{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:22:43.272+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001096","registerEntryDetails":{"registerEntryId":39424,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001096/39424","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/91/408047/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001096-2024-10-15_14-52-22.pdf","validFromDate":"2024-10-15T14:52:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-15T09:28:33.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-24T09:15:38.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-15T14:52:22.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T17:28:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-10-15T14:52:22.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":39424,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001096/39424","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-15T14:52:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-15T09:28:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Grundlagen der Arbeit sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen für unsere Mitglieder zu verbessern, unterhalten wir einen interfraktionellen Dialog rund um die Themen der Wärmewirtschaft. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über die Herausforderungen und Potenziale insbesondere von Fernwärme/-kälte und KWK. Wir machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung von Fernwärme und KWK. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDEW Bundesverband\r\nder Energie- und\r\nWasserwirtschaft e.V.\r\nReinhardtstraße 32\r\n10117 Berlin\r\nwww.bdew.de\r\nVKU Verband kommunaler\r\nUnternehmen e. V.\r\nInvalidenstraße 91\r\n10115 Berlin\r\nwww.vku.de\r\nAGFW | Der Energieeffizienzverband\r\nfür Wärme, Kälte\r\nund KWK e. V.\r\nStresemannallee 30\r\n60596 Frankfurt am Main\r\nwww.agfw.de\r\n8KU GmbH\r\nSchumannstraße 2\r\n10117 Berlin\r\nwww.8ku.de\r\nBundesverband Kraft-Wärme-\r\nKopplung e. V. (B.KWK)\r\nRobert-Koch-Platz 4\r\n10115 Berlin\r\nwww.bkwk.de\r\nSeite 1 von 5\r\nPositionspapier zu notwendigen Mindestanpassungen\r\ndes Kraft-Wärme-Kopplungs-\r\nGesetzes (KWKG) im Jahr 2024\r\nDie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist ein zentraler Baustein zur Verringerung\r\nund für den Abbau von Treibhausgasemissionen sowie die Förderung\r\nder Energieeffizienz. Gleichzeitig ist sie eine wichtige Säule der gesicherten\r\nStrom- und Wärmeerzeugung eines auf erneuerbaren Energien basierenden\r\nEnergieversorgungssystems in Deutschland.\r\nWeil das KWKG beihilferechtlich bislang nur bis Ende 2026 genehmigt ist,\r\nkönnen größere Anlagen schon jetzt nicht mehr realisiert werden. Auch\r\nfür bereits im Bau befindliche Projekte bietet der derzeitige Genehmigungsrahmen\r\nkeine hinreichende Investitionssicherheit mehr. Aufgrund\r\nvon nicht zuletzt durch die Krisen der letzten Jahre bedingten anhaltenden\r\nVerzögerungen und Lieferschwierigkeiten können die Anlagen nicht\r\nrechtzeitig vor dem 31.12.2026 in Betrieb gehen, so dass das Risiko von\r\nFehlinvestitionen besteht. Neben der Förderung von KWK-Anlagen und\r\nder Förderung von Großwärmepumpen, Geothermie und Solarthermie in\r\nForm der iKWK betrifft das auch die Infrastrukturförderung, die neben\r\nWärmespeichern auch für Wärmenetze enorm wichtig ist, um die im\r\nWärmeplanungsgesetz und dem BMWK-Fernwärmegipfel gesetzten Ziele1\r\nüberhaupt erreichen zu können. Die Ungewissheit über eine Förderung\r\nder KWK über 2026 hinaus stellt bereits heute für viele Fernwärmenetzbetreiber\r\neine große Unsicherheit in ihrer Netzausbauplanung dar.\r\n1 Gemeinsame Erklärung zum Fernwärmegipfel: „Für Investitionen in zukunftsfähige Kraft-Wärme-Kopplung\r\n(KWK) wird das BMWK mit der Kraftwerksstrategie einen klaren Rahmen setzen, der auch den Übergang auf\r\nWasserstoff für den KWK-Betrieb ab 2030 umfasst und so die Versorgungssicherheit gewährleistet. Dazu gehört\r\nauch das Ziel, auf der Grundlage des KWKG und der BEW einen einheitlichen und sicheren Rechts- und\r\nFörderrahmen für klimaneutrale Wärmenetze zu schaffen.“\r\nBerlin, 10. Mai 2024\r\nSeite 2 von 5\r\nStrategische Weiterentwicklung der KWK ab 2025 notwendig\r\nUm die Erreichung der deutschen Klimaschutzziele sicherzustellen, muss\r\ndie KWK-Förderung langfristig mit einer Laufzeit bis 2035 zukunftsfähig\r\nausgestaltet werden. Von zentraler Bedeutung wird dabei die Umstellung\r\nauf klimaneutrale Brennstoffe sein, wie insbesondere Wasserstoff, welche\r\ndurch die KWK besonders effizient genutzt werden. Eine inhaltliche\r\nWeiterentwicklung sollte spätestens 2025 erfolgen. Dabei werden sich die\r\nAnforderungen an H2-Readiness und die Förderung des Einsatzes von\r\nWasserstoff an den derzeit in Erarbeitung befindlichen Vorgaben zur\r\nKraftwerkstrategie orientieren müssen. Als umlagefinanziertes Instrument\r\nflankiert das KWKG darüber hinaus die Kraftwerksstrategie beim notwendigen\r\nAufbau von gesicherter Kraftwerkskapazität, ohne KTF und Bundeshaushalt\r\nzu belasten. Um die KWK zukunftsfähig weiterzuentwickeln,\r\nbraucht es jedoch auch zeitnah die Vorlage der gesetzlich für das Jahr\r\n2022 fixierten KWK-Evaluierung.\r\nWas 2024 mindestens passieren muss\r\nUm sowohl die Bestandsprojekte abzusichern als auch die laufenden\r\n(insbesondere iKWK-)Ausschreibungen vor massiven Unterzeichnungen zu\r\nbewahren, muss die Bundesregierung bereits jetzt – vor der politischen\r\nSommerpause – eine Verlängerung des KWKG beschließen und damit die\r\nbislang noch unter Vorbehalt stehende Vorbescheid-Regelung für derzeit\r\nim Bau befindliche KWK-Projekte in Abstimmung mit Brüssel auf rechtssichere\r\nFüße stellen. Gleichermaßen erforderlich sind Anpassungen der\r\nFristen aufgrund der zunehmenden Komplexität für die Errichtung und\r\nInbetriebnahme von KWK-Anlagen und Wärme-/Kältenetzen. Nur so\r\nkönnen Investitionssicherheit für die laufenden KWK-Projekte gewährleistet,\r\nInvestitionsruinen vermieden und die Basis für eine dringend notwendige\r\nund umfassende Weiterentwicklung des KWKG bereitet werden.\r\nEntsprechende Vorschläge für die notwendigen gesetzlichen Klarstellungen\r\nfür eine Instandhaltung des KWKG finden sich nachfolgend.\r\nSeite 3 von 5\r\nRechtliche Sicherheit für Anlagenbetreiber durch Anpassung der zeitlichen Geltung für Inbetriebnahmen\r\nder KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze bzw. Wärme- und Kältespeicher bis 2030\r\nGesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-\r\nKopplungsgesetz - KWKG 20234)\r\n§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen\r\n(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen […], einen Anspruch auf Zahlung\r\neines Zuschlags für KWK-Strom […], wenn\r\n1. die Anlagen\r\na) bis zum 31. Dezember 202629 in Dauerbetrieb genommen worden sind,\r\nb) über einen in einem Zuschlagsverfahren […] erteilten Zuschlag verfügen […], oder\r\nc) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden\r\nsind, […]\r\n§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\r\n(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben […] Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags\r\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn\r\n1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt\r\na) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029\r\naa) bis zum 31. Dezember 2026 oder\r\nbb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder\r\nb) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022, […]\r\n§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern\r\n(1) Betreiber von Wärmespeichern haben … einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der\r\nAbsätze 2 bis 4 und des § 23, wenn\r\n1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2029 erfolgt\r\na) bis zum 31. Dezember 2026 oder\r\nb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030, […]\r\n§ 35 Übergangsbestimmungen:\r\n(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe\r\na Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen\r\nGenehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.\r\nRedaktionelle Anpassung der Höchstsätze für EU-Einzelfallnotifizierung auf neue Obergrenze der\r\nAllgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von 50 Mio. Euro\r\n§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\r\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\r\nmit der Zulassung fest. […]\r\nDer Zuschlag darf insgesamt 250 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.\r\n§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid\r\n(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 145 Millionen Euro je Unternehmen\r\nüberschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher\r\nGenehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.\r\n§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern\r\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern\r\nmit der Zulassung fest. […].\r\nDer Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 150 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.\r\nSeite 4 von 5\r\nAnpassungen der Fristen an die zunehmende Komplexität für Errichtung und Inbetriebnahme\r\nvon KWK-Anlagen und Wärme-/Kältenetzen\r\n§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt\r\n(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller […]\r\n2. nicht innerhalb von drei vier Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur\r\nInbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\r\ninnerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei vier Jahren einmalig um bis zu einem drei Jahre\r\nverlängert werden.\r\n§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\r\n(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem\r\nÜbertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des\r\n§ 19, wenn […]\r\n2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei\r\neinem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen\r\nworden ist, innerhalb von 4860 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes\r\nund bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 3648 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder\r\nausgebauten Wärmenetzes […]\r\n§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid\r\n(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen\r\nim Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte\r\nWerte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 3648 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31.\r\nDezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 4860 Monaten\r\nanhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.\r\nKWKAusV: § 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen\r\n(1) Zuschläge erlöschen 54 78 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWKAnlage\r\noder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu\r\ndiesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen\r\nhat.\r\nKWKAusV: § 21 Pönalen\r\n(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn […]\r\n2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 4872 Monate nach der Bekanntgabe des\r\nZuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung\r\nwiederaufgenommen hat, […]\r\nSeite 5 von 5\r\nAnsprechpartner\r\n8KU: Dr. Matthias Dümpelmann, Geschäftsführer\r\nduempelmann@8ku.de, +4930/24048613\r\nLobbyregister-Nummer: R001157\r\nAGFW: John Miller, stellv. Geschäftsführer\r\nj.miller@agfw.de, +4969/6304352\r\nLobbyregister Nummer: R001096\r\nBDEW: Bastian Olzem, Geschäftsbereichsleiter Erzeugung und Systemintegration\r\nbastian.olzem@bdew.de, +4930/300199-1300\r\nLobbyregister Nummer: R000888\r\nB.KWK: Claus-Heinrich Stahl, Präsident\r\nstahl@bkwk.de, +4930/27019281-15\r\nLobbyregister Nummer: R000948\r\nVKU: Dr. Kai Lobo, stellv. 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Als Regelsetzer vertreten wir über 95 % des deutschen Fernwärmeanschlusswertes.\r\nDer AGFW ist registrierter Interessenvertreter und wird im Lobbyregister des Bundes unter der\r\nRegisternummer R001096 geführt.\r\n__________________________________________________________________________\r\nAGFW-Stellungnahme\r\nzur Novelle der AVBFernwärmeV\r\nFrankfurt am Main, 02.07.2024\r\n2 / 8\r\nEckpunkte für eine Reform der AVBFernwärmeV\r\nDer Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme ist der Schlüssel zur Wärmewende.\r\nDarum hat sich die Bundesrepublik Deutschland das Ziel gesetzt, die Anzahl der Gebäude,\r\ndie an Wärmenetze angeschlossen werden, signifikant zu steigern und den Anteil von Wärme\r\naus erneuerbaren Energien und aus unvermeidbarer Abwärme bis zum Jahr 2030 auf 50 %\r\nzu erhöhen (§ 2 WPG). Zum Fernwärmegipfel im Jahr 2023 haben sich die Bundesregierung\r\nund knapp 30 Verbände zu dem Ziel bekannt, mittelfristig jährlich mindestens 100.000\r\nGebäude an Wärmenetze anzuschließen.\r\nDie Fernwärmewirtschaft steht bereit, diese Ziele in die Tat umzusetzen. Dazu sind erhebliche\r\nInvestitionen in den Ausbau der Wärmenetze und in die Erweiterung und den Umbau des\r\nErzeugungsparks in Milliardenhöhe erforderlich. Damit dies gelingen kann, benötigen die\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen Planungs- und Investitionssicherheit. Dazu gehören vor\r\nallem verlässliche und stabile Rahmenbedingungen im Vertragsrecht. Kein\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen wird das Wagnis auf sich nehmen, unter immensem\r\nAufwand neue Kunden zu erschließen, wenn diese kurzfristig das Vertragsverhältnis beenden\r\nund zu konkurrierenden Heiztechnologien umrüsten können. Kein Kunde wird attraktive\r\nWärmepreise erwarten können, wenn Fernwärmeversorgungsunternehmen Risiken, die aus\r\neinem unausgewogenen Vertragsrecht resultieren, in ihre Preisangebote einkalkulieren\r\nmüssen.\r\nDaher ist es unumgänglich, dass in der anstehenden Novelle der AVBFernwärmeV folgende\r\nKernpunkte verwirklicht werden:\r\n1. Ansprüche des Kunden auf Leistungsreduzierung in Folge einer energetischen\r\nGebäudesanierung sind mit Augenmaß zu gestalten.\r\n2. Ansprüche des Kunden auf Leistungsreduzierung aus Anlass einer von ihm\r\nbeabsichtigten Eigenbedarfsdeckung durch erneuerbare Energien sind zu streichen.\r\n3. Es ist in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung klarzustellen, dass\r\nPreisänderungsklauseln an veränderte Rahmenbedingungen im Wege der öffentlichen\r\nBekanntgabe angepasst werden können.\r\n4. Es ist eine gesetzliche Befugnis einzuführen, auf deren Grundlage die\r\nWärmepreisbestandteile aus Anlass der Dekarbonisierung der\r\nWärmeerzeugungsanlagen an veränderte Kostenstrukturen angepasst bzw. eingeführt\r\nwerden können.\r\n5. Es ist eine gesetzliche Regelung zu schaffen, auf deren Grundlage\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen Steuern, Abgaben, Umlagen und ähnlich\r\nstaatlich veranlasste Kostenbelastungen ohne Sonderkündigungsrecht an ihre Kunden\r\nweitergeben dürfen.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 3 / 7\r\n1. Ansprüche auf Leistungsreduzierung in Folge einer energetischen\r\nGebäudesanierung mit Augenmaß gestalten (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV)\r\nDer verbrauchsunabhängige Preisbestandteil (Grund-/Leistungspreis) knüpft in der Regel an\r\nden Wärmebedarf des Gebäudes an. Sinkt der Wärmebedarf des Gebäudes – etwa nach\r\nMaßnahmen des Gebäudeeigentümers zur Verbesserung des Wärmeschutzes –, mag der\r\nGebäudeeigentümer ein Interesse an der Senkung der vereinbarten Leistung (Anschlusswert)\r\nhaben, um Kosteneinsparungen über den verbrauchsunabhängigen Preisbestandteil zu\r\nerzielen.\r\nIndes hat sich das Fernwärmeversorgungsunternehmen auf Grundlage des vom Kunden bei\r\nVertragsschluss bestellten Anschlusswerts bei der Planung und der Errichtung von\r\nErzeugungs- und Verteilanlagen hierauf eingestellt und entsprechende Investitionen getätigt,\r\num die bestellte Wärmeleistung vorzuhalten. Daher braucht es langfristige Planungssicherheit\r\ndafür, dass die Investitionen sukzessive über den verbrauchsunabhängigen Preisbestandteil\r\nauf Grundlage des vereinbarten Anschlusswertes refinanziert werden. Das gilt insbesondere\r\ndann, wenn das Unternehmen neue Versorgungsgebiete erschließt. Besteht diese Gewissheit\r\nnicht, muss er das Risiko der Reduzierung des Anschlusswerts in sein Preisangebot\r\neinkalkulieren. Dies wiederum schmälert die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des\r\nFernwärmeausbaus. Verzichtet das Fernwärmeversorgungsunternehmen hingegen, dieses\r\nRisiko in seinem Preisangebot zu berücksichtigen, fehlen ihm die zum Ausbau der\r\nFernwärmesysteme erforderlichen finanziellen Mittel.\r\nIm Übrigen lässt sich bei einem vergleichsweise installierten und auf einen bestimmten\r\nLeistungswert ausgelegten alternativen Heizsystem (bspw. Wärmepumpe oder Kesselanlage)\r\nim Nachhinein der Leistungswert, bzw. die davon abhängigen Beschaffungskosten, ebenfalls\r\nnicht verändern.\r\nVor diesem Hintergrund ist ein angemessener Ausgleich der Interessen zwischen Kunde und\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen zu schaffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich für\r\nden Kunden energetische Maßnahmen schon dadurch auszahlen, dass er eine geringe\r\nWärmemenge abnimmt und deshalb geringere verbrauchsabhängige Kosten (Arbeitspreis)\r\nanfallen. Spiegelbildlich brechen für das Fernwärmeversorgungsunternehmen Erlöse aus dem\r\nverbrauchsabhängigen Preisbestandteil (Arbeitspreis) weg.\r\n2. Ansprüche auf Leistungsreduzierung aus Anlass der Eigenbedarfsdeckung durch\r\nerneuerbare Energien streichen (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV)\r\nForderung\r\nZur Gewährleistung der Planungssicherheit des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist\r\nsicherzustellen, dass zumindest während der vereinbarten Erstlaufzeit oder innerhalb von\r\nzehn Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Wärmeversorgung kein Anspruch auf\r\nLeistungsreduzierung besteht.\r\nForderung\r\nDie bestehende Regelung des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV, die dem Kunden ein\r\nLeistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn er seinen\r\nWärmebedarf durch erneuerbare Energien decken will, ist ersatzlos zu streichen.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 4 / 7\r\nEbenso wie bei einer Leitungsreduzierung nach energetischer Gebäudesanierung gefährdet\r\nein Anspruch des Kunden auf Reduzierung der Leistung die Planungssicherheit des\r\nFernwärmeversorgungsunternehmens dann erheblich, wenn er seinen Wärmebedarf\r\neigenständig durch Einsatz von erneuerbaren Energien decken will.\r\nDem Kunden bleibt es unbenommen, Investitionsentscheidungen über sein Heizsystem zu\r\ntreffen, wenn die von ihm eingegangene Vertragsbindung beendet wurde. Nach Ende des\r\nFernwärmeversorgungsvertrags kann der Kunde in Einklang mit der durch § 71 GEG\r\ngewährleisteten Technologieoffenheit eine Heizung einbauen, mit der er seinen Wärmebedarf\r\ndurch Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme selbst deckt.\r\nHingegen besteht kein überragendes Interesse dafür, Eingriffe in die Vertragsbindung aus\r\nAnlass der Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien im Wärmesektor zu\r\ngewähren. Denn die Fernwärme ist ihrerseits ein Instrument zur Steigerung des Anteils von\r\nerneuerbaren Energien im Wärmesektor, wie die gesetzlichen Regelungen nach GEG (§ 71\r\nAbs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 71b) und WPG (§§ 29 ff.) beweisen. Es ergibt weder umweltpolitisch\r\nnoch volkswirtschaftlich einen Sinn, Instrumente, die zur Erreichung der Klimaschutzziele der\r\nBundesregierung dienen, gegeneinander auszuspielen und die für den Ausbau der Fernwärme\r\nunerlässliche Planungssicherheit zu gefährden.\r\nHinzu kommt, dass ein voraussetzungsloses Leistungsanpassungs- und\r\nSonderkündigungsrecht nicht in Einklang mit europäischem Recht besteht. Nach Art. 24 Abs. 2\r\nErneuerbare-Energien-Richtlinie besteht ein Leistungsanpassungsrecht des Kunden nur\r\ndann, wenn das Fernwärmesystem nicht effizient ist. Was effiziente Fernwärmesysteme sind,\r\nbestimmt sich nach Art. 26 Energieeffizienz-Richtlinie. Danach gelten Fernwärmesysteme als\r\neffizient, wenn sie einen bestimmten Anteil aus erneuerbaren Energien, Abwärme und oder\r\nKWK enthalten, wobei die Anteile von erneuerbaren Energien und Abwärme im zeitlichen\r\nVerlauf sukzessive steigen, und die Anteile von KWK sukzessive sinken. Damit hat das\r\nEuroparecht bereits eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des\r\nFernwärmeversorgungsunternehmens auf Gewährleistung der Planungssicherheit und dem\r\nöffentlichen Interesse auf Dekarbonisierung des Wärmesektors vorgenommen. Nur dann,\r\nwenn das Fernwärmesystem nicht effizient ist, besteht ein Anlass zum Eingriff in die\r\nVertragsbindung. Das heißt umgekehrt: Wenn das Fernwärmesystem durch Einbindung von\r\nWärme aus erneuerbaren Energien und Abwärme bereits effizient ist und einen Beitrag zur\r\nDekarbonisierung leistet, ist ein Anpassungsrecht nicht gerechtfertigt.\r\nDarüber hinaus hat § 29 Abs. 7 WPG diese Abwägungsentscheidung des Art. 24 Abs. 2\r\nErneuerbare-Energien-Richtlinie bereits umgesetzt. Danach hat der Kunde ein Recht zur\r\nAbkopplung vom Fernwärmesystem nur dann, wenn das Fernwärmesystem die\r\nDekarbonisierungsanforderungen nach § 29 WPG nicht einhält. Einer zusätzlichen und dem\r\n§ 29 Abs. 7 WPG widersprechenden Regelung durch § 3 AVBFernwärmeV bedarf es daher\r\nnicht. Im Übrigen verdrängt § 29 Abs. 7 WPG als Parlamentsgesetz ohnehin die niederrangige\r\nRegelung § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV nach dem Grundsatz lex superior derogat legi inferiori.\r\nWelche gravierenden Auswirkungen ein solches Leistungsanpassungsrecht auf die\r\nWirtschaftlichkeit von Fernwärmesystemen hat, zeigt das Beispiel der Energieversorgung\r\nWenzenbach. Dort wurde im Jahr 2015 für ein Neubaugebiet ein Fernwärmesystem zur\r\nVersorgung von gut 100 Einfamilienhäusern errichtet. Da zahlreiche Kunden ihr\r\nSonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV ausübten, um Wärmepumpen\r\neinzubauen, brachen die Erlöse weg, was letztlich zur Insolvenz des Unternehmens Anfang\r\n2024 führte. Das hat zum Ergebnis, dass seitdem die Versorgungssicherheit derjenigen\r\nKunden gefährdet ist, die nicht auf eine Eigenversorgung durch Wärmepumpen umsteigen\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 5 / 7\r\nkonnten oder wollten. Hinzu kommt, dass eine Umrüstung sämtliche Gebäude auf\r\nWärmepumpen ohne Ausbau des örtlichen Stromverteilnetzes kaum möglich ist.\r\n3. Zulässigkeit der Aktualisierung der Preisänderungsklauseln im Wege der\r\nöffentlichen Bekanntgabe klarstellen\r\nPreisänderungsklauseln müssen die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der\r\nWärme sowie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen\r\n(§ 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV). Ändern sich diese Verhältnisse, z. B. durch eine Änderung\r\nder Erzeugungssituation, ist das Fernwärmeversorgungunternehmen nach der\r\nRechtsprechung des BGH berechtigt und verpflichtet, die Preisänderungsklausel an die neuen\r\nVerhältnisse anzupassen (grundlegend BGH, Urt. v. 26. Januar 2022, Az. VIII ZR 175/19).\r\nDies ist nur folgerichtig. Anderenfalls wäre die Entwicklung des Fernwärmepreises von\r\nFaktoren abhängig, die nicht mit den Kosten des Unternehmens oder der Entwicklung des\r\nWärmemarktes einhergehen.\r\nUmzusetzen ist die Anpassung der Preisänderungsklausel an die neuen Verhältnisse nach\r\nder Rechtsprechung des BGH im Wege der öffentlichen Bekanntgabe (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2\r\ni. V. m. § 24 AVBFernwärmeV). Auch dies ist nur konsequent. Denn die klassischen\r\nInstrumente des Vertragsrechts zur Änderung von Dauerschuldverhältnissen\r\n(Änderungsvertrag, Änderungskündigung) ermöglichen keine rasche und alle Kunden\r\neinbeziehende Änderung. Allerdings verbietet § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV dem Wortlaut\r\nnach eine solche Vorgehensweise ausdrücklich. Zwar hat der BGH entschieden, dass das\r\nVerbot nicht generell gelte, sondern nur in solchen Fällen, in denen die Preisänderungsklausel\r\nunwirksam ist und daher eine Anpassung der Klausel im beiderseitigen Interesse der\r\nVertragspartner liegt. Gleichwohl sorgt die Regelung nach wie vor für Rechtsunsicherheit.\r\nDerzeit sind mehrere Verfahren vor Instanzgerichten anhängig, in denen Kunden die\r\nerforderliche Anpassung der Preisänderungsklausel beanstanden. Daher bedarf es einer\r\ngesetzlichen Klarstellung.\r\n4. Gesetzliches Preisänderungsrecht aus Anlass der Dekarbonisierung der Erzeugung\r\nschaffen\r\nFernwärmepreise dürfen sich nach der geltenden Rechtslage ausschließlich auf Grundlage\r\nvon vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln ändern. Anderweitige Befugnisse zur\r\nPreisanpassung bestehen nicht. Insbesondere verfügt das\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen nach der Rechtsprechung des BGH über kein\r\ngesetzliches einseitiges Preisanpassungsrecht (grundlegend BGH, Urt. v. 26. Januar 2022,\r\nAz. VIII ZR 175/19).\r\nForderung\r\n§ 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV ist ersatzlos zu streichen.\r\nForderung\r\nEs ist ein gesetzliches Preisanpassungsrecht einzuführen, mit dem das Preissystem aus\r\nAnlass der Dekarbonisierung geändert werden darf.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 6 / 7\r\nAllerdings besteht ein Bedürfnis für eine Anpassung des Preissystems neben der Anwendung\r\neiner vereinbarten Preisänderungsklauseln, wenn Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre\r\nErzeugungsanlagen im Zuge des Dekarbonisierungsprozesses umstellen. So führen\r\nInvestitionen in neue Erzeugungsanlagen in aller Regel zu einer grundlegenden Änderung der\r\nin die Preisbestandteile einfließenden Kostenstrukturen. Bereits beim durch das\r\nKohleausstiegsgesetz forcierten Umstieg von Kohle auf Erdgas war ersichtlich, dass\r\nFernwärmeversorger Erdgas nur zu deutlich höheren Kosten beziehen konnten als Kohle.\r\nÄhnliches gilt für die Einbindung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme.\r\nDann dominieren vor allem die verbrauchsunabhängigen Erzeugungskosten die\r\nKostenstruktur, während die verbrauchsabhängigen Kosten an Bedeutung verlieren.\r\nFolgerichtig muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht nur die\r\nPreisänderungsklausel durch bloße Bezugnahme der Kostenrepräsentanten auf die neue\r\nErzeugungsverhältnisse anpassen können. Es muss auch das Verhältnis zwischen Grundund\r\nArbeitspreis neu austarieren dürfen. Die bloße Aktualisierung der Preisänderungsklausel\r\nnach dem oben unter Ziffer 3 beschriebenen Verfahren kann dieses Problem allein nicht lösen.\r\nDaher empfiehlt sich die Einführung eines besonderen gesetzlichen Preisanpassungsrechts\r\nneben dem bereits verankerten Instrument der vertraglich vereinbarten\r\nPreisänderungsklauseln. Dieselbe Vorgehensweise fordern sogar Interessenvertreter der\r\nFernwärmekunden (vzbv-Gutachten 2023). Im Übrigen ist ein solches zweifaches\r\nPreisanpassungsrecht im Wasservertragsrecht bekannt und bewährt (§ 4 Abs. 2 AVBWasserV\r\nund § 24 Abs. 3 AVBWasserV). Die rechtmäßige Ausübung des gesetzlichen\r\nPreisanpassungsrechts kann in Einklang mit den von der ständigen BGH-Rechtsprechung\r\nentwickelten Maßstäben gerichtlich kontrolliert werden.\r\n5. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Weitergabe von staatlich veranlassten\r\nAbgaben\r\nZunehmend beeinflussen staatlich veranlasste Kosten die Gestehungskosten der\r\nWärmeerzeugung. Dies wurde besonders im Zuge der Gaskrise ersichtlich, als die im Raum\r\nstehende Gasbeschaffungsumlage zu deutlichen Kostensteigerungen bei erdgasbasierter\r\nWärmeerzeugung geführt hätte. Gleiches gilt für die auf Grundlage des § 35e EnWG einführte\r\nGasspeicherumlage, die seit ihrer Einführung im Jahr 2022 mehrfach geändert worden ist und\r\nzum 1. Juli 2024 drastisch steigen wird.\r\nZwar können staatlich veranlasste Kosten dem Grunde nach durch vertragliche\r\nVereinbarungen (Steuer- und Abgabenklauseln) oder nach allgemeinen Rechtsprinzipen\r\n(ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB) weitergegeben werden. Gleichwohl\r\nverbleibt die Verfahrensweise in Ermangelung konkreter Vorgaben rechtlich unsicher. Für\r\nzusätzliche Unsicherheiten sorgten die fragmentarischen Regelungen zur Weitergabe der\r\nGasbeschaffungsumlage. Die aus Anlass des § 24 EnSiG eingeführten Regelungen des § 24\r\nAbs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV waren alsbald überholt. Gesetzgebungsentwürfe zur\r\nWeitergabe der auf Grundlage des § 26 EnSiG einzuführenden Gasbeschaffungsumlage\r\nverliefen im Sande.\r\nForderung\r\nEs ist eine gesetzliche Regelung zu schaffen, auf deren Grundlage\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen staatlich veranlasste Abgaben (Steuern, Umlagen\r\nund ähnliche Kostenbelastungen wie z. B. CO2-Kosten) ohne ein Sonderkündigungsrecht\r\nan ihre Kunden weitergeben dürfen.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 7 / 7\r\nVor diesem Hintergrund ist es erforderlich, eine allgemeine Regelung zu schaffen, auf deren\r\nGrundlage staatlich veranlasste Abgaben an die Kunden weitergegeben werden dürfen. Damit\r\nkann die erforderliche Rechtssicherheit zur Weitergabe von staatlich veranlassten Abgaben in\r\nArt und Umfang gewährleistet werden.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 8 / 7\r\nIhr Ansprechpartner\r\nDr. Norman Fricke\r\nBereichsleiter „Recht und Europa“\r\n+49 69 6304-286\r\nn.fricke@agfw.de\r\nHerausgeber:\r\nAGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.\r\nStresemannallee 30, D-60596, Frankfurt am Main\r\nPostfach 70 01 08, D-60551, Frankfurt am Main\r\nAnschrift Büro Berlin:\r\nSchumannstraße 2, D-10117, Berlin-Mitte\r\nTelefon: +49 69 6304-1\r\nFax: +49 69 6304-391\r\nE-Mail: info@agfw.de\r\nInternet: www.agfw.de\r\nDer AGFW ist der Spitzen- und Vollverband der energieeffizienten Versorgung mit Wärme,\r\nKälte und Kraft-Wärme-Kopplung. Wir vereinen mehr als 700 Versorgungsunternehmen\r\n(regional und kommunal), Energiedienstleister sowie Industriebetriebe der Branche aus\r\nDeutschland und Europa. Als Regelsetzer vertreten wir über 95 % des deutschen\r\nFernwärmeanschlusswertes.\r\nDer AGFW ist registrierter Interessenvertreter und wird im Lobbyregister des Bundes unter\r\nder Registernummer R001096 geführt.\r\n© copyright\r\nAGFW, Frankfurt am Main"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004340","regulatoryProjectTitle":"Energiesteuergesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/d9/365188/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270141.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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April 2024\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 1 / 5\r\nDer AGFW nimmt im vorliegenden Dokument Stellung zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“, der am 12. April 2024 durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wurde und zu dem zur Stellungnahme aufgerufen wurde.\r\nDie vorliegende Stellungnahme bezieht sich dabei vornehmlich auf Aspekte des Gesetzentwurfs, der im Zusammenhang mit dem Betrieb von KWK-Anlagen oder der Versorgung von Fernwärme steht.\r\nAllgemeiner Hinweis\r\nAn dieser Stelle weisen wir gerne darauf hin, dass der AGFW e. V. nicht in der Adressatenliste aufgelistet ist, obwohl wir zu früheren Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht durchaus Stellung genommen haben und auch Teil der Adressatenliste waren. Daher bitten wir, um zukünftige Wiederaufnahme in die Empfängerliste.\r\nKurzfassung der Forderungen\r\nDer AGFW fordert zu:\r\n§ 2 Nr. 10 neu StromStG\r\nDer administrative Aufwand für den Steuerpflichtigen sollte z.B. durch eine Verweismöglichkeit auf Angaben des Herstellers geringgehalten werden.\r\n§§ 8 Abs. 6 Satz 4 ff. neu, 14 Abs. 1 Nr. 2 neu StromStG und §§ 39 Abs. 5 Satz 6 ff. neu, 64 Nr. 4a neu EnergieStG\r\nDie Änderungen sind in Gänze abzulehnen. Es wird kein Bürokratieabbau erreicht, sondern es entstehen weitere bürokratische Lasten.\r\n§ 9b Abs. 1b neu StromStG, § 54 Abs. 1a neu EnergieStG\r\n• Von den geplanten Gesetzesänderungen ist Abstand zu nehmen, da sie bei fernwärmespezifischen Anwendungen weder sach- noch praxisgerecht ist.\r\n• Die Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch sind deutlich zielgerichteter auszugestalten.\r\n§12b neu StromStV und § 9 neu EnergieStV\r\nEine Konkretisierung in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ist zu empfehlen, um eine unterschiedliche Rechtsauslegung zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu vermeiden.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 2 / 5\r\nSpezifische Anmerkungen\r\nZu verschiedenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau\r\nWir begrüßen die Maßnahmen im Sinne des Bürokratieabbaus:\r\n• Zukünftiger Verzicht auf die Verpflichtung einer jährlichen Abgabe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 17 Abs. 3 StromStV und § 95 Abs. 3 EnergieStV). Diese ist nun nur noch auf gesonderte Aufforderung seitens des Hauptzollamtes anzufertigen.\r\n• Geplante Streichung der Ermittlung des Jahresnutzungsgrades gem. § 8 Abs. 5 StromStG+§ 12d StromStV.\r\n• Erforderlichkeit einer förmlichen Erlaubnis bei KWK-Anlagen erst ab einer elektrischen Nennleistung von 1 MW (bisher 50kw). Damit ist die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt, soweit die KWK-Anlage im Marktstammdatenregister geführt wird, vgl. § 10 Abs. 2 StromStV\r\nZu § 2 Nr. 10 neu StromStG\r\nDer Begriff „hocheffiziente KWK-Anlagen“ wird aufgrund von EU-Vorgaben um eine weitere Voraussetzung erweitert, wodurch die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung je Kilowattstunde Energieertrag (Wärme, Kälte, Strom, mechanische Energie) weniger als 270g betragen sollen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dieser Nachweis jährlich geführt werden muss und in welcher Art und Weise. Sind die Werte zu messen oder kann zum Beispiel auf Annahmen wie in den Erläuterungen des BMF (siehe Seite 66: 201 Gramm je kWh bei Gesamtwirkungsgrad von mind. 74%) verwiesen werden.\r\nZu §§ 8 Abs. 6 Satz 4 ff. neu, 14 Abs. 1 Nr. 2 neu StromStG und §§ 39 Abs. 5 Satz 6 ff. neu, 64 Nr. 4a neu EnergieStG\r\nNach den Neuregelungen trifft den Steuerpflichtigen eine Anzeigepflicht, wenn die für ein Quartal ermittelte und anschließend auf das Jahr hochgerechnete Steuerschuld um mehr als 20% von den für das entsprechende Jahr festgesetzten Vorauszahlungen abweicht. Die Anzeige hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Quartals zu erfolgen. Eine Verletzung der Anzeigepflichten wird als Ordnungswidrigkeit gewertet.\r\nDie Umsetzung der geplanten Änderungen würde dazu führe, dass unterjährig permanent eine Ermittlung der entstandenen Steuerschuld zu erfolgen hat, während dies derzeit meistens nur einmalig nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt. Eine Ermittlung innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Quartals ist in vielen komplexen Fällen überhaupt nicht zu leisten. Der Nutzen der Neuregelung dürfte auch überschaubar sein. Aufgrund der fixen Abgabefristen für die\r\nForderung\r\nDer administrative Aufwand für den Steuerpflichtigen sollte z.B. durch eine Verweismöglichkeit auf Angaben des Herstellers geringgehalten werden.\r\nForderung\r\nDie Änderungen sind in Gänze abzulehnen. Es wird kein Bürokratieabbau erreicht, sondern es entstehen weitere bürokratische Lasten.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 3 / 5\r\nSteueranmeldungen (31.05. des Folgejahres) und des Zahlungstermins für die Abschlusszahlungen (25.06. des Folgejahres) würde eine Differenz zwischen endgültiger Steuerschuld und geleisteten Vorauszahlungen ohnehin verhältnismäßig zeitnah ausgeglichen werden.\r\nIm Übrigen wäre das für die Vorauszahlungen angedachte Verfahren beispiellos im Vergleich zu anderen Steuerrechtsgebieten, wie etwa bei den Ertragsteuern. Die gesonderte Behandlung von Pflichtverletzungen durch den Steuerpflichtigen als Ordnungswidrigkeit ist absolut inakzeptabel. Hier reichen die Regelungen in der Abgabenordnung völlig aus.\r\nZu § 9 Abs. 1b neu StromStG\r\nDer AGFW befürwortet die Klarstellung, dass zukünftig auf die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6b verzichtet werden kann, indem diese Verbräuche versteuert werden und dadurch z.B. das in den BHKWs eingesetzte Erdgas in Gänze nach § 53 EnergieStG entlastungsfähig ist.\r\nZu § 9b Abs. 1b neu StromStG, § 54 Abs. 1a neu EnergieStG\r\nDurch die Neuregelungen sollen für den zur Abdeckung sog. Netzverluste eingesetzten Strom bzw. die dafür eingesetzten Energieerzeugnisse die entsprechenden Steuerentlastungen nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn die erzeugte Nutzenergie (z.B. Fernwärme) durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Diese Änderung ist aus Sicht der fernwärmerzeugenden Unternehmen abzulehnen.\r\nMit Urteil vom 08.11.2016, VII R 6/16 hatte der BFH entschieden, dass für die zur Abdeckung der Netzverluste von einem Energieversorgungsunternehmen eingesetzten Energieerzeugnisse die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG zu gewähren ist, da der Leitungsverlust untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Energieversorgungsunternehmens verbunden ist. Andere Unternehmen können insoweit die erzeugte Wärme schon deshalb nicht nutzen, weil die dem Verlustausgleich dienende thermische Energie dem Betrieb des Fernwärmenetzes dient, d.h. in diesem verbraucht wird, und daher nicht gleichzeitig an einer Übergabestelle von Kunden dem Netz entnommen werden kann. Das geplante Gleichsetzen von eigenem Verbrauch und Lieferungen an Kunden in Bezug auf die Notwendigkeit der Verwendung der Fernwärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ist deshalb nicht sachgerecht. Daran ändern auch die völlig praxisfernen Regelungen in § 17c StromStV bzw. § 100a EnergieStV nichts, zumal es sich bei der Mehrzahl der Fernwärmekunden um Privat- bzw. nicht-gewerbliche Kunden handelt.\r\nHinsichtlich der konkreten Ermittlung des zu Abdeckung der Netzverluste eingesetzten Stroms bzw. der eingesetzten Energieerzeugnisse besteht nach dem Urteil des BFH vom 28.02.2023, VII R 27/20 Rechtssicherheit. Auch insoweit lässt sich kein Grund für die geplanten Gesetzesänderungen finden.\r\nWeiteres Petitum: Im Rahmen der anstehenden Energiewende soll die Fernwärme eine herausragende Rolle spielen. In diesem Zusammenhang sind spätestens jetzt die als\r\nForderung\r\nVon den geplanten Gesetzesänderungen ist Abstand zu nehmen, da sie bei fernwärmespezifischen Anwendungen weder sach- noch praxisgerecht ist.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 4 / 5\r\ndiskriminierend empfundenen Regelungen in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG bzw. § 54 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG aufzuheben, wonach die Steuerentlastung für das Produzierende Gewerbe für die Energieversorgungsunternehmen nur dann zur Anwendung kommt, wenn die erzeugte Fernwärme von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Eine vergleichbare Regelung gibt es für Hersteller anderer Konsumgüter nicht. So ist es für die Gewährung der Steuerentlastungen bspw. völlig egal, ob ein produziertes Auto von einer Privatperson oder von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Das muss auch in Bezug auf die Fernwärme gelten. Es ist geradezu paradox, einerseits die Elektrifizierung der Wärmeerzeugung voranzutreiben, anderseits aber den Stromeinsatz in sog. Power-to-Heat-Anlagen praktisch von jeglicher Steuerentlastung auszuschließen.\r\nZu § 1d Abs. 2 S. 4 neu StromStV und § 11b Abs. 2 S. 4 neu EnergieStV\r\nDer AGFW begrüßt die Umsetzung des BFH-Urteils (Az. VII R 1/23 vom 29.08.2023) bzw. EuGH-Urteils (Rs. C-553/21 vom 22.12.2022), so dass Entlastungsanträge nun spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist lt. Abgabenordnung § 169 - § 171 beim Hauptzollamt eingereicht werden können und nicht wie bisher bis zum 31.12 des Folgejahres. Dadurch können auch Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen und sich daraus ggf. ergebende Entlastungspotentiale noch nachträglich geltend gemacht werden.\r\nZu § 12 Abs. 1 neu StromStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 neu StromStG\r\nDer AGFW bewertet die Klarstellung als positiv, dass auch Stromverbräuche, die zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit Strom zu erzeugen - insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen wie z.B. zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung dienen, von der Stromsteuer befreit sind.\r\nZu §12b neu StromStV und § 9 neu EnergieStV\r\nDie Neufassung des „Anlagenbegriffs“ ist insofern als positiv zu bewerten, als dass jetzt auf den jeweiligen Standort der Anlage abgestellt wird und daher die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen an verschiedenen Standorten nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung (Verklammerung) und damit ggf. zum Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG führen kann.\r\nJedoch stellt sich zum Beispiel für PV-Anlagen bzw. Windkraftanlagen an einem Standort anhand der Definition „Verbund aus technischen Komponenten, mit denen der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird“ weiterhin die Frage nach welchen konkreten Kriterien diese ggf. als eine Anlage an einem Standort zusammengerechnet werden. Soll in diesem Zusammenhang z.B. weiterhin das GZD-Schreiben vom 11.03.2021 (Informationen zum Anlagenbegriff im Stromsteuerrecht) maßgeblich sein, welches wiederum aber nicht rechtlich bindend ist? In den Erläuterungen des BMF (Seite 99f) wird auf den funktionsbezogenen Anlagenbegriff im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 15.09.2020\r\nForderung\r\nDie Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch sind deutlich zielgerichteter auszugestalten.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 5 / 5\r\n(Az. VII R 30/19) verwiesen. Kommt es somit z.B. ausschließlich auf die Verbundenheit der Anlagen an dem jeweiligen Standort an und/oder auf die Modulbauweise oder Ähnliches?\r\nIhr Ansprechpartner\r\nDr.-Ing. Jens Kühne\r\nBereichsleiter Erzeugung, Sektorkopplung und Speicher\r\n+49 69 6304-280\r\nj.kuehne@agfw.de\r\nHerausgeber:\r\nAGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.\r\nStresemannallee 30, D-60596, Frankfurt am Main\r\nPostfach 70 01 08, D-60551, Frankfurt am Main\r\nAnschrift Büro Berlin:\r\nSchumannstraße 2, D-10117, Berlin-Mitte\r\nTelefon: +49 69 6304-1\r\nFax: +49 69 6304-391\r\nE-Mail: info@agfw.de\r\nInternet: www.agfw.de\r\nAGFW ist der Spitzen- und Vollverband der energieeffizienten Versorgung mit Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung. Wir vereinen über 700 Versorgungsunternehmen (regional und kommunal), Energiedienstleister sowie Industriebetriebe der Branche aus Deutschland und Europa. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nAGFW-Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur\r\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über Allge-meine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Ver-brauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFrankfurt am Main, 20. August 2024\r\n \r\nVorbemerkung\r\nDer Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme sind der Schlüssel zur Wärmewende. Darum hat sich die Bundesrepublik Deutschland das Ziel gesetzt, die Anzahl der Gebäude, die an Wärmenetze angeschlossen werden, signifikant zu steigern und den Anteil an Wärme aus erneuerbaren Energien und aus unvermeidbarer Abwärme bis zum Jahr 2030 auf 50 % zu erhöhen (§ 2 WPG). Zum Fernwärmegipfel im Jahr 2023 haben sich die Bundesregierung und knapp 30 Verbände dazu bekannt, mittelfristig jährlich mindestens 100.000 Gebäude an Wär-menetze anzuschließen.\r\nDie deutsche Fernwärmewirtschaft steht bereit, diese Ziele in die Tat umzusetzen. Dazu inves-tiert sie bereits heute in Milliardenhöhe in die Transformation der Fernwärmesysteme. In Zu-kunft sind weitere, noch nie dagewesene Investitionen in den Ausbau der Wärmenetze und in die Erweiterung und den Umbau des Erzeugungsparks erforderlich. Das jüngst aktualisierte Prognos-Gutachten „Perspektive der Fernwärme – Aus- und Umbau städtischer Fernwärme als Beitrag einer sozial-ökologischen Wärmepolitik“ hat ergeben, dass die deutsche Fernwär-mewirtschaft zum Jahr 2030 insgesamt 43,5 Milliarden Euro investieren muss. Es ist jedoch nicht abzusehen, dass die Investitionen über Förderinstrumente, wie etwa die Bundesförde-rung für effiziente Wärmenetze (BEW) oder das KWKG, adäquat gestützt werden können.\r\nDaher benötigen Fernwärmeversorgungsunternehmen mehr denn je Planungs- und Investiti-onssicherheit. Dazu gehören vor allem verlässliche und stabile Rahmenbedingungen im Ver-tragsrecht. Dies gilt spiegelbildlich auch für die Kunden. Sie benötigen die Gewissheit, dass die Fernwärme versorgungssicher, möglichst preisgünstig und mit einer hohen energetischen und ökologischen Qualität zur Verfügung steht. Anderenfalls werden sie sich für eine andere Tech-nologie entscheiden.\r\nDer Verordnungsgeber steht daher vor der Herausforderung, die Interessen von Fernwärme-versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Mit dem am 30. Juli 2024 vorgelegten Referentenentwurf ist dies im Wesentlichen gelungen. Der Entwurf erkennt die Besonderheiten der Fernwärme-Infrastruktur an und hält fest an der bewährten Dualität aus Gewährleistung einer möglichst langfristigen und daraus folgend kos-tengünstigen Versorgungsbeziehung einerseits und Regelungen zur Anpassung der vertragli-chen Vereinbarung an veränderte Umstände andererseits.\r\nZudem stärkt der Referentenentwurf die Transparenz der Fernwärme in jeder Hinsicht, insbe-sondere in Bezug auf die Preise und Preisregelungen, die energetische und ökonomische Qualität der Wärme und die sonstigen Versorgungsbedingungen. Damit wurde eine wesentli-che Forderung aus dem Fernwärmegipfel des Jahres 2023 umgesetzt. Die Verbände der Fernwärmewirtschaft AGFW, BDEW und VKU sind in Vorgriff darauf in Vorleistung gegangen und haben bereits im Mai 2024 die Preistransparenzplattform Fernwärme eingerichtet. Auf die dort etablierte Veröffentlichungspraxis greift der Referentenentwurf zurück. Das belegt, dass die Bundesregierung und die am Fernwärmegipfel beteiligten Akteure an einem gemeinsamen Strang und in die gleiche Richtung ziehen, um die Fernwärmesysteme aus- und umzubauen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIn diesem Geist bedarf der vorgelegte Entwurf zweier entscheidender Verbesserungen:\r\n•\tEs ist ein gesetzliches Preisanpassungsrecht einzuführen, das es erlaubt, die verein-barten Preise in bestimmten Fällen unabhängig von einer Preisänderungsklausel zu ändern, wenn Sprunginvestitionen infolge des transformationsbedingten Aus- und Um-baus von Fernwärmesystemen anfallen. Das bewährte System aus Preisänderungs-klauseln und deren Anpassung an veränderte Umstände ist zur Berücksichtigung von Sprunginvestitionen nicht geeignet.\r\n•\tDie Transparenz darf nicht zum Selbstzweck werden. Die Erbringung von Informatio-nen ist in einen angemessenen Nutzen zu bringen mit dem Informationsbedürfnis der Kunden und dem damit verbundenen Aufwand bei den Fernwärmeversorgungsunter-nehmen.\r\nVor diesem Hintergrund zeigt die Stellungnahme auf, wo ein Bedürfnis zur Verbesserung und Präzisierung des Entwurfs zur AVBFernwärmeV besteht. Sie gliedert sich in zwei Tei-le. Vorangestellt wird wegen der herausragenden Bedeutung für das Gelingen des Aus- und Umbaus der Fernwärmesysteme ein Regelungsvorschlag zu einem gesetzlichen Preisanpassungsrecht. In einem zweiten Teil werden weitere Regelungsvorschläge unter-breitet. Diese sind entweder für die Planungs- und Investitionssicherheit unerlässlich oder sie dienen der Rechtsklarheit und Praktikabilität im Interesse der Gemeinschaft der Fern-wärmekunden an einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung.\r\n \r\nPreisanpassungsrecht zur Weitergabe von Sprunginvestitio-nen zur Dekarbonisierung der Fernwärmesysteme\r\n \r\nFernwärmepreise dürfen sich nach der geltenden Rechtslage ausschließlich auf Grundlage von vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln ändern. Anderweitige Befugnisse zur Preisanpassung bestehen nicht. Insbesondere verfügt ein Fernwärmeversorgungsunterneh-men nach der Rechtsprechung des BGH über kein gesetzliches einseitiges Preisanpassungs-recht (grundlegend BGH, Urt. v. 26. Januar 2022, Az. VIII ZR 175/19).\r\nAllerdings besteht ein Bedürfnis für eine Anpassung des Preissystems neben der Anwendung einer vereinbarten Preisänderungsklausel, wenn Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre Erzeugungsanlagen im Zuge des Dekarbonisierungsprozesses umstellen. So führen Investiti-onen in neue Erzeugungsanlagen in aller Regel zu einer grundlegenden Änderung der in die Preisbestandteile einfließenden Kostenstrukturen. Bereits beim durch das Kohleausstiegsge-setz forcierten Umstieg von Kohle auf Erdgas war ersichtlich, dass Fernwärmeversorgungsun-ternehmen Erdgas nur zu deutlich höheren Kosten als Kohle beziehen konnten. Gleiches gilt erst recht für die Einbindung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme. Dann dominieren vor allem die verbrauchsunabhängigen Erzeugungskosten die Kostenstruktur, während die verbrauchsabhängigen Kosten an Bedeutung verlieren. Folgerichtig muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht nur die Preisänderungsklausel durch bloße Bezug-nahme der Kostenrepräsentanten auf die neuen Erzeugungsverhältnisse anpassen können. Es ist in diesem Fall gezwungen, auch das Verhältnis zwischen Grund- und Arbeitspreis neu auszutarieren. Die bloße Aktualisierung der Preisänderungsklausel allein auf Grundlage des vorliegenden § 24a AVBFernwärmeV-Entwurf kann dieses Problem allein nicht lösen. Daher empfiehlt sich die Einführung eines besonderen gesetzlichen Preisanpassungsrechts neben dem bereits verankerten Instrument der vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln. Die-selbe Vorgehensweise fordern auch Interessenvertreter der Fernwärmekunden (siehe insbe-sondere das im Auftrag des vzbv erstellte von RA Dr. Legler am 30. November 2023 vorgeleg-te Rechtsgutachten „Die Preisänderungsklausel in Wärmelieferverträgen nach der AVBFern-wärmeV: Aktuelle Rechtslage und mögliche Ansätze zu einer etwaigen (normativen) Weiter-entwicklung“, S. 9 ff.).\r\nOhne ein solches Preisanpassungsrecht könnten Fernwärmeversorgungsunternehmen ein neues Preissystem nur im Wege von Änderungskündigungen einführen. Eine außerordentli-che, mithin fristlose, Kündigung ist nicht möglich, da erstens die AVBFernwärmeV diesbezüg-lich kein Sonderkündigungsrecht vorsieht und zweitens die Voraussetzungen der allgemeinen Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) nicht vorliegen. Daher wären Änderungskündigungen nur unter Einhaltung der im Rahmen des § 32 AVBFernwärmeV ver-einbarten Laufzeiten möglich. Folglich wären in der Praxis Änderungskündigungen erst nach vielen Jahren, im Einzelfall erst nach bis zu zehn Jahren möglich, wenn die Verträge erst vor kurzem geschlossen worden sind. Das würde dazu führen, dass Fernwärmeversorgungsunter-nehmen entweder dazu gezwungen wären, mit einem Preissystem zu versorgen, das die tat-sächliche Kostenstruktur nicht abbildet, oder die Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnah-men so lange aufzuschieben, bis eine flächendeckende Änderungskündigung der Bestands-verträge möglich ist. Beides steht nicht in Einklang mit dem Ziel, die Fernwärmesysteme aus- und umzubauen. Dem einzelnen Fernwärmeversorgungsunternehmen würde eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage fehlen, um die notwendigen millionenschweren Investitionen zu täti-gen.\r\nDas Preisanpassungsrecht wird zugunsten des Kunden in zweierlei Hinsicht kompensiert. Zum einen handelt es sich um ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB. Die rechtmäßige Ausübung dieses Rechts kann in Einklang mit den von der ständigen BGH-Rechtsprechung entwickelten Maßstäben gerichtlich kontrolliert werden. Zum anderen wird dem Kunden ausnahmsweise ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Diese Notwendig-keit ergibt sich daraus, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht vom Prinzip des in § 24 AVBFernwärmeV-Entwurf angelegten Preisanpassungsprogramms durch vertraglich verein-barte Preisänderungsklauseln abweicht.\r\n \r\nWeitere Regelungsvorschläge\r\n1 Gegenstand der Verordnung (§ 1 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n1.1 Regelvermutung für Industrieunternehmen (§ 1 Abs. 2 S. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Konkretisierung des Begriffs „Industrieunternehmen“ kann – weiterhin und wie im gelten-den Recht bereits der Fall – der Auslegungspraxis überlassen werden. Die Einführung von bestimmten Schwellenwerten durch die Regelvermutung des § 1 Abs. 2 S. 2 AVBFernwär-meV-Entwurf schafft keinen zusätzlichen Nutzen, sondern wirft neue Fragen auf. Insbesondere droht die Gefahr, dass Unternehmen, die üblicherweise nicht dem Industriesektor zugerechnet werden, als Industrieunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV gelten. So weisen zahlreiche Liegenschaften der Wohnungswirtschaft, des nicht-industriellen Gewerbes und des Handels Abnahmeprofile mit einer Leistung von mehr als 600 kW oder einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh auf. Folgerichtig wird auf der Preistransparenzplattform Fernwärme (www.waermepreise.info) das Abnahmeprofil 600 kW als Rubrik „Industrie/Gewerbe“ geführt.\r\n1.2 Definition Kleinstnetz (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Zahl der Hausanschlüsse ist zu erhöhen. Anderenfalls hätte die Regelung keine praktische Bedeutung. Kleine bzw. kleinste Netze erschließen erfahrungsgemäß auch im ländlichen Raum mehr als 100 Gebäude.\r\nDarüber hinaus genügt ein Parameter zur Definition von Kleinstnetzen. Im Übrigen ist die An-knüpfung an den Parameter „Wärmeabnahme“ ungeeignet. Diese Größe variiert erstens, weil sie insbesondere von Witterungsschwankungen und dem Verbrauchsverhalten der Kunden abhängig ist. Eine Fluktuation der Wärmeabnahme um den Schwellenwert schafft daher Rechtsunsicherheit. Zweitens liegt der Parameter unter Umständen auch in ausgedehnten Wärmenetzen unter 2 MWh je laufenden Meter vor.\r\n1.3 Definition Wärmeerzeugungsanlage (§ 1 Abs. 4 Nr. 6 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nWärmeerzeugungsanlagen dienen üblicherweise zur Deckung von drei Wärmebedarfszwe-cken, und zwar von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme sowie zur Deckung des Kältebedarfs unter Einschaltung thermischer Kältemaschinen. Mit Ausnahme von Prozess-wärme adressiert der Referentenentwurf alle Bedarfsarten, nämlich nach § 1 Abs. 4 Nr. 6 AVBFernwärmeV-Entwurf für Raumwärme und Warmwasser und nach § 37 AVBFernwärmeV-Entwurf für Fernkälte.\r\nEs gibt keinen Grund, Prozesswärme nicht in den Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV einzubeziehen. Insbesondere wird Prozesswärme auch von nicht-industriellen Gewerben (Wä-schereien, Lebensmittelproduktion etc.) genutzt. Solche Lieferbeziehungen können dem An-wendungsbereich der AVBFernwärmeV unterliegen (Umkehrschluss zu § 1 Abs. 2 AVBFern-wärmeV). Außerdem sollte bereits in dieser Bestimmung klargestellt werden, dass Fernkälte mit Wärmeerzeugungsanlagen erzeugt werden kann.\r\n2 Veröffentlichungspflichten (§ 1a AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n2.1 Vorbemerkung\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen schließen in der Regel Fernwärmeversorgungsverträge mit den Gebäudeeigentümern (Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften usw.). Da die Bestimmungen über die Veröffentlichungspflichten ersichtlich darauf zielen, den Nutzer der Liegenschaften (Mieter, Wohnungseigentümer usw.) über die Preise und Produkteigenschaf-ten der Fernwärme zu informieren, ist durch flankierende Regelungen im Mietrecht bzw. im Recht der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, dass die Nutzer diese Infor-mationen erhalten. Gleiches gilt entsprechend für die Abrechnungsinformationen nach § 25a AVBFernwärmeV-Entwurf.\r\n2.2 Informationen über die Preisblätter (§ 1a Abs. 1 Nr. 4 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Einordnung der Preisbestandteile in „verbrauchsunabhängig“ und „verbrauchsabhängig“ ist zu streichen. Eine solche Bezeichnung würde implizieren, dass in den verbrauchsunabhängi-gen Preisbestandteil ausschließlich Fixkosten, in den verbrauchsabhängigen Preisbestandteil ausschließlich variable Kosten des Fernwärmeversorgungsunternehmens einfließen dürften. Da die Fernwärmeversorgung naturgemäß fixkostenlastig ist, würde sich das Verhältnis zwi-schen Grund- und Arbeitspreis stark in Richtung des Grundpreises verschieben und zu einer deutlichen Erhöhung des Grundpreises führen. Dies ist weder gewollt noch im Sinne der Kun-den. Mehr noch: Hohe Grundpreise wirken auf die Nachfrage nach Fernwärme abschreckend. Der Ausbau der Fernwärmesysteme würde dadurch gefährdet werden.\r\nDer Leistungspreis wird in der Vertragspraxis häufig anstelle eines Bezugs auf die Leistung mit einem Bezug auf die Durchflussmenge des Wärmeträgers benannt. In Umsetzung der Leis-tungsvereinbarung nach § 3 AVBFernwärmeV wird in der Hausstation eine maximale Durch-flussmenge eingestellt. Diese Größe kann vom Kunden in der Hausstation abgelesen werden. Die Anknüpfung des verbrauchsabhängigen Preisbestandteils an die Durchflussmenge trägt damit zur Steigerung der Nachvollziehbarkeit dieses Preisbestandteils bei.\r\nBei der Lieferung von Dampf wird der Arbeitspreis an die Dampfmenge angeknüpft. Dies be-ruht darauf, dass die rückgeführte Kondensatmenge zu messen ist (§ 18 Abs. 1 S. 3 AVB-FernwärmeV-Entwurf).\r\nIn der Vertragspraxis wird häufig ein eigenständiger Emissionspreis neben dem Arbeitspreis vereinbart. Damit kann der Kunde leichter erkennen, in welchem Umfang Kosten der CO2-Bepreisung auf die von ihm bezogene Wärmemenge entfallen. Daher sollte der Emissionspreis ausdrücklich als eigenständiger Preisbestandteil anerkannt werden.\r\n2.3 Informationen über die Netzverluste (§ 1a Abs. 1 Nr. 5 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Information über Netzverluste ist auf das notwenige Maß zu beschränken. In Einklang mit der Fernwärme-Transparenzplattform sind allein die relativen und die absoluten Wärmeverlus-te anzugeben. Die Angabe der relativen Verluste (in Prozent) ist am aussagekräftigsten und dient dem Vergleich verschiedener Fernwärmesysteme. Die Angabe der absoluten Verluste erlaubt eine quantitative Einordung. \r\nMehr als zwei Parameter zur Beschreibung der Netzverluste bieten für den interessierten Kun-den keinen Nutzen, sondern führen allenfalls zur Verwirrung und Reaktanz. Darüber hinaus geht die Bestimmung über das hinaus, was für Strom- und Gasnetzbetreiber (§ 23c EnWG) gefordert wird.\r\nZudem ist durch eine Umformulierung der Definition klarzustellen, dass zur Information der absoluten Netzverluste nicht drei Werte auszuweisen sind. Aus der Formulierung „als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe“ wird abgeleitet, dass neben der Information über die absoluten Wärmeverluste zusätzlich Daten über die „Wärme-Netzeinspeisung“ und der „nutzbaren Wärmeabgabe“ zu erteilen sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 2. April 2024, Az. 14c O 24/23).\r\n2.4 Informationen über getroffene Energieeffizienzmaßnahmen (§ 1a Abs. 1 Nr. 6 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Bestimmung bietet dem interessierten Kunden keinen Mehrwert. Sie ist in der Praxis kaum umsetzbar. Der konkrete Nachweis von dauerhaften und vielfältigen Maßnahmen in einem Fernwärmesystem, das einen dauerhaften Ausbau- und Transformationsprozess durchläuft, ist nicht möglich. Maßgebliche Informationen über die energetische Qualität der Wärme kann er bereits den Informationen nach § 1a Abs. 1 Nr. 8 AVBFernwärmeV entnehmen.\r\n2.5 Informationen über Maßnahmen zur Gewährleistung eines zuverlässigen Be-triebs des Fernwärmesystems (§ 1a Abs. 1 Nr. 7 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nFernwärmeversorgungsunternehmen sind im eigenen unternehmerischen Interesse bestrebt, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus handelt es sich um ihre vertragliche Hauptpflicht, Wärme jederzeit im vereinbarten Umfang bereitzustellen (§ 5 Abs. 1 AVBFernwärmeV). Es bedarf daher keines mittelbareren Anreizes, durch Transparenz-vorgaben einen Wettbewerb zur Verbesserung der Versorgungssicherheit einzuleiten. Insbe-sondere kann das aus dem Stromsektor bekannte n-1-Kriterium auf den Betrieb von Fernwär-mesysteme in der Regel gar nicht, allenfalls bedingt, übertragen werden. Das beruht darauf, dass Wärmenetze in der Regel kaum vermascht sind.\r\nZur Gewährleistung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit hat das Fernwärmeversor-gungsunternehmen umfangreiche unternehmerische Entscheidungen über die Planung, den Bau und den Betrieb von Fernwärmesystemen zu treffen. Da es sich bei Fernwärmesystemen um Kritische Infrastrukturen handelt (§ 2 Abs. 5 BSI-KritisV) sollten solche Informationen gera-de nicht publiziert werden, schon gar nicht „leicht zugänglich“ auf den Internetseiten eines Fernwärmeversorgungsunternehmens.\r\n2.6 Informationen über die energetische Qualität (§ 1a Abs. 1 Nr. 8 AVBFernwär-meV-Entwurf)\r\n \r\nDie Verpflichtung zur Erteilung der Informationen in grafisch visualisierter Form ist auf lit. a zu beschränken. Sie ergibt nur Sinn in Bezug auf den Gesamtenergiemix. Hierbei können die unterschiedlichen zur Erzeugung der Wärme eingesetzten Wärmegewinnungstechnologien und Brennstoffe durch Tortengrafiken o. ä. angegeben werden. Hingegen werden in Bezug auf die Angabe der Treibhausgasemissionen nach lit. b und des Primärenergiefaktors nach lit. c lediglich einzelne Werte ausgewiesen.\r\nEs ist klarzustellen, dass die energetischen Kennzahlen auch auf Basis von Planungsdaten ermittelt werden. Dies ist für den Aufbau neuer Fernwärmesysteme unerlässlich. Hier liegen noch keine verlässlichen Bilanzdaten (tatsächliche Daten) vor. Außerdem können in den Pla-nungsdaten bereits mittelfristige Maßnahmen zur Transformation der Wärmenetze einfließen. Dies steht zum einen in Einklang mit dem in der Verordnungsbegründung genannten Ziel, dem Kunden die Nachvollziehbarkeit des Dekarbonisierungspfads zu ermöglichen. Zum anderen ist diese Methode bereits anerkannt und bewährt (GEG).\r\nDie Datenbasis für die Erteilung von Informationen über den Gesamtenergiemix sollte sich nicht nur auf ein einziges Jahr, sondern auf einen mehrjährigen Durchschnitt beziehen. Damit kann eine robuste Datenbasis gewährleistet werden. In Fernwärmesystemen, die aus einer Vielzahl von Erzeugungsanlagen und Wärmequellen gespeist werden, können sich die Ver-hältnisse kurzfristig bzw. erheblich ändern, je nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der technischen Verfügbarkeit der Anlagen. Singuläre, ggf. krisenbedingte Ereignisse können sich daher deutlich auswirken. Das gilt erst recht, wenn die Informationen zur Nach-vollziehbarkeit der Zusammensetzung der Preisänderungsklausel dienen sollen. Im Extremfall müssten Preisänderungsklauseln jährlich an veränderte Erzeugungsstrukturen angepasst wer-den. Die Berechnung des Gesamtenergiemixes erfolgt in der Praxis auf Grundlage des be-währten Arbeitsblatts AGFW FW 309-5. Zur Vermeidung von methodischen Unklarheiten sollte explizit auf dieses Arbeitsblatt verwiesen werden.\r\nZur Konkretisierung der Carnot-Methode ist über den Verweis auf die DIN EN 15316-4 -5 hin-aus, die die Grundlagen dieser Methode bestimmt, auf das Arbeitsblatt AGFW FW 309-6 zu verweisen. Das Arbeitsblatt FW 309-6 ist ausgereift und etabliert. Es berücksichtigt die beson-deren Gegebenheiten verschiedener Typen von KWK-Anlagen, insbesondere von Entnahme-kondensationsanlagen.\r\nDarüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Novelle der AVBFernwärmeV zum Anlass nehmen, die gesetzliche Bestimmung von KWK-Allokationsmethoden grundsätzlich zu überdenken. Nunmehr werden in drei verschiedenen Gesetzen drei unterschiedliche Methoden festgelegt:\r\n(1)\tdie Carnot-Methode in § 1a Abs. 1 Nr. 8 lit. c AVBFernwärmeV-Novelle,\r\n(2)\tdie Stromgutschriftmethode im GEG und\r\n(3)\tdie sog. Finnische Methode im CO2KostAufG.\r\nMethodenbedingt führt dies zu drei unterschiedlichen und erheblich voneinander abweichen-den CO2-Emissionswerten der bereitgestellten Fernwärme. Diese drei unterschiedlichen Emis-sionen müssen künftig dem Wärmekunden mitgeteilt und erläutert werden. Erfahrungsgemäß ist ihm der Grund und die Funktionsweise der unterschiedlich gesetzlich festgelegten Metho-den nicht eingängig und kaum vermittelbar.\r\n3 Vorgaben zur Vermarktung (§ 2a AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Regelung ist praktisch kaum umsetzbar, da nicht mit einer Zustimmung der betroffenen Kunden zu rechnen ist. Außerdem würde sie das Regelungsanliegen der neuen GWKHV ad absurdum führen. Danach soll es gerade ermöglicht werden, bestimmten Kunden Wärme aus erneuerbaren Energien bilanziell zuzuordnen. Dieses Anliegen würde verhindert werden, wenn es auf die Zustimmung der übrigen Kunden ankommt.\r\n4 Anpassung der Leistung (§ 3 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n4.1 Anspruch auf Absenkung der Leistung (§ 3 Abs. 2 S. 1 AVBFernwärmeV- Ent-wurf)\r\n \r\nEs ist klarzustellen, dass sich das Recht des Kunden auf Anpassung der Leistung auf eine Absenkung beschränkt. Dies steht in Einklang mit dem Ziel, dem Kunden eine Absenkung der vereinbarten Leistung und daraus folgend eine Entlastung in Bezug auf den verbrauchsunab-hängigen Preisbestandteil zu ermöglichen, wenn er durch Effizienzmaßnahmen am Gebäude einen geringeren Wärmebedarf hat oder diesen anderweitig deckt. Auszuschließen ist ein An-spruch auf Erhöhung der Leistung, denn die Kapazitäten der Erzeugungsanlage oder des Wärmenetzes können ausgeschöpft sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde die Leistung vormals reduziert hat, da das Fernwärmeversorgungsunternehmen die freigewordene Kapazität bereits für den Anschluss neuer Kunden genutzt haben kann, zumal erklärtes Ziel der Bestimmung ist, Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Anreiz zu geben, entstehende Leistungsreserven für den Anschluss neuer Kunden zu nutzen.\r\n4.2 Kostenerstattungsanspruch für technische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 AVBFern-wärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung zur Erstattung der Kosten, die aufgrund der Anpassung der Wärmeleistung entstehen. Dies steht in Widerspruch zum allgemeinen Grund-satz des Verursachungsprinzips. Danach hat derjenige, der durch sein Verhalten Kosten ver-ursacht, für diese auch aufzukommen. Dieses Prinzip kommt durchgehend in der AVBFern-wärmeV zur Geltung, wenn Kosten wegen vom Kunden verursachter Handlungen anfallen, insbesondere bei Änderung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf), bei Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 Abs. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf), bei Zahlungsver-zug des Kunden (§ 27 Abs. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf) und bei Wiederaufnahme der Versor-gung (§ 33 Abs. 5 AVBFernwärmeV-Entwurf).\r\nEs ist in Hinblick auf § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV kein Grund für eine vom Verursachungsprin-zip abweichende Regelung ersichtlich. Ganz im Gegenteil: Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Erneuerba-re-Energien-Richtlinie geht davon aus, dass für die bei Ausübung des Vertragsanpassungs-rechts anfallenden Kosten ein Ausgleich zu zahlen ist.\r\nAnderenfalls müsste die Gesamtheit der Kunden die Kosten der Anpassung der Wärmeleis-tung tragen. Dies würde die Fernwärmeversorgung verteuern.\r\n4.3 Ausgleichszahlung nach Ausübung des Anpassungsrechts (§ 3 Abs. 5 AVBFern-wärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Anspruch auf Ausgleichszahlung ist ohne Rücksicht auf die Größe des Wärmenetzes zu gewähren. Daher ist die Beschränkung auf Wärmenetze mit einer Gesamtnennleistung von weniger als 20 MW zu streichen.\r\nDie technische Planung und Umsetzung beruht auf demjenigen Leistungswert, den der Kunde verbindlich durch Vertrag bei erstmaligem Anschluss des Gebäudes an das Fernwärmesystem bestellt hat. Damit beruht die Kalkulation der Wirtschaftlichkeit des Anschlusses und daraus folgend die Vereinbarung der verbrauchsunabhängigen Preisbestandteile auf dem vereinbar-ten Leistungswert. Reduziert der Kunde die von ihm bestellte Leistung, entfällt die Grundlage dieser Kalkulation und die Refinanzierung der vom Fernwärmeversorgungsunternehmen getä-tigten Baukosten gerät in Gefahr bzw. verzögert sich.\r\nDas gilt nicht nur für kleine Wärmenetze, sondern für alle Wärmenetze. Gerade von Fernwär-meversorgungsunternehmen, die größere städtische Wärmenetze betreiben, werden massive Investitionen zum Aus- und Umbau der Fernwärmesysteme erwartet. Die jeweiligen Umset-zungsschritte bedürfen der Planungs- und Investitionssicherheit. Refinanzieren sich die Investi-tionen nicht in angemessener Zeit, fehlt es Unternehmen an den notwenigen Finanzmitteln zur Erfüllung dieser Aufgabe. Im Übrigen differenziert Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Erneuerbare-Energien-Richtlinie nicht nach der Größe des Wärmenetzes.\r\nDie Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf Wärmenetze mit einer Leistung von 20 MW ist weder im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt noch mit dem Eu-roparecht vereinbar.\r\n5 Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen (§ 5 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie beabsichtigte Benachrichtigungsfrist von mindestens zehn Werktagen ist erheblich zu lang. In der Heizperiode erforderlich werdende Arbeiten werden möglichst für Tage mit mildem Wet-ter geplant, um eine übermäßige Auskühlung der Gebäude bei Frost oder Kälte zu vermeiden. Eine belastbare Wetterprognose von knapp zwei Wochen im Voraus ist nicht möglich.\r\nDarüber hinaus bestimmen trotz gleicher Interessenlage weder § 17 Abs. 2 NAV noch § 17 Abs. 2 NDAV eine konkrete Benachrichtigungsfrist.\r\n6 Grundstücksbenutzung (§ 7 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n6.1 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 7 Abs. 1 S. 4 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nWärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wär-meversorgung erheblich ausgebaut werden (§ 2 Abs. 2 WPG). Dabei gilt es im Interesse einer in der Gesamtheit aller Fernwärmekunden stehenden kostengünstigen Fernwärmeversorgung Effizienzvorteile bei der Trassenplanung zu nutzen. Dies schließt es ein, Grundstücke von Fernwärmekunden nicht nur zur Verlegung von Leitungen zu nutzen, die diesen Kunden selbst erschließen, sondern auch noch weitere Kunden. Anderenfalls würden die Baukosten in dicht besiedelten Ballungsgebieten erheblich steigen. Hinzu kommt, dass § 12 Abs. 1 S. 3 NDAV bzw. § 12 Abs. 1 S. 3 NAV nur bedingt als Regelungsvorbild taugt, da die Kosten für den Bau von Fernwärmeleitungen die Kosten für den Bau von Strom- und Gasleitungen erheblich über-steigen. Daher ist klarzustellen, dass es bei der Abwägung der Interessen des Fernwärmever-sorgungsunternehmens und des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers darauf ankommt, ob eine Alternativplanung wirtschaftlich zumutbar ist.\r\n6.2 Bestandsschutz für alte Dienstbarkeiten (§ 7 Abs. 6 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Regelungsinhalt des bisherigen § 8 Abs. 6 AVBFernwärmeV hat sich noch nicht erledigt. Die bisherige Regelung gewährt Bestandsschutz für Dienstbarkeiten, die vor Inkrafttreten der AVBFernwärmeV bewilligt worden sind. Solche Dienstbarkeiten bestehen nach wie vor bis heute.\r\n7 Herstellung des Hausanschlusses (§ 9 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Referentenentwurf räumt dem Anschlussnehmer ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Nachunternehmern ein. Dies ist weder sinnvoll noch praktikabel. So wählt das Fernwärmever-sorgungsunternehmen den Nachunternehmer nach bau- und sicherheitstechnischer Expertise sowie nach wirtschaftlichen Kriterien aus.\r\nDarüber hinaus bestimmen trotz gleicher Interessenlage weder § 6 Abs. 3 NAV noch § 6 Abs. 3 NDAV ein Mitspracherecht des Anschlussnehmers.\r\n8 Kostenerstattung für die Herstellung oder Veränderung des Hausanschlusses (§ 10 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n8.1 Kostenerstattung für den Rückbau des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 1 S. 1 AVB-FernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Kunde hat – nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrags (§ 32 AVBFernwärmeV-Entwurf) oder in Ausübung von Sonderkündigungsrechten nach § 3 AVBFernwärmeV-Entwurf) – die Möglichkeit, sein Gebäude vom Fernwärmesystem zu trennen und seinen Wärmebedarf anderweitig zu decken. Nach Umrüstung seines Heizsystems wird der Hausanschluss nicht mehr benötigt. Er ist daher stillzulegen oder, wenn der Grundstückseigentümer seine Rechte nach § 1004 BGB und in Einklang mit § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV geltend macht, zurückzu-bauen. Dabei fallen erhebliche Kosten an, insbesondere beim Rückbau des Hausanschlusses (dazu BGH, Beschl. v. 18. Juli 2024, V ZR 96/23).\r\nDaher ist klarzustellen, dass der Anschlussnehmer in Einklang mit dem Verursachungsprinzip die Kosten des Rückbaus bzw. der Stilllegung zu tragen hat. Danach hat derjenige, der durch sein Verhalten Kosten verursacht, für diese auch aufzukommen. Dieses Prinzip kommt durch-gehend in der AVBFernwärmeV zur Geltung, wenn Kosten wegen vom Kunden verursachter Handlungen anfallen, insbesondere bei Änderung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 1 AVB-FernwärmeV-Entwurf), bei Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 Abs. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf), bei Zahlungsverzug des Kunden (§ 27 Abs. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf) und bei Wiederaufnahme der Versorgung (§ 33 Abs. 5 AVBFernwärmeV-Entwurf).\r\nAnderenfalls müsste die Gesamtheit der Kunden die Kosten der Stilllegung bzw. des Rück-baus tragen. Dies würde die Fernwärmeversorgung verteuern.\r\n8.2 Vorauszahlung für die Herstellung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nEs handelt sich um eine Doppelregelung. Bereits § 28 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AVBFernwärmeV regelt umfassend die Anforderungen an Vorauszahlungen für Hausanschlüsse.\r\n9 Zutrittsrecht (§ 16 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n9.1 Zutrittsrecht zur Einstellung der Versorgung (§ 16 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Bestimmung ist in Einklang mit § 9 StromGVV und mit § 9 GasGVV als gesetzliches Zu-trittsrecht zu gestalten. Es ist nicht ersichtlich, warum es bei der Fernwärmeversorgung einer vertraglichen Vereinbarung des Zutrittsrechts bedarf.\r\nIn Einklang mit der Terminologie des § 33 AVBFernwärmeV ist von der „Einstellung der Ver-sorgung“ zu sprechen. Die AVBFernwärmeV kennt begrifflich keine Unterbrechung des An-schlusses. Ebenso wenig differenziert sie zwischen einem Anschluss und der Anschlussnut-zung.\r\n9.2 Entbehrlichkeit der Benachrichtigung (§ 16 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen sollte berechtigt sein, die Räumlichkeiten zum Zwe-cke der Versorgungssperre zu betreten. Gerade in diesem Falle ist dem Kunden die Versor-gungssperre ohnehin gesondert nach § 33 Abs. 4 AVBFernwärmeV-Entwurf anzukündigen. \r\nAnderenfalls müsste das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Kunden dreimal informie-ren, um eine berechtigte Versorgungssperre wegen Zahlungsrückständen umzusetzen, und zwar das erste Mal aus Anlass der Androhung der Versorgungssperre (§ 33 Abs. 2 S. 1 AVB-FernwärmeV-Entwurf), das zweite Mal aus Anlass der Vorankündigung der Versorgungssperre (§ 33 Abs. 4 AVBFernwärmeV-Entwurf) und das dritte Mal zur Wahrnehmung des Zutritts-rechts (§ 16 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf). Ein solches Verfahren schafft unnötigen administrativen Mehraufwand, den letztlich die Gesamtheit der vertragstreuen Fernwärmekun-den zu tragen hat.\r\n9.3 Zugänglichkeit der Messeinrichtung und sonstiger Anlagen (§ 16 Abs. 2 S. 4 AV-BFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Referentenentwurf regelt allein die Gewährung des Zugangs zu den in § 16 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf genannten Messeinrichtungen. Darüber hinaus benötigt das Fern-wärmeversorgungsunternehmen Zugang zu den Regeleinrichtungen sowie allen übrigen Kom-ponenten des Hausanschlusses, um erforderliche technische Maßnahmen (Inspektion, War-tung, Instandsetzung etc.) durchzuführen. Beschränkt sich der Wortlaut allein auf den Zugang zu Messeinrichtungen, könnte im Umkehrschluss daraus gefolgert werden, dass ein Zugang zu den übrigen Einrichtungen nicht zulässig ist.\r\n10 Messung des Verbrauchs von Fernwärme (§ 18 AVBFern-wärmeV-Entwurf)\r\n \r\nEs ist klarzustellen, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen weiterhin die Messkosten an die Kunden weitergeben darf. Der Regelungsentwurf setzt die Vereinbarung eines Mess-preises voraus und schreibt sogar eine Standardisierung dieses Preisbestandteils vor (§ 1a Abs. 1 Nr. 4 lit. c AVBFernwärmeV-Entwurf).\r\n11 Abrechnungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDer Referentenentwurf bestimmt eine Abrechnungsfrist von sechs Wochen. Diese ist zu kurz. Innerhalb dieser kurzen Zeit lassen sich Fernwärmerechnungen nicht flächendeckend für alle Kunden erstellen. Entsprechend dem Regelungsvorbild zur Erteilung von Betriebskostenab-rechnungen im Mietverhältnis (§ 556 Abs. 3 BGB) ist eine Frist von zwölf Monaten angemes-sen und praktisch umsetzbar. Dies beruht zum einen auf technischen Gründen bei der Ermitt-lung der Ablesewerte, zum anderen auf organisatorischen Gründen bei der Erstellung der Ab-rechnung.\r\nEin kurzfristiger Zugriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens auf Ablesewerte ist nicht möglich, solange noch nicht flächendeckend fernablesbare Messeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 FFVAV bzw. fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV eingesetzt werden. Bestehende Messeinrichtungen bzw. Ausstattun-gen zur Verbrauchserfassungen sind erst bis zum 31. Dezember 2026 auf Fernablesbarkeit umzurüsten (§ 3 Abs. 3 S. 2 FFVAV und § 5 Abs. 3 S. 1 HeizkostenV). Solange noch nicht-fernablesbare Geräte eingesetzt werden, ist eine Ablesung durch eine Inaugenscheinnahme der Geräte vor Ort erforderlich. Dies erfordert den Zutritt jedenfalls zum Gebäude, bei Mieterdi-rektverträgen auch zur einzelnen Wohnung, wobei die Vorankündigungsfristen des § 16 einzu-halten sind. Im Einzelfall sind Nachablesungen und Kontrollen bei unplausiblen Werten erfor-derlich.\r\nSelbstablesungen der Kunden sind häufig nicht praktisch umsetzbar, da sich die Zähler anders als in der Strom- und Gaswirtschaft nicht in den Wohnungen, sondern an der Übergabestelle befinden. Diese befindet sich in der Regel in einem abgeschlossenen Keller oder einem Hauswirtschaftsraum. In diesem Falle müsste erst ein Zutrittsberechtigter (z. B. Hausmeister) das jeweilige Gebäude aufsuchen. Da die Abrechnungszeiträume in der Regel mit dem Kalen-derjahr übereinstimmen, müsste das Fernwärmeversorgungsunternehmen bzw. der beauftrag-te Messdienstleister innerhalb von sechs Wochen nach Jahreswechsel sämtliche betroffenen Gebäude für eine manuelle Erfassung anfahren. Gerade bei größeren Fernwärmesystemen führt dies zu einem enormen logistischen Aufwand.\r\nDarüber hinaus können innerhalb des vom Referentenentwurf vorgesehenen Zeitraums die im Rahmen der Abrechnungsinformationen zu erbringenden energetischen Kennwerte (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 lit. a i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 8 AVBFernwärmeV-Entwurf), insbesondere der Brennstoffmix und die Treibhausgasemissionen, nicht zuverlässig ermittelt werden. Alternativ könnte geregelt werden, dass im Rahmen der Abrechnungsinformationen nach § 25a Abs. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf die Kennwerte des dem Abrechnungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres maßgeblich sind.\r\nGleiches gilt wegen § 3 CO2KostAufG. Danach haben Wärmelieferanten mit den Rechnungen die gesetzlich bestimmten Kenndaten für die Aufteilung der CO2-Kosten mitzuteilen. Diese stehen aber zum nach § 25 Abs. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf bestimmten Abrechnungszeit-raum noch gar nicht fest. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des Emissionsfaktors von Erzeugungsanlagen, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 lit. a CO2KostAufG). Diese Daten werden erst nach Ablauf des jeweils maßgeblichen Berichts-jahrs ermittelt, und zwar spätestens bis zum 31. März des Folgejahrs (§ 5 Abs. 1 TEHG). Soll am Vorhaben einer sechswöchigen Abrechnungsfrist festgehalten werden, ist § 3 CO2KostAufG zwingend anzupassen.\r\n12 Information über die Ursachen der Preisänderung (§ 25a Abs. 1 Nr. 7 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Regelung soll den Kunden über maßgebliche Ursachen der Preisänderung informieren. Dies ist überflüssig. Denn der Kunde wird auf Grundlage anderweitiger Informationen bereits in die Lage versetzt, die Funktionsweise der Preisänderungsklausel und damit die Gründe der Preisanpassung nachzuvollziehen. Insbesondere soll das in § 1a Abs. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf vorgeschriebene interaktive Berechnungstool dem Kunden die Auseinandersetzung mit der Preisänderungsklausel erläutern.\r\nDavon abgesehen ist der Schwellenwert von 2 Prozent zu gering. Dadurch müsste unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in jedem Fall gesondert über die Ursachen informiert wer-den. Das beruht zum einen darauf, dass die Grundpreisänderungsklauseln maßgeblich von der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter und den Personalkosten abhängen und diese Faktoren wiederum stark mit der Inflationsrate korrelieren. Zum anderen sind die Brennstoff-preise sehr volatil und ändern sich erfahrungsgemäß mitunter innerhalb kurzer Zeiträume er-heblich.\r\n13 Vorauszahlungen (§ 28 Abs. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nIn Einklang mit den Regelungen für Strom- (§ 11 Abs. 6 NAV) und Gasnetze (§ 11 Abs. 5 NDAV) ist auch für Fernwärme klarzustellen, dass Vorauszahlungen für Baukostenzuschüsse verlangt werden kann. Es ist kein sachlicher Grund für eine Differenzierung ersichtlich.\r\nDarüber hinaus sollte § 28 Abs. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf nach wie vorher als Regelungs-standort für die Vorauszahlung des Hausanschlusskostenbeitrags dienen, da § 28 AVBFern-wärmeV generell die Voraussetzungen der Vorauszahlung regelt. Daher ist § 10 Abs. 2 AVB-FernwärmeV-Entwurf überflüssig und zu streichen.\r\n14 Laufzeit des Versorgungsvertrags (§ 32 Abs. 1 AVBFern-wärmeV-Entwurf)\r\n14.1 Erstlaufzeit (§ 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nFernwärmeversorgungsunternehmen können den zur Erreichung der Klimaschutzziele ge-wünschten Ausbau der Fernwärmenetze und den Umbau des Erzeugungsparks nur dann stemmen, wenn sie auf längere Sicht Planungs- und Investitionssicherheit haben. Daher sollte die Erstlaufzeit grundsätzlich zehn Jahre betragen, ohne Rücksicht darauf, ob der Abschluss des Vertrags mit einer (erstmaligen) Herstellung des Hausanschlusses oder einer wesentli-chen Erhöhung der Wärmeleistung verbunden ist.\r\nDer Regelungsvorschlag geht ersichtlich von der Überlegung aus, dass (ausschließlich) im Zuge der erstmaligen Aufnahme der Fernwärmeversorgung maßgebliche Investitionen anfal-len. Allerdings entspricht es der ständigen Praxis, dass das Fernwärmeversorgungsunterneh-men nach der Herstellung des Hausanschlusses weitere Investitionen in Erzeugungs- oder Verteilanlagen vornehmen muss. Dieser Umstand sollte den Vertragspartnern aus Anlass des Abschlusses eines (weiteren) neuen Versorgungsvertrags die Möglichkeit geben, im Rahmen der Vertragsfreiheit eine erneute Vertragslaufzeit von bis zu zehn Jahren zu vereinbaren.\r\nFür die Fälle der Wärmelieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf sollte die Erstlaufzeit fünfzehn Jahre betragen. Dies korrespondiert erstens mit der ständigen Ver-tragspraxis, die de lege lata auf Individualabreden im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. auf der Vereinbarung von Sonder-AVB auf Grundlage des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV beruht. Diese Regeln können aber nur im Einzelfall, jedoch nicht standardmäßig angewandt werden. Zweitens fordern Kunden in der Vertragspraxis häufig dezidiert eine längere Laufzeit ein, um im Gegenzug Vergünstigungen bei den verbrauchsunabhängigen Preisbestandteilen zu erzie-len.\r\nHintergrund ist, dass die Fernwärmeversorgung – anders als die Strom- und Gasversorgung – nicht lediglich einen Energieträger bereitstellt, der alternativ von einem anderen Lieferanten bezogen werden könnte, sondern ein gebrauchsfertiges Wärmeprodukt. Um dieses ge-brauchsfertige Wärmeprodukt anbieten zu können, muss das Fernwärmeversorgungsunter-nehmen erheblich in Vorleistung treten und in seine Erzeugungs- und Verteilungsanlagen in-vestieren. Diese Kosten muss es über die Dauer der Vertragslaufzeit erwirtschaften. Dabei gilt: Je länger die Laufzeit, desto größer ist der Zeitraum, auf den das Unternehmen die Kosten verteilen kann. Muss das Unternehmen bei einer kurzen Laufzeit damit rechnen, dass der Kunde nach Ende der Laufzeit auf ein alternatives Heizsystem umrüstet, kann es die auf den Kunden anfallenden Investitionskosten nur auf einen sehr kurzen Zeitraum verteilen. Das be-deutet, dass der Wärmepreis während der Erstlaufzeit erheblich angehoben werden würde. Im Wettbewerb der Heizsysteme würde dies wiederum dazu führen, dass das Fernwärmeversor-gungsunternehmen keine konkurrenzfähigen Preise anbieten könnte. Ist der Vertrag hingegen auf lange Sicht angelegt, kann das Unternehmen die Kosten auf einen langen Zeitraum vertei-len. Damit sorgt erst der langfristige Vertrag für Preisgünstigkeit und Preisstabilität.\r\nDarüber hinaus benötigen auch die Bauherrn Planungssicherheit und sind daher an einer lang-fristigen Versorgung interessiert. Kurzfristige Verträge führen für sie zu einem erhöhten Auf-wand, weil mit dem Ende eines Fernwärmeversorgungsvertrags stets die Frage verbunden ist, ob ggf. auf ein anderes Heizsystem umzurüsten ist. Diese Überlegungen werden belegt durch einen Vergleich mit Heizsystemen, die Gebäudeeigentümer in Eigenregie errichten: Der Ge-bäudeeigentümer betreibt einen Heizkessel oder eine sonstige Wärmeerzeugungsanlage (Wärmepumpe etc.) in der Regel für die Dauer ihrer technischen Lebenszeit (20 Jahre).\r\nDiese Überlegungen greift auch der Bundesgerichtshof auf. Er stellt fest, dass ein Fernwärme-versorgungsvertrag angesichts der Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung auf lange Zeit angelegt ist. Dabei dient der langfristige Vertrag maßgeblich dem Interesse des einzelnen Fernwärmekunden, indem er dessen Versorgungssicherheit gewährleistet (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022, VIII ZR 175/19, Rn. 55).\r\n14.2 Stillschweigende Verlängerung bei Verbraucherverträgen (§ 32 Abs. 1 S. 4 AV-BFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nEine Differenzierung der stillschweigenden Verlängerung zwischen Verträgen, die mit Unter-nehmenskunden im Sinne des § 14 BGB und Verbraucherkunden im Sinne des § 13 BGB ge-schlossen werden, ist nicht sinnvoll. Auch und gerade bei Verbraucherkundenverträgen benö-tigt das Fernwärmeversorgungsunternehmen Planungssicherheit. Muss das Fernwärmever-sorgungsunternehmen damit rechnen, dass ein Verbraucherkunde im Fall einer stillschwei-genden Vertragsverlängerung bereits nach zwei Jahren kündigt und auf ein anderes Heizsys-tem umsteigt, muss es Maßnahmen ergreifen, um den drohenden Kundenverlust zu kompen-sieren, zum Beispiel durch Erschließung neuer Kunden. Dies erfordert aber einen mehrmona-tigen organisatorischen Vorlauf (Akquise, Errichtung neuer Anschlüsse). Daher besteht die Gefahr, dass im Falle einer kurzfristigen Kündigung das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht rechtzeitig anderweitige Kunden vertraglich binden und anschließen kann. Abhängig von der Anzahl der Kunden und deren Wärmebedarf kann die Wirtschaftlichkeit des Fernwärme-systems damit erheblich beeinträchtigt werden.\r\nHinzu kommt, dass Mehrfamilienhäuser wegen ihrer hohen Wärmeanschlussdichte in der Pra-xis besonders oft mit Fernwärme versorgt werden. Befindet sich das Gebäude im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, würde die Bestimmung wegen des weiten Ver-ständnisses des § 13 BGB auch in diesen Fällen greifen (BGH, Urteil v. 25. März 2015, VIII ZR 243/13). Das gilt selbst dann, wenn es sich um ein gewerbliches Gebäude handelt, in dem nur eine einzige Nutzeinheit durch einen Verbraucher bewohnt wird. Könnte die Wohnungseigen-tümergemeinschaft bereits nach zwei Jahren kündigen, hätte dies den Wegfall eines Gebäu-des mit einem vergleichsweise hohen Anschlusswert zur Folge, was nicht kurzfristig kompen-siert werden kann.\r\n15 § 33 Information der Mieter bei Einstellung der Versorgung (§ 33 Abs. 3 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen hat, wenn es den Versorgungsvertrag mit dem Ver-mieter schließt, keine Kenntnis, wer im Einzelnen Mieter in dem von der Versorgungseinstel-lung betroffenen Gebäudes ist. Allein der Vermieter kennt auf Grundlage der mietrechtlichen Vertragsbeziehung die Mieter. Daher kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht die Mieter adressieren, zumal diese nicht zwangsläufig tatsächlich vor Ort wohnen müssen. Durch die vorgeschlagene Vermutungsregelung wird sichergestellt, dass Fernwärmeversorgungsun-ternehmen ihrer Informationspflicht genüge getan haben.\r\n16 Gerichtsstand (§ 34 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n \r\nDie Bestimmung ist in Einklang mit § 22 StromGVV und § 22 GasGVV zu fassen. Damit erfolgt die Bestimmung des Gerichtsstands wesentlich einfacher und klarer. Sie verschafft jedem Kunden die Möglichkeit, seine Ansprüche an dem Ort durchzusetzen, an dem er Wärme be-zieht, unabhängig von der Rechtsform sowie vom Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden.\r\n17 Anlage (Muster zu § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV-Entwurf)\r\n17.1 Vorbemerkung\r\nDie Erstellung eines gesetzlichen Musters ist ein geeignetes Instrument, um dem Kunden die Funktionsweise von Preisänderungsklauseln zu verdeutlichen und ihm die Nachvollziehbarkeit zu erleichtern. Daher empfiehlt sich auch die Einführung eines Musters für Klauseln zur Ände-rung der verbrauchsunabhängigen Preisbestandteile.\r\nJedoch sollte das Muster mittelbar keine inhaltlichen Vorgaben zur Gestaltung von Preisände-rungsklauseln machen, weil solche Vorgaben gar nicht materiell in § 24 Abs. 1 und 2 AVB-FernwärmeV-Entwurf angelegt sind. Das betrifft insbesondere folgende Aspekte:\r\n17.2 Gewichtung des Marktelements\r\n \r\nDie Musterformel gewichtet sowohl das Kosten- als auch das Marktelement zu jeweils 50 %. Angesichts der Regelvermutung der Musterformel legt dies den Schluss nahe, dass Kosten- und Marktelement im Normalfall jeweils hälftig zu gewichten sind. Eine solche inhaltliche Vor-gabe machen § 24 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV-Entwurf jedoch gerade nicht, und zwar aus gutem Grund. So hat der BGH bislang noch gar nicht entschieden, dass nur eine gleiche Ge-wichtung beider Elemente angemessen ist. Ganz im Gegenteil: Er hat nur entschieden, dass eine gleiche Gewichtung nicht unangemessen ist. Die Einführung einer konkreten Gewichtung des Marktelements, wenngleich nur mittelbar und für den Regelfall, würde über den erreichten Stand der Rechtsprechung hinausgehen. Zweitens gibt es – soweit ersichtlich – noch keine belastbaren Analysen über die Auswirkungen des Marktelements. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine Gleichgewichtung von Kosten- und Marktelement dem Kunden stets günstig ist. Steigen die Preise auf dem Wärmemarkt stärker als die Be-schaffungskosten des Fernwärmeunternehmens, führt eine vergleichsweise hohe Gewichtung des Marktelements zu höheren Preisen als eine vergleichsweise niedrige Gewichtung. Diese Effekte sind aktuell zu beobachten: Während sich die Brennstoffpreise nach der Gaskrise be-reits wieder beruhigt haben, befindet sich der Wärmepreisindex noch auf einem hohem Ni-veau.\r\n17.3 Bestimmung des Basis-Mischpreises K0\r\n \r\nDie Musterformel legt fest, dass sich der Basis-Mischpreis K0 nach dem Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses bestimmen soll. Dieser Überlegung liegt ein Missverständnis bei der Gestal-tung von Preisänderungsklauseln zugrunde. Alle Basiswerte werden für die Dauer der Geltung einer Preisänderungsklausel ermittelt und vertraglich vereinbart. Daher kann der Basis-Mischpreis nicht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängen. Zu diesem Zeitpunkt ist vielmehr allein der Arbeitspreis AP maßgeblich, der sich aus dem rechnerischen Produkt des Ausgangsarbeitspreises AP0 und den Kosten- und Marktelementen der Formel ergibt. Wäre der Basis-Mischpreis jeweils in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängig, würde dies je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem einzelnen Kunden zu unter-schiedlichen Preisänderungsklauseln und daraus folgend zu unterschiedlichen Preisen führen.\r\n17.4 Bezugszeiträume von Kostenelement Kneu und Marktelement Mneu\r\n \r\nDie Musterformel legt fest, dass für die Ermittlung der Faktoren Kneu und Mneu das arithmeti-sche Mittel der Preise maßgeblich ist, das sich aus dem relevanten Abrechnungszeitraum ergibt. Diese Funktionsweise würde dazu führen, dass die für den jeweiligen Abrechnungszeit-raum maßgeblichen Wärmepreise erst nachträglich, nämlich zu dessen Ende ermittelt werden können. Diese Folge steht nicht in Einklang mit der Vorgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AVBFern-wärmeV-Entwurf, den Kunden über die (aktuell) geltenden Preise zu informieren. Außerdem widerspricht die rückwirkende Preisermittlung der allgemeinen Vertragspraxis.\r\nIhr Ansprechpartner\r\nDr. Norman Fricke\r\nBereichsleiter „Recht und Europa“\r\nTel: 069 6304-207\r\nE-Mail: n.fricke@agfw.de\tDipl.-Kfm. John A. Miller\r\nStv. Geschäftsführer und Bereichsleiter „Energiewirtschaft und Politik“\r\nTel: 069 6304-352\r\nE-Mail: j.miller@agfw.de\r\n\t\r\n\t\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Energie fließt in Heizen, Kühlen oder Warmwasseraufbereitung.\r\nFernwärme wird bei der Dekarbonisierung der Wärmewende eine entscheidende Rolle einnehmen. Die große Stärke dieser Technologie liegt in ihrer Flexibilität, urbane Wärmenetze können durch innovative und klimaneutrale Erzeugung dekarbonisiert werden und entfalten somit eine große Hebelwirkung. \r\nAuch die Politik hat die Bedeutung der Fernwärme erkannt und trägt dieser mit der Abschlusserklärung des Fernwärmegipfels im letzten Sommer Rechnung. Dort wurde das mittelfristige Ziel vereinbart, 100.000 Gebäude pro Jahr neu an die Fernwärme anzuschließen. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden können die Klimaschutzziele nicht eingehalten werden und es kommen aufgrund des EU- Effort Sharings  erhebliche Kosten auf den Bundeshaushalt zu. \r\nAllein durch den Anschluss von Neubauwohnungen wird es nicht gelingen, 100.000 Gebäude pro Jahr an die Fernwärme anzuschließen. Eine entscheidende Rolle bei der Erreichung dieses Ziels spielt der Gebäudebestand bzw. Bestandswohnungen. Ungefähr. 75.000 Gebäude müssen Jahr für Jahr an die Fernwärme angeschlossen werden. Die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen einen Anschluss nicht zu, sodass eine Zielverfehlung droht.\r\nWieso die WLV langfristig weder Mieter noch Klima schützt\r\nSeit dem Jahr 2013 ist die Wärmelieferverordnung in Kraft. Mit dem „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ (Mietrechtsänderungsgesetz) wurde auch der Anschluss von Mietwohnungen an Wärmenetze geregelt. Kern dieser Regelung ist, dass in bestehenden Mietgebäuden ein Umstieg auf Fernwärme nur erfolgen kann, wenn Kostenneutralität gewahrt bleibt: Die spezifischen Kosten der Wärmelieferung (in ct/kWh) dürfen nicht teurer sein als die Betriebskosten der bestehenden Heizung (in ct/kWh) im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre.\r\nDiese Regelung hat den Anschluss von Bestandsgebäuden an die Fernwärme in der Vergangenheit effektiv verhindert. Die folgende Grafik veranschaulicht diesen Effekt: \r\n  \r\nDie Daten bestätigen damit auch eine vom BMJ in Auftrag gegebene Evaluierung aus dem Jahr 2021. Darin wird geschlussfolgert, dass das Argument “(..) dass sich mit Vorgabe der Kostenneutralität in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Altanlage durch eine zukunftsorientierte Neuanlage ersetzen ließe” absolut zutrifft .\r\nDie Regelung zur Kostenneutralität ist unsachgemäß:\r\n•\tDer Anschluss an die Fernwärme im Vergleich zur Umstellung, unter Beibehaltung der Eigenversorgung, wird erheblich benachteiligt: Bei Umstellung von einer Eigenversorgungsoption auf eine alternative Form der Eigenversorgung muss keine Kostenneutralität hergestellt werden.\r\n•\tDarüber hinaus werden Betriebskosten (größtenteils nicht zukunftskompatibler Versorgungslösungen) mit Betriebs- und Investitionskosten von neuen effizienten, klimafreundlicheren und zukunftskompatiblen Lösungen verglichen.\r\n•\tEs werden Äpfel mit Birnen verglichen. Durch den rückwärtsgewandten Vergleich werden fälschlicherweise Preise aus der Vergangenheit, statt zukünftiger Preise miteinander verglichen. Dadurch werden zwischenzeitlich hinzugekommene neue bzw. steigende Preiskomponenten (bspw. BEHG-Kosten) und/oder preisbeeinflussende Gesetzesentwicklungen nicht berücksichtigt.\r\n•\tDer Anschluss an die Fernwärme wird womöglich mit einer Bestandsanlage verglichen, die in der bestehenden Form aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in absehbarer Zeit nicht mehr betrieben werden darf.\r\nAus diesen Gründen wird auch in der Abschlusserklärung zum Fernwärmgipfel durch die mitzeichnenden Ministerien anerkannt, dass die aktuelle Regelung der WLV ein Hemmnis für den erforderlichen Wärmenetzausbau darstellt.\r\nEine Lösung darf keinen kleinteiligen Charakter haben. Das WPG regelt die Dekarbonisierung und den Ausbau von Wärmenetzen bis 2045. Eine Novelle der Wärmelieferverordnung sollte diesem Umstand unbedingt Rechnung tragen.\r\nWLV benötigt zwei Lösungen: langfristig nachhaltig und kurzfristig pragmatisch \r\nLangfristig muss eine Lösung der zuvor skizzierten Probleme im Rahmen der WLV durch die Einführung von Mechanismen erfolgen, die zukünftige Preis- und Marktentwicklungen berücksichtigen. Nur so kann ein Level-Playing-Field zwischen den verschiedenen Versorgungsoptionen hergestellt und dem Mieterschutz Rechnung getragen werden. Die Entwicklung solcher Mechanismen unter Einbeziehung aller relevanten Stakeholder sollte durch wissenschaftlich Begleitung erfolgen Dabei kann auf den Evaluierungsbericht zur WLV aus dem Jahr 2021 aufgebaut werden.\r\nErfahrungsgemäß ist ein solcher Prozess sehr zeitintensiv. Daher bedarf es kurzfristig einer pragmatischen Übergangslösung, um den Anschluss von Bestandsgebäuden an die Fernwärme zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung einer solchen Übergangslösung ist von Beginn an darauf zu achten, dass nicht nur Chancengleichheit zwischen Eigenversorgung und Wärmelieferung, sondern auch zwischen dem Anschluss an ein Wärmenetz und Contracting-Lösungen gewahrt wird. Die systematischen Besonderheiten von Wärmenetzen müssen berücksichtigt werden. Die Dekarbonisierung von Wärmenetzen ist ein kontinuierlicher Prozess, da klimaneutrale Wärmequellen nicht nur für neu zu erschließende Gebäude, sondern auch für den gesamten bereits erschlossenen Bestand zuzubauen sind.\r\nAls pragmatische Übergangslösung schlägt der AGFW die Einführung eines Umstellungs-bonus vor, der bei der Ermittlung der Kostenneutralität berücksichtigt werden kann. Um die Höhe dieses Umstellungsbonus sollte eine Steigerung der Betriebskosten möglich sein, ohne gegen das Gebot der Kostenneutralität zu verstoßen.\r\nDie Höhe dieses Bonus sollte sich an der zweiten Modernisierungsumlage nach § 559 Abs. 3a S.  3 BGB von 50 Cent pro m2 und Monat orientieren. Diese zusätzliche Umlage wurde im Rahmen des GEG-Novellierungsprozesses 2023 eingeführt. Der Bonus sollte für Versorgungsoptionen gewährt werden, die bereits heute die Anforderungen nach § 71 GEG erfüllen. Dazu zählen:\r\n•\tAnschluss an ein Wärmenetz, das die Anforderung nach §§ 29-32 WPG erfüllt\r\n•\tAnschluss an ein Gebäudenetz, das die Anforderungen nach § 71 GEG erfüllt \r\n•\tUmstieg auf eine sonstige gewerbliche Wärmelieferung, die die Anforderungen nach § 71 GEG erfüllt\r\nUm sicherzustellen, dass es durch die Anwendung des Umstellungsbonus zu keiner Doppelbelastung der Mieter kommt, ist im Gegenzug auf die zweite Modernisierungsumlage zu verzichten. Dadurch wird garantiert, dass Mieter durch den Anschluss an ein Wärmenetz unter keinen Umständen schlechter gestellt werden als bei einem Austausch einer konventionellen Heizung auf eine klimaneutrale dezentrale Wärmeversorgung. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Mehrbelastung für Mieter geringer ausfällt als bei einem Umstieg auf eine dezentrale Versorgung. Während bei einer Umstellung einer dezentralen Wärmeversorgung durch den Vermieter sowohl Investitionskosten als auch eine Steigerung der Betriebskosten an Mieter weitergegeben werden kann, wird durch den vorgeschlagenen Umstellungsbonus die potenzielle Warmmietensteigerung effektiv begrenzt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Als Regelsetzer vertreten wir über 95 % des deutschen Fernwärmeanschlusswertes.\r\nDer AGFW ist registrierter Interessenvertreter und wird im Lobbyregister des Bundes unter der\r\nRegisternummer R001096 geführt.\r\n__________________________________________________________________________\r\nAGFW-Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen\r\nFrankfurt am Main, 17.07.2024\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 1 / 10\r\nAllgemeine Anmerkung\r\nDer AGFW e. V. bedankt sich für die Möglichkeit zum vorliegenden Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Wir begrüßen ausdrücklich die gesetzte Frist von ca. zwei Wochen, welche ausreichend Zeit ließ, die vorgeschlagenen Änderungen angemessen zu prüfen.\r\nWir befürworten die Initiative, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und sehen in den vorgeschlagenen Änderungen viele positive Impulse hierfür. Jedoch müssen wir an dieser Stelle kritisch auf fehlende Vorschläge für eine Beschleunigung des Ausbaus der Wärmenetze hinweisen. Außerdem beinhaltet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001) (im Folgenden “RED III”) Vorgaben zur Genehmigungsbeschleunigung aller erneuerbaren Technologien, nicht nur für Geothermie und Wärmepumpen.\r\nDaher fordern wir die Bundesregierung auf, zeitnah Vorschläge für die Beschleunigung des Ausbaus von Wärmenetzen und bisher nicht adressierten Erzeugungstechnologien, wie Solarthermie, auf den Weg zu bringen. Viele der in diesem Entwurf vorgelegten Vorschläge, bspw. die Einführung verbindlicher Verfahrensfristen, sind auf diese Vorhaben übertragbar.\r\nAnmerkungen zum vorliegenden Entwurf\r\nDie Reihenfolge der aufgeführten Anmerkungen orientiert sich an der Reihenfolge des vorliegenden Entwurfs und stellt keine Priorisierung dar.\r\nzu Artikel 1: GeoWG\r\nzu § 2: Anwendungsbereich\r\nDie Formulierung in Satz 1 Nr. 3 „einschließlich der erforderlichen Bohrungen“ kann entfallen. Der Verweis stellt eine Dopplung zu Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 dar. Wärmepumpen, die Geothermie als Wärmequelle nutzen, sind automatisch im Anwendungsbereich des Gesetzes, da es sich um Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie (Nr. 1.) oder Anlagen zur Gewinnung von oberflächennaher Geothermie (Nr. 2) handelt. Außerdem sollte der Anwendungsbereich um Aufsuchungstätigkeiten erweitert werden, da auch diese im vorliegenden Entwurf adressiert werden.\r\nTextvorschlag § 2 GeoWG:\r\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung\r\n1. einer Anlage zur Gewinnung von Tiefengeothermie einschließlich der Aufsuchungstätigkeiten und der erforderlichen Bohrungen,\r\n2. einer Anlage zur Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, einschließlich der erforderlichen Bohrungen,\r\n3. einer Wärmepumpe, einschließlich der erforderlichen Bohrungen,\r\n4. eines Wärmespeichers, einschließlich der erforderlichen Bohrungen\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 2 / 10\r\nzu § 6: Maßgabe für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes\r\nDie vorgeschlagene Änderung erlaubt eine ganzjährige Durchführung einer seismischen Exploration. Damit wird die Umsetzungszeit tiefengeothermischer Projekte erheblich verkürzt.\r\nGroßwärmepumpen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einer seismischen Exploration. Daher kann auf diesen Verweis verzichtet werden und die Regelung stattdessen auf pauschal für alle Geothermieprojekte ausgeweitet werden. Denn die Feststellung der „nicht mutwilligen Beunruhigung“ hängt nicht mit dem Anwendungsbereich der geplanten Anlage, sondern dem Explorationsverfahren zusammen.\r\nDer Verweis auf „Anlagen“ hingegen ist irreführend, da es sich bei der seismischen Exploration um einen vorgelagerten Prozessschritt handelt, der nicht zwingend mit der Zulassung einer Anlage verbunden ist.\r\nDie Formulierung „in der Regel“ birgt außerdem die Gefahr, dass das Verfahren aufgrund fehlender Klarheit nicht beschleunigt, sondern verzögert wird. Der Zusatz ist deshalb zu streichen.\r\nTextvorschlag § 6 GeoWG:\r\n„Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung bei der Zulassung von Tätigkeiten zur Aufsuchung von Erdwärme Anlagen der Tiefengeothermie und bei Großwärmepumpen mit folgender Maßgabe anzuwenden:\r\nEine seismische Exploration führt in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wildlebender Tiere im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzge-setzes.“\r\nzu § 7: Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen\r\nEs ist nicht eindeutig, welche Untergrundtemperatur in Satz 1 Nr. 1 gemeint ist. Hier ist eine Konkretisierung notwendig.\r\nDes Weiteren sollte klargestellt werden, auf welche Anwendungsfälle die Regelung anzuwenden ist. Im aktuellen Entwurf wird der Anwendungsbereich durch den allgemeinen Verweis auf § 2 nicht eingeschränkt. Die „Empfehlungen für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und –kollektoren“, auf die in der Gesetzesbegründung verwiesenen wird, beziehen sich hingegen nur auf oberflächennahe Geothermie.\r\nzu Artikel 2: Änderung des BBergG\r\nDie Einführung verbindlicher Fristen sowie Verkürzung bestehender Fristen und die Digitalisierung der Verfahren ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Änderungsvorschläge der Fristen müssen allerdings mit der Überprüfung der Kapazitäten und Mittelausstattung der Behörden einhergehen. Durch die Verkürzung und Vereinfachung soll die Umsetzungsgeschwindigkeit steigen, ohne dass die Qualität der Projekte abnimmt.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 3 / 10\r\nzu Nummer 1 b) & 3\r\nDer vorliegende Entwurf gilt ebenfalls für die Beschleunigung der Errichtung von Wärmespeichern. Dementsprechend sind auch diese Vorhaben in die Formulierung einzubeziehen. Zumal die untertägige Speicherung von Wärme aus technischer Sicht vergleichbar mit der Gewinnung von Erdwärme ist.\r\nTextvorschlag § 15 Abs. 2 BBergG:\r\n„Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme und ist innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“\r\nTextvorschlag § 53 Abs. 1 S. 4 BBergG:\r\n„Dies gilt auch bei Hauptbetriebsplänen zur Genehmigung der Gewinnung von Erdwärme oder zur Genehmigung der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme, wenn die zuständige Behörde für dieses Vorhaben bereits mindestens einen Hauptbetriebsplan nach Satz 1 zugelassen hat und ein Folgeantrag gestellt wird.“\r\nDementsprechend ist die Speicherung von Wärme im BBergG ebenfalls im Anwendungs-bereich des BbergG aufzunehmen. Dieser Schritt ist vor dem Hintergrund der Wärmewende längst überfällig.\r\nTextvorschlag § 4 Abs. 9 BBergG:\r\n„(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme, Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.“\r\nzu Nummer 4 c)\r\nDie verpflichtende Bereitstellung von Verfahrenshandbüchern durch die einheitliche Stelle kann zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen. Deren Erfolg hängt jedoch maßgeblich von der Ausgestaltung ab. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Formulare in elektronischer Form bereitzustellen sind und hieraus Art, Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen hervorgehen. Mindestinhalte eines solchen Verfahrenshandbuchs sollten im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung aufgenommen werden.\r\nzu Nummer 4 d)\r\nBasierend auf der bewährten Regelung in § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG sollten Antragsteller unverzüglich Kenntnis von eingegangenen Stellungnahmen erhalten. Dadurch wird das Verfahren weiter beschleunigt, indem Antragsteller sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einer Stellungnahme auseinandersetzen können.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 4 / 10\r\nTextvorschlag § 57e Abs. 4 BBergG:\r\n„Behörden, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, werden in elektronischer Form über das Verfahren informiert und übermitteln ihre Stellungnahmen ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Zulassung einer Anlage gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Eingegangene Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten. […]“\r\nzu Nummer 4 g) bb)\r\nIm Sinne der Klarheit sollte die Kapazität von 50 MW konkretisiert werden. Die dem GeoWG zugrundeliegende EU-Vorgabe präzisiert in Art. 16e Abs. 1 RED III nicht, ob es sich um die elektrische oder thermische Leistung der Wärmepumpe handelt. Die EU-Notfallverordnung (EU) 2022/2577 zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien, welche von Dezember 2022 bis Mai 2024 EU-weit gültig war und Grundlage für Art. 16e der RED III darstellt, präzisiert jedoch den Begriff. In der Verordnung wurde in Art. 7 Abs. 1 eindeutig auf ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für “Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW” verwiesen. Dementsprechend ist auch hier auf die elektrische Leistung der Wärmepumpe zu verweisen.\r\nTextvorschlag § 57e Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BBergG:\r\n„Abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz innerhalb von drei Monaten, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Kapazität von unter 50 Megawatt realisiert werden.“\r\nzu Nummer 4 g) cc)\r\nDie Einschränkung der verkürzten Verlängerungsfrist auf „Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt“ (§ 57e Abs. 5 Nr.1) ist nicht konsistent zu den zuvor gemachten Änderungsvorschlägen. Denn in Nummer 4 b) aa) wurde genau dieser Verweis gestrichen und in bb) eine andere Unterscheidung eingeführt.\r\nDie Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate kann in der Praxis der gewollten Beschleunigung entgegenwirken. Bis zur Geothermieanlage sind mehrere genehmigte Hauptbetriebspläne notwendig. Sofern die Verlängerung für jeden Hauptbetriebsplan in Anspruch genommen werden kann, kann sich ein Projekt um bis zu ein bis zwei Jahre verzögern. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die Verlängerung eine Ausnahme für projektspezifische, unvorhersehbare Umstände darstellt.\r\nAus diesen Gründen sollte die mögliche Verlängerungsdauer allgemein auf drei Monate verkürzt werden.\r\nTextvorschlag § 57e Abs. 6 S. 2 BBergG:\r\n„Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Absatz 6 Nummer 1 die Frist einmalig um bis zu sechs drei Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.“\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 5 / 10\r\nzu Artikel 3: Änderung des WHG\r\nZu Nummer 1\r\nDie fiktive Erlaubnisfreiheit von Großwärmepumpenprojekten ist ein erster Schritt zur Erhöhung der Planungssicherheit. Dieser geht allerdings für die Praxis nicht weit genug, da eine Frist im Falle eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens fehlt.\r\nDarüber hinaus genügt der Vorschlag auch nicht für die Umsetzung des Art. 16e Abs. 1 der RED III. Demnach darf das Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen mit einer elektrischen Kapazität von weniger als 50 MW einen Monat nicht überschreiten. Für den gemachten Änderungsvorschlag bedeutet dies, dass auch im Falle einer notwendigen Erlaubnis, dass Verfahren einen Monat nicht überschreiten darf. Gemeint ist auch hier die elektrische Leistung (siehe Erläuterung zu Nummer 4 g) aa) und bb)).\r\nTextvorschlag § 11a Abs. 9 WHG:\r\n„Bei Errichtung und Betrieb einer Großwärmepumpe, die einer Erlaubnis oder Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf, entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung innerhalb von drei Monaten. Abweichend von Satz 1 entscheidet die zuständige Behörde bei Großwärmepumpen mit einer elektrischen Kapazität von unter 50 Megawatt innerhalb eines Monats.“\r\nzu Nummer 2 b)\r\nDer Änderungsvorschlag soll laut Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnen, Erdkollektoren zur thermischen Nutzung des Grundwassers verwenden zu können. Die Formulierung „Einbringung von Stoffen“ ist an dieser Stelle irreführend. Der Begriff Anlagenteile ist in diesem Kontext sachgemäßer.\r\nTextvorschlag § 46 Abs. 3 WHG:\r\n„Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf ferner das Einbringen von Anlagenteilen Stoffen in das Grundwasser zur Wärmeversorgung des Haushaltes über Anlagen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie, soweit keine signifikanten nachteiligen Aus-wirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.“\r\nZulässigkeit von Wärmeprojekten\r\nMit den vorgesehenen Änderungen im BBergG in Artikel 2 Nummer 4 g) aa) wurde die Unterscheidung anhand einer elektrischen Leistung von 150 kW aufgehoben und das Genehmigungsverfahren für „Wärmeprojekte“ geöffnet. Diese Änderung ist im Sinne abgestimmter Genehmigungsverfahren auch im WHG zwingend zu übernehmen und die zulässige Frist zu vereinheitlichen. Ebenso sind eine gesonderte Frist für die Genehmigung von Anlagen mittels Installation von Wärmepumpen sowie analoge Verlängerungsmöglich-keiten zu ergänzen.\r\nAuch hier sind Vorhaben zur Speicherung von Wärme einzubeziehen.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 6 / 10\r\nTextvorschlag § 11a Abs. 5 WHG:\r\n„Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung\r\n1. innerhalb eines Jahres bei\r\na) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,\r\nb) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme und zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,\r\nc) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,\r\n2. innerhalb von zwei Jahren bei\r\na) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,\r\nb) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient.\r\n3. innerhalb von drei Monaten bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Kapazität von unter 50 Megawatt realisiert werden.\r\nDie zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu 18 und längstens um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Übrigen kann die zuständige Behörde die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Bei Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 3 gilt abweichend von Satz 3 eine Verlängerungsfrist von drei Monaten. […]“\r\nZusätzliche Vorschläge\r\nÜber die Vorschläge des vorliegenden Gesetzesentwurfes hinaus möchten wir als AGFW folgende Anmerkungen, die zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Wärmenetze sowie klimaneutrale Wärmeerzeuger beitragen, einbringen.\r\nUmfassende Digitalisierung von Verfahren\r\nGrundsätzlich sollten, wo immer möglich, Anträge elektronisch gestellt werden können.\r\nGenehmigungsverfahren, einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung sollten, sofern möglich, digital erfolgen. Dafür muss ein entsprechender Rahmen geschaffen werden.\r\nAn den entsprechenden Genehmigungen sind oftmals mehrere unterschiedliche Behörden beteiligt. Um hier schneller zu Ergebnissen zu kommen, empfehlen wir die Einführung einer einheitlichen Plattform für Genehmigungsanträge – ähnlich der E-Vergabe-Plattform des Bundes. So könnten Anträge leichter parallel bearbeitet werden und auch die Transparenz des Prozesses könnte gesteigert werden.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 7 / 10\r\nBeschleunigung für Ausbau und Dekarbonisierung der Wärmenetze\r\nDie Zulassung von Anträgen, die Wärmenetze oder deren Erzeugungsanlage betreffen, sollte in Gänze (Vollständigkeitsprüfung, Nachforderung von Antragsunterlagen etc.) über verbindliche Fristen analog den Vorgaben im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt werden.\r\nAnlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, darunter insbesondere Geothermie, Solarthermie und Wärmepumpen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zu privilegieren.\r\nWeitere Vorgaben aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) bleiben offen. Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energien in Beschleunigungsgebieten, dürfen demnach nicht länger als 12 Monate dauern (Art. 16a Abs. 1 RED III). Außerhalb von Beschleunigungsgebieten dürfen Genehmigungsverfahren nicht länger als 2 Jahre andauern (Art. 16b Abs. 1 RED III). Diese Fristen gelten explizit auch für die „Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetzen“ und für „Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme“ (Art. 16 Abs. 1 RED III).\r\nEinen mutmaßlich großen Effekt auf die Geschwindigkeit von Genehmigungsprozessen hätte die Genehmigungsfiktion gemäß § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz. Diese würde beinhalten, dass eine beantragte Genehmigung, die im Zusammenhang mit dem Aus- oder Neubau von Fernwärmenetzen steht nach dem Ablauf einer festgelegten Frist, als erteilt gilt. Die Kriterien zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind anzupassen, damit das Ziel der Prüfung gewahrt wird, ohne den Ausbau, gerade in innerstädtischen Bereichen, unnötig zu verzögern.\r\nBeschleunigung bei Großwärmepumpen\r\nUm Behörden bei zukünftigen Entscheidungen zu unterstützen, sind bei Großwärmepumpenprojekten, die Oberflächengewässer nutzen, bundesweit einheitliche, eindeutige Regelungen, bspw. zum Fischschutz, zu einsetzbaren Kältemitteln oder zu Temperaturgrenzen, festzulegen.\r\nÜbernahme des Grundsatzes „Populationsschutz statt Individuenschutz“ bei Prüfungen nach § 44 BNatSchG: Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Sommer 2022 wurden mit der Zielsetzung, den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen, die entsprechenden Genehmigungsverfahren dahingehend vereinfacht, dass bei schützenswerten Arten kein Individualansatz mehr erfolgt. Stattdessen steht die Population im Fokus der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG. Analog zur Windenergie stehen gemäß WPG und vorliegendem Entwurf zum GeoWG auch Wärmepumpen, welche Oberflächengewässer als Wärmequellen nutzen, im überragenden öffentlichen Interesse, sodass auch artenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach BNatSchG für Großwärmepumpen vereinfacht bzw. das BNatSchG entsprechend ergänzt werden können.\r\nBeschleunigung bei Geothermie\r\nDie Zulassung von Geothermie-Vorhaben muss in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung, d. h. unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen erfolgen. Für die wasserrechtliche Genehmigung ist diese Konzentrationswirkung teilweise bereits umgesetzt, muss aber entsprechend auf andere Bereiche erweitert werden. Dazu zählen insbesondere Baugenehmigungen für obertägige Anlagen.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 8 / 10\r\nBei der Nutzung tiefengeothermischer Wärmepotenziale handelt es sich nicht um eine klassische Entnahme von Grundwasser, da das Grundwasser in einem geschlossenen Kreislauf verbleibt und wieder zurückgeführt wird. Es sollte geprüft werden, wie die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Grundwasserentnahme für Tiefen-geothermieprojekte begrenzt werden kann.\r\nBerücksichtigung von Kälteversorgung\r\nNeben der netzgebundenen Wärmeversorgung, kann auch die Versorgung über Kältenetze zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors beitragen und den perspektivisch steigenden Kühlbedarf klimaneutral decken. Die Anlagen zur Erzeugung der notwendigen Kälte unterliegen vergleichbaren Voraussetzungen zur Genehmigung wie Großwärmepumpen.\r\nDaher ist zu prüfen, wie die für die Errichtung von Wärmepumpen vorgesehenen Beschleunigungen auch auf die die Errichtung von Kälteerzeugungsanlagen zur Versorgung von Kältenetzen übertragen werden können.\r\nEin solcher Schritt entspricht auch den Vorgaben nach Artikel 16 RED, der auch Genehmigungsverfahren zur Integration erneuerbarer Energien in Kältenetze adressiert.\r\nPositive Anmerkungen\r\nNeben vorgebrachten Verbesserungsvorschlägen möchten wir an dieser Stelle explizit auf die Punkte des vorliegenden Gesetzesentwurfs eingehen, die nach Einschätzung des AGFW einen positiven Einfluss auf die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen und Großwärmepumpen haben können.\r\nzu Artikel 1 GeoWG\r\nMit der Einführung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermiean-lagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern steht die Beschleunigung bestimmter Verfahren und wichtiger Technologien der Wärmewende erstmals unmittelbar im Fokus. Wir deuten dies als positives Signal.\r\nzu § 3 Begriffsbestimmung\r\nDie getroffene Unterscheidung zwischen oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie anhand der Teufe bis zu 400 m und damit der Einfluss der Praxis in das Gesetz ist zielführend. Auch der Begriff der Großwärmepumpe mit Bezug zu Wärmenetzen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist zielführend.\r\nzu § 4 Überragendes öffentliches Interesse\r\nDie Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses bis 2045 ist ein Fortschritt im Vergleich zur Regelung im Wärmeplanungsgesetz. Dies ist zu begrüßen, da die klimapolitischen Ziele ebenfalls auf dieses Datum ausgerichtet sind.\r\nzu § 5 Vorzeitiger Beginn\r\nDie übergeordnete Feststellung, dass für diese Vorhaben ein „öffentliches Interesse“ am vorzeitigen Beginn nach Wasserhaushaltsgesetz bzw. Bundesberggesetz besteht, ist für die Beschleunigung der Umsetzung hilfreich.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 9 / 10\r\nzu Artikel 2 BBergG\r\nzu Nummer 1 b)\r\nDurch die Einführung einer Frist, innerhalb derer sich andere Behörden äußern müssen, ist eine Beschleunigung des gesamten Verfahrens zu erwarten. In der Vergangenheit führte die Beteiligung weiterer Behörden aufgrund der langen Reaktionszeit zu Projektverzögerungen.\r\nzu Nummer 3\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen bzgl. der Hauptbetriebspläne sind zu begrüßen. Die Möglichkeit einer verlängerten Laufzeit von mindestens vier und maximal acht Jahren ist eine sinnvolle Vereinfachung und Entlastung – für Unternehmen und Behörden. Die vorge-schlagene Zeitspanne scheint für die Praxis angemessen.\r\nzu Nummer 4 b) und d)\r\nDie Umstellung des Verfahrens auf elektronische Form einschl. der Beteiligung anderer Behörden ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung ein sinnvoller Schritt, um eine Verzögerung durch unterschiedliche Kommunikationsformen zu vermeiden.\r\nAuch hier ist durch die Einführung einer Frist, innerhalb derer sich andere Behörden äußern müssen, eine Beschleunigung des gesamten Verfahrens zu erwarten.\r\nzu Nummer 4 c)\r\nEine fehlende Standardisierung der Verfahren war bisher ein Grund für längere Bearbeitungsdauern, da den Antragsstellern die Informationen nicht zur Verfügung standen, welche Unterlagen für die Bearbeitung essenziell sind. Folglich wurden auch nicht notwendige Unterlagen eingereicht, die von den Behörden geprüft werden mussten. Gerade auch Unternehmen, die sich das erste Mal mit der Geothermie auseinandersetzen und ein Projekt vorfolgen wollen, fehlt es an einem eindeutigen, niedrigschwelligen Informationsangebot bzgl. notwendiger Genehmigungsschritte. Die Einführung eines Verfahrenshandbuches, um diese Aspekte zu adressieren, ist zu begrüßen.\r\nzu Nummer 4 f)\r\nDie Einführung einer Frist zur Prüfung der Antragsunterlagen schafft in erster Linie wichtige Planungssicherheit bei den beantragenden Unternehmen im Rahmen der Projektzeitplanung.\r\nzu Nummer 4 g) aa) und bb)\r\nDer Änderungsvorschlag für die Aufnahme von „Wärmeprojekten“ in § 57e ist vor dem Hintergrund der Wärmewende ein zwingend notwendiger Schritt, um auch diesen Projekten Planungssicherheit zu geben. Die Festsetzung der Frist auf 12 Monate ist zu begrüßen.\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 10 / 10\r\nIhre Ansprechpartner\r\nTobias Roth\r\nReferent Erzeugung, Sektorkopplung und Speicher\r\n+49 69 6304-347\r\nt.roth@agfw.de\r\nJohannes Dornberger\r\nReferent Energiewirtschaft & Politik\r\n+49 69 6304-212\r\nj.dornberger@agfw.de\r\nPaul Schilling\r\nReferent Energiepolitik\r\n+ 49 30 27909- 777\r\np.schilling@agfw.de\r\nHerausgeber:\r\nAGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.\r\nStresemannallee 30, D-60596, Frankfurt am Main\r\nPostfach 70 01 08, D-60551, Frankfurt am Main\r\nAnschrift Büro Berlin:\r\nSchumannstraße 2, D-10117, Berlin-Mitte\r\nTelefon: +49 69 6304-1\r\nFax: +49 69 6304-391\r\nE-Mail: info@agfw.de\r\nInternet: www.agfw.de\r\nAGFW ist der Spitzen- und Vollverband der energieeffizienten Versorgung mit Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung. Wir vereinen mehr als 700 Versorgungsunternehmen (regional und kommunal), Energiedienstleister sowie Industriebetriebe der Branche aus Deutschland und Europa. Als Regelsetzer vertreten wir über 95 % des deutschen Fernwärmeanschlusswertes.\r\nDer AGFW ist registrierter Interessenvertreter und wird im Lobbyregister des Bundes unter der Registernummer R001096 geführt.\r\n© copyright\r\nAGFW, Frankfurt am Main"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Wir begrüßen die Reform des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) im Zuge der europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2003/87/EG (ETS-RL), insbesondere den mittelfristigen Einbezug des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in den neuen europäischen Brennstoffemissionshandel (ETS-2). An einigen Stellen sehen wir jedoch Anpassungsbedarf für die TEHG-Novelle, insbesondere hinsichtlich der strikten Vorgaben für Abfallverbrennungsanlagen.\r\nZudem sieht die Fernwärmebranche einen dringenden Anpassungsbedarf für das nationale Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Das CO2KostAufG ist inhaltlich eng mit TEHG und BEHG verknüpft. Verschiedene Vorgaben des Gesetzes sind für Fernwärmeversorgungsunternehmen aktuell nicht rechtssicher umsetzbar und konterkarieren die Transparenzbemühungen der Branche gegenüber den Verbrauchern. Wir fordern die Bundesregierung daher zu einer umgehenden Änderung des CO2KostAufG im Zuge der TEHG-Novelle auf.\r\n\r\nKonkrete Forderungen zum vorliegenden Entwurf\r\nZu Artikel 1: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG:\r\nZu § 52 Übergangsregelung für Abfallverbrennungsanlagen\r\nDie vorgeschlagene Änderung zum Einbezug der Verbrennung von Siedlungsabfällen in den Europäischen Emissionshandel (ETS-1) ab 2027 sehen wir äußerst kritisch. Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung (TAB-Anlagen) unterliegen aktuell lediglich für Überwachungs- und Prüfungspflichten dem ETS-1. Gemäß Art. 30 Abs. 7 ETS-RL analysiert die EU-Kommission einen vollständigen Einbezug von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in den ETS-1 bis Mitte 2026. Eine verbindliche Aufnahme in den ETS-1 sieht die Kommission frühestens ab 2028 vor. Zudem besteht für EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich die Möglichkeit vom Einbezug von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS-1 bis 2031 abzusehen. \r\nEinen Vorgriff der Bundesrepublik Deutschland über die EU-Vorgaben hinaus, also den in § 52 geplanten „Opt-In“ von TAB-Anlagen in den ETS-1 bereits für das Jahr 2027, lehnen wir ab. Dieser Alleingang Deutschlands würde Fernwärmekunden, die aktuell bereits mit Wärme aus TAB-Anlagen versorgt werden, unnötig finanziell belasten. Außerdem würde die Wettbewerbssituation für die Nutzung von Wärme aus TAB-Anlagen in der Fernwärme massiv verschlechtert und damit die Vorgaben und Dekarbonisierungsziele für die deutsche Fernwärmebranche aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) konterkariert. Nach § 3 Abs. 4 WPG ist Wärme aus TAB-Anlagen unvermeidbarer Abwärme gleichgestellt, solange das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingehalten wird. Es würde zu widersprüchlichen Aussagen gegenüber Wärmekunden führen, wenn Wärme aus Abfallverbrennungsanlagen einerseits gemäß WPG als klimaneutral eingestuft und andererseits nach TEHG verfrüht in den ETS-1 mitaufgenommen wird, obwohl die EU darüber noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat.\r\nAnmerkungen zum vorliegenden Entwurf\r\nZu Artikel 1: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG:\r\nAnpassung der Fristen an bereits bestehende Vorgaben\r\nDie vorgeschlagenen Fristen zur Abgabe von Emissionszertifikaten (§ 7 Abs. 2 TEHG) oder zur Emissionsberichterstattung (§ 43 Abs. 1 TEHG) sollten so ausgestaltet werden, dass sie sich an bereits bestehende Fristen für ähnliche Pflichten orientieren, um bürokratische Hürden zu minimieren. Außerdem sollte bei der Festlegung der Fristen berücksichtigt werden, zu welchem Zeitpunkt die benötigten Daten in der Regel vorliegen. Beispielsweise ist dafür Sorge zu tragen, dass Fristen nicht so datiert werden, dass die notwendigen Informationen erst im Nachgang zur Verfügung stehen.\r\nDies betrifft insbesondere folgende Pflichten:\r\n•\tAbgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 2 TEHG: Laut aktuellem Entwurf sind die Emissionszertifikate für das voran gegangene Jahr bis zum 31.05. bei der zuständigen Behöre abzugeben. Um den administrativen Aufwand dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, sollte die Frist für die Abgabeverpflichtung mit der Frist der bisherigen Abgabefrist nach § 8 BEHG harmonisiert werden. Außerdem liegen die dafür nötigen Daten oftmals erst mit der Energiesteueranmeldung am 31.05. vollständig vor.\r\n•\tEmissionsberichterstattung nach § 42 Abs. 2 TEHG: Laut aktuellem Entwurf sind die Emissionen für das voran gegangene Jahr bis zum 30.04. der zuständigen Behöre zu berichten. Auch für diesen Schritt liegen die notwendigen Daten erst mit der Energiesteueranmeldung und damit u. U. bis zu einem Monat später vor. Diese Pflicht sollte sich daher an der bestehenden Frist zur Berichterstattung nach § 7 BEHG orientieren.\r\nFestlegung der Fristen im Gesetzgebungsprozess\r\nRelevante Fristen sollten mit der Verabschiedung des Gesetzes feststehen, sodass sie bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes bekannt sind. Damit können Unklarheiten vermieden und ein etwaiger Informationsverlust durch eine nachträgliche Veröffentlichung der Fristen verhindert werden. Die Fristen an folgenden Stellen des Gesetzesentwurfs sollten daher konkretisiert werden:\r\n•\tFrist zur Beantragung kostenloser Emissionsberechtigungen für Anlagenbetreiber nach § 23 Abs. 2 TEHG\r\n•\tFrist zur Beantragung der Emissionsgenehmigung für Verantwortliche nach § 41 Abs. 1 TEHG\r\n•\tFrist zur Einreichung des Überwachungsplans für Verantwortliche nach § 42 Abs. 1 TEHG\r\nZu § 3 Begriffsbestimmungen\r\nDie Definition für den „Verantwortliche[n]“ nach § 3 Nr. 30 TEHG enthält einen fehlerhaften Verweis auf § 3 Nr. 21 „Luftfahrzeugbetreiber“, anstelle von § 3 Nr. 20 „Inverkehrbringen von Brennstoffen“.\r\nZu Verordnungsermächtigungen\r\nDie in §§ 18, 28 & 44 erwähnten Verordnungsermächtigungen liegen z. T. nicht vor und können damit an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverordnung gemäß § 4 zeitnah erscheint, um einer fristgerechten Erfüllung der Berichtspflichten für Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024 nicht im Wege zu stehen.\r\nZu § 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplanes\r\nAn dieser Stelle scheinen zwei Versionen des § 22 zu koexistieren. Wir bitten nichtzutreffendes zu streichen.\r\nZu Artikel 2: Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG\r\nZu § 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten (BEHG)\r\nDie geplanten Regelungen zur Veräußerung von Emissionszertifikaten für BEHG bzw. EU-ETS-2 führen zu einem unnötig hohen administrativen Aufwand für Inverkehrbringer von Brennstoffen. Stark schwankende Preise für Emissionszertifikate sorgen auch für vermeidbare Unsicherheit und Aufwand für die Nutzer der Brennstoffe, beispielsweise Fernwärmeversorgungsunternehmen.\r\nNach vorliegendem Entwurf der TEHG/BEHG-Novelle besteht für das BEHG im Jahr 2025 ein Festpreis pro Zertifikat von 55 Euro. Für 2026 gilt ein nationales Versteigerungsverfahren mit Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro nach BEHG. Ab 2027 gilt ein Versteigerungsverfahren nach ETS-2, der ETS-RL folgend. Der Durchschnittspreis für Emissionszertifikate des ETS-2 soll sich nach Art. 30h Abs. 2 an einer Preisobergrenze von 45 Euro orientieren. Dieses „Soft-Cap“ wird mittelfristig für den ETS-2 voraussichtlich nicht haltbar sein. Für 2027 ist ein Preis von 45 Euro jedoch realistisch. \r\nDemgegenüber besteht die Möglichkeit einer verspäteten Einführung des ETS-2 für das Jahr 2028 nach Art. 30k ETS-RL aufgrund außergewöhnlich hoher Energiepreise. In diesem Fall wäre das BEHG auch für das Kalenderjahr 2027 gültig, mit einem Festpreis für Emissionszertifikate auf Basis des Durchschnittspreises von Berechtigungen nach § 10 TEHG. Der Durchschnittspreis von Berechtigungen bzw. ETS-1 Zertifikaten betrug im Jahr 83,66 Euro. Die EU-weite Versteigerung von Zertifikaten nach ETS-2 würde erst 2028 beginnen. Initial mit der beschriebenen Preisobergrenze von 45 Euro je Emissionszertifikat. Es wären also vier unterschiedliche Systeme im Zeitraum von 2025 bis 2028 möglich, mit teils deutlichen Preisschwankungen.\r\nWir fordern eine Vereinfachung dieser Systematik zu prüfen. Statt der Einführung eines nationalen Versteigerungsverfahren nur für das Jahr 2026, könnte auch 2026 ein Festpreis gelten. Dies würde der Logik von § 4 Abs. 1 lit. 2 CO2KostAufG für das Jahr 2026 entsprechen. Zudem dürfen sich im Falle einer BEHG-Verlängerung für das Jahr 2027 die Preise nicht am Niveau der deutlich höherpreisigen Berechtigungen nach § 10 TEHG orientieren. Ansonsten wären extreme Preissprünge für das Übergangsjahr zwischen BEHG und EU-ETS-2 die Folge.\r\n\r\nZusätzliche Anmerkungen zur Anpassung des CO2KostAufG\r\nDas CO2KostAufG ist inhaltlich eng mit TEHG und BEHG verknüpft. Es regelt die Aufteilung der bei der Beheizung anfallenden Kosten für CO2-Emissionen zwischen Vermieter und Mieter. Die aktuelle Ausgestaltung verhindert jedoch, dass Wärmenetzbetreiber ihre Kunden, die wiederum Wohnraum vermieten, fristgerecht über die mit der Wärmelieferung verbundenen CO2-Emissionen informieren können. Dies erzeugt sowohl bei Wärmenetzbetreibern als auch bei Wärmekunden enorme rechtliche Unsicherheiten. Die aktuelle Anpassung des TEHG bietet die Gelegenheit, auch am CO2KostAufG Anpassungen vorzunehmen.\r\nProblembeschreibung \r\nGemäß § 3 CO2KostAufG sind Wärmelieferanten, zu denen u. a. Wärmenetzbetreiber zählen, verpflichtet, in ihrer Rechnung zum Zweck der Aufteilung der entstehenden Emissionskosten u. a. die Brennstoffemissionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG) und den heizwertbezogenen Emissionsfaktor (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG) der Wärmelieferung auszuweisen. Falls die Abrechnung im 1. Quartal oder unter Umständen auch im 2. Quartal für das Vorjahr erfolgen soll, liegen die für diese Informationen notwendigen Emissionsdaten jedoch noch nicht vor.\r\nGrund dafür ist, dass nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 S. 1 und 3 Abs. 3 CO2KostAufG der Zeitpunkt der Lieferung bzw. das Lieferjahr für die Ermittlung der CO2-Kosten maßgeblich ist. Zur Ermittlung der Emissionsdaten des maßgeblichen Lieferjahres ist für EU-ETS-Anlagen der Emissionsbericht des vorangegangenen Jahres der jeweiligen Anlage heranzuziehen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 b CO2KostAufG). Dieser ist jedoch gemäß § 21 Abs. 1 TEHG erst zum 31. 03 des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen (§ 5 TEHG 2021). Darüber hinaus werden die vom Fernwärmeversorgungsunternehmen an seine Kunden gelieferten und gemessenen Wärmemengen des Vorjahres nur sukzessive und erst im Laufe des Folgejahres vollständig erfasst. Die gemessenen Wärmemengen sind für die Ermittlung des heizwert-bezogenen Emissionsfaktors maßgeblich. Daher kann das Fernwärmeversorgungs-unternehmen zum Zeitpunkt der Rechnungstellung – insbesondere im ersten Quartal eines jeden Jahres – die vom CO2KostAufG geforderten Emissionsdaten nicht bereitstellen.\r\nEin weiteres Problem ergibt sich dadurch, dass im CO2KostAufG mit der finnischen Methode auf eine bislang nahezu ungebräuchliche Allokationsmethode für Wärme aus gekoppelter Energieerzeugung zu verwenden ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 CO2KostAufG). In Energiebedarfsausweisen hingegen ist für die Allokation die sogenannte Stromgutschriftmethode anzuwenden (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 GEG). Im aktuellen Novellierungsverfahren zur AVBFernwärmeV ist vorgesehen, dass Wärmelieferanten in Ihrer Rechnung die Carnot-Methode zur Ausweisung der CO2-Emissionen nutzen (§ 1a Abs. 1 Nr. 8b AVBFernwärmeV-Entwurf). Die sich aus den unterschiedlichen Methoden ergebenden unterschiedlichen Ergebnisse stellen für Wärmenetzbetreiber ein kommunikatives Problem dar. Um die Transparenz gegenüber Kunden und Endkunden zu verbessern, empfiehlt der AGFW daher auch im CO2KostAufG die Carnot-Methode anzuwenden.\r\nLösungsvorschlag\r\n1.\tStichtagsregelung\r\nEs könnte ein Stichtag festgelegt werden, ab dem davon auszugehen ist, dass die Emissionsdaten des Vorjahres vorliegen. Erfolgt die Abrechnung vor dem Stichtag, sind die Emissionsdaten des Vorvorjahres heranzuziehen; erfolgt sie danach, sind die Emissionsdaten des Vorjahres maßgeblich. Diese Methode bedürfte einer gesetzlichen Änderung, da das CO2KostAufG zwingend auf die Daten des Vorjahres abstellt.\r\n2.\tAusnahmeregelung\r\nAußerdem sollte die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 3 S. 2 CO2KostAufG erweitert werden. Diese sieht vor, dass das CO2KostAufG nicht für Wärmelieferungen an Gebäude gilt, die nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Ziel dieser Ausnahme ist es, Fehlanreize beim energiepolitisch „vorgesehenen Ausbau der Fernwärmeversorgung“ zu vermeiden, während die Dekarbonisierung der Wärmenetze ohnehin bereits im WPG geregelt wird.\r\nEs sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Ausnahme nicht nur auf EU-ETS-Anlagen beschränkt ist, sondern auch für BEHG-Anlagen gilt. Denn auch kleinere Fernwärmesysteme, die durch BEHG-Anlagen gespeist werden, können eine Keimzelle für größere Fernwärmesysteme bilden. Außerdem sollte die Ausnahmeregelung nicht nur für Gebäude gelten, die seit dem 1. Januar 2023 neu an ein Fernwärmesystem angeschlossen, sondern auch für Gebäude, die bereits vorher angeschlossen worden sind. Anderenfalls droht die Gefahr, dass wegen der Anreizwirkung des CO2KostAufG bisherige Fernwärmekunden das Fernwärmesystem verlassen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des bestehenden Fernwärmesystem belastet. Dies wiederum gefährdet den gewünschten Ausbau dieser Fernwärmesysteme.\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012828","regulatoryProjectTitle":"Geothermiebeschleunigungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/e9/365198/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nzum\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für\r\nGeothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weitere\r\nrechtlicher Rahmenbedingungen\r\nFrankfurt am Main, 20.09.2024\r\n__________________________________________________________________________________________\r\nSeite 1 / 2\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nAls AGFW vertreten wir über 700 Versorger sowie Industrieunternehmen. Klarer Fokus liegt dabei auf allen Belangen, welche die Fernwärme, KWK und Wärmenetze betreffen. Mit diesem Positionspapier wenden wir uns vornehmlich an Mitglieder des deutschen Bundestags. Eine grundlegende und ausführliche Stellungnahme wurde im Rahmen der Verbändeanhörung abgeben. In vorliegendem Papier beschränken wir uns auf Kernforderungen, die in unseren Augen unabdingbar sind, um die Wärmewende nicht zu gefährden. Ungefähr die Hälfte des bundesdeutschen Energieverbrauchs betrifft Heizen und Warmwasser, eine dementsprechende Bedeutung kommt dem Thema Wärme im Gesamtkontext der Energiewende zu.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir, dass sich die Bundesregierung mit dem Thema Geothermie beschäftigt und hier einen klaren Rahmen schaffen will. Wir sehen allerdings dezidierten Anpassungsbedarf und empfehlen dringend, das Gesetz im parlamentarischen Verfahren zu überarbeiten und zu entscheidenden Verbesserungen zu kommen.\r\nEntbürokratisierung/ Beschleunigung\r\nWesentliches Ziel des Entwurfes ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Momentan liegen zwischen Planungsstart und Inbetriebnahme zwischen 8 und 10 Jahren Jahre. Das ist erheblich zu lange, um die ambitionierten Klimaschutzziele erreichen zu können. Dementsprechend unterstützen wir das Ziel sowie die meisten genannten Maßnahmen zur Beschleunigung ausdrücklich. Um das Zusammenspiel vieler behördlicher Akteure in absehbaren Zeiträumen zu gewährleisten, sprechen wir uns ausdrücklich für die Frist von einem Monat aus.\r\nWir sprechen uns für die Ermöglichung der Zulassung von Geothermieanlagen und Wärmespeichern in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung aus. In diesem Verfahren sollten alle Teile der Zulassung behandelt werden, inklusive obertägiger Baugenehmigungen. So ließe sich im Sinne des Gesetzeszweckes eine erhebliche Genehmigungsbeschleunigung erreichen.\r\nEbenfalls schlagen wir eine niederschwellige, digitale Informationspflicht aller an der Genehmigung beteiligten Behörden vor, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Personalaufwand entsteht. Konkret sollten dadurch alle Antragsteller unverzüglich Kenntnis von eingegangenen Stellungnahmen erhalten. Dadurch wird das Verfahren weiter beschleunigt, indem Antragsteller sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einer Stellungnahme auseinandersetzen können.\r\nDie Möglichkeit einer einmaligen Fristverlängerung in „durch außergewöhnliche Umstände und hinreichend begründeten Fällen“ sehen wir kritisch. Wir geben zu bedenken, dass für die Zulassung mehrere Hauptbetriebspläne zu genehmigen sind. Wird für jeden dieser Pläne nun eine sechsmonatige Fristverlängerung in Anspruch genommen, ergeben sich hieraus erhebliche Verzögerungen von bis zu anderthalb Jahren. Eine parallele\r\n__________________________________________________________________________________________\r\nSeite 2 / 2\r\nBeantragung und Genehmigung der Hauptbetriebspläne ist nicht möglich. Durch die Auslegbarkeit des Begriffs: „außergewöhnliche Umstände“ besteht zudem die Sorge, dass es nahezu regelhaft zu solchen Fristverlängerungen kommt und damit eine schnellere Genehmigung nicht zustande kommt. Wir schlagen deshalb vor, die Verlängerungsoption auf drei Monate zu verkürzen. Eine mögliche Verlängerung um bis zu drei Monate entspricht ebenfalls dem Änderungsvorschlag im WHG zu § 11a Abs. 6 S. 2, was eine sinnvolle Angleichung der Gesetze bewirken würde.\r\nNotwendige Konkretisierungen\r\nIm Rahmen des Kabinettsentwurfes wurde es versäumt, wesentliche Unklarheiten zu beseitigen, die spätestens im Genehmigungsprozess zu einer Rechtsunsicherheit und damit erfahrungsgemäß zu einer Verfahrensverzögerung führen werden. Dies widerspricht dem eigentlichen Zweck des Gesetzes.\r\n1.\r\nIm Änderungsvorschlag zu § 57e ist offengelassen, welche Kapazität der Wärmepumpe gemeint ist. Im aktuellen Entwurf zu Änderungsvorschlägen im WHG wird vollständig auf die Kapazitätsgrenze verzichtet, was im Sinne der Beschleunigung bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Regelungsbereiche WHG und BBergG zu begrüßen ist. Abgesehen davon findet sich der eigentliche Ursprung dieser Regelung in der EU- Notfallverordnung (EU) 2022/2577 und nicht in Artikel 16e Abs. 1 RED III. In der besagten Notfallverordnung wurde die elektrische Leistung genannt. Sollte eine Kapazitätsgrenze weiterhin als notwendig erachtet werden, empfehlen wir deshalb die Übernahme der elektrischen Leistung.\r\n2.\r\nWeiterhin fehlt in § 7 eine Konkretisierung, welche Untergrundtemperatur gemeint ist. Hierfür kommen mehrere Punkte in Betracht (das Ende der Bohrung, in 1 m Abstand um die Bohrung herum, an der Oberfläche, am Nachbargrundstück o. ä.).\r\n3.\r\nDarüber hinaus passt der Anwendungsbereich des § 7 nicht zu der innerhalb der Gesetzesbegründung angeführten Veröffentlichung des LAWA. Diese Empfehlungen beziehen sich auf „wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und- kollektoren“ als oberflächennahe Technologien. Der Anwendungsbereich des § 7 erstreckt sich jedoch ebenfalls auf Anlagen nach § 2 Nr. 3, wozu auch (mittel-)tiefe, hydrothermale Geothermieanlagen zählen können. Die Empfehlungen des LAWA beziehen sich somit ausdrücklich nicht auf tiefengeothermische Anlagen, weshalb der Verweis zu streichen ist.\r\n__________________________________________________________________________________________\r\nIhre Ansprechpartner\r\nPaul Schilling\r\nReferent Energiepolitik\r\nHauptstadtbüro Schumannstraße 2\r\n10117 Berlin\r\np.schilling@agfw.de\r\nTel: +4916090121766\r\nTobias Roth\r\nStellvertretender Bereichsleiter Erzeugung, Sektorkopplung & Speicher\r\nStresemannallee 30\r\n| D-60596 | Frankfurt am Main\r\nt.roth@agfw.de\r\nTel.: +49 69 6304-347\r\nHerausgeber: AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.\r\nAGFW ist der Spitzen- und Vollverband der energieeffizienten Versorgung mit Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung. Wir vereinen mehr als 700 Versorgungsunternehmen (regional und kommunal), Energiedienstleister sowie Industriebetriebe der Branche aus Deutschland und Europa. Als Regelsetzer vertreten wir über 95 % des deutschen Fernwärmeanschlusswertes.\r\nDer AGFW ist registrierter Interessenvertreter und wird im Lobbyregister des Bundes unter der Registernummer R001096 geführt.\r\nStresemannallee 30 | D-60596 | Frankfurt am Main | +49 69 6304-1 | info@agfw.de | www.agfw.de\r\nSchumannstraße 2 | D-10117 | Berlin-Mitte\r\n© copyright\r\nAGFW, Frankfurt am Main"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}