{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:23:01.532+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001117","registerEntryDetails":{"registerEntryId":65044,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001117/65044","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/47/613012/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001117-2025-09-09_22-25-19.pdf","validFromDate":"2025-09-09T22:25:19.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-06T10:56:56.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-05T09:16:30.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T07:17:22.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-09-09T22:25:19.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":65044,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/65044","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-09T22:25:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63774,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/63774","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-09T22:21:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-09T22:25:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54304,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/54304","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-06T10:56:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-09T22:21:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52325,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/52325","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-26T11:38:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-06T10:56:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46657,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/46657","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-05T08:35:54.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-26T11:38:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46652,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/46652","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-14T11:06:25.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-05T08:35:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":30913,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001117/30913","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-05T09:16:30.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-14T11:06:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Satzungsgemäß fördert sie die klinische und wissenschaftliche Weiterentwicklung des Fachgebietes, vertritt die Belange des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und der psychotherapeutischen Verfahren in der stationären, ambulanten Krankenversorgung, Weiterbildung, Lehre und Forschung. \r\nDie DGPM vertritt die Interessen der Mitglieder in zahlreichen Gremien der Gesundheitspolitik, sie setzt sich für eine gerechte und angemessene Finanzierung des Gebietes in der ambulanten und stationären Versorgung ein und engagiert sich für wissenschaftlich fundierte Weiterbildung und Fortbildung von Fachärzten für Psychosomatik  in Klinik, Niederlassung und im Rehabereich. \r\n\r\nDie DGPM setzt ihre Anliegen im Rahmen verschiedener Projekte um: Insbesondere veranstaltet sie  jährlich einen wissenschaftlichen Kongress und andere überregionale Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und nimmt Stellung zu Gesetzvorhaben auf Bundesebene.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1,"to":10000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":480001,"to":490000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/93/613009/20250522_Leseexemplar_EUeR_-2023_DGPM-e-V.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":5,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001423","title":"Gesetzentwurf Krankenhausreform (KHVVG) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG, Bearbeitungsstand 13.03.2024)","customDate":"2024-03-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen und Strukturen der Psych-Fächer bei der Weiterentwicklung von Strukturen und Finanzierungsbedingungen der Krankenhausversorgung. 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Aus unserer Sicht scheint somit auch in diesem Kontext die Verwendung der Begrifflichkeit und der\r\nDefinition eines Mental Health Professionals sinnvoll, um eine eindeutige Definition herbeizuführen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001423","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf Krankenhausreform (KHVVG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/fe/283205/Stellungnahme-Gutachten-SG2405270025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psy-\r\nchotherapie (DGPM) begrüßt den Gesetzesentwurf für eine moderne und be-\r\ndarfsgerechte Krankenversorgung. Der Gesetzesentwurf hat ein großes Poten-\r\ntial, der zunehmenden Ökonomisierung in der somatischen Medizin entgegen-\r\nzuwirken und zu einer Steigerung der Behandlungsqualität beizutragen. Das\r\nReformvorhaben nimmt spezifisch die Anforderungen und Strukturen der\r\nsomatischen Medizin in den Blick, so dass eine Übertragung auf die Psych-\r\nFächer nicht ohne weiteres sachgerecht und eine Neubewertung und\r\nAnpassung an die Merkmale der Psych-Fächer erforderlich ist.\r\n2 2\r\nReform der Vergütung\r\nAufgrund der grundlegenden Unterschiede in der Vergütungsstruktur zwischen somatischer und psy-\r\nchosozialer Medizin ist die Anwendung der neuen Vergütungssystematik der somatischen Medizin für\r\ndie Psych-Fächer (weiterhin) nicht geeignet. Die Krankenhausvergütung in der Psychiatrie und Psycho-\r\nsomatik basiert auf tagesbezogenen Entgelten und unterscheidet sich damit grundlegend vom Fallpau-\r\nschalensystem in der Somatik. Das erst 2018 eingeführte PEPP-System mit seinen Begleitreformen\r\nenthält bereits Elemente der Vorhaltevergütung und lässt sich noch nicht ausreichend beurteilen.\r\nDie DGPM begrüßt, dass die Psych-Fächer von der neuen Vergütungssystematik ausgenommen sind\r\nund am bisherigen Reformprozess der Vergütungssystematik der Psych-Fächer (PsychVVG, PPP-RL)\r\nfestgehalten wird. Sie schließt sich insoweit den Empfehlungen der 8. Stellungnahme der Regierungs-\r\nkommission vom 29.09.2023 an. Die PPP-RL stellt aus Sicht der DGPM grundsätzlich ein geeignetes\r\nVerfahren dar, um das Leistungsgeschehen in den Psych-Fächern abzubilden. Sie läßt aber psychoso-\r\nmatische Versorgungsbereiche außer acht. Die Notfallversorgung sowie Konsiliar- und Liaisonleistun-\r\ngen, einschließlich Rufbereitschaft psychosomatischer Kliniken wird im derzeitigen Vergütungssystem\r\nnicht angemessen abgebildet, ebenso wie die sektorenübergreifende psychosomatische Versorgung.\r\nIn Übereinstimmung mit der 8. Stellungnahme der Regierungskommission sind aus Sicht der DGPM\r\nkurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Versorgung der Bevölkerung durch psychosomatische\r\nInstitutsambulanzen in allen Bundesländern sichergestellt wird. Dies sollte, wie empfohlen, auf Basis\r\ndes bayerischen (Vergütungs-) Modells erfolgen.\r\nDie vorgesehene Regelung im Gesetztesentwurf zur vollständigen Tarifkostenrefinanzierung für alle\r\nBeschäftigtengruppen ab 2024 sowie die Anwendung des vollen Orientierungswertes zur Erhöhung des\r\nJahresbudgets (Gesamtbetrag) ab 2025 trägt zu einer dringend benötigten Verbesserung der wirtschaft-\r\nlichen Lage der Einrichtungen bei. Die DGPM begrüßt sehr, dass dies auch für die Psych-Fächer Be-\r\nrücksichtigung findet. Für die unberücksichtigten hohen Kostensteigerungen der Jahre ab 2021 ist eine\r\nzusätzliche Basisanhebung der Budgets (Gesamtbetrag) erforderlich, um den bereits entstandenden\r\nKostendruck in der Versorgung auszugleichen. Die einmaligen Energiekostenpauschalen in 2023 haben\r\nlediglich vorübergehend Entlastung geschaffen, so dass die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Re-\r\nfinanzierungsmaßnahmen in 2024 und 2025 auf einer zu geringen Finanzierungsbasis aufsetzen.\r\nFerner sind die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau durch die Einführung eines einheitlichen\r\nPrüfverfahrens basierend auf strukturierten Stichprobenprüfungen statt den bisherigen aufwendigen\r\nEinzelfallprüfungen für alle Einrichtungen, einschließlich der Psych-Fächer sehr zu unterstützen.\r\n3 3\r\nReform der Struktur\r\nDie DGPM sieht in der Einführung der Leistungsgruppen einen wegweisenden Schritt hin zu einer be-\r\ndarfsgerechten und qualitätsorientierten Versorgung. Im aktuellen Gesetzesentwurf des KHVVG wird in\r\n§ 135e Absatz 4 geregelt, dass die Leistungsgruppen nach Anlage 1 gelten. Die Anlage 1 ist dem\r\nDokument des Gesetztesentwurfs leider nicht beigefügt. An anderer Stelle im Gesetztestext wird darauf\r\nverwiesen, dass zunächst die Leistungsgruppen des Landes NRW zu Grunde gelegt werden. Somit\r\nbleibt unklar, inwieweit die Leistungsgruppen auch Gültigkeit für die Psych-Fächer haben sollen.\r\nSofern der Gesetzesentwurf eine Berücksichtigung der Psych-Fächer entsprechend der Leistungs-\r\ngruppe 31 vorsieht, ist dieses nicht sachgrecht und wird von der DGPM entschieden abgelehnt. Der\r\nLeistungsbereich 31 des Landes NRW erlaubt keine adäquate Differenzierung der Psych-Fächer. Im\r\nLeistungsbereich 31 werden die beiden eigenständigen Gebietsbezeichnungen Psychiatrie und Psy-\r\nchotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zusammengefasst. Als Folge dieser\r\nRegelung können Angebote der beiden Fachgebiete nur gemeinsam vorgehalten werden. Dies ist ein\r\nkrankenhausplanerischer Sonderweg des Landes NRW. Dieses Vorgehen gefährdet in erheblichem\r\nMaße die Sicherstellung der psychosomatischen Versorgung, weil es die sinnvolle Einbindung des\r\nFachgebiets in die Versorgung behindert. Dies lässt sich am Beispiel von NRW eindrücklich nachwei-\r\nsen. NRW hält die geringste Anzahl Betten und Plätze je Einwohner aller Bundesländer vor und weist\r\nals einziges der bevölkerungsreichen Bundesländer eine auffällige Unterversorgung im Fachbereich\r\nPsychosomatische Medizin und Psychotherapie auf. So stehen in NRW derzeit 651 Krankenhausbetten\r\nund -plätze für 18,1 Mio. Einwohner zur Verfügung (27.863 Einwohner je Bett oder Platz). In Bayern\r\nhingegen stehen mit 4.949 Betten und Plätze mehr als 10 Mal so viel Versorgungsangebote für\r\n13,4 Mio. Einwohner zur Verfügung (2.701 Einwohner je Bett oder Platz).\r\nAktuelle Versrogungsdaten zeigen, dass die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie größere\r\nÜberschneidungsbereiche zur Inneren Medizin bzw. der somatischen Medizin aufweist als zur\r\npsychiatrischen Versorgung. Die Zusammenarbeit mit den somatischen Fächern ist klinisch notwendig\r\nauch um die somatische Medizin in der Versorgung der großen Gruppe der chronisch somatisch er-\r\nkrankten Patienten mit psychischer Begleiterkrankung adäquat zu behandeln. Als Qualitätskritierum\r\nwäre eine Kooperation oder sogar die Vorhaltung einer Fachabteilung für Innere Medizin sowie weiterer\r\nTeilgebiete daraus geeignet. Die Zusammenlegung der Psychosomatischen Medizin mit der Psychiatrie\r\nin einer Leistungsgruppe erschwert hingegen eine differenzierte Planung, da es die spezifischen Auf-\r\ngaben der psychosomatischen Versorgung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch als Qualitätskriterium\r\nder Leistungsgruppe Psychosomatische Medizin ist sowohl eine Vorhaltung am selben Standort als\r\nauch eine Kooperation mit einer psychiatrischen Abteilung inhaltlich nicht zu begründen und daher strikt\r\nabzulehnen.\r\n4 4\r\nEine Mehrheit der psychosomatischen Abteilungen und Fachkliniken in Deutschland werden unabhän-\r\ngig von psychiatrischen Abteilungen und Fachkliniken betrieben. Diese Entwicklung hat sich aus einem\r\nwachsenden Bedarf nach einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Spezialkompetenz einerseits\r\nsowie einer integriert arbeitenden klinisch-psychosomatischen Kompetenz andererseits ergeben. Die\r\nGebiete unterscheiden sich wesentlich hinsichtlich der grundständig getrennten Facharztweiterbildung,\r\nder inhaltlichen Ausgestaltung, der behandelten Patientenpopulation und der Behandlungsmethoden\r\nund –verfahren. Auch die angegebenen Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 31 sind für das Fach\r\nPsychosomatische Medizin und Psychotherapie volkommen unpassend. Daher gibt es in der modernen,\r\nstärker spezialisierten Medizin keine hinreichende Begründung für die Regelungen des Krankenhaus-\r\nplanes NRW die Fachgebiete Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatische Medizin gemeinsam\r\nvorzuhalten.\r\nDie Mehrzahl der psychosomatischen Abteilungen ist integriert in somatischen Krankenhäusern der Re-\r\ngel- und Maximalversorgung. Somit ist eine Integration der Psychosomatischen Medizin in die Leis-\r\ntungsgruppensystematik der somatischen Medizin grundsätzlich sinnvoll. Im Gegensatz zur somati-\r\nschen Medizin orientiert sich die Leistungserbringung in der Psychosomatischen Medizin aber weniger\r\nan der Diagnose/ ICD-Code und der technischen Ausstattung, sondern in erster Linie an den Struktur-\r\nmerkmalen der OPS-Codes. Daher sind vor allem die Kriterien der OPS-Codes und die Qualifikation\r\nbzw. Kompetenz der Behandler geeignet, um die Mindestvoraussetzungen für eine qualitätsorientierte\r\nLeistungserbringung in den Leistungsgruppen zu definieren. Eine der Systematik der Leistungsgruppen\r\nähnlich wirkende Strukturreform, der die OPS-Codes zu Grunde liegen, ist die Einführung der Personal-\r\nausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) über deren sogenannte Behandlungs-\r\nbereiche (P1- P4 in der Psychosomatik). Diese werden aktuell in der vom G-BA finanzierten EPPIK-\r\nStudie weiterentwickelt und orientieren sich an psychosomatisch-psychotherapeutischen Komplex-\r\nbehandlungen und den dabei erforderlichen Personalaufwänden. Die Auswirkungen der PPP-RL inkl.\r\nderen erst anstehenden Änderungen im Fachgebiet Psychosomatik werden erst in den kommenden\r\nJahren evaluiert und bewertet werden können. Dies sollte abgewartet werden, bevor weitere Struktur-\r\nreformen, z.B. mit der Einführung von Leistungsgruppen, durchgeführt werden.\r\nZusammenfassung\r\nDie DGPM begrüßt die Weiterentwicklung von Strukturen und Finanzierungsbedingungen für eine mo-\r\nderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Der Gesetzesentwurf nimmt spezifisch die\r\nAnforderungen und Strukturen der somatischen Medizin in den Blick, so dass eine Übertragung auf die\r\nPsych-Fächer eine Neubewertung und Anpassung erfordert. Aufgrund der grundlegenden Unterschiede\r\nin der Finanzierung zwischen den Psych-Fächern und der Somatik begrüßen wir, dass am bisherigen\r\nVergütungssystem der Psych-Fächer (PsychVVG, PP-RL) festgehalten werden soll.\r\n5 5\r\nDie Einführung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien schaffen wichtige Strukturvorgaben für eine\r\nbedarfsgerechte und qualitätsorientierte Versorgung. Bevor eine Anwendung im Fachgebiet psychoso-\r\nmatische Medizin in Erwägung gezogen wird, sollte die Wirkung der aktuell laufenden Strukturreformen,\r\ninsbesondere der PPP-RL, abgewartet und bewertet werden. In den Leistungsgruppen aus NRW ist die\r\nPsychosomatische Medizin nicht angemessen abgebildet. Sollte die Übernahme dieser Leistungsgrup-\r\npen 31.1 im vorliegenden Entwurf doch vorgesehen sein, sehen wir daher dringend die Notwendigkeit\r\nder Anerkennung der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie als weiteren Leistungsbereich.\r\nSollte die Einführung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien für die Psychosomatische Medizin\r\nin Anlage 1 zum vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen sein, halten wir folgende Punkte für\r\nunabdingbar:\r\n1) Keine unkritische Übertragung der Leistungsgruppensystematik von der Somatik auf die Psy-\r\nchosomatische Medizin und Psychotherapie\r\n2) Keine gemeinsame Eingruppierung in einen Leistungsbereich oder -gruppe mit dem Fachge-\r\nbiet Psychiatrie und Psychotherapie, da grundständig getrennte Fachgebiete mit unterschied-\r\nlichen Versorgungsaufträgen und Versorgungskontexten. Das Fachgebiet Psychiatrie und\r\nPsychotherapie darf auch kein Qualitätskriterium im Sinne einer verwandten Leistungsgruppe\r\n(weder am Standort noch in Kooperation) für die Psychosomatische Medizin und Psychothe-\r\nrapie werden – dafür sind andere Leistungsgruppen (siehe oben) besser geeignet.\r\n3) Etablierung von eigenen Leistungsgruppen entsprechend der Erkenntnisse der EPPIK-Studie\r\nauf Basis der Behandlungsbereiche P1-P4 und deren Weiterentwicklungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001424","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/21/283207/Stellungnahme-Gutachten-SG2405270026.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische\r\nMedizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM) vom 30.04.2024\r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversor-\r\ngung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG),\r\nBearbeitungsstand: 08.04.2024)\r\nIhr Schreiben vom 12.04.2024; Ihr Aktenzeichen GVSG\r\nSehr geehrter Herr Hiddemann,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin (DGPM) bedankt\r\nsich für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung\r\nder Gesundheitsversorgung in der Kommune - Gesundheitsversorgungs-\r\nstärkungsgesetz (im Folgenden: GVSG) Stellung nehmen zu dürfen.\r\n2 2\r\nDie DGPM begrüßt es, dass der Gesetzgeber den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern\r\nund Jugendlichen im Bereich der Psychotherapie Rechnung tragen und den flächendeckenden Zugang\r\nzur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung verbessern will.\r\nIm Folgenden nehmen wir Stellung zu den Änderungen in Artikel 1 (Änderungen des Fünften\r\nBuches Sozialgesetzbuch) des Referentenentwurfes unter Nr. 12 Buchstabe f. sowie Nr. 15 Buch-\r\nstabe b.:\r\nZu Nr. 12 § 92 wird wie folgt geändert:\r\nf. Den Absätzen 6a, 6b und 6c wird jeweils folgender Satz angefügt:\r\n„Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Satz 1 ist den einschlä-\r\ngigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die\r\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.“\r\nDie DGPM begrüßt es, dass den wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht zu den\r\nEntscheidungen des G-BA zur Psychotherapie-Richtlinie, zur Richtlinie über die berufsgruppenübergrei-\r\nfende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte\r\nmit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, sowie zur Richtlinie\r\nüber eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit\r\nVerdacht auf LONG-COVID eingeräumt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die wissen-\r\nschaftliche Expertise der Fachgesellschaften in die Entscheidungsfindung des G-BA einfließt.\r\nZu Nr. 15 § 101 wird wie folgt geändert:\r\nb. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingeführt:\r\n„Psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten, die überwiegend oder aus-\r\nschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, bilden ab dem (…)\r\neine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungs-\r\ngrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31.12.2023 zu ermitteln. Der\r\nGemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum (…) zu be-\r\nschliessen. In den Richtlinien nach Absatz 1 kann der Gemeinsame Bundesausschuss\r\nMindestversorgungsanteile für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tä-\r\ntige Ärzte sowie innerhalb dieser weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversor-\r\ngungsanteile aus Versorgungsgründen vorsehen. Der Landesausschuss hat die Feststel-\r\nlungen nach § 103 Absatz 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom (…) zu treffen.“\r\n3 3\r\nDer neue Absatz 4a regelt die Bildung einer neuen bedarfsplanungsrechtlichen Arztgruppe für psycho-\r\ntherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die\r\nüberwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Die Bildung einer eigenen bedarf-\r\nsplanungsrechtlichen Arztgruppe für psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psycho\r\ntherapeutinnen und Psychotherapeuten ist aus unserer Sicht ein geeignetes Instrument, den flächen-\r\ndeckenden Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zu verbessern.\r\nAllerdings räumt der Referentenentwurf dem G-BA lediglich ein Ermessen zur Festlegung einer ärztli-\r\nchen Mindestquote ein („kann“), normiert jedoch keine Verpflichtung. Ebenso wenig finden sich in der\r\nGesetzesbegründung Ausführungen dazu, in welcher Höhe ein ärztlicher Mindestversorgungsanteil aus\r\nSicht des Gesetzgebers sachgerecht wäre. In ihrer konkreten Ausgestaltung ist diese Regelung daher\r\nunzulänglich, das gesetzgeberische Ziel – die Verbesserung des besonderen Versorgungsbedarfs von\r\nKindern und Jugendlichen im Bereich der Psychotherapie – zu erreichen.\r\nUm das gesetzgeberische Ziel erreichen zu können, ist der G-BA vielmehr dazu zu verpflichten, von\r\nAnfang an eine hinreichend hohe Quote für ärztliche Fachpsychotherapeuten in der neuen Bedarfspla-\r\nnungsgruppe vorzubehalten. Ohne eine feste Quotenregelung bestünde die konkrete Gefahr, dass der\r\nAnteil von Ärzten zu gering sein und bleiben wird und die versorgungspolitischen Ziele des GVSG\r\nverfehlt werden.\r\nDaher schlägt die DGPM eine Regelung vor, die den G-BA zur Festlegung einer ärztlichen Mindestquote\r\nnicht lediglich ermächtigt, sondern verpflichtet.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 101 Abs. 4a Satz 4 SGB V in der Fassung des GVSG-Referentenentwurfes wird neu gefasst:\r\n„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen, dass\r\nmindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent für überwiegend oder ausschließlich psycho-\r\ntherapeutisch tätige Ärzte vorbehalten ist.\r\n“\r\nWeiterhin werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:\r\n„Zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psycho-\r\ntherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile aus Ver-\r\nsorgungsgründen vorgesehen werden. Ab dem 01. Januar 2030 gelten die in Satz 4 vorgesehenen\r\nMindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe\r\naus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann.“\r\n4 4\r\nUnser Änderungsvorschlag entspricht strukturell dem geltenden § 101 Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 SGB\r\nV. Gem. § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist in den Richtlinien nach Absatz 1 für die Zeit bis zum 31.12.2015\r\nsicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeb-\r\nlichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbe-\r\nhalten ist. Nachdem die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichen\r\nPsychotherapeuten in das vertragsärztliche Kollektivsystem einbezogen worden waren, war es nur\r\ndurch einen solchen ärztlichen Mindestversorgungsanteil möglich, eine integrative Entwicklung der\r\nneuen - Ärzte und Psychotherapeuten umfassenden - Arztgruppe sicherzustellen. Ohne eine Quoten-\r\nregelung hätte die Gefahr bestanden, dass die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch\r\ntätigen Ärzte innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zurückgedrängt worden wären. Zwar gibt es\r\nab dem 01.01.2016 keine feste gesetzliche Mindestquote mehr. § 101 Abs. 4 Satz 6 SGB V (i.d.F.d.\r\nDritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften) hat dem G-BA das Recht einge-\r\nräumt, die gesetzlich vorgesehenen Quoten bedarfsgerecht anzupassen. Gleichwohl ist die Mindest-\r\nquotenregelung von 25 Prozent nach wie vor gesetzlich normiert und gilt fort, soweit der G-BA keine\r\nAnpassung vornimmt. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die inhaltlichen Gründe, die zur\r\nEinführung der Mindestqoutenregelung geführt haben, als solche fortbestehen (BT-DRS. 17/13770,\r\nSeite 23). Eine Anpassung der Mindestquoten ist bis heute nicht erfolgt.\r\nDie gleichen Erwägungen, die seinerzeit für die ärztliche Mindestquote sprachen, gelten auch vorliegend\r\nim Zusammenhang mit der Einführung der neuen Bedarfsplanungsgruppe: Sinn und Zweck einer ge-\r\nsetzlichen ärztlichen Mindestquote ist auch hier die Sicherung der Teilgruppe der psychotherapeutisch\r\ntätigen Ärzte. Nur wenn in der neuen Bedarfsplanungsgruppe eine hinreichend hohe Zahl ärztlicher\r\nFachpsychotherapeuten zur Verfügung steht, kann die medizinischen Expertise innerhalb der psycho-\r\ntherapeutischen Versorgung sichergestellt werden. Daher kann das Ziel der Versorgungsverbesserung\r\nnur erreicht werden, wenn der G-BA vom Gesetzgeber für einen Anfangszeitraum von fünf Jahren dazu\r\nzu verpflichtet wird, eine ärztliche Mindestquote in Höhe von 25 Prozent festzulegen. Im Anschluss an\r\ndiesen Zeitraum wäre dem G-BA die Möglichkeit einzuräumen, die Mindestquote weiterzuentwickeln\r\nund einem geänderten Versorgungsbedarf Rechnung tragen.\r\nEine ärztlichen Mindestquote bzw. ausreichende medizinischen Expertise ist aus Versorgungsaspekten\r\nnotwendig: Komorbidität zwischen körperlichen und psychischen Störungen spielt in allen Altersgruppen\r\neine wichtige Rolle; Wechselwirkungen zwischen körperlicher und psychischer Gesundheit beeinflussen\r\nden weiteren Krankheitsverlauf. Körperliche Symptome spielen sowohl bei der Diagnose als auch der\r\nTherapie psychischer Störungen eine wichtige Rolle. Funktionelle (somatoforme) körperliche Beschwer-\r\nden wie Bauch- und Kopfschmerzen sind sehr häufig. Häufige Komorbiditäten bei einer psychischen\r\nund körperlichen Erkrankung sind z.B. Depression und Diabetes, Depression und Adipositas,\r\nDepression und Herz- und Kreislauferkrankungen sowie Angststörungen und Asthma. Dem Behand-\r\nlungsbedarf, der aus der der Prävalenz psychischer Erkrankungen im Zusammenhang mit chronischen\r\nErkrankungen bei Kindern und Jugendlichen resultiert, kann nur damit ausreichend Rechnung getragen\r\n5 5\r\nwerden, dass eine ärztliche Mindestquote die spezifisch medizinische Kompetenz in der psychothera-\r\npeutischen Versorgung sicherstellt. Wir verweisen hier auf die KIGGS-Studie des Robert Koch Instituts\r\n(https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Studien/Kiggs/kiggs_node.html). Eine ärztliche\r\nMindestquote in Höhe von 25 Prozent entspricht nach unserer Einschätzung dem notwendigen prop-\r\nspektiven Versorgungsbedarf. Etwaige Unsicherheiten des Versorgungsbedarfs sprechen im Zweifel\r\neher für eine höhere ärztliche Quote, da jedenfalls eine ausreichende Versorgungsqulität anzustreben\r\nist.\r\nFerner spricht das gesetzgeberische Ziel einer kleinräumigeren Bedarfsplanung bei der psychothera-\r\npeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen für eine 25 Prozent-Arztquote:\r\nIn bevölkerungsarmen Regionen wird eine kleinräumige Bedarfsplanung wahrscheinlich zur Folge\r\nhaben, dass es dort Planungsbezirke geben wird, in denen es nur zwei oder drei Niederlassungsmög-\r\nlichkeiten für Psychotherapeuten gibt. Vor dem Hintergrund wäre es dann für ärztliche Psychotherapeu-\r\nten kaum möglich, mit einem vollen Versorgungsauftrag in der Versorgung von Kindern und Jugendli-\r\nchen tätig zu werden. Das gesetzgeberische Ziel, den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung\r\nvon Kindern flächendeckend zu verbessern, wäre konterkariert. Eine ärztliche Mindestquote von\r\n25 Prozent Ärzten würde Ärzten die Möglichkeit sichern, mit einem vollen Versorgungsauftrag überall\r\ndort tätig zu werden, wo der Bedarf an ärztlicher Psychotherapie für Kinder und Jugendliche bislang\r\nnoch nicht gedeckt ist. Zudem sind gerade Ärzte überproportional dazu bereit, mit einem vollen Versor-\r\ngungsauftrag tätig zu sein. Nichts anderes folgt daraus, dass der Anteil der ärztlichen Psychotherapeu-\r\nten bei Kindern und Jugendlichen niedriger ist als bei Erwachsenen. Denn auch hier gilt, dass ein\r\nexistenter Versorgungsmangel nicht zum Versorgungsmaßstab erhoben werden darf. Vielmehr ist ein\r\nVersorgungsmangel im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung durch psychotherapeutisch\r\ntätige Ärzte dort auszuweisen, wo er existiert.\r\nNicht zuletzt sprechen Gleichbehandlungsgründe für eine Mindestquote von 25 Prozent. Die spezifisch\r\närztliche Versorgung in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen darf nicht\r\ngeringer ausfallen als im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung Erwachsener. Denn wie oben\r\nausgeführt, spielen Komorbiditäten zwischen körperlichen und psychischen Störungen in allen Alters-\r\ngruppen eine wichtige Rolle und beeinflussen den weiteren Krankheitsverlauf. Das gilt in besonderem\r\nMaße für die vulnerable Gruppe der Kinder und Jugendlichen, deren besonderen Versorgungsbedürf-\r\nnissen der Gesetzgeber mit dem GSVG gerade gerecht werden will."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019522","regulatoryProjectTitle":"Aufnahme von Regelungen zur Sicherung und Steigerung der psychosomatischen Behandlungsqualität in der klinischen Versorgung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/1b/613000/Stellungnahme-Gutachten-SG2509090010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der DGPM zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpas-\r\nsung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)\r\nGeschäftszeichen: 43200#00006#0007\r\nSehr geehrte Frau Sell,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Möglichkeit zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung\r\nder Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz KHAG) eine\r\nStellungnahme abgeben zu dürfen.\r\nDer Referentenentwurf bezieht sich zunächst auf die Krankenhausplanung der soma-\r\ntischen Fachgebiete. Zu erwarten ist, dass im Zuge der Weiterentwicklung des\r\nGesetzes es auch eine Krankenhausreform für die Psych-Fachgebiete geben wird, die\r\nsich wahrscheinlich an den Planungs- und Vergütungsstrukturen, insbesondere der\r\nLeistungsgruppenlogik des KHVVG, orientieren wird.\r\nDie DGPM unterstützt ausdrücklich die Zielsetzung des Krankenhausversorgungsver-\r\nbesserungsgesetzes (KHVVG): Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität,\r\nGewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen\r\nund Patienten, Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung sowie Ent-\r\nbürokratisierung.\r\nDas KHVVG orientiert sich aktuell an der Leistungsgruppendifferenzierung des am\r\n01.04.2025 in Kraft getretenen Krankenhausplans NRW mit aktuell 64 somatischen\r\nLeistungsgruppen. Im Unterschied zum Krankenhausplan NRW sind für die Psychiat-\r\nrie, Psychosomatische Medizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie aber noch keine\r\nLeistungsbereiche und -gruppen auf Bundesebene festgelegt.\r\n\r\nDie erfolgreiche Entwicklung der Psychosomatischen Medizin hat in den letzten Jahren integriert in die somati-\r\nsche Medizin und spezialisiert in Fachabteilungen und Fachkrankenhäusern stattgefunden. Die DGPM fordert\r\ndaher für die weitere Erfüllung der spezifischen Aufgaben in der Versorgung die Einführung eines definierten\r\nLeistungsbereiches für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im KHVVG mit eigenen Leistungs-\r\ngruppen entsprechend der medizinischen Bedeutung des Fachgebietes und auch seiner quantitativen Umfänge\r\n(bundesweite Bettenzahl z.B. vergleichbar mit der Gastroenterologie).\r\nInsbesondere im Hinblick auf eine Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sollten im KHVVG\r\ndie Fachgebiete Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie\r\nKinder- und Jugend-Psychiatrie und Psychotherapie getrennte Leistungsgruppen zugewiesen werden.\r\nBegründung: Leistungsgruppen sollen medizinische Leistungen abbilden und damit als Instrument einer leis-\r\ntungsdifferenzierten Krankenhausplanung dienen. Durch Festlegung und Fortentwicklung bundeseinheitlicher\r\nQualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen soll die Qualität der medizinischen Versorgung gestärkt\r\nwerden.\r\nZugleich werden Leistungsgruppen als Kriterium für die Zuordnung einer Vorhaltevergütung genutzt, d.h. diese\r\nLeistungsbereiche und -gruppen dienen künftig als Grundlage für die Zuweisung von Leistungen (Vorhalte-\r\nbudgets) an Krankenhäuser.\r\nDies setzt eine Differenzierung der Psych-Fächer voraus, da Unterschiede in den klinischen Schwerpunkten, den\r\ndiagnostischen und therapeutischen Prozeduren, des Personalbedarfs, der Qualifikation des Personals und der\r\nKooperationen mit somatischen Gebieten zwischen den Fachgebieten der Psychiatrie und der Psychosomatische\r\nMedizin bestehen.\r\nIm aktuellen Krankenhausplan NRW (und nur dort) werden die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie so-\r\nwie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zwar als eigene Fachgebiete genannt, dann aber in einem\r\ngemeinsamen Leistungsbereich zusammengefasst. Als Leistungsgruppen werden nur stationäre und teilstatio-\r\nnäre Behandlungen angegeben, an spezifischeren Leistungsgruppenkriterien werden dann aber überwiegend\r\nsolche genannt, die psychiatrierelevant sind, für die Psychosomatische Medizin aber keine Bedeutung haben.\r\nDurch solche gesetzlichen krankenhausplanerischen Regelungen drohen nach Einschätzung der DGPM erheb-\r\nliche Verwerfungen in der psychosomatischen Versorgung. Obwohl die Psychosomatische Medizin ein größeres\r\nFachgebiet in der modernen Krankenhauslandschaft in Deutschland ist, wurde deren Abbildung im Krankenhaus-\r\nplan NRW aus fachlich nicht nachvollziehbaren Gründen und auch im Gegensatz zu Planungsrichtlinien in allen\r\nanderen größeren Bundesländern unterlassen. Folge ist, dass die psychosomatische Versorgungsdichte in NRW\r\ndie geringste in ganz Deutschland ist und Betroffene für eine (teil-)stationäre Behandlung auf andere Bundes-\r\nländer ausweichen.\r\nDaher ist die Ergänzung (Schaffung) eines eigenen Leistungsbereichs für das Fachgebiet Psychosomatische\r\nMedizin und Psychotherapie dringend notwendig.\r\nDie Einführung von Leistungsgruppen ist auch in der Psychosomatischen Medizin sinnvoll. Im Gegensatz zur\r\nsomatischen Medizin orientiert sich die Leistungserbringung in der Psychosomatischen Medizin jenseits der\r\nDiagnosen/ ICD-Codes und der technischen Ausstattung an den Strukturmerkmalen der OPS-Codes. Die Min-\r\ndestvorgaben werden in erster Linie durch den Umfang des Therapieprogramms (Therapieeinheiten pro Woche)\r\nsowie das zur Erbringung der Therapie notwendige Personal und weniger durch den Schwergrad einer Diagnose\r\nbestimmt. Daher sind vor allem die Mindestmerkmale der OPS-Codes und die Qualifikation bzw. Kompetenz der\r\nBehandler sinnvolle Kriterien, um die Mindestvoraussetzungen für eine qualitätsorientierte Leistungserbringung\r\nin den Leistungsgruppen zu definieren.\r\n2 2\r\nSo könnten neben einer Basisbehandlung (LG 1) für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die im\r\nRahmen von Konsiliarleistungen durch Krankenhausärzte oder Niedergelassene erfolgt, weitere psychosomati-\r\nsche Leistungsgruppen an den OPS Codes definiert werden: LG 2: OPS-Code 9-60: Regelbehandlung bei\r\npsychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen, LG 3: OPS-Code 9-63: Psychosoma-\r\ntische-psychotherapeutische Komplexbehandlung, LG4: OPS-Code 9-63 plus Zusatzcode 9-64: Intergiert\r\nklinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung. Die Ergebnisse der bundesweiten\r\nIst-Standerhebung (Psychosomatisches Teilprojekt innerhalb der EPPIK-Studie; https://innovationsfonds.g-\r\nba.de/downloads/beschluss-dokumente/886/2025-06-20_EPPIK_Ergebnisbericht.pdf) können dabei zu sinnvol-\r\nlen Leistungsgruppendefinitionen auf empirischer Grundlage führen und sich an den von der DGPM dem G-BA\r\nvorgeschlagenen neuen PPP-RL Behandlungsbereichen, wie sie sich aus der Ist-Standerhebung ergeben,\r\norientieren. Krankenhausplanung (KHVVG) und die Sicherstellung von Behandlungsqualität (PPP-RL, OPS) als\r\nGrundlagen einer künftigen Vergütung von Krankenhausleistungen wären damit in hohem Maße kompatibel.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nProf. Dr. med. Hans-Christoph Friederich Vorsitzender der DGPM Dr. med. Gerhard Hildenbrand\r\nSprecher der Krankenhauskommission der DGPM"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019523","regulatoryProjectTitle":"Präzisierung der erforderlichen Qualifikation der sachverständigen Person zur Sicherung des Spenderschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/32/613010/Stellungnahme-Gutachten-SG2509090011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der DGPM zum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nfür Gesundheit: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Trans-\r\nplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur\r\nLebendorganspende und weitere Änderungen\r\nStand: 08.07.2025\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nzunächst möchten wir uns für die Möglichkeit der Kommentierung des Referentenent-\r\nwurfs im Rahmen der Beteiligung der Fachöffentlichkeit bedanken und hervorheben,\r\ndass wir die Berücksichtigung psychosozialer Aspekte bei der Lebendorganspende\r\nauch mit Verweis auf die S3-Leitlinie „Psychosoziale Diagnostik und Behandlung von\r\nPatientinnen und Patienten vor und nach Organtransplantation“ sowie die Stärkung\r\ndes Spenderschutzes sehr befürworten. Zudem begrüßen wir die bereits getätigten\r\nAnpassungen aus bereits vorangegangenen Kommentierungsrunden insbesondere in\r\nBezug auf die klinisch relevante Fatiguesymptomatik.\r\nEs handelt sich hierbei um eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für\r\nPsychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM).\r\nAnbei finden Sie unsere Kommentare und Änderungsempfehlungen. Der Textab-\r\nschnitt aus dem Referentenentwurf wurde jeweils zitiert und dem Kommentar voran-\r\ngestellt.\r\n§ 8, 1. (Synopse S.18/19):\r\n„d) im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige\r\nPerson, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation\r\nverfügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert worden ist,“\r\n\r\nKommentar:\r\nWir möchten darauf hinweisen, dass die Bezeichnung aus unserer Sicht „psychologische oder psychotherapeu-\r\ntische Berufsqualifikation“ unpräzise ist. Psychologisch qualifiziert ist eine Person mit einem Studienabschluss in\r\nPsychologie, der jedoch nicht zwangsläufig psychotherapeutische Kompetenzen vermittelt und nicht per se zur\r\npsychotherapeutischen Behandlung von Patientinnen und Patienten befähigt. Somit erscheint aus unserer Sicht\r\neine Streichung des Begriffs psychologisch in diesem Kontext sinnvoll und ausschließlich von einer „psychothe-\r\nrapeutischen Berufsqualifikation“ zu sprechen. Eine Ausdifferenzierung findet sich erfreulicherweise bereits in der\r\nBegründung und sollte unsere Auffassung nach in den Richtlinien der Bundesärztekammer auch mit Bezug auf\r\ndie S3 Leitlinie weiter konkretisiert werden.\r\nBegründung zu § 8, Nummer 6 (S.60/61):\r\n„Voraussetzungen für eine entsprechende psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderin oder des Spen-\r\nders ist zum einen die fachliche Qualifikation der beratenden Person und zum anderen deren Unabhängigkeit.\r\nDie notwendige psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation ist beispielsweise in der Empfeh-\r\nlung 3.3 der S3-Leitlinie „Psychosoziale Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten vor und nach\r\nOrgantransplantation“ aufgeführt. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die psychodiagnostische Eva-\r\nluation und psychotherapeutische Behandlung können nur durch ärztliche, psychotherapeutische oder psycholo-\r\ngische Fachkräfte mit einer spezifischen Aus- oder Weiterbildung in psychologischen, psychosomatischen oder\r\npsychiatrischen Fragen (sogenannter Mental Health Professional) erfüllt werden. Durch die Unabhängigkeit der\r\nsachverständigen Person wird gewährleistet, dass die Beratung und Evaluation nicht von den transplantations-\r\nmedizinischen Verantwortlichen im Transplantationszentrum beeinflusst wird, keine dienstlichen Abhängigkeiten\r\nmit diesen Verantwortlichen bestehen und die sachverständige Person ausschließlich den Interessen der Spen-\r\nderin oder des Spenders verpflichtet ist. Die Anforderungen an die Qualifikation der unabhängigen sachverstän-\r\ndigen Person werden zukünftig in der Richtlinie der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a\r\nBuchstabe b – neu– festzustellen sein.“\r\nKommentar:\r\nWir begrüßen sehr den Verweis auf die Verwendung des inklusiven Begriffs Mental Health Professionals im Be-\r\ngründungstext und den Verweis auf die S3-Leitlinie. Auch wenn eine weitere Ausgestaltung der Definition in der\r\nRichtlinie der Bundesärztekammer vorgesehen ist, würden wir es begrüßen, wenn bereits an dieser Stelle er-\r\nwähnt wird, dass für die ausreichende fachliche Qualifikation auch „hinreichende theoretische Kenntnisse und\r\nklinische Erfahrungen in Hinblick auf psychologische / psychosomatische / psychiatrische Fragestellungen und\r\nProblemlagen in der Transplantationsmedizin erforderlich sind“.\r\nBegründung zu § 8a, Nummer 7 (S.68/69):\r\n„Die Besetzung der Lebendspendekommission wird in Absatz 4 geregelt. Absatz 4 Satz 1 – neu – entspricht der\r\nbisherigen Regelung zur Besetzung der Kommission in § 8 Absatz 3 Satz 3, die sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDer Lebendspendekommission müssen eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an\r\nder Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder\r\nder an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine unabhängige\r\nsachverständige Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt,\r\nangehören. Mit der neuen Formulierung wird gleichzeitig klargestellt, dass eine in psychologischen Fragen erfah-\r\nrene Person eine Person sein sollte, die auch psychologisch oder psychotherapeutisch qualifiziert ist. Dabei sollte\r\n2 2\r\nes sich beispielsweise um eine Person mit nachgewiesener Qualifikation als Diplompsychologin oder Diplompsy-\r\nchologe oder Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Neurologie und Psychiatrie\r\noder als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut handeln.“\r\nKommentar:\r\nDie im Kontext der Lebendspendekommission verwendete Definition ist aus unserer Sicht zu unpräzise. Darüber\r\nhinaus kommt es zu Widersprüchen mit den danach folgenden Sätzen: zum einen wird gefordert, dass die in\r\npsychologischen Fragen erfahrene Person auch „psychologisch oder psychotherapeutisch“ qualifiziert sein soll.\r\nGemeint ist in diesem Kontext mutmaßlich eine psychotherapeutische Qualifikation, welche zur psychotherapeu-\r\ntischen Arbeit mit Patientinnen und Patienten befähigt. Ein Studium der Psychologie, welches zu einer psycholo-\r\ngischen Qualifizierung führen kann, befähigt per se nicht zur eigenständigen Behandlung von Patientinnen und\r\nPatienten und bedeutet nicht automatisch ein Vorhandensein von psychotherapeutischen Kompetenzen. In der\r\nFolge folgt eine Auflistung verschiedener Qualifikationen, die in Teilen veraltet und unvollständig erscheint.\r\nDiplompsychologinnen und -psychologen sind per Definition nicht automatisch psychotherapeutisch qualifiziert.\r\nDarüber hinaus fehlen Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der\r\nAufzählung. Aus unserer Sicht scheint somit auch in diesem Kontext die Verwendung der Begrifflichkeit und der\r\nDefinition eines Mental Health Professionals sinnvoll, um eine eindeutige Definition herbeizuführen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nProf. Dr. Hans-Christoph Friederich\r\nVorstandsvorsitzender der DGPM e. V.\r\nProf. Dr. Martina de Zwaan PD Dr. Mariel Nöhre\r\nLeiterin der Klinik für Psychosomatik Oberärztin der Klinik für Psychos"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}