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Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. \r\nZum Zwecke ihrer Interessenvertretung informiert der VÖB über das parlamentarische Geschehen. Zudem äußert sich der VÖB in Form von Positionspapieren sowie Analysen und steht dem Gesetzgeber mit seiner Expertise zur Verfügung, u.a. bei öffentlichen Anhörungen. Zur Vermittlung werden aber auch Gespräche sowohl mit Abgeordneten des deutschen Bundestages sowie deren Büros als auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Ministerien geführt. 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In diesem Zusammenhang werden folgenden Forderungen erhoben: 1) Keine erneuten Fristverlängerungen für die Einreichung der Schlussabrechnungen. 2) Rasche Umsetzung bisheriger VÖB-Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse. 3) Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse. 4) Vermeidung neuer Anforderungen des Bundes, die die Prüfprozesse erschweren. 5) Unterstützung des Bundes bei Lösung für reduzierten Weiterbetrieb der Antragsplattform nach dem Jahr 2027.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008859","title":"Künftige Ausgestaltung der EU-Kohäsionspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, für die nächste Förderperiode 2028 - 2034 Vereinfachungen und Erleichterungen in den Strukturfondsverordnungen der Europäischen Union herbeizuführen, um den Verwaltungsaufwand in den Förderbanken zu verringern und mehr Effizienz bei der Umsetzung der Strukturfondsmittel zu erreichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008860","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008861","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. 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Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008866","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008868","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008869","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008870","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008871","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008872","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008873","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008877","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. 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Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: \r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, \r\n- Schutz vor Missbrauch, \r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, \r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008883","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008885","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren und eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008887","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008888","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008889","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\n- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008891","title":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in einer für den Handel und die Abwicklung von Wertpapieren rechtlich und praktisch sinnvollen Weise gestalten. Dazu kann u.a. die Änderung von Art. 3 (2) CSDR im Zusammenhang mit Wertpapieren, die unter Nutzung von DLT gehandelt werden, zählen (keine zwingende Einbuchung beim CSD, Notenbankfähigkeit).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008892","title":"Umsetzung des AI Acts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es den Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung der Eu auf nationaler Ebene frühzeitig Gehör zu verschaffen. Konkrete Ziele sind: 1.) Definition von KI schärfen, 2.) Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes rechtssicher präzisieren, 3.) Doppelregulierung vermeiden, 4.) Einheitlichkeit und Harmonisierung der Regulierung in Europa sicherstellen, 5.) Angemessene Governance-Struktur gewährleisten, 6.) Aufbau einer europäischen Governance sicherstellen, 7.) praxisnahe Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung erstellen, 8.) Schutz von Urheberrechten auch in den Verhaltenskodizes gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","title":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Halte- & TX-Limit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden; 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008894","title":"Verabschiedete Regulierung zur Echtzeitüberweisung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro","printingNumber":"585/22","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0585-22.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/293376","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, dass Institute nicht zum Angebot von Echtzeitüberweisungen gezwungen werden. Ein Marktversagen, das eine Regulierung rechtfertigt, nicht vor. Wir erachten es als notwendig, dass Kunden ihr Zahlungsinstrument selbst wählen können, denn nicht für jeden Einsatz ist eine Echtüberweisung geeignet. Wir fordern, dass Förderbanken explizit von der Regulierung ausgenommen werden. Wir bewerten die Preissetzung analog zur Standardüberweisung als unangemessen, da sie die Freiheit der Produkt- und Preisgestaltung der Institute aushebelt. Um eine sachgerechte Umsetzung der Regulierung zu gewährleisten, fordern wir, die Übergangsfristen zu verdoppeln. Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung für den Abgleich der IBAN mit dem Namen ab. Eine Abwahloption durch den Kunden reicht nicht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008895","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass der Regelungsvorschlag der Kommission zur Schaffung eines europ. Finanzdatenraumes eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Daten schafft, den Kunden- und \r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und den fairen Wettbewerb für das Finanzwesen fördert. Wegen des umfangr. Anwendungsbereichs und der Komplexität der Umsetzung, setzen wir uns für ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs ein. Wir fordern, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen und einen Marktbedarf gibt. Wir setzen uns dafür ein, dass der Regelungsvorschlag Anreize schafft, die vorgesehenen \"Schemes\" zum Datenteilen im Markt herauszubilden. Wir setzen uns für eine Ausnahmeregelung der Förderbanken unter FIDA ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008896","title":"Vorschläge zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG), insbesondere Konkretisierungen zum KWG ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zum Tatbestand des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments und zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts, Anmerkungen zur doppelten Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Sammlung von Anpassungsvorschlägen der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO zum neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetz, insbesondere Übergangsvorschriften, Vorschläge zur Anpassung von Definitionen und Klarstellung \"Korrespondenzbeziehung\" im GWG; Berücksichtigung der Einbeziehung der dt. Förderbanken unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen analog zu den in DORA referenzierten Regelungen für namentlich benannte Institute in EU 2013/36 (Artikel 2, Absatz 5), angepasst in EU 2019/878.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008897","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, die gesetzlichen Regelungen für europäische Bezahllösungen zu fördern und Fehlanreize zu vermeiden. Kernforderungen sind: 1) Vorschläge zur SCA entsprechen nicht den Marktbedürfnissen; 2) Komplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und ungewollten Wechselwirkungen; 3) Stabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben; 4) Betrugsverhinderung verbessern; Fehlanreize zu Lasten von Kunden / Kreditwirtschaft vermeiden 5) Einsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der SCA ist kein Outsourcing; 6) Regelungen zu Drittstaatenzahlungen nicht erweitern; 7) Risikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten; 8) Perspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008899","title":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unsere Kernforderungen sind: 1. Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL analog zur EU-Bankenabgabe und Leverage Ratio; 2. Keine pauschale Ausweitung der Abwicklungsplanung auf alle Institute; 3. Stärkung der nationalen Einlagensicherungssysteme und Beibehaltung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger; 4. Beendigung der Erhebung der EU-Bankenabgabe, sobald die Aufbauphase des SRF abgeschlossen ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","title":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)","printingNumber":"21/3058","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103058.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Korrekte Umsetzung des EU-Bankenpakets bei angemessener Ausübung nationaler Wahlrechte (z.B. Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Bürokratie für kleine Institute bei Management von ESG-Risiken, Fortführung aktueller Praktiken bei Eignungsprüfungen von Leitungspersonal, Übernahme von Übergangsregelung für Wohnimmobilien im Output Floor). Verbesserung des nationalen Regulierungsrahmens für die Kreditwirtschaft, u.a. verhältnismäßige Anzeigepflichten und Aufsichtsbefugnisse, pragmatische Organkreditregelungen, praxistauglicher AGB-Änderungsmechanismus, Berücksichtigung der Spezifika der verschiedenen Säulen der deutschen Kreditwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findagebv"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz","shortTitle":"WpI-AnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv"},{"title":"Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","shortTitle":"KrZwMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg"},{"title":"Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","shortTitle":"KMAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kmag"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Gesetz über die Deutsche Reichsbank","shortTitle":"RBkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rbkg"},{"title":"Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv"},{"title":"Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.A. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene zur Vermeidung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG, der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht sowie in weiteren Bereichen der Bankenregulierung und -aufsicht. Petita umfassen den Ausschluss von Förderbanken aus dem LSI-Stresstest, Aufnahme von Förderbanken in den vereinfachten IKT Risikomanagementrahmen nach DORA, Beibehaltung des Risikogewichts von 20% für Forderungen von Förderbanken an andere Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts, keine überschießende CSRD-Umsetzung, Einstufung von Förderbanken als anderweitig und potenziell systemrelevant, Ausnahme von Förderbanken aus dem ESG-Meldewesen, Bagatellgrenzen bei der Anzeigepflicht mittelbar gehaltener Beteiligungen von Förderbanken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen Regulierungsrahmens der Bankaufsicht, u.A. Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008905","title":"Regulierung von Kryptowerten in der EU für Emittenten und Dienstleister (MiCAR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssichere und möglichst unbürokratische Handhabung und Auslegung des Regulierungsrahmens für Kryptowerte für Banken und andere Marktteilnehmer. Zudem setzen wie uns dafür ein, das die Regelungen möglichst im Gleichlauf mit der sonstigen kapitalmarktrechtlichen Regulierung angewandt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008906","title":"Ergänzender Vorschlag zur Reduzierung der Regulierungslast: Gruppeninterne Auslagerungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":" Aufnahme der Erleichterungen der EBA-Leitlinien zu gruppeninternernen Auslagerungen in die MaRisk und die Erweiterung von § 2a Abs. 2 KWG auf die Pflichten des auslagernden Institutes zu angemessenem Risikomanagement gemäß § 25b Abs. 1 KWG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008907","title":"Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für Erleichterungen für Förderbanken im Rahmen bankstatistischer Meldungen (hier: Abschaffung des gesonderten Ausweises der Kernhaushalte, Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) in den bankstatistischen Meldungen) sowie im Bereich des Zahlungsverkehrs (expliziter Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickjeln von Verification of Payee-Regelungen nach EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR); Ausnahme von Spezialinstituten, die nur geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen, aus den Anforderungen aus der Verordnung zur Echtzeitüberweisung (260/2012 and (EU) No 2021/1230) im zugehörigen Begleitgesetz.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008908","title":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, die bankaufsichtlichen Anforderungen an Verbriefungstransaktionen so auszugestalten, dass Verbriefungen als ein wirksames Instrument zur Finanzierung der anstehenden digitalen und ökologischen Transformation genutzt werden können. Hierzu sollte insbesondere die Übergangsregelung in Art. 465 Abs. 13 CRR über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert und auch Instituten zugänglich gemacht werden, die für ihre Verbriefungspositonen direkt den Standardansatz für Verbriefungen anwenden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008909","title":"DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von unsachgerechten Eingriffen in die Privatautonomie durch Beschränkungen von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008910","title":"Forderungen zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen und Transformation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen für die Bewältigung der Transformationserfordernisse setzen wir uns für Folgendes ein:\r\n1. Standardisierte und transparente Modelle für Kooperative Partnerschaftsmodelle (ÖPP) in der Breite etablieren\r\n2. Wirtschaftlichkeit über den Lebenszyklus der Infrastruktur berücksichtigen\r\n3. Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren\r\n4. Garantiestrukturen von Bund und Ländern \r\n5. Breitere Finanzierungsbasis zur Auflösung des kommunalen Investitionsstaus bei der Bewältigung der Anforderungen aus Transformation bzw. Energiewende.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008911","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass \r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt; \r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; \r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008912","title":"Regulierung von Derivaten (Meldewesen, Risikosteuerung, Clearing) (EMIR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Institute u.a. durch vernünftige Ausgestaltung der Clearing- und sonstigen Risikominderungspflichten; Vereinheitlichung des kapitalmarktrechtlichen Meldewesens.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008913","title":"Vorschläge Umsetzung EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Effiziente und pragmatische nationale Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung eines EU-weiten Level playing field.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008915","title":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung der Pläne der Kommission und der Aufsichtsbehörden zur Einführung eines einheitlichen digitalen operativen Resilienzrahmens für die Finanzindustrie durch Einbringung folgender Kernvorschläge: 1.) Berücksichtigung von Proportionalität in den delegierten Rechtsakten. 2.) Keine nationale Erweiterung der europ. Meldeverpflichtungen und Nachweispflichten. 3.) Für Förderbanken sollte vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen gelten. 4.) Eine grundsätzliche Bewertung der internen Bank-IT als “zero trust”-Umgebung gilt es zu vermeiden. 5.) Für IKT-Auslagerungen sollte regelmäßige Zertifizierung ausgesuchter IT-Produkte oder -Dienstleistungen entlasten können.6,) Wir befürworten das in DORA verankerte Vorhaben einen Aufsichtsrahmen für kritische IKT-Dienstleister. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011550","title":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer Anpassung der Definition der Betreiber kritischer Anlagen zur Vermeidung von doppelten Anforderungen und Meldepflichten für Finanzunternehmen, für die DORA als lex specialis bereits gilt.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011908","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13955","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013955.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-deutschen-fondsmarktes-und-zur-umsetzung-der/316392","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (20. WP)","publicationDate":"2024-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-05-Fondsmarktstaerkungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-05-Fondsmarktstaerkungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Liquiditätsmanagementtools: Beibehaltung der deutschen Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012146","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von unsachgerechten Eingriffen in die Privatautonomie durch Beschränkungen von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012155","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","printingNumber":"21/2508","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102508.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-von-straftatbest%C3%A4nden-und-sanktionen-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen-gegen/326710","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012407","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013329","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013342","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226","printingNumber":"21/1937","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101937.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2226/324801","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014627","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/1-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014940","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015553","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016571","title":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016849","title":"Vorschläge zur Vereinheitlichung des europäischen, kapitalmarktrechtlichen Meldewesens","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bewusstsein für die Optimierung des kapitalmarktrechtlichen Meldewesens schaffen. Sicherung bzw. Verbesserung der Datenqualität unter gleichzeitiger Entlastung von Aufsichtsbehörden und Meldepflichtigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016850","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5  Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017209","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017539","title":"Umsetzung des Listing Act-Pakets (insbesondere Verordnung (EU) 2024/2809)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine praxisgerechte, rechtssichere und verhältnismäßige Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen an Wertpapierprospekte sowie für eine differenzierte Anwendung von Formatvorgaben und ESG-bezogenen Offenlegungen ein.\r\n\r\nEin zentrales Anliegen ist es zudem, sicherzustellen, dass bestehende zivilrechtliche Haftungsregime der Mitgliedstaaten nicht durch eine pauschale EU-Harmonisierung unterlaufen werden, sondern nationale Rechtsgrundsätze berücksichtigt bleiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017938","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU-Entgelttransparenz-RL; keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern","shortTitle":"EntgTranspG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017969","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","customDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, Nutzung der Ermessensspielräume und Mitgliedstaatenwahlrechte, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018524","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Kein Gold-Plating bei der Umsetzung:\r\n-Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken\r\n-Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen\r\n-Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei der geduldeter Überziehung\r\n-Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft\r\nDas Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. \r\nBeibehaltung der Widerrufsinformationsmuster.\r\nEntfall Schriftformerfordernis auch für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen.\r\nKonkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten.\r\nEinheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für die gesamte Kundenkommunikation.\r\nKonkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext.\r\nKonkretisierung zur Verwendung von Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018637","title":"Hinweise auf technische Anpassungen zum Referententwurf für ein Tariftreuegesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"21/1941","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101941.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/324929","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Tariftreuegesetz","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue-bei-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellungen in Bezug auf den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen / Zur Verfügung-Stellung des Vordrucks für die Information an Arbeitnehmer durch das BMAS / Pflicht zur Dokumentation gesetzlich verankern ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019449","title":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"21/2510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/326823","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019549","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...","printingNumber":"21/3510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-der-risiken-durch-investmentfonds-und-zur-umsetzung/327969","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz z. Begrenzung d. Risiken durch Investmentfonds u. z. Ums. d. RL (EU) 2024/927 i. Hinbl. auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, d. aufsichtliche Berichterstattung, d. Erbringung v. Verwahr- u. Hinterlegungsdienstleistungen u. d. Kreditvergabe durch alt. Investmentfonds sowie z. Ums. d. RL (EU) 2024/2994 hins. d. Behandlung d. Konzentrationsrisikos, d. aus Risikopositionen ggü. zentr. Gegenparteien erwächst, u. d. Ausfallrisikos bei zentr. geclearten Derivategeschäften","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019692","title":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019698","title":"Impulse der Förderbanken zum geplanten Investitionsfonds für den Wohnungsbau ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode angekündigten Wohnungsbauinvestitionsfonds empfehlen die deutschen Förderbanken, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Wohnraumförderung durch ein neues Förderprodukt zu vertiefen und dabei auf bewährte Modelle zwischen Bundes- und Landesförderbanken zurückzugreifen. Auf diese Weise könnten die Förderbanken das für die zu finanzierenden Wohnungsbauvorhaben benötigte Kapital bereitstellen und damit die Zielstellung des Fonds wirksam unterstützen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020307","title":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4550","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104550.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neuntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-steuerberatungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer/330466","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020346","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nDie DK fordert daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020361","title":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020531","title":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)","printingNumber":"97/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0097-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-durchf%C3%BChrung-der-verordnung-eu-2024-1689-des-europ%C3%A4ischen/331110","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist darauf zu achten, Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor herzustellen, die heute bereits den Einsatz von KI mit abdecken. Daher sollte für Banken die Marktüberwachung von KI-Systemen über die bestehenden Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung in der gesamten EU durch die Mitgliedstaaten und über die zu schaffenden europäischen Governance-Strukturen sicherzustellen. Es sollte von verschärfenden Regelungen bei der nationalen Umsetzung abgesehen werden. Zum Vorteil der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sollte die Umsetzung möglichst unbürokratisch erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020532","title":"RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Richtlinienkonforme Umsetzung des Förderdarlehensbegriffs in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020990","title":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht","printingNumber":"304/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0304-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-zur-regelung-einer-alleiner%C3%B6ffnungsbefugnis-f%C3%BCr-taschengeldkonten-bei/323147","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Praxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020992","title":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. \r\nElektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt\r\nHinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens\r\nAusreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020998","title":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert gemeinsam mit weiteren Verbänden von der Bundesregierung die zeitnahe, strukturierte Umsetzung eines interoperablen und vertrauenswürdigen eIDAS-Ökosystems in Deutschland. Im Zentrum steht die Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) bis Ende 2026. Dafür braucht es klare politische Leitlinien, zentrale Zuständigkeiten, eine einheitliche Rechtsgrundlage auf Basis der eIDAS-Verordnung sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen, die Datensouveränität, Verbraucherschutz und Anwendungsfälle gleichermaßen sicherstellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021143","title":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"436/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021146","title":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021147","title":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021483","title":"Banken benötigen mehr Liquidität aufgrund der VO EU 2021/1230","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Regulierung zur Echtzeitüberweisung entfällt die bisherige Betragsgrenze von 100.000 Euro. Bei unverhältnismäßigem Abfluss von Liquidität in Sekunden muss ein Circuit Breaker ermöglicht werden, der das Institut und die europäische Wirtschaft schützen. Abhängig vom Ausmaß müssen daher zwei Arten von Liquiditätsengpässen unterschieden werden:\r\n- eines einzelnen Instituts oder einer kleinen Gruppe\r\n- die europäische Finanzwirtschaft als Ganzes","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022033","title":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weitere Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Fokussierung auf sinnvolle Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere für Kreditinstitute.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022387","title":"Vorschläge der EU-Kommission zur Integration des europäischen Kapitalmarkts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollen integriertere, tiefere und effizientere EU-Kapitalmärkte gefördert werden, indem regulatorische, aufsichtsrechtliche und operative Hindernisse beseitigt werden, die wichtige Marktteilnehmer und Infrastrukturen behindern. Darüber hinaus soll der Rechtsrahmen im Hinblick auf die Nutzung von DLT modernisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","shortTitle":"KMAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kmag"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022415","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022500","title":"Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 ('Digital Omnibus on AI') zur Erleichterung der Praxis-Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt zum Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“) Stellung. Ziel des Vorschlags ist es, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022505","title":"Vorschläge der EU-Kommission zur Finalität von Abwicklungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollen Marktineffizienzen aufgrund von Fragmentierung beseitigt werden um integrierte europäische Kapitalmärkte zu schaffen. Die aktuell unterschiedlichen nationalen Ansätze führen zu Rechtsunsicherheit, verhindern die Marktintegration und behindern grenzüberschreitende Transaktionen. Darüber hinaus soll der Rechtsrahmen im Hinblick auf die Nutzung von DLT modernisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022647","title":"Stellungnahme zum Vorschlag für eine 'Digital-Omnibus-Verordnung' zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022717","title":"Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes. Wir sprechen uns für eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere, den Abbau regulatorischer Hürden und Bürokratie, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des eWpG sowie eine stärkere Verzahnung des deutschen Rechtsrahmens mit europäischen Regelwerken aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022802","title":"Vorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen Herausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Dies sind: Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023029","title":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Stellungnahme zum Marktinfrastrukturpaket (MISP) begrüßt das Ziel, die europäische Kapitalmarktunion zu vertiefen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Europa zu stärken. Entscheidend ist jedoch, dass Marktintegration, technologische Innovation und effiziente Aufsicht ausgewogen ausgestaltet werden. Erforderlich sind transparente und vergleichbare Rahmenbedingungen im Post-Trade-Bereich, eine rechtssichere Integration von DLT-Strukturen sowie eine klare und kohärente Kompetenzverteilung zwischen europäischer und nationaler Aufsicht. Zusätzliche Bürokratie, Doppelmeldungen und unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Aufsichtsstrukturen sollten vermieden werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023030","title":"Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die derzeitige Umsetzungsfrist gemäß dem EU-Listing Act zur Anpassung der ProspektVO (VO (EU) 2017/1129) im Hinblick auf Prospektformat und Reihenfolgevorgaben (insb. Art.4 Abs. 3 VO (EU) 2024/2809) verlängert und eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten nach Veröffentlichung aller relevanten Rechtsakte auf Level 2 gewährt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023419","title":"Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität","publicationDate":"2026-03-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Verzicht auf die geplante Regelung zur Verpflichtung von Kreditinstituten, verdeckte Ermittlungen zu unterstützen. Verzicht auf die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 GwG. Sicherstellung einer mit den EU-Vorgaben harmonisierten Datenerfassung beim Transparenzregister. Verzicht auf eine vorübergehende geldwäscherechtliche Verpflichtung von Finanzholdings-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023935","title":"Vorschläge zur Reduzierung der kapitalmarktrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen kapitalmarktrechtlichen Regulierungsrahmens, u.a. mehrjähriges Moratorium im Hinblick auf bereits implementierte Regulierung; Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung; Vermeidung von Doppelregulierung; kritische Überprüfung bereits bestehender Regulierung im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit; keine Doppelung von Aufsichtsstrukturen; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen und deutschen Wirtschaftsstandortes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023999","title":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":171,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008858","regulatoryProjectTitle":"Prüfprozesse bei den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/d6/350185/Stellungnahme-Gutachten-SG2409040009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen\r\ndes Bundes\r\nDie vom Bund während der Corona-Pandemie verabschiedeten\r\nHilfsprogramme beschäftigen die Bewilligungsstellen\r\nder Länder, darunter zwölf Förderbanken, noch immer. Das\r\nAntrags- und Fördervolumen war seinerzeit riesig. Allein bei\r\nden Soforthilfen des Bundes wurden 1,7 Millionen Anträge\r\nmit einem Volumen von 13,6 Milliarden Euro bewilligt. Das\r\nAntragsvolumen bei den Überbrückungshilfen I–IV sowie der\r\nNovember- und Dezemberhilfe umfasste rund 5 Millionen\r\nAnträge bzw. rund 56,81 Milliarden Euro.\r\nAufgrund der hohen Antragszahlen wurden die Hilfen\r\nschnell und unbürokratisch ausbezahlt. Anders als bei Förderprogrammen\r\nüblich, wurden nur vorläufige Bescheide\r\nausgestellt, da eine Einzelprüfung vorab nicht zu bewältigen\r\nwar. Die Folge dieses auf Schnelligkeit ausgelegten Verfahrens\r\nist, dass nachträglich eine Schlussabrechnung einzureichen\r\nist. Einhergehend mit der entsprechenden Schlussbescheidung\r\nsind mögliche Rückforderungen, Nachzahlungen\r\nsowie die aufwendige Bearbeitung von Widersprüchen,\r\nKlagen, Betrugsfällen etc. notwendig.\r\nUm das Prüfverfahren im Rahmen der Schlussabrechnung\r\nzu beschleunigen und zu vereinfachen, arbeitet der VÖB mit\r\nden betroffenen Bewilligungsstellen im Arbeitskreis „Krisenbewältigungsprogramme“\r\ngemeinsam an Lösungen. Die\r\nVerfahrensbeschleunigung ist unumgänglich, um die Prüfung\r\naller Schlussabrechnungen bis spätestens Ende 2027\r\nabschließen zu können.\r\nAuf ein erstes VÖB-Beschleunigungskonzept\r\nhaben\r\nsich Bund und Länder vor\r\nkurzem geeinigt. Das ist\r\nein wichtiges Etappenziel,\r\ndenn so können voraussichtlich\r\n40 bis 50 Prozent\r\nder Schlussabrechnungen\r\nbeschleunigt beschieden\r\nwerden. Im Zuge dieser Einigung wurde auch die Einreichungsfrist\r\nfür die Schlussabrechnungen auf den 30.\r\nSeptember 2024 erneut – und nach Aussage von Bund und\r\nLändern letztmalig – verlängert. Bis zu dieser Frist müssen\r\ndie verbleibenden rund 300.000 Schlussabrechnungen eingereicht\r\nwerden. Bei Nichteinreichung droht eine komplette\r\nRückzahlung sämtlicher Hilfen.\r\n6"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008859","regulatoryProjectTitle":"Künftige Ausgestaltung der EU-Kohäsionspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/05/350754/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050020.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nZur künftigen europäischen Kohäsionspolitik\r\n• Kohäsionspolitik wirksamer und effizienter machen\r\n• Regionen stärken und dezentrale Strukturen festigen\r\n• Vereinfachungen in der Mittelverwaltung umsetzen\r\n• etablierte und erfolgreiche Verfahren beibehalten\r\nKohäsionspolitik zukunftsfest machen\r\nDie europäische Kohäsionspolitik zielt darauf ab, wirtschaftliche, soziale und territoriale Disparitäten zwischen EU-Regionen zu reduzieren. Sie unterstützt Investitionen, fördert nachhaltige Entwicklung und bekämpft soziale Ausgrenzung. Im Förderzeitraum 2021-2027 stehen für diese Aufgaben insgesamt 322,3 Mrd. Euro im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) zur Verfügung, von denen Deutschland rund 21 Mrd. Euro erhält.\r\nDer 9. Kohäsionsbericht der Europäischen Kommission vom 27. April 2024 unterstreicht den Erfolg der Kohäsionspolitik. Mit zunehmender Effizienz wurde das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen in den letzten Jahren weiter abgebaut und der EU-Binnenmarkt trotz vielfältiger Krisen weiter gestärkt. Allerdings wird auch Reformbedarf skizziert. Reformbedarf ist angesichts des hohen Grades an Komplexität der Strukturfondsverordnungen sowie einer wachsenden Aufgabenfülle auch aus unserer Sicht dringend geboten.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, setzen wir uns dafür ein, die Kohäsionspolitik zukunftsfest zu machen. Unsere Empfehlungen sind im Wesentlichen:\r\n• Angesichts wachsender Aufgaben die Kohäsionspolitik wirksamer und effizienter machen,\r\n• beim Übergang zwischen Förderperioden etablierte und erfolgreiche Verfahren beibehalten,\r\n• bei der Verwaltung der Mittel die Regionen stärken und dezentrale Strukturen festigen.\r\n• Vereinfachungen im Regulierungssystem der ESIF umsetzen.\r\n\r\nZiel muss es sein, die erfolgreiche Kohäsionspolitik nicht nur fortzuführen, sondern wirksamer zu gestalten. Es gilt, das volle Potenzial einer jeden europäischen Region auszuschöpfen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Resilienz der gesamten Europäischen Union zu stärken.\r\nIn Deutschland basiert die Umsetzung der Kohäsionspolitik auf den bewährten dezentralen Strukturen der regionalen Förderbanken. Diese dezentralen Strukturen in Verbindung mit Erfahrung und Fachkenntnissen sind innerhalb Deutschlands entscheidend für den erfolgreichen Einsatz der EU-Förderprogramme und die nachhaltige regionale Entwicklung.\r\nII.\r\nRegionale Strukturen als Erfolgsgaranten der Kohäsionspolitik in Deutschland\r\nDie Europäische Kommission kündigt an, die Kohäsionspolitik an der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und damit zentralistischer sowie leistungsbasierter auszurichten. Das sorgt für Verunsicherung bei vielen Beteiligten. Besonders problematisch ist das Fehlen von konkreten Informationen, wie dieses Instrument z.B. in das bestehende ESIF-System integriert werden könnte. Eine stärkere Zentralisierung könnte die spezifischen Bedürfnisse der Regionen im schlimmsten Falle untergraben und die Partizipationsmöglichkeiten der Kommunen und Bürgerinnen und Bürger einschränken.\r\nDas in Deutschland etablierte System zur Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) mit seinen 16 regionalen operationellen Programmen und einem nationalen operationellen Programm (nur ESF+) trägt den spezifischen regionalen Bedürfnissen Rechnung und ermöglicht eine maßgeschneiderte und effektive Verwendung der Fördermittel.\r\nDie Funktionsweise der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF):\r\nDie ARF stellt Finanzmittel in Form von Zuschüssen und Darlehen bereit, um Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen in den Bereichen Klima, Digitalisierung und Resilienz zu unterstützen. Jeder Mitgliedstaat entwickelt einen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (in Deutschland: DARP), der von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss, um Mittel aus der ARF zu erhalten. Die Auszahlung von Mitteln aus der ARF erfolgt an die EU-Mitgliedstaaten gemäß den im DARP festgelegten Bedingungen und Zielen. Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung dieser Pläne und prüft, ob die darin enthaltenen Reformen und Investitionen den vereinbarten Kriterien entsprechen. Die Auszahlung von Mitteln erfolgt in Phasen, abhängig vom Fortschritt bei der Umsetzung der im Plan festgelegten Maßnahmen und Reformen. Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßige Fortschrittsberichte vorlegen, um den Erhalt von Mitteln sicherzustellen.\r\n\r\nDie regionalen operationellen Programme sind eine wichtige Basis für den Erfolg der Kohäsionspolitik in Deutschland:\r\n•\r\nRegionale Bedürfnisse:\r\nJedes Bundesland in Deutschland hat seine eigenen spezifischen Bedürfnisse, Herausforderungen und Potenziale. Die regionale Erstellung der operationellen Programme ermöglicht eine maßgeschneiderte Planung und Umsetzung von Fördermaßnahmen, die den lokalen Bedingungen gerecht werden.\r\n•\r\nSubsidiaritätsprinzip:\r\nDas Subsidiaritätsprinzip der EU besagt, dass Entscheidungen auf der Ebene getroffen werden sollten, die ihnen am nächsten steht und am besten geeignet ist, Entscheidungen effektiv umzusetzen. Durch die dezentralisierte Erstellung der operationellen Programme können die Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet werden. Lokale Akteure haben zudem tiefgreifende Kenntnisse über die spezifischen Herausforderungen und Bedürfnisse vor Ort. Sie können daher dazu beitragen, dass die Mittel zielgerichteter eingesetzt werden.\r\n•\r\nPartizipation und Demokratie:\r\nDie Beteiligung der Bundesländer, der kommunalen Ebenen sowie anderer relevanter Interessengruppen an der Erstellung der operationellen Programme ermöglicht eine breitere Partizipation und trägt zur demokratischen Legitimation bei. Projekte, die unter aktiver Beteiligung lokaler Akteure entwickelt und umgesetzt werden, stoßen in der Regel auf höhere Akzeptanz in der Bevölkerung. Dies erhöht die Erfolgschancen der Maßnahmen, da die Bürgerinnen und Bürger eher bereit sind, Veränderungen mitzutragen und sich aktiv einzubringen.\r\n•\r\nFörderung der lokalen Verantwortung und Nachhaltigkeit:\r\nDurch die Beteiligung auf lokaler Ebene wird auch die Verantwortung für die nachhaltige Nutzung der EU-Fördermittel gestärkt. Lokale Behörden und Organisationen entwickeln ein starkes Bewusstsein für den wirtschaftlichen und sozialen Wert der Projekte und streben eine langfristige positive Entwicklung ihrer Gemeinschaft an.\r\nIII.\r\nVereinfachungen in Kohäsionspolitik nötig\r\nAuf Grundlage der Erfahrungen aller bisherigen Förderperioden und mit Blick auf die Vorbereitung und Ausgestaltung der nächsten Förderperiode post 2027 weisen wir auf grundlegende Aspekte hin, die für eine höhere Wirksamkeit der Kohäsionspolitik unabdingbar sind.\r\n\r\n•\r\nKontinuität:\r\nBei der Ausgestaltung der nächsten Förderperiode sollte auf die Konsistenz der Programme und der verwendeten Begriffe geachtet werden. Dies trägt dazu bei, dass die Ziele und Maßnahmen der verschiedenen Fonds und Programme einheitlich verstanden werden. Eine klare und konsistente Terminologie sowie eine nahtlose Integration von Programmen erhöhen den Wirkungsgrad von Förderprogrammen. Auch wenn als Maxime vor jeder neuen Förderperiode „Vereinfachung“ und „Flexibilisierung“ steht, wurde dieses Ziel gemäß den Erfahrungen in den deutschen Förderbanken bislang nicht erreicht.\r\n•\r\nMehr Effizienz durch Bürokratieabbau:\r\nDie EU-Strukturfonds sind durch eine Vielzahl von komplexen Regelungen und Vorschriften gekennzeichnet, z.B. detaillierte Anforderungen an die Dokumentation, Berichterstattung und Evaluierung der Projekte. Diese Komplexität verlangsamt die Prozessgeschwindigkeit und belastet Verwaltungsbehörden und Begünstigte. Die Vereinfachung der administrativen Verfahren sollte daher oberste Priorität haben. Antrags- und Berichtsverfahren sollten vereinfacht werden, indem digitale Lösungen stärker gefördert werden. Dies würde Zeit und Ressourcen schonen, die für die Verwaltung der Fonds aufgewendet werden und sicherstellen, dass mehr Geld tatsächlich in die Projekte fließt.\r\n•\r\nFlexibilität:\r\nMehr Flexibilität bei der Mittelverwendung würde den Regionen ermöglichen, spezifische Bedürfnisse und Prioritäten vor Ort stärker zu berücksichtigen und auch strategischere Investitionen zu tätigen. Auch erfordern Änderungen in politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Rahmenbedingungen oft schnelle Anpassungen in der Projektplanung und -durchführung, was eine flexible Handhabung der Fonds notwendig macht. Dadurch könnte auf lokale Gegebenheiten besser reagiert werden.\r\n•\r\nInnovation und Nachhaltigkeit:\r\nDie Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit ist ein Kernaspekt der europäischen Kohäsionspolitik. Insbesondere beim Nachweis bzw. den Kriterien und Messgrößen, wann eine Förderung als „nachhaltig“ gilt, gibt es erheblichen Klarstellungsbedarf.\r\n•\r\nAusrichtung und Koordination:\r\nDurch eine bessere Koordination zwischen den verschiedenen EU-Fonds und -Programmen könnten Mittel effektiver genutzt werden und passgenauer auf unterschiedliche Bedarfe und Zielstellungen abstellen.\r\n\r\nIV.\r\nEtablierte und erfolgreiche Verfahren beibehalten\r\nDer Übergang von einer Förderperiode zur nächsten war in der Vergangenheit stets von zahlreichen Veränderungen in Bezug auf Regelungen und Verfahren geprägt. Das führte regelmäßig zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und zum Teil auch zu Doppelbelastungen. Des Weiteren bestehen in der Verwaltung, Kontrolle sowie bei Prüfungen und dem Abschluss von Projekten diverse Schwierigkeiten, die mit Blick auf die Förderperiode 2028-2034 der dringenden Abhilfe bedürfen.\r\n1.\r\nNeuprogrammierung von Förderprogrammen:\r\nDie Neuprogrammierung findet jeweils im Zeitraum einer laufenden Förderperiode statt, in welcher die öffentliche Verwaltung mit der Administration des laufenden Programms stark beschäftigt ist. Weitere komplexe Anforderungen im Rahmen der Neuprogrammierung binden demnach erhebliche Kapazitäten und erschweren eine ordnungsgemäße Fortführung oder den Abschluss der auslaufenden Periode. Also sollten im Laufe einer Förderperiode solide eingespielte Verfahren beibehalten werden, z.B. hinsichtlich der Datenanforderungen und deren Übermittlung. Wenn wie bisher alle sieben Jahre neue Anforderungen gestellt werden und gleichzeitig eine Reduzierung der Mittel für die technische Hilfe erfolgt, dann ist dies eine erhebliche Belastung für die öffentliche Verwaltung sowie auch für die Förderbanken. Die Komplexität der Regelungen hat bereits heute einen Grad erreicht, der nicht zuletzt im Sinne einer effizienten Verwendung der europäischen Strukturmittel nicht weiter erhöht werden sollte.\r\nDaher sollten bei der Erstellung der Verordnungen für die Förderperiode 2028 - 2034 folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:\r\n•\r\nBewährte Verfahren beibehalten:\r\nEtablierte Verfahrensweisen sollten nur im Ausnahmefall geändert werden. Mögliche Änderungen sollten immer die Erfahrungswerte aus der Praxis berücksichtigen und unter Abwägung des potenziellen Nutzens gegen die Zusatzbelastung für die Verwaltung erfolgen.\r\n•\r\nESIF-Verordnungen:\r\nTechnische Regelungen, wie Arten und Zeitpunkte der Berichterstattungen, Quartalsberichte, Jahresberichte, Einreichung der Abschlussunterlagen, der Umfang der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten etc., sollten in ein förderperiodenunabhängiges Regelungssystem überführt werden. Bislang sind sie Bestandteil der sich alle sieben Jahre ändernden ESIF-Verordnungen.\r\n•\r\nFinanzinstrumente:\r\nTechnische Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung und Umsetzung von Finanzinstrumenten sollten auch aus den sich alle sieben Jahre ändernden ESIF-\r\nSeite 6/7\r\nVerordnungen herausgelöst werden. Stattdessen sollten diese in einem gesonderten Dokument zusammengefasst werden.\r\nEine Berücksichtigung der vorgenannten Empfehlungen könnte eine Verstetigung von erfolgreichen Modellen der Umsetzung von Beteiligungs-, Darlehens- und Garantiefonds erreicht werden, ohne dass alle sieben Jahre ein umfangreiches Studium der neuen Regelungen sowie die Anpassung von bewährten Prozessen und Dokumenten erfolgen muss.\r\n2.\r\nVerwaltungsaufwand:\r\nDie Vergangenheit hat gezeigt, dass die Förderperioden nicht zuletzt aufgrund der komplexen Gesetzgebung und Regelungen nur mit erheblichen Verzögerungen beginnen können. So wurden die ESIF-Verordnungen der Förderperiode 2021-2027 erst Mitte des Jahres 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und regionale Programme konnten erst mit einem Jahr Verzögerung genehmigt werden.\r\nEs ist auch kein Einzelfall, dass die offizielle Eröffnung der jetzt laufenden Förderperiode 2021-2027 in einigen europäischen Regionen erst im Oktober 2023 stattfinden konnte – also mit fast drei Jahren Verspätung. Planung, Ausschreibung von Bauleistungen, die Umsetzung und der Abschluss großer (Infrastruktur-) Vorhaben benötigen erheblich mehr Zeit als noch vom Zeitraum der Förderperiode bis zum Abschluss übrigbleibt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vereinbarten politischen Zielen der EU-Fonds.\r\nDie Gesetzgebung muss aus unserer Sicht gewährleisten, dass die endgültigen Verordnungstexte vor Beginn einer Förderperiode veröffentlicht werden, damit die regionalen Programme zeitnah nach Beginn der Fördereriode genehmigt werden können. Ein ständiges „Mitprogrammieren“ parallel zu in Überarbeitung befindlichen ESIF-Verordnungstexten, nur um kurz nach der späten Veröffentlichung der Verordnungstexte ein regionales Programm einreichen zu können, bindet regional erhebliche Kapazitäten, die für die Umsetzung und den Abschluss der auslaufenden vorhergehenden Förderperiode benötigt werden.\r\nDas derzeit wenig flexible System - mit einer alle sieben Jahre stattfindenden Erhöhung der Komplexität - hat u.a. zur Folge, dass größere Vorhaben, wie bspw. Infrastrukturprojekte mit einem finanziellen Umfang von mehreren Millionen Euro, nur mit dem Risiko EU-kofinanziert werden können, Restausgaben derartiger Vorhaben nach Abschluss der Förderperiode rein national finanzieren zu müssen. Auch kleinere Vorhaben können so nur mit erheblichem Aufwand bis zum Abschluss der Förderperiode umgesetzt und verwaltungsrechtlich abgeschlossen werden.\r\nWeiterhin sollten Zeiträume der Geltung von beihilferechtlichen Regelungen mit den Zeiträumen der Förderperiode harmonisiert werden. Derzeit ist dies bspw. bei der allgemeinen De-minimis-Verordnung (VO 1407/2013) und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) nicht der Fall. Im Ergebnis sind Förderregelungen wie Richtlinien und Fördergrundsätze im Laufe einer\r\nPeriode anzupassen, was eine effektive Programmumsetzung erheblich erschwert und in der öffentlichen Verwaltung und in den Förderbanken zusätzliche Kapazitäten bindet bzw. erfordert. Hier sollte das Verfahren aus der Landwirtschaftsförderung des ELER auch für den EFRE und den ESF angestrebt werden, wonach mit der Genehmigung der Programme auch eine beihilferechtliche Vereinbarkeit über die gesamte Förderperiode bestätigt wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008859","regulatoryProjectTitle":"Künftige Ausgestaltung der EU-Kohäsionspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/48/651970/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090017.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der EU-KOM für eine Reform des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Kohäsionspolitik ab 2028\r\n•\r\nBewährte Strukturen in Deutschland erhalten und Mitwirkung der Regionen sicherstellen\r\n•\r\nRechtsrahmen frühzeitig festlegen und nationales Goldplating vermeiden\r\n•\r\nAngemessene Rahmenbedingungen für Finanzinstrumente schaffen\r\n\r\n1. Einleitung und Kontext\r\nDie Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 Vorschläge für eine Reform des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) sowie zur künftigen Ausgestaltung der Kohäsionspolitik vorgelegt. Ziel ist es, die europäische Strukturförderung wirksamer, flexibler und einfacher zu gestalten. Die Reform steht im Zeichen großer geopolitischer Veränderungen, finanzieller Belastungen und eines zunehmenden Transformationsdrucks auf Wirtschaft und Gesellschaft.\r\nDie angestrebte Flexibilisierung und Vereinfachung sind grundsätzlich zu begrüßen. Zugleich bergen sie Risiken – insbesondere für die regionale Verankerung der Kohäsionspolitik, die Mitsprache lokaler Akteure sowie die Handlungsmöglichkeiten öffentlicher Förderbanken. Der Gemeinsamen Stellungnahme von Bund und Ländern zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027 vom 12. Dezember 2024 schließen wir uns im Grundsatz an1.\r\nParallel zu geopolitischen und wirtschaftlichen Umbrüchen bestehen weitere zentrale Herausforderungen:\r\n•\r\nDer European Green Deal erfordert massive Investitionen in klimaneutrale Infrastrukturen.\r\n•\r\nDie digitale Transformation muss flächendeckend beschleunigt werden.\r\n•\r\nDer demographische Wandel stellt insbesondere strukturschwache Regionen vor erhebliche Anpassungsprobleme.\r\nDeutsche Förderbanken sind aufgrund ihrer regionalen Verankerung und jahrzehntelangen Erfahrung prädestiniert, diese Transformationsprozesse zu begleiten und durch passgenaue Finanzinstrumente zu unterstützen.\r\n1 https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/stellungnahme-kohaesionspolitik-der-eu-nach-2027.html\r\n\r\nVor dem Hintergrund angespannter öffentlicher Haushalte setzt die Europäische Kommission zunehmend auf den Einsatz von Finanzinstrumenten und die damit ermöglichte Hebelung privaten Kapitals. Finanzinstrumente – etwa zinsgünstige Darlehen, Garantien und Beteiligungen – können mit Zuschüssen kombiniert werden und ermöglichen so eine effizientere Mittelverwendung2. Die deutschen Förderbanken verfügen in diesem Bereich über langjährige Erfahrung und fungieren als zentrale Partner bei der Umsetzung europäischer Strukturförderung.\r\nBesonders kritisch wird die Übergangsphase zwischen der laufenden Förderperiode 2021–2027 und der neuen Periode ab 2028 sein. Um Förderlücken und Investitionsstaus zu vermeiden, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen spätestens bis Mitte 2027 verbindlich feststehen. Förderbanken benötigen ausreichenden Vorlauf für Systemanpassungen, Schulungen und die Kommunikation mit potenziellen Förderempfängern.\r\n2. Rolle der deutschen Förderbanken in der Kohäsionspolitik\r\nÖffentliche Förderbanken in Europa – insbesondere die deutschen – sind seit vielen Jahren zentrale Partner bei der Umsetzung von EU-Strukturmitteln. Ihre besonderen Stärken liegen in:\r\na.\r\nRegionalität – Nähe zu Unternehmen, Kommunen und Bürger:innen;\r\nb.\r\nErfahrung – jahrzehntelange Abwicklung und Management EU-kofinanzierter Programme;\r\nc.\r\nHebelwirkung – Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel durch Finanzinstrumente;\r\nd.\r\nEffizientem Mitteleinsatz – zielgerichtete Förderung in Bereichen mit spezifischen Finanzierungslücken;\r\ne.\r\nRisikoteilung – faire Balance zwischen öffentlicher Förderung und privater Beteiligung.\r\nFörderbanken sind Brückenbauer zwischen EU, Bund, Ländern, regionalen Akteuren und Förderempfängern. Sie unterscheiden sich von privaten Finanzinstituten durch ihren gesetzlichen Auftrag, Marktversagen zu beheben, und können Investitionslücken schließen, die der private Finanzsektor nicht adressiert. Förderbanken verfügen über hochentwickelte digitale Infrastrukturen für das Antrags-, Auszahlungs- und Monitoringmanagement. Sie sind bereit, diese Systeme für EU-weite Interoperabilität weiterzuentwickeln und dadurch die weitere Digitalisierung der Kohäsionspolitik zu unterstützen.\r\n3. Vereinfachungen und Reformbedarf\r\nEin zentrales Anliegen der Kommission für die nächste Förderperiode ab 2028 ist die Vereinfachung von Verfahren bei der Ausreichung, Kontrolle und Prüfung von Kohäsionsmitteln. Auch soll den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Flexibilität bei der Ausgestaltung der „Nationalen und Regionalen Partnerschaftspläne“ (NRPP) eingeräumt werden.\r\n2 https://www.fi-compass.eu/\r\n\r\nDiese Ziele sind grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass eine stärkere Zentralisierung der Fondsverwaltung auf Ebene des Mitgliedstaats die regionale Dimension der Kohäsionspolitik schwächt und neue bürokratische Hürden entstehen.\r\nAus Sicht der deutschen Förderbanken gilt daher: Vereinfachungen müssen zügig und konsequent umgesetzt werden. Mehr Flexibilität darf nicht zu nationalem Goldplating führen. Klare Vorgaben und eine realistische Umsetzungsplanung sind notwendig, damit Förderungen in den Regionen nicht durch Übergangsprobleme verzögert werden.\r\n4. Finanzinstrumente und Blending-Ansätze\r\nIn Zeiten knapper öffentlicher Haushalte gewinnen Finanzinstrumente wie Darlehen, Garantien und Beteiligungen zunehmend an Bedeutung. Für die Förderperiode ab 2028 ist vorgesehen, deren Einsatz weiter zu stärken. Finanzinstrumente sind in diesem Kontext EU-kofinanzierte, im Auftrag und unter der Aufsicht öffentlicher Stellen eingerichtete Fonds, aus denen marktnahe Förderdarlehen, Beteiligungen oder Garantien bereitgestellt werden.\r\nRückflüsse aus diesen Programmen können erneut für denselben Zweck eingesetzt werden, wodurch eine mehrfache Mittelverwendung ermöglicht wird. Für eine wirksame Anwendung sind Marktkenntnis, Fachkompetenz und institutionelle Kapazitäten unerlässlich. In Deutschland stehen diese Strukturen durch die regionalen Förderbanken seit Jahrzehnten bereit und sollten von Beginn an in die Governance und Ausgestaltung neuer Instrumente einbezogen werden.\r\nZuschüsse bleiben ein unverzichtbarer Bestandteil der Kohäsionspolitik, sollten künftig jedoch verstärkt in sogenannten Blending-Ansätzen kombiniert werden – also in Mischmodellen, die Zuschüsse mit Darlehen, Kapitalrabatten oder Eigenkapitalbeteiligungen verbinden. Solche Modelle steigern die Wirksamkeit, fördern Eigenverantwortung der Projektträger und ermöglichen eine wiederholte Mittelverwendung.\r\nNeben der von der Kommission vorgesehenen Hebelung privaten Kapitals ist auch der effiziente Einsatz weiteren öffentlichen Kapitals zu berücksichtigen. Gerade bei KMU, Gründungen oder Unternehmensnachfolgen besteht oft geringe Bereitschaft privater Investoren, Finanzierungsanteile zu übernehmen. Eine ausschließliche Fokussierung auf private Hebelwirkungen könnte Fehlanreize schaffen. Daher sollten öffentliche Mittel gezielt ergänzend eingesetzt werden, um eine balancierte Kombination aus Zuschüssen und Finanzinstrumenten zu gewährleisten.\r\nFinanzinstrumente ermöglichen:\r\na.\r\nHebeleffekt – jeder eingesetzte Euro kann ein Vielfaches an Investitionen mobilisieren,\r\nb.\r\nMehrfache Wiederverwendung – Rückflüsse aus Darlehen oder Beteiligungen stehen für neue Projekte zur Verfügung,\r\nc.\r\nReduzierung von Mitnahmeeffekten - Die unbedingte Rückzahlungsverpflichtung durch die Endempfänger bewirkt eine wirtschaftliche Umsetzung der Projekte und Erreichung der Förderziele,\r\nd.\r\nMehr Effizienz – zielgenauere Förderung, insbesondere bei innovations- und wachstumsorientierten Projekten.\r\n\r\n5. Wir fordern\r\na. Vereinfachung und Flexibilisierung konsequent umsetzen\r\ni) Bürokratieabbau darf nicht nur programmatisch bleiben; Vereinfachungen müssen praktisch wirksam werden.\r\nii) Die Umsetzung der NRPP-Verordnung soll auf klare, einheitliche Regeln gestützt sein, um Unsicherheiten und Verzögerungen zu vermeiden.\r\nb. Nationales Goldplating vermeiden\r\ni) Keine nationalen Vorschriften, die über EU-Anforderungen hinausgehen.\r\nii) Verzicht auf zusätzliche Berichtspflichten und nationale Querschnittsziele (z. B. über die 30 Prozent-Klimaquote hinaus).\r\niii) Einheitliche Anwendung von EU-Standardkostensätzen.\r\niv) Akzeptanz der EU-Prüfstandards ohne zusätzliche nationale Prüfebenen oder Zwischenprüfungen.\r\nc. Partnerschaftsprinzip sichern\r\ni) Länder, Regionen und Förderbanken müssen verbindlich in die Planung und Umsetzung der NRPPs eingebunden werden.\r\nii) Das Partnerschaftsprinzip ist Grundvoraussetzung für Legitimität, Akzeptanz und Wirksamkeit.\r\nd. Förderbanken gleichstellen\r\ni) Förderbanken dürfen gegenüber privaten Anbietern nicht benachteiligt werden.\r\ne. Planungssicherheit gewährleisten\r\ni) Der Rechtsrahmen für die neue Förderperiode muss spätestens Mitte 2027 feststehen.\r\nii) Rechtliche Klarheit ist Voraussetzung für die Mobilisierung privaten Kapitals und die Vermeidung von Investitionsstaus.\r\nf. Rechtsklarheit für Finanzinstrumente schaffen\r\nDie EU-Kommission muss in der NRPP-Verordnung und den delegierten Rechtsakten einen klaren Rechtsrahmen für Blending-Operationen schaffen, der folgende Elemente umfasst:\r\ni) Klare Abgrenzung zwischen reinen Zuschüssen und reinen Finanzinstrumenten.\r\nii) Zulässige Kombinationen (Zuschuss–FI-Blending) mit eindeutigen Bedingungen.\r\niii) Beihilferechtliche Erleichterungen für Finanzinstrumente.\r\niv) Möglichkeit, Förderbanken als bevorzugte Umsetzungspartner zu benennen, ohne dass es als wettbewerbsverzerrend gilt.\r\nv) Rechtsgrundlagen für erfolgsabhängige, gestundete oder teilweise erlassbare Darlehen, sofern Erfolgskriterien definiert sind.\r\nvi) Einheitliche Regelungen zur Aufteilung von Verwaltungskosten und vereinfachte Berichterstattung für Blending-Projekte.\r\nvii) Klarer Rahmen zur Reinvestition von Rückflüssen aus Blending-Vorhaben.\r\nviii) Ausnahmen von Ausschreibungspflichten für Förderbanken, wenn sie EU-Mittel im Auftrag einer Verwaltungsbehörde umsetzen.\r\ng. Anreize für Finanzinstrumente stärken\r\ni) Höhere EU-Kofinanzierungssätze für Programme mit Blending-Komponenten.\r\nii) Bevorzugte Mittelzuteilung für Mitgliedstaaten mit hohem Anteil an Blending-Programmen.\r\niii) Finanzierung von Machbarkeitsstudien, Produktentwicklung und Capacity-Building für Förderbanken durch EU-Mittel.\r\n\r\niv) Leitlinien und Musterverträge der EU-Kommission zur Standardisierung von Finanzinstrumenten.\r\nv) Reine Zuschussfinanzierungen auf Fälle beschränken, in denen Blending nicht möglich ist.\r\nvi) Flexible Zuschuss-Darlehens-Relationen je Projekt, keine starren Quoten auf Programmebene.\r\nh. Verwaltungskosten und Management Fees anpassen\r\ni) Management Fees müssen realistische Kosten für Einrichtung, Verwaltung, Monitoring und Compliance abdecken.\r\nii) Zins- und Tilgungsrückflüsse sowie Garantieerträge sollen bereits bei erstmaliger Ausreichung für Verwaltungskosten genutzt werden können.\r\niii) Einführung standardisierter Kostensätze statt aufwändiger Einzelabrechnungen.\r\ni. Mehrfachprüfungen vermeiden – echtes Single-Audit-Prinzip\r\ni) Einhaltung des EU-Prüfstandards ohne zusätzliche nationale Prüf- oder Berichtsebenen.\r\nii) Keine nationalen Zwischenprüfungen, wenn EU-Meilensteine erfüllt sind.\r\niii) Einheitliche Nutzung von EU-Kostensätzen.\r\nj. Anwendung des Pillar-Assessments\r\ni) Eine Übertragung des Pillar-Assessments auf die Kohäsionspolitik (vgl. Art. 72 Abs. 3 COM(2025) 565 final) darf kleinere, regionale Förderbanken nicht benachteiligen.\r\nii) Das Verfahren erfordert erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen und ist für kleinere Institute unverhältnismäßig.\r\nk. Stärkung der Hebelwirkung als Ziel der Haushaltsordnung\r\ni) Die EU-Haushaltsordnung sollte die Hebelung privater Mittel und den effizienten Einsatz öffentlichen Kapitals ausdrücklich als Ziel verankern.\r\nii) Dies würde die verstärkte Anwendung von Finanzinstrumenten anreizen und Finanzinstrumente als solche strukturell absichern.\r\nl. Nahtloser Übergang zwischen Förderperioden\r\nEinführung einer Übergangsregelung 2027–2028 zur Vermeidung von Förderlücken:\r\ni) Vorläufige Förderzusagen unter Vorbehalt ab dem vierten Quartal 2027 sollen möglich sein.\r\nii) Großzügige N+3-Regelungen für nicht ausgeschöpfte Mittel der Vorperiode festlegen.\r\n6. Schlussfolgerung\r\nDie Reform der europäischen Kohäsionspolitik bietet die Chance, Verfahren zu vereinfachen, Ressourcen effizienter einzusetzen und die Förderarchitektur zu modernisieren. Damit diese Ziele erreicht werden, müssen die Mitgliedstaaten – insbesondere die Bundesregierung – eine frühzeitige, pragmatische und partnerschaftliche Umsetzung sicherstellen.\r\nDie stärkere Nutzung von Finanzinstrumenten und Blending-Ansätzen eröffnet erhebliche Potenziale für Investitionen in Transformation, Wettbewerbsfähigkeit und regionale Entwicklung. Um diese Potenziale auszuschöpfen, sind eine rechtzeitige Vorbereitung, klare Rechtsgrundlagen und die Einbindung der bestehenden Förderstrukturen unabdingbar.\r\n\r\n„Kohäsionspolitik gelingt nur mit starken Regionen, effizienten Strukturen und dem Mut zur Vereinfachung. Öffentliche Banken stehen für diese Zukunftsaufgabe bereit.\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008860","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/cf/322847/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040058.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Herren Staatssekretäre,\r\nSehr geehrter Herr Dr. Bösinger, sehr geehrter Herr Dr. Nimmermann, sehr geehrter Herr Dr. Toncar,\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe Immobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch Silke Stremlau als Vorsitzende zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden.\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt.\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen.\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite.\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte.\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur Koordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung.\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen,\r\nSusann Bollmann Dr. Christine Lemaitre Mitglied Geschäftsleitung, DENEFF Geschäftsführender Vorstand DGNB e.V.\r\nKarolin Schriever \r\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. für Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nMatthias Kopp\r\nDirector Sustainable Finance  WWF Deutschland \r\nAygül Özkan\r\nHauptgeschäftsführerin Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/40/328380/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär Thoms,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-knüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduktive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verantwortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht entstehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehören bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Verdachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleichtert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internetplattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügerischen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Gesetzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\n\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die\r\naußerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und\r\nerhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“\r\nStandort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der\r\nAusschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Bewusstsein\r\nfür Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsverkehr\r\nhinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu erhöhen\r\nDie Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovorsorge\r\nund damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkungen\r\nim Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der\r\nDiskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für\r\ndie verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die\r\nBetrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in\r\ndiesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterungen\r\nstehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/97/574464/Stellungnahme-Gutachten-SG2507020005.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie \r\nBerlin, 14. März 2025 \r\nFederführer: Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 | 10178 Berlin Telefon: +49 30 1663-0 https://die-dk.de \r\nZusammenfassung \r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E unterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben. \r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen. \r\n. Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger-und Kundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E. \r\n. Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren könnten. \r\n. EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich, inwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende Aspekte: \r\n. E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur Übertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer von E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen. \r\n. Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche Regelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht anwendbar sein. \r\n. Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen Verschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token zugeschnitten. \r\n. Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von E-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht. \r\n\r\n\r\nEinführung \r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der Vertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den Anforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen. \r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den Anwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben. \r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen. \r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung von E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48 Abs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende EU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie (EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token. Betroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von E-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als „Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland wurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt. \r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese Verordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR), \r\n1 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur \r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, \r\nABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. 2 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im \r\nBinnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie \r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35. 3 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, \r\nzur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD). 4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung \r\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD). 5 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und \r\nBeaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung \r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. \r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48 ff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token anbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR. \r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur Überarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik einer Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl. Erwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des „Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des Massenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für erforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8 PSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von E-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung. \r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster Lesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor, Zahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder Abwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu unterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich zu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt unklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der MiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen. \r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierig­keiten zwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“ gebeten.7 \r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer Doppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender Aufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden wird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der beiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen \r\n6 Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt \r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD)); \r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste \r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG \r\n21.2.2024 -(COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)). 7 DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224. \r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren würden. \r\n\r\n\r\n\r\nEine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit (ausgewählte Beispiele) \r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen oftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von einer Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von Kooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren Synergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten. \r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung von MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten könnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden: \r\n\r\nKundengeldsicherung \r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird, ob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr den gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute. \r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach dieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende Bedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden. \r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem Marktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche Kundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR dürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch eine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des Art. 8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden könnte, ausscheidet. \r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten des Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu denen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a) MiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR ausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die Vorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an E-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist auch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der allgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die mindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der MiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit dem Art. 54 MiCAR abweichen will. \r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen. Gleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen. Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung. \r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten der Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen. \r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen der geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10 Abs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2 Nr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen aus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht für alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei der Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine vergleichbare Vorgabe. \r\n\r\nEigenmittelberechnung \r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage der Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass \r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw. Art. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden. Gleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen. \r\n8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1. \r\n\r\nStarke Kundenauthentifizierung \r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B. Kryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des Art. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in ihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden (siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“). \r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer führen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger-und Kundenschutz auswirken. Denn bei Verstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche Sanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für unautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die weitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75 Abs. 8 MiCAR. \r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts dieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token für Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese Kunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb der EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der Einführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR). \r\n\r\nDatenzugangsschnittstelle \r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt und verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die Klärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom Kryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine Wallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“). \r\n\r\n\r\nAbgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld \r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar, die als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden. \r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren „Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein Rücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4 MiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-Token zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der Parteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im Wege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele Voraussetzungen haben. \r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist jedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie. \r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der Distributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die Definition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen „Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die MiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt es sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR). \r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes Register, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle Netzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch kryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden („Chain“). \r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn diese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten zwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären. \r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären beschränkt sind. \r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher das Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden. \r\n9 E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem \r\nEmittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen \r\nnatürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E). \r\nHierzu im Einzelnen: \r\n\r\nDie Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären \r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten, nämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer Blockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige Nutzeradresse zugeordnet. \r\n\r\nBlockchain-Transaktion Bei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-Netzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die Zuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese Zuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain nachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID (sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann. Die Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende Individualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie. \r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen Schlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel (sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private Key) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende alphanumerische Zeichenfolge. \r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender-und Empfängeradresse, die im Blockchain-Netzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key verknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem Private Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand derer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass der Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht möglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher faktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token. \r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet ist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit einiger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch hochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses Geschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR regulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese Kryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den Wallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen. \r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln des gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese Konsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen Stand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen Übertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und gewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das Umschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen konsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit seinem Private Key über den Token verfügen. \r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten, manipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen. \r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang durchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag der Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet. \r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu begreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form der Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-Token mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer Geldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht, folgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als „elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen und für Zahlungen verwendet werden. \r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie -im Gegensatz zu reinen Zahlungsinformationen -den ihnen zugeordneten Wert tatsächlich enthalten. \r\n\r\nVergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld Will man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem Wesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw. besitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar. \r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem E-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird \r\n(z. B. PayPal). \r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und Dienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als \r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem Chip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der individuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem Server oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem Händlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und der angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag über ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und die Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert. \r\nEs findet also -ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token -ein unmittelbarer Werttransfer durch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen Karteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess involviert ist. \r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN) eingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust der Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im Regelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten Werteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist. \r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key verloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token nicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-Token gleichzusetzen. \r\n\r\nUnterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer \r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen anderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form von Bargeld. \r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich Zahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den beteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden verringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies setzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in den Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu verarbeiten. \r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von Zahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag. \r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten Interbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die einheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen. \r\n\r\nUnterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein direkter Werttransfer \r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen Infrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr nahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann kontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim Buchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die Veränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind. \r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt. \r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass die E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen Intermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden E-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung. \r\n\r\n\r\nEine Wallet ist kein „Zahlungskonto“ \r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des „Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem die Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese Regelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld zugeschnitten. \r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in der er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“ \r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. \r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. \r\n\r\nDer Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht vergleichbar \r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“. \r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“ voraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder Verbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das „Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt. \r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen Dritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich sein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgt werden können. \r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich \r\n-wie ausgeführt -bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. \r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E. \r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in Form von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder Berichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. \r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als Teil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu begreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein Kryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der Kunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion mittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key anschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über den Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch. \r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung als mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen. \r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-Token auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der Führung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld der Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber von E-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber verwahrt. \r\n\r\nDie namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang mit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten \r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser Voraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf Schwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als „Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll. \r\nDie Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen. \r\nSoweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine alphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine namentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in sogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der Verwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im Außenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden, während die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes Buchungs-bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“). \r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn Kryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre Kunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos als „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per se der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient. \r\n\r\nDer Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen \r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“. \r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSR­E). Unter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach Auslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene oder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass dieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn ein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen (Erwägungsgrund 20 PSR-E). \r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit E-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen Schlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die Verwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-Token ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token rechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische Interoperabilität zwischen Token und Wallet. \r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein (internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der Voraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von Dritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann. \r\n\r\nHaftungs-und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf E-Geld-Token zugeschnitten \r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der Übertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der technischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht Mechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung unautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen bei Kryptotransaktionen nicht. \r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen Empfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur Wiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht anwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den fälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des ursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch führen. \r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur Anwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die Fehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges Organisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen Empfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann. \r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen Zahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede müssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in der Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden. \r\n\r\nWeitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet \r\n. Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden sind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer Wallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil dieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die MiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR (Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind erlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten Pflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR). \r\n. Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens mit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre auch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen Eigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft subsumieren lassen. \r\n\r\n\r\nRegulatorische Ungleichbehandlung mit vermögenswertereferenzierten Token \r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token regulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswerte­referenzierten Token handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR). \r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die nicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind. Denn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-Geld­Stellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-Token beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht ausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf den Euro). \r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine Verweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2 verweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem MiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen des PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man einen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d. Art. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde. \r\n**** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/6c/653738/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110023.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\n\r\nPayment Services\r\nRegulation\r\nComments on EP and Council mandates with a\r\nview on the upcoming trilogue\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\n\r\nPage 2 of 19\r\nContent\r\nI. Introductory Remarks ........................................................................................ 3\r\nII. Fraud prevention and liability ............................................................................. 3\r\n1. General remarks ............................................................................................... 3\r\n2. Authorisation (Article 49) ................................................................................... 4\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of\r\ncredit transfers and related liability rules (Articles 50 and 57) ................................ 4\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) ..................... 4\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment\r\ninstruments (Article 53)..................................................................................... 5\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) .......... 5\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56) ...................................................................................................... 6\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)................... 6\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate) ................................................. 7\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69) . 7\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a) .... 8\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate) ....................... 11\r\nIII. Transparency on fees ....................................................................................... 12\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) ........... 12\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) ............................. 12\r\nIV. Third-party providers ....................................................................................... 13\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) ................... 13\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) .......................... 13\r\nV. Strong customer authentication ....................................................................... 13\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) ..... 13\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87) .................................................................................................... 14\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) .... 14\r\n4. Relation PSR to eIDAS ..................................................................................... 15\r\nVI. Relation PSR to MiCAR ...................................................................................... 15\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences ............................... 16\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) ............................ 16\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) ....................... 17\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate\r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate) ................................................... 17\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32) .................................................................................................... 17\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts ............................. 18\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts ................... 19\r\nPage 3 of 19\r\nI. Introductory Remarks\r\nThis document aims to contribute to the co-legislators’ efforts during the upcoming trilogue for\r\nthe Payment Services Regulation (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council\r\nmandate3, respectively.\r\nIt addresses the following regulatory areas of the PSR:\r\n◼ Fraud prevention and liability\r\n◼ Transparency on fees\r\n◼ Third-party providers\r\n◼ Strong customer authentication\r\n◼ Relation to MiCAR\r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences\r\nII. Fraud prevention and liability\r\n1. General remarks\r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users\r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between\r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases.\r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the\r\nstarting position for the trilogue as follows:\r\n◼ We are very pleased to see that the EP mandate and the Council mandate, respectively,\r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention (in particular Articles 51,\r\n65, 69, 83). However, we still see considerable need from improvement to facilitate\r\ntheir effectiveness.\r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the\r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light. This is because it places risks on PSPs\r\nthat they cannot control. The EP mandate’s proposed extension of the scope of\r\napplication of Article 59 PSR would tip the balance even further into an unsustainable\r\nsituation: banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes\r\nplace outside the bank’s spheres of influence and detectability. Such a regime would not\r\nreduce fraud but merely shift its economic impact, disadvantaging payment products\r\nand all customers over time. Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects\r\nand in fact intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far\r\nbeyond payments.\r\n1 Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending\r\nRegulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final)\r\n2 European Parliament, Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the\r\nCouncil on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 –\r\n2023/0210(COD))\r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR) - Mandate for negotiations with the European Parliament of 18\r\nJune 2025 (10268/25)\r\nPage 4 of 19\r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud\r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and\r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due\r\ndiligence obligations of payment services users.\r\n2. Authorisation (Article 49)\r\nWe welcome the fact that that the co-legislators maintain a high degree of consistency in the\r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase legal clarity, we\r\nsuggest adopting the Council’s wording, i.e. choose “give consent” instead of “give\r\npermission”.\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit\r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)\r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an\r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.\r\nIn light of this, both Council and EP mandates are still missing the following aspects:\r\n◼ The right of payers who are non-consumers to opt out from receiving the service is\r\ncurrently too narrowly defined, i.e. only in the case of bulk payments. Non-consumers\r\nshould have a general and unconditional opt out right to avoid unnecessary verification\r\nprocedures that impede their payment processing.\r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross\r\nnegligence on the part of its customer. This is necessary to account for specific\r\nmechanisms of “verification of the payee”-services and the customer’s ongoing due\r\ndiligence obligations. The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be\r\nreversed.\r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra-EEA credit\r\ntransfers, as rightly provided for in the addition to Article 2(5) in the Council Mandate. An\r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase\r\nclarity.\r\nTo ensure regulatory clarity, co-legislators should consider withdrawing Article 5c of the SEPA\r\nregulation and regulate the verification of the payee issue completely and exclusively in the\r\nPSR.\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)\r\nLimits on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses\r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co-legislators\r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012\r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nPage 5 of 19\r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular, the amendments proposed by the\r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.\r\nHowever, the following aspects should be reconsidered:\r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment\r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue\r\nmanaging its risks. In each such case, the principle of agreement between the PSU and\r\nthe bank must not be undermined.\r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum\r\nduration of 12 hours should be deleted (paragraphs 1 and 5 in accordance with the\r\nCouncil Mandate). 12 hours is not sufficient for maintaining the intended protective\r\nfunction in all cases. Furthermore, fraudsters could exploit a strict and uniform\r\nmaximum duration in their interaction with victims.\r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period\r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted (“The payment service\r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.”,\r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).\r\n◼ The suggested strict separation of channels for the activation of mobile devices would\r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first”\r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be\r\ndeleted (“[…] and the use of different communication channels to activate the mobile\r\napplication on a new device […]”, see paragraph 5 in accordance with the Council\r\nMandate).\r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate,\r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments\r\n(Article 53)\r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications\r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s\r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support […]” shall be present\r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of\r\ndigital forms of interaction, including AI-supported phone services, and would represent a\r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs.\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)\r\nIn order to ensure legal certainty, we welcome the fact that the co-legislators maintain a high\r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate\r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the\r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects (e.g. restoration of the\r\nterm “necessarily” in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima\r\nfacie evidence).\r\nPage 6 of 19\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56)\r\nWe are strongly in favour of the co-legislators’ proposal to extend the period defined in\r\nparagraph 2 to 15 business days: this correctly reflects that the analysis of complex\r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to\r\nthe interests of both the customer and the PSP.\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)\r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the\r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly\r\ncritical light. This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It creates false\r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit\r\ninstitution is always liable (“all-risks-insured mentality”).\r\nExtending the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP\r\nmandate, in particular, must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the\r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the\r\noverall target of fraud reduction.\r\nAgainst this backdrop, we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the\r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be\r\nconsidered if outcomes are to be satisfactory:\r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud, the\r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the\r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allows for\r\na better alignment with the PSP’s concrete processes and how these could be improved:\r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP\r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or\r\ne-mail address or telephone number […]” should be dismissed.\r\n◼ We welcome the EP’s amendment to exclude refund rights for the payer in the event\r\nthat the payer refuses to support the PSP’s investigation (Article 59 paragraph 3).\r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere of influence,\r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under\r\nArticle 59 PSR must be capped.\r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding\r\nprecautionary measures to prevent fraud in accordance with Article 84, this must also\r\nfind expression in the civil law relationship. If the customer violates their contractual\r\nduty of care in that regard, this should be able to be classified as gross negligence and\r\nreflected in Article 59 PSR accordingly.\r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2\r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56.\r\n◼ The Commission proposal and the co-legislators’ mandates correctly reflect that only\r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at\r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to\r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate\r\nPage 7 of 19\r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing\r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose.\r\nPlease note the following section in regard to the inclusion of Electronic Communication Service\r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions.\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)\r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as\r\ntelecommunications and platform providers (electronic communications service providers -\r\nECSPs).\r\nThe different approaches for addressing ECSPs, as suggested by the Commission, the EP and\r\nthe Council, are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be\r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its\r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend far beyond payments.\r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve\r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect.\r\nFor an effective implementation, however, sector-specific regulation needs to be adapted to\r\nclearly define the relevant obligations, ideally on the basis of harmonised European rules. Such\r\nprovisions must include more comprehensive prohibitions on, inter alia, caller ID spoofing, the\r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud-related\r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions.\r\nWe therefore urge legislators to\r\n◼ … formulate obligations in the PSR specifically for ECSPs which are precise and\r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness\r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and\r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts). Here, complementing\r\nECSPs’ obligations with dedicated liability rules as suggested by the EP may be\r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud-induced losses.\r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention\r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of their\r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability\r\nimplications.\r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening\r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see\r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate).\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and\r\n69)\r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that\r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This\r\nPage 8 of 19\r\nis a logical and beneficial complement to the provisions on blocking payment instruments\r\naccording to Article 51. Furthermore, establishing a reference to the provisions on the\r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness.\r\nLastly, the intended definition of subsequent steps to resolve a suspected case make it possible\r\nto outline a plausible mechanism of action.\r\nWe urge the co-legislators to assess, on the basis of the comprehensive version in the Council\r\nmandate, whether Articles 65 and 69 require further improvement in conjunction with Article\r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.\r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted and supplemented by the\r\nfollowing amendments:\r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed, as its meaning is\r\nambiguous and could thus contradict PSPs’ efforts (“For the purpose of this Regulation,\r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable\r\ngrounds to suspect fraud.”).\r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special\r\ncircumstances of instant credit transfers from the perspective of a payer’s bank. By\r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69\r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers\r\nthe incoming payment shall be rejected by the payee’s bank. This avoids conflicts with\r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers in\r\ngeneral.\r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may”\r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the\r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be\r\nformulated as an obligation (i.e. “shall” instead of “may”).\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)\r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83):\r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud\r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows\r\n(see previous section on Articles 65 and 69).\r\nIn light of this, we particularly appreciate the Council Mandate’s intention to further specify the\r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the\r\nfollowing improvements should be considered:\r\n◼ Liability and payer’s refund right (paragraph 1a of the Council mandate):\r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations\r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction\r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to\r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It\r\ncarries the risk of giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The\r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection\r\nPage 9 of 19\r\nfor PSUs. In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for\r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how\r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be\r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of\r\nthe procedures used. Details should only have to be disclosed to banking supervisors\r\nand data protection authorities for supervisory purposes.\r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated\r\nliability provision, the exclusion of the bank’s liability may not be limited to cases of\r\nfraud on the part of its own customer. It must also include instances of gross negligence\r\nby the PSU. This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations,\r\nwhich cannot be substituted by the banks’ transaction monitoring. Furthermore, an\r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the\r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council\r\nmandate):\r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of\r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council =\r\n“limit”, EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud\r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can\r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be able to respond\r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the\r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot, therefore, be exhaustive.\r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention\r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should\r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform on combating\r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in\r\ntransaction monitoring.\r\nFurthermore, the provision should recognise that not all data elements listed may be\r\navailable for every payment situation (in particular “environmental and behavioural\r\ncharacteristics” according to lit. (e)).\r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2:\r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the nonexhaustive\r\nlist of the following data, insofar as available to the payment service\r\nprovider and necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1”.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the\r\nCouncil mandate):\r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data\r\nelements applicable by the payee’s bank. Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it\r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer:\r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the payer, as a\r\ngeneral rule. One exception to this constitutes the name of the payer which can be\r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.\r\nPage 10 of 19\r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the\r\nCouncil mandate, respectively):\r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to\r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting\r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether\r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.\r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:\r\n◼ Data exchange as an obligation or a right?\r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a\r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating\r\nfraud, This would create greater legal certainty, particularly with regard to data\r\nprotection. However, it is sufficient to authorise PSPs to exchange personal data and to\r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange\r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of\r\ncompanies’ freedom of action, especially in connection with the obligation to conclude\r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. An obligation to exchange\r\npersonal data is also too far-reaching with a view on data protection. In addition, the\r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is\r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data\r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non-personal data (e.g., anonymised\r\ndata, information on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection\r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may\r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of\r\nthe Council's version could be worded as follows:\r\n“Payment service providers are allowed to exchange personal data with other...”.\r\nHowever, if the legislators were instead to oblige all PSPs to exchange data, the\r\napproach favoured by the Commission and the Council so far is likely to be difficult to\r\nimplement in the foreseeable timeframe due to its high complexity. In that case,\r\nconsideration should be given to centralising the framework conditions for data\r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already\r\nproposed by the EP.\r\n◼ Purpose of fraud data sharing and resulting obligations:\r\nArticle 83a paragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards to the intended\r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing\r\narrangement. We assume that it should be understood two-fold: the payee’s bank\r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine the\r\nsuspicious behaviour of its own customer), as should the other payers’ banks (to\r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making\r\npayments to suspicious accounts). Both these intentions and the subsequent obligations\r\nof the involved banks must be clearly stated to avoid operational and legal\r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83\r\nis insufficient.\r\nPage 11 of 19\r\n◼ Data relevant for fraud data sharing:\r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of\r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere\r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as\r\nsuggested by the Council mandate, is insufficient to strike this balance, as its scope of\r\ndata is too extensive. Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus\r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not include\r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to the\r\nunique identifier of the payee’s payment account, as proposed by the Commission, may\r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying\r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to the modus operandi,\r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated\r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect\r\nthat the initiation has been performed by a fraudster with this specific tool. Pure device\r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous\r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law.\r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements:\r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement\r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework\r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model\r\nclauses for third-country data transfers in the GDPR, model contracts published by the\r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is\r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services and those for\r\ndata protection if this is to be successful. Coordination between supervisory authorities\r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on\r\nthe requested data protection assessments (for example in accordance with Article 83a\r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the\r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability\r\nconsequences only arise once this process is complete.\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)\r\nWe are strongly in favour of the Council’s proposal to establish a dedicated platform on\r\ncombatting fraud. This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot\r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be\r\nextended to ensure\r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and\r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to\r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector.\r\nPage 12 of 19\r\nIII. Transparency on fees\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)\r\nThe Council mandate’s proposed extension of Article 7 to include making information available\r\non a durable medium contradicts the political goal of simplification: in many member states,\r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would\r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light\r\nof the fact that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act\r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often\r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their\r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would\r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, customers are already informed in\r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account\r\nstatement after the transaction has been processed.\r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should\r\nbe dismissed. However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer\r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary.\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a)\r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs,\r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by\r\nRegulation (EU) 2021/12305.\r\nTherefore, the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the\r\nfollowing parameters:\r\n◼ Information on the monetary amount for credit transfers shall only be necessary where\r\nthe payer initiates these “online directly, using the website or the mobile banking\r\napplication of the payment service provider” (consistency with the provisions in\r\nRegulation (EU) 2021/1230). This requires clarification in Articles 13 and 20.\r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent\r\naggregated mid-market exchange rate, are far too rigid. The envisaged maximum delay\r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems, and it remains unclear\r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators\r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead following the current logic\r\nof Regulation (EU) 2021/1230, which does not impose such tight time limits.\r\n◼ A limitation to transactions made in a currency of a member state is necessary, not\r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign\r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank” as reference value is not\r\nspecific enough (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs).\r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the\r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.\r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union\r\nPage 13 of 19\r\nIV. Third-party providers\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)\r\nWe support the addition of the Council’s mandate of Article 36 paragraph 4 lit. (e), which\r\ncorrectly limits the mentioned interface functionality to instances where this functionality is\r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface – a basic principle\r\nestablished through PSD2. Consequently, the addition should be added to the previous\r\nfunctionalities as well (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature\r\nin online banking). We also support the proposed deletion of the term “direct debit” in lit. (a).\r\nThe regulator should clearly highlight that credit institutions must retain the freedom to decide\r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk\r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions would force banks to\r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use. This creates unnecessary\r\ncosts which would ultimately be passed on to all customers, regardless of whether they benefit\r\nfrom the service.\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)\r\nThe implementation of “reactivation functionality” would be highly demanding for the ASPSP\r\nand PIS alike, both from a technical and legal perspective.\r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider (TPP) to access the data interface,\r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP. In\r\nturn, the ASPSP has no insight into whether the terms governing data access or payment\r\ninitiation agreed between the TPP and the payment service user are still in place once\r\npermissions are withdrawn. If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard, any\r\nsubsequent re-establishment must take place directly via the TPP. Banks cannot be responsible\r\nfor managing access to services they do not control (e.g., if the TPP’s conditions may have\r\nchanged in the meantime).\r\nTherefore, we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2.\r\nV. Strong customer authentication\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)\r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current\r\nrules need to be both more practical and more future-proof. In essence, it should be the\r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a\r\none-size-fits-all rule.\r\nPage 14 of 19\r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for reauthentication\r\nafter 180 days to third-party providers such as Account Information Service\r\nProviders (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs\r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the\r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that\r\ninnovation in areas like machine-to-machine payments is not held back by rigid rules.\r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous\r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment\r\nprocesses. The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support\r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition\r\nrepresents a niche business model, and the decision to apply this model must lie within the\r\nscope of each individual business. Embedding this formalised process into the regulatory\r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and\r\noperational practices that should remain within the discretion of market participants. Thus,\r\nArticle 85a should be deleted.\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87)\r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete the proposed outsourcing requirement\r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive\r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual\r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the\r\nsecurity of authentication technologies based on international standards. Imposing blanket\r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for\r\nsmaller market participants. Regulation should enable proportionate, risk-based decisions – not\r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so.\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)\r\nWe acknowledge the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer\r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a\r\nproportionate approach to ensure their intended targeted effect:\r\n◼ We welcome the Council’s proposal to exempt payment account packages or business\r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2).\r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle, which would\r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly\r\ncost-based basis for the provision of dedicated hardware-based solutions (e.g. TAN\r\ngenerators).\r\nPage 15 of 19\r\n4. Relation PSR to eIDAS\r\nWe are concerned about the unclear relation between the PSR and the European Digital\r\nIdentity Wallet (EUDIW) implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardises\r\nthe acceptance of the EUDIW and its potential for European digital sovereignty.\r\nIn general, the payment service provider must decide which payment instruments and\r\nproducts they will integrate into the EUDIW (no mandatory usage).\r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation\r\nto the relevant PSR provisions has not yet been adequately defined. The acceptance of EUDIW\r\nin accordance with Art. 5f paragraph 2 of Regulation (EU) No 910/2014 poses an incalculable\r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions or malfunctions within\r\nthe sphere of the EUDIW provider. The following key aspects must be regulated by the PSR:\r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or outsourcing agreement towards the\r\nEUDI wallet operator are needed.\r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment\r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment\r\ninstruments and strong customer authentication), and Article 83 (transaction\r\nmonitoring).\r\n◼ In particular, the authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed,\r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication.\r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a\r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other\r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the\r\npayment services user can be identified by the bank at all times.\r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW providers (in cases of unauthorised payments or\r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW).\r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings.\r\nVI. Relation PSR to MiCAR\r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto-assets,\r\nnamely electronic money tokens (EMTs). Their technical characteristics, market function, and\r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already\r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT-specific regulation should therefore remain\r\nwithin MiCAR’s scope.\r\nNonetheless we welcome the fact that the ongoing discussions for the PSR have placed greater\r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR and on which EBA has already elaborated\r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for\r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an\r\ncorresponding delineation. The targeted exclusion in Article 2 for “payment transactions used\r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets\r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens,\r\nEBA/Op/2005/08\r\nPage 16 of 19\r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service\r\nprovider has already been authorised as a crypto-asset service provider in a Member State for\r\nthose services under Title V of MiCAR” is a practical and effective tool to avoid duplicate\r\nregulations in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used\r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal\r\ncorrectly reflects the significant operational and technical differences between EMTs and\r\ntraditional funds.\r\nBy contrast, the Council mandate amendments—although recognising EMTs in the PSR and\r\nacknowledging their specific characteristics—limits the exclusion in Article 2 to a narrower set\r\nof crypto-asset-services. In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very\r\nclear which may lead to questions as regards its scope. This approach risks subjecting a wide\r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate\r\nPSR obligations.\r\nWe therefore urge co-legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory\r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option.\r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under\r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments—such as\r\nthose for goods and services.\r\nFinally, we want to highlight the importance of ensuring that custodial wallets are not conflated\r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and\r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by\r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto-assets or the keys granting access to\r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate\r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual\r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as\r\na payment account. Highlighting this distinction is important to ensure legal certainty and avoid\r\nany unintended extension of the PSR’s scope.\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)\r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for\r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion that an unconditional\r\n(‘no questions asked’) refund right should not apply to merchant-initiated transactions (MIT),\r\nas these already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and\r\nmerchants both profit from the existing, strict mechanisms of scheme rules which are enacted\r\nto effectively settle disputes. A static legal requirement goes against the political goal of\r\nsimplification, undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase\r\nin fraudulent behaviour.\r\nPage 17 of 19\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)\r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of\r\nthe PSR should be dismissed entirely. The provision implies the necessity of establishing\r\npersonal liability for employees. However, this approach is disproportionate and unwarranted,\r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to\r\npayment service providers.\r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector,\r\nextending liability to employees without executive functions would send the wrong signal to the\r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business\r\npractice.\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and\r\nArticles 32a, 108 of the Council mandate)\r\nRegulatory, infrastructure and market practice factors influence and constrain the issuing of\r\nIBANs and comparable account identifiers. Any legal provisions affecting this relationship must\r\nbe carefully examined for against unintended consequences.\r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate\r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established provisions (e.g.\r\nArticle 9 SEPA regulation). Furthermore, it could lead to unintended consequences in light of\r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition by ISO.\r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate\r\naddressing so-called “virtual IBANs” seems appropriate, as its goal is to gain a better\r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32)\r\nAdequate rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to\r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate,\r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in\r\nparagraph 2 as proposed by the Commission:\r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e) are necessary to ensure that CRR institutions\r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance\r\ncapacities.\r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions, allowing them to avoid excessive risk\r\nexposures. It is also key to ensuring that credit institutions may effectively fulfil their\r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the\r\nlatter’s participants and operators at a systemic level.\r\n◼ A close-ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive one, fails to account\r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised.\r\nPage 18 of 19\r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective\r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by\r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrain from\r\nopening or maintaining such accounts. The amendment proposed by the Council\r\nmandate in lit. (a) is therefore inadequate since, as a mere reference to the AML\r\nregulation may not be sufficiently specific.\r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a)\r\nshould continue to include the above-mentioned AML and CTF-related reasons, possibly\r\nalongside or in addition to a general reference to the AML regulation.\r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment\r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards\r\n“the provision of payment accounts to payment institutions” and to unambiguously delineate it\r\nfrom other financial services. At the same time, this must be balanced with an adequate\r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation. Legislators could seek explicit\r\nfeedback of competent authorities whether this premise is already fulfilled or if further\r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts\r\nThe current legislative state envisages a significant number of delegated acts (level 2\r\nlegislation). There is an urgent need to review this plan with a particular focus on the\r\ncomplexity of implementation and the suitability of this legal instrument for the intended\r\nregulatory purpose in each case. In particular, the following delegated acts should be\r\nreconsidered and removed:\r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade\r\nname”):\r\nThe Council’s proposal correctly reflects that no unionwide definition of the term exists.\r\nHowever, a uniform definition should be given at the level of the PSR (level 1) due to its\r\nsignificant implications from a civil law perspective. The Commission should be invited\r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co-legislators.\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article\r\n87):\r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for\r\nthis delegated act becomes redundant (see also section V.2 of this document).\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong\r\ncustomer authentication pursuant to Article 85):\r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of\r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU)\r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material\r\nchanges given by the PSR. This is necessary to maintain a high degree of stability\r\nregarding established customer procedures, avoid the risk of legal uncertainty and to\r\nprevent disproportionate implementation costs.\r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit\r\ntransfers):\r\nPage 19 of 19\r\nWe strongly suggest removing Article 85a entirely (see section V.1 of this document).\r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would\r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications\r\nfrom a civil law perspective.\r\n◼ Article 82 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”):\r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been\r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment\r\nstatistics. There is no need to apply a stricter legal instrument (delegated act). Besides\r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide\r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be\r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for\r\nPSPs, NCAs and NCBs.\r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for\r\ninstant credit transfers):\r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate\r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to\r\nfuture legislation on payment services.\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts\r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on\r\nthe part of PSPs. These will include highly complex interdependencies between infrastructure\r\ncomponents and far-reaching civil law requirements (especially in the area of fraud\r\nprevention). Against this backdrop, we welcome the fact that both the European Parliament\r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested\r\nby the Commission proposal.\r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on\r\nthe significant number of delegated acts envisaged, continues to be underestimated. PSPs\r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully\r\nimplement provisions in a risk-minimising way.\r\nFurthermore, previous legislative procedures in the area of payments have shown that the\r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be\r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case, the regulation\r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008866","regulatoryProjectTitle":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/b3/501824/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310175.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. Investitionen, unter anderem in\r\nnachhaltige Infrastrukturen, müssen insgesamt steuerlich\r\nattraktiv gestaltet werden, etwa durch eine Einführung von\r\nSuper-Abschreibungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008868","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/fa/501828/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310172.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. 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Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neu - 8 Makroprudenzielle Regulierung\r\nDas makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU sollte ganzheitlich\r\nund kapitalneutral überarbeitet werden. Es darf nicht darum gehen,\r\nden Instituten systematisch höhere Kapitalpufferanforderungen\r\naufzuerlegen.\r\nDie Bankenaufsicht verfügt über eine Reihe von makroprudenziellen\r\nInstrumenten, um möglichen Stabilitätsrisiken im Finanzsystem vorzubeugen.\r\nDazu zählen in erster Linie die Kapitalpuffer wie der Kapitalerhaltungspuffer, der\r\nantizyklische Kapitalpuffer und der Kapitalpuffer für systemische Risiken, mit denen\r\ndie Eigenkapitalbasis von Banken gestärkt wird.\r\nDas makroprudenzielle Rahmenwerk wurde im Jahr 2013 als\r\nReaktion auf die Finanzmarktkrise eingeführt und wird nun\r\nerstmals auf den Prüfstand gestellt. Die EU-Kommission soll\r\ninsbesondere bewerten, ob der makroprudenzielle Werkzeugkasten\r\nwirksam und ausreichend ist. Auch das Zusammenspiel\r\nder Kapitalpuffer mit anderen regulatorischen Anforderungen\r\nwie z. B. der Verschuldungsquote soll untersucht\r\nwerden sowie die Frage, wie die Puffer besser genutzt und\r\nfreigesetzt werden können, um die Kreditvergabe in Krisenzeiten\r\nzu unterstützen. So hat sich in der COVID-19-Krise gezeigt,\r\ndass die Institute größtenteils darauf verzichtet haben, ihre\r\nKapitalpuffer in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere\r\nauf die Interaktion mit anderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen,\r\nfehlende Parameter für die Wiederauffüllung der\r\nPuffer und die Markterwartungen zurückzuführen. Damit wird\r\ndeutlich, wie eng der makroprudenzielle Aufsichtsrahmen\r\nmit anderen Anforderungen und Erwartungen verwoben ist.\r\nNicht zuletzt soll geklärt werden, ob die makroprudenziellen\r\nInstrumente geeignet sind, weitere Risiken abzufedern, beispielsweise\r\nim Bereich Klima oder Cybersecurity.\r\nNachdem die EU-Kommission die bereits begonnene Überprüfung\r\ndes makroprudenziellen Rahmenwerks im Jahr\r\n2023 überraschend eingestellt hatte, wurden die Arbeiten\r\njetzt wieder aufgenommen. Im Januar 2024 hat die EU-Kommission\r\neinen ersten kurzen Bericht veröffentlicht. Darin\r\nbekräftigt sie zwar, dass die Überarbeitung grundsätzlich\r\nnicht zu höheren Kapitalanforderungen führen soll. Im Widerspruch\r\ndazu wird jedoch weiterhin die Einführung einer\r\npositiven zyklusneutralen Quote des antizyklischen Kapitalpuffers\r\nerwogen. Damit soll der originär zyklusabhängige\r\nPuffer unabhängig vom eigentlichen Konjunkturzyklus\r\ndauerhaft auf bis zu 2,5 Prozent festgelegt werden können.\r\nMit einem Legislativvorschlag ist voraussichtlich im Jahr\r\n2025 zu rechnen.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern einen ganzheitlichen Ansatz bei der Überprüfung\r\ndes makroprudenziellen Rahmenwerks. Die Überarbeitung\r\nsollte dazu genutzt werden, seine Schwächen\r\nzu beseitigen. Es darf nicht darum gehen, den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die Überarbeitung\r\nder Regelungen insgesamt kapitalneutral erfolgt. Den\r\nVorschlag einer positiven zyklusneutralen Quote des\r\nantizyklischen Kapitalpuffers lehnen wir entschieden ab.\r\nDies käme einer pauschalen Erhöhung der Kapitalanforderungen\r\ngleich.\r\n• Wir setzen uns für ein einfaches und flexibles Rahmenwerk\r\nein. Das geltende Kapitalpufferkonzept ist\r\nsehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der\r\nKapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei. Aus unserer\r\nSicht sollte die Anzahl der Kapitalpuffer deutlich reduziert\r\nwerden.\r\n• Wir schlagen vor, den Kapitalerhaltungspuffer mit dem\r\nantizyklischen Kapitalpuffer zu einem neuen frei setzbaren\r\nKapitalpuffer zusammenzufassen. Dieser könnte dann\r\nin Krisenzeiten zur Kreditvergabe eingesetzt werden.\r\n• Wir fordern, europäische Sonderanforderungen wie den\r\nKapitalpuffer für systemische Risiken zu streichen und\r\neinheitliche Vorgaben für die Festlegung der Pufferhöhe\r\nfür die anderweitig systemrelevanten Institute in der EU\r\nzu verwenden.\r\n• Wir plädieren dafür, Klimarisiken und Cyberrisiken weiterhin\r\nnur im Rahmen der mikroprudenziellen Vorschriften\r\nabzudecken. Das makroprudenzielle Rahmenwerk\r\nerscheint hierfür ungeeignet und würde dadurch noch\r\nkomplexer.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008870","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/a5/492720/Stellungnahme-Gutachten-SG2503190037.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\nhier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigen-ständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makro-prudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten.\r\nSehr geehrte Frau Dr. Wimmer,\r\nwie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makro-prudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapital-pufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapital-puffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden.\r\nDie Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganz-heitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf. Auch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makro-prudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzu-setzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüber-prüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008870","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/71/556406/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270026.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"10 Makroprudenzielle Aufsicht\r\nDie Bankenaufsicht verfügt über eine Reihe von makroprudenziellen\r\nInstrumenten, um möglichen Stabilitätsrisiken im\r\nFinanzsystem vorzubeugen.\r\nDazu zählen in erster Linie\r\ndie Kapitalpuffer wie der\r\nKapitalerhaltungspuffer, der\r\nantizyklische Kapitalpuffer\r\nund der Kapitalpuffer für\r\nsystemische Risiken. Mit\r\nihnen wird die Eigenkapitalbasis\r\nvon Banken gestärkt.\r\nDas makroprudenzielle\r\nRahmenwerk wurde im Jahr 2013 als Reaktion auf die\r\nFinanzmarktkrise eingeführt und wird nun erstmals auf\r\nden Prüfstand gestellt. Die EU-Kommission soll insbesondere\r\nbewerten, ob der makroprudenzielle Werkzeugkasten\r\nwirksam und ausreichend ist. Auch das Zusammenspiel der\r\nKapitalpuffer mit anderen regulatorischen Anforderungen\r\nwie zum Beispiel der Verschuldungsquote soll untersucht\r\nwerden sowie die Frage, wie die Puffer besser genutzt und\r\nfreigesetzt werden können, um die Kreditvergabe in Krisenzeiten\r\nzu unterstützen. So hat sich in der COVID-19-Krise\r\ngezeigt, dass die Institute größtenteils darauf verzichtet\r\nhaben, ihre Kapitalpuffer in Anspruch zu nehmen. Dies ist\r\ninsbesondere auf die Interaktion mit anderen aufsichtsrechtlichen\r\nAnforderungen, fehlende Parameter für die\r\nWiederauffüllung der Puffer und die Markterwartungen\r\nzurückzuführen. Damit wird deutlich, wie eng der makroprudenzielle\r\nAufsichtsrahmen mit anderen Anforderungen\r\nund Erwartungen verwoben ist. Nicht zuletzt soll geklärt\r\nwerden, ob die makroprudenziellen Instrumente geeignet\r\nsind, weitere Risiken abzufedern, beispielsweise im Bereich\r\nKlima oder Cybersecurity. Nachdem die EU-Kommission die\r\nbereits begonnene Überprüfung des makroprudenziellen\r\nRahmenwerks im Jahr 2023 überraschend eingestellt hatte,\r\nwurden die Arbeiten wieder aufgenommen. Im Januar\r\n2024 hat die EU-Kommission einen ersten kurzen Bericht\r\nveröffentlicht. Darin bekräftigt sie zwar, dass die Überarbeitung\r\ngrundsätzlich nicht zu höheren Kapitalanforderungen\r\nführen soll. Im Widerspruch dazu wird jedoch weiterhin\r\ndie Einführung einer positiven zyklusneutralen Quote des\r\nantizyklischen Kapitalpuffers erwogen. Damit soll der originär\r\nzyklusabhängige Puffer unabhängig vom eigentlichen\r\nKonjunkturzyklus dauerhaft auf bis zu 2,5 Prozent festgelegt\r\nwerden können. Mit einem Legislativvorschlag ist frühestens\r\nim zweiten Halbjahr 2025 zu rechnen.\r\nUnsere Position:\r\n• Wir fordern einen ganzheitlichen Ansatz bei der Überprüfung\r\ndes makroprudenziellen Rahmenwerks. Die Überarbeitung\r\nsollte dazu genutzt werden, seine Schwächen\r\nzu beseitigen. Es darf nicht darum gehen, den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\n• Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die bis Ende 2028\r\nanstehende umfassende Überprüfung des bankaufsichtlichen\r\nRegulierungsrahmens einzubetten. Regulatorische\r\nSchnellschüsse bei den makroprudenziellen Regelungen\r\ngilt es zu vermeiden.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die Überarbeitung\r\nder Regelungen insgesamt kapitalneutral erfolgt. Den\r\nVorschlag einer positiven zyklusneutralen Quote des\r\nantizyklischen Kapitalpuffers lehnen wir entschieden ab.\r\nDies käme einer pauschalen Erhöhung der Kapitalanforderungen\r\ngleich.\r\n• Wir setzen uns für ein einfaches und flexibles Rahmenwerk\r\nein. Das geltende Kapitalpufferkonzept ist\r\nsehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der\r\nKapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei. Aus unserer\r\nSicht sollte die Anzahl der Kapitalpuffer deutlich reduziert\r\nwerden.\r\n• Wir schlagen vor, den Kapitalerhaltungspuffer mit dem\r\nantizyklischen Kapitalpuffer zu einem neuen frei setzbaren\r\nKapitalpuffer zusammenzufassen. Dieser könnte dann\r\nin Krisenzeiten zur Kreditvergabe eingesetzt werden.\r\n• Wir fordern, europäische Sonderanforderungen wie den\r\nKapitalpuffer für systemische Risiken zu streichen und\r\neinheitliche Vorgaben für die Festlegung der Pufferhöhe\r\nfür die anderweitig systemrelevanten Institute in der EU\r\nzu verwenden.\r\n• Wir plädieren dafür, Klimarisiken und Cyberrisiken weiterhin\r\nnur im Rahmen der mikroprudenziellen Vorschriften\r\nabzudecken. Das makroprudenzielle Rahmenwerk\r\nerscheint hierfür ungeeignet und würde dadurch noch\r\nkomplexer.\r\nDas makroprudenzielle Rahmenwerk\r\nin der EU sollte ganzheitlich\r\nund kapitalneutral überarbeitet\r\nund vereinfacht werden. Es darf\r\nnicht darum gehen, den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalpufferanforderungen\r\naufzuerlegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/a4/332631/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090029.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-\r\nÜbertragungsgesetz (RStruktFÜG)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/22/501159/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310076.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen: Umgang mit den Altmitteln der\r\nBankenabgabe\r\n\r\nSehr geehrte/r Herr/Frau,\r\nheute wenden wir uns an Sie in Ihrer Rolle als Mitglied der\r\nHauptverhandlungsgruppe der Koalitionsverhandlungen mit einem\r\nAnliegen, das bislang in den Arbeitsgruppen noch nicht abschließend geklärt\r\nwurde. Als Bundesverband Öffentlicher Banken vertreten wir insbesondere\r\ndie Interessen der Landes- und Förderbanken. Diese stehen als verlässliche\r\nPartner fest an der Seite des Bundes und sind bereit, Verantwortung zu\r\nübernehmen, insbesondere im Hinblick auf die in den Sondierungen und\r\nKoalitionsverhandlungen vorgestellten Pläne zum Anschub von Wachstum.\r\nEbenso wichtig ist es jedoch, klare Rahmenbedingungen für die\r\nKreditwirtschaft zu setzen. Aus diesem Grund möchten wir die\r\nunterschiedlichen Vorschläge der Arbeitsgruppen 2 „Wirtschaft, Tourismus,\r\nIndustrie“ und 16 „Steuern, Haushalt, Finanzen“ zur Verwendung der\r\nAltmittel der Bankenabgabe ansprechen und dabei folgenden\r\nFormulierungsvorschlag vor dem Hintergrund laufender Verfahren für die\r\nKoalitionsverhandlungen anregen:\r\n„In der Frage der Verwendung der Altmittel der Bankenabgabe streben wir im\r\nLaufe der Legislatur eine rechtssichere Lösung an.“\r\nEs wäre dem sachgerechten Umgang mit dieser komplexen Rechtsfrage\r\nzuträglich, wenn Sie unser Anliegen berücksichtigen könnten. Bei Fragen\r\nstehen wir Ihnen selbstverständlich gerne als Ansprechpartner zur\r\nVerfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/ff/564630/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300152.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr,\r\nin Ihrer Rolle als Mitglied der Hauptverhandlungsgruppe im Rahmen der\r\nKoalitionsverhandlungen wenden wir uns mit einem Anliegen an Sie, das\r\nbislang in den Arbeitsgruppen noch nicht abschließend geklärt wurde. Als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken vertreten wir insbesondere die\r\nInteressen der Landes- und Förderbanken. Diese stehen als verlässliche\r\nPartner fest an der Seite des Bundes und sind bereit, Verantwortung zu\r\nübernehmen, insbesondere im Hinblick auf die in den Sondierungen und\r\nKoalitionsverhandlungen vorgestellten Pläne zum Anschub von Wachstum.\r\nEbenso wichtig ist es jedoch, klare Rahmenbedingungen für die\r\nKreditwirtschaft zu setzen. Aus diesem Grund möchten wir die\r\nunterschiedlichen Vorschläge der Arbeitsgruppen 2 „Wirtschaft, Industrie,\r\nTourismus“ und 16 „Haushalt, Steuern, Finanzen“ zur Verwendung der\r\nAltmittel der Bankenabgabe ansprechen und dabei folgenden\r\nFormulierungsvorschlag vor dem Hintergrund laufender Verfahren für die\r\nKoalitionsverhandlungen anregen:\r\n„In der Frage der Verwendung der Altmittel der Bankenabgabe streben wir im\r\nLaufe der Legislatur eine rechtssichere Lösung an.“\r\nEs wäre dem sachgerechten Umgang mit dieser komplexen Rechtsfrage\r\nzuträglich, wenn Sie unser Anliegen berücksichtigen könnten. Bei Fragen\r\nstehen wir Ihnen selbstverständlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/20/592688/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Vorsitzende,\r\nmit großem Interesse verfolgen wir die Arbeiten für einen\r\nKoalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Die vorliegenden\r\nInformationen aus den bisherigen Verhandlungen belegen, dass\r\ndie kommende Bundesregierung die großen Herausforderungen für\r\nunser Land, wie zum Beispiel das Thema Wettbewerbsfähigkeit\r\nverbunden mit der Transformation und Entbürokratisierung der\r\nWirtschaft, engagiert angehen möchte.\r\nDrei konkrete Maßnahmen möchten wir Ihnen für die finale Phase\r\nder Koalitionsverhandlungen aufzeigen, mit denen nicht nur die\r\nWettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\ngezielt gesteigert, sondern zugleich auch die pragmatische\r\nHandlungsfähigkeit der zukünftigen Koalition unterstrichen wird.\r\nDen Mittelstand schnell und unbürokratisch stärken:\r\nAltmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die\r\nTransformation nutzen\r\nDie Wirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Für unsere\r\nnationale und europäische Sicherheit sowie die nachhaltige und\r\ndigitale Transformation sind erhebliche Anstrengungen notwendig.\r\nDeshalb ist es dringend geboten, alle Hebel zu nutzen, die dazu\r\nbeitragen, Investitionen schnell und pragmatisch anzuschieben.\r\nDer Vorschlag der AG Wirtschaft, die Rückflüsse aus dem Restrukturierungsfonds\r\nzweckgebunden für einen Fonds für die nachhaltige\r\nund digitale Transformation der deutschen Wirtschaft einzusetzen,\r\nist ein solcher Vorschlag, den wir deshalb unterstützen.\r\nDurch die Hebelwirkung des Fonds können bis zu 10 Mrd. Euro mobilisiert werden. Eine Öffnung für Investoren würde diesen Effekt erheblich verstärken und zusätzliche private Mittel erschließen. Die Institute haben ihre Bereitschaft zur Einbringung der an sie rückerstatteten Mittel in einen Fonds und deren gezielten Verwendung bereits mehrfach bekräftigt.\r\nEine Einbringung dieser Altmittel würde ein klares Signal setzen: Banken und Sparkassen können ihre Rolle als Finanzierungspartner der Transformation gestärkt wahrnehmen – von der Energiewende über resiliente Lieferketten bis hin zur digitalen Wettbewerbsfähigkeit. Entschei-dend ist, dass die Mittel unternehmensindividuell in Form von Finanzierungs- und Kredit-lösungen eingesetzt werden – besonders für Unternehmen mit eingeschränktem Zugang zum Kapitalmarkt.\r\nBürokratieentlastung für die Bürgerinnen und Bürger spürbar werden lassen: Praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus umsetzen\r\nEin einfach umzusetzender und gleichzeitig sehr wirksamer Beitrag zur Bürokratieentlastung, der bei allen Bürgerinnen und Bürgern ankommt, wäre eine gesetzliche Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus im BGB.\r\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 hat in der Praxis zu enormem Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit geführt – ohne erkennbaren Mehrwert für die Verbraucher. Eine gerichtsfeste Zustimmungsfiktion, wie sie übrigens unlängst vorbereitet wurde, könnte massengeschäftstauglich ausgestaltet werden, ohne dabei zentrale Kundenrechte einzuschränken.\r\nFür einen signifikanten Beitrag zum Bürokratieabbau sollte der Änderungsmechanismus für AGB im Sinne von Kunden und Banken praxistauglich ausgerichtet werden. Zukünftig sollten nur noch wesentliche Veränderungen von AGB einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden bedürfen. Dies wäre ein starkes Zeichen einer handlungsfähigen Politik, die mutig auf pragmatische Entlastung setzt.\r\nPrivate Vorsorge und Wertpapierkultur stärken: Abgeltungsteuer nicht anheben\r\nEine Anhebung des Abgeltungsteuersatzes auf 30 % wäre ein fatales Signal für den Finanz-standort Deutschland und würde zentrale wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ziele wie die private Vorsorge oder die Schaffung einer Aktienkultur konterkarieren. Eine solche Steuer-erhöhung um 20 % würde im Wesentlichen den Mittelstand treffen und damit die Bemühungen der breiten Bevölkerung für die private Altersvorsorge stark beeinträchtigen.\r\nKapitalerträge sind bereits ausreichend belastet, denn bei Dividenden und Aktienveräußerungs-gewinnen kommt zur Belastung des Kapitalanlegers mit der Abgeltungsteuer die steuerliche Vorbelastung auf Unternehmensebene mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag hinzu. Die Belastung liegt danach schon jetzt bei über 48 %.\r\nDie Abgeltungsteuer ist ein Erfolgsmodell. Sie trägt erheblich zur Steuervereinfachung beim Bürger und bei der Verwaltung bei, unter anderem wegen der Entlastung von Steuerklärungs-pflichten. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 30 % würde diesen Effekt stark beeinträchtigen. Zusätzliche Steuerbürokratie durch mehr Veranlagungsfälle und Akzeptanzverlust wären die Folgen. Eine Anhebung des Sparer-Pauschbetrags würde diese negativen Effekte nicht kompensieren.\r\nDiese drei Maßnahmen – die Nutzung der Altmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die Transformation des Mittelstandes, der AGB-Änderungsmechanismus und der Verzicht auf eine Anhebung der Abgeltungsteuer – wären konkrete, pragmatische Schritte. Sie stärken die Wirtschaft, entlasten Bürgerinnen und Bürger und zeigen, dass Politik gestaltend und lösungs-orientiert agiert und nicht mit höheren Steuern belastet.\r\nSie tragen damit nicht nur zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei, sondern stärken auch das Vertrauen der Bevölkerung in politische Gestaltungskraft.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008873","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/ae/322859/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100051.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Dr. Lottermoser, sehr geehrte Herr Dr. Meyer-Seitz, sehr geehrte Frau Dr. Bartsch,\r\nim Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAndrea Schmitz Justiziarin | Leiterin Abteilung Recht Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.\r\nDr. Thomas Holtmann Abteilungsleiter Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nDr. Paula Hahn Abteilungsleiterin Recht BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nProf. Dr. Stephan Wernicke Chefjustiziar Deutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nKaren Bartel Leiterin Recht/Compliance/Verbraucherschutz GDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nDr. Birte Grages Leitung Kommunikation ICC Germany e. V.\r\nAgnes Freise Leiterin Recht und Steuern Verband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nJennifer Beal Leiterin Büro Berlin Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.\r\nStefanie Lefeldt Leiterin Europaangelegenheiten Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/e2/322861/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170167.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und unbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen ist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen AGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch, ressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der Gesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren und ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) an einer praxisnahen Lösung arbeitet. Der Vorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet wurde (vgl. z.B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist eine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugute käme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des BMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses der Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die Notwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das BMJ eine umfassende - für viele Dauerschuldverhältnisse geltende - Lösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft, sondern auch in in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer Faktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen - wirtschaftlich herausfordernden - Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus ein wichtiges Signal.\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/95/357501/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240020.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AGB-Änderungsmechanismus\r\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 27. April\r\n2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der Kreditwirtschaft\r\ngängige Änderungsmechanismus in Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion\r\ndes Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen\r\nbeinhaltet, unwirksam ist.\r\nSeitens der beklagten Bank wurden Klauseln verwendet,\r\ndie vorsahen, dass Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\r\nden Kunden spätestens zwei Monate\r\nvor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens\r\nin Textform angeboten wurden. Die Zustimmung des\r\nKunden galt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor\r\ndem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\r\nÄnderungen angezeigt hatte – dem Kunden wurde zudem\r\ndie Möglichkeit der Kündigung eingeräumt.\r\nDie Änderung von Dauerschuldverhältnissen wurde durch\r\ndie BGH-Entscheidung in einer Weise verkompliziert, die\r\nden Anforderungen einer modernen\r\nund zunehmend digitalisierten\r\nLebenswelt nicht\r\nmehr gerecht wird. Infolge\r\nder BGH-Entscheidung hat\r\nsich der bürokratische Aufwand für Kunden und Unternehmen\r\nin Dauerschuldverhältnissen beträchtlich erhöht, da\r\ndeutlich öfter zweiseitige Vereinbarungen getroffen werden\r\nmüssen.\r\n\r\nUnsere Positionen\r\nWir setzen uns daher für eine Neujustierung der geltenden\r\n(AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um im\r\nWettbewerb gerade der europäischen Rechtsordnungen\r\nden Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu\r\nmachen, den Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen\r\nabzumildern und damit auch international ihre\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.\r\n• Wir befürworten insbesondere Regelungen, die es auch\r\nkünftig im Massengeschäft ermöglichen, Verträge mit Unternehmern\r\nund Verbrauchern einfach und rechtssicher\r\nzu pflegen und anzupassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/58/501830/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310178.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. Investitionen, unter anderem in\r\nnachhaltige Infrastrukturen, müssen insgesamt steuerlich\r\nattraktiv gestaltet werden, etwa durch eine Einführung von\r\nSuper-Abschreibungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/17/550291/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250020.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AGB-Änderungsmechanismus\r\n\r\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom\r\n27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der\r\nKreditwirtschaft gängige Änderungsmechanismus in den\r\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion\r\ndes Kunden zu Änderungen der AGB und\r\nSonderbedingungen beinhaltet, unwirksam ist.\r\nSeitens der beklagten Bank wurden Klauseln verwendet,\r\ndie vorsahen, dass Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\r\nden Kunden spätestens zwei Monate\r\nvor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens\r\nin Textform mitgeteilt wurden. Die Zustimmung des\r\nKunden galt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor\r\ndem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\r\nÄnderungen angezeigt hatte – dem Kunden wurde zudem\r\ndie Möglichkeit der Kündigung eingeräumt.\r\nDie Änderung von Dauerschuldverhältnissen wurde durch\r\ndie BGH-Entscheidung in einer Weise verkompliziert, die\r\nden Anforderungen einer\r\nmodernen und zunehmend digitalisierten\r\nLebenswelt nicht\r\nmehr gerecht wird. Infolgedessen\r\nhat sich der bürokratische\r\nAufwand für Kunden und Unternehmen in Dauerschuldverhältnissen\r\nbeträchtlich erhöht, da deutlich öfter zweiseitige\r\nVereinbarungen getroffen werden müssen.\r\n\r\nUnsere Position\r\n• Wir setzen uns daher für eine Neujustierung der geltenden\r\n(AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um im\r\nWettbewerb gerade der europäischen Rechtsordnungen\r\nden Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu\r\nmachen, den Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen\r\nabzumildern und damit auch international ihre\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.\r\nWir befürworten insbesondere Regelungen, die es auch\r\nkünftig im Massengeschäft ermöglichen, Verträge mit Unternehmern\r\nund Verbrauchern einfach und rechtssicher\r\nzu pflegen und anzupassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/2e/592690/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Vorsitzende,\r\nmit großem Interesse verfolgen wir die Arbeiten für einen\r\nKoalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Die vorliegenden\r\nInformationen aus den bisherigen Verhandlungen belegen, dass\r\ndie kommende Bundesregierung die großen Herausforderungen für\r\nunser Land, wie zum Beispiel das Thema Wettbewerbsfähigkeit\r\nverbunden mit der Transformation und Entbürokratisierung der\r\nWirtschaft, engagiert angehen möchte.\r\nDrei konkrete Maßnahmen möchten wir Ihnen für die finale Phase\r\nder Koalitionsverhandlungen aufzeigen, mit denen nicht nur die\r\nWettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\ngezielt gesteigert, sondern zugleich auch die pragmatische\r\nHandlungsfähigkeit der zukünftigen Koalition unterstrichen wird.\r\nDen Mittelstand schnell und unbürokratisch stärken:\r\nAltmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die\r\nTransformation nutzen\r\nDie Wirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Für unsere\r\nnationale und europäische Sicherheit sowie die nachhaltige und\r\ndigitale Transformation sind erhebliche Anstrengungen notwendig.\r\nDeshalb ist es dringend geboten, alle Hebel zu nutzen, die dazu\r\nbeitragen, Investitionen schnell und pragmatisch anzuschieben.\r\nDer Vorschlag der AG Wirtschaft, die Rückflüsse aus dem Restrukturierungsfonds\r\nzweckgebunden für einen Fonds für die nachhaltige\r\nund digitale Transformation der deutschen Wirtschaft einzusetzen,\r\nist ein solcher Vorschlag, den wir deshalb unterstützen.\r\nDurch die Hebelwirkung des Fonds können bis zu 10 Mrd. Euro mobilisiert werden. Eine Öffnung für Investoren würde diesen Effekt erheblich verstärken und zusätzliche private Mittel erschließen. Die Institute haben ihre Bereitschaft zur Einbringung der an sie rückerstatteten Mittel in einen Fonds und deren gezielten Verwendung bereits mehrfach bekräftigt.\r\nEine Einbringung dieser Altmittel würde ein klares Signal setzen: Banken und Sparkassen können ihre Rolle als Finanzierungspartner der Transformation gestärkt wahrnehmen – von der Energiewende über resiliente Lieferketten bis hin zur digitalen Wettbewerbsfähigkeit. Entschei-dend ist, dass die Mittel unternehmensindividuell in Form von Finanzierungs- und Kredit-lösungen eingesetzt werden – besonders für Unternehmen mit eingeschränktem Zugang zum Kapitalmarkt.\r\nBürokratieentlastung für die Bürgerinnen und Bürger spürbar werden lassen: Praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus umsetzen\r\nEin einfach umzusetzender und gleichzeitig sehr wirksamer Beitrag zur Bürokratieentlastung, der bei allen Bürgerinnen und Bürgern ankommt, wäre eine gesetzliche Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus im BGB.\r\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 hat in der Praxis zu enormem Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit geführt – ohne erkennbaren Mehrwert für die Verbraucher. Eine gerichtsfeste Zustimmungsfiktion, wie sie übrigens unlängst vorbereitet wurde, könnte massengeschäftstauglich ausgestaltet werden, ohne dabei zentrale Kundenrechte einzuschränken.\r\nFür einen signifikanten Beitrag zum Bürokratieabbau sollte der Änderungsmechanismus für AGB im Sinne von Kunden und Banken praxistauglich ausgerichtet werden. Zukünftig sollten nur noch wesentliche Veränderungen von AGB einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden bedürfen. Dies wäre ein starkes Zeichen einer handlungsfähigen Politik, die mutig auf pragmatische Entlastung setzt.\r\nPrivate Vorsorge und Wertpapierkultur stärken: Abgeltungsteuer nicht anheben\r\nEine Anhebung des Abgeltungsteuersatzes auf 30 % wäre ein fatales Signal für den Finanz-standort Deutschland und würde zentrale wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ziele wie die private Vorsorge oder die Schaffung einer Aktienkultur konterkarieren. Eine solche Steuer-erhöhung um 20 % würde im Wesentlichen den Mittelstand treffen und damit die Bemühungen der breiten Bevölkerung für die private Altersvorsorge stark beeinträchtigen.\r\nKapitalerträge sind bereits ausreichend belastet, denn bei Dividenden und Aktienveräußerungs-gewinnen kommt zur Belastung des Kapitalanlegers mit der Abgeltungsteuer die steuerliche Vorbelastung auf Unternehmensebene mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag hinzu. Die Belastung liegt danach schon jetzt bei über 48 %.\r\nDie Abgeltungsteuer ist ein Erfolgsmodell. Sie trägt erheblich zur Steuervereinfachung beim Bürger und bei der Verwaltung bei, unter anderem wegen der Entlastung von Steuerklärungs-pflichten. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 30 % würde diesen Effekt stark beeinträchtigen. Zusätzliche Steuerbürokratie durch mehr Veranlagungsfälle und Akzeptanzverlust wären die Folgen. Eine Anhebung des Sparer-Pauschbetrags würde diese negativen Effekte nicht kompensieren.\r\nDiese drei Maßnahmen – die Nutzung der Altmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die Transformation des Mittelstandes, der AGB-Änderungsmechanismus und der Verzicht auf eine Anhebung der Abgeltungsteuer – wären konkrete, pragmatische Schritte. Sie stärken die Wirtschaft, entlasten Bürgerinnen und Bürger und zeigen, dass Politik gestaltend und lösungs-orientiert agiert und nicht mit höheren Steuern belastet.\r\nSie tragen damit nicht nur zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei, sondern stärken auch das Vertrauen der Bevölkerung in politische Gestaltungskraft.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/cd/653771/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nÄnderungen in Bankverträgen rechtssicher, kundenfreundlich\r\nund zeitgemäß gestalten\r\nhier: Gesprächsanfrage der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n\r\ndie Verträge zwischen Kreditinstituten und ihren Kundinnen und\r\nKunden müssen nicht zuletzt aufgrund der fortlaufenden Finanzmarktgesetzgebung\r\nimmer wieder angepasst werden. Im Durchschnitt\r\nkommt dies jährlich ein- oder zweimal vor. Bis zum Jahr\r\n2021 konnten solche Änderungen anhand einer Zustimmungsfiktionsregelung\r\nfür beide Parteien rechtssicher und ohne übermäßigen\r\nAufwand umgesetzt werden.\r\nIm April 2021 hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelang etablierte\r\nund von der Rechtsprechung bis dato anerkannte AGBÄnderungsregelung\r\nfür unwirksam erklärt. Die Folge ist ein über\r\ndie vom BGH unmittelbar adressierten Einzelfälle hinausgehender\r\nenormer bürokratischer Aufwand bei der Anpassung von Dauerschuldverhältnissen.\r\nZudem ist seither unklar, in welchem Umfang\r\nin der Praxis vielfach übliche und erforderliche Zustimmungsfiktionen\r\nnoch genutzt werden können. Die Rechtsunsicherheit\r\nwird verstärkt, wenn die erforderliche ausdrückliche Zustimmungserklärung\r\nvon Kundinnen und Kunden verlangt wird, diese aber\r\nauch trotz mehrfacher Ansprache ausbleibt. Wir gehen davon aus,\r\ndass die fehlende Reaktion vielfach nicht auf sachliche Gründe,\r\nsondern auf Desinteresse oder zeitliche Überlastung der Kundinnen\r\nund Kunden zurückgeht. Dies führt allerdings zu einem\r\nimmensen, d. h. millionenfachen und sich bei jeder Änderung\r\nwiederholenden Mehraufwand und zu nicht zeitgemäßen bürokratischen\r\nAbläufen. Diese haben für keinen Beteiligten\r\n28. Juli 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nirgendeinen Nutzen. Zudem können Kreditinstitute gezwungen sein, Vertragsbeziehungen zu\r\nbeenden, wenn Kundinnen und Kunden beharrlich nicht auf ein Änderungsangebot reagieren -\r\neine für beide Vertragsparteien ungewollte Konsequenz.\r\nDer Gesetzgeber kann diese missliche Lage durch eine gesetzliche Regelung klären. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft hatte hierzu in der vergangenen Legislaturperiode auf Anregung\r\nIhres Hauses mit rechtswissenschaftlicher Unterstützung einen Vorschlag für eine praxistaugliche\r\nund interessengerechte gesetzliche Regelung erarbeitet. Die hierzu geführten\r\nGespräche konnten allerdings nicht zum Abschluss geführt werden. Dies galt ebenso für eine\r\ndie Thematik entsprechend aufgreifende Gesetzesinitiative der CDU/CSU-Fraktion im\r\nDeutschen Bundestag (BT-Drs. 20/7347) und für den gesetzlichen Lösungsvorschlag des\r\nBundesjustizministeriums, die den gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgezeigt haben.\r\nDa eine legislative Lösung der bestehenden erheblichen praktischen Probleme richtig und\r\nwichtig bleibt, bitten wir Sie um Unterstützung für eine solche Initiative und wären Ihnen für\r\ndie Gelegenheit eines zeitnahen persönlichen Gesprächs sehr verbunden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/51/653803/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110027.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nKreditwirtschaft benötigt zur Wiederherstellung von\r\nRechtssicherheit zeitnah einen unbürokratischen AGBÄnderungsmechanismus\r\nhier: Rechtspolitischer Handlungsbedarf\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nfür die Kreditwirtschaft ist aufgrund höchstrichterlicher\r\nRechtsprechung Rechtsunsicherheit bei der Anpassung von\r\nbestehenden Verträgen entstanden. Folge ist ein enormer\r\nbürokratischer Aufwand sowohl für Kreditinstitute als auch für deren\r\nKundinnen und Kunden. Der Gesetzgeber kann dieses Problem\r\nlösen und Rechtssicherheit wieder herstellen. Deshalb wenden wir\r\nuns heute an Sie.\r\nI. Anpassung von Verträgen in der laufenden\r\nGeschäftsbeziehung\r\nBestehende Verträge zwischen Kreditinstituten und ihren\r\nKundinnen und Kunden müssen immer wieder angepasst werden -\r\nauch aufgrund der fortlaufenden Finanzmarktgesetzgebung. Früher\r\nkonnten solche Änderungen per Zustimmungsfiktion für beide\r\nParteien rechtssicher und ohne übermäßigen Aufwand umgesetzt\r\nwerden. Zustimmungsfiktion bedeutet, dass dem Vertragspartner\r\ndie Änderungen mitgeteilt werden und dessen Zustimmung als\r\nerteilt gilt, wenn binnen einer Frist von z.B. zwei Monaten kein\r\nEinwand erhoben wird. Auf diese Folge wird im Änderungsangebot\r\nstets ausdrücklich hingewiesen.\r\nIm Jahr 2021 hat der Bundesgerichtshof die jahrzehntelang etablierten\r\nZustimmungsfiktionsregelung in den Allgemeinen\r\nAktenzeichen:\r\nDK AGB\r\nBdB RE.02\r\n28. November 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nGeschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft für unwirksam erklärt (Urteil vom 27. April 2021, XI\r\nZR 26/20). Infolgedessen ist die Vertragsänderung in der praktischen Umsetzung rechtsunsicher,\r\nbürokratisch, ressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich geworden, wenn nunmehr\r\nKreditinstitute sich gezwungen sehen, die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kundinnen und\r\nKunden zur Vertragsänderung einzuholen. Zudem ist unklar geworden, in welchem Umfang\r\nZustimmungsfiktionen genutzt werden können, wie sich insbesondere im Sommer 2025 bei der\r\nAnpassung der Überweisungsbedingungen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur\r\nEchtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung gezeigt hat.\r\nUnbefriedigend ist diese Situation auch deshalb, weil häufig drei bis fünf Kundenkontakte\r\nerforderlich sind, bis eine Kundenreaktion erfolgt. Fünf Prozent der Kundschaft gibt die\r\nZustimmung gleichwohl nicht ab. Wir gehen davon aus, dass die fehlende Reaktion vielfach nicht\r\nauf sachliche Gründe, sondern auf fehlendes Interesse oder begrenzte zeitliche Verfügbarkeit\r\nder Kundinnen und Kunden zurückgeht. Dies führt allerdings zu einem immensen, d. h.\r\nmillionenfachen und sich bei jeder Änderung wiederholenden Mehraufwand und zu\r\nunverhältnismäßigen bürokratischen Abläufen. Diese haben für keinen Beteiligten irgendeinen\r\nNutzen.\r\nKundinnen und Kunden, die beharrlich nicht auf ein Änderungsangebot reagieren, können in eine\r\nKündigungssituation kommen - eine für beide Vertragsparteien ungewollte Konsequenz. Sie\r\nmüssen dann bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto eröffnen und vorher die dort geltenden\r\nAGB und Preise akzeptieren. Die Kunden gewinnen dadurch nichts. Vielmehr laufen zum Beispiel\r\nnicht interessierte oder weniger gut informierte Kundinnen und Kunden Gefahr, bei weiterer\r\nUntätigkeit am Ende ohne neue Bankbeziehung dazustehen, mit offensichtlich schwerwiegenden\r\nNachteilen.\r\nII. Handlungsbedarf für den Gesetzgeber\r\nDie skizzierte Situation verdeutlicht, dass die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Lösung benötigt,\r\ndie wieder Rechtssicherheit schafft. Von der Problematik betroffen sind alle Institutsgruppen,\r\nunabhängig vom Geschäftsmodell oder dem Digitalisierungsgrad der jeweiligen\r\nGeschäftsbeziehung.\r\nDas Bestehen eines Handlungsbedarfs für den Gesetzgeber war bereits in der vergangenen\r\nLegislaturperiode des Deutschen Bundestags evident und besteht fort. Folgende Vorgänge\r\nbelegen den Handlungsbedarf:\r\n• Gutachten von Prof. Dr. Matthias Casper (WM 2022, S. 2353 ff., 2405 ff.) und\r\nrechtswissenschaftlicher Appell von 30 Professorinnen und Professoren (ZIP 2023, S. 684).\r\n• Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 29. März 2023 auf\r\nAntrag der damals größten Oppositionsfraktion (BT-Drs. 20/7347).\r\nSeite 3 von 3\r\n• Finanzausschuss des Deutschen Bundestags befürwortete beim ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\nein Handeln des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/9363 vom 15.11.2023, Seite\r\n106).\r\n• Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte im Herbst 2023 einen\r\nLösungsvorschlag erarbeitet mit dem Ziel, Dauerschuldverhältnisse bezogen auf\r\nunwesentliche Änderungen ohne großen bürokratischen Aufwand anpassen zu können.\r\n• Mehrere Bundesratsbeschlüsse fordern eine gesetzliche Regelung zugunsten eines\r\npraxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus1.\r\n• Die Bundesregierung hat in ihrer jüngsten Stellungnahme zur Umsetzung der EUVerbraucherkredit-\r\nRichtlinie eine diesbezügliche Prüfung in Aussicht gestellt2.\r\nIII. Zeitnahe Rechtssicherheit ist geboten\r\nDa eine Gesetzeslösung der bestehenden erheblichen praktischen Probleme dringlich bleibt,\r\nbitten wir Sie um Unterstützung unseres Anliegens gegenüber der Bundesregierung.\r\nDem Vernehmen nach wartet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\ninsoweit auf ein Signal aus der Politik. Deshalb wäre es zielführend, wenn der Deutsche\r\nBundestag einen Entschließungsantrag zu diesem Thema fassen würde, der die Bundesregierung\r\nauffordert, das beschriebene Problem beim AGB-Änderungsmechanismus zumindest im Bereich\r\nder Kreditwirtschaft gesetzlich zu lösen. Auf diese Weise könnte die von der Bundesregierung\r\nvor Kurzem in Aussicht gestellte Prüfung konkretisiert werden.\r\nGerne stehen wir für ein Gespräch zur Verfügung, um unser Anliegen näher zu läutern, das im\r\nbeigefügten Positionspapier im Einzelnen beschrieben wird.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken\r\nAnlage: Positionspapier\r\n1 Beschlüsse des Bundesrats vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (BR-Drs. 362/23, Seite 5), vom 26.\r\nApril 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28) und zuletzt vom 29. Oktober 2025 zur Umsetzung der EUVerbraucherkredit-\r\nRichtlinie (BT-Drs. 21/2459, Seite 12, Ziffer 17) und 21. November 2025 zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG, BR-Drs. 552/25(B), Seite 18, Ziffer 23).\r\n2 Vgl. BT-Drucksache 21/2459, Seite 20, Ziffer 17 vom 29. Oktober 2025."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/c2/653814/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110029.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\nPositionspapier\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft\r\nAGB-Anpassungen in Bankverträgen\r\nmassengeschäftstauglich und\r\nkundengerecht gestalten\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, Oktober 2025\r\n(aktualisierte Fassung, Vorfassung vom Dezember 2022)\r\n\r\nSeite 3 von 7\r\nAktualisiertes Positionspapier der DK zu AGB-Anpassungen, Oktober 2025\r\n3\r\nI. Warum besteht weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die\r\nAnpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in laufenden\r\nVerträgen?\r\nLaufende Verträge zwischen Kreditinstituten und ihren Kundinnen und Kunden müssen nicht\r\nzuletzt aufgrund der fortlaufenden Finanzmarktgesetzgebung immer wieder angepasst werden.\r\nIm Durchschnitt kommt dies jährlich ein- oder zweimal vor. Bis zum Jahr 2021 konnten\r\nÄnderungen in den AGB anhand einer Zustimmungsfiktionsregelung für beide Parteien\r\nrechtssicher und ohne übermäßigen Aufwand umgesetzt werden.\r\nBGH-Rechtsprechung von 2021 erschwert auch aus Kundensicht die Anpassung von\r\nAGB übermäßig\r\nIm April 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die jahrzehntelang etablierte und von der\r\nRechtsprechung bis dato anerkannte AGB-Änderungsregelung der Kreditwirtschaft für\r\nunwirksam erklärt (BGH-Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20). Die Folge ist ein über die\r\nvom BGH unmittelbar adressierten Einzelfälle hinausgehender enormer bürokratischer Aufwand\r\nbei der Anpassung von Dauerschuldverhältnissen. Zudem ist seither unklar, in welchem\r\nUmfang in der Praxis vielfach übliche und erforderliche Zustimmungsfiktionslösungen noch\r\ngenutzt werden können. Dies zeigt sich gerade exemplarisch an der zum Oktober 2025 durch\r\neine Änderung der EU-SEPA-Verordnung (VO Nr. 2024/886) ausgelösten Anpassung der\r\nBedingungswerke zum Überweisungsverkehr.\r\nDie Rechtsunsicherheit wird verstärkt, wenn die erforderliche Zustimmungserklärung von\r\nKundinnen und Kunden erbeten wird, diese aber auch trotz mehrfacher Ansprache ausbleibt.\r\nDie fehlende Reaktion geht häufig nicht auf sachliche Gründe zurück, sondern auf Desinteresse\r\noder zeitliche Überlastung der Kundinnen und Kunden. Dies führt allerdings zu einem\r\nimmensen, d. h. millionenfachen und sich bei jeder Änderung wiederholenden Mehraufwand\r\nund zu nicht zeitgemäßen bürokratischen Abläufen. Diese haben für keinen Beteiligten\r\nirgendeinen Nutzen.\r\nZudem können Kreditinstitute in letzter Konsequenz gezwungen sein, Vertragsbeziehungen zu\r\nbeenden, wenn Kundinnen und Kunden beharrlich nicht auf ein Änderungsangebot reagieren -\r\neine für beide Vertragsparteien ungewollte Folge.\r\nGesetzgeber kann Rechtssicherheit wiederherstellen\r\nNur der Gesetzgeber kann diese missliche Lage durch eine gesetzliche Regelung klären, indem\r\ner praktikable Rahmenbedingungen für massengeschäftstaugliche und kundengerechte\r\nAGB-Anpassungen in Bankverträgen per Zustimmungsfiktion setzt. Der gesetzgeberische\r\nHandlungsbedarf liegt seit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 unverändert vor und wird immer\r\ndringender.\r\nSeite 4 von 7\r\nAktualisiertes Positionspapier der DK zu AGB-Anpassungen, Oktober 2025\r\n4\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hatte in der vergangenen Legislaturperiode auf Anregung des\r\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit rechtswissenschaftlicher\r\nUnterstützung einen Vorschlag für eine praxistaugliche und interessengerechte gesetzliche\r\nRegelung erarbeitet. Hieran schloss sich ein Appell aus der Rechtswissenschaft von\r\n30 Professorinnen und Professoren zugunsten einer Gesetzesregelung zum\r\nAGB-Änderungsmechanismus an (veröffentlicht in ZIP 2023, S. 684).\r\nDen Handlungsbedarf zeigten auch die Gesetzesinitiative der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen\r\nBundestag (BT-Drs. 20/7347), ein Lösungsvorschlag des BMJV sowie zwei\r\nBundesratsbeschlüsse aus den Jahren 2023 und 2024 zugunsten eines praxisgerechten AGBÄnderungsmechanismus\r\n(BR-Drs. 362/23, Seite 5 und BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem\r\nbefürwortete auch der Finanzausschuss des letzten Bundestags im Zuge des\r\nZukunftsfinanzierungsgesetzes ein Handeln des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung des\r\nFinanzausschusses zur BT-Drs. 20/9363 vom 15.11.2023, S. 106).\r\nWegen des Koalitionsbruchs im Herbst 2024 konnten diese Initiativen jedoch nicht zum\r\nAbschluss gebracht werden. Der Gesetzgeber bleibt daher auch in dieser Legislaturperiode\r\ngefordert. Mit Blick auf eine Bürokratieentlastung für Verbraucher und Kreditwirtschaft wird\r\ndringend eine gesetzliche Regelung benötigt, mit der unwesentliche Vertragsanpassungen mit\r\nder Zustimmungsfiktion vorgenommen werden dürfen. Die erstmalige Einführung von Preisen\r\nund die Änderung des Vertragscharakters hingegen würden (wie bisher) nur mit ausdrücklicher\r\nKundenzustimmung vorgenommen werden dürfen. Diese ebenso verbraucherfreundliche wie\r\npraxistaugliche Gesetzeslösung würde auch die Anforderungen des BGH erfüllen.\r\nII. Wie stellt sich die Situation im Einzelnen dar und welche Lösung gibt es?\r\n1. Situation vor dem 27. April 2021 - AGB-Anpassungen per\r\nZustimmungsfiktion durchgehend möglich, üblich und akzeptiert\r\nBankverträge in Form von Dauerschuldverhältnissen – wie z. B. das Girokontoverträge – sind\r\nunbefristet und laufen dementsprechend im Regelfall über viele Jahre (häufig Jahrzehnte).\r\nÄndern sich rechtliche und/oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, ist eine Anpassung der\r\neinschlägigen AGB- und Entgeltklauseln in vielen Fällen unausweichlich. Anders als bei\r\nZinsanpassungen im Einlagen- und Kreditgeschäft sind Gleit- oder Indexklauseln bei einem\r\ninnovativen oder preislichen Anpassungsbedarf z. B. eines Girokontos ungeeignet.\r\nSeit über 70 Jahren gab es in den AGB-Banken und AGB-Sparkassen für die Anpassung von\r\nAGB- und Entgeltklauseln einen vom Gesetzgeber akzeptierten, später sogar ausdrücklich\r\nnormierten und stets mit den Kunden ausdrücklich vereinbarten Vertragsanpassungsmechanismus.\r\nDieser hat im Jahr 2007 mit der EU-Zahlungsdiensterichtlinie1 auch europarechtliche\r\nUnterstützung und sodann mit § 675g BGB (Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags)\r\nEingang ins Gesetz gefunden. Damit konnte ein Kreditinstitut seinen Kunden\r\n1 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt\r\nSeite 5 von 7\r\nAktualisiertes Positionspapier der DK zu AGB-Anpassungen, Oktober 2025\r\n5\r\nÄnderungen von AGB und Entgelten mit dem Hinweis anbieten, dass die Anpassung als\r\nvereinbart gilt, wenn der Kunde dem Änderungsangebot nicht binnen zwei Monaten\r\nwiderspricht (sog. Zustimmungsfiktion). Vorteil für die Kunden war, dass diese nur dann aktiv\r\nwerden mussten, wenn sie mit der Änderung nicht einverstanden waren. Sie konnten sofort\r\nwidersprechen oder den betroffenen Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.\r\n2. Situation seit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 - AGB-Anpassungen\r\nper Zustimmungsfiktion sehr eingeschränkt möglich, im Ergebnis nicht\r\nverbraucherfreundlich\r\nObwohl der bisherige AGB-Anpassungsmechanismus exakt dem gesetzlichen Leitbild des\r\n§ 675g Abs. 2 BGB entsprach, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) diesen mit Urteil vom\r\n27. April 2021 (XI ZR 26/20) für unwirksam, da er missbräuchlich eingesetzt werden könne,\r\netwa um bestehende Verträge umfassend zu verändern. Die Unwirksamkeit des AGBÄnderungsmechanismus\r\nhatte allerdings über den konkreten Fall hinaus weitreichende\r\nAusstrahlungswirkungen: Denn damit wurden auch solche per Zustimmungsfiktion erfolgten\r\nAGB-Anpassungen der letzten Jahre in Mitleidenschaft gezogen, die keinen Missbrauchsfall\r\ndarstellten.\r\nDie damit verbundene enorme Rechtsunsicherheit hatte zunächst zur Folge, dass\r\nKreditinstitute im zweiten Halbjahr 2021 in über 100 Millionen laufenden\r\nBankvertragsbeziehungen ausdrückliche Zustimmungen ihrer Kunden einholen mussten, um\r\ndie durch das BGH-Urteil entstandenen Vertragslücken zu schließen. Diese Verfahren sind nicht\r\nnur in diesem Fall aufwändig und teuer gewesen, sondern binden wiederkehrend immens viele\r\nRessourcen der Kreditinstitute und ihrer Kunden bei jeder Anpassung der AGB. Ohne die\r\nMöglichkeit der Zustimmungsfiktion ist die häufig unumgängliche dynamische Anpassung von\r\nAGB deutlich erschwert. Die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung ist viel zu\r\nbürokratisch, und zwar für beide Vertragsparteien.\r\nWirksamer Verbraucherschutz ist auch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ein wichtiges\r\nZiel. Allerdings ist die aktuelle Situation gerade kein Beispiel für einen sachgerechten\r\nVerbraucherschutz:\r\n• Denn in der Zeit vor dem BGH-Urteil hatte der Kunde die Handlungshoheit ohne\r\nNachteile: Bei einer AGB-Änderung konnte er dieser widersprechen oder sogar – und\r\ndas jederzeit – den Vertrag insgesamt kündigen.\r\n• Seit dem BGH-Urteil liegt die Reaktionslast beim Kunden: Wenn dieser auf ein\r\nÄnderungs-angebot des Kreditinstituts – aus welchem Grund auch immer – nicht\r\nreagiert und das Institut deshalb kündigen muss, ist er gezwungen zu handeln. Dadurch\r\ngewinnen Verbraucher aber letztlich nichts, da sie sich im Kündigungsfall ein anderes\r\nKreditinstitut suchen müssen; sie müssen dann bei Vertragsabschluss auch die dort\r\ngeltenden AGB und Preis- und Leistungsverzeichnisse akzeptieren.\r\nWeitere nachteilige Auswirkungen des BGH-Urteils für die Vertragsparteien:\r\nSeite 6 von 7\r\nAktualisiertes Positionspapier der DK zu AGB-Anpassungen, Oktober 2025\r\n6\r\n▪ Kunden mussten zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit nach dem BGH-Urteil den\r\nihnen bereits bekannten AGB zu Texten und Entgelten noch einmal ausdrücklich\r\nzustimmen, was viele Kunden als lästig und überflüssig empfunden haben.\r\n▪ Kreditinstitute mussten für die Umsetzung des BGH-Urteils tausende von Tonnen Papier\r\nbedrucken und teure, komplizierte Prozesse aufsetzen ohne tatsächlichen Mehrwert für\r\ndie Bank-Kunde-Beziehung.\r\n▪ Kunden müssen auch weiterhin entgegen ihrer jahrelangen Gewohnheit grundsätzlich\r\njeder Änderung der Vertragsbeziehung ausdrücklich zustimmen. Viele Kunden\r\nempfinden dies als lästig und überflüssig, was viele Beschwerden zeigen.\r\n▪ Kunden müssen häufig mehrmals kontaktiert werden, bis sie reagieren. Bei\r\nNichtreaktion droht eine Kündigung. Ein Nebeneinander veralteter und aktueller\r\nVertragsbedingungen funktioniert im Massengeschäft nicht.\r\n▪ Kreditinstitute müssen weiterhin erhebliche wirtschaftliche und personelle Kapazitäten\r\nfür die Einholung der Kundenzustimmung und deren Dokumentation bereitstellen.\r\nWährend vor der BGH-Entscheidung nur die äußerst geringe Zahl von Widersprüchen zu\r\ndokumentieren war (Beispiel = 500 Datensätze bei einem Institut mit 100.000 Kunden),\r\nhat sich das Verhältnis des Aufwands vervielfacht, denn jeder einzelne ausdrückliche\r\nZustimmungsprozess ist vom Kreditinstitut zu dokumentieren (Beispiel = 100.000\r\nDatensätze bei einem Institut mit 100.000 Kunden).\r\nDie beschriebenen Konsequenzen zeigen, dass ein Modell der ausdrücklichen Zustimmung zu\r\nVertragsänderungen nicht massengeschäftstauglich und – ähnlich wie die im Internet ständig\r\nerforderliche Zustimmung zur „Cookie“-Verwendung – für die Kunden eher eine überflüssige\r\nZumutung als eine Verbesserung ist.\r\n3. Situation erfordert Handeln des Gesetzgebers\r\nErforderlichkeit einer gesetzlichen Lösung\r\nDie Erfahrungen der Kreditwirtschaft – aber auch anderer Branchen – zeigen: Das Modell der\r\nAGB-Zustimmungsfiktion hat aus Kundensicht deutliche Vorteile. Auch der BGH hat die\r\nMöglichkeit einer AGB-Zustimmungsfiktion nicht vollständig ausgeschlossen, ohne jedoch\r\nkonkrete Vorgaben zu formulieren. Daher ist nunmehr der Gesetzgeber gefordert.\r\nDie europarechtlichen Regeln sowohl der EU-Zahlungsdiensterichtlinie2 als auch der\r\nEU-Klauselrichtlinie3 stehen dem nicht entgegen. Denn der deutsche Gesetzgeber kann unter\r\nBeachtung des EU-Rechts selbst beschreiben, in welchen Fällen der Weg der Zustimmungsfiktion\r\nstatthaft ist und in welchen Fällen die ausdrückliche Vereinbarung notwendig ist. Der\r\nGesetzgeber ist hierbei auch in der Verantwortung, eine praxisgerechte Lösung für\r\nVertragsanpassungen in Bankdauerschuldverhältnissen zu finden, um den Aufwand für Kunden\r\nund Unternehmen nicht unnötig zu vergrößern sowie den Rechts- und Finanzstandort\r\nDeutschland zu stärken.\r\n2 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt\r\n3 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen\r\nSeite 7 von 7\r\nAktualisiertes Positionspapier der DK zu AGB-Anpassungen, Oktober 2025\r\n7\r\nZiele einer gesetzlichen Regelung\r\n▪ Die Kreditwirtschaft benötigt einen massengeschäftstauglichen AGB-Änderungsmechanismus,\r\nmit den Dauerschuldverhältnisse angemessen gepflegt werden können\r\n(sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch mit Nicht-Verbrauchern).\r\n▪ Interessengerecht ist eine Regelung, die klarstellt, unter welchen Voraussetzungen die\r\nZustimmung des Kunden auch zu Änderungen von bereits vereinbarten Entgelten als erteilt\r\ngilt, wenn der Kunde auf das eindeutige Änderungsangebot zwei Monate nicht reagiert.\r\nRegelungsvorschlag\r\nDie Gesetzesregelung sollte festlegen, dass eine ausdrückliche Zustimmung nur für wesentliche\r\nVertragsänderungen (z.B. Änderung Vertragstyp oder erstmalige Einführung eines Entgelts bei\r\nbisher kostenlosen Konten) erforderlich ist. Für sonstige (nicht wesentliche) AGB- und\r\nPreisanpassungen genügt das praxistaugliche Zustimmungsfiktionsverfahren.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat auf Anregung des Bundesministeriums der Justiz bereits im\r\nJahr 2022 ein Rechtsgutachten eines renommierten Rechtswissenschaftlers eingeholt, das den\r\ngesetzgeberischen Handlungsbedarf wissenschaftlich herausgearbeitet hat. Das\r\nRechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Matthias Casper4 (Anlage 1) enthält folgenden\r\nRegelungsvorschlag, den auch wir befürworten:\r\nIn § 675g BGB ist folgender neuer Absatz 3 einzufügen:\r\n„1Eine Vereinbarung im Sinne des § 675g Abs. 2 S. 1 stellt keine unangemessene\r\nBenachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 dar, sofern sie den Anforderungen des\r\n§ 308 Nr. 5 genügt und das Vertragsverhältnis durch die Änderung der Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen nicht erheblich umgestaltet werden kann. ²Die erstmalige Einführung\r\neines Entgelts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.“\r\n[ggf. ergänzende Aufnahme von Regelbeispielen (siehe Anlage 2)]\r\nDieser Vorschlag enthält die vom BGH geforderten Einschränkungen des Anwendungsbereichs.\r\nEr berücksichtigt damit die Verbraucherschutzinteressen und ist geeignet, der Kreditwirtschaft\r\nin Deutschland eine gesetzliche Grundlage zu geben, um einen rechtssicheren und\r\nmassengeschäftstauglichen AGB-Änderungsmechanismus zu gestalten.\r\nIm BMJV gab es im Jahr 2023 sogar Überlegungen für eine branchenübergreifende Lösung\r\ndurch Ergänzung der Vorschriften zum AGB-Recht in den §§ 305 ff. BGB mit einer Regelung zu\r\nFiktionsklauseln für Vertragsänderungen in AGB. Mit der Ergänzung sollte eine AGB-Änderung\r\nüber den Weg der Zustimmungsfiktionslösung rechtlich anerkannt werden, wenn sie das in\r\ndem zu ändernden Vertrag vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht\r\nwesentlich zu Lasten des Kunden verändert wird. Auch diesen Ansatz halten wir für zielführend.\r\n4 Direktor des Instituts für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht sowie der Forschungsstelle Bankrecht an der Universität Münster."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008878","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/82/322867/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\n\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Scheiterns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008880","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. 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So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008883","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/cc/322873/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120058.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nGerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\n\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\n\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei \r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforderlich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\n\r\nDK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge („dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf dringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorsieht, das aktuelle System der privaten Altersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK liegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf dem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell lediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, benötigen dringend eine baldige Perspektive für eine zusätzliche private Altersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben, Öffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung und Vereinfachung des Antrags- und Zulageverfahrens.\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente streichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der Beitragsgarantien erhöht die Renditechancen und ermöglicht damit eine bessere Versorgung der Menschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine gute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten Kapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der förderfähigen Anlagen sollte daher auf renditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds erweitert werden. Die mit einer Anlage in höher rentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden größeren Risiken und Wertschwankungen können u.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit eine längere Ansparphase ausgeglichen werden. Ferner können Wertschwankungen durch mehr Wahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten und Garantien ausgeglichen werden. Wer eher sicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf entsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt könnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen bei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden Produkten wählen. Das würde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK spricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür aus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der vorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten die Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ zielgerichtetere Förderung\r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, wonach die staatlich geförderte private Altersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. Es muss unbedingt etwas für die abhängig Beschäftigten (vornehmlich der unteren Einkommensgruppen) getan werden, die aktuell neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir sprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht für höhere Förderquoten für untere Einkommens-gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern aus.\r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\n\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen näher zu bringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit herabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands aus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser verständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür enthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute Ansätze.\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase /Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge und eine Abkehr von der verpflichtenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so befristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht werden. Die zum anderen für Riester-Produkte bereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen Kapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen, sollte weiter flexibilisiert und der Höchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. So sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der Auszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von Altersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit etwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, altersgerecht umzubauen oder energetisch zu sanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, die privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise mehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten Vermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen einen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der dritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der Eindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste haftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, den Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den Staatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit aufzubürden, würde für diese in noch mehr Bürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir auch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit derjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, wenn anstelle eines breiten Produktangebots ein staatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich daher dafür aus, am bewährten Konzept der drei Säulen der Altersversorgung festzuhalten und die Grenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt behandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und wichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die Produktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich weiterhin als gleichwertiger Bestandteil der geförderten privaten Altersvorsorge behandelt werden – zumal durch die Erweiterung des Verwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit 2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet\r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das Angebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr verpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch optional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern\r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für mehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der DK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf Altersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je früher damit begonnen wird, desto mehr steht im Alter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist: • Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt für eine Reform der privaten Altersvorsorge nutzen. • Garantieanforderungen in der Riester-Rente streichen und Altersvorsorgedepot ermöglichen. • Mehr Flexibilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge schaffen. • Verfahren entbürokratisieren und Zulageverfahren vereinfachen. • Auf Wettbewerb anstelle staatlicher „Einheitslösungen“ setzen. • Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf Altersvorsorge fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/cb/383539/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nder Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(pAV-Reformgesetz)“\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAVReformgesetz)“.\r\nDie darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen\r\nund Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte\r\nprivate Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht,\r\nkostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert werden.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung Förderbetrag;\r\nZulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nauch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzugehen\r\nist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Altersvorsorgevertrag\r\nabgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestandvertrag)\r\ngilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge geleistet\r\nwurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach altem\r\nRecht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förderung\r\nerfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt werden\r\nkann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Bestandsvertrages\r\nin neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteuert\r\nwerden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Absatz\r\naber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszahlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Monate“,\r\ndie noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Regelung\r\nwürden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum Anpassungstermin\r\nnoch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen\r\nim Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahlmöglichkeit\r\nauch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger\r\nrichten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots\r\nzur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge\r\nein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit\r\nsollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden,\r\nder für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung\r\nsetzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien\r\ngeschaffen.\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nzu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich\r\nden Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit\r\nwiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen\r\nGründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich\r\nsei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvorsorgedepot\r\nerwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvorsorge\r\nfür sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlageentscheidungen\r\nzu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in welchem\r\nUmfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen\r\nund die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen\r\nin Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden.\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbesondere\r\nNeukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageentscheidungen\r\nzu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte\r\nSteuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals\r\nzu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende\r\nTransparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kosten\r\nder Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss\r\nvereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen\r\ntrifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt\r\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten\r\nbleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung\r\nder geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer\r\nhalten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit\r\nmehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent\r\nder Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kostenausweises\r\nwäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkeiten.\r\nTypischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskosten,\r\ndie dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsauszahlpläne\r\nmöglich wären.\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpapierbranche\r\n(Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich,\r\nwenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen\r\nInformationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektivkosten\r\nfür die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung\r\nwird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu steigern,\r\nohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zweifelsfrei,\r\nob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 aller\r\nRiester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zustande\r\ngekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden,\r\ndass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlossen\r\nwerden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzlichen\r\nRegelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, insbesondere\r\nUmsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kostenangabe,\r\n-berechnung usw. enthält.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen\r\nzum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/24/501832/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310182.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/20/655554/Stellungnahme-Gutachten-SG2512120018.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nder Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 10. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher\r\nSchritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard\r\nder Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung\r\nder in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um\r\ndie steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht,\r\nkostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die stärkere\r\nFörderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen,\r\nBerufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren\r\ngeschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n• Voraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der Anbieter\r\nmindestens einen Standarddepotvertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend\r\n(auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das Angebot\r\neines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, dass ein Standarddepot\r\nangeboten wird. Dieses sollte – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten\r\nwerden müssen.\r\n• Den geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch. Ein solcher Eingriff des\r\nStaates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dieser\r\nEingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont,\r\ndass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und\r\ndie Effizienz der Anbieter steigt“. Aus demselben Grund sehen wir auch die Ermächtigung in §\r\n2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte\r\nVerträge der privaten Altersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten\r\noder Kostenformen erlassen werden“ können.\r\n• Gemäß dem Gesetzentwurf müssen der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß\r\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte\r\nfür Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden.\r\nDie nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf einzelne\r\nFinanzinstrumente. Die Risikobetrachtung auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments\r\nist für den Altersvorsorgenden von geringem Nutzen. Bei dem Altersvorsorgedepot handelt es\r\nsich um ein Portfolio von Finanzinstrumenten, deren Risiken sich ausgleichen. Das ist der Sinn\r\neines Portfolios. Das Gesamtrisiko eines Altersvorsorgedepots ist dementsprechend deutlich\r\nniedriger als das Risiko eines einzelnen Instruments. Da sich die Altersvorsorgedepots jedoch\r\nin ihrer Zusammensetzung erheblich unterscheiden können, kann aber das genaue Maß an Risikominderung\r\nund damit der Gesamtrisikoindikator nicht aus einer Zusammenstellung der Risikomaße\r\nder einzelnen Instrumente abgeleitet werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbei der Ermittlung der Effektivkosten, die ebenfalls von der individuellen Zusammenstellung\r\ndes Depots abhängen können und auch über verschiedene Produktklassen nicht immer sinnvoll\r\nvergleichbar sind. Wir empfehlen daher, sowohl bei dem Gesamtrisikoindikator als auch\r\nbei den Effektivkosten eine unbürokratische Lösung zu finden, die dem Altersvorsorgedepot\r\nals Portfolio verschiedener Instrumente Rechnung trägt.\r\n• Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte neben den Fonds auch für Anleihen ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden,\r\nder eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken begrüßen\r\nwir grundsätzlich, dass der SRI nicht höher als 5 ist. Die Prüfung sollte sich dabei ausdrücklich\r\nauf den erstmaligen Erwerbszeitpunkt beziehen. Dort wo der Hersteller nicht zur Berechnung\r\ndes SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer\r\nzentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein Level\r\nPlaying Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n• Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n• Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge\r\nbis zu einem Betrag gewährt werden, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt. Die\r\nstaatliche Förderung inkl. der Zulagen beträgt gemäß diesem Gesetzentwurf 2.280 Euro und\r\nliegt nur unwesentlich über dem bisher maximal geförderten Eigenbeitrag von 2.100 €. Angesichts\r\nder inflationsbedingten Entwertung der Förderung seit Einführung im Jahr 2008 vermindert\r\ndies den Anteil der geförderten Sparleistungen am Einkommen und damit die Attraktivität\r\nProduktes insgesamt. Wir sprechen uns daher für einen höheren förderungsfähigen Eigenbetrag,\r\nbis 3.500 Euro, aus. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche Anpassung\r\ndes Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung\r\nreal wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zudem\r\nder langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nNummer 5 (§ 82 Absatz 5):\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden.\r\nWeitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitalertragsteuer,\r\nalso der Abgeltungsteuer. Bei diesen nicht mehr steuerlich geförderten Altverträgen ist\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbislang die Frage der Beitragsgarantien ungeklärt. Da die steuerlichen Voraussetzungen für Altersvorsorgeverträge\r\nentfallen, schlagen wir vor, dass der Anbieter dann auch keine Garantien mehr bieten\r\nmuss.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint\r\nnicht gerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen.\r\nWenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergegeben\r\nwerden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch\r\ndie Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen\r\nund Anleger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung\r\nihres Depots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass\r\nden Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht,\r\nso dass sie bei attraktiven Zinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren\r\nkönnen. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren.\r\nIm Einzelnen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nneu zu berechnen ist. Die Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen\r\nVorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich\r\ndies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwankungen\r\ndes SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müssen,\r\nwenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des\r\nFonds nicht höher als 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden\r\nkeine Fonds mit zu hohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende\r\nFonds, mit denen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der\r\nLaufzeit aus formalen Gründen verkauft werden müssen. Alternativ könnte in Betracht gezogen\r\nwerden, dass kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibungen\r\nöffentlicher Stellen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte\r\nBenachteiligung von klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist\r\nnämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als\r\nklassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren\r\nRückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen\r\nsichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine\r\nfiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die PIA) berechnet\r\nwerden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen müssen.\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen\r\nund die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen\r\nin Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden. Die Formvorgabe sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich\r\nim Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, insbesondere auch in § 7 Abs. 1 S. 5\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n(Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge) (siehe Nummer 8b), in § 7a Abs. 3\r\n(siehe Nummer 9), § 7b Abs. 1 a. E. (siehe Nummer 10) und in § 7c a. E (siehe Nummer 11).\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch\r\nhier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Standarddepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte\r\nSteuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Wir regen daher\r\neine Streichung von Nummer 4 an. Hilfsweise sollten vorübergehende Überschreitungen\r\ndes SRI unbeachtlich bleiben.\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n• Zu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b\r\nist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der\r\nwiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen wir uns dafür aus,\r\ndass es ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird, und bitten um Klarstellung,\r\ndass dieses – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten werden\r\nmuss.\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende\r\nTransparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nWpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden\r\ndie Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden,\r\nwenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des\r\nVertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der\r\nFolge erwirbt. Hier können die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen\r\ntrifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies\r\nsollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZur Kritik an der Berechnung der Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter\r\nfür verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte\r\n(PRIIPs-Verordnung)] siehe bereits die einführenden Hinweise.\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte\r\nerhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-\r\nKlassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung\r\ndurch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende\r\nVergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch, er sollte gestrichen werden. Ein\r\nsolcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig.\r\nDieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer\r\nStelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte\r\nsinken und die Effizienz der Anbieter steigt“.\r\nZu § 2a Abs. 4\r\nAus dem eben genannten Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch,\r\nwonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Altersvorsorge\r\nnähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen werden“\r\nkönnen. Auch diese sollte gestrichen werden.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur\r\nmöglich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie\r\ndies z. B. bei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen\r\nInformationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, wie die Effektivkosten für die anfängliche Zusammensetzung\r\ndes Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung wird es vor Vertragsschluss\r\nnicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten für ein exemplarisches Muster-Depot\r\nabgestellt werden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nAuch die Angabe zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase wird den Anbietern bei\r\nselbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nEs wird zudem nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen\r\nerfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzinstrumente)\r\nerscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind,\r\nunpassend bzw. unpraktikabel.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch vergleichsweise\r\neinfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird.\r\nIn den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders\r\nstellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anlagen\r\noder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben werden\r\nmuss (Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen\r\nBerechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang eines Depotanbieters.\r\nDarin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbieter\r\nbei Übernahme eines nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten\r\nPortfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnungen\r\nanstellen müsste. Deshalb sollte der neue Anbieter nur verpflichtet sein, die bei ihm neu\r\nabgeschlossenen Produkte auszuweisen.\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzichten\r\noder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorgedepots\r\nnicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche\r\nEntscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen\r\nStellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, damit die Bank ihren\r\nWertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG\r\neinheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nnur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es\r\nsollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen\r\nim Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt\r\nwerden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die\r\nInformationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte\r\nauch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n• Zu § 7 Abs. 4\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individuellen\r\nWerte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n• Zu § 7a Abs. 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung anzugeben\r\nist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht\r\nmehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben\r\nnur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Altersleistungen\r\ngibt. Das sollte im Gesetzestext oder der Begründung klargestellt werden.\r\n• Zu § 7a Abs. 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als\r\nbisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit,\r\ndass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden\r\nsoll.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung\r\nzu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten\r\nder Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzinstruments\r\nhat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde\r\nKosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die\r\nRegelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar\r\n2027 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 geschlossen\r\nwird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in\r\nden Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase\r\nsind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde\r\ndann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert\r\nwerden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2027 geschlossen\r\nwerden.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen\r\nzum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2027\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/78/718492/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010032.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Februar 2026\r\n\r\nSeite 2 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern und Altersarmut zu verhindern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem Regierungsentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über alle Produktkategorien langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen und weiter ausbauen zu können.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Auch die Abkehr von einer zwingenden Verrentung mit der Möglichkeit, Auszahlungspläne mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr zu wählen, ist äußerst positiv und ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase. Nicht zuletzt durch die stärkere Förderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, Berufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende besonders wichtige Punkte möchten wir vorab explizit hinweisen:\r\n• Den geplanten Kostendeckel beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge halten wir für nicht\r\nerforderlich. Im Regierungsentwurf wird auf S. 45 selbst betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. Es muss insbesondere vermieden werden, dass der Kostendeckel so niedrig ist, dass der Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nur für Selbstentscheider erwerbbar ist und er Kunden, die eine Beratung benötigen, nicht angeboten werden kann, da der Kostendeckel für ein umfassendes und jederzeit verfügbares Beratungsangebot nicht kostendeckend ist.\r\n• Voraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der Anbieter oder dessen Kooperationspartner mindestens einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das Angebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge anzubieten. Dieser sollte nicht zwingend online angeboten werden müssen, aber online angeboten werden können. Wenn der Vertrag online angeboten wird, sollten sämtliche Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können, damit kein Medienbuch erfolgt, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform. Generell sollte ein Beratungsangebot auch beim Standarddepotvertrag Altersvorsorge möglich sein, damit das Altersvorsorgedepot den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen gerecht werden kann. Dies muss auch beim Kostendeckel berücksichtigt werden (siehe oben).\r\n• Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. Dieser Ansatz ist für das neu einzuführende Altersvorsorge-Depot allerdings ungeeignet. Denn er lässt außer Acht, dass das Altersvorsorge-Depot ein Mantelprodukt darstellt, dass in aller Regel mehrere Anlageprodukte bzw. Finanzinstrumente umfassen wird.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\n• Die nach der PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf einzelne Finanzinstrumente und enthalten damit keine Kosten der depotführenden Stelle (z.B. Depotentgelte). Das Altersvorsorge-Depot ist allerdings so angelegt, dass die depotführende Stelle als Anbieter des zertifizierten Altersvorsorge-Vertrages einzustufen ist. Aus diesem Grunde müsste die Offenlegung der Kosten für das Altersvorsorge-Depot in Bezug auf das Gesamtpaket inklusive aller gewählten Produkte gemäß den Vorgaben in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ex-Ante Kosteninformation erfolgen.\r\n• Um zu häufige Umschichtungen im Depot zu vermeiden, sollte keine Pflicht bestehen, einen Fonds zu veräußern, wenn dessen Risikoklasse (SRI) den vorgegebenen Höchstwert 5 übersteigt. Gleiches gilt für das Standard-Depot Altersvorsorge, wenn die darin gehaltenen Fonds die vorgegebene Bandbreite der Risikoklassen (1-2 bzw. 3-5) über- oder auch unterschreiten. Dies kann sonst dazu führen, dass Kunden Fonds, mit denen sie zufrieden sind, aus formalen Gründen veräußern und neue erwerben müssen, was zu zusätzlichen Kosten führt. Um zu verhindern, dass die Kunden zu riskante Fonds erwerben, reicht es, auf den SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds abzustellen.\r\n• Aufgrund ihres besonderen Sicherheitsprofils, vergleichbar mit Staatsanleihen, sollten Pfandbriefe und einfache Non-PRIIP-Anleihen in die Positivliste der zulässigen Anlageformen aufgenommen werden. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als bspw. klassische Bankanleihen. Eine angemessene Liquiditätshaltung in Form eines geringfügigen Betrages zum Ausgleich von Mindeststückelung bei Anleihen auf dem Verrechnungskonto des Altersvorsorgedepotvertrags sollte zulässig sein.\r\n• Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende), von der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen und Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge bis zu einem Betrag gewährt wird, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt (so auch eine Forderung des Bundesrats1). Nach unserem Dafürhalten sollte ein Eigenbetrag bis 3.500 Euro förderfähig sein. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche Anpassung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung real wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zudem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\n• Wir unterstützen dabei ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf eine privatwirtschaftliche Lösung vorsieht, bei der jeder Anbieter einen eigenen Standarddepot-Vertrag entsprechend der gesetzlich festgelegten Kriterien anbieten oder auf Angebote von Kooperationspartnern zurückgreifen darf.\r\n1 BR-Drucksache Drucksache 768/25 vom 30.1.2026.\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen zu den Regelungen des Reierungsentwurfs:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 5 (§ 82 Absatz 5)\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge unter der neuen Fördersystematik bespart werden. Weitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitalertragsteuer, also der Abgeltungsteuer.\r\nDie Begrenzung auf zwei Verträge sehen wir kritisch. Anbieter werden nicht wissen, wie viele Verträge der Kunde bereits hat. Die ZfA wird das auch erst wissen, wenn Zulagenanträge gestellt worden sind. Das kann ab Vertragsbeginn mehrere Monate dauern. Außer dem Kunden weiß also niemand, wie viele Verträge bestehen. Problematisch könnte insbesondere die Änderung eines Altvertrages in einen Vertrag nach neuem Regime sein, wenn im Nachgang alles zurückgedreht werden muss, weil sich herausstellt, dass der Kunde die Höchstanzahl bereits erreicht hat.\r\nMaßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge und damit die Förderfähigkeit ist nach Satz 2 das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses. Besitzt der Zulagenberechtigte bereits zwei Bestandsverträge und schließt zusätzlich einen Neuvertrag nach dem 31.12.2026 ab, könnte dies zur Folge haben, dass für alle drei Verträge dieses Gesetz und damit die Begrenzung auf maximal zwei förderfähige Verträge gilt. Zwar sollen ausweislich der Begründung „Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, [nicht]… von dieser Regelung … erfasst sein. Da im ersten Absatz der Begründung allerdings pauschal festgehalten wird, „dass der Zulageberechtigte künftig Altersvorsorgebeiträge nur zugunsten von zwei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen leisten darf“ ist die Vorschrift insgesamt nicht schlüssig und sollte daher klarer formuliert werden.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies doch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch das Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nArtikel 7\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die – auch mit den Besonderheiten des Zulageverfahrens im Zusammenhang stehenden – Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den ursprünglichen Anbieter abzuwälzen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergegeben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch die Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nIn diesem Zusammenhang bitten wir um Klarstellung, dass ein Depotübertrag zwischen Anbietern von zertifizierten Altersvorsorgeprodukten generell ausgeschlossen ist. Wie auch bei den bisherigen Produktvarianten sollte bei allen zertifizierten Altersvorsorgeprodukten, einschließlich des Altersvorsorge-Depots, ein Übertrag ausschließlich in Geld möglich sein. Alles andere würde den neuen Anbieter eines übertragenen Depots vor die Herausforderung stellen, Wertpapiere von einem anderen Anbieter zu übernehmen und dann nicht beraten bzw. abwickeln zu können, sofern die Wertpapiere nicht dem eigenen Produktuniversum entsprechen.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Definition des Altersvorsorgedepots\r\nDem vorliegenden Regierungsentwurf lässt sich nicht ganz eindeutig entnehmen, welcher Vertrag mit dem neuen Altersvorsorgedepot-Vertrag gemeint ist, wobei der Begriff nahelegt, dass es sich um den Depotvertrag handelt. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn im Rahmen der Gesetzesmaterialien klargestellt würde, dass ein Altersvorsorgedepot-Vertrag auch ein Ein- und Auszahlplan sein kann (Sparplan mit ratierlicher Auszahlung). Nach Einschätzung unserer Mitglieder wird dieser Vertrag auch weiterhin regelmäßig der zu zertifizierende Vertrag sein, da der Regierungsentwurf an verschiedenen Stellen auf die Ein- und spätere Auszahlung abstellt und weniger auf das Verwahrelement des Depotvertrags. Es wäre gut, wenn sich diese Klarstellung aus dem Gesetz oder zumindest den Gesetzesmaterialien ergeben würde.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Zulässige Produkte\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich weit gefasst werden soll. Bei der konkreten Ausgestaltung ist es aber wichtig, dass den Anlegern aus Rendite-Risiko-Erwägungen einerseits ein breites Spektrum an Wertpapieren für die Altersvorsorge zur Verfügung steht und andererseits die Anlagerisiken auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Dies ist bei der aktuellen Ausgestaltung der zulässigen Anlageprodukte für das Altersvorsorgedepot nicht gegeben. Daher sprechen wir uns dafür aus, die Positivliste der zulässigen Produkte um weiteren Anlageformen in Form von Bank- und Unternehmensanleihen sowie Pfandbriefen zu erweitern. Letzteres würde Anlegern weitere attraktive Anlagemöglichkeiten eröffnen. Die zusätzliche Möglichkeit, ein diversifiziertes Anlageportfolio beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung mit Einzeltiteln anbieten zu können, würde den Wettbewerb erhöhen und den Kunden die Möglichkeit einräumen, mit professioneller Hilfe höhere Renditen zu erzielen.\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nIm Einzelnen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a\r\nEs ist positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach DK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung, dass der jeweils aktuelle SRI höchstens 5 betragen darf, kritisch (diese Kritik wird im Übrigen auch vom vzbv2 geteilt):\r\n• So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen Vorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwankungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert. Für den Kunden hätte dies zur Folge, dass er ggf. ein Produkt, mit dem er zufrieden ist, aus formalen Gründen verkaufen und ein neues kaufen muss (was mit Kosten verbunden ist).\r\n• Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger volatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds nicht höher als 5 ist.\r\n• Zu den für das Altersvorsorgedepot zugelassenen Finanzinstrumenten sollten zudem neben OGAW-Sondervermögen auch OGAW ergänzt werden, die keine Sondervermögen sind. Es ist nicht ersichtlich, warum durch den Zusatz „Sondervermögen“ solche OGAW ausgeschlossen werden sollen, deren Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rechtsform einer AG oder KG aufweisen bzw. ihren Sitz nicht in Deutschland haben.\r\n• Zu § 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe b\r\nHinsichtlich der Auflegungsstandorte und Rechtsformen der einsetzbaren AIF gilt das oben zu OGAW Gesagte (siehe den letzten Bullet zuvor). Darüber hinaus sehen wir auch hier insbesondere die Bezugnahme auf den jeweils aktuellen SRI sehr kritisch.\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstaben c und d\r\nKritisch sehen wir zudem, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen in Euro für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von einfachen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur auf griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nUnter dieser Voraussetzung sollten mindestens alle einfachen Anleihen, die nicht der PRIIP-VO unterfallen, erwerbbar sein, um ungerechtfertigte Benachteiligungen bestimmter Produkte zu vermeiden.\r\n2 Einordnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Entwurf für ein Altersvorsorgereformgesetz vom 10. Dezember 2025, S. 4.\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nAufgrund der Mündelsicherheit sollten zudem Pfandbriefe direkt in die Positivliste nach § 1 Abs. 1b Nr. 2 AltZertG-E aufgenommen werden. Laut Gesetzesbegründung soll die Positivliste in Bezug auf ein Altersvorsorgedepot-Vertrag vorrangig sichere Anlagen enthalten, die Altersvorsorgende auch selbst erwerben können. Leider ist der Pfandbrief im Gesetzesvorschlag nicht enthalten. Der Pfandbrief zählt zu den sichersten Anlageformen in Deutschland, vergleichbar mit Staatsanleihen. Pfandbriefe sind ausdrücklich als sichere Anlagen in der Sicherheitenverordnung (SiV vom 28. Oktober 2022, BGBl. I S. 1972) aufgeführt. Die SiV regelt, in welche Vermögenswerte ein Vormund das Geld eines Mündels investieren darf. Dabei geht es ausschließlich um besonders sichere und risikoarme Anlagen. Neben Pfandbriefen gehören hierzu unter anderem auch Bundesanleihen. Zudem unterliegen Pfandbriefe einem besonders strengen gesetzlichen Rahmen, dem Pfandbriefgesetz und einer zusätzlichen, produktbezogenen Aufsicht durch die BaFin. Internationale Ratingagenturen bewerten Pfandbriefe regelmäßig mit sehr hohen Bonitätsnoten. Vor diesem Hintergrund plädieren wir dafür, Pfandbriefe in die Positivliste aufzunehmen.\r\nDamit wäre die Wahlmöglichkeit für die Kunden weiter erhöht.\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 6 – elektronische Informationserteilung\r\nDie Vorgaben zur elektronischen Bereitstellung von Informationen variieren sowohl innerhalb des AltZertG als auch im Vergleich zu anderen Gesetzen. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und des Kundenschutzes sollten sämtliche Vorgaben zur Art der Bereitstellung von Pflichtinformationen harmonisiert werden (siehe dazu unseren Vorschlag unter b)).\r\na) Einheitlichkeit innerhalb des Altersvorsorgereformgesetzes herstellen\r\n§ 1 Abs. 1 b Nr. 6 AltZertG verlangt ausnahmslos die elektronische Bereitstellung von Informationen zu den im Altersvorsorgedepot befindlichen Anlagen.\r\nDie folgenden Normen erfordern hingegen ein Einverständnis des Kunden mit der elektronischen Bereitstellung. Danach wären sämtliche Informationen solange in Papierform zu übermitteln, bis der Vertragspartner sein Einverständnis mit der elektronischen Bereitstellung erteilt:\r\n• § 7 Abs. 1 S. 5 AltZertG-neu zum Produktinformationsblatt („kostenlos und … mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch“\r\n• § 7a S. 4 AltZertG-neu\r\n• § 7b Abs. 1 S. 6 AltZertG-neu\r\n• § 7c S. 6 AltZertG-neu – zur Mitteilung einer Kostenänderung\r\nb) Einheitlichkeit mit anderen Gesetzen\r\nNach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“).\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nDies entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 b Nr. 6 AltZertG mit der Ergänzung, dass der Kunde um Übermittlung der papierhaften Informationen bitten kann, wenn er eine elektronische Übermittlung nicht möchte (weil er z.B. keinen Internetzugang hat).\r\nDer grundsätzliche Vorrang der elektronischen Bereitstellung mit der Ergänzung eines Widerspruchsrechts des Kunden wie in § 64a WpHG sollte in das AltZertG übernommen werden. Ansonsten drohen einzelne Kunden von der Informationserteilung abgeschnitten zu werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass Kunden bestimmte Informationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse der Bank noch des Kunden.\r\nZu bedenken ist überdies, dass die PRIIP-VO die entsprechenden Regeln für die Zurverfügungstellung des Basisinformationsblattes (BIB) vorgeben. Hier besteht das zusätzliche Problem, dass bis voraussichtlich Ende 2027 noch die alte Rechtslage anzuwenden sein wird, die § 64a WpHG nicht reflektiert. Erst im Anschluss greifen die entsprechenden Anpassungen durch das jüngst verabschiedete Paket zur Retail Investment Strategy. Insoweit sollte auch vor diesem Hintergrund der grundsätzliche Vorrang der elektronischen Bereitstellung nach § 64a WpHG für Zwecke des AltZertG verankert werden, damit alle Pflichtdokumente zumindest ab Inkrafttreten der neuen (durch die RIS induzierten) PRIIPs-Regeln nach der gleichen Logik zur Verfügung gestellt werden können.\r\nc) Anpassung einer zu weitgehenden Informationspflicht\r\nDarüber hinaus sieht Nr. 6 vor, dass die nachfolgend aufgeführten Informationen zu allen Anlagen, in die der Vertrag investiert sein kann, zugänglich gemacht werden sollen. Diese Vorgabe ist zu weitgehend, da sie einem der wesentlichen Elemente des Altersvorsorgedepots widerspricht, bei dem der Gesetzgeber den Kunden (zu Recht) einen breiten Entscheidungsspielraum einräumen will, mit welchen Anlagen er für sein Alter vorsorgen will.\r\nDie aktuelle Formulierung „in die der Vertrag investiert sein kann“ würde speziell bei Selbstentscheidern zur Folge haben, dass man ihnen im Zweifel jedes Basisinformationsblatt zu einem für Privatkunden konzipierten Fonds zur Verfügung stellen müsste, da er sich grundsätzlich für jeden dieser Fonds entscheiden kann. Die Bereitstellung von einer vermutlich vierstelligen Zahl an Basisinformationsblättern würde einen enormen Aufwand und hohe Kosten verursachen und würde die Kunden zudem komplett überfordern (massiver „information overload“). Aus dem Grund sollte die Informationspflicht auf die Anlagen beschränkt werden, die dem Kunden empfohlen werden oder in die er als Selbstentscheider investieren möchte. Auf diese Weise würde auch ein Gleichlauf zu der zentralen Regelung in Art. 14 Abs. 2 PRIIP-VO hergestellt, nach der das Basisinformationsblatt ebenfalls nur in der Beratung oder beim beratungsfreien Kauf eines PRIIP bereitgestellt werden muss.\r\nMit der vorgeschlagenen Einschränkung wird sichergestellt, dass die Kunden nur Basisinformationsblätter für Fonds erhalten, die auch tatsächlich als Anlagen in Betracht kommen.\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nd) Eingeschränkte Verfügbarkeit der Informationen nach Nr. 6 b)\r\nErgänzend sei angemerkt, dass die in Buchst. b) genannten Informationen für die (einfachen) Schuldverschreibungen (gemeint sind vermutlich die Produktinformationsblätter nach § 64 Abs. 2 WpHG) nur in der Anlageberatung eingesetzt werden müssen. Dies bedeutet, dass für Non-PRIIP-Anleihen bzw. die im Regierungsentwurf genannten Staatsanleihen, die nicht in der Anlageberatung eingesetzt werden, keine Produktinformationsblätter vorliegen.\r\nIn der aktuellen Form würde die Vorgabe dazu führen, dass die Vertriebsstellen auch jenseits der Anlageberatung Produktinformationsblätter auflegen müssten. Dies könnte zur Folge haben, dass sie die Anleihen, die im Altersvorsorgedepot erworben werden können, stark einschränken. Um dies zu vermeiden, könnte man die Informationspflicht in Nr. 6 b) nach dem Vorbild des § 64 Abs. 2 WpHG ebenfalls auf die Anlageberatung beschränken.\r\nSofern dem nicht gefolgt wird, käme als Alternative in Betracht, dass man zur Unterstützung der Vertriebsstellen auch für Non-PRIIP-Schuldverschreibungen ein standardisiertes Informationsblatt auflegt, wie dies auf Basis der Ermächtigung in § 64 Abs. 2 Satz 3 WpHG, § 4 Abs. 3 WpDVerOV in der Anlage zu § 4 Abs. 3 WpDVerOV für Aktien geschaffen wurde. Durch die Bereitstellung eines solchen amtlichen Informationsblattes würde den Vertriebsstellen die Erfüllung der erweiterten Informationspflicht deutlich erleichtert, was vermutlich dazu führen wird, dass sie Selbstentscheidern den Erwerb eines breiteren Sortiments an Schuldverschreibungen ermöglichen.\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2, 4 und 5\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen auch beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Zudem kann sich beim Standard-Depot zusätzlich der Fall ergeben, dass ein Fonds der ursprünglichen Risikoklasse 3, diese unterschreitet, was ebenfalls zu Problemen führt. In diesem Fall stellt sich auch die Frage, nach welcher Maßgabe der Anbieter einen neuen Fonds für den Anleger auswählen kann, insbesondere wenn der Anbieter kein Mandat vom Anleger hierzu hat. Hier sollten andere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird. Ein „automatischer“ Verkauf könnte ggf. Marktturbulenzen der europäischen Kapitalmärkte prozyklisch zum Nachteil der Anleger weiter befeuern. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob eine solche Vorgabe des automatisierten Verkaufs ggf. das Produkt unter die Vorgaben von Artikel 17 der MiFID Richtlinie zum Algorithmischen Handel fallen könnte.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nAuch beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollten neben OGAW-Sondervermögen OGAW zugelassen werden, die keine Sondervermögen sind (siehe hierzu die obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 1 b Nr. 2a).\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 3 und Nummer 5 Buchstabe b)\r\nDer Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass der Anbieter das Aufteilungsverhältnis zwischen den beiden Fonds individuell bestimmen kann. Der Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollte unseres Erachtens so einfach wie möglich ausgestaltet sein. Wahlrechte zur Aufteilung der Altersvorsorgebeträge, die Vertragspartner nutzen können, erhöhen die Komplexität und zwingen die Anbieter zu größeren Umsetzungsaufwänden. Dies ist insbesondere dann überflüssig, wenn Vertragspartner keinen oder kaum Gebrauch von den Optionen machen. Zudem ist nicht klar, ob diese Entscheidung nur bei Abschluss des Vertrages oder auch im weiteren Verlauf der Ansparphase gegebenenfalls auch wiederholt getroffen werden kann. Um wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Gesetzes treffen zu können, bitten wir darum, dass Anbieter nicht gezwungen werden, diese Option anzubieten, sondern dies auf vertraglicher Basis freiwillig anbieten können, wenn es ausreichend Nachfrage dafür gibt.\r\nZu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter oder dessen Kooperationspartner mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss.\r\nBeim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sehen wir die Bezugnahme auf den primären elektronischen Abschluss, der wie eine Art gesetzlicher Regelfall wirkt, kritisch. Hier kann speziell unerfahrenen Kunden der Eindruck vermittelt werden, dass der Abschluss des Standarddepots schnell und ohne vertiefte Vorbefassung erfolgen kann. Dies mag in technischer Hinsicht auch so sein. Gleichwohl handelt es sich um eine sehr weitgehende Entscheidung, wie die persönliche Altersvorsorge erfolgen soll. In vielen Fällen werden die Kunden hier eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen müssen (allein schon bei der Frage, welchen Anteil ihres verfügbaren Einkommens sie sinnvollerweise für die Altersvorsorge einsetzen können, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten), die beim elektronischen Abschluss regelmäßig nicht erfolgt.\r\nZudem würden Marktteilnehmer von dem Angebot eines zertifizierten Altersvorsorgedepots unnötig ausgeschlossen werden, die eine elektronische Abschlussstrecke aus geschäftspolitischen Erwägungen nicht unterstützen, z.B. weil sie eine Kundenidentifizierung ausschließlich physisch in ihrer Geschäftsstelle vornehmen. Entscheidend ist, dass einem elektronischen Abschluss rechtlich nichts entgegensteht, damit entsprechende Angebote im Markt entstehen können. In diesem Falle haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, nach eigenen Präfenzen sich für oder gegen einen elektronischen Abschluss zu entscheiden. Wir sprechen uns dafür aus, dass es ausreichen sollte, einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge anzubieten, ohne dass dieser für den Vertragspartner zwingend online abschließbar sein muss.\r\nMit dieser Lösung würde auch die Gefahr gebannt, dass Anbieter keine Altersvorsorgedepots anbieten können, da sie es in den wenigen Monaten bis zum Starttermin nicht rechtzeitig schaffen, technische Vorkehrungen für den Online-Vertrieb zu implementieren. Zudem würde eine Wettbewerbsverzerrung zwischen unterschiedlichen Vertriebsmodellen (Filialbanken versus Online-Brokern) vermieden werden.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ermittlung der Effektivkosten gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] erfolgt. Dieser Ansatz ist für das neu einzuführende Altersvorsorge-Depot nicht geeignet. Denn das Altersvorsorge-Depot stellt ein Mantelprodukt darstellt, dass in aller Regel mehrere Anlageprodukte bzw. Finanzinstrumente umfassen wird. Die nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf einzelne Finanzinstrumente und lassen damit die Kosten der depotführenden Stelle (z.B. Depotentgelte) unberücksichtigt. Eine Offenlegung der Kosten für das Altersvorsorge-Depot muss folglich mit Bezug auf das Gesamtpaket und aller Kosten der gewählten Produkte inklusive der Kosten des Depots gemäß den Vorgaben in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ex-Ante Kosteninformation erfolgen. Die Anbieter eines Altersvorsorge-Depots unterliegen den europäischen Vorgaben der MiFID /MiFIR, wonach sie zur Offenlegung entsprechender Informationen gegenüber dem Kunden auf dessen Nachfrage (§ 63 Abs. 7 S. 8 WpHG) ohnehin verpflichtet sind. Zur Vermeidung von Mehrfach- oder widersprüchlichen Informationen gegenüber dem Kunden und bürokratischer Lasten für Anbieter sollte auf diese bestehenden europäischen Informationspflichten abgestellt werden.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge halten wir für nicht erforderlich. Falls an einem Kostendeckel festgehalten wird, wäre eine Differenzierung des Kostendeckels in Bezug auf die entsprechende Finanzdienstleistung sinnvoll. Eine Ansprache und Anlageberatung von Kunden kann nicht zu den Kosten eines beratungsfreien Online-Abschlusses abgewickelt werden. Die Kundenansprache und Beratung werden jedoch voraussichtlich einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, eine möglichst hohe Beteiligung der Förderberechtigten zu erreichen.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nIm Hinblick auf das AV-PIB ist zu bedenken, dass die Kunden zur Erfüllung der Vorgaben der MiFID II / WpHG (ggf. ex ante-Kosteninformation und Geeignetheitserklärung) bzw. der PRIIP-VO (Basisinformationsblätter für Fonds) bereits heute sehr umfassende Informationen zu den Produkten und deren Kosten erhalten. Vor dem Hintergrund sehen wir keine Notwendigkeit für ein zusätzliches Informationsblatt, wenn die betreffenden Produkte im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags erworben werden.\r\nUm einen „information overload“ zu vermeiden, bitten wir um Prüfung, ob das AV-PIB für Altersvorsorge-Depotverträge nicht entfallen kann, wenn die Kunden hier die umfangreichen Informationen aus MiFID II / WpHG und PRIIP-VO erhalten.\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nSofern dem nicht gefolgt wird, bitten wir um Prüfung der folgenden Aspekte zu der Ausgestaltung der Vorgaben zum AV-PIB:\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nAbsatz 1 regelt die Art und Weise der Kundeninformation über die anstehende Auszahlungsphase durch den Anbieter. Unter anderem ist die Information schriftlich zu erteilen. Im digitalen Zeitalter von Online-Zugängen und Online-Postfächern wäre es wünschenswert, wenn die Information elektronisch, z.B. über ein Online-Postfach, erfolgen könnte.\r\nNach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“). Eine entsprechende Regelung zur Erteilung der Kundeninformation nach § 7b wäre wünschenswert.\r\nWir sehen einige der Inhalte des Produktinformationsblattes sehr kritisch:\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nSiehe zur Kritik an den Effektivkosten, die nach dem Regierungsentwurf künftig nach der PRIIP-VO berechnet werden müssen, die Ausführungen oben. Hier könnte auf die parallele Kosteninformation nach MiFID II abgestellt werden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nEs ist unklar, wo der Unterschied zwischen den Effektivkosten und den Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase liegen soll. Hier sehen wir die Gefahr von redundanten oder gar widersprüchlichen Informationen. Die Vorgabe nach Nr. 8 sollte daher entfallen.\r\nSoweit dem Vorschlag zur Streichung nicht gefolgt wird, besteht folgendes Problem: Es wird nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzinstrumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend, da die Vertriebsstelle die Produktkosten nicht beeinflussen kann. Sofern an der Regelung festgehalten wird, sollte daher zumindest klargestellt werden, dass nur unmittelbare Kosten, die nicht im Anlagebetrag enthalten sind, erfasst sind.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch vergleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In diesen Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anlagen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben werden muss (Anleihen), zu beziehen ist. Da nach dem Regierungsentwurf nur der Abschluss von zwei zertifizierten AV-Verträgen zulässig ist (§ 82 Abs. 5 EStG), wird es öfters vorkommen, dass sich ein AV-Vertrag auf zwei oder mehrere Anlagen beziehen wird, so dass man den SRI für jeden dieser Verträge gesondert berechnen muss. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang einer Vertriebsstelle. Viele Vertriebsstellen werden zur Berechnung auf externe Anbieter angewiesen sein, was zu erheblichen Mehrkosten führt.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzichten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorgedepots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden. Da sie für jeden ausgewählten Fonds ein Basisinformationsblatt mit SRI erhalten und somit das Risiko des betreffenden Fonds einschätzen können, besteht auch kein Bedarf für einen „Gesamt-SRI“. Wenn die Vorgabe beibehalten wird, steht zu befürchten, dass viele Anbieter den hohen Aufwand scheuen werden, den SRI für jedes individuell zusammengestellte Kundenportfolio zu berechnen. Dies kann zulasten der Selbstentscheider gehen, da sie weniger entsprechenden Angebote finden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10\r\nNach Nr. 10 sollen auf Basis der Performance-Szenarien in den Basisinformationsblättern Aussagen zu den zu erwartenden Leistungen in der Auszahlungsphase getätigt werden. Diese Vorgabe sehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch:\r\nFür die einfachen Schuldverschreibungen nach Buchstaben d) und e) liegen keine Performance-Szenarien vor, da diese Anleihen nicht der PRIIP-VO unterliegen (siehe dazu bereits oben zu Nr. 9). Hier muss bereits aus diesem Grund ein anderer Ansatz gewählt werden, um Prognosen zu der erwartenden Auszahlung zu tätigen.\r\nDarüber hinaus besteht das bereits oben zum SRI beschriebene Problem, dass auch die Performance-Szenarien nur für einzelne Fonds vorliegen. Durch die Begrenzung auf zwei förderungsfähige Verträge werden Kunden, die mit drei oder mehr Produkten (und der damit einhergehenden Diversifizierung) für das Alter sparen wollen, zwingend Sparpläne zu mehreren Produkten abschließen müssen. Für diese Konstellationen liegen keine Performance-Szenarien vor, sondern müssten von den Anbietern aufwendig berechnet werden. Dies halten wir für unnötigen und teuren Bürokratismus.\r\nBei den Performance Szenarien in den Basisinformationsblättern für Fonds ist zudem zu beachten, dass für deren Ermittlung detaillierte Vorgaben bestehen. Die Szenarien bilden insbesondere auch extreme Szenarien ab, um den Kunden eine breite Vielfalt an möglichen Wertentwicklungen aufzuzeigen (s. dazu das Beispiel aus einem aktuellen Basisinformationsblatt, wo bei einer Haltedauer von 5 Jahren u. a. ein Verlust von 8.150 € im Stressszenario sowie ein Gewinn von 6.030 € im optimistischen Szenario ausgewiesen werden; insgesamt werden acht verschiedene Szenarien in Euro und Prozent dargestellt):\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nAuf Basis dieser Daten können keine sinnvollen Prognosen zur Auszahlung angestellt werden, da die berechneten Werte und insbesondere deren Spannbreiten die Kunden maximal verunsichern würden.\r\nDaneben wird die gesetzlich vorgesehene Methodik zur Berechnung der Performance Szenarien von Industrie, Verbraucherschützern und Politik massiv kritisiert.\r\nFolgerichtig hat auch der EU-Gesetzgeber die geringe Aussagekraft der Szenarien gesehen und die Hersteller verpflichtet, den Szenarien den folgenden Disclaimer voranzustellen:\r\n„Was Sie bei diesem Produkt am Ende herausbekommen, hängt von der künftigen Marktentwicklung ab. Die künftige Marktentwicklung ist ungewiss und lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen.“\r\nAus den genannten Gründen sollte die Bezugnahme auf die Performance Szenarien nach der PRIIP-VO entfallen.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein (s.o.), damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht nur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es sollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt werden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 letzter Satz: Pflicht zur erneuten Bereitstellung\r\nSoweit der Altersvorsorge-Depotvertrag auch ein Sparplan mit ratierlicher Auszahlung sein kann (was aus unserer Sicht der Fall sein sollte), wird es häufiger vorkommen, dass der Kunde sich beraten lässt und erst im Nachgang eine Entscheidung trifft („eine Nacht drüber schlafen“). In diesen Konstellationen reicht es aus, wenn der Kunde das Informationsblatt beim nachgelagerten Vertragsschluss auf Verlangen erhält. Die andere im Regierungsentwurf vorgeschlagene Alternative, dass die erneute Bereitstellung auch bei zwischenzeitlichen Änderungen zu erfolgen hat, sollte entfallen, da sie ein fortwährendes Monitoring aller Informationsblätter erfordern würde. Dies erachten wir als unnötigen Bürokratismus, der im Zweifel dazu führen wird, dass die Anbieter den Kunden sicherheitshalber immer ein weiteres Dokument zur Verfügung stellen, wenn der Kunde den Vertrag nicht taggleich schließt.\r\nSoweit an der erneuten Bereitstellung bei Änderungen festgehalten werden sollte, sollte diese auf „zwischenzeitliche wesentliche inhaltliche Änderungen“ beschränkt werden, um erneute Bereitstellungen wegen formeller Änderungen (s. z. B. Nr. 12: Stand des Produktinformationsblatts) zu vermeiden.\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nZu § 7 Abs. 4\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individuellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu § 7 Abs. 6\r\n§ 7 Abs. 6 sollte in der derzeitigen Fassung weiterhin Bestand haben (Begründung: vgl. Ausführungen unten zu § 14 Abs. 7 AltZertG).\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nAuch in der jährlichen Informationspflicht sehen wir einige Aspekte kritisch. Dabei ist zu bedenken, dass die Kunden mit Wertpapierdepot auf Grund der Vorgaben der MiFID bzw. des WpHG bereits umfassende Informationen erhalten. Hierzu gehören u. a. vierteljährliche Depotaufstellungen (Quartalsreports nach Art. 63 MiFID II-DVO) und eine umfassende jährliche Kosteninformation zu den Kosten, die im vergangenen Jahr angefallen sind (jährlicher Kostenreport nach § 63 Abs. 7 S. 5 WpHG, Art. 50 Abs. 9 MiFID II-DVO). Vor diesem Hintergrund sollte sich die hiesige zusätzliche Information auf die wichtigsten Informationen mit Bezug zur Altersvorsorge beschränken.\r\nZu § 7a Satz 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung anzugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Altersleistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext klargestellt werden.\r\nZu § 7a Satz 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nWie bereits oben zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AltZertG-E dargestellt, bilden die Performance-Szenarien aus verschiedenen Gründen keine geeigneten Parameter zur Prognose der zu erwartenden Altersleistung in der Auszahlphase (die Performance Szenarien liegen nicht für alle Produkte vor, sie liegen nur für einzelne Produkte vor und nicht für alle im AV-Depot zusammengefassten Produkte, sie bilden ein breites Spektrum möglicher Wertentwicklungen unter Berücksichtigung von extremen Entwicklungen ab, sie werden von allen Seiten massiv kritisiert; zu den jeweiligen Details siehe die Darstellung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AltZertG-E).\r\nAus dem Grund sollte die Bezugnahme auf die Performance Szenarien in den Basisinformationsblättern unbedingt entfallen.\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nZu § 7a Satz 3: Information darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden\r\nAuch für die Information, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden, sehen wir keinen Bedarf. Für die neuen Altersvorsorge-Depots, in denen die Kunden selbst die Anlagen zusammenstellen, bedeutet diese Vorgabe Mehraufwand für die Anbieter, die sich die Informationen zu den einzelnen Anlagen besorgen müssen. Diesem Aufwand steht kein Mehrwert für die Kunden gegenüber, da die Frage, ob die Anlagen soziale, ökologische oder ethische Belange berücksichtigen, keinen spezifischen Bezug zur Altersvorsorge aufweist.\r\nDurch die Streichung der „sachfremden“ Information würde der Gesetzgeber einen kleinen Beitrag leisten, um den viel beklagten „information overload“ zumindest ein wenig einzudämmen.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1\r\nAbsatz 1 regelt die Art und Weise der Kundeninformation über die anstehende Auszahlungsphase durch den Anbieter. Unter anderem ist die Information schriftlich zu erteilen. Im digitalen Zeitalter von Online-Zugängen und Online-Postfächern wäre es wünschenswert, wenn die Information elektronisch, z.B. über ein Online-Postfach, erfolgen könnte. Nach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“). Eine entsprechende Regelung zur Erteilung der Kundeninformation nach § 7b wäre wünschenswert.\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantierten Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzinstruments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c Siehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E. (Formvorgabe Zurverfügungstellung)\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 6 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Absatz 7 Satz 6 AltZertG\r\nIn § 14 Abs. 7 AltZertG soll ein neuer Wortlaut eingefügt werden („Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gelten die Zertifikate als widerrufen.“).\r\nZu dieser gesetzlichen Vorgabe sollte eine Ausnahme eingefügt werden, die sich auf die Nutzung der Altersvorsorgeverträge im Rahmen einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG bezieht. Für die gesetzlich vorgegebene Abwicklung der internen Teilung sollte der Widerruf der Zertifikate keine Anwendung finden. Ferner wäre eine Ausnahmeregelung auch für die Abwicklung von Erbfällen erforderlich, in denen ein Altersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase beim Verstorbenen besteht und der überlebende Ehepartner noch keinen Altersvorsorgevertrag hat und bereits selbst die Voraussetzungen für die Rentenphase/Auszahlungsphase erfüllt (vergleichbar zu der derzeitigen Regelung in § 7 Abs. 6 AltZertG).\r\nEs sollte ferner klargestellt werden, dass in den vorgenannten Fällen die gesetzlichen Vorgaben gelten, die auch für den Bestandsvertrag der ausgleichspflichten Person bzw. des verstorbenen Ehepartners gelten und gerade nicht die neuen gesetzlichen Vorgaben.\r\nNeben der Möglichkeit, bei bestehenden Riesterverträgen auf die Restverrentung zu verzichten, sollte es den Zulageberechtigten und den Anbietern auch ermöglicht werden, das Garantieniveau einvernehmlich auf 80 Prozent zu senken. Um die Chancen für eine bessere Rente im Alter zu steigern, sollte diese Garantieabsenkung auch für bereits über Jahre hinweg besparte Altverträge zugelassen werden, um das bestehende Vermögen mit mehr Renditepotential anlegen zu können. Darüber hinaus können auch Sparer mit geringen Einkommen, die aufgrund der für sie attraktiveren Kinderzulagenförderung im Bestandsvertag nicht in einen neuen Vertrag wechseln möchten, von der Garantieabsenkung profitieren. Bei einem Vertragswechsel würden zusätzliche Kosten anfallen und bei einer eventuellen Unterdeckung des Vertrages würde dies zu einem Verlust der vorhandenen Garantie führen.\r\nZu § 14 Abs. 8 AltZertG\r\nHier sollte klarstellend in die Gesetzesmaterialien aufgenommen werden, dass die bisherigen Informationspflichten und bisher geltende Kostenstruktur auch über den 1. Januar 2027 hinaus gelten sollten (Bestandsschutz). Dies ist vor allem relevant, wenn der Kunde von seinem Wahlrecht nach § 52 Abs. 51a EStG Gebrauch gemacht bzw. einen Neuvertrag nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen i. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nAm 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/e1/322883/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120071.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz 9\r\n3.1. Zuwendungsverbot 9\r\n3.2. Zusammenfassung 10\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft 11\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) 11\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) 11\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) 11\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen 11\r\n6. Überprüfungsklausel 12\r\nIII. Anlageberatung 13\r\n1. Best-interest-Test 13\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten 14\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments 14\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale 15\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen 17\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung 18\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern 19\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen 22\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung 22\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben 24\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen 25\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung 26\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend 27\r\nIV. Angemessenheit 28\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung erhobenen Kundenangaben 28\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben 28\r\nV. Product Governance 31\r\n1. „Value for Money“-Prozesse 31\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen 31\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen 31\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen 33\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber 34\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance 35\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs 35\r\n4. Redaktionelle Anmerkung 35\r\nVI. Kundeninformationen 36\r\n1. Grundsätzliche Bewertung 36\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 36\r\n2.1. Vorbemerkung 36\r\n2.2. Neue Definitionen 37\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) 37\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) 38\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) 38\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 38\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen 38\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken 38\r\n2.3.3. Jährliche Berichte 40\r\nSeite 3 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt 40\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) 40\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung 40\r\n3. Elektronische Form für Informationen 41\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen 41\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E) 41\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E) 42\r\n5. Risikowarnhinweise 42\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken 42\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen 43\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ 43\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ 44\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises 44\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation 45\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz 46\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen 46\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen 46\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting) 46\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload 47\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen 49\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode 50\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer 51\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien 51\r\n6.1. Einleitung 51\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E 52\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E 52\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload 53\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 53\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings 53\r\n8. Umsetzungsfristen 53\r\n9. Detailanmerkungen 54\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) 54\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) 54\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) 54\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) 54\r\nVIII. Kundenklassifizierung 56\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E 56\r\nIX. Zeitliche Vorgaben 58\r\nSeite 4 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nI. Grundsätzliche Bewertung\r\n1. Einleitung\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-mission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-sion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n3. Positionen im Überblick\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-mission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-führt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-det, welches Produkt er erwirbt.\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder eingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-wand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-mögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n3.2. Anlageberatung\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der\r\nSeite 5 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produkte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-ten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interesse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-duktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-ten verbunden sind.\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-fertigten Eingriff in den Markt dar.\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-tig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-schaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-wendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-torische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n3.4. Value for Money\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-dukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost\r\nSeite 6 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-nende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-tätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-schen Kommission ab.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n3.5. Kundeninformationen\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n3.6. Kundenklassifizierung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\nSeite 7 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-fentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-nen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\nSeite 8 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nII. Zuwendungen\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deutsche Kreditwirtschaft sich an.\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-ratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-deln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-dungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-lässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-achten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-waltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-men kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees)\r\nSeite 9 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-geltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind.\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen.\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-schäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n3.1. Zuwendungsverbot\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen\r\nSeite 10 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-reit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich erforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-tentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-porting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n3.2. Zusammenfassung\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\nSeite 11 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-ratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-nen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-vice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-men und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-griff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-derte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-ortet werden müssen.\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-tierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nSeite 12 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n6. Überprüfungsklausel\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-tige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-papiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 13 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIII. Anlageberatung\r\n1. Best-interest-Test\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet,\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-gaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-cherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-fung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-gen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-reichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-men sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-über Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-gern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-chend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-wirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\nSeite 14 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-nanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-formation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-hältnismäßig.\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-firmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-ren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-bewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Palette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-geberatung führen kann.\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-rer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-mente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-deutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-gründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.1).\r\n1 ESMAESMA--Final Report Final Report –– Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 Annex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung).April 2023 (deutsche Fassung).\r\nSeite 15 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-gleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-gleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen.\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-lungen“ hinaus.\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.).\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-zustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-gen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-ten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-gebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-che Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-geziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs\r\nSeite 16 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-günstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten.\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Beratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-nem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-den, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-stimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-dukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-schätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-pierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-rum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer valunot offer value to retail investors” … e to retail investors” …\r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 17 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s priccosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such ing structure and recurring to notions such as ”high costs” as ”high costs” –– which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– leg-leg-islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that aservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should re being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stiflingleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus.\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-tigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-tik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-lein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche\r\nSeite 18 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-FID-E siehe zudem unter II.5.\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-wägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-lageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-lette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-geberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-gigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; ausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-den Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-fragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-plexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-kogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-genüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich.\r\nSeite 19 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-FID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-trag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-rie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch entsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.\r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national edFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …”ucation and professional systems, …”\r\nSeite 20 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-weiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen\r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw.\r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-torische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-bereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer\r\nSeite 21 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-ten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-gen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt werden müssen.\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-dium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben\r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-lungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-mit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.\r\nSeite 22 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-ten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechen.\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-verhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. einzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-stelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen würde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-weise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-ner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\nSeite 23 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-päische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-staltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-mit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-ger siehe bereits vorstehend.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-onsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-ter III.2.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-liobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-tung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-lioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 24 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-folioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einholung der Kundenangaben:\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-nen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-scheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-talverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-here Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-gen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-fahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-gen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-marktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-lichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-bility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-denbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die\r\nSeite 25 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-gung zu stellen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-siert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-men des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-sistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-nancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-fung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-dungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-denangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-darf.\r\nSeite 26 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-tailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-sen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-tellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-wenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-chender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\nSeite 27 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission ermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-lassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht vielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-nen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 28 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIV. Angemessenheit\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-heitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen regulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-gaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-gen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-zungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht bekannt.\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-schaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben würde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-stände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich\r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“\r\nSeite 29 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-wegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-zierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-mundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-tergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend.\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-kehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-zielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-gung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-kung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeigehen.\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder\r\nSeite 30 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-maßnahmen auferlegt werden.\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-siken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-gänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 31 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nV. Product Governance\r\n1. „Value for Money“-Prozesse\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-men Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-firmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Mehrwert für den Kleinanleger steht.\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-gleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-nance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-informationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-ten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-xis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-hörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-gleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und\r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593\r\nSeite 32 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-stattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-lich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-pondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement derselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr angeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retamost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered il investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage over time in order to broaden coverage and refine their qualityand refine their quality.” .” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-satz für verfehlt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-ken der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offenot offer value to retail investors” … r value to retail investors” …\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervenInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high ing directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” costs” -- which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– legislation legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understandshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a commomoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against n benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteri\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-s-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save –– probably probably\r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 33 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n–\r\n– for “highfor “high--risk products”), these proposals do risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-ratungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-züglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-schen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-tig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-ger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-ten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-dere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-wähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-zelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich einschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-voll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-recht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\nSeite 34 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-kassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-deren ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar weiter verkomplizieren würde.\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten.\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt:\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost afirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”. nd performance of financial instruments,…”.\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen.\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Menschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an\r\nSeite 35 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-rungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-zeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-ropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden.\r\n4. Redaktionelle Anmerkung\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\nSeite 36 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVI. Kundeninformationen\r\n1. Grundsätzliche Bewertung\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten Informationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der Informationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosur\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-e documents lead to choice and information over-load for consumers …load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-ssure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially ure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance itclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”s quality and effectiveness has arisen. …”\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-fehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-den vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-aufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-gaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n2.1. Vorbemerkung\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-tale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu\r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-lungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)\r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.\r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. 32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a As discussed above, a coordinated review coordinated review –– and significant reduction and significant reduction –– of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative tcoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-exts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-mation duplication and overburdening.”mation duplication and overburdening.”\r\nSeite 37 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-dere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-ausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-gemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-struments enthalten.\r\n2.2. Neue Definitionen\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-den kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-tigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-FID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unverhältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung\r\n„um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-tions- und Transparenzpflichten - MaComp\r\nSeite 38 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve (a)), „accelerate or improve the reach and ef-the reach and ef-fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-lich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-zierbaren Kosten verbunden ist.\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-ken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-kretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-gen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-dungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein.\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Werbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-gabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-wohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-schaft bittet um entsprechende Klarstellung.\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach\r\nSeite 39 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren.\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist.\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-nes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-lich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-genen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-ner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-lich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären.\r\nSeite 40 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-festgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-ren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-chen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-ßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-dienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-ser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n2.3.3. Jährliche Berichte\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-ting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-reich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-stände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-stellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-bung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-tomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-chen.\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-nen Mehrwert für den Kunden.\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-digen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse,\r\nSeite 41 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-reichend.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E\r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n3. Elektronische Form für Informationen\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-bildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. and related charges. That information shall include the following:...“\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-ment services and ancillary services“ verbleiben.\r\nSeite 42 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: Aktuell lautet der Passus:\r\n„Member States may allow the information to be prov\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ ided in standardized format“\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n5. Risikowarnhinweise\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-sen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-sätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-sentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-nungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-menten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-luste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon bestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-stehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-vorstellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\nSeite 43 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-ren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-ren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-möglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.\r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-„… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-nancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the connancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be ditions to be treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or categories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that iscategories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.\r\nSeite 44 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in gesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-sprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-aus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-wässern.\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-werbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-kohinweis unnötig.\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-mission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risikohinweise ausarbeiten.\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-ren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten\r\nSeite 45 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E\r\nSeite 46 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-gelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-stellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-onen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-ziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-gung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-keit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-ten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-passung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-dern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europaweite Standardisierung.\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig.\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).\r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-papierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine\r\nSeite 47 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den.\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist.\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden\r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail inESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 vestor protection (29 April 2022 | ESMA35April 2022 | ESMA35--4242--1227).1227).\r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15.\r\nSeite 48 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-ten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-blähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-reichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-lung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-weg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-langt auf S. 31 zu diesem Befund:\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.”\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-delle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-schen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-modelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-gleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-ten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study -- Final report” veröffentlicht durch die Final report” veröffentlicht durch die Europäische Europäische Kommission am 22. Juli 2022Kommission am 22. Juli 2022\r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participatFilippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”ion in financial markets”\r\nSeite 49 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-pflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht unerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.”\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-dite durchführen zu müssen.\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-kosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-sem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-weis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-endite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-stellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-den Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-information länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-che Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen\r\nSeite 50 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-rende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-lern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-derstandable for an average retail client.”\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-formationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung).\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen.\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-beitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-tensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.\r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)\r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S.ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 7373\r\nSeite 51 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-sig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Missstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-nehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-sächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.”\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-setzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer anderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-fohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-treffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-raum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n6.1. Einleitung\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde.\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich\r\nSeite 52 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-gie für „Kleinanleger“.\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-nete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet worden ist.\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-chend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit\r\nSeite 53 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-zielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-nem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat.\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-legerstrategie aufgegriffen werden sollte.\r\n8. Umsetzungsfristen\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-lichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-denen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\nSeite 54 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n9. Detailanmerkungen\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-tuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”)\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-deckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services provided to the client or potential client“\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-ren würde.\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\nSeite 55 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E\r\nSeite 56 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVIII. Kundenklassifizierung\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann.\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-ren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II.\r\nSeite 57 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-chen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-dauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-chenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\nSeite 58 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIX. Zeitliche Vorgaben\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/9b/350633/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050013.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFID-Review/Retail Investment Strategy\r\nDie Überprüfung der MiFID II erfolgt\r\ndurch die Retail Investment\r\nStrategy (RIS). Die EU-Kommission\r\nhat viele Neuerungen vorgeschlagen.\r\nWichtig ist jedoch, dass\r\nbürokratische Hürden weiter\r\nabgebaut und keine neuen eingeführt\r\nwerden.\r\nDer Review der Finanzmarktrichtlinie MiFID II nimmt seit\r\nden Gesetzesvorschlägen der EU-Kommission im Rahmen\r\nihrer Retail Investment\r\nStrategy (RIS) Fahrt auf. Die\r\ninhaltlichen Diskussionen\r\nzu einzelnen Themen, wie\r\neinem möglichen Provisionsverbot,\r\nliefen bereits\r\neinige Zeit zuvor. In der\r\nPraxis gaben seit der letzten\r\nÜberarbeitung der MiFID\r\neinige Regelungen immer\r\nwieder Anlass für private\r\nund institutionelle Kunden, sich über zu umfangreiche und\r\nredundante Informationen zu beschweren, die insgesamt\r\nzu übermäßig komplexen Abläufen im Wertpapiergeschäft\r\ngeführt haben.\r\nDie umfassende Überprüfung der MiFID II sollte ursprünglich\r\nzu weiteren Erleichterungen auch für Retailanleger\r\nführen. Es besteht durch die vorgelegten Vorschläge zur\r\nRIS aber die Gefahr, dass neue Vorgaben eingeführt werden,\r\ndie das Wertpapier- und Kapitalmarktgeschäft noch\r\nkomplizierter machen können. So schlägt die Kommission\r\nbeispielsweise ein Provisionsverbot für das in Deutschland\r\nweit verbreitete beratungsfreie Geschäft vor.\r\nZudem soll ein Value-for-Money-Ansatz in den Product-\r\nGovernance-Prozessen sowohl der Emittenten als auch der\r\nVertriebsstellen implementiert werden, der die „Werthaltigkeit“\r\nvon bestimmten Finanzprodukten mit Blick auf\r\ndie damit zusammenhängenden Kosten bemessen soll.\r\nNach den Vorschlägen der Kommission sollen seitens der\r\nAufsichtsbehörden (wie ESMA) Kosten- und Performance-\r\nBenchmarks für Produkte entwickelt werden.\r\nDie RIS-Vorschläge sehen zudem Änderungen für die\r\nAnlageberatung und das sog. beratungsfreie Wertpapiergeschäft\r\nsowie die Kundeninformationen inklusive\r\nMarketingmitteilungen vor. Zum Ende der letzten Legislaturperiode\r\nkonnten sich das Europäische Parlament und\r\nder EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung verständigen.\r\nDas Provisionsverbot für das beratungsfreie Wertpapiergeschäft\r\nhaben beide Institutionen nicht unterstützt. Das\r\nTrilogverfahren zur RIS wird dann im Herbst/Winter 2024\r\nnach Konstitution der EU-Leitungsgremien fortgesetzt.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sprechen uns gegen viele der Vorschläge der EU-Kommission\r\nim Rahmen des MiFID-Reviews aus, da diese das\r\nohnehin komplizierte Wertpapiergeschäft weiter erschweren\r\nwürden. Stattdessen sollte ernsthaft geprüft werden,\r\nob weitere Erleichterungen für institutionelle, aber auch\r\nRetailkunden möglich sind.\r\n• Wir warnen insbesondere vor der Einführung neuer, umfangreicher\r\nRegelungen. Dies betrifft die Einführung eines\r\nValue-for-Money-Ansatzes, der das Wertpapiergeschäft\r\nund die dahinterliegenden Prozesse weiter verkomplizieren\r\nwürde. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs\r\nin eine Preisregulierung, was wir entschieden ablehnen,\r\nzumal unklar ist, ob die vielfältigen Produkte und Geschäftsmodelle\r\nhinreichend abgebildet werden können.\r\nZwar haben Rat und Parlament einige Modifizierungen\r\nund teilweise auch Abschwächungen vorgenommen,\r\nallerdings erscheint das Thema Value for Money weiterhin\r\nüberambitioniert.\r\n• Wir sprechen uns gegen Verschärfungen bei den Regelungen\r\nfür Provisionen aus. Provisionen ermöglichen es\r\nhingegen, Retailkunden – und damit auch den Beziehern\r\nkleinerer und mittlerer Einkommen – eine Vielzahl von\r\nWertpapierdienstleistungen und Services anzubieten. Die\r\naktuellen Regeln sorgen in Deutschland bereits für sehr\r\nhohe Transparenz und vermeiden Interessenkonflikte.\r\nVerschärfungen oder gar ein Verbot in diesem Bereich\r\nkönnten dazu führen, dass bestimmte Dienstleistungen\r\nnur noch sehr eingeschränkt angeboten werden können.\r\nSo ist sehr erfreulich, dass EU-Parlament und Rat das vorgeschlagene\r\nProvisionsverbot nicht unterstützt haben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/36/501834/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310231.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Laut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. 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Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. 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Nach den Gesetzesvorschlägen der\r\nEU-Kommission zur Überarbeitung u. a. der MiFID haben\r\nsich EU-Parlament und EU-Rat noch vor den EU-Wahlen\r\nMitte 2024 auf eine allgemeine Ausrichtung verständigt.\r\nSeitdem ruht das Verfahren, der Trilog soll aber nun Mitte\r\nMärz 2025 beginnen.\r\nDie umfassende Überprüfung der MiFID II sollte ursprünglich\r\nzu weiteren Erleichterungen für das Kapitalmarktgeschäft\r\nführen. Es besteht durch die vorgelegten Vorschläge zur RIS\r\naber die Gefahr, dass komplizierte neue Vorgaben eingeführt\r\nwerden, die das Wertpapier- und Kapitalmarktgeschäft erheblich\r\nerschweren können. So schlägt die EU-Kommission\r\nbeispielsweise ein Provisionsverbot für das in Deutschland\r\nweit verbreitete beratungsfreie Geschäft vor.\r\nZudem soll ein Value-for-Money-Ansatz in den Product-\r\nGovernance-Prozessen sowohl der Emittenten als auch der\r\nVertriebsstellen implementiert werden, der die „Werthaltigkeit“\r\nvon bestimmten Finanzprodukten mit Blick auf die damit\r\nzusammenhängenden Kosten bemessen soll. Nach den\r\nVorschlägen der Kommission sollen seitens der Aufsichtsbehörden\r\n(wie ESMA) Kosten- und Performance-Benchmarks für\r\nProdukte entwickelt werden.\r\nDie RIS-Vorschläge sehen\r\nzudem Änderungen für die\r\nAnlageberatung und das\r\nsogenannte beratungsfreie\r\nWertpapiergeschäft sowie\r\ndie Kundeninformationen\r\ninklusive Marketingmitteilungen\r\nvor. Das Provisionsverbot\r\nfür das beratungsfreie\r\nWertpapiergeschäft\r\nhatten aber EU-Parlament und EU-Rat zuletzt nicht unterstützt.\r\nInsgesamt ist die RIS auch im Kontext aktueller Leitgedanken\r\nder neuen EU-Kommission zu sehen, die u. a. die Wettbewerbsfähigkeit\r\nder EU deutlich erhöhen und in diesem Zusammenhang\r\nauch die Regulierungslast reduzieren möchte. Daher soll\r\nauch die RIS in den anstehenden Trilogverhandlungen an vielen\r\nStellen vereinfacht werden.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sprechen uns gegen viele der Vorschläge im Rahmen\r\ndes MiFID-Reviews aus, da diese das ohnehin regulatorisch\r\nkomplizierte Kapitalmarktgeschäft weiter erschweren\r\nwürden. Die anstehenden Trilogverhandlungen sollten\r\ndringend genutzt werden, um die RIS deutlich zu entschlacken.\r\nWenn dies nicht erfolgreich ist, sollte auch eine\r\ngänzliche Rücknahme in Erwägung gezogen werden.\r\n• Wir warnen grundsätzlich vor der Einführung neuer,\r\numfangreicher Regelungen. Dies betrifft insbesondere\r\ndie Etablierung eines Value-for-Money-Ansatzes, der das\r\nWertpapiergeschäft und die dahinterliegenden Prozesse\r\nweiter verkomplizieren würde. Die Vorschläge bergen\r\ndie Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung, was wir\r\nentschieden ablehnen, zumal unklar ist, ob die vielfältigen\r\nProdukte und Geschäftsmodelle hinreichend abgebildet\r\nwerden können. Zwar haben Rat und Parlament einige\r\nModifizierungen und teilweise auch Abschwächungen\r\nvorgenommen, allerdings erscheint das Thema Value for\r\nMoney weiterhin überambitioniert.\r\n• Wir sprechen uns gegen Verschärfungen bei den Regelungen\r\nfür Provisionen aus. Provisionen ermöglichen es\r\nhingegen, Retailkunden – und damit auch den Beziehern\r\nkleinerer und mittlerer Einkommen – eine Vielzahl von\r\nWertpapierdienstleistungen und Services anzubieten. 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Dabei sollen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass die Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinan-legern bilden können.\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-schlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-dungsbereich der PRIIP-VO.\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-gern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den PRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre wünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss daher dringend nachgebessert werden.\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten insbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der PRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen. Die vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder erwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch die vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II hergestellt.\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n1 April 2022.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-nes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-keit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-terzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-sichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Dokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-ben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-duct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-iger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-sichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-keitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-gerecht.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren.\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren.\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-arbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-schlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-öffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-trieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung des Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-nisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-genüber.\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex\r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/.\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-len nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-tionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-scheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-tiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-erklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-sierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein.\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-ziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-mieden werden.\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-den Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen sollte:\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description where the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.”\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-lungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-betrag).\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-mindest zu reduzieren.7\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden.\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-stimmt sind.”\r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f.\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-dungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-fengelegt werden müssen.8\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-sichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-men würde.\r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-schnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7.\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren.\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008889","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/28/501838/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310235.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Laut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008891","regulatoryProjectTitle":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/5a/354588/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"16 Aktuelle Themen Wertpapierabwicklung\r\nDie Bestrebungen in der EU zur\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus\r\nbei Wertpapieren von zwei\r\nauf einen Tag werden nach der\r\nerfolgreichen Umstellung in den\r\nUSA Ende Mai 2024 weiterverfolgt.\r\nDie CSDR (Zentralverwahrerverordnung) legt in Europa\r\nden zweiten Geschäftstag nach dem Handelsabschluss als\r\nden spätesten Tag für die\r\nAbwicklung eines Wertpapiergeschäfts\r\nfest. Damit\r\nhat Europa gegenwärtig einen\r\nAbwicklungszyklus von\r\nT+2. Neben den Vorreitern\r\nChina und Indien haben\r\nseit Ende Mai 2024 auch\r\ndie USA, Kanada, Mexiko\r\nund Argentinien ihren Abwicklungszyklus auf T+1 verkürzt.\r\nWeitere Länder planen dies mittelfristig zu tun (Australien\r\nund Neuseeland befinden sich im Bewertungsprozess, UK\r\nhat sich auf Ende 2027 festgelegt). Die Verkürzung dient\r\ndazu, Risiken zu verringern und die Wertpapierabwicklung\r\nauf den Finanzmärkten zu stärken und zu modernisieren.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus betrifft alle Handelsgeschäfte,\r\nsodass von dieser Umstellung alle Prozesse\r\nentlang der Handels- und Wertpapierabwicklungskette\r\nbetroffen sind.\r\nDie CSDR verlangt von der ESMA (Europäische Wertpapierund\r\nMarktaufsichtsbehörde) bis Ende 2024 einen Bericht\r\nzur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der EU vorzulegen.\r\nDieser soll folgende Punkte berücksichtigen:\r\n• Angemessenheit einer Verkürzung des Abwicklungszyklus\r\nund potenzielle Auswirkungen einer solchen Verkürzung\r\nauf Marktinfrastrukturen und andere Marktteilnehmer\r\n• Kosten-Nutzen-Analyse\r\n• Wege zur Erreichung eines kürzeren Abrechnungszyklus\r\n• Überblick über internationale Entwicklungen\r\nEntsprechend hatte die ESMA Ende 2023 den Markt zu\r\neiner Verkürzung sowohl auf T+1 als auch auf T+0 (Instant\r\nSettlement) befragt. Anfang Juli 2024 führt die ESMA eine\r\nöffentliche Anhörung zur Verkürzung des Abwicklungszyklus\r\ndurch. Parallel befassen sich europäische und internationale\r\nVerbände mit den praktischen Problemen der Umsetzung\r\nim Bereich Handel, Confirmations- und Matching-Prozesse,\r\nClearing sowie Abwicklung. Dies insbesondere vor dem\r\nHintergrund der Problematik, wie in 27 Mitgliedstaaten die\r\nHandels- und Abwicklungsprozesse standardisiert, vereinfacht\r\nund besser aufeinander abgestimmt werden können.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir meinen, dass die Umstellung in den USA analysiert\r\nwerden sollte, um daraus Rückschlüsse auf eine möglichst\r\noptimale Vorbereitung in der EU zu ziehen. In Anbetracht\r\nder Tatsache, dass die Vorbereitung auf die Umstellung in\r\nden USA drei Jahre gedauert hat (ein Markt, ein Rechtssystem,\r\neinheitliche Standards und wenige Infrastrukturanbieter),\r\nhalten wir eine Umsetzung in der EU mit 27 verschiedenen\r\nSystemen bis Ende 2027 für sehr ambitioniert.\r\n• Wir sind der Meinung, dass es für eine erfolgreiche Verkürzung\r\ndes Wertpapierabwicklungszyklus fundamental ist,\r\nalle Marktteilnehmer (einschließlich der Marktinfrastrukturen,\r\nwie Börsen, CSDs und CCPs) gleichmäßig zur Steigerung\r\nder operativen Effizienz zu verpflichten. Bestehende\r\nNachhandelsprozesse müssen erheblich angepasst,\r\nmanuelle Eingriffe möglichst vermieden und das Funding\r\n(einschließlich der Devisengeschäfte) verändert werden.\r\nEin Abwicklungszyklus von T+1 verkürzt die verfügbare\r\nZeit für diese Nachhandelsprozesse auf faktisch einen Tag.\r\nDadurch werden operative Risiken erhöht – wenn auch im\r\nGegenzug Gegenparteirisiken reduziert werden könnten\r\nund Liquidität freigestellt werden könnte.\r\n• Wir sehen es kritisch, dass mit einer Umstellung auf T+1 in\r\nbestehende Prozesse investiert wird, um diese effizienter\r\nzu machen. Die dafür benötigten Gelder stehen für andere\r\nInnovationen (Nutzung der Distributed Ledger Technology),\r\ndie ein Instant Settlement ermöglichen würden, nicht\r\nzur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sollte kritisch\r\nhinterfragt werden, ob die Kosten, die durch weltweit\r\nunterschiedliche Abwicklungsfristen entstehen, so hoch\r\nsind, dass sie eine Umstellung in der EU rechtfertigen,\r\noder ob stattdessen in neue Technologien und ein Instant\r\nSettlement investiert werden sollte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008891","regulatoryProjectTitle":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/c9/553024/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260036.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"15 Weniger Zeit für die Abwicklung von\r\nWertpapiertransaktionen\r\nDie EU hat sich dafür entschieden,\r\ndie Abwicklung von\r\nWertpapiertransaktionen zu\r\nbeschleunigen. Ab dem 11. Oktober\r\n2027 müssen Wertpapiere\r\nam Tag nach dem Handelsabschluss\r\n(T+1) geliefert sein.\r\nDie Zentralverwahrerverordnung (CSDR) legt gegenwärtig\r\nin Europa den zweiten Geschäftstag nach dem Handelsabschluss\r\nals den spätesten Tag für die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts\r\nfest. Damit hat Europa gegenwärtig einen\r\nAbwicklungszyklus von T+2. Neben den Vorreitern China\r\nund Indien haben seit Ende Mai 2024 auch die USA, Kanada,\r\nMexiko und Argentinien ihren Abwicklungszyklus auf T+1 verkürzt.\r\nDurch die Verkürzung sollen Risiken verringert und die\r\nWertpapierabwicklung modernisiert werden. In Europa haben\r\nsich mittlerweile das UK und die Schweiz auf eine Umstellung\r\nzum Ende des Jahres 2027 festgelegt.\r\nUm einen europäischen Gleichlauf zu gewährleisten, veröffentlichte\r\ndie EU-Kommission am 12. Februar 2025 einen\r\nVorschlag zur Anpassung der CSDR. Wie erwartet, ist der\r\nVorschlag äußerst zielgerichtet. Er schlägt eine Änderung des\r\nArt. 5 Abs. 2 CSDR vor und legt den Beginn der verkürzten Frist\r\nauf den 11. Oktober 2027 fest.\r\nFast zeitgleich hat auch die Europäische Wertpapier- und\r\nMarktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Konsultationspapier\r\nveröffentlicht. Auf Ebene von Durchführungsverordnungen\r\nzur CSDR sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden,\r\num die Verkürzung des Abwicklungszyklus zu unterstützen.\r\nDazu gehören u. a. verkürzte Fristen für Zuteilungen und\r\nBestätigungen (allocations and confirmations), die Pflicht zur\r\nVerwendung elektronischer, maschinenlesbarer Bestätigungen\r\nnach internationalen Standards und die Einführung von\r\n„Hold & Release“ sowie die Möglichkeit der Teilabwicklungen\r\n(partial settlement) durch alle CSDs.\r\nZur Umsetzung wurde auf\r\nEU-Ebene ein Projekt aufgesetzt,\r\ndass eine möglichst\r\numfassende Beteiligung aller\r\nMarktteilnehmer (Industrie und\r\nBehörden) gewährleisten soll\r\n(siehe Abbildung). Insbesondere\r\ndie Beteiligung an den\r\nTechnical Workstreams steht\r\nallen Interessierten offen.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sind der Auffassung, dass die Umstellung auf T+1 alle\r\nProzesse entlang der Handels- und Wertpapierabwicklungskette\r\nbetrifft. Bestehende Handels- und Nachhandelsprozesse\r\nmüssen erheblich angepasst und manuelle\r\nEingriffe möglichst vermieden werden. Ein Abwicklungszyklus\r\nvon T+1 verkürzt die verfügbare Zeit für diese Prozesse\r\ndeutlich. Dadurch werden operative Risiken erhöht – wenn\r\nauch im Gegenzug Gegenparteirisiken reduziert und Liquidität\r\nfreigestellt werden könnten.\r\n• Wir halten es für wichtig, alle Marktteilnehmer (einschließlich\r\nder Marktinfrastrukturen, wie Börsen, CSDs und CCPs,\r\naber auch die EZB als Anbieter von T2S) gleichmäßig zur\r\nSteigerung der operativen Effizienz zu verpflichten.\r\n• Wir begrüßen daher die Einrichtung der EU Industry Task\r\nForce als marktgetriebene Instanz, um die Umstellung\r\nvorzubereiten. Wir beteiligen uns aktiv auf europäischer\r\nEbene an den Diskussionen der EU Industry Task Force\r\nund der einzelnen Technical Workstreams, um eine bestmögliche\r\nVorbereitung der Marktteilnehmer zu gewährleisten\r\nund zu einer möglichst reibungslosen Umstellung\r\nbeizutragen.\r\n• Wir begrüßen den Ansatz von EU-Kommission und ESMA\r\nund die in dem Zusammenhang vorgelegten Vorschläge,\r\nnur das zwingend Notwendige zur Förderung der Verkürzung\r\ndes Abwicklungszyklus zu regeln."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008891","regulatoryProjectTitle":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/49/590440/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nTransparency Register Number: 0767788931-41\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\n18.07.2025\r\nPage 1/4\r\nClosing the Regulatory Gaps for a Scalable\r\nDLT-based Financial Market in Europe\r\nThe digitalization of financial markets continues to accelerate, driven by the increasing implementation of Distributed Ledger Technology (DLT) and tokenization. These technologies offer the potential to fundamentally transform financial systems by improving efficiency, transparency, and resilience. While substantial progress has been made in recent years, several key challenges must still be addressed to enable the widespread, scalable adoption of DLT and tokenized financial instruments.\r\nIn our view, the most important elements – on which we will focus below – are:\r\n• Availability of DLT-based central bank money;\r\n• Integration of DLT-based financial instruments into monetary policy operations, particularly regarding central bank eligibility: DLT-based financial instruments must be included in the monetary policy framework of the Eurosystem;\r\n• Capital requirements for cryptoassets (Basel);\r\n• Extension and further development of the DLT Pilot Regime (DLT PR), including removal limits regarding volume and scope.\r\nWe will focus our analysis mainly on “DLT-based financial instruments” as defined under Art. 4(1) no. 15 of MiFID (including crypto-securities as defined under the German Electronic Securities Act, eWpG, and tokenized financial instruments).\r\n1 Measures by the Eurosystem\r\n1.1 Availability of DLT-based Central Bank Money\r\nAccess to central bank money via DLT is essential, as Delivery-versus-Payment (DvP) settlement in central bank money is not feasible without it. The lack of linkage to the cash leg remains the primary bottleneck for scalable settlement of DLT-based financial instruments in central bank money.\r\nA seamless, regulated access to central bank money is foundational for investor trust, risk reduction, and settlement finality. DLT-based transactions must be technically and operationally integrated with\r\nPage 2/4\r\nexisting systems such as T2 and T2S to unlock potential efficiency gains, such as real-time settlement and automation.\r\nTogether with the German Banking Industry Committee (DK), we expressly welcome the Eurosystem's two-track approach (see position paper dated 10 April 2025). In this context, the following actions are necessary:\r\n• Enable connection to central bank infrastructure\r\nIn our view, it is crucial that the technical and operational connection between financial instruments and cash sides is designed in such a way that secure, efficient, and scalable settlement in central bank money is made possible. Only then can the market maturity of digital, DLT-based financial instruments be broadly achieved.\r\nThe ECB is pursuing a pragmatic path toward integrating DLT into payments with its two-track approach via Pontes and Appia (see ECB press release of 1 July 2025). In the short term, interoperability solutions should enable DLT platforms to connect to existing payment infrastructures such as T2 or TIPS. In the medium term, the establishment of a more deeply integrated DLT-based infrastructure going beyond purely settlement will be examined.\r\nAccess to central bank money via DLT must be secure, open, and in principle available to all who meet certain predefined conditions.\r\n• Avoid fragmentation\r\nInteroperability between DLT platforms is essential. Regulatory authorities should mandate common technical data standards for DLTs used in the settlement of transactions in central bank money. The technical implementation of the connection to this DLT infrastructure should remain up to the individual market participant, but multiple proprietary interfaces increase fragmentation. Therefore, technology-neutral and interoperable architecture should be politically prioritized. Binding technical standards – such as the Berlin Group standard – are also needed to make data flows between DLT systems and traditional banking/market systems efficient. These promote interoperability and reduce integration costs for new market participants.\r\n• Legal and operational clarity\r\nShort-term solutions should, like long-term ones, be accompanied by regulatory support and made accessible across the market. This includes, among other things, clarifications regarding settlement finality and equivalence with existing procedures.\r\n1.2 Integration of DLT-based financial instruments into monetary policy\r\nA level playing field between DLT-based and traditional financial instruments is essential. Where risks and characteristics are comparable, identical regulatory treatment should apply. Differences should only arise where justified by underlying divergences.\r\nPage 3/4\r\nCreating a level playing field between DLT-based and traditional financial instruments increases attractiveness for investors and issuers, for example by enabling central bank eligibility and access to the repo market. The question of whether DLT-based financial instruments are accepted as collateral significantly influences the development of these markets. The ability to use a security as collateral enhances its utility and liquidity – a key aspect for investors. Therefore, a phased approach to the recognition of DLT-based financial instruments as eligible collateral is advisable. Gradual integration into the monetary policy framework will enhance demand, pricing transparency, and market stability.\r\nCurrently, the Eurosystem requires eligible collateral to be held in an authorized securities settlement system with a Central Securities Depository (CSD) and traded on regulated markets. These criteria are not fully compatible with DLT-based systems under existing legislation. Considering on the one hand the Eurosystem’s overarching objectives and on the other hand the desired use of DLT-based financial instruments as collateral, regulatory adjustments will be necessary. Since existing laws and guidelines are not tailored to DLT-based financial instruments, they must be reviewed and adapted to cater for DLT-specific characteristics while ensuring risk mitigation.\r\nThe existing regulatory framework for securities settlement systems, particularly the Central Securities Depositories Regulation (CSDR), requires for securities traded on a trading venue to be recorded in book-entry form in a CSD. These criteria are not fully compatible with DLT-based systems. To address this, the regulatory framework, particularly the CSDR, must be adapted to include technology-neutral conditions that ensure risk mitigation without discriminating against DLT-settlement models.\r\nIt should be acknowledged that the Eurosystem is actively examining how DLT-based financial instruments can be integrated into its monetary policy operations. As demonstrated in recent exploratory trials, the ECB is evaluating under which conditions these instruments might become eligible collateral. A technology-neutral adjustment of current criteria, especially regarding settlement systems, would be a critical enabler.\r\n2 Regulatory measures by the European Commission\r\n2.1 Capital requirements for cryptoassets\r\nThe Basel SCO60 standard, effective from 2026, proposes a risk weight of up to 1,250% for certain cryptoassets - equivalent to a full (100%) capital deduction. Classification under this standard may depend, among other things, on whether a permissioned (“private”) or permissionless (“public”) ledger is used, with the latter generally assumed to carry higher risk. The EU is currently incorporating this standard into its supervisory framework (see EBA consultation dated 8 January 2025 and Art. 501d CRR). It remains unclear though how granular the future classification of cryptoassets in the EU will be and according to which – including the type of the respective ledger – criteria a differentiated, risk-appropriate capital backing should be ensured including the type of the respective ledger.\r\nThe assumption underlying the Basel standards - that (private) permissioned ledgers are inherently less risky than permissionless ones is, in our view, overly simplistic. While access control may limit\r\nPage 4/4\r\ncertain risks, it often entails reduced decentralization, limited transparency, and greater dependency on a few dominant actors. Hence, for regulatory purposes – especially regarding capital requirements –, permissionless ledgers should not be penalized by default. A differentiated, risk-base and innovation-friendly approach is needed, that focuses on the actual risks such as volatility, technical security, liquidity, and custody, regardless of the ledger type.\r\nIn addition, the classification of cryptoassets into the categories provided in the SCO60 standard is not clear-cut. Particularly, the classification of tokenized assets or digital securities (e.g. crypto securities as per German Electronic Securities Act, eWpG) shall be assessed on a case-by-case basis. Therefore, it may be advisable to make the entry into force of the standard dependent on the development of a unified taxonomy.\r\n2.2 Further development of the DLT PR\r\nThe DLT PR presents a significant opportunity to improve secondary market liquidity for DLT-based financial instruments. For broader market adoption, a long-term perspective is crucial (see also ESMA Report on the Functioning and Review of the DLT PR, 25 June 2025).\r\nPotential enhancements include:\r\n• Removing current limits on transaction volume and total issuance size;\r\n• Extending the scope of eligible asset classes (e.g. to derivatives);\r\n• Simplifying licensing requirements, e.g. by allowing non-CSDs to operate as DLT-based settlement systems.\r\nAt the national level, the interplay between the eWpG and the DLT PR must be clarified, especially in relation to the exemptions under Article 3(2) of CSDR in the context of the DLT PR.\r\nThe Association of German Public Banks (Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB) is a leading association within the German banking sector. It represents the interests of 64 banks, including the Landesbanken (the head institutions of the German Savings Banks Finance Group), as well as the promotional and development banks owned by the Federal Republic of Germany or the individual German federal states. With total assets of some 3,029 billion euros, VÖB‘s member institutions cover approximately one quarter of the German banking market. Public-sector banks honour their responsibility towards SMEs, other enterprises, the public sector, and retail customers; they are deeply rooted in their respective home regions, all over Germany. With a 57 percent market share, ordinary VÖB member banks are market leaders in local authority financing; in addition, they provide some 22 percent of all corporate lending in Germany. In 2024, development and promotional banks at federal and state level provided 60 billion euros in new development and promotional loans. VÖB is the only German banking association exercising the functions of an employer association for its member institutions: the Public-Sector Banks’ Employer Association (Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken), which comprises VÖB member institutions with a total of 60,000 employees (as at financial year 2024) and which performs collective bargaining duties. More information is available at www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008892","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/34/322889/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120089.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung\r\nDie KI-Verordnung ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfassenden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist wichtig, denn der geschaffene regulatorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nKI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbesondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen werden.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI bisher nur zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unter-nehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt muss mit unseren Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei generativer KI geistiges Eigentum nicht missbräuchlich verwertet wird.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-Verordnung auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen. Die KI-Verordnung gilt direkt in den Mitgliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behördenstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommission und des AI-Office geben, welche die Regelungen der KI-Verordnung konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauftragt. Wichtig ist bei all diesen künftigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung gehemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovations-freundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unter-nehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den datenschutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Gleichzeitig sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschriebene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belasten würden.\r\n\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nDie Wirtschaft hat bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verabschiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission richtigerweise deutlich enger gefasst. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vornimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algorithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logistische Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Ausgestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsmanagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen ist von großer Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits normierten Anforderungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung der KI-Verordnung ist und damit eine Doppelung der Anforderungen verhindert.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-Datenschutz-grund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelständischen Unter-nehmen hemmen. Dies sollte auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges Anliegen sein.\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Ländergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-Verordnung wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der KI-Verordnung haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Behörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Behörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-Verordnung zuständig sein, es sei denn es stehen bereits bestehende sektorale Aufsichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeitsverteilungen wichtig. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regulierten und unter besonderer Aufsicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielführend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-Verordnung vorsieht, dass diese als zuständige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länder-ebene sollte unbedingt vermieden werden, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren, wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-Verordnung im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Finanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwendung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzlichen Punkte der KI-Verordnung, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhängig vom Unternehmenszweck sind.\r\n6. Aufbau einer europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festgelegt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Institutionen, Experten und Stakeholdern sein.\r\nDas AI-Board als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Expertenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente Umsetzung der KI-Verordnung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder wie die Wirtschaft institutionell, z. B. über Beiräte oder zumindest über regelmäßige Austauschformate, ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und einfach verständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beantwortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie sichergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Systemen, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-Verordnung festgelegten Regelungen zurückbleiben. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-Verordnung normierte Nachweispflicht ist entscheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungs-rechte zu wahren, sofern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wurden. Die Nachweispflicht sollte zudem in den durch das AI-Office geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008892","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/fc/501840/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310163.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n\r\nWettbewerbsfähigkeit durch technologische Innovation\r\nund konsequente Digitalisierung\r\nAngesichts wachsender geopolitischer Herausforderungen\r\ngilt es, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationen\r\nzu sichern. Starre Regulierungen und überbordende\r\nBürokratie dürfen dabei nicht im Weg stehen. Bei Digitalregulierungen\r\nin Deutschland und der EU muss explizit Raum\r\nfür Geschäftsmodelle aller Marktakteure gelassen werden,\r\num auf Basis von offenen Standards digitale Ökosysteme\r\nzu schaffen. Dies wurde bisher nicht ausreichend oder gar\r\nnicht berücksichtigt (Beispiel digitale Identitäten, eIDAS/\r\nEUDI). So setzen wir uns für die zügige Einführung sicherer\r\ndigitaler Identitäten und vertrauenswürdiger IT-Dienste ein.\r\nDenn nur ein vertrauenswürdiges und resilientes Ökosystem\r\ndigitaler Identitäten verschafft allen Bürgern und Unternehmen\r\ngleichermaßen Zugang zu digitalen Bank- und Verwaltungsdienstleistungen.\r\nAuch im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) benötigt die\r\nFinanzwirtschaft Raum für innovative Lösungen, da sie ihr\r\nKerngeschäft im Wesentlichen digital betreibt. Negativdefinitionen\r\nwie die Risikoklassifikationen der KI-Verordnung\r\nreichen nicht aus. Neben der üblichen Bankenaufsicht\r\nwird es wichtig werden, eine nationale Behörde zu benennen,\r\ndie nicht nur Überwachungsaufgaben wahrnimmt,\r\nsondern auch Innovationsanreize auf diesem Gebiet schafft.\r\nBei allen Erwägungen zur Nutzung des Innovationspotenzials\r\ngilt es aber auch, die digitale Resilienz zu gewährleisten.\r\nDabei ist es entscheidend, praxisorientierte Ansätze mit\r\nhohem Wirkungsgrad zu entwickeln. Dies umfasst beispielsweise\r\nErleichterungen bei Meldepflichten oder technischen\r\nAnforderungen, insbesondere für Akteure mit geringem Risikopotenzial.\r\nZudem sollten pragmatische Lösungen im Rahmen\r\nübergreifender Austauschformate erarbeitet werden,\r\nbevor sie in die gesetzgeberische Umsetzung einfließen.\r\nDadurch kann sowohl die Machbarkeit neuer Anforderungen sichergestellt als auch frühzeitig Verbesserungspotenzial für\r\nzukünftige Aktualisierungen und Anpassungen identifiziert\r\nwerden. Zudem gilt es, auf die Kohärenz verschiedener\r\nRegelwerke zu achten.\r\nInsgesamt machen wir uns daher für eine nationale Digitalallianz\r\nstark, in der Politik, Wirtschaft und Verwaltung\r\nbeziehungsweise Aufsicht gemeinsam und auf Augenhöhe\r\nüber die notwendigen Schritte und das anzuwendende Maß\r\nberaten.\r\n- Wir setzen uns für marktorientierte und innovationsfreundliche\r\ngesetzliche Rahmenbedingungen für digitale\r\nÖkosysteme in der EU ein\r\n- Bei Digitalgesetzgebung oder digitalen Leuchtturmprojekten\r\nsollte die Wirtschaft durch eine nationale\r\nDigitalallianz aus Wirtschaft, Politik und Regulatoren\r\nbesser einbezogen werden\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008892","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/e4/582198/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100014.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"3 Künstliche Intelligenz (KI): für eine pragmatische Umsetzung der KI-VO \r\n\r\nDie neue KI-Verordnung der EU ( KI-VO/AI Act) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und seither laufen die gestaffelten Umsetzungsfristen. Sechs Monate nach Inkrafttreten, seit dem 2. Februar 2025, ist der Einsatz verbotener KI-Anwendungen mit unannehmbar hohem Risiko untersagt und zugleich traten die Vorschriften zur Sicherstellung einer angemessenen KI-Kompetenz in Kraft. Zwölf Monate nach Inkrafttreten, am 2. August 2025, werden die Pflichten für KI mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI/GenAI) wirksam. Weitere zwölf Monate später, am 2. August 2026, gelten sämtliche Regelungen und Pflichten für Hochrisikosysteme aus Anhang III, der eine Liste der Anwendungsfälle enthält. \r\n\r\nKonkrete Regeln und Pflichten zum Einsatz von KI mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) werden vom neu geschaffenen AI Office in der EU-Kommission erarbeitet. Mit der Fertigstellung des Kodex wird frühestens bis April 2025 gerechnet, wobei die GPAI-Bestimmungen aus dem AI Act bereits am 2. August 2025 in Kraft treten werden. Diese Fristen greifen viel zu spät, so dass kaum Spielraum für deren Umsetzung existiert. \r\n\r\nDas AI Office hat im Februar 2025 zwei Leitlinien zu dem Thema KI-Definition und zu den verbotenen KI-Anwendungen veröffentlicht. Gleichzeitig wurde ein Living Repository zum Thema KI-Kompetenzschulungen als unterstützende Beispielsammlung herausgegeben. Leitfäden und Repository haben allerdings keinerlei rechtliche Verbindlichkeit und dienen lediglich der Orientierung. \r\n\r\nMit der KI-Verordnung (AI Act) hat die EU ein weltweit einzig artiges Regelwerk für künstliche \r\nIntelligenz geschaffen. Bei der Umsetzung sollte diese Innovationschance nicht durch zu viel \r\nBürokratie verspielt werden. \r\n\r\nZwölf Monate nach Inkrafttreten des AI Act soll in allen EU-Mitgliedstaaten die Ernennung \r\neiner sektorübergreifenden Behörde für künstliche Intelligenz erfolgen, dafür ist derzeit die Bundesnetzagentur im Gespräch. Die BaFin arbeitet seit 2024 an den Finanzwirtschaftlichen Umsetzungsspezifikationen der EU-Rahmenregulierung. Das BSI formuliert übergreifende Standardisierungen, die bestenfalls bis Mai 2025 veröffentlicht werden. \r\n\r\nKreditinstitute setzen zunehmend KI in den verschiedensten Bereichen ein. Gleichzeitig befindet sich der konkrete regulatorische Rahmen noch immer im Aufbau. Kritisch diskutierte Themen, wie das Zusammenspiel mit anderen sektoralen Regulierungen, bleiben immer noch zu vage. Unsere Institute fordern deshalb mehr berechenbare Planbarkeit und Rechtssicherheit beim zukünftigen Einsatz von KI. \r\n\r\nUNSERE POSITION \r\n\r\n• Wir fordern praxisgerechte, rechtssichere Leitplanken, die eine angemessene Umsetzung der KI-VO in den Instituten frühzeitig erleichtern. Wichtige Punkte der KI-VO sind bisher ungeklärt. Für die Schulungen von Mitarbeitenden im Umgang mit KI sowie die menschliche Überwachung von KI fehlen Detailregelungen. Auch das Zusammenspiel mit bestehenden finanzwirtschaftlichen Regulierungen ist \r\ngenauso unklar wie die Nutzung von KI entlang der Wertschöpfungskette. \r\n• Wir plädieren für praktikable Umsetzungsfristen. Die vorgesehenen Umsetzungsfristen der KI-VO sind insgesamt viel zu knapp bemessen, um eine angemessene Compliance der KI-Governance zu gewährleisten. \r\n• Wir befürworten eine Reduzierung der Monitoring- und Berichtspflichten. Sehr umfangreiche Transparenz-, Monitoring- und Berichtspflichten für verschiedene Risikoklassen erschweren die Umsetzung und wirken oft abschreckend. \r\n• Wir fordern mehr eindeutige Guidelines für die praktische Nutzung und ethische Umsetzung, insbesondere für GPAI. Gerade diese KI-Modelle sind beliebt und verbreiten sich schnell, \r\nso dass den Codes of Practice des AI Office eine besondere Bedeutung zukommen wird. \r\n• Wir begrüßen den pragmatischen Ansatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Prüfung von KI-Modellen in der Bankensteuerung. KI wird dort als eine von vielen Technologien \r\nbehandelt, die Banken testen und verantwortlich einsetzen. Eine liberale Nutzung von KI zum Wohle Europas im globalen Wettbewerb wäre mit einer restriktiven Auslegung des AI Act nicht gewährleistet. \r\n• Wir erwarten wertvolle Unterstützung von der angekündigten Publikation des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zur Standardisierung von KI. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/37/322891/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120090.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Bundestagsanhörung am 19.02.2024 zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro vom 28.06.2023\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für einen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1. Während bisher eher technische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet werden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für Europas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden Akzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die Investigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. Die Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, Gesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die Expertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu schaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten Stellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags eingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen.\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro\r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, wenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere vergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit).\r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als Zahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte Gestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB halten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im Vergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen erschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro, die Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status Quo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige Innovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der EZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues EZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden kann.\r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine hohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen Problemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets pro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding bei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management).\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro auf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur Wertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der Gesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein Verzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken und Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf Kreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft schaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der Kreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete Ausgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu übertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der Finanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln.\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich verantwortbar\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den Gesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der bestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro ist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. Kartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit orientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei einem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet nicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein Transaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die deutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr.\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt werden\r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch der Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie europäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden.\r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den digitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird bisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für einen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, vom Privatsektor selbst definiert werden.\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der Wahlfreiheit\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden Banken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen Frontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Anbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, einen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten.\r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte und unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die Gesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen digitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu nutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden,\r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, In-App-Payment, Überweisung, Lastschrift.\r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste Bewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben dem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2, welches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden muss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind verboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger Ausschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind für den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten nach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern diese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. Zudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem Rechtsakt regeln dürfen.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in jedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, welche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.3 Eine Benachteiligung privatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung gibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt zu gewährleisten.\r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in Kombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB avisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits existierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. EPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die Souveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar kontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen Bezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht mehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können.\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen Zahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die marktwirtschaftliche Ordnung dar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU zugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro erbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und der Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute sind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer Kunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche – grundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, Kontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von Transaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. Lediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. 17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. 28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben dem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst anzubieten.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen und Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft voraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und verteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken und Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute von dieser Verpflichtung ausnehmen.\r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte für Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur erreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen Euro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen attraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie Kerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser Kerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen marktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite Unterstützung erfährt.\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener Kosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil schafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen den Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das angestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein solches Vorgehen gefährdet.\r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der EZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen sich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht von der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE klargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben soll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB Backends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines digitalen Euro geklärt werden.\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der Finanzmarktstabilität unverzichtbar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO-DigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll die EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz entscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher Instrumente:\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität,\r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, sowie\r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und der Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre Parameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden. \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht verzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den digitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser Verordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein Verzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die EZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im Gesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft werden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. Infolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also Einlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld verlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute hängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der Abfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und Sparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden teurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im Zusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt werden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der digitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. Dieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung in der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die grundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. Art. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den Gesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden.\r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die gesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf die Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt.\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger Analysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben sein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend auseinandergesetzt.\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu einer signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden Infrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte, unter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen im Detail weiter untersucht werden.\r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den PSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these limits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von Gemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein soll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob derartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro notwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind.\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online und offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben Privatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll er in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, wie es derzeit durch Bargeld realisiert ist.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die digitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in der Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere aufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, Transaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese Eigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch in die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch anonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per Smartphone ermöglicht werden. Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und sanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine Passage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine erhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche Ausnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften aufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, bietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit Jahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu wettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. 133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann gesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden (Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf Basis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung des digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die Nutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG (10).\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem währungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische Bedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der rechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. Daraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der Kreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren. Dies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: Während die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine gesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung auf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen gesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für die Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden.\r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des digitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte der Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) und können nicht allein der EZB überlassen werden.\r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten Wettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro lediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der Legislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit falsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, da er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft und der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden kann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen Innovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer privatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das Vertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden Strukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken.\r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und stellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei bestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA-Zahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen Angebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung des digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am Marktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem Eurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss bei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems und Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und Standards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den Intermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich weiterentwickelt werden.\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt rechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. Insbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus der Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die Ausgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. Insbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit einem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich eine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem sind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro zwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, verpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben.\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht wesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. Doch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch offen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als Deutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können.\r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa auf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das derzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie der legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler Euro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels und nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und Gesellschaft liefern.\r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten durch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben dargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden Herausforderungen umfasst:\r\nSicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung der Wirtschaft,\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel,\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft,\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler Zahlungsmittel,\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren Lösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/32/354878/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180004.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"3 Digitaler Euro – was kostet seine Realisierung?\r\nAuf die Ausgestaltung des digitalen\r\nEuro kommt es an! Bisherige Details\r\ndes Legislativvorschlags sowie\r\ndie EZB-Detailplanungen erfordern\r\nwichtige Anpassungen, wenn er\r\nein sinnvoller Zugewinn für alle\r\nMarktteilnehmer werden soll.\r\nSeit Juni 2023 liegt der Gesetzesvorschlag für einen digitalen\r\nEuro durch die EU-Kommission vor. Seit Herbst 2021 arbeitet\r\ndie EZB bereits an einem\r\nKonzept für ein vollständiges\r\nhoheitliches Bezahlsystem\r\nfür den digitalen Euro. Im\r\nOktober 2023 wurde eine\r\nzweijährige Vorbereitungsphase\r\neingeläutet, obwohl\r\nformal die grundsätzliche\r\nEntscheidung für einen\r\ndigitalen Euro noch nicht gefallen\r\nist. Im aktuellen Rulebook des digitalen Euro definiert\r\ndie EZB bereits 93 Geschäftsvorfälle, die neben dem digitalen\r\nEuro als Zahlungsmittel auch eine komplette Zahlungsinfrastruktur\r\nvorsehen. Die EZB scheint fest entschlossen, diese\r\numfangreichen und detaillierten Pläne zu realisieren, koste\r\nes, was es wolle.\r\nAls Einsatzszenarien sind fünf verschiedene grundlegende\r\nAnwendungsfälle vorgesehen:\r\n• Person-zu-Person-Zahlungen (P2P): eine Zahlung zwischen\r\nzwei Privatpersonen\r\n• Verbraucher-zu-Händler-Zahlungen (C2B): eine Zahlung für\r\nin einem physischen Geschäft oder online über E-Commerce\r\ngekaufte Waren oder Dienstleistungen\r\n• von Unternehmen initiiert (B2B/B2C): eine Zahlung\r\nzwischen zwei Unternehmen oder von einem Unternehmen\r\nan eine Einzelperson (z. B. Bezahlung von Waren und\r\nDienstleistungen zwischen Unternehmen; Zahlungen an\r\nMitarbeiter)\r\n• Zahlungen an Regierungsorganisationen und öffentliche\r\nStellen (C2G) (z. B. Steuern) und von Regierungsorganisationen\r\nund öffentlichen Stellen (G2C) (z. B. Beihilfen und\r\nSubventionen)\r\n• von Maschinen initiiert (M2M): eine vollständig automatisierte\r\nZahlung, die von einem Gerät und/oder einer\r\nSoftware, basierend auf vordefinierten Bedingungen,\r\nausgelöst wird\r\nDiese Übersicht verdeutlicht, wie umfassend der digitale Euro\r\nim Euroraum für Zahlungen eingeführt werden soll, allerdings\r\nwird derzeit hauptsächlich an P2P- und B2C-Lösungen\r\ngearbeitet. Nach ihren bisherigen Planungen würde die EZB\r\nfür den digitalen Euro ein neues, digitales Zahlverfahren im\r\ndirekten Wettbewerb zu bereits existierenden Marktlösungen\r\neinführen. Bislang bleibt die Kostenseite für die Einführung\r\ndes digitalen Euro wie auch die Ertragsseite für die Finanzwirtschaft\r\nbei sämtlichen Planungen merkwürdig unterbelichtet.\r\nNur über Händlerentgelte können nach dem Vorschlag\r\nKosten kompensiert werden.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir plädieren für einen digitalen Euro, der ausschließlich als\r\nZahlungsmittel von der EZB gestaltet wird. Ein hoheitliches\r\nBezahlverfahren in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen\r\nBezahlsystemen kommt vor allem globalen Big Techs\r\nzugute, die aufgrund ihrer Skaleneffekte besonders von den\r\ngeplanten kostenlosen Elementen des staatlichen Zahlverfahrens\r\nzulasten der verpflichteten heimischen Anbieter\r\nprofitieren können.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass dieses Zahlungsmittel nur\r\ngrundlegende Bezahlfunktionen wie Ein- und Auszahlungen\r\naus dem digitalen Euro-Kunden-Wallet und ein Haltelimit im\r\nFalle einer kontobasierten Version umfasst. Es soll als digitales\r\nPendant zum Bargeld mit hoher Privatsphäre, Offlinefähigkeit\r\nund technischer Sicherheit gestaltet werden.\r\n• Wir fordern zur Sicherung der Finanzmarktstabilität im\r\nEuroraum und sinnvollen Liquiditätssteuerung der Banken\r\nein einheitliches, niedriges dreistelliges und dauerhaftes\r\nHaltelimit, ohne Verzinsung für den digitalen Euro.\r\n• Wir empfehlen die Vergütung der Finanzintermediäre dem Markt\r\nzu überlassen, damit in zusätzliche innovative Zahlungsdienste\r\ninvestiert werden kann. Hierzu bedarf es einer umfassenden Kostenanalyse\r\nzur Einführung des digitalen Euro von allen Beteiligten.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Verpflichtung für Intermediäre entfällt,\r\ndie von der EZB entwickelte Euro-System-App trotz eines eigenen\r\nAngebotes zusätzlich für Kunden anbieten zu müssen.\r\n• Wir sehen weder den Mehrwert für Verbraucher, Händler und\r\nFinanzintermediäre noch die notwendige Finanzmarktstabilität\r\nals gesichert an. Für alle diese Aspekte braucht es valide, neutrale\r\nAnalysen.\r\n• Wir werten das aktuelle Auseinanderlaufen der technischen Feinspezifikation\r\ndurch die EZB im Verhältnis zum noch nicht gesetzten\r\ngesetzlichen Rahmen als kritisch. Es dürfen für den digitalen\r\nEuro keine vordefinierten Tatsachen durch die EZB geschaffen\r\nwerden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/30/359446/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Einführung eines Digitalen Euros muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nDie Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verordnung zum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel – neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Euros als alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden.\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Arbeitsweise\r\nder Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem\r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als einheitliche Währung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der\r\nEZB erlassen.\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerinnen\r\nund Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in\r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass\r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer\r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt.\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Investitionen zu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche\r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage) zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das sich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere untersucht, ob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag.\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n*1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023.\r\n*2\r\n*3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich\r\nsind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Einführung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als einheitliche Währung dient.\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel.\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte Rechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb…\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erhoben werden dürfen,\r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massenzahlungsverkehrssystem),\r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden,\r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten.\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU möglich sein. Dazu muss…\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bargeld) festgeschrieben werden,\r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integrieren lassen,\r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digitalen Euros innerhalb der EU sicherstellen.\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertragung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist.\r\nFrau zieht folgendes Fazit:\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verordnungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“\r\n*4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 16 GRCh lautet: Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/07/359461/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300008.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RECHTSGUTACHTEN\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro\r\n[COM(2023) 369 final]\r\nerstattet im Auftrag von\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nvon\r\n, 4. Juli 2024\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nInhalt\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4\r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9\r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9\r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13\r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15\r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND VERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15\r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17\r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17\r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18\r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27\r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28\r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30\r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35\r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39\r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51\r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52\r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53\r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54\r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58\r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59\r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61\r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT GRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66\r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68\r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70\r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE\r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, nachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die neue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten näher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf.\r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend währungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen einordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich vorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende EU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf besteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber (ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist.\r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren.\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nB. EINLEITUNG\r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst wird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer Nachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld bestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.\r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten rechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem Geld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die traditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates Digitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle (Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – national, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die eine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als entmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen Eigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als weitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen Folge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie Kryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, herkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1\r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und Erscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der Regelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück weit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang nur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; Manger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.\r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für Banknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise China seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ 2023, 210.\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale\r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3\r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu\r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.\r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union\r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der\r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines\r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit\r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel\r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft\r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz\r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer\r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend\r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im\r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des\r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu\r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt\r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum\r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt\r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv\r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5\r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6\r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes\r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers\r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers,\r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f.\r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on\r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über\r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm\r\n(04.07.2024).\r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7\r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package\r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein\r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich\r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben\r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens\r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als\r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu\r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche\r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag\r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden,\r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der\r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt.\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.;\r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f.\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO\r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro\r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf Art. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, nachfolgend: VOE)9, setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur Einführung eines digitalen Euro in Gang.\r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den Kap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden sich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als „digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to natural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique accessible aux personnes physiques et morales).\r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur alleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für die Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt Art. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro die digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das ausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In Gestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der EZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den Verordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).\r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM/2023/369 final, 28.6.2023.\r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649.\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches\r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen12\r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche\r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen\r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15\r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von\r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro\r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt.\r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung)\r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der\r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren\r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von\r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen\r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel\r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im\r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt\r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35.\r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 367 final (PSR).\r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung\r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624;\r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten\r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche\r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung\r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693.\r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von\r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1.\r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v.\r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010\r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40.\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat\r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht\r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem\r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten\r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der\r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der\r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden.\r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen\r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch\r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben\r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.\r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets\r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den\r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als\r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und\r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den\r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten\r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister,\r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende\r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ –\r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u.\r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher\r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können,\r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.\r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und\r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die\r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der\r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet\r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider,\r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f.\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die Händlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen (Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).\r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.\r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu Funktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro (Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- und Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). Die geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die Online-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-Variante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. Eine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest sachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt.\r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder zeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen (Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des digitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit den Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen sowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet werden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll (Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-Parlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine Dokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die Einführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in Zusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff.\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-Zahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.\r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa in Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) sowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro sollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-Zahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).\r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der Geldwäschebekämpfung (Kap. IX).\r\nII. Änderungsvorschlag des Rates\r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals innerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. Erwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer zu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-physical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19\r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, da er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) Verbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die Arbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen Begriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024).\r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in the balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose currency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that of a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“.\r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der\r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability\r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel\r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der\r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nichtphysischen,\r\ndinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu\r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt,\r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll,\r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen\r\nBargeldes orientieren will.\r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments\r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und\r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss)\r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht,\r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der\r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von\r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen\r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken\r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber\r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des\r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“\r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich,\r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als\r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural\r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance\r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen.\r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eurlex.\r\neuropa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den\r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar\r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024).\r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f.\r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO\r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer untersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission aufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen Kompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur rechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen Euro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu kostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).\r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung des digitalen Euro\r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz die Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des digitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen und jeweils mitzudenken sind.\r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei Akteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich als ein Haus abbilden:\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen Kompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der gemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden Rechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.\r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art „Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des (nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem Rechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als eine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind somit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den Endnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen somit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) Grenzen.\r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander unabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro durch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den Massenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre an die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, grundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig dem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden Grundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, steht.\r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs\r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE gewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die\r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum\r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in\r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt.\r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt\r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz\r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie\r\nder Organkompetenz.\r\na) Verbandskompetenz\r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den\r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen\r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen\r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu\r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das\r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EUMitgliedstaaten\r\ndie Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher\r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich\r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser\r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der\r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch\r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle\r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher\r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum\r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen\r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis\r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33.\r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.\r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central\r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267,\r\n268 f.\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt\r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine\r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet\r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung\r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand\r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht\r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen\r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen.\r\nb) Organkompetenz\r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des\r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von\r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.\r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu\r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der\r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde,\r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung\r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik\r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog.\r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem\r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der\r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31\r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei\r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten\r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff.\r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl.\r\n2021, § 25, Rn. 18 ff.\r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f.\r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union,\r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9.\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der\r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in\r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten\r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des\r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt.\r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der\r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet.\r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der\r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück\r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von\r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner\r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den\r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB)\r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB\r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37\r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV)\r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles\r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische\r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in\r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff.\r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert\r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die\r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16.\r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029,\r\n1040 ff.\r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1.\r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.\r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz,\r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13.\r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25,\r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung,\r\nRn. 3.\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend legitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) scheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform der einheitlichen Währung zwingend.\r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher kompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur (s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies gegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm ins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 Abs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen vornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu können. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) folgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation wird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis auf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.\r\nc) Materielle Anforderungen\r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ einzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen\r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur Währungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf den Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f.\r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff.\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische\r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion\r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42\r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als\r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als\r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43\r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungsauch\r\nwirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht\r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und\r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht.\r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus\r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine\r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen\r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.\r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher\r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist\r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten\r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47\r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben.\r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte\r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die\r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für\r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar\r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2.\r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher,\r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.\r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.\r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.\r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.\r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler,\r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55\r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff.\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union\r\nauszugehen sei.48\r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher\r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE\r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als\r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die\r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap.\r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen\r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich\r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr\r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der\r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet\r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot.\r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungsund\r\nZahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE)\r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich\r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf\r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch\r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden\r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap.\r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und\r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen\r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV\r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert\r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung,\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.\r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25.\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos\r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines\r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist\r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die\r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen\r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52\r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert.\r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen,\r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen\r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private\r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der\r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet\r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung\r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer\r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite\r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE)\r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des\r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend\r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen\r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber\r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen\r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche\r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie;\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch\r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.\r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar\r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV.\r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art.\r\n10 EUV, Rn. 10.\r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3)\r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte\r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer\r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren.\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure und Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden.\r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet seine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den Funktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als Währung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; bei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese Grenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch näher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.).\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen\r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische Maßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu anderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) und Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare Grenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-Kommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese Rechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum digitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.\r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Voraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer „sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich vorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV\r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue\r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen\r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der\r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei\r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine\r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben\r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange\r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH\r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt\r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die\r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarktbezug\r\naufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme\r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder\r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58\r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere\r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende\r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt\r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der\r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen\r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter\r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte,\r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf\r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre\r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23\r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter\r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.\r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff.\r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).\r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff.\r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12.\r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff.\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso wie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.\r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz schwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach Vorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus Art. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich einzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere Art. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die Kompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.\r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches zur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu notwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.\r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes operatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren gemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als kompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) überprüfbar ist.63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig.64 Allgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.\r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff.\r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, Rn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35.\r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz\r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen\r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das\r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem\r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65\r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht\r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als\r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint.\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV)\r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt.\r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der\r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei\r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den\r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche\r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m.\r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der\r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung\r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot\r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.\r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen\r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen\r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter\r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt.\r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).\r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits\r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für\r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.\r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1.\r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.\r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845.\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das Zahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. Allerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen die technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die jeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.\r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-physischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche Rechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem substanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) beeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der Rechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.\r\n4. Zwischenergebnis\r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, Art. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle Gemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung bereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro kompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen sind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom Grundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht kommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem Blick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils gesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.).\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der rechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des digitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und Umlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission nicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; die nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur\r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher Annahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung (Art. 7 Abs. 2 VOE)70. Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, giralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-Bargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine direkte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern begründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles gesagt.\r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit zustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als multipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, dass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. Dabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu kritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet somit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um eben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen Euro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.\r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH (EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier durch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr\r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage\r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren\r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen\r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechtsordnungen,\r\ndie von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist\r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die\r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist.\r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale\r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die\r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert.\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV\r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und\r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.\r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen,\r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler\r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf\r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb\r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte\r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung\r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht\r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen\r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen\r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der\r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19\r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82.\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis begreifen will.\r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori ausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form der gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in systematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von Art. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte Banknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, dass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf ein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte noch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht Buchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und wohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als Primärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen Einführung durch einen Sekundärrechtsakt.\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, Banküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung in der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für die gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.\r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1 ff.\r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nb) Münzgewinn\r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-Münzen den Mitgliedstaaten zusteht.75\r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies regelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für Euro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht zur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt der EZB.77\r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der gedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die Einführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) perspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche Zahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des Art. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.\r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig von der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten stärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern verlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).\r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen Münzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen unterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn aufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns ergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem Telos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der Ausgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 88.\r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch in Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV.\r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13.\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch wenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen kann.\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung?\r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen Absatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. Zwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe und Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch per Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint auch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre nur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-Parlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – mit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form (non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- bzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren.\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel\r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal einer öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend durch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel konstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), weiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69.\r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und\r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.\r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955.\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante\r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich\r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der\r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.\r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE\r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen\r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die\r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine\r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der\r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und\r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i.\r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht\r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest\r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber\r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV)\r\nzurückgreifen kann. 83\r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch\r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union\r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales\r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche\r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro\r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839.\r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.\r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55.\r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung\r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit\r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.\r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was\r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der\r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss.\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der\r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen\r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses\r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency\r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOEBargeld\r\ndas Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende\r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7]\r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch\r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5\r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog.\r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGBAusschlüsse\r\nbeim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich.\r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden\r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und\r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit\r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form,\r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die\r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft\r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser\r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.\r\na) Ausgangspunkt\r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden,\r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und\r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn\r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220.\r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1.\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt.\r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die\r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu\r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem\r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung\r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive\r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige\r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der\r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen\r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer\r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche\r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass\r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und\r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine\r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der\r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91\r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen\r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform,\r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren\r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165,\r\n181.\r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff.\r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel,\r\nRdZ 2024, 13, 16.\r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319.\r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43.\r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f.\r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit\r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in:\r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11.\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der\r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal\r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was\r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen\r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen\r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.\r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen\r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96\r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete\r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem\r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht.\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang,\r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit?\r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere\r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw.\r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale\r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt\r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die\r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativrechtlichen\r\nVorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler,\r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte\r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie\r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind.\r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen\r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff.\r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungsnoch\r\ngeldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als\r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407,\r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905.\r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in\r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a\r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische „Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die Abwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-sionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären\r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell diskutiert.98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen Währungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, kann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten zugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten ist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer verbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet wird.99\r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht direkt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst gegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) müssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der digitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch nicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der Übertragungsmöglichkeiten abhängig.\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur\r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich noch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.\r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als zentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur wird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über die Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die Endnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff.\r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der\r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen\r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und\r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.\r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von\r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig\r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m.\r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte\r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf\r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus\r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht,\r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen.\r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB,\r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem\r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102\r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche\r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für\r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen\r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.).\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung\r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder\r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für\r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die\r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen:\r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden\r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der\r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33.\r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar\r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244.\r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von\r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei\r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft\r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der\r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich\r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden\r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale\r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche\r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft\r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.\r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit\r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird\r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen\r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien\r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im\r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo)\r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107\r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch\r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich\r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden\r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE).\r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die\r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die\r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines\r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und\r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder\r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f.\r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl.\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107.\r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f.\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als auch ihrer Gewichtung zueinander.\r\n(1) Online-Übertragbarkeit\r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro durch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen lässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes System im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale Abwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur Übertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären bereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die Endnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was grundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 auf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung von Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist dieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit verbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte Zahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111\r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen (Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) nur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package for digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons learned, Mai 2023, abrufbar ebenda.\r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick Birne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240.\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht\r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere\r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro\r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE –\r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der\r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf\r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den\r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird;\r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die\r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im\r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSREntwurf,\r\nwonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des\r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als\r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von\r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die\r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung\r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest;\r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest\r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende\r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte.\r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der\r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der\r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet\r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit,\r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt\r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243\r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank\r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag\r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5.\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung (offline) dar.\r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der digitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und durch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre,113 im Abtretungsvertrag zwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches Element des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von weiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt. Eine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche Übertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern stattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung von Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten ausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie Berechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. Da eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, ausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit (Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der seinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell.\r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also eine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher digitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der Abhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden könnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das weisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr komplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an irgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen Währungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt;116 kann dieses Risiko, auch technisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119.\r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66.\r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245.\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls dann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet.\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit\r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-Übertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem Bargeld rechtlich am nächsten.\r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. B. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die Trägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), sobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion entsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale Stelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont lediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten ausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend als wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung beim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch ausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.\r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die digitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im Gegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte Zahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das Recht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten Vermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-physische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62.\r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507.\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine\r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach\r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen\r\nwären.\r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte\r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl.\r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die\r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten.\r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken\r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde\r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent\r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten\r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für\r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz\r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll,\r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit\r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.\r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für\r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische\r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of\r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro\r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht\r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE)\r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“)\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen\r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w.\r\nN.\r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1).\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen inhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.\r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine nach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-verpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. Einlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und damit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter Klarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte Vertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der Zwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen Euro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar „Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das Eurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies sollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale Euro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und Eurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem auf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext der Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals gesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.).\r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung der Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte Forderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet Art. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit buchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von Währungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16.\r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49.\r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; Weenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung EZB/EZSB, Rn. 2 ff.\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem\r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die\r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale\r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art.\r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten\r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für\r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale\r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System\r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an\r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein\r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des\r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine\r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE\r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen\r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf\r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und\r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der\r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.\r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine\r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale\r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle\r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach\r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell)\r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur\r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung\r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im\r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023,\r\n10.\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert\r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen Euro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers (Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur Kompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, die den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) Vermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich sicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als sachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht unzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses verknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ Sachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich ein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen.\r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten digitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE zwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche Funktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-EinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes und umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz bewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren konsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der nicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“)\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches Modell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest fraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille der Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.\r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit (online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches jedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je nach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ einschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den Unionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des digitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) Vermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments favorisiert (s.o., Pkt. D. III.).\r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten Legitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der Abwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des digitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem unionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der demokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel festzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus Art. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der Eigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende rechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im Zuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33.\r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 508.\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer\r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus\r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV),\r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.\r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines\r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen\r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung\r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der\r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht\r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE\r\nübertragen werden kann.\r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten)\r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EUZahlungsdiensterecht\r\nist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig\r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am\r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe\r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells\r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von\r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim\r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum\r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll\r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und\r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch\r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere\r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als\r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der\r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als\r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs\r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff.\r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f.\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber herkömmlichem Buchgeld.\r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch die Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst noch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des Euro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ Werteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen (dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte Erscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die Körperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige Ausnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. d. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus bedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher Vermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts (insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher Forderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten die nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der Rechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung betrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die inhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments einbezogen werden sollten.\r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung).\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem\r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum Angebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-gr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische Zielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur aufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden privatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst kompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen Kreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor.\r\n1. Begriffliche Einordnung\r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich bereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit abstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt aus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in bestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme standardisiert ist oder sein sollte;133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht praktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP 2024, 407, 410 ff.\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung\r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher\r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren.\r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da\r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant\r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der\r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27)\r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente\r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134\r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des\r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage\r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE)\r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen.\r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL\r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e]\r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten.\r\na) Art. 114 AEUV\r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die\r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die\r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und\r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende\r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu\r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten\r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und\r\nVatikanstadt.\r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit\r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214.\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in\r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche\r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf\r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer\r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU]\r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/\r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert\r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale\r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden.\r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die\r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie\r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und\r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen\r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt\r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der\r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für\r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und\r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde.\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr\r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die\r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.\r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str.\r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45.\r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf\r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886.\r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw.\r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende\r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen\r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das\r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell\r\nübertragen werden kann.\r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21.\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige\r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente\r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und\r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von\r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im\r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt,\r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale\r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere\r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw.\r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt\r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem,\r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu\r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der\r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.\r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell\r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der\r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte\r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg.\r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer\r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit\r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese\r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von\r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17\r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57.\r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung\r\nEZB/ESZB, Rn. 2.\r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27\r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der\r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L,\r\n2023/2415.\r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind\r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen.\r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36\r\nESZB-Satzung.\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nbedarf, geändert werden könnten.\r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle\r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit\r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146\r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären,\r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei\r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der\r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein\r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den\r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne\r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität\r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell\r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu\r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine\r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit\r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten\r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und\r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden\r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant\r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App)\r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr.\r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder\r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nist dabei jeweils erforderlich.\r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die\r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb\r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der\r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der\r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden\r\nsoll.\r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24.\r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.),\r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366.\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen mit digitalen Euro messen lässt.\r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr werden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie die PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. Vielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und gefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich sogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die „Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 AEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den Binnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil Art. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die Binnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung auch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.\r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat der EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende Zahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der Sorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im Binnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, etwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.\r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung zu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich auf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.\r\n149 S. o., Fn. 8.\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n3. Grundrechtsrelevanz\r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen Rechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.\r\na) Eingriff in Schutzbereich\r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre werden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich aufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die freie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von Art. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum (kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund der Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, E-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies könnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem einheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum festgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen bislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e (lit. g).\r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe ECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte\r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und\r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche\r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner\r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem\r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu\r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne\r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben\r\nVerpflichtungen unterliegen.\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der\r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz,\r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.\r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen\r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1\r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen\r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich,\r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der\r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung\r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem\r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet,\r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen\r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5\r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu\r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen\r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in\r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank\r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff.\r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen Zugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere legitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig umgesetzt sein müssten.\r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen Euros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme erforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen Maßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche Anschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die Aufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu prüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen privaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-Standards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher nicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB die Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu gewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).\r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders formuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für die Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die Einführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die entsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46.\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht\r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu\r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes\r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter\r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des\r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff\r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die\r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung\r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten,\r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf\r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante\r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen,\r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der\r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich\r\ndamit nicht rechtfertigen.\r\nc) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus\r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng\r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur\r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt\r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1\r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden,\r\nECLI:EU:C:2016:689.\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste\r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine Verpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit verbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden.\r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), wobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu erfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).\r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern (Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. 16 VOE).\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit digitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits gewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die bereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) vorliegen.\r\n159 S. o., Fn. 151.\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, da nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider Regelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und eine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende Versorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, was eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.\r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass Vereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als solche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, finanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der deutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH162 zu Preisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht ersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE liegen soll.\r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da die Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht wird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen Bankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung ändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-Zahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.\r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.\r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75.\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines insoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende Folgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den Endnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die sonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht besteht.\r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) sowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- geldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte Maßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und damit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse Verbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) betroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex Art. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie zu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.\r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. Problematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, dass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte sprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei dem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.\r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster\r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle\r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen\r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich\r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen\r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den\r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen\r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.\r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls\r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen\r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine\r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu\r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum\r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion\r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die\r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“)\r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der\r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige\r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die\r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang\r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114,\r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen grundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.\r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Betätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von der Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber auch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung innerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165\r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf den digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte Konstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für Zahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.\r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt und/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) zuzurechnen sind.167\r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-Euro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch tragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten Beschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.\r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43.\r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13.\r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14.\r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, ECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f.\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der vollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von Zahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im Vergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum maßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste von Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein „höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu erheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169); zudem wird der von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von Zahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als Alternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für buchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts eingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben werden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da die Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen müssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare Zahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit damit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt werden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-Kontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der rechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht aber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die legislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte Vergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für schließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt aufrechterhalten.\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135.\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden.\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE\r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll schließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-Ends für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.\r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen zwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst entwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein Zahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-Front-Ends verpflichtet.\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus Art. 133 S. 1 AEUV.\r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar ist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, ein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ für die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., Pkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen Zentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-End-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als währungspolitische Regelung einzuordnen.\r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-End gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der EZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck verfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro zu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV intendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich sicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als währungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die Erforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, ist nicht ersichtlich.\r\nb) Art. 127 AEUV\r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr könnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die Aufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes zielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, sondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den Endnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. V. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes konstitutiv ist.\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End verpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche Primärrechtsgrundlage gestützt werden.\r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. Regelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – unabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-Front-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen\r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das\r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll\r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist,\r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse\r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention,\r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt.\r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.\r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die\r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt\r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen\r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End\r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen\r\nWährung systemimmanent.\r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem\r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein\r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform\r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV\r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche\r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur\r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.\r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer\r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die\r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um\r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch\r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des\r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV erforderlich.\r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.\r\ne) Zwischenergebnis\r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine kompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der legislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen Ausgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.\r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive Kontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) Machtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der Kommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der Digitaltechnologie einseitig auferlegen kann.171 In diesem Fall übt die EZB durch die Konzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine gewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa auch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-App“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die Wiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, wären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und umsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.\r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349.\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein (mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit.\r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und verbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen Angebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) Lösungen führen könnte.\r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht problematisch.\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG\r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene Balance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten Rechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische Digitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen voran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle Präferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl des Zahlungssystems/-mittels einräumen.\r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch deutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell geschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen Legitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die privaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig die folgenden Punkte:\r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber (Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. 128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. Auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich schwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine kompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich kompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. Dafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die Eigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. Klarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt „digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen werden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird.\r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.\r\n, 4. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/d7/582329/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100018.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"6 Digitaler Euro – Legislativpaket anpassen und Wholesale-Lösung in den Mittelpunkt stellen \r\n\r\nSeit Juni 2023 liegt der Gesetzesvorschlag für einen digitalen Euro durch die EU-Kommission vor. Im ECON-Ausschuss des Parlaments wird derzeit die Neuaufnahme der Verhandlungen über den parlamentarischen Berichtsentwurf erwartet. Der Berichterstatter ist festgelegt. In den Ratsarbeitsgruppen wurde zwar auch während der Europawahlperiode weitergearbeitet, allerdings ohne eine weitere\r\nPositionierung.\r\n\r\nNach dem Legislativvorschlag sowie den bisherigen Details der EZB-Planungen sind weiterhin hohe Investitionen für einen digitalen Euro erforderlich. Eine Wholesale-Lösung trifft auf Markt bedarf.\r\n\r\nSeit Herbst 2021 arbeitet die EZB an einem Konzept für ein vollständiges hoheitliches Bezahlsystem mit dem digitalen Euro. Im Oktober 2023 wurde eine zweijährige Vorbereitungsphase eingeläutet, obwohl formal die grundsätzliche Entscheidung für einen digitalen Euro nicht gefallen ist. Im aktuellen Rulebook des digitalen Euros definiert die EZB bereits 93 Geschäfsvorfälle, die neben dem digitalen Euro als\r\nZahlungsmittel auch eine komplette Zahlungsinfrastruktur vorsehen. Bis Oktober 2025 soll die erste vollständige Fassung des Rulebook erscheinen.\r\n\r\nDerzeit arbeitet die EZB nur an P2P- und B2C-Lösungen, während B2B-, C2G-/G2C- und M2M-Zahlungen kaum bis gar nicht erörtert wurden. Die EZB plant, den digitalen Euro als ein\r\nneues digitales Zahlverfahren einzuführen, das im direkten\r\nWettbewerb zu bereits existierenden Marktlösungen steht.\r\nDer EZB sollten enge Grenzen gesetzt werden und marktwirtschafliche\r\nChancen für die Kreditwirtschaf müssen erhalten\r\nbleiben. Den eher geringen Möglichkeiten für neue Geschäfsmodelle\r\nstehen erhebliche Kosten der Kreditinstitute für die\r\nverpflichtende Unterstützung der neuen Infrastruktur neben\r\nteilweise fehlender Rechtssicherheit gegenüber.\r\nIm Gegensatz zu den schwierigen Entwicklungen rund um\r\nden digitalen Euro als Retail-CBDC zeigt die internationale\r\nEntwicklung eine Verlagerung der Aktivitäten hin zu Wholesale-\r\nCBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken-\r\nund Finanzmarkt. Finanzdienstleister im Eurosystem äußern\r\nstarkes Interesse an der Einführung von Möglichkeiten,\r\ndurch auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende\r\nTransaktionen die Abwicklung von Transaktionen von Zahlungs-\r\nund Wertpapierdienstleistern mit Zentralbankgeld im\r\nInterbankenzahlungsverkehr abzuwickeln. Dies erfasst zwar\r\nkeine Zahlungen für Verbraucher oder Unternehmen. Jedoch\r\nkönnte eine reibungslose Einführung eines Wholesale-\r\nCBDC die Stärkung der Souveränität Europas und resilientere\r\nZahlungsverkehrsinfrastrukturen erheblich voranbringen und\r\nauch Basis für Retail-Lösungen des Marktes sein.\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir begrüßen die Entwicklung eines Wholesale-CBDC für\r\nden europäischen Interbankenmarkt. Wir sehen Efizienzgewinne\r\nfür den Kapitalmarkt, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes europäischen Kapitalmarkts gegenüber\r\nanderen nicht-europäischen Märkten und eine Stärkung\r\ndes Euros, nicht zuletzt in geostrategischer Hinsicht.\r\n• Wir plädieren für einen digitalen Euro, der ausschließlich\r\nals Zahlungsmittel von der EZB gestaltet wird. Ein hoheitliches\r\nBezahlverfahren in Konkurrenz zu privatwirtschaflichen\r\nBezahlsystemen kommt vor allem globalen Big\r\nTechs zugute, die aufgrund ihrer Skalenefekte zulasten der\r\nverpflichteten heimischen Anbieter profitieren können.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass dieses Zahlungsmittel nur\r\ngrundlegende Bezahlfunktionen wie Ein- und Auszahlungen\r\naus der digitalen Euro-Kunden-Wallet und ein Haltelimit\r\nim Falle einer kontobasierten Version umfasst. Es soll als\r\ndigitales Pendant zum Bargeld mit hoher Privatsphäre, Oflinefähigkeit\r\nund technischer Sicherheit gestaltet werden.\r\n• Wir fordern zur Sicherung der Finanzmarktstabilität im\r\nEuroraum und sinnvollen Liquiditätssteuerung der Banken\r\nein einheitliches, niedriges dreistelliges und dauerhafes\r\nHaltelimit, ohne Verzinsung für den digitalen Euro.\r\n• Wir empfehlen, die Vergütung der Finanzintermediäre\r\ndem Markt zu überlassen, damit in zusätzliche innovative\r\nZahlungsdienste investiert werden kann.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Verpflichtung für Intermediäre\r\nentfällt, die von der EZB entwickelte Euro-System-App\r\nzusätzlich für Kunden anbieten zu müssen.\r\n• Wir sehen weder den Mehrwert für Verbraucher, Händler\r\nund Finanzintermediäre noch die notwendige Finanzmarktstabilität\r\nals gesichert an.\r\n• Wir werten das aktuelle Auseinanderlaufen der technischen\r\nFeinspezifikation durch die EZB im Verhältnis zum noch\r\nnicht gesetzten gesetzlichen Rahmen als kritisch.\r\n12"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/7a/322893/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120091.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Kommissionsentwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA)\r\nMit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, den Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll der Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt somit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data Access“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle einnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer von externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, dass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und Marktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Ansonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und Marktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In dieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch ist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, wie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-Governance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch eine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche Etablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von FIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die Umsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer Bewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige Erfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange Sicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen oder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte beispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch Machbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1. Der Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n•Positiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance Dienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen müssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn letztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des Finanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n•Der Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur Verfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die Möglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den genauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer vereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter nicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten unterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck anzuzeigen.\r\n•Art. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten Daten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-Banking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am Online-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen elektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden Sinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte sowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend einheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann nicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO betrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n•Art. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer die Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem Eigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten\r\nkönnte jedoch weder der Datenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der Zugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum berührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes Haftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein Schutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter bestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem Datenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik kann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse oder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die eingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2.Geltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein abgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken einher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten Datenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK zu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit Blick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert werden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung der sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n•Art. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte Datennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der eigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt zwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare Zuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis handelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche Konkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets aktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen Kundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in dem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum. Insofern bedarf es einer entsprechenden Klarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu einem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft insbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein Finanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort genannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem Finanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an Immobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie im Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für deren Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem Grundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. Denn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und sagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden Zugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler oder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu konstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n•Ferner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch Datenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie unterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach Art. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen umfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die Detailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz wesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines ausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den Datenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des Datenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits existierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation nach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich eine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in signifikantem\r\nUmfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten kaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt möglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte Daten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar sind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine Produktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und geringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines Echtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch wäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter „Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Produkten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na)Der Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des Produktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von Produktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder Entscheidungsprozessen.\r\nb)Der Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten von anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden sowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren Kundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur Umsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1)Der zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2)Der bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu machenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der Marktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n•Parallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art 2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für zwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus, was sich aus Art 2 (1) als\r\nvermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal and non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial institution as part of their normal course of business with customers which covers both data provided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial institution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und Finanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des Anbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer Datenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, ausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über die vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir regen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher festgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu versehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine Geschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n•Kritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und Dienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und die sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen hauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. die Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: kurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur Kundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer Angabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind für einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im Gegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu verleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden eine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen geschaffen. Darüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden zu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die spezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein Unterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige Standardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der Bewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse kontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser Daten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die Passgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, dass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, mangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche Informationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass diese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den Kunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden Produktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der Produktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom Kunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem Kunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum Framework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem Open-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die Pflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n•Unklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit verbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der Bereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, dürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, was sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die Risikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine breite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter verschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die Kreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus Wettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von Wirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und dem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige Eigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines Zugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der Regel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem Datenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege stehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und Unternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden Unternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche Register in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese Daten originär vorhalten. Im Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, dass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen Vorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht werden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nZudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor genannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf bankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern sprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) wie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des Datennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt werden.\r\n•\r\nArt. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und Preissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und Krankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren Gründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber hinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für Bestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 Guidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche Regelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine zusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich uns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn vom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden müssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen Kreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 einbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope in einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\n3.Schemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der Governance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich marktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen soll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für Schemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen Datenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative Governance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über Entgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt herausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell diesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und Konstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten Datenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. Datenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich nach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie Mitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird durch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. 10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available only to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to such schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n•Art. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die Mitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für Datennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein Datenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der Text so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang erhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Für Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten in einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation spezifizieren\r\nwürde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig herausbilden.\r\n•Art. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand Bezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder marktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene Regelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen formuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available pursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing scheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern und Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der Kommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder zukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n•Art. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK befürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die Einschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche Bedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus dieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung würde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes und zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im operativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen beispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über das Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die Governance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. Schemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, unter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten Datennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden verletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen Datenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme zu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende Klarstellung in der Verordnung an.\r\nAls Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter anderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) Scheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in den Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen Datenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb so interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n•Art. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den Datenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die Gestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung nehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen Qualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen Kompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten Marktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote einzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale Kompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da marktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die Bepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren überlassen sein.\r\n•Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine reduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. des Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-Kommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese Ungleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je nach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen Ansatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation sollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste jedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen werden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu erhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen FISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde Daten des Mutterkonzerns\r\nerhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein besonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n•Art. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine Zugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen vergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für deutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate für die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen für den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes mindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die notwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.\r\n4.FIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten Unternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die Verordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. in der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich sind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein zentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und autorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien zu schaffen.\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von Finanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt explizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-Lizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz auf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten dieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, dass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper dazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren. Als DK betrachten wir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig reicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt aktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta und Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-Lizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich passgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen hätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5. Es braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und anderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, die eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im Verordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen Rechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich Erwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage formulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen behoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare Haftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act steht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur Konkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. Erwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im Regelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die FIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und Datennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die treitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der internationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier als abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im Bereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder Art. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts berücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den Datenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ 87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor einer unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die Erstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte Einschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Grundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA zu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss über das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter vorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten greift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von Daten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der Auskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als Geschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber in ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang zu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des Datenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier Anwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren EU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen Datennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. Beispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres enthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/38/354880/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180006.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4 Europas Open Finance braucht mehr Marktwirtschaft!\r\nIm Mittelpunkt von Open Finance\r\nstehen die aktuellen Regulierungen\r\nvon FIDA und PSD3/PSR. Sie\r\nsollen Zugang zum neuen finanzwirtschaftlichen\r\nDaten-Ökosystem\r\nfür europäische Verbraucher\r\nschaffen und Zahlungsdienste\r\nneu regulieren.\r\nDie EU-Kommission hatte im Juni 2023 eine Erweiterung zur\r\nregulierten Öffnung der Finanzwirtschaft vorgeschlagen. Danach\r\nsoll die Payment Services Directive 2 (PSD2) mit einer\r\nPSD3 und einer Payment Services Regulation (PSR) aktualisiert\r\nwerden und das Framework for Financial Data Access\r\n(FIDA) einen neuen rechtlichen Rahmen für alle Bereiche der\r\nFinanzbranche etablieren.\r\nDie PSD2 soll in eine Verordnung (PSR) umgewandelt werden,\r\num einen EU-weit einheitlichen Standard zu erreichen.\r\nNationale Belange sollen in einer Richtlinie (PSD3) erfasst\r\nwerden. Nach dem Entwurf müssen Banken Dritten u. a.\r\nneue Dienste unentgeltlich anbieten. Die Investitionen können\r\nnicht amortisiert werden und stellen marktwirtschaftliche\r\nPrinzipien erneut auf den Kopf. 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Nur so kann\r\neiner Verzerrung des Marktes entgegengewirkt werden.\r\n• Wir fordern, dass der Abruf von Umsätzen von Zahlungskonten\r\naus der PSR in FIDA übernommen wird. Damit\r\nkann die Marktverzerrung durch kostenlosen Datenabruf\r\nabgemildert werden.\r\n• Wir warnen davor, dass die starke Kundenauthentifizierung\r\naufgeweicht wird, da sie erfolgreich Betrug entgegenwirkt.\r\n• Wir bewerten das Delegieren der starken Kundenauthentifizierung\r\nfür den Abruf von Umsätzen durch Dritte als\r\ngefährlich.\r\n• Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abgleich der\r\nIBAN mit dem Namen ab. Er kann nur wenige Betrugsfälle\r\nverhindern und ist unverhältnismäßig.\r\n• Wir fordern, dass Banken nur für Betrug haften müssen,\r\nden sie auch mit verursacht haben. Eine Haftung beim\r\nVorgaukeln falscher Identitäten lehnen wir ab.\r\n• Wir lehnen eine Definition der Autorisierung auf Basis der Absicht\r\neines Kunden, die Zahlung auszuführen, für jede Art des Datentransfers\r\nab.\r\n• Wir fordern eine gestaffelte, phasenweise Einführung der verschiedenen\r\nDatenkategorien bei FIDA, die sich nach Marktbedürfnissen\r\nund technischer Realisierbarkeit gleichermaßen richtet,\r\n• Wir plädieren für eine eindeutige Definition von Datenhalter und\r\nDatennutzer in FIDA. Nur so können rechtssichere Datenzugriffe\r\nermöglicht werden.\r\n• Wir warnen davor, Geschäftsgeheimnisse durch FIDA preisgeben zu\r\nmüssen.\r\n• Wir fordern, dass die Schemen für FIDA von den Anbietern der\r\nDaten geführt werden, um so marktgerechte Dienste zu kreieren.\r\n• Wir fordern, die Rolle, Verantwortung und Funktion der FISP in\r\nFIDA klarer zu definieren, um Ungleichbehandlungen gegenüber\r\nregulierten Finanzinstituten zu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/f6/366524/Stellungnahme-Gutachten-SG2410210011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n• Die pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n• Sensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n• Der Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n• Die Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n• Die Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n• Es ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n• Darüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/94/643956/Stellungnahme-Gutachten-SG2511260010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands – Lennéstraße 11 – 10785 Berlin\r\nBundesverband Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, VÖB, e.V.\r\nLennéstraße 11, 10785 Berlin\r\nwww.voeb.de\r\nPräsident: Eckhard Forst\r\nStellvertretender Präsident: Rainer Neske\r\nHauptgeschäftsführerin und\r\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied:\r\nIris Bethge-Krauß\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\n\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nper E-Mail\r\nDatei-Nr.: 300283-g25\r\nSeite 1/2\r\n\r\nFinancial Data Access Regulation (FiDA)\r\nhier: Anwendungsbereich 17.10.2025\r\n\r\nmit großem Interesse verfolgen wir die laufenden Trilogverhandlungen\r\nzur Financial Data Access Regulation (FiDA). Mit Blick auf den aktuellen\r\nVerfahrensstand begrüßen wir ausdrücklich, dass der Rat in Art. 2 Abs. 3\r\nFiDA-E – mit Verweis auf Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 CRD – eine Ausnahme für rechtlich\r\nselbstständige Förderbanken vorsieht.\r\nUm in konsequenter Fortführung dieses Ansatzes auch die rechtlich unselbstständigen\r\nFörderbanken, die sogenannten Anstalten in der Anstalt\r\n(AidA), von dieser Ausnahmeregelung zu erfassen, möchten wir eine ergänzende\r\nFormulierung für Art. 2 Abs. 3 FiDA-E anregen. Diese orientiert\r\nsich an den etablierten EU-Vorgaben zur Leverage Ratio und unterliegt\r\nauch der Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:\r\n„(b) where applicable, to the entities referred to in Article 2(5), points (4)\r\nto (23), of Directive 2013/36/EU that are located within their respective\r\nterritories, and to public development credit institutions referred to in\r\nArticle 429a (2) of Regulation 575/2013/EU;”\r\nBereits im Mai 2025 hatte die EU-Kommission angeregt, den Anwendungsbereich\r\nder FiDA-Regulierung stärker auf den Retail-Bereich zu fokussieren.\r\nDie vom Rat vorgeschlagene Ausnahme für Förderbanken folgt diesem\r\nGrundsatz konsequent. Eine Einbeziehung der AidA würde diesem Regelungszweck\r\nhingegen nicht gerecht, sondern primär zusätzliche bürokratische\r\nBelastungen und erhebliche Kosten verursachen. Erste Schätzungen\r\nbeziffern den Implementierungsaufwand auf einen einstelligen Millionenbetrag\r\npro Institut, ohne erkennbaren Mehrwert für Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher oder die Datenbereitstellung zu schaffen.\r\n\r\nSeite 2/2\r\n\r\nZur Sicherstellung einer sachgerechten und verhältnismäßigen Umsetzung der FiDA-Regelungsziele\r\nwären wir Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie sich in den weiteren Trilogverhandlungen für eine\r\nentsprechende Ausnahmeregelung einsetzen könnten.\r\nFür Rückfragen oder einen vertiefenden Austausch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008897","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/58/354882/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4 Europas Open Finance braucht mehr Marktwirtschaft!\r\nIm Mittelpunkt von Open Finance\r\nstehen die aktuellen Regulierungen\r\nvon FIDA und PSD3/PSR. Sie\r\nsollen Zugang zum neuen finanzwirtschaftlichen\r\nDaten-Ökosystem\r\nfür europäische Verbraucher\r\nschaffen und Zahlungsdienste\r\nneu regulieren.\r\nDie EU-Kommission hatte im Juni 2023 eine Erweiterung zur\r\nregulierten Öffnung der Finanzwirtschaft vorgeschlagen. Danach\r\nsoll die Payment Services Directive 2 (PSD2) mit einer\r\nPSD3 und einer Payment Services Regulation (PSR) aktualisiert\r\nwerden und das Framework for Financial Data Access\r\n(FIDA) einen neuen rechtlichen Rahmen für alle Bereiche der\r\nFinanzbranche etablieren.\r\nDie PSD2 soll in eine Verordnung (PSR) umgewandelt werden,\r\num einen EU-weit einheitlichen Standard zu erreichen.\r\nNationale Belange sollen in einer Richtlinie (PSD3) erfasst\r\nwerden. Nach dem Entwurf müssen Banken Dritten u. a.\r\nneue Dienste unentgeltlich anbieten. Die Investitionen können\r\nnicht amortisiert werden und stellen marktwirtschaftliche\r\nPrinzipien erneut auf den Kopf. Ein Marktversagen liegt\r\nnicht vor, da Initiativen laufen, die eine marktwirtschaftliche\r\nÖffnung der Banken vorantreiben. Ein Institut soll nach\r\ndem Entwurf zur PSR für den entstandenen Schaden haften,\r\nwenn sein Kunde von einem Betrüger getäuscht wurde, der\r\nsich als Mitarbeiter des Instituts ausgibt. Dies widerspricht\r\ndem grundlegenden Verursacherprinzip, dass jemand nur\r\nfür etwas haften kann, was er auch verursacht hat. Nach\r\nAuffassung des EU-Parlaments soll eine Autorisierung einer\r\nZahlung auf der Absicht des Zahlers basieren, die Zahlung\r\nauszuführen. Dies ist kaum nachprüfbar und wirft grundsätzliche\r\nFragen auf.\r\nDie EU-Kommission möchte mit FIDA den Datenaustausch\r\njenseits von PSD3/PSR im Sinne einer regulierten Öffnung\r\nder Banken ausweiten.\r\nNeben Banken schließt FIDA\r\nzusätzliche Akteure wie z. B.\r\nVersicherungen und Fondsgesellschaften\r\nmit ein, die\r\nihre Kundendaten analog zur\r\nPSD2 Dritten zur Verfügung\r\nstellen müssen. Damit werden\r\nZugriffe auf beispielsweise\r\nSparkonten, Depots, Hypotheken\r\nund Versicherungen\r\nmöglich. Es ergibt sich eine Asymmetrie zwischen FIDA\r\nund der PSR. Nach der PSR müssen Banken den Abruf von\r\nUmsätzen bei Girokonten unentgeltlich anbieten, hingegen\r\ndürfen nach FIDA Entgelte für den Abruf bei Spar- oder\r\nKreditkonten erhoben werden. Eine zweite Asymmetrie\r\ninnerhalb des FIDA-Entwurfs betrifft regulierte Finanzinstitute,\r\ndie verpflichtet werden, sich gegenüber Financial-\r\nServices-Information-Providern (FISP) zu öffnen. Dabei\r\nbleibt offen, für welche Zwecke FISP die Daten nutzen und\r\nwelche Vorteile sie daraus ziehen, die für Finanzinstitute\r\nnicht zugänglich sind.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir plädieren dafür, dass Anbieter von Daten marktgerechte\r\nEntgelte für ihre Dienste verlangen dürfen. Nur so kann\r\neiner Verzerrung des Marktes entgegengewirkt werden.\r\n• Wir fordern, dass der Abruf von Umsätzen von Zahlungskonten\r\naus der PSR in FIDA übernommen wird. Damit\r\nkann die Marktverzerrung durch kostenlosen Datenabruf\r\nabgemildert werden.\r\n• Wir warnen davor, dass die starke Kundenauthentifizierung\r\naufgeweicht wird, da sie erfolgreich Betrug entgegenwirkt.\r\n• Wir bewerten das Delegieren der starken Kundenauthentifizierung\r\nfür den Abruf von Umsätzen durch Dritte als\r\ngefährlich.\r\n• Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abgleich der\r\nIBAN mit dem Namen ab. Er kann nur wenige Betrugsfälle\r\nverhindern und ist unverhältnismäßig.\r\n• Wir fordern, dass Banken nur für Betrug haften müssen,\r\nden sie auch mit verursacht haben. Eine Haftung beim\r\nVorgaukeln falscher Identitäten lehnen wir ab.\r\n• Wir lehnen eine Definition der Autorisierung auf Basis der Absicht\r\neines Kunden, die Zahlung auszuführen, für jede Art des Datentransfers\r\nab.\r\n• Wir fordern eine gestaffelte, phasenweise Einführung der verschiedenen\r\nDatenkategorien bei FIDA, die sich nach Marktbedürfnissen\r\nund technischer Realisierbarkeit gleichermaßen richtet,\r\n• Wir plädieren für eine eindeutige Definition von Datenhalter und\r\nDatennutzer in FIDA. Nur so können rechtssichere Datenzugriffe\r\nermöglicht werden.\r\n• Wir warnen davor, Geschäftsgeheimnisse durch FIDA preisgeben zu\r\nmüssen.\r\n• Wir fordern, dass die Schemen für FIDA von den Anbietern der\r\nDaten geführt werden, um so marktgerechte Dienste zu kreieren.\r\n• Wir fordern, die Rolle, Verantwortung und Funktion der FISP in\r\nFIDA klarer zu definieren, um Ungleichbehandlungen gegenüber\r\nregulierten Finanzinstituten zu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/39/354590/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160005.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Vorschläge der EU-Kommission\r\nstellen Paradigmenwechsel\r\ndar, die aus unserer Sicht allerdings\r\nnicht zu einer nachhaltigen\r\nWeiterentwicklung des Krisenmanagements\r\nund Stärkung des\r\nVertrauens der Einleger führen.\r\nAm 18. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Legislativvorschläge\r\nzur Überarbeitung der europäischen Bankenabwicklungs-\r\nund Einlagensicherungsvorgaben\r\n(„Crisis\r\nManagement and Deposit\r\nInsurance“ [CMDI]-Review)\r\nveröffentlicht. Die Vorschläge\r\nsehen insbesondere eine\r\nAusweitung des Abwicklungsregimes\r\nauf mittlere\r\nund kleinere Institute vor.\r\nDie Ausweitung soll durch\r\neine Anpassung der Bewertung des Bestehens eines öffentlichen\r\nInteresses (Public Interest Assessment – PIA) und Definition\r\nder kritischen Funktionen erfolgen. Deren störende\r\nAuswirkungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität\r\nsollen nunmehr auf regionaler Ebene bewertet werden. In\r\ndiesem Zuge ist vorgesehen, dass nationale Insolvenzverfahren\r\nnur dann Vorrang gegenüber der Abwicklung haben\r\nsollen, wenn dadurch die Abwicklungsziele besser (statt\r\nwie bislang „in gleichem Maße“) erreicht werden. Ferner\r\nsollte die Abwicklung dem Insolvenzverfahren vorgezogen\r\nwerden, wenn das Insolvenzverfahren für das Einlagensicherungssystem\r\nteurer wäre.\r\nDurch eine erneute Anpassung der Bail-in-Haftungskaskade\r\nwird zudem angeregt, die Superpräferenz der Einlagensicherungssysteme\r\nund der gedeckten Einlagen abzuschaffen.\r\nDanach sollen die gedeckten Einlagen auf einer Rangstufe\r\nmit den Einlagen von Privatpersonen und KMU über\r\n100.000 Euro sowie weiteren nicht gedeckten, nicht präferierten\r\nEinlagen stehen. Diese Abschaffung hat Einfluss auf\r\nden „Least Cost“-Test und vereinfacht den Rückgriff auf die\r\nMittel der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen\r\nals die Einlegerentschädigung.\r\nEnde April 2024 hat das EU-Parlament seinen Kompromiss\r\nverabschiedet. Danach würden Institutssicherungssysteme\r\nihre gesetzlichen Finanzmittel zukünftig nicht mehr für\r\npräventive Maßnahmen einsetzen können. Auch die Ausweitung\r\nder Abwicklungsplanung auf kleinere und mittlere\r\nBanken soll bestehen bleiben. Eine Ausrichtung des Rates\r\nzum CMDI-Review wird unter dem Vorsitz der belgischen\r\nRatspräsidentschaft bis Ende Juni 2024 erwartet.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir unterstützen eine Verbesserung des Krisenmanagements\r\nfür Kreditinstitute, lehnen jedoch die bislang\r\nvorgelegten Überarbeitungsvorschläge grundsätzlich ab.\r\nInsbesondere die vorgeschlagene Ausweitung des Abwicklungsregimes\r\nauf mittlere und kleine Institute sowie die\r\nAbschaffung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger\r\nwerden dem Ziel, das Krisenmanagement und das Vertrauen\r\nder Einleger nachhaltig zu stärken, nicht gerecht.\r\n• Wir befürworten in diesem Zusammenhang eine Stärkung\r\nder etablierten nationalen Einlagensicherungssysteme.\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen wirken diametral zum\r\nZiel der Steigerung des Einlegervertrauens. Der Vorschlag\r\nzur Einführung einer „EU Credit Line“ als Zwischenschritt\r\nzu einem EDIS geht daher in die falsche Richtung.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden sollte, bei der Mindestanforderung für\r\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage\r\nRatio – einen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion des\r\nFördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Erhebung der EU-Bankenabgabe\r\nenden sollte, sofern die Aufbauphase des Single\r\nResolution Fund (SRF) Ende 2023 planmäßig abgeschlossen\r\nwird. Mindestens sollte gesetzlich klargestellt werden,\r\ndass zunächst die Entscheidung der Abwicklungsbehörde\r\nüber eine etwaige Nacherhebung erfolgen sollte, bevor\r\ndie Institute eine Meldung der Daten abgeben müssen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/36/501842/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310195.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/71/517379/Stellungnahme-Gutachten-SG2505140001.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Vorschläge der EU-Kommission\r\nstellen Paradigmenwechsel dar, die aus unserer Sicht allerdings\r\nnicht zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung des Krisenmanagements\r\nund Stärkung des Vertrauens der Einleger führen.\r\n\r\nAm 18. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Legislativvorschläge\r\nzur Überarbeitung der europäischen Bankenabwicklungs-\r\nund Einlagensicherungsvorgaben („Crisis Management\r\nand Deposit Insurance“[CMDI]-Review) veröffentlicht.\r\nDie Vorschläge sehen insbesondere eine Ausweitung des\r\nAbwicklungsregimes auf mittlere und kleinere Institute vor.\r\nDie Ausweitung soll durch eine Anpassung der Bewertung\r\ndes Bestehens eines öffentlichen Interesses (Public Interest\r\nAssessment – PIA) und Definition der kritischen Funktionen\r\nerfolgen. Deren störende Auswirkungen auf die Realwirtschaft\r\nund die Finanzstabilität sollen nunmehr auf regionaler\r\nEbene bewertet werden. Nationale Insolvenzverfahren\r\nsollen nur dann Vorrang gegenüber der Abwicklung haben,\r\nwenn dadurch die Abwicklungsziele besser (statt wie bislang\r\n„in gleichem Maße“) erreicht werden. Ferner sollte die Abwicklung\r\ndem Insolvenzverfahren vorgezogen werden, wenn\r\ndas Insolvenzverfahren für das Einlagensicherungssystem\r\nteurer wäre. Durch eine erneute Anpassung der Bail-in-Haftungskaskade\r\nwird zudem angeregt, die Superpräferenz der\r\nEinlagensicherungssysteme und der gedeckten Einlagen\r\nabzuschaffen. Diese Abschaffung hat Einfluss auf den „Least\r\nCost“-Test und vereinfacht den Rückgriff auf die Mittel der\r\nEinlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die\r\nEinlegerentschädigung. Nachdem das EU-Parlament Ende\r\nApril 2024 einen Kompromiss erzielt hat, hat der Rat Mitte\r\nJuni 2024 seine allgemeine Ausrichtung beschlossen, die\r\nnach unserem Dafürhalten deutlich praxistauglicher\r\nausgestaltet ist. So sieht die Ratsfassung eine eher\r\nmoderate Ausweitung der Abwicklungsplanung und eine\r\nexplizite Berücksichtigung der Institutssicherungssysteme\r\n(IPS) im Rahmen der Abwicklungsplanung vor. Insolvenzverfahren \r\nsollen weiterhin möglich sein, sofern sie keine\r\nAbwicklungsziele gefährden und diese effektiver erreichen.\r\nFerner plädiert der Rat für eine differenziertere Einstufung\r\nvon Einlagen bei der Bail-in-Haftungskaskade, um den\r\nSchutz gedeckter Einlagen beizubehalten. Im Dezember\r\n2024 haben die Trilogverhandlungen begonnen. Der erste\r\nTrilog-Termin musste abgebrochen werden, da bereits keine\r\nEinigung über die Agenda erzielt wurde. Hauptstreitpunkt\r\nwaren die Kategorisierung alternativer und präventiver\r\nMaßnahmen der Einlagensicherungssysteme sowie die Rolle\r\nvon Institutssicherungssystemen.\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir unterstützen eine Verbesserung des Krisenmanagements\r\nfür Kreditinstitute, lehnen jedoch die bislang\r\nvorgelegten Überarbeitungsvorschläge grundsätzlich ab.\r\nInsbesondere die vorgeschlagene Ausweitung des Abwicklungsregimes\r\nauf mittlere und kleine Institute sowie die\r\nAbschaffung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger\r\nwerden dem Ziel, das Krisenmanagement und das Vertrauen\r\nder Einleger nachhaltig zu stärken, nicht gerecht.\r\n• Wir befürworten in diesem Zusammenhang eine Stärkung\r\nder etablierten nationalen Einlagensicherungssysteme.\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen wirken diametral zum\r\nZiel der Steigerung des Einlegervertrauens. Der Vorschlag\r\nzur Einführung einer „EU Credit Line“ als Zwischenschritt\r\nzu einem EDIS geht daher in die falsche Richtung.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden sollte, bei der Mindestanforderung für\r\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage\r\nRatio – einen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion\r\ndes Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger\r\nVorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale\r\nTransformation.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Erhebung der EU-Bankenabgabe\r\nenden sollte, sofern die Aufbauphase des Single\r\nResolution Fund (SRF) Ende 2023 planmäßig abgeschlossen\r\nwird. Mindestens sollte gesetzlich klargestellt werden,\r\ndass zunächst die Entscheidung der Abwicklungsbehörde\r\nüber eine etwaige Nacherhebung erfolgen sollte, bevor\r\ndie Institute eine Meldung der Daten abgeben müssen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/6e/556559/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270029.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: Herkenhoff, Heiner\r\nGesendet: Dienstag, 24. Juni 2025 14:57\r\nAn: Jeanette.Schwamberger@bmf.bund.de\r\nCc: Zettler, Hilmar\r\nBetreff: CMDI-Reform – Unterstützung der deutschen Position in den\r\nTrilogverhandlungen\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nliebe Frau Schwamberger,\r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des\r\nBundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des\r\nECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale\r\nMitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und\r\nFinnland sich dieser Linie angeschlossen haben.\r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten\r\nnationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im\r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler\r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme\r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der\r\nBankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen\r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden\r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen\r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende\r\nKernpunkte:\r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher\r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und\r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.\r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt\r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme\r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer\r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit\r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt\r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.\r\n\r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im\r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die\r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu\r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von\r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und\r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und\r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die\r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine\r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit\r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen\r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den\r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im\r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der\r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden\r\nund damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIm Namen der Deutschen Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/52/322899/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180001.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-Floors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und würde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher Sicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite / Output-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien besicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für Wohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge Anforderungen erfüllt sind. In Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der Wohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders stabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit Einführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche Wohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte Wohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten Wohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten Wohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der Wohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd erreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023 veröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01% bzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche Kreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte, wurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten. Neben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des deutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den Privathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist insbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb eine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige vulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist. Aufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir eine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die Änderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10). Im Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das Risikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche Befristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den eingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den Erfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der Gesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen erst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu empfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der SolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere Entwicklung besser abschätzen lässt. Im Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des Property Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte der Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h. Risikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem Mitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA 2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt werden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur Verifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter staatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von Instituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von Ratingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und Standards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch die Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter verabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein schlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art. 138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in allgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu geben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\n\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung im KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann durch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von „Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis von „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-Eignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist eingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem kurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nGemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche Prüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20 weiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein. Insofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende Vorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk (BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs. 5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden, wo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und Berichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT 4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren Anpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den MaRisk sollten erhalten werden.\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungs- und Verwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der bereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, \r\nKompetenzen und Verantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt werden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu hoch werden.\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan ab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3 Data Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives Zeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden). Ort der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website).\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken materialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umwelt- und Klimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär idiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern differenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da gerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESG-Risiken auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert werden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die strategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem EU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und Formulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden, die von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds eingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den Übergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass dabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa die neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des KSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und Säule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben. Insofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung finden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III erfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen Überprüfung.\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank berät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die zuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die Hausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht nicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage sind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen Förderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe. Das Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den Hausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein bankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das Kreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat, risikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik Deutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener Qualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden. In der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken, welche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die über eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen. Diese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden Kreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern, in der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von Forderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung gegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als Sicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das durchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation dieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer Förderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR) ausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir sprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen, sondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu integrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ lautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem Geschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen anzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen und sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche Handhabung im Institut gewährleistet werden kann. Bedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises.\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei volljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der Realität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer Verhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck. Wir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu berücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio. EUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen. Damit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung sollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im Rahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren, sprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen 092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner entfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im klassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/ Personengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im Rahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere Bagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt worden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdaten-und Einreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS) vorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1 KWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs\u0002Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der Regeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen endgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der entsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/1e/322901/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FRTB-Umsetzung in der EU - Anwendung des Artikels 461a CRR III-E \r\nSehr geehrter Herr , \r\nder Artikel 461a des finalen CRR III-Entwurfs verlangt von der EU-Kommission, die Umsetzung des neuen Rahmenwerks für das Marktrisiko (FRTB) in Drittstaaten zu beobachten. Für den Fall, dass signifikante Unterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt, einen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede zu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten. \r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche Option in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn zum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie möglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit zu gewährleisten. \r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA und das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar 2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen Regelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden Entwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen und Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in Summe spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für international agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den jeweiligen Jurisdiktionen kommen. \r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen werden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige und weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden. \r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025 \r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Um\u0002ständen benötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission. \r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine \r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/92/357503/Stellungnahme-Gutachten-SG2409250009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"9 Umsetzung von Basel III in der EU und in Deutschland\r\nDie neuen Regelungen dürfen das\r\nFördergeschäft in Deutschland nicht belasten.\r\n\r\nRat und Europäisches Parlament haben das EU-Bankenpaket\r\nverabschiedet. Die beschlossenen Regelungen tragen an\r\nvielen Stellen den Besonderheiten des EU-Bankenmarktes\r\nRechnung. Insgesamt konnte die Belastung der deutschen\r\nKreditwirtschaft im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission\r\ndeutlich gesenkt werden. Die neuen Regeln müssen ab\r\ndem 1. Januar 2025 angewendet werden. Die Arbeiten am\r\nEU-Bankenpaket sind damit aber noch nicht abgeschlossen.\r\nZum einen soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde\r\n(EBA) mehr als 70 technische Standards erarbeiten, mit\r\ndenen die Regelungen der überarbeiteten EU-Bankenverordnung\r\n(CRR III) und -richtlinie (CRD VI) konkretisiert\r\nwerden sollen. Für die Abarbeitung dieser Mandate hat die\r\nEBA Ende 2023 eine „Roadmap“ veröffentlicht. Danach will\r\nsie zunächst diejenigen Standards erarbeiten, die für die\r\nUmsetzung von Basel III unerlässlich sind („Basel III Core“).\r\nVon besonderer Bedeutung ist dabei die Überarbeitung der\r\nbestehenden Meldeanforderungen („ITS on Reporting“).\r\nHierzu hat die EBA im Dezember 2023 erste Vorschläge\r\nvorgelegt; weitere Konsultationen sollen im Februar 2024\r\nfolgen. Die endgültigen Entwürfe will die EBA im Sommer\r\n2024 veröffentlichen. Diese müssen dann jedoch noch von\r\nder Europäischen Kommission genehmigt werden. Bereits\r\nim Mai 2025 sollen die ersten Meldungen bei der Aufsicht\r\neingereicht werden.\r\nZum anderen muss ein Teil der Regelungen in Deutschland\r\nerst noch umgesetzt werden. Dies gilt zum einen für\r\ndie CRD VI, aber auch die CRR III enthält wichtige Wahlrechte,\r\ndie von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden können.\r\nNicht zuletzt eröffnet die Ausnahme der rechtlich selbstständigen\r\nFörderbanken aus der CRD die Möglichkeit, für diese\r\nInstitute im Rahmen der nationalen Umsetzung gesonderte\r\nRegelungen zu treffen. Dies ist vor allem deshalb von großer\r\nBedeutung, weil die neuen Regelungen zur Berechnung\r\nder Eigenkapitalanforderungen für Forderungen an extern\r\nnicht geratete Banken im Standardansatz das Durchleitungsgeschäft\r\nder Förderbanken stark belasten werden. Das\r\nBundesfinanzministerium will hierzu im Sommer 2024 einen\r\nersten Entwurf vorlegen.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir begrüßen, dass die neuen Regelungen in vielen\r\nBereichen den Besonderheiten des Bankensektors in der\r\nEU Rechnung tragen. Dies wird sich insbesondere positiv\r\nauf die Finanzierung der bevorstehenden digitalen und\r\nökologischen Transformation auswirken.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass die neuen Regelungen zur\r\nBehandlung von Forderungen an Banken das Fördergeschäft\r\nnicht erschweren. Daher sollte im Rahmen der nationalen\r\nUmsetzung vor allem das bisherige Risikogewicht\r\nfür Forderungen der Förderbanken an andere Banken\r\nohne externes Rating beibehalten werden. Die Fit-&-\r\nProper-Vorgaben für die Mitglieder der Geschäftsleitung\r\nund des Aufsichtsorgans sollten praxisgerecht umgesetzt\r\nwerden und nationale Besetzungsvorgaben berücksichtigen.\r\n• Wir sind der Ansicht, dass den Banken ausreichend Zeit\r\neingeräumt werden muss, um das komplexe neue Regelwerk\r\numzusetzen. Dies gilt vor allem für die neuen Meldeanforderungen.\r\nDie Banken benötigen nach der Veröffentlichung\r\nder neuen Meldebögen mindestens ein halbes Jahr, um den\r\nneuen Anforderungen nachzukommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/d3/501844/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310167.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/e7/556408/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270022.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die überarbeitete EU-Bankenverordnung (CRR III) ist seit\r\ndem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die ersten Meldungen\r\nsollen Ende Juni 2025 bei\r\nder Aufsicht eingereicht\r\nwerden. Die entsprechenden\r\nMeldebögen wurden\r\nEnde 2024 im Amtsblatt der\r\nEU veröffentlicht.\r\nDie Arbeiten am EU-Bankenpaket sind damit aber noch\r\nnicht abgeschlossen. Zum einen muss die Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) mehr als 70 technische\r\nStandards erarbeiten, welche die Regelungen der überarbeiteten\r\nEU-Bankenverordnung CRR III konkretisieren.\r\nFür die Abarbeitung dieser Mandate hat die EBA Ende 2023\r\neine „Roadmap“ veröffentlicht. Danach will sie zunächst\r\ndiejenigen Standards erarbeiten, die für die Umsetzung\r\nvon Basel III unerlässlich sind („Basel III Core“).\r\nZum anderen muss ein Teil der Regelungen in Deutschland\r\numgesetzt werden. Dies betrifft die CRD VI; aber auch die\r\nCRR III enthält wichtige Wahlrechte, die von den Mitgliedstaaten\r\nausgeübt werden können. Letztere wurden Ende\r\nJanuar 2025 mit dem Gesetz für dringliche Änderungen im\r\nFinanzmarkt- und Steuerbereich umgesetzt, das als eines\r\nder letzten Gesetze der 20. Legislaturperiode vom Deutschen\r\nBundestag verabschiedet wurde. Im Rahmen dieses\r\nGesetzes wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass\r\nFörderbanken bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen\r\nfür Forderungen an andere Banken im Rahmen\r\ndes Durchleitungsgeschäfts weiterhin die bislang geltenden\r\nRegelungen anwenden können.\r\n4 Basel III in der EU und in Deutschland\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern, dass Beteiligungspositionen von Förderbanken\r\nweiterhin mit einem Risikogewicht von 100 Prozent\r\nangerechnet werden.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass die Fit-&-Proper-Vorgaben\r\nfür die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans\r\npraxisgerecht umgesetzt und nationale Besetzungsvorgaben\r\nberücksichtigt werden.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass das Bundesministerium\r\nder Finanzen oder die deutsche Aufsicht möglichst zeitnah\r\nKlarheit über die Ausübung von Aufsichtswahlrechten\r\nin der CRR III schafft. Wichtig ist dabei, dass für eine Übergangsphase\r\nfür Forderungen an Banken weiterhin externe\r\nRatings verwendet werden dürfen, die eine implizite\r\nstaatliche Unterstützung berücksichtigen.\r\nBelastungen für das Beteiligungsgeschäft\r\nder Förderbanken\r\nvermeiden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/63/623217/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300164.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bü-rokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) – Petita zu Förderbanken\r\n\r\n•\tBeteiligungspositionen von Förderbanken als „Legislativprogramme“ anerkennen\r\n•\tFörderbanken von der neuen aufsichtlichen ESG-Meldepflicht befreien\r\n\r\nBeteiligungspositionen von Förderbanken als „Legislativprogramme“ anerkennen\r\n\r\nMit der Umsetzung der CRR III werden Beteiligungspositionen von Banken im Standardansatz für das Kreditrisiko mit einem Risikogewicht von 250 % statt bisher 100 % angerechnet. Diese Erhöhung führt zu einem erheblichen Anstieg der Kapitalanforderungen und könnte die Fähigkeit von Förderbanken einschränken, Beteiligungen zur Unterstützung staatlicher Förderzwecke einzugehen.\r\n\r\nDer Kapitalanstieg könnte vermieden werden, wenn die Beteiligungspositionen der Förderbanken als Positionen in „Legislativprogrammen“ gemäß Art. 133 Abs. 5 CRR anerkannt würden. Entsprechende Positionen erhalten weiterhin ein Risikogewicht von 100 %. Die auf Vorgaben des Baseler Ausschusses zurückgehende Regelung zur günstigeren Anrechnung zielt primär auf öffentliche Eigenkapitalpro-gramme von Banken in den Vereinigten Staaten ab. Die für US-Banken geschaffenen Kriterien lassen sich nur bedingt auf die europäische und insbesondere die deutsche Förderlandschaft übertragen.\r\n\r\nProblematisch ist insbesondere die Anforderung in Art. 133 Abs. 5 lit. a CRR, wonach ein Legislativpro-gramm der investierenden Bank erhebliche Subventionen oder Garantien (auch von öffentlichen Ent-wicklungsbanken gemäß Art. 429a Abs. 2 CRR) gewähren muss.\r\n\r\nDie CRR III definiert nicht, was unter erheblichen Subventionen oder Garantien zu verstehen ist. Aus diesem Grund muss der Artikel 133 Abs. 5 lit. a CRR unseres Erachtens unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift ausgelegt werden. Der Erwägungsgrund 10 der CRR III stellt hinsichtlich des auf-sichtlichen Ermessensspielraums insbesondere auf die Förderung bestimmter Wirtschaftszweige durch Beteiligungen ab. Unseres Erachtens dienen sämtliche von einer Förderbank eingegangenen Beteili-gungen der Förderung bestimmter Wirtschaftszweige. Falls sich die Förderbank zu 100 % im Besitz ei-nes Landes oder des Bundes befindet, sind bei der gebotenen Auslegung des Begriffs „erhebliche Sub-ventionen“ unseres Erachtens die Beteiligungen vollständig als staatliche Subvention einzustufen, da die primäre Gewinnerzielungsabsicht fehlt und sie auf Basis der staatlichen bzw. gesetzlichen Förder-bedingungen getätigt werden. Darüber hinaus würden unserer Ansicht nach private Investoren die von der Förderbank eingegangenen Beteiligungen allein nicht tätigen. Der Eintritt einer Förderbank in das Beteiligungsverhältnis stellt eine Signalwirkung für den Markt dar, um Kapitalgeber anzusprechen, die ansonsten nicht in diese Beteiligungen investiert hätten. \r\n\r\nBeteiligungspositionen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen unseres Erachtens stets die Anforderungen des Art. 133 Abs. 5 lit. a CRR. Wir sprechen uns dafür aus, dies in § 2 KWG klarzustellen. \r\n\r\nFörderbanken von der neuen aufsichtlichen ESG-Meldepflicht befreien \r\n\r\nFörderbanken sollten ihre Mittel zur Finanzierung der Transformation und nicht zum Aufbau eines gra-nularen ESG-Meldewesen einsetzen, das zudem ihr Geschäftsmodell nicht berücksichtigt.\r\n\r\nFörderbanken sind von der Anwendung der EU-Bankenrichtlinie (CRD) ausgenommen. Daher müssen sie nach EU-Recht auch die Anforderungen der CRR nicht mehr anwenden. Um jedoch eine effektive und gleichwertige Beaufsichtigung dieser Institute sicherzustellen, werden die Förderbanken durch das Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, die Bestimmungen der CRR weitgehend einzuhalten (§ 1a KWG). Von dieser grundsätzlichen Verpflichtung können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. So sind Förderbanken bereits von allen Offenlegungsvorschriften der CRR befreit (§ 2 Abs. 9i KWG i. V. m. Teil 8 CRR).\r\n\r\nMit der Umsetzung der CRR III werden Meldungen, die Kreditinstitute an ihre Aufsichtsbehörde über-mitteln müssen, um Angaben zu ESG-Risiken ergänzt (Art. 430 Abs. 1 lit. h CRR). Die konkreten Anforde-rungen werden demnächst durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet (Art. 430 Abs. 7 CRR). Die EBA beabsichtigt, die Meldebögen auf den Vorgaben für die Offenlegung der ESG-Risiken aufzubauen. Förderbanken haben mangels Verpflichtung die für die Offenlegung benötigten Datenhaushalte und -prozesse nicht bzw. nicht zwingend in der EBA-Datenstruktur (sog. Säule-3-Templates) aufgebaut. Auch sind Förderbanken nicht im Anwendungsbereich der europäischen Richt-linie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) / Taxonomie-Verordnung. Bei der Ausrichtung der neuen Meldevorgaben an den ESG-Offenlegungsvorgaben bestünde bei den Förderbanken die Notwendigkeit, komplett neue Berichtsstrukturen ausschließlich für Meldezwecke aufzubauen.\r\n\r\nMit der Einführung der neuen ESG-Kennzahlen in den letzten Jahren wurde zudem deutlich, dass die Besonderheiten des Fördergeschäftes und des Geschäftsmodells der Förderbanken keine Berücksich-tigung finden. Bei freiwilligen Ermittlungen bzw. Proberechnungen für solche Kennzahlen war immer wieder festzustellen, dass die Ergebnisse die tatsächliche Wirkung der nachhaltigen Finanzierungen über die Fördermittel nicht abbilden. Denn das Durchleitungsgeschäft, das Zuweisungsgeschäft, das Hausbankprinzip und eine Finanzierung über die Förderprogramme werden dabei außer Acht gelas-sen. Da Förderbanken von der CRD ausgenommen sind, gehen wir davon aus, dass die EBA im Zuge der Erarbeitung der Meldevorgaben ebenfalls nur standardisierte Meldebögen anstreben wird. Vor dem Hintergrund der Kennzahlen, die das Geschäftsmodell der Förderbanken unberücksichtigt lassen, hal-ten wir eine Einbeziehung von Förderbanken in die ESG-Standardmeldung für nicht zielführend.\r\n\r\nAuch aufgrund des aktuellen Aufgabenspektrums sowie der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit von Förderbanken an den Förderaufträgen, wäre die Forderung nach zusätzlichen granularen Meldedaten nicht angemessen. Der Mehrwert für Aufsichtszwecke lässt sich nicht erkennen. Die finanziellen Mittel und personellen Ressourcen wären jedoch durch Maßnahmen zur Einrichtung und später zur laufen-den Bearbeitung der regelmäßigen Meldungen gebunden. Der Aufwand für den Aufbau eines ESG-Meldewesens würde signifikant sein. Er würde jede Förderbank einzeln treffen, da rechtlich selbständi-ge Förderbanken der Länder bzw. des Bundes nicht über ein zentrales Rechenzentrum verbunden, sondern auf institutsindividuelle IT-Lösungen angewiesen sind.\r\n\r\nWie in der Einschätzung der Gesetzesfolgen von BRUBEG im Referentenentwurf zutreffend festgestellt wird, stärken die Erleichterungen für Förderbanken die Finanzierung nachhaltiger Vorhaben sowie nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster. Sie tragen so zur verstärkten Finanzierung von Vorhaben bei, die eine Reduktion der Emission von Luftschadstoffen bzw. eine ressourcenschonende und regenerative Energieerzeugung unterstützen. Die aktuelle Entwurfsfassung des BRUBEG führt statt Erleichterungen dazu, dass Förderbanken mangels einer expliziten Ausnahmeregelung neuen granularen Meldevorgaben ausgesetzt werden. \r\n\r\nAus den genannten Gründen plädieren wir dafür, dass Förderbanken analog zu ihrer Befreiung von den Offenlegungsvorschriften im KWG nicht den neuen ESG-Meldevorgaben unterliegen. Dies könnte unkompliziert durch die Ergänzung von „Art. 430 Abs. 1 lit. h“ in § 2 Abs. 9i KWG geregelt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/ba/623219/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300166.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\n\r\n•\tRegeln für Organtransaktionen beschränken\r\n\r\nRegeln für Organtransaktionen auf das Wesentliche beschränken (Art. 1 Nr. 25 BRUBEG-E)\r\n\r\nDie Regelungen zu Organtransaktionen in § 15 KWG sollen sicherstellen, dass einflussreiche Stakeholder keine Kredite zu ihrem eigenen Vorteil und zum Nachteil des Instituts gewährt bekommen. Dafür müssen bei Kreditvergaben an bestimmte Gruppen einstimmige Beschlüsse der Leitungs- und Aufsichtsorgane des Instituts gefasst werden.\r\n\r\nZuletzt wurde der Personenkreis, für den eine solche Beschlussfassung notwendig ist, in § 15 Abs. 1 Nr. 1–5, 12 KWG maßgeblich erweitert; zudem wurden mit § 15 Abs. 6 KWG auch alle anderen Geschäfte außerhalb von Krediten den Beschlussfassungspflichten für Organkredite unterstellt. Beide Maßnahmen führen zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Institute. So muss nun bei jedem Geschäft, das ein Institut als normales Wirtschaftsunternehmen durchführt, geprüft werden, ob Organe betroffen sein könnten. Die Ausweitung des Personenkreises, beispielsweise auf erwachsene Kinder und Eltern, vervielfacht außerdem die ohnehin schon großen Aufwände für die Ermittlung möglicher Organträger. \r\n\r\nDie im BRUBEG vorgesehenen Schwellenwerte für die Beschlussfassung über Organtransaktionen mindern diese Problematik, beheben sie jedoch nicht. Zudem erhöhen sie die Komplexität, da Organtransaktionen im Jahresverlauf nachverfolgt und aufsummiert werden müssen. Der Schwellenwert verhindert so lediglich die Notwendigkeit zur Beschlussfassung auf Vorstandebene für bestimmte Ge-schäfte.\r\n\r\nDer ursprüngliche Zweck der Organkreditvorschriften war es, eine stabilitätsgefährdende Übervorteilung des Instituts zu verhindern. Hierfür genügen Vorgaben für Kredite; in allen weiteren Bereichen sind Geschäfte entweder nicht geeignet, die Stabilität des Instituts zu gefährden, oder werden durch andere Regelungen abgedeckt (etwa durch den Straftatbestand der Untreue). Letztere Fälle sollten nicht Gegenstand des KWG sein.\r\n\r\nWir schlagen die Rücknahme sowohl der Erweiterung des relevanten Personenkreises in § 15 Abs. 1 Nr. 1–5, 12 KWG als auch der Ausweitung der relevanten Geschäftsvorfälle auf alle Transaktionen mit Organen in § 15 Abs. 6 KWG vor. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/0b/623647/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300223.pdf","pdfPageCount":47,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Stellungnahme BRUBEG\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichen Gesetzesanpassungen\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des Referentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nSeite 3 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt mit Nachdruck die Zielsetzung des Bundesministeriums der Finanzen. Eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 sowie eine Vereinfachung nationaler Regulierung können einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors leisten. Nach Auffassung der DK sind dringend echte Fortschritte beim Bürokratieabbau nötig.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf bezüglich Fit & Proper der Heterogenität und den strukturellen Besonderheiten des deutschen Bankensektors Rechnung trägt und bewährte Verfahrensweisen erhalten bleiben können.\r\nDarüber hinaus begrüßen wir jegliche Bestrebungen, operative Aufwände für die Institute zu reduzieren, wie beispielsweise die Anhebung der Bagatellgrenze für Organkredite.\r\nGleichwohl enthält der Entwurf einige Änderungen, die sogar noch zusätzliche Anforderungen schaffen und damit Kosten verursachen und die Institute in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken.\r\nZudem weitet er Aufsichtsbefugnisse teilweise in einem Ausmaß aus, das aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig ist.\r\nGleichzeitig sollten noch weitere Entlastungspotenziale genutzt werden. Dies gilt zum einen für die Umsetzung der CRD VI - insbesondere bei den ESG-bezogenen Anforderungen, die aus Sicht der DK noch nicht proportional genug ausgestaltet sind. Zum anderen sollte das Ziel des Bürokratieabbaus auch über die CRD VI-Umsetzung hinaus noch konsequenter verfolgt werden. So sollte das BRUBEG genutzt werden, um einen praxistauglichen und rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus gesetzlich zu regeln.\r\nSeite 4 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIm Einzelnen:\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichen Gesetzesanpassungen\r\nPraxis benötigt dringend einen praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie DK betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast genommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung oder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Regierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der DK in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). Auch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 interne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie DK fordert eine praxisorientierte Lösung. Das BRUBEG böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus.\r\nSeite 5 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des Referentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 3:\r\nDie in Artikel 21 c Abs. 4 und 5 CRD aufgeführte Ausnahme und der Bestandsschutz für sogenannte Altverträge könnten in der neuen Fassung des § 2 Abs. 5 KWG klarstellender ausgeführt werden, z.B. indem die Formulierungen aus der Richtlinie aufgeführt bzw. praxiskonform formuliert werden. Beide Fälle haben hohe Praxisrelevanz, so dass klarstellende und anwendungsfreundliche Regelungen in § 2 Abs. 5 KWG-E für die Praxis sehr wertvoll und wünschenswert wären. Insbesondere sollten Altverträge geschützt werden, die auf Kundenwunsch angepasst bzw. verändert worden sind.\r\nZu Nr. 4\r\nDas Verbot, Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern zu betreiben, ist weder geeignet noch erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu gewährleisten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechendes Problem in der Praxis überhaupt besteht, die Begründung (S. 231) bleibt insoweit sehr vage.\r\nDie geplante \"Übergangsregelung\", laut der Banken mit der Rechtsform der OHG, KG oder KGaA (vorerst) bestehen bleiben dürfen, ist nicht hilfreich. Hieraus ergeben sich u. E. erst recht Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seitens Dritter, die möglicherweise einen negativen Einfluss auf die Geschäfte der jeweiligen Bank haben könnten.\r\nEin Ausschluss deutscher Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern ist nicht geeignet, um zu verhindern, dass Kreditinstitute künftig in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern betrieben werden. Dafür könnte weiterhin auf entsprechende Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden, die aufgrund Art. 49 AEUV in Deutschland tätig werden dürften (ständige Rechtsprechung des EuGH – Centros, Überseering, Inspire Art). Die vorgesehene Änderung des § 2d KWG wäre also lediglich eine Benachteiligung deutscher Rechtsformen gegenüber Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten.\r\nDas Verbot ist auch nicht erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu gewährleisten.\r\n◼\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum mit Blick auf das harte Kernkapital bei Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft (bzw. im Falle der KGaA sogar einer Kapitalgesellschaft) betrieben werden, deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich aus juristischen Personen bestehen, ein größeres Risiko bestehen soll als bei Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden.\r\nSeite 6 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n◼\r\nAuch Konstellationen mit privat haftenden natürlichen Personen können unter Risikogesichtspunkten sogar Vorteile bieten. Es ist ein besonders hohes Verantwortungsbewusstsein des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsbetrieb anzunehmen, da hier im Zweifel auch das Privatvermögen des Gesellschafters bei der Haftung mit herangezogen werden kann. Für die Finanzstabilität stellen die Personengesellschaften ohnehin kein Risiko dar. Laut aktuellen Angaben der Bundesbank existieren in Deutschland lediglich ca. 10 Institute in den Rechtsformen OHG, KG oder KGaA.\r\n§ 2d KWG-E ist damit ein unzulässiger Eingriff in die Vereinigungs- und Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und sollte daher gestrichen werden. Im Übrigen ist eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit durch einfaches Gesetz nicht zulässig.\r\nZu Nr. 17\r\nMit Blick auf die Entscheidung des OLG Bremen zu AT1 – die derzeit zur Revision anhängig ist – empfiehlt sich die Aufnahme der §§ 307-310 BGB (AGB-Kontrolle) in § 10 Abs. 5 KWG-E, zumal diese Instrumente üblicherweise mit großen Kunden abgeschlossen werden.\r\nDie freiwillige Konsolidierung gemäß § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG, die auf der langjährigen Auslegung der deutschen Aufsicht (siehe Fachgremium Eigenmittel 04/2014) beruht, wird im neuen Wortlaut bei den übergeordneten Unternehmen nicht aufgegriffen. Diese Möglichkeit ist für einige Institute jedoch von großer Wichtigkeit und könnte künftig sogar noch an Bedeutung zunehmen, z. B. mit Blick auf die Entwicklungen zur Einstufung von Unternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen. Im Sinne der Förderung des Wirtschaftsstandort Deutschlands sollte die freiwillige Konsolidierung bestehen bleiben. Sie ist in den Grenzen des Art. 18 CRR weiterhin EU-rechtskonform:\r\n◼\r\nArt. 18 CRR ist seit Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 in seiner Grundkonzeption nicht wesentlich verändert worden. Nachschärfungen und Konkretisierungen im Rahmen der delegierten Verordnung (EU) 2022/676 haben lediglich im Einzelfall zu einer Ausweitung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises geführt. Umgekehrt können Finanzinstitute, die aktuell noch als Tochterunternehmen eingestuft sind, aufgrund von geänderten CRR-Begrifflichkeiten je nach Auslegung der EBA ihre Tochterunternehmenseigenschaft verlieren und wären dann quotal statt voll zu konsolidieren. Dies kann in bestimmten Konstellationen sehr nachteilige Auswirkungen für das jeweilige Institut haben.\r\n◼\r\nDie Vorschriften des Art. 18 CRR stehen unseres Erachtens einer freiwilligen Konsolidierung gemäß § 10a KWG nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10a KWG bei Inkrafttreten der CRR ergänzend zu Art. 18 CRR nur noch jene Sachverhalte geregelt, die in Art. 18 CRR nicht oder nicht ausreichend geregelt waren. Dazu gehört auch die Fortführung der Möglichkeit einer freiwilligen Konsolidierung. § 10a Abs. 2 und Abs. 3 KWG wurden hierzu in Teilen im Rahmen des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes neu gefasst. Deshalb ist die Vorschrift des § 10a KWG u. E. CRR-konform. Denn § 10a KWG hat nur noch die Konsolidierungsvorschriften des Art. 18 CRR insoweit konkretisiert und ergänzt, wie dies\r\nSeite 7 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnicht bereits in Art. 18 CRR geschieht. Eine freiwillige Konsolidierung ist deshalb innerhalb\r\nder Schranken des Art. 18 CRR möglich und wurde in der Vergangenheit überwiegend so ausgelegt.\r\n◼\r\nDie BaFin bejahte auf der Sitzung des Fachgremiums Eigenmittel am 28. April 2014, dass die Möglichkeit einer freiwilligen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung auch nach Inkrafttreten der CRR gegeben sei (siehe dazu das Protokoll des Fachgremiums Eigenmittel zur Sitzung vom 28. April 2014). Das schließt ein, dass bei Wegfall einer pflichtweisen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung und einer dann erforderlichen quotalen aufsichtsrechtlichen Konsolidierung die aufsichtsrechtliche Vollkonsolidierung freiwillig fortgeführt werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet Art. 18 Abs. 5 CRR. Dieser hat sich seit Inkrafttreten der CRR nicht wesentlich geändert.\r\nDaher ist eine Abkehr von der Umsetzung des § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG im Rahmen der CRD VI-Umsetzung durch das BRUBEG nicht gerechtfertigt.\r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der aufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen wird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich hochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche konsolidierungspflichtige Unternehmen. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden die Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es dann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne dass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die Streichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung nicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die größtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu integrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele Unternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 25\r\nWir begrüßen, dass die Bagatellgrenze für Unternehmensorgankredite nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 KWG von 50 TEUR auf 75 TEUR angehoben und eine Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG in Höhe von 75 TEUR je Kalenderjahr für Personen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 und 12 KWG eingeführt werden soll. Dies erleichtert die Prozesse in den Instituten.\r\nIm Interesse einer praxisnäheren Umsetzung und des Bürokratieabbaus möchten wir weitere Änderungen anregen:\r\n◼\r\nDie 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz in § 15 Abs. 1 Nr. 1–5, 12 KWG eingeführte Erweiterung des Personenkreises, auf den die besonderen Beschlussfassungspflichten des § 15 KWG anzuwenden sind, sollte gestrichen werden.\r\n◼\r\nAußerdem sollten aus Institutssicht mittelbare (durchgerechnete) bedeutende Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 i.V.m. § 19 Abs. 3 KWG) nicht berücksichtigt werden: Als\r\nSeite 8 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nKreditnehmer gilt die gesamte Gruppe verbundener Kunden (GvK). Befindet sich eine\r\nmittelbare bedeutende Beteiligung (z. B. Beteiligung einer Institutstochter) in einer GvK, löst diese einen Ansteckungseffekt aus, wodurch die gesamte Risikoeinheit als organkreditrelevant gilt. Potenzielle Geschäftspartner des Instituts können dadurch zum Organkreditnehmer werden, obwohl diese in keiner Nähebeziehung zum Ansteckenden stehen. Die einzige Verbindung zwischen dem Ansteckenden und dem Angesteckten liegt stattdessen ausschließlich beim gemeinsamen Mutterkonzern, der die Unternehmen in parallelverlaufenden Beteiligungssträngen beherrscht. Selbst ein theoretischer Interessenkonflikt lässt sich bei diesen Sachverhalten aus Institutssicht nicht konstruieren.\r\n◼\r\nUnter den § 15 Abs. 6 KWG fallende Handelsgeschäfte dürfen, unabhängig vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG, ausschließlich zu marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden, sofern nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird (BTO 2.2.1 Handel, Tz. 2). Bei in- und ausländischen Interbankengeschäften ist die tatsächliche Gefahr von Interessenkonflikten i. S. d. § 15 KWG aus unserer Sicht nicht erkennbar. Gleichzeitig führen diese Geschäfte, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausnahmetatbestände (§§ 15 Abs. 3 und 21 Abs. 2 und 3 KWG), zu unverhältnismäßig hohen Aufwänden. Aus unserer Sicht trägt die Berücksichtigung nicht zur Erfüllung des Sinns und Zwecks des § 15 KWG bei, weshalb für die Geschäfte ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden sollte. Ziel dieses Ausnahmetatbestandes wäre die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Interbanken-Handelsgeschäften (Ausschluss vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG). Alternativ könnten für derartige Geschäfte Vorratsbeschlüsse ermöglicht werden.\r\n◼\r\nFür die Ausbuchung von Forderungen, § 15 Abs. 6 KWG, gelten spezifische handelsrechtliche bzw. bilanzielle Vorgaben. Werden diese nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor. Im Vergleich zu anderen Geschäftsarten (z. B. Dienstleistungsverträgen), bei denen der Inhalt der Vereinbarung zumindest in Bezug auf rechtliche Vorgaben weitestgehend frei gestaltet werden kann, kann es bei der Ausbuchung von Forderungen mangels Ermessensspielraum kaum zu den von § 15 KWG erfassten typischen Interessenkollisionen kommen. Die Alternative in § 15 Abs. 6 KWG sollte daher wieder gestrichen werden.\r\n◼\r\nKredite, die vollständig automatisiert vergeben werden, sollten grundsätzlich ausgenommen werden. Bis zu bestimmten Schwellenwerte (\"Kleingeschäft\") finden keine wesentlichen diskretionären (Kredit-)Entscheidungen statt. Wenn der Kunde - egal ob Mitarbeiter oder Dritter - einen solchen Kredit online abschließt, erhält er ihn (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) automatisch. Insofern sind potenzielle Interessenkollisionen im Sinne des § 15 KWG von vornherein ausgeschlossen.\r\n◼\r\nMit Blick auf die in der Begründung (S. 241) genannte Preisentwicklung seit 2001 müsste die Anhebung des Schwellenwerts gut 5 % höher ausfallen und die Bagatellgrenze auf 79.000 Euro (bzw. gerundet auf 80.000 Euro) festgelegt werden. Eine Abrundung auf 75.000 Euro erscheint nicht überzeugend, im Gegenteil: Um die Bagatellgrenze „zukunftsfest“ zu machen, sollte eine Erhöhung auf 95.000 Euro in Erwägung gezogen werden. Denn eine entsprechende Kaufkraftparität wäre bei einer jährlichen Inflationsrate von 2 % bereits in weniger als zehn Jahren erreicht.\r\n◼\r\nZudem sollte der Schwellenwert für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG auf alle Personen des Abs. 1 angewendet werden. Vielfach bestehen auch mit den Unternehmen der Aufsichtsräte\r\nSeite 9 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nGeschäftsbeziehungen. Eine Beschränkung der Bagatellgrenze auf natürliche Personen\r\nwürde die relevanten und bürokratielastigen Vorgaben nicht ausreichend auf die wesentlichen Fälle eingrenzen. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu nicht marktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung des Jahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei kleineren Beträgen auffallen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼\r\n§ 15 KWG verlangt eine Zustimmung durch Vorstand/Aufsichtsrat vor Geschäftsabschluss. Das Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres lässt sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmen. Insofern wäre es besser, auf den Zeitpunkt des Geschäfts abzustellen. Entsprechend sollte der letzte Satz des § 15 Abs. 6 KWG-E folgendermaßen formuliert werden: „[…] nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 75.000 Euro nicht überschritten hat.\"\r\nZu Nr. 28\r\nDer Gesetzgeber sollte von der geplanten Aufnahme von Pensionsgeschäften in den Kreditbegriff des § 21 KWG (S. 22 RefE) absehen. Andernfalls müssten die Institute ihre Policies und Arbeitsabläufe erheblich anpassen. Sie müssten beispielsweise für konzerninterne Geschäfte Wertpapierleihen und (evtl.) Repo-Limite einführen und verwalten. Wertpapierleihen und Repos werden konzernintern nur zum Hedging von lokalen Büchern oder Kundenkontrakten verwendet. Für diese Geschäfte werden im Vorfeld auch nur Rahmen-Limite eingerichtet, in die Einzelgeschäfte mit ihrem aktuellen Pricing eingebucht werden. Insofern kann das Senior Management zum Zeitpunkt der Limit-Genehmigung lediglich überprüfen, ob es ein Limit der vorgeschlagenen Größe für die relevante Tochter für angemessen hält. Zum Pricing wird zu diesem Zeitpunkt nur vorgetragen, dass es marktgerecht sein muss, sodass sich hieraus keine relevante Prüfung ergibt. Ein Monitoring durch das Senior Management hätte somit kaum einen Mehrwert. Die Alternative, jeden einzelnen Kontrakt dem Vorstand und Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen, wäre vollkommen unpraktikabel.\r\nZu Nr. 31\r\nIn Nr. 31 c) Nr. 4 (§ 22d Abs. 7 Nr. 4 KWG-E) sollte die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen vorgenommen werden:\r\n„(7) […]\r\n4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung auf Anordnung der Bundesanstalt gemäß § 22k Abs. 2 Satz 2 und 3 auch für Dritte zu übernehmen.“\r\nSeite 10 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie ursprüngliche Formulierung differenziert nicht ausreichend zwischen der Bereitschaft, ein Refinanzierungsregister für ein konkretes anderes Institut, z. B. im Rahmen eines Verbundes zu führen und der Bereitschaft auf Anordnung der Bundesanstalt dieses für jeden Dritten zu führen. So ist es beispielsweise denkbar, dass die Frage nach der generellen Bereitschaft mit „Nein“ beantwortet wird, obwohl im Rahmen des „Deckungspoolings“ das Register bereits für ein Institut aus dem Verbund geführt wird.\r\nZu Nr. 40\r\nIn § 23a KWG-E ist lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgesehen. Dies ist nicht ausreichend. Hier besteht die Möglichkeit, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a Abs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den Informationsbogen einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur Institute beklagen sich über die jährliche Pflichtinformation. Auch die Einleger prangern diesen Formalismus häufig an.\r\nZu Nr. 41\r\nHinsichtlich der unverzüglichen Anzeigepflicht bei einem Absinken der Verschuldungsquote laut § 24 Abs. 1 Nr. 20 KWG-E ist es nicht sachgerecht, die Eigenmittelempfehlung (zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; sog. P2G-LR) einzubeziehen. Anders als bei den Anforderungen und Puffern, sollten an eine Unterschreitung der P2G-LR keine unmittelbaren Folgen geknüpft werden. Bei einer etwaigen Unterschreitung der risikogewichteten Eigenmittelempfehlung (P2G) bestehen für LSIs ebenfalls keine unverzüglichen Anzeigepflichten für die Institute. Bei der P2G und der P2G-LR stehen der Empfehlungscharakter im Vordergrund, was sowohl seitens der Aufsicht stets betont als auch vor Gericht bestätigt wurde (vgl. Begründung zur Abweisung einer Klage durch das VG Frankfurt in 2021; Az. 7 K 2996/19.F). Das vierteljährliche COREP-Meldewesen stellt ohnehin sicher, dass die Aufsichtsbehörden rechtzeitig Kenntnis erlangen, falls ein Institut die P2G oder P2G-LR unterschreiten sollte.\r\nFür bedeutende Institute konnten bislang auf Grundlage der „Allgemeinverfügung zur Abgabe von Vergütungsanzeigen gegenüber der Bundesbank vom 31.03.2023“ die Daten gem. § 24 Abs. 1a Nr. 5 und Nr. 5a KWG für bedeutende Institute auf konsolidierter Basis geliefert werden. Mit der Erweiterung der Nr. 5 c) würden bereits auf konsolidierter Ebene angezeigte Daten wiederholt eingeliefert. Eine Anzeige auf Einzelinstitutsebene für alle genannten Institute halten wir für Institutsgruppen für wenig zielführend, da sich die aus den Anzeigen ergebenden Statistiken und Berichte ausschließlich auf aggregierte Daten beziehen. Eine zusätzliche separate Anzeigepflicht für Institute einer Gruppe auf Einzelebene, widerspricht u. E. dem Ziel der Reduzierung der Bürokratie. Sie verursacht vielmehr einen erheblichen Mehraufwand, der dem Nutzen und Erkenntnisinteresse nicht gerecht wird. Wir schlagen daher vor, den\r\nSeite 11 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nBuchstaben c) entsprechend zu löschen und die Regelung der Allgemeinverfügung beizubehalten. Gleiches trifft auf § 24 Abs. 1a Nr. 5a zu.\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 Abs. 1e KWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten entsprechenden Erhebung in 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die Meldung selbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des Bürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.\r\nZu Nr. 43\r\nMit „solider Unternehmensführung“ in § 25a Abs.1 Satz 3 KWG-E wird ein neuer Begriff im KWG implementiert, der überflüssig erscheint. Die bestehenden Detailanforderungen stellen eine solche bereits sicher. Aus unserer Sicht muss ein proportional ausgestaltetes Gesamtbild vorhanden sein, sodass die bisherigen Regelungen in Kombination mit den MaRisk ausreichend sind. Die \"solide Unternehmensführung\" wird den anderen Anforderungen vorangestellt und anschließend erfolgt eine Aufzählung mit \"sowie\". Dies suggeriert, dass der Begriff noch weitere Elemente umfasst.\r\nZu Nr. 45\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die Aus-schussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird. Im bisherigen BaFin-Merkblatt für Aufsichtsorganmitglieder wird ergänzend hierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich für die Aufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die Häufigkeit, Intensität und Tiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt ausdrückliche Formulierung im Gesetz darf nicht dazu führen, dass damit Proportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden könnten. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig ohne jeden Zweifel die bisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der Ausschussbildung nach Selbsteinschätzung entsprechend auch das Absehen von der Wahrnehmung der vertieften Ausschussaufgaben weiterhin möglich ist.\r\nZu Nr. 48\r\nIn § 28 Abs. 3 KWG-E sollten die Besonderheiten des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften sowie der staatlichen Aufsicht durch Landesbehörden berücksichtigt werden.\r\nDie Sparkassen sind Mitglied in den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden, die wiederum Prüfungsstellen als fachlich unabhängige Einrichtung für die Prüfung ihrer Sparkassen\r\nSeite 12 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalten. Die Bestellung des Abschlussprüfers von Sparkassen erfolgt nicht durch eine Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung, sondern auf gesetzlichem Wege. Es besteht eine gesetzliche Regelung des sogenannten Dauermandats für die Prüfungsstellen in den Sparkassengesetzen der Länder. Demnach ist ein eigenständiger Wechsel des Prüfers durch gesetzliche Vertreter und weitere Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht vollständig ausgeschlossen.\r\nJede Genossenschaft muss gemäß § 54 Abs. 1 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Im Unterschied zu Gesellschaften anderer Rechtsformen, bei denen der Abschlussprüfer jährlich neu gewählt und bestellt wird, wird die Genossenschaft nach § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG dauerhaft durch den Prüfungsverband geprüft, in dem sie Mitglied ist. Diese Regelung bildet die Grundlage für die besondere Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die sich in der Historie sehr bewährt hat.\r\nDie mit dem BRUBEG vorgeschlagene Änderung sieht nun vor, dass die BaFin zukünftig den Wechsel des Prüfers auch für verbandsgeprüfte Institute verlangen kann. Dies ist mit der bewährten Systematik des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften nicht vereinbar. Eine Gleichstellung zwischen verbandsgeprüften und sonstigen Instituten ist aufgrund der den Landesbehörden obliegenden Aufsicht über die Prüfungsstellen und Prüfungsverbände nicht angezeigt.\r\nDSGV und BVR lehnen die vorgeschlagene Änderung daher ab. Die im BRUBEG vorgesehene Änderung des § 28 Abs. 3 KWG-E ist mit den Sparkassengesetzen der Länder und dem Genossenschaftsgesetz nicht vereinbar.\r\nZu Nr. 49\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches Urteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres zusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig ermittelt wurden.\r\nZu Nr. 50\r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen werden:\r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche\r\nSeite 13 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nErlaubnis führen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel sichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und Kryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits praktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), bestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt insbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die zugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind.\r\nDie Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für inländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten Finanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im Inland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im Inland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU-Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die Verwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das nachfolgende Petitum zu § 53b KWG). Gleiches sollte für die Verwahrstellen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem investmentrechtlichen Grundkonzept der Verwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Vergleich zu einer Zweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 WpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene auch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute grundsätzlich mögliche und technisch gesehen ähnliche Verwahrung von DLT-basierten Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. Es läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\nZu Nr. 55\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sind die hier angedachten neuen Befugnisse der Aufsicht strikt abzulehnen.\r\nSeite 14 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und ist daher abzulehnen.\r\nEs soll laut § 44 Abs. 1 KWG-E ein Betretungsrecht der Aufsicht bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch außerhalb üblicher Betriebszeiten eingeführt werden. Das Betretungsrecht soll auch für Wohnräume gelten. Diese Regelung verletzt Art. 13 Grundgesetz (Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) und ist somit rechtswidrig. Die Bankenaufsicht ist keine Strafverfolgungsbehörde. Derart einschneidende Befugnisse sind allenfalls bei strafrechtlichen relevanten Sachverhalten denkbar und dann von Strafverfolgungsbehörden durchzuführen.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, nur um einen Sachverhalt zu ermitteln, ist unangemessen. Die bisherige Befugnis der Aufsicht nach § 44 Abs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen zu lassen und Kopien von Dokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung ausreichend. Weitergehende Rechte wie die Sicherstellung von Gegenständen müssen den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der Sachverhaltsermittlung scheidet als Berechtigung für den erheblichen Grundrechtseingriff aus.\r\nZu Nr. 56\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige Organmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. Auslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher abzulehnen.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Ein solch intensiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist abzulehnen (s.o.).\r\nDie hier vorgesehenen Rechte von BaFin und Bundesbank zur Durchsuchung von Räumlichkeiten und zur Sicherstellung von Gegenständen sind aus den oben genannten Gründen auch hier strikt abzulehnen.\r\nSeite 15 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 60\r\na)\r\nKlarstellungen in § 46 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 KWG-E\r\nIn Nr. 60 b) (§ 46 Abs. 1a KWG-E) sollten die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen vorgenommen werden:\r\n„(1a) Unbeschadet § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich\r\neine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:\r\n1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte oder Erlöse aus der Verwertung solcher Werte verwendet werden,\r\n2. Zahlungen oder Verfügungen über in das jeweilige Deckungsregister eingetragene Werte, die der Erfüllung einer von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen über aus einem zur Deckung genutzten Derivategeschäft im Sinne des Absatz 3 Satz 2 § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheit dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte, Erlöse aus der Verwertung solcher Werte oder die eingetragenen erhaltenen Sicherheiten verwendet werden, sowie auf\r\n3. die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte, sofern die Erlöse aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 genannten Zahlungsverpflichtungen oder Nummer 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet werden.\r\nDie Löschung von in ein Deckungsregister eingetragenen Werten steht deren Veräußerung gleich.“\r\nDie im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 enthaltene Einschränkung engt die Pfandbriefbank bzw. den Sachwalter stark ein und könnte die reibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die Pfandbriefbank bzw. der Sachwalter haben die Möglichkeit, fällige Pfandbriefverbindlichkeiten mit der ihnen zur Verfügung stehenden Liquidität zu begleichen. Das Pfandbriefgesetz stellt klar, dass sich auch der Sachwalter die erforderliche Liquidität aus Rechtsgeschäften nach § 30 Abs. 2 Satz 5 und 6 PfandBG beschaffen kann. Zudem könnte die Formulierung im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 den Eindruck erwecken, dass eine Kongruenz von Einzahlungen aus dem (Aktiv)Kreditgeschäft einerseits und Auszahlungen auf fällige Pfandbriefe oder Zinsen andererseits für die Abwicklung der Deckungsmasse erforderlich ist. Es sollte vielmehr nach Sinn und Zweck der Pfandbriefgesetz-Deckungsrechnung genügen, dass sich beide Seiten betragsmäßig und nach ihrer Fälligkeit entsprechen, sodass keine Liquiditätsengpässe entstehen (Portfolio-Ansatz).\r\nSeite 16 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie Regelung in Satz 1 Nummer 2 sollte sich nicht nur auf Rückgewährverpflichtungen beschränkt sein, sondern jegliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivat in Deckung (Deckungsderivat) von einem Moratorium ausnehmen, da nur so das Deckungsderivat insgesamt trotz Moratorium im üblichen Ablauf weiterlaufen kann. Somit wäre nicht nur das Collateral, sondern auch die Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivatekontrakt selbst umfasst. Dies wäre auch im Einklang mit dem erklärten Ziel des Vorschlags (siehe Gesetzesbegründung, Zitat: „(…) der Zielvorstellung des § 30 Absatz 1 Satz 2 und 4 PfandBG einer auch nach Eröffnung der Insolvenz störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten entsprechend“). Weiterhin sollte auch hier die im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 2 enthaltene Einschränkung entfallen, da sie den Sachwalter stark einschränken und die reibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern würde. Analog zu Satz 1 Nummer 1 sollte in Bezug auf Zahlungen vom Portfolio-Ansatz ausgegangen werden.\r\nAufgrund des Vorschlags für eine Umformulierung in Satz 1 Nummer 2, wären in Satz 1 Nummer 3 folgerichtig die Zahlungsansprüche zu ergänzen.\r\nZu Nr. 63\r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden:\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten Kryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund des harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT-basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für seine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem Europäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der Konzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies ausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: „15. „Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“.\r\nGerade dieser umfassende Ansatz trägt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und dem europäischen Kapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte\r\nSeite 17 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStärkung der Europäischen Union und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine effektive Gewährleistung des gegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche Doppelstrukturen und nationale Marktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union sollten – gerade im derzeitigen globalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig erachteten Bürokratieabbau – auf ein Minimum reduziert werden, um den europäischen Marktteilnehmern und insbesondere dem hiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die Aussagen und die Anforderungen, die die BaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung der Zweigniederlassungen stellt, knüpfen zwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben jedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des Umfangs der möglichen Finanzinstrumente noch dahinter zurück, da sie bislang lediglich Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG und Kryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV aufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine Klarstellung, dass Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch die Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II (einschließlich solcher, die zugleich als kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die gleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer heimatstaatlichen Verwahrlizenz vornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verlangt wird. Um den Anforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür auf der Aufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden technischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden und dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der Schlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nWir weisen höflich darauf hin, dass der auf OGAW-Verwahrstellen bezogene Verweis in § 53b Absatz 7b KWG-E unseres Erachtens auf § 68 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 KAGB lauten müsste. § 68 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAGB lauten:\r\n„[…] Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.“\r\nZu Nr. 67\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1 KWG-E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die zugrundeliegenden Sachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen Ermessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer Veröffentlichung absehen können.\r\nSeite 18 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber zukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nSeite 19 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 2\r\nBei der Definition der „großen Unternehmen“ in § 1 Abs. 1c KWG-E ist unklar, was ein „großes Institut“ ist. Dies sollte idealerweise bereits im KWG definiert werden. Zumindest sollte jedoch ein Hinweis auf die Definition des „großen Instituts“ in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 146 der CRR erfolgen.\r\nWir kritisieren die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf Personen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“, Angleichung an den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8a CRD VI). Nach der deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die Ausweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Insbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von Generalbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. Andernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden Pflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition beizubehalten. Alternativ bedarf es jedenfalls präziserer Tatbestandsvoraussetzungen, etwa hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen Geschäftsführung, um eine Beschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben sich zudem starke Zweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" eine trennscharfe und praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren in § 1 Abs. 2 des Entwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen Schlüsselfunktionen), ist unklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst werden soll. Mit der weiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle Mitarbeiter auf Leitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund besonderer Expertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre Fachmaterie von Bedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. Gleichwohl gehören diese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum Leitungskreis. Alle wirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) genannt. Somit kann 2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem bürokratischem Mehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die diversen Verpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und Zwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in Frage stehen.\r\nWir bitten zum einen um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in § 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die\r\nSeite 20 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nRegelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine Regulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6\r\nEntgegen der Begründung des Referentenentwurfes (S. 274) handelt es sich in § 2d KWG-E nicht um eine bloße terminologische Anpassung. Denn die vorgesehene Änderung ginge für Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft mit zusätzlichen Vorgaben einher, namentlich die des in der Begründung genannten § 25c KWG. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob die Bezugnahme § 25c KWG vollständig erfasst, also auch die Vorgaben für Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts (§ 25c Abs. 2 S. 2 KWG), oder ob nur die allgemeinen Regelungen für Geschäftsleiter erfasst (z. B. § 25c Abs. 1 KWG). Zumindest für Finanzholding-Gesellschaften, die kein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben, wäre eine vollständige Inbezugnahme des § 25c KWG eine überschießende Anpassung. Davon abgesehen wäre eine Anwendung der Mandatshöchstgrenze des § 25c Abs. 2 S. 2 KWG auf Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft per se nicht angemessen, auch nicht für Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften, die ein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben. Die Mandatshöchstgrenze dient dazu, eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleiter sicherzustellen. Ausweislich Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 26 CRR besteht die Haupttätigkeit einer Finanzholding-Gesellschaft darin, (Instituts-) Beteiligungen zu erwerben oder zu halten. Die Wahrnehmung von Mandaten gehört also zum Kerngeschäft von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies unterscheidet sie von Geschäftsleitern eines Instituts, die insbesondere für die ordnungsgemäße Erbringung von Bankdienstleistungen verantwortlich sind. Die Gleichbehandlung beider Geschäftsleiter wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.\r\nSollte die Mandatshöchstgrenze entgegen des vorstehenden Petitums Anwendung finden, müsste zumindest der Zusammenrechnungstatbestand des § 25c Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden. Bei einer Finanzholding-Gesellschaft handelt es sich um kein Institut. Somit würden Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften gegenüber Geschäftsleitern von Instituten benachteiligt, wenn Mandate in bedeutenden Beteiligungen von Finanzholding-Gesellschaften nicht zusammengerechnet werden könnten. Zudem bedürfte es einer Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate für Leiter einer Finanzholding-Gesellschaft analog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde.\r\nDer Verweis in § 2h Abs. 5 Satz 2 KWG-E müsste unseres Erachtens „§ 2c Absatz 4 Satz 2“ lauten.\r\nSofern die Aufsichtsbehörde gemäß § 2h Abs. 6 KWG-E entscheidet, von einer Beurteilung abzusehen, sollte der beabsichtigte Erwerber hierüber informiert werden. Aus der aktuellen\r\nSeite 21 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nFassung des Gesetzesentwurfs ergibt sich eine solche Informationspflicht der Aufsichtsbehörde nicht, daher wäre eine entsprechende Klarstellung wünschenswert.\r\nZu Nr. 8\r\n§ 2i Abs. 1 und 2 KWG-E sind nicht klar verständlich. Sollte § 2 i Abs. 1 KWG-E jede Verschmelzung unter Beteiligung eines Instituts erfassen, während in Abs. 2 die Rückausnahme nur Verschmelzungen von Instituten und Finanzholdings etc. erfasst, würde die Verschmelzung von Nichtinstituten auf ein Institut selbst bei rein gruppeninternen Vorgängen den Prüfungsprozess auslösen. Dies würde zu einem überbordenden bürokratischen Aufwand führen. Zwar besteht für die Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zu einer Beurteilung nach § 2i Absatz 1 Satz 1 KWG (bzw. nach § 2h Absatz 4 KWG). Eine Transaktion könnte dennoch verzögert werden, wenn man von einem Vollzugsverbot ähnlich des § 2c KWG ausgeht. Denn es besteht keine Verpflichtung der Behörde, dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist (deutlich vor Ablauf des Beurteilungszeitraums) mitzuteilen, dass sie von dem Beurteilungsrecht keinen Gebrauch machen will. Wünschenswert wäre insoweit eine entsprechende Mitteilungspflicht der Aufsicht oder Konzerntransaktionen sollten generell von der Anzeigepflicht ausgenommen werden (Konzernausnahme).\r\nDie Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 halten wir für ungeeignet. Hierbei wird nicht ausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder z.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die Registereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige gesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden könnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\n§ 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, Risikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der Anordnungsbefugnisse greift zu stark in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher als unverhältnismäßiger Eingriff in die Unternehmerfreiheit abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn es lediglich allgemein um die „ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. Gerade Angestellte haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten – weitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Adressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der\r\nSeite 22 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ngesetzliche Vertreter sein und nicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob sie ihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. neu verteilt oder einer Anordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). Unmittelbaren Anordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 CRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden müssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt eine europarechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist unklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen besteht.\r\nZu Nr. 10\r\nIn § 6b Abs. 2 Nr. 15 KWG wird der Katalog der Themen insbesondere um Aspekte des ESG-Risikomanagements und der ESG-Risikopläne erweitert, die Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (SREP) sein sollen. Allerdings erschließt sich systematisch die herausgehobene Stellung und der Detailgrad der Ausführungen nicht. In der einleitenden Ergänzung des Absatzes sind diese bereits innerhalb der klassischen Risikogebiete implementiert. Insofern sind ESG-Themen automatisch im SREP einzubeziehen. Eine Aufblähung des Gesetzes ist wiederum das Gegenteil von Bürokratieabbau.\r\nIn Bezug auf die aufsichtliche Überprüfung des „nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots“ von Instituten sowie der transformationsbezogenen strategischen Ziele könnte potenziell in die Geschäftspolitik eingegriffen werden. Unseres Erachtens sollte stärker getrennt werden zwischen den auf die Solvenz und Finanzstabilität bedachten Aspekten der Beaufsichtigung einerseits sowie den politisch gewünschten EU-Zielen bezüglich u.a. Klima andererseits. Zu diesen gehört auch die vorgesehene Kooperation der BaFin mit anderen Behörden und Einrichtungen des Bundes zu ESG-Themen.\r\nZu Nr. 14\r\nDie vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden höhlt das in eingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus und ist damit rechtswidrig.\r\nSeite 23 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 16\r\nDer angepasste § 10e Abs. 2 sieht vor, dass bei der Festsetzung von Kapitalpuffern für systemische Risiken auch ESG-Aspekte eingehen können. Zwar dient diese Anpassung der Umsetzung von Art. 133 Abs. 1 CRD. Wir sprechen uns jedoch dagegen aus, mögliche Folgen des Klimawandels durch einen national festgelegten Systemrisikopuffer zu steuern. Die Ergänzung von Umweltrisiken ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, da die derzeitige gesetzliche Regelung deren Berücksichtigung bereits ermöglicht. Eine explizite Nennung könnte anderenfalls zu einer nicht gebotenen Überwertung führen und andere relevante Themen in den Hintergrund rücken lassen, weil sie nicht in der Aufzählung genannt werden. Wir regen daher eine Streichung an, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer derzeit diskutierten umfassenden Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks auf europäischer Ebene.\r\nDie methodische Herleitung eines etwaigen Bedarfes sowie ein europäisch einheitliches Vorgehen wäre in Anbetracht des frühen Entwicklungsstadium entsprechender Verfahren fragwürdig und könnte den nationalen Finanzsektor belasten. SyRB‑Anordnungen sollten nur bei eindeutig belegter sektor-/institutsweiter Relevanz Bedeutung haben. Hierbei sind zudem Doppelunterlegungen derselben Risiken mit der P2R/P2G zu vermeiden. Es bedarf letztlich einer engen Fassung des Gesetzeswortlauts und zudem vorheriger Konsultation der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\r\nZu Nr. 17\r\nAuch im Falle von A-SRI-Zuschlägen hat die deutsche Aufsicht künftig gemäß § 10g Absatz 3 (nach Satz 3) sicherzustellen, dass trotz Betroffenheit vom Output Floor eine angemessene Kapitalpufferanforderung besteht. D.h. bei Bestimmung der A-SRI-Zuschläge müssen mögliche Output Floor-Effekte berücksichtigt bzw. herausgerechnet werden (Umsetzung Art. 131 (6c) CRD VI). Die eingeräumte Frist zur Überprüfung bis spätestens zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Puffers ist jedoch nicht sachgerecht. Es sollte keine ungerechtfertigte zwischenzeitliche Erhöhung der Kapitalanforderungen bis zum Zeitpunkt der Überprüfung geben. Vielmehr sollte eine unverzügliche Überprüfung eine ungerechtfertigte Erhöhung vermeiden.\r\nZu Nr. 22\r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Werktagen in § 24 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich, wenn Geschäftsleiter plötzlich und unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung, und eine unverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche Fälle sollte das Gesetz eine Ausnahmeregelung enthalten.\r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c steht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen das Aufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen\r\nSeite 24 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalb der Geschäftsleitung hat. Wir verweisen auf unsere entsprechenden Anmerkungen zu Art. 2 Nr. 24.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10 KWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus entgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem u.E. den EBA-Leitlinien zu ESG-Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die interne Steuerung der ESG-Risiken der Banken. Diese Transition- bzw. ESG-Risikopläne dienen als Instrument zur internen Steuerung und solche zusätzlichen Pflichten mindern erheblich den operativen Nutzen dieses Instruments. Zudem verstehen wir, dass gemäß §24 KWG Sachverhalte, wie beispielsweise Änderungen an der Struktur der Organisation oder Ähnliches, gemeldet werden müssen. Änderungen an der Risikostrategie fallen demnach nicht darunter. Das spezielle Verfahren für ESG-Risikopläne ist daher unklar. Es bestehen andere Möglichkeiten für die Aufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. Hinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu Artikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des Aufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte zu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel (erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das Hand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine konstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue Vorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten zwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann keinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet dessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium temporär nicht ordentlich besetzt wäre. Daher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf die 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe der Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines ungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. Überdies finden bereits vor der Wahl eines neuen Vorsitzenden in der Regel informelle Abstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es nach der Wahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, an dem zuvorderst das Institut kein Interesse hat. Eine Vorab-Abstimmung kann aber nur informell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz des Aufsichtsgremiums eingegriffen würde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden kann und seinen Willen (erst) im Zuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in Betracht, die Wahl des neuen Vorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung (inkl. des dann noch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies wäre allerdings nur dann möglich, wenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat angehört und hätte zudem zur Folge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden Vorsitzenden und gleichzeitig einen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance-Sicht nicht wünschenswerter Zustand. Zudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue Vorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den\r\nSeite 25 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nalten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir möchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet ausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese Fälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen. Sollte an der vorgesehenen Regelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, wie aus Sicht des BMF bzw. des Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden sollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats-mitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a KWG). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter eines Instituts. Diese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht den Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet werden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach CRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“ die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der Gesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend Satz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen sind, die sich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten (beispielsweise im ehrenamt-lichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig. Eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahin-gehend, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten unterworfen sind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben, wäre wünschenswert. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen zu belasten.\r\nDer Satz 2 spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verpflichtung der Mitglieder besteht, das Unternehmen über Änderungen bei den Nebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene Neuformulierung führt damit zu einer Anzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die entsprechende Mitwirkung/Information des Gremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit unklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht ohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder erfüllen können. Insbesondere sollte sichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine mangelnde Mitwirkung seitens der Mitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. Bußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 Nr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder und Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise\r\nSeite 26 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndes Regelungsentwurfes nicht entfallen sollten, sollten diese – wie bisher - nur für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR-Institutes, das bedeutend im Sine des § 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für Finanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nIn § 24 Abs. 3c Satz 2 KWG-E scheint mit Blick auf Absatz 3a ein Redaktionsversehen vorzuliegen.\r\nZu Nr. 23\r\nHinsichtlich der Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion (Anpassung von § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG-E) möchten wir vorsorglich darauf hinweisen, dass v. a. kleineren Instituten weiterhin proportionale Umsetzungslösungen zugestanden werden müssen. Die EBA-Leitlinien zur internen Governance erlauben unter Erwägung von Verhältnismäßigkeits-Aspekten eine Kombination der Risikocontrolling- und der Compliance-Funktion (EBA/GL/2021/05; Abschnitt 19.3). Die MaRisk sehen in AT 4.4.1 und 4.4.2 verschiedene weitere Öffnungsklauseln für die Ansiedlung/Ausgestaltung dieser Funktionen vor. Diese Optionen stellen keine grundsätzliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit dar und sollten erhalten werden.\r\nFür die im RefE vorgesehene Ergänzung der Aufzählung unter § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG-E um eine neue Nr. 4a „angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität“ ergibt sich keine Notwendigkeit. Aus unserer Sicht ist die Anforderung für die notwendigen Ressourcen der Datenhaushalte immanent für eine sinnvolle Ausgestaltung der Organisation und benötigt keine gesonderte Erwähnung. Die Begründung im RefE, dass dies (nur) der Klarstellung und Etablierung der bestehenden Verwaltungspraxis dient, ist keine ausreichende Rechtfertigung. Die Ergänzung ist jedenfalls nicht durch die CRD veranlasst und daher entbehrlich. Zudem erweckt sie den Eindruck, dass dies nur der Vorbereitung von umfangreichen Direktzugriffen der Aufsicht dient. Falls aufsichtlicher Handlungsbedarf gesehen werden sollte, bestünde im Rahmen des MaRisk-Reviews Gelegenheit, diesen zu konkretisieren und zu diskutieren.\r\nZu Nr. 24\r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine\r\nSeite 27 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÖffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung aufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante Zustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, da die Leitungen der internen Kontrollfunktionen i. d. R. Angestellte des Instituts sind. Die MaRisk sehen für entsprechende Leitungswechsel bislang nur eine Informationspflicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass i. d. R. entsprechende Aufsichtsorgane auch keine entsprechenden Entscheidungsbefugnisse haben bzw. ihnen gesellschaftsrechtlich zustehen, da die Leitung (und damit auch die Entscheidung über das Personal) bei den gesetzlichen Vertretern der Unternehmen liegen muss. Die CRD und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) weisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der Umsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse Flexibilität bestehen. Wir empfehlen hierzu eine Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium bzw. es bei einer reinen Informationspflicht zu belassen. Dies gibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, entsprechend zu reagieren, wenn es dies im Rahmen seiner Überwachungsfunktion für geboten sieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus gehenden Regelungen (bspw. Festlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer Aktiengesellschaft) nicht entgegen.\r\nZudem bleibt unseres Erachtens noch völlig offen, wie das Prozedere in eilbedürftigen Fällen aussehen soll. Muss im Nachgang eine außerordentliche Sitzung des Gremiums einberufen werden, um sich mit der Angelegenheit zu befassen? Soll das Abwarten der nächsten regulären Sitzung ausreichen? Muss, wenn das Gremium einer Abberufung nicht zustimmen sollte, eine Kündigung zurückgenommen werden? Die Erläuterungen im Entwurf sind in dieser Hinsicht sehr knapp formuliert und geben leider dazu keine Auskunft, wie sich der Gesetzgeber eine Umsetzung in der Praxis vorstellt.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig sicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu befürchten. Daher sollte eine nur anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen. Zumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich) ausreichen; alternativ könnte eine Pflicht zur anlassunabhängigen regelmäßigen Prüfung auf große Institute beschränkt werden (entsprechend der Beschränkung der Anzeigepflichten nach § 24 KWG-E).\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten) verpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel 88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber) erstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung. Durch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche\r\nSeite 28 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert. Jedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine proportionale Umsetzung möglich sein.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25c Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es dürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben anderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des Instituts).\r\nZu Nr. 25\r\n25d Abs. 1a KWG-E verpflichtet Kreditinstitute, im Falle von nicht vollständiger Eignung eines potenziellen oder bereits im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitgliedes selbst Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen (Nichtbestellung bzw. Abberufung oder sonstige Maßnahmen wie Fortbildungen). Danach hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass für den Fall, dass ein künftiges Mitglied insbesondere die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 KWG nicht erfüllt (z. B. fehlende Sachkunde oder fehlende zeitliche Verfügbarkeit), es nicht zum Mitglied gewählt wird oder abberufen wird. Diese neue Vorgabe sollte unter den Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit gestellt werden. So haben beispielsweise genossenschaftliche Institute genossenschaftsrechtlich keine Möglichkeit, der General- bzw. Vertreterversammlung die Wahl einer Person zu verbieten oder eine bereits gewählte Person abzuberufen. Eine Abwahl kann nur im Rahmen einer unter Einhaltung der im Genossenschaftsgesetz festgelegten Mindestfrist einberufenen (außerordentlichen) General- oder Vertreterversammlung erfolgen. Aus genossenschaftsrechtlicher Sicht ist ein früheres Ausscheiden nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Amt freiwillig niederlegt. Zum anderen ist unklar, welches Organ für diese „Sicherstellung“ zuständig sein soll. U. E. kann nicht der Vorstand entscheiden, dass ein Mitglied des Organs, dass ihn beaufsichtigen soll, nicht die geeignete Sachkunde dafür hat. Des Weiteren entscheidet bei Sparkassen die Vertretung des Trägers über die Berufung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern. Die Sparkasse erhält vor der Wahl keine Informationen zu möglichen Mitgliedern und kann daher auch nicht sicherstellen, dass nur geeignete Personen gewählt werden. Für eine Abberufung ist die Sparkasse ebenfalls nicht zuständig. Darüber entscheidet die Vertretung des Trägers nach sparkassenrechtlichen Regelungen. Gemäß verschiedener Sparkassengesetze ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Es ist fraglich, ob Zweifel der Sparkasse am Vorliegen der Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG bei einem Verwaltungsratsmitglied einen wichtigen Grund darstellen. Daneben gibt es weitere Institute, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfasstheit keinen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben. Wir bitten deshalb darum, den neuen § 25d Abs. 1a KWG um einen Satz 2 zu ergänzen, der wie folgt lautet: „§ 25d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ Damit würde man klarstellen, dass die strukturellen Unterschiede bei Sparkassen, die sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ergeben, ebenso wie die rechtlichen Besetzungsvorgaben anderer Institute, berücksichtigt werden.\r\nSeite 29 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n§ 25d Abs. 1b KWG-E geht von einer Absichtsanzeige hinsichtlich der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds aus. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG ist allerdings – mit Ausnahme der Funktion des AR-Vorsitzenden in großen Unternehmen, wo die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme zu erfolgen hat – eine Anzeige erst nach der Bestellung abzugeben. Eine generelle Vorabanzeige wird von der Richtlinie CRD VI nicht gefordert und ist im Hinblick auf die aktienrechtlichen Vorgaben zur Wahl von Anteilseignervertretern in der Hauptversammlung sowie durch das mitbestimmungsrechtliche Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich umzusetzen. Die Vorschrift sollte entsprechend angepasst werden. Hinsichtlich Anteilseignervertretern wäre allenfalls eine vorbehaltliche Anzeige umsetzbar, die jedoch im Hinblick auf den unklaren Ausgang der Wahl im Rahmen der Hauptversammlung vermeidbaren Arbeitsaufwand auf beiden Seiten hervorrufen würde.\r\nEs ist positiv und wichtig, dass in § 25d Abs. 2 S. 3 ff KWG-E von der Öffnungsklausel des Artikel 91 Abs. 14 CRD Gebrauch gemacht wird und dass bewährte Verfahrensweisen bei der Bestellung der Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der unterschiedlichen Bedürfnisse des vielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten deutschen Bankensektors erhalten bleiben können. Damit ist gesetzlich verankert, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch künftig keine internen Eignungsbewertungsverfahren für Verwaltungsratsmitglieder in kommunalen Sparkassen erforderlich sind und die fachliche Eignung der Mitglieder wie bisher auch durch Schulungen und durch nachträgliche Eignungsbewertungen durch die Aufsichtsbehörde ausreichend sichergestellt werden.\r\nDie Mandatshöchstgrenze in § 25d Abs. 3 KWG-E gilt nicht nur für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten, sondern auch von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben. Folgerichtig sollten die Zusammenrechnungsmöglichkeiten des § 25d Abs. 3 S. 3 KWG ebenfalls gelten. Der Wortlaut des § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) hebt allerdings nur auf den gesetzlichen Grundfall ab, nämlich auf Beteiligungen eines Instituts, nicht aber auf Beteiligungen einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies erscheint nicht angemessen. Daher sollte § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden, um Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Finanzholding-Gesellschaften gegenüber solchen von Instituten nicht zu benachteiligen.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25d Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es dürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben anderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des Instituts).\r\nIn § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E wird die Aufgabe des Nominierungsausschusses konkretisiert, das Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen Zielsetzungen und eine Strategie zur Förderung der Diversität zu erarbeiten. Allerdings sollte hier ausdrücklich klargestellt werden, dass § 25d Absatz 2 S. 3 KWG-E entsprechend Anwendung findet, mit der Folge dass\r\nSeite 30 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Zielsetzungen etc. nicht für die dort genannten Fälle („Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt.“) zu erstellen sind.\r\nIn § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E ist unklar, wie sich eine unmittelbare von einer mittelbaren Überwachung unterscheiden soll. Nach der deutschen Corporate Governance ist das Aufsichtsorgan nur für die Vorstandsvergütung verantwortlich. Die Mitarbeitervergütung liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Eine Gleichstellung ist daher nach dem deutschen Two-Tier-System nicht möglich. Art 92 Absatz 2 Buchstabe f der CRD-Vorschriften bildet als europäische Vorschrift die Unterscheidung zwischen One- und Two-Tier-Systemen nicht ab. Die Unterscheidung zwischen „Überwachung“ und „unmittelbarer Überwachung“ sollte daher entfallen. Daher sollte § 25d Absatz 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E in Anlehnung an die bisherige Formulierung wie folgt gefasst werden:\r\n„1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, insbesondere der Leiter der internen Kontrollfunktionen und weiterer solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;“.\r\nNach der Begründung handele es sich bei der Änderung von „soll“ in „muss“ in § 25d Abs. 12 Satz 4 KWG-E um eine Klarstellung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung solle es nicht geben. Dies würde zu einer Beratungspflicht durch externe Sachverständige führen. Dies entspricht nicht den Regelungen der CRD. In Art. 95 CRD ist nicht vorgeschrieben, dass sich der Vergütungsausschuss von Personen beraten lassen muss, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. Artikel 76 Absatz 4 CRD sieht vor, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss soweit erforderlich und angebracht, angemessenen Zugang zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben. Mit der vorgesehenen Änderung würde die Vorschrift ggü. der CRD verschärft, da sich der Vergütungskontrollausschuss zwingend extern beraten lassen müsste. Es sollte wie nach der bisherigen Regelung in der Entscheidung des Vergütungskontrollausschusses liegen, ob er eine externe Beratung für erforderlich hält. Zudem unterstützt der Vergütungsbeauftragte, der in bedeutenden Instituten zwingend zu bestellen ist, den Vergütungskontrollausschuss bei dessen Aufgabenwahrnehmung. Da die Position des Vergütungsbeauftragten unabhängig ist und dies insbesondere durch § 23 Absatz 2 IVV gewährleistet wird, ist auch Neutralität gewahrt. Eine zwingende Beratung durch externe Sachverständige ist daher weder zweckmäßig noch erforderlich.\r\nSeite 31 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass Adressat eines Auskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. nur § 90 AktG sowie die Regierungs-begründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der Grundentscheidung (…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht würde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über entsprechende Kontakte zwischen Aufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr unterrichtet werden müsste – ganz davon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte bringen könnte. Die vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht geboten sind.\r\nZu Nr. 26\r\nIm Interesse einer schlankeren und übersichtlicheren Gesetzgebung regen wir die Streichung der neuen Absätze 1 bis 3 des § 25e KWG-E an. Ein Institutsleiter wählt sein Personal – und damit nicht zuletzt Inhaber von Schlüsselfunktionen – eigenverantwortlich und unter Beachtung seiner Sorgfaltspflichten. Dass dabei nur fachlich geeignetes Personal gewählt werden sollte, ist selbstverständlich und bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit ergeben sich für jeden Mitarbeiter bereits aus dem Geldwäschegesetz (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG i.V.m. § 1 Nr. 20 GwG). Die Ergänzung des § 25e KWG-E macht das gesamte Verfahren zur Besetzung von Inhabern von Schlüsselfunktionen erneut komplexer und herausfordernder. Auch dies dient nicht der Entbürokratisierung. Die Ergänzung hat daher keinen erkennbaren Mehrwert und führt anfänglich nur zu unnötigem Prüfungsaufwand für die Institute, die diese Vorgaben ohnehin bereits als selbstverständlich betrachten. Überdies geben wir zu bedenken, dass nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E nur große Unternehmen die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gegenüber der Aufsicht anzuzeigen haben. Dementsprechend sollte die Aufsicht allenfalls gegenüber großen Unternehmen anordnen dürfen, dass einer Person die Schlüsselfunktion nicht übertragen wird.\r\nZu Nr. 28\r\nDie Platzierung der Anforderungen an das Management von ESG-Risiken und ESG-Risikopläne in einem neuen Unterabschnitt 5e, hinter dem Thema Offenlegung, erscheint sachfremd. Inhaltlich sind diese Aspekte dem Unterabschnitt 5 des KWG (Besondere Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter) zuzuordnen. ESG-Risiken sind zudem keine separaten Risiken, sondern wirken auf andere Risikoarten ein; s. a. die entsprechende Klarstellung unter § 6b Abs. 2 Satz 2 KWG-E. Die Regelungen des § 26c KWG-E sollten in die §§ 25a Abs. 1, 25c und 25d integriert werden. Ansonsten entstehen zahlreiche Redundanzen, die die Übersichtlichkeit der Anforderungen beeinträchtigen und die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen würden.\r\nSeite 32 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nEin Beispiel für eine gelungene Integration von ESG-Risiken stellen die MaRisk dar. Es bedarf deshalb auch keiner umfangreicher gesetzlichen Anforderungen, sondern lediglich einer gesetzlichen Verankerung von ESG-Risiken in § 25a KWG. Dies könnte durch die Ergänzung des folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG erfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu berücksichtigen“. Die angemessene Berücksichtigung erfolgt dann normenkonkretisierend über die MaRisk wie bisher. Damit würde Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Buchtstabe b) und Art. 87a Abs. 1 und 2 CRD VI, die Anforderungen an ESG-Risiken enthalten, bürokratiearm und vollständig umgesetzt werden. Die zusätzliche Anforderung des Art. 74 Abs.1 Buchstabe e) CRD VI kann sehr schlank in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG-E integriert werden. Zudem sieht der vorliegende Referentenentwurf bereits in Art. 12 Nr. 5 eine angemessene und ausreichende Berücksichti-gung von ESG-Risiken im Rahmen der Vergütungssysteme durch Anpassung des § 4 Instituts-vergütungsverordnung vor. Entsprechende Anpassungen zur Umsetzung der Vorgaben der CRD VI wären auch in § 25d KWG-E erforderlich. Die umfangreichen und überwiegend redundanten auf ESG-Risiken bezogenen Anforderungen könnten dann gestrichen werden und gleichzeitig die CRD VI vollständig umgesetzt werden.\r\nIn den §§ 26c und 26d KWG-E ist nicht nachvollziehbar, warum die in den EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement vorgesehene längere Umsetzungsfrist für SNCIs (11. Januar 2027 gemäß Tz. 10 der EBA/GL/2025/01) nicht berücksichtigt wurde. Diese sollte mindestens übernommen werden, zumal das BRUBEG angabegemäß kein Goldplating ggü. europäischen Vorgaben beinhalten soll. Darüber hinaus möchten wir dringend empfehlen, die ein Jahr längere Umsetzungsfrist auch allen anderen nicht großen Instituten zuzugestehen. Die BaFin hat zu den EBA/GL/2025/01 bekanntlich eine Non-Comply-Erklärung abgegeben, mit dem Ziel einer proportionalen Umsetzung einzelner Vorgaben (soweit sie nicht schon prinzipienorientiert über die bestehenden MaRisk abgedeckt sind). Die Details sollen nach unserem Verständnis im Laufe des Jahres 2026 im Zusammenhang mit der 9. MaRisk-Novelle ausgearbeitet und abgestimmt werden. Dieses Vorgehen sollte nicht durch eine zu knapp bemessene Frist im KWG konterkariert werden. Ein möglicher Ausweg aus dem Umsetzungs-Dilemma könnte evtl. sein, der BaFin die Kompetenz zur Ausgestaltung der Details inkl. Fristen zur Umsetzung zuzuweisen (ähnlich der Begründung zu § 26c im 3. Abs. dort, s. S. 289 im PDF). Die bedeutenden Institute haben ohnehin unmittelbar die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken bis zum 11. Januar nächsten Jahres umzusetzen. Für SNCIs könnten vereinfachte Anforderungen durch die BaFin formuliert werden, die dem Proportionalitätsgedanken angemessen Rechnung tragen. Die aktuelle Ausgestaltung der Proportionalitäts-Klausel in § 26d KWG-E stellt jedenfalls keine ausreichende Lösung des Umsetzungsproblems dar.\r\nDie quasi 1:1-Übernahme der CRD VI spiegelt auch nicht die aktuellen Bemühungen zu einer Entbürokratisierung des Regelwerks für Kreditinstitute wider. Beispiele für zu granulare Vorgaben beinhalten die Forderung nach einer auch für ESG-Risiken geeigneten personellen und technisch organisatorischen Ausstattung in § 26c Abs. 1 Nr. 5 KWG-E sowie den definierten langen Betrachtungszeitraum von mindestens 10 Jahren für verschiedene Aspekte des Risikomanagements in den Nrn. 4 und 5. So sprechen die MaRisk beispielsweise von einem\r\nSeite 33 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n„angemessen langen Zeitraum“, ohne diesen konkret in Jahren pauschal für alle Institute zu beziffern. Von derart granularen Anforderungen im KWG würden wir auch deshalb absehen, weil das Gesetz nicht in ähnlicher Form wie die MaRisk nach dem Grundprinzip der Proportionalität Öffnungsklauseln und Ermessensspielräume zur individuellen Ausgestaltung je nach Geschäfts- und Risikoprofil eines Instituts lässt. Insgesamt finden wir die Formulierung in Punkt 5, wonach 'die personelle und technisch organisatorische Ausstattung des Instituts … geeignet ist, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen,' verwirrend. Die Begrifflichkeit von ESG-Risikotreibern sollte im Übrigen analog dem BaFin-Rundschreiben MaRisk auch so im KWG etabliert werden. Der Entwurf des BRUBEG spricht in Teilen von „ESG-Faktoren“. Die EBA-Leitlinien verwenden hierzu eine allgemeinere Formulierung:\r\n“Institutions should develop on an ongoing basis their capabilities to identify, assess, monitor, manage and mitigate ESG risks as appropriate.”\r\nBei der Integration der ESG-bezogenen Anforderungen sollte auf ein konsistentes, verständ-liches Wording geachtet werden. Zum Beispiel dürfte mit der „Gesamtzieldokumentation“ (§ 26c Abs. 4 Nr. 1 KWG-E) schlicht die Strategien des Instituts gemeint sein.\r\nZudem bezieht sich die Option in Art. 76 Abs. 1 CRD VI (Überprüfung der Strategien/Grund-sätze durch SNCIs nur alle 2 Jahre) übergreifend auf die Strategien des Instituts - also nicht nur auf die ESG-Aspekte. Auch dies spricht für eine Integration der Vorgaben in den § 25a Abs. 1 KWG. Die BaFin hat bereits mit einer Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 kommuni-ziert, dass sie eine Nutzung des genannten Wahlrechts zum Strategieprozess zulässt. Die in der Gesetzesbegründung ausgesprochene Empfehlung an die BaFin, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer nur zweijährigen Frequenz der Überprüfung durch Institute, die nicht als klein und nicht komplex einzustufen sind, im Rundschreiben der MaRisk zu konkretisieren, halten wir für nicht notwendig, da das Rundschreiben grundsätzlich dem in der CRD VI angeführtem Proportionalitätsprinzip entspricht.\r\nAuch die Regelungen in § 26c Absatz 1 Nr. 3 KWG-E scheint über die Anforderungen der EBA hin-sichtlich der Zielsetzung von langfristigen Szenarioanalysen hinauszugehen. Im entsprechenden Konsultationspapier zu ESG-Szenarien wird etwa im Absatz 26 klar zwischen Stresstests und Klimaresilienzanalysen unterschieden und bei Letzteren auf die qualitative Analyse der Resilienz des Geschäftsmodells abgezielt. Es ist hier u. E. ausreichend, dass ESG-Risiken im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nr. 2 zu erfassen sind, und die weiteren Erläuterungen zu streichen.\r\nIn Nr. 6 geht die Anforderung eines Vergütungssystems „für Geschäftsleiter und Mitarbeiter“, das ESG-Risiken zu berücksichtigen hat, über die Anforderungen des Art. 74 Abs. 1 lit. e CRD hinaus, dass nur pauschal von der Vergütungspolitik und -praxis spricht, ohne entsprechende Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Geschäftsleiter, Inhaber von Schlüsselfunktionen etc.) zu nennen. Deren gesonderte Einbeziehung sollte im Ermessen der Institute bleiben. Die Regelung in § 26c Abs. 1 Nr. 6 KWG-E ist zudem wiederholend und daher überflüssig. Bereits die aktuelle Fassung von § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG formuliert die\r\nSeite 34 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnotwendigen Anforderungen, um die geforderte Berücksichtigung von ESG-Risiken zu gewährleisten. Denn nach der Vorschrift ist das Vergütungssystem auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts auszurichten, was bedingt, dass alle strategisch relevanten Ziele im Vergütungssystem Berücksichtigung finden müssen. Dies findet auch bereits in der aktuellen Fassung des § 4 InstitutsVergV Ausdruck. Eine Klassifizierung innerhalb der strategierelevanten Ziele sollte unterbleiben, da sie nicht sachgerecht ist und für die Banksteuerung nur Fragen aufwirft. Es sollte auch vermieden werden, für einzelne ESG-relevante Themen jeweils durch Wiederholung im Gesetzestext gesonderte Aufmerksamkeit einzufordern. Hierbei wird zudem außer Acht gelassen, dass ESG-Themen nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch finanzielle Chancen und positive/negative Auswirkungen mit sich bringen können. Eine unterschiedliche Gewichtung jenseits der Kenntnis der Bedeutung der Inhalte im Einzelnen ist für die Praxis nicht hilfreich.\r\nWenngleich der angedachten Umsetzung von Art. 91 Abs. 7 CRD folgend, halten wir eine gesonderte Anforderung in § 26c Abs. 3 KWG für entbehrlich, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen eingesetzt werden sollen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung zu ESG-Risiken zu gewährleisten, für viel zu granular und den aktuellen Bestrebungen zur Entbürokratisierung der Bankenregulierung zuwiderlaufend.\r\nAuch die Aufzählungen in § 26c Abs. 4 KWG-E halten wir für zu granular. Sie gehen in Teilen über die in der Gesetzesbegründung verwiesenen Grundlagen in der CRD VI hinaus und engen die Ermessensspielräume der Institute bei der Anwendung entsprechender Verfahren unnötig ein.\r\nGemäß § 26c Abs. 5 müssen die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Abs. 4b ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Institutes die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der „Gruppe“ treten. Es wird insofern auf den Gruppenbegriff in § 25c Abs. 4b Satz 1 abgestellt. Hingegen gilt gemäß § 26d Abs. 2 die Verpflichtung nach Absatz 1 allgemein auch auf „Gruppenebene“, ohne diese näher zu spezifizieren. Im Sinne einer konsistenten Auslegung schlagen wir für § 26d Abs. 2 folgende Formulierung vor: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Abs. 4b Satz 1.“\r\nDie Anforderungen an ESG-Risikopläne (§ 26d KWG-E) können in einem neuen Absatz des § 25a KWG untergebracht werden. Artikel 76 Abs. 2 CRD VI beinhaltet hinsichtlich der Transitions-/Risikopläne folgende Öffnungsklausel für SNCI: „Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.“ Dies ermöglicht u. E. eindeutig einen vollständigen Verzicht auf Transitionspläne bei SNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der Proportionalität und Vermeidung unnötiger regulatorischer Belastungen national umgesetzt werden. Die unter § 26d KWG-E vorgesehenen punktuellen, teils befristeten Erleichterungen sind nicht ausreichend.\r\nSeite 35 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIn Nr. 2 von § 26d Abs. 1 KWG geht der Referentenentwurf über die Ausführungen der CRD VI hinaus. So wird als langfristige Perspektive 10 Jahre definiert, was gemäß Ausführungen weiter oben sich an den Besonderheiten des einzelnen Instituts ausrichten sollte. § 26d Absatz 1 Nr. 2 geht über die Vorgaben zu Transitionsplänen in Art. 76 Absatz 2 CRD VI hinaus und scheint zudem redundant zu §25c Absatz 1 Nr. 4. § 26d Absatz 1 Nr. 2 sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Der Risikohorizont könnte den CRD VI-Vorgaben entsprechend in Nr. 1 integriert werden: „die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Umwelt-, Sozial und Unternehmensführungsfaktoren…“ Die Regelung in § 26d Absatz 1 Nr. 3 sollte zudem entsprechend der in Absatz 19 der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken genannten Grundsätze dahingehend ergänzt werden, dass für längerfristige Zeiträume auch die Nutzung qualitativer Ansätze ermöglicht wird. Ferner ist unklar, warum die in § 26d Absatz 1 Satz 3 angelegte Proportionalität hinsichtlich Zielen, Kennzahlen und Verfahren nur für SNCI gelten sollte, da sich deren Angemessenheit grundsätzlich an Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells orientieren sollte. Zudem sollte keine „Anzeigepflicht“ (eine formale nach § 24 KWG kann nicht gemeint sein) erforderlich sein für die rein qualitative Darstellung von Zielen und Kennziffern. Auch auf eine Spezifizierung der Voraussetzungen hierfür über die im Gesetzestext genannten sollte verzichtet werden.\r\nEntsprechend Nr. 4 von § 26d Abs. 1 KWG sollen vom Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel bestimmte Maßnahmen berücksichtigt werden. Nach unserer Auffassung ist dieser Beirat ein beratendes Gremium. Analog der EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken schlagen wir vor, dass Ziele und Verfahren im Einklang mit den einschlägigen politischen Zielen der EU ausgestaltet werden sollen. Die Reports des Wissenschaftlichen Beirats könnten als Beispiel genannt werden.\r\nBei der Formulierung der neu eingefügten §§ 26c und § 26d wurden die mit „Omnibus“ einhergehenden Anpassungen der ESG-Berichterstattung nicht berücksichtigt. Der Entwurf ist i. S. ESG-Risikomanagement insgesamt sehr kleinteilig geraten, hält an quantifizierbaren Daten fest, die in dem ursprünglich erwarteten Umfang gar nicht zur Verfügung stehen werden (aufgrund der aktuell diskutierten Überarbeitung der CSRD, die einen deutlichen kleineren Anwenderkreis haben wird) und verliert sich in Details, anstatt auf das Wesentliche zu schauen.\r\nDie im RefE zugestandene Erleichterung, dass SNCI den Risikoplan bis Ende 2029 auf umweltbezogene Risiken beschränken können, ist nicht ausreichend. Für soziale und Governance-Risiken scheint eine Zielsetzung auch im mittel- und langfristigen Bereich nicht immer sinnvoll. Zudem sollte auch Nicht-SNCIs sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im mittel- und langfristigen Bereich auf Klima- und Umweltrisiken zu beschränken, wenn dies aus Risikosicht vertretbar erscheint.\r\nFerner sollte es zur Vermeidung weiterer Bürokratie ausreichen, dass nur das übergeordnete Unternehmen einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung des § 26d Abs. 2 KWG vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung\r\nSeite 36 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB aufstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1“.\r\nZu Nr. 33\r\nAuch wenn mit Punkt 15 von § 45 Abs. 2 KWG eine Vorgabe aus Art. 104 Abs. 1 der CRD VI umgesetzt werden soll, erachten wir die Ausweitung der Befugnis für die BaFin, Maßnahmen bei jeglichem - auch voraussichtlichem - Nichterfüllen der Anforderungen der CRR, des KWG oder aufgrund des KWG erlassenen Rechtsverordnungen ergreifen zu können, als unverhältnis-mäßig und zu weitgehend. Aktuell werden die entsprechenden Ziele auf EU-Ebene mit hoher politischer Aufmerksamkeit diskutiert und ein einheitlicher Maßstab für aufsichtliches Handeln scheint schwer greifbar zu sein. Statt einer Generalklausel, die keinerlei Recht- und Planungs-sicherheit bietet, sollte auf objektive Trigger (z.B. Nichterfüllung eigener Plan-Meilensteine, SREP-Feststellungen) abgestellt werden. Es sollte ein Due-Diligence-Prozess mit Fristen und Anhörungen eingerichtet werden. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und geschäfts-modellkonform gestaltet werden. Eine enge Koordination mit dem SyRB/SREP sollte angestrebt werden, um Mehrfachauflagen zu vermeiden.\r\nEbenso erachten wir es als zu weitgehend, dass die BaFin anordnen können soll, ESG-Risiken mittels Anpassung der Geschäftsstrategie zu verringern sowie variable Vergütungsbestandsteile bei einer solchen Anordnung zu verringern oder gar zu streichen.\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere unabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist zu weitgehend und daher abzulehnen. Das hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die Rekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies bereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von Geldwäschebe-auftragten der Fall ist). Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder gegenüber arbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die dazu erlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/Abmah-nungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Haftungsregime, das den Besonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt. Es differenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, um dem in der\r\nSeite 37 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndeutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt – in analoger Anwendung des § 254 BGB. Die Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des Instituts Zwangsgelder zu verhängen, würde einen unverhältnismäßigen und ungerecht-fertigten Eingriff in dieses austarierte Haftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich Sanktionsmaßnahmen der BaFin gegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist dann Aufgabe des Instituts als Arbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im Übrigen ist die Höhe eines Zwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro offenkundig unverhältnismäßig.\r\nZu Nr. 41\r\nDie Möglichkeit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. Euro (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. Abs. 2 Nr. 1 i) sowie § 24 Abs. 1e neu) für die Verletzung einer Anzeigepflicht, die nach den Worten der EBA lediglich der Schaffung von Transparenz dient, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf nicht bedeutende Institute, die seitens der Aufsicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Daher sollte die Nennung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 i) dritte Alternative (Verweis auf § 24 Abs. 1e) an dieser Stelle gestrichen werden, sodass dafür die Bußgeldregelungen des § 56 Abs. 6 Nr. 4 gelten (Geldbuße von maximal 100.000 Euro).\r\nIn § 56 Abs. 4h KWG-E dürfte eine Bezugnahme auf die Nummer 3 des Absatzes 4a in § 56 KWG fehlen. Anderenfalls wäre aufgrund der umfassenden Änderung des § 25e KWG unklar, worauf sich § 56 Abs. 4a Nr. 3 KWG künftig bezieht und es könnte zu Missverständnissen kommen.\r\nZu Nr. 42\r\n§ 64c KWG-E sieht neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten für den Fall, dass unser Petitum nicht aufgegriffen werden sollte und die Mandatsbeschränkung für Geschäftsleiter von Kreditinstituten in § 25c Abs. 2 KWG durch Art. 2 Nr. 6 durch die entsprechende Anwendung von § 25c in § 2d Abs. 1 Satz 2 auf die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft ausgedehnt werden sollte, eine Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate analog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde, vorgesehen wird.\r\nWir bitten ferner um Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften für die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Nr. 22 Buchstabe d) ac) mit einem neuen § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für\r\nSeite 38 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndie Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 BRUBEGs ernannt werden.\r\nSeite 39 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nZu Nr. 3\r\nIm Rahmen des BRUBEG ist geplant, in § 1 KWG-E den neuen Absatz 2a einzufügen („Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.“). Um redundante und gleichzeitig abweichende Definitionen von internen Kontrollfunktionen im KWG und der InstitutsVergV zu vermeiden, sollte § 2 Abs. 11 InstitutsVergV so abgeändert werden, dass darin ausschließlich auf die Definition von § 1 Abs. 2a KWG abgestellt wird.\r\nZu Nr. 4\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und Risikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der Ausweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht bedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend festgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. Zudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der Anforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer Relevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu unnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der Proportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 5\r\n§ 4 Abs. 3 InstitutsVergV-E sollte insofern zwingend abgeändert werden, dass die Vergütungsparameter weiterhin „zu Beginn“ statt - wie im Entwurf vorgeschlagen - „vor Beginn des Bemessungszeitraums“ festzulegen sind. „Vor Beginn des Bemessungszeitraums“ wäre eine deutliche Verschärfung, die zu mehr Komplexität führen würde und in der Praxis für mittelständische und große Institute aufgrund der Vielzahl der Mitarbeitenden nicht umgesetzt werden könnte, da die Vergütungsparameter sich anhand der Ziele der Geschäftsleitung ableiten lassen und auf alle nachfolgenden Mitarbeiterebenen herunterkaskadiert werden müssen. Die Ziele der Geschäftsleitung werden regelmäßig erst am Ende des vorherigen Geschäftsjahres für das nachfolgende Geschäftsjahr durch das Aufsichtsgremium festgelegt, um die aktuelle Lage abbilden zu können. Für mittelständische und große Institute ist eine anschließende Herunterkaskadierung der Ziele der Geschäftsleiter auf alle Mitarbeiterebenen rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres de facto unmöglich. Wie in der Vergangenheit sollte daher auf den bewährten Wortlaut aus der bisherigen Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus Februar 2018 zurückgegriffen werden. Dort hieß es zu § 13: „Der der internen Transparenz\r\nSeite 40 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ninnewohnende Zweck der Sicherung der Lenkungswirkung der variablen Vergütung bedingt auch, dass die Vergütungsparameter zu Beginn eines Bemessungszeitraumes festgelegt sein müssen und nicht nachträglich geändert werden dürfen.“ Die Aufsichtsbehörden hatten in der Vergangenheit hierbei das erste Quartal als sachgerecht und daher ausreichend erachtet. § 4 Satz 3 InstitutsVergV-E sollte daher geändert werden. Auch mit der nachfolgenden Formulierung würden die Mitarbeitenden wissen, an welchen Zielen sie sich zu orientieren haben: „Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.“ Zusätzlich bedarf es einer Klarstellung, dass dies nicht bedeuten kann, für jeden Mitarbeiter persönliche ESG-Vergütungsparameter setzen zu müssen. Insbesondere bei Nicht-Risikoträgern macht es im Regelfall keinen Sinn, ihre Leistung z. B. nach Governance-Parametern zu bemessen, auf die sie keinerlei Einfluss haben.\r\nZu Nr. 6\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch ESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut wesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die Unterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend durch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine erneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nDer separate, kürzlich veröffentlichte Entwurf für § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a InstitutsVergV zwecks eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist im vorliegenden BRUBEG-Entwurf noch nicht abgebildet.\r\nIn § 5 Abs. 4 Satz 1 InstitutsVergV-E sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen (gleichlaufende Parameter und Gefahr eines Interessenkonfliktes) kumulativ erfüllt sein müssen. Gleichlaufende Parameter sind grundsätzlich möglich, solange nicht die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht (vgl. Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus Februar 2018 in Bezug auf § 5 Abs. 4). Formulierungsvorschlag für § 5 Abs. 4 Satz 1: „Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der internen Kontrollfunktionen insbesondere zuwider, wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der internen Kontrollfunktionen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und gleichzeitig die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht.“\r\nSeite 41 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nWeiterer Anpassungsvorschlag\r\nIm Rahmen der Novelle der InstitutsVergV sollte nachstehende Redundanz zwischen InstitutsVergV und KWG bereinigt werden:\r\nUm redundante Anforderungen zwischen KWG und InstitutsVergV zu vermeiden, sollte zusätzlich in § 15 Abs. 4 InstitutsVergV der Verweis auf die Auswirkungen auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation ersatzlos entfallen, da diese Anforderung für den Vergütungskontrollausschuss im letzten Halbsatz von § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG enthalten ist und in § 15 Abs. 1 InstitutsVergV klarstellend auf die Anwendung von § 25d Abs. 12 Satz 1 KWG verwiesen wird. § 15 Abs. 4 InstitutsVergV sollte daher wie folgt gefasst werden:\r\n„Im Rahmen seiner Aufgaben überwacht der Vergütungskontrollausschuss, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 4 stehen.“\r\nSeite 42 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen Finanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen aufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt worden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, dass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus rechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern müsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j FinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur CRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nSeite 43 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 44 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 45 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 46 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 47 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen am KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei Bußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar 2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an kombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des Regierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit einer kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den Kreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung.\r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und zu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des § 64c KWG-E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen.\r\nDie Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode sollte mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten. Ein zeitliches Auseinanderfallen der Regelungen, insbesondere wenn das Gesetz noch vor dem 31. Dezember 2025 verkündet wird, wäre kritisch, da zunächst unmittelbar die Ausnahmeregelung zur Nutzung der Aggregationsmethode entfällt, die Möglichkeit zur Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften jedoch erst zum 11. Januar 2026 ermöglicht wird und die BaFin im Zwischenzeitraum keine Möglichkeit mehr hat, im Einzelfall von der Verwendung des Konzernabschlussverfahrens abzusehen. Somit kann es für Unternehmen, die zum 31. Dezember 2025 erstmalig einen Konzernabschluss erstellen bzw. solche, die im 5-jährigen Übergangszeitraum noch zur Nutzung der Aggregationsmethode berechtigt sind, zu der Situation kommen, dass regulatorische Meldungen auf konsolidierter Ebene der Finanzholdinggesellschaften zu erstellen sind, die nach Zustimmung der Aufsicht zu einem Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E nur kurze Zeit später gänzlich aus der Konsolidierung ausgenommen werden könnten. Dieser operativen Mehrbelastung würde kein aufsichtlicher Mehrwert gegenüberstehen. Stattdessen sollte die Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/23/322903/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180003.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). \r\nZudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können.\r\nWir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der \r\nKonsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch / Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich \r\nRegulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden. Sollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\n\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung: \r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein \r\nnachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. \r\n\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens \r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD) \r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden.\r\n\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden \r\ndürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\n\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024).\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\n\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine \r\nDoppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige - beinhalten, sollte zur IKT-Unterstützung Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben \r\naufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden.\r\n\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs.\r\nDanach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der \r\nAbwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\n\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, \r\nSpanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben.\r\n\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung \r\ngestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen).\r\n\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3 \r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen. \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen.\r\n\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet. \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen. Dynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV.\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\n\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen \r\nbefreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS\u0002Konzernabschluss einbezogen sind.\r\n\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\n\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen. \r\nProblemstellung: Guthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig \r\nbestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der\r\nAusbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht. Bestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren. Umfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht \r\nbekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: \r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im \r\nÜbrigen erbt der Bund.“ \r\nVorgeschlagene Änderungen: Von einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden.\r\n\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann \r\nhingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein. Zudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z.B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern). \r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\n\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen. \r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat dann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen. \r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\n\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\n\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF\r\nForderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\n\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über \r\ndie Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht. Im LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann.\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\n\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen \r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch. Dabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei \r\nden Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht. Die in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und \r\nkomplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden.\r\n\r\nUmsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 \r\nUStG) ein. \r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft \r\nvertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird. Zudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der \r\nFinanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind.\r\n\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\n\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf \r\nvon Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\n\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die \r\nUnternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen \r\nSteuermindereinnahmen.\r\n\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\n\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang \r\nder übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig erschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\n\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/fc/322905/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200248.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf naƟonaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\n\r\nMitarbeiter- und Beschwerderegister, § 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind anlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der Anforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische) Aufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht allein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters richten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte daher verzichtet werden.\r\n\r\nAusgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben, § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist weiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\n\r\nEinbeziehung von Altersvorsorgeprodukten, Erwägungsgrund 89 MiFID II\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten. Diese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die umfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\n\r\nQualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und „qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf Unionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten Regelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“).\r\nProblemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw. Durchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die erlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe hinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für Kryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen. Um eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen, bietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\n\r\nZügige nationale Umsetzung erleichternder Richtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG umgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die gewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt – das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine unmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\n\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten Jahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer Belastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS sowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/27/322907/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250128.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unser Gespräch am 13.06.2024\r\nhier: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache\r\n(§ 42 Abs. 1a SAG)\r\n\r\nSehr geehrte Frau ...,\r\n\r\nzunächst möchte ich Ihnen für die Möglichkeit unseres Austausches am 13.\r\nJuni 2024 danken. Wir sprachen hier auch über Möglichkeiten, die\r\nBankenregulierung zu entschlacken und diese smarter und\r\nwettbewerbsfähiger aufzustellen.\r\nIm Nachgang zu unserem Gespräch möchte ich noch einen Punkt\r\nhervorheben, der auf nationaler Ebene angegangen werden könnte. So wurde\r\nmit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(ZuFinG) unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a Sanierungs- und\r\nAbwicklungsgesetz (SAG) Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer\r\nMitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache\r\neinzureichen zu haben.\r\nDiese Vorgabe hatten wir im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) im\r\nGesetzgebungsverfahren bereits kritisiert und stößt weiterhin auf\r\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche und ökonomische Bedenken. Nach\r\nunserem Dafürhalten ist kein belastbarer Grund ersichtlich, diese\r\nÜbersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Hinzukommt, dass analoge\r\nRegelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB) nicht bestehen.\r\nDer Vergleich mit dem ebenfalls mit dem ZuFinG eingeführten § 156 Absatz 2\r\nSatz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz der Vorgabe. Danach soll sich die\r\nBaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen europäischen Behörden eines\r\nAbwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die\r\nZusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche\r\nLennéstraße 11\r\n10785 Berlin\r\nSeite 1/2\r\nNur per Email\r\nFrau\r\nKatharina Beck\r\nMitglied des Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnser Gespräch am 13.06.2024\r\nhier: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache\r\n(§ 42 Abs. 1a SAG)\r\n21.06.2024\r\nSeite 2/2\r\nZusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten\r\nweiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nEin solcher Zusatzaufwand ist aus unserer Sicht in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade\r\nauf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die\r\nVerordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\r\nmaßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates\r\nunterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der\r\nAmtssprachen abgefasst werden können.\r\nVor diesem Hintergrund würden wir es sehr begrüßen, wenn Sie für eine Streichung dieser Möglichkeit\r\neiner verpflichtenden Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache einsetzen könnten.\r\nFür einen tiefergehenden Austausch in dieser Angelegenheit sowie zu allen weiteren Themen, welche\r\ndie öffentlichen Banken betreffen, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/d3/322909/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270063.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Petiten des VÖB zum Bürokratieabbau im Steuerrecht\r\n\r\n1. Mindeststeuer\r\nMit der Einführung der Mindeststeuer („Pillar II“) müssen große\r\nUnternehmen eine neue Steuerbilanz nach neuen Vorschriften erstellen.\r\nNeben Bilanzen nach IFRS, HGB und der Steuerbilanz führt dies zu einem\r\nvierten Regelwerk für die Konzerne.\r\nZiel von Pillar II ist es, dass Muttergesellschaften großer Konzerne eine\r\nNachversteuerung auf Ebene der Obergesellschaften für unversteuerte\r\noder niedrig besteuerte Tochtergesellschaften durchführen. Weltweit\r\nhaben Niedrigsteuerländer ihre Steuersätze als Reaktion darauf\r\nheraufgesetzt mit der Folge, dass deutsche Unternehmen in der Regel gar\r\nkeine oder kaum eine Nachversteuerung befürchten müssen, aber\r\nabsehbar auf Jahrzehnte eine eigene Steuerdeklarationspflicht mit dem\r\numfangreichem Bilanzwerk aufstellen müssen.\r\nSie haben damit in der Regel weniger eine neue Steuerlast zu erwarten,\r\nals vielmehr eine neue bürokratische Belastung zu stemmen. Vereinfachte\r\nBerechnungsmöglichkeiten fehlen oder sind nur temporär vorgesehen.\r\nSelbst rein national tätige große Unternehmen müssen diese Aufgaben\r\nerfüllen, obwohl von vorneherein klar ist, dass keine Steueranfallen wird.\r\nDerzeit erleichtern temporäre Ausnahmeregelungen der\r\nMindeststeuer die Berichtspflichten der Unternehmen. Diese nur\r\ntemporären Ausnahmeregelungen sollten verstetigt und als dauerhaft\r\nfestgeschrieben werden.\r\n2. Beschränkungen der Verlustverrechnung bei der Abgeltungsteuer\r\nDie Verlustverrechnung bei der Abgeltungsteuer ist reformbedürftig.\r\nDerzeit gilt folgende Rechtslage:\r\na) Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen\r\naus Aktienveräußerungen verrechnet werden.\r\nb) Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus\r\nTermingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften\r\nausgeglichen werden. Die Verrechnung ist auf 20.000 Euro pro\r\nJahr beschränkt.\r\nc) Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen (Forderungsausfall, Verfall/Wertlosausbuchung\r\nvon Wertpapieren und Optionsscheinen) dürfen zwar mit allen anderen Einkünften aus\r\nKapitalvermögen verrechnet werden, aber nur bis 20.000 Euro pro Jahr.\r\nDiese Regelungen sind unsystematisch, erhöhen die Komplexität des Rechts, führen zu Aufwand bei\r\nden Kreditinstituten und zu Veranlagungsfällen in der Steuerverwaltung, die vermeidbar sind.\r\nUnser Petitum ist die Abschaffung dieser Regeln.\r\n3. Abgeltungsteuer nach dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz\r\nSteuerbescheinigungen dürfen bei Dividenden auf Aktien deutscher Emittenten ab 2025 nur dann\r\nausgestellt werden, wenn zuvor von allen in- und ausländischen Zwischenverwahrern eine Vielzahl\r\nvon Daten über den Depotinhaber und den Aktienbestand sowie Zusatzinformationen über die Art\r\ndes der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Geschäfts („Wertpapierleihe“) vollständig und\r\nrichtig gemeldet worden sind. Da das die Dividende auszahlende und zur Ausstellung der\r\nSteuerbescheinigung verpflichtete Kreditinstitut weiß, dass bestimmte Daten bei den\r\nZwischenverwahrern nicht vorhanden sind und zudem nicht prüfen kann, ob die angelieferten Daten\r\nvollständig und richtig sind, bedeutet das, dass es künftig bei Dividenden auf Aktien deutscher\r\nEmittenten keine Steuerbescheinigung mehr ausstellen kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.\r\nHinzu kommt, dass ab 2024 eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Ausstellers\r\neiner Steuerbescheinigung für verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die auf\r\neine unvollständige oder fehlerhafte Steuerbescheinigung zurückzuführen sind, eingeführt worden\r\nist.\r\nDiese Verschärfung der Haftung sollte rückgängig gemacht und die vorher bestehende\r\nExkulpationsmöglichkeit wieder eingefügt werden.\r\n4. Nationale Umsetzung der FASTER-Richtlinie\r\nDie sog. Faster& Safer Richtlinie des Europäischen Rats ist beschlossen und wird wohl 2025 formal das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben. Es beschäftigt sich mit der Verbesserung der\r\nQuellensteuererstattung oder der Ermöglichung des Steuerabzugs an der Quelle und soll so für\r\nattraktivere Rahmenbedingungen für die Kapitalanleger führen als auch Steuerbetrug eindämmen.\r\n\r\nUnser Anliegen ist die Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales\r\nRecht.\r\nBestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die\r\nMeldestrukturen nach der FASTER-Richtlinie und nach § 45b EStG in der Fassung des\r\nAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes so aufeinander abgestimmt werden, dass eine\r\nunterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird.\r\n5. Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nDie Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen\r\nOrganschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines\r\nVerfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens /\r\nNichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch\r\nverwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein\r\nAntragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verwirklicht.\r\nWir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der\r\numsatzsteuerlichen Organschaft ein. Es könnte die Rechtssicherheit für Verwaltung wie\r\nSteuerpflichtige enorm erhöhen und Streitigkeiten in der Betriebsprüfung ausschließen.\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 63 Mitgliedern,\r\ndarunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden\r\nEuro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die\r\nöffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 59 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken\r\nMarktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die\r\nFörderbanken im VÖB haben im vergangenen Jahr Förderdarlehen in Höhe von 72 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der\r\nVÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden\r\nvon der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an (zum Jahresende 2022). Weitere\r\nInformationen unter www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/fa/501846/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310204.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starkes Bankensystem als Teil der Lösung\r\nDeutschlands Bankensystem konnte während der vergangenen\r\nKrisen und Herausforderungen zeigen, dass die\r\nWeichen nach der Finanzkrise richtig gestellt worden sind:\r\nDie deutschen Banken stehen stabil und resilient da, die\r\nregulatorischen Maßnahmen der Vergangenheit haben Wirkung\r\ngezeigt. Durch die Dreigliedrigkeit des Bankensystems\r\nwerden regionale Verbundenheit und Kooperation untereinander\r\ngesichert. Gerade für die öffentlichen Banken ist dies\r\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zentral. Jedwede Regulierung\r\nsollte diesem funktionierenden System Rechnung\r\ntragen. Sie sollte außerdem beachten, dass Banken mehr\r\ndenn je Teil prägender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen sind. In Fragen der Unternehmens und\r\nGründungsfinanzierung, der Finanzierung der Transformation\r\noder von bezahlbarem Wohnraum werden sie auch\r\nweiterhin Verantwortung übernehmen und eine wichtige\r\nRolle spielen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollte\r\ndaher als Aufsichts- und Regulierungskriterium übernommen\r\nwerden.\r\nStärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können.\r\nRechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/9c/322911/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180150.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge des Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, e. V. zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken auf nationaler Ebene\r\n\r\nDieses Dokument bietet eine Übersicht über Vorschläge zur Verbesserung der aufsichtlichen Rahmenbedingungen von Förderbanken auf nationaler Ebene und ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Vorschlägen zur Reduzierung der Regulierungslast durch die Deutsche Kreditwirtschaft. Zusätzlich werden wir zeitnah Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken auf europäischer Ebene zuliefern. Die Vorgehensweise orientiert sich am Papier der Deutschen Kreditwirtschaft, das dem Bundesfinanzministerium am 11. März 2024 zugegangen ist. Die hier genannten Vorschläge sind der Lesbarkeit halber verkürzt und bedürfen weiterer Beratungen. Außerdem sind die vorgebrachten Vorschläge nicht erschöpfend, sondern bilden lediglich eine erste Grundlage für weitere Beratungen.\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\n\r\nAnzeigepflicht für mittelbar gehaltene Beteiligungen von Förderbanken\r\nSachverhalt:\r\nDie Anzeigepflicht gem. AnzV umfasst auch mittelbar gehaltene Beteiligungen, auch wenn diese nicht über Tochterunternehmen gehalten werden (§ 7 AnzV). Diese Anforderung ergibt sich aus der Begriffsdefinition „bedeutende Beteiligung“ in §1 Abs. 9 KWG, welche auf die „qualifizierte Beteiligung“ nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR verweist (d. h. das direkte oder indirekte Halten von mind. 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens oder eine andere Möglichkeit zur Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens). Beteiligungen sind für Förderbanken ein wichtiges Förderinstrument. Diese sind im Regelfall kleinteilig mit einer Beteiligungsquote von weniger als 25%. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nWir sprechen uns dafür aus, eine Bagatellgrenze von 1 Mio. € der Beteiligungssumme (oder alternativ ein bestimmtes Verhältnis zur Bilanzsumme des Instituts) für „nicht beherrschende“ Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote von weniger als 25 % einzuführen, welche von Förderbanken mittelbar gehalten werden.\r\n\r\nESG-Meldewesen (KWG, ggf. § 2 Abs. 9i KWG)\r\nSachverhalt: \r\nMit Art. 430 Abs. 1 Bst. h i. V. m. Abs. 7 CRR wird das aufsichtliche Meldewesen um ein ESG-Reporting erweitert. Förderbanken unterliegen der nationalen Aufsicht. Sie sind aufgrund ihrer Ausnahme aus der CRD bereits durch § 2 Abs. 9i KWG vollständig von der aufsichtlichen Offenlegung befreit, damit auch von der Offenlegung der ESG-Risiken. Ein künftiges ESG-Meldewesen kann daher nicht auf bisherigen Daten, Systemen und Prozessen für die Offenlegung im Rahmen der Säule 3 aufsetzen. Auch sind Förderbanken nicht im EU-Anwendungsbereich der CSRD / Taxonomie-Verordnung. Eine Verpflichtung der Förderbanken zum ESG-Meldewesen wäre weder folgerichtig noch angemessen. Förderbanken werden von ihrem öffentlichen Eigentümer mit der Durchführung ausgewählter Geschäfte, \r\ndarunter auch sog. Zuweisungsgeschäfte, beauftragt. Die Verwendung bestimmter Kennzahlen (ggf. Green Asset Ratio etc.) im aufsichtlichen Meldewesen würde den Besonderheiten der Förderbanken nicht ausreichend Rechnung tragen. Vor dem Hintergrund der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit von Förderbanken an den Förderaufträgen sowie des aktuellen Aufgabenspektrums zur Bewältigung \r\ndiverser Krisen und ihrer Folgen, wäre die Forderung nach zusätzlichen granularen ESG-Meldedaten nicht zielführend.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nDie Befreiung der Förderbanken vom ESG-Meldewesen soll bei der CRD-Umsetzung z. B. in § 2 Abs. 9i KWG explizit aufgenommen werden: „Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel [Einfügung: 430 Abs. 1 Bst. h,] 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“\r\n\r\nEinstufung von Förderbanken als anderweitig systemrelevant (§ 10g KWG) und potenziell systemrelevant (§ 12 KWG)\r\nSachverhalt: \r\nAus unserer Sicht erscheint es nicht sachgerecht, dass auch Förderbanken – vorrangig aufgrund ihrer Bilanzsumme – als anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) oder als potenziell systemrelevante Institute (PSI) eingestuft werden können, obwohl dies der EU-Gesetzgeber anders vorgegeben hat. So hatte der EU-Gesetzgeber bei der Ausnahme der Förderbanken im Rahmen der CRD V bewusst auf eine Differenzierung nach der Größe der Institute verzichtet. Die Methodik zur PSI-Einstufung basiert u. a. auf der Delegierten Verordnung (EU) 2019/348. Danach können Förderbanken aufgrund ihrer Besonderheiten „als Institute angesehen werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, sofern diese Schlussfolgerung der für diese Förderbanken vorgenommenen qualitativen Bewertung entspricht.“ (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/348). Analog ist Tz. 10 der EBA-Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 \r\nAbsatz 3 CRD in Bezug auf die Bewertung von A-SRI (EBA/GL/2014/10) zu beachten, die bei der PSI-Methode Berücksichtigung finden. Demnach können Institute vom Identifizierungsverfahren ausgenommen werden und die Behörden zur Vermeidung von Verzerrungen in der Punktebewertung Indikatorwerte des ausgenommenen Instituts schätzen und insofern miteinbeziehen.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nDa die Förderbanken aus der europäischen Regulierung ausgenommen sind, besteht für den deutschen Gesetzgeber auch keine europarechtliche Verpflichtung, die Förderbanken hinsichtlich der Frage der Bedeutung oder Systemrelevanz in die Regelungen zur Umsetzung der diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben einzubeziehen. Daher sollten §§ 10 und 12 KWG entsprechend angepasst werden oder zumindest im aufsichtlichen Handeln die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/348 sowie der EBA-Leitlinie EBA/GL/2014/10 vorgesehene Ausnahmeregelung für Förderbanken konsequent genutzt werden, um die Besonderheiten der Förderbanken angemessen zu berücksichtigen.\r\n\r\n1:1 CSRD-Umsetzung\r\nSachverhalt: \r\nDie CSRD enthält spezifische Regelungen für Kreditinstitute. Insbesondere wird gefordert, dass Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR (im Folgenden CRR-Kreditinstitute), die die CSRD-Kriterien erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform der neuen Berichtspflicht nach CSRD zu unterstellen sind. Diese Regelung sollte in § 340a HGB 1:1 übernommen werden. Die EU-CSRD-Pflicht betrifft die Förderbanken, die nach dem KWG Kreditinstitute, aber keine CRR-Kreditinstitute nach § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sind, nicht. Dies soll entsprechend im HGB auf nationaler Ebene verankert werden, um die Belastungen aus den künftigen Gesetzesregelungen zu CSRD-Angaben im Lagebericht zu vermeiden. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung, die das besondere Geschäftsmodell der im Auftrag ihrer staatlichen Träger / Eigentümer handelnden Förderbanken berücksichtigt, wäre möglich, bürokratische Belastungen im Sinne einer äußerst granularen, dennoch das Geschäftsmodell nicht abbildenden Offenlegung könnten verhindert werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nDie Formulierung des CSRD-Anwendungsbereiches im HGB sollte die Nichtverpflichtung von Förderbanken abbilden, z. B. in § 340a Abs. 5 HGB\u0002E: „(5) § 289 Absatz 3a und die §§ 289b bis 289e und 289g sind nur anzuwenden, wenn das Kreditinstitut [Einfügung: ein CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG ist und] 1. groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder 2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und kein Kleinstkreditinstitut im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267a ist.“\r\n\r\nBeibehaltung des Risikogewichts von 20% für Forderungen von Förderbanken an andere Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts\r\nSachverhalt:\r\nDurch die Anwendung der CRR III werden die Kapitalanforderungen der deutschen Förderbanken im Durchleitungsgeschäft deutlich ansteigen. Hierdurch könnten sich die Konditionen im Fördergeschäft in einer Zeit verschlechtern, in der die Förderbanken einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der digitalen und ökologischen Transformation liefern müssen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nDas derzeit geltende Risikogewicht von 20 % sollte beibehalten werden.\r\n\r\nFörderinstitute unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen stellen, wie durch EU-Verordnung DORA vorgesehen\r\nVorgeschlagene Änderung: Anpassung des Entwurfs des Finanzmarktdigitialisierungsgesetzes (FinamadiG), sodass Förderbanken wie in der DORA-Verordnung der EU vorgesehen nicht wie Geschäftsbanken behandelt werden und den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen \r\nnutzen können. In DORA wird unter Artikel 16 explizit mit Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU (Artikel 2 Absatz 5), angepasst in EU 2019/878, für die dort namentlich genannten Institute der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen vorgesehen. Eine Verschärfung für Förderbanken in Deutschland ist im Vergleich und in Bezug auf die Kosten unangemessen. Zudem besteht in DORA die lediglich die Option für Mitgliedstaaten, Institute gänzlich von DORA auszunehmen. Eine Verschärfung von Erleichterungen diese spezifische Gruppe wird auch der Art des Geschäfts nicht gerecht.\r\n\r\nAufsichtlich\r\nAusschluss von Förderbanken aus dem LSI-Stresstest\r\nSachverhalt: \r\nDie Aufsicht kann die Förderbanken gemäß § 6b Abs. 3 KWG einem aufsichtlichen Stresstest unterziehen. Vor dem Hintergrund ihres spezifischen Geschäftsmodells sollten Förderbanken vom Stresstest ausgenommen werden, da die Durchführung des Stresstest bei Förderbanken eine rein administrative Übung darstellt, die keinen substantiellen Mehrwehrt erzielt.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nAm LSI-Stresstest nehmen grundsätzlich alle deutschen Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 KWG teil, die von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank unmittelbar beaufsichtigt werden. Gleichwohl nimmt die deutsche Aufsicht auch explizit Institute von der Teilnahme aus, die in ihren Auffüllhinweisen zum LSI-Stresstest dargelegt werden (unter anderem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung und Bausparkassen). Wir plädieren dafür, auch Förderbanken in diese Ausnahmeliste aufzunehmen. Zu prüfen ist, ob es zusätzlich einer gesetzlichen Anpassung (§ 6b KWG) bedarf; nach erster Wertung ist dies allerdings aus unserer Sicht nicht notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/f1/501848/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310208.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starkes Bankensystem als Teil der Lösung\r\nDeutschlands Bankensystem konnte während der vergangenen\r\nKrisen und Herausforderungen zeigen, dass die\r\nWeichen nach der Finanzkrise richtig gestellt worden sind:\r\nDie deutschen Banken stehen stabil und resilient da, die\r\nregulatorischen Maßnahmen der Vergangenheit haben Wirkung\r\ngezeigt. Durch die Dreigliedrigkeit des Bankensystems\r\nwerden regionale Verbundenheit und Kooperation untereinander\r\ngesichert. Gerade für die öffentlichen Banken ist dies\r\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zentral. Jedwede Regulierung\r\nsollte diesem funktionierenden System Rechnung\r\ntragen. Sie sollte außerdem beachten, dass Banken mehr\r\ndenn je Teil prägender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen sind. In Fragen der Unternehmensund\r\nGründungsfinanzierung, der Finanzierung der Transformation\r\noder von bezahlbarem Wohnraum werden sie auch\r\nweiterhin Verantwortung übernehmen und eine wichtige\r\nRolle spielen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollte\r\ndaher als Aufsichts- und Regulierungskriterium übernommen\r\nwerden.\r\nStärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können.\r\nRechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/cb/622669/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300102.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, VÖB, e.V.\r\nLennéstraße 11, 10785 Berlin\r\nwww.voeb.de\r\nPräsident: Eckhard Forst\r\nStellvertretender Präsident: Rainer Neske\r\nHauptgeschäftsführerin und\r\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied:\r\nIris Bethge-Krauß\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Wir begrüßen den Ansatz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Ziel der Bundesregierung, „alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den Ver-einfachungen profitieren“ zu lassen. Daher bitten wir um eine eindeutige Regelung für Förderbanken im Sinne der erklärten Gesetzesabsicht.\r\nDie CSRD-Berichtspflicht soll ab dem Jahr 2025 nur für Unternehmen der ersten Berichtswelle eintreten, damit die „Stop-the-Clock“-Richtlinie kor-rekt umgesetzt ist. Die Berichterstattung nach der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) wird nicht mehr erwartet, weil Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern letzt-malig nach NFRD für das Jahr 2024 berichtet haben und für die restlichen Unternehmen die europäische Omnibus-Gesetzgebung abgewartet wird.\r\nMit dem Umsetzungsgesetz wird also beabsichtigt, dass Unternehmen, die voraussichtlich nie in die CSRD-Pflicht kommen, für die Jahre 2025 und 2026 weder nach NFRD noch nach CSRD berichten. Der RefE stellt dies beinahe für alle deutsche Unternehmen sicher.\r\n1.\r\nFür eine einstellige Anzahl von VÖB-Mitgliedsbanken – nicht-kapital-\r\nmarktorientierte Förderbanken mit mehr als 500 Mitarbeitern – wird dieses Ziel jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um rechtlich selbst-ständige Förderbanken der Länder, die keine PIE-Unternehmen sind und damit nicht von Artikel 96 Abs. 1 und Abs. 8 bzw. Artikel 97 Abs. 1 und Abs. 7 des Artikels 2 „Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“ erfasst werden.\r\nBei Erfüllung der Kriterien von § 340a Abs. 5 S. 4 bzw. § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E (Förderbankenregelung) werden diese nicht-kapitalmarkt-orientierten Förderbanken (mit mehr als 500 Mitarbeitern) nicht CSRD-berichtspflichtig sein. Sie werden weder in die erste noch in die zweite oder dritte Berichtswelle gehören. Im Sinne einer raschen Entlastung und eindeutigen Umsetzung sollten daher auch diese Förderbanken für die Jahre 2025 sowie 2026 von der NFRD-Berichtspflicht befreit werden.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung\r\nSeite 2/2\r\nDies könnte durch eine entsprechende Regelung in den Übergangsvorschriften (Artikel 96 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 97 Abs. 3 bzw. alternativ in Artikel 96 Abs. 8 sowie Artikel 97 Abs. 8 des Artikels 2 „Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“) geheilt werden. Hierfür wäre lediglich das Inkrafttreten der neuen Regelungen mit Förderbankenbezug in § 340a Abs. 5 S. 4 bzw. § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E zum 30. Dezember 2025 oder alternativ ein Außerkrafttreten von § 340a Abs. 1a bzw. § 340i Abs. 5 HGB (in der bisherigen Fassung) für die in Artikel 2 Abs. 5 Nr. 5 CRD (RL 2013/36/EU) ausgenommenen Institute zu demselben Datum zu ergänzen.\r\n2.\r\nDarüber hinaus erscheint an einer Stelle die Angabe „§ 340i“ überflüssig. Zudem fehlt der Hinweis auf § 315e HGB-E (analog zur Erwähnung von § 289g in § 340a HGB-E).\r\n„§ 315 Absatz 3a und die §§ 315b und 315c sowie 315e sind abweichend von § 340i Absatz 5 Satz 1 und 2 auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. Novem-ber 2024 genannten Unternehmen anzuwenden, wenn die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, insgesamt einen Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten und sie kapitalmarktorien-tiert sind.“\r\n3.\r\nUm alle Konzernstrukturen der Förderbanken abzubilden, wäre schließlich die folgende Anpassung von § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E sinnvoll:\r\n„Wenn in den Konzernabschluss Kreditinstitute einbezogen werden, die in Artikel 2 Absatz 5 Num-mer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt sind, sind die §§ 315 Absatz 3a, 315b, 315c, 315e nur an-zuwenden, wenn diese Kreditinstitute kapitalmarktorientiert sind und eine Konzern-Bilanzsumme von 300 Milliarden Euro überschreiten.“\r\nDie Berücksichtigung unserer Petita würde für Entlastung und Rechtsklarheit sorgen. Gern stehen wir Ihnen für weitere Diskussionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die För-derbanken im VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/37/622671/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300104.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, VÖB, e.V.\r\nLennéstraße 11, 10785 Berlin\r\nwww.voeb.de\r\nPräsident: Eckhard Forst\r\nStellvertretender Präsident: Rainer Neske\r\nHauptgeschäftsführerin und\r\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied:\r\nIris Bethge-Krauß\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, bedankt sich\r\nfür die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs-\r\nund Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG).\r\nWir begrüßen, dass das BRUBEG zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren\r\nder globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development\r\nGoals, SDGs) sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile\r\nder Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung\r\nbeiträgt. Zudem unterstützen wir, dass bei der Überführung der europäischen\r\nBankenregulierung in das nationale Recht die Besonderheiten des\r\ndeutschen Bankensektors und die Bürokratieentlastung Berücksichtigung\r\nfinden können.\r\nWie in der Einschätzung der Gesetzesfolgen von BRUBEG im Referentenentwurf\r\nzutreffend festgestellt wird, stärken die Erleichterungen für Förderbanken\r\ndie Finanzierung nachhaltiger Vorhaben sowie nachhaltiger Konsum-\r\nund Produktionsmuster. Sie tragen so zur verstärkten Finanzierung\r\nvon Vorhaben bei, die eine Reduktion der Emission von Luftschadstoffen\r\nbzw. eine ressourcenschonende und regenerative Energieerzeugung unterstützen.\r\nDie aktuelle Entwurfsfassung des BRUBEG führt dazu, dass Förderbanken\r\nneuen Meldevorgaben ausgesetzt werden. Wir regen eine\r\nBefreiung der Förderbanken von dem neuen ESG-Meldewesen an.\r\nFörderbanken sind von der Anwendung der EU-Bankenrichtlinie (CRD) ausgenommen.\r\nDaher müssen sie nach EU-Recht auch die Anforderungen der\r\nCRR nicht mehr anwenden. Um jedoch eine effektive und gleichwertige Beaufsichtigung\r\ndieser Institute sicherzustellen, werden die Förderbanken\r\ndurch das Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, die Bestimmungen der\r\nCRR weitgehend einzuhalten (§ 1a KWG). Von dieser grundsätzlichen Verpflichtung\r\nkönnen jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. So\r\nsind Förderbanken bereits von den Offenlegungsvorschriften der CRR befreit\r\n(§ 2 Abs. 9i KWG i. V. m. Teil 8 CRR).\r\nMit der Umsetzung der CRR III werden Meldungen, die Kreditinstitute an\r\nihre Aufsichtsbehörde übermitteln müssen, um Angaben zu ESG-Risiken\r\nergänzt (Art. 430 Abs. 1 lit. h CRR). Die konkreten Anforderungen sollen demnächst\r\ndurch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet werden\r\n(Art. 430 Abs. 7 CRR). Die EBA beabsichtigt, die Meldebögen auf den Vorgaben\r\nfür die Offenlegung der ESG-Risiken aufzubauen. Die Detailtiefe\r\nwerde sich nach den Bedürfnissen der Aufsichtsbehörden richten.\r\nVÖB-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs-\r\nund Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)\r\nDatei-Nr.: 270173-g25\r\nSeite 1/2\r\n09.09.2025\r\n270173-g25, Stand: 09.09.2025\r\nSeite 2/2\r\nWie bereits oben ausgeführt, wurden Förderbanken durch das Risikoreduzierungsgesetz von den Offenlegungsvorschriften\r\nder CRR vollständig befreit. Sie haben folglich mangels Verpflichtung die für die\r\nOffenlegung benötigten Datenhaushalte und -prozesse nicht bzw. nicht zwingend in der EBA-Datenstruktur\r\n(Säule-3-Templates) aufgebaut. Auch sind Förderbanken nicht im Anwendungsbereich der\r\nCSRD / Taxonomie-Verordnung. Würden die neuen Meldedaten an den bisherigen ESG-Offenlegungsvorgaben\r\nausgerichtet, bestünde bei den Förderbanken die Notwendigkeit, komplett neue Berichtsstrukturen\r\nausschließlich für Meldezwecke aufzubauen.\r\nMit der Einführung der neuen ESG-Kennzahlen in den letzten Jahren wurde zudem deutlich, dass die\r\nBesonderheiten des Fördergeschäftes und des Geschäftsmodells keine Berücksichtigung finden.\r\nBei freiwilligen Ermittlungen bzw. Proberechnungen für solche Kennzahlen war immer wieder festzustellen,\r\ndass die Ergebnisse die tatsächliche Wirkung der nachhaltigen Finanzierungen über die Fördermittel\r\nnicht abbilden. Denn das Durchleitungsgeschäft, das Zuweisungsgeschäft, das Hausbankprinzip\r\nund eine Finanzierung über die Förderprogramme werden dabei außer Acht gelassen. Da Förderbanken\r\nvon der CRD ausgenommen sind, gehen wir davon aus, dass die EBA im Zuge der Erarbeitung der\r\nMeldevorgaben ebenfalls nur standardisierte Meldebögen anstreben wird. Vor dem Hintergrund der\r\nKennzahlen, die das Geschäftsmodell der Förderbanken unberücksichtigt lassen, halten wir eine Einbeziehung\r\nvon Förderbanken in die ESG-Standardmeldung für nicht zielführend.\r\nAuch aufgrund des aktuellen Aufgabenspektrums sowie der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit von Förderbanken\r\nan den Förderaufträgen, wäre die Forderung nach zusätzlichen granularen Meldedaten nicht\r\nangemessen. Der Mehrwert für Aufsichtszwecke lässt sich nicht erkennen. Die finanziellen Mittel und\r\npersonellen Ressourcen wären jedoch durch Maßnahmen zur Einrichtung und später zur laufenden Bearbeitung\r\nder regelmäßigen Meldungen gebunden. Der Aufwand für den Aufbau eines ESG-Meldewesens\r\nwürde signifikant sein. Er würde jede Förderbank einzeln treffen, da rechtlich selbständige Förderbanken\r\nder Länder bzw. des Bundes nicht über ein zentrales Rechenzentrum verbunden, sondern\r\nauf institutsindividuelle IT-Lösungen angewiesen sind.\r\nAus den genannten Gründen plädieren wir dafür, dass Förderbanken analog zu ihrer Befreiung von\r\nden Offenlegungsvorschriften im KWG nicht den neuen ESG-Meldevorgaben unterliegen. Dies\r\nkönnte unkompliziert durch die Ergänzung von „Art. 430 Abs. 1 lit. h“ in § 2 Abs. 9i KWG geregelt\r\nwerden.\r\nGern stehen wir Ihnen bei Fragen zu unserer Stellungnahme bzw. für weitere Diskussionen zur\r\nVerfügung.\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern,\r\ndarunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden\r\nEuro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die\r\nöffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖBMitgliedsbanken\r\nMarktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die Förderbanken\r\nim VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die\r\nFunktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der\r\nTarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter\r\nwww.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/70/625400/Stellungnahme-Gutachten-SG2510020016.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nWirksame Befreiung von Unternehmen\r\nmit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten\r\nvon der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht\r\nerhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRDUmsetzungsgesetzes\r\ntatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen\r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich,\r\ndass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht\r\nfür das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen\r\ndurch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der\r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht\r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen,\r\nhaben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1.\r\nJanuar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, …\r\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten\r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals\r\nanzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende\r\nGeschäftsjahr.\r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden\r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die\r\nin Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027\r\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs\r\nin der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel\r\n33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden\r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-\r\nE heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte\r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit\r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen,\r\ndie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend\r\nist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht\r\nzu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\r\nEGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst,\r\nwobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte\r\nFörderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung\r\nunter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem\r\nAbs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht –\r\nfür Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/36/322913/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180154.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier - Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische Institute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU kehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während sie für LSIs sogar 17,7% erreichte. Während der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Bankensektor eindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen. Allerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Ausmaß angenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen. Die hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend Mandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche Regulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzgebung führt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Bankenpaket sind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weitergehende Regulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulierung). Nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. nationale Aufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde (EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu tun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EIOPA. Dieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der Nichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr selten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichtigen. Europäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als US-Banken. Außerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Delegation an die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht dergestalt erweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastungen“ entwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren hohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte der ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfristig die Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden. Regulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzieren. Für eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen Instituten dadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapital und Liquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und verein\u0002fachte LCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Regelwerk ist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei. Die Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschriften zu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemi\u0002sche Risiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU immer lauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Kapitalmarkt bei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesamten Verbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorgaben (Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-Anforderungen) sowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungsmarktes beitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegungen sollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungsprozesse hinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwirkung von Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denkbar. Ggf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Transformation förderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt werden. Die hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem Grunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/9f/322915/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180158.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier: Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks\r\nSehr geehrter ,\r\nmit der für Sommer 2024 erwarteten Veröffentlichung des EU-Banken\u0002pakets (CRR III / CRD VI) im EU-Amtsblatt wird die Finalisierung von Basel III für die europäischen Institute ab Januar 2025 Realität. Die im Bankenpaket enthaltenen zahlreichen neuen Vorgaben – unter anderem in Bezug auf die Höhe der vorzuhaltenden Eigenmittel für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken der Institute – stellen eine große Herausforderung für die Institute dar. Neben den gesetzlichen Vorgaben sind im Bankenpaket ca. 130 Mandate für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder die EU-Kommission selbst enthalten. In Art. 518c CRR III wurde ein Mandat für die EU-Kommission verankert, welches eine Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks bis Ende 2028 vorsieht. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft begrüßen wir diesen „Überprüfungsauftrag“ sehr. Die Vielzahl und Komplexität der aufsichtsrechtlichen Vorgaben ist über die Jahre stark gestiegen und bedarf einer eingehenden und ergebnisoffenen Überprüfung, um Ineffizienzen, Redundanzen und Komplexität abzubauen. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat daher in dem in der Anlage beigefügten Positionspapier die Ziele aufgezeigt, die aus unserer Sicht mit dem neuen Mandat zur Überprüfung des Rahmenwerks verfolgt werden sollten. Diese sind neben dem Abbau von Ineffizienzen und Redundanzen auch die \r\nSteigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute sowie die Überprüfung der Geeignetheit des Rahmenwerks für Institute unterschiedlicher Ausrichtung und Größe.\r\nWir würden uns freuen, uns mit Ihnen dazu näher auszutauschen. Ferner planen wir, die englische Fassung des Positionspapiers auch Generaldirektor Berrigan, DG FISMA, EU-Kommission zur Verfügung zu stellen und Gespräche mit der Kommission dazu zu führen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/d7/322917/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier - Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische Institute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durchschnittlichen Gesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in den USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %). \r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrücklich unter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem gemeinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen Herausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äußere Krisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die Transformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfähigen Banken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschaftswachstum beiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohlstand in Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere Institute der Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken ist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergangenen 15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Bereichen neue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei möchten wir gerne Unterstützung leisten. Die Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen: Risiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenkapital unterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne dass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Institute, schwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanzstabilität aus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Veränderungen der Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapitalanforderungen für das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der Größe von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanforderungen und -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert werden, kommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare Komplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vorgaben sind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft sei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Abzüge erfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Erwartungen folgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinanderpassen oder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche Inkonsistenzen ergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zunächst nachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen dabei neben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vorgaben im „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoaufschlägen widerspiegelt. Die Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen I, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden und schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a. in steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Instituten bzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem Risikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in welcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kreditinstitute mit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre Leistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen. Der Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/cf/357505/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240019.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neu 1 Initiativen zur Reduzierung der Regulierungslast\r\n\r\nEine starke Realwirtschaft braucht wettbewerbsfähige Banken.\r\nDie Regulierungslast im Bankensektor ist nach der Finanzmarktkrise\r\ndeutlich angewachsen. Damit die Banken Transformation,\r\nDigitalisierung und Friedenssicherung finanzieren\r\nkönnen, muss der Regulierungsrahmen überarbeitet werden.\r\n\r\nSeit der Finanzmarktkrise wurden der europäischen Kreditwirtschaft\r\neine Vielzahl neuer Regeln auferlegt. Die Auflagen\r\nhaben die Widerstandsfähigkeit\r\ndes europäischen\r\nBankensektors deutlich\r\nerhöht und den Finanzmarkt\r\nstabilisiert. Die Regulierungsziele\r\nwurden erreicht.\r\nMehr Regulierung hat jedoch\r\nauch Nebenwirkungen. Jede\r\nzusätzliche regulatorische\r\nAnforderung schränkt die\r\nLeistungsfähigkeit von\r\nBanken und Sparkassen ein.\r\nZur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen\r\nwie Transformation, Digitalisierung und Friedenssicherung\r\nwird in großem Umfang privates Kapital benötigt. Die\r\nKreditwirtschaft spielt hierbei eine wichtige Rolle. Die Politik\r\nsollte Möglichkeiten prüfen, die Regulierungslast der Institute\r\nzu senken, ohne die Finanzstabilität zu mindern.\r\nIm Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben\r\nwir mit dem Bundesfinanzministerium und den deutschen\r\nAufsichtsbehörden unsere Vorschläge für regulatorische\r\nErleichterungen auf nationaler Ebene diskutiert. Ursprung der\r\nüberbordenden Komplexität und der stetigen Zunahme der\r\nRegulierungslast sind aber in erster Linie die EU-Vorgaben.\r\nNeben Richtlinien und Verordnungen des EU-Gesetzgebers\r\nsind hier die zahlreichen Veröffentlichungen der EU-Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) zu nennen. Über technische Standards,\r\nLeitlinien oder im Rahmen eines Q&A-Prozesses wird ein\r\nzunehmend detailliertes und unübersichtliches Regelwerk\r\ngeschaffen. Die Regelungen gehen teilweise deutlich über\r\ndie zugrunde liegenden Gesetzestexte hinaus und können im\r\nFall von Leitlinien auch ohne direkten Auftrag des Gesetzgebers\r\nerlassen werden. Allein das jüngst verabschiedete sog.\r\nBankenpaket (CRD VI, CRR III) enthält über 100 neue Mandate\r\nfür die EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA), das Regelwerk\r\nzu konkretisieren. Festzustellen ist insgesamt, dass Effizienz\r\nund Kohärenz des konsolidierten Regulierungsrahmens vor\r\nder Verabschiedung neuer Regulierungen nicht ausreichend\r\nüberprüft werden.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber nun\r\nder Europäischen Kommission den Auftrag erteilt, den Regulierungsrahmen\r\nbis 2028 zu evaluieren und zu überarbeiten.\r\nDieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der\r\nRegulierung hin zu Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit für\r\neuropäische Institute.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern eine verstärkt prinzipienorientierte Regulierung,\r\ndie Stabilität gewährleistet und den Instituten\r\nFreiraum bei der Umsetzung der Anforderungen lässt.\r\n• Wir plädieren dafür, neben der Finanzstabilität auch die\r\nWettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie\r\nund Realwirtschaft als Ziel der europäischen Instituts- und\r\nKapitalmarktregulierung zu verankern.\r\n• Wir setzen uns für eine umfassende Überprüfung des\r\neuropäischen Regulierungsrahmens auf allen Ebenen ein.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, Gebote zur Überprüfung von\r\nEU-Vorgaben langfristiger auszugestalten, um Rechtssicherheit\r\nzu schaffen und Regulierung nicht unnötig zu\r\ndynamisieren.\r\n• Wir fordern, dass verstärkt das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren\r\nzur Regulierung genutzt und delegierte\r\nRechtsakte und Leitlinien jeweils auf ihre Notwendigkeit\r\nhin überprüft werden.\r\n• Wir treten dafür ein, dass die deutsche Aufsicht Vorgaben\r\nder europäischen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit\r\nmit der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch prüft und\r\ngegebenenfalls davon abweicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/d3/501850/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310191.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/5b/556410/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270025.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"2 Initiativen zur Reduzierung der Regulierungslast\r\nSeit der Finanzmarktkrise wurden der europäischen Kreditwirtschaft\r\neine Vielzahl neuer Regeln auferlegt. Die Auflagen\r\nhaben die Widerstandsfähigkeit\r\ndes europäischen\r\nBankensektors deutlich\r\nerhöht und den Finanzmarkt\r\nstabilisiert. Die Regulierungsziele\r\nwurden erreicht.\r\nMehr Regulierung hat jedoch\r\nauch Nebenwirkungen. Jede\r\nzusätzliche regulatorische\r\nAnforderung schränkt die\r\nLeistungsfähigkeit von Banken\r\nund Sparkassen ein.\r\nZur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen\r\nwie Transformation, Digitalisierung und Friedenssicherung\r\nwird in großem Umfang privates Kapital benötigt.\r\nDie Kreditwirtschaft spielt hierbei eine wichtige Rolle. Die\r\nPolitik sollte Möglichkeiten prüfen, die Regulierungslast der\r\nInstitute zu senken, ohne die Finanzstabilität zu mindern.\r\nIm Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben\r\nwir mit dem Bundesfinanzministerium und den deutschen\r\nAufsichtsbehörden unsere Vorschläge für regulatorische Erleichterungen\r\nauf nationaler Ebene diskutiert. Ursprung der\r\nüberbordenden Komplexität und der stetigen Zunahme der\r\nRegulierungslast sind aber in erster Linie die EU-Vorgaben.\r\nNeben Richtlinien und Verordnungen des EU-Gesetzgebers\r\nsind hier die zahlreichen Veröffentlichungen der EU-Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) zu nennen.\r\nÜber technische Standards und Leitlinien oder im Rahmen\r\neines Q&A-Prozesses wird ein zunehmend detailliertes und\r\nunübersichtliches Regelwerk geschaffen. Die Regelungen\r\ngehen teilweise deutlich über die zugrunde liegenden Gesetzestexte\r\nhinaus und können im Fall von Leitlinien auch ohne\r\ndirekten Auftrag des Gesetzgebers erlassen werden. Allein\r\ndas jüngst verabschiedete sogenannte Bankenpaket (CRD VI,\r\nCRR III) enthält über 100 neue Mandate für die EU-Bankenaufsichtsbehörde\r\n(EBA), das Regelwerk zu konkretisieren.\r\nFestzustellen ist insgesamt, dass Effizienz und Kohärenz des\r\nkonsolidierten Regulierungsrahmens vor der Verabschiedung\r\nneuer Regulierungen nicht ausreichend überprüft werden.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber\r\nnun der Europäischen Kommission den Auftrag erteilt, den\r\nRegulierungsrahmen bis 2028 zu evaluieren und zu überarbeiten.\r\nDieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung\r\nder Regulierung hin zu Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nfür europäische Institute.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern eine prinzipienorientierte und vertrauensbasierte\r\nRegulierung, die Stabilität gewährleistet und den\r\nInstituten Freiraum bei der Umsetzung der Anforderungen\r\nlässt.\r\n• Wir plädieren dafür, neben der Finanzstabilität auch die\r\nWettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie\r\nund Realwirtschaft als Ziel der europäischen Instituts- und\r\nKapitalmarktregulierung zu verankern.\r\n• Wir wirken an einer umfassenden Überprüfung des europäischen\r\nRegulierungsrahmens auf allen Ebenen mit.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, Gebote zur Überprüfung von\r\nEU-Vorgaben langfristiger auszugestalten, um Rechtssicherheit\r\nzu schaffen und Regulierung nicht unnötig zu\r\ndynamisieren.\r\n• Wir fordern, dass verstärkt das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren\r\nzur Regulierung genutzt wird und delegierte\r\nRechtsakte und Leitlinien jeweils auf ihre Notwendigkeit\r\nhin überprüft werden.\r\n• Wir treten dafür ein, dass die deutsche Aufsicht Vorgaben\r\nder europäischen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit\r\nmit der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch prüft und\r\ngegebenenfalls davon abweicht.\r\n• Wir weisen darauf hin, dass sich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit\r\nbei der Anwendung bestimmter Vorgaben\r\nnicht auf die Größe der Institute beschränkt, sondern sich\r\nzum Beispiel auch auf die Art, den Umfang, die Komplexität\r\nund den Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten bezieht.\r\nEine starke Realwirtschaft\r\nbraucht wettbewerbsfähige\r\nBanken. Die Regulierungslast im\r\nBankensektor ist nach der Finanzmarktkrise\r\ndeutlich angewachsen.\r\nDamit die Banken Transformation,\r\nDigitalisierung und\r\nFriedenssicherung finanzieren\r\nkönnen, muss der Regulierungsrahmen\r\nüberarbeitet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/5b/719173/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020001.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nTransparency Register Number: 0767788931-41\r\n\r\nProposals for Regulatory Relief Measures\r\n\r\nVÖB Priorities:\r\n\r\n•\tMREL: Legally anchor the exclusion of passing-through promotional loans in the EU framework, in line with the treatment under the ex-ante contributions and the leverage ratio, in order to strengthen the promo-tional infrastructure – particularly in a phase of high investment needs.\r\n•\tLevel II/III regulation: Reduce the number and extent of Level II man-dates and clearly steer the use of Level III instruments in order to ensure the primacy of Level I legislation, prevent de facto gold-plating and strengthen accountability, proportionality and legal certainty in the prudential framework.\r\n•\tCRR III / Basel III finalisation: Freeze the phase-in (output floor, credit conversion factors for commitments, equity exposures) and make per-manent the relief in the calculation of the output floor (unrated corpo-rates, residential real estate) in order to keep capital requirements at the current level.\r\n•\tMacroprudential regulation: Remove the systemic risk buffer and streamline the capital buffer framework in order to eliminate gold-plat-ing and to increase the predictability and usability of capital buffers in stress periods.\r\n•\tOwn funds: Maintain the existing capital structure (CET1, AT1, T2) for going-concern purposes in order to avoid significant competitive disad-vantages compared to Basel, not to increase CET1 costs and to preserve flexibility in raising capital. This also applies with regard to the eligibility criteria for AT1 instruments.\r\n•\tReporting and disclosure requirements: Reduce reporting and disclo-sure requirements by at least 25%, introduce a clear materiality princi-ple (in particular for resubmissions) and ensure a moratorium on addi-tional requirements in order to lower operational burden, increase effi-ciency and provide regulatory stability.\r\n \r\nMREL: Legally anchor the exclusion of passing-through promotional loans in the EU framework, in line with the treatment under the ex-ante contributions and the leverage ratio.\r\nWhen determining the MREL, pass-through promotional loans are not exempted. This practice meets with considerable legal and promotional policy concerns. Promotional loans constitute an extremely important instrument for improving the long-term financing of the European Union's economy. They are granted for non-competitive purposes, on a non-profit basis, in support of public policy objectives of the EU or the central government or a regional or local authority of a Member State.\r\nThe special nature of promotional loans has therefore been enshrined at the European level in several key EU banking regulations (examples: ex-ante contributions according to point f of Article 5(1) of Del-egated Regulation (EU) 2015/63 and leverage ratio according to point e of Article 429a(1) Regulation (EU) No 575/2013 (CRR)).\r\nIn this regard, we ask to legally anchor an exclusion of passing-through promotional loans in the MREL\r\n- analogous to the ex-ante contributions and leverage ratio - so that the pass-through function of the promotional business is not further penalized by regulation. Otherwise, there is a risk of shortage and increase in the cost of funding politically important projects - especially with a view to the green and digital transition.\r\n\r\nLevel II/III regulation: Reduce the number and extent of Level II mandates and clearly steer the use of Level III instruments.\r\n\r\nLevel II and Level III regulation poses a unique challenge for the European banking sector. The political framework is set out in basic legal acts from both the European Council and European Parliament (Level I). For technical specification, the European Commission adopts – if empowered by the basic act – del-egated and implementing acts. The European Supervisory Authorities (ESAs) are usually given the man-date to develop the content (Level II). Common standards are intended to promote uniform supervisory practices by the competent national authorities (Level III).\r\nIn case of Level II-regulation, Standard setting is increasingly being shifted to the European Commission and ESAs. Legislative amendments between 2019 and 2024 alone resulted in a total of 430 Level II man-dates within the remit of DG FISMA. These often contain strategically or politically significant content, a level of complexity or a degree of conservatism that exceeds their mandate at Level I or the purpose of such legal acts (cf. Articles 290 and 291 TFEU). The Commission often performs its supervisory role only formally (we appreciate recent moves towards a more critical stance on EBA drafts), while the EU Parliament and Council are barely able to take countermeasures due to the lack of a practical means to intervene (especially with ITS). In effect, this shifts the setting of standards to the ESAs without these extensions to their mandate being offset by appropriate parliamentary consultation or control pro-cesses. At the same time, the regulatory framework is becoming increasingly cumbersome in both ap-plication and revision.\r\n \r\nAdditionally, on Level III, we see an inflation of de facto binding, non-justiciable soft law. In aiming to achieve supervisory convergence (Articles 16 and 29 of the EBA Regulation; Article 6(5) of the SSM Regulation), the EBA and SSM Regulation grants the EBA and the ECB considerable leeway in shaping soft law. In practice, this leads to a colourful array of soft law instruments and a rapidly growing jungle of regulations. Soft law instruments are not subject to the formal legislative process, yet they have de facto normative effect. This legal ambiguity makes effective judicial controls difficult.\r\nConsequently, at Level II, a high level of detail coupled with conservative implementation practices leads to de facto gold plating. Whereas, at Level III, the abundance of de facto binding soft law creates regulatory instability and a lack of transparency. Excessive recourse to the Lamfalussy process creates a complexity specific to Europe, which means high implementation and adaptation costs for large in-stitutions, and places excessive structural demands on smaller institutions. This complicated structure also poses challenges for the EU authorities and requires a considerable amount of coordination.\r\nPossible solutions include:\r\n\r\n•\tStock-taking and assessment of existing Level II and Level III legal acts with regard to necessity, consistency and simplification potential. Only implement the outstanding EBA mandates that con-tain urgently needed clarifications or simplifications. Short-term adjustments could be made by means of ‘no action letters’.\r\n•\tReturn to the original purpose of the Lamfalussy process, i.e. reduce the number of Level II man-dates (technical specifications) and more clearly define the Level III scope of action of the specialist authorities (supervisory convergence). The role and quality of public consultations should be strengthened in this context.\r\n•\tIncrease accountability and balance in prudential rule-making and application. This includes, in particular, anchoring proportionality and competitiveness in the SSM and the mandates of the ESAs, expanding justiciability (Level III), extending the scope for appealing against SSM decisions and strengthening the Commission's powers of control as the guardian of the Treaties.\r\n•\tLimit to essential elements, strengthen parliamentary scrutiny and clearly delimit soft law in order to enhance accountability and balance and to return to clearly regulated Level I legislation.\r\n\r\nCRR III / Basel III finalisation: Freeze the phase-in (output floor, credit conversion factors for commitments, equity exposures) and make permanent the relief in the calculation of the output floor (unrated corporates, residential real estate).\r\n\r\nThe impact of the new Basel regulations on banks' minimum capital requirements is mitigated in the EU by a series of transitional arrangements. Firstly, the higher capital requirements associated with cer-tain Basel changes will be introduced gradually (i.e. \"phased in\"). This applies, in particular, to capital requirements for unconditionally cancellable commitments. The phasing-in of the output floor and the higher capital requirements for equity exposures, which were already provided for in the Basel stand-ards, have been postponed by two years.\r\n \r\nIn addition, the negative effects of the output floor have been mitigated by further transitional arrange-ments. These can be applied by banks that use internal models to calculate their minimum capital re-quirements, e.g. for exposures to creditworthy corporates, for residential real estate or for securitisa-tions.\r\nAccording to calculations by the European Banking Authority, both the phase-in of the output floor and the abolition of transitional arrangements would increase capital requirements for banks in the EU. However, during the phase-in period until 2030, the increase in capital requirements would remain rel-atively moderate at around 1.4 per cent. The abolition of transitional arrangements would have a much stronger impact, leading to a further increase in capital requirements of around 4.3 percentage points by 2033.\r\nIn order to prevent this increase in capital requirements, the phase-in arrangements should be \"frozen\" at their current level. Accordingly, the output floor should remain at 55% of the capital requirements under the supervisory standardised approaches. The transitional arrangements for the output floor should be granted to institutions on a permanent basis beyond 2032.\r\nA further increase in capital requirements resulting from the rising output floor could translate into higher lending costs or reduced credit availability. This effect would be particularly pronounced for long-term investment financing, infrastructure projects, innovative firms, and SMEs that rely heavily on bank financing in Europe’s bank-based financial system.\r\nIn our view, it is particularly important to maintain the transitional arrangement for exposures to cor-porates without an external credit rating. In many EU economies, a large share of companies — espe-cially SMEs — do not have external ratings. Removing the transitional relief would significantly raise capital requirements for lending to these firms, thereby worsening financing conditions precisely for the segment most crucial for innovation, employment, and regional development.\r\nFurthermore, the EU banking sector must not be placed at a structural disadvantage in global compe-tition. At present, there remains considerable uncertainty about how the Basel III output floor will ulti-mately be implemented in the United States and the United Kingdom. In the United States in particular, policy discussions indicate a possible recalibration or delay of capital rules, reflecting concerns about credit supply and competitiveness. If the EU were to implement the output floor more strictly or more rapidly than other major jurisdictions, European banks could face higher capital costs than their inter-national peers. This would weaken their position in global capital markets, reduce their ability to fi-nance large cross-border projects, and potentially shift financial intermediation toward less regulated sectors.\r\nLower capital requirements for banks using internal models remain justified because these institutions invest substantial resources in risk measurement and management systems that capture portfolio risks more accurately than standardised approaches. Concerns that internal models might artificially reduce capital requirements have been substantially addressed in recent years. In particular, the IRB repair programme of the European Banking Authority introduced highly detailed and harmonised minimum standards for estimating PD and LGD parameters. Moreover, the Targeted Review of Internal Models\r\n \r\n(TRIM) and related supervisory guidance by the European Central Bank (EGIM) significantly tightened supervisory expectations regarding model validation, governance, and data quality. These initiatives have considerably reduced unwarranted model variability and strengthened comparability across banks.\r\nEvidence from the EBA’s benchmarking exercises under Article 78 CRD supports this conclusion: super-visory analyses indicate that dispersion in risk-weighted assets across model banks has declined over recent cycles, and a growing share of remaining differences can be explained by underlying portfolio risk rather than modelling practices. While variability has not disappeared entirely, the reforms have demonstrably improved consistency and reliability of internal models.\r\nGiven these developments, maintaining scope for risk-sensitive modelling is both economically effi-cient and prudentially sound. An overly binding output floor would risk neutralising these improve-ments and undermine incentives for advanced risk management.\r\n\r\nMacroprudential regulation: Remove the systemic risk buffer and streamline the capital buffer framework.\r\n\r\nThe macroprudential framework has contributed to financial stability. However, the current capital buffer scheme is overly complex with too many buffers and overlapping objectives that create a risk of double counting. This complexity is further amplified by gold-plating by the EU and divergent imple-mentation practices across member states. With the systemic risk buffer (SyRB) and the buffer for other systemically important institutions (O-SII), the variety and intensity of macroprudential tools in the EU is much greater than in other jurisdictions. The O-SII buffer is discretionary in the Basel framework and is not explicitly applied in the United States. Canada and Japan apply the buffer to just four institutions each, whereas more than 150 banks in the EU are subject to O-SII buffers. On top of that, the EU has introduced an additional SyRB, a form of gold-plating not observed in other major jurisdictions. The wide discretion in applying and calibrating these tools also leads to fragmentation, creating an uneven playing field within the single market. This can result in two banks with a similar O-SII score being re-quired to hold significantly different levels of O-SII buffer.\r\nTo avoid gold-plating and protect the single market, the SyRB should be removed and the requirements for setting O-SII buffers should be harmonised across member states. Furthermore, we advocate ensur-ing the proportionate application of O-SII buffers in international comparisons and capping them at 0,75% (i.e. lower than the G-SII buffer).\r\nOverall, the capital buffer scheme should be simplified, with greater flexibility introduced in the use of buffers. The capital conservation buffer (CCoB), the countercyclical buffer (CCyB) and the Pillar 2 re-quirements (P2R) should be merged to form a single capital buffer that can be used in stress periods with an upper limit of 7.5%. This releasable buffer should take into account the institution-specific risks and adjustments to macroprudential requirements, including a positive neutral capital buffer rate of 2.5%. We oppose the idea of introducing a positive neutral CCyB, as this would imply a general increase in capital requirements.\r\n \r\nOwn Funds: Maintain the existing capital structure (CET1, AT1 and T2) without tightening the eli-gibility criteria.\r\nThe ECB proposes improving the going-concern loss-absorbing capacity of own funds by adjusting the design or the role of Additional Tier 1 (AT1) and Tier 2 (T2) instruments and advocates no longer recog-nising AT1 and T2 instruments for going-concern purposes, but only Common Equity Tier 1 (CET1), or alternatively tightening the eligibility criteria for AT1 instruments.\r\nThe quality of own funds has been significantly improved under Basel III. Eligible instruments must meet strict requirements in terms of loss absorbency, subordination, permanence, and the flexibility of distributions. From a prudential perspective, there is no justification for questioning the current capital structure, particularly the role of AT1 instruments. Following the market turmoil of 2023, the Basel Com-mittee on Banking Supervision came to the same conclusion.\r\nWe strongly urge maintaining the existing capital structure. Removing AT1 and T2 from going-concern capital would constitute significant gold-plating compared to the Basel framework. In a worst-case sce-nario, the minimum CET1 requirements would rise from 4.5% to 8%. This would significantly weaken the competitiveness of European institutions, reduce their return on equity, and deter investors. The current minimum CET1 requirements are sufficient to preserve financial stability.\r\nWe also reject any tightening of the eligibility criteria for AT1 instruments, as this would deviate from international standards, leading to higher capital costs and thus to competitive disadvantages for Eu-ropean institutions. Given the ownership structure of non-listed banks, the option to write down AT1 instruments instead of converting them into CET1 must be maintained.\r\n\r\nReporting and disclosure requirements: Reduce reporting and disclosure requirements by at least 25%, introduce a clear materiality principle (in particular for resubmissions) and ensure a moratorium on additional requirements.\r\nThe extent and complexity of disclosure as well as supervisory and statistical reporting have increased significantly and have become a major cost driver for credit institutions. Current reporting frame-works are often inefficient, with requirements that in some cases demand reporting to the nearest cent or resubmissions for EUR 10,000. Moreover, the detailed implementation of Level II measures fre-quently translates very limited Level I provisions into multiple extensive reporting templates, adding considerable operational burden.\r\nTo address these issues, disclosure and reporting requirements should be reduced by at least 25%, with supervisory authorities identifying which data points could be waived. At the same time, no addi-tional reporting requirements should be introduced in the coming years in order to provide regulatory stability. Reporting and disclosure frequencies should also be reduced. A clear and meaningful materi-ality principle should be introduced in supervisory and statistical reporting, particularly for resubmis-sions.\r\n \r\nAlthough the European Commission has announced a 25% reduction in reporting obligations, simplifi-cation efforts have so far mainly focused on cross-sectoral external reporting. Bank-specific reporting has largely remained unaffected and should therefore be prioritised in future simplification initiatives.\r\n\r\nThe Association of German Public Banks (Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB) is a leading association within the German banking sector. It represents the interests of 64 banks, including the Landesbanken (the head institutions of the German Savings Banks Finance Group), as well as the promotional and development banks owned by the Federal Republic of Germany or the individual German federal states. With total assets of some 3,200 billion euros, VÖB‘s member institutions cover approximately one quarter of the German banking market. Public-sector banks honour their responsibility towards SMEs, other enterprises, the public sector, and retail customers; they are deeply rooted in their respective home regions, all over Germany. With a 57 percent market share, ordinary VÖB member banks are market leaders in local authority financing; in addition, they provide some 22 percent of all corporate lending in Germany. In 2024, development and pro-motional banks at federal and state level provided 60 billion euros in new development and promotional loans. VÖB is the only German banking association exercis-ing the functions of an employer association for its member institutions: the Public-Sector Banks’ Employer Association (Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken), which comprises VÖB member institutions with a total of 65,000 employees (as at financial year 2024) and which performs collective bargaining duties.\r\n\r\nMore information is available at www.voeb.de/en\r\n\r\nDetailed proposals for reliefs:\r\n\r\nStructured by regulatory areas:\r\n•\tCapital requirements and related provisions (pp. 9-25)\r\n•\tSupervisory requirements and disclosure (pp. 26-31)\r\n•\tProcesses (p. 32)\r\n\r\n9\r\nCapital requirements and related provisions (CRR & delegated acts)\r\nCredit risk: Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Freeze the phase-in at the current level Output floor (Art. 465 (1) CRR)\r\no Capital requirements resulting from the output floor increase con-tinuously during the phase-in pe-riod (until 2030), up to 72.5% of the risk-weighted exposure amounts under the supervisory standard-ised approaches.\r\no Freeze the output floor at the cur-rent level (55%).\r\no EU banks have proven to be resili-ent.\r\no A further increase in capital re-quirements would have negative effects on the real economy.\r\no Uncertainties regarding the im-plementation of Basel III in the US and the UK.\r\nEquity expo-sures (Art. 495 Abs. 2 CRR; Art. 495a (1) and (2) CRR)\r\no\r\nRisk weights for equity exposures increase continuously during the phase-in period (until 2030), up to 250% or 400% respectively.\r\no\r\nFreeze the risk weights at the cur-rent level (130% or 160% respec-tively) and allow for the use of Art. 495 Abs. 2 CRR on a permanent ba-sis. Unconditionally cancellable com-mitments (Art. 495d (1) CRR)\r\no Credit conversion factors (CCF) for unconditionally cancellable credit lines increase continuously during the phase-in period (2030 to 2033), up to 10%.\r\no Freeze the CCF at the current level (0%).\r\nMake the transitional arrange-ments for the output floor permanent\r\nUnrated corpo-rate exposures (Art. 465(3) CRR)\r\no\r\nUntil the end of 2032, a risk weight of 65% may be applied in the cal-culation of the output floor for ex-posures to high-credit-quality cor-porates without an external rating.\r\no\r\nAfter the expiry of the transitional provision, capital requirements for these exposures would increase abruptly and significantly (risk weight: 100%).\r\no\r\nThe transitional arrangements should be granted on a permanent basis.\r\no\r\nHigher capital requirements for lending to SMEs would worsen fi-nancing conditions for SMEs and would therefore have negative ef-fects on investment and employ-ment.\r\n10\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nMake the transitional arrange-ments for the output floor permanent (continued) Residential real estate loans (Art. 465 (5) CRR)\r\no Until the end of 2032, residential real estate exposures up to 55% of the property value may receive a risk weight of 10% in the calcula-tion of the output floor, provided that the Member State (e.g. Ger-many) has exercised this option and loss rates are low.\r\no After the expiry of the transitional provision, capital requirements for these exposures would increase significantly (risk weight: 20%).\r\no The transitional arrangements should be granted on a permanent basis.\r\no Higher capital requirements for housing loans would worsen fi-nancing conditions for private home builders and the housing sector. This would have negative effects on residential construction and on energy-efficient renova-tion.\r\nSecuritisations (Art. 465 (13) CRR)\r\no\r\nUntil the end of 2032, securitisa-tions under the SEC-SA may be in-cluded in the calculation of the output floor with a p-factor of 0.25 (STS) or 0.5 (non-STS), respectively.\r\no\r\nAfter the expiry of the transitional provision, capital requirements for these exposures would increase significantly (p-factors: 0.5 or 1, re-spectively).\r\no\r\nThe transitional arrangements should be granted on a permanent basis.\r\no\r\nHigher capital requirements for securitisations would have direct or indirect negative effects on the financing of the real economy. This would negatively affect the fi-nancing of the forthcoming digital and green transformation.\r\n11\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Data requirements for movable physical collateral under the F-IRBA (Art. 199 (6) (d) CRR)\r\no Under CRR III, the Advanced IRB Approach may no longer be ap-plied to exposures to “large corpo-rates”.\r\no The requirements of the Founda-tion IRB Approach therefore apply for the recognition of physical col-lateral.\r\no These include strict requirements regarding the proceeds from the sale of collateral, which may only deviate from publicly available market prices to a limited extent.\r\no This evidence cannot be provided due to the insufficient number of realisations of collateral.\r\no Assess compliance based on aver-age realised liquidation proceeds for a given collateral type.\r\no Require that average realised pro-ceeds amount to at least 60% of the collateral’s market value as de-fined in Article 229 (3) CRR.\r\no Allowed to demonstrate the reten-tion of collateral value based on a broader set of well-functioning post-default recovery strategies.\r\no Allowing institutions to provide al-ternative evidence of prudent valu-ation where appropriate.\r\n12\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nCapital requirements for IPRE under the F-IRBA\r\no\r\nUnder the F-IRB framework, collat-eral from income-producing real estate cannot reduce supervisory LGD for IPRE exposures that do not meet the “hard test.”\r\no\r\nYet the value of the pledged prop-erty – particularly at low exposure-to-value (ETV) ratios – can materi-ally reduce loss severity and there-fore the economic risk of the loan.\r\no\r\nIn contrast to the Standardised Ap-proach and the Advanced IRB Ap-proach, this risk-reducing effect of collateral is not reflected in capital requirements under F-IRB.\r\no\r\nAs a result, well-secured IPRE lend-ing that fails the hard test may at-tract disproportionately high capi-tal charges.\r\no\r\nThe current treatment therefore re-duces risk sensitivity, creates in-consistencies across approaches, and weakens proportionality within the prudential framework.\r\no\r\nA targeted regulatory adjustment should allow for recognition of IPRE collateral under the F-IRB, thereby improving risk sensitivity and consistency with other ap-proaches.\r\n13\r\nMarket risk: Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Flexible implementation of the revised market risk framework\r\no High implementation effort due to the FRTB, as well as high costs re-sulting from the repeated post-ponement of the market risk framework.\r\no Significant capital impact of the FRTB and prudent valuation (Pru-Val) for a number of institutions.\r\no Many institutions that currently do not have a trading book will be re-quired to establish a trading book in the future despite only limited trading activity.\r\no Trading book boundary: see below.\r\no Implement the RTS on prudent val-uation in a capital-neutral manner (including a mitigation of Art. 10a of the currently revised draft RTS). Yet, we see merit in some of the proposed changes including the re-calibrated fallback approach and the possibility of DOPD offset.\r\no Suspend the trading book bound-ary under CRR III (Art. 104 CRR).\r\no Do not apply the FRTB to institu-tions that currently do not have a trading book.\r\no Adjust the FRTB in line with the consultation under Art. 461a CRR and implement it flexibly in order to avoid undue burdens for institu-tions using the Alternative Stand-ardised Approach (ASA) (optional-ity wherever possible).\r\no The FRTB is not expected to be fully implemented in the United States.\r\no PruVal constitutes EU gold-plating compared with existing, estab-lished methodologies (as acknowl-edged by the EBA and the Commis-sion).\r\no No significant benefits from includ-ing institutions with only limited trading activity in the trading book regime.\r\no High operational burden for both supervisors and institutions.\r\n14\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nRevision of the trading book boundary (Art. 104 CRR & Art. 4(1)(85) CRR)\r\no\r\nThe provisions on the trading book boundary are too rigid in both di-rections and partially go beyond Basel standards. The following as-pects provide non-exhaustive ex-amples.\r\no\r\nUnder the current regime, it re-mains unclear whether the intent to trade is the primary criterion for trading book assignment in the in-terplay between Art. 104 and Art. 4(1)(85) CRR.\r\no\r\nFurthermore, within Art. 4(1)(85) CRR the interaction between let-ters (a) to (c) remains unclear and would only be consistent with the Basel framework and established regulatory practice if trading intent applied only where positions fulfil the requirements of Art. 4(1)(85)(a) in combination with either letter (b) or (c). (contrary to the EBA FAQ 2015_2054).\r\no\r\nA strict application of the currently envisaged regime would require most banks to set up a trading book and to reassign numerous positions.\r\no\r\nReturn to an intention-based trad-ing book allocation (in particular for own liabilities).\r\no\r\nAllow the allocation of CIUs to the trading book where the banking book exposure is immaterial.\r\no\r\nSimplified allocation of hedging derivatives to the banking book.\r\no\r\nBetter reflect institutions in the framework whose activities are al-most exclusively banking book in nature.\r\no\r\nPositions that stem from client ser-vicing should not automatically be considered as positions held with trading intent.\r\no\r\nTrading intent should at least re-quire positions to fulfil Art. 4(1)(85)(a) CRR in combination with either letters (b) or (c) of the same paragraph in accordance with the Basel framework.\r\no\r\nThe provisions partly go beyond the Basel framework (e.g. with re-gard to own liabilities and the im-plementation of the trading-intent definition in Art. 4(1)(85) CRR).\r\no\r\nTrading/banking book assign-ments closer to the actual business model of institutions will foster ap-propriate regulatory treatment.\r\n15\r\nMacroprudential regulation: Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Streamline the macroprudential framework\r\no Large number of capital buffers whose objectives and steering ef-fects are not mutually exclusive, creating a risk of double counting.\r\no Gold-plating through the systemic risk buffer (SyRB) as a European add-on requirement that serves as a “catch-all buffer” for a wide range of risks.\r\no Disproportionate and fragmented application of the O-SII buffer across the EU and by international comparison.\r\no Lack of usability of capital buffers in stress periods.\r\no Abolish the SyRB (Art. 133 CRD).\r\no Harmonise requirements for set-ting the O-SII buffer, ensure pro-portionate application in an inter-national comparison, and cap O-SII buffer at 0,75% (Art. 131 CRD).\r\no Merge different capital buffers (CCoB, CCyB, P2R) into a single capital buffer that can be used in stress periods, with an upper limit of 7.5%.\r\no Do not introduce a positive neutral countercyclical capital buffer.\r\no The SyRB constitutes gold-plating compared to the Basel framework.\r\no Divergent O-SII buffer require-ments lead to fragmentation of the European single market and to dif-ferent competitive conditions within the EU.\r\no A simplified and flexible capital buffer framework increases the predictability and usability of capi-tal buffers in stress periods.\r\n16\r\nOwn funds: Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Definition of own funds\r\no In its recommendations on regula-tory simplification, the ECB advo-cates no longer recognising Addi-tional Tier 1 (AT1) and Tier 2 (T2) instruments for going-concern pur-poses, but only Common Equity Tier 1 (CET1).\r\no Alternatively, it proposes to strengthen the loss-absorbing ca-pacity of AT1 instruments and to tighten the eligibility criteria.\r\no Maintain the existing own funds structure (CET1, AT1, T2) for going-concern purposes.\r\no No tightening of the eligibility cri-teria for AT1 instruments (including the option to write down AT1 in-struments instead of converting them into CET1).\r\no The removal of AT1 and T2 from going-concern capital would con-stitute significant gold-plating compared to the Basel framework.\r\no In a worst-case scenario, the mini-mum CET1 requirements could in-crease from 4.5% to 8%. This would significantly weaken the competitiveness of European insti-tutions, reduce their return on eq-uity and deter investors.\r\no The current minimum CET1 re-quirements are sufficient to pre-serve financial stability.\r\no Tightening the eligibility criteria for AT1 instruments would also consti-tute gold-plating compared to Ba-sel and would lead to higher capi-tal costs and thus to competitive disadvantages for European insti-tutions.\r\no Given the ownership structure of non-listed banks, the option to write down AT1 instruments in-stead of converting them into CET1 must be maintained.\r\n17\r\nNo deduction of software from CET1 (Art. 36 (1) (b) CRR)\r\no\r\nCurrently, software assets are de-ducted from Common Equity Tier 1 as intangible assets.\r\no\r\nThis deduction makes necessary investments in software less attrac-tive and hampers the required digi-talisation.\r\no\r\nDelete the deduction of software assets from CET1.\r\no\r\nCapital deduction of software ham-pers digital transformation.\r\no\r\nIn the United States, software is generally not deducted from CET1.\r\n18\r\nOther topics: Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Equal treatment of the Ac-counting Approach and the Prudential Boundary Ap-proach (PBA) in opera-tional risk (EBA/RTS/2025/02 and EBA/ITS/2025/06)\r\no The current standards on the Busi-ness Indicator set extensive condi-tions for the application of the PBA.\r\no This includes the possibility for the competent authority to delay the application for a prolonged period due to missing documentation.\r\no Equal treatment of both ap-proaches in accordance with Level 1.\r\no Reversal of the burden of proof where insufficient fulfilment of the requirements for the use of the PBA is identified.\r\no Level 1 neither provides for exten-sive requirements for the use of the PBA nor for unequal treatment of the two approaches.\r\n19\r\nExclusion of on-lent pro-motional loans from MREL in line with the EU bank levy (Art. 5 (1) (f) of Dele-gated Regulation (EU) No 2015/63) and the leverage ratio (Art. 429a (1) (e) CRR)\r\no\r\nIn setting MREL, resolution authori-ties take into account on-lent pro-motional loans within the – so far not legally defined – denominator Total Liabilities and Own Funds (TLOF). This practice raises signifi-cant legal and promotional policy concerns.\r\no\r\nIn line with the EU bank levy (Art. 5(1)(f) of Delegated Regulation (EU) No 2015/63) and the leverage ratio (Art. 429a(1)(e) CRR), on-lent pro-motional loans should be ex-cluded.\r\no\r\nTwo options are available:\r\n▪\r\nOption A: Introduce a definition of the relevant MREL denomi-nator (TLOF) in the definitions of the CRR, the BRRD or the SRM Regulation.\r\n▪\r\nOption B: Introduce an exemp-tion in the MREL framework in Art. 45 BRRD and Art. 12 SRM Regulation.\r\no\r\nOn-lending liabilities from promo-tional loans are a purely technical pass-through item and, if included in the MREL determination, lead from a risk perspective to an unjus-tified inflation of the institution’s size and thus to excessively high MREL.\r\no\r\nPromotional loans constitute an extremely important instrument for improving the long-term financ-ing of the European Union's econ-omy. They are granted for non-competitive purposes, on a non-profit basis, in support of public policy objectives of the EU or the central government or a regional or local authority of a Member State.\r\no\r\nThe special nature of promotional loans has therefore been enshrined at the European level in several key EU banking regulations (examples: ex-ante contributions according to point f of Article 5(1) of Delegated Regulation (EU) 2015/63 and lever-age ratio according to point e of Ar-ticle 429a(1) Regulation (EU) No 575/2013 (CRR)).\r\no\r\nWithout a corresponding exclusion, there is a risk of a reduction and in-crease in the cost of funding for po-litically important projects –\r\n20\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nparticularly in view of the invest-ment programmes that can only succeed with an effective promo-tional infrastructure. Without ap-propriate regulatory treatment in bank balance sheets, this promo-tional infrastructure would in prac-tice become impossible.\r\n21\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Regulatory guidance re-garding crypto regulation (Art. 501d CRR)\r\no The provisions set out in Article 501d CRR constitute transitional arrangements pursuant to para-graph 1. It remains unclear whether, when and in what form the respective Basel standards will ultimately be implemented in the EU.\r\no The extensive classification criteria set out in SCO 60.7 et seq. give rise to considerable legal uncertainty.\r\no For example, when issuing securi-ties under the German Electronic Securities Act (eWpG), it is unclear for creditors whether a regulatory change may occur during the term that would lead to a significantly adverse RWA treatment. This cre-ates disincentives for issuances with longer maturities and may ne-cessitate the inclusion of complex contractual clauses providing for regulatory triggers.\r\no Regulatory guidance on the way forward with regard to crypto regu-lation.\r\no Long implementation periods for regulatory products to avoid ad-verse effects.\r\no See “Issue”.\r\n22\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nRegulatory treatment of crypto exposures (Art. 501d CRR & EBA/RTS/2025/04)\r\no\r\nThe crypto exposure limit of 1% of Tier 1 capital in Art. 501d CRR limits proprietary crypto trading and con-stitutes a significant barrier to offer crypto products to customers.\r\no\r\nUnder the currently envisaged framework, even an elimination of risks through hedging would not allow for higher exposures.\r\no\r\nMoreover, the provision restricts in-tra-European competition vis-à-vis non-bank entities, which are able to conduct proprietary crypto trad-ing without being subject to a com-parable limit.\r\no\r\nUnder the Basel framework, SCO 60.117 sets the hard limit for crypto asset exposures at 2% of Tier 1 capital. A temporary breach of 1% is permitted, which constitutes a significant relief in particular for proprietary trading cases with next-day settlement.\r\no\r\nWith regard to the wording of SCO 60.116, it seems appropriate to ex-clude pending spot transactions would from the exposure limit (“or any legal arrangements designed to provide exposures to crypto as-sets”).\r\no\r\nA hard 1% exposure limit consti-tutes gold-plating vis-à-vis the Ba-sel standards.\r\no\r\nIn B2B hedging transactions with direct settlement, no actual expo-sure arises at any point in time.\r\n23\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Crypto & operational risk, Components of the Busi-ness Indicator (Art. 314 CRR & EBA/RTS/2025/02 & EBA/ITS/2025/06)\r\no Crypto coins (e.g. BTC, ETH, etc.) are not financial instruments in the scope of IFRS9. Thus, for revenue recognition IFRS15 applies, which means that revenues from proprie-tary trading activities in crypto coins are recognised on a gross ba-sis (i.e. the trading volume) under IFRS.\r\no Furthermore, the technical stand-ards on Components of the Busi-ness Indicator set the Accounting Approach as a baseline (see our proposal above) such that income from proprietary trading activities in crypto coins is considered part of the service component / other operating income on a gross basis, leading to a leveraged OpRisk RWA treatment.\r\no At the same time financial instru-ments with a similar risk profile would be recognised on a net basis (IFRS 9).\r\no Assignment of non-financial instru-ments to P&L components should be adjusted.\r\no Trading activities with non-finan-cial instruments that meet the cri-teria of Art. 104 CRR should explic-itly be accounted for by the finan-cial component of the BI.\r\no An equal treatment of financial and non-financial instruments would be consistent with the “same risk – same rules”-principle.\r\no Furthermore, the Basel standard envisages a mapping of such in-struments to the financial compo-nent based on trading book assign-ment (OPE 10.2).\r\n24\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nNo “hard link” between the infrastructure support-ing factor (Art. 501a (1) (o) CRR) and the EU Taxonomy Regulation\r\no\r\nFor infrastructure financings granted after the entry into force of the CRR, obligors must (at least ac-cording to the English version of the CRR) demonstrate that the fi-nanced assets make a substantial contribution to one or more of the environmental objectives set out in Art. 9 of the Taxonomy Regulation and do not significantly harm the other objectives, or that they do not significantly harm any of those objectives.\r\no\r\nThe link to the Taxonomy Regula-tion increases the cost of urgently needed financing for transport in-frastructure (roads, bridges, tun-nels, ports, etc.), “social” infra-structure projects (schools, hospi-tals, etc.) and investments in infra-structure projects serving energy security (e.g. LNG terminals, gas pipelines, etc.).\r\no\r\nInstitutions/obligors should merely be required (as in the German lan-guage version) to assess whether the financed assets make a sub-stantial contribution to one or more of the environmental objec-tives set out in Art. 9 of the Taxon-omy Regulation and do not signifi-cantly harm the other objectives, or that they do not significantly harm any of those objectives.\r\n25\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Make Member State discre-tions in the large expo-sures regime permanent as general exemptions (Art. 493 (3) CRR)\r\no The Member State discretions un-der Art. 493(3) CRR will expire by the end of 2028 at the latest.\r\no The exemptions provided for therein will then be continued as competent authority options (Art. 400(2) and (3) CRR).\r\no The design as an option or discre-tion prevents uniform application across the EU and thus leads to dif-ferent competitive conditions.\r\no Full conversion of the Member State discretions under Art. 493(3) CRR into general exemptions.\r\no The design as an option or discre-tion leads to fragmentation of the European single market and to dif-ferent competitive conditions within the EU.\r\nRemove the substitution approach in the large ex-posures regime (Art. 401 (4), Art. 403 CRR)\r\no\r\nThe mandatory assignment of col-laterals as an indirect exposure to the protection provider/collateral issuer large exposure purposes re-sults in a disproportionate opera-tional burden for institutions and restricts their lending capacity.\r\no\r\nThis applies in particular to securi-ties financing transactions, which represent an important source of refinancing for institutions.\r\no\r\nDelete the mandatory substitution approach in the large exposures re-gime.\r\no\r\nAt a minimum, securities financing transactions should be exempted from the substitution approach.\r\no\r\nThe mandatory substitution ap-proach means a disproportionate operational burden for institutions and restricts lending capacity.\r\no\r\nFrom a prudential perspective, there is no justification for applying a substitution approach. The sub-stitution approach contradicts the purpose of the large exposure re-gime, which is to prevent idiosyn-cratic risks. In particular securities financing transactions ensure risk diversification due to the underly-ing collateral. For a loss to occur at all, both the counterparty and the issuer of the securities received must default at the same time. This is extremely unlikely.\r\n26\r\nSupervisory requirements and disclosure (CRD and disclosures) Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Key function holders should be removed from the fit-and-proper regime (Art. 91a CRD VI) again.\r\no Key function holders are not mem-bers of the management body but employees of the institutions. The application of suitability require-ments (including regular suitability assessments) comparable to those for members of the management body is disproportionate.\r\no For large institutions, the notifica-tion requirement for the heads of internal control functions and the chief financial officer and the su-pervisory assessment to be carried out cause a significant administra-tive burden.\r\no Key function holders should be re-moved from the fit-and-proper re-gime. Art. 91 a CRD VI should be deleted again.\r\no The requirements and profiles drawn up by institutions for re-cruitment to such positions are sufficient. We do not consider an assessment beyond the reliability check required under money laun-dering legislation to be necessary.\r\no Applying suitability standards com-parable to those for members of the management body is dispro-portionate.\r\no The notification requirement a su-pervisory assessment for large in-stitutions with regard to the heads of internal control functions and the chief financial officer create a significant administrative burden. The; responsibility for the assess-ment should remain with the insti-tutions.\r\n27\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nFurther streamlining of the SREP\r\no\r\nUnder Art. 97 CRD, the SREP re-quires competent authorities to regularly review the relevant strat-egies, processes and mechanisms of institutions, including an assess-ment of the risks to which they are exposed.\r\no\r\nUnder Art. 99(1) CRD, the supervi-sory examination programme must be updated at least annually.\r\no\r\nIn particular, the ECB has taken measures since 2024 to make the SREP more efficient.\r\no\r\nHowever, these measures do not go far enough.\r\no\r\nThe SREP still entails a significant burden for institutions.\r\no\r\nReduce the frequency of the SREP (taking into account the SREP cate-gorisation of institutions).\r\no\r\nReduce the intensity of the SREP, i.e. not all areas need to be re-viewed each time; focus on rele-vant areas.\r\no\r\nIncrease transparency of the re-sults vis-à-vis institutions.\r\no\r\nStreamline the process for the re-mediation of findings by institu-tions (in particular with regard to documentation towards supervi-sors).\r\no\r\nThe burden for both supervisors and institutions could be reduced without significantly affecting the outcome.\r\no\r\nGreater transparency of the results would help to address weaknesses in a more targeted and efficient manner.\r\n28\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Simplifications in supervi-sory stress tests\r\no Under Art. 100(1) CRD, stress tests must be carried out at least annu-ally.\r\no Every two years a “regular” stress test is conducted; in the interven-ing years a thematic stress test.\r\no The stress test feeds into the SREP and forms the basis for the deter-mination of the Pillar 2 Guidance (P2G).\r\no In particular, the EU-wide stress test entails a very high burden for both institutions and supervisors.\r\no The (German) LSI stress test also entails a significant burden for in-stitutions, although simplifications are already being discussed; first major simplifications will be imple-mented with the 2026 LSI stress test. Further simplifications should be discussed as a lesson learnt of 2026.\r\no Reduce complexity (e.g. in the tem-plates).\r\no Reduce the (minimum) frequency, e.g. conduct stress tests every three years.\r\no Where appropriate, increase top-down elements in the stress test.\r\no Streamline processes, also with re-gard to data quality assurance (fewer DQ checks).\r\no Redesign P2G framework in the context of CRR III/Output Floor, since it creates a synthetic supervi-sory framework that does not yet exist.\r\no The burden for institutions and su-pervisors could be significantly re-duced without materially affecting the outcome.\r\no Institutions already carry out inter-nal stress tests whose results are also reviewed by supervisors.\r\n29\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nImprovements to the ICAAP (Art. 73 CRD)\r\no\r\nDue to supervisory requirements, the ICAAP is increasingly becoming a supervisory tool.\r\no\r\nIn principle, the ICAAP should be an internal bank management tool, while supervisors should assess its adequacy within the SREP.\r\no\r\nThe ICAAP should be less prescrip-tive and remain under the respon-sibility of institutions so that it can be used as an internal manage-ment instrument.\r\no\r\nWithin the SREP, supervisors should form their own view and transparently communicate any differences to institutions.\r\no\r\nIf the ICAAP is aligned only with su-pervisory expectations, institutions lose an effective instrument for generating management signals. Appropriateness of disclo-sure and supervisory re-porting\r\no Quantitative disclosure require-ments partly go beyond the super-visory reporting data points.\r\no Quantitative disclosure should only cover data that fully corre-spond to supervisory reporting data points (full mapping, identical definitions and (dis-)aggregation).\r\no The extent of quantitative disclo-sure should not exceed the report-ing extent.\r\no Pillar 3 should follow Pillars 1 and 2. Information not required for su-pervisory purposes should be not a subject to disclosure.\r\no For institutions, the preparation of disclosure reports is a cost driver; only justified transparency needs from a risk perspective should be taken into account.\r\no The information provided to exter-nal stakeholders should be limited by data provided to the supervi-sors.\r\n30\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nRedundant/duplicate re-porting and disclosure re-quirements\r\no\r\nIn some cases there are multiple reporting and disclosure require-ments with the same content.\r\no\r\nContinuous and strict introduction of the “reporting only once” princi-ple for both disclosure and super-visory reporting.\r\no\r\nExample: EU Taxonomy templates must be disclosed both in manage-ment reports (CSRD) and under Pil-lar 3 (requirements for supervisory reporting outstanding).\r\no\r\nCross-references are sometimes only permitted under conditions that are not feasible in practice (simultaneous publication and identical audit depth). ESG Pillar 3 disclosure and ESG supervisory reporting\r\no Extent and complexity of ESG dis-closure requirements.\r\no According to EBA indications, su-pervisory ESG reporting is ex-pected to be even more compre-hensive than disclosure (consulta-tion pending).\r\no Reduce the scope of ESG Pillar 3 disclosure and design ESG report-ing appropriately in light of the re-duced scope of the CSRD, including the value chain cap, and the result-ing data gaps.\r\no Lack of balance between ESG data requirements for corporates and for financial institutions; data gaps.\r\no No supervisory ESG reporting in the Basel framework → competitive disadvantage.\r\no Basel disclosure covers climate only, not the remaining ESG factors → competitive disadvantage.\r\n31\r\nTopic Issue Solution / VÖB proposal Rationale\r\nEfficient disclosure and su-pervisory / statistical re-porting\r\no\r\nExtent and complexity of disclo-sure and supervisory / statistical reporting.\r\no\r\nLow efficiency in supervisory / sta-tistical reporting; in some cases re-porting to the nearest cent or EUR 10,000 for resubmissions.\r\no\r\nReduce disclosure and reporting by at least 25% (supervisors should propose which data points can be waived).\r\no\r\nRefrain from introducing new re-quirements for the next few years.\r\no\r\nLower reporting/disclosure fre-quency.\r\no\r\nIntroduce a materiality principle in supervisory and statistical report-ing, in particular for resubmissions (similar to IAS 1 / IFRS 18 for ac-counting and Art. 432 CRR for dis-closure).\r\no\r\nDisclosure and supervisory report-ing are major cost drivers and therefore competitively relevant for institutions.\r\no\r\nExcessive Level 2 requirements for disclosure and supervisory report-ing (multiple templates for a single sentence in Level 1).\r\no\r\nAlthough the Commission an-nounced a 25% reduction in re-porting obligations, simplification efforts so far mainly concern cross-sectoral external reporting; the ad-ditional bank disclosure and espe-cially supervisory reporting have not yet been addressed. Ad-hoc data requests\r\no High manual effort.\r\no Very short deadlines for ad-hoc data requests.\r\no As a rule, largely refrain from ad-hoc data requests, as they entail a high manual workload.\r\no Requests by the ESAs only after co-ordination with the European Com-mission.\r\no No early application of reporting requirements scheduled for later years through ad-hoc data re-quests.\r\no Ad-hoc data requests must remain an exceptional tool and must not become the rule.\r\no High manual effort and relevance only for EU institutions create com-petitive disadvantages.\r\no Later application dates are set for valid policy reasons; bringing them forward through ad-hoc data re-quests undermines the political in-tention and leads to instability and inefficiency.\r\n32\r\nProcesses Topic Issue Solution / VÖB proposal Rationale Reform of Level II/III rule-making Level II legal acts (regulatory / imple-menting technical standards):\r\no Shift of rule-making to the Eu-ropean Supervisory Authorities.\r\no Often more conservative, more extensive and more cumber-some than the original Level I provisions; frequently with lim-ited intervention by the Euro-pean Commission.\r\no In some cases divergent or overlapping definitions. Level III measures / soft law (reports, guidelines, Q&As and other instru-ments):\r\no Issued autonomously by the EBA and the SSM and usually de facto binding; this leads to a further shift in rule-making.\r\no Hardly subject to legal chal-lenge and subject to limited po-litical scrutiny.\r\no Comprehensive stocktaking and assessment of Level II/III acts with regard to necessity, consistency and simplification potential; imple-mentation only of urgent man-dates, where appropriate with-drawal by means of a no-action let-ter.\r\no In future, Level II mandates only for purely technical specifications.\r\no Clearly limit the discretion of the authorities for Level III measures and make consultation procedures mandatory.\r\no Increase justiciability (Level III), ex-tend the possibilities to challenge SSM decisions and strengthen the control powers of the European Commission.\r\no Anchor proportionality and com-petitiveness in the mandates of the authorities (in particular in the SSM).\r\no See detailed explanation above."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008905","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Kryptowerten in der EU für Emittenten und Dienstleister (MiCAR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/c9/354592/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170008.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"14 Europäische Regulierung von Kryptowerten (MiCAR)\r\nDie europäische Regulierung von\r\nKryptowerten nimmt durch Vorschläge\r\ndetaillierter und klärender\r\nRechtsakte der europäischen\r\nAufsichtsbehörden konkretere\r\nFormen an.\r\nDie Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) regelt verschiedene\r\nAspekte des Kryptomarktes. Sie zielt darauf ab,\r\neinen klaren und umfassenden\r\nregulatorischen Rahmen\r\nfür Kryptowerte in der EU\r\nzu schaffen, um Marktintegrität\r\nzu gewährleisten, den\r\nAnlegerschutz zu verbessern\r\nund Innovationen in diesem\r\nBereich zu fördern. Die\r\nMiCAR regelt u. a.:\r\n• Definitionen\r\n• Anforderungen an Emittenten\r\n• Anforderungen an Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang\r\nmit Kryptowerten\r\n• Anlegerschutz durch Transparenzanforderungen und\r\nOffenlegungspflichten\r\n• Marktintegrität und Stabilität der Finanzmärkte durch\r\nMaßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch und\r\nManipulation\r\nDie MiCAR trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Sie enthält eine\r\nReihe von Ermächtigungen für konkretisierende Rechtsakte,\r\nzu denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)\r\nund die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\r\n(ESMA) in den letzten zwölf Monaten den Markt konsultierten.\r\nFür Kryptowertedienstleister (Institute, die z. B. Anlageberatung\r\noder Portfolioverwaltung zu bzw. Verwahrung\r\nvon Kryptowerten anbieten) sind insbesondere folgende\r\nRechtsakte relevant:\r\n• Leitlinien zur Abgrenzung der Kryptowerte von Finanzinstrumenten\r\nder MiFID II,\r\n• Leitlinien für die Geeignetheitsprüfung,\r\n• Verordnung zum Aufspüren und Melden marktmissbräuchlichen\r\nVerhaltens und\r\n• Verordnung zum Management von Interessenkonflikten.\r\nFür Emittenten von Kryptowerten gelten die Vorgaben der\r\nMiCAR bereits ab 30. Juni 2026. Daher hat die EBA diverse\r\nKonsultationen durchgeführt und der EU-Kommission entsprechende\r\nVorschläge unterbreitet, wie u. a.:\r\n• Verordnung zur Zulassung als Emittent von Asset-Referenced\r\nToken (ART)\r\n• Verordnung zu Informationen für die Bewertung des\r\nErwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Emittenten\r\nvon ARTs und\r\n• Verordnung über das Verfahren für die Genehmigung von\r\nWeißbüchern für ARTs\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir halten die MiCAR für einen bedeutenden Schritt der\r\nEU, um den Kryptomarkt besser zu regulieren, Anlegerschutz\r\nzu gewährleisten und gleichzeitig Innovationen zu\r\nfördern. Sie soll Emittenten und Anbietern von Kryptowertedienstleistungen\r\nRechtssicherheit und Anlegern einen\r\ngewissen Schutz bieten. Dieser umfassende Ansatz ist\r\nweltweit einzigartig und damit ist die EU Vorreiter in der\r\nRegulierung von Kryptowerten. Durch klare Regeln und\r\nStandards kann die MiCAR dazu beitragen, institutionelle\r\nInvestoren anzuziehen und den Markteintritt von traditionellen\r\nFinanzinstituten in den Kryptomarkt zu erleichtern.\r\n• Wir meinen vor diesem Hintergrund, dass insbesondere\r\ndie Abgrenzung der Kryptowerte im Sinne der MiCAR von\r\nden Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II eine große\r\npraktische Bedeutung hat. Daher sind die in den Leitlinien\r\ndurch die ESMA vorgegebenen Differenzierungskriterien\r\nsehr zu begrüßen. Es wird sich jedoch erst in der praktischen\r\nAnwendung dieser Vorgaben auf den Einzelfall\r\nzeigen (können), ob diese Leitlinien hinreichend klar sind,\r\nsodass für die Marktteilnehmer das notwendige Maß an\r\nRechtssicherheit erreicht werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008906","regulatoryProjectTitle":"Ergänzender Vorschlag zur Reduzierung der Regulierungslast: Gruppeninterne Auslagerungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/01/322921/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzender Vorschlag des Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, e. V. zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nGruppeninterne Auslagerungen\r\nProblemstellung:\r\nGruppeninterne Auslagerungen werden in der Praxis im Grundsatz wie Auslagerungen an Dritte behandelt, wenngleich sie als signifikant weniger risikobehaftet als andere Auslagerungen zu beurteilen sind. Dies ist u. a. damit zu begründen, dass durch Gruppen- und Verbundstandards im Ergebnis ein wirksameres Risikomanagement sichergestellt werden kann als bei einer Auslagerung an sonstige Dritte oder ggf. sogar bei der Wahrnehmung der Aufgabe durch das Gruppeninstitut selbst und damit auch ein besserer Überblick über die Risiken in der Gruppe verbunden ist. Der mit der Auslagerung verbundene Aufwand im Hinblick auf die Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Drittbezügen steht daher nicht im Verhältnis zum sehr geringen Risiko. Zwar gibt es für gruppeninterne Auslagerungen zwischenzeitlich einige Erleichterungen in AT 9 Tz. 15 MaRisk, allerdings bleibt das auslagernde Institut für die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen verantwortlich. Die Vorgaben der MaRisk bleiben damit weiterhin unter den Möglichkeiten einer risikoorientierten Verhältnismäßigkeit und eines sog. „Waivers“ nach Art. 109 CRD IV i. V. m. Art. 6 Abs. 5 CRR, der auf Art. 7 CRR verweist, der nach den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen die Erfüllung der Anforderungen auf Gruppenebene (Verbundebene) erlauben würde. Hierdurch könnte der Aufwand für die gruppeninterne Auslagerungsüberwachung deutlich reduziert werden (z. B. in Bezug auf Auskunfts- und Informationsrechte sowie Berichtspflichten). Der „Waiver“ wurde im Auslagerungskontext jedoch noch nicht national umgesetzt (§ 2a Abs. 2 KWG verweist bislang nicht auf § 25b Abs. 1 KWG). \r\nVorschlag:\r\nDie EBA-Leitlinien zu Auslagerungen erlauben unter Randziffer 24 für Institute mit „Waiver“ gem. Art. 109 CRD IV i. V. m. Art. 6 Abs. 5 CRR, der auf Art. 7 CRR verweist, eine Erfüllung der Anforderungen auf Gruppenebene (Verbundebene). Diese Erleichterung sollte auch in den MaRisk aufgenommen werden. Zudem sollte § 2a Abs. 2 KWG auch auf die Pflichten des auslagernden Institutes zu angemessenem Risikomanagement gem. § 25b Abs. 1 KWG ausgeweitet werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008907","regulatoryProjectTitle":"Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/5d/322923/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200249.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge des Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, e. V. zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken auf europäischer Ebene sowie Ergänzung der Vorschläge auf nationaler Ebene\r\n\r\nDieses Dokument bietet eine Übersicht über Vorschläge zur Verbesserung der aufsichtlichen Rahmenbedingungen von Förderbanken auf nationaler und europäischer Ebene und ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Vorschlägen zur Reduzierung der Regulierungslast durch die Deutsche Kreditwirtschaft sowie durch den VÖB, die dem Bundesfinanzministerium bereits übermittelt wurden. \r\nDie hier genannten Vorschläge sind der Lesbarkeit halber verkürzt und bedürfen weiterer Beratungen. Außerdem sind die vorgebrachten Vorschläge nicht erschöpfend, sondern bilden lediglich eine erste Grundlage für weitere Beratungen.\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\n\r\nBankenstatistische Meldung der Kernhaushalte, Extrahaushalte sowie sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU)\r\nSachverhalt: \r\nDie Deutsche Bundesbank veröffentlicht regelmäßig Rundschreiben mit einer Aktualisierung der Liste der Kernhaushalte (deutsche Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen), der Liste der Extrahaushalte - als Nichtmarktproduzenten - die gemäß ESVG zum Sektor Staat zählen sowie der Liste der sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) - als Marktproduzenten. Diese Aktualisierungen müssen von allen Instituten für alle bankstatistischen Erhebungen (Monatliche Bilanzstatistik, Kreditnehmerstatistik, MFI Zinsstatistik, Statistik über Wertpapierinvestments, Auslandsstatus der Banken (MFIs)) sowie AnaCredit bei ihren Meldungen berücksichtigt werden.\r\nDies erfordert wiederkehrend einen systematischen Abgleich aller Kundenkonten mit diesen Listen zur Überprüfung notwendiger Umschlüsselungen in der Datenanlieferung an das Meldewesen. \r\nDer gesonderte Ausweis der Positionen stellt aus unserer Sicht keinen gerechtfertigten Mehrwert für die bankstatistischen Meldungen im Verhältnis zu den dafür notwendigen Implementierungs- und Testaufwänden dar. \r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nAbschaffung des gesonderten Ausweises der Kernhaushalte, Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) in den bankstatistischen Meldungen.\r\n\r\nII. Europäische Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\n\r\nVerification of Payee (VoP) - Zahlungsdiensteverordnung (PSR) + Verification Of Payee Scheme Rulebook\r\nProblemstellung:\r\nConfirmation/Verification of Payee (VoP) soll künftig für die Überweisung und Echtzeitüberweisung verpflichtend eingeführt werden. VoP ist im aktuellen Entwurf nicht auf Marktteilnehmer beschränkt, die Zahlungskonten führen und Zahlungsdienstleister im Retailgeschäft sind. Ein Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickeln ist nicht gegeben. Dienste der Teilnehmer müssen 24 Stunden am Tag an allen Kalendertagen des Jahres verfügbar sein, d. h. die Rückmeldungen müssen 365/24/7 auch an Nicht-SEPA-Tagen erfolgen. Dies gestaltet sich \r\ninsb. für Institute ohne Infrastruktur für die Echtzeitüberweisung schwierig. Eine Rückmeldefrist von 3 Sekunden lässt sich ohne Echtzeit-Infrastruktur nicht sicherstellen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nDer explizite Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickeln.\r\n\r\nVerordnung zur Echtzeitüberweisung (260/2012 and (EU) No 2021/1230)\r\nSachverhalt:\r\nDie EU-Verordnung wurde am 9. April im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Derzeit ist das nationale Begleitgesetz zur Instant Payment VO in Erstellung. Die Instant Payment Verordnung betrifft alle in der EU ansässigen Zahlungsdienstleister (PSP), die heute ihren Zahlungsdienstnutzern (PSU) SEPA-Überweisungen anbieten. Banken müssen Echtzeitüberweisungen 24/7 über alle Zahlungskanäle ausführen können. Echtzeitüberweisungen sollen als Standardangebot den PSU zur Verfügung stehen. Für Banken in EU-Ländern ist ab Veröffentlichung des Gesetzes eine Umsetzungsfrist von 9 Monaten für „Echtzeitüberweisung Empfangen“ sowie eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten für Echtzeitüberweisung Senden“ vorgesehen. Die IBAN und der Namen des Zahlungsempfängers müssen abgeglichen werden und dem PSU bei Abweichung angezeigt werden. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der zuständigen Behörde (BaFin) die Höhe der Entgelte für \r\nÜberweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten zu melden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nSpezialinstitute als Zahlungsdienstleister nach ZAG können Zahlungsdienste auf Basis von SLA mit Töchtern abwickeln. Diese Spezialinstitute unterhalten keine Zahlungskonten und betreiben kein Überweisungsgeschäft. Trotz der aktuellen Beschränkung auf Institute, die heute ihren PSU SEPA-Überweisungen anbieten, fordern wir eine explizite Ausnahme für Spezialinstitute, die angesichts ihrer Geschäftsvolumina oder speziellen Geschäftsausrichtung nur ein geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen und keine elektronischen bzw. onlinefähigen Zahlungskonten für Kunden anbieten. Dazu kommt eine vollständige Ausnahme des Abgleichs von IBAN und Name."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-07"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008907","regulatoryProjectTitle":"Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/16/501852/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310211.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starkes Bankensystem als Teil der Lösung\r\nDeutschlands Bankensystem konnte während der vergangenen\r\nKrisen und Herausforderungen zeigen, dass die\r\nWeichen nach der Finanzkrise richtig gestellt worden sind:\r\nDie deutschen Banken stehen stabil und resilient da, die\r\nregulatorischen Maßnahmen der Vergangenheit haben Wirkung\r\ngezeigt. Durch die Dreigliedrigkeit des Bankensystems\r\nwerden regionale Verbundenheit und Kooperation untereinander\r\ngesichert. Gerade für die öffentlichen Banken ist dies\r\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zentral. Jedwede Regulierung\r\nsollte diesem funktionierenden System Rechnung\r\ntragen. Sie sollte außerdem beachten, dass Banken mehr\r\ndenn je Teil prägender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen sind. In Fragen der Unternehmensund\r\nGründungsfinanzierung, der Finanzierung der Transformation\r\noder von bezahlbarem Wohnraum werden sie auch\r\nweiterhin Verantwortung übernehmen und eine wichtige\r\nRolle spielen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollte\r\ndaher als Aufsichts- und Regulierungskriterium übernommen\r\nwerden.\r\nStärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können.\r\nRechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/c3/338151/Stellungnahme-Gutachten-SG2407250007.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\n7 Vorschläge zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte\r\n• Verbriefungen sind ein wirksames Mittel, um die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken.\r\n• Nach der Finanzmarktkrise wurden die Kapitalanforderungen für Verbriefungen deutlich erhöht.\r\n• Durch die Einführung des „Output-Floors“ werden die Kapitalanforderungen (trotz Übergangsregelungen) weiter ansteigen.\r\n• Die Kapital- und administrativen Anforderungen für Verbriefungen müssen auf den Prüfstand gestellt werden.\r\n• Ein weiterer Anstieg der Kapitalanforderungen nach der Übergangsphase muss verhindert werden.\r\n• Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken, die keine internen Verfahren anwenden.\r\n• Die Mindestrisikogewichte für Senior-Tranchen sollten abgesenkt werden.\r\n• Der Ankauf von vorrangigen Teilen von Unternehmensforderungen sollte auch ohne zwischengeschaltete Zweckgesellschaft als STS-Verbriefung gelten.\r\n• In privaten Transaktionen sollten keine Informationen auf Ebene der einzelnen verbrieften Kredite offenzulegen sein.\r\n• Investoren sollten bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten stärker auf Informationen von Dritten zurückgreifen dürfen.\r\n• Fondsinvestments sollten aus der EU-Verbriefungsverordnung ausgenommen werden.\r\n\r\nWozu eigentlich Verbriefungen?\r\nVerbriefungen erfüllen eine Vielzahl wichtiger volkswirtschaftlicher Funk-tionen: Den verbriefenden Banken (Originatoren) ermöglichen sie eine Streuung ihrer Risiken innerhalb der Kreditwirtschaft - und darüber hin-aus. Den Investoren eröffnen sie Anlagemöglichkeiten, die auf ihre beson-deren Risiko- und Renditeanforderungen zugeschnitten sind. Für kleine und mittlere Unternehmen schließlich schaffen Verbriefungen eine Brücke zum Kapitalmarkt, die ihnen ansonsten aufgrund ihres vergleichsweise geringen Finanzierungsbedarfs nicht zur Verfügung gestanden hätte.\r\nAngesichts der anstehenden Herausforderung, die digitale und ökologi-sche Transformation zu finanzieren, sind Verbriefungen aber vor allem ein Mittel, um die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken und ihnen somit günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\nWas sind Verbriefungen?\r\nDurch Verbriefungen wird das Risiko eines Kreditportfolios an Dritte übertragen. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass das Portfolio an eine Zweckgesellschaft verkauft wird (sog. „true sale“) und die Zweckgesellschaft Wertpapiere emittiert oder sich über Kredite einer Bank („Sponsorbank“) refi-nanziert, die durch die Forderungen gedeckt sind. Zum anderen kann die Übertragung des Kreditrisi-kos auch über Kreditderivate („synthetisch“) erfolgen.\r\nNach der EU-Verbriefungsverordnung (STS-VO) ist das wesentliche Merkmal einer Verbriefung, dass das Kreditrisiko dabei „tranchiert“ wird. Dies bedeutet, dass Verluste aus dem verbrieften Portfolio den einzelnen Verbriefungspositionen („Tranchen“) nach deren Rang zugewiesen werden. Die ersten Verluste fallen bei den nachrangigsten Tranchen an (sog. „First-loss-Tranchen“); entsprechend weisen diese Tranchen das höchste Risiko auf. Am besten gegen Verluste abgesichert sind die Investoren der höchstrangigen Tranchen (sog. „Senior-Tranchen“). Zwischen diesen beiden Tranchen befinden sich häufig die sog. „Mezzanine-Tranchen“.\r\nDa die Tranchierung des Risikos eines Kreditportfolios dazu führt, dass eine Transaktion bankaufsicht-lich als Verbriefung angesehen werden muss, liegt nach der STS-VO auch dann eine Verbriefung vor, wenn eine Bank ein Forderungsportfolio von einem Unternehmen kauft, das Unternehmen jedoch weiterhin die ersten Verluste aus dem Portfolio trägt.\r\nWie stärken Verbriefungen die Kreditvergabe?\r\nWie bereits erwähnt, sind Verbriefungen ein Mittel, die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken.\r\nDies kann zum einen indirekt erfolgen, indem Banken ihre Kreditportfolios mittels Verbriefungen an Dritte übertragen. Wird durch die Verbriefung ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos an Investoren abgegeben, brauchen die Banken die verbrieften Kredite nicht mehr mit Eigenkapital zu unterlegen; hierdurch erhalten sie Spielräume für die Vergabe weiterer Kredite.\r\nVereinfachte Grundstruktur einer Verbriefung (true sale)\r\nZum anderen können Verbriefungen aber auch direkt der Finanzierung von Unternehmen dienen, wenn Banken oder von den Banken unterstützte Zweckgesellschaften (sog. Conduits) Forderungen von Unternehmen ankaufen und somit dem Forderungsverkäufer unmittelbar Liquidität zur Verfügung stellen.\r\nWerden beim Ankauf eines Forderungsportfolios durch eine Bank die ersten Verluste weiter vom For-derungsverkäufer getragen, müssen die Banken die Eigenkapitalanforderungen für die angekauften Forderungen nach den Regelungen für Verbriefungen berechnen.\r\nGleiches gilt für Liquiditätslinien, die Banken im Rahmen sog. Asset-Backed-Commercial-Paper-Transaktionen (ABCP) stellen. Im Rahmen solcher Transaktionen verkaufen Unternehmen Forderun-gen mit einem Kaufpreisabschlag an Conduits. Die Conduits wiederum emittieren Wertpapiere, die durch die angekauften Forderungen gedeckt sind. Für diese Transaktionen stellen Banken als Sponso-ren Liquiditätslinien, die sämtliche Verluste aus dem verbrieften Portfolio abdecken, die über den ver-einbarten Kaufpreisabschlag hinausgehen.\r\nGrundstruktur einer ABCP-Transaktion\r\nAn welchen Stellen behindern regulatorische Vorgaben die Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte?\r\nBei Verbriefungen handelt es sich in der Regel um vergleichsweise komplexe Finanzprodukte. Darüber hinaus haben die Erfahrungen der Finanzkrise gezeigt, dass nicht ausreichend regulierte Verbriefungs-märkte zu „Brandbeschleunigern“ von Krisen werden können. Es ist daher grundsätzlich richtig, dass nach der Finanzkrise die Regulierung von Verbriefungen gestärkt wurde. Hierzu zählt insbesondere, dass Verbriefungspositionen mit deutlich mehr Eigenkapital unterlegt werden müssen, Banken, die eigene Forderungen verbriefen („Originatoren“) einen Teil der Risiken, die an den Kapitalmarkt abge-geben werden, auf der eigenen Bilanz halten müssen („Selbstbehalt“), die Information der Investoren verbessert wird („Offenlegung“) sowie Investoren vor der Investition in Verbriefungen besonderen Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) unterworfen werden.\r\nUnseres Erachtens ist die Regulierung dabei jedoch an einigen Stellen über das Ziel hinausgeschos-sen. Dies gilt sowohl für die Kapitalanforderungen als auch für die administrativen Anforderungen, denen sich Banken, die Forderungen verbriefen oder in Verbriefungen investieren, gegenübersehen. Wir gehen davon aus, dass die ausgebliebene Erholung der Verbriefungsmärkte in der EU nach der Finanzkrise zu einem guten Teil auf solche überzogenen, unnötig komplexen und in Teilen wider-sprüchlichen regulatorischen Anforderungen zurückgeführt werden kann. Die Verringerung der Regu-lierungslast könnte entsprechend dazu führen, dass dieses Instrument in der Zukunft einen wertvol-len Beitrag zur Finanzierung der anstehenden ökologischen und digitalen Transformation leisten kann. Im Rahmen der anstehenden umfassenden Überprüfung des Rahmenwerks für Verbriefungen bis Ende 2027 (Art. 506d CRR) besteht nun die Möglichkeit, diese Regelungen anzupassen.\r\nWelche Anpassungen sollten bei den Kapitalanforderungen vorgenommen werden?\r\nKapitalanforderungen für Verbriefungen nach der Finanzkrise deutlich gestiegen\r\nDie Kapitalanforderungen für Verbriefungen wurden nach der Finanzkrise deutlich erhöht. Nach dem „Advice on the Review of the Securitisation Prudential Framework“ der Europäischen Aufsichtsbehör-den (ESAs) vom Dezember 2022 haben sich die Kapitalanforderungen für Originatoren um durch-schnittlich 114 %, für Sponsoren um 77 % und für Investoren um 105 % erhöht. Gleichzeitig hat die EU im Rahmen der Kapitalmarktunion erste Maßnahmen ergriffen, um das Vertrauen in Verbriefungen wieder zu stärken. Dabei wurde insbesondere mit der EU-Verbriefungsverordnung (STS-VO) ein Seg-ment einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen) geschaffen, für die im Vergleich zu anderen Verbriefungen geringere Kapitalanforderungen gelten. Dessen ungeachtet sind die Kapitalanforderungen auch für STS-Verbriefungen deutlich über das Niveau vor der Finanz-marktkrise gestiegen.\r\nBerechnung der Kapitalanforderungen für Verbriefungen ist komplex\r\nDie Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen werden in vielen Fällen anhand aufsichtlich vor-gegebener komplexer Formeln berechnet. Dabei richtet sich die Kapitalunterlegung in erster Linie nach dem Ansatz, mit dem die Bank die Kapitalanforderungen für das verbriefte Portfolio berechnet:\r\n• Banken, die zur Berechnung der Kapitalanforderungen den Standardansatz für das Kreditri-siko (SA) verwenden, müssen für Ihre Verbriefungspositionen den Standardansatz für Verbrie-fungen (SEC-SA) anwenden.\r\n• Berechnet ein Institut die Kapitalanforderungen hingegen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA), so muss es zur Berechnung der Kapitalanforderungen den inter-nen Ratingansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) anwenden.\r\nIn beiden Ansätzen müssen sämtliche Banken, die Positionen in einer bestimmten Verbriefungstrans-aktion halten, zusammen zunächst einmal diejenigen Kapitalanforderungen vorhalten, die sie für das verbriefte Portfolio ermittelt hätten (im Standardansatz: KSA; im internen Ratingansatz: KIRB). Diese\r\nKapitalanforderungen müssen von den nachrangigsten Tranchen getragen werden; sie müssen ent-sprechend so weit vollständig mit Eigenkapital unterlegt werden, bis das jeweilige Kapitalniveau erreicht ist.\r\nDarüber hinaus wird jedoch in beiden Ansätzen noch ein „systemischer Eigenkapitalzuschlag“ erho-ben. Mit diesem sollen vor allem Risiken von Verbriefungen abgedeckt werden, die über das Risiko des verbrieften Portfolios hinausgehen. Dabei handelt es sich vor allem um Risiken, die sich aus unter-schiedlichen Interessen von Originatoren und Investoren ergeben (sog. Agency-Risiken).\r\nDer systemische Eigenkapitalzuschlag wird dann in den beiden Ansätzen mittels einer Formel auf die-jenigen Tranchen verteilt, die über die Kapitalanforderungen für das verbriefte Portfolio (KSA bzw. KIRB) hinausgehen. Der entsprechende Eigenkapitalzuschlag spiegelt sich in der jeweiligen Formel im sog. „p-Faktor“ wider.\r\nDie Höhe des p-Faktors richtet sich dabei zum einen nach dem Ansatz, den die Banken zur Berech-nung ihrer Eigenkapitalanforderungen für die Verbriefungspositionen verwenden (SEC-SA oder SEC-IRBA). Dabei sind die p-Faktoren im SEC-SA ceteris paribus höher als im SEC-IRBA.\r\nZum anderen können die Banken für Verbriefungen, die den STS-Kriterien entsprechen, geringere p-Faktoren anwenden. Im SEC-SA muss beispielsweise für Nicht-STS-Verbriefungen ein p-Faktor von 1 angewendet werden; dies bedeutet, dass alle an einer Verbriefung beteiligten Banken doppelt so viel Kapital vorhalten müssen, wie für das verbriefte Portfolio. Für STS-Verbriefungen kommt hingegen ein p-Faktor von 0, 5 zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der systemische Eigenkapitalzuschlag für diese Verbriefungen 50 % beträgt.\r\nDarüber hinaus gelten in den beiden Ansätzen bestimmte Mindesteigenkapitalanforderungen (Min-destrisikogewichte), die sicherstellen sollen, dass die Eigenkapitalanforderungen für die vorrangigs-ten Tranchen (Senior-Tranchen) nicht unter ein bestimmtes Niveau fallen. Auch die Höhe der Mindest-risikogewichte unterscheidet sich nach STS- und Nicht-STS-Transaktionen.\r\nVorschlag 1: Übergangsregelungen für den Output-Floor fortführen\r\nDurch die Einführung des sog. „Output-Floors“ werden die Kapitalanforderungen für Verbriefungen bei Banken, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen interne Verfahren verwenden, weiter ansteigen. Ab dem 1. Januar 2025 hätten diese Banken mindestens 72,5 % der Kapitalanforderungen nach dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) vorhalten müssen. Da die mittels interner Ver-fahren ermittelten Kapitalanforderungen deutlich geringer als die nach dem SEC-SA ermittelten sind, hätte sich hierdurch ein erheblicher Kapitalanstieg ergeben. Für Liquiditätslinien, die Sponsoren für die Verbriefung von Handelsforderungen von Unternehmen im Rahmen von ABCP-Programmen stel-len, hätten sich beispielsweise für einige Banken die Kapitalanforderungen verdoppelt.\r\nUm diesen erheblichen Kapitalanstieg zu verringern, haben sich Rat und Parlament in den Verhandlungen zum EU-Bankenpaket darauf verständigt, die p-Faktoren im SEC-SA für die Zwecke der Berechnung des Output-Floors während einer Übergangsphase bis Ende 2032 zu halbieren. Dessen ungeachtet werden die Kapitalanforderungen für Verbriefungen durch die CRR III deutlich ansteigen.\r\nUnseres Erachtens sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass die Kapitalanforderungen nach dem Ende der Übergangsphase für den Output-Floor 2032 wieder auf das ursprünglich geplante Niveau steigen. Dies würde zum einen die Planungssicherheit der Banken einschränken und zum anderen dem Verbriefungsmarkt bereits weit vor Ablauf der Übergangsfrist einen erheblichen Dämpfer verset-zen.\r\nVorschlag 2: p-Faktoren für Standardansatz-Banken reduzieren\r\nUm Wettbewerbsnachteile für Banken, die für ihre Verbriefungspositionen direkt den SEC-SA anwen-den, zu vermeiden, sollten die p-Faktoren darüber hinaus im SEC-SA unabhängig von der Anwendung des Output-Floors in gleichem Umfang abgesenkt werden. Dabei sollten die Kapitalanforderungen nicht nur für STS-Verbriefungen abgesenkt werden. Eine Absenkung nur für STS-Verbriefungen würde die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit und damit das mögliche Wachstum von Verbriefungen gerade für die Finanzierung des Mittelstandes negativ beeinflussen, da hierdurch höhere Kosten anfal-len (Dokumentations- und IT-Aufwand) und teilweise Anforderungen gestellt würden, die seitens der Forderungsverkäufer nicht erfüllbar wären.\r\nVorschlag 3: Mindestrisikogewichte absenken\r\nDarüber hinaus sollten auch die Mindestrisikogewichte für Senior-Tranchen in beiden Ansätzen abge-senkt werden. Damit diese Absenkungen zu einer nachhaltigen Belebung des Verbriefungsmarktes führen, sollten sie nicht nur für Originatoren, sondern auch für Investoren und Sponsoren gelten. Dif-ferenzierte Lösungen würden unseres Erachtens die Komplexität des Verbriefungsrahmenwerks wei-ter erhöhen. Nicht zuletzt sollten auch die entsprechenden Anforderungen für regulierte Investoren außerhalb der Kreditwirtschaft (z.B. Versicherungsgesellschaften) überarbeitet werden.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der ESAs erscheinen grundsätzlich zielführend. Um eine Diskriminie-rung und Arbitrage zwischen den unterschiedlichen Ansätzen zu vermeiden, sollte die Absenkung auf ein Mindestrisikogewicht von 7 % jedoch auch für STS-Verbriefungen im SEC-SA umgesetzt werden. Eine unterschiedliche Behandlung würde Marktteilnehmer benachteiligen, die keine internen Modelle anwenden und für Modellbanken über den Output-Floor wieder dazu führen, dass sich die Wirkungen der Absenkung im SEC-IRBA verringern oder gar aufheben.\r\nWeitere Voraussetzungen für die Absenkung der Mindestrisikogewichte sollten grundsätzlich vermie-den werden. Die von den ESAs vorgeschlagene Mindestgranularität von 0, 5 % hätte erhebliche nega-tive Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Liquiditätsbereitstellung für mittelständische Forde-rungsverkäufer, da diese Forderungen dann nicht mehr liquiditätswirksam angekauft werden könn-ten. Sollte daher für die Absenkung des Mindestrisikogewichts eine Mindestgranularität gefordert wer-den, sprechen wir uns für die von der EU-Kommission im Rahmen der Verhandlungen zur CRR III vor-geschlagenen Grenze von 2 % aus. Diese Grenze wird auch in den STS-Kriterien verwendet.\r\nWelche administrativen Anforderungen sollten angepasst werden?\r\nVorschlag 4: Direkten Ankauf von Unternehmensforderungen nicht diskriminieren\r\nVorrangige Verbriefungspositionen, die sich aus dem Ankauf von Forderungsportfolios von Unterneh-men ergeben, sollten auch dann als STS eingestuft werden können, wenn keine Verbriefungszweckge-sellschaft zwischengeschaltet wurde. Unseres Erachtens ist es wichtig, zwischen Strukturen, an denen externe Investoren beteiligt sind und solchen, bei denen eine Bank (im Rahmen einer bilateralen Kre-ditbeziehung) Forderungen ankauft, zu unterscheiden. Bei Letzteren gibt es neben der finanzierenden Bank selbst keine weiteren externen Investoren, so dass keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich der Separierung der verbrieften Vermögensgegenstände notwendig sind. Unseres Erachtens sind die Forderungen bei solchen Lösungen sogar besser vor Rückforderungen des Forderungsverkäufers im Konkursfall geschützt als bei Einschaltung einer Zweckgesellschaft.\r\nVorschlag 5: Offenlegungsanforderungen für private Transaktionen reduzieren\r\nDarüber hinaus sollten für Transaktionen, an denen nur einzelne Investoren beteiligt sind („private Transaktionen“) die Offenlegungsanforderungen deutlich reduziert werden. Unseres Erachtens sind die bestehenden detaillierten Offenlegungsanforderungen, die auch eine Offenlegung von Angaben auf Ebene von einzelnen verbrieften Krediten vorsehen (sog. „Loan-level-Daten“) für öffentliche Ver-briefungen mit einer Vielzahl von Investoren grundsätzlich sinnvoll. Für private bilaterale Verbrie-fungstransaktionen, an denen eine oder mehrere Banken beteiligt sind, die in einer direkten Kunden-beziehung zum Forderungsverkäufer stehen, sollte hingegen auf die Offenlegung von Loan-level-Daten verzichtet werden. Bei solchen Transaktionen sind die Investoren regelmäßig in der Lage, die sie interessierenden Daten vom Originator zu erhalten. Dies gilt insbesondere, wenn Banken die vor-rangigen Teile von Unternehmensforderungen ankaufen.\r\nBei solchen Transaktionen gibt es außer der ankaufenden Bank keinen externen Investor, der ein Inte-resse an den Daten der zugrunde liegenden Forderungen haben könnte. Die undifferenzierten Offenle-gungsanforderungen führen derzeit zu hohen Umsetzungskosten und machen solche Transaktionen insbesondere für mittelständische Unternehmen unwirtschaftlich und unnötig aufwendig. Deren IT ist häufig nicht in der Lage, alle Daten zu liefern, so dass zeit- und kostenintensive Anpassungen erforder-lich sind, die von den Unternehmen häufig gescheut werden. Wir schlagen daher vor, dass für solche Transaktionen lediglich diejenigen Daten offengelegt werden sollten, die im Rahmen des entspre-chenden Leitfadens an die EZB zu melden sind. Darüber hinaus regen wir an, diese Meldungen, um Doppelmeldungen zu vermeiden, für bereits begonnene Transaktionen mit den COREP-Meldungen zusammenzulegen.\r\nVorschlag 6: Externe Unterstützung für Investoren ermöglichen\r\nTeilweise problematisch sind unseres Erachtens auch die Sorgfaltspflichten der Investoren in Art. 5 STS-VO. Unseres Erachtens sind Investoren häufig nicht in der Lage, diese Informationen mit vertret-barem Aufwand zu beschaffen, oder es ist ihnen sogar z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen auf Seiten des Originators, ursprünglichen Kreditgebers oder Sponsors verwehrt. Im Vergleich zu anderen Produkten führen diese Anforderungen zu einem Verwaltungsaufwand, der selbst denjenigen von Pro-dukten mit deutlich höheren Risikoprofilen übersteigt. Um die entsprechenden Kosten zu senken, sollte den Investoren daher in größerem Ausmaß gestattet werden, auf von Dritten bereitgestellte Informationen zurückzugreifen.\r\nNach Art. 5 Abs. 2 STS-VO brauchen Investoren die Informationen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a. STS-VO bei Investitionen in ABCP nicht selbst besorgen, sondern können dies auf den Sponsor übertragen. Unse-res Erachtens sollte dies auch für die anderen Kriterien in Art. 5 Abs. 1 STS-VO möglich sein.\r\nBei der Anforderung in Art. 5 Abs. 3 lit. c STS-VO, dass Investoren die Einhaltung der STS-Kriterien überprüfen sollen, sollte es ausreichen, dass sich die Investoren die Einhaltung dieser Kriterien vom Originator oder von einer Zertifizierungsstelle nach Art. 27 Abs. 2 STS-VO bestätigen lassen bzw. sich auf deren Zertifizierung stützen dürfen. Den Investoren werden häufig nicht alle für ihre eigene Über-prüfung nötigen Informationen vom Originator vorliegen, da dieser nicht durch Art. 7 STS-VO dazu verpflichtet ist, diese Offenzulegen. Der durch den Originator oder Sponsor beauftragten Zertifizie-rungsstelle hingegen dürften die Informationen aber sehr wohl vorliegen.\r\nVorschlag 7: Keine Anwendung der Verbriefungsregeln auf Fonds\r\nNicht zuletzt sollten strukturierte Fonds in Analogie zu Spezialfinanzierungen (Art. 2 Abs. 1 lit. c STS-VO) explizit aus dem Anwendungsbereich der STS-VO ausgenommen werden. Bestimmte, auf der Pas-sivseite strukturierte Fondsinvestments (insbesondere sog. „SICAVs“) enthalten Regelungen zur Tran-chierung sowie zur Verteilung von Erträgen und Verlusten innerhalb der Struktur, die dazu führen, dass diese nach Art. 2 Abs. 1 STS-VO als \"Verbriefung\" angesehen werden müssen. Dies hat zur Folge, dass für diese Positionen neben den entsprechenden Eigenkapitalanforderungen nach der CRR (Art. 242 ff. CRR) auch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten institutioneller Anleger, den Risiko-selbstbehalt sowie die Offenlegungsanforderungen (Art. 5-7 STS-VO) anzuwenden sind.\r\nBei den Fondsinvestments bestehen nicht die gleichen Interessenskonflikte und Agency-Probleme wie bei „echten“ Verbriefungen, die durch die Regelungen der STS-VO angegangen werden sollen. Insbe-sondere sind die Rollen des Originators, der Sponsoren oder des ursprünglichen Kreditgebers gar nicht besetzt, so dass die Anwendung der STS-VO zu praktischen Problemen führt. Im Ergebnis wer-den institutionelle Investoren von Investitionen in Fonds ausgeschlossen, für die in deutlich größerem Maße als bislang privates Kapital mobilisiert werden muss. Für Fondsinvestments, die als Verbrie-fungsposition eingestuft werden müssen (insbesondere AIF), sollten daher die genannten Anforderun-gen der STS-VO nicht anzuwenden sein. Die Anwendung der CRR hinsichtlich der Eigenmittelunterle-gung kann hiervon unberührt bleiben.\r\nFazit\r\nAuch wenn Verbriefungen kein Allheilmittel sind, können sie einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen der anstehenden digitalen und ökologischen Transformation leisten. Dafür müssen allerdings die Rahmenbedingungen stimmen. Die Umsetzung unserer Vorschläge würde uns dem Ziel einer raschen Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ein gutes Stück näherbringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-23"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/32/357507/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240015.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte\r\nVerbriefungen können als kraftvolles Instrument dienen, um die\r\nFinanzierung der Transformationsvorhaben zu unterstützen.\r\n\r\nDurch Verbriefungen wird das Risiko eines Kreditportfolios\r\nauf Dritte übertragen. Dies kann zum einen dadurch geschehen,\r\ndass das Portfolio an eine Zweckgesellschaft verkauft\r\nwird (sog. True Sale) und die Zweckgesellschaft Wertpapiere\r\nemittiert, die durch die Forderungen gedeckt sind. Zum\r\nanderen kann die Übertragung des Kreditrisikos auch über\r\nKreditderivate („synthetisch“) erfolgen. Neben anderen positiven\r\nEigenschaften (z. B. Risikostreuung) sind Verbriefungen\r\nein Mittel, die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken.\r\nDies kann zum einen indirekt geschehen, indem Banken\r\nihre Kreditportfolios mittels Verbriefung an Dritte übertragen.\r\nWird durch die Verbriefung ein wesentlicher Teil des\r\nKreditrisikos auf Investoren übertragen, brauchen die Banken\r\ndie verbrieften Kredite nicht mehr mit Eigenkapital zu\r\nunterlegen; hierdurch erhalten sie Spielraum für die Vergabe\r\nzusätzlicher Kredite.\r\nZum anderen können Verbriefungen aber auch direkt der\r\nFinanzierung von Unternehmen dienen, wenn Unternehmen\r\nForderungen an Banken oder von diesen betriebene\r\nZweckgesellschaften verkaufen. Hierdurch können sich die\r\nUnternehmen in der Regel günstiger refinanzieren als über\r\neinen unbesicherten Kredit.\r\nDie Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen wurden\r\nim Zuge der Finanzkrise deutlich erhöht. Trotz der Einführung\r\neiner Übergangsregelung bis Ende 2032 werden die\r\nKapitalanforderungen für Verbriefungen für Banken, die\r\nzur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen\r\ninterne Verfahren verwenden, durch\r\ndie Einführung des sog. Output-\r\nFloors ab dem 1. Januar 2025 weiter steigen.\r\nDie deutlich gestiegenen Kapitalanforderungen dürften\r\nein Grund dafür sein, dass in der EU – anders als in den\r\nUSA – das Volumen der emittierten Verbriefungen nach der\r\nFinanzkrise nicht wieder auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt\r\nist. In den USA wurden die neuen Verbriefungsregeln des\r\nBaseler Ausschusses für Bankenaufsicht bislang noch nicht\r\numgesetzt.\r\nDerzeit wird in unterschiedlichen Foren über die Wiederbelebung\r\nder Verbriefungsmärkte diskutiert. Zuletzt hatten sich\r\ndie Staats- und Regierungschefs der EU dafür ausgesprochen.\r\nDie anstehende Überarbeitung des Verbriefungsrahmenwerks\r\nbis Ende 2027 bietet nun die Chance, dieses wichtige Instrument\r\nfür die Finanzierung der anstehenden ökologischen und\r\ndigitalen Transformation nutzbar zu machen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die in der EU geltenden\r\nRegelungen für die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungspositionen\r\numfassend auf den Prüfstand gestellt\r\nwerden.\r\n• Wir setzen uns dabei dafür ein, dass die für Verbriefungen\r\ngeltende Übergangsregelung für den Output-Floor auch\r\nüber das Jahr 2032 hinaus verlängert wird. Aus Gründen\r\nder Wettbewerbsgleichheit sollte sie darüber hinaus auch\r\ndenjenigen Banken zur Verfügung stehen, die den Standardansatz\r\nfür Verbriefungen anwenden.\r\n• Wir sind der Ansicht, dass die überbordenden Offenlegungsanforderungen\r\nfür Verbriefungen, die nicht am Kapitalmarkt\r\ngehandelt werden (sog. private Verbriefungen),\r\ndeutlich reduziert werden. Da die Investoren bei solchen\r\nTransaktionen alle notwendigen Informationen einfordern\r\nkönnen, sollte sich der Meldeumfang an den Informationsbedürfnissen\r\nder Aufsichtsbehörden orientieren.\r\n• Wir glauben, dass Verbriefungstransaktionen, bei denen\r\nUnternehmen Forderungen direkt an Banken verkaufen,\r\naufsichtsrechtlich so behandelt werden sollten wie Transaktionen,\r\nbei denen solche Forderungen an eine Zweckgesellschaft\r\nverkauft werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/cd/501854/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310202.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/bf/556412/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270023.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"9 Verbriefungsmärkte\r\nDurch Verbriefungen wird das Risiko eines Kreditportfolios\r\nauf Dritte übertragen. Dies kann zum einen dadurch geschehen,\r\ndass das Portfolio an eine Zweckgesellschaft verkauft\r\nwird (sog. True Sale) und die Zweckgesellschaft Wertpapiere\r\nemittiert, die durch die Forderungen gedeckt sind. Zum\r\nanderen kann die Übertragung des Kreditrisikos auch über\r\nKreditderivate („synthetisch“) erfolgen. Neben anderen\r\npositiven Eigenschaften (zum Beispiel Risikostreuung) sind\r\nVerbriefungen ein Mittel, die Kreditvergabe an Unternehmen\r\nzu stärken. Dies kann zum einen indirekt geschehen, indem\r\nBanken ihre Kreditportfolios mittels Verbriefung an Dritte\r\nübertragen. Wird durch die Verbriefung ein wesentlicher Teil\r\ndes Kreditrisikos auf Investoren übertragen, brauchen die\r\nBanken die verbrieften Kredite nicht mehr mit Eigenkapital\r\nzu unterlegen; hierdurch erhalten sie Spielraum für die Vergabe\r\nzusätzlicher Kredite. Zum anderen können Verbriefungen\r\naber auch direkt der Finanzierung von Unternehmen\r\ndienen, wenn Unternehmen Forderungen an Banken oder\r\nvon diesen betriebene Zweckgesellschaften verkaufen. Hierdurch\r\nkönnen sich die Unternehmen in der Regel günstiger\r\nrefinanzieren als über einen unbesicherten Kredit. Die Eigenkapitalanforderungen\r\nfür Verbriefungen wurden im Zuge\r\nder Finanzkrise deutlich erhöht. Trotz der Einführung einer\r\nÜbergangsregelung bis Ende 2032 werden die Kapitalanforderungen\r\nfür Verbriefungen für Banken, die zur Berechnung\r\nder Eigenkapitalanforderungen interne Verfahren verwenden,\r\ndurch die Einführung des sogenannten Output-Floors\r\nab dem 1. Januar 2025 weiter steigen. Die deutlich gestiegenen\r\nKapitalanforderungen\r\ndürften ein Grund dafür sein,\r\ndass in der EU – anders als in\r\nden USA – das Volumen der\r\nemittierten Verbriefungen\r\nnach der Finanzkrise nicht\r\nwieder auf Vorkrisenniveau\r\nzurückgekehrt ist. In den USA wurden die neuen Verbriefungsregeln\r\ndes Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht\r\nbislang noch nicht umgesetzt. Derzeit wird in unterschiedlichen\r\nForen über die Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte\r\ndiskutiert. Die EU-Kommission hat angekündigt, hierzu\r\nim zweiten Quartal 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag\r\nvorzulegen.\r\nUnsere Position:\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die in der EU geltenden\r\nRegelungen für die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungspositionen\r\numfassend auf den Prüfstand gestellt\r\nwerden.\r\n• Wir setzen uns dabei dafür ein, dass die für Verbriefungen\r\ngeltende Übergangsregelung für den Output-Floor auch\r\nüber das Jahr 2032 hinaus verlängert wird. Aus Gründen\r\nder Wettbewerbsgleichheit sollte sie darüber hinaus auch\r\ndenjenigen Banken zur Verfügung stehen, die den Standardansatz\r\nfür Verbriefungen anwenden.\r\n• Wir sind der Ansicht, dass die überbordenden Offenlegungsanforderungen\r\nfür Verbriefungen, die nicht am Kapitalmarkt\r\ngehandelt werden (sog. private Verbriefungen),\r\ndeutlich reduziert werden. Da die Investoren bei solchen\r\nTransaktionen alle notwendigen Informationen einfordern\r\nkönnen, sollte sich der Meldeumfang an den Informationsbedürfnissen\r\nder Aufsichtsbehörden orientieren.\r\n• Wir glauben, dass Verbriefungstransaktionen, bei denen\r\nUnternehmen Forderungen direkt an Banken verkaufen,\r\naufsichtsrechtlich so behandelt werden sollten wie Transaktionen,\r\nbei denen solche Forderungen an eine Zweckgesellschaft\r\nverkauft werden.\r\nVerbriefungen können als kraftvolles\r\nInstrument dienen, um die\r\nFinanzierung der Transformationsvorhaben\r\nzu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008909","regulatoryProjectTitle":"DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/93/322925/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200135.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrte\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert. Darüber möchten wir Sie gerne informieren. \r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und der Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und lehnen ihn im Ergebnis ab. \r\n•\tDabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit der Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende Geschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und mittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n•\tDie mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die Folgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n•\tIm B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet, pünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs zu leisten.\r\n•\tDer gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren Wirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n•\tEine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist unverhältnismäßig \r\n•\tAuch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n•\tU.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht mehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n•\tDarüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst, dass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein sollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des hiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer Anwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu schaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über ausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie- und Verwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus. \r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008909","regulatoryProjectTitle":"DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/7e/338153/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008910","regulatoryProjectTitle":"Forderungen zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen und Transformation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/b6/501856/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310216.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Finanzieren und Fördern der Transformation\r\nUm unsere Wirtschaft resilient und wettbewerbsfähig\r\naufzustellen und unserer Gesellschaft auch weiterhin ein\r\nWachstum unter gleichzeitiger Erhaltung der Nachhaltigkeit\r\ngewährleisten zu können, müssen wir den Herausforderungen\r\nder Transformation aktiv begegnen. Der damit einhergehende\r\nmassive Finanzierungsbedarf kann nicht allein aus\r\nden öffentlichen Haushalten gestemmt werden. Ein starkes\r\nEngagement der öffentlichen Banken ist dabei selbstverständlich.\r\nIn ihrer Rolle als Gestalter und Treiber der Transformation\r\nwerden sie neben den klassischen Finanzierungsinstrumenten\r\nauch neue Ansätze in der Förderung umsetzen.\r\nEigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen\r\nrücken dabei stärker in den Vordergrund. Privates Kapital\r\nmuss hierfür mobilisiert und eingebunden werden.\r\nStarke und innovative Unternehmen\r\nUm die zahlreichen Transformationsaufgaben erfolgreich zu\r\nbewältigen, brauchen wir insbesondere neue und innovative\r\nGeschäftsmodelle. Gründungsfinanzierungen gehören\r\nseit jeher zu den Kernaufgaben öffentlicher Banken.\r\nAufgrund der Alterung der Gesellschaft müssen heute aber\r\nauch Nachfolgefinanzierungen ermöglicht werden. Dabei\r\ngeht es nicht nur um die Übernahme eines zukunftsfähigen\r\nUnternehmens, sondern parallel auch um die Investitionsfinanzierung\r\nin wettbewerbsfähige Geschäftsmodelle. Über\r\nklassische Förderinstrumente (Kredite, Zuschüsse sowie\r\nHaftungsfreistellungen) kann die Hausbankfinanzierung für\r\nGründerinnen und Gründer bzw. Unternehmensnachfolgen\r\nermöglicht werden.\r\nDarüber hinaus muss zunehmend Wagniskapital mobilisiert\r\nwerden, insbesondere bei der Skalierung neuer und\r\ninnovativer Unternehmen. Ein lohnendes Praxisbeispiel ist\r\ndas Programm RegioInnoGrowth, das seit 2023 ein Baustein\r\ndes Zukunftsfonds ist und verstetigt werden sollte.\r\nÜber eine Kooperation von KfW und Landesförderbanken\r\nist eine Risikoteilung zwischen Bund und Ländern möglich,\r\num Start-ups und kleine innovationsstarke Mittelständler,\r\ndie in der Regel nicht im Fokus von Venture-Capital-Fonds\r\nstehen, mit Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Mitteln\r\nzu unterstützen. Dieses Modell kann auch Pate für andere\r\nFörderaufgaben stehen.\r\nDie letzte Bundesregierung hat mit der WIN-Initiative ein\r\nMaßnahmenpaket sowie einen Rahmen geschaffen, der\r\nInvestitionen in Zukunfts- und Schlüsseltechnologien in\r\nDeutschland in großem Umfang ermöglichen soll. Als VÖB\r\nsind wir Mitzeichner dieser Initiative und stellen in Aussicht,\r\ndass sich zukünftig über die involvierten Institute hinaus\r\nweitere VÖB-Mitglieder an der Initiative beteiligen.\r\nÜber die Finanzierung von Gründung und Nachfolgen hinaus\r\nstehen deutsche Unternehmen derzeit vor der Mammutaufgabe,\r\nsich gemäß den Umwelt- und Klimazielen sowie dem\r\nsich verändernden Marktumfeld zu transformieren. Dazu\r\nzählt auch, neue Produkte zu entwickeln und neue Märkte zu\r\nerschließen. Das Engagement der öffentlichen Banken geht\r\nüber die Förderung und Finanzierung der notwendigen Investitionen\r\nhinaus. Als Partner unterstützen unsere Institute\r\nauch beratend in Hinblick auf die anstehenden Transformationsprozesse\r\nund das Aufstellen von Transitionsplänen.\r\nFür die Bewältigung dieser Notwendigkeiten benötigen die\r\nUnternehmen seitens der Bundesregierung einen rechtssicheren\r\nFahrplan, der ihnen Transformationsziele vorgibt.\r\nDas erleichtert gleichzeitig die Finanzierung der erforderlichen\r\nMaßnahmen. Nicht zuletzt brauchen Unternehmen\r\nUnterstützung bei der Bereitstellung der für die Finanzierung\r\nnotwendigen Daten. Jede Bank wird zukünftig den ökologischen\r\nBeitrag ihres Kreditportfolios nachhalten müssen.\r\nDazu bedarf es einer entsprechenden Datengrundlage. Die\r\nVerständigung auf einen standardisierten Datenumfang ist\r\nein erster Schritt. Seitens der Politik sollten für KMU entsprechende\r\ntechnische Infrastrukturen und umfangreiche digitale\r\nUnterstützungsangebote zur Verfügung gestellt werden.\r\nNachhaltige Infrastrukturen finanzieren\r\nEine der Aufgaben öffentlicher Banken ist es, Brücken zwischen\r\nprivatem und öffentlichem Sektor zu schlagen (Crowding-\r\nin) und damit privates Kapital zum Zwecke der Transformation\r\nzu mobilisieren. Hierfür müssen bei nachhaltigen\r\nInfrastrukturen im Rahmen der Energiewende kooperative\r\nPartnerschaften gestärkt werden. Dabei sind insbesondere\r\ndie auf den Lebenszyklus ausgerichteten öffentlich-privaten\r\nPartnerschaften zu empfehlen, die sich bisher durch Kosteneinsparungen,\r\nTermintreue und ein hohes Instandhaltungsniveau\r\nals außerordentlich effiziente Realisierungsvariante\r\nerwiesen haben. Möglich ist aber auch das Auflegen von Bürgerfonds: Die Rolle der öffentlichen Banken wäre dabei die\r\nStandardisierung und Bündelung nachhaltiger Projekte\r\nin Fonds zur breiten Beteiligung privater Investoren und zur\r\nSchaffung einer größeren Investitionsbasis.\r\nZudem lohnt sich der Blick auf die Landes- und Kommunalebene,\r\ndenn hier wird sich vielfach den Transformationsaufgaben\r\nim Konkreten gestellt. Nicht selten stoßen die\r\nKommunen dabei allerdings auf schwer zu lösende Herausforderungen.\r\nUm dem großen Investitionsbedarf auf dieser\r\nEbene gerecht zu werden, muss den Akteuren vor Ort der\r\nRücken gestärkt werden. Der Bund sollte sich im Rahmen\r\neiner neuen Gemeinschaftsaufgabe (Art. 91 a GG) an der\r\nTransformation der regionalen Wirtschafts- und Infrastruktur\r\nbeteiligen.\r\nDie Eigenkapitalstärkung der Stadtwerke gehört zu den\r\nvordringlichsten Themen bei der Finanzierung der Energiewende.\r\nEine Fremdfinanzierung der Kommunen, etwa nach\r\nVorbild der Experimentierklausel in Niedersachsen\r\n(§ 181 NKomVG), bei zweckbezogener Weiterleitung an deren\r\nkommunale Tochterunternehmen und entsprechender\r\nEigenkapitalumwandlung im kommunalen Konzern, wäre ein\r\npragmatischer Weg, zur Eigenkapitalstärkung kommunaler\r\nVersorger beizutragen. Auf diesem Wege wäre es möglich,\r\nihnen auch neue Fremdfinanzierungsspielräume zu verschaffen.\r\nHierzu bedarf es einer Anpassung der kommunalrechtlichen\r\nVoraussetzungen.\r\nDarüber hinaus sollte mit der gesamten Bandbreite der\r\nFinanzierungspalette gearbeitet werden (z. B. Risikokredite\r\nund Garantien), insbesondere für Investitionen mit schwierigem\r\nRisiko-Rendite-Profil. Zur Refinanzierung unterstützen\r\nwir die bereits von verschiedenen Akteuren vorgetragene\r\nIdee zur Einrichtung eines Energiewendefonds mit der\r\nBedingung, diesen auch zur Förderung kommunalnaher\r\nUnternehmen und zur Finanzierung von Transformationsprojekten,\r\nbesonders von KMU, einzusetzen.\r\nBezahlbaren Wohnraum schaffen\r\nZu wirtschaftlich attraktiven Standorten gehören nicht nur\r\nArbeitsplätze und belastbare Infrastrukturen, sondern gleichermaßen\r\nauch ausreichend bezahlbarer Wohnraum. Die\r\nSchaffung eines eigenen Ressorts im Zuge der neu gestalteten\r\nEuropäischen Kommission begrüßen wir ausdrücklich\r\nund gehen davon aus, dass auch die neue Bundesregierung\r\ndas Thema Bauen und Wohnen ebenfalls in Gänze priorisiert.\r\nDeutschlands Gemeinden brauchen schnell und unbürokratisch\r\nUnterstützung bei der Schaffung bezahlbaren Wohnraums\r\n– nicht nur für die sozial benachteiligten Gruppen.\r\nNeubau- und Sanierungsprojekte unterliegen hohen Energieeffizienz-\r\nund Sicherheitsanforderungen und sollen mit einer\r\nhöheren Wohnqualität einhergehen. Allein aufgrund des\r\nAnstiegs der Baupreise können die Vorhaben jedoch nur mit\r\ndeutlich gestiegenen Kosten realisiert werden. Vor diesem\r\nHintergrund müssen Zielkonflikte benannt (beispielsweise\r\npreiswerter Wohnungsbau versus hohe Effizienzhausstandards)\r\nund das primäre Förderziel festgelegt werden.\r\nMittlerweile gibt es zahlreiche Lösungsansätze zum seriellen\r\nBauen oder seriellen Sanieren, um bezahlbaren Wohnraum\r\nzu schaffen. Diese sowie neue Ideen und Maßnahmen gilt\r\nes auch finanziell zu unterstützen: Sie müssen schnell in die\r\nBreite getragen werden. Hierfür bedarf es auch angemessener\r\nBudgets in den öffentlichen Haushalten, um die Finanzierbarkeit\r\nüber Banken zu ermöglichen. Das Potenzial der\r\nFörderbanken des Bundes und der Länder sollte stärker gehoben\r\nwerden. Kooperationen über Globaldarlehen können\r\nein Baustein sein, um Angebote an die Hausbanken vor Ort in\r\ngrößerem Umfang zu ermöglichen und die Finanzierung von\r\nbezahlbarem Wohnraum attraktiver zu gestalten.\r\nNicht zuletzt würde ein gemeinsames europäisches Verständnis\r\nüber ein Social Investment Framework (freiwilliges\r\nLabel) dazu beitragen, dass Sozialinvestitionen (wie z. B. in\r\nden bezahlbaren Wohnraum oder auch in Geschäftsmodelle\r\ngemeinwohlorientierter Unternehmen) stärker über Banken\r\nfinanziert werden können.\r\nWir begrüßen, dass die EU-Kommission erste Ansätze und\r\nMaßnahmen auf den Weg bringt, um bezahlbaren Wohnraum\r\nin den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, unter anderem soll\r\nder Europäischen Investitionsbank eine verstärkte Rolle zukommen.\r\nUmso wichtiger halten wir einen Konsens darüber,\r\nwas unter bezahlbarem Wohnraum zu verstehen ist. Um große\r\nFinanzierungsvolumina für die Investitionen zu hebeln,\r\nbedarf es einer weit gefassten Definition, die über das bisherige\r\nVerständnis zum sozialen Wohnungsbau hinausgeht.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Rechtssicherer Fahrplan für Unternehmen: Bundesregierung\r\nmuss Transformationsziele vorgeben\r\n→ Freiwilliges Label für Sozialinvestitionen, das den\r\nBanken ermöglicht, ihren Beitrag in diesem Bereich\r\nder Nachhaltigkeit aufzuzeigen (Social Investment\r\nFramework)\r\n→ Mehr Kooperationsmodelle auf Bund-Länder-Ebene\r\nunter Einbezug der Förderbanken, wie beispielsweise\r\nbei RegioInnoGrowth durch Übertragung auf andere\r\nFörderbereiche, darunter bezahlbares Wohnen und\r\nInfrastruktur)\r\n→ Die Abstimmung von Förderstrategien zwischen Bund\r\nund Ländern sollte allein schon aus Effizienzgründen\r\ninstitutionalisiert werden; denkbar sind regelmäßige\r\nAustauschformate zu einzelnen Förderbereichen, wie\r\nMittelstand, Wohnen, Infrastruktur\r\n→ Der Bund sollte sich im Rahmen einer neuen Gemeinschaftsaufgabe\r\nan der Transformation der regionalen\r\nWirtschafts- und Infrastruktur beteiligen\r\n→ Wir setzen uns für eine Stärkung kooperativer Partnerschaftsmodelle\r\ninsbesondere in der kommunalen\r\nInfrastrukturfinanzierung ein\r\n→ In Fragen der Energiewende unterstützen wir die\r\nEinrichtung eines Energiewendefonds zur Finanzierung\r\nvon Transformationsprojekten und setzen uns für eine\r\nEigenkapitalstärkung von Stadtwerken ein\r\n→ Wir fordern einen gesellschaftlichen Konsens über das\r\nVerständnis zu bezahlbarem Wohnraum; Maßnahmen,\r\ndie zur Lösung der Wohnungsfrage beitragen können,\r\nsollten in die Förderstrategien"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008911","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/47/501858/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310170.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008912","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Derivaten (Meldewesen, Risikosteuerung, Clearing) (EMIR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/d4/553026/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260034.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"14 Clearing in der EU – das „Active Account\r\nRequirement“\r\nKünftig sollen EU-Marktteilnehmer\r\nihre Derivate verstärkt\r\nüber europäische CCPs clearen,\r\ndie Abhängigkeit von Drittstaaten-\r\nCCPs soll verringert\r\nwerden.\r\nAls Teil der Stärkung der europäischen Kapitalmarktunion\r\nund um das Finanzsystem der EU stabiler, widerstandsfähiger\r\nund wettbewerbsfähiger\r\nzu machen, legte\r\ndie EU-Kommission am\r\n7. Dezember 2022 den\r\nVorschlag zum Review der\r\nEMIR vor. Dieser trat nach\r\nlangen Verhandlungen der\r\nEU-Co-Gesetzgeber am\r\n24. Dezember 2024 in Kraft.\r\nUm die Abhängigkeit von CCPs (Zentrale Gegenparteien) aus\r\nDrittstaaten zu verringern – im Vordergrund der Verlagerungsdiskussion\r\nsteht das London Clearing House (LCH) –,\r\nsollen EU-Marktteilnehmer ihre Euro-Derivate verstärkt über\r\neuropäische CCPs clearen.\r\nViel diskutiert war und ist die Pflicht zur Führung sogenannter\r\n„aktiver Konten“ bei EU-CCPs für EU-Marktteilnehmer\r\n(Active Account Requirement, AAR). Ein Konto gilt als aktiv,\r\nwenn es über die erforderliche IT-Anbindung, die internen\r\nProzesse und die rechtliche Dokumentation verfügt und\r\nin der Lage ist, kurzfristig einen erheblichen Anstieg des\r\nVolumens zu bewältigen. Zudem muss ein „repräsentativer\r\nAnteil“ systemrelevanter Produkte über EU-CCPs gecleart\r\nwerden. Bis zum 25. Juni 2025 müssen Unternehmen, die\r\ndem AAR unterliegen, ein Konto bei einer EU-CCP eröffnen\r\noder eine Clearing-Vereinbarung über einen Anbieter von\r\nClient-Clearing treffen.\r\nZwischen November 2024 und Januar 2025 konsultierte\r\ndie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\r\n(ESMA) die nähere Ausgestaltung des AAR. Bis zum 24. Juni\r\n2025 muss sie finale Vorschläge für die Anforderungen und\r\nBedingungen des AAR vorlegen. Das Konsultationspapier\r\nbeinhaltete Vorschläge zu den operativen Anforderungen,\r\nder Repräsentativitätspflicht sowie umfangreichen neuen\r\nMeldepflichten.\r\nSowohl von den operativen Anforderungen als auch von der\r\nRepräsentativitätspflicht gibt es Ausnahmen, etwa wenn\r\ndas geclearte Derivatevolumen insgesamt gering ist oder\r\nbereits die meisten Derivate bei EU-CCPs gecleart werden.\r\nBetroffene Unternehmen müssen daher prüfen, ob sie (i) nur\r\nden operativen Anforderung, (ii) nur der Repräsentativitätspflicht\r\noder (iii) beiden unterliegen. Die neuen Meldepflichten\r\ngelten allerdings unabhängig davon für alle betroffenen\r\nMarktteilnehmer.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir unterstützen grundsätzlich den Antritt, das Derivateclearing\r\nin der EU durch positive Anreize zu stärken und\r\nnicht durch höhere Eigenkapitalanforderungen für in\r\nNicht-EU-Ländern geclearte Derivate zu erhöhen.\r\n• Wir halten es für problematisch, dass die Verordnung\r\nbereits 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU\r\nanwendbar war, obwohl viele der Pflichten erst auf Level 2\r\n(u. a. zum Active Account) konkretisiert werden. Hierbei\r\nhandelt es sich um ein bekanntes, sich ständig wiederholendes\r\nProblem der EU-Gesetzgebung. Die Anwendbarkeit\r\nder Level-1-Pflichten sollte an das Vorliegen und die\r\nAnwendbarkeit der Level-2-Vorgaben (die ihrerseits oft\r\nwieder durch Q&A und Leitlinien ergänzt werden) gebunden\r\nwerden.\r\n• Wir sind der Auffassung, dass die Vorschläge der ESMA\r\nzu Meldepflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung\r\ndes AAR zu weit gehen. Fast alle der nun geforderten\r\nDaten liegen bereits im Rahmen des EMIR-Meldewesens\r\nvor. Die Vorschläge widersprechen damit dem von der\r\nEU-Kommission erklärten Ziel des Bürokratieabbaus und\r\nder Verringerung unnötiger Meldepflichten sowie der\r\nVermeidung der Doppelmeldung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008913","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge Umsetzung EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/d2/355831/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200027.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"11 EU-Geldwäsche-Bekämpfung\r\nMaßnahmenpaket der EU zur\r\nHarmonisierung und Stärkung\r\nder Bekämpfung von Geldwäsche\r\nund Terrorismusfinanzierung.\r\nDie EU-Kommission hatte am 20. Juli 2021 ein Maßnahmenpaket\r\nzur Harmonisierung und Stärkung der Geldwäschebekämpfung\r\nauf EU-Ebene veröffentlicht. Das Paket enthält\r\nvier Legislativmaßnahmen, die zwischenzeitlich verabschiedet\r\nwurden.\r\nEs wird eine neue europäische Aufsichtsbehörde – genannt\r\nAnti-Money Laundering Authority (AMLA) – für die Bekämpfung\r\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet.\r\nZiel ist die direkte Aufsicht der AMLA über Kreditinstitute,\r\ndie in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und\r\nüber ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, und über zumindest\r\nein Unternehmen mit hohem Risiko aus jedem Mitgliedstaat.\r\nDie europäische Aufsicht wird in diesen Fällen an die Stelle\r\nder nationalen Aufsicht treten. Daneben wird die AMLA\r\neine indirekte Aufsicht ausüben, indem sie die Tätigkeit der\r\nnationalen Behörden koordiniert und überwacht. Schließlich\r\nwird die AMLA regulatorische Standards und Leitlinien\r\nvorgeben. Der Rat und das Europäische Parlament haben\r\nsich am 22. Februar 2024 für Frankfurt als künftigen Standort\r\nder AMLA entschieden.\r\nÜber eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche\r\nund Terrorismusfinanzierung – genannt AML-VO – werden\r\ndie Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten,\r\nverschärft und gelten dann in den Mitgliedstaaten unmittelbar.\r\nAllerdings sind für\r\nviele Regelungsbereiche Level-\r\n2-Maßnahmen vorgesehen,\r\ndie von der AMLA noch\r\nkonzipiert werden müssen.\r\nDie AML-VO soll drei Jahre\r\nnach Inkrafttreten, also\r\nvoraussichtlich im Sommer\r\n2027, anwendbar sein.\r\nDie sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung enthält vorrangig Regelungen zu den\r\nnationalen Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen\r\nund Registern.\r\nRat und EU-Parlament haben den finalen Texten zur AMLA-VO,\r\nzur AML-VO und zur AML-Richtlinie zugestimmt. Schließlich\r\nwurde die bisherige Geldtransfer-Verordnung um Vorgaben\r\nzu Kryptotransfers ergänzt. Die Transfer-Verordnung wurde\r\nbereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem\r\n30. Dezember 2024.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sind der Grundauffassung, dass das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz\r\n(FinmadiG) seinen Hauptzweck nicht\r\nerreicht, mehr Klarheit in der teils unübersichtlichen\r\nKryptoregulierungsordnung zu schaffen.\r\n• Wir halten den neuen Begriff von kryptografischen Instrumenten\r\nfür zu weitgehend und nicht zielführend, denn\r\ner bringt mehr Abgrenzungsprobleme mit sich, als er zu\r\nlösen vermag. Auch unter Anlegerschutzgesichtspunkten\r\nerscheint ein Bruch mit der grundlegenden Zweiteilung\r\nin Kryptowerte nach MiCAR und DLT-Finanzinstrumente\r\nnach MiFID II nicht gerechtfertigt.\r\n• Wir weisen auf die sehr hohen Anforderungen hinsichtlich\r\nEigenkapitalausstattung und Geschäftsorganisation,\r\ndie Depotbanken zu erfüllen haben, hin und fordern eine\r\nKlarstellung im Gesetzestext, dass bereits zugelassene\r\nDepotbanken keiner weiteren Erlaubnis für die Erbringung\r\ndes neu vorgeschlagenen qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts\r\nbedürfen. Nichts anderes sollte auch für\r\nCRR-Institute gelten, die über eine Kryptoverwahrlizenz\r\nnach MiCAR verfügen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008913","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge Umsetzung EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/ad/553028/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260032.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12 EU-Geldwäsche-Bekämpfung\r\nNeues EU-Regime zur Bekämpfung\r\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.\r\nAm 19. Juni 2024 wurden die Rechtstexte zu den letzten von\r\nder EU-Kommission am 20. Juli 2021 vorgeschlagenen Maßnahmen\r\nzur Harmonisierung\r\nund Stärkung der Geldwäschebekämpfung\r\nim\r\nEU-Amtsblatt veröffentlicht.\r\nIn Frankfurt am Main entsteht\r\neine neue europäische\r\nAufsichtsbehörde – genannt Anti-Money Laundering Authority\r\n(AMLA) – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,\r\ndie im Sommer 2025 ihre Arbeit aufnehmen\r\nwird. Zu ihren Aufgaben gehört die direkte Aufsicht über\r\nKreditinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig\r\nsind und über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, sowie über\r\nzumindest ein Unternehmen mit hohem Risiko aus jedem\r\nMitgliedstaat. Die europäische Aufsicht wird in diesen Fällen\r\nan die Stelle der nationalen Aufsicht treten.\r\nDaneben wird die AMLA eine indirekte Aufsicht ausüben,\r\nindem sie die Tätigkeit der nationalen Behörden koordiniert\r\nund überwacht. Schließlich wird die AMLA regulatorische\r\nStandards (Level-2-Maßnahmen) entwerfen und Leitlinien\r\nvorgeben. Über eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche\r\nund Terrorismusfinanzierung – genannt\r\nAML-VO – werden die Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten,\r\nverschärft. Diese Regeln gelten unmittelbar\r\nab dem 10. Juli 2027 in den Mitgliedstaaten. Allerdings sind für\r\nviele Regelungsbereiche Level-2-Maßnahmen vorgesehen, die\r\nvon der AMLA noch konzipiert werden müssen. Da die AMLA\r\nbislang nicht operativ arbeitet, werden aktuell erste Entwürfe\r\nvon der EBA vorbereitet. Entsprechende Konsultationen\r\nwerden in Kürze erwartet.\r\nBereits im Oktober 2025 sollen Entwürfe für entsprechende\r\nRechtsakte der EU-Kommission übermittelt werden. Die\r\nsechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung enthält vorrangig Regelungen zu den\r\nnationalen Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen\r\nund Registern, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen.\r\nEin erster Gesetzentwurf wird für Sommer 2025 erwartet.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir bewerten die Schaffung einer europäischen Geldwäschebehörde\r\nund die damit verbundene Vereinheitlichung\r\nvon Standards grundsätzlich als positiv, wenn die\r\nZuständigkeiten klar geregelt sind. Wir finden es wichtig,\r\ndass hauptsächlich national tätige Kreditinstitute weiterhin\r\nvon nationalen Behörden beaufsichtigt werden.\r\n• Wir sprechen uns für eine pragmatische und effiziente\r\nUmsetzung der AML-VO aus. Denn die Vorgaben für die\r\nVerpflichteten insbesondere in dieser neuen AML-VO\r\nenthalten eine Reihe von Verschärfungen, die zu deutlich\r\nerhöhtem Aufwand führen dürften, ohne dass dadurch die\r\nBekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\r\nim Einzelnen verbessert wird.\r\n• Wir sprechen uns auch dafür aus, in der nationalen\r\nUmsetzung und der aufsichtlichen Anwendung jegliches\r\nGoldplating zu vermeiden.\r\n• Wir sehen das Vorgehen, die Vorgaben der AML-VO erst\r\nnoch durch Regulierungsstandards und Leitlinien der\r\nAMLA zu konkretisieren, als problematisch an. Letztlich\r\nkönnen sich Verpflichtete erst auf die neuen Vorgaben\r\nvorbereiten, wenn diese durch die Regulierungsstandards\r\nund Leitlinien konkretisiert wurden. Diese werden allerdings\r\nerst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.\r\n• Wir plädieren dafür, den Verpflichteten eine ausreichende\r\nUmsetzungsfrist einzuräumen, nachdem die Regulierungsstandards\r\nund Leitlinien feststehen. Insbesondere\r\ngehen wir davon aus, dass die neuen Regeln zu Kundenangaben\r\nzunächst nur auf Neukunden anzuwenden sind\r\nund bei Bestandskunden erst im Rahmen von Aktualisierungen\r\ngreifen. Sollten die Standards und Leitlinien\r\nerst kurz vor oder sogar nach Anwendbarkeit der AML-VO\r\nfeststehen, besteht die Gefahr, dass die Verpflichteten die\r\nVorgaben zweimal umsetzen müssen. Dies sollte auf jeden\r\nFall vermieden werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008915","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/8f/354884/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180005.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"5 Digitale Resilienz und ihre angemessene Umsetzung\r\nDer Countdown für die Umsetzung\r\ndes Digital Operational\r\nResilience Act (DORA) läuft – die\r\nVorbereitungen haben begonnen\r\nund bleiben anspruchsvoll mit\r\nBlick auf den verpflichtenden\r\nCharakter der Regelung ab dem\r\n17. Januar 2025.\r\nMit dem Digital Operational Resilience Act (DORA) soll die digitale\r\nResilienz in sechs Bereichen gestärkt werden:\r\n• IKT-Risikomanagement\r\n• Behandlung, Klassifizierung\r\nund Berichterstattung IKT-bezogener\r\nVorfälle\r\n• Testen der digitalen operationellen\r\nResilienz, einschließlich\r\ndes bedrohungsorientierten\r\nTestens (Threat-led Penetration\r\nTesting – TLPT)\r\n• Management des IKT-Drittparteienrisikos\r\n• Überwachung für kritische IKT- Drittdienstleister\r\n• Vereinbarungen über den Austausch von Informationen\r\nsowie über Cyberrisiken und Notfallübungen\r\nMit dem Abschluss der Konsultationsphase für das zweite Paket\r\ndurch die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA,\r\nEIOPA – die ESAs) sollen sämtliche technischen Regulierungsstandards,\r\nImplementierungsstandards und Leitlinien\r\nnach dem 17. Juli 2024 veröffentlicht werden. Die Zeit für die\r\nUmsetzung auf dieser Grundlage ist bis zum 17. Januar 2025\r\ninsofern knapp.\r\nAuch wenn die Institute in Deutschland grundsätzlich gut\r\nvorbereitet sind, da sich Teile der DORA mit bereits bekannten\r\nRegularien (z. B. BAIT und MaRisk sowie bestehenden EBA-Leitlinien)\r\nüberschneiden, zeigt sich, dass die Themen IKT-Risikomanagement\r\nund Management des IKT-Drittparteienrisikos\r\ndie Institute vor die größten Umsetzungsherausforderungen\r\nstellen. Hier sind wesentliche Erweiterungen enthalten.\r\nBeim IKT-Risikomanagement gilt es u. a. für sämtliche\r\nIKT-Assets eine Risikobewertung durchzuführen. DORA kennt\r\nkeine Wesentlichkeitsgrenzen, so dass beispielsweise auch\r\nQuellcodes zu analysieren sind bzw. Software mindestens auf\r\nVerwundbarkeit und Anomalien zu untersuchen ist. Einige\r\nInstitute führen schon heute Anomalieprüfungen durch und\r\nhaben hier einen großen Vorteil.\r\nIm Rahmen des Drittparteirisikomanagements sind die Herausforderungen\r\nan die Vertragsanforderungen aufgrund ihrer\r\nVielzahl enorm hoch. So gibt es Anforderungen für vertragliche\r\nVereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen, die kritische\r\noder wichtige Funktionen unterstützen, und Anforderungen,\r\ndie für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten. Der umfangreiche\r\nKatalog geht von der Beschreibung der Dienstleistung\r\nbis hin zu Ausstiegsstrategien. Auch hier ist eine vollständige\r\nUmsetzung bis zum Inkrafttreten in der Praxis nicht realistisch.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir sprechen uns gerade auch vor dem Hintergrund der\r\noben genannten Umsetzungsherausforderungen für klare\r\nund zugleich vereinfachende Anforderungen im Umgang\r\nmit IKT-Auslagerungen aus. Eine vollständige Anpassung\r\nvon allen IKT-Auslagerungsverträgen bis Januar 2025 ist\r\nin der Praxis nicht realistisch. Verhandlungen werden\r\nsich aufgrund der neuen Anforderungen (Kontroll- und\r\nSteuerungsaufgaben) verlängern und zu zusätzlichen\r\nKosten für Institute führen. Wir sehen in einer optionalen,\r\nregelmäßigen (Re-)Zertifizierung durch die Anbieter von\r\nIT-Produkten oder -Dienstleistungen, z. B. bei Nutzung von\r\nCloud-Diensten, Potenzial zur Entlastung der Finanzinstitute\r\n– insbesondere bei Standardsoftware.\r\n• Wir regen gleichermaßen insbesondere für den Übergang\r\nnach dem Inkrafttreten bis zur vollumfänglichen Umsetzung\r\nan, dass die Aufsichtsbehörden adäquate Übergangshinweise\r\nund Handlungsempfehlungen formulieren,\r\ndie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und dem IDW\r\nim Rahmen ihrer Aufgaben genutzt werden können.\r\n• Wir betonen daher weiter die Notwendigkeit der Berücksichtigung\r\ndes in DORA verankerten Proportionalitätsprinzips\r\nin allen delegierten Rechtsakten sowie in der\r\nPraxisanwendung und -prüfung. Ohne dieses würden die\r\ngeplanten Regelungen für alle Banken gleichermaßen\r\nohne ausreichende Berücksichtigung der individuellen\r\nGegebenheiten zur Anwendung kommen und auf diese\r\nWeise unverhältnismäßige Mehrbelastungen entstehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008915","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/fd/501860/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310228.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wettbewerbsfähigkeit durch technologische Innovation\r\nund konsequente Digitalisierung\r\nAngesichts wachsender geopolitischer Herausforderungen\r\ngilt es, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationen\r\nzu sichern. Starre Regulierungen und überbordende\r\nBürokratie dürfen dabei nicht im Weg stehen. Bei Digitalregulierungen\r\nin Deutschland und der EU muss explizit Raum\r\nfür Geschäftsmodelle aller Marktakteure gelassen werden,\r\num auf Basis von offenen Standards digitale Ökosysteme\r\nzu schaffen. Dies wurde bisher nicht ausreichend oder gar\r\nnicht berücksichtigt (Beispiel digitale Identitäten, eIDAS/\r\nEUDI). So setzen wir uns für die zügige Einführung sicherer\r\ndigitaler Identitäten und vertrauenswürdiger IT-Dienste ein.\r\nDenn nur ein vertrauenswürdiges und resilientes Ökosystem\r\ndigitaler Identitäten verschafft allen Bürgern und Unternehmen\r\ngleichermaßen Zugang zu digitalen Bank- und Verwaltungsdienstleistungen.\r\nAuch im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) benötigt die\r\nFinanzwirtschaft Raum für innovative Lösungen, da sie ihr\r\nKerngeschäft im Wesentlichen digital betreibt. Negativdefinitionen\r\nwie die Risikoklassifikationen der KI-Verordnung\r\nreichen nicht aus. Neben der üblichen Bankenaufsicht\r\nwird es wichtig werden, eine nationale Behörde zu benennen,\r\ndie nicht nur Überwachungsaufgaben wahrnimmt,\r\nsondern auch Innovationsanreize auf diesem Gebiet schafft.\r\nBei allen Erwägungen zur Nutzung des Innovationspotenzials\r\ngilt es aber auch, die digitale Resilienz zu gewährleisten.\r\nDabei ist es entscheidend, praxisorientierte Ansätze mit\r\nhohem Wirkungsgrad zu entwickeln. Dies umfasst beispielsweise\r\nErleichterungen bei Meldepflichten oder technischen\r\nAnforderungen, insbesondere für Akteure mit geringem Risikopotenzial.\r\nZudem sollten pragmatische Lösungen im Rahmen\r\nübergreifender Austauschformate erarbeitet werden,\r\nbevor sie in die gesetzgeberische Umsetzung einfließen.\r\nDadurch kann sowohl die Machbarkeit neuer Anforderungen sichergestellt als auch frühzeitig Verbesserungspotenzial für\r\nzukünftige Aktualisierungen und Anpassungen identifiziert\r\nwerden. Zudem gilt es, auf die Kohärenz verschiedener\r\nRegelwerke zu achten.\r\nInsgesamt machen wir uns daher für eine nationale Digitalallianz\r\nstark, in der Politik, Wirtschaft und Verwaltung\r\nbeziehungsweise Aufsicht gemeinsam und auf Augenhöhe\r\nüber die notwendigen Schritte und das anzuwendende Maß\r\nberaten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008915","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/cf/582331/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100020.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"7 Praxisnahe IT-Regulierung mit Augenmaß – IT-Resilienz\r\nim Fokus\r\n\r\nAm 17. Januar 2025 trat der Digital Operational Resilience\r\nAct (DORA) in Kraft, obwohl noch nicht alle Rechtsakte final\r\nveröffentlicht waren. Viele Institute hatten daher auf der\r\nBasis von Entwürfen bereits ihre Hausaufgaben gemacht.\r\nHier wurde mittlerweile seitens der europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) in Teilen nachgebessert, auch wenn sich dadurch\r\nsicherlich für das ein oder andere Haus Doppelarbeiten\r\nergeben, nun unter den aktuellen Bedingungen zu arbeiten.\r\nDie wohl bedeutsamste Änderung dürfte für viele Institute die\r\nAntwort der ESAs zur Behandlung von regulierten Finanzunternehmen\r\nals IKT-Dienstleister sein. Wir unterstützen die\r\nSicht, dass eine IKT-Dienstleistung von einem regulierten\r\nFinanzunternehmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang\r\nmit regulierten Finanzdienstleistungen des Erbringers\r\nsteht, keine IKT-Dienstleistung im Sinne von DORA\r\nist. Dies ist eine Erleichterung gerade für das Erbringen von\r\nFinanzdiensten untereinander, für Leistungen von Zentralinstituten,\r\nu. a. von Landesbanken bzw. Verbundinstituten,\r\nzum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Clearing im\r\nZahlungsverkehr.\r\nAuch in Sachen Threat Led Penetration Testing (TLPT) hat die\r\nfinal veröffentlichte Verordnung der Europäischen Kommission\r\nklargestellt, dass derartige ressourcenintensive Tests nur\r\nfür die Finanzinstitute gelten, bei denen die Durchführung\r\nsolcher Tests nach den\r\nKriterien der ESAs gerechtfertigt\r\nist. Das bedeutet,\r\ndass Kreditinstitute, Zahlungs-\r\nund E-Geld-Institute,\r\nZentralverwahrer, zentrale\r\nGegenparteien, Handelsplätze\r\nsowie Versicherungs- und\r\nRückversicherungsunternehmen\r\n– selbst, wenn sie die\r\nquantitativen Kriterien erfüllen – von der TLPT-Anforderung\r\nbefreit werden können.\r\nIn Sachen des RTS zur Unterauftragsvergabe ist ebenfalls\r\nLicht am Ende des Tunnels zu sehen. Die Europäische Kommission\r\nhat den Entwurf der ESAs abgelehnt und insbesondere\r\nbemängelt, dass Art. 5 („Bedingungen für die Auslagerung\r\nin Bezug auf die Kette von IKT-Unterauftragnehmern“) über\r\ndas Mandat der ESAs gemäß Art. 30 (5) DORA hinausgeht.\r\nDie dort festgelegten Anforderungen zur Überwachung von\r\nUnterauftragsketten sind nicht direkt mit den im Mandat definierten\r\nBedingungen für die Auslagerung verknüpft.\r\n\r\nHerausforderungen auf dem\r\nWeg zur Umsetzung lassen eine\r\nvollständige Compliance in kurzer\r\nZeit schwer vorstellbar erscheinen,\r\nda die Umsetzung durch neu\r\nzu schaffende Strukturen und\r\nProzesse komplex ist.\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n\r\nWir fordern die Harmonisierung und den Abbau von Mehrfachregulierung.\r\nDies zeigt sich in der IT-Regulierung für\r\nFinanzdienstleister, z. B. in den Überlappungen von DORA,\r\nNIS2 und CRA. Gerade bei den Registern tut eine Vereinheitlichung\r\nund Vereinfachung der Auslagerungs- und\r\nInformationsregister (Harmonisierung EBA-Leitlinien mit\r\nDORA) not. Perspektivisch lässt sich an eine zielgerichtete\r\nUmstellung des bankenaufsichtlichen Berichts- und Meldewesens\r\nauf Basis von Datenabrufen der Aufsicht und eine\r\nstandardisierte Datenbereitstellung durch Banken denken.\r\n• Wir setzen uns für eine praxisnahe Anwendung der Verhältnismäßigkeit\r\nund für risikobasierte Ansätze in der IT-Regulierung\r\nein, die Größe und Geschäftstätigkeit im Rahmen\r\ndes umfassenden IKT-Risikomanagements berücksichtigen.\r\nInsbesondere sollte die Verhältnismäßigkeit beim zu\r\nerstellenden internen Testregime berücksichtigt werden.\r\nInstitute mit geringem Sicherheitsrisiko, beispielsweise sol-\r\nche, die kein Privatkundengeschäft betreiben, sollten von\r\nMeldeverpflichtungen an Wochenenden und Feiertagen\r\nentbunden werden.\r\n• Wir fordern mehr Effizienz im IKT-Drittparteienmanagement.\r\nDazu gehören erleichterte Audits von IKT-Drittdienstleistern\r\nund Hyperscalern durch die interne Revision und\r\nder Verzicht auf Audits bei Standarddienstleistungen wie\r\nOffice 365 oder Standard Cloud Storage. Die Etablierung\r\neinheitlicher Zertifizierungen für Standarddienstleistungen\r\ngroßer IKT-Dienstleister zur Verbesserung der IT-Resilienz\r\nkann dienlich sein. Ebenfalls könnte eine Zertifizierung von\r\nCloudanbietern nach EUCS als Freistellung von Auditpflichten\r\nanerkannt werden.\r\n• Wir fordern praktikable Sicherheitsstandards und Technologieanforderungen.\r\nDas betrifft insbesondere realistische\r\nUmsetzungsstandards bei neuen Sicherheitsarchitekturen\r\nwie Cloud-Diensten und Verschlüsselungstechnologien."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011550","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/68/342028/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicher-heitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\n\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nim überarbeiteten Referentenentwurf des BMI für ein NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 26.6.2024 wurde im §28 (6) die Definition der Betreiber kritischer Anlagen wie folgt er-gänzt:\r\nEin Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Per-son oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Ge-bietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirt-schaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirt-schaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.\r\nWir plädieren dafür, den in rot ergänzten Satz wieder zu streichen.\r\nBegründung:\r\nDer Entwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Finanzdienst-leister, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) fallen, von den meisten Pflichten ausgenommen werden - in Umsetzung von Erwä-gungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie.\r\nBetreiber kritischer Anlagen, die die tatsächliche Sachherrschaft ausü-ben (ohne Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Um-stände) sind insbesondere Dienstleister, auf die Finanzunternehmen ihre IT ausgelagert haben. Diese können nicht auf die Ausnahmen nach §28 (5) Referentenentwurf abstellen.\r\nWenn diesen IT-Dienstleistern jedoch weiterhin Pflichten nach den Kriterien für das Finanzwesen auf-erlegt werden (unbeschadet anderer NIS2-Kategorien in die diese ggf. fallen), so führt dies zu doppel-ten Anforderungen und Meldepflichten aus dem Blickwinkel des Finanzwesens.\r\nFinanzinstitute müssen gemäß DORA schwerwiegende IKT-bezogene und Zahlungssicherheitsvorfälle an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden, auch wenn diese von ihren Dienstleistern verursacht wurden. Diese wären dann zusätzlich doppelt durch die betroffenen Dienst-leister an das BSI zu melden.\r\nÜber das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) aus dem Jahr 2021 wurde zudem das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahingehend novel-liert, dass die BaFin auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Akti-vitäten und Prozesse im Sinne ausgelagert wurden, direkt Anordnungen treffen kann (siehe §25 b KWG Absatz (4a)). Die BaFin nimmt auf Basis dieses Paragrafen Sonderprüfungen direkt bei den IT-Dienstleistern vor, um eine IT-regulatorikkonforme Umsetzung bei den Dienstleistern zu prüfen und bei Bedarf Anordnungen zu treffen.\r\nDer Referentenentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht im § 3 (1) Nr. 29 bereits vor, dass die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem BSI kooperiert und Informationen aus-tauscht, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergrif-fenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa-tionen. Damit sind sowohl die Vorfallsmeldungen, als auch die Erkenntnisse der BaFin in Bezug auf die Auslagerung an IT-Dienstleister umfasst.\r\nEine gesonderte Berücksichtigung von Betreibern, die die tatsächliche Sachherrschaft über Anlagen haben, ist aus den genannten Gründen im Sektor Finanzwesen nicht mehr erforderlich.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011550","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/1e/646952/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nNIS-2-Richtlinie\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 4. Juli 2025\r\n\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, 4. Juli 2025\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt in Umsetzung von\r\nErwägungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für\r\nFinanzunternehmen als lex specialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §28 (6)\r\n1. von den Verpflichtungen der §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 aus.\r\nIn § 28 (6) wird festgelegt, dass abweichend von Satz 1 im Sektor Finanzwesen bestimmenden\r\nEinfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Darunter fallen\r\nUnternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für Unternehmen betreiben,\r\ndie der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt.\r\nDie Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle erfolgt entweder aggregiert über das\r\nUnternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die betroffenen Banken. Über den\r\nAustausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält das\r\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) somit bereits die erforderlichen\r\nInformationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen\r\nan die BaFin und das BSI führen.\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§28 (7): „§ 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für\r\nUnternehmen nach Absatz 5 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011908","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/89/350622/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf des\r\nBundesministeriums der Finanzen für ein\r\nFondsmarktstärkungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nVorbemerkung:\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz Stellung\r\nnehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist.\r\nWir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im weiteren\r\nVerlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAWRichtlinie\r\nin deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung\r\nvon Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen\r\nRecht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli\r\n2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden.\r\nGrundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im\r\nkomplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stichtag\r\neinführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am\r\n16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei\r\nder seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren\r\nund sind, durchaus zu spüren.\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liquiditätssteuerungsinstrumente.\r\nDies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer\r\nMindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem\r\nJahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weiterer\r\nLiquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für\r\nden „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur\r\nSteuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf Instrumente\r\nbeziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen\r\nfür Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu\r\neinzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte.\r\nInsofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche\r\nKlarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Voraussetzungen\r\nder Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der\r\nUmsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei\r\nder die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden\r\nsollten.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien\r\nmittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur\r\nErmöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf\r\ndiese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschränkung\r\ndes Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und\r\ndamit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.:\r\nRegulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansässigkeit\r\ngerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über\r\ndiesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation,\r\nwonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der\r\nFolge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern\r\nam entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem\r\nsonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen\r\nsollte.\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn\r\ndiese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische\r\nUnwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck\r\nVerwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.\r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nnicht auch von dieser selbst zu tragen waren.\r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang\r\nstehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend angepasst\r\nwürden.\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezifisch\r\nim Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der\r\nRechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu\r\nimplementieren.\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz\r\noder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich\r\nabgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das\r\nRegel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So\r\nbedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nnicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung eines\r\nInvestmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies bestätigen\r\ndie Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren.\r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die\r\nBaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen,\r\nkönnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ Investmentvermögen\r\neingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hintergrund\r\ndes mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mittel.\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ndas Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens bestehenden\r\nVerbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzansprüchen\r\nzu übertragen ist.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012146","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/a5/355670/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrte\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert. Darüber möchten wir Sie gerne informieren. \r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und der Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und lehnen ihn im Ergebnis ab. \r\n•\tDabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit der Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende Geschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und mittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n•\tDie mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die Folgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n•\tIm B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet, pünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs zu leisten.\r\n•\tDer gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren Wirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n•\tEine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist unverhältnismäßig \r\n•\tAuch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n•\tU.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht mehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n•\tDarüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst, dass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein sollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des hiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer Anwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu schaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über ausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie- und Verwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus. \r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012146","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/d6/355672/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie: \r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich \r\nausnehmen \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der \r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher \r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO \r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen. \r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie \r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt. \r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein \r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen \r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen \r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl. \r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in \r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der \r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des \r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM \r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur \r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen. \r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem \r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können. \r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den \r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im \r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der \r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des \r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag \r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der \r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den \r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug \r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners \r\nführen oder sie zumindest begünstigen. \r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten \r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um \r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse \r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren \r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen. \r\nSeite 2 von 2 \r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette \r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur \r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß \r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der \r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette \r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in \r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen \r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im \r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die \r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen \r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu \r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale) \r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen \r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der \r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach \r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls \r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich \r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom \r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012146","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/73/357509/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240010.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auswirkungen der geplanten\r\nEU-Zahlungsverzugsverordnung\r\nErhebliche Verschärfungen der bisherigen EU-Richtlinie gegen den Zahlungsverzug geplant.\r\nIm September 2023 hat die Europäische Kommission einen\r\nVorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug\r\nim Geschäftsverkehr vorgelegt. Die bisherige\r\nRichtlinie soll verschärft werden, so ist eine verbindliche\r\nBegrenzung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen\r\nUnternehmen sowie Geschäften mit der öffentlichen Hand\r\nvorgesehen. Derzeit sind abweichende Vereinbarungen\r\nzulässig, sofern diese für den Gläubiger nicht grob unbillig\r\nsind. Ohne entsprechende Anpassungen und Klarstellungen\r\nim Hinblick auf den Anwendungsbereich sind\r\nerhebliche Auswirkungen auf das Finanzierungsvolumen\r\nfür Unternehmen und kleinere und mittlere Unternehmen\r\n(KMU) in der EU sowie auf das Geschäftsmodell der Banken\r\nzu befürchten.\r\nWeitere Aspekte des Verordnungsvorschlags sind verpflichtende\r\nVerzugszinsen (in Höhe von acht Prozentpunkten\r\nüber dem Referenzzinssatz der EZB) sowie eine Behörde\r\nzur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der\r\nVorschriften.\r\nAm 23. April 2024 hat das Europäische Parlament den\r\nBericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz\r\nin erster Lesung\r\nverabschiedet. Es sind einige\r\nAnpassungen beschlossen\r\nworden, so sollen im Geschäftsverkehr\r\nzwischen Unternehmen Zahlungsfristen\r\n(bisher 30 Tage) auf bis zu 60 Kalendertage verlängert\r\nwerden dürfen. Im Rat bemüht sich die Ratspräsidentschaft\r\num eine gemeinsame Positionierung, wobei seitens einer\r\nReihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und\r\nÖsterreich, erhebliche Bedenken bestehen.\r\n\r\nUnsere Positionen\r\nWir sind der Ansicht, dass das Ziel der Verordnung, KMU\r\nim Verhältnis zu stärkeren Vertragspartnern vor einer Verlängerung\r\nvon Zahlungszielen zu schützen, verfehlt wird.\r\nDie grundsätzliche Beschränkung der Zahlungsfrist für\r\nweite Teile des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen\r\n(unabhängig von deren Größe) sowie mit öffentlichen\r\nStellen greift unangemessen in die Vertragsfreiheit ein,\r\nohne dass dies durch das Schutzziel gerechtfertigt wäre.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen können auch individualvertraglich\r\nvereinbarte längere Zahlungsfristen betreffen.\r\n• Wir sind der Auffassung, dass es im Einzelfall für Gläubiger\r\nund Schuldner gute Gründe für längere Zahlungsfristen\r\ngibt. Beispielsweise können diese zur Absatzförderung\r\nvon Investitionsgütern und als Mittel zur Refinanzierung\r\ndienen.\r\n• Wir setzen uns für angemessene und ausgewogene Vorschriften\r\ngegen den Zahlungsverzug ein, welche die Vertragsfreiheit\r\nberücksichtigen und Finanzierungsmöglichkeiten\r\nauch für KMU nicht unangemessen beschränken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012155","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/0d/358281/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechts-vorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. September 2024\r\nAnmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 29. August 2025\r\nSeite 2 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n2\r\nKernanliegen\r\nDas Ziel einer effektiven und effizienten Umsetzung von EU-Sanktionen unterstützen wir. Unsere Mitglieder gewährleisten dies nach unserer Einschätzung auch sicher und verlässlich. Praktikable Vorgaben sind hierfür essenziell.\r\nAus diesem Grund sehen wir die angedachte Streichung der sogenannten „Schonfrist“ in § 18 Abs. 11 AWG sehr kritisch. Wir haben Sorge, dass diese konkrete Maßnahme die effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen in der Praxis erheblich erschweren wird. Hierfür gibt es keine Veranlassung – weder aus unserer Sicht noch aus Sicht von Rechtsexperten. Die Streichung ergibt sich auch nicht als Gebot einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226.\r\nWir werben zudem für die Einführung einer umfassenden strafbefreienden Selbst-anzeige und somit für die entsprechende Ergänzung des aktuellen § 18 Abs. 13 AWG.\r\nZwar gelten EU-Sanktionsverordnungen unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt, eine sofortige technische Umsetzung ist jedoch faktisch unmöglich: Neue Maßnahmen müssen erst analysiert, in Sanktionsfilter eingespielt und in komplexen Systemen verarbeitet werden. Ohne angemessene Umsetzungsfrist und die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wären Mitarbeitende trotz bestmöglicher Compliance-Prozesse unmittelbar strafrechtlich verantwortlich. Hierdurch würde die Gewinnung und Bindung erforderlicher Fachkräfte erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.\r\nDurch den vorliegenden Referentenentwurf würde die effiziente Umsetzung der Sanktionen erheblich beeinträchtigt.\r\nSeite 3 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n3\r\nIm Einzelnen:\r\na.\r\nBeibehaltung der Umsetzungsfrist/Strafbefreiungsregelung gemäß § 18 Abs. 11 AWG\r\nVon besonderer und kritischer Bedeutung ist die bisher in § 18 Abs. 11 AWG enthaltene Strafbefreiungsregelung. Diese geht auf den Umstand zurück, dass es faktisch unmöglich ist, Sanktionsregelungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung praktisch umzusetzen. So ist beispielsweise der maßgeblich betroffene Zahlungsverkehr ein Massengeschäft, das seit geraumer Zeit weitestgehend automatisiert abläuft, auch wenn wesentliche Bestandteile dieses Prozesses noch menschlicher Eingriffe bedürfen. Auf üblichem Wege publizierte Sanktionsbestimmungen müssen in digitale „Sanktionsfilter“ umgesetzt werden, die sodann die Transaktionen auf „Treffer“ kontrollieren. Hierzu müssen die Daten in komplexen Verfahren für das Transaktionsfiltern aufbereitet werden, ein Prozess, der bis zu zwei Tage dauern kann. Die erste Aufbereitung findet regelmäßig bei externen Datenbankanbietern statt, die die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Daten elektronisch für die Kreditinstitute aufbereiten. Danach schließt sich in den Instituten ein interner und zum Teil sehr komplexer Aufbereitungsprozess an. Die nun vorgesehene Streichung dieser Regelung suggeriert, soeben publizierte Sanktionsbestimmungen könnten quasi sofort umgesetzt werden. Damit wird ignoriert, dass dies rein faktisch nicht möglich ist.\r\nWir verkennen keineswegs, dass Sanktionsbestimmungen schnellstmöglich wirksam werden müssen, um den Sanktionierten keine Gelegenheit für Ausweichhandlungen zu geben. Der Entwurf lässt allerdings völlig unberücksichtigt, dass Sanktionen nicht rascher als auf die beschriebene Weise umgesetzt werden können. Die Weigerung, den tatsächlichen Grundlagen der Sanktionsumsetzung Rechnung zu tragen, ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber mit der strafrechtlichen Sanktionsdrohung zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats greift und Mitarbeiter von Kreditinstituten in unverhältnismäßiger Weise unter Druck setzt.\r\nDie zur Begründung der Aufhebung des bisherigen § 18 Abs. 11 gemachten Ausführungen gehen rechtsdogmatisch fehl.\r\nSo verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 gerade keine Streichung der Strafbefreiungsregelung. Die geltende Vorschrift des § 18 Abs. 11 AWG ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der im deutschen Recht als Teil der Schuld im Allgemeinen Teil (AT) des Strafrechts verortet ist. Es ist Ausdruck des Subsidiaritätsgebots, dass EU-Rechtsakte, wie die umzusetzende Richtlinie, keine Vorgaben zur Ausgestaltung solcher allgemeinen Rechtsfragen treffen. § 18 Abs. 11 AWG kann folglich in Umsetzung der Richtlinie beibehalten werden.\r\nEine Streichung der Strafbefreiungsregelung würde dazu führen, dass eine Strafbarkeit eines Mitarbeiters künftig von der Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB und der Frage der Vermeidbarkeit dieses Irrtums abhinge. Diese Alternative bietet gegenüber dem geltenden Recht bei weitem nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Vielmehr ist bereits die bisherige Umsetzungsfrist knapp bemessen, um neue Sanktionsvorgaben in technischen Systemen – und\r\nSeite 4 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n4\r\ndaran anschließenden manuellen Prüfprozessen – verpflichteter Unternehmen verarbeiten zu können. Sie trägt jedoch immerhin dem Umstand Rechnung, dass eine Implementierung in die Systeme des Instituts selbst unter höchstem technischem und personellem Aufwand schlicht nicht ohne eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich ist. Beispielsweise ist bei den komplexen Russlandsanktionen – längere Listen, häufige Änderungen, neue Anforderungen – ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Umsetzung unverzichtbar.\r\nEs ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel, die Mitarbeiter von Kreditinstituten unter Strafdrohung zu stellen, obwohl ihnen ein normgemäßes Handeln gar nicht möglich ist. Eine Verurteilung wäre vielmehr allein davon abhängig, ob ihr Handeln einen vermeidbaren Irrtum darstellen könnte. Das wäre für die betroffenen Mitarbeiter eine unzumutbare Belastung. Zur weiteren Begründung und insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit des aufhebenden Teils des § 18 Abs. 11 AWG-E mit der umzusetzenden Richtlinie verweisen wir auf das beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, z. Zt. Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder.\r\nAus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen bei unbeabsichtigten Verstößen wäre zu erwarten, dass Kreditinstitute künftig noch risikoaverser agieren und sich aus Geschäftsfeldern mit sanktionsrechtlicher Unsicherheit oder besonders risikobehafteten Ländern weiter zurückziehen. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn politische oder wirtschaftliche Ziele – wie etwa der Wiederaufbau in Krisenregionen – auf die Mitwirkung des Bankensektors angewiesen sind. Zudem wird es für Kreditinstitute deutlich schwieriger, qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, wenn Mitarbeitende sich einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen. Strafrechtliche Unsicherheit wirkt abschreckend.\r\nAus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen unabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im AWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Bankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden und die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesregierung gewährleistet wird. Für Mitarbeitende in Kreditinstituten gilt dies insbesondere auch wegen des obiter dictums zur Garantenstellung des Compliance Officers, welches der BGH in seiner Rechtsprechung von 2009 formuliert hat (dazu sogleich).\r\nSeite 5 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n5\r\nb.\r\nZusätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeitende\r\nDie Möglichkeit der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsgesetz ist ein zusätzliches praktikables und rechtssicheres Instrument, um Bankmitarbeitende vor Strafen bei unbeabsichtigten Verstößen durch banale Arbeitsfehler oder – komplexer – später erkannte Sach- und Rechtserkenntnisse zu schützen, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen. Diese Möglichkeit war bislang (leider nur, aber immerhin) für eingeschränkte Sachverhalte bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 Abs. 4 AWG vorgesehen. Die Selbstanzeigemöglichkeit bleibt für strafrechtlich relevante Verstöße notwendig, und zwar über das Maß des – nun abzuschaffenden – § 18 Abs. 13 AWG hinaus. Wir plädieren daher eindringlich für die Einführung einer umfassenderen strafbefreienden Selbstanzeige auch für zeitlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 11 AWG liegende Sachverhalte und wenden uns entschieden gegen die vorgesehene Streichung des § 18 Abs. 13 AWG.\r\nEin solches Modell wäre mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar. So besagt Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“\r\nAuch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige berücksichtigen können: „(…) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. (…)“\r\nErwägungsgrund 26 VO (EU) 2024/1745 sagt: „Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.“\r\nEine gesetzlich verankerte Selbstanzeigemöglichkeit würde insbesondere für Compliance-Verantwortliche in Kreditinstituten eine wirksame rechtliche und psychologische Unterstützung dafür schaffen, etwaige Verstöße frühzeitig und eigeninitiativ offenzulegen. Dies stärkt nicht nur die Sanktionsdurchsetzung, sondern fördert auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Aufsicht, Ermittlungsbehörden und Kreditinstituten.\r\nSeite 6 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n6\r\nEin Blick auf internationale Standards zeigt, dass die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht nur rechtlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist. Die US-amerikanische Sanktionsbehörde OFAC betrachtet freiwillige Selbstanzeigen als zentrales Instrument zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen. Solche Selbstanzeigen dienen dort als wertvolle Informationsquelle zur Aufdeckung und Verhinderung von Sanktionsumgehungen.\r\nDiese Praxis unterstreicht, dass Selbstanzeigen nicht nur dem Schutz von Unternehmen und deren Mitarbeitenden dienen, sondern auch den Behörden ermöglichen, systematische Schwachstellen zu identifizieren und gezielt gegen Umgehungsstrategien vorzugehen. Eine entsprechende Regelung im deutschen Außenwirtschaftsgesetz erhöht somit nicht nur die Rechtssicherheit für Kreditinstitute, sondern stärkt auch die Effektivität der Sanktionsdurchsetzung insgesamt.\r\nWeitere Anliegen\r\nIm Folgenden finden Sie weitere konkrete Anmerkungen der DK zum Gesetzesentwurf. Gerne stehen die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und ihre Mitglieder für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung.\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\nDie neue Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, die Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern zu verhindern. In der Praxis stellt sich für Kreditinstitute ein erhebliches Abgrenzungsproblem bei Geldern, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden.\r\nDie Bundesbank hat bislang stets die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtliche Einfrieren nur für Vermögenswerte innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU gilt und nicht auf Auslandslokationen von Instituten erstreckt ist. Durch die nun vorgesehene Pflicht zur Verhinderung stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute künftig auch dort tätig werden müssen, wo die EU-Verordnung kein automatisches Einfrieren anordnet.\r\nSollte eine solche extraterritoriale Pflicht tatsächlich beabsichtigt sein, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass Institute im Falle von Rechtskonflikten mit Drittstaatenrecht nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. Andernfalls geraten Kreditinstitute in eine unauflösbare Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen im Drittstaat, wenn das lokale Recht (z. B. in China) die Durchsetzung von EU-Sanktionsverfügungen ausdrücklich verbietet. Andererseits droht in Deutschland ein strafrechtliches Risiko, wenn die Verhinderungspflicht nicht erfüllt werden kann.\r\nNota Bene: Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf S. 25, wonach die Richtlinie die Pflicht „sanktionsbefangene Gelder (…) einzufrieren“ vorsehe, erweckt den Eindruck, als sei hierfür stets ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich, während die EU-Verordnung nach ständiger Praxis die Pflicht zum Einfrieren automatisch bewirkt.\r\nSeite 7 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n7\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberische Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend anpassen müssen.\r\nAuch die von den Exporteuren durchzuführende Risikobewertung gemäß Abs. 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Kreditinstituten zu verteilen.\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermannspflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe e heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dabei wird auf Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie verwiesen. Diese Regelung ist auf die Pönalisierung von Sanktionsumgehungen gerichtet, auch in ihrem Absatz (iv). Dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal ist im Umsetzungsgesetz nicht berücksichtigt worden, so dass selbst das schlichte Ausbleiben von Meldungen, die etwa von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 269/2014 neben der eigentlich als „Jedermannspflicht“ titulierten Pflicht miterfasst sind – also die eher bürokratisch anmutenden Meldungen hinsichtlich eingefrorener Konten und Beträge an die Bundesbank – in gravierender Weise strafbewehrt werden. Dies ist weder von der Richtlinie vorgesehen noch verhältnismäßig.\r\nOhnehin ist es angesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermanns-pflicht, und mit Blick auf ihre im Verhältnis zu den eigentlichen restriktiven Maßnahmen eher bürokratische Anmutung auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden, über Art. 3 Abs. 1 lit. h) (iv) der Richtlinie hinausgehenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, die die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nSeite 8 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n8\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung und Doppelarbeit sollte zumindest eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach Handlungen oder Unterlassungen von der Strafe ausgeschlossen sind, soweit in gleicher Angelegenheit Geldwäscheverdachtsmeldungen erstellt wurden. In Erwägungsgrund Nr. 36 der VO 2025/395 zur Änderung der VO 833/2014 vom 24. Februar 2025 ist explizit vorgesehen, dass die Behörden die Möglichkeit schaffen, Doppelmeldungen zu vermeiden („Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.“). Die Bundesregierung sollte die geschaffenen Erleichterungen für die Wirtschaft nutzen. Diese Bestimmung würde auch auf den Regelungszweck des neuen § 13 Abs. 7 AWG einzahlen, der den Behörden die Möglichkeit bietet, Fälle zu priorisieren und die umfangreichen neuen Meldungen um bis zu 50% zu reduzieren, die mit den Russlandsanktionen einhergehen.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränken.\r\n4. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR (Art. 3 Abs. 2 RL 2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Es erscheint uns unionsrechtlich problematisch, wenn eine Erleichterungsregelung der Richtlinie bewusst nicht umgesetzt wird und dies mit angeblich fehlender systematischer Anknüpfung begründet wird.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs (S. 19 f.) führt aus, dass das deutsche Strafrecht keine „monetary thresholds“ kenne und eine Umsetzung daher nicht möglich sei. Dies greift zu kurz: Das deutsche Strafrecht kennt sehr wohl Bagatellregelungen und Differenzierungen nach Geringwertigkeit. Beispielhaft sei § 248a StGB genannt, der Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Zahlreiche weitere Normen (z. B. § 259 Abs. 2 StGB Hehlerei, § 263 Abs. 4 StGB Betrug, § 266 StGB Untreue) verweisen auf diese Bagatellgrenze. Auch im Betäubungsmittelrecht wird faktisch mit Grenzwerten gearbeitet (§ 29 Abs. 5 BtMG, Auslegung durch Rechtsprechung). Ein Schwellenwert von 10.000 EUR für die Anwendbarkeit des Sanktionsstrafrechts entspricht somit der Systematik des deutschen Rechts. Das Argument, dass ein Überschreiten des Schwellenwerts um „nur einen Euro“ zufällige Ergebnisse erzeuge, überzeugt nicht: Schon heute entscheidet in vielen Delikten ein einzelner Euro über Straflosigkeit oder Strafbarkeit.\r\nSeite 9 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n9\r\nZutreffend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei sicherheits- oder kriegswichtigen Gütern (z. B. Dual-Use-Komponenten, Rüstungsgüter) auch geringe Werte erhebliche Relevanz entfalten können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schwellenwert generell ungeeignet ist. Vielmehr wäre eine differenzierende Umsetzung sachgerecht:\r\n◼\r\nKein Schwellenwert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, kriegswichtige Technologie;\r\n◼\r\nEinführung eines Schwellenwerts von 10.000 EUR für alltägliche Transaktionen im Finanz- und Zahlungsverkehr, bei Bankgeschäften und Dienstleistungen ohne Sicherheitsbezug.\r\nFür Kreditinstitute ist Rechtssicherheit und Praktikabilität zentral. Eine klare Schwelle vermeidet eine Kriminalisierung von Bagatellfällen im Massengeschäft, die weder ein erhebliches Unrecht noch ein relevantes öffentliches Interesse begründen. Die Strafprozessordnung (§§ 153 ff. StPO) bietet hier keine ausreichende Vorhersehbarkeit, sondern nur nachgelagerte Opportunitätserwägungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012155","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/05/611731/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050019.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nR E C H T S G U T A C H T E N\r\nim Auftrag des Bundesverbands deutscher Banken e. V.\r\nI. Sachverhalt und gutachterliche Fragestellung\r\nDer Unterzeichner wurde um Prüfung der Frage gebeten, inwieweit sich aus der Richtlinie\r\n(EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241 für die\r\nBundesrepublik Deutschland die Pflicht ergibt, den bisherigen § 18 Abs. 11 des\r\nAußenwirtschaftsgesetzes (AWG) aus dem Gesetz zu streichen.\r\nNach § 18 Abs. 11 AWG werden Verstöße gegen außenpolitische Sanktionen der EU nicht\r\nbestraft, wenn\r\n− seit der Veröffentlichung der einschlägigen Sanktionsvorschrift nicht eine Frist\r\nverstrichen ist, die mindestens 48 Stunden beträgt,2 und\r\n− der Täter von der betroffenen Sanktionsvorschrift keine Kenntnis hatte.\r\nHintergrund des Gutachtenauftrags ist ein Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur\r\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“, der eine\r\nStreichung von § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.3 In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt,\r\ndass „eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen\r\nRichtlinienumsetzung nicht zulässig“ sei.4\r\n1 ABl. L vom 29. April 2024.\r\n2 Wörtlich stellt § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG Sanktionsverstöße straffrei, wenn nicht seit dem Tag, an\r\ndem die verletzte Sanktionsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, zwei Werktage\r\nabgelaufen sind. Die dadurch ausgesprochene „Schonfrist“ wird folglich regelmäßig länger als 48\r\nStunden betragen (z. B. wenn der betroffene Rechtsakt an Tag 0 um 10:00 Uhr veröffentlicht wird,\r\nda die Frist dann erst an Tag 2 um 24:00 abläuft und folglich insgesamt 48 Stunden andauert).\r\n3 BT-Drucks. 20/13958; für eine ausführliche Besprechung des Entwurfs s. Klötzer-Assion/Müller,\r\nWiJ 2024, 218 ff..\r\n4 A. a. O., S. 17 f.\r\n2\r\nII. Rechtsgutachterliche Erörterung\r\n1. Ausgangspunkt: Die Pflicht zur strafrechtlichen Flankierung von Verstößen\r\ngegen das EU-Sanktionsrecht gem. Art. 5 RL (EU) 2024/1226\r\nNach Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 3\r\nund Art. 4 der Richtlinie näher umrissenen Sanktionsverstöße mit wirksamen,\r\nverhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden. 5 In Art. 5\r\nAbs. 2 bis Abs. 5 finden sich Details zu der Frage, welche Tatsituationen dabei mindestens\r\nabgedeckt sein und welche Sanktionsinstrumente bei Sanktionsverstößen mindestens zur\r\nVerfügung stehen müssen. Was die Richtlinie nicht festlegt, sind die allgemeinen\r\nVoraussetzungen der Strafe (Kausalität, Zurechnung, Vorsatz, Schuld usw.) sowie\r\nallgemeine Strafausschließungsgründe (etwa Rechtfertigungs- oder\r\nEntschuldigungsgründe).\r\n2. Widerspruch von Art. 5 RL (EU) 2024/1226 zu § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG?\r\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der umrissenen\r\nPönalisierungsvorgaben aus Art. 5 RL (EU) 2024/1226 verpflichtet ist, § 18 Abs. 11 AWG\r\naus dem deutschen Recht zu tilgen und Sanktionsverstöße auch dann strafrechtlich zu\r\nahnden, wenn sie in Unkenntnis des einschlägigen Rechtsakts vor Ablauf der in § 18\r\nAbs. 11 Nr. 1 AWG genannten Frist begangen werden.\r\nDie eingangs zitierte Begründung des Regierungsentwurfs leitet eine solche Pflicht aus dem\r\nUmstand ab, dass in RL (EU) 2024/1226 von einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung\r\neines EU-Sanktions-Rechtsaktes keine Rede ist.6 Aus der fehlenden ausdrücklichen\r\nErwähnung eines Strafausschließungsgrundes der Richtlinie wird also ein unionsrechtliches\r\nVerbot dieses Ausschlussgrundes gefolgert.\r\nDieser Gegenschluss ist methodisch jedoch nicht korrekt. Denn es ist als Ausdruck des im\r\nStrafrecht besonders bedeutsamen Subsidiaritätsgebots7 völlig üblich, dass EURechtsakte,\r\ndie den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben auf dem Gebiet des Strafrechts\r\n5 Einführend zur Wirkung des hier manifestierten sog. Effektivitätsgebots auf das nationale\r\nStrafrecht Wegner, in: Broemel/Krell/Muthorst/Prütting (Hrsg.), Prozessrecht in nationaler,\r\neuropäischer und globaler Perspektive, 2017, S. 139 ff. m. w. N.\r\n6 BT-Drucks. 20/13958, S. 17: „Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor.“.\r\n7 S. dazu BVerfG NJW 2009, S. 2274 und S. 2287 f. –„Lissabon“.\r\n3\r\nmachen, sich zu bestimmten Fragen nicht äußern, sondern diese der Ausgestaltungsfreiheit\r\nder Mitgliedstaaten überantworten. Das trifft insbesondere auf Regelungen des sog.\r\n„Allgemeinen Teils“ (AT) des Strafrechts zu, die von den verschiedenen\r\nStrafrechtstraditionen in der Union sehr unterschiedlich beantwortet und daher von EURichtlinien\r\ntypischerweise ausgespart werden. So wäre es beispielsweise offensichtlich mit\r\nArt. 5 RL (EU) 2024/1226 vereinbar, wenn in Deutschland der Täter eines\r\nSanktionsverstoßes zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und\r\nLeben einer nahestehenden Person handelt und daher wegen § 35 StGB nicht bestraft wird.\r\nAnders formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus der Nicht-Erwähnung des\r\nExistenznotstandes (wie er in Deutschland durch § 35 StGB geregelt ist) in der RL\r\n(EU) 2024/1226 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland darauf zu schließen, dass\r\n§ 35 StGB wegen eines Konflikts mit der RL (EU) 2024/1226 gestrichen werden müsste.\r\nDass sich – wie dargelegt – aus der mangelnden Befassung einer EU-Richtlinie mit\r\nallgemeinen Strafbarkeitsanforderungen und -ausschlüssen nicht folgern lässt, dass\r\nentsprechende Regelungen im deutschen Strafrecht unzulässig wären, erkennt implizit auch\r\nder bereits mehrfach zitierte Regierungsentwurf an. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass\r\ndie „Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik“ von dem avisierten Wegfall\r\ndes § 18 Abs. 11 AWG „unberührt“ blieben.8 Mit den „Regelungen über die strafrechtliche\r\nIrrtumsproblematik“ ist wohl § 17 S. 1 StGB gemeint, da Irrtümer über den Inhalt oder die\r\nReichweite einer Blankett-Ausfüllungs-Norm im AWG herrschend als Verbotsirrtum\r\nangesehen werden.9 Da der Verbotsirrtum in RL (EU) 2024/1226 nicht thematisiert wird,\r\nmüsste es der Bundesrepublik Deutschland nach der Logik, mit der die\r\nEntwurfsbegründung die Streichung von § 18 Abs. 11 AWG fordert, eigentlich verboten\r\nsein, bei Sanktionsverstößen den § 17 S. 1 StGB anzuwenden. Dass die Begründung jedoch\r\numgekehrt gerade diese Regelung angewendet wissen will, ist , dem Grunde nach, ein\r\nEingeständnis an die hier bezogene Position.\r\n8 BT-Drucks. 20/13958, S. 17 f.\r\n9 So jedenfalls BGH NZWiSt 2013, 113 im Kontext von § 34 Abs. 4 AWG a. F., der dem heutigen\r\n§ 18 Abs. 1 AWG strukturell stark ähnelt; dazu kritisch Krell, NZWiSt 2013, 114 ff. und (soweit es\r\num Individualsanktionen geht) F. Meyer/S. D. Hüttemann, in: Momsen/Grützner, 2. Aufl. (2020),\r\n§ 37 Rn. 81; wie der BGH auch OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 8968; die Frage offenlassend\r\nSchwendinger, in: BeckOK-AußenWirtschaftsR, 15. Edition, Stand: 01.04.2025, § 18 Rn. 25; Ahlbrecht,\r\nin: Leitner/Rosenau, 2. Aufl. (2022), § 18 AWG Rn. 63; Wagner, in: MüKo-StGB, Bd. 8, 4.\r\nAufl. (2023), § 18 AWG Rn. 172.\r\n4\r\nAls Zwischenergebnis lässt sich also festhalten: EU-Richtlinien mit Mindestvorgaben zum\r\nStrafrecht, wie sie die RL (EU) 2024/1226 formulierten, lassen den Mitgliedstaaten gerade\r\nim Bereich des Strafrecht AT aus Respekt vor der mitgliedstaatlichen Souveränität\r\nerheblichen Gestaltungsspielraum, so dass aus dem Fehlen solcher Vorgaben keine\r\nSperrwirkung für nationale Regelungen des Strafrecht AT geschlossen werden kann.\r\n3. § 18 Abs. 11 AWG als spezielle Regelung für Fälle fehlenden\r\nUnrechtsbewusstseins\r\nNun ließe sich gegen die hier vorstehend skizzierte Argumentationslinie vorbringen, dass\r\ndie Frage einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung einer EU-Sanktionsvorschrift nicht\r\nden von der RL (EU) 2024/1226 bewusst ausgesparten Bereich des Strafrecht AT betrifft,\r\nsondern vielmehr eine sanktionsspezifische Thematik, die die Richtlinie abschließend regeln\r\nsoll. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu: § 18 Abs. 11 AWG stellt eine Spezialregelung\r\nfür Fälle fehlenden Unrechtsbewusstseins dar, und bei näherer Betrachtung setzt die RL\r\n(EU) 2024/1226 sogar zwingend voraus, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten\r\neine Regel zu dieser Thematik enthalten. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:\r\n− Es ist offensichtlich nicht mit dem (auch auf unionsrechtlicher Ebene durch Art. 49\r\nder EU-Grundrechtecharta anerkannten) Schuldprinzip vereinbar, jemanden wegen\r\neines Sanktionsverstoßes zu bestrafen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis\r\nvon der verletzten Sanktionsnorm hatte und diese Unkenntnis praktisch\r\nunvermeidbar war.\r\nBeispiel: Am 1. Januar um 12:00 Uhr wird eine neue Sanktionsvorgabe der\r\nEU veröffentlicht. Eine Minute später wird bei der X-Bank eine Transaktion\r\ndurchgeführt, die gegen die neue Sanktionsvorgabe verstößt. Die Mitarbeiter\r\nder Bank haben zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der neuen Vorgabe.\r\nAuch die RL (EU) 2024/1226 strebt in einem solchen Fall Straflosigkeit an, was\r\ndurch die in Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 enthaltene Formulierung zum\r\nAusdruck kommt, wonach die Mitgliedstaaten nur vorsätzliche Sanktionsverstöße\r\nunter Strafe stellen sollen.10\r\n10 Ergänzend lässt sich Art. 5d Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung 260/2012 in der durch die EUVerordnung\r\n2024/886 ( „Instant-Payment-Verordnung“) geänderten Fassung anführen, der den\r\n5\r\n− Was unter Vorsatz zu verstehen ist (und ob das Unrechtsbewusstsein Teil dieses\r\nVorsatzes oder – wie nach deutschem Recht – ein eigenständiger Teil der Schuld\r\nist), regelt das Unionsrecht allerdings nicht, sondern überlässt dies den Eigenheiten\r\nder mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, solange nicht ein bestimmtes Mindestmaß\r\nder effektiven Durchsetzung des strafrechtlich flankierten EU-Rechts unterschritten\r\nist. Konkret im Zusammenhang mit sich stetig aktualisierenden EUSanktionsvorschriften\r\nwären die unionsrechtlichen Mindestvorgaben aus meiner\r\nSicht dann unterschritten, wenn der Einwand, man habe eine Sanktionsvorschrift\r\nnicht gekannt, uneingeschränkt immer zum Strafbarkeitsausschluss führen würde.\r\nDenn dann wäre eine Tat z. B. sogar dann straflos, wenn jemand die zum\r\nSanktionsrecht einschlägigen Informationsquellen (z. B. Amtsblatt, Homepage der\r\nEU-Kommission usw.) ganz bewusst nicht konsultiert, um so in Unkenntnis zu\r\nbleiben und folglich straflos zu handeln (sog. willful blindness). Aus\r\nEffektivitätsgesichtspunkten hinnehmbar (und mit Blick auf das Schuldprinzip – wie\r\ngesagt – auch geboten) wäre es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat keine Strafe für Fälle\r\nvorsieht, in denen der Täter die verletzte Sanktionsnorm nicht kennt und seit der\r\nVeröffentlichung der Norm ein so kurzer Zeitraum verstrichen ist, dass diese\r\nUnkenntnis mit vernünftigem Aufwand nicht zu vermeiden gewesen ist.\r\n− Um zwischen den beiden skizzierten Fallkonstellationen der unvermeidbaren vs.\r\nvermeidbaren Normkenntnis unterscheiden zu können, müssen die\r\nmitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zwingend einen Vermeidbarkeitsmaßstab\r\nfestlegen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 18 Abs. 11 AWG dergestalt\r\nausgeführt, dass Normunkenntnis binnen der in § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG\r\ngenannten Frist automatisch zum Strafbarkeitsausschluss führt. Wenn § 18 Abs. 11\r\nAWG gestrichen würde, hieße das aber nicht etwa, dass künftig keine „Schonfrist“\r\nmehr gelten würde. Vielmehr wäre die „Schonfrist“ dann in § 17 S. 1 StGB im\r\nMerkmal der „Vermeidbarkeit“ des Verbotsirrtums versteckt:11 Sind seit der\r\ndort adressierten Zahlungsdienstleistern ebenfalls nur aufgibt, Änderungen im Bereich des EUIndividualsanktionsrechts\r\nunverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) und nicht etwa „sofort“\r\nin die eigenen Screening-Systeme zu übertragen. Dem Unionsrecht ist der Grundsatz, dass\r\nunmögliches von niemandem verlangt werden darf (ultra posse nemo obligatur), also ebenso vertraut\r\nwie der deutschen Rechtsordnung.\r\n11 Dass § 17 StGB darüber entscheidet, ob die Nicht-Kenntnis einer EU-Sanktionsvorschrift zur\r\nStraflosigkeit i. S. v. § 18 AWG führt, hängt von der schon auf S. 3 erörterten Frage ab, ob das\r\n6\r\nVeröffentlichung einer Sanktionsvorschrift erst wenige Minuten vergangen und\r\nkennt ein verantwortlicher Bankmitarbeiter die Regelung daher nicht, so wäre sein\r\nIrrtum sicher unvermeidbar i. S. v. § 17 S. 1 StGB. Je mehr Zeit seit der\r\nVeröffentlichung verstreicht, desto eher wäre der Irrtum dadurch vermeidbar\r\ngewesen, das EU-Amtsblatt oder vergleichbare Informationsquellen zu konsultieren\r\n(mit der Folge, dass § 17 S. 2 StGB greift und allenfalls eine Strafmilderung in\r\nBetracht kommt). Welche Frist die Vermeidbarkeitslinie letztlich markiert, müsste\r\ndann die deutsche Rechtsprechung noch festlegen. Gegenüber dem Status quo wäre\r\nfolglich nichts gewonnen, außer, dass die „Schonfrist“ künftig durch schwer\r\nvorhersehbares Richterrecht statt ausdrücklich durch Gesetzeswortlaut festgelegt\r\nwäre.\r\nIII. Fazit\r\nDie RL 2024/1226 verpflichtet den deutschen Gesetzgeber bei Lichte betrachtet nicht, a uf\r\ndie Regelung einer „Schonfrist“ (wie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht) für die Zeit\r\nunmittelbar nach der Veröffentlichung einer neuen EU-Sanktionsvorgabe zu verzichten,\r\nwie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.\r\nInsbesondere ergibt sich eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe nicht – im Wege\r\neines Gegenschlusses – aus dem Umstand, dass die RL 2024/1226 keine Regelung zu dieser\r\nFrage enthält. Vielmehr betrifft § 18 Abs. 11 AWG den Umgang mit Fällen, in denen der\r\nTäter ohne Unrechtsbewusstsein handelt, was sich nach der Terminologie des Unionsrechts\r\nals Frage des Vorsatzes darstellt (auch wenn nach herrschender deutscher Dogmatik eine\r\nFrage der Schuld angesprochen ist). Hierzu trifft die RL 2024/1226 ganz bewusst keine\r\nRegelung, sondern überlässt den Umgang mit solchen Konstellationen auf Grund des\r\nSubsidiaritätsgedankens, der gerade im Strafrecht eine Schonung der mitgliedstaatlichen\r\nRechtstraditionen erfordert, dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.\r\nFolglich muss die Bundesrepublik Deutschland also selbst eine Regelung zu der Frage\r\ntreffen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Sanktionsverstoß darauf beruht, dass der Täter\r\ndie betroffene Sanktionsvorschrift nicht kannte. Würde man § 18 Abs. 11 AWG streichen,\r\nMerkmal der Zuwiderhandlung gegen eine EU-Sanktionsvorschrift ein normatives\r\nTatbestandsmerkmal ist, auf das sich der Vorsatz beziehen muss (dann wäre § 16 Abs. 1 S. 1 StGB\r\ndie passende Irrtumsregel), oder nicht (dann § 17 StGB). Die Rechtsprechung neigt – wie ebenfalls\r\nbereits auf S. 3 dargelegt – zur Anwendung von § 17 StGB.\r\n7\r\nkäme es insofern auf § 17 S. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift bliebe der Sanktionsverstoß,\r\nder in Unkenntnis der verletzten Sanktionsvorschrift getätigt wurde, straflos, wenn die\r\nUnkenntnis für den Täter unvermeidbar war. Den Begriff der „Unvermeidbarkeit“ müsste\r\ndie Rechtsprechung dann zukünftig näher ausfüllen und dabei insbesondere festlegen, in\r\nwelchen Zeitabständen es Finanzinstituten und anderen Akteuren, die die Einhaltung des\r\nSanktionsrechts sicherstellen müssen, zumutbar ist, sich über neue Sanktionsvorschriften\r\nzu informieren. Durch die Hintertür des § 17 S. 1 StGB würde auf diese Weise wieder eine\r\n„Schonfrist“ in das deutsche Recht eingeführt, die – je nach zukünftiger Entwicklung der\r\nRechtsprechung – sogar länger sein könnte als sie heute in § 18 Abs. 11 AWG ist. Für die\r\nEffektivität der Durchsetzung des EU-Sanktionsrechts wäre folglich nichts gewonnen.\r\nDagegen würde die Bestimmtheit der strafrechtlichen Sanktionsregeln gemindert, weil die\r\n„Schonfrist“ künftig nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt wäre, sondern sich erst\r\naus (für den Rechtsanwender kaum vorhersehbarem) Richterrecht ergeben würde.\r\nDagegen sprechen auch praktische Argumente: Große Unternehmen könnten versuchen,\r\nsich gegen diese Unsicherheit zumindest teilweise zu wappnen, indem sie Personal\r\neinstellen, das rund um die Uhr die Aufgabe hat, die Fortentwicklung des Unionsrechts zu\r\nprüfen und in die Sanktions-Screening-Systeme des Unternehmens einzupflegen. Hierzu\r\nmüssten sowohl juristische Kapazitäten als auch spezielle IT-Kräfte inklusive\r\nUrlaubsvertretungen usw. eingestellt werden, was immense zusätzliche Kosten mit sich\r\nbrächte und den Finanzstandort Deutschland schwächen würde. Zugleich wäre auch durch\r\neinen solchen Aufwand nicht sichergestellt, dass neue Sanktionsvorschriften ab der ersten\r\nMinute ihrer Geltung eingehalten werden können, da selbst bei schneller Entdeckung einer\r\nneuen Vorschrift mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um die neue Regel technisch in\r\ndas Sanctions-Screening zu implementieren. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich\r\nentsprechende Ausgaben ohnehin vielfach nicht leisten können, was die\r\nMarkteintrittsbarrieren im Finanzsektor zusätzlich erhöht und den Wettbewerb\r\nbeeinträchtigt. Dies erscheint untunlich und mit Blick auf den begrenzten Nutzen für die\r\nEffektivität des EU-Sanktionsrechts unverhältnismäßig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012407","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/27/360508/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300174.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäi-schen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nSusanne Stiehler\r\nTelefon: +49 30 20225-5379\r\nTelefax: +49 30 20225-5345\r\nE-Mail: susanne.stiehler@dsgv.de\r\nBerlin, 30. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deut-schen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesver-bandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenver-bände. Die Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankprakti-schen Fragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwir-kung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschla-gen, dass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem ge-wöhnlichen Aufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der Fassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwir-kung der Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen Forderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein gemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Wäh-rung gegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftsta-gen nach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt abgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag einer Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechsel-kurs wird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Va-luta\" bezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den ka-nadischen Dollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist bei-spielsweise Euro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften, wie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu re-agieren oder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die Zahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen die Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann die Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ur-sprünglichen Geschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim ursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflich-tung betrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein. Der Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Auf-grund dieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forde-rungen, da die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Re-gel schnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen, dürfte daher gering sein.\r\nGegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Parteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finan-zinstrument im Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Ge-mäß MiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispiels-weise übertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten gehören unter anderem:\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache Währungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt wird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines Zah-lungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet, dürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forde-rungsstatut):\r\n• Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Ge-schäften (genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegen-dere Anknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsver-hältnis und daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbe-sondere Derivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwi-schen Forderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das rele-vante Forderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n• Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswi-dersprüche und vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderun-gen unter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in der Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter einem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen Vertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinn-widrig.\r\n• Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise an-gemerkt wird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n• Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das Sitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang beste-hende Regelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte unbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDetail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: 1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. 2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. 3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. Lösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau - einheitliche Aufbewahrungsfristen - mit kürzerer Dauer zu erreichen.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 2 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke I. Ausgangslage: 1. Kreditrisiko: Der Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; Mit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” 2. Liquiditätsrisiko: Artikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; Doch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; Auf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 3 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\n3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß ANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. VERWEISE 5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ; d.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. 4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) Tz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: 14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 4 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nII. Problemstellung: • Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung • Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung Aber: • Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg. • Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen. • Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. III. Lösungsvorschlag: Angleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ und in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 in Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. Auszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1\r\nStand: 07.11.2024, Seite 5 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 6 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. Die von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. Lösungsvorschlag: Der Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung).\r\nStand: 07.11.2024, Seite 7 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio Bei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. Lösungsvorschlag: Bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 8 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles Für die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. Es ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. Lösungsvorschlag: Die EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 9 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln Alle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. Lösungsvorschlag: In EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwenden\r\nStand: 07.11.2024, Seite 10 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: Erweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Artikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. Lösungsvorschlag: Erweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 11 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Lösungsvorschlag: Verzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items).\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen\r\nStand: 07.11.2024, Seite 12 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an undertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 13 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 14 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung Problemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. Lösungsvorschlag: Finanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 15 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen Im Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 16 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 17 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. Lösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013329","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/26/501864/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310197.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013342","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/0c/375772/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nDAC 8-Umsetzungsgesetzes\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 15. November 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nZu Art. 1 (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz)\r\nAllgemein\r\nBedauerlicherweise lässt sich das Gesetz nur bedingt gut lesen, da es u. a. viele Rechtsverweise beinhaltet,\r\nso dass die Einbeziehung diverser anderer Gesetze und der Richtlinien von Nöten ist.\r\nTeilweise sind die Begriffsbestimmungen (insb. in § 6 KStTG) unpräzise und interpretationsbedürftig\r\noder erschließen sich nicht direkt aus dem Gesamtkontext der Regulatorik. Beispielsweise wird in § 6\r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Kryptowert-\r\nNutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht weder\r\nder Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor.\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Regelungen\r\naus sich heraus erklärbar sind.\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht\r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf\r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vorschriften\r\nin Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der\r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23\r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und\r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.\r\nZu § 13 Plausibilität der Selbstauskunft –\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der\r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfügbaren\r\nInformationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber\r\nKunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die\r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich\r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten vielmehr\r\nin Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen.\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn\r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG\r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei\r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestätigung“\r\ngemeint sein soll.\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstauskunft\r\nabgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein.\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, einschließlich\r\nder automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere\r\nder relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen\r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Meldezeitraum\r\nangewendet werden.\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen\r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert\r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der\r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu beachten,\r\ndass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind,\r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitestgehend\r\nautomatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne\r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis\r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Prozessbeschreibung\r\ngestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisatorischen\r\nVorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Geschäftsbeziehungen\r\ngefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies\r\nerfolgen.\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den\r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten immer\r\nerst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur\r\nAbgabe der Jahresmeldung.\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die\r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden.\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die\r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend\r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klargestellt\r\nwerden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn\r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden\r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit\r\nim Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inländischen\r\nRechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirtschafts-\r\nID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen existieren\r\n(insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht gewerblich\r\ntätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirtschaftlich\r\nBerechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“\r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum\r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits bestehenden\r\nKontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen rechtzeitig\r\nbeschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlängerung).\r\nDenn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht.\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und\r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausreichend\r\nsein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des\r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kreditinstitute\r\ndiese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen gestellt\r\nsein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen.\r\nZu § 7\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende\r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begründung\r\nnach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthalten\r\nsind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hiervon\r\nunberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst.\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizieren,\r\ndass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinstituten\r\nden Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche Angaben\r\nin Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Meldepflichten\r\nfür die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme\r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhältnismäßigkeit\r\nbedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich bringen\r\njegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch eingeführt\r\nwerden.\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung\r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Einlagenkonto\r\nin § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsregelung\r\nstellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines\r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert\r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums.\r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der\r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen\r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der\r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht.\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen\r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein\r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs.\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betragsmäßig\r\ngeringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage,\r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen,\r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern haben,\r\ndie ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch\r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA\r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar).\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten\r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar handelt.\r\nDies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle\r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorgenommenen\r\nbetragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014627","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/cd/453935/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf\r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz\r\nSehr geehrter Herr Dr. Meißner,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten Diskussionsentwurf\r\ndes Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA die\r\nUmsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt\r\nhaben, unsere Bedenken hinsichtlich der weiteren Verfolgung\r\ndes Mindeststeuergesetzes (MinStG) äußern. Ohne die Beteiligung\r\nder USA, als eine der größten Volkswirtschaften der\r\nWelt, ist kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen\r\nan das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung\r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit\r\nund das Festhalten an dem Besteuerungsregime könnte zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleichterungen\r\nfür Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden.\r\nPositiv anzumerken ist, dass mit dem vorliegenden Entwurf\r\nbereits erste Erleichterungen im Rahmen der weiteren steuerlichen\r\nBegleitmaßnahmen enthalten sind.\r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der aktuellen\r\nForm zu überdenken und es sind alternative Maßnahmen zu\r\nprüfen, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen,\r\nohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen. Dies gilt\r\nHerrn MDg Dr. Jörg Meißner\r\nVertreter des Leiters der Steuerabteilung\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail: Pillar2@bmf.bund.de\r\nBearbeiter: Tm/Bl\r\nYokab Thomsen\r\nAssociate Director\r\nTelefon: +49 30 1663-3260\r\nyokab.thomsen@bdb.de\r\n31. Januar 2025\r\nSeite 2 von 3\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und für überwiegend national tätige Unternehmen.\r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern:\r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit)\r\n§ 83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen für die ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-ternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-plementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-lung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass Unternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-fizienz der Regelung darunter leiden würde.\r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den Unternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-rieren.\r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden.\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour)\r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-sungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-nen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests hätte.\r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. Der Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-fen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-gangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden.\r\nSeite 3 von 3\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um Unternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-zieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und zu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in Frage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-füllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung ergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.\r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, wäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-geln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.\r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die Inanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-passungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-mittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a.\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten Entwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen werden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, die für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, herangezogen werden können.\r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n\r\nJoachim Dahm\r\nYokab Thomsen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014627","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/77/502233/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310287.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aussetzung des Mindeststeuergesetzes in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Kreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüber-stehen und der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir eindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuer-gesetzes (MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene langfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden sind. Die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den Kreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die steuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu zu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher Änderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden Umsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die zudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ umgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor erhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie finanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt werden. Dabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische Anforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten ohnehin bereits stark belastet.\r\n31.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\n\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/d7/483112/Stellungnahme-Gutachten-SG2502190012.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nOmnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen\r\nAnforderungen an Unternehmen\r\n(EC Simplification Initiatives regarding\r\nESG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 12. Februar 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nSeite 2 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nExecutive Summary\r\nIm Rahmen der Umsetzung wurde deutlich, dass die aktuelle Nachhaltigkeitsregulierung in Teilen\r\nübermäßig umfangreich ausfällt und zu massiven bürokratischen Belastungen bei den Unternehmen\r\nführt. Gleichzeitig verdeutlichen zunehmende Klimaereignisse – auch in Europa – den Handlungsdruck\r\nin der Transformation der Wirtschaft. Daher begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft die Initiative der\r\nEuropäischen Kommission, das bisherige Sustainable Finance Rahmenwerk über eine Omnibus Initiative\r\nzu vereinfachen.\r\nMaßgabe dieser Überarbeitung sollte sein, dass Anforderungen und Informationen handhabbarer und\r\nentscheidungsrelevanter werden. Die Steuerungs- und Lenkungswirkung der regulatorischen Anforderungen\r\nsollte gestärkt werden, ohne das Ambitionsniveau der Klimaschutzziele zu hinterfragen. Nachhaltigkeitsberichte\r\nsollten einen Mehrwert zur Unterstützung der erforderlichen Nachhaltigkeitstransformation\r\nbieten und nicht zu reinen Selbstzwecken werden. In diesem Sinne unterstützen wir das\r\nSchreiben der Bundesregierung vom 17. Dezember 2024, über die Omnibus-Initiative nachhaltigkeitsbezogene\r\nRegulatorik zu vereinfachen.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft können folgende Lösungsansätze diese Ambition erfüllen:\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive:\r\n1. Kurzfristige signifikante Straffung der bestehenden Vorgaben in CSRD und ESRS durch eine Fokussierung\r\ndes Berichtsumfangs, eine Verschlankung zugehöriger Prozesse, Vermeidung von Goldplating\r\nbzw. von Verschärfung der Gesetze durch Level 3 (Leitlinien, FAQ) sowie die Schaffung einer\r\nharmonisierten und redundanzfreien Berichtsarchitektur\r\n2. Evaluierung der Berichtspflichten vor weiterer Regulierung und Verzicht auf zwischenzeitliche additiven\r\nAngabepflichten\r\n3. Fokus auf praxisrelevante Klarstellungen statt Entwicklung zusätzlicher zu berichtender Inhalte für\r\neinzelne Sektoren\r\nTaxonomie-Verordnung\r\n1. Verbesserte Funktionsweise der Taxonomie durch eine vereinfachte Prüfung der DNSH-Kriterien und\r\nhöhere, risikobasierte Differenzierungsmöglichkeiten\r\n2. Überdenkung der Berichterstattung nach der Taxonomie und mindestens fundamentale Überarbeitung\r\nder dahinterliegenden Methodik durch die Beseitigung der Asymmetrie in der Green Asset Ratio\r\n(GAR)\r\n3. Komplexe Anforderungen der Taxonomie nicht zusätzlich über „soft law“ verschärfen\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1. Verzicht auf zusätzliche Sorgfaltspflichten für Finanzunternehmen\r\n2. Fokussierung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner der relevanten Lieferkette\r\n3. Anpassung der Haftungs- und Sanktionsregeln\r\n4. Überarbeitung der Vorgaben zu Transitionsplänen\r\nZudem ist sicherzustellen, dass Vereinfachungen für Nicht-Finanzunternehmen auch für Finanzunternehmen\r\ngelten. Andernfalls müssen Kreditinstitute bei ihren Kunden zusätzliche Daten erheben, die\r\ndiese nicht berichten müssen. Dies gilt insb. im Kontext der Offenlegungspflicht zu ESG-Risiken und\r\ndem kommenden Meldewesen (je CRR).\r\nSeite 3 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nEinleitung\r\nDer globale und vor allem in Europa überdurchschnittliche Temperaturanstieg, aber auch die schweren\r\nÜberschwemmungen in Teilen Europas machen eines deutlich: An der Notwendigkeit, den Klimawandel\r\ndurch wirksame Maßnahmen zu bekämpfen und die Wirtschaft durch Transformation zu dekarbonisieren,\r\nhat sich nichts geändert. Im Gegenteil: Die physischen Risiken treten nicht nur in Europa immer\r\nhäufiger und stärker auf. Mit Blick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel\r\nhat die EU in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Dazu gehört auch die\r\nmittlerweile über 1.800 Seiten umfassende ESG-Regulierung. Es handelt sich um ein umfangreiches,\r\nkomplexes, interpretationsbedürftiges und teils inkonsistentes ESG-Regelwerk, das u. a. zu weit über\r\n10.000 Detailvorgaben für die Vorbereitung der Berichterstattung führt. Die ursprünglich gesetzten\r\nwichtigen Ziele, Kapital in Richtung nachhaltigen Wirtschaftens zu lenken, Risiken zu managen, Transparenz\r\nund langfristiges Denken zu fördern, sind in letzter Zeit zunehmend aus dem Blick geraten.\r\nStattdessen wird ESG häufig mit Bürokratie in Verbindung gebracht. Das ist bedauerlich.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft dürfen wir bei der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft\r\nnicht nachlassen. Die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens und der EU, die Treibhausgasemissionen\r\nbis 2050 auf netto null zu senken, sind nach wie vor richtig und wichtig. Die Unternehmen\r\nbrauchen aber Verlässlichkeit und Planbarkeit für die Transformation. Die CO2-Bepreisung als marktwirtschaftliches\r\nInstrument ist dabei sehr hilfreich, weil sie Innovationen herbeiführt und fördert. Darüber\r\nhinaus können förderpolitische Instrumente der EU und der Mitgliedsstaaten eine wichtige Unterstützung\r\nbei der Transformation sein.\r\nDennoch bedarf es eines klaren Signals seitens der Politik an die Wirtschaft: Das Eingeständnis, dass\r\ndas Sustainable Finance Framework in Teilen die Ziele übertrifft und dass es jetzt an der Zeit ist, nicht\r\ndie Ziele in Frage zu stellen, sondern über den effizienten Weg dorthin nachzudenken. Neben Effektivität\r\nmüssen dabei Konsistenz, internationale Vergleichbarkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Praktikabilität\r\nim Mittelpunkt stehen. Auch das Proportionalitätsprinzip muss bei der Regulierung und Umsetzung\r\nstärker berücksichtigt und die Anwendung vereinfacht werden. Insofern begrüßen wir den in Maßnahme\r\n4 der Erklärung von Budapest zum New Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit avisierten\r\n„revolutionären Vereinfachungsprozess“. Die für Februar 2025 angekündigte Omnibus-Initiative\r\nzur Vereinfachung von nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten für Unternehmen ist ein Schritt in die richtige\r\nRichtung.\r\nDas Vorhaben des Omnibus-Verfahrens (Omnibus Simplification Package), mehrere thematisch verwandte\r\nRechtsakte gleichzeitig zu ändern und zu harmonisieren, begrüßen wir. Die aktuelle Nachhaltigkeitsregulierung\r\nist übermäßig umfangreich und führt zu massiven bürokratischen Belastungen bei\r\nden Unternehmen, ohne das damit eine unmittelbare Steuerungs- und Lenkungswirkung einhergeht.\r\nDer Umfang berichteter Informationen soll handhabbar und entscheidungsrelevant sein. Nachhaltigkeitsberichte\r\nmüssen einen Mehrwert zur Unterstützung der Nachhaltigkeitstransformation bieten. Berichterstattung\r\ndarf kein reiner Selbstzweck sein. Eine Anpassung der Anforderungen, insb. eine Fokussierung\r\nauf die wichtigsten Kerninformationen, ist daher dringend erforderlich.\r\nZu den drei im Fokus der Vereinfachungsinitiative stehenden Richtlinien und Verordnungen –Corporate\r\nSustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomie-Verordnung und Corporate Sustainability Due\r\nDiligence Directive (CSDDD)– sollten aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft die folgenden Punkte in\r\nder Diskussion berücksichtigt werden.\r\nSeite 4 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) /\r\nEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS, DelVO EU 2023/2772)\r\nDie Devise muss jetzt lauten: „Evaluierung vor weiterer Regulierung“ mit dem Ziel, die bestehenden\r\nBerichtsstandards (ESRS) kurzfristig deutlich zu entschlacken und weitere additive\r\nBerichtspflichten vorerst zu stoppen.\r\nMit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Entwicklung der\r\nEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden,\r\nihre Nachhaltigkeitsleistung sowie ihre Auswirkungen auf Nachhaltigkeit transparent und vergleichbar\r\noffenzulegen. Die bisherigen Anforderungen und die geplanten Erweiterungen stellen berichtenden Unternehmen\r\nvor erhebliche Herausforderungen. Schon jetzt bindet die Umsetzung der sektorübergreifenden\r\nESRS (Set 1) beträchtliche Ressourcen und wird auch noch in den kommenden Jahren erheblichen\r\nAufwand verursachen. Außerdem sind aus Sicht der Nutzer von CSRD-Berichten – wie Investoren und\r\nKreditinstitute– nicht alle Datenpunkte (gleichermaßen) steuerungsrelevant. Die wachsende Komplexität\r\nund der ausufernde Umfang der Anforderungen beeinträchtigen zunehmend die Qualität, Vergleichbarkeit\r\nund Aussagekraft der Daten und damit auch die Grundlage für Investitionsentscheidungen.\r\nTrotzdem wird an der Entwicklung zusätzlicher Berichtsanforderungen und -inhalte beispielsweise in den\r\nverbindlichen sektorspezifischen ESRS gearbeitet.\r\nWir unterstützen ausdrücklich das Schreiben der Bundesregierung vom 17. Dezember 2024 zur Vereinfachung\r\nder Nachhaltigkeitsberichterstattung. Damit Entlastungen für die Unternehmen greifen und ein\r\nTrickle-Down-Effekt vermieden wird, wäre es aber notwendig, dass bankspezifische Berichtspflichten\r\n(Säule 3 Offenlegung, ESG Meldewesen) sowie Datenanforderungen im Rahmen des Risikomanagements\r\n(EZB Guide, MaRisk, EBA Guidelines on the Management of ESG-Risks) parallel angepasst werden.\r\nDies gilt insbesondere für die Anforderungen, Einzelkreditnehmerdaten im ESG-Scoring und der\r\nKreditentscheidung zu berücksichtigen. Zusätzlich müssten der Wirtschaft praktikable Lösungen zur\r\nVerfügung gestellt werden, die sicherstellen, dass sie auch ohne die Daten nicht-berichtspflichtiger Unternehmen\r\nauskommen. Ohne diese Anpassungen müssen berichtspflichtige Unternehmen und Banken\r\nweiterhin auf individuelle, nicht-standardisierte Datenerhebungen zurückgreifen. Entlastungen auf der\r\neinen Seite, dürfen nicht zu mehr Bürokratie auf der anderen führen.\r\nGrundsätzlich sprechen wir uns dafür aus, neue Berichtspflichten mit einem ausreichenden Umsetzungsvorlauf\r\nsowie langfristiger Planungssicherheit einzuführen, um eine verlässliche Implementierung zu\r\ngewährleisten.\r\nMaßgabe der breiteren Überarbeitung der CSRD sollte die Fokussierung auf schlanke, konsistente und\r\nprüfungssichere Vorgaben für die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung sein, die ähnliche oder gleiche\r\nTeilbereiche aus unterschiedlichen regulatorischen Perspektiven regeln, inkl. Guidelines und Standards\r\nder EBA.\r\nUm die Nachhaltigkeitsberichterstattung effizienter und zielgerichteter zu gestalten, möchten wir unsere\r\nVorschläge darlegen:\r\nSeite 5 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n1. Kurzfristige signifikante Straffung der bestehenden Vorgaben in CSRD und ESRS\r\nDie Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten\r\nsind ein deutliches Signal dafür, dass der Umfang der konkretisierenden ESRS die Intention des\r\nGesetzgebers bei der Verabschiedung der CSRD verfehlt hat. Die EU-Kommission sollte daher kurzfristig\r\neine signifikante Straffung der Berichtsvorgaben vornehmen. Im Rahmen der schnellen Vorlage und\r\nUmsetzung des Omnibus Simplification Package sollte der Umfang bzw. das Ausmaß der Berichtspflichten\r\ngegenüber der derzeit gültigen ESRS-Fassung (Set 1) durch Streichung, Vereinfachung und klare\r\nFokussierung auf entscheidungsrelevante Daten und Themen reduziert werden. Das Ziel sollte sein, die\r\nUnternehmen einschließlich Kreditinstitute spürbar und kurzfristig zu entlasten, um die Reduktion bürokratischer\r\nLasten um mindestens 25 % sicherzustellen.\r\nSollte die EFRAG einbezogen werden, müsste sie ein klares Mandat erhalten, die sektorübergreifenden\r\nESRS inhaltlich und prozessual zu straffen und nicht lediglich die Anzahl der Berichtsanforderungen\r\ndurch ein Zusammenführen mehrerer Vorgaben formal zu reduzieren.\r\nKonkret schlagen wir im Kontext der bestehenden Anforderungen von CSRD und ESRS vor:\r\n• ESRS Quick-fix mit erweiterten Phase-In-Regelungen und einer Fokussierung des Berichtsumfangs\r\nauf den LSME:\r\nIn einem ersten Schritt sollten die ESRS-Übergangsbestimmungen deutlich ausgeweitet werden.\r\nUm die Umsetzung zu erleichtern, könnte der Umfang bestimmter Angabepflichten gezielt reduziert\r\nund schrittweise eingeführt werden, insbesondere in den ersten drei Jahren der ESRS-Anwendung.\r\nFür die bereits bestehenden Phase-Ins könnte eine Verlängerung in Betracht gezogen werden.\r\nDamit ließe sich sicherstellen, dass die Rechtsfolgen des Omnibus-Pakets für alle erstmaligen\r\nErsteller von Nachhaltigkeitsberichten frühzeitig und praxisorientiert umsetzbar sind. Hierfür wäre\r\neine Verabschiedung im ersten Halbjahr 2025 notwendig.\r\nIm Rahmen der Straffung der Berichtsvorgaben sollten die ESRS umfangreich vereinfacht werden.\r\nInsgesamt sollte eine Konzentration auf eine überschaubare Anzahl aussagekräftiger und handhabbarer\r\nBerichtsinhalte erfolgen.\r\nSollte eine besonders schnelle Verschlankung der ESRS verfolgt werden, so könnte der LSME genutzt\r\nwerden. Auf Grundlage von Art. 19a Abs. 6 Bilanz-Richtlinie wurden im Rahmen der LSMEKonsultation\r\nbesonders wichtige Informationsbedarfe bereits identifiziert. Diese Analyse sollte als\r\nGrundlage für die Anpassungen des Set 1 der ESRS (Full-ESRS) herangezogen werden. Zur\r\nschnellen Umsetzung von Vereinfachungen könnte 1) der Berichtsumfang der Full-ESRS an den\r\nDraft von LSME ESRS angepasst werden, 2) der zu erlassende LSME ESRS sollte sich am Umfang\r\ndes derzeit freiwilligen VSME-Standards (Module – Basic und Comprehensive) orientieren. Für eine\r\nsinnvolle Nutzung des Wahlrechts für kleinere Unternehmen, nach dem reduzierten ESRS zu berichten,\r\nfür den leichteren Übergang von einer reduzierten auf die volle Berichterstattung sowie\r\num die effektive Umsetzung der Rechtsfolgen der Omnibus-Regulierung zu ermöglichen, ist es\r\nzwingend, dass die einzelnen vereinfachten ESRS eine Schnittmenge der Full-ESRS darstellen\r\n(gleiche Struktur / Bezeichnungen / Kennzahlenlogik).\r\nDatenpunkte der sektorübergreifenden ESRS, die in der Praxis sektorspezifisch sind, sollten zudem\r\ngestrichen werden, um sicherzustellen, dass der sektoragnostische Teil der ESRS sein Ziel erfüllt.\r\nWeiterhin sollten “may“- Disclosure Requirements innerhalb der ESRS aufgrund ihres freiwilligen\r\nCharakters gestrichen werden (die Möglichkeit zur freiwilligen Berichterstattung eigener materieller\r\nThemen soll hierdurch nicht beschränkt werden).\r\nSeite 6 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nBei der Straffung der Datenpunkte könnte weiterhin u.a. ein Abgleich mit internationalen Standards\r\n(insbesondere ISSB) Anhaltspunkte für Vereinfachungen geben. Bestehende Arbeiten zur\r\nInteroperabilität der Standards sind in ihrem Detailgrad ungenügend. Zielbild sollte ein Abgleich\r\nsein, den Unternehmen für ihre Erklärung der eigenen ISSB-Compliance nutzen können (Unternehmen\r\nsollten keine Analysen zur Kompatibilität von ESRS und ISSB-Standards auf Ebene einzelner\r\nDatenpunkten leisten müssen).\r\nFür Unternehmen, die bereits zum 31. Dezember 2024 berichtspflichtig geworden sind, sollten die\r\nOmnibus-Anpassungen nicht zu Mehraufwendungen führen. Dabei ist auch zu beachten, dass eine\r\nUmstellung der bisherigen Full-ESRS Berichterstattung erneuten Anpassungsbedarf in den Instituten\r\nerzeugt.\r\n• Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse: Neben der reinen Reduzierung der Berichtsinhalte\r\nsind auch die Prozesse zu vereinfachen, insbesondere bei der Bewertung nach der doppelten Wesentlichkeitsperspektive.\r\nZumindest sollte für die Wesentlichkeitsanalyse ein verbindlicher Turnus\r\nvon 3 Jahren (Gültigkeit für 3 Geschäftsjahre) vorgesehen werden.\r\nZudem sind umfangreiche Beschreibungen, wie die Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt wurde,\r\nwenig hilfreich für den Berichtsadressaten – auch, da die Wesentlichkeitsanalyse prüfungspflichtig\r\nist. Hier sollten ebenfalls Vereinfachungen vorgenommen werden. Darüber hinaus könnte die verpflichtende\r\nEinbeziehung der Arbeitnehmervertreter auf ESRS S1-Inhalte begrenzt werden.\r\nDas umfassende Konzept der doppelten Wesentlichkeit weicht deutlich von der ISSB-Herangehensweise\r\nab, so dass der internationale Vergleich erschwert wird.\r\nWeiterhin sollten die Vorgaben zur Wesentlichkeitsanalyse der CSRD mit den Anforderungen der\r\nRisikoanalyse der CSDDD abgestimmt werden. Beide Vorgaben sollten konsistent sein, um eine\r\nharmonisierte Berichterstattung über die Ergebnisse der CSDDD-Risikoanalyse in den CSRD-Berichten\r\nzu ermöglichen.\r\n• Begrenzung der Angaben zur Wertschöpfungskette bereits in der CSRD: Auch wenn nicht\r\nkapitalmarktorientierte KMU nicht direkt berichtspflichtig sind, ergibt sich häufig eine indirekte Berichtspflicht\r\nals Teil der Wertschöpfungskette (einschließlich der Lieferkette) berichtspflichtiger\r\nGroßunternehmen und Kreditinstitute. Eine Begrenzung der zu berichtenden Länge der Wertschöpfungskette\r\nauf den direkten Geschäftspartner würde das Problem des unkontrollierten Trickle-\r\nDown-Effekts lösen. Zudem sollte das sperrige Konzept der operativen Kontrolle suspendiert werden.\r\nDarüber hinaus sollte ein einheitlicher Rahmen für die Definition der Wertschöpfungskette\r\nüber verschiedene Regularien hinweg auf Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners geschaffen\r\nwerden.\r\n• Tochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien: Die CSRD sieht bislang\r\nvor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten\r\nund kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt\r\ndazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte\r\nfür unterschiedliche Länder erstellen müssen. Strategien und Maßnahmen werden aber meist\r\ndurch die Konzernebene festgelegt. Insofern bieten Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen\r\nkaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene\r\ninteressant sein. Daher sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen\r\naufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Article 29a\r\nNo. 4 of the Accounting Directive (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\nSeite 7 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n• Verschiebung der Evaluierung der Machbarkeit einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit:\r\nErst wenn die letzten KMU nach dem Opt-out berichtspflichtig sind, zzgl. einer Evaluierungsphase\r\nvon 2 Geschäftsjahren (also frühestens nach dem Geschäftsjahr 2030), sollte bewertet werden,\r\nob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist. Es\r\nsollte die Prüfungserfahrung mit allen KMU in die Evaluierung einbezogen werden (Art. 26a Abschlussprüfer-\r\nRichtlinie). Zudem sollte der hohe Kostenfaktor berücksichtigt werden, da die CSRDBerichterstattung\r\nsowie die Lösungen zur Taxonomieberechnung bereits jetzt sehr hohe finanzielle\r\nBelastungen verursachen.\r\n• Überschießende Auslegung im Rahmen der Prüfung und Goldplating vorbeugen: In den\r\nkünftigen EU-Prüfungsstandards sollte klar geregelt werden, dass lediglich die Einhaltung von\r\nCSRD und ESRS Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber (weitere) EFRAG-Veröffentlichungen oder\r\nsonstige Auslegungshilfen wie FAQs. Etwaige Auslegungen der EU-Kommission sollten konsultiert\r\nwerden. Es ist sicherzustellen, dass diese nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.\r\nWeiterhin sollte eine Balance zwischen den eigentlichen ESRS und dahinterliegenden Anwendungsvorschriften\r\ngewahrt werden.\r\n• Aufsetzen auf bestehender Regulierung zu ESG einfach machen: Eine zentrale 1:1 Zuordnungstabelle\r\nder Berichtsanforderungen in den ESRS zu bestehenden Pflichten in der europäischen\r\nUmwelt-, Sozial- und Governancegesetzgebung könnte Auslegungsentscheidungen erheblich vereinfachen.\r\nWeiterhin schlagen wir folgende übergreifende Punkte vor:\r\n• Überschneidungsfreie und redundanzfreie Berichtsarchitektur: Für die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung\r\nsind schlanke und einheitliche Vorgaben wichtig. Auch im Rahmen des Mandats\r\nder Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA) zur Weiterentwicklung der ESG-Offenlegung im aufsichtlichen\r\nSäule 3-Bericht sollten die Berichtspflichten gestrafft und Redundanzen abgebaut werden.\r\nMaßgabe sollte das Prinzip „information should only be reported once“ sein. Beispielsweise sollten\r\ndie EU-Taxonomie-Templates nur in einem der Berichte veröffentlicht werden; bestehende Hürden\r\nfür Verweismöglichkeiten sollten abgebaut werden. Gleiches gilt für Redundanzen innerhalb der\r\nESRS.\r\nInkonsistenzen zwischen Anforderungen verschiedener Aufsichtsbehörden / Standardsetzer zur\r\ngleichen Thematik müssen durch Vereinheitlichung aufgelöst werden. Im Sinne einer besseren\r\nVerständlichkeit und Lesbarkeit sollte insgesamt für Jahres- und Konzernabschlüsse samt (Konzern-)\r\nLageberichte ausreichend sein, ESG-Risikoangaben gebündelt an einer Stelle zusammenzufassen\r\nund nicht jeweils im Risikobericht, CSRD-Bericht und im Anhang darüber zu berichten bzw.\r\nin einer Vielzahl der Berichtsabschnitte Verweise einbauen zu müssen.\r\nAuch sollten die Grundgedanken der Omnibus-Initiative sowie die Überschneidungsfreiheit in der\r\nErarbeitung weiterer Rahmenwerke beachtet werden. Dies gilt insb. für das aufsichtliche Meldewesen\r\nund die Offenlegungspflicht der CRR. Diese sollten sich von Anfang an auf ein Mindestmaß beschränken.\r\nVor ihrer Erarbeitung sollte zudem unter Berücksichtigung der CSRD / ESRS evaluiert\r\nwerden, ob wirklich weitere Datenanforderungen bestehen bzw. ausgelöst werden oder nicht. So\r\nsollten im Sinne der Wesentlichkeit auch eine ausschließlich übergreifende, komprimierte Darstellung\r\nzu ESG-Risikomanagement und -Strategien ohne detaillierte Ausführungen zu einzelnen Themenbereichen\r\n/ Aspekten zulässig sein. Weiterhin regen wir in diesem Zusammenhang an, die\r\nEinrichtung des European Single Access Point (ESAP) zu beschleunigen. Nach aktuellem Stand\r\nSeite 8 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nwären die ersten Finanzberichte mit Nachhaltigkeitsdaten der Emittenten erst Mitte 2027 über den\r\nESAP abrufbar – Berichte weiterer Unternehmen erst noch später.\r\n• Vereinfachungen müssen konsistent für alle Rahmenwerke sowie für Unternehmen und\r\nBanken gleichermaßen gelten: Erleichterungen und Vereinfachungen im Rahmen der Omnibus-\r\nRegulierung müssen gleichermaßen in den Anforderungen des Meldewesens und der Offenlegungspflicht\r\nnach CRR umgesetzt werden. Werden nur Anforderungen für Nicht-Finanzunternehmen angepasst\r\n(bspw. über die CSRD), ohne dass die bankspezifischen Berichts- und Offenlegungspflichten\r\ngleichermaßen angepasst werden, müssen Banken diese Daten bilateral bei Unternehmen einholen.\r\nDies würde für erhebliche Verwirrung und Verstimmung bei Unternehmen sorgen und die\r\neigentliche Vereinfachung umgehen.\r\nIn der ESG-Offenlegung sollte im Sinne der Wesentlichkeit grundsätzlich eine ausschließlich übergreifende\r\nkomprimierte Darstellung zu ESG-Risikomanagement und -Strategien ohne detaillierte\r\nAusführungen zu einzelnen Themenbereichen / Aspekten zulässig sein.\r\n2. Evaluierung der Berichtspflichten vor weiterer Regulierung zur Vermeidung von zusätzlichen\r\nbürokratischen Lasten und zwischenzeitlich keine weiteren additiven Angabepflichten\r\nNachhaltigkeitsberichte müssen einen Mehrwert zur Unterstützung der Nachhaltigkeitstransformation\r\nbieten. Der trotz Wesentlichkeitsbewertungen enorme Umfang der Berichte nach CSRD/ESRS\r\ndürfte eine effiziente Analyse und Entscheidungsfindung eher behindern als unterstützen. Berichterstattung\r\ndarf kein reiner Selbstzweck sein.\r\nIn den kommenden Jahren muss der Schwerpunkt auf der Evaluierung der bereits bestehenden Berichtsanforderungen\r\nliegen. Bevor neue Berichtspflichten entwickelt werden, sind die bestehenden\r\nRegelungen auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Unwirksame und überdimensionierte\r\nBerichtspflichten sind zu streichen bzw. abzuschaffen.\r\nWir schlagen außerdem vor, zunächst eine Evaluierung der Berichterstattung gemäß der sektorübergreifenden\r\nESRS durchzuführen. Erst dann kann identifiziert werden, welche Sektoren tatsächlich\r\nergänzende verbindliche sektorspezifische ESRS benötigen. Andere Sektoren könnten mit\r\nvereinfachten Berichtsstandards oder sogar ohne zusätzliche spezifische Anforderungen auskommen.\r\nEine solche Evaluierungsphase würde sicherstellen, dass die Entwicklung der sektorspezifischen\r\nESRS auf dem tatsächlichen Bedarf basiert und unnötige Berichtspflichten vermieden werden. Im\r\nRahmen des Omnibus Simplification Package sollte in der CSRD verankert werden, dass die Entwicklung\r\nder sektorspezifischen ESRS zunächst ausgesetzt und die Entscheidung über den Bedarf\r\nnach Sektor-ESRS zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird.\r\nSollte die Evaluierung am Ende zum Ergebnis kommen, dass für bestimmte Sektoren zusätzliche\r\nAngaben erforderlich sind, sollten diese zusätzlichen Datenpunkte auf sektorspezifische Daten fokussiert\r\nwerden. Sektorübergreifende Themen, die nicht in ESRS Set 1 berücksichtigt wurden, sollten\r\nnicht in die sektorspezifischen Standards verlagert werden (bspw. Cybersicherheit).\r\nSeite 9 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n3. Fokus auf praxisrelevante Klarstellungen statt Entwicklung zusätzlicher zu berichtender\r\nInhalte für einzelne Sektoren\r\nIm Vorfeld der Bedarfsevaluierung für sektorspezifische ESRS sollte der Fokus stärker auf der Klärung\r\nbestehender Anforderungen in den sektorübergreifenden ESRS liegen. Denn unklare Anforderungen\r\nkönnen nicht nur zu einem ineffizienten und langwierigen Berichterstattungsprozess führen,\r\nsondern auch die Aussagekraft der Nachhaltigkeitsberichte einschränken. Viele Unternehmen stehen\r\nbereits jetzt vor erheblichen Herausforderungen in der technischen und praktischen Umsetzung\r\nder sektorübergreifenden ESRS (Set 1).\r\nSo ist eine einheitliche Definition der Sorgfaltspflichten in den wesentlichen Regulierungen wie\r\nCSRD oder CSDDD von hoher Bedeutung für Kreditinstitute. Sie gewährleistet die Kohärenz der regulatorischen\r\nAnforderungen und schafft die notwendige Rechtsklarheit zur effizienten Umsetzung\r\nmenschenrechtlicher und ökologischer Pflichten entlang der Wertschöpfungskette.\r\nEine rasche Unterstützung durch Konkretisierung bzw. praxisorientierte Auslegungen ist daher erforderlich.\r\nDie Auslegungshinweise sollten – anders als die bisherigen EFRAG IG – möglichst übersichtlich\r\nund knapp sein. Die EFRAG sollte dafür ein klares Mandat von der EU-Kommission erhalten.\r\nDie veröffentlichten EFRAG IG wären zu verschlanken, damit auch Unternehmen mit begrenzten\r\nRessourcen von diesen Unterstützungspapieren profitieren können.\r\nSeite 10 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nTaxonomie-Verordnung (TaxonomieVO, EU 2020/852)\r\nDer Grundgedanke der EU-Taxonomie, eine einheitliche Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten\r\nzu schaffen, wird von der Deutschen Kreditwirtschaft weiterhin unterstützt.\r\nDennoch hat sich gezeigt: Die EU-Taxonomie konnte die in sie gesetzten Erwartungen bisher nicht erfüllen.\r\nDie Anwendung der detaillierten und hochkomplexen technischen Bewertungskriterien – welche\r\nteilweise zudem fachspezifisches Expertenwissen erfordern – ist eine Herausforderung - nicht nur wegen\r\nder großen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Daten und nötigen Nachweisen. Häufig scheitert\r\ndie Einwertung einer Wirtschaftsaktivität als taxonomiekonform nicht an dem tatsächlichen nachhaltigen\r\nCharacter der Aktivität und ihrem wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele, sondern an\r\nmangelnden Nachweisen für die DNSH oder MSS-Prüfung. Entsprechend sind die Taxonomiekonformitätsquoten\r\nin den meisten Branchen sehr niedrig, so auch bei den Finanzunternehmen. Einige wenige\r\nBranchen weisen vergleichsweise hohe Quoten auf, was auf die Taxonomie-Abdeckung der Sektoren\r\nEnergie und Verkehr zurückzuführen ist. Dies führt jedoch dazu, dass sich die Taxonomiekonformitätsquoten\r\nje nach sektoralem Fokus (und nicht unbedingt begründet durch ihre Nachhaltigkeitsperformance)\r\nstark unterscheiden, was eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen über Sektoren und Unternehmensarten\r\nhinweg unmöglich macht und ihre faktische Aussagekraft mindert.\r\nÄhnlich ist die Strukturierung von Finanzierungen oft entscheidend dafür, ob eine Finanzierung in die\r\nTaxonomiekennzahlen eines Kreditinstituts einfließen können – nicht das eigentliche Nachhaltigkeitsprofil\r\nder Finanzierung. So dürften Finanzierungen über Projektgesellschaften (bspw. gängige Marktpraxis\r\nbei Wind- oder Solarparks sowie in der gewerblichen Immobilienfinanzierung) aufgrund einer\r\nfehlenden eigenständigen Berichtspflicht in Deutschland oft nicht in den Zähler der Taxonomiekennzahlen\r\neinfließen. Sie verbleiben aber im Nenner und verzerren die KPIs dadurch. Daher ergeben sich\r\nfür viele Nicht-Finanzunternehmen, aber auch für Banken und Sparkassen aus den Taxonomiekennzahlen\r\nderzeit kaum steuerungsrelevanten Impulse. Die Taxonomie weist bislang erhebliche Lücken\r\nauf, selbst bei progressiv ausgerichteten Finanzmarktteilnehmern. Produkte mit ESG-Merkmalen erreichen\r\nnur niedrige Taxonomiequoten aufgrund des geringen Abdeckungsgrades. Gemessen am Aufwand\r\nund Nutzen der Datenerhebung/Bewertung und Berichterstattung stehen aktuell in keinem angemessenen\r\nVerhältnis.\r\nAngesichts dieser Herausforderungen schlagen wir daher vor, die Bedingungen zur Einschätzung\r\nder Taxonomiekonformität zu vereinfachen. Weiterhin empfehlen wir mit Blick\r\nauf ihre geringe Steuerungswirkung und zahlreiche Schwachstellen der Methodik, die Berichterstattung\r\nnach Art. 8 TaxonomieVO und insb. der Green Asset Ratio (GAR) grundsätzlich\r\nzu überdenken. Mindestens müssten die in Kapitel 2 skizzierten Anpassungen an der\r\nMethodik der Berichterstattung vorgenommen werden.\r\nZudem ist die Taxonomie bislang binär angelegt. Zwischenschritte zur Nachhaltigkeit im Sinne der\r\nTransformation werden kaum abgebildet. Übergangsfinanzierungen (Transition Finance) und freiwillig\r\nanzuwendende Grundsätze für glaubwürdige Übergangspläne sollten daher deutlich stärker in den Fokus\r\ngenommen werden.\r\nIm Detail sind weitere Anpassungen erforderlich.\r\nSeite 11 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n1. Bedingungen zur Einschätzung der Taxonomiekonformität vereinfachen\r\nAllgemein sollten die Taxonomiekonformitäts-Kriterien nach Art. 3 TaxonomieVO zur Bestimmung der\r\nTaxonomiekonformität (wesentlicher Beitrag und DNSH) grundlegend vereinfacht und v.a. auch reduziert\r\nwerden. Bei sehr vielen Wirtschaftstätigkeiten werden zu viele Umwelt- und Sozialziele gleichzeitig\r\nverfolgt. Manche Empfehlungen der Plattform for Sustainable Finance vom 08.01.2025 zur Änderung\r\ndes klimabezogenen Delegierten Rechtsakts gehen hier in die richtige Richtung.\r\n• Vereinfachung von DNSH: Wir schlagen vor, die Anzahl der Anforderungen, den Nachweis und\r\ndie Dokumentation der DNSH-Kriterien für zweckgebundene (use of proceeds) Finanzierungen wie\r\nProjektfinanzierungen oder Immobilien zu verschlanken. So könnte ohne erneute Prüfung der\r\nDNSH-Kriterien (Ausnahme DNSH-Kriterien zum Umweltziel Anpassung an den Klimawandel) auf\r\ngeeignete Nachweise des Kreditnehmers abgestellt werden, die die Einhaltung der DNSH-Kriterien\r\nbestätigen (z. B. BREEAM, LEED, Einhaltung relevanter ISO-Normen).\r\nZumindest für europäische Banken, die durch entsprechende Regularien (CRD VI i.V.m. EBA Guidelines\r\non the Management of ESG risks, ECB Guide on climate related risks) den strengen ESGRisikoanforderungen\r\nunterliegen, könnte die DNSH-Anforderung, die physische Risikoexposition\r\neinzelner Kredite für Zwecke der Taxonomie zu beurteilen, entfallen. Denn die Kreditinstitute bewerten\r\nphysische Risiken des Klimawandels bereits auf Portfolioebene und im Rahmen der Kreditvergabe.\r\nEine erneute Prüfung nur für die Zwecke der EU-Taxonomie erscheint insofern redundant.\r\nFür Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz oder Standort in der EU sollte die DNSH-Prüfung\r\nebenfalls vereinfacht werden. So könnte bei Finanzierungen von Wirtschaftsaktivitäten innerhalb\r\nder EU der wesentliche Beitrag als Nachweis der Taxonomie-Konformität genügen, so dem\r\nKreditinstitut keine Hinweise auf Verstöße seitens der Gegenpartei vorliegen.\r\n• Minimum Social Safeguards: Das Kriterium zur Prüfung der Minimum Safeguards gemäß Art. 3\r\nlit. c) TaxonomieVO sollte entweder gestrichen oder, so keine Hinweise auf Verstöße durch die Gegenpartei\r\nbekannt sind, als generell erfüllt angesehen werden. Diese sind nicht zielführend, da der\r\nbeabsichtigte soziale Mindestschutz bereits durch andere Regelungen in der EU umfassend gewährleistet\r\nist (Prüfung Taxonomiekonformität nur für Nicht-EU-Unternehmen).\r\n• Differenzierung des Prüfungsumfangs nach Risiko: Es sollte zudem eine Differenzierung des\r\nzu leistenden Prüfumfangs nach Risiko erfolgen.\r\nIn der risikoarmen Wohnimmobilienfinanzierungsgeschäft (Neubau, Renovierung, Erwerb & Eigentum)\r\nkönnte eine wesentliche Erleichterung darin bestehen, bei Retailkrediten gänzlich auf die\r\nPrüfung der DNSH-Kriterien zu verzichten. Aufwändige und kostenintensive Prüfungen bei kleinteiligem\r\nGeschäft sind im Sinne der Transformation nicht zielführend. Die erheblichen Zusatzkosten\r\nkonterkarieren nationale und europäische Bestrebungen, die Bau- oder Renovierungskosten zu\r\nsenken und so zu mehr bezahlbarem Wohnraum beizutragen. Auf eine Vereinfachung der Erfüllungspflichten\r\nfür Renovierungen von Wohnimmobilien weist auch eine Empfehlung des Berichtsentwurfs\r\nder Plattform for Sustainable Finance vom 08.01.2025 hin.\r\nAuch bei Retailkrediten zur Finanzierung von Elektroautos (Wirtschaftstätigkeit 6.5) sollte nur der\r\nwesentliche Beitrag zum Umweltziel 1 geprüft werden müssen, nicht etwa die Anforderungen an\r\ndas externe Rollgeräusch oder an den Rollwiderstandskoeffizienten der Reifen.\r\nSeite 12 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n2. Berichtsanforderungen nach Art. 8 TaxonomieVO sollte mindestens überarbeitet werden\r\nBei der Einführung der TaxonomieVO wurden die meisten Stakeholder nicht hinreichend in die Diskussion\r\nüber die Aufnahme der Berichtspflichten einbezogen. So fand keine Stakeholder-Konsultation der\r\nEBA zu den ersten Empfehlungen an die EU-Kommission statt, anders bei EIOPA und ESMA. Mit den\r\nbisherigen Erkenntnissen ist zumindest für die Berichterstattung der Kreditinstitute eindeutig festzustellen,\r\ndass die aktuellen Anforderungen an die Ermittlung der Green Asset Ratio einschließlich der\r\nDelegierten Rechtsakte weder konsistent noch zielführend sind. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt\r\nweder für die Realwirtschaft, noch für die Kreditwirtschaft. Zudem verzerren die Berichterstattung und\r\ndie GAR in ihrer aktuellen Fassung das Nachhaltigkeitsprofil der Kreditinstitute.\r\nSofern die Berichterstattung nach Artikel 8 TaxonomieVO beibehalten wird, muss die hierfür geltende\r\nMethodik fundamental überarbeitet und entschlackt werden. Ebenfalls sollte kritisch geprüft werden,\r\nob die Verortung im Lagebericht des Unternehmens angesichts der Komplexität und des Detailgrads\r\nder Taxonomieberichterstattung weiterhin sinnvoll ist. Im Rahmen der Überarbeitung sollten folgende\r\nMaßnahmen getroffen werden:\r\n• Angleichung des Nenners der GAR an den Zähler: Positionen, die pauschal aus dem Zähler\r\nder GAR ausgeschlossen sind (wie Positionen ggü. nicht-berichtspflichtigen Unternehmen oder\r\nnicht-EU Unternehmen) sollten analog auch aus dem Nenner der Kennzahl ausgeschlossen werden.\r\nDies behebt aktuelle Verzerrungen der Kennzahl und fokussiert sie auf die direkten Adressaten\r\nder Taxonomie-Verordnung.\r\n• Reduzierung des Berichtsumfangs: Die Sektorberichterstattung im Rahmen des Templates 2\r\n(GAR Sector Information) sollte gestrichen werden. Sektorspezifische Daten sind für die GAR nicht\r\nrelevant. Ebenfalls sollten die quantitativen Berichtspflichten zu Aktivitäten im Bereich Nuklear &\r\nGas gestrichen werden.\r\n• Einführung von Wesentlichkeitsschwellen: Finanzunternehmen sollten im Rahmen der Taxonomieprüfung\r\nfreiwillig Wesentlichkeitsschwellen anwenden dürfen, die institutsspezifisch nach\r\nMaterialität im Portfolio gesetzt werden können. Sie könnten beispielsweise wie folgt ausgestaltet\r\nsein:\r\no für den Erwerb von Wohnimmobilien durch Private Haushalte, die nach dem Inkrafttreten der\r\nTaxonomieVO vergeben wurden und beispielsweise 300 TEUR Kreditsumme bei Vergabe überschritten\r\nhaben;\r\no bei Assets in Form von eigenen Immobilien und Energieerzeugungsanlagen bestehen, sofern\r\nsie nach dem Inkrafttreten der TaxonomieVO eingegangen wurden und einen Bruttobuchwert\r\nvon beispielsweise 500 TEUR zum Zeitpunkt der Anschaffung überschritten haben;\r\no gegenüber lokalen Gebietskörperschaften bestehen, die nach dem Inkrafttreten der TaxonomieVO\r\nvergeben wurden und mindestens 1 Mio. EUR Kreditsumme bei Vergabe überschritten\r\nhaben und der Kreditverwendungszweck bekannt ist;\r\n• Vereinfachung des Prüfungsprozesses zur Berichterstattung: Bei Risikopositionen gegenüber\r\nnachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen sollten die Positionen use of proceeds known\r\nden Positionen use of proceeds unknown gleichgestellt werden, so dass die durch Geschäftspartner\r\nkommunizierten Taxonomie-Daten dieser Unternehmen auch ohne Prüfung durch das Kreditinstitut\r\nvon diesem übernommen werden dürfen. Damit können kostenintensive Doppelprüfungen, einmal\r\nSeite 13 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\ndurch das Nicht-Finanzunternehmen und ein weiteres mal durch das Finanzunternehmen, vermieden\r\nwerden.\r\nKreditinstituten sollte zudem ein freiwilliges Wahlrecht eingeräumt werden, für die Taxonomieberichterstattung\r\nauch bei zweckgebundener Finanzierung primär die allgemeinen Kennzahlen auf\r\nUnternehmensebene zu nutzen. Dies ermöglicht Kreditinstituten einen alternativen Ansatz neben\r\nder bisherigen Methodik, ohne dass Institute, die bereits die aktuellen Pflichten umfassend anwenden,\r\nzu einer Anpassung gezwungen werden.\r\n• Grundlegende Vereinfachung der Templates: Die Templates der Taxonomieberichterstattung\r\nsehen eine Unterteilung der Berichterstattung nach Art der Gegenpartei vor. Anschließend sind\r\nKreditinstitute verpflichtet ihre Positionen pro Art der Gegenpartei zusätzlich nach Art der Risikoposition\r\nzu unterteilen (thereof loans and advances, thereof debt securities, thereof equity instruments).\r\nDiese Unterteilung bietet keinen informativen Mehrwert und sollte gestrichen werden.\r\nWeiterhin sollten für das neue Format befüllbare Mustertemplates im Excel-Format bereitgestellt\r\nwerden.\r\n• Unterstützung der Institute in der Berichterstattung: Die Einbeziehung von Unternehmen in\r\ndie Taxonomiekennzahlen hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie einer Berichtspflicht nach der\r\nCSRD unterliegen. Um die Umsetzung der Taxonomieberichterstattung zu vereinfachen, sollte ein\r\nRegister von CSRD-pflichtigen Unternehmen auf EU-Ebene geschaffen werden. Ist ein solches Register\r\nauf EU-Ebene nicht zeitnah realisierbar, sollten nationale Lösungen aufgesetzt werden.\r\nLosgelöst von der Überarbeitung ihrer Methodik bleibt festzuhalten, dass die GAR auch perspektivisch\r\nnicht für die Banksteuerung geeignet ist. Dies ist sowohl auf die geringe Abdeckung der Taxonomie\r\nsowie auf ihre binäre Funktionsweise, in der Zwischenschritte in Richtung nachhaltigem Wirtschaften\r\nkaum berücksichtigt werden, zurückzuführen.\r\n3. Komplexe Anforderungen nicht noch zusätzlich über „soft law“ verschärfen\r\nDie EU-Kommission (KOM) veröffentlicht regelmäßig FAQs, um Unternehmen bei der Interpretation\r\nder EU-Regulierung zu unterstützen. Mit den FAQs zur Taxonomie will die KOM die Verwendbarkeit\r\nund Vergleichbarkeit der zu berichtenden Daten verbessern. Die FAQs sind als „soft law“ zwar nicht\r\nrechtlich bindend. Sie werden allerdings durch die Abschlussprüfer in die Prüfungspraxis in der Regel\r\nvollständig übernommen. Damit entfalten die FAQs von den Unternehmen eine faktische Bindungswirkung.\r\nDas wird zum Problem, wenn die FAQs Regelungen restriktiver auslegen als es die Primärquellen\r\nintendieren (Level 3 geht über Level 2 hinaus). Umsetzungshilfen werden so schnell zu Umsetzungshürden.\r\nVor diesem Hintergrund plädieren wir dafür, auch FAQs und andere Empfehlungen öffentlich zu konsultieren.\r\nAußerdem sollten auskömmliche Umsetzungsfristen nach Vorliegen der finalen, konsultierten\r\nFassung vorgesehen werden. Die unmittelbare Anwendung ist vor dem Hintergrund von oftmals benötigten\r\ntechnischen und datenseitigen Voraussetzungen– insbesondere bei Umsetzung unter Hinzuziehung\r\nexterner IT-Dienstleister – in vielen Fällen nicht leistbar. Daraus ergeben sich massive Compliance-\r\nund Prüfungsrisiken, die in Folge auch ein Investitionshemmnis darstellen. Außerdem sind bereits\r\njetzt regionale sowie institutionsspezifische Unterschiede in der Auslegung der Anforderungen an\r\ndie Berichterstattung zu erkennen, was zu mangelnder Vergleichbarkeit der berichteten Kennzahlen\r\nführt.\r\nSeite 14 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nKonkret sind beispielsweise die folgenden FAQs in der Unternehmenspraxis aufwändig.\r\n• Plausibilisierungspflicht für Taxonomie-Daten der Gegenpartei: Die von der Gegenpartei\r\nvorgelegte Compliance-Bewertung einschließlich deren Überprüfung oder Bestätigung sollte\r\nausreichend sein. Eine doppelte Bewertung zum einen durch das Unternehmen und zum anderen\r\ndurch Kreditinstitute ist unnötig aufwändig. (Vgl. FAQ Nr. 33 vom Dezember 2023, veröffentlicht\r\nim EU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691)\r\n• Jährliche Überprüfung der Taxonomiekonformität von Risikopositionen: Die zwingende\r\njährliche (bzw. mit Blick auf den aufsichtlichen Offenlegungsbericht nach Art. 449a CRR\r\nauch unterjährige) Neubewertung ist überbordend und sollte gestrichen werden. (Vgl. FAQ Nr.\r\n34 vom Dezember 2023, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691)\r\n• Prüfpflicht für (zweckgebundene) Finanzierungen bei Tochterunternehmen: Diese\r\nPrüfpflicht für Finanzierungen an Töchter berichtspflichtiger Unternehmen kann auch sehr\r\nkleine Tochterunternehmen betreffen. Darüber hinaus widerspricht bzw. übersteigt die Anforderung,\r\nauch nicht-berichtspflichtige Tochterunternehmen zu berücksichtigen, in den Fällen, in\r\ndenen das Mutterunternehmen berichtspflichtig ist, den Ausführungen des Artikel 7 Nr. 3 der\r\nTaxonomie-Verordnung. Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen\r\ndie Datenqualitätsanforderungen der EU-Taxonomieverordnung nicht erfüllen. Daher käme die\r\nVerwendung dieser Daten der Verwendung von Datenschätzungen gleich. Außerdem würde\r\nder Aufwand für Finanzunternehmen deutlich steigen, da jede Gegenpartei geprüft werden\r\nmüsste. Wir empfehlen die Streichung (Vgl. FAQ Nr. 13 vom Dezember 2023, veröffentlicht im\r\nEU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691).\r\n• Einhaltung des Mindestschutzes: Das Einholen von „angemessenen Nachweisen“ bei Forderungen\r\nan Haushalte bezüglich der Einhaltung des Mindestschutzes durch die jeweiligen\r\nHersteller von Waren und Erbringer von Dienstleistungen stellt nicht nur einen enormen Aufwand\r\ndar, sondern übersteigt die Anforderungen von Artikel 18 der Verordnung (EU)\r\n2020/852 (Vgl. Bericht der Plattform für nachhaltige Finanzen Oktober 2022 und FAQ Nr. 37\r\nvom Dezember 2023, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691). Wir empfehlen\r\ndaher die Streichung.\r\nAktuell existieren mehrere FAQ-Listen zur EU-Taxonomie, welche separat voneinander veröffentlicht\r\nwurden. Eine konsolidierte FAQ-Liste würde mehr Übersicht bieten und die Anzahl zu prüfendenden\r\nDokumente erheblich reduzieren.\r\nSeite 15 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nDie Finanzbranche befasst sich intensiv mit dem Kampf gegen den Klimawandel sowie mit weiteren\r\nNachhaltigkeitsthemen. Auch soziale Aspekte und die Unternehmensführung müssen betrachtet werden.\r\nWir unterstützen daher grundsätzlich die Due-Diligence-Ziele der CSDDD.\r\nAllerdings müssen Banken und Sparkassen bereits eine Vielzahl von Angaben zu ihren Strategien, Zielen\r\nund Maßnahmen im Kontext von Nachhaltigkeit veröffentlichen. Dies ist bereits Gegenstand umfangreicher\r\nund komplexer regulatorischer Rahmenwerke sowie Erwartungen der Europäischen Zentralbank\r\n(EZB) und nationaler Aufsichtsbehörden. So verpflichten die EBA Guidelines on loan origination\r\nzur Berücksichtigung von ESG-Aspekten im gesamten Kredit- und Risikomanagementprozess. Das\r\nBankenpaket (CRRIII und CRDVI) schafft weitere Pflichten zum Management von ESG-Risiken. Dies\r\ngeht jeweils über reine Umweltaspekte hinaus.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir die Ausgestaltung der Anforderungen der CSDDD für Finanzunternehmen\r\ngrundsätzlich für ausreichend. Durch die Komplexität des Systems und die Querverbindungen\r\nder Pflichten erfordert bereits die derzeitige Umsetzung enorme Ressourcen und könnte das positive\r\nMomentum der Transformation bremsen.\r\nEine weitere Konkretisierung von Sorgfaltspflichten für Finanzunternehmen könnte dazu führen, dass\r\nsich Banken pauschal aus Sektoren mit potentiell höheren sozialen Risiken zurückziehen, wodurch den\r\nSektoren wichtige Finanzierungswege wegbrechen. In ähnlichen Situationen hat dies bereits mehrfach\r\ndazu geführt, dass sich die Risiken, die eigentlich durch die CSDDD reduziert werden sollten, sogar erhöhen\r\nkönnten, da andere, weniger regulierte Institutionen die Finanzierungslücke kompensieren.\r\nWeiterhin würde sich die Komplexität des bestehenden regulatorischen Rahmenwerks erhöhen und\r\nDoppelregulierung erfolgen.\r\nZusätzliche, auf Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten erachten wir als\r\nnicht zielführend. Das Mandat für die KOM in Art. 36 CSDDD, einen entsprechenden Bericht\r\nund ggf. einen Legislativvorschlag bis spätestens 26. Juli 2026 vorzulegen, sollte gestrichen\r\nwerden, um Überschneidungen zu vermeiden und bestehende Aufsichtsstrukturen nicht zu\r\nuntergraben.\r\nStattdessen sollte die Regelung des Erwägungsgrund 26 – der bereits klarstellt, dass die nachgelagerte\r\nWertschöpfungskette von Finanzunternehmen nicht unter den Anwendungsbereich der CSDDD\r\nfällt – in die Definition der „Chain of Activities“ aufgenommen werden.\r\nZur Eindämmung des Klimawandels sind Unternehmen nach Art. 22 CSDDD verpflichtet, Transitionspläne\r\nzu erstellen. Für alle Kreditinstitute besteht eine diesbezügliche Pflicht jedoch bereits über die\r\nAnforderung nach Art. 76 Abs. 2 CRD VI. Zwar verfolgen diese Transitionspläne unterschiedliche Zielrichtungen,\r\nallerdings muss mit Blick auf langfristige Konsistenz sichergestellt werden, dass die Anforderungen\r\nmiteinander kompatibel sind. Die CSDDD enthält hierzu einen ersten Ansatz, da sie Unternehmen\r\nvon der Pflicht befreit, so sie im Rahmen der CSRD über einen Transitionsplan berichten. Im\r\nWeiteren muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben, Ansätze und Methoden der Anforderungen\r\nmiteinander kompatibel sind.\r\nSeite 16 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nEbenfalls ist anzuerkennen, dass ein Transitionsplan zwar die Ausrichtung eines Unternehmens auf\r\nNachhaltigkeit skizziert, die Erreichung von Transitionszielen aber auch von externen Faktoren abhängt.\r\nDarüber hinaus sind aus unserer Sicht folgende Vereinfachungen im Rahmen der CSDDD denkbar:\r\n• Fokussierung der Sorgfaltspflichten: Die Vorgaben der CSDDD sollten auf Zulieferer beschränkt\r\nwerden, mit denen die Kreditinstitute eine direkte Vertragsbeziehung haben. Nur in diesen\r\nKonstellationen bestehen realistische Einwirkungsmöglichkeiten auf das Handeln des Kreditinstituts.\r\nWeiterhin weisen nicht alle Branchen analoge Risikoprofile im Rahmen der Sorgfaltspflichten auf.\r\nDaher sollten die Sorgfaltspflichten auf bestimmte Branchen mit höheren Risiken fokussiert werden\r\n(bspw. fossile Brennstoffe, Bergbau oder Textilien). Für risikoarme Branchen sollten mindestens\r\nvereinfachte Offenlegungen oder Pauschalrisikobewertungen ermöglicht werden.\r\n• Anpassung der Haftungs- und Sanktionsregeln: Die CSDDD enthält bislang Regelungen zur\r\nzivilrechtlichen Haftung. Diese erhöhen die Rechtsrisiken von europäischen Unternehmen deutlich\r\nund wirken sich negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit aus. Zudem können die Sorgfaltspflichten\r\nnachteilige Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen haben, da Partner sich aus Bedenken vor den\r\nSorgfaltspflichten und den zugehörigen Haftungsregeln aus Geschäftsbeziehungen zurückziehen\r\nkönnten. Die Sanktionsregelungen, die ebenfalls in der CSDDD vorgesehen sind, sollten genügen,\r\num die Einhaltung der Regelungen sicherzustellen bzw. ihre Nicht-Einhaltung zu adressieren.\r\nGleichzeitig sollten sich die Regelungen zu Sanktionen an bestehenden Sorgfaltspflichtengesetzen\r\norientieren. So enthält das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine analoge Möglichkeit\r\nder Sanktion, beschränkt diese aber auf max. 2 % des Jahresumsatzes. Die CSDDD sollte sich im\r\nSinne der Vergleichbarkeit hieran orientieren.\r\n• Transitionspläne: So eine separate Pflicht zur Schaffung eines Transitionsplans, neben den Anforderungen\r\nder CRDVI, bestehen bleibt, sollten sich einheitliche Anforderungen (zumindest zunächst)\r\nauf ein Mindestmaß beschränken. So sollte bspw. eine Aktualisierung des Transitionsplans\r\nnur alle 36 Monate erforderlich sein – nicht alle 12 Monate. Dieses Vorgehen entspricht der Marktpraxis."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/4a/501243/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310141.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Positionierung\r\nOmnibus-Initiative: Notwendige parallele\r\nbankaufsichtliche Anpassungen (Fokus: Säule 3,\r\nESG-Meldewesen und EBA-Leitlinien zu ESGRisiken)\r\n\r\nDie mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n◼\r\nDurch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n◼\r\nDie Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n◼\r\nMindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n◼\r\nUm schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n◼\r\nInstitute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n◼\r\nDarüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n◼\r\nDie im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,\r\n24. März 2025\r\nwerden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/9d/501866/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310221.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Harmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/9d/626111/Stellungnahme-Gutachten-SG2510060009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU Omnibus-Initiative\r\nGedanken zur deutschen Ebene\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag der Omnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu Sustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an mehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden:\r\n•Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n•Taxonomie-Verordnung\r\n•Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser Entwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden zusammengefasst.\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-Quick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRD-Umsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr 2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre Anforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am Markt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der NFRD basieren.\r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quick-fix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto Umsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei Unternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können.\r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix:\r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen CSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand durch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort wieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. Stattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts beibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig abgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht umgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.\r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.\r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer Finalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in nationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor der ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten.\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten unverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen.\r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:\r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and\r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 employees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted from the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), and Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and 31 December 2026. ‘”\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in Deutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein gezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und wirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten Omnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die EU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle Rechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht für 2025 aufstellen müssen.\r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) schnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix\r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD Unternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die Anwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden.\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 LkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus Art. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSDDD erfolgen.\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit gewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die Anforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des Anwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau beitragen.\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen Anwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4\r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle Ressourcen umzusetzen.\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:\r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: ‘Large undertakings, and small and medium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as defined in point (a) of point (1) of Article 2 Large undertakings which, on their balance sheet dates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year shall report information on the key intangible resources and explain how the business model of the undertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of value creation for the undertaking.‘\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte.\r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.\r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.\r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen.\r\nBegründung:\r\n•\r\nRechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\n•\r\nOperative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und gewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n•\r\nVertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden.\r\n•\r\nRisikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger – daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen.\r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und Maßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene interessant sein.\r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen zusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist dies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen Ländern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/fb/695991/Stellungnahme-Gutachten-SG2602180003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nStellungnahme\r\nzur Empfehlung der Europäischen Kommission\r\nfür einen Standard der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nkleiner und mittlerer Unternehmen\r\n(VSME) im Rahmen des Omnibus-IPakets\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nKontakt:\r\nBerlin, 11. Februar 2026\r\n\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zur Empfehlung der Europäischen Kommission für einen Standard der\r\nfreiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME)\r\nim Rahmen des Omnibus-I-Pakets\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass mit dem VSME ein verhältnismäßiger\r\nStandard für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) geschaffen wurde, welcher zur\r\nhöheren Transparenz und Verfügbarkeit von ESG-Daten beitragen kann. Gleichwohl kann\r\nes zu zusätzlichen Informationsbedarfen oder Datenlücken kommen, insbesondere auch\r\nvor dem Hintergrund der Omnibus-Initiative, durch die über 90 % der Unternehmen aus\r\ndem ursprünglichen Anwendungsbereich der verpflichtenden Corporate Sustainability\r\nReporting Directive (CSRD) ausscheiden und künftig unter die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nfallen.\r\nDer im VSME angelegte Ansatz ist nicht als abschließender oder restriktiver Informationskatalog\r\nausgestaltet. Der Standard sieht ausdrücklich vor, dass Unternehmen, abhängig\r\nvon Tätigkeit, Branche oder unternehmensspezifischen Risiken, zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen\r\noffenlegen können, soweit dies zur Bereitstellung relevanter, wahrheitsgetreuer,\r\nvergleichbarer und verständlicher Informationen beiträgt1. Der VSME ist\r\ndamit als offener Referenzrahmen konzipiert und schließt ergänzende Angaben außerhalb\r\nder standardisierten Inhalte ausdrücklich nicht aus. Dies ist relevant, da unternehmerische\r\nBerichterstattung, bankaufsichtliches Risikomanagement und institutsspezifische\r\nBanksteuerung unterschiedliche Zwecke verfolgen.\r\nWährend der VSME unternehmensbezogene Transparenzinformationen bereitstellt, sind\r\nKreditinstitute verpflichtet, ESG-Risiken quantitativ, zukunftsgerichtet und portfolioübergreifend\r\nzu steuern. Deswegen muss es Kreditinstituten weiterhin möglich sein, im Rahmen\r\ngesetzlicher, aufsichtsrechtlicher oder geschäftlicher Anforderungen ergänzende unternehmensindividuelle\r\noder objektspezifische Informationen zu berücksichtigen oder anzufragen,\r\netwa aufgrund interner Modelle oder risikoorientierter Bewertungen. Diese\r\nMöglichkeit wird durch den Value-Chain-Cap (in Form eines freiwillig anwendbaren Standards\r\nbasierend auf dem VSME) in der Omnibus-Fassung nach unserem Verständnis nicht\r\neingeschränkt. Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung begrenzt der Value-Chain-Cap\r\nstandardisierte und wiederkehrende Berichtspflichten, ohne jedoch die zulässige Nutzung\r\noder die anlassbezogene Anforderung zusätzlicher, risikorelevanter Informationen im\r\nEinzelfall auszuschließen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, wäre eine klare,\r\nkonsistente und präzise Kommunikation der Politik zum korrekten Verständnis des Value-\r\nChain-Cap hilfreich.\r\nUm zeitnah eine verhältnismäßige, konsistente und möglichst standardisierte Bereitstellung\r\nvon ESG-Informationen sicherzustellen, sollte der umfassende VSME (beide Module)\r\nzunächst als praxistauglicher Referenzrahmen genutzt werden.\r\n1 Quelle: Empfehlung (EU) 2025/1710 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nkleiner und mittlerer Unternehmen. Anhang I, Grundsätze für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts, Tz. 10."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/f7/700419/Stellungnahme-Gutachten-SG2603020015.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nHGB-Quick-Fix: Sofortige Entlastung und Rechtssicherheit für die nach\r\nOmnibus I nicht mehr berichtspflichtigen Unternehmen – einschließlich der\r\nbetroffenen Unternehmen der ersten CSRD-Welle\r\n\r\nZiel: Für das Berichtsjahr 2026 sollten kurzfristig Rechtssicherheit und Entlastung\r\ngewährleistet werden. Unternehmen, die infolge von Omnibus I künftig nicht mehr\r\nberichtspflichtig sind, sollten umgehend von fortbestehenden Unsicherheiten und\r\nadministrativen Belastungen befreit werden.\r\nAppell: Deutschland sollte zügig die neuen Schwellenwerte von 1.000\r\nBeschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz gesetzlich verankern. Konkret\r\nbedeutet dies, dass die beiden neuen Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch1\r\nschnellstmöglich berücksichtigt werden. Mit der Veröffentlichung der Omnibus IÄnderungen\r\nim EU-Amtsblatt sind die Bilanzrichtlinie bzw. die CSRD in der Fassung\r\nvon 2022 und 2025 politisch und rechtlich überholt. Umso dringlicher ist eine sofortige\r\nEntlastung der Unternehmen von unnötiger Bürokratie. Das Mitgliedstaatenwahlrecht\r\nnach Art. 5 CSRD kann und soll ausgeübt werden.\r\nEilbedürftigkeit: Besondere Dringlichkeit besteht, wenn sich die Umsetzung der\r\nCSRD in der Fassung des Omnibus I über das Frühjahr 2026 hinaus verzögert und\r\ninsbesondere dann, wenn dies außerhalb des aktuell fortgeschrittenen\r\nparlamentarischen Verfahrens zum CSRD-Umsetzungsgesetz erfolgen sollte. Da\r\nUnternehmen bereits im laufenden Berichtsjahr erhebliche Ressourcen in die\r\nVorbereitung der Berichterstattung investieren, ist spätestens bis Ende des zweiten\r\nQuartals 2026 verbindliche Rechtsklarheit erforderlich.\r\nUnmittelbarer Entlastungseffekt: Unternehmen, die aktuell noch den\r\nnichtfinanziellen Bericht aufstellen und die Angaben nach Art. 8 Taxonomie-VO\r\nveröffentlichen müssen, können mit einer sofortigen Integration der Schwellenwerte -\r\n„HGB-Quick-Fix“ - sofort vollständig von den politisch nicht mehr gewollten\r\nbürokratischen Bürden befreit werden. Das betrifft auch sogenannte Erste-Welle-\r\nUnternehmen mit 500 bis 1.000 Beschäftigten (und weniger\r\nals 450 Mio. EUR Umsatz).\r\n1 §§ 289b, 315b, 340a, 340i HGB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014940","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/ee/488334/Stellungnahme-Gutachten-SG2503070002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 6. März 2025\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015553","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/d4/501868/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310236.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen\r\nZum technischen Diskussionspapier zu möglichen\r\nAnsätzen zur Einführung eines Kategoriensystems\r\nfür Finanzprodukte in der SFDR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMA-Namensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016571","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/3e/527844/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030018.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungs- und\r\nAuslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets\r\n\r\ndas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang\r\nweitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur\r\nHarmonisierung der Prävention von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal\r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur\r\nErreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings\r\nauch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit\r\numfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und\r\nReviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an\r\ndie Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in\r\nCompliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen\r\nMaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli\r\n2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf\r\nSeite 2 von 5\r\nnotwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 (AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich den Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts nationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der nationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten Anti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das Kontodatenabrufverfahren.\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen identifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- und/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten Regulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden keine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens mit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale Aufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, als der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne einheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK wird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf EU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass sich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht ergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf Themen skizziert.\r\nI.Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer Kundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-AuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus führt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die Erhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten unter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European Banking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt enthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist\r\nSeite 3 von 5\r\nbereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, den Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich selbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine eindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf nationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\nII.Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der Zuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. 48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den Fällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die Identifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind (beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in Treuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu lassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. Zusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls nicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine versehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch Leitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. Die Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme vor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle und Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. Deutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und kompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden Kreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran sollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung von AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres nicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die auf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht zuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu warten.\r\nSeite 4 von 5\r\nIII.Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie2024/1640 (AML-RL 6)\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu (inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der Verpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer effektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen Aufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten Fragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante Datenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige Vereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer Applikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und spezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden werden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen fließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.\r\nIV.Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister undder Kontodatenabrufdatei\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und zugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die Begriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the customer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu erhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber aufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des Kontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach nationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen entsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die Kontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des Transparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. Sollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit zwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\nV.Art. 75 AML-VO\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des Informationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und\r\nSeite 5 von 5\r\neffektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne konkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus Art. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit deutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. Die voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der oben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich ohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle Auslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine Begleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den Instituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes Beispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung der Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich und in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. Wir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur Aufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. Ein gleichlautendes Schreiben haben wir zukommen lassen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016571","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/93/715347/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300153.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der\r\nAMLR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Februar 2026\r\nPage 2 of 6\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR\r\nGern würden wir auf einige Inkonsistenzen der neuen europäischen Gesetzgebung aus unserer Sicht hinweisen. Für die Verpflichteten wäre es hilfreich, wenn im Rahmen einer Berichtigung (oder gegebenenfalls durch Änderung) diesbezüglich kurzfristig eine Klärung erreicht werden könnte.\r\nVollauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten\r\nDer Wortlaut von Art. 18 AMLR verbietet eine Vollauslagerung nicht ausdrücklich. Das deutsche Recht lässt in § 6 Abs. 7 GwG die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen zu. Dazu gehört auch die Auslagerung der Funktion des/der GWB oder dessen/deren Stellvertretung (BaFin AuA-AT, Ziff. 3.10). Eine Vollauslagerung kann im Vergleich zur Auslagerung einzelner Tätigkeiten eine effektivere Prävention ermöglichen, da dann die Prozesse einheitlich gesteuert werden können. Beispielsweise liegen dann alle Kundeninformationen bei dem Dienstleister, der auch die Überwachung der Geschäftsbeziehungen durchführt. So ließe sich auch Art. 18 AMLR derart verstehen, dass zwar hinsichtlich der genannten einzelnen Tätigkeiten Auslagerungsverbote bestehen, sich diese aber weitgehend auf die formalen Entscheidungsbefugnisse beschränken und nicht auch das operative Doing umfassen. So ist nach unserem Verständnis beispielsweise dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 lit. a) AMLR entsprechend die operative Erarbeitung der Risikoanalyse durch Externe weiterhin möglich, sofern sie von dem zuständigen Mitglied des Leitungsorgans gegenüber dem (Gesamt-)Leitungsorgan vorgeschlagen und durch dieses gebilligt wird. Der Vollauslagerung stehen somit insbesondere formale Anforderungen im Wege, die nicht praktisch auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzahlen. Vielmehr kann gerade die Vollauslagerung an einen spezialisierten Dienstleister die Wirksamkeit der Geldwäscheprävention erhöhen.\r\n•\r\nGerade kleinere, dezentral organisierte Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken bedienen sich häufig einer Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten (GwB) an Dienstleister in gruppenähnlichen Strukturen (wie z. B. SIZ in der Sparkassen-Finanzgruppe oder DZ CompliancePartner GmbH der Genossenschaftlichen Finanzgruppe). Es handelt sich hier um langjährig etablierte, professionell gesteuerte Auslagerungen im Inland. Aber auch in Konzernstrukturen wird von der Gesamtauslagerung sinnvollerweise Gebrauch gemacht.\r\n•\r\nEine zu enge Auslegung von Art. 18 AML-VO im Sinne eines faktischen Auslagerungsverbots hätte gravierende Folgen. Es besteht das Risiko, dass kleine und mittlere Institute die Anforderungen personell wie organisatorisch kaum erfüllen können. Dies würde die Geldwäscheprävention letztlich unterminieren – und damit das Gegenteil dessen bewirken, was der EU-Gesetzgeber mit dem AML-Paket eigentlich anstrebt.\r\n•\r\nIm Rahmen des bevorstehenden Korrigendums der AML-VO wäre eine klarstellende Regelung zur Auslagerung der GwB-Funktion innerhalb von Gruppen und gruppenähnlichen Verbünden wünschenswert.\r\nGeburtsurkunde als zulässiges Verifizierungsdokument Minderjähriger gem. Art. 22 (6) AMLR\r\nAnalog zu dem durch Art. 52 des Standortförderungsgesetzes soeben geänderten § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG, wonach zur Identifizierung einer minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem Postweg übersandte einfache Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, bitten wir um eine Klarstellung im RTS zu Art. 28 AMLR, dass dies auch unter der Geltung der AMLR der Fall ist. Ohne eine solche Regelung würde die Eröffnung von Konten für Minderjährige, die noch nicht über einen Personalausweis verfügen, erheblich erschwert, obwohl auch die Originalgeburtsurkunde keinerlei Sicherheitsmerkmale zur Überprüfung deren Echtheit enthält.\r\nPage 3 of 6\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR\r\nBeschränkung der Inanspruchnahme anderer Verpflichteter\r\nGemäß Art. 48 AMLR können Verpflichtete zur Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten auf andere Verpflichtete zurückgreifen. Allerdings nimmt Art. 48 Abs. 1 AMLR nur auf die Fälle in Art. 20 a) – c) AMLR Bezug. Insbesondere nicht enthalten sind die Buchstaben g) – Abklärung der PeP-Eigenschaft (inklusive Familienangehörige oder bekanntermaßen nahestehende Person) des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, und h) die Identifizierung der natürlichen Personen, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer natürlicher Personen als des Kunden durchgeführt wird, sowie i) jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln (zum besseren Verständnis hier auftretende Person genannt).\r\nEs ist jedoch kein Grund ersichtlich, aus dem gerade die Abklärung der PeP-Eigenschaft oder die Identifizierung der auftretenden Personen nicht nach Maßgabe des Art. 48 AMLR durch einen anderen Verpflichteten durchgeführt werden können sollte. Daher gehen wir davon aus, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt. Hierfür spricht auch die Systematik des Gesetzes: Während Art. 48 die Inanspruchnahme wie oben dargestellt einschränkt, führt Art. 49 Abs. 2 lit. b), der ebenfalls die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter regelt, die auftretende Person ausdrücklich auf. Grund für das Redaktionsversehen könnte die historische Entwicklung der EU-AML-Verordnung sein. So war in der Entwurfsfassung1 die Identifizierung der auftretenden Person noch in den Art. 20 a) – c) enthalten, ist jedoch in der Endfassung separat in Art. 20 lit. i) aufgenommen worden. Die Anpassung in Art. 48 scheint versäumt worden zu sein.\r\nAm Beispiel der Konsortialfinanzierung zeigt sich, dass ein anderes Verständnis lediglich zu überbordender Bürokratie führen würde. So könnte der Konsortialführer die auftretenden Personen aller Beteiligten (Konsorten, Kreditnehmer etc.), falls dies nicht bereits zuvor bei Beginn der Geschäftsbeziehung geschehen ist, nur im Rahmen einer anzeigepflichtigen Auslagerung identifizieren. Gleiches gilt für die PeP-Abklärung. Entsprechend würden bei einer Vielzahl von Fällen arbeitsteiliger Leistungserbringung von Verpflichteten Anzeigen an die BaFin erforderlich. Außerdem dürfte auch der Abschluss etwaiger Auslagerungsvereinbarungen im Sinne von Art. 18 AMLR deutlich zeitaufwändiger sein als der einer Vereinbarung über die Inanspruchnahme Dritter. Kurzfristige Geschäfte könnten nicht mehr abgeschlossen werden. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken sehr einschränken.\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine Klarstellung hilfreich, dass die Identifizierung der „auftretenden Person“ sowie die Abklärung der PeP-Eigenschaft durch einen anderen Verpflichteten im Rahmen des Art. 48 AMLR durchgeführt werden können.\r\n1 Vorschlag der EU-Kommission für ein AMLR von 20.07.2021 (COM (2021) 420 final). Art. 38(1) des KOM-Entwurfs von 2021 (Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter) bezieht sich auf Art. 16(1) Buchstaben a), b) und c). Buchstabe a) bezieht sich auf die Identität des „Kunden“, Buchstabe b) auf die Ermittlung des wE und c) auf die Bewertung von Sinn und Zweck der Geschäftsbeziehung. Unterabsatz 2 besagt, wenn die Verpflichteten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, müssen sie sich zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu auch berechtigt ist, und die Identität dieser Person gemäß Artikel 18 feststellen und überprüfen.\r\nPage 4 of 6\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR\r\nFehlende ausdrückliche Regelung zum Verzicht der Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer/senior managing officials bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen\r\nNach Art. 65 AMLR sind die Art. 63 und 64 AMLR nicht auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts2 anzuwenden. Öffentliche Einrichtungen müssen danach keine Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten und auch nicht an das Transparenzregister übermitteln. Sie müssen den Verpflichteten, sofern kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelbar ist, was bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts regelmäßig der Fall sein dürfte, auch keine Informationen über senior managing officials (SMOs) liefern. Andererseits enthalten die Vorgaben für Verpflichtete gem. Art. 19 ff. AMLR keine ausdrückliche Ausnahme, bei öffentlichen Einrichtungen auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der SMOs zu verzichten. Würde man hier eine entsprechende Verpflichtung der Verpflichteten annehmen, würde den Verpflichteten eine im Grunde unmöglich zu erfüllende Pflicht aufgebürdet. Darüber hinaus würde jegliches Geschäft mit öffentlichen Einrichtungen im Vergleich zu dem mit privaten Unternehmen erheblich erschwert.\r\nDaher wäre eine Klarstellung dahingehend zu begrüßen, dass Verpflichtete keine Informationen über wirtschaftliche Eigentümer oder SMOs bei öffentlichen Einrichtungen erheben müssen.\r\nTipping-off Verbot gegenüber Zivilgerichten und anderen staatlichen Stellen\r\nArt. 73 Abs. 2 AMLR nimmt die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger kriminellen Tätigkeiten von dem Verbot der Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit einer möglichen Verdachtsanzeige aus. Es stellt sich die Frage, inwieweit auch die Weitergabe von Informationen an Zivilgerichte von dem Verbot befreit ist. Haben Institute die Geschäftsbeziehung zu einem Kunden wegen des Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beendet, können sie dies dem Kunden nicht mitteilen. Sollte der Kunde Klage vor einem Zivilgericht gegen die Kündigung erheben, könnte das Institut die Begründung für die Kündigung nicht im Prozess vortragen, wenn diesbezüglich das Verbot der Informationsweitergabe bestünde. In der Folge wäre es möglich, dass das Zivilgericht das Institut zu Schadensersatz infolge der Kündigung verurteilt, obwohl das Institut nach dem Geldwäscherecht zur Kündigung verpflichtet wäre.\r\nErschwerend wirkt, dass keine Freigabemöglichkeit (beispielsweise durch die FIU) oder Befristung hinsichtlich des Tipping-Off Verbots besteht. Die Einräumung einer zeitlichen Befristung und/oder Freigabemöglichkeit durch die FIU ist für die Praxis jedoch sehr wichtig, damit das Verbot der Weitergabe nicht in allen Fällen dauerhaft gilt. Z.B. wäre mit Blick auf das Basiskonto die Beendigung einer Geschäftsbeziehung in der Praxis dauerhaft nicht möglich, selbst wenn der Verpflichtete davon ausgeht, dass das Konto für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwendet wird. § 42 Abs. 4 Nr.1 ZKG liefe leer.\r\n2 Art. 2(1) RL 2014/24/EU: „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale: a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;…\r\nPage 5 of 6\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR\r\nAuch Auskunftsersuchen von Datenschutzbehörden fallen dem Wortlaut nach nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 73 Abs. 2. Hierfür wäre eine Befreiung notwendig.\r\nFragen zur nationalen Umsetzung europäischer Vorgaben des EU-AML-Pakets\r\nDes Weiteren stellen sich Fragen zum nationalen Verständnis einiger künftiger europäischer Regelungen und deren Umsetzung.\r\nTransparenzregister und Kontenabrufdatei\r\nKünftig obliegt den Transparenzregistern nach Art. 10 Abs. 7 AMLD6 eine Prüfpflicht. Dieser liegen die komplexen Regelungen der Artt. 51 ff. AMLR zugrunde. Diesbezüglich sind EU-weit einheitliche Auffassungen erforderlich. Sollten bei diesen auslegungsbedürftigen Regelungen unterschiedliche Auffassungen zwischen registerführender Stelle, Aufsichtsbehörden und den Verpflichteten bestehen, ist mit einem Anstieg an Unstimmigkeitsmeldungen sowie erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Adressaten der Regelung zu rechnen.\r\nAls Beispiel für die Auslegungsbedürftigkeit dienen die gemeinsam zu lesenden Fallgruppen „significant influence and impose relevant decisions“ gem. Art. 53 Abs. 2 lit. a) AMLR und „veto rights“ gem. Art. 53 Abs. 3 lit. c) AMLR. Ein solches Vetorecht kann nach unserem Verständnis nur dann ausreichen, wenn es eine mit einer gesellschaftsrechtlichen Kontrolle (= 50 % + 1) vergleichbare Stellung vermittelt. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einem Minderheitsgesellschafter, der einen Anteil von über 25 % hält, dessen Beteiligung jedoch deutlich größer ist als die Anteile der übrigen Anteilseigner. Nur dann reicht das Vetorecht aus, die hohen Anforderungen des Grundtatbestands „significant influence and impose relevant decisions“ zu erfüllen.\r\nNach § 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG sind Vor- und Nachname und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes durch das Kreditinstitut zu erheben. Hier müsste mit Anwendbarkeit der AMLR ein Gleichlauf des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentümers in § 24c KWG mit der AMLR erreicht werden. Dies betrifft auch die Umsetzung der oben genannten „auftretenden Person“.\r\nKein All-Crime-Ansatz bei der Meldeverpflichtung unter der AMLR\r\nDie Pflicht zur Verdachtsmeldung in Art. 69 AMLR knüpft an „kriminelle Aktivitäten“ an. Dies sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AMLR\r\n•\r\nkriminelle Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673\r\n•\r\nsowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371,\r\n•\r\nBestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und\r\n•\r\nMissbräuchliche Verwendung im Sinne von Ar. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371.\r\nArt. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 nennt eine Reihe von Straftaten und bezieht auch solche Straftaten ein, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder mit Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können.\r\nPage 6 of 6\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR\r\nWir begrüßen die Einschränkung der Verdachtsmeldepflicht – unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit – auf die genannten Straftaten. Der aktuell in Deutschland geltende All-Crime-Ansatz führt zu einer Masse von Meldungen von Transaktionen mit Klein- und Kleinstbeträgen. Dazu gehören auch solche aus mutmaßlich illegalem Glücksspiel, die dem Vernehmen nach regelmäßig nicht weiter verfolgt werden. Dadurch werden Ressourcen bei den Verpflichteten, aber auch bei der FIU und gegebenenfalls den Ermittlungsbehörden gebunden. Diese Ressourcen könnten sinnvoller für eine effektivere Prävention eingesetzt werden.\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir nochmals nachdrücklich dafür werben, noch vor Anwendbarkeit der AMLR, Gewinngutschriften aus unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB im “Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen“ der FIU als nicht meldepflichtig zu definieren.\r\nGeldwäscheprävention und Sanktionscompliance – Aufsichtszuständigkeiten im Hinblick auf EBA GL 2024/14 und das künftige EU-Geldwäschepaket\r\nGern würden wir auf einen weiteren Aspekt der AMLR eingehen. Hier werden Fragen der Sanktionscompliance mit der Geldwäscheprävention verwoben. Diese Tendenz ist bereits in den EBA-GL zur Sanktionscompliance ersichtlich. Bei den Instituten – allen voran bei EZB-beaufsichtigten Instituten – besteht aktuell große Unsicherheit u.a. vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Bundesbank mitgeteilt hat, dass sie sich durch diese nicht gebunden sieht. Die BaFin hingegen verweist trotz partiellem „Comply“ darauf, dass sie sich inhaltlich nicht zuständig sieht und in Deutschland die Deutsche Bundesbank für die Einhaltung von Finanzsanktionen zuständig ist. Für die Verpflichteten aus dem Bankensektor wäre es sehr hilfreich, wenn das künftige Zusammenspiel von AMLA, BaFin und der Deutschen Bundesbank deutlich würde und sichergestellt wird, dass die Prüfungsdichte aufgrund mehrerer involvierter Behörden nicht weiter zunimmt und derselbe Sachverhalt nicht von unterschiedlichen Behörden geprüft wird. Schließlich wären für die Zukunft auch konfligierende Regelungen zu überprüfen. Beispielsweise wird im inländischen Zahlungsverkehr auf das Transaktionsscreening im Hinblick auf Sanktionen verzichtet. Die EBA-Leitlinien wollen dieses aber EU-weit vorschreiben. In der Folge der Einführung der Pflicht zum täglichen Screening des gesamten Kundenbestands für jeden Zahlungsdienstleister durch die Echtzeitverordnung stellt sich gegebenenfalls die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Transaktionsscreenings im SEPA-Raum.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016849","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinheitlichung des europäischen, kapitalmarktrechtlichen Meldewesens","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/6c/539323/Stellungnahme-Gutachten-SG2506160031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reducing burdens in the context of reporting obligations in capital markets (EMIR, MiFIR and SFTR)\r\nThe long-term goal should be the consolidation of the three main reporting regimes—EMIR, MiFIR and SFTR—into a single, unified framework. Until this consolidated regime is in place, no further updates or changes should be made. In other words, a regulatory pause or moratorium should be introduced, allowing the market and regulators to focus on designing a new, simplified system which we expect to take at least 3 to 5 years.\r\nKey Principles of the New Regime\r\nOne single reporting regime\r\nEMIR and MiFIR must be merged into a common framework. The two regimes have developed side by side in an often-piecemeal fashion, and there is significant and growing duplication between them. While recognising that this is not possible in the short term, we are of the view that transaction reporting of OTC derivatives under MiFIR Article 26 could ultimately be deprecated, with the limited delta of data reported between MiFIR and EMIR being added to reporting under EMIR Article 9.\r\nThis could be the first step in an eventual refactoring of regulatory reporting, where investment firms could report a superset of data once across all EU regimes, to be used many times by various regulators for their respective purposes.\r\nIdeally, SFTR should be integrated as well, as it shares a similar reporting structure with EMIR (e.g., life-cycle reporting, collateral information), despite covering different instruments.\r\nSimplification and focus\r\nThe new regime must significantly reduce complexity. Often, each individual data field can be justified in isolation. But taken together, they create a system that is overly complex and burdensome. A cultural shift is needed—from justifying every possible field to questioning what is truly necessary. The differences between MiFIR (focused on market surveillance) and EMIR/SFTR (focused on financial stability) are not so great that they require entirely separate reporting infrastructures. Many current data fields are \"nice to have\" but do not meaningfully support supervisory objectives. Only fields that are truly necessary for effective oversight should be retained.\r\nIt must absolutely be ensured that three reports containing a total of more than 400 fields do not get merged into a single report with 400 fields – that would only make things worse. Furthermore, it has to be ensured that the report is not repeatedly “optimized” because each department within the supervisory authorities has its own interests.\r\nDate: 05 June 2025\r\nComplexity could be drastically reduced by leveraging existing registers. For example:\r\n•\r\nReporting of LEI is sufficient - ESMA can retrieve the related date from the LEI register.\r\n•\r\nReporting of ISIN is sufficient - ESMA can obtain additional information from ANNA DSB, making many detailed fields redundant.\r\n•\r\nReporting of CFI is sufficient – fields such as Asset Class can then be omitted.\r\nIt is highly inefficient for thousands of institutions across Europe to import data into their own systems solely for reporting purposes, when ESMA could perform this centrally. Only then can data quality truly be improved, and only then will the supervisory authorities genuinely benefit.\r\nEliminate unnecessary matching requirements\r\nCertain data points, like market valuations, are inherently institution-specific and will never match between counterparties. Forcing alignment in such areas creates inefficiencies without adding supervisory value. Each firm uses its own models and data sources; it would be unrealistic and operationally unfeasible to expect them to adjust their valuations to match those of a counterparty. The same applies to transaction types—e.g., whether to report two forwards or one swap. These kinds of reporting mismatches are a persistent challenge under EMIR and are unlikely to ever be resolved definitively, as no institution is technically \"wrong,\" but the transactions still don’t reconcile.\r\nBuilt jointly by ESMA and the market\r\nThe new regime should be developed collaboratively by ESMA and market participants. A significant amount of time will have to be invested in a (ideally joint) design phase. The industry needs to be able to understand the supervisors’ requirements, but the supervisory authorities also need to understand the industry’s hurdles and challenges. The departments within the authorities (e. g. the one for data quality and the ones for supervisory duties) should ideally also work closely together.\r\nThe implementation of the project could follow the T+1 model as a blueprint. This is fundamentally a market-driven initiative, but one that is closely supported by ESMA and the EU Commission.\r\nOnce ready, it would be launched in a \"big bang\" approach - replacing all current regimes in one coordinated move."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016850","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/98/539325/Stellungnahme-Gutachten-SG2506160030.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen\r\nAngaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5\r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 30. April 2025\r\nSeite 2 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nI. Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf\r\neiner Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im\r\nSinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nvorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf\r\nstellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar.\r\nWährend ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu\r\nbegrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldeverfahren\r\nin hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Verbunden\r\nmit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO\r\nab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender\r\nNutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des\r\nBürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere\r\nBußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch\r\nsich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen\r\nwird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen\r\nRechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe\r\ntechnischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3\r\nEU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen\r\nerforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete sollten\r\nden Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EUGeldwäschepakets\r\ninvestieren können.\r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlichkeitsrechnung\r\nvon einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich einmalige\r\nKosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei\r\nJahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der\r\nMeldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten\r\nmindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten\r\nZustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis\r\n30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich angestrebten\r\nZiel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nII. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden\r\nEingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Eingabefeldern,\r\nderen Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten\r\nFormulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV\r\n„mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von\r\ndem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine\r\nrechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen\r\nwir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentierung\r\ndes Verordnungsentwurfs.\r\nFür die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersichten\r\n(Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe\r\nder FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteiligten\r\nTransaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt\r\nfür die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV\r\ngenannt.\r\nEs ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbereich\r\nbeansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die Anforderung\r\nder Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem\r\nGwG zu erfassenden Daten hinaus.\r\nAuch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6\r\nAbs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV\r\nübersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen\r\nwir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflichteten\r\nbzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das\r\nSystem ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldungen\r\nin komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den\r\nVerpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rechnen,\r\nwenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldungen\r\nso abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden.\r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nText der GwGMeldVO Anmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n§ 2\r\nGrundlagen der Datenübermittlung\r\n(2) Der jeweilige Datensatz der Meldung\r\nist im strukturierten maschinenlesbaren\r\nDateiformat XML oder mittels direkter Befüllung\r\nder vorgesehenen Datenfelder der\r\nelektronischen Meldemaske von Verpflichteten\r\nim Sinne von § 2 Absatz 1 des\r\nGeldwäschegesetzes und Aufsichtsbehörden\r\nnach § 44 des Geldwäschegesetzes\r\nin die hierfür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nzur Verfügung\r\ngestellte IT-Anwendung einzutragen.\r\nDie von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nherausgegebenen\r\nund auf ihrer Internetseite jeweils veröffentlichten\r\nStandards zur Datenübermittlung\r\nkonkretisieren die Form und die jeweils\r\nzu übermittelnden Daten anhand der\r\ndafür vorgesehenen Datenfelder. Folgende\r\nMindestangaben müssen in der\r\nMeldung enthalten sein, soweit sie vorliegen:\r\n- Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelder\r\nin der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Verpflichteten\r\ndie Erstellung einer vollständigen Verdachtsmeldung\r\nerleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der\r\nobersten Struktur ersichtlich sein.\r\nManche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als\r\nPflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die\r\nentsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc.\r\ngeklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe\r\nist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n- Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wäre\r\nvorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung.\r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen\r\nAbteilung positiv bekannt sind“\r\n2. Datum der Abgabe der Meldung, Wir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System\r\neingesetzt wird.\r\n4. Aktenzeichen sowie Datum der Abgabe\r\neiner vorangegangenen Meldung,\r\nzu der ein Zusammenhang angenommen\r\nwird,\r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsichtlich\r\ndes Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bisher\r\nauch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n5. Hinweis auf eine mit der Meldung zugleich\r\ngeplante oder bereits erstattete\r\nStrafanzeige unter Verweis auf die zuständige\r\nStrafverfolgungsbehörde,\r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer\r\nbereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags.\r\nDer nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich geplanten“\r\nStrafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzeigen\r\nsind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert\r\nund stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig\r\nbei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist.\r\nWir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6. Hinweise auf zu dem Sachverhalt der\r\nMeldung vorliegende polizeiliche oder\r\nstaatsanwaltliche Auskunftsersuchen einschließlich\r\nhierzu weitergabefähiger Angaben,\r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu verstehen\r\nist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in\r\nder Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen\r\nbereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw.\r\nstaatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift\r\nsollte insofern präzisiert werden.\r\n7. Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16\r\nAbsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.\r\n596/2014 erstattete oder beabsichtigte\r\nMeldung einschließlich der zuständigen\r\nAufsichtsbehörde.\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hinweis\r\nauf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der\r\nFIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Erachtens,\r\neine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu\r\nlassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht\r\nnach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde sowohl\r\nauf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten\r\nAufwand vermieden.\r\n(4) Der Meldung beigefügte Anlagen\r\nsind in einem automatisiert auswertbaren\r\noder einem elektronisch durchsuchbaren\r\nFormat, das für das von der\r\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nzur Verfügung gestellte ITVerfahren\r\nzugelassen ist, bereitzustellen,\r\nwobei die Zugehörigkeit zur Meldung\r\ndurch zugehörige Bezeichnung klar erkennbar\r\nsein muss.\r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“\r\nsind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate .jpg und .png zugelassen.\r\nDas wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen\r\nregelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfügbare\r\nAlternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen\r\nwurden bisher regelmäßig als .pdf-Dokument zur Verfügung\r\ngestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen\r\nSystemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat darstellt,\r\ndas für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften\r\nund ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat\r\ndarstellt. Eine Lieferung als .xlsx oder .docx würde zusätzliche\r\nArbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand\r\nverursachen würden.\r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher\r\nzulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein anderes\r\nFormat ist für die Verpflichteten – auch angesichts der\r\nMasse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leistbar.\r\nSoweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine\r\nVerdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten\r\nvor eine unmögliche Aufgabe gestellt\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (obwohl\r\nsie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind),\r\nist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nIn der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögliche\r\nAnhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teilweise\r\nheute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer\r\nUmsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erweitert\r\nwerden.\r\n§ 3\r\nWeitere Angaben\r\n(1) Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung der\r\nMeldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz\r\ngegenüber der Zentralstelle\r\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen für\r\nden Einzelfall mindestens folgende Angaben\r\nzu machen, soweit diese Informationen\r\nvorliegen:\r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die\r\nErstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv bekannt\r\nsind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV)\r\n1. Zugehörige Beschreibung des Sachverhaltes,\r\nworaus sich der begründete Verdacht\r\nergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten\r\nmit Erträgen aus kriminellen Handlungen,\r\ndie eine Vortat der Geldwäsche darstellen\r\nkönnten oder im Zusammenhang\r\nmit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren\r\noder erbracht werden, oder dass\r\nein Verstoß gegen die gesetzlichen\r\nPflichten im Zusammenhang mit einem\r\nwirtschaftlichen Berechtigten vorliegen\r\nkönnte,\r\n- Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43\r\nAbs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“)\r\nerweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG\r\nbeizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen weitergehenden\r\nVerdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten.\r\n- Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang\r\nmit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht\r\njede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht\r\nzur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt,\r\nsollte diese im Verordnungstext klar genannt sein.\r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisieren.\r\n2. konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung\r\neinschließlich deren Art und\r\nZweck unter Angabe deren Datum der\r\nBegründung und erforderlichenfalls deren\r\nBeendigung,\r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich\r\nderen Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe,\r\nwährend entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt\r\n5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden\r\nsind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehraufwand\r\nbedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung\r\neinschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren\r\nDatum der Begründung und erforderlichenfalls deren\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBeendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittelbar\r\naus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“\r\n4. zu einem Konto:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) Name des Kontos,\r\nc) Kontonummer in Form der IBAN, wenn\r\nvorliegend,\r\nd) Kontoart,\r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der\r\nKontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i)\r\naufgeführt ist?\r\ne) Währung, in der das Konto geführt\r\nwird,\r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt.\r\nDaher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten angegeben.\r\ng) Status des Kontos Fraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlossen“\r\noder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch\r\nAngabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt.\r\nh) Kontostand zum Datum der Meldung,\r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen\r\nvon Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmeldung\r\nüber goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen\r\nkönnen. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der\r\nsog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum\r\nder Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.:\r\nWenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann\r\nsich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getätigter\r\nTransaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Abfrage\r\ndieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen\r\noperativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden systemseitig\r\nam Meldetag erhoben und bereitgestellt werden\r\nmüssten.\r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der\r\nKontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Dieses\r\nVerfahren sollte beibehalten werden.\r\ni) aktuelle und ehemalige Kontoinhaber\r\nund Bevollmächtigte; handelt es sich\r\num ein Geschäftskonto, sind zugehörige\r\nAngaben für die letzten drei Jahre\r\nerforderlich, sofern vorliegend,\r\n- Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, ob\r\ndieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte umfassen\r\nsoll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n- Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitgehenden\r\nErfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere\r\nbei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel,\r\nder Nutzung von Finanzagenten oder einfachen\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBetrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des\r\nMeldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten\r\nAnsatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits gelöschten\r\nBevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn\r\ndiese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine erkennbare\r\nRelevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten\r\nbeispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen ausgeschieden\r\nsind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile\r\nvolljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitraums\r\nfür zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte\r\nbei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt\r\ndamit Rechtsunsicherheit.\r\nAuch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die\r\nBevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungswesen\r\ndes Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen\r\ndrei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und\r\nfehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaberwechsel\r\nzudem anhand eines Handelsregisterauszugs nachvollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend ergänzt\r\nwerden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern\r\nsie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant\r\nsind.\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen\r\nSchließfachnummern, zugehörige Unterlagen\r\nsowie Informationen zu deren Inhaberschaft,\r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem\r\nangeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen\r\nzu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind,\r\nsondern aus den Filialen angefordert werden müssen.\r\nGegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem\r\ninstitutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen\r\netwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch\r\nnicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch\r\ndurchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein solches\r\nFormat ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar.\r\nSoweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung\r\ngemacht wird, werden die Verpflichteten vor\r\neine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erforderlich\r\nsein, soweit das Schließfach im Rahmen des melderelevanten\r\nSachverhalts eine Rolle spielt.\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6. Kontoeröffnungsunterlagen, einschließlich\r\nder zugehörigen Identifikationsunterlagen,\r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist.\r\nIst dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt\r\nund/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in\r\nseiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. erhebliche\r\nund zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt würden,\r\nwenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen\r\ngemeint sein sollten.\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenenfalls\r\nliegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifischen\r\nArchivformat vor, in Betracht kommen etwa historische\r\nVerfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem\r\n„automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren\r\nFormat“ vorliegen. Die Überführung in ein solches\r\nFormat ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit\r\nein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung\r\ngemacht wird, werden die Verpflichteten vor\r\neine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n7. Vertragsdokumentationen und weitere\r\nsachdienliche Dokumente zu dem gemeldeten\r\nSachverhalt,\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n9. zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz\r\n7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes\r\ninsbesondere folgende:\r\na) Art der Immobilie,\r\nb) Registergericht,\r\nc) laufende Nummer der Immobilie im Bestandsverzeichnis,\r\nd) Gemarkung, Flurnummer und Flurstücknummer,\r\ne) Grundbuchblattnummer,\r\nf) postalische Anschrift,\r\ng) Größe und Kaufpreis.\r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke,\r\netc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein\r\nKreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforderten\r\nInformationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorliegen,\r\nsind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag\r\nenthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdf-\r\nFormat) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV\r\nzu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an dieser\r\nStelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten.\r\n(2) bei der Beteiligung von Personen sind\r\nbei natürlichen Personen zusätzlich erforderlich:\r\n1. Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer\r\n1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer\r\n1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2\r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes,\r\n- Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ ist\r\nsehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch gemeint\r\nsein könnten.\r\n- Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert worden\r\nwäre, liefe die Vorgabe ins Leere.\r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben\r\nnach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nNummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die\r\nkeine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht,\r\nliegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor.\r\nDaher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden,\r\ndass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese angesichts\r\neiner gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n2. Geburtsland.\r\nBei juristischen Personen sind Angaben\r\nnach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes\r\nvorzunehmen.\r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Verpflichtung\r\nzur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort).\r\nDer Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrundlage\r\nhinaus.\r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld\r\nvor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre\r\nmindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum\r\nErfolg führen.\r\n§ 4\r\nMindestangaben bei Meldungen, denen\r\neine Transaktion zugrunde liegt\r\n1. Transaktionsnummer, die sich im Falle\r\nmehrerer Transaktionen in einer Meldung\r\nvon anderen Transaktionsnummern unterscheiden\r\nmuss,\r\n2. Transaktionsverfahren,\r\n3. Datum der Transaktion,\r\n4. Betrag der Transaktion in Zahlen mit\r\nAngabe der Währung,\r\n5. Art der Transaktion, wobei danach zu\r\nunterscheiden ist, ob mehr als zwei Personen\r\nan der Transaktion beteiligt sind,\r\n6. Art des Vermögenswertes, der Gegenstand\r\nder Transaktion ist, oder mit ihr im\r\nZusammenhang steht,\r\n- Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibt\r\nes in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbegründung\r\nFragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den\r\ndort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking\r\nund virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche\r\nVerfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in\r\nEuro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit Angabe\r\nder Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n7. bei Transaktionen mit SWIFT-Teilnehmern:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) internationale Nummer eines Zahlungskontos\r\ndes Zahlungsdienstnutzers (IBAN),\r\nc) internationale Bankleitzahl (BIC)\r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen…\r\n- Beispiel: Banco de Comercio i CreditoPG12345600012345BADEPIXX\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nin fortlaufender Schreibweise ohne\r\nLeerzeichen,\r\n8. bei Transaktionen mit anderen Kontonummersystemen\r\nals SWIFT:\r\na) Kontonummer,\r\nb) Bankleitzahl und\r\nc) kontoführendes Institut.\r\noder\r\n- BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leerzeichen\r\nentfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches\r\nTrennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de\r\nComercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n§ 6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1) Ist die elektronische Übermittlung\r\nnach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend\r\nnicht möglich, so informiert\r\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nüber ihre Internetseite zu\r\nden zeitweise alternativen Übermittlungswegen.\r\nIm Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des\r\nGeldwäschegesetzes.\r\n(2) Werden die in dieser Verordnung\r\naufgestellten Anforderungen an die erforderlichen\r\nAngaben und die Form\r\nder Meldung nicht erfüllt, kann die FIU\r\ndie Übermittlung zurückweisen.\r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückweisung\r\ndurch die FIU auch über die automatische technische\r\nZurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben\r\nim Pflichtfeld hinaus möglich sein soll.\r\nEine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu\r\nbestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der\r\nnur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als\r\nmögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30\r\nAbs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet.\r\nWir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der\r\nZurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht\r\nder FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in §\r\n261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt\r\nbleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Auswirkungen\r\nder geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichteten\r\nregen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchführungsstandards\r\nzur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins\r\nvertiefte Gespräch zu kommen.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017209","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/7f/550293/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323)\r\n\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der regierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die Unternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in Kraft zu setzen.\r\nDie im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % ab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-bewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist Deutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-land. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes wäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft einen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für die deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann.\r\n\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch noch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuer-satzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in § 44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestand und derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und dem Steuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar bereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-wortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen.\r\nPetitum:\r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften aufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a Abs. 8, 9 und 10 EStG.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017539","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des Listing Act-Pakets (insbesondere Verordnung (EU) 2024/2809)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/75/562395/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300072.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"16 Neuordnung von Wertpapierprospekten\r\nFlexibilität und Transparenz bei Prospekten bewahren – Standardisierung nur mit Augenmaß.\r\nDie mit dem EU Listing Act vollzogene Standardisierung\r\nvon Format und Reihenfolge von Informationen in\r\nProspekten stellt die wohl\r\nwichtigste Änderung am\r\nEU-Prospektregime seit seiner\r\nletzten großen Novelle\r\nvor ca. acht Jahren mit dem\r\nErlass der EU-Prospektverordnung\r\ndar. Die konkrete Umsetzung der neuen Anforderungen\r\nan die Gestaltung und den Inhalt von Prospekten\r\nsoll allerdings erst in den kommenden zwei Jahren über\r\nLevel-2- und -3-Maßnahmen erfolgen.\r\nSo hat die ESMA bis Dezember 2025 der EU-Kommission\r\nVorschläge zu Format- und Layout-Vorgaben für Prospekte\r\nund deren Zusammenfassungen vorzulegen. Weitere\r\nverbindliche Vorgaben zur einheitlichen Struktur und zur\r\ninhaltlichen Reduzierung bestimmter Prospektarten sollen\r\nbis Mitte 2026 folgen. Zurzeit läuft eine weitere ESMA-Konsultation\r\nzur Erarbeitung ihrer Leitlinien zu Prospektnachträgen.\r\nParallel dazu soll die EU-Kommission bis Ende 2025 einen\r\nBericht zur Prospekthaftung vorlegen, der die Notwendigkeit\r\neiner weiteren Harmonisierung bewerten soll.\r\nVor diesem Hintergrund wurde ESMA um eine technische\r\nBeratung gebeten. Zur Erarbeitung ihrer Empfehlungen an\r\ndie EU-Kommission führte ESMA eine Konsultation durch,\r\nan der wir uns bis zum Ende letzten Jahres beteiligt haben.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir sind der Meinung, dass das europäische Prospektrecht\r\nseiner Funktion als Eintrittskarte zum Kapitalmarkt\r\nauch gerecht werden sollte. Dazu gehört es, ein\r\nausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsbedarf\r\nund Aufwand bei der Erstellung von Prospekten zu finden.\r\nAnsonsten werden unnötige Hürden für den Eintritt in den\r\neuropäischen Kapitalmarkt errichtet.\r\n• Wir sind der Auffassung, dass eine zu starre regulatorische\r\nFestlegung der Struktur von Wertpapierprospekten nicht\r\nzielführend ist – weder im Interesse der Anleger noch der\r\nEmittenten. Während eine gewisse Standardisierung zur\r\nVergleichbarkeit für Investoren beitragen kann, darf sie\r\nnicht auf Kosten der Lesbarkeit und Verständlichkeit gehen.\r\n• Wir plädieren für eine minimalinvasive und international\r\nanschlussfähige Konkretisierung der Prospektvorgaben\r\nauf Level 2 und 3. Ein zu weit gehender regulatorischer\r\nEingriff in die Prospektstruktur könnte die Attraktivität des\r\neuropäischen Kapitalmarktes erheblich beeinträchtigen.\r\n• Wir setzen uns für eine praxisgerechte Umsetzung der\r\nneuen Prospektanforderungen ein, die das notwendige\r\nMaß an Flexibilität bei der Anordnung von Informationen\r\ndurch Emittenten zwingend beibehält. Die standardisierte\r\nReihenfolge sollte auf die Hauptabschnitte eines Wertpapierprospekts\r\nbeschränkt bleiben und keinesfalls zu einer\r\nunnötigen Detailregulierung führen. Um Widersprüche\r\nund inhaltliche Wiederholungen zu vermeiden, sind die\r\nvon der ESMA konsultierten Änderungen zu den Anhängen\r\nder Prospektverordnung teils überarbeitungsbedürftig.\r\n• Wir warnen eindringlich vor einer Beeinträchtigung der\r\nüber Jahrzehnte angewachsenen nationalen Haftungsregime\r\nim Rahmen der anstehenden Überprüfung der\r\nProspekthaftung, die ohne fundierte Analyse erfolgt und\r\ndie Eigenheiten der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen\r\nmissachtet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017938","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/9b/573181/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nationale Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL)\r\nhier: Anregungen für eine bürokratiearme Umsetzung\r\n\r\nSehr geehrter Herr Fischer,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, bereits vor einer förmlichen\r\nKonsultation Anregungen für die nationale Umsetzung der\r\nEntgelttransparenz-Richtlinie (ETRL) einreichen zu können.\r\nAls kreditwirtschaftlicher Spitzenverband vertreten wir die Interessen von\r\n64 Mitgliedsunternehmen, darunter die Landesbanken, Förderbanken,\r\ngroße Sparkassen und weiteren Unternehmen. Wir sind zugleich\r\nArbeitgeberverband und Tarifträger unseres Verbandstarifvertrags für die\r\nöffentlichen Banken, dem 47 unserer Institute mit rund 60.000\r\nBeschäftigten angehören. Unsere Institute haben sich sehr frühzeitig mit\r\nden neuen Anforderungen der Entgelttransparenz-Richtlinie befasst und\r\nbefinden sich bereits in konkreten Umsetzungsprojekten, soweit dies auf\r\nBasis der Richtlinie möglich ist.\r\nAusdrücklich begrüßen und unterstützen wir die im Koalitionsvertrag\r\nvereinbarte Absicht der Bundesregierung, „die EU-Transparenzrichtlinie\r\nbürokratiearm in nationales Recht“ (S. 73) umzusetzen.\r\nEntsprechend dieser Zielsetzung regen wir an, dass die nationale\r\nUmsetzung der Vorgaben der ETRL ohne nationale Verschärfungen („gold\r\nplating“) erfolgt.\r\n\r\nIm Einzelnen schlagen wir für die nationale Umsetzung vor:\r\n•\r\nIn § 4 Abs. 5 EntgTranspG stellt der Gesetzgeber eine Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme auf. Für individuelle Auskunftsansprüche regelt § 4 Abs. 5 S. 2 i.V.m § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EntgTranspG, dass tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber nicht prüfen müssen, ob Tätigkeiten in derselben Entgeltgruppe gleichwertig sind, wodurch deren Gleichwertigkeit fingiert wird. Es ist von zentraler Bedeutung für die Handhabbarkeit tariflicher Eingruppierungssysteme und die häufig darauf aufbauenden betrieblichen Entgeltsysteme, dass diese (widerlegbare) Angemessenheitsvermutung fortbesteht. Hierdurch würde sichergestellt, dass die ETRL „in keiner Weise das Recht auf die Aushandlung, den Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen (…)“ berührt, wie dies in Art. 30 ETRL angelegt wurde.\r\n•\r\nWir regen an, dass die Umsetzung der ETRL möglichst nah an den bestehenden Begriffsbestimmungen (§ 5 EntgTranspG) sowie dem aktuell bestehenden individuellen Auskunftsanspruch (§§ 10 ff. EntgTranspG) bleibt.\r\n•\r\nDie Berichtspflichten über das Entgeltgefälle der ETRL (insb. Art. 9) sind deutlich detaillierter als die neuen Berichtspflichten zu den Vergütungsparametern der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die insbesondere in ESRS S1-16 geregelt sind. Sinnvoll wäre, die Berichtspflichten der CSRD und der ETRL zum Entgeltgefälle so weit wie möglich zu harmonisieren. Uns ist bewusst, dass dem nationalen Gesetzgeber durch die Vorgaben der EU-Richtlinien gewisse Grenzen gesetzt sind.\r\n•\r\nNach der CSRD können zur Bestimmung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles Vergütungsbestandteile auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung ohne Abzüge durch Fehlzeiten einfließen. Bei einer möglichen Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Entgeltbeträge nach der ETRL (Erwägungsgründe 21, 22) würden Planwerte und Ist-Beträge vermischt, sodass die Berechnungsgrundlage verzerrt werden würde. Die in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fälle von vorübergehenden Abwesenheiten (z.B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Langzeiterkrankung, Sabbatical) oder unterjährige Veränderungen des Beschäftigungsgrads sollten daher für die Berechnungen des Entgeltgefälles, insbesondere nach Art. 9 ETRL, außer Ansatz bleiben.\r\n•\r\nDurch die Stärkung des individuellen Auskunftsanspruchs gem. Art. 7 Abs. 1 ETRL und die Informationspflicht des Arbeitgebers hierüber, ist damit zu rechnen, dass sehr viele Beschäftigte hiervon Gebrauch machen werden. Wir regen daher an, dass die unter Art. 7 Abs. 4 ETRL angelegte Rückmeldefrist des Arbeitgebers von zwei Monaten ab dem Tag der Antragsstellung in einer entsprechenden nationalen Regelung ebenso angelegt wird.\r\n\r\nDie ETRL selbst enthält keine Festlegung auf bestimmte Verfahren der Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung. Auch das bisherigen nationale EntgTranspG hat bisher von einer entsprechenden Festlegung abgesehen. Diese gesetzgeberische Zurückhaltung sollte beibehalten werden. Den Unternehmen sollte insoweit freigestellt bleiben, nach welchen Verfahren sie ihre Stellen bewerten und ermitteln, ob es sich um eine gleichwertige Arbeit handelt.\r\n•\r\nDie ETRL nennt unter Erwägungsgrund (26) objektive Kriterien zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung. In Erwägungsgrund (17) wird darüber hinaus klargestellt: „[…] Das hindert Arbeitgeber nicht daran, Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, auf Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler und vorurteilsfreier Kriterien wie Leistung und Kompetenz unterschiedlich zu vergüten“.\r\nIm Sinne der Rechtssicherheit wäre es hilfreich, dass die Kriterien Leistung und Kompetenz in die deutsche Gesetzgebung im Wortlaut übernommen werden (z.B. in den Niederlanden so erfolgt). Darüber hinaus wäre es dienlich, weitere objektive Kriterien, die aus Sicht des Gesetzgebers dazu geeignet sind, geschlechtsneutral und vorurteilsfrei zu differenzieren, ebenfalls konkret zu benennen (z.B. Berufserfahrung). Damit würde in der praktischen Anwendung für Beschäftigte und Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen, welche Kriterien als objektiv anzusehen sind.\r\n•\r\nWeiterhin sieht die ETRL unter Erwägungsgrund (21) vor, dass „[…] Der Grundsatz des gleichen Entgelts in Bezug auf Löhne, Gehälter, und alle sonstigen Vergütungen, die die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung erhalten, eingehalten werden sollte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte der Begriff „Entgelt“ nicht nur das Gehalt, sondern auch ergänzende oder variable Bestanteile des Entgelts umfassen […].“\r\nDarüber ist vorgesehen, dass im Rahmen der Berichterstattung (nach Artikel 9 Abs. 1b und d) „[…] das geschlechtsspezifische bzw. das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Vergütungsbestandteilen […] zur Verfügung gestellt wird“. Wir würden es begrüßen, wenn der Umfang des Begriffs der ergänzenden bzw. variablen Vergütungsbestanteile dahingehend konkretisiert wird, dass diese einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben sollten. Hintergrund ist, dass es Lohnbestandteile gibt, die ggf. personenspezifisch (z.B. ein Zuschuss für entrichtete Kita-Gebühren) gezahlt werden, aber gerade nicht aus der Tätigkeit selbst noch aus der zu beurteilenden Gleichwertigkeit bei Ausübung ableiten lassen. Konkretisierend sollten demnach Lohnbestandteile, die sich nicht auf die jeweilige Tätigkeit beziehen, von der Betrachtung ausgeschlossen sein.\r\n•\r\nBei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis g) ETRL bitten wir zudem zu präzisieren, wie die Information für die ergänzenden oder variablen Bestandteilen konkret zu erfolgen hat. Wir\r\nschlagen vor, dass eine Information auf aggregierter Ebene erfolgt, d.h. dass diese sich auf die Summe aller ergänzenden oder variablen Bestandteile bezieht und nicht auf jeden einzelnen Bestandteil.\r\n•\r\nMultinational agierende Unternehmen stehen vor der Herausforderung, dass die Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Umsetzungsgesetze verabschieden (z.B. Polen, Niederlande, Schweden). Dies erschwert den Unternehmen, ein konzernweit einheitliches Vergütungssystem zu implementieren, dass die teils unterschiedlichen Vorgaben aller Mitgliedsstaaten erfüllt. Wir regen daher an, dass für diese Unternehmen die Anforderungen der ETRL auch als erfüllt gelten, wenn die Entgelttransparenz-Anforderungen nach dem Mitgliedstaat erfüllt werden, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.\r\n•\r\nIm Sinne der Rechtssicherheit sind bei einer nationalen Umsetzung Fragen des Datenschutzes in den Blick zu nehmen. Wie kann - insbesondere bei kleinen Unternehmen oder kleinen Vergleichsgruppen – sichergestellt werden, dass das Gehalt von einzelnen Beschäftigten nicht gegen deren Willen identifizierbar offengelegt wird? Wir regen an, sich an der bestehenden Regelung des § 12 Abs. 3 EntgTranspG zu orientieren und eine Schwelle von mindestens 6 Beschäftigten anzunehmen (Art. 7, Art. 12 ETRL).\r\n•\r\nDie nach Art. 7 Abs. 3 ETRL bestehende jährliche Informationspflicht über individuelle Auskunftsansprüche der Beschäftigten könnte unbürokratisch durch eine dauerhafte Information (z.B. im Intranet) umgesetzt werden. Dies würde einen hohen administrativen Aufwand vermeiden, der bei einer jährlichen Informationspflicht (ggf. mit Nachweispflicht für die Kenntnisnahme) entstehen würde.\r\n•\r\nWir bitten bei der Umsetzung der Berichterstattung des Art. 9 Abs. 1 ETRL zu präzisieren, dass Adressat dieser Informationen ausschließlich die Aufsicht sein soll.\r\n•\r\nWir bitten bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 ETRL das Wort \"Leitungsebene\" zu konkretisieren und schlagen vor hier „Vorstand\" bzw. „Geschäftsleitung“ zu benennen.\r\n•\r\nBei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 S. 2 ETRL gehen wir davon aus, dass den Arbeitnehmervertretern lediglich die Methodik der Berechnung zu erläutern ist, ein Anspruch auf Nutzung der entsprechenden Software durch die Arbeitnehmervertreter besteht nicht.\r\n•\r\nWir bitten bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 9 ETRL klarzustellen, dass diese Information nur auf Anfrage und nur in Bezug auf die eigene individuelle Vergleichsgruppe zu erfolgen hat und nicht vergleichsgruppenübergreifend.\r\n\r\nFür das Klagerecht (Art. 15 ETRL) sehen wir die Gefahr des Missbrauchs, indem Organisationen oder Kanzleien Klagen aus rein finanziellen oder strategischen Gründen einreichen. Um dies zu vermeiden, regen wir an, dass das „berechtigte Interesse“ i.S.d. Art. 15 ETRL restriktiv ausgelegt wird.\r\n•\r\nDie bankenspezifischen vergütungsregulatorischen Vorgaben haben zum Leitbild, dass unterjährige Änderungen an Vergütungssystemen zu vermeiden sind. Zudem wird die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern auf betrieblicher Ebene erforderlich machen. Verhandlungen mit Vergütungsbezug sind erfahrungsgemäß langwierig und können erst geführt werden, wenn ein Umsetzungsgesetz erkennbar wird. Da ein Umsetzungsgesetz frühestens Ende 2025 verabschiedet werden dürfte, regen wir an, dass ein Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorgaben erst zum 01.01.2027 erfolgt.\r\nGerne stellen wir Ihnen in einem vertiefenden persönlichen Austausch unsere Anregungen und weitergehende Informationen zur Verfügung.\r\nDa wir als finanzwirtschaftlich geprägter Bankenverband in Regel nicht bei Gesetzesvorhaben aus Ihrem Hause beteiligt sind, würden wir Sie höflich bitten, uns in Ihren Verbändeverteiler zur Konsultation des Umsetzungsgesetzes aufzunehmen (tarifgemeinschaft@voeb.de).\r\nFür Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017969","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ed/38/574231/Stellungnahme-Gutachten-SG2507020002.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments\r\n\r\nContact: \r\n \r\nBerlin, 24 March 2025 \r\n \r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee operated by the central associations of the German banking industry. These associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV),  for the savings banks finance group, and the Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they represent approximately 1,700 banks. \r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.  \r\n \r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity. \r\n \r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules. \r\n \r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.  \r\n \r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.  \r\n \r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.  \r\n \r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5). \r\n \r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission. \r\n \r\no Even though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions to establish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.  \r\n \r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.  \r\n \r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary. \r\n \r\n CRA Requirement\r\n DORA \r\n\r\nANNEX I \r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS \r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements \r\n(1) \r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks. \r\n \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:  \r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […] \r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]  \r\n3. […] - 9. […] \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities; \r\n \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […] \r\n(d) track the usage of: \r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions; \r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management: \r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall: \r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code; \r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies; \r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […] \r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment. \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management: \r\n \r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(b) \r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state; \r\n 1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations. \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: \r\n(a) an ICT assets description, including all of the following: \r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure. \r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: \r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification; \r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed; \r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices; \r\n[…] \r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(c) \r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […] \r\n \r\nusers, and the option to temporarily postpone them; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management: \r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified; \r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures. \r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall: \r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools; \r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets; \r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(d) \r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 \r\n \r\nof this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20 \r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management: \r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21 \r\nArt. 21 RTS Risk Management: \r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following: \r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]  \r\n(f) authentication methods, including all of the following: […] \r\n \r\n (2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(e) \r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6 \r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:  \r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […] \r\n \r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(f) \r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation \r\n \r\nby the user, and report on corruptions; \r\n procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6 \r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following: \r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; \r\n(b) the encryption of data in use, where necessary; \r\n(c) the encryption of internal network connections and  \r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management: \r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]  \r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26 \r\nRecital (26) RTS Risk Management: \r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT \r\n\r\nshall: \r\n(g) \r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation); \r\n  \r\n risk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30 \r\nRecital (30) RTS Risk Management: \r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29 \r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA: \r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30 \r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA: \r\n \r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […] \r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […] \r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […] \r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment. \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(h) \r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: \r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12 \r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA: \r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13 \r\nArt. 13 DORA: \r\n[…] \r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of \r\n \r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […] \r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA \r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […] \r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26 \r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA: \r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions. \r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13 \r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […] \r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the \r\n \r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network; \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(i) \r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:  \r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15 \r\nArt. 15 DORA:   \r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to: \r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays; \r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:  \r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […] \r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2 \r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:  \r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that: \r\n \r\n(a) ensure the security of networks; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […] \r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed; \r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices; \r\n(d) the identification of security measures against malicious codes; \r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13 \r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […] \r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […] \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(j) \r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […] \r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:  \r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: \r\n \r\n\r\n\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […] \r\n \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(k) \r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3 \r\nArt. 3 DORA: \r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […] \r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying: \r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions; \r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i); \r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a); \r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c): \r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:  \r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(l) \r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user; \r\n Same as Part I (2)(k) \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(m) \r\nprovide the possibility for users to securely and \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8 \r\nArt. 8 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the \r\n\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner. \r\n documentation of ICT operations. \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: \r\n(a) an ICT assets description, including all of the following: \r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; \r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual; \r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems; \r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following: \r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […] \r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following: \r\n(i) procedures and protocols for handling errors; \r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues; \r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption. \r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a). \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(1)  \r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;  \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA: \r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(2)  \r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7 \r\nArt. 7 DORA:  \r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […] \r\n(b) reliable; […] \r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9  \r\nArt. 9 DORA: \r\n[…]  \r\n\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […] \r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […] \r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner; \r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25 \r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA: \r\n1.   The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing. \r\n2.   Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures. \r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: \r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities; \r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;  \r\n(c) verify whether: \r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity; \r\n \r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner; \r\n(d) track the usage of: \r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions; \r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider; \r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; \r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified; \r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities; \r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution. \r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis. \r\n[…] \r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall: \r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools; \r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets; \r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii); \r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met. \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(3) \r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24 \r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:  \r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6. \r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management \r\n[…] \r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in \r\n \r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall: \r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code; \r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies; \r\n(c) monitor the implementation of that action plan. \r\n4. […] \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(4) \r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19  \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management \r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […] \r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […] \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(5) \r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14  \r\nArt. 14 paragraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate. \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(6) \r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements; \r\n  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14  \r\nArt. 14 paragraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […] \r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following: \r\n \r\n(i) procedures and protocols for handling errors; \r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(7) \r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner; \r\n \r\n Same as Part II (2) \r\n \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(8) \r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.  \r\n  Same as Part II (2) \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19  \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/99/588627/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen\r\nUmsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 21.07.2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur\r\nnationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften\r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsgesetzes\r\neine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings\r\nsorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der\r\nabsehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unternehmen.\r\nEs ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizieren\r\n- bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unternehmen,\r\nwie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRDBerichtspflicht\r\nkommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung\r\nexterner Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltlichen\r\nOmnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsicherheiten\r\nsorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen\r\nUnternehmen.\r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Unternehmen\r\nfür eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der\r\numfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende\r\n2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen\r\nzwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.\r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit\r\nzum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit\r\nder alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-\r\nRichtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §\r\n340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen\r\nUmsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung\r\nder Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales\r\nRecht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut\r\nbesonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit\r\nfür die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten verpflichtenden\r\nBerichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der\r\nOption zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung\r\n– Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie\r\n2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des\r\nkonsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind\r\ndie in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen\r\nFinanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser\r\nRechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt\r\nwerden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht.\r\nDer finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EUKommission\r\nvom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den\r\nBestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz,\r\nVergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich daraus,\r\ndass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was\r\nberichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\nZudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Doppelarbeit\r\nvermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewährleistet\r\nwird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt,\r\ndie eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden\r\nunterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltigkeitsrisiken,\r\nda sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidierungskreises\r\nberichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen\r\nüberschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung\r\nGebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer\r\nKonzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen\r\nmüssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und\r\numgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext\r\nkaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäftspartner\r\noder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Vielmehr\r\nerhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungshonorare\r\nerfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine\r\nenge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedlichen\r\nLändern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Konzernbefreiung\r\nfür bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter\r\nNachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu\r\nerfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der\r\nRichtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie\r\nden Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Ausnahme“\r\nbereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch\r\nim Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch\r\nnicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktorientierte\r\nTochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nverpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so\r\nlange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere\r\nzur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine\r\nendgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zunächst\r\nvollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder\r\nvon der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorientierte\r\nTochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von\r\nder Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen\r\nvon der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit\r\nwerden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht\r\ndes Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde\r\nbei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochterunternehmen\r\nin den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen\r\nunter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir\r\nregen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b\r\nAbs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes\r\nund eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterunternehmen\r\nhat.\r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass\r\nUnternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellen\r\nmüssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen\r\nmüssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht\r\nund einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen\r\nhat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten\r\ndie Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits\r\ndann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung,\r\neinschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht\r\ndes Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr\r\nergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am\r\nersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen\r\nMaßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen\r\nlange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen,\r\ndie bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das\r\nneue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen.\r\nEs sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nerst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht\r\nerweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für\r\nden Konzernlagebericht vor.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden.\r\nDies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich\r\nnachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und\r\nmuss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage\r\nnach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir\r\nsprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überführung\r\nder Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu\r\neinem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Auszeichnung\r\n(„Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den\r\naktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu\r\nmehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der\r\nEU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor.\r\nDamit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst\r\nnach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungsstichtag\r\nsinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME\r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen\r\nsollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem\r\nLSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne\r\nvon Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso\r\nausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Omnibus-\r\nInitiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht\r\nins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGBE\r\nauf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies\r\nauch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGBE\r\nein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitnehmerzahl\r\nvon 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw.\r\n§ 114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzend\r\naufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/fe/588637/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung\r\nBundesverband Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, VÖB, e.V.\r\nLennéstraße 11, 10785 Berlin\r\nwww.voeb.de\r\nPräsident: Eckhard Forst\r\nStellvertretender Präsident: Rainer Neske\r\nHauptgeschäftsführerin und\r\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied:\r\nIris Bethge-Krauß\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Wir begrüßen den Ansatz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Ziel der Bundesregierung, „alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den Ver-einfachungen profitieren“ zu lassen. Daher bitten wir um eine eindeutige Regelung für Förderbanken im Sinne der erklärten Gesetzesabsicht.\r\nDie CSRD-Berichtspflicht soll ab dem Jahr 2025 nur für Unternehmen der ersten Berichtswelle eintreten, damit die „Stop-the-Clock“-Richtlinie kor-rekt umgesetzt ist. Die Berichterstattung nach der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) wird nicht mehr erwartet, weil Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern letzt-malig nach NFRD für das Jahr 2024 berichtet haben und für die restlichen Unternehmen die europäische Omnibus-Gesetzgebung abgewartet wird.\r\nMit dem Umsetzungsgesetz wird also beabsichtigt, dass Unternehmen, die voraussichtlich nie in die CSRD-Pflicht kommen, für die Jahre 2025 und 2026 weder nach NFRD noch nach CSRD berichten. Der RefE stellt dies beinahe für alle deutsche Unternehmen sicher.\r\n1.\r\nFür eine einstellige Anzahl von VÖB-Mitgliedsbanken – nicht-kapital-\r\nmarktorientierte Förderbanken mit mehr als 500 Mitarbeitern – wird dieses Ziel jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um rechtlich selbst-ständige Förderbanken der Länder, die keine PIE-Unternehmen sind und damit nicht von Artikel 96 Abs. 1 und Abs. 8 bzw. Artikel 97 Abs. 1 und Abs. 7 des Artikels 2 „Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“ erfasst werden.\r\nBei Erfüllung der Kriterien von § 340a Abs. 5 S. 4 bzw. § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E (Förderbankenregelung) werden diese nicht-kapitalmarkt-orientierten Förderbanken (mit mehr als 500 Mitarbeitern) nicht CSRD-berichtspflichtig sein. Sie werden weder in die erste noch in die zweite oder dritte Berichtswelle gehören. Im Sinne einer raschen Entlastung und eindeutigen Umsetzung sollten daher auch diese Förderbanken für die Jahre 2025 sowie 2026 von der NFRD-Berichtspflicht befreit werden.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung\r\nSeite 2/2\r\nDies könnte durch eine entsprechende Regelung in den Übergangsvorschriften (Artikel 96 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 97 Abs. 3 bzw. alternativ in Artikel 96 Abs. 8 sowie Artikel 97 Abs. 8 des Artikels 2 „Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“) geheilt werden. Hierfür wäre lediglich das Inkrafttreten der neuen Regelungen mit Förderbankenbezug in § 340a Abs. 5 S. 4 bzw. § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E zum 30. Dezember 2025 oder alternativ ein Außerkrafttreten von § 340a Abs. 1a bzw. § 340i Abs. 5 HGB (in der bisherigen Fassung) für die in Artikel 2 Abs. 5 Nr. 5 CRD (RL 2013/36/EU) ausgenommenen Institute zu demselben Datum zu ergänzen.\r\n2.\r\nDarüber hinaus erscheint an einer Stelle die Angabe „§ 340i“ überflüssig. Zudem fehlt der Hinweis auf § 315e HGB-E (analog zur Erwähnung von § 289g in § 340a HGB-E).\r\n„§ 315 Absatz 3a und die §§ 315b und 315c sowie 315e sind abweichend von § 340i Absatz 5 Satz 1 und 2 auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. Novem-ber 2024 genannten Unternehmen anzuwenden, wenn die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, insgesamt einen Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten und sie kapitalmarktorien-tiert sind.“\r\n3.\r\nUm alle Konzernstrukturen der Förderbanken abzubilden, wäre schließlich die folgende Anpassung von § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E sinnvoll:\r\n„Wenn in den Konzernabschluss Kreditinstitute einbezogen werden, die in Artikel 2 Absatz 5 Num-mer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt sind, sind die §§ 315 Absatz 3a, 315b, 315c, 315e nur an-zuwenden, wenn diese Kreditinstitute kapitalmarktorientiert sind und eine Konzern-Bilanzsumme von 300 Milliarden Euro überschreiten.“\r\nDie Berücksichtigung unserer Petita würde für Entlastung und Rechtsklarheit sorgen. Gern stehen wir Ihnen für weitere Diskussionen zur Verfügung.\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die För-derbanken im VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/47/625402/Stellungnahme-Gutachten-SG2510020017.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nWirksame Befreiung von Unternehmen\r\nmit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten\r\nvon der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht\r\nerhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRDUmsetzungsgesetzes\r\ntatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen\r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich,\r\ndass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht\r\nfür das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen\r\ndurch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der\r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht\r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen,\r\nhaben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1.\r\nJanuar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, …\r\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten\r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals\r\nanzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende\r\nGeschäftsjahr.\r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden\r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die\r\nin Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027\r\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs\r\nin der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel\r\n33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden\r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-\r\nE heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte\r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit\r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen,\r\ndie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend\r\nist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht\r\nzu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\r\nEGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst,\r\nwobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte\r\nFörderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung\r\nunter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem\r\nAbs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht –\r\nfür Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/40/630017/Stellungnahme-Gutachten-SG2510170005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nCSRD-Umsetzung\r\nEntlastungspotenziale aus dem Omnibus-\r\nVerfahren sofort ausschöpfen\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 13. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 6\r\n\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2464, die u. a. die\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat (CSRD), in deutsches Recht umgesetzt\r\nwerden (CSRD-Umsetzungsgesetz). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat hierzu Stellung\r\ngenommen.\r\nBei der Umsetzung besteht zudem die besondere Herausforderung, sich aktuell abzeichnende\r\nÄnderungen der Anforderungen durch das EU-Omnibus-Verfahren zu berücksichtigen, um den\r\nberichtspflichtigen Unternehmen eine möglichst kostenschonende, bürokratiearme Anwendung\r\nzu ermöglichen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei die Herstellung von Rechtssicherheit bereits für das\r\nGeschäftsjahr 2025 durch folgende Anpassungen:\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nberücksichtigen\r\n2. Flexibilität bei den Berichtsstandards: neuen, reduzierten Umfang der\r\nBerichtspflichten schnellstmöglich zulassen\r\n3. das ESEF-Tagging erst nach der Finalisierung der EU-Gesetzgebung einführen\r\n4. Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der\r\nOmnibus-Schwellenwerte) von der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht wirksam\r\nbefreien.\r\nBei der Ausnahme von den Berichtspflichten zeichnet sich auf EU-Ebene ab, dass – anders als\r\nin der ursprünglichen CSRD vorgesehen – auch kapitalmarktorientierte einbezogene\r\nTochterunternehmen befreit werden sollen (keine Rückausnahme mehr). Die DK schlägt vor,\r\ndiese Befreiung bereits jetzt zu ermöglichen.\r\nAktuell werden außerdem die Berichtsstandards ESRS überarbeitet. Dies wird sich auch auf das\r\nFormat der Berichterstattung auswirken. Die DK macht einen konkreten Vorschlag, wie ein\r\ndoppelter Implementierungsaufwand durch flexible Anwendung vermieden werden kann.\r\nSchließlich hält die DK eine Anpassung der Übergangsregelungen für erforderlich, damit alle\r\nUnternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. entsprechend der Omnibus-\r\nSchwellenwerte auch von alten Berichtspflichten befreit werden.\r\nSeite 3 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nIm Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind Unternehmen unter bestimmten\r\nVoraussetzungen von der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit\r\n(Konzernausnahme). Nach §§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E gilt diese Ausnahme jedoch\r\nnicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Die Mitgliedsstaaten (EU-Ratsposition)\r\nund der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sprechen sich in ihren Positionierungen\r\ndafür aus, die Konzernbefreiung auch auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nauszudehnen. Diese Vorschläge unterstützen wir ausdrücklich.\r\nDer Informationsmehrwert auf Teilkonzernebene dürfte bei der nichtfinanziellen\r\nBerichterstattung regelmäßig begrenzt sein, da strategische Entscheidungen zur nachhaltigen\r\nAusrichtung sowie zum ESG-Risikomanagement typischerweise auf Konzernebene getroffen\r\nwerden. Auf Ebene der Tochterunternehmen würden dadurch kaum zusätzliche Erkenntnisse\r\nentstehen – jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand.\r\nDieser besonders wichtige Aspekte des Substance-Proposals aus dem Omnibus-Paket sollte\r\ndringend im CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht gehört hierzu\r\nzwingend die Ausweitung der Konzernausnahme auf kapitalmarktorientierte Unternehmen.\r\nAnderenfalls wären Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht auf\r\nTeilkonzernebene fallen, gezwungen, die umfangreichen Anforderungen der CSRD und der\r\nkorrespondierenden Berichtsstandards für einen kurzen Zeitraum umzusetzen – verbunden mit\r\nerheblichen Kosten. Eine praxisnahe und bürokratiearme Lösung könnte darin bestehen,\r\nkapitalmarktorientierte Gruppenunternehmen zunächst für die Geschäftsjahre 2025 und 2026\r\nvon der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auszunehmen, so dass die Ergebnisse der Omnibus-\r\nVerhandlungen berücksichtigt werden können.\r\n2. Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards\r\nDie die CSRD konkretisierenden Berichtsstandards „ESRS“ werden derzeit umfassend\r\nüberarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu Ende Juli\r\n2025 Konsultationsvorschläge veröffentlicht. Das finale Ergebnis soll bis spätestens Ende\r\nNovember 2025 der Europäischen Kommission übermittelt werden, die daraufhin die\r\nentsprechenden delegierten Rechtsakte anpassen wird.\r\nDamit ist absehbar: Die künftigen Nachhaltigkeitsberichte werden sich sowohl inhaltlich als\r\nauch strukturell deutlich von jenen für das Geschäftsjahr 2024 unterscheiden. Unternehmen,\r\ndie nun erstmals aufgrund der nationalen Umsetzung der CSRD berichtspflichtig werden,\r\nstehen vor der Herausforderung eines doppelten Implementierungsaufwands, den es zu\r\nvermeiden gilt. Es erscheint wenig zielführend, wenn Unternehmen der ersten Welle für das\r\nGeschäftsjahr 2025 auf Basis der bisherigen ESRS berichten müssen, nur um im Folgejahr\r\nsämtliche Prozesse und Inhalte auf die neuen Standards umzustellen.\r\nSeite 4 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine zeitlich befristete Flexibilität bei der Anwendung der\r\nBerichtsstandards eine sinnvolle Lösung. Denkbar wäre eine entsprechende Ergänzung im\r\nEinführungsgesetz zum HGB.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (9) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 289c Absatz 6 für vor dem 1. Januar 2027\r\nbeginnende Geschäftsjahre § 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum\r\ndes Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des\r\n§ 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß\r\nArtikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum\r\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist\r\nanzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden\r\nVorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten\r\nder betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (8) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB für vor dem 1. Januar\r\n2027 beginnende Geschäftsjahre § 315c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 289d HGB in\r\nder Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses\r\nGesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche\r\nÄnderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit\r\nArtikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\r\nGesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang\r\nsolche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese\r\nMöglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden\r\ndelegierten Rechtsakte.\r\nBegründung: Die Ergänzung schafft einen klar definierten Übergangszeitraum, in dem\r\nUnternehmen frühzeitig auf künftige regulatorische EU-Anforderungen reagieren und ihre\r\nBerichterstattung entsprechend ausrichten können. Dies fördert die Kohärenz, Vergleichbarkeit\r\nund Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung und gewährleistet eine pragmatische,\r\nmöglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability\r\nReporting Directive“ (CSRD), in nationales Recht, indem doppelte Umsetzungsarbeiten für die\r\nberichtspflichtigen Unternehmen ex ante vermieden werden.\r\n3. Vorgaben für das Tagging gem. ESEF-Format verschieben\r\nDarüber hinaus werden die derzeit auf europäischer Ebene immer noch nicht finalisierten\r\nVorgaben für das Europäische Einheitliche Elektronische Berichtsformat (ESEF) im Anschluss an\r\ndie ESRS-Überarbeitung auch angepasst werden. Eine Erstanwendung „für ein nach dem 31.\r\nDezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr“ in Art. 96 Abs. 7 und Art. 97 Abs. 6 EGHGB-E\r\nscheiden aufgrund der weiterhin ausstehenden EU-Gesetzgebung aus. Die Begründung im\r\nSeite 5 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nRegierungsentwurf ist ebenfalls obsolet („die Europäische Kommission [wird] die für das\r\nTagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 voraussichtlich\r\nnicht vor 2025 erlassen“), da diese nunmehr voraussichtlich nicht vor 2026 erlassen werden.\r\nSowohl die Begründung als auch die Erstanwendung müssen daher bis 12 Monate nach der\r\nVeröffentlichung der europäischen Vorgaben im EU-Amtsblatt, mindestens jedoch um ein Jahr\r\nverschoben werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (7) EGHGB-E\r\n§ 289g des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens\r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Unterlagen\r\nder Einzelrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging\r\nerforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für\r\nein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (6) EGHGB-E\r\n§ 315e des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens\r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist von Mutterunternehmen erstmals\r\nanzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung 12 Monate nach der\r\nVeröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten\r\nVerordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes\r\nGeschäftsjahr.\r\n4. Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000\r\nBeschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von\r\nder nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie\r\nmit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen\r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, dass\r\nder Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht für\r\ndas Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch\r\nauslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der\r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht\r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nSeite 6 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf.\r\neinsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf\r\nUnterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre\r\nanzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des\r\nHandelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem\r\nInkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den\r\nUnternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der\r\nEinzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden\r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen\r\n[ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht\r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende\r\nGeschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des\r\nHandelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem\r\nInkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von\r\nMutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der\r\nKonzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail:\r\n◼ Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E heißt es,\r\ndass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte zur\r\nFolge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt.\r\nDamit wäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\n◼ Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf\r\nsämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer\r\nbeschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der\r\n„ersten Welle“.\r\n◼ SNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den\r\nUnternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein\r\nkleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4\r\nCSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels\r\nKapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach\r\ngeltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für\r\nInstitute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/0d/728647/Stellungnahme-Gutachten-SG2604280015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nDie Änderungsanträge zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate\r\nSustainability Reporting Directive in Deutschland werfen Fragen hinsichtlich\r\nUmsetzbarkeit, Kohärenz und zusätzlicher Bürokratie auf:\r\n\r\n1. Rückwirkung auf das Geschäftsjahr 2025\r\nNach unserer Einschätzung bestehen die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine\r\nRückwirkung auf das Geschäftsjahr 2025 weiterhin fort. Aus Sicht der Praxis ist dies\r\nbesonders kritisch, weil die betroffenen Unternehmen ihre Berichts- und\r\nUmsetzungsentscheidungen für das Geschäftsjahr 2025 bereits auf einer anderen\r\nErwartungsgrundlage getroffen haben.\r\n\r\n2. Fortgeltung der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nSämtliche Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmern und nicht mehr als\r\n450 Mio. Euro Umsatz werden für das Geschäftsjahr 2026 von der CSRDBerichtspflicht\r\nbefreit. Das begrüßen wir ausdrücklich. Der Entwurf trägt dem u.a. in\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E Rechnung; auch die Begründung bestätigt das: „Es wird von\r\nder Mitgliedstaaten-Option in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der CSRD in der durch\r\ndie Omnibus I Richtlinie geänderten Fassung Gebrauch gemacht, so dass\r\nUnternehmen, die zwar dem alten aber nicht dem neuen Anwendungsbereich\r\nunterfallen, nicht vorübergehend lediglich für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zur\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.“\r\nVor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht besonders klärungsbedürftig, warum\r\nUnternehmen, die nach Regime des Art. 1 CSRD-UmsG-E, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E von\r\nder neuen CSRD-Berichtspflicht ausgenommen werden, nicht zugleich auch von der\r\nbisherigen nichtfinanziellen Berichtspflicht entlastet werden. Sofern die\r\nAusschussdrucksache 21(6)73 insoweit tatsächlich zu dem Ergebnis führt, dass diese\r\nUnternehmen für ein weiteres Geschäftsjahr noch nach altem Recht berichten müssen,\r\nerscheint dies weder systematisch überzeugend noch sachlich erforderlich. Es stellt\r\nsich dann die berechtigte Frage: Wozu soll für diese Unternehmen noch ein weiteres\r\nJahr Berichtspflicht bestehen, wenn sie nach der gesetzgeberischen\r\nGrundentscheidung gerade entlastet werden sollen?\r\n\r\n3. Umwandlungen\r\nIm Zusammenhang mit Umwandlungen (teils als Fusionen\r\nbezeichnet), sollte geprüft werden, ob die Verweise auf die\r\nKriterien beim neuen Anwendungsbereich auf § 267 Abs. 4\r\nSatz 1 HGB beschränkt werden können. Eine solche\r\nBeschränkung könnte verhindern, dass die Rechtsfolgen bei\r\neiner Umwandlung bereits im Geschäftsjahr der Umwandlung\r\nSeite 2 von 2\r\neintreten. Das wäre aus Sicht der Praxis sachgerecht, weil andernfalls Schwellenwerte\r\nund daraus folgende Berichtspflichten unmittelbar im Fusionsjahr schlagend werden,\r\nobwohl die Unternehmen ihre Berichtsorganisation regelmäßig nicht mehr auf die\r\nneuen Folgen ausrichten können. Eine Beschränkung des Verweises würde damit zu\r\nmehr Praktikabilität und Planungssicherheit beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018524","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/5f/589659/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230024.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 16. Juli 2025\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 23. Juni 2025 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. Ebenso begrüßen wir das auch vom Bürokratieabbau geprägte Bewusstsein und das damit verfolgte Ziel, Gold-plating in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564).\r\nVor dem Hintergrund der angekündigten Evaluierung der Dispozinsen durch die Bundesregierung möchten wir betonen, dass ein regulatorischer Zinsdeckel einen Eingriff in die marktwirtschaftliche Preisbildung darstellen würde. Eine solche Maßnahme birgt das Risiko einer Preisangleichung nach oben und würde den funktionierenden Wettbewerb im Kreditmarkt schwächen. Stattdessen sollte die Vielfalt der Konditionen als Ausdruck gesunden Wettbewerbs erhalten bleiben.\r\nDie DK sieht insgesamt bei einigen zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen (näher zum AGB-Änderungsmechanismus unter Punkt 2).\r\nDarüber hinaus möchten wir auf einige weitere Punkte hinweisen, bei denen wir noch Anpassungsbedarf sehen, um die angestrebten Ziele noch wirksamer und praxisnäher umzusetzen.\r\n\r\n•\tDas Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation erlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu selbst schon eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinformationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und der Gesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n•\tDas nunmehr gestrichene Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB-neu sollte insbesondere für Altverträge und deren Änderungen sowie auch für Immobiliar- Verbraucherdarlehen gelten.\r\n•\tZum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in der Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf einem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige Eröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n•\tDie vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen dieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des Verbrauchers erschweren. Hier sollte von der möglichen Ausnahme der EU-Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n•\tDas Diskriminierungsverbot in Art. 247a § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sollte konkretisiert werden, damit es praktisch nicht zu einem Kontrahierungszwang kommt.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n•\tDie absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zulässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n \r\nStellungnahme\t1\r\n1.\tKein Gold-plating\t6\r\n2.\tPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB- Änderungsmechanismus\t7\r\n3.\tWiderrufsrecht und Widerrufsmuster\t8\r\na.\tWiderrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\t8\r\nb.\tGesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\t9\r\n4.\tZahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen\t10\r\n5.\tEntgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\t11\r\n6.\tFörderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\t11\r\n7.\tVertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\t12\r\n8.\tWucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\t14\r\n9.\tWertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\t14\r\n10.\tNachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\t16\r\n11.\tAngaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\t17\r\n12.\tÜberziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\t17\r\n13.\tVerpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\t18\r\n14.\tKreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\t20\r\na.\t§§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen- bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\t20\r\nb.\tAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\t22\r\n15.\tFormvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S.\r\n3-4\tEGBGB-neu\t23\r\n16.\tNicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\t24\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n17.\tErlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\t24\r\n18.\tRestschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\t24\r\n19.\tKlarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\t25\r\n20.\tNeue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\t26\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\t27\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tKein Gold-plating\r\nDie schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Referentenentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n\r\n•\tDer Referentenentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2 Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb eines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der Finanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in der Finanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten Ziels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe\r\n100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in dem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe nach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhnlichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n•\tDer Referentenentwurf hält auf Seite 114 f. zwar fest, dass die Regelung in § 501 BGB praktisch leerlaufe, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den unzulässigen Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Kosten anfielen. Dennoch soll auch in Ansehung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an dem Wortlaut der Norm festgehalten werden, ohne dass dieser in Bezug auf das Merkmal\r\n„Kosten“ ein Anwendungsbereich zukomme. Dies ist normativ zu korrigieren. Es kann nicht angehen, dass hier nur aus bürokratischem Nutzen heraus Normen angepasst werden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Praxis hat. Vielmehr ist der Norm ein praktischer Anwendungsbereich zu garantieren, auch und gerade um einen einheitlichen Binnenmarkt zu ermöglichen.\r\nKonsequenterweise ist dann auch § 491a BGB anzupassen, da die von der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU vorausgesetzte Rechtslage keinen Grundsatz kennt, dass die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen auch ohne ausdrückliche Regelung kostenlos erfolgen muss (entgegen S. 102 des RefE).\r\n•\tVon der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im Rahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe unten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n•\tEbenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU- Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 10).\r\n•\tFerner richtlinienüberschießend ist die Regelung des Referentenentwurfs in § 491 Abs. 4 BGB-neu für gerichtliche Vergleiche, der Mindestanforderungen an den Inhalt von Vergleichen stellt, namentlich den Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nRechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Art. 2 Abs. 2 lit. f VKR 2023 erlaubt richtigerweise eine vollumfängliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Mindestinhalt. Selbst anwaltlich vertretenen Parteien ist es kaum möglich, konkrete Konditionen sinnvoll in einem Termin zu vereinbaren. Der Vergleichsschluss wird durch inhaltliche Anforderungen vielmehr entgegen der Intention des RefE (S. 102) erschwert.\r\n•\tZusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu; S. 103 RefE).\r\n•\tDer neu geregelte Ausschluss sozialer Netzwerke aus dem Kreis der externen Quellen wird ohne Berücksichtigung der hohen Bedeutung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch für diese Darlehensart richtlinienüberschießend umgesetzt (RefE, S. 124).\r\n•\tOhne praktischen Anlass werden überdies bisher nicht umgesetzte Optionen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU umgesetzt, nur weil in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie optionale Bestimmungen so nicht vorhanden sind. Exemplarisch sind hier bisher ausschließlich dem deutschen Recht unterworfene und von ihm sanktionierte sog. Warnpflichten nach § 511 Abs. 4 BGB-neu (S. 129 des RefE) zu nennen.\r\n\r\n\r\n2.\tPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB- Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen.\r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB- Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15.\r\nNovember 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\npraxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n\r\n\r\n3.\tWiderrufsrecht und Widerrufsmuster\r\n\r\na.\tWiderrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 99, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ablaufen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. Dies wird leider durch die Formulierung auf S. 77 zum „Wesentlichen Inhalt des Entwurfs“ nahegelegt durch die Formulierung:\r\n\r\nDas Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist.\r\n\r\nSo könnte über etwaige Geltendmachung kleinster formaler Fehler das Ziel der Richtlinie, Rechtssicherheit zu schaffen und daher das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, ausgehebelt werden. In der Konsequenz sollte die Bestimmung eher dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufs- information derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\n\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\n\r\n\r\nb.\tGesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformationsmuster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C- 38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei (so S. 150 des RefE), sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nKreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufsinformationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten Kredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht verwiesen, die bis zum 1. August 2025 abzugeben ist.\r\n\r\n\r\n4.\tZahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge\r\n„Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Verbraucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n5.\tEntgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\r\nMit der Streichung des Wortes „entgeltlich“ in § 491 Abs. 2 BGB-neu wird zum Ausdruck gebracht, dass unentgeltliche Darlehen zu null Prozent (oder Negativzins) Allgemein- Verbraucherdarlehen sein sollen. Vor dem Hintergrund des Wesens eines Geld-Darlehens (Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Entgelt = Zins) erscheint es sinnvoll, ausdrücklich festzuschreiben, dass Verbraucherdarlehen entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos oder\r\n„Negativzins“) sein können.\r\n\r\n\r\n6.\tFörderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\r\nDer Allgemein-Förderdarlehensbegriff (= nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Verbraucher) in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte vor diesem Hintergrund richtlinienwidrig sein. Der Begriff des Allgemein-Förderdarlehens in der Richtlinie 2023/2225/EU ist weiter als der der Richtlinie 2008/48/EG:\r\n\r\nArt. 2 Abs. 2 lit k) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bestimmt als Förderdarlehen: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.\r\n\r\nDemgegenüber heißt es in Art. 2 Abs. 2 lit. k) Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;\r\n\r\nMithin fehlt der letzte, mit „und“ verknüpfte Satz in der dritten Variante (= „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Folglich sind Allgemein-Förderdarlehen nicht daran gebunden, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ vereinbart wird, wie es aktuell in Fassung des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem Förderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltungen.\r\n\r\nErgänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „Aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse“ beibehalten werden muss, da die Formulierung „Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse“ weit ausgelegt werden muss und auch untergesetzliche Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) mit umfasst.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tVertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\r\nDie DK erkennt das Ziel des BMJV an, das Schriftformerfordernis für Verbraucherkredite in\r\n§ 492 Abs. 1 BGB-neu abzuschaffen. Dies wird zur Vermeidung von Hürden beim Vertragsschluss, unnötiger Bürokratie ausdrücklich begrüßt. Jedoch muss der Weg konsequent zu Ende gegangen werden. Daher ist eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen von Art. 229 EGBGB geboten, dass ebenfalls Bestandsverträge in der neuen Textform geändert werden können. Gegenwärtig können Bestandsverträge nur im Wege der Schriftform geändert werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12). Ohne eine wie hier geforderte Übergangsvorschrift wären Darlehensgeber andernfalls gezwungen, Vertragsanpassungen für Bestands- und Neuverträge, etwa infolge gesetzlicher Änderungen, unter Beachtung unterschiedlicher Formvorschriften vorzunehmen.\r\nZudem erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Die Flexibilität der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht vollständig gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung weiterhin Formerfordernisse aufstellen. Dies gilt umso mehr, als solche Formerfordernisse den Ausdruck der Vertragsunterlagen erfordern und folglich eine Menge Papier entgegen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und wider Umweltgesichtspunkten produziert wird. Darüber hinaus ist der Verbraucher, genauso wie bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auch, vor Übereilung ausreichend durch das Widerrufsrecht geschützt.\r\nZumindest sollte ein erster Schritt in Richtung der Abschaffung der Schriftform bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen getan werden. Konsequenterweise sollten Vertragsänderungen sowie auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionenänderung vom Schriftformerfordernis befreit werden. Dies würde auch Darlehensnehmern den ohnehin erwarteten Abschluss von Folgevereinbarungen über den Sollzinssatz für den nächsten Zinsabschnitt, wie bei unechten Abschnittsfinanzierungen, erleichtern. Jedenfalls sollte die hier bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12).\r\n\r\nDarüber hinaus sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass eine Annahmeerklärung des Darlehensgebers zum Darlehensvertrag selbst nicht noch einmal alle Pflichtangaben enthalten muss, da der Darlehensnehmer sonst zwei Mal dieselben Informationen erhält: einmal in Form der Annahmeerklärung des Darlehensgebers und einmal in Form des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrags oder seines Darlehensantrags. Es sollte bei getrennter Abgabe der Vertragserklärungen (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) reichen, wenn sich aus der Vertragserklärung des Darlehensgebers unzweifelhaft ergibt, dass er den vom Darlehensnehmer gestellten Darlehensantrag (mit allen Pflichtangaben) annimmt, ohne den Vertragsantrag in der Annahmeerklärung des Darlehensgebers wortwörtlich wiederholen zu müssen. Die Pflicht des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 2 BGB, dem Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrags, eine Abschrift (auch auf digitalem Weg) zur Verfügung zu stellen, soll damit nicht entfallen. Eine Klarstellung, dass es sich bei der Abschrift des Darlehensvertrags auch um eine pdf-Datei oder ein anderes digitales Format handeln kann,\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nwäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde Rechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden.\r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet werden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der Darlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen Vertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm unterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\n\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit insbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über online Antragsstrecken gemeint ist.\r\n\r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen haben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle Kunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es praktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu belassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für die einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte Datenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene dauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der Gesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus.\r\n\r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die Informationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der Darlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, welche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits ins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts der Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, lässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im Gesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle Geschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung einen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\n\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB ergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell des Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein Online-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nDatenträger einrichtet. Umgekehrt sollte diese Überlegung aber auch insoweit Berücksichtigung finden, dass es folgerichtig von Online-Banken nicht erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher etwaige Informationen papierhaft zusenden müssen. Die Beschränkung auf digitale Kommunikationswege sollte in diesen Fällen möglich sein. Das gleiche sollte auch dann gelten, wenn ein Darlehensgeber neben dem Filial- / Präsenzgeschäft auch Online-Banking anbietet und der Verbraucher den Vertragsabschluss über den Online-Vertriebskanal sucht.\r\n\r\n\r\n8.\tWucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nGem. § 492 Abs. 9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch richtlinienüberschießend unter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen „Sicherungsgeschäfte“ ebenfalls nichtig sein. Die Regelung ist zu streichen. Wie der Entwurf selbst hervorhebt (S. 108 des RefE), ist ein Verbraucher über §§ 812, 821 BGB ausreichend geschützt. Die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts – ein ohnehin rechtlich nicht eindeutiger Begriff – berücksichtigt nicht, dass Sicherungsverträge nicht nur mit engem, sondern eben auch mit weitem Sicherungszweck geschlossen werden können. Zudem können Sicherungszwecke auch nachträglich erweitert werden. Ausgehend davon sollte auf eine zusätzliche, die Rechtslage verkomplizierende Regelung verzichtet werden.\r\n\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0% Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll (RefE S.108).\r\n\r\n\r\n9.\tWertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendiger Weise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapiergeschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nhaben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet.\r\nTrotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\n\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet - bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet werden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapierdepots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Verbraucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o.g. genannten Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapierkredits darstellt.\r\n\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wertpapierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\n\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungsprodukten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nKapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU- Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n\r\n\r\n10.\tNachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\r\nDie neuen Nachsichtsmaßnahmen passen nicht zum Zivilrecht und stehen zudem im potenziellen Konflikt mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist in\r\n§ 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Wenn also laut Gesetzesbegründung auf S. 112 „[…] nunmehr auch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet […]“ werden soll, muss der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen können. Allerdings soll der Darlehensgeber entscheiden können, „ob und welche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden“. Disponiert der Darlehensgeber als vermeintlicher Anspruchsgegner über das Ob und Wie eines Anspruchs, fehlt es per definitionem an einem Anspruch i.S.v. § 194 BGB. Und dies ist auch richtig.\r\n\r\nGemäß bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (vgl. BTO 1.3.2 MaRisk - Behandlung von Forbearance sowie EBA/GL/2018/06 zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen) ist das Ziel von Forbearance-Maßnahmen (Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers) ein tragfähiger, nicht notleidender Rückzahlungsstatus. Die Bewertung der Tragfähigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung einer Forbearance-Maßnahme obliegt dem Kreditinstitut. Ein pauschaler, einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch eines Verbrauchers auf eine Nachsichtsmaßnahme kann insofern nicht bestehen.\r\n\r\nVorstehendes berücksichtigend ist es allenfalls denkbar, dass ein Darlehensnehmer gegen seinen Vertragspartner eine Art Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ haben kann. Jedoch handelt es sich bei einem Darlehensgeber nicht um eine Behörde. Die Ermessensleitlinien bestimmten sich nach dem jeweiligen Darlehensgeber, diese können sich bspw. auch nach der jeweils aktuellen Wirtschaftslage ändern.\r\n\r\nAlles in allem darf ein „Anspruch auf Nachsicht“ nicht wesensfremd im Zivilrecht verortet werden. Er passt systemisch nicht und führt lediglich zu Friktionen, Wertungswidersprüchen und neuen komplexen Rechtsfragen. Die Formulierungen in § 497a BGB und die Gesetzesbegründung sollten dahingehend klargestellt werden, dass Darlehensgeber eine angemessene Prüfung möglicher Nachsichtsmaßnahmen durchführen sollten (aber eben kein Anspruch auf die Gewährung einer solchen Maßnahme besteht).\r\n\r\nIn der Konsequenz läuft die neue Norm des § 498 Abs. 2 S. 2 BGB-neu leer. Denn es ist unklar, wann und wie ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein soll.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n11.\tAngaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\r\nDer Gesetzgeber sollte zur Rechtsvereinfachung in § 502 BGB für Allgemein- Verbraucherdarlehen eine pauschale Entschädigung (vgl. ErwG 70 der VKR 2023; s.a. Grüneberg, BKR 2023, 273, 275) in Höhe der Höchstsätze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorsehen. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher Einschlägigkeit ersatzlos gestrichen werden. Lediglich die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste beibehalten werden. Das hätte angesichts der europäischen Vorgaben den Vorteil, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unnötig mit Informationen zur Berechnungsmethode nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode überfrachtet werden müsste. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sich nicht entscheiden sollte, von der Öffnungsklausel nach Art. 29 Abs. 4 lit. b) VKR 2023 Gebrauch zu machen, was wir begrüßen würden. Die neue Vorgabe aus Art.247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 EGBGB-neu ist andernfalls kaum umzusetzen, da nach Auffassung des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung keine für Verbraucher „transparente und verständliche Erläuterung“ bzw. Formel existiert, „wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist“. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 18 f.) Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH so erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\n\r\nAuch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Norm ist zum einen ebenfalls überflüssiges Gold-plating und zum anderen bliebe ihr unter Berücksichtigung des vorgenannten Petitums kaum ein Anwendungsbereich im Allgemein- Verbraucherdarlehensrecht. Eine Streichung in Ansehung der Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit für Kreditinstitute leisten. Denn was das Gesetz für Anforderungen an diese Norm stellt, ist unklar. Knapp zehn Jahre nach Geltung der Norm für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie trotz zwei Entscheidungen des BGH besteht die Rechtsunsicherheit fort. Die Streichung in Gänze beinhaltete gleichsam einen Beitrag zur Entlastung der Justiz.\r\n\r\n\r\n12.\tÜberziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.) beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unterlagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\n§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der Darlehensgeber spätestens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Vereinbarung zu den dort genannten\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nParametern erhalten muss. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchspotential, wenn der Darlehensgeber bereits einen vollstreckungsfähigen, ggf. rechtskräftigen Titel erwirkt hat bzw. erwirken musste. Vor diesem Hintergrund sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Norm sog. Mindestbetragsklauseln nicht ausschließt, die eine Kombination aus Erlassvertrag und Gesamtfälligstellung bei Verzug mit Teilraten sind. Um Rechtsmissbrauch durch solche Vereinbarungen auszuschließen sowie alle Parteien zu einem frühzeitigen Abschluss und zur Einhaltung solcher Vereinbarungen zu motivieren, wäre es gleichsam sinnvoll, diese Vereinbarung einem weiteren Vollstreckungstitel analog § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichzustellen. Wünschenswert wäre zudem zur Vermeidung von Missbrauch eine gesetzgeberische Klarstellung zumindest in der Begründung zum Gesetz, dass die Sicherungsvollstreckung möglich bleibt.\r\n\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann (S. 106 i.V.m. S. 118 RefE), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung im RefE (S. 118) vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z.B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n\r\n\r\n13.\t\tVerpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der geduldeten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege (S. 118 i.V.m. S. 106 des RefE), ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Referentenentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\numso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z.B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt o.Ä.).\r\n\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet. Zumal mit der Begründung auf S. 118 des Entwurfes\r\n\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\n\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z.B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z.B. Auto- und Krankenversicherungen), Stromabschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungsvorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u.a. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\n\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist (RefE, S. 158).\r\n\r\n\r\n14.\tKreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\n\r\na.\t§§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\r\n§ 505a Abs. 1 BGB-neu verpflichtet Kreditinstitute ggf., Verbraucher an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Aus Kundensicht kann der wohnortnächste leicht zugänglich sein, ggf. aber auch der Dienst, der Online-Beratungen anbietet. Aus Sicht der Kreditinstitute wäre es am einfachsten, die Kunden auf den DESTATIS-Schuldnerberateratlas – oder einem anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnis aller Beratungsdienste, die dem zukünftigem SchuBerDG entsprechen - hinzuweisen und ihnen die Wahl zu überlassen.\r\n\r\nDer § 505b Abs. 2 BGB-neu stellt in Satz 2 klar:\r\n\r\n„Die einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\n\r\nDie Formulierung ist zu weitgehend, da sie verkennt, dass die vom Darlehensnehmer im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber bereitgestellten Unterlagen (z.B. Kontoauszugsunterlagen) besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO enthalten können. Das kann der Darlehensgeber nicht verhindern, da der Darlehensnehmer die Informationen zur Verfügung stellt.\r\n\r\nDies bedeutet jedoch in der Praxis, dass die PSD2 Kontoschnittstelle zur Abfrage von Kontoumsätzen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr genutzt werden kann, da diese Abfrage bereits solche Daten nicht enthalten darf. Sofern die Schnittstelle genutzt wird, werden Kontoumsätze und ggf. Verwendungszweck automatisch übermittelt. Dass diese Daten des Verwendungszwecks später nicht verwertet dürfen, ist schon bisher auch geltendes Recht.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nSofern diese aber noch nicht einmal übermittelt werden dürfen, was beim Verwendungszweck einer Kontobuchung in der Regel der Fall ist, würde die Schnittstelle faktisch abgeschafft bzw. unbrauchbar gemacht werden. Ein „Schwärzen“ solcher Informationen ist in der Praxis nicht möglich.\r\nDie Abfrage dient zum einen der Validierung von Angaben des Verbrauchers zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben (Haushaltsrechnung) und zum anderen einfach der Erleichterung zum Erhalt dieser Informationen. Die Verbraucher erwarten mittlerweile, dass die Kreditinstitute entweder bei ihnen vorhandene Informationen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen und nicht nochmals beim Kunden einholen oder sie mit deren Einwilligung über die PSD II Schnittstelle bei einem anderen Kreditinstitut abfragen. Ferner bedeutet dies, dass auch andere Dokumente mit Mischdatensätzen, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnung nicht mehr genutzt werden kann, da auch diese sensible Daten enthält. Die Bank ist jedoch verpflichtet, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch das Einkommen zu prüfen.\r\nBereits nach geltendem Recht darf ein Kreditinstitut personenbezogene Daten nach § 9 DSGVO und die Staatsangehörigkeit bei der Feststellung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Dem Ziel der Richtlinie würde ausreichend Rechnung getragen, wenn in der Vorschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO vom Darlehensgeber nicht im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden dürfen. So könnte der Satz besser lauten:\r\n„Die einzuholenden für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzten Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\n\r\nDies deckt sich auch mit der Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 18a KWG, wonach die Nutzung „untersagt“ sein soll (RefE, S. 181 f.: „Die Nutzung besonderer personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 und 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“\r\nDas Wort „einzuholenden“ entspricht auch nicht den anderen wesentlichen Sprachfassungen wie Englisch oder Französisch.\r\nZudem steht in der englischen Fassung in Art 18 Abs. 3 S. 3 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 „not include“, in der französischen „ne comprennent pas“ und in der polnischen „nie obejmują“. In diesen Fassungen wird – anders als in der deutschen - dasselbe Verb genutzt wie im Satz zuvor (Art. 18 Abs. 3 S. 2 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225), welche Daten zu diesen Informationen („Ces informations“) „zählen“ bzw. verwendet werden dürfen und welche nicht, und zwar mit Konnex zum Satz 1.\r\n\r\nAlternativ sollte in der Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass die Daten erhoben werden können (wie beispielsweise über die PSD2 Schnittstelle), diese aber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen.\r\n\r\nKorrespondierend dazu, sollte diese Ergänzung in § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG erfolgen. Zusätzlich sollte in § 18a Abs. 4 KWG ein Unterabsatz eingefügt werden, wonach es den Kreditinstituten\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nuntersagt wird, „besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\r\n\r\nOhne diese Ergänzungen in den gesetzlichen Vorschriften, können die Kreditinstitute die PSD II – Schnittstelle oder – ungeschwärzte - Kontoauszüge auf Papier für die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nutzen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers von hoher und zuverlässiger Aussagekraft sind. Darüber hinaus wären Kreditinstitute gegenüber anderen Unternehmern schlechter gestellt, weil diesen über die PSD II Schnittstelle, mit vorheriger Erlaubnis des Verbrauchers, der uneingeschränkte Einblick in die Kontoumsätze möglich bleibt, um sie auf Wunsch des Kunden für personalisierte Werbung oder aggregierte Finanzinformationen zu verwenden.\r\n\r\n\r\nb.\tAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Referentenentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n\r\n-\tVerwendung von Auskunftei-Scores\r\n\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21\r\n„SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\n\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglich-keit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK- Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n-\tInformationen über Zahlungsstörungen\r\n\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Rechtsprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutzaufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\n\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u.a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutz-konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert.\r\nDamit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\n\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten Informationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen.\r\nZumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“\r\n\r\n\r\n15.\t\tFormvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S. 3-4 EGBGB-neu\r\nDie Formvorgabe „auf einer Seite“ bzw. auf „höchstens zwei Seiten“ ist unklar. Hier sollte aus Gründen der Bestimmtheit zumindest in der Begründung zum Gesetz erläutert werden, von welchen Seiten das Gesetz ausgeht, z.B. DIN-A4. Bei Anzeige auf digitalen Medien sollte zudem die Anforderung berücksichtigt werden, dass die Informationen nicht auf einer „Screen-Seite“ dargestellt werden müssen, sondern durch Scrollen und Zoom-Funktion zugänglich gemacht werden können.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n16.\tNicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\r\nArt. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sieht vor, dass kein Verbraucher aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder aufgrund eines anderen in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundes diskriminiert werden darf. Unklar bleibt jedoch, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden soll. Grenzüberschreitende Kredite sind nicht voll harmonisiert. Unterschiedliche Gesetzgebungen und Rechtsprechungsausprägungen bringen viel Unsicherheit; hinzu kommen hohe Kosten für Sprachübersetzungen. Hier sollte klargestellt werden, dass es keinen Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrages gibt und sich die Kreditinstitute insofern nur an nationales Recht halten müssen - wie in der Gesetzesbegründung auf S. 159 auch ausgeführt:\r\n\r\n„Nach Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkredit-RL-neu enthält die Regelung darüber hinaus keine Verpflichtung für Darlehensgeber oder Darlehensvermittler, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie bisher nicht geschäftlich tätig sind. Dies kann insbesondere auch geographisch verstanden werden.“\r\n\r\n\r\n17.\tErlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\r\nDie neu eingeführte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler und der damit verbundene Sachkundenachweis bringt aufgrund der kurzen Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche Probleme. In der vorgegebenen Übergangsfrist muss sowohl der Sachkundenachweis erbracht als auch die Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes erteilt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von tätigen Vermittlern wird es gerade in Ballungsräumen zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge im Gewerbeamt kommen. Insofern sollten die Übergangsfristen länger gewählt werden.\r\nDie in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung für natürliche Personen, die über eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische sowie auf angestellte Personen, die den Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum hinsichtlich des Sachkundenachweises zwischen den natürlichen und juristischen Personen und angestellten und nicht angestellten Personen, die Tätigkeiten als Darlehensvermittler für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden werden sollte.\r\n\r\n\r\n18.\t\tRestschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungsgeschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungsgeschäfte auch im Rahmen eines zeitgeichen Abschlusses beider Finanzprodukte\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nzuzulassen sind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\n\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz entscheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkreditversicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\n\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehensvertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n\r\n\r\n19.\t\tKlarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\r\nZum Werbeverbot nach Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) dürfte es legistisch sinnvoll sein, die „Schonfristen“ wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in ihrem Artikel 8 Abs. 8 lit. c auch in Anführungszeichen zu setzen. Schließlich sollen über diese Option sog. payment holidays reguliert werden, indes nicht ein Werbeverbot für gängige, nicht grundpfandrechtlich gesicherte Produktkategorien wie z.B. Darlehen mit Tilgungsersatzfunktion (z.B. Bausparverträge). Auch daher sollte der Begriff der Rückzahlungsraten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vorsorglich klargestellt werden, weil er sich wider den Sinn und Zweck dahin verstehen lässt, dass auch eine produktspezifische Tilgungsaussetzung darunterfällt.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n20.\t\tNeue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2 AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten und doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a FinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucherdarlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein.\r\nAusgehend davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind.\r\n„Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer zivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen die Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT- Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27). Solcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vorm Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klageverfahren) klären zu müssen.\r\n\r\n\r\n***\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein- schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Aus-druck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\n\r\nDatenverwendungsverbote\r\n\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus- gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nu.a. das „Zahlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und\r\n„Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ ein-zubeziehen sind. Zweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs.\r\n72/24 Ziff. 5).\r\n\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\n\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018524","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/04/650719/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080024.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nRichtlinie (EU) 2023/2225 über\r\nVerbraucherkreditverträge der Bundesregierung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 30. September 2025\r\n\r\nSeite 2 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 3. September\r\n2025 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)\r\n2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Regierungsentwurf zum Gesetz als wichtigen Schritt zur\r\nweiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen\r\nzugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende\r\nMaßnahme dar.\r\nDie DK sieht jedoch bei zentralen Punkten weiterhin Nachbesserungsbedarf im Vergleich zum\r\nReferentenentwurf:\r\n• Zahlungsaufschübe für Kreditkarten sollten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2\r\nBGB-neu ausgenommen werden. Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Die Kreditkarte ist ein beliebtes,\r\nunkompliziertes und sicheres Zahlungsinstrument, welches im In- und Ausland seit\r\nJahrzehnten als bargeldloses Zahlungsmittel problemlos genutzt wird. Die nunmehr\r\nvorgesehenen Vorschriften verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten\r\nvöllig unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie. Darüber entstünden der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber zahlreichen anderen\r\neuropäischen Ländern, in denen die Ausnahmemöglichkeit genutzt wird.\r\n• Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die\r\ngeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen\r\ndieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des\r\nVerbrauchers erschweren. Hier sollte ebenfalls von der möglichen Ausnahme der EURichtlinie\r\nGebrauch gemacht werden.\r\n• Zudem benötigt die Kreditwirtschaft dringend eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren\r\nund praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen\r\n(AGB-Änderungsmechanismus).\r\n• Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation\r\nerlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2\r\nS. 5 BGB-neu eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinformationsmuster\r\ndes Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und der\r\nGesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n• Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden.\r\n• Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in\r\nder Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf\r\neinem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige\r\nEröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n• Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zulässige\r\nBündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte\r\nvor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass dem\r\nVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohne\r\nEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-Plating .................................................................................................. 4\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGBÄnderungsmechanismus\r\n....................................................................................... 4\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2\r\nBGB-neu ausnehmen ............................................................................................ 5\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu .............................................................. 5\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4\r\nS. 2 BGB-neu ........................................................................................................ 6\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu ................................... 8\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im\r\nBundesdatenschutzgesetz (BDSG) .............................................................................. 8\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster ................................................................... 9\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu .................................................... 9\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2\r\nund § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB ................................................................... 10\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu 11\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .. 11\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und\r\n2 VVG ................................................................................................................. 12\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –\r\nAbsFinAG) sachgerecht fassen ........................................................................... 13\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 15\r\nSeite 4 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n1. Kein Gold-Plating\r\nDie Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht,\r\nauf das Gold-Plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu\r\nwollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nzu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden\r\n(Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Regierungsentwurf durch\r\nfolgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n• Der Regierungsentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2\r\nAbs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb\r\neines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der\r\nFinanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-Plating in der\r\nFinanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten\r\nZiels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedstaaten zu\r\nbeseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe\r\n100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im\r\nEU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in\r\ndem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe\r\nnach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhnlichen\r\nAnwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225\r\nwurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im\r\nRahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe\r\nunten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EUVerbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für\r\ngeduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 5).\r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene,\r\nErläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge\r\nerstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu;).\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGBÄnderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April\r\n2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit\r\ndurch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die\r\ngegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist\r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit\r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nbenötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der\r\nCDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen\r\nBundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der\r\nletzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der\r\nBeschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom\r\n15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023\r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024\r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die\r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche\r\nSeite 5 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023,\r\nHeft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung\r\nder Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten\r\nAnknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter\r\nAGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen\r\ndes Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in\r\ndiesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach\r\n§ 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse\r\npro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen\r\nRechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren\r\nist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch\r\nfür derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2\r\nBGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub\r\nvon der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch\r\ngemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland\r\n(insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses\r\nZahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die\r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter\r\nFormen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge\r\n„Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“\r\nDas gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem\r\nAusgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe\r\neiner Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in\r\nArt. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“\r\nprivilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der\r\nZahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Verbraucher\r\neventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts\r\nbefreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die\r\nZahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat\r\nsich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher\r\nbemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen\r\n§ 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des\r\nVerbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.),\r\nbeispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking, ausreichend wären, um\r\nder Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unterlagen\r\nerst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers eingeholt\r\nwerden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\nSeite 6 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten\r\nÜberziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu\r\nnicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach erfolgen kann),\r\nkann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung vorherrscht,\r\ndass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird,\r\nmuss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur\r\nBelehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von\r\nihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich\r\nnicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z. B. bei\r\nNichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4\r\nS. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die\r\nVorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur,\r\nwenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber\r\nauch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des\r\nKunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei\r\nder geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch\r\nweder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der geduldeten\r\nÜberziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer\r\ngeduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht\r\ninnerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege,\r\nist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten\r\nÜberziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens\r\ndes Regierungsentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr\r\nbei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung\r\nausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den\r\nWirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc.\r\nnicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt umso mehr, wenn Verbraucher für\r\nRückfragen nicht zur Verfügung stehen (z. B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt\r\no. Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standardisierten,den Kunden nicht kommunizierten\r\nVerfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine\r\ngeduldete Überziehung zulässig ist, oder ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine\r\numfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche\r\nVerzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren\r\nDuldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse\r\nund Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung\r\nanhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt mit der Folge, dass geduldete\r\nÜberziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe\r\ndann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nSeite 7 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZumal mit der Begründung auf S. 137 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des\r\nKontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung\r\nvereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages\r\ngeprüft werden muss.\r\nSollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung\r\nvor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines\r\nVertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten\r\nProportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z. B. eine Datenbankabfrage\r\nvornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des\r\nVerbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die\r\nEinkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei\r\nEröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle\r\nunangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut\r\nVerfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende\r\nDeckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist.\r\nDies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine\r\nkurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige\r\nZahlungen, wie Miete, Versicherungen (z. B. Auto- und Krankenversicherungen), Stromabschlagszahlungen\r\netc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur\r\nentsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet,\r\nsollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche\r\nAnforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungsvorgang\r\nausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen,\r\nÜberweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA–Lastschriftmandats, u. a..\r\nSollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die\r\nBearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie\r\nandernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung\r\nvon Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von\r\ndem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen,\r\ndass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden, und\r\nes vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber\r\nVerbrauchern kommen wird.\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten\r\nÜberziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand\r\nkommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB\r\nersatzlos zu streichen ist\r\nSeite 8 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch\r\nÄnderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Regierungsentwurf eine Erweiterung der\r\nPflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung\r\nauf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit\r\nbei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von\r\nKreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes\r\nim Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21\r\n„SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31\r\nBDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten\r\nGesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode\r\n(BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen\r\n§ 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen\r\nnicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten\r\ndurch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu\r\ngewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen\r\nGesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende\r\nWirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen\r\nfür die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber\r\nBetroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential\r\nim Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom\r\n17. April 2024).\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Rechtsprechung\r\nanderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien\r\nInformationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen\r\nmüssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutzaufsicht\r\nim Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und\r\nSpeicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u. a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutzkonferenz\r\nder Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln\r\nfür die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung\r\ndes EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur\r\nzulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert.\r\nDamit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der\r\nRestschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über\r\nmögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten\r\nSeite 9 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInformationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über\r\nerledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung\r\nvon Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von\r\naufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung\r\nder Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem\r\nVorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen.\r\nZumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung\r\nfür drei Jahre als aktuell.“\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 117, dass das Widerrufsrecht in\r\njedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages erlöschen soll. Um\r\ndieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu\r\nlediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht\r\nerhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist.\r\nDie Bestimmung sollte dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem\r\nFehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist\r\nentgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsinformation derart mangelbehaftet\r\nist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit\r\neiner gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der\r\ngesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier\r\nsollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung\r\ngeben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2\r\nS. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei\r\neinem Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem\r\nVertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem\r\nVertragsschluss liegt.\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in\r\nArt. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend\r\nist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber\r\nund dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden\r\nkann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines\r\nGesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit\r\ndem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz\r\ngeschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG\r\ngefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nSeite 10 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6\r\nAbsatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformationsmuster\r\nsind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\nDiese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in\r\nForm von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses\r\nSzenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv\r\nund beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete\r\nAnwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer\r\nfinanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH\r\n(Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH\r\nua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die\r\nMehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger\r\nÜberwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere\r\nEntscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis.\r\nDer Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht\r\ntun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber\r\n- und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei, sollte nicht die\r\nLösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung\r\nwegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland\r\nhat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend\r\nGewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“.\r\nEs ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz\r\nein zu beachtendes Gut im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne\r\nsachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten\r\nRessourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen\r\nWiderrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nbesteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den\r\nEU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der\r\nRechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Kreditinstituten\r\ndie bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufsinformationen\r\nentziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit\r\nund der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung\r\nauch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen\r\nRegelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen\r\nMustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber\r\nzugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und\r\nerkannt hat.\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die\r\nals Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die\r\nerforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten\r\nSeite 11 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nKredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die\r\nBelehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur\r\nUmsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für\r\nein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht vom\r\n1. August 2025 verwiesen.\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die\r\nMethode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere\r\nsollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0 % Finanzierungen\r\noder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern,\r\num eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu\r\nerhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die\r\nNorm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht\r\ngelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im\r\nDepot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und\r\nAnlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu\r\nmüssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche\r\nAusnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der\r\nArt und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die\r\nKreditlinie und das damit notwendigerweise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut\r\nunterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur\r\nVerfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapiergeschäfte\r\n(Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen haben die\r\nDarlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot\r\nverbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt\r\nwird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme\r\nnach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten\r\nWertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts\r\nwird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem\r\nDarlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu\r\nerzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als\r\nSicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das\r\nkreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die\r\nWertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit\r\nverbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut –\r\nsoweit dieses Wertpapierkredite anbietet – bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn\r\nes müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet\r\nSeite 12 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nwerden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen\r\nFormulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für\r\nWertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut\r\nkeinen Wertpapierkredit aufnehmen können (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären\r\nggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapierdepots\r\neinen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Verbraucher,\r\ndie durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die\r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt\r\neröffnen und nicht erschweren. Aus den o. g. Gründen ergibt sich, dass ein\r\nWertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden\r\nKreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapierkredits\r\ndarstellt.\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wertpapierkredit\r\num ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzesbegründung\r\nklargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt\r\nist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese\r\nKlarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden\r\nrechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im\r\nGeschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die\r\nKunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert\r\nwar.\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge\r\nanwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert\r\nwerden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungsprodukten.\r\nEbenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen\r\nAbschluss einer frei am Markt verfügbaren Kapitallebensversicherung oder einer bereits\r\nabgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine\r\nsolche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund;\r\nim Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine\r\nnach Art. 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche\r\nErweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach\r\nArt. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und\r\n2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungsgeschäften\r\nund den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind\r\nnach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten\r\nausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen\r\njedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungsgeschäfte\r\nauch im Rahmen eines zeitgleichen Abschlusses beider Finanzprodukte zuzulassen\r\nSeite 13 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nsind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch\r\nderzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften\r\nsind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten\r\ndürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen\r\nVorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz entscheidend\r\nvon den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach\r\nmuss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkreditversicherung\r\nmindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen\r\nVersicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und\r\nVersicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225\r\ngenau dieses Recht zuspricht.\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehensvertrages\r\ndurchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine\r\nErhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von\r\nVersicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die\r\nEinführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke\r\ngerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko\r\nfür die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der\r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-Plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a\r\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –\r\nAbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen\r\n(§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2\r\nAbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1\r\nKWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten\r\nund doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a\r\nFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucherdarlehen\r\nnach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein. Unabhängig\r\ndavon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungsrechtlichen\r\nZuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen.\r\nDemnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des\r\nVerbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass\r\naufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind. „Ein\r\nMissstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des\r\nSatzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer\r\nzivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen\r\ndie Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen verbraucherschützende\r\nRechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches\r\nUrteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994,\r\nS. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27).\r\nSeite 14 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nSolcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich\r\ngeprägte Fragen nicht vor dem Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klageverfahren)\r\nklären zu müssen.\r\n***\r\nSeite 15 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien\r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen,\r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung\r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit\r\ndes nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die\r\nkreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche\r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber\r\nBetroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von\r\nAuskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage\r\nschaffen. Für ein z. B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes\r\nbankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung\r\nnoch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit\r\nArt. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das\r\nbankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt\r\nwerden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann\r\nwürden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen\r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10\r\nAbs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankinternen\r\nScorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer\r\nKunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen\r\nwären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des\r\nAnwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen,\r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge\r\nauf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scorings genutzt werden dürfen. Wie\r\noben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien\r\nbegrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo,\r\nauf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf\r\ndem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen\r\nin das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines\r\nKun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an,\r\nwonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u. a. das „Zahlungsverhalten\r\nund (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“\r\neinzubeziehen sind.\r\nSeite 16 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z. B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2\r\nNr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage\r\nund nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei\r\nkeine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt\r\n– der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles\r\nVersehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der\r\nAuskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der\r\nStellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen\r\n(vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen\r\nbegrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023\r\n„maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch\r\ndas allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach\r\nArt. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018637","regulatoryProjectTitle":"Hinweise auf technische Anpassungen zum Referententwurf für ein Tariftreuegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/e1/592579/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Angesichts der Folgen, die mit dem Ausschluss eines Unternehmens aus einem Vergabeverfahren verbunden sind, sollte § 1 Abs. 1 insoweit klarer gefasst werden.\r\nBegriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1)\r\nAus unserer Sicht ist der Satz fehlerhaft und sollte korrigiert werden.\r\nVordruck für die Information der Arbeitnehmer über den Anspruch der Gewährung der Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3 Satz 2)\r\nIn § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Bundesauftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmern einen Vordruck für die Information der Arbeitnehmer über den Anspruch auf die Gewährung der einschlägigen Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Es läge im Interesse der Bundesauftraggeber, der Auftragnehmer und der Arbeitnehmer, wenn ein einheitlicher Vordruck verwendet würde. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 sollte deshalb dahingehend ergänzt werden, dass ein entsprechender Vordruck von Seiten eines Bundesministeriums bereitzustellen ist, so wie dies in der Begründung zu § 4 Abs. 3 vorgesehen ist.\r\n\r\nNachweispflicht (§ 9)\r\nNach § 9 des Gesetzentwurfs haben die Bundesauftraggeber die Auftragnehmer zu verpflichten, die Einhaltung des Tariftreueversprechens zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen vorzulegen. Diese Regelung wird für die Bundesauftraggeber zu einem bürokratischen Mehraufwand führen. Es ist zudem zu erwarten, dass die Auftragnehmer mit unterschiedlichen Dokumentationsanforderungen seitens der\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\nBundesauftraggeber konfrontiert werden, was für die Unternehmen ebenfalls zu einem hohen administrativen Aufwand führen würde. Es läge deshalb sowohl im Interesse der Bundesauftraggeber als auch der Auftragnehmer, wenn § 9 unmittelbar die Pflicht zur Dokumentation und zur Vorlage derselben anordnen würde. Dabei sollte im Gesetzestext auch klargestellt werden, dass Art und Umfang der Unterlagen abhängig sind von der jeweiligen Leistung (siehe die derzeitige Begründung zu § 9, Seite 44).\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die Förderbanken im VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter www.voeb.de.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019449","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/fe/611733/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nRichtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der\r\nResilienz kritischer Anlagen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 4. September 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, 4. Juli 2025\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt bei der Umsetzung\r\ndes „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz\r\nkritischer Anlagen“ die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex\r\nspecialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §4 (2) 1. von den Verpflichtungen\r\nder § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24\r\naus.\r\nIn § 2 (1) wird festgelegt, dass – anders als in anderen kritischen Sektoren – im Sektor\r\nFinanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft\r\nausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für\r\nUnternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt.\r\nDie Meldung schwerwiegender IKT-bezogener oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgt\r\nentweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die\r\nbetroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die beim Bundesamt für Sicherheit in der\r\nInformationstechnik (BSI) eingerichtete Meldestelle somit bereits die erforderlichen\r\nInformationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen\r\nan die BaFin und das BSI sowie Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe\r\n(BBK) führen.\r\nDarüber hinaus erfolgt die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen\r\nim Falle des Betriebs einer kritischen Anlage für ein Unternehmen nach § 4 (2) 1 ebenfalls über\r\ndie DORA-VO.\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 4 (3): „§ 12 und § 18 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für\r\nUnternehmen nach § 4 (2) Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019549","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/39/613663/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110017.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums der Finanzen\r\nfür ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nVorbemerkung\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nStellung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich\r\nkurze Konsultationsfrist. Wir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und\r\nbitten um Verständnis dafür, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls\r\nnoch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und\r\nOGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist\r\ndie Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools\r\n(LMTs). Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\na. Für die Neuregelung ist nach der Richtlinie eine Übergangsphase für Bestandsfonds vorgesehen.\r\nAb April 2026 sollen für neu aufgelegte Fonds die Vorgaben für LMTs verbindlich\r\nsein, für Bestandsfonds jedoch erst 12 Monate später, mithin ab April 2027 (Art. 16(2h)\r\nAIFM-Richtlinie, Art. 18a(4)OGAW-Richtlinie, ESMA Leitlinien Annex III, 1.5). Eine solche\r\nÜbergangsphase für die Bestandsfonds fehlt jedoch im Fondsrisikobegrenzungsgesetz.\r\nb. Wir schlagen eine redaktionelle Klarstellung zu § 168 Abs. 1a KAGB vor, dass es sich in\r\nAbgrenzung zum Wert des Investmentvermögens bei dem Nettoinventarwert um den je Anteil\r\noder Aktie handelt, um dem insoweit bestehenden Klarstellungsinteresse des Marktes\r\nRechnung zu tragen.\r\nDies kann unseres Erachtens durch folgende Fassung des § 168 Abs. 1a KAGB erreicht werden\r\n(Einfügungen sind unterstrichen gekennzeichnet):\r\n„[…] ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert\r\nje Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212,\r\n216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für\r\nden modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der\r\nMaßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der\r\nmodifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder bekanntzugeben\r\nist.“\r\nc. Der vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual\r\nPricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie)\r\ndie modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifizierte\r\nNettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begründung\r\nnach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifizierte\r\nNettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu veröffentlichen\r\nist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nd. Unsererseits wird begrüßt, dass berücksichtigt worden ist, dass es für bestimmte\r\nFondskategorien bereits nach gegenwärtigem, nationalen Recht verpflichtende Liquiditätssteuerungsinstrumente\r\ngibt. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach\r\neiner Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer\r\nFrist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Der neu gefasste § 255 Absatz 5 berücksichtigt\r\ndies nun dahingehend, dass das Liquiditätsmanagementinstrument einer Verlängerung\r\nder Rückgabefrist durch die bestehende Regelung in § 255 Absatz 4 in Verbindung\r\nmit § 257 Absatz 1 bereits abgedeckt ist.\r\ne. Wir erlauben uns an dieser Stelle noch zwei redaktionelle Hinweise. In § 1 Abs. 19,\r\nNr 25 a KAGB, müsste es richtigerweise lauten\r\n- d) Rückgabegebühr:\r\nEine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, die\r\nunter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von\r\nAnteilen oder Aktien an den Fonds das Investmentvermögen gezahlt wird und mit\r\nder sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht\r\nunangemessen benachteiligt werden\r\n- f) Dual Pricing:\r\nDual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-,\r\nZeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens\r\nfestgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder\r\nAktie um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer\r\nEnergien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-\r\nAIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung\r\nerneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen\r\nsachgerecht erweitert. Die Beschränkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls\r\nsachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen\r\ndürfte.\r\nNicht eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.:\r\nRegulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit\r\ndie Ansässigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt\r\nund damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest\r\nauch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z.\r\nB. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-\r\nAIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern am entsprechend zu bebauenden Grundstück\r\nmacht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer\r\nAnlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen sollte.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n3. Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die geplante Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB. Die vorgesehene\r\nRegelung ist ein wichtiger und sachgerechter Schritt zur Stärkung der Rechtssicherheit\r\nund zur praxisgerechten Ausgestaltung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\n(KVG) bei der Verwaltung nicht rechtsfähiger Sondervermögen.\r\nSie trägt dazu bei, eine Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen\r\nmit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften zu erreichen und beseitigt\r\nso eine etwaige Haftungsasymmetrie.\r\nSie schafft darüber hinaus die Voraussetzung dafür, dass Banken bei der Finanzierung von\r\nInvestmentvermögen aufsichtsrechtlich und insbesondere entsprechend des EBA Q&A\r\n2023_6925 für die Zwecke der Eigenmitteunterlegung weiterhin auf das Sondervermögen\r\nund nicht auf die KVG abstellen können.\r\nDie Ausgestaltung als dilatorische Einrede stellt grundsätzlich sicher, dass die KVG zwar\r\nnicht in Vorleistung treten muss, gleichzeitig aber weder Verzugseinreden noch die Verwertbarkeit\r\nbestehender Sicherheiten eingeschränkt werden. Um aber etwaige Unsicherheiten\r\nüber die Auswirkungen der Einrede auf Nettingvereinbarungen für Finanzgeschäfte mit dem\r\nSondervermögen auszuschließen, die ihrerseits gravierende Auswirkungen für die KVG, das\r\nSondervermögen und deren Vertragspartner hätten, sollte eine Klarstellung erfolgen.\r\nKonkret sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einrede nicht nur nicht den Verzug\r\nund die Verwertbarkeit von Sicherheiten hindert, sondern auch keine Stundungswirkung\r\nentfaltet und insbesondere nicht die Rechte unter einer Nettingvereinbarung einschränkt.\r\nNicht beeinträchtigt werden dürften insbesondere der Eintritt der Fälligkeit (was derzeit nur\r\nimplizit geregelt wird) sowie die Ausübbarkeit der in den relevanten Verträgen und vereinbarten\r\nBeendigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder\r\nAufrechnungsrechte sowie alle damit zusammenhängende Aspekte. Ebenfalls nicht beeinträchtigt\r\nwerden darf der Fortbestand dieser Rechte (was ebenfalls bislang nur implizit geregelt\r\nwird).\r\nZur Eingrenzung der relevanten Nettingvereinbarungen kann dabei auf die des § 93 Abs. 5\r\nS. 2 KAGB genannten Rahmenverträge verweisen werden.\r\nDie Klarstellung könnte etwa durch folgende Einfügungen in Satz 2 erreicht werden:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus\r\nfür gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten\r\nRechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß\r\nAbsatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach\r\nSatz 1 hat keine Stundungswirkung, hindert nicht den Verzug, schränkt die\r\nRechte der Vertragsparteien unter einem Rahmenvertrag im Sinne des Absatzes\r\n5 Satz 2 und deren Fortbestand nicht ein und lässt die Verwertbarkeit\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nvon Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der\r\nAnleger getätigten Geschäften bestehen, unberührt.“\r\nAuch wenn dies unseres Erachtens aus dem Sachzusammenhang folgen könnte, wäre es\r\nweiterhin wünschenswert, wenn klargestellt würde, dass die KVG die Einrede natürlich nur\r\ngegenüber Verbindlichkeiten aus berechtigterweise für das Sondervermögen getätigten Geschäften\r\nerheben kann (also nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus unberechtigterweise für\r\ndas Sondervermögen getätigter Geschäfte).\r\n4. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch\r\ndie KVG und Entzug des Verwaltungsrechts\r\na. §§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen\r\nabwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeänderungen\r\nin dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen\r\nBeitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung\r\nvon Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nim Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist\r\nsowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch\r\nentstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den\r\nAbwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nverortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbundenen\r\nRisiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-\r\nSondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss\r\nder Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz\r\nim Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung,\r\nverhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit\r\nder Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb. § 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts\r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen.\r\nEs erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung\r\naufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen\r\nRessourcen ausgestattet ist.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfügungs-\r\nund Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über,\r\nsobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit\r\nfür die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die\r\nVergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung\r\ndes Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen –\r\nso statuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sondervermögens,\r\nalso der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht\r\nund findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n- dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens\r\numgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ngrundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n- die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen\r\nweiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nzur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen oder das\r\nSondervermögen final abgewickelt ist;\r\n- klargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehen\r\nder Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit\r\ndes Insolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger\r\nals auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154\r\nKAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens\r\ndurch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht\r\noder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz\r\n1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich\r\nzu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nim Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ihrer\r\nKündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung\r\nihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das\r\nSondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur\r\nVerwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ndas Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung\r\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen\r\nwird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen\r\nzu verwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu\r\nverwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen\r\nauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten\r\nüber. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sonderbeauftragte\r\nim Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\noder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem geeigneten Dritten\r\nüberträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nlässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten, unberührt; die\r\nSondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.\r\n2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der Insolvenzverwalter im Benehmen\r\nmit der Verwahrstelle eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen\r\nund die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen\r\nmit Genehmigung der Bundesanstalt auf diese zu übertragen. 3Steht das\r\nSondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der\r\nÜbertragung des Verwaltungsrechts auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nüber. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen mit der Bundesanstalt ausnahmsweise\r\nnicht fortgeführt werden, wickelt der Insolvenzverwalter das Sondervermögen\r\nab, wobei die Anlagebedingungen in der Abwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter\r\nkann den Ersatz der Aufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens,\r\ndie Auswahl einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls\r\ndie Abwicklung des Sondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93\r\nAbsatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner\r\nAbwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich\r\nsind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen\r\ngelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.\r\n2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz\r\n1 und 2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf\r\neine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt;\r\ndie Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von\r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten\r\nGeschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen auszuzahlen\r\nund das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand\r\nentsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.\r\n2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens.\r\n3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein\r\nFall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung\r\nder Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99\r\nAbsatz 1 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine\r\nKündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag\r\nerst endet, wenn das Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im\r\nFalle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den\r\nInsolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft\r\nsich nicht in eine intern verwaltete geschlossene\r\nInvestmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe\r\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften\r\njeweils von der Bundesanstalt genehmigt\r\nwird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften\r\njeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; für den Aufwendungsersatz\r\ndes Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2 Satz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts\r\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese\r\nRechte auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten\r\nSonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz\r\n1 Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft\r\nsich nicht in eine intern verwaltete geschlossene\r\nInvestmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine\r\nandere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nbei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils\r\nvon der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen\r\nSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt\r\nangezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist\r\n§ 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\r\nÜbertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung\r\nder Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Auswirkungen\r\nauf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n• Im Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom\r\n08.08.2025 wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ndas betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht\r\nselbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz\r\nzu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt,\r\nwonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle,\r\nder im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen\r\nsind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisatorisch\r\nund technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet,\r\nda dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem\r\nderzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen\r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen\r\nsind.\r\n• Wir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die\r\ndamit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2\r\nKAGB entsprechend angepasst würden.\r\n• Zum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die\r\nFälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu\r\nimplementieren.\r\n• Die Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung\r\nbzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche\r\nKonstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die\r\nBaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag\r\nerhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln.\r\nDer Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung\r\ngefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs\r\n- vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten,\r\nder Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n• Es wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge\r\neiner Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen\r\nnicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter verund\r\nbetrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das\r\nRegel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens,\r\ndas sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So bedeutet\r\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal\r\nteilen und abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und\r\ndes Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender\r\nFonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nmit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz\r\nverloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n• Der Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach\r\ngeltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine realistische\r\nMöglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist gesetzlich\r\nzur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für\r\neine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Lizenzrücknahme\r\nder KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger\r\nFonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines\r\nfunktionierenden Fondsmarkts.\r\n• Die in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe\r\na genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Abwicklung\r\ndes Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier:\r\ndie Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwickeln.\r\nDiesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es\r\ndie Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die\r\nzum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer\r\nSicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die\r\nihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nzu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann\r\ndurch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere\r\nauch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund\r\neiner Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ngesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedliche\r\nNachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n• Je nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des\r\nVerwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die\r\nvon der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte\r\nFonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Immobilienfonds,\r\nPrivate Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle\r\nfortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nzu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n• Dem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der\r\nInsolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische\r\nKlarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei\r\nfehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes Treuhandvermögen\r\ndarstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des Sondervermögens das\r\nSondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n• Bei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei\r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es\r\nmöglich, (i) das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen\r\nsowie (ii) dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung\r\ndes Sondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die\r\nMöglichkeit mit einschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die\r\nVerwaltung oder Abwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nzu übertragen (§ 100 b KAGB).\r\n• Durch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft,\r\nmüssen für Rechnung des Sondervermögens aufgenommene Verbindlichkeiten\r\nnicht gegen das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden,\r\ndas den Gläubigern der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung\r\nbegründeten Vertragsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung\r\nsteht. Die Gläubiger der für Rechnung des Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten\r\nbehalten dagegen ihre in der Regel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche,\r\ndie praktisch aus dem Sondervermögen bedient werden. Ein konsistenter\r\nVerbleib der Verbindlichkeiten für Rechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen\r\nAufwendungsersatzansprüche bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient\r\ndamit auch dem Schutz der originären Gläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nin deren Insolvenz, weil sie nicht mit den Gläubigern der Sondervermögen\r\num die Masse der Kapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die\r\nInteressen der Anleger des Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichen\r\nFremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n• Zur Anpassung des § 154 KAGB: Der Referentenentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2\r\nKAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100\r\nKAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des\r\nVerwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB entsprechend\r\ngilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen\r\nauch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenzt\r\nauf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\naus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei\r\nInsolvenz oder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die\r\npraktischen Anwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als\r\nLiquidator für sehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass\r\nder Insolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird,\r\nwenn keine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n5. Konkretisierung des KAGB-Verweises auf die Verordnung über den Ersatz von\r\nAufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV)\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit der Konsultation auch nutzen, um die Anwendbarkeit\r\nder IntermAufwErsV (BGBl. 2025 I Nr. 104) im Kontext des Kapitalanlagegesetzbuches\r\n(KAGB) rechtssicher und eindeutig zu regeln. Die Begründung zur IntermErsAufwV (BAnz AT\r\nB2), die zum 1.5.2025 in Kraft getreten ist, stellt im Allgemeinen Teil (II.) klar, dass „die\r\nVerordnung durch § 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB auch auf die Bereitstellung, Übermittlung\r\nund Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung\r\nfindet“. Um diesen Verweis zu konkretisieren und Rechtssicherheit herzustellen, schlagen\r\nwir folgende Änderung zu § 167 Abs. 3 Satz 4 KAGB vor:\r\n64a. § 167 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\na) Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:\r\n„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und\r\nAbsatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl.\r\n2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“\r\nb) Satz 5 wird gestrichen.\r\nBegründung zu 64a.\r\nFür den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen verwies § 167 Abs. 3 KAGB\r\nbislang auf eine noch zu erlassende Verordnung und sah für eine Übergangszeit die\r\nentsprechende Anwendung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der\r\nKreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) vor. Mit Inkrafttreten der neuen\r\nIntermAufwErsV zum 1. Mai 2025 ist diese Übergangsregelung obsolet geworden.\r\nDie vorgeschlagene Gesetzesänderung konkretisiert den nunmehr geltenden Verweis\r\nund stellt klar, dass die Regelungen der IntermAufwErsV auch im Anwendungsbereich\r\ndes § 167 Abs. 3 KAGB entsprechend gelten. Damit wird ein einheitlicher\r\nRechtsrahmen für den Aufwendungsersatz bei der Bereitstellung, Übermittlung und\r\nVervielfältigung von Anlegerinformationen geschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019549","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/32/644130/Stellungnahme-Gutachten-SG2511260018.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum\r\nRegierungsentwurf für ein\r\nFondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 18. November 2025\r\nSeite 2 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nI.Vorbemerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich: Er dient vor allem der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinien in das deutsche Recht. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einzelne Regelungen, die Besonderheiten der deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Fonds adressieren und hier Anpassungen bzw. Verbesserungen vorsehen, die für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit für deutschem Recht unterliegende Fonds sorgen und so den Fondsstandort Deutschland stärken sollen.\r\nInsbesondere bei zwei Regelungen besteht jedoch noch dringender Anpassungs- bzw. Korrektur-, bei einer weiteren Reglung zumindest Klarstellungsbedarf. Angesichts der kritischen Bedeutung des Gesetzesvorhabens beschränken sich unsere Anmerkungen deshalb auch auf diese drei Aspekte.\r\nII.Anmerkungen zu Nr. 48, 51 (79) und 66\r\n1.Korrekturbedarf bei § 93 Abs. 3a KAGB-E (Nr. 48 des Regierungsentwurfs)\r\n§93 Abs. 3a KAGB-E (unter Nr. 48 des Regierungsentwurfs) adressiert spezifischeBesonderheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) einerseits und der von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Sondervermögen im KAGB andererseits (zu den Hintergründen und insbesondere zum KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung, siehe Anhang A).\r\nDer neue § 93 Abs. 3a KAGB-E soll – im Interesse der KVGen, der Sondervermögen aber auch ihrer Gläubiger – die dem Modell des KAGB zugrundeliegende Abgrenzung der Vermögen der KVG einerseits und der von ihr verwalteten Sondervermögen andererseits, konkretisieren und so größere Rechtsklarheit erreichen.\r\nRegelungsziel ist dabei, eine nach dem KAGB-Modell nicht vorgesehene Haftung der KVG für von der KVG auf Rechnung des Sondervermögens eingegangene Verbindlichkeiten solange und so weit auszuschließen, wie diese Verbindlichkeiten nicht aus dem betreffenden Sondervermögen bedient werden können. Umgekehrt sollen die Gläubiger weiterhin darauf vertrauen können, dass die der KVG zustehenden Aufwendungsersatzansprüche gemäß den Vorgaben des KAGB von der KVG auch tatsächlich zum Ausgleich der Verbindlichkeiten des Sondervermögens gegenüber den Vertragsparteien verwendet werden – und zwar solange und soweit diese Verbindlichkeiten aus dem Sondervermögen bedient werden können. Diese angestrebte Klarstellung des KAGB-Modells der Vermögensabgrenzung sichert die Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften und verhindert etwaige Haftungsasymmetrien.\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nGleichzeitig werden hierdurch auch die aufsichtsrechtlichen Grundlagen für eine eigenständige eigenkapitalrechtliche Betrachtung der Sondervermögen für die Zwecke des Art. 178 CRR konkretisiert. Letzteres ist für deutsche Vertragsparteien, die mit Sondervermögen Geschäfte abschließen, von grundsätzlicher Bedeutung.\r\nErreicht werden soll dies durch die Einführung eines besonderen Einrederechts der KVG gegenüber Forderungen auf Erfüllung von Verbindlichkeiten aus im Namen des Sondervermögens gemäß § 93 zulässigerweise abgeschlossenen Geschäften. Dieses Einrederecht soll dabei nur soweit und solange bestehen, wie die KVG diese Forderungen nicht mittels der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen nach § 93 Abs. 2 KAGB aus dem Sondervermögen bedienen kann – das Sondervermögen also auch über hinreichend liquide Mittel verfügt.\r\nUm die berechtigten Interessen der Vertragsparteien abzusichern, die Geschäfte (z.B. Kreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder auch Zinsabsicherungsgeschäfte) mit dem Sondervermögen eingehen, muss die Reichweite des Einrederechts jedenfalls in zweierlei Hinsicht eingegrenzt werden:\r\n(i)\r\nDie Einrede soll nach ihrem Sinn und Zweck auch nur dann und soweit gerechtfertigt sein, solange sie sich auf Verbindlichkeiten bezieht, die die KVG zulässigerweise für Rechnung des Sondervermögens eingegangen ist und für die ihr daher auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 93 Abs. 3 KAGB zusteht. Die Einrede kann somit insbesondere nicht gegenüber Ansprüchen aus Verbindlichkeiten erhoben werden, die dem Sondervermögen nicht zugerechnet werden können und hinsichtlich derer der KVG deshalb auch kein Aufwendungsersatzanspruch gegen das Sondervermögen zusteht. Das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 93 Abs. 3 KAGB und die grundsätzliche Berechtigung der KVG diesen gegenüber dem Sondervermögen geltend machen zu können, ist deshalb eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen dieses neuen Einrederechts.\r\n(ii)\r\nFerner soll das Einrederecht zwar die Abwehr von Zahlungsansprüchen gegen die KVG aus Geschäften des Sondervermögens ermöglichen, wenn und solange dieses Sondervermögen illiquide ist. Die betreffenden Geschäfte des Sondervermögens und insbesondere die hier bestehenden vertraglichen Rechte dürfen aber hierdurch nicht in ihrem Bestand geändert oder beeinträchtigt werden. Die Erhebung der Einrede darf deshalb insbesondere nicht zu einer Stundung von Zahlungsansprüchen führen, nicht den Eintritt des Verzugs verhindern oder Ansprüche auf Sicherheitenstellung oder auch vertragliche Beendigungsrechte beeinträchtigen. Dies ist wichtig, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Gläubiger auszuschließen und um eine etwaige ordnungsgemäße künftige Übertragung und Fortführung oder Abwicklung des Sondervermögens zu sichern.\r\nDie erforderliche Eingrenzung der Reichweite des Einrederechts im Hinblick auf die oben unter (i) angesprochenen Aspekte wird aus Satz 1 des neuen Absatzes 3a, der die Verbindung zum Aufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 herstellt, abgeleitet. Der oben unter (ii) angesprochene Schutz der Nichtbeeinträchtigung des Bestands der vertraglichen Rechte ist in\r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nder derzeitigen Fassung zwar grundsätzlich angelegt aber aufgrund einer missverständlichen Formulierung (konkret Nr. 2) nicht gewährleistet bzw. gefährdet:\r\nDie vorliegende Fassung des neuen Absatzes 3a Satz 2 des Regierungsentwurfs greift bei dieser Regelung einen Klarstellungsvorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vorfassung des Referentenentwurfs auf. Allerdings ist die entsprechend abgeänderte Regelung in einem kritischen Punkt missverständlich formuliert, so dass sie genau das Gegenteil der eigentlich intendierten Wirkung erzielen kann – was zu massiven Nachteilen für die Vertragsparteien aber auch den Fondsstandort Deutschlands führen würde. Um daher das angestrebte Regelungsziel zu erreichen und um ganz erhebliche Nachteile für den deutschen Marktteilnehmer zu vermeiden, ist daher eine klarstellende Korrektur dringend geboten. Auslöser ist die in dem Satz 2 gewählte Form der zur Einschränkung der Reichweite des Einrederechts durch eine Aufzählung von drei Regelbeispielen für von der Einrede nicht berührte Rechte oder hierdurch nicht ausgelöste Folgen, denen die Worte „keine Auswirkungen“ vorangestellt werden: Dies führt dazu, dass die eigentlich mit Buchstabe b) beabsichtigte Klarstellung, wonach die Einrede keine Stundungswirkung hat, im Gegenteil als Bestätigung einer bestehenden Stundungswirkung missverstanden werden kann. Für die Absicherung der KVG ist eine Stundungswirkung nicht erforderlich. Sie wäre zudem auch sinnwidrig (da sie unter anderem im klaren Widerspruch zum nach Nr. 1 trotz Einrede-Erhebung eintretenden Verzug stünde) und hätte massive, nicht zu rechtfertigende nachteilige Folgen für die betroffenen Vertragsparteien.\r\nSatz 2 muss daher so umformuliert werden, dass eindeutig einerseits zwischen Wirkungen, die nicht eintreten (Stundungswirkung) und andererseits Rechten bzw. Rechtsfolgen, die nicht beeinträchtigt werden bzw. auf die die Einrede keine Auswirkungen haben (Verzugseintritt oder Verwertungsrechte), unterschieden wird.\r\nDies kann etwa durch folgende begrenzte Anpassungen erreicht werden:\r\n48.Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht aus dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen auf\r\n1.keine Auswirkungen auf den Eintritt des Verzugs,\r\n2.keine die Stundungswirkung und oder\r\n3.keine Auswirkungen\r\nauf die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen.“\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n2. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts (Nr. 51 und 79 des Regierungsentwurfs)\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeänderungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbundenen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfügungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so\r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nstatuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sondervermögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung desSondervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventenKapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neueKapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögenweiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neueKapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossenoder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehender Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit desInsolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1)1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung einesSondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus imJahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zuunterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung imBundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ihrerKündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrerAnleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, dasSondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zurVerwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaftdas Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2)[unverändert]\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(3)Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnungdes Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesenwird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zuverwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1)1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zuverwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögenauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über.2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass derSonderbeauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderenKapitalverwaltungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einemgeeigneten Dritten überträgt.\r\n(2)1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derKapitalverwaltungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten,unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse derKapitalverwaltungsgesellschaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat derInsolvenzverwalter im Benehmen mit der Verwahrstelle eine andereKapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögensnach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstaltauf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum derKapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts aufdie neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmenmit der Bundesanstalt ausnahmsweise nicht fortgeführt werden, wickelt derInsolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in derAbwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz derAufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens, die Auswahl einer neuenKapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls die Abwicklung desSondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3)Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seinerAbwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklungerforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungengelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\n(4)1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eineandere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; dieÜbertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat derKapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(5)Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den vonder Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anlegergetätigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögenauszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1)1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihremUnternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaftbestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung desKommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel dergeschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur auswichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag erst endet, wenndas Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2)1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1.das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen imFalle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf denInsolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltetegeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andereexterne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenenPublikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstaltgenehmigt wird und bei geschlossenenSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigtwird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2Satz 5 entsprechend;\r\n2.im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts derAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechteauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeignetenSonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltetegeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keineandere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies beigeschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweilsvon der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenenSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstaltangezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nÜbertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Auswirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025, sowie jetzt im Regierungsentwurf wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisatorisch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der\r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen\r\nund abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine realistische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist gesetzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Lizenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Abwicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwickeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedliche Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Immobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes\r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nTreuhandvermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des\r\nSondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei derKapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i)das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) demInsolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung desSondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit miteinschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oderAbwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zuübertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse derKapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz derKapitalverwaltungsgesellschaft, müssen für Rechnung des Sondervermögensaufgenommene Verbindlichkeiten nicht gegen das Vermögen derKapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von derKapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnissezur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnungdes Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten behalten dagegen ihre in derRegel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche, die praktisch aus demSondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten fürRechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüchebei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originärenGläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft in deren Insolvenz, weil sie nichtmit den Gläubigern der Sondervermögen um die Masse derKapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anlegerdes Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichenFremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Regierungsentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung desVerwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGBentsprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründenauch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenztauf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaftaus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenzoder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischenAnwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator fürsehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass derInsolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wennkeine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n3.Klarstellungsbedarf bei § 168 Abs. 1b KAGB-E (Nr. 66 des Regierungsentwurfs)\r\nDer vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begründung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifizierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu veröffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSollte nur der modifizierte NAV je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen sein, gehen wir für die depotführenden Institute davon aus, dass hinsichtlich des Ex-Ante-Kostenausweises keinerlei Kosten im Hinblick auf die Modifizierung des NAV ausgewiesen werden müssen.\r\nSeite 13 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n*\r\nANLAGE zu Nr. 1\r\nHintergrund: KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung\r\nKapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die nicht-rechtsfähige Sondervermögen verwalten, schließen für die Verwaltung der Fonds erforderliche Geschäfte - etwa Kreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder Zinsabsicherungsgeschäfte - im Außenverhältnis im eigenen Namen jedoch für Rechnung der jeweiligen Sondervermögen ab. Die Verbindlichkeiten aus diesen Geschäften werden im Außenverhältnis gegenüber den Vertragsparteien durch die KVG – als rechtlicher Vertragspartner - erfüllt. Die KVG kann zu diesem Zweck im Innenverhältnis mittels der Aufwendungsersatzansprüche nach § 93 Abs. 3 KAGB auf das Sondervermögen zugreifen - aber grundsätzlich immer nur soweit diese Aufwendungsersatzansprüche auch aus dem Sondervermögen bedient werden können, also die erforderliche Liquidität gegeben ist.\r\nWirtschaftliche Haftungsmasse ist in diesen Konstellationen deshalb grundsätzlich allein das jeweilige Sondervermögen und nicht die KVG (oder andere Sondervermögen). Kreditinstitute, die Geschäfte mit Sondervermögen abschließen, stellen daher - in der Regel – für die Zwecke der Eigenkapitalunterlegung konsequenterweise auf das Sondervermögen und nicht die KVG ab. In der Praxis wird diesem Umstand manchmal auch zusätzlich durch sicherungshalber erfolgende Abtretungen der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen an die Vertragspartner Rechnung getragen: Eine solche Sicherungsabtretung bewirkt dabei, dass die hinter der KVG stehende Haftungsmasse des Sondervermögens nicht durch anderweitige Verfügungen der KVG über die Aufwendungsersatzansprüche verringert werden kann.\r\nDas Prinzip der beschriebenen Vermögensabgrenzung und der Beschränkung der Haftung der KVG auf die über den Aufwendungsersatzanspruch verfügbaren Mittel des Sondervermögens ist im KAGB fest verankert und im Markt anerkannt. Allerdings ist diese Haftungsbeschränkung der KVG, anders als die umgekehrte Haftungsbeschränkung des Sondervermögens für Verbindlichkeiten der KVG gem. § 93 Abs. 2 KVG, nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich lediglich mittelbar bzw. aus dem Sinn und Zweck des § 93 KAGB."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019692","regulatoryProjectTitle":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/5a/616158/Stellungnahme-Gutachten-SG2509190006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzpapier\r\nEmpfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung \r\n\r\n\tDie Bundesregierung hat sich die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zur Aufgabe gemacht. Um den vom Bund prognostizierten Bedarf von 320.000 neuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 zu decken, braucht es neue Impulse \r\nim Markt. \r\n\tDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet, dass die KfW-Förderung dem Koalitionsvertrag entsprechend neu ausgerichtet wird.\r\n\tDie DK leistet aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion.\r\n\r\n\r\nZur Neuordnung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung \r\n\r\nDie KfW-Förderung sollte neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Durch \r\neine Vereinfachung und Verstetigung des Angebots kann das verloren gegangene Vertrauen im Markt wiederhergestellt und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden. Die durch externe Nachweise entstehenden Zusatzkosten mindern häufig den Fördermehrwert und schwächen den Anreizcharakter. Eine ausgewogene Balance zwischen Kontrolle und Vertrauen mit schlanken Nachweisanforderungen ist erforderlich.\r\n\r\nUmsetzung der Zwei-Programmwelt\r\n\r\nWir unterstützen nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, in der wohnwirtschaftlichen Förderung auf eine Zwei-Programmwelt abzustellen (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 738-740). Zusätzliche Förderschwerpunkte sollten ausschließlich durch On-Top-Anreize auf die Basisförderung, mit denen nur ein Förderziel adressiert wird, gesetzt werden. Die Basisprogramme sollten dauerhaft und verlässlich zur Verfügung stehen sowie – analog zum KfW-Wohneigentumsprogramm – keine speziellen energetischen Anforderungen beinhalten. Die Bonusvarianten würden je nach politischer Schwerpunktsetzung der Bundesregierung aus separaten Budgets gespeist.\r\n\r\nFörderziele separieren\r\n\r\nWir empfehlen, die Förderziele „Wohnraum“ und „Klima“ klarer zu trennen und \r\nin der Basisförderung auf ein primäres Förderziel abzustellen. Die DK erkennt das dringende Ziel an, nachhaltig zu bauen und Bestände zu sanieren. Die Anforderungen\r\nin den Förderprogrammen müssen aber auch im unteren Einkommenssegment realistisch und einfach gehalten sein. Sonst kommt eine Förderkreditfinanzierung in der Regel nicht zustande. Folglich sollten bei der Förderung junger Familien, die meist weniger vermögend sind, erreichbare Zielvorgaben an die Wohngebäudeenergieeffizienz und den Sanierungsgrad gestellt werden. So bleiben die Sanierungskosten für diese Zielgruppe darstellbar und diese bleibt in der Lage, ihren Kapitaldienst zu erbringen. Analog sollten erreichbare Anforderungen im Neubau gelten. Die Vermischung unterschiedlicher Förderziele gepaart mit hohen Anforderungen innerhalb eines Förderprodukts hat in der Vergangenheit zu einer geringen Marktakzeptanz geführt\r\nund die Produkte haben entsprechend geringe Stückzahlen verzeichnet (Jung kauft Alt, Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment). \r\n\r\nEffizienzhaus-Standard (EH) durch CO2- oder Treibhausgas-Emissionsziele ersetzen \r\n\r\nMit Einführung der Zwei-Programmwelt sollte die CO2-Einsparung als zentrale Steuerungsgröße an die Stelle der bisherigen KfW-Effizienzhausstandards treten (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 754-756). Bis dahin sind schnelle Impulse für den Immobilienmarkt dringend erforderlich. Deshalb sollte die im Koalitionsvertrag vorgesehene zeitlich befristete Wiederherstellung der Förderfähigkeit des EH 55-Standards im Wohnungsneubau noch in diesem Jahr erfolgen. Wir empfehlen, bis zur Einführung der Zwei-Programmwelt auch neue Anträge in die Förderfähigkeit des EH 55-Standards einzubeziehen. \r\n\r\nVorhabenbeginnregelung vereinheitlichen \r\n\r\nWir empfehlen eine einheitliche und digital umsetzbare Vorhabenbeginnregelung für alle wohnwirtschaftlichen Förderprogramme.\r\n\r\nDer Markt reagiert zunehmend mit Zurückhaltung auf die Komplexität der Beratungs-, Antrags- und Bearbeitungsprozesse, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zum Vorhabenbeginn in den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zurückgeht. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Impulspapier\r\nWohnungsbaufonds des Bundes –\r\nChancen und Impulse aus Sicht der Förderbanken\r\nDie Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, einen Investitionsfonds für den Wohnungsbau aufzulegen. Ziel ist es, im Zusammenspiel von öffentlicher Absicherung und privatem Kapital sowohl Eigen- als auch Fremdkapital bereitzustellen, um den Bau bezahlbaren Wohnraums, d.h. „in angespannten Märkten die Entstehung von Wohnungen für unter 15 Euro pro Quadratmeter“ zu unterstützen.\r\nDie Landesförderbanken sind die zentralen Akteure in der sozialen Wohnraumförderung. Sie haben im vergangenen Jahr mit einem bewilligten Darlehensvolumen von zehn Milliarden Euro einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung sozialen Wohnraums geleistet. Ihre langjährige Erfahrung und ihr etabliertes Instrumentarium in der Finanzierung und Förderung qualifizieren sie für eine aktive Rolle bei der Umsetzung wohnungspolitischer Vorhaben.\r\nUnsere Förderbanken begrüßen ausdrücklich, dass die neue Bundesregierung die Schaffung bezahlbaren Wohnraums auf die politische Agenda gesetzt hat. Es ist uns ein besonderes Anliegen, dass Förderangebote so ausgestalten werden, dass sie ihr unterstützendes Potenzial bei der Schaffung bezahlbaren Wohnraums bestmöglich entfalten können. Gleichwohl wird in zusätzlicher Fonds die bestehenden strukturellen Herausforderungen – wie die mangelnde Wirtschaftlichkeit vieler Neubauvorhaben – nicht per se lösen können. Er könnte aber als ein Baustein im Rahmen eines stimmigen Gesamtkonzepts die Finanzierungsbedingungen gezielt verbessern und damit Investitionen in den Wohnungsbau erleichtern.\r\nNachstehend möchten wir einige Überlegungen zur Ausgestaltung des Investitionsfonds aus der Förderbankenperspektive in die Diskussion einbringen.\r\n\r\nGrundlegendes Verständnis zur Ausgestaltung des Investitionsfonds:\r\n Die Wohnungsmärkte weisen in den einzelnen Bundesländern große Unterschiede auf, sodass auch die Bedarfe regional variieren. Förderpolitisch kann diesen Unterschieden nur durch eine gezielte Schwerpunktsetzung auf Landesebene Rechnung getragen werden.\r\n Ein neues Förderangebot muss die bestehenden Förderstrukturen der Länder konsequent mitdenken und berücksichtigen. Die Mittel sollten grundsätzlich mit bestehenden Förderprogrammen der Länder kombinierbar sein. Wir empfehlen die Einbindung der Landesförderbanken, die die soziale Wohnraumförderung in Deutschland umsetzen.\r\n Der Fonds sollte sich auf die Schaffung bezahlbaren Wohnraums fokussieren und sich dabei strukturell von den Verfahren der sozialen Wohnraumförderung abgrenzen – siehe Verwaltungsvereinbarung (VV). Projekte der sozialen Wohnraumförderung sollten jedoch nicht per se ausgeschlossen sein. Der Fonds sollte alle wichtigen Akteure primär im Neubau und unabhängig von ihrer Eigentümerschaft und Rechtsform ansprechen können.\r\n Der Fonds soll mit seinen Angeboten die Finanzierung von Neubauvorhaben im bezahlbaren Mietsegment erleichtern. Durch die Senkung der Finanzierungskosten könnten Spielräume für neue Finanzierungen geschaffen werden.\r\n Um eine spürbare Wirkung zu entfalten, sollte der Fonds sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapital bereitstellen.\r\n Der Fonds darf nicht mit Anforderungen überfrachtet werden, die das Förderangebot zu komplex machen und die den Aufwand für die Inanspruchnahme der Fördermittel erhöhen.\r\n\r\nWirksame Förderangebote für die Herausforderungen im Wohnungsbau\r\nDie Rahmenbedingungen für Investitionen in den Wohnungsbau haben sich in den vergangenen Jahren spürbar verschlechtert und die Attraktivität des Geschäftsfelds für private Akteure deutlich reduziert. Die kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsgesellschaften zählen weitestgehend zu den Hauptakteuren bei der Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Doch sie stehen vor vielfältigen Herausforderungen, darunter: steigende Baukosten, komplexe Standards, langwierige Genehmigungen, hohe Zinsen und ein begrenztes Mietzahlungspotenzial. Hinzu kommen ausgeprägte Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Regionen. Viele Vorhaben ließen sich ohne ergänzende öffentliche Förderung nicht wirtschaftlich realisieren. Angesichts des anhaltenden Wohnraummangels bleibt die Lösung der Problematik eine zentrale politische Aufgabe – und damit sind bei Finanzierungshemmnissen Förderbanken als Instrument staatlichen Handelns gefragt. Wir sehen die Notwendigkeit, eine flexible Förderung, anpassbar an die regionalen Anforderungen, umzusetzen – ein Anspruch, der sich auch in der Ausgestaltung des Wohnungsbauinvestitionsfonds widerspiegeln sollte.\r\nZielgruppen/Fördernehmer\r\nUm die Umsetzung dringend benötigter Wohnungsbauprojekte wirksam zu unterstützen, sollte der Fonds alle wichtigen Akteure unabhängig von ihrer Eigentümerschaft und Rechtsform ansprechen und diese bei der Finanzierung von Neubauvorhaben im bezahlbaren Mietsegment entlasten. Auch die Finanzierung des Umbaus gewerblicher Objekte zu Wohnraum ist kostenintensiv und bei fehlenden Flächen für den Neubau förderungswürdig, wenn dadurch bezahlbarer Wohnraum entsteht. In der Regel sind Wohnungsunternehmen im kommunalen, genossenschaftlichen und privaten Eigentum. Derzeit ist der Anteil kommunaler Wohnungsunternehmen insbesondere in ostdeutschen Bundesländern und Stadtstaaten deutlich höher als im Westen oder in kleineren Städten und Gemeinden (vgl. BBSR 2025). Die Förderwirkung sollte sich über die verschiedenen Regionen hinweg entfalten können, indem die regionalen Unterschiede auch in der Eigentümerschaft der Unternehmen im Wohnungsmarkt anerkannt werden.\r\nWohnungsunternehmen, die bereits heute eine tragende Rolle im sozialen und bezahlbaren Wohnungsbau spielen, stehen neben den bereits eingangs beschriebenen Herausforderungen vor eigenen finanziellen Grenzen. Es entstehen Finanzierungslücken, die ohne ergänzende Unterstützung nicht geschlossen werden können. Insbesondere kleinere und jüngere Wohnungsunternehmen sind stärker betroffen. Sie verfügen häufig nur über begrenzte Eigenmittel und haben keinen Zugang zum Kapitalmarkt bzw. können keine langjährige Finanzierungshistorie aufweisen. Das gilt auch für Projektgesellschaften. Banken reagieren entsprechend mit Risikoaufschlägen oder fordern zusätzliche Sicherheiten (teilweise auch regulatorisch bedingt) – was Investitionen erschwert oder mangels Finanzierungsmöglichkeit verhindert. Ein zusätzliches Förderbudget, z.B. über einen Investitionsfonds, könnte hier einen wirkungsvollen Beitrag leisten, indem Spielräume für neue Finanzierungen bezahlbaren Wohnraums geschaffen werden.\r\n\r\nGeeignete Förderinstrumente bzw. -ansätze\r\nAus den Mitteln des „Investitionsfonds“ sollten verschiedene Förderinstrumente bereitgestellt werden können, die wohnungswirtschaftliche Unternehmen und Projektgesellschaften gezielt finanziell entlasten und neue Investitionen ermöglichen. Geeignet wären:\r\nNachrangdarlehen und stille Beteiligungen\r\nNachrangdarlehen und stille Beteiligungen können als Eigenkapital ähnliche bzw. ersetzende Finanzierungsbausteine eingesetzt werden. Sie schaffen wirtschaftliches Eigenkapital und erweitern die Kreditaufnahmefähigkeit der WB-Unternehmen. Der Zugang zu ergänzendem Fremdkapital – insbesondere bei Vorhaben mit begrenzter Eigenkapitalausstattung wird leichter. Auch im geförderten Mietwohnungsbau steigen mit den Baukosten die Anforderungen an das einzubringende Eigenkapital.\r\nBürgschaften und Garantien\r\nMangelndes Eigenkapital könnte auch durch öffentliche Bürgschaften oder Garantien – also durch die Bereitstellung von Zusatzsicherheiten zugunsten der finanzierenden Banken –ausgeglichen werden. Die Eventualverbindlichkeiten des Bundes müssten aus dem Fonds unterlegt werden. Durch die Übernahme eines Teils der Risiken, umgesetzt über Förderbanken, ermöglicht der Fonds, dass private Finanzierer/Investoren sich in den Finanzierungsrunden engagieren und zusätzliche Investitionen erfolgen.\r\nZinsvergünstigte langfristige Darlehen und Tilgungsfreijahre zur Stärkung und Ergänzung bestehender Förderprogramme\r\nDer Investitionsfonds könnte auch zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen, um die Budgets der Landes- und Bundesförderung zu erhöhen. Die Nutzung bestehender Programme der Landesförderbanken und der KfW wäre unter dem Aspekt der schnellen Umsetzung am wirksamsten am Markt. Durch Zinsvergünstigungen und Tilgungszuschüsse oder Tilgungsfreijahre können Förderanreize verbessert und mehr Neubau- und Sanierungsprojekte gefördert werden. Auch wenn letztere im eigentlichen Sinne keinen neuen Wohnraum schaffen, können sie durch den Erhalt bezahlbaren Wohnraums für bestimmte regionale Märkte von Bedeutung sein.\r\n\r\nEmpfehlung\r\nDer von der Bundesregierung geplante Investitionsfonds kann einen ergänzenden Beitrag zur Stabilisierung und Belebung des Wohnungsbaus leisten – vorausgesetzt, er wird mit den bestehenden Strukturen der (sozialen) Wohnraumförderung verzahnt und adressiert gezielt die Finanzierungshemmnisse von Bauvorhaben. Eine hohe Marktakzeptanz des Förderangebotes hängt dabei von einer unbürokratischen Beantragung der Fördermittel sowie Abwicklung und begrenzten Berichtspflichten ab.\r\nWir empfehlen, dass Bund und Länder ihre Zusammenarbeit in der Wohnraumförderung durch ein neues Förderprodukt vertiefen und erweitern. Hier könnte auf die bewährten Kooperationsmodelle zwischen KfW und Landesförderbanken zurückgegriffen werden, mit der Maßgabe die Zielstellung wirksam auf Länderebene umzusetzen. So könnten z. B. die Landesförderbanken wahlweise Eigenkapital, Mezzanine- und Fremdkapital für die zu finanzierenden Wohnungsbauvorhaben unter Einbindung von Risikoübernahmen des Bundes (aus dem Fonds) ausreichen. Unsere Förderbanken verfügen über etablierte Zugänge zur Wohnungswirtschaft. Sie stehen bereit, ihre Expertise aktiv in die Ausgestaltung und Umsetzung eines solchen Fonds einzubringen, um Investitionen in dauerhaft bezahlbaren Wohnraum zu erleichtern.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020307","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/55/629996/Stellungnahme-Gutachten-SG2510170004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\r\nhier: Ihr Schreiben vom 18. August 2025, GZ: IV D 2 - S 0800/00090/004/001, DOK: COO.7005.100.4.12513284\r\nSehr geehrte Frau Wagner,\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs, zu dem wir wie folgt Stellung nehmen.\r\nI. Zu Artikel 1, Nr. 4 (§ 4e StBerG-E, Nebenleistungen)\r\n1. Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen\r\nWir begrüßen, dass laut Entwurfsbegründung (S. 65) Kredit-institute nach § 4e StBerG-E („Nebenleistungen“) grundsätzlich befugt sein sollen, „Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden zu beantragen“. Dies greift im Grundsatz eine Forderung der Deutschen Kreditwirtschaft auf.\r\nUnter der Formulierung „für ihre Kunden“ ist aber wohl nur eine direkte Kundenbeziehung zu verstehen, nicht jedoch eine Kundenbeziehung über eine mehrstufige Verwahrkette.\r\nBeispiel:\r\nEin deutscher Privatanleger hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In seinem Depot hält der Kunde französische Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die französischen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren. Die luxemburgische Bank bevollmächtigt die deutsche Bank, für deren Kunden (= deutscher Privatanleger) einen Erstattungsantrag in Frankreich zu stellen. Hierfür wird eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Privatanlegers benötigt.\r\nDa der deutsche Privatanleger nicht direkter Kunde der deutschen Bank ist, dürfte die deutsche Bank für ihn nach dem aktuellen Wortlaut der Entwurfsbegründung keine Ansässigkeits-bescheinigung beantragen.\r\nPetitum:\r\nAuch im Falle der mehrstufigen Verwahrung sollte es zulässig sein, dass ein deutsches Kreditinstitut eine Ansässigkeitsbescheinigung für den deutschen Endkunden eines anderen Kreditinstituts beantragt, sofern das Kreditinstitut in die Verwahrkette eingebunden ist und die Erstattungsanträge im Ausland für den deutschen Endkunden stellt. Die Gesetzesbegründung des § 4e StBerG-E sollte entsprechend angepasst werden.\r\n2. Erstattungsanträge nach § 50c EStG\r\na) Gemäß Entwurfsbegründung (S. 65) soll das Kreditinstitut auch befugt sein, „Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu stellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar eingebunden sind.“ Weiter heißt es: „Die reine Vertretung in den genannten Verfahren begründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss diese unabhängig davon bestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des Gläubigers der Kapitalerträge […]“.\r\nDurch diese Formulierung bleibt unklar, ob auch in den klassischen B-Depot-Fällen die Kreditinstitute für den Beneficial Owner (= Kunden ihres Kunden) Erstattungsanträge stellen dürfen. Es bleibt offen, ob eine Einbindung in die unmittelbare Verwahrstruktur nur gegeben ist, wenn derjenige, für den der Erstattungsantrag gestellt wird, eine direkte Kundenbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In seinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die deutschen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren (luxemburgische Bank ist Kunde der deutschen Bank), so dass die deutsche Bank den Kapitalertragsteuer-Abzug auf die inländischen Dividenden vornimmt. Die luxemburgische Bank beauftragt die deutsche Bank, für deren Kunden einen Erstattungsantrag beim BZSt zu stellen.\r\nPetitum:\r\nDie Entwurfsbegründung sollte wie folgt geändert werden:\r\n„…Anträge auf Erstattung Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu stellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar eingebunden sind.\r\nAlternativ könnte auch in einem BMF-Schreiben bestätigt werden, dass auch im Falle von B-Depots das Kreditinstitut ein Erstattungsantrag beim BZSt stellen darf.\r\nb) Darüber hinaus verstehen wir die Entwurfsbegründung dahingehend, dass es nicht zulässig sein soll, für diejenigen Beneficial Owner Erstattungsanträge einzureichen, für die die Aktien nicht bei einem inländischen Kreditinstitut (unter-)verwahrt werden.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In seinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die deutschen Aktien beim Zentralverwahrer in Deutschland (CBF) verwahren. Darüber hinaus unterhält der luxemburgische Kunde noch zusätzlich eine Depotverbindung zu einer deutschen Bank A.\r\nEs wäre nach aktueller Lesart der Entwurfsbegründung wohl nicht zulässig, wenn der luxemburgische Kunde die deutsche Bank A bevollmächtigt, einen Erstattungsantrag beim BZSt für die inländischen Dividenden zu stellen, die über die Verwahrkette CBF -> luxemburgische Bank ihm in seinem luxemburgischen Depot gutgeschrieben wurden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte entweder in der Begründung oder in einem BMF-Schreiben eindeutig geregelt werden, in welchen Fällen es einer inländischen Bank gestattet ist, Erstattungsanträge beim BZSt zu stellen. Im letzten Beispiel könnte man anderenfalls auch argumentieren, dass das Stellen eines Erstattungsantrags eine Nebenleistung für ihre Haupttätigkeit („Verwahren und Verwalten von Wertpapieren“) ist. Es sollte klar festgelegt werden, dass zwingende Voraussetzung für das Stellen eines Erstattungsantrages ist, dass die inländische Bank, die den Erstattungsantrag stellt, in die Verwahrkette eingebunden ist.\r\nII. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)\r\nNach Artikel 7 soll das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Laut Entwurfsbegründung (S. 109) solle das Gesetz einerseits zügig in Kraft treten, andererseits sei für die Praxis ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich, um sich auf die geänderte Rechtslage einstellen zu können.\r\nAus der Praxis wurde an uns adressiert, dass die Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden sehr zeitnah in Kraft treten soll und ein Abwarten von sechs Monaten eher hinderlich wäre. Daher sollte die Regelung so schnell wie möglich anwendbar sein.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Sollte ein abweichendes Inkrafttreten aufgrund der Gesamtkonstruktion der Neuregelung des § 4e StBerG nicht möglich sein, käme alternativ auch ein Vorgriff der Anwendbarkeit durch ein BMF-Schreiben in Betracht.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020346","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/41/630973/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210005.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 10.09.2025\r\n\r\nI.\tExecutive Summary\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist überzeugt, dass der Schutz der Wälder für Biodiversität und Klimaschutz von herausragender Bedeutung ist. Entsprechend begrüßen wir das Ziel der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschädigung wirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwaldungsfreie Produkte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt und unnö-tige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu sichern, Wettbe-werbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Akzeptanz in Wirt-schaft und Gesellschaft zu fördern. \r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händ-ler gelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgela-gerte Akteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führen-den Marktteilnehmer vertrauen können. \r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen aufwirft, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewähr-leisten. \r\nDie DK fordert daher\r\n•\teine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n•\teine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n•\tdie Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. \r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenommen werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu verhin-dern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental Omnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert werden.\r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechts-sicherheit und vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungs-möglichkeiten auf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen.\r\n\r\nII.\tErläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023 in Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inverkehr-bringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen (u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert wurde.\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Be-reitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen bzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung her-gestellt werden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeugnis-se. \r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So sieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16 stellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines re-levanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Defi-nitionen geht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und entsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften. \r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltli-che Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kommission zeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter die EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in der Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5 der FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des Bankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ.\r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute bringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papierge-bundene Unterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshin-weise (FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance Guidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von Missverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung, die am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der Kommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benut-zerhandbücher, Informationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die anderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie wer-den eigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert:\r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs, Druck-erzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen\r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B. Ver-tragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden sein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in der Be-troffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als „Inverkehrbrin-gen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe insbesondere:\r\n•\tden Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der Kundenberatung\r\n•\tdie Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial  \r\n•\tVersand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten \r\n•\tAusstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Filia-le direkt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druck-dienstleister erstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden. \r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der EUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit ein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung erstmals auf den EU-Markt bringen). \r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDR-Anwendung für die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch Mit-arbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich beispiels-weise auch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen, Steu-erbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korrespondenz (z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie persönli-che bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuordnen sind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz genügt.\r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte zur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und Berichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnum-mer/ der HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese initiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennbaren Nutzen abzuleiten. \r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf be-stehende Sorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorg-faltspflichten erfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgela-gerte Lieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben.\r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein.\r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden Aus-legung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele diese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für das „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede entgeltli-che oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und \r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbli-che oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteil-nehmers selbst“). \r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 un-terliegen, so sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen. \r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes. \r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Er-zeugnisse in Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte, AGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von Banken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR intendiert.\r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es eben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten ha-ben. Dies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und / oder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten ha-ben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits und etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte beibehal-ten werden.\r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 um-fasst es „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der Erwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tä-tigkeit, allerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Viel-mehr handelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstel-lung von Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird be-stätigt durch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vor-schrift erwähnt.\r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weiter-gabe von Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwendungs-bereich fallen. \r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese An-passung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission sich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt, dann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten. \r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere Dienst-leister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette ent-sprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende Verviel-fachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird. \r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der An-wendungsbereich der EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Werbe-geschenken aus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird.\r\n \r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen\r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinsti-tuten bei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen. \r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da keine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffs-rechte in Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute da-zu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung ein-halten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung zum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im Ge-gensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe oder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterlie-gen aber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung. \r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen er-bringen, die von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine mögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhal-tung rechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden ge-währleistet.\r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kommission sich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen. \r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren \r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie und Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch höhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unter-nehmen unter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der Wesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder Mengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im Rahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportiona-lität betrachtet werden.\r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort ge-öffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klarstel-lungen und Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnötige Bürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel der Entwaldungsbekämpfung. \r\n\r\nIII.\tFazit \r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der Wälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit ent-faltet die Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und Wertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzu-stellen, sollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise abgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die Streichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern Wirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020361","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/54/631252/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210027.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG\r\nzum 11. Oktober 2027 (Umstellung des\r\nAbwicklungszyklus auf T + 1)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert\r\neine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG).\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren\r\nAbschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen\r\nUnion veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T +\r\n1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang\r\nFebruar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht,\r\nmit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11.\r\nOktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog\r\nebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027\r\nausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit\r\nder Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der\r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt\r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als\r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter\r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo)\r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von\r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate\r\nActions1 befasst.\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate\r\nActions\r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus\r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die\r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den\r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten\r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und\r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu\r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung\r\n1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606 MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\n2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem\r\nLink:\r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659 en?filename=second giovannini report en.pdf\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere\r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche\r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem\r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen:\r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag\r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex-\r\nTag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an\r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen\r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der\r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am\r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig.\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt.\r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen\r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um\r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge\r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den\r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine\r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung\r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der\r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte\r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf\r\nT + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei\r\nBarausschüttungen\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus\r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die\r\nMarktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden\r\nFeststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1\r\ndie Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige\r\nBuchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z.B.\r\nDividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt.\r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf\r\ndenselben Tag.\r\n3 BGBl. 2015 I, 2565 ff.\r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung.\r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025\r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem\r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der\r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst\r\nwurden und wie folgt lauten:\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz\r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher\r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die\r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten zweiten auf den\r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem\r\nHauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit\r\nfestgelegt werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020531","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/32/636001/Stellungnahme-Gutachten-SG2511030010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung\r\nder KI-Verordnung (KI-MIG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nDK-Stellungnahme KI-MIG\r\nFür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KI-Systeme rechtssicher entwickelt und genutzt werden können. Die KI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr umfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – insbesondere für die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.\r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere bürokratische Hemmnisse zu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt nachdrücklich das Ziel einer innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf vorhandene Expertise und etablierte Prozesse zurückgegriffen werden soll. Folgerichtig sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Marktüberwachungsbehörde sein.\r\nDer Referentenentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach hingegen eine geteilte Zuständigkeit von BaFin und Bundesnetzagentur (BNetzA) vor. In den Instituten kommen Hochrisiko-KI-Systeme (perspektivisch) vor allem in zwei Bereichen zum Einsatz: Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen Personen und im Personalbereich. Während erstere richtigerweise die BaFin überwachen soll, wäre für letztere unserem Verständnis nach die Bundesnetzagentur zuständig.\r\nEine solche Doppelaufsicht wäre aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen sowohl auf Seiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die Institute ihre Risiken ganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite Rahmenwerk an – unabhängig davon, ob ein KI-System im Einzelfall in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin verfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche Rahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche Hochrisiko-KI-Systeme in den Instituten überwachen und hierbei möglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht heben. Eine Vergleichbarkeit über die Wirtschaftssektoren hinweg ist durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E hinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen anzupassen:\r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch\r\n[…]\r\nin Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020531","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/ee/717423/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310173.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. |\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der\r\nKI-Verordnung – Umfang der Zuständigkeit der BaFin als\r\nMarktüberwachungsbehörde\r\nfür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus\r\nunserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KISysteme\r\nrechtssicher entwickelt und genutzt werden können. Die europäische\r\nKI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die Grundrechte der\r\nBürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr\r\numfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – gerade auch für die\r\nAnbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.\r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere\r\nbürokratische Hemmnisse zu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nunterstützt nachdrücklich das Ziel einer innovationsfreundlichen und\r\nbürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf\r\nvorhandene Expertise und etablierte Prozesse zurückgegriffen werden und die\r\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unabhängig von der\r\nrechtlichen Risikoqualifikation des KI-Systems die zuständige\r\nMarktüberwachungsbehörde sein soll.\r\nDer Regierungsentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach\r\nhingegen weiterhin eine geteilte Zuständigkeit von BaFin und\r\nBundesnetzagentur (BNetzA) insoweit vor, als dass sich die Zuständigkeit\r\nder BaFin nur auf KI-Systeme mit direktem Bezug zu regulierten\r\nFinanztätigkeiten erstreckt. Im Kontext von Hochrisiko-KI-Systemen würde\r\ndies etwa bedeuten, dass bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen\r\nPersonen unter KI-Nutzung richtigerweise die BaFin zuständige Behörde\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nFax:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: KI-VO\r\nAZ BVR: KI-VO\r\n10. März 2026\r\nSeite 2 von 2\r\nwäre, während für KI-Systeme im Personalbereich die Bundesnetzagentur die Zuständigkeit besitzen\r\nwürde.\r\nEine solche geteilte Aufsicht ist aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen sowohl auf\r\nSeiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die Institute ihre Risiken\r\nganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite Rahmenwerk an – unabhängig davon, ob\r\nein KI-System im Einzelfall in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer regulierten\r\nFinanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin verfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche\r\nRahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche KI-Systeme in Instituten überwachen und hierbei\r\nmöglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht heben. Eine Vergleichbarkeit über die\r\nWirtschaftssektoren hinweg ist durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E\r\nhinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen anzupassen:\r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in\r\ndirektem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch\r\nfolgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr\r\ngebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden: …\r\nIn den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz\r\n1 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der Bundesrepublik Deutschland\r\nniedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für\r\neine in der Bundesrepublik errichtete Zweigstelle ist, ist die Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU)\r\n2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KISysteme.\r\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes1\r\nauch zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer\r\nregulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung\r\ngemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den\r\nEmittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auf die Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent weiterhin im Inland geschäftsansässig ist. … “\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsprozess unterstützen\r\nwürden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020532","regulatoryProjectTitle":"RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/5a/636003/Stellungnahme-Gutachten-SG2511030012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie \r\n2023/2225/EU über Verbraucherkreditverträge \r\nhier: Förderdarlehensbegriff \r\nSehr geehrter Herr Dr. Steffen, \r\nergänzend zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft vom 30. Sep­tember 2025 zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie \r\n2023/2225/EU über Verbraucherkreditverträge möchten wir Sie auf eine aus Sicht der Förderbanken des Bundes und der Länder sehr wichtige Thematik aufmerksam machen, auf die auch die zuständigen Ausschüsse des Bundesra­tes (vgl. Empfehlungen vom 07.10.2025, Drucksache 434/1/25) ausdrücklich hingewiesen haben. \r\nUnseres Erachtens ist der Förderdarlehensbegriff in§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB­neu des Regierungsentwurfs nicht richtlinienkonform umgesetzt. \r\nDie derzeitige Fassung des§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu lautet wie folgt: \r\n,,Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, \r\ndie nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Dar­lehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.\" \r\nNach der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. k) der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU sind Allgemein-Förderdarlehen allerdings nicht daran gebun­den, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz\" vereinbart wird, wie es aktuell in Fassung des§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem Förderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltun­gen.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung des§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu vor: \r\nKeine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, die nur mit einem begrenzten Perso­nenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften In öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer höchstens der marktübliche Sollzinssatz oder andere günstigere als marktübliche Bedingungen vereinbart sind oder das Darlehen zinslos gewährt wurde. \r\nDurch die vorgeschlagene Änderung, die den Förderdarlehensbegriff weiter fasst, wird dem Willen des euro­päischen Gesetzgebers Rechnung getragen, die Darlehensvergabe an förderungsbedürftige Personen zu er­leichtern. \r\nFür ein persönliches Gespräch hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nBundesverband öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020990","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/7e/646680/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nBeschluss des Bundesrates\r\n„Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für\r\nTaschengeldkonten bei gemeinsamem\r\nSorgerecht“ BR-Drs. 304/25 (B)\r\nBerlin, 1. Dezember 2025\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt das vom Bundesrat mit der Entschließung\r\nverfolgte Anliegen ausdrücklich, finanzielle Bildung schon früh zu fördern und Kinder an einen\r\nverantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dazu gehört insbesondere, Kinder\r\nmit der Kontoführung vertraut zu machen und dies unabhängig von deren familiärer Situation.\r\nZu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz, dem zufolge bei einem gemeinsamen\r\nSorgerecht der Eltern eine Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten für den Elternteil,\r\nbei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil), eingeführt werden soll,\r\nmöchten wir Folgendes anmerken:\r\nI. Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils\r\n1. Die vom Bundesrat vorgesehene Anknüpfung der Alleineröffnungsbefugnis an den\r\nObhutselternteil erscheint ungeeignet. Obhut inne hat derjenige Elternteil, der sich tatsächlich\r\num das Wohl des Kindes kümmert und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege,\r\nVerköstigung, Kleidung, einer strukturierten Tagesgestaltung sowie ständiger emotionaler\r\nZuwendung vorrangig befriedigt (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Veit/Schmidt, BGB § 1629,\r\nRn. 81). In der Praxis dürfte es für den betreffenden Elternteil kaum möglich sein,\r\ngegenüber einem Kreditinstitut den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass es\r\ndie Obhut innehat. Ein Institut wird den Betreuungsschwerpunkt nicht ermitteln oder die\r\nAngaben überprüfen können. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das Obhutselternteil nicht\r\nalle Fallkonstellationen bei getrenntlebenden Elternteilen erfasst, beispielsweise ein\r\nWechselmodell mit ungefähr gleich langen Betreuungsphasen.\r\nVor diesem Hintergrund, und da eine Kontoeröffnung für Minderjährige unter Beteiligung beider\r\nElternteile auch im Übrigen sehr aufwändig ist, sollte eine Kontoeröffnung für\r\nMinderjährige grundsätzlich nur durch einen Elternteil ermöglicht werden.\r\n2. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei der Alleineröffnungsbefugnis nicht\r\nauf die Begriffe „Kinderkonten“ oder „Taschengeldkonten“ abgestellt werden.\r\nBei einem Girokonto für Minderjährige – auch wenn es auf Guthabenbasis geführt wird –\r\nhandelt es sich um ein Zahlungskonto, also um ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers\r\nlautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das für die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (siehe hierzu BeckOK BGB/Schmalenbach\r\nBGB § 675f Rn. 9). Daher sollte bei der Statuierung einer gesetzlichen Alleineröffnungsbefugnis\r\nder – auch im BGB bereits verwendete – Begriff des\r\nZahlungskontos genutzt werden.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nII. Ausdehnung auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte\r\n1. Zu klären wären auch im Zuge der Schaffung einer Alleineröffnungsbefugnis\r\nweitergehende Themenfelder, wie beispielsweise, dass hiervon sinnvollerweise auch die\r\nEinwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben (z. B. per\r\nÜberweisung) erfasst sein sollte. Damit würde auch ein bislang bereits in der Praxis\r\nbestehendes Problem bei Konten für Ausbildungsvergütungen von Minderjährigen abgemildert\r\nwerden können. Denn hier kann der Minderjährige zwar ohne (weitere) Zustimmung der Eltern\r\nein Girokonto für die Entgegennahme der Ausbildungsvergütung eröffnen und Barabhebungen\r\nvornehmen, soweit die Eltern der Eingehung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses\r\nzugestimmt haben. Gleichwohl kann der Minderjährige nicht am Zahlungsverkehr (z. B.\r\nÜberweisungen) teilnehmen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB § 113 Rn. 4). Zur Erweiterung\r\ndieser Befugnisse ist aktuell die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.\r\n2. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig, die Alleineröffnungsbefugnis zu ergänzen um die\r\nEinwilligung zu weiteren mit der Kontoführung verbundenen Geschäften, wie u. a.\r\nNutzung des Online-Banking durch den Minderjährigen oder die Beantragung und Nutzung\r\neiner Debit-Card sowie Vertragsänderungen und Kündigungen.\r\n3. Dabei sollte dem allein eröffnenden Elternteil auch die Möglichkeit eingeräumt werden,\r\nallein über das Konto des Minderjährigen zu verfügen, Online-Banking für sich zu beantragen\r\noder alleine zu kündigen und Vertragsänderungen zuzustimmen.\r\n4. Ebenfalls sinnvoll wäre eine Ausdehnung auf den alleinigen Erhalt von mit der\r\nKontoeröffnung und -führung verbundenen Informationen, wie vorvertragliche\r\nInformationen oder Kontoauszüge, sowie die Erteilung von Einwilligungen (z. B. in die\r\nVerarbeitung von personenbezogenen Daten).\r\nIII. Ausdehnung auf weitere Kontoarten\r\n1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis würde\r\nsich auf Zahlungskonten beschränken. Für Spar-, Tagesgeld- und Depotprodukte wäre\r\nweiterhin die Zustimmung beider Erziehungsberechtigte erforderlich. Eine solche selektive\r\nErleichterung wäre für Erziehungsberechtigte schwer nachvollziehbar. Schließlich gehört zur\r\nfinanziellen Bildung nicht nur das Ausgeben, sondern auch das „Zur-Seite-Legen“\r\nund Sparen. Auch die Führung von Spar- und Tagesgeldkonten dient der Vermögensbildung\r\nbei Minderjährigen.\r\n2. Zudem dürfte eine Ausweitung der Alleineröffnungsbefugnis, unter anderem auf Depots,\r\ndie zum 1. Januar 2026 startende Frühstartrente positiv beeinflussen. Danach zahlt der\r\nStaat monatlich 10 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren zur Anlage in ein\r\nprivatwirtschaftlich organisiertes Depot. Erklärtes Ziel der Frühstartrente ist es, möglichst allen\r\nKindern eine frühzeitige Teilhabe am Kapitalmarkt zu ermöglichen und einen Kapitalstock für\r\ndas Rentenalter aufzubauen. Die Hürden für die Depoteröffnung zum Erhalt der Frühstartrente\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nmüssen daher denkbar niedrigschwellig sein, damit gerade auch die Kinder von der Frühstartrente\r\npartizipieren, deren Eltern privat noch nicht vorsorgen.\r\n3. Entsprechend wäre auch zu überlegen, die Alleineröffnungsbefugnis um Verfügungen\r\nüber das Depot (Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, Depotauflösung) zu ergänzen (vgl.\r\nhierzu auch unsere Ausführungen zu den mit der Kontoführung verbundenen Geschäften im\r\nÜbrigen unter Ziffer II.).\r\nIV. Anpassung bereits bestehender Regularien\r\nUnabhängig vom Anwendungsbereich einer Neuregelung der elterlichen Sorge wäre es darüber\r\nhinaus unabdingbar, eine entsprechende Regelung für alle Beteiligten eindeutig und rechtssicher\r\nzu gestalten. Neben einer Anpassung der Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB\r\nwären dann auch sämtliche weiteren betroffenen Vorgaben, wie beispielsweise § 24c KWG/\r\n§ 93b AO (automatisierter Abruf von Kontoinformationen), § 154 AO (Voraussetzungen zur\r\nLegitimationserleichterung bei Eltern als gesetzliche Vertreter) und den diesbezüglichen\r\nAnwendungserlass des BMF, der Freistellungsauftrag, die Abgabe der steuerlichen Selbstauskunft\r\nnach § 13 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz oder die BaFin-Verlautbarung zu\r\nBankgeschäften mit Minderjährigen, entsprechend zu ändern. Zu klären wäre auch die Frage,\r\nwie die auch bei der Eröffnung eines Kontos für einen Minderjährigen gesetzlich geforderte\r\nAbklärung, ob dem nicht eröffnenden Elternteil der Status einer politisch exponierten Person\r\nzukommt, erfolgen kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Absatz 13 Nr. 2 GwG).\r\nV. Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen\r\nermöglichen\r\nBei der Eröffnung des Zugangs zu Bankprodukten für Minderjährige spielt Papier nach wie vor\r\neine große Rolle. Neben der Geburtsurkunde müssen Kreditinstitute zur Prüfung der\r\nErziehungsberechtigung häufig weitere Nachweise anfordern, die nur in Papierform vorliegen,\r\nwie Heirats- oder Namensänderungsurkunden oder Vormundschaftsnachweise. Dieses Problem\r\nbetrifft nicht nur die Finanzbranche, sondern alle Lebensbereiche, in denen Kinder und\r\nSorgeberechtigte identifiziert oder Willenserklärungen abgegeben werden müssen. Daher\r\nmöchten wir dringend darauf hinweisen, dass für die digitale Teilhabe von Kindern und deren\r\nErziehungsberechtigten eine European Digital Identity Wallet-kompatible digitale\r\nIdentität für Minderjährige sowie ein digitaler Sorgerechtsnachweis erforderlich sind.\r\nMit Blick auf die aktuell geführte Debatte rund um ein Mindestalter für soziale Medien könnte\r\neine solche Lösung zudem eine rechtssichere Altersprüfung in digitalen Umgebungen,\r\ninsbesondere in sozialen Netzwerken, ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zum\r\nJugendmedienschutz leisten.\r\n* * * * * * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020992","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/fd/646746/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur\r\nweiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung“ vom 9. Juli 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 23. Juli 2025\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 den\r\nReferentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“\r\nvorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 gegeben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme und kommentiert\r\nden Entwurf wie folgt:\r\nStellungnahme\r\nDer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf aus 2023\r\nbzw. Regierungsentwurf aus 2024, bei dem das Gesetzgebungsverfahren aufgrund des\r\nvorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Damals hatte die\r\nDK den Gesetzesentwurf befürwortet. Diese positive Bewertung des Entwurfs bestätigt die DK\r\nim Folgenden.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die weitere Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden\r\nAnträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an\r\nden Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit\r\ndem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden.\r\nDiese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante\r\nUmsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.\r\n• Versendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel auf\r\nelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller\r\neinerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und\r\nandererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“\r\nVollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider\r\nAntrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens\r\nelektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen\r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können,\r\n§§ 754 a, 829 a ZPO-E.\r\n• Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für die\r\nGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw.\r\nDokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO\r\ngenannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), in als „Muss-\r\nRegelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des\r\nZwangsvollstreckungsverfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen\r\nZustellung, auferlegt werden.\r\n• „Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und\r\nÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach §\r\n829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine\r\nweitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte\r\nEffizienz erreicht.\r\nUm den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren\r\nVerfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger/Gläubigervertreter und\r\nden Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen\r\nDatenbank.\r\n• Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in\r\nder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende\r\n2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die\r\nSicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des\r\nScheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten\r\ngeregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das\r\nBundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz über die geplante Einstellung des\r\nInlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das\r\nSchreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024,\r\nAnlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden. Aus unserer Sicht wäre es\r\ndaher sinnvoll, wenn in der Gesetzesbegründung in geeigneter Weise Erwähnung finden würde,\r\ndass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nzukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt\r\naufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\n• Übergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen\r\nÜbergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020992","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/1d/648302/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\r\nweiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 26. November 2025\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Bundesregierung hat am 5. November 2025 auf der Basis des Referentenentwurfs eines\r\n„Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ des Bundesministeriums der\r\nJustiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 9. Juli 2025 den entsprechenden\r\nRegierungsentwurf beschlossen.\r\nZum Referentenentwurf hatte die Deutsche Kreditwirtschaft bereits Stellung genommen, sie\r\nbittet darum, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden Anmerkungen\r\nberücksichtigt werden:\r\nStellungnahme\r\nDer nun vorgelegte Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden\r\nReferentenentwurf vom 9. Juli 2025. Diesen hatte die DK positiv bewertet. Sie befürwortet\r\ndieses Gesetzesvorhaben auch weiterhin.\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung\r\nvorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden\r\nund die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher\r\nausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher\r\nverbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv\r\nzu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer\r\nweiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs. Dabei sollten die folgenden für die\r\nkreditwirtschaftliche Praxis sehr relevanten Aspekte modifiziert werden:\r\n• Versendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel auf\r\nelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller\r\neinerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und\r\nandererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“\r\nVollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider\r\nAntrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens\r\nelektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können,\r\n§§ 754a, 829a ZPO-E.\r\n• Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für die\r\nGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw.\r\nDokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO\r\ngenannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-\r\nRegelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens\r\nmuss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt\r\nwerden.\r\n• „Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und\r\nÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach\r\n§§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der\r\neine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine\r\nerhöhte Effizienz erreicht. Um den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch\r\nzudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen\r\nGläubiger / Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier\r\nder Einsatz einer zentralen Datenbank.\r\n• Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in\r\nder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per\r\nEnde 2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die\r\nSicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des\r\nScheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten\r\ngeregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das\r\nBMJV über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres\r\n2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher\r\nKreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche\r\ngeführt worden.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wäre es daher sinnvoll, wenn in der das Gesetz\r\nbegleitenden Dokumentation in geeigneter Weise Erwähnung findet, dass der\r\nVerrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens zukünftig\r\ndeutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen\r\nwerden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\n• Übergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen\r\nÜbergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020998","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/f5/647003/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nJuli 2025\r\nDie Zeit läuft: Fünf politische Weichenstellungen für ein erfolgreiches eIDASÖkosystem\r\n\r\nStaat, Zivilgesellschaft und Wirtschaft betrachten die Einführung der EUDI-Wallet und den Ausbau des\r\neIDAS-Ökosystems aus unterschiedlichen Perspektiven – zugleich besteht in vielen Bereichen ein\r\nbreites Verständnis dafür, dass diese Entwicklungen das Potenzial haben, unsere digitale Gesellschaft\r\nmaßgeblich zu prägen. Zudem leistet die EUDI-Wallet als interoperables Interface einen essenziellen\r\nBeitrag zur Umsetzung der digitalen Souveränitätsziele der EU und der Bundesregierung. Damit dieses\r\nÖkosystem erfolgreich wird, muss es einen Mehrwert für Bürger:innen/Verbraucher:innen, Verwaltung\r\nund die Wirtschaft bieten. Der Mehrwert ergibt sich durch die Anzahl der staatlichen und\r\nprivatwirtschaftlichen Nachweise und der Akzeptanzstellen. Daher muss das Ökosystem\r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein.\r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDASVerordnung\r\nals die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz\r\nEuropa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und\r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem\r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen\r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1. Die neue\r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende\r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen\r\nnötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren.\r\n1 eGovernment MONITOR 2024\r\n2\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und\r\neine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale\r\nForderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind.\r\n1) Digitalkompetenz erhöhen\r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen\r\nabgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt\r\nwerden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des\r\ndigitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des\r\ndigitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese\r\nselbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer\r\nzukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen\r\ninsbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien,\r\nAufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das\r\nBewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen\r\nverständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch\r\nbei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen\r\nPersonalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2. Wir brauchen\r\neinen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen\r\nProzessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen\r\nin das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025\r\nbereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3.\r\n2) Vertrauen stärken\r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das\r\nMisstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und\r\nRelying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer\r\nder andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen\r\nNachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen\r\nflächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen\r\nSignatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDASVerordnung\r\nmuss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und\r\nals verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen.\r\nDer Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende,\r\nfunktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige\r\nDoppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler\r\nVerwaltungsanwendungen zu steigern.\r\n3) Verbraucher schützen\r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor\r\nÜberwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am\r\nbesten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine\r\nbürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen\r\nbefähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist\r\n2 eGovernment MONITOR 2024\r\n3 Bitkom 2025, „Mehr als 40 Mrd. Euro Umsatz – Smartphones“\r\n3\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig\r\nbefähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können. Wir fordern daher, den Verbraucherschutz\r\ntechnisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying\r\nParties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den\r\nvertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu\r\nberücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying\r\nParties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties\r\nist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein\r\nPseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible\r\nAusweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden.\r\nDeshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen\r\nIdentifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB\r\nerfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis\r\nmit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN\r\neingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder\r\nob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte.\r\n4) Bestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen\r\nStrukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig\r\nim Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet\r\nwerden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das\r\nThema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die\r\nVerbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf\r\nes einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDIÖkosystems\r\nverantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien\r\neingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in\r\nverschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese\r\nbedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten\r\nkünftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit\r\ndem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich,\r\naktiv zu integrieren. Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen,\r\nwenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss\r\nsowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln,\r\nbei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern\r\nsichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten.\r\n5) Anwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen\r\nin der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt.\r\nDie EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung\r\nund Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte\r\nzusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen\r\nSchneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar\r\nan: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des\r\ndigitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als\r\ndigitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die\r\nKombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen.\r\n4\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die\r\nRelying Parties."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021143","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/8a/651665/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntschließung des Deutschen Bundestages vom\r\n14. November 2025 bezüglich der Finanzierung\r\nder Schuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs.\r\n21/2774)\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nNach dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages soll die Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland generell auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was\r\neine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließe. Die Bundesregierung wird insbesondere\r\naufgefordert, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen\r\nVorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine\r\nauskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in\r\nDeutschland zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer\r\nverpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung\r\neinschließen. Der Bundesrat will in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein\r\nGesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten dabei auf das „Veranlasserprinzip“\r\nabstellen und bittet außerdem darum, die Beteiligung von Darlehensgebern und Inkassounternehmen\r\nernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung verweist dazu zu Recht\r\ndarauf, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren ausschließlich der vollharmonisierende Artikel\r\n36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225\r\nüber Verbraucherkreditverträge - VKR) eins zu eins umgesetzt wird und insoweit kein\r\nAnpassungsbedarf besteht (BT-Drs. 21/2458).\r\n1. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) steht außer Frage, dass Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen\r\nZugang zu einer unabhängige Schuldnerberatung erhalten sollen. Dies setzt auch voraus, dass\r\ndie Schuldnerberatung angemessen finanziert wird.\r\n2. Die Finanzierung der Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe. Wie die\r\nBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf\r\neines Schuldnerberatungsdienstegesetzes bereits hinweist, tragen nach dem in Artikel 104a\r\nAbs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz die Länder die Ausgaben, die sich aus der\r\nWahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, grundsätzlich selbst.1\r\n3. Auch der Auftrag aus der VKR 2023 zur Errichtung von Schuldnerberatungsdiensten\r\nrichtet sich eindeutig an die Mitgliedsstaaten, nicht an die Gläubiger/\r\n(Kredit-)Wirtschaft. Die VKR 2023 ist vollharmonisierend; durch eine Mitfinanzierung der\r\nSchuldnerberatungsdienste durch die Gläubiger würde von Art. 36 Abs. 1 VKR 2023 („Die\r\nMitgliedsstaaten stellen sicher…“) abgewichen. Hätte die VKR 2023 auch an dieser Stelle\r\nGläubigern oder den Kreditgebern eine Aufgabe zuweisen wollen, hätte sie dies getan.\r\n4. Eine verpflichtende Beteiligung der Gläubiger oder der Wirtschaft, insbesondere\r\nder Kreditwirtschaft, an der Finanzierung der Schuldnerberatung, wie in der\r\nEntschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates\r\nangedacht, wäre der falsche Ansatz. Es steht außer Frage, dass Schuldner ihre\r\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschätzen oder durch persönliche Schicksalsschläge wie\r\nKrankheit, Arbeitslosigkeit und Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es wäre\r\njedoch sachlich und wirtschaftlich verfehlt, die Verantwortung für solche Notsituationen der\r\n1 BT-Drs. 21/2458, S. 4.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nKreditwirtschaft zuzuweisen, wie es in der Stellungnahme des Bundesrats anklingt. Eine\r\nKontoverbindung spiegelt lediglich die Vermögenssituation des Kunden wider. Die\r\nUrsachen der Verschuldung liegen empirisch belegbar überwiegend in der Privatsphäre\r\nder Verbraucher und sind in der Regel nicht ihrem Verhältnis zu ihrem\r\nKreditinstitut anzulasten.\r\n5. Gegen eine Finanzierungs(mit-)verantwortung der Kreditwirtschaft spricht\r\ninsbesondere die Überschuldungsstatistik, die Informationen zu den sozioökonomischen\r\nStrukturen überschuldeter Personen sowie zu den Auslösern ihrer finanziellen Notlage und zur\r\nArt und Zahl der Hauptgläubiger bereitstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis)\r\nhatten 29 % der Personen, die im Jahr 2024 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten,\r\nSchulden bei Online- und Versandhändlern. Am häufigsten waren die Überschuldeten bei\r\nsonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum Beispiel den Sozialkassen, sowie bei\r\nTelekommunikationsunternehmen (48 %) verschuldet.2 Destatis weist als Hauptauslöser\r\neiner Überschuldung an erster Stelle Umstände im persönlichen Umfeld oder verhaltensbedingte\r\nUrsachen aus (u. a. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners/der\r\nPartnerin, Erkrankung, Sucht, Unfall und unwirtschaftliche Haushaltsführung). Mit deutlichem\r\nAbstand zu den zuvor genannten Merkmalen einer Überschuldung rangieren an letzter Stelle\r\n„Gescheiterte Immobilienfinanzierung“ (mit 1,1%) und „Unzureichende Kredit- oder\r\nBürgschaftsberatung“ (mit 1,4%). Auch im Sozialbericht 20243, der von der Bundeszentrale\r\nfür politische Bildung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, dem\r\nWissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung\r\nherausgegeben wurde, waren „Auslöser der Misere [..] bei über einem Viertel (30%)\r\nder überschuldeten Personen, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch\r\ngenommen hatten, kritische Lebensereignisse wie eine Scheidung, der Tod der Partnerin oder\r\ndes Partners, eine Krankheit oder ein Unfall. […] Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirtschaftlicher\r\nHaushaltsführung oder gescheiterter Selbstständigkeit waren bei knapp 24% der\r\nberatenen Personen ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Hilfe einer\r\nBeratungsstelle.“\r\n6. Zu berücksichtigen ist auch, dass die VKR 2023 neben dem Schutz der Verbraucher vor\r\nÜberschuldung gerade sicherstellen möchte, dass die Verbraucher die aus ihrer Sicht\r\nnotwendigen Kredite und Finanzmittel erhalten (so z.B. durch das Diskriminierungsverbot nach\r\nArt. 6 VKR 2023). Auch vor diesem Hintergrund wäre es unsachgerecht, aus der Vergabe\r\neben dieser Kredite eine Mitverantwortung für eine spätere finanzielle Schieflage des\r\nVerbrauchers herzuleiten.\r\n2 Statistische Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. N066 vom 17. November 2025.\r\n3 Abrufbar unter https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/05_sozialbericht_24_bf.pdf.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nZudem tragen Kreditinstitute (anders als bspw. die Gläubiger des finanzierten Geschäfts) nicht\r\nnur das Ausfallrisiko des Kreditnehmers, sondern infolge der erweiterten verbraucherschützenden\r\nVorschriften rund um die Kreditvergabe auch bereits weitere Aufgaben zum\r\nSchutz der Verbraucher vor Überschuldung, insbesondere durch die\r\n• verschärften Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen, die Erläuterungen\r\nund die Beratung der Kreditnehmer,\r\n• strengeren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung (Angleichung an die\r\nAnforderungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen) sowie die\r\n• Pflicht zu Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.\r\n7. Die in der Bundesrats-Stellungnahme und Bundestagsentschließung angedachte\r\nMitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die\r\nKreditwirtschaft, wäre überdies verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung\r\nder Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatung dürfte aus finanzverfassungsrechtlicher\r\nSicht als Sonderabgabe zu qualifizieren sein. Dabei handelt es sich um eine neben\r\nden Steuern und den Vorzugslasten stehende Form einer zweckgebundenen Abgabe, die an\r\neine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen anknüpft. Als Sonderabgabe\r\nmit Finanzierungsfunktion müsste eine solche Abgabe den besonders strengen Anforderungen\r\ngerecht werden, die sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung\r\nergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 ist eine Sonderabgabe mit\r\nFinanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unter anderem nur zulässig, wenn sich der\r\nGesetzgeber der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße\r\nMittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe\r\nbelegt werden, die zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer\r\nspezifischen Beziehung (Sachnähe) steht und der deshalb eine besondere\r\nFinanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss\r\ngruppennützig verwendet werden. Zentrale Bedeutung kommt insbesondere der Anforderung\r\nan eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu. Wie die Empirie\r\nzeigt (siehe Ziffer 5), kommt der Kreditwirtschaft keine besondere Sachnähe und\r\nFinanzierungsverantwortung für das mit der Abgabe verfolgten Ziel der Mitfinanzierung der\r\nSchuldnerberatung zu.\r\n8. Aus Sicht der DK ist in der Diskussion um eine etwaige Änderung der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung die Prävention ins Hintertreffen geraten ist. Es ist wichtig, nicht nur die\r\nSymptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen. Junge Menschen sollten daher in\r\nder Schule verstärkt lernen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu begreifen, um so den\r\nÜberblick über ihre Finanzen zu behalten.\r\n* * * * * * *\r\n4 Zu den vom BVerfG für Sonderabgaben entwickelten Rechtmäßigkeitsanforderungen siehe BVerfGE 55, 274 (304 ff.); BVerfGE\r\n67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021146","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/d3/651916/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090014.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nPositionspapier\r\nÜberlegungen zur\r\nVerbesserung und Vereinfachung der\r\nEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 29. Oktober 2025\r\n\r\nSeite 2 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nA. Allgemein .............................................................................................................. 3\r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz .................................................... 3\r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel .......................................................................... 3\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen .................................................... 4\r\nI. Allgemein ........................................................................................................ 4\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der\r\nRisikoorientierung ................................................................................ 4\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO .............. 4\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten\r\nder Künstlichen Intelligenz (KI) ..................................................................... 5\r\n1. Allgemein ............................................................................................. 5\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung\r\npersonenbezogener Daten durch KI-Systeme ....................................... 5\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen ...................................... 6\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter\r\nEntscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken ..... 6\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und\r\nGrundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren.. 7\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten ......................................................... 7\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und\r\nPseudonymisierung schaffen ................................................................ 7\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem\r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern .......................................... 8\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von\r\nSpezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ........ 8\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als\r\nErlaubnistatbestand ergänzen .............................................................. 8\r\nIV. Rechte der Betroffenen ................................................................................... 9\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten\r\neinführen .............................................................................................. 9\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und\r\nAuskunftserteilung erleichtern ........................................................... 10\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei\r\nverfahrenstechnischen Grenzen ......................................................... 10\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter .................................................... 11\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern .................................. 11\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf\r\nÜberarbeitung .................................................................................... 12\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\n........................................................................................................... 12\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten .......... 12\r\nSeite 3 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n3\r\nA. Allgemein\r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz\r\nDie EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie\r\nbietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau.\r\nAuch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist die DSGVO grundsätzlich\r\nein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung.\r\nDie EU-Kommission hat die DSGVO zweimal evaluiert, zuletzt im Jahr 2024. Beide Male kam\r\ndie EU-Kommission zu dem Schluss, dass kaum Verbesserungsbedarf bestehe und allenfalls\r\nVollzugsdefizite festzustellen seien, obwohl u.a. aus der Wirtschaft ein solcher Bedarf geltend\r\ngemacht wurde.\r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel\r\nEine Kehrtwende hat die EU-Kommission nunmehr im Mai 2025 mit ihrem „vierten Omnibus-\r\nPaket“ eingeleitet, um kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten zu entlasten. Im\r\nBereich des Datenschutzes schlägt die EU-Kommission insbesondere eine Änderung von Art. 30\r\nDSGVO zur Führung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ durch verantwortliche\r\nStellen vor.\r\nWir begrüßen das übergeordnete Ziel der EU-Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verringern\r\nund die regulatorische Kohärenz für EU-Unternehmen, einschließlich Kreditinstitute, zu\r\noptimieren. Der Vorschlag des Omnibus-IV-Pakets, Organisationen mit weniger als 750 Mitarbeitern\r\nvon den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 30 Abs. 5 DSGVO zu befreien, ist ein\r\nSchritt in die richtige Richtung. Allerdings sollten sich die datenschutzrechtlichen Dokumentationspflichten\r\nauch an Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung orientieren und nicht nur\r\nan Unternehmensgrößen. Im Rahmen der Risikogewichtung muss der Aspekt der Informationssicherheit\r\nstärker beachtet werden. Datentransfers innerhalb besonders gesicherter Systeme\r\nstellen für Betroffene ein deutlich geringeres Risiko dar. Soweit IT-Systeme bereits in anderen\r\nBereichen als ausreichend sicher gegen bestimmte Risiken wie Cyberattacken gesehen werden,\r\nmuss diese Wertung beachtet werden.\r\nAuch reicht die Initiative der EU-Kommission zur Bürokratieentlastung nicht aus. Die DSGVO\r\nließe sich noch in anderen Punkten vereinfachen und modernisieren. Die Akzeptanz des Datenschutzes\r\nbei Bürgern und Unternehmen würde gefördert, wenn die DSGVO von unverhältnismäßigem\r\nbürokratischem Aufwand befreit und das Datenschutzrecht in der Anwendung vereinfacht\r\nund der Fokus stärker auf risikoreichere Verarbeitungen gerichtet würde. Fraglich ist\r\nauch, ob aufgrund des Fortschreitens der technischen Entwicklungen (z. B. cloud-basierte Anwendungen,\r\nKI-gestützte Instrumente) die DSGVO hierfür noch die richtigen Antworten hat\r\nbzw. wie die Anforderungen der DSGVO hiermit in Einklang zu bringen sind.\r\nSeite 4 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n4\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen\r\nDie Kreditinstitute in Deutschland haben erhebliche Anstrengungen unternommen, die DSGVO\r\nsachgerecht umzusetzen. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen ist insbesondere\r\nder folgende Handlungsbedarf festzustellen:\r\nI. Allgemein\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung\r\nDas Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich bereits in Art. 24 DSGVO. Auch die spezielleren\r\nArt. 25, 32 und 35 DSGVO eröffnen dem Verantwortlichen Abwägungsspielräume. Jedoch sollte\r\nsich die Umsetzung des Datenschutzes insgesamt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren.\r\nDaher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen am jeweiligen Risiko der Datenverarbeitung\r\nauszurichten. Ebenso sollten Einwilligungs- und Zweckbindungsanforderungen einer\r\npraxisnahen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere mit Blick auf neue, innovative Nutzungen\r\n(z. B. KI-Trainingsdaten). Für nicht sensible Bereiche könnten flexiblere Widerspruchslösungen\r\n(Opt-out) geprüft werden. Zudem sollte eine unionsweit einheitliche Definition für\r\n„risikoarme“ Verarbeitungen geschaffen und mit Positiv- bzw. Whitelists (z. B. für DSFA) unterlegt\r\nwerden, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben. Soweit ein KI-Training\r\ndurch einen sicheren IT-Rahmen und den Ausschluss der Datenextraktion von Trainingsdaten\r\naus dem KI-Modell kein relevantes Risiko für Betroffene darstellt, sollte auch diese Art der Prozessoptimierung\r\nzulässig sein.\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO\r\nBei der Umsetzung der DSGVO ist auch die Datenschutzaufsicht gefragt, die hierbei aber nicht\r\ndie Rolle eines Ersatzgesetzgebers einnehmen darf. So können von der Datenschutzaufsicht\r\nentwickelte praxistaugliche Musterdokumente, aktuelle Checklisten und regelmäßig überarbeitete\r\nOrientierungshilfen eine wertvolle Hilfestellung nicht nur für kleinere Unternehmen sein.\r\nDabei sollten die Aufsichtsbehörden aber ebenso den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigen\r\nund nicht durch eine zu extensive Auslegung der DSGVO deren Anforderungen noch\r\nweiter nach oben schrauben. Hohe Umsetzungskosten durch immer neue Anforderungen verletzen\r\nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichwohl sollte die einheitliche europäische Auslegung\r\nund Durchsetzung der DSGVO gestärkt werden. Unterschiedliche nationale Vollzugspraxen\r\nführen zu Fragmentierung und Wettbewerbsnachteilen. Kohärenz und Rechtsklarheit sollten\r\nin der gesamten EU gewährleistet sein.\r\nSeite 5 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n5\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der\r\nKünstlichen Intelligenz (KI)\r\n1. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Datenschutzrecht\r\nvor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen\r\neuropaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch aufgrund\r\nihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen\r\ntechnischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel\r\nmit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni\r\n2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)\r\nstellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und\r\nPseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsgesichtspunkten,\r\nzur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automatisierten\r\nEntscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klarstellenden\r\nRegelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen\r\nmit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Sicherung\r\nder Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu\r\ngewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die\r\ndie technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme\r\nsowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende\r\nFortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um\r\nregulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendungen\r\nzu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung\r\nzu Auslegungsfragen zu geben1, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbedarf\r\ndurch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörden.\r\nSowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen\r\nwiderspruchsfreien Handlungsrahmen bilden.\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener\r\nDaten durch KI-Systeme\r\nIm Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme hält es der EU-Datenschutzausschuss\r\nfür erforderlich, für jede Phase des Lebenszyklus des KI-Systems/-Modells\r\neine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu ermitteln, wobei unter bestimmten Bedingungen,\r\ndie einer spezifischen Abwägungsprüfung unterliegen, die Verwendung des berechtigten\r\nInteresses bevorzugt wird.2 Dieser Ansatz ist übermäßig komplex, zumal die\r\n1 Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506 DSK Orientierungshilfe KI und Datenschutz.pdf\r\n2 Vgl. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb opinion 202428 ai-models de.pdf\r\nSeite 6 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n6\r\nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO individuell vorzunehmen ist. Um mehr\r\nRechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme zu erreichen,\r\nsollte erwogen werden, Art. 6 DSGVO diesbezüglich zu überarbeiten. So könnte z. B. die\r\nVerarbeitung personenbezogener Daten im KI-Zusammenhang in der Trainingsphase von\r\nModellen sowie der Anwendung von KI-Modellen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden,\r\nohne dass auf das berechtigte Interesse zurückgegriffen werden muss. Auch könnten spezielle\r\nRahmenbedingungen für General Purpose AI (GPAI) geschaffen werden, d. h. in Fällen, in\r\ndenen die Zwecke des Modells vielfältig und nicht vorab festgelegt sein können, da es sich um\r\nein Modell für allgemeine Zwecke handelt.\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen\r\nIm Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich die Frage,\r\ninwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff.\r\nDSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt\r\nwerden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise,\r\ndie eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformationen\r\nermöglicht oder bei denen eine nachträgliche Löschung oder Auskunftserteilung über personenbezogene\r\nDaten technisch überhaupt möglich ist. In Konstellationen, in denen ein Rückschluss\r\nauf identifizierbare Personen für andere Verantwortliche als die Inhaber der Trainingsdaten\r\npraktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte\r\nsachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht unverhältnismäßig\r\nzu erschweren.\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen\r\nim Lichte der KI-Verordnung überdenken\r\nDie Digitalisierung und der Einsatz von KI werden zu einer stärkeren Automatisierung der Entscheidungsfindung\r\nführen. Art. 22 DSGVO sieht das Recht vor, keiner automatisierten individuellen\r\nEntscheidungsfindung unterworfen zu werden. Der EuGH interpretiert dies in seiner\r\nRechtsprechung (Urteil vom 7. Dezember 2023 – Rs. C-634/21) als „grundsätzliches Verbot“\r\nund erweitert mit dem Merkmal der „Maßgeblichkeit“ sogar den Anwendungsbereich der Vorschrift,\r\ndie eigentlich nur für ausschließlich automatisierte Entscheidungen gilt. Dies dürfte jedoch\r\nim Widerspruch zum Ziel der Europäischen Kommission stehen, den Einsatz und die Entwicklung\r\nneuer Technologien zu fördern, die zu einer genaueren Entscheidungsfindung beitragen\r\nkönnen. Ein solcher Ansatz erscheint nicht nur anachronistisch, sondern untergräbt auch\r\ndie Richtung, die die EU mit ihrer digitalen Gesetzgebung einschlägt, insbesondere die Stärkung\r\nihrer digitalen Strategie und Datenwirtschaft. Eine Überarbeitung von Art. 22 DSGVO\r\nwäre daher zu begrüßen, um eine ausgewogene Lösung zur Wahrung von Datenschutzrechten\r\nder Betroffenen einerseits und dem rechtssicheren Einsatz von KI-Instrumenten andererseits\r\nzu erreichen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem die Transparenzanforderungen\r\nin der DSGVO (u. a. Art. 15 Abs. 1h) und der KI-Verordnung (u. a.\r\nArt. 86) synchronisieren.\r\nSeite 7 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n7\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung\r\nnach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschätzung\r\nfür Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das\r\nZiel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld technischer\r\nSystementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich –\r\nzu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des\r\neuropäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch aufeinander\r\nabgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime geboten.\r\nDie gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse\r\nauch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie potenziell\r\nwidersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter.\r\nZur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtspraktischen\r\nKohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfolgenabschätzung\r\nund Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und Pseudonymisierung\r\nschaffen\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert\r\neinheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezogener\r\nDaten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraussetzung\r\nfür datengetriebene Geschäftsmodelle (u. a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfügbarkeit\r\nqualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau\r\nund das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleistet.\r\nIn der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare\r\nrechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Personalisierung\r\nvon Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisierung“\r\nnoch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen\r\nist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung – insbesondere\r\nbei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt.\r\nDies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u. a. bei KI-Anwendungen),\r\nsondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind\r\nklare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen\r\nwerden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die\r\nverantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistatbestände\r\nnach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch\r\numsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass\r\nSeite 8 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n8\r\nAnonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitungen stets\r\nvon der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind.\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\r\naussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2\r\nDSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer\r\nenormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem gewaltigen\r\nAusufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt.\r\nGewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch\r\nsollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte\r\nausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung\r\neines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismäßig.\r\nHier sollte ein stärker risikobasierter Ansatz betont werden.\r\nWünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen\r\nAnerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen\r\nRegelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankaufsichtlichen\r\nAnforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISOStandards).\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen\r\nmit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in\r\nder Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbehördlichen\r\nAnforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z. B. MaRisk, BAIT, DORA).\r\nDiese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbundene\r\nVerarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig überfordert,\r\ndie Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO eigenständig zu\r\nüberprüfen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den\r\nsektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnistatbestand\r\nergänzen\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausgelegt,\r\nwas zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible\r\npersonenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO\r\nbetrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischdatensätze\r\naufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B.\r\nden Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies\r\nSeite 9 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n9\r\nhat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen\r\nvon Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unanwendbar\r\nsind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei\r\nMischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten\r\nzulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhängige\r\nBetrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der Literatur vertreten) an der Auswertungsabsicht\r\ndes Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informationsgehalts\r\ndurch den Verantwortlichen orientieren sollte.\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer\r\nwieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das\r\nKreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch\r\nkeine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfängerkreises\r\nauch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger\r\nRechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rechnung\r\nzu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme\r\ntatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person freiwillig\r\nbereitgestellt wurden, ohne dass der Verantwortliche zu deren Bereitstellung aufgefordert\r\nhat.\r\nDes Weiteren sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuer Erlaubnistatbestand die für den Abschluss\r\nund die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitung sensibler Daten aufgenommen\r\nwerden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung\r\nerforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann\r\nder jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der\r\nPraxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen\r\nPerson zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online-\r\nTransaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische\r\nDaten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung\r\nmittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO\r\nlegitimiert sein.\r\nIV. Rechte der Betroffenen\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten einführen\r\nDie Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detailliert\r\nund übermäßig. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene\r\nnicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger\r\nAnsatz, d. h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verantwortlichen\r\nStelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Betroffenen\r\nauf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergebnis\r\nfür mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter\r\nInformationen fokussiert informiert würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein\r\nSeite 10 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n10\r\nvergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß\r\neingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27. März 2025 –\r\nAz. I ZR 186/17).\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und Auskunftserteilung\r\nerleichtern\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts,\r\nwie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Rechtsprechung\r\n(vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 – Rs. C-307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 –\r\nAz. VI ZR 330/21), dass dieses Recht teilweise für datenschutzfremde Zwecke exzessiv instrumentalisiert\r\nwird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen\r\nüber Abfindungen). Deshalb sollte im Sinne des EG 63 S. 1 DSGVO klargestellt\r\nwerden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit\r\nseine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt. Außerdem wäre wünschenswert,\r\nentweder in den Erwägungsgründen oder – bestenfalls – tatbestandlich klarer zu\r\ndefinieren, wann von einem offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger\r\nWiederholung – exzessiven Antrag ausgegangen werden kann, um den Verantwortlichen\r\nzur Verweigerung der Auskunftserteilung zu berechtigen (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO).\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahingehend erleichtert\r\nwerden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Bereiche\r\nsich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Insofern sollte EG 63 S. 7 DSGVO tatbestandlich\r\nNiederschlag finden.\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Betroffenen\r\nin der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich\r\nzur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu\r\nArchivzwecken gespeichert sind.\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre\r\nes zu begrüßen, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer\r\nKopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei verfahrenstechnischen\r\nGrenzen\r\nDas Löschen von Daten kann technisch anspruchsvoll bis faktisch oder rechtlich unmöglich\r\nsein, was zum Teil von den verantwortlichen Stellen gar nicht hinreichend beeinflussbar ist\r\n(Stichwort Wettbewerbsmacht einzelner Anbieter). Ist die verantwortliche Stelle auf einen\r\nexternen Anbieter angewiesen, sollte dieser im Sinne einer „Anbieterhaftung“ in die Pflicht\r\ngenommen werden können (siehe auch Stellungnahme zu Art. 25 DSGVO).\r\nSeite 11 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n11\r\nZudem sollte erwogen werden, die bestehenden hohen Löschanforderungen zu qualifizieren\r\noder zu begrenzen, insbesondere durch eine stärkere Betonung der technischen Durchführbarkeit\r\nbei der Umsetzung von Löschungsanfragen und die Ermöglichung alternativer Schutzmaßnahmen\r\nin Fällen fehlender technischer Durchführbarkeit (z. B. Sperren der betroffenen Daten\r\noder Zugriffseinschränkungen auf archivierte Daten). Überdies sollte anerkannt werden, dass\r\nein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO auch stets durch Anonymisierung der Daten erfüllt\r\nwerden kann.\r\nDie Gleichbehandlung aller personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Art, stellt insbesondere\r\nbei der Löschung von geschäftsbezogenen Dokumenten mit personenbezogenen Daten\r\neine Herausforderung dar. Im B2B-Bereich sowie für Soloselbstständige und kleine Unternehmen\r\nsollten gezielte Vereinfachungen in Betracht gezogen werden, um unnötige Bürokratie abzubauen\r\nund den Schutz auf tatsächlich risikobehaftete Verarbeitungen zu konzentrieren.\r\nDas Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO sollte konkretisiert\r\nwerden. Nach derzeitiger Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden kann sich auf diese Regelung\r\nnur berufen, wer die konkrete Gefahr eines Rechtsstreites darlegen kann. Dies führte in\r\nder Vergangenheit wiederholt zur Löschung von Daten, die in einem späteren Rechtsstreit benötigt\r\nwurden. Hier sollte eine Datensperrung ausreichen.\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch\r\ndatenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten\r\nausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktanwender\r\ngezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutzschwachstellen\r\nzu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer\r\nSoftware wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte\r\nvom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nutzung\r\nvon Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet\r\nsein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und\r\nsich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts\r\ndie Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und\r\nAnwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine\r\nSchlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen unter\r\nder DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständigen\r\nPflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten\r\nHersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entsprechend\r\nder Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstellung\r\nfür die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.\r\nSeite 12 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n12\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als\r\n„gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschlagen,\r\ndie Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das\r\nallgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht.\r\nDer Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis\r\nzwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen\r\nFällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die\r\nBetroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst\r\nunter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der jeweils\r\nanderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im\r\nAußenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig\r\nsein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\nZur Meldung von Datenschutzvorfällen wünschen wir uns einfachere Verfahren. Die Meldepflicht\r\nsollte nur gelten, wenn von der verantwortlichen Stelle ein voraussichtlich hohes Risiko\r\nfür die Rechte und Freiheiten festgestellt worden ist. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen\r\nerscheint zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Wochenenden\r\nund Feiertage sollten bei der Fristberechnung ausgeschlossen sein, um den rechtlichen Anforderungen\r\ngerecht zu werden und die Fallbearbeitung auch qualitativ gut bewältigen zu können.\r\nZum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch,\r\nwas an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvollständigen\r\noder unbegründeten Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu\r\nkönnen. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den Arbeitstagesansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5\r\nder Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und\r\nTermine an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO von „72 Stunden“ auf „drei\r\nArbeitstage“ umzustellen.\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten\r\nUm den Drittstaatendatentransfer sicherer und einheitlicher zu gestalten, schlagen wir vor,\r\ndass die EU-Kommission kontinuierlich Kriterien für ein Transfer Impact Assessment (TIA)\r\nüberprüft. Diese Kriterien sollten nicht nur bestimmte Datenempfänger, sondern auch den allgemeinen\r\nrechtlichen Rahmen und Datenschutzstandards in diesen Ländern berücksichtigen.\r\nDarüber hinaus sollten Transfer Impact Assessments für Übertragungen in Drittländer öffentlich\r\nüber Datenschutzaufsichtsbehörden zugänglich sein, um Unternehmen bei individuellen Bewertungen\r\nzu unterstützen, Transparenz zu fördern und Ressourcen zu sparen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021147","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/46/651722/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung\r\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes\r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\n\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen\r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des\r\nBundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands,\r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken.\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes\r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025 abgeben zu können. Eine gleichberechtigte Teilhabe von\r\nMenschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft.\r\nBanken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und\r\nDienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft\r\ngetretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barrierefreiheit\r\nihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking,\r\nbei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der\r\nFunktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des\r\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen\r\nAufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben.\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und\r\ntragen diesem Gedanken Rechnung. Problematisch erscheint indessen die unzureichende\r\nSpezifizierung der Anforderungen. Unsere Einschätzung soll im Folgenden dargelegt werden.\r\nGemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen\r\nMenschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten\r\nkeine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen\r\nVorkehrungen“ erachten wir mit dem BFSG als bereits umgesetzt. Wir begrüßen ausdrücklich,\r\ndass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an\r\nGütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung\r\ngelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der\r\nUmsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über\r\nBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das\r\nbauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen\r\nsind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (=\r\nGütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die\r\ngeschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits\r\ndurch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer\r\nSicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG nicht\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nhinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass\r\ndarunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen.\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7 Abs. 4 BGGÄndG geregelte Einforderung der\r\nBeseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des\r\nBetroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren\r\nBehinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch\r\nfür die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz\r\neingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet\r\nwerden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber\r\nzunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für\r\nBarrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Umsetzung\r\ndes BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und\r\neinzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten\r\nzu unterstützen.\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheitsanforderungen,\r\ndenn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesellschaft.\r\nMit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu\r\nbisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt\r\nerforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch\r\nAnpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen\r\ngerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten\r\nGesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber\r\nhinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5-Jahres-Evaluierungszyklen\r\nder EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie).\r\n********************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021483","regulatoryProjectTitle":"Banken benötigen mehr Liquidität aufgrund der VO EU 2021/1230","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/d0/663529/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190170.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nTransparency Register Number: 0767788931-41\r\n\r\nInstant payments: Liquidity risks and mitigation measures to protect financial stability\r\n•\tRisk of rapid liquidity outflows due to instant payments\r\n•\tProtective measures against liquidity shortages: ‘cool-down button’ for individual institutions and ‘circuit breaker’ for system-wide crises\r\n•\tCall for legal certainty\r\n\r\nInstant payments enable the transfer of funds within seconds, allowing liquidity to drain at an unusually high rate within a very short time. Potential causes include:\r\n\r\n•\tunusually high (regular) withdrawals\r\n\r\nbut also:\r\n•\tfraud, cyberattacks, or sabotage,\r\n•\texternal shocks triggering bank runs and\r\n•\ttechnical failures.\r\n\r\nImpact: Liquidity shortages\r\nSuch events can pose serious threats to individual institutions or the European financial system as a whole. In extreme cases, an institution may face an acute liquidity crisis within a very short time. If these effects occur systemically—such as in TIPS (Target Instant Payment Settlement)—the entire European financial system could be affected.\r\n\r\nDepending on the scale, two types of liquidity shortages can be distinguished:\r\n\r\n•\tIsolated: a single institution or small group is affected.\r\n•\tSystemic: the European financial system as a whole is at risk.\r\n\r\nIn the first case, the systemic relevance of the institution must be assessed. For non-systemically important institutions, the impact most likely can be contained locally. For systemically important institutions, it must be determined whether the damage can be locally limited.\r\n\r\nMitigation Measures: Suspending Instant Payments\r\nSuspending outgoing real-time payments can buy time to implement appropriate countermeasures. The extent of the suspension depends on the ability to contain the damage:\r\n\r\n•\tInstitutional Suspension (Cool-Down Button): If only a single institution or small group is affected and the impact can be localized, suspending instant payments at the institutional level may be appropriate.\r\n•\tSystemic Suspension (Circuit Breaker): In cases of systemic liquidity outflows with unpredictable scale, a Europe-wide suspension of instant payments may be necessary.\r\n\r\nDemand for legal certainty\r\na)\tCool-Down Button\r\n•\tNeither the liquidity contingency plans under MaRisk (BTR 3.1) nor the ECB’s “Sound practices for managing intraday liquidity risk” (November 2024) explicitly permit or require the suspension of instant payments at the institutional level. The measures provided for therein are designed to help institutions meet payment obligations on time and in full during liquidity shortages. Also, the BRRD is not suitable as a legal basis for stopping instant payments (exception: moratorium). Hence, it would be welcome to explicitly include the suspension of instant payments as a possible measure (not an obligation). \r\n•\tTo enhance legal certainty, thresholds for unusually high liquidity outflows should be defined, obliging institutions to activate the Cool-Down Button.\r\n\r\nb)\tCircuit Breaker\r\n•\tThe ECB should have a Circuit Breaker mechanism at hand to halt all instant payments in the event of exceptionally high liquidity outflows.\r\n•\tThis requires round-the-clock monitoring systems in central clearing and settlement infrastructures to track liquidity flows.\r\n•\tWe therefore welcome the ECB’s current activities in the context of addressing the suspension of instant payments in the event of extraordinary incidents threatening financial stability.\r\n\r\nThe Association of German Public Banks (Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB) is a leading association within the German banking sector. It represents the interests of 64 banks, including the Landesbanken (the head institutions of the German Savings Banks Finance Group), as well as the promotional and development banks owned by the Federal Republic of Germany or the individual German federal states. With total assets of some 3,200 billion euros, VÖB‘s member institutions cover approximately one quarter of the German banking market. Public-sector banks honour their responsibility towards SMEs, other enterprises, the public sector, and retail customers; they are deeply rooted in their respective home regions, all over Germany. With a 57 percent market share, ordinary VÖB member banks are market leaders in local authority financing; in addition, they provide some 22 percent of all corporate lending in Germany. In 2024, development and promotional banks at federal and state level provided 60 billion euros in new development and promotional loans. VÖB is the only German banking association exercising the functions of an employer association for its member institutions: the Public-Sector Banks’ Employer Association (Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken), which comprises VÖB member institutions with a total of 65,000 employees (as at financial year 2024) and which performs collective bargaining duties. \r\n\r\nMore information is available at www.voeb.de/en "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022033","regulatoryProjectTitle":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/01/683421/Stellungnahme-Gutachten-SG2601190006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nNational Association of German\r\nCooperative Banks\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee\r\noperated by the central associations of the German banking industry.\r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the\r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial\r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),\r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und\r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.\r\n\r\nComments\r\nInput on a revised Delegated Act concerning\r\nstandards for sustainability reporting under the\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n(CSRD)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\n\r\nContact:\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nE-mail:\r\nBerlin, 15 January 2026\r\n\r\nPage 2 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nGeneral Comments\r\nWe acknowledge and welcome EFRAG’s efforts to simplify the European Sustainability Reporting Standards (ESRS), in particular through the introduction of transitional provisions, phase-in mechanisms and reliefs for first-time reporters. The intention to enhance proportionality and feasibility, especially for complex value-chain-based disclosures, is clearly recognisable and appreciated.\r\nHowever, from the perspective of the German Banking Industry Committee (GBIC), the Draft Amended ESRS does not yet deliver genuine simplification in practice. In several areas, the amendments primarily result in terminological adjustments, re-labelling of concepts or relocation of requirements, rather than a substantive reduction in reporting scope or operational burden. Against this background, we would like to raise the following specific points.\r\nRelevance and materiality assessment – scope, addressees and interpretability\r\nThe revised requirements on relevance and materiality assessment set out in ESRS 1 paragraphs 3, 4, 19–21, 23–24 and 94–96, as well as in the related application requirements and stakeholder annex, continue to pose significant practical challenges. Despite the intention to enhance clarity, the framework still allows for considerable discretion, resulting in high implementation effort and legal uncertainty for undertakings.\r\nIn particular, ESRS 1 paragraphs 4 and 23 define information as material if its omission, misstatement or concealment could influence decisions of both primary users of general-purpose financial reports and other users of general-purpose sustainability statements. This broad definition of addressees’ risks diluting the focus of disclosures and expanding reporting requirements beyond what can be anticipated and operationalised in practice.\r\nMany ESRS metrics are complex and require a high level of expertise to collect, interpret and assess. As in financial reporting, sustainability reporting presupposes a minimum level of expertise on the part of users, which is difficult to assume for an overly broad audience. Where information is addressed to a very broad audience, there is an increased risk of misinterpretation, including allegations of “greenwashing” or “social washing”, even where disclosures are comprehensive and made in good faith. In practice, undertakings may disclose extensively and still face allegations that material information was ‘obscured’. This risk is further amplified by the requirement that aggregation or disaggregation must not obscure material information, significantly increasing demands on structuring, prioritisation and cross-referencing.\r\nMoreover, the criterion that information “could reasonably be expected” to influence decisions is typically assessed ex post by auditors, supervisory authorities, media or other stakeholders. This incentivises extensive and defensive documentation of materiality assessments and shifts the focus from reporting to record and report justifications, increasing complexity and the potential for disputes.\r\nRecommendation: To address these challenges, we recommend narrowing the user group relevant for the materiality assessment to ensure that disclosure requirements remain focused, comparable and feasible in practice. The concept of materiality should be further limited through clearer and more precise definitions, in order to reduce the risk of ex-post interpretation and enforcement. In addition, a robust and documented materiality assessment process should be explicitly recognised as the primary safeguard, with process compliance taking precedence over outcome-based disputes. Proportionality and prioritisation should be embedded more clearly by confirming that undertakings may – and in some cases must – prioritise core information without this being construed as “obscuring”. Finally, expectations regarding interpretability\r\nPage 3 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nand potential “washing” allegations should be anchored to the perspective of a reasonable and informed user, rather than any conceivable user of the information.\r\nTransitional provision related to comparative information\r\n(ESRS 1 paragraphs 123 and 124)\r\nParagraph 123 defines “wave-one undertakings” as those that were required to report sustainability information for financial year 2024 under the CSRD for the first time, regardless of whether the respective Member State had transposed the Directive. Paragraph 124 clarifies that these undertakings are not required to disclose comparative information for financial year 2024. Paragraph 124 further states that other than wave-one undertakings are not required to disclose comparative information as required by Chapter 7.1 for their first reporting period.\r\nTaken together, these provisions create a non-advantageous and potentially unintended effect for German undertakings and undermines the legislative power of the Member States:\r\n•\r\nThe exemption from comparative information applies only to financial year 2024.\r\n•\r\nFor all subsequent reporting periods, comparative information is required, regardless of whether an undertaking has been previously reported under CSRD.\r\n•\r\nConsequently, wave one undertakings legally required to report for the first time on financial year 2026 would be obliged to disclose comparative figures for financial year 2025, despite the absence of a CSRD transposition and reporting obligation in Germany for that year.\r\nThis leads to a de facto obligation to retrospectively collect sustainability data for 2025, which was neither legally required and foreseeable nor is retrospectively feasible for many German companies.\r\nRecommendation\r\nWe strongly recommend clarifying that the exemption from comparative information under paragraphs 123 and 124 (former 136) applies to the first mandatory ESRS reporting period of the undertaking, irrespective of the first reporting year according to the original CSRD and regardless the first year of the voluntarily reporting. It should be clear that undertakings are not required to retrospectively collect data for years in which they were not subject to CSRD reporting obligations according to the national law. Such clarification is essential to ensure legal certainty and proportionality across Member States with delayed CSRD transposition.\r\nUndue cost or effort – reassessment and supervisory practice\r\nWhile the Draft Amended ESRS 1 refers to the principle that information may be omitted where it is not available without undue cost or effort, it does not clarify whether undertakings may rely on an assessment made in a prior reporting period or whether reassessment is required for each reporting period.\r\nAlthough this issue is not reflected as a separate item in the comparative table, the absence of an explicit clarification has significant practical implications. In supervisory practice, including audit and enforcement, undertakings will be required to demonstrate for each reporting period why the information in question continues to be unavailable without undue cost or effort. In the absence of an explicit rule, auditors cannot rely on a prior-year assessment.\r\nPage 4 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nAs a result, undertakings will be required to repeatedly reassess, document and justify the same data gaps year after year, even where underlying data availability has not materially changed. This creates recurring compliance, documentation and audit costs and risks undermining the stated objective of simplification and proportionality pursued by the amended ESRS.\r\nRecommendation: To ensure that the undue cost or effort principle delivers effective relief in practice, we recommend clarifying that undertakings may rely on a prior-period assessment unless there is evidence of material changes in business activities, value chains or data availability that would reasonably require reassessment.\r\nLong-term use of estimates\r\nThe Draft Amended ESRS 1 allows the use of estimates where actual data are not available, in line with the general ESRS approach of relying on reasonable and supportable information. However, the standards do not clarify whether such estimates may be retained and reused across multiple reporting periods, or whether they are expected to be recalculated or replaced on an annual basis.\r\nIn the absence of an explicit clarification, supervisory and audit practice is likely to interpret the use of estimates as a period-specific determination. This implies that undertakings may be required to revisit, update or justify estimates in each reporting period, even where underlying assumptions, methodologies and data availability have not materially changed.\r\nThis creates legal uncertainty and operational inefficiencies, particularly for complex disclosures such as value chain metrics, forward-looking impacts or portfolio-based indicators, where estimates are inherently model-based and resource-intensive to produce. Requiring frequent re-estimation without a change in underlying conditions risks generating artificial volatility in reported information while offering limited informational benefit to users.\r\nRecommendation: To enhance legal certainty and ensure proportionality, we recommend clarifying in ESRS 1 that estimates may be carried forward across reporting periods, provided that the underlying assumptions, methodologies and data availability remain unchanged, and that estimates are reviewed and updated only where there is evidence of material change or improved data availability.\r\nComments on application guidance related to materiality assessment\r\nAR 12(b)\r\n“AR 12 (b) if the undertaking provides financial loans to an undertaking for business activities that, in breach of agreed environmental standards, result in the contamination of water and land surrounding the operations, this negative impact is connected with the undertaking through its relationship with the undertaking it provides the loans to.” The example illustrating how negative environmental impacts caused by a borrower may be connected to a financial institution through the provision of loans may be misleading. While banks may in individual cases become aware of environmental breaches by counterparties, the ESRS materiality assessment does not require comprehensive case-by-case investigations of all borrowers. In practice, financial institutions identify and assess impacts using risk-based, sectoral and portfolio-level approaches. Without clarification, the example could be interpreted as implying an obligation to assess environmental breaches at individual counterparty level, which would go\r\nPage 5 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nbeyond what is operationally feasible and proportionate. Recommendation:\r\nClarify that the example is illustrative only and does not imply an obligation to identify or assess environmental breaches at individual borrower level.\r\nAR 23 (in relation to paragraph 43)\r\nThe newly introduced wording provides that management shall inform workers’ representatives and discuss with them the relevant sustainability information and the means of obtaining and verifying such information. While dialogue with workers’ representatives is generally welcomed, this wording could be interpreted as requiring their involvement in decisions on how sustainability information is sourced and verified. Such an interpretation may complicate the materiality assessment process, in particular for financial institutions that rely on external data providers and portfolio-based methodologies. Recommendation: Clarify that this provision aims to promote transparency and dialogue, without introducing additional procedural or co-determination requirements regarding data sourcing and verification.\r\nESRS 2 SBM-3 Interaction of material IRO with strategy and business model, and financial effects (Par. 27 ff. incl. AR 17 ff. and also requirements in topical standards)\r\nIn general, we welcome EFRAG addressing the need for reliefs on anticipated financial effects (AFE). However, the proposed simplifications and transitional provisions are not sufficient to resolve the issues raised by the preparers. We still consider it very challenging to report quantitative information related to AFE, particularly regarding but not limited to opportunities.\r\nMoreover, the documentation of the conditions mentioned in ESRS 2 par. 28 and 29 and the explanations required in ESRS 2 Par. 31 would be matter of annual audit and could be burdensome.\r\nRecommendation: Only qualitative information on AFE should be required. Quantitative information could be voluntarily provided, e.g. if an internationally active undertaking aims to comply also with the ISSB standards.\r\nA quantitative disclosure requirement could be assessed when the quantification methodologies – including for financial undertakings – are developed and proven in voluntary disclosure practice.\r\nIf the requirement for quantitative information for reporting purposes is retained, there should be at least less restrictive explanation requirements, reduced data points (cf. ESRS E1 Par. 38 – 39, AR 29) and no limitations on which models/methods are used in order not to undermine internally developed models or specified by other regulations methods.\r\nESRS E1 AR 13 for Par. 23\r\nUnder certain conditions in ESRS E1 AR 13, financial institutions are exempted from disclosing absolute values for their scope 3, category 15 emission intensity targets. We strongly support this exemption for financial institutions.\r\nRecommendation: The exemption of financial institutions from disclosing absolute values for their scope 3, category 15 emission intensity targets should be part of the simplified ESRS."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022387","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der EU-Kommission zur Integration des europäischen Kapitalmarkts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/4a/693156/Stellungnahme-Gutachten-SG2602110011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"2026-02-09\r\n1\r\nDRAFT Comments on the Savings and Investments Union:\r\nRegulation fostering EU market integration and efficient supervision Content\r\n\r\nI. DLT Pilot Regime (DLT PR) .................................................................................................................. 1\r\nA. General Remarks ................................................................................................................................ 1\r\nB. Specific Comments ............................................................................................................................. 2\r\n1. Thresholds and scope of instruments .................................................................................................. 2\r\n2. DLT notary and DLT account keeper.................................................................................................... 2\r\nII. CSDR .................................................................................................................................................. 3\r\n1. Art. 3 CSDR ......................................................................................................................................... 3\r\n2. Art. 7 (2) CSDR: Penalties as a revenue source for CSD-participants ................................................ 4\r\n3. Art. 9 CSDR: Reports of settlement internalisers ................................................................................ 4\r\n4. Art. 34 (9) CSDR: disclosure of prices and fees to clients ................................................................... 4\r\nIII. MiCAR ................................................................................................................................................ 5\r\nA. General Remarks ................................................................................................................................ 5\r\nB. Specific Comments ............................................................................................................................. 5\r\n1. Article 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting ............................................... 5\r\n2. Article 69 MiCAR – Notification of changes in the management body ................................................ 5\r\n3. Article 73 MiCAR – Outsourcing arrangements ................................................................................... 6\r\n4. Article 92 MiCAR – Market abuse reporting ........................................................................................ 6\r\n5. Multi-issuer stablecoins ....................................................................................................................... 6\r\nIV. ESMA Regulation ............................................................................................................................... 6\r\n\r\nI. DLT Pilot Regime (DLT PR)\r\nA. General Remarks\r\nThe European Union stands at a critical juncture in the global race for digital assets such as tokenized securities. While the proposed review of the DLT PR is ambitious and widely supported, parts of the MIP remain more controversial. A lengthy legislative process can therefore be expected. Hence, the intended future-proof DLT regulation may not enter into application before the 2030s - by that time the United States, backed by proactive regulatory initiatives, will have set global standards for tokenized securities. Hence, the welcomed changes to the DLT PR as regards thresholds and limits as listed below as well as the removal of the licence limit should apply as soon as possible, i.e. immediately upon entry into force\r\n2026-02-09\r\n2\r\nB. Specific Comments\r\n1. Thresholds and scope of instruments\r\nWe welcome the significant increase in the thresholds and scope of instruments:\r\n• Cap increase: The cap on the total value of DLT-based financial instruments in one DLT market infrastructure is set to rise from €6 billion to €100 billion previously constrained volume restrictions. This expansion enables DLT projects to scale sufficiently to appeal to institutional investors and major issuers, thereby fostering liquidity.\r\n• Market capitalization: The limitation to tokenized shares from issuers with a market capitalization below €500 million is also being removed, which enables larger market participants to engage.\r\n• Scope: Permitting all MiFID II financial instruments and their derivatives eliminates a major barrier to diversification. Broadening the scope creates the necessary product diversity necessary to attract a broader investor base and support a variety of investment strategies—both of which are crucial for generating liquidity.\r\nThese adjustments address our previous concerns and help establish the critical mass of trading volume and product diversity needed to attract liquidity providers, issuers, and, ultimately, investors.\r\nRegarding Article 4, we welcome expanding the scope of entities which can operate a DLT TV and a DLT trading and settlement system (DLT TSS) to include, in addition to investment firms and CSDs, also CASPs that are authorised to operate a crypto-asset trading platform. CASPs permitted to operate a DLT market infrastructure, would become subject to requirements set out in MiFID, MiFIR and CSDR while benefiting from targeted and justifiable exemptions like other operators of DLT market infrastructures.\r\n2. DLT notary and DLT account keeper\r\nWe welcome the introduction of the new roles of the \"DLT notary\" and the \"DLT account keeper\" to provide the core CSD services of \"notary service\" and \"central maintenance service\" for DLT financial instruments (Art. 10a of the draft DLTPR). Allowing regulated markets, CSDs, investment firms, credit institutions, or CASPs to fulfill these functions offers necessary flexibility.\r\nWhile we acknowledge the alignment with CSDR Title III requirements (Art. 10a, 10b of the draft DLT PR in conjunction with Title III of the CSDR), the regime should avoid duplicative or overlapping requirements where risks are already addressed at the level of the DLT market infrastructure operator.\r\nCrucially, for issuers whose DLT financial instruments are traded on trading venues, the requirement under Art. 3(1) CSDR is considered fulfilled if the initial recording is done by a DLT notary (Art. 10b draft DLTPR). Deviating from Art. 3(2) CSDR, transactions in DLT-based securities can be recorded by a DLT notary, DLT SS, a DLT-TSS, or a traditional CSD (Art. 10b of the draft DLT PR). This allows DLT-based financial instruments to be traded on a trading venue if recorded in a market infrastructure. This framework preserves the functional separation between recording and\r\n2026-02-09\r\n3\r\nmaintenance (notary/account keeper) and settlement in an EU-authorised settlement infrastructure.\r\nHowever, the lack of a defined transition from the Pilot Regime to the “regular” regime poses a significant risk. To avoid \"cliff-edge\" risks for issuers and investors once derogations expire, a durable legal framework within the CSDR is required (see detailed comments under following Section IV.1). The proposed approach may facilitate an EU-wide operational model for the trading and lifecycle management of DLT financial instruments within the Pilot Regime, which could also be relevant for national frameworks such as crypto securities under the German Electronic Securities Act (eWpG).\r\nII. CSDR\r\n1. Art. 3 CSDR\r\nWe support updating the definitions of \"book entry\" and \"securities account\" (Art. 2 (4a) and (28) of the draft CSDR) to explicitly include both centralized and decentralized (DLT-based) electronic records alike. This supports technology-neutrality and contributes to legal certainty for tokenised securities.\r\nHowever, these definitional changes alone do not remove the structural barriers for trading-venue transactions, as Art. 3(2) CSDR continues to link compliance to the settlement process in securities settlement systems operated under the full CSDR framework. Therefore, we specifically call for a durable “post-pilot” pathway that permanently integrates \"DLT Notaries\" into the CSDR framework. To provide legal certainty and avoid \"cliff-edge\" risks after the Pilot Regime expires, the following adjustments are necessary:\r\n• Establishment of a permanent authorisation category: A permanent authorisation category for DLT-based notary and central maintenance services should be anchored within the CSDR (Title III). Since DLT Notaries perform core CSD functions (notary/maintenance) but do not necessarily operate the settlement system itself, they are not 100% comparable to traditional CSDs. Consequently, they should be subject to a proportionate supervisory regime that focuses on relevant core safeguards (asset protection, governance, IT resilience) without imposing full CSD requirements where these are not applicable.\r\n• Clarification of Art. 3(2) CSDR compliance: It must be clarified that the requirement of Art. 3(2) CSDR, ensuring transferability via book-entry, is fulfilled by recording the securities with such an authorised DLT Notary. This acknowledges the functional separation between the recording layer (Notary) and the settlement layer, allowing for valid constitution of securities even if the subsequent settlement occurs in a separate, albeit authorised, infrastructure.\r\n• Recognition of national regimes: We strongly advocate for a streamlined recognition or fast-track procedure for existing national registrar regimes, such as the German Electronic Securities Act (eWpG). Registrars demonstrating compliance with CSDR-equivalent safeguards should be exempt from duplicate authorisation procedures to prevent high market entry barriers.\r\n2026-02-09\r\n4\r\nFor example, DLT notaries could be included in the CSDR and Article 3(2) CSDR could also be fulfilled in the “normal” world by booking with them. In addition, there must be an integration of the DLT PR with national legal systems, some of which have had well-functioning systems for issuing DLT financial instruments for years (in Germany, for example, the eWpG). Consideration could, for example, be given to treating crypto securities registrars or comparable other national registrars as automatically equivalent to DLT account keepers or notaries and recognition. Or at least there should be a simplified (“fast-track”) recognition or authorisation path to DLT notary and account keeper, avoiding duplicative authorization requirements.\r\n2. Art. 7 (2) CSDR: Penalties as a revenue source for CSD-participants\r\nWith regard to the prohibition of cash penalties serving as a revenue source for CSD-participants, a key issue is the lack of clarity about the legal - especially tax - nature of these penalties. Furthermore, the question of whether penalties are passed on depends on the custody structure. In some cases, penalties accrue to the participant; in others, they have to be forwarded. This practice has been implemented without issue for years.\r\nIn our view, the proposed change will create unnecessary bureaucracy, as it will require case-by-case justification for why penalties accruing to the participant may remain there without constituting a source of revenue. At a minimum, it should be clarified that penalties legally accrued to the participant may remain with the participant.\r\n3. Art. 9 CSDR: Reports of settlement internalisers\r\nWe disagree with the extension of reporting requirements for settlement internalisers with regard to having to report on a quarterly basis not only the aggregated volume and value but broken down by type of financial instrument and type of transaction, of all securities transactions that they settle outside securities settlement systems, and the corresponding settlement fail rates.\r\nThe collection, processing and publication of data means incurring administrative costs which have to be carefully weighed against possible knowledge gains on the part of the supervisory authorities. Fail rates should generally be low for settlement internalisers since internalizing a settlement usually has as a prerequisite that the settlement internaliser already has the relevant financial instruments at its disposal. Considered that there may be a legitimate interest on the part of the supervisory authorities in knowing the relevant data with regard to large settlement internalisers, which may be larger than the national CSDs of some EU Member States, a de minimis threshold should be introduced for having to provide settlement internalisation reports.\r\n4. Art. 34 (9) CSDR: disclosure of prices and fees to clients\r\nWe believe that the addition of paragraph 9 is not necessary. Fees and prices charged to retail clients are already disclosed as a matter of standard practice.\r\nWith regard to professional clients, we believe that mandatory disclosure of prices and fees is unnecessary. The market for settlement internalisers is characterized by healthy competition, and the quality of execution is determined by a range of factors beyond just prices and fees. Professional clients are typically well-informed and able to assess the overall value of the services provided.\r\n2026-02-09\r\n5\r\nFurthermore, routinely providing such detailed information incurs administrative costs. Given that this data is often of limited value and relevance to professional clients in their decision-making process, we suggest that this information should only be made available upon explicit request from the client.\r\nIII. MiCAR\r\nA. General Remarks\r\nWe welcome the general objective of the proposed amendments to MiCAR, as it aims to strengthen supervisory convergence and market integrity at Union level. We explicitly support the proposal not to transfer supervisory powers to ESMA where the CASP is a credit institution. Given the already centralised and harmonised banking supervision framework, establishing a parallel layer of centralised supervision for the crypto‑asset activities of credit institutions would be unjustified. Moreover, NCAs have already developed substantial expertise in supervising crypto‑asset activities since MiCAR entered into force.\r\nWhile the overall approach is welcome, the proposed amendments raise questions regarding consistency and proportionality, particularly where reporting and notification obligations are shifted to ESMA while supervisory competence remains with NCAs. Several amendments impact provisions of Title V, Chapter 2 of MiCAR beyond the exemption for credit institutions under Article 60(10). We therefore consider that a clearer and more consistent alignment between supervisory responsibilities and reporting obligations is necessary, ensuring that reporting channels reflect actual supervisory competence. Without such alignment, the reform risks creating additional administrative burdens, fragmented reporting structures, legal uncertainty, thereby increasing regulatory complexity and hindering competitiveness of the European banking industry.\r\nB. Specific Comments\r\n1. Article 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting\r\nThe amendments in the newly inserted Art. 60 (6a) MiCAR introduce an obligation for in scope entities referred to in Article 60(2) to (6) MiCAR, therefore also covering investment firms and central securities depositories, to submit the data to both their competent authority and ESMA.\r\nThis creates redundant data flows, potentially with overlapping data formats and timelines, creating unnecessary administrative burden and compliance costs.\r\nAdditionally, the redirection seems structurally inconsistent where supervision continues to lie with NCAs and risks fragmentation of oversight. Without clear guidance on how the two authorities will coordinate, there is a risk of duplication, inefficiency, and legal uncertainty, as it is unclear which authority has responsibility for acting on the reported information.\r\n2. Article 69 MiCAR – Notification of changes in the management body\r\nThe shift to notify ESMA (rather than NCAs) of management changes conflicts with existing supervisory allocation, especially for credit institutions who remain under national supervision. This appears inconsistent with the existing allocation of supervisory responsibilities\r\n2026-02-09\r\n6\r\nWe would therefore welcome it if Article 69 MiCAR would be amended to read: ‘Crypto-asset service providers shall notify ESMA or their competent authority, if different from ESMA, […]’ for reasons of legal clarity and to ensure that notifications continue to be made to the authority responsible for supervising the entity in question, in line with the principle of proportionality and existing supervisory allocation.\r\n3. Article 73 MiCAR – Outsourcing arrangements\r\nThe amendments to Article 73(1)(d) and (4) MiCAR, which now refer exclusively to ESMA for the oversight of outsourcing arrangements, suggests a general ESMA supervisory competence. This contradicts the established supervisory framework for entities subject to national supervision, in particular credit institutions. The provision should therefore clarify that ESMA’s role applies only where it is the competent authority, while the relevant NCA retains supervisory responsibility in all other cases. A clear delineation of competences is essential to ensure coherent supervision, proportionate reporting obligations, and legal certainty\r\n4. Article 92 MiCAR – Market abuse reporting\r\nRedirecting market abuse notifications under Article 92 MiCAR to ESMA, rather than the competent NCAs, raises significant practical and structural concerns. This change affects all entities subject to the market abuse regime, including credit institutions, regardless of whether ESMA exercises direct supervisory competence.\r\nThe amendment risks creating parallel reporting channels, delays in notification processing, and duplication of efforts, as ESMA would receive information that NCAs continue to supervise and act upon. This is likely to increase administrative burdens for both supervised entities and authorities and may undermine the efficiency of existing supervisory arrangements Furthermore, the transfer of reporting mandates without corresponding supervisory responsibilities could create legal uncertainty regarding which authority holds ultimate responsibility for follow-up, enforcement, and supervisory action.\r\n5. Multi-issuer stablecoins\r\nIn addition to the proposed amendments to MiCAR, we call for regulations for multi-issuer stablecoins. These instruments should be clearly regulated in order to ensure the stability of the European financial market and avoid legal uncertainties. One possible option, for example, would be to require equivalent regulation in third countries for their admissibility, if a complete ban is not being considered. This way abusive market practices that exploit regulatory differences can be prevented.\r\nIV. ESMA Regulation\r\nWe generally support the European Commission's plan to strengthen the efficiency and competitiveness of European capital markets with the Market Infrastructure Package (MIP).\r\nThe package not only provides for substantive adjustments to existing regulations, but also for far-reaching changes to the European supervisory architecture, particularly with regard to the role,\r\n2026-02-09\r\n7\r\npowers and governance of ESMA. In principle, we support the further development of European supervision, provided that it is geared to the requirements of the MIP and creates clear responsibilities. The key is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities.\r\nAny expansion of ESMA’s powers must be clearly defined, predictable, and legally secure, focusing only on cross-border issues. Competencies should be formally set out in the ESMA Regulation and relevant Level 1 legal acts. Regional market practices and national specificities must be systematically respected when only national markets are affected, leveraging the expertise of national authorities. Cooperative models, such as Joint Supervisory Teams, can help - provided national competent authorities remain substantially involved in decision-making.\r\nFinally, when fulfilling its duties, ESMA should explicitly be required to consider the competitiveness of European capital markets alongside investor protection and financial stability. International examples demonstrate that stable and efficient markets are legitimate supervisory objectives, and oversight practices should take into account economic consequences.\r\nThe new investigative and intervention powers create a disconnect between ESMA’s decision-making authority and the accountability of national supervisors. While ESMA decides on the initiation, scope, and intensity of measures, national authorities bear the burden of implementation, market proximity, and political accountability. This mismatch weakens the legitimacy of supervision and heightens the risk of conflicting objectives.\r\nWe are skeptical about the proposed Executive Board, composed of a chair and five full-time independent members, which will centralize operational control and decision-making, including on key interventions like suspending cross-border distribution. This structure risks marginalizing the Board of Supervisors - and thus national authorities - since the latter would only retain a right of objection. Concentrating power in the hands of a few independent members could undermine the pluralistic legitimacy and balanced governance of ESMA."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022415","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/d9/692639/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nPositionspapier\r\nzur TKG-Novelle: Ergänzungsvorschläge für eine\r\nwirksame Betrugsprävention\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nRechtliche Grundlagen für eine wirksame Betrugsprävention schaffen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau adressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung aufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer raffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-Kontext.\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. Kriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen und Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen betrügerische Transaktionen.\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es durch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt wirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer Betrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das Bankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft.\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe und Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren oder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von Social Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu kurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen durchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche Anrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert werden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus.\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, sogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete Phishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen werden.\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und anderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, austauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen\r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor\r\nSeite 3 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-Zahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht umgesetzt werden.\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist hochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser Entwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen ausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den Gesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für Telekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt dazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr Bürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in internationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir die Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen.\r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022505","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der EU-Kommission zur Finalität von Abwicklungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/40/694252/Stellungnahme-Gutachten-SG2602130012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nENTWURF - Comments on the Savings and Investments Union:\r\nEU rules on settlement finality\r\n(09.02.2026)\r\n\r\nContent\r\nI. SFR ............................................................................................................................ 1\r\nA. General Remarks ...................................................................................................... 1\r\nB. Specific comments .................................................................................................... 2\r\n1. Art. 1 (2) – object and scope ...................................................................................... 2\r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions ............................................................................. 2\r\n3. Art. 5 (1) (I) SFR - Conditions for designation of DLT-systems .................................. 2\r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system .......................................................... 2\r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems ................................................... 3\r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration ..................................................................... 3\r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order ...................................................... 3\r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments ................................................ 3\r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders ............................................. 3\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement ............................................................................. 3\r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated acts ...... 4\r\n12. Art. 22 - The moment of the opening of insolvency proceedings ............................. 4\r\n13. Art. 24 - Law governing the rights and obligations of participants ........................... 4\r\n14. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system ...................................... 4\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and inconsistencies with SFR-definitions/concepts ..... 5\r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD ................................................................ 5\r\nB. Alignment with SFR ...................................................................................................... 5\r\n\r\nI. SFR\r\nA. General Remarks\r\nWe support the EU-Commission’s objective to harmonize the existing framework\r\nof the Settlement Finality Directive by means of a directly applicable regulation\r\nand to specifically adapt it to new technologies (Article 30 SFR-E).\r\nHowever, we are concerned that the Financial Collateral Directive (FCD) is not\r\naddressed at the same time in a similar manner: The SFD and FCD are essential\r\nelements of the EU capital markets legal framework for financial transactions and\r\nare deeply interlinked. The proposed limited FCD-adjustments are insufficient\r\nand fail address the fragmentation of the EU legal framework in the key area of\r\nfinancial collateral and netting agreements.\r\nIn detail, we would like to address the following key points:\r\n2\r\nB. Specific comments\r\n1. Art. 1 (2) – object and scope\r\nThe registration requirement for 3rd country systems currently requiring\r\nregistrations in all relevant member states should be changed into a single EU\r\nregistration process: Access to 3rd country systems is vital for the international\r\ncompetitiveness EU institutions. Requiring individual member state registrations\r\nwould result in a patchwork of differing protections under the SFR for 3rd country\r\nsystems. This causes legal uncertainties for EU participants and their transactions\r\nvia such systems with 3rd country and EU participants. See also comments on\r\nArt. 12.\r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions\r\nWe support the newly introduced and modernised existing definitions, in\r\nparticular the following:\r\na) Transfer order – Art. 2 (1) (20) and Art 2 (2)(a):\r\nWe agree with the definition in point (20), and we particularly welcome the\r\nempowerment to adjust the definition of “transfer order” (Article 2(2)(a) SFR-E)\r\nby way of delegated acts ensuring that new asset-types (digital\r\nassets/commodities) can be covered by the protections provided by the SFR.\r\nHowever, this possibility to extend the protections should be strictly limited to\r\nassets used in a regulated environment (e.g., MiCAR, DLT Pilot Regime).\r\nb) Funds – Art. 2 (1) (21:\r\nWe support the expansion of the definition of funds to include assets covered by\r\nthe MiCAR (e-money, EMT and stablecoins). However, this expansion needs to be\r\nmirrored in the FCD to ensure legal consistency (see below).\r\nc) Book Entry - Article 2(1)(22):\r\nWe expressly welcome the fact that the definition of “book-entry” is now to\r\ninclude electronic records using DLT. This is a crucial step toward achieving\r\ntechnological neutrality. To avoid undermining the efficiency benefits of DLT,\r\nhowever, clarification is needed that a “book-entry” on a DLT does not require\r\nadditional mirroring in a central register. In other words, the constitutive nature\r\nof the record on the DLT needs to be ensured.\r\n3. Art. 5 (1) (I) SFR - Conditions for designation of DLT-systems\r\nThe provision currently demands a single/central legally accountable entity in\r\ncase of a DLT-system: In practice, this means that DLT systems must always\r\nestablish a single liable company as the main addressee. This approach is not\r\nsuitable for fully decentralized models. While a legal anchor for insolvency\r\nprotection is necessary, the RTS should allow for flexible governance structures.\r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system\r\nWe fundamentally disagree with the proposal leaving the decision to include\r\nindirect participants to member states and treating this an exception and not the\r\nnorm: Indirect system access is vital for significant sections of EU financial\r\n3\r\nmarket, especially for CCP-clearing of derivatives and indirect participants\r\nrequire the same protections as direct participant. Leaving the determination of\r\nthe level of protections to member states maintains the current status quo with\r\nlegal fragmentation and uncertainties.\r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems\r\nIn the interest of EU participants, the proposed member state-level registration\r\nneeds to be replaced by a single EU-wide registration – see already above.\r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration\r\nThe procedures and techniques used by systems to determine the entry of\r\norders, irrevocability and finality may differ in detail: The focus of the registration\r\nprocess should therefore be on the material/functional equivalence and not on\r\nformal compliance with Art. 18, 20 and 21 and any further specifications in\r\ndelegated acts.\r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order\r\nWe agree with maintaining the SFD-approach concerning the moment of entry of\r\ntransfer orders – this being the moment designated by the system.\r\nThis provision – together with Art. 19 (subject to the clarification mentioned\r\nbelow), 20 and 21 – is essential to make sure that the irrevocability of transfer\r\norder is recognized across all members states. This ensures legal certainty and\r\nequal treatment of all participants regardless of where they access the system\r\nfrom and also prevents that insolvency laws applicable to participants (including\r\nindirect participants) override the system’s determination of these moments to\r\nthe detriment of all other participants.\r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments\r\nWe agree with the proposed Art. 19 (taking the place of Art. 4 of the SFD). This\r\nprovision addresses the need to insulate collateral provided into the system from\r\nthe effects of an insolvency of participants or system operators of an\r\ninteroperable system. In this connection, we also agree with the proposed broad\r\nunderstanding of collateral and the manner in which it may be provided (as\r\nfurther clarified by Recital 18). However, to ensure the necessary full protection\r\nagainst interferences with collateral, it also needs to be expressly clarified that\r\ninsolvency proceedings of member states can also not prevent, postpone or\r\notherwise impedethe realisation or other use of such collateral within and by the\r\nsystem.\r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders\r\nWe agree with the proposed Art. 20 as this provision (together with Art. 18, 19\r\nand 21) is essential to ensure that the irrevocability of transfer order is\r\nrecognized across all members states. See also our comments on Art. 18.\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement\r\nWe support the introduction of the provision clarifying that the moment the\r\nfinality of settlements is the one determined by the system’s rules.\r\n4\r\nThis rule supports and complements Art. 18, 19, and 20 and thus further ensures\r\nthat insolvency laws applicable to participants (including indirect participants) do\r\nnot override the system’s determination to the detriment of all other participants.\r\nA further step would be to have the SFR define a uniform point in time for all\r\nsystems, regardless of national legal systems. Transposing the SFD into a\r\nregulation could be seen as an opportunity to take a first step towards real\r\nstandardisation, as there would no longer be a need to review the legal system\r\nof each member state to determine the moment of finality applicable to a system\r\nin such member state.\r\nThe qualification in respect DLT-systems requiring “deterministic” should,\r\nhowever be reviewed as the term is insufficiently clear and could be interpreted\r\nrestrictively and thus may not cover existing or future models providing\r\nequivalent certainty.\r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated\r\nacts\r\nSince Articles 21(3) and (4) provide that ESMA and EBA are to define, by means\r\nof delegated acts, how entry, irrevocability, and final settlement (including for\r\nprobabilistic or layered models) can be legally framed, a significant part of the\r\nlegal certainty for DLT-based infrastructures thus depends on future level 2\r\ndetails.\r\nWhile we generally support a flexible approach that can adapt to technological\r\ninnovation, it is crucial that the mandate for the delegated act is sufficiently\r\nbroad. Therefore, the delegated act must be drafted to ensure true technological\r\nneutrality. Specifically, they should focus on the outcome (certainty of\r\nsettlement) rather than prescribing a specific technical process, to avoid\r\ninadvertently excluding established DLT governance models.\r\n12. Art. 22 - The moment of the opening of insolvency proceedings\r\nWe also generally support maintaining the SFD- understanding of the moment of\r\ninsolvency. We, however, see the need to replace or at least clarify the term\r\n“handed down” as this an unclear concept: The relevant moment should be the\r\npoint in time where the decision on the opening of insolvency proceedings takes\r\nlegal effect and becomes public under and in the manner prescribed by the\r\napplicable relevant insolvency law.\r\n13. Art. 24 - Law governing the rights and obligations of participants\r\nAs the definition of participants only covers EU participants the provision would\r\nnot cover 3rd country participants resulting in legal uncertainties.\r\n14. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system\r\nThere are currently no provisions addressing the protections for 3rd country\r\nsystems in view of BRRD/SRM measures. Adequate protections are in the interest\r\nof all participants (including indirect participants) since resolution measures\r\nwould affect their transactions via and any assets held for them by such system.\r\n5\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and\r\ninconsistencies with SFR-definitions/concepts\r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD\r\nAs already stated above the proposed limited FCD-adjustments are insufficient in\r\nview of the importance of the FCD as a central element of EU legal framework for\r\ncapital market transactions and the fact that the FCD in its current form fails to\r\nensure a truly uniform EU framework for contractual financial collateral\r\nagreements and netting agreements. Market participants are still forced to\r\nreview the effectiveness financial collateral and/or netting agreements in respect\r\nof each member state separately and continue to be exposed to considerable\r\nlegal uncertainties. Key issues are that the FCD does not protect netting\r\nagreements independently (only in combination with financial collateral\r\narrangements) and the significant differences and uncertainties regarding the\r\nvarying personal and material scope of the FCD protections in member states.\r\nB. Alignment with SFR\r\nThe modernisation of SFR-definitions needs to be reflected in the FCD definitions\r\nand concepts as far as possible to ensure consistency, particularly regarding the\r\nSFR-definitions of “funds” and the FCD-definition of “cash financial and\r\ninstruments” (FCD). While the definition of “funds” in the SFR-E includes emoney\r\nand e-money tokens (EMT) or stablecoins within the meaning of MiCAR,\r\nthe FCD continues to refer to “cash”. Hence, other than in the SFR-E not all, but\r\nonly some stablecoins may be covered by the FCD. This leads to legal uncertainty\r\nand unequal treatment in collateralization outside of systems."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022717","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/cc/715349/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300160.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische\r\nWertpapiere (eWpG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 13. März 2026\r\nSeite 2 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\n1 Vorbemerkung\r\nDas Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) führen die in der Gesetzesbegründung zum Gesetz über elektronische Wertpapiere eWpG vorgesehene Evaluierung, die eine Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise und Nutzer elektronischer Wertpapiere einschließt, gemeinsam durch. Die Ministerien bitten um Stellungnahme zu folgenden Fragen.\r\n2 Stellungnahme\r\nFrage 1\r\nHaben Sie bzw. ggf. Ihre Mitglieder bereits Kryptowertpapiere begeben oder erworben? Wenn nein, was waren die Gründe dafür? Wenn ja, was waren die Erfahrungen?\r\nUnsere Mitgliedsinstitute haben in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Erfahrungen mit der Begebung und dem Erwerb von Kryptowertpapieren gesammelt. Die Aktivitäten erstrecken sich über die gesamte Wertschöpfungskette, wobei die Institute in diversen Funktionen als Emittenten, Investoren, Registerführer sowie als Verwahrer für Eigen- und Fremdbestände tätig waren. Das Spektrum der begebenen Instrumente reicht dabei von Kryptowertpapieren in Form von Inhaber-schuldverschreibungen und Commercial Papers bis hin zu Hypothekenpfandbriefen. Zudem beteili-gen sich unsere Mitgliedsinstitute aktiv an den aktuellen Erprobungsphasen des Eurosystems für die Abwicklung in Zentralbankgeld, etwa im Rahmen der EZB-Trials für Wholesale Settlement.\r\nDie technischen Erfahrungen mit der zugrundeliegenden Distributed-Ledger-Infrastruktur und den neu etablierten Prozessen zur Registerführung waren hierbei überwiegend positiv und bestätigen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des eWpG-Rahmens. Aus Sicht der Praxis bestehen erheb-liche Effizienzpotenziale durch den Einsatz von DLT, etwa durch eine schnellere Abwicklung und eine Reduktion von Abstimmungsfehlern. Dennoch zeigt die Marktrealität, dass Kryptowertpapiere derzeit noch nicht die Skalierung erreichen, die technisch möglich wäre. Ein wesentlicher Hemm-schuh ist die Zurückhaltung institutioneller Investoren, die maßgeblich auf die noch fehlende Liqui-dität im Sekundärmarkt zurückzuführen ist. Da Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG rechtlich (noch) nicht börsen- und effektengirofähig sind, bleiben sie gegenüber traditionellen Globalurkun-den und Zentralregisterwertpapieren strukturell benachteiligt. Artikel 3 Abs. 2 CSDR setzt für die Börsenfähigkeit die Effektengirofähigkeit voraus. Da die Effektengirofähigkeit, die bei Zentral-registerwertpapieren in § 12 Abs. 3 eWpG geregelt ist, für Kryptowertpapiere weder vorgesehen noch normiert ist, besteht aus unserer Sicht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.\r\nEin besonders gravierender Nachteil zeigt sich zudem in der Refinanzierung: Ab Ende März werden ausschließlich CSD-verwahrte DLT-Wertpapiere, nicht aber Kryptowertpapiere, die gemäß den Regelungen des eWpG begeben wurden, als Sicherheit bei der Europäischen Zentralbank (EZB-Collateral) akzeptiert (siehe Mitteilung der EZB vom 27. Januar 2026). Emittenten von Kryptowert-papieren, müssen im Vergleich zu Emittenten von Anleihen, die als elektronische Wertpapiere oder als herkömmliche Wertpapiere in den Effektengiroverkehr einbezogen sind, häufig Risikoaufschläge zahlen, um Investoren zu gewinnen. Interne Prozesse für neue Produkte stellen auf Investorenseite\r\nSeite 3 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\noft zusätzliche Hürden dar. Solange diese strukturellen Nachteile bei Handelsfähigkeit und Noten-bankfähigkeit bestehen, verharrt der Markt trotz erfolgreicher technischer Pilotierungen in einem frühen Entwicklungsstadium.\r\nGleichzeitig zeigen sich zentrale operative Hürden. Hervorzuheben sind zunächst aufsichtsrechtliche Unsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalunterlegungspflichten unterschiedlicher technologischer Setups (z. B. permissioned vs. permissionless).\r\nFrage 2\r\nWie beurteilen Sie Effizienz und Praktikabilität der Regelungen zur Begebung von Zentralregister-wertpapieren und Kryptowertpapieren?\r\nDie rechtliche Grundkonstruktion des eWpG ermöglicht eine verlässliche Abwicklung von Emis-sions-, Register- und Verwahrprozessen und bietet eine geeignete Basis für Innovationen. Gleich-wohl zeigen die Erfahrungen unserer Mitglieder, dass die beabsichtigten Effizienzgewinne der Digi-talisierung aufgrund struktureller und ökonomischer Hindernisse im aktuellen Marktumfeld noch nicht vollständig realisiert werden können.\r\nÖkonomische Aspekte\r\nBei den Zentralregisterwertpapieren beobachten wir den Effekt, dass die theoretischen Kostenvor-teile einer digitalen Begebung durch strukturelle Preisanpassungen der Zentralverwahrer (CSD) in der Praxis teilweise neutralisiert werden. Dies führt zu einer faktischen Konservierung bestehender Marktstrukturen, da Emittenten ökonomisch dazu gedrängt werden, elektronische Wertpapiere weiterhin primär über die etablierten Systeme der Zentralverwahrer zu begeben, anstatt das Inno-vationspotenzial alternativer Registerführungsmodelle zu nutzen. Eine fundierte Beurteilung in Bezug auf Pfandbriefe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da diese bisher immer noch nicht im Zentralregister (D7) implementiert wurden.\r\nRegulatorische Komplexität und administrativer Aufwand\r\nHinsichtlich der Kryptowertpapiere sehen wir uns zudem mit bürokratischen Anforderungen kon-frontiert, die im Vergleich zu traditionellen Wertpapieren eine Hürde darstellen. So erzeugt bei-spielsweise die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 Abs. 1 eWpG einen administrativen Mehraufwand, der in dieser Form für Emissionen im Effektengiroverkehr nicht vorgesehen ist.\r\nStandardisierung von Prozessen und Schnittstellen\r\nZudem fehlt es für eine Skalierung noch an der notwendigen Standardisierung von Prozessen und Schnittstellen, um eine nahtlose Integration in die bestehende Bankenlandschaft ohne aufwändige Einzellösungen zu gewährleisten.\r\nEinbettung in eine liquide Marktinfrastruktur\r\nDas gravierendste Hemmnis für die praktische Effizienz liegt in der fehlenden Einbettung in liquide Marktinfrastrukturen. Einerseits sind Kryptowertpapiere derzeit faktisch schlechter gestellt als klas-\r\nSeite 4 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nsische Globalurkunden, da ihnen kurzfristig die interoperable Anbindung an die tiefe Liquidität des etablierten Effektengiroverkehrs fehlt.\r\nAndererseits können auch die prozessualen Geschwindigkeitsvorteile der DLT-Abwicklung und das Entwicklungspotential neuer, CSD-unabhängiger DLT-Marktinfrastrukturen ihren ökonomischen Nutzen noch nicht entfalten. Dies liegt an einer fehlenden gesicherten Notenbankfähigkeit sowie einer limitierten Handelbarkeit, da außerhalb des DLT-Pilot-Regimes ein Handel auf klassischen MiFID-Handelssystemen faktisch nicht abbildbar ist. Echte Effizienzsprünge erwarten wir erst, wenn sowohl die Interoperabilität zur klassischen Welt hergestellt ist, als auch rechtliche Möglichkeiten für native Emissions- und Verwahrungsmodelle geschaffen werden, die ohne zwingende Beteiligung etablierter Zentralverwahrer eine volle Kapitalmarktfähigkeit erreichen.\r\nEinbeziehung von Zentralregisterwertpapieren in die Girosammelverwahrung ohne CSD-Register-führung\r\n§ 12 Abs. 3 eWpG wird als Quelle struktureller Hürden gesehen: Girosammelverwahrung von Zentralregisterwertpapieren ist danach nur möglich, wenn das Register durch einen CSD geführt wird. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die CSD-Tätigkeit nach der CSDR keine inhaltliche Verbindung zur Registerführung aufweist. Als Lösungsansatz wird daher vorgeschlagen, die Einbe-ziehung in die Girosammelverwahrung auch ohne Registerführung durch einen CSD zu ermög-lichen, um mehr Wettbewerb zu eröffnen, ohne einen Bruch der bestehenden Infrastruktur herbei-zuführen.\r\nVergabe/ Angabe von ISIN/ WKN\r\nAus der Praxis wird zudem berichtet, dass insbesondere bei Kleinemissionen (häufig im Rahmen sog. Club Deals) Inhaberschuldverschreibungen begeben werden, ohne dass hierfür zwingend eine ISIN erforderlich ist. Die Erfordernisse rund um die Vergabe/Angabe einer ISIN bzw. WKN sind da-bei nicht nur kostenrelevant, sondern können auch einen Zeitfaktor darstellen und damit die Prakti-kabilität und Geschwindigkeit der Emission beeinträchtigen.\r\nGerade für Kleinemissionen und innovative, IT-lastige Geschäftsmodelle wird das Kryptowertpapier als besonders geeignet eingeschätzt. Aus Sicht der Praxis besteht jedoch die Sorge, dass eine (faktische) ISIN/ WKN-Pflicht als bürokratische Hürde das elektronische Wertpapier und insbeson-dere das Kryptowertpapier ausbremst.\r\nFrage 3\r\nWie schätzen Sie den gesetzlichen Anwendungsbereich ein? Sehen Sie die Erweiterung um Aktien positiv? Halten Sie die Einbeziehung von weiteren Assetklassen für wünschenswert?\r\nWir erachten den gesetzlichen Anwendungsbereich des eWpG als solide Basis, die es grundsätzlich ermöglicht hat, digitale Wertpapiere rechtssicher abzubilden.\r\nErweiterung auf Aktien – auch für Inhaberaktien\r\nDie durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erweiterung auf Aktien begrüßen wir ausdrück-lich, da sie einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des Finanzplatzes markiert. Allerdings darf\r\nSeite 5 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\ndie Digitalisierung in diesem Segment nicht auf Namensaktien beschränkt bleiben. Um unnötige Strukturbrüche zu vermeiden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, halten wir eine gesetzliche Öffnung auch für Inhaberaktien für erforderlich, wie dies in anderen Jurisdiktionen bereits praktiziert wird.\r\nDie Dringlichkeit einer solchen Erweiterung verdeutlicht auch die aktuelle Marktpraxis. Aufgrund der bestehenden Lücken im Anwendungsbereich des eWpG weichen Marktteilnehmer vermehrt auf alternative Gestaltungen aus. In der Praxis ist hierbei strikt zwischen echten, nativ begebenen Kryptowertpapieren und bloßen Ausweichlösungen zu differenzieren. Vielfach werden aktuell noch sogenannte tokenisierte Wertpapiere genutzt. Hierbei handelt es sich um klassisch durch (Global-) Verbriefung emittierte Wertpapiere, für die nachträglich ein Token kreiert wird, so dass der Token den digitalen Zwilling des Wertpapiers darstellt. Auf diese Weise kann das Recht aus dem Wert-papier auf der Blockchain gehandelt werden. Diese Wertpapiere werden aufsichtsrechtlich häufig als „Wertpapiere sui generis” eingeordnet und fallen nicht in den Anwendungsbereich des eWpG. Diese Entwicklung führt zu einer regulatorischen Fragmentierung und vermeidbaren Rechtsun-sicherheiten insbesondere hinsichtlich der bankaufsichtsrechtlichen Behandlung dieser Instru-mente. Es sollte das Ziel des Gesetzgebers sein, das eWpG als den zentralen, rechtssicheren Standard für alle digitalen Kapitalmarktinstrumente zu etablieren, um solche regulatorischen Aus-weichbewegungen unnötig zu machen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.\r\nErweiterung auf weitere Assetklassen\r\nÜber Aktien hinaus plädieren wir für eine konsequente Technologieoffenheit des Gesetzes. Es ist wünschenswert, den Anwendungsbereich perspektivisch auf weitere Assetklassen auszudehnen, um zusätzliche Anwendungsfälle zu ermöglichen und die Liquidität in DLT-basierten Marktsegmenten zu erhöhen. Es sollte das Ziel verfolgt werden, dass Begebung, Übertragung und Verwahrung aller gängigen und in einem Depot verbuchbaren Kapitalmarktprodukte elektronisch abgebildet werden können.\r\nErweiterung des Anwendungsbereiches der KryptoFAV\r\nAus unserer Sicht ist die mit der KryptoFAV geschaffene Möglichkeit zur Abbildung von Fonds-anteilen als Kryptowertpapiere ein wichtiger Schritt, bleibt jedoch in ihrem Anwendungsbereich derzeit zu eng gefasst. Insbesondere die Beschränkung auf inländische Sondervermögen führt zu einer strukturellen Benachteiligung des Standorts Deutschland im europäischen Wettbewerb, da ein erheblicher Teil des Fondsmarktes über ausländische Vehikel, insbesondere aus Luxemburg und Irland, strukturiert ist. Vor diesem Hintergrund regen wir an, den Anwendungsbereich dahingehend zu erweitern, dass auch Anteile an ausländischen Fondsvehikeln unter einem klar definierten regu-latorischen Rahmen in Deutschland als Kryptowertpapiere begeben bzw. in ein Kryptowertpapier-register eingetragen werden können. Eine solche Öffnung würde nicht nur die Attraktivität des deutschen Rechtsrahmens für internationale Asset Manager deutlich erhöhen, sondern auch zur Etablierung einheitlicher digitaler Marktstandards innerhalb der EU beitragen. Gleichzeitig sollte ge-prüft werden, ob die Beschränkung auf Sondervermögen insgesamt gelockert werden kann, um auch weitere fondsähnliche Strukturen und Vehikel abzubilden, sofern ein gleichwertiges Anleger-schutzniveau gewährleistet ist.\r\nSeite 6 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nFrage 4\r\nWie bewerten Sie Rechtssicherheit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen?\r\nDas eWpG bietet eine verständliche Systematik und hat eine belastbare rechtliche Grundkonstruk-tion für die Begebung, Verwahrung und Übertragung elektronischer Wertpapiere geschaffen. Positiv hervorgehoben werden insbesondere die sachenrechtliche Fiktion, die Eigentumsvermutung, die Regelungen zum Gutglaubenserwerb sowie das Registergeheimnis. Ungeachtet dieses positiven Be-fundes haben sich in der praktischen Anwendung jedoch Auslegungsunsicherheiten gezeigt, die einer gesetzgeberischen Klarstellung bedürfen, um die Rechtssicherheit für alle Marktakteure zu erhöhen und eine Skalierung des Marktes zu ermöglichen.\r\nGleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass in der praktischen Anwendung erhebliche Komplexität entsteht. Diese resultiert zum einen aus sehr detaillierten Ausführungsregelungen, insbesondere in der eWpRV und der KryptoFAV. Solche detaillierten Ausführungsregelungen sind in anderen Ländern nicht üblich. Cross-Border Aktivitäten werden dadurch unnötig erschwert.\r\nKlarstellung bei Sammeleintragung – Mehrzahl von Verwahrern\r\nEin vordringlicher Anpassungsbedarf besteht unseres Erachtens hinsichtlich der Eintragungs-möglichkeiten im Register. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG führt derzeit zu Unsicherheiten darüber, ob eine Mehrzahl von Verwahrern als Inhaber in Sammeleintragung eingetragen werden kann. Da dies insbesondere für die Abbildung von Fondsstrukturen und Miteigentumsanteilen essenziell ist und depotrechtlich bereits gelebt wird, bitten wir um eine explizite Klarstellung, dass „ein oder mehrere Verwahrer“ eingetragen werden können.\r\nVerwahrer – Institute unter europäischem Pass\r\nEbenso herrscht im Markt Unsicherheit darüber, inwieweit Institute, die unter dem europäischen Pass (MiFID II / CRD) in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne des eWpG fungieren dürfen. Hier regen wir eine Ergänzung des § 4 Abs. 6 eWpG an, die rechtssicher stellt, dass auch Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit entsprechender EU-Erlaubnis den Status als Verwahrer innehaben.\r\nZulassung zum Effektengiroverkehr für Kryptowertpapiere\r\nEin vordringliches Anliegen der Praxis ist zunächst die Schaffung einer gesetzlichen Lösung zur Her-stellung der generellen Effektengiroverkehrsfähigkeit von elektronischen Wertpapieren im Sinne des eWpG. Kryptowertpapiere sind derzeit strukturell benachteiligt, da ihnen der direkte Zugang zum etablierten Abwicklungs- und Liquiditätspool des Effektengiroverkehrs fehlt. Hier muss der Gesetzgeber Wege eröffnen, diese Marktfähigkeit herzustellen.\r\nRegisterführung nicht auf Wertpapiersammelbank beschränken\r\nZudem sollte im Sinne des Wettbewerbs und der Interoperabilität § 12 Abs. 3 eWpG dahingehend angepasst werden, dass Zentralregisterwertpapiere auch dann zur Abwicklung im Effektengiro zu-gelassen werden können, wenn das Register nicht von einer Wertpapiersammelbank geführt wird.\r\nSeite 7 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nWeitere technische Anwendungsfragen\r\nÜber diese grundlegenden Strukturfragen hinaus haben sich in der Praxis weitere technische An-wendungsfragen ergeben.\r\nSo ist das Verhältnis der Pflichten der registerführenden Stelle zur Gewährleistung der technischen Integrität gemäß § 7 eWpG zu den Organisationspflichten des Emittenten nach § 21 eWpG nicht eindeutig geklärt. Wir gehen hier von einem gestuften Verantwortlichkeitsverhältnis aus, bei dem der Emittent primär für die Auswahl und Überwachung haftet, was gesetzlich präzisiert werden sollte.\r\nDes Weiteren bestehen Diskrepanzen bei den Zustimmungserfordernissen für einen Wechsel der registerführenden Stelle nach § 16 eWpG und einen Wechsel des Registers nach § 22 eWpG, ob-wohl diese Vorgänge in der Praxis regelmäßig zusammenfallen. Schließlich bedarf das Einsichts-recht gemäß § 10 Abs. 3 eWpG einer Konkretisierung. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „be-sonderen berechtigten Interesses“ führt zu Rechtsunsicherheit darüber, welcher Personenkreis über den Inhaber hinaus Einsicht nehmen darf. Eine Klarstellung ist hier notwendig, um den Schutz sensibler Daten und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten, etwa von Treuhändern, sicherzustellen.\r\nZusätzlich führen Unklarheiten über die zivilrechtliche Anerkennung im internationalen Kontext dazu, dass eWpG-Papiere unter der kommenden CRR3 (Basel Standards) sowie einschlägigen Aus-legungen bzw. Anforderungen von EBA und BaFin potenziell mit sehr hohen Eigenkapital-anforderungen belegt werden, was die Attraktivität des Standorts massiv gefährdet.\r\nEinsichtsrecht in das Register – Datenschutz\r\nFür die Gewährleistung der Marktintegrität sehen wir in der Praxis noch punktuellen Klarstellungs-bedarf, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Transparenz und Datenschutz. Konkret betrifft dies das Einsichtsrecht in das Register gemäß § 10 Abs. 3 eWpG. Die derzeitige Regelung lässt offen, wer genau anspruchsberechtigt ist und wie das geforderte „besondere berechtigte Interesse“ zu definieren ist. In der Praxis führt dies zu Unsicherheiten, da beispielsweise Treuhänder legitime Interessen am Schutz ihrer Daten und Geschäftsgeheimnisse haben, die mit einem zu weit ge-fassten öffentlichen Einsichtsrecht kollidieren könnten. Eine präzisere gesetzliche Abgrenzung wäre hier notwendig, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.\r\nNetzwerkentgelte\r\nPraktische Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Transaktionen, etwa hinsichtlich der Bereitstellung und Verwendung von Netzwerkentgelte (sog. Gas Fees) für Transfers von Kryptowertpapieren, da hierfür regelmäßig native Token in derselben Wallet erforderlich sind, deren regulatorische Einordnung und Handhabung bislang nicht abschließend geklärt ist. Vor diesem Hintergrund besteht Bedarf an einer klarstellenden regulatorischen Harmonisierung bzw. Konkretisierung.\r\nSeite 8 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nFrage 5\r\nSehen Sie über den o.g. bereits erfolgten Bürokratieabbau Potenzial für weiteren Bürokratieabbau?\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die bisherigen Erleichterungen, insbesondere den Verzicht auf die physische Urkunde und den kürzlich im Rahmen des Standortfördergesetzes (StoFöG) erfolgten Wegfall der Meldepflichten an den Bundesanzeiger nach § 20 eWpG. Dennoch besteht in der operativen Praxis weiterhin erheblicher Optimierungsbedarf, um die Effizienzvorteile der Digitalisierung voll ausschöpfen zu können.\r\nOffenlegung des Quellcodes\r\nDarüber hinaus sehen wir kritisches Potenzial im Bereich der technischen Anforderungen, wo natio-nale Vorgaben teilweise über europäische Standards hinausgehen („Gold-plating“). Dies betrifft ins-besondere die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes gemäß der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV). Gemäß § 14 Abs. 1 eWpRV muss die register-führende Stelle der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unverzüglich den vollständigen Quellcode des Aufzeichnungssystems (inkl. Smart Contracts) sowie dessen technische Beschreibung zur Ver-fügung stellen. Diese weitreichende Offenlegungspflicht geht unseres Erachtens über das euro-päische Mindestmaß hinaus, wie es beispielsweise im Digital Operational Resilience Act (DORA) definiert ist. Wir regen an, diese nationale „Übererfüllung“ anzugleichen, um deutsche Register-führer im europäischen Wettbewerb nicht durch unverhältnismäßige Dokumentations- und Offen-legungspflichten zu benachteiligen.\r\nStandardisierung\r\nDaneben wird eine weitergehende Standardisierung angeregt. In Anlehnung an die Entwicklungen im WpPG (Gleichstellung Englisch und Deutsch) könnten eWpG-relevante Dokumente stärker sprachlich und zugleich technisch harmonisiert werden, um die praktische Handhabung zu verein-fachen.\r\nProportionalität und Entlastung kleinerer Institute\r\nSchließlich wird vorgeschlagen, die aus dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieent-lastungsgesetz (BRUBEG) bekannte Logik – insbesondere Proportionalität und eine gezielte Ent-lastung kleinerer Institute – auf eWpG-bezogene Melde- und Anzeigepflichten zu übertragen, um die operative Belastung insgesamt zu reduzieren.\r\nFrage 6\r\nWie bewerten Sie den Schutz der Anleger im Vergleich zu Anlagen in traditionelle Wertpapiere? Ist aus Ihrer Sicht in Bezug auf Anlegerschutz und Marktintegrität das bisherige Schutzniveau mindes-tens erhalten worden?\r\nVergleichbares Schutzniveau\r\nWir sind der Überzeugung, dass das Schutzniveau für Anleger bei elektronischen Wertpapieren im Vergleich zu traditionellen, urkundlich verbrieften Wertpapieren vollständig erhalten geblieben ist. Die Sachfiktion (§ 2 Abs. 3 eWpG) stellt sicher, dass der gutgläubige Erwerb (§§ 932 ff. BGB) mög-\r\nSeite 9 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nlich ist, was für die Verkehrsfähigkeit essenziell ist. Die Transparenz der Blockchain bietet zudem Vorteile bei der Nachverfolgung von Eigentumsketten.\r\nAufsichtsrecht\r\nGewährleistet wird das Schutzniveau auch durch die Einbettung der neuen Instrumente in das be-stehende Aufsichtsrecht. Da eine Führung von Kryptowertpapierregistern als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ausgestaltet ist, unterliegen die beteiligten Akteure der Aufsicht durch die BaFin sowie strengen Organisationspflichten, die denen des klassischen Depotgeschäfts ent-sprechen. Zudem finden einschlägige kapitalmarktrechtliche Vorschriften wie die MiFID II oder die Prospektverordnung uneingeschränkt auch auf elektronische Wertpapiere Anwendung, sodass Anleger von denselben Informationsrechten profitieren wie bei klassischen Emissionen.\r\nFrage 7\r\nWie beurteilen Sie die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Regulierung im Vergleich zu Regelungs-regimen anderer Länder?\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Regulierungsrahmens beurteilen wir derzeit noch als hoch, da der nationale Gesetzgeber mit der Einführung des eWpG in vielerlei Hinsicht Rechtssicher-heit geschaffen hat.\r\nDennoch darf nicht verkannt werden, dass der Standort Deutschland in einem direkten und inten-siven Wettbewerb mit anderen Jurisdiktionen wie Frankreich, Luxemburg oder der Schweiz steht, die ebenfalls über sehr progressive Regime verfügen und bereits aktiv von internationalen Institu-ten genutzt werden. Die Schwächen werden vor allem in der aufsichtsrechtlichen Behandlung – ins-besondere im Hinblick auf Kapitalanforderungen – sowie in einer im Vergleich zu Luxemburg und der Schweiz weniger vollständig harmonisierten Gesamtarchitektur gesehen.\r\nFür den Erhalt der künftigen Wettbewerbsfähigkeit ist entscheidend, dass sich die Regulatorik der Mitgliedsstaaten möglichst reibungslos in die technologieneutrale Kapitalmarktharmonisierung der Europäischen Union einfügt und somit überschießende aufsichtsrechtliche Hürden auf nationaler Ebene beseitigt werden. Die maßgeblichen Impulse kommen derzeit von der europäischen Gesetz-gebung, insbesondere durch das DLT Pilot Regime und das zurzeit konsultierte Marktintegrations-paket (MISP). Der MISP-Entwurf bricht bisherige Strukturen auf und öffnet klassische Zentral-verwahreraufgaben für neue DLT-basierte Marktinfrastrukturen (DLT notary, DLT account keeper). Dies ermöglicht neue Handels- und Abwicklungsmodelle, die für die dringend benötigte Börsen-fähigkeit und Liquidität von Kryptowertpapieren im Sekundärmarkt sorgen können – Modelle, die das aktuelle eWpG in dieser Form noch nicht abbildet. Die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes wird daher künftig maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, Überregulierung in der sich fortentwickelnden europäischen Marktarchitektur zu vermeiden und von überschießenden Anforderungen wie rein nationalen Erlaubnistatbeständen abzusehen.\r\nKonkrete Unwägbarkeiten bestehen beispielsweise hinsichtlich der Verwahrung und Schlüssel-sicherung einer unbestimmten Restmenge an Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II, sofern die Tätigkeit zugleich das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft berührt und es sich um verwahrfähige\r\nSeite 10 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nVermögensgenstände im Sinne des KAGB handelt. Um Nachteile für den hiesigen Fondsstandort zu vermeiden, sollte die Verwahrstelle eines inländischen Investmentvermögens auch solche Ver-mögensgegenstände ohne zusätzliche Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft ver-wahren und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichern dürfen. Das gleiche Ergeb-nis sollte generell mit Blick auf (sonstige) CRR-Kreditinstitute gelten, die Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 KWG aufgrund des Europäischen Passes für andere verwahren und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichern.\r\nAus Sicht der Industrie ergeben sich daraus wiederkehrende zentrale Forderungen: Der Rechts-rahmen sollte strikt technologieneutral ausgestaltet sein, Gold-Plating vermieden werden, Propor-tionalität – insbesondere mit Blick auf kleinere Marktteilnehmer – stärker berücksichtigt werden und Zulassungsverfahren insgesamt vereinfacht werden.\r\nFrage 8\r\nWie beurteilen Sie eine mögliche EU-Harmonisierung der Regelungen zur Begebung elektronischer Wertpapiere? Welches Regelungskonzept sollte bei einer möglichen Harmonisierung verfolgt werden, halten Sie z.B. statt einer Harmonisierung des jeweiligen nationalen Kryptowertpapier-rechts einen zusätzlichen (vom Emittenten statt des nationalen Rechts wählbaren) supranationalen Rechtsrahmen („28. Regime“) für vorzugswürdig?\r\nWir unterstützen das Ziel eines harmonisierten europäischen Kapitalmarktes ausdrücklich, um Fragmentierungen zu überwinden und grenzüberschreitende Skaleneffekte zu ermöglichen. Bei der konkreten Ausgestaltung einer solchen Harmonisierung plädieren wir jedoch für einen Ansatz, der pragmatisch an die Marktrealitäten anknüpft.\r\nDringlich erscheint uns die kohärente Verzahnung des deutschen eWpG mit den dynamischen regu-latorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene, namentlich dem im Rahmen des „Market Integration Package“ (MISP) geänderten DLT Pilot Regime, aber auch paralleler Regelungsregime wie MiCAR und der CSDR. Das eWpG hat sich vor allem in zivilrechtlicher Hinsicht bewährt, droht jedoch mittlerweile von der europäischen Gesetzgebung überholt zu werden. Um die Wettbewerbs-fähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu erhalten, sollte der nationale Gesetzgeber das eWpG so fortentwickeln, dass es kompatibel zu den kommenden europäischen Standards wird.\r\nDie angestrebte Harmonisierung sollte nach unserer Einschätzung drei Ebenen adressieren: erstens zivilrechtliche Fragen, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung von Eigentum; zweitens auf-sichtsrechtliche Aspekte, einschließlich der Kohärenz zwischen MiCAR, MiFID, CRD und nationalen Regelwerken wie dem KWG und WpIG; und drittens Fragen der Marktinfrastruktur, insbesondere Settlement, die Verzahnung mit der CSDR und die Ausgestaltung der Registerführung.\r\nAbschließend weisen wir darauf hin, dass jede aufsichtsrechtliche Harmonisierung ins Leere läuft, solange die notenbankfähige Verwendbarkeit der Instrumente nicht europäisch geklärt ist. Eine wirksame EU-Strategie muss daher zwingend sicherstellen, dass nationale elektronische Wert-papiere dauerhaft als Sicherheiten (Collateral) anerkannt und im Settlement gleichberechtigt be-handelt werden. Ohne dieses „Level Playing Field“ wird auch ein harmonisierter Rechtsrahmen nicht zur gewünschten Marktliquidität führen.\r\nSeite 11 von 11\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nEs wird eine hohe Notwendigkeit zur europäischen Harmonisierung gesehen, insbesondere vor dem Hintergrund der MiFID II und paralleler Regelungsregime wie MiCAR, dem DLT-Pilotregime und der CSDR. Aus Sicht der Praxis bestehen derzeit strukturelle Inkonsistenzen, die eine kohärente Um-setzung erschweren. So ist etwa das Rollenbild des eWpG-Registerführers im DLT-Pilotregime nicht vorgesehen, wodurch die jeweiligen Rollenmodelle als nicht kompatibel beschrieben werden. Zu-dem werden CSDR-Regeln als nicht hinreichend auf elektronische Wertpapiere abgestimmt wahr-genommen. Auch die Behandlung der qualifizierten Kryptoverwahrung wird als nicht harmonisiert kritisiert, insbesondere im Zusammenspiel von MiFID II, MiCAR und KWG (etwa bei der Frage der Schlüsselaufbewahrung). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass nationale Zusatzanforderungen Wettbewerbsnachteile erzeugen können.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023029","regulatoryProjectTitle":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/d5/715351/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300141.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Objective and General Assessment\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the European Commission’s plan to ensure that\r\nEurope can continue to compete on the global stage with a powerful, deep capital market. The Market\r\nIntegration and Supervision Package (MISP) presented in December 2025 is the first step in the right direction,\r\nmaking space within various frameworks to foster competitive advantages.\r\nGBIC is particularly interested in the proposals that affect post-trade infrastructure and its offerings.\r\nComparison with the US market shows that infrastructure providers in Europe are too complex and costly. The\r\nEuropean Commission recognises this and has introduced a variety of options for promoting competition in the\r\nRegulation on Central Securities Depositories. Here, the banks believe a significant provision is missing. Central\r\nsecurities depositories should be required to disclose their prices and services in a standardised, transparent\r\nmanner. Only a clear and unified cost structure will allow clients – the banks – to compare offers and choose\r\nthe most cost-effective option. This provision is necessary, among other things, because only one CSD is active\r\nin each member state. In contrast, banks that offer post-trade services are always in competition with other\r\nbanks. Therefore, the proposal on price transparency for banks that offer settlement internalisation should\r\napply only vis-à-vis their clients, not to the market. Banks are not market infrastructure.\r\nPromotion of modern technologies, such as DLT, can create decentralised market structures and affect the\r\nbanks’ role as intermediaries. These proposals are also very welcome, as they create a European framework\r\nthat opens up many different possibilities. The market can decide if and when it wants to make use of more\r\nmodern options.\r\nWe are also in favour of the amendments to MiCAR. However, these amendments do need adjusting to ensure\r\nthat supervisory competencies, prudential and incident reporting are clearly and consistently assigned to the\r\nsupervisory bodies with the correct expertise. We also welcome the proposals for trading venues, which create\r\nthe regulatory framework required to allow for market-driven consolidation.\r\nGBIC generally supports the EU depositary passport, but only if it is legally secure, consistent in terms of\r\nsupervision, operationally robust, and protects investors across borders.\r\nThe specific European Commission proposals on market integration are accompanied by potential plans to, in\r\nsome cases, bundle market supervision activities under the ESMA. In principle, we support the further\r\ndevelopment of European supervision, provided that it is limited to pan-European issues with cross-border\r\nrelevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect to market infrastructures. The key\r\nhere is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities.\r\nCentralisation of supervisory activities is, from the point of view of GBIC, not an end in and of itself, but rather\r\nthe result of market driven consolidation and deepening of the markets. Prudential questions could therefore\r\nhave been answered in a second step, and should not, at this point in time, drown out the debate on the\r\nspecific proposals. The suggested approach, in which a European supervisory authority would be given\r\njurisdiction over infrastructure such as CCPs and CSDs, is definitely an option, provided that the following is\r\ntaken into account:\r\n- Centralisation of supervisory activities cannot lead to increased complexity.\r\n- If European supervision increases in these areas, national supervision must decrease.\r\nPage 3 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nCompletely independent of details on and assessment of the proposed European supervisory authority, the\r\nESMA should be strengthened and modernised with respect to pan-European market infrastructure issues via\r\nthe following measures:\r\n1. The ability of the European markets to compete on the global stage should be codified as a key guiding\r\nprinciple of the ESMA’s supervisory tasks.\r\n2. The ESMA must be able to take action, e.g. via the introduction of a “real” no-action letter (for\r\nexceptional circumstances).\r\n2. CSDR\r\nThe GBIC welcomes the revision of the CSDR towards an increasingly harmonised European capital market. We\r\nbelieve that many of the amendments can contribute to the further integration of markets and a simplification\r\nof trading. In particular we welcome the opening of the CSDR to modern technologies such as DLT, as this\r\noffers potential along the entire value chain – from the issuer to the custodian. However, it also introduces new\r\ncompetitors into the intermediaries In particular we support practical steps toward CSD consolidation, including\r\nharmonised, simplified and transparent CSD fee scheldules, consistent CSDR supervision and effective\r\nimplementation of the CSD hub model.\r\nFor the GBIC, it is essential that all market participants are subject to the same regulatory requirements in\r\norder to ensure fair competitive conditions – same business, same rules!\r\nIn the following we would like to comment on certain key-topics.\r\n2.1 Settlement internalisers\r\nAs pointed out before: Where there is the same business, the same rules should apply. But on the other hand:\r\nWhere there is a business that can’t be compared – different rules should apply. This is the case with\r\nsettlement internalisers.\r\nThe GBIC takes a critical view of the newly proposed obligations for settlement internalisers to disclose their\r\ncosts. These would create additional bureaucratic burdens for banks without delivering any discernible added\r\nvalue for the customers or the market.\r\nThe proposed public fee disclosure requirements similar to that of financial market infrastructures (FMIs) do not\r\nreflect the distinct role of custodian banks acting as settlement internalisers. Banks are not a market\r\ninfrastructure operator and do not offer core CSD services as CSDs, of which there is only one in each Member\r\nState. Banks are competitors against other banks in the open market. Therefore, customers can choose\r\nbetween many different banks competing with each other in the market. Furthermore, customers can already\r\ncompare competitors costs of settlement internalisation, as banks naturally disclose their costs to customers. In\r\npractice, this is done as follows:\r\nInstitutional clients submit a so called requests for proposal (rfp). This is a customised request for specific\r\nservices they require and the associated costs.\r\nFor retail-clients costs are already disclosed in a standardised matter in public, for example on the web-site of\r\nthe bank.\r\nA general disclosure requirement would therefore not provide any additional benefit and is not justified from a\r\nsystemic perspective. On the contrary: disclosure of costs would impair competition.\r\nThe new transparency requirements under Article 34 Paragraph 9 of the draft CSDR are viewed therefore\r\ncritically and should be deleted. From the GBIC’s perspective, standardisation is not appropriate, as client\r\nrequests in the context of so called rfps (requests for proposal) are usually highly individual. Banks offer\r\ndiffering scopes of services and product ranges. Institutional clients in particular have individual needs.\r\nPage 4 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nHowever, the situation is different for public institutional service providers such as CSDs. The GBIC advocates\r\nintroducing comparable transparency requirements for CSDs, as structural necessity exists only there, due to\r\nthe lack of competition.\r\n2.2 CSD costs and fee structures\r\nA central demand of the GBIC is the establishment of cost transparency for CSDs at the European level.\r\nHowever, the current proposed amendments to the CSDR do not address this issue.\r\nThe GBIC considers it essential that CSDs should be required to publish uniform and comprehensible fee\r\nschedules. In addition, cost comparability between CSDs must be ensured so that overall costs can be reduced\r\nand the competitiveness of the European market can be strengthened.\r\nA report published by AFME in 2025 clearly shows that there are significant differences in the services and fees\r\nof European CSDs, and that European CSDs, in particular, generate substantially higher costs compared with,\r\nfor example, U.S. CSDs.\r\nLink: https://www.afme.eu/publications/reports/analysis-of-csd-fees-in-major-european-markets/\r\nThe GBIC therefore advocates reducing these discrepancies and making fee structures transparent and\r\ncomparable to create more competitiveness between CSDs.\r\n2.3 Reports of settlement internalisers Art. 9 of the draft CSDR\r\nThe new reporting requirements under Article 9 of the draft CSDR should be removed. From the GBIS’s\r\nperspective, this requirement is based on incorrect assumptions regarding the activities and volumes of\r\nsettlement internalisers. The numbers of volume came from a report published by ESMA last year (TRV Risk\r\nMonitor; ESMA50 1949966494 3846). AFME and EBF have reviewed this report and conclude, in the attached\r\nletter, that ESMA has conducted an incorrect risk assessment. Therefore, the risk presented in the report does\r\nnot exist. We therefore advocate taking a closer look at the figures once again and critically reassessing the\r\nissue in this light. The collection, processing and publication of data means incurring administrative costs which\r\nhave to be carefully weighed against possible knowledge gains on the part of the supervisory authorities. This is\r\nparticularly true in light of the European debate on reducing bureaucracy.\r\nThe envisaged ESMA single report on CSD settlement and internalised settlement by end of 2026 should be\r\ncarefully prepared and interpreted to ensure correctness of data and to avoid any misinterpretations. This\r\nwould then inform changes to the proposed settlement internaliser rules in Article 34 CSDR.\r\n2.4 Definitions - Art. 3 CSDR\r\nWe support updating the definitions of \"book entry\" and \"securities account\" (Art. 2 (4a) and (28) of the draft\r\nCSDR) to explicitly include both centralized and decentralized (DLT-based) electronic records alike. This\r\nsupports technology-neutrality and contributes to legal certainty for tokenised securities.\r\nHowever, these definitional changes alone do not remove the structural barriers for trading-venue transactions,\r\nas Art. 3(2) CSDR continues to link compliance to the settlement process in securities settlement systems\r\noperated under the full CSDR framework. Therefore, we specifically call for a durable “post-pilot” pathway\r\nthat permanently integrates \"DLT Notaries\" into the CSDR framework. To provide legal certainty and\r\navoid \"cliff-edge\" risks after the Pilot Regime expires, the following adjustments are necessary:\r\n• Establishment of a permanent authorisation category: A permanent authorisation category for\r\nDLT-based notary and central maintenance services should be anchored within the CSDR (Title III).\r\nSince DLT Notaries perform core CSD functions (notary/maintenance) but do not necessarily operate\r\nthe settlement system itself, they are not 100% comparable to traditional CSDs. Consequently, they\r\nshould be subject to a proportionate supervisory regime that focuses on relevant core safeguards (asset\r\nprotection, governance, IT resilience) without imposing full CSD requirements where these are not\r\napplicable.\r\nPage 5 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\n• Clarification of Art. 3(2) CSDR compliance: It must be clarified that the requirement of Art. 3(2)\r\nCSDR, ensuring transferability via book-entry, is fulfilled by recording the securities with such an\r\nauthorised DLT Notary. This acknowledges the functional separation between the recording layer\r\n(Notary) and the settlement layer, allowing for valid constitution of securities even if the subsequent\r\nsettlement occurs in a separate, albeit authorised, infrastructure.\r\n• Recognition of national regimes: We strongly advocate for a streamlined recognition or fast-track\r\nprocedure for existing national registrar regimes, such as the German Electronic Securities Act (eWpG).\r\nRegistrars demonstrating compliance with CSDR-equivalent safeguards should be exempt from\r\nduplicate authorisation procedures to prevent high market entry barriers.\r\nFor example, DLT notaries could be included in the CSDR and Article 3(2) CSDR could also be fulfilled in the\r\n“normal” world by booking with them. In addition, there must be an integration of the DLT PR with national\r\nlegal systems, some of which have had well-functioning systems for issuing DLT financial instruments for years\r\n(in Germany, for example, the eWpG). Consideration could, for example, be given to treating crypto securities\r\nregistrars or comparable other national registrars as automatically equivalent to DLT account keepers or\r\nnotaries and recognition. Or at least there should be a simplified (“fast-track”) recognition or authorisation path\r\nto DLT notary and account keeper, avoiding duplicative authorization requirements.\r\n2.5 Penalties\r\nArt. 7(2) shall be amended as follows:\r\n“Thee cash penalties shall not be configured as a revenue source for the CSD or its participants. Cash penalties\r\nshall be paid in cash or in e-money tokens.\"\r\nWith regard to the prohibition of cash penalties serving as a revenue source, a key issue is the lack of clarity\r\nabout the legal - especially tax - nature of these penalties. Furthermore, the question of whether penalties are\r\npassed on depends on the custody structure. In some cases, penalties accrue to the participant; in others, they\r\nhave to be forwarded. This practice has been implemented without issue for years.\r\nIn our view, the proposed change will create unnecessary bureaucracy, as it will require case-by-case\r\njustification for why penalties accruing to the participant may remain there without constituting a source of\r\nrevenue. At a minimum, it should be clarified that penalties legally accruing to the participant may remain with\r\nthe participant.\r\n2.6 Centralised supervision is a first step\r\nProposed centralised supervision of significant CSDs (and CCPs) is a welcome first step to drive consolidation\r\nfrom the top down, but this must be accompanied by further bottom-up changes in the post-trade framework,\r\nwhich are currently not sufficiently captured in the MISP. See under 1.6.\r\n2.7 AMI-SeCo barrier-report – reducing barriers of post-trade environment\r\nFinally, we would like to draw attention to the report published in September 2025 by the AMI SeCo SEG,\r\nentitled ‘Remaining barriers to integration in securities post trade services – issues and recommendations’.\r\nLink:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509 barriersmarketintegration.en.pdf\r\nThis report identifies barriers that hinder the creation of a harmonised European capital market. For each of\r\nthese barriers, it also sets out the corresponding European legislative acts that would need to be amended in\r\norder to remove them. For several of these barriers, this also applies to the CSDR.\r\nOne example is barrier 4, the free choice of location of issuance. This barrier is defined as highly important and\r\nalso highly difficult. It says that the lack of harmonisation of national securities and corporate laws hinders the\r\nfree choice of a issuer CSD. This problem could be addressed by amending Article 49 of the CSDR.\r\nPage 6 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nAs just shown, the revision of the CSDR would have been a good opportunity to eliminate some of the barriers\r\nhighlighted in the report. The GBIC urges that this be taken up and addressed in the ongoing process.\r\n3. DLT Pilot Regime\r\n3.1 General Remarks\r\nThe European Union stands at a critical juncture in the global race for digital assets such as tokenized\r\nsecurities. However, a lengthy legislative process can be expected for the MISP – since while the proposed\r\nreview of the DLT PR is ambitious and widely supported, parts of the MIP remain more controversial. As a\r\nresult, the intended future-proof DLT regulation may not enter into application before the 2030s - by that time\r\nthe United States, backed by proactive regulatory initiatives, will have set global standards for tokenized\r\nsecurities. Hence, the welcomed changes to the DLT Pilot Regime as regards thresholds and limits as listed\r\nbelow as well as the removal of the licence limit should apply as soon as possible, i.e. immediately upon entry\r\ninto force.\r\nNevertheless, the MISP should be negotiated as a singular package to ensure the proposals have maximum\r\nimpact. Separating discussions on the DLT Pilot Regime would only risk losing focus on the broader MISP and\r\nSIU objectives, and delaying progress on other proposals which are complementary to the success of the DLT\r\nPilot Regime (e.g. CSDR and MiFIR changes).\r\nThe GBIC welcomes the revision of the DLT Pilot Regime Regulation. The DLT Pilot Regime is to be amended in\r\nsuch a way that, in particular, the scope is significantly expanded by now including all MiFID financial\r\ninstruments. In addition, the upper limit for participation in the sandbox will be raised from 6 billion euros to\r\n100 billion euros. The GBIC welcomes these changes and considers them absolutely necessary to make the\r\nthus far little used pilot regime more practical. However, certain thresholds, participation constraints, and\r\nlimited optionality for settlement assets would still present restrictions that could the commercial viability of\r\nsome projects.\r\nThe EU could risk diminishing its competitive advantage over international peers in the development of\r\ndigitalised financial markets if DLT infrastructures cannot effectively scale and transition into permanent, fullyfunctional\r\nbusiness models. Further clarity and flexibility is needed to ensure that investment firms/credit\r\ninstitutions are not unnecessarily disincentivised from exploring innovations in trading market structure. These\r\nadditional improvements and clarification are essential to ensure that the DLT PR evolves into a framework that\r\nsupports innovation by both Financial Market Infrastructures and market participants.\r\nWe therefore recommend:\r\n- Clarification on CSDR credit restrictions for credit institutions: We seek clarification that the strict\r\nprohibition on providing 'clean credits' (unrelated to CSD services under the CSDR) does not apply to\r\ncredit institutions operating a DLT-TSS or providing individual CSD services under the new Article 10a\r\nDLTPR (DLT notary and central maintenance services). An explicit carve-out is necessary to ensure that\r\nuniversal banks are not inadvertently excluded from adopting these new DLT roles.\r\n- Allow for settlement in DLT-based cash solutions beyond central bank money such as tokenised\r\ndeposits and authorised e-money tokens (EMTs).\r\nPage 7 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nIt is of great importance to the GBIC that companies which outgrow the Pilot Regime transition into a fully\r\nregulated environment. Existing rules already apply, namely those under the CSDR. Here too, the principle\r\nmust hold: those engaged in the same business must adhere to the same rules.\r\n3.2 DLT notary and DLT account keeper\r\nWe welcome the introduction of the new roles of the \"DLT notary\" and the \"DLT account keeper\" to provide the\r\ncore CSD services of \"notary service\" and \"central maintenance service\" for DLT financial instruments (Art. 10a\r\nof the draft DLTPR). Allowing regulated markets, CSDs, investment firms, credit institutions, or CASPs to fulfill\r\nthese functions offers necessary flexibility.\r\nWhile we acknowledge the alignment with CSDR Title III requirements (Art. 10a, 10b of the draft DLT PR in\r\nconjunction with Title III of the CSDR), the regime should avoid duplicative or overlapping requirements where\r\nrisks are already addressed at the level of the DLT market infrastructure operator.\r\nCrucially, for issuers whose DLT financial instruments are traded on trading venues, the requirement under Art.\r\n3(1) CSDR is considered fulfilled if the initial recording is done by a DLT notary (Art. 10b draft DLTPR).\r\nDeviating from Art. 3(2) CSDR, transactions in DLT-based securities can be recorded by a DLT notary, DLT SS,\r\na DLT-TSS, or a traditional CSD (Art. 10b of the draft DLT PR). This allows DLT-based financial instruments to\r\nbe traded on a trading venue if recorded in a market infrastructure. This framework preserves the functional\r\nseparation between recording and maintenance (notary/account keeper) and settlement in an EU-authorised\r\nsettlement infrastructure.\r\nHowever, the lack of a defined transition from the Pilot Regime to the “regular” regime poses a\r\nsignificant risk. To avoid \"cliff-edge\" risks for issuers and investors once derogations expire, a durable legal\r\nframework within the CSDR is required (see detailed comments under following Section IV.1). The proposed\r\napproach may facilitate an EU-wide operational model for the trading and lifecycle management of DLT financial\r\ninstruments within the Pilot Regime, which could also be relevant for national frameworks such as crypto\r\nsecurities under the German Electronic Securities Act (eWpG).\r\n4. MiCAR\r\n4.1 General Remarks\r\nWe welcome the general objective of the proposed amendments to MiCAR, as it aims to strengthen supervisory\r\nconvergence and market integrity at Union level. We explicitly support the proposal not to transfer supervisory\r\npowers to ESMA where the CASP is a credit institution. Given the already centralised and harmonised banking\r\nsupervision framework, establishing a parallel layer of centralised supervision for the crypto‑asset activities of\r\ncredit institutions would be unjustified. Moreover, NCAs have already developed substantial expertise in\r\nsupervising crypto‑asset activities since MiCAR entered into force.\r\nWhile the overall approach is welcome, the proposed amendments raise questions regarding consistency and\r\nproportionality, particularly where reporting and notification obligations are shifted to ESMA while supervisory\r\ncompetence remains with NCAs. Several amendments impact provisions of Title V, Chapter 2 of MiCAR beyond\r\nthe exemption for credit institutions under Article 60(10). We therefore consider that a clearer and more\r\nconsistent alignment between supervisory responsibilities and reporting obligations is necessary, ensuring that\r\nreporting channels reflect actual supervisory competence. Without such alignment, the reform risks creating\r\nadditional administrative burdens, fragmented reporting structures, legal uncertainty, thereby increasing\r\nregulatory complexity and hindering competitiveness of the European banking industry.\r\nPage 8 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\n4.2 Specific Comments\r\n• Article 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting\r\nThe amendments in the newly inserted Art. 60 (6a) MiCAR introduce an obligation for in scope entities referred\r\nto in Article 60(2) to (6) MiCAR, therefore also covering investment firms and central securities depositories, to\r\nsubmit the data to both their competent authority and ESMA.\r\nThis creates redundant data flows, potentially with overlapping data formats and timelines, creating\r\nunnecessary administrative burden and compliance costs.\r\nAdditionally, the redirection seems structurally inconsistent where supervision continues to lie with NCAs and\r\nrisks fragmentation of oversight. Without clear guidance on how the two authorities will coordinate, there is a\r\nrisk of duplication, inefficiency, and legal uncertainty, as it is unclear which authority has responsibility for\r\nacting on the reported information.\r\n• Article 69 MiCAR – Notification of changes in the management body\r\nThe shift to notify ESMA (rather than NCAs) of management changes conflicts with existing supervisory\r\nallocation, especially for credit institutions who remain under national supervision. This appears inconsistent\r\nwith the existing allocation of supervisory responsibilities.\r\nWe would therefore welcome it if Article 69 MiCAR would be amended to read: ‘Crypto-asset service providers\r\nshall notify ESMA or their competent authority, if different from ESMA, […]’ for reasons of legal clarity and to\r\nensure that notifications continue to be made to the authority responsible for supervising the entity in question,\r\nin line with the principle of proportionality and existing supervisory allocation.\r\n• Article 73 MiCAR – Outsourcing arrangements\r\nThe amendments to Article 73(1)(d) and (4) MiCAR, which now refer exclusively to ESMA for the oversight of\r\noutsourcing arrangements, suggests a general ESMA supervisory competence. This contradicts the established\r\nsupervisory framework for entities subject to national supervision, in particular credit institutions. The provision\r\nshould therefore clarify that ESMA’s role applies only where it is the competent authority, while the relevant\r\nNCA retains supervisory responsibility in all other cases. A clear delineation of competences is essential to\r\nensure coherent supervision, proportionate reporting obligations, and legal certainty\r\n• Article 92 MiCAR – Market abuse reporting\r\nRedirecting market abuse notifications under Article 92 MiCAR to ESMA, rather than the competent NCAs, raises\r\nsignificant practical and structural concerns. This change affects all entities subject to the market abuse regime,\r\nincluding credit institutions, regardless of whether ESMA exercises direct supervisory competence.\r\nThe amendment risks creating parallel reporting channels, delays in notification processing, and duplication of\r\nefforts, as ESMA would receive information that NCAs continue to supervise and act upon. This is likely to\r\nincrease administrative burdens for both supervised entities and authorities and may undermine the efficiency\r\nof existing supervisory arrangements. Furthermore, the transfer of reporting mandates without corresponding\r\nsupervisory responsibilities could create legal uncertainty regarding which authority holds ultimate responsibility\r\nfor follow-up, enforcement, and supervisory action.\r\n• Multi-issuer stablecoins\r\nIn addition to the proposed amendments to MiCAR, we call for regulations for multi-issuer stablecoins. These\r\ninstruments should be clearly regulated in order to ensure the stability of the European financial market and\r\navoid legal uncertainties. One possible option, for example, would be to require equivalent regulation in third\r\nPage 9 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\ncountries for their admissibility, if a complete ban is not being considered. This way abusive market practices\r\nthat exploit regulatory differences can be prevented.\r\n5. EU asset management\r\nNational competent authorities (NCAs) are most familiar with the fund products and legal provisions in their\r\nrespective markets. Against this background, we welcome that the Commission has not proposed a transfer of\r\nasset management supervision to the EU level.\r\nHowever, we are concerned about the expanded ESMA competencies (Art. 110b-c UCITS-Directive, Art. 47a-b\r\nAIFMD, Art. 14c-e CBFDR) and particularly the plan for ESMA to conduct annual reviews of certain asset\r\nmanagers. As a result of these reviews, ESMA could require NCAs to change their supervisory practices in areas\r\nsuch as governance, risk management, and delegation by a deadline (\"corrective measures\"). Beyond this\r\nreview framework, ESMA could, on an ongoing basis, identify deficiencies in product supervision and\r\nsubsequently initiate an escalation process, ranging from delays due to mandatory ESMA consultations to a full\r\nban on passporting (Art. 14c para. 4 UCITS-Directive).\r\nA dual structure scrutinizing NCAs' actions down to individual supervised entities, probing for \"divergent\" or\r\n\"deficient\" practices, would be inefficient. ESMA's regulatory expansion would create additional costs that would\r\nbe borne by asset managers in the form of increased supervisory fees, and, ultimately, also by the investors.\r\nThe additional reviews are also unnecessary, as ESMA can achieve a sufficient level of supervisory convergence\r\nwith its existing powers.\r\nThe dilution of the NCA's role as the primary regulator would lead to more complexity as any statement or\r\nguidance provided by the NCA could be subject to ex-post approval by ESMA. NCAs could either pre-consult\r\nwith ESMA on certain decisions or revoke decisions provided to an asset manager due to differing assessments\r\nfrom ESMA. In the former case, market participants would wait longer for feedback from the NCA; in the latter,\r\nthey would still lack the required regulatory certainty to implement consequential changes despite having\r\nreceived guidance by the NCA. Thus, there is no basis for the claim that charging fees for ESMA reviews is\r\njustified by the benefits asset managers would reap from them (Recital 15).\r\nNotably, the proposals to facilitate internal outsourcing (see Section 3) and to conduct annual ESMA reviews\r\nboth refer to the same EU group definition (Art. 2(1)(v) UCITS-Directive, Art. 4(1)(av) AIFMD). Apparently, the\r\nCommission views the expanded ESMA powers as a counterbalance to a supposedly less stringent regulation of\r\nintra-group arrangements. Therefore, we stress that the drawbacks of an additional supervisory layer clearly\r\noutweigh any benefits of an alleviation for intra-group arrangements — even if the latter provisions were to be\r\nimproved. If these two proposals can only be approved as a package, we recommend rejecting both.\r\n6. Depositary Passport\r\nThe EU Depositary Passport is a central proposal by the European Commission as part of the Savings and\r\nInvestments Union (SIU), aimed at facilitating cross-border capital market activities and further deepening the\r\nintegration of the single market.\r\nThe German Banking Industry welcomes this initiative in principle and is available as a point of contact for\r\nfurther discussions and the development of detailed concepts. In this context, it emphasizes that the\r\nintroduction of a depositary passport alone is not sufficient: comprehensive legal adjustments are required\r\nbeforehand, as the depositary acts as a structural protection mechanism for investors and is closely linked to\r\nnational civil, insolvency and custody law frameworks.\r\nPage 10 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nThe passport can provide fund providers with access to a broader range of depositaries, which is particularly\r\nbeneficial for smaller markets. With an expanded selection, fund providers could compare services more\r\npurposefully and achieve economic advantages. However, this expanded access must under no circumstances\r\nlower the existing high protection levels. Furthermore, clear supervisory responsibilities of the authorities\r\ninvolved are necessary, especially if funds and depositaries will no longer necessarily operate within the same\r\nlegal and supervisory environment.\r\nLocal legal and operational requirements must continue to be met even when operating under the depositary\r\npassport, as Union-wide regulations cannot eliminate the existing differences in regulatory protection levels.\r\nThere is still a lack of clear conflict-of-law rules, particularly regarding transfers of ownership and securities\r\nlending, which can lead to legal uncertainties in cases of dispute or insolvency which might constitute a barrier\r\nto accepting the passport.\r\n7. ESMA Regulation\r\nThe package not only provides for substantive adjustments to existing regulations, but also for far-reaching\r\nchanges to the European supervisory architecture, particularly with regard to the role, powers and governance\r\nof ESMA.\r\nIn principle, we support the further development of European supervision, provided that it is limited to pan-\r\nEuropean issues with cross-border relevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect\r\nto market infrastructures. The key here is to strike a balance between European and national supervision and to\r\nclearly assign responsibilities.\r\nIn general, any expansion of ESMA’s powers must be clearly defined, predictable, and provide legal certainty.\r\nCompetencies should be formally set out in the ESMA Regulation and relevant Level 1 legal acts. Regional\r\nmarket practices and national specificities must be systematically respected when only national markets are\r\naffected, leveraging the expertise of national authorities. These national issues should not be part of any\r\nexpansion of European supervision as the national supervisory authorities (NCAs) already have the respective\r\nexperience and proximity to the market practice and daily functioning of their national capital markets. Thus,\r\ninteraction with the NCAs is of utmost importance. In addition, cooperative models, such as Joint Supervisory\r\nTeams, can support to ensure that national competent authorities remain substantially involved in decisionmaking.\r\nFinally, when fulfilling its duties, ESMA should explicitly be required to consider the competitiveness of\r\nEuropean capital markets alongside investor protection and financial stability. International examples\r\ndemonstrate that stable and efficient markets are legitimate supervisory objectives, and oversight practices\r\nshould take into account economic consequences.\r\n7.1 Governance Implications and Institutional Balance\r\nThe proposed further development of ESMA goes beyond targeted adjustments and introduces governancerelated\r\nchanges that extend well beyond the regulation of cross-border market infrastructures. It affects both\r\nthe scope and configuration of supervisory powers as well as the authority’s institutional governance .\r\nThe envisaged investigative and intervention powers create a disconnect between ESMA’s decision-making\r\nauthority and the accountability of national supervisors. While ESMA decides on the initiation, scope, and\r\nintensity of measures, national authorities bear the burden of implementation, market proximity, and political\r\naccountability. This mismatch weakens the legitimacy of supervision and heightens the risk of conflicting\r\nobjectives. Several of the proposed instruments (notably Arts. 17aa and 17aaa draft ESMA-Regulation) allow\r\nPage 11 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nESMA to exert significant influence over national supervisory decisions. This creates a risk of de facto direct\r\nsupervision and a gradual shift of decision-making powers. Supervisory convergence must not result in opaque\r\nor informal competence shifts.\r\nSuch a shift of competence should be avoided as it would unduly expand ESMA’s supervision of market\r\nparticipants (who do not fall under ESMA’s direct control) and cause legal uncertainty. Moreover, at least from a\r\nGerman perspective it is unclear what “granting approval to financial products” means, as there is no granting\r\nto financial products besides prospectuses and Investment terms on the German market.\r\nWe are skeptical about the proposed Executive Board, composed of a chair and five independent full-time\r\nmembers, which will centralize operational control and decision-making, including key interventions like\r\nsuspending cross-border distribution. This structure risks marginalizing the Board of Supervisors - and thus\r\nnational authorities - since the latter would only retain a right of objection. Concentrating power in the hands of\r\na few independent members could undermine the pluralistic legitimacy and balanced governance of ESMA.\r\nThe extension of ESMA’s mandate to a “common supervisory and enforcement culture” (Art. 29 draft ESMA\r\nRegulation) significantly broadens its role beyond supervision. Such a shift requires clear political justification\r\nand strict limits.\r\n7.2 Competitiveness as a secondary objective of ESMA’s work\r\nInternational competitiveness of EU firms and EU capital markets should be a guiding principle and manifested\r\nas ESMA’s secondary objective (as it is for FCA1). ESMA should always consider how its work affects the EU\r\nCommission’s objective to foster EU’s economy (including the financial sector) and its growth and attractiveness\r\nfor businesses, consumers and investors (EU-wide and globally) in the medium to long-term. This guiding\r\nprinciple should shape ESMA’s primary objectives and could help to avoid building new barriers or unduly\r\nbureaucratic burdens when exercising its supervision or establishing new rules and guidelines.\r\nBesides a cost/benefit analysis an EU competitiveness test should be systematic and mandatory for each new\r\nrule (irrespective of whether it is on Level 2 or 3). The test should cover at least the following aspects:\r\n• competitiveness of EU firms and EU capital markets in the EU and globally,\r\n• simplification of new rules to avoid excessive and unnecessary burdens on market participants and their\r\nclients and favor regulatory certainty,\r\n• consider international standards which are developed and adopted by recognized standard-setting\r\nbodies (i.e. IOSCO or BIS),\r\n• consider regulatory approaches adopted in other competitor jurisdictions such as the UK and US.\r\n7.3 Costs and bureaucratic burdens\r\nHowever, it must be ensured that the proposed approach by the MISP does not lead to an overall increase in\r\nregulatory costs (either directly for the supervised entities or indirectly for their clients) and creates\r\ndisproportionate burden on market participants and investors. Supervision under ESMA should be based on\r\nexisting supervisory frameworks (i.e. reporting and data requirements). If there is no added value for financial\r\nstability, market integrity or investor protection any additional IT, compliance or operational adjustments must\r\nbe avoided.\r\n1 Financial Conduct Authority, https://www.fca.org.uk/about/what-we-do/secondary-objective.\r\nPage 12 of 12\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\n7.4 Regulatory stability\r\nThe Lamfalussy process has led to increased volumes of detailed regulatory rule-making in Level 2, which is\r\nbecoming more and more prescriptive2 and binding firms’ resources and costs in a constant state of review and\r\nimplementation. A stable and predictable regulatory environment will support integration efforts and improve\r\nthe EU’s attractiveness for international investors and capital flows.\r\nTherefore, the co-legislators should ensure that the ESMA regulation and the respective Level 1 texts set clear\r\nboundaries for ESMA’s mandate. ESMA must avoid gold plating and develop its Level 2 or 3 proposals by\r\nfollowing the principle of competitiveness and proportionality.\r\nTo avoid legal inconsistency and foster legal certainty, it needs to be ensured that every Level 1 text which\r\ncontains mandates for ESMA to issue Level 2 requirements only starts to apply once all Level 2 requirements\r\nare finalized.\r\nNCAs are important for the local financial ecosystem due to their proximity and expertise of the local market\r\ndynamics, regulatory environment and specific challenges faced by these entities. It is therefore necessary to\r\nprovide a clear definition of ESMA’s mandate in relation to the mandate of the NCA’s.\r\nAny changes in terms of ESMA’s powers should consider:\r\n• sufficiently-resourced supervision and increase of expertise in the individual regulatory areas,\r\n• implementing a “real” no-action letter power (in exceptional circumstances and in close cooperation\r\nwith the EU Commission) to prevent detrimental impacts from regulatory requirements,\r\n• communication with ESMA must be as easy as communication with NCAs has been to date,\r\n• decision-making by ESMA has to be clear and transparent in the relationship between ESMA and market\r\nparticipants, ESMA and NCA’s and ESMA and EU Commission as well,\r\n• early engagement with the industry on regulatory standards, making industry secondments the norm\r\nand allowing for knowledge exchanges with the industry,\r\n• the idiosyncrasies of individual institutions in its supervision (i.e. business models, governance\r\nstructures and geographic footprints),\r\n• to avoid imbalanced supervisory processes (uncoordinated horizontal supervision vs. JSTs),\r\n• to have simple documentation and reporting requirements.\r\n****\r\n2 European Banking Institute, Report on simplification of EU financial law, January 2026, p. 44 ff., available: https://ebi-europa.eu/wpcontent/\r\nuploads/2026/01/the-EBI-SIMPLIFICATION-REPORT-16-January-2026-FINAL.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023030","regulatoryProjectTitle":"Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/c8/715353/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300148.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nNational Association of German\r\nCooperative Banks\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee\r\noperated by the central associations of the German banking industry.\r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the\r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial\r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),\r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und\r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.\r\nComments\r\non amending Delegated Regulation (EU)\r\n2019/980 (EU COM – HYS – Public Consultation)\r\n- Ref. Ares(2026)1561886 - 11/02/2026\r\n- Ref. Ares(2026)1561886 - 11/02/2026\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 11 March 2026\r\nPage 2 of 5\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980\r\n(EU COM – HYS – Public Consultation)\r\nWe thank you for the opportunity to provide comments and welcome the objective of revising Commission Delegated Regulation (EU) 2019/980 (the Delegated Regulation) to simplify prospectus requirements, streamline their content and further standardise their format and structure in order to make their preparation and scrutiny more efficient.\r\nWe also welcome the intention to reduce administrative burdens and costs for issuers, improve comparability and comprehensibility for investors, and facilitate companies’ access to EU capital markets while enhancing their attractiveness.\r\nAgainst this background, we kindly ask that the following aspects be taken into account in the further legislative process concerning the amending regulation (the “Amending Regulation”).\r\n1. Transitional periods\r\nAs the delegated regulation amending the Delegated Regulation is still under consultation, it remains unclear when it will enter into force. It cannot be excluded that the Amending Regulation will apply only after 5 June 2026, i.e. after several amendments introduced by the EU Listing Act to Regulation (EU) 2017/1129 (the “EU Prospectus Regulation”) become applicable. If this were to occur, a regulatory gap would arise for the period between 5 June 2026 and the entry into force of the Amending Regulation, which would need to be addressed urgently.\r\nESMA has already considered this issue and proposed different approaches:\r\n•\r\nIn its Q&A, ESMA clarified that the provisions introduced by the Listing Act would only take full effect once the corresponding implementing provisions in Delegated Regulation (EU) 2019/980 have entered into force (see ESMA_QA_2454).\r\n•\r\nIn its public statement of 18 February 2026 (ESMA32-753890202-3066), ESMA further clarified that, with regard to the requirements in Articles 14a and 15a of the EU Prospectus Regulation, the sequencing requirements in Annex IV or V and VII or VIII should be followed. ESMA also recommends that market participants take into account the Delegated Regulation that has not yet entered into force.\r\nIn our view, both approaches are unsatisfactory as they fail to take into account that a prospectus constitutes a liability document. Prospectus preparers are liable for the accuracy and completeness of the prospectus under the applicable Prospectus Regulation and Delegated Regulations. It must therefore be clearly defined by law which provisions apply at which point in time.\r\nMoreover, the changes relating to format, structure and content will require significant adjustments to IT systems, templates and operational processes. Such projects cannot be implemented within only a few months. Prospectus preparers and service providers will require at least 18 months following publication of the final legal acts to adapt systems, update templates and carry out the necessary testing. A transition period must therefore strictly be linked to the final availability of the Level 2 texts.\r\nWe therefore request that the current implementation deadlines under the EU Listing Act – in particular Article 4(3) of Regulation (EU) 2024/2809 – be extended, and that a transition period of at least 18 months following publication of all relevant Level 2 measures be provided.\r\nThe planned Omnibus IV package (COM(2025)501) or any other suitable legislative vehicle appears to provide an appropriate legislative vehicle to introduce the necessary adjustments.\r\nPage 3 of 5\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980\r\n(EU COM – HYS – Public Consultation)\r\n2. ESG disclosure requirements for non-equity securities (Article 23a Delegated Regulation; Article 1(12) Amending Regulation)\r\nThe introduction of ESG disclosure requirements for non-equity securities that take ESG factors into account or pursue ESG objectives is generally welcome.\r\nHowever, the precise definition of “ESG factors” and “ESG objectives” remains unclear, which creates legal uncertainty regarding the scope of application of the new Annex 22a.\r\nFrom the perspective of issuers, it is important that sufficient scope remains for financial product innovation. We would therefore favour a broad and non-exhaustive interpretation of these concepts, with the final determination resting with the issuer, which ultimately decides how its securities are marketed. A clarification in the recitals would therefore be helpful.\r\nIssuers also face practical challenges when issuing sustainability-linked products, as their specific features are often determined only later in the issuance process. Requiring these details to be disclosed already at the stage of updating the base prospectus is therefore not practical. The same applies to product-specific supplements.\r\nWe therefore support greater flexibility regarding ESG disclosures in prospectuses. In particular, ESG-related disclosures should be allocated to Category C, allowing them to be specified in the final terms. Specifically, the detailed allocation of proceeds (e.g., the percentage allocated to taxonomy-compliant activities under Items 1.1.1 and 1.1.2) must be classified as Category C information. At the time of the approval of a base prospectus, exact allocations are often unknown and the precise ESG allocation may be subject to change over the lifetime of a product. Classifying this as Category A would trigger frequent and highly burdensome prospectus supplements.\r\nIn addition, it should be clarified that:\r\n•\r\nESG-related disclosures regarding underlying assets for certificates (Annex 22a, item 4) should not be required to go beyond publicly available information. The approach should conceptually follow the existing Annex 17 in respect of underlyings. Accordingly, the categorisation of the required information in relation to underlyings must always be Category C;\r\n•\r\nthe reference to “sustainability features” (Annex 22a, item 4.1.3) is not sufficiently clear. Issuers should only be required to describe their product policy. Given the still developing legal frameworks and the absence of a unified product classification system, no mandatory positive ESG statements should be required in prospectuses; and\r\n•\r\nlinks to post-issuance information may refer to a main webpage rather than deep links, which are often not yet finalised at the time of prospectus updates.\r\n3. Additional disclosure requirements (Article 23b Delegated Regulation; Article 1(13) Amending Regulation)\r\nThe proposed new Article 23b may create legal uncertainty for issuers. Under this provision, it is no longer possible to determine solely on the basis of the legal provisions whether a prospectus fulfils all disclosure requirements under the EU Prospectus Regulation. Instead, the outcome of discussions between the issuer and the competent authority must also be taken into account.\r\nIt should therefore be clarified that a prospectus is deemed complete once the disclosure requirements agreed with the competent authority have been fulfilled.\r\nPage 4 of 5\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980\r\n(EU COM – HYS – Public Consultation)\r\n4. Format requirements for single and base prospectuses (non-equity securities) (Article 24a, 25 Delegated Regulation; Article 1(14), (15) Amending Regulation)\r\nWe explicitly welcome the Commission’s approach to maintain vital exemptions regarding the sequence of information for base prospectuses. By granting this flexibility, the Commission strikes an appropriate balance for programmatic issuances.\r\nHowever, we remain concerned about the strict format requirements introduced for single prospectuses (Article 24a(1a)). Mandating a rigid sequence of both the overarching elements and the specific sections within the annexes disrupts established, globally recognised market practices (e.g. ICMA standards). It forces issuers to fundamentally restructure their documentation without providing added value for investor protection. We therefore urge the Commission to grant greater structural flexibility for single prospectuses as well, ensuring that issuers can maintain established documentation formats as long as the comprehensibility of the prospectus is ensured.\r\n5. Timelines for prospectus approval and deadlines for issuers (Article 45a Delegated Regulation; Article 1(2) Amending Regulation)\r\nThe proposed minimum period of 10 working days for issuers to respond to comments from the competent authority is, in our view, insufficient, particularly in complex cases such as new products. The necessary internal and external coordination often cannot be completed within such a short timeframe. We therefore strongly request to explicitly stipulate that the deadline may be extended in an appropriate manner upon request of the issuer.\r\nWe also oppose the automatic refusal of prospectus approval once the overall review period of the competent authority has expired, particularly where delays arise due to factors outside the issuer’s control (e.g. auditors). This would be impractical for complex products and could unduly hinder innovation.\r\nFurthermore, Article 45a(1), second subparagraph, second sentence refers only to the issuer, but not to the offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market. This appears to be a drafting oversight and these parties should be included.\r\nWe therefore propose following amendment to Article 45a(1), second subparagraph:\r\n“When the issuer, the offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market has not submitted an updated draft prospectus within that deadline and has not submitted a request for an extension of that deadline, the competent authority may refuse approval of the prospectus.'\"\r\n6. Combination of retail and wholesale information for non-equity securities (Articles 7a(1)(a), (b) and 15a(1)(a), (b) Delegated Regulation; Article 1(4) and (9) Amending Regulation)\r\nThe draft amendment consolidates the previously separate annexes for retail and wholesale non-equity securities. However, the wording “either of the following” with regard to wholesale-specific or retail-specific information leaves unclear whether both categories may be combined within a single base prospectus.\r\nWe understand the provision to allow wholesale-specific and retail-specific information to be combined within the same document (Article 25(3) Delegated Regulation). We would welcome clarification in this respect.\r\nPage 5 of 5\r\nComments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980\r\n(EU COM – HYS – Public Consultation)\r\nFor issuers that regularly prepare base prospectuses addressed to both investor categories, it is essential that the possibility remains to include both wholesale and retail information within a single prospectus.\r\nIn practice, the information already included in base prospectuses typically covers all items required under Annex 7a. However, with respect to Category C disclosures, in particular under Annex 15a, which only become part of the prospectus through the final terms, a flexible approach is required.\r\nIssuers should retain flexibility when structuring the final terms. In particular:\r\n•\r\nfinal terms containing retail-specific annex information should only need to include those items; and\r\n•\r\nfinal terms for wholesale issuances should likewise only contain the relevant wholesale information.\r\nCombination prospectuses should therefore not be subject to rigid sets of final terms requiring both retail and wholesale disclosures in separate information blocks where one of those blocks is not relevant for the respective issuance.\r\nCarrying retail disclosures into wholesale sections would unnecessarily increase the length and complexity of documentation and could reduce readability for institutional investors.\r\nWe therefore recommend clarifying that the combination of annex disclosures for both investor categories within a single prospectus remains permissible, while maintaining flexibility for issuers with regard to the presentation of information in the final terms.\r\nTherefore, we propose a minor textual amendment to the introductory sentences of Articles 7a(1) and 15a(1). The wording should be amended to explicitly include combination prospectuses as follows:\r\n“[…] shall be referred to as either of the following or a combination of the two: (a) wholesale-specific... (b) retail-specific […].\"\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023419","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/3f/715355/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300163.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr\r\nGerechtigkeit durch die Stärkung der\r\nZollverwaltung und die Bekämpfung der\r\nFinanzkriminalität\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 27. März 2026\r\nPage 2 of 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die\r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität\r\nMit Schreiben vom 3. März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Der Entwurf greift Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, zur Stärkung der inneren Sicherheit, zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität, zur Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens sowie maßgebliche Punkte des am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedeten Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität auf.\r\nGenerell ist von übergeordneter Wichtigkeit, dass sämtliche nationale Regelungsvorhaben bereits jetzt mit den Vorgaben des EU-Legislativpakets zur Geldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist, sowie den noch ausstehenden Level 2 und 3-Rechtstexten der AMLA harmonisiert sind. Inkonsistenzen führen zwangsläufig zu einem erheblichen und unnötigen Aufwand bei Verpflichteten und zuständigen Behörden.\r\nZu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir nachfolgend gern die Gelegenheit wahr, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung rechtssicherer und effektiver Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Stellung zu nehmen.\r\nArt. 19 Nr. 6: Einfügung eines § 25n KWG – „Unterstützung verdeckter Ermittlungen und des Zeugenschutzes“\r\n§ 25n KWG-E soll Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichten, „zur Durchführung von Maßnahmen nach § 110a der Strafprozessordnung und nach § 5 des Zeugenschutzharmonisierungsgesetzes […] unterstützende Handlungen für die Polizeien des Bundes und der Länder vorzunehmen“. Hierzu zählen insbesondere „das Eröffnen und der Betrieb von Konten oder Depots auf Legendendaten, die Weiterleitung von Zahlungen unter Legendendaten in das Inland und Ausland und das Blockieren eingehender oder ausgehender Zahlungen aus dem Inland und Ausland“. Begründet wird dies mit dem Argument, dass im Rahmen von verdeckten Ermittlungen sowie des Zeugenschutzes die Möglichkeit zum Einsatz dieser taktischen Mittel bisher verschlossen blieben. Grund dafür sei nicht der mangelnde Kooperationswillen der Kreditinstitute, sondern die Angst vor einem Reputationsverlust gegenüber deren Kunden und in der Öffentlichkeit.\r\nEiner solchen Verpflichtung bedarf es nicht nur nicht, sie wäre im Ergebnis sogar kontraproduktiv: sowohl § 110a StPO als auch § 5 ZSHG enthalten eine Ermächtigungsgrundlage für die jeweiligen Dienststellen, Urkunden oder sonstige Dokumente für einen verdeckten Ermittler oder eine zu schützende Person herzustellen, zu verändern und zu gebrauchen. Liegen entsprechende Identifikationsdokumente gem. § 12 GwG vor, bedarf es keiner Offenlegung mehr gegenüber dem Kreditinstitut, dass es sich um eine verdeckte Ermittlung oder eine Zeugenschutzmaßnahme handelt. In diesem Falle würde sowohl Ermittlern als auch Zeugen der höchstmögliche Schutz und eine größtmögliche Unterstützung der Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts gewährt.\r\nLiegen solche Identifikationsdokumente nicht vor, ist mit Blick auf § 25n KWG-E fraglich, inwieweit dieser die europarechtlichen Vorgaben zur Identifikation von Kunden und § 12 GwG aushebelt. Die geplante Vorschrift regelt weder, anhand welcher Dokumente ein verdeckter Ermittler oder Zeuge anstelle der Vorgaben des § 12 GwG identifiziert werden kann, noch anhand welcher Dokumente die jeweilige Dienststelle ihre Berechtigung zur Anweisung von Unterstützungshandlungen glaubhaft machen muss, noch welche Grenzen derartigen Unterstützungshandlungen unterliegen. Denkbar\r\nPage 3 of 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die\r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität\r\nwäre somit auch die Durchführung von Transaktionen von oder an sanktionierte Personen oder unter Verstoß anderer gesetzlicher Vorgaben.\r\n§ 25n KWG-E enthält somit eine vorbehaltslose Verpflichtung zur grenzenlosen Unterstützung von Dienststellen im Rahmen verdeckter Ermittlungen und des Zeugenschutzes, ohne Voraussetzungen und Grenzen für die Inanspruchnahme von Kreditinstituten konkret zu regeln. Die Regelung unterliegt somit nicht nur erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, sondern könnte auch von Kriminellen dazu missbraucht werden, Kreditinstitute unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu unerlaubten Handlungen anzuhalten.\r\nWir fordern daher nachdrücklich, auf eine solche Regelung zu verzichten.\r\nArt. 22 Nr. 8: Ergänzung von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GwG – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten\r\nDurch die Änderung von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GwG werden die in das Transparenzregister eintragungspflichtigen Daten um die – bis zum 9. Juli 2027 freiwillige – Angabe des Geburtsorts ergänzt. Dies soll der Tatsache Rechnung tragen, dass zur eindeutigen Identifikation einer Person insbesondere die im Lebensverlauf unveränderlichen Angaben wie Geburtsort und Geburtsdatum nötig sind. Ein einzelnes dieser beiden Daten genüge oftmals nicht zur eindeutigen Abgrenzung von namensgleichen Personen. Des Weiteren wird die Ergänzung der Angabe des Geburtsorts damit begründet, sie erfolge bereits im Hinblick auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäsche-Verordnung – AMLR), der die Angabe des Geburtsorts künftig erforderlich macht. Durch die frühzeitige Erfassung dieses Merkmals sollen zusätzliche Änderungsmitteilungen nach Anwendbarkeit der genannten Verordnung ab 10. Juli 2027 vermieden werden.\r\nGleichzeitig führt die verpflichtende Angabe des Geburtsorts von wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister durch eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu einer Inkonsistenz zu Art. 4 des aktuellen Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 28 Absatz 1 der AMLR, wonach die Angaben zum Geburtsort mindestens den Ländernamen umfassen müssen und nur im Fall, dass das Identifizierungsdokument des Kunden zusätzliche Angaben enthalten, diese zu erfassen sind.\r\nDas Transparenzregister würde demnach mit dem Geburtsort eine Angabe enthalten, die nur dann von den Verpflichteten zu erfassen ist, wenn diese auch im Identifikationspapier enthalten ist. Dagegen wäre das Geburtsland als von der Verordnung gefordertes Datum nicht im Transparenzregister enthalten.\r\nWir fordern daher sicherzustellen, dass die Datenanforderungen zum Transparenzregister mit den Anforderungen an Verpflichtete zur Feststellung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten nach den künftigen EU-Vorgaben harmonisiert werden.\r\nPage 4 of 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die\r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität\r\nArt. 22 Nr. 12 Buchst. a: Änderung von § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG – Einsichtnahme in das Transparenzregister\r\nDurch die geplante Änderung von § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG-E soll eine auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten erfolgte Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister aufgrund schutzwürdiger Interessen gem. § 23 Abs. 2 GwG auch für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, wie Kreditinstitute, gelten. Diese benötigen die Transparenzregisterdaten indes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, nicht zuletzt, um von § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG Gebrauch machen zu können. Danach müssen Verpflichtete keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ergreifen, wenn die beim Vertragspartner oder der für diesen auftretenden Person erhobenen Angaben mit den Eintragungen im Transparenzregister zu den wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmen.\r\nSomit würde die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG dazu führen, dass die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes bei Begründung einer Geschäftsbeziehung ausgerechnet bei denjenigen Rechtsvereinigungen und Rechtsgestaltungen umfängliche Dokumente zum Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten anfordern müssten, bei denen gewichtige schutzwürdige Interessen eine Beschränkung der Einsichtnahme der Allgemeinheit in Transparenzregister Daten rechtfertigen.\r\nNicht zuletzt mit Blick auf den berechtigten Schutz der Transparenzregisterdaten dieser Personen erscheint die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG nicht zielführend.\r\nArt. 22 Nr. 30 Buchst. a: Änderung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG: Meldepflicht von Verpflichteten\r\nDie Überarbeitung des § 43 GwG ist zwar nur redaktioneller Art. Wir möchten jedoch vorsichtshalber darauf hinweisen, dass sofern der deutsche Gesetzgeber noch vor Geltung der AMLR den § 261 StGB ändert, diese Änderung auch auf die Meldeverpflichtung gem. § 43 GwG durchschlägt. Eine Erweiterung der Meldepflicht vor unmittelbarer Geltung der AMLR am 10. Juli 2027 halten wir jedoch für nicht zielführend. Denn die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. Art. 69 AMLR knüpft an „kriminelle Aktivitäten“ an, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AMLR abschließend definiert werden. Der bisherige „All-Crimes“-Ansatz wird im Verdachtsmeldewesen somit wieder auf den „Serious-Crimes“-Ansatz reduziert.\r\nDie Bundesregierung hat in ihrem Aktionsplan „Neuausrichtung der Bekämpfung Organisierter Kriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität“ vom 25. Februar 2026 verkündet, eine Erweiterung des § 261 StGB auf „ersparte Aufwendungen“ vorzunehmen, um insbesondere Steuerdelikte zu erfassen. Eine kurzfristige Erweiterung der Verdachtsmeldepflicht über die Anforderungen des EU-AML-Pakets hinaus hätte lediglich einen massiven administrativen Aufwand zur Folge, der mit Geltung der AMLR keinen Mehrwert mehr hat.\r\nArt. 19 Nr. 9 Buchst. a, Art. 22 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 32 Buchst. a: §§ 29 Abs. 2a KWG, §§ 2 Abs. 2a, 50 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j) GwG: Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften\r\nDie genannten Regelungen für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften sollen die Regelung des § 25l KWG, die bislang den Kreis der geldwäscherechtlich verpflichteten Finanzholdings regelt, ablösen. Danach soll eine Beschränkung der\r\nPage 5 of 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die\r\nStärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität\r\nVerpflichteteneigenschaft nur auf bestimmte Finanzholding-Gesellschaften, wie sie § 25l KWG vorsieht, nicht mehr bestehen. Ausweislich der Begründung sei eine Unterscheidung zwischen nach § 2f KWG zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften sowie sonstigen Finanzholding-Gesellschaften, wie sie das KWG vorsieht, unter einer geldwäscherechtlichen Risikobetrachtung nicht angemessen.\r\nUnbeschadet einer umfänglichen geldwäscherechtlichen Verpflichtung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften durch die künftig anzuwendende EU-Geldwäsche-Verordnung würde die ab 1. Januar 2027 geplante Änderung von KWG und GwG dazu führen, dass bislang nicht nach dem GwG verpflichtete Gesellschaften für die Dauer von 6 Monaten und 9 Tagen die nationalen Vorgabe zur Geldwäscheverhinderung umsetzen müssten, die bereits am 10. Juli 2027 durch die EU-Geldwäsche-Verordnung abgelöst werden. Dies würde seitens der Gesellschaften, aber auch bei der BaFin, einen immensen vermeidbaren Aufwand erzeugen. Stattdessen sollte den betroffenen Gesellschaften – wie auch der BaFin – dieser Aufwand erspart werden, damit diese sich fristgerecht auf die neuen Anforderungen des EU-Geldwäsche-Regimes vorbereiten können.\r\nAuch der vorgesehene Wechsel der Aufsichtszuständigkeit über bereits verpflichtete Finanzholdinggesellschaften auf die BaFin noch vor Anwendbarkeit der AMLR ist ungünstig. § 50 Abs. 1 Buchst. j) GwG–E greift insoweit vor. Ein Zuständigkeitswechsel bereits zum 1. Januar 2027 würde gegebenenfalls andere Anforderungen im Verhältnis zur Aufsicht mit sich bringen, als sie das EU-Geldwäschepaket ab Juli 2027 vorsieht. Verpflichtete sollten die Zeit effektiver mit der Vorbereitung auf die harmonisierten Regeln nutzen können.\r\nWir fordern daher nachdrücklich, auf die geplante Verpflichtung von bislang nicht nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften zu verzichten. Ab 10. Juli 2027 gelten ohnehin die einheitlichen europäischen Regelungen, sodass es einer Interimslösung für die erste Jahreshälfte 2027 nicht bedarf.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023999","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/60/727407/Stellungnahme-Gutachten-SG2604240040.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Railieisenbanken e. V.\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken e. V.\r\nStellungnahme\r\nInvestmentsteuergesetz\r\nAnwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz\r\nin der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung\r\nGZ: IV C 1 - S 1980/00206/033/001\r\nDOK: COO. 7005.100.2.14430704\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 22. April 2026\r\nDie Deutsche\r\nKreditwirtschaft\r\nFederführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 1 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps: //die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nRz. 7.15:\r\nEs fehlt die Anpassung an das Standortfördergesetz und die Verlängerung der Gültigkeit der Statusbescheini-gung auf 5 Jahre:\r\n„Statusbescheinigungen sind von der für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen Finanzbehörde auf Antrag mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren auszustellen.“\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n„Statusbescheinigungen sind von der für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen Finanzbehörde auf Antrag bei erstmaliger Erteilung mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren auszustellen. Bei Folgebescheinigungen kann die Gültigkeit bis zu fünf Jahre betragen.“\r\nRz. 7.16:\r\nNach der markierten Passage dürfen weder Kopien von Statusbescheinigungen mit „echtem“ Dienstsiegel (tra-ditioneller Stempel) noch Kopien von Statusbescheinigungen mit elektronischem Dienstsiegel (= gedrucktes Dienstsiegel) für steuerliche Zwecke anerkannt werden.\r\nWarum das Vorhandensein eines Dienstsiegels über die Zulässigkeit von Kopien von Statusbescheinigungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs entscheiden soll, erschließt sich uns nicht. Bei den mit der Statusbe-scheinigung vergleichbaren NV-Bescheinigungen/Bescheiden wird eine solche Unterscheidung nicht getroffen, obwohl bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung sogar in voller Höhe Abstand vom Kapitalertrag-steuerabzug genommen werden darf, wohingegen der Kapitalertragsteuerabzug (und auch nur auf inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 2 InvStG) auf minimal 15% einschließlich Solidaritätszuschlag beschränkt ist, vgl. BMF-Schreiben „ Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ v. 14.5.2025, Rz. 256, 303, 304:\r\nSeite 3 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nSoweit ersichtlich tragen sowohl die durch das Finanzamt Frankfurt am Main als auch die durch das BZSt aus-gestellten Statusbescheinigungen flächendeckend ein Dienstsiegel. Daher würde die vorstehend grün markierte „Erleichterungsregelung“ in Rz. 7.16., dass die Entrichtungspflichtigen (i.d.R. die Verwahrstellen) Kopien der Statusbescheinigungen akzeptieren dürfen, ins Leere laufen.\r\nIm Zuge einer weitergehenden Entbürokratisierung sprechen wir uns daher für eine uneingeschränkte Akzep-tanz von Kopien/Scans von Statusbescheinigungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs aus.\r\nRz. 7.17:\r\nDie Randziffer sehen wir kritisch, da sie nicht analog zur Regelung im BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgel-tungsteuer“ formuliert ist, sondern darüber hinaus geht. Das Abgeltungsteuerschreiben sieht lediglich den Fall der Bestätigung durch das Kreditinstitut vor, wenn das Original bei der Archivierung vernichtet wurde. Das Ori-ginal kann daher nicht mehr zurückgegeben werden und wird durch eine Bestätigung des Kreditinstitutes er-setzt. Vgl. BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, Rz. 256:\r\nAbgeltungsteuer BMF-Schreiben:\r\nSeite 4 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nDer neue Entwurf sieht aber eine weitergehende Bestätigung durch die Kreditinstitute vor, und zwar auch dann, wenn eine Kopie statt eines Originals eingereicht wurde:\r\nDies ist nicht sinnvoll: Wenn das Original nicht zurückgegeben werden kann, da es vernichtet wurde, macht die Bestätigung Sinn. Aber warum sollte bei Vorlage einer Kopie eine Bestätigung eingeholt werden? Das Finanzamt kann die Originale vom Kunden auch ohne Bestätigung zurückerhalten. Außerdem besteht keine Kenntnis des Finanzamtes darüber, ob eine Kopie oder das Original bei der Verwahrstelle vorgelegt wurde.\r\nPetitum:\r\nBitte um Angleichung des Wortlautet an das Abgeltungsteuer-BMF-Schreiben wie folgt:\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n„Die zuständige Finanzbehörde kann gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 InvStG die Statusbescheinigung jederzeit zu-rückfordern. Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück, so ist gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6 InvStG die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben. Wird die Statusbescheinigung vom Finanz-amt zurückgefordert und hatte der Entrichtungspflichtige das Original der Statusbescheinigung zuvor einge-scannt und anschließend vernichtet oder wurde dem Entrichtungspflichtigen von vornherein nur eine Kopie der Statusbescheinigung vorgelegt, ist es ausreichend, wenn die Löschung der Statusbescheinigung vom Entrich-tungspflichtigen bestätigt wird.“\r\nRz. 8.33:\r\nWir hatten in unserer Eingabe vom 30.4.2025 (siehe nachstehend) eine Ergänzung der (seinerzeitigen) Rz. 8.28 gefordert, die bislang nicht aufgenommen worden ist. Wir bitten diesen Punkt in der neuen Rz. 8.33 zu berück-sichtigen und diese entsprechend unserem Petitum aus der Eingabe vom 30.04.2025 wie folgt zu fassen:\r\nSeite 5 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nWir bitten darum, wie in unserer Eingabe vom 30.4.2025 gefordert, auf eine Erklärung des Anlegers vertrauen zu dürfen.\r\nRz. 9.1 ff.:\r\nFolgende Randziffern aus dem aktuellen BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz sind durch das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ überholt:\r\n9.1. Bescheinigungen und Nachweise (§ 9 Absatz 1 InvStG)\r\na. Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 InvStG)\r\n9.2 Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Ab-satz 7 Satz 2 EStG erforderlich (NV-Art 03). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Entrichtungs-pflichtigen statt der NV-Art 03-Bescheinigung einer der folgenden Nachweise überlassen wird:\r\n- amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der für einen nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist oder\r\n- amtlich beglaubigte Kopie eines Körperschaftsteuerbescheides nebst dessen Anlage, in der die Steuer-befreiung für den steuerbegünstigten Bereich bescheinigt wird und der für einen nicht länger als drei\r\nSeite 6 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nJahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapi-talerträge erteilt worden ist.\r\n9.3 Darüber hinaus sind auch nicht amtlich beglaubigte Kopien anzuerkennen, wenn durch einen Mitar-beiter des Investmentfonds oder der Verwahrstelle des Investmentfonds oder der depotführenden Stelle des Anlegers hierauf vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Weiterhin sind Bescheinigungen oder Bescheide in elektronischer Form anzuerkennen, die elektro-nisch dem Entrichtungspflichtigen mit dem Hinweis übermittelt werden, dass das Original der Bescheini-gung oder des Bescheides vorgelegen hat.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher um Anpassung der Randziffern analog dem BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14. Mai 2025, Rz. 256:\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nDarüber hinaus sind auch nicht amtlich beglaubigte Kopien anzuerkennen, wenn durch einen Mitarbeiter des Investmentfonds oder der Verwahrstelle des Investmentfonds oder der depotführenden Stelle des Anlegers hie-rauf vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Weiterhin sind Bescheinigungen oder Bescheide in elektronischer Form anzuerkennen, die elektronisch dem Entrichtungspflich-tigen mit dem Hinweis übermittelt werden, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgele-gen hat.\r\nRz. 20.4a ff.:\r\n•\r\nWir begrüßen, dass die Schlussfolgerungen aus den BFH-Urteilen zur Teilfreistellung nur in der Veranla-gung gezogen werden sollen.\r\n•\r\nUnklar bleibt, welche Auswirkungen aus dem Vorschlag in Rz. 20.4b-E zu erwarten sind, nach der die Urteilsgrundätze nicht anwendbar sein sollen, soweit ein die fiktiven Anschaffungskosten unterschrei-tender Veräußerungserlös nicht auf Wertminderungen des Fondsvermögens, sondern auf Ausschüttun-gen zurückzuführen ist. Zum einen erscheint es nicht sachgerecht eine Kürzung auch für „ordentliche“ Ausschüttungen vorzunehmen, also soweit eine Ausschüttung laufender Erträge erfolgt. Zum anderen stellt sich die Frage, wie der Regelfall in Satz 2 der Rz. 20.4b-E definiert wird, d.h. in welchen Ausnah-mefällen es bei Privatanlegern doch zu einer Berücksichtigung von Ausschüttungen und Vorabpauscha-len kommen soll.\r\n•\r\nIn Einzelfällen kann eine Vergleichbarkeit der Urteilsgrundsätze zwischen Privat- und betrieblichen Anle-gern gegeben sein, z.B. bei einem Fonds der u.a. in Aktien (in DBA-Immobilien) investiert ist. Hierzu folgender Beispielfall:\r\nSeite 7 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nEin betrieblicher körperschaftsteuerpflichtiger Anleger hat im Jahr 2015 einen Investmentanteil für 100 € erworben. Im Zeitpunkt des Erwerbs beträgt der Fonds-Aktiengewinn (-Immobiliengewinn) je Anteil 5 €. Der Wert des Investmentanteils steigt bis zum 31.12.2017 auf 125 €; der Fonds-Aktiengewinn (Fonds-Immobiliengewinn) je Anteil beträgt 10 €. Zum 31.12.2017 ermittelt der Anleger einen steuerbi-lanziellen fiktiven Exitgewinn von 25 €. Die außerbilanzielle Kürzung nach § 8 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG (§ 4 InvStG 2004/DBA) in Form des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes (-Immobilienge-winnes) beträgt 5 € (vor n. abz. BA). Der nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 steuerpflichtige Anteil des fikti-ven Exit-Gewinn beträgt danach 20 €.\r\nIn 2020 wird der Investmentanteil für 100 € verkauft. Insgesamt hat der Anleger keinen steuerbilanzi-ellen Gewinn erzielt (dem in 2020 realisierten Verlust von 25 € steht ein fiktiver Gewinn zum 31.12.2017 von 25 € gegenüber). Ertragsteuerlich kommt es zwar zu einer Freistellung des fiktiven Ge-winns durch außerbilanzielle Kürzung von 5 € nach InvStG 2004, dem steht aber ein Verlust von 25 € gegenüber, der zu 80 %, d.h. mit 20 € (bzw. zu 60 %, d.h. mit 15 €) nicht abziehbar ist (bzw. nach 20 Abs. 5 InvStG gewerbesteuerlich nur zur Hälfte abziehbar ist). Danach ergäbe sich ein Einkommen von 15 € oder 10 € und Gewerbeertrag von 5 € / 2,5 €.\r\nIn solchen Einzelfällen kann es auch außerhalb des Handelsbestandes durch § 56 InvStG zu einer Be-steuerung kommen, obwohl keine entsprechenden wirtschaftlichen Gewinne erzielt wurden, mithin zu der Besteuerung eines rein fiktiven Ergebnisses. Bei entsprechender Nachweisführung sollte die Recht-sprechung auch auf solche Fälle angewendet werden können.\r\nAuch der Verweis auf den positiven Aktiengewinn im letzten Satz der Rz. 20.4d-E trägt u.E. damit nicht vollständig. Der erhöhte RNP kann auch auf andere Gründe als eine Werterhöhung im Aktienbestand zurückzuführen sein (vgl. obiges Beispiel).\r\nAus den vorgenannten Gründen bitten wir darum, in der Rz. 20.4c bei entsprechenden Einzelfällen auch die Nachweisführung einer Vergleichbarkeit mit den Urteilsgrundsätzen des BFH bei betrieblichen Anle-gern auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Satz 4 zuzulassen und dies in den Aus-führungen in der Rz. 20.4d zu ergänzen.\r\n•\r\nWir bitten um Klarstellung, dass die Ausführungen in der Rz. 20.4e sowohl für private wie auch für be-triebliche Anleger gelten. Ferner bitten wir aus den bereits oben genannten Gründen darum, das Wort „wenn“ im Satz 1 der Rz. durch das Wort „soweit“ zu ersetzen.\r\n•\r\nDie Urteilsgrundsätze müssten sich nach unserer Einschätzung in den oben genannten Einzelfällen auch auf entsprechende Zielfonds-Anlagen, die über Spezial-Investmentfonds gehalten werden, beziehen. Wir bitten um entsprechende Klarstellung.\r\nWeitere Punkte:\r\n1.\r\nIn § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG ist noch eine Rückforderungsverpflichtung von Steuerbescheinigungen, die für Investmentfonds ausgestellt wurde, enthalten, sofern der Fonds seine Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten einreicht:\r\nSeite 8 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nAus unserer Sicht sollten die Sätze 3 und 4 gestrichen werden.\r\nZudem sollte im Vorgriff auf die angeregte gesetzliche Streichung eine Klarstellung im BMF-Schreiben erfol-gen.\r\nHintergrund ist, dass auch diese Fälle im Rahmen der Meldung der berichtigten Steuerbescheinigung an die Finanzverwaltung gemeldet werden (sog. BSB-Meldung, § 45a Abs. 5 EStG), so dass aus unserer Sicht für eine gesetzlich normierte Rückgabepflicht für die betreffenden Steuerbescheinigungen kein Anlass mehr be-steht. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung bzw. die Vorgriffsregelung könnten die Prozesse inner-halb der Kreditinstitute vereinfacht werden, da ein Gleichlauf in der Behandlung von Berichtigungen zwi-schen Investmentfonds und Nicht-Investmentfonds geschaffen wird. Wird bspw. bei einem betrieblichen Kunden eines Kreditinstituts ein Kapitalertrag korrigiert, muss vor Durchführung der Korrektur auch nicht zuerst die ursprünglich ausgestellte Steuerbescheinigung zurückgefordert werden, sondern die Kreditinsti-tute dürfen direkt die Korrektur vornehmen, müssen dann allerdings die berichtigte Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 5 EStG melden. Dieser Prozess sollte einheitlich auch für Korrekturen von Erträgen, die ei-nem Investmentfonds zufließen, Anwendung finden.\r\n2.\r\nDas Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 hat seit seiner Veröffentlichung eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen erfahren. Wir regen zur Konsolidierung eine Neufassung des Schreibens an, wobei wir vorschlagen, die Randziffern zur besseren Vergleichbarkeit nicht zu ändern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-22"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}