\r\n40\r\n51\r\nG6\r\n115\r\n372\r\n107\r\n167\r\n26\r\n68\r\nG9\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\nTabelle 10: Vorschlag zur Anhebung der Minutenwerte in der Erwachsenen- psychiatrie\r\nÄrzt*innen, ärztliche Psychotherapeut*innen\r\nPsychotherapeut*innen (ohne ärztliche Psy-chotherapeut*innen), Psycholog*innen\r\nMinutenwerte\r\nBPtK-Vorschlag\r\nMinutenwerte\r\nBPtK-Vorschlag\r\nA1\r\n207\r\n+ 24 Minuten\r\n49\r\n+ 24 Minuten\r\nA2\r\n257\r\n+ 31 Minuten\r\n35\r\n+ 31 Minuten\r\nA6\r\n114\r\n+ 1 Minute\r\n107\r\n+ 1 Minute\r\nA7\r\n265\r\n132\r\nA8\r\n265\r\n132\r\nA9\r\n-\r\n-\r\nS1\r\n226\r\n+ 31 Minuten\r\n61\r\n+ 31 Minuten\r\nS2\r\n256\r\n+ 31 Minuten\r\n68\r\n+ 31 Minuten\r\nS6\r\n115\r\n+ 12 Minuten\r\n105\r\n+ 12 Minuten\r\nS9\r\n-\r\n-\r\nG1\r\n183\r\n+ 32 Minuten\r\n56\r\n+ 32 Minuten\r\nG2\r\n211\r\n+ 38 Minuten\r\n37\r\n+ 38 Minuten\r\nG6\r\n115\r\n+ 14 Minuten\r\n107\r\n+ 14 Minuten\r\nG9\r\n-\r\n-\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 34 von 38\r\nTabelle 11: Therapiedichte in den verschiedenen Behandlungsbereichen der Erwachsenenpsychiatrie\r\nEingruppierung\r\nKriterien für die Da-tenextraktion\r\nEinzeltherapie durch ärztli-ches Personal\r\nEinzeltherapie durch psychologisch-psy-chotherapeutisches Personal\r\ngesamt\r\nA. Allgemeine Psychiatrie\r\nA1 Regelbehand-lung\r\nOPS-Code 9-607; voll-stationär; 18 - 64 Jahre\r\n10,93 Minuten\r\n15,43 Minuten\r\n26,36\r\nA2 Intensivbe-handlung\r\nOPS-Code 9-61; vollsta-tionär; 18 - 64 Jahre\r\n9,4 Minuten\r\n9,14 Minuten\r\n18,54\r\nA6 Tagesklinik\r\nteilstationär; 18 - 64 Jahre\r\n14,38 Minuten\r\n34,49 Minuten\r\n48,87\r\nA7 Komplexbe-handlung\r\nOPS-Code 9-626 oder 9-63; vollstationär; 18 - 64 Jahre\r\n21,63 Minuten\r\n39,6 Minuten\r\n61,23\r\nA8 Komplexbe-handlung teilstati-onär\r\nOPS-Code 9-626 oder 9-63; teilstationär; 18 - 64 Jahre\r\n20,19 Minuten\r\n46,77 Minuten\r\n66,96\r\nS. Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit\r\nS1 Regelbehand-lung\r\nHauptdiagnose aus ICD-10-GM F10 - 19; OPS-Code 9-607; voll-stationär; 18 - 64 Jahre\r\n10,58 Minuten\r\n8,00 Minuten\r\n18,58\r\nS2 Intensivbehand-lung\r\nHauptdiagnose aus ICD-10-GM F10 - 19; OPS-Code 9-61; vollsta-tionär; 18 - 64 Jahre\r\n9,14 Minuten\r\n9,96 Minuten\r\n19,1\r\nS6 Tagesklinik\r\nHauptdiagnose aus ICD-10-GM F10 - 19; teilstationär; 18 - 64 Jahre\r\n12,52 Minuten\r\n25,97 Minuten\r\n38,49\r\nG. Gerontopsychiatrie\r\nG1 Regelbehand-lung\r\nAlter ≥ 65 Jahre; OPS-Code 9-607; vollstatio-när\r\n8,89 Minuten\r\n9,23 Minuten\r\n18,12\r\nG2 Intensivbe-handlung\r\nAlter ≥ 65 Jahre; OPS-Kode 9-61; vollstatio-när\r\n7,33 Minuten\r\n4,56 Minuten\r\n11,89\r\nG6 Tagesklinische Behandlung\r\nAlter ≥ 65 Jahre; teilstationär\r\n12,9 Minuten\r\n23,56 Minuten\r\n36,46\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 35 von 38\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nTabelle 12: Minutenwerttabelle für die Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß Anlage 1 der PPP-Richtlinie\r\nÄrzt*innen, ärztliche Psy-chothera-peut*innen\r\nPflegefach-personen und Erzie-hungs-dienst\r\nPsychothera-peut*innen (ohne ärztliche Psycho-therapeut*innen), Psycholog*innen\r\nSpezialthe-rapeut*in-nen\r\nBewegungsthe-rapeut*innen, Physiothera-peut*innen\r\nSozialarbei-ter*innen, Sozi-alpädagog*in-nen, Heilpäda-gog*innen\r\nBehandlungsbereiche\r\nKJ1\r\n270\r\n2.015\r\n193\r\n179\r\n86\r\n165\r\nKJ2\r\n264\r\n1.874\r\n190\r\n182\r\n78\r\n128\r\nKJ3\r\n337\r\n2.495\r\n173\r\n62\r\n22\r\n77\r\nKJ6\r\n277\r\n845\r\n209\r\n142\r\n80\r\n155\r\nKJ7\r\n259\r\n799\r\n196\r\n161\r\n66\r\n140\r\nKJ9\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\n-\r\nTabelle 13: Vorschlag zur Anhebung der Minutenwerte in Kinder- und Jugend- psychiatrie\r\nÄrzt*innen, ärztliche Psychotherapeut*innen\r\nPsychotherapeut*innen (ohne ärztliche Psy-chotherapeut*innen), Psycholog*innen\r\nMinutenwerte\r\nBPtK-Vorschlag\r\nMinutenwerte\r\nBPtK-Vorschlag\r\nKJ1\r\n207\r\n+ 10 Minuten\r\n49\r\n+ 10 Minuten\r\nKJ2\r\n257\r\n+ 9 Minuten\r\n35\r\n+ 9 Minuten\r\nKJ3\r\n114\r\n107\r\nKJ6\r\n265\r\n+ 11 Minuten\r\n132\r\n+ 11 Minuten\r\nKJ7\r\n265\r\n132\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 36 von 38\r\nTabelle 14: Therapiedichte in den verschiedenen Behandlungsbereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\nEingruppierung\r\nKriterien für die Datenextraktion\r\nEinzeltherapie durch ärztliches Personal\r\nEinzeltherapie durch psycholo-gisch-psychothera-peutisches Perso-nal\r\ngesamt\r\nKJ1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbe-handlung\r\n(bis 14. Lebensjahr)\r\nOPS-Code 9-656 oder 9-672; vollsta-tionär; Vorschul- und Schulkinder bis zum 14. Lebens-jahr*\r\n37,02 Minuten\r\n53,00 Minuten\r\n90,02\r\nKJ2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung\r\nOPS-Code 9-656; vollstationär; Ju-gendliche und Her-anwachsende ab dem 14. Lebens-jahr*\r\n37,46 Minuten\r\n53,76 Minuten\r\n91,22\r\nKJ3\r\nJugendpsychiatrische Intensivbehandlung\r\nOPS-Code 9-672; vollstationär; Ju-gendliche und Her-anwachsende ab dem 14. Lebens-jahr*\r\n49,83 Minuten\r\n50,88 Minuten\r\n100,71\r\nKJ6\r\nEltern-Kind-Behand-lung (gemeinsame Aufnahme von Kind und Bezugspersonen)\r\nOPS-Code 9-686; vollstationär\r\n30,78 Minuten\r\n58,67 Minuten\r\n89,45\r\nKJ7 Tagesklinische Be-handlung\r\nteilstationär\r\n34,37 Minuten\r\n79,49 Minuten\r\n113,86\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023\r\n*Hinweis: Im InEK-DatenBrowser sind die Altersgruppen nicht passgenau kodiert. Die Altersgruppe „10 - 15 Jahre“ wurde daher sowohl der Gruppe der Schulkinder als auch der Gruppe der Heranwachsenden und Jugendlichen zugeordnet.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 37 von 38\r\n8.3 Limitationen der Studie\r\nBei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Untersu-chung auf der Auswertung öffentlich zugänglicher Routinedaten beruht. Diese Daten bie-ten zwar einen grundlegenden Überblick über die psychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie, sind jedoch methodisch und inhaltlich limitiert. So können bestimmte Aspekte der Versorgung nur eingeschränkt oder indirekt abgebildet werden und die Aussagekraft ist in Teilen durch Struktur und Qualität der zugrundeliegenden Daten begrenzt.\r\nMangelende Qualität und Validität der Daten in den Strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser\r\nZentrale Datenquelle zur Beurteilung der psychotherapeutischen Personalausstattung und Umsetzung der PPP-Richtlinie waren die Strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäu-ser für das Berichtsjahr 2023. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aller Krankenhäu-ser, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen, handelt es sich hierbei um die größte verfügbare Datenbasis zu Strukturmerkmalen psychiatrischer Einrichtungen in Deutschland. In die Auswertungen der Studie sind die Daten von über 1.000 psychiatri-schen Fachabteilungen eingeflossen. Bei der Auswertung der Qualitätsberichte haben sich jedoch einige grundlegende Probleme herauskristallisiert, die die Validität der Daten teil-weise infrage stellen. Auch wenn die Annahmestelle des G-BA die Daten der Berichtsteile A und B auf Vollständigkeit und, soweit möglich, auf Plausibilität prüfen, handelt es es sich bei den Angaben um Selbstauskünfte der Krankenhäuser. Vor allem bei den Angaben zur Qualifikation des Personals zeigen sich sowohl Ungenauigkeiten als auch Inkonsistenzen. Die Vielzahl fehlender Werte weist zudem auf eine deutlich eingeschränkte Datenvalidität hin. Auch der Evaluationsbericht des IGES Instituts hebt hervor, dass in den Qualitätsbe-richten gehäuft Inkonsistenzen und fehlende Angaben auftreten, welche die Interpretier-barkeit und Validität der Daten erheblich beeinträchtigen, da die Ursachen dieser Unstim-migkeiten weder abschließend geklärt noch korrigiert werden können.7F8\r\nFokus auf Einzeltherapie als Kernelement der psychotherapeutischen Behandlung\r\nDer Kern der psychotherapeutischen Behandlung in der Psychiatrie ist das psychothera-peutische Einzelgespräch. Hinzu müssen durchschnittlich 180 Minuten Gruppenpsycho-therapie pro Patient*in und Woche kommen. Dazu gehören zum Beispiel psychoedukative Gruppen, in denen über Psychosen oder die Wirkung von Medikamenten gesprochen wird. Im Mittelpunkt steht aber auch der Austausch mit Mitpatient*innen über störungsspezifi-sche Themen oder das gemeinsame Einüben relevanter Fähigkeiten, sozialer Kompeten-zen oder das Verhalten in Krisensituationen.\r\nIn der BPtK-Studie wurde die Therapiedichte auf psychiatrischen Stationen anhand abge-rechneter einzeltherapeutischer Leistungen untersucht. Eine vergleichbare Auswertung gruppentherapeutischer Leistungen ist nicht möglich, da die OPS-Codes in erster Linie den\r\n8 Laut Evaluationsbericht des IGES Instituts ist bei etwa jeder vierten Einrichtung der Erwachsenenpsy-chiatrie und etwa jeder achten Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie in den einzelnen Quartalen des Jahres 2023 aufgrund nicht vorliegender oder inkonsistenter Angaben nicht klar, ob die Mindestvor-gaben an die Personalausstattung erfüllt werden oder nicht.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nBPtK-Studie\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 38 von 38\r\nzeitlichen Leistungsumfang im Sinne von Personalressourcen abbilden und somit keine di-rekte Quantifizierung gruppentherapeutischer Angebote erlauben. Gruppentherapien stellen jedoch ein wichtiges Element der psychotherapeutischen Behandlung im stationä-ren Setting dar, da sie den Austausch mit Patient*innen, die von ähnlichen Erkrankungen betroffen sind, sowie gegenseitige Unterstützung ermöglichen und dadurch eine zusätzli-che positive Wirkung entfalten. Sie können einzeltherapeutische Gespräche jedoch weder ersetzen noch deren Wegfall kompensieren. Der drastische Mangel an einzeltherapeuti-schen Gesprächen, wie er in der BPtK-Studie beschrieben wird, bleibt somit unabhängig von den auf den Stationen angebotenen Gruppenpsychotherapien unzumutbar.\r\nEingeschränkte Aussagekraft von Abrechnungsdaten\r\nDa die Daten direkt aus den Krankenhausinformationssystemen stammen, gelten sie als besonders umfassend und valide. Allerdings liegen die im InEK-Browser verfügbaren Daten ausschließlich in aggregierter Form vor, sodass Auswertungen auf Patientenebene nicht möglich sind. Die Therapiedichte lässt sich daher nur als Mittelwert approximieren. In die Berechnungen sind sowohl die Leistungsdaten von Patient*innen eingeflossen, die nur we-nige Tage zur Krisenintervention stationär behandelt wurden, als auch von Patient*innen mit länger geplanten, mehrwöchigen elektiven Aufenthalten.\r\nZudem sind Analysen zur Therapiedichte auf Basis des PEPP-Datenbestands mit den gene-rellen Limitationen von Abrechnungsdaten verbunden, die primär zu Abrechnungszwe-cken erstellt wurden und von systematischen Fehlanreizen beeinflusst sein können, bei-spielsweise wenn Diagnosen oder Leistungen kodiert werden, um den bestmöglichen Ab-rechnungseffekt zu erzielen. Darüber hinaus erfassen die Daten ausschließlich abrech-nungsfähige Leistungen, sodass Leistungen ohne Einfluss auf die Entgelthöhe unter Um-ständen unvollständig oder gar nicht dokumentiert wurden. Beispielsweise können in der Erwachsenenpsychiatrie nur Therapieeinheiten ab 25 Minuten Gesprächsdauer kodiert werden. Kürzere einzeltherapeutische Gespräche bleiben in der OPS-Systematik unbeach-tet und undokumentiert.\r\nAufgrund der großen Fallzahlen ist jedoch davon auszugehen, dass die Auswertungsergeb-nisse die Versorgungsrealität zumindest annähernd widerspiegeln. Die konsistenten Un-terschiede zwischen Fachabteilungen und Diagnosen deuten darauf hin, dass es sich bei den berichteten Abweichungen nicht um systematische Verzerrungen, sondern um tat-sächliche Unterschiede in der Patientenversorgung handelt.\r\n\r\nBPtK\r\nKlosterstraße 64, 10179 Berlin\r\nTel.: 030. 278 785 - 0\r\ninfo@bptk.de\r\nwww.bptk.de\r\nStudie\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\n11.11.2025\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 24\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 Methodenanhang ................................................................................................ 4\r\n1.1 Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser .......................................... 4\r\n1.2 Operationen- und Prozedurenschlüssel: InEK-DatenBrowser ........................... 9\r\n2 Ergebnisanhang: Abbildungen und Tabellen .................................................... 11\r\n2.1 Beschreibung der Stichprobe: Psychiatrische Fachabteilungen ...................... 11\r\n2.2 Psychotherapeutische Personalausstattung .................................................... 15\r\n2.3 Erfüllung der PPP-Richtlinie ............................................................................. 17\r\n2.4 Beschreibung der Stichprobe: OPS-Codes ....................................................... 20\r\n2.5 Therapiedichte ................................................................................................. 22\r\nTabellenverzeichnis\r\nTabelle A1: Angaben zur Qualifikation des psychotherapeutischen und psychologischen Personals in den Strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser ....... 5\r\nTabelle A2: Anzahl der berücksichtigten psychiatrischen Einrichtungen ........................ 11\r\nTabelle A3: Stationsgrößen – Einhaltung des empfohlenen Richtwerts ......................... 13\r\nTabelle A4: Behandlungsbetten und -fälle auf den psychiatrischen Stationen und in den Fachabteilungen ........................................................................................... 13\r\nTabelle A5: Anzahl der Fachabteilungen mit fehlenden Personalangaben..................... 16\r\nTabelle A6: Umsetzungsgrade – Zeitlicher Verlauf.......................................................... 17\r\nTabelle A7: Zusammenhangsmaße der Mindestpersonalausstattung gemäß PPP-Richtlinie ................................................................................................ 18\r\nTabelle A8: Personalausstattung pro Patient*in und Behandlungswoche ..................... 19\r\nTabelle A9: Hauptdiagnosen in der stationären Erwachsenenpsychiatrie...................... 20\r\nTabelle A10: Hauptdiagnosen in der teilstationären Erwachsenenpsychiatrie ................ 20\r\nTabelle A11: Hauptdiagnosen in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie ............ 21\r\nTabelle A12: Hauptdiagnosen in der teilstationären Kinder- und Jugendpsychiatrie ....... 21\r\nTabelle A13: Behandlungswochen ohne Einzeltherapie ................................................... 22\r\nTabelle A14: Behandlungswochen ohne Einzeltherapie – Ausgewählte Hauptdiagnosen 22\r\nTabelle A15: Therapiedichte in der vollstationären Behandlung – Ausgewählte Hauptdiagnosen ............................................................................................ 23\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 24\r\nAbbildungsverzeichnis\r\nAbbildung A1: Datenbereinigung und Stichprobe – Strukturierte Qualitätsberichte. ....... 8\r\nAbbildung A2: Gesamtfallzahlen in den psychiatrischen Fachabteilungen ..................... 11\r\nAbbildung A3: Fallzahlen innerhalb der psychiatrischen Fachabteilungen...................... 12\r\nAbbildung A4: Trägerschaft der psychiatrischen Einrichtungen ...................................... 14\r\nAbbildung A5: Psychologische und psychotherapeutische Vollzeitkräfte in den psychiatrischen Fachabteilungen ............................................................. 15\r\nAbbildung A6: Anteil der Psychotherapeut*innen in Ausbildung in den psychiatrischen Fachabteilungen ....................................................................................... 15\r\nAbbildung A7: Psychotherapeut*innen in Ausbildung in den psychiatrischen Fachabteilungen ....................................................................................... 16\r\nAbbildung A8: Umsetzungsgrade – Zeitlicher Verlauf ...................................................... 17\r\nAbbildung A9: Zusammenhang zwischen der Mindestpersonalausstattung und der tatsächlichen Personalausstattung ........................................................... 18\r\nAbbildung A10: Zusammenhang zwischen der Anzahl des psychologisch-psychotherapeutischen Personals (in VZK) und der tatsächlichen Personalausstattung ................................................................................. 19\r\nAbbildung A11: Behandlungsbereiche der Erwachsenenpsychiatrie ................................ 24\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 24\r\n1 Methodenanhang\r\nDie vorliegende Studie basiert auf der Auswertung von Sekundärdaten aus zwei zentralen Quellen: den Strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser sowie dem DatenBrow-ser des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).\r\n1.1 Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser\r\n1.1.1 Beschreibung der Daten\r\nKrankenhäuser in Deutschland sind seit dem Jahr 2005 gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Num-mer 3 SGB V gesetzlich verpflichtet, über ihre Arbeit und Struktur in Qualitätsberichten zu informieren. Seit 2013 sind alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser dazu ver-pflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht auf Standortebene zu erstellen.\r\nDie Anforderungen an Aufbau und Inhalt der Qualitätsberichte werden durch den Gemein-samen Bundesausschuss (G-BA) im Auftrag des Gesetzgebers geregelt. Die Berichte ent-halten unter anderem detaillierte Informationen zur Personalausstattung, den vorhande-nen Fachabteilungen, Fallzahlen, behandelten Diagnosen sowie zum diagnostischen, the-rapeutischen und pflegerischen Leistungsspektrum der Einrichtungen. Seit dem Berichts-jahr 2022 werden im Abschnitt C der Qualitätsberichte zudem differenzierte Angaben zur Umsetzung der Personalvorgaben gemäß der Richtlinie zur Personalausstattung Psychiat-rie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) gemacht.\r\nDer jährliche Qualitätsbericht eines Krankenhauses wird über die Website des G-BA als PDF-File zur Verfügung gestellt. Der G-BA stellt die Strukturierten Qualitätsberichte außer-dem in maschinenverwertbarer Form als XML-Files zur Verfügung. Der Zugriff auf die XML-Daten im Downloadportal des G-BA ist antragsbasiert möglich. Die Datenfiles der einzel-nen Krankenhäuser wurden der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) von der empira Software GmbH in Form einer ACCESS-Datenbank zur Verfügung gestellt.\r\nAngaben zum psychologisch-psychotherapeutischen Personal\r\nFür die Analyse des psychologischen und psychotherapeutischen Personals wurden die in Teil B der Qualitätsberichte („Struktur- und Leistungsdaten der Organisationseinheiten be-ziehungsweise Fachabteilungen“) dokumentierten Personalangaben herangezogen.\r\nDie Personalangaben in den Qualitätsberichten erfolgen als Anzahl an Vollzeitkräften (VZK), basierend auf der tariflichen Wochenarbeitszeit. Sofern möglich, wird das Personal differenziert nach stationärer und ambulanter Versorgung erfasst. Die Angaben erfolgen getrennt nach den Berufsgruppen Ärzt*innen, Pflegepersonal und therapeutisches Perso-nal. Für die einzelnen Berufsgruppen liegen darüber hinaus Informationen zum jeweiligen Qualifikationsniveau des eingesetzten Personals vor (Tabelle A1). Innerhalb der Struktu-rierten Qualitätsberichte wird das psychologische und psychotherapeutische Personal in einer Berufsgruppe zusammengefasst und jeweils einmalig gemäß der höchsten angege-benen Qualifikation zugeordnet.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 5 von 24\r\nTabelle A1: Angaben zur Qualifikation des psychotherapeutischen und psychologi-schen Personals in den Strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser\r\nQualifikation des eingesetzten Personals\r\nZugeordnete Berufsgruppe\r\nDiplom-Psycholog*innen\r\nPsychotherapeut*innen und\r\nPsycholog*innen\r\nPsychologische Psychotherapeut*innen\r\nPsychotherapeut*innen und\r\nPsycholog*innen\r\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen\r\nPsychotherapeut*innen und\r\nPsycholog*innen\r\nPsychotherapeut*innen in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit (gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Psychotherapeuten-gesetzes – PsychThG)\r\nPsychotherapeut*innen und\r\nPsycholog*innen\r\nKlinische Neuropsycholog*innen\r\nPsychotherapeut*innen und\r\nPsycholog*innen\r\nAngaben zur Umsetzung der PPP-Richtlinie\r\nFür die Auswertung zur Umsetzung der PPP-Richtlinie wurden die quartals- und berufs-gruppenbezogenen Angaben aus Teil C-9 der Qualitätsberichte herangezogen. Dieser Ab-schnitt enthält auf Einrichtungsebene Informationen zur Umsetzung der Personalausstat-tung gemäß der PPP-Richtlinie, einschließlich der berufsgruppenbezogenen Mindestvor-gaben, der tatsächlichen berufsgruppenbezogenen Personalausstattung sowie des Umset-zungsgrads der PPP-Richtlinie (Details siehe Kasten A1)0F1,1F2. Teil C-9 der Qualitätsberichte enthält darüber hinaus relevante Strukturdaten, wie die Anzahl der Planbetten in der voll-stationären Versorgung beziehungsweise die Anzahl der Planplätze in der teilstationären Versorgung (jeweils auf Stationsebene) sowie die Anzahl der Behandlungstage (nach Be-handlungsbereich).\r\n1 Die PPP-Richtlinie umfasst gemäß § 5 folgende Berufsgruppen: a) Ärzt*innen (einschließlich ärztlicher Psychotherapeut*innen), b) Pflegefachpersonen (inklusive Erziehungsdienst in der Kinder- und Jugend-psychiatrie), c) Psychotherapeut*innen (ohne ärztliche Psychotherapeut*innen) und Psycholog*innen, d) Spezialtherapeut*innen, e) Bewegungstherapeut*innen und Physiotherapeut*innen und f) Sozialarbei-ter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen. Den jeweiligen Berufsgruppen werden kon-krete Minutenwerte zugeordnet, die in Anlage 1 der PPP-Richtlinie definiert sind (vergleiche Anhang 8.2, Tabelle 9, Tabelle 12, Hauptstudie).\r\n2 In der PPP-Richtlinie werden Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen in einer Berufsgruppe zu-sammengefasst (fortan „psychologisch-psychotherapeutisches Personal“). Gemäß § 5 Absatz 1 bezie-hungsweise Absatz 2 der PPP-Richtlinie gehören zu dieser Berufsgruppe: Psycholog*innen (dazu zählen Diplom-Psycholog*innen, Master in Psychologie), Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, Psychotherapeut*innen mit einer Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) sowie Fachpsychotherapeut*innen für Erwachsene beziehungsweise für Kinder und Jugend-liche sowie (Sozial-)Pädagog*innen in Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 6 von 24\r\nKasten A1. PPP-Richtlinie: Berechnung der Umsetzungsgrade\r\nDie PPP-Richtlinie legt für definierte Versorgungseinheiten (zum Beispiel Stationen oder Fachbereiche) verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Ein-richtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal einer bestimmten Be-rufsgruppe für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung fest. Gemäß § 1 Absatz 1 PPP-Richtlinie sind die mit dieser Richtlinie festgelegten verbindlichen Min-destvorgaben keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung und nicht gleichzusetzen mit leitliniengerechter Behandlung.\r\nDie Berechnung der Umsetzungsgrade erfolgt in mehreren Schritten:\r\n1. Zuordnung von Patient*innen zu Behandlungsbereichen:\r\nPatient*innen werden nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach Behand-lungszielen und -mitteln verschiedenen Behandlungsbereichen zugeordnet (Ein-gruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 der PPP-Richtlinie).\r\n2. Ermittlung der Soll-Personalstunden (Mindestvorgaben):\r\nFür jede Berufsgruppe ist in der PPP-Richtlinie eine Mindestanzahl an Minuten pro Belegungswoche pro Behandlungsbereich vorgegeben. Diese Minutenwerte werden mit der Anzahl der vollstationären Belegungstage multipliziert, um den Gesamtbedarf an Minuten pro Berufsgruppe im Erhebungszeitraum zu erhalten. Zur Ermittlung der Vollkraftstunden (VKS-Mind) werden die ermittelten Werte durch 60 geteilt und damit in Stunden umgerechnet.\r\n3. Ermittlung der Ist-Personalausstattung (tatsächliche Personalausstattung):\r\nDie Ist-Personalausstattung ist differenziert nach Erwachsenenpsychiatrie, Psy-chosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und gegliedert nach den Be-rufsgruppen; Vorgaben zur Anrechnung gemäß § 8 PPP-Richtlinie sind zu berück-sichtigen.2F3 Enthalten sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-Richtlinie. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 erbringt (vergleiche Tabelle 8, Hauptstu-die). Nicht berücksichtigt sind beispielsweise Ausfallzeiten, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat oder Betriebsrat.\r\n4. Vergleich Soll- und Ist-Zustand (Berechnung des Umsetzungsgrades):\r\nDer Umsetzungsgrad pro Berufsgruppe je Quartal ergibt sich gemäß § 7 Absatz 2 PPP-Richtlinie aus dem Quotienten aus den tatsächlichen Vollkraftstunden (VKS-Ist) und den Mindestvorgaben für den Tagdienst (VKS-Mind). Für das Berichts-jahr 2023 gilt ein Umsetzungsgrad von 90 Prozent. Unter besonderen Voraus-setzungen können Krankenhäuser von den verbindlichen Mindestvorgaben ab-weichen und einen Ausnahmetatbestand geltend machen (vergleiche § 10 der PPP-Richtlinie).\r\n3 Die PPP-Richtlinie erlaubt die Anrechnung anderer Fach- oder Hilfskräfte bei der tatsächlichen Perso-nalausstattung, sofern deren Tätigkeiten den Vorgaben der Richtlinie entsprechen und ein entsprechen-der Qualifikationsnachweis vorliegt. Des Weiteren können Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsver-hältnis angerechnet werden, soweit sie die definierten Regelaufgaben erbringen. Für die Berufsgruppe des psychologisch-psychotherapeutischen Personals gilt eine Anrechnungshöchstgrenze von zehn Pro-zent der Mindestvorgaben.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 7 von 24\r\n1.1.2 Datenaufbereitung und Stichprobe\r\nSelektion der Fachabteilungen\r\nFür die Analyse wurden ausschließlich Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie berücksichtigt. Psychosomatische Fachabteilungen (Fachabteilungsschlüssel 31xx) wurden nicht in die Auswertung einbezogen, da für sie im Berichtsjahr 2023 keine Angaben zur Umsetzung der PPP-Richtlinie in den Qualitätsberich-ten vorliegen. Eingeschlossen wurden alle Organisationseinheiten beziehungsweise Fach-abteilungen, die mindestens eine Untereinheit mit einem Fachabteilungsschlüssel der Er-wachsenenpsychiatrie (29xx) und/oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30xx) aufwei-sen. Der Fachabteilungsschlüssel 2930 (Allgemeine Psychiatrie mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendpsychiatrie) wurde abweichend der Kinder- und Jugendpsychiatrie zugeordnet.\r\nDatenaufbereitung und -bereinigung (Teil A und B)\r\nIm Rahmen der Aufbereitung der Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser (Teil A) und der Fachabteilungen (Teil B) wurde eine Bereinigung in mehreren Schritten durchge-führt, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sicherzustellen (Abbil-dung A1).\r\nIn einem ersten Schritt wurde überprüft, ob alle Fachabteilungen eindeutig einer Einrich-tungsart, das heißt entweder der Erwachsenen- oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie zugeordnet werden können. Dies war bei allen Fachabteilungen möglich.\r\nIn einigen Fällen wurden die Daten nicht getrennt für einzelne Unterabteilungen ausge-wiesen, sondern zusammengefasst auf Ebene der gesamten Fachabteilung beziehungs-weise Organisationseinheit. Um eine einheitliche Grundlage für die Analyse zu schaffen, wurden daher in einem zweiten Schritt alle Untereinheiten pro Fachabteilung auf Stand-ortebene zusammengefasst und aggregierte Fallzahlen gebildet. Standortbezogene Zu-satzinformationen wurden entsprechend zugeordnet.\r\nIm nächsten Bereinigungsschritt wurden Fachabteilungen ausgeschlossen, für die im Jahr 2023 weder voll- noch teilstationäre Behandlungsfälle dokumentiert worden waren. Dies betraf insgesamt 27 Fachabteilungen.\r\nBei 16 Fachabteilungen in acht Krankenhäusern wurden identische Personalangaben zum psychologisch-psychotherapeutischen Personal in allen Fachabteilungen desselben Kran-kenhauses festgestellt. Da unklar ist, ob es sich dabei um fehlerhafte Angaben handelt, wurden diese Fachabteilungen von der Analyse ausgeschlossen.\r\nNach Abschluss der Bereinigung umfasste der finale Datensatz 253 Krankenhäuser mit 302 kinder- und jugendpsychiatrischen sowie 679 Krankenhäuser mit 896 erwachsenenpsychi-atrischen Fachabteilungen. Insgesamt wurden somit 820 Krankenhäuser in den Auswer-tungen berücksichtigt.\r\nDatenaufbereitung und -bereinigung (Teil C-9)\r\nDie wie oben beschrieben aufbereiteten Strukturdaten der Krankenhäuser und Fachabtei-lungen wurden den Angaben zur Umsetzung der PPP-Richtlinie sowie den Strukturdaten\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 8 von 24\r\naus Teil C-9 der Qualitätsberichte auf Einrichtungsebene zugeordnet. Fachabteilungsspe-zifische Personalangaben wurden getrennt für die Kinder- und Jugendpsychiatrie bezie-hungsweise Erwachsenenpsychiatrie auf Einrichtungsebene aggregiert. Angaben auf Sta-tionsebene wurden auf Einrichtungsebene innerhalb der Fachbereiche aggregiert.\r\nBei fünf Krankenhäusern lagen die Angaben zur Umsetzung der PPP-Richtlinie nicht für alle vier Quartale des Berichtsjahres vor. Diese Einrichtungen wurden daher von den weiteren Analysen ausgeschlossen. Vollständige Daten aus Teil A, B und C der Krankenhäuser lagen für 237 Krankenhäuser mit kinder- und jugendpsychiatrischen sowie für 645 Krankenhäu-ser mit erwachsenenpsychiatrischen Fachabteilungen vor. Insgesamt wurden die Daten von 779 Krankenhäusern in den Auswertungen zur Umsetzung der PPP-Richtlinie berück-sichtigt.\r\nAbbildung A1: Datenbereinigung und Stichprobe – Strukturierte Qualitätsberichte\r\nAusgangspunkt\r\nGesamtanzahl der Einrichtungen mit psychiatrischen Fachabteilungen\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie: 259 Einrichtungen (313 Fachabteilungen)\r\nErwachsenenpsychiatrie: 684 Einrichtungen (925 Fachabteilungen)\r\n- Ausschluss von Fachabteilungen, die nicht eindeutig der Erwachsenen- beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie zugeordnet werden können\r\n- Datenaggregation auf Fachabteilungsebene\r\n- Ausschluss von Fachabteilungen, für die im Jahr 2023 weder voll- noch teilstati-onäre Behandlungsfälle dokumentiert wurden\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie: 254 Einrichtungen (306 Fachabteilungen)\r\nErwachsenenpsychiatrie: 681 Einrichtungen (905 Fachabteilungen)\r\n- Ausschluss von Fachabteilungen mit identischen Personalangaben in allen Fachabteilungen desselben Krankenhauses\r\nFinale Stichprobe: Struktur- und Leistungsdaten\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie: 253 Einrichtungen (302 Fachabteilungen)\r\nErwachsenenpsychiatrie: 679 Einrichtungen (896 Fachabteilungen)\r\n- Datenaggregation auf Einrichtungsebene\r\n- Ausschluss von Einrichtungen mit fehlenden Quartalsangaben\r\n- Ausschluss von unvollständigen Datensätzen\r\nFinale Stichprobe: Umsetzung der PPP-Richtlinie\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie: 237 Einrichtungen\r\nErwachsenenpsychiatrie: 645 Einrichtungen\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 9 von 24\r\n1.1.3 Methodik der Datenanalyse\r\nDie Daten der Strukturierten Qualitätsberichte wurden zunächst mithilfe der ACCESS-Da-tenbank in Excel-Files konvertiert. Anschließend erfolgte die Auswertung mit der Statis-tiksoftware R.\r\nDie Analyse basiert auf deskriptivstatistischen Verfahren. Metrisch skalierte Merkmale wurden anhand von Lage- und Streuungsmaßen beschrieben, insbesondere durch Angabe des Medians sowie des 25. und 75. Perzentils. Da für die untersuchten Variablen keine Normalverteilung angenommen werden konnte, wurde Spearmans Rangkorrelationskoef-fizient (ρ) als Zusammenhangsmaß berechnet.\r\nDer Fokus der Auswertung liegt auf den Berufsgruppen des psychologisch-psychothera-peutischen Personals sowie der Ärzt*innen, die die psychotherapeutische Versorgung auf den Stationen gewährleisten. Bei sämtlichen Analysen wurde zwischen Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie differenziert, um fach-abteilungsspezifische Unterschiede adäquat abzubilden.\r\n1.2 Operationen- und Prozedurenschlüssel: InEK-Daten-Browser\r\n1.2.1 Beschreibung der Daten\r\nErgänzend wurden für einen Teil der Analyse Daten aus dem InEK-DatenBrowser herange-zogen. Der DatenBrowser stellt die Leistungs- und Strukturdaten der Krankenhäuser be-reit, die gemäß § 21 Absatz 3b Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) von den Krankenhäu-sern verpflichtend an die Datenstelle des InEK gemeldet werden. Die Daten stammen di-rekt aus den Krankenhausinformationssystemen und gelten daher als besonders valide.\r\nDer DatenBrowser erlaubt die gezielte Auswahl nach verschiedenen Selektionskriterien und gibt unter anderem Auskunft über die abgerechneten Operationen- und Prozeduren-schlüssel (OPS-Codes), deren Häufigkeit sowie den Anteil der Krankenhausfälle, bei denen bestimmte Prozeduren durchgeführt wurden. Damit bietet er eine fundierte Grundlage zur Analyse von Leistungshäufigkeiten im stationären Bereich.\r\n1.2.2 Datenaufbereitung und -auswertung\r\nIm Fokus der Auswertungen standen insbesondere einzelpsychotherapeutische Leistun-gen, die anhand spezifischer OPS-Codes wochengenau dokumentiert sind. Als erste Be-handlungswoche wird der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis einschließlich des siebten Tages des stationären Aufenthaltes definiert. Für die Erwachsenenpsychiatrie wurden Ein-zeltherapien durch Ärzt*innen (OPS 9-649.1) sowie durch Psychotherapeut*innen und/oder Psycholog*innen (OPS 9-649.3) berücksichtigt. In der Kinder- und Jugendpsychi-atrie wurden analog Einzeltherapien durch Ärzt*innen (OPS 9-696.1) sowie durch Psycho-therapeut*innen und/oder Psycholog*innen (OPS 9-696.3) ausgewertet.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 10 von 24\r\nDa die OPS-Codes jeweils einen festen Leistungsumfang pro Woche abbilden, wurden die dokumentierten Therapieeinheiten zur besseren Vergleichbarkeit in Minutenwerte umge-rechnet. Grundlage hierfür war die OPS-Systematik: Eine Therapieeinheit (TE) entspricht bei Erwachsenen mindestens 25 Minuten zusammenhängender Therapie, bei Kindern und Jugendlichen mindestens 15 Minuten. Anhand des OPS-Codes 9-649.0 beziehungsweise 9-696.0 („keine Therapieeinheit pro Woche“) lässt sich zudem ermitteln, wie oft Patient*in-nen in einer Behandlungswoche keine Einzeltherapie durch Ärzt*innen, Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen erhalten haben.\r\nEine Analyse gruppentherapeutischer Leistungen nach demselben Schema ist nicht mög-lich, da es sich bei den OPS-Codes um Abrechnungsdaten handelt, die den zeitlichen Leis-tungsumfang im Sinne von Personalressourcen widerspiegeln. Bei gruppentherapeuti-schen Maßnahmen werden die erbrachten Therapieeinheiten daher auf die Anzahl der teilnehmenden Patient*innen umgelegt. Eine Schätzung für die von einer Patient*in erhal-tene Therapiezeit ist somit nicht möglich.\r\nBeispiel: Erhält eine Patient*in in der Erwachsenenpsychiatrie in der Woche 50 Minuten Einzelpsychotherapie von ihrer Bezugstherapeut*in, wird dies für diese Patient*in als zwei Therapieeinheiten (à 25 Minuten) kodiert. Bei einer fünfzigminütigen Gruppenpsychothe-rapie, die von einer einzelnen Psychotherapeut*in gehalten wird, wird der Ressourcenauf-wand auf alle teilnehmenden Patient*innen umgelegt. Bei zehn Teilnehmer*innen würden für jede Patient*in demnach nur fünf Minuten beziehungsweise 0,2 Therapieeinheiten ko-diert werden.\r\n1.2.3 Methodik der Datenanalyse\r\nDie Daten wurden aus dem InEK-DatenBrowser in Excel-Files extrahiert. Die weitere Aus-wertung erfolgte mit der Statistiksoftware R.\r\nDie Analyse basiert auf deskriptivstatistischen Verfahren. Dabei wurde systematisch zwi-schen den Fachabteilungen Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie differenziert sowie zwischen vollstationärer und teilstationärer Behandlung unterschie-den, um fachabteilungsspezifische Unterschiede abbilden zu können. Zusätzlich wurde die Therapiedichte getrennt nach Patientengruppen mit spezifischen Hauptdiagnosen analy-siert.\r\nZur Ableitung konkreter Vorschläge zur Anhebung der Minutenwerte in den einzelnen Be-handlungsbereichen wurde in einer gesonderten Analyse die Therapiedichte innerhalb der verschiedenen Behandlungsbereiche der Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendpsychia-trie berechnet (vergleiche Anhang 8.2, Tabelle 11, Tabelle 14, Hauptstudie).\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 11 von 24\r\n2 Ergebnisanhang: Abbildungen und Tabellen\r\n2.1 Beschreibung der Stichprobe: Psychiatrische Fach-abteilungen\r\nDatengrundlage: Daten von 253 Krankenhäusern mit 302 kinder- und jugendpsychiatri-schen sowie 679 Krankenhäusern mit 896 erwachsenenpsychiatrischen Fachabteilun-gen. Insgesamt wurden 820 Krankenhäuser in den Auswertungen berücksichtigt.\r\nFallzahlen in den psychiatrischen Fachabteilungen\r\nTabelle A2: Anzahl der berücksichtigten psychiatrischen Einrichtungen\r\nNur vollstatio-näre Fälle\r\nNur teilstationäre Fälle\r\nVoll- und teilstatio-näre Fälle\r\ngesamt\r\nKinder- und\r\nJugendpsychiatrie\r\n20\r\n96\r\n137\r\n253\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\n74\r\n238\r\n367\r\n679\r\nDatenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nAbbildung A2: Gesamtfallzahlen in den psychiatrischen Fachabteilungen\r\nVoll- und teilstationäre Fallzahlen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Erwachsenenpsychiatrie. (A) Darstellung der absoluten Fallzahlen und prozentualen Anteile voll- und teilstationärer Behandlungen insgesamt. (B) Darstellung der voll- und teilstationären Fallzahlen getrennt nach Fachabteilungen. Da-tenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 12 von 24\r\nAbbildung A3: Fallzahlen innerhalb der psychiatrischen Fachabteilungen\r\nVerteilung der Fallzahlen innerhalb der psychiatrischen Fachabteilungen. Dargestellt sind die Verteilung und Streuung der Fallzahlen je Fachabteilung. Die Boxplots umfassen den Interquartilsabstand (25. bis 75. Perzentil) sowie den Median der Verteilung. Innerhalb der Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsy-chiatrie beliefen sich die jährlichen Fallzahlen im teilstationären und vollstationären Bereich im Median auf 247 [70; 369,87], in der Erwachsenenpsychiatrie auf 870 [158,5; 1193,02]. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nBehandlungsbetten\r\nHinweis zur Datenqualität\r\nIn zehn Einrichtungen sind trotz vorhandener vollstationärer Planbetten keine vollsta tionären Fallzahlen zu verzeichnen, bei 36 Einrichtungen sind trotz vorhandener teilsta-tionärer Planplätze keine teilstationären Fallzahlen zu verzeichnen. Bei 23 Einrichtungen fehlen die Angaben zur Bettenzahl trotz vorhandener vollstationärer Fallzahlen, bei 51 Einrichtungen fehlen die Angaben zu teilstationären Planplätzen trotz vorhandener teilstationärer Fallzahlen.\r\n05001000150020002500300035004000ErwachsenenpsychiatrieKinder- und JugendpsychiatrieFachabteilung870Fallzahl870\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 13 von 24\r\nTabelle A3: Stationsgrößen – Einhaltung des empfohlenen Richtwerts34\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nEinhaltung des empfohlenen Richt-werts (Anteil der Stationen)\r\n72,76 %\r\n33,01 %\r\nDatenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nTabelle A4: Behandlungsbetten und -fälle auf den psychiatrischen Stationen und in den Fachabteilungen\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nVollstationäre Planbetten (pro Station)\r\n11 [10; 13]\r\n20 [18; 24]\r\nVollstationäre Planbetten (pro Einrichtung)\r\n44 [28,25; 53]\r\n100 [67; 156]\r\nTeilstationäre Planplätze (pro Station)\r\n10 [8; 14]\r\n15 [8; 20]\r\nTeilstationäre Planplätze (pro Einrichtung)\r\n14 [11; 18]\r\n20 [16; 30]\r\nJährliche Fallzahlen (pro Einrichtung)\r\n247 [70; 369,87]\r\n870 [158,5; 1193,02]\r\nTeilstationäre Fälle pro Planplatz (pro Einrichtung pro Jahr)\r\n4,71 [3,54; 5,83]\r\n6,65 [4,39; 8,72]\r\nVollstationäre Fälle pro Planbett (pro Einrichtung pro Jahr)\r\n7,48 [4,82; 9,51]\r\n9,76 [6,53; 13,04]\r\nBehandlungsumfang pro Fall (voll- und teilstationäre Versorgung)\r\n42,82 Tage [32,15; 58,31]\r\n31,65 Tage [32,15; 43,71]\r\nPlanbetten pro psychologisch-psy-chotherapeutische Vollzeitkraft\r\n4,78 Betten [3,5; 6,94]\r\n13,93 Betten [9,73; 20,37]\r\nDargestellt sind der jeweilige Median sowie das 25. und 75. Perzentil. Datenquelle: Strukturierte Quali-tätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\n4 Gemäß § 9 Absatz 1 der PPP-Richtlinie wird empfohlen, eine Stationsgröße in der Erwachsenenpsychi-atrie von 18 Behandlungsplätzen sowie zwölf Behandlungsplätzen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht zu überschreiten. Erklärt wird dies mit dem Stationsmilieu, etwa dem steigenden Vorkommen von Aggressionen und Gewalt auf größeren Stationen, sowie der Qualität der Behandlung.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 14 von 24\r\nKrankenhausträger\r\nAbbildung A4: Trägerschaft der psychiatrischen Einrichtungen\r\nKrankenhausträger der Einrichtungen mit psychiatrischen Fachabteilungen. Dargestellt sind der prozen-tuale Anteil sowie die absolute Anzahl an Einrichtungen (in Klammern). Datenquelle: Strukturierte Qua-litätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nTrägerfreigemeinnützigprivatöffentlichgemischteTrägerscha49,34 %(n = 335)21,35 %(n = 145)29,16 %(n = 198)0,15 % (n = 1)59,68 %(n = 151)18,18 %(n = 46)21,74 %(n = 55)0,4 % (n = 1)\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 15 von 24\r\n2.2 Psychotherapeutische Personalausstattung\r\nDatengrundlage: Daten von 253 Krankenhäusern mit 302 kinder- und jugendpsychiatri-schen sowie 679 Krankenhäusern mit 896 erwachsenenpsychiatrischen Fachabteilun-gen. Insgesamt wurden 820 Krankenhäuser in den Auswertungen berücksichtigt.\r\nAbbildung A5: Psychologische und psychotherapeutische Vollzeitkräfte in den psychiatrischen Fachabteilungen\r\nPsychologische und psychotherapeutische Vollzeitkräfte in der voll- und teilstationären Versorgung der psychiatrischen Fachabteilungen. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nAbbildung A6: Anteil der Psychotherapeut*innen in Ausbildung in den psychiatri-schen Fachabteilungen\r\nProzentualer Anteil der Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) am psychologisch-psychotherapeu-tischen Personal innerhalb der psychiatrischen Fachabteilungen. Dargestellt sind die Verteilung und Streuung je Fachabteilung. Die Boxplots umfassen den Interquartilsabstand (25. bis 75. Perzentil) sowie den Median der Verteilung. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\n395,492240,54,8211,462,6612,03269,911074,49129,941046,83211,63816,57130,31368,3901,6556,65159,6295,06291,95ErwachsenenpsychiatrieKinder- und Jugendpsychiatrie010002000Klinische Neuropsycholog*innenKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innenPsychologische Psychotherapeut*innenPsychotherapeut*innen in AusbildungDiplompsycholog*innenKlinische Neuropsycholog*innenKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innenPsychologische Psychotherapeut*innenPsychotherapeut*innen in AusbildungDiplompsycholog*innenAnzahl (Vollzeitkräe)EinsatzortAmbulante VersorgungStaonäre Versorgung\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 16 von 24\r\nAbbildung A7: Psychotherapeut*innen in Ausbildung in den psychiatrischen Fach- abteilungen\r\nPsychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) in den psychiatrischen Fachabteilungen. (A) Anteil der Fach-abteilungen ohne PiA. (B) Anteil der Fachabteilungen mit fehlenden PiA-Personalangaben. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nTabelle A5: Anzahl der Fachabteilungen mit fehlenden Personalangaben\r\nQualifikation des Personals\r\nDipl.-Psycho-log*innen\r\nKinder- und Jugend- lichenpsychothera-peut*innen\r\nPsychologische Psy-chotherapeut*innen\r\nPsychothera-peut*innen in Ausbildung\r\nErwachsenen-psychiatrie\r\n71 (7,92 %)\r\n754 (84,15 %)\r\n258 (28,8 %)\r\n400 (44,64 %)\r\nKinder- und Ju-gendpsychiatrie\r\n29 (9,6 %)\r\n91 (30,13 %)\r\n146 (48,34 %)\r\n128 (42,38 %)\r\nAnzahl sowie prozentualer Anteil der Fachabteilungen mit fehlenden Angaben. Datenquelle: Struktu-rierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 17 von 24\r\n2.3 Erfüllung der PPP-Richtlinie\r\nDatengrundlage: Daten von 237 Krankenhäusern mit kinder- und jugendpsychiatri-schen sowie 645 Krankenhäusern mit erwachsenenpsychiatrischen Fachabteilungen. Insgesamt wurden 779 Krankenhäuser in den Auswertungen berücksichtigt.\r\nUmsetzungsgrade\r\nAbbildung A8: Umsetzungsgrade – Zeitlicher Verlauf\r\nZeitlicher Verlauf der Umsetzungsgrade (in Prozent) in den Berufsgruppen und Fachabteilungen. Darge-stellt sind der Median sowie der Interquartilsabstand (25. bis 75. Perzentil) für die einzelnen Quartale Q1 bis Q4. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nTabelle A6: Umsetzungsgrade – Zeitlicher Verlauf\r\nMedianer Umsetzungsgrad [25. Perzentil; 75. Perzentil]\r\nPsychologisch-Psychotherapeuti-sches Personal\r\nÄrztliches Personal\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nQuartal 1\r\n126,61 % [101,70; 152,58]\r\n102,19 % [90,99; 117,75]\r\nQuartal 2\r\n109,26 % [94,43; 141,73]\r\n96,74 % [90,31; 110,87]\r\nQuartal 3\r\n113,31 % [96,2; 147,44]\r\n97,14 % [90,32; 116,34]\r\nQuartal 4\r\n112,16 % [95,42; 134,49]\r\n99,08 % [90,34; 116,56]\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nQuartal 1\r\n125,62 % [101,18; 175,76]\r\n113,55 % [98,67; 134,65]\r\nQuartal 2\r\n112,84 % [94,48; 147,84]\r\n103,96 % [93,18; 121,02]\r\nQuartal 3\r\n110,02 % [94,14; 153,43]\r\n102,94 % [93,34; 120,95]\r\nQuartal 4\r\n113,47 % [95,57; 156,75]\r\n103,31 % [92,84; 121,88]\r\nDatenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nBerufsgruppeÄrztliches PersonalPsychologisch-Psychotherapeusches PersonalUmsetzungsgrad (\r\nin Prozent)100120Quartale (Jahr 2023)Q1Q2Q3Q4140160180Q1Q2Q3Q4\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 18 von 24\r\nZusammenhangsmaße\r\nTabelle A7: Zusammenhangsmaße der Mindestpersonalausstattung gemäß PPP-Richtlinie\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nVoll- und teilstationäre Fall-zahlen\r\nSpearmans ρ = 0,84, p < 0,001\r\nSpearmans ρ = 0,88, p < 0,001\r\nVoll- und teilstationäre Plan-betten\r\nSpearmans ρ = 0,96, p < 0,001\r\nSpearmans ρ = 0,95, p < 0,001\r\nBehandlungstage\r\nSpearmans ρ = 0,99, p < 0,001\r\nSpearmans ρ = 0,97, p < 0,001\r\nDatenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nAbbildung A9: Zusammenhang zwischen der Mindestpersonalausstattung und der tatsächlichen Personalausstattung\r\nZusammenhang zwischen der Mindestpersonalausstattung gemäß PPP-Richtlinie und der tatsächlichen Personalausstattung (im Sinne von Arbeitsstunden, die für die Verrichtung von Regelaufgaben gemäß PPP-Richtlinie aufgewendet werden) in der Berufsgruppe des psychologisch-psychotherapeutischen Per-sonals. Dargestellt ist Spearmans Rangkorrelationskoeffizient als Zusammenhangsmaß. In Fachabteilun-gen, die auf der orangefarbenen Linie liegen, entspricht die tatsächliche Personalausstattung den Min-destvorgaben. In Fachabteilungen, die unterhalb der orangefarbenen Linie liegen, ist nicht ausreichend Personal verfügbar, um die Mindestvorgaben zu erfüllen. Fachabteilungen, die oberhalb der orangefar-benen Linie liegen, halten zusätzliches Personal vor. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 19 von 24\r\nAbbildung A10: Zusammenhang zwischen der Anzahl des psychologisch-psychothe-rapeutischen Personals (in VZK) und der tatsächlichen Personalausstattung\r\nZusammenhang zwischen der Anzahl des psychologisch-psychotherapeutischen Personals (in VZK) und der tatsächlichen Personalausstattung in Arbeitsstunden (im Sinne von Arbeitsstunden, die für die Ver-richtung von Regelaufgaben gemäß PPP-Richtlinie aufgewendet werden). Dargestellt ist Spearmans Rangkorrelationskoeffizient als Zusammenhangsmaß. Datenquelle: Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nTabelle A8: Personalausstattung pro Patient*in und Behandlungswoche\r\nPsychologisch-Psychothera-peutisches Personal\r\nÄrztliches Personal\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nMindestpersonalausstattung (pro Patient*in pro Woche)\r\n216,44 min [199,1; 231,52]\r\n304,66 min [286,56; 362,58]\r\nTatsächliche Personalausstattung (pro Patient*in pro Woche)\r\n269,14 min [227,9; 305,18]\r\n324,45 min [276,68; 330,80]\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nMindestpersonalausstattung (pro Patient*in und Woche)\r\n72,1 min [61,07; 102,88]\r\n201,39 min [159,95; 210,79]\r\nTatsächliche Personalausstattung (pro Patient*in und Woche)\r\n101,12 min [70,00; 137;08]\r\n213,68 min [179,14; 246,91]\r\nDargestellt sind der jeweilige Median sowie das 25. und 75. Perzentil. Datenquelle: Strukturierte Quali-tätsberichte der Krankenhäuser, 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 20 von 24\r\n2.4 Beschreibung der Stichprobe: OPS-Codes\r\nTabelle A9: Hauptdiagnosen in der stationären Erwachsenenpsychiatrie\r\nDiagnose\r\nFälle\r\nProzent\r\n--\r\n420\r\n0,06\r\nF00 - F09: Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen\r\n51.451\r\n7,36\r\nF10 - F19: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen\r\n231.362\r\n33,08\r\nF20 - F29: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen\r\n116.470\r\n16,65\r\nF30 - F39: Affektive Störungen\r\n194.108\r\n27,76\r\nF40 - F48: Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen\r\n50.521\r\n7,22\r\nF50 - F59: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren\r\n892\r\n0,13\r\nF60 - F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen\r\n31.820\r\n4,55\r\nF70 - F79: Intelligenzminderung\r\n5.927\r\n0,85\r\nF80 - F89: Entwicklungsstörungen\r\n1.116\r\n0,16\r\nF90 - F98: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend\r\n899\r\n0,13\r\nSonstige Diagnosen (nicht F)\r\n14.359\r\n2,05\r\ngesamt\r\n699.345\r\n100,00\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nTabelle A10: Hauptdiagnosen in der teilstationären Erwachsenenpsychiatrie\r\nDiagnose\r\nFälle\r\nProzent\r\n--\r\n245\r\n0,17\r\nF00 - F09: Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen\r\n1539\r\n1,07\r\nF10 - F19: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen\r\n9165\r\n6,39\r\nF20 - F29: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen\r\n10.433\r\n7,28\r\nF30 - F39: Affektive Störungen\r\n98.972\r\n69,04\r\nF40 - F48: Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen\r\n15.215\r\n10,61\r\nF50 - F59: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren\r\n229\r\n0,16\r\nF60 - F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen\r\n6.121\r\n4,27\r\nF70 - F79: Intelligenzminderung\r\n113\r\n0,08\r\nF80 - F89: Entwicklungsstörungen\r\n106\r\n0,07\r\nF90 - F98: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend\r\n428\r\n0,30\r\nSonstige Diagnosen (nicht F)\r\n791\r\n0,56\r\ngesamt\r\n143.357\r\n100,00\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 21 von 24\r\nTabelle A11: Hauptdiagnosen in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\nDiagnose\r\nFälle\r\nProzent\r\n--\r\n241\r\n0,38\r\nF00 - F09: Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen\r\n5\r\n0,01\r\nF10 - F19: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen\r\n2190\r\n3,45\r\nF20 - F29: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen\r\n1.124\r\n1,77\r\nF30 - F39: Affektive Störungen\r\n23.128\r\n36,45\r\nF40 - F48: Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen\r\n11.377\r\n17,93\r\nF50 - F59: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren\r\n3462\r\n5,46\r\nF60 - F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen\r\n1.586\r\n2,50\r\nF70 - F79: Intelligenzminderung\r\n534\r\n0,84\r\nF80 - F89: Entwicklungsstörungen\r\n1.233\r\n1,94\r\nF90 - F98: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend\r\n18.502\r\n29,16\r\nSonstige Diagnosen (nicht F)\r\n74\r\n0,11\r\ngesamt\r\n63.456\r\n100,00\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nTabelle A12: Hauptdiagnosen in der teilstationären Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\nDiagnose\r\nFälle\r\nProzent\r\n--\r\n205\r\n0,87\r\nF00 - F09: Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen\r\n7\r\n0,03\r\nF10 - F19: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen\r\n43\r\n0,18\r\nF20 - F29: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen\r\n217\r\n0,92\r\nF30 - F39: Affektive Störungen\r\n5.893\r\n25,04\r\nF40 - F48: Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen\r\n4.289\r\n18,22\r\nF50 - F59: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren\r\n1.092\r\n4,64\r\nF60 - F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen\r\n316\r\n1,34\r\nF70 - F79: Intelligenzminderung\r\n82\r\n0,35\r\nF80 - F89: Entwicklungsstörungen\r\n985\r\n4,18\r\nF90 - F98: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend\r\n10.388\r\n44,13\r\nSonstige Diagnosen (nicht F)\r\n22\r\n0,1\r\ngesamt\r\n23.539\r\n100,00\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 22 von 24\r\n2.5 Therapiedichte\r\nBehandlungswochen ohne Einzeltherapie\r\nTabelle A13: Behandlungswochen ohne Einzeltherapie\r\nvollstationär\r\nteilstationär\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nBehandlungswochen ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungswochen in %)\r\n6,75 %\r\n8,36 %\r\nBehandlungsfälle mit mindestens einer Behand-lungswoche ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungsfällen in %)\r\n23,61 %\r\n29,85 %\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nBehandlungswochen ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungswochen in %)\r\n46,75 %\r\n20,2 %\r\nBehandlungsfälle mit mindestens einer Behand-lungswoche ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungsfällen in %)\r\n69,16 %\r\n40,02 %\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nTabelle A14: Behandlungswochen ohne Einzeltherapie – Ausgewählte Hauptdiag-nosen\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nF20 - 29\r\nF32 - F39\r\nF40 - 42\r\nF60.3\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nBehandlungswochen ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungswochen in %)\r\n8,27 %\r\n6,59 %\r\n4,97 %\r\n7,96 %\r\nBehandlungsfälle mit mindestens einer Behand-lungswoche ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungsfällen in %)\r\n28,94 %\r\n21,47 %\r\n24,09 %\r\n26,08 %\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nBehandlungswochen ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungswochen in %)\r\n60,4 %\r\n28,96 %\r\n28,85 %\r\n36,91 %\r\nBehandlungsfälle mit mindestens einer Behand-lungswoche ohne Einzeltherapie (Anteil an allen Behandlungsfällen in %)\r\n80,81 %\r\n62,51 %\r\n59,87 %\r\n63,75 %\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 23 von 24\r\nEinzeltherapie pro Woche\r\nTabelle A15: Therapiedichte in der vollstationären Behandlung – Ausgewählte Hauptdiagnosen\r\nF20 - 29\r\nF32 - F39\r\nF40 - 42\r\nF60.3\r\nKinder- und Jugendpsychiatrie\r\nFallzahlen\r\n1.137\r\n22.971\r\n3.396\r\n1.246\r\nMittlere Verweil-dauer\r\n45,64 Tage\r\n30,12 Tage\r\n52,17 Tage\r\n32,74 Tage\r\nEinzeltherapie durch ärztliches Personal\r\n7,78 min/Tag\r\n54,48 min/Wo-che\r\n355,2 min/Fall\r\n5,86 min/Tag\r\n41,03 min/Wo-che\r\n176,56 min/Fall\r\n4,82 min/Tag\r\n33,72 min/Wo-che\r\n251,32 min/Fall\r\n6,86 min/Tag\r\n48,04 min/Wo-che\r\n224,72 min/Fall\r\nEinzeltherapie durch psycholo-gisch-psychothera-peutisches Personal\r\n4,16 min/Tag\r\n29,15 min/Wo-che\r\n190,04 min/Fall\r\n7,78 min/Tag\r\n54,48 min/Wo-che\r\n234,43 min/Fall\r\n8,05 min/Tag\r\n56,34 min/Wo-che\r\n419,96 min/Fall\r\n7,49 min/Tag\r\n52,43 min/Wo-che\r\n245,26 min/Fall\r\nErwachsenenpsychiatrie\r\nFallzahlen\r\n116.470\r\n172.498\r\n11.015\r\n26.624\r\nMittlere Verweil-dauer\r\n34,44 Tage\r\n35,53 Tage\r\n30,51 Tage\r\n24,02 Tage\r\nEinzeltherapie durch ärztliches Personal\r\n1,25 min/Tag\r\n8,73 min/Wo-che\r\n42,96 min/Fall\r\n1,89 min/Tag\r\n13,21 min/Wo-che\r\n67,06 min/Fall\r\n1,88 min/Tag\r\n13,14 min/Wo-che\r\n57,29 min/Fall\r\n2,02 min/Tag\r\n14,17 min/Wo-che\r\n48,62 min/Fall\r\nEinzeltherapie durch psycholo-gisch-psychothera-peutisches Personal\r\n0,82 min/Tag\r\n5,77 min/Wo-che\r\n28,36 min/Fall\r\n2,99 min/Tag\r\n20,94 min/Wo-che\r\n106,28 min/Fall\r\n3,63 min/Tag\r\n25,39 min/Wo-che\r\n110,69 min/Fall\r\n3,4 min/Tag\r\n23,76 min/Wo-che\r\n81,54 min/Fall\r\nDatenquelle: InEK-DatenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nPsychotherapeutische Versorgung in der Psychiatrie – zwischen Anspruch und Wirklichkeit\r\nMethoden- und Ergebnisanhang\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 24 von 24\r\nBehandlungsbereiche\r\nAbbildung A11: Behandlungsbereiche der Erwachsenenpsychiatrie\r\nVerteilung der Fallzahlen und Behandlungstage auf die Behandlungsbereiche der Erwachsenenpsy- chiatrie. (A) Prozentualer Anteil der Fallzahlen in den verschiedenen Behandlungsbereichen. (B) Prozen-tualer Anteil der Behandlungstage in den verschiedenen Behandlungsbereichen. Datenquelle: InEK-Da-tenBrowser, Berichtsjahr 2023.\r\nG1;BehandlungsbereicheFallzahlenBehandlungstageA1;36 %A2;16 %A6;10 %A7;2 %A8;1 %G1;8 %G2;5 %G6;1 %S1;13 %S2;7 %S6;1 %A1A2A6A7A8G1G2G6S1S2S6A1;38 %A2;16 %A6;12 %A7;3 %A8;2 %10 %G2;6 %G6;1 %S1;8 %S2;4 %S6;0 %"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021378","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/e0/712225/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260064.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/3541)\r\n\r\nbei der Prüfung einer möglichen Leistungsminderung oder eines Leistungsentzugs gilt das Vorliegen einer psychischen Erkrankung als besonders schutzwürdiger Um-stand. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt diese Klarstellung im Kabinettsentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die vorgesehenen Schutzmechanismen gehen jedoch aus Sicht der BPtK an den Bedar-fen der Betroffenen vorbei und verfehlen das Ziel, diese Personengruppe wirksam zu schützen.\r\n\r\nPsychische Erkrankungen stellen im SGB-II-System kein Randphänomen dar, son-dern betreffen über ein Drittel der Leistungsberechtigten innerhalb eines Jahres. Viele Betroffene scheitern an den Kommunikationsanforderungen und Abläufen im Jobcenter (IAB-Forschungsbericht 14|2017). Und trotzdem verlangt das System von ihnen unter Androhung von Sanktionen weiterhin das Einhalten von Meldepflich-ten, Fristen und administrativen Anforderungen. Dabei kann bereits die Androhung einer Sanktion bei psychisch erkrankten Menschen zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen und das Vertrauensverhältnis im Beratungsprozess nachhaltig schädigen (IAB-Forschungsbericht 17|2022). Hinzu kommt: Psychische Diagnosen und Unterstützungsbedarfe bleiben im Beratungsprozess häufig unerkannt, sodass Schutzmechanismen gar nicht erst greifen können.\r\n \r\nVor diesem Hintergrund sieht die BPtK bei den vorgesehenen Änderungen in § 31a Absatz 2 Satz 2 SGB II erheblichen Anpassungsbedarf. Das im Gesetzentwurf ge-plante persönliche Erscheinen zur Anhörung im Jobcenter sowie alternative telefo-nische oder aufsuchende Kontaktaufnahmen stellen für viele Menschen mit psychi-schen Erkrankungen keine Entlastung dar, sondern erzeugen vielmehr erheblichen psychischen Druck. Die Annahme, Leistungsminderungen könnten durch entspre-chendes Verhalten abgewendet werden, verkennt die krankheitsbedingten Ein-schränkungen vieler psychisch erkrankter Menschen. Sollte es dennoch zu einer persönlichen Vorsprache kommen, darf es dabei nicht darum gehen, Diagnosen in-frage zu stellen oder zu überprüfen. Der Nachweis psychischer Erkrankungen darf nicht Gegenstand administrativer Bewertungen oder der persönlichen Vorsprache im Jobcenter sein.\r\n\r\nMenschen mit psychischen Erkrankungen benötigen wirksame Unterstützungsme-chanismen, die individuelle Bedarfe zuverlässig erkennen und berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter erleichtern. Pflichten müssen realistisch er-füllbar sein und den gesundheitlichen Einschränkungen der Betroffenen Rechnung tragen.\r\n\r\nÜber eine Berücksichtigung dieser Aspekte im weiteren Verfahren würden wir uns sehr freuen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021379","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/7d/658447/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160069.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BPtK – Bundes Psychotherapeuten Kammer · Klosterstraße 64 · 10179 Berlin\r\nBundesministerium für Gesundheit 53107 Bonn\r\n-per E-Mail-\r\n11. November 2025\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Ver-besserung der Medizinregisterdatennutzung, Medizinregistergesetz u. a.\r\nSehr geehrte ...,\r\nvielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum oben genannten Referenten-entwurf.\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die geplanten Änderungen zur Verbesserung der Gesundheitsdateninfrastruktur im Bereich von Medizinregistern.\r\nWir möchten anregen, im vorliegenden Gesetzentwurf eine Anpassung betreffend § 2 Ziffer 4 Medizinregistergesetz vorzunehmen. Definiert wird dort „Konsil\" als patien-tenbezogene Beratung einer ärztlichen Person mit einer anderen ärztlichen Person, die nicht in die aktuelle Behandlung einbezogen und nicht zwingend in derselben Ge-sundheitseinrichtung tätig ist. Die Approbation als Psychotherapeut*in verleiht, ana-log zur Approbation als Ärzt*in, grundsätzlich die Befähigung Konsile durchzuführen. Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1999 sind psychologische und ärztliche Psychotherapeut*innen gleichzustellen, beide Berufsgruppen erlangen ihre Befähigung aufgrund ihrer Berufsausbildung und Approbation. Vor diesem Hinter-grund sollte Konsil definiert werden als „patientenbezogene Beratung einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Person mit einer anderen ärztlichen oder psychothera-peutischen Person“.\r\nWir schlagen eine analoge Anpassung in § 12 Absatz 4 Medizinregistergesetz vor, in der es heißen sollte „im Rahmen eines ärztlichen, oder zahnärztlichen oder psycho-therapeutischen Konsils“.\r\nSeite 2\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie diese Anliegen prüfen und in Ihre Beratungen einbe-ziehen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021380","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/02/658449/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160068.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mitglied des Deutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n-per E-Mail-\r\n6. November 2025\r\nHaushaltsberatungen 2026 – Bundesmittel für Psychosoziale Zentren\r\nSehr geehrte/r ...,\r\ndie geplante Kürzung der Bundesmittel für psychosoziale Unterstützungsangebote um\r\nrund 40 Prozent auf nur noch knapp 7 Millionen Euro würde die Versorgung von Menschen\r\nmit Flucht- und Gewalterfahrung, auch ukrainischer Geflüchteter, in Deutschland\r\nmassiv gefährden.\r\nDie Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (PSZ) leisten seit Jahren unverzichtbare\r\nArbeit und sind oft die einzige Anlaufstelle für Menschen, die aufgrund\r\nvon Krieg, Folter und Flucht schwer traumatisiert sind und dringend Versorgung benötigen.\r\nSie sichern die fachgerechte Diagnostik und Behandlung schwer traumatisierter\r\nGeflüchteter, die im Regelsystem oft keinerlei oder viel zu späten Zugang zu psychotherapeutischer\r\nVersorgung haben. Das Portfolio von medizinischer, psychotherapeutischer\r\nund sozialer Unterstützung in den PSZ ermöglicht Stabilisierung, Teilhabe und\r\nIntegration von traumatisierten Geflüchteten. Mit den vorgesehenen Einsparungen\r\ndroht dieses essenzielle Versorgungsnetz wegzubrechen.\r\nWir möchten Sie daher eindringlich bitten, sich in den Haushaltsberatungen dafür einzusetzen,\r\ndass die Mittel für die Psychosozialen Zentren wieder aufgestockt werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021381","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/73/658451/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160074.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme zur Notfallreform\r\nName des Verbandes: Bundespsychotherapeutenkammer\r\nDatum: 01.12.2025\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\r\n§ 27\r\nFolgeänderung zu § 30 SGB V\r\n2\r\n§ 30\r\nEinführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung\r\n• Voraussetzung: Definition rettungsdienst-licher Notfall\r\n• Leistungsbestandteile: Notfallmanage-ment, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport\r\n• Notfallmanagement als Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage ei-ner digitalen standardisierten Abfrage einschließlich telefonischer Anleitung le-bensrettender Sofortmaßnahmen und Einbindung von Ersthelfern durch auf di-gitalen Anwendungen basierende Erst-helferalarmierungssysteme\r\n• Notfallmedizinische Versorgung vor Ort und während des Transports durch nicht-ärztliches Fachpersonal und bei medizi-nischer Notwendigkeit durch Notärzte\r\n• Notfalltransport in nächste geeignete Einrichtung und medizinisch zwingende Verlegungen\r\n• Zuzahlung\r\n2\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n3\r\n§ 60\r\nKrankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten\r\n4\r\n§ 73\r\nFolgeänderung zu § 60 SGB V\r\n5\r\n§ 73b\r\nFolgeänderung zu § 75 SGB V\r\n6\r\n§ 75\r\nModifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung\r\n• Definition und Umfang notdienstlicher Akutversorgung\r\n• Akutleitstelle, Erreichbarkeitsanforderun-gen und Vermittlungsreihenfolge\r\n7\r\n§ 76\r\nFolgeänderung zu § 75 SGB V\r\n8\r\n§ 87\r\nAuftrag an erweiterten Bewertungsausschuss: EBM für komplexe Fälle in INZ\r\n9\r\n§ 87a\r\nFolgeänderung zu § 75 SGB V\r\n10\r\n§ 90\r\nStandortbestimmung für INZ durch erweiterten Landesausschuss\r\n11\r\n§ 90a\r\nErgänzung Vertreter des Rettungsdienstes in gemeinsamen Landesgremien nach § 90a\r\n12\r\n§ 92\r\nKlarstellung, dass Richtlinie des G-BA nicht den Notfalltransport umfasst\r\n13\r\n§ 105\r\nFinanzierung der notdienstlichen Strukturen der KVen durch gemeinsam von KV und Kranken-kassen zusätzlich zur Verfügung gestellten Be-trag, Beitrag der PKV i.H.v. 7 %\r\n14\r\n§ 115e\r\nFolgeänderung zu §§ 30, 60 SGB V\r\n3\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n15\r\n§ 116b\r\nFolgeänderung zu § 90 SGB V\r\n16\r\n§ 120\r\n• Klarstellung zur Vergütung in den Not-dienst einbezogener Ärzte aus Gesamt-vergütung\r\n• Aufhebung des Auftrags an G-BA zum Erlass einer Ersteinschätzungsrichtlinie (Folgeänderung zu § 123c)\r\n17\r\n§ 123\r\nIntegrierte Notfallzentren (INZ)\r\n• Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion\r\n• Notaufnahme, Notdienstpraxis, Erstein-schätzungsstelle - optional Kooperations-praxis / statt Notdienstpraxis MVZ oder Vertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe\r\n• Ersteinschätzung und Steuerung inner-halb des INZ, gegenseitige Datenüber-mittlung\r\n• Versorgungsvertrag mit Apotheken\r\n• Telemedizinische Anbindung an Fach-ärzte für Kinder- und Jugendmedizin so-wie für Psychiatrie und Psychotherapie\r\n• Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung (KBV) zur Entwicklung von INZ\r\nErgänzung zu § 123 Absatz 4\r\n(4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Ju-gendlichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsi-lien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vor-handen ist. Sie haben darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psy-chische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefoni-sche Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psy-chologischen Psychotherapeuten bzw. Fachpsychotherapeuten für Er-wachsene zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 und 2 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 und 2 genannten Fall die erforderliche technische Aus-stattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhalten.\r\nBegründung:\r\nIn der Mehrheit der Fälle von psychischen Krisen oder „Notfällen“, die in Notfall-zentren vorstellig werden, besteht die Indikation für eine psychotherapeutische Intervention bzw. akuter psychotherapeutischer Behandlungsbedarf. So zählen akute Angststörungen und depressive Episoden zu den häufigsten psychischen Erkrankungen, die in einer Notaufnahme bei Fällen diagnostiziert werden, bei denen keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht (Kirchner et al., 2025 BMC Psychiatry 25:855). Psychologische Psychotherapeut*innen und die\r\n4\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nkünftigen Fachpsychotherapeut*innen sind deshalb neben den Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie zwingend zur Diagnostik, Indikationsstellung und ggf. Akutversorgung in die Notfallversorgung einzubeziehen, zumal diese Berufsgruppe maßgeblich an der stationären und ambulanten Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen beteiligt ist. Auch aus Ressourcen-gründen ist der Einbezug dieser Berufsgruppe notwendig, um sicherstellen zu können, dass in allen INZ künftig die entsprechende Fachkompetenz zur Verfü-gung steht.\r\nIn stationären und teilstationären Einrichtungen waren im Jahr 2023 11.000 Psychologische Psychotherapeut*innen tätig, hinzu kommen 41.000 ambulant tätige Psychotherapeut*innen (vgl. Gesundheitspersonalrechnung des Statisti-schen Bundesamts, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statis-tic/23621/table/23621-0002, Zugriff am 20.11.2025).\r\n§ 123a\r\nEinrichtung von INZ\r\n• Standortbestimmung nach gesetzlichen Kriterien\r\n• Kooperationsvereinbarung, gesetzliche Vorgabe von Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxis, Schiedsregelungen bei Nichtzustandekommen\r\n• Rahmenvereinbarungen zur Zusammen-arbeit in INZ durch KBV, DKG und GKV-SV\r\n§ 123b\r\nIntegrierte Notfallzentren für Kinder und Jugend-liche (KINZ), Sonderregelungen für Standortbe-stimmung\r\nErgänzung zu § 123b Absatz 3 (neu)\r\n(3) Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche haben bei Hinwei-sen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten bzw. Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Kinder-\r\n5\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\nund Jugendpsychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 genannten Fall die erfor-derliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vor-zuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzu-halten.\r\nBegründung:\r\nIn Notfallstrukturen werden auch Kinder und Jugendliche mit psychischen Erkrankungen vorstellig. Sowohl zur angemessenen Versorgung von Kin-dern und Jugendlichen in einer akuten psychischen Krise als auch von Kin-dern und Jugendlichen mit psychischen Vorerkrankungen in einem somati-schen Notfall muss ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendli-che – genauso wie INZs für Erwachsene – rund um die Uhr eine entspre-chende Fachkompetenz sicherstellen. Insofern am Krankenhausstandort, an dem das INZ für Kinder und Jugendliche angesiedelt ist, keine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angesiedelt ist, muss die entsprechende Fachkompetenz durch telefonische oder telemedizinische Konsile sicherge-stellt werden. Auch hierfür soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen.\r\n§ 123c Ersteinschätzung\r\n• Vergütung ambulanter Behandlung für Krankenhäuser ohne INZ nur noch nach Ersteinschätzung, die die Unzumutbar-keit einer Verweisung an INZ festgestellt hat\r\n• Richtlinie des G-BA zu Vorgaben für standardisierte digitale Ersteinschätzung\r\nErgänzung zu § 123c) Absatz 2\r\n(2) (…) Die Richtlinie regelt zudem\r\n1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Not-dienstpraxen und der Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Inte-grierten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen,\r\n2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Mindestanforderungen und\r\n3. das Nähere zur Erfüllung der in Satz 9 genannten Prüfungs- und Berichts-pflichten des Gemeinsamen Bundesausschusses, einschließlich der Übermitt-lung der hierzu erforderlichen Informationen von den in Satz 9 genannten an\r\n6\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Richtlinie regelt auch Mindestausstat-tungsanforderungen für Notdienstpraxen\r\n• Berichtspflicht G-BA zu Auswirkungen der Ersteinschätzung\r\n• EBM für Ersteinschätzung\r\nder Notfallversorgung beteiligten Stellen an den Gemeinsamen Bundesaus-schuss.\r\nDie Vorgaben in der Richtlinie stellen auch eine qualifizierte Einschätzung des akuten Versorgungsbedarfs von Menschen mit psychischen Krisen und Erkrankungen sowie der hierfür geeigneten Versorgungsebene ein-schließlich einer akuten Krisen- und Notfallversorgung in den Integrierten Notfallzentren sicher. Die „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschus-ses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern ge-mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, sind beim Erlass der Richtlinie nach Satz 1 zu berücksichtigen. (…)\r\nBegründung:\r\nAus den Regelungen zu den INZ (§ 123 Absatz 4) sowie zum Gesundheitsleit-system (§ 133a Absatz 4) geht hervor, dass dem Versorgungsbedarf von Men-schen mit psychischen Krisen oder akuten psychischen Erkrankungen, die ein INZ aufsuchen, künftig Rechnung getragen werden soll. Durch den telemedizi-nischen Einbezug von Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychiatrie – sofern in dem Krankenhaus, an dem das INZ angegliedert ist, keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist – und den Einbezug komplementärer notfallpsychiatri-scher Dienste, wie z. B. Krisendienste, soll eine fachgerechte Ersteinschätzung und Weitervermittlung von Menschen mit psychischen Krisen sichergestellt wer-den. Dies wird von der BPtK ausdrücklich begrüßt.\r\nUm sicherzustellen, dass der G-BA bei den Vorgaben zur personellen Ausstat-tung der INZ auch die zur Versorgung psychischer Erkrankungen notwendige Strukturqualität berücksichtigt und das erforderliche medizinisch-psychothera-peutische Versorgungsangebot in den INZ entsprechend ausgestaltet, ist die vorgeschlagene Ergänzung und Präzisierung des Auftrags an den G-BA not-wendig.\r\n18\r\n§ 133\r\nVersorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung\r\n7\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Nur nach Landesrecht vorgesehene oder beauftragte Leistungserbringer\r\n• Vergütungsverträge für Leistungen nach SGB V erforderlich\r\n• Transparenzpflicht bezüglich Kalkulatio-nen\r\n• Berücksichtigung der Rahmenempfeh-lungen nach § 133b Abs. 1 SGB V\r\n• Schiedseinrichtung bei Nichtzustande-kommen\r\n• Entsprechende Geltung für Kranken-transporte\r\n• Übergangsregelung\r\n§ 133a\r\nGesundheitsleitsystem\r\n• Kooperationsvereinbarung zwischen Ret-tungsleitstelle 112 und Akutleitstelle 116117 auf Antrag der Rettungsleitstelle\r\n• Verbindliche Absprache, wer welche Fälle übernimmt, und Abstimmung der Abfragesysteme\r\n• Medienbruchfreie Übergabe von Fällen und Daten\r\n• Schnittstelle durch KBV zur Verfügung zu stellen\r\n• Gemeinsames Qualitätsmanagement der Kooperationspartner\r\n• Vermittlung von Krankentransporten und medizinischen komplementären Diensten sowie sonstigen komplementären Diens-ten für vulnerable Gruppe oder krisen-hafte Situationen\r\n8\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Bericht KBV zu Entwicklung der Gesund-heitsleitsysteme\r\n§ 133b\r\nRahmenempfehlungen zur medizinischen Not-fallrettung\r\n• Gremium bei GKV-SV, paritätisches Stimmgewicht zwischen GKV-SV und Ländervertretern, nicht stimmberechtigte Vertreter von Spitzenverbänden der Leis-tungserbringer und Fachverbänden und Fachgesellschaften sowie BMG\r\n• Fachliche Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung; bei Nicht-zustandekommen Ersatzvornahme BMG\r\n• Empfehlungen zur Übermittlung der Da-ten der Leistungserbringer zur Qualitäts-sicherung, Rechtsverordnung durch BMG\r\n• Spezifikationen für eine strukturierte, ein-heitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation unter Beteiligung von KBV, DKG und KIG, Rechtsverordnung durch BMG\r\n§ 133c\r\nDigitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung\r\n• Verpflichtende digitale Notfalldokumenta-tion für alle Beteiligten der Notfall- und Akutversorgung\r\n• Verpflichtende Nutzung eines Versor-gungskapazitätennachweises für Kran-kenhäuser und Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\r\n9\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n• Anforderungen an auf digitalen Anwen-dungen basierende Ersthelferalarmie-rungssysteme\r\n§ 133d\r\nDatenübermittlung zur Qualitätssicherung durch alle Leistungserbringer der medizinischen Not-fallrettung, Auswertung und Veröffentlichung in anonymisierter Form durch Datenstelle beim GKV-SV\r\n§ 133e\r\nVerpflichtender Anschluss an TI für Leistungser-bringer der medizinischen Notfallrettung und Fi-nanzierung der Ausstattungs- und Betriebskos-ten, Finanzierungsvereinbarung von GKV-SV, PKV-Verband sowie maßgeblichen Organisatio-nen der Leistungserbringer auf Bundesebene\r\n§ 133f\r\nFörderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung\r\n• Finanzierung von Investitionen in digitale Infrastruktur von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes\r\n• Abwicklung durch GKV-SV, Richtlinie im Benehmen mit den Ländern zur Durch-führung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterla-gen\r\n• Bezeichnete Investitionen können aus-schließlich über diesen Weg gefördert werden\r\n10\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n§ 133g\r\nKoordinierende Leitstelle: Möglichkeit für Lan-desbehörden, einer einzelnen Leitstelle überre-gionale Aufgaben zuzuweisen\r\n19\r\n§ 140f\r\nAntragsrecht Patientenvertretung\r\n20\r\n§ 291b\r\nFolgeänderung zu § 75 SGB V\r\n21\r\n§ 294a\r\nMitteilungspflicht zu vorrangigen Schadenser-satzansprüchen auch für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\r\n22\r\n§ 302\r\nAbrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Datenübermittlungspflicht\r\n23\r\n§ 354\r\nFernzugriff auf ePA durch Leitstellen\r\n24\r\n§ 370a\r\nRedaktionelle Folgeänderung\r\n25\r\n§ 377\r\nRedaktionelle Folgeänderung\r\n26\r\n§ 394\r\nErrichtung eines bundesweiten, öffentlich zu-gänglichen Katasters automatisierter externer Defibrillatoren (AED), die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind\r\nArt. 2: Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 75\r\nModifizierte Berichtspflichten der KBV aufgrund der Einführung der Akutleitstellen\r\nArt. 3: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n§ 12b\r\nFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\r\nArt. 4: Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n§ 3\r\nFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\r\nArt. 5: Änderung des Apothekengesetzes\r\n11\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n1\r\n§ 12b\r\nVersorgungsvertrag zur Versorgung von Not-dienstpraxen in INZ mit Arzneimitteln zwischen Apothekeninhaber, KV und beteiligtem Kranken-haus\r\n2\r\n§ 20\r\nPauschaler Zuschuss für Apotheken mit Versor-gungsvertrag\r\n3\r\n§ 25\r\nOrdnungswidrigkeit\r\nArt. 6 Änderung der Apothekenbetriebsordnung\r\n1\r\n§ 1a\r\nNotdienstpraxenversorgende Apotheken\r\n2\r\n§ 3\r\nVorgaben zum Personal auch für notdienstpra-xenversorgende Apotheken\r\n3\r\n§ 4\r\nErlaubnis zweiter Offizin mit Lagerräumen am INZ-Standort\r\n4\r\n§ 23\r\nDienstbereitschaft notdienstpraxenversorgender Apotheken\r\nArt. 7: Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n1\r\n§ 12\r\nFolgeänderung zu § 394 SGB V und § 17a Me-dizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n2\r\n§ 17a\r\nMeldeverpflichtung für Bertreiber von automati-sierten externen Defibrillatoren (AED) an das AED-Kataster\r\nArt. 8: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\r\n1\r\n§ 4\r\nAusnahme von der Erlaubnispflicht für die Aus-fuhr und Einfuhr von Betäubungsmitteln als Ret-tungsdienstbedarf in angemessenen Mengen\r\n12\r\nNr. im Entw.\r\nVor-schrift\r\nStichwort\r\nStellungnahme\r\n2\r\n§ 11\r\nErweiterung der Verordnungsermächtigung auf Regelungen über das Mitführen von Betäu-bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungs-dienstes im grenzüberschreitenden Verkehr\r\nArt. 9: Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung\r\n1\r\n§ 13\r\nAusnahme für Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln als Rettungs-dienstbedarf auf dem Fahrzeug eines ausländi-schen Rettungsdienstes\r\n2\r\n§ 15\r\nAusnahme von Ein- und Ausfuhrgenehmigung für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahr-zeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf\r\nArt. 10: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n§ 19a\r\nGleichmäßige zeitliche Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der jeweiligen Arzt-gruppe\r\nArt. 11: Inkrafttreten\r\nGgf. wei-tere An-merkun-gen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021382","regulatoryProjectTitle":"Appell: Hinsehen - schützen - stärken. Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/51/658453/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160078.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"APPELL\r\nHinsehen – schützen – stärken: Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien\r\nAppell des Bündnisses KipsFam an Bundesregierung und Bundestag\r\nEtwa vier Millionen Kinder und Jugendliche leben (zeitweilig) mit einem psychisch oder suchtkranken Elternteil. Das ist eine schwere Belastung. Es gibt über alle politischen Fraktionen hinweg Einigkeit, dass Handlungsbedarf besteht, diese Kinder zu unterstützen. Die betroffenen Familien leiden darunter, dass die Sozialversicherung (Krankenversicherung und Rentenversicherung als Reha-Träger) nur den erkrankten Menschen in den Blick nimmt und nicht systemisch auf die gesamte Familie schauen kann. Die Teilhabhabeleistungen für qualifizierte und nicht qualifizierte Elternassistenz, die die Betreuung und Versorgung von Kindern sicherstellen soll, greifen erst, wenn eine chronische Erkrankung oder Behinderung bei einem Elternteil vorliegt. Die Kinder- und Jugendhilfe wird oft erst hinzugezogen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr zu übersehen ist.\r\nEs ist für ihr gesundes Aufwachsen zentral, belastete Kinder in ihrem Unterstützungsbedarf frühzeitig zu erkennen, Zugänge aus Kita, Schule, Gesundheitswesen, psycho-sozialer Versorgung und Suchthilfe zu nutzen und gezielt präventive Angebote zu machen. Das betont auch der Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch und suchterkrankten Eltern unterstützen“ (BT-Drs 20/12089), den der Deutsche Bundestag am 31. Januar 2025 einstimmig verabschiedet hat.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden müssen folgende Punkte dringend umgesetzt werden:\r\n•\r\nWir brauchen gesetzliche Regelungen, die Familien mit einem psychisch und/oder suchterkrankten Elternteil bedarfsdeckende Hilfen und Unterstützung ermöglichen und das Ineinandergreifen von bestehenden Hilfen verbessern. Ziel sind sozialgesetzbuch-übergreifende, familienorientierte, einheitliche, komplexe und mischfinanzierte Leistungen (gemeinschaftsfinanzierte Komplexleistungen), um die Schnittstellen in der Versorgung und Hilfegewährung besser zu gestalten und Finanzierungslücken zu schließen. Um passgenaue und effiziente Hilfen anbieten zu können, müssen die Familien in deren Gestaltung und Planung einbezogen werden.\r\n•\r\nNicht nur die Erkrankten, sondern die gesamten Lebenssituation ihrer Familien müssen in den Blick genommen werden. Sie sollen einen Anspruch erhalten auf eine koordinierte, strukturierte und interdisziplinäre Versorgung wie aus einer Hand. Dafür müssen die rechtlichen Regelungen zur strukturierten, verpflichtenden Kooperation der beteiligten Systeme nachgeschärft werden und sich in allen relevanten Sozialgesetzbüchern (V, VI, VIII, IX, XII) spiegeln.\r\nAPPELL\r\n•\r\nHandlungsrahmen für kommunale Gesamtkonzepte zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und Verstetigung von Hilfen werden momentan auf Länderebene parallel in Modellprojekten, zum Teil mit dem GKV-Bündnis für Gesundheit, entwickelt. Der Bund sollte sich hier beteiligen, um eine flächendeckende und einheitliche Versorgung sicherzustellen.\r\n•\r\nDie 19 Empfehlungen, die eine aufgrund eines Bundestagsbeschlusses eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe Kinder mit psychisch kranken Eltern (AG KpkE) konsentiert und im Dezember 2019 vorgelegt hat (BT-Drs 19/16070), sind nur teilweise umgesetzt. Nötig ist ein systematisches Monitoring der Umsetzung.\r\n•\r\nWer sich schämt und deshalb schweigt und sich versteckt, ist schwer mit Hilfen zu erreichen. Für den Zugang zu Betroffenen und ihren Familien ist Entstigmatisierung darum sehr wichtig. Die Aktion von Wall, dem BMBFSFJ, NACOA und KidKit im August 2025 zeigt: Kampagnen haben Wirkung, müssen aber regelmäßig laufen. Wir brauchen längerfristige, nachhaltig wirkende Entstigmatisierungskampagnen für Familien mit psychisch oder suchtkranken Eltern, unter Beteiligung der Zivilgesellschaft.\r\nDieser Appell ist entstanden im Rahmen der Tagung \"Kleine Held*innen in Not 10”, einer Veranstaltung des Dachverbands Gemeindepsychiatrie e. V. unter anderem in Zusammenarbeit mit dem AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder psychisch erkrankter Eltern, dem Paritätischen Gesamtverband e. V., der DGSF – Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie, NACOA Deutschland e.V. und von Seelenerbe e.V.\r\nKöln/ Hannover/ Berlin, 6. November 2025\r\nZeichner*innen:\r\n1.\r\nTina Lindemann, Köln - Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.\r\n2.\r\nDr. Koralia Sekler, Hannover - AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.\r\n3.\r\nDr. Benjamin Strahl, Hildesheim - AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. & Bündnis KipsFam\r\n4.\r\nGabriele Sauermann, Berlin – Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.\r\n5.\r\nIrmela Boden, Remscheid - Seelenerbe e.V.\r\n6.\r\nDr. med. Rieke Oelkers-Ax, Neckargemünd - DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde)\r\n7.\r\nBirgit Averbeck, Köln, Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e.V.\r\nAPPELL\r\n8.\r\nFrauke Gebhardt, Berlin, NACOA Deutschland e.V.\r\n9.\r\nDr. Ruth Vornefeld, Der Paritätische Gesamtverband e. V.\r\n10.\r\nRonja Adick, Dortmund - Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V.\r\n11.\r\nBeate Riße, Münster - Qualitätsverbund Babylotse e.V.\r\n12.\r\nAndrea Hardeling, Potsdam - Brandenburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V.\r\n13.\r\nEva Egartner, Erfurt - Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V.\r\n14.\r\nAndreas Schrappe, Würzburg - Evang. Beratungszentrum Würzburg, Mitglied BAG-kipe\r\n15.\r\nProf. Dr. Sabine Wagenblass, Bremen - BAG Kinder psychisch erkrankter Eltern\r\n16.\r\nMiriam Walther, Berlin - Deutscher Caritasverband e.V.\r\n17.\r\nLiane Muth, Freiburg - Deutscher Caritasverband e.V.\r\n18.\r\nKerstin Blochberger, Hannover - Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern - bbe e. V.\r\n19.\r\nJörg Kons, Wesel - Fitkids Geschäftsstelle Deutschland/ Information und Hilfe in Drogenfragen e. V. Wesel\r\n20.\r\nJuliane Tausch, Hamburg - A: aufklaren, Der Paritätische Hamburg\r\n21.\r\nDipl.Päd. Elisabeth Schmutz, Mainz - Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH\r\n22.\r\nTina Wohlfarth, Erfurt - Thüringer Fachstelle Suchtprävention (fdr+)\r\n23.\r\nMaja Wegener, BAG Kinder- und Jugendschutz e.V.\r\n24.\r\nLevke Vanounou, Berlin - BeB (evangelischer Fachverband für Teilhabe)\r\n25.\r\nKirstin Klever, Bitburg - Jugendhilfeeinrichtung La Casita Bitburg\r\n26.\r\nDipl Psych Christiane Cluse, Trier - Suchtberatung Die Tür e.V. Trier\r\n27.\r\nInes Beyer, Dachau - LebensRäume, Diakonie München und Oberbayern\r\n28.\r\nAntje Kloft, Marschacht - Sichtweisen. Psychologische Praxis\r\n29.\r\nDr. Kathrin Kaminski-Pfeffer, Landsberg - Frühförderung\r\n30.\r\nTheologische Vorständin Ulrike Petermann, Magdeburg - Pfeiffersche Stiftungen Magdeburg\r\n31.\r\nDipl. Sozialtherapeut Peter Olsen, Dollerup - Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe LV SH e. V.\r\n32.\r\nRuth Krämer, Kaiserslautern - Diakonissen Kinder- und Jugendhilfe\r\n33.\r\nAnna-Maria Oliar, Berlin - NACOA Deutschland - Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V.\r\n34.\r\nDr. Birgit Kade, Görlitz - Klinikum Görlitz, psychiatrische Institutsambulanz\r\n35.\r\nGabriele Müller, Brake - Leitung ev. Kita Arche Noah\r\n36.\r\nWilfried Kehr, Westerburg - Regionale Diakonie Westerwald\r\n37.\r\nElisabeth Grimberg, Mannheim - Evangelische Heimstiftung Pfalz\r\n38.\r\nWiebke Baumgarten,Kiel - Diako Suchthilfezentrum Kiel\r\nAPPELL\r\n39.\r\nAnja Deubel, Speyer - Jugendwerk St. Josef, Haus Gabriel\r\n40.\r\nPeter Rebholz, Speyer - Diakonissen Speyer, Kinder- und Jugendhilfe\r\n41.\r\nJörg Breiholz, Freiburg - Diakonisches Werk Lörrach\r\n42.\r\nNicolas Haustedt, Hamburg - Bundesarbeitsgemeinschaft Gesundheit & Frühe Hilfen\r\n43.\r\nAnna Prochnow, Berlin - SIBUZ - Schulpsychologie\r\n44.\r\nNina Jeske, Ratzeburg - Familienberatung Ratzeburg\r\n45.\r\nMatthias Giffhorn, Osnabrück - HHO Wohnen gGmbH\r\n46.\r\nSusanne Igel, Karlsruhe - Diakonisches Werk Baden\r\n47.\r\nAlexander Engel, Kiel - Suchthilfezentrum Kiel\r\n48.\r\nInsa Siglow, Tornesch - Frühe Hilfen\r\n49.\r\nJens Duisberg, Wipperfürth - Verband der katholischen Kirchengemeinden im Oberbergischen Kreis\r\n50.\r\nKatharina Braun, Müllheim - GeKo Beratungsstelle bei Konsumfragen und Suchtproblemen\r\n51.\r\nPatronus - für Kinder aus psychisch belasteten Familien Anja Jankowsky, Nordhorn - Der Kinderschutzbund Grafschaft Bentheim e.V.\r\n52.\r\nSigrid Schönle, Sigmaringen - AGJ Suchtberatung\r\n53.\r\nDr.med. Julia Prasser, Cham - Medbo/ Zentrum für Psychiatrie Cham und Amberg\r\n54.\r\nHanne Bamberg, Bremen - Kinderschutz-Zentrum, Kinderschutzbund e.V\r\n55.\r\nDiplom Pädagogin Anja Seelig, Nortorf - Diakonisches Werk Rendsburg-Eckernförde\r\n56.\r\nAndreas Scheinpflug, Görlitz - PsBB Görlitz (Sozialteam)\r\n57.\r\nElke Gerloff, Braunschweig - AWO-APZ\r\n58.\r\nDoris, Haase, Eutin - Psychologische Beratungsstelle für Familien- und Lebensfragen\r\n59.\r\nUlrich Friedemann, Lübeck - Diakonie Nord Nord Ost gGmbH\r\n60.\r\nMarius Neuhaus, Kaltenkirchen - Therapiehilfe gGmbH\r\n61.\r\nStephanie Niebes, Köln - Praxis Stephanie Niebes\r\n62.\r\nDipl.Soz.päd. Michael Wilde, Rensburg - Diakonisches Werk Rendsburg-Eckernförde\r\n63.\r\nSilke Schlewing, Verl - Ärztin\r\n64.\r\nChristine Ilgert, Berlin - Vivantes\r\n65.\r\nBeatrix Meier, Ganderkesee - Ambulante Suchthilfe Bremen\r\n66.\r\nDipl. Päd. Peter Stoffers, Husum - Psychologisches Beratungszentrum Diakonisches Werk Husum\r\n67.\r\nBeatrix Meier, Bremen - Bremische Landesstelle für Suchtfragen\r\n68.\r\nBrigitte Küster, Wipperfürth - Beratungsstelle Herbstmühle\r\n69.\r\nRicarda Henze, Hannover - Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen\r\nAPPELL\r\n70.\r\nMonika Weber-Schmalenbach, Wipperfürth - Psychologische Beratungsstelle Herbstmühle\r\n71.\r\nSophia Reichardt, Berlin - VPK-Bundesverband e.V.\r\n72.\r\nRitta Kristensen, Kiel - Ev. Beratungszentrum Kiel\r\n73.\r\nDiana Nitsche, Görlitz - Sozialteam Sachsen gGmbH\r\n74.\r\nChristine Freistedt, Kiel - Diako Suchthilfezentrum/HiKiDra- Hilfen für Kinder Drogenabhängiger\r\n75.\r\nAstrid Kothe, Bamberg - Suchtberatung Bamberg\r\n76.\r\nDipl.-Soz. Arb. (FH) Udo Schmidt, Husum - Beratungsstelle für Suchtfragen, Diakonisches Werk Husum\r\n77.\r\nMarike Jüdes, Freiburg - DICV Freiburg\r\n78.\r\nRoland Linder, Husum - Diakonisches Werk Husum GgmbH\r\n79.\r\nCornelia Goebel, Lübeck - Beratungszentrum Hüxterdamm, Gemeindediakonie Lübeck e.V.\r\n80.\r\nElke Guse, Neumünster - Diakonie Altholstein\r\n81.\r\nTanja Rosburg, Eutin - Psychologische Beratungsstelle\r\n82.\r\nAnnina, Schmitz, Kiel - Diakonie RD ECK\r\n83.\r\nRuth Sörnsen , Süderbrarup - Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien\r\n84.\r\nFrauke Makus, Kiel - ODYSSEE e.V.\r\n85.\r\nDr. Kristina Kraska, Neumünster - Beratungszentrum Mittelholstein\r\n86.\r\nSilke Willer, Rendsburg - Diakonie Schleswig- Holstein, Referentin für Suchthilfe\r\n87.\r\nAndrea Grunwald, Lübeck - AWO\r\n88.\r\nHeike Timmen, Berlin - AWO Bundesverband e.V.\r\n89.\r\nEva König, Bayreuth - Beratungsstelle für Suchtfragen, Diakonie Bayreuth\r\n90.\r\nYvonne Mitterer, Mittweida - Familientreff Mittweida\r\n91.\r\nIris von Engeln, Bremen - Der Kinderschutzbund Landesverband Bremen e.V.\r\n92.\r\nErika Hohm, Mannheim - Frühe Hilfen, Stadt Mannheim\r\n93.\r\nUlrike Bahr, Augsburg - SPD\r\n94.\r\nManuel Herz, Hildesheim - Freie Jugendhilfe\r\n95.\r\nDipl. Sozialpädagogin Antje Fritsche, Otterndorf - DRK Cuxhaven Hadeln gGmbH\r\n96.\r\nMareike Maier, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gem. GmbH\r\n97.\r\nLena Schmehl, Weimar - Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e.V. - AGETHUR -\r\n98.\r\nDiplom Psychologin Astrid Heyl, Bamberg - Beratungsstelle Ki Ju Eltern\r\n99.\r\nJulia Paar, Köln - BApK\r\n100.\r\nYvonne Fritz, Dortmund - Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V.\r\n101.\r\nBrigitte Paul, Bad Reichenhall - Caritas München u. Freising e.V., Fachambulanz für Suchterkrankungen BGL\r\nAPPELL\r\n102.\r\nDipl.Heilpädagogin Vanessa Alles-Sudhaus, Köln\r\n103.\r\nJessica Wendt-Ding, Weinheim - Jobcenter Rhein Neckar Kreis\r\n104.\r\nIsabella Senf, Schallstadt - AGJ- Fachklinik Lindenhof\r\n105.\r\nDominic Rimane, Bayreuth - FOKUS Jugendhilfe\r\n106.\r\nMagali Heyberger, Berlin - intensive Familiengruppe Mara - Stützrad gGmbH\r\n107.\r\nLaura Lohse, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi GgmbH\r\n108.\r\nDipl. Psychologin Astrid Heyl, Bamberg - Beratungsstelle Ki Ju Eltern\r\n109.\r\nCharlotte Irmen, Freiburg - Fachklinik Lindenhof\r\n110.\r\nAnnette Riedesel, Hamm - Jugendsuchtberatung Hamm\r\n111.\r\nUlrike Kraus, Hamburg - Johann-Wilhelm-Rautenberg-Gesellschaft e.V.\r\n112.\r\nMaja Meßmer, Freiburg - AGJ Fachverband Freiburg, Oberau 21\r\n113.\r\nCornelia Metge, Berlin - Bundespsychotherapeutenkammer\r\n114.\r\nKarla Paul, Twiste - Ev Kindertagesstätte Hofwiese 7\r\n115.\r\nJenny Dindo, Broggingen - AGJ Fachverband e.V.\r\n116.\r\nAndrea Hüsken, Freiburg - AGJ Fachklinik Lindenhof, Schallstadt\r\n117.\r\nLena Daerr, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gemGmbH\r\n118.\r\nKristina Welss, Freiburg - SGJ - Fachverband Freiburg e.V.\r\n119.\r\nNina Gerich, Ettlingen - AGJ Suchtberatung Ettlingen\r\n120.\r\nTanja Böppler , Freiburg - AGJ Fachverband e. V.\r\n121.\r\nMarkus Fent, Sigmaringen - AGJ Freiburg\r\n122.\r\nFranz Hilt, Freiburg - AGJ-Freiburg\r\n123.\r\nStefan Heizmann, Heidelberg - AGJ-Suchtberatung Heidelberg\r\n124.\r\nAnna Goebel, Heitersheim - AGJ Fachverband e.V.\r\n125.\r\nClaudia Quilitzsch, Freiburg - MAKS/ANKER\r\n126.\r\nNadja Heiny, Obersaasheim - AGJ Fachklinik Lindenhof\r\n127.\r\nSabine Wonnerth, Freiburg - AGJ Fachklinik Lindenhof\r\n128.\r\nGerda Kößmeier, Schallstadt - Fachklinik für suchterkrankte Frauen\r\n129.\r\nDaniel Krumm, Lahr - AGJ-Fachverband e.V.\r\n130.\r\nGesche Opitz, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gGmbH\r\n131.\r\nChristiane Gutmann-Meder, Münstertal - AGJ Fachklinik Lindenhof\r\n132.\r\nBettina Mosch, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gGmbH\r\n133.\r\nSandra Rieck, Wismar - Das Boot Wismar e.V., Verein zur Förderung seelischer Gesundheit und Integration\r\n134.\r\nRebecca Aichelin-Häckler, Stuttgart - Diakonisches Werk Württemberg\r\n135.\r\nAnnette Erhart, Freiburg - AGJ Freiburg\r\n136.\r\nAlbrecht Natalia, Umkirch - AGJ-Fachverband\r\n137.\r\nTanja Schwalenstöcker, Hamburg - Leben mit Behinderung Hamburg\r\n138.\r\nKerstin Matthießen, Hamburg - Brücke SH gGmbh\r\n139.\r\nPeter Cersovsky, Berlin - Stützrad gGmbH\r\nAPPELL\r\n140.\r\nDorothea Wiele, Bielefeld - Praxis für Supervision\r\n141.\r\nSusanne Warthöfer, Berlin - Stützrad gGmbH\r\n142.\r\nJakob Ehmke, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gGmbH\r\n143.\r\nMatthias Trost, Ingelheim - Sucht- und Jugendberatung Ingelheim\r\n144.\r\nSieer Hosseini, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gGmbH\r\n145.\r\nMarie Bedewitz, Berlin - AMSOC-Patenschaften\r\n146.\r\nJan Roepert, Kaltenkirchen - Psychiatrische Tagesklinik Kaltenkirchen\r\n147.\r\nDiplom Psychologin Susanne Großmann-Borchardt, Königs Wusterhausen - Stützrad gGmbH\r\n148.\r\nMartina Teschner, Kiel - Ehrenamtsbereiche beim Kinderschutzbund OV Kiel e.V.\r\n149.\r\nBrigitte Bauer, Hamburg - Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e.V.\r\n150.\r\nNadja von der Reith, Elmshorn - Vereinigung Pestalozzi gem. GmbH\r\n151.\r\nAnnekathrin Wingert , Hamburg - Beratungsdienst Schule\r\n152.\r\nHeiko Hansen, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gem. GmbH\r\n153.\r\nDagmar Kamps, Berlin - insicht - Anlaufstelle psychische Gesundheit in der Gropiusstadt / Thessa e.V.\r\n154.\r\nVerena Wallinger, Berlin - STELLWERK BERLIN\r\n155.\r\nGunilla Dahlström, Hamburg - Leben mit Behinderung\r\n156.\r\nKathrin Bahn, Hamburg - Erziehungshilfe e.V.\r\n157.\r\nTimo Falk, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gGmbH\r\n158.\r\nSandra Köhler, Hamburg - Sucht und Wendepunkt e.V.\r\n159.\r\nSimon Steinwachs, Hamburg - BHH Sozialkontor gGmbH\r\n160.\r\nSusanne Müller, Stuttgart - Gemeindepsychiatrisches Zentrum Stuttgart West/Botnang\r\n161.\r\nGeorg Suckau, Bischofswiesen - Caritas\r\n162.\r\nJan Christian Wendt-Ahlenstorf, Hamburg - Op de Wisch e. V.\r\n163.\r\nHenning Jaacks, Hamburg - Leben mit Behinderung Hamburg\r\n164.\r\nIris Reinhardt, Stuttgart - Klinikum Stuttgart, Assistenzleistungen im Wohn-und Sozialraum\r\n165.\r\nFelicitas Pauly, Bamberg - Suchtberatung SkF e.V. Bamberg\r\n166.\r\nLilia Held, Trier - pro familia\r\n167.\r\nAlexander Stuis, Bad Reichenhall - Caritas München + Freising e.V., Fachambulanz für Suchterkrankungen\r\n168.\r\nPaula Darda, Bad Reichenhall - Caritas München + Freising e.V., Fachambulanz für Suchterkrankungen\r\n169.\r\nKonrad Strenge, Hamburg - SUCHT.HAMBURG gGmbH\r\n170.\r\nConny Heidrich, Berlin - Stellwerk Berlin\r\n171.\r\nJörn Nodorp, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gem. GmbH , Hamburg\r\nAPPELL\r\n172.\r\nEllen Walz, Stuttgart - Gemeindepsychiatrisches Zentrum Stuttgart-Ost (Klinikum Stuttgart)\r\n173.\r\nMartel Rhein-Stasko, Neetze - Guttempler Lüneburg\r\n174.\r\nRuth Pankratz, Hamburg - Leben mit Behinderung\r\n175.\r\nFranziska Quednau – Berlin - AMSOC-Patenschaften für Kinder psychisch erkrankter Eltern\r\n176.\r\nDipl.Päd. Eva Bauer, Oberhausen - Suchtberatung und -prävention\r\n177.\r\nRegine Schonhorst, Hamburg - Vereinigung Pestalozzi gemGmbH\r\n178.\r\nDr. Maksim Huebenthal, Berlin - Freie Universität\r\n179.\r\nDagmar Simanowski, Hamburg - Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e.V\r\n180.\r\nLena Schlochtermeier, Hamburg\r\n181.\r\nUta Jentjens, Seevetal - Asklepios Klinikum Harburg\r\n182.\r\nMonika Wiborny, Bad Oldesloe - Kompetenzzentrum Frühe Hilfe e.V.\r\n183.\r\nDr. med. Martin Stolle, Hamburg - Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\n184.\r\nRuth von Keutz, Hamburg - Leben mit Behinderung Hamburg\r\n185.\r\nKatharina Namberger, Cuxhaven - Systemische Therapie Namberger\r\n186.\r\nDaniela Oltmann, Hamburg - Projekt A.aufklaren\r\n187.\r\nBarbara Mehl, Hamburg - Leben mit Behinderung Hamburg\r\n188.\r\nVerena Arnhold, Münster - die systemiker\r\n189.\r\nReno Riehle, Hamburg - Margaretenhort gGmbH\r\n190.\r\nMarianne Thomsen, Oldenburg - HARFE e V. Oldenburg\r\n191.\r\nTanja Meier, Traunstein - Gesundheitsamt\r\n192.\r\nKatja Müller, Hamburg - SUCHt & WENDEPUNKT e.V.\r\n193.\r\nAnnedore Haufschild, Chemnitz - Werkstatt KonsumKompetenz inpeos e. V.\r\n194.\r\nMartina Hüttinger, Bad Reichenhall - Caritas München + Freising e.V., Fachambulanz für Suchterkrankungen\r\n195.\r\nJürgen Hagen, Magdeburg - Guttempler in Deutschland, Landesverband Niedersachsen und Sachsen-Anhalt e. V.\r\n196.\r\nAndreas Görlitz, Moritzburg - Diakonische Akademie für Fort- und Weiterbildung e.V.\r\n197.\r\nMarko Hietzke, Radebeul - Diakonie Sachsen\r\n198.\r\nDr. Sabine Domin, Hamburg - Praxis für Psychotherapie\r\n199.\r\nKadidja Rohmann, Bremen - Lebenshilfe Bremen\r\n200.\r\nDipl. Psych. Ina Schmiedeberg, Berlin - KJPD Reinickendorf\r\n201.\r\nDirk Hubeny, Lübeck - AWO Drogenhilfe Lübeck\r\n202.\r\nGerhard Töllner, Stuttgart - Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg (LVPEBW) e.V.\r\n203.\r\nJudith Klein, München - Caritas Fachambulanz für Suchtkranke\r\nAPPELL\r\n204.\r\nAlena Bohlen, Berg - ZfP Südwürttemberg Weissenau\r\n205.\r\nDajana Nieke Arnstadt, Marienstift Arnstadt, Kinder- und Jugendschutzzentrum Baumhaus\r\n206.\r\nHans Röhrig, Michelbach - Selbsthilfegruppe für Angehörige von Suchtkranken in Altenkirchen\r\n207.\r\nSabine Schlander, Landsberg - Hpkj e.V.\r\n208.\r\nChristian Kuhn, Nürnberg - Verein für sozialpädagogische Jugendbetreuung e.V.\r\n209.\r\nStephan Kosch, Berlin - NACOA Deutschland\r\n210.\r\nHeike Ohlebusch, Bremen - Mädchenhaus Bremen gGmbH\r\n211.\r\nHendrik van Kempen, Hamburg - Aladin gGmbH\r\n212.\r\nRamona Weigl, Edingen-Neckarhausen\r\n213.\r\nStefan Michel , Stuttgart - Caritasverband für Stuttgart e.V.\r\n214.\r\nAnna Salaou, Trier - Caritasverband Trier e.V.\r\n215.\r\nStefanie Gellert-Beckmann, Wuppertal - Suchthilfe Wuppertal gGmbH\r\n216.\r\nKatharina Balmes, Hamburg - KALLE Beratungsstelle\r\n217.\r\nAndrea Steffen, Trier - Suchtberatung Trier e.V. Die Tür\r\n218.\r\nVioleta Behaderovic, Aachen - Caritas Familienberatung Aachen\r\n219.\r\nAndrea Kraft, Jena - Kindersprachbrücke Jena e.V.\r\n220.\r\nStefanie Schwebke, Dömitz - Kindertagesstätte\r\n221.\r\nViktoria Boesen, Trier - Suchtberatung Trier e. V. Die Tür\r\n222.\r\nLydia Grahlmann, Hildesheim - AWO KV Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V. Schulnerberatung\r\n223.\r\nLena Siegismund, Trier - Fachambulanz für Suchtkranke und Angehörige, Caritasverband Trier e.V.\r\n224.\r\nRamona Gritzo, Trier - Suchtberatung Trier e.V.\r\n225.\r\nBernd Geller, Longuich - Suchtberatung Trier e.V. \"Die Tür\"\r\n226.\r\nDiplom-Psychologin Annebärbel Neurohr-Marquenie, Trier - Caritasverband Trier e.V.\r\n227.\r\nBernd Jackel, München - Caritas Fachambulanz für Suchtkranke\r\n228.\r\nAnke Fiedler, Erfurt - SiT- Tagesgruppe für Kinder aus sucht- und psychisch belasteten Familien\r\n229.\r\nAntje Baumgart, Neuruppin - Der Paritätische, LV Brandenburg e.V.\r\n230.\r\nIsabel Bosch, Trier - Balu und Du Trier (Caritasverband Trier e.V.)\r\n231.\r\nKatja Beeck, Berlin - Netz und Boden - Initiative für Kinder psychisch kranker Eltern\r\n232.\r\nMarion Bleidner-Fritsch, Wiesbaden - Caritas WiRT e.V.\r\n233.\r\nMonika Bruns, Köln - SPZ Unikinderklinik\r\n234.\r\nTobias Gschwendner, Trier - Lebensberatung Trier\r\nAPPELL\r\n235.\r\nAndrea Berkemeier, Ingolstadt - Jugendsozialarbeit an Schulen, bei der Caritas Neuburg-Schrobenhausen\r\n236.\r\nNatalie Pauls, Mayen - Psychosoziale Beratungs- u. Behandlungsstelle bei Suchtthemen, Kinder- und Jugendgruppen für Kinder aus sucht- und / oder psychisch belasteten Familien\r\n237.\r\nArmin Koeppe, Mülheim an der Ruhr - Landesfachstelle Prävention NRW\r\n238.\r\nMarianne Hiol, Heinsberg - Caritasverband für die Region Heinsberg e.V.\r\n239.\r\nMichael Rößner, Aachen - Caritas Familienberatung Aachen\r\n240.\r\nStefanie Artelt, Stuttgart - Paritätischer Landesverband Baden-Württemberg, Referat Sucht- und Drogenhilfe\r\n241.\r\nJessica Kniel, Saarbrücken - TwoSystem Treatment GmbH\r\n242.\r\nStefanie Bodenmiller, Wangen - ZfP Südwürttemberg\r\n243.\r\nSophia Hintze, Hamburg - Pestalozzi-Stiftung Hamburg\r\n244.\r\nChristine Tügel, Hamburg - Jugendhilfe e. V.\r\n245.\r\nAndrea Kühn, Viernheim - Die Traum-Schmiede gUG\r\n246.\r\nKatrin Oldörp, Rostock - Amt f. Planung u. Finanzen- Jugend u. Soziales, Netzwerkkoordination Frühe Hilfen\r\n247.\r\nHeidi Kübler, Tübingen - kit Jugendhilfe\r\n248.\r\nSusann Bolz, Wittenberge - Lebenshilfe Prignitz e.V.\r\n249.\r\nFrank Lindemann, Hamburg - Guttempler in Deutschland e.V.\r\n250.\r\nBettina Riedrich, Traunstein - Caritas Fachambulanz für Suchterkrankungen\r\n251.\r\nAndrea Eibisch, Apolda - LHW\r\n252.\r\nMirjam Trautner, Freising - Fachambulanz für Suchterkrankungen LK München, Caritas\r\n253.\r\nJana Ulrich, Köln - DVGP e. V.\r\n254.\r\nZarah-Yasmin Dieterle, Altenstadt - Bundeswehr\r\n255.\r\nHeike Marxen, Aach - JHZ Haus auf dem Wehrborn\r\n256.\r\nUlrike Ebert-Wenski, Kaiserslautern - Caritas-Zentrum Kaiserslautern - Suchtberatung\r\n257.\r\nJulian Rosentritt, Speyer - Caritasverband für die Diözese Speyer e.V.\r\n258.\r\nMartina Hoppe-Servaty, Wegberg\r\n259.\r\nBarbara Roth, Herrsching a. Ammersee - Suchthilfe Deutscher Orden\r\n260.\r\nDipl. Heilpädagoge (Univ.) Markus Bach, Neuburg an der Donau - Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e.V./Fachbereichsleitung Jugendsozialarbeit und Schulen\r\n261.\r\nKatja Reinehr, Wittlich - Caritas Suchtberatung\r\n262.\r\nJochen Meyer, München - Deutscher Orden\r\n263.\r\nJürgen Matzerath, Mönchengladbach - SkF Leitung Fachbereich ambulant / teilstationär\r\nAPPELL\r\n264.\r\nSusanne Geeb, Filsen - SLW-Kinder- und Jugendhilfe Arenberg gGmbH\r\n265.\r\nUte Weis, Speyer - Caritasverband für die Diözese Speyer e.V.\r\n266.\r\nUte Schuler, Wiesbaden; Rheingau-Taunus - Caritasverband WIRT\r\n267.\r\nRita Schute, Vechta - Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.\r\n268.\r\nAlexander Döhring, Rostock - KipsFam HRO (Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V.)\r\n269.\r\nThomas Mörsdorf, Neunkirchen - Caritasverband Schaumberg Blies e.V.\r\n270.\r\nKaroline Wagner, Magdeburg - Suchtberatungszentrum I DROBS Magdeburg\r\n271.\r\nSandra Oehler, Greifswald - Caritas-Regionalzentrum Greifswald\r\n272.\r\nAnnika Hagenow, Berlin - Jobcenter Ludwigslust-Parchim\r\n273.\r\nCornelia Wollny, Herzogenrath - Kinderheim St. Hermann-Josef/ SkF Alsdorf\r\n274.\r\nHarald Dahlke, Krefeld - Katholische Armenverwaltung\r\n275.\r\nFranziska Graw-Czurda, Weilerswist - Familienberatungsstelle Erftstadt\r\n276.\r\nJulia Buccheri, Greifenstein - Caritasverband Wetzlar/Lahn-Dill-Eder e.V.\r\n277.\r\nViola Holzhauser, Ravensburg - Stark im Sturm, ZfP Südwürttemberg\r\n278.\r\nTimo Kliche, Berlin - NACOA e.V.\r\n279.\r\nInes El Haiba-Hamann, Ludwigslust - Der Kinderschutzbund\r\n280.\r\nBettina Engel, Kerpen - PSB-Fachambulanz Sucht, Caritas Rhein-Erft\r\n281.\r\nPeter Kraus, Gießen - SkF - AGNES Fördernetzwerk\r\n282.\r\nTorben Leske, Lübtheen - Schulsozialarbeit Lindenschule Lübtheen\r\n283.\r\nCarolin Ilchen, Demen - Reittherapie am See\r\n284.\r\nKathrin Brunner, Altötting - Caritas Schwangerschaftsberatungsstelle\r\n285.\r\nMonika Kleinefenn, Berlin - IN VIA Deutschland\r\n286.\r\nDaniela Göldner, Friedrichshafen - ZfP SüdWürttemberg\r\n287.\r\nBirgit Becker, Ravensburg - Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg\r\n288.\r\nFranka Asselborn, Köln - KidKit\r\n289.\r\nPaula Purzer, Köln - Kidkit\r\n290.\r\nPetra Baier, Ravensburg - ZfP\r\n291.\r\nAlena Bante, Ravensburg - Allgemeinpsychiatrie des ZfP Südwürttemberg\r\n292.\r\nAnna Gradl, Passau - DiCV Passau\r\n293.\r\nGertraud Huber, Passau - Caritas\r\n294.\r\nSusanne Korreck, Bergheim - Caritas\r\n295.\r\nNadine Mierow, Halle (Saale) - twsd Seelensteine\r\n296.\r\nLene Warsewa, Ravensburg - ZfP\r\n297.\r\nVerena Merz, Freiburg - Deutscher Caritasverband e.V.\r\n298.\r\nNicole Nordlohne, Vechta - Landes-Caritasverband für Oldenburg\r\n299.\r\nHermine Städele, Weingarten - Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg\r\n300.\r\nGabriele Dyckmans, Frankfurt am Main - Gesundheitsamt\r\nAPPELL\r\n301.\r\nSarah Fromm , Köln - Diakonie Michaelshoven\r\n302.\r\nAnja Alexandersson, Freiburg - Familienwerk Sölden e.V.\r\n303.\r\nVolker Heck, Erftstadt - Caritas Erziehungs- und Familienberatungsstelle Erftstadt\r\n304.\r\nBirgit Uhlworm, Königs Wusterhausen - SHIA-Landesverband Brandenburg e. V.\r\n305.\r\nMaria Usbeck, Berlin - Fachstelle für Suchtprävention Berlin\r\n306.\r\nDipl. Sozialpädagogin Julia Moeller, Rostock - Landesfachstelle Kinder aus psychisch und/oder suchtbelasteten Familien Mecklenburg-Vorpommern\r\n307.\r\nStefanie Klöfer, Aurich - Ostfriesische Gesellschft\r\n308.\r\nSilvia Kampmann, Lippstadt - SKM Lippstadt e.V.\r\n309.\r\nIsabel Voigt, Stuttgart - Caritasverband Stuttgart e.V\r\n310.\r\nLine Großklaus, Rostock - Transferzentrum Kinderrechte und Kinderschutz MV\r\n311.\r\nAndrea Renvert, Hamburg - NACOA e.V.\r\n312.\r\nElena Simon Bitburg, Kinder- und Jugendhilfeorganisation\r\n313.\r\nProf. Yvonne Grimmer, Darmstadt/ Mannheim - Hochschule Darmstadt/ ZI Mannheim\r\n314.\r\nOlesja Zimmermann, Pattensen - Ást:liebE Alltagsbetreuung & Pfelgeberatung\r\n315.\r\nJeannette Hohlfeld, Görlitz - Sozialteam-Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle Görlitz\r\n316.\r\nAnne Meier, Olpe - GFO Kompass\r\n317.\r\nLucia Beckesch, Friedrichshafen - Landratsamt Bodenseekreis Jugendamt\r\n318.\r\nAntje-Gertraude Schrader, Aurich - Fachstellen für Sucht und Suchtprävention DROBS Aurich-Norden, Emden, Leer\r\n319.\r\nKatrin Neuperger, Leipzig - Irrsinnig Menschlich e.V.\r\n320.\r\nInga Seine, Recklinghausen - Caritasverband für die Stadt Recklinghausen e.V.\r\n321.\r\nSimone Tokeva, Berlin - StoffBruch (FrauSuchtZukunft e.V.)\r\n322.\r\nDipl. Jeannine Müller, Berlin - KJPD LOS\r\n323.\r\nJudith Fautz, Lahr - Landratsamt Ortenaukreis\r\n324.\r\nDr. Nora Buhrow, Königslutter - AWO Psychiatriezentrum\r\n325.\r\nGitta Böhme, Ludwigslust - KipsFam Ludwigslust-Parchim/ Diakonie-WMSN\r\n326.\r\nAnja Reinländer, Erfurt - Jugendamt Sömmerda\r\n327.\r\nDagmar Gaber, Flensburg - digitale Selbsthilfegruppe (selbst) neurodivergenter Eltern\r\n328.\r\nAnna Buning, Willich - KidKit\r\nAPPELL\r\n329.\r\nSabine Beckers, Oberursel - Vereinigung der Waldorfkindergärten Region Hessen\r\n330.\r\nMarion Kaschner, Kirchhain - NTB e.V.\r\n331.\r\nMira Vogt, Braunschweig - Angehörigengruppen von Suchtkranken, BFK\r\n332.\r\nViktoria Ellinghaus, Berlin - ApK Landesverband Berlin e.V.\r\n333.\r\nJuliane Cichecki, Freiburg i. Br. - Evangelische Hochschule Freiburg\r\n334.\r\nJudith Johanna Buchen, Siegen - Bildungswerk Sieg-Lahn e.V.\r\n335.\r\nDeborah Bernsdorf, Berlin - Pinel gGmbH\r\n336.\r\nIngrid Langschwert, Kirchheim - Seelenerbe/WISE\r\n337.\r\nNicole Lindt, Darmstadt - Neue Wohnraumhilfe Darmstadt\r\n338.\r\nSabine Scholz-Richter, Berlin - Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Berlin Pankow\r\n339.\r\nSusanne Herrmann, München - Stiftung GOLDKIND\r\n340.\r\nJeannette Abel, Halle Saale - TWSD Sachsen-Anhalt Seelensteine\r\n341.\r\nSabine Junginger-Gregorian , Königsbach-Stein - Diakonisches Werk Bretten/Kid.T-Gruppe (Kinder und Jugendliche mit psychisch belasteten und Sucht belasteten Angehörigen\r\n342.\r\nLiv Sommerfeld, Königslutter am Elm - AWO Psychiatriezentrum\r\n343.\r\nSusanne Lauschke, Rövershagen - Landesfachstelle KipsFam M-V\r\n344.\r\nIngrid Hilmes, Köln - Kämpgen-Stiftung\r\n345.\r\nJana Czernich, München - Münchner Hilfenetzwerke\r\n346.\r\nMarianne Drost, Berlin - NACOA Deutschland e.V.\r\n347.\r\nMonika Fritzke, Braunschweig - Selbsthilfegruppen Angehörige von Suchtkranken\r\n348.\r\nUta Steglich, Ludwigslust - Landkreis Ludwigslust-Parchim - Netzwerkkoordination Frühe Hilfen\r\n349.\r\nDipl.Soz.Pädagogin Anja Wegener, Wismar - Caritas im Norden/ HzE NWM\r\n350.\r\nKristina Erhard, Berlin - Pinel gGmbH\r\n351.\r\nUndine Thieme, Halle (Saale) - TWSD Seelensteine Halle (Saale)\r\n352.\r\nKathrin Ermold, Berlin - Abri-Hilfen für Kinder und Familien in seelischen Notlagen gGmbH\r\n353.\r\nMarc Peters, Lübeck - AWO Fachzentrum für Suchtfragen, Lübeck\r\n354.\r\nSonja Schneider, Leipzig - Kinder- und Jugendpsychiatrische Praxis\r\n355.\r\nKarin Heil, Wiesbaden - StarKi Werkgemeinschaft Wiesbaden e.V.\r\n356.\r\nPetra Lilie, Gevelsberg - Ev Familienzentrum Vogelnest\r\n357.\r\nMarcello Ferraiuolo, Mainz - FAW\r\n358.\r\nClaudia Wichelmann, Heide - Frühe Hilfen\r\n359.\r\nMelanie Maatz, Stötten - Interdisziplinäre Frühförderung Ostallgäu\r\n360.\r\nSabine Rief, Weingarten - ZfP Südwürttemberg\r\nAPPELL\r\n361.\r\nDr. Kristin Pomowski, Rostock - Landesverband Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.V.\r\n362.\r\nKatrin Bergmann-Geldmacher, Solingen - Kinderschutzbund OV Remscheid\r\n363.\r\nHella-Talina Tatomir-Yeboah, Mannheim - Drogenverein Mannheim e.V.- Hilf.Kids- Hilfen für suchtbelastete Familien\r\n364.\r\nAngelika Schmidt, Weinsberg - Klinikum am Weissenhof, Projekt Stark im Sturm\r\n365.\r\nGabriele Gertig, Geesthacht - Verein Vergissmeinnicht für Kinder mit seelisch belasteten Kindern e.V.\r\n366.\r\nLaura Rockenfeller, Neuwied - Kreisjugendamt Neuwied\r\n367.\r\nEsther Spellenberg, Münsingen - Familien und Jugendberatung Alb\r\n368.\r\nDr. Vanessa Kristin Heilmann, Halle - Kinder- und Jugendpsychiatrische Praxis MVZ Merseburg\r\n369.\r\nCarolin Lukas, Fürstenfeldbruck - Condrobs e.V.\r\n370.\r\nNadine Finner, Königslutter - AWO Psychiatriezentrum\r\n371.\r\nLara Alba Tondorf Benito, Trier - Selbsthilfe\r\n372.\r\nAlice Holzmüller, Altenburg - Horizonte gGmbH Altenburg\r\n373.\r\nKathleen Winkler, Potsdam - Brandenburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V. | selbstbestimmt\r\n374.\r\nNina Annick Höveler, Kerpen - Psychosoziale Beratungsstelle - Fachambulanz Sucht, Caritasverband Rhein-Erft-Kreis e.V., Kerpen Sindorf\r\n375.\r\nMaria Schröder, Mannheim - Zentralinstitut für Seelische Gesundheit/ Stark im Sturm\r\n376.\r\nDr. med. Nina Christmann, Mannheim - Zentralinstitut für Seelische Gesundheit\r\n377.\r\nMaria Jakob, Laatzen - Stadt Laatzen\r\n378.\r\nClaudia Gräfen-Schilcher, Peiting - OBEON\r\n379.\r\nSigrid Schaffner, München - Stadtjugendamt München\r\n380.\r\nDagmar Wiegel, Köln - Stiftung Leuchtfeuer\r\n381.\r\nDr. Anke Höhne, Hamburg - Sucht.Hamburg gGmbH\r\n382.\r\nDr. phil. Isabel Bohrn, Köln - Praxis für systemische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie\r\n383.\r\nStephanie Zirbes-Geber, Trier - Caritasverband Trier e. V.\r\n384.\r\nSabrina Domscheit, Hückelhoven - Regionalgruppe Baal des ADHS Deutschland e.V\r\n385.\r\nLucia Beckesch, Friedrichshafen - Landratsamt Bodenseekreis - Jugendamt\r\n386.\r\nBianca Saul, Mühlhausen - Diakonisches Werk Eichsfeld Mühlhausen e.V.\r\nAPPELL\r\n387.\r\nKristina Lehmkuhl, Recklinghausen - Caritasverband für die Stadt Recklinghausen e.V.\r\n388.\r\nDipl. Heilpädagogin Regina Schätzle, Haslach i.K. - Fachstelle Frühe Hilfen\r\n389.\r\nMelanie Simon, Mittenwalde - Grenzläufer e.V\r\n390.\r\nJulia Schreiter, Rostock - Landesverband für Sozialpsychiatrie MV\r\n391.\r\nAlexandra Tarchila, Leipzig - Irrsinnig Menschlich e.V.\r\n392.\r\nAndrea Bongarth, Ortenaukreis - Frühe Hilfen\r\n393.\r\nJulia Knauf, Sinzig - Lebenshilfe Kreisvereinigung Ahrweiler\r\n394.\r\nMichaela Himmelsbach, Haslach, Kinzigtal - Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche\r\n395.\r\nSandra Gau, Hamburg - PFIFF gGmbH\r\n396.\r\nDiana Schütz, Neubrandenburg - Arbeiter-Samariter- Bund\r\n397.\r\nSophia Eckermann, Berlin - Grips Theater\r\n398.\r\nDr. Anne Pauly, Köln - Geschäftsstelle Suchtkooperation NRW\r\n399.\r\nProf. Dr. Silke Kaiser, Studiengangsleitung Master Bildung und Erziehung im Kindesalter, Evangelische Hochschule Freiburg\r\n400.\r\nDr. Britta Schmitz, Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e. V., Erftstadt-Lechenich\r\n401.\r\nSandra Karsten, Lebensfarben, Wiehl\r\n402.\r\nIris von Engeln, Der Kinderschutzbund Landesverband Bremen e. V.\r\n403.\r\nViola Walgenbach, Pflegekinder in Bremen e. V.\r\n404.\r\nSimone Eiche, FrauenTherapieZentrum München\r\n405.\r\nMonika Bormann, Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e. V., Tübingen\r\n406.\r\nAlfred Luttermann, Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e. V., Tübingen\r\n407.\r\nDr. Andrea Beneke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer\r\n408.\r\nSabine Maur, Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer\r\n409.\r\nDr. Nicolaus Melcop, Vizepräsident der Bundespsychotherapeutenkammer\r\n410.\r\nSilke Mehre, Freiburg, KTK-Bundesverband e. V.\r\n411.\r\nProf. em. Dr. phil. Albert Lenz, Institut für Gesundheitsforschung und Soziale Psychiatrie\r\n412.\r\nSelbsthilfegruppe Angehörige von Suchtkranken, Braunschweig\r\n413.\r\nPiérre ter Horst, Kreis Lippe - Volt Lippe / Volt Deutschland\r\n414.\r\nMerle Peters, Paderborn - Ambulante Jugendhilfe des SKM Lippstadt\r\n415.\r\nHeike Timmen, Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. (AWO)\r\n416.\r\nAnne Koopmann, DG-Sucht\r\nAPPELL\r\n417.\r\nSabine Lawrenz, Berlin\r\n418.\r\nDaniela Pasberg, Hannover\r\n419.\r\nDietlind Schwope, Stadthagen\r\n420.\r\nChristoph Scheytt, Hamburg\r\n421.\r\nJuliane Tugendheim, Hamburg\r\n422.\r\nKerstin Helfer, Hamburg\r\n423.\r\nSusanne Aigner, Ainring\r\n424.\r\nDaniela Maaßen, Korschenbroich\r\n425.\r\nSarah Mosebach, Hamburg\r\n426.\r\nJulika Gönnenwein, Ahrensburg\r\n427.\r\nJohannes Gönnenwein, Ahrensburg\r\n428.\r\nLotte Elaisa Demel, Berlin\r\n429.\r\nUlrich Wenzke, Dresden\r\n430.\r\nSilke von Wnuck Lipinski, Hamburg\r\n431.\r\nKarsten von Engeln, Bremen\r\n432.\r\nDaniel Heihoff, Gütersloh\r\n433.\r\nMareike Gerdes, Köln\r\n434.\r\nAngela Maag, Weinsberg\r\n435.\r\nChristiane Giersen, Groß-Gerau\r\n436.\r\nFranziska Starke, Magdeburg\r\n437.\r\nSandra Söllradl, Österreich\r\n438.\r\nJanina Käppner, Köln\r\n439.\r\nSarah Schröder, Schwerin\r\n440.\r\nBeatrix Wildenauer-Schubert, Hamburg\r\n441.\r\nAnica Rohde, Fehmarn\r\n442.\r\nNele Büschenfeld, Fahrdorf\r\n443.\r\nBernd Langhorst, Witten\r\n444.\r\nClaudia Völcker, Speyer\r\n445.\r\nAnita Pungs-Niemeier, Neumünster\r\n446.\r\nBettina Weinberg, Paderborn\r\n447.\r\nTim Rambach, Kleve\r\n448.\r\nGrit Leihbecher, Weimar\r\n449.\r\nVera Orbach, Lindlar\r\n450.\r\nGesa Großkurth, Kiel\r\n451.\r\nSusanne Schöllig, Buchen\r\n452.\r\nSadie Ovenden, Mannheim\r\n453.\r\nJulia Becker, Echte / Kalefeld\r\n454.\r\nPhilipp Grotehusmann, Mannheim\r\n455.\r\nGina Mie Rogge, Köln\r\n456.\r\nJohannes Nitsche, Mannheim\r\nAPPELL\r\n457.\r\nAnke Wolfram, Wismar\r\n458.\r\nKathleen Schilf, Frankfurt (Oder)\r\n459.\r\nStefanie Hintze, Hamburg\r\n460.\r\nMonique Ralinger, Meckel\r\n461.\r\nDaniela Strehlow-Weiß, Wismar\r\n462.\r\nCarolin Rose, Wismar\r\n463.\r\nEva Hildebrandt, Kiel\r\n464.\r\nJane Callsen, Kiel\r\n465.\r\nMonika Bone, Velen\r\n466.\r\nAgustina de Vries, Darmstadt\r\n467.\r\nBirgit Eifler, Potsdam\r\n468.\r\nSandra Hirsch, Berlin\r\n469.\r\nBenjamin Fuhlbrück, München\r\n470.\r\nSusanne Nottarp, Waldeck\r\n471.\r\nAnouk Paar, Köln\r\n472.\r\nSamira Richter, Winsen Luhe\r\n473.\r\nAlexandra Cristobal, Witten\r\n474.\r\nDoris Reich, Münster\r\n475.\r\nSandra Deyer, Winsen (Luhe)\r\n476.\r\nHans-Peter Käsgen, Arnsberg\r\n477.\r\nSimone Giebel-Patschke, Hamburg\r\n478.\r\nWiebke Sahlbach, Stelle\r\n479.\r\nCarolin Aßmann, Meppen\r\n480.\r\nKatharina Günthner, Bamberg\r\n481.\r\nNina Grundke-Käsgen, Stelle\r\n482.\r\nJohanna Seemann, Hamburg\r\n483.\r\nHedwig Specker, Hamburg\r\n484.\r\nSilvija Moric, Hamburg\r\n485.\r\nDinah Liegl, Berlin\r\n486.\r\nHanne Bathow, Barmstedt\r\n487.\r\nPia Leifeld, Jülich\r\n488.\r\nAntonia Witt, Hamburg\r\n489.\r\nJanine Vogt, Freiburg\r\n490.\r\nKatrin Rander , Berlin\r\n491.\r\nLea Hildebrandt, Hamburg\r\n492.\r\nTimo Pütz, Aachen\r\n493.\r\nMarietta Wagner, Ahlen\r\n494.\r\nEmma Hauth, Hamburg\r\n495.\r\nCathrin Hamacher, Köln\r\n496.\r\nJeremie Röhrig, Neitersen\r\nAPPELL\r\n497.\r\nAnnett Maskow, Berlin\r\n498.\r\nAdem Bayaral, Hamburg\r\n499.\r\nMechtild Distelrath, Hamburg\r\n500.\r\nMonika Vogt, Hamburg\r\n501.\r\nDoris Beel, Oldenburg\r\n502.\r\nKerstin Fichter, Hamburg\r\n503.\r\nBenjamin Albrecht, Stuttgart\r\n504.\r\nAlexandra Krefft, Hamburg\r\n505.\r\nN. Ulferts, Aurich\r\n506.\r\nMatthias Kienzler, Vöhrenbach\r\n507.\r\nRieke Campen, Aurich\r\n508.\r\nMaike Bents, Oldenburg\r\n509.\r\nKatrin Hoyer, Tornesch\r\n510.\r\nGesa Prill, Wentorf\r\n511.\r\nMartyna Michalik, Hamburg\r\n512.\r\nJudith Behrens, Osnabrück\r\n513.\r\nBettine Diepenthal, Aachen\r\n514.\r\nVanessa Rosenow, Hamburg\r\n515.\r\nNils Averhoff, Hamburg\r\n516.\r\nLiv Traulsen, Hamburg\r\n517.\r\nTamina Stiefs, Hamburg\r\n518.\r\nChristine van Haaren, Berlin\r\n519.\r\nSabine Hettinger, Hannover\r\n520.\r\nCosima Kießling, Berlin\r\n521.\r\nAngela Muro, Tettnang\r\n522.\r\nDenise Bendrien, Dreieich\r\n523.\r\nDirk Bernsdorff, Oberirsen-Marenbach\r\n524.\r\nDorothee Couppée, Bobzin (MV)\r\n525.\r\nKatja Nielsen, Lübeck\r\n526.\r\nMarietta Wagner, Ahlen\r\n527.\r\nStefan Kugel, Trier\r\n528.\r\nClaudia Schäfer, Lübeck\r\n529.\r\nRebekka Sommer, Freiburg\r\n530.\r\nElisabeth Schütz, Berlin\r\n531.\r\nKerstin Seidler, Bremen\r\n532.\r\nLisa Hoffmann, Mettmann\r\n533.\r\nChristina Rubarth, Berlin\r\n534.\r\nSophie Wagner, Berlin\r\n535.\r\nSarah Wiederhold, Kassel\r\n536.\r\nHelga Fölsing , Düsseldorf\r\nAPPELL\r\n537.\r\nLina Hencke, Bremerhaven\r\n538.\r\nBettina Schillings, Linnich\r\n539.\r\nAron Petersdorff, Trier\r\n540.\r\nKatharina Schettle, Trier\r\n541.\r\nSarah Oesch, Trier\r\n542.\r\nPetra Thomes, Trier\r\n543.\r\nAndrea Heinrichsmeyer, Trier\r\n544.\r\nLiane Hauburg, Hannover\r\n545.\r\nHedwig Obenhuber, München\r\n546.\r\nChristina Reich, Leipzig\r\n547.\r\nMarla Bach, Neuburg\r\n548.\r\nSilke Ast, Zorneding\r\n549.\r\nMascha Wirth, Willich\r\n550.\r\nThomas Miegel-Kayser, Stapelfeld\r\n551.\r\nClaudia Hinzen, Dortmund\r\n552.\r\nStefanie Wiegand, Friedrichshafen\r\n553.\r\nKathrin Burgsmüller, Hamburg\r\n554.\r\nMaurice Fusenig, Mainz\r\n555.\r\nPeter Martin, Heltersberg\r\n556.\r\nHeike Hüllsieck, Sottrum\r\n557.\r\nAntonia Gertz , Tirschenreuth\r\n558.\r\nBeate Drowatzky, Dresden\r\n559.\r\nKathrin Eisentraut, Parchim Landkreis Ludwigslust-Parchim\r\n560.\r\nFranziska Dieterle, München\r\n561.\r\nJörn Keller, Würselen\r\n562.\r\nNadja Madeo, Mönchengladbach\r\n563.\r\nSabrina Derichs, Stolberg\r\n564.\r\nKatharina Waschke, Augsburg\r\n565.\r\nJan Baßler, Mannheim\r\n566.\r\nMarius Freuen, Düren\r\n567.\r\nJohanna Klier, Giessen\r\n568.\r\nChristina Schleif, Lübz\r\n569.\r\nMaren Gatzke, Düsseldorf\r\n570.\r\nHanna Dietrich, Trier\r\n571.\r\nTeresa Wagner, Erfurt\r\n572.\r\nMichael Vielwerth, Ingolstadt\r\n573.\r\nFranziska Hummel, Gutach\r\n574.\r\nSarah Nagel, Mannheim\r\n575.\r\nChristina Birner, Würzburg\r\n576.\r\nClaudia Brinken, Troisdorf\r\nAPPELL\r\n577.\r\nMonika Weber, Primisweiler\r\n578.\r\nJessica Hugen, Überlingen\r\n579.\r\nDagmar Ruinat-Brüning, Argenbühl\r\n580.\r\nJessica Winkel, Euskirchen\r\n581.\r\nBarbara Bleckmann, Köln\r\n582.\r\nDr. Andre Kagelmann, Köln\r\n583.\r\nRebecca Maier, Köln\r\n584.\r\nMark Brockhage, Bexbach\r\n585.\r\nClaudia Chodzinski, Hannover\r\n586.\r\nAndreas Hynek, Köln\r\n587.\r\nKathrin Hücking, Velbert\r\n588.\r\nSabine Cherfaoui, Köln\r\n589.\r\nTobias Pollmüller, Köln\r\n590.\r\nAstrid Lindegger, Königslutter\r\n591.\r\nThomas Kloeters, Köln\r\n592.\r\nKirstin Klemp, Mannheim\r\n593.\r\nKarena Schulenburg, Ravensburg\r\n594.\r\nThurid Wolffram, Stralsund\r\n595.\r\nMelanie Scholz, Hamburg\r\n596.\r\nJana Klett, Erlangen\r\n597.\r\nSabrina Buurmann, Köln\r\n598.\r\nJennifer Görig , Wismar\r\n599.\r\nMaya Haddad, Rostock\r\n600.\r\nStefanie McGee, Hamburg\r\n601.\r\nTabea Pörsch, Siegen\r\n602.\r\nAnnette Vossen, Wuppertal\r\n603.\r\nJennifer Sitte, Oberösterreich\r\n604.\r\nJulia Epp, Wiesbaden\r\n605.\r\nNathalie Meinhardt, Mainz\r\n606.\r\nMarina Wawilkin, Osnabrück\r\n607.\r\nJana Wrocklage, Ibbenbüren\r\n608.\r\nKerstin Janack, Hameln\r\n609.\r\nJennifer Jung-Bleicher, Steinweiler\r\n610.\r\nAngelika Herrmann, München\r\n611.\r\nCarolin Schmidt, Landkreis Nordwestmecklenburg\r\n612.\r\nSandra Brangs, Hamburg\r\n613.\r\nLisa Theil, Oberotterbach\r\n614.\r\nThorsten Ukena, Schweinfurt\r\n615.\r\nNathalie Bélorgey, Köln\r\n616.\r\nBritta Yazici-Büschel , Elsdorf\r\nAPPELL\r\n617.\r\nElisabeth Ehrich, Neubrandenburg\r\n618.\r\nLisa-Marie Kriesel, Torgelow\r\n619.\r\nMirjam Straub, München\r\n620.\r\nMichelle Boschet, Kiel\r\n621.\r\nTanja Dudek, Düsseldorf\r\n622.\r\nDerya Bakir, Düsseldorf\r\n623.\r\nTheresa Fröhlich, Bad Hersfeld\r\n624.\r\nMichaela Gerritzen, Duisburg\r\n625.\r\nStefanie Gutscher, Sprockhövel\r\n626.\r\nRuth Schaub, Augsburg\r\n627.\r\nSabine Haller, Berlin\r\n628.\r\nJulia Hahn, Waghäusel\r\n629.\r\nLisa Wagner, Bad Grund\r\n630.\r\nLisa Dahlem, Baienfurt\r\n631.\r\nDiplom-Psychologin Katrin Hennig, Freiburg\r\n632.\r\nAnke Wagner, Mayen\r\n633.\r\nMalu Förster, Chemnitz\r\n634.\r\nIrina Jung, Rheinbach\r\n635.\r\nMichelle Hapa, Mannheim\r\n636.\r\nSarah Krämer, Miesenheim\r\n637.\r\nPetra Thomas-Krieft, Berlin\r\n638.\r\nRuben Maué, Potsdam\r\n639.\r\nKerstin Brockhage, Köln\r\n640.\r\nJulia Bott, Herford\r\n641.\r\nSilvia Kemmerling, Marburg\r\n642.\r\nStefanie Keller-Wilking, Stuttgart\r\n643.\r\nFabian Reitz, Leipzig\r\n644.\r\nStefanie Seehars, Sasbach\r\n645.\r\nVerena Betz, Bamberg\r\n646.\r\nIna Küpperbusch, Moers\r\n647.\r\nManuela Willenborg, Münster\r\n648.\r\nJonas Goldau, Köln\r\n649.\r\nHanin Abou Jarad, Mainz\r\n650.\r\nVanessa Sander, Bleicherode"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023278","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbots für die elektronischen Patientenakte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/c0/712227/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260061.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beschlagnahmeschutz der elektronischen Patientenakte \r\naus Anlass der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 (sog. E-Evidence-Paket) möchten wir erneut einen Punkt besonders hervorheben, der aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung für den Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Patienten-Arzt­Geheimnisses ist: den fehlenden ausdrücklichen Beschlagnahmeschutz für die Inhalte der elektronischen Patientenakte ( ePA). \r\nNach geltender Rechtslage ist der Beschlagnahmeschutz des§ 97 StPO ausdrücklich für die elektronische Gesundheitskarte geregelt. Eine entsprechende, klarstellende Regelung für die elektronische Patientenakte fehlt bislang. Zwar wird teilweise vertreten, dass der Schutz des § 97 Abs. 1 und 2 StPO auch auf die ePA Anwendung findet. Diese Auffassung ist allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. \r\nDabei ist entscheidend, dass sich die Inhalte der elektronischen Patientenakte regelmäßig nicht im Gewahrsam der Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder anderer zur Zeugnisverweigerung Berechtigter befinden, sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter der eP A. Krankenkassen sind jedoch keine „mitwirkenden Personen\" im Sinne des § 97 Abs. 3 StPO, da sie die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags bereitstellen und nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit mitwirken. \r\nDiese Situation birgt die Gefahr, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im digitalen Raum gefährdet wird. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der inzwischen eingeführten Opt-out-Lösung bei der elektronischen Patientenakte und der damit verbundenen erheblich erweiterten Nutzung. \r\nDer 129. Deutsche Ärztetag 2025 sowie der 39. Deutsche Psychotherapeutentag haben sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, den Beschlagnahmeschutz klar und eindeutig auch auf die Inhalte der elektronischen Patientenakte zu erstrecken. In diesem Sinne hatten sich die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereits in ihren Stellungnahmen im nun abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren positioniert. \r\nGemeinsam unterstreichen wir durch dieses Schreiben unser Anliegen erneut. Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer Umgehung bestehender Beschlagnahmeverbote bei der digitalen Haltung von Gesundheitsdaten halten wir eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für zwingend erforderlich. \r\nWir regen daher an, § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO dahingehend zu ergänzen, dass - entsprechend der Regelung zur elektronischen Gesundheitskarte - auch die elektronische Patientenakte nach§ 341 SGB V hinsichtlich der von zur Zeugnisverweigerung Berechtigten eingestellten Daten ausdrücklich vom Beschlagnahmezugriff ausgenommen wird. Der Regelungsstandort in § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO erscheint hierfür sachgerecht und systematisch folgerichtig. \r\nFür die Berücksichtigung dieses Anliegens im weiteren Gesetzgebungsverfahren wären wir Ihnen sehr dankbar. Gerne stehen wir für einen v .iefenden Austausch zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. med. Klaus Reinhardt  Dr. med. Andreas Gassen  Dr. phil. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023279","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentw. zur Änderung d. Regelung ü. ärztl. Zwangsmaßn. im Betreuungsrecht u. z. Stärkung d. ultimaratio-Gebots sowie d. Selbstbest. d. Betroffenen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/67/712229/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260065.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestim-mung der Betroffenen\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums der \r\nJustiz und für Verbraucherschutz \r\n20.03.2026\r\n \r\nDer Gesetzentwurf regelt, unter welchen Umständen eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen kann. In diesem Zusammenhang werden auch Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgenommen. Diese betreffen un-ter anderem die §§ 321 und 331 FamFG, die Fragen der gesetzlichen Unterbringung regeln. Bei der Gelegenheit möchten wir die dringend gebotene Schaffung von Rege-lungen zur Berücksichtigung psychotherapeutischer Sachverständigengutachten in Un-terbringungsverfahren anregen.\r\n\r\nSachverständigengutachten von Psychotherapeut*innen zur gesetzlichen Unter-bringung \r\nDie Approbation als Psychotherapeut*in befähigt, analog zur Approbation als Ärzt*in, grundsätzlich zur Erstellung von Sachverständigengutachten. Seit Inkrafttreten des Psy-chotherapeutengesetzes im Jahr 1999 sind psychologische und ärztliche Psychothera-peut*innen sozialrechtlich und berufsrechtlich gleichzustellen; beide Berufsgruppen er-langen ihre Befähigung aufgrund ihrer Berufsausbildung und Approbation. Bedauerli-cherweise wird trotz dieser grundsätzlichen Gleichstellung bei der Frage über die Befä-higung zur Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten weiterhin zwischen ärzt-lichen und psychotherapeutischen Sachverständigen differenziert. Zwar existieren be-reits gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise § 163 FamFG, welche – neben den ärzt-lichen Sachverständigen – auch solche mit psychotherapeutischer Berufsqualifikation zulassen, jedoch fehlt eine generelle Berücksichtigung, wenn es um Fragen der gesetzli-chen Unterbringung geht. \r\n\r\nNach § 167 Absatz 6 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 151 Absatz 6 FamFG kann eine Psychotherapeut*in dann als Sachverständige*r für eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden, wenn es sich um eine Unterbringung in einer Ju-gendhilfeeinrichtung oder einem Heim handelt, nicht jedoch, wenn die Unterbringung aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem Krankenhaus erfolgt. Diese Differen-zierung ist weder sachgerecht noch fachlich begründbar. Psychotherapeut*innen haben die Befähigung zur Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen und verfügen daher über die erforderlichen Kompetenzen zur Beurteilung, ob eine Unterbringung aufgrund einer psychischen Erkrankung erforderlich ist oder nicht. Während es gesetz-lich möglich ist, dass auch Ärzt*innen mit einer anderen Fachrichtung als Psychiatrie, zum Beispiel Orthopädie, eine gerichtliche Unterbringung anordnen können, sofern sie eine gewisse Erfahrung in der Psychiatrie haben, werden Psychotherapeut*innen, die über eine fünfjährige psychotherapeutische Ausbildung auch in der Psychiatrie verfügen, nicht zugelassen. Das ist unter Qualitätsgesichtspunkten und im Hinblick auf die Patien-tensicherheit nicht nachvollziehbar, zumal Psychotherapeut*innen als Teil ihrer Aus- und künftig Weiterbildung verpflichtet sind, Erfahrungen in der Psychiatrie zu sammeln. \r\n\r\nDarüber hinaus sind Psychotherapeut*innen in den Krankenhäusern für Psychiatrie und Psychosomatik zu einer zentralen Säule für die Versorgung der Patient*innen geworden. Psychotherapie und psychotherapeutische Kompetenzen sind unverzichtbar für eine gute und an den Bedürfnissen der Patient*innen orientierte Behandlung – auch und gerade in der Akutpsychiatrie. In vielen Kliniken übernehmen sie bereits heute – gemeinsam mit den Ärzt*innen – alle anfallenden Routineaufgaben von der Aufnahme bis zur Entlas-sung der Patient*innen und beteiligen sich an Diensten. Die anstehenden Herausforde-rungen in der Gesundheitsversorgung durch den zunehmenden Fachkräftemangel kön-nen nur bewältigt werden, wenn die vorhandenen Kompetenzen der verschiedenen Be-rufsgruppen bestmöglich genutzt werden. Auch deshalb ist eine Erweiterung der Sach-verständigentätigkeit von Psychotherapeut*innen auf Unterbringungsverfahren drin-gend geboten.\r\n\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer schlägt vor, in den folgenden Paragrafen des \r\nFamFG Psychologische Psychotherapeut*innen und Fachpsychotherapeut*innen für Er-wachsene beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Fach-psychotherapeut*innen für Kinder und Jugendliche als Sachverständige zu ergänzen. Dies ermöglicht eine Gleichstellung von psychologischen und ärztlichen Psychothera-peut*innen. \r\n\r\nZu Artikel 2 – Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\r\n•\tÄnderungsvorschlag zu Nummer 6 b) \r\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\n„(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisauf-nahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maß-nahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Er-stattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbrin-gungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie, Psychologischer Psychotherapeut oder Fachpsychotherapeut für Erwachse-ne sein; als Arzt muss er Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehan-delnde Arzt sein.“\r\nbb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: \r\n…\r\n\r\n•\tÄnderungsvorschlag zu Nummer 8  \r\n8. § 331 wird durch den folgenden § 331 ersetzt:\r\n\r\n„§ 331\r\nEinstweilige Anordnung\r\n(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unter-bringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn\r\n1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ge-geben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden be-steht,\r\n2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Sachverständige Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie, Psychologischer Psycho-therapeut oder Fachpsychotherapeut für Erwachsene sein; als Arzt muss er Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheits-entziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,\r\n3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und\r\n4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.\r\nEine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Absatz 4 zulässig.\r\n…“\r\n\r\nWeitere Änderungen zum FamFG \r\n•\tÄnderungsvorschlag zu § 167 Absatz 7 \r\n„§ 167\r\nAnwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und \r\nbei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen\r\n(…) \r\n(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren der Genehmigung einer freiheitentziehenden Unterbringung oder freiheitent-ziehenden Maßnahme nach § 151 Nr. 7 kann der Sachverständige auch Kin-der- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Fachpsychotherapeut für Kin-der und Jugendliche sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychothera-peuten, Psy¬chologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches oder psychotherapeutisches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.\r\n(…)“ \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}