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Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. \r\nZum Zwecke ihrer Interessenvertretung informiert der VÖB über das parlamentarische Geschehen. Zudem äußert sich der VÖB in Form von Positionspapieren sowie Analysen und steht dem Gesetzgeber mit seiner Expertise zur Verfügung, u.a. bei öffentlichen Anhörungen. Zur Vermittlung werden aber auch Gespräche sowohl mit Abgeordneten des deutschen Bundestages sowie deren Büros als auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Ministerien geführt. Darüber hinaus organisiert der VÖB Veranstaltungsformate (Fachveranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Empfänge), um seine Mitglieder, weitere finanzwirtschaftliche Akteure sowie den Gesetzgeber zusammenzubringen.\r\nAls einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Mit den vier weiteren kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden arbeitet der VÖB in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammen.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":14.26},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":2560001,"to":2570000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":12580001,"to":12590000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)"},{"name":"Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/ab/592687/EB_JA2024_FINAL-inkl-Unterschrift-IBK.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":87,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008858","title":"Prüfprozesse bei den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VÖB bringt sich mit Forderungen und Positionen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes ein, da viele VÖB-Mitgliedsinstitute in den Bundesländern als Bewilligungsstellen fungieren. In diesem Zusammenhang werden folgenden Forderungen erhoben: 1) Keine erneuten Fristverlängerungen für die Einreichung der Schlussabrechnungen. 2) Rasche Umsetzung bisheriger VÖB-Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse. 3) Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse. 4) Vermeidung neuer Anforderungen des Bundes, die die Prüfprozesse erschweren. 5) Unterstützung des Bundes bei Lösung für reduzierten Weiterbetrieb der Antragsplattform nach dem Jahr 2027.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008859","title":"Künftige Ausgestaltung der EU-Kohäsionspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, für die nächste Förderperiode 2028 - 2034 Vereinfachungen und Erleichterungen in den Strukturfondsverordnungen der Europäischen Union herbeizuführen, um den Verwaltungsaufwand in den Förderbanken zu verringern und mehr Effizienz bei der Umsetzung der Strukturfondsmittel zu erreichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008860","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008861","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. 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Streitigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008864","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht und Nutzung der Ermessensspielräume sowie Mitgliedstaatenwahlrechte im Sinne der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten. Dies v.a. mit dem Ziel, dass kein Goldplating erfolgt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008865","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008866","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008867","title":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Unterbreitung von Vorschlägen u.a. für einen dynamischen Verweis bei der Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, zur Anpassung von Regeln bei Verstößen gegen FATCA-Meldepflichten, zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters, zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, zur Änderung des FKAustG. Es wird zudem u.a. vorgeschlagen, das Einlagengeschäft der Kreditinstitute aus dem Anwendungsbereich von §§ 8,10 StAbwG auszunehmen, Vereinfachungen bei der Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheingiungen für Kapitalerträge zu ermöglichen und die Umsetzungsfrist für Melde- und Bescheinigungspflichten nach AbzStEntModG um 1 Jahr zu verlängern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb","shortTitle":"StAbwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008868","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008869","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008870","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008871","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008872","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008873","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008874","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008875","title":"Erreichung sachgerechter Ausnahmevorschriften bei der 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erreichung angemessener Ausnahmevorschriften für die Kreditvergabe; Abgrenzung zu anderen spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008876","title":"Ermöglichung einer elektronischen Grundschuldbestellung (ohne Medienbrüche).","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","printingNumber":"241/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0241-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-elektronischen-pr%C3%A4senzbeurkundung/312314","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008877","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008878","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO\r\n- Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008879","title":"Gesetz zur zweiten Reform des KapMuG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes","printingNumber":"20/10942","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010942.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes/309839","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"DK spricht sich gegen die Entfristung des KapMuG aus; die vorgesehenen Änderungen sollten zu gegebener Zeit auf ihre Wirksamkeit hin evaluiert; Evaluierung sollte zusammen mit dem VDuG erfolgen; Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG sollten bereinigt werden;  perspektivisch sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen für Massenverfahren geschafft werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten","shortTitle":"KapMuG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kapmug_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008880","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: \r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, \r\n- Schutz vor Missbrauch, \r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, \r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008881","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insbes. im Hinblick auf den Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Mißbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren; keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen; Nachbesserungen bei den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008882","title":"Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof","printingNumber":"20/8762","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008762.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-eines-leitentscheidungsverfahrens-beim-bundesgerichtshof/302758","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"DK begrüßt grundsätzlich das Bestreben, zeitintensive Massenverfahren zu beschleunigen. Die DK befürchtet aber massive Eingriffe in die Dispositionsmaxime der Parteien. Unklar bleibt, welches Gericht die Leitentscheidung zu treffen hat. Keien Definition von \"Masseverfahren\" enthalten. Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über ein Leitentscheidungsverfahren zu treffen ist, muss klar fixiert sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","shortTitle":"ArbGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Finanzgerichtsordnung","shortTitle":"FGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fgo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008883","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008884","title":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Petita bestehen im Aufzeigen von Spielraum bei der anstehenden Richtlinienumsetzung:\r\n- harmonisierte, praxisgerechte Umsetzung in Koordination mit der RL 2023/2225/EU\r\n- bes. Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken der RL 2023/2673/EU\r\n- Schaffung von gesetzl. Mustern und sog. Gesetzlichkeitsfiktion\r\n- Regelung analog Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB für Immo-FörderdarlehensV\r\n- Breite Interpretation der Regelung der Erlöschensregelung des Art. 16b Abs. 1 UAbs. 2 S. 3 RL 2023/2673/EU\r\n- Rechtssichere Gestaltung Widerrufsbutton ohne matielll-rechtliche Determination der Ausübung dieses Rechts sowie Klarstellung Anwendungsbereich\r\n- Abschaffung Widerrufsrecht (Finanzdienstleistungen) beim AußergeschäftsraumV; hilfsweise Schaffung sozialpolitischer Ausnahmen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Preisangabenverordnung","shortTitle":"PAngV 2022","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008885","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren und eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008886","title":"Anpassungen und Konkretisierungen zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"670/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0670-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs \"Korrespondenzbeziehung\" im GWG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008887","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008888","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008889","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\n- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008891","title":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in einer für den Handel und die Abwicklung von Wertpapieren rechtlich und praktisch sinnvollen Weise gestalten. Dazu kann u.a. die Änderung von Art. 3 (2) CSDR im Zusammenhang mit Wertpapieren, die unter Nutzung von DLT gehandelt werden, zählen (keine zwingende Einbuchung beim CSD, Notenbankfähigkeit).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008892","title":"Umsetzung des AI Acts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es den Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung der Eu auf nationaler Ebene frühzeitig Gehör zu verschaffen. Konkrete Ziele sind: 1.) Definition von KI schärfen, 2.) Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes rechtssicher präzisieren, 3.) Doppelregulierung vermeiden, 4.) Einheitlichkeit und Harmonisierung der Regulierung in Europa sicherstellen, 5.) Angemessene Governance-Struktur gewährleisten, 6.) Aufbau einer europäischen Governance sicherstellen, 7.) praxisnahe Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung erstellen, 8.) Schutz von Urheberrechten auch in den Verhaltenskodizes gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008893","title":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Halte- & TX-Limit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden; 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008894","title":"Verabschiedete Regulierung zur Echtzeitüberweisung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro","printingNumber":"585/22","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0585-22.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/293376","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, dass Institute nicht zum Angebot von Echtzeitüberweisungen gezwungen werden. Ein Marktversagen, das eine Regulierung rechtfertigt, nicht vor. Wir erachten es als notwendig, dass Kunden ihr Zahlungsinstrument selbst wählen können, denn nicht für jeden Einsatz ist eine Echtüberweisung geeignet. Wir fordern, dass Förderbanken explizit von der Regulierung ausgenommen werden. Wir bewerten die Preissetzung analog zur Standardüberweisung als unangemessen, da sie die Freiheit der Produkt- und Preisgestaltung der Institute aushebelt. Um eine sachgerechte Umsetzung der Regulierung zu gewährleisten, fordern wir, die Übergangsfristen zu verdoppeln. Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung für den Abgleich der IBAN mit dem Namen ab. Eine Abwahloption durch den Kunden reicht nicht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008895","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass der Regelungsvorschlag der EU Kommission zur Schaffung eines europäischen Finanzdatenraumes eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und \r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs und der Komplexität der Umsetzung, setzen wir uns für ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs ein. Wir setzen uns dafür ein, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. Wir setzen uns dafür ein, dass der Regelungsvorschlag die richtigen Anreize schafft, dass sich die vorgesehenen \"Schemes\" zum Datenteilen im Markt herausbilden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008896","title":"Vorschläge zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG), insbesondere Konkretisierungen zum KWG ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zum Tatbestand des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments und zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts, Anmerkungen zur doppelten Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Sammlung von Anpassungsvorschlägen der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO zum neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetz, insbesondere Übergangsvorschriften, Vorschläge zur Anpassung von Definitionen und Klarstellung \"Korrespondenzbeziehung\" im GWG; Berücksichtigung der Einbeziehung der dt. Förderbanken unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen analog zu den in DORA referenzierten Regelungen für namentlich benannte Institute in EU 2013/36 (Artikel 2, Absatz 5), angepasst in EU 2019/878.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008897","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, die gesetzlichen Regelungen für europäische Bezahllösungen zu fördern und Fehlanreize zu vermeiden. Kernforderungen sind: 1) Vorschläge zur SCA entsprechen nicht den Marktbedürfnissen; 2) Komplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und ungewollten Wechselwirkungen; 3) Stabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben; 4) Betrugsverhinderung verbessern; Fehlanreize zu Lasten von Kunden / Kreditwirtschaft vermeiden 5) Einsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der SCA ist kein Outsourcing; 6) Regelungen zu Drittstaatenzahlungen nicht erweitern; 7) Risikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten; 8) Perspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008898","title":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"129/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0129-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Entlastung des Bürokratieaufwands in Deutschland, u.a. durch Einführung eines rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus, Abschaffung des Schriftformerfordernisses im Verbraucherdarlehensrecht, Reform des § 15 KWG, insb. Anpassung der Definition von \"Organkrediten\", Modifikation des Nachweisgesetzes: Vorschlag zur Zulassung digitaler Nachweise, Vereinfachung bei Ersatz-Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge gemäß § 45a Abs. 5 EstG, Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute, Einführung eines Wahlrechts für den befreienden IFRS-Einzelabschluss in Deutschland und mehr Entlastung für SNCIs: Reduzierung der Komplexität von Vergütungsregelungen, Option eines 2-jährigen Turnus Geldwäscheprüfungen für alle SNCIs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen","shortTitle":"NachwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008899","title":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unsere Kernforderungen sind: 1. Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL analog zur EU-Bankenabgabe und Leverage Ratio; 2. Keine pauschale Ausweitung der Abwicklungsplanung auf alle Institute; 3. Stärkung der nationalen Einlagensicherungssysteme und Beibehaltung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger; 4. Beendigung der Erhebung der EU-Bankenabgabe, sobald die Aufbauphase des SRF abgeschlossen ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008900","title":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sammlung von Anpassungsvorschlägen zur Optimierung der nat. Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI). Die Vorschläge umfassen u.a. Nutzung nationaler Ausnahmeregelungen zur Eignungsbewertung (Fit & Proper, Art. 91 CRD VI), Nutzung v. Erleichterungen für SNCIs bei Identifikation von ESG-Risiken im Risikomanagement gemäß Art. 76 Abs. 2 CRD VI, Anw. des Output-Floors für IRBA-Institute, Übernahme v. Übergangsregelungen für Wohnimmobilienkredite nach Art. 465 Abs. 5 CRR III in SolvV, keine Zustimmungspflicht bei Wechsel interner Kontrollfunktionen, Beibehaltung der MaRisk, ESG-Kriterien bei leistungsabhängiger Vergütung, Ablehnung erhöhter Offenlegungsfrequenzen & Vorgaben, Vermeidung v. Doppelberücksichtigung v. Risiken bei Output-Floor & Säule II und Erhalt level playing field bei FRTB.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008901","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.A. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008902","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene zur Vermeidung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG, der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht sowie in weiteren Bereichen der Bankenregulierung und -aufsicht. Konkrete Petita umfassen den Ausschluss von Förderbanken aus dem LSI-Stresstest, Aufnahme von Förderbanken in den vereinfachten IKT Risikomanagementrahmen nach DORA, Beibehaltung des Risikogewichts von 20% für Forderungen von Förderbanken an andere Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts, 1 zu 1 CSRD-Umsetzung, Einstufung von Förderbanken als anderweitig systemrelevant und potenziell systemrelevant, Ausnahme von Förderbanken aus dem ESG-Meldewesen, Bagatellgrenzen bei der Anzeigepflicht mittelbar gehaltener Beteiligungen von Förderbanken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008903","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen Regulierungsrahmens der Bankaufsicht, u.A. Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008904","title":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermAufwErsV) (20. WP)","publicationDate":"2024-05-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IntermAufwErsV.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_IntermAufwErsVO.html?nn=110518"}]},"description":"Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer \"Pauschbeträge\", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008905","title":"Regulierung von Kryptowerten in der EU für Emittenten und Dienstleister (MiCAR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssichere und möglichst unbürokratische Handhabung und Auslegung des Regulierungsrahmens für Kryptowerte für Banken und andere Marktteilnehmer. Zudem setzen wie uns dafür ein, das die Regelungen möglichst im Gleichlauf mit der sonstigen kapitalmarktrechtlichen Regulierung angewandt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008906","title":"Ergänzender Vorschlag zur Reduzierung der Regulierungslast: Gruppeninterne Auslagerungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":" Aufnahme der Erleichterungen der EBA-Leitlinien zu gruppeninternernen Auslagerungen in die MaRisk und die Erweiterung von § 2a Abs. 2 KWG auf die Pflichten des auslagernden Institutes zu angemessenem Risikomanagement gemäß § 25b Abs. 1 KWG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008907","title":"Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für Erleichterungen für Förderbanken im Rahmen bankstatistischer Meldungen (hier: Abschaffung des gesonderten Ausweises der Kernhaushalte, Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) in den bankstatistischen Meldungen) sowie im Bereich des Zahlungsverkehrs (expliziter Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickjeln von Verification of Payee-Regelungen nach EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR); Ausnahme von Spezialinstituten, die nur geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen, aus den Anforderungen aus der Verordnung zur Echtzeitüberweisung (260/2012 and (EU) No 2021/1230) im zugehörigen Begleitgesetz.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008908","title":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, die bankaufsichtlichen Anforderungen an Verbriefungstransaktionen so auszugestalten, dass Verbriefungen als ein wirksames Instrument zur Finanzierung der anstehenden digitalen und ökologischen Transformation genutzt werden können. Hierzu sollte insbesondere die Übergangsregelung in Art. 465 Abs. 13 CRR über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert und auch Instituten zugänglich gemacht werden, die für ihre Verbriefungspositonen direkt den Standardansatz für Verbriefungen anwenden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008909","title":"DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von unsachgerechten Eingriffen in die Privatautonomie durch Beschränkungen von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008910","title":"Forderungen zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen und Transformation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen für die Bewältigung der Transformationserfordernisse setzen wir uns für Folgendes ein:\r\n1. Standardisierte und transparente Modelle für Kooperative Partnerschaftsmodelle (ÖPP) in der Breite etablieren\r\n2. Wirtschaftlichkeit über den Lebenszyklus der Infrastruktur berücksichtigen\r\n3. Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren\r\n4. Garantiestrukturen von Bund und Ländern \r\n5. Breitere Finanzierungsbasis zur Auflösung des kommunalen Investitionsstaus bei der Bewältigung der Anforderungen aus Transformation bzw. Energiewende.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008911","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass \r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt; \r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; \r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008912","title":"Regulierung von Derivaten (Meldewesen, Risikosteuerung, Clearing) (EMIR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Institute u.a. durch vernünftige Ausgestaltung der Clearing- und sonstigen Risikominderungspflichten; Vereinheitlichung des kapitalmarktrechtlichen Meldewesens.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008913","title":"Vorschläge Umsetzung EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Effiziente und pragmatische nationale Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung eines EU-weiten Level playing field.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008914","title":"Vorschläge zur Anpassung des WpPG an die Verordnung (EU) 2023/2631","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass in Bezug auf die geplanten Anpassungen des WpPG die vorgesehenen Regelungen eine 1:1-Umsetzung der Anforderungen aus der VO (EU) 2023/2631 in nationales Recht darstellen. Hierzu haben wir Vorschläge unterbreitet, u.a.\r\n- Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 18a Abs. 8 WpPG-RegE auf den in EU-Verordnung genannten Adressatenkreis zur Wahrung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,\r\n- sprachliche Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008915","title":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung der Pläne der Kommission und der Aufsichtsbehörden zur Einführung eines einheitlichen digitalen operativen Resilienzrahmens für die Finanzindustrie durch Einbringung folgender Kernvorschläge: 1.) Berücksichtigung von Proportionalität in den delegierten Rechtsakten. 2.) Keine nationale Erweiterung der europ. Meldeverpflichtungen und Nachweispflichten. 3.) Für Förderbanken sollte vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen gelten. 4.) Eine grundsätzliche Bewertung der internen Bank-IT als “zero trust”-Umgebung gilt es zu vermeiden. 5.) Für IKT-Auslagerungen sollte regelmäßige Zertifizierung ausgesuchter IT-Produkte oder -Dienstleistungen entlasten können.6,) Wir befürworten das in DORA verankerte Vorhaben einen Aufsichtsrahmen für kritische IKT-Dienstleister. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011255","title":"Referentenenwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024: Anpassung AO, ErbStG, EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024","customDate":"2024-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Modifizierung der geplanten Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungsmodelle; Digitalisierung der Erbfallmeldungen nach § 33 ErbStG; Adressierung eines zusätzlichen Regelungsbedarfs hinsichtlich einer Todesfallmeldung vom BZSt an die Kreditinstitute ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz","shortTitle":"SolZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011296","title":"Klarstellung zum Entwurf einer Siebten Änderung der Mitteilungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung ","customDate":"2024-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Klarstellung zur Meldemöglichkeit der meldepflichtigen Stelle unterhalb der Bagatellgrenze mit dem Ziel der Änderung des Wortlauts des § 7 MV.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten","shortTitle":"MV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011550","title":"Vermeidung einer Doppelregulierung und Definitionsschärfe im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Aufgrund DORA als lex specialis sind Finanzunternehmen vom NIS2 UmsuCG mit Ausnahme von Registrierungspflichten und der Errichtung einer Kontaktstelle nicht erfasst. \r\nDie Definition der Betreiber kritischer Anlagen muss eindeutig sein. Die Definition des Entwurfs zum NIS2UmsuCG widerspricht aktuell der Definition in der BSI-Kritisverordnung.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011908","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13955","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013955.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-deutschen-fondsmarktes-und-zur-umsetzung-der/316392","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (20. WP)","publicationDate":"2024-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-05-Fondsmarktstaerkungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-05-Fondsmarktstaerkungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Liquiditätsmanagementtools: Beibehaltung der deutschen Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012146","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von unsachgerechten Eingriffen in die Privatautonomie durch Beschränkungen von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012155","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","customDate":"2024-08-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden. Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012407","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012921","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013037","title":"Verhältnismäßigkeit und Regelungsbereich der Vorschriften des Tariftreuegesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"20/14345","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014345.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhältnismäßigkeit der Vorschriften des Tariftreuegesetzes und Überführung von notwendigen Regelungsbedarfen in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B); Vermeidung von zusätzlicher Bürokratie","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013099","title":"Anpassung des Vergabetransformationspaketes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Reduzierung des bürokratischen Aufwands für die Vertragsgestaltung bei Auftragnehmern durch die geänderten Vorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen / Klarstellungen im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013329","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013342","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013383","title":"Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch \"endgültig\" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014383","title":"Beibehaltung eines Risikogewichts von 20% im Durchleitungsgeschäft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich","printingNumber":"20/14240","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014240.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-dringliche-%C3%A4nderungen-im-finanzmarkt-und-steuerbereich/318746","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass Kredite von Förderbanken an andere Banken im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts weiter mit einem Risikogewicht von 20 % angerechnet werden können, um eine negative Beeinträchtigung des Fördergeschäfts in Deutschland zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014627","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/1-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014747","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für Finanzsektor notwendig.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014940","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015553","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015882","title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJ-DiskE) v. 9. 12. 2024 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJ-DiskE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die nachfolgenden Petiten: \r\n\r\n- Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.\r\n- Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB. \r\n- Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen.\r\n- Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen \r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des DiskE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-DiskE","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016537","title":"Impulse der Förderbanken zum Sondervermögen Infrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zum Errichtungsgesetz des Sondervermögens und zum Umsetzungsgesetz des Länderanteils schlagen die deutschen Förderbanken Folgendes vor:\r\n- Rückgriff auf revolvierende Finanzinstrumente im Sinne finanzieller Nachhaltigkeit\r\n- Eigenbestimmung der Länder und Kommunen zum Umgang mit ihrem Anteil\r\n- Einbezug der Infrastrukturkompetenz der öffentlichen Banken, u.a. in Planungsfragen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016571","title":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016849","title":"Vorschläge zur Vereinheitlichung des europäischen, kapitalmarktrechtlichen Meldewesens","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bewusstsein für die Optimierung des kapitalmarktrechtlichen Meldewesens schaffen. Sicherung bzw. Verbesserung der Datenqualität unter gleichzeitiger Entlastung von Aufsichtsbehörden und Meldepflichtigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016850","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5  Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017209","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017539","title":"Umsetzung des Listing Act-Pakets (insbesondere Verordnung (EU) 2024/2809)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine praxisgerechte, rechtssichere und verhältnismäßige Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen an Wertpapierprospekte sowie für eine differenzierte Anwendung von Formatvorgaben und ESG-bezogenen Offenlegungen ein.\r\n\r\nEin zentrales Anliegen ist es zudem, sicherzustellen, dass bestehende zivilrechtliche Haftungsregime der Mitgliedstaaten nicht durch eine pauschale EU-Harmonisierung unterlaufen werden, sondern nationale Rechtsgrundsätze berücksichtigt bleiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017938","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU-Entgelttransparenz-RL; keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern","shortTitle":"EntgTranspG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017969","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018427","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","customDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größmöglicher Rechtssicherheit für zukünftig berichtserstattungspflichtige Unternehmen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, Nutzung der Ermessensspielräume und Mitgliedstaatenwahlrechte, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018524","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Kein Gold-Plating bei der Umsetzung:\r\n-Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken\r\n-Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen\r\n-Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei der geduldeter Überziehung\r\n-Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft\r\nDas Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. \r\nBeibehaltung der Widerrufsinformationsmuster.\r\nEntfall Schriftformerfordernis auch für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen.\r\nKonkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten.\r\nEinheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für die gesamte Kundenkommunikation.\r\nKonkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext.\r\nKonkretisierung zur Verwendung von Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer 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grüne oder nachhaltige Anleihen\" nicht unter den Begiff \"Nachhaltigkeitssiegel\" fallen, \r\n- grüne Darlehen nicht unter den Begriff der \"Allgemeine Umweltaussage\" bzw. „Umweltaussage“ fallen \r\n- auch dann keine \"Umweltaussage\" vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angabe, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018637","title":"Hinweise auf technische Anpassungen zum Referententwurf für ein Tariftreuegesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Tariftreuegesetz","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue-bei-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html"}]},"description":"Klarstellungen in Bezug auf den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen / Zur Verfügung-Stellung des Vordrucks für die Information an Arbeitnehmer durch das BMAS / Pflicht zur Dokumentation gesetzlich verankern ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen\r\ndes Bundes\r\nDie vom Bund während der Corona-Pandemie verabschiedeten\r\nHilfsprogramme beschäftigen die Bewilligungsstellen\r\nder Länder, darunter zwölf Förderbanken, noch immer. Das\r\nAntrags- und Fördervolumen war seinerzeit riesig. Allein bei\r\nden Soforthilfen des Bundes wurden 1,7 Millionen Anträge\r\nmit einem Volumen von 13,6 Milliarden Euro bewilligt. Das\r\nAntragsvolumen bei den Überbrückungshilfen I–IV sowie der\r\nNovember- und Dezemberhilfe umfasste rund 5 Millionen\r\nAnträge bzw. rund 56,81 Milliarden Euro.\r\nAufgrund der hohen Antragszahlen wurden die Hilfen\r\nschnell und unbürokratisch ausbezahlt. Anders als bei Förderprogrammen\r\nüblich, wurden nur vorläufige Bescheide\r\nausgestellt, da eine Einzelprüfung vorab nicht zu bewältigen\r\nwar. Die Folge dieses auf Schnelligkeit ausgelegten Verfahrens\r\nist, dass nachträglich eine Schlussabrechnung einzureichen\r\nist. Einhergehend mit der entsprechenden Schlussbescheidung\r\nsind mögliche Rückforderungen, Nachzahlungen\r\nsowie die aufwendige Bearbeitung von Widersprüchen,\r\nKlagen, Betrugsfällen etc. notwendig.\r\nUm das Prüfverfahren im Rahmen der Schlussabrechnung\r\nzu beschleunigen und zu vereinfachen, arbeitet der VÖB mit\r\nden betroffenen Bewilligungsstellen im Arbeitskreis „Krisenbewältigungsprogramme“\r\ngemeinsam an Lösungen. Die\r\nVerfahrensbeschleunigung ist unumgänglich, um die Prüfung\r\naller Schlussabrechnungen bis spätestens Ende 2027\r\nabschließen zu können.\r\nAuf ein erstes VÖB-Beschleunigungskonzept\r\nhaben\r\nsich Bund und Länder vor\r\nkurzem geeinigt. Das ist\r\nein wichtiges Etappenziel,\r\ndenn so können voraussichtlich\r\n40 bis 50 Prozent\r\nder Schlussabrechnungen\r\nbeschleunigt beschieden\r\nwerden. Im Zuge dieser Einigung wurde auch die Einreichungsfrist\r\nfür die Schlussabrechnungen auf den 30.\r\nSeptember 2024 erneut – und nach Aussage von Bund und\r\nLändern letztmalig – verlängert. Bis zu dieser Frist müssen\r\ndie verbleibenden rund 300.000 Schlussabrechnungen eingereicht\r\nwerden. Bei Nichteinreichung droht eine komplette\r\nRückzahlung sämtlicher Hilfen.\r\n6"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2409050020","regulatoryProjectNumber":"RV0008859","regulatoryProjectTitle":"Künftige Ausgestaltung der EU-Kohäsionspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/05/350754/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050020.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nZur künftigen europäischen Kohäsionspolitik\r\n• Kohäsionspolitik wirksamer und effizienter machen\r\n• Regionen stärken und dezentrale Strukturen festigen\r\n• Vereinfachungen in der Mittelverwaltung umsetzen\r\n• etablierte und erfolgreiche Verfahren beibehalten\r\nKohäsionspolitik zukunftsfest machen\r\nDie europäische Kohäsionspolitik zielt darauf ab, wirtschaftliche, soziale und territoriale Disparitäten zwischen EU-Regionen zu reduzieren. Sie unterstützt Investitionen, fördert nachhaltige Entwicklung und bekämpft soziale Ausgrenzung. Im Förderzeitraum 2021-2027 stehen für diese Aufgaben insgesamt 322,3 Mrd. Euro im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) zur Verfügung, von denen Deutschland rund 21 Mrd. Euro erhält.\r\nDer 9. Kohäsionsbericht der Europäischen Kommission vom 27. April 2024 unterstreicht den Erfolg der Kohäsionspolitik. Mit zunehmender Effizienz wurde das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen in den letzten Jahren weiter abgebaut und der EU-Binnenmarkt trotz vielfältiger Krisen weiter gestärkt. Allerdings wird auch Reformbedarf skizziert. Reformbedarf ist angesichts des hohen Grades an Komplexität der Strukturfondsverordnungen sowie einer wachsenden Aufgabenfülle auch aus unserer Sicht dringend geboten.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, setzen wir uns dafür ein, die Kohäsionspolitik zukunftsfest zu machen. Unsere Empfehlungen sind im Wesentlichen:\r\n• Angesichts wachsender Aufgaben die Kohäsionspolitik wirksamer und effizienter machen,\r\n• beim Übergang zwischen Förderperioden etablierte und erfolgreiche Verfahren beibehalten,\r\n• bei der Verwaltung der Mittel die Regionen stärken und dezentrale Strukturen festigen.\r\n• Vereinfachungen im Regulierungssystem der ESIF umsetzen.\r\n\r\nZiel muss es sein, die erfolgreiche Kohäsionspolitik nicht nur fortzuführen, sondern wirksamer zu gestalten. Es gilt, das volle Potenzial einer jeden europäischen Region auszuschöpfen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Resilienz der gesamten Europäischen Union zu stärken.\r\nIn Deutschland basiert die Umsetzung der Kohäsionspolitik auf den bewährten dezentralen Strukturen der regionalen Förderbanken. Diese dezentralen Strukturen in Verbindung mit Erfahrung und Fachkenntnissen sind innerhalb Deutschlands entscheidend für den erfolgreichen Einsatz der EU-Förderprogramme und die nachhaltige regionale Entwicklung.\r\nII.\r\nRegionale Strukturen als Erfolgsgaranten der Kohäsionspolitik in Deutschland\r\nDie Europäische Kommission kündigt an, die Kohäsionspolitik an der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und damit zentralistischer sowie leistungsbasierter auszurichten. Das sorgt für Verunsicherung bei vielen Beteiligten. Besonders problematisch ist das Fehlen von konkreten Informationen, wie dieses Instrument z.B. in das bestehende ESIF-System integriert werden könnte. Eine stärkere Zentralisierung könnte die spezifischen Bedürfnisse der Regionen im schlimmsten Falle untergraben und die Partizipationsmöglichkeiten der Kommunen und Bürgerinnen und Bürger einschränken.\r\nDas in Deutschland etablierte System zur Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) mit seinen 16 regionalen operationellen Programmen und einem nationalen operationellen Programm (nur ESF+) trägt den spezifischen regionalen Bedürfnissen Rechnung und ermöglicht eine maßgeschneiderte und effektive Verwendung der Fördermittel.\r\nDie Funktionsweise der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF):\r\nDie ARF stellt Finanzmittel in Form von Zuschüssen und Darlehen bereit, um Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen in den Bereichen Klima, Digitalisierung und Resilienz zu unterstützen. Jeder Mitgliedstaat entwickelt einen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (in Deutschland: DARP), der von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss, um Mittel aus der ARF zu erhalten. Die Auszahlung von Mitteln aus der ARF erfolgt an die EU-Mitgliedstaaten gemäß den im DARP festgelegten Bedingungen und Zielen. Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung dieser Pläne und prüft, ob die darin enthaltenen Reformen und Investitionen den vereinbarten Kriterien entsprechen. Die Auszahlung von Mitteln erfolgt in Phasen, abhängig vom Fortschritt bei der Umsetzung der im Plan festgelegten Maßnahmen und Reformen. Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßige Fortschrittsberichte vorlegen, um den Erhalt von Mitteln sicherzustellen.\r\n\r\nDie regionalen operationellen Programme sind eine wichtige Basis für den Erfolg der Kohäsionspolitik in Deutschland:\r\n•\r\nRegionale Bedürfnisse:\r\nJedes Bundesland in Deutschland hat seine eigenen spezifischen Bedürfnisse, Herausforderungen und Potenziale. Die regionale Erstellung der operationellen Programme ermöglicht eine maßgeschneiderte Planung und Umsetzung von Fördermaßnahmen, die den lokalen Bedingungen gerecht werden.\r\n•\r\nSubsidiaritätsprinzip:\r\nDas Subsidiaritätsprinzip der EU besagt, dass Entscheidungen auf der Ebene getroffen werden sollten, die ihnen am nächsten steht und am besten geeignet ist, Entscheidungen effektiv umzusetzen. Durch die dezentralisierte Erstellung der operationellen Programme können die Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet werden. Lokale Akteure haben zudem tiefgreifende Kenntnisse über die spezifischen Herausforderungen und Bedürfnisse vor Ort. Sie können daher dazu beitragen, dass die Mittel zielgerichteter eingesetzt werden.\r\n•\r\nPartizipation und Demokratie:\r\nDie Beteiligung der Bundesländer, der kommunalen Ebenen sowie anderer relevanter Interessengruppen an der Erstellung der operationellen Programme ermöglicht eine breitere Partizipation und trägt zur demokratischen Legitimation bei. Projekte, die unter aktiver Beteiligung lokaler Akteure entwickelt und umgesetzt werden, stoßen in der Regel auf höhere Akzeptanz in der Bevölkerung. Dies erhöht die Erfolgschancen der Maßnahmen, da die Bürgerinnen und Bürger eher bereit sind, Veränderungen mitzutragen und sich aktiv einzubringen.\r\n•\r\nFörderung der lokalen Verantwortung und Nachhaltigkeit:\r\nDurch die Beteiligung auf lokaler Ebene wird auch die Verantwortung für die nachhaltige Nutzung der EU-Fördermittel gestärkt. Lokale Behörden und Organisationen entwickeln ein starkes Bewusstsein für den wirtschaftlichen und sozialen Wert der Projekte und streben eine langfristige positive Entwicklung ihrer Gemeinschaft an.\r\nIII.\r\nVereinfachungen in Kohäsionspolitik nötig\r\nAuf Grundlage der Erfahrungen aller bisherigen Förderperioden und mit Blick auf die Vorbereitung und Ausgestaltung der nächsten Förderperiode post 2027 weisen wir auf grundlegende Aspekte hin, die für eine höhere Wirksamkeit der Kohäsionspolitik unabdingbar sind.\r\n\r\n•\r\nKontinuität:\r\nBei der Ausgestaltung der nächsten Förderperiode sollte auf die Konsistenz der Programme und der verwendeten Begriffe geachtet werden. Dies trägt dazu bei, dass die Ziele und Maßnahmen der verschiedenen Fonds und Programme einheitlich verstanden werden. Eine klare und konsistente Terminologie sowie eine nahtlose Integration von Programmen erhöhen den Wirkungsgrad von Förderprogrammen. Auch wenn als Maxime vor jeder neuen Förderperiode „Vereinfachung“ und „Flexibilisierung“ steht, wurde dieses Ziel gemäß den Erfahrungen in den deutschen Förderbanken bislang nicht erreicht.\r\n•\r\nMehr Effizienz durch Bürokratieabbau:\r\nDie EU-Strukturfonds sind durch eine Vielzahl von komplexen Regelungen und Vorschriften gekennzeichnet, z.B. detaillierte Anforderungen an die Dokumentation, Berichterstattung und Evaluierung der Projekte. Diese Komplexität verlangsamt die Prozessgeschwindigkeit und belastet Verwaltungsbehörden und Begünstigte. Die Vereinfachung der administrativen Verfahren sollte daher oberste Priorität haben. Antrags- und Berichtsverfahren sollten vereinfacht werden, indem digitale Lösungen stärker gefördert werden. Dies würde Zeit und Ressourcen schonen, die für die Verwaltung der Fonds aufgewendet werden und sicherstellen, dass mehr Geld tatsächlich in die Projekte fließt.\r\n•\r\nFlexibilität:\r\nMehr Flexibilität bei der Mittelverwendung würde den Regionen ermöglichen, spezifische Bedürfnisse und Prioritäten vor Ort stärker zu berücksichtigen und auch strategischere Investitionen zu tätigen. Auch erfordern Änderungen in politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Rahmenbedingungen oft schnelle Anpassungen in der Projektplanung und -durchführung, was eine flexible Handhabung der Fonds notwendig macht. Dadurch könnte auf lokale Gegebenheiten besser reagiert werden.\r\n•\r\nInnovation und Nachhaltigkeit:\r\nDie Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit ist ein Kernaspekt der europäischen Kohäsionspolitik. Insbesondere beim Nachweis bzw. den Kriterien und Messgrößen, wann eine Förderung als „nachhaltig“ gilt, gibt es erheblichen Klarstellungsbedarf.\r\n•\r\nAusrichtung und Koordination:\r\nDurch eine bessere Koordination zwischen den verschiedenen EU-Fonds und -Programmen könnten Mittel effektiver genutzt werden und passgenauer auf unterschiedliche Bedarfe und Zielstellungen abstellen.\r\n\r\nIV.\r\nEtablierte und erfolgreiche Verfahren beibehalten\r\nDer Übergang von einer Förderperiode zur nächsten war in der Vergangenheit stets von zahlreichen Veränderungen in Bezug auf Regelungen und Verfahren geprägt. Das führte regelmäßig zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und zum Teil auch zu Doppelbelastungen. Des Weiteren bestehen in der Verwaltung, Kontrolle sowie bei Prüfungen und dem Abschluss von Projekten diverse Schwierigkeiten, die mit Blick auf die Förderperiode 2028-2034 der dringenden Abhilfe bedürfen.\r\n1.\r\nNeuprogrammierung von Förderprogrammen:\r\nDie Neuprogrammierung findet jeweils im Zeitraum einer laufenden Förderperiode statt, in welcher die öffentliche Verwaltung mit der Administration des laufenden Programms stark beschäftigt ist. Weitere komplexe Anforderungen im Rahmen der Neuprogrammierung binden demnach erhebliche Kapazitäten und erschweren eine ordnungsgemäße Fortführung oder den Abschluss der auslaufenden Periode. Also sollten im Laufe einer Förderperiode solide eingespielte Verfahren beibehalten werden, z.B. hinsichtlich der Datenanforderungen und deren Übermittlung. Wenn wie bisher alle sieben Jahre neue Anforderungen gestellt werden und gleichzeitig eine Reduzierung der Mittel für die technische Hilfe erfolgt, dann ist dies eine erhebliche Belastung für die öffentliche Verwaltung sowie auch für die Förderbanken. Die Komplexität der Regelungen hat bereits heute einen Grad erreicht, der nicht zuletzt im Sinne einer effizienten Verwendung der europäischen Strukturmittel nicht weiter erhöht werden sollte.\r\nDaher sollten bei der Erstellung der Verordnungen für die Förderperiode 2028 - 2034 folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:\r\n•\r\nBewährte Verfahren beibehalten:\r\nEtablierte Verfahrensweisen sollten nur im Ausnahmefall geändert werden. Mögliche Änderungen sollten immer die Erfahrungswerte aus der Praxis berücksichtigen und unter Abwägung des potenziellen Nutzens gegen die Zusatzbelastung für die Verwaltung erfolgen.\r\n•\r\nESIF-Verordnungen:\r\nTechnische Regelungen, wie Arten und Zeitpunkte der Berichterstattungen, Quartalsberichte, Jahresberichte, Einreichung der Abschlussunterlagen, der Umfang der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten etc., sollten in ein förderperiodenunabhängiges Regelungssystem überführt werden. Bislang sind sie Bestandteil der sich alle sieben Jahre ändernden ESIF-Verordnungen.\r\n•\r\nFinanzinstrumente:\r\nTechnische Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung und Umsetzung von Finanzinstrumenten sollten auch aus den sich alle sieben Jahre ändernden ESIF-\r\nSeite 6/7\r\nVerordnungen herausgelöst werden. Stattdessen sollten diese in einem gesonderten Dokument zusammengefasst werden.\r\nEine Berücksichtigung der vorgenannten Empfehlungen könnte eine Verstetigung von erfolgreichen Modellen der Umsetzung von Beteiligungs-, Darlehens- und Garantiefonds erreicht werden, ohne dass alle sieben Jahre ein umfangreiches Studium der neuen Regelungen sowie die Anpassung von bewährten Prozessen und Dokumenten erfolgen muss.\r\n2.\r\nVerwaltungsaufwand:\r\nDie Vergangenheit hat gezeigt, dass die Förderperioden nicht zuletzt aufgrund der komplexen Gesetzgebung und Regelungen nur mit erheblichen Verzögerungen beginnen können. So wurden die ESIF-Verordnungen der Förderperiode 2021-2027 erst Mitte des Jahres 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und regionale Programme konnten erst mit einem Jahr Verzögerung genehmigt werden.\r\nEs ist auch kein Einzelfall, dass die offizielle Eröffnung der jetzt laufenden Förderperiode 2021-2027 in einigen europäischen Regionen erst im Oktober 2023 stattfinden konnte – also mit fast drei Jahren Verspätung. Planung, Ausschreibung von Bauleistungen, die Umsetzung und der Abschluss großer (Infrastruktur-) Vorhaben benötigen erheblich mehr Zeit als noch vom Zeitraum der Förderperiode bis zum Abschluss übrigbleibt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vereinbarten politischen Zielen der EU-Fonds.\r\nDie Gesetzgebung muss aus unserer Sicht gewährleisten, dass die endgültigen Verordnungstexte vor Beginn einer Förderperiode veröffentlicht werden, damit die regionalen Programme zeitnah nach Beginn der Fördereriode genehmigt werden können. Ein ständiges „Mitprogrammieren“ parallel zu in Überarbeitung befindlichen ESIF-Verordnungstexten, nur um kurz nach der späten Veröffentlichung der Verordnungstexte ein regionales Programm einreichen zu können, bindet regional erhebliche Kapazitäten, die für die Umsetzung und den Abschluss der auslaufenden vorhergehenden Förderperiode benötigt werden.\r\nDas derzeit wenig flexible System - mit einer alle sieben Jahre stattfindenden Erhöhung der Komplexität - hat u.a. zur Folge, dass größere Vorhaben, wie bspw. Infrastrukturprojekte mit einem finanziellen Umfang von mehreren Millionen Euro, nur mit dem Risiko EU-kofinanziert werden können, Restausgaben derartiger Vorhaben nach Abschluss der Förderperiode rein national finanzieren zu müssen. Auch kleinere Vorhaben können so nur mit erheblichem Aufwand bis zum Abschluss der Förderperiode umgesetzt und verwaltungsrechtlich abgeschlossen werden.\r\nWeiterhin sollten Zeiträume der Geltung von beihilferechtlichen Regelungen mit den Zeiträumen der Förderperiode harmonisiert werden. Derzeit ist dies bspw. bei der allgemeinen De-minimis-Verordnung (VO 1407/2013) und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) nicht der Fall. Im Ergebnis sind Förderregelungen wie Richtlinien und Fördergrundsätze im Laufe einer\r\nPeriode anzupassen, was eine effektive Programmumsetzung erheblich erschwert und in der öffentlichen Verwaltung und in den Förderbanken zusätzliche Kapazitäten bindet bzw. erfordert. Hier sollte das Verfahren aus der Landwirtschaftsförderung des ELER auch für den EFRE und den ESF angestrebt werden, wonach mit der Genehmigung der Programme auch eine beihilferechtliche Vereinbarkeit über die gesamte Förderperiode bestätigt wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-18"}]},{"statementNumber":"SG2406040058","regulatoryProjectNumber":"RV0008860","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/cf/322847/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040058.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Herren Staatssekretäre,\r\nSehr geehrter Herr Dr. Bösinger, sehr geehrter Herr Dr. Nimmermann, sehr geehrter Herr Dr. Toncar,\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe Immobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch Silke Stremlau als Vorsitzende zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden.\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt.\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen.\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite.\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte.\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur Koordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung.\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen,\r\nSusann Bollmann Dr. Christine Lemaitre Mitglied Geschäftsleitung, DENEFF Geschäftsführender Vorstand DGNB e.V.\r\nKarolin Schriever \r\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. für Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nMatthias Kopp\r\nDirector Sustainable Finance  WWF Deutschland \r\nAygül Özkan\r\nHauptgeschäftsführerin Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"statementNumber":"SG2407010027","regulatoryProjectNumber":"RV0008861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/40/328380/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär Thoms,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-knüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduktive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verantwortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht entstehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehören bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Verdachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleichtert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internetplattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügerischen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Gesetzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\n\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die\r\naußerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und\r\nerhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“\r\nStandort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der\r\nAusschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Bewusstsein\r\nfür Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsverkehr\r\nhinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu erhöhen\r\nDie Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovorsorge\r\nund damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkungen\r\nim Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der\r\nDiskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für\r\ndie verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die\r\nBetrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in\r\ndiesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterungen\r\nstehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"statementNumber":"SG2507020005","regulatoryProjectNumber":"RV0008861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/97/574464/Stellungnahme-Gutachten-SG2507020005.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie \r\nBerlin, 14. März 2025 \r\nFederführer: Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 | 10178 Berlin Telefon: +49 30 1663-0 https://die-dk.de \r\nZusammenfassung \r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E unterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben. \r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen. \r\n. Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger-und Kundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E. \r\n. Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren könnten. \r\n. EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich, inwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende Aspekte: \r\n. E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur Übertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer von E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen. \r\n. Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche Regelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht anwendbar sein. \r\n. Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen Verschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token zugeschnitten. \r\n. Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von E-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht. \r\n\r\n\r\nEinführung \r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der Vertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den Anforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen. \r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den Anwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben. \r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen. \r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung von E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48 Abs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende EU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie (EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token. Betroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von E-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als „Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland wurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt. \r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese Verordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR), \r\n1 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur \r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, \r\nABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. 2 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im \r\nBinnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie \r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35. 3 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, \r\nzur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD). 4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung \r\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD). 5 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und \r\nBeaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung \r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. \r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48 ff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token anbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR. \r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur Überarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik einer Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl. Erwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des „Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des Massenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für erforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8 PSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von E-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung. \r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster Lesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor, Zahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder Abwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu unterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich zu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt unklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der MiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen. \r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierig­keiten zwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“ gebeten.7 \r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer Doppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender Aufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden wird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der beiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen \r\n6 Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt \r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD)); \r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste \r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG \r\n21.2.2024 -(COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)). 7 DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224. \r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren würden. \r\n\r\n\r\n\r\nEine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit (ausgewählte Beispiele) \r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen oftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von einer Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von Kooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren Synergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten. \r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung von MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten könnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden: \r\n\r\nKundengeldsicherung \r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird, ob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr den gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute. \r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach dieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende Bedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden. \r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem Marktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche Kundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR dürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch eine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des Art. 8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden könnte, ausscheidet. \r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten des Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu denen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a) MiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR ausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die Vorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an E-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist auch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der allgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die mindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der MiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit dem Art. 54 MiCAR abweichen will. \r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen. Gleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen. Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung. \r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten der Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen. \r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen der geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10 Abs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2 Nr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen aus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht für alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei der Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine vergleichbare Vorgabe. \r\n\r\nEigenmittelberechnung \r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage der Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass \r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw. Art. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden. Gleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen. \r\n8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1. \r\n\r\nStarke Kundenauthentifizierung \r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B. Kryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des Art. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in ihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden (siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“). \r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer führen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger-und Kundenschutz auswirken. Denn bei Verstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche Sanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für unautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die weitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75 Abs. 8 MiCAR. \r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts dieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token für Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese Kunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb der EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der Einführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR). \r\n\r\nDatenzugangsschnittstelle \r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt und verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die Klärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom Kryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine Wallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“). \r\n\r\n\r\nAbgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld \r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar, die als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden. \r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren „Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein Rücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4 MiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-Token zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der Parteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im Wege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele Voraussetzungen haben. \r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist jedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie. \r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der Distributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die Definition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen „Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die MiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt es sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR). \r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes Register, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle Netzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch kryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden („Chain“). \r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn diese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten zwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären. \r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären beschränkt sind. \r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher das Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden. \r\n9 E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem \r\nEmittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen \r\nnatürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E). \r\nHierzu im Einzelnen: \r\n\r\nDie Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären \r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten, nämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer Blockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige Nutzeradresse zugeordnet. \r\n\r\nBlockchain-Transaktion Bei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-Netzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die Zuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese Zuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain nachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID (sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann. Die Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende Individualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie. \r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen Schlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel (sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private Key) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende alphanumerische Zeichenfolge. \r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender-und Empfängeradresse, die im Blockchain-Netzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key verknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem Private Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand derer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass der Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht möglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher faktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token. \r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet ist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit einiger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch hochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses Geschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR regulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese Kryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den Wallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen. \r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln des gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese Konsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen Stand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen Übertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und gewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das Umschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen konsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit seinem Private Key über den Token verfügen. \r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten, manipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen. \r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang durchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag der Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet. \r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu begreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form der Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-Token mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer Geldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht, folgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als „elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen und für Zahlungen verwendet werden. \r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie -im Gegensatz zu reinen Zahlungsinformationen -den ihnen zugeordneten Wert tatsächlich enthalten. \r\n\r\nVergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld Will man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem Wesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw. besitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar. \r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem E-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird \r\n(z. B. PayPal). \r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und Dienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als \r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem Chip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der individuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem Server oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem Händlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und der angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag über ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und die Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert. \r\nEs findet also -ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token -ein unmittelbarer Werttransfer durch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen Karteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess involviert ist. \r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN) eingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust der Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im Regelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten Werteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist. \r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key verloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token nicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-Token gleichzusetzen. \r\n\r\nUnterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer \r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen anderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form von Bargeld. \r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich Zahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den beteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden verringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies setzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in den Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu verarbeiten. \r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von Zahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag. \r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten Interbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die einheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen. \r\n\r\nUnterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein direkter Werttransfer \r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen Infrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr nahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann kontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim Buchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die Veränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind. \r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt. \r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass die E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen Intermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden E-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung. \r\n\r\n\r\nEine Wallet ist kein „Zahlungskonto“ \r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des „Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem die Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese Regelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld zugeschnitten. \r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in der er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“ \r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. \r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. \r\n\r\nDer Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht vergleichbar \r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“. \r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“ voraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder Verbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das „Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt. \r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen Dritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich sein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgt werden können. \r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich \r\n-wie ausgeführt -bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. \r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E. \r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in Form von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder Berichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. \r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als Teil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu begreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein Kryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der Kunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion mittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key anschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über den Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch. \r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung als mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen. \r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-Token auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der Führung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld der Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber von E-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber verwahrt. \r\n\r\nDie namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang mit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten \r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser Voraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf Schwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als „Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll. \r\nDie Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen. \r\nSoweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine alphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine namentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in sogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der Verwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im Außenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden, während die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes Buchungs-bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“). \r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn Kryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre Kunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos als „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per se der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient. \r\n\r\nDer Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen \r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“. \r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSR­E). Unter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach Auslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene oder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass dieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn ein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen (Erwägungsgrund 20 PSR-E). \r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit E-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen Schlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die Verwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-Token ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token rechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische Interoperabilität zwischen Token und Wallet. \r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein (internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der Voraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von Dritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann. \r\n\r\nHaftungs-und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf E-Geld-Token zugeschnitten \r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der Übertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der technischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht Mechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung unautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen bei Kryptotransaktionen nicht. \r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen Empfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur Wiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht anwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den fälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des ursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch führen. \r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur Anwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die Fehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges Organisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen Empfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann. \r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen Zahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede müssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in der Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden. \r\n\r\nWeitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet \r\n. Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden sind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer Wallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil dieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die MiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR (Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind erlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten Pflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR). \r\n. Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens mit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre auch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen Eigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft subsumieren lassen. \r\n\r\n\r\nRegulatorische Ungleichbehandlung mit vermögenswertereferenzierten Token \r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token regulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswerte­referenzierten Token handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR). \r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die nicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind. Denn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-Geld­Stellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025  \r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-Token beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht ausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf den Euro). \r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine Verweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2 verweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem MiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen des PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man einen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d. Art. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde. \r\n**** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2406060020","regulatoryProjectNumber":"RV0008863","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/64/322851/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060020.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Erweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie)\r\na) Erweiterung in räumlicher Hinsicht\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und führt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden sollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das Parlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in einem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der Unternehmer niedergelassen ist.\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich freiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen.\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche\r\nErweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere\r\nspezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie zusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht heranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder auch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende Rolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser Herausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen unterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung des europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer Vorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale Zuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu schließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen gesenkt werden.\r\nb) Erweiterung in materieller Hinsicht\r\naa) Art. 2 Abs. 1 lit. a \r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle erfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen ausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an klarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der vorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie\r\nbinden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer\r\nGeltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem Abschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder\r\nmanipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken wird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes Problem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die Zuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im Finanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen Konfliktes ausgerichtet.\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer Techniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige Teilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei Vollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein Unternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen irreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da es damit einen Präzedenzfall schaffen würde.\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden.\r\nbb) Art. 2 Abs. 1 lit. b\r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte abdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe. Die Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits\r\nauf Bedenken.\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf Zugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine unverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen Ländern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer bestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im Schlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde.\r\nAuch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden, vor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum\r\nSchlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere, spezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind nicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren Spezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil der Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der gegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn\r\nbei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug\r\nherangezogen werden soll.\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten Problemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n2. Vereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie)\r\na) Art. 5 Abs. 1\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu ASVerfahren\r\nzu erleichtern.\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucherrechtsorientierung von AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des jeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens entgegensteht.\r\nb) Art. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem\r\nMitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte.\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\nc) Art. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu gestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren, was im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem, ob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein niedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu\r\ntragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\nd) Art. 5 Abs. 8\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese - insbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten Frist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, gewährt werden.\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine Verpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist.\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage einzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich entsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen Pflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere kleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre es zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung zugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils individuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens auszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht nachvollzogen werden kann.\r\n3. Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme überwachen.\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine Befähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und Präsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie Hochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen beruflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher an, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen\r\nwieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu beschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind.\r\n4. Effektivität (Art. 8 der Richtlinie)\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv sind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nbeide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein und das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der alternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie\r\n2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien auf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“, steht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen. Die Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben müssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu kommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende Organisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die ASStellen\r\nin der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des Verfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte daher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n5. Erklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der Unternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen Vorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten Parteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von Unternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren ermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das Gegenteil bewirken.\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis – erläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können. Vor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen Art. 11a abgesehen sehen.\r\n6. Information der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie)\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die\r\nInformationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten Informationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden müssen.\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge erfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen Informationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format (21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der Daten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in Anspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten\r\nfür den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt somit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete Streitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter, sondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht nur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken, besteht keinerlei Notwendigkeit.\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden, eine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von ASVerfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden sollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies nicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege eines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch für Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon bereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des Verfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens), stellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten ASKontaktstelle dar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu bewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c)) kritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an deren Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die sich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n7. Unterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen\r\nUnterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt um einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende ASVerfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\n\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren Verfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2 einzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie maschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die Schriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der vom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der Grundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder\r\nder AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw. Personalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten führen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt, wäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so dass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des Schlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in entscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar Haftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung\r\njedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet. Laut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle\r\ndes Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Soweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in\r\ndem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des Parlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden Streitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener Verfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner Wahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen Unternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der Unternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der Freiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer angemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie einer ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von Übersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer weiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n8. Allgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen.\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung weichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren erweitert werden.\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Änderungsbedarf:\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als\r\nVerbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der\r\nanerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV\r\ni.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung hinaus.\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und\r\nWirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die\r\nVerpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf elektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des RichtlinienÄnderungsvorschlags offen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es dürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die Verpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden.\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die jeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die vorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den Mitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in geeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n9. Kooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über\r\nVerbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der Richtlinie)\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das Parlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein sollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere Geschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts, dass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie gegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein\r\naufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken an die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer Verbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des\r\nPflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer Verbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Unternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der Lebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an eine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne anzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der Verbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum vorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung nehmen konnte, ist nicht legitim.\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten innerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in Art. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer Verbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den nationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der Verbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n10. Mitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\na) Art. 19 Abs. 3 lit. d\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden soll, sehen wir höchst kritisch.\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu unbestimmt.\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf\r\nSchlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht bindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies unterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt, das Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund der Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern.\r\nNicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die Bereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden. Es besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig sein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf Kontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien übereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Mehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und\r\n„unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten.\r\nUnbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung vorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit vertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\nb) Art. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale Behörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht\r\nund die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen\r\nverringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im Rahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der Richtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die Bearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und halten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die Bereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar\r\ndes Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis zum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade zum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw. Schlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.\r\n11. Rolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline)\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die Funktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie zu überwachen.\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch Tätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe missverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den zuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von Schlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen überprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher durch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und Unternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires, fachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer unsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen, aber auch der zuständigen Behörden führen.\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, wenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von Schlichtungsentscheidungen im Einzelnen durch die zuständige Behörde ist daher u. E. weder erforderlich, noch sachgerecht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n\r\nWir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das angestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden:\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben begrenzen\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.\r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).\r\n\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung).\r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten.\r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI.\r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.\r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.\r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\n\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die\r\n1. groß sind (…),\r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und\r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und\r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)\r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.\r\n\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\n\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben begrenzen Die Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. Es sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). Darüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\n\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD\r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben.\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind Der Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\n\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. Lösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) § 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. Grundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung\r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene\r\n\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\n\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nAnhang zu 1. Artikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) (…) (2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: (a)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; „große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n(b)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; „große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n(c)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\r\n(ii)\r\nfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Abweichend von den Buchstaben (a) und (b).\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; „große“, also (a) und (b) …\r\n(iii)\r\nfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"statementNumber":"SG2406060041","regulatoryProjectNumber":"RV0008864","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/41/322855/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060041.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VÖB-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Etablierung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung halten wir gesamtgesellschaftlich für einen wichtigen Schritt. Zugleich begrüßen wir den Ansatz des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), die Regulierung auf die zielführenden Vorgaben zu fokussieren und den bürokratischen Aufwand auf das „absolut erforderliche Mindestmaß“ zu begrenzen. Das Prinzip „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ und den Verzicht auf ein nationales Goldplating unterstützen wir ausdrücklich. Es ist uns daher sehr wichtig, Ihnen zu den zwei Themen „Anwendungsbereich“ und „Anwendungszeit-punkt“ der Nachhaltigkeitsberichterstattung unsere Sichtweise aufzu- zeigen und diese mit entsprechenden Argumenten zu untermauern.\r\nAnwendungsbereich\r\nWir plädieren dafür, den Anwendungsbereich in Übereinstimmung mit der Bilanzrichtlinie auf CRR-Kreditinstitute zu beziehen und insoweit gemäß dem erklärten Ziel des BMJ keine Ausweitung gegenüber der CSRD vorzu-nehmen. Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Ausnahme von Förderbanken gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Bilanzrichtlinie hat in der CSRD nur eine Relevanz für Nicht-CRR-Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Rechtsform in den An-wendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Bilanzrichtlinie fallen. Das betrifft im nationalen Recht die Rechtsformen AG, KGaA oder GmbH. Große oder kapitalmarktorientierte Förderbanken mit diesen Rechtsformen gibt es in Deutschland nicht, für andere Mitgliedstaaten könnte das eher relevant sein.\r\nStaatliche Aufgabenträger, darunter Förderbanken, fallen auf EU-Ebene weder unter die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) noch unter die neue CSRD. Die CSRD stellt im Kern eine Regulierung der im Wettbewerb stehenden Privatwirtschaft dar. Sie ist im Bankenbereich auf bestimmte Geschäftsbanken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR (VO (EU) 2013/575) („CRR-Kreditinstitute“) ausgerichtet, nicht aber auf die staatlichen Förderbanken.\r\n\r\nDie rechtlich selbständigen Förderbanken des Bundes und der Länder sind durch die europäische Förderbankenausnahme gemäß Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 CRD (RL 2013/36/EU in der aktuell gültigen Fassung der CRD V) von der europäischen Bankenregulierung ausgenommen. Sie sind keine CRR-Kreditinstitute (siehe Begründung zum Risikoreduzierungsgesetz, BT-Drucks. 19/22786, Seiten 127 und 129) und werden daher von der Erweiterung des Anwendungsbereichs der CSRD auf CRR-Kreditinstitute aller Rechtsformen nicht erfasst.\r\nDies vorangestellt, sind wir bislang davon ausgegangen, dass rechtlich selbstständige Förderbanken weder auf EU-Ebene noch nach nationalem Recht vom Anwendungsbereich erfasst werden. Das schließt nicht aus, dass Förderbanken freiwillig Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen.\r\nFörderbanken agieren im Auftrag ihrer öffentlichen Eigentümer und setzen die Förderstrategien des Bundes und der Länder um. Sie stehen nicht im Wettbewerb. Mit ihren Förderangeboten werden staat-liche Anreize gesetzt, um privates Kapital von Geschäftsbanken und Sparkassen für die Investitionen zu mobilisieren, die zur Erfüllung der gesamtgesellschaftlichen Ziele erforderlich sind. Insbesondere unterstützen Förderbanken mit ihren Angeboten die Transformation der Gesellschaft. Diese und andere wichtige Kernaufgaben würden im Rahmen standardisierter CSRD-Berichte nicht adäquat ab-gebildet. Obgleich es sich um reine Berichterstattung handelt, wären Fehlanreize für die künftige Aus-richtung des Fördergeschäfts nicht gänzlich auszuschließen.\r\nVor diesem Hintergrund ist eine adressatengerechte Nachhaltigkeitsberichterstattung auf freiwilliger Basis zielführender, die das Geschäftsmodell der im Auftrag ihrer staatlichen Träger / Eigentümer handelnden Förderbanken berücksichtigt und die nachhaltige Wirkung ihres Handelns aufzeigt. Das wäre jedoch mit der Aufnahme der Förderbanken in den nationalen Anwendungsbereich der CSRD nicht umgesetzt.\r\nEs wäre daher folgerichtig, bezüglich der rechtlich selbstständigen Förderbanken ein nationales Goldplating zu vermeiden und § 340a Abs. 5 Satz 1 HGB-E so zu überarbeiten, dass vom Regelungsgehalt der Norm entsprechend der europarechtlichen Vorgabe nur CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG erfasst werden.\r\nFesthaltend an unseren vorherigen Ausführungen zur Nichtverpflichtung aller rechtlich selbstständigen Förderbanken möchten wir auf die Spezifik des KfW-Konzerns eingehen. Denn er wird aufgrund der bestehenden Investoreninteressen eine CSRD-Berichterstattung basierend auf der spezifischen Sonderkonstellation in der Konzernaufstellung verfolgen. Durch die Nutzung der konzernbefreienden Berichterstattung kann im KfW-Konzern das Gesamtbild gezeigt werden. Der Mehrfachaufwand der separaten Berichterstattungen auf der Ebene der Tochterunternehmen wird vermieden.\r\nGestaffelte Erstanwendung\r\nEbenso gilt es, eine 1:1-Umsetzung beim Anwendungszeitpunkt im nationalen Recht abzubilden. Die Implementierung der CSRD und vor allem die unmittelbare Anwendung der Berichtsstandards (ESRS) sind insbesondere für solche Unternehmen und Institute herausfordernd, die bislang nicht berichts-pflichtig waren und / oder vor der Veröffentlichung des Referentenentwurfes davon ausgegangen\r\nsind, dass die CSRD-Vorgaben auf sie nicht zutreffen, mithin Förderbanken. Daher wäre es wichtig, dass die nationalen Erstanwendungsvorgaben zumindest in dieser Hinsicht die CSRD genau 1:1 um-setzen. Andernfalls würde diesen Unternehmen nur ein signifikant verkürzter Vorbereitungszeitraum im Vergleich zu anderen Verpflichteten zur Verfügung stehen.\r\nDie geplanten nationalen Vorgaben zur Erstanwendung für das Geschäftsjahr 2024 gehen (entgegen der bloßen Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a) CSRD laut Begründung des RefE) über die 1:1-Umsetzung der CSRD hinaus, da in Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 Einführungsgesetz zum HGB (RefE-Fassung) alle KWG-Institute einbezogen werden.\r\nFür die erste Phase der Anwendung bezieht sich Art. 5 Abs. 2 Bst. a) CSRD auf die Definition von Art. 2 Nr. 1 Bilanzrichtlinie. In Art. 2 Nr. 1 Bst. b) Bilanzrichtlinie (im deutschen Recht in § 316a Nr. 2 HGB übernommen) ist die Ausnahme der Förderbanken nach Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 CRD explizit berücksichtigt. Aus unserer Sicht sollte daher Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch dergestalt geändert werden, dass dort lediglich auf Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a HGB Bezug genommen wird, um eine 1:1-Umsetzung der CSRD zu gewährleisten.\r\nGern stehen wir Ihnen bei Fragen zu unserer Stellungnahme bzw. für weitere Diskussionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 61 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.000 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. \r\nDie öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 59 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die Förderbanken im VÖB haben im vergangenen Jahr Förderdarlehen in Höhe von 72 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an (zum Jahresende 2022). Weitere Informationen unter www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"statementNumber":"SG2409170003","regulatoryProjectNumber":"RV0008864","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/78/354582/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170003.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"7 Sustainable Finance\r\nMarktbasierte Lösungen in den\r\neuropäischen Kontext integrieren,\r\nmarktorientierte Regelungen für\r\nGreen-Finance-Produkte, Einbindung\r\nin das Risikomanagement\r\nmit Augenmaß, freiwilliger Rahmen\r\nfür soziale Investitionen.\r\nDurch eine nachhaltige Ausrichtung der Finanzwirtschaft\r\nsollen Kapitalflüsse verstärkt in ökologische und soziale\r\nInvestitionen geleitet, Nachhaltigkeitsrisiken\r\nbesser\r\ngesteuert sowie Umwelt-,\r\nSozial- und Governance-Erwägungen\r\n(ESG) stärker\r\nin Entscheidungsprozesse\r\neinbezogen werden.\r\nDie EU-Taxonomie ist seit\r\ndem 1. Januar 2024 vollständig\r\nanwendbar, und Kreditinstitute\r\nmüssen ihre Taxonomie-Konformitätsquote, die sog.\r\nGreen Asset Ratio (GAR), offenlegen. Der delegierte Rechtsakt\r\nzur GAR soll voraussichtlich 2025 überarbeitet werden.\r\nDas Thema sozialer Investitionen wird frühstens in der kommenden\r\nLegislaturperiode von einer neuen EU-Kommission\r\nab 2025 aufgegriffen werden. Von der Idee der Schaffung\r\neiner sozialen Taxonomie wurde Abstand genommen.\r\nDie Anforderungen an die Offenlegung von ESG-Faktoren\r\neinschließlich deren Integration in den Anlageprozess (Sustainable\r\nFinance Disclosure Regulation – SFDR) gelten seit\r\nMärz 2021. Die dazugehörigen Regulierungsstandards (RTS)\r\nder SFDR sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die SFDR\r\nsoll noch in der laufenden Legislaturperiode überarbeitet\r\nwerden.\r\nDie EU-Kommission hat einen einheitlichen Rechtsrahmen\r\nund einen europaweiten Marktstandard (EU Green Bond\r\nStandard – EUGBS) für nachhaltige Anleihen verabschiedet,\r\nder ab dem 21. Dezember 2024 anwendbar ist. Eine Nutzung\r\ndes Labels „EuGB“, das an die EU-Taxonomie anknüpft und\r\nals Goldstandard in diesem Marktsegment fungieren soll,\r\nbleibt freiwillig.\r\nAm 15. Dezember 2023 veröffentlichte die Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Bericht zu grünen\r\nKrediten und Hypotheken. Darin empfiehlt sie der EU-Kommission\r\ndie Schaffung einer einheitlichen Definition grüner\r\nKredite auf Basis der Mittelverwendung und in Anlehnung\r\nan die EU-Taxonomie sowie eines freiwilligen Labels für\r\ngrüne Kredite, analog zum EUGBS. Parallel dazu spricht\r\nsich die EBA dafür aus, im Rahmen der anstehenden\r\nÜberarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Mortgage\r\nCredit Directive) das Konzept grüner Hypotheken zu\r\nverankern.\r\nMit der Überarbeitung des Bankenpaketes (CRR III/CRD VI)\r\nfließen ESG-Risiken in sämtliche institutsinterne Prozesse\r\nein. Die EBA hat gemäß ihrem Mandat in Art. 87 a Abs. 5 CRD\r\nbereits am 18. Januar 2024 Leitlinien zum Management von\r\nESG-Risiken mit Mindeststandards und Referenzmethoden\r\nzur Konsultation gestellt. Sie geht auch auf die Inhalte der\r\nnach Art. 76 Abs. 2 CRD zu erstellenden Übergangspläne ein.\r\nZur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Eigenkapitalregime\r\nder ersten Säule wird die EBA bis Ende 2025 weitere\r\nArbeiten durchführen. Bis Dezember 2024 soll sie zunächst\r\nuntersuchen, ob eine standardisierte Methode eingeführt\r\nwerden könnte, um die mit ESG-Risiken behafteten Positionen\r\nfür jede Forderungsklasse zu ermitteln und zu qualifizieren.\r\nBis Ende 2025 soll die EBA dann ihre Ergebnisse\r\nzur Überprüfung des tatsächlichen Ausfallrisikos der auf\r\nESG-Risiken bezogenen Positionen und zu einer möglichen\r\nÜberarbeitung der Regelungen vorlegen.\r\nIm aufsichtlichen Säule-3-Bericht geben große CRR-Kreditinstitute\r\nbereits Informationen zu ESG-Risiken an. Der\r\nAnwendungsbereich wird mit der CRR III ausgedehnt, der\r\nEBA-Standard soll Ende 2024 unter Berücksichtigung der\r\nKonsultation des Baseler Ausschusses zur Offenlegung\r\nklimabezogener Risiken überarbeitet werden.\r\nDie Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\n(Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD)\r\ntrat am 5. Januar 2023 in Kraft. Das erste Set detaillierter\r\nBerichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards\r\n– ESRS) ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Der\r\nStandard für kapitalmarktorientierte KMU (LSME) und SNCI\r\nsowie der freiwillige Standard für KMU (VSME) wurden am\r\n22. Januar 2024 von der EFRAG zur Konsultation veröffentlicht\r\nund werden Ende 2024 / Anfang 2025 finalisiert. Die\r\nsektoralen Standards wurden auf das Jahr 2026 verschoben.\r\nDas EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence\r\nDirective – CSDDD) wurde am 24. Mai 2024 final vom\r\nMinisterrat verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten werden\r\nnach der noch ausstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt\r\nder EU zwei Jahre Zeit haben, das Gesetz in nationales Recht\r\nzu überführen. Die Anwendung erfolgt stufenweise von 2027\r\nbis 2029, abhängig von Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz.\r\nAm 5. Februar 2024 wurde im Trilog zum Verordnungsvorschlag\r\nzu ESG-Ratinganbietern eine Einigung erzielt. Die Verordnung\r\nwird 18 Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung\r\nkommen. Das Zulassungserfordernis für ESG-Ratinganbieter\r\ngreift vier Monate nach Anwendbarkeit.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir unterstützen nachdrücklich, dass vor dem Hintergrund\r\ndes Krieges in der Ukraine und der Energiekrise\r\nim Rahmen von langfristigen Konjunkturprogrammen\r\nNachhaltigkeitserwägungen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes\r\nDeutschland aufgegriffen werden. Dies gilt\r\ninsbesondere für die Stärkung des Gesundheits- und\r\nBildungswesens und die Bereitstellung von klimafreundlichen\r\nInfrastrukturen und Leitindustrien.\r\n• Wir sehen Bedarf an einheitlichen sektorspezifischen\r\nTransitionspfaden sowie einer darauf aufsetzenden wirtschafts-,\r\numwelt- und fiskalpolitischen Flankierung.\r\n• Wir sind der Überzeugung, dass ein breiter Nachhaltigkeitsansatz\r\nnotwendig ist, und sprechen uns daher für\r\neinen freiwilligen Rahmen für soziale Investitionen aus.\r\n• Wir setzen uns für eine Beachtung der Besonderheiten des\r\ndeutschen Kreditmarktes bei der Entwicklung von Transparenzanforderungen\r\nfür Banken ein. Die Aussagekraft der\r\nverpflichtenden Taxonomiequoten, vornehmlich der GAR,\r\nist aufgrund methodischer Schwächen derzeit begrenzt.\r\nWir unterstützen daher die Planung der EU-Kommission,\r\ndiese zu überarbeiten.\r\n• Wir halten die Priorisierung der Leitlinien für die Umsetzung\r\nbestehender CSRD-/ESRS-Vorgaben sowie eine\r\nBest-Effort-Offenlegung für sinnvoll. Grundsätzlich sollte\r\neine stärkere Anlehnung an internationale Initiativen\r\nweiter angestrebt werden.\r\n• Wir unterstützen die Vermeidung von Überschneidungen\r\nbei Konsultationen sowie von doppelten Berichtspflichten\r\nnachdrücklich. Neue Auslegungen sollen außerhalb\r\nder üblichen Berichtserstellungszeiträume veröffentlicht\r\nwerden.\r\n• Wir sind überzeugt, dass einheitliche, wissenschaftsbasierte\r\nStandards für nachhaltige Finanzprodukte die\r\nTransparenz für Investoren erhöhen, Unklarheiten seitens\r\nder Emittenten abbauen und langfristig zum Marktwachstum\r\nbeitragen können. Der Etablierung des europaweiten\r\nGreen Bond Standard stehen wir sehr positiv gegenüber.\r\nVor allem begrüßen wir die freiwillige Natur des Standards.\r\nFür eine breite Anwendung des EUGBS im Markt\r\nfehlen aktuell jedoch taxonomiekonforme Projekte.\r\n• Wir begrüßen die EBA-Position, sich dem Thema ESGRisiken\r\nschrittweise zu nähern; insbesondere setzen wir\r\nuns für längere Umsetzungszeiträume ein, da geeignete\r\nVerfahren und Methoden noch entwickelt werden müssen.\r\nDarüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass\r\nsich die bankenaufsichtlichen Kapitalanforderungen für\r\nKreditrisiken allein am Ausfallrisiko eines Kredites orientieren\r\nsollten. Dafür, dass „grüne“ Kredite mit einem\r\nniedrigeren und „braune“ Kredite mit einem höheren\r\nAusfallrisiko verbunden sind, gibt es derzeit keine empirischen\r\nBelege.\r\n• Wir begrüßen die Arbeit von EBA und EU-Kommission an\r\nGreen Loans, sprechen uns aber klar für einen freiwilligen\r\nRahmen aus, der sich nicht ausschließlich an der EU-Taxonomie\r\norientiert. In diesem Zusammenhang weisen\r\nwir auf die Themen Transitions- und KMU-Finanzierung\r\nhin, die von der EU-Taxonomie nicht adressiert werden.\r\nWeiterhin begrüßen wir, dass die EBA in ihrem Bericht\r\nFlexibilität betont und die Berücksichtigung bestehender\r\nMarktlösungen empfiehlt.\r\n• Wir unterstützen zielgerichtete Garantierahmen der Bundesregierung\r\nfür nachhaltige Finanzierungen, vor allem\r\nfür den Umbau der kommunalen Energieinfrastruktur."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2409170005","regulatoryProjectNumber":"RV0008864","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/3d/354584/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RegE des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability\r\nReporting Directive (CSRD)\r\nhier: Bitte um Verweiskorrektur und Klarstellung\r\nSehr geehrter ,\r\nin dem vorliegenden RegE des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate\r\nSustainability Reporting Directive (CSRD) bezieht sich die Bundesregierung\r\nauf das von der CSRD eingeführte Mitgliedstaatenwahlrecht und hat\r\nim Einklang mit den Länderstellungnahmen eine grundsätzliche Nichterfassung\r\nder Förderbanken (bis auf kapitalmarktorientierte Förderbanken\r\nmit einer Bilanzsumme ab 300 Mrd. EUR) vorgesehen.\r\nDiese Regelung zu den Förderbanken findet sich in § 340a Abs. 5 letzter\r\nSatz HGB-RegE in Bezug auf die Einzelberichterstattung. Statt Verweis\r\nauf die CRD (Richtlinie 2013/36/EU) wurde versehentlich auf die Bilanzrichtlinie\r\n(Richtlinie 2013/34/EU) Bezug genommen. In der Gesetzesbegründung\r\n(Seite 152) ist die Bezugnahme auf die CRD (2013/36/EU)\r\nkorrekt.\r\nWir bitten um die Verweiskorrektur wie folgt:\r\n„§ 289 Absatz 3a und die §§ 289b bis 289e und 289g sind abweichend\r\nvon § 340 Absatz 1 Satz 1 auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5\r\nder Richtlinie 2013/3436/EU genannten Unternehmen anzuwenden,\r\nwenn sie eine Bilanzsumme im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 von\r\n300 000 000 000 Euro überschreiten und kapitalmarktorientiert\r\nsind.”\r\nIn der Regelung zur Konzernberichterstattung (§ 340i HGB-E) ist die Ausnahme\r\nder Förderbanken nicht explizit verankert worden. Auch wenn sie\r\nbereits über Verweise als ebenfalls maßgeblich für Konzernnachhaltigkeitsberichte\r\nangenommen wird, bitten wir um ihre explizite Aufnahme in\r\nder konzernbezogenen Vorschrift, um Missinterpretationen zu vermeiden.\r\nKonzernnachhaltigkeitsberichte angenommen wird, bitten wir um ihre explizite Aufnahme in der konzernbezogenen Vorschrift, um Missinterpretationen zu vermeiden.\r\nWir schlagen vor, § 340i Abs. 5 S. 3 HGB-E folgendermaßen zu ergänzen: \r\n„Wenn in den Konzernabschluss Kreditinstitute einbezogen werden, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt sind, sind die §§ 315 Absatz 3a, 315b, 315c, 315e nur anzuwenden, wenn diese Kreditinstitute kapitalmarktorientiert sind und eine Konzern-Bilanzsumme von 300 000 000 000 Euro überschreiten.“\r\nWir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-11"}]},{"statementNumber":"SG2503310158","regulatoryProjectNumber":"RV0008864","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/1d/501822/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310158.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2503310175","regulatoryProjectNumber":"RV0008866","regulatoryProjectTitle":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/b3/501824/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310175.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. Investitionen, unter anderem in\r\nnachhaltige Infrastrukturen, müssen insgesamt steuerlich\r\nattraktiv gestaltet werden, etwa durch eine Einführung von\r\nSuper-Abschreibungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2406210075","regulatoryProjectNumber":"RV0008867","regulatoryProjectTitle":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/90/322857/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210075.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nZu Artikel 8 Nr. 4:\r\nVerlängerung des Abwicklungszeitraums für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG)\r\nWir bitten um Präzisierung, wie die Verlängerung der Abwicklungsfrist von fünf auf zehn Jahre für die Fonds umgesetzt werden soll, bei denen der fünfjährige Abwicklungszeitraum bereits abgelaufen ist.\r\nBeispiel:\r\nBeginn des Abwicklungszeitraums: 1.1.2018\r\nEnde des Abwicklungszeitraums: 31.12.2023\r\nLebt der Abwicklungszeitraum für diesen Fonds wieder auf, so dass auch für diese Fonds ein 10-jähri-ger Abwicklungszeitraum gilt? Oder bleiben bereits geschlossene Abwicklungszeiträume auch ge-schlossen?\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, ggf. in der Entwurfsbegründung.\r\nZu Artikel 9 Nr. 1:\r\nAbgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag (§ 3 Absatz 2a (neu) UmwStG)\r\nDie Neuregelung in § 3 Absatz 2a (neu) UmwStG, wonach die steuerliche Schlussbilanz der übertra-genden Körperschaft a) elektronisch und b) innerhalb von 14 Monaten nach dem steuerlichen Übertra-gungsstichtag einzureichen ist, ist sowohl dogmatisch als auch aus praktischer Sicht verbesserungsbe-dürftig. Laut Gesetzesbegründung lehnt sich die 14-Monats-Frist an die Steuererklärungsfrist für bera-tene Steuerpflichtige an. Hierbei wurde aber offenbar vergessen, dass in den letzten Jahren pande-miebedingt verschiedene Verlängerungen der regulären Abgabefrist bestimmt wurden. Niemand kann voraussagen, was in den nächsten Jahren an Krisensituationen passiert und ggf. wieder zu Verände-rungen der Abgabefristen führen wird. Sinnvoll wäre daher ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige. Ansonsten müsste im Einzelfall ggf. die umwand-lungssteuerrechtliche Schlussbilanz eher abgeben werden als die reguläre Jahresabschlussbilanz und die Steuererklärung.\r\nPetitum:\r\nDie Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag sollte im Rahmen eines dynamischen Verweises flexibel ausgestaltet werden, um (temporäre) Veränderun-gen bei den Steuererklärungsfristen nachzuvollziehen.\r\nZu Artikel 12 Nr. 11 Buchst. b):\r\nSchaffung der Möglichkeit zur Übertragung der IBAN an das BZSt auch für minderjährige Personen (§ 139b Abs. 10 Satz 1 AO-E)\r\nDurch die Neufassung von § 139b Abs. 10 Satz 1 AO soll es auch minderjährigen Personen, die kein Kindergeld erhalten ermöglicht werden, ihre IBAN freiwillig an das BZSt zu übermitteln. Welche\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nFallzahlen hier erwartet werden, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Die Neufassung soll gemäß Artikel 44 Abs. 1-E am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.\r\nDie Neuregelung verkompliziert die bereits laufende Umsetzung der Anforderung aus § 139b Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 AO für die Kreditwirtschaft. Diese muss ein geeignetes Verfahren für die Übermittlung der IBAN von Kunden bereitstellen und ist bemüht, dies möglichst zeitnah umzusetzen. Hierbei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in § 139b Abs. 10 Satz 1 AO drei gleichwertige Übermittlungs-wege genannt sind und neben den Kreditinstituten auch die steuerlichen Berater verpflichtet sind und nicht zuletzt die Finanzverwaltung selbst ein sicheres Verfahren zur Übermittlung bereitstellen muss.\r\nPetitum:\r\nEs muss sichergestellt werden, dass alle drei vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehenen Über-mittlungswege den Bürgern gleichzeitig alternativ zur Verfügung stehen, um ein Ungleichgewicht zu Lasten der Kreditwirtschaft zu vermeiden.\r\nZu Artikel 12 Nr. 23\r\nAnpassung von Bußgeldern nach der FATCA-USA-UmsV an Bußgelder nach dem FKAustG (§ 379 Absatz 4 und Absatz 8 – neu –)\r\nMit der neuen Regelung soll das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Meldepflichten nach der FATCA-USA-UmsV an den Bußgeldrahmen von CRS angepasst werden. Eine solche Anpassung ist aus unserer Sicht weder geboten noch erforderlich:\r\nFATCA und CRS sind unabhängig voneinander zu betrachten. Die unterschiedliche Bußgeldandrohung ergibt sich daraus, dass bei CRS ein Verstoß gegen Meldepflichten im Hinblick auf über 100 teilneh-mende Staaten im Raume steht, während es bei FATCA um einen Verstoß nur im Hinblick auf einen Staat geht – namentlich die USA. Daher ist der de lege lata niedrigere Bußgeldrahmen bei FATCA an-gemessen.\r\nEin weitaus stärkeres Argument gegen eine Erhöhung des Bußgeldrahmens ergibt sich daraus, dass die “gebotene Abschreckungswirkung“ bei FATCA nicht aus der Höhe des Bußgelds herrührt, sondern vielmehr daraus, dass sich die USA im FATCA-Abkommen vom 10. Oktober 2013 vorbehalten haben, ein solches “deutsches Finanzinstitut als ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ zu betrachten (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Buchst b) des o.g. FATCA-Abkommens mit den USA). Dies bedeutet, dass das betref-fende Finanzinstitut einem Quellensteuerabzug von 30 % auf alle Zahlungen unterliegt, die als Ertrag aus den USA bei ihm eingehen. Zudem veröffentlicht der IRS nach Artikel 5 Abs. 2 b) des Abkommens eine Liste der Institute, die aus seiner Sicht die vereinbarten Regeln nicht einhalten (sog. erhebliche Nichteinhaltung).\r\nDiese Drohung mit einem 30%igen Quellensteuereinbehalt sowie die “öffentliche Brandmarkung“ auf einer IRS-Liste entfaltet bei allen – nicht nur deutschen – Instituten eine solch hohe Abschreckungs-wirkung, dass es der Anhebung des nationalen Bußgeldrahmens nicht bedarf. Die – nur auf den ersten Blick erhöhend an das FKAustG anzugleichende – Bußgelddrohung ist daher u. E. weder geboten noch erforderlich.\r\n\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, Art. 12 Nr. 23 zu streichen, da es dessen nicht bedarf.\r\nZu Artikel 20 Nr. 7 Buchst. b):\r\nAnwendbarkeit des Umsatzschlüssels zur Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG-E):\r\nDurch die Neufassung soll klargestellt werden, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn die-ser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein (Begründung S. 189).\r\nBisher werden in der Kreditwirtschaft verschiedene Aufteilungsmodelle angewendet. Teilweise kommt das sog. Margenmodell (vgl. Schreiben des BMF vom 12.04.2005 an die Verbände, Az. IV A 5 – S 7306 – 5/05) zur Anwendung, aber auch Umsatzschlüssel in verschiedenen Ausprägungen (bestätigt durch BFH vom 23.10.2019, Az. XI R 18/17, BStBl II 2022, 782). Es ist zunächst die Aufgabe des Steuerpflichtigen, den nach seiner Auffassung sachgerechten Aufteilungsschlüssel zu wählen.\r\nPetitum:\r\nDie als Konkretisierung bezeichnete Neuformulierung darf nicht dazu führen, dass zukünftig nur noch von der Finanzverwaltung vorgegebene Aufteilungsmodelle, z. B. der sog. Margenschlüssel, als präzi-sere wirtschaftliche Zuordnungsmethode anerkannt werden. Wir bitten um eine Klarstellung dazu zu-mindest in der Gesetzesbegründung.\r\nZu Artikel 21 Nr.4 Buchst. a):\r\nSteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditge-ber (§ 4 Nr. 8a UStG-E)\r\nMit den in Artikel 21 Nr. 4 vorgesehenen Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG wer-den die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicher-heiten durch die Kreditgeber ausgedehnt, um die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umzusetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verwaltungsleistungen des Konsortial-führers an die anderen Konsorten bei offenen Konsortialkrediten von der Umsatzsteuer befreit sind.\r\nWir begrüßen die geplante Gesetzesänderung sehr. Denn anders als andere EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers an die anderen Konsorten im offenen Konsortialkreditgeschäft bislang umsatzsteuerpflichtig behandelt und geht damit derzeit einen Sonder-weg, der zu einer Kostenbelastung deutscher Kreditinstitute mit Umsatzsteuer führt. Mit der Auswei-tung der Steuerbefreiungsvorschriften auch auf Verwaltungsleistungen des Konsortialführers werden die Wettbewerbsnachteile gegenüber Kreditinstituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten endlich beseitigt und ein umsatzsteuerliches „Level-Playing-Field“ bei der Besteuerung von Verwaltungsleistungen der Konsortialführer erreicht.Seite 5 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuerge\r\nMit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz war diese erforderliche Anpassung an die Mehrwertsteuersys-temrichtlinie bereits schon einmal vorgesehen. Diese für den Finanzplatz Deutschland wichtige\r\nÄnderung wurde dann aus rein fiskalischen Gründen wieder aus dem Gesetzentwurf herausgenommen und so keine Angleichung an das europäische Recht vorgenommen. Die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung in Deutschland entstanden sind, wurden daher fort-geführt. Die zum Zukunftsfinanzierungsgesetz angegebenen Mindereinnahmen von 100 Millionen Euro jährlich konnten nicht nachvollzogen werden und waren nach unserer Erkenntnis deutlich zu hoch an-gesetzt. Zudem muss aus unserer Sicht berücksichtigt werden, dass durch den nachteiligen Wettbewerbseffekt dem deutschen Fiskus Ertragsteuern aus unterbliebenen Finanzierungen entgehen.\r\nEine Beibehaltung des Status quo wäre nachteilig für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kredit-institute gegenüber Kreditinstituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten und damit nachteilig für den Fi-nanzstandort Deutschland. Daher sollte die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers unbedingt verabschiedet werden.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Umsetzung der vorgesehenen Änderungen von Artikel 21 Nr.4. Auch wenn es sich bei den vorgesehenen gesetzlichen Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG nur um eine korrekte und vollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben handelt, möchten wir bereits jetzt darauf hinweisen, dass ein ergänzendes BMF-Schreiben die Rechtssicherheit erhöhen würde, nicht zuletzt auch im Hinblick auf Abgrenzungsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwal-tungsleistungen des Konsortialführers zu den Verwaltungsleistungen anderer Unternehmer.\r\nZu Art. 21 Nr. 4 Buchst. a):\r\nUmsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders und des Verwalters eines Refinanzierungsregisters\r\nDie Aufgaben des Pfandbrieftreuhänders sind im Pfandbriefgesetz normiert (§ 8 PfandBG). Gleiches gilt für seine Vergütung (§ 11 PfandBG). Deren Höhe wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht festgesetzt. Allein die Auszahlung des festgesetzten Betrages erfolgt durch die Pfand-briefbank. Die parallelen Vorschriften zum Verwalter eines Refinanzierungsregisters finden sich in den §§ 22g und 22i KWG.\r\nDie in Rede stehenden Vergütungen des Pfandbrieftreuhänders und des Verwalters eines Refinanzie-rungsregisters sind weder von der konkreten zeitlichen Inanspruchnahme oder der Schwierigkeit der einzelnen Fallgestaltungen noch in irgendeiner Weise vom wirtschaftlichen Erfolg des Kreditinstituts abhängig. Auch besteht keinerlei Verlustrisiko.\r\nDie genannten Personen erbringen keine selbstständige und damit auch keine umsatzsteuerbare Lei-stung. Daher ist die spezifische Position sowohl des Pfandbrieftreuhänders als auch des Refinanzie-rungsregisterverwalters anhand der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu beurteilen. Gemäß dieser sind selbst Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder nicht selbständig tätig. Eine Rechtsauffas-sung, die inzwischen bestätigt wurde durch das EuGH-Urteil „IO“ und die Entscheidung zu Verwal-tungsräten nach luxemburgischem Recht (EuGH-Urteil v. 21.12.2023 – C-288/22 – „TP“). Danach er-folgt bei einer derartigen Sachlage keine umsatzsteuerbare Erbringung von Leistungen.\r\n\r\nIm Zuge der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zu § 4 Nr. 8 a) und g) UStG sollte daher eine gesetzliche Regelung in § 4 Nr. 8 UStG geschaffen werden, wonach derartige Umsätze als notwendiger Bestandteil der (steuerfreien) Leistung „Kreditvergabe“ ebenfalls steuerbefreit sind.\r\nPetitum:\r\nIn Art. 21 sollten unter Nr. 4 zu § 4 Nr. 8 UstG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders nach § 7 ff. Pfandbriefgesetz und auf die Vergütung des Refi-nanzierungsregisterverwalters nach § 22e ff. KWG ausgedehnt werden.\r\nZu Artikel 21 Nr.4 Buchst. b):\r\nUmsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG-E )\r\nDurch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG soll die Terminologie des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. i und j\r\nder Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen werden. Zudem soll die Vorschrift an die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH angepasst wer-den. Diese Zielsetzungen werden von uns vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Kreditwirtschaft zahlreiche Fortbildungseinrichtungen und Akademien entsprechende Leistungen erbringen, grundsätz-lich begrüßt. Allerdings erfüllt die vorgesehene Regelung nicht die Erwartungen im Hinblick auf die Schaffung größerer Rechtssicherheit und die Bemühung um eine richtlinienkonforme Umsetzung der Steuerbefreiung.\r\nIm Wesentlichen bringt die Neufassung folgende Abweichungen zur bisherigen Fassung der Steuerbe-freiung:\r\na) Nach § 4 Nr. 21 UStG-E ist für die Steuerfreiheit der Bildungsleistungen nicht öffentlicher Bildungs-einrichtungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht mehr erforderlich.\r\nAuch wenn diese Neuregelung als Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des\r\nRechtsweges grundsätzlich zu begrüßen ist, möchten wir zu bedenken geben, dass zukünftig diejenige\r\nBehörde, die für die Steuerfestsetzung verantwortlich ist, auch die Grundlagen der Steuerbefreiung\r\nprüft und diese Prüfung möglicherweise an fiskalischen Gesichtspunkten orientiert. An die\r\nStelle des in der Praxis gut funktionierenden Systems der Bescheinigung durch die zuständige\r\nLandesbehörde tritt ein Verfahren bei dem die Voraussetzungen für das Eingreifen der Steuerbefrei-ungsvorschrift erst nachträglich im Rahmen der Veranlagung nachgewiesen werden muss. Das bedeu-tet, an die Stelle eines Verfahrens mit einer bereits im Vorfeld bestehenden Planungssicherheit für die\r\nAkademien, deren Kunden und die Referenten tritt ein nachgelagertes Verfahren mit erheblichen Rechtsunsicherheiten durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe. Nicht bei allen Angeboten ist eine klare Abgrenzung zwischen Ausbildung, Fortbildung, Beratung, Betreuung oder Coaching möglich.\r\nDa die Nacherhebung einer ggf. später anfallenden Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger ist nicht immer durchsetzbar ist, haben die Einrichtungen ein berechtigtes Interesse daran, schon vorher Rechtssicherheit für Ihre Angebote zu haben. Wird das Bescheinigungsverfahren abgeschafft, entfällt die bestehende Verfahrensklarheit und Verfahrenssicherheit. Umfangreiche Neubewertungen, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung können dann schnell existenzbedrohend werden.\r\nUm den berechtigten Interessen der Finanzverwaltung gerecht zu werden und gleichzeitig die bisher\r\nbestehende Verfahrensklarheit beizubehalten, ist es unseres Erachtens sinnvoll, ein modifiziertes Be-scheinigungsverfahren durch die Finanzverwaltung einzuführen. Wir schlagen daher vor, in diesem Falle eine der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) vergleichbare Regelung gesetzlich zu verankern. Zumindest sollte der Umfang der Neuregelung auf die Sachverhalte beschränkt werden, in denen die Anforderung einer Bescheinigung als nicht richtlinienkonform angesehen wird und Gegen-stand des gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (INFR(2015)2011) ist. Dies betrifft nur Art. 132 (1) j) MwStSystRL, nämlich den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschul-unterricht. Für die in Art. 132 (1) i) MwStSystRL genannten Dienstleistungen nicht öffentlicher Einrich-tungen ist eine anerkannte vergleichbare Zielsetzung ein Tatbestandsmerkmal, so dass hierfür das bisherige Bescheinigungsverfahren weiter aufrechterhalten werden kann.\r\nb) Nach der Neufassung muss künftig auch zwischen Ausbildung bzw. beruflicher Umschulung und\r\nFortbildung unterschieden werden. Als neues Tatbestandsmerkmal für die Umsatzsteuerfreiheit\r\nder Fortbildung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG-E ist zu beachten, dass Leistungen\r\nder Fortbildung nur dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine syste-matische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht verteilt werden, sondern müssen zur Durchführung ihrer Leistungen ver-wendet werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dem deutschen Umsatzsteuergesetz bisher fremd.\r\nEine ausreichende Begründung warum diese nicht zwingend umzusetzende Vorschrift (Art. 133 a) MwStSyst-RL ist eine Kannvorschrift) nunmehr durch Ausübung des Wahlrechts ins Gesetz aufgenom-men werden soll, liefert die Gesetzesbegründung nicht. Vielmehr schließt nach der Rechtsprechung\r\ndes EuGHs (Urteil vom 28. November 2013, Rs. C-319/12, Rz. 26 ff.) der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit nicht aus, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit im Sinne des Arti-kels 132 MwStSystRL handelt. Der Begriff der Einrichtung umfasst insofern auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht.\r\nDies entspricht auch dem allgemeinen Ziel der Befreiung, nämlich der Kostenreduzierung für Bildungs-leistungen (s. o., Rz. 26). Die geplante Einschränkung ist darüber hinaus für die Praxis nicht anwend-bar bzw. in sich widersprüchlich. Laut der Gesetzesbegründung (S. 198) darf die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstreben, wobei sämtliche Tätigkeiten dieses Unternehmers zu be-rücksichtigen sind. Dies ist unlogisch. Wenn eine Fortbildungseinrichtung neben dem umsatzsteuer-freien Bereich auch z. B. einen Beherbergungsbetrieb unterhält, der auch bisher schon umsatzsteuer-pflichtig behandelt wurde, hat unseres Erachtens die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht in diesem Bereich keine Bedeutung für den umsatzsteuerfreien Bereich.\r\nEine Einrichtung ohne Gewinnstreben kann laut Gesetzesbegründung aber auch vorliegen, wenn\r\nsystematisch danach gestrebt wird Überschüsse zu erwirtschaften, welche die Einrichtung anschlie-ßend für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnimmt oder an Mitglieder oder Gesellschafter verteilt (S.199).\r\nWas ist der Unterschied zwischen systematischer Gewinnerzielungsabsicht und systematischer\r\nÜberschusserzielungsabsicht? Kommt es nur darauf an, dass etwaige Gewinne thesauriert oder\r\nreinvestiert werden? Wird die Fortbildungseinrichtung in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben\r\nund eine Überschusserzielung durch die entsprechende Festlegung der zu zahlenden Gebühren\r\nvermieden, gerät die Gesellschaft in die Gefahr des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung.\r\nZu diesen grundlegenden Fragen muss der Gesetzestext eine Antwort geben, zumindest\r\naber muss die Gesetzesbegründung den Betroffenen eine rechtssichere und klare Entscheidungsgrundlage bieten.\r\nSollte der Gesetzgeber an dieser Einschränkung festhalten ist auch zu bedenken, dass in Fällen, in\r\ndenen kein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger möglich ist (Privatpersonen oder nicht\r\nzum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer), die Regelung zu einer Verteuerung von Fortbildungs-leistungen führt. Dies ist insbesondere bei privat getragenen Fortbildungskosten, Volkshochschulkur-sen aber auch bei Fortbildungen in der Finanzwirtschaft der Fall. Das übergeordnete Interesse Bil-dungsleistung nicht unnötig zu verteuern und gewerbliche Bildungseinrichtungen im Einzelfall gezielt zu besteuern, könnte durch die unten wiedergegebene Alternativformulierung für § 4 Nr. 21 a Satz 2 UStG-E erreicht werden.\r\nTechnisch wird dies durch eine widerlegbare Vermutung sichergestellt. Die Widerlegung der Vermu-tung kann nach der von uns vorgeschlagenen Formulierung nur durch die Bildungseinrichtung\r\nselbst erfolgen, indem diese den Nachweis über die Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Fehlt dieser\r\nNachweis, geht das Gesetz automatisch von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus und die\r\nBildungsleistung bleibt steuerfrei. Wird der Nachweis durch den Unternehmer erbracht, kommt es\r\nzur Umsatzsteuerpflicht und der Unternehmer kann für Eingangsleistung den Vorsteuerabzug in\r\nAnspruch nehmen.\r\nFormulierungsvorschlag für § 4 Nr. 21 a Satz 2 UStG-E:\r\n„Fortbildung und die damit eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind nur dann be-freit, wenn sie von Einrichtungen erbracht wird, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Von einer Gewinnerzielungsabsicht ist nur dann auszugehen, sofern die Einrichtung eine Gewinnerzielungsabsicht nachweist.“\r\nc.) Wir gehen davon aus, dass bisher bestehende Bescheinigungen mit dem Inkrafttreten der Neure-gelung des § 4 Nr. 21 UStG ihre Bindungswirkung verlieren. Dies wäre nach Art. 44 Absatz 7 des Ent-wurfs bereits zum 01.01.2025 der Fall. Bildungsträger könnten sich daher nicht mehr für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung auf bereits erwirkte Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde berufen. Um eine geregelte Übergangszeit für die Bildungseinrichtungen sicherzustellen, schlagen wir eine Übergangsregelung vor, wonach bestehende Bescheinigungen weiterhin Bindungswirkung entfalten, sofern die Bildungseinrichtungen bis zum Inkrafttreten der Regelung eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt über die umsatzsteuerliche Handhabung beantragt. Die Bindungswirkung soll in diesen Fäl-len erst dann mit Wirkung für die Zukunft entfallen, wenn sich das Finanzamt äußert. Hierdurch kann das Finanzamt in kritischen Fällen – durch zeitnahe Bearbeitung – eine nach Auffassung der Finanz-verwaltung zutreffende Umsatzsteuerbesteuerung sicherstellen.\r\nPetitum:\r\nDer Umfang der Neuregelung sollte auf die Sachverhalte beschränkt werden, in denen die Anforderung einer Bescheinigung als nicht richtlinienkonform angesehen wird und Gegenstand des gegen Deutsch-land eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (INFR(2015)2011) ist. Dies betrifft nur Art. 132 (1) j) MwStSystRL, nämlich den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht.\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit sollte im Übrigen das bisherige Bescheinigungsverfahren durch ein der lohnsteuerrechtlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG entsprechendes Verfahren ersetzt wer-den. Ist der Gesetzgeber hierzu nicht bereit, sollte zumindest eine der Anrufungsauskunft bei der Lohnsteuer vergleichbare Regelung zur frühzeitigen Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung ein-geführt werden. Diesbezüglich ist aus unserer Sicht aus Gründen der Rechtssicherheit und eines möglichst reibungslosen Übergangs auf das neue Recht eine klare Übergangsregelung erforderlich.\r\nHinsichtlich der Tatbestandsmerkmale für eine umsatzsteuerfreie Fortbildungsleistung sollte auf die Übernahme von Art. 133 a) MwStSystRL verzichtet werden. Zumindest muss diese Einschränkung so klar formuliert werden, dass die Betroffenen ihre Reichweite sicher beurteilen können. Hierzu wären auch genauere Ausführungen in der Gesetzesbegründung hilfreich. Alternativ hierzu sollte erwogen werden, den Bildungseinrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Voraussetzungen für eine Um-satzbesteuerung im Einzelfall nachzuweisen.\r\nZu Artikel 30 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes\r\nNr. 6 und Nr. 7, Nr. 9 a) cc)\r\nZwar werden durch die Neuregelung die Angaben, die Banken gegenüber der Finanzverwaltung im Falle fehlender Selbstauskünfte machen müssen, konkretisiert, was im Hinblick auf sich daran an-schließende neu zu schaffende Bußgeldvorschriften geboten erscheint.\r\nWir merken jedoch kritisch an, dass die geplanten Regelungen zu weiteren Meldepflichten der Banken und damit zu weiterer Bürokratie führen. Das BZSt hat im Rahmen seiner Prüfungskompetenz ohnehin die Möglichkeit und wendet diese ebenso praktisch an, auch im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzli-chen Vorschriften eingehalten worden sind, namentlich ob ein Grund dafür vorlag, dass keine Selbst-auskunft eingeholt werden konnte bzw. deren Prüfung unzumutbar war oder das Abverfügungsverbot eingehalten wurde und eine Rückzahlung erfolgt ist.\r\nEbenso weisen wir darauf hin, dass ein amtlich vorgeschriebener Datensatz zur Meldung fehlender Selbstauskünfte inhaltlich nicht über die gesetzlich geforderten Angaben hinausgehen darf. Beispiels-weise werden im aktuellen Online-Formular des BZSt gesetzlich nicht geforderte Angaben wie z.B. das Datum der Aufforderung zur Selbstauskunft verlangt.\r\nAuch die mit den weiteren Angaben verbundene neu geplante Bußgeldandrohung in § 28 FKAustG (Nr. 9) a) cc) Nr. 8) führt unseres Erachtens eher zu einer Belastung der Kommunikation mit dem BZSt. Denn Banken müssen stets fürchten, Bußgelder auferlegt zu bekommen, statt ggf. selbst erkannte Fehler mit der Finanzverwaltung offen zu erörtern und ggf. zu berichtigen. Denn schon die Androhung, dass die Prüfung eines Bußgeldverfahrens eingeleitet wird, führt bei den meisten Instituten zu großer Irritation und trägt in der Regel nicht zur Behebung des entstandenen Fehlers und der Vermeidung künftiger Fehler bei. Ebenso leidet die Qualität der Meldesätze, die aus Deutschland in andere Staaten gesendet werden, wenn Fehler deswegen nicht berichtigt werden. Durch die derzeitige Regelung wird u.E. der Grundsatz, dass sich niemand selber belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare), der zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, verletzt. Denn einer-seits haben die Institute die Pflicht zur Korrektur und andererseits droht ihnen aufgrund der selber korrigierten Meldung aufgrund der zu Tage tretenden Pflichtverletzung ein Bußgeld. M.a.W.: Wer kor-rigiert, riskiert ein Bußgeld. Dieser Regelungsmechanismus sollte umgehend zugunsten einer bußgeld-befreienden Wirkung einer vom Institut selber angestoßenen Korrektur beseitigt werden.\r\nPetitum:\r\nStreichung von Nr. 6, 7, (Nr. 9) a) cc) Nr. 8) und Aufnahme einer Regelung, nach der die Korrektur der von den Instituten selbst erkannten Fehler nicht zu einem Bußgeld führt.\r\nNoch zu Nr. 6 und Nr. 7, Nr. 9 a) cc)\r\nDie gewählte Regelungstechnik führt dazu, dass Banken Kunden nach § 13 Abs. 2a bzw. § 16 Abs. 2a aus Staaten melden müssen, die keine SteuerID vergeben (vgl. § 8 Abs. 3 FKAustG). Der Finanzver-waltung dürfte aber bald ausreichend bekannt sein, welche Staaten ihren Steuerpflichtigen keine SteuerIDs vergeben. Trotzdem werden Banken noch jahrelang Meldungen über unvollständige Selbst-auskünfte von Neukunden aus diesen Staaten abgeben müssen, ohne dass sich ein weiterer Erkennt-nisgewinn bei der Finanzverwaltung einstellen kann.\r\nPetitum:\r\n§ 8 Abs. 3 FKAustG sollte um einen Satz 2 ergänzt werden: „§ 13 Abs. 2a S. 2 bis S. 4 und § 16 Abs. Abs. 2a S. 2 bis S. 4 finden keine Anwendung.“\r\nVorschlag zur Änderung des Steueroasenabwehrgesetzes\r\nDurch Art. 24 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1 Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) dahingehend geändert, dass Inhaberschuldverschreibungen unter bestimmten Vorausset-zungen keine Finanzierungsbeziehungen sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 10\r\nStAbwG fallen. Maßgeblicher Grund für die Einführung der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG war, dass Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen als Schuldner und Steuerpflichtige keine Quellensteuer einbehalten können, weil sie nicht wissen, wer eine Inhaberschuldverschreibung hält und wo der Inhaber steuerlich ansässig ist.\r\nZum Quellensteuerabzug vergleichbare Anwendungsprobleme stellen sich ab 2025 auch in Bezug auf das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8 StAbwG. Die Vorschrift ist anwendbar, weil auf Grund der Ausnahme vom Quellensteuerabzug bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\r\nStAbwG die Befreiung vom Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 2 StAbwG nicht zur An-wendung kommt. Mangels Kenntnis der Gläubiger kann auch hier der Steuerpflichtige das Betriebs-ausgabenabzugsverbot in Fällen von Inhaberschuldverschreibungen nicht einhalten. Vor diesem Hin-tergrund wäre es widersprüchlich, wenn man bei Inhaberschuldverschreibungen das Vorliegen einer Finanzierungsbeziehung im Sinne des § 10 StAbwG verneinen und gleichzeitig das Vorliegen einer Ge-schäftsbeziehung im Sinne des § 8 StAbwG annehmen würde.\r\nUnseres Erachtens stellt die Finanzierungsbeziehung einen Unterfall der Geschäftsbeziehung dar. D. h., dass mangels Geschäftsbeziehung § 8 StAbwG unseres Erachtens auch nicht anzuwenden sei. Denn sonst wäre es widersprüchlich, dem Schuldner der Zahlungen die Ausnahme bei § 10 StAbwG wegen Unbekanntheit der Inhaber zu gewähren, aber ihm gleichzeitig den Betriebsausgabenabzug nach § 8 StAbwG zu versagen. Das Grundproblem ist in beiden Konstellationen identisch. Wir möchten hierzu auch auf die Eingabe der DK vom 15. Dezember 2023 verweisen, mit der die DK auf den drin-genden Änderungsbedarf des Steueroasenabwehrgesetzes bereits hingewiesen hat.\r\nIm Entwurf des BMF-Anwendungsschreiben zum StAbwG findet sich in Rz. 34 die Aussage „Das Einla-gengeschäft stellt im üblichen Umfang keine Finanzierungsbeziehung dar.“ Auch hier ist fraglich, ob das Einlagengeschäft zwar nicht dem § 10 StAbwG unterfällt, aber von § 8 StAbwG erfasst wird. Unse-res Erachtens sollte auch das nicht der Fall sein. Ggf. ist hier aber eine Gesetzesänderung notwendig.\r\nPetitum:\r\nIm Jahressteuergesetzes 2024 sollte eine Regelung in § 8 StAbwG aufgenommen werden, die bei In-haberschuldverschreibungen eine entsprechende Regelung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG an-ordnet. Des Weiteren sollte das Einlagengeschäft der Kreditinstitute gesetzlich vom Anwendungsbe-reich der §§ 8 und 10 StAbwG ausgenommen werden.\r\nVorschlag zur Entbürokratisierung zur Aufnahme im JStG - § 45a Abs. 5 EStG: Vereinfa-chung bei Ersatz-Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge\r\nDie Kreditinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen Steuerbescheinigungen für Kapitaler-träge auszustellen. § 45a Abs. 5 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatzbescheini-gung ausgestellt werden darf. Die Vorgaben, nach der die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, eine Ersatzbescheinigung besonders zu kennzeichnen ist und über die Ausstellung gesonderte Aufzeichnung zu führen sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Re-gelung entstammt noch der Zeit, in der Steuerbescheinigungen den Gläubigern der Kapitalerträge pa-pierhaft zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn sie mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Be-steuerungsverfahrens“ vom 18. Juli 2016 (BStBl I, S. 1679) an die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Steuerbescheinigungen angepasst wurde. Im Fall der elektronisch übermittelten Steuerbescheinigung kann eine Vervielfältigung der Steuerbescheinigung nicht verhindert werden. Es stellt sich daher bereits derzeit die Frage nach dem Sinn der bestehenden Restriktionen zur Ersatzbe-scheinigung.\r\nZukünftig müssen Kreditinstitute einer Kapitalertragsteuerbescheinigung eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zuweisen, § 45b Abs. 1 EStG. Damit wird die eindeutige und maschi-nelle Zuordnung einer Steuerbescheinigung ermöglicht. Die derzeitigen Einschränkungen für die Aus-stellung von Ersatzbescheinigungen in §45a Abs. 5 EStG halten wir damit zumindest für Steuerbe-scheinigungen mit Ordnungsnummer für obsolet. Hinzu kommt, dass für Steuerausländer die Steuer-bescheinigung ohnehin durch eine Mitteilung an das BZSt ersetzt wird, so dass der Anwendungsbe-reich der Vorschrift insoweit ausgehöhlt ist.\r\nPetitum:\r\nZum Abbau bürokratischer Belastungen bei Kunden und Kreditinstituten sollte die Ausstellung einer Ersatz-Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ohne besondere Voraussetzungen, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht zumindest in den Fällen ermöglicht werden, in denen eine Steuerbescheini-gung mit Ordnungsnummer ausgestellt wird.\r\nWeiterer Regelungsbedarf im Bereich der Kapitalertragsteuer, §§ 45a – c EStG\r\nDie Arbeiten zur (technischen) Umsetzung der Anforderungen durch das AbzStEntModG erfordern nicht nur die Einrichtung der Meldungen über die Schnittstelle des BZSt, sondern insbesondere auch die Aggregierung der für diese Meldung notwendigen Daten. Dafür sind umfangreiche Arbeiten und Abstimmungen zwischen Rechenzentralen, Wertpapierdienstleistern, beim Tax-Box-Verfahren und zwi-schen den Verwahrstellen erforderlich. Diese Arbeiten werden in der Kreditwirtschaft mit Hochdruck vorangetrieben. Der Aufbau einer Datenmeldestruktur befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nIn diesem Prozess stellen sich immer wieder neue Fragen, die sich auf Grund der Komplexität der ge-planten Meldeverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen. Auch seitens der Finanzverwaltung liegen noch keine abschließenden technischen Spezifikationen vor (das Kommunikationshandbuch des BZSt auf www.bzst.de hat weiterhin nur den Status eines „Release Candidates“ und noch nicht den einer finalen Fassung) und die Arbeiten zu den Steuerbescheinigungsmustern haben gerade erst be-gonnen. Auch diese müssen nach Finalisierung durch die Finanzverwaltung in den Instituten noch technisch eingebunden werden. Schließlich wird ausreichend Zeit für ausführliche Testläufe benötigt.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher darum, die Umsetzungsfrist für die neuen Melde- und Bescheinigungspflichten um ein Jahr zu verlängern und §§ 45b und 45c EStG erst auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"statementNumber":"SG2503310176","regulatoryProjectNumber":"RV0008867","regulatoryProjectTitle":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/83/501826/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310176.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. Investitionen, unter anderem in\r\nnachhaltige Infrastrukturen, müssen insgesamt steuerlich\r\nattraktiv gestaltet werden, etwa durch eine Einführung von\r\nSuper-Abschreibungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2503310172","regulatoryProjectNumber":"RV0008868","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/fa/501828/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310172.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neu - 8 Makroprudenzielle Regulierung\r\nDas makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU sollte ganzheitlich\r\nund kapitalneutral überarbeitet werden. Es darf nicht darum gehen,\r\nden Instituten systematisch höhere Kapitalpufferanforderungen\r\naufzuerlegen.\r\nDie Bankenaufsicht verfügt über eine Reihe von makroprudenziellen\r\nInstrumenten, um möglichen Stabilitätsrisiken im Finanzsystem vorzubeugen.\r\nDazu zählen in erster Linie die Kapitalpuffer wie der Kapitalerhaltungspuffer, der\r\nantizyklische Kapitalpuffer und der Kapitalpuffer für systemische Risiken, mit denen\r\ndie Eigenkapitalbasis von Banken gestärkt wird.\r\nDas makroprudenzielle Rahmenwerk wurde im Jahr 2013 als\r\nReaktion auf die Finanzmarktkrise eingeführt und wird nun\r\nerstmals auf den Prüfstand gestellt. Die EU-Kommission soll\r\ninsbesondere bewerten, ob der makroprudenzielle Werkzeugkasten\r\nwirksam und ausreichend ist. Auch das Zusammenspiel\r\nder Kapitalpuffer mit anderen regulatorischen Anforderungen\r\nwie z. B. der Verschuldungsquote soll untersucht\r\nwerden sowie die Frage, wie die Puffer besser genutzt und\r\nfreigesetzt werden können, um die Kreditvergabe in Krisenzeiten\r\nzu unterstützen. So hat sich in der COVID-19-Krise gezeigt,\r\ndass die Institute größtenteils darauf verzichtet haben, ihre\r\nKapitalpuffer in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere\r\nauf die Interaktion mit anderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen,\r\nfehlende Parameter für die Wiederauffüllung der\r\nPuffer und die Markterwartungen zurückzuführen. Damit wird\r\ndeutlich, wie eng der makroprudenzielle Aufsichtsrahmen\r\nmit anderen Anforderungen und Erwartungen verwoben ist.\r\nNicht zuletzt soll geklärt werden, ob die makroprudenziellen\r\nInstrumente geeignet sind, weitere Risiken abzufedern, beispielsweise\r\nim Bereich Klima oder Cybersecurity.\r\nNachdem die EU-Kommission die bereits begonnene Überprüfung\r\ndes makroprudenziellen Rahmenwerks im Jahr\r\n2023 überraschend eingestellt hatte, wurden die Arbeiten\r\njetzt wieder aufgenommen. Im Januar 2024 hat die EU-Kommission\r\neinen ersten kurzen Bericht veröffentlicht. Darin\r\nbekräftigt sie zwar, dass die Überarbeitung grundsätzlich\r\nnicht zu höheren Kapitalanforderungen führen soll. Im Widerspruch\r\ndazu wird jedoch weiterhin die Einführung einer\r\npositiven zyklusneutralen Quote des antizyklischen Kapitalpuffers\r\nerwogen. Damit soll der originär zyklusabhängige\r\nPuffer unabhängig vom eigentlichen Konjunkturzyklus\r\ndauerhaft auf bis zu 2,5 Prozent festgelegt werden können.\r\nMit einem Legislativvorschlag ist voraussichtlich im Jahr\r\n2025 zu rechnen.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern einen ganzheitlichen Ansatz bei der Überprüfung\r\ndes makroprudenziellen Rahmenwerks. Die Überarbeitung\r\nsollte dazu genutzt werden, seine Schwächen\r\nzu beseitigen. Es darf nicht darum gehen, den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die Überarbeitung\r\nder Regelungen insgesamt kapitalneutral erfolgt. Den\r\nVorschlag einer positiven zyklusneutralen Quote des\r\nantizyklischen Kapitalpuffers lehnen wir entschieden ab.\r\nDies käme einer pauschalen Erhöhung der Kapitalanforderungen\r\ngleich.\r\n• Wir setzen uns für ein einfaches und flexibles Rahmenwerk\r\nein. Das geltende Kapitalpufferkonzept ist\r\nsehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der\r\nKapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei. Aus unserer\r\nSicht sollte die Anzahl der Kapitalpuffer deutlich reduziert\r\nwerden.\r\n• Wir schlagen vor, den Kapitalerhaltungspuffer mit dem\r\nantizyklischen Kapitalpuffer zu einem neuen frei setzbaren\r\nKapitalpuffer zusammenzufassen. Dieser könnte dann\r\nin Krisenzeiten zur Kreditvergabe eingesetzt werden.\r\n• Wir fordern, europäische Sonderanforderungen wie den\r\nKapitalpuffer für systemische Risiken zu streichen und\r\neinheitliche Vorgaben für die Festlegung der Pufferhöhe\r\nfür die anderweitig systemrelevanten Institute in der EU\r\nzu verwenden.\r\n• Wir plädieren dafür, Klimarisiken und Cyberrisiken weiterhin\r\nnur im Rahmen der mikroprudenziellen Vorschriften\r\nabzudecken. Das makroprudenzielle Rahmenwerk\r\nerscheint hierfür ungeeignet und würde dadurch noch\r\nkomplexer.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503190037","regulatoryProjectNumber":"RV0008870","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/a5/492720/Stellungnahme-Gutachten-SG2503190037.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\nhier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigen-ständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makro-prudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten.\r\nSehr geehrte Frau Dr. Wimmer,\r\nwie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makro-prudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapital-pufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapital-puffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden.\r\nDie Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganz-heitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf. Auch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makro-prudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzu-setzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüber-prüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"statementNumber":"SG2506270026","regulatoryProjectNumber":"RV0008870","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/71/556406/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270026.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"10 Makroprudenzielle Aufsicht\r\nDie Bankenaufsicht verfügt über eine Reihe von makroprudenziellen\r\nInstrumenten, um möglichen Stabilitätsrisiken im\r\nFinanzsystem vorzubeugen.\r\nDazu zählen in erster Linie\r\ndie Kapitalpuffer wie der\r\nKapitalerhaltungspuffer, der\r\nantizyklische Kapitalpuffer\r\nund der Kapitalpuffer für\r\nsystemische Risiken. Mit\r\nihnen wird die Eigenkapitalbasis\r\nvon Banken gestärkt.\r\nDas makroprudenzielle\r\nRahmenwerk wurde im Jahr 2013 als Reaktion auf die\r\nFinanzmarktkrise eingeführt und wird nun erstmals auf\r\nden Prüfstand gestellt. Die EU-Kommission soll insbesondere\r\nbewerten, ob der makroprudenzielle Werkzeugkasten\r\nwirksam und ausreichend ist. Auch das Zusammenspiel der\r\nKapitalpuffer mit anderen regulatorischen Anforderungen\r\nwie zum Beispiel der Verschuldungsquote soll untersucht\r\nwerden sowie die Frage, wie die Puffer besser genutzt und\r\nfreigesetzt werden können, um die Kreditvergabe in Krisenzeiten\r\nzu unterstützen. So hat sich in der COVID-19-Krise\r\ngezeigt, dass die Institute größtenteils darauf verzichtet\r\nhaben, ihre Kapitalpuffer in Anspruch zu nehmen. Dies ist\r\ninsbesondere auf die Interaktion mit anderen aufsichtsrechtlichen\r\nAnforderungen, fehlende Parameter für die\r\nWiederauffüllung der Puffer und die Markterwartungen\r\nzurückzuführen. Damit wird deutlich, wie eng der makroprudenzielle\r\nAufsichtsrahmen mit anderen Anforderungen\r\nund Erwartungen verwoben ist. Nicht zuletzt soll geklärt\r\nwerden, ob die makroprudenziellen Instrumente geeignet\r\nsind, weitere Risiken abzufedern, beispielsweise im Bereich\r\nKlima oder Cybersecurity. Nachdem die EU-Kommission die\r\nbereits begonnene Überprüfung des makroprudenziellen\r\nRahmenwerks im Jahr 2023 überraschend eingestellt hatte,\r\nwurden die Arbeiten wieder aufgenommen. Im Januar\r\n2024 hat die EU-Kommission einen ersten kurzen Bericht\r\nveröffentlicht. Darin bekräftigt sie zwar, dass die Überarbeitung\r\ngrundsätzlich nicht zu höheren Kapitalanforderungen\r\nführen soll. Im Widerspruch dazu wird jedoch weiterhin\r\ndie Einführung einer positiven zyklusneutralen Quote des\r\nantizyklischen Kapitalpuffers erwogen. Damit soll der originär\r\nzyklusabhängige Puffer unabhängig vom eigentlichen\r\nKonjunkturzyklus dauerhaft auf bis zu 2,5 Prozent festgelegt\r\nwerden können. Mit einem Legislativvorschlag ist frühestens\r\nim zweiten Halbjahr 2025 zu rechnen.\r\nUnsere Position:\r\n• Wir fordern einen ganzheitlichen Ansatz bei der Überprüfung\r\ndes makroprudenziellen Rahmenwerks. Die Überarbeitung\r\nsollte dazu genutzt werden, seine Schwächen\r\nzu beseitigen. Es darf nicht darum gehen, den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\n• Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die bis Ende 2028\r\nanstehende umfassende Überprüfung des bankaufsichtlichen\r\nRegulierungsrahmens einzubetten. Regulatorische\r\nSchnellschüsse bei den makroprudenziellen Regelungen\r\ngilt es zu vermeiden.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die Überarbeitung\r\nder Regelungen insgesamt kapitalneutral erfolgt. Den\r\nVorschlag einer positiven zyklusneutralen Quote des\r\nantizyklischen Kapitalpuffers lehnen wir entschieden ab.\r\nDies käme einer pauschalen Erhöhung der Kapitalanforderungen\r\ngleich.\r\n• Wir setzen uns für ein einfaches und flexibles Rahmenwerk\r\nein. Das geltende Kapitalpufferkonzept ist\r\nsehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der\r\nKapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei. Aus unserer\r\nSicht sollte die Anzahl der Kapitalpuffer deutlich reduziert\r\nwerden.\r\n• Wir schlagen vor, den Kapitalerhaltungspuffer mit dem\r\nantizyklischen Kapitalpuffer zu einem neuen frei setzbaren\r\nKapitalpuffer zusammenzufassen. Dieser könnte dann\r\nin Krisenzeiten zur Kreditvergabe eingesetzt werden.\r\n• Wir fordern, europäische Sonderanforderungen wie den\r\nKapitalpuffer für systemische Risiken zu streichen und\r\neinheitliche Vorgaben für die Festlegung der Pufferhöhe\r\nfür die anderweitig systemrelevanten Institute in der EU\r\nzu verwenden.\r\n• Wir plädieren dafür, Klimarisiken und Cyberrisiken weiterhin\r\nnur im Rahmen der mikroprudenziellen Vorschriften\r\nabzudecken. Das makroprudenzielle Rahmenwerk\r\nerscheint hierfür ungeeignet und würde dadurch noch\r\nkomplexer.\r\nDas makroprudenzielle Rahmenwerk\r\nin der EU sollte ganzheitlich\r\nund kapitalneutral überarbeitet\r\nund vereinfacht werden. Es darf\r\nnicht darum gehen, den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalpufferanforderungen\r\naufzuerlegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2407090029","regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/a4/332631/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090029.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-\r\nÜbertragungsgesetz (RStruktFÜG)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"statementNumber":"SG2503310076","regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/22/501159/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310076.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen: Umgang mit den Altmitteln der\r\nBankenabgabe\r\n\r\nSehr geehrte/r Herr/Frau,\r\nheute wenden wir uns an Sie in Ihrer Rolle als Mitglied der\r\nHauptverhandlungsgruppe der Koalitionsverhandlungen mit einem\r\nAnliegen, das bislang in den Arbeitsgruppen noch nicht abschließend geklärt\r\nwurde. Als Bundesverband Öffentlicher Banken vertreten wir insbesondere\r\ndie Interessen der Landes- und Förderbanken. Diese stehen als verlässliche\r\nPartner fest an der Seite des Bundes und sind bereit, Verantwortung zu\r\nübernehmen, insbesondere im Hinblick auf die in den Sondierungen und\r\nKoalitionsverhandlungen vorgestellten Pläne zum Anschub von Wachstum.\r\nEbenso wichtig ist es jedoch, klare Rahmenbedingungen für die\r\nKreditwirtschaft zu setzen. Aus diesem Grund möchten wir die\r\nunterschiedlichen Vorschläge der Arbeitsgruppen 2 „Wirtschaft, Tourismus,\r\nIndustrie“ und 16 „Steuern, Haushalt, Finanzen“ zur Verwendung der\r\nAltmittel der Bankenabgabe ansprechen und dabei folgenden\r\nFormulierungsvorschlag vor dem Hintergrund laufender Verfahren für die\r\nKoalitionsverhandlungen anregen:\r\n„In der Frage der Verwendung der Altmittel der Bankenabgabe streben wir im\r\nLaufe der Legislatur eine rechtssichere Lösung an.“\r\nEs wäre dem sachgerechten Umgang mit dieser komplexen Rechtsfrage\r\nzuträglich, wenn Sie unser Anliegen berücksichtigen könnten. Bei Fragen\r\nstehen wir Ihnen selbstverständlich gerne als Ansprechpartner zur\r\nVerfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-29"}]},{"statementNumber":"SG2506300152","regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/ff/564630/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300152.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr,\r\nin Ihrer Rolle als Mitglied der Hauptverhandlungsgruppe im Rahmen der\r\nKoalitionsverhandlungen wenden wir uns mit einem Anliegen an Sie, das\r\nbislang in den Arbeitsgruppen noch nicht abschließend geklärt wurde. Als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken vertreten wir insbesondere die\r\nInteressen der Landes- und Förderbanken. Diese stehen als verlässliche\r\nPartner fest an der Seite des Bundes und sind bereit, Verantwortung zu\r\nübernehmen, insbesondere im Hinblick auf die in den Sondierungen und\r\nKoalitionsverhandlungen vorgestellten Pläne zum Anschub von Wachstum.\r\nEbenso wichtig ist es jedoch, klare Rahmenbedingungen für die\r\nKreditwirtschaft zu setzen. Aus diesem Grund möchten wir die\r\nunterschiedlichen Vorschläge der Arbeitsgruppen 2 „Wirtschaft, Industrie,\r\nTourismus“ und 16 „Haushalt, Steuern, Finanzen“ zur Verwendung der\r\nAltmittel der Bankenabgabe ansprechen und dabei folgenden\r\nFormulierungsvorschlag vor dem Hintergrund laufender Verfahren für die\r\nKoalitionsverhandlungen anregen:\r\n„In der Frage der Verwendung der Altmittel der Bankenabgabe streben wir im\r\nLaufe der Legislatur eine rechtssichere Lösung an.“\r\nEs wäre dem sachgerechten Umgang mit dieser komplexen Rechtsfrage\r\nzuträglich, wenn Sie unser Anliegen berücksichtigen könnten. Bei Fragen\r\nstehen wir Ihnen selbstverständlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-29"}]},{"statementNumber":"SG2507280018","regulatoryProjectNumber":"RV0008872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/20/592688/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Vorsitzende,\r\nmit großem Interesse verfolgen wir die Arbeiten für einen\r\nKoalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Die vorliegenden\r\nInformationen aus den bisherigen Verhandlungen belegen, dass\r\ndie kommende Bundesregierung die großen Herausforderungen für\r\nunser Land, wie zum Beispiel das Thema Wettbewerbsfähigkeit\r\nverbunden mit der Transformation und Entbürokratisierung der\r\nWirtschaft, engagiert angehen möchte.\r\nDrei konkrete Maßnahmen möchten wir Ihnen für die finale Phase\r\nder Koalitionsverhandlungen aufzeigen, mit denen nicht nur die\r\nWettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\ngezielt gesteigert, sondern zugleich auch die pragmatische\r\nHandlungsfähigkeit der zukünftigen Koalition unterstrichen wird.\r\nDen Mittelstand schnell und unbürokratisch stärken:\r\nAltmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die\r\nTransformation nutzen\r\nDie Wirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Für unsere\r\nnationale und europäische Sicherheit sowie die nachhaltige und\r\ndigitale Transformation sind erhebliche Anstrengungen notwendig.\r\nDeshalb ist es dringend geboten, alle Hebel zu nutzen, die dazu\r\nbeitragen, Investitionen schnell und pragmatisch anzuschieben.\r\nDer Vorschlag der AG Wirtschaft, die Rückflüsse aus dem Restrukturierungsfonds\r\nzweckgebunden für einen Fonds für die nachhaltige\r\nund digitale Transformation der deutschen Wirtschaft einzusetzen,\r\nist ein solcher Vorschlag, den wir deshalb unterstützen.\r\nDurch die Hebelwirkung des Fonds können bis zu 10 Mrd. Euro mobilisiert werden. Eine Öffnung für Investoren würde diesen Effekt erheblich verstärken und zusätzliche private Mittel erschließen. Die Institute haben ihre Bereitschaft zur Einbringung der an sie rückerstatteten Mittel in einen Fonds und deren gezielten Verwendung bereits mehrfach bekräftigt.\r\nEine Einbringung dieser Altmittel würde ein klares Signal setzen: Banken und Sparkassen können ihre Rolle als Finanzierungspartner der Transformation gestärkt wahrnehmen – von der Energiewende über resiliente Lieferketten bis hin zur digitalen Wettbewerbsfähigkeit. Entschei-dend ist, dass die Mittel unternehmensindividuell in Form von Finanzierungs- und Kredit-lösungen eingesetzt werden – besonders für Unternehmen mit eingeschränktem Zugang zum Kapitalmarkt.\r\nBürokratieentlastung für die Bürgerinnen und Bürger spürbar werden lassen: Praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus umsetzen\r\nEin einfach umzusetzender und gleichzeitig sehr wirksamer Beitrag zur Bürokratieentlastung, der bei allen Bürgerinnen und Bürgern ankommt, wäre eine gesetzliche Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus im BGB.\r\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 hat in der Praxis zu enormem Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit geführt – ohne erkennbaren Mehrwert für die Verbraucher. Eine gerichtsfeste Zustimmungsfiktion, wie sie übrigens unlängst vorbereitet wurde, könnte massengeschäftstauglich ausgestaltet werden, ohne dabei zentrale Kundenrechte einzuschränken.\r\nFür einen signifikanten Beitrag zum Bürokratieabbau sollte der Änderungsmechanismus für AGB im Sinne von Kunden und Banken praxistauglich ausgerichtet werden. Zukünftig sollten nur noch wesentliche Veränderungen von AGB einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden bedürfen. Dies wäre ein starkes Zeichen einer handlungsfähigen Politik, die mutig auf pragmatische Entlastung setzt.\r\nPrivate Vorsorge und Wertpapierkultur stärken: Abgeltungsteuer nicht anheben\r\nEine Anhebung des Abgeltungsteuersatzes auf 30 % wäre ein fatales Signal für den Finanz-standort Deutschland und würde zentrale wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ziele wie die private Vorsorge oder die Schaffung einer Aktienkultur konterkarieren. Eine solche Steuer-erhöhung um 20 % würde im Wesentlichen den Mittelstand treffen und damit die Bemühungen der breiten Bevölkerung für die private Altersvorsorge stark beeinträchtigen.\r\nKapitalerträge sind bereits ausreichend belastet, denn bei Dividenden und Aktienveräußerungs-gewinnen kommt zur Belastung des Kapitalanlegers mit der Abgeltungsteuer die steuerliche Vorbelastung auf Unternehmensebene mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag hinzu. Die Belastung liegt danach schon jetzt bei über 48 %.\r\nDie Abgeltungsteuer ist ein Erfolgsmodell. Sie trägt erheblich zur Steuervereinfachung beim Bürger und bei der Verwaltung bei, unter anderem wegen der Entlastung von Steuerklärungs-pflichten. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 30 % würde diesen Effekt stark beeinträchtigen. Zusätzliche Steuerbürokratie durch mehr Veranlagungsfälle und Akzeptanzverlust wären die Folgen. Eine Anhebung des Sparer-Pauschbetrags würde diese negativen Effekte nicht kompensieren.\r\nDiese drei Maßnahmen – die Nutzung der Altmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die Transformation des Mittelstandes, der AGB-Änderungsmechanismus und der Verzicht auf eine Anhebung der Abgeltungsteuer – wären konkrete, pragmatische Schritte. Sie stärken die Wirtschaft, entlasten Bürgerinnen und Bürger und zeigen, dass Politik gestaltend und lösungs-orientiert agiert und nicht mit höheren Steuern belastet.\r\nSie tragen damit nicht nur zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei, sondern stärken auch das Vertrauen der Bevölkerung in politische Gestaltungskraft.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-03"}]},{"statementNumber":"SG2406100051","regulatoryProjectNumber":"RV0008873","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/ae/322859/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100051.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Dr. Lottermoser, sehr geehrte Herr Dr. Meyer-Seitz, sehr geehrte Frau Dr. Bartsch,\r\nim Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAndrea Schmitz Justiziarin | Leiterin Abteilung Recht Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.\r\nDr. Thomas Holtmann Abteilungsleiter Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nDr. Paula Hahn Abteilungsleiterin Recht BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nProf. Dr. Stephan Wernicke Chefjustiziar Deutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nKaren Bartel Leiterin Recht/Compliance/Verbraucherschutz GDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nDr. Birte Grages Leitung Kommunikation ICC Germany e. V.\r\nAgnes Freise Leiterin Recht und Steuern Verband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nJennifer Beal Leiterin Büro Berlin Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.\r\nStefanie Lefeldt Leiterin Europaangelegenheiten Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2406170167","regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/e2/322861/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170167.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und unbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen ist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen AGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch, ressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der Gesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren und ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) an einer praxisnahen Lösung arbeitet. Der Vorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet wurde (vgl. z.B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist eine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugute käme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des BMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses der Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die Notwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das BMJ eine umfassende - für viele Dauerschuldverhältnisse geltende - Lösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft, sondern auch in in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer Faktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen - wirtschaftlich herausfordernden - Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus ein wichtiges Signal.\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"statementNumber":"SG2409240020","regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/95/357501/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240020.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AGB-Änderungsmechanismus\r\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 27. April\r\n2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der Kreditwirtschaft\r\ngängige Änderungsmechanismus in Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion\r\ndes Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen\r\nbeinhaltet, unwirksam ist.\r\nSeitens der beklagten Bank wurden Klauseln verwendet,\r\ndie vorsahen, dass Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\r\nden Kunden spätestens zwei Monate\r\nvor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens\r\nin Textform angeboten wurden. Die Zustimmung des\r\nKunden galt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor\r\ndem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\r\nÄnderungen angezeigt hatte – dem Kunden wurde zudem\r\ndie Möglichkeit der Kündigung eingeräumt.\r\nDie Änderung von Dauerschuldverhältnissen wurde durch\r\ndie BGH-Entscheidung in einer Weise verkompliziert, die\r\nden Anforderungen einer modernen\r\nund zunehmend digitalisierten\r\nLebenswelt nicht\r\nmehr gerecht wird. Infolge\r\nder BGH-Entscheidung hat\r\nsich der bürokratische Aufwand für Kunden und Unternehmen\r\nin Dauerschuldverhältnissen beträchtlich erhöht, da\r\ndeutlich öfter zweiseitige Vereinbarungen getroffen werden\r\nmüssen.\r\n\r\nUnsere Positionen\r\nWir setzen uns daher für eine Neujustierung der geltenden\r\n(AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um im\r\nWettbewerb gerade der europäischen Rechtsordnungen\r\nden Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu\r\nmachen, den Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen\r\nabzumildern und damit auch international ihre\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.\r\n• Wir befürworten insbesondere Regelungen, die es auch\r\nkünftig im Massengeschäft ermöglichen, Verträge mit Unternehmern\r\nund Verbrauchern einfach und rechtssicher\r\nzu pflegen und anzupassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503310178","regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/58/501830/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310178.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädierenwir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. Investitionen, unter anderem in\r\nnachhaltige Infrastrukturen, müssen insgesamt steuerlich\r\nattraktiv gestaltet werden, etwa durch eine Einführung von\r\nSuper-Abschreibungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2506250020","regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/17/550291/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250020.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AGB-Änderungsmechanismus\r\n\r\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom\r\n27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der\r\nKreditwirtschaft gängige Änderungsmechanismus in den\r\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion\r\ndes Kunden zu Änderungen der AGB und\r\nSonderbedingungen beinhaltet, unwirksam ist.\r\nSeitens der beklagten Bank wurden Klauseln verwendet,\r\ndie vorsahen, dass Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\r\nden Kunden spätestens zwei Monate\r\nvor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens\r\nin Textform mitgeteilt wurden. Die Zustimmung des\r\nKunden galt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor\r\ndem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\r\nÄnderungen angezeigt hatte – dem Kunden wurde zudem\r\ndie Möglichkeit der Kündigung eingeräumt.\r\nDie Änderung von Dauerschuldverhältnissen wurde durch\r\ndie BGH-Entscheidung in einer Weise verkompliziert, die\r\nden Anforderungen einer\r\nmodernen und zunehmend digitalisierten\r\nLebenswelt nicht\r\nmehr gerecht wird. Infolgedessen\r\nhat sich der bürokratische\r\nAufwand für Kunden und Unternehmen in Dauerschuldverhältnissen\r\nbeträchtlich erhöht, da deutlich öfter zweiseitige\r\nVereinbarungen getroffen werden müssen.\r\n\r\nUnsere Position\r\n• Wir setzen uns daher für eine Neujustierung der geltenden\r\n(AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um im\r\nWettbewerb gerade der europäischen Rechtsordnungen\r\nden Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu\r\nmachen, den Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen\r\nabzumildern und damit auch international ihre\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.\r\nWir befürworten insbesondere Regelungen, die es auch\r\nkünftig im Massengeschäft ermöglichen, Verträge mit Unternehmern\r\nund Verbrauchern einfach und rechtssicher\r\nzu pflegen und anzupassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2507280020","regulatoryProjectNumber":"RV0008874","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/2e/592690/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Vorsitzende,\r\nmit großem Interesse verfolgen wir die Arbeiten für einen\r\nKoalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Die vorliegenden\r\nInformationen aus den bisherigen Verhandlungen belegen, dass\r\ndie kommende Bundesregierung die großen Herausforderungen für\r\nunser Land, wie zum Beispiel das Thema Wettbewerbsfähigkeit\r\nverbunden mit der Transformation und Entbürokratisierung der\r\nWirtschaft, engagiert angehen möchte.\r\nDrei konkrete Maßnahmen möchten wir Ihnen für die finale Phase\r\nder Koalitionsverhandlungen aufzeigen, mit denen nicht nur die\r\nWettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\ngezielt gesteigert, sondern zugleich auch die pragmatische\r\nHandlungsfähigkeit der zukünftigen Koalition unterstrichen wird.\r\nDen Mittelstand schnell und unbürokratisch stärken:\r\nAltmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die\r\nTransformation nutzen\r\nDie Wirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Für unsere\r\nnationale und europäische Sicherheit sowie die nachhaltige und\r\ndigitale Transformation sind erhebliche Anstrengungen notwendig.\r\nDeshalb ist es dringend geboten, alle Hebel zu nutzen, die dazu\r\nbeitragen, Investitionen schnell und pragmatisch anzuschieben.\r\nDer Vorschlag der AG Wirtschaft, die Rückflüsse aus dem Restrukturierungsfonds\r\nzweckgebunden für einen Fonds für die nachhaltige\r\nund digitale Transformation der deutschen Wirtschaft einzusetzen,\r\nist ein solcher Vorschlag, den wir deshalb unterstützen.\r\nDurch die Hebelwirkung des Fonds können bis zu 10 Mrd. Euro mobilisiert werden. Eine Öffnung für Investoren würde diesen Effekt erheblich verstärken und zusätzliche private Mittel erschließen. Die Institute haben ihre Bereitschaft zur Einbringung der an sie rückerstatteten Mittel in einen Fonds und deren gezielten Verwendung bereits mehrfach bekräftigt.\r\nEine Einbringung dieser Altmittel würde ein klares Signal setzen: Banken und Sparkassen können ihre Rolle als Finanzierungspartner der Transformation gestärkt wahrnehmen – von der Energiewende über resiliente Lieferketten bis hin zur digitalen Wettbewerbsfähigkeit. Entschei-dend ist, dass die Mittel unternehmensindividuell in Form von Finanzierungs- und Kredit-lösungen eingesetzt werden – besonders für Unternehmen mit eingeschränktem Zugang zum Kapitalmarkt.\r\nBürokratieentlastung für die Bürgerinnen und Bürger spürbar werden lassen: Praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus umsetzen\r\nEin einfach umzusetzender und gleichzeitig sehr wirksamer Beitrag zur Bürokratieentlastung, der bei allen Bürgerinnen und Bürgern ankommt, wäre eine gesetzliche Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus im BGB.\r\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 hat in der Praxis zu enormem Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit geführt – ohne erkennbaren Mehrwert für die Verbraucher. Eine gerichtsfeste Zustimmungsfiktion, wie sie übrigens unlängst vorbereitet wurde, könnte massengeschäftstauglich ausgestaltet werden, ohne dabei zentrale Kundenrechte einzuschränken.\r\nFür einen signifikanten Beitrag zum Bürokratieabbau sollte der Änderungsmechanismus für AGB im Sinne von Kunden und Banken praxistauglich ausgerichtet werden. Zukünftig sollten nur noch wesentliche Veränderungen von AGB einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden bedürfen. Dies wäre ein starkes Zeichen einer handlungsfähigen Politik, die mutig auf pragmatische Entlastung setzt.\r\nPrivate Vorsorge und Wertpapierkultur stärken: Abgeltungsteuer nicht anheben\r\nEine Anhebung des Abgeltungsteuersatzes auf 30 % wäre ein fatales Signal für den Finanz-standort Deutschland und würde zentrale wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ziele wie die private Vorsorge oder die Schaffung einer Aktienkultur konterkarieren. Eine solche Steuer-erhöhung um 20 % würde im Wesentlichen den Mittelstand treffen und damit die Bemühungen der breiten Bevölkerung für die private Altersvorsorge stark beeinträchtigen.\r\nKapitalerträge sind bereits ausreichend belastet, denn bei Dividenden und Aktienveräußerungs-gewinnen kommt zur Belastung des Kapitalanlegers mit der Abgeltungsteuer die steuerliche Vorbelastung auf Unternehmensebene mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag hinzu. Die Belastung liegt danach schon jetzt bei über 48 %.\r\nDie Abgeltungsteuer ist ein Erfolgsmodell. Sie trägt erheblich zur Steuervereinfachung beim Bürger und bei der Verwaltung bei, unter anderem wegen der Entlastung von Steuerklärungs-pflichten. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 30 % würde diesen Effekt stark beeinträchtigen. Zusätzliche Steuerbürokratie durch mehr Veranlagungsfälle und Akzeptanzverlust wären die Folgen. Eine Anhebung des Sparer-Pauschbetrags würde diese negativen Effekte nicht kompensieren.\r\nDiese drei Maßnahmen – die Nutzung der Altmittel aus dem Restrukturierungsfonds für die Transformation des Mittelstandes, der AGB-Änderungsmechanismus und der Verzicht auf eine Anhebung der Abgeltungsteuer – wären konkrete, pragmatische Schritte. Sie stärken die Wirtschaft, entlasten Bürgerinnen und Bürger und zeigen, dass Politik gestaltend und lösungs-orientiert agiert und nicht mit höheren Steuern belastet.\r\nSie tragen damit nicht nur zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei, sondern stärken auch das Vertrauen der Bevölkerung in politische Gestaltungskraft.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-03"}]},{"statementNumber":"SG2406100052","regulatoryProjectNumber":"RV0008875","regulatoryProjectTitle":"Erreichung sachgerechter Ausnahmevorschriften bei der 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/d8/322863/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100052.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer EU-Richtlinie\r\nzur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung\r\n(5. Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen bestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll. Intendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die amtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu eine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Entwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16 Jahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem EU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den Zivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n2\r\nII.\r\nGrundsätzliches\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in den Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und Medienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle Branchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der Katalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass Menschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche Zusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine faktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso sollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine unverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen auslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist.\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts bestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich ist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt wurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und Probleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem EU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen nationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der Richtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung in Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\nIII.\r\nProblematische Regelungsvorhaben und Position\r\n1.\r\nDiskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden. Diese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird als Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt definiert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar\r\n3\r\naktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden. Auch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen oder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von Islamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im Kommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung der Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre gehen und völlig inakzeptabel sind.\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die „Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte, den gesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen. Unternehmen brauchen in diesen Fällen dringend Differenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen Reputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu können.\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den Zivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n2.\r\nRechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungs- und Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien, Versicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung der Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv und angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser Rechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden. Vielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären Interesse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde nämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit bei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle Zivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen und wichtig.\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter beschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen. Abhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im Interesse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten sein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich behinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen Bedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna oder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen).\r\n4\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der individuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im Richtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte für den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n3.\r\nBankdienstleistungspraxis\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele der Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte Praxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau zugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Umso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten Ausnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte es sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit sowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen).\r\n4.\r\nAnwendungsbereich (Art. 3)\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf Massengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber angemessen.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt würde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der Solvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin möglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu schützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für den Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um Verbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen anbieten zu können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im\r\n5\r\nZivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte daher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine entsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde, weil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer Einschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n5.\r\nPflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (Art. 4a)\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme notwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen („angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass Personen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und Dienstleistungen erhalten.\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des Richtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar beschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber völlig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S. d. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die\r\n6\r\ndrohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen der Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die Rechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Wie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf konkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Normen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine Rechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Mindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche Veränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im Einzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu bewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht wie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann lassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung seriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr einer unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene durch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In Deutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben\r\n7\r\nder EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor durch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der Wirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EU-Gesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für unverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung des neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und rechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu vermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig zu gelten.\r\n6.\r\nEinschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und Medienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede Zeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie eine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht. Der Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten, beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung, Religion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen Kontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der Pressefreiheit auf dem Spiel.\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur Einseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten, Inhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die kommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die Medienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art. 5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies auch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig davon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter (Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10 Menschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta.\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage widersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Verlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte beispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen Sekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von Tierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen Entschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und Medien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat mitaufgenommen werden muss.\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis\r\n8\r\ncommunautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem anfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die Gleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf Werbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass derartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten unvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der Gleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16): „Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu vermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn es um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des Richtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Übermittlung des Referentenentwurfs zum Entwurf\r\neines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und für die Gelegenheit zur\r\nStellungnahme.\r\n Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die\r\nGesetzgebungsinitiative zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nMit Blick auf die Herausforderungen der Digitalisierung begrüßt die DK die Gesetzgebungsinitiative sehr. Der\r\nEntwurf enthält praxistaugliche und interessengerechte Regelungen, die weitere Möglichkeiten zur Errichtung\r\nelektronischer Dokumente – anstelle von papierförmigen Urkunden – im Zusammenhang mit der notariellen\r\nBeurkundung schaffen. Dazu zählt auch die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur\r\nBeurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Dadurch werden weitere unnötige\r\nMedienbrüche bei Vertragsabschlussprozessen beseitigt.\r\nDas hilft allen Beteiligten in der Praxis, die Vertragsabschlussprozesse zu beschleunigen und zu optimieren.\r\nExemplarisch genannt seien hier die geplanten Gesetzesanpassungen zu § 130 Abs. 2 BGB (Referentenentwurf,\r\nS. 3 und S. 24 f.) sowie zu § 873 BGB (Entwurf, S. 2 und S. 25). Die Anordnung einer rechtsgeschäftlichen\r\nBindungswirkung zum Beispiel durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung\r\n(Referentenentwurf, S. 25) fördert den elektronischen Rechtsverkehr und führt zwischen den Beteiligten zu\r\neiner schnelleren Klarheit ihrer Rechtsbeziehung.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2406110005","regulatoryProjectNumber":"RV0008878","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/82/322867/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\n\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Scheiterns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"statementNumber":"SG2406110098","regulatoryProjectNumber":"RV0008879","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur zweiten Reform des KapMuG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/e3/322869/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110098.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Zweiten\r\nReform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes\r\nder Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken,\r\ndes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen-\r\nund Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung\r\nder kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nsteht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände\r\nin Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\neines Gesetzes zur Zweiten Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetze\r\n(KapMuG). Auf die Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (Anlage) wird insoweit verwiesen.\r\nWir möchten die Möglichkeit nutzen, die aus Sicht der Kreditwirtschaft wichtigsten\r\nder bereits genannten Punkte nochmals in der gebotenen Kürze aufzugreifen. Grundsätzlich\r\nist das Bestreben, die Stellung der Oberlandesgerichte zu stärken und das KapMuG\r\nschlanker zu gestalten, zu begrüßen. Erfreulich ist, dass im Regierungsentwurf des\r\nKapMuG bereits einige Schwächen des Referentenentwurfes beseitigt worden sind.\r\nIm Einzelnen:\r\nI. Evaluierung/Befristung des KapMuG-E\r\nOffen geblieben ist nach wie vor eine Regelung zur Evaluierung/Befristung des KapMuGE.\r\nFür eine Evaluierung spricht indes, dass das KapMuG-Verfahren und das nach dem\r\nVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) künftig nebeneinanderstehen sollen. Dies\r\nwird durch die neue Regelung des § 1 Abs. 3 KapMuG-E im Regierungsentwurf, wonach\r\ndie Zulässigkeit eines KapMuG-Verfahrens trotz einer rechtshängigen Verbandsklage wegen\r\ndesselben Lebenssachverhaltes nicht berührt wird, weiter verdeutlicht. § 50 VDuG\r\nsieht ebenfalls eine Evaluation des VDuG am 13. Oktober 2028 vor. Selbiges muss für\r\ndas KapMuG gelten, da dessen Neuerungen ebenfalls auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen\r\nsind.\r\nII. Auswirkungen des Wegfalls eines Musterverfahrensantragstellers, § 7 Abs. 1\r\nKapMuG-E\r\nAuch der Regierungsentwurf enthält keine Regelung zu den Folgen der Antragsrücknahme\r\ndes Musterverfahrensantragstellers nach Erlass des Vorlagebeschlusses. Offen\r\nbleibt, wie es sich verhält, wenn das Mindestquorum für ein KapMuG-Verfahren nicht\r\nmehr erfüllt ist.\r\nIII. Erweiterungsanträge, § 12 KapMuG-E\r\nNach § 12 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG-E (zuvor § 11 Abs. 2 Nr. 1b KapMuG-E) ist eine Voraussetzung\r\nfür die Erweiterung des Musterverfahrens durch das Oberlandesgericht, dass die\r\nEntscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreites von den weiteren Feststellungszielen\r\nabhängt. Das Kriterium der „Abhängigkeit“ ist nach der Rspr. des BGH erfüllt, wenn\r\nnur noch Tatsachen- oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des\r\nMusterverfahrens nicht beantwortet werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2019 –\r\nXI ZB 13/18, Rz. 28). Bislang wurde diese zeitaufwändige Prüfung von den Landgerichten\r\nübernommen und soll nun künftig von den Oberlandesgerichten noch vor Beginn des\r\nMusterverfahrens durchgeführt werden. Dies könnte möglicherweise zu erheblichen Verfahrensverzögerungen\r\nführen.\r\nIV. Wirksamkeit des Vergleiches, § 20 Abs. 3 KapMuG-E\r\nDie Wirksamkeit eines Vergleiches sollte nicht von einem Quorum der Beigeladenen nach\r\n§ 20 Abs. 3 KapMuG-E (zuvor § 19 Abs. 3 KapMuG) abhängig gemacht werden. Dies hat\r\nsich in der Praxis nicht bewährt. Gemäß § 10 VDuG ist der Vergleich zwischen Parteien\r\nselbst dann wirksam, wenn alle angemeldeten Verbraucher aus dem Vergleich austreten.\r\nEine entsprechende Regelung findet sich im VDuG nicht, sodass das in § 20 Abs. 3\r\nKapMuG-E geregelte Quorum einen Wertungswiderspruch zum VDuG darstellt. Sowohl für\r\ndas KapMuG, als auch für das VDuG müssen jedoch dieselben Grundsätze gelten, wenn\r\nsie künftig nebeneinanderstehen sollen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"statementNumber":"SG2406110102","regulatoryProjectNumber":"RV0008880","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/80/322871/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110102.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nAuf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2406120058","regulatoryProjectNumber":"RV0008883","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/cc/322873/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120058.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nGerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\n\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\n\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei \r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforderlich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"statementNumber":"SG2406120059","regulatoryProjectNumber":"RV0008884","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nat. 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April 2024\r\n1 Zusammenfassung\r\nDie DK begrüßt die Ziele der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bezogen\r\nauf Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen, zum einen als Sicherheitsnetz für Verbraucher\r\nzu fungieren und damit den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken\r\nsowie zum anderen Unternehmern (mehr) Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.\r\n Vor diesem Hintergrund sollte der nationale Umsetzungsspielraum genutzt werden, um eine\r\nkohärente und widerspruchsfreie Gesamtregulierung mit den nationalen Umsetzungsvorschriften\r\nproduktspezifischer EU-Richtlinien zu erreichen, die auch und gerade den Rechtsanwendern\r\neine möglichst einfache Handhabung erlaubt. Zur Sicherstellung dieser Kohärenz\r\nsollte die nationale Umsetzung daher in sehr enger Koordination mit der parallel notwendigen\r\nUmsetzung der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU erfolgen. Aus demselben\r\nGrund, zur erhöhten Transparenz und zur Reduktion einer überzogenen Bürokratisierung\r\neinfacher Vertragsschlüsse sollte jedwede richtlinienüberschießende Umsetzung vermieden\r\nwerden.\r\n Paradigmatisch ist die gegenwärtige, unsichere Rechtslage bezogen auf Immobiliarförderdarlehen\r\n(§ 491 Abs. 3 S. 3 BGB). Hier sollten im Umsetzungsrecht Lösungen geschaffen werden,\r\num (regelmäßig ausschließlich als Durchleitungsinstituten aktiven) Darlehensgebern\r\neine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen. Gleichsam sollte die Umsetzung genutzt\r\nwerden, um Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit zu beseitigen und Rechtsfrieden zu\r\nschaffen.\r\n Des Weiteren bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung des Erlöschens des Widerrufsrechts;\r\ndas Erlöschen des Widerrufsrechts darf nur ausgeschlossen sein, wenn eine Widerrufsbelehrung\r\ngrob fehlerhaft ist oder vollständig fehlt.\r\n Die Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert eine praxisgerechte Handhabung, insbesondere\r\nmuss es weiterhin möglich sein, die Wirksamkeit eines Widerrufs, der mittels des Widerrufsbuttons\r\nerklärt wurde, materiellrechtlich vollumfänglich zu prüfen.\r\n Soweit richtlinienüberschießende Regulierungen zu Haustürgeschäften bei Finanzdienstleistungen\r\nbeibehalten werden, sollten aus sozialpolitischen Motiven heraus Ausnahmen, z. B.\r\nfür den Förderkredit, geschaffen werden.\r\n2 Harmonisierte, praxisgerechte Umsetzung\r\nDie Fernabsatzvorschriften über Finanzdienstleistungen haben in ihrer Reinform heute wie künftig einen\r\nweiten sachlichen Anwendungsbereich. Dieser reicht unter anderem von im Online-Vertrieb geschlossenen\r\nZahlungsdiensterahmenverträgen, über Förderdarlehensverträge, bei denen Darlehensgeber\r\nals Durchleitungsinstitute sehr häufig lediglich staatliche Förderbedingungen als Vertragsbedingungen\r\nan die Verbraucher weiterreichen, über Altersvorsorgeprodukte bis hin zum Abschluss von Wertpapierdepotverträgen.\r\nAllerdings spielen die auf Finanzdienstleistungen bezogenen Fernabsatzvorschriften nahezu ausnahmslos\r\nvertragsgestalterisch eine Rolle. Kreditinstitute sind zumeist mit der Integration der Vorschriften in\r\nihre Vertragstexte und -prozesse beschäftigt. Eine darüberhinausgehende Praxisrelevanz entfalten die\r\nVorschriften zumeist nicht. Denn ein Verbraucher kann einen Zahlungsdiensterahmenvertrag z. B.\r\nnach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite Zahlungsdienste-RL) (ohnehin) jederzeit mit einer\r\nFrist von einem Monat kündigen. Ebenso kann ein Verbraucher seinen auf das Wertpapierdepot bezogenen\r\nVertrag im Grundsatz jederzeit kündigen; abweichende Vorschriften bestehen insoweit zumeist\r\nnur für die ordentliche Kündigung des Kreditinstituts (z.B. Ziffer 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken).\r\nBankkunden widerriefen und widerrufen z. B. ihre Girokontoverträge nicht in praxisrelevanter Zahl,\r\nsondern allenfalls in kaum erwähnenswerten Einzelfällen. Rechtsstreitigkeiten rund um diese Vorschriften\r\nhaben daher – blickt man auf veröffentlichte Entscheidungen und Literaturbeiträge – fast\r\nausschließlich Fragestellungen zu ihrer Abgrenzung im Ganzen oder in Teilen von anderen richtliniendeterminierten,\r\nproduktspezifischen Vorschriften zum Gegenstand.\r\nVorstehende Gesichtspunkte sollten daher zum Anlass genommen werden, die von der Änderungsrichtlinie\r\ngetragenen Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken praxisgerecht in den Fokus zu\r\nstellen. Kreditinstituten sollte eine möglichst einfache sowie unbürokratische Handhabe gegeben werden,\r\ndie aktualisierten Umsetzungsvorschriften in ihre Vertragsmuster und -prozesse zu integrieren\r\nund von der Anwendbarkeit produktspezifischer Vorschriften abzugrenzen bzw. abgrenzen zu können.\r\nDas gilt insbesondere für die Umsetzungsvorschriften der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225/EU und die des Wertpapierrechts. Mit der jetzt auf europäischer Ebene verabschiedeten\r\nRichtliniennovelle hat der EU-Gesetzgeber – u. a. in Bezug auf die bei einem Fernabsatzgeschäft zu\r\nerteilenden vorvertraglichen Informationen (s. Art. 16a Abs. 10), die Geltung des Widerrufsrechts\r\n(s. Art. 16b Abs. 6) und die in Bezug auf den angebotenen Finanzdienstleistungsvertrag zu erteilenden\r\nErläuterungen (s. Art. 16d Abs. 5 – klare Kollisionsregelungen geschaffen, die den Vorrang (d. h. die\r\nAlleingeltung) der jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z. B. des Wertpapierrechts, des Verbraucherdarlehensrechts\r\noder etwa der MiCAR-Vorschriften) normieren. Im Interesse der Rechtssicherheit\r\nund Rechtsklarheit muss das aus jenen Kollisionsregelungen – und gleichermaßen auch den\r\nErwägungsgründen der EU-Richtlinie [s. ErwG (16) und (17)] – zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis\r\nauch im deutschen Recht unzweideutig abgebildet werden.\r\nRichtlinienüberschießende Umsetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des ohnehin weiten\r\nAnwendungsbereichs der novellierten Vorschriften der Richtlinie 2011/83 bei vergleichbar geringfügiger\r\n(streiterheblicher) Praxisrelevanz und der ohnehin schon kaum (selbst von Fachexperten) zu überblickenden\r\nKomplexität des Verbraucherschutzrechts zu vermeiden. Eine enge Orientierung an den\r\nRichtlinienvorgaben trüge auch dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ durch Verbraucherschutzvorschriften\r\nzu begegnen. Etwaige, vermeintliche Defizite des Verbraucherschutzrechts sind im Nachgang\r\neines Umsetzungsprozesses ggf. punktuell nachzubessern.\r\n3 Insbesondere Immobiliarförderdarlehen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz\r\nwird in Deutschland eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und geförderten\r\nDarlehen ausgereicht werden müssen. Eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung der Darlehensvergabe\r\nauf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage ist daher erforderlich, um die damit erforderliche\r\nMasse an Kreditverträgen bewältigen zu können. Solche Förderkredite sollten nicht nach erheblichem\r\nZeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit\r\nerheblichen, formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich (kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen\r\nam Markt angeboten werden.\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung\r\n– anders als vor dem 1. Januar 2022 – ein vollständiges ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes\r\nMerkblatt, dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten) inkl. Widerrufsinformation\r\n(und nicht wie zuvor ein verkürztes ESIS-Merkblatt zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbelehrung)\r\nzu erteilen. Die Verwendung des vollständigen ESIS-Merkblatts, die aus einer vermeintlich\r\nerforderlichen Berücksichtigung von Art 2 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU an Art. 14 Abs. 6 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll, ist äußerst\r\nproblembehaftet, da einzelne Vorgaben des ESIS-Merkblatts nicht konform mit den Besonderheiten\r\nbei Immobiliarförderdarlehen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU) umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende Probleme genannt:\r\n Die zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der\r\nDarlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetzliches\r\nRecht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarförderdarlehen\r\nnicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich\r\nnach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens\r\nwird.\r\n Nach dem Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin ein Anspruch auf den Tilgungsplan\r\nzwingend aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des\r\nKredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarförderdarlehen ein solches\r\nRecht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt\r\nbestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Tilgungsplans nicht absehbar ist,\r\nob und – wenn ja – vor allem wann bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende\r\nTilgungszuschüsse gewährt werden können; denn bestimmte außerhalb des Darlehens liegende\r\nUmstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstellung von Handwerkerleistungen) können\r\nkaum sicher antizipiert werden.\r\nDie Änderungsrichtlinie gewährleistet nun, über Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG\r\nNr. 16 und ErwG Nr. 18 das verkürzte ESIS-Merkblatt (§ 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden\r\nMomente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren, ohne neben diesen Informationen nach\r\nArt. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften\r\n(mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie\r\n2011/83) zwingend im vorvertraglichen Stadium zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sollte mit\r\nRücksicht auf den Vollharmonisierungscharakter der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU im nationalen\r\nRecht eine ausdrückliche Klarstellung erfahren. Das gilt insbesondere auch bezogen auf das Anlaufen\r\nder Widerrufsfrist. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu diesem Punkt einer modifizierten Umsetzung\r\nvon Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83, damit der Beginn des Laufs\r\nder Widerrufsfrist an das verkürzte ESIS-Merkblatt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an „die Informationen nach\r\nArtikel 16a“ anknüpfen kann.\r\n\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf\r\nes einer Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte\r\nzu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber\r\nsollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken\r\nausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren\r\nImmobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt\r\nsein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund\r\nein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden.\r\nEine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften\r\nwäre uneingeschränkt europarechtlich zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1\r\nBuchst. b) der Finanzdienstleistungenfernabsatzrichtlinie 2002/65/EG erlaubt bei grundpfandrechtlich\r\ngesicherten Darlehen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht\r\nmuss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen für die Zukunft zu beschränken.\r\n4 Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach\r\nderen spätesten Beginn endet. Dies solle nach Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 dieser Richtlinie lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß\r\nArt. 16a Abs. 1 Buchst. p dieser Richtlinie belehrt worden sei.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur für diese Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis\r\neiner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung\r\nder DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte\r\nim Sinne des Telos dieser Änderungsrichtlinie. Denn die Richtlinie zielt mit erheblicher Gewichtung\r\ngerade auf Rechtssicherheit und -frieden für die Vertragsparteien. Folglich muss mit dem Lauf\r\nder Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten\r\nbeider Parteien. In der Konsequenz muss die Richtlinienbestimmung dahingehend ausgelegt\r\nwerden, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten\r\nErlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die\r\nRechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden.\r\n5 Rechtssicher mögliche Gestaltung des Widerrufsbuttons\r\nDie Verpflichtung aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 zur Einführung eines Widerrufsbuttons\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 3\r\nAbs. 1b der Richtlinie 2011/83) stellt Kreditinstitute vor neue Herausforderungen. Diese Herausforderungen\r\nhaben zwar einen technischen Schwerpunkt. Jedoch existieren auch rechtliche Unklarheiten,\r\ndie eine nationale Umsetzung beseitigen sollte.\r\nDie nationale Umsetzung sollte hinreichend berücksichtigen, dass ein entsprechender Widerrufsbutton\r\nals solcher, für sich genommen keine Aussagekraft für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs\r\ntrifft und alleine die Nutzung eines Widerrufsbuttons für sich genommen nichts darüber aussagt,\r\nob der Widerruf z. B. verfristet ist. Denn die Wirksamkeit eines Widerrufs kann nur nachträglich geprüft\r\nwerden. Daher sollte dies in der Begründung zu den Umsetzungsnormen auch mit Rücksicht auf\r\nwettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte, klargestellt werden. Andernfalls bliebe für die materiell-rechtliche\r\nPrüfung des Widerrufs kein Raum, zumal nicht einmal jeder über eine Online-Benutzeroberfläche\r\nabgeschlossener Finanzdienstleistungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne\r\nder Richtlinienbestimmung sein muss. Denn es ist z. B. auch denkbar, dass eine Online-Benutzeroberfläche\r\nim Präsenzgeschäft eingesetzt wird oder die Vertragsanbahnung präsent und lediglich der Vertragsschluss\r\nonline erfolgt.\r\nÜberdies sollte das Umsetzungsrecht Auslegungsprobleme der vollharmonisierenden Bestimmungen\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 iVm Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83 auflösen. So lassen sich\r\ndiese Bestimmungen der Richtlinie vom Allgemeinen (Sicherheitsnetzstruktur) zum Besonderen dahin\r\nverstehen, dass der Widerrufsbutton für sämtliche Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen\r\neinzurichten ist, selbst wenn besondere produktspezifische Richtlinienvorschriften bestehen. Schließlich\r\ngibt es insoweit keine spezifischen Vorschriften in den produktbezogenen Vorschriften zu einem\r\nWiderrufsbutton. Demgegenüber erlaubt ein weites Verständnis von Art 16b Abs. 6 der Richtlinie\r\n2011/83, z. B. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, von einem Widerrufsbutton abzusehen.\r\nSchließlich konzediert die diesen Verträgen zugrunde liegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU in deren Art 14 Abs. 6 Unterabs. 2 gänzlich auf ein Widerrufsrecht zugunsten einer Bedenkzeit\r\nzu verzichten. Ebenfalls erlaubt diese Norm auch, in begrenztem Maße Formvorschriften\r\n(z. B. Textform) für den Widerruf zugrunde zu legen, sodass eine Buttonlösung nicht mit der für die\r\nTextform (§ 126b BGB) gebotenen Abschlussfunktion harmonierte. Die Nichtberücksichtigung einer\r\nButtonlösung fügt sich auch besser mit Rücksicht auf das ESIS-Merkblatt ein, weil diese vorvertraglichen\r\nInformationen anders als die gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst s) der Richtlinie 2011/83 keinen Hinweis\r\nauf die Buttonlösung kennen.\r\nDie durch die Änderungsrichtlinie geschaffenen Regeln zum Widerrufsbutton geben auf die vorskizzierten\r\nAbgrenzungsfragen keine eindeutige Antwort. Auch wenn der ErwG 18 jener Richtlinie wohl darauf\r\nhindeutet, dass kein „Rücktrittsbutton“ etwa im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu\r\nkonstruieren ist, sollte die nationale Umsetzung hier den Kreditinstituten klare Konturen hinsichtlich\r\ndes sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Buttons setzen, um ihnen eine möglichst\r\neinfache Umsetzung im Rahmen bestehender Prozesse zu ermöglichen und sie folglich allenfalls\r\nvor technische Herausforderungen zu stellen. Hierbei wäre anders als in Art. 11a Abs.1, 16e Abs. 1\r\nder Richtlinie 2011/83/EU und Art. 3 Buchst m der Verordnung 2022/2065/EU eine einheitliche Übersetzung/\r\nBegriffswahl der Wortgruppe „online interface“ wünschenswert, weil dasselbe gemeint sein\r\nsoll.\r\n6 Haustürgeschäfte\r\nDas deutsche Recht kennt seit jeher eine Regulierung der Haustürschäfte und reguliert auch nach\r\nWegfall des Erfordernisses hinsichtlich Finanzdienstleistungen richtlinienüberschießend diesen Bereich.\r\nDie DK meint, dass diese richtlinienüberschießende Regulierung aus mehreren Gründen überholt ist.\r\nZum einen wird die diesbezügliche Regulierung durch produktspezifische Schutznormen zumeist verdrängt.\r\nZum anderen drohen Verbrauchern heute Gefahren weniger von Haustürgeschäften über Finanzdienstleistungen\r\nals damals. Eine exakte richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie\r\n2011/83/EU trüge mithin dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ entgegenzutreten und diesbezüglich\r\nmehr als nur symbolisch überholte Regulatorik abzuschaffen.\r\nSollte vorstehende Auffassung nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wünschenswerte\r\nHaustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers Ausnahmen\r\ngeschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien\r\nUmbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der\r\nMitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf\r\ndessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine\r\ngesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die\r\nGenehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen\r\nwerden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"statementNumber":"SG2406120066","regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/3c/322877/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120066.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reform der geförderten privaten Altersvorsorge jetzt angehen\r\nMit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\n\r\nDK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge („dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf dringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorsieht, das aktuelle System der privaten Altersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK liegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf dem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell lediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, benötigen dringend eine baldige Perspektive für eine zusätzliche private Altersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben, Öffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung und Vereinfachung des Antrags- und Zulageverfahrens.\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente streichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der Beitragsgarantien erhöht die Renditechancen und ermöglicht damit eine bessere Versorgung der Menschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine gute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten Kapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der förderfähigen Anlagen sollte daher auf renditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds erweitert werden. Die mit einer Anlage in höher rentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden größeren Risiken und Wertschwankungen können u.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit eine längere Ansparphase ausgeglichen werden. Ferner können Wertschwankungen durch mehr Wahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten und Garantien ausgeglichen werden. Wer eher sicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf entsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt könnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen bei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden Produkten wählen. Das würde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK spricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür aus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der vorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten die Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ zielgerichtetere Förderung\r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, wonach die staatlich geförderte private Altersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. Es muss unbedingt etwas für die abhängig Beschäftigten (vornehmlich der unteren Einkommensgruppen) getan werden, die aktuell neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir sprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht für höhere Förderquoten für untere Einkommens-gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern aus.\r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\n\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen näher zu bringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit herabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands aus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser verständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür enthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute Ansätze.\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase /Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge und eine Abkehr von der verpflichtenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so befristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht werden. Die zum anderen für Riester-Produkte bereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen Kapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen, sollte weiter flexibilisiert und der Höchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. So sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der Auszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von Altersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit etwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, altersgerecht umzubauen oder energetisch zu sanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, die privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise mehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten Vermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen einen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der dritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der Eindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste haftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, den Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den Staatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit aufzubürden, würde für diese in noch mehr Bürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir auch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit derjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, wenn anstelle eines breiten Produktangebots ein staatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich daher dafür aus, am bewährten Konzept der drei Säulen der Altersversorgung festzuhalten und die Grenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt behandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und wichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die Produktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich weiterhin als gleichwertiger Bestandteil der geförderten privaten Altersvorsorge behandelt werden – zumal durch die Erweiterung des Verwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit 2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet\r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das Angebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr verpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch optional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern\r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für mehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der DK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf Altersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je früher damit begonnen wird, desto mehr steht im Alter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist: • Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt für eine Reform der privaten Altersvorsorge nutzen. • Garantieanforderungen in der Riester-Rente streichen und Altersvorsorgedepot ermöglichen. • Mehr Flexibilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge schaffen. • Verfahren entbürokratisieren und Zulageverfahren vereinfachen. • Auf Wettbewerb anstelle staatlicher „Einheitslösungen“ setzen. • Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf Altersvorsorge fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"statementNumber":"SG2412120017","regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/cb/383539/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nder Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(pAV-Reformgesetz)“\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAVReformgesetz)“.\r\nDie darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen\r\nund Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte\r\nprivate Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht,\r\nkostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert werden.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung Förderbetrag;\r\nZulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nauch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzugehen\r\nist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Altersvorsorgevertrag\r\nabgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestandvertrag)\r\ngilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge geleistet\r\nwurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach altem\r\nRecht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förderung\r\nerfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt werden\r\nkann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Bestandsvertrages\r\nin neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteuert\r\nwerden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Absatz\r\naber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszahlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Monate“,\r\ndie noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Regelung\r\nwürden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum Anpassungstermin\r\nnoch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen\r\nim Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahlmöglichkeit\r\nauch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger\r\nrichten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots\r\nzur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge\r\nein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit\r\nsollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden,\r\nder für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung\r\nsetzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien\r\ngeschaffen.\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nzu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich\r\nden Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit\r\nwiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen\r\nGründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich\r\nsei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvorsorgedepot\r\nerwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvorsorge\r\nfür sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlageentscheidungen\r\nzu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in welchem\r\nUmfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen\r\nund die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen\r\nin Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden.\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbesondere\r\nNeukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageentscheidungen\r\nzu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte\r\nSteuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals\r\nzu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende\r\nTransparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kosten\r\nder Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss\r\nvereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen\r\ntrifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt\r\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten\r\nbleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung\r\nder geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer\r\nhalten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit\r\nmehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent\r\nder Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kostenausweises\r\nwäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkeiten.\r\nTypischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskosten,\r\ndie dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsauszahlpläne\r\nmöglich wären.\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpapierbranche\r\n(Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich,\r\nwenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen\r\nInformationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektivkosten\r\nfür die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung\r\nwird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu steigern,\r\nohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zweifelsfrei,\r\nob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 aller\r\nRiester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zustande\r\ngekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden,\r\ndass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlossen\r\nwerden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzlichen\r\nRegelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, insbesondere\r\nUmsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kostenangabe,\r\n-berechnung usw. enthält.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen\r\nzum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"statementNumber":"SG2503310182","regulatoryProjectNumber":"RV0008885","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/24/501832/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310182.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2406120068","regulatoryProjectNumber":"RV0008886","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen und Konkretisierungen zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/61/322879/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120068.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nEinleitung\r\nUnsere Stellungnahmen vom 13.11.2023 zum Referentenentwurf sowie vom 31.01.2024 und 15.02.2024 zum\r\nRegierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) haben wir in die nachfolgende\r\nStellungnahme konsolidiert.\r\n1 Artikel. 3 – Kreditwesengesetz (KWG)\r\n1.1 Neuer zu weit gefasster Begriff von kryptografischen Instrumenten führt zu\r\nzusätzlichen Abgrenzungsschwierigkeiten; konkrete Abgrenzung der hiervon\r\nerfassten Instrumente sowie Umbenennung des Tatbestandes können mehr\r\nKlarheit schaffen\r\nAufgrund der Vereinheitlichung des Kryptowerte-Begriffs durch die MiCAR (VO 2023/1114/EU) und des damit\r\neinhergehenden bzw. hierzu notwendigen Wegfalls der Kryptowerte aus dem Finanzinstrumenten-Katalog des\r\nKWG sieht sich der nationale Gesetzgeber veranlasst, eine neue eigenständige Kategorie von kryptografischen\r\nInstrumenten einzuführen. Zur Definition dessen wird die bisherige KWG-Definition für Kryptowerte\r\nherangezogen, die anschließend durch eine Ausnahmenliste eingegrenzt wird. Zu den Ausnahmen zählen\r\nKryptowerte nach der MiCAR sowie elektronische Wertpapiere nach dem eWpG, nicht jedoch im Ausland\r\nbegebene elektronische Wertpapiere nach dem DepotG oder sonstige Finanzinstrumente i.S.d. MiFID II (RL\r\n2014/65/EU). Gerade in der Verwahrung solcher mittels DLT begebener und verwalteter Instrumente (vgl. Art.\r\n4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II) sieht der nationale Gesetzgeber eine Lücke, die es zu schließen gilt.\r\nDie Intention der Bundesregierung sowie der Umfang des vorgesehenen Tatbestands ergeben sich auch aus der\r\nBegründung des Regierungsentwurfes (S. 195):\r\nDies umfasst zum einen die Verwahrung von Kryptowerten, bei denen es sich um Finanzinstrumente im\r\nSinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt (siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 20\r\n23/1114), soweit es sich nicht um Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über\r\nelektronische Wertpapiere (eWpG) handelt. Letztere werden im Rahmen des Depotgeschäftes verwahrt. Zum\r\nanderen umfasst dies die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln zu kryptografischen Wertpapieren und\r\nKryptowertpapieren.\r\nDieser weit gefasste Begriff könnte jedoch in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem ebenfalls weit\r\ndefinierten Kryptowert-Begriff der MiCAR führen.\r\nUnserer Ansicht nach bedürfen Werte, die weder von der MiCAR noch der der MiFID II umfasst sind, keiner\r\nRegelung im nationalen Recht. Dies würde eine Überregulierung und damit ein Wettbewerbsnachteil für den\r\ndeutschen Finanzplatz darstellen. So dürften auch sog. NFTs der weiten Definition des kryptografischen\r\nInstruments unterfallen, obwohl diese gem. Art. 2 Abs. 3 MiCAR ausdrücklich von der Kryptowerteregulierung\r\nausgenommen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, alle erdenklichen Token finanzmarktrechtlich zu\r\nregulieren. Um eine Regulierung im KWG zu rechtfertigen, muss eine Vergleichbarkeit mit den sonstigen\r\nRegelungsinhalten und ein finanzwirtschaftlicher Bezug vorliegen. Dies wäre zum Beispiel bei vielen NFTs, die\r\nals Avatare bei Computerspielen oder ähnlichem eingesetzt werden, nicht der Fall. Ebenso besteht im analogen Leben keine finanzwirtschaftliche Erlaubnispflicht für das Verwahren von Vermögensgegenständen wie Kunst,\r\nOldtimer oder Wein.\r\nZwar begrenzt die Definition den Anwendungsbereich auf die Werte, die zu Anlagezwecken erworben werden;\r\ndies ist aber auch bei NFTs nicht auszuschließen. Die bisherige Aufsichtspraxis der Finanzaufsicht ist eine\r\nEinzelfallprüfung.1 Einzelfallprüfungen führen jedoch immer zu Rechtsunsicherheiten. Das FinmadiG sollte daher\r\ndie Gelegenheit nutzen, hier mehr gesetzgeberische Klarheit und Sicherheit für die Marktteilnehmer zu\r\nschaffen.\r\nUm diese Abgrenzungsschwierigkeiten gerade im Hinblick auf die ebenfalls weit formulierte Definition der\r\nMiCAR-Kryptowerte zu vermeiden, sollte die Definition von kryptografischen Instrumenten eine klare\r\nAbgrenzung zwischen MiCAR und MiFID II Vermögenswerten ermöglichen. Da die Finanzinstrumente der\r\nMiFID II erfasst werden sollen (mit Ausnahme der Wertpapiere nach DepotG) und diese den\r\nAnwendungsbereich auch durch Aufzählung der Finanzinstrumente klar definiert, sollte diese Systematik auch\r\nfür das kryptografische Instrument grundsätzlich im KWG-E und im WpIG-E übernommen werden.\r\nDaher bietet sich dann auch die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische\r\nFinanzinstrument an. Die MiFID II wird bezüglich der Finanzinstrumente durch das WpHG und dem WpIG in\r\nnationales Recht umgesetzt. Das WpHG und das WpIG definieren die Finanzinstrumente in § 2 Abs. 4 WpHG\r\nund § 2 Abs. 5 WpIG aber über die Finanzinstrumente der MiFID II hinaus und schließen insbesondere die\r\nVermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) mit ein. Da tokenisierte Wertpapiere sui\r\ngeneris bisher häufig auf Grundlage des VermAnlG emittiert wurden, ist damit der gesetzgeberischen Intention\r\nGenüge getan und verhindert eine wettbewerbsverhindernde Überregulierung.\r\nDa die in § 1 Abs. 2 VermAnlG aufgezählten Vermögensanlagen teilweise unter den Finanzinstrumentebegriff\r\nder MiFID II oder aber den Kryptowerte-Begriff der MiCAR (wie z.B. Nachrangdarlehen) fallen können, bedarf es\r\ninsoweit aber einer negativen Abgrenzung. Da die MiCAR bereits einen Verwahrtatbestand beinhaltet und als\r\neuropäische Verordnung direkt anwendbar ist, sind Vermögenswerte, die vom Anwendungsbereich der MiCAR\r\numfasst sind, auszunehmen.\r\nFür die Verwahrung der Wertpapiere, die der MiFID II unterfallen, gilt nach deutschem Wertpapierzivilrecht das\r\nDepotG, das nach § 1 Abs. 1 S. 3 DepotG auch elektronisch begebene Wertpapiere umfasst. Daher ist die\r\nqualifizierte Kryptoverwahrung nur dann erforderlich, wenn es sich um ein tokenisiertes Wertpapier handelt,\r\ndas vom DepotG nicht umfasst ist.\r\nWir schlagen daher vor, das kryptografische Finanzinstrument wie folgt zu definieren:\r\nKryptografische Finanzinstrumente sind digitale Darstellungen von Finanzinstrumenten im Sinne\r\ndes § 2 Abs. 4 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, die über ein dezentrales Aufzeichnungssystem\r\nübertragen, gespeichert und gehandelt werden, soweit diese\r\na) nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur\r\n1 BaFin: Non-Fungible-Token: Auf den Inhalt kommt es an (08.03.2023)\r\n\r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der\r\nRichtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der\r\njeweils geltenden Fassung erfasst sind oder\r\nb) nicht Wertpapiere im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 DepotG sind.\r\nDa der Begriff des kryptografischen Finanzinstruments nur subsidiär zur MiCAR und auch für bereits vom\r\nDepotgeschäft erfasste MiFID-Instrumente anwendbar ist, wäre eine entsprechende Ergänzung in der\r\nBeschlussempfehlung des Finanzausschusses für zukünftige Auslegungsfragen sehr hilfreich. Mit der\r\nBegriffsdefinition ist auch die aufsichtsrechtliche Einordnung als finanzmarktrelevante Dienstleistung\r\nverbunden, die möglichst klar zu definieren und abzugrenzen ist.\r\n1.2 Abgrenzung der Erlaubnistatbestände; Keine Erlaubniserfordernis für die\r\nErbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts durch CRRKreditinstitute\r\nDie Verwahrung von elektronischen Wertpapieren nach dem eWpG unterfällt gem. § 1 Abs. 1 S. 3 dem DepotG,\r\nwodurch eine Erlaubnis für das Depotgeschäft benötigt wird, bzw. im Falle von Zweigniederlassungen nach §\r\n53b Abs. 1 KWG – unter Beachtung des unionalen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung – eine\r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis, welche die Tätigkeiten nach Anhang I, Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)\r\noder Anhang I, Abschnitt B, Nr. 1 der MiFID II umfasst. Von dieser Erlaubnis ist die Sicherung der privaten\r\nkryptografischen Schlüssel umfasst, sofern auch die den Schlüsseln entsprechenden Kryptowertpapiere\r\nverwahrt werden („das Kryptoverwahrgeschäft tritt hinter dem Depotgeschäft zurück“; vgl. Begründung zum\r\neWpG, BT-Drs. 19/26925, S. 74). In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich die\r\nAusschussempfehlungen für den Bundesrat vom 22. Januar 2024 (BR-Drs. 670/1/23) hervorheben, die wir mit\r\nBlick auf den Tatbestand des „kryptografischen Instruments“ grundsätzlich begrüßen. Dort wird ebenfalls die\r\nNotwendigkeit gesehen, dass sämtliche Wertpapiere i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 DepotG aus dem Tatbestand des\r\n„kryptografischen Instruments“ ausgenommen werden sollten, weil die im Regierungsentwurf aufgeführte\r\nBeschränkung der Ausnahmen auf Kryptowertpapiere i.S.d. eWpG und auf Kryptofondsanteile i. S. d. KryptoFAV\r\nzu kurz greife (BR-Drs. 670/1/23, S. 3 ff.). Auch halten wir die vom Finanzausschuss empfohlene Klarstellung\r\nfür geboten, dass bei einer depotgeschäftlichen Verwahrung von Wertpapieren beide Alternativen des\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts (Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente; Sicherung\r\nprivater kryptografischer Schlüssel für andere) keine Anwendung finden (BR-Drs. 670/1/23, S. 3, 4 a.E.). Um\r\nauch letzte Rechtsunsicherheiten auszuräumen, sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Erlaubnis für das\r\nBetreiben des Depotgeschäfts gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG bzw., im Falle des § 53b Absatz 1\r\nSatz 1 KWG, eine herkunftsstaatliche Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von MiFID-Finanzinstrumenten\r\nebenfalls die Sicherung der privaten kryptografischen Schlüssel zu Kryptowertpapieren in Einzeleintragung\r\ngemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 eWpG oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung umfasst.\r\nDemgegenüber verhält sich der FinmadiG-RegE derzeit noch nicht zu der Frage, wie die Erlaubnistatbestände\r\nzur Verwahrung von Kryptowerten oder Sicherung privater kryptografischer Schlüssel zu anderen\r\nErlaubnistatbeständen stehen.\r\n\r\nDas skizzierte „Primat“ des Depotgeschäfts gegenüber dem Kryptoverwahrgeschäft ist konsequenterweise auch\r\nim Rahmen des neu vorgeschlagenen qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts zu beachten. Generell kann das\r\nDepotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG nur von Kreditinstituten erbracht werden, die umfassend reguliert\r\nsind und hohen Anforderungen an Eigenkapital und Geschäftsorganisation unterliegen. Sie sind mit der\r\nVerwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für Dritte vertraut. Es gibt daher keine regulatorische\r\nBegründung, warum diese Institute einer zusätzlichen Erlaubnis zum Kryptoverwahrgeschäft benötigen, nur\r\nweil eine andere technologische Basis besteht. Dies würde nur zu einer weiteren unnötigen\r\nÜberbürokratisierung führen. Gleiches gilt für CRR-Kreditinstitute, die im Rahmen der MiCAR zulässigerweise\r\ndas Kryptoverwahrgeschäft erbringen dürfen. Diese sollten keiner zusätzlichen Erlaubnis für die qualifizierte\r\nKryptoverwahrung bedürfen. Die Anforderungen der MiCAR an die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte gem.\r\nArt. 70 MiCAR sind gleichwertig zu den Anforderungen der geplanten qualifizierten Kryptoverwahrung. Insofern\r\nlässt sich diesbezüglich keine zu schließende gesetzgeberische Lücke erkennen. Mit Blick auf die richtigerweise\r\nin Art. 60 Abs. 1 MiCAR vorgesehene Privilegierung, sollten CRR-Kreditinstitute nicht auch noch zusätzlich eine\r\nErlaubnis zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft benötigen.\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir vor, § 1 Abs. (1a) Satz 2 Nr. 6 KWG in Art. 3 Nr. 2 FinmadiG wie folgt zu\r\nfassen:\r\n6. die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung von kryptografischen Finanzinstrumenten für andere\r\nsowie die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, die\r\nkryptografischen Finanzinstrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § Abs. 3 des Gesetzes über\r\nelektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über\r\nKryptofondsanteile zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft).\r\nEiner Erlaubnis bedarf es nicht, soweit der qualifizierte Kryptoverwahrer ein CRR-Kreditinstitut ist,\r\ndas\r\na) über eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes verfügt,\r\nwas die Sicherung der privaten kryptografischen Schlüssel für Wertpapiere in\r\nEinzeleintragung wie in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische\r\nWertpapiere umfasst, oder\r\nb) das Depotgeschäft im Inland über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1\r\ndieses Gesetzes auf Grundlage einer herkunftsstaatlichen Erlaubnis betreibt, welche\r\ndie Tätigkeiten nach Anhang I, Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU oder Anhang I,\r\nAbschnitt B, Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU umfasst oder\r\nc) nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates\r\nvom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und\r\n(EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung\r\ndas Kryptoverwahrgeschäft in zulässiger Weise erbringt.\r\nEntsprechend müsste dann auch die geplante Einführung von § 2 Abs. 4 Nr. 3 WpIG abgeändert werden (Art. 5\r\nNr. 2 b) cc) FinmadiG), die die vorgenannte Definition vom kryptografischen Finanzinstrument vom KWG\r\nübernimmt.\r\n1.3 Kryptowerte sind keine Rechnungseinheiten\r\nIn Satz 6 Nummer 1b werden die Kryptowerte zu den bisher schon dort aufgeführten Rechnungseinheiten\r\nalternativ in Beziehung gesetzt. Das wird im Erläuterungsteil des Referentenentwurfs als ein Zusatz an\r\nRechtssicherheit begründet. Es erscheint aber zweifelhaft, ob dieses Ziel hierdurch erfüllt wird. Vielmehr sollte\r\nim Erläuterungsteil eindeutig formuliert werden, dass Kryptowerte keine Rechnungseinheiten sind. Bitcoin\r\nbeispielsweise sind gemäß MiCAR Kryptowerte im Sinne der MiCAR (Kategorie 3 „Other Crypto Assets“). Diese\r\nbegriffliche Trennung macht insbesondere vor dem Hintergrund Sinn, dass die „Rechnungseinheiten“ weiterhin\r\nkeinen feststehenden und erst recht nicht gesetzlich definierten Begriff darstellen.\r\nIm Zuge der notwendigen Überarbeitung ihrer Merkblätter (insbesondere zum Kryptoverwahrgeschäft) sollte die\r\nBaFin der MiCAR-Auffassung folgen, Bitcoin eindeutig als Kryptowert einordnen und nicht gleichzeitig auch als\r\nRechnungseinheit.\r\n1.4 Aufnahme eines neuen Absatzes 6 in § 25 b KWG zur Abgrenzung zu DORA:\r\n„Die Absätze (1) – (4a) gelten nicht für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern\r\ngemäß Artikel 28 – 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“\r\nBegründung: Die Nutzung von IKT-Dienstleistungen ist definitionsgemäß in vielen Fällen gleichzeitig eine\r\nAuslagerung nach KWG. Dies führt dazu, dass zunächst sowohl die Regeln des KWG und der DORA-Verordnung\r\ngelten. Daraus resultieren doppelte und in Teilen widersprüchliche Anforderungen. Beispielsweise sehen sowohl\r\nKWG als auch die DORA-Verordnung Meldeverpflichtungen (Auslagerungsregister bzw. Informationsregister),\r\nAuskunfts- und Prüfungsrechte sowie vertragliche Mindestvereinbarungen vor.\r\n2 Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE)\r\nKlarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten von IHK\r\nund BaFin\r\nIm Zuge der Umsetzung der DORA-Verordnung ((EU) 2022/2254)) in das geplante\r\nFinanzmarktdigitalisierungsgesetz wird die Zuständigkeit der nationalen Behörden festgelegt. Hier sollten jedoch\r\nüberschneidende Doppelzuständigkeiten von Industrie- und Handelskammern (IHK) und Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vermieden werden.\r\nDie geplante Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die Industrie- und\r\nHandelskammern (IHK) grundsätzlich die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)\r\nbei Versicherungsvermittlern ausüben. Von dieser Aufsicht der IHKs sind von Vorneherein solche\r\nVersicherungsvermittler ausgenommen, bei denen es sich gemäß Art. 2 Absatz 3 lit. e) DORA um\r\n„Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen“ handelt. Denn auf diese Gewerbetreibenden findet\r\ndie DORA keine Anwendung.\r\nUnklar ist jedoch die Verteilung der aufsichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein CRR-Kreditinstitut auf Grundlage\r\neiner Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers betreibt.\r\nDenn bei CRR-Kreditinstituten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Einhaltung der\r\nVorgaben der DORA originär und ausnahmslos zuständig (§ 6 Absatz 1 KWG i.V.m. § 47a Absatz 1 KWG-RegE;\r\nvgl. Art. 2 Absatz 3 DORA). Für den Fall, dass ein CRR-Kreditinstitut gleichzeitig auch Versicherungsvermittler ist und die Bereichsausnahme des Art. 2 Absatz 3 lit. e) DORA nicht greift, kann es damit zu einer Überlagerung der\r\nZuständigkeitsregelungen aus § 6 Absatz 1 KWG i.V.m. § 47a Absatz 1 KWG-RegE und § 34d Absatz 13 GewORegE\r\nkommen. Folglich wären BaFin und IHKs zugleich für die Überwachung der Einhaltung der DORA bei diesen\r\nCRR-Kreditinstituten zuständig. Dies kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Sicherstellung der\r\nFunktionsfähigkeit der beiden Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben der DORA\r\nnicht gewollt sein.\r\nAus diesem Grund schlagen wir daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung vor:\r\n„(13) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der\r\nVerordnung (EU) 2022/2554 durch Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und\r\nVersicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbindung mit Artikel\r\n2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554. Die Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungen ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU)\r\n2022/2554, wenn der Gewerbetreibende ein CRR-Kreditinstitut ist, über eine Erlaubnis gemäß\r\n§ 34d Absatz 1 oder Absatz 2 verfügt und nicht Art. 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung\r\n(EU) 2022/2554 unterliegt; es gilt § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 47a des\r\nKreditwesengesetzes.“\r\nDer vorstehende Formulierungsvorschlag trägt auch der Intention des EU-Gesetzgebers Rechnung, die in\r\nErwägungsgrund 51 DORA zum Ausdruck kommt: „Unterliegt ein Finanzunternehmen der Aufsicht von mehr als\r\neiner zuständigen nationalen Behörde, so sollten die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige Behörde als Adressat\r\neiner solchen Meldung benennen.“\r\nAbschließend möchten wir erneut unsere generellen Bedenken zur Zersplitterung der Aufsicht zwischen BaFin und\r\nIHK für vergleichbare Tätigkeiten zum Ausdruck bringen. Im Sinne einer Gleichbehandlung von gleichgelagerten\r\nTätigkeiten sollten die Versicherungsvermittler ausschließlich der Aufsicht der BaFin unterstellt werden.\r\n3 Artikel 1 und 2: Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)\r\nDie Bündelung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse in einem speziellen Gesetz halten wir für nachvollziehbar, da\r\ndies angelehnt ist an bislang bestehende Gesetze, wie das WpIG, das KWG und das ZAG als separate Gesetze\r\nfür unterschiedliche Institutsformen. Im Sinne von aufsichtsrechtlicher Gleichbehandlung ist die Anlehnung oder\r\ndie Übernahme aus den bestehenden Gesetzen wie dem WpHG, den WpIG, dem ZAG oder dem KWG sinnvoll.\r\nGleichwohl sollte darauf geachtet werden, dass diese Übertragung nur so weit gehen sollte, wie es die\r\nUmsetzung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) erfordert. Da Aktivitäten im\r\nZusammenhang mit Kryptowerten häufig grenzüberschreitend erbracht werden, sollten hier nationale\r\nüberschießende Regelungen vermieden werden, um Aufsichtsarbitrage in Europa zu verhindern. Aus gutem\r\nGrund ist die MiCAR als unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung ausgestaltet worden.\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n3.1 § 3 Abs. 1 KMAG-E:\r\nNach dieser Vorschrift ist die BaFin die zuständige Behörde im Sinne des Art. 93 MiCAR Dies gilt unserer\r\nEinschätzung nicht ausschließlich für bedeutende CRR-Kreditinstitute, die der Aufsicht der EZB unterliegen.\r\n3.2 § 9 Abs. 1 KMAG-E:\r\nDanach kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche\r\nAbwicklung der Geschäfte anordnen, wenn die Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. In\r\nder Begründung wird auf gleichlautende Regelungen in § 37 Abs. 1 Satz 2-5 KWG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2-5 ZAG\r\nverwiesen. Diese beinhalten aber keine Befugnis zur Einstellungsanordnung, wenn lediglich die Annahme\r\nunerlaubter Geschäfte vorliegt. Vielmehr ist Voraussetzung für die Einstellung des Geschäftsbetriebs das\r\ntatsächliche Vorliegen eines Tatbestandes, etwa wenn Clearingdienstleistungen erbracht werden ohne die nach\r\nArtikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei. Eine so\r\neinschneidende Maßnahme, wie die Einstellung des Geschäftsbetriebes darf nicht auf Annahmen beruhen. Dies\r\nist zu rechtsunsicher. Vielmehr sollten die die Einstellung des Geschäftsbetriebs rechtfertigenden Tatsachen\r\n(etwa öffentliches Angebot vermögenswertreferenzierender Token ohne die nach der MiCAR erforderliche\r\nZulassung) tatsächlich – und nicht lediglich annahmegemäß - vorliegen.\r\n3.3 § 12 Abs. 4 Nr. 3 KMAG-E:\r\nDie Vorschrift sieht ein automatisches Erlöschen der Zulassung bei Anordnung der Durchführung des\r\nRücktauschplans nach Art. 47 MiCAR vor. Art. 47 Abs. 5 MiCAR sieht vor, dass die EBA Leitlinien dazu\r\nherausgeben soll, welche Elemente die Umsetzung des Rücktausch Plans auslösen.\r\nGemäß Art. 47 Abs. 1 MiCAR sind nur gewichtige Gründe dazu geeignet, den Rücktauschplan auszulösen.\r\nVerständlich ist zwar, dass eine solche Maßnahme nach nationalem Recht aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach\r\nsich ziehen soll. Gleichwohl halten wir das automatische Erlöschen der Zulassung für zu weitgehend und\r\nunverhältnismäßig, zumal auch die MiCAR in Art. 24 nur den Entzug der Zulassung durch die Aufsichtsbehörden\r\nvorsieht und kein automatisches Erlöschen.\r\n3.4 § 20 KMAG-E RegE (§ 19 KMAG-E RefE):\r\nEs bedarf der Klarstellung wie diese Norm im Verhältnis zu entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechten\r\nnach § 44 KWG bei KWG-Instituten steht. An anderen Stellen wurde die Geltung der Eingriffsbefugnisse für\r\nCRR-Kreditinstitute und ZAG-Institute explizit ausgeschlossen. Dies müsste hier auch vorgenommen werden,\r\num den Regelungsvorrang von § 44 KWG klarzustellen.\r\n3.5 § 21 Abs. 6 KMAG-E RegE (20 Abs. 6 KMAG-E)\r\nDie Norm lässt die Abs. 1-3 für bestimmte regulierte Finanzinstitute nicht gelten. Diese Ausnahme gilt aber\r\nnicht für Abs. 4, wonach diese Institute quartalsweise ihre Finanzinformationen an die Bundesbank übersenden\r\nmüssen. Da diese Institute ohnehin die Aufsichtsbehörden regelmäßig über ihre finanzielle Situation informieren\r\nmüssen, sollte kein zusätzliches Meldewesen für Kryptowerte für diese Institute etabliert werden.\r\n\r\n3.6 § 24 Abs. 1 KMAG-E RegE (§23 Abs. 1 KMAG-E):\r\nDieser bezieht Emittenten von vermögenswertereferenzierten und E-Geld-Token ein, wobei die Rechtsgrundlage\r\nin Art. 111 Abs. 4 und 5 MiCAR nur auf Kryptowerte-Dienstleister abstellt. Es ist kein Grund für diese erweiterte\r\nAnwendung ersichtlich.\r\n3.7 §§ 37,38 sowie 43 KMAG-E RegE (§§36, 37, 38 sowie § 42 KMAG-E-REfE):\r\nEntsprechende Verpflichtungen finden sich für CRR-Kreditinstitute bereits im KWG (§§26, 28, und 46 KWG) und\r\nsind daher nicht auf CRR-Kreditinstitute anzuwenden. Daher bedarf es hier diesbezüglich einer Klarstellung.\r\n3.8 § 45 KMAG-E RegE (§ 44 KMAG-E RefE):\r\nWir begrüßen grundsätzlich die geplante Einführung des § 44 KMAG-E, die eine Aussonderung von\r\nKryptowerten auf Grundlage des Trennungsgebots gemäß Art. 75 Absatz 7 MiCAR im Rahmen der\r\nKryptoverwahrung vorsieht. Mit dieser Regelung wird ein erhöhtes Maß an Rechtsklarheit insbesondere im\r\nHinblick auf die vollstreckungs- und insolvenzrechtlichen Befugnisse eines Gläubigers geschaffen und nunmehr\r\ndas Anwendungsverhältnis zur MiCAR klargestellt. Wie wir zuletzt in unserer Stellungnahme zum\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen\r\n(Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 20.09.2023 zur inhaltsgleichen Regelung des dortigen § 46i KWGE\r\nausgeführt haben, besteht nach unserer Ansicht jedoch weiterhin ein dringender Handlungsbedarf,\r\nperspektivisch gesetzliche Rahmenbedingungen für die zivilrechtliche Behandlung von Kryptowerten\r\neinzuführen. Daher sehen wir die dauerhafte Verankerung von § 45 KMAG-E, die wie § 46i KWG eine rein\r\nzivilrechtliche Rechtsfolge beabsichtigt, in einem aufsichtsrechtlichen Regelwerk langfristig ebenso wenig als\r\nideale Lösung an.\r\n3.9 § 50 KMAG-E RegE (§ 49 KMAG-E REfE):\r\nNotwendigkeit eines Level-playing-field bei den Übergangsvorschriften\r\nUm den Übergang zur neuen MiCAR-Kryptoregulierungsverordnung und Marktteilnehmern den Einstieg ins\r\nentsprechende Geschäft ab Geltungsbeginn der MiCAR zu erleichtern, sollen Neuantragssteller ohne Erlaubnis\r\nnach Altrecht gem. § 50 (6) KMAG-E (vgl. Gesetzesbegründung, S. 189) mittels Rechtsverordnung die\r\nMöglichkeit erhalten können, Zulassungsanträge nach MiCAR bereits vor Geltung der entsprechenden Normen\r\neinzureichen. Dies ist eine aus unserer Sicht sehr begrüßenswerte, pragmatische Lösung.\r\nEs wäre allerdings wichtig, dass eine Rechtsverordnung auch das Anzeigen i.S.d. Art. 60 MiCAR und eben nicht\r\nnur Zulassungsanträge vor Geltungsbeginn der MiCAR zulässt, da ansonsten für diejenigen Unternehmen eine\r\nVerfahrenslücke entstehen würde, die nicht unter eine Übergangsregelung fallen (z.B. weil die jeweilige\r\nKryptowerte-Dienstleistung Tätigkeit nicht vor 30.12.2024 bereits erbracht wurde und somit keine Fortgeltung\r\nder Erlaubnis bis 31.12.2025 gemäß Absatz 1 greift), die aber bereits Anfang 2025 mit einer anzeigepflichtigen\r\nTätigkeit starten wollen.\r\n\r\nIn den Übergangsvorschriften ist vorgesehen, dass bisher nach nationalem Recht erteilte Lizenzen auch nach\r\nInkrafttreten der MiCAR zunächst weiter Bestand haben sollen. Es wäre wünschenswert klarzustellen, dass dies\r\nfür alle Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der MiCAR gilt und nicht nur für die Kryptoverwahrerlaubnis\r\nnach KWG.\r\nEinheitliche Übergangsfrist:\r\nEs sollte auf jeden Fall darauf hingewirkt werden, dass alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Übergangsfrist\r\nwählen, damit in den Mitgliedstaaten nach vollständigem Inkrafttreten der MiCAR zum 30.12.2024 keine\r\nunterschiedlichen Aufsichtsregime gelten. Die Aufsicht sollte zudem eine konkrete Fristvorgabe für die\r\nBearbeitung neuer (vereinfachter) Zulassungsanträge erhalten (die sich nicht an den in der MiCAR\r\nvorgesehenen Fristen für das vollständige Verfahren orientiert) oder der automatische Erlöschenstatbestand\r\ngestrichen werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der momentan nahezu 24 Monate andauernden\r\nnationalen Erlaubnisverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Andernfalls besteht für bereits\r\nzugelassene Kryptoverwahrer das Risiko Geschäft einstellen zu müssen oder sich strafbar zu machen, obwohl\r\nsie keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der Zulassungsverfahren hat. Ein Antrag für das vereinfachte\r\nVerfahren ist aber nur sinnvoll, wenn die BaFin die Anträge zügig bearbeitet und die Unternehmen ihre MiCARZulassungen\r\nmöglichst zum Geltungsbeginn der MiCAR erhalten.\r\n4 Artikel 8: Geldwäschegesetz (GwG)\r\n4.1 Definitionsanpassung „Übertragung von Kryptowerten“\r\nDie Neufassung der Definition Übertragung von Kryptowerten verweist künftig auf die Definition des\r\nKryptowertetransfers nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der MiCAR. Ziel ist es, ein Auseinanderfallen der\r\nBegriffe zu vermeiden (s. Gesetzesbegründung).\r\nDieser Ansatz ist zu begrüßen. Wir schlagen vor, auch den Begriff Übertragung von Kryptowerten in\r\nKryptowertetransfer anzupassen, um dieses Ziel des Gleichlaufs auch direkt im Wortlaut der Definition deutlich\r\nzu machen.\r\n4.2 Definitionsanpassung „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“\r\nDie vorgeschlagene künftige Definition des Begriffs Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in § 1 Abs. 30\r\nGwG will das Angebot der Beratung zu Kryptowerten nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der\r\nMiCAR ausnehmen. Das hätte zu Folge, dass Anbieter, deren Dienstleistung sich auf die Beratungstätigkeit\r\nbeschränkt, aus den geldwäscherechtlichen Regelungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen\r\nausgenommen werden. Ein Grund für diese Privilegierung ist nicht ersichtlich. Zudem dürfte es auch schwer\r\nsein, rechtssicher feststellen, ob ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich\r\nBeratungstätigkeiten erbringt und somit nicht als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. GwG anzusehen ist.\r\nDasselbe gilt für Verpflichtete, die eine Geschäftsbeziehung zu einem Kryptowerte-Dienstleister begründen und\r\nentscheiden müssen, ob z. B. die verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Zudem führt diese Ausnahme\r\nzu unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in der GTVO 2.0 und dem GwG.\r\nDas erscheint nicht zielführend. Wir schlagen daher vor, den entsprechenden Halbsatz zu streichen.\r\n\r\n4.3 Klarstellung des Begriffs der „Korrespondenzbeziehung“ gemäß § 1 Abs. 21\r\nNr. 2 GWG\r\nFerner regen wir eine Klarstellung bezüglich der vorgeschlagenen Erweiterung der Aufbewahrungs- und\r\nArchivierungspflicht des § 8 Abs. 1 GwG um eine Nr. 6 GwG an, da diese andernfalls unstimmig ist:\r\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GwG setzt die Dokumentationspflicht des Artikels 38 Nummer 4 Unterabsatz 2\r\nder Verordnung (EU) 2023/1113 um. Diese Vorgabe lautet gem. der deutschen Übersetzung:\r\n„Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbank-beziehungen mit Rücksicht\r\nauf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden,\r\ndokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.“\r\nUnseres Erachtens liegt hier ein Übersetzungsfehler vor: Richtig hätte es heißen müssen\r\n„Korrespondenzbeziehung“ anstelle von Korrespondenzbankbeziehung. Die Korrespondenzbankbeziehung\r\nbesteht zwischen CRR-Kreditinstituten und ist in § 1 Abs. 21 Nr. 1 GwG geregelt. Allerdings kann die\r\nGeschäftsbeziehung zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bzw. zu einem Anbieter von Krypto-\r\nDienstleistungen keine Korrespondenzbankbeziehung nach § 1 Abs. 21 Nr. 1 GwG darstellen, sondern ist\r\nvielmehr eine Korrespondenzbeziehung nach § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen\r\nkann ein CRR-Kreditinstitut sein, muss es aber nicht zwingend.\r\nDaher ist die deutsche Übersetzung des Art. 38 Nr. 4 Unterabsatz 2 der GTVO nicht richtig, soweit von\r\nKorrespondenzbankbeziehung gesprochen wird und damit auch nicht die vorgeschlagene neue Nr. 6 für § 8\r\nAbs. 1 GwG, die den Wortlaut der deutschen Übersetzung aufgreift. Es müsste auf die Korrespondenzbeziehung\r\nabgestellt werden. Die englische Fassung des Art. 38 Nr. 4 Unterabsatz 2 der GTVO bestätigt dies. Hier wird\r\nrichtig auf „correspondent relationship“ anstelle auf „correspondent banking relationship“ abgestellt. Die\r\nenglische Formulierung lautet:\r\n“Where crypto-asset service providers decide to terminate correspondent relationships for reasons relating to\r\nanti money laundering and counter-terrorist financing policy, they shall document and record their decision.”\r\nDie vorgeschlagene Nr. 6 stellt also nicht nur eine zweckwidrige Erweiterung der Dokumentations- und\r\nAufbewahrungspflicht auf sämtliche Korrespondenzbankbeziehungen, also gold plating, dar. Sie regelt mit der\r\nreinen Fokussierung auf Korrespondenzbankbeziehungen im Grunde die falsche „Gruppe“ an Korrespondenzbeziehungen\r\nund setzt damit die Vorgabe des Art. 38 Nr. 4 Unterabsatz der GTVO gar nicht um. In der Praxis\r\nwären die Beziehungen zwischen Anbietern von Krypto-Asset Services oder zu einem solchen immer als\r\nKorrespondenzbeziehung zu deklarieren und somit nicht unter die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\r\nfallen.\r\nWir schlagen daher die Klarstellung der nachfolgenden Punkte durch den Gesetzgeber vor:\r\n. Verwendung des richtigen Begriffs, nämlich Korrespondenzbeziehung (anstatt\r\nKorrespondenzbankbeziehung) und\r\n. Beschränkung der Dokumentationspflicht auf Korrespondenzbeziehungen zwischen / zu Anbietern von\r\nKrypto-Assets-Services durch eine entsprechende Formulierung.\r\nUnter Berücksichtigung des Regelungsinhaltes von Art. 38 Nr. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2023/1113\r\n(Neufassung der Geldtransferverordnung – GTVO) regen wir eine Klarstellung des Begriffs der\r\n„Korrespondenzbeziehung“ gemäß § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG an.\r\n\r\nDer Grund hierfür ist, dass der Begriff der Korrespondenzbeziehung in § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG in seiner\r\naktuellen Fassung den Regelungsinhalt von Art. 38 Nr. 2 lit. b) GTVO nicht vollumfänglich abbildet. Denn\r\nArt. 38 Nr. 2 lit. b) GTVO enthält eine inhaltliche Erweiterung, die der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 21 Nr. 2\r\nGwG nicht zu entnehmen ist.\r\nDie betreffende Erweiterung haben wir in der englischen Sprachfassung des Art. 38 GTVO nachfolgend\r\ndrucktechnisch hervorgehoben:\r\n“Directive (EU) 2015/849 is amended as follows:\r\n(2) Article 3 is amended as follows:\r\n(b) point (8) is replaced by the following:\r\n‘(8) ‘correspondent relationship’ means:\r\n(a) the provision of banking services by one bank as the correspondent to another bank as the respondent,\r\nincluding providing a current or other liability account and related services, such as cash management,\r\ninternational funds transfers, cheque clearing, payable-through accounts and foreign exchange services\r\n[Anm.: Dies entspricht dem § 1 Abs. 21 Nr. 1 GwG];\r\n(b) the relationships between and among credit institutions and financial institutions, including where similar\r\nservices are provided by a correspondent institution to a respondent institution, and including relationships\r\nestablished for securities transactions or funds transfers or relationships established for transactions in cryptoassets\r\nor transfers of crypto-assets [Anm.: Dies entspricht (teilweise) § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG]\r\nEntgegen den Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfes (S. 213), die keine Anpassung des §\r\n1 Abs. 21 Nr. 2 GwG für notwendig erachten, sollte nach unserer Auffassung schon aus Gründen der\r\nRechtssicherheit die Erweiterung in Art. 38 Nr. 2 lit. b) GTVO im Korrespondentenbegriff des § 1 Abs. 21 Nr. 2\r\nGwG klargestellt werden. So sollte die Definition der Korrespondenzbeziehung in § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG auch\r\ndie Beziehung zwischen bzw. mit einem Kryptowerte-Dienstleister abdecken.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung des § 15 Abs. 7 GwG soll den über Art. 38 Abs. 4 GTVO 2.0 neu in die 4. AMLD\r\neingefügten Art. 19b umsetzen. Allerdings wird lediglich durch die Aufnahme einer Prüfpflicht in Bezug auf die\r\nLizenzierung oder Registrierung des Kryptowerte-Dienstleisters als weitere verstärkte Sorgfaltspflicht für eine\r\ngrenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit einem Kryptowerte-Dienstleiter die besondere\r\nSorgfaltspflicht des Art. 19b f) 4. AMLD nicht abgebildet / umgesetzt. Dieser erlaubt es dem Verpflichteten in\r\nder Rolle des Korrespondenten, Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“)\r\ndes Respondenten zu akzeptieren, sofern er sich vergewissert, dass der Respondent die Identität der Kunden,\r\ndie direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft und seine Sorgfaltspflichten\r\ngegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat. Ohne eine Umsetzung des Art. 19b f) 4. AMLD in § 15 Abs.\r\n7 GwG bliebe es auch für Kryptowerte-Transaktionen bei der generellen Verpflichtung, sicherzustellen, dass\r\nRespondenten keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulassen (s. § 15 Abs. 7 Nr. 5 GwG). Der deutsche\r\nGesetzgeber würde insoweit gold plating betreiben, wofür es auch aus der Risikoperspektive kein\r\nüberzeugendes Argument gibt. Hinzu kommt, dass die künftige EU-AML-Verordnung sehr wahrscheinlich eine\r\nentsprechende Erlaubnisklausel für alle Durchlaufkonten vorsehen wird, über die also FIAT-Geld-Transaktionen\r\nabgewickelt werden.\r\nWir bitten daher darum, auch die Regelung des Art. 19b f der 4. AMLD in § 15 Abs. 7 GwG abzubilden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"statementNumber":"SG2409170007","regulatoryProjectNumber":"RV0008886","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen und Konkretisierungen zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/62/354586/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170007.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"13 Kryptoregulierung im Finanzmarktdigitalisierungsgesetz\r\nDas Finanzmarktdigitalisierungsgesetz\r\n(FinmadiG) soll die\r\nheimische kryptospezifische\r\nRegulierung in Einklang mit\r\ndem europäischen Regelwerk\r\nbringen und das Vertrauen in\r\nneue, digitale Finanzinfrastrukturen\r\nstärken.\r\nMit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)\r\nwerden drei zentrale EU-Rechtsakte zur digitalen Finanzmarktregulierung\r\n– die MiCAR, das DORA-Paket und die\r\nKryptowertetransfer-Verordnung – ins deutsche Recht\r\nüberführt. Einen der wesentlichen Schwerpunkte dieses\r\numfassenden Gesetzes bildet die proaktive Etablierung\r\neines neuen, eigenständigen Aufsichtsregimes für das\r\nErbringen von Kryptodienstleistungen durch Kreditinstitute\r\noder sonstige Finanzdienstleister und der entsprechenden\r\nZulassungsanforderungen, des sog. Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\n(KMAG).\r\nSpätestens bis zum Jahresende 2024 wird die Kryptowerte-\r\nRegulierung durch die MiCAR EU-weit vereinheitlicht. Vor\r\ndiesem Hintergrund sieht sich der nationale Gesetzgeber\r\nveranlasst, die regulatorischen Neuerungen möglichst\r\nreibungslos in das heimische Regelwerk zu integrieren.\r\nDoch das FinmadiG als reines Kodifizierungsvorhaben zu\r\nverstehen, würde seiner ambitionierten Zielsetzung nicht\r\ngerecht werden. Denn die Grundprämisse des (FinmadiG\r\nbzw.) KMAG-E ist, dass die für die europäische Kryptowerte-\r\nRegulierung künftig geltende, grundlegende Zweiteilung\r\nin Kryptowerte nach MiCAR und DLT-Finanzinstrumente\r\nnach MiFID, die sich gegenseitig ausschließen sollen, nicht\r\ndas notwendige Maß an Rechtssicherheit erreichen wird. Da\r\ndas Abgrenzungsverhältnis zwischen MiCAR und MiFID nicht\r\nhinreichend geklärt ist, bieten\r\nsämtliche Risiken für Anleger\r\nvon Kryptoassets die Rechtfertigungsgrundlage\r\nfür das\r\nTätigwerden des nationalen\r\nGesetzgebers.\r\nZu diesem Zweck führt das\r\nFinmadiG neue Begriffe (kryptografisches\r\nInstrument) bzw.\r\nneue Tatbestände (qualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft) ein, die erst dann zur Anwendung\r\nkommen könnten, wenn ein Instrument bzw. Produkt\r\nnicht von MiCAR oder MiFID erfasst sein sollte. Trotz der\r\ngeäußerten Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Neuregelungen\r\nweist der Regierungsentwurf zum FinmadiG vom\r\n20. Dezember 2023 kaum Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf\r\nvom 23. Oktober 2023 auf. Dennoch schlägt\r\nder Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung vom\r\n24. April 2024 die Einschränkung der weiten Definition von\r\nkryptografischen Instrumenten vor und greift somit eines\r\nunserer wichtigen Petita auf.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir sind der Grundauffassung, dass das FinmadiG seinen\r\nHauptzweck nicht erreicht, mehr Klarheit in der teils unübersichtlichen\r\nKryptoregulierungsordnung zu schaffen.\r\n• Wir halten den neuen Begriff von kryptografischen Instrumenten\r\nfür zu weitgehend und nicht zielführend, denn\r\ner bringt mehr Abgrenzungsprobleme mit sich, als er zu\r\nlösen vermag. Auch unter Anlegerschutzgesichtspunkten\r\nerscheint ein Bruch mit der grundlegenden Zweiteilung\r\nin Kryptowerte nach MiCAR und DLT-Finanzinstrumente\r\nnach MiFID II nicht gerechtfertigt.\r\n• Wir weisen auf die sehr hohen Anforderungen hinsichtlich\r\nEigenkapitalausstattung und Geschäftsorganisation, die\r\nDepotbanken zu erfüllen haben, hin und fordern eine\r\nKlarstellung im Gesetzestext, dass bereits zugelassene\r\nDepotbanken keiner weiteren Erlaubnis für die Erbringung\r\ndes neu vorgeschlagenen qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts\r\nbedürfen. Nichts anderes sollte auch für CRRInstitute\r\ngelten, die über eine Kryptoverwahrlizenz nach\r\nMiCAR verfügen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2406120069","regulatoryProjectNumber":"RV0008887","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/b6/322881/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120069.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nAm 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"statementNumber":"SG2406120071","regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/e1/322883/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120071.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der\r\nEuropäischen Kommission vom 24. Mai 2023 für\r\neine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme 1\r\nI. Grundsätzliche Bewertung 4\r\n1. Einleitung 4\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie 4\r\n3. Positionen im Überblick 4\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung 4\r\n3.2. Anlageberatung 4\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung 5\r\n3.4. Value for Money 5\r\n3.5. Kundeninformationen 6\r\n3.6. Kundenklassifizierung 6\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens 6\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen 7\r\nII. Zuwendungen 8\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung 8\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement 8\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz 9\r\n3.1. Zuwendungsverbot 9\r\n3.2. Zusammenfassung 10\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft 11\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) 11\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) 11\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) 11\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen 11\r\n6. Überprüfungsklausel 12\r\nIII. Anlageberatung 13\r\n1. Best-interest-Test 13\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten 14\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments 14\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale 15\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen 17\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung 18\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern 19\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen 22\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung 22\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben 24\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen 25\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung 26\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend 27\r\nIV. Angemessenheit 28\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung erhobenen Kundenangaben 28\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben 28\r\nV. Product Governance 31\r\n1. „Value for Money“-Prozesse 31\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen 31\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen 31\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen 33\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber 34\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance 35\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs 35\r\n4. Redaktionelle Anmerkung 35\r\nVI. Kundeninformationen 36\r\n1. Grundsätzliche Bewertung 36\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 36\r\n2.1. Vorbemerkung 36\r\n2.2. Neue Definitionen 37\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) 37\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) 38\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) 38\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 38\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen 38\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken 38\r\n2.3.3. Jährliche Berichte 40\r\nSeite 3 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt 40\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) 40\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung 40\r\n3. Elektronische Form für Informationen 41\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen 41\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E) 41\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E) 42\r\n5. Risikowarnhinweise 42\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken 42\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen 43\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ 43\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ 44\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises 44\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation 45\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz 46\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen 46\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen 46\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting) 46\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload 47\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen 49\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode 50\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer 51\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien 51\r\n6.1. Einleitung 51\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E 52\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E 52\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload 53\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 53\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings 53\r\n8. Umsetzungsfristen 53\r\n9. Detailanmerkungen 54\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) 54\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) 54\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) 54\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) 54\r\nVIII. Kundenklassifizierung 56\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E 56\r\nIX. Zeitliche Vorgaben 58\r\nSeite 4 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nI. Grundsätzliche Bewertung\r\n1. Einleitung\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-mission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-sion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n3. Positionen im Überblick\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-mission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-führt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-det, welches Produkt er erwirbt.\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder eingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-wand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-mögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n3.2. Anlageberatung\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der\r\nSeite 5 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produkte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-ten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interesse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-duktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-ten verbunden sind.\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-fertigten Eingriff in den Markt dar.\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-tig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-schaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-wendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-torische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n3.4. Value for Money\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-dukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost\r\nSeite 6 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-nende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-tätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-schen Kommission ab.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n3.5. Kundeninformationen\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n3.6. Kundenklassifizierung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\nSeite 7 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-fentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-nen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\nSeite 8 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nII. Zuwendungen\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deutsche Kreditwirtschaft sich an.\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-ratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-deln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-dungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-lässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-achten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-waltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-men kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees)\r\nSeite 9 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-geltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind.\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen.\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-schäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n3.1. Zuwendungsverbot\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen\r\nSeite 10 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-reit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich erforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-tentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-porting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n3.2. Zusammenfassung\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\nSeite 11 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-ratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-nen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-vice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-men und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-griff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-derte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-ortet werden müssen.\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-tierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nSeite 12 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n6. Überprüfungsklausel\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-tige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-papiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 13 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIII. Anlageberatung\r\n1. Best-interest-Test\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet,\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-gaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-cherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-fung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-gen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-reichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-men sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-über Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-gern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-chend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-wirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\nSeite 14 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-nanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-formation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-hältnismäßig.\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-firmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-ren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-bewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Palette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-geberatung führen kann.\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-rer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-mente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-deutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-gründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.1).\r\n1 ESMAESMA--Final Report Final Report –– Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 Annex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung).April 2023 (deutsche Fassung).\r\nSeite 15 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-gleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-gleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen.\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-lungen“ hinaus.\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.).\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-zustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-gen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-ten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-gebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-che Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-geziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs\r\nSeite 16 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-günstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten.\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Beratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-nem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-den, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-stimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-dukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-schätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-pierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-rum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer valunot offer value to retail investors” … e to retail investors” …\r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 17 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s priccosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such ing structure and recurring to notions such as ”high costs” as ”high costs” –– which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– leg-leg-islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that aservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should re being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stiflingleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus.\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-tigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-tik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-lein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche\r\nSeite 18 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-FID-E siehe zudem unter II.5.\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-wägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-lageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-lette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-geberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-gigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; ausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-den Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-fragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-plexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-kogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-genüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich.\r\nSeite 19 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-FID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-trag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-rie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch entsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.\r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national edFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …”ucation and professional systems, …”\r\nSeite 20 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-weiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen\r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw.\r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-torische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-bereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer\r\nSeite 21 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-ten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-gen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt werden müssen.\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-dium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben\r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-lungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-mit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.\r\nSeite 22 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-ten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechen.\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-verhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. einzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-stelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen würde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-weise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-ner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\nSeite 23 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-päische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-staltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-mit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-ger siehe bereits vorstehend.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-onsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-ter III.2.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-liobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-tung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-lioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 24 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-folioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einholung der Kundenangaben:\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-nen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-scheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-talverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-here Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-gen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-fahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-gen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-marktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-lichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-bility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-denbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die\r\nSeite 25 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-gung zu stellen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-siert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-men des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-sistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-nancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-fung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-dungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-denangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-darf.\r\nSeite 26 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-tailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-sen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-tellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-wenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-chender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\nSeite 27 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission ermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-lassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht vielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-nen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 28 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIV. Angemessenheit\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-heitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen regulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-gaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-gen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-zungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht bekannt.\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-schaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben würde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-stände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich\r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“\r\nSeite 29 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-wegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-zierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-mundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-tergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend.\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-kehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-zielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-gung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-kung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeigehen.\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder\r\nSeite 30 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-maßnahmen auferlegt werden.\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-siken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-gänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 31 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nV. Product Governance\r\n1. „Value for Money“-Prozesse\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-men Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-firmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Mehrwert für den Kleinanleger steht.\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-gleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-nance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-informationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-ten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-xis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-hörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-gleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und\r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593\r\nSeite 32 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-stattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-lich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-pondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement derselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr angeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retamost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered il investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage over time in order to broaden coverage and refine their qualityand refine their quality.” .” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-satz für verfehlt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-ken der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offenot offer value to retail investors” … r value to retail investors” …\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervenInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high ing directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” costs” -- which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– legislation legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understandshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a commomoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against n benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteri\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-s-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save –– probably probably\r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 33 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n–\r\n– for “highfor “high--risk products”), these proposals do risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-ratungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-züglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-schen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-tig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-ger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-ten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-dere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-wähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-zelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich einschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-voll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-recht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\nSeite 34 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-kassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-deren ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar weiter verkomplizieren würde.\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten.\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt:\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost afirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”. nd performance of financial instruments,…”.\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen.\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Menschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an\r\nSeite 35 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-rungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-zeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-ropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden.\r\n4. Redaktionelle Anmerkung\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\nSeite 36 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVI. Kundeninformationen\r\n1. Grundsätzliche Bewertung\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten Informationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der Informationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosur\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-e documents lead to choice and information over-load for consumers …load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-ssure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially ure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance itclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”s quality and effectiveness has arisen. …”\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-fehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-den vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-aufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-gaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n2.1. Vorbemerkung\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-tale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu\r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-lungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)\r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.\r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. 32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a As discussed above, a coordinated review coordinated review –– and significant reduction and significant reduction –– of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative tcoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-exts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-mation duplication and overburdening.”mation duplication and overburdening.”\r\nSeite 37 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-dere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-ausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-gemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-struments enthalten.\r\n2.2. Neue Definitionen\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-den kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-tigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-FID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unverhältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung\r\n„um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-tions- und Transparenzpflichten - MaComp\r\nSeite 38 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve (a)), „accelerate or improve the reach and ef-the reach and ef-fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-lich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-zierbaren Kosten verbunden ist.\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-ken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-kretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-gen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-dungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein.\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Werbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-gabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-wohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-schaft bittet um entsprechende Klarstellung.\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach\r\nSeite 39 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren.\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist.\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-nes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-lich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-genen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-ner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-lich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären.\r\nSeite 40 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-festgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-ren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-chen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-ßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-dienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-ser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n2.3.3. Jährliche Berichte\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-ting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-reich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-stände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-stellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-bung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-tomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-chen.\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-nen Mehrwert für den Kunden.\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-digen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse,\r\nSeite 41 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-reichend.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E\r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n3. Elektronische Form für Informationen\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-bildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. and related charges. That information shall include the following:...“\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-ment services and ancillary services“ verbleiben.\r\nSeite 42 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: Aktuell lautet der Passus:\r\n„Member States may allow the information to be prov\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ ided in standardized format“\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n5. Risikowarnhinweise\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-sen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-sätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-sentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-nungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-menten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-luste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon bestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-stehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-vorstellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\nSeite 43 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-ren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-ren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-möglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.\r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-„… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-nancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the connancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be ditions to be treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or categories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that iscategories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.\r\nSeite 44 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in gesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-sprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-aus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-wässern.\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-werbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-kohinweis unnötig.\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-mission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risikohinweise ausarbeiten.\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-ren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten\r\nSeite 45 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E\r\nSeite 46 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-gelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-stellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-onen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-ziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-gung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-keit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-ten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-passung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-dern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europaweite Standardisierung.\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig.\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).\r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-papierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine\r\nSeite 47 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den.\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist.\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden\r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail inESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 vestor protection (29 April 2022 | ESMA35April 2022 | ESMA35--4242--1227).1227).\r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15.\r\nSeite 48 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-ten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-blähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-reichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-lung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-weg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-langt auf S. 31 zu diesem Befund:\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.”\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-delle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-schen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-modelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-gleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-ten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study -- Final report” veröffentlicht durch die Final report” veröffentlicht durch die Europäische Europäische Kommission am 22. Juli 2022Kommission am 22. Juli 2022\r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participatFilippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”ion in financial markets”\r\nSeite 49 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-pflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht unerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.”\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-dite durchführen zu müssen.\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-kosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-sem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-weis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-endite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-stellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-den Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-information länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-che Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen\r\nSeite 50 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-rende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-lern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-derstandable for an average retail client.”\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-formationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung).\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen.\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-beitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-tensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.\r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)\r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S.ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 7373\r\nSeite 51 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-sig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Missstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-nehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-sächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.”\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-setzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer anderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-fohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-treffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-raum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n6.1. Einleitung\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde.\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich\r\nSeite 52 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-gie für „Kleinanleger“.\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-nete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet worden ist.\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-chend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit\r\nSeite 53 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-zielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-nem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat.\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-legerstrategie aufgegriffen werden sollte.\r\n8. Umsetzungsfristen\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-lichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-denen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\nSeite 54 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n9. Detailanmerkungen\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-tuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”)\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-deckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services provided to the client or potential client“\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-ren würde.\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\nSeite 55 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E\r\nSeite 56 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVIII. Kundenklassifizierung\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann.\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-ren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II.\r\nSeite 57 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-chen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-dauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-chenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\nSeite 58 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIX. Zeitliche Vorgaben\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2409050013","regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. 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Zum Ende der letzten Legislaturperiode\r\nkonnten sich das Europäische Parlament und\r\nder EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung verständigen.\r\nDas Provisionsverbot für das beratungsfreie Wertpapiergeschäft\r\nhaben beide Institutionen nicht unterstützt. Das\r\nTrilogverfahren zur RIS wird dann im Herbst/Winter 2024\r\nnach Konstitution der EU-Leitungsgremien fortgesetzt.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sprechen uns gegen viele der Vorschläge der EU-Kommission\r\nim Rahmen des MiFID-Reviews aus, da diese das\r\nohnehin komplizierte Wertpapiergeschäft weiter erschweren\r\nwürden. Stattdessen sollte ernsthaft geprüft werden,\r\nob weitere Erleichterungen für institutionelle, aber auch\r\nRetailkunden möglich sind.\r\n• Wir warnen insbesondere vor der Einführung neuer, umfangreicher\r\nRegelungen. Dies betrifft die Einführung eines\r\nValue-for-Money-Ansatzes, der das Wertpapiergeschäft\r\nund die dahinterliegenden Prozesse weiter verkomplizieren\r\nwürde. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs\r\nin eine Preisregulierung, was wir entschieden ablehnen,\r\nzumal unklar ist, ob die vielfältigen Produkte und Geschäftsmodelle\r\nhinreichend abgebildet werden können.\r\nZwar haben Rat und Parlament einige Modifizierungen\r\nund teilweise auch Abschwächungen vorgenommen,\r\nallerdings erscheint das Thema Value for Money weiterhin\r\nüberambitioniert.\r\n• Wir sprechen uns gegen Verschärfungen bei den Regelungen\r\nfür Provisionen aus. Provisionen ermöglichen es\r\nhingegen, Retailkunden – und damit auch den Beziehern\r\nkleinerer und mittlerer Einkommen – eine Vielzahl von\r\nWertpapierdienstleistungen und Services anzubieten. 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Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2503310232","regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/31/501836/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310232.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Laut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2506260033","regulatoryProjectNumber":"RV0008888","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/69/553022/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260033.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"13 MiFID-Review/Retail Investment Strategy\r\nDie Überprüfung der MiFID II\r\nerfolgt durch die Retail Investment\r\nStrategy (RIS). Die\r\nEU-Kommission hat viele\r\nNeuerungen vorgeschlagen.\r\nZiel muss sein, bürokratische\r\nHürden weiter abzubauen und\r\nkeine neuen einzuführen.\r\nDer Review der Finanzmarktrichtlinie MiFID II über die Retail\r\nInvestment Strategy (RIS) wird auch in der neuen EU-Legislaturperiode\r\nfortgesetzt. Nach den Gesetzesvorschlägen der\r\nEU-Kommission zur Überarbeitung u. a. der MiFID haben\r\nsich EU-Parlament und EU-Rat noch vor den EU-Wahlen\r\nMitte 2024 auf eine allgemeine Ausrichtung verständigt.\r\nSeitdem ruht das Verfahren, der Trilog soll aber nun Mitte\r\nMärz 2025 beginnen.\r\nDie umfassende Überprüfung der MiFID II sollte ursprünglich\r\nzu weiteren Erleichterungen für das Kapitalmarktgeschäft\r\nführen. Es besteht durch die vorgelegten Vorschläge zur RIS\r\naber die Gefahr, dass komplizierte neue Vorgaben eingeführt\r\nwerden, die das Wertpapier- und Kapitalmarktgeschäft erheblich\r\nerschweren können. So schlägt die EU-Kommission\r\nbeispielsweise ein Provisionsverbot für das in Deutschland\r\nweit verbreitete beratungsfreie Geschäft vor.\r\nZudem soll ein Value-for-Money-Ansatz in den Product-\r\nGovernance-Prozessen sowohl der Emittenten als auch der\r\nVertriebsstellen implementiert werden, der die „Werthaltigkeit“\r\nvon bestimmten Finanzprodukten mit Blick auf die damit\r\nzusammenhängenden Kosten bemessen soll. Nach den\r\nVorschlägen der Kommission sollen seitens der Aufsichtsbehörden\r\n(wie ESMA) Kosten- und Performance-Benchmarks für\r\nProdukte entwickelt werden.\r\nDie RIS-Vorschläge sehen\r\nzudem Änderungen für die\r\nAnlageberatung und das\r\nsogenannte beratungsfreie\r\nWertpapiergeschäft sowie\r\ndie Kundeninformationen\r\ninklusive Marketingmitteilungen\r\nvor. Das Provisionsverbot\r\nfür das beratungsfreie\r\nWertpapiergeschäft\r\nhatten aber EU-Parlament und EU-Rat zuletzt nicht unterstützt.\r\nInsgesamt ist die RIS auch im Kontext aktueller Leitgedanken\r\nder neuen EU-Kommission zu sehen, die u. a. die Wettbewerbsfähigkeit\r\nder EU deutlich erhöhen und in diesem Zusammenhang\r\nauch die Regulierungslast reduzieren möchte. Daher soll\r\nauch die RIS in den anstehenden Trilogverhandlungen an vielen\r\nStellen vereinfacht werden.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sprechen uns gegen viele der Vorschläge im Rahmen\r\ndes MiFID-Reviews aus, da diese das ohnehin regulatorisch\r\nkomplizierte Kapitalmarktgeschäft weiter erschweren\r\nwürden. Die anstehenden Trilogverhandlungen sollten\r\ndringend genutzt werden, um die RIS deutlich zu entschlacken.\r\nWenn dies nicht erfolgreich ist, sollte auch eine\r\ngänzliche Rücknahme in Erwägung gezogen werden.\r\n• Wir warnen grundsätzlich vor der Einführung neuer,\r\numfangreicher Regelungen. Dies betrifft insbesondere\r\ndie Etablierung eines Value-for-Money-Ansatzes, der das\r\nWertpapiergeschäft und die dahinterliegenden Prozesse\r\nweiter verkomplizieren würde. Die Vorschläge bergen\r\ndie Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung, was wir\r\nentschieden ablehnen, zumal unklar ist, ob die vielfältigen\r\nProdukte und Geschäftsmodelle hinreichend abgebildet\r\nwerden können. Zwar haben Rat und Parlament einige\r\nModifizierungen und teilweise auch Abschwächungen\r\nvorgenommen, allerdings erscheint das Thema Value for\r\nMoney weiterhin überambitioniert.\r\n• Wir sprechen uns gegen Verschärfungen bei den Regelungen\r\nfür Provisionen aus. Provisionen ermöglichen es\r\nhingegen, Retailkunden – und damit auch den Beziehern\r\nkleinerer und mittlerer Einkommen – eine Vielzahl von\r\nWertpapierdienstleistungen und Services anzubieten. Die\r\naktuellen Regeln sorgen in Deutschland bereits für sehr\r\nhohe Transparenz und vermeiden Interessenkonflikte.\r\nVerschärfungen oder gar ein Verbot in diesem Bereich\r\nkönnten dazu führen, dass bestimmte Dienstleistungen\r\nnur noch sehr eingeschränkt angeboten werden können.\r\nSo ist sehr erfreulich, dass EU-Parlament und EU-Rat das\r\nvorgeschlagene Provisionsverbot nicht unterstützt haben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406120072","regulatoryProjectNumber":"RV0008889","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/16/322885/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120072.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReview der PRIIP-VO im Rahmen der\r\nRetail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nI. Allgemeine Bewertung\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter anderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) be-grüßt das Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass die Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinan-legern bilden können.\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-schlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-dungsbereich der PRIIP-VO.\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-gern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den PRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre wünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss daher dringend nachgebessert werden.\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten insbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der PRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen. Die vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder erwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch die vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II hergestellt.\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n1 April 2022.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-nes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-keit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-terzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-sichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Dokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-ben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-duct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-iger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-sichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-keitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-gerecht.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren.\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren.\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-arbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-schlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-öffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-trieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung des Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-nisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-genüber.\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex\r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/.\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-len nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-tionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-scheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-tiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-erklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-sierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein.\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-ziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-mieden werden.\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-den Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen sollte:\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description where the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.”\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-lungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-betrag).\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-mindest zu reduzieren.7\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden.\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-stimmt sind.”\r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f.\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-dungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-fengelegt werden müssen.8\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-sichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-men würde.\r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-schnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7.\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren.\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Laut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2409170009","regulatoryProjectNumber":"RV0008891","regulatoryProjectTitle":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/5a/354588/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"16 Aktuelle Themen Wertpapierabwicklung\r\nDie Bestrebungen in der EU zur\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus\r\nbei Wertpapieren von zwei\r\nauf einen Tag werden nach der\r\nerfolgreichen Umstellung in den\r\nUSA Ende Mai 2024 weiterverfolgt.\r\nDie CSDR (Zentralverwahrerverordnung) legt in Europa\r\nden zweiten Geschäftstag nach dem Handelsabschluss als\r\nden spätesten Tag für die\r\nAbwicklung eines Wertpapiergeschäfts\r\nfest. Damit\r\nhat Europa gegenwärtig einen\r\nAbwicklungszyklus von\r\nT+2. Neben den Vorreitern\r\nChina und Indien haben\r\nseit Ende Mai 2024 auch\r\ndie USA, Kanada, Mexiko\r\nund Argentinien ihren Abwicklungszyklus auf T+1 verkürzt.\r\nWeitere Länder planen dies mittelfristig zu tun (Australien\r\nund Neuseeland befinden sich im Bewertungsprozess, UK\r\nhat sich auf Ende 2027 festgelegt). Die Verkürzung dient\r\ndazu, Risiken zu verringern und die Wertpapierabwicklung\r\nauf den Finanzmärkten zu stärken und zu modernisieren.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus betrifft alle Handelsgeschäfte,\r\nsodass von dieser Umstellung alle Prozesse\r\nentlang der Handels- und Wertpapierabwicklungskette\r\nbetroffen sind.\r\nDie CSDR verlangt von der ESMA (Europäische Wertpapierund\r\nMarktaufsichtsbehörde) bis Ende 2024 einen Bericht\r\nzur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der EU vorzulegen.\r\nDieser soll folgende Punkte berücksichtigen:\r\n• Angemessenheit einer Verkürzung des Abwicklungszyklus\r\nund potenzielle Auswirkungen einer solchen Verkürzung\r\nauf Marktinfrastrukturen und andere Marktteilnehmer\r\n• Kosten-Nutzen-Analyse\r\n• Wege zur Erreichung eines kürzeren Abrechnungszyklus\r\n• Überblick über internationale Entwicklungen\r\nEntsprechend hatte die ESMA Ende 2023 den Markt zu\r\neiner Verkürzung sowohl auf T+1 als auch auf T+0 (Instant\r\nSettlement) befragt. Anfang Juli 2024 führt die ESMA eine\r\nöffentliche Anhörung zur Verkürzung des Abwicklungszyklus\r\ndurch. Parallel befassen sich europäische und internationale\r\nVerbände mit den praktischen Problemen der Umsetzung\r\nim Bereich Handel, Confirmations- und Matching-Prozesse,\r\nClearing sowie Abwicklung. Dies insbesondere vor dem\r\nHintergrund der Problematik, wie in 27 Mitgliedstaaten die\r\nHandels- und Abwicklungsprozesse standardisiert, vereinfacht\r\nund besser aufeinander abgestimmt werden können.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir meinen, dass die Umstellung in den USA analysiert\r\nwerden sollte, um daraus Rückschlüsse auf eine möglichst\r\noptimale Vorbereitung in der EU zu ziehen. In Anbetracht\r\nder Tatsache, dass die Vorbereitung auf die Umstellung in\r\nden USA drei Jahre gedauert hat (ein Markt, ein Rechtssystem,\r\neinheitliche Standards und wenige Infrastrukturanbieter),\r\nhalten wir eine Umsetzung in der EU mit 27 verschiedenen\r\nSystemen bis Ende 2027 für sehr ambitioniert.\r\n• Wir sind der Meinung, dass es für eine erfolgreiche Verkürzung\r\ndes Wertpapierabwicklungszyklus fundamental ist,\r\nalle Marktteilnehmer (einschließlich der Marktinfrastrukturen,\r\nwie Börsen, CSDs und CCPs) gleichmäßig zur Steigerung\r\nder operativen Effizienz zu verpflichten. Bestehende\r\nNachhandelsprozesse müssen erheblich angepasst,\r\nmanuelle Eingriffe möglichst vermieden und das Funding\r\n(einschließlich der Devisengeschäfte) verändert werden.\r\nEin Abwicklungszyklus von T+1 verkürzt die verfügbare\r\nZeit für diese Nachhandelsprozesse auf faktisch einen Tag.\r\nDadurch werden operative Risiken erhöht – wenn auch im\r\nGegenzug Gegenparteirisiken reduziert werden könnten\r\nund Liquidität freigestellt werden könnte.\r\n• Wir sehen es kritisch, dass mit einer Umstellung auf T+1 in\r\nbestehende Prozesse investiert wird, um diese effizienter\r\nzu machen. Die dafür benötigten Gelder stehen für andere\r\nInnovationen (Nutzung der Distributed Ledger Technology),\r\ndie ein Instant Settlement ermöglichen würden, nicht\r\nzur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sollte kritisch\r\nhinterfragt werden, ob die Kosten, die durch weltweit\r\nunterschiedliche Abwicklungsfristen entstehen, so hoch\r\nsind, dass sie eine Umstellung in der EU rechtfertigen,\r\noder ob stattdessen in neue Technologien und ein Instant\r\nSettlement investiert werden sollte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2506260036","regulatoryProjectNumber":"RV0008891","regulatoryProjectTitle":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/c9/553024/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260036.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"15 Weniger Zeit für die Abwicklung von\r\nWertpapiertransaktionen\r\nDie EU hat sich dafür entschieden,\r\ndie Abwicklung von\r\nWertpapiertransaktionen zu\r\nbeschleunigen. Ab dem 11. Oktober\r\n2027 müssen Wertpapiere\r\nam Tag nach dem Handelsabschluss\r\n(T+1) geliefert sein.\r\nDie Zentralverwahrerverordnung (CSDR) legt gegenwärtig\r\nin Europa den zweiten Geschäftstag nach dem Handelsabschluss\r\nals den spätesten Tag für die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts\r\nfest. Damit hat Europa gegenwärtig einen\r\nAbwicklungszyklus von T+2. Neben den Vorreitern China\r\nund Indien haben seit Ende Mai 2024 auch die USA, Kanada,\r\nMexiko und Argentinien ihren Abwicklungszyklus auf T+1 verkürzt.\r\nDurch die Verkürzung sollen Risiken verringert und die\r\nWertpapierabwicklung modernisiert werden. In Europa haben\r\nsich mittlerweile das UK und die Schweiz auf eine Umstellung\r\nzum Ende des Jahres 2027 festgelegt.\r\nUm einen europäischen Gleichlauf zu gewährleisten, veröffentlichte\r\ndie EU-Kommission am 12. Februar 2025 einen\r\nVorschlag zur Anpassung der CSDR. Wie erwartet, ist der\r\nVorschlag äußerst zielgerichtet. Er schlägt eine Änderung des\r\nArt. 5 Abs. 2 CSDR vor und legt den Beginn der verkürzten Frist\r\nauf den 11. Oktober 2027 fest.\r\nFast zeitgleich hat auch die Europäische Wertpapier- und\r\nMarktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Konsultationspapier\r\nveröffentlicht. Auf Ebene von Durchführungsverordnungen\r\nzur CSDR sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden,\r\num die Verkürzung des Abwicklungszyklus zu unterstützen.\r\nDazu gehören u. a. verkürzte Fristen für Zuteilungen und\r\nBestätigungen (allocations and confirmations), die Pflicht zur\r\nVerwendung elektronischer, maschinenlesbarer Bestätigungen\r\nnach internationalen Standards und die Einführung von\r\n„Hold & Release“ sowie die Möglichkeit der Teilabwicklungen\r\n(partial settlement) durch alle CSDs.\r\nZur Umsetzung wurde auf\r\nEU-Ebene ein Projekt aufgesetzt,\r\ndass eine möglichst\r\numfassende Beteiligung aller\r\nMarktteilnehmer (Industrie und\r\nBehörden) gewährleisten soll\r\n(siehe Abbildung). Insbesondere\r\ndie Beteiligung an den\r\nTechnical Workstreams steht\r\nallen Interessierten offen.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sind der Auffassung, dass die Umstellung auf T+1 alle\r\nProzesse entlang der Handels- und Wertpapierabwicklungskette\r\nbetrifft. Bestehende Handels- und Nachhandelsprozesse\r\nmüssen erheblich angepasst und manuelle\r\nEingriffe möglichst vermieden werden. Ein Abwicklungszyklus\r\nvon T+1 verkürzt die verfügbare Zeit für diese Prozesse\r\ndeutlich. Dadurch werden operative Risiken erhöht – wenn\r\nauch im Gegenzug Gegenparteirisiken reduziert und Liquidität\r\nfreigestellt werden könnten.\r\n• Wir halten es für wichtig, alle Marktteilnehmer (einschließlich\r\nder Marktinfrastrukturen, wie Börsen, CSDs und CCPs,\r\naber auch die EZB als Anbieter von T2S) gleichmäßig zur\r\nSteigerung der operativen Effizienz zu verpflichten.\r\n• Wir begrüßen daher die Einrichtung der EU Industry Task\r\nForce als marktgetriebene Instanz, um die Umstellung\r\nvorzubereiten. Wir beteiligen uns aktiv auf europäischer\r\nEbene an den Diskussionen der EU Industry Task Force\r\nund der einzelnen Technical Workstreams, um eine bestmögliche\r\nVorbereitung der Marktteilnehmer zu gewährleisten\r\nund zu einer möglichst reibungslosen Umstellung\r\nbeizutragen.\r\n• Wir begrüßen den Ansatz von EU-Kommission und ESMA\r\nund die in dem Zusammenhang vorgelegten Vorschläge,\r\nnur das zwingend Notwendige zur Förderung der Verkürzung\r\ndes Abwicklungszyklus zu regeln."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2507240020","regulatoryProjectNumber":"RV0008891","regulatoryProjectTitle":"Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/49/590440/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nTransparency Register Number: 0767788931-41\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\n18.07.2025\r\nPage 1/4\r\nClosing the Regulatory Gaps for a Scalable\r\nDLT-based Financial Market in Europe\r\nThe digitalization of financial markets continues to accelerate, driven by the increasing implementation of Distributed Ledger Technology (DLT) and tokenization. These technologies offer the potential to fundamentally transform financial systems by improving efficiency, transparency, and resilience. While substantial progress has been made in recent years, several key challenges must still be addressed to enable the widespread, scalable adoption of DLT and tokenized financial instruments.\r\nIn our view, the most important elements – on which we will focus below – are:\r\n• Availability of DLT-based central bank money;\r\n• Integration of DLT-based financial instruments into monetary policy operations, particularly regarding central bank eligibility: DLT-based financial instruments must be included in the monetary policy framework of the Eurosystem;\r\n• Capital requirements for cryptoassets (Basel);\r\n• Extension and further development of the DLT Pilot Regime (DLT PR), including removal limits regarding volume and scope.\r\nWe will focus our analysis mainly on “DLT-based financial instruments” as defined under Art. 4(1) no. 15 of MiFID (including crypto-securities as defined under the German Electronic Securities Act, eWpG, and tokenized financial instruments).\r\n1 Measures by the Eurosystem\r\n1.1 Availability of DLT-based Central Bank Money\r\nAccess to central bank money via DLT is essential, as Delivery-versus-Payment (DvP) settlement in central bank money is not feasible without it. The lack of linkage to the cash leg remains the primary bottleneck for scalable settlement of DLT-based financial instruments in central bank money.\r\nA seamless, regulated access to central bank money is foundational for investor trust, risk reduction, and settlement finality. DLT-based transactions must be technically and operationally integrated with\r\nPage 2/4\r\nexisting systems such as T2 and T2S to unlock potential efficiency gains, such as real-time settlement and automation.\r\nTogether with the German Banking Industry Committee (DK), we expressly welcome the Eurosystem's two-track approach (see position paper dated 10 April 2025). In this context, the following actions are necessary:\r\n• Enable connection to central bank infrastructure\r\nIn our view, it is crucial that the technical and operational connection between financial instruments and cash sides is designed in such a way that secure, efficient, and scalable settlement in central bank money is made possible. Only then can the market maturity of digital, DLT-based financial instruments be broadly achieved.\r\nThe ECB is pursuing a pragmatic path toward integrating DLT into payments with its two-track approach via Pontes and Appia (see ECB press release of 1 July 2025). In the short term, interoperability solutions should enable DLT platforms to connect to existing payment infrastructures such as T2 or TIPS. In the medium term, the establishment of a more deeply integrated DLT-based infrastructure going beyond purely settlement will be examined.\r\nAccess to central bank money via DLT must be secure, open, and in principle available to all who meet certain predefined conditions.\r\n• Avoid fragmentation\r\nInteroperability between DLT platforms is essential. Regulatory authorities should mandate common technical data standards for DLTs used in the settlement of transactions in central bank money. The technical implementation of the connection to this DLT infrastructure should remain up to the individual market participant, but multiple proprietary interfaces increase fragmentation. Therefore, technology-neutral and interoperable architecture should be politically prioritized. Binding technical standards – such as the Berlin Group standard – are also needed to make data flows between DLT systems and traditional banking/market systems efficient. These promote interoperability and reduce integration costs for new market participants.\r\n• Legal and operational clarity\r\nShort-term solutions should, like long-term ones, be accompanied by regulatory support and made accessible across the market. This includes, among other things, clarifications regarding settlement finality and equivalence with existing procedures.\r\n1.2 Integration of DLT-based financial instruments into monetary policy\r\nA level playing field between DLT-based and traditional financial instruments is essential. Where risks and characteristics are comparable, identical regulatory treatment should apply. Differences should only arise where justified by underlying divergences.\r\nPage 3/4\r\nCreating a level playing field between DLT-based and traditional financial instruments increases attractiveness for investors and issuers, for example by enabling central bank eligibility and access to the repo market. The question of whether DLT-based financial instruments are accepted as collateral significantly influences the development of these markets. The ability to use a security as collateral enhances its utility and liquidity – a key aspect for investors. Therefore, a phased approach to the recognition of DLT-based financial instruments as eligible collateral is advisable. Gradual integration into the monetary policy framework will enhance demand, pricing transparency, and market stability.\r\nCurrently, the Eurosystem requires eligible collateral to be held in an authorized securities settlement system with a Central Securities Depository (CSD) and traded on regulated markets. These criteria are not fully compatible with DLT-based systems under existing legislation. Considering on the one hand the Eurosystem’s overarching objectives and on the other hand the desired use of DLT-based financial instruments as collateral, regulatory adjustments will be necessary. Since existing laws and guidelines are not tailored to DLT-based financial instruments, they must be reviewed and adapted to cater for DLT-specific characteristics while ensuring risk mitigation.\r\nThe existing regulatory framework for securities settlement systems, particularly the Central Securities Depositories Regulation (CSDR), requires for securities traded on a trading venue to be recorded in book-entry form in a CSD. These criteria are not fully compatible with DLT-based systems. To address this, the regulatory framework, particularly the CSDR, must be adapted to include technology-neutral conditions that ensure risk mitigation without discriminating against DLT-settlement models.\r\nIt should be acknowledged that the Eurosystem is actively examining how DLT-based financial instruments can be integrated into its monetary policy operations. As demonstrated in recent exploratory trials, the ECB is evaluating under which conditions these instruments might become eligible collateral. A technology-neutral adjustment of current criteria, especially regarding settlement systems, would be a critical enabler.\r\n2 Regulatory measures by the European Commission\r\n2.1 Capital requirements for cryptoassets\r\nThe Basel SCO60 standard, effective from 2026, proposes a risk weight of up to 1,250% for certain cryptoassets - equivalent to a full (100%) capital deduction. Classification under this standard may depend, among other things, on whether a permissioned (“private”) or permissionless (“public”) ledger is used, with the latter generally assumed to carry higher risk. The EU is currently incorporating this standard into its supervisory framework (see EBA consultation dated 8 January 2025 and Art. 501d CRR). It remains unclear though how granular the future classification of cryptoassets in the EU will be and according to which – including the type of the respective ledger – criteria a differentiated, risk-appropriate capital backing should be ensured including the type of the respective ledger.\r\nThe assumption underlying the Basel standards - that (private) permissioned ledgers are inherently less risky than permissionless ones is, in our view, overly simplistic. While access control may limit\r\nPage 4/4\r\ncertain risks, it often entails reduced decentralization, limited transparency, and greater dependency on a few dominant actors. Hence, for regulatory purposes – especially regarding capital requirements –, permissionless ledgers should not be penalized by default. A differentiated, risk-base and innovation-friendly approach is needed, that focuses on the actual risks such as volatility, technical security, liquidity, and custody, regardless of the ledger type.\r\nIn addition, the classification of cryptoassets into the categories provided in the SCO60 standard is not clear-cut. Particularly, the classification of tokenized assets or digital securities (e.g. crypto securities as per German Electronic Securities Act, eWpG) shall be assessed on a case-by-case basis. Therefore, it may be advisable to make the entry into force of the standard dependent on the development of a unified taxonomy.\r\n2.2 Further development of the DLT PR\r\nThe DLT PR presents a significant opportunity to improve secondary market liquidity for DLT-based financial instruments. For broader market adoption, a long-term perspective is crucial (see also ESMA Report on the Functioning and Review of the DLT PR, 25 June 2025).\r\nPotential enhancements include:\r\n• Removing current limits on transaction volume and total issuance size;\r\n• Extending the scope of eligible asset classes (e.g. to derivatives);\r\n• Simplifying licensing requirements, e.g. by allowing non-CSDs to operate as DLT-based settlement systems.\r\nAt the national level, the interplay between the eWpG and the DLT PR must be clarified, especially in relation to the exemptions under Article 3(2) of CSDR in the context of the DLT PR.\r\nThe Association of German Public Banks (Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB) is a leading association within the German banking sector. It represents the interests of 64 banks, including the Landesbanken (the head institutions of the German Savings Banks Finance Group), as well as the promotional and development banks owned by the Federal Republic of Germany or the individual German federal states. With total assets of some 3,029 billion euros, VÖB‘s member institutions cover approximately one quarter of the German banking market. Public-sector banks honour their responsibility towards SMEs, other enterprises, the public sector, and retail customers; they are deeply rooted in their respective home regions, all over Germany. With a 57 percent market share, ordinary VÖB member banks are market leaders in local authority financing; in addition, they provide some 22 percent of all corporate lending in Germany. In 2024, development and promotional banks at federal and state level provided 60 billion euros in new development and promotional loans. VÖB is the only German banking association exercising the functions of an employer association for its member institutions: the Public-Sector Banks’ Employer Association (Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken), which comprises VÖB member institutions with a total of 60,000 employees (as at financial year 2024) and which performs collective bargaining duties. More information is available at www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"statementNumber":"SG2406120089","regulatoryProjectNumber":"RV0008892","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/34/322889/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120089.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung\r\nDie KI-Verordnung ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfassenden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist wichtig, denn der geschaffene regulatorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nKI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbesondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen werden.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI bisher nur zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unter-nehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt muss mit unseren Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei generativer KI geistiges Eigentum nicht missbräuchlich verwertet wird.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-Verordnung auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen. Die KI-Verordnung gilt direkt in den Mitgliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behördenstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommission und des AI-Office geben, welche die Regelungen der KI-Verordnung konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauftragt. Wichtig ist bei all diesen künftigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung gehemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovations-freundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unter-nehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den datenschutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Gleichzeitig sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschriebene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belasten würden.\r\n\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nDie Wirtschaft hat bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verabschiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission richtigerweise deutlich enger gefasst. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vornimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algorithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logistische Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Ausgestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsmanagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen ist von großer Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits normierten Anforderungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung der KI-Verordnung ist und damit eine Doppelung der Anforderungen verhindert.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-Datenschutz-grund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelständischen Unter-nehmen hemmen. Dies sollte auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges Anliegen sein.\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Ländergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-Verordnung wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der KI-Verordnung haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Behörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Behörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-Verordnung zuständig sein, es sei denn es stehen bereits bestehende sektorale Aufsichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeitsverteilungen wichtig. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regulierten und unter besonderer Aufsicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielführend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-Verordnung vorsieht, dass diese als zuständige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länder-ebene sollte unbedingt vermieden werden, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren, wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-Verordnung im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Finanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwendung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzlichen Punkte der KI-Verordnung, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhängig vom Unternehmenszweck sind.\r\n6. Aufbau einer europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festgelegt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Institutionen, Experten und Stakeholdern sein.\r\nDas AI-Board als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Expertenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente Umsetzung der KI-Verordnung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder wie die Wirtschaft institutionell, z. B. über Beiräte oder zumindest über regelmäßige Austauschformate, ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und einfach verständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beantwortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie sichergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Systemen, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-Verordnung festgelegten Regelungen zurückbleiben. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-Verordnung normierte Nachweispflicht ist entscheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungs-rechte zu wahren, sofern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wurden. Die Nachweispflicht sollte zudem in den durch das AI-Office geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"statementNumber":"SG2503310163","regulatoryProjectNumber":"RV0008892","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/fc/501840/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310163.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n\r\nWettbewerbsfähigkeit durch technologische Innovation\r\nund konsequente Digitalisierung\r\nAngesichts wachsender geopolitischer Herausforderungen\r\ngilt es, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationen\r\nzu sichern. Starre Regulierungen und überbordende\r\nBürokratie dürfen dabei nicht im Weg stehen. Bei Digitalregulierungen\r\nin Deutschland und der EU muss explizit Raum\r\nfür Geschäftsmodelle aller Marktakteure gelassen werden,\r\num auf Basis von offenen Standards digitale Ökosysteme\r\nzu schaffen. Dies wurde bisher nicht ausreichend oder gar\r\nnicht berücksichtigt (Beispiel digitale Identitäten, eIDAS/\r\nEUDI). So setzen wir uns für die zügige Einführung sicherer\r\ndigitaler Identitäten und vertrauenswürdiger IT-Dienste ein.\r\nDenn nur ein vertrauenswürdiges und resilientes Ökosystem\r\ndigitaler Identitäten verschafft allen Bürgern und Unternehmen\r\ngleichermaßen Zugang zu digitalen Bank- und Verwaltungsdienstleistungen.\r\nAuch im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) benötigt die\r\nFinanzwirtschaft Raum für innovative Lösungen, da sie ihr\r\nKerngeschäft im Wesentlichen digital betreibt. Negativdefinitionen\r\nwie die Risikoklassifikationen der KI-Verordnung\r\nreichen nicht aus. Neben der üblichen Bankenaufsicht\r\nwird es wichtig werden, eine nationale Behörde zu benennen,\r\ndie nicht nur Überwachungsaufgaben wahrnimmt,\r\nsondern auch Innovationsanreize auf diesem Gebiet schafft.\r\nBei allen Erwägungen zur Nutzung des Innovationspotenzials\r\ngilt es aber auch, die digitale Resilienz zu gewährleisten.\r\nDabei ist es entscheidend, praxisorientierte Ansätze mit\r\nhohem Wirkungsgrad zu entwickeln. Dies umfasst beispielsweise\r\nErleichterungen bei Meldepflichten oder technischen\r\nAnforderungen, insbesondere für Akteure mit geringem Risikopotenzial.\r\nZudem sollten pragmatische Lösungen im Rahmen\r\nübergreifender Austauschformate erarbeitet werden,\r\nbevor sie in die gesetzgeberische Umsetzung einfließen.\r\nDadurch kann sowohl die Machbarkeit neuer Anforderungen sichergestellt als auch frühzeitig Verbesserungspotenzial für\r\nzukünftige Aktualisierungen und Anpassungen identifiziert\r\nwerden. Zudem gilt es, auf die Kohärenz verschiedener\r\nRegelwerke zu achten.\r\nInsgesamt machen wir uns daher für eine nationale Digitalallianz\r\nstark, in der Politik, Wirtschaft und Verwaltung\r\nbeziehungsweise Aufsicht gemeinsam und auf Augenhöhe\r\nüber die notwendigen Schritte und das anzuwendende Maß\r\nberaten.\r\n- Wir setzen uns für marktorientierte und innovationsfreundliche\r\ngesetzliche Rahmenbedingungen für digitale\r\nÖkosysteme in der EU ein\r\n- Bei Digitalgesetzgebung oder digitalen Leuchtturmprojekten\r\nsollte die Wirtschaft durch eine nationale\r\nDigitalallianz aus Wirtschaft, Politik und Regulatoren\r\nbesser einbezogen werden\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2507100014","regulatoryProjectNumber":"RV0008892","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/e4/582198/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100014.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"3 Künstliche Intelligenz (KI): für eine pragmatische Umsetzung der KI-VO \r\n\r\nDie neue KI-Verordnung der EU ( KI-VO/AI Act) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und seither laufen die gestaffelten Umsetzungsfristen. Sechs Monate nach Inkrafttreten, seit dem 2. Februar 2025, ist der Einsatz verbotener KI-Anwendungen mit unannehmbar hohem Risiko untersagt und zugleich traten die Vorschriften zur Sicherstellung einer angemessenen KI-Kompetenz in Kraft. Zwölf Monate nach Inkrafttreten, am 2. August 2025, werden die Pflichten für KI mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI/GenAI) wirksam. Weitere zwölf Monate später, am 2. August 2026, gelten sämtliche Regelungen und Pflichten für Hochrisikosysteme aus Anhang III, der eine Liste der Anwendungsfälle enthält. \r\n\r\nKonkrete Regeln und Pflichten zum Einsatz von KI mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) werden vom neu geschaffenen AI Office in der EU-Kommission erarbeitet. Mit der Fertigstellung des Kodex wird frühestens bis April 2025 gerechnet, wobei die GPAI-Bestimmungen aus dem AI Act bereits am 2. August 2025 in Kraft treten werden. Diese Fristen greifen viel zu spät, so dass kaum Spielraum für deren Umsetzung existiert. \r\n\r\nDas AI Office hat im Februar 2025 zwei Leitlinien zu dem Thema KI-Definition und zu den verbotenen KI-Anwendungen veröffentlicht. Gleichzeitig wurde ein Living Repository zum Thema KI-Kompetenzschulungen als unterstützende Beispielsammlung herausgegeben. Leitfäden und Repository haben allerdings keinerlei rechtliche Verbindlichkeit und dienen lediglich der Orientierung. \r\n\r\nMit der KI-Verordnung (AI Act) hat die EU ein weltweit einzig artiges Regelwerk für künstliche \r\nIntelligenz geschaffen. Bei der Umsetzung sollte diese Innovationschance nicht durch zu viel \r\nBürokratie verspielt werden. \r\n\r\nZwölf Monate nach Inkrafttreten des AI Act soll in allen EU-Mitgliedstaaten die Ernennung \r\neiner sektorübergreifenden Behörde für künstliche Intelligenz erfolgen, dafür ist derzeit die Bundesnetzagentur im Gespräch. Die BaFin arbeitet seit 2024 an den Finanzwirtschaftlichen Umsetzungsspezifikationen der EU-Rahmenregulierung. Das BSI formuliert übergreifende Standardisierungen, die bestenfalls bis Mai 2025 veröffentlicht werden. \r\n\r\nKreditinstitute setzen zunehmend KI in den verschiedensten Bereichen ein. Gleichzeitig befindet sich der konkrete regulatorische Rahmen noch immer im Aufbau. Kritisch diskutierte Themen, wie das Zusammenspiel mit anderen sektoralen Regulierungen, bleiben immer noch zu vage. Unsere Institute fordern deshalb mehr berechenbare Planbarkeit und Rechtssicherheit beim zukünftigen Einsatz von KI. \r\n\r\nUNSERE POSITION \r\n\r\n• Wir fordern praxisgerechte, rechtssichere Leitplanken, die eine angemessene Umsetzung der KI-VO in den Instituten frühzeitig erleichtern. Wichtige Punkte der KI-VO sind bisher ungeklärt. Für die Schulungen von Mitarbeitenden im Umgang mit KI sowie die menschliche Überwachung von KI fehlen Detailregelungen. Auch das Zusammenspiel mit bestehenden finanzwirtschaftlichen Regulierungen ist \r\ngenauso unklar wie die Nutzung von KI entlang der Wertschöpfungskette. \r\n• Wir plädieren für praktikable Umsetzungsfristen. Die vorgesehenen Umsetzungsfristen der KI-VO sind insgesamt viel zu knapp bemessen, um eine angemessene Compliance der KI-Governance zu gewährleisten. \r\n• Wir befürworten eine Reduzierung der Monitoring- und Berichtspflichten. Sehr umfangreiche Transparenz-, Monitoring- und Berichtspflichten für verschiedene Risikoklassen erschweren die Umsetzung und wirken oft abschreckend. \r\n• Wir fordern mehr eindeutige Guidelines für die praktische Nutzung und ethische Umsetzung, insbesondere für GPAI. Gerade diese KI-Modelle sind beliebt und verbreiten sich schnell, \r\nso dass den Codes of Practice des AI Office eine besondere Bedeutung zukommen wird. \r\n• Wir begrüßen den pragmatischen Ansatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Prüfung von KI-Modellen in der Bankensteuerung. KI wird dort als eine von vielen Technologien \r\nbehandelt, die Banken testen und verantwortlich einsetzen. Eine liberale Nutzung von KI zum Wohle Europas im globalen Wettbewerb wäre mit einer restriktiven Auslegung des AI Act nicht gewährleistet. \r\n• Wir erwarten wertvolle Unterstützung von der angekündigten Publikation des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zur Standardisierung von KI. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406120090","regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/37/322891/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120090.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Bundestagsanhörung am 19.02.2024 zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro vom 28.06.2023\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für einen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1. Während bisher eher technische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet werden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für Europas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden Akzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die Investigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. Die Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, Gesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die Expertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu schaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten Stellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags eingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen.\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro\r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, wenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere vergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit).\r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als Zahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte Gestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB halten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im Vergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen erschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro, die Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status Quo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige Innovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der EZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues EZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden kann.\r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine hohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen Problemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets pro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding bei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management).\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro auf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur Wertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der Gesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein Verzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken und Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf Kreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft schaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der Kreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete Ausgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu übertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der Finanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln.\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich verantwortbar\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den Gesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der bestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro ist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. Kartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit orientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei einem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet nicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein Transaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die deutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr.\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt werden\r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch der Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie europäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden.\r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den digitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird bisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für einen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, vom Privatsektor selbst definiert werden.\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der Wahlfreiheit\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden Banken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen Frontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Anbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, einen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten.\r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte und unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die Gesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen digitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu nutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden,\r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, In-App-Payment, Überweisung, Lastschrift.\r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste Bewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben dem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2, welches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden muss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind verboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger Ausschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind für den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten nach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern diese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. Zudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem Rechtsakt regeln dürfen.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in jedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, welche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.3 Eine Benachteiligung privatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung gibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt zu gewährleisten.\r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in Kombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB avisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits existierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. EPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die Souveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar kontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen Bezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht mehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können.\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen Zahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die marktwirtschaftliche Ordnung dar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU zugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro erbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und der Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute sind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer Kunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche – grundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, Kontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von Transaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. Lediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. 17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. 28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben dem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst anzubieten.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen und Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft voraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und verteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken und Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute von dieser Verpflichtung ausnehmen.\r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte für Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur erreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen Euro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen attraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie Kerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser Kerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen marktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite Unterstützung erfährt.\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener Kosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil schafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen den Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das angestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein solches Vorgehen gefährdet.\r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der EZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen sich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht von der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE klargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben soll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB Backends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines digitalen Euro geklärt werden.\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der Finanzmarktstabilität unverzichtbar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO-DigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll die EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz entscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher Instrumente:\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität,\r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, sowie\r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und der Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre Parameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden. \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht verzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den digitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser Verordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein Verzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die EZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im Gesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft werden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. Infolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also Einlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld verlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute hängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der Abfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und Sparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden teurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im Zusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt werden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der digitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. Dieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung in der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die grundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. Art. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den Gesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden.\r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die gesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf die Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt.\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger Analysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben sein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend auseinandergesetzt.\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu einer signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden Infrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte, unter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen im Detail weiter untersucht werden.\r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den PSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these limits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von Gemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein soll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob derartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro notwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind.\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online und offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben Privatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll er in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, wie es derzeit durch Bargeld realisiert ist.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die digitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in der Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere aufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, Transaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese Eigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch in die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch anonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per Smartphone ermöglicht werden. Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und sanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine Passage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine erhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche Ausnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften aufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, bietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit Jahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu wettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. 133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann gesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden (Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf Basis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung des digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die Nutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG (10).\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem währungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische Bedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der rechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. Daraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der Kreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren. Dies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: Während die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine gesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung auf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen gesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für die Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden.\r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des digitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte der Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) und können nicht allein der EZB überlassen werden.\r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten Wettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro lediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der Legislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit falsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, da er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft und der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden kann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen Innovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer privatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das Vertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden Strukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken.\r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und stellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei bestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA-Zahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen Angebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung des digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am Marktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem Eurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss bei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems und Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und Standards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den Intermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich weiterentwickelt werden.\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt rechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. Insbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus der Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die Ausgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. Insbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit einem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich eine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem sind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro zwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, verpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben.\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht wesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. Doch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch offen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als Deutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können.\r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa auf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das derzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie der legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler Euro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels und nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und Gesellschaft liefern.\r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten durch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben dargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden Herausforderungen umfasst:\r\nSicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung der Wirtschaft,\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel,\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft,\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler Zahlungsmittel,\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren Lösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Bisherige Details\r\ndes Legislativvorschlags sowie\r\ndie EZB-Detailplanungen erfordern\r\nwichtige Anpassungen, wenn er\r\nein sinnvoller Zugewinn für alle\r\nMarktteilnehmer werden soll.\r\nSeit Juni 2023 liegt der Gesetzesvorschlag für einen digitalen\r\nEuro durch die EU-Kommission vor. Seit Herbst 2021 arbeitet\r\ndie EZB bereits an einem\r\nKonzept für ein vollständiges\r\nhoheitliches Bezahlsystem\r\nfür den digitalen Euro. Im\r\nOktober 2023 wurde eine\r\nzweijährige Vorbereitungsphase\r\neingeläutet, obwohl\r\nformal die grundsätzliche\r\nEntscheidung für einen\r\ndigitalen Euro noch nicht gefallen\r\nist. Im aktuellen Rulebook des digitalen Euro definiert\r\ndie EZB bereits 93 Geschäftsvorfälle, die neben dem digitalen\r\nEuro als Zahlungsmittel auch eine komplette Zahlungsinfrastruktur\r\nvorsehen. Die EZB scheint fest entschlossen, diese\r\numfangreichen und detaillierten Pläne zu realisieren, koste\r\nes, was es wolle.\r\nAls Einsatzszenarien sind fünf verschiedene grundlegende\r\nAnwendungsfälle vorgesehen:\r\n• Person-zu-Person-Zahlungen (P2P): eine Zahlung zwischen\r\nzwei Privatpersonen\r\n• Verbraucher-zu-Händler-Zahlungen (C2B): eine Zahlung für\r\nin einem physischen Geschäft oder online über E-Commerce\r\ngekaufte Waren oder Dienstleistungen\r\n• von Unternehmen initiiert (B2B/B2C): eine Zahlung\r\nzwischen zwei Unternehmen oder von einem Unternehmen\r\nan eine Einzelperson (z. B. Bezahlung von Waren und\r\nDienstleistungen zwischen Unternehmen; Zahlungen an\r\nMitarbeiter)\r\n• Zahlungen an Regierungsorganisationen und öffentliche\r\nStellen (C2G) (z. B. Steuern) und von Regierungsorganisationen\r\nund öffentlichen Stellen (G2C) (z. B. Beihilfen und\r\nSubventionen)\r\n• von Maschinen initiiert (M2M): eine vollständig automatisierte\r\nZahlung, die von einem Gerät und/oder einer\r\nSoftware, basierend auf vordefinierten Bedingungen,\r\nausgelöst wird\r\nDiese Übersicht verdeutlicht, wie umfassend der digitale Euro\r\nim Euroraum für Zahlungen eingeführt werden soll, allerdings\r\nwird derzeit hauptsächlich an P2P- und B2C-Lösungen\r\ngearbeitet. Nach ihren bisherigen Planungen würde die EZB\r\nfür den digitalen Euro ein neues, digitales Zahlverfahren im\r\ndirekten Wettbewerb zu bereits existierenden Marktlösungen\r\neinführen. Bislang bleibt die Kostenseite für die Einführung\r\ndes digitalen Euro wie auch die Ertragsseite für die Finanzwirtschaft\r\nbei sämtlichen Planungen merkwürdig unterbelichtet.\r\nNur über Händlerentgelte können nach dem Vorschlag\r\nKosten kompensiert werden.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir plädieren für einen digitalen Euro, der ausschließlich als\r\nZahlungsmittel von der EZB gestaltet wird. Ein hoheitliches\r\nBezahlverfahren in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen\r\nBezahlsystemen kommt vor allem globalen Big Techs\r\nzugute, die aufgrund ihrer Skaleneffekte besonders von den\r\ngeplanten kostenlosen Elementen des staatlichen Zahlverfahrens\r\nzulasten der verpflichteten heimischen Anbieter\r\nprofitieren können.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass dieses Zahlungsmittel nur\r\ngrundlegende Bezahlfunktionen wie Ein- und Auszahlungen\r\naus dem digitalen Euro-Kunden-Wallet und ein Haltelimit im\r\nFalle einer kontobasierten Version umfasst. Es soll als digitales\r\nPendant zum Bargeld mit hoher Privatsphäre, Offlinefähigkeit\r\nund technischer Sicherheit gestaltet werden.\r\n• Wir fordern zur Sicherung der Finanzmarktstabilität im\r\nEuroraum und sinnvollen Liquiditätssteuerung der Banken\r\nein einheitliches, niedriges dreistelliges und dauerhaftes\r\nHaltelimit, ohne Verzinsung für den digitalen Euro.\r\n• Wir empfehlen die Vergütung der Finanzintermediäre dem Markt\r\nzu überlassen, damit in zusätzliche innovative Zahlungsdienste\r\ninvestiert werden kann. Hierzu bedarf es einer umfassenden Kostenanalyse\r\nzur Einführung des digitalen Euro von allen Beteiligten.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Verpflichtung für Intermediäre entfällt,\r\ndie von der EZB entwickelte Euro-System-App trotz eines eigenen\r\nAngebotes zusätzlich für Kunden anbieten zu müssen.\r\n• Wir sehen weder den Mehrwert für Verbraucher, Händler und\r\nFinanzintermediäre noch die notwendige Finanzmarktstabilität\r\nals gesichert an. Für alle diese Aspekte braucht es valide, neutrale\r\nAnalysen.\r\n• Wir werten das aktuelle Auseinanderlaufen der technischen Feinspezifikation\r\ndurch die EZB im Verhältnis zum noch nicht gesetzten\r\ngesetzlichen Rahmen als kritisch. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Einführung eines Digitalen Euros muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nDie Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verordnung zum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel – neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Euros als alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden.\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Arbeitsweise\r\nder Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem\r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als einheitliche Währung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der\r\nEZB erlassen.\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerinnen\r\nund Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in\r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass\r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer\r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt.\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Investitionen zu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche\r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage) zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das sich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere untersucht, ob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag.\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n*1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023.\r\n*2\r\n*3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich\r\nsind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Einführung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als einheitliche Währung dient.\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel.\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte Rechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb…\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erhoben werden dürfen,\r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massenzahlungsverkehrssystem),\r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden,\r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten.\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU möglich sein. Dazu muss…\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bargeld) festgeschrieben werden,\r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integrieren lassen,\r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digitalen Euros innerhalb der EU sicherstellen.\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertragung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist.\r\nFrau zieht folgendes Fazit:\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verordnungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“\r\n*4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 16 GRCh lautet: Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"statementNumber":"SG2409300008","regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/07/359461/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300008.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RECHTSGUTACHTEN\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro\r\n[COM(2023) 369 final]\r\nerstattet im Auftrag von\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nvon\r\n, 4. Juli 2024\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nInhalt\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4\r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9\r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9\r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13\r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15\r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND VERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15\r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17\r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17\r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18\r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27\r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28\r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30\r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35\r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39\r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51\r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52\r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53\r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54\r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58\r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59\r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61\r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT GRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66\r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68\r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70\r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE\r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, nachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die neue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten näher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf.\r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend währungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen einordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich vorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende EU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf besteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber (ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist.\r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren.\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nB. EINLEITUNG\r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst wird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer Nachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld bestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.\r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten rechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem Geld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die traditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates Digitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle (Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – national, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die eine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als entmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen Eigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als weitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen Folge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie Kryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, herkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1\r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und Erscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der Regelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück weit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang nur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; Manger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.\r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für Banknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise China seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ 2023, 210.\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale\r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3\r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu\r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.\r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union\r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der\r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines\r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit\r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel\r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft\r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz\r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer\r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend\r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im\r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des\r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu\r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt\r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum\r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt\r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv\r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5\r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6\r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes\r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers\r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers,\r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f.\r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on\r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über\r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm\r\n(04.07.2024).\r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7\r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package\r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein\r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich\r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben\r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens\r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als\r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu\r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche\r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag\r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden,\r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der\r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt.\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.;\r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f.\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO\r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro\r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf Art. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, nachfolgend: VOE)9, setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur Einführung eines digitalen Euro in Gang.\r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den Kap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden sich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als „digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to natural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique accessible aux personnes physiques et morales).\r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur alleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für die Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt Art. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro die digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das ausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In Gestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der EZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den Verordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).\r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM/2023/369 final, 28.6.2023.\r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649.\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches\r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen12\r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche\r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen\r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15\r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von\r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro\r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt.\r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung)\r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der\r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren\r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von\r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen\r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel\r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im\r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt\r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35.\r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 367 final (PSR).\r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung\r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624;\r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten\r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche\r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung\r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693.\r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von\r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1.\r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v.\r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010\r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40.\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat\r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht\r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem\r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten\r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der\r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der\r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden.\r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen\r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch\r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben\r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.\r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets\r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den\r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als\r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und\r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den\r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten\r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister,\r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende\r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ –\r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u.\r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher\r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können,\r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.\r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und\r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die\r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der\r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet\r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider,\r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f.\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die Händlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen (Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).\r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.\r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu Funktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro (Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- und Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). Die geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die Online-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-Variante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. Eine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest sachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt.\r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder zeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen (Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des digitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit den Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen sowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet werden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll (Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-Parlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine Dokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die Einführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in Zusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff.\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-Zahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.\r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa in Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) sowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro sollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-Zahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).\r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der Geldwäschebekämpfung (Kap. IX).\r\nII. Änderungsvorschlag des Rates\r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals innerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. Erwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer zu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-physical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19\r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, da er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) Verbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die Arbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen Begriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024).\r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in the balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose currency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that of a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“.\r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der\r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability\r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel\r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der\r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nichtphysischen,\r\ndinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu\r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt,\r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll,\r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen\r\nBargeldes orientieren will.\r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments\r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und\r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss)\r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht,\r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der\r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von\r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen\r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken\r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber\r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des\r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“\r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich,\r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als\r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural\r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance\r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen.\r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eurlex.\r\neuropa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den\r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar\r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024).\r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f.\r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO\r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer untersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission aufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen Kompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur rechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen Euro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu kostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).\r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung des digitalen Euro\r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz die Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des digitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen und jeweils mitzudenken sind.\r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei Akteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich als ein Haus abbilden:\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen Kompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der gemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden Rechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.\r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art „Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des (nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem Rechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als eine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind somit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den Endnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen somit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) Grenzen.\r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander unabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro durch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den Massenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre an die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, grundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig dem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden Grundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, steht.\r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs\r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE gewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die\r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum\r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in\r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt.\r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt\r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz\r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie\r\nder Organkompetenz.\r\na) Verbandskompetenz\r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den\r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen\r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen\r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu\r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das\r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EUMitgliedstaaten\r\ndie Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher\r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich\r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser\r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der\r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch\r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle\r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher\r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum\r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen\r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis\r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33.\r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.\r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central\r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267,\r\n268 f.\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt\r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine\r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet\r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung\r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand\r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht\r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen\r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen.\r\nb) Organkompetenz\r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des\r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von\r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.\r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu\r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der\r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde,\r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung\r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik\r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog.\r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem\r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der\r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31\r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei\r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten\r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff.\r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl.\r\n2021, § 25, Rn. 18 ff.\r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f.\r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union,\r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9.\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der\r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in\r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten\r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des\r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt.\r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der\r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet.\r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der\r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück\r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von\r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner\r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den\r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB)\r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB\r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37\r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV)\r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles\r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische\r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in\r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff.\r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert\r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die\r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16.\r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029,\r\n1040 ff.\r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1.\r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.\r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz,\r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13.\r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25,\r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung,\r\nRn. 3.\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend legitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) scheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform der einheitlichen Währung zwingend.\r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher kompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur (s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies gegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm ins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 Abs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen vornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu können. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) folgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation wird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis auf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.\r\nc) Materielle Anforderungen\r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ einzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen\r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur Währungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf den Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f.\r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff.\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische\r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion\r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42\r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als\r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als\r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43\r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungsauch\r\nwirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht\r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und\r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht.\r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus\r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine\r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen\r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.\r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher\r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist\r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten\r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47\r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben.\r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte\r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die\r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für\r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar\r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2.\r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher,\r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.\r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.\r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.\r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.\r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler,\r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55\r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff.\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union\r\nauszugehen sei.48\r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher\r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE\r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als\r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die\r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap.\r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen\r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich\r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr\r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der\r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet\r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot.\r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungsund\r\nZahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE)\r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich\r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf\r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch\r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden\r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap.\r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und\r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen\r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV\r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert\r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung,\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.\r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25.\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos\r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines\r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist\r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die\r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen\r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52\r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert.\r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen,\r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen\r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private\r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der\r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet\r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung\r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer\r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite\r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE)\r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des\r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend\r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen\r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber\r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen\r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche\r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie;\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch\r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.\r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar\r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV.\r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art.\r\n10 EUV, Rn. 10.\r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3)\r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte\r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer\r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren.\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure und Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden.\r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet seine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den Funktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als Währung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; bei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese Grenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch näher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.).\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen\r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische Maßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu anderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) und Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare Grenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-Kommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese Rechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum digitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.\r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Voraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer „sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich vorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV\r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue\r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen\r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der\r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei\r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine\r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben\r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange\r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH\r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt\r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die\r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarktbezug\r\naufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme\r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder\r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58\r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere\r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende\r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt\r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der\r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen\r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter\r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte,\r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf\r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre\r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23\r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter\r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.\r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff.\r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).\r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff.\r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12.\r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff.\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso wie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.\r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz schwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach Vorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus Art. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich einzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere Art. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die Kompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.\r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches zur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu notwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.\r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes operatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren gemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als kompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) überprüfbar ist.63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig.64 Allgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.\r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff.\r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, Rn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35.\r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz\r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen\r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das\r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem\r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65\r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht\r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als\r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint.\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV)\r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt.\r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der\r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei\r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den\r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche\r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m.\r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der\r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung\r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot\r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.\r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen\r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen\r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter\r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt.\r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).\r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits\r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für\r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.\r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1.\r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.\r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845.\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das Zahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. Allerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen die technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die jeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.\r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-physischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche Rechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem substanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) beeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der Rechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.\r\n4. Zwischenergebnis\r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, Art. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle Gemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung bereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro kompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen sind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom Grundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht kommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem Blick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils gesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.).\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der rechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des digitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und Umlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission nicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; die nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur\r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher Annahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung (Art. 7 Abs. 2 VOE)70. Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, giralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-Bargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine direkte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern begründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles gesagt.\r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit zustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als multipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, dass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. Dabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu kritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet somit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um eben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen Euro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.\r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH (EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier durch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr\r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage\r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren\r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen\r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechtsordnungen,\r\ndie von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist\r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die\r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist.\r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale\r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die\r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert.\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV\r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und\r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.\r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen,\r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler\r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf\r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb\r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte\r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung\r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht\r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen\r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen\r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der\r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19\r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82.\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis begreifen will.\r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori ausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form der gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in systematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von Art. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte Banknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, dass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf ein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte noch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht Buchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und wohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als Primärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen Einführung durch einen Sekundärrechtsakt.\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, Banküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung in der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für die gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.\r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1 ff.\r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nb) Münzgewinn\r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-Münzen den Mitgliedstaaten zusteht.75\r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies regelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für Euro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht zur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt der EZB.77\r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der gedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die Einführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) perspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche Zahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des Art. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.\r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig von der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten stärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern verlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).\r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen Münzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen unterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn aufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns ergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem Telos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der Ausgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 88.\r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch in Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV.\r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13.\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch wenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen kann.\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung?\r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen Absatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. Zwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe und Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch per Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint auch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre nur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-Parlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – mit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form (non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- bzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren.\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel\r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal einer öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend durch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel konstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), weiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69.\r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und\r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.\r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955.\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante\r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich\r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der\r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.\r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE\r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen\r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die\r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine\r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der\r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und\r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i.\r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht\r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest\r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber\r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV)\r\nzurückgreifen kann. 83\r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch\r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union\r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales\r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche\r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro\r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839.\r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.\r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55.\r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung\r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit\r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.\r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was\r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der\r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss.\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der\r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen\r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses\r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency\r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOEBargeld\r\ndas Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende\r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7]\r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch\r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5\r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog.\r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGBAusschlüsse\r\nbeim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich.\r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden\r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und\r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit\r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form,\r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die\r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft\r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser\r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.\r\na) Ausgangspunkt\r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden,\r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und\r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn\r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220.\r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1.\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt.\r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die\r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu\r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem\r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung\r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive\r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige\r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der\r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen\r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer\r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche\r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass\r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und\r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine\r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der\r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91\r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen\r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform,\r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren\r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165,\r\n181.\r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff.\r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel,\r\nRdZ 2024, 13, 16.\r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319.\r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43.\r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f.\r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit\r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in:\r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11.\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der\r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal\r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was\r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen\r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen\r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.\r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen\r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96\r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete\r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem\r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht.\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang,\r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit?\r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere\r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw.\r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale\r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt\r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die\r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativrechtlichen\r\nVorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler,\r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte\r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie\r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind.\r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen\r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff.\r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungsnoch\r\ngeldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als\r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407,\r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905.\r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in\r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a\r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische „Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die Abwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-sionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären\r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell diskutiert.98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen Währungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, kann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten zugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten ist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer verbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet wird.99\r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht direkt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst gegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) müssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der digitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch nicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der Übertragungsmöglichkeiten abhängig.\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur\r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich noch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.\r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als zentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur wird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über die Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die Endnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff.\r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der\r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen\r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und\r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.\r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von\r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig\r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m.\r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte\r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf\r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus\r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht,\r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen.\r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB,\r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem\r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102\r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche\r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für\r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen\r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.).\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung\r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder\r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für\r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die\r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen:\r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden\r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der\r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33.\r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar\r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244.\r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von\r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei\r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft\r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der\r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich\r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden\r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale\r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche\r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft\r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.\r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit\r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird\r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen\r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien\r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im\r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo)\r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107\r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch\r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich\r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden\r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE).\r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die\r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die\r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines\r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und\r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder\r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f.\r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl.\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107.\r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f.\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als auch ihrer Gewichtung zueinander.\r\n(1) Online-Übertragbarkeit\r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro durch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen lässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes System im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale Abwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur Übertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären bereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die Endnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was grundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 auf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung von Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist dieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit verbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte Zahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111\r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen (Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) nur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package for digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons learned, Mai 2023, abrufbar ebenda.\r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick Birne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240.\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht\r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere\r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro\r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE –\r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der\r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf\r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den\r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird;\r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die\r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im\r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSREntwurf,\r\nwonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des\r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als\r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von\r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die\r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung\r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest;\r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest\r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende\r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte.\r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der\r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der\r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet\r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit,\r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt\r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243\r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank\r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag\r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5.\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung (offline) dar.\r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der digitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und durch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre,113 im Abtretungsvertrag zwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches Element des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von weiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt. Eine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche Übertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern stattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung von Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten ausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie Berechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. Da eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, ausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit (Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der seinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell.\r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also eine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher digitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der Abhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden könnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das weisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr komplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an irgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen Währungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt;116 kann dieses Risiko, auch technisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119.\r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66.\r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245.\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls dann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet.\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit\r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-Übertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem Bargeld rechtlich am nächsten.\r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. B. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die Trägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), sobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion entsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale Stelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont lediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten ausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend als wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung beim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch ausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.\r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die digitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im Gegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte Zahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das Recht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten Vermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-physische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62.\r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507.\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine\r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach\r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen\r\nwären.\r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte\r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl.\r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die\r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten.\r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken\r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde\r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent\r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten\r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für\r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz\r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll,\r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit\r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.\r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für\r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische\r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of\r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro\r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht\r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE)\r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“)\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen\r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w.\r\nN.\r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1).\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen inhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.\r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine nach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-verpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. Einlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und damit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter Klarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte Vertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der Zwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen Euro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar „Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das Eurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies sollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale Euro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und Eurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem auf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext der Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals gesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.).\r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung der Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte Forderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet Art. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit buchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von Währungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16.\r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49.\r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; Weenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung EZB/EZSB, Rn. 2 ff.\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem\r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die\r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale\r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art.\r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten\r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für\r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale\r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System\r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an\r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein\r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des\r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine\r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE\r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen\r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf\r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und\r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der\r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.\r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine\r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale\r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle\r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach\r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell)\r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur\r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung\r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im\r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023,\r\n10.\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert\r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen Euro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers (Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur Kompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, die den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) Vermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich sicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als sachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht unzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses verknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ Sachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich ein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen.\r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten digitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE zwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche Funktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-EinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes und umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz bewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren konsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der nicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“)\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches Modell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest fraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille der Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.\r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit (online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches jedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je nach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ einschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den Unionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des digitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) Vermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments favorisiert (s.o., Pkt. D. III.).\r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten Legitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der Abwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des digitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem unionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der demokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel festzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus Art. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der Eigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende rechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im Zuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33.\r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 508.\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer\r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus\r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV),\r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.\r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines\r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen\r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung\r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der\r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht\r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE\r\nübertragen werden kann.\r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten)\r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EUZahlungsdiensterecht\r\nist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig\r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am\r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe\r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells\r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von\r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim\r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum\r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll\r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und\r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch\r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere\r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als\r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der\r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als\r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs\r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff.\r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f.\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber herkömmlichem Buchgeld.\r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch die Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst noch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des Euro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ Werteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen (dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte Erscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die Körperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige Ausnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. d. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus bedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher Vermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts (insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher Forderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten die nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der Rechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung betrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die inhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments einbezogen werden sollten.\r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung).\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem\r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum Angebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-gr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische Zielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur aufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden privatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst kompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen Kreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor.\r\n1. Begriffliche Einordnung\r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich bereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit abstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt aus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in bestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme standardisiert ist oder sein sollte;133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht praktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP 2024, 407, 410 ff.\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung\r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher\r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren.\r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da\r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant\r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der\r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27)\r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente\r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134\r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des\r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage\r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE)\r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen.\r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL\r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e]\r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten.\r\na) Art. 114 AEUV\r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die\r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die\r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und\r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende\r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu\r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten\r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und\r\nVatikanstadt.\r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit\r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214.\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in\r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche\r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf\r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer\r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU]\r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/\r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert\r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale\r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden.\r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die\r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie\r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und\r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen\r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt\r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der\r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für\r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und\r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde.\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr\r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die\r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.\r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str.\r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45.\r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf\r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886.\r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw.\r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende\r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen\r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das\r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell\r\nübertragen werden kann.\r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21.\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige\r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente\r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und\r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von\r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im\r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt,\r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale\r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere\r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw.\r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt\r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem,\r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu\r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der\r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.\r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell\r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der\r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte\r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg.\r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer\r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit\r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese\r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von\r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17\r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57.\r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung\r\nEZB/ESZB, Rn. 2.\r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27\r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der\r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L,\r\n2023/2415.\r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind\r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen.\r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36\r\nESZB-Satzung.\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nbedarf, geändert werden könnten.\r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle\r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit\r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146\r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären,\r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei\r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der\r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein\r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den\r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne\r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität\r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell\r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu\r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine\r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit\r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten\r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und\r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden\r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant\r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App)\r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr.\r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder\r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nist dabei jeweils erforderlich.\r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die\r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb\r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der\r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der\r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden\r\nsoll.\r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24.\r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.),\r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366.\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen mit digitalen Euro messen lässt.\r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr werden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie die PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. Vielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und gefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich sogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die „Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 AEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den Binnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil Art. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die Binnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung auch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.\r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat der EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende Zahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der Sorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im Binnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, etwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.\r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung zu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich auf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.\r\n149 S. o., Fn. 8.\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n3. Grundrechtsrelevanz\r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen Rechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.\r\na) Eingriff in Schutzbereich\r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre werden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich aufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die freie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von Art. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum (kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund der Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, E-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies könnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem einheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum festgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen bislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e (lit. g).\r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe ECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte\r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und\r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche\r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner\r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem\r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu\r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne\r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben\r\nVerpflichtungen unterliegen.\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der\r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz,\r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.\r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen\r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1\r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen\r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich,\r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der\r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung\r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem\r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet,\r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen\r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5\r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu\r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen\r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in\r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank\r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff.\r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen Zugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere legitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig umgesetzt sein müssten.\r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen Euros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme erforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen Maßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche Anschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die Aufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu prüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen privaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-Standards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher nicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB die Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu gewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).\r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders formuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für die Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die Einführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die entsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46.\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht\r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu\r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes\r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter\r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des\r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff\r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die\r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung\r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten,\r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf\r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante\r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen,\r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der\r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich\r\ndamit nicht rechtfertigen.\r\nc) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus\r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng\r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur\r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt\r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1\r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden,\r\nECLI:EU:C:2016:689.\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste\r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine Verpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit verbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden.\r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), wobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu erfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).\r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern (Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. 16 VOE).\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit digitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits gewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die bereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) vorliegen.\r\n159 S. o., Fn. 151.\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, da nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider Regelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und eine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende Versorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, was eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.\r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass Vereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als solche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, finanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der deutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH162 zu Preisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht ersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE liegen soll.\r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da die Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht wird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen Bankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung ändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-Zahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.\r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.\r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75.\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines insoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende Folgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den Endnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die sonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht besteht.\r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) sowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- geldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte Maßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und damit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse Verbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) betroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex Art. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie zu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.\r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. Problematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, dass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte sprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei dem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.\r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster\r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle\r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen\r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich\r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen\r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den\r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen\r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.\r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls\r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen\r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine\r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu\r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum\r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion\r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die\r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“)\r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der\r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige\r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die\r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang\r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114,\r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen grundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.\r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Betätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von der Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber auch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung innerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165\r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf den digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte Konstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für Zahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.\r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt und/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) zuzurechnen sind.167\r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-Euro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch tragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten Beschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.\r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43.\r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13.\r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14.\r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, ECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f.\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der vollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von Zahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im Vergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum maßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste von Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein „höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu erheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169); zudem wird der von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von Zahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als Alternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für buchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts eingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben werden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da die Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen müssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare Zahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit damit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt werden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-Kontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der rechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht aber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die legislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte Vergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für schließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt aufrechterhalten.\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135.\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden.\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE\r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll schließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-Ends für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.\r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen zwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst entwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein Zahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-Front-Ends verpflichtet.\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus Art. 133 S. 1 AEUV.\r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar ist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, ein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ für die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., Pkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen Zentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-End-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als währungspolitische Regelung einzuordnen.\r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-End gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der EZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck verfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro zu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV intendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich sicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als währungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die Erforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, ist nicht ersichtlich.\r\nb) Art. 127 AEUV\r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr könnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die Aufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes zielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, sondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den Endnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. V. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes konstitutiv ist.\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End verpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche Primärrechtsgrundlage gestützt werden.\r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. Regelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – unabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-Front-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen\r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das\r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll\r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist,\r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse\r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention,\r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt.\r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.\r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die\r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt\r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen\r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End\r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen\r\nWährung systemimmanent.\r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem\r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein\r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform\r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV\r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche\r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur\r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.\r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer\r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die\r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um\r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch\r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des\r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV erforderlich.\r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.\r\ne) Zwischenergebnis\r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine kompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der legislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen Ausgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.\r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive Kontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) Machtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der Kommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der Digitaltechnologie einseitig auferlegen kann.171 In diesem Fall übt die EZB durch die Konzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine gewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa auch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-App“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die Wiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, wären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und umsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.\r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349.\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein (mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit.\r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und verbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen Angebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) Lösungen führen könnte.\r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht problematisch.\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG\r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene Balance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten Rechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische Digitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen voran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle Präferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl des Zahlungssystems/-mittels einräumen.\r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch deutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell geschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen Legitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die privaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig die folgenden Punkte:\r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber (Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. 128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. Auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich schwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine kompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich kompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. Dafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die Eigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. Klarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt „digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen werden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird.\r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.\r\n, 4. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"statementNumber":"SG2507100018","regulatoryProjectNumber":"RV0008893","regulatoryProjectTitle":"Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/d7/582329/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100018.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"6 Digitaler Euro – Legislativpaket anpassen und Wholesale-Lösung in den Mittelpunkt stellen \r\n\r\nSeit Juni 2023 liegt der Gesetzesvorschlag für einen digitalen Euro durch die EU-Kommission vor. Im ECON-Ausschuss des Parlaments wird derzeit die Neuaufnahme der Verhandlungen über den parlamentarischen Berichtsentwurf erwartet. Der Berichterstatter ist festgelegt. In den Ratsarbeitsgruppen wurde zwar auch während der Europawahlperiode weitergearbeitet, allerdings ohne eine weitere\r\nPositionierung.\r\n\r\nNach dem Legislativvorschlag sowie den bisherigen Details der EZB-Planungen sind weiterhin hohe Investitionen für einen digitalen Euro erforderlich. Eine Wholesale-Lösung trifft auf Markt bedarf.\r\n\r\nSeit Herbst 2021 arbeitet die EZB an einem Konzept für ein vollständiges hoheitliches Bezahlsystem mit dem digitalen Euro. Im Oktober 2023 wurde eine zweijährige Vorbereitungsphase eingeläutet, obwohl formal die grundsätzliche Entscheidung für einen digitalen Euro nicht gefallen ist. Im aktuellen Rulebook des digitalen Euros definiert die EZB bereits 93 Geschäfsvorfälle, die neben dem digitalen Euro als\r\nZahlungsmittel auch eine komplette Zahlungsinfrastruktur vorsehen. Bis Oktober 2025 soll die erste vollständige Fassung des Rulebook erscheinen.\r\n\r\nDerzeit arbeitet die EZB nur an P2P- und B2C-Lösungen, während B2B-, C2G-/G2C- und M2M-Zahlungen kaum bis gar nicht erörtert wurden. Die EZB plant, den digitalen Euro als ein\r\nneues digitales Zahlverfahren einzuführen, das im direkten\r\nWettbewerb zu bereits existierenden Marktlösungen steht.\r\nDer EZB sollten enge Grenzen gesetzt werden und marktwirtschafliche\r\nChancen für die Kreditwirtschaf müssen erhalten\r\nbleiben. Den eher geringen Möglichkeiten für neue Geschäfsmodelle\r\nstehen erhebliche Kosten der Kreditinstitute für die\r\nverpflichtende Unterstützung der neuen Infrastruktur neben\r\nteilweise fehlender Rechtssicherheit gegenüber.\r\nIm Gegensatz zu den schwierigen Entwicklungen rund um\r\nden digitalen Euro als Retail-CBDC zeigt die internationale\r\nEntwicklung eine Verlagerung der Aktivitäten hin zu Wholesale-\r\nCBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken-\r\nund Finanzmarkt. Finanzdienstleister im Eurosystem äußern\r\nstarkes Interesse an der Einführung von Möglichkeiten,\r\ndurch auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende\r\nTransaktionen die Abwicklung von Transaktionen von Zahlungs-\r\nund Wertpapierdienstleistern mit Zentralbankgeld im\r\nInterbankenzahlungsverkehr abzuwickeln. Dies erfasst zwar\r\nkeine Zahlungen für Verbraucher oder Unternehmen. Jedoch\r\nkönnte eine reibungslose Einführung eines Wholesale-\r\nCBDC die Stärkung der Souveränität Europas und resilientere\r\nZahlungsverkehrsinfrastrukturen erheblich voranbringen und\r\nauch Basis für Retail-Lösungen des Marktes sein.\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir begrüßen die Entwicklung eines Wholesale-CBDC für\r\nden europäischen Interbankenmarkt. Wir sehen Efizienzgewinne\r\nfür den Kapitalmarkt, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes europäischen Kapitalmarkts gegenüber\r\nanderen nicht-europäischen Märkten und eine Stärkung\r\ndes Euros, nicht zuletzt in geostrategischer Hinsicht.\r\n• Wir plädieren für einen digitalen Euro, der ausschließlich\r\nals Zahlungsmittel von der EZB gestaltet wird. Ein hoheitliches\r\nBezahlverfahren in Konkurrenz zu privatwirtschaflichen\r\nBezahlsystemen kommt vor allem globalen Big\r\nTechs zugute, die aufgrund ihrer Skalenefekte zulasten der\r\nverpflichteten heimischen Anbieter profitieren können.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass dieses Zahlungsmittel nur\r\ngrundlegende Bezahlfunktionen wie Ein- und Auszahlungen\r\naus der digitalen Euro-Kunden-Wallet und ein Haltelimit\r\nim Falle einer kontobasierten Version umfasst. Es soll als\r\ndigitales Pendant zum Bargeld mit hoher Privatsphäre, Oflinefähigkeit\r\nund technischer Sicherheit gestaltet werden.\r\n• Wir fordern zur Sicherung der Finanzmarktstabilität im\r\nEuroraum und sinnvollen Liquiditätssteuerung der Banken\r\nein einheitliches, niedriges dreistelliges und dauerhafes\r\nHaltelimit, ohne Verzinsung für den digitalen Euro.\r\n• Wir empfehlen, die Vergütung der Finanzintermediäre\r\ndem Markt zu überlassen, damit in zusätzliche innovative\r\nZahlungsdienste investiert werden kann.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Verpflichtung für Intermediäre\r\nentfällt, die von der EZB entwickelte Euro-System-App\r\nzusätzlich für Kunden anbieten zu müssen.\r\n• Wir sehen weder den Mehrwert für Verbraucher, Händler\r\nund Finanzintermediäre noch die notwendige Finanzmarktstabilität\r\nals gesichert an.\r\n• Wir werten das aktuelle Auseinanderlaufen der technischen\r\nFeinspezifikation durch die EZB im Verhältnis zum noch\r\nnicht gesetzten gesetzlichen Rahmen als kritisch.\r\n12"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406120091","regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/7a/322893/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120091.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Kommissionsentwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA)\r\nMit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, den Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll der Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt somit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data Access“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle einnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer von externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, dass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und Marktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Ansonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und Marktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In dieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch ist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, wie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-Governance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch eine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche Etablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von FIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die Umsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer Bewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige Erfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange Sicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen oder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte beispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch Machbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1. Der Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n•Positiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance Dienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen müssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn letztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des Finanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n•Der Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur Verfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die Möglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den genauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer vereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter nicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten unterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck anzuzeigen.\r\n•Art. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten Daten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-Banking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am Online-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen elektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden Sinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte sowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend einheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann nicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO betrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n•Art. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer die Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem Eigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten\r\nkönnte jedoch weder der Datenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der Zugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum berührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes Haftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein Schutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter bestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem Datenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik kann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse oder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die eingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2.Geltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein abgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken einher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten Datenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK zu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit Blick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert werden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung der sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n•Art. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte Datennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der eigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt zwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare Zuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis handelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche Konkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets aktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen Kundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in dem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum. Insofern bedarf es einer entsprechenden Klarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu einem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft insbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein Finanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort genannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem Finanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an Immobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie im Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für deren Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem Grundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. Denn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und sagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden Zugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler oder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu konstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n•Ferner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch Datenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie unterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach Art. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen umfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die Detailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz wesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines ausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den Datenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des Datenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits existierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation nach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich eine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in signifikantem\r\nUmfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten kaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt möglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte Daten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar sind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine Produktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und geringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines Echtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch wäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter „Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Produkten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na)Der Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des Produktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von Produktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder Entscheidungsprozessen.\r\nb)Der Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten von anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden sowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren Kundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur Umsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1)Der zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2)Der bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu machenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der Marktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n•Parallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art 2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für zwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus, was sich aus Art 2 (1) als\r\nvermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal and non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial institution as part of their normal course of business with customers which covers both data provided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial institution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und Finanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des Anbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer Datenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, ausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über die vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir regen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher festgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu versehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine Geschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n•Kritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und Dienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und die sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen hauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. die Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: kurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur Kundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer Angabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind für einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im Gegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu verleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden eine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen geschaffen. Darüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden zu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die spezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein Unterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige Standardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der Bewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse kontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser Daten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die Passgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, dass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, mangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche Informationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass diese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den Kunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden Produktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der Produktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom Kunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem Kunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum Framework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem Open-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die Pflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n•Unklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit verbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der Bereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, dürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, was sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die Risikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine breite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter verschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die Kreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus Wettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von Wirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und dem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige Eigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines Zugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der Regel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem Datenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege stehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und Unternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden Unternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche Register in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese Daten originär vorhalten. Im Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, dass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen Vorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht werden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nZudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor genannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf bankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern sprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) wie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des Datennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt werden.\r\n•\r\nArt. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und Preissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und Krankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren Gründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber hinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für Bestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 Guidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche Regelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine zusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich uns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn vom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden müssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen Kreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 einbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope in einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\n3.Schemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der Governance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich marktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen soll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für Schemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen Datenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative Governance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über Entgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt herausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell diesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und Konstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten Datenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. Datenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich nach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie Mitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird durch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. 10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available only to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to such schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n•Art. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die Mitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für Datennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein Datenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der Text so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang erhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Für Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten in einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation spezifizieren\r\nwürde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig herausbilden.\r\n•Art. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand Bezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder marktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene Regelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen formuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available pursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing scheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern und Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der Kommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder zukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n•Art. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK befürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die Einschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche Bedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus dieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung würde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes und zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im operativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen beispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über das Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die Governance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. Schemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, unter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten Datennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden verletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen Datenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme zu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende Klarstellung in der Verordnung an.\r\nAls Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter anderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) Scheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in den Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen Datenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb so interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n•Art. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den Datenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die Gestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung nehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen Qualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen Kompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten Marktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote einzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale Kompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da marktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die Bepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren überlassen sein.\r\n•Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine reduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. des Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-Kommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese Ungleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je nach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen Ansatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation sollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste jedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen werden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu erhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen FISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde Daten des Mutterkonzerns\r\nerhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein besonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n•Art. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine Zugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen vergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für deutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate für die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen für den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes mindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die notwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.\r\n4.FIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten Unternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die Verordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. in der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich sind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein zentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und autorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien zu schaffen.\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von Finanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt explizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-Lizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz auf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten dieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, dass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper dazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren. Als DK betrachten wir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig reicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt aktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta und Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-Lizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich passgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen hätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5. Es braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und anderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, die eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im Verordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen Rechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich Erwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage formulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen behoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare Haftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act steht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur Konkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. Erwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im Regelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die FIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und Datennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die treitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der internationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier als abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im Bereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder Art. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts berücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den Datenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ 87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor einer unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die Erstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte Einschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Grundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA zu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss über das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter vorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten greift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von Daten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der Auskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als Geschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber in ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang zu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des Datenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier Anwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren EU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen Datennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. Beispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres enthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2409180006","regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/38/354880/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180006.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4 Europas Open Finance braucht mehr Marktwirtschaft!\r\nIm Mittelpunkt von Open Finance\r\nstehen die aktuellen Regulierungen\r\nvon FIDA und PSD3/PSR. Sie\r\nsollen Zugang zum neuen finanzwirtschaftlichen\r\nDaten-Ökosystem\r\nfür europäische Verbraucher\r\nschaffen und Zahlungsdienste\r\nneu regulieren.\r\nDie EU-Kommission hatte im Juni 2023 eine Erweiterung zur\r\nregulierten Öffnung der Finanzwirtschaft vorgeschlagen. Danach\r\nsoll die Payment Services Directive 2 (PSD2) mit einer\r\nPSD3 und einer Payment Services Regulation (PSR) aktualisiert\r\nwerden und das Framework for Financial Data Access\r\n(FIDA) einen neuen rechtlichen Rahmen für alle Bereiche der\r\nFinanzbranche etablieren.\r\nDie PSD2 soll in eine Verordnung (PSR) umgewandelt werden,\r\num einen EU-weit einheitlichen Standard zu erreichen.\r\nNationale Belange sollen in einer Richtlinie (PSD3) erfasst\r\nwerden. Nach dem Entwurf müssen Banken Dritten u. a.\r\nneue Dienste unentgeltlich anbieten. Die Investitionen können\r\nnicht amortisiert werden und stellen marktwirtschaftliche\r\nPrinzipien erneut auf den Kopf. Ein Marktversagen liegt\r\nnicht vor, da Initiativen laufen, die eine marktwirtschaftliche\r\nÖffnung der Banken vorantreiben. Ein Institut soll nach\r\ndem Entwurf zur PSR für den entstandenen Schaden haften,\r\nwenn sein Kunde von einem Betrüger getäuscht wurde, der\r\nsich als Mitarbeiter des Instituts ausgibt. Dies widerspricht\r\ndem grundlegenden Verursacherprinzip, dass jemand nur\r\nfür etwas haften kann, was er auch verursacht hat. Nach\r\nAuffassung des EU-Parlaments soll eine Autorisierung einer\r\nZahlung auf der Absicht des Zahlers basieren, die Zahlung\r\nauszuführen. Dies ist kaum nachprüfbar und wirft grundsätzliche\r\nFragen auf.\r\nDie EU-Kommission möchte mit FIDA den Datenaustausch\r\njenseits von PSD3/PSR im Sinne einer regulierten Öffnung\r\nder Banken ausweiten.\r\nNeben Banken schließt FIDA\r\nzusätzliche Akteure wie z. B.\r\nVersicherungen und Fondsgesellschaften\r\nmit ein, die\r\nihre Kundendaten analog zur\r\nPSD2 Dritten zur Verfügung\r\nstellen müssen. Damit werden\r\nZugriffe auf beispielsweise\r\nSparkonten, Depots, Hypotheken\r\nund Versicherungen\r\nmöglich. Es ergibt sich eine Asymmetrie zwischen FIDA\r\nund der PSR. Nach der PSR müssen Banken den Abruf von\r\nUmsätzen bei Girokonten unentgeltlich anbieten, hingegen\r\ndürfen nach FIDA Entgelte für den Abruf bei Spar- oder\r\nKreditkonten erhoben werden. Eine zweite Asymmetrie\r\ninnerhalb des FIDA-Entwurfs betrifft regulierte Finanzinstitute,\r\ndie verpflichtet werden, sich gegenüber Financial-\r\nServices-Information-Providern (FISP) zu öffnen. Dabei\r\nbleibt offen, für welche Zwecke FISP die Daten nutzen und\r\nwelche Vorteile sie daraus ziehen, die für Finanzinstitute\r\nnicht zugänglich sind.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir plädieren dafür, dass Anbieter von Daten marktgerechte\r\nEntgelte für ihre Dienste verlangen dürfen. Nur so kann\r\neiner Verzerrung des Marktes entgegengewirkt werden.\r\n• Wir fordern, dass der Abruf von Umsätzen von Zahlungskonten\r\naus der PSR in FIDA übernommen wird. Damit\r\nkann die Marktverzerrung durch kostenlosen Datenabruf\r\nabgemildert werden.\r\n• Wir warnen davor, dass die starke Kundenauthentifizierung\r\naufgeweicht wird, da sie erfolgreich Betrug entgegenwirkt.\r\n• Wir bewerten das Delegieren der starken Kundenauthentifizierung\r\nfür den Abruf von Umsätzen durch Dritte als\r\ngefährlich.\r\n• Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abgleich der\r\nIBAN mit dem Namen ab. Er kann nur wenige Betrugsfälle\r\nverhindern und ist unverhältnismäßig.\r\n• Wir fordern, dass Banken nur für Betrug haften müssen,\r\nden sie auch mit verursacht haben. Eine Haftung beim\r\nVorgaukeln falscher Identitäten lehnen wir ab.\r\n• Wir lehnen eine Definition der Autorisierung auf Basis der Absicht\r\neines Kunden, die Zahlung auszuführen, für jede Art des Datentransfers\r\nab.\r\n• Wir fordern eine gestaffelte, phasenweise Einführung der verschiedenen\r\nDatenkategorien bei FIDA, die sich nach Marktbedürfnissen\r\nund technischer Realisierbarkeit gleichermaßen richtet,\r\n• Wir plädieren für eine eindeutige Definition von Datenhalter und\r\nDatennutzer in FIDA. Nur so können rechtssichere Datenzugriffe\r\nermöglicht werden.\r\n• Wir warnen davor, Geschäftsgeheimnisse durch FIDA preisgeben zu\r\nmüssen.\r\n• Wir fordern, dass die Schemen für FIDA von den Anbietern der\r\nDaten geführt werden, um so marktgerechte Dienste zu kreieren.\r\n• Wir fordern, die Rolle, Verantwortung und Funktion der FISP in\r\nFIDA klarer zu definieren, um Ungleichbehandlungen gegenüber\r\nregulierten Finanzinstituten zu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2410210011","regulatoryProjectNumber":"RV0008895","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/f6/366524/Stellungnahme-Gutachten-SG2410210011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\n\r\nDie deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n• Die pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n• Sensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n• Der Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n• Die Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n• Die Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n• Es ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n• Darüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"statementNumber":"SG2409180009","regulatoryProjectNumber":"RV0008897","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/58/354882/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4 Europas Open Finance braucht mehr Marktwirtschaft!\r\nIm Mittelpunkt von Open Finance\r\nstehen die aktuellen Regulierungen\r\nvon FIDA und PSD3/PSR. Sie\r\nsollen Zugang zum neuen finanzwirtschaftlichen\r\nDaten-Ökosystem\r\nfür europäische Verbraucher\r\nschaffen und Zahlungsdienste\r\nneu regulieren.\r\nDie EU-Kommission hatte im Juni 2023 eine Erweiterung zur\r\nregulierten Öffnung der Finanzwirtschaft vorgeschlagen. Danach\r\nsoll die Payment Services Directive 2 (PSD2) mit einer\r\nPSD3 und einer Payment Services Regulation (PSR) aktualisiert\r\nwerden und das Framework for Financial Data Access\r\n(FIDA) einen neuen rechtlichen Rahmen für alle Bereiche der\r\nFinanzbranche etablieren.\r\nDie PSD2 soll in eine Verordnung (PSR) umgewandelt werden,\r\num einen EU-weit einheitlichen Standard zu erreichen.\r\nNationale Belange sollen in einer Richtlinie (PSD3) erfasst\r\nwerden. Nach dem Entwurf müssen Banken Dritten u. a.\r\nneue Dienste unentgeltlich anbieten. Die Investitionen können\r\nnicht amortisiert werden und stellen marktwirtschaftliche\r\nPrinzipien erneut auf den Kopf. Ein Marktversagen liegt\r\nnicht vor, da Initiativen laufen, die eine marktwirtschaftliche\r\nÖffnung der Banken vorantreiben. Ein Institut soll nach\r\ndem Entwurf zur PSR für den entstandenen Schaden haften,\r\nwenn sein Kunde von einem Betrüger getäuscht wurde, der\r\nsich als Mitarbeiter des Instituts ausgibt. Dies widerspricht\r\ndem grundlegenden Verursacherprinzip, dass jemand nur\r\nfür etwas haften kann, was er auch verursacht hat. Nach\r\nAuffassung des EU-Parlaments soll eine Autorisierung einer\r\nZahlung auf der Absicht des Zahlers basieren, die Zahlung\r\nauszuführen. Dies ist kaum nachprüfbar und wirft grundsätzliche\r\nFragen auf.\r\nDie EU-Kommission möchte mit FIDA den Datenaustausch\r\njenseits von PSD3/PSR im Sinne einer regulierten Öffnung\r\nder Banken ausweiten.\r\nNeben Banken schließt FIDA\r\nzusätzliche Akteure wie z. B.\r\nVersicherungen und Fondsgesellschaften\r\nmit ein, die\r\nihre Kundendaten analog zur\r\nPSD2 Dritten zur Verfügung\r\nstellen müssen. Damit werden\r\nZugriffe auf beispielsweise\r\nSparkonten, Depots, Hypotheken\r\nund Versicherungen\r\nmöglich. Es ergibt sich eine Asymmetrie zwischen FIDA\r\nund der PSR. Nach der PSR müssen Banken den Abruf von\r\nUmsätzen bei Girokonten unentgeltlich anbieten, hingegen\r\ndürfen nach FIDA Entgelte für den Abruf bei Spar- oder\r\nKreditkonten erhoben werden. Eine zweite Asymmetrie\r\ninnerhalb des FIDA-Entwurfs betrifft regulierte Finanzinstitute,\r\ndie verpflichtet werden, sich gegenüber Financial-\r\nServices-Information-Providern (FISP) zu öffnen. Dabei\r\nbleibt offen, für welche Zwecke FISP die Daten nutzen und\r\nwelche Vorteile sie daraus ziehen, die für Finanzinstitute\r\nnicht zugänglich sind.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir plädieren dafür, dass Anbieter von Daten marktgerechte\r\nEntgelte für ihre Dienste verlangen dürfen. Nur so kann\r\neiner Verzerrung des Marktes entgegengewirkt werden.\r\n• Wir fordern, dass der Abruf von Umsätzen von Zahlungskonten\r\naus der PSR in FIDA übernommen wird. Damit\r\nkann die Marktverzerrung durch kostenlosen Datenabruf\r\nabgemildert werden.\r\n• Wir warnen davor, dass die starke Kundenauthentifizierung\r\naufgeweicht wird, da sie erfolgreich Betrug entgegenwirkt.\r\n• Wir bewerten das Delegieren der starken Kundenauthentifizierung\r\nfür den Abruf von Umsätzen durch Dritte als\r\ngefährlich.\r\n• Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abgleich der\r\nIBAN mit dem Namen ab. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Entwurf des vierten Bürokratieentlas-tungsgesetzes (BEG IV)\r\nIn Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 zum Referentenentwurf des oben bezeichneten Gesetzentwurf und zu unseren Vorschlägen für bürokratische Entlastungen vom 17. Februar 2023, die wir bereits übersandt hatten, übermitteln wir Ihnen anbei unsere aktuellen Anmerkungen. Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn die Vorschläge Eingang in das Gesetzgebungsverfahren finden.\r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es daher, dass das Bundesjustizministerium an einer praxisorientierten Lösung arbeitet. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV böte einen geeigneten An-knüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung.\r\n2. Schriftformerfordernis Verbraucherdarlehensrecht\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2023, die sie im Rahmen der am Anfang des Jahres durchgeführten Verbandsabfrage zur Bürokratieentlastung abgegeben hat, ebenfalls für die Abschaffung überflüssiger Schriftformerfordernisse eingesetzt (dort Ziffer 6). Aus unserer Sicht müssen die Möglichkeiten der Digitalisierung verstärkt genutzt werden, insbesondere durch digitale Geschäftsabschlüsse sowie digitale Kundenkommunikation. Wichtig sind hierfür durchgängig digitale Prozesse im Bereich Onboarding/Änderung von Vertragsbedingungen/Offboarding von Kunden.\r\nEin nicht mehr zeitgemäßes Hindernis ist etwa im Kreditbereich die Schriftform im Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB). Dortige Erleichterungen der Schriftform führen aus Sicht der Banken zu einer merklichen Kostenentlastung sowie einer Beschleunigung von digitalen Geschäftsabschlüssen im Bereich Onboarding/Änderung von Vertragsbedingungen/Offboarding von Kundinnen und Kunden. In einer zunehmend digital geprägten Geschäftswelt, in der die Kommunikation und Vertragsgestaltung vermehrt online stattfindet, erscheint es daher nicht mehr zeitgemäß, immer noch die eigenhändige Unterschrift des Kunden zu verlangen. Die hier-für vielfach bemühte Warn- und Beweisfunktion kann problemlos digital abgebildet werden. Durch digitale Zertifikate, Online-Protokolle und bereits etablierte Online- oder alternative Vor-Ort-Verfahren wie z. B. Pen-Pad-Verfahren für Filialkunden, Button-Lösungen für digitale Kun-den oder Authentifizierungen per Online-Banking mit PIN und TAN-Verfahren können Nachweisfunktionen bereits digital erbracht werden. Es gibt insofern vielfach erprobte und etablierte Mechanismen, die in anderen Bereichen bereits erfolgreich eingesetzt werden und von den Kunden in der breiten Praxis auch angenommen werden wie z.B. bei der Depoteröffnung, beim Wertpapierhandel oder Abschluss von Versicherungen. In Bezug auf die Übereilungsfunktion gibt das Gesetz den Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hier hat der Verbraucher genügend Zeit zur Überlegung oder ggf. auch noch einmal, um Angebote zu vergleichen. Die Textform macht es dabei dem Verbraucher auch einfach, seinen Widerruf zu erklären und birgt keine weiteren Hindernisse. Insofern ist sowohl der Übereilungsschutz durch das Widerrufsrecht als auch die Beweiskraft durch die technischen Möglichkeiten gegeben und eine Ungleichbehandlung zu anderen Vertragsarten nicht mehr zeitgemäß. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen den Kreditverträgen und macht es für den Verbraucher unnötig aufwendig. Ganz egal, um welchen Kreditbetrag es sich handelt, muss der Kunden den Darlehensvertrag entweder per Hand unterschreiben oder – sofern ihm seine Bank das anbietet – den aufwändigen Prozess zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchlaufen. Hier zeigen gerade Praxiserfahrungen, dass die Abbruchquoten bei digitalen Zertifizierungen für die Unterschriften hoch sind, da viele Bürger die Online-PIN für den Ausweis nicht zur Hand oder verloren haben.\r\nDurch die Abschaffung der Option, diesen online zurücksetzen zu können Anfang dieses Jahres, wird der Prozess zur digitalen Identifizierung weiter erschwert, da die Kunden erst beim Bürgeramt vorstellig werden müssen, um den PIN dort neu zu beantragen.\r\nGerade durch die umfassenden Vergleichsmöglichkeiten der Verbraucher für Kredite im Internet wäre ein einfacher und schneller Abschluss aus Kundensicht nur wünschenswert. Nachdem die Verbraucher die Vertragsbedingungen einfach online detailliert vergleichen konnten, wäre die Textform zum Abschluss des Vertrages eine bequeme und zeitsparende Methode des Vertragsabschlusses. Dies wäre für Verbraucher gerade dann vorteilhaft, wenn sie beispielsweise möglichst schnell ihren Dispositionssaldo in einen günstigeren Verbraucherkredit umschulden möchten.\r\nZusätzlich würde eine Abschaffung des Schriftformerfordernis einen nicht unerheblichen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Im Jahr 2017 gab es nach Angaben der SCHUFA 17,9 Millionen Ra-tenkredite.1 Hinzu sind allein im Jahr 2022 insgesamt 9,1 Millionen Neuverträge gekommen.2\r\nGeht man dabei davon aus, dass ein Kreditvertrag im Durchschnitt 10 Seiten hat (dies kann je nach Art des Kredites nach oben oder unten variieren), macht dies 91 Millionen Seiten Papier. Bei einem Gewicht von 5g3 für ein Blatt Papier ergibt dies 455 Tonnen Papier pro Jahr! Hinzu kommen noch Umweltbelastungen durch die Druckerpatronen und die Fahrzeuge der Post für den Versand von 9,1 Millionen Briefen. Ein Brief verursacht dabei ca. 19,5 g CO24 (für Transport, Druck und das Papier). Insofern werden hierdurch jährlich allein 177 Tonnen CO2 ausgestoßen.\r\nDurch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses könnten auch Verwaltungskosten für den Postversand (Porto), das Personal, welches die Kreditverträge ausstellen und verschicken muss, sowie Papier und Druckkosten eingespart werden. Die eingesparten Kosten würden sich durch niedrigere Kreditzinsen für die Verbraucher positiv auswirken.\r\nGerade in Zeiten, wo Verbraucher auch bei der Finanzierung auf Nachhaltigkeit achten und viele Kredite zur Finanzierung von nachhaltigeren Produkten, energieeffizienteren Geräten oder bei Hausbauern für Solaranlagen eingesetzt werden5, ist dies ein wichtiger Aspekt für unsere Kunden.\r\nAllerdings haben die Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft, einschließlich einer Änderung des § 492 BGB, keine Erwähnung im neuen Bürokratieentlastungsgesetz gefunden, obwohl einige ihrer Anregungen in der Auswertung der Verbandsabfrage durch das Bundesministerium der Justiz mit höchster Priorität bewertet wurden.\r\nAus diesem Grund möchten wir noch einmal auf die erhebliche Praxisrelevanz einer Abschaffung der Schriftform im Bereich Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB) hinweisen:\r\nDas deutsche Recht sieht für Verbraucherdarlehensverträge nach wie vor zwingend die Schrift-form bzw. über § 492 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB die qualifizierte elektronische Signatur als deren digitale Form vor. Dabei wird auf europäischer Ebene schon länger die Textform als ausreichend erachtet, wie es Art. 10 Abs. 1 der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG aus dem Jahre 2008 vorsah („Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.“). Auch die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG) manifestiert den der Regulierung insgesamt zugrundeliegenden Digitalisierungsgedanken und normiert erneut ein bewusstes Textformerfordernis für Verbraucherkredite (Art. 20 Abs. 1). Diese überschießende Umsetzung der europäischen Richtlinie in das deutsche Recht ist gerade in Zeiten der Digitalisierung ein bürokratischer Nachteil für Verbraucher und Banken. Daher sollte die in § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform durch Textform ersetzt werden. Für nachvertragliche Informationen des Darlehensgebers ist dies bereits der Fall wie z.B. die Information über Änderungen des Sollzinssatzes (vgl. § 493 Abs. 3 BGB i.V.m. § 492 Abs. 5 BGB).\r\nDie Einführung unterschiedlicher Formvorschriften einerseits für die Vertragserstellung und andererseits für Vertragsänderungen kann so nicht intendiert sein. Vielmehr sieht die Verbraucherkreditrichtlinie sowohl für die Erstellung (Art. 10) als auch die Änderung (Art. 11) eines Kreditvertrages die Textform („auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger“) vor. Die Textform wäre für den Verbraucher nicht nur sehr viel einfacher, der Kunde würde auch aus Verbraucherschutzsicht nicht schlechter gestellt werden. Denn Kunden hätten aufgrund des bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts weiterhin die Möglichkeit, übereilt getroffene Entscheidungen rückgängig zu machen. Hier sei auch angemerkt, dass die Informationen, die die Kun-den mittlerweile vor Vertragsschluss erhalten so umfangreich geworden sind, dass sie sich ein genaues Bild der Verpflichtungen machen können. Art. 11 Abs. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sieht hierzu sogar vor, dass die dort als wesentlichen Punkte genannten Informationen nochmals übersichtlich auf ein (bis maximal zwei) Seiten dargestellt werden müssen, damit der Verbraucher alles Wichtige auf einen Blick hat. Insofern ist der Verbraucher damit bestmöglich informiert.\r\nIm Ergebnis werden mit der Schriftform auch die Ziele der Richtlinie konterkariert. Die Flexibilität der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung Formerfordernisse aufstellen.\r\n3. Schriftformerfordernis Empfangsbestätigung\r\nEin weiteres praxisrelevantes und aufwändiges Schriftformerfordernis gilt nach § 309 Nr. 12b BGB, wonach die Empfangsbestätigung einer gesonderten Unterschrift bedarf.\r\nDie Empfangsbestätigung ist in der Bankenpraxis insbesondere im Fernabsatz von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, unbefristete Widerrufsrechte zu verhindern. Dies können Kreditinstitute nur dadurch erreichen, dass sie im Streitfall nachweisen können, dem Kunden sämtliche nach dem Vertriebsformenrecht (Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB) erforderlichen Unterlagen mitgeteilt haben. Daher wird derzeit in der Praxis beim Fernabsatz stets eine vom Kunden zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis eingeholt. Dieses müsste ebenso wie das Schriftformerfordernis beim Verbraucherdarlehensrecht ersetzt werden.\r\nDie Abschaffung des Schriftformerfordernisses für die Empfangsbestätigung ist die logische Konsequenz der zuvor dargestellten Notwendigkeit der Abschaffung des Schriftformerfordernisses im Verbraucherdarlehensrecht. Denn nur so können digitale Prozesse einheitlich entbürokratisiert werden.\r\n4. Anpassungen des § 15 Kreditwesengesetz (KWG)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat sich bereits im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes (2020) entschieden gegen eine Ausweitung des Begriffs des „Organkredits“ in § 15 KWG ausge-sprochen.6 Die umgesetzte Regelung des § 15 KWG geht zum einen weit über die unionalen Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten hinaus.\r\nZum anderen verursacht die Ausweitung des § 15 KWG einen unverhältnismäßigen Aufwand bei gleichzeitig geringem Nutzen für die Verhinderung von potenziellen Interessenkonflikten. Wir sprechen uns für geeignete Anpassungen der Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der CRD VI aus, die den bürokratischen Aufwand reduzieren.\r\n5. Nachweisgesetz\r\nDie angedachte Änderung ist unzureichend:\r\nBeim einseitigen Nachweis der Arbeits- bzw. der Praktikumsbedingungen durch den Arbeitgeber bleibt es beim Verbot des digitalen Nachweises (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und § 2 Abs. 1a Satz 3 NachwG). Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen.\r\nDas Schriftformerfordernis soll nach dem Referentenentwurf durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 2 Abs. 5, § 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 NachwG-E), wenn der Nachweis nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Arbeits- oder Änderungsvertrag erfolgt. Insbesondere beim erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags ist die qualifizierte elektronische Signatur nicht praktikabel, da den Mitarbeitern häufig ein vorhandener Zugang zur Unterschriftsform fehlt.\r\nBei dem Reformvorschlag verbleiben somit unnötig hohe Hürden. Diese stehen auch im Widerspruch zur völligen Formfreiheit bei Abschluss bzw. bei Änderung eines Arbeitsvertrags, die auch mündlich wirksam vereinbart werden können. Das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes sollte deshalb durch die Textform ersetzt werden, so wie es in Art. 3 der zugrundeliegenden Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Richtlinie (EU) 2019/1152) ausdrücklich angelegt worden ist.\r\n6. § 45a Abs. 5 EStG: Vereinfachung bei Ersatz-Steuerbescheinigungen für Kapitaler-träge\r\nDie Kreditinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge auszustellen. § 45a Abs. 5 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden darf. Die Vorgaben, nach der die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, eine Ersatzbescheinigung besonders zu kennzeichnen ist und über die Ausstellung gesonderte Aufzeichnung zu führen sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Regelung entstammt noch der Zeit, in der Steuerbescheinigungen den Gläubigern der Kapitalerträge papierhaft zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn sie mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18. Juli 2016 (BStBl I, S. 1679) an die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Steuerbescheinigungen angepasst wurde. Im Fall der elektronisch übermittelten Steuerbescheinigung kann eine Vervielfältigung der Steuerbescheinigung nicht verhindert werden. Es stellt sich daher bereits derzeit die Frage nach dem Sinn der bestehenden Restriktionen zur Ersatzbescheinigung.\r\nFür Kapitalerträge, die ab dem Jahr 2025 zufließen, müssen Kreditinstitute einer Kapitalertrag-steuer-Bescheinigung eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zuweisen, § 45b Abs. 1 EStG. Damit wird die eindeutige und maschinelle Zuordnung einer Steuerbescheinigung ermöglicht. Die derzeitigen Einschränkungen für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen in §45a Abs. 5 EStG halten wir damit zumindest für Steuerbescheinigungen mit Ordnungsnummer für obsolet. Hinzu kommt, dass für Steuerausländer die Steuerbescheinigung ohnehin durch eine Mitteilung an das BZSt ersetzt wird, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit ausgehöhlt ist.\r\nPetitum: Zum Abbau bürokratischer Belastungen bei Kunden und Kreditinstituten sollte die Ausstellung einer Ersatz-Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ohne besondere Voraussetzungen, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht zumindest in den Fällen ermöglicht werden, in denen eine Steuerbescheinigung mit Ordnungsnummer ausgestellt wird.\r\n7. Bürokratieabbau im Grundbuchrecht: Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Bürokratieabbauinitiative und schlägt zusätzlich zu den vor-gesehenen Änderungen die Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute zwecks Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage vor.\r\nDies würde eine schnellere Vergabe von Krediten zur Finanzierung von Wohnimmobilien, aber auch von größeren Projekten im Interesse der Kunden ermöglichen, da zeitraubende Medienbrüche und bürokratische Aufwände entfallen würden. Die derzeitigen Anforderungen für eine Grundbucheinsicht wirken sich bezogen auf Kreditfinanzierungen vor allem zulasten von Verbrauchern und speziell jüngeren Familien aus, die beim Immobilienkauf auf Fremdkapital angewiesen sind und schnelle sowie kostengünstige Finanzierungszusagen benötigen. Eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung von Finanzierungsanfrage-Prozessen dient der Beschleunigung notwendiger Finanzierungszusagen und damit der schnelleren Entscheidungsmöglichkeit für die Erwerber. Darüber hinaus werden auch Personal- und Sachkapazitäten eingespart.\r\nDas Bundesjustizministerium (BMJ) hat bereits festgestellt, dass es im Bereich der Grundbucheinsicht Verbesserungsbedarf gibt und möchte deshalb eine Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen implementieren. Zu dieser Gesetzesinitiative7 hat die Deutsche Kreditwirtschaft Stellung genommen8, worauf wir hier hin-weisen möchten. Eine schnelle und medienbruchfreie Einsichtnahme in das Grundbuch ist für finanzierende Kreditinstitute im Interesse der Kunden sehr wichtig – mehr noch als für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Allein mit dem Abbau der bürokratischen Hürde für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Kreditfinanzierungen sind hier auch von Bedeutung) ist keine spürbare Verbesserung möglich, wenn nicht gleich-zeitig die bürokratische Hürde im Finanzierungsprozess abgebaut wird.\r\nLaut Koalitionsvertrag sollen digitale Finanzdienstleistungen ohne Medienbrüche funktionieren.9 Denn gesetzlich veranlasste Medienbrüche behindern unstreitig den digitalen Transformationsprozess. Zu-dem benachteiligen die derzeitigen Anforderungen an die Grundbucheinsicht (z. B. Nachweis des berechtigten Interesses)10 vor allem (jüngere und nichtvermögende) Verbraucher und Familien, die für den Erwerb von Immobilieneigentum auf eine Kreditfinanzierung angewiesen sind. Um überhaupt eine nennenswerte Chance auf Erwerb einer Immobilie zu haben, muss bereits im Besichtigungstermin eine Finanzierungszusage vorliegen. Dann erst kann der Erwerbsinteressent in ernsthafte Verhandlungen mit der Verkaufsseite treten. Damit das angefragte Kreditinstitut sehr kurzfristig ein verbindliches An-gebot (insbesondere Bewertung der Eignung der Immobilie als Kreditsicherheit) erstellen kann, benötigt es unter anderem Einblick in das Grundbuch. Durch die vorgeschlagene Erleichterung beim Ablauf der Einsichtnahme kann dieser Prozess wesentlich beschleunigt werden. Der Aufwand der vom Verkäufer einzuholenden Zustimmung zur Einsichtnahme, um für den Fall der stichprobenartigen Überprüfung diese vorlegen zu können, bedeutet nicht nur Aufwand, sondern ggf. sogar einen Nachteil für Verbraucher. Dies steht in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Nutzen.\r\nVermögende Kaufinteressenten hingegen können dem Verkäufer schon zur ersten Besichtigung ein Angebot machen und haben dadurch entscheidende Vorteile. Diese Benachteiligung von nicht vermögenden Verbrauchern und Familien ist weder sachgerecht noch - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - erforderlich.\r\nMit einem direkten elektronischen Zugang zu Grundbuchinformationen könnte das Kreditinstitut auf eine Finanzierungsanfrage seines Kunden innerhalb weniger Minuten ein belastbares Finanzierungsangebot erstellen. Das würde Kunden in die Lage versetzen, mehrere Finanzierungsangebote zu vergleichen sowie auf Augenhöhe mit anderen Kaufinteressenten zu verhandeln.\r\nMit einer direkten und einfachen Grundbucheinsicht für Kreditinstitute sind keine Risiken verbunden. Grundbuchdaten sind bei Kreditinstituten in sicheren Händen. Sämtliche erhobene Daten unterliegen dem Bankgeheimnis. Die Tätigkeit von Kreditinstituten wird zusätzlich von einer Spezialaufsicht (BaFin bzw. EZB) überwacht. Die bestehenden Schutzstandards würden durch die Änderung nicht reduziert.\r\nEinen privilegierten Zugang zu Grundbuchdaten gibt es aus gutem Grund bereits für Justiz und Verwaltung, Notare, Vermessungsingenieure und Energieversorger. Aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung für die Immobilienfinanzierung sollte der Zugang zu den finanzierungsrelevanten Grundbuch-daten auch für Kreditinstitute erleichtert werden.\r\nEs bietet sich an, die erleichterte Einsicht in einem neuen § 86b GBV „Zusammenarbeit mit Kreditinstituten“ (ähnlich wie bei Energieversorgern) zu regeln:\r\n§ 86b GBV n.F. Zusammenarbeit mit Kreditinstituten bei Immobilienfinanzierungen\r\n(1) Bei Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG liegt ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung in der Regel vor, wenn für den Erwerb des betreffenden Grundstücks eine Finanzierungsanfrage gestellt worden ist und das Kreditinstitut prüft, ob sich das Grundstück als Kreditsicherheit eignet.\r\n(2) Sofern die Grundbuchblätter, in die ein Kreditinstitut nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell geführt werden, kann die Übermittlung auch im automatisierten Verfahren erfolgen.\r\nDie Regeln zur Grundbucheinsicht für Kreditinstitute sind dringend reformbedürftig. Die Einholung der Zustimmungserklärung des Eigentümers und die Abgabe der persönlichen Versicherung gemäß § 133 Abs. 4 GBO sind Medienbrüche, die unnötigen Aufwand verursachen und wertvolle Zeit kosten. Sie wirken sich vor allem zulasten von Verbrauchern und jüngeren Familien aus, die beim Immobilienkauf auf Fremdkapital angewiesen sind und schnelle sowie kostengünstige Leistungen benötigen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält deshalb die schnelle Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute zwecks Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage für geboten.\r\n8. Befreiender IFRS-Einzelabschluss\r\nAuch in Deutschland sollte für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind, die Option bestehen, einen IFRS-Einzelabschluss mit befreiender Wirkung aufzustellen. Deutschland verlangt, anders als viele andere EU-Mitgliedstaaten, zwingend einen HGB-Einzelabschluss. Ein Wahlrecht würde für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss eingebunden sind, zu einer deutlichen Komplexitätsreduktion und Kosteneinsparungen führen. Zudem würde die Kommunikation mit Investoren erleichtert und die internationale Vergleichbarkeit verbessert werden.\r\nWir plädieren dafür, die Möglichkeit zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses durch Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen werden, durch eine Ergänzung des HGB (Drittes Buch, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt) – analog § 291 HGB i.V.m. § 315 HGB gesetzlich zu verankern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2406170147","regulatoryProjectNumber":"RV0008898","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/65/322897/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170147.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BR DS 129/24)\r\nDie vom Deutschen Bundesrat (BR/DS 129/241) vorgeschlagenen Änderungen für eine handhabbare und passgenauere Regulierung kleinerer Institute sowie die Positionierung zum AGB-Änderungsmechanismus werden von der Deutschen Kreditwirtschaft begrüßt und unterstützt.\r\nIm Einzelnen:\r\nMehr Entlastungen für kleine Institute\r\nMit dem ersten Bankenpaket im Jahr 2019 wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Banken und Sparkassen mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd. und u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft.\r\nDie kürzlich mit der CRR III (zweites Bankenpaket) beschlossenen Änderungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten,- aber auch vielfältige weitere in der Vergangenheit zusätzlich erlassene regulatorische Anforderungen machen diese Erleichterungen jedoch weitgehend zunichte. Statt Entlastungen, wurden perspektivisch zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, die zu weiteren hohen administrativen Belastungen der Institute führen. Die überschaubaren Vereinfachungseffekte des ersten Bankenpakets wurden und werden somit deutlich verwässert.\r\nEine gute Regulierung sollte jedoch die unterschiedlichen Strukturen, Geschäftsmodelle und Risiken der verschiedenen Finanzinstitutionen anerkennen und berücksichtigen. Nur so kann langfristig die Vielfalt und Stabilität des Wirtschafts- und Finanzsystems bewahrt werden. Regulierung darf nicht zunehmend komplex gestaltet werden.\r\nAus diesem Grund ist auch auf nationaler Ebene Zeit regulatorisches Entlastungspotenzial zu heben, um die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen, oftmals regional tätigen Institute zu bewahren.\r\nDie vom Deutschen Bundesrat (BR/DS 129/242) nun vorgeschlagenen Änderungen für eine handhabbare und passgenauere Regulierung kleinerer Institute sind dabei ein erster Schritt in die richtige Richtung.\r\nIm Einzelnen sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen Entlastungen für kleine und nicht komplexe Institute wichtig und sollten breit unterstützt werden:\r\n- § 25 Abs. 6 KWG (Vergütungsregelungen für weitgehend tarifliche orientierte Institute)\r\no Zweck der Institutsvergütungsverordnung ist es, Fehlanreize aufgrund zusätzlicher, variabler Vergütung zu vermeiden. Dabei haben kleinere Institute weit weniger komplexe Vergütungssysteme, aber dennoch die gleichen umfangreichen Dokumentations- und Meldepflichten wie große Institute mit komplexen Vergütungssystemen zu erfüllen. Dies bindet in erheblichem Umfang Personalkapazitäten und verursacht damit überproportionale Kosten, ohne dass dem ein Nutzen im Sinne einer Risikoreduzierung gegenüberstünde.\r\no Der Bundesratsvorschlag stellt eine wichtige Erleichterung für kleine, nicht-komplexe Institute dar, ohne dass Gefahrenpotenzial durch ein Regelungsvakuum für kleine Institute entstünde. Denn auch für kleine und nicht komplexe Institute hat die Aufsicht weiterhin unmittelbare Steuerungsmöglichkeiten. Der Vorschlag enthält nämlich eine widerlegliche Vermutung, dass die Institute bei denen mehr als 70 Prozent der Beschäftigten tarifgebunden vergütet werden und vereinbarte variable Vergütungen 100 Prozent der festen Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters nicht übersteigen, die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung erfüllen. In den Fällen, in denen wider Erwarten ein Einschreiten durch die Aufsicht erforderlich wird, bleibt dies möglich.\r\n- § 29 Abs. 4 KWG i.V.m. § 26 Abs. 4 PrüfbV (Turnus für Geldwäscheprüfungen)\r\no Der Abschlussprüfer von Kreditinstituten muss grundsätzlich jährlich die Einhaltung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche prüfen (GwG-Prüfung).\r\no Bei sehr kleinen Instituten mit einer Bilanzsumme von bis zu 400 Mio. Euro kann die GwG-Prüfung in zweijährigem Turnus erfolgen, sofern die Risikolage keinen kürzeren Turnus erfordert (§ 26 Abs. 4 PrüfbV).\r\no Wie vom Bundesrat vorgeschlagen, sollte die Option des zweijährigen Turnus bei der GwG-Prüfung grundsätzlich allen kleinen und nicht komplexen Instituten mit einer Bilanz-summe bis zu einer 1 Mrd. Euro offenstehen. Dies wird erreicht durch eine Anhebung der Obergrenze gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 PrüfbV von 400 Mio. Euro Bilanzsumme auf 1 Mrd. Euro Bilanzsumme.\r\no Der Vorschlag des Bundesrates stellt eine wichtige Erleichterung dar, da die jährliche GwG Prüfung gerade in kleinen Instituten erhebliche Ressourcen bindet.\r\no Aus aufsichtlicher Sicht ist eine Ausweitung des Kreises der Institute mit einem zweijährigen Turnus bei der GwG-Prüfung gut vertretbar, da die für einen zweijährigen Prüfungsturnus geltende Bedingung, dass die Risikolage keinen kürzeren (jährlichen) Turnus erfordern darf, unverändert gilt. Damit ist sichergestellt, dass ein zweijähriger Prüfungsturnus nur für Institute in Frage kommt, bei denen in der Vorprüfung keine gewichtigen oder schwer-gewichtigen Mängel festgestellt wurden.\r\nDiesem ersten wichtigen Schritt sollten auf jeden Fall weitere Schritte folgen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind weitere Anpassungen im KWG sinnvoll, um bürokratische Hürden in der nationalen Regulierung abzubauen. Dafür hat die DK – auch mit Blick auf die anstehende CRD VI-Umsetzung - verschiedene Vorschläge, um zum einen nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und zum an-deren auch auf nationaler Ebene das Regulierungsrahmenwerk zu entschlacken. Diese betreffen u.a. den Bereich des Millionenkreditmeldewesens (§ 14 KWG) sowie die Organkreditvorgaben (§ 15 KWG) und könnten bei der anstehenden KWG-Überarbeitung berücksichtigt werden.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es daher, dass das Bundesjustizministerium an einer praxisorientierten Lösung arbeitet. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung, wie auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 (BR-Drs. 129/24) unter Nr. 30 zutreffend festgestellt hat.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"statementNumber":"SG2409160005","regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/39/354590/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160005.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Vorschläge der EU-Kommission\r\nstellen Paradigmenwechsel\r\ndar, die aus unserer Sicht allerdings\r\nnicht zu einer nachhaltigen\r\nWeiterentwicklung des Krisenmanagements\r\nund Stärkung des\r\nVertrauens der Einleger führen.\r\nAm 18. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Legislativvorschläge\r\nzur Überarbeitung der europäischen Bankenabwicklungs-\r\nund Einlagensicherungsvorgaben\r\n(„Crisis\r\nManagement and Deposit\r\nInsurance“ [CMDI]-Review)\r\nveröffentlicht. Die Vorschläge\r\nsehen insbesondere eine\r\nAusweitung des Abwicklungsregimes\r\nauf mittlere\r\nund kleinere Institute vor.\r\nDie Ausweitung soll durch\r\neine Anpassung der Bewertung des Bestehens eines öffentlichen\r\nInteresses (Public Interest Assessment – PIA) und Definition\r\nder kritischen Funktionen erfolgen. Deren störende\r\nAuswirkungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität\r\nsollen nunmehr auf regionaler Ebene bewertet werden. In\r\ndiesem Zuge ist vorgesehen, dass nationale Insolvenzverfahren\r\nnur dann Vorrang gegenüber der Abwicklung haben\r\nsollen, wenn dadurch die Abwicklungsziele besser (statt\r\nwie bislang „in gleichem Maße“) erreicht werden. Ferner\r\nsollte die Abwicklung dem Insolvenzverfahren vorgezogen\r\nwerden, wenn das Insolvenzverfahren für das Einlagensicherungssystem\r\nteurer wäre.\r\nDurch eine erneute Anpassung der Bail-in-Haftungskaskade\r\nwird zudem angeregt, die Superpräferenz der Einlagensicherungssysteme\r\nund der gedeckten Einlagen abzuschaffen.\r\nDanach sollen die gedeckten Einlagen auf einer Rangstufe\r\nmit den Einlagen von Privatpersonen und KMU über\r\n100.000 Euro sowie weiteren nicht gedeckten, nicht präferierten\r\nEinlagen stehen. Diese Abschaffung hat Einfluss auf\r\nden „Least Cost“-Test und vereinfacht den Rückgriff auf die\r\nMittel der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen\r\nals die Einlegerentschädigung.\r\nEnde April 2024 hat das EU-Parlament seinen Kompromiss\r\nverabschiedet. Danach würden Institutssicherungssysteme\r\nihre gesetzlichen Finanzmittel zukünftig nicht mehr für\r\npräventive Maßnahmen einsetzen können. Auch die Ausweitung\r\nder Abwicklungsplanung auf kleinere und mittlere\r\nBanken soll bestehen bleiben. Eine Ausrichtung des Rates\r\nzum CMDI-Review wird unter dem Vorsitz der belgischen\r\nRatspräsidentschaft bis Ende Juni 2024 erwartet.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir unterstützen eine Verbesserung des Krisenmanagements\r\nfür Kreditinstitute, lehnen jedoch die bislang\r\nvorgelegten Überarbeitungsvorschläge grundsätzlich ab.\r\nInsbesondere die vorgeschlagene Ausweitung des Abwicklungsregimes\r\nauf mittlere und kleine Institute sowie die\r\nAbschaffung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger\r\nwerden dem Ziel, das Krisenmanagement und das Vertrauen\r\nder Einleger nachhaltig zu stärken, nicht gerecht.\r\n• Wir befürworten in diesem Zusammenhang eine Stärkung\r\nder etablierten nationalen Einlagensicherungssysteme.\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen wirken diametral zum\r\nZiel der Steigerung des Einlegervertrauens. Der Vorschlag\r\nzur Einführung einer „EU Credit Line“ als Zwischenschritt\r\nzu einem EDIS geht daher in die falsche Richtung.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden sollte, bei der Mindestanforderung für\r\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage\r\nRatio – einen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion des\r\nFördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Erhebung der EU-Bankenabgabe\r\nenden sollte, sofern die Aufbauphase des Single\r\nResolution Fund (SRF) Ende 2023 planmäßig abgeschlossen\r\nwird. Mindestens sollte gesetzlich klargestellt werden,\r\ndass zunächst die Entscheidung der Abwicklungsbehörde\r\nüber eine etwaige Nacherhebung erfolgen sollte, bevor\r\ndie Institute eine Meldung der Daten abgeben müssen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503310195","regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/36/501842/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310195.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2505140001","regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/71/517379/Stellungnahme-Gutachten-SG2505140001.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Vorschläge der EU-Kommission\r\nstellen Paradigmenwechsel dar, die aus unserer Sicht allerdings\r\nnicht zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung des Krisenmanagements\r\nund Stärkung des Vertrauens der Einleger führen.\r\n\r\nAm 18. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Legislativvorschläge\r\nzur Überarbeitung der europäischen Bankenabwicklungs-\r\nund Einlagensicherungsvorgaben („Crisis Management\r\nand Deposit Insurance“[CMDI]-Review) veröffentlicht.\r\nDie Vorschläge sehen insbesondere eine Ausweitung des\r\nAbwicklungsregimes auf mittlere und kleinere Institute vor.\r\nDie Ausweitung soll durch eine Anpassung der Bewertung\r\ndes Bestehens eines öffentlichen Interesses (Public Interest\r\nAssessment – PIA) und Definition der kritischen Funktionen\r\nerfolgen. Deren störende Auswirkungen auf die Realwirtschaft\r\nund die Finanzstabilität sollen nunmehr auf regionaler\r\nEbene bewertet werden. Nationale Insolvenzverfahren\r\nsollen nur dann Vorrang gegenüber der Abwicklung haben,\r\nwenn dadurch die Abwicklungsziele besser (statt wie bislang\r\n„in gleichem Maße“) erreicht werden. Ferner sollte die Abwicklung\r\ndem Insolvenzverfahren vorgezogen werden, wenn\r\ndas Insolvenzverfahren für das Einlagensicherungssystem\r\nteurer wäre. Durch eine erneute Anpassung der Bail-in-Haftungskaskade\r\nwird zudem angeregt, die Superpräferenz der\r\nEinlagensicherungssysteme und der gedeckten Einlagen\r\nabzuschaffen. Diese Abschaffung hat Einfluss auf den „Least\r\nCost“-Test und vereinfacht den Rückgriff auf die Mittel der\r\nEinlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die\r\nEinlegerentschädigung. Nachdem das EU-Parlament Ende\r\nApril 2024 einen Kompromiss erzielt hat, hat der Rat Mitte\r\nJuni 2024 seine allgemeine Ausrichtung beschlossen, die\r\nnach unserem Dafürhalten deutlich praxistauglicher\r\nausgestaltet ist. So sieht die Ratsfassung eine eher\r\nmoderate Ausweitung der Abwicklungsplanung und eine\r\nexplizite Berücksichtigung der Institutssicherungssysteme\r\n(IPS) im Rahmen der Abwicklungsplanung vor. Insolvenzverfahren \r\nsollen weiterhin möglich sein, sofern sie keine\r\nAbwicklungsziele gefährden und diese effektiver erreichen.\r\nFerner plädiert der Rat für eine differenziertere Einstufung\r\nvon Einlagen bei der Bail-in-Haftungskaskade, um den\r\nSchutz gedeckter Einlagen beizubehalten. Im Dezember\r\n2024 haben die Trilogverhandlungen begonnen. Der erste\r\nTrilog-Termin musste abgebrochen werden, da bereits keine\r\nEinigung über die Agenda erzielt wurde. Hauptstreitpunkt\r\nwaren die Kategorisierung alternativer und präventiver\r\nMaßnahmen der Einlagensicherungssysteme sowie die Rolle\r\nvon Institutssicherungssystemen.\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir unterstützen eine Verbesserung des Krisenmanagements\r\nfür Kreditinstitute, lehnen jedoch die bislang\r\nvorgelegten Überarbeitungsvorschläge grundsätzlich ab.\r\nInsbesondere die vorgeschlagene Ausweitung des Abwicklungsregimes\r\nauf mittlere und kleine Institute sowie die\r\nAbschaffung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger\r\nwerden dem Ziel, das Krisenmanagement und das Vertrauen\r\nder Einleger nachhaltig zu stärken, nicht gerecht.\r\n• Wir befürworten in diesem Zusammenhang eine Stärkung\r\nder etablierten nationalen Einlagensicherungssysteme.\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen wirken diametral zum\r\nZiel der Steigerung des Einlegervertrauens. Der Vorschlag\r\nzur Einführung einer „EU Credit Line“ als Zwischenschritt\r\nzu einem EDIS geht daher in die falsche Richtung.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden sollte, bei der Mindestanforderung für\r\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage\r\nRatio – einen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion\r\ndes Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger\r\nVorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale\r\nTransformation.\r\n• Wir plädieren dafür, dass die Erhebung der EU-Bankenabgabe\r\nenden sollte, sofern die Aufbauphase des Single\r\nResolution Fund (SRF) Ende 2023 planmäßig abgeschlossen\r\nwird. Mindestens sollte gesetzlich klargestellt werden,\r\ndass zunächst die Entscheidung der Abwicklungsbehörde\r\nüber eine etwaige Nacherhebung erfolgen sollte, bevor\r\ndie Institute eine Meldung der Daten abgeben müssen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-01"}]},{"statementNumber":"SG2506270029","regulatoryProjectNumber":"RV0008899","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/6e/556559/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270029.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: Herkenhoff, Heiner\r\nGesendet: Dienstag, 24. Juni 2025 14:57\r\nAn: Jeanette.Schwamberger@bmf.bund.de\r\nCc: Zettler, Hilmar\r\nBetreff: CMDI-Reform – Unterstützung der deutschen Position in den\r\nTrilogverhandlungen\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nliebe Frau Schwamberger,\r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des\r\nBundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des\r\nECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale\r\nMitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und\r\nFinnland sich dieser Linie angeschlossen haben.\r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten\r\nnationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im\r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler\r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme\r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der\r\nBankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen\r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden\r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen\r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende\r\nKernpunkte:\r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher\r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und\r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.\r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt\r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme\r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer\r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit\r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt\r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.\r\n\r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im\r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die\r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu\r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von\r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und\r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und\r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die\r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine\r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit\r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen\r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den\r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im\r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der\r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden\r\nund damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIm Namen der Deutschen Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"statementNumber":"SG2406180001","regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/52/322899/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180001.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-Floors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und würde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher Sicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite / Output-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien besicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für Wohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge Anforderungen erfüllt sind. In Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der Wohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders stabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit Einführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche Wohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte Wohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten Wohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten Wohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der Wohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd erreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023 veröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01% bzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche Kreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte, wurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten. Neben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des deutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den Privathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist insbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb eine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige vulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist. Aufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir eine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die Änderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10). Im Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das Risikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche Befristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den eingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den Erfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der Gesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen erst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu empfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der SolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere Entwicklung besser abschätzen lässt. Im Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des Property Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte der Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h. Risikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem Mitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA 2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt werden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur Verifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter staatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von Instituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von Ratingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und Standards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch die Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter verabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein schlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art. 138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in allgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu geben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\n\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung im KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann durch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von „Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis von „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-Eignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist eingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem kurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nGemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche Prüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20 weiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein. Insofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende Vorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk (BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs. 5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden, wo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und Berichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT 4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren Anpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den MaRisk sollten erhalten werden.\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungs- und Verwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der bereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, \r\nKompetenzen und Verantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt werden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu hoch werden.\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan ab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3 Data Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives Zeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden). Ort der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website).\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken materialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umwelt- und Klimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär idiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern differenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da gerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESG-Risiken auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert werden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die strategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem EU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und Formulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden, die von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds eingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den Übergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass dabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa die neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des KSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und Säule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben. Insofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung finden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III erfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen Überprüfung.\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank berät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die zuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die Hausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht nicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage sind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen Förderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe. Das Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den Hausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein bankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das Kreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat, risikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik Deutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener Qualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden. In der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken, welche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die über eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen. Diese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden Kreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern, in der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von Forderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung gegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als Sicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das durchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation dieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer Förderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR) ausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir sprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen, sondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu integrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ lautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem Geschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen anzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen und sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche Handhabung im Institut gewährleistet werden kann. Bedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises.\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei volljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der Realität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer Verhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck. Wir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu berücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio. EUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen. Damit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung sollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im Rahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren, sprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen 092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner entfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im klassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/ Personengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im Rahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere Bagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt worden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdaten-und Einreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS) vorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1 KWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs\u0002Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der Regeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen endgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der entsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"statementNumber":"SG2406180002","regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/1e/322901/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FRTB-Umsetzung in der EU - Anwendung des Artikels 461a CRR III-E \r\nSehr geehrter Herr , \r\nder Artikel 461a des finalen CRR III-Entwurfs verlangt von der EU-Kommission, die Umsetzung des neuen Rahmenwerks für das Marktrisiko (FRTB) in Drittstaaten zu beobachten. Für den Fall, dass signifikante Unterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt, einen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede zu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten. \r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche Option in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn zum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie möglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit zu gewährleisten. \r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA und das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar 2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen Regelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden Entwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen und Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in Summe spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für international agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den jeweiligen Jurisdiktionen kommen. \r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen werden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige und weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden. \r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025 \r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Um\u0002ständen benötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission. \r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine \r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"statementNumber":"SG2409250009","regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/92/357503/Stellungnahme-Gutachten-SG2409250009.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"9 Umsetzung von Basel III in der EU und in Deutschland\r\nDie neuen Regelungen dürfen das\r\nFördergeschäft in Deutschland nicht belasten.\r\n\r\nRat und Europäisches Parlament haben das EU-Bankenpaket\r\nverabschiedet. Die beschlossenen Regelungen tragen an\r\nvielen Stellen den Besonderheiten des EU-Bankenmarktes\r\nRechnung. Insgesamt konnte die Belastung der deutschen\r\nKreditwirtschaft im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission\r\ndeutlich gesenkt werden. Die neuen Regeln müssen ab\r\ndem 1. Januar 2025 angewendet werden. Die Arbeiten am\r\nEU-Bankenpaket sind damit aber noch nicht abgeschlossen.\r\nZum einen soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde\r\n(EBA) mehr als 70 technische Standards erarbeiten, mit\r\ndenen die Regelungen der überarbeiteten EU-Bankenverordnung\r\n(CRR III) und -richtlinie (CRD VI) konkretisiert\r\nwerden sollen. Für die Abarbeitung dieser Mandate hat die\r\nEBA Ende 2023 eine „Roadmap“ veröffentlicht. Danach will\r\nsie zunächst diejenigen Standards erarbeiten, die für die\r\nUmsetzung von Basel III unerlässlich sind („Basel III Core“).\r\nVon besonderer Bedeutung ist dabei die Überarbeitung der\r\nbestehenden Meldeanforderungen („ITS on Reporting“).\r\nHierzu hat die EBA im Dezember 2023 erste Vorschläge\r\nvorgelegt; weitere Konsultationen sollen im Februar 2024\r\nfolgen. Die endgültigen Entwürfe will die EBA im Sommer\r\n2024 veröffentlichen. Diese müssen dann jedoch noch von\r\nder Europäischen Kommission genehmigt werden. Bereits\r\nim Mai 2025 sollen die ersten Meldungen bei der Aufsicht\r\neingereicht werden.\r\nZum anderen muss ein Teil der Regelungen in Deutschland\r\nerst noch umgesetzt werden. Dies gilt zum einen für\r\ndie CRD VI, aber auch die CRR III enthält wichtige Wahlrechte,\r\ndie von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden können.\r\nNicht zuletzt eröffnet die Ausnahme der rechtlich selbstständigen\r\nFörderbanken aus der CRD die Möglichkeit, für diese\r\nInstitute im Rahmen der nationalen Umsetzung gesonderte\r\nRegelungen zu treffen. Dies ist vor allem deshalb von großer\r\nBedeutung, weil die neuen Regelungen zur Berechnung\r\nder Eigenkapitalanforderungen für Forderungen an extern\r\nnicht geratete Banken im Standardansatz das Durchleitungsgeschäft\r\nder Förderbanken stark belasten werden. Das\r\nBundesfinanzministerium will hierzu im Sommer 2024 einen\r\nersten Entwurf vorlegen.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir begrüßen, dass die neuen Regelungen in vielen\r\nBereichen den Besonderheiten des Bankensektors in der\r\nEU Rechnung tragen. Dies wird sich insbesondere positiv\r\nauf die Finanzierung der bevorstehenden digitalen und\r\nökologischen Transformation auswirken.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass die neuen Regelungen zur\r\nBehandlung von Forderungen an Banken das Fördergeschäft\r\nnicht erschweren. Daher sollte im Rahmen der nationalen\r\nUmsetzung vor allem das bisherige Risikogewicht\r\nfür Forderungen der Förderbanken an andere Banken\r\nohne externes Rating beibehalten werden. Die Fit-&-\r\nProper-Vorgaben für die Mitglieder der Geschäftsleitung\r\nund des Aufsichtsorgans sollten praxisgerecht umgesetzt\r\nwerden und nationale Besetzungsvorgaben berücksichtigen.\r\n• Wir sind der Ansicht, dass den Banken ausreichend Zeit\r\neingeräumt werden muss, um das komplexe neue Regelwerk\r\numzusetzen. Dies gilt vor allem für die neuen Meldeanforderungen.\r\nDie Banken benötigen nach der Veröffentlichung\r\nder neuen Meldebögen mindestens ein halbes Jahr, um den\r\nneuen Anforderungen nachzukommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503310167","regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/d3/501844/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310167.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2506270022","regulatoryProjectNumber":"RV0008900","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/e7/556408/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270022.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die überarbeitete EU-Bankenverordnung (CRR III) ist seit\r\ndem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die ersten Meldungen\r\nsollen Ende Juni 2025 bei\r\nder Aufsicht eingereicht\r\nwerden. Die entsprechenden\r\nMeldebögen wurden\r\nEnde 2024 im Amtsblatt der\r\nEU veröffentlicht.\r\nDie Arbeiten am EU-Bankenpaket sind damit aber noch\r\nnicht abgeschlossen. Zum einen muss die Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) mehr als 70 technische\r\nStandards erarbeiten, welche die Regelungen der überarbeiteten\r\nEU-Bankenverordnung CRR III konkretisieren.\r\nFür die Abarbeitung dieser Mandate hat die EBA Ende 2023\r\neine „Roadmap“ veröffentlicht. Danach will sie zunächst\r\ndiejenigen Standards erarbeiten, die für die Umsetzung\r\nvon Basel III unerlässlich sind („Basel III Core“).\r\nZum anderen muss ein Teil der Regelungen in Deutschland\r\numgesetzt werden. Dies betrifft die CRD VI; aber auch die\r\nCRR III enthält wichtige Wahlrechte, die von den Mitgliedstaaten\r\nausgeübt werden können. Letztere wurden Ende\r\nJanuar 2025 mit dem Gesetz für dringliche Änderungen im\r\nFinanzmarkt- und Steuerbereich umgesetzt, das als eines\r\nder letzten Gesetze der 20. Legislaturperiode vom Deutschen\r\nBundestag verabschiedet wurde. Im Rahmen dieses\r\nGesetzes wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass\r\nFörderbanken bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen\r\nfür Forderungen an andere Banken im Rahmen\r\ndes Durchleitungsgeschäfts weiterhin die bislang geltenden\r\nRegelungen anwenden können.\r\n4 Basel III in der EU und in Deutschland\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern, dass Beteiligungspositionen von Förderbanken\r\nweiterhin mit einem Risikogewicht von 100 Prozent\r\nangerechnet werden.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, dass die Fit-&-Proper-Vorgaben\r\nfür die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans\r\npraxisgerecht umgesetzt und nationale Besetzungsvorgaben\r\nberücksichtigt werden.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass das Bundesministerium\r\nder Finanzen oder die deutsche Aufsicht möglichst zeitnah\r\nKlarheit über die Ausübung von Aufsichtswahlrechten\r\nin der CRR III schafft. Wichtig ist dabei, dass für eine Übergangsphase\r\nfür Forderungen an Banken weiterhin externe\r\nRatings verwendet werden dürfen, die eine implizite\r\nstaatliche Unterstützung berücksichtigen.\r\nBelastungen für das Beteiligungsgeschäft\r\nder Förderbanken\r\nvermeiden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406180003","regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/23/322903/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180003.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). \r\nZudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können.\r\nWir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der \r\nKonsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch / Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich \r\nRegulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden. Sollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\n\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung: \r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein \r\nnachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. \r\n\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens \r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD) \r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden.\r\n\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden \r\ndürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\n\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024).\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\n\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine \r\nDoppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige - beinhalten, sollte zur IKT-Unterstützung Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben \r\naufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden.\r\n\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs.\r\nDanach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der \r\nAbwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\n\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, \r\nSpanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben.\r\n\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung \r\ngestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen).\r\n\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3 \r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen. \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen.\r\n\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet. \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen. Dynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV.\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\n\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen \r\nbefreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS\u0002Konzernabschluss einbezogen sind.\r\n\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\n\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen. \r\nProblemstellung: Guthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig \r\nbestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der\r\nAusbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht. Bestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren. Umfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht \r\nbekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: \r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im \r\nÜbrigen erbt der Bund.“ \r\nVorgeschlagene Änderungen: Von einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden.\r\n\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann \r\nhingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein. Zudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z.B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern). \r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\n\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen. \r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat dann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen. \r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\n\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\n\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF\r\nForderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\n\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über \r\ndie Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht. Im LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann.\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\n\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen \r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch. Dabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei \r\nden Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht. Die in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und \r\nkomplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden.\r\n\r\nUmsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 \r\nUStG) ein. \r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft \r\nvertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird. Zudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der \r\nFinanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind.\r\n\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\n\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf \r\nvon Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\n\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die \r\nUnternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen \r\nSteuermindereinnahmen.\r\n\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\n\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang \r\nder übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig erschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\n\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf naƟonaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\n\r\nMitarbeiter- und Beschwerderegister, § 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind anlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der Anforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische) Aufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht allein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters richten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte daher verzichtet werden.\r\n\r\nAusgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben, § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist weiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\n\r\nEinbeziehung von Altersvorsorgeprodukten, Erwägungsgrund 89 MiFID II\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten. Diese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die umfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\n\r\nQualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und „qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf Unionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten Regelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“).\r\nProblemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw. Durchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die erlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe hinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für Kryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen. Um eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen, bietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\n\r\nZügige nationale Umsetzung erleichternder Richtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG umgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die gewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt – das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine unmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\n\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten Jahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer Belastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS sowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2406250128","regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/27/322907/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250128.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unser Gespräch am 13.06.2024\r\nhier: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache\r\n(§ 42 Abs. 1a SAG)\r\n\r\nSehr geehrte Frau ...,\r\n\r\nzunächst möchte ich Ihnen für die Möglichkeit unseres Austausches am 13.\r\nJuni 2024 danken. Wir sprachen hier auch über Möglichkeiten, die\r\nBankenregulierung zu entschlacken und diese smarter und\r\nwettbewerbsfähiger aufzustellen.\r\nIm Nachgang zu unserem Gespräch möchte ich noch einen Punkt\r\nhervorheben, der auf nationaler Ebene angegangen werden könnte. So wurde\r\nmit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(ZuFinG) unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a Sanierungs- und\r\nAbwicklungsgesetz (SAG) Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer\r\nMitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache\r\neinzureichen zu haben.\r\nDiese Vorgabe hatten wir im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) im\r\nGesetzgebungsverfahren bereits kritisiert und stößt weiterhin auf\r\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche und ökonomische Bedenken. Nach\r\nunserem Dafürhalten ist kein belastbarer Grund ersichtlich, diese\r\nÜbersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Hinzukommt, dass analoge\r\nRegelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB) nicht bestehen.\r\nDer Vergleich mit dem ebenfalls mit dem ZuFinG eingeführten § 156 Absatz 2\r\nSatz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz der Vorgabe. Danach soll sich die\r\nBaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen europäischen Behörden eines\r\nAbwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die\r\nZusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche\r\nLennéstraße 11\r\n10785 Berlin\r\nSeite 1/2\r\nNur per Email\r\nFrau\r\nKatharina Beck\r\nMitglied des Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnser Gespräch am 13.06.2024\r\nhier: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache\r\n(§ 42 Abs. 1a SAG)\r\n21.06.2024\r\nSeite 2/2\r\nZusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten\r\nweiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nEin solcher Zusatzaufwand ist aus unserer Sicht in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade\r\nauf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die\r\nVerordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\r\nmaßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates\r\nunterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der\r\nAmtssprachen abgefasst werden können.\r\nVor diesem Hintergrund würden wir es sehr begrüßen, wenn Sie für eine Streichung dieser Möglichkeit\r\neiner verpflichtenden Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache einsetzen könnten.\r\nFür einen tiefergehenden Austausch in dieser Angelegenheit sowie zu allen weiteren Themen, welche\r\ndie öffentlichen Banken betreffen, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"statementNumber":"SG2406270063","regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/d3/322909/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270063.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Petiten des VÖB zum Bürokratieabbau im Steuerrecht\r\n\r\n1. Mindeststeuer\r\nMit der Einführung der Mindeststeuer („Pillar II“) müssen große\r\nUnternehmen eine neue Steuerbilanz nach neuen Vorschriften erstellen.\r\nNeben Bilanzen nach IFRS, HGB und der Steuerbilanz führt dies zu einem\r\nvierten Regelwerk für die Konzerne.\r\nZiel von Pillar II ist es, dass Muttergesellschaften großer Konzerne eine\r\nNachversteuerung auf Ebene der Obergesellschaften für unversteuerte\r\noder niedrig besteuerte Tochtergesellschaften durchführen. Weltweit\r\nhaben Niedrigsteuerländer ihre Steuersätze als Reaktion darauf\r\nheraufgesetzt mit der Folge, dass deutsche Unternehmen in der Regel gar\r\nkeine oder kaum eine Nachversteuerung befürchten müssen, aber\r\nabsehbar auf Jahrzehnte eine eigene Steuerdeklarationspflicht mit dem\r\numfangreichem Bilanzwerk aufstellen müssen.\r\nSie haben damit in der Regel weniger eine neue Steuerlast zu erwarten,\r\nals vielmehr eine neue bürokratische Belastung zu stemmen. Vereinfachte\r\nBerechnungsmöglichkeiten fehlen oder sind nur temporär vorgesehen.\r\nSelbst rein national tätige große Unternehmen müssen diese Aufgaben\r\nerfüllen, obwohl von vorneherein klar ist, dass keine Steueranfallen wird.\r\nDerzeit erleichtern temporäre Ausnahmeregelungen der\r\nMindeststeuer die Berichtspflichten der Unternehmen. Diese nur\r\ntemporären Ausnahmeregelungen sollten verstetigt und als dauerhaft\r\nfestgeschrieben werden.\r\n2. Beschränkungen der Verlustverrechnung bei der Abgeltungsteuer\r\nDie Verlustverrechnung bei der Abgeltungsteuer ist reformbedürftig.\r\nDerzeit gilt folgende Rechtslage:\r\na) Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen\r\naus Aktienveräußerungen verrechnet werden.\r\nb) Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus\r\nTermingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften\r\nausgeglichen werden. Die Verrechnung ist auf 20.000 Euro pro\r\nJahr beschränkt.\r\nc) Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen (Forderungsausfall, Verfall/Wertlosausbuchung\r\nvon Wertpapieren und Optionsscheinen) dürfen zwar mit allen anderen Einkünften aus\r\nKapitalvermögen verrechnet werden, aber nur bis 20.000 Euro pro Jahr.\r\nDiese Regelungen sind unsystematisch, erhöhen die Komplexität des Rechts, führen zu Aufwand bei\r\nden Kreditinstituten und zu Veranlagungsfällen in der Steuerverwaltung, die vermeidbar sind.\r\nUnser Petitum ist die Abschaffung dieser Regeln.\r\n3. Abgeltungsteuer nach dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz\r\nSteuerbescheinigungen dürfen bei Dividenden auf Aktien deutscher Emittenten ab 2025 nur dann\r\nausgestellt werden, wenn zuvor von allen in- und ausländischen Zwischenverwahrern eine Vielzahl\r\nvon Daten über den Depotinhaber und den Aktienbestand sowie Zusatzinformationen über die Art\r\ndes der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Geschäfts („Wertpapierleihe“) vollständig und\r\nrichtig gemeldet worden sind. Da das die Dividende auszahlende und zur Ausstellung der\r\nSteuerbescheinigung verpflichtete Kreditinstitut weiß, dass bestimmte Daten bei den\r\nZwischenverwahrern nicht vorhanden sind und zudem nicht prüfen kann, ob die angelieferten Daten\r\nvollständig und richtig sind, bedeutet das, dass es künftig bei Dividenden auf Aktien deutscher\r\nEmittenten keine Steuerbescheinigung mehr ausstellen kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.\r\nHinzu kommt, dass ab 2024 eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Ausstellers\r\neiner Steuerbescheinigung für verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die auf\r\neine unvollständige oder fehlerhafte Steuerbescheinigung zurückzuführen sind, eingeführt worden\r\nist.\r\nDiese Verschärfung der Haftung sollte rückgängig gemacht und die vorher bestehende\r\nExkulpationsmöglichkeit wieder eingefügt werden.\r\n4. Nationale Umsetzung der FASTER-Richtlinie\r\nDie sog. Faster& Safer Richtlinie des Europäischen Rats ist beschlossen und wird wohl 2025 formal das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben. Es beschäftigt sich mit der Verbesserung der\r\nQuellensteuererstattung oder der Ermöglichung des Steuerabzugs an der Quelle und soll so für\r\nattraktivere Rahmenbedingungen für die Kapitalanleger führen als auch Steuerbetrug eindämmen.\r\n\r\nUnser Anliegen ist die Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales\r\nRecht.\r\nBestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die\r\nMeldestrukturen nach der FASTER-Richtlinie und nach § 45b EStG in der Fassung des\r\nAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes so aufeinander abgestimmt werden, dass eine\r\nunterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird.\r\n5. Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nDie Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen\r\nOrganschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines\r\nVerfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens /\r\nNichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch\r\nverwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein\r\nAntragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verwirklicht.\r\nWir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der\r\numsatzsteuerlichen Organschaft ein. Es könnte die Rechtssicherheit für Verwaltung wie\r\nSteuerpflichtige enorm erhöhen und Streitigkeiten in der Betriebsprüfung ausschließen.\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 63 Mitgliedern,\r\ndarunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden\r\nEuro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die\r\nöffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 59 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken\r\nMarktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die\r\nFörderbanken im VÖB haben im vergangenen Jahr Förderdarlehen in Höhe von 72 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der\r\nVÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden\r\nvon der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an (zum Jahresende 2022). Weitere\r\nInformationen unter www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"statementNumber":"SG2503310204","regulatoryProjectNumber":"RV0008901","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/fa/501846/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310204.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starkes Bankensystem als Teil der Lösung\r\nDeutschlands Bankensystem konnte während der vergangenen\r\nKrisen und Herausforderungen zeigen, dass die\r\nWeichen nach der Finanzkrise richtig gestellt worden sind:\r\nDie deutschen Banken stehen stabil und resilient da, die\r\nregulatorischen Maßnahmen der Vergangenheit haben Wirkung\r\ngezeigt. Durch die Dreigliedrigkeit des Bankensystems\r\nwerden regionale Verbundenheit und Kooperation untereinander\r\ngesichert. Gerade für die öffentlichen Banken ist dies\r\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zentral. Jedwede Regulierung\r\nsollte diesem funktionierenden System Rechnung\r\ntragen. Sie sollte außerdem beachten, dass Banken mehr\r\ndenn je Teil prägender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen sind. In Fragen der Unternehmens und\r\nGründungsfinanzierung, der Finanzierung der Transformation\r\noder von bezahlbarem Wohnraum werden sie auch\r\nweiterhin Verantwortung übernehmen und eine wichtige\r\nRolle spielen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollte\r\ndaher als Aufsichts- und Regulierungskriterium übernommen\r\nwerden.\r\nStärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können.\r\nRechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2406180150","regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/9c/322911/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180150.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge des Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, e. V. zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken auf nationaler Ebene\r\n\r\nDieses Dokument bietet eine Übersicht über Vorschläge zur Verbesserung der aufsichtlichen Rahmenbedingungen von Förderbanken auf nationaler Ebene und ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Vorschlägen zur Reduzierung der Regulierungslast durch die Deutsche Kreditwirtschaft. Zusätzlich werden wir zeitnah Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken auf europäischer Ebene zuliefern. Die Vorgehensweise orientiert sich am Papier der Deutschen Kreditwirtschaft, das dem Bundesfinanzministerium am 11. März 2024 zugegangen ist. Die hier genannten Vorschläge sind der Lesbarkeit halber verkürzt und bedürfen weiterer Beratungen. Außerdem sind die vorgebrachten Vorschläge nicht erschöpfend, sondern bilden lediglich eine erste Grundlage für weitere Beratungen.\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\n\r\nAnzeigepflicht für mittelbar gehaltene Beteiligungen von Förderbanken\r\nSachverhalt:\r\nDie Anzeigepflicht gem. AnzV umfasst auch mittelbar gehaltene Beteiligungen, auch wenn diese nicht über Tochterunternehmen gehalten werden (§ 7 AnzV). Diese Anforderung ergibt sich aus der Begriffsdefinition „bedeutende Beteiligung“ in §1 Abs. 9 KWG, welche auf die „qualifizierte Beteiligung“ nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR verweist (d. h. das direkte oder indirekte Halten von mind. 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens oder eine andere Möglichkeit zur Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens). Beteiligungen sind für Förderbanken ein wichtiges Förderinstrument. Diese sind im Regelfall kleinteilig mit einer Beteiligungsquote von weniger als 25%. \r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nWir sprechen uns dafür aus, eine Bagatellgrenze von 1 Mio. € der Beteiligungssumme (oder alternativ ein bestimmtes Verhältnis zur Bilanzsumme des Instituts) für „nicht beherrschende“ Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote von weniger als 25 % einzuführen, welche von Förderbanken mittelbar gehalten werden.\r\n\r\nESG-Meldewesen (KWG, ggf. § 2 Abs. 9i KWG)\r\nSachverhalt: \r\nMit Art. 430 Abs. 1 Bst. h i. V. m. Abs. 7 CRR wird das aufsichtliche Meldewesen um ein ESG-Reporting erweitert. Förderbanken unterliegen der nationalen Aufsicht. Sie sind aufgrund ihrer Ausnahme aus der CRD bereits durch § 2 Abs. 9i KWG vollständig von der aufsichtlichen Offenlegung befreit, damit auch von der Offenlegung der ESG-Risiken. Ein künftiges ESG-Meldewesen kann daher nicht auf bisherigen Daten, Systemen und Prozessen für die Offenlegung im Rahmen der Säule 3 aufsetzen. Auch sind Förderbanken nicht im EU-Anwendungsbereich der CSRD / Taxonomie-Verordnung. Eine Verpflichtung der Förderbanken zum ESG-Meldewesen wäre weder folgerichtig noch angemessen. Förderbanken werden von ihrem öffentlichen Eigentümer mit der Durchführung ausgewählter Geschäfte, \r\ndarunter auch sog. Zuweisungsgeschäfte, beauftragt. Die Verwendung bestimmter Kennzahlen (ggf. Green Asset Ratio etc.) im aufsichtlichen Meldewesen würde den Besonderheiten der Förderbanken nicht ausreichend Rechnung tragen. Vor dem Hintergrund der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit von Förderbanken an den Förderaufträgen sowie des aktuellen Aufgabenspektrums zur Bewältigung \r\ndiverser Krisen und ihrer Folgen, wäre die Forderung nach zusätzlichen granularen ESG-Meldedaten nicht zielführend.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nDie Befreiung der Förderbanken vom ESG-Meldewesen soll bei der CRD-Umsetzung z. B. in § 2 Abs. 9i KWG explizit aufgenommen werden: „Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel [Einfügung: 430 Abs. 1 Bst. h,] 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“\r\n\r\nEinstufung von Förderbanken als anderweitig systemrelevant (§ 10g KWG) und potenziell systemrelevant (§ 12 KWG)\r\nSachverhalt: \r\nAus unserer Sicht erscheint es nicht sachgerecht, dass auch Förderbanken – vorrangig aufgrund ihrer Bilanzsumme – als anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) oder als potenziell systemrelevante Institute (PSI) eingestuft werden können, obwohl dies der EU-Gesetzgeber anders vorgegeben hat. So hatte der EU-Gesetzgeber bei der Ausnahme der Förderbanken im Rahmen der CRD V bewusst auf eine Differenzierung nach der Größe der Institute verzichtet. Die Methodik zur PSI-Einstufung basiert u. a. auf der Delegierten Verordnung (EU) 2019/348. Danach können Förderbanken aufgrund ihrer Besonderheiten „als Institute angesehen werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, sofern diese Schlussfolgerung der für diese Förderbanken vorgenommenen qualitativen Bewertung entspricht.“ (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/348). Analog ist Tz. 10 der EBA-Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 \r\nAbsatz 3 CRD in Bezug auf die Bewertung von A-SRI (EBA/GL/2014/10) zu beachten, die bei der PSI-Methode Berücksichtigung finden. Demnach können Institute vom Identifizierungsverfahren ausgenommen werden und die Behörden zur Vermeidung von Verzerrungen in der Punktebewertung Indikatorwerte des ausgenommenen Instituts schätzen und insofern miteinbeziehen.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nDa die Förderbanken aus der europäischen Regulierung ausgenommen sind, besteht für den deutschen Gesetzgeber auch keine europarechtliche Verpflichtung, die Förderbanken hinsichtlich der Frage der Bedeutung oder Systemrelevanz in die Regelungen zur Umsetzung der diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben einzubeziehen. Daher sollten §§ 10 und 12 KWG entsprechend angepasst werden oder zumindest im aufsichtlichen Handeln die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/348 sowie der EBA-Leitlinie EBA/GL/2014/10 vorgesehene Ausnahmeregelung für Förderbanken konsequent genutzt werden, um die Besonderheiten der Förderbanken angemessen zu berücksichtigen.\r\n\r\n1:1 CSRD-Umsetzung\r\nSachverhalt: \r\nDie CSRD enthält spezifische Regelungen für Kreditinstitute. Insbesondere wird gefordert, dass Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR (im Folgenden CRR-Kreditinstitute), die die CSRD-Kriterien erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform der neuen Berichtspflicht nach CSRD zu unterstellen sind. Diese Regelung sollte in § 340a HGB 1:1 übernommen werden. Die EU-CSRD-Pflicht betrifft die Förderbanken, die nach dem KWG Kreditinstitute, aber keine CRR-Kreditinstitute nach § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sind, nicht. Dies soll entsprechend im HGB auf nationaler Ebene verankert werden, um die Belastungen aus den künftigen Gesetzesregelungen zu CSRD-Angaben im Lagebericht zu vermeiden. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung, die das besondere Geschäftsmodell der im Auftrag ihrer staatlichen Träger / Eigentümer handelnden Förderbanken berücksichtigt, wäre möglich, bürokratische Belastungen im Sinne einer äußerst granularen, dennoch das Geschäftsmodell nicht abbildenden Offenlegung könnten verhindert werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nDie Formulierung des CSRD-Anwendungsbereiches im HGB sollte die Nichtverpflichtung von Förderbanken abbilden, z. B. in § 340a Abs. 5 HGB\u0002E: „(5) § 289 Absatz 3a und die §§ 289b bis 289e und 289g sind nur anzuwenden, wenn das Kreditinstitut [Einfügung: ein CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG ist und] 1. groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder 2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und kein Kleinstkreditinstitut im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267a ist.“\r\n\r\nBeibehaltung des Risikogewichts von 20% für Forderungen von Förderbanken an andere Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts\r\nSachverhalt:\r\nDurch die Anwendung der CRR III werden die Kapitalanforderungen der deutschen Förderbanken im Durchleitungsgeschäft deutlich ansteigen. Hierdurch könnten sich die Konditionen im Fördergeschäft in einer Zeit verschlechtern, in der die Förderbanken einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der digitalen und ökologischen Transformation liefern müssen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nDas derzeit geltende Risikogewicht von 20 % sollte beibehalten werden.\r\n\r\nFörderinstitute unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen stellen, wie durch EU-Verordnung DORA vorgesehen\r\nVorgeschlagene Änderung: Anpassung des Entwurfs des Finanzmarktdigitialisierungsgesetzes (FinamadiG), sodass Förderbanken wie in der DORA-Verordnung der EU vorgesehen nicht wie Geschäftsbanken behandelt werden und den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen \r\nnutzen können. In DORA wird unter Artikel 16 explizit mit Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU (Artikel 2 Absatz 5), angepasst in EU 2019/878, für die dort namentlich genannten Institute der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen vorgesehen. Eine Verschärfung für Förderbanken in Deutschland ist im Vergleich und in Bezug auf die Kosten unangemessen. Zudem besteht in DORA die lediglich die Option für Mitgliedstaaten, Institute gänzlich von DORA auszunehmen. Eine Verschärfung von Erleichterungen diese spezifische Gruppe wird auch der Art des Geschäfts nicht gerecht.\r\n\r\nAufsichtlich\r\nAusschluss von Förderbanken aus dem LSI-Stresstest\r\nSachverhalt: \r\nDie Aufsicht kann die Förderbanken gemäß § 6b Abs. 3 KWG einem aufsichtlichen Stresstest unterziehen. Vor dem Hintergrund ihres spezifischen Geschäftsmodells sollten Förderbanken vom Stresstest ausgenommen werden, da die Durchführung des Stresstest bei Förderbanken eine rein administrative Übung darstellt, die keinen substantiellen Mehrwehrt erzielt.\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nAm LSI-Stresstest nehmen grundsätzlich alle deutschen Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 KWG teil, die von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank unmittelbar beaufsichtigt werden. Gleichwohl nimmt die deutsche Aufsicht auch explizit Institute von der Teilnahme aus, die in ihren Auffüllhinweisen zum LSI-Stresstest dargelegt werden (unter anderem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung und Bausparkassen). Wir plädieren dafür, auch Förderbanken in diese Ausnahmeliste aufzunehmen. Zu prüfen ist, ob es zusätzlich einer gesetzlichen Anpassung (§ 6b KWG) bedarf; nach erster Wertung ist dies allerdings aus unserer Sicht nicht notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2503310208","regulatoryProjectNumber":"RV0008902","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/f1/501848/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310208.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starkes Bankensystem als Teil der Lösung\r\nDeutschlands Bankensystem konnte während der vergangenen\r\nKrisen und Herausforderungen zeigen, dass die\r\nWeichen nach der Finanzkrise richtig gestellt worden sind:\r\nDie deutschen Banken stehen stabil und resilient da, die\r\nregulatorischen Maßnahmen der Vergangenheit haben Wirkung\r\ngezeigt. Durch die Dreigliedrigkeit des Bankensystems\r\nwerden regionale Verbundenheit und Kooperation untereinander\r\ngesichert. Gerade für die öffentlichen Banken ist dies\r\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zentral. Jedwede Regulierung\r\nsollte diesem funktionierenden System Rechnung\r\ntragen. Sie sollte außerdem beachten, dass Banken mehr\r\ndenn je Teil prägender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen sind. In Fragen der Unternehmensund\r\nGründungsfinanzierung, der Finanzierung der Transformation\r\noder von bezahlbarem Wohnraum werden sie auch\r\nweiterhin Verantwortung übernehmen und eine wichtige\r\nRolle spielen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollte\r\ndaher als Aufsichts- und Regulierungskriterium übernommen\r\nwerden.\r\nStärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können.\r\nRechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2406180154","regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/36/322913/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180154.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier - Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische Institute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU kehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während sie für LSIs sogar 17,7% erreichte. Während der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Bankensektor eindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen. Allerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Ausmaß angenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen. Die hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend Mandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche Regulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzgebung führt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Bankenpaket sind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weitergehende Regulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulierung). Nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. nationale Aufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde (EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu tun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EIOPA. Dieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der Nichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr selten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichtigen. Europäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als US-Banken. Außerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Delegation an die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht dergestalt erweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastungen“ entwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren hohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte der ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfristig die Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden. Regulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzieren. Für eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen Instituten dadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapital und Liquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und verein\u0002fachte LCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Regelwerk ist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei. Die Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschriften zu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemi\u0002sche Risiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU immer lauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Kapitalmarkt bei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesamten Verbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorgaben (Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-Anforderungen) sowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungsmarktes beitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegungen sollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungsprozesse hinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwirkung von Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denkbar. Ggf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Transformation förderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt werden. Die hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem Grunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"statementNumber":"SG2406180158","regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/9f/322915/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180158.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier: Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks\r\nSehr geehrter ,\r\nmit der für Sommer 2024 erwarteten Veröffentlichung des EU-Banken\u0002pakets (CRR III / CRD VI) im EU-Amtsblatt wird die Finalisierung von Basel III für die europäischen Institute ab Januar 2025 Realität. Die im Bankenpaket enthaltenen zahlreichen neuen Vorgaben – unter anderem in Bezug auf die Höhe der vorzuhaltenden Eigenmittel für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken der Institute – stellen eine große Herausforderung für die Institute dar. Neben den gesetzlichen Vorgaben sind im Bankenpaket ca. 130 Mandate für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder die EU-Kommission selbst enthalten. In Art. 518c CRR III wurde ein Mandat für die EU-Kommission verankert, welches eine Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks bis Ende 2028 vorsieht. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft begrüßen wir diesen „Überprüfungsauftrag“ sehr. Die Vielzahl und Komplexität der aufsichtsrechtlichen Vorgaben ist über die Jahre stark gestiegen und bedarf einer eingehenden und ergebnisoffenen Überprüfung, um Ineffizienzen, Redundanzen und Komplexität abzubauen. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat daher in dem in der Anlage beigefügten Positionspapier die Ziele aufgezeigt, die aus unserer Sicht mit dem neuen Mandat zur Überprüfung des Rahmenwerks verfolgt werden sollten. Diese sind neben dem Abbau von Ineffizienzen und Redundanzen auch die \r\nSteigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute sowie die Überprüfung der Geeignetheit des Rahmenwerks für Institute unterschiedlicher Ausrichtung und Größe.\r\nWir würden uns freuen, uns mit Ihnen dazu näher auszutauschen. Ferner planen wir, die englische Fassung des Positionspapiers auch Generaldirektor Berrigan, DG FISMA, EU-Kommission zur Verfügung zu stellen und Gespräche mit der Kommission dazu zu führen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"statementNumber":"SG2406190010","regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/d7/322917/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier - Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische Institute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durchschnittlichen Gesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in den USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %). \r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrücklich unter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem gemeinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen Herausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äußere Krisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die Transformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfähigen Banken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschaftswachstum beiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohlstand in Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere Institute der Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken ist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergangenen 15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Bereichen neue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei möchten wir gerne Unterstützung leisten. Die Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen: Risiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenkapital unterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne dass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Institute, schwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanzstabilität aus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Veränderungen der Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapitalanforderungen für das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der Größe von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanforderungen und -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert werden, kommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare Komplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vorgaben sind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft sei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Abzüge erfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Erwartungen folgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinanderpassen oder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche Inkonsistenzen ergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zunächst nachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen dabei neben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vorgaben im „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoaufschlägen widerspiegelt. Die Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen I, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden und schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a. in steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Instituten bzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem Risikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in welcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kreditinstitute mit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre Leistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen. Der Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"statementNumber":"SG2409240019","regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/cf/357505/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240019.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neu 1 Initiativen zur Reduzierung der Regulierungslast\r\n\r\nEine starke Realwirtschaft braucht wettbewerbsfähige Banken.\r\nDie Regulierungslast im Bankensektor ist nach der Finanzmarktkrise\r\ndeutlich angewachsen. Damit die Banken Transformation,\r\nDigitalisierung und Friedenssicherung finanzieren\r\nkönnen, muss der Regulierungsrahmen überarbeitet werden.\r\n\r\nSeit der Finanzmarktkrise wurden der europäischen Kreditwirtschaft\r\neine Vielzahl neuer Regeln auferlegt. Die Auflagen\r\nhaben die Widerstandsfähigkeit\r\ndes europäischen\r\nBankensektors deutlich\r\nerhöht und den Finanzmarkt\r\nstabilisiert. Die Regulierungsziele\r\nwurden erreicht.\r\nMehr Regulierung hat jedoch\r\nauch Nebenwirkungen. Jede\r\nzusätzliche regulatorische\r\nAnforderung schränkt die\r\nLeistungsfähigkeit von\r\nBanken und Sparkassen ein.\r\nZur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen\r\nwie Transformation, Digitalisierung und Friedenssicherung\r\nwird in großem Umfang privates Kapital benötigt. Die\r\nKreditwirtschaft spielt hierbei eine wichtige Rolle. Die Politik\r\nsollte Möglichkeiten prüfen, die Regulierungslast der Institute\r\nzu senken, ohne die Finanzstabilität zu mindern.\r\nIm Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben\r\nwir mit dem Bundesfinanzministerium und den deutschen\r\nAufsichtsbehörden unsere Vorschläge für regulatorische\r\nErleichterungen auf nationaler Ebene diskutiert. Ursprung der\r\nüberbordenden Komplexität und der stetigen Zunahme der\r\nRegulierungslast sind aber in erster Linie die EU-Vorgaben.\r\nNeben Richtlinien und Verordnungen des EU-Gesetzgebers\r\nsind hier die zahlreichen Veröffentlichungen der EU-Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) zu nennen. Über technische Standards,\r\nLeitlinien oder im Rahmen eines Q&A-Prozesses wird ein\r\nzunehmend detailliertes und unübersichtliches Regelwerk\r\ngeschaffen. Die Regelungen gehen teilweise deutlich über\r\ndie zugrunde liegenden Gesetzestexte hinaus und können im\r\nFall von Leitlinien auch ohne direkten Auftrag des Gesetzgebers\r\nerlassen werden. Allein das jüngst verabschiedete sog.\r\nBankenpaket (CRD VI, CRR III) enthält über 100 neue Mandate\r\nfür die EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA), das Regelwerk\r\nzu konkretisieren. Festzustellen ist insgesamt, dass Effizienz\r\nund Kohärenz des konsolidierten Regulierungsrahmens vor\r\nder Verabschiedung neuer Regulierungen nicht ausreichend\r\nüberprüft werden.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber nun\r\nder Europäischen Kommission den Auftrag erteilt, den Regulierungsrahmen\r\nbis 2028 zu evaluieren und zu überarbeiten.\r\nDieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der\r\nRegulierung hin zu Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit für\r\neuropäische Institute.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern eine verstärkt prinzipienorientierte Regulierung,\r\ndie Stabilität gewährleistet und den Instituten\r\nFreiraum bei der Umsetzung der Anforderungen lässt.\r\n• Wir plädieren dafür, neben der Finanzstabilität auch die\r\nWettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie\r\nund Realwirtschaft als Ziel der europäischen Instituts- und\r\nKapitalmarktregulierung zu verankern.\r\n• Wir setzen uns für eine umfassende Überprüfung des\r\neuropäischen Regulierungsrahmens auf allen Ebenen ein.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, Gebote zur Überprüfung von\r\nEU-Vorgaben langfristiger auszugestalten, um Rechtssicherheit\r\nzu schaffen und Regulierung nicht unnötig zu\r\ndynamisieren.\r\n• Wir fordern, dass verstärkt das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren\r\nzur Regulierung genutzt und delegierte\r\nRechtsakte und Leitlinien jeweils auf ihre Notwendigkeit\r\nhin überprüft werden.\r\n• Wir treten dafür ein, dass die deutsche Aufsicht Vorgaben\r\nder europäischen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit\r\nmit der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch prüft und\r\ngegebenenfalls davon abweicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503310191","regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/d3/501850/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310191.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2506270025","regulatoryProjectNumber":"RV0008903","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/5b/556410/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270025.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"2 Initiativen zur Reduzierung der Regulierungslast\r\nSeit der Finanzmarktkrise wurden der europäischen Kreditwirtschaft\r\neine Vielzahl neuer Regeln auferlegt. Die Auflagen\r\nhaben die Widerstandsfähigkeit\r\ndes europäischen\r\nBankensektors deutlich\r\nerhöht und den Finanzmarkt\r\nstabilisiert. Die Regulierungsziele\r\nwurden erreicht.\r\nMehr Regulierung hat jedoch\r\nauch Nebenwirkungen. Jede\r\nzusätzliche regulatorische\r\nAnforderung schränkt die\r\nLeistungsfähigkeit von Banken\r\nund Sparkassen ein.\r\nZur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen\r\nwie Transformation, Digitalisierung und Friedenssicherung\r\nwird in großem Umfang privates Kapital benötigt.\r\nDie Kreditwirtschaft spielt hierbei eine wichtige Rolle. Die\r\nPolitik sollte Möglichkeiten prüfen, die Regulierungslast der\r\nInstitute zu senken, ohne die Finanzstabilität zu mindern.\r\nIm Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben\r\nwir mit dem Bundesfinanzministerium und den deutschen\r\nAufsichtsbehörden unsere Vorschläge für regulatorische Erleichterungen\r\nauf nationaler Ebene diskutiert. Ursprung der\r\nüberbordenden Komplexität und der stetigen Zunahme der\r\nRegulierungslast sind aber in erster Linie die EU-Vorgaben.\r\nNeben Richtlinien und Verordnungen des EU-Gesetzgebers\r\nsind hier die zahlreichen Veröffentlichungen der EU-Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) zu nennen.\r\nÜber technische Standards und Leitlinien oder im Rahmen\r\neines Q&A-Prozesses wird ein zunehmend detailliertes und\r\nunübersichtliches Regelwerk geschaffen. Die Regelungen\r\ngehen teilweise deutlich über die zugrunde liegenden Gesetzestexte\r\nhinaus und können im Fall von Leitlinien auch ohne\r\ndirekten Auftrag des Gesetzgebers erlassen werden. Allein\r\ndas jüngst verabschiedete sogenannte Bankenpaket (CRD VI,\r\nCRR III) enthält über 100 neue Mandate für die EU-Bankenaufsichtsbehörde\r\n(EBA), das Regelwerk zu konkretisieren.\r\nFestzustellen ist insgesamt, dass Effizienz und Kohärenz des\r\nkonsolidierten Regulierungsrahmens vor der Verabschiedung\r\nneuer Regulierungen nicht ausreichend überprüft werden.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber\r\nnun der Europäischen Kommission den Auftrag erteilt, den\r\nRegulierungsrahmen bis 2028 zu evaluieren und zu überarbeiten.\r\nDieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung\r\nder Regulierung hin zu Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nfür europäische Institute.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir fordern eine prinzipienorientierte und vertrauensbasierte\r\nRegulierung, die Stabilität gewährleistet und den\r\nInstituten Freiraum bei der Umsetzung der Anforderungen\r\nlässt.\r\n• Wir plädieren dafür, neben der Finanzstabilität auch die\r\nWettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie\r\nund Realwirtschaft als Ziel der europäischen Instituts- und\r\nKapitalmarktregulierung zu verankern.\r\n• Wir wirken an einer umfassenden Überprüfung des europäischen\r\nRegulierungsrahmens auf allen Ebenen mit.\r\n• Wir setzen uns dafür ein, Gebote zur Überprüfung von\r\nEU-Vorgaben langfristiger auszugestalten, um Rechtssicherheit\r\nzu schaffen und Regulierung nicht unnötig zu\r\ndynamisieren.\r\n• Wir fordern, dass verstärkt das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren\r\nzur Regulierung genutzt wird und delegierte\r\nRechtsakte und Leitlinien jeweils auf ihre Notwendigkeit\r\nhin überprüft werden.\r\n• Wir treten dafür ein, dass die deutsche Aufsicht Vorgaben\r\nder europäischen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit\r\nmit der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch prüft und\r\ngegebenenfalls davon abweicht.\r\n• Wir weisen darauf hin, dass sich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit\r\nbei der Anwendung bestimmter Vorgaben\r\nnicht auf die Größe der Institute beschränkt, sondern sich\r\nzum Beispiel auch auf die Art, den Umfang, die Komplexität\r\nund den Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten bezieht.\r\nEine starke Realwirtschaft\r\nbraucht wettbewerbsfähige\r\nBanken. Die Regulierungslast im\r\nBankensektor ist nach der Finanzmarktkrise\r\ndeutlich angewachsen.\r\nDamit die Banken Transformation,\r\nDigitalisierung und\r\nFriedenssicherung finanzieren\r\nkönnen, muss der Regulierungsrahmen\r\nüberarbeitet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406180171","regulatoryProjectNumber":"RV0008904","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/bc/322919/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180171.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)\r\n\r\nDISCLAIMER\r\n\r\nDie nachfolgende Stellungnahme wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft erarbeitet und spiegelt die Position aller Banken und Sparkassen in Deutschland wider.  Eine Kommentierung oder Bewertung der Höhe des vorgeschlagenen Aufwen-dungsersatzes kann in diesem Rahmen nur sehr eingeschränkt erfolgen. Aus rechtlichen Gründen kön-nen konkrete Forderungen nach einer bestimmten Höhe des Aufwendungsersatzes nur bilateral zwi-schen den betroffenen Kreditinstituten und den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundesministe-rien erfolgen.\r\n\r\n \r\nI.\tZusammenfassung\r\n\r\n•\tVerordnung bringt Rechtssicherheit und Klarheit\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediä-re erlässt. Eine eindeutige Regelung mit Pauschbeträgen gibt den Intermediären und den Gesellschaf-ten die erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit über die zu erwartenden Kosten. Richtigerweise verzichtet der Referentenentwurf darauf, den Aufwendungsersatz nach einigen Jahren niedriger anzu-setzen. Dies ist der europäischen Vorgabe geschuldet, die klare Vorgaben für die Automatisierung und Digitalisierung macht, die Gesellschaften und Intermediäre einhalten müssen.\r\n\r\n•\tKeine ausreichende Berücksichtigung des gesetzlich verankerten Veranlasserprinzips zu Lasten der Intermediäre\r\nAllerdings verteilt der Referentenentwurf die Kosten der Aktionärsinformation stark asymmetrisch zu Lasten der Banken und Sparkassen (Intermediäre), obwohl das Aktiengesetz die Kostentragungspflicht nach dem Veranlasserprinzip den Gesellschaften zuweist (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit wird die Chance vertan, die Kosten der Aktionärsinformation fair und zukunftsgerecht zu verteilen.\r\n\r\n•\tKosten der Aktionärsidentifikation tragen allein die Banken und Sparkassen\r\nKünftig soll jede Aktionärsabfrage nur noch 5 Euro kosten, unabhängig davon, ob Intermediäre dafür 50.000 oder 50 Aktionäre offenlegen müssen. Dass dieser Betrag in keinerlei Verhältnis zu den tatsäch-lichen Aufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung der nach Tabelle 2 DFVO geforderten Da-ten steht, liegt auf der Hand. Weder der Personalaufwand noch die Kosten für die Übermittlung der ISO-Nachrichten im SWIFT-Netzwerk sind davon auch nur ansatzweise abgedeckt. Und dies obwohl Intermediäre jährlich ca. 1.500 Aktionärsabfragen nach § 67d AktG beantworten. Gemäß § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch die Kosten für die Aktionärsidentifikation zu tragen. Der Referen-tenentwurf muss daher nachgebessert und eine gerechte Vergütungslogik etabliert werden.\r\n\r\n•\tKeine faire Kostenaufteilung bei der Information über Hauptversammlungen\r\nInsbesondere der Vorschlag, wonach Banken und Sparkassen für die Weiterleitung der Informationen über die Hauptversammlung anders als bei anderen Unternehmensereignissen keine Pauschale erhal-ten sollen, widerspricht der aktiengesetzlichen Regelung und einer fairen Kostenverteilung. Die finanzi-ellen Auswirkungen auf Intermediäre werden enorm sein. Derzeit informieren Intermediäre jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen allein in Deutschland und schaffen damit die Voraussetzung, dass die Aktionäre auf der Hauptversammlung ihre Rechte ausüben können. Etwa 60% dieser Ver-sammlungen betreffen nicht-börsennotierte Gesellschaften, bei denen Intermediäre wegen § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG einen hohen manuellen Aufwand betreiben müssen, der gänzlich unberücksichtigt bleiben soll.\r\n\r\n•\tVerordnung steht im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild der automatisierten In-formationsweitergabe\r\nDer Verordnungsentwurf setzt sich zudem in Widerspruch zu dem gesetzlich vorgegebenen Automatis-mus. Danach ist die Gesellschaft als Informationsquelle gesetzlich verpflichtet, die Aktionärsinformati-on über die Hauptversammlung (§ 125 AktG) oder ein anderes Unternehmensereignis (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette zu geben. Dies löst bei den Intermediären die gesetzliche Pflicht aus, diese Information unverändert und ungeprüft in einem Straight-Through-Prozess bis zum Aktionär wei-terzuleiten (vgl. z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO). Es ist wie bei einem Domino-spiel: Mit der Einlieferung der Information in die Intermediärskette stößt die Gesellschaft den ersten Stein um und es erfolgt eine Kettenreaktion in der Intermediärskette, bis die Information beim Aktio-när ankommt. Daher ist jede Weiterleitung via STP notwendig und die dabei entstehenden Aufwendun-gen grundsätzlich von der Gesellschaft zu erstatten. Ausnahmen regelt § 67f Abs. 1 AktG. Dieses ge-setzliche Leitbild muss in der Verordnung insgesamt und insbesondere in § 2 umgesetzt werden.\r\n\r\n•\tEinseitige Verteilung der Kostenlast schadet der Anlageform Aktie \r\nObwohl das Gesetz anordnet, dass die Gesellschaften die Kosten für die gesetzlich angeordneten Dienstleistungen der Kreditinstitute zu tragen haben, werden im Ergebnis die Kleinanleger zur Kasse gebeten. Die Anlageform Aktien wird weiter an Attraktivität verlieren. Dies widerspricht dem wichtigen Anliegen der Kapitalmarktunion mehr Kleinanleger an den Kapitalmarkt zu bringen und den Kapital-markt für die Altersvorsorge zu nutzen.\r\n\r\n•\tBeschränkung des Aufwendungsersatzanspruches auf Letztintermediäre steht im Widerspruch zu § 67f AktG\r\nGemäß § 67f AktG steht der Kostenersatz allen Intermediären zu. Eine abschließende Beschränkung auf Letztintermediäre, wie sie in § 3 Abs. 3 des RefE vorgenommen wird, dürfte im Widerspruch dazu stehen. Der Referentenentwurf berücksichtigt zudem die besondere Rolle des deutschen Zentralver-wahrers, Clearstream Banking Frankfurt (CBF), nicht ausreichend, wenn der Kostenersatz fast durch-gehend auf Letztintermediäre beschränkt bleibt. CBF als „Erstintermediär“ wird auf diese Weise von vorneherein von jedem gesetzlichen und vertraglichen Kostenersatz ausgeschlossen. Hierfür gibt es weder einen sachlichen Grund noch eine gesetzliche Rechtfertigung.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nII.\tKommentierung der einzelnen Vorschriften\r\n\r\n1.\tAnwendungsbereich (§ 1)\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Verordnung grundsätzlich für alle Emittenten von Aktien gilt, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Eine Differenzierung entsprechend der gesetzlichen Vorga-ben erfolgt in den einzelnen Vorschriften. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in Deutschland weit-aus mehr Gesellschaften keine Kapitalmarktorientierung haben, ihre Aktionäre aber trotzdem infor-miert werden müssen. So unterrichten Intermediäre allein in Deutschland jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen. Etwa 60% betreffen Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind. \r\n\r\n2.\tAllgemeine Vorschriften (§ 2)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 2 vorgeschlagen: \r\n\r\n§ 2\r\n\r\nAllgemeine Vorschriften\r\n(1)\tFür den in dieser Verordnung geregelten Ersatz von Aufwendungen werden Pauschbeträge festgesetzt.\r\n(2)\tEin Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur ver-langen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Für ungeeignete, insbesondere unvollständige oder fehlerhafte Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind Daten nicht notwendig, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet hat.\r\n(3)\tÜber den in dieser Verordnung festgelegten Ersatz hinaus kann Ersatz von Aufwendungen von Letztintermediären für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden.\r\n\r\nBegründung der Änderungen:\r\n\r\nIn § 2 Abs. 2 RefE sind die Sätze zwei und drei zu streichen. Die beiden Sätze entsprechen der Rege-lung des § 3 Abs. 2 KredInstAufV, der ausschließlich für die Weitergabe von Daten zur Führung des Aktienregisters gilt. Diese Regelung findet aktuell – auch analog – keine Anwendung auf die anderen Fälle der Informationsübermittlung gemäß der §§ 67a ff. AktG, auch in Verbindung mit § 125 AktG, weil dies dem in Art. 2 DFVO angeordneten STP-Verfahren entgegensteht. Gibt die Gesellschaft eine Information gemäß § 67a Abs. 1 AktG in die Intermediärskette, wird diese Information gemäß der Fristenregelung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 DFVO grundsätzlich noch am gleichen Tag via STP wei-tergeleitet. Eine Prüfung, ob die Gesellschaft die Information bereits auf anderem Wege erhalten hat, ist bei dem gesetzlich angeordneten Verfahren nicht möglich und auch nicht gefordert.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Intermediäre grundsätzlich die Daten weiterleiten, die sie von der Gesellschaft entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September (nachfolgend: DFVO) erhalten (z. B. Tabelle 3). Dies geschieht in einem Straight-Through-Process (STP), der ebenfalls gesetzlich angeordnet ist (Art. 2 DFVO) Die Gesellschaft selbst als Quelle der Information ist daher verantwortlich für die Einlieferung vollständiger, korrekter und geeig-neter Daten in die Intermediärskette nach § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung mit den Vorschriften aus der DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die Gesellschaft selbst. Leitet der Letztintermediär Informationen vom Aktionär weiter (§ 67c AktG), gelten dieselben Grundsätze. Dies sollte bereits in der Verordnung klar erkennbar sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaften ihrer Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 DFVO in den allermeisten Fällen nicht nachkom-men, weil sie die weiterzuleitende Information nicht in einem STP-fähigen Format anliefern. Sofern die Intermediäre deshalb gezwungen sind, Daten in ein STP-fähiges Format zu übertragen, können dabei entstehende Fehler ebenfalls nicht zu ihren Lasten gehen.\r\n\r\nOhnehin steht nicht zweifelsfrei fest, welche Daten der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 RefE meint. Die von der Gesellschaft stammenden Daten dürften es nicht sein, da für deren Vollständigkeit und Kor-rektheit die Gesellschaft verantwortlich ist. Die Daten des Aktionärs werden gemäß § 67c Ab. 1 und 2 AktG ebenfalls nur weitergereicht und sollten daher ebenfalls nicht Gegenstand der Regelung in § 2 Abs. 2 RefE sein. Von den Intermediären selbst erhobene Daten enthält vor allem der Datensatz aus der Tabelle 2 der DFVO über die Aktionärsidentität. Hier sollte in der Begründung zu § 2 Abs. 2 oder zu § 6 RefE aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass die durch den Intermediär zu lie-fernden Daten vollständig sind, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der DFVO gelie-fert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig wird.\r\n\r\nEs sollte zudem zumindest in der Begründung festgehalten werden, dass ein Kostenersatzanspruch nicht alleine deshalb entfällt, weil ein Intermediär 15.000 Aktionäre offengelegt hat und in einem Da-tensatz der Name eines Aktionärs mit „ue“ anstatt mit „ü“ angegeben ist. Dies wäre unverhältnismä-ßig. Ggf. kann in der Begründung zu § 6 RefE eine Klarstellung zur Datenqualität aufgenommen werden (siehe auch Ausführungen zu § 6).\r\n\r\nDer in der Begründung genannte Fall, der ausschließlich Namensaktiengesellschaften und deren Haupt-versammlung betrifft, kann ausdrücklich erwähnt bleiben. Ohnehin scheint die Formulierung des Tatbe-stands, wonach es um Daten geht, die die Gesellschaft erhält, nicht zur Begründung zu passen, wo es um Daten geht, die der Aktionär erhält.\r\n\r\nEbenfalls zu streichen sind die Ausführungen in der Begründung, wonach Aufwendungen nicht erstat-tungsfähig sind, wenn die zugrundeliegende Handlung des Intermediärs nicht notwendig war. Dies wi-derspricht der klaren Anordnung und Systematik der §§ 67a ff., 125 AktG i.V.m. der DFVO. Danach löst der Emittent eine Weiterleitungs- und Übermittlungspflicht der Intermediäre aus, wenn er eine Infor-mation über ein Unternehmensereignis (§ 67a AktG) oder eine Hauptversammlung (§ 125 AktG) ge-mäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 DFV) in die Intermediärskette gibt. Der Intermediär muss diese Information dann aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung grundsätzlich taggleich (Art. 9 DFVO) via STP (Art. 2 DFVO) weitergeben. Er hat keinerlei eigenes Ermessen zu prü-fen, ob dies notwendig ist. Daher ist jede Weitergabe von Informationen, die der Emittent in die In-termediärskette gibt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung notwendig und damit dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Diesen Grundsatz bildet auch § 67f Abs. 1 AktG ab, der die Erstattungsfähigkeit einer gesetzlich angeordneten Dienstleistung des Intermediärs allein von ihrer Erbringung abhängig macht. Der Begriff der Notwendigkeit in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im Zusammen-hang mit den Aufwendungen benutzt.\r\n\r\nIn der Begründung sollten die Ausführungen zum Stand der Technik gestrichen oder anhand der gesetz-lichen Vorgaben aus der DFVO (Art 2) und dem AktG konkretisiert werden. Die Unterscheidung zwi-schen erstattbaren und nicht erstattbaren Aufwendungen für eine nicht elektronische Übermittlung trifft bereits § 67f AktG selbst. So ordnet § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen für die nicht-elektronische Übermittlung von Informationen über andere Unternehmensereignisse als Haupt-versammlungen nicht erstattungsfähig sind. Für die Mitteilung über die Hauptversammlung bei Inha-beraktiengesellschaften hingegen können auch die Kosten für nicht-elektronische Übermittlung verlangt werden. (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies sollte die Verordnung, wie z. B. in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 RefE, abbilden.\r\n\r\nIn der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 RefE wird zudem klargestellt, dass die Rückmeldung der Aktio-näre auch schriftlich und per Telefax eingehen können. Und in der Begründung zu § 1 Nr.1 RefE wird darauf hingewiesen, dass Aktionäre ISO-Formate nicht lesen können, weshalb ein Fließtext erstellt werden muss. Daher sollte bereits in der allgemeinen Vorschrift des § 2 RefE und in der Begründung darauf hingewiesen werden, dass insbesondere die Kommunikation vom Letztintermediär zum Aktio-när und vom Aktionär zum Letztintermediär in den Fällen, in denen es sich um einen Retailaktionär handelt, vielfach noch schriftlich und z. T. postalisch erfolgt. Dies erkennt auch die DFVO ausdrücklich an (Art. 2 Abs. 4 DFVO), weil allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Retailaktionäre die in der DFVO (Art. 2 Abs. 2 und 3) für die STP-Kommunikation vorgeschriebenen ISO-Formate weder empfan-gen noch lesen können. Auch die schriftliche Kommunikation kann daher dem Stand der Technik ent-sprechen. Der letzte Satz der Begründung zu § 2 Abs. 2 ist daher zu streichen oder entsprechend zu konkretisieren.\r\n\r\nIn § 2 Abs. 3 RefE sollte klargestellt werden, dass die IntermAufwErsV den Kostenersatz nur in Bezug auf die gesetzlichen Handlungen von Letztintermediären regelt. Die vorgeschlagene Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf Letztintermediäre bei gleichzeitiger Anordnung, dass die IntermAufwErsV abschließend für den Kostenersatz aller Intermediäre ist, steht im Widerspruch zu der in § 67f Abs. 1 AktG gesetzlichen angeordneten Kostentragungspflicht. Insbesondere der deutsche Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt (CBF), der als „Erstintermediär“ der Adressat jeder Information und jedes Identifikationsverlangen der Gesellschaft ist, wird auf diese Weise von vorneherein von jedem gesetzlichen und vertraglichen Kostenersatz ausgeschlossen. Hierfür gibt es weder einen sachlichen Grund noch eine gesetzliche Rechtfertigung. Dies ist auch deshalb unangemessen, weil viele Gesell-schaften entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 DFVO der CBF keine STP-fähigen Daten liefern und dem „Erstintermediär“ damit zusätzlichen Aufwand bescheren, der nach dem aktuel-len Entwurf nicht ersatzfähig ist.\r\n\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 2 vorgeschlagen:\r\n\r\nBegründung zu Absatz 2\r\n\r\nAbsatz 2 stellt klar, dass Aufwendungen für Handlungen nach den in § 1 in Bezug genommenen Rege-lungen nur dann ersatzfähig sind, wenn dies in dieser Verordnung geregelt ist. Hierdurch soll Rechtssi-cherheit geschaffen und Streitpotential in der Praxis vermieden werden.\r\n\r\nVoraussetzung für einen Ersatzanspruch ist, dass der (Letzt-)Intermediär seine Verpflichtungen im Ein-klang mit der jeweiligen gesetzlichen Regelung erfüllt, vgl. bspw. § 67f Absatz 2 AktG. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Gesellschaft die gesetzliche Weiterleitungspflicht des Intermediärs auslöst, in dem sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die Informationen über ein Unternehmensereignis oder eine Hauptversammlung in die Intermediärskette gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG gilt insoweit auch für die Gesellschaft, die die Daten gemäß § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin-dung mit den Vorschriften der DFVO (insbesondere Art. 9 Abs. 1) in die Intermediärskette einliefern muss.\r\n\r\nDie Verordnung regelt nur die Höhe des Aufwendungsersatzes. Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs ist immer zunächst die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 67 – 67f, 118 f., 125, 129 AktG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft selbst als Quelle der Information diese richtig und vollständig anliefern muss. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen STP-Verfahrens ist eine Prüfung der Information durch die Intermediäre gerade nicht vorgesehen.  Daher sind Aufwendungen auch dann notwendig und erstattungsfähig, wenn Intermediäre fehlerhafte oder unvollständige Daten übermitteln, weil die Gesellschaft selbst als Datenquelle, die Daten fehler-haft oder unvollständig eingeliefert hat. Fehler der Gesellschaft können nicht zu Lasten der Intermediä-re gehen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung in § 405 Abs. 2(a) AktG, wonach der Intermediär nicht ordnungswidrig handelt, wenn er nicht richtige oder unvollständige Informationen weitergibt, wenn diese bereits unrichtig oder unvollständig von der Gesellschaft in die Intermediärskette eingelie-fert wurden. Ebenfalls zu beachten ist, dass optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, leer blei-ben können, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder fehlerhaft wird. Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bleiben unvollständige oder unrichtige Teile des Datensatzes unberücksichtigt.\r\n\r\nBei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die eingetragenen Aktionäre die Mitteilung von der Gesellschaft selbst gemäß § 125 Abs. 2 AktG erhalten haben und daher eine Weiterleitung wegen § 125 Abs. 5 Satz 3 AktG unterbleiben durfte. Leitet der im Aktienregister eingetragene Intermediär Informationen an den Aktionär weiter, entfällt ein Aufwen-dungsersatzanspruch bereits gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der tatsächli-chen Durchführung der dort genannten Handlungen insbesondere auch, dass die Handlungen notwendig (§ 67f Absatz 1 S. 1 AktG) waren. Eine Übermittlung von Informationen ist etwa dann nicht notwendig, wenn dem Intermediär bekannt ist, dass der Aktionär Informationen von anderer Seite erhält (vgl. etwa § 125 Absatz 5 Satz 3 AktG). Daher wird bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben ha-ben, eine Notwendigkeit in der Regel bereits an der Eintragung der Aktionäre im Aktienregister schei-tern. Satz 2 entspricht § 3 Absatz 2 KredAufwErsVO 2003 und stellt diesbezüglich eine nicht abschlie-ßende Regelung zur Notwendigkeit von Aufwendungen dar. Auf Kosten, die schon dem Grunde nach (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig sind, findet die Verordnung ebenfalls keine Anwen-dung.\r\n\r\nAußerdem müssen die Handlungen dem Stand der Technik entsprechen. Für die Beurteilung, was dem Stand der Technik entspricht, ist Art. 2 DFVO der gesetzlich vorgegebene Maßstab. Danach ist für die Kommunikation in der Intermediärskette ein STP-fähiges Format, wie z. B. ISO, vorgeschrieben und für die Unterrichtung des Aktionärs ein Format, das dieser empfangen und lesen kann. Daher ent-spricht es dem Stand der Technik, wenn der Aktionär die Informationen in einem Fließtext erhält, der in einem PDF entweder elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt werden kann. Die Ersatzfä-higkeit für die postalische Zurverfügungstellung ist bereits durch § 67f Abs. 1 AktG eingeschränkt. Sie gilt im Wesentlichen nur für die Unterrichtung über die Hauptversammlung bei Inhaberaktien und für die Informationsübermittlung vom Aktionär an die Gesellschaft oder den Intermediär (§ 67c Abs. 2 und 3 AktG). Eine schriftliche Übermittlung wird nicht mehr der Regelfall sein und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Schriftliche Übermittlung wird nur noch dann grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen, wenn dies rechtlich zwingend oder von der Gesellschaft explizit gefordert ist.\r\n\r\nBegründung zu Absatz 3\r\n\r\nDie Verordnung ist in ihrem Anwendungsbereich abschließend für Letztintermediäre soweit sie Hand-lungen nach § 1 erbringen. Andere Dienstleistungen der Intermediäre, wie z. B. die Organisation eines Unternehmensereignisses als sogenannter Agent oder ihre Tätigkeit als Zahl- oder Anmeldestelle kön-nen selbstverständlich weiterhin aufgrund vertraglicher Abmachungen vergütet werden. So können Letztintermediäre insbesondere nur dann Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn sie Letztintermediäre sind, es sei denn, in dieser Verordnung ist ausdrücklich etwas anderes ge-regelt. Vertragliche Vereinbarungen über Kosten und Aufwendungsersatz sind nur möglich, soweit es um Kosten für Handlungen geht, die von der Verordnungsermächtigung des § 67f Absatz 3 AktG nicht gedeckt sind.\r\n\r\n3.\tAufwendungsersatz für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außer halb von § 4 (§ 3)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 3 vorgeschlagen: \r\n\r\n§ 3\r\n\r\nAufwendungs Kostenersatz für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre\r\naußerhalb von § 4\r\n\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die nach § 67a Abs. 1 AktG erhaltenen Informationen über Unter-nehmensereignisse nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Ge-sellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:\r\n1.\tfür jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro ;\r\n2.\tfür jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.\r\n\r\nBegründung der Änderungen:\r\n\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\n\r\nDurch die Einfügung des Gesetzestextes aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass es sich bei der Weiterleitung der Informationen gemäß § 67b AktG um keine Ermessensentscheidung der Letztin-termediäre handelt. Letztintermediäre sind gesetzlich dazu verpflichtet alle Informationen über Unternehmensereignisse, die sie von der Gesellschaft direkt (§ 67a Abs. 1 AktG) oder über die In-termediärskette (§ 67a Abs. 3 AktG) erhalten, an den Aktionär weiterzugeben. \r\n\r\nDie Gesellschaften selbst sind im Vorfeld gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 AktG dazu verpflichtet, Informatio-nen über Unternehmensereignisse zur Weiterleitung an die Intermediäre zu übermitteln, die Aktien der Gesellschaft verwahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 9 Abs. 1 DFVO flankiert. Danach ist die Gesell-schaft, die ein Unternehmensereignis initiiert dazu verpflichtet, den Intermediären die Informationen über dieses Unternehmensereignis zur Verfügung zu stellen. D. h. die Pflicht des Letztintermediärs aus § 67b AktG wird durch die Gesellschaft selbst ausgelöst, wenn sie ihre gesetzliche Pflicht aus § 67a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DFVO erfüllt und die Information über das Unternehmensereignis in die Intermediärskette gibt. Ein Auftrag der Gesellschaft daher ist ge-rade nicht erforderlich. Folglich ist auch die Begründung entsprechend anzupassen.\r\n\r\nDie Begründung verkennt zudem, dass jede elektronische Nachricht, die – wie von Art. 2 DFVO gefor-dert – via STP in ISO-Formaten von der Gesellschaft über die Kette transportiert wird, für den Retail-aktionär in eine lesbare Form, wie z. B. PDF, übertragen werden muss. Andernfalls wäre die Informa-tion des Aktionärs sinnlos. Er kann ISO-Formate nicht empfangen und nicht lesen. Die Aufwendungen für die Umwandlung gehört daher selbstverständlich zu den erstattbaren Aufwendungen und werden mit der Pauschale abgedeckt. \r\n\r\nDie Begründung zu § 3 stellt sich zudem in Widerspruch zur Begründung von § 3 Nr. 1 RefE. Die Be-gründung des RefE zu § 3 Nr. 1 erläutert ausführlich, dass der Letztintermediär die Rohdaten aus den ISO-Formaten aufbereiten und für Aktionäre lesbar machen muss. Daher ist folgender Satz in der Be-gründung zu § 3 zu streichen:\r\n\r\n„Dagegen sind Letztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzu-bereiten, sondern müssen diese nur übermitteln „\r\n\r\nWünschenswert wäre zudem eine Klarstellung, dass § 3 grundsätzlich auch für Gesellschaften gilt, die Namensaktien ausgegeben haben. Für andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen gilt nämlich der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruch gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht.\r\n\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 3 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 3 regelt den Aufwendungsersatz für die Übermittlung von Informationen durch Letztintermediäre an die Aktionäre gemäß § 67b Absatz 1 AktG. Mitteilungen im Rahmen der Hauptversammlung sind hier-von nicht erfasst, hierfür enthält § 4 dieser Verordnung eine Sondervorschrift. Intermediäre in der Kette können für die Weiterleitung (§ 67a Absatz 3 AktG) keinen Aufwendungsersatz verlangen. § 3 gilt außerdem nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\n\r\nEs können nur notwendige Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die in Erfüllung der Pflicht nach § 67b Absatz 1 AktG entstehen. Diese Pflicht wird durch die Gesellschaft selbst ausgelöst, wenn sie ihre gesetzliche Pflicht aus § 67a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DFVO erfüllt und die Information über das Unternehmensereignis in die Intermediärskette gibt. Ein Auftrag der Gesellschaft ist daher nicht erfor-derlich. § 3 gilt auch für Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben. Für andere Unterneh-mensereignisse als Hauptversammlungen gilt der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruch gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter anderem einen Auftrag durch die Gesellschaft, der auch über die Kette der Intermediäre weitergereicht werden kann, voraus. Dagegen sind Letztinter-mediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten, sondern müssen diese nur übermitteln. Hierfür anfallende Kosten können gesondert vereinbart werden, da diese Hand-lung nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ist. Bei einer schriftlichen Übermittlung kann wegen § 67f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG kein Aufwendungsersatz verlangt werden. Dies gilt auch für etwaige Versandkosten.\r\n\r\nIm Vergleich zur KredAufwErsVO 2003 wurde die Berechnung vereinfacht, sodass der Aufwendungser-satz nicht mehr in degressiver Abhängigkeit zur Anzahl der Mitteilungen steht. Soweit nach § 67a Ab-satz 2 Satz 1 Dritte mit der Übermittlung oder Weiterleitung beauftragt werden, sind hierfür entste-hende Kosten nicht gesondert ersatzfähig.\r\n\r\n4.\tAufwendungsersatz bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Haupt-versammlung (§ 4)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 4 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 4\r\n\r\nAufwendungsKostenersatz bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptver-sammlung\r\n(1)\tÜbermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inha-beraktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:\r\n1.\tfür jedes Hauptversammlung eine Pauschale von 200 Euro ;\r\n2.\tfür jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;\r\n3.\tfür jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\r\n\r\n(2)\tIm Fall der schriftlichen Übermittlung kann der Ersatz für die Versandkosten verlangt werden, wenn der Versand erforderlich war.\r\n\r\nBegründung der Änderung\r\n\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\n\r\nIn § 4 Abs. 1 RefE ist eine Nr. 1 nach dem Vorbild von § 3 Nr. 1 des RefE einzufügen, da der zugrunde-liegende Sachverhalt identisch ist und die Begründung zu § 3 Nr. 1 daher wörtlich übernommen werden kann. Selbstverständlich muss auch bei Hauptversammlungen eine Pauschale für das „abstrakte Auf-setzen“ der Mitteilung angesetzt werden. Hierzu gehört, wie in der Begründung zu § 3 Nr. 1 ausgeführt wird, u. a. die Verarbeitung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Rohdaten. Bei anderen Unternehmensereignissen als Hauptversammlungen kommen die Rohdaten entsprechend der Tabelle 8 DFVO. Bei Hauptversammlungen kommen die Rohdaten entsprechend der Tabelle 3 DFVO. Auch bei der Hauptversammlung ist daher zu berücksichtigen, dass Personalkosten entstehen, weil die vom Emittenten zur Verfügung gestellten ISO-Formate mit den von Tabelle 3 DFVO geforderten Inhalten für Aktionäre in lesbare Texte übertragen werden müssen.\r\n\r\nDie Begründung, dies sei nicht erforderlich, weil Hauptversammlungen „im Vergleich weniger ereignis-bezogen“ seien und „hier Automatisierungen in Form von Textbausteinen noch besser genutzt werden können“ ist weder nachvollziehbar noch entspricht sie der Praxis. Hauptversammlungen sind ebenso ereignisbezogen wie eine Kapitalerhöhung oder andere Unternehmensereignisse. Eine Hauptversamm-lung ist zudem hochkomplex, da beim Aufsetzen der Rücklauf der Informationen vom Aktionär mit seiner Stimmrechtsausübung (Weisung, Eintrittskartenbestellung) gleich mitgedacht und vorbereitet werden muss. Nur weil die Intermediäre von Anfang an einen strukturierten Prozess für die Hauptver-sammlung aufsetzen, erhält die Gesellschaft standardisierte Informationen von ihren Aktionären ge-mäß § 67c AktG. Dies befähigt die Gesellschaften, die Aktionärsinformation standardisiert verarbeiten zu können. Das Aufsetzen der Hauptversammlung durch die Intermediäre entlastet die Gesellschaften daher erheblich, z. B. bei der Erfassung der Stimmrechtsweisungen und der Eintrittskartenbestellung.\r\n\r\nZudem ist § 4 ebenso wie § 3 stets in Verbindung mit § 5 zu lesen. Das abstrakte Aufsetzen des Ereig-nisses dient zugleich der Vorbereitung des Rücklaufs der Informationen, die vom Aktionär kommt. Bei Hauptversammlungen möchte er seine Stimmrechte ausüben und bei anderen Unternehmensereignis-sen seine Rechte, wie z. B. das Bezugsrecht, ausüben. Dies kann nur dann standardisiert und effizient erfolgen, wenn das Ereignis aufgesetzt ist. Entsprechend ist das abstrakte Aufsetzen der Aktionärsin-formation für den Rücklauf quasi mit abgegolten durch die einmalige Pauschale bei § 3 und § 4. An-dernfalls müsste auch bei § 5 eine solche Pauschale angesetzt werden.\r\n\r\nDer erhebliche Aufwand, den Intermediäre bei der Organisation der Hauptversammlung betreiben, ergibt sich schon aus der Zahl der jährlich stattfindenden Hauptversammlungen deutscher Gesellschaf-ten. Derzeit informieren Intermediäre jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen allein in Deutschland und schaffen damit die Voraussetzung, dass die Aktionäre auf der Hauptversammlung ihre Rechte ausüben können.\r\n\r\nEtwa 60% dieser Versammlungen betreffen Gesellschaften, die nicht-börsennotiert sind. Die Voraus-setzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts – als we-sentlicher Informationsbestandteil für die Aktionäre – sind in der Einberufung gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG nur von börsennotierten Gesellschaften anzugeben. Das führt bei nicht-börsennotierten Gesell-schaften in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass manueller Aufwand für die Beschaffung dieser elemen-taren Informationen entsteht – auch über die direkte Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Gesellschaft. Der manuelle Aufwand ist dann auch beim Aufsetzen der Hauptversammlung entsprechend höher, da keine STP-Verarbeitung der manuell zusammen getragenen Information möglich ist.\r\n\r\nHinzu kommt, dass Intermediäre bei nichtbörsennotierten Gesellschaften oftmals nur für wenige De-potkunden (Aktionäre) Aktien solcher Gesellschaften verwahren. Für den Aufwandsersatz lediglich Centbeträge je betreffendem Depotkunden anzusetzen, ist weder betraglich noch strukturell sachge-recht.\r\n\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagen:\r\n\r\nEine Pauschale für das abstrakte Aufsetzen der Mitteilung ist auch bei Hauptversammlungen anders als bei anderen Kapitalmaßnahmen nicht anzusetzen., da diese im Vergleich weniger ereignisbezogen sind und hier Automatisierungen in Form von Textbausteinen noch besser genutzt werden können. Kosten können daher insoweit linear betrachtet werden. Zusätzlicher Aufwand für nicht elektronisch übermittelte Mitteilungen an Aktionäre die ihr Depot nicht online führen, dürfte minimal ausfallen und ist daher in der pauschalen Kalkulation je Mitteilung enthalten. Die Pauschale wird für das abstrakte Aufsetzen der Mitteilung erhoben. Hierzu gehört etwa die Verarbeitung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Rohdaten. Ein pauschaler Aufwendungsersatz für jede Hauptversammlung in Höhe von 200 Euro berücksichtigt erforderliche technische Kosten sowie Personalkosten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Personalkosten deshalb entstehen, dass ein vom Emittenten zur Verfügung gestelltes ISO-Format durch zusätzliches Setzen von Parametern und ergänzen durch Textteile für Aktionäre lesbar gemacht werden muss. Die Kosten für die Übermittlung variieren ab-hängig von der Anzahl der übermittelten Mitteilungen und der jeweiligen Hauptversammlung. Die Höhe des Aufwendungsersatzes basiert auf einer Mischkalkulation.  \r\nDie Übermittlung von Mitteilung betreffend die Hauptversammlung ist ein standardisierter Prozess. Ein pauschaler Aufwendungsersatz für jede elektronische Mitteilung in Höhe von 0,10 Euro je Mittei-lung ist daher angemessen.\r\n\r\n5.\tAufwendungsersatz für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes (§ 5)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 5 vorgeschlagen:\r\n\r\n\r\n§ 5\r\n\r\nAufwendungsKostenersatz für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes\r\n\r\n(1)\tÜbermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Aktien-gesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Be-träge verlangen:\r\n1.\tfür jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro ;\r\n2.\tfür jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\r\n\r\n§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\r\n\r\n(2)\tStellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermit-telt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwen-dungen für jeden Nachweis 8 Euro verlangen.\r\n\r\nAnmerkung:\r\n\r\nIn der Begründung wird richtigerweise klargestellt, dass auch Namensaktiengesellschaften die Aufwen-dungen für die Weiterleitung der Weisung der Aktionäre von den Intermediären an die Gesellschaft zu ersetzen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Namensaktiengesellschaft ihre Aktionäre auf den Weg über die Intermediäre verweist.\r\n\r\nDie Konzeption des § 5 bildet nur dann die tatsächlichen Aufwände Intermediäre ab, wenn sowohl in § 3 als auch in § 4 des RefE eine Pauschale für das abstrakte Aufsetzen des Ereignissens in angemesse-ner Höhe gewährt wird. Mit dem Aufsetzen etwa der Hauptversammlung strukturieren die Intermediä-re auch den Rücklaufprozess, der im Retailgeschäft überwiegend manuell erfolgt. Dies ist daher schon bei der Bemessung der Höhe der Pauschale zu berücksichtigen.\r\n\r\nRichtigerweise stellt die Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 RefE klar, dass auch bei einer gesammelten Informationsübermittlung für mehrere Depotkunden, die Rückmeldung jedes einzelnen Aktionärs beim Letztintermediär als eine ersatzfähige Mitteilung zählt.\r\n\r\nAllerdings verkennt die Begründung zu § 5 Abs. 1 RefE die heutige Praxis. Derzeit ist kein Emittent in der Lage ist, eine Weisung zur Hauptversammlung oder Kapitalmaßnahme elektronisch nach dem Stand der Technik, also in einem ISO-Format via STP, zu empfangen und zu verarbeiten. In der Regel erfolgt der Weisungsfluss von den inländischen Banken (d.h. dem Zentralverwahrer sowie dessen di-rekten Kunden) an den Emittenten (bzw. beauftragten Dienstleister) über Fax, E-Mail und andere Me-dien. Daher ist auch die Begründung entsprechend zu ergänzen. Der manuelle Aufwand der Intermedi-äre bei der Verarbeitung und Weiterleitung der Weisungen der Aktionäre wird von den Emittenten ver-ursacht, die nicht auf dem Stand der Technik sind. Dies sollte sich in der Höhe des Aufwendungsersat-zes widerspiegeln.\r\n\r\nUnberücksichtigt bleibt zudem das grenzüberschreitende und das institutionelle Geschäft, obwohl dort oft ein Großteil des investierten Kapitals verortet ist. Institutionelle Investoren nutzen bei der Stimm-rechtsvertretung in der Regel Intermediäre, die die Weisungen via STP in der Kette transportieren. Bei freiwilligen Unternehmensereignissen, wie z. B. einer Kapitalerhöhung, erfolgt bereits durch die auf eine Weisung folgende Verbuchung von Geld und Stücken immer eine Übertragung der Weisung durch die Intermediärskette. Aufwände, wie die Prüfung des verfügbaren und berechtigten Bestands oder folgende Buchungen sind deshalb in den Pauschalbeträgen zu berücksichtigen, denn ohne diese Prüfung nebst Weiterleitung in der Kette, könnte das Aktionärsrecht nicht zur Ausübung gebracht werden. Da-her geht die Darstellung der Praxis in der Begründung an der Realität vorbei.\r\n\r\nDie Regelung des § 5 Abs. 2 RefE erscheint sachgerecht, da der dort geregelte Sachverhalt mit manu-ellem Aufwand verbunden ist.\r\n\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 5 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 5 regelt den Aufwendungsersatz des Letztintermediärs für Handlungen gemäß § 67c AktG. § 5 gilt nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\n\r\nZu Absatz 1\r\n\r\nAbsatz 1 Satz 1 regelt den Aufwendungsersatz des Letztintermediärs für die Übermittlung von Informa-tionen über die Ausübung von Aktionärsrechten (§ 67c Absatz 1 Satz 1 AktG) an die Gesellschaft oder einen Intermediär in der Kette und von Weisungen des Aktionärs zur Ausübung von Rechten aus Na-mensaktien börsennotierter Gesellschaften an den im Aktienregister eingetragenen Intermediär (§ 67c Absatz 1 Satz 3 AktG). Intermediäre in der Kette können für die Weiterleitung von Informationen und Weisungen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 2 AktG dagegen keinen Aufwendungsersatz verlangen.\r\n\r\nVoraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch ist insbesondere, dass die Vorgaben des § 67c Ab-satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3, Artikel 8 und 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 eingehalten wurden. Aufwendungen sind unter anderem nur dann notwendig, wenn eine Übermittlung auf Verlangen des Aktionärs erfolgt ist. Eine Übermittlung durch die Kette wird grundsätzlich nur dann notwendig sein, wenn der Aktionär dies verlangt, was jedoch in seinem freien Ermessen steht. Im Einklang mit Artikel 3b Absatz 5 der Richtlinie 2007/36/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2017/828 hat ein (Letzt-)Intermediär kein freies Wahlrecht, ob er Informationen direkt an die Gesellschaft oder durch die Kette weiterer Intermediäre weitergibt (BeckOGK AktG/Cahn, Stand 01.07.2023, § 67c Rn. 7).\r\n\r\nAnders ist dies beim Aktionär, der frei entscheiden und nach § 67c Absatz 2 den Letztintermediär anweisen kann, auf welchem Wege die Informationsübermittlung stattfinden soll, auch wenn solche Anweisungen in der Praxis wohl die Ausnahme darstellen dürften. Aufwendungsersatz kann daher nur verlangt werden, wenn eine Anweisung nach § 67c Absatz 2 Satz 1 vom Aktionär an den Letztinterme-diär vorliegt oder der (Letzt-)Intermediär aus anderen Gründen nicht zu einer direkten Übermittlung in der Lage ist. Die Notwendigkeit der Übermittlung und Weiterleitung in der Kette ist bei der Geltendma-chung des Aufwendungsersatzes entsprechend darzulegen. Sie dürfte insbesondere bei allen Unterneh-mensereignissen (ohne die Hauptversammlung) der Regelfall sein. Hier ist die Übermittlung über die Kette erforderlich, um das Aktionärsrecht zur Ausübung bringen zu können, denn z. B. bei einer Kapi-talerhöhung muss auf jeder Stufe der Kette geprüft werden, welchen Bestand der Aktionär bzw. der vorangehende Intermediär hat und welche Weisung er darauf gegeben hat. Im institutionellen und im grenzüberschreitenden Geschäft kann auch bei der Hauptversammlung die Weiterleitung in der Kette via STP häufig vorkommen. In der Regel erfolgt der Weisungsfluss von den inländischen Banken (d. h. dem Zentralverwahrer sowie dessen direkten Kunden) an den Emittenten (bzw. beauftragten Dienst-leister) über Fax, E-Mail und andere Medien. Eine schriftliche Übermittlung wird nur ausnahmsweise erforderlich sein. Dagegen sind Letztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten, sondern müssen diese nur übermitteln. Hierfür anfallende Kosten können gesondert vereinbart werden, da diese Handlung nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung er-fasst ist.\r\n\r\n6.\tAufwendungsersatz bei Aktionärsidentifikation (§ 6)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 6 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 6\r\n\r\nAufwendungsKostenersatz bei Aktionärsidentifikation\r\n\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 oder übermittelt ein Inter-mediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Auf-wendungen für jeden übermittelten Datensatz 5 Euro verlangen.\r\n\r\n1.\t0 bis XX identifizierte Aktionäre Y Euro \r\n2.\tXX bis XXX identifizierte Aktionäre YY Euro\r\n3.\tXXX bis XXXX identifizierte Aktionäre YYY Euro\r\n4.\t……….\r\n\r\nverlangen.\r\n\r\nBegründung der Änderung:\r\n\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\n\r\nDie Verordnungsbegründung (A.VII) stellt richtigerweise fest, dass die beteiligten Interessengruppen Gelegenheit hatten, die Entstehung des Referentenentwurfs zu begleiten. So hatten die Mitglieder der Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) die Gelegenheit, sich bilateral mit dem Bundesministe-rium der Justiz (BMJ) auszutauschen, um die tatsächlichen Aufwände darzulegen, die ihnen bei der Erbringung der gesetzlichen Pflichten nach §§ 67a ff. AktG entstehen. Aus rechtlichen Gründen konnte die konkrete Höhe der Aufwände nicht innerhalb der Verbandsgremien offengelegt und diskutiert wer-den. Es ist davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen aufgrund ihrer unterschiedlichen Orga-nisationsstruktur auch unterschiedliche Aufwendungen haben und daher unterschiedliche Beträge ange-geben haben. So ist z. B. zu berücksichtigen, dass zwar jede Sparkasse und jede Volksbank in Deutsch-land Letztintermediär ist, aufgrund der Verbundstruktur erfolgt die Wertpapierabwicklung und -verwahrung aber zentral über einige wenige Institute. Private Banken haben ebenfalls höchst unter-schiedliche Organisationsstrukturen. Die Größe des Hauses und das Geschäftsmodell haben Einfluss auf die tatsächlichen Aufwände, aber auch eine Auslagerung bestimmter Dienstleistung ist möglich.\r\n\r\nAuch wenn hier keine konkrete Höhe gefordert werden kann, ist festzustellen, dass 5 Euro pro Aktio-närsabfrage nicht ansatzweise den tatsächlichen Aufwand ersetzen kann, den die Häuser an das BMJ gemeldet haben. So haben alle Institute angegeben, dass alleine die Kosten für die Nutzung des SWIFT-Netzwerkes , in dem der Transport sowohl der Identifikationsanfragen als auch die Beantwor-tung stattfindet, deutlich höher sind als 5 Euro. Zum anderen lässt die Verordnungsbegründung nicht erkennen, warum 5 Euro eine realistische Größe für eine Aktionärsidentifikation sein soll und warum eine Anknüpfung des Aufwendungsersatzes an die Zahl der offenzulegenden Aktionäre nicht dem Stand der Technik entspricht. Ebenso bleibt unklar, warum „aus Gründen der Rechtssicherheit“(..) „keine weiteren Differenzierungen erfolgen“. Behauptet wird indes, dass der Personalaufwand berücksichtigt worden sei (Seite 14), was bei 5 Euro pro Abfrage unrealistisch erscheint. Wir regen daher dringend an, dass sich das BJM mit den betroffenen Intermediären ins Benehmen setzt, um deren tatsächlichen Aufwand zu ermitteln.\r\n\r\nZudem bildet die Logik des Kostenersatztatbestandes nach § 6 RefE, der pauschal für jede Abfrage nach § 67d AktG 5 Euro als Kostenersatz gewährt wird, nicht die tatsächlichen Aufwände und Kosten ab. Dies kann nur durch eine stufenweise Staffelung der Kosten nach der Anzahl der offenzulegenden Aktionäre erfolgen. Dabei muss die Höhe des Kostenersatzes auf der Eingangsstufe berücksichtigen, dass jeder Intermediär in der Kette bei Erhalt der Identifikationsabfrage prüfen muss, ob er Aktien der anfragenden Gesellschaft in seinen Depots verbucht hat. Auch der Intermediär, der an die Gesellschaft bzw. ihren Dienstleister meldet, dass er keine, also 0 Aktien in seinen Depots hat und daher keinen Aktionär offenlegt, hat tatsächlichen Aufwand bei der Prüfung und der Beantwortung der Anfrage nach § 67d AktG. Zudem steigt der tatsächliche Aufwand bei der Datenverarbeitung in den Systemen der Intermediäre mit der Anzahl der zu meldenden Aktionäre. Höhere Datenmengen produzieren höhere Kosten. Dies sollte ebenfalls mit einer stufenweisen Anhebung der Pauschalen abgebildet werden. \r\n\r\nAuch ist die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruches auf Letztintermediäre irreführend. Jeder Intermediär in der Kette, der die Aktionärsabfrage erhält, muss sich wie ein Letztintermediär verhalten und die Aktionärsabfrage beantworten. Selbst die Intermediäre, die keine Aktien der anfragenden Ge-sellschaft in ihren Depots haben, müssen die Anfrage beantworten und im Datensatz nach Tabelle 2 der DFVO angeben, dass sie 0 Aktien haben. Lassen sie die Anfrage unbeantwortet, kämen sie ihrer Pflicht aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.  Zudem ist zu berücksichtigen, dass Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft in ihren Depots haben, im Regelfall nicht rechtssicher wissen, ob der Depotinhaber (Kunde) der Aktionär ist oder die Aktien selbst als Intermediär für einen Dritten hält. Daher agiert bei der Beantwortung der Aktionärsabfragen nach § 67d Abs. 1 AktG jeder Intermediär wie ein Letztinter-mediär und ist daher auch berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 6 RefE zu verlangen. Diese Vorge-hensweise entspricht den Vorgaben der Market Standards for Shareholder Identification, zu denen sich auch die European Issuers bekannt haben. \r\n\r\nDer ebenfalls geregelte Sonderfall des sogenannten Partial Request (§ 6 2. Alt RefE) funktioniert grundsätzlich nach dem gleichen Muster.  Anders als beim Full Request ist der „Erstintermediär“ in diesen Fällen nicht CBF. Alle weiteren Prozessschritte sind dann wieder identisch wie beim Full Request, sodass bei den Partiell Requests jeder Intermediär wie ein Letztintermediär handeln muss und daher auch ersatzberechtigt ist nach § 6 RefE.\r\n\r\nIn der Begründung zu § 6 sollte im zweiten Absatz unbedingt klargestellt werden, dass die durch den Intermediär zu liefernden Daten in Einklang mit § 67d Abs. 2 AktG sind, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der DFVO von den Intermediären geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder unrichtig wird.\r\n\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 6 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 6 regelt den Aufwendungsersatz im Rahmen der Aktionärsidentifikation. Hierbei hat grundsätzlich der Letztintermediär die Informationen an die Gesellschaft zu übermitteln, § 67d Absatz 4 Satz 1 AktG. In diesem Fall steht der Aufwendungsersatz dem Letztintermediär zu. Allerding ist die Verwendung des Begriffs Letztintermediär bereits in § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG irreführend. Jeder Intermediäre in der Kette, der die Aktionärsabfrage erhält, muss sich wie ein Letztintermediär verhalten und die Aktio-närsabfrage beantworten. Selbst die Intermediäre, die keine Aktien der anfragenden Gesellschaft in ihren Depots haben, müssen die Anfrage beantworten und im Datensatz nach Tabelle 2 der DFVO an-geben, dass sie 0 Aktien haben. Lassen sie die Anfrage unbeantwortet, kämen sie ihrer Pflicht aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft in ihren Depots haben, im Regelfall nicht rechtssicher wissen, ob der Depotinhaber (Kun-de) der Aktionär ist oder die Aktien selbst als Intermediär für einen Dritten hält. Daher agiert bei der Beantwortung der Aktionärsabfragen nach § 67d Abs. 1 AktG jeder Intermediär wie ein Letztintermedi-är und ist daher auch berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 6 RefE zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft keine Abfrage über die gesamte Intermediärskette verlangt (Partial Request, Indivi-dual Request). In diesen Fällen, ist allerdings nur ein Teil der Intermediärskette oder nur ein Interme-diär zur Beantwortung der Abfrage verpflichtet und daher anspruchsberechtigt. \r\n\r\nNur wenn die Gesellschaft es verlangt, hat die Übermittlung durch einen anderen Intermediär zu erfol-gen. Die Vorschrift vermeidet eine Verdopplung des Aufwendungsersatzes, wenn die Gesellschaft die Übermittlung von einem anderen Intermediär in der Kette verlangt. In diesem Fall entfällt die Über-mittlungspflicht, es besteht dagegen eine Pflicht zur Weiterleitung an diesen anderen oder den jeweils nächsten Intermediär. In Abweichung von dem Grundsatz dieser Verordnung, dass nur der Letztinter-mediär Aufwendungsersatz verlangen können soll, ist es gerechtfertigt, in diesem speziellen Fall den Aufwendungsersatz ausnahmsweise stattdessen dem Intermediär zuzusprechen, der die Übermittlung an die Gesellschaft übernimmt. § 6 gilt nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\n\r\nWeitere Aufwendungsersatzansprüche gegen die Gesellschaft für die Handlungen nach § 67d AktG, insbesondere die Weiterleitung der Informationen in der Intermediärskette nach § 67d Absatz 3 AktG sind ausgeschlossen. Ein Aufwendungsersatz entsteht nur, wenn die Übermittlung auf Verlangen der Gesellschaft und auch im Übrigen im Einklang mit § 67d AktG erfolgt ist, insbesondere die durch § 67d Absatz 2 AktG geforderten Angaben enthält. Dies ist der Fall, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der DFVO von den Intermediären geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder unrichtig wird. Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bleiben unvollständige oder unrichtige Teile des Datensatzes unberücksichtigt.\r\n\r\nDie Höhe der Aufwendungen wird stufenweise mit steigender Anzahl der offenzulegenden Aktionäre pauschaliert. Die Höhe des Kostenersatzes auf der Eingangsstufe berücksichtigt, dass jeder Intermedi-är in der Kette bei Erhalt der Identifikationsabfrage prüfen muss, ob er Aktien der anfragenden Gesell-schaft in seinen Depots verbucht hat. Auch der Intermediär, der an die Gesellschaft bzw. ihren Dienst-leister meldet, dass er keine, also 0 Aktien in seinen Depots hat und daher keinen Aktionär offenlegt, hat tatsächlichen Aufwand bei der Prüfung und der Beantwortung der Anfrage nach § 67d AktG. Zudem steigt der tatsächliche Aufwand bei der Datenverarbeitung in den Systemen der Intermediäre linear mit der Anzahl der zu meldenden Aktionäre. Höhere Datenmengen produzieren höhere Kosten. Dies wird mit einer stufenweisen Anhebung der Pauschalen abgebildet werden. Mit der pauschalen, stufen-weisen festgelegten Höhe des Aufwendungsersatzes besteht für alle Beteiligten an der Aktionärsabfra-ge Rechtssicherheit. Der Grundsatz des Veranlasserprinzips wird abgebildet. Die Gesellschaften haben es selbst in der Hand, wie oft sie eine Aktionärsabfrage durchführen und ob sie diese über die gesamte Intermediärskette oder nur über einen Teil organisieren. \r\n\r\nIn den Pauschalen ist der Personalaufwand sowie die notwendigen Aufwendungen für die Weiterleitung der Daten aus Tabelle 2 der DFVO über STP-fähige Formate und SWIFT berücksichtigt.\r\n\r\nEin Datensatz bezieht sich dabei jeweils auf die Angaben nach Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Mithin ist der Aufwendungsersatz nicht an die Anzahl der vom jeweiligen Letztinter-mediär bekannten Aktionäre geknüpft (vgl. Abschnitt C der Tabelle 2). Die Kosten werden pauschaliert für jede Mitteilung erhoben, da eine Differenzierung nach der Zahl der Aktionäre rechtsunsicher und komplex wäre und nicht dem Stand der Technik entspräche. Ein Aufwendungsersatz für jeden übermit-telten Datensatz in Höhe von 5 Euro ist angemessen. Er berücksichtigt insbesondere erforderliche technische Kosten sowie Personalaufwand. Der Aufwand ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Anfrage. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand, bspw. bei der Vorgabe von Schwellenwerten, ist im Rah-men einer Mischkalkulation eingepreist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen keine weiteren Diffe-renzierungen erfolgen. Der Datensatz umfasst sämtliche Aktionäre eines Emittenten bei dem übermit-telndem Intermediär.\r\n\r\n7.\tAufwendungsersatz für die Übermittlung über den Zugang der Stimmen (§ 7)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 7 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 7\r\n\r\nAufwendung Kostensersatz für die Übermittlung über den Zugang der Stimmen (§ 7)\r\n\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jede elektronische Mitteilung 8 Euro verlan-gen.\r\n\r\nBegründung der Änderung:\r\n\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\n\r\nAnmerkung:\r\n\r\nEs sollte berücksichtigt werden, dass sich das institutionelle Geschäft deutlich vom Retailgeschäft un-terscheidet. Während im institutionellen Bereich die elektronische Stimmrechtsbestätigung der Regel-fall sein dürfte, ist die elektronische Bestätigung des Zugangs der elektronisch abgegebenen Stimme im Retailbereich die Ausnahme. Ob sich daran im Retailbereich in naher Zukunft etwas ändern wird, kann derzeit nicht beantwortet werden.\r\n\r\n8.\tAufwendungsersatz bei Bestätigung über die Stimmzählung (§ 8)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 8 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 8\r\n\r\nAufwendungsKostenersatz bei Bestätigung über die Stimmzählung (§ 8)\r\n\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Übermittlung jeder Be-stätigung 8 Euro verlangen.\r\n\r\nBegründung der Änderung:\r\n\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\n\r\nAnmerkung:\r\n\r\nAuch bei § 8 RefE sollte berücksichtigt werden, dass es Unterschiede zwischen den verschiedenen Akti-onärsgruppen gibt. Vor allem Fondsgesellschaften dürften regelmäßig eine Bestätigung ihrer Stimmab-gabe fordern, denn sie sind nach den §§ 134 b ff. AktG dazu verpflichtet, ihre Anlagestrategie und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte öffentlich transparent zu machen. Retailaktionäre verlangen eine sol-che Bestätigung nur im Ausnahmefall. Jedenfalls löst die Übermittlung einer Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 und 4 AktG bei den Intermediären grundsätzlich manuelle Prozesse aus, unabhängig da-von, von welcher Aktionärsgruppe dieses gestellt wird. Daher erschient die Regelung angemessen.\r\n\r\n9.\tKostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien (§ 9)\r\n\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 9 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 9\r\n\r\nKostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien\r\n\r\nGibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen. \r\n\r\nVon den dem Letztintermediär und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zen-tralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeig-neten Angaben (Fremdkosten) kann der Letztintermediär vorbehaltlich einer abweichenden Vereinba-rung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hun-dert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.\r\n\r\nBegründung der Änderung:\r\n\r\nDie derzeit in § 3 Abs. 3 KredInstAufwV geregelte Kostenteilung für die in Rechnung gestellten Ge-samtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters er-forderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) muss auch mit der neuen Kostenverordnung fort-gelten. Diese Kostenteilung war ein beim Erlass der KredInstAufV 2003 mühsam errungener Kompro-miss. Im Kern geht es darum, dass die Kosten für die Ein- und Austragung der Aktionäre ins Aktienre-gister, die über das System Cascade-RS erfolgen müssen, zwischen Intermediären und Gesellschaften aufgeteilt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Kompromiss nun nicht mehr gelten soll und die Kosten einseitig den Banken und Sparkassen aufgebürdet werden.\r\n\r\nSoweit die Begründung zu § 9 darauf hinweist, dass auch Zentralverwahrer Intermediäre sind und sie daher nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben, wenn sie Letztintermediär sind, geht fehl. Der Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt (CBF) wird bei der Umtragung von Namensaktien nicht als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 5 AktG tätig, denn bei der Umtragung von Namensak-tien geht es gerade nicht um die Verwahrung von Aktien, sondern um eine durch den Emittenten be-auftragte Dienstleistung der CBF für die Vermittlung des Datenflusses zwischen Banken und dem Ak-tienregister.\r\n\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 9 vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 9 legt die Höhe des Kostenersatzes für Intermediäre im Zusammenhang mit der Übermittlung von Angaben bei Namensaktien fest. Nach § 67 Absatz 4 Satz 1 sind die bei der Übertragung oder Verwah-rung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Nach Satz 2 hat der Eingetragene der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwie-weit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt nach Satz 3 entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder Satz 3 übermittelt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch nach Satz 2 und 3 nur in Betracht, soweit es sich bei dem Informationsschuldner im Sinne der Vorschrift um einen Letztintermediär handelt. Außer-dem dürfen die betreffenden Aktien nicht dem Informationsschuldner „gehören“, da dieser dann inso-weit nicht als Intermediär auftritt. Der Erstattungsanspruch des Letztintermediärs entsteht unabhängig davon, ob er als Depotinhaber von CBF selbst den Datensatz eingibt, oder ob er sich eines Dritten CBF-Depotinhabers zur Eingabe bedient.\r\n\r\nDie noch in § 3 Absatz 3 KredAufwErsVO 2003 enthaltene Regelung, wonach der Intermediär von den dem Intermediär und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung ge-stellte Kosten erstattet verlangen konnte, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind, wurde in dieser Verordnung nicht übernommen. Zent-ralverwahrer handeln im Falle der Datenübermittlung zur Ein- und Austragung von Aktionären in das Aktienregister nicht als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 5 AktG. Der deutsche Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt (CBF) handelt als Anbieter des Systems CASCADE-RS, über das jede Umtragung von Aktionären in die Aktienregister der Gesellschaften prozessiert wird. Es geht bei der Führung des Aktienregisters gerade nicht um die Verwahrung von Aktien. sind insoweit Intermediäre und haben gegen die Gesellschaft daher nur dann einen Ersatzanspruch, wenn sie zugleich Letztinter-mediäre sind. Dies schließt eine Vereinbarung zwischen dem Letztintermediär und den weiteren Inter-mediären einschließlich Zentralverwahrern über eine Teilung des Aufwendungsersatzes nicht aus. Von der Gesellschaft können jedoch keine über die aufgrund dieser Verordnung ersatzfähigen Kosten hin-ausgehenden Aufwendungen für die Übermittlung der Angaben nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 AktG verlangt werden.\r\n\r\nDie Vorschrift entspricht grundsätzlich § 3 Absatz 1 KredAufwErsVO 2003. Da die Sätze 4 bis 7 von §67 Absatz 4 AktG keine Regelungen hinsichtlich der „Übermittlung von Angaben“ im Sinne des § 67f Absatz 3 Nummer 1 AktG enthalten, wird klarstellend nun lediglich auf die Sätze 1 bis 3 verwiesen. Ebenfalls klarstellend wird im Einklang mit dem Wortlaut des § 67 Absatz 4 Satz 1 nur noch auf die „erforderli-chen Angaben“ anstelle auf die „erforderlichen und geeigneten Angaben“ abgestellt. Außerdem wird auch hier klargestellt, dass nur der Letztintermediär einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat.\r\n\r\nSatz 1 entspricht im Grundsatz § 3 Absatz 1 KredAufwErsVO 2003. Jedoch wird nun nicht mehr danach differenziert, ob ein Datensatz mit oder ohne Aktionärsnummer übermittelt wird, da bei einer Über-mittlung nach dem Stand der Technik (vgl. § 67f Absatz 1 Satz 1 AktG) für diese zusätzliche Informati-on keine weiteren Kosten anfallen. Eine Mitteilung ist auch hier nur erforderlich, wenn die Gesellschaft die Informationen nicht auf anderem Wege erhält. In der Praxis dürfte eine Mitteilung durch die Inter-mediäre allerdings die Regel darstellen.\r\n\r\nEin Datensatz bezieht sich dabei jeweils auf die Angaben nach § 67 Absatz 1 Satz 1 AktG bezüglich ei-nes bestimmten Aktionärs. Ein Kostenersatz in Höhe von 0,10 Euro für jeden neuen Datensatz ist an-gemessen. Berücksichtigt wird insbesondere, dass es sich um einen weitgehend automatisierten Pro-zess handelt. Gleichzeitig ist eine an konkrete Zeitpunkte geknüpfte Verringerung der Höhe des Kos-tenersatzes anders als noch in der KredAufwErsVO 2003 nicht mehr enthalten. Denn es sind zum Zeit-punkt des Erlasses dieser Verordnung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Stand der Technik in einem konkret absehbaren Zeitraum derart ändern wird, dass es zu einer messbaren und schon jetzt abschätzbaren Verringerung der notwendigen Kosten kommen wird. Vielmehr können bei Vorliegen konkreter technischer Veränderungen, bspw. auf dem Gebiet der KI, zukünftig anlassbezo-gene Prüfungen für eine Überarbeitung der Verordnung durchgeführt werden.\r\n\r\nSatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung der KredAufwErsVO 2003. Es erscheint weiterhin angemessen, für Änderungsmitteilungen dieselben Kosten wie für Mitteilungen nach Satz 1 als ersatzfähig anzuset-zen.\r\n\r\n10.\tAußerkrafttreten (§ 11)\r\n\r\nDiese Regelung erscheint überflüssig, da die KredInstAufwv 2003 bereits außer Kraft ist.\r\n\r\n11.\tWesentlicher Inhalt des Entwurfs\r\n\r\nIn der Begründung wird unter „II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ festgelegt, dass die neue Kosten-verordnung auf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Um weitere Klarheit zu schaffen, sollte eindeutig festgeschrieben werden, welche der neuen Vorschrif-ten aus der KostenVO Anwendung findet. Wir schlagen vor, auf § 4 des RefE zu verweisen. Dies ent-spricht im Grunde der vorherigen Rechtslage.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"statementNumber":"SG2409170008","regulatoryProjectNumber":"RV0008905","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Kryptowerten in der EU für Emittenten und Dienstleister (MiCAR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/c9/354592/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170008.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"14 Europäische Regulierung von Kryptowerten (MiCAR)\r\nDie europäische Regulierung von\r\nKryptowerten nimmt durch Vorschläge\r\ndetaillierter und klärender\r\nRechtsakte der europäischen\r\nAufsichtsbehörden konkretere\r\nFormen an.\r\nDie Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) regelt verschiedene\r\nAspekte des Kryptomarktes. Sie zielt darauf ab,\r\neinen klaren und umfassenden\r\nregulatorischen Rahmen\r\nfür Kryptowerte in der EU\r\nzu schaffen, um Marktintegrität\r\nzu gewährleisten, den\r\nAnlegerschutz zu verbessern\r\nund Innovationen in diesem\r\nBereich zu fördern. Die\r\nMiCAR regelt u. a.:\r\n• Definitionen\r\n• Anforderungen an Emittenten\r\n• Anforderungen an Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang\r\nmit Kryptowerten\r\n• Anlegerschutz durch Transparenzanforderungen und\r\nOffenlegungspflichten\r\n• Marktintegrität und Stabilität der Finanzmärkte durch\r\nMaßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch und\r\nManipulation\r\nDie MiCAR trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Sie enthält eine\r\nReihe von Ermächtigungen für konkretisierende Rechtsakte,\r\nzu denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)\r\nund die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\r\n(ESMA) in den letzten zwölf Monaten den Markt konsultierten.\r\nFür Kryptowertedienstleister (Institute, die z. B. Anlageberatung\r\noder Portfolioverwaltung zu bzw. Verwahrung\r\nvon Kryptowerten anbieten) sind insbesondere folgende\r\nRechtsakte relevant:\r\n• Leitlinien zur Abgrenzung der Kryptowerte von Finanzinstrumenten\r\nder MiFID II,\r\n• Leitlinien für die Geeignetheitsprüfung,\r\n• Verordnung zum Aufspüren und Melden marktmissbräuchlichen\r\nVerhaltens und\r\n• Verordnung zum Management von Interessenkonflikten.\r\nFür Emittenten von Kryptowerten gelten die Vorgaben der\r\nMiCAR bereits ab 30. Juni 2026. Daher hat die EBA diverse\r\nKonsultationen durchgeführt und der EU-Kommission entsprechende\r\nVorschläge unterbreitet, wie u. a.:\r\n• Verordnung zur Zulassung als Emittent von Asset-Referenced\r\nToken (ART)\r\n• Verordnung zu Informationen für die Bewertung des\r\nErwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Emittenten\r\nvon ARTs und\r\n• Verordnung über das Verfahren für die Genehmigung von\r\nWeißbüchern für ARTs\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir halten die MiCAR für einen bedeutenden Schritt der\r\nEU, um den Kryptomarkt besser zu regulieren, Anlegerschutz\r\nzu gewährleisten und gleichzeitig Innovationen zu\r\nfördern. Sie soll Emittenten und Anbietern von Kryptowertedienstleistungen\r\nRechtssicherheit und Anlegern einen\r\ngewissen Schutz bieten. Dieser umfassende Ansatz ist\r\nweltweit einzigartig und damit ist die EU Vorreiter in der\r\nRegulierung von Kryptowerten. Durch klare Regeln und\r\nStandards kann die MiCAR dazu beitragen, institutionelle\r\nInvestoren anzuziehen und den Markteintritt von traditionellen\r\nFinanzinstituten in den Kryptomarkt zu erleichtern.\r\n• Wir meinen vor diesem Hintergrund, dass insbesondere\r\ndie Abgrenzung der Kryptowerte im Sinne der MiCAR von\r\nden Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II eine große\r\npraktische Bedeutung hat. Daher sind die in den Leitlinien\r\ndurch die ESMA vorgegebenen Differenzierungskriterien\r\nsehr zu begrüßen. Es wird sich jedoch erst in der praktischen\r\nAnwendung dieser Vorgaben auf den Einzelfall\r\nzeigen (können), ob diese Leitlinien hinreichend klar sind,\r\nsodass für die Marktteilnehmer das notwendige Maß an\r\nRechtssicherheit erreicht werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2406190012","regulatoryProjectNumber":"RV0008906","regulatoryProjectTitle":"Ergänzender Vorschlag zur Reduzierung der Regulierungslast: Gruppeninterne Auslagerungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/01/322921/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzender Vorschlag des Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, e. V. zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nGruppeninterne Auslagerungen\r\nProblemstellung:\r\nGruppeninterne Auslagerungen werden in der Praxis im Grundsatz wie Auslagerungen an Dritte behandelt, wenngleich sie als signifikant weniger risikobehaftet als andere Auslagerungen zu beurteilen sind. Dies ist u. a. damit zu begründen, dass durch Gruppen- und Verbundstandards im Ergebnis ein wirksameres Risikomanagement sichergestellt werden kann als bei einer Auslagerung an sonstige Dritte oder ggf. sogar bei der Wahrnehmung der Aufgabe durch das Gruppeninstitut selbst und damit auch ein besserer Überblick über die Risiken in der Gruppe verbunden ist. Der mit der Auslagerung verbundene Aufwand im Hinblick auf die Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Drittbezügen steht daher nicht im Verhältnis zum sehr geringen Risiko. Zwar gibt es für gruppeninterne Auslagerungen zwischenzeitlich einige Erleichterungen in AT 9 Tz. 15 MaRisk, allerdings bleibt das auslagernde Institut für die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen verantwortlich. Die Vorgaben der MaRisk bleiben damit weiterhin unter den Möglichkeiten einer risikoorientierten Verhältnismäßigkeit und eines sog. „Waivers“ nach Art. 109 CRD IV i. V. m. Art. 6 Abs. 5 CRR, der auf Art. 7 CRR verweist, der nach den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen die Erfüllung der Anforderungen auf Gruppenebene (Verbundebene) erlauben würde. Hierdurch könnte der Aufwand für die gruppeninterne Auslagerungsüberwachung deutlich reduziert werden (z. B. in Bezug auf Auskunfts- und Informationsrechte sowie Berichtspflichten). Der „Waiver“ wurde im Auslagerungskontext jedoch noch nicht national umgesetzt (§ 2a Abs. 2 KWG verweist bislang nicht auf § 25b Abs. 1 KWG). \r\nVorschlag:\r\nDie EBA-Leitlinien zu Auslagerungen erlauben unter Randziffer 24 für Institute mit „Waiver“ gem. Art. 109 CRD IV i. V. m. Art. 6 Abs. 5 CRR, der auf Art. 7 CRR verweist, eine Erfüllung der Anforderungen auf Gruppenebene (Verbundebene). Diese Erleichterung sollte auch in den MaRisk aufgenommen werden. Zudem sollte § 2a Abs. 2 KWG auch auf die Pflichten des auslagernden Institutes zu angemessenem Risikomanagement gem. § 25b Abs. 1 KWG ausgeweitet werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"statementNumber":"SG2406200249","regulatoryProjectNumber":"RV0008907","regulatoryProjectTitle":"Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/5d/322923/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200249.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge des Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, e. V. zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken auf europäischer Ebene sowie Ergänzung der Vorschläge auf nationaler Ebene\r\n\r\nDieses Dokument bietet eine Übersicht über Vorschläge zur Verbesserung der aufsichtlichen Rahmenbedingungen von Förderbanken auf nationaler und europäischer Ebene und ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Vorschlägen zur Reduzierung der Regulierungslast durch die Deutsche Kreditwirtschaft sowie durch den VÖB, die dem Bundesfinanzministerium bereits übermittelt wurden. \r\nDie hier genannten Vorschläge sind der Lesbarkeit halber verkürzt und bedürfen weiterer Beratungen. Außerdem sind die vorgebrachten Vorschläge nicht erschöpfend, sondern bilden lediglich eine erste Grundlage für weitere Beratungen.\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\n\r\nBankenstatistische Meldung der Kernhaushalte, Extrahaushalte sowie sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU)\r\nSachverhalt: \r\nDie Deutsche Bundesbank veröffentlicht regelmäßig Rundschreiben mit einer Aktualisierung der Liste der Kernhaushalte (deutsche Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen), der Liste der Extrahaushalte - als Nichtmarktproduzenten - die gemäß ESVG zum Sektor Staat zählen sowie der Liste der sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) - als Marktproduzenten. Diese Aktualisierungen müssen von allen Instituten für alle bankstatistischen Erhebungen (Monatliche Bilanzstatistik, Kreditnehmerstatistik, MFI Zinsstatistik, Statistik über Wertpapierinvestments, Auslandsstatus der Banken (MFIs)) sowie AnaCredit bei ihren Meldungen berücksichtigt werden.\r\nDies erfordert wiederkehrend einen systematischen Abgleich aller Kundenkonten mit diesen Listen zur Überprüfung notwendiger Umschlüsselungen in der Datenanlieferung an das Meldewesen. \r\nDer gesonderte Ausweis der Positionen stellt aus unserer Sicht keinen gerechtfertigten Mehrwert für die bankstatistischen Meldungen im Verhältnis zu den dafür notwendigen Implementierungs- und Testaufwänden dar. \r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nAbschaffung des gesonderten Ausweises der Kernhaushalte, Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) in den bankstatistischen Meldungen.\r\n\r\nII. Europäische Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\n\r\nVerification of Payee (VoP) - Zahlungsdiensteverordnung (PSR) + Verification Of Payee Scheme Rulebook\r\nProblemstellung:\r\nConfirmation/Verification of Payee (VoP) soll künftig für die Überweisung und Echtzeitüberweisung verpflichtend eingeführt werden. VoP ist im aktuellen Entwurf nicht auf Marktteilnehmer beschränkt, die Zahlungskonten führen und Zahlungsdienstleister im Retailgeschäft sind. Ein Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickeln ist nicht gegeben. Dienste der Teilnehmer müssen 24 Stunden am Tag an allen Kalendertagen des Jahres verfügbar sein, d. h. die Rückmeldungen müssen 365/24/7 auch an Nicht-SEPA-Tagen erfolgen. Dies gestaltet sich \r\ninsb. für Institute ohne Infrastruktur für die Echtzeitüberweisung schwierig. Eine Rückmeldefrist von 3 Sekunden lässt sich ohne Echtzeit-Infrastruktur nicht sicherstellen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nDer explizite Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickeln.\r\n\r\nVerordnung zur Echtzeitüberweisung (260/2012 and (EU) No 2021/1230)\r\nSachverhalt:\r\nDie EU-Verordnung wurde am 9. April im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Derzeit ist das nationale Begleitgesetz zur Instant Payment VO in Erstellung. Die Instant Payment Verordnung betrifft alle in der EU ansässigen Zahlungsdienstleister (PSP), die heute ihren Zahlungsdienstnutzern (PSU) SEPA-Überweisungen anbieten. Banken müssen Echtzeitüberweisungen 24/7 über alle Zahlungskanäle ausführen können. Echtzeitüberweisungen sollen als Standardangebot den PSU zur Verfügung stehen. Für Banken in EU-Ländern ist ab Veröffentlichung des Gesetzes eine Umsetzungsfrist von 9 Monaten für „Echtzeitüberweisung Empfangen“ sowie eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten für Echtzeitüberweisung Senden“ vorgesehen. Die IBAN und der Namen des Zahlungsempfängers müssen abgeglichen werden und dem PSU bei Abweichung angezeigt werden. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der zuständigen Behörde (BaFin) die Höhe der Entgelte für \r\nÜberweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten zu melden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nSpezialinstitute als Zahlungsdienstleister nach ZAG können Zahlungsdienste auf Basis von SLA mit Töchtern abwickeln. Diese Spezialinstitute unterhalten keine Zahlungskonten und betreiben kein Überweisungsgeschäft. Trotz der aktuellen Beschränkung auf Institute, die heute ihren PSU SEPA-Überweisungen anbieten, fordern wir eine explizite Ausnahme für Spezialinstitute, die angesichts ihrer Geschäftsvolumina oder speziellen Geschäftsausrichtung nur ein geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen und keine elektronischen bzw. onlinefähigen Zahlungskonten für Kunden anbieten. Dazu kommt eine vollständige Ausnahme des Abgleichs von IBAN und Name."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-07"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2503310211","regulatoryProjectNumber":"RV0008907","regulatoryProjectTitle":"Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/16/501852/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310211.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starkes Bankensystem als Teil der Lösung\r\nDeutschlands Bankensystem konnte während der vergangenen\r\nKrisen und Herausforderungen zeigen, dass die\r\nWeichen nach der Finanzkrise richtig gestellt worden sind:\r\nDie deutschen Banken stehen stabil und resilient da, die\r\nregulatorischen Maßnahmen der Vergangenheit haben Wirkung\r\ngezeigt. Durch die Dreigliedrigkeit des Bankensystems\r\nwerden regionale Verbundenheit und Kooperation untereinander\r\ngesichert. Gerade für die öffentlichen Banken ist dies\r\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zentral. Jedwede Regulierung\r\nsollte diesem funktionierenden System Rechnung\r\ntragen. Sie sollte außerdem beachten, dass Banken mehr\r\ndenn je Teil prägender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen sind. In Fragen der Unternehmensund\r\nGründungsfinanzierung, der Finanzierung der Transformation\r\noder von bezahlbarem Wohnraum werden sie auch\r\nweiterhin Verantwortung übernehmen und eine wichtige\r\nRolle spielen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollte\r\ndaher als Aufsichts- und Regulierungskriterium übernommen\r\nwerden.\r\nStärkung der Altersvorsorge und Vermögensaufbau\r\nDie Deutschen sind traditionell „Sparweltmeister“ und\r\nrisikoavers in der Kapitalanlage. Laut DZ Bank sind 2,2 Billionen\r\nEuro (bzw. 23 % des privaten Vermögens)4) als Einlagen\r\nnicht kapitalgebunden. Um den mit der Transformation\r\neinhergehenden Aufgaben gerecht zu werden, ist es vonnöten,\r\nnational tiefere Kapitalpools zu schaffen und mehr\r\nDynamik am Kapitalmarkt zu erzeugen. Zurückliegend sind\r\ninsbesondere die Risiken von Kapitalanlagen stark fokussiert\r\nworden. Wir setzen uns dafür ein, zukünftig vermehrt\r\ndie Chancen von Kapitalanlagen in den Vordergrund zu\r\nstellen. Insbesondere sollten Retailanlegerinnen und -anleger\r\ndie Kapitalmärkte wieder vermehrt für den langfristigen\r\nVermögensaufbau und ihre private Altersvorsorge nutzen.\r\nDer vom BMF im Herbst 2024 eingebrachte Referentenentwurf,\r\nder maßgeblich die Einführung eines staatlich\r\ngeförderten Altersvorsorgedepots vorsieht, geht hierbei in\r\ndie richtige Richtung. Ein derartiges Ziel sollte auch in der\r\nneuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. In einer\r\nsolchen Konstellation machen wir uns für die Freiheit zur\r\nWahl verschiedener Kapitalmarktprodukte stark, so dass\r\nalle Anlegerinnen und Anleger nach Belieben das jeweils\r\nindividuell richtige Sparprodukt wählen können.\r\nRechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2407250007","regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/c3/338151/Stellungnahme-Gutachten-SG2407250007.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\n7 Vorschläge zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte\r\n• Verbriefungen sind ein wirksames Mittel, um die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken.\r\n• Nach der Finanzmarktkrise wurden die Kapitalanforderungen für Verbriefungen deutlich erhöht.\r\n• Durch die Einführung des „Output-Floors“ werden die Kapitalanforderungen (trotz Übergangsregelungen) weiter ansteigen.\r\n• Die Kapital- und administrativen Anforderungen für Verbriefungen müssen auf den Prüfstand gestellt werden.\r\n• Ein weiterer Anstieg der Kapitalanforderungen nach der Übergangsphase muss verhindert werden.\r\n• Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken, die keine internen Verfahren anwenden.\r\n• Die Mindestrisikogewichte für Senior-Tranchen sollten abgesenkt werden.\r\n• Der Ankauf von vorrangigen Teilen von Unternehmensforderungen sollte auch ohne zwischengeschaltete Zweckgesellschaft als STS-Verbriefung gelten.\r\n• In privaten Transaktionen sollten keine Informationen auf Ebene der einzelnen verbrieften Kredite offenzulegen sein.\r\n• Investoren sollten bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten stärker auf Informationen von Dritten zurückgreifen dürfen.\r\n• Fondsinvestments sollten aus der EU-Verbriefungsverordnung ausgenommen werden.\r\n\r\nWozu eigentlich Verbriefungen?\r\nVerbriefungen erfüllen eine Vielzahl wichtiger volkswirtschaftlicher Funk-tionen: Den verbriefenden Banken (Originatoren) ermöglichen sie eine Streuung ihrer Risiken innerhalb der Kreditwirtschaft - und darüber hin-aus. Den Investoren eröffnen sie Anlagemöglichkeiten, die auf ihre beson-deren Risiko- und Renditeanforderungen zugeschnitten sind. Für kleine und mittlere Unternehmen schließlich schaffen Verbriefungen eine Brücke zum Kapitalmarkt, die ihnen ansonsten aufgrund ihres vergleichsweise geringen Finanzierungsbedarfs nicht zur Verfügung gestanden hätte.\r\nAngesichts der anstehenden Herausforderung, die digitale und ökologi-sche Transformation zu finanzieren, sind Verbriefungen aber vor allem ein Mittel, um die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken und ihnen somit günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\nWas sind Verbriefungen?\r\nDurch Verbriefungen wird das Risiko eines Kreditportfolios an Dritte übertragen. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass das Portfolio an eine Zweckgesellschaft verkauft wird (sog. „true sale“) und die Zweckgesellschaft Wertpapiere emittiert oder sich über Kredite einer Bank („Sponsorbank“) refi-nanziert, die durch die Forderungen gedeckt sind. Zum anderen kann die Übertragung des Kreditrisi-kos auch über Kreditderivate („synthetisch“) erfolgen.\r\nNach der EU-Verbriefungsverordnung (STS-VO) ist das wesentliche Merkmal einer Verbriefung, dass das Kreditrisiko dabei „tranchiert“ wird. Dies bedeutet, dass Verluste aus dem verbrieften Portfolio den einzelnen Verbriefungspositionen („Tranchen“) nach deren Rang zugewiesen werden. Die ersten Verluste fallen bei den nachrangigsten Tranchen an (sog. „First-loss-Tranchen“); entsprechend weisen diese Tranchen das höchste Risiko auf. Am besten gegen Verluste abgesichert sind die Investoren der höchstrangigen Tranchen (sog. „Senior-Tranchen“). Zwischen diesen beiden Tranchen befinden sich häufig die sog. „Mezzanine-Tranchen“.\r\nDa die Tranchierung des Risikos eines Kreditportfolios dazu führt, dass eine Transaktion bankaufsicht-lich als Verbriefung angesehen werden muss, liegt nach der STS-VO auch dann eine Verbriefung vor, wenn eine Bank ein Forderungsportfolio von einem Unternehmen kauft, das Unternehmen jedoch weiterhin die ersten Verluste aus dem Portfolio trägt.\r\nWie stärken Verbriefungen die Kreditvergabe?\r\nWie bereits erwähnt, sind Verbriefungen ein Mittel, die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken.\r\nDies kann zum einen indirekt erfolgen, indem Banken ihre Kreditportfolios mittels Verbriefungen an Dritte übertragen. Wird durch die Verbriefung ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos an Investoren abgegeben, brauchen die Banken die verbrieften Kredite nicht mehr mit Eigenkapital zu unterlegen; hierdurch erhalten sie Spielräume für die Vergabe weiterer Kredite.\r\nVereinfachte Grundstruktur einer Verbriefung (true sale)\r\nZum anderen können Verbriefungen aber auch direkt der Finanzierung von Unternehmen dienen, wenn Banken oder von den Banken unterstützte Zweckgesellschaften (sog. Conduits) Forderungen von Unternehmen ankaufen und somit dem Forderungsverkäufer unmittelbar Liquidität zur Verfügung stellen.\r\nWerden beim Ankauf eines Forderungsportfolios durch eine Bank die ersten Verluste weiter vom For-derungsverkäufer getragen, müssen die Banken die Eigenkapitalanforderungen für die angekauften Forderungen nach den Regelungen für Verbriefungen berechnen.\r\nGleiches gilt für Liquiditätslinien, die Banken im Rahmen sog. Asset-Backed-Commercial-Paper-Transaktionen (ABCP) stellen. Im Rahmen solcher Transaktionen verkaufen Unternehmen Forderun-gen mit einem Kaufpreisabschlag an Conduits. Die Conduits wiederum emittieren Wertpapiere, die durch die angekauften Forderungen gedeckt sind. Für diese Transaktionen stellen Banken als Sponso-ren Liquiditätslinien, die sämtliche Verluste aus dem verbrieften Portfolio abdecken, die über den ver-einbarten Kaufpreisabschlag hinausgehen.\r\nGrundstruktur einer ABCP-Transaktion\r\nAn welchen Stellen behindern regulatorische Vorgaben die Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte?\r\nBei Verbriefungen handelt es sich in der Regel um vergleichsweise komplexe Finanzprodukte. Darüber hinaus haben die Erfahrungen der Finanzkrise gezeigt, dass nicht ausreichend regulierte Verbriefungs-märkte zu „Brandbeschleunigern“ von Krisen werden können. Es ist daher grundsätzlich richtig, dass nach der Finanzkrise die Regulierung von Verbriefungen gestärkt wurde. Hierzu zählt insbesondere, dass Verbriefungspositionen mit deutlich mehr Eigenkapital unterlegt werden müssen, Banken, die eigene Forderungen verbriefen („Originatoren“) einen Teil der Risiken, die an den Kapitalmarkt abge-geben werden, auf der eigenen Bilanz halten müssen („Selbstbehalt“), die Information der Investoren verbessert wird („Offenlegung“) sowie Investoren vor der Investition in Verbriefungen besonderen Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) unterworfen werden.\r\nUnseres Erachtens ist die Regulierung dabei jedoch an einigen Stellen über das Ziel hinausgeschos-sen. Dies gilt sowohl für die Kapitalanforderungen als auch für die administrativen Anforderungen, denen sich Banken, die Forderungen verbriefen oder in Verbriefungen investieren, gegenübersehen. Wir gehen davon aus, dass die ausgebliebene Erholung der Verbriefungsmärkte in der EU nach der Finanzkrise zu einem guten Teil auf solche überzogenen, unnötig komplexen und in Teilen wider-sprüchlichen regulatorischen Anforderungen zurückgeführt werden kann. Die Verringerung der Regu-lierungslast könnte entsprechend dazu führen, dass dieses Instrument in der Zukunft einen wertvol-len Beitrag zur Finanzierung der anstehenden ökologischen und digitalen Transformation leisten kann. Im Rahmen der anstehenden umfassenden Überprüfung des Rahmenwerks für Verbriefungen bis Ende 2027 (Art. 506d CRR) besteht nun die Möglichkeit, diese Regelungen anzupassen.\r\nWelche Anpassungen sollten bei den Kapitalanforderungen vorgenommen werden?\r\nKapitalanforderungen für Verbriefungen nach der Finanzkrise deutlich gestiegen\r\nDie Kapitalanforderungen für Verbriefungen wurden nach der Finanzkrise deutlich erhöht. Nach dem „Advice on the Review of the Securitisation Prudential Framework“ der Europäischen Aufsichtsbehör-den (ESAs) vom Dezember 2022 haben sich die Kapitalanforderungen für Originatoren um durch-schnittlich 114 %, für Sponsoren um 77 % und für Investoren um 105 % erhöht. Gleichzeitig hat die EU im Rahmen der Kapitalmarktunion erste Maßnahmen ergriffen, um das Vertrauen in Verbriefungen wieder zu stärken. Dabei wurde insbesondere mit der EU-Verbriefungsverordnung (STS-VO) ein Seg-ment einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen) geschaffen, für die im Vergleich zu anderen Verbriefungen geringere Kapitalanforderungen gelten. Dessen ungeachtet sind die Kapitalanforderungen auch für STS-Verbriefungen deutlich über das Niveau vor der Finanz-marktkrise gestiegen.\r\nBerechnung der Kapitalanforderungen für Verbriefungen ist komplex\r\nDie Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen werden in vielen Fällen anhand aufsichtlich vor-gegebener komplexer Formeln berechnet. Dabei richtet sich die Kapitalunterlegung in erster Linie nach dem Ansatz, mit dem die Bank die Kapitalanforderungen für das verbriefte Portfolio berechnet:\r\n• Banken, die zur Berechnung der Kapitalanforderungen den Standardansatz für das Kreditri-siko (SA) verwenden, müssen für Ihre Verbriefungspositionen den Standardansatz für Verbrie-fungen (SEC-SA) anwenden.\r\n• Berechnet ein Institut die Kapitalanforderungen hingegen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA), so muss es zur Berechnung der Kapitalanforderungen den inter-nen Ratingansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) anwenden.\r\nIn beiden Ansätzen müssen sämtliche Banken, die Positionen in einer bestimmten Verbriefungstrans-aktion halten, zusammen zunächst einmal diejenigen Kapitalanforderungen vorhalten, die sie für das verbriefte Portfolio ermittelt hätten (im Standardansatz: KSA; im internen Ratingansatz: KIRB). Diese\r\nKapitalanforderungen müssen von den nachrangigsten Tranchen getragen werden; sie müssen ent-sprechend so weit vollständig mit Eigenkapital unterlegt werden, bis das jeweilige Kapitalniveau erreicht ist.\r\nDarüber hinaus wird jedoch in beiden Ansätzen noch ein „systemischer Eigenkapitalzuschlag“ erho-ben. Mit diesem sollen vor allem Risiken von Verbriefungen abgedeckt werden, die über das Risiko des verbrieften Portfolios hinausgehen. Dabei handelt es sich vor allem um Risiken, die sich aus unter-schiedlichen Interessen von Originatoren und Investoren ergeben (sog. Agency-Risiken).\r\nDer systemische Eigenkapitalzuschlag wird dann in den beiden Ansätzen mittels einer Formel auf die-jenigen Tranchen verteilt, die über die Kapitalanforderungen für das verbriefte Portfolio (KSA bzw. KIRB) hinausgehen. Der entsprechende Eigenkapitalzuschlag spiegelt sich in der jeweiligen Formel im sog. „p-Faktor“ wider.\r\nDie Höhe des p-Faktors richtet sich dabei zum einen nach dem Ansatz, den die Banken zur Berech-nung ihrer Eigenkapitalanforderungen für die Verbriefungspositionen verwenden (SEC-SA oder SEC-IRBA). Dabei sind die p-Faktoren im SEC-SA ceteris paribus höher als im SEC-IRBA.\r\nZum anderen können die Banken für Verbriefungen, die den STS-Kriterien entsprechen, geringere p-Faktoren anwenden. Im SEC-SA muss beispielsweise für Nicht-STS-Verbriefungen ein p-Faktor von 1 angewendet werden; dies bedeutet, dass alle an einer Verbriefung beteiligten Banken doppelt so viel Kapital vorhalten müssen, wie für das verbriefte Portfolio. Für STS-Verbriefungen kommt hingegen ein p-Faktor von 0, 5 zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der systemische Eigenkapitalzuschlag für diese Verbriefungen 50 % beträgt.\r\nDarüber hinaus gelten in den beiden Ansätzen bestimmte Mindesteigenkapitalanforderungen (Min-destrisikogewichte), die sicherstellen sollen, dass die Eigenkapitalanforderungen für die vorrangigs-ten Tranchen (Senior-Tranchen) nicht unter ein bestimmtes Niveau fallen. Auch die Höhe der Mindest-risikogewichte unterscheidet sich nach STS- und Nicht-STS-Transaktionen.\r\nVorschlag 1: Übergangsregelungen für den Output-Floor fortführen\r\nDurch die Einführung des sog. „Output-Floors“ werden die Kapitalanforderungen für Verbriefungen bei Banken, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen interne Verfahren verwenden, weiter ansteigen. Ab dem 1. Januar 2025 hätten diese Banken mindestens 72,5 % der Kapitalanforderungen nach dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) vorhalten müssen. Da die mittels interner Ver-fahren ermittelten Kapitalanforderungen deutlich geringer als die nach dem SEC-SA ermittelten sind, hätte sich hierdurch ein erheblicher Kapitalanstieg ergeben. Für Liquiditätslinien, die Sponsoren für die Verbriefung von Handelsforderungen von Unternehmen im Rahmen von ABCP-Programmen stel-len, hätten sich beispielsweise für einige Banken die Kapitalanforderungen verdoppelt.\r\nUm diesen erheblichen Kapitalanstieg zu verringern, haben sich Rat und Parlament in den Verhandlungen zum EU-Bankenpaket darauf verständigt, die p-Faktoren im SEC-SA für die Zwecke der Berechnung des Output-Floors während einer Übergangsphase bis Ende 2032 zu halbieren. Dessen ungeachtet werden die Kapitalanforderungen für Verbriefungen durch die CRR III deutlich ansteigen.\r\nUnseres Erachtens sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass die Kapitalanforderungen nach dem Ende der Übergangsphase für den Output-Floor 2032 wieder auf das ursprünglich geplante Niveau steigen. Dies würde zum einen die Planungssicherheit der Banken einschränken und zum anderen dem Verbriefungsmarkt bereits weit vor Ablauf der Übergangsfrist einen erheblichen Dämpfer verset-zen.\r\nVorschlag 2: p-Faktoren für Standardansatz-Banken reduzieren\r\nUm Wettbewerbsnachteile für Banken, die für ihre Verbriefungspositionen direkt den SEC-SA anwen-den, zu vermeiden, sollten die p-Faktoren darüber hinaus im SEC-SA unabhängig von der Anwendung des Output-Floors in gleichem Umfang abgesenkt werden. Dabei sollten die Kapitalanforderungen nicht nur für STS-Verbriefungen abgesenkt werden. Eine Absenkung nur für STS-Verbriefungen würde die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit und damit das mögliche Wachstum von Verbriefungen gerade für die Finanzierung des Mittelstandes negativ beeinflussen, da hierdurch höhere Kosten anfal-len (Dokumentations- und IT-Aufwand) und teilweise Anforderungen gestellt würden, die seitens der Forderungsverkäufer nicht erfüllbar wären.\r\nVorschlag 3: Mindestrisikogewichte absenken\r\nDarüber hinaus sollten auch die Mindestrisikogewichte für Senior-Tranchen in beiden Ansätzen abge-senkt werden. Damit diese Absenkungen zu einer nachhaltigen Belebung des Verbriefungsmarktes führen, sollten sie nicht nur für Originatoren, sondern auch für Investoren und Sponsoren gelten. Dif-ferenzierte Lösungen würden unseres Erachtens die Komplexität des Verbriefungsrahmenwerks wei-ter erhöhen. Nicht zuletzt sollten auch die entsprechenden Anforderungen für regulierte Investoren außerhalb der Kreditwirtschaft (z.B. Versicherungsgesellschaften) überarbeitet werden.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der ESAs erscheinen grundsätzlich zielführend. Um eine Diskriminie-rung und Arbitrage zwischen den unterschiedlichen Ansätzen zu vermeiden, sollte die Absenkung auf ein Mindestrisikogewicht von 7 % jedoch auch für STS-Verbriefungen im SEC-SA umgesetzt werden. Eine unterschiedliche Behandlung würde Marktteilnehmer benachteiligen, die keine internen Modelle anwenden und für Modellbanken über den Output-Floor wieder dazu führen, dass sich die Wirkungen der Absenkung im SEC-IRBA verringern oder gar aufheben.\r\nWeitere Voraussetzungen für die Absenkung der Mindestrisikogewichte sollten grundsätzlich vermie-den werden. Die von den ESAs vorgeschlagene Mindestgranularität von 0, 5 % hätte erhebliche nega-tive Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Liquiditätsbereitstellung für mittelständische Forde-rungsverkäufer, da diese Forderungen dann nicht mehr liquiditätswirksam angekauft werden könn-ten. Sollte daher für die Absenkung des Mindestrisikogewichts eine Mindestgranularität gefordert wer-den, sprechen wir uns für die von der EU-Kommission im Rahmen der Verhandlungen zur CRR III vor-geschlagenen Grenze von 2 % aus. Diese Grenze wird auch in den STS-Kriterien verwendet.\r\nWelche administrativen Anforderungen sollten angepasst werden?\r\nVorschlag 4: Direkten Ankauf von Unternehmensforderungen nicht diskriminieren\r\nVorrangige Verbriefungspositionen, die sich aus dem Ankauf von Forderungsportfolios von Unterneh-men ergeben, sollten auch dann als STS eingestuft werden können, wenn keine Verbriefungszweckge-sellschaft zwischengeschaltet wurde. Unseres Erachtens ist es wichtig, zwischen Strukturen, an denen externe Investoren beteiligt sind und solchen, bei denen eine Bank (im Rahmen einer bilateralen Kre-ditbeziehung) Forderungen ankauft, zu unterscheiden. Bei Letzteren gibt es neben der finanzierenden Bank selbst keine weiteren externen Investoren, so dass keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich der Separierung der verbrieften Vermögensgegenstände notwendig sind. Unseres Erachtens sind die Forderungen bei solchen Lösungen sogar besser vor Rückforderungen des Forderungsverkäufers im Konkursfall geschützt als bei Einschaltung einer Zweckgesellschaft.\r\nVorschlag 5: Offenlegungsanforderungen für private Transaktionen reduzieren\r\nDarüber hinaus sollten für Transaktionen, an denen nur einzelne Investoren beteiligt sind („private Transaktionen“) die Offenlegungsanforderungen deutlich reduziert werden. Unseres Erachtens sind die bestehenden detaillierten Offenlegungsanforderungen, die auch eine Offenlegung von Angaben auf Ebene von einzelnen verbrieften Krediten vorsehen (sog. „Loan-level-Daten“) für öffentliche Ver-briefungen mit einer Vielzahl von Investoren grundsätzlich sinnvoll. Für private bilaterale Verbrie-fungstransaktionen, an denen eine oder mehrere Banken beteiligt sind, die in einer direkten Kunden-beziehung zum Forderungsverkäufer stehen, sollte hingegen auf die Offenlegung von Loan-level-Daten verzichtet werden. Bei solchen Transaktionen sind die Investoren regelmäßig in der Lage, die sie interessierenden Daten vom Originator zu erhalten. Dies gilt insbesondere, wenn Banken die vor-rangigen Teile von Unternehmensforderungen ankaufen.\r\nBei solchen Transaktionen gibt es außer der ankaufenden Bank keinen externen Investor, der ein Inte-resse an den Daten der zugrunde liegenden Forderungen haben könnte. Die undifferenzierten Offenle-gungsanforderungen führen derzeit zu hohen Umsetzungskosten und machen solche Transaktionen insbesondere für mittelständische Unternehmen unwirtschaftlich und unnötig aufwendig. Deren IT ist häufig nicht in der Lage, alle Daten zu liefern, so dass zeit- und kostenintensive Anpassungen erforder-lich sind, die von den Unternehmen häufig gescheut werden. Wir schlagen daher vor, dass für solche Transaktionen lediglich diejenigen Daten offengelegt werden sollten, die im Rahmen des entspre-chenden Leitfadens an die EZB zu melden sind. Darüber hinaus regen wir an, diese Meldungen, um Doppelmeldungen zu vermeiden, für bereits begonnene Transaktionen mit den COREP-Meldungen zusammenzulegen.\r\nVorschlag 6: Externe Unterstützung für Investoren ermöglichen\r\nTeilweise problematisch sind unseres Erachtens auch die Sorgfaltspflichten der Investoren in Art. 5 STS-VO. Unseres Erachtens sind Investoren häufig nicht in der Lage, diese Informationen mit vertret-barem Aufwand zu beschaffen, oder es ist ihnen sogar z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen auf Seiten des Originators, ursprünglichen Kreditgebers oder Sponsors verwehrt. Im Vergleich zu anderen Produkten führen diese Anforderungen zu einem Verwaltungsaufwand, der selbst denjenigen von Pro-dukten mit deutlich höheren Risikoprofilen übersteigt. Um die entsprechenden Kosten zu senken, sollte den Investoren daher in größerem Ausmaß gestattet werden, auf von Dritten bereitgestellte Informationen zurückzugreifen.\r\nNach Art. 5 Abs. 2 STS-VO brauchen Investoren die Informationen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a. STS-VO bei Investitionen in ABCP nicht selbst besorgen, sondern können dies auf den Sponsor übertragen. Unse-res Erachtens sollte dies auch für die anderen Kriterien in Art. 5 Abs. 1 STS-VO möglich sein.\r\nBei der Anforderung in Art. 5 Abs. 3 lit. c STS-VO, dass Investoren die Einhaltung der STS-Kriterien überprüfen sollen, sollte es ausreichen, dass sich die Investoren die Einhaltung dieser Kriterien vom Originator oder von einer Zertifizierungsstelle nach Art. 27 Abs. 2 STS-VO bestätigen lassen bzw. sich auf deren Zertifizierung stützen dürfen. Den Investoren werden häufig nicht alle für ihre eigene Über-prüfung nötigen Informationen vom Originator vorliegen, da dieser nicht durch Art. 7 STS-VO dazu verpflichtet ist, diese Offenzulegen. Der durch den Originator oder Sponsor beauftragten Zertifizie-rungsstelle hingegen dürften die Informationen aber sehr wohl vorliegen.\r\nVorschlag 7: Keine Anwendung der Verbriefungsregeln auf Fonds\r\nNicht zuletzt sollten strukturierte Fonds in Analogie zu Spezialfinanzierungen (Art. 2 Abs. 1 lit. c STS-VO) explizit aus dem Anwendungsbereich der STS-VO ausgenommen werden. Bestimmte, auf der Pas-sivseite strukturierte Fondsinvestments (insbesondere sog. „SICAVs“) enthalten Regelungen zur Tran-chierung sowie zur Verteilung von Erträgen und Verlusten innerhalb der Struktur, die dazu führen, dass diese nach Art. 2 Abs. 1 STS-VO als \"Verbriefung\" angesehen werden müssen. Dies hat zur Folge, dass für diese Positionen neben den entsprechenden Eigenkapitalanforderungen nach der CRR (Art. 242 ff. CRR) auch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten institutioneller Anleger, den Risiko-selbstbehalt sowie die Offenlegungsanforderungen (Art. 5-7 STS-VO) anzuwenden sind.\r\nBei den Fondsinvestments bestehen nicht die gleichen Interessenskonflikte und Agency-Probleme wie bei „echten“ Verbriefungen, die durch die Regelungen der STS-VO angegangen werden sollen. Insbe-sondere sind die Rollen des Originators, der Sponsoren oder des ursprünglichen Kreditgebers gar nicht besetzt, so dass die Anwendung der STS-VO zu praktischen Problemen führt. Im Ergebnis wer-den institutionelle Investoren von Investitionen in Fonds ausgeschlossen, für die in deutlich größerem Maße als bislang privates Kapital mobilisiert werden muss. Für Fondsinvestments, die als Verbrie-fungsposition eingestuft werden müssen (insbesondere AIF), sollten daher die genannten Anforderun-gen der STS-VO nicht anzuwenden sein. Die Anwendung der CRR hinsichtlich der Eigenmittelunterle-gung kann hiervon unberührt bleiben.\r\nFazit\r\nAuch wenn Verbriefungen kein Allheilmittel sind, können sie einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen der anstehenden digitalen und ökologischen Transformation leisten. Dafür müssen allerdings die Rahmenbedingungen stimmen. Die Umsetzung unserer Vorschläge würde uns dem Ziel einer raschen Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ein gutes Stück näherbringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-23"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-01"}]},{"statementNumber":"SG2409240015","regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/32/357507/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240015.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte\r\nVerbriefungen können als kraftvolles Instrument dienen, um die\r\nFinanzierung der Transformationsvorhaben zu unterstützen.\r\n\r\nDurch Verbriefungen wird das Risiko eines Kreditportfolios\r\nauf Dritte übertragen. Dies kann zum einen dadurch geschehen,\r\ndass das Portfolio an eine Zweckgesellschaft verkauft\r\nwird (sog. True Sale) und die Zweckgesellschaft Wertpapiere\r\nemittiert, die durch die Forderungen gedeckt sind. Zum\r\nanderen kann die Übertragung des Kreditrisikos auch über\r\nKreditderivate („synthetisch“) erfolgen. Neben anderen positiven\r\nEigenschaften (z. B. Risikostreuung) sind Verbriefungen\r\nein Mittel, die Kreditvergabe an Unternehmen zu stärken.\r\nDies kann zum einen indirekt geschehen, indem Banken\r\nihre Kreditportfolios mittels Verbriefung an Dritte übertragen.\r\nWird durch die Verbriefung ein wesentlicher Teil des\r\nKreditrisikos auf Investoren übertragen, brauchen die Banken\r\ndie verbrieften Kredite nicht mehr mit Eigenkapital zu\r\nunterlegen; hierdurch erhalten sie Spielraum für die Vergabe\r\nzusätzlicher Kredite.\r\nZum anderen können Verbriefungen aber auch direkt der\r\nFinanzierung von Unternehmen dienen, wenn Unternehmen\r\nForderungen an Banken oder von diesen betriebene\r\nZweckgesellschaften verkaufen. Hierdurch können sich die\r\nUnternehmen in der Regel günstiger refinanzieren als über\r\neinen unbesicherten Kredit.\r\nDie Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen wurden\r\nim Zuge der Finanzkrise deutlich erhöht. Trotz der Einführung\r\neiner Übergangsregelung bis Ende 2032 werden die\r\nKapitalanforderungen für Verbriefungen für Banken, die\r\nzur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen\r\ninterne Verfahren verwenden, durch\r\ndie Einführung des sog. Output-\r\nFloors ab dem 1. Januar 2025 weiter steigen.\r\nDie deutlich gestiegenen Kapitalanforderungen dürften\r\nein Grund dafür sein, dass in der EU – anders als in den\r\nUSA – das Volumen der emittierten Verbriefungen nach der\r\nFinanzkrise nicht wieder auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt\r\nist. In den USA wurden die neuen Verbriefungsregeln des\r\nBaseler Ausschusses für Bankenaufsicht bislang noch nicht\r\numgesetzt.\r\nDerzeit wird in unterschiedlichen Foren über die Wiederbelebung\r\nder Verbriefungsmärkte diskutiert. Zuletzt hatten sich\r\ndie Staats- und Regierungschefs der EU dafür ausgesprochen.\r\nDie anstehende Überarbeitung des Verbriefungsrahmenwerks\r\nbis Ende 2027 bietet nun die Chance, dieses wichtige Instrument\r\nfür die Finanzierung der anstehenden ökologischen und\r\ndigitalen Transformation nutzbar zu machen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die in der EU geltenden\r\nRegelungen für die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungspositionen\r\numfassend auf den Prüfstand gestellt\r\nwerden.\r\n• Wir setzen uns dabei dafür ein, dass die für Verbriefungen\r\ngeltende Übergangsregelung für den Output-Floor auch\r\nüber das Jahr 2032 hinaus verlängert wird. Aus Gründen\r\nder Wettbewerbsgleichheit sollte sie darüber hinaus auch\r\ndenjenigen Banken zur Verfügung stehen, die den Standardansatz\r\nfür Verbriefungen anwenden.\r\n• Wir sind der Ansicht, dass die überbordenden Offenlegungsanforderungen\r\nfür Verbriefungen, die nicht am Kapitalmarkt\r\ngehandelt werden (sog. private Verbriefungen),\r\ndeutlich reduziert werden. Da die Investoren bei solchen\r\nTransaktionen alle notwendigen Informationen einfordern\r\nkönnen, sollte sich der Meldeumfang an den Informationsbedürfnissen\r\nder Aufsichtsbehörden orientieren.\r\n• Wir glauben, dass Verbriefungstransaktionen, bei denen\r\nUnternehmen Forderungen direkt an Banken verkaufen,\r\naufsichtsrechtlich so behandelt werden sollten wie Transaktionen,\r\nbei denen solche Forderungen an eine Zweckgesellschaft\r\nverkauft werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503310202","regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/cd/501854/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310202.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2506270023","regulatoryProjectNumber":"RV0008908","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/bf/556412/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270023.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"9 Verbriefungsmärkte\r\nDurch Verbriefungen wird das Risiko eines Kreditportfolios\r\nauf Dritte übertragen. Dies kann zum einen dadurch geschehen,\r\ndass das Portfolio an eine Zweckgesellschaft verkauft\r\nwird (sog. True Sale) und die Zweckgesellschaft Wertpapiere\r\nemittiert, die durch die Forderungen gedeckt sind. Zum\r\nanderen kann die Übertragung des Kreditrisikos auch über\r\nKreditderivate („synthetisch“) erfolgen. Neben anderen\r\npositiven Eigenschaften (zum Beispiel Risikostreuung) sind\r\nVerbriefungen ein Mittel, die Kreditvergabe an Unternehmen\r\nzu stärken. Dies kann zum einen indirekt geschehen, indem\r\nBanken ihre Kreditportfolios mittels Verbriefung an Dritte\r\nübertragen. Wird durch die Verbriefung ein wesentlicher Teil\r\ndes Kreditrisikos auf Investoren übertragen, brauchen die\r\nBanken die verbrieften Kredite nicht mehr mit Eigenkapital\r\nzu unterlegen; hierdurch erhalten sie Spielraum für die Vergabe\r\nzusätzlicher Kredite. Zum anderen können Verbriefungen\r\naber auch direkt der Finanzierung von Unternehmen\r\ndienen, wenn Unternehmen Forderungen an Banken oder\r\nvon diesen betriebene Zweckgesellschaften verkaufen. Hierdurch\r\nkönnen sich die Unternehmen in der Regel günstiger\r\nrefinanzieren als über einen unbesicherten Kredit. Die Eigenkapitalanforderungen\r\nfür Verbriefungen wurden im Zuge\r\nder Finanzkrise deutlich erhöht. Trotz der Einführung einer\r\nÜbergangsregelung bis Ende 2032 werden die Kapitalanforderungen\r\nfür Verbriefungen für Banken, die zur Berechnung\r\nder Eigenkapitalanforderungen interne Verfahren verwenden,\r\ndurch die Einführung des sogenannten Output-Floors\r\nab dem 1. Januar 2025 weiter steigen. Die deutlich gestiegenen\r\nKapitalanforderungen\r\ndürften ein Grund dafür sein,\r\ndass in der EU – anders als in\r\nden USA – das Volumen der\r\nemittierten Verbriefungen\r\nnach der Finanzkrise nicht\r\nwieder auf Vorkrisenniveau\r\nzurückgekehrt ist. In den USA wurden die neuen Verbriefungsregeln\r\ndes Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht\r\nbislang noch nicht umgesetzt. Derzeit wird in unterschiedlichen\r\nForen über die Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte\r\ndiskutiert. Die EU-Kommission hat angekündigt, hierzu\r\nim zweiten Quartal 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag\r\nvorzulegen.\r\nUnsere Position:\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass die in der EU geltenden\r\nRegelungen für die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungspositionen\r\numfassend auf den Prüfstand gestellt\r\nwerden.\r\n• Wir setzen uns dabei dafür ein, dass die für Verbriefungen\r\ngeltende Übergangsregelung für den Output-Floor auch\r\nüber das Jahr 2032 hinaus verlängert wird. Aus Gründen\r\nder Wettbewerbsgleichheit sollte sie darüber hinaus auch\r\ndenjenigen Banken zur Verfügung stehen, die den Standardansatz\r\nfür Verbriefungen anwenden.\r\n• Wir sind der Ansicht, dass die überbordenden Offenlegungsanforderungen\r\nfür Verbriefungen, die nicht am Kapitalmarkt\r\ngehandelt werden (sog. private Verbriefungen),\r\ndeutlich reduziert werden. Da die Investoren bei solchen\r\nTransaktionen alle notwendigen Informationen einfordern\r\nkönnen, sollte sich der Meldeumfang an den Informationsbedürfnissen\r\nder Aufsichtsbehörden orientieren.\r\n• Wir glauben, dass Verbriefungstransaktionen, bei denen\r\nUnternehmen Forderungen direkt an Banken verkaufen,\r\naufsichtsrechtlich so behandelt werden sollten wie Transaktionen,\r\nbei denen solche Forderungen an eine Zweckgesellschaft\r\nverkauft werden.\r\nVerbriefungen können als kraftvolles\r\nInstrument dienen, um die\r\nFinanzierung der Transformationsvorhaben\r\nzu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406200135","regulatoryProjectNumber":"RV0008909","regulatoryProjectTitle":"DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/93/322925/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200135.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrte\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert. Darüber möchten wir Sie gerne informieren. \r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und der Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und lehnen ihn im Ergebnis ab. \r\n•\tDabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit der Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende Geschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und mittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n•\tDie mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die Folgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n•\tIm B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet, pünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs zu leisten.\r\n•\tDer gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren Wirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n•\tEine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist unverhältnismäßig \r\n•\tAuch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n•\tU.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht mehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n•\tDarüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst, dass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein sollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des hiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer Anwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu schaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über ausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie- und Verwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus. \r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2407230015","regulatoryProjectNumber":"RV0008909","regulatoryProjectTitle":"DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/7e/338153/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"statementNumber":"SG2503310216","regulatoryProjectNumber":"RV0008910","regulatoryProjectTitle":"Forderungen zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen und Transformation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/b6/501856/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310216.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Finanzieren und Fördern der Transformation\r\nUm unsere Wirtschaft resilient und wettbewerbsfähig\r\naufzustellen und unserer Gesellschaft auch weiterhin ein\r\nWachstum unter gleichzeitiger Erhaltung der Nachhaltigkeit\r\ngewährleisten zu können, müssen wir den Herausforderungen\r\nder Transformation aktiv begegnen. Der damit einhergehende\r\nmassive Finanzierungsbedarf kann nicht allein aus\r\nden öffentlichen Haushalten gestemmt werden. Ein starkes\r\nEngagement der öffentlichen Banken ist dabei selbstverständlich.\r\nIn ihrer Rolle als Gestalter und Treiber der Transformation\r\nwerden sie neben den klassischen Finanzierungsinstrumenten\r\nauch neue Ansätze in der Förderung umsetzen.\r\nEigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen\r\nrücken dabei stärker in den Vordergrund. Privates Kapital\r\nmuss hierfür mobilisiert und eingebunden werden.\r\nStarke und innovative Unternehmen\r\nUm die zahlreichen Transformationsaufgaben erfolgreich zu\r\nbewältigen, brauchen wir insbesondere neue und innovative\r\nGeschäftsmodelle. Gründungsfinanzierungen gehören\r\nseit jeher zu den Kernaufgaben öffentlicher Banken.\r\nAufgrund der Alterung der Gesellschaft müssen heute aber\r\nauch Nachfolgefinanzierungen ermöglicht werden. Dabei\r\ngeht es nicht nur um die Übernahme eines zukunftsfähigen\r\nUnternehmens, sondern parallel auch um die Investitionsfinanzierung\r\nin wettbewerbsfähige Geschäftsmodelle. Über\r\nklassische Förderinstrumente (Kredite, Zuschüsse sowie\r\nHaftungsfreistellungen) kann die Hausbankfinanzierung für\r\nGründerinnen und Gründer bzw. Unternehmensnachfolgen\r\nermöglicht werden.\r\nDarüber hinaus muss zunehmend Wagniskapital mobilisiert\r\nwerden, insbesondere bei der Skalierung neuer und\r\ninnovativer Unternehmen. Ein lohnendes Praxisbeispiel ist\r\ndas Programm RegioInnoGrowth, das seit 2023 ein Baustein\r\ndes Zukunftsfonds ist und verstetigt werden sollte.\r\nÜber eine Kooperation von KfW und Landesförderbanken\r\nist eine Risikoteilung zwischen Bund und Ländern möglich,\r\num Start-ups und kleine innovationsstarke Mittelständler,\r\ndie in der Regel nicht im Fokus von Venture-Capital-Fonds\r\nstehen, mit Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Mitteln\r\nzu unterstützen. Dieses Modell kann auch Pate für andere\r\nFörderaufgaben stehen.\r\nDie letzte Bundesregierung hat mit der WIN-Initiative ein\r\nMaßnahmenpaket sowie einen Rahmen geschaffen, der\r\nInvestitionen in Zukunfts- und Schlüsseltechnologien in\r\nDeutschland in großem Umfang ermöglichen soll. Als VÖB\r\nsind wir Mitzeichner dieser Initiative und stellen in Aussicht,\r\ndass sich zukünftig über die involvierten Institute hinaus\r\nweitere VÖB-Mitglieder an der Initiative beteiligen.\r\nÜber die Finanzierung von Gründung und Nachfolgen hinaus\r\nstehen deutsche Unternehmen derzeit vor der Mammutaufgabe,\r\nsich gemäß den Umwelt- und Klimazielen sowie dem\r\nsich verändernden Marktumfeld zu transformieren. Dazu\r\nzählt auch, neue Produkte zu entwickeln und neue Märkte zu\r\nerschließen. Das Engagement der öffentlichen Banken geht\r\nüber die Förderung und Finanzierung der notwendigen Investitionen\r\nhinaus. Als Partner unterstützen unsere Institute\r\nauch beratend in Hinblick auf die anstehenden Transformationsprozesse\r\nund das Aufstellen von Transitionsplänen.\r\nFür die Bewältigung dieser Notwendigkeiten benötigen die\r\nUnternehmen seitens der Bundesregierung einen rechtssicheren\r\nFahrplan, der ihnen Transformationsziele vorgibt.\r\nDas erleichtert gleichzeitig die Finanzierung der erforderlichen\r\nMaßnahmen. Nicht zuletzt brauchen Unternehmen\r\nUnterstützung bei der Bereitstellung der für die Finanzierung\r\nnotwendigen Daten. Jede Bank wird zukünftig den ökologischen\r\nBeitrag ihres Kreditportfolios nachhalten müssen.\r\nDazu bedarf es einer entsprechenden Datengrundlage. Die\r\nVerständigung auf einen standardisierten Datenumfang ist\r\nein erster Schritt. Seitens der Politik sollten für KMU entsprechende\r\ntechnische Infrastrukturen und umfangreiche digitale\r\nUnterstützungsangebote zur Verfügung gestellt werden.\r\nNachhaltige Infrastrukturen finanzieren\r\nEine der Aufgaben öffentlicher Banken ist es, Brücken zwischen\r\nprivatem und öffentlichem Sektor zu schlagen (Crowding-\r\nin) und damit privates Kapital zum Zwecke der Transformation\r\nzu mobilisieren. Hierfür müssen bei nachhaltigen\r\nInfrastrukturen im Rahmen der Energiewende kooperative\r\nPartnerschaften gestärkt werden. Dabei sind insbesondere\r\ndie auf den Lebenszyklus ausgerichteten öffentlich-privaten\r\nPartnerschaften zu empfehlen, die sich bisher durch Kosteneinsparungen,\r\nTermintreue und ein hohes Instandhaltungsniveau\r\nals außerordentlich effiziente Realisierungsvariante\r\nerwiesen haben. Möglich ist aber auch das Auflegen von Bürgerfonds: Die Rolle der öffentlichen Banken wäre dabei die\r\nStandardisierung und Bündelung nachhaltiger Projekte\r\nin Fonds zur breiten Beteiligung privater Investoren und zur\r\nSchaffung einer größeren Investitionsbasis.\r\nZudem lohnt sich der Blick auf die Landes- und Kommunalebene,\r\ndenn hier wird sich vielfach den Transformationsaufgaben\r\nim Konkreten gestellt. Nicht selten stoßen die\r\nKommunen dabei allerdings auf schwer zu lösende Herausforderungen.\r\nUm dem großen Investitionsbedarf auf dieser\r\nEbene gerecht zu werden, muss den Akteuren vor Ort der\r\nRücken gestärkt werden. Der Bund sollte sich im Rahmen\r\neiner neuen Gemeinschaftsaufgabe (Art. 91 a GG) an der\r\nTransformation der regionalen Wirtschafts- und Infrastruktur\r\nbeteiligen.\r\nDie Eigenkapitalstärkung der Stadtwerke gehört zu den\r\nvordringlichsten Themen bei der Finanzierung der Energiewende.\r\nEine Fremdfinanzierung der Kommunen, etwa nach\r\nVorbild der Experimentierklausel in Niedersachsen\r\n(§ 181 NKomVG), bei zweckbezogener Weiterleitung an deren\r\nkommunale Tochterunternehmen und entsprechender\r\nEigenkapitalumwandlung im kommunalen Konzern, wäre ein\r\npragmatischer Weg, zur Eigenkapitalstärkung kommunaler\r\nVersorger beizutragen. Auf diesem Wege wäre es möglich,\r\nihnen auch neue Fremdfinanzierungsspielräume zu verschaffen.\r\nHierzu bedarf es einer Anpassung der kommunalrechtlichen\r\nVoraussetzungen.\r\nDarüber hinaus sollte mit der gesamten Bandbreite der\r\nFinanzierungspalette gearbeitet werden (z. B. Risikokredite\r\nund Garantien), insbesondere für Investitionen mit schwierigem\r\nRisiko-Rendite-Profil. Zur Refinanzierung unterstützen\r\nwir die bereits von verschiedenen Akteuren vorgetragene\r\nIdee zur Einrichtung eines Energiewendefonds mit der\r\nBedingung, diesen auch zur Förderung kommunalnaher\r\nUnternehmen und zur Finanzierung von Transformationsprojekten,\r\nbesonders von KMU, einzusetzen.\r\nBezahlbaren Wohnraum schaffen\r\nZu wirtschaftlich attraktiven Standorten gehören nicht nur\r\nArbeitsplätze und belastbare Infrastrukturen, sondern gleichermaßen\r\nauch ausreichend bezahlbarer Wohnraum. Die\r\nSchaffung eines eigenen Ressorts im Zuge der neu gestalteten\r\nEuropäischen Kommission begrüßen wir ausdrücklich\r\nund gehen davon aus, dass auch die neue Bundesregierung\r\ndas Thema Bauen und Wohnen ebenfalls in Gänze priorisiert.\r\nDeutschlands Gemeinden brauchen schnell und unbürokratisch\r\nUnterstützung bei der Schaffung bezahlbaren Wohnraums\r\n– nicht nur für die sozial benachteiligten Gruppen.\r\nNeubau- und Sanierungsprojekte unterliegen hohen Energieeffizienz-\r\nund Sicherheitsanforderungen und sollen mit einer\r\nhöheren Wohnqualität einhergehen. Allein aufgrund des\r\nAnstiegs der Baupreise können die Vorhaben jedoch nur mit\r\ndeutlich gestiegenen Kosten realisiert werden. Vor diesem\r\nHintergrund müssen Zielkonflikte benannt (beispielsweise\r\npreiswerter Wohnungsbau versus hohe Effizienzhausstandards)\r\nund das primäre Förderziel festgelegt werden.\r\nMittlerweile gibt es zahlreiche Lösungsansätze zum seriellen\r\nBauen oder seriellen Sanieren, um bezahlbaren Wohnraum\r\nzu schaffen. Diese sowie neue Ideen und Maßnahmen gilt\r\nes auch finanziell zu unterstützen: Sie müssen schnell in die\r\nBreite getragen werden. Hierfür bedarf es auch angemessener\r\nBudgets in den öffentlichen Haushalten, um die Finanzierbarkeit\r\nüber Banken zu ermöglichen. Das Potenzial der\r\nFörderbanken des Bundes und der Länder sollte stärker gehoben\r\nwerden. Kooperationen über Globaldarlehen können\r\nein Baustein sein, um Angebote an die Hausbanken vor Ort in\r\ngrößerem Umfang zu ermöglichen und die Finanzierung von\r\nbezahlbarem Wohnraum attraktiver zu gestalten.\r\nNicht zuletzt würde ein gemeinsames europäisches Verständnis\r\nüber ein Social Investment Framework (freiwilliges\r\nLabel) dazu beitragen, dass Sozialinvestitionen (wie z. B. in\r\nden bezahlbaren Wohnraum oder auch in Geschäftsmodelle\r\ngemeinwohlorientierter Unternehmen) stärker über Banken\r\nfinanziert werden können.\r\nWir begrüßen, dass die EU-Kommission erste Ansätze und\r\nMaßnahmen auf den Weg bringt, um bezahlbaren Wohnraum\r\nin den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, unter anderem soll\r\nder Europäischen Investitionsbank eine verstärkte Rolle zukommen.\r\nUmso wichtiger halten wir einen Konsens darüber,\r\nwas unter bezahlbarem Wohnraum zu verstehen ist. Um große\r\nFinanzierungsvolumina für die Investitionen zu hebeln,\r\nbedarf es einer weit gefassten Definition, die über das bisherige\r\nVerständnis zum sozialen Wohnungsbau hinausgeht.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Rechtssicherer Fahrplan für Unternehmen: Bundesregierung\r\nmuss Transformationsziele vorgeben\r\n→ Freiwilliges Label für Sozialinvestitionen, das den\r\nBanken ermöglicht, ihren Beitrag in diesem Bereich\r\nder Nachhaltigkeit aufzuzeigen (Social Investment\r\nFramework)\r\n→ Mehr Kooperationsmodelle auf Bund-Länder-Ebene\r\nunter Einbezug der Förderbanken, wie beispielsweise\r\nbei RegioInnoGrowth durch Übertragung auf andere\r\nFörderbereiche, darunter bezahlbares Wohnen und\r\nInfrastruktur)\r\n→ Die Abstimmung von Förderstrategien zwischen Bund\r\nund Ländern sollte allein schon aus Effizienzgründen\r\ninstitutionalisiert werden; denkbar sind regelmäßige\r\nAustauschformate zu einzelnen Förderbereichen, wie\r\nMittelstand, Wohnen, Infrastruktur\r\n→ Der Bund sollte sich im Rahmen einer neuen Gemeinschaftsaufgabe\r\nan der Transformation der regionalen\r\nWirtschafts- und Infrastruktur beteiligen\r\n→ Wir setzen uns für eine Stärkung kooperativer Partnerschaftsmodelle\r\ninsbesondere in der kommunalen\r\nInfrastrukturfinanzierung ein\r\n→ In Fragen der Energiewende unterstützen wir die\r\nEinrichtung eines Energiewendefonds zur Finanzierung\r\nvon Transformationsprojekten und setzen uns für eine\r\nEigenkapitalstärkung von Stadtwerken ein\r\n→ Wir fordern einen gesellschaftlichen Konsens über das\r\nVerständnis zu bezahlbarem Wohnraum; Maßnahmen,\r\ndie zur Lösung der Wohnungsfrage beitragen können,\r\nsollten in die Förderstrategien"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2503310170","regulatoryProjectNumber":"RV0008911","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/47/501858/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310170.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechts- und Planungssicherheit durch zeitnahe Umsetzung\r\nvon EU-Gesetzgebung in nationales Recht\r\nherbeiführen\r\nMiFIR, CSRD, Basel III, AI-Act: Der Großteil der für den\r\nBankensektor wegweisenden Regulierungsvorhaben\r\nwird auf europäischer Ebene entschieden und muss nun\r\nin nationales Recht überführt werden. In der vergangenen\r\nLegislatur sind zwar viele Anläufe zur Umsetzung\r\nunternommen worden, es wurden jedoch noch nicht alle\r\nVorhaben abgeschlossen. Das schafft Unsicherheit und\r\nbirgt Kostenrisiken. Zur Erfüllung der Basel-III-Vorgaben,\r\nder Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\noder zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)\r\nwerden größere Projekte aufgesetzt, die einer angemessenen\r\nVorlaufzeit bedürfen und bereits zu Projektbeginn\r\ndie zu implementierenden Gesetzesvorgaben benötigen.\r\nSelbst geringfügige Textänderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\r\nführen zum Teil zu umfangreichem Anpassungsbedarf\r\nin der Praxis. Darüber hinaus können sich\r\nmitunter aus gewissen Regulierungen (z. B. MiFIR-Review)\r\nauch Erleichterungen für den Markt ergeben, die mangels\r\nUmsetzung unnötig weiterlaufende Kosten verursachen.\r\nDes Weiteren gilt es auch, die Wettbewerbsfähigkeit des\r\nFinanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht durch\r\nGoldplating zu beeinträchtigen sowie insbesondere beim\r\nCMDI-Review die bewährten Besonderheiten des deutschen\r\nBankensektors angemessen zu berücksichtigen. Wir plädieren\r\ndaher für zeitnahe, klare und praxisorientierte Umsetzungen\r\neuropäischer Regelungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2506260034","regulatoryProjectNumber":"RV0008912","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Derivaten (Meldewesen, Risikosteuerung, Clearing) (EMIR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/d4/553026/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260034.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"14 Clearing in der EU – das „Active Account\r\nRequirement“\r\nKünftig sollen EU-Marktteilnehmer\r\nihre Derivate verstärkt\r\nüber europäische CCPs clearen,\r\ndie Abhängigkeit von Drittstaaten-\r\nCCPs soll verringert\r\nwerden.\r\nAls Teil der Stärkung der europäischen Kapitalmarktunion\r\nund um das Finanzsystem der EU stabiler, widerstandsfähiger\r\nund wettbewerbsfähiger\r\nzu machen, legte\r\ndie EU-Kommission am\r\n7. Dezember 2022 den\r\nVorschlag zum Review der\r\nEMIR vor. Dieser trat nach\r\nlangen Verhandlungen der\r\nEU-Co-Gesetzgeber am\r\n24. Dezember 2024 in Kraft.\r\nUm die Abhängigkeit von CCPs (Zentrale Gegenparteien) aus\r\nDrittstaaten zu verringern – im Vordergrund der Verlagerungsdiskussion\r\nsteht das London Clearing House (LCH) –,\r\nsollen EU-Marktteilnehmer ihre Euro-Derivate verstärkt über\r\neuropäische CCPs clearen.\r\nViel diskutiert war und ist die Pflicht zur Führung sogenannter\r\n„aktiver Konten“ bei EU-CCPs für EU-Marktteilnehmer\r\n(Active Account Requirement, AAR). Ein Konto gilt als aktiv,\r\nwenn es über die erforderliche IT-Anbindung, die internen\r\nProzesse und die rechtliche Dokumentation verfügt und\r\nin der Lage ist, kurzfristig einen erheblichen Anstieg des\r\nVolumens zu bewältigen. Zudem muss ein „repräsentativer\r\nAnteil“ systemrelevanter Produkte über EU-CCPs gecleart\r\nwerden. Bis zum 25. Juni 2025 müssen Unternehmen, die\r\ndem AAR unterliegen, ein Konto bei einer EU-CCP eröffnen\r\noder eine Clearing-Vereinbarung über einen Anbieter von\r\nClient-Clearing treffen.\r\nZwischen November 2024 und Januar 2025 konsultierte\r\ndie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\r\n(ESMA) die nähere Ausgestaltung des AAR. Bis zum 24. Juni\r\n2025 muss sie finale Vorschläge für die Anforderungen und\r\nBedingungen des AAR vorlegen. Das Konsultationspapier\r\nbeinhaltete Vorschläge zu den operativen Anforderungen,\r\nder Repräsentativitätspflicht sowie umfangreichen neuen\r\nMeldepflichten.\r\nSowohl von den operativen Anforderungen als auch von der\r\nRepräsentativitätspflicht gibt es Ausnahmen, etwa wenn\r\ndas geclearte Derivatevolumen insgesamt gering ist oder\r\nbereits die meisten Derivate bei EU-CCPs gecleart werden.\r\nBetroffene Unternehmen müssen daher prüfen, ob sie (i) nur\r\nden operativen Anforderung, (ii) nur der Repräsentativitätspflicht\r\noder (iii) beiden unterliegen. Die neuen Meldepflichten\r\ngelten allerdings unabhängig davon für alle betroffenen\r\nMarktteilnehmer.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir unterstützen grundsätzlich den Antritt, das Derivateclearing\r\nin der EU durch positive Anreize zu stärken und\r\nnicht durch höhere Eigenkapitalanforderungen für in\r\nNicht-EU-Ländern geclearte Derivate zu erhöhen.\r\n• Wir halten es für problematisch, dass die Verordnung\r\nbereits 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU\r\nanwendbar war, obwohl viele der Pflichten erst auf Level 2\r\n(u. a. zum Active Account) konkretisiert werden. Hierbei\r\nhandelt es sich um ein bekanntes, sich ständig wiederholendes\r\nProblem der EU-Gesetzgebung. Die Anwendbarkeit\r\nder Level-1-Pflichten sollte an das Vorliegen und die\r\nAnwendbarkeit der Level-2-Vorgaben (die ihrerseits oft\r\nwieder durch Q&A und Leitlinien ergänzt werden) gebunden\r\nwerden.\r\n• Wir sind der Auffassung, dass die Vorschläge der ESMA\r\nzu Meldepflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung\r\ndes AAR zu weit gehen. Fast alle der nun geforderten\r\nDaten liegen bereits im Rahmen des EMIR-Meldewesens\r\nvor. Die Vorschläge widersprechen damit dem von der\r\nEU-Kommission erklärten Ziel des Bürokratieabbaus und\r\nder Verringerung unnötiger Meldepflichten sowie der\r\nVermeidung der Doppelmeldung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2409200027","regulatoryProjectNumber":"RV0008913","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge Umsetzung EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/d2/355831/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200027.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"11 EU-Geldwäsche-Bekämpfung\r\nMaßnahmenpaket der EU zur\r\nHarmonisierung und Stärkung\r\nder Bekämpfung von Geldwäsche\r\nund Terrorismusfinanzierung.\r\nDie EU-Kommission hatte am 20. Juli 2021 ein Maßnahmenpaket\r\nzur Harmonisierung und Stärkung der Geldwäschebekämpfung\r\nauf EU-Ebene veröffentlicht. Das Paket enthält\r\nvier Legislativmaßnahmen, die zwischenzeitlich verabschiedet\r\nwurden.\r\nEs wird eine neue europäische Aufsichtsbehörde – genannt\r\nAnti-Money Laundering Authority (AMLA) – für die Bekämpfung\r\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet.\r\nZiel ist die direkte Aufsicht der AMLA über Kreditinstitute,\r\ndie in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und\r\nüber ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, und über zumindest\r\nein Unternehmen mit hohem Risiko aus jedem Mitgliedstaat.\r\nDie europäische Aufsicht wird in diesen Fällen an die Stelle\r\nder nationalen Aufsicht treten. Daneben wird die AMLA\r\neine indirekte Aufsicht ausüben, indem sie die Tätigkeit der\r\nnationalen Behörden koordiniert und überwacht. Schließlich\r\nwird die AMLA regulatorische Standards und Leitlinien\r\nvorgeben. Der Rat und das Europäische Parlament haben\r\nsich am 22. Februar 2024 für Frankfurt als künftigen Standort\r\nder AMLA entschieden.\r\nÜber eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche\r\nund Terrorismusfinanzierung – genannt AML-VO – werden\r\ndie Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten,\r\nverschärft und gelten dann in den Mitgliedstaaten unmittelbar.\r\nAllerdings sind für\r\nviele Regelungsbereiche Level-\r\n2-Maßnahmen vorgesehen,\r\ndie von der AMLA noch\r\nkonzipiert werden müssen.\r\nDie AML-VO soll drei Jahre\r\nnach Inkrafttreten, also\r\nvoraussichtlich im Sommer\r\n2027, anwendbar sein.\r\nDie sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung enthält vorrangig Regelungen zu den\r\nnationalen Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen\r\nund Registern.\r\nRat und EU-Parlament haben den finalen Texten zur AMLA-VO,\r\nzur AML-VO und zur AML-Richtlinie zugestimmt. Schließlich\r\nwurde die bisherige Geldtransfer-Verordnung um Vorgaben\r\nzu Kryptotransfers ergänzt. Die Transfer-Verordnung wurde\r\nbereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem\r\n30. Dezember 2024.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir sind der Grundauffassung, dass das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz\r\n(FinmadiG) seinen Hauptzweck nicht\r\nerreicht, mehr Klarheit in der teils unübersichtlichen\r\nKryptoregulierungsordnung zu schaffen.\r\n• Wir halten den neuen Begriff von kryptografischen Instrumenten\r\nfür zu weitgehend und nicht zielführend, denn\r\ner bringt mehr Abgrenzungsprobleme mit sich, als er zu\r\nlösen vermag. Auch unter Anlegerschutzgesichtspunkten\r\nerscheint ein Bruch mit der grundlegenden Zweiteilung\r\nin Kryptowerte nach MiCAR und DLT-Finanzinstrumente\r\nnach MiFID II nicht gerechtfertigt.\r\n• Wir weisen auf die sehr hohen Anforderungen hinsichtlich\r\nEigenkapitalausstattung und Geschäftsorganisation,\r\ndie Depotbanken zu erfüllen haben, hin und fordern eine\r\nKlarstellung im Gesetzestext, dass bereits zugelassene\r\nDepotbanken keiner weiteren Erlaubnis für die Erbringung\r\ndes neu vorgeschlagenen qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts\r\nbedürfen. Nichts anderes sollte auch für\r\nCRR-Institute gelten, die über eine Kryptoverwahrlizenz\r\nnach MiCAR verfügen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2506260032","regulatoryProjectNumber":"RV0008913","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge Umsetzung EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/ad/553028/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260032.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12 EU-Geldwäsche-Bekämpfung\r\nNeues EU-Regime zur Bekämpfung\r\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.\r\nAm 19. Juni 2024 wurden die Rechtstexte zu den letzten von\r\nder EU-Kommission am 20. Juli 2021 vorgeschlagenen Maßnahmen\r\nzur Harmonisierung\r\nund Stärkung der Geldwäschebekämpfung\r\nim\r\nEU-Amtsblatt veröffentlicht.\r\nIn Frankfurt am Main entsteht\r\neine neue europäische\r\nAufsichtsbehörde – genannt Anti-Money Laundering Authority\r\n(AMLA) – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,\r\ndie im Sommer 2025 ihre Arbeit aufnehmen\r\nwird. Zu ihren Aufgaben gehört die direkte Aufsicht über\r\nKreditinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig\r\nsind und über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, sowie über\r\nzumindest ein Unternehmen mit hohem Risiko aus jedem\r\nMitgliedstaat. Die europäische Aufsicht wird in diesen Fällen\r\nan die Stelle der nationalen Aufsicht treten.\r\nDaneben wird die AMLA eine indirekte Aufsicht ausüben,\r\nindem sie die Tätigkeit der nationalen Behörden koordiniert\r\nund überwacht. Schließlich wird die AMLA regulatorische\r\nStandards (Level-2-Maßnahmen) entwerfen und Leitlinien\r\nvorgeben. Über eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche\r\nund Terrorismusfinanzierung – genannt\r\nAML-VO – werden die Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten,\r\nverschärft. Diese Regeln gelten unmittelbar\r\nab dem 10. Juli 2027 in den Mitgliedstaaten. Allerdings sind für\r\nviele Regelungsbereiche Level-2-Maßnahmen vorgesehen, die\r\nvon der AMLA noch konzipiert werden müssen. Da die AMLA\r\nbislang nicht operativ arbeitet, werden aktuell erste Entwürfe\r\nvon der EBA vorbereitet. Entsprechende Konsultationen\r\nwerden in Kürze erwartet.\r\nBereits im Oktober 2025 sollen Entwürfe für entsprechende\r\nRechtsakte der EU-Kommission übermittelt werden. Die\r\nsechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung enthält vorrangig Regelungen zu den\r\nnationalen Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen\r\nund Registern, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen.\r\nEin erster Gesetzentwurf wird für Sommer 2025 erwartet.\r\nUNSERE POSITION\r\nWir bewerten die Schaffung einer europäischen Geldwäschebehörde\r\nund die damit verbundene Vereinheitlichung\r\nvon Standards grundsätzlich als positiv, wenn die\r\nZuständigkeiten klar geregelt sind. Wir finden es wichtig,\r\ndass hauptsächlich national tätige Kreditinstitute weiterhin\r\nvon nationalen Behörden beaufsichtigt werden.\r\n• Wir sprechen uns für eine pragmatische und effiziente\r\nUmsetzung der AML-VO aus. Denn die Vorgaben für die\r\nVerpflichteten insbesondere in dieser neuen AML-VO\r\nenthalten eine Reihe von Verschärfungen, die zu deutlich\r\nerhöhtem Aufwand führen dürften, ohne dass dadurch die\r\nBekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\r\nim Einzelnen verbessert wird.\r\n• Wir sprechen uns auch dafür aus, in der nationalen\r\nUmsetzung und der aufsichtlichen Anwendung jegliches\r\nGoldplating zu vermeiden.\r\n• Wir sehen das Vorgehen, die Vorgaben der AML-VO erst\r\nnoch durch Regulierungsstandards und Leitlinien der\r\nAMLA zu konkretisieren, als problematisch an. Letztlich\r\nkönnen sich Verpflichtete erst auf die neuen Vorgaben\r\nvorbereiten, wenn diese durch die Regulierungsstandards\r\nund Leitlinien konkretisiert wurden. Diese werden allerdings\r\nerst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.\r\n• Wir plädieren dafür, den Verpflichteten eine ausreichende\r\nUmsetzungsfrist einzuräumen, nachdem die Regulierungsstandards\r\nund Leitlinien feststehen. Insbesondere\r\ngehen wir davon aus, dass die neuen Regeln zu Kundenangaben\r\nzunächst nur auf Neukunden anzuwenden sind\r\nund bei Bestandskunden erst im Rahmen von Aktualisierungen\r\ngreifen. Sollten die Standards und Leitlinien\r\nerst kurz vor oder sogar nach Anwendbarkeit der AML-VO\r\nfeststehen, besteht die Gefahr, dass die Verpflichteten die\r\nVorgaben zweimal umsetzen müssen. Dies sollte auf jeden\r\nFall vermieden werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2406270056","regulatoryProjectNumber":"RV0008914","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des WpPG an die Verordnung (EU) 2023/2631","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/fb/322927/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270056.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen\r\n\r\nVorbemerkung\r\nMit den geplanten Neuregelungen im WpPG wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2023/2163 (im Folgenden: „EUGBR“) in der Aufsicht über die Emittenten von europäischen grünen Anleihen ein Befugniskatalog zur Verfügung gestellt, der sie befähigen soll, die für die Emittenten geltenden Regeln der EUGBR durchzusetzen. Dies trägt zum Vertrauen von Investorinnen und Investoren in das Label „europäische grüne Anleihe“ und damit in den Finanzmarkt ins-gesamt bei und wird von den Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ausdrücklich begrüßt.\r\nIm Hinblick auf die geplanten Anpassungen des WpPG gilt es jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zudem bedarf es sprachlicher Klarstellungen und redaktioneller Korrekturen. Im Einzelnen:\r\n1. Zu Art. 2 Nr. 3 a) bb): § 2 Abs. 1 Nr. 15 WpPG-Ref-E\r\nEs müsste Artikel 11 anstatt Artikel 12 EUGBR heißen.\r\n2. Zu Art. 2 Nr. 3 a) bb): § 2 Abs. 1 Nr. 19 WpPG-Ref-E\r\nEs müsste Nummer 2 anstatt Nummer 3 heißen.\r\n3. Zu Art. 2 Nr. 5: § 18a WpPG-Ref-E\r\n3.1. Zu § 18a Abs. 6-7 WpPG-Ref-E\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen in den Absätzen 6 und 7 dienen der Umsetzung des Art. 45 Abs. 1 Buchstabe f EUGBR und verleihen der BaFin die Befugnis, von Emittenten die Anleihen begeben, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder die an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, anzuordnen, im Rahmen der Offenlegung fehlende Informationen zu ergänzen. Ausweichlich der Gesetzesbegründung soll diese Befugnis auch ex tunc Wirkung entfalten und sich auf bereits zurückliegende Offenlegungen erstrecken.\r\nEine entsprechende Anforderung findet sich nicht in der EUGBR. Dies könnte im Einzelfall zu einem höheren Aufwand für die Emittenten führen ohne Mehrwert für die Anleger, sofern die zurückliegenden Offenlegungen nicht mehr von Relevanz sind.\r\n3.2. Zu § 18a Abs. 8 WpPG-Ref-E\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass die BaFin von „jedermann“ Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen kann, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der EUGBR erforderlich ist. Dies geht deutlich über den eingeschränkten Personen- bzw. Adressatenkreis des Art. 35 Abs. 1 Buchstabe g EUGBR hinaus, der lediglich Abschlussprüfer und Führungskräfte des Emittenten umfasst. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung würden bereits durch die ESMA beaufsichtigte externe Prüfer (vgl. Art. 22 Abs. 1 EUGBR) dem Auskunftsverlangen der BaFin unterworfen.\r\nDies ist nicht gerechtfertigt. Eine effektive und kohärente Aufsicht auf nationaler Ebene er-fordert u. a. die Einhaltung der Zuständigkeitsaufteilung sowie auch die Zusammenarbeit mit den EU-Behörden. Die Anforderungen an externe Prüfer sind in der EUGBR abschließend geregelt und der Aufsicht der ESMA unterworfen. Die ESMA wiederum hat die nationalen Aufsichtsbehörden über ihre Auskunftsersuchen zu informieren (Art. 54 Abs. 4 EUGBR). Es erschließt sich nicht, inwiefern mittels einer überschießenden Umsetzung der europäischen Anforderungen dem Greenwashing wirksam entgegengetreten wird. Ganz im Gegenteil könnten uneinheitliche Umsetzung der EUGBR und fragmentierte Beaufsichtigung Green-washing begünstigen. Aus Sicht der Aufsicht erscheint die Angleichung an 18 Abs. 2 WpPG wünschenswert, ist aber vom Regelungsgehalt der EUGBR nicht gedeckt. Auch die in der Gesetzesbegründung (S. 37-38) vorgenommene Analogie zu den Vor-Ort-Befugnissen gem. Art. 45 Abs. 1 Buchstabe o EUGBR überzeugt u. E. nicht, da diese Befugnisse nur bei begründetem Verdacht auf im Zusammenhang mit der Überprüfung bzw. Ermittlung stehende Dokumente gelten.\r\nDer persönliche Anwendungsbereich („jedermann“) ist aus Sicht der DK auch deshalb zu weitgehend, weil der Widerspruch des Betroffenen keine aufschiebende Wirkung haben soll (§ 20 WpPG-ReFE). Zwar schränkt die Vorgabe, dass das Verlangen zur Überwachung erforderlich ist, das Verlangen ein. Allerdings hat der Betroffene aufgrund der fehlenden auf-schiebenden Wirkung seines Widerspruchs de facto keine Möglichkeit, sich der Informationsgewährung zu entziehen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob das Verlangen gerechtfertigt ist.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung externer Prüfer in die Aufsichtspflicht der BaFin zu weitgehend und insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtlich „scharfe Schwert“, das der Aufsicht an die Hand gegeben wird, regen wir an, den Anwendungsbereich auf den in Art. 45 Abs. 1 Buchstabe g EUGBR genannten Adressatenkreis (Abschlussprüfer und Führungskräfte des Emittenten) zu beschränken, um unbeteiligte Dritte nicht unverhältnismäßig zu belasten.\r\n\r\n3.3. Zu § 18a Abs. 9 S. 1, 10, 12 WpPG-Ref-E\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass die BaFin bereits bei Vorliegen von „Anhaltspunkten“ dafür, dass der Emittent gegen bestimmte Vorgaben der EUGBR verstößt, tätig werden kann.\r\nIn der Art. 45 Abs. 1 lit. h, j und k EUGBR ist hingegen Voraussetzung, dass jeweils „Grund zur Annahme“ bzw. „hinreichend begründeter Verdacht“ besteht. Auch in der Gesetzesbegründung zum Ref-E wird darauf hingewiesen, dass ein „hinreichend begründeter Verdacht“ für die Annahme eines Verstoßes bestehen muss.\r\nHier ist aus Sicht der DK eine Schärfung des Wortlauts notwendig. Wir regen an, „Anhalts-punkte\" zu ersetzen durch den Wortlaut „hinreichend begründeter Verdacht“, wie in der Erläuterung zur Gesetzesbegründung beschrieben und auch i. Ü. in der aktuellen Fassung des WpPG in anderen Fällen vorgesehen (vgl. § 18 Abs. 3 WpPG).\r\n3.4. Zu § 18a Abs. 9 S. 2 und Abs. 12 S. 2 WpPG-Ref-E\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass die jeweils nach Satz 1 gesetzte Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnt.\r\nEine taggleiche Umsetzung einer solchen behördlichen Anordnung lässt sich unter Umständen schwer gewährleisten. Ein Grund und ein Erfordernis für eine Sonderregelung und Abweichung von dem verwaltungsrechtlichen Fristenlauf in § 31 Abs. 2 VwVfG (wonach der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, mit dem Tag beginnt, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird) ist nicht ersichtlich. § 31 VwVfG ermöglicht der Behörde ausreichend Flexibilität und Vorgehen „mit Augenmaß“ bei Fristsetzungen und sollte auch hier Anwendung finden. Die Regelungen in Satz 2 sind folglich zu streichen.\r\n3.5. Zu § 18a Abs. 13 WpPG-Ref-E\r\nArt. 45 (1) lit. l EUGBR sieht nicht vor, dass bereits „Anhaltspunkte“ über das nicht oder nur unvollständige Einhalten der Verpflichtungen gemäß EUGBR durch den Emittenten die Aufsicht ermächtigen, eine Veröffentlichung vorzunehmen oder zu verlangen. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde der Tatbestand bereits auf eine frühe Vorstufe ausgedehnt, ohne dass ein begründeter Verdacht für einen Verstoß des Emittenten besteht. Dies steht im Widerspruch zu Art. 45 Abs. 1 lit. h bis l EUGBR, wonach jeweils „Grund zur Annahme“ bzw. „hinreichend begründeter Verdacht“ notwendig sind. Dies ist auch deshalb problematisch, weil die Anordnung nach Art. 45 Abs. 1 lit. l EUGBR Auswirkung auf den Fristenlauf gem. Art. 45 Abs. 1 lit. n EUGBR hat und daher die Erheblichkeitsschwelle über bloße Anhalt-punkte hinausgehen muss. Daher ist der Satzteil „…oder diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen.“ in § 18a Abs. 13 S. 1 WpPG-Ref-E zu streichen.\r\n\r\n4. Zu § 20 WpPG-Ref-E\r\nSämtliche Anordnungen der BaFin nach Art. 18a WpPG-Ref-E sollen nach der geplanten Neuregelung sofort vollziehbar sein. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in dem Fall keine aufschiebende Wirkung.\r\nDies ist aus Sicht der DK zu weitgehend und nicht notwendig. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ermächtigt Behörden die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verwaltungsakte gesondert anzuordnen. Eine darüberhinausgehende Sonderregelung ist nicht notwendig. Insbesondere fehlt es an einer Begründung für die Abweichung von dem gesetzlich angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"statementNumber":"SG2409180005","regulatoryProjectNumber":"RV0008915","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/8f/354884/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180005.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"5 Digitale Resilienz und ihre angemessene Umsetzung\r\nDer Countdown für die Umsetzung\r\ndes Digital Operational\r\nResilience Act (DORA) läuft – die\r\nVorbereitungen haben begonnen\r\nund bleiben anspruchsvoll mit\r\nBlick auf den verpflichtenden\r\nCharakter der Regelung ab dem\r\n17. Januar 2025.\r\nMit dem Digital Operational Resilience Act (DORA) soll die digitale\r\nResilienz in sechs Bereichen gestärkt werden:\r\n• IKT-Risikomanagement\r\n• Behandlung, Klassifizierung\r\nund Berichterstattung IKT-bezogener\r\nVorfälle\r\n• Testen der digitalen operationellen\r\nResilienz, einschließlich\r\ndes bedrohungsorientierten\r\nTestens (Threat-led Penetration\r\nTesting – TLPT)\r\n• Management des IKT-Drittparteienrisikos\r\n• Überwachung für kritische IKT- Drittdienstleister\r\n• Vereinbarungen über den Austausch von Informationen\r\nsowie über Cyberrisiken und Notfallübungen\r\nMit dem Abschluss der Konsultationsphase für das zweite Paket\r\ndurch die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA,\r\nEIOPA – die ESAs) sollen sämtliche technischen Regulierungsstandards,\r\nImplementierungsstandards und Leitlinien\r\nnach dem 17. Juli 2024 veröffentlicht werden. Die Zeit für die\r\nUmsetzung auf dieser Grundlage ist bis zum 17. Januar 2025\r\ninsofern knapp.\r\nAuch wenn die Institute in Deutschland grundsätzlich gut\r\nvorbereitet sind, da sich Teile der DORA mit bereits bekannten\r\nRegularien (z. B. BAIT und MaRisk sowie bestehenden EBA-Leitlinien)\r\nüberschneiden, zeigt sich, dass die Themen IKT-Risikomanagement\r\nund Management des IKT-Drittparteienrisikos\r\ndie Institute vor die größten Umsetzungsherausforderungen\r\nstellen. Hier sind wesentliche Erweiterungen enthalten.\r\nBeim IKT-Risikomanagement gilt es u. a. für sämtliche\r\nIKT-Assets eine Risikobewertung durchzuführen. DORA kennt\r\nkeine Wesentlichkeitsgrenzen, so dass beispielsweise auch\r\nQuellcodes zu analysieren sind bzw. Software mindestens auf\r\nVerwundbarkeit und Anomalien zu untersuchen ist. Einige\r\nInstitute führen schon heute Anomalieprüfungen durch und\r\nhaben hier einen großen Vorteil.\r\nIm Rahmen des Drittparteirisikomanagements sind die Herausforderungen\r\nan die Vertragsanforderungen aufgrund ihrer\r\nVielzahl enorm hoch. So gibt es Anforderungen für vertragliche\r\nVereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen, die kritische\r\noder wichtige Funktionen unterstützen, und Anforderungen,\r\ndie für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten. Der umfangreiche\r\nKatalog geht von der Beschreibung der Dienstleistung\r\nbis hin zu Ausstiegsstrategien. Auch hier ist eine vollständige\r\nUmsetzung bis zum Inkrafttreten in der Praxis nicht realistisch.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir sprechen uns gerade auch vor dem Hintergrund der\r\noben genannten Umsetzungsherausforderungen für klare\r\nund zugleich vereinfachende Anforderungen im Umgang\r\nmit IKT-Auslagerungen aus. Eine vollständige Anpassung\r\nvon allen IKT-Auslagerungsverträgen bis Januar 2025 ist\r\nin der Praxis nicht realistisch. Verhandlungen werden\r\nsich aufgrund der neuen Anforderungen (Kontroll- und\r\nSteuerungsaufgaben) verlängern und zu zusätzlichen\r\nKosten für Institute führen. Wir sehen in einer optionalen,\r\nregelmäßigen (Re-)Zertifizierung durch die Anbieter von\r\nIT-Produkten oder -Dienstleistungen, z. B. bei Nutzung von\r\nCloud-Diensten, Potenzial zur Entlastung der Finanzinstitute\r\n– insbesondere bei Standardsoftware.\r\n• Wir regen gleichermaßen insbesondere für den Übergang\r\nnach dem Inkrafttreten bis zur vollumfänglichen Umsetzung\r\nan, dass die Aufsichtsbehörden adäquate Übergangshinweise\r\nund Handlungsempfehlungen formulieren,\r\ndie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und dem IDW\r\nim Rahmen ihrer Aufgaben genutzt werden können.\r\n• Wir betonen daher weiter die Notwendigkeit der Berücksichtigung\r\ndes in DORA verankerten Proportionalitätsprinzips\r\nin allen delegierten Rechtsakten sowie in der\r\nPraxisanwendung und -prüfung. Ohne dieses würden die\r\ngeplanten Regelungen für alle Banken gleichermaßen\r\nohne ausreichende Berücksichtigung der individuellen\r\nGegebenheiten zur Anwendung kommen und auf diese\r\nWeise unverhältnismäßige Mehrbelastungen entstehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2503310228","regulatoryProjectNumber":"RV0008915","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/fd/501860/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310228.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wettbewerbsfähigkeit durch technologische Innovation\r\nund konsequente Digitalisierung\r\nAngesichts wachsender geopolitischer Herausforderungen\r\ngilt es, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationen\r\nzu sichern. Starre Regulierungen und überbordende\r\nBürokratie dürfen dabei nicht im Weg stehen. Bei Digitalregulierungen\r\nin Deutschland und der EU muss explizit Raum\r\nfür Geschäftsmodelle aller Marktakteure gelassen werden,\r\num auf Basis von offenen Standards digitale Ökosysteme\r\nzu schaffen. Dies wurde bisher nicht ausreichend oder gar\r\nnicht berücksichtigt (Beispiel digitale Identitäten, eIDAS/\r\nEUDI). So setzen wir uns für die zügige Einführung sicherer\r\ndigitaler Identitäten und vertrauenswürdiger IT-Dienste ein.\r\nDenn nur ein vertrauenswürdiges und resilientes Ökosystem\r\ndigitaler Identitäten verschafft allen Bürgern und Unternehmen\r\ngleichermaßen Zugang zu digitalen Bank- und Verwaltungsdienstleistungen.\r\nAuch im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) benötigt die\r\nFinanzwirtschaft Raum für innovative Lösungen, da sie ihr\r\nKerngeschäft im Wesentlichen digital betreibt. Negativdefinitionen\r\nwie die Risikoklassifikationen der KI-Verordnung\r\nreichen nicht aus. Neben der üblichen Bankenaufsicht\r\nwird es wichtig werden, eine nationale Behörde zu benennen,\r\ndie nicht nur Überwachungsaufgaben wahrnimmt,\r\nsondern auch Innovationsanreize auf diesem Gebiet schafft.\r\nBei allen Erwägungen zur Nutzung des Innovationspotenzials\r\ngilt es aber auch, die digitale Resilienz zu gewährleisten.\r\nDabei ist es entscheidend, praxisorientierte Ansätze mit\r\nhohem Wirkungsgrad zu entwickeln. Dies umfasst beispielsweise\r\nErleichterungen bei Meldepflichten oder technischen\r\nAnforderungen, insbesondere für Akteure mit geringem Risikopotenzial.\r\nZudem sollten pragmatische Lösungen im Rahmen\r\nübergreifender Austauschformate erarbeitet werden,\r\nbevor sie in die gesetzgeberische Umsetzung einfließen.\r\nDadurch kann sowohl die Machbarkeit neuer Anforderungen sichergestellt als auch frühzeitig Verbesserungspotenzial für\r\nzukünftige Aktualisierungen und Anpassungen identifiziert\r\nwerden. Zudem gilt es, auf die Kohärenz verschiedener\r\nRegelwerke zu achten.\r\nInsgesamt machen wir uns daher für eine nationale Digitalallianz\r\nstark, in der Politik, Wirtschaft und Verwaltung\r\nbeziehungsweise Aufsicht gemeinsam und auf Augenhöhe\r\nüber die notwendigen Schritte und das anzuwendende Maß\r\nberaten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2507100020","regulatoryProjectNumber":"RV0008915","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/cf/582331/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100020.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"7 Praxisnahe IT-Regulierung mit Augenmaß – IT-Resilienz\r\nim Fokus\r\n\r\nAm 17. Januar 2025 trat der Digital Operational Resilience\r\nAct (DORA) in Kraft, obwohl noch nicht alle Rechtsakte final\r\nveröffentlicht waren. Viele Institute hatten daher auf der\r\nBasis von Entwürfen bereits ihre Hausaufgaben gemacht.\r\nHier wurde mittlerweile seitens der europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) in Teilen nachgebessert, auch wenn sich dadurch\r\nsicherlich für das ein oder andere Haus Doppelarbeiten\r\nergeben, nun unter den aktuellen Bedingungen zu arbeiten.\r\nDie wohl bedeutsamste Änderung dürfte für viele Institute die\r\nAntwort der ESAs zur Behandlung von regulierten Finanzunternehmen\r\nals IKT-Dienstleister sein. Wir unterstützen die\r\nSicht, dass eine IKT-Dienstleistung von einem regulierten\r\nFinanzunternehmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang\r\nmit regulierten Finanzdienstleistungen des Erbringers\r\nsteht, keine IKT-Dienstleistung im Sinne von DORA\r\nist. Dies ist eine Erleichterung gerade für das Erbringen von\r\nFinanzdiensten untereinander, für Leistungen von Zentralinstituten,\r\nu. a. von Landesbanken bzw. Verbundinstituten,\r\nzum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Clearing im\r\nZahlungsverkehr.\r\nAuch in Sachen Threat Led Penetration Testing (TLPT) hat die\r\nfinal veröffentlichte Verordnung der Europäischen Kommission\r\nklargestellt, dass derartige ressourcenintensive Tests nur\r\nfür die Finanzinstitute gelten, bei denen die Durchführung\r\nsolcher Tests nach den\r\nKriterien der ESAs gerechtfertigt\r\nist. Das bedeutet,\r\ndass Kreditinstitute, Zahlungs-\r\nund E-Geld-Institute,\r\nZentralverwahrer, zentrale\r\nGegenparteien, Handelsplätze\r\nsowie Versicherungs- und\r\nRückversicherungsunternehmen\r\n– selbst, wenn sie die\r\nquantitativen Kriterien erfüllen – von der TLPT-Anforderung\r\nbefreit werden können.\r\nIn Sachen des RTS zur Unterauftragsvergabe ist ebenfalls\r\nLicht am Ende des Tunnels zu sehen. Die Europäische Kommission\r\nhat den Entwurf der ESAs abgelehnt und insbesondere\r\nbemängelt, dass Art. 5 („Bedingungen für die Auslagerung\r\nin Bezug auf die Kette von IKT-Unterauftragnehmern“) über\r\ndas Mandat der ESAs gemäß Art. 30 (5) DORA hinausgeht.\r\nDie dort festgelegten Anforderungen zur Überwachung von\r\nUnterauftragsketten sind nicht direkt mit den im Mandat definierten\r\nBedingungen für die Auslagerung verknüpft.\r\n\r\nHerausforderungen auf dem\r\nWeg zur Umsetzung lassen eine\r\nvollständige Compliance in kurzer\r\nZeit schwer vorstellbar erscheinen,\r\nda die Umsetzung durch neu\r\nzu schaffende Strukturen und\r\nProzesse komplex ist.\r\n\r\nUNSERE POSITION\r\n\r\nWir fordern die Harmonisierung und den Abbau von Mehrfachregulierung.\r\nDies zeigt sich in der IT-Regulierung für\r\nFinanzdienstleister, z. B. in den Überlappungen von DORA,\r\nNIS2 und CRA. Gerade bei den Registern tut eine Vereinheitlichung\r\nund Vereinfachung der Auslagerungs- und\r\nInformationsregister (Harmonisierung EBA-Leitlinien mit\r\nDORA) not. Perspektivisch lässt sich an eine zielgerichtete\r\nUmstellung des bankenaufsichtlichen Berichts- und Meldewesens\r\nauf Basis von Datenabrufen der Aufsicht und eine\r\nstandardisierte Datenbereitstellung durch Banken denken.\r\n• Wir setzen uns für eine praxisnahe Anwendung der Verhältnismäßigkeit\r\nund für risikobasierte Ansätze in der IT-Regulierung\r\nein, die Größe und Geschäftstätigkeit im Rahmen\r\ndes umfassenden IKT-Risikomanagements berücksichtigen.\r\nInsbesondere sollte die Verhältnismäßigkeit beim zu\r\nerstellenden internen Testregime berücksichtigt werden.\r\nInstitute mit geringem Sicherheitsrisiko, beispielsweise sol-\r\nche, die kein Privatkundengeschäft betreiben, sollten von\r\nMeldeverpflichtungen an Wochenenden und Feiertagen\r\nentbunden werden.\r\n• Wir fordern mehr Effizienz im IKT-Drittparteienmanagement.\r\nDazu gehören erleichterte Audits von IKT-Drittdienstleistern\r\nund Hyperscalern durch die interne Revision und\r\nder Verzicht auf Audits bei Standarddienstleistungen wie\r\nOffice 365 oder Standard Cloud Storage. Die Etablierung\r\neinheitlicher Zertifizierungen für Standarddienstleistungen\r\ngroßer IKT-Dienstleister zur Verbesserung der IT-Resilienz\r\nkann dienlich sein. Ebenfalls könnte eine Zertifizierung von\r\nCloudanbietern nach EUCS als Freistellung von Auditpflichten\r\nanerkannt werden.\r\n• Wir fordern praktikable Sicherheitsstandards und Technologieanforderungen.\r\nDas betrifft insbesondere realistische\r\nUmsetzungsstandards bei neuen Sicherheitsarchitekturen\r\nwie Cloud-Diensten und Verschlüsselungstechnologien."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2407180023","regulatoryProjectNumber":"RV0011255","regulatoryProjectTitle":"Referentenenwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024: Anpassung AO, ErbStG, EStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/a1/338155/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024\r\n\r\nZu Artikel 5: Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag\r\nDie Anhebung der Freibeträge zum Solidaritätszuschlag ist zu begrüßen, wenngleich wir an den Um-stand erinnern möchten, dass die Freistellung bisher nicht vollständig erfolgt ist, weil Kapitalerträge weiterhin mit Solidaritätszuschlag belastet werden.\r\nZu Artikel 8: Änderung der Abgabenordnung, §§ 138i bis 138n AO, Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Gestaltungen\r\nBei den bislang aufgrund der bereits bestehenden Mitteilungspflicht zu grenzüberschreitenden Gestaltungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insgesamt etwas über 30.000 eingegangenen Mitteilungen wurden ca. 200 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle identifiziert. Das BZSt hat dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bisher Informationen über insgesamt 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mit identifiziertem rechtspolitischem Handlungsbedarf mitgeteilt. Diese betrafen insgesamt 4.268 einzelne Mitteilungen. Das BMF hat die Finanzbehörden der Länder in allen 24 Fällen über die Ergebnisse der Auswertung informiert. Die Auswertungsergebnisse zu weiteren 140 Gestaltungsmodellen ohne einen rechtspolitischen Handlungsbedarf wurden unmittelbar durch das BZSt den Finanzbehörden der Länder zum Abruf zur Verfügung gestellt. Lediglich zwei Meldungen kulminierten zu einem konkreten Gesetzgebungsvorhaben.\r\nZugleich liegen der Finanzverwaltung keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen aufgrund der Mitteilungen Außenprüfungen oder Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Es ist somit völlig unklar, ob die durch die Einführung der Mitteilungspflicht verursachten Kosten (Haushaltsmittel zzgl. der der Wirtschaft entstandenen erheblichen Kosten) überhaupt zu Steuermehreinnahmen führten bzw. zu den aus den Meldung folgenden Steuermehrfestsetzungen/Nachzahlungen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 20/6503 – Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster – Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BT- Drucksache 20/6734 vom 08.05.2023). Diese Frage muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch vor der zusätzlichen Inpflichtnahme Privater geklärt werden. Anderenfalls werden die Pflichten Privater zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben in einer nicht zu rechtfertigenden Weise verschärft.\r\nAuch die Expertenkommission „sieht mit großer Sorge, in welchem Umfang die jüngere Steuerpolitik von dem Ziel getrieben ist, breitflächig sogenannten „aggressiven“ steuerlichen Gestaltungen entgegenzuwirken“ und nennt ausdrücklich die „Einführung einer nationalen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ (vgl. S. 26 des Abschlussberichtes vom Juli 2024 der vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“). Die Expertenkommission mahnt ausdrücklich an, das Bemühen um Bekämpfung von (oft nur vermeintlichen) Missbräuchen aus dem Zentrum der nationalen… Steuerpolitik herauszunehmen.\r\nSollte dennoch eine weitere Verschärfung der Mitteilungspflichten kommen, ist aus Sicht der Kreditinstitute wichtig, dass\r\n• die erforderlichen Hinweise zur praktischen Anwendung der neuen Anzeigepflichten für nationale Gestaltungen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten vorliegen und\r\ndabei maßgeblich an die Begriffsbestimmungen und Auslegungen angeknüpft wird, die im BMF-Schreiben vom 29.03.2021 zur Anwendung der Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen enthalten sind.\r\n• Insbesondere muss dabei auch die in Rz. 130 des o. a. Anwendungsschreibens enthaltene Ausnahmeregelung für Standardvorgänge der Rechts- oder Steuerberatung auch auf die nationale Mitteilungspflicht Anwendung finden bzw. die Liste der Fallgruppen, bei denen kein steuerlicher Vorteil anzunehmen ist, erweitert werden.\r\nDie Einführung von Meldegrenzen, bis zu der keine Mitteilungen zu erstellen sind, sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Sie erschweren in der Praxis aber die Durchführung der Mitteilung, da in jedem Einzelfall vor der Abgabe der Mitteilung überprüft werden muss, ob die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde.\r\nWir geben zudem zu bedenken, dass die Meldepflichtausnahmen in § 138l Abs. 5 Nr. 1 lit. a AO-E für die Kreditwirtschaft zu keiner Erleichterung führen werden, weil die Informationen zu Umsatzerlösen und Einkommen nicht in den Banksystemen vorgehalten werden. Eine Aussteuerung ist insofern nicht möglich.\r\nMeldebeginn (Artikel 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E)\r\nDie Umsetzung eines Meldebeginnes innerhalb eines Jahres werden die Institute nicht bewerkstelligen können. Für eine fristgerechte Umsetzung wäre insoweit Voraussetzung, dass die hierfür notwendigen Unterlagen, wie z. B. Kommunikationshandbücher und XSD-Schema, mindestens ein Jahr vor den IT-Releaseterminen vorliegen. Die kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen des Sparkassen- und Genossenschaftssektors haben z. B. zwei Releasetermine im Jahr (Frühjahr/Herbst), d. h. sowohl diese als auch die Banken, die eine aufwendige individuelle Implementierung durchführen müssen, benötigen einen zeitlichen Vorlauf von mindestens 18 Monaten, um IT-relevante Änderungen umzusetzen.\r\nZu Artikel 13: Digitalisierung der Sterbefallanzeigen (§ 34 ErbStG)\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 ErbStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei je-dem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nPetitum: Entwicklung einer elektronischen Erbfallmeldung im Sinne des § 33 ErbStG in einem automatisierten Verfahren, wie schon in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG bereits vorgesehen und nunmehr im Referentenentwurf zum Ausbau vorgesehen.\r\nErgänzender Regelungsbedarf\r\nWir regen an, die in Art. 15 (§ 4 ErbStDV-E) geplante Verfahrensmodernisierung zum Anlass zu nehmen, eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Sterbefall-Informationen im Rahmen der gegen-über dem BZSt bestehenden Abfrage- und Meldepflichten der Kreditinstitute gem. §§ 45d, 51a EStG zu regeln.\r\nBegründung: Auf Grundlage einer solchen gesetzlichen Regelung könnte das BZSt bei verstorbenen Kunden im Rahmen der automatisierten Abfrage des Kirchensteuermerkmals (KiStAM-Abfrage, § 51a Abs. 2c EStG) bzw. im Rahmen der Kontrollmeldungen für Freistellungsaufträge (FSAK-Meldung, § 45d EStG) dem Kreditinstitut einen qualifizierten „Returncode“ zurückmelden, aus dem er-sichtlich ist, dass der Kunde (bzw. wann er) verstorben ist. Damit könnten künftig Korrekturfälle vermieden werden, die daraus resultieren, dass ein Institut ggf. erst Jahre später vom Tod eines Kunden erfährt (z. B. Anwendung von Freistellungsaufträgen über das Todesjahr hinaus). Eine zeitnahe Information der Kreditinstitute dürfte damit auch im Interesse der Finanzverwaltung sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"statementNumber":"SG2407260004","regulatoryProjectNumber":"RV0011296","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung zum Entwurf einer Siebten Änderung der Mitteilungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/19/338412/Stellungnahme-Gutachten-SG2407260004.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsver-ordnung (MV)\r\nhier: Stellungnahme zu § 7 MV\r\n\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nfür die Möglichkeit zur Stellungnehme zur geplanten Änderung der Mittei-lungsverordnung (MV) danken wir Ihnen. Die Verdoppelung der Bagatell-grenze zur Mitteilungspflicht begrüßen wir. Wir möchten auf eine Verbes-serungsmöglichkeit in Bezug auf den Wortlaut der Mitteilungsverordnung hinweisen, der eine höhere Rechtssicherheit zur Folge hätte:\r\nDer Wortlaut der Regelung zur Bagatellgrenze im § 7 MV lautet „sind nicht zu übermitteln. Dagegen heißt es im Anwendungserlass hingegen (3.7 Ba-gatellgrenze) „sind … nicht mitteilungspflichtig“.\r\nDie Herausforderung dieses Wortlauts der Mitteilungsverordnung liegt ins-besondere bei der Anwendung mit Blick auf die Datenschutzgrundverord-nung. Dazu wird vertreten, dass es keine Rechtsgrundlage für die Über-mittlung im Bagatellbereich gäbe, da der Wortlaut dies klar begrenze („nicht zu übermitteln“), hingegen die Auslegung nach Sinn und Zweck (erkennbar auch aus dem Anwendungserlass – „nicht mitteilungspflich-tig“, aber daher mitteilungsfähig) auch eine Mitteilung zuließe.\r\nAus unserer Sicht wäre dem Sinn und Zweck der Vorrang zu geben, da es um eine Entlastung der Verwaltung bzgl. der Übermittlung, jedoch kein Verbot gegenüber der Finanzverwaltung zum Empfang darstellt.\r\nWir würden es begrüßen, wenn der Wortlaut der Regelung angepasst wer-den würde, in der nun geplant wird, den Bagatellbetrag zu erhöhen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-23"}]},{"statementNumber":"SG2408080011","regulatoryProjectNumber":"RV0011550","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung und Definitionsschärfe im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/68/342028/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicher-heitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\n\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nim überarbeiteten Referentenentwurf des BMI für ein NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 26.6.2024 wurde im §28 (6) die Definition der Betreiber kritischer Anlagen wie folgt er-gänzt:\r\nEin Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Per-son oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Ge-bietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirt-schaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirt-schaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.\r\nWir plädieren dafür, den in rot ergänzten Satz wieder zu streichen.\r\nBegründung:\r\nDer Entwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Finanzdienst-leister, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) fallen, von den meisten Pflichten ausgenommen werden - in Umsetzung von Erwä-gungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie.\r\nBetreiber kritischer Anlagen, die die tatsächliche Sachherrschaft ausü-ben (ohne Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Um-stände) sind insbesondere Dienstleister, auf die Finanzunternehmen ihre IT ausgelagert haben. Diese können nicht auf die Ausnahmen nach §28 (5) Referentenentwurf abstellen.\r\nWenn diesen IT-Dienstleistern jedoch weiterhin Pflichten nach den Kriterien für das Finanzwesen auf-erlegt werden (unbeschadet anderer NIS2-Kategorien in die diese ggf. fallen), so führt dies zu doppel-ten Anforderungen und Meldepflichten aus dem Blickwinkel des Finanzwesens.\r\nFinanzinstitute müssen gemäß DORA schwerwiegende IKT-bezogene und Zahlungssicherheitsvorfälle an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden, auch wenn diese von ihren Dienstleistern verursacht wurden. Diese wären dann zusätzlich doppelt durch die betroffenen Dienst-leister an das BSI zu melden.\r\nÜber das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) aus dem Jahr 2021 wurde zudem das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahingehend novel-liert, dass die BaFin auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Akti-vitäten und Prozesse im Sinne ausgelagert wurden, direkt Anordnungen treffen kann (siehe §25 b KWG Absatz (4a)). Die BaFin nimmt auf Basis dieses Paragrafen Sonderprüfungen direkt bei den IT-Dienstleistern vor, um eine IT-regulatorikkonforme Umsetzung bei den Dienstleistern zu prüfen und bei Bedarf Anordnungen zu treffen.\r\nDer Referentenentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht im § 3 (1) Nr. 29 bereits vor, dass die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem BSI kooperiert und Informationen aus-tauscht, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergrif-fenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa-tionen. Damit sind sowohl die Vorfallsmeldungen, als auch die Erkenntnisse der BaFin in Bezug auf die Auslagerung an IT-Dienstleister umfasst.\r\nEine gesonderte Berücksichtigung von Betreibern, die die tatsächliche Sachherrschaft über Anlagen haben, ist aus den genannten Gründen im Sektor Finanzwesen nicht mehr erforderlich.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"statementNumber":"SG2409050011","regulatoryProjectNumber":"RV0011908","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/89/350622/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf des\r\nBundesministeriums der Finanzen für ein\r\nFondsmarktstärkungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nVorbemerkung:\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz Stellung\r\nnehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist.\r\nWir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im weiteren\r\nVerlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAWRichtlinie\r\nin deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung\r\nvon Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen\r\nRecht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli\r\n2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden.\r\nGrundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im\r\nkomplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stichtag\r\neinführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am\r\n16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei\r\nder seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren\r\nund sind, durchaus zu spüren.\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liquiditätssteuerungsinstrumente.\r\nDies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer\r\nMindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem\r\nJahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weiterer\r\nLiquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für\r\nden „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur\r\nSteuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf Instrumente\r\nbeziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen\r\nfür Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu\r\neinzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte.\r\nInsofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche\r\nKlarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Voraussetzungen\r\nder Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der\r\nUmsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei\r\nder die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden\r\nsollten.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien\r\nmittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur\r\nErmöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf\r\ndiese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschränkung\r\ndes Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und\r\ndamit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.:\r\nRegulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansässigkeit\r\ngerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über\r\ndiesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation,\r\nwonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der\r\nFolge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern\r\nam entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem\r\nsonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen\r\nsollte.\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn\r\ndiese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische\r\nUnwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck\r\nVerwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.\r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nnicht auch von dieser selbst zu tragen waren.\r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang\r\nstehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend angepasst\r\nwürden.\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezifisch\r\nim Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der\r\nRechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu\r\nimplementieren.\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz\r\noder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich\r\nabgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das\r\nRegel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So\r\nbedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nnicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung eines\r\nInvestmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies bestätigen\r\ndie Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren.\r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die\r\nBaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen,\r\nkönnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ Investmentvermögen\r\neingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hintergrund\r\ndes mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mittel.\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ndas Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens bestehenden\r\nVerbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzansprüchen\r\nzu übertragen ist.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"statementNumber":"SG2409200005","regulatoryProjectNumber":"RV0012146","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/a5/355670/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrte\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert. Darüber möchten wir Sie gerne informieren. \r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und der Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und lehnen ihn im Ergebnis ab. \r\n•\tDabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit der Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende Geschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und mittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n•\tDie mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die Folgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n•\tIm B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet, pünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs zu leisten.\r\n•\tDer gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren Wirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n•\tEine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist unverhältnismäßig \r\n•\tAuch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n•\tU.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht mehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n•\tDarüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst, dass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein sollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des hiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer Anwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu schaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über ausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie- und Verwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus. \r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2409200006","regulatoryProjectNumber":"RV0012146","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/d6/355672/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie: \r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich \r\nausnehmen \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der \r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher \r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO \r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen. \r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie \r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt. \r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein \r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen \r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen \r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl. \r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in \r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der \r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des \r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM \r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur \r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen. \r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem \r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können. \r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den \r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im \r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der \r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des \r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag \r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der \r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den \r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug \r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners \r\nführen oder sie zumindest begünstigen. \r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten \r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um \r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse \r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren \r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen. \r\nSeite 2 von 2 \r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette \r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur \r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß \r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der \r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette \r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in \r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen \r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im \r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die \r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen \r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu \r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale) \r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen \r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der \r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach \r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls \r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich \r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom \r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"statementNumber":"SG2409240010","regulatoryProjectNumber":"RV0012146","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/73/357509/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240010.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auswirkungen der geplanten\r\nEU-Zahlungsverzugsverordnung\r\nErhebliche Verschärfungen der bisherigen EU-Richtlinie gegen den Zahlungsverzug geplant.\r\nIm September 2023 hat die Europäische Kommission einen\r\nVorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug\r\nim Geschäftsverkehr vorgelegt. Die bisherige\r\nRichtlinie soll verschärft werden, so ist eine verbindliche\r\nBegrenzung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen\r\nUnternehmen sowie Geschäften mit der öffentlichen Hand\r\nvorgesehen. Derzeit sind abweichende Vereinbarungen\r\nzulässig, sofern diese für den Gläubiger nicht grob unbillig\r\nsind. Ohne entsprechende Anpassungen und Klarstellungen\r\nim Hinblick auf den Anwendungsbereich sind\r\nerhebliche Auswirkungen auf das Finanzierungsvolumen\r\nfür Unternehmen und kleinere und mittlere Unternehmen\r\n(KMU) in der EU sowie auf das Geschäftsmodell der Banken\r\nzu befürchten.\r\nWeitere Aspekte des Verordnungsvorschlags sind verpflichtende\r\nVerzugszinsen (in Höhe von acht Prozentpunkten\r\nüber dem Referenzzinssatz der EZB) sowie eine Behörde\r\nzur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der\r\nVorschriften.\r\nAm 23. April 2024 hat das Europäische Parlament den\r\nBericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz\r\nin erster Lesung\r\nverabschiedet. Es sind einige\r\nAnpassungen beschlossen\r\nworden, so sollen im Geschäftsverkehr\r\nzwischen Unternehmen Zahlungsfristen\r\n(bisher 30 Tage) auf bis zu 60 Kalendertage verlängert\r\nwerden dürfen. Im Rat bemüht sich die Ratspräsidentschaft\r\num eine gemeinsame Positionierung, wobei seitens einer\r\nReihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und\r\nÖsterreich, erhebliche Bedenken bestehen.\r\n\r\nUnsere Positionen\r\nWir sind der Ansicht, dass das Ziel der Verordnung, KMU\r\nim Verhältnis zu stärkeren Vertragspartnern vor einer Verlängerung\r\nvon Zahlungszielen zu schützen, verfehlt wird.\r\nDie grundsätzliche Beschränkung der Zahlungsfrist für\r\nweite Teile des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen\r\n(unabhängig von deren Größe) sowie mit öffentlichen\r\nStellen greift unangemessen in die Vertragsfreiheit ein,\r\nohne dass dies durch das Schutzziel gerechtfertigt wäre.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen können auch individualvertraglich\r\nvereinbarte längere Zahlungsfristen betreffen.\r\n• Wir sind der Auffassung, dass es im Einzelfall für Gläubiger\r\nund Schuldner gute Gründe für längere Zahlungsfristen\r\ngibt. Beispielsweise können diese zur Absatzförderung\r\nvon Investitionsgütern und als Mittel zur Refinanzierung\r\ndienen.\r\n• Wir setzen uns für angemessene und ausgewogene Vorschriften\r\ngegen den Zahlungsverzug ein, welche die Vertragsfreiheit\r\nberücksichtigen und Finanzierungsmöglichkeiten\r\nauch für KMU nicht unangemessen beschränken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2409270008","regulatoryProjectNumber":"RV0012155","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/0d/358281/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechts-vorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. September 2024\r\nAnmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"statementNumber":"SG2409300174","regulatoryProjectNumber":"RV0012407","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/27/360508/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300174.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäi-schen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nSusanne Stiehler\r\nTelefon: +49 30 20225-5379\r\nTelefax: +49 30 20225-5345\r\nE-Mail: susanne.stiehler@dsgv.de\r\nBerlin, 30. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deut-schen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesver-bandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenver-bände. Die Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankprakti-schen Fragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwir-kung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschla-gen, dass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem ge-wöhnlichen Aufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der Fassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwir-kung der Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen Forderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein gemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Wäh-rung gegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftsta-gen nach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt abgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag einer Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechsel-kurs wird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Va-luta\" bezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den ka-nadischen Dollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist bei-spielsweise Euro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften, wie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu re-agieren oder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die Zahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen die Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann die Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ur-sprünglichen Geschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim ursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflich-tung betrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein. Der Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Auf-grund dieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forde-rungen, da die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Re-gel schnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen, dürfte daher gering sein.\r\nGegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Parteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finan-zinstrument im Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Ge-mäß MiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispiels-weise übertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten gehören unter anderem:\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache Währungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt wird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines Zah-lungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet, dürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forde-rungsstatut):\r\n• Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Ge-schäften (genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegen-dere Anknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsver-hältnis und daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbe-sondere Derivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwi-schen Forderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das rele-vante Forderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n• Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswi-dersprüche und vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderun-gen unter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in der Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter einem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen Vertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinn-widrig.\r\n• Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise an-gemerkt wird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n• Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das Sitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang beste-hende Regelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte unbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"statementNumber":"SG2410230002","regulatoryProjectNumber":"RV0012921","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/36/366906/Stellungnahme-Gutachten-SG2410230002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung\r\nklimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n- Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n- Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n- Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n- Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n- Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n- Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n- RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n- Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n- Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n- Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n- Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n- Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen.\r\n3. Konzentrationen und Schwellenwerte\r\nEine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen ist entbehrlich.\r\n- Risikokonzentrationen (Intra- und Interrisikokonzentrationen) werden seit langer Zeit\r\nintensiv überwacht. Größenkonzentrationen sind streng reguliert, Intrarisikokonzentrationen\r\nwerden laufend gemessen und in den Risikomodellen der Banken (Säule II) abgebildet.\r\n- Sowohl MaRisk BTR 1 Tz. 1 als auch die Loan origination-Leitlinien der EBA enthalten\r\nausreichende Vorgaben für Kreditgeschäft (EBA/GL/2020/06; Tzn. 30, 33, 249 i.V.m.\r\nAbschnitt 4.3.5). Risikoappetitund Risikostrategien sind nach individuellen\r\nGeschäftsmodellen, Portfolio-Größe und -Struktur festzulegen und zu überwachen.\r\n- Auswirkungen von ESG-Faktoren werden in der Risikoinventur auf ihre Wesentlichkeit\r\nüberprüft und bei der Festlegung der Limite berücksichtigt.\r\n- Transitionspläne nach Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 CRD entfalten limitierende Wirkung.\r\n- Transitorische Risiken können nicht allein auf Branchenebene bestimmt werden: Es kommt\r\ndaneben auch auf die Transformationsfähigkeit und den Willen einzelner Kunden an.\r\n- Kreditnehmerbezogene Maßnahmen oder gar der Exit aus ganzen Branchen sollten Ultima\r\nRatio sein. Konzentrationslimite könnten ungewollte Transformationshemmnisse darstellen.\r\n4. Unterschiedliche Behandlung von “braunen” und \"grünen“ Risikopositionen in der\r\nSäule I\r\nEine unterschiedliche Behandlung von „grünen“ und „braunen“ Risikopositionen in der Säule I wäre\r\nnur dann gerechtfertigt, wenn empirisch validierte Erkenntnisse dazu vorliegen. Doch auch dann\r\nbedarf es eines international abgestimmten Vorgehens.\r\n- Kapitalanforderungen sollten sich weiterhin allein am Ausfallrisiko orientieren. Derzeit keine\r\nempirischen Belege dafür, dass „grüne“ („braune“) Kredite niedrigeres (höheres) Ausfallrisiko\r\nhaben.\r\n- Bankaufsichtliches Rahmenwerk darf nicht politischen Zielen dienen. Würde auch\r\nNachhaltigkeitsaktionsplänen (Green Deal, …) zuwiderlaufen: größter Nachhaltigkeitseffekt\r\nergibt sich aus der Finanzierung grüner Investitionen in braune Wirtschaftstätigkeiten.\r\n- Änderungen der Säule I-Regulierung aus Wettbewerbsgründen nur im Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht vereinbaren. Dabei auch den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern\r\nnicht aus den Augen verlieren (Verlagerung in Schattenbankensektor).\r\n5. Handlungsempfehlungen der DK\r\n- Heutige Regulierung enthält viele mikroprudenzielle Anforderungen. Wir empfehlen, Fokus\r\nauf Umsetzung und Validierung unter Wirkungsgesichtspunkten der aktuellen Regulierung\r\n(u.a. EBA-Guidelines, EZB-Guide, MaRisk, Transitionspläne, Offenlegung) zu legen.\r\n- Umsetzung der aktuellen Regulatorik durch Aufbau europäischer Datenbanken für\r\nKlimadaten nachhaltig verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"statementNumber":"SG2410300002","regulatoryProjectNumber":"RV0013037","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßigkeit und Regelungsbereich der Vorschriften des Tariftreuegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/6d/369279/Stellungnahme-Gutachten-SG2410300002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Tariftreuegesetzes\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf des (Bundes-)Tariftreuegesetzes (im Folgenden: BTTG) und möchten auf Folgendes hinweisen:\r\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit der BTTG-Vorschriften\r\nWir halten eine Überprüfung der Regelungsinhalte, die zwischen den Bundesauftraggebern und den Auftragnehmern vereinbart werden sollen (insb. §§ 3, 9 und 11) dahingehend für notwendig, ob diese materiell erforderlich und verhältnismäßig sind. Hieran bestehen von unserer Seite Zweifel, denn einerseits werden die Vertragsbedingungen der Bundesauftraggeber erheblich mit arbeitsrechtlichen Bedingungen, Prüfrechten, Informationspflichten und Vertragsstrafen belastet und andererseits ist es nicht ersichtlich, wie operativ die Auftragnehmer unterschiedliche Arbeitsbedingungen je nach Auftraggeber eines Auftrages praktikabel gewährleisten können. Hierdurch werden die administrativen Aufwände der Bundesauftraggeber erhöht und die ohnehin in manchen Branchen leidende Attraktivität öffentlicher Aufträge (weiter) gesenkt.\r\nFalls die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der einzelner Regelungsinhalte zu einem positiven Ergebnis führt, sollte erwogen werden, inwieweit die Pflichten der Auftragnehmer bereits durch das Gesetz selbst geregelt werden können, wie beispielsweise in § 12 bezüglich der Nachunternehmerhaftung. Dies gilt insbesondere für die Prüfrechte der Prüfstelle Bundestariftreue. Eine Regelung im Tariftreuegesetz selbst würde die öffentlichen Aufträge insoweit von Regelungsinhalten entlasten. Öffentliche Auftraggeber haben auf dem Markt bereits jetzt Schwierigkeiten, ihre Vertragsbedingungen durchzusetzen. Eine weitere Anreicherung der öffentlichen Aufträge mit Sonderregelungen würde die Attraktivität öffentlicher Aufträge weiter verschlechtern.\r\nRegelung von notwendigen Regelungsbedarfen in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B)\r\nSollten die Notwendigkeit von Regelungsbedarfe (nach dem oben Gesagten, die individuell durch den einzelnen Bundesauftraggeber zu vereinbaren sind) weiterhin bejaht werden, wären diese Inhalte vorzugswürdig im Rahmen der VOL/B zu regeln. Denn die VOL/B soll ohnehin gemäß § 29 Abs. 2 VgV Bestandteil öffentlicher Aufträge werden.\r\n\r\nBereitstellung des Vordrucks für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BTTG\r\nEs wäre wünschenswert, wenn der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Vordruck entweder als Anhang zum Tariftreuegesetz oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 5 als Anhang bereitgestellt werden könnte.\r\nAllgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen\r\nEs sollte geprüft werden, ob das gesetzgeberische Ziel, die Tarifautonomie zu stärken, nicht besser und mit weniger bürokratischer Aufwand zu erreichen wäre, wenn bestimmte Tarifverträge für Allgemeinverbindlich erklärt werden würden. Dabei halten wir es für wünschenswert, kein Sonderrecht für Aufträge der Bundesauftraggeber zu schaffen. Die regulatorische Landschaft gewinnt so weiter an Komplexität und senkt die Attraktivität öffentlicher Aufträge. Wegen dem schwer durchdringlichen regulatorischen Umfeld nehmen bereits jetzt nur noch sehr wenige kleine und mittelständige Unternehmen an Ausschreibungen der öffentlichen Hand teil.\r\nInformationspflichten der Bundesauftraggeber (§ 8 Abs. 4 BTTG)\r\nDie zusätzlichen Informationspflichten insbesondere nach § 8 Abs. 4 letzter Satz des Entwurfs des Tariftreuegesetzes und § 129 Abs. 2 letzter Satz des Entwurfs des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-E) schaffen zusätzliche Bürokratie, ohne dass die Bundesauftraggeber eine ernsthafte Möglichkeit hätten, über die Arbeitsbedingungen der Auftragnehmer und deren Unterauftragnehmer im Detail informiert zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"statementNumber":"SG2503310237","regulatoryProjectNumber":"RV0013037","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßigkeit und Regelungsbereich der Vorschriften des Tariftreuegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/33/501862/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310237.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizientere Prozesse durch klare Regeln\r\nGenauso wie bei der Umsetzung europäischer Regelungen\r\nplädieren wir auch bei genuin nationalen Rechtsfragen für\r\npraktikable und wettbewerbstaugliche Lösungen. Hierfür\r\nstehen sinnbildlich die deutschen Trennbankenregelungen,\r\ndie im Vorgriff auf europäische Vorgaben eingeführt wurden\r\nund – trotz der von der EU-Kommission beendeten Diskussion\r\nauf europäischer Ebene –, weiterhin bestehen. Da es\r\nkeine Nachweise für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen\r\ngibt, sollten diese abgeschafft werden.\r\nUm effiziente Prozesse zu schaffen und Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher genauso wie Unternehmen zu entlasten,\r\nmachen wir uns für die Einführung einer Zustimmungsfiktion\r\nim Rahmen des AGB-Änderungsmechanismus stark.\r\nDie jüngsten Tendenzen, weitere qualitative Anforderungen\r\nin öffentliche Vergabeverfahren einzubeziehen, sehen wir\r\nvor dem Hintergrund des Investitionsstaus kritisch. Vielmehr\r\ngingen wir von einem politischen Konsens in Europa und\r\nDeutschland aus, der auf Bürokratieabbau ausgerichtet ist.\r\nWir befürchten, dass weitere Komplexitäten in der öffentlichen\r\nVergabe die jüngsten Errungenschaften in Sachen\r\nPlanungs- und Genehmigungsbeschleunigung konterkarieren,\r\nund setzen uns daher auch in diesem Zusammenhang\r\nfür effiziente Lösungen ein.\r\nDarüber hinaus ist auch das Steuerrecht ein wesentlicher\r\nFaktor für die Standortattraktivität des Landes. Wesentlich\r\nhierfür sind international konkurrenzfähige Unternehmenssteuersätze.\r\nDiese müssen attraktiver gestaltet werden.\r\nDazu gehört der Wegfall des Solidaritätszuschlages. Einer\r\nmöglichen Wiedererhebung der Vermögensteuer stehen wir\r\nkritisch gegenüber. Die Abgeltungsteuer hat sich dagegen als\r\neffiziente Besteuerung für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne\r\nbewährt. Grundsätzlich plädieren wir für eine\r\nÜberprüfung der Besteuerungsgrundlagen, wie der Verlustverrechnung\r\ngemäß § 8c KStG. Die Hinzurechnungstatbestände\r\nin der Gewerbesteuer müssen stärker abgebaut und\r\ndie Gewerbesteuer an die körperschaft- und einkommensteuerliche\r\nBemessungsgrundlage angepasst werden. Im\r\nGleichklang mit den vorab aufgeführten Maßnahmen setzen\r\nwir uns für einen Abbau ausufernder steuerlicher Meldepflichten\r\nseitens der Kreditwirtschaft ein. Dafür plädieren wir aber auch für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit\r\nfür umsatzsteuerpflichtige Organschaften durch Einführung\r\neines Antragsverfahrens. Investitionen, unter anderem in\r\nnachhaltige Infrastrukturen, müssen insgesamt steuerlich\r\nattraktiv gestaltet werden, etwa durch eine Einführung von\r\nSuper-Abschreibungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2411040029","regulatoryProjectNumber":"RV0013099","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Vergabetransformationspaketes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/2c/370522/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040029.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMWK IB3 – Anmerkungen des VÖB\r\nVerband/Land/Stelle:\r\nBundesverband öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB\r\nKontakt:\r\nDirektor Recht und Kapitalmarkt, VÖB\r\nStellungnahme zum Vergabetransformationspaket vom 1. November 2024\r\nLfd. Nr. Dokument Bezug Norm Anmerkung / Änderung / Vorschlag / Synopse\r\n1.VergabeR-TransfG\r\nArt. 1 Nr. 2 lit. b; Art. 1 Nr. 12: Art. 1 Nr. 16; Art. 4 Nr. 9; Art. 4 Nr. 10; Art. 4 Nr. 18;\r\nEntwurf der § 97 IV 3 GWB; (§ 112a IV GWB); § 120a GWB, § 28 II VgV, § 29 II S. 3 u. 4 VgV; § 45 V VgV\r\nDas Vergabetransformationspaket stärkt an vielen Stellen Instrumente strategischer Beschaffung und gibt vor, dass öffentliche Auftraggeber Verpflichtungen an Bieter weitergeben sollen. Uns ist bewusst, dass öffentliche Beschaffungen aufgrund ihres hohen Gesamtvolumens eine wichtige Stellschraube für strategische Ziele, wie den Klima- und Umweltschutz oder gute Arbeitsbedingungen, sein können. Wir sind allerdings besorgt, dass die geplanten Vorgaben in Summe die Attraktivität öffentlicher Aufträge für potenzielle Bieter verringern. Denn bereits aktuell erhalten wir zum Teil das Feedback aus dem Markt, dass die umfangreichen formalen Vorgaben und anspruchsvollen Ausführungsbedingungen Unternehmen von einer Teilnahme an Vergabeverfahren abhalten. Gerade in Märkten, in denen wir mit Abnehmern aus der Privatwirtschaft konkurrieren, kann dies zu einem zu geringen Wettbewerb um die ausgeschriebenen Leistungen führen.\r\nZudem ist die dezentrale Umsetzung einzelner Vorgaben an die Vertragsgestaltung mit den Auftragnehmern über die Verpflichtung der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber ein suboptimaler Umsetzungsweg. Denn in der angedachten Ausgestaltung fällt der Umsetzungsaufwand dezentral und deutschlandweit viele tausend Male an, was zu einem sehr hohen administrativen Aufwand führt. Ferner erfolgt zwangsläufig eine bei den einzelnen Auftraggebern divergierende Umsetzung, die Mehrbelastungen bei potenziellen Bietern verursacht und der Rechtsicherheit abträglich ist. Zweckmäßiger wäre eine zentrale Umsetzung über eine Änderung der VOL/B und die VOB/B bzw. die VOB/C für umweltbezogene technische Vorgaben. Über eine solche Anpassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für öffentliche Aufträge könnte dasselbe Ergebnis mit einem deutlich geringeren Umsetzungsaufwand erzielt werden.\r\n2.\r\nVergabeR-TransfG\r\nArt. 1 Nr. 6\r\nEntwurf des § 103 I GWB\r\nWir begrüßen die geplante Konkretisierung des „entgeltlichen Vertrags“ in § 103 Abs. 1 GWB-E. Diese schärft den Begriff auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des EuGHs nach und schafft zusätzliche Rechtssicherheit für Finanzierungsverträge."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"statementNumber":"SG2411210014","regulatoryProjectNumber":"RV0013329","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/44/375443/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210014.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 07.11.2024, Seite 1 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDetail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: 1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. 2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. 3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. Lösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau - einheitliche Aufbewahrungsfristen - mit kürzerer Dauer zu erreichen.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 2 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke I. Ausgangslage: 1. Kreditrisiko: Der Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; Mit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” 2. Liquiditätsrisiko: Artikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; Doch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; Auf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 3 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\n3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß ANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. VERWEISE 5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ; d.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. 4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) Tz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: 14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 4 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nII. Problemstellung: • Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung • Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung Aber: • Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg. • Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen. • Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. III. Lösungsvorschlag: Angleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ und in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 in Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. Auszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1\r\nStand: 07.11.2024, Seite 5 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 6 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. Die von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. Lösungsvorschlag: Der Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung).\r\nStand: 07.11.2024, Seite 7 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio Bei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. Lösungsvorschlag: Bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 8 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles Für die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. Es ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. Lösungsvorschlag: Die EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 9 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln Alle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. Lösungsvorschlag: In EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwenden\r\nStand: 07.11.2024, Seite 10 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: Erweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Artikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. Lösungsvorschlag: Erweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 11 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Lösungsvorschlag: Verzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items).\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen\r\nStand: 07.11.2024, Seite 12 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an undertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 13 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 14 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung Problemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. Lösungsvorschlag: Finanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 15 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen Im Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 16 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 17 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. Lösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"statementNumber":"SG2503310197","regulatoryProjectNumber":"RV0013329","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/26/501864/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310197.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ob in den Berichten von Enrico Letta für den Europäischen\r\nRat und Mario Draghi für die Europäische Kommission oder\r\nin den Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der\r\nLeyen: Die europäische Wettbewerbsfähigkeit ist in aller\r\nMunde. Der dringende Bedarf, national wie auch auf europäischer\r\nEbene entschieden Reformschritte zu gehen, um im\r\nglobalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, scheint\r\ndabei allseits erkannt. Trotz des politischen Konsenses in\r\nder Sache ist bisher zu wenig getan worden, um die Weichen\r\nfür die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion zu stellen.\r\nAls Bundesverband Öffentlicher Banken begrüßen wir das\r\npolitische Bekenntnis zur Fokussierung auf die Stärkung der\r\nWettbewerbsfähigkeit, die sich nicht nur die Europäische\r\nKommission zur Aufgabe für die neue Legislatur gemacht\r\nhat. Nach den politischen Absichtserklärungen bedarf es\r\nnun zügig konkreter Maßnahmen. Daher möchten wir als\r\nBundesverband Öffentlicher Banken einige Vorschläge\r\neinbringen, die sich in erster Linie an der Reduzierung der\r\nKomplexität europäischer Regulierung orientieren.\r\nAbbau von Komplexität und Förderung flexiblerer\r\nRegulierung\r\nDie Herausforderungen der aktuellen Zeit sind enorm. Nach\r\nSchätzungen des Draghi-Berichts beläuft sich der Investitionsbedarf\r\nEU-weit auf jährlich zusätzlich 750 Milliarden Euro.5)\r\nDie europäischen Banken stellen dabei in der EU noch immer\r\netwa 80 % der Kredite zur Verfügung und sind deshalb essenzieller\r\nPartner bei der Finanzierung der großen Aufgaben\r\nunserer Zeit. Die zunehmende Komplexität der Finanzmarktregulierung\r\nauf europäischer Ebene allerdings beschneidet\r\ndie Kreditwirtschaft in ihren Finanzierungspotenzialen.\r\nUm die anstehenden Investitionen zu ermöglichen und die\r\nFinanzierungsbedarfe zu decken, sollten die derzeit hohen\r\nKosten der Regulierung reduziert werden. Hierzu sollte\r\neinerseits das bestehende Regelwerk insgesamt evaluiert\r\nund andererseits die Komplexität der Regulierung reduziert\r\nwerden. Statt immer mehr Detailregelungen einzuführen,\r\nmuss der Fokus auf eine prinzipienorientierte und umsetzungsfreundliche\r\nRegulierung gelegt werden. Die anstehende\r\nÜberarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\netwa sollte dazu genutzt werden, das Kapitalpufferkonzept\r\neinfacher und flexibler auszugestalten, statt den Instituten\r\nsystematisch höhere Kapitalanforderungen aufzuerlegen.\r\nDaran anknüpfend sollte auch der CMDI-Review dazu\r\ngenutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel\r\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\r\n(MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen\r\ngesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im\r\nFördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen.\r\nAndernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung\r\nder Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben –\r\ngerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nIm gleichen Sinne ist im Angesicht der Sicherung der\r\neuropäischen Wettbewerbsfähigkeit auch die Vielzahl an\r\nLevel-II- und -III-Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs) kritisch zu betrachten. Sie bindet\r\nunverhältnismäßig Kapazitäten und gefährdet so die\r\nFinanzierungskraft der europäischen Kreditwirtschaft. Wir\r\nfordern daher die künftige Bundesregierung auf, sich auf\r\neuropäischer Ebene dafür einzusetzen, die Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste zu begrenzen.\r\nDaneben sollten bei Gesetzgebung und Mandaten von\r\nEuropäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und Europäischer\r\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)\r\nneben Finanzstabilität zukünftig auch mögliche Auswirkungen\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen\r\nUnion berücksichtigt werden.\r\nHarmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden.\r\nEuropäische Kapitalmarktunion stärken\r\nLaut Erhebungen der Europäischen Kommission fließen in\r\nder EU jedes Jahr Spareinlagen in Höhe von 300 Milliarden\r\nEuro ins Ausland ab.6) Dabei birgt der Kapitalmarkt bei der\r\nBewältigung der Herausforderungen mit seinen Möglichkeiten\r\nzur Aufnahme privaten Kapitals als Finanzierungsquelle\r\nenormes Potenzial. Dieses wird derzeit jedoch nicht vollumfänglich\r\ngenutzt.\r\nUm die europäische Kapitalmarktunion zu stärken, halten\r\nwir es daher für notwendig, die Komplexität der Regulierung\r\nzu reduzieren. Die Retail Investment Strategy (RIS) der\r\nEU-Kommission zeigt leider erneut gegenteilige Tendenzen\r\nund erhöht die Komplexität des Wertpapiergeschäfts massiv.\r\nDie künftige Bundesregierung muss sich nach unserem\r\nDafürhalten auch auf europäischer Ebene dafür einsetzen,\r\ndie regulatorischen Rahmenbedingungen für einen effizient\r\nfunktionierenden europäischen Kapitalmarkt zu schaffen.\r\nUm Kapitalmarktfinanzierungen zu vereinfachen, sprechen\r\nwir uns dafür aus, Kreditverbriefungen regulatorisch zu\r\nentlasten. Sie sind ein Instrument, das einen bedeutenden\r\nAnteil an der Deckung von Finanzierungsbedarfen der Transformation\r\nhaben kann. So wird es Banken durch die Verbriefung\r\nvon Krediten ermöglicht, Kapital zu mobilisieren und\r\nihre Bilanzen für neue Kreditvergaben zu entlasten.\r\nUNSERE KERNANLIEGEN\r\n→ Überbordende Bürokratielast reduzieren: Nutzung von\r\nLevel-II-Mandaten auf das Notwendigste begrenzen\r\n→ Gesetzgebung und Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(ESAs): Neben dem Ziel der Finanzmarktstabilität\r\nauch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzur Regulierungsbedingung machen\r\n→ Harmonisierung und Straffung der europäischen\r\nNachhaltigkeitsberichtspflichten, damit die Offenlegung\r\ntransparent und für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig sein kann\r\n→ Stärkung der Kapitalmarktunion (neu: Savings and\r\nInvestments Union), insbesondere um zusätzliche\r\nhohe Transformations- und Finanzierungsbedarfe zu\r\nrealisieren\r\n→ Verbriefungen als zentrales Element einer europäischen\r\nKapitalmarktunion: Bankfinanzierungen dem\r\nKapitalmarkt zugänglich machen\r\n→ CMDI-Review: Durchleitfunktion im Fördergeschäft\r\nnicht weiter regulatorisch belasten – Ausschluss von\r\ndurchgeleiteten Förderdarlehen bei Mindestanforderungen\r\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\r\nVerbindlichkeiten gesetzlich verankern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2411220017","regulatoryProjectNumber":"RV0013342","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/0c/375772/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nDAC 8-Umsetzungsgesetzes\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 15. November 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nZu Art. 1 (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz)\r\nAllgemein\r\nBedauerlicherweise lässt sich das Gesetz nur bedingt gut lesen, da es u. a. viele Rechtsverweise beinhaltet,\r\nso dass die Einbeziehung diverser anderer Gesetze und der Richtlinien von Nöten ist.\r\nTeilweise sind die Begriffsbestimmungen (insb. in § 6 KStTG) unpräzise und interpretationsbedürftig\r\noder erschließen sich nicht direkt aus dem Gesamtkontext der Regulatorik. Beispielsweise wird in § 6\r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Kryptowert-\r\nNutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht weder\r\nder Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor.\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Regelungen\r\naus sich heraus erklärbar sind.\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht\r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf\r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vorschriften\r\nin Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der\r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23\r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und\r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.\r\nZu § 13 Plausibilität der Selbstauskunft –\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der\r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfügbaren\r\nInformationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber\r\nKunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die\r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich\r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten vielmehr\r\nin Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen.\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn\r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG\r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei\r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestätigung“\r\ngemeint sein soll.\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstauskunft\r\nabgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein.\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, einschließlich\r\nder automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere\r\nder relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen\r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Meldezeitraum\r\nangewendet werden.\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen\r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert\r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der\r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu beachten,\r\ndass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind,\r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitestgehend\r\nautomatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne\r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis\r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Prozessbeschreibung\r\ngestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisatorischen\r\nVorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Geschäftsbeziehungen\r\ngefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies\r\nerfolgen.\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den\r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten immer\r\nerst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur\r\nAbgabe der Jahresmeldung.\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die\r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden.\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die\r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend\r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klargestellt\r\nwerden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn\r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden\r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit\r\nim Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inländischen\r\nRechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirtschafts-\r\nID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen existieren\r\n(insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht gewerblich\r\ntätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirtschaftlich\r\nBerechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“\r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum\r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits bestehenden\r\nKontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen rechtzeitig\r\nbeschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlängerung).\r\nDenn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht.\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und\r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausreichend\r\nsein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des\r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kreditinstitute\r\ndiese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen gestellt\r\nsein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen.\r\nZu § 7\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende\r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begründung\r\nnach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthalten\r\nsind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hiervon\r\nunberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst.\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizieren,\r\ndass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinstituten\r\nden Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche Angaben\r\nin Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Meldepflichten\r\nfür die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme\r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhältnismäßigkeit\r\nbedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich bringen\r\njegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch eingeführt\r\nwerden.\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung\r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Einlagenkonto\r\nin § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsregelung\r\nstellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines\r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert\r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums.\r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der\r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen\r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der\r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht.\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen\r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein\r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs.\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betragsmäßig\r\ngeringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage,\r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen,\r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern haben,\r\ndie ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch\r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA\r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar).\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten\r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar handelt.\r\nDies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle\r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorgenommenen\r\nbetragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"statementNumber":"SG2502070018","regulatoryProjectNumber":"RV0014627","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/cd/453935/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf\r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz\r\nSehr geehrter Herr Dr. Meißner,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten Diskussionsentwurf\r\ndes Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA die\r\nUmsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt\r\nhaben, unsere Bedenken hinsichtlich der weiteren Verfolgung\r\ndes Mindeststeuergesetzes (MinStG) äußern. Ohne die Beteiligung\r\nder USA, als eine der größten Volkswirtschaften der\r\nWelt, ist kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen\r\nan das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung\r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit\r\nund das Festhalten an dem Besteuerungsregime könnte zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleichterungen\r\nfür Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit\r\nzu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden.\r\nPositiv anzumerken ist, dass mit dem vorliegenden Entwurf\r\nbereits erste Erleichterungen im Rahmen der weiteren steuerlichen\r\nBegleitmaßnahmen enthalten sind.\r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der aktuellen\r\nForm zu überdenken und es sind alternative Maßnahmen zu\r\nprüfen, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen,\r\nohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen. Dies gilt\r\nHerrn MDg Dr. Jörg Meißner\r\nVertreter des Leiters der Steuerabteilung\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail: Pillar2@bmf.bund.de\r\nBearbeiter: Tm/Bl\r\nYokab Thomsen\r\nAssociate Director\r\nTelefon: +49 30 1663-3260\r\nyokab.thomsen@bdb.de\r\n31. Januar 2025\r\nSeite 2 von 3\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und für überwiegend national tätige Unternehmen.\r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern:\r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit)\r\n§ 83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen für die ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-ternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-plementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-lung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass Unternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-fizienz der Regelung darunter leiden würde.\r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den Unternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-rieren.\r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden.\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour)\r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-sungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-nen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests hätte.\r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. Der Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-fen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-gangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden.\r\nSeite 3 von 3\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um Unternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-zieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und zu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in Frage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-füllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung ergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.\r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, wäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-geln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.\r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die Inanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-passungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-mittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a.\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten Entwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen werden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, die für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, herangezogen werden können.\r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n\r\nJoachim Dahm\r\nYokab Thomsen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"}]},{"statementNumber":"SG2503310287","regulatoryProjectNumber":"RV0014627","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/77/502233/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310287.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aussetzung des Mindeststeuergesetzes in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Kreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüber-stehen und der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir eindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuer-gesetzes (MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene langfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden sind. Die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den Kreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die steuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu zu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher Änderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden Umsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die zudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ umgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor erhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie finanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt werden. Dabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische Anforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten ohnehin bereits stark belastet.\r\n31.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\n\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-31"}]},{"statementNumber":"SG2502190012","regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/d7/483112/Stellungnahme-Gutachten-SG2502190012.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nOmnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen\r\nAnforderungen an Unternehmen\r\n(EC Simplification Initiatives regarding\r\nESG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 12. Februar 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nSeite 2 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nExecutive Summary\r\nIm Rahmen der Umsetzung wurde deutlich, dass die aktuelle Nachhaltigkeitsregulierung in Teilen\r\nübermäßig umfangreich ausfällt und zu massiven bürokratischen Belastungen bei den Unternehmen\r\nführt. Gleichzeitig verdeutlichen zunehmende Klimaereignisse – auch in Europa – den Handlungsdruck\r\nin der Transformation der Wirtschaft. Daher begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft die Initiative der\r\nEuropäischen Kommission, das bisherige Sustainable Finance Rahmenwerk über eine Omnibus Initiative\r\nzu vereinfachen.\r\nMaßgabe dieser Überarbeitung sollte sein, dass Anforderungen und Informationen handhabbarer und\r\nentscheidungsrelevanter werden. Die Steuerungs- und Lenkungswirkung der regulatorischen Anforderungen\r\nsollte gestärkt werden, ohne das Ambitionsniveau der Klimaschutzziele zu hinterfragen. Nachhaltigkeitsberichte\r\nsollten einen Mehrwert zur Unterstützung der erforderlichen Nachhaltigkeitstransformation\r\nbieten und nicht zu reinen Selbstzwecken werden. In diesem Sinne unterstützen wir das\r\nSchreiben der Bundesregierung vom 17. Dezember 2024, über die Omnibus-Initiative nachhaltigkeitsbezogene\r\nRegulatorik zu vereinfachen.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft können folgende Lösungsansätze diese Ambition erfüllen:\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive:\r\n1. Kurzfristige signifikante Straffung der bestehenden Vorgaben in CSRD und ESRS durch eine Fokussierung\r\ndes Berichtsumfangs, eine Verschlankung zugehöriger Prozesse, Vermeidung von Goldplating\r\nbzw. von Verschärfung der Gesetze durch Level 3 (Leitlinien, FAQ) sowie die Schaffung einer\r\nharmonisierten und redundanzfreien Berichtsarchitektur\r\n2. Evaluierung der Berichtspflichten vor weiterer Regulierung und Verzicht auf zwischenzeitliche additiven\r\nAngabepflichten\r\n3. Fokus auf praxisrelevante Klarstellungen statt Entwicklung zusätzlicher zu berichtender Inhalte für\r\neinzelne Sektoren\r\nTaxonomie-Verordnung\r\n1. Verbesserte Funktionsweise der Taxonomie durch eine vereinfachte Prüfung der DNSH-Kriterien und\r\nhöhere, risikobasierte Differenzierungsmöglichkeiten\r\n2. Überdenkung der Berichterstattung nach der Taxonomie und mindestens fundamentale Überarbeitung\r\nder dahinterliegenden Methodik durch die Beseitigung der Asymmetrie in der Green Asset Ratio\r\n(GAR)\r\n3. Komplexe Anforderungen der Taxonomie nicht zusätzlich über „soft law“ verschärfen\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1. Verzicht auf zusätzliche Sorgfaltspflichten für Finanzunternehmen\r\n2. Fokussierung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner der relevanten Lieferkette\r\n3. Anpassung der Haftungs- und Sanktionsregeln\r\n4. Überarbeitung der Vorgaben zu Transitionsplänen\r\nZudem ist sicherzustellen, dass Vereinfachungen für Nicht-Finanzunternehmen auch für Finanzunternehmen\r\ngelten. Andernfalls müssen Kreditinstitute bei ihren Kunden zusätzliche Daten erheben, die\r\ndiese nicht berichten müssen. Dies gilt insb. im Kontext der Offenlegungspflicht zu ESG-Risiken und\r\ndem kommenden Meldewesen (je CRR).\r\nSeite 3 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nEinleitung\r\nDer globale und vor allem in Europa überdurchschnittliche Temperaturanstieg, aber auch die schweren\r\nÜberschwemmungen in Teilen Europas machen eines deutlich: An der Notwendigkeit, den Klimawandel\r\ndurch wirksame Maßnahmen zu bekämpfen und die Wirtschaft durch Transformation zu dekarbonisieren,\r\nhat sich nichts geändert. Im Gegenteil: Die physischen Risiken treten nicht nur in Europa immer\r\nhäufiger und stärker auf. Mit Blick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel\r\nhat die EU in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Dazu gehört auch die\r\nmittlerweile über 1.800 Seiten umfassende ESG-Regulierung. Es handelt sich um ein umfangreiches,\r\nkomplexes, interpretationsbedürftiges und teils inkonsistentes ESG-Regelwerk, das u. a. zu weit über\r\n10.000 Detailvorgaben für die Vorbereitung der Berichterstattung führt. Die ursprünglich gesetzten\r\nwichtigen Ziele, Kapital in Richtung nachhaltigen Wirtschaftens zu lenken, Risiken zu managen, Transparenz\r\nund langfristiges Denken zu fördern, sind in letzter Zeit zunehmend aus dem Blick geraten.\r\nStattdessen wird ESG häufig mit Bürokratie in Verbindung gebracht. Das ist bedauerlich.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft dürfen wir bei der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft\r\nnicht nachlassen. Die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens und der EU, die Treibhausgasemissionen\r\nbis 2050 auf netto null zu senken, sind nach wie vor richtig und wichtig. Die Unternehmen\r\nbrauchen aber Verlässlichkeit und Planbarkeit für die Transformation. Die CO2-Bepreisung als marktwirtschaftliches\r\nInstrument ist dabei sehr hilfreich, weil sie Innovationen herbeiführt und fördert. Darüber\r\nhinaus können förderpolitische Instrumente der EU und der Mitgliedsstaaten eine wichtige Unterstützung\r\nbei der Transformation sein.\r\nDennoch bedarf es eines klaren Signals seitens der Politik an die Wirtschaft: Das Eingeständnis, dass\r\ndas Sustainable Finance Framework in Teilen die Ziele übertrifft und dass es jetzt an der Zeit ist, nicht\r\ndie Ziele in Frage zu stellen, sondern über den effizienten Weg dorthin nachzudenken. Neben Effektivität\r\nmüssen dabei Konsistenz, internationale Vergleichbarkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Praktikabilität\r\nim Mittelpunkt stehen. Auch das Proportionalitätsprinzip muss bei der Regulierung und Umsetzung\r\nstärker berücksichtigt und die Anwendung vereinfacht werden. Insofern begrüßen wir den in Maßnahme\r\n4 der Erklärung von Budapest zum New Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit avisierten\r\n„revolutionären Vereinfachungsprozess“. Die für Februar 2025 angekündigte Omnibus-Initiative\r\nzur Vereinfachung von nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten für Unternehmen ist ein Schritt in die richtige\r\nRichtung.\r\nDas Vorhaben des Omnibus-Verfahrens (Omnibus Simplification Package), mehrere thematisch verwandte\r\nRechtsakte gleichzeitig zu ändern und zu harmonisieren, begrüßen wir. Die aktuelle Nachhaltigkeitsregulierung\r\nist übermäßig umfangreich und führt zu massiven bürokratischen Belastungen bei\r\nden Unternehmen, ohne das damit eine unmittelbare Steuerungs- und Lenkungswirkung einhergeht.\r\nDer Umfang berichteter Informationen soll handhabbar und entscheidungsrelevant sein. Nachhaltigkeitsberichte\r\nmüssen einen Mehrwert zur Unterstützung der Nachhaltigkeitstransformation bieten. Berichterstattung\r\ndarf kein reiner Selbstzweck sein. Eine Anpassung der Anforderungen, insb. eine Fokussierung\r\nauf die wichtigsten Kerninformationen, ist daher dringend erforderlich.\r\nZu den drei im Fokus der Vereinfachungsinitiative stehenden Richtlinien und Verordnungen –Corporate\r\nSustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomie-Verordnung und Corporate Sustainability Due\r\nDiligence Directive (CSDDD)– sollten aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft die folgenden Punkte in\r\nder Diskussion berücksichtigt werden.\r\nSeite 4 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) /\r\nEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS, DelVO EU 2023/2772)\r\nDie Devise muss jetzt lauten: „Evaluierung vor weiterer Regulierung“ mit dem Ziel, die bestehenden\r\nBerichtsstandards (ESRS) kurzfristig deutlich zu entschlacken und weitere additive\r\nBerichtspflichten vorerst zu stoppen.\r\nMit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Entwicklung der\r\nEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden,\r\nihre Nachhaltigkeitsleistung sowie ihre Auswirkungen auf Nachhaltigkeit transparent und vergleichbar\r\noffenzulegen. Die bisherigen Anforderungen und die geplanten Erweiterungen stellen berichtenden Unternehmen\r\nvor erhebliche Herausforderungen. Schon jetzt bindet die Umsetzung der sektorübergreifenden\r\nESRS (Set 1) beträchtliche Ressourcen und wird auch noch in den kommenden Jahren erheblichen\r\nAufwand verursachen. Außerdem sind aus Sicht der Nutzer von CSRD-Berichten – wie Investoren und\r\nKreditinstitute– nicht alle Datenpunkte (gleichermaßen) steuerungsrelevant. Die wachsende Komplexität\r\nund der ausufernde Umfang der Anforderungen beeinträchtigen zunehmend die Qualität, Vergleichbarkeit\r\nund Aussagekraft der Daten und damit auch die Grundlage für Investitionsentscheidungen.\r\nTrotzdem wird an der Entwicklung zusätzlicher Berichtsanforderungen und -inhalte beispielsweise in den\r\nverbindlichen sektorspezifischen ESRS gearbeitet.\r\nWir unterstützen ausdrücklich das Schreiben der Bundesregierung vom 17. Dezember 2024 zur Vereinfachung\r\nder Nachhaltigkeitsberichterstattung. Damit Entlastungen für die Unternehmen greifen und ein\r\nTrickle-Down-Effekt vermieden wird, wäre es aber notwendig, dass bankspezifische Berichtspflichten\r\n(Säule 3 Offenlegung, ESG Meldewesen) sowie Datenanforderungen im Rahmen des Risikomanagements\r\n(EZB Guide, MaRisk, EBA Guidelines on the Management of ESG-Risks) parallel angepasst werden.\r\nDies gilt insbesondere für die Anforderungen, Einzelkreditnehmerdaten im ESG-Scoring und der\r\nKreditentscheidung zu berücksichtigen. Zusätzlich müssten der Wirtschaft praktikable Lösungen zur\r\nVerfügung gestellt werden, die sicherstellen, dass sie auch ohne die Daten nicht-berichtspflichtiger Unternehmen\r\nauskommen. Ohne diese Anpassungen müssen berichtspflichtige Unternehmen und Banken\r\nweiterhin auf individuelle, nicht-standardisierte Datenerhebungen zurückgreifen. Entlastungen auf der\r\neinen Seite, dürfen nicht zu mehr Bürokratie auf der anderen führen.\r\nGrundsätzlich sprechen wir uns dafür aus, neue Berichtspflichten mit einem ausreichenden Umsetzungsvorlauf\r\nsowie langfristiger Planungssicherheit einzuführen, um eine verlässliche Implementierung zu\r\ngewährleisten.\r\nMaßgabe der breiteren Überarbeitung der CSRD sollte die Fokussierung auf schlanke, konsistente und\r\nprüfungssichere Vorgaben für die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung sein, die ähnliche oder gleiche\r\nTeilbereiche aus unterschiedlichen regulatorischen Perspektiven regeln, inkl. Guidelines und Standards\r\nder EBA.\r\nUm die Nachhaltigkeitsberichterstattung effizienter und zielgerichteter zu gestalten, möchten wir unsere\r\nVorschläge darlegen:\r\nSeite 5 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n1. Kurzfristige signifikante Straffung der bestehenden Vorgaben in CSRD und ESRS\r\nDie Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten\r\nsind ein deutliches Signal dafür, dass der Umfang der konkretisierenden ESRS die Intention des\r\nGesetzgebers bei der Verabschiedung der CSRD verfehlt hat. Die EU-Kommission sollte daher kurzfristig\r\neine signifikante Straffung der Berichtsvorgaben vornehmen. Im Rahmen der schnellen Vorlage und\r\nUmsetzung des Omnibus Simplification Package sollte der Umfang bzw. das Ausmaß der Berichtspflichten\r\ngegenüber der derzeit gültigen ESRS-Fassung (Set 1) durch Streichung, Vereinfachung und klare\r\nFokussierung auf entscheidungsrelevante Daten und Themen reduziert werden. Das Ziel sollte sein, die\r\nUnternehmen einschließlich Kreditinstitute spürbar und kurzfristig zu entlasten, um die Reduktion bürokratischer\r\nLasten um mindestens 25 % sicherzustellen.\r\nSollte die EFRAG einbezogen werden, müsste sie ein klares Mandat erhalten, die sektorübergreifenden\r\nESRS inhaltlich und prozessual zu straffen und nicht lediglich die Anzahl der Berichtsanforderungen\r\ndurch ein Zusammenführen mehrerer Vorgaben formal zu reduzieren.\r\nKonkret schlagen wir im Kontext der bestehenden Anforderungen von CSRD und ESRS vor:\r\n• ESRS Quick-fix mit erweiterten Phase-In-Regelungen und einer Fokussierung des Berichtsumfangs\r\nauf den LSME:\r\nIn einem ersten Schritt sollten die ESRS-Übergangsbestimmungen deutlich ausgeweitet werden.\r\nUm die Umsetzung zu erleichtern, könnte der Umfang bestimmter Angabepflichten gezielt reduziert\r\nund schrittweise eingeführt werden, insbesondere in den ersten drei Jahren der ESRS-Anwendung.\r\nFür die bereits bestehenden Phase-Ins könnte eine Verlängerung in Betracht gezogen werden.\r\nDamit ließe sich sicherstellen, dass die Rechtsfolgen des Omnibus-Pakets für alle erstmaligen\r\nErsteller von Nachhaltigkeitsberichten frühzeitig und praxisorientiert umsetzbar sind. Hierfür wäre\r\neine Verabschiedung im ersten Halbjahr 2025 notwendig.\r\nIm Rahmen der Straffung der Berichtsvorgaben sollten die ESRS umfangreich vereinfacht werden.\r\nInsgesamt sollte eine Konzentration auf eine überschaubare Anzahl aussagekräftiger und handhabbarer\r\nBerichtsinhalte erfolgen.\r\nSollte eine besonders schnelle Verschlankung der ESRS verfolgt werden, so könnte der LSME genutzt\r\nwerden. Auf Grundlage von Art. 19a Abs. 6 Bilanz-Richtlinie wurden im Rahmen der LSMEKonsultation\r\nbesonders wichtige Informationsbedarfe bereits identifiziert. Diese Analyse sollte als\r\nGrundlage für die Anpassungen des Set 1 der ESRS (Full-ESRS) herangezogen werden. Zur\r\nschnellen Umsetzung von Vereinfachungen könnte 1) der Berichtsumfang der Full-ESRS an den\r\nDraft von LSME ESRS angepasst werden, 2) der zu erlassende LSME ESRS sollte sich am Umfang\r\ndes derzeit freiwilligen VSME-Standards (Module – Basic und Comprehensive) orientieren. Für eine\r\nsinnvolle Nutzung des Wahlrechts für kleinere Unternehmen, nach dem reduzierten ESRS zu berichten,\r\nfür den leichteren Übergang von einer reduzierten auf die volle Berichterstattung sowie\r\num die effektive Umsetzung der Rechtsfolgen der Omnibus-Regulierung zu ermöglichen, ist es\r\nzwingend, dass die einzelnen vereinfachten ESRS eine Schnittmenge der Full-ESRS darstellen\r\n(gleiche Struktur / Bezeichnungen / Kennzahlenlogik).\r\nDatenpunkte der sektorübergreifenden ESRS, die in der Praxis sektorspezifisch sind, sollten zudem\r\ngestrichen werden, um sicherzustellen, dass der sektoragnostische Teil der ESRS sein Ziel erfüllt.\r\nWeiterhin sollten “may“- Disclosure Requirements innerhalb der ESRS aufgrund ihres freiwilligen\r\nCharakters gestrichen werden (die Möglichkeit zur freiwilligen Berichterstattung eigener materieller\r\nThemen soll hierdurch nicht beschränkt werden).\r\nSeite 6 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nBei der Straffung der Datenpunkte könnte weiterhin u.a. ein Abgleich mit internationalen Standards\r\n(insbesondere ISSB) Anhaltspunkte für Vereinfachungen geben. Bestehende Arbeiten zur\r\nInteroperabilität der Standards sind in ihrem Detailgrad ungenügend. Zielbild sollte ein Abgleich\r\nsein, den Unternehmen für ihre Erklärung der eigenen ISSB-Compliance nutzen können (Unternehmen\r\nsollten keine Analysen zur Kompatibilität von ESRS und ISSB-Standards auf Ebene einzelner\r\nDatenpunkten leisten müssen).\r\nFür Unternehmen, die bereits zum 31. Dezember 2024 berichtspflichtig geworden sind, sollten die\r\nOmnibus-Anpassungen nicht zu Mehraufwendungen führen. Dabei ist auch zu beachten, dass eine\r\nUmstellung der bisherigen Full-ESRS Berichterstattung erneuten Anpassungsbedarf in den Instituten\r\nerzeugt.\r\n• Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse: Neben der reinen Reduzierung der Berichtsinhalte\r\nsind auch die Prozesse zu vereinfachen, insbesondere bei der Bewertung nach der doppelten Wesentlichkeitsperspektive.\r\nZumindest sollte für die Wesentlichkeitsanalyse ein verbindlicher Turnus\r\nvon 3 Jahren (Gültigkeit für 3 Geschäftsjahre) vorgesehen werden.\r\nZudem sind umfangreiche Beschreibungen, wie die Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt wurde,\r\nwenig hilfreich für den Berichtsadressaten – auch, da die Wesentlichkeitsanalyse prüfungspflichtig\r\nist. Hier sollten ebenfalls Vereinfachungen vorgenommen werden. Darüber hinaus könnte die verpflichtende\r\nEinbeziehung der Arbeitnehmervertreter auf ESRS S1-Inhalte begrenzt werden.\r\nDas umfassende Konzept der doppelten Wesentlichkeit weicht deutlich von der ISSB-Herangehensweise\r\nab, so dass der internationale Vergleich erschwert wird.\r\nWeiterhin sollten die Vorgaben zur Wesentlichkeitsanalyse der CSRD mit den Anforderungen der\r\nRisikoanalyse der CSDDD abgestimmt werden. Beide Vorgaben sollten konsistent sein, um eine\r\nharmonisierte Berichterstattung über die Ergebnisse der CSDDD-Risikoanalyse in den CSRD-Berichten\r\nzu ermöglichen.\r\n• Begrenzung der Angaben zur Wertschöpfungskette bereits in der CSRD: Auch wenn nicht\r\nkapitalmarktorientierte KMU nicht direkt berichtspflichtig sind, ergibt sich häufig eine indirekte Berichtspflicht\r\nals Teil der Wertschöpfungskette (einschließlich der Lieferkette) berichtspflichtiger\r\nGroßunternehmen und Kreditinstitute. Eine Begrenzung der zu berichtenden Länge der Wertschöpfungskette\r\nauf den direkten Geschäftspartner würde das Problem des unkontrollierten Trickle-\r\nDown-Effekts lösen. Zudem sollte das sperrige Konzept der operativen Kontrolle suspendiert werden.\r\nDarüber hinaus sollte ein einheitlicher Rahmen für die Definition der Wertschöpfungskette\r\nüber verschiedene Regularien hinweg auf Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners geschaffen\r\nwerden.\r\n• Tochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien: Die CSRD sieht bislang\r\nvor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten\r\nund kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt\r\ndazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte\r\nfür unterschiedliche Länder erstellen müssen. Strategien und Maßnahmen werden aber meist\r\ndurch die Konzernebene festgelegt. Insofern bieten Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen\r\nkaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene\r\ninteressant sein. Daher sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen\r\naufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Article 29a\r\nNo. 4 of the Accounting Directive (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\nSeite 7 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n• Verschiebung der Evaluierung der Machbarkeit einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit:\r\nErst wenn die letzten KMU nach dem Opt-out berichtspflichtig sind, zzgl. einer Evaluierungsphase\r\nvon 2 Geschäftsjahren (also frühestens nach dem Geschäftsjahr 2030), sollte bewertet werden,\r\nob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist. Es\r\nsollte die Prüfungserfahrung mit allen KMU in die Evaluierung einbezogen werden (Art. 26a Abschlussprüfer-\r\nRichtlinie). Zudem sollte der hohe Kostenfaktor berücksichtigt werden, da die CSRDBerichterstattung\r\nsowie die Lösungen zur Taxonomieberechnung bereits jetzt sehr hohe finanzielle\r\nBelastungen verursachen.\r\n• Überschießende Auslegung im Rahmen der Prüfung und Goldplating vorbeugen: In den\r\nkünftigen EU-Prüfungsstandards sollte klar geregelt werden, dass lediglich die Einhaltung von\r\nCSRD und ESRS Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber (weitere) EFRAG-Veröffentlichungen oder\r\nsonstige Auslegungshilfen wie FAQs. Etwaige Auslegungen der EU-Kommission sollten konsultiert\r\nwerden. Es ist sicherzustellen, dass diese nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.\r\nWeiterhin sollte eine Balance zwischen den eigentlichen ESRS und dahinterliegenden Anwendungsvorschriften\r\ngewahrt werden.\r\n• Aufsetzen auf bestehender Regulierung zu ESG einfach machen: Eine zentrale 1:1 Zuordnungstabelle\r\nder Berichtsanforderungen in den ESRS zu bestehenden Pflichten in der europäischen\r\nUmwelt-, Sozial- und Governancegesetzgebung könnte Auslegungsentscheidungen erheblich vereinfachen.\r\nWeiterhin schlagen wir folgende übergreifende Punkte vor:\r\n• Überschneidungsfreie und redundanzfreie Berichtsarchitektur: Für die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung\r\nsind schlanke und einheitliche Vorgaben wichtig. Auch im Rahmen des Mandats\r\nder Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA) zur Weiterentwicklung der ESG-Offenlegung im aufsichtlichen\r\nSäule 3-Bericht sollten die Berichtspflichten gestrafft und Redundanzen abgebaut werden.\r\nMaßgabe sollte das Prinzip „information should only be reported once“ sein. Beispielsweise sollten\r\ndie EU-Taxonomie-Templates nur in einem der Berichte veröffentlicht werden; bestehende Hürden\r\nfür Verweismöglichkeiten sollten abgebaut werden. Gleiches gilt für Redundanzen innerhalb der\r\nESRS.\r\nInkonsistenzen zwischen Anforderungen verschiedener Aufsichtsbehörden / Standardsetzer zur\r\ngleichen Thematik müssen durch Vereinheitlichung aufgelöst werden. Im Sinne einer besseren\r\nVerständlichkeit und Lesbarkeit sollte insgesamt für Jahres- und Konzernabschlüsse samt (Konzern-)\r\nLageberichte ausreichend sein, ESG-Risikoangaben gebündelt an einer Stelle zusammenzufassen\r\nund nicht jeweils im Risikobericht, CSRD-Bericht und im Anhang darüber zu berichten bzw.\r\nin einer Vielzahl der Berichtsabschnitte Verweise einbauen zu müssen.\r\nAuch sollten die Grundgedanken der Omnibus-Initiative sowie die Überschneidungsfreiheit in der\r\nErarbeitung weiterer Rahmenwerke beachtet werden. Dies gilt insb. für das aufsichtliche Meldewesen\r\nund die Offenlegungspflicht der CRR. Diese sollten sich von Anfang an auf ein Mindestmaß beschränken.\r\nVor ihrer Erarbeitung sollte zudem unter Berücksichtigung der CSRD / ESRS evaluiert\r\nwerden, ob wirklich weitere Datenanforderungen bestehen bzw. ausgelöst werden oder nicht. So\r\nsollten im Sinne der Wesentlichkeit auch eine ausschließlich übergreifende, komprimierte Darstellung\r\nzu ESG-Risikomanagement und -Strategien ohne detaillierte Ausführungen zu einzelnen Themenbereichen\r\n/ Aspekten zulässig sein. Weiterhin regen wir in diesem Zusammenhang an, die\r\nEinrichtung des European Single Access Point (ESAP) zu beschleunigen. Nach aktuellem Stand\r\nSeite 8 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nwären die ersten Finanzberichte mit Nachhaltigkeitsdaten der Emittenten erst Mitte 2027 über den\r\nESAP abrufbar – Berichte weiterer Unternehmen erst noch später.\r\n• Vereinfachungen müssen konsistent für alle Rahmenwerke sowie für Unternehmen und\r\nBanken gleichermaßen gelten: Erleichterungen und Vereinfachungen im Rahmen der Omnibus-\r\nRegulierung müssen gleichermaßen in den Anforderungen des Meldewesens und der Offenlegungspflicht\r\nnach CRR umgesetzt werden. Werden nur Anforderungen für Nicht-Finanzunternehmen angepasst\r\n(bspw. über die CSRD), ohne dass die bankspezifischen Berichts- und Offenlegungspflichten\r\ngleichermaßen angepasst werden, müssen Banken diese Daten bilateral bei Unternehmen einholen.\r\nDies würde für erhebliche Verwirrung und Verstimmung bei Unternehmen sorgen und die\r\neigentliche Vereinfachung umgehen.\r\nIn der ESG-Offenlegung sollte im Sinne der Wesentlichkeit grundsätzlich eine ausschließlich übergreifende\r\nkomprimierte Darstellung zu ESG-Risikomanagement und -Strategien ohne detaillierte\r\nAusführungen zu einzelnen Themenbereichen / Aspekten zulässig sein.\r\n2. Evaluierung der Berichtspflichten vor weiterer Regulierung zur Vermeidung von zusätzlichen\r\nbürokratischen Lasten und zwischenzeitlich keine weiteren additiven Angabepflichten\r\nNachhaltigkeitsberichte müssen einen Mehrwert zur Unterstützung der Nachhaltigkeitstransformation\r\nbieten. Der trotz Wesentlichkeitsbewertungen enorme Umfang der Berichte nach CSRD/ESRS\r\ndürfte eine effiziente Analyse und Entscheidungsfindung eher behindern als unterstützen. Berichterstattung\r\ndarf kein reiner Selbstzweck sein.\r\nIn den kommenden Jahren muss der Schwerpunkt auf der Evaluierung der bereits bestehenden Berichtsanforderungen\r\nliegen. Bevor neue Berichtspflichten entwickelt werden, sind die bestehenden\r\nRegelungen auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Unwirksame und überdimensionierte\r\nBerichtspflichten sind zu streichen bzw. abzuschaffen.\r\nWir schlagen außerdem vor, zunächst eine Evaluierung der Berichterstattung gemäß der sektorübergreifenden\r\nESRS durchzuführen. Erst dann kann identifiziert werden, welche Sektoren tatsächlich\r\nergänzende verbindliche sektorspezifische ESRS benötigen. Andere Sektoren könnten mit\r\nvereinfachten Berichtsstandards oder sogar ohne zusätzliche spezifische Anforderungen auskommen.\r\nEine solche Evaluierungsphase würde sicherstellen, dass die Entwicklung der sektorspezifischen\r\nESRS auf dem tatsächlichen Bedarf basiert und unnötige Berichtspflichten vermieden werden. Im\r\nRahmen des Omnibus Simplification Package sollte in der CSRD verankert werden, dass die Entwicklung\r\nder sektorspezifischen ESRS zunächst ausgesetzt und die Entscheidung über den Bedarf\r\nnach Sektor-ESRS zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird.\r\nSollte die Evaluierung am Ende zum Ergebnis kommen, dass für bestimmte Sektoren zusätzliche\r\nAngaben erforderlich sind, sollten diese zusätzlichen Datenpunkte auf sektorspezifische Daten fokussiert\r\nwerden. Sektorübergreifende Themen, die nicht in ESRS Set 1 berücksichtigt wurden, sollten\r\nnicht in die sektorspezifischen Standards verlagert werden (bspw. Cybersicherheit).\r\nSeite 9 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n3. Fokus auf praxisrelevante Klarstellungen statt Entwicklung zusätzlicher zu berichtender\r\nInhalte für einzelne Sektoren\r\nIm Vorfeld der Bedarfsevaluierung für sektorspezifische ESRS sollte der Fokus stärker auf der Klärung\r\nbestehender Anforderungen in den sektorübergreifenden ESRS liegen. Denn unklare Anforderungen\r\nkönnen nicht nur zu einem ineffizienten und langwierigen Berichterstattungsprozess führen,\r\nsondern auch die Aussagekraft der Nachhaltigkeitsberichte einschränken. Viele Unternehmen stehen\r\nbereits jetzt vor erheblichen Herausforderungen in der technischen und praktischen Umsetzung\r\nder sektorübergreifenden ESRS (Set 1).\r\nSo ist eine einheitliche Definition der Sorgfaltspflichten in den wesentlichen Regulierungen wie\r\nCSRD oder CSDDD von hoher Bedeutung für Kreditinstitute. Sie gewährleistet die Kohärenz der regulatorischen\r\nAnforderungen und schafft die notwendige Rechtsklarheit zur effizienten Umsetzung\r\nmenschenrechtlicher und ökologischer Pflichten entlang der Wertschöpfungskette.\r\nEine rasche Unterstützung durch Konkretisierung bzw. praxisorientierte Auslegungen ist daher erforderlich.\r\nDie Auslegungshinweise sollten – anders als die bisherigen EFRAG IG – möglichst übersichtlich\r\nund knapp sein. Die EFRAG sollte dafür ein klares Mandat von der EU-Kommission erhalten.\r\nDie veröffentlichten EFRAG IG wären zu verschlanken, damit auch Unternehmen mit begrenzten\r\nRessourcen von diesen Unterstützungspapieren profitieren können.\r\nSeite 10 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nTaxonomie-Verordnung (TaxonomieVO, EU 2020/852)\r\nDer Grundgedanke der EU-Taxonomie, eine einheitliche Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten\r\nzu schaffen, wird von der Deutschen Kreditwirtschaft weiterhin unterstützt.\r\nDennoch hat sich gezeigt: Die EU-Taxonomie konnte die in sie gesetzten Erwartungen bisher nicht erfüllen.\r\nDie Anwendung der detaillierten und hochkomplexen technischen Bewertungskriterien – welche\r\nteilweise zudem fachspezifisches Expertenwissen erfordern – ist eine Herausforderung - nicht nur wegen\r\nder großen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Daten und nötigen Nachweisen. Häufig scheitert\r\ndie Einwertung einer Wirtschaftsaktivität als taxonomiekonform nicht an dem tatsächlichen nachhaltigen\r\nCharacter der Aktivität und ihrem wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele, sondern an\r\nmangelnden Nachweisen für die DNSH oder MSS-Prüfung. Entsprechend sind die Taxonomiekonformitätsquoten\r\nin den meisten Branchen sehr niedrig, so auch bei den Finanzunternehmen. Einige wenige\r\nBranchen weisen vergleichsweise hohe Quoten auf, was auf die Taxonomie-Abdeckung der Sektoren\r\nEnergie und Verkehr zurückzuführen ist. Dies führt jedoch dazu, dass sich die Taxonomiekonformitätsquoten\r\nje nach sektoralem Fokus (und nicht unbedingt begründet durch ihre Nachhaltigkeitsperformance)\r\nstark unterscheiden, was eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen über Sektoren und Unternehmensarten\r\nhinweg unmöglich macht und ihre faktische Aussagekraft mindert.\r\nÄhnlich ist die Strukturierung von Finanzierungen oft entscheidend dafür, ob eine Finanzierung in die\r\nTaxonomiekennzahlen eines Kreditinstituts einfließen können – nicht das eigentliche Nachhaltigkeitsprofil\r\nder Finanzierung. So dürften Finanzierungen über Projektgesellschaften (bspw. gängige Marktpraxis\r\nbei Wind- oder Solarparks sowie in der gewerblichen Immobilienfinanzierung) aufgrund einer\r\nfehlenden eigenständigen Berichtspflicht in Deutschland oft nicht in den Zähler der Taxonomiekennzahlen\r\neinfließen. Sie verbleiben aber im Nenner und verzerren die KPIs dadurch. Daher ergeben sich\r\nfür viele Nicht-Finanzunternehmen, aber auch für Banken und Sparkassen aus den Taxonomiekennzahlen\r\nderzeit kaum steuerungsrelevanten Impulse. Die Taxonomie weist bislang erhebliche Lücken\r\nauf, selbst bei progressiv ausgerichteten Finanzmarktteilnehmern. Produkte mit ESG-Merkmalen erreichen\r\nnur niedrige Taxonomiequoten aufgrund des geringen Abdeckungsgrades. Gemessen am Aufwand\r\nund Nutzen der Datenerhebung/Bewertung und Berichterstattung stehen aktuell in keinem angemessenen\r\nVerhältnis.\r\nAngesichts dieser Herausforderungen schlagen wir daher vor, die Bedingungen zur Einschätzung\r\nder Taxonomiekonformität zu vereinfachen. Weiterhin empfehlen wir mit Blick\r\nauf ihre geringe Steuerungswirkung und zahlreiche Schwachstellen der Methodik, die Berichterstattung\r\nnach Art. 8 TaxonomieVO und insb. der Green Asset Ratio (GAR) grundsätzlich\r\nzu überdenken. Mindestens müssten die in Kapitel 2 skizzierten Anpassungen an der\r\nMethodik der Berichterstattung vorgenommen werden.\r\nZudem ist die Taxonomie bislang binär angelegt. Zwischenschritte zur Nachhaltigkeit im Sinne der\r\nTransformation werden kaum abgebildet. Übergangsfinanzierungen (Transition Finance) und freiwillig\r\nanzuwendende Grundsätze für glaubwürdige Übergangspläne sollten daher deutlich stärker in den Fokus\r\ngenommen werden.\r\nIm Detail sind weitere Anpassungen erforderlich.\r\nSeite 11 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n1. Bedingungen zur Einschätzung der Taxonomiekonformität vereinfachen\r\nAllgemein sollten die Taxonomiekonformitäts-Kriterien nach Art. 3 TaxonomieVO zur Bestimmung der\r\nTaxonomiekonformität (wesentlicher Beitrag und DNSH) grundlegend vereinfacht und v.a. auch reduziert\r\nwerden. Bei sehr vielen Wirtschaftstätigkeiten werden zu viele Umwelt- und Sozialziele gleichzeitig\r\nverfolgt. Manche Empfehlungen der Plattform for Sustainable Finance vom 08.01.2025 zur Änderung\r\ndes klimabezogenen Delegierten Rechtsakts gehen hier in die richtige Richtung.\r\n• Vereinfachung von DNSH: Wir schlagen vor, die Anzahl der Anforderungen, den Nachweis und\r\ndie Dokumentation der DNSH-Kriterien für zweckgebundene (use of proceeds) Finanzierungen wie\r\nProjektfinanzierungen oder Immobilien zu verschlanken. So könnte ohne erneute Prüfung der\r\nDNSH-Kriterien (Ausnahme DNSH-Kriterien zum Umweltziel Anpassung an den Klimawandel) auf\r\ngeeignete Nachweise des Kreditnehmers abgestellt werden, die die Einhaltung der DNSH-Kriterien\r\nbestätigen (z. B. BREEAM, LEED, Einhaltung relevanter ISO-Normen).\r\nZumindest für europäische Banken, die durch entsprechende Regularien (CRD VI i.V.m. EBA Guidelines\r\non the Management of ESG risks, ECB Guide on climate related risks) den strengen ESGRisikoanforderungen\r\nunterliegen, könnte die DNSH-Anforderung, die physische Risikoexposition\r\neinzelner Kredite für Zwecke der Taxonomie zu beurteilen, entfallen. Denn die Kreditinstitute bewerten\r\nphysische Risiken des Klimawandels bereits auf Portfolioebene und im Rahmen der Kreditvergabe.\r\nEine erneute Prüfung nur für die Zwecke der EU-Taxonomie erscheint insofern redundant.\r\nFür Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz oder Standort in der EU sollte die DNSH-Prüfung\r\nebenfalls vereinfacht werden. So könnte bei Finanzierungen von Wirtschaftsaktivitäten innerhalb\r\nder EU der wesentliche Beitrag als Nachweis der Taxonomie-Konformität genügen, so dem\r\nKreditinstitut keine Hinweise auf Verstöße seitens der Gegenpartei vorliegen.\r\n• Minimum Social Safeguards: Das Kriterium zur Prüfung der Minimum Safeguards gemäß Art. 3\r\nlit. c) TaxonomieVO sollte entweder gestrichen oder, so keine Hinweise auf Verstöße durch die Gegenpartei\r\nbekannt sind, als generell erfüllt angesehen werden. Diese sind nicht zielführend, da der\r\nbeabsichtigte soziale Mindestschutz bereits durch andere Regelungen in der EU umfassend gewährleistet\r\nist (Prüfung Taxonomiekonformität nur für Nicht-EU-Unternehmen).\r\n• Differenzierung des Prüfungsumfangs nach Risiko: Es sollte zudem eine Differenzierung des\r\nzu leistenden Prüfumfangs nach Risiko erfolgen.\r\nIn der risikoarmen Wohnimmobilienfinanzierungsgeschäft (Neubau, Renovierung, Erwerb & Eigentum)\r\nkönnte eine wesentliche Erleichterung darin bestehen, bei Retailkrediten gänzlich auf die\r\nPrüfung der DNSH-Kriterien zu verzichten. Aufwändige und kostenintensive Prüfungen bei kleinteiligem\r\nGeschäft sind im Sinne der Transformation nicht zielführend. Die erheblichen Zusatzkosten\r\nkonterkarieren nationale und europäische Bestrebungen, die Bau- oder Renovierungskosten zu\r\nsenken und so zu mehr bezahlbarem Wohnraum beizutragen. Auf eine Vereinfachung der Erfüllungspflichten\r\nfür Renovierungen von Wohnimmobilien weist auch eine Empfehlung des Berichtsentwurfs\r\nder Plattform for Sustainable Finance vom 08.01.2025 hin.\r\nAuch bei Retailkrediten zur Finanzierung von Elektroautos (Wirtschaftstätigkeit 6.5) sollte nur der\r\nwesentliche Beitrag zum Umweltziel 1 geprüft werden müssen, nicht etwa die Anforderungen an\r\ndas externe Rollgeräusch oder an den Rollwiderstandskoeffizienten der Reifen.\r\nSeite 12 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\n2. Berichtsanforderungen nach Art. 8 TaxonomieVO sollte mindestens überarbeitet werden\r\nBei der Einführung der TaxonomieVO wurden die meisten Stakeholder nicht hinreichend in die Diskussion\r\nüber die Aufnahme der Berichtspflichten einbezogen. So fand keine Stakeholder-Konsultation der\r\nEBA zu den ersten Empfehlungen an die EU-Kommission statt, anders bei EIOPA und ESMA. Mit den\r\nbisherigen Erkenntnissen ist zumindest für die Berichterstattung der Kreditinstitute eindeutig festzustellen,\r\ndass die aktuellen Anforderungen an die Ermittlung der Green Asset Ratio einschließlich der\r\nDelegierten Rechtsakte weder konsistent noch zielführend sind. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt\r\nweder für die Realwirtschaft, noch für die Kreditwirtschaft. Zudem verzerren die Berichterstattung und\r\ndie GAR in ihrer aktuellen Fassung das Nachhaltigkeitsprofil der Kreditinstitute.\r\nSofern die Berichterstattung nach Artikel 8 TaxonomieVO beibehalten wird, muss die hierfür geltende\r\nMethodik fundamental überarbeitet und entschlackt werden. Ebenfalls sollte kritisch geprüft werden,\r\nob die Verortung im Lagebericht des Unternehmens angesichts der Komplexität und des Detailgrads\r\nder Taxonomieberichterstattung weiterhin sinnvoll ist. Im Rahmen der Überarbeitung sollten folgende\r\nMaßnahmen getroffen werden:\r\n• Angleichung des Nenners der GAR an den Zähler: Positionen, die pauschal aus dem Zähler\r\nder GAR ausgeschlossen sind (wie Positionen ggü. nicht-berichtspflichtigen Unternehmen oder\r\nnicht-EU Unternehmen) sollten analog auch aus dem Nenner der Kennzahl ausgeschlossen werden.\r\nDies behebt aktuelle Verzerrungen der Kennzahl und fokussiert sie auf die direkten Adressaten\r\nder Taxonomie-Verordnung.\r\n• Reduzierung des Berichtsumfangs: Die Sektorberichterstattung im Rahmen des Templates 2\r\n(GAR Sector Information) sollte gestrichen werden. Sektorspezifische Daten sind für die GAR nicht\r\nrelevant. Ebenfalls sollten die quantitativen Berichtspflichten zu Aktivitäten im Bereich Nuklear &\r\nGas gestrichen werden.\r\n• Einführung von Wesentlichkeitsschwellen: Finanzunternehmen sollten im Rahmen der Taxonomieprüfung\r\nfreiwillig Wesentlichkeitsschwellen anwenden dürfen, die institutsspezifisch nach\r\nMaterialität im Portfolio gesetzt werden können. Sie könnten beispielsweise wie folgt ausgestaltet\r\nsein:\r\no für den Erwerb von Wohnimmobilien durch Private Haushalte, die nach dem Inkrafttreten der\r\nTaxonomieVO vergeben wurden und beispielsweise 300 TEUR Kreditsumme bei Vergabe überschritten\r\nhaben;\r\no bei Assets in Form von eigenen Immobilien und Energieerzeugungsanlagen bestehen, sofern\r\nsie nach dem Inkrafttreten der TaxonomieVO eingegangen wurden und einen Bruttobuchwert\r\nvon beispielsweise 500 TEUR zum Zeitpunkt der Anschaffung überschritten haben;\r\no gegenüber lokalen Gebietskörperschaften bestehen, die nach dem Inkrafttreten der TaxonomieVO\r\nvergeben wurden und mindestens 1 Mio. EUR Kreditsumme bei Vergabe überschritten\r\nhaben und der Kreditverwendungszweck bekannt ist;\r\n• Vereinfachung des Prüfungsprozesses zur Berichterstattung: Bei Risikopositionen gegenüber\r\nnachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen sollten die Positionen use of proceeds known\r\nden Positionen use of proceeds unknown gleichgestellt werden, so dass die durch Geschäftspartner\r\nkommunizierten Taxonomie-Daten dieser Unternehmen auch ohne Prüfung durch das Kreditinstitut\r\nvon diesem übernommen werden dürfen. Damit können kostenintensive Doppelprüfungen, einmal\r\nSeite 13 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\ndurch das Nicht-Finanzunternehmen und ein weiteres mal durch das Finanzunternehmen, vermieden\r\nwerden.\r\nKreditinstituten sollte zudem ein freiwilliges Wahlrecht eingeräumt werden, für die Taxonomieberichterstattung\r\nauch bei zweckgebundener Finanzierung primär die allgemeinen Kennzahlen auf\r\nUnternehmensebene zu nutzen. Dies ermöglicht Kreditinstituten einen alternativen Ansatz neben\r\nder bisherigen Methodik, ohne dass Institute, die bereits die aktuellen Pflichten umfassend anwenden,\r\nzu einer Anpassung gezwungen werden.\r\n• Grundlegende Vereinfachung der Templates: Die Templates der Taxonomieberichterstattung\r\nsehen eine Unterteilung der Berichterstattung nach Art der Gegenpartei vor. Anschließend sind\r\nKreditinstitute verpflichtet ihre Positionen pro Art der Gegenpartei zusätzlich nach Art der Risikoposition\r\nzu unterteilen (thereof loans and advances, thereof debt securities, thereof equity instruments).\r\nDiese Unterteilung bietet keinen informativen Mehrwert und sollte gestrichen werden.\r\nWeiterhin sollten für das neue Format befüllbare Mustertemplates im Excel-Format bereitgestellt\r\nwerden.\r\n• Unterstützung der Institute in der Berichterstattung: Die Einbeziehung von Unternehmen in\r\ndie Taxonomiekennzahlen hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie einer Berichtspflicht nach der\r\nCSRD unterliegen. Um die Umsetzung der Taxonomieberichterstattung zu vereinfachen, sollte ein\r\nRegister von CSRD-pflichtigen Unternehmen auf EU-Ebene geschaffen werden. Ist ein solches Register\r\nauf EU-Ebene nicht zeitnah realisierbar, sollten nationale Lösungen aufgesetzt werden.\r\nLosgelöst von der Überarbeitung ihrer Methodik bleibt festzuhalten, dass die GAR auch perspektivisch\r\nnicht für die Banksteuerung geeignet ist. Dies ist sowohl auf die geringe Abdeckung der Taxonomie\r\nsowie auf ihre binäre Funktionsweise, in der Zwischenschritte in Richtung nachhaltigem Wirtschaften\r\nkaum berücksichtigt werden, zurückzuführen.\r\n3. Komplexe Anforderungen nicht noch zusätzlich über „soft law“ verschärfen\r\nDie EU-Kommission (KOM) veröffentlicht regelmäßig FAQs, um Unternehmen bei der Interpretation\r\nder EU-Regulierung zu unterstützen. Mit den FAQs zur Taxonomie will die KOM die Verwendbarkeit\r\nund Vergleichbarkeit der zu berichtenden Daten verbessern. Die FAQs sind als „soft law“ zwar nicht\r\nrechtlich bindend. Sie werden allerdings durch die Abschlussprüfer in die Prüfungspraxis in der Regel\r\nvollständig übernommen. Damit entfalten die FAQs von den Unternehmen eine faktische Bindungswirkung.\r\nDas wird zum Problem, wenn die FAQs Regelungen restriktiver auslegen als es die Primärquellen\r\nintendieren (Level 3 geht über Level 2 hinaus). Umsetzungshilfen werden so schnell zu Umsetzungshürden.\r\nVor diesem Hintergrund plädieren wir dafür, auch FAQs und andere Empfehlungen öffentlich zu konsultieren.\r\nAußerdem sollten auskömmliche Umsetzungsfristen nach Vorliegen der finalen, konsultierten\r\nFassung vorgesehen werden. Die unmittelbare Anwendung ist vor dem Hintergrund von oftmals benötigten\r\ntechnischen und datenseitigen Voraussetzungen– insbesondere bei Umsetzung unter Hinzuziehung\r\nexterner IT-Dienstleister – in vielen Fällen nicht leistbar. Daraus ergeben sich massive Compliance-\r\nund Prüfungsrisiken, die in Folge auch ein Investitionshemmnis darstellen. Außerdem sind bereits\r\njetzt regionale sowie institutionsspezifische Unterschiede in der Auslegung der Anforderungen an\r\ndie Berichterstattung zu erkennen, was zu mangelnder Vergleichbarkeit der berichteten Kennzahlen\r\nführt.\r\nSeite 14 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nKonkret sind beispielsweise die folgenden FAQs in der Unternehmenspraxis aufwändig.\r\n• Plausibilisierungspflicht für Taxonomie-Daten der Gegenpartei: Die von der Gegenpartei\r\nvorgelegte Compliance-Bewertung einschließlich deren Überprüfung oder Bestätigung sollte\r\nausreichend sein. Eine doppelte Bewertung zum einen durch das Unternehmen und zum anderen\r\ndurch Kreditinstitute ist unnötig aufwändig. (Vgl. FAQ Nr. 33 vom Dezember 2023, veröffentlicht\r\nim EU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691)\r\n• Jährliche Überprüfung der Taxonomiekonformität von Risikopositionen: Die zwingende\r\njährliche (bzw. mit Blick auf den aufsichtlichen Offenlegungsbericht nach Art. 449a CRR\r\nauch unterjährige) Neubewertung ist überbordend und sollte gestrichen werden. (Vgl. FAQ Nr.\r\n34 vom Dezember 2023, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691)\r\n• Prüfpflicht für (zweckgebundene) Finanzierungen bei Tochterunternehmen: Diese\r\nPrüfpflicht für Finanzierungen an Töchter berichtspflichtiger Unternehmen kann auch sehr\r\nkleine Tochterunternehmen betreffen. Darüber hinaus widerspricht bzw. übersteigt die Anforderung,\r\nauch nicht-berichtspflichtige Tochterunternehmen zu berücksichtigen, in den Fällen, in\r\ndenen das Mutterunternehmen berichtspflichtig ist, den Ausführungen des Artikel 7 Nr. 3 der\r\nTaxonomie-Verordnung. Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen\r\ndie Datenqualitätsanforderungen der EU-Taxonomieverordnung nicht erfüllen. Daher käme die\r\nVerwendung dieser Daten der Verwendung von Datenschätzungen gleich. Außerdem würde\r\nder Aufwand für Finanzunternehmen deutlich steigen, da jede Gegenpartei geprüft werden\r\nmüsste. Wir empfehlen die Streichung (Vgl. FAQ Nr. 13 vom Dezember 2023, veröffentlicht im\r\nEU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691).\r\n• Einhaltung des Mindestschutzes: Das Einholen von „angemessenen Nachweisen“ bei Forderungen\r\nan Haushalte bezüglich der Einhaltung des Mindestschutzes durch die jeweiligen\r\nHersteller von Waren und Erbringer von Dienstleistungen stellt nicht nur einen enormen Aufwand\r\ndar, sondern übersteigt die Anforderungen von Artikel 18 der Verordnung (EU)\r\n2020/852 (Vgl. Bericht der Plattform für nachhaltige Finanzen Oktober 2022 und FAQ Nr. 37\r\nvom Dezember 2023, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 8.11.2024, C/2024/6691). Wir empfehlen\r\ndaher die Streichung.\r\nAktuell existieren mehrere FAQ-Listen zur EU-Taxonomie, welche separat voneinander veröffentlicht\r\nwurden. Eine konsolidierte FAQ-Liste würde mehr Übersicht bieten und die Anzahl zu prüfendenden\r\nDokumente erheblich reduzieren.\r\nSeite 15 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nDie Finanzbranche befasst sich intensiv mit dem Kampf gegen den Klimawandel sowie mit weiteren\r\nNachhaltigkeitsthemen. Auch soziale Aspekte und die Unternehmensführung müssen betrachtet werden.\r\nWir unterstützen daher grundsätzlich die Due-Diligence-Ziele der CSDDD.\r\nAllerdings müssen Banken und Sparkassen bereits eine Vielzahl von Angaben zu ihren Strategien, Zielen\r\nund Maßnahmen im Kontext von Nachhaltigkeit veröffentlichen. Dies ist bereits Gegenstand umfangreicher\r\nund komplexer regulatorischer Rahmenwerke sowie Erwartungen der Europäischen Zentralbank\r\n(EZB) und nationaler Aufsichtsbehörden. So verpflichten die EBA Guidelines on loan origination\r\nzur Berücksichtigung von ESG-Aspekten im gesamten Kredit- und Risikomanagementprozess. Das\r\nBankenpaket (CRRIII und CRDVI) schafft weitere Pflichten zum Management von ESG-Risiken. Dies\r\ngeht jeweils über reine Umweltaspekte hinaus.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir die Ausgestaltung der Anforderungen der CSDDD für Finanzunternehmen\r\ngrundsätzlich für ausreichend. Durch die Komplexität des Systems und die Querverbindungen\r\nder Pflichten erfordert bereits die derzeitige Umsetzung enorme Ressourcen und könnte das positive\r\nMomentum der Transformation bremsen.\r\nEine weitere Konkretisierung von Sorgfaltspflichten für Finanzunternehmen könnte dazu führen, dass\r\nsich Banken pauschal aus Sektoren mit potentiell höheren sozialen Risiken zurückziehen, wodurch den\r\nSektoren wichtige Finanzierungswege wegbrechen. In ähnlichen Situationen hat dies bereits mehrfach\r\ndazu geführt, dass sich die Risiken, die eigentlich durch die CSDDD reduziert werden sollten, sogar erhöhen\r\nkönnten, da andere, weniger regulierte Institutionen die Finanzierungslücke kompensieren.\r\nWeiterhin würde sich die Komplexität des bestehenden regulatorischen Rahmenwerks erhöhen und\r\nDoppelregulierung erfolgen.\r\nZusätzliche, auf Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten erachten wir als\r\nnicht zielführend. Das Mandat für die KOM in Art. 36 CSDDD, einen entsprechenden Bericht\r\nund ggf. einen Legislativvorschlag bis spätestens 26. Juli 2026 vorzulegen, sollte gestrichen\r\nwerden, um Überschneidungen zu vermeiden und bestehende Aufsichtsstrukturen nicht zu\r\nuntergraben.\r\nStattdessen sollte die Regelung des Erwägungsgrund 26 – der bereits klarstellt, dass die nachgelagerte\r\nWertschöpfungskette von Finanzunternehmen nicht unter den Anwendungsbereich der CSDDD\r\nfällt – in die Definition der „Chain of Activities“ aufgenommen werden.\r\nZur Eindämmung des Klimawandels sind Unternehmen nach Art. 22 CSDDD verpflichtet, Transitionspläne\r\nzu erstellen. Für alle Kreditinstitute besteht eine diesbezügliche Pflicht jedoch bereits über die\r\nAnforderung nach Art. 76 Abs. 2 CRD VI. Zwar verfolgen diese Transitionspläne unterschiedliche Zielrichtungen,\r\nallerdings muss mit Blick auf langfristige Konsistenz sichergestellt werden, dass die Anforderungen\r\nmiteinander kompatibel sind. Die CSDDD enthält hierzu einen ersten Ansatz, da sie Unternehmen\r\nvon der Pflicht befreit, so sie im Rahmen der CSRD über einen Transitionsplan berichten. Im\r\nWeiteren muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben, Ansätze und Methoden der Anforderungen\r\nmiteinander kompatibel sind.\r\nSeite 16 von 16\r\nPositionspapier: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen an Unternehmen (EC Simplification\r\nInitiatives regarding ESG) vom 12. Februar 2025\r\nEbenfalls ist anzuerkennen, dass ein Transitionsplan zwar die Ausrichtung eines Unternehmens auf\r\nNachhaltigkeit skizziert, die Erreichung von Transitionszielen aber auch von externen Faktoren abhängt.\r\nDarüber hinaus sind aus unserer Sicht folgende Vereinfachungen im Rahmen der CSDDD denkbar:\r\n• Fokussierung der Sorgfaltspflichten: Die Vorgaben der CSDDD sollten auf Zulieferer beschränkt\r\nwerden, mit denen die Kreditinstitute eine direkte Vertragsbeziehung haben. Nur in diesen\r\nKonstellationen bestehen realistische Einwirkungsmöglichkeiten auf das Handeln des Kreditinstituts.\r\nWeiterhin weisen nicht alle Branchen analoge Risikoprofile im Rahmen der Sorgfaltspflichten auf.\r\nDaher sollten die Sorgfaltspflichten auf bestimmte Branchen mit höheren Risiken fokussiert werden\r\n(bspw. fossile Brennstoffe, Bergbau oder Textilien). Für risikoarme Branchen sollten mindestens\r\nvereinfachte Offenlegungen oder Pauschalrisikobewertungen ermöglicht werden.\r\n• Anpassung der Haftungs- und Sanktionsregeln: Die CSDDD enthält bislang Regelungen zur\r\nzivilrechtlichen Haftung. Diese erhöhen die Rechtsrisiken von europäischen Unternehmen deutlich\r\nund wirken sich negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit aus. Zudem können die Sorgfaltspflichten\r\nnachteilige Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen haben, da Partner sich aus Bedenken vor den\r\nSorgfaltspflichten und den zugehörigen Haftungsregeln aus Geschäftsbeziehungen zurückziehen\r\nkönnten. Die Sanktionsregelungen, die ebenfalls in der CSDDD vorgesehen sind, sollten genügen,\r\num die Einhaltung der Regelungen sicherzustellen bzw. ihre Nicht-Einhaltung zu adressieren.\r\nGleichzeitig sollten sich die Regelungen zu Sanktionen an bestehenden Sorgfaltspflichtengesetzen\r\norientieren. So enthält das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine analoge Möglichkeit\r\nder Sanktion, beschränkt diese aber auf max. 2 % des Jahresumsatzes. Die CSDDD sollte sich im\r\nSinne der Vergleichbarkeit hieran orientieren.\r\n• Transitionspläne: So eine separate Pflicht zur Schaffung eines Transitionsplans, neben den Anforderungen\r\nder CRDVI, bestehen bleibt, sollten sich einheitliche Anforderungen (zumindest zunächst)\r\nauf ein Mindestmaß beschränken. So sollte bspw. eine Aktualisierung des Transitionsplans\r\nnur alle 36 Monate erforderlich sein – nicht alle 12 Monate. Dieses Vorgehen entspricht der Marktpraxis."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-12"}]},{"statementNumber":"SG2503310141","regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/4a/501243/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310141.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Positionierung\r\nOmnibus-Initiative: Notwendige parallele\r\nbankaufsichtliche Anpassungen (Fokus: Säule 3,\r\nESG-Meldewesen und EBA-Leitlinien zu ESGRisiken)\r\n\r\nDie mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n◼\r\nDurch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n◼\r\nDie Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n◼\r\nMindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n◼\r\nUm schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n◼\r\nInstitute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n◼\r\nDarüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n◼\r\nDie im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,\r\n24. März 2025\r\nwerden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"statementNumber":"SG2503310221","regulatoryProjectNumber":"RV0014747","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/9d/501866/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310221.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Harmonisierung und Straffung einzelner Rechtsakte\r\nDie vergangene Legislatur war auf europäischer Ebene\r\ngeprägt vom European Green Deal und der Umsetzung der\r\nneuen Sustainable-Finance-Regulierung. Mit der EU-Taxonomie,\r\nder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nund der Corporate Sustainability Due Diligence Directive\r\n(CSDDD) wurden drei Rechtsakte verabschiedet, mit denen\r\ndie Europäische Kommission ihr Ziel, Investitionsströme in\r\nnachhaltige Projekte zu stärken, verfolgen will.\r\nDie Intention der drei Rechtsakte unterstützen wir als Bundesverband\r\nÖffentlicher Banken ausdrücklich. Gleichzeitig\r\n2 Modernisieren und reformieren: Deutschlands\r\nStimme in Europa\r\n5) Draghi-Report, letzter Zugriff: 11.12.2024\r\n12\r\nDIE VÖB-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\nmüssen wir bilanzieren, dass die bisher vorgesehenen\r\nAnforderungen nicht ausreichend zielführend sind. Darüber\r\nhinaus sind viele der offenzulegenden Informationen\r\nweder entscheidungs- noch steuerungsrelevant. Daher\r\nist nun dringend geboten, die europäische Sustainable-\r\nFinance-Regulierung und ihre verschiedenen Rechtsakte\r\nauf Konsistenz und Umsetzbarkeit zu prüfen, damit die Offenlegung\r\ntransparent sowie für Steuerungs- und Investitionsentscheidungen\r\naussagekräftig ist. Die Transformation\r\nbedarf eines harmonisierten Rahmenwerks.\r\nDie Bestrebungen der EU-Kommission, mit einem sogenannten\r\nOmnibus-Paket Vereinfachungen in den Berichtsstandards\r\nherbeizuführen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie zukünftige deutsche Bundesregierung fordern\r\nwir dazu auf, die geplanten Vereinfachungen konstruktiv\r\nzu begleiten und daran mitzuwirken, unverhältnismäßige\r\nBürokratielasten abzubauen und neue additive Pflichten\r\nzu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2503070002","regulatoryProjectNumber":"RV0014940","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/ee/488334/Stellungnahme-Gutachten-SG2503070002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 6. März 2025\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"statementNumber":"SG2503310236","regulatoryProjectNumber":"RV0015553","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/d4/501868/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310236.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen\r\nZum technischen Diskussionspapier zu möglichen\r\nAnsätzen zur Einführung eines Kategoriensystems\r\nfür Finanzprodukte in der SFDR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMA-Namensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"statementNumber":"SG2504110007","regulatoryProjectNumber":"RV0015882","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJ-DiskE) v. 9. 12. 2024 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/93/507732/Stellungnahme-Gutachten-SG2504110007.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Diskussionsentwurf des BMJ für die Umset- zung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. No- vember 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Fi- nanzdienstleistungen\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt:\r\n\r\nLothar Wand\r\nTelefon: +49 30 1663 – 3130\r\nTelefax: +49 30 1663 - 3199\r\nE-Mail: Lothar.Wand@bdb.de Berlin, 27. Februar 2025\r\n\r\n\r\n\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663 - 0\r\nTelefax: +49 30 1663 - 1399\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Dezember 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Diskussionsentwurf (DiskE) eines „Ge- setzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-\r\nfentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\n\r\n\r\n\r\nZusammenfassung:\r\n\r\n\r\n1.\tKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\n\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Rege- lungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuier- lich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1 : 1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (voll- harmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n\r\n2.\tBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\n\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezo- genen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EG- BGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere we- der aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL- neu, noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption ge- setzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu er- wartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n\r\n3.\tBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle- hensverträgen\r\n\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU- rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der\r\n \r\n\r\nspezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen ge- setzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleis- tung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJ vorgelegten DiskE erfasst. Der DiskE berücksichtigt die Besonderheiten jener Im- mobiliarförderdarlehensverträge – obwohl dies EU-rechtlich unzweifelhaft möglich ist - bisher nicht. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht Rechnung zu tragen.\r\n\r\n4.\tSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\n\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicher- heit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach ei- nem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende DiskE trägt diesem Telos des eu- ropäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Um- setzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n\r\n5.\tKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\n\r\nAus der EU-Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufsrechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die In- formationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits regeln. Dieser in Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu EU-rechtlich normierte Vorrang sektorspezifischer Re- gelungen ist in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu des vorliegenden Gesetzentwurfes bisher nicht hinreichend abgebildet. Hier bedarf es verschiedener Präzisierungen. Anderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationen ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht ver- fängt.\r\n\r\n6.\tNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EG- BGB-neu\r\n\r\nInsbesondere die Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu berücksichtigt bis- her nicht ausreichend solche Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer EU-rechtlichen Norm (spezialgesetzlich) ausdrücklich Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht oder redu- zierte Informationsanforderungen bestehen. Diese Unklarheit ist (zumindest in der Gesetzes- begründung) zu beseitigen.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n\r\n\r\n1.\tKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\n\r\nDie Anforderung, dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen des Art. 246b Abs. 1 EGBGB-neu, auch die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen“ zur Verfügung zu stellen, besteht auch schon nach geltendem Recht. Diese (bisher in Art. 246b\r\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a. F. verortete) Vorgabe findet sich im DiskE (insoweit unver- ändert) nunmehr in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu wieder. Vor dem Hintergrund, dass der EU-Gesetzgeber den Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG nicht in die EU-VRRL-neu aufgenommen hat, erscheint allerdings bereits zweifelhaft, inwieweit eine derartige Schließung einer Lücke in der Richtline durch den deutschen Gesetzgeber EU-rechtlich überhaupt möglich ist, mag dies auch (wie die Gesetzesbegründung meint) ein „Redaktionsversehen“ gewesen sein. Des Weiteren differenzie- ren die genannten EU-Regelungen der EU-VRRL-neu inhaltlich zwischen vorvertraglichen Informatio- nen und vertraglichen Angaben (s. Art. 16a Abs. 1, Buchstabe u) EU-VRRL-neu) und sehen unter- schiedliche Bereitstellungsmechanismen vor. Die Einführung vertraglicher Angaben als vorvertragli- che Information kann daher nicht als „strengere Bestimmung“ iSv Art. 16a Abs. 9 EU-VRRL-neu an- gesehen werden, sondern es handelt sich um unterschiedliche Mechanismen, die der deutsche Ge- setzgeber nicht gleichschalten darf. Aufgrund der EU-rechtlichen Vollharmonisierung jener Regelun- gen steht dem deutschen Gesetzgeber daher nicht die Befugnis zu, jene – EU-rechtlich in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsinhalte unterschiedlichen – Mechanismen im deutschen Recht gleichzuschalten.\r\n\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber vorstehende Überlegungen nicht teilen und an der Überzeugung festhalten, dass es sich bei dem EU-Gesetzgeber um ein „Redaktionsversehen handelt“, sollte der deutsche Gesetzgeber konsequenterweise dann nicht von seiner alten Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. abweichen. Denn die neue Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG-neu der An- forderung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ver- gleich zur Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. ist unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die vertragliche Informationspflichten erbracht werden müssen, d.h. ob die Erbringung wie in Art. 246b\r\n§ 2 Abs. 2 EGBG a.F. rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen muss.\r\n\r\nNeu ist, dass die gesetzliche Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „klar und verständlich“ (d. h. in „klarer und verständlicher Sprache“ wie es in der Neufassung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EG- BGB-neu nunmehr heißt) zur Verfügung zu stellen – die sich (gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB a. F.) bisher ausdrücklich auf die vorvertraglichen Informationen (als solche) bezieht – in der Neufas- sung des Gesetzes (ohne das insoweit eine entsprechende EU-rechtliche Vorgabe der EU-VRRL-neu bestehen würde) im Wege des „Goldplating“ auch auf den Bereich der „Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt wird.\r\n\r\nIm gleichen Kontext (des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-neu) wird die EU-rechtliche Vorgabe Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu, dass (1) vorvertragliche Informationen „leicht lesbar“ sein müssen, und dass\r\n(2) die vorvertraglichen Informationen gegenüber „Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich\r\n \r\n\r\nVerbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien For- mat zur Verfügung gestellt“ werden müssen“ – die sich EU-rechtlich beide gleichermaßen ausschließ- lich auf den Bereich der vorvertraglichen Informationen beziehen – vom deutschen Gesetzgeber im Wege des „Goldplating“ ebenfalls auf den gesamten Bereich der gesamten „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt.\r\n\r\nEine Rechtfertigung für diese richtlinienüberschießende Umsetzung bleibt der Gesetzentwurf schul- dig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem in der Gesetzesbegründung zitierten Ausführungen von Aßfalg in GPR 2023, 247 – 279, S. 255) nicht, dass die vorgenannten – vom EU-Gesetzgeber allein für den Bereich der vorvertraglichen Informationen aufgestellten – neuen EU-rechtlichen Anforde- rungen im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung auf sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich aller Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt werden sollten.\r\n\r\nNach dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen Verständnis des EU-rechtlichen Be- griffs der „leichten Lesbarkeit“ beinhaltet dies u. a., „dass keine übermäßig langen und komplexen Beschreibungen und fachsprachlichen Definitionen verwendet werden“ (Aßfalg a. a. O., S. 254, Rdnr. 32). Eine solche Anforderung mag für den Bereich der vorvertraglichen Informationen darstell- bar sein; für die – in den „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen“ verwendete – Rechtssprache (die ohne rechtstechnische Begriffe nicht auskommt) ist eine der- artige Anforderung realitätsfremd. Ein Verzicht auf rechtstechnische Begriffe im Rahmen von Ver- tragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft Rechtsunsicherheit, was nicht die Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers sein kann. Nicht von ungefähr sind daher auch die Ver- tragsbestimmungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU im BFSG und in der BFSGV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen (BR-Drucks. 149/22, S. 25). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht über den Rahmen hinausgeht, den der EU-Gesetzgeber im Bereich der Barrierefreiheit mit der EU- Barrierefreiheitsrichtlinie (vollharmonisierend) bewusst gesetzt hat. Zudem sollte in Ansehung des in Art. 16a Abs. 6 S. 2 VRRL-neu verwendeten Begriffs der Barrierefreiheit auf die diesbezüglichen Vor- schriften des Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG, verwiesen werden, um Rechtssicherheit mit Konformitätsvermutungswirkung hinsichtlich der nur geforderten zwei sensorischen Kanäle herzustellen.\r\n\r\nDarüber hinaus verfolgt der deutsche Gesetzgeber – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsge- setz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initia- tiven zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießen- den Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\n\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut- sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich- ten und die Vorgaben des Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu ausschließlich auf den Bereich der vorver- traglichen Informationen zu beschränken. In Bezug auf die zu verwendenden vorvertraglichen Infor- mationen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass selbst gesetzlich zwingend zu verwendende For- mulierungen diesem Prüfungsmaßstab ggf. nicht gerecht werden. So werden für den Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge beispielsweise auch die (gesetzlichen) Muster für vorvertragliche Infor- mationen aus Anlage 4 EGBGB (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und aus Anlage 6 EGBGB (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS-Merkblatt) verwendet. Auf die darin vorgegebenen Formulierungen hat der Darlehensgeber unter dem Aspekt „klar und verständlich“ schon gar keinen Einfluss. In jedem Fall dürfen die neuen EU-rechtlich ausschließlich in Bezug auf\r\n \r\n\r\nvorvertragliche Informationen vorgesehenen) Vorgaben nicht (wie bisher im DiskE vorgesehen) auf sämtliche „Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ erstreckt wer- den.\r\n\r\nDas gilt auch, soweit der DiskE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Fi- nanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\n\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial- politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver- brauchers Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In die- sem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\n\r\nDie Problematik der im DiskE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hin- gegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vor- handene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nach- dem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL- neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU- VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr.\r\nDie Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\n\r\nOhnehin ist eine Änderung des § 312g Abs. 3 BGB erforderlich, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ- gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrecht oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\n\r\nSoweit eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, sollte dennoch § 312g Abs. 3 BGB dahingehend angepasst werden, dass der Hinweis auf die Vorrangigkeit von Widerrufsrechten nach Unionsecht und darauf beruhenden rechtlichen Regelungen dort miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In\r\n§ 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines ge- schlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB\r\n \r\n\r\nsollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n\r\n\r\n2.\tBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\n\r\nDer vom BMJ vorgelegte DiskE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der DiskE nicht. Zu der vorge- sehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\n\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bishe- rigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanz- dienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\n\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\n\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU- rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\n\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son- dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.\r\n\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her- vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\n \r\n\r\nFebruar 20243 - in Reaktion auf jenes EuGH-Urteil – rechtsdogmatisch dann nicht in der Lage gese- hen, jener EuGH-Rsp. (ohne einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats- prinzip) unmittelbar Rechnung zu tragen.\r\n\r\nIm DiskE des BMJ werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Der deutsche Gesetzgeber nimmt die vorstehend dargestellte – ausschließlich zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen i.\r\nS. d. § 491 Abs. BGB ergangene – EuGH-Rsp. jetzt allerdings (offenbar) zum Anlass – obwohl sich der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert hat – die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB4) aus dem Gesetz zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise besteht allerdings weder ein Anlass noch eine Notwendigkeit:\r\n\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. De- zember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. aus- schließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“- Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Ver- braucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Wider- rufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB als solches.\r\n\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\n\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie- genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU- rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bis- her durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbei- tete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober\r\n\r\n3 Az.: XI ZR 258/22; veröffentlicht u. a. in WM 2024, 736 ff.\r\n4 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Wi- derrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n \r\n\r\n20115 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Ge- staltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Be- reich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“6. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanz- dienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwä- gungsgrund (45)7 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 18 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu)\r\nerweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset- zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz- dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Be- reich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Mus- ters in keiner Weise.\r\n\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs- muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf eu- ropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh- rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs- belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des DiskE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo- genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der DiskE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei9 – geht daher fehl.\r\nEs kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des DiskE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op- tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge- stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar- monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in\r\n\r\n5 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n6 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. No- vember 2011 (dort Seite 84/85).\r\n7 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah- rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n8 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die\r\nInformationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A\r\ngegeben werden.“\r\n9 Die Gesetzesbegründung des DiskE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EG-BGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\n \r\n\r\nkeiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor- mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset- zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge- änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi- derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\n\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli- chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut- schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt- schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im DiskE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) ge- setzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11\r\n„Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin- weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh- rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU- Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts10 – um nur einige der vom (brei- ten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\n\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler- haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein- gegangenen Bindungen zu lösen11) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver- tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son- dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen- digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli- chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\n\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des DiskE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online- Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun- gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Fi-\r\nnanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet –\r\n\r\n10 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kun- deninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n11 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für\r\nFinanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.,\r\n \r\n\r\nvom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine der- artige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht.\r\n\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh- rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis- tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB\r\na. F. zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich: Sollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be- stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer- geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be- reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge- nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\n\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem DiskE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutref- fender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationa- len Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Ge- setzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n\r\n\r\n3.\tBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle- hensverträgen\r\n\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und der damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz wird in Deutschland zukünftig eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und öffentlich geförderten Immobilarkrediten ausgereicht werden müssen, die weder unter die EU- Wohnimmobilienkreditrichtline noch unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinien fallen, sondern (für den Fall, dass sie im Vertriebsweg der §§ 312b. 312c BGB abgeschlossen werden) dementsprechend von den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (und den jetzt in diesem Bereich durch den DiskE vorgese- henen Änderungen) erfasst werden. Um die erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können, ist für die Kreditinstitute eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung derartiger Immo- biliarförderdarlehensverträge auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage erforderlich. Solche För- derkredite sollten insbesondere nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich\r\n \r\n\r\n(kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden. Dies gewährleistet der DiskE bisher nicht:\r\n\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist bei Immobiliarförderdarlehensverträgen, die entweder außer- halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gegenüber dem Verbraucher zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung (im Übrigen auch anders als noch vor dem 1. Januar 2022) zur Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zu einem derartigen Förderdarlehen nach deutschem Recht die Aushändigung eines vollständigen (in der EU-Wohnimmobilienkreditricht- linie normierten und im deutschen Recht in Art. 247 Anlage 6 EGBGB übernommenen) ESIS-Merk- blatts (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) inkl. Widerrufsinformation erforderlich (§ 491a Abs. 4 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB) – und nicht (wie noch bis zum 31. 12.\r\n2021) ein verkürztes ESIS-Merkblatt (zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh- rung) erforderlich. Die aktuelle Vorgabe des deutschen Rechts zur Verwendung eines vollständigen ESIS-Merkblatts – die aus einer vermeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und Art. 14 Abs. 6 der EU-Wohnimmobilienkre- ditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll – wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf, weil einzelne Vorgaben jenes ESIS-Merkblatts mit den Besonderheiten der (von der EU-Wohnimmobilienkre- ditrichtlinie nicht erfassten) Immobiliarförderdarlehen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht kompatibel sind und daher in der Praxis so nicht umgesetzt werden können.\r\n\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende, derzeit in der Praxis auftretende Probleme genannt:\r\n\r\n•\tDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetz- liches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför- derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n\r\n•\tNach dem gesetzlichen Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin zwingend ein An- spruch auf den Tilgungsplan aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarför- derdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Til- gungsplans nicht absehbar ist, ob – und wenn ja vor allem wann – bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Tilgungszuschüsse gewährt werden können; denn be- stimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstel- lung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\n\r\nWeitere Friktionen ergeben sich für die Praxis daraus, dass auch die den Immobiliarförderdarlehen jeweils zugrunde liegenden (Förderzweck-spezifischen) öffentlichen Förderrichtlinien mit dem – nach derzeitiger Rechtslage zu verwendenden (vollständigen) – ESIS-Merkblatt regelmäßig nicht kompati- bel sind. Die jetzt vom deutschen Gesetzgeber in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu gewährleistet nun – über die ausdrückliche Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 i. V. m. Erwä- gungsgrund Nr. (16) und Erwägungsgrund Nr. (18) EU-VRRL-neu – bei Immobiliarförderdarlehen unzweifelhaft, das verkürzte ESIS-Merkblatt (s. § 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren – ohne neben diesen (reduzierten) vorver- traglichen Informationen (nach Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu) berücksichtigen zu müssen. Denn nach Art. 16a Abs.\r\n \r\n\r\n10 EU-VRRL-neu finden nur die Vorschriften des spezifischen Unionsrechtsaktes – „unabhängig von ihrem Detailierungsgrad“ – Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Wohnimmobilienkredit-RL ist der Ver- braucher „in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten“ zu unterrichten. Dies entspricht dem verkürzten ESIS-Merkblatt gemäß § 491a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die europäische Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu müsste (mit Rücksicht auf den Voll- harmonisierungscharakter der EU-VRRL-neu und die damit verbundene Vollharmonisierung auch der Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu) im Bereich der Immobiliarförderdarlehensver- träge daher nunmehr auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere bezo- gen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist. Dementsprechend bedarf es für den Bereich der Immobiliar- förderdarlehensverträge aufgrund der EU-rechtlichen Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU- VRRL-neu im deutschen Recht einer modifizierten Umsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b EU-VRRL-neu, die klarstellt, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo- biliarförderdarlehensvertrag lediglich an die verkürzten ESIS-Informationen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) – und nicht pauschal an „die“ (gesamten) „Informationen nach Artikel 16a“ (die jetzt in Art. 246b § 1 Abs. 1 EG- BGB-neu abgebildet werden) anknüpft.\r\n\r\nIn der Konsequenz ist im DiskE die dem vorstehenden Subsidiaritätsgedanken der VRRL-neu wider- sprechende Regelung des § 491a Abs. 4 S. 2 BGB zu streichen oder so zu fassen, dass mit der Über- mittlung des „verkürzten“ ESIS-Merkblatts sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht auch die gesetzlichen Anforderungen des § 312 d Abs. 2 BGB erfüllt werden. Da das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b\r\n§ 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (DiskE) zu ergänzen ist, kann der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht gem. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB (weiterhin) davon abhängen, dass die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum auf die bei Immobiliarförderdarle- hensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EG- BGB-neu.\r\n\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] be- darf es daher insbesondere speziell bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Im- mobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden.\r\nEine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset- zungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterab- satz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Alt- fälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarle- hensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dem- entsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten.\r\n\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen- ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von\r\n \r\n\r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge- währleisten).\r\n\r\nOhne Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernab- satzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten.\r\nDadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarle- hen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n\r\n\r\n4.\t\tSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\n\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä- gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\n\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor- dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Er- gebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU- VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Ver- tragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die ein- gangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegen- steht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzuset- zen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klin- gen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Feh- lern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Änderung des § 356 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL- neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\n\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU- VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs- bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter- miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\n \r\n\r\n\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut- sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n\r\n\r\n5.\tKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\n\r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu stellt eine Umsetzung von Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu dar. Aller- dings fehlt hier die den Kontext und die Reichweite klarstellende Umsetzung der Recitals 16 und 17. Der Wortlaut des Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu ist daher zu kurz (zum Erfordernis der Streichung von Satz 2 vgl. bereits oben unter Ziffer 1 am Ende). Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufs- rechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die Informationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Rege- lungen solche bereits regeln. Es sollen jeweils die sektorspezifischen Regelungen abschließend gel- ten.\r\n\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten Widerrufsrechte ist bisher nicht im Gesetzesentwurf vorgese- hen. Wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt, ist daher das BGB bereits dergestalt zu ergänzen, dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.\r\n\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten vorvertraglichen Informationen sollte umfassender geregelt werden.\r\n\r\nDaher sollte Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu wie folgt ergänzt werden (die erforderliche Er- gänzung bzw. Modifizierung ist nachstehend im Kursivdruck gekennzeichnet): „Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistun- gen bereits nach anderen Vorschriften vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen sind. Dies gilt auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen re- geln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestan- forderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind. (…)“.\r\n\r\nDes weiteren verweist Recital 17 der EU-VRRL-neu umfassend auf sektorspezifische EU-Regelungen. Daher sind die z.B. in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele zu eng gefasst. Im Einklang mit der EU-VRRL-neu, die den eindeutigen Vorrang z.B. der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro- päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 um- fassend in Bezug nimmt, wäre es wünschenswert, wenn diese bereits im EGBGB selbst reflektiert würde. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte zumindest die Gesetzesbegründung dies umfassend (und z.B. nicht nur durch Bezug auf die §§ 63 und 64 WpHG) aufgreifen.\r\n\r\nDiese Wortlautänderungen erscheinen unbedingt erforderlich, um eine 1 zu 1 Umsetzung der Art. 16a, Recital 16 und 17 der EU-VRRL-neu zu gewährleisten und um der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, Informationsdoppelungen zu vermeiden, welche im Laufe der Zeit aufgrund nicht konsistent entwickelter regulatorischer Vorgaben in die Regulierung Einzug erhielten.\r\n\r\nAnderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationspflichten ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht verfängt. Aus Verbrauchersicht wurde bisher zu oft ein „Information-Overload“, der zu einer poten- tiellen Überforderung und zu einer Abkehr von Anlagethemen führen kann, bemängelt. Schließlich würde ein sinnvoller und wesentlicher Beitrag zu Erreichung des Ziels der Retail Investor Strategy, eine Stärkung der Teilnahme von Kleinanlegern am EU-Kapital Markt zu erreichen, somit vertan.\r\n \r\n\r\n\r\nDaneben schlagen wir vor, in Art. 246b Abs. 2 S. 1 EGBGB neu das Wort „bereits“ zur streichen. Es ist für die Regelung nicht erforderlich. Zudem könnte es vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Subsidiarität nur im Hinblick auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGBGB neu bestehende Rechtsakte gilt. Eines solche zeitliche Eingrenzung ergibt sich aber nicht aus dem Wort- laut und dem Sinn und Zweck des Art. 16b Abs. 6 EU-VRRL-neu. Vielmehr wird dort nur daran ange- knüpft, das eine entsprechende Regelung dies „enthält“.\r\n\r\n\r\n6.\tNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB- neu\r\n\r\nDie Regelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu enthält zwar (aufsetzend auf der entsprechenden EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu) eine Kollisionsnorm, nach der die Erläute- rungspflichten des Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu nicht gelten, „wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits nach anderen Vorschriften angemessene Erläuterungen bereitzustellen sind“. Diese Regelung lässt aber im Unklaren, wie solche Fallgestaltungen zu behan- deln sind, in denen (aufgrund „eines anderen spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes“ i. S. d. Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu, „der spezifische Finanzdienstleistungen regelt“), spezialgesetzliche Ausnahmen vorhanden sind, aufgrund derer (spezialgesetzlich) gerade keine Erläuterungspflichten vorgesehen sind. Die betrifft z. B. die Fallgestaltungen, dass bei einem (EU-rechtlich durch die EU-Verbraucher- kreditrichtlinie spezialgesetzlich geregelten) „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in der Form eines eingeräumten Überziehungskredits auf einem laufenden Konto (gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ in der Form einer geduldeten Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB) – und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Präsenzgeschäft, als Außerraumgeschäft (§ 312 b BGB) oder in einer Vertriebssituation des Fernab- satzrechts (§ 312 c BGB) abgeschlossen wird – nach Maßgabe der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung gerade keine Erläuterungspflicht besteht. Aufgrund der genannten (vorrangigen) Spezial- regelungen kann es „vom Ergebnis“ her – auch nach der Kollisionsregelung des Art. 16 Abs. 5 EU- VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu – nur so sein, dass (auch) solche einschlägige spezial- gesetzliche Regelungen, die eine Erläuterungspflicht explizit ausschließen, im Lichte der Kollisionsre- gelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu vorrangig bleiben müs- sen, mit der Folge, dass für derartige Verträge (auch wenn sie im konkreten Fall in einer Fernabsatz- situation i. S. d. § 312c BGB zustande kommen) nicht etwa die Erläuterungspflicht des Art 16 d Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu einschlägig wird. Denn die EU-VRRL-neu will ma- teriell-rechtlich nicht in die spezialgesetzlichen Unionsrechtsakte (wie in dem genannten Beispiel in die EU-Verbraucherkreditrichtlinie) eingreifen (und diese ändern). Die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich in der EU-VRRL-neu zum Einen aus dem Erwägungsgrund (20), der normiert, dass (im- mer) dann, wenn der jeweilige einschlägige spezialgesetzliche Unionsrechtsakt (bzw. die korrespon- dierenden Vorschriften des nationalen Rechts) „Vorschriften“ (über Erläuterungen) „enthalten“ (d. h. also auch dann, wenn sie spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht „ent- halten“) ausschließlich die Vorschriften des spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes (mit ihren Ausnah- meregelungen) Anwendung finden sollen. Unterstrichen wird dieses Verständnis weiter auch durch die Ausführungen im Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu, der den Vorrang der EU-rechtlichen Spezi- alregelungen z. B. auch für den Fall vorsieht, dass für einen bestimmten Geschäftsvorfall – der Er- wägungsgrund (16) nennt insoweit beispielhaft die (reduzierten) spezialgesetzlichen Anforderungen für Immobiliarförderdarlehen i. S. d. Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU – EU-rechtlich lediglich reduzierte Anforderungen vorgesehen sind. Auch insoweit soll es bei den (spezialgesetzlichen) reduzierten Anforderungen bleiben. Die EU-VRRL-neu normiert – so die ausdrückliche EU-gesetzliche Vorgabe im Erwägungsgrund (16), Satz 2 EU-VRRL-neu – die (über- greifende) Vorgabe, dass „geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte durch (die EU-VRRL-neu) nicht geändert (werden)“. Der Wortlaut des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu spiegelt das\r\n \r\n\r\ndargestellte Kollisionsverhältnis zwischen (a) EU-rechtlich vorhandenen, spezialgesetzlichen Vor- schriften, die (völlig unabhängig davon, ob ein Präsenzgeschäft, ein Außerraumgeschäft i. S. d. § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche Ausnahmetatbe- stände (oder reduzierte Anforderungen) normieren, und (b) den allgemeinen Kollisionsnormen (wie insbesondere des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) bisher nicht wider. Es ist daher erforderlich, dies (zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung) klarzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-27"}]},{"statementNumber":"SG2506020017","regulatoryProjectNumber":"RV0016537","regulatoryProjectTitle":"Impulse der Förderbanken zum Sondervermögen Infrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/db/526509/Stellungnahme-Gutachten-SG2506020017.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität –\r\nChancen aus dem Sondervermögen\r\nPräambel\r\nMit dem neuen Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität hat die neue Bundesregierung einen zusätzlichen finanziellen Spielraum für die dringend erforderlichen Investitionen geschaffen. So beträgt der kommunale Investitionsstau im Jahr 2024 186 Mrd. Euro (KfW Kommunalpanel). Zudem schätzt der deutsche Städte- und Gemeindebund, dass für die Umstellung kommunaler Infrastruktur in den nächsten 10 Jahren über eine Billion Euro notwendig werden. Nach Schätzungen der KfW sind darüber hinaus bis zu 5 Billionen Euro notwendig, um die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Dazu ist ein Umbau der Energie- und Wärme- sowie der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland erforderlich. Nicht nur auf den Bund, sondern auch auf die Länder und Kommunen kommt damit eine Mammutaufgabe zu.\r\nIm Koalitionsvertrag wird angegeben, dass die 500 Mrd. Euro für Infrastrukturinvestitionen die Bruttowertschöpfung im Verhältnis 1:3 steigern (S 52, Z. 1661) könnten, daher sollte neben öffentlichem auch privates Kapital mobilisiert werden. Damit das auch umgesetzt wird, soll die Möglichkeit der Hebelung privaten Kapitals verknüpft mit einer Erfolgskontrolle im Errichtungsgesetz zum Sondervermögen festgehalten werden. Die Öffentlichen Banken unterstützen dieses Vorhaben ausdrücklich.\r\nWie kann es gelingen, mit den Mitteln aus dem Sondervermögen ein größeres Finanzierungsvolumen zu generieren?\r\nAngesichts des zu bewältigenden Investitionsstaus in den Ländern und Kommunen ist es geboten, die Mittel aus dem Sondervermögen effizient für die derzeit mangels Finanzierungsmöglichkeit nicht umsetzbaren Transformationsvorhaben einzusetzen. Diese öffentlichen Mittel müssen zielführend, wertschaffend und wirtschaftlich eingesetzt werden. Das heißt auch, dass Einnahmen schaffende (rentierliche) Investitionen grundsätzlich nicht durch reine Zuschüsse, sondern durch geeignete Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, bei denen die öffentlichen Fördermittel einen Hebelungseffekt haben und/oder Effizienzanreize setzen und Mitnahmeeffekte vermeiden. Idealerweise fließt ein Teil der Fördergelder wieder zurück und kann erneut Förderzwecken zugeführt werden. Mit verstetigten Fördermitteln, anfänglich gespeist aus dem Sondervermögen, könnte z. B. erreicht werden, dass sie in Form von revolvierenden Fonds dauerhaft für Transformationsvorhaben eingesetzt werden können. Zudem gebietet die Bundeshaushaltsordnung (BHO), dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch bei der Vergabe von Zuwendungen anzuwenden sind.\r\nFörderbanken können alle Finanzierungsinstrumente für die förderpolitische Aufgaben einsetzen\r\nEntsprechend dem föderalen staatlichen Aufbau verfügt Deutschland über ein Netz aus 19 deutschen Förderbanken. Auf Bundesebene existieren mit der KfW Bankengruppe und der Landwirtschaftlichen Rentenbank zwei Institute, während auf Ebene der Bundesländer 17 Landesförderbanken (Bayern mit zwei) tätig sind.\r\nDie Förderbanken sollten daher erste Anlaufstelle sein, denn ihre öffentlichen Eigentümer haben förderpolitische Aufgaben in den jeweiligen Errichtungsgesetzen bzw. in den Satzungen entsprechend verankert. Wie der Name Förderbank bereits impliziert, kann sie ihre Aufgaben mit Finanzierungsinstrumenten begleitet durch Beratungsdienstleistungen erbringen und das unter Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregelungen (insbesondere Beihilferecht). Folglich kann auch beim Einsatz des Sondervermögens die gesamte Leistungspalette einer Förderbank genutzt werden. Ohne das Instrumentarium einer Förderbank, ihr Know-how, ihre Erfahrungen, ihre enge Verbundenheit mit den Regionen sowie ihr Leistungsvermögen wären zahlreiche Fördermaßnahmen von Bund und Ländern auch in der Vergangenheit nicht umsetzbar gewesen.\r\nGrundsätzlich zeigt sich in der Kombination öffentlicher und privater Mittel ein effektiver Förderansatz. Den Anspruch, die öffentlichen Gelder aus dem Sondervermögen durch privates Kapital zu hebeln, könnte die Förderbank durch geeignete Finanzierungsinstrumente erfüllen. Es bestehen unterschiedliche Fördermöglichkeiten, um die Mittel aus dem Sondervermögen zur Umsetzung der förderpolitischen Ziele einzusetzen.\r\nDie nachfolgenden Grafiken veranschaulichen in unterschiedlichen Szenarien beispielhaft die Wirkweise von Finanzierungsinstrumenten auf den Haushalt:\r\n➢\r\nAnsatz Förderkredit mit Zinssubvention\r\nZinssubventionierte Förderdarlehen können sowohl direkt von der Förderbank oder über Hausbanken an den Investitionsträger ausgereicht werden. Ein hohes Zinsniveau verteuert die Finanzierung der Investitionsvorhaben. Soweit die Förderbank eine Zinssubvention als Förderkomponente aus dem Sondervermögen anbietet, kann die Finanzierung preiswerter gestaltet und die Wirtschaftlichkeit des Investitionsvorhabens verbessert werden. Durch den Einsatz der Fondsmittel für die Zinsverbilligung können gegenüber einer reinen Zuschussförderung in erheblichem Maße Fördermittel gespart werden. Zusätzlich kann den Trägern der Infrastrukturvorhaben über längere Zinsfestschreibungen und Darlehenslaufzeiten die erforderliche Planungssicherheit verschafft werden.\r\n➢\r\nAnsatz Förderkredit im Konsortium\r\nGroße Transformationsvorhaben sind kapitalintensiv. Bei der Finanzierung müssen sich oftmals mehrere Kapitalgeber zusammenfinden. Ein öffentlicher Kapitalgeber „Förderbank“ kann das Engagement privater Investoren stimulieren und als Konsortialpartner von privaten Kapitalgebern die Finanzierung komplettieren und am Ende das Vorhaben realisierbar machen.\r\nEbenso wie bei Geschäftsbanken ist die Kreditvergabefähigkeit einer öffentlichen Förderbank je nach Eigenkapitalausstattung beschränkt. Diese Beschränkung kann durch eine Haftungsfreistellung des Bundes/Landes, die mit Kapital aus dem Sondervermögen unterlegt würde, verringert werden. Das gilt analog für die Vergabe eines Förderkredites mit Zinssubvention.\r\n➢\r\nAnsatz Risikoübernahme\r\nInvestitionen in langfristige (Infrastruktur-)Projekte werden oftmals über Projektgesellschaften realisiert und gehen mit noch höheren Risiken für die Finanzierer einher. Sie müssen entsprechend von den Geschäftsbanken und Sparkassen mit Eigenkapital unterlegt werden. Wenn jedoch deren Risikotragfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kommt keine Finanzierung zustande. Durch eine teilweise Risikoübernahme der Förderbank in Form von Bürgschaften, Garantien und Haftungsfreistellungen wird das Investitionsvorhaben finanzierbar. Die Fondsmittel würden dann als Risikodeckungsmasse für die Förderbanken dienen. Da nicht alle Risikoübernahmen am Ende auch zu einer Inanspruchnahme der Förderbank führen, reicht es in der Regel aus, nur einen Teil des Gesamtrisikos mit Fondsmitteln zu unterlegen.\r\n➢Ansatz Mezzanineinstrumente\r\nWenn das Eigenkapital des Investitionsträgers nicht ausreichend ist, um Darlehensfinanzierungen von Investitionen zu realisieren, könnte bei ausgewählten Konstellationen auch eine „eigenkapitalstärkende“ Maßnahme der Förderbank helfen. Beispielsweise durch die Vergabe von sogenannten Nachrangdarlehen. In diesem Fall würde die Förderbank den mit einem höheren Ausfallrisiko behafteten Finanzierungsanteil übernehmen. Anteilig würde das Sondervermögen für eine Rückhaftungsübernahme eingesetzt werden.\r\n➢\r\nAnsatz Förderkredit an die Kommune mit Zweckbindung\r\nSprechen wir über Energie insbesondere Wärmewendeprojekte, so besteht oftmals der Kapitalbedarf bei den kommunalen Stadtwerken. Während die Kommune als Eigentümer der Stadtwerke keine ausreichenden finanziellen Spielräume hat, um zusätzliches Eigenkapital in das Stadtwerk zu investieren, kann der Staat als Fördermittelgeber aufgrund der bei der Kommune verbleibenden Eigentümerschaft in der Regel nicht direkt zu einer Verbesserung der Eigenkapitalausstattung des Stadtwerkes beitragen. Aus den Fondsmitteln könnten Kommunen Förderkredite mit der Verpflichtung erhalten, das Geld aus einem zusätzlich aufgenommenen Kommunalkredit und/oder aus einem aus dem Sondervermögen gespeisten Zuschuss direkt und zweckgebunden in das Stadtwerk zu investieren (siehe Vorschlag der Öffentlichen Banken vom Mai 2025). Durch die verbesserte Eigenkapitalausstattung und Risikotragfähigkeit des Stadtwerkes werden weitere private Investitionsfinanzierungen möglich. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kreditaufnahme durch die Kommune müssten dafür angepasst werden.\r\n➢\r\nAnsatz Förderkredit in Kombination mit Tilgungsnachlässen oder -zuschüssen sowie tilgungsfreien Zeiten\r\nWenn für die Finanzierungsfähigkeit eines Vorhabens oder eines Unternehmens/einer Kommune ein Förderkredit allein nicht ausreicht, kann auch der Einsatz von „verlorenen“ Zuschusskomponenten, finanziert aus dem Sondervermögen, eine Lösung sein. Reine Zuschüsse sind Fördermittel, die nur in Ausnahmefällen (bspw. Krisensituation Corona) das Mittel der Wahl sein sollten. Einmal ausgezahlt, sind die öffentlichen Fördermittel endlich (verloren). Im Gegensatz hierzu stehen die Förderkredite, die in der Regel zurückgezahlt werden. Um sogenannte Mitnahmeeffekte zu minimieren, sollten Zuschüsse immer an ein weiteres Förderinstrument gebunden werden. So verbilligt ein Förderkredit die Finanzierung im ersten Schritt, ein Tilgungsnachlass verbilligt diese im zweiten Schritt. Der Tilgungszuschuss würde aus dem Sondervermögen gezahlt.\r\nSondervermögen in variablen Förderfonds verstetigen - Empfehlungen\r\n➢\r\nMit der Errichtung von Förderbanken haben die öffentlichen Eigentümer erkannt, dass sich eine effektive und nachhaltige Förderung durch den Einsatz von Bankinstrumenten erzielen lässt. Sie ermöglichen einen effizienten Fördermitteleinsatz und erhöhen das Finanzierungs- und damit das Investitionsvolumen. Bei der Umsetzung des Sondervermögens wäre es daher konsequent, auf Förderbanken als tragende Säule zu setzen.\r\n➢\r\nBankinstrumente im Fördergeschäft führen teilweise zu Rückflüssen der öffentlichen Mittel und eröffnen danach eine Wiederverwendung für weitere Förderaufgaben. Die Verwendung des Sondervermögens durch die Länder sollte diesem Ansatz folgen und eine Verstetigung der Fördermittel zum Ziel haben. Entsprechende Förderfonds auf Länderebene sollten für die unterschiedlichen Finanzierungsinstrumente der Förderbanken vorgesehen werden. So können Bund und Länder sicherzustellen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen dauerhaft für Transformationsvorhaben eingesetzt werden können.\r\n➢Wir regen an, dass im Errichtungsgesetz zum Sondervermögen festgelegt wird, dass die Länder und Kommunen nach Maßgabe der regionalen und spezifischen Erfordernisse über die konkrete Zweckbestimmung der Mittel weitgehend selbst entscheiden. Wichtig ist, dass das Gesetz so gestaltet wird, dass die gewünschte Hebelwirkung der öffentlichen Mittel auch gelingen kann.\r\n➢Gezielte Förderentscheidungen erfordern angesichts der zahlreichen Herausforderungen der Transformation sowohl neue Förderansätze als auch neues Know-how. Das „Föderale Kompetenznetzwerk für Nachhaltige Infrastrukturförderung“ der Förderbanken sollte genutzt werden, um neue Förderansätze in der Transformationsfinanzierung zu entwickeln."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-02"}]},{"statementNumber":"SG2507010016","regulatoryProjectNumber":"RV0016537","regulatoryProjectTitle":"Impulse der Förderbanken zum Sondervermögen Infrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/50/573081/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010016.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Nicht nur auf den Bund, sondern auch auf die Länder und Kommunen kommt damit eine Mammutaufgabe zu.\r\nIm Koalitionsvertrag wird angegeben, dass die 500 Mrd. Euro für Infrastrukturinvestitionen die Bruttowertschöpfung steigern könnten (S 52, Z. 1661), daher sollte neben öffentlichem auch privates Kapital mobilisiert werden. Damit das auch umgesetzt wird, soll die Möglichkeit der Hebelung privaten Kapitals verknüpft mit einer Erfolgskontrolle im Errichtungsgesetz zum Sondervermögen festgehalten werden. Die Öffentlichen Banken unterstützen dieses Vorhaben ausdrücklich.    \r\n\r\n \r\nWie kann es gelingen, mit den Mitteln aus dem Sondervermögen ein größeres Finanzierungsvolumen zu generieren?\r\nAngesichts des zu bewältigenden Investitionsstaus in den Ländern und Kommunen ist es geboten, die Mittel aus dem Sondervermögen effizient für die derzeit mangels Finanzierungsmöglichkeit nicht umsetzbaren Transformationsvorhaben einzusetzen. Diese öffentlichen Mittel müssen zielführend, wertschaffend und wirtschaftlich eingesetzt werden. Das heißt auch, dass Einnahmen schaffende (rentierliche) Investitionen grundsätzlich nicht durch reine Zuschüsse, sondern durch geeignete Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, bei denen die öffentlichen Fördermittel einen Hebelungseffekt haben und/oder Effizienzanreize setzen und Mitnahmeeffekte vermeiden. Idealerweise fließt ein Teil der Fördergelder wieder zurück und kann erneut Förderzwecken zugeführt werden. Mit verstetigten Fördermitteln, anfänglich gespeist aus dem Sondervermögen, könnte z. B. erreicht werden, dass sie in Form von revolvierenden Fonds dauerhaft für Transformationsvorhaben eingesetzt werden können. Zudem gebietet die Bundeshaushaltsordnung (BHO), dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch bei der Vergabe von Zuwendungen anzuwenden sind.\r\n\r\n\r\nFörderbanken können alle Finanzierungsinstrumente für die förderpolitische Aufgaben einsetzen\r\nEntsprechend dem föderalen staatlichen Aufbau verfügt Deutschland über ein Netz aus 19 deutschen Förderbanken. Auf Bundesebene existieren mit der KfW Bankengruppe und der Landwirtschaftlichen Rentenbank zwei Institute, während auf Ebene der Bundesländer 17 Landesförderbanken (Bayern mit zwei) tätig sind. \r\nDie Förderbanken sollten daher erste Anlaufstelle sein, denn ihre öffentlichen Eigentümer haben förderpolitische Aufgaben in den jeweiligen Errichtungsgesetzen bzw. in den Satzungen entsprechend verankert. Wie der Name Förderbank bereits impliziert, kann sie ihre Aufgaben mit Finanzierungsinstrumenten begleitet durch Beratungsdienstleistungen erbringen und das unter Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregelungen (insbesondere Beihilferecht). Folglich kann auch beim Einsatz des Sondervermögens die gesamte Leistungspalette einer Förderbank genutzt werden. Ohne das Instrumentarium einer Förderbank, ihr Know-how, ihre Erfahrungen, ihre enge Verbundenheit mit den Regionen sowie ihr Leistungsvermögen wären zahlreiche Fördermaßnahmen von Bund und Ländern auch in der Vergangenheit nicht umsetzbar gewesen.\r\nGrundsätzlich zeigt sich in der Kombination öffentlicher und privater Mittel ein effektiver Förderansatz. Den Anspruch, die öffentlichen Gelder aus dem Sondervermögen durch privates Kapital zu hebeln, könnte die Förderbank durch geeignete Finanzierungsinstrumente erfüllen. Es bestehen unterschiedliche Fördermöglichkeiten, um die Mittel aus dem Sondervermögen zur Umsetzung der förderpolitischen Ziele einzusetzen. \r\nDie nachfolgenden Grafiken veranschaulichen in unterschiedlichen Szenarien beispielhaft die Wirkweise von Finanzierungsinstrumenten auf den Haushalt:\r\n\tAnsatz Förderkredit mit Zinssubvention\r\nZinssubventionierte Förderdarlehen können sowohl direkt von der Förderbank oder über Hausbanken an den Investitionsträger ausgereicht werden. Ein hohes Zinsniveau verteuert die Finanzierung der Investitionsvorhaben. Soweit die Förderbank eine Zinssubvention als Förderkomponente aus dem Sondervermögen anbietet, kann die Finanzierung preiswerter gestaltet und die Wirtschaftlichkeit des Investitionsvorhabens verbessert werden. Durch den Einsatz der Fondsmittel für die Zinsverbilligung können gegenüber einer reinen Zuschussförderung in erheblichem Maße Fördermittel gespart werden. Zusätzlich kann den Trägern der Infrastrukturvorhaben über längere Zinsfestschreibungen und Darlehenslaufzeiten die erforderliche Planungssicherheit verschafft werden.\r\n\r\n\tAnsatz Förderkredit im Konsortium\r\nGroße Transformationsvorhaben sind kapitalintensiv. Bei der Finanzierung müssen sich oftmals mehrere Kapitalgeber zusammenfinden. Ein öffentlicher Kapitalgeber „Förderbank“ kann das Engagement privater Investoren stimulieren und als Konsortialpartner von privaten Kapitalgebern die Finanzierung komplettieren und am Ende das Vorhaben realisierbar machen. \r\nEbenso wie bei Geschäftsbanken ist die Kreditvergabefähigkeit einer öffentlichen Förderbank je nach Eigenkapitalausstattung beschränkt. Diese Beschränkung kann durch eine Haftungsfreistellung des Bundes/Landes, die mit Kapital aus dem Sondervermögen unterlegt würde, verringert werden. Das gilt analog für die Vergabe eines Förderkredites mit Zinssubvention. \r\n \r\n\tAnsatz Risikoübernahme\r\nInvestitionen in langfristige (Infrastruktur-)Projekte werden oftmals über Projektgesellschaften realisiert und gehen mit noch höheren Risiken für die Finanzierer einher. Sie müssen entsprechend von den Geschäftsbanken und Sparkassen mit Eigenkapital unterlegt werden. Wenn jedoch deren Risikotragfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kommt keine Finanzierung zustande. Durch eine teilweise Risikoübernahme der Förderbank in Form von Bürgschaften, Garantien und Haftungsfreistellungen wird das Investitionsvorhaben finanzierbar. Die Fondsmittel würden dann als Risikodeckungsmasse für die Förderbanken dienen. Da nicht alle Risikoübernahmen am Ende auch zu einer Inanspruchnahme der Förderbank führen, reicht es in der Regel aus, nur einen Teil des Gesamtrisikos mit Fondsmitteln zu unterlegen.\r\n\r\n\tAnsatz Mezzanineinstrumente \r\nWenn das Eigenkapital des Investitionsträgers nicht ausreichend ist, um Darlehensfinanzierungen von Investitionen zu realisieren, könnte bei ausgewählten Konstellationen auch eine „eigenkapitalstärkende“ Maßnahme der Förderbank helfen. Beispielsweise durch die Vergabe von sogenannten Nachrangdarlehen. In diesem Fall würde die Förderbank den mit einem höheren Ausfallrisiko behafteten Finanzierungsanteil übernehmen. Anteilig würde das Sondervermögen für eine Rückhaftungsübernahme eingesetzt werden.\r\n \r\n\tAnsatz Förderkredit an die Kommune mit Zweckbindung\r\nSprechen wir über Energie insbesondere Wärmewendeprojekte, so besteht oftmals der Kapitalbedarf bei den kommunalen Stadtwerken. Während die Kommune als Eigentümer der Stadtwerke keine ausreichenden finanziellen Spielräume hat, um zusätzliches Eigenkapital in das Stadtwerk zu investieren, kann der Staat als Fördermittelgeber aufgrund der bei der Kommune verbleibenden Eigentümerschaft in der Regel nicht direkt zu einer Verbesserung der Eigenkapitalausstattung des Stadtwerkes beitragen. Aus den Fondsmitteln könnten Kommunen Förderkredite mit der Verpflichtung erhalten, das Geld aus einem zusätzlich aufgenommenen Kommunalkredit und/oder aus einem aus dem Sondervermögen gespeisten Zuschuss direkt und zweckgebunden in das Stadtwerk zu investieren (siehe Vorschlag der Öffentlichen Banken vom Mai 2025). Durch die verbesserte Eigenkapitalausstattung und Risikotragfähigkeit des Stadtwerkes werden weitere private Investitionsfinanzierungen möglich. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kreditaufnahme durch die Kommune müssten dafür angepasst werden. \r\n\r\n\tAnsatz Förderkredit in Kombination mit Tilgungsnachlässen oder -zuschüssen sowie tilgungsfreien Zeiten \r\nWenn für die Finanzierungsfähigkeit eines Vorhabens oder eines Unternehmens/einer Kommune ein Förderkredit allein nicht ausreicht, kann auch der Einsatz von „verlorenen“ Zuschusskomponenten, finanziert aus dem Sondervermögen, eine Lösung sein. Reine Zuschüsse sind Fördermittel, die nur in Ausnahmefällen (bspw. Krisensituation Corona) das Mittel der Wahl sein sollten. Einmal ausgezahlt, sind die öffentlichen Fördermittel endlich (verloren). Im Gegensatz hierzu stehen die Förderkredite, die in der Regel zurückgezahlt werden. Um sogenannte Mitnahmeeffekte zu minimieren, sollten Zuschüsse immer an ein weiteres Förderinstrument gebunden werden. So verbilligt ein Förderkredit die Finanzierung im ersten Schritt, ein Tilgungsnachlass verbilligt diese im zweiten Schritt. Der Tilgungszuschuss würde aus dem Sondervermögen gezahlt.  \r\n\r\nSondervermögen in variablen Förderfonds verstetigen - Empfehlungen \r\n\tMit der Errichtung von Förderbanken haben die öffentlichen Eigentümer erkannt, dass sich eine effektive und nachhaltige Förderung durch den Einsatz von Bankinstrumenten erzielen lässt. Sie ermöglichen einen effizienten Fördermitteleinsatz und erhöhen das Finanzierungs- und damit das Investitionsvolumen. Bei der Umsetzung des Sondervermögens wäre es daher konsequent, auf Förderbanken als tragende Säule zu setzen. \r\n\tBankinstrumente im Fördergeschäft führen teilweise zu Rückflüssen der öffentlichen Mittel und eröffnen danach eine Wiederverwendung für weitere Förderaufgaben. Die Verwendung des Sondervermögens durch die Länder sollte diesem Ansatz folgen und eine Verstetigung der Fördermittel zum Ziel haben. Entsprechende Förderfonds auf Länderebene sollten für die unterschiedlichen Finanzierungsinstrumente der Förderbanken vorgesehen werden. So können Bund und Länder sicherstellen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen dauerhaft für Transformationsvorhaben eingesetzt werden können.\r\n\tWir regen an, dass im Errichtungsgesetz zum Sondervermögen festgelegt wird, dass die Länder und Kommunen nach Maßgabe der regionalen und spezifischen Erfordernisse über die konkrete Zweckbestimmung der Mittel weitgehend selbst entscheiden. Wichtig ist, dass das Gesetz so gestaltet wird, dass die gewünschte Hebelwirkung der öffentlichen Mittel auch gelingen kann.\r\n\tGezielte Förderentscheidungen erfordern angesichts der zahlreichen Herausforderungen der Transformation sowohl neue Förderansätze als auch neues Know-how. Das „Föderale Kompetenznetzwerk für Nachhaltige Infrastrukturförderung“ der Förderbanken sollte genutzt werden, um neue Förderansätze in der Transformationsfinanzierung zu entwickeln.\r\n\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 62 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die Förderbanken im VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter www.voeb.de. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-02"}]},{"statementNumber":"SG2506030018","regulatoryProjectNumber":"RV0016571","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/3e/527844/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030018.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungs- und\r\nAuslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets\r\n\r\ndas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang\r\nweitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur\r\nHarmonisierung der Prävention von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal\r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur\r\nErreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings\r\nauch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit\r\numfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und\r\nReviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an\r\ndie Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in\r\nCompliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen\r\nMaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli\r\n2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf\r\nSeite 2 von 5\r\nnotwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 (AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich den Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts nationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der nationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten Anti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das Kontodatenabrufverfahren.\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen identifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- und/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten Regulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden keine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens mit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale Aufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, als der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne einheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK wird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf EU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass sich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht ergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf Themen skizziert.\r\nI.Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer Kundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-AuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus führt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die Erhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten unter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European Banking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt enthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist\r\nSeite 3 von 5\r\nbereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, den Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich selbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine eindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf nationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\nII.Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der Zuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. 48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den Fällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die Identifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind (beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in Treuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu lassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. Zusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls nicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine versehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch Leitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. Die Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme vor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle und Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. Deutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und kompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden Kreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran sollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung von AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres nicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die auf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht zuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu warten.\r\nSeite 4 von 5\r\nIII.Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie2024/1640 (AML-RL 6)\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu (inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der Verpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer effektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen Aufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten Fragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante Datenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige Vereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer Applikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und spezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden werden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen fließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.\r\nIV.Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister undder Kontodatenabrufdatei\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und zugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die Begriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the customer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu erhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber aufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des Kontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach nationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen entsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die Kontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des Transparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. Sollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit zwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\nV.Art. 75 AML-VO\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des Informationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und\r\nSeite 5 von 5\r\neffektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne konkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus Art. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit deutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. Die voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der oben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich ohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle Auslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine Begleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den Instituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes Beispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung der Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich und in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. Wir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur Aufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. Ein gleichlautendes Schreiben haben wir zukommen lassen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"statementNumber":"SG2506160031","regulatoryProjectNumber":"RV0016849","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinheitlichung des europäischen, kapitalmarktrechtlichen Meldewesens","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/6c/539323/Stellungnahme-Gutachten-SG2506160031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reducing burdens in the context of reporting obligations in capital markets (EMIR, MiFIR and SFTR)\r\nThe long-term goal should be the consolidation of the three main reporting regimes—EMIR, MiFIR and SFTR—into a single, unified framework. Until this consolidated regime is in place, no further updates or changes should be made. In other words, a regulatory pause or moratorium should be introduced, allowing the market and regulators to focus on designing a new, simplified system which we expect to take at least 3 to 5 years.\r\nKey Principles of the New Regime\r\nOne single reporting regime\r\nEMIR and MiFIR must be merged into a common framework. The two regimes have developed side by side in an often-piecemeal fashion, and there is significant and growing duplication between them. While recognising that this is not possible in the short term, we are of the view that transaction reporting of OTC derivatives under MiFIR Article 26 could ultimately be deprecated, with the limited delta of data reported between MiFIR and EMIR being added to reporting under EMIR Article 9.\r\nThis could be the first step in an eventual refactoring of regulatory reporting, where investment firms could report a superset of data once across all EU regimes, to be used many times by various regulators for their respective purposes.\r\nIdeally, SFTR should be integrated as well, as it shares a similar reporting structure with EMIR (e.g., life-cycle reporting, collateral information), despite covering different instruments.\r\nSimplification and focus\r\nThe new regime must significantly reduce complexity. Often, each individual data field can be justified in isolation. But taken together, they create a system that is overly complex and burdensome. A cultural shift is needed—from justifying every possible field to questioning what is truly necessary. The differences between MiFIR (focused on market surveillance) and EMIR/SFTR (focused on financial stability) are not so great that they require entirely separate reporting infrastructures. Many current data fields are \"nice to have\" but do not meaningfully support supervisory objectives. Only fields that are truly necessary for effective oversight should be retained.\r\nIt must absolutely be ensured that three reports containing a total of more than 400 fields do not get merged into a single report with 400 fields – that would only make things worse. Furthermore, it has to be ensured that the report is not repeatedly “optimized” because each department within the supervisory authorities has its own interests.\r\nDate: 05 June 2025\r\nComplexity could be drastically reduced by leveraging existing registers. For example:\r\n•\r\nReporting of LEI is sufficient - ESMA can retrieve the related date from the LEI register.\r\n•\r\nReporting of ISIN is sufficient - ESMA can obtain additional information from ANNA DSB, making many detailed fields redundant.\r\n•\r\nReporting of CFI is sufficient – fields such as Asset Class can then be omitted.\r\nIt is highly inefficient for thousands of institutions across Europe to import data into their own systems solely for reporting purposes, when ESMA could perform this centrally. Only then can data quality truly be improved, and only then will the supervisory authorities genuinely benefit.\r\nEliminate unnecessary matching requirements\r\nCertain data points, like market valuations, are inherently institution-specific and will never match between counterparties. Forcing alignment in such areas creates inefficiencies without adding supervisory value. Each firm uses its own models and data sources; it would be unrealistic and operationally unfeasible to expect them to adjust their valuations to match those of a counterparty. The same applies to transaction types—e.g., whether to report two forwards or one swap. These kinds of reporting mismatches are a persistent challenge under EMIR and are unlikely to ever be resolved definitively, as no institution is technically \"wrong,\" but the transactions still don’t reconcile.\r\nBuilt jointly by ESMA and the market\r\nThe new regime should be developed collaboratively by ESMA and market participants. A significant amount of time will have to be invested in a (ideally joint) design phase. The industry needs to be able to understand the supervisors’ requirements, but the supervisory authorities also need to understand the industry’s hurdles and challenges. The departments within the authorities (e. g. the one for data quality and the ones for supervisory duties) should ideally also work closely together.\r\nThe implementation of the project could follow the T+1 model as a blueprint. This is fundamentally a market-driven initiative, but one that is closely supported by ESMA and the EU Commission.\r\nOnce ready, it would be launched in a \"big bang\" approach - replacing all current regimes in one coordinated move."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"statementNumber":"SG2506160030","regulatoryProjectNumber":"RV0016850","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/98/539325/Stellungnahme-Gutachten-SG2506160030.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen\r\nAngaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5\r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 30. April 2025\r\nSeite 2 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nI. Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf\r\neiner Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im\r\nSinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nvorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf\r\nstellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar.\r\nWährend ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu\r\nbegrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldeverfahren\r\nin hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Verbunden\r\nmit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO\r\nab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender\r\nNutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des\r\nBürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere\r\nBußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch\r\nsich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen\r\nwird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen\r\nRechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe\r\ntechnischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3\r\nEU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen\r\nerforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete sollten\r\nden Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EUGeldwäschepakets\r\ninvestieren können.\r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlichkeitsrechnung\r\nvon einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich einmalige\r\nKosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei\r\nJahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der\r\nMeldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten\r\nmindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten\r\nZustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis\r\n30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich angestrebten\r\nZiel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nII. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden\r\nEingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Eingabefeldern,\r\nderen Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten\r\nFormulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV\r\n„mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von\r\ndem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine\r\nrechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen\r\nwir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentierung\r\ndes Verordnungsentwurfs.\r\nFür die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersichten\r\n(Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe\r\nder FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteiligten\r\nTransaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt\r\nfür die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV\r\ngenannt.\r\nEs ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbereich\r\nbeansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die Anforderung\r\nder Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem\r\nGwG zu erfassenden Daten hinaus.\r\nAuch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6\r\nAbs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV\r\nübersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen\r\nwir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflichteten\r\nbzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das\r\nSystem ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldungen\r\nin komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den\r\nVerpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rechnen,\r\nwenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldungen\r\nso abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden.\r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nText der GwGMeldVO Anmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n§ 2\r\nGrundlagen der Datenübermittlung\r\n(2) Der jeweilige Datensatz der Meldung\r\nist im strukturierten maschinenlesbaren\r\nDateiformat XML oder mittels direkter Befüllung\r\nder vorgesehenen Datenfelder der\r\nelektronischen Meldemaske von Verpflichteten\r\nim Sinne von § 2 Absatz 1 des\r\nGeldwäschegesetzes und Aufsichtsbehörden\r\nnach § 44 des Geldwäschegesetzes\r\nin die hierfür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nzur Verfügung\r\ngestellte IT-Anwendung einzutragen.\r\nDie von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nherausgegebenen\r\nund auf ihrer Internetseite jeweils veröffentlichten\r\nStandards zur Datenübermittlung\r\nkonkretisieren die Form und die jeweils\r\nzu übermittelnden Daten anhand der\r\ndafür vorgesehenen Datenfelder. Folgende\r\nMindestangaben müssen in der\r\nMeldung enthalten sein, soweit sie vorliegen:\r\n- Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelder\r\nin der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Verpflichteten\r\ndie Erstellung einer vollständigen Verdachtsmeldung\r\nerleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der\r\nobersten Struktur ersichtlich sein.\r\nManche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als\r\nPflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die\r\nentsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc.\r\ngeklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe\r\nist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n- Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wäre\r\nvorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung.\r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen\r\nAbteilung positiv bekannt sind“\r\n2. Datum der Abgabe der Meldung, Wir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System\r\neingesetzt wird.\r\n4. Aktenzeichen sowie Datum der Abgabe\r\neiner vorangegangenen Meldung,\r\nzu der ein Zusammenhang angenommen\r\nwird,\r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsichtlich\r\ndes Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bisher\r\nauch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n5. Hinweis auf eine mit der Meldung zugleich\r\ngeplante oder bereits erstattete\r\nStrafanzeige unter Verweis auf die zuständige\r\nStrafverfolgungsbehörde,\r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer\r\nbereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags.\r\nDer nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich geplanten“\r\nStrafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzeigen\r\nsind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert\r\nund stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig\r\nbei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist.\r\nWir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6. Hinweise auf zu dem Sachverhalt der\r\nMeldung vorliegende polizeiliche oder\r\nstaatsanwaltliche Auskunftsersuchen einschließlich\r\nhierzu weitergabefähiger Angaben,\r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu verstehen\r\nist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in\r\nder Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen\r\nbereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw.\r\nstaatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift\r\nsollte insofern präzisiert werden.\r\n7. Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16\r\nAbsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.\r\n596/2014 erstattete oder beabsichtigte\r\nMeldung einschließlich der zuständigen\r\nAufsichtsbehörde.\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hinweis\r\nauf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der\r\nFIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Erachtens,\r\neine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu\r\nlassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht\r\nnach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde sowohl\r\nauf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten\r\nAufwand vermieden.\r\n(4) Der Meldung beigefügte Anlagen\r\nsind in einem automatisiert auswertbaren\r\noder einem elektronisch durchsuchbaren\r\nFormat, das für das von der\r\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nzur Verfügung gestellte ITVerfahren\r\nzugelassen ist, bereitzustellen,\r\nwobei die Zugehörigkeit zur Meldung\r\ndurch zugehörige Bezeichnung klar erkennbar\r\nsein muss.\r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“\r\nsind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate .jpg und .png zugelassen.\r\nDas wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen\r\nregelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfügbare\r\nAlternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen\r\nwurden bisher regelmäßig als .pdf-Dokument zur Verfügung\r\ngestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen\r\nSystemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat darstellt,\r\ndas für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften\r\nund ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat\r\ndarstellt. Eine Lieferung als .xlsx oder .docx würde zusätzliche\r\nArbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand\r\nverursachen würden.\r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher\r\nzulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein anderes\r\nFormat ist für die Verpflichteten – auch angesichts der\r\nMasse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leistbar.\r\nSoweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine\r\nVerdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten\r\nvor eine unmögliche Aufgabe gestellt\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (obwohl\r\nsie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind),\r\nist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nIn der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögliche\r\nAnhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teilweise\r\nheute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer\r\nUmsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erweitert\r\nwerden.\r\n§ 3\r\nWeitere Angaben\r\n(1) Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung der\r\nMeldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz\r\ngegenüber der Zentralstelle\r\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen für\r\nden Einzelfall mindestens folgende Angaben\r\nzu machen, soweit diese Informationen\r\nvorliegen:\r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die\r\nErstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv bekannt\r\nsind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV)\r\n1. Zugehörige Beschreibung des Sachverhaltes,\r\nworaus sich der begründete Verdacht\r\nergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten\r\nmit Erträgen aus kriminellen Handlungen,\r\ndie eine Vortat der Geldwäsche darstellen\r\nkönnten oder im Zusammenhang\r\nmit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren\r\noder erbracht werden, oder dass\r\nein Verstoß gegen die gesetzlichen\r\nPflichten im Zusammenhang mit einem\r\nwirtschaftlichen Berechtigten vorliegen\r\nkönnte,\r\n- Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43\r\nAbs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“)\r\nerweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG\r\nbeizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen weitergehenden\r\nVerdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten.\r\n- Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang\r\nmit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht\r\njede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht\r\nzur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt,\r\nsollte diese im Verordnungstext klar genannt sein.\r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisieren.\r\n2. konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung\r\neinschließlich deren Art und\r\nZweck unter Angabe deren Datum der\r\nBegründung und erforderlichenfalls deren\r\nBeendigung,\r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich\r\nderen Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe,\r\nwährend entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt\r\n5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden\r\nsind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehraufwand\r\nbedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung\r\neinschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren\r\nDatum der Begründung und erforderlichenfalls deren\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBeendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittelbar\r\naus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“\r\n4. zu einem Konto:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) Name des Kontos,\r\nc) Kontonummer in Form der IBAN, wenn\r\nvorliegend,\r\nd) Kontoart,\r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der\r\nKontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i)\r\naufgeführt ist?\r\ne) Währung, in der das Konto geführt\r\nwird,\r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt.\r\nDaher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten angegeben.\r\ng) Status des Kontos Fraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlossen“\r\noder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch\r\nAngabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt.\r\nh) Kontostand zum Datum der Meldung,\r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen\r\nvon Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmeldung\r\nüber goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen\r\nkönnen. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der\r\nsog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum\r\nder Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.:\r\nWenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann\r\nsich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getätigter\r\nTransaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Abfrage\r\ndieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen\r\noperativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden systemseitig\r\nam Meldetag erhoben und bereitgestellt werden\r\nmüssten.\r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der\r\nKontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Dieses\r\nVerfahren sollte beibehalten werden.\r\ni) aktuelle und ehemalige Kontoinhaber\r\nund Bevollmächtigte; handelt es sich\r\num ein Geschäftskonto, sind zugehörige\r\nAngaben für die letzten drei Jahre\r\nerforderlich, sofern vorliegend,\r\n- Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, ob\r\ndieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte umfassen\r\nsoll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n- Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitgehenden\r\nErfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere\r\nbei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel,\r\nder Nutzung von Finanzagenten oder einfachen\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBetrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des\r\nMeldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten\r\nAnsatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits gelöschten\r\nBevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn\r\ndiese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine erkennbare\r\nRelevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten\r\nbeispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen ausgeschieden\r\nsind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile\r\nvolljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitraums\r\nfür zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte\r\nbei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt\r\ndamit Rechtsunsicherheit.\r\nAuch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die\r\nBevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungswesen\r\ndes Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen\r\ndrei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und\r\nfehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaberwechsel\r\nzudem anhand eines Handelsregisterauszugs nachvollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend ergänzt\r\nwerden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern\r\nsie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant\r\nsind.\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen\r\nSchließfachnummern, zugehörige Unterlagen\r\nsowie Informationen zu deren Inhaberschaft,\r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem\r\nangeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen\r\nzu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind,\r\nsondern aus den Filialen angefordert werden müssen.\r\nGegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem\r\ninstitutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen\r\netwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch\r\nnicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch\r\ndurchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein solches\r\nFormat ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar.\r\nSoweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung\r\ngemacht wird, werden die Verpflichteten vor\r\neine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erforderlich\r\nsein, soweit das Schließfach im Rahmen des melderelevanten\r\nSachverhalts eine Rolle spielt.\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6. Kontoeröffnungsunterlagen, einschließlich\r\nder zugehörigen Identifikationsunterlagen,\r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist.\r\nIst dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt\r\nund/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in\r\nseiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. erhebliche\r\nund zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt würden,\r\nwenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen\r\ngemeint sein sollten.\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenenfalls\r\nliegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifischen\r\nArchivformat vor, in Betracht kommen etwa historische\r\nVerfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem\r\n„automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren\r\nFormat“ vorliegen. Die Überführung in ein solches\r\nFormat ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit\r\nein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung\r\ngemacht wird, werden die Verpflichteten vor\r\neine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n7. Vertragsdokumentationen und weitere\r\nsachdienliche Dokumente zu dem gemeldeten\r\nSachverhalt,\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n9. zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz\r\n7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes\r\ninsbesondere folgende:\r\na) Art der Immobilie,\r\nb) Registergericht,\r\nc) laufende Nummer der Immobilie im Bestandsverzeichnis,\r\nd) Gemarkung, Flurnummer und Flurstücknummer,\r\ne) Grundbuchblattnummer,\r\nf) postalische Anschrift,\r\ng) Größe und Kaufpreis.\r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke,\r\netc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein\r\nKreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforderten\r\nInformationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorliegen,\r\nsind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag\r\nenthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdf-\r\nFormat) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV\r\nzu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an dieser\r\nStelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten.\r\n(2) bei der Beteiligung von Personen sind\r\nbei natürlichen Personen zusätzlich erforderlich:\r\n1. Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer\r\n1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer\r\n1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2\r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes,\r\n- Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ ist\r\nsehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch gemeint\r\nsein könnten.\r\n- Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert worden\r\nwäre, liefe die Vorgabe ins Leere.\r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben\r\nnach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nNummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die\r\nkeine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht,\r\nliegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor.\r\nDaher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden,\r\ndass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese angesichts\r\neiner gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n2. Geburtsland.\r\nBei juristischen Personen sind Angaben\r\nnach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes\r\nvorzunehmen.\r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Verpflichtung\r\nzur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort).\r\nDer Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrundlage\r\nhinaus.\r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld\r\nvor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre\r\nmindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum\r\nErfolg führen.\r\n§ 4\r\nMindestangaben bei Meldungen, denen\r\neine Transaktion zugrunde liegt\r\n1. Transaktionsnummer, die sich im Falle\r\nmehrerer Transaktionen in einer Meldung\r\nvon anderen Transaktionsnummern unterscheiden\r\nmuss,\r\n2. Transaktionsverfahren,\r\n3. Datum der Transaktion,\r\n4. Betrag der Transaktion in Zahlen mit\r\nAngabe der Währung,\r\n5. Art der Transaktion, wobei danach zu\r\nunterscheiden ist, ob mehr als zwei Personen\r\nan der Transaktion beteiligt sind,\r\n6. Art des Vermögenswertes, der Gegenstand\r\nder Transaktion ist, oder mit ihr im\r\nZusammenhang steht,\r\n- Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibt\r\nes in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbegründung\r\nFragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den\r\ndort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking\r\nund virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche\r\nVerfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in\r\nEuro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit Angabe\r\nder Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n7. bei Transaktionen mit SWIFT-Teilnehmern:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) internationale Nummer eines Zahlungskontos\r\ndes Zahlungsdienstnutzers (IBAN),\r\nc) internationale Bankleitzahl (BIC)\r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen…\r\n- Beispiel: Banco de Comercio i CreditoPG12345600012345BADEPIXX\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nin fortlaufender Schreibweise ohne\r\nLeerzeichen,\r\n8. bei Transaktionen mit anderen Kontonummersystemen\r\nals SWIFT:\r\na) Kontonummer,\r\nb) Bankleitzahl und\r\nc) kontoführendes Institut.\r\noder\r\n- BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leerzeichen\r\nentfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches\r\nTrennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de\r\nComercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n§ 6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1) Ist die elektronische Übermittlung\r\nnach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend\r\nnicht möglich, so informiert\r\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\nüber ihre Internetseite zu\r\nden zeitweise alternativen Übermittlungswegen.\r\nIm Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des\r\nGeldwäschegesetzes.\r\n(2) Werden die in dieser Verordnung\r\naufgestellten Anforderungen an die erforderlichen\r\nAngaben und die Form\r\nder Meldung nicht erfüllt, kann die FIU\r\ndie Übermittlung zurückweisen.\r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückweisung\r\ndurch die FIU auch über die automatische technische\r\nZurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben\r\nim Pflichtfeld hinaus möglich sein soll.\r\nEine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu\r\nbestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der\r\nnur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als\r\nmögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30\r\nAbs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet.\r\nWir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der\r\nZurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht\r\nder FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in §\r\n261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt\r\nbleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Auswirkungen\r\nder geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichteten\r\nregen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchführungsstandards\r\nzur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins\r\nvertiefte Gespräch zu kommen.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2506250022","regulatoryProjectNumber":"RV0017209","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/7f/550293/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323)\r\n\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der regierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die Unternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in Kraft zu setzen.\r\nDie im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % ab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-bewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist Deutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-land. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes wäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft einen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für die deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann.\r\n\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch noch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuer-satzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in § 44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestand und derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und dem Steuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar bereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-wortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen.\r\nPetitum:\r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften aufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a Abs. 8, 9 und 10 EStG.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"statementNumber":"SG2506300072","regulatoryProjectNumber":"RV0017539","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des Listing Act-Pakets (insbesondere Verordnung (EU) 2024/2809)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/75/562395/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300072.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"16 Neuordnung von Wertpapierprospekten\r\nFlexibilität und Transparenz bei Prospekten bewahren – Standardisierung nur mit Augenmaß.\r\nDie mit dem EU Listing Act vollzogene Standardisierung\r\nvon Format und Reihenfolge von Informationen in\r\nProspekten stellt die wohl\r\nwichtigste Änderung am\r\nEU-Prospektregime seit seiner\r\nletzten großen Novelle\r\nvor ca. acht Jahren mit dem\r\nErlass der EU-Prospektverordnung\r\ndar. Die konkrete Umsetzung der neuen Anforderungen\r\nan die Gestaltung und den Inhalt von Prospekten\r\nsoll allerdings erst in den kommenden zwei Jahren über\r\nLevel-2- und -3-Maßnahmen erfolgen.\r\nSo hat die ESMA bis Dezember 2025 der EU-Kommission\r\nVorschläge zu Format- und Layout-Vorgaben für Prospekte\r\nund deren Zusammenfassungen vorzulegen. Weitere\r\nverbindliche Vorgaben zur einheitlichen Struktur und zur\r\ninhaltlichen Reduzierung bestimmter Prospektarten sollen\r\nbis Mitte 2026 folgen. Zurzeit läuft eine weitere ESMA-Konsultation\r\nzur Erarbeitung ihrer Leitlinien zu Prospektnachträgen.\r\nParallel dazu soll die EU-Kommission bis Ende 2025 einen\r\nBericht zur Prospekthaftung vorlegen, der die Notwendigkeit\r\neiner weiteren Harmonisierung bewerten soll.\r\nVor diesem Hintergrund wurde ESMA um eine technische\r\nBeratung gebeten. Zur Erarbeitung ihrer Empfehlungen an\r\ndie EU-Kommission führte ESMA eine Konsultation durch,\r\nan der wir uns bis zum Ende letzten Jahres beteiligt haben.\r\nUNSERE POSITION\r\n• Wir sind der Meinung, dass das europäische Prospektrecht\r\nseiner Funktion als Eintrittskarte zum Kapitalmarkt\r\nauch gerecht werden sollte. Dazu gehört es, ein\r\nausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsbedarf\r\nund Aufwand bei der Erstellung von Prospekten zu finden.\r\nAnsonsten werden unnötige Hürden für den Eintritt in den\r\neuropäischen Kapitalmarkt errichtet.\r\n• Wir sind der Auffassung, dass eine zu starre regulatorische\r\nFestlegung der Struktur von Wertpapierprospekten nicht\r\nzielführend ist – weder im Interesse der Anleger noch der\r\nEmittenten. Während eine gewisse Standardisierung zur\r\nVergleichbarkeit für Investoren beitragen kann, darf sie\r\nnicht auf Kosten der Lesbarkeit und Verständlichkeit gehen.\r\n• Wir plädieren für eine minimalinvasive und international\r\nanschlussfähige Konkretisierung der Prospektvorgaben\r\nauf Level 2 und 3. Ein zu weit gehender regulatorischer\r\nEingriff in die Prospektstruktur könnte die Attraktivität des\r\neuropäischen Kapitalmarktes erheblich beeinträchtigen.\r\n• Wir setzen uns für eine praxisgerechte Umsetzung der\r\nneuen Prospektanforderungen ein, die das notwendige\r\nMaß an Flexibilität bei der Anordnung von Informationen\r\ndurch Emittenten zwingend beibehält. Die standardisierte\r\nReihenfolge sollte auf die Hauptabschnitte eines Wertpapierprospekts\r\nbeschränkt bleiben und keinesfalls zu einer\r\nunnötigen Detailregulierung führen. Um Widersprüche\r\nund inhaltliche Wiederholungen zu vermeiden, sind die\r\nvon der ESMA konsultierten Änderungen zu den Anhängen\r\nder Prospektverordnung teils überarbeitungsbedürftig.\r\n• Wir warnen eindringlich vor einer Beeinträchtigung der\r\nüber Jahrzehnte angewachsenen nationalen Haftungsregime\r\nim Rahmen der anstehenden Überprüfung der\r\nProspekthaftung, die ohne fundierte Analyse erfolgt und\r\ndie Eigenheiten der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen\r\nmissachtet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2507010019","regulatoryProjectNumber":"RV0017938","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/9b/573181/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nationale Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL)\r\nhier: Anregungen für eine bürokratiearme Umsetzung\r\n\r\nSehr geehrter Herr Fischer,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, bereits vor einer förmlichen\r\nKonsultation Anregungen für die nationale Umsetzung der\r\nEntgelttransparenz-Richtlinie (ETRL) einreichen zu können.\r\nAls kreditwirtschaftlicher Spitzenverband vertreten wir die Interessen von\r\n64 Mitgliedsunternehmen, darunter die Landesbanken, Förderbanken,\r\ngroße Sparkassen und weiteren Unternehmen. Wir sind zugleich\r\nArbeitgeberverband und Tarifträger unseres Verbandstarifvertrags für die\r\nöffentlichen Banken, dem 47 unserer Institute mit rund 60.000\r\nBeschäftigten angehören. Unsere Institute haben sich sehr frühzeitig mit\r\nden neuen Anforderungen der Entgelttransparenz-Richtlinie befasst und\r\nbefinden sich bereits in konkreten Umsetzungsprojekten, soweit dies auf\r\nBasis der Richtlinie möglich ist.\r\nAusdrücklich begrüßen und unterstützen wir die im Koalitionsvertrag\r\nvereinbarte Absicht der Bundesregierung, „die EU-Transparenzrichtlinie\r\nbürokratiearm in nationales Recht“ (S. 73) umzusetzen.\r\nEntsprechend dieser Zielsetzung regen wir an, dass die nationale\r\nUmsetzung der Vorgaben der ETRL ohne nationale Verschärfungen („gold\r\nplating“) erfolgt.\r\n\r\nIm Einzelnen schlagen wir für die nationale Umsetzung vor:\r\n•\r\nIn § 4 Abs. 5 EntgTranspG stellt der Gesetzgeber eine Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme auf. Für individuelle Auskunftsansprüche regelt § 4 Abs. 5 S. 2 i.V.m § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EntgTranspG, dass tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber nicht prüfen müssen, ob Tätigkeiten in derselben Entgeltgruppe gleichwertig sind, wodurch deren Gleichwertigkeit fingiert wird. Es ist von zentraler Bedeutung für die Handhabbarkeit tariflicher Eingruppierungssysteme und die häufig darauf aufbauenden betrieblichen Entgeltsysteme, dass diese (widerlegbare) Angemessenheitsvermutung fortbesteht. Hierdurch würde sichergestellt, dass die ETRL „in keiner Weise das Recht auf die Aushandlung, den Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen (…)“ berührt, wie dies in Art. 30 ETRL angelegt wurde.\r\n•\r\nWir regen an, dass die Umsetzung der ETRL möglichst nah an den bestehenden Begriffsbestimmungen (§ 5 EntgTranspG) sowie dem aktuell bestehenden individuellen Auskunftsanspruch (§§ 10 ff. EntgTranspG) bleibt.\r\n•\r\nDie Berichtspflichten über das Entgeltgefälle der ETRL (insb. Art. 9) sind deutlich detaillierter als die neuen Berichtspflichten zu den Vergütungsparametern der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die insbesondere in ESRS S1-16 geregelt sind. Sinnvoll wäre, die Berichtspflichten der CSRD und der ETRL zum Entgeltgefälle so weit wie möglich zu harmonisieren. Uns ist bewusst, dass dem nationalen Gesetzgeber durch die Vorgaben der EU-Richtlinien gewisse Grenzen gesetzt sind.\r\n•\r\nNach der CSRD können zur Bestimmung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles Vergütungsbestandteile auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung ohne Abzüge durch Fehlzeiten einfließen. Bei einer möglichen Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Entgeltbeträge nach der ETRL (Erwägungsgründe 21, 22) würden Planwerte und Ist-Beträge vermischt, sodass die Berechnungsgrundlage verzerrt werden würde. Die in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fälle von vorübergehenden Abwesenheiten (z.B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Langzeiterkrankung, Sabbatical) oder unterjährige Veränderungen des Beschäftigungsgrads sollten daher für die Berechnungen des Entgeltgefälles, insbesondere nach Art. 9 ETRL, außer Ansatz bleiben.\r\n•\r\nDurch die Stärkung des individuellen Auskunftsanspruchs gem. Art. 7 Abs. 1 ETRL und die Informationspflicht des Arbeitgebers hierüber, ist damit zu rechnen, dass sehr viele Beschäftigte hiervon Gebrauch machen werden. Wir regen daher an, dass die unter Art. 7 Abs. 4 ETRL angelegte Rückmeldefrist des Arbeitgebers von zwei Monaten ab dem Tag der Antragsstellung in einer entsprechenden nationalen Regelung ebenso angelegt wird.\r\n\r\nDie ETRL selbst enthält keine Festlegung auf bestimmte Verfahren der Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung. Auch das bisherigen nationale EntgTranspG hat bisher von einer entsprechenden Festlegung abgesehen. Diese gesetzgeberische Zurückhaltung sollte beibehalten werden. Den Unternehmen sollte insoweit freigestellt bleiben, nach welchen Verfahren sie ihre Stellen bewerten und ermitteln, ob es sich um eine gleichwertige Arbeit handelt.\r\n•\r\nDie ETRL nennt unter Erwägungsgrund (26) objektive Kriterien zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung. In Erwägungsgrund (17) wird darüber hinaus klargestellt: „[…] Das hindert Arbeitgeber nicht daran, Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, auf Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler und vorurteilsfreier Kriterien wie Leistung und Kompetenz unterschiedlich zu vergüten“.\r\nIm Sinne der Rechtssicherheit wäre es hilfreich, dass die Kriterien Leistung und Kompetenz in die deutsche Gesetzgebung im Wortlaut übernommen werden (z.B. in den Niederlanden so erfolgt). Darüber hinaus wäre es dienlich, weitere objektive Kriterien, die aus Sicht des Gesetzgebers dazu geeignet sind, geschlechtsneutral und vorurteilsfrei zu differenzieren, ebenfalls konkret zu benennen (z.B. Berufserfahrung). Damit würde in der praktischen Anwendung für Beschäftigte und Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen, welche Kriterien als objektiv anzusehen sind.\r\n•\r\nWeiterhin sieht die ETRL unter Erwägungsgrund (21) vor, dass „[…] Der Grundsatz des gleichen Entgelts in Bezug auf Löhne, Gehälter, und alle sonstigen Vergütungen, die die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung erhalten, eingehalten werden sollte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte der Begriff „Entgelt“ nicht nur das Gehalt, sondern auch ergänzende oder variable Bestanteile des Entgelts umfassen […].“\r\nDarüber ist vorgesehen, dass im Rahmen der Berichterstattung (nach Artikel 9 Abs. 1b und d) „[…] das geschlechtsspezifische bzw. das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Vergütungsbestandteilen […] zur Verfügung gestellt wird“. Wir würden es begrüßen, wenn der Umfang des Begriffs der ergänzenden bzw. variablen Vergütungsbestanteile dahingehend konkretisiert wird, dass diese einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben sollten. Hintergrund ist, dass es Lohnbestandteile gibt, die ggf. personenspezifisch (z.B. ein Zuschuss für entrichtete Kita-Gebühren) gezahlt werden, aber gerade nicht aus der Tätigkeit selbst noch aus der zu beurteilenden Gleichwertigkeit bei Ausübung ableiten lassen. Konkretisierend sollten demnach Lohnbestandteile, die sich nicht auf die jeweilige Tätigkeit beziehen, von der Betrachtung ausgeschlossen sein.\r\n•\r\nBei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis g) ETRL bitten wir zudem zu präzisieren, wie die Information für die ergänzenden oder variablen Bestandteilen konkret zu erfolgen hat. Wir\r\nschlagen vor, dass eine Information auf aggregierter Ebene erfolgt, d.h. dass diese sich auf die Summe aller ergänzenden oder variablen Bestandteile bezieht und nicht auf jeden einzelnen Bestandteil.\r\n•\r\nMultinational agierende Unternehmen stehen vor der Herausforderung, dass die Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Umsetzungsgesetze verabschieden (z.B. Polen, Niederlande, Schweden). Dies erschwert den Unternehmen, ein konzernweit einheitliches Vergütungssystem zu implementieren, dass die teils unterschiedlichen Vorgaben aller Mitgliedsstaaten erfüllt. Wir regen daher an, dass für diese Unternehmen die Anforderungen der ETRL auch als erfüllt gelten, wenn die Entgelttransparenz-Anforderungen nach dem Mitgliedstaat erfüllt werden, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.\r\n•\r\nIm Sinne der Rechtssicherheit sind bei einer nationalen Umsetzung Fragen des Datenschutzes in den Blick zu nehmen. Wie kann - insbesondere bei kleinen Unternehmen oder kleinen Vergleichsgruppen – sichergestellt werden, dass das Gehalt von einzelnen Beschäftigten nicht gegen deren Willen identifizierbar offengelegt wird? Wir regen an, sich an der bestehenden Regelung des § 12 Abs. 3 EntgTranspG zu orientieren und eine Schwelle von mindestens 6 Beschäftigten anzunehmen (Art. 7, Art. 12 ETRL).\r\n•\r\nDie nach Art. 7 Abs. 3 ETRL bestehende jährliche Informationspflicht über individuelle Auskunftsansprüche der Beschäftigten könnte unbürokratisch durch eine dauerhafte Information (z.B. im Intranet) umgesetzt werden. Dies würde einen hohen administrativen Aufwand vermeiden, der bei einer jährlichen Informationspflicht (ggf. mit Nachweispflicht für die Kenntnisnahme) entstehen würde.\r\n•\r\nWir bitten bei der Umsetzung der Berichterstattung des Art. 9 Abs. 1 ETRL zu präzisieren, dass Adressat dieser Informationen ausschließlich die Aufsicht sein soll.\r\n•\r\nWir bitten bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 ETRL das Wort \"Leitungsebene\" zu konkretisieren und schlagen vor hier „Vorstand\" bzw. „Geschäftsleitung“ zu benennen.\r\n•\r\nBei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 S. 2 ETRL gehen wir davon aus, dass den Arbeitnehmervertretern lediglich die Methodik der Berechnung zu erläutern ist, ein Anspruch auf Nutzung der entsprechenden Software durch die Arbeitnehmervertreter besteht nicht.\r\n•\r\nWir bitten bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 9 ETRL klarzustellen, dass diese Information nur auf Anfrage und nur in Bezug auf die eigene individuelle Vergleichsgruppe zu erfolgen hat und nicht vergleichsgruppenübergreifend.\r\n\r\nFür das Klagerecht (Art. 15 ETRL) sehen wir die Gefahr des Missbrauchs, indem Organisationen oder Kanzleien Klagen aus rein finanziellen oder strategischen Gründen einreichen. Um dies zu vermeiden, regen wir an, dass das „berechtigte Interesse“ i.S.d. Art. 15 ETRL restriktiv ausgelegt wird.\r\n•\r\nDie bankenspezifischen vergütungsregulatorischen Vorgaben haben zum Leitbild, dass unterjährige Änderungen an Vergütungssystemen zu vermeiden sind. Zudem wird die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern auf betrieblicher Ebene erforderlich machen. Verhandlungen mit Vergütungsbezug sind erfahrungsgemäß langwierig und können erst geführt werden, wenn ein Umsetzungsgesetz erkennbar wird. Da ein Umsetzungsgesetz frühestens Ende 2025 verabschiedet werden dürfte, regen wir an, dass ein Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorgaben erst zum 01.01.2027 erfolgt.\r\nGerne stellen wir Ihnen in einem vertiefenden persönlichen Austausch unsere Anregungen und weitergehende Informationen zur Verfügung.\r\nDa wir als finanzwirtschaftlich geprägter Bankenverband in Regel nicht bei Gesetzesvorhaben aus Ihrem Hause beteiligt sind, würden wir Sie höflich bitten, uns in Ihren Verbändeverteiler zur Konsultation des Umsetzungsgesetzes aufzunehmen (tarifgemeinschaft@voeb.de).\r\nFür Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-30"}]},{"statementNumber":"SG2507020002","regulatoryProjectNumber":"RV0017969","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ed/38/574231/Stellungnahme-Gutachten-SG2507020002.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments\r\n\r\nContact: \r\n \r\nBerlin, 24 March 2025 \r\n \r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee operated by the central associations of the German banking industry. These associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV),  for the savings banks finance group, and the Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they represent approximately 1,700 banks. \r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.  \r\n \r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity. \r\n \r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules. \r\n \r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.  \r\n \r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.  \r\n \r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.  \r\n \r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5). \r\n \r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission. \r\n \r\no Even though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions to establish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.  \r\n \r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.  \r\n \r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary. \r\n \r\n CRA Requirement\r\n DORA \r\n\r\nANNEX I \r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS \r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements \r\n(1) \r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks. \r\n \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:  \r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […] \r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]  \r\n3. […] - 9. […] \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities; \r\n \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […] \r\n(d) track the usage of: \r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions; \r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management: \r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall: \r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code; \r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies; \r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […] \r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment. \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management: \r\n \r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(b) \r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state; \r\n 1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations. \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: \r\n(a) an ICT assets description, including all of the following: \r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure. \r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: \r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification; \r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed; \r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices; \r\n[…] \r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(c) \r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […] \r\n \r\nusers, and the option to temporarily postpone them; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management: \r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified; \r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures. \r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall: \r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools; \r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets; \r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(d) \r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 \r\n \r\nof this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20 \r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management: \r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21 \r\nArt. 21 RTS Risk Management: \r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following: \r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]  \r\n(f) authentication methods, including all of the following: […] \r\n \r\n (2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(e) \r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6 \r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:  \r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […] \r\n \r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(f) \r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation: \r\n[…]  \r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: \r\n[…] \r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation \r\n \r\nby the user, and report on corruptions; \r\n procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA: \r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […] \r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6 \r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following: \r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; \r\n(b) the encryption of data in use, where necessary; \r\n(c) the encryption of internal network connections and  \r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management: \r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]  \r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26 \r\nRecital (26) RTS Risk Management: \r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT \r\n\r\nshall: \r\n(g) \r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation); \r\n  \r\n risk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30 \r\nRecital (30) RTS Risk Management: \r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29 \r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA: \r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30 \r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA: \r\n \r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […] \r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […] \r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […] \r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment. \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(h) \r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: \r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12 \r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA: \r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13 \r\nArt. 13 DORA: \r\n[…] \r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of \r\n \r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […] \r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17 \r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA \r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […] \r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19 \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26 \r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA: \r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions. \r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13 \r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […] \r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the \r\n \r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network; \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(i) \r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:  \r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15 \r\nArt. 15 DORA:   \r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to: \r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays; \r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:  \r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […] \r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2 \r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:  \r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that: \r\n \r\n(a) ensure the security of networks; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11 \r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management: \r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […] \r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed; \r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices; \r\n(d) the identification of security measures against malicious codes; \r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13 \r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management: \r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […] \r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […] \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(j) \r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […] \r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:  \r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: \r\n \r\n\r\n\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […] \r\n \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(k) \r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3 \r\nArt. 3 DORA: \r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […] \r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying: \r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions; \r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i); \r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a); \r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c): \r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9 \r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:  \r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures. \r\n  \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(l) \r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user; \r\n Same as Part I (2)(k) \r\n \r\n(2) \r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall: \r\n(m) \r\nprovide the possibility for users to securely and \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8 \r\nArt. 8 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the \r\n\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner. \r\n documentation of ICT operations. \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: \r\n(a) an ICT assets description, including all of the following: \r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; \r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual; \r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems; \r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following: \r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […] \r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following: \r\n(i) procedures and protocols for handling errors; \r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues; \r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption. \r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a). \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(1)  \r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;  \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA: \r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(2)  \r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7 \r\nArt. 7 DORA:  \r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […] \r\n(b) reliable; […] \r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9  \r\nArt. 9 DORA: \r\n[…]  \r\n\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […] \r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […] \r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner; \r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25 \r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA: \r\n1.   The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing. \r\n2.   Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management: \r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures. \r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: \r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities; \r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;  \r\n(c) verify whether: \r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity; \r\n \r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner; \r\n(d) track the usage of: \r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions; \r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider; \r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; \r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified; \r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities; \r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution. \r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis. \r\n[…] \r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall: \r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools; \r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets; \r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii); \r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met. \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(3) \r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24 \r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:  \r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6. \r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […] \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16 \r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management \r\n[…] \r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in \r\n \r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall: \r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code; \r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies; \r\n(c) monitor the implementation of that action plan. \r\n4. […] \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(4) \r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19  \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10 \r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management \r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […] \r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […] \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(5) \r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure; \r\n https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14  \r\nArt. 14 paragraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate. \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(6) \r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements; \r\n  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14  \r\nArt. 14 paragraph 1 DORA: \r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate. \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8 \r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management \r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […] \r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following: \r\n \r\n(i) procedures and protocols for handling errors; \r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues; \r\n \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10 \r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management \r\n  \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(7) \r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner; \r\n \r\n Same as Part II (2) \r\n \r\nPart II Vulnerability handling requirements \r\nManufacturers of products with digital elements shall: \r\n(8) \r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.  \r\n  Same as Part II (2) \r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19  \r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA: \r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident. \r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"statementNumber":"SG2507220003","regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/99/588627/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen\r\nUmsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 21.07.2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur\r\nnationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften\r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsgesetzes\r\neine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings\r\nsorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der\r\nabsehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unternehmen.\r\nEs ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizieren\r\n- bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unternehmen,\r\nwie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRDBerichtspflicht\r\nkommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung\r\nexterner Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltlichen\r\nOmnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsicherheiten\r\nsorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen\r\nUnternehmen.\r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Unternehmen\r\nfür eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der\r\numfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende\r\n2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen\r\nzwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.\r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit\r\nzum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit\r\nder alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-\r\nRichtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §\r\n340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen\r\nUmsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung\r\nder Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales\r\nRecht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut\r\nbesonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit\r\nfür die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten verpflichtenden\r\nBerichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der\r\nOption zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung\r\n– Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie\r\n2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des\r\nkonsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind\r\ndie in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen\r\nFinanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser\r\nRechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt\r\nwerden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht.\r\nDer finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EUKommission\r\nvom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den\r\nBestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz,\r\nVergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich daraus,\r\ndass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was\r\nberichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\nZudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Doppelarbeit\r\nvermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewährleistet\r\nwird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt,\r\ndie eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden\r\nunterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltigkeitsrisiken,\r\nda sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidierungskreises\r\nberichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen\r\nüberschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung\r\nGebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer\r\nKonzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen\r\nmüssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und\r\numgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext\r\nkaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäftspartner\r\noder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Vielmehr\r\nerhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungshonorare\r\nerfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine\r\nenge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedlichen\r\nLändern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Konzernbefreiung\r\nfür bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter\r\nNachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu\r\nerfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der\r\nRichtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie\r\nden Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Ausnahme“\r\nbereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch\r\nim Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch\r\nnicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktorientierte\r\nTochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nverpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so\r\nlange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere\r\nzur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine\r\nendgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zunächst\r\nvollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder\r\nvon der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorientierte\r\nTochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von\r\nder Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen\r\nvon der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit\r\nwerden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht\r\ndes Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde\r\nbei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochterunternehmen\r\nin den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen\r\nunter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir\r\nregen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b\r\nAbs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes\r\nund eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterunternehmen\r\nhat.\r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass\r\nUnternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellen\r\nmüssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen\r\nmüssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht\r\nund einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen\r\nhat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten\r\ndie Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits\r\ndann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung,\r\neinschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht\r\ndes Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr\r\nergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am\r\nersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen\r\nMaßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen\r\nlange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen,\r\ndie bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das\r\nneue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen.\r\nEs sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nerst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht\r\nerweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für\r\nden Konzernlagebericht vor.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden.\r\nDies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich\r\nnachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und\r\nmuss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage\r\nnach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir\r\nsprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überführung\r\nder Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu\r\neinem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Auszeichnung\r\n(„Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den\r\naktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu\r\nmehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der\r\nEU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor.\r\nDamit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst\r\nnach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungsstichtag\r\nsinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME\r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen\r\nsollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem\r\nLSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne\r\nvon Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso\r\nausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Omnibus-\r\nInitiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht\r\nins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGBE\r\nauf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies\r\nauch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGBE\r\nein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitnehmerzahl\r\nvon 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw.\r\n§ 114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzend\r\naufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"statementNumber":"SG2507220004","regulatoryProjectNumber":"RV0018427","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/fe/588637/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung\r\nBundesverband Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, VÖB, e.V.\r\nLennéstraße 11, 10785 Berlin\r\nwww.voeb.de\r\nPräsident: Eckhard Forst\r\nStellvertretender Präsident: Rainer Neske\r\nHauptgeschäftsführerin und\r\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied:\r\nIris Bethge-Krauß\r\nRegisternummer im Lobbyregister: R001169\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Wir begrüßen den Ansatz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Ziel der Bundesregierung, „alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den Ver-einfachungen profitieren“ zu lassen. Daher bitten wir um eine eindeutige Regelung für Förderbanken im Sinne der erklärten Gesetzesabsicht.\r\nDie CSRD-Berichtspflicht soll ab dem Jahr 2025 nur für Unternehmen der ersten Berichtswelle eintreten, damit die „Stop-the-Clock“-Richtlinie kor-rekt umgesetzt ist. Die Berichterstattung nach der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) wird nicht mehr erwartet, weil Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern letzt-malig nach NFRD für das Jahr 2024 berichtet haben und für die restlichen Unternehmen die europäische Omnibus-Gesetzgebung abgewartet wird.\r\nMit dem Umsetzungsgesetz wird also beabsichtigt, dass Unternehmen, die voraussichtlich nie in die CSRD-Pflicht kommen, für die Jahre 2025 und 2026 weder nach NFRD noch nach CSRD berichten. Der RefE stellt dies beinahe für alle deutsche Unternehmen sicher.\r\n1.\r\nFür eine einstellige Anzahl von VÖB-Mitgliedsbanken – nicht-kapital-\r\nmarktorientierte Förderbanken mit mehr als 500 Mitarbeitern – wird dieses Ziel jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um rechtlich selbst-ständige Förderbanken der Länder, die keine PIE-Unternehmen sind und damit nicht von Artikel 96 Abs. 1 und Abs. 8 bzw. Artikel 97 Abs. 1 und Abs. 7 des Artikels 2 „Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“ erfasst werden.\r\nBei Erfüllung der Kriterien von § 340a Abs. 5 S. 4 bzw. § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E (Förderbankenregelung) werden diese nicht-kapitalmarkt-orientierten Förderbanken (mit mehr als 500 Mitarbeitern) nicht CSRD-berichtspflichtig sein. Sie werden weder in die erste noch in die zweite oder dritte Berichtswelle gehören. Im Sinne einer raschen Entlastung und eindeutigen Umsetzung sollten daher auch diese Förderbanken für die Jahre 2025 sowie 2026 von der NFRD-Berichtspflicht befreit werden.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung\r\nSeite 2/2\r\nDies könnte durch eine entsprechende Regelung in den Übergangsvorschriften (Artikel 96 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 97 Abs. 3 bzw. alternativ in Artikel 96 Abs. 8 sowie Artikel 97 Abs. 8 des Artikels 2 „Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“) geheilt werden. Hierfür wäre lediglich das Inkrafttreten der neuen Regelungen mit Förderbankenbezug in § 340a Abs. 5 S. 4 bzw. § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E zum 30. Dezember 2025 oder alternativ ein Außerkrafttreten von § 340a Abs. 1a bzw. § 340i Abs. 5 HGB (in der bisherigen Fassung) für die in Artikel 2 Abs. 5 Nr. 5 CRD (RL 2013/36/EU) ausgenommenen Institute zu demselben Datum zu ergänzen.\r\n2.\r\nDarüber hinaus erscheint an einer Stelle die Angabe „§ 340i“ überflüssig. Zudem fehlt der Hinweis auf § 315e HGB-E (analog zur Erwähnung von § 289g in § 340a HGB-E).\r\n„§ 315 Absatz 3a und die §§ 315b und 315c sowie 315e sind abweichend von § 340i Absatz 5 Satz 1 und 2 auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. Novem-ber 2024 genannten Unternehmen anzuwenden, wenn die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, insgesamt einen Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten und sie kapitalmarktorien-tiert sind.“\r\n3.\r\nUm alle Konzernstrukturen der Förderbanken abzubilden, wäre schließlich die folgende Anpassung von § 340i Abs. 5 S. 4 HGB-E sinnvoll:\r\n„Wenn in den Konzernabschluss Kreditinstitute einbezogen werden, die in Artikel 2 Absatz 5 Num-mer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt sind, sind die §§ 315 Absatz 3a, 315b, 315c, 315e nur an-zuwenden, wenn diese Kreditinstitute kapitalmarktorientiert sind und eine Konzern-Bilanzsumme von 300 Milliarden Euro überschreiten.“\r\nDie Berücksichtigung unserer Petita würde für Entlastung und Rechtsklarheit sorgen. Gern stehen wir Ihnen für weitere Diskussionen zur Verfügung.\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die För-derbanken im VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter www.voeb.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"statementNumber":"SG2507230024","regulatoryProjectNumber":"RV0018524","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/5f/589659/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230024.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 16. Juli 2025\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 23. Juni 2025 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. Ebenso begrüßen wir das auch vom Bürokratieabbau geprägte Bewusstsein und das damit verfolgte Ziel, Gold-plating in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564).\r\nVor dem Hintergrund der angekündigten Evaluierung der Dispozinsen durch die Bundesregierung möchten wir betonen, dass ein regulatorischer Zinsdeckel einen Eingriff in die marktwirtschaftliche Preisbildung darstellen würde. Eine solche Maßnahme birgt das Risiko einer Preisangleichung nach oben und würde den funktionierenden Wettbewerb im Kreditmarkt schwächen. Stattdessen sollte die Vielfalt der Konditionen als Ausdruck gesunden Wettbewerbs erhalten bleiben.\r\nDie DK sieht insgesamt bei einigen zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen (näher zum AGB-Änderungsmechanismus unter Punkt 2).\r\nDarüber hinaus möchten wir auf einige weitere Punkte hinweisen, bei denen wir noch Anpassungsbedarf sehen, um die angestrebten Ziele noch wirksamer und praxisnäher umzusetzen.\r\n\r\n•\tDas Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation erlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu selbst schon eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinformationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und der Gesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n•\tDas nunmehr gestrichene Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB-neu sollte insbesondere für Altverträge und deren Änderungen sowie auch für Immobiliar- Verbraucherdarlehen gelten.\r\n•\tZum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in der Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf einem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige Eröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n•\tDie vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen dieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des Verbrauchers erschweren. Hier sollte von der möglichen Ausnahme der EU-Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n•\tDas Diskriminierungsverbot in Art. 247a § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sollte konkretisiert werden, damit es praktisch nicht zu einem Kontrahierungszwang kommt.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n•\tDie absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zulässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\n \r\nStellungnahme\t1\r\n1.\tKein Gold-plating\t6\r\n2.\tPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB- Änderungsmechanismus\t7\r\n3.\tWiderrufsrecht und Widerrufsmuster\t8\r\na.\tWiderrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\t8\r\nb.\tGesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\t9\r\n4.\tZahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen\t10\r\n5.\tEntgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\t11\r\n6.\tFörderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\t11\r\n7.\tVertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\t12\r\n8.\tWucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\t14\r\n9.\tWertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\t14\r\n10.\tNachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\t16\r\n11.\tAngaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\t17\r\n12.\tÜberziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\t17\r\n13.\tVerpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\t18\r\n14.\tKreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\t20\r\na.\t§§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen- bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\t20\r\nb.\tAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\t22\r\n15.\tFormvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S.\r\n3-4\tEGBGB-neu\t23\r\n16.\tNicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\t24\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n17.\tErlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\t24\r\n18.\tRestschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\t24\r\n19.\tKlarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\t25\r\n20.\tNeue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\t26\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\t27\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tKein Gold-plating\r\nDie schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Referentenentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n\r\n•\tDer Referentenentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2 Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb eines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der Finanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in der Finanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten Ziels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe\r\n100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in dem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe nach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhnlichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n•\tDer Referentenentwurf hält auf Seite 114 f. zwar fest, dass die Regelung in § 501 BGB praktisch leerlaufe, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den unzulässigen Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Kosten anfielen. Dennoch soll auch in Ansehung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an dem Wortlaut der Norm festgehalten werden, ohne dass dieser in Bezug auf das Merkmal\r\n„Kosten“ ein Anwendungsbereich zukomme. Dies ist normativ zu korrigieren. Es kann nicht angehen, dass hier nur aus bürokratischem Nutzen heraus Normen angepasst werden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Praxis hat. Vielmehr ist der Norm ein praktischer Anwendungsbereich zu garantieren, auch und gerade um einen einheitlichen Binnenmarkt zu ermöglichen.\r\nKonsequenterweise ist dann auch § 491a BGB anzupassen, da die von der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU vorausgesetzte Rechtslage keinen Grundsatz kennt, dass die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen auch ohne ausdrückliche Regelung kostenlos erfolgen muss (entgegen S. 102 des RefE).\r\n•\tVon der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im Rahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe unten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n•\tEbenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU- Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 10).\r\n•\tFerner richtlinienüberschießend ist die Regelung des Referentenentwurfs in § 491 Abs. 4 BGB-neu für gerichtliche Vergleiche, der Mindestanforderungen an den Inhalt von Vergleichen stellt, namentlich den Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nRechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Art. 2 Abs. 2 lit. f VKR 2023 erlaubt richtigerweise eine vollumfängliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Mindestinhalt. Selbst anwaltlich vertretenen Parteien ist es kaum möglich, konkrete Konditionen sinnvoll in einem Termin zu vereinbaren. Der Vergleichsschluss wird durch inhaltliche Anforderungen vielmehr entgegen der Intention des RefE (S. 102) erschwert.\r\n•\tZusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu; S. 103 RefE).\r\n•\tDer neu geregelte Ausschluss sozialer Netzwerke aus dem Kreis der externen Quellen wird ohne Berücksichtigung der hohen Bedeutung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch für diese Darlehensart richtlinienüberschießend umgesetzt (RefE, S. 124).\r\n•\tOhne praktischen Anlass werden überdies bisher nicht umgesetzte Optionen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU umgesetzt, nur weil in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie optionale Bestimmungen so nicht vorhanden sind. Exemplarisch sind hier bisher ausschließlich dem deutschen Recht unterworfene und von ihm sanktionierte sog. Warnpflichten nach § 511 Abs. 4 BGB-neu (S. 129 des RefE) zu nennen.\r\n\r\n\r\n2.\tPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB- Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen.\r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB- Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15.\r\nNovember 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\npraxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n\r\n\r\n3.\tWiderrufsrecht und Widerrufsmuster\r\n\r\na.\tWiderrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 99, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ablaufen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. Dies wird leider durch die Formulierung auf S. 77 zum „Wesentlichen Inhalt des Entwurfs“ nahegelegt durch die Formulierung:\r\n\r\nDas Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist.\r\n\r\nSo könnte über etwaige Geltendmachung kleinster formaler Fehler das Ziel der Richtlinie, Rechtssicherheit zu schaffen und daher das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, ausgehebelt werden. In der Konsequenz sollte die Bestimmung eher dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufs- information derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\n\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\n\r\n\r\nb.\tGesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformationsmuster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C- 38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei (so S. 150 des RefE), sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nKreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufsinformationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten Kredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht verwiesen, die bis zum 1. August 2025 abzugeben ist.\r\n\r\n\r\n4.\tZahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge\r\n„Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Verbraucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n5.\tEntgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\r\nMit der Streichung des Wortes „entgeltlich“ in § 491 Abs. 2 BGB-neu wird zum Ausdruck gebracht, dass unentgeltliche Darlehen zu null Prozent (oder Negativzins) Allgemein- Verbraucherdarlehen sein sollen. Vor dem Hintergrund des Wesens eines Geld-Darlehens (Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Entgelt = Zins) erscheint es sinnvoll, ausdrücklich festzuschreiben, dass Verbraucherdarlehen entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos oder\r\n„Negativzins“) sein können.\r\n\r\n\r\n6.\tFörderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\r\nDer Allgemein-Förderdarlehensbegriff (= nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Verbraucher) in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte vor diesem Hintergrund richtlinienwidrig sein. Der Begriff des Allgemein-Förderdarlehens in der Richtlinie 2023/2225/EU ist weiter als der der Richtlinie 2008/48/EG:\r\n\r\nArt. 2 Abs. 2 lit k) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bestimmt als Förderdarlehen: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.\r\n\r\nDemgegenüber heißt es in Art. 2 Abs. 2 lit. k) Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;\r\n\r\nMithin fehlt der letzte, mit „und“ verknüpfte Satz in der dritten Variante (= „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Folglich sind Allgemein-Förderdarlehen nicht daran gebunden, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ vereinbart wird, wie es aktuell in Fassung des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem Förderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltungen.\r\n\r\nErgänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „Aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse“ beibehalten werden muss, da die Formulierung „Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse“ weit ausgelegt werden muss und auch untergesetzliche Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) mit umfasst.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tVertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\r\nDie DK erkennt das Ziel des BMJV an, das Schriftformerfordernis für Verbraucherkredite in\r\n§ 492 Abs. 1 BGB-neu abzuschaffen. Dies wird zur Vermeidung von Hürden beim Vertragsschluss, unnötiger Bürokratie ausdrücklich begrüßt. Jedoch muss der Weg konsequent zu Ende gegangen werden. Daher ist eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen von Art. 229 EGBGB geboten, dass ebenfalls Bestandsverträge in der neuen Textform geändert werden können. Gegenwärtig können Bestandsverträge nur im Wege der Schriftform geändert werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12). Ohne eine wie hier geforderte Übergangsvorschrift wären Darlehensgeber andernfalls gezwungen, Vertragsanpassungen für Bestands- und Neuverträge, etwa infolge gesetzlicher Änderungen, unter Beachtung unterschiedlicher Formvorschriften vorzunehmen.\r\nZudem erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Die Flexibilität der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht vollständig gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung weiterhin Formerfordernisse aufstellen. Dies gilt umso mehr, als solche Formerfordernisse den Ausdruck der Vertragsunterlagen erfordern und folglich eine Menge Papier entgegen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und wider Umweltgesichtspunkten produziert wird. Darüber hinaus ist der Verbraucher, genauso wie bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auch, vor Übereilung ausreichend durch das Widerrufsrecht geschützt.\r\nZumindest sollte ein erster Schritt in Richtung der Abschaffung der Schriftform bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen getan werden. Konsequenterweise sollten Vertragsänderungen sowie auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionenänderung vom Schriftformerfordernis befreit werden. Dies würde auch Darlehensnehmern den ohnehin erwarteten Abschluss von Folgevereinbarungen über den Sollzinssatz für den nächsten Zinsabschnitt, wie bei unechten Abschnittsfinanzierungen, erleichtern. Jedenfalls sollte die hier bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12).\r\n\r\nDarüber hinaus sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass eine Annahmeerklärung des Darlehensgebers zum Darlehensvertrag selbst nicht noch einmal alle Pflichtangaben enthalten muss, da der Darlehensnehmer sonst zwei Mal dieselben Informationen erhält: einmal in Form der Annahmeerklärung des Darlehensgebers und einmal in Form des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrags oder seines Darlehensantrags. Es sollte bei getrennter Abgabe der Vertragserklärungen (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) reichen, wenn sich aus der Vertragserklärung des Darlehensgebers unzweifelhaft ergibt, dass er den vom Darlehensnehmer gestellten Darlehensantrag (mit allen Pflichtangaben) annimmt, ohne den Vertragsantrag in der Annahmeerklärung des Darlehensgebers wortwörtlich wiederholen zu müssen. Die Pflicht des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 2 BGB, dem Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrags, eine Abschrift (auch auf digitalem Weg) zur Verfügung zu stellen, soll damit nicht entfallen. Eine Klarstellung, dass es sich bei der Abschrift des Darlehensvertrags auch um eine pdf-Datei oder ein anderes digitales Format handeln kann,\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nwäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde Rechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden.\r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet werden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der Darlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen Vertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm unterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\n\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit insbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über online Antragsstrecken gemeint ist.\r\n\r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen haben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle Kunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es praktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu belassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für die einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte Datenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene dauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der Gesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus.\r\n\r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die Informationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der Darlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, welche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits ins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts der Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, lässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im Gesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle Geschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung einen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\n\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB ergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell des Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein Online-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nDatenträger einrichtet. Umgekehrt sollte diese Überlegung aber auch insoweit Berücksichtigung finden, dass es folgerichtig von Online-Banken nicht erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher etwaige Informationen papierhaft zusenden müssen. Die Beschränkung auf digitale Kommunikationswege sollte in diesen Fällen möglich sein. Das gleiche sollte auch dann gelten, wenn ein Darlehensgeber neben dem Filial- / Präsenzgeschäft auch Online-Banking anbietet und der Verbraucher den Vertragsabschluss über den Online-Vertriebskanal sucht.\r\n\r\n\r\n8.\tWucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nGem. § 492 Abs. 9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch richtlinienüberschießend unter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen „Sicherungsgeschäfte“ ebenfalls nichtig sein. Die Regelung ist zu streichen. Wie der Entwurf selbst hervorhebt (S. 108 des RefE), ist ein Verbraucher über §§ 812, 821 BGB ausreichend geschützt. Die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts – ein ohnehin rechtlich nicht eindeutiger Begriff – berücksichtigt nicht, dass Sicherungsverträge nicht nur mit engem, sondern eben auch mit weitem Sicherungszweck geschlossen werden können. Zudem können Sicherungszwecke auch nachträglich erweitert werden. Ausgehend davon sollte auf eine zusätzliche, die Rechtslage verkomplizierende Regelung verzichtet werden.\r\n\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0% Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll (RefE S.108).\r\n\r\n\r\n9.\tWertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendiger Weise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapiergeschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nhaben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet.\r\nTrotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\n\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet - bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet werden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapierdepots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Verbraucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o.g. genannten Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapierkredits darstellt.\r\n\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wertpapierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\n\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungsprodukten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nKapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU- Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n\r\n\r\n10.\tNachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\r\nDie neuen Nachsichtsmaßnahmen passen nicht zum Zivilrecht und stehen zudem im potenziellen Konflikt mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist in\r\n§ 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Wenn also laut Gesetzesbegründung auf S. 112 „[…] nunmehr auch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet […]“ werden soll, muss der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen können. Allerdings soll der Darlehensgeber entscheiden können, „ob und welche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden“. Disponiert der Darlehensgeber als vermeintlicher Anspruchsgegner über das Ob und Wie eines Anspruchs, fehlt es per definitionem an einem Anspruch i.S.v. § 194 BGB. Und dies ist auch richtig.\r\n\r\nGemäß bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (vgl. BTO 1.3.2 MaRisk - Behandlung von Forbearance sowie EBA/GL/2018/06 zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen) ist das Ziel von Forbearance-Maßnahmen (Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers) ein tragfähiger, nicht notleidender Rückzahlungsstatus. Die Bewertung der Tragfähigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung einer Forbearance-Maßnahme obliegt dem Kreditinstitut. Ein pauschaler, einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch eines Verbrauchers auf eine Nachsichtsmaßnahme kann insofern nicht bestehen.\r\n\r\nVorstehendes berücksichtigend ist es allenfalls denkbar, dass ein Darlehensnehmer gegen seinen Vertragspartner eine Art Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ haben kann. Jedoch handelt es sich bei einem Darlehensgeber nicht um eine Behörde. Die Ermessensleitlinien bestimmten sich nach dem jeweiligen Darlehensgeber, diese können sich bspw. auch nach der jeweils aktuellen Wirtschaftslage ändern.\r\n\r\nAlles in allem darf ein „Anspruch auf Nachsicht“ nicht wesensfremd im Zivilrecht verortet werden. Er passt systemisch nicht und führt lediglich zu Friktionen, Wertungswidersprüchen und neuen komplexen Rechtsfragen. Die Formulierungen in § 497a BGB und die Gesetzesbegründung sollten dahingehend klargestellt werden, dass Darlehensgeber eine angemessene Prüfung möglicher Nachsichtsmaßnahmen durchführen sollten (aber eben kein Anspruch auf die Gewährung einer solchen Maßnahme besteht).\r\n\r\nIn der Konsequenz läuft die neue Norm des § 498 Abs. 2 S. 2 BGB-neu leer. Denn es ist unklar, wann und wie ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein soll.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n11.\tAngaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\r\nDer Gesetzgeber sollte zur Rechtsvereinfachung in § 502 BGB für Allgemein- Verbraucherdarlehen eine pauschale Entschädigung (vgl. ErwG 70 der VKR 2023; s.a. Grüneberg, BKR 2023, 273, 275) in Höhe der Höchstsätze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorsehen. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher Einschlägigkeit ersatzlos gestrichen werden. Lediglich die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste beibehalten werden. Das hätte angesichts der europäischen Vorgaben den Vorteil, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unnötig mit Informationen zur Berechnungsmethode nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode überfrachtet werden müsste. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sich nicht entscheiden sollte, von der Öffnungsklausel nach Art. 29 Abs. 4 lit. b) VKR 2023 Gebrauch zu machen, was wir begrüßen würden. Die neue Vorgabe aus Art.247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 EGBGB-neu ist andernfalls kaum umzusetzen, da nach Auffassung des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung keine für Verbraucher „transparente und verständliche Erläuterung“ bzw. Formel existiert, „wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist“. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 18 f.) Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH so erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\n\r\nAuch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Norm ist zum einen ebenfalls überflüssiges Gold-plating und zum anderen bliebe ihr unter Berücksichtigung des vorgenannten Petitums kaum ein Anwendungsbereich im Allgemein- Verbraucherdarlehensrecht. Eine Streichung in Ansehung der Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit für Kreditinstitute leisten. Denn was das Gesetz für Anforderungen an diese Norm stellt, ist unklar. Knapp zehn Jahre nach Geltung der Norm für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie trotz zwei Entscheidungen des BGH besteht die Rechtsunsicherheit fort. Die Streichung in Gänze beinhaltete gleichsam einen Beitrag zur Entlastung der Justiz.\r\n\r\n\r\n12.\tÜberziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.) beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unterlagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\n§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der Darlehensgeber spätestens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Vereinbarung zu den dort genannten\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nParametern erhalten muss. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchspotential, wenn der Darlehensgeber bereits einen vollstreckungsfähigen, ggf. rechtskräftigen Titel erwirkt hat bzw. erwirken musste. Vor diesem Hintergrund sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Norm sog. Mindestbetragsklauseln nicht ausschließt, die eine Kombination aus Erlassvertrag und Gesamtfälligstellung bei Verzug mit Teilraten sind. Um Rechtsmissbrauch durch solche Vereinbarungen auszuschließen sowie alle Parteien zu einem frühzeitigen Abschluss und zur Einhaltung solcher Vereinbarungen zu motivieren, wäre es gleichsam sinnvoll, diese Vereinbarung einem weiteren Vollstreckungstitel analog § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichzustellen. Wünschenswert wäre zudem zur Vermeidung von Missbrauch eine gesetzgeberische Klarstellung zumindest in der Begründung zum Gesetz, dass die Sicherungsvollstreckung möglich bleibt.\r\n\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann (S. 106 i.V.m. S. 118 RefE), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung im RefE (S. 118) vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z.B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n\r\n\r\n13.\t\tVerpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der geduldeten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege (S. 118 i.V.m. S. 106 des RefE), ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Referentenentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\numso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z.B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt o.Ä.).\r\n\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet. Zumal mit der Begründung auf S. 118 des Entwurfes\r\n\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\n\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z.B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z.B. Auto- und Krankenversicherungen), Stromabschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungsvorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u.a. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\n\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist (RefE, S. 158).\r\n\r\n\r\n14.\tKreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\n\r\na.\t§§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\r\n§ 505a Abs. 1 BGB-neu verpflichtet Kreditinstitute ggf., Verbraucher an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Aus Kundensicht kann der wohnortnächste leicht zugänglich sein, ggf. aber auch der Dienst, der Online-Beratungen anbietet. Aus Sicht der Kreditinstitute wäre es am einfachsten, die Kunden auf den DESTATIS-Schuldnerberateratlas – oder einem anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnis aller Beratungsdienste, die dem zukünftigem SchuBerDG entsprechen - hinzuweisen und ihnen die Wahl zu überlassen.\r\n\r\nDer § 505b Abs. 2 BGB-neu stellt in Satz 2 klar:\r\n\r\n„Die einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\n\r\nDie Formulierung ist zu weitgehend, da sie verkennt, dass die vom Darlehensnehmer im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber bereitgestellten Unterlagen (z.B. Kontoauszugsunterlagen) besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO enthalten können. Das kann der Darlehensgeber nicht verhindern, da der Darlehensnehmer die Informationen zur Verfügung stellt.\r\n\r\nDies bedeutet jedoch in der Praxis, dass die PSD2 Kontoschnittstelle zur Abfrage von Kontoumsätzen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr genutzt werden kann, da diese Abfrage bereits solche Daten nicht enthalten darf. Sofern die Schnittstelle genutzt wird, werden Kontoumsätze und ggf. Verwendungszweck automatisch übermittelt. Dass diese Daten des Verwendungszwecks später nicht verwertet dürfen, ist schon bisher auch geltendes Recht.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nSofern diese aber noch nicht einmal übermittelt werden dürfen, was beim Verwendungszweck einer Kontobuchung in der Regel der Fall ist, würde die Schnittstelle faktisch abgeschafft bzw. unbrauchbar gemacht werden. Ein „Schwärzen“ solcher Informationen ist in der Praxis nicht möglich.\r\nDie Abfrage dient zum einen der Validierung von Angaben des Verbrauchers zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben (Haushaltsrechnung) und zum anderen einfach der Erleichterung zum Erhalt dieser Informationen. Die Verbraucher erwarten mittlerweile, dass die Kreditinstitute entweder bei ihnen vorhandene Informationen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen und nicht nochmals beim Kunden einholen oder sie mit deren Einwilligung über die PSD II Schnittstelle bei einem anderen Kreditinstitut abfragen. Ferner bedeutet dies, dass auch andere Dokumente mit Mischdatensätzen, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnung nicht mehr genutzt werden kann, da auch diese sensible Daten enthält. Die Bank ist jedoch verpflichtet, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch das Einkommen zu prüfen.\r\nBereits nach geltendem Recht darf ein Kreditinstitut personenbezogene Daten nach § 9 DSGVO und die Staatsangehörigkeit bei der Feststellung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Dem Ziel der Richtlinie würde ausreichend Rechnung getragen, wenn in der Vorschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO vom Darlehensgeber nicht im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden dürfen. So könnte der Satz besser lauten:\r\n„Die einzuholenden für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzten Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\n\r\nDies deckt sich auch mit der Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 18a KWG, wonach die Nutzung „untersagt“ sein soll (RefE, S. 181 f.: „Die Nutzung besonderer personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 und 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“\r\nDas Wort „einzuholenden“ entspricht auch nicht den anderen wesentlichen Sprachfassungen wie Englisch oder Französisch.\r\nZudem steht in der englischen Fassung in Art 18 Abs. 3 S. 3 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 „not include“, in der französischen „ne comprennent pas“ und in der polnischen „nie obejmują“. In diesen Fassungen wird – anders als in der deutschen - dasselbe Verb genutzt wie im Satz zuvor (Art. 18 Abs. 3 S. 2 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225), welche Daten zu diesen Informationen („Ces informations“) „zählen“ bzw. verwendet werden dürfen und welche nicht, und zwar mit Konnex zum Satz 1.\r\n\r\nAlternativ sollte in der Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass die Daten erhoben werden können (wie beispielsweise über die PSD2 Schnittstelle), diese aber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen.\r\n\r\nKorrespondierend dazu, sollte diese Ergänzung in § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG erfolgen. Zusätzlich sollte in § 18a Abs. 4 KWG ein Unterabsatz eingefügt werden, wonach es den Kreditinstituten\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nuntersagt wird, „besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\r\n\r\nOhne diese Ergänzungen in den gesetzlichen Vorschriften, können die Kreditinstitute die PSD II – Schnittstelle oder – ungeschwärzte - Kontoauszüge auf Papier für die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nutzen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers von hoher und zuverlässiger Aussagekraft sind. Darüber hinaus wären Kreditinstitute gegenüber anderen Unternehmern schlechter gestellt, weil diesen über die PSD II Schnittstelle, mit vorheriger Erlaubnis des Verbrauchers, der uneingeschränkte Einblick in die Kontoumsätze möglich bleibt, um sie auf Wunsch des Kunden für personalisierte Werbung oder aggregierte Finanzinformationen zu verwenden.\r\n\r\n\r\nb.\tAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Referentenentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n\r\n-\tVerwendung von Auskunftei-Scores\r\n\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21\r\n„SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\n\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglich-keit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK- Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n-\tInformationen über Zahlungsstörungen\r\n\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Rechtsprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutzaufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\n\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u.a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutz-konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert.\r\nDamit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\n\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten Informationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen.\r\nZumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“\r\n\r\n\r\n15.\t\tFormvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S. 3-4 EGBGB-neu\r\nDie Formvorgabe „auf einer Seite“ bzw. auf „höchstens zwei Seiten“ ist unklar. Hier sollte aus Gründen der Bestimmtheit zumindest in der Begründung zum Gesetz erläutert werden, von welchen Seiten das Gesetz ausgeht, z.B. DIN-A4. Bei Anzeige auf digitalen Medien sollte zudem die Anforderung berücksichtigt werden, dass die Informationen nicht auf einer „Screen-Seite“ dargestellt werden müssen, sondern durch Scrollen und Zoom-Funktion zugänglich gemacht werden können.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n16.\tNicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\r\nArt. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sieht vor, dass kein Verbraucher aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder aufgrund eines anderen in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundes diskriminiert werden darf. Unklar bleibt jedoch, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden soll. Grenzüberschreitende Kredite sind nicht voll harmonisiert. Unterschiedliche Gesetzgebungen und Rechtsprechungsausprägungen bringen viel Unsicherheit; hinzu kommen hohe Kosten für Sprachübersetzungen. Hier sollte klargestellt werden, dass es keinen Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrages gibt und sich die Kreditinstitute insofern nur an nationales Recht halten müssen - wie in der Gesetzesbegründung auf S. 159 auch ausgeführt:\r\n\r\n„Nach Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkredit-RL-neu enthält die Regelung darüber hinaus keine Verpflichtung für Darlehensgeber oder Darlehensvermittler, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie bisher nicht geschäftlich tätig sind. Dies kann insbesondere auch geographisch verstanden werden.“\r\n\r\n\r\n17.\tErlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\r\nDie neu eingeführte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler und der damit verbundene Sachkundenachweis bringt aufgrund der kurzen Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche Probleme. In der vorgegebenen Übergangsfrist muss sowohl der Sachkundenachweis erbracht als auch die Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes erteilt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von tätigen Vermittlern wird es gerade in Ballungsräumen zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge im Gewerbeamt kommen. Insofern sollten die Übergangsfristen länger gewählt werden.\r\nDie in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung für natürliche Personen, die über eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische sowie auf angestellte Personen, die den Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum hinsichtlich des Sachkundenachweises zwischen den natürlichen und juristischen Personen und angestellten und nicht angestellten Personen, die Tätigkeiten als Darlehensvermittler für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden werden sollte.\r\n\r\n\r\n18.\t\tRestschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungsgeschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungsgeschäfte auch im Rahmen eines zeitgeichen Abschlusses beider Finanzprodukte\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nzuzulassen sind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\n\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz entscheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkreditversicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\n\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehensvertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n\r\n\r\n19.\t\tKlarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\r\nZum Werbeverbot nach Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) dürfte es legistisch sinnvoll sein, die „Schonfristen“ wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in ihrem Artikel 8 Abs. 8 lit. c auch in Anführungszeichen zu setzen. Schließlich sollen über diese Option sog. payment holidays reguliert werden, indes nicht ein Werbeverbot für gängige, nicht grundpfandrechtlich gesicherte Produktkategorien wie z.B. Darlehen mit Tilgungsersatzfunktion (z.B. Bausparverträge). Auch daher sollte der Begriff der Rückzahlungsraten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vorsorglich klargestellt werden, weil er sich wider den Sinn und Zweck dahin verstehen lässt, dass auch eine produktspezifische Tilgungsaussetzung darunterfällt.\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\n20.\t\tNeue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2 AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten und doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a FinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucherdarlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein.\r\nAusgehend davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind.\r\n„Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer zivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen die Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT- Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27). Solcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vorm Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klageverfahren) klären zu müssen.\r\n\r\n\r\n***\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein- schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Aus-druck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\n\r\nDatenverwendungsverbote\r\n\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus- gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken\r\n \r\n\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n\r\n\r\n\r\nu.a. das „Zahlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und\r\n„Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ ein-zubeziehen sind. Zweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs.\r\n72/24 Ziff. 5).\r\n\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\n\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-16"}]},{"statementNumber":"SG2507250013","regulatoryProjectNumber":"RV0018590","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des UWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/38/591807/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Klarstellungbedarf zum Begriff des Nachhaltigkeitssiegels im Hinblick auf Erwägungsgrund\r\n7 der EmpCo (keine Erstreckung auf marktbasierte oder öffentliche\r\nStandards für grüne und nachhaltige Anleihen)\r\nNach Erwägungsgrund 7 (dort Sätze 10 und 11) der EmpCo sollen „freiwillige marktbasierte\r\nStandards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als\r\nNachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten. Gemeint sind hiermit insbesondere die von\r\nder europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards, zu welchen insbesondere die „ICMA\r\nGreen/Social Bonds Principles“, die vdp-Mindeststandards für Grüne Pfandbriefe („Grüner\r\nPfandbrief“) und Soziale Pfandbriefe („Sozialer Pfandbrief“) sowie der BSW-Nachhaltigkeitskodex\r\nzählen.3\r\nDamit wird u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass marktbasierte und öffentliche Industriestandards\r\nvon zentraler Bedeutung für die Finanzierung der grünen bzw. nachhaltigen\r\nTransformation sind. Sie basieren zudem auf öffentlich bekannten Prinzipien/Kriterien und sehen\r\nPflichten insbesondere zur Transparenz (Impact Reporting), Einbindung von ESG-Ratingagenturen\r\n(externe Überprüfung) sowie zur Festsetzung und Eingrenzung von nachvollziehbaren\r\nZielsetzungen und Rahmenbedingungen (Green/Social Bond Framework) vor.\r\nDie im Gesetzentwurf aus der EmpCo übernommene Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels\r\nist allerdings unscharf und kann sehr weit verstanden werden. Ohne weitere Klarstellungen\r\nist deshalb nicht auszuschließen, dass sich das Verständnis des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels\r\nin der Rechtspraxis – entgegen den Zielen der EmpCo – möglicherweise auch\r\nauf solche Standards erstrecken könnte, die deshalb im Ergebnis Nr. 2a des Anhangs zu § 3\r\nAbs. 3 UWG unterfallen könnten.\r\n\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG\r\nund 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken\r\nund durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU\r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG\r\nTemplate (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1ea5b7c43b7282/\r\n20250212-+EET+V1.1.3.xlsx\r\n\r\nUm dies auszuschließen, sollte eine Regelung zur Umsetzung des Erwägungsgrundes 7 aufgenommen\r\nwerden, die klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche\r\nStandards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne § 2\r\nAbs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2a des Anhangs zu § Abs. 3 UWG-E gelten.\r\n2. Klarstellungsbedarf zur Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ (§ 2 Abs.\r\n2 Nr. 1 UWG-E) und der „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E)\r\na. Keine Erstreckung auf grüne Darlehen (Anlehnung an Erwägungsgrund 12 der\r\nEU Green Claims Directive - Entwurf der EU-Kommission)\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche\r\nKommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 20234 in Erwägungsgrund\r\n12 vorsieht, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie\r\nfallen. Obwohl der Vorschlag sich aktuell verfahrenstechnisch noch in der Schwebe befindet\r\nund nicht klar ist, ob er weiterverfolgt wird, stellt er vom Ansatz her das Pendant zur EmpCo in\r\nder Vor-Transaktionsphase dar.\r\nUm der Intention beider Richtlinien (EmpCo und GCD) gerecht zu werden, sollte eine Klarstellung\r\nerfolgen, der zufolge sog. grüne Darlehen nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“\r\nim Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. der „Umweltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2\r\nNr. 5 fallen.\r\nb. Keine Erstreckung auf Produkte und Dienstleistungen, zu denen nachhaltigkeitsbezogene\r\nAussagen gesetzlich vorgeschrieben sind\r\nDie voranschreitende Regulierung der Nachhaltigkeit führt dazu, dass die Unternehmen vermehrt\r\nnachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen angebotenen Produkten oder\r\nDienstleistungen treffen müssen. Zur Verdeutlichung sei aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen\r\nz. B. die Vorgabe in Art. 9 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11\r\nWpDVerOV) genannt, die die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren\r\nihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu\r\nkommunizieren. Dabei hat der Gesetzgeber nicht näher festgelegt, wie sich die Nachhaltigkeitsfaktoren\r\nbestimmten. In Art. 9 Abs. 13 UA 2 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt\r\nin § 11 Abs. 12 S. 2 WpDVerOV) heißt es wie folgt:\r\n„Die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments werden auf transparente Art und\r\nWeise beschrieben und bieten den Verteilern die Informationen, die sie benötigen, um\r\njegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend\r\nberücksichtigen zu können.“\r\n\r\n4 EUR-Lex - 52023PC0166 - EN - EUR-Lex\r\n\r\nIn der Anlageberatung sind zudem die Vertriebsstellen im Rahmen der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen\r\nnach Art. 2 Nr. 7 MiFID II-DVO (EU) 2017/565 verpflichtet, den Kunden die\r\nNachhaltigkeitsfaktoren der empfohlenen Produkte zu erläutern. Auch hier werden somit Aussagen\r\nzur Nachhaltigkeit getroffen.\r\nVor diesem Hintergrund ist es sehr positiv, dass in der Definition der Umweltaussage in § 2\r\nAbs. 2 Nr. 5 UWG-RefE nur auf rechtlich nicht verpflichtende Aussagen abgestellt wird. Um unnötige\r\nRechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte aber unmittelbar in der Definition oder zumindest\r\nin der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass auch dann keine Umweltaussage\r\nvorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen\r\nzu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angaben, insbesondere konkrete Formulierungen,\r\naber gerade nicht verpflichtend vorgibt. Diejenigen Unternehmer, die in Umsetzung\r\nder genannten Regelungen Aussagen zur Nachhaltigkeit treffen, dürfen nicht in den Anwendungsbereich\r\nder Umweltaussage fallen. Zudem würden wir es sehr begrüßen, wenn die beiden\r\no. g. Regelungen, die eine große Praxisrelevanz haben, in der Gesetzesbegründung genannt\r\nwürden. Dies würde die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen deutlich erhöhen.\r\n3. „Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen\r\nim Fernabsatz – Richtlinie (EU) 2023/2673 (DMFSD)\r\nMit der neuen Nr. 33 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Beeinflussung und Behinderung auf Online-\r\nSchnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) und den\r\ndort normierten drei Verbotstatbeständen geht der Referentenentwurf über den vorangegangenen\r\nDiskussionsentwurf hinaus, ohne dass dies unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist. Artikel\r\n16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), der durch Art. 1 Nr. 4 der\r\nRichtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt worden ist, verlangt von den Mitgliedstaaten die Umsetzung\r\n„mindestens einer“ der in Art. 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Praktiken, nicht\r\naller, wie es nunmehr der Referentenentwurf im Gegensatz zum Diskussionsentwurf vornimmt.\r\nInsbesondere die in Nr. 33 lit. a) im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-RefE vorgesehene und demzufolge\r\nauf Online-Schnittstellen gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen\r\nim Fernabsatz stets unzulässige\r\n„stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der\r\nEmpfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen“\r\nkann zu Rechtsunsicherheit führen. Das Verbot richtet sich offenbar nicht gegen eine Hervorhebung\r\nals solche, sondern gegen eine „stärkere“ Hervorhebung, wobei der Maßstab für „stärker“\r\nunklar bleibt. Zudem fragt sich, was Bezugsobjekt der „stärkeren Hervorhebung“ ist, andere\r\nAuswahlmöglichkeiten oder die Online-Schnittstelle im Übrigen. Bereits heute ist das UWG in\r\nder Lage, missbräuchliche Hervorhebungen zu ahnden, weshalb es einer überobligatorischen\r\nUmsetzung in diesem Punkt nicht bedarf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"statementNumber":"SG2507280014","regulatoryProjectNumber":"RV0018637","regulatoryProjectTitle":"Hinweise auf technische Anpassungen zum Referententwurf für ein Tariftreuegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/e1/592579/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Angesichts der Folgen, die mit dem Ausschluss eines Unternehmens aus einem Vergabeverfahren verbunden sind, sollte § 1 Abs. 1 insoweit klarer gefasst werden.\r\nBegriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1)\r\nAus unserer Sicht ist der Satz fehlerhaft und sollte korrigiert werden.\r\nVordruck für die Information der Arbeitnehmer über den Anspruch der Gewährung der Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3 Satz 2)\r\nIn § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Bundesauftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmern einen Vordruck für die Information der Arbeitnehmer über den Anspruch auf die Gewährung der einschlägigen Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Es läge im Interesse der Bundesauftraggeber, der Auftragnehmer und der Arbeitnehmer, wenn ein einheitlicher Vordruck verwendet würde. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 sollte deshalb dahingehend ergänzt werden, dass ein entsprechender Vordruck von Seiten eines Bundesministeriums bereitzustellen ist, so wie dies in der Begründung zu § 4 Abs. 3 vorgesehen ist.\r\n\r\nNachweispflicht (§ 9)\r\nNach § 9 des Gesetzentwurfs haben die Bundesauftraggeber die Auftragnehmer zu verpflichten, die Einhaltung des Tariftreueversprechens zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen vorzulegen. Diese Regelung wird für die Bundesauftraggeber zu einem bürokratischen Mehraufwand führen. Es ist zudem zu erwarten, dass die Auftragnehmer mit unterschiedlichen Dokumentationsanforderungen seitens der\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\nBundesauftraggeber konfrontiert werden, was für die Unternehmen ebenfalls zu einem hohen administrativen Aufwand führen würde. Es läge deshalb sowohl im Interesse der Bundesauftraggeber als auch der Auftragnehmer, wenn § 9 unmittelbar die Pflicht zur Dokumentation und zur Vorlage derselben anordnen würde. Dabei sollte im Gesetzestext auch klargestellt werden, dass Art und Umfang der Unterlagen abhängig sind von der jeweiligen Leistung (siehe die derzeitige Begründung zu § 9, Seite 44).\r\nDer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund 3.029 Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Viertel des deutschen Bankenmarktes ab. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 57 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Die Förderbanken im VÖB haben im Jahr 2023 Förderdarlehen in Höhe von 64 Milliarden Euro bereitgestellt. Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Die tarifrechtlichen Aufgaben, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen, werden von der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wahrgenommen. Ihr gehören rund 60.000 Beschäftigte der VÖB-Mitgliedsinstitute an. Weitere Informationen unter www.voeb.de.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}