{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:34:47.194+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001135","registerEntryDetails":{"registerEntryId":52539,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001135/52539","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/83/499271/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001135-2025-03-28_13-46-31.pdf","validFromDate":"2025-03-28T13:46:31.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-01T09:37:58.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-08-12T14:05:15.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-12T14:05:15.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T08:52:37.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-03-28T13:46:31.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":52539,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001135/52539","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T13:46:31.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-01T09:37:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44994,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001135/44994","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T13:41:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-28T13:46:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40051,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001135/40051","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-12T14:05:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-28T13:41:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. 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(DGKJP) ist die wissenschaftliche, medizinische Fachgesellschaft der Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie.\r\n\r\nNach § 2 der Satzung dient die Gesellschaft sowohl der Förderung von Wissenschaft und Forschung als auch der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Förderung der Bildung. Weiterhin fördert die Gesellschaft die Heilkunde in der Medizin und ihren Nachbargebieten einschließlich der Anknüpfung und des Ausbaus internationaler Beziehungen. Dazu gehört ebenfalls die Förderung der Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie die Einhaltung von Richtlinien für ein ethisches Verhalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. 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Die DGKJP wirbt dafür, dass der Antrag beschlossen und die darin genannten Maßnahmen in den anstehenden Koalitionsverhandlungen berücksichtigt sowie in der nächsten Legislatur umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":8,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009122","regulatoryProjectTitle":"Verordnung zum Modellvorhaben Genomsequenzierung MVGenomV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/3c/323616/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280068.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der DGKJP zum\r\nReferentenentwurf für eine Verordnung zum Modellvorhaben Genomsequenzierung nach § 64ee Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\nGeschäftszeichen: 116-45020-01\r\n\r\nSehr geehrte Frau …,\r\n\r\ndie Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. begrüßt den Start des Modellvorhabens zur umfassenden Diagnostik mittels Genomsequenzierung bei seltenen Erkrankungen. Dies bietet eine wesentliche Basis für eine zukünftige individualisiertere Intervention auch bei psychischen und Entwicklungsstörungen im Kindes- und Jugendalter.\r\n \r\nMit der Möglichkeit, genetische Diagnostik im stationären Kontext zu veranlassen, wird für Patientinnen und Patienten im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie eine relevante Hürde hinsichtlich des Zugangs zu genetischen Untersuchungen abgebaut. Davon werden insbesondere schwer erkrankte Kinder und Jugendliche stark profitieren. \r\n \r\nAllerdings stellen gewisse strukturelle Bedingungen des Modellvorhabens eine erneute Hürde für Patientinnen und Patienten der Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie dar. Der Einschluss in das Modellvorhaben soll über ein spezialisiertes Zentrum für Seltene Erkrankungen erfolgen. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit dieser spezialisierten Zentren mit Kolleginnen und Kollegen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie steht noch am Anfang und bedarf einer beiderseitigen Intensivierung. Derzeit ist zu befürchten, dass die Notwendigkeit der genetischen Diagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen durch die Zentren für Seltene Erkrankungen nicht in ausreichendem Maße gesehen und unterstützt wird.\r\n \r\nWir begrüßen die einheitliche Phänotypisierung der Patientinnen und Patienten auf Grundlage der Human Phenotype Ontology (HPO). Im Vergleich zu seltenen Krankheitsbildern somatischer Fachdisziplinen ist die HPO in Bezug auf die Beschreibung von psychischen Störungen, Entwicklungs- und Teilleistungsstörungen sowie den damit assoziierten Symptomen bisher nicht ausreichend ausgearbeitet. Eine zukünftige Anreicherung der HPO mit den entsprechenden Diagnosekategorien sowie weiteren Spezifika der dimensionalen Ausprägung der entsprechenden Symptome wäre wünschenswert.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPräsident der DGKJP"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009123","regulatoryProjectTitle":"Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/3e/323618/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280070.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\n\r\nDeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP),\r\n\r\nDazugehören e.V.,\r\n\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkund e.V. (DGPPN)\r\n\r\nzum\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen\r\n\r\n\r\nWir begrüßen, dass nunmehr ein Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vorgelegt wird. \r\n\r\nSexuelle Gewalt gegen Minderjährige ist ein Faktor, der stark zu einer negativen psychischen (und körperlichen) Gesundheit beiträgt und der zudem lange Zeit tabuisiert wurde. \r\nDie DGKJP hat den Nationalen Rat gegen sexuellen Kindesmissbrauch und auch den bzw. die UBSKM in ihren Aktivitäten unterstützt. Insofern sehen wir es als begrüßenswert an, dass nunmehr die Rolle eine:r UBSKM mit dem vorgelegten Entwurf verstetigt und gesetzlich anerkannt wird. \r\nEs wird ebenfalls begrüßt, dass als zentrale, das gesamte Gesetz prägende Norm mit dem Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung eine klare Zielbestimmung verankert ist, verbunden mit dem konkreten Auftrag an die staatliche Gemeinschaft, Maßnahmen zur Umsetzung dieses Schutzes für Kinder und Jugendliche zu implementieren.\r\nDie einzelnen Regelungen zur Verstetigung der UBSKM und des Betroffenenrates, der verstärkten Aufklärung, der Verbesserung der Aufarbeitung (auch durch Fallanalysen im Rahmen von Institutionen, bzw. individuell für Betroffene durch besseren Aktenzugang und Unterstützung), aber auch die Verstetigung der Beratungsmöglichkeiten für Angehörige der Heilberufe begrüßen wir. Als wissenschaftlicher Fachgesellschaft ist es uns auch besonders wichtig, dass das im Nationalen Rat breit diskutierte Zentrum zur Forschung etabliert wird und nachhaltig Forschung zu Prävalenz und Prävention (auch im Verbund mit Universitäten und Hochschulen) in der Zukunft ermöglicht wird. Dazu wird eine entsprechende Finanzierung auch in der Zukunft notwendig sein. \r\n\r\n \r\nZu einzelnen Punkten nehmen wir wie folgt Stellung: \r\n\r\nBZgA: \r\n§ 2 Aufklärung, Sensibilisierung und Qualifizierung zum Schutz vor sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen\r\n\r\nWir unterstreichen den in (2) genannten notwendigen Transfer in Lebensbereiche von Kindern. Hier erscheint uns aufgrund aus anderen Kontexten bekannter Besonderheit im Rahmen des Föderalismus der Schulbereich sehr zentral zu sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass hier der Auftrag nicht nur im Bereich der Entwicklung von Materialen bei der BzGA (oder dem BIPAM) liegen wird, sondern eben auch im Transfer. Hier wäre ggfs. eine Evaluation des Gelingens noch in den Text hineinformulierbar gewesen. \r\n\r\nAufarbeitung\r\nIn Bezug auf die Aufarbeitung muss die staatliche Gemeinschaft künftig dafür Sorge tragen, dass alle in Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt betroffenen Personen mit bedarfsgerechter Beratung und Unterstützung ihre Erlebnisse individuell aufarbeiten können: Diese individuellen Prozesse werden flankiert und ergänzt durch Aufarbeitung in Institutionen, Staat und Gesellschaft. Es wird begrüßt, dass § 3 Abs. 1 als Ausgestaltung der übergeordneten Zielbestimmung von § 1 Abs. 1 S. 1 vorgibt, dass die staatliche Gemeinschaft für Betroffene konkrete Maßnahmen zur Linderung des Leids und der noch andauernden Folgen sowie zur Sichtbarmachung und Anerkennung des Unrechts ergreift. Darüber hinaus wird grundsätzlich auch begrüßt, dass gemäß § 3 Abs. 2 ein Beratungssystem zur Unterstützung bei der individuellen Aufarbeitung bereitgestellt werden soll und zwar umfassend für Betroffene aus allen Kontexten, insbesondere auch aus dem Kontext Familie, in dem die meisten Missbrauchsfälle vorkommen. \r\nDas in der Gesetzbegründung dargelegte Beratungssystem des Bundes dürfte aber keinesfalls ausreichen, um Betroffene in ihrem Aufarbeitungsprozess in geeigneter Weise zu begleiten und bedarfsgerecht zu unterstützen, wie vom Gesetz gefordert (§ 3 Abs. 1). Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel, dass ein geeignetes Konzept, das diesen Anforderungen entspricht, mit den bereitgestellten Mitteln von lediglich 2,5 Mio. EUR jährlich zu finanzieren sein wird (siehe dazu Referentenentwurf S. 30). Hier wird ein offensichtlicher Widerspruch gesehen zu der übergeordneten Zielsetzung aus § 1 Abs. 1 S. 1 und der einhergehenden Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft. Die Unterstützung von Betroffenen bei ihrer individuellen Aufarbeitung sollte als Unterstützungs- und Beratungsanspruch für Betroffene ausgestaltet und gleichzeitig sollten ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden. Ansonsten könnte die Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft ins Leere laufen, eine Verbesserung der individuellen Lage von Betroffenen zu erreichen, insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits eine Vielzahl teils rein spendenfinanzierter und bisher nur wenig qualitätsgesicherter, kommunaler oder kirchlicher Beratungsstellen sowie niedergelassene Therapeut:innen existieren, daneben die im Rahmen des SGB XIV neu geschaffenen Trauma-Ambulanzen, und dass die Aufgabe auch so verstanden könnte diese Angebote zu zertifizieren, zentral zugänglich zu machen und Betroffene vor Fehlbehandlungen zu schützen.    \r\n\r\n\r\nFallanalysen sind ein gutes Mittel, um fehlerhafte Verläufe aber auch gute Verläufe zu analysieren. Allerdings setzen Fallanalysen setzen entsprechende datenschutzrechtliche Voraussetzung voraus, was wiederum eine Regelung erfordert, dass Daten und Akten auch verwendet werden können. Hinsichtlich der Frage des Datenschutzes sind wir nicht die juristisch berufene Institution. Jedoch ist im Forschungskontext bekannt, welche Probleme datenschutzrechtliche Regelungen zeitigen können, und ggfs. sogar dazu führen können, dass eigentlich schützenswerte Interessen an Forschung zurückstehen hinter prinzipiellen Datenschutzfragen. Im Bereich der Medizin wurde dies u.a. aufgrund der Covid-Pandemie erkannt und die deutsche Problematik, etwa im Vergleich zu skandinavischen Ländern ist was Versorgungsdaten angeht vom BMG aufgegriffen worden. Sozialrechtliche Datenschutzregelungen können ein erhebliches Hindernis für Aufarbeitungsprojekte darstellen. Wenn das Gesetz hier die Chance ergriffe eine Rechtsgrundlage im Sozialrecht für Aufarbeitungsprojekte zu schaffen, so wäre dieses von Vorteil. Die jetzigen Regelungsvorschläge scheinen uns hier ggfs. nicht wirklich ausreichend, und wir regen hier zumindest nochmals eine Überprüfung an. \r\nWir begrüßen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Fallakten im Bereich der Jugendhilfe und aus Heimeinrichtungen, geben aber angesichts der bisherigen Erfahrungen aus der Aufarbeitung zu bedenken, dass die Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu kurz ist. Bei vielen Betroffenen entsteht das Bedürfnis nach Rückschau erst mit dem nahenden Ruhestand. Aus unserer Sicht wäre eine Aufbewahrungsfrist von 35 Jahren angemessener (SGB VIII, § 9b). \r\n\r\n\r\nUBSKM (§4ff):\r\nBezogen auf die Berichtspflicht halten wir einen Bericht pro Legislatur für unabdingbar. Jedoch sollte bezogen auf das Monitoring ggfs. geprüft werden, ob nicht eine jährliche Berichtspflicht sinnvoller wäre. Im Verbund mit dem aufzubauenden Zentrum wäre dies auch gerade in der Aufbauphase ein wichtiges Signal an die Öffentlichkeit und auch an die Fachwelt, um Entwicklungen der (sexuellen) Gewalt gegen Kinder zeitnah rezipieren zu können und ggfs. Maßnahmen zu gestalten. Veränderungen sind nicht nur von Relevanz, was die Prävalenz angeht, sondern auch bezogen auf die Entwicklung von Schutzkonzepten. Dies ist auch insofern von Bedeutung, als dass das Monitoring kein Selbstzweck sein kann, sondern auch dazu dienen soll, Strukturen weiterzuentwickeln, bzw. auch aufrechtzuerhalten. Gerade unter den derzeitigen Bedingungen, die aufgrund vielfältiger Aspekte auch Standards teilweise in Frage stellen (aufgrund des Fachkräftemangels, ökonomischer Aspekte etc.) wird dies in Zukunft Relevanz haben. \r\n\r\n\r\n \r\nBeratung im medizinischen Kinderschutz (§ 6 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz)\r\nWir begrüßen die Fortführung eines Beratungsangebots, das sich an die Heilberufe richtet. Die Mittlerfunktion eines solchen Beratungsangebots zwischen den am Kinderschutz beteiligten Disziplinen und Professionen erscheint weiterhin wichtig, um gerade auch für den Bereich der Heilberufe Handlungskompetenz bei Verdachtsfällen herzustellen. \r\nAuf S. 55 („Zu Absatz 3“) muss es bei der Facharztbezeichnung heißen: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.\r\n\r\nWir bemängeln aber, dass nur die Heilberufe aufgeführt werden, aber nicht die Heilhilfsberufe und die Krankenpflege. Letzte beide sollten unbedingt ergänzt werden. Dies ist auch deshalb wichtig, da diese wesentlichen Beobachtungen im medizinischen Kinderschutz machen. Ergebnisse dazu hat die Studie von Frank geliefert (Frank, R., & Räder, K. (1994): Früherkennung und Intervention bei Kindesmisshandlung. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit).\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 22. April 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009124","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, GVSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/77/323620/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280074.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\n\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP),\r\n\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG kjpp)\r\n\r\nzum\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der\r\nKommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n\r\nDie DGKJP als wissenschaftliche Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie die BAG kjpp äußern sich hier nur zu den für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung relevanten Regelungsinhalten. \r\n\r\nZu Artikel 1\r\n\r\nZu Nummer 2\r\nWir begrüßen ausdrücklich das Respektieren ärztlicher Verordnungen von Hilfsmitteln in SPZs oder MZEBs für Menschen mit Intelligenzminderungen und schweren Mehrfachbehinderungen ohne weitere Prüfung. Die Zeitdauern für die Genehmigung gerade bei sehr jungen Kindern sind aktuell unvertretbar lang, so dass wertvolle Zeit für deren Förderung verloren geht. \r\n\r\nWir bitten jedoch ausdrücklich darum, im Gesetzestext den Begriff „Geistige Behinderung“ durch den weniger diskriminierenden und in der Fachwelt gebräuchlichen Begriff „Intelligenzminderung“ zu ersetzen.\r\n\r\nZu Nummer 9 b\r\nUnter cc) wird eine Abschwächung („verhandeln über“ anstelle „vereinbaren“) eingefügt. Diese ist für unser Fachgebiet sehr bedeutsam, da es sich bei den Kinderärzt:innen um unsere „Primärärzt:innen“ handelt, die bestehende psychiatrische Erkrankungen zuerst feststellen können, welche in der Notfallversorgung ebenfalls erkannt werden müssen. Eine Schwächung der Förderung der kinderärztlichen Versorgung ist für unser Fachgebiet schwerlich hinnehmbar. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine Angleichung an die Regelungen zu Punkt 9 c) für die Hausärzt:innen handelt. Es wäre aus unserer Sicht logisch, die hausärztliche Regelung an die der Kinderärzt:innen anzupassen und nicht umgekehrt.\r\n\r\n \r\nZu Nummer 12:\r\nEin Herausheben der Stellung der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss und damit auch eine Betonung der Unabhängigkeit dieses Gremiums ist überfällig und wird von uns sehr begrüßt.\r\n\r\nDen gebotenen Einbezug von Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu Veränderungen der Kinderrichtlinie begrüßen wir ausdrücklich.\r\n\r\nEbenso begrüßen wir das Antrags- und Mitbestimmungsrecht der Pflegeberufe einschließlich der Aufwandsentschädigung. Wir gehen davon aus, obwohl in der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht eigens erwähnt, dass sich dieses Antrags- und Mitbestimmungsrecht auch auf die Beratungen des G-BA zur PPP-Richtlinie beziehen soll, da sie sich auf den Bereich der Qualitätssicherung des G-BA allgemein bezieht. Schließlich stellen die Pflegeberufe auch in den psychiatrischen Fachgebieten die größte Berufsgruppe dar.\r\n\r\nZu Nummer 15:\r\nZunächst ist die gesonderte Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche zu begrüßen. Hierbei sollte der Anteil von 25 % ärztlichen Psychotherapeut:innen bezogen auf die Verhältniszahl je Planungsregion auch für Kinder und Jugendliche gesetzlich verankert werden.  Ärztliche Psychotherapeut:innen sind für die häufig komplex gestörten Kinder und Jugendlichen bei vielen Störungsbildern für eine umfassende Versorgung unverzichtbar, eine deutliche Einsparung an Parallelbehandlungen wäre durch diese Regelung zu erwarten.\r\n\r\nDie Begründung erwähnt  nicht, dass der Begriff „überwiegend psychotherapeutisch tätig“ sich auf mindestens 50 % Psychotherapie von allen Leistungen bezieht, so dass die meisten als Vertragsärzt:innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie nicht (mehr) unter diese Begrifflichkeit fallen können, da die Notfallversorgung seit der Corona-Pandemie einen größeren Raum einnimmt als vorher und Leistungen wie die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung und die psychotherapeutische Grundversorgung nicht unter psychotherapeutischen Leistungen der Bedarfsrichtlinie fallen. Umso mehr könnte durch die Schaffung einer Quote für ärztliche Psychotherapeut:innen ein höherer Anreiz für Niederlassungen geschaffen und die Mangelversorgung etwas gebessert werden.\r\n\r\nErgänzend:\r\nIn diesem Zusammenhang vermissen wir im Referentenentwurf Ausführungen zu den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA), bezüglich derer wir einen dringenden Reformbedarf sehen. So sind je nach Bundesland bis zu 50 % der teilstationären Angebote im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP) an dezentralen Tageskliniken lokalisiert, die infolge der geringen Flächenabdeckung und Erreichbarkeit unabhängig von der Trägerschaft zur Führung einer PIA ermächtigt sein sollten; etwa 40 % unserer Abteilungen sind an Allgemeinkrankenhäusern und Kinderkliniken lokalisiert, leisten aber keine andere Arbeit als die Kinder- und Jugendpsychiatrien an Psychiatrischen Krankenhäusern. Es wäre an der Zeit, die historisch begründeten Unterscheidung zwischen dem § 118 (1) und § 118 (2) SGB V aufzuheben, da wie in der Gesetzesbegründung hervorgehoben eher von einer Mangel- als einer Überversorgung auszugehen ist. Des Weiteren würden wir eine leistungsbezogene Finanzierung (z.B. Bayerisches Modell) einer Pauschalfinanzierung vorziehen, da die Pauschalen in manchen Bundesländern die realen Aufwände nicht einmal für einen Termin im Quartal abdecken und daraus eine weitere Unterversorgung entsteht. Dies ist insbesondere deshalb in der KJPP wichtig, da vielfach bekannte Versorgungsdefizite bestehen – und sich oft die Notwendigkeit ergibt, hochfrequente Kontakte zu ermöglichen gerade auch zur Vermeidung oder Verkürzung von stationären Aufenthalten. \r\n\r\nWeitergehend und noch sinnvoller wäre – bei dem von unserer Seite immer wieder beklagten Mangel an entstandenen Modellen nach § 64b SGB V für Kinder und Jugendliche – eine Verstetigung der positiv evaluierten Modellvorhaben, welche ein Globalbudget bzw. Regionalbudget mit interner, maximaler Flexibilität der Versorgung vorhielten. Eine Verbreiterung dieser Versorgungsform könnte für unser Fachgebiet unschwer durch eine Einführung des Begriffs als möglicher Finanzierungsmodalität in die Bundespflegesatzverordnung gelingen.\r\n\r\nZu Nummer 22\r\nDer stärkere Einbezug von Patientenvertretungen mit Vetorecht wird unsererseits ausdrücklich begrüßt.\r\n\r\nZu Nummer 23\r\nEine zentralisierte Fehlverhaltensbekämpfung ist aus unserer Sicht unabdingbar und wird begrüßt, insbesondere auch die Erwähnung der „Mitwirkung von Polizei und Staatsanwaltschaft“.\r\n\r\n\r\nBerlin/ Schleswig, 29.04.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009125","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/9b/323622/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280076.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\nStellungnahme der DGKJP)\r\n\r\nSehr geehrter Herr Weller, sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP) betont, dass bis auf die wenigen, kinder- und jugendpsychiatrisch geleiteten Kinderpsychosomatikabteilungen an Kinderkliniken eine direkte fachliche Berührung mit dem Gesetzesvorhaben nicht besteht. Gleichwohl möchten wir das Vorhaben aus unserer fachlichen Sicht kommentieren.\r\n\r\n1.\tAls wissenschaftliche Fachgesellschaft begrüßen wir die in § 38 erwähnten Zuschläge zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken. Wir machen darauf aufmerksam, dass Hochschulkliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie bisher nicht an allen Medizinischen Fakultäten existieren und dass diesem Umstand dringend abgeholfen werden sollte. Derzeit existieren bereits etablierte Hochschulabteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, deren Auf- und Ausbau einer dazugehörigen Klinik aus Gründen nicht vorhandener Landesmittel nicht stattfinden kann.\r\n2.\tWir begrüßen, dass die Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden sollen (§ 116 a SGB V). Sehr oft findet sich für unsere psychiatrisch oder psychosomatisch erkrankten Patient:innen kein Platz bei einem niedergelassenen Arzt für Kinder- und Jugendmedizin mehr. Eine gemeinsame ambulante Behandlung ist oft auch bei erforderlichen somatischen Kontrolluntersuchungen bei laufender psychiatrischer Medikation erforderlich. \r\n3.\tWir begrüßen die Möglichkeit einer sektorübergreifenden Versorgung nach § 115 g SGB V. Zur vollen Umsetzbarkeit einer sektorübergreifenden Versorgung von Kindern empfehlen wir, die Möglichkeit der Einbeziehung von Vertragsärzten nach § 121 (7) SGB V ohne erhebliche bürokratische Aufwände bei der Abrechnung zu schaffen.\r\n4.\tWir begrüßen die im Gesetzentwurf enthaltene Initiative zum Erhalt und zur Unterstützung der Kinderkliniken (Art.3, § 39 KHFinG; Art. 4 Nummer 3d, Absatz 3 k). Es ist aus Sicht unseres Fachgebietes dringend sicherzustellen, dass z.B. Zustände nach Suizidversuch, akute Intoxikationen bei Jugendlichen oder lebensbedrohliche Zustände bei Magersüchtigen fachgerecht (intensiv-)medizinisch behandelt werden können und dass Kinderkliniken in erreichbarer Nähe erhalten bleiben. Im Übrigen ist durch eine zeitnahe und qualitätsgesicherte medizinische Versorgung von schwer kranken Neugeborenen und Kleinstkindern eine Beeinträchtigung der Hirnreifung vermeidbar und damit psychiatrische Folgen wie Teilleistungsstörungen oder eine erhöhte Vulnerabilität für psychische Erkrankungen jeder Art. Allerdings verwundert die in Absatz 3 k aus dem SGB I übernommene Altersgrenze von 16 Jahren für Patienten:innen, die für die pädiatrische Versorgung als „Maßgebliche Fälle“ gelten sollen. Als „Kinder“ gelten vor der UN-Kinderrechtekonvention alle Menschen unter 18 Jahren die vor allem wenn chronische komplexe Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen auch weiter von „Kinderspezialisten“ behandelt werden sollten.\r\n5.\tWir begrüßen, dass auch in der Bundespflegesatzverordnung die Gegenfinanzierung von Tariferhöhungen angehoben werden soll (Art. 5). Jedoch entnehmen wir dem Artikel 5 keine sichere und volle Refinanzierung von Tarifsteigerungen, da eine Angleichung an die Regelungen der PpUGV unterblieben ist. Der Gesetzgeber würde gut daran tun, hier eine volle Gleichbehandlung der psychiatrischen mit den somatischen Fächern zu beschließen.\r\n\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009126","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/ee/323624/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280082.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwir nehmen Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG).\r\nBitte entschuldigen Sie die leichte Fristüberschreitung, aber aufgrund vielfältiger Kommentierungsanfragen hat sich die Erstellung verzögert. \r\n\r\nGenerell ist eine Verbesserung der Notfallversorgung begrüßenswert. Wir wollen an dieser Stelle jedoch auf die Besonderheit von Notfällen im Bereich Kinder und Jugendliche aufgrund psychischer Störungen oder Probleme hinweisen. Unserer Meinung nach besteht auch hier durchaus Verbesserungsbedarf, jedoch ist der Bereich sehr komplex und nicht einfach wie im Bereich der Somatik durch die INZ zu lösen. Andererseits sollten die INZ nach § 123 auch nicht dazu führen, dass funktionierende Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie entweder komplizierter werden, oder aber zusätzliche Ressourcen, die auch aufgrund des Fachkräftemangels nicht verfügbar sind, erforderlich wären. \r\nVon den 70.000 stationären Behandlungsfällen werden nach Untersuchungen mindestens ca. 30 % außerhalb der regulären Dienstzeit aufgenommen und können von daher den „Notfällen“ zugeordnet werden. Bei Kindern und Jugendlichen mit psychischen Krisen außerhalb der Öffnungszeiten von Praxen (Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie) werden diese in Versorgungskliniken vorgestellt (ggfs. unter Einbeziehung des Rettungsdienstes) und dort wird die Behandlungsbedürftigkeit abgeklärt. Pflichtversorgung besteht regionenbezogen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie flächendeckend.\r\nÜber die Struktur der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA, § 118 SGBV) besteht ebenfalls die Pflicht zur Notfallversorgung. Die Struktur der PIA muss ohnehin in der Versorgung gestärkt werden. Wir verweisen hierzu auf unsere Stellungnahmen im Rahmen der Krankenhausreform (vom 30.03.2023) und zum Gesundheitsstärkungsgesetz (vom 29.04.2024; https://www.dgkjp.de/entwurf-gvsg/).\r\n\r\nAnders als bei Erwachsenen sehen wir die Einführung von Krisendiensten kritisch. Aufgrund der komplexen Zuständigkeiten im Kindes- und Jugendalter und der sehr großen Versorgungsgebiete unserer Kliniken wären solche nur unter Einbezug des SGB VIII zu denken. Hier besteht aber gerade aufgrund des Fachkräftemangels ohnehin eine Ressourcenknappheit, so dass der Aufbau eines flächendeckenden zusätzlichen Systems unrealistisch erscheint und unserer Meinung nach auch die Gefahr von Doppelstrukturen bedingt.\r\nWir sehen durchaus Verbesserungsbedarf durch eine engere Verzahnung von ambulanten Strukturen der Praxen mit den PIAs und den Kliniken, um die Notfallversorgung effektiver zu gestalten. Dies bedürfte aber eigener gesetzlicher Regelungen.  \r\n\r\nInsofern möchten wir an dieser Stelle nur auf die Besonderheit im beschriebenen Bereich hinweisen und dringend bitten, das Gesetz dahingehend zu prüfen, ob dies Auswirkungen auf diesen Bereich haben wird und dies ggfs. durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung zu vermeiden. \r\nWir verweisen auch auf unsere Schreiben vom 20.01.2020 und vom 03.02.2020 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung.\r\n\r\nFür die Erarbeitung einer gesonderten Regelung für den Bereich Kinder und Jugendliche stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015370","regulatoryProjectTitle":"Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/f0/499249/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010030.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\n\r\nder Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik \r\nund Psychotherapie (DGKJP),\r\n\r\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP) und\r\n\r\ndes Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und \r\nPsychotherapie in Deutschland (BKJPP) \r\n\r\nzum\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)\r\n\r\nDie kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Fachverbände BAG KJPP und BKJPP, bzw. die wissenschaftliche Fachgesellschaft DGKJP begrüßen, dass nunmehr ein Referentenentwurf für ein inklusives SGB VIII vorliegt. \r\n\r\nWir haben uns in den letzten Jahren und den letzten Legislaturperioden stets für eine inklusive Lösung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt, auch aufgrund der für Kinder und Jugendliche und ihre Familien unhaltbaren Trennung zwischen den Beeinträchtigungsformen und den in der Praxis immer wieder festzustellenden „Verschiebebahnhöfen“. \r\n\r\nInsofern möchten wir an dieser Stelle explizit unsere Freude darüber ausdrücken, dass nunmehr ein Regelungsentwurf vorliegt, der wichtige Kernforderungen von uns aufgegriffen hat. \r\n\r\nIn der Kommentierung beschränken wir uns vornehmlich auf Punkte, die uns aufgrund unserer Expertise besonders wichtig sind. \r\n\r\n1.\tZwei getrennte Leistungskataloge\r\nGenerell war von uns die Forderung gestellt worden, dass es einen gemeinsamen Leistungskatalog gibt, dies ist im Entwurf nun nicht vorgesehen. Uns ist die Herausforderung bewusst, die ein einheitlicher Leistungskatalog bedeutet hätte. Die jetzt vorgeschlagene Regelung erscheint uns prinzipiell als gangbarer Weg zu einer künftigen Integration. Es wird in der praktischen Ausgestaltung darauf ankommen, dass verbundene Hilfen und Leistungen tatsächlich erfolgen, und der von uns weiterhin zumindest als möglich gesehenen Gefahr, dass es zwar „ein Haus“, jedoch ein „Doppelhaus“ wird, zu begegnen. Hier wird in der Zukunft in der Umsetzung auch durch Begleitforschung und ggfs. Schulung sowie Organisationsberatung darauf zu achten sein, dass für Betroffene der – aus dem Entwurf auch herauszulesende – Grundsatz einer einheitlichen Planung und Hilfe-/Leistungserbringung erfahrbar ist. \r\n\r\n2.\tWesentlichkeitskriterium \r\nWir begrüßen, dass das „Wesentlichkeitskriterium“ sich im Entwurf nicht wiederfindet. Wir hatten bereits in den verschiedenen Dialogforen darauf hingewiesen, dass dies medizinisch bei Kindern und Jugendlichen nicht sinnvoll ist und nur eine scheinbare Distinktion zwischen Gruppen suggeriert.\r\n\r\n3.\t§ 38a Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen\r\nWir begrüßen, dass im Entwurf hinsichtlich der Bedarfsfeststellung eine pragmatische und bürokratiearme (gestufte) Lösung vorgesehen ist, indem auf vorhandene Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen aufgebaut werden soll. \r\n\r\nDie Schwierigkeit, Personengruppen, wie bisher im § 35a SGB VIII, die entsprechende Stellungnahmen abgeben können, zu benennen, erkennen wir aufgrund des Umstands, dass nunmehr alle (körperliche, seelische, geistige und Sinnes-) Beeinträchtigungen im SGB VIII als Grundlage für die wechselwirkungsbedingte Behinderung gelten. \r\n\r\nEine spezifische Aufzählung qualifizierter Berufsgruppen nach Behinderungsart halten wir für nicht zielführend. Die Formulierung „ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen“ beinhaltet u.E. nach für den Bereich der seelischen Behinderung auch die Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen. \r\nTatsächlich könnte sich in der Praxis die Gefahr ergeben, dass aufgrund nicht hinreichend eingebrachter fachärztlicher Qualifikation eine fehlerhafte Diagnose als Grundlage für die Bedarfsfeststellung dienen könnte. Hier sehen wir aber Abhilfe darin, dass in der Zukunft entsprechende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden werden. Dies war bisher auch hinsichtlich des bestehenden § 35a SGB VIII der Fall, oder im Rahmen der neu eingeführten Funktion der Verfahrenslots:innen. Solche Qualifizierung sehen wir als unabdingbar, v.a. bei der offenen Formulierung der möglichen Aussteller:innen von Bescheinigungen, Stellungnahmen und Gutachten. \r\n\r\nDie Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) weist aufgrund einer postulierten Knappheit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer Leistungsanbieter:innen darauf hin, dass die Regelung, dass die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht  von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden sollen, der die Person angehört, die eine Stellungnahme nach Satz 1 abgibt, ggfs. zu Engpässen führen könnten (§ 38a Abs. 2 S. 4 SGB VIII-RefE). \r\nHier schließen wir uns explizit nicht der Position der AGJ an: für uns ist nicht nachvollziehbar, welche Konstellation eintreten sollte, in der der Leistungserbringer aus dem KJPP/KJPt-Bereich kommen und gleichzeitig Stellungnahmeverfasser sein sollte. \r\n\r\nDie Verschiebung von psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Richtlinien-Psychotherapie im SGB V hin zu SGB VIII finanzierten Psychotherapien sehen wir kritisch. Im Gegenteil, durch die Reform der Psychotherapieausbildung sehen wir hier die Gefahr eines „neuen Markts“ approbierter, aber nicht weitergebildeter Psychotherapeut:innen, außerhalb des SGB V Bereichs, die dann für Therapien im SGB VIII Bereich zur Verfügung stehen. Damit wäre aber die Qualifikation der Anbieter:innen schlechter als im Regelsystem des SGB V, was letztlich zu einer Schlechterstellung der Minderjährigen führen würde, die Leistungen über das SGB VIII erhalten würden. \r\nGerade aufgrund des Anreizfaktors, Leistungen der Eingliederungshilfe zu perpetuieren, ohne die individuelle Notwendigkeit kritisch zu prüfen, sehen wir hier eine Trennung von Stellungnahmeerbringer und Leistungserbringer auch unter den erwähnten entwicklungspsychologischen und generellen Entwicklungspotentialen gerade im Bereich der psychischen Gesundheit für essentiell an. \r\nWir sehen eher das Risiko, dass sich Gefahren für eine Entwicklungsperspektive von Kindern und Jugendlichen ergäben, würde diese Trennung nicht aufrechterhalten, und damit eine neutrale, ggfs. von eigenen wirtschaftlichen Interessen getrennte Beurteilung von Eingangsvoraussetzungen und Notwendigkeiten fehlt. \r\n\r\n4.\t§ 38c (3)\r\n„Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll im Einzelfall diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden“\r\n\r\nWir verstehen den Realismus, den die Formulierung „im Einzelfall“ hinsichtlich der Beteiligung ausdrückt. Da gerade aber neben schriftlichen Stellungnahmen betreffend der Aufstellung und auch der Überprüfung ggfs. weitergehende Informationen sinnvoll sein können und da die Hilfe- und Leistungsplankonferenz als Kann-Regelung formuliert ist, sendet die Formulierung „im Einzelfall“ noch mehr die Botschaft aus, dass dies nur selten der Fall sein sollte. Zwar mag der Einbezug ärztlich/psychotherapeutischer Expertise bei den unterschiedlichen Beeinträchtigungsformen unterschiedlich stark notwendig sein. Andererseits ist gerade bei den Mehrfachbehinderungen und bei seelischen Behinderungen (bei letzteren auch wegen der hohen Entwicklungsdynamik) eine verstärkte Einbeziehung sinnvoll. Da gerade in den letzten Jahren eine stärkere Kooperation gefordert wurde, fällt diese Formulierung weit hinter den bisherigen in §36 SGB VIII formulierten Anspruch zurück („Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden“). \r\nDa zunehmend auch moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, wie digitale Zuschaltungen etc., sollte berücksichtigt werden, dass eine Beteiligung auch ressourcenschonend in Zukunft möglich ist. \r\nWir empfehlen daher, „im Einzelfall“ zu streichen und durch eine Formulierung wie: „bei Notwendigkeit“ oder „in geeigneter Form“ zu ersetzen, womit einerseits die Prüfung, ob ein Einbezug sinnvoll ist, obligat wird, wie auch eine Entscheidungsfreiheit im Sinne einer realitätsnahen Ausgestaltung möglich bleibt.\r\nDa derzeit etwa im SGB V durchaus der Kooperationsgedanke, etwa im Bereich der neuen KSV-Psych KJ-Richtlinie des G-BA eher gestärkt wird, und auch seitens der DGKJP, BAG KJPP, BKJPP sowie auch der Aktion Psychisch Kranke (APK) (und vielen weiteren Expert:innen und Gremien, wie auch dem Bundesjugendkuratorium) mehr Kooperation als zentrales Entwicklungsziel für die Zukunft zwischen den Systemen gesehen und gefordert wird, sehen wir die derzeitige Formulierung eher als kontraproduktiv. \r\n\r\n5.\t§ 39 Pflegeperson Schutz des Kindes\r\nWir begrüßen die Regelungen zur Sicherung des Kinderschutzes bei Kindern in Pflegeverhältnissen.\r\n\r\n6.\t§ 40 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen \r\nGenerell halten wir aus kinder- und jugendpsychiatrischer und –psychotherapeutischer Sicht aus vielen Gründen, die im Diskurs bekannt sind, Auslandsmaßnahmen für eine ultima ratio und absolute Ausnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung oder Leistungen im Sinne der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit psychischen Störungen und seelischer Behinderung. Für andere Beeinträchtigungsformen spielen unserem Wissen nach diese Maßnahmen keine Rolle. Insofern halten wir hier sowohl die Kooperation wie auch die fachärztliche/fachpsychotherapeutische Einschätzung für unablässig und ethisch geboten. \r\n\r\nSicherlich handelt es sich um ein Versehen, dass in es in der Synopsenfassung zu § 40 (2) Satz 1 in der Entwurfsfassung heißt, dass der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe (KJH), „zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen“ solle. Dies bezieht sich auf die derzeit gültige Norm, im Referentenentwurf ist die Qualifikation explizit benannt. \r\n\r\nDie Formulierung der „Störung mit Krankheitswert“ ist ohnehin im Sinne des modernen Behinderungsbegriffs, aber auch per se hinsichtlich der psychiatrischen Klassifikation obsolet und medizinisch unsinnig. Eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 (oder zukünftig ICD-11) hat immer Krankheitswert (vgl. hierzu auch diverse Kommentierungen, u.a. Wiesner/Wapler 2022). \r\n\r\nBezüglich der Qualifikation würden wir uns, anders als bei der bisherigen Praxis zum aktuell gültigen § 35a SGB VIII eine etwas engere Definition wünschen: \r\n\r\nZu Feststellung oder Ausschluss einer psychischen Störung ist die Stellungnahme eine:r Ärzt:in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine:r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in, eine:r Psychotherapeuten:in mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einzuholen. \r\nEine Ausweitung der Personengruppe wie im derzeitigen § 35a SGB VIII halten wir für diesen speziellen Fall der Auslandsmaßnahmen, die ja nur ultima ratio sind, die besonders starke Eingriffe in das Leben von Minderjährigen darstellen und denen meist hochkomplexe biografische Bedingungen wie auch komplexe psychische Störungsbilder zugrunde liegen, für nicht notwendig. Die Verfügbarkeit der genannten Gruppen in den wenigen Fällen sehen wir als gesichert an (auch durch einen Aufwuchs im letzten Jahrzehnt, zudem sind diese Jugendlichen meist in den zuständigen Kliniken für KJPP bekannt); zum anderen halten wir solche Maßnahmen für in das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen eingreifende Maßnahmen, dass die Qualifikation der Stellungnehmenden auf dem höchsten Niveau sein sollte, bzw. die Expertise durch eine entsprechende formale Qualifikation gegeben sein sollte. \r\n\r\nWir raten dringend dazu, dass die Stellungnahme konkretisiert wird: \r\nDie Stellungnahme sollte zumindest Angaben enthalten:\r\n•\tzur Vertretbarkeit einer Auslandsmaßnahme bei Vorliegen der psychischen Störung\r\n•\tzu den notwendigen medizinischen/ psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen während einer Auslandsmaßnahme. \r\n Damit ergibt sich auch die Verpflichtung für die Maßnahme, zu sichern, dass z.B. notwendige Behandlungen oder Kriseninterventionen stattfinden können. \r\n\r\nIn der Praxis stellen solche Maßnahmen die „Alternative“ zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der KJH in Deutschland dar. Insofern sollte die Norm zu Auslandsmaßnahmen zumindest Regelungen zur Sicherung von Rechten, wie sie auch im § 1631b BGB vorgesehen sind, beinhalten und ggfs. eine richterliche Kontrolle beinhalten. \r\nUns ist bewusst, dass dieser Aspekt nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung des SGB VIII zu einem inklusiven KJH-Recht zusammenhängt, dennoch sollte die Chance genutzt werden, hier zumindest vergleichbare Standards für diese zahlenmäßig zwar kleine, hinsichtlich der Vulnerabilität aber besonders gefährdeten Gruppe zu etablieren. \r\n\r\n7.\t§ 41 Hilfe für junge Volljährige \r\nWir gehen davon aus, dass die Regelungen des § 41 sowohl für Hilfen zur Erziehung wie auch für Leistungen zur Eingliederungshilfe gelten. Um dies zu präzisieren müsste an dieser Stelle der auch an anderen Stellen verwendete Passus verwendet werden: \r\n\r\n„Hilfen und Leistungen zur Eingliederung für junge Volljährige“\r\n\r\nSollte dies jedoch bisher nicht intendiert sein, so plädieren wir ausdrücklich für eine Änderung und Gleichstellung der Regelungen. \r\n\r\n8.\tSonstiges\r\nHinsichtlich der Verfahrenslots:innen begrüßen wir die Entfristung des § 10b SGB VIII-RefE.\r\n\r\nDie in § 35c vorgesehenen Regelungen zu Früherkennung/-förderung unterstützen wir sehr, da dadurch die bisherige gute Praxis fortgesetzt werden kann. \r\n\r\nSchlussbemerkung\r\nInsgesamt begrüßen wir den Entwurf und möchten nochmals unterstreichen, dass aus fachlicher Sicht ein Scheitern einer inklusiven Lösung nicht verständlich wäre und dies auch bei uns und in der Fachwelt zu großer Empörung führen würde. Nach einem über mehrere Legislaturperioden andauerndem Prozess der Entwicklung einer inklusiven Ausgestaltung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, an dem wir uns sehr aktiv beteiligt haben, hielten wir ein Scheitern an etwaigen Partikularinteressen (auf welcher Ebene auch immer) für desaströs und wir hielten dies für einen Schaden für die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien. Insofern appellieren wir an alle Beteiligten im parlamentarischen Verfahren, das Gesetzgebungsverfahren nicht scheitern zu lassen. Wir stehen sehr gern als notwendiger Kooperationspartner:innen für die praktische Ausgestaltung eines IKJHG zur Verfügung. \r\n\r\nBerlin/ Schleswig/ Mainz, 01.10.2024\r\n \t \r\nProf. Dr. Marcel Romanos\r\nPräsident DGKJP\t\r\n\r\nProf. Dr. Michael Kölch\r\nStellvertretender Präsident DGKJP\r\n \t \r\nDr. Marianne Klein\r\nVorsitzende BAG KJPP\t\r\n\r\nDr. Gundolf Berg\r\nVorsitzender BKJPP"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Wahlperiode im Bundestag beschließen!\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndas Bündnis für Kinder aus psychisch oder suchtbelasteten Familien (KipsFam) begrüßt und unterstützt den Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ (Drucksache 20/12089) der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und FDP sehr.\r\nDer Deutsche Bundestag beschloss einstimmig den Antrag „Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern“. In diesem Zusammenhang wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe unter Federführung des BMFSFJ und unter Beteiligung des BMG, des BMAS sowie der Drogenbeauftragten der Bundesregierung einberufen. Die Arbeitsgruppe „Kinder psychisch- und suchtkranker Eltern“ veröffentlichte im Dezember 2019 ihren Abschlussbericht und legte dem Deutschen Bundestag 19 Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von Kindern und Familien mit psychisch- und suchtkranken Eltern vor. Seit ihrer Veröffentlichung werden die Empfehlungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene vor dem Hintergrund der Möglichkeiten ihrer Implementierung diskutiert. Einige Empfehlungen wurden bei der Novellierung des SGB VIII berücksichtigt. Wichtige rechtliche Grundlagen im SGB V und nächste Umsetzungsschritte fehlen jedoch, so dass bis heute am individuellen Bedarf orientierte, sozialgesetzbuchübergreifende, familienorientierte Hilfen weder strukturell verortet noch regelfinanziert sind und somit bei den Betroffenen auch nicht ankommen.\r\nDerzeitige Multikrisen wie der Angriffskrieg auf die Ukraine, der Klimawandel und nicht zuletzt die Folgen der Coronapandemie haben Auswirkungen auf die psychische Gesundheit. Aktuelle Studien weisen auf ein hohes Ausmaß psychosozialer Belastungen von Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern hin. Jedes vierte Kind zeigt Symptome psychischer Erkrankungen. Für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien kumulieren sich psychosoziale und sozioökonomische Risikofaktoren. Dabei hat sich die psychische Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen entlang eines sozialen Gradienten verschlechtert. Gleichzeitig besteht Bedarf zur Entstigmatisierung dieser Erkrankungen, um eine frühzeitige Inanspruchnahme von Hilfsangeboten zu begünstigen.\r\nStatt wegzuschauen, haben Sie erneut mit dem fraktionsübergreifenden Antrag die Initiative im Parlament ergriffen, um die Prävention zu stärken, den Familien die Zugänglichkeit zu Angeboten zu erhöhen, die arbeitsfeldübergreifende Kooperation zu stärken und die noch nicht umgesetzten Empfehlungen der AG KipkE auf den Weg zu bringen. Das Bündnis für Kinder aus psychisch oder suchtbelasteten Familien hat diesen Antrag von Beginn an unterstützt.\r\nNach dem Ende der Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP möchten wir Sie dringend bitten, diesen Antrag noch in dieser 20. Wahlperiode im Bundestag mit Ihren Stimmen zu beschließen. Damit geben Sie den ca. 4 Millionen betroffenen jungen\r\nMenschen und ihren Familien ein sichtbares und so wichtiges Zeichen, dass Sie hinschauen und handeln.\r\nBitte nutzen Sie die verbleibenden politischen Handlungsspielräume des Parlaments, um den Antrag im Bundestag jetzt (noch) zu beschließen. Sie haben uns an Ihrer Seite, gern unterstützen wir Sie als zivilgesellschaftliche Akteure bei der Umsetzung des Beschlusses.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAFET- Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., Dr. Koralia Sekler und Dr. Benjamin Strahl\r\nBrandenburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V., Andrea Hardeling\r\nBundesarbeitsgemeinschaft Kinder psychisch erkrankter Eltern (BAG-kipe), Andreas Schrappe, Juliane Tausch, Prof. Dr. Silke Wiegand-Grefe und Prof. Dr. Sabine Wagenblass\r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Cornelia Metge\r\nDachverband Gemeindepsychiatrie e.V. (DVGP), Tina Lindemann\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Prof. Dr. Ute Ziegenhain, Prof. Dr. Michael Kölch\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN), Referat Frauen- und Männergesundheit und Familienpsychiatrie/-psychotherapie, PD Dr. Rieke Oelkers-Ax\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), Interessensgruppe Familienpsychologie, Prof. Dr. Beate Ditzen\r\nDeutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V. (DGSF), Birgit Averbeck\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Gabriele Sauermann\r\nBundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe, Dr. Klaus Esser\r\nFachverband Drogen- und Suchthilfe fdr+, Eva Egartner\r\nFitkids Geschäftsstelle Deutschland, Jörg Kons\r\nInstitut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gemeinnützige GmbH (ISM), Elisabeth Schmutz\r\nMarcé Gesellschaft für peripartale psychische Erkrankungen, Dr. med. Susanne Simen und Dr. med. Luc Turmes\r\nNacoa e.V. – Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V., Anna Oliar\r\nSchatten & Licht e.V. – Initiative peripartale psychische Erkrankungen, Sabine Surholt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015371","regulatoryProjectTitle":"Prävention stärken - Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/77/499253/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280111.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aufruf des Bündnisses für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien\r\nDie Versorgung von Kindern psychisch und suchterkrankter Eltern verbessern\r\nAm 31.01.2025 wurde der überfraktionelle Antrag “Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ im Deutschen Bundestag beschlossen. Damit wurde aus der Mitte des Parlaments der wichtige Beschluss gefasst, jetzt Handlungsschritte zu ergreifen, um leidvolle Erfahrungen in der Kindheit wirksam zu verhindern.\r\nBitte setzen Sie sich dafür ein, dass der Antrag in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt wird, und schützen Sie so Kinder, die besonders vulnerabel sind und dennoch vom Hilfesystem nicht erreicht werden.\r\nBesonders wichtig sind dabei folgende Maßnahmen:\r\n•\r\nGesetzliche Regelungen zum besseren Ineinandergreifen von bestehenden Hilfe- und Unterstützungsangeboten für Familien mit einem psychisch und/oder suchterkrankten Elternteil; dafür braucht es SGB-übergreifende, familienorientierte, einheitliche, komplexe und mischfinanzierte Leistungen, um die Schnittstellen in der Versorgung und Hilfegewährung besser zu gestalten & Finanzierungslücken zu schließen.\r\n•\r\nBerücksichtigung der gesamten Lebenssituation der Familien und eine koordinierte, strukturierte und interdisziplinäre Versorgung wie aus einer Hand; dafür braucht es klare rechtliche Regelungen zur strukturierten, verpflichtenden Kooperation der beteiligten Systeme in allen relevanten\r\nSozialgesetzbüchern.\r\n•\r\nErstellung eines Handlungsrahmens für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und Verstetigung\r\nmultiprofessioneller, qualitätsgesicherter und rechtskreisübergreifender\r\nHilfesysteme; dieser muss gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern erarbeitet werden.\r\n•\r\nUmsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe Kinder psychisch und\r\nsuchtkranker Eltern (\r\nsiehe 19 Empfehlungen der interministeriellen Arbeitsgruppe) sowie ein qualitatives Monitoring dieser Umsetzung.\r\n•\r\nLängerfristige, nachhaltig wirkende Entstigmatisierungskampagnen für Familien mit psychisch oder suchtkranken Eltern.\r\nAls „Bündnis für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien“ (KipsFam), welches eine Vielzahl an Expert*innen, Wissenschaftler*innen und Organisationen vereint, weisen wir Sie mit Nachdruck darauf hin, diese wichtigen Maßnahmen in den anstehenden Koalitionsverhandlungen zu berücksichtigen und den Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ in der nächsten Legislatur umzusetzen. Gern stehen wir Ihnen als interdisziplinäres Bündnis dabei auch künftig mit unserer langjährigen Expertise beratend zur Verfügung.\r\nBerlin, den 06.02.2025\r\n2\r\nAnsprechpartner: AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. | Bultstr. 5A | 30159 Hannover\r\nTel.: 0049 (0)511 / 35 39 91 40 | E-Mail: info@afet-ev.de\r\nAFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., Dr. Koralia Sekler und Dr. Benjamin Strahl\r\nA: aufklaren | Expertise und Netzwerk Kinder psychisch erkrankter Eltern, Juliane Tausch\r\nBAG Kinder psychisch erkrankter Eltern (BAG-KipE), Prof. Dr. Sabine Wagenblass und Andreas Schrappe\r\nBrandenburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V., Andrea Hardeling\r\nBundespsychotherapeutenkammer, Cornelia Metge\r\nBundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe, Dr. Klaus Esser\r\nCHIMPS-NET, Prof. Dr. Silke Wiegand-Grefe\r\nDachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Tina Lindemann\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP e.V.), Prof. Dr. Michael Kölch\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), PD Dr. Rieke Oelkers-Ax und Prof. Dr. Sabine Herpertz\r\nDeutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF e.V.), Birgit Averbeck\r\nDeutsches Jugendinstitut e.V., Prof. Dr. Sabine Walper\r\nDeutsche Liga für das Kind e.V., Peggy Reisinger\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V., Gabriele Sauermann\r\nFachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. fdr+, Eva Egartner\r\nFitkids Geschäftsstelle Deutschland, Jörg Kons\r\nInstitut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gemeinnützige GmbH, Elisabeth Schmutz\r\nMarcé-Gesellschaft, Dr. Susanne Simen und Dr. Luc Turmes\r\nNACOA Deutschland Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V., Anna Oliar\r\nSchatten & Licht - Initiative peripartale psychische Erkrankungen, Sabine Surholt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/53/499269/Code_of_Conduct-DGKJP_version_finally_final_15_4_10.pdf"}}