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Zu diesem Zweck wirkt die BPtK auf eine einheitliche Regelung der psychotherapeutischen Berufspflichten und der Grundsätze für die psychotherapeutische Tätigkeit auf allen Gebieten hin. Des Weiteren fördert die BPtK die Psychotherapieforschung und die wissenschaftlichen Grundlagendisziplinen der Psychotherapie und deren Weiterentwicklung, die psychotherapeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung, setzt sich für eine Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Berufsausübung ein, wirkt auf die Angemessenheit psychotherapeutischer Arbeitsbedingungen hin und befördert den psychotherapeutischen Prozess. Außerdem wirbt die BPtK für ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich, für innovative Versorgungsformen und für eine gesundheitswissenschaftlich ausgerichtete stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (Public Health). 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Des Weiteren wird gefordert, dass das BMG die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung gesetzlich im GVSG regelt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008575","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (WissZeitVG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft","printingNumber":"20/11559","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011559.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-befristungsrechts-f%C3%BCr-die-wissenschaft/310588","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft eine Ergänzung aufgenommen wird, um eine Harmonisierung der Vorschriften hinsichtlich aller für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikationen zu erreichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung","shortTitle":"ÄArbVtrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_arbvtrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008576","title":"Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","printingNumber":"360/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0360-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-approbationsordnung-f%C3%BCr-psychotherapeutinnen-und-psychotherapeuten/314752","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","publicationDate":"2024-05-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/2._AendPsychThApprO_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/approbationsordnung-fuer-psychotherapeutinnen-und-psychotherapeuten.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK setzt sich dafür ein, dass strukturelle und organisatorische Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der bisherigen Parcoursprüfungen behoben werden; mittelfristig sollte ein grundsätzlich neues Prüfungsformat entwickelt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","shortTitle":"PsychThApprO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008577","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"20/13183","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013183.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gestärkt werden. Psychotherapeut*innen sollen in §4 Absatz 1 KKG explizit als Berufsgruppe genannt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008578","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (BIPAM-ErrichtungsG) ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit","printingNumber":"20/12790","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012790.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-%C3%B6ffentlichen-gesundheit/314884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit","publicationDate":"2024-06-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/Gesetz_zur_Staerkung_der_Oeffentlichen_Gesundheit_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-zur-staerkung-der-oeffentlichen-gesundheit.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die Gesundheitsförderung und Prävention psychischer Erkrankungen in einem Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit berücksichtigt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008579","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"20/13166","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013166.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass bei der Etablierung von Integrierten Notfallzentren (INZ) die Versorgungsbedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen und in psychischen Krisensituationen eingeschlossen werden und die hierfür erforderliche fachliche Expertise in den INZ gesetzlich vorgesehen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008580","title":"Vorschläge für Maßnahmen zur Bürokratieentlastung im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt für bürokratieentlastende Maßnahmen in der Psychotherapie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008581","title":"ExpertInnenrat Gesundheit und Resilienz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass psychologische und psychotherapeutische Expertise im ExpertInnenrat „Gesundheit und Resilienz“ einbezogen wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008582","title":"Positionspapier Alkoholprävention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt mit anderen Verbänden dafür, dass die Alkoholprävention in Deutschland gestärkt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012439","title":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives, barrierefreies Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK setzt sich dafür ein, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für marginalisierte Patientengruppen mit psychischen Erkrankungen verbessert wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012440","title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025, Haushaltsgesetz 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)","printingNumber":"20/12400","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012400.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2025/314872","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die finanziellen Mittel für die psychosozialen Zentren im Bundeshaushalt 2025 erhöht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012441","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"428/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0428-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit - (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"20/13094","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013094.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK setzt sich dafür ein, dass Gesundheitsförderung und Prävention gestärkt werden. Dabei sollen evidenzbasierte verhältnis- und verhaltenspräventive Maßnahmen berücksichtigt werden sowie psychische Gesundheit und Risiken einbezogen werden. Psychotherapeut*innen sollen Präventionsempfehlungen ausstellen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012442","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe","customDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen stärker berücksichtigt werden. Psychotherapeut*innen sollen als Stellungnehmende explizit aufgeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012443","title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"378/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0378-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"20/13252","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013252.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt für eine Spezifizierung der Qualifizierungsanforderungen für die psychische Evaluation und Betreuung von Patient*innen vor und nach Organtransplantation im Gesetz. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz","shortTitle":"TPG-GewV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012444","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die BPtK bei der Entwicklung des Kompetenzprofils und der Ausgestaltung der leistungsrechtlichen Befugnisse der Pflege in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ein Stellungnahmerecht erhält. Psychotherapeut*innen sollen Präventionsempfehlungen ausstellen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012445","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"368/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0368-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass Psychotherapeut*innen als eigene Berufsgruppe berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012446","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts/Kostenrechtsänderungsgesetz 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KostRAEG.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_KostRAEG.html?nn=110518"}]},"description":"Die BPtK setzt sich für eine angemessene Eingruppierung von Sachverständigengutachten im Rahmen von Honorarstufen sowie die Schaffung von gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung psychotherapeutischer Sachverständigengutachten ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013345","title":"Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu ändern und darin Regelugen vorzusehen, die Ermächtigungen für die psychotherapeutische Versorgung vulnerabler Patientengruppen sowie für die Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen vorsieht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013346","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass die Suizidprävention in Deutschland gesetzlich gestärkt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013347","title":"Entwurf einer 1. Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, dass das Re-Identifikationsrisiko pseudonymisierter Gesundheitsdaten nicht nur in Bezug auf Versicherte, sondern auch in Bezug auf Leistungserbringer*innen explizit zu bewerten ist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013348","title":"Entwurf eines Bundesopferbeauftragtengesetz (BOpfBeG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt dafür, die Stellung der bzw. des Bundesopferbeauftragten gesetzlich zu verankern und psychotherapeutische Hilfen für Opfer im Gesetzentwurf explizit zu benennen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013349","title":"Prävention stärken - Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Prävention stärken - Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen","printingNumber":"20/12089","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/120/2012089.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/pr%C3%A4vention-st%C3%A4rken-kinder-mit-psychisch-oder-suchtkranken-eltern-unterst%C3%BCtzen/313673","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt gemeinsam mit anderen Organisationen dafür, dass der im Deutschen Bundestag beschlossene Antrag „Prävention stärken - Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ und die darin enthaltenen Maßnahmen in den Koalitionsverhandlungen Berücksichtigung erfahren sollen und in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden sollten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015380","title":"Elektronische Patientenakte für Kinder und Jugendliche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BPtK wirbt mit einem anderen Verband dafür, dass der Datenschutz der elektronischen Patientenakte für Kinder und Jugendliche gestärkt wird und Lücken geschlossen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":25,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000133","regulatoryProjectTitle":"StGB-Änderung, § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/52/261524/Stellungnahme-Gutachten-SG2403190002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Bundestag\r\nMitglieder im \r\n•\tAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n•\tRechtsausschuss\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n\r\n-per E-Mail-\r\n\r\nStGB-Änderung zu Besitz, Erwerb, Verbreitung von Bildmaterial mit Inhalten\r\nsexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (BT-Drs. 20/10540)\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jedweder Form sexualisierter Gewalt muss höchste Priorität in unserer Gesellschaft haben. Gewalterfahrungen können für Kinder und Jugendliche schwer traumatisierend sein, sodass sie intensive psychotherapeutische Behandlung benötigen. \r\n\r\nMinderjährige können auch Opfer bildbasierter sexualisierter Gewalt werden, wenn Nacktaufnahmen oder Aufnahmen sexueller Aktivitäten ohne ihr Einverständnis erstellt werden (bspw. im Schlaf oder alkoholisiert), sie Bildaufnahmen erstellen, diese aber ohne ihr Einverständnis geteilt werden (bspw. per Handy im Freundeskreis oder in der Schule), sie zur Aufnahme angeleitet werden (bspw. über „Cybergrooming“) oder über digitale Bildbearbeitung gefälschte Bildmaterialien mit sexualisierten Inhalten erstellt werden („Fakeporn“).\r\n\r\nDen Besitz, Erwerb und das Verbreiten von Bildmaterialien mit Inhalten sexualisierter Gewalt sowie bildbasierte sexualisierte Gewalt erleben Opfer als extrem verletzend, degradierend oder sie fühlen sich gar schuldig. Weil durch die Verbreitung von entsprechendem Bildmaterial im digitalen Raum die Aufnahmen immer wieder auftauchen können, kann es dazu führen, dass Opfer mit einem Gefühl der ständigen Bedrohung und Angst leben. Die wiederkehrende Konfrontation bedeutet, dass Opfer den traumatischen Erfahrungen wiederholt ausgesetzt sind.\r\n\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) setzt sich daher dafür ein, dass über die Strafverfolgung hinaus auch die Aufklärung und Prävention gestärkt werden, damit Kinder und Jugendliche besser geschützt werden. Dazu schlägt die BPtK folgende Maßnahmen vor:\r\n\r\n•\tKinder, Jugendliche und deren Eltern müssen besser zum Thema bildbasierte sexualisierte Gewalt aufgeklärt werden. Dazu gehört einerseits, dass die Angehörigen dieser Zielgruppe die Risiken im Internet und in den sozialen Medien kennen, dass sie lernen, wie sie sich gegen Cybergrooming wehren können, und wissen, wo sie Unterstützung erhalten, wenn sie von sexualisierter Gewalt bedroht sind oder diese erlebt haben. Andererseits müssen sie auch darüber aufgeklärt werden, dass die Verbreitung von Bildmaterial sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige sowie das Teilen von Bildaufnahmen ohne Einverständnis eine Straftat darstellen.\r\n•\tKinder, Eltern und Fachkräfte in Kinder- und Jugendeinrichtungen sollten Informationen erhalten, wie sie den Fund von Bildmaterial mit sexualisierter Gewalt den zuständigen Behörden melden können und wie sie selbst dazu beitragen können, dass es zu keiner (Weiter-)Verbreitung des Bildmaterials kommt, und wie dieses verlässlich gelöscht wird.\r\n•\tFür Opfer sexualisierter Gewalt müssen niedrigschwellige Hilfs- und Unterstützungsangebote persönlich, telefonisch oder per Chat zur Verfügung stehen, bei denen sie Rat u. a. zu rechtlichen Fragen oder Behandlungsangeboten erhalten. \r\n•\tOnline-Bildmaterial mit sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige muss schnellstmöglich aufgespürt und gelöscht werden. Dazu müssen insbesondere die Betreiber*innen entsprechender Plattformen verpflichtet werden, Risikobewertungen vorzunehmen, Schutzmaßnahmen zu etablieren sowie das Sicherstellen und\r\nLöschen von Bildmaterial in Zusammenarbeit mit den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten. \r\n•\tNeue Gefahren sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige im Internet müssen frühzeitig identifiziert und Schutzmaßnahmen kontinuierlich weiterentwickelt sowie\r\nInformations- und Beratungsangebote für Minderjährige, Eltern und Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden.\r\n•\tUm die psychischen Belastungen während der Strafverfolgung und Gerichtsverfahren so gering wie möglich zu halten, sollten die Verfahren altersgerecht und opfersensibel ausgestaltet sein. Eine Psychotherapie steht der Beweiserhebung nicht im Weg, sondern macht sie vielfach überhaupt erst möglich.\r\n•\tFür Menschen mit Pädophilie müssen niedrigschwellige Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden, damit sie keine Täter*innen werden. \r\n\r\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese Aspekte im Rahmen der Beratungen zum Gesetzentwurf einbeziehen würden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000447","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/82/268717/Stellungnahme-Gutachten-SG2404190003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung und psychotherapeutischen Weiterbildung sichern\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\n\r\nmit großer Sorge und auch Unverständnis stellen wir fest, dass die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Stärkung der Versorgung psychisch kranker Menschen bisher nicht in gesetzlichen Reformen berücksichtigt wurden.\r\n\r\nWir möchten Sie nochmals auf den dringenden Reformbedarf aufmerksam machen und Sie nachdrücklich um Ihre Unterstützung bitten und Sie auffordern zu handeln. Die Probleme in der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Versorgung müssen gelöst werden. Die Reform der Bedarfsplanung, der Ausbau der ambulanten Komplexversorgung und eine bessere Personalausstattung für eine leitliniengerechte psychotherapeutische Versorgung in Kliniken haben nicht an Dringlichkeit verloren. Sie stellen zentrale Reformelemente dar, um psychisch kranken Patient*innen zukünftig schneller ein Behandlungsangebot unterbreiten und ihre Versorgungsbedarfe erfüllen zu können.\r\n\r\nPositiv anmerken möchten wir, dass in dem von Ihnen nun vorgelegten Referentenentwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes ein Regelungsvorschlag Eingang gefunden hat, der auf eine Reform der Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen abzielt. Wir möchten Sie darin bestärken, diese Pläne weiter zu verfolgen und Ihre Bemühungen zu intensivieren, um über die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen hinaus auch die Versorgung von psychisch kranken Erwachsenen, Patient*innen mit komplexem Versorgungsbedarf sowie denjenigen, die sich in stationärer Behandlung befinden, zu verbessern.\r\n\r\nAuf dem 44. Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) hat die Profession mit einer Resolution erneut zum Ausdruck gebracht, dass hierfür dringend gesetzliche Änderungen notwendig sind.\r\n\r\nPsychisch kranke Menschen benötigen Versorgung durch gut aus- und weitergebildete Fachkräfte. Während des Gesetzgebungsprozesses zur Psychotherapeutenausbildungsreform haben Sie der Reform durch Ihre Unterstützung zum Erfolg verholfen. Jedoch konnte in den politischen Verhandlungen damals nicht erreicht werden, dass auch die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in den Praxen, Ambulanzen und Kliniken gesichert wurde.\r\n\r\nFünf Jahre nach Inkrafttreten des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes wird unsere Profession nun von den ersten Psychotherapeut*innen verstärkt, die nach neuem Recht approbiert sind. Doch aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen, die die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung absichern, ist ungewiss, ob sie die Weiterbildung beginnen und erfolgreich beenden können. Wenn Psychotherapeut*innen nicht die Fachkunde erwerben können, wird es ihnen zukünftig nicht möglich sein, an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilzunehmen. Die Versorgung psychisch kranker Menschen würde sich damit in Zukunft dramatisch verschlechtern.\r\n\r\nDer Deutsche Bundestag hat eine Petition zu diesem Anliegen mit höchstmöglichem Votum an die Bundesregierung überwiesen. Der Bundesrat hat eine Entschließung gefasst und Sie zum Handeln aufgefordert. Auch die Gespräche mit Ihrem Haus haben wir als konstruktiven Austausch erlebt, um das Problem gemeinsam zu lösen.\r\n\r\nMit Nachdruck möchten wir Sie nun um Ihr Handeln bitten: Vollenden Sie die Reform und sichern Sie die psychotherapeutische Weiterbildung, indem Sie die notwendigen gesetzlichen Regelungen für eine ausreichende Finanzierung von Weiterbildungsstellen schaffen. Der 44. DPT hat auch zu diesem dringenden Anliegen eine Resolution verabschiedet.\r\n\r\nWir regen an, dass die Reformen zur psychotherapeutischen Versorgung sowie zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in den Referentenentwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Eingang finden. Damit könnten zum Ende der Legislaturperiode erste spürbare Entlastungen eintreten – sowohl für die Sicherstellung der Versorgung psychisch kranker Menschen als auch für die Zukunft des psychotherapeutischen Nachwuchses.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\t\t\t\t\tAnlagen\r\n\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000447","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/af/268809/Stellungnahme-Gutachten-SG2404240008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung und psychotherapeutischen Weiterbildung sichern\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\n\r\nmit großer Sorge und auch Unverständnis stellen wir fest, dass die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Stärkung der Versorgung psychisch kranker Menschen bisher nicht in gesetzlichen Reformen berücksichtigt wurden.\r\n\r\nWir möchten Sie nochmals auf den dringenden Reformbedarf aufmerksam machen und Sie nachdrücklich um Ihre Unterstützung bitten und Sie auffordern zu handeln. Die Probleme in der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Versorgung müssen gelöst werden. Die Reform der Bedarfsplanung, der Ausbau der ambulanten Komplexversorgung und eine bessere Personalausstattung für eine leitliniengerechte psychotherapeutische Versorgung in Kliniken haben nicht an Dringlichkeit verloren. Sie stellen zentrale Reformelemente dar, um psychisch kranken Patient*innen zukünftig schneller ein Behandlungsangebot unterbreiten und ihre Versorgungsbedarfe erfüllen zu können.\r\n\r\nPositiv anmerken möchten wir, dass in dem von Ihnen nun vorgelegten Referentenentwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes ein Regelungsvorschlag Eingang gefunden hat, der auf eine Reform der Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen abzielt. Wir möchten Sie darin bestärken, diese Pläne weiter zu verfolgen und Ihre Bemühungen zu intensivieren, um über die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen hinaus auch die Versorgung von psychisch kranken Erwachsenen, Patient*innen mit komplexem Versorgungsbedarf sowie denjenigen, die sich in stationärer Behandlung befinden, zu verbessern.\r\n\r\nAuf dem 44. Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) hat die Profession mit einer Resolution erneut zum Ausdruck gebracht, dass hierfür dringend gesetzliche Änderungen notwendig sind.\r\n\r\nPsychisch kranke Menschen benötigen Versorgung durch gut aus- und weitergebildete Fachkräfte. Während des Gesetzgebungsprozesses zur Psychotherapeutenausbildungsreform haben Sie der Reform durch Ihre Unterstützung zum Erfolg verholfen. Jedoch konnte in den politischen Verhandlungen damals nicht erreicht werden, dass auch die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in den Praxen, Ambulanzen und Kliniken gesichert wurde.\r\n\r\nFünf Jahre nach Inkrafttreten des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes wird unsere Profession nun von den ersten Psychotherapeut*innen verstärkt, die nach neuem Recht approbiert sind. Doch aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen, die die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung absichern, ist ungewiss, ob sie die Weiterbildung beginnen und erfolgreich beenden können. Wenn Psychotherapeut*innen nicht die Fachkunde erwerben können, wird es ihnen zukünftig nicht möglich sein, an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilzunehmen. Die Versorgung psychisch kranker Menschen würde sich damit in Zukunft dramatisch verschlechtern.\r\n\r\nDer Deutsche Bundestag hat eine Petition zu diesem Anliegen mit höchstmöglichem Votum an die Bundesregierung überwiesen. Der Bundesrat hat eine Entschließung gefasst und Sie zum Handeln aufgefordert. Auch die Gespräche mit Ihrem Haus haben wir als konstruktiven Austausch erlebt, um das Problem gemeinsam zu lösen.\r\n\r\nMit Nachdruck möchten wir Sie nun um Ihr Handeln bitten: Vollenden Sie die Reform und sichern Sie die psychotherapeutische Weiterbildung, indem Sie die notwendigen gesetzlichen Regelungen für eine ausreichende Finanzierung von Weiterbildungsstellen schaffen. Der 44. DPT hat auch zu diesem dringenden Anliegen eine Resolution verabschiedet.\r\n\r\nWir regen an, dass die Reformen zur psychotherapeutischen Versorgung sowie zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in den Referentenentwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Eingang finden. Damit könnten zum Ende der Legislaturperiode erste spürbare Entlastungen eintreten – sowohl für die Sicherstellung der Versorgung psychisch kranker Menschen als auch für die Zukunft des psychotherapeutischen Nachwuchses.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\t\t\t\t\tAnlagen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000447","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/f2/321970/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260156.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG; BR-Drs. 234/24)\r\n\r\nSehr geehrte Frau Baehrens,\r\n\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass mit dem von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) auch die ambulante psychotherapeutische Versorgung gestärkt werden soll. \r\n\r\nDie ambulante psychotherapeutische Versorgung für psychisch kranke Kinder und Jugendliche separat zu beplanen, ist ein überfälliger Schritt. \r\n\r\nDoch, um die wohnortnahe Versorgung psychisch kranker Menschen zu stärken, reichen die Regelungen im GVSG nicht aus. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob zukünftig genügend Psychotherapeut*innen weitergebildet werden können, um die ambulante Versorgung sicherzustellen. \r\n\r\nMit dem angefügten Dokument möchten wir Sie deshalb frühzeitig auf dringende Änderungsbedarfe am Gesetzentwurf aufmerksam machen. Eine detaillierte Stellungnahme zum Gesetzentwurf werden wir Ihnen in Kürze zusenden. \r\n\r\nGerne würden wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch unsere Anliegen erörtern. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, kommen wir für eine Terminvereinbarung noch einmal gesondert auf Ihr Büro zu.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\t\t\t\t\tAnlage\r\n\r\n\r\nGVSG (BR-Drs. 234/24) – Änderungsbedarfe aus Sicht der BPtK\r\n\r\nZusätzliche Kassensitze auf dem Land, im Ruhrgebiet und Ostdeutschland schaffen\r\nMit der im Entwurf eines GVSG vorgesehenen eigenen Bedarfsplanung können zusätzliche Kassensitze für eine wohnortnahe psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen geschaffen werden. Der Regelungsvorschlag in § 101 Absatz 4a SGB V sollte daher unbedingt erhalten bleiben. \r\n\r\nNeue Kassensitze müssen aber auch für Erwachsene geschaffen werden und dies gezielt auf dem Land, im Ruhrgebiet sowie in den historisch schlechter versorgten Städten Ostdeutschlands. Notwendig ist dafür eine Ergänzung in § 101 Absatz 4 SGB V, die eine Absenkung der Verhältniszahlen um mindestens 20 Prozent vorsieht, um auch lange Wartezeiten für Erwachsene insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen abzubauen.\r\n\r\nVersorgungsangebote gezielt für schwer psychisch kranke Patient*innen ausbauen\r\nDie im Entwurf eines GVSG in § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geplante Ermächtigung von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zur Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung, Suchterkrankungen oder starken Funktionseinschränkungen ist im Prinzip ein geeignetes Instrument, um gezielt mehr Behandlungsangebote zu schaffen. Ermächtigungen werden von den Zulassungsausschüssen bisher jedoch häufig nur für ein oder zwei Jahre erteilt. Damit das Instrument der Ermächtigung die gewünschte Wirkung in der Versorgung entfalten kann, sollte jedoch eine Vorgabe ergänzt werden, dass die Ermächtigungen für mindestens fünf Jahre zu erteilen sind, um so eine hinreichende Planungssicherheit für Praxisinhaber*innen und Kooperationspartner*innen zu schaffen.\r\n\r\nUm zusätzlich Versorgungsangebote für schwer psychisch erkrankte Patient*innen in den bestehenden vertragspsychotherapeutischen Praxen ausbauen zu können, sollte in § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V ergänzt werden, dass für die Versorgung nach KSVPsych-Richtlinie oder die psychotherapeutische Anschlussbehandlung nach einer stationären, teilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung der Praxisumfang auf bis zu 175 Prozent gesteigert werden kann. Die darüber zusätzlich geschaffenen Behandlungskapazitäten in den bestehenden vertragspsychotherapeutischen Praxen stünden damit ausschließlich für die Versorgung dieser Patient*innen zur Verfügung, die vielfach einen besonders dringenden Behandlungsbedarf haben.\r\n\r\n \r\nFinanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung sichern\r\nDie Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung hängt davon ab, ob zukünftig ausreichend Fachpsychotherapeut*innen zur Verfügung stehen. Gesetzliche Regelungen zur ausreichenden Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung sind dringend notwendig, aber im Entwurf eines GVSG in keiner Weise ausreichend vorgesehen.\r\n\r\nIn der ambulanten Weiterbildung muss eine Refinanzierung der Gehälter der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) und der Weiterbildungskosten in den Praxen und Ambulanzen gesetzlich geregelt werden. Das GVSG enthält bisher nur einen Regelungsvorschlag für die Weiterbildungsambulanzen. Dieser ist unzureichend und schreibt eine Unterfinanzierung fest. In § 120 Absatz 2 SGB V muss daher der ergänzende Satz 4 gestrichen werden. Vollkommen unberücksichtigt geblieben ist ein Lösungsvorschlag für die Weiterbildung in vertragspsychotherapeutischen Praxen. Dazu sind gesetzliche Änderungen in § 75a SGB V erforderlich. Mit den abrechenbaren Versorgungsleistungen durch angestellte PtW können in der ambulanten Weiterbildung keine angemessenen Gehälter bezahlt und zugleich die notwendigen Weiterbildungselemente wie Theorie, Selbsterfahrung und Supervision finanziert werden. Die PtW mit Eigenbeträgen an der Finanzierung dieser Weiterbildungselemente zu beteiligen, würde landesrechtlichen Voraussetzungen widersprechen, nach denen eine Weiterbildung angemessen vergütet in hauptberuflicher Tätigkeit stattfindet.\r\n\r\nAuch für die stationäre Weiterbildung muss es den Krankenhäusern ermöglicht werden, vorübergehend zusätzliche Weiterbildungsstellen einzurichten. Dazu sollte in § 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung eingeführt werden, dass zusätzliche Stellen für die psychotherapeutische Weiterbildung refinanziert werden. Der Förderbedarf besteht, weil Planstellen, die derzeit noch mit Psychotherapeut*innen in Ausbildung oder Psycholog*innen besetzt sind, erst sukzessive frei und damit als Weiterbildungsstellen nutzbar sein werden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die psychotherapeutische Versorgung der Patient*innen in den Einrichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang sichergestellt werden kann, wenn es nicht genügend Stellen für die PtW gibt, die Versorgungsleistungen der Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) ersetzen können. Derzeit nutzen die Kliniken PiA, um bestehende Versorgungslücken im Bereich der stationären Psychotherapie zu schließen. Darüber hinaus sind die bestehenden Personalmindestvorgaben in der PPP-Richtlinie für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen nach wie vor völlig unzureichend, um eine bedarfsgerechte psychotherapeutische Versorgung zu ermöglichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000447","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/31/321972/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280021.pdf","pdfPageCount":41,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) \r\nGesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/11853)\r\n28.06.2024\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1\tAllgemeine Bewertung\t3\r\n2\tZu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen\t4\r\n2.1\tWegfall des Konsiliarberichts bei ärztlich überwiesenen Patient*innen \r\nin die ambulante Psychotherapie (Artikel 1 – § 28 Absatz 3 SGB V)\t4\r\n2.2\tPrimärversorgungszentren (Artikel 1 – § 73a SGB V NEU)\t5\r\n2.3\tVereinfachung der Durchführung von Kurzzeittherapien \r\n(Artikel 1 – § 92 Absatz 6a SGB V)\t6\r\n2.4\tBeteiligungsrechte im Gemeinsamen Bundesausschuss \r\n(Artikel 1 – § 92 SGB V)\t7\r\n2.5\tBedarfsplanung reformieren \r\n(Artikel 1 – § 101 Absatz 4 und Absatz 4a SGB V)\t9\r\n2.6\tFinanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Weiterbildungsambulanzen (Artikel 1 – §§ 117 und 120 SGB V)\t12\r\n2.7\tWeiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Sicherung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen, MVZ und Kliniken\t16\r\n2.8\tTransparenzberichte der Gesetzlichen Krankenkassen \r\n(Artikel 1 – § 217f Absatz 4 SGB V)\t22\r\n2.9\tSpezifische Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung (Artikel 6 – § 31 Absatz 1 Ärzte-ZV)\t24\r\n3\tWeiterentwicklung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung\t27\r\n3.1\tAmbulante Komplexversorgung für schwer psychisch kranke Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche stärken\t28\r\n3.1.1\tÜberarbeitung der KSVPsych-Richtlinie bei Erwachsenen \r\ngemäß § 92 Absatz 6b SGB V\t28\r\n3.1.2\tVersorgungsbedürfnisse von schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen in der ambulanten Komplexbehandlung berücksichtigen – Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen\t30\r\n3.1.3\tVersorgungskapazitäten für die ambulante Komplexbehandlung und schwer \r\npsychisch erkrankte Patient*innen gezielt ausbauen\t33\r\n3.2\tFörderung von Anschlussbehandlung nach stationärer Behandlung\t34\r\n3.3\tAufsuchende psychotherapeutische Angebote ermöglichen\t38\r\n3.4\tGruppentherapie für Kinder und Jugendliche – Mindestanzahl absenken\t39\r\n\r\n \r\n1\tAllgemeine Bewertung\r\nFür Patient*innen ist der wohnortnahe Zugang zu einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung zentral. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung vor Ort ist angesichts des steigenden Behandlungsbedarfs und demografischen Wandels eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen. Gesundheitsversorgung ist Daseinsvorsorge, daher ist eine gezielte Stärkung der ambulanten Versorgung richtig, die auch lokale Versorgungsbedarfe stärker berücksichtigt. Hierzu zählt auch – wie im Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) vorgesehen – die Stärkung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch eine separate Bedarfsplanung, die den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen einschließlich eines wohnortnahen Zugangs besser Rechnung tragen kann ebenso wie Behandlungsangebote durch Ermächtigungen für die psychotherapeutische Versorgung von Patient*innen mit Suchterkrankungen, geistigen Behinderungen oder schweren Funktionseinschränkungen. \r\n\r\nTrotzdem greift der Entwurf eines GVSG damit immer noch zu kurz. In der ambulanten Psychotherapie fehlt es insbesondere auch in ländlichen und strukturschwachen Regionen an zusätzlichen Kassensitzen. Eine Reform der Bedarfsplanung ist daher auch für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen dringend erforderlich, um die langen Wartezeiten auf einen psychotherapeutischen Behandlungsplatz abzubauen. Zusätzlich müssen für die Stärkung der Versorgung schwer psychisch erkrankter Patient*innen Hürden in der ambulanten Komplexversorgung (KSVPsych-Richtlinie des Gemeinsamen-Bundesausschusses) abgebaut und gezielt zusätzliche Behandlungskapazitäten für diese Patientengruppe aufgebaut werden. Auch die ambulante psychotherapeutische Anschlussbehandlung nach einer stationären Behandlung sollte gefördert werden, um Behandlungsübergänge in die ambulante Versorgung zu sichern. Der GVSG-Entwurf sollte dahingehend dringend nachgebessert werden, um für Patient*innen Verbesserungen zu schaffen.\r\n\r\nDer Entwurf eines GVSG erkennt die Problematik der Sicherstellung der Zukunft des psychotherapeutischen Nachwuchses endlich an. Die vorgeschlagenen Regelungen reichen jedoch keineswegs aus, um ausreichend Weiterbildungsstellen für den psychotherapeutischen Nachwuchs im ambulanten und stationären Bereich zu sichern:\r\n\r\n•\tDer Regelungsvorschlag zur Finanzierung der Weiterbildung in den Weiterbildungsambulanzen ist unzureichend und muss geändert werden.\r\n•\tEs fehlen gänzlich gesetzliche Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken.\r\nMit dem GVSG müssen diese Regelungslücken endlich geschlossen werden. Andernfalls wird gefährdet, dass zukünftig genügend Fachpsychotherapeut*innen für die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung stehen. Die Psychotherapeutenausbildungsreform bliebe damit unvollendet. Der drängende Handlungsbedarf wurde auch vom Deutschen Bundestag anerkannt, der eine entsprechende Petition mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung überwiesen hat. Darüber hinaus hatte der Bundesrat bereits im Jahr 2023 eine Entschließung gefasst, die die Bundesregierung dazu aufforderte, eine ausreichende Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung über gesetzliche Regelungen sicherzustellen (BR-Drucksache 403/23).\r\n\r\nDie Stärkung der Beteiligungsrechte von Berufsorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), soweit deren Berufsausübung durch Richtlinien und Beschlüsse des \r\nG-BA berührt werden, ist ein sinnvoller Schritt. Jedoch wird die spezifische Expertise der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bisher nicht berücksichtigt. Entsprechende Antrags- und Mitberatungsrechte im G-BA müssen alle Heilberufskammern erhalten, soweit die Richtlinien die Belange ihrer jeweiligen Berufsausübung berühren. \r\n\r\n2\tZu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen\r\n2.1\tWegfall des Konsiliarberichts bei ärztlich überwiesenen Patient*innen in die ambulante Psychotherapie (Artikel 1 – § 28 Absatz 3 SGB V)\r\nDie BPtK begrüßt den Regelungsvorschlag in § 28 Absatz 3 SGB V, mit dem die Einholung eines Konsiliarberichts in der ambulanten Psychotherapie entfallen kann, wenn Patient*innen die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung einer Vertragsärzt*in beanspruchen. \r\n\r\nAus Sicht der BPtK sollte jedoch auch bei Patient*innen, die aus einer stationären Behandlung entlassen werden und bei denen eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung erforderlich ist, auf den ärztlichen Konsiliarbericht verzichtet werden können. Bei Patient*innen, die zuvor in einem Krankenhaus wegen ihrer psychischen Erkrankung behandelt wurden, ist eine Abklärung somatischer Erkrankungen im Rahmen der Krankenhausbehandlung bereits umfassend erfolgt.\r\n\r\n \r\nDie BPtK schlägt daher folgende Ergänzung in Artikel 1 – § 28 Absatz 3 SGB V vor:\r\n\r\n„Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes oder im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt.“\r\n2.2\tPrimärversorgungszentren (Artikel 1 – § 73a SGB V NEU)\r\nFrühere Entwürfe eines GVSG verfolgten das Ziel, eine gesetzliche Regelung zur Etablierung von Primärversorgungszentren (PVZ) einzuführen, um insbesondere die Gesundheitsversorgung in ländlichen und strukturschwachen Kommunen sicherzustellen und zu stärken. Diese Regelung ist jedoch im aktuellen Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.\r\n\r\nDie BPtK begrüßt daher die Empfehlung des Gesundheitsausschusses im Bundesrat, in den Entwurf eines GVSG eine Regelung zur Etablierung von PVZ wieder aufzunehmen, die explizit auch eine Integration psychotherapeutischer Expertise in den PVZ vorsieht.\r\n\r\nDie Etablierung von Primärversorgungszentren, die auch die Versorgungsbedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigen, kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen, aber auch sozial benachteiligten Stadtteilen sicherzustellen und in umfassendere Versorgungsangebote multiprofessioneller Teams einzubetten. Dabei kann über eine entsprechende Integration in die PVZ neben den Angeboten der Krankenbehandlung auch gezielt die Gesundheitsförderung, die Prävention und die Gesundheitskompetenz in den Kommunen gestärkt werden. Psychische Belastungen und Erkrankungen gehören zu den häufigsten Beschwerden, weshalb Patient*innen eine Hausarztpraxis aufsuchen. Das multiprofessionelle Team eines PVZ bietet die Chance, ihre Versorgung zu verbessern, indem Patient*innen schneller eine fachkundige Abklärung ihrer Beschwerden erhalten und die Versorgung passgenauer und effizienter ausgestaltet werden kann. PVZ sind dabei in besonderer Weise geeignet, um verstärkt auch gruppenpsychotherapeutische Behandlungsangebote umzusetzen, eine psychotherapeutische Akutbehandlung anzubieten oder für Patient*innen mit einem komplexen, multiprofessionellen Behandlungsbedarf die erforderlichen Versorgungsangebote und Koordinationsleistungen vorzuhalten. Darüber hinaus können in PVZ für Patient*innen mit psychischen Belastungen Angebote der indizierten Prävention vorgehalten und vermittelt werden. \r\n2.3\tVereinfachung der Durchführung von Kurzzeittherapien (Artikel 1 – § 92 Absatz 6a SGB V)\r\nDie BPtK begrüßt den Änderungsvorschlag in § 92 Absatz 6a SGB V, mit dem das zweistufige Antragsverfahren für eine Kurzzeittherapie durch ein einstufiges Antragsverfahren ersetzt werden soll. In aktuellen Studien auf Basis der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung konnte gezeigt werden, dass sich die Dauer der psychotherapeutischen Behandlung nicht an den individuellen Behandlungsbedarfen und nicht an den Kontingentgrenzen ausrichtet. Die Unterteilung der Kurzzeittherapie in zwei Antragsschritte führt lediglich zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand und möglichen Verzögerungen und Unterbrechungen in der psychotherapeutischen Behandlung. Dem steht kein patientenrelevanter Nutzen gegenüber und auch positive gesundheitsökonomische Effekte lassen sich nicht belegen. \r\n\r\nZugleich sollte diese sinnvolle Änderung bei Antrags- und Gutachterverfahren zum Anlass genommen werden, den Auftrag in Satz 6 (alt) an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Abschaffung sämtlicher Regelungen des Antrags- und Gutachterverfahrens, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a SGB V eingeführt hat, ersatzlos zu streichen. Das Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie nach § 92 Absatz 6a Satz 1 SGB V dient der Vorabwirtschaftlichkeitsprüfung, sorgt dabei für Patient*innen und Psychotherapeut*innen für gesicherte Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Behandlung, unter denen sich insbesondere auch für schwer psychisch erkrankte Patient*innen eine vertrauensvolle Psychotherapeut*in-Patient*in-Beziehung entwickeln und eine erfolgreiche Behandlung umgesetzt werden kann. Verfahren der datengestützten Qualitätssicherung nach § 136a SGB V werden nicht für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Behandlungen entwickelt und können diese Aufgabe nicht übernehmen. Hierzu kommt, dass auch die qualitätssichernde Funktion des Antrags- und Gutachterverfahrens mit Blick auf die Indikationsqualität und die Qualität der Behandlungsplanung, die hier systematisch in einem Peer-Review-Verfahren adressiert wird, nicht von einem datengestützten QS-Verfahren, wie es vom IQTIG für die ambulante Psychotherapie entwickelt wurde, erfüllt werden kann. Vielmehr verhindert die bestehende Regelung in Satz 6 (alt), dass das Antrags- und Gutachterverfahren weiterentwickelt und Optimierungspotenziale im Zuge einer Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens gehoben werden. \r\n\r\nDie BPtK schlägt daher folgende Änderung in Artikel 1 – § 92 Absatz 6a SGB V vor:\r\n\r\n„f) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\r\n\r\naa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt Satz 6 wird wie folgt gefasst: \r\n\r\n‚Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt, bis spätestens zum … [einsetzen: letzter Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] über Änderungen der in Satz 1 genannten Richtlinien, durch die eine Vereinfachung der Durchführung von Kurzzeittherapien bewirkt wird und die zur Vereinfachung insbesondere für den gesamten Umfang einer Kurzzeittherapie ein einstufiges Antragsverfahren vorsehen.‘“\r\n2.4\tBeteiligungsrechte im Gemeinsamen Bundesausschuss (Artikel 1 – § 92 SGB V)\r\nStellungnahmerechte für wissenschaftliche Fachgesellschaften\r\nMit den vorgeschlagenen Änderungen in § 92 Absätze 1b, 1c, 4, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7b, 7c und 7g SGB V soll eingeführt werden, dass bei Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zukünftig einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt bekommen. Dies soll ermöglichen, dass die Expertise der jeweiligen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in die Entscheidung des G-BA einbezogen wird.\r\n\r\nAus Sicht der BPtK wird mit den vorgeschlagenen Änderungen der Kreis der zur Stellungnahme berechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften systematisch auch um jene wissenschaftlichen Fachgesellschaften erweitert, die nicht Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sind. Die Erweiterung ist gerade auch mit Blick auf die einschlägigen psychotherapeutischen und psychologischen Fachgesellschaften bedeutsam, denen derzeit eine Mitgliedschaft in der AWMF nicht offensteht und die sich aus diesem Grund bislang nicht systematisch an den Stellungnahmeverfahren im G-BA beteiligen konnten. Zugleich werden die Stellungnahmerechte auf eine Reihe weiterer Richtlinien des G-BA ausgedehnt. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die wissenschaftliche Expertise der relevanten Fachgesellschaften in die Erarbeitung und Weiterentwicklung von G-BA-Richtlinien einfließen und berücksichtigt werden kann. Dieses Anliegen ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Angesichts der Zahl der relevanten Fachgesellschaften und der gesetzlich vorgegebenen Fristen kann dies jedoch für die konkrete Umsetzung der Stellungnahmeverfahren einschließlich der mündlichen Anhörungen und deren systematische Berücksichtigung in den Beschlussfassungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Herausforderung darstellen. \r\n\r\n \r\nAntrags- und Mitberatungsrechte für weitere Berufsorganisationen im G-BA\r\nMit der vorgeschlagenen Einführung eines neuen Absatzes 7h in § 92 SGB V sollen die Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitbestimmungsrecht im G-BA erhalten, sofern es sich um Richtlinien handelt, die die Berufsausübung der Pflegeberufe berühren.\r\n\r\nDie BPtK begrüßt das Ziel, dass die Antrags- und Mitberatungsrechte von Berufsorganisationen im G-BA gestärkt werden sollen. Die BPtK teilt die Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit, dass die Expertisen und die spezifischen Perspektiven der Pflege bei Richtlinien, die die Berufsausübung der Pflege berühren, über die Trägerorganisationen des G-BA nicht ausreichend in die Beratungen eingebracht werden können. Neben Richtlinien zu ambulanten Leistungen, die durch die Pflege erbracht werden bzw. an denen sie beteiligt ist, gilt dies u. a. auch für Qualitätssicherungs-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und für Beschlüsse des G-BA nach § 136b und § 136c zur Qualitätssicherung im Krankenhaus. Die BPtK hält es für notwendig, dass parallel dazu auch die Antrags- und Mitbestimmungsrechte der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) im \r\nG-BA gestärkt werden, sofern es sich um Richtlinien handelt, die die Berufsausübung der Psychotherapeut*innen berühren. Dies betrifft insbesondere die Psychotherapie-Richtlinie, die Richtlinien nach § 92 Absatz 6b, die Bedarfsplanungs-Richtlinie, die Richtlinien zur Qualitätssicherung sowie diejenigen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummern 6, 8 und 12, für die Psychotherapeut*innen über die entsprechenden Verordnungsbefugnisse verfügen. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die spezifische Expertise der Psychotherapeut*innen frühzeitig in die Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses unmittelbar einbezogen werden können. Der frühzeitige Einbezug der Bundespsychotherapeutenkammer stellt dabei sicher, dass die spezifische psychotherapeutische Expertise bereits bei der Erarbeitung von Beschlussentwürfen kontinuierlich und unmittelbar noch vor der Durchführung von Stellungnahmeverfahren einfließen kann und zeitlich aufwendige Beratungen über Änderungsbedarfe, die sich sonst erst im Stellungnahmeverfahren ergeben würden, vermieden werden können. Das Antragsrecht für die Bundespsychotherapeutenkammer gewährleistet darüber hinaus, dass in der Profession identifizierte Anpassungsbedarfe bei den Richtlinien des G-BA, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind, frühzeitig in die Beratungen des G-BA eingebracht werden können. Ein entsprechendes Antrags- und Mitberatungsrecht der Bundespsychotherapeutenkammer gewährleistet dabei, dass der Einbezug der spezifischen psychotherapeutischen Expertise mit einer sektorenunabhängigen Perspektive unmittelbar gesichert ist. \r\n\r\n \r\nDie BPtK schlägt daher folgende Ergänzung vor:\r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 92 SGB V)\r\n\r\nNach § 92 Absatz 7h SGB V NEU wird ein neuer Absatz 7i eingefügt: \r\n\r\n„(7i) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 6, 8, 9, 12 und Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136a und 136b, sofern sie die Berufsausübung der Psychotherapeuten berühren, erhält die Bundespsychotherapeutenkammer ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Absatz 7e Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.“\r\n\r\nBegründung:\r\nMit der Änderung wird analog zur Stärkung der Antrags- und Mitberatungsrechte der Berufsorganisationen der Pflege, ein Antrags- und Mitbestimmungsrecht der BPtK im G-BA verankert, sofern es sich um Richtlinien handelt, die die Berufsausübung der Psychotherapeut*innen berühren. Darüber wird sichergestellt, dass die psychotherapeutische Expertise bei für die Profession relevanten Richtlinien kontinuierlich einbezogen wird. Dies umfasst, dass die Vertreter*in der BPtK Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen lassen kann und dass sie bei der Beschlussfassung anwesend ist. Bei der Einrichtung einer Arbeitsgruppe oder Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss muss Einvernehmen mit der Vertreter*in der BPtK bestehen.\r\n2.5\tBedarfsplanung reformieren (Artikel 1 – § 101 Absatz 4 und Absatz 4a SGB V)\r\nMit einem neu in § 101 SGB V eingefügten Absatz 4a soll geregelt werden, dass künftig Psychotherapeut*innen und psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen, eine eigene Arztgruppe in der Bedarfsplanungs-Richtlinie bilden. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad für diese Arztgruppe ist zum Stand des 31. Dezember 2023 zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird damit beauftragt, innerhalb von sechs Monaten nach Gesetzesverkündung die neuen Verhältniszahlen für die Arztgruppe zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Mindestversorgungsanteile für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen vorsehen, wenn dies aus Versorgungsgründen geboten ist.\r\n\r\nDie BPtK begrüßt ausdrücklich den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss, für die Psychotherapeut*innen und psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, künftig eine eigene Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie zu bilden. Eine eigene Planung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ermöglicht es, die Versorgung kleinräumiger und zielgenauer zu planen. Kinder und Jugendliche mit psychischen Erkrankungen benötigen in besonderem Maße einen wohnortnahen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung. Sie können lange Anfahrtswege zur Psychotherapie oft nicht allein bewältigen. Für den Behandlungserfolg ist zudem die enge Anbindung an die Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen wichtig. \r\n\r\nWie viele Patient*innen psychotherapeutisch versorgt werden können, hängt direkt von der Zahl der Vertragspsychotherapeut*innen ab. Das Angebot an Therapieplätzen in Deutschland ist insgesamt deutlich geringer als der tatsächliche Bedarf. Im Zuge der \r\nCOVID-19-Pandemie hat sich der Bedarf nach einem psychotherapeutischen Behandlungsplatz nochmals deutlich erhöht. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen zeigen sich eine höhere psychische Morbidität, ein niedrigeres Ersterkrankungsalter und eine Zunahme schwerer Krankheitsverläufe. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung prognostiziert bis zum Jahr 2030 eine weitere Zunahme des Behandlungsbedarfs um durchschnittlich 23 Prozent. Daraus ergeben sich gravierende Wartezeiten, die weiter anzuwachsen drohen. Von der ersten psychotherapeutischen Sprechstunde bis zum Beginn der eigentlichen Therapie warten Patient*innen durchschnittlich rund 140 Tage. Eine aktuelle Studie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zeigt einen weiteren Anstieg der Wartezeiten in den letzten vier Jahren und belegt, dass die Wartezeiten in ländlichen Regionen besonders lang sind. Wenngleich es den Vertragspsychotherapeut*innen vielfach gelingt, Wartezeiten bis zum Beginn der eigentlichen Therapie u. a. mit weiteren Sprechstunden und probatorischen Sitzungen zu überbrücken, leiden insbesondere Patient*innen in ländlichen und strukturschwachen Regionen unter unzumutbar langen Wartezeiten – häufig ohne Aussicht auf den Beginn der erforderlichen Behandlung. Aber auch in Städten, insbesondere in den neuen Bundesländern und im Ruhrgebiet, sind Wartezeiten häufig zu lang. Kinder und Jugendliche sind dabei in besonderem Maße negativ von einem Mangel an Therapieplätzen betroffen. Die unterstellte Mitversorgung durch benachbarte großstädtische Regionen verhindert vielfach eine bedarfsgerechte wohnortnahe Versorgung. Um Wartezeiten zu reduzieren, ist ein gezielter Ausbau der Praxissitze zwingend erforderlich.\r\n\r\nEine eigene Bedarfsplanung für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie allein ist jedoch nicht ausreichend, um die bestehenden Versorgungsprobleme im Bereich psychischer Erkrankungen zu beheben.\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die psychotherapeutische Bedarfsplanung reformiert werden soll, um Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz, auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten, deutlich zu reduzieren. Der G-BA muss daher zusätzlich beauftragt werden, die Bedarfsplanungs-Richtlinie für die Arztgruppe der Psychotherapeut*innen zu überarbeiten. Erforderlich ist hierzu insbesondere, die Verhältniszahlen um mindestens 20 Prozent abzusenken. Dadurch würden rund 1.600 zusätzliche Psychotherapeutensitze, vorrangig außerhalb von Großstädten, entstehen. Bei den Großstädten würden vor allem die historisch schlechter versorgten Städte in Ostdeutschland und das Ruhrgebiet profitieren, wodurch die Angleichung der Lebensverhältnisse gefördert wird. \r\n\r\nDurch diese Absenkung der Verhältniszahlen um mindestens 20 Prozent könnte auch eine zentrale Empfehlung aus dem Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung umgesetzt werden, das der G-BA in Auftrag gegeben hatte. Das Gutachten hatte 2018 einen Bedarf an 2.400 zusätzlichen Psychotherapeutensitzen festgestellt, um eine wohnortnahe ambulante psychotherapeutische Versorgung in Deutschland zu gewährleisten. Der G-BA hatte daraufhin jedoch bei der Reform der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2019, die auf den Ergebnissen des Gutachtens basieren sollte, nur 800 neue Sitze geschaffen. Mit der Absenkung der Verhältniszahlen kann die Lücke zwischen den im Gutachten geforderten 2.400 Sitzen und den 2019 geschaffenen rund 800 Sitzen geschlossen und gezielt zusätzliche psychotherapeutische Kassensitze in den besonders schlecht versorgten Regionen aufgebaut werden. \r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 101 SGB V)\r\n\r\nDie BPtK schlägt folgende Ergänzung in Absatz 4 vor:\r\n„12. § 101 wird wie folgt geändert: \r\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert: \r\naa) (…)\r\nbb (…)\r\n\tcc) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: \r\n‚Bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] trifft der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Absatz 1 für die Arztgruppen nach Satz 1 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung, die eine wohnortnahe und zeitnahe psychotherapeutische Behandlung insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen und dem Ruhrgebiet sicherstellen; erforderlich ist insbesondere eine Absenkung der Verhältniszahlen um mindestens 20 Prozent.‘“\r\n2.6\tFinanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Weiterbildungsambulanzen (Artikel 1 – §§ 117 und 120 SGB V)\r\nEinführung von „Weiterbildungsambulanzen“ (§ 117 Absatz 3b SGBV)\r\nDie BPtK begrüßt den Regelungsvorschlag, dass in § 117 Absatz 3b SGB V eine Legaldefinition für „Weiterbildungsambulanzen“ eingeführt wird.\r\n\r\nDie Herausnahme der Personengruppe der Weiterbildungsteilnehmenden aus § 117 Absatz 3c SGB V ist folgerichtig, weil Regelungen zur Vergütung der Weiterbildungsambulanzen durch die Änderung in Artikel 18 in § 120 Absatz 2 SGB V geregelt werden sollen. Im Übrigen ist es sachgerecht, dass damit die Verpflichtung von Weiterbildungsambulanzen aufgehoben ist, von der Vergütung, die sie von der gesetzlichen Krankenversicherung für die durch einen Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. Die geltende Regelung wird den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Weiterbildung im Vergleich zur Ausbildung nicht gerecht, da Weiterbildungsteilnehmende in angestellter Tätigkeit beschäftigt sind.\r\n\r\nVerortung der Weiterbildungsambulanzen (§ 120 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 SGB V)\r\nDie Verankerung der Weiterbildungsambulanzen in § 120 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Satz 3 SGB V wird ebenfalls begrüßt.\r\n\r\nDamit wird die Vergütung der Weiterbildungsambulanzen rechtssystematisch an derselben Stelle verortet wie die Vergütung der Hochschulambulanzen, Psychiatrischen Institutsambulanzen, Sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren. Es wird klargestellt, dass die Vergütung auch bei den Weiterbildungsambulanzen die Leistungsfähigkeit bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten hat. Dadurch erhalten die Weiterbildungsambulanzen die Möglichkeit, ihre Vergütungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu vereinbaren.\r\n\r\nBerücksichtigungsfähige Leistungen für Vergütungsverhandlungen (§ 120 Absatz 2 Satz 4 SGB V)\r\nDer neu eingefügte Satz 4 in § 120 Absatz 2 SGB V ist zu streichen.\r\n\r\nDenn diese Regelung ist nicht sachgerecht und verhindert eine ausreichende Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in den Weiterbildungsambulanzen.\r\n\r\nNach dem Wortlaut des neu eingefügten § 120 Absatz 2 Satz 4 SGB V wären bei den Vergütungsverhandlungen nur die Leistungen berücksichtigungsfähig, für die der Zulassungsausschuss eine Ermächtigung erteilt hat und die gegenüber Versicherten erbracht werden. Hingegen sollen die weiteren Lerninhalte, die im Rahmen der Weiterbildung neben der Behandlung von Patient*innen durch die Weiterbildungsordnungen der Länder gefordert sind, explizit von den Vergütungsverhandlungen ausgeschlossen und damit nicht berücksichtigungsfähig sein. Auch der Gesundheitsausschuss im Bundesrat hat die Problematik des Regelungsvorschlages erkannt und in seinen Empfehlungen zum Entwurf eines GVSG darauf hingewiesen, dass eine Refinanzierung weiterer Lerninhalte auch in den Weiterbildungsambulanzen ermöglicht werden sollte.\r\n\r\nZu diesen Lerninhalten gehören insbesondere die Supervision der Versorgungsleistungen, die Selbsterfahrung als Voraussetzung für die psychotherapeutische Beziehungsgestaltung und die Vermittlung der erforderlichen Fachkenntnisse. Diese weiteren Lerninhalte sind eine Voraussetzung, damit auch bei den in den Weiterbildungsambulanzen erbrachten Leistungen der Fachpsychotherapeutenstandard sichergestellt werden kann. Diesen Fachpsychotherapeutenstandard müssen diese Ambulanzen gegenüber den Versicherten gewährleisten. Die durch die weiteren Lerninhalte verursachten Betriebskosten müssen deshalb auch in den Vergütungsverhandlungen Berücksichtigung finden.\r\n\r\nDarüber hinaus war es ein Ziel der Reform der Psychotherapeutenausbildung, die prekären Bedingungen in der psychotherapeutischen Qualifizierung nach dem Studium zu beenden. Die Erreichung dieses Ziels wird mit Satz 4 konterkariert, der eine ausreichende Finanzierung verhindert.\r\n\r\nDie Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe d) sollte daher gestrichen werden:\r\n\r\n„d) Folgender Satz wird eingefügt: \r\n„Die Vergütung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in den Weiterbildungsambulanzen soll in Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen; für die Bestimmung einer wirtschaftlichen Betriebsführung der Weiterbildungsambulanzen sind nur die Leistungen berücksichtigungsfähig, für die der Zulassungsausschuss eine Ermächtigung erteilt hat und die gegenüber Versicherten erbracht werden.““ \r\n\r\nDie BPtK schlägt vor, für eine ausreichende Finanzierung stattdessen in § 120 Absatz 3 SGB V folgende Ergänzung einzufügen:\r\n\r\n„(3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. Die Weiterbildungsambulanzen erhalten eine Vergütung für die einzelnen Leistungen, die in Abstimmung mit dem Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 vereinbart werden. Die Vergütung muss eine im Krankenhaus übliche Entlohnung der Weiterbildungsteilnehmenden ermöglichen und ist auf der Grundlage eines angemessenen Anteils der Leistungszeit an der Arbeitszeit der Weiterbildungsteilnehmenden zu bestimmen, der über die gesamte Dauer der ambulanten Weiterbildung im Durchschnitt 50 Prozent nicht überschreiten darf. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozialpädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23.Januar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation.“\r\n\r\nBegründung:\r\nFür den Bereich der Ausbildung ist aktuell überwiegend zwischen den Ausbildungsstätten bzw. deren Ambulanzen und den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen nach Maßgabe des § 117 Absatz 3c Satz 1 i. V. m. § 120 Absatz 2 Sätze 1, 2 SGB V eine Vergütung von Einzelleistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vereinbart. Diese Vereinbarungen folgen der Maßgabe, dass eine „Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll“. Eine Einzelleistungsvergütung allein nach dem EBM mit den in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Punktwerten kann jedoch den Fachpsychotherapeutenstandard bei Leistungserbringung im Rahmen einer Weiterbildung nicht gewährleisten.\r\n\r\nDer Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung muss durch zusätzliche Finanzierungselemente und entsprechende Regelungen Rechnung getragen werden. Ein sinnvoller Ansatzpunkt für die Vereinbarung nach § 120 Absatz 2 und Absatz 3 SGB V ist dabei zwar nach wie vor die im EBM vorgefundene Vergütungsstruktur. Mit der in Absatz 3 Satz 2 vorgeschlagenen Fassung wird der in den Vergütungsverhandlungen für die Ausbildungsambulanzen gelebten Praxis Rechnung getragen. Es wird jeweils auf den aktuellen Inhalt des EBM abgestellt.\r\n\r\nUnabhängig davon ist in den Vergütungsverhandlungen der tatsächliche finanzielle Bedarf der Weiterbildungsstätten nach dem Vorbild der in § 120 SGB V genannten Leistungserbringer*innen zugrunde zu legen. Dabei sind wie bei den psychologischen Hochschulambulanzen sämtliche Kostenpositionen zu berücksichtigen. Grundlage der Bemessung der Vergütung muss daher eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der Einrichtung unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Einrichtung sein. \r\n\r\nErgebnis der Verhandlungen muss eine Kostendeckung sein bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Das bedeutet auch, spezifischen Förderbedarfen Rechnung zu tragen, zum Beispiel für große versus kleine Weiterbildungsstätten oder für unterschiedliche Psychotherapieverfahren.\r\n\r\nWeiterhin muss die Höhe der Vergütung eine im Krankenhaus übliche Entlohnung der Weiterbildungsteilnehmenden ermöglichen. Dies wird durch die Regelung in Absatz 3 Satz 3 gewährleistet. § 75a Absatz 1 Satz 2 SGB V regelt im Rahmen der Weiterbildung im Gebiet der Allgemeinmedizin, aber auch § 75 Absatz 9 SGB V für die grundversorgenden Gebiete der fachärztlichen Versorgung eine Förderung auf der Grundlage „der im Krankenhaus üblichen Vergütung“. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben dies in der Vereinbarung nach § 75a Absatz 4 SGB V so konkretisiert, dass Grundlage der Tarifvertrag Ärzte der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist. Auch den ermächtigten Einrichtungen muss eine tarifanaloge Entlohnung der Weiterbildungsteilnehmenden ermöglicht werden. Diese kann nicht als unwirtschaftlich eingestuft werden.\r\n\r\nDie Regelung in Absatz 3 Satz 3 ist als Schutzregelung für die Weiterbildungsteilnehmenden erforderlich, damit die Vergütungsverhandlungen nach § 120 SGB V nicht so geführt werden, dass den Weiterbildungsteilnehmenden ein Anteil der Arbeitszeit für die Erbringung abrechnungsfähiger Leistungen abverlangt wird, der für die weiteren obligatorischen Bestandteile der Weiterbildung wie Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung nicht mehr ausreichend Raum lässt.\r\n\r\nLegt man den Zeitaufwand der Weiterbildungsteilnehmenden für diese Weiterbildungsbestandteile zugrunde, ergibt sich über die gesamte Dauer der Weiterbildung eine Obergrenze von 50 Prozent für die verbleibende Leistungszeit. Dies schließt die Zeit im unmittelbaren Patientenkontakt zuzüglich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung im Sinne der Kalkulationszeit ein. Der Durchschnittswert bildet die zunehmende Erfahrung der Weiterbildungsteilnehmenden ab.\r\n2.7\tWeiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Sicherung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen, MVZ und Kliniken\r\nDer finanzielle Förderbedarf in Praxen, MVZ und in der stationären Weiterbildung wird im Kabinettentwurf bisher gar nicht adressiert. Es bedarf deshalb weitergehender Instrumente zur Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren und der stationären psychotherapeutischen Weiterbildung in Kliniken. Notwendig sind verbindliche bundesgesetzliche Vorgaben. Ohne eine ausreichende finanzielle Förderung der ambulanten und stationären Weiterbildung ist eine standardgemäße psychotherapeutische Versorgung in Deutschland nicht gesichert.\r\n\r\n1.\tFinanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen und MVZ\r\nFür die Weiterbildung in Praxen und MVZ sind andere Finanzierungsregelungen erforderlich als für Weiterbildungsambulanzen. Die BPtK schlägt dazu Änderungen in § 75a SGB V und in § 32 Ärzte-ZV vor.\r\n\r\n§ 75a SGB V wird um folgenden Absatz 10 ergänzt:\r\n\r\n„(10) Für die psychotherapeutische Versorgung sind bundesweit 1.500 Weiterbildungsstellen zur Durchführung der ambulanten Weiterbildung in Betriebsstätten von zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren, davon 300 Weiterbildungsstellen für das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und 75 Weiterbildungsstellen für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie, zu fördern. Die Zählung der Stellen wird auf Basis der geförderten Vollzeitäquivalente durchgeführt. Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart wird und das Benehmen nach Absatz 4 Satz 3 mit der Bundespsychotherapeutenkammer herzustellen ist.“\r\n\r\nBegründung:\r\nZur Kompensation der Finanzierungslücke wird für die ambulante Weiterbildung der Psychotherapeut*innen in Praxen und MVZ eine Regelung angelehnt an die Regelungen zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in den grundversorgenden Gebieten der fachärztlichen Versorgung gemäß § 75a Absätze 1 bis 9 SGB V vorgeschlagen. Die Erweiterung des § 75a SGB V um einen Absatz 10 ist dabei präzise und systemkonform.\r\n\r\nSatz 1 trägt mit einem angenommenen Bedarf von 1.500 Weiterbildungsstellen dem Umstand Rechnung, dass die Weiterbildungsambulanzen die ambulante Weiterbildung nicht vollständig leisten können.\r\n\r\nNachdem die Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen eine eigenständige Gebietsbezeichnung „Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche“ und eine Gebietsbezeichnung für Neuropsychologische Psychotherapie vorsieht und ein besonderes Interesse an einer ausreichenden Zahl von Leistungserbringer*innen gerade auch in diesen Gebieten besteht, sollen Kapazitäten förderfähiger Stellen für die entsprechenden ambulanten Weiterbildungsabschnitte in diesen Gebieten vorgehalten werden. Stellen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind auch in § 75a Absatz 9 Satz 2 SGB V vergleichbar geregelt. Die Quote von 20 Prozent (bezogen auf die aktuelle Regelung) bzw. 300 Stellen folgt der Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses in § 25 Absatz 1 Nummer 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie, 20 Prozent der Versorgungsaufträge für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen zu reservieren.\r\n\r\nSatz 2 stellt klar, dass die geförderten Weiterbildungsstellen nicht nach der Zahl der Anstellungsverhältnisse, sondern nach Vollzeitstellenäquivalenten gezählt werden. Das entspricht schon heute der Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband nach § 75a Absatz 4 SGB V.\r\n\r\nIn der Sache beschränkt sich die Förderung nach Absatz 10 auf den verpflichtend ambulanten Weiterbildungsabschnitt nach der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer. Deshalb ist es gemäß Satz 3 abweichend von § 75a Absatz 4 Satz 1 SGB V nicht erforderlich, eine dreiseitige Vereinbarung unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu schließen; überdies braucht es statt des in § 75a Absatz 4 Satz 2 SGB V vorgesehenen Benehmens mit der Bundesärztekammer die Einbindung der Bundespsychotherapeutenkammer. Wie § 75a Absatz 9 Satz 1 SGB V verweist Absatz 10 insoweit auf die Absätze 1 und 4 bis 8, modifiziert aber die Beteiligung am Vertragsgeschehen.\r\n\r\nIm Übrigen sind die bereits bestehenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Dies schließt den Verweis auf § 75a Absatz 1 Satz 4 SGB V zur Förderhöhe ein. Die Förderung hat die im Krankenhaus dann übliche Vergütung einer approbierten Psychotherapeut*in zu ermöglichen, die als Arbeitnehmer-Brutto auszuzahlen ist. Die Konkretisierung der Förderhöhe erfolgt durch die Vertragspartner*innen nach Absatz 10. Die Förderhöhe muss nicht zwingend einer Vollförderung des Arbeitnehmer-Bruttogehaltes gleichkommen. Sie kann auch berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Leistungen außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV), also „extrabudgetär“, vergütet werden. Solange dies so ist, kann ein Teil des Mehrbedarfs für die Schaffung eines Weiterbildungsplatzes auch aus den Leistungsentgelten finanziert werden.\r\n\r\nSollte die Höhe der Zuschüsse eine im Krankenhaus übliche Vergütung nicht ermöglichen, müsste sichergestellt sein, dass von den Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistungen auch zusätzlich zu den Leistungen der Weiterbildungsbefugten vergütet werden.\r\n\r\nIn § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:\r\n\r\n„(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Ziffer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Vergrößerung des Praxisumfangs auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer Vertragspsychotherapeutenpraxis zulässig. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“ \r\n \r\nBegründung:\r\nFür die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in Verbindung mit § 75a SGB V existiert in Satz 2 bereits eine Ausnahmeregelung für die allgemeinmedizinische Weiterbildung und die Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung.\r\n\r\nEine Ausnahmeregelung ist auch für die psychotherapeutische Weiterbildung erforderlich. Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in der psychotherapeutischen Praxis führt typischerweise zu einer Vergrößerung der vertragspsychotherapeutischen Praxis. Von einer unzulässigen Vergrößerung der Vertragsarztpraxis wird dabei schon dann ausgegangen, wenn ein Zuwachs von Fallzahlen der Praxis von mehr als 25 Prozent eintritt. Da die Weiterbildungsassistent*in aber zwingend eigene und damit neue Patient*innen zu behandeln hat, wird ein solcher Fallzahlanstieg regelhaft erreicht bzw. deutlich überschritten. Zudem hat die Weiterbildung nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung und der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder in Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit zu erfolgen. Zu erwarten ist deshalb gleichermaßen der unzulässige übergroße Praxisumfang. In der Praxis wird dies dazu führen, dass gerade diejenigen vertragspsychotherapeutischen Praxen, die wegen der dort behandelten Vielzahl von (unterschiedlichen) Fällen besonders geeignet sind, Weiterbildungsassistent*innen zu beschäftigen, davon abgehalten werden.\r\n\r\nOhne eine entsprechende Ausnahmeregelung, die auch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in der vertragspsychotherapeutischen Praxis nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung und der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder ermöglicht, ist zu befürchten, dass Vertragspsychotherapeut*innen aus finanziellen Erwägungen davon Abstand nehmen müssen, sich an der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in zu beteiligen und damit auch langfristig keine Weiterbildung in vertragspsychotherapeutischen Praxen stattfindet. Daher sollte eine Regelung eingefügt werden, die für die Beschäftigung von Psychotherapeut*innen im Rahmen der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in in vertragspsychotherapeutischen Praxen eine Vergrößerung des Praxisumfanges für zulässig erklärt.\r\n\r\nEin übergroßer Praxisumfang wird üblicherweise von der Rechtsprechung angenommen, wenn eine Fallzahl erreicht wird, die in etwa zweimal oder jedenfalls zweieinhalbmal so groß ist wie im Durchschnitt der Fachgruppe. Die Heterogenität der Fachgruppe der Psychotherapeut*innen führt jedoch dazu, dass dieser Fachgruppendurchschnitt kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium ist. Die besondere Problematik des Verbots von „Vergrößerung der Vertragsarztpraxis“ oder „Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs“ in Zusammenhang mit Psychotherapeut*innen ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt. In einem Urteil vom 09.05.2018 (L 7 KA 76/14) wurde daher auch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein übergroßer Praxisumfang im Sinne von § 32 Absatz 2 Satz 1 Ärzte-ZV bei Psychotherapeut*innen anhand der sogenannten „Vollauslastungsgrenze“ zu bestimmen ist: „Aus Sicht des Senats spricht daher viel dafür, bei ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychotherapeuten einen übergroßen Praxisumfang schon ab dem 1,5-fachen der Vollauslastung, das heißt bei 841.725 Punkten, anzunehmen“. Die zulässige Vergrößerung des Praxisumfanges auf das 1,5-fache der Vollauslastung im Fall der Beschäftigung einer Assistent*in im Rahmen der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in ist daher sachgerecht. Grundlage der Berechnung der Vollauslastung ist die Annahme, dass eine Psychotherapeut*in unter Berücksichtigung von Feiertagen, Urlaub, Fortbildungsmaßnahmen und psychotherapeutischen „Nebenleistungen“ in 43 Arbeitswochen im Jahr jeweils maximal 36 Sitzungen der Richtlinienpsychotherapie im Umfang von 50 Minuten Dauer durchführen kann. Der Vorschlag lautet daher, eine Vergrößerung des Praxisumfangs grundsätzlich auf das eineinhalbfache der Vollauslastung einer Vertragspsychotherapeutenpraxis im Rahmen der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in für zulässig zu erachten.\r\n\r\n2.\tFinanzierung der stationären Weiterbildung\r\n§ 3 Absatz 3 BPflV wird wie folgt geändert:\r\n\r\n„(…) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: \r\n(…)\r\n7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1.000 Euro pro Monat.,\r\n8. die Personalkosten der nach Maßgabe des § 2 Psychotherapeutengesetz approbierten Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten für die Dauer der Weiterbildung, soweit diese in tarifvertraglicher Höhe vergütet werden.\r\nDer Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5, oder 7 oder 8 dies erfordern oder (…)“\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Gehälter von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können grundsätzlich zur Erfüllung der Personalmindestanforderungen in den Budgetverhandlungen der Psychiatrie und Psychosomatik berücksichtigt werden. Für eine Übergangszeit gibt es jedoch einen Förderbedarf, weil Planstellen, die derzeit noch mit Psychotherapeut*innen in Ausbildung oder Psycholog*innen besetzt sind, erst sukzessive frei und damit als Weiterbildungsstellen nutzbar sein werden. Darüber hinaus ist ein massives Versorgungsproblem in den Einrichtungen zu erwarten. Bis zum Ende der Ausbildungen von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen bis 2035 wird es sukzessive weniger Psychotherapeut*innen in Ausbildung geben. Derzeit nutzen die Einrichtungen Psychotherapeut*innen in Ausbildung, um bestehende Versorgungslücken im Bereich der stationären Psychotherapie zu schließen. Wenn die bestehenden Versorgungskapazitäten der Psychotherapeut*innen in Ausbildung nicht umfassend durch Psychotherapeut*innen in Weiterbildung ersetzt werden können, ist zu erwarten, dass die psychotherapeutische Versorgung der Patient*innen in den Einrichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang sichergestellt werden kann.\r\n\r\nMit § 3 Absatz 3 Nummer 7 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) werden die Refinanzierung der Personalkosten für die bisherigen „Psychotherapeuten*innen in Ausbildung“ und im anschließenden Satz die Ausnahme von der Begrenzung durch den Veränderungswert geregelt. Ohne eine vergleichbare Regelung für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in der BPflV besteht die Gefahr, dass die Finanzierung der zusätzlich zu schaffenden Weiterbildungsstellen in den oft sehr strittigen Budgetverhandlungen untergeht. Kostensteigerungen können in den Budgetverhandlungen von Krankenhäusern und Krankenkassen zwar grundsätzlich berücksichtigt werden, ohne explizite gesetzliche Vorgaben sind diese jedoch faktisch kaum durchzusetzen. Zudem ist die Berücksichtigung von Kostenentwicklungen durch den Veränderungswert begrenzt. Sofern der Veränderungswert bereits durch andere Tatbestände ausgeschöpft wird, ist eine Refinanzierung der Neueinstellungen nicht möglich. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Krankenhäuser allein wegen dieses Tatbestands die Schiedsstelle nicht anrufen werden und stattdessen eher Neueinstellungen oder eine tarifvertragliche Vergütung so gut wie möglich meiden werden. Da somit die Refinanzierung der Personalkosten für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung im Vergleich zu Ausbildungsteilnehmer*innen nicht gewährleistet ist, entsteht für die Krankenhäuser der Fehlanreiz, die Beschäftigung der approbierten Studienabsolventen*innen zu vermeiden.\r\n\r\nDem wirkt die Änderung in § 3 Absatz 3 BPflV entgegen, indem die Regelung zur Refinanzierung der Personalkosten für die bisherigen „Psychotherapeuten*innen in Ausbildung“ und im anschließenden Satz die Ausnahme von der Begrenzung durch den Veränderungswert in der neuen Nummer 8 auf die approbierten Studienabsolventen*innen angewendet wird unter der Voraussetzung, dass diese in tarifvertraglicher Höhe vergütet werden.\r\n\r\n2.8\tTransparenzberichte der Gesetzlichen Krankenkassen (Artikel 1 – § 217f Absatz 4 SGB V)\r\nIn § 217f Absatz 4 SGB V wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) beauftragt, eine Richtlinie über die Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen zu erlassen und diese dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Der GKV-SV wird verpflichtet, eine entsprechende Richtlinie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzulegen und dabei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen. Ferner wird der GKV-SV verpflichtet sicherzustellen, dass die Gesetzlichen Krankenkassen die notwendigen Kennzahlen zur Leistungstransparenz und zur Servicequalität in maschinenlesbarer Form an den GKV-SV übermitteln können, und in der Richtlinie festzulegen, zu welchem jährlichen Stichtag die Übermittlung durch die Gesetzlichen Krankenkassen erfolgen muss. Der GKV-SV ermittelt einen Mittelwert und inwiefern die jeweiligen Krankenkassen von diesem Mittelwert abweichen. Versicherte sollen die Informationen zu den Transparenzberichten der Krankenkassen auf einer digitalen und interaktiven Plattform abrufen können, die transparent, nutzerfreundlich und barrierefrei Vergleichsmöglichkeiten sichert. Die Krankenkassen werden verpflichtet, auf das Vergleichsportal hinzuweisen. Der GKV-SV hat die Richtlinie durch eine unabhängige Einrichtung spätestens nach drei Jahren evaluieren zu lassen.\r\n\r\nDie BPtK begrüßt ausdrücklich das mit dem Regelungsvorschlag verbundene Ziel, Versicherten detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, die Auskunft über Leistungsgeschehen, Leistungsanträge und Bearbeitungsprozesse der Gesetzlichen Krankenkassen geben sollen. Aus Sicht der BPtK ist es dringend erforderlich, dass Versicherte in der informierten Kassenwahl unterstützt werden. Eine Standardisierung der Transparenzberichte ist notwendig, um eine Vergleichbarkeit für Versicherte zu ermöglichen. Eine Übersicht über die Ergebnisse sollte einen direkten Vergleich zwischen den Krankenkassen ermöglichen. Aus diesem Vergleich sollte auch ein Ranking für bestimmte Themenbereiche ableitbar sein, beispielsweise in Form einer Notenvergabe.\r\n\r\nBisher sind in den Regelungsvorschlägen einzelne Leistungsbereiche jedoch zu wenig berücksichtigt. In der Begründung des Referentenentwurfs werden bisher nur Hilfsmittel, Rehabilitation und Zahnersatz als Leistungsbereiche aufgezählt. Aus Sicht der BPtK ist aber insbesondere auch die Bewilligung von Psychotherapie sowie von Anträgen auf Kostenerstattung für Psychotherapie eine wichtige Information für Versicherte mit psychischen Erkrankungen. Einbezogen werden sollten auch Informationen zu Angeboten der Prävention und Gesundheitsförderung, digitalen Angeboten sowie zum Versorgungsangebot im Rahmen von Selektivverträgen und zu weiteren spezifischen Angeboten zur Behandlung von psychischen Erkrankungen. Die Informationen sollen gewährleisten, dass Versicherte Angebote der verschiedenen Krankenkassen besser vergleichen können, aber daraus auch hervorgeht, inwiefern das Behandlungsangebot von den kollektivvertraglichen Leistungen abweicht. Darüber hinaus sollten auch Ergebnisse von unabhängigen Versichertenbefragungen, insbesondere auch zur individuellen Beratung und zum Krankengeldmanagement, in die Transparenzberichte einbezogen werden. Unabhängige Versichertenbefragungen sollten die Zufriedenheit der Versicherten mit ihrer Krankenkasse darstellen.\r\n\r\nBisher ist jedoch nicht vorgesehen, dass diejenigen, die durch die Transparenzberichte in ihrer Kassenwahl gestärkt werden sollen – nämlich die Versicherten – in die Entwicklung standardisierter Informationen, die in den Transparenzberichten abgebildet werden sollen, einbezogen werden. Auch Leistungserbringer*innen werden von ihren Patient*innen häufig über Leistungen und Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenkassen befragt. Ein Einbezug der Leistungserbringer*innen in die Erarbeitung einer Richtlinie über die Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen ist deshalb ebenfalls sinnvoll, um Informationsbedürfnisse der Versicherten auch mit Blick auf bestimmte Leistungsbereiche einzubeziehen und die Aussagekraft von Transparenzberichten für die Versicherten zu fördern. Aus Sicht der BPtK ist es erforderlich, dass sowohl die Patientenvertreter*innen als auch die Bundesorganisationen der Leistungserbringer*innen im Gesundheitswesen im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie über die Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen vom GKV-SV angehört werden sollten. Hierzu ist eine gesetzliche Ergänzung notwendig. Der Einbezug von Patientenvertreter*innen und Bundesorganisationen der Leistungserbringer*innen im Gesundheitswesen ist auch mit Blick auf eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Transparenzberichte von Bedeutung.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 217f SGB V)\r\nDie BPtK schlägt daher folgende Ergänzung in § 217f Absatz 4 Satz 1 SGB V vor:\r\n\r\n„24. § 217f wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) […]\r\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt nach Anhörung der Patientenvertretung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Richtlinien über die Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere dazu, welche Leistungs- und Qualitätsdaten der einzelnen Krankenkassen zu den hierfür heranzuziehenden Leistungs- und Qualitätsdaten der einzelnen Krankenkassen hierfür heranzuziehen sind. […]“\r\n\r\nBegründung:\r\nMit der Ergänzung wird vorgesehen, dass der GKV-SV bei der Erarbeitung der Richtlinien über die Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen eine Anhörung der Patientenvertretung, der Bundesorganisationen der Psychotherapeuten- und Ärzteschaft sowie der Krankenhäuser im Rahmen einer Anhörung einbeziehen soll. Dies ermöglicht, dass in die Erarbeitung der Richtlinien auch Hinweise und Vorschläge der anzuhörenden Organisationen einbezogen werden können, die in einer besseren Information von Versicherten resultieren, insbesondere mit Blick auf die Informationsbedürfnisse in verschiedenen Leistungsbereichen. \r\n2.9\tSpezifische Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung (Artikel 6 – § 31 Absatz 1 Ärzte-ZV)\r\nIn § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird ein neuer Ermächtigungstatbestand für die Versorgung von Personen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, bestehenden Suchterkrankungen und solchen, die aufgrund erheblicher Einschränkungen des Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, eingeführt. Neben der erforderlichen Qualifikation sind Kooperationsvereinbarungen mit einem medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V, einer Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder einer vergleichbaren Einrichtung Voraussetzung für eine Ermächtigung. Damit soll für vulnerable Patientengruppen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigungsschwere und den Schwierigkeiten, sich in dem komplexen Versorgungssystem die geeigneten Behandlungsleistungen zu beschaffen, in besonderem Maße einer niedrigschwelligen, zielgerichteten und vernetzten Versorgung bedürfen, ein besserer Zugang zur Versorgung geschaffen werden. \r\n\r\nDie BPtK begrüßt, dass mit dieser Regelung die Grundlage für eine gezielte Besserung der Versorgung von Patient*innen mit schweren psychischen Erkrankungen und erheblichen Funktionseinschränkungen geschaffen wird und der Zugang zur Versorgung für diese Patient*innen nicht zuletzt durch die Kooperationen mit geeigneten Einrichtungen systematisch erleichtert wird. Durch die spezifische Definition der von der Ermächtigung umfassten Patientengruppe und die verpflichtende Kooperation mit geeigneten Einrichtungen, in denen diese Patient*innen mitversorgt werden, kann deren Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung und die Vernetzung mit an der Versorgung beteiligten Einrichtungen gezielt ausgebaut werden. \r\n\r\nDieses Instrument sollte jedoch auch gezielt für die Verbesserung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit erheblichen psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen genutzt werden. Das Ausmaß der psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen kann über die Achse 6 des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters (MAS) nach ICD-10 näher erfasst werden. Hierbei wird als Orientierungswert für erhebliche Einschränkungen des Funktionsniveaus bzw. ernsthafte soziale Beeinträchtigungen ein Wert von ≥ 5 angesehen. Entsprechende Beeinträchtigungen können sich zum Beispiel in der Unfähigkeit, mit neuen sozialen Situationen zurechtzukommen oder die Schule zu besuchen, manifestieren. Diese schwer beeinträchtigten Kinder und Jugendlichen bedürfen unter anderem vor dem Hintergrund abnormer psychosozialen Umstände (Achse 5 MAS) regelhaft auch Maßnahmen der Jugendhilfe. Die sozialen Beeinträchtigungen und die Belastungsfaktoren im familiären Umfeld stellen dabei eine zusätzliche Barriere für den Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung dar. Kooperationen mit Einrichtungen der Jugendhilfe sind daher ein zentraler Faktor, um hier einen niederschwelligen Zugang zur Versorgung zu ermöglichen, einschließlich der Umsetzung von aufsuchenden Behandlungsangeboten in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe.\r\n\r\nUm für den Aufbau der erforderlichen Praxisstrukturen und Kooperationen sowie die stabile und nachhaltige Versorgung dieser vulnerablen Patientengruppen ausreichende Rahmenbedingungen zu schaffen und Planungssicherheit herzustellen, sollten die zeitliche Befristung der Ermächtigung einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten. Andernfalls ist zu befürchten, dass die für diese Patientengruppen dringend benötigten Versorgungsangebote nicht in dem gewünschten Umfang aufgebaut werden können. Für den neuen Ermächtigungstatbestand nach § 31 Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV sollte daher eine entsprechende Ausnahme zur näheren Bestimmung der Ermächtigung nach Absatz 7 geregelt werden. \r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu Artikel 6 (§ 31 Ärzte-ZV))\r\nDie BPtK schlägt daher folgende Ergänzung des Artikels 6 vor:\r\n\r\n„Dem § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:  \r\n\r\n„Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Personen Erwachsenen und Kindern und Jugendlichen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zu ermächtigen. Voraussetzung für die Ermächtigung nach Satz 3 ist der Nachweis einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit einem medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einer Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe, der Jugendhilfe oder der sozialpsychiatrischen Einrichtungen oder Dienste oder einer vergleichbaren Einrichtung.“\r\n\r\nDem § 31 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:\r\n\r\n„(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind für mindestens fünf Jahre zu erteilen.“\r\n\r\nBegründung:\r\nDer neue Ermächtigungstatbestand umfasst auch die psychotherapeutische und kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit erheblichen psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen. Neben der Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgungsangebote für Kinder und Jugendliche im Allgemeinen durch eine separate Bedarfsplanung wird dadurch auch die Patientengruppe mit schweren und häufig chronischen psychischen Erkrankungen adressiert, die unter erheblichen sozialen Beeinträchtigungen und psychosozialen Belastungsfaktoren leidet und neben der Krankenbehandlung weitere Unterstützungsbedarfe aufweist. Das Ausmaß der psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen kann über die Achse 6 des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters (MAS) nach ICD-10 näher erfasst werden. Hierbei wird als Orientierungswert für erhebliche Einschränkungen des Funktionsniveaus bzw. ernsthafte soziale Beeinträchtigungen ein Wert von ≥ 5 angesehen. Entsprechende Beeinträchtigungen können sich zum Beispiel in der Unfähigkeit, mit neuen sozialen Situationen zurecht zu kommen, oder dass der Schulbesuch nicht mehr möglich ist, manifestieren. Diese schwer beeinträchtigten Kinder und Jugendlichen bedürfen unter anderem vor dem Hintergrund abnormer psychosozialen Umstände (Achse 5 MAS) regelhaft auch Maßnahmen der Jugendhilfe. Für die Verbesserung des Zugangs zur Versorgung dieser Patientengruppe sind insbesondere Kooperationen mit Einrichtungen der Jugendhilfe von zentraler Bedeutung. Kooperationsvereinbarungen können dabei auch aufsuchende Behandlungsangebote in den Einrichtungen der Jugendhilfe vorsehen.\r\n\r\n3\tWeiterentwicklung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung\r\nEine Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung stellt eine wesentliche Grundlage für die Verbesserung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung dar. Darüber hinaus müssen bestimmte Patientengruppen jedoch besser dabei unterstützt werden, zeitnah die erforderliche ambulante psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Die im GVSG-Entwurf enthaltenen Regelungsvorschläge reichen dazu noch nicht aus. Um den Zugang zur Psychotherapie für Patientengruppen weiter zu verbessern, die mit den derzeitigen Komm-Strukturen der ambulanten Versorgung zu wenig erreicht werden, sollten ferner auch aufsuchende psychotherapeutische Angebote gefördert werden.\r\n\r\nDie BPtK schlägt folgende Maßnahmen vor, um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung für bestimmte Patientengruppen zu unterstützen:\r\n•\tDie Stärkung der ambulanten Komplexversorgung durch einen gezielten Ausbau der Behandlungskapazitäten, den Abbau von Versorgungshürden in der KSVPsych-Richtlinie sowie die Einführung eines Anspruchs auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen für Kinder und Jugendliche mit komplexem Versorgungsbedarf;\r\n•\tDie Förderung der ambulanten psychotherapeutischen Anschlussbehandlung nach einem stationären Aufenthalt;\r\n•\tDie Förderung von aufsuchender Psychotherapie;\r\n•\tDas Absenken der Mindestpatientenzahl für Gruppenpsychotherapie, insbesondere um Gruppenpsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen zu fördern.\r\n3.1\tAmbulante Komplexversorgung für schwer psychisch kranke Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche stärken\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsfraktionen darauf verständigt, die ambulante psychotherapeutische Versorgung insbesondere für Patient*innen mit schweren und komplexen Erkrankungen zu verbessern und den Zugang zu ambulanten Komplexleistungen sicherzustellen. Darüber hinaus sollen die Behandlungskapazitäten für diese Patientengruppe bedarfsgerecht, passgenau und stärker koordiniert ausgebaut werden. Die Richtlinien für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere von schwer psychisch erkrankten Versicherten mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf – für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche – stellen dafür den zentralen Rahmen. \r\n\r\nUm in absehbarer Zeit substanzielle Verbesserungen bei der psychotherapeutischen Versorgung für diese Patientengruppen zu erreichen, den Zugang zur ambulanten multiprofessionellen Komplexbehandlung sicherzustellen und die Behandlungskapazitäten bedarfsgerecht auszubauen, müssen jetzt zentrale Korrekturen in der KSVPsych-Richtlinie, aber auch eine spezifische Änderung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie eine gesetzliche Verankerung des Leistungsanspruchs nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der KSVPsych-Richtlinie auf den Weg gebracht werden. \r\n3.1.1\tÜberarbeitung der KSVPsych-Richtlinie bei Erwachsenen gemäß § 92 Absatz 6b SGB V\r\nErgänzungsvorschlag zu Artikel 15 Nummer 12 (§ 92 Absatz 6b SGB V)\r\n„g) (neu) In Absatz 6b wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:\r\n\r\n„[…] Bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss Anpassungen der Strukturvorgaben für die Organisation des Versorgungsangebots, die insbesondere die spezifischen Rahmenbedingungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen berücksichtigen, und Regelungen für eine patientenorientierte Ausgestaltung dieser Versorgung unter Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen und unter Berücksichtigung von Vorbehandlungen sowie zur Übernahme der Koordination der Versorgung durch Vertragsärzte mit mindestens hälftigem Versorgungsauftrag.“\r\n\r\nBegründung: \r\nMit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, bis zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere von schwer psychisch erkrankten Versicherten mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf zu beschließen. Zweieinhalb Jahre nach Beschlussfassung des G-BA konnte dieses neue Versorgungsangebot einer ambulanten, multiprofessionellen Komplexbehandlung lediglich in einigen wenigen Regionen etabliert werden. Zu hohe Anforderungen an die Netzverbünde, die dieses Versorgungsangebot organisieren sollen, aber auch Hürden bei der konkreten Ausgestaltung verhindern dessen Aufbau. Bislang ist es im Wesentlichen nur vorbestehenden Praxisnetzen gelungen, mit den bereits vorhandenen Strukturen eine Anerkennung als Netzverbund zu erhalten. Für echte Neugründungen sind dagegen die initialen Anforderungen und die Investitionskosten für den Aufbau der Netzstrukturen zu hoch, als dass in der Breite und nicht zuletzt auch in ländlichen und strukturschwächeren Regionen diese Versorgungsangebote entstehen könnten. Für das Gelingen eines bundesweiten Aufbaus dieses zentralen ambulanten Versorgungsangebots für schwer psychisch erkrankte Patient*innen bedarf es daher zum einen dringend einer Anpassung in der Richtlinie für Erwachsene hinsichtlich der quantitativen wie qualitativen Anforderungen an die Netzverbünde. Zum anderen müssen die Rahmenbedingungen für die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsangebote grundlegend so verbessert werden, dass eine flächendeckende und patientenorientierte Versorgung sichergestellt und die Patientenautonomie bei der Wahl der koordinierenden Psychotherapeut*in oder Ärzt*in gestärkt werden kann. Hierfür ist es erforderlich, in der Richtlinie auch Vertragspsychotherapeut*innen und Vertragsärzt*innen mit reduziertem Versorgungsauftrag bei der Koordination der Versorgung zu berücksichtigen. Die Regelungen der Richtlinie sind ferner patientenorientiert so weiterzuentwickeln, dass vorbestehende Behandlungsbeziehungen, aber auch Vorbefunde aus der ambulanten sowie der stationären und teilstationären Versorgung systematisch berücksichtigt, die Patientenautonomie gestärkt und Belastungen der Patient*innen durch vorgeschriebene Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. Unnötige Belastungen für Patient*innen durch vorgegebene wiederholte Untersuchungen und differenzialdiagnostische Abklärungen, die bereits während einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung oder im Zuge der psychotherapeutischen Sprechstunde bei einer Psychotherapeut*in durchgeführt wurden, dürfen nicht durch Regelungen in der Richtlinie vorgeschrieben werden. Wertvolle Versorgungskapazitäten der Vertragspsychotherapeut*innen, Vertragsärzt*innen sowie der weiteren an der Versorgung beteiligten Einrichtungen und Gesundheitsberufe dürfen nicht durch Redundanzen und andere Ineffizienzen gebunden werden. Die Notwendigkeit einer somatischen Mitbehandlung darf nicht die Patientenautonomie bei der Wahl der Bezugspsychotherapeut*in einschränken.\r\n\r\nRegelungen, die dazu führen, dass Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen mit halben Praxissitzen von zentralen Aufgaben der Versorgung nach § 92 Absatz 6b SGB V ausgeschlossen werden, widersprechen dem verfassungsrechtlichen Auftrag auf Beseitigung bestehender Diskriminierungen fundamental. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird dadurch nachhaltig beeinträchtigt. Drei Viertel der Psychotherapeut*innen und zwei Drittel der psychotherapeutisch tätigen Ärzt*innen sind weiblich und von der Regelung besonders betroffen. Trotzdem schließt die KSVPsych-Richtlinie Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen mit einem reduzierten Versorgungsauftrag davon aus, die zentrale Koordinierungsrolle in der Komplexversorgung übernehmen zu können.\r\n\r\nGerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen führen die derzeit bestehenden Regelungen dazu, dass sich Netzverbünde zum Teil gar nicht erst gründen können oder deren Versorgungskapazitäten völlig unzureichend sind, weil psychotherapeutische und ärztliche Praxen fehlen, die die Koordination in der Komplexversorgung übernehmen können. Ferner werden Patient*innen in der Wahl ihrer Bezugspsychotherapeut*in oder Bezugsärzt*in als zentrale Ansprechpartner*in, die ihre Versorgung organisiert und koordiniert, massiv eingeschränkt. In zahlreichen Fällen werden ggf. über Jahre bestehende Behandlungsbeziehungen nicht berücksichtigt. Die am 21. März 2024 beschlossene Richtlinie für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf liefert eine Blaupause, wie einige dieser zentralen Hürden erfolgreich vermieden werden können, die derzeit eine flächendeckende Umsetzung des Versorgungsangebots für Erwachsene verhindern. Um die erforderliche umfassende Anpassung der Richtlinie für Erwachsene zeitnah sicherzustellen, sollte der Auftrag des G-BA zur Überarbeitung der Richtlinie für Erwachsene in § 92 Absatz 6b SGB V entsprechend konkretisiert werden.  \r\n3.1.2\tVersorgungsbedürfnisse von schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen in der ambulanten Komplexbehandlung berücksichtigen – Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen\r\nErgänzungsvorschlag zu § 92 SGB V\r\nIn § 92 Absatz 6b SGB V wird ein neuer Satz 4 eingefügt:\r\n„§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n(…)\r\n(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. Für versicherte Kinder schließt die Versorgung nach der Richtlinie nach Satz 1 den Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen nach § 43a, ein, die durch den koordinierenden Arzt oder Psychotherapeuten veranlasst und verantwortet werden.\r\n(6c) …“\r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu § 43a SGB V\r\nIn § 43a SGB V wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:\r\n\r\n„§ 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen\r\n(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt unberührt.\r\n(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.\r\n(3) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher oder psychotherapeutischer Verantwortung im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b erbracht werden.“\r\n\r\nBegründung: \r\nUnter Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen gibt es eine relevante Gruppe von Versicherten mit schweren psychischen Erkrankungen und daraus resultierenden psychosozialen Beeinträchtigungen, die einer strukturierten und koordinierten, multiprofessionellen Komplexbehandlung bedürfen. Durch entsprechende ambulante multiprofessionelle Versorgungsangebote können diese Patient*innen in ihrem Lebensumfeld behandelt und stationäre Aufenthalte vermieden oder verkürzt werden. Die am 21. März 2024 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie hat hierfür eine wichtige Grundlage geschaffen. Der dabei beschlossene Ausschluss der parallelen Versorgung nach der Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b SGB V und der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung gemäß § 43a SGB V birgt jedoch das Risiko, dass spezifische Versorgungsbedarfe von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen hierdurch nicht ausreichend adressiert werden können. Neben den psychotherapeutischen und ärztlichen Leistungen sowie den weiteren im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildeten Behandlungsleistungen benötigen sie insbesondere auch ergänzende heilpädagogische, psychologische und psychosoziale Maßnahmen, die derzeit über die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung erbracht werden können. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte daher explizit auch in § 92 Absatz 6b SGB V verankert werden. \r\n\r\nIm Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b SGB V sollten dabei auch die koordinierenden Psychotherapeut*innen bei Kindern und Jugendlichen notwendige nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen veranlassen und verantworten können. Hierzu sollte in § 43a SGB V ergänzt werden, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen der Versorgung gemäß § 92 Absatz 6b SGB V auch einen Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische, insbesondere psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen erhalten, die unter psychotherapeutischer oder ärztlicher Verantwortung erbracht werden. Um eine qualifizierte interdisziplinäre sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu fördern, ist bereits in § 43a SGB V der Leistungsanspruch von versicherten Kindern auf „nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen“ verankert. Gerade für versicherte Kinder mit einem komplexen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf greifen diese Regelungen bislang jedoch noch zu kurz. Der komplexe psychotherapeutische Behandlungsbedarf kann in den sozialpsychiatrischen Praxen in der Regel nur begrenzt adressiert werden. Da die Vernetzungen und Kooperationen mit vertragspsychotherapeutischen Praxen vielfach unzureichend sind und vor dem Hintergrund der regionalen Verteilung der Praxen, die Versorgung im Rahmen der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung leisten (SPV-Praxen), steht in vielen Regionen kein wohnortnahes Versorgungsangebot zur Verfügung. \r\n \r\n3.1.3\tVersorgungskapazitäten für die ambulante Komplexbehandlung und schwer psychisch erkrankte Patient*innen gezielt ausbauen\r\nErgänzungsvorschlag zu § 101 SGB V\r\nIn § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V wird ein neuer Satz 2 eingefügt: \r\n\r\n„§ 101 Überversorgung\r\n(1) ….\r\n6. Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden. Für Praxen, die an der Versorgung nach der Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b teilnehmen, ist eine Vergrößerung des Praxisumfangs auf bis zu 175 Prozent des Fachgruppendurchschnitts zulässig, soweit diese der Versorgung nach der Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b oder der psychotherapeutischen Anschlussbehandlung nach einer stationären, teilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung dient.\r\n(…)“ \r\n\r\nBegründung:\r\nDie ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Versorgung ist schon heute von langen Wartezeiten und einem Mangel an Behandlungsplätzen geprägt. Die Entwicklung der Netzverbünde, welche dieses neue Versorgungsangebot für schwer psychisch erkrankte Versicherte aufbauen sollen, kommt nur sehr schleppend voran. Ein Mangel an Behandlungskapazitäten für die ambulante Komplexbehandlung ist absehbar, auch wenn es künftig gelingen sollte, dass sich bundesweit vermehrt Netzverbünde gründen. Selbst in Regionen, in denen heute der Aufbau von Netzverbünden gelingt, stehen die erforderlichen Behandlungsangebote den Patient*innen in vielen Fällen nicht zeitnah zur Verfügung. In der Richtlinie definierte Fristen können mangels freier Behandlungskapazitäten häufig nicht eingehalten werden. Darüber hinaus gelingt es noch zu häufig nicht, Patient*innen nach einer stationären, teilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung zeitnah in eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung zu vermitteln. Über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie können Psychotherapeut*innen darin zu unterstützt werden, die benötigten zusätzlichen Behandlungskapazitäten für schwer psychisch erkrankte Patient*innen gezielt aufzubauen. Dies betrifft sowohl Patient*innen, die einer strukturierten, koordinierten und berufsgruppenübergreifenden ambulanten Versorgung von schwer psychisch erkrankten Versicherten mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf gemäß § 92 Absatz 6b SGB V bedürfen, als auch Patient*innen, bei denen ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung nach einer Krankenhausbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung dringend erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung erlaubt es den Praxen durch Anstellung und Jobsharing, die Behandlungskapazitäten für diese Patientengruppen deutlich zu erhöhen, die Praxisstrukturen für eine berufsgruppenübergreifende, stärker vernetzte Versorgung weiterzuentwickeln und damit eine zeitnahe Versorgung dieser Patientengruppen sicherzustellen. Die explizite Berücksichtigung von Patient*innen nach einer stationären, teilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung gewährleistet darüber hinaus, dass das psychotherapeutische Versorgungsangebot für schwer psychisch erkrankte Patient*innen auch in Regionen ausgebaut werden kann, in denen eine Gründung von Netzverbünden noch nicht gelungen ist und einer Versorgung gemäß § 92 Absatz 6b SGB V noch nicht angeboten werden kann. Dabei wird gewährleistet, dass die Ausweitung des Praxisumfangs ausschließlich der Versorgung gemäß § 92 Absatz 6b SGB V und der ambulanten Weiterbehandlung von schwer psychisch erkrankten Patient*innen nach einer stationären, teilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung dient.\r\n3.2\tFörderung von Anschlussbehandlung nach stationärer Behandlung\r\nErgänzungsvorschlag zu § 92 SGB V\r\n§ 92 Absatz 6a SGB V wird in Satz 2 wie folgt ergänzt:\r\n„§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n(…)\r\n(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen frühzeitig bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.\r\n(…)“ \r\n\r\nBegründung: \r\nIn vielen Fällen ist es insbesondere aus psychotherapeutischer Sicht sinnvoll, dass noch während der Krankenhausbehandlung die ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus vorgebahnt wird und die psychotherapeutischen Leistungen zur psychotherapeutischen Differenzialdiagnostik und Behandlungsplanung sowohl in den Räumen des Krankenhauses als auch in den vertragspsychotherapeutischen Praxen durchgeführt werden können. Hierdurch kann auch besser gewährleistet werden, dass sich eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung nahtlos an die psychiatrische oder psychosomatische Krankenhausbehandlung anschließt. Sollte sich in den Erstgesprächen herausstellen, dass zum Beispiel eine vertrauensvolle Patient*in-Psychotherapeut*in-Beziehung nicht aufgebaut werden kann oder das angebotene Psychotherapieverfahren für die Patient*in nicht passt, kann zum Beispiel seitens des Krankenhauses frühzeitig eine Terminvereinbarung mit einer anderen niedergelassenen Psychotherapeut*in getroffen werden und die Patient*in bei der Organisation der erforderlichen Anschlussbehandlung unterstützt werden. Hierzu wird die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich zu probatorischen Sitzungen auch psychotherapeutische Sprechstunden für eine umfassende Differenzialdiagnostik und die Entwicklung eines übergreifenden Behandlungsplans noch während der Krankenhausbehandlung durchzuführen. \r\n\r\n \r\nIm Rahmen psychiatrischer und psychosomatischer Krankenhausbehandlungen werden bereits heute regelhaft Belastungserprobungen durchgeführt, um Patient*innen auf eine geplante Entlassung vorzubereiten und ggf. auftretende Probleme therapeutisch bearbeiten zu können. In diesem Zusammenhang werden Patient*innen zum Beispiel stundenweise oder über Nacht von der Krankenhausbehandlung beurlaubt und erproben in der Zeit zum Beispiel, wie gut sie mit den Belastungen im häuslichen Umfeld umgehen und ihre gelernten Bewältigungsstrategien anwenden können und welche Schwierigkeiten dabei ggf. auftreten. Auch arbeitsbezogene Belastungserprobungen werden zu diesem Zwecke außerhalb des Krankenhauses durchgeführt. Diese Belastungserprobungen beginnen nicht selten bereits mehrere Wochen vor Entlassung aus dem Krankenhaus. \r\n\r\nIn diesem Sinne kann es für viele Patient*innen hilfreich sein, wenn sie für die bruchlose ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung entsprechende psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen bei der weiterbehandelnden Vertragspsychotherapeut*in erhalten und dazu sowohl die jeweilige psychotherapeutische Praxis aufsuchen können als auch entsprechende Leistungen von der weiterbehandelnden Vertragspsychotherapeut*in in den Räumlichkeiten des Krankenhauses erhalten. Im Falle des Aufsuchens der psychotherapeutischen Praxis könnte diese Belastungserprobung je nach individueller Belastbarkeit der Patient*in eigenständig oder in Begleitung durch Krankenhauspersonal oder gegebenenfalls auch einer ambulant tätigen Soziotherapeut*in durchgeführt werden. Für Patient*innen hätte dies zum einen den Vorteil, dass sie sich für eine ambulante Psychotherapie bei einer Psychotherapeut*in auf Basis der realen Behandlungserfahrung in den Räumlichkeiten der jeweiligen Praxis entscheiden könnten. Zum anderen würden Patient*innen durch den positiven Verlauf dieser Belastungserprobung darin bestärkt, dass sie in der Lage sind, eigenständig oder gegebenenfalls mit soziotherapeutischer Unterstützung Termine in der psychotherapeutischen Praxis wahrzunehmen. \r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu § 87 SGB V\r\nIn § 87 Absatz 2c SGB V wird ein neuer Satz 11 eingefügt:\r\n\r\n„§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, \r\nbundeseinheitliche Orientierungswerte\r\n(…)\r\n(2c) (…) Bis zum [Datum einsetzen: sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen einer Akutbehandlung oder einer neuen Richtlinienpsychotherapie erbracht wurden, die unter Berücksichtigung von Sprechstunden und probatorischen Sitzungen innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus einer stationären psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhausbehandlung begonnen wurden. Der Zuschlag ist auf die Leistungen zu begrenzen, die im Quartal des Therapiebeginns und des Folgequartals erbracht werden.\r\n(…)“\r\n\r\nBegründung:\r\nPatient*innen, die wegen einer psychischen Erkrankung in einem psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhaus behandelt werden, bedürfen regelhaft einer unmittelbaren ambulanten Weiterbehandlung. Entsprechend der einschlägigen evidenzbasierten Leitlinien kommt dabei der ambulanten psychotherapeutischen Anschlussbehandlung eine zentrale Rolle zu. Die ersten Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus stellen dabei ein besonderes Risiko für Rückfälle und erneute Symptomverschlechterungen dar, weshalb eine möglichst bruchlose Weiterbehandlung an den Sektorengrenzen für die Qualität des Versorgungsprozesses von zentraler Bedeutung ist. Die Krankenhäuser haben dabei im Rahmen des Entlassmanagements die Aufgabe, diese Überleitung in die ambulante Weiterbehandlung rechtzeitig während der stationären oder teilstationären Versorgung zu organisieren. Dennoch gelingt es noch immer nicht ausreichend, diesen Versorgungsprozess an der Schnittstelle zwischen Krankenhaus und ambulanter vertragspsychotherapeutischer Versorgung so zu verbessern, dass eine leitliniengerechte Versorgung nach Entlassung aus dem Krankenhaus regelhaft sichergestellt werden kann. Zu viele Patient*innen erhalten mit einer Indikation für eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung nach Entlassung aus dem Krankenhaus keinen Therapieplatz oder können die psychotherapeutische Behandlung erst nach längeren Wartezeiten fortsetzen. Die kurzfristige Bereitstellung von ambulanten psychotherapeutischen Behandlungsplätzen soll daher über einen entsprechenden Zuschlag auf die Behandlungsleistungen in dem Quartal des Behandlungsbeginns und dem Folgequartal gefördert werden. Damit soll nicht nur die kurzfristige Bereitstellung von Terminen für die Sprechstunde und Probatorik, sondern insbesondere auch eines regulären Behandlungsplatzes gefördert werden, der eine ambulant-intensive Anschlussbehandlung unmittelbar nach Entlassung gewährleistet. Zuschlagsfähig sind die psychotherapeutischen Leistungen der Sprechstunde und Probatorik nur dann, wenn sich daran auch der Beginn einer psychotherapeutischen Akutbehandlung oder einer Richtlinienpsychotherapie angeschlossen hat. Für die Gewährleistung einer zeitnahen ambulanten Weiterbehandlung ist zugleich maßgeblich, dass die erste psychotherapeutische Leistung zur Einleitung einer psychotherapeutischen Weiterbehandlung innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus erbracht wurde. \r\n3.3\tAufsuchende psychotherapeutische Angebote ermöglichen\r\nErgänzungsvorschlag zu § 92 SGB V\r\n§ 92 Absatz 6a SGB V wird in Satz 4 wie folgt ergänzt:\r\n„§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n(…)\r\n(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Einrichtung aufsuchender psychotherapeutischer Sprechstunden, aufsuchender probatorischer Sitzungen, aufsuchender Akutbehandlung und aufsuchender Richtlinienpsychotherapie in den Lebenswelten der Patienten, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.\r\n(…)“\r\n\r\nBegründung:\r\nFür bestimmte Patientengruppen ist der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung auch dadurch erschwert, dass für sie das Aufsuchen einer Praxis mit teilweise erheblichen Hürden verbunden ist. Dies betrifft zum Beispiel ältere und alte Menschen, die in Pflegeheimen leben, oder immobile Menschen, die ohne Unterstützung Wege nicht selbstständig zurücklegen können. Auch für Kinder und Jugendliche, insbesondere solche, die in ländlichen Regionen leben, können lange Wege zur Psychotherapie eine Hürde sein, die eine regelmäßige Inanspruchnahme der Leistungen deutlich erschwert. Für diese Patientengruppen werden Versorgungsangebote in ihren Lebenswelten benötigt. Der G-BA wird daher zur Einrichtung aufsuchender psychotherapeutischer Leistungen aufgefordert. Dadurch kann es zum Beispiel ermöglicht werden, dass psychotherapeutische Sprechstunden in Schulen und Kindertageseinrichtungen oder psychotherapeutische Behandlungen in Pflegeheimen oder in den Einrichtungen der stationären Jugendhilfe durchgeführt werden können. Dadurch kann der Zugang bisher benachteiligter Patientengruppen zur psychotherapeutischen Versorgung verbessert werden.\r\n3.4\tGruppentherapie für Kinder und Jugendliche – Mindestanzahl absenken\r\nErgänzungsvorschlag zu § 92 SGB V\r\n§ 92 Absatz 6a SGB V wird in Satz 4 wie folgt ergänzt:\r\n„§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n(…)\r\n(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien, einschließlich sehr kleiner Gruppen ab zwei Teilnehmern, und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.\r\n(…)“\r\n\r\nBegründung:\r\nGruppenpsychotherapie stellt ein wichtiges Element in der psychotherapeutischen Versorgung dar. Die Regelungen zur Durchführung von Gruppentherapien sollten jedoch so ausgestaltet sein, dass Psychotherapeut*innen diese tatsächlich auch durchführen können. Hierbei sollte beachtet werden, dass bei der Zusammenstellung einer Gruppe nicht nur die Art der psychischen Erkrankung einbezogen wird, sondern – insbesondere im Kindes- und Jugendalter – auch das Alter der Patient*innen. Insbesondere in ländlichen Regionen ist es daher häufig schwierig, eine ausreichende Anzahl an Patient*innen zu finden, die gemeinsam in einer Gruppe behandelt werden können, nicht zuletzt, wenn lange Anfahrtswege vermieden werden sollen. Deshalb soll die Durchführung von Gruppenpsychotherapien auch mit nur zwei Patient*innen erneut ermöglicht werden. Seit 2016 beträgt die Mindestgröße für Gruppentherapien drei Patient*innen. Zuvor konnten zumindest verhaltenstherapeutische Gruppentherapien bei Kindern und Jugendlichen bereits ab zwei Patient*innen durchgeführt werden. Durch die Absenkung der Mindestgruppengröße auf zwei Patient*innen könnte das Risiko gesenkt werden, dass Gruppenstunden aufgrund von Terminabsagen ausfallen oder spezifische Gruppentherapien gar nicht erst begonnen werden können. Aktuell müssen beispielsweise in einer Gruppe mit regulär drei Patient*innen Gruppenstunden ausfallen, sobald eine Patient*in einen Gruppentermin absagt. Gruppentherapien für relativ seltene psychische Erkrankungen (zum Beispiel Autismusspektrumsstörungen) können wegen Unterschreitens der Mindestgröße mitunter nicht durchgeführt oder müssen unterbrochen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000447","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/8f/386147/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170093.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12. Dezember 2024\r\n\r\nSeparate psychotherapeutische Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche [Nr. 12 b) GVSG-E ad Änderung/Einfügung § 101 Absatz 4a SGB V]\r\n\r\nSehr geehrte ...,\r\n\r\nmit Blick auf die derzeit in Beratung befindliche Frage, welche gesetzlichen Einzelrege-lungen der Bundestag in gemeinsamer Verantwortung noch beschließen kann, erlauben wir uns, folgendes Anliegen an Sie heranzutragen. Der Entwurf des Gesundheitsversor-gungsstärkungsgesetzes (GVSG-E) sieht eine separate Bedarfsplanung für die psycho-therapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen vor. Ziel ist, damit eine woh-nortnahe Versorgung gerade im ländlichen Raum sicherzustellen. Denn es fehlen teils Psychotherapieplätze, um erkrankte junge Menschen adäquat und ohne enorme War-tezeit zu behandeln. Der Bedarf steigt. Ein Beispiel: Die Zahl depressiver Störungen bei 5- bis 24-Jährigen hat binnen fünf Jahren um 30 Prozent zugenommen. Unbehandelte psychische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter haben gravierende Langzeitfolgen.\r\n\r\nWir möchten Sie deshalb bitten, eine Verabschiedung dieser Einzelregelung noch in die-ser Wahlperiode, etwa per „Omnibusgesetz“, zu prüfen. Zu diesem Punkt gibt es u. W. einen breiten fraktionsübergreifenden Konsens. Auch die Unparteiischen des Gemein-samen Bundesausschusses unterstützen diese Änderung. Uns ist es ein wichtiges Anlie-gen, dass Deutschland hier nicht unnötig Zeit verliert, sondern im Sinne der Betroffenen gemeinsam handelt.\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Anregung Berücksichtigung findet.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Andrea Benecke\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008573","regulatoryProjectTitle":"Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/0a/321974/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250158.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einbindung der Psychotherapeut*innen in das GDAG\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmit dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegten Referentenentwurf des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes (GDAG) soll die Gesellschaft für Telematik (gematik GmbH) erweiterte Aufgaben und Befugnisse erhalten und zur Gesundheits-Digitalagentur ausgebaut werden. Die gematik wird damit zur zentralen Instanz für die Ausgestaltung der Digitalisierung im Gesundheitswesen.\r\n\r\nMit großem Interesse verfolgt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die geplante Weiterentwicklung der gematik zu einer digitalen Gesundheitsagentur. Die über 62.000 Psychotherapeut*innen sind von der Umsetzung der Digitalisierung im Versorgungsalltag direkt betroffen. \r\n\r\nAls Vertretung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in Deutschland möchte die BPtK Verantwortung übernehmen und als Gesellschafterin der künftigen Gesundheitsagentur konstruktiv an der Ausgestaltung der Digitalisierung des Gesundheitswesens mitwirken. Denn leider ist die BPtK als einzige Spitzenorganisation eines verkammerten akademischen Heilberufs bisher nicht Gesellschafterin der gematik und somit nicht in Aufbau, Ausgestaltung und Regelung der Telematikinfrastruktur und deren Anwendungen einbezogen. Die BPtK hat deshalb wiederholt das BMG aufgefordert, durch eine gesetzliche Vorgabe in den Kreis der Gesellschafter*innen der gematik aufgenommen zu werden. \r\nWir bitten Sie, sich gegenüber dem BMG dafür einzusetzen, in dem vorliegenden Referentenentwurf eine Regelung für die Aufnahme der BPtK als Gesellschafterin zu ergänzen, sodass künftig der direkte Einbezug psychotherapeutischer Expertise angemessen sichergestellt wird.\r\n\r\nGerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008574","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausreformgesetz (KHVVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/5b/321976/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250166.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) – Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/11854)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass die Versorgungsqualität in Krankenhäusern mit dem Krankenhausreformgesetz (KHVVG) verbessert und gesichert werden soll. Zwingend erforderlich ist aus unserer Sicht, dass auch die stationäre Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in die Reform eingeschlossen wird.\r\n\r\nDenn seit Jahren scheitert eine leitliniengerechte Versorgung der Patient*innen in den psychiatrischen Kliniken an zu niedrigen Personalmindestvorgaben. Um eine Qualitätsentwicklung in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu befördern, muss die PPP-Richtlinie daher dringend um zusätzliche Qualitätsvorgaben ergänzt werden. Dazu ist ein neuer gesetzlicher Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) notwendig.\r\n\r\nUm die psychotherapeutische Versorgung in den psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken langfristig zu sichern, fehlen zudem ausreichend stationäre Weiterbildungsstellen für Psychotherapeut*innen. Gesetzlich muss geregelt werden, dass Kliniken zusätzliche Stellen für die Weiterbildung refinanziert erhalten.\r\n\r\nMit der angefügten Stellungnahme möchten wir Sie deshalb frühzeitig auf den dringenden Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aufmerksam machen.\r\n\r\nGerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008575","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (WissZeitVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/eb/332701/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090037.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mitglieder im Ausschuss für Bildung,\r\nForschung und Technikfolgenabschätzung\r\n-per E-Mail-\r\n3. Juli 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\n(BT-Drs. 20/11559)\r\nSehr geehrte(r) Frau/Herr,\r\ndie BPtK begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Befristungsrechts für\r\ndie Wissenschaft die Vereinbarkeit einer Weiterbildung von Psychotherapeut*innen\r\nmit einer wissenschaftlichen Qualifizierung, z. B. eine Promotion, deutlich verbessert\r\nwird.\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Befristung von\r\nAnstellungsverträgen gemäß ÄArbVtrG macht es dem wissenschaftlichen Nachwuchs\r\nim Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie möglich, sich gleichzeitig\r\nwissenschaftlich zu qualifizieren und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer\r\nWeiterbildung nachzugehen.\r\nUm eine Harmonisierung der Vorschriften hinsichtlich aller für Psychotherapeut*innen\r\nund Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikationen zu erreichen, ist jedoch eine Ergänzung\r\nin § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU erforderlich. Denn für Psychotherapeut*innen dürfen\r\ndie neuen Regelungen nicht auf den Erwerb einer Gebietsbezeichnung beschränkt\r\nbleiben. Fachpsychotherapeut*innen können analog zu den Fachärzt*innen weitere\r\nQualifikationen im Rahmen einer Weiterbildung erwerben, weshalb diese wie bei den\r\nÄrzt*innen zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere\r\nfür Weiterbildungen zum Führen einer Zusatzbezeichnung, wie beispielsweise\r\nin einem Psychotherapieverfahren.\r\n…\r\nSeite 2\r\nMit der angefügten Stellungnahme möchten wir Sie deshalb frühzeitig auf den Änderungsbedarf\r\nam Gesetzentwurf aufmerksam machen und freuen uns, wenn Sie diese\r\nin Ihre Beratungen einbeziehen.\r\nGerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage\r\n\r\nGesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\nStellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 4\r\n1 Einleitung\r\nFür den akademischen Heilberuf Psychotherapeut*in ist es essenziell, dass Berufsange-hörige als Wissenschaftler*innen selbst die Psychotherapie weiterentwickeln und erste Ansprechpartner*innen sind in der Grundlagen-, Therapie- und Versorgungsforschung psychischer Erkrankungen sowie der Forschung zu Wechselwirkungen zwischen körperli-chen Erkrankungen und psychischen Prozessen. Die BPtK begrüßt daher die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbil-dung (ÄArbVtrG), die die Vereinbarkeit einer Weiterbildung von Psychotherapeut*innen mit einer wissenschaftlichen Qualifizierung deutlich verbessern.\r\nPsychotherapeut*innen brauchen angemessene Rahmenbedingungen, um sich zunächst im Studium klinisch-praktisch und wissenschaftlich für die Versorgung und die Forschung zu qualifizieren. Dabei gehört es zum Wesen eines akademischen Heilberufs, in Forschung und Lehre insbesondere auch von Angehörigen des eigenen Berufes angeleitet zu werden. Daher setzt das neu geregelte Studium gemäß dem Psychotherapeutenausbildungsre-formgesetz voraus, dass Lehrende neben der wissenschaftlichen Qualifikation auch eine Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in haben. Dies gilt vor allem auch für Hochschul-lehrer*innen, die im Rahmen ihrer Professur auch die Hochschulambulanz leiten. Eine Vereinbarkeit von psychotherapeutischer Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifi-zierung ist somit zwingend, damit Berufsangehörige nach dem Studium die eigene Fach-disziplin weiterentwickeln und als Lehrende die Erkenntnisse an den akademischen Nach-wuchs weitergeben können.\r\nDeshalb sind Vertragszeiten und Befristungsmöglichkeiten notwendig, die es Promovie-renden und Postdoktorand*innen auch im Bereich Psychotherapie ermöglichen, eine wis-senschaftliche Qualifizierung und eine psychotherapeutische Weiterbildung zu vereinba-ren. Nur so kann das mit der Novellierung der Psychotherapeutenausbildung verbundene Ziel erreicht werden, auch künftig eine qualitativ hochwertige und an den aktuellen und absehbaren Bedürfnissen ausgerichtete Versorgung sicherzustellen.\r\n2 Änderungen des ÄArbVrtG tragen zur Vereinbarkeit von Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung bei\r\nDie BPtK begrüßt die im Kabinettsentwurf vorgenommenen Änderungen des ÄArbVrtG. Durch den Wegfall des Anwendungsvorrangs des Gesetzes über befristete Arbeitsver-träge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vor dem ÄArbVtrG sowie den Einbezug einer wis-senschaftlichen Qualifizierung neben einer Weiterbildung als sachlichen Grund für eine Befristung (Ergänzung in Absatz 1 ÄArbVtrG) werden befristete Arbeitsverträge mit\r\nGesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\nStellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 4\r\nmedizinischem und psychotherapeutischem Personal nach dem ÄArbVtrG damit auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zulässig sein. Damit wird gewährleistet, dass der sachliche Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche und psychothera-peutische Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, ins-besondere auf Krankenhäuser kommunaler, kirchlicher oder freier Träger beschränkt ist. Der Wegfall des Anwendungsvorrangs des WissZeitVG ermöglicht es den Hochschulen, ihre auch in den Heilberufekammergesetzen der Länder ausdrücklich hervorgehobene Rolle als Einrichtungen der klinischen Weiterbildung wahrzunehmen.\r\nDie Möglichkeit einer Verlängerung der Befristung nach § 1 Absatz 4 ÄArbVtrG um maxi-mal zwei Jahre durch den neu eingefügten Absatz 4a ÄArbVtrG macht es dem wissen-schaftlichen Nachwuchs im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie mög-lich, sich gleichzeitig an einer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Hoch-schule oder Forschungseinrichtung anerkannten Einrichtung oder an einer Hochschulkli-nik nach § 108 Nummer 1 SGB V wissenschaftlich zu qualifizieren und einer hauptberufli-chen Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildung nachzugehen. Der höhere Zeitbedarf, den eine parallele oder konsekutive wissenschaftliche und klinische Qualifizierung (Weiterbil-dung) mit sich bringt, wird dadurch berücksichtigt. Eine Verlängerung der Befristungs-möglichkeit um drei Jahre würde nach Einschätzung der BPtK den besonderen Bedürfnis-sen bei einer Kombination von wissenschaftlicher Qualifizierung und Weiterbildung aller-dings noch mehr entgegenkommen.\r\n3 Redaktioneller Änderungsbedarf in § 1 ÄArbVrtG\r\nUm eine Harmonisierung des § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG und des § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU hinsichtlich aller für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikati-onen zu erreichen, regt die BPtK folgende Ergänzung an.\r\nIn § 1 ÄArbVrtG NEU wird in Absatz 6 wie folgt ergänzt:\r\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsy-chotherapeuten oder zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Be-scheinigung über eine fakultative Weiterbildung.“\r\nBegründung:\r\nAbsatz 6 gewährleistet die Anwendbarkeit des ÄArbVrtG auch auf Psychotherapeut*in-nen im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zur Fachpsycho-\r\nGesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft\r\nStellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 4\r\ntherapeut*in. Da auch die Fachpsychotherapeut*innen analog zu den Fachärzt*innen weitere Qualifikationen erwerben können, müssen diese zur Klarstellung in den Gesetzes-text aufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008578","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (BIPAM-ErrichtungsG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/09/334088/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120022.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n02.07.2024\r\nGesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nStellungnahme der BPtK zum Referentenentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 5\r\nDem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) kommt neben dem ambulanten und statio-nären Sektor eine wichtige Rolle bei der Förderung und dem Erhalt der Gesundheit in der Bevölkerung zu. Wie sich in der Corona-Pandemie gezeigt hat, liegen dabei in der Organi-sation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes deutliche Verbesserungspotenziale. Ge-sundheit ist abhängig von vielen Faktoren. Gesundheitsförderung und Prävention sind im-mer Querschnittsaufgaben, die in allen Lebensbereichen verankert und gelebt werden müssen.\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt ausdrücklich das im Koalitionsver-trag verankerte Ziel einer Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). Dazu sollte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit aufgehen, in dem die Aktivitäten im Public-Health-Bereich, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes angesiedelt sind und das Robert Koch-Institut (RKI) in seiner wissenschaftlichen Arbeit weisungsungebun-den ist.\r\nDer vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Referentenentwurf wird dem An-spruch aus dem Koalitionsvertrag in wesentlichen Punkten jedoch nicht gerecht:\r\n• Die für das neue Bundesinstitut gewählte Bezeichnung „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin“ entspricht nicht einem modernen Verständnis von Prävention und Gesundheitsförderung. Der Name des Instituts lässt nicht erkennen, dass sich dahinter ein Public-Health-Ansatz verbirgt. Ein Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit sollte daher am besten auch „Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit“ genannt werden.\r\n• Auch die starke Fokussierung auf organische Erkrankungen (insbesondere Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Demenz) ist nicht nachvollziehbar. Dies gibt eine Schwerpunktsetzung vor, die u. a. die hohe Krankheitslast durch psychische Erkran-kungen verkennt. Im Sinne eines Public-Health-Ansatzes dürfen zudem nicht nur ein-zelne Erkrankungen, sondern müssen sozioökonomische und strukturelle Faktoren, die gesundheitliche Chancengerechtigkeit befördern, in den Blick genommen werden, um die Gesundheit der gesamten Bevölkerung zu erhalten oder zu stärken und nicht nur ausgewählte Gruppen mit bestimmten Erkrankungen.\r\n• Fraglich ist auch das „Herausbrechen“ der Zuständigkeit für nicht-übertragbare Er-krankungen aus dem RKI und Übertragung der Zuständigkeit an ein Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit. Getrennte Zuständigkeiten für übertragbare und nicht-über-tragbare Erkrankungen sind fachlich und mit Blick auf die Effizienz der Behörden nicht\r\nGesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nStellungnahme der BPtK zum Referentenentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 5\r\nnachvollziehbar. Es ist zu befürchten, dass es bei der Aufgabenaufteilung und -über-tragung zu Brüchen und fehlender Koordination kommt, etwa auch in Bezug auf die Mental Health Surveillance.\r\n1 Sachgerechte Bezeichnung des Bundesinstituts wählen\r\nDas neue Bundesinstitut soll den Mehrwert haben, eine zentrale Institution für Öffentli-che Gesundheit zu sein, die auf den bestehenden Aufgaben der BZgA aufbaut und mit den Mitteln der Information, Wissensgenerierung und Kooperation im Rahmen ihrer Zustän-digkeiten insbesondere koordinierend und vernetzend tätig wird, um künftige Herausfor-derungen des Gesundheitssystems effizienter bewältigen zu können. Dazu sollen Aktivi-täten im Public-Health Bereich, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommuni-kation des Bundes in diesem Institut angesiedelt sein. All das soll dazu dienen, die Ge-sundheit der Bevölkerung in einem modernen Gesundheitssystem zu erhalten und zu för-dern.\r\nDie gewählte Bezeichnung „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin“ konterkariert diesen in der Zielsetzung gewählten Anspruch. Dass der Begriff Gesundheit in der Bezeichnung eines Bundesinstitutes für Öffentliche Gesundheit nicht aufgegriffen wird, ist unverständlich und grenzt sich von der international gebräuchlichen Nomenkla-tur ab. Besonders problematisch an der gewählten Bezeichnung des Bundesinstitutes ist, dass sie überhaupt nicht erkennen lässt, dass sich dahinter ein Public-Health-Ansatz ver-birgt. Der Gesetzgeber grenzt mit dieser Bezeichnung vielmehr alle Akteur*innen außer-halb der Medizin aus, die bislang – auch über Aktivitäten der BZgA – aktiv an der Gesund-heitsförderung mitwirken und ohne deren Engagement Prävention und Gesundheitsför-derung in der Fläche und in den Lebenswelten der Bevölkerung überhaupt nicht möglich wären. Gesundheit, Gesundheitsförderung und Prävention sind keine Aufgaben, die allein durch das Gesundheitssystem oder gar allein durch die Medizin bewältigt werden oder zu bewältigen sind. Der Ansatz „(Mental) Health in All Policies“ verdeutlicht vielmehr, dass Gesundheit eine Querschnittsaufgabe ist, die in allen Lebensbereichen wahrgenommen werden muss. Deshalb begrüßt die BPtK, dass im Referentenentwurf dieser Ansatz Grund-lage der Arbeitsweise des Bundesinstitutes sein soll. Das Bundesinstitut wird dabei jedoch nur erfolgreich sein können, wenn weiterhin eine breite Expertise unterschiedlicher Ak-teur*innen und Fachdisziplinen verantwortlich in die Arbeit einbezogen wird und zugleich andere Ressorts ihrer Verantwortung beim Erhalt oder der Wiedererlangung der Öffent-lichen Gesundheit gerecht werden. Auch das sollte bei der Aufgabenbeschreibung berück-sichtigt werden.\r\nGesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nStellungnahme der BPtK zum Referentenentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 4 von 5\r\nDie im Referentenentwurf gewählte Bezeichnung des Bundesinstituts schließt damit auch die Verhaltens- und Verhältnisprävention aus, zwei sich ergänzende Herangehensweisen, die beide notwendig sind, um die Entwicklung von Gesundheitsrisiken, z. B. durch Rau-chen, Alkoholkonsum, Bewegungsmangel oder Stress, zu verhindern oder zu verringern oder die Resilienz zu stärken.\r\nEs stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, warum mit „Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit“ nicht der naheliegendste Name gewählt wurde. Wegen der dargelegten Un-zulänglichkeiten und langfristigen Auswirkungen sollte die Namenswahl unbedingt korri-giert werden.\r\n2 Morbidität der Bevölkerung und Faktoren gesundheitlicher Chancenunge-rechtigkeit berücksichtigen\r\nZwar sind die Aufgaben und Inhalte des Bundesinstituts nicht abschließend im Referen-tenentwurf geregelt. Der Referentenentwurf rückt aber insbesondere Krebs-, Herz-Kreis-lauf-Erkrankungen und Demenz, also ausschließlich organische Erkrankungen, in den Fo-kus. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass damit auch eine politische Schwer-punktsetzung für das Bundesinstitut vorgenommen werden soll, die sich in der Erfüllung der Ziele und Aufgaben sowie zukünftiger Projekte widerspiegeln würde.\r\nIn der Problemstellung und der Begründung des Entwurfs werden psychische Erkrankun-gen mit Ausnahme der Demenz nicht thematisiert. Das ist angesichts der hohen Krank-heitslast in der Bevölkerung aufgrund psychischer Erkrankungen und den sozialen, öko-nomischen und gesellschaftlichen Folgekosten psychischer Erkrankungen nicht nachvoll-ziehbar. Darüber hinaus bedingen sich psychische und physische Erkrankungen gegensei-tig. Psychische Erkrankungen gehen mit einem höheren Risiko für die Entstehung körper-licher Krankheiten einher. Ebenso können psychische Belastungen und Erkrankungen auch infolge körperlicher Erkrankungen auftreten. Der Bedeutung von mentaler Gesund-heit ist im Entwurf nicht berücksichtigt worden. Das ist besonders unverständlich, weil der Entwurf ja gerade auch auf die Lehren der COVID-19-Pandemie Bezug nimmt. Deren Auswirkungen auf die psychische Gesundheit zeigen sich insbesondere bei Kindern und Jugendlichen heute noch.\r\nBefremdlich ist die unzureichende Berücksichtigung psychischer Erkrankungen auch des-halb, weil im Koalitionsvertrag bereits eine bundesweite Aufklärungskampagne zur Ent-stigmatisierung psychischer Erkrankungen vereinbart wurde. Deren Umsetzung wäre eine\r\nGesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nStellungnahme der BPtK zum Referentenentwurf\r\nBundes Psychotherapeuten Kammer Seite 5 von 5\r\noriginäre Aufgabe des Bundesinstituts und sollte deshalb im Referentenentwurf auch an-gesprochen werden – wenn nicht grundsätzlich auf die Benennung von Erkrankungen ver-zichtet wird.\r\nGrundsätzlich sollte mit einem Bundesinstitut, das einem Public-Health-Ansatz folgt, nicht allein auf die Prävention bestimmter Erkrankungen abgezielt werden. Gesundheit zu för-dern und zu erhalten, setzt schon vor einem Krankheitsbegriff bzw. einer Diagnose an. Ziel eines Bundesinstituts muss es sein, gesundheitliche Chancenungerechtigkeit abzu-bauen, um die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt zu fördern und zu erhalten. Dies trifft ganz wesentlich auch auf die psychischen Widerstandskräfte (Resilienz) und psychi-sche Gesundheit zu. Es gibt keine Gesundheit ohne psychische Gesundheit.\r\n3 Kompetenz und Aufgaben des RKI für nicht-übertragbare und übertragbare Erkrankungen erhalten\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass das Bundesinstitut mit der Zuständigkeit für nicht-übertragbare Erkrankungen betraut wird und das RKI für übertragbare Erkrankungen und mit ihnen in Zusammenhang stehende nicht-übertragbare Erkrankungen zuständig ist. Diese institutionelle Trennung ist fachlich nicht nachvollziehbar, zerstört bestehende und bewährte Strukturen im RKI und schafft womöglich Doppelstrukturen. Übertragbare und nicht-übertragbare Erkrankungen können und dürfen mit Blick auf die Aufgaben des RKI nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Mit dem „Herausbrechen“ der nicht-übertragbaren Erkrankungen besteht außerdem die Gefahr, dass bereits etablierte und laufende Projekte unterbrochen, abgebrochen oder nicht mehr wie zuvor fortgeführt werden können. In Zusammenhang mit psychischer Gesundheit ist hier die RKI-Mental Health Surveillance zu nennen, bei der Sorge dafür getragen werden müsste, dass diese auch bei einer Übertragung an ein Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit kontinuier-lich fortgeführt werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008578","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (BIPAM-ErrichtungsG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/65/360073/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300097.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"18. September 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (BT-Drs. 20/12790)\r\nSehr geehrte ...,\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt ausdrücklich das im Koalitions-vertrag verankerte Ziel einer Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). Durch Kooperation und Vernetzung entsteht die Chance, die Gesundheit der Bevölke-rung zu stärken.\r\nDas ist auch für die Förderung der psychischen Gesundheit zentral. Psychische Gesund-heit ist eine wesentliche Voraussetzung für soziale Teilhabe, Lebensqualität und Leis-tungsfähigkeit. Psychische Gesundheit ist von individuellen Faktoren, aber auch von sozioökonomischen Faktoren abhängig. So haben Menschen mit geringer Bildung, we-niger Einkommen und beengten Wohnverhältnissen ein höheres Risiko für eine psy-chische Erkrankung. Daher ist es wichtig, Gesundheitsförderung und Prävention als Querschnittsaufgabe zu verankern.\r\nDamit dies gelingen kann, möchten wir Sie auf zwei Aspekte aufmerksam machen, die einer gesetzlichen Änderung bedürfen: Zum einen benötigt das Bundesinstitut einen geeigneten Namen, bei dem die ganzheitliche, multiprofessionelle Ausrichtung besser zum Ausdruck kommt. Zum anderen muss verhindert werden, dass durch die Übertra-gung von Aufgaben aus dem Robert Koch-Institut (RKI) Lücken entstehen.\r\nSachgerechte Bezeichnung des Bundesinstituts wählen\r\nDas Ziel des Bundesinstituts soll es sein, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten und zu fördern – und das als Querschnittsaufgabe, die in alle Lebensbereiche hinein-wirkt. Dieser „Health in All Policies“-Ansatz muss sich auch im Namen des Bundesinsti-tuts wiederfinden.\r\nDie gewählte Bezeichnung „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medi-zin“ konterkariert diesen in der Zielsetzung gewählten Anspruch. Zum einen lässt sich aus dem Namen nicht erkennen, dass sich dahinter ein Public-Health-Ansatz verbirgt. Zum anderen grenzt der Gesetzgeber mit dieser Bezeichnung alle Akteur*innen außer-halb der Medizin aus, die bislang – auch über Aktivitäten der BZgA – aktiv an der Ge-sundheitsförderung mitwirken und ohne deren Engagement Prävention und Gesund-heitsförderung in der Fläche sowie in den Lebenswelten der Bevölkerung überhaupt nicht möglich wären.\r\nDie BPtK betrachtet den Vorschlag „Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit“ als die geeignetere Wahl zur Bezeichnung des Bundesinstituts und bittet Sie, sich für eine Na-mensänderung einzusetzen.\r\nEtablierte Projekte des RKI im neuen Bundesinstitut weiterführen\r\nÜbertragbare und nicht-übertragbare Erkrankungen sollten nicht unabhängig vonei-nander bearbeitet werden. Für das Bundesinstitut ist jedoch geplant, dass die Zustän-digkeit des Robert Koch-Instituts (RKI) für nicht-übertragbare Erkrankungen an das neue Bundesinstitut übertragen wird. Mit dieser institutionellen Trennung besteht zu-gleich die Gefahr, dass bereits etablierte und laufende Projekte unterbrochen, abge-brochen oder nicht mehr wie zuvor fortgeführt werden können. In Zusammenhang mit psychischer Gesundheit ist hier die Mental Health Surveillance (MHS) des RKI zu nen-nen. Ziel der MHS ist die kontinuierliche Berichterstattung relevanter Kennwerte zum Zweck einer evidenzbasierten Planung und Evaluation von Public-Health-Maßnahmen. Hier ist Sorge zu tragen, dass diese Projekte auch bei einer Übertragung an ein Bun-desinstitut für Öffentliche Gesundheit kontinuierlich fortgeführt werden.\r\nÜber eine Berücksichtigung der Anliegen freuen wir uns.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008579","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/b1/376110/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250014.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Bundestag \r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin\r\n-per E-Mail-\r\n7. Oktober 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) – Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/13166)\r\nSehr geehrte ...,\r\nauch Menschen in akuten psychischen Krisen benötigen eine bessere Notfallversor-gung. Doch bisher sieht die Notfallreform dazu keine Vorschläge vor.\r\nDie Integrierten Notfallzentren (INZ) können aber auch für Menschen in psychischen Notfallsituationen als erste Anlaufstelle dienen und sicherstellen, dass richtig einge-schätzt wird, welche Versorgung sie benötigen und wo. In den INZ sollte daher ent-sprechende fachliche Expertise vorgesehen werden. Das kann auch durch verbindliche Kooperationen mit Leistungserbringer*innen der vertragsärztlichen Versorgung oder – soweit verfügbar – Leistungserbringer*innen der psychosozialen Krisenversorgung erfolgen. Auch der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die INZ so aufzustellen, dass sie den Bedarfen von Menschen mit psychischen Krisen gerecht werden, und hat entspre-chende Änderungen empfohlen (BR-Drs. 379/24 [Beschluss]).\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Anregungen in den parlamentarischen Beratungen berücksichtigen. Als Anlage übersenden wir Ihnen unsere Stellungnahme mit konkre-ten Änderungsvorschlägen. Gerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen Anlage\r\nDr. Andrea Benecke\r\n\r\nStellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/13166)\r\n07.10.2024\r\n \r\nAllgemeine Bewertung\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung neue integrierte Strukturen der Notfallversorgung aufgebaut werden sollen, die zum einen eine einheitliche und qualitätsgesicherte Ersteinschätzung des akuten Behandlungsbedarfs der Hilfesuchenden und zum anderen eine professionelle Steuerung und Vermittlung in die aus medizinischer Sicht gebotenen Versorgungsstrukturen ermöglichen. Die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und in psychischen Krisensituationen muss hierbei ausdrücklich mitgeregelt werden. Für Menschen mit akuten psychischen Krisen fehlt es an flächendeckend einheitlichen Strukturen und Anlaufstellen zur Einschätzung des akuten Versorgungsbedarfs und anschließender Steuerung und Vermittlung in die geeigneten Versorgungsstrukturen. Wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen oder akuter psychischer Symptomatik eine Notfallambulanz aufsuchen, bleiben sie zu häufig unversorgt oder werden fehlversorgt. Alternativ bleibt Betroffenen oft keine andere Wahl, als die Notaufnahme einer psychiatrischen Klinik aufzusuchen, die zwar über das Erfordernis einer stationären Aufnahme entscheiden, aber nicht regelhaft eine ambulante Krisen- und Notfallversorgung bzw. eine strukturierte und verbindliche Steuerung in geeignete ambulante Versorgungsangebote sicherstellen kann.\r\n\r\nDass in der Begründung zum Gesetzentwurf grundsätzlich darauf abgehoben wird, dass die neuen Notfallstrukturen, insbesondere die Integrierten Notfallzentren (INZ), die besonderen Bedürfnisse psychisch Erkrankter zu berücksichtigen haben, findet deshalb die ausdrückliche Zustimmung der BPtK. Die INZ müssen so konzipiert werden, dass sie auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. mit akuter psychischer Symptomatik als erste Anlaufstelle fungieren können, in der der akute Versorgungsbedarf qualifiziert ermittelt und eine zuverlässige Steuerung in die geeignete Versorgungsebene vorgenommen werden kann. Hierzu sollten die INZ selbst über entsprechende fachliche Expertise verfügen oder diese durch verbindliche Kooperationen mit Leistungserbringer*innen der vertragsärztlichen Versorgung oder – soweit verfügbar – über Leistungserbringer*innen psychosozialer Krisenversorgung wie bspw. psychosozialen Krisendiensten sicherstellen.\r\n\r\nDazu sind jedoch Konkretisierungen im gesetzlichen Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sowie im Gesetzestext erforderlich. Hierzu schlägt die BPtK folgende Änderungen in § 123 SGB V – Integrierte Notfallzentren vor:\r\n\r\nQualifizierte Einschätzung und Weitervermittlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in den Integrierten Notfallzentren sicherstellen\r\nÄnderungsvorschläge zu Artikel 1 Nummer 11 \r\n\r\nIn § 123 Absatz 3 SGB V wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: \r\n\r\n„(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum […] [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie\r\n1. Vorgaben für das in Absatz 2 Satz 3 genannte standardisierte digitale Ersteinschätzungsinstrument,\r\n2. Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Vorgaben durch das in Absatz 2 Satz 3 genannte digitale Ersteinschätzungsinstrument,\r\n3. Vorgaben zur Form und zum Inhalt des in Satz 3 genannten Nachweises,\r\n4. den Zeitpunkt, ab dem das in Absatz 2 Satz 3 genannte standardisierte digitale Ersteinschätzungsinstrument von den zentralen Ersteinschätzungsstellen zu verwenden ist,\r\n5. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen in Integrierten Notfallzentren,\r\n6. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 5 geregelten Mindestanforderungen und\r\n7. das Nähere zur Erfüllung der in Satz 6 genannten Prüfungs- und Berichtspflichten, einschließlich der Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen von den an der Notfallversorgung beteiligten Stellen an den Gemeinsamen Bundesausschuss.\r\nDie Vorgaben stellen auch eine qualifizierte Einschätzung des akuten Versorgungsbedarfs von Menschen mit psychischen Krisen und Erkrankungen sowie der hierfür geeigneten Versorgungsebene einschließlich einer akuten Krisen- und Notfallversorgung in den Integrierten Notfallzentren sicher. Die „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist, sind beim Erlass der Richtlinie nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Vergütung der Ersteinschätzung setzt ab dem nach Satz 1 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass bei der Abrechnung ein Nachweis der Verwendung des in Absatz 2 Satz 3 genannten standardisierten digitalen Ersteinschätzungsinstruments durch die jeweilige zentrale Ersteinschätzungsstelle erbracht wird. § 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen sowie auf die Patientenversorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.\r\n(4) (…)“\r\n\r\nBegründung: \r\nIntegrierte Notfallzentren sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses sowie einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die in der Regel unter fachlicher Verantwortung des Krankenhauses stehen soll, bestehen.\r\n\r\nHinsichtlich der personellen Ausstattung der INZ bietet dies die Möglichkeit, sowohl auf Vertragsärzt*innen als auch auf Personal des Krankenhauses zurückzugreifen. Dabei sollen die INZ eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs vornehmen und die aus medizinischer Sicht unmittelbar erforderliche notdienstliche Versorgung selbst erbringen, eine stationäre Versorgung veranlassen oder in andere gebotene Versorgungsstrukturen vermitteln. In diesem Sinne stellen sie eine Ergänzung der jederzeit erreichbaren Rufnummer 116 117 dar, bei der Patient*innen rund um die Uhr eine qualifizierte und standardisierte Einschätzung ihrer akuten Gesundheitsbeschwerden erhalten und je nach Bedarf an ein Krankenhaus, eine Bereitschaftsärzt*in oder die reguläre Sprechstunde der Hausärzt*in oder einer anderen Fachärzt*in verwiesen werden. Eine standardisierte telefonische Einschätzung des akuten Behandlungsbedarfs ist bei psychischen Erkrankungen und Krisen nur einschränkt möglich. Das bisher entwickelte Ersteinschätzungsverfahren vermag nur einen kleinen Teil der akut behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen und Beschwerden systematisch abzubilden und darauf aufbauend eine Zuweisung zur passenden Versorgungsebene zu leisten.\r\n\r\nUmso bedeutsamer ist es daher, dass Menschen mit psychischen Krisen oder akuten psychischen Erkrankungen direkt ein INZ aufsuchen können, um dort eine qualifizierte Ersteinschätzung ihrer Erkrankung und des akuten Versorgungsbedarfs zu erhalten. Es ist deshalb erforderlich, dass in den künftigen INZ Psychotherapeut*innen oder entsprechend qualifizierte Fachärzt*innen bei Bedarf zur Verfügung stehen, um den akuten Versorgungsbedarf von Menschen mit psychischen Erkrankungen einzuschätzen und eine ggf. erforderliche medizinisch-psychotherapeutisch notdienstliche Versorgung der Patient*innen in den INZ bzw. eine strukturierte Weiterleitung jener an die geeignete Versorgungsebene sicherzustellen. Für die Umsetzung können sowohl im Krankenhaus tätige Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen als auch Vertragspsychotherapeut*innen und entsprechende Vertragsärzt*innen herangezogen werden. Darüber hinaus sind – sofern regional vorhanden – Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Leistungserbringer*innen psychosozialer Krisenversorgung, wie zum Beispiel Sozialpsychiatrischen Diensten oder Krisendiensten, zu prüfen. Um sicherzustellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bei den Vorgaben zur personellen Ausstattung der INZ auch die zur Versorgung psychischer Erkrankungen notwendige Strukturqualität berücksichtigt und das erforderliche medizinisch-psychotherapeutische Versorgungsangebot in den INZ entsprechend ausgestaltet, ist die vorgeschlagene Ergänzung und Präzisierung des Auftrags an den Gemeinsamen Bundesausschuss notwendig.\r\n\r\nTelemedizinische oder telefonische Konsilien als Unterstützung der INZ bei psychischen Krisen und Erkrankungen\r\nIn § 123 SGB V wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 wird zu Absatz 8:\r\n\r\n„(6) (…)\r\n(7) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Menschen mit psychischen Krisen und Erkrankungen Unterstützung durch telemedizinische Konsilien nach § 367 oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Vertreter der genannten Berufsgruppen vorhanden sind. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a bestimmt die Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Unterstützung. Die entsprechenden Integrierten Notfallzentren haben die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten.\r\n(7)(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum […] [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der einbezogenen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle und auf die Zahl der abgeschlossenen in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Verträge. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum […] [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 genannten Sachverhalte.” \r\n\r\nBegründung: \r\nDie Ergänzung stellt klar, dass die Sicherstellung einer qualifizierten Einschätzung des Versorgungsbedarfs und der Weitervermittlung von Menschen mit akuten psychischen Krisen und psychischen Erkrankungen auch durch eine telemedizinische Anbindung des Integrierten Notfallzentrums an Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen, psychiatrische/psychosomatische Fachabteilungen oder andere Leistungserbringer*innen mit entsprechender Expertise, zum Beispiel psychosoziale Krisendienste, erfolgen kann, wenn am Standort des INZ keine Vertreter*innen der entsprechenden Berufsgruppen vorhanden sind.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008580","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Maßnahmen zur Bürokratieentlastung im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/28/321978/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260127.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau \r\n\t\r\nNr.\tMaßnahme\r\n\r\n\tBeschreibung der Maßnahme (Erläuterung/Hintergrund)\r\n\tBetrifft (z.B. Leistungserbringer/Krankenkassen/Versicherte) \tEntbürokratisierungspotenzial (Angaben zur Quantifizierung der Maßnahme)\tUmsetzungsform \r\n(z. B. gesetzliche Neuregelung/Anpassung, Selbstverwaltung)\r\n\r\n1\tAbschaffung des 2-stufigen Antragsverfahrens für die Kurzzeittherapie\tEine Kurzzeittherapie mit maximal 24 Psychotherapieeinheiten ist antragspflichtig. Die Beantragung erfolgt zweistufig, das heißt, im ersten Schritt können nur 12 Psychotherapiestunden beantragt werden, im zweiten Schritt dann erneut bis zu 12 Psychotherapiestunden. Die erneute Beantragung im zweiten Schritt stellt eine unnötige bürokratische Belastung für Psychotherapeut*innen dar. Finanzielle Einsparungen können durch das zweistufige Antragsverfahren nicht erzielt werden. Kurzzeittherapien haben einen Anteil von über 70 Prozent aller beantragten Psychotherapien. Die Behandlungsdauer orientiert sich am individuellen Bedarf und nicht an den bewilligten Behandlungskontingenten. Bei mehr als der Hälfte der Patient*innen in Kurzzeittherapie wird die 12. Psychotherapiestunde überschritten, das Behandlungskontingent von 24 Psychotherapiestunden wird jedoch ganz überwiegend nicht ausgeschöpft.\tPsychotherapeut*innen/ Krankenkassen\tÜber zwei Drittel der Patient*innen erhielten in der Vergangenheit eine Kurzzeitpsychotherapie. Die Tendenz ist steigend. \tGesetzliche Verpflichtung in § 92 Absatz 6a SGB V zur Anpassung der Psychotherapie-Richtlinie, dass das zweistufige Antragsverfahren in der Kurzzeittherapie entfällt.\r\n2\tWegfall eines Konsiliarberichts bei ärztlich überwiesenen Patient*innen in die Psychotherapie\tBevor eine Psychotherapie begonnen wird, erfolgt ein Ausschluss körperlicher Ursachen für eine psychische Erkrankung. Der Konsiliarbericht muss von Psychotherapeut*innen spätestens zum Ende der probatorischen Sitzungen bei einer Konsiliarärzt*in (bspw. Hausärzt*in) angefordert werden. Auch bei Patient*innen, die von einer Ärzt*in an eine Psychotherapeut*in überwiesen werden oder bei denen nach einer stationären Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung empfohlen wurde, besteht die Konsiliarpflicht fort. Dies führt dazu, dass Patient*innen erneut für eine konsiliarische Untersuchung vorstellig werden müssen, die bereits durchgeführt worden ist. Dies verschwendet wertvolle Behandlungskapazitäten.\tÄrzt*innen/ Versicherte/ Psychotherapeut*innen\tJede 4. Patient*in kommt über eine Arztpraxis/ jede 20. Patient*in über ein Krankenhaus in die Sprechstunde.\tGesetzliche Regelung in § 28 Absatz 3 SGB V, dass ein Konsiliarbericht bei ärztlich überwiesenen Patient*innen und bei einer psychotherapeutischen Anschlussbehandlung nach einer Krankenhausbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung entfallen kann.\r\n3\tKeine Bürokratielast durch neues QS-Verfahren in der Psychotherapie\tVor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrags in § 136a Absatz 2a SGB V hat das IQTIG im Auftrag des G-BA ein datengestütztes einrichtungsvergleichendes QS-Verfahren ambulante Psychotherapie nach der DeQS-Richtlinie entwickelt. Vorgesehen sind 9 Qualitätsindikatoren auf Basis einer zusätzlichen Dokumentation der Psychotherapeut*innen (mit über 100 Datenfeldern pro Behandlung) und 9 Qualitätsindikatoren auf Basis einer Patientenbefragung, die anonymisiert nach Ende der Behandlung durchgeführt wird. Dieser zugrundliegende QS-Ansatz, der ursprünglich für die Qualitätssicherung im Krankenhausbereich für eng definierte Leistungen bei bestimmten Diagnosegruppen entwickelt wurde, ist für die Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie in vielerlei Hinsicht ungeeignet und zugleich mit einem enormen bürokratischen Aufwand und hohem Ressourceneinsatz verbunden. Aufgrund der Mängel des QS-Verfahrens (Heterogenität der Patient*innen hinsichtlich Diagnosen, Krankheitsverläufen, Schweregraden, Krankheitsdauer, Komorbiditäten und der Behandlungsdauern, unterschiedlicher Behandlungsverfahren mit Blick auf Einzel- oder Gruppentherapie, Kombination mit medikamentöser Therapie, paralleler Einsatz von Heilmitteln oder stationärer Behandlung sowie Unmöglichkeit, konkrete Schlussfolgerungen aus auffälligen Ergebnissen ableiten zu können, weil die Patientenbefragung anonymisiert erfolgt) hat der G-BA erstmals eine regionale Erprobung eines QS-Verfahrens in einem Bundesland über einen Zeitraum von 6 Jahren einschließlich einer Evaluation beschlossen. Aufgrund des bindenden gesetzlichen Auftrags war jedoch nach Abgabe der vom IQTIG entwickelten Instrumente und Indikatoren keine ergebnisoffene Bewertung des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses des entwickelten QS-Verfahrens möglich. Dies gilt auch für die Evaluation des Verfahrens im Zuge der sechsjährigen Erprobung. Auch wenn die zu erwartende verheerende Bilanz für das QS-Verfahren im Jahr 2030 vorliegen wird, wäre der G-BA weiterhin verpflichtet, ein QS-Verfahren ambulante Psychotherapie bundesweit einzuführen.\tPsychotherapeut*innen/ Versicherte\tBereits die sechsjährige Erprobung in NRW wird Bürokratiekosten allein für den zusätzlichen Dokumentationsaufwand bei den Psychotherapeut*innen in mehrstelliger Millionenhöhe verursachen.\r\n\r\nZusätzlich enormer administrativer Aufwand und hohe Kosten für die Umsetzung des QS-Verfahrens einschließlich der Stellungnahmeverfahren durch die hohe Anzahl an teilnehmenden Einrichtungen (knapp 40.000 Psychotherapeut*innen). \tDie Regelung in § 136a Absatz 2a SGB V, bis spätestens zum 31.12.2022 ein datengestütztes einrichtungsübergreifendes QS-Verfahren nach der DeQS-Richtlinie für die ambulante psychotherapeutische Versorgung zu beschließen, wird ersatzlos gestrichen.\r\n4\tEinführung eines elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie\r\n\tMit dem Antrags- und Gutachterverfahren in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für eine Psychotherapie zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Das Antrags- und Gutachterverfahren erfolgt in Papierform und ist dadurch mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Ein elektronisches Verfahren für das Antrags- und Gutachterverfahren kann den bürokratischen Aufwand erheblich verringern und gewährleistet aufgrund der Vorabgenehmigung durch die Krankenkassen, dass Patient*innen weiterhin feste Therapiekontingente und damit ein sicherer Rahmen für die psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus leistet das Antrags- und Genehmigungsverfahren eine Vorabwirtschaftlichkeitsprüfung und vermeidet bürokratische Prüfungen im Nachgang erfolgter Therapien, insbesondere bei schwer erkrankten Patient*innen. Der aktuelle gesetzliche Auftrag in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V, dass bei Einführung eines QS-Verfahrens ambulante Psychotherapie nach § 136a Absatz 2a SGB V sämtliche Regelungen des Antrags- und Gutachterverfahrens abzuschaffen sind, verhindert, dass die bestehenden Potenziale einer Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens gehoben werden. Vor dem Hintergrund der gesetzlich beauftragten Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und dem damit verbundenen begrenzten zeitlichen Horizont können derzeit die erforderlichen Investitionen für eine Digitalisierung des Verfahrens nicht getätigt werden. Zugleich machen die bisherigen Entwicklungen zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie einschließlich einer sechsjährigen regionalen Erprobung nur bei erwachsenen Patient*innen deutlich, dass frühestens in den 2030er Jahren eine Teilabschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens in Betracht käme.\tPsychotherapeut*innen/ Krankenkassen/Kassenärztliche Vereinigungen\tJährlich werden circa 181.000 Begutachtungen durchgeführt (KBV, 2022).\tDie Regelung zur Abschaffung der Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V wird in einen Prüfauftrag an den G-BA umgewandelt, inwieweit die Regelungen des Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie-Richtlinie angepasst werden bzw. abgeschafft werden können, wenn ein QS-Verfahren nach § 136a Absatz 2a SGB V eingeführt worden ist.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008581","regulatoryProjectTitle":"ExpertInnenrat Gesundheit und Resilienz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/fe/321980/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260164.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ihrer Pressemitteilung vom 18. März 2024 haben wir entnommen, dass ein neuer ExpertInnenrat\r\nzum Thema Gesundheit und Resilienz als Nachfolgegremium des Corona-ExpertInnenrats\r\neinberufen worden ist. Unsere Fachverbände begrüßen die Einrichtung dieses ExpertInnenrates\r\nsehr. Insbesondere freut uns, dass gemäß Ihrer Pressemitteilung\r\nhttps://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundeskanzleramt-beruft-expertinnenratgesundheit-\r\nund-resilienz--2265936 in diesem ExpertInnenrat, wie zuvor bereits im Corona-\r\nExpertInnenrat, auch das Fach Psychologie vertreten sein soll. Dieses ist in der Tat sehr wichtig,\r\nda Gesundheit und Resilienz entscheidend von psychologischen Faktoren und Prozessen\r\nabhängen. In der Zusammensetzung des ExpertInnenrates findet sich allerdings bisher keine\r\nPerson, die mit einschlägiger fachlicher Expertise das Fach der Psychologie/Psychotherapie\r\nvertreten kann. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns mitteilen könnten, ob hier eine\r\nentsprechende Berufung noch vorgesehen ist.\r\nBei der Auswahl entsprechender Personen bieten wir Ihnen auch gerne unsere Unterstützung\r\nan. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008582","regulatoryProjectTitle":"Positionspapier Alkoholprävention","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/e7/321982/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260170.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Alkohol ist die am weitesten verbreitete Substanz mit Abhängigkeitspotenzial in Deutschland und\r\nweltweit. Dies betrifft sowohl den Konsum als auch dessen Folgen für Individuen und die\r\nGesellschaft. Nicht nur Konsumstörungen wie Missbrauch und Abhängigkeit zählen zu den\r\nFolgen. Auch weitere somatische und psychische Erkrankungen, Unfälle, Schäden für Dritte und\r\nenorme volkswirtschaftliche Kosten zählen dazu. Das hohe Konsumniveau belastet die\r\nGesundheit einzelner Personen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Die\r\nRahmenbedingungen in Deutschland sind im Vergleich zu anderen Ländern äußerst\r\nkonsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung ohne eine\r\ngesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben und\r\nMilliarden.\r\nAus diesem Grund schließen sich die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), die\r\nBundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche\r\nGesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nsowie die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) zusammen\r\nund bekräftigen in einem gemeinsamen Positionspapier die Notwendigkeit für größere\r\nAnstrengungen der Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen des\r\nAlkoholkonsums (siehe Anlange).\r\nGemeinsam fordern wir eine entschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige\r\nMaßnahmen der Verhältnisprävention im Bereich Alkohol umsetzt. Bundespolitisch muss mehr\r\ngetan werden, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für\r\nKonsumierende, das soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern. Nötig ist eine spürbare\r\nAnhebung der Alkoholpreise, die Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie\r\ndie Regulierung von Alkoholwerbung und -sponsoring.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen und Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAlkohol ist die am weitesten verbreitete Substanz mit Abhängigkeitspotenzial in Deutschland und\r\nweltweit. Dies betrifft sowohl den Konsum als auch dessen Folgen für Individuen und die\r\nGesellschaft. Nicht nur Konsumstörungen wie Missbrauch und Abhängigkeit zählen zu den\r\nFolgen. Auch weitere somatische und psychische Erkrankungen, Unfälle, Schäden für Dritte und\r\nenorme volkswirtschaftliche Kosten zählen dazu. Das hohe Konsumniveau belastet die\r\nGesundheit einzelner Personen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Die\r\nRahmenbedingungen in Deutschland sind im Vergleich zu anderen Ländern äußerst\r\nkonsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung ohne eine\r\ngesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben und\r\nMilliarden.\r\nAus diesem Grund schließen sich die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), die\r\nBundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche\r\nGesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nsowie die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) zusammen\r\nund bekräftigen in einem gemeinsamen Positionspapier die Notwendigkeit für größere\r\nAnstrengungen der Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen des\r\nAlkoholkonsums (siehe Anlange).\r\nGemeinsam fordern wir eine entschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige\r\nMaßnahmen der Verhältnisprävention im Bereich Alkohol umsetzt. Bundespolitisch muss mehr\r\ngetan werden, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für\r\nKonsumierende, das soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern. Nötig ist eine spürbare\r\nAnhebung der Alkoholpreise, die Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie\r\ndie Regulierung von Alkoholwerbung und -sponsoring.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen und Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDHS, BÄK, BPtK, DGPPN und DG-Sucht fordern größere Anstrengungen\r\nder Bundesregierung zur strukturellen Prävention der Folgen\r\ndes Alkoholkonsums\r\nDie Folgen von Alkoholkonsum sind eine enorme Belastung der Bevölkerungsgesundheit,\r\ndes sozialen Miteinanders und der Volkswirtschaft\r\nIn Deutschland wird übermäßig viel Alkohol getrunken. Mit 10,6 Liter Reinalkohol pro Kopf liegt\r\nder Alkoholkonsum hierzulande zwei Liter über dem durchschnittlichen Konsum in den Ländern\r\nder OECD (OECD, 2022). Das hohe Konsumniveau belastet die Gesundheit einzelner\r\nPersonen und die gesamte Bevölkerungsgesundheit. Mehr als 200 Erkrankungen sind durch\r\nAlkoholkonsum mitverursacht, jedes Glas zu viel erhöht die Risiken (DHS, 2023). Bei 9 Millionen\r\nPersonen in Deutschland liegt ein problematischer Konsum vor (Rauschert et al., 2022).\r\n2016 wurden hierzulande 62.000 Todesfälle gezählt, die ausschließlich auf Alkohol zurückzuführen\r\nsind (John et al., 2022). Alkohol schädigt nicht nur die, die ihn trinken, sondern wirkt\r\nsich auch auf das soziale Umfeld und die Gesellschaft insgesamt aus. Mitbetroffene finden\r\nsich in nahezu allen Lebensbereichen, beispielsweise in der Familie, am Arbeitsplatz, im Straßenverkehr\r\noder bei Freizeitaktivitäten. Die direkten und indirekten Kosten des Alkoholkonsums\r\nin Deutschland belaufen sich auf über 57 Milliarden Euro (Effertz, 2020).\r\nGesundheitspolitik und Gesundheitssystem sowie relevante gesellschaftliche Akteure müssen\r\nmehr tun, um den Alkoholkonsum insgesamt und die mit ihm verbundenen Folgen für Konsumierende,\r\ndas soziale Umfeld und die Gesellschaft zu verringern.\r\nVerhältnisprävention wirkt! Aber sie wird in Deutschland zu wenig umgesetzt.\r\nEine wirksame Alkoholprävention ist bestrebt gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen\r\nSchäden vorzubeugen. Sie zielt darauf ab, den Alkoholkonsum zu vermeiden oder den Beginn\r\nweitestgehend hinauszögern, riskante Konsummuster früh zu erkennen und zu reduzieren sowie\r\nSubstanzkonsumstörungen zu verhindern oder deren Folgen zu mildern. Notwendig ist\r\ndazu ein Zusammenspiel aus verhaltens- und verhältnispräventiven Maßnahmen: Die Verhaltensprävention\r\nbeeinflusst das individuelle Verhalten Einzelner. Verhältnisprävention verändert\r\ndie strukturellen Rahmenbedingungen, die den Konsum und Konsumfolgen beeinflussen.\r\nIm Bereich der strukturellen Prävention wird in Deutschland bislang deutlich zu wenig getan\r\n(Kilian et al., 2023): Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation für wirtschaftliche\r\nZusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zählen Deutschland zu einem der Länder,\r\ndas dringend verhältnispräventive Maßnahmen zur Verringerung des riskanten Alkoholkonsums\r\nausbauen sollte.\r\n2\r\nForderung nach Maßnahmen einer wirksamen Verhältnisprävention\r\nDie Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und ihre Mitgliedsverbände sowie die Bundesärztekammer\r\n(BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche Gesellschaft\r\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nund die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchtherapie (DG-Sucht) fordern eine\r\nentschiedene Politik, die nachweislich effektive und nachhaltige Maßnahmen der Verhältnisprävention\r\nim Bereich Alkohol umsetzt.\r\nDie unterzeichnenden Organisationen fordern politisches Handeln in drei zentralen Maßnahmenfeldern\r\nfür eine kosteneffektive Reduzierung von Schäden im Zusammenhang mit Alkoholkonsum.\r\n1. Alkoholpreise müssen spürbar angehoben werden!\r\nAlkohol ist in Deutschland zu billig. Die Datenlage ist eindeutig: günstiger Alkohol ist mit hohem\r\ngesellschaftlichem Konsum und Konsumfolgen ursächlich verknüpft. Die Regulierung von\r\nPreisen ist höchst wirksam, um den Gesamtkonsum in der Bevölkerung sowie das Ausmaß\r\nalkoholbezogener Probleme und die vorzeitige Sterblichkeit zu beeinflussen (Babor et al.,\r\n2023; Wagenaar et al., 2010). Insbesondere eine Anhebung der Alkoholsteuern, die die Erschwinglichkeit\r\nverringern, ist ein geeignetes, wirksames und effizientes Instrument verantwortlicher\r\nSuchtpolitik. Doch dies wurde in Deutschland jahrzehntelang nicht angetastet –\r\nletztmalig vor 20 Jahren durch die Einführung des Gesetzes zur Besteuerung von Alkopops.\r\nAuch zweckgebundene Abgaben, Besteuerung des Alkoholgehaltes (nicht nach Getränketypen)\r\noder festgelegte Mindestpreise sind sinnvolle Instrumente der Beeinflussung von Alkoholpreisen.\r\nEuropäische Nachbarn gehen hier bereits mit positivem Beispiel voran.\r\n2. Die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke muss eingeschränkt werden!\r\nAlkohol ist omnipräsent. In kaum einem anderen Land ist Alkohol so leicht und jederzeit verfügbar,\r\nwie hierzulande. Alkohol kann im Supermarkt, an Kiosken und bei Veranstaltungen\r\njeder Art (z.B. Sportfeste, Stadtfeste, Märkte, an denen auch viele Kinder und Jugendliche\r\nteilnehmen) sowie rund um die Uhr an Tankstellen gekauft werden. Untersuchungen belegen,\r\ndass eine leichte Verfügbarkeit mit einem hohen gesellschaftlichen Konsum einhergeht (Babor\r\net al., 2022; Popova et al., 2009). Auch hier zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern,\r\nwas zu tun ist: Wirksame Maßnahmen sind die Beschränkung der Zeiten, zu denen Alkohol\r\ngekauft werden kann. Die Ausdünnung der Verkaufsstellendichte, auch im Sinne der Einführung\r\nvon lizenzierten Geschäften, ist eine sinnvolle Maßnahme. Die Abgabe alkoholischer und\r\nnicht-alkoholischer Getränke ist zu trennen.\r\n3. Werbung und Sponsoring muss reguliert werden!\r\nWerbung wirkt sich auf den Konsum aus. Sie dient einer Ausweitung der abgesetzten Menge\r\nalkoholischer Getränke und erhöht den gesamtgesellschaftlichen Konsum und damit die gesundheitlichen\r\nFolgen. Werbebotschaften für Erwachsene haben ebenfalls einen messbaren\r\nEinfluss auf Kinder und Jugendliche (Morgenstern et al., 2009; Morgenstern, Isensee, Hanewinkel,\r\n2015). Werbung für Suchtmittel steht in direktem Widerspruch zu gesundheitspolitischen\r\nZielen. Doch lässt die laut Koalitionsvertrag geplante Verschärfung der Regelungen für\r\nMarketing und Sponsoring bei Alkohol und auch für Nikotin auf sich warten. Die Bundesregierung\r\nist aufgefordert, ein vollständiges Werbeverbot für Alkohol umzusetzen. Außerdem sollten\r\nalle alkoholhaltigen Produkte mit großen, gut sichtbaren gesundheitsbezogenen Warnhinweisen\r\nversehen werden.\r\n3\r\nDie Politik steht in der Verantwortung\r\nDie Rahmenbedingungen für den Alkoholkonsum in Deutschland sind im Vergleich zu anderen\r\nLändern äußerst konsumfördernd. Die Maximierung der individuellen Konsumverantwortung\r\nohne eine gesundheitspolitische Strategie kostet die Gesellschaft Gesundheit, Menschenleben\r\nund Milliarden. Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung steht die Aussage:\r\n„Wir messen Regelungen immer wieder an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und richten\r\ndaran Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aus.“ (SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP,\r\n2021, S. 68). Die Erkenntnisse zu sinnvollen Maßnahmen in der Alkoholprävention sind nicht\r\nneu - im Gegenteil. Während in den 2000er und 2010er Jahren die Wirksamkeit der Verhaltens-\r\nund Verhältnisprävention extensiv diskutiert und wissenschaftlich nachgewiesen wurde,\r\nverpasste es die Politik konsequent, nach diesen Erkenntnissen zu handeln. Wir – DHS, BÄK,\r\nBPtK, DGPPN und DG-Sucht – fordern, dies nun endlich nachzuholen und messen die aktuelle\r\nund auch die künftige Regierung daran. Es gibt effektive und kostengünstige Präventionsmaßnahmen,\r\ndie Gesundheit und Leben hunderttausender Menschen schützen und die sozialen\r\nAuswirkungen des Alkoholkonsums reduzieren. Die drei oben beschriebenen Maßnahmen\r\nsind Teil eines effektiven Maßnahmenkatalogs. Das Gesundheitsinteresse der Bevölkerung\r\nsollte Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Marktakteure haben. Deutschland sollte hier\r\naus eigenen Fehlern lernen und erfolgreiche Maßnahmen anderer Länder als Vorbild nehmen.\r\nDie Potenziale der Verhältnisprävention gilt es zu nutzen.\r\nLiteratur\r\n Babor, T. et al. (2023): Alcohol: No Ordinary Commodity. Research and public policy. Third\r\nedition. Oxford: University Press. https://fdslive.oup.com/www.oup.com/academic/pdf/openaccess/\r\n9780192844484.pdf, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) (2023): Empfehlungen zum Umgang mit Alkohol.\r\nHamm. https://www.dhs.de/fileadmin/user upload/WK der DHS - Empfehlungen zum Umgang\r\nmit Alkohol.pdf, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Effertz, T. (2020): Die volkswirtschaftlichen Kosten von Alkohol- und Tabakkonsum in\r\nDeutschland. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS Jahrbuch Sucht 2020.\r\nLengerich: Pabst. 225–234.\r\n John, U. et al. (2022): Alkohol. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS Jahrbuch\r\nSucht 2022. Lengerich: Pabst. 33-51.\r\n Kilian, C. et al. (2023): Alkoholpolitik in Deutschland: Verpasste Chancen zur Senkung der\r\nKrankheitslast. SUCHT, 69(4), 163-171. https://doi.org/10.1024/0939-5911/a000823, Zugriff:\r\n14.05.2024.\r\n Morgenstern, M.; Isensee, B.; Hanewinkel, R. (2015): Alkoholwerbung und häufiges Rauschtrinken\r\nim Jugendalter. Sucht,61(4), 213-221.\r\n Morgenstern, M. et al. (2009): Jugendliche und Alkoholwerbung. Einfluss der Werbung auf\r\nEinstellung und Verhalten. Im Auftrag der DAK. Kiel: IFT-Nord.\r\n OECD (2022): Health at a Glance: Europe 2022: State of Health in the EU Cycle. OECD Publishing.\r\nParis. https://doi.org/10.1787/507433b0-en, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Popova, S. et al. (2009): Hours and days of sale and density of alcohol outlets: impacts on alcohol\r\nconsumption and damage: a systematic review. Alcohol and Alcoholism, 44(5), 500-516.\r\n Rauschert, C. et al. (2022): Konsum psychoaktiver Substanzen in Deutschland – Ergebnisse\r\ndes Epidemiologischen Suchtsurvey 2021. Deutsches Ärzteblatt International, 119, 527–534.\r\ndoi: 10.3238/arztebl.m2022.0244.\r\n SPD; Bündnis 90 / Die Grünen; FDP (2021): Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit\r\nund Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021-2025. Berlin. https://www.spd.de/fileadmin/\r\nDokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag 2021-2025.pdf, Zugriff: 14.05.2024.\r\n Wagenaar, A.C. et al. (2010): Effects of alcohol tax and price policies on morbidity and mortality:\r\na systematic review. American Journal of Public Health, 100(11), 2270–2278\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012439","regulatoryProjectTitle":"Aktionsplan für ein diverses, inklusives, barrierefreies Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/01/360075/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300110.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"17. Juli 2024\r\nSprachmittlung im SGB V verankern\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nin der psychotherapeutischen Versorgung fremdsprachiger Versicherter ist die fehlende\r\nFinanzierung der Sprachmittlung seit langem ein ungelöstes Problem. Eine Psychotherapie\r\nist ohne sprachliche Verständigung nicht möglich. Versicherte, die noch\r\nnicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können ihren Anspruch auf Psychotherapie\r\nohne Sprachmittlung nicht wahrnehmen.\r\nAus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist es daher notwendig, dass\r\ndie Verankerung der Sprachmittlung im SGB V, wie von der Koalition vereinbart, noch\r\nin dieser Legislaturperiode umgesetzt wird, um den Zugang zur Versorgung von Menschen\r\nmit psychischen Erkrankungen zu sichern, die noch nicht ausreichend Deutsch\r\nsprechen.\r\nDie BPtK sah es als positive Entwicklung, dass das Bundesgesundheitsministerium bereits\r\nEnde 2022 Fachgespräche unter Beteiligung von Verbänden führte, um die Arbeiten\r\nzu diesem wichtigen Thema aufzunehmen, und schließlich Anfang 2023 angekündigte,\r\ndie Sprachmittlung im Rahmen eines Versorgungsgesetzes zu regeln. Leider finden\r\nsich in den aktuell vorliegenden Reformvorhaben jedoch keine konkreten Regelungsvorschläge\r\nzur Verankerung der Sprachmittlung im SGB V.\r\nDies könnte über eine Einfügung der Sprachmittlung als Krankenbehandlung in § 27\r\nSGB V erfolgen, sowie einer Verankerung des Anspruchs auf Sprachmittlung in § 30\r\nNEU SGB V. Schließlich müsste die Verordnung von Sprachmittlung durch Leistungserbringer*\r\ninnen (§ 73 SGB V) geregelt werden. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages\r\nkönnten das Nähere zu den Anforderungen zur Sprachmittlung einschließlich\r\neines Sprachmittlungsverzeichnisses festlegen (§ 87 SGB V und § 132n NEU SGB V).\r\nSchließlich müsste die Refinanzierung in Krankenhäusern (§ 2 KHEntG und § 2 BPflV)\r\nebenfalls festgelegt werden.\r\nWir würden es begrüßen, wenn Sie sich dafür einsetzen, dass die Implementierung der\r\nSprachmittlung im SGB V noch in dieser Legislaturperiode erzielt wird und dieses Vorhaben\r\nauch durch den geplanten Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies\r\nGesundheitswesen bekräftigt wird.\r\nGerne stehen wir für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012440","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025, Haushaltsgesetz 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/ac/360077/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300092.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"20. September 2024\r\nBundeshaushalt 2025 – Psychosoziale Unterstützungsangebote ausreichend finanzieren\r\nSehr geehrte...,\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) appelliert an Sie, von den geplanten Einsparungen\r\nbei psychosozialen Unterstützungsangeboten im Entwurf des Bundeshaushalts\r\n2025 abzusehen. Wir bitten Sie, sich dafür einzusetzen, dass die Finanzmittel für\r\ndie Psychosozialen Zentren (PSZ) wieder aufgestockt werden.\r\nWir betrachten mit großer Sorge und Unverständnis, wie sich die Versorgungslage von\r\nSchutzsuchenden zunehmend verschärft und der Zugang zur Regelversorgung auch\r\ndurch die vom Deutschen Bundestag beschlossene Verlängerung des Bezugszeitraums\r\neingeschränkter Gesundheitsleistungen auf 3 Jahre immer weiter erschwert wird. Aus\r\nunserer Sicht werden dadurch mehr gesellschaftliche Probleme geschaffen als gelöst.\r\nDenn Integration erfordert Gesundheit – insbesondere auch psychische Gesundheit.\r\nWer psychisch erkrankt ist, der*dem fällt es schwerer, die deutsche Sprache zu lernen,\r\nin die Schule zu gehen oder einem Beruf nachzugehen oder den Alltag zu bewältigen.\r\nZu späte Behandlung und Chronifizierung psychischer Erkrankungen führen zu höheren\r\nvolkswirtschaftlichen Kosten, die vermeidbar wären, wenn Schutzsuchende rechtzeitig\r\nZugang zur Versorgung erhielten.\r\nDie Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (PSZ) bieten ein in Deutschland\r\neinzigartiges Unterstützungsangebot für psychisch belastete und erkrankte Geflüchtete,\r\ndas dringend ausgebaut werden muss – und nicht abgebaut! Die fehlende\r\nFinanzierung wird absehbar dazu führen, dass das Unterstützungsangebot wegbricht\r\noder stark reduziert werden muss. Das ohnehin schon knappe Versorgungsangebot für\r\npsychisch kranke Geflüchtete wird somit noch weiter schrumpfen.\r\nEine Aufstockung der Mittel und längerfristige Finanzierung der PSZ ist dringend nötig,\r\ndamit deren Arbeit aufrechterhalten bleibt, Psychotherapien nicht abgebrochen werden\r\nmüssen und einem Verlust der in den PSZ beschäftigten Fachkräfte vorgebeugt\r\nwird.\r\nWir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass die Bundesmittel für die PSZ nicht\r\ngekürzt werden und mindestens in Höhe von EUR 17 750 T Euro (Einzelplan 17 - Haushaltstitel\r\n684 05 - 236) eingestellt werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012441","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/71/371400/Stellungnahme-Gutachten-SG2411070003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BPtK – Bundes Psychotherapeuten Kammer · Klosterstraße 64 · 10179 Berlin  \r\nDeutscher Bundestag \r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin \r\n-per E-Mail-\r\n14. Oktober 2024\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (BT-Drs. 20/13094) \r\n\r\n\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt das Ziel, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Krankheitslast in der Bevölkerung zu reduzieren und Präventions-maßnahmen auszubauen. \r\nEin „Health in All Policies“-Ansatz, dem sich die Bundesregierung verschrieben hat, sollte daher aber nicht nur die medikamentöse Prävention umfassen, sondern auch Maßnahmen zur Stärkung gesundheitsförderlicher Lebensstile in den Lebenswelten der Bevölkerung im Sinne der Verhaltens- und Verhältnisprävention. Denn für die Ent-stehung von kardiovaskulären Erkrankungen sind modifizierbare Lebensstilfaktoren wie Stress bzw. nicht angemessenes Stressmanagement, psychische Belastungen und Erkrankungen, Rauchen sowie übermäßiger Alkoholkonsum ebenso bedeutend. \r\nDie BPtK empfiehlt, dazu die Kompetenzen der Psychotherapeut*innen stärker zu nut-zen und fordert, dass auch Psychotherapeut*innen – neben Haus- und Fachärzt*innen – Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse) empfehlen können. Einen Änderungsvorschlag finden Sie im Anhang.\r\nZu den Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention gehören gemäß GKV-Leitfa-den „Prävention“ Maßnahmen aus den Handlungsfeldern „Stress- und Ressourcenma-nagement“, Bewegungsgewohnheiten, Ernährung und Suchtmittelkonsum (nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V). Das Handlungsfeld Suchtmittelkonsum zielt auf die Tabakent-wöhnung und einen risikoarmen bzw. reduzierten Alkoholkonsum ab. \r\nDie BPtK hält es für eine völlig falsche Weichenstellung, dass die Krankenkassen laut Gesetzentwurf Mittel für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention zugunsten der geplanten neuen Gesundheitsuntersuchungen und der frühzeitigen Verordnung von Cholesterinsenkern umschichten sollen. Denn dadurch werden Mittel zum Aus-bau von verhaltensbezogenen Präventionsangeboten, die einen gesünderen Lebens-stil fördern, wegbrechen. Die BPtK appelliert an Sie, diesen Weg nicht einzuschlagen und die ergänzenden Sätze zu § 20 Absatz 6 SGB V in Artikel 1 Nummer 1 zu strei-chen.\r\n\r\nÜber eine Berücksichtigung des Änderungsvorschlags würden wir uns freuen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\n\r\nAnlage \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit\r\n(BT-Drs. 20/13094)\r\nErgänzungsvorschlag für eine gesetzliche Verankerung von Präventionsempfehlun-gen durch Psychotherapeut*innen\r\n\r\nZur Vergabe von Präventionsempfehlungen durch Psychotherapeut*innen schlägt die BPtK vor, § 25 Absatz 1 Sätze 1 und 3 SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„§ 25 Gesundheitsuntersuchungen\r\n(1)\tVersicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche und psychothe-rapeutische Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevöl-kerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abge-stimmte präventionsorientierte ärztliche oder psychotherapeutische Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventions-empfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. (…)\r\n(2)\t(…)“\r\n\r\nDarüber hinaus ist mit Blick auf Präventionsempfehlungen für Kinder und Jugendli-che folgende Änderung in § 26 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V erforderlich:\r\n\r\n„§ 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche\r\n(1)\tVersicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krank-heiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließ-lich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine da-rauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Infor-mationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen zur Früherkennung und ihre Folgeuntersuchun-gen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfeh-lung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Ab-satz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten können. Die Präven-tionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. (…)\r\n(2)\t (…)“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012443","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/bd/376112/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Bundestag \r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin\r\n-per E-Mail-\r\n14. Oktober 2024\r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novel-lierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (BT-Drs. 20/13252)\r\nSehr geehrter ...,\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Novellierung des Transplan-tationsgesetzes und die damit einhergehende Einbindung von Psychotherapeut*innen bei der Vor- und Nachbetreuung der Organspender*innen. In Bezug auf die Qualifizie-rungsanforderungen für die psychische Evaluation und Betreuung von Patient*innen vor und nach Organtransplantation besteht aus Sicht der BPtK jedoch noch Änderungs-bedarf.\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf wird in Artikel 1 Nummer 6 von unabhängigen sach-verständigen Personen mit einer „psychosozialen oder psychotherapeutischen Berufs-qualifikation“ gesprochen1. In Artikel 1 Nummer 7 ist hingegen von unabhängigen sachverständigen Personen mit einer „psychologischen oder psychotherapeutischen Berufsqualifikation“2 die Rede.\r\nDie gewählten Oberbegriffe weichen zum einen voneinander ab, obwohl sie den glei-chen Personenkreis umfassen. Zum anderen entspricht der Personenkreis nicht den Empfehlungen gemäß der „S3-Leitlinie Psychosoziale Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten vor und nach Organtransplantation“. Demnach soll die\r\n1 s. Änderungen zu § 8 Entnahme von Organen und Geweben\r\n2 s. Änderungen zu § 8a Lebendspendekommissionen\r\nSeite 2\r\npsychische Vor- und Nachbetreuung einschließlich der Begutachtung nur durch soge-nannte „Mental Health Professionals“ erfolgen. Hierzu zählen ausschließlich Fachper-sonen mit einer psychotherapeutischen oder einer einschlägigen fachärztlichen Berufsqualifikation (Psychiatrie oder Psychosomatische Medizin) sowie Psycholog*in-nen und Ärzt*innen in Weiterbildung unter Supervision einer der zuvor genannten Fachkräfte. Der Begriff „psychosozial“ schließt im Zweifel auch weniger qualifizierte Fachpersonen ein.\r\nDa die Verwendung des englischen Begriffs „Mental Health Professional“ im Gesetzes-text nicht möglich ist, schlagen wir vor, alle unter „Mental Health Professionals“ gelis-teten Qualifikationen ins Gesetz aufzunehmen (siehe Anlage). In § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 8a Absatz 4 könnte dann wiederum auf die in § 8 Nummer 1 Buch-stabe d) beschriebenen Berufsqualifikationen verwiesen werden.\r\nÜber eine Berücksichtigung der anliegenden Änderungsvorschläge würden wir uns freuen.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage\r\nSeite 3\r\nAnlage\r\nÄnderungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 6:\r\nIn § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) wird Satz 1 wie folgt geändert und nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt.\r\n„d) im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige Per-son, die über eine psychosoziale oder psychotherapeutische Berufsqualifikation ver-fügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert worden ist. Sachverständige Per-sonen können sein Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychothe-rapie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Kinder- und Ju-gendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychologen mit Schwerpunkt Klinische Psy-chologie, wenn seit mindestens 3 Jahren eine Tätigkeit überwiegend im Bereich der Transplantationsmedizin besteht, Ärztliche Psychotherapeuten ohne Facharztweiter-bildung in den Gebieten Psychosomatik oder Psychiatrie (Zusatzbezeichnung „fach-gebundene Psychotherapie“), wenn seit mindestens 3 Jahren eine Tätigkeit überwie-gend im Bereich der Transplantationsmedizin besteht. Beratungen und Evaluationen können neben sachverständigen Personen auch durchgeführt werden durch Ärzte in Weiterbildung in den oben genannten Fachgebieten unter Supervision einer entspre-chend qualifizierten sachverständigen Person, Psychologen ohne psychotherapeuti-sche Approbation unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverstän-den Person, Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung und Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverständigen Person, Psychotherapeuten in Weiterbildung unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverständigen Person.“\r\nÄnderungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 7\r\n§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\r\n„(3) Der Spender ist vor der Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt darüber zu informieren, dass\r\n1. seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist,\r\n2. eine umfassende psychosoziale Beratung und Evaluierung durch eine unabhängige sachverständige Person, die über eine Berufsqualifikation gemäß § 8 Absatz 1 Num-mer 1 Buchstabe d Satz 2 verfügt oder durch eine Person gemäß § 8 Absatz 1 Num-mer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sach-verständigen Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erforderlich ist und\r\n3. (…)“\r\nSeite 4\r\n§ 8a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\n„(4) Der Lebendspendekommission müssen ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richter-amt und eine unabhängige sachverständige Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 verfügt oder eine Person gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Supervision einer entsprechend qualifizierten sachverständigen Person ange-hören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung und Finanzierung der Lebend-spendekommission sowie zum weiteren Verfahren zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme, wird durch Landesrecht bestimmt.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012444","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/71/360079/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300109.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG) \r\nReferentenentwurf \r\n26.09.2024\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n1\tAllgemeine Bewertung\t3\r\n2\tZu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen\t4\r\n2.1\tPräventive Ausrichtung des Gesundheitssystems – Präventionsempfehlungen durch Pflegefachberufe (§ 5 Absatz 1a [neu] SGB XI)\t4\r\n2.2\tBeratung von häuslich Pflegenden \r\n(§ 37 Absatz 3a [neu] SGB XI)\t5\r\n2.3\tStellungnahmerecht der Bundespsychotherapeutenkammer \r\n(§ 64d Absatz 1 Satz 6 SGB V und § 73d [neu] SGB V)\t6\r\n\r\n \r\n1\tAllgemeine Bewertung \r\nVor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen bei gleichzeitig steigendem Versorgungsbedarf in einer alternden Gesellschaft ist es aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ein notwendiger Schritt, die Befugnisse der Pflegefachpersonen in Abhängigkeit ihrer Qualifikationen und Kompetenzen zu stärken und auszubauen. \r\n\r\nDas Ziel, das Versorgungssystem stärker präventiv auszurichten und dabei die Kompetenzen verschiedener Berufsgruppen besser zu nutzen, indem Pflegefachpersonen die Befugnis erhalten, Präventionsempfehlungen auszusprechen, ist dringend notwendig. So sollte auch das Leistungsspektrum der Psychotherapeut*innen um das Angebot von Gesundheitsuntersuchungen und der damit verbundenen Empfehlung für Präventionsleistungen im SGB V erweitert werden.\r\n\r\nEine multiprofessionelle Patientenversorgung trägt dazu bei, dass die Behandlung effizienter und effektiver ausgestaltet wird. Wesentlich ist dafür auch, dass die Aufgaben, Kompetenzen und leistungsrechtlichen Befugnisse der an der Versorgung beteiligten Professionen geklärt sind. Hierbei sollen laut dem Entwurf insbesondere die Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene einbezogen, aber auch der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Da aus der Begründung des Gesetzes hervorgeht, dass Pflegefachpersonen perspektivisch auch Aufgaben in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen übernehmen können sollen, sollte in diesen Fällen auch der Bundespsychotherapeutenkammer ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2\tZu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen\r\n2.1\tPräventive Ausrichtung des Gesundheitssystems – Präventionsempfehlungen durch Pflegefachberufe (§ 5 Absatz 1a [neu] SGB XI)\r\nPräventionsempfehlungen sind ein wichtiges Instrument, um Versicherten gezielte Maßnahmen zukommen zu lassen, die ihre körperliche oder psychische Gesundheit fördern oder erhalten. Die BPtK begrüßt, dass das Bundesgesundheitsministerium die Aufgabe der Gesundheitsförderung und Prävention auf verschiedene Heilberufe übertragen möchte. Daher sollte auch das Leistungsspektrum der Psychotherapeut*innen um das Angebot von Gesundheitsuntersuchungen und den damit verbundenen Empfehlungen für Präventionsleistungen im SGB V erweitert werden.\r\n \r\nDer Vorbeugung psychischer Erkrankungen kommt aufgrund der hohen Krankheitslast in der Bevölkerung und der Tatsache, dass psychische Erkrankungen ein Hauptgrund für Arbeits- und Erwerbsminderung sowie Frühberentung sind, eine besondere Bedeutung zu. Auch angesichts des demografischen Wandels, der mit einer höheren Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen aufgrund von mehr Patient*innen mit chronischen Erkrankungen und Multimorbidität bei einem gleichzeitigen Mangel an Fachkräften einhergehen wird, muss die psychische genauso wie die körperliche Gesundheit frühzeitiger und stärker gefördert werden.\r\n\r\nPsychische Faktoren spielen zudem für die erfolgreiche Veränderung hin zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil eine entscheidende Rolle.\r\n\r\nDie BPtK schlägt vor, § 25 Absatz 1 Sätze 1 und 3 SGB V wie folgt zu ergänzen:  \r\n\r\n„§ 25 Gesundheitsuntersuchungen\r\n(1)\tVersicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche und psychotherapeutische Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte ärztliche oder psychotherapeutische Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. (…)\r\n(2)\t(…)“\r\n\r\nDarüber hinaus ist mit Blick auf Präventionsempfehlungen für Kinder und Jugendliche folgende Änderung in § 26 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V erforderlich: \r\n\r\n„§ 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche\r\n(1)\tVersicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen zur Früherkennung und ihre Folgeuntersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten können. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. (…)\r\n(2)\t (…) “\r\n\r\nBegründung: \r\nDer Vorbeugung von Krankheiten kommt in einer alternden Gesellschaft eine besondere Bedeutung zu. Neben körperlichen Erkrankungen sind auch psychische Erkrankungen zu berücksichtigen. Zur besseren Vorbeugung psychischer Erkrankungen und zur Stärkung der psychischen Gesundheit erhalten Psychotherapeut*innen die Befugnis, psychotherapeutische Gesundheitsuntersuchungen vorzunehmen und Präventionsempfehlungen auszusprechen. \r\n2.2\tBeratung von häuslich Pflegenden (§ 37 Absatz 3a [neu] SGB XI) \r\nDie verpflichtend in Anspruch zu nehmende Beratung der häuslich Pflegenden gemäß § 37 Absatz 3a SGB XI dient der Sicherung der Qualität der Pflege, aber auch der Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die häusliche Pflege ist neben körperlichen auch mit emotionalen und psychischen Belastungen verbunden. Um einer psychischen Überlastung vorzubeugen und die Pflegefähigkeit der An- und Zugehörigen langfristig zu erhalten, sind neben Informationen zu pflegerischen Beratungs- und Hilfsangeboten deshalb insbesondere auch Hinweise zu psychosozialen Unterstützungsangeboten von Bedeutung. \r\n\r\nDie BPtK schlägt daher folgende Ergänzung in Artikel 1 Nummer 17 (§ 37 Absatz 3 a [neu] SGB XI) vor:\r\n\r\n„17. § 37 wird wie folgt geändert: \r\n\ta) Absatz 3a wird wie folgt neu gefasst: \r\n„(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen, zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation insbesondere hinzuweisen auf\r\n1.\tdie Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes,\r\n2.\tdie Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Erstellung eines Versorgungs-plans,\r\n3.\tdie Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, sowie\r\n4.\tsonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote, einschließlich geeigneter psychosozialer Unterstützungsangebote.\r\nDie Beratungsperson soll (…)“\r\n\r\nBegründung: \r\nAngehörige können Pflege nur dann über einen längeren Zeitraum leisten, wenn sie dabei unterstützt werden, auch ihre psychische Gesundheit zu erhalten. Die Prävention psychischer Überlastungen steht in den Angeboten der Pflegeberatung jedoch häufig nicht im Vordergrund. Damit auch dieser Aspekt bei der Pflegeberatung ausreichend Berücksichtigung findet, wird er ausdrücklich benannt. \r\n2.3\tStellungnahmerecht der Bundespsychotherapeutenkammer (§ 64d Absatz 1 Satz 6 SGB V und § 73d [neu] SGB V) \r\nDie selbstständige Erbringung von Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung durch Pflegefachberufe sowie die Verordnung häuslicher Krankenpflege wird auch die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen – insbesondere chronischen Erkrankungen, die mit einem erhöhten Unterstützungsbedarf im Alltag einhergehen – betreffen. Psychotherapeut*innen spielen eine maßgebliche Rolle in der ambulanten und stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. In der ambulanten Versorgung sind sie den Vertragsärzt*innen gleichgestellt und verfügen über umfangreiche Befugnisse, einschließlich der Verordnung häuslicher psychiatrischer Krankenpflege. Die Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen betrifft daher auch die Berufsgruppe der Psychotherapeut*innen. Der Bundespsychotherapeutenkammer ist deshalb – neben der Bundesärztekammer – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern es beim Abschluss von Modellvorhaben sowie von Rahmenverträgen zur Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung um die Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen geht. \r\n\r\nDie BPtK schlägt daher folgende Ergänzung in Artikel 3 Nummer 7 (§ 64d Absatz 1 Satz 6 SGB V) vor:\r\n\r\n„§ 64d wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\n\r\naa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegefachkräfte“ durch das Wort „Pflegefachpersonen“ ersetzt.\r\nbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\r\n„Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a des Elften Buches und der Bundesärztekammer sind vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bundespsychotherapeutenkammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen betroffen ist.“\r\n\r\nBegründung: \r\nDie Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen wird maßgeblich auch von Psychotherapeut*innen geleistet. Sie sind den Ärzt*innen in der vertragsärztlichen Versorgung gleichgestellt. Der Bundespsychotherapeutenkammer ist deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Versorgung psychisch kranker Menschen betroffen ist.\r\n\r\n \r\nZudem schlägt die BPtK folgende Ergänzung in Artikel 3 Nummer 8 (§ 73d [neu] Absatz 1 SGB V) vor:\r\n\r\n„8. § 73d wird wie folgt gefasst:\r\n„§ 73d\r\nSelbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; selbständige Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation\r\n\r\n(1) Die Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren unter Beteiligung der Vereinigungen der Träger von stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches in einem Rahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2025\r\n1. einen Katalog an erweiterten heilkundlichen Leistungen, die Pflegefachpersonen, abhängig von den erworbenen Kompetenzen, nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung selbständig erbringen können,\r\n2. einen Katalog an Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, die Pflegefachpersonen, abhängig von den erworbenen Kompetenzen, selbständig als Folgeverordnung veranlassen können, einschließlich der für diese Maßnahmen benötigten Hilfsmittel gemäß § 33, sowie das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und der Ausgestaltung der Folgeverordnungen,\r\n3. Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit zu den Nummern 1 und 2.\r\nBeim Katalog nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die pflegerischen Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 15a zu berücksichtigen. Zudem ist festzulegen, auf der Grundlage welcher beruferechtlich geregelten oder im Sinne des § 15a vergleichbaren, bundeseinheitlichen Qualifikationen Pflegefachpersonen entsprechende Leistungen selbständig erbringen können. Dabei sind Weiterbildungen, die auf bundeseinheitlichen Weiterbildungsstandards der Länder beruhen, verbindlich zu berücksichtigen. Die Partner des Rahmenvertrags können zudem festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einschlägige Berufserfahrung als vergleichbare Qualifikation berücksichtigt werden kann. Die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können bei zugelassenen Ärzten, in medizinischen Versorgungszentren, im Rahmen der Leistungserbringung bei zugelassenen Pflegediensten nach § 132a Absatz 4 und in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches erbracht werden. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a des Elften Buches, und der Bundesärztekammer sind vor Abschluss des Rahmenvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bundespsychotherapeutenkammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen betroffen ist. Fachliche Empfehlungen, die nach § 8 Absatz 3c des Elften Buches entwickelt wurden, sind einzubeziehen. Die Regelungen des Rahmenvertrags sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu beachten. Die erweiterten heilkundlichen Leistungen, die in dem auf der Grundlage von § 64d in der bis zum […] (Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden Fassung geschlossenen Rahmenvertrag für die Zwecke des Modellprogramms nach § 64d vereinbart wurden, gelten bereits ab dem […] (Inkrafttreten des Gesetzes) als vereinbart. Für diese ist bis zum 31. Juli 2025 zu prüfen, ob Anpassungen für eine Umsetzung in der Regelversorgung erforderlich sind; die Anpassungen haben bis zum 31. September 2025 zu erfolgen.\r\n(2) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrags auf Antrag eines der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für Gesundheit durch eine von den Vertragspartnern innerhalb eines Monats zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht fristgerecht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die Auswirkungen der selbständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen im Bereich der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung und in der Langzeitpflege auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.\r\n(3) .... \r\n(4) Der Vertragsarzt oder der Vertragspsychotherapeut kann einer Pflegefachperson, die über die entsprechende Qualifikation verfügt, die selbständige Ausübung der in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten erweiterten heilkundlichen Leistungen übertragen.“\r\n\r\n \r\nBegründung: \r\nDie Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen wird maßgeblich auch von Psychotherapeut*innen geleistet. Sie sind den Ärzt*innen in der vertragsärztlichen Versorgung gleichgestellt. Der Bundespsychotherapeutenkammer ist deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Versorgung psychisch kranker \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012445","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/4a/363580/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"7. Oktober 2024\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an \r\nKindern und Jugendlichen (BT-Drs. 20/13183)\r\n\r\ndie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass mit dem vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) die Strukturen einer oder eines Unabhängigen Beauftragten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und eine forschungsbasierte Berichtspflicht gesetzlich eingeführt werden soll.\r\n\r\nDie BPtK sieht in den vorgeschlagenen Maßnahmen einen notwendigen ersten Schritt: Die Prävention zu stärken, um Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen und die von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend betroffenen Menschen bei der individuellen Aufarbeitung zu unterstützen.\r\n\r\nPositiv ist auch die dauerhafte Bereitstellung eines Beratungssystems für Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend durch den Bund zur Unterstützung der individuellen Aufarbeitung der Gewalt. Ob die dafür im Haushaltsjahr 2025 eingestellten jährlichen Ausgaben des Bundes in Höhe von rund 2,5 Mio. Euro ausreichen werden, wird sich zeigen müssen.\r\n\r\nPsychotherapie ist ein zentrales Mittel, um die Leiden der in Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt betroffenen Menschen zu heilen oder zu lindern. Psychotherapie ist zugleich ein zentrales Mittel, um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, sich mit dem erlittenen Unrecht auseinanderzusetzen und bestehende Rechte einzufordern.\r\n\r\nPsychotherapeut*innen sind in ihrer Arbeit auch mit möglichen Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung konfrontiert. Das gilt für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, aber auch im Rahmen der Behandlung von Erwachsenen oder des Einbezugs von Bezugspersonen minderjähriger Patient*innen. Beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung entsteht eine besondere Konfliktsituation für Psychotherapeut*innen, die zwischen dem Vertrauensschutz und dem Einschreiten zum Kindeswohl abwägen müssen.\r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte auch diesen Berufsangehörigen mit dem Ziel eines verbesserten Kinderschutzes deutlich machen, dass das telefonische Beratungsangebot des medizinischen Kinderschutzes auch für sie eine Hilfe in diesen Konfliktsituationen darstellen kann. Die BPtK fordert daher, Psychotherapeut*innen in den Nutzerkreis der medizinischen Kinderschutzhotline zu inkludieren (Ergänzung § 6 Absatz 1 Nummer 1 KKG).\r\n\r\nDamit einhergehend sieht die BPtK die Notwendigkeit, Psychotherapeut*innen in den erweiterten Beraterkreis der medizinischen Kinderschutzhotline zu integrieren. Psychotherapeut*innen können am besten von Vertreter*innen der eigenen Profession beraten werden, wenn es Fragen der Diagnose, Dokumentation und insbesondere den Umgang mit der psychotherapeutischen Schweigepflicht beim Verdacht von sexualisierter Gewalt oder Ausbeutung betrifft (Ergänzung § 6 Absatz 3 KKG).\r\n\r\nDie konkreten Änderungsvorschläge finden Sie im Anhang. Über eine Berücksichtigung würden wir uns freuen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\n\r\n\r\nAnlage \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle \r\nGewalt an Kindern und Jugendlichen (BT-Drs. 20/13183)\r\nErgänzungsvorschlag für eine gesetzliche Verankerung zur Berücksichtigung von Psychotherapeut*innen an der Medizinischen Kinderschutzhotline:\r\n\r\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 KKG wird wie folgt ergänzt:\r\n\r\n„(1) Werden\r\n1.\tÄrztinnen oder Ärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,\r\n(…)“\r\n\r\n\r\nErgänzungsvorschlag für eine gesetzliche Verankerung zur Beteiligung von Psychotherapeut*innen am erweiterten Beraterkreis der Medizinischen Kinderschutzhotline:\r\n\r\n§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„Die Aufgaben nach Absatz 2 werden von insoweit erfahrenen Ärztinnen und Ärzten aus den Bereichen Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Kinder- und Jugendheilkunde sowie insoweit erfahrene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus dem Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wahrgenommen.“\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Bezeichnung „Ärztinnen und Ärzte“ schließt nicht alle Berufsgruppen der Psychotherapeutenschaft ein. Die Bezeichnung „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ist präziser und umfasst die Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die mit Inkrafttreten des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes am 1. September 2020 neu geschaffen wurden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013345","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/99/376114/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Gesundheit\r\nRochusstraße 1\r\n53123 Bonn\r\n-per E-Mail-\r\n11. November 2024\r\nErgänzung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)\r\nSehr geehrte...,\r\nmit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) sollte in dieser Wahlperiode auch\r\ndie psychotherapeutische Versorgung verbessert werden. Dass dieser Gesetzentwurf\r\nvom Deutschen Bundestag verabschiedet werden kann, wird aufgrund des Auseinanderbrechens\r\nder Ampel-Koalition unwahrscheinlich.\r\nDas Bundesministerium für Gesundheit hat trotz der politischen Lage weiterhin Gestaltungsspielraum.\r\nDie Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bittet Sie daher, die\r\nMöglichkeit zu nutzen und notwendige Reformen über eine Änderung der Zulassungsverordnung\r\nfür Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat auf\r\nden Weg zu bringen.\r\nZum einen kann die im GVSG-Entwurf geplante Ermächtigung zur Versorgung von\r\nMenschen mit geistiger Behinderung, Suchterkrankungen oder starken Funktionseinschränkungen\r\nüber die Ärzte-ZV eingeführt werden. Für schwer psychisch erkrankte\r\nPatient*innen kann damit der Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung erleichtert,\r\naber auch die vernetzte Versorgung mit Einrichtungen der Suchthilfe, der Eingliederungshilfe\r\noder mit gemeindepsychiatrischen Verbünden gefördert werden. Eine\r\nEinführung über die Ärzte-ZV würde in kurzer Zeit die Behandlungsmöglichkeiten für\r\nschwer psychisch kranke Patient*innen deutlich verbessern und Wartezeiten abbauen.\r\n…\r\nSeite 2\r\nZum anderen ist eine Regelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung\r\njetzt erforderlich. Seit der Reform der Psychotherapeutenausbildung im Jahr\r\n2019 ist die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung nicht geregelt\r\nworden. Wird die Gelegenheit jetzt nicht genutzt, wird eine Regelung zur Finanzierung\r\nweitere Jahre auf sich warten lassen. Das gefährdet, dass ausreichend Weiterbildungsplätze\r\ngeschaffen werden, und beeinträchtigt mittelfristig mangels Fachkräften die\r\npsychotherapeutische Versorgung erheblich.\r\nEin zentraler Schritt für die Umsetzung der ambulanten Weiterbildung in vertragspsychotherapeutischen\r\nPraxen wäre, durch eine Ergänzung in § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV den\r\nzulässigen Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung für Vertragspsychotherapeutenpraxen\r\nzu erweitern. Damit würde die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*\r\ninnen in der vertragspsychotherapeutischen Praxis ermöglicht, indem von den\r\nWeiterbildungsassistent*innen vergütete Behandlungsleistungen erbracht werden\r\nkönnen.\r\nWird das GVSG nicht verabschiedet, konnte für eine Verbesserung der psychotherapeutischen\r\nVersorgung in dieser Wahlperiode nichts erreicht werden. Die BPtK appelliert\r\ndaher eindringlich an Sie: Nutzen Sie den Gestaltungsspielraum und bringen Sie\r\ndurch die Änderungen der Ärzte-ZV wichtige Verbesserungen für schwer psychisch erkrankte\r\nPatient*innen auf den Weg und schaffen Sie die Rahmenbedingungen für die\r\nUmsetzung der ambulanten psychotherapeutischen Weiterbildung in den vertragspsychotherapeutischen\r\nPraxen! Noch ist nichts verloren.\r\nDie konkreten Änderungsvorschläge finden Sie im Anhang. Über eine Berücksichtigung\r\nwürden wir uns freuen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andrea Benecke\r\nAnlage\r\nSeite 3\r\nAnlage\r\nI. Ergänzungsvorschlag zur Einführung von Ermächtigungen für die Versorgung schwer\r\nerkrankter Patient*innen mit psychischen Erkrankungen:\r\nDem § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte werden die folgenden\r\nSätze angefügt:\r\n„(1) (…) Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen\r\nWeiterbildung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten\r\npsychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Personen Erwachsenen\r\nsowie Kindern und Jugendlichen, die intellektuell beeinträchtigt\r\nsind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines\r\nerheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zu ermächtigen.\r\nVoraussetzung für die Ermächtigung nach Satz 3 ist der Nachweis\r\neiner entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit einem medizinischen\r\nBehandlungszentrum nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\r\neiner Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe, der Jugendhilfe oder\r\nder sozialpsychiatrischen Einrichtungen oder Dienste oder einer vergleichbaren\r\nEinrichtung.“\r\nDem § 31 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wird nach Satz 2 folgender\r\nSatz 3 eingefügt:\r\n„(7) (…). Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind für mindestens fünf\r\nJahre zu erteilen.“\r\nII. Ergänzungsvorschlag zur Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Praxen und\r\nMVZ:\r\nIn § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wird zu\r\nSatz 3:\r\n„(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis\r\noder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.\r\nIn den Fällen der Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Ziffer 2 des Fünften\r\nBuches Sozialgesetzbuch ist eine Vergrößerung des Praxisumfangs auf das\r\n1,5-fache der Vollauslastung einer Vertragspsychotherapeutenpraxis zulässig.\r\nIn den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung\r\nnach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche\r\nVereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nfestzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und\r\n§ 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung\r\nder Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der\r\nPraxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften\r\nBuches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-11"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013349","regulatoryProjectTitle":"Prävention stärken - Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/25/377084/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“\r\nInterfraktionellen Antrag in der 20. Wahlperiode im Bundestag beschließen!\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndas Bündnis für Kinder aus psychisch oder suchtbelasteten Familien (KipsFam) begrüßt und unterstützt den Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ (Drucksache 20/12089) der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und FDP sehr.\r\nDer Deutsche Bundestag beschloss einstimmig den Antrag „Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern“. In diesem Zusammenhang wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe unter Federführung des BMFSFJ und unter Beteiligung des BMG, des BMAS sowie der Drogenbeauftragten der Bundesregierung einberufen. Die Arbeitsgruppe „Kinder psychisch- und suchtkranker Eltern“ veröffentlichte im Dezember 2019 ihren Abschlussbericht und legte dem Deutschen Bundestag 19 Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von Kindern und Familien mit psychisch- und suchtkranken Eltern vor. Seit ihrer Veröffentlichung werden die Empfehlungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene vor dem Hintergrund der Möglichkeiten ihrer Implementierung diskutiert. Einige Empfehlungen wurden bei der Novellierung des SGB VIII berücksichtigt. Wichtige rechtliche Grundlagen im SGB V und nächste Umsetzungsschritte fehlen jedoch, so dass bis heute am individuellen Bedarf orientierte, sozialgesetzbuchübergreifende, familienorientierte Hilfen weder strukturell verortet noch regelfinanziert sind und somit bei den Betroffenen auch nicht ankommen.\r\nDerzeitige Multikrisen wie der Angriffskrieg auf die Ukraine, der Klimawandel und nicht zuletzt die Folgen der Coronapandemie haben Auswirkungen auf die psychische Gesundheit. Aktuelle Studien weisen auf ein hohes Ausmaß psychosozialer Belastungen von Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern hin. Jedes vierte Kind zeigt Symptome psychischer Erkrankungen. Für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien kumulieren sich psychosoziale und sozioökonomische Risikofaktoren. Dabei hat sich die psychische Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen entlang eines sozialen Gradienten verschlechtert. Gleichzeitig besteht Bedarf zur Entstigmatisierung dieser Erkrankungen, um eine frühzeitige Inanspruchnahme von Hilfsangeboten zu begünstigen.\r\nStatt wegzuschauen, haben Sie erneut mit dem fraktionsübergreifenden Antrag die Initiative im Parlament ergriffen, um die Prävention zu stärken, den Familien die Zugänglichkeit zu Angeboten zu erhöhen, die arbeitsfeldübergreifende Kooperation zu stärken und die noch nicht umgesetzten Empfehlungen der AG KipkE auf den Weg zu bringen. Das Bündnis für Kinder aus psychisch oder suchtbelasteten Familien hat diesen Antrag von Beginn an unterstützt.\r\nNach dem Ende der Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP möchten wir Sie dringend bitten, diesen Antrag noch in dieser 20. Wahlperiode im Bundestag mit Ihren Stimmen zu beschließen. Damit geben Sie den ca. 4 Millionen betroffenen jungen\r\nMenschen und ihren Familien ein sichtbares und so wichtiges Zeichen, dass Sie hinschauen und handeln.\r\nBitte nutzen Sie die verbleibenden politischen Handlungsspielräume des Parlaments, um den Antrag im Bundestag jetzt (noch) zu beschließen. Sie haben uns an Ihrer Seite, gern unterstützen wir Sie als zivilgesellschaftliche Akteure bei der Umsetzung des Beschlusses.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAFET- Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., Dr. Koralia Sekler und Dr. Benjamin Strahl\r\nBrandenburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V., Andrea Hardeling\r\nBundesarbeitsgemeinschaft Kinder psychisch erkrankter Eltern (BAG-kipe), Andreas Schrappe, Juliane Tausch, Prof. Dr. Silke Wiegand-Grefe und Prof. Dr. Sabine Wagenblass\r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Cornelia Metge\r\nDachverband Gemeindepsychiatrie e.V. (DVGP), Tina Lindemann\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Prof. Dr. Ute Ziegenhain, Prof. Dr. Michael Kölch\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN), Referat Frauen- und Männergesundheit und Familienpsychiatrie/-psychotherapie, PD Dr. Rieke Oelkers-Ax\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), Interessensgruppe Familienpsychologie, Prof. Dr. Beate Ditzen\r\nDeutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V. (DGSF), Birgit Averbeck\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Gabriele Sauermann\r\nBundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe, Dr. Klaus Esser\r\nFachverband Drogen- und Suchthilfe fdr+, Eva Egartner\r\nFitkids Geschäftsstelle Deutschland, Jörg Kons\r\nInstitut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gemeinnützige GmbH (ISM), Elisabeth Schmutz\r\nMarcé Gesellschaft für peripartale psychische Erkrankungen, Dr. med. Susanne Simen und Dr. med. Luc Turmes\r\nNacoa e.V. – Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V., Anna Oliar\r\nSchatten & Licht e.V. – Initiative peripartale psychische Erkrankungen, Sabine Surholt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013349","regulatoryProjectTitle":"Prävention stärken - Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/ab/499401/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280135.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aufruf des Bündnisses für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien\r\nDie Versorgung von Kindern psychisch und suchterkrankter Eltern verbessern\r\nAm 31.01.2025 wurde der überfraktionelle Antrag “Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ im Deutschen Bundestag beschlossen. Damit wurde aus der Mitte des Parlaments der wichtige Beschluss gefasst, jetzt Handlungsschritte zu ergreifen, um leidvolle Erfahrungen in der Kindheit wirksam zu verhindern.\r\nBitte setzen Sie sich dafür ein, dass der Antrag in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt wird, und schützen Sie so Kinder, die besonders vulnerabel sind und dennoch vom Hilfesystem nicht erreicht werden.\r\nBesonders wichtig sind dabei folgende Maßnahmen:\r\n•\r\nGesetzliche Regelungen zum besseren Ineinandergreifen von bestehenden Hilfe- und Unterstützungsangeboten für Familien mit einem psychisch und/oder suchterkrankten Elternteil; dafür braucht es SGB-übergreifende, familienorientierte, einheitliche, komplexe und mischfinanzierte Leistungen, um die Schnittstellen in der Versorgung und Hilfegewährung besser zu gestalten & Finanzierungslücken zu schließen.\r\n•\r\nBerücksichtigung der gesamten Lebenssituation der Familien und eine koordinierte, strukturierte und interdisziplinäre Versorgung wie aus einer Hand; dafür braucht es klare rechtliche Regelungen zur strukturierten, verpflichtenden Kooperation der beteiligten Systeme in allen relevanten\r\nSozialgesetzbüchern.\r\n•\r\nErstellung eines Handlungsrahmens für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und Verstetigung\r\nmultiprofessioneller, qualitätsgesicherter und rechtskreisübergreifender\r\nHilfesysteme; dieser muss gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern erarbeitet werden.\r\n•\r\nUmsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe Kinder psychisch und\r\nsuchtkranker Eltern (\r\nsiehe 19 Empfehlungen der interministeriellen Arbeitsgruppe) sowie ein qualitatives Monitoring dieser Umsetzung.\r\n•\r\nLängerfristige, nachhaltig wirkende Entstigmatisierungskampagnen für Familien mit psychisch oder suchtkranken Eltern.\r\nAls „Bündnis für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien“ (KipsFam), welches eine Vielzahl an Expert*innen, Wissenschaftler*innen und Organisationen vereint, weisen wir Sie mit Nachdruck darauf hin, diese wichtigen Maßnahmen in den anstehenden Koalitionsverhandlungen zu berücksichtigen und den Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ in der nächsten Legislatur umzusetzen. Gern stehen wir Ihnen als interdisziplinäres Bündnis dabei auch künftig mit unserer langjährigen Expertise beratend zur Verfügung.\r\nBerlin, den 06.02.2025\r\n2\r\nAnsprechpartner: AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. | Bultstr. 5A | 30159 Hannover\r\nTel.: 0049 (0)511 / 35 39 91 40 | E-Mail: info@afet-ev.de\r\nAFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.\r\nA: aufklaren | Expertise und Netzwerk Kinder psychisch erkrankter Eltern\r\nBAG Kinder psychisch erkrankter Eltern (BAG-KipE)\r\nBrandenburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V.\r\nBundespsychotherapeutenkammer\r\nBundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe\r\nCHIMPS-NET\r\nDachverband Gemeindepsychiatrie e.V.\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP e.V.)\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)\r\nDeutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF e.V.)\r\nDeutsches Jugendinstitut e.V.\r\nDeutsche Liga für das Kind e.V.\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.\r\nFachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. fdr+\r\nFitkids Geschäftsstelle Deutschland\r\nInstitut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gemeinnützige GmbH\r\nMarcé-Gesellschaft\r\nNACOA Deutschland Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V.\r\nSchatten & Licht - Initiative peripartale psychische Erkrankungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015380","regulatoryProjectTitle":"Elektronische Patientenakte für Kinder und Jugendliche","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/cd/499403/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280034.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Datenschutz der ePA für Kinder und Jugendliche\r\n\r\nden Start der ePA-Pilotphase in den Modellregionen nehmen wir zum Anlass, unsere Unterstützung zu betonen und zugleich jene Fragen zu benennen, die aus unserer Sicht für ein erfolgreiches Rollout der ePA dringend zu klären sind.\r\nDigitalisierung kann die Versorgung verbessern. So bietet die flächendeckende Einfüh-rung der ePA Chancen auch für eine weitere Verbesserung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung. Wir wissen die enge Zusammenarbeit mit Ihrem Haus zum DigiG sehr zu schätzen, in deren Ergebnis das Gesetz besondere Daten-schutzbedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen abbildet. Das Poten-zial der ePA kommunizieren wir auch intern, beispielsweise durch Veranstaltungen und Praxisinformationen.\r\nUnabdingbare Voraussetzung ist, dass Patientendaten allgemein und insbesondere zu psychischen Erkrankungen zuverlässig geschützt sind. Die Datensicherheit der ePA muss daher für den Rollout mit hoher Priorität weiter verbessert werden. Darüber hin-aus möchten wir darauf hinweisen, dass bedeutende Fragen des Datenschutzes von Kindern und Jugendlichen bisher nicht geklärt sind. Wir erlauben uns, darauf hinzuwei-sen, dass hier rasch gesetzliche Anpassungen erforderlich sind. Nach unserer Überzeu-gung muss insbesondere dringend sichergestellt werden,\r\n• dass das Recht von einwilligungsfähigen Jugendlichen, ohne Wissen ihrer Eltern psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht durch den Zu-griff der Eltern auf die ePA untergraben wird. Entscheiden sich sorgeberechtigte\r\nSeite 2\r\nEltern, zum Beispiel einer 14-jährigen Tochter, für die Einstellung der Abrech-nungsdaten in die ePA, ist die Tochter datenschutzrechtlich aktuell nicht ange-messen geschützt. Denn Abrechnungsdaten geben Hinweise auf die im Rahmen der GKV in Anspruch genommenen Leistungen. Auf diesem Weg können sen-sible Informationen an die Eltern gelangen, deren Vertraulichkeit für die Pati-ent*in hochrelevant sein kann.\r\n• dass Informationen, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen explizit nicht mit den Sorgeberechtigten geteilt werden, nicht durch die ePA verfügbar ge-macht werden. Es geht beispielsweise um Fallbesprechungen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Entscheiden sich sorgeberechtigte Eltern für die Einstel-lung der Abrechnungsdaten in die ePA, ist eine Einsicht aktuell möglich. Dies wäre in einigen Fällen fatal.\r\n• dass bei Entzug des Sorgerechts uno actu der technische Zugriff auf die ePA un-terbunden wird. Andernfalls haben Personen ohne Sorgerecht weiterhin Ein-sicht in hochsensible Informationen von Kindern und Jugendlichen, die deren Schutzbedürfnis ggf. entgegenstehen können. Dies gilt auch schon bei Verlust der Gesundheitssorge als Teil des Sorgerechts.\r\nWir setzen uns für eine erfolgreiche, sichere ePA ohne Lücken beim Schutz von Kindern und Jugendlichen ein. Familiengerichtliche Verfahren sind in der Regel nur die Ultima Ratio. Jungen Menschen geht es im Alltag um die Vertraulichkeit ihrer Behandlung. Diese Vertraulichkeit muss auch digital gewährleistet sein.\r\nWir wären Ihnen sehr dankbar für ein Gespräch über mögliche gesetzliche Regelungen bezüglich der Befüllungspflichten und Zugriffsrechte, die o. g. Lücken im Datenschutz schließen. In der Pilotphase sollte neben der weiteren Verbesserung von Datensicher-heit und Usability ein besonderer Fokus auf dem Einsatz der ePA in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen liegen. Uns ist es zudem ein Anliegen, dass die Pilotierung genutzt wird, um ggf. weitere Fragen in diesem sensiblen Versorgungsbereich frühzei-tig zu identifizieren.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn unsere Punkte aufgegriffen und in einem persönli-chen Gespräch mit Ihrem Haus Lösungen entwickelt werden könnten.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-23"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}