{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T22:21:35.333+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001074","registerEntryDetails":{"registerEntryId":59223,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001074/59223","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/32/550521/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001074-2025-06-25_13-56-35.pdf","validFromDate":"2025-06-25T13:56:35.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-25T13:56:35.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-03T10:53:53.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T15:47:51.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-25T13:56:35.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":59223,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001074/59223","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T13:56:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47293,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001074/47293","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-29T17:25:10.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-25T13:56:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34572,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001074/34572","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-03T10:53:53.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-29T17:25:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Wirtschaftsvereinigung Internationaler Pflanzenschutz e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(WIP) ist ein Interessenverband von europäischen Unternehmen, die im Bereich Herstellung, (Parallel)Handel und Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig sind. Die WIP nimmt seit Aufnahme ihrer Tätigkeit an Gesetzesinitiativen, Unionsregelungen und Rechtsentwicklungen auf EU-Ebene und nationaler Ebene mit Schwerpunkt Deutschland beratend teil. Gleichzeitig liefert sie fortlaufend Informationen an ihre Mitgliedsunternehmen über rechtliche Neuerungen im Bereich des Pflanzenschutzes.\r\n\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertretern der Bundesregierung (insbesondere Bundesministerien und Bundesämtern) sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit der Mitgliedtsunternehmen von großer Bedeutung sind. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der WIP zum Referentenentwurf der Änderung\r\nder Pflanzenschutzanwendungsverordnung, Stand: 19.02.2024 \r\n\r\n\r\n\r\nI.\tZu § 3b Abs. 4 in Gänze \r\n\r\n§ 3b Abs. 4 S. 1 sieht grundsätzlich ein generelles Verbot für die flächige Anwendung Glyphosat haltiger Pflanzenschutzmittel auf Dauergrünland vor. In Satz 2 stellt es dieses Verbot unter einen eingeschränkten Erlaubnisvorbehalt – eingeschränkt, da in Satz 2 lit. a-c diejenigen Tatbestände geregelt sind, nur bei deren Vorliegen es der zuständigen Behörde erlaubt sein soll, ausnahmsweise eine Anwendung Glyphosat haltiger Pflanzenschutzmittel punktuell zu gestatten. \r\n\r\nD. h. auch der Erlaubnisvorbehalt selbst unterliegt starken Einschränkungen. \r\n\r\nDagegen bestehen Bedenken: \r\n\r\n1. \r\nSchon die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stellt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bereits unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zum Inverkehrbringen und zur Anwendung bedarf das Mittel einer  Zulassung nach dieser Verordnung des betreffenden Mitgliedstaats (Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009). \r\n\r\nZu den gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassungserteilung gehört, dass das Mittel nur Wirkstoffe enthält, die ihrerseits genehmigt sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1107/2009). Die Genehmigung des Wirkstoffs oder deren Erneuerung erfolgt im Wege einer Durchführungsverordnung durch die zuständigen Institutionen der Europäischen Union (Art. 13 bzw. 15 VO (EG) Nr. 1107/2009).\r\n\r\nIm Fall des Wirkstoffs Glyphosat erfolgte die Erneuerungsgenehmigung mit DVO (EU) 2023/2660. \r\n\r\nSowohl im Wirkstoffgenehmigungsverfahren wie auch im Zulassungsverfahren des Pflanzenschutzmittels werden etwaige Risiken der Anwendung von Wirkstoff und Fertigformulierung auch in Bezug auf Gesundheit und Umwelt geprüft (Art. 4 Abs. 3 und 29 Abs. 1 lit. e VO (EG) Nr. 1107/2009).\r\n\r\nSoweit die Bewertung im Zulassungsverfahren ergibt, dass es relevante Risiken in Bezug auf Gesundheit und Umwelt gibt, führen diese entweder dazu, dass der betreffende Wirkstoff nicht genehmigt wird, das betreffende Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen wird oder im Zulassungsbescheid Auflagen verfügt werden, die in Bezug auf die Anwendungsgebiete und -bestimmungen Einschränkungen beinhalten. \r\n\r\nEs ist nicht ersichtlich, dass Glyphosat haltige Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland zugelassen sind, im jeweiligen Zulassungsverfahren Risiken aufgewiesen hätten, die ein generelles Anwendungsverbot auf Dauergrünland rechtfertigen würden. \r\n\r\nD.h. in diesem Verfahren wird entschieden, ob es geboten ist, ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat haltige Pflanzenschutzmittel im Dauergrünland auszusprechen.  \r\n\r\nDa dies nicht der Fall ist, kollidiert die Einführung eines generellen Anwendungsverbotes gem. § 3b Abs. 4 S. 1 des Referentenentwurfs mit dem Zulassungsregime der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, namentlich mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 29) und verletzt den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. \r\n\r\n2.\r\nDes Weiteren gilt zu bedenken, dass die Nutzung des Grundeigentums auch im Bereich der Landwirtschaft grundsätzlich genehmigungsfrei ist (Art. 17 S. 1 \r\nGR-Ch). Diese Nutzungsfreiheit kann jedoch gesetzlich geregelt und damit auch beschränkt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 17 S. 3 GR-Ch). Soweit der europäische Verordnungsgeber die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt hat (Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009), handelt es sich um die verwaltungsrechtlich weitestgehende Einschränkung der Nutzungsfreiheit des Eigentums. Diese Einschränkung bedarf eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes. \r\n\r\nEin solcher Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. \r\n\r\nZwar wird in der Begründung des Referentenentwurfs unter Punkt A. II. ausgeführt, die flächige Anwendung auf Dauergrünland sei nur ausnahmsweise gestattet. Diese Ausnahmen würden zusätzlich mit einem Genehmigungsvorbehalt verstärkt. Der Genehmigungsvorbehalt erlaube den zuständigen Genehmigungsbehörden eine Überprüfung des Vorliegens vor Durchführung der Maßnahme. Dies sei insofern notwendig, weil die Maßnahme der Glyphosat-Anwendung zum Ziel habe, unerwünschte Pflanzen zu beseitigen und ein Erkennen der Voraussetzungen nur vor der Durchführung der Maßnahme gesichert durchgeführt werden könne. Durch die Möglichkeit der Überprüfung könnten im Vorfeld Verstöße vermieden werden. \r\n\r\nDies liefert keine ausreichende Begründung für die Anordnung eines generellen, nochmaligen Anwendungsverbotes unter Erlaubnisvorbehalt, weil die Erlaubnis zur Anwendung im Zulassungsverfahren im Rahmen seines eigenständigen Erlaubnisvorbehaltes des Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 bereits erteilt worden ist und keines weiter gehenden Erlaubnisvorbehaltes bedarf (s.o.).\r\n\r\n3.\r\nZudem ist die Intention, die behördliche Kontrolle zu stärken, keine ausreichende Rechtfertigung für ein nochmaliges Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.\r\n\r\nDer Landwirt ist von sich aus verpflichtet, die einschlägigen Standards zur gesetzeskonformen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (u.a. GLÖZ) einzuhalten. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird nach § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG i.V.m. den Cross Compliance Regelung behördlich überwacht. Dies wird seit Jahren von den zuständigen Landesbehörden praktiziert.\r\n\r\nDie Überwachung war und ist auch erfolgreich. Diesseits ist kein Fall bekannt, in welchem ein Landwirt gegen den bisherigen § 3 b PflSchAnwV, Stand 1.6.2022, verstoßen hätte.\r\n\r\nAlso ist der jetzt vorgeschlagene Genehmigungsvorbehalt mangels Notwendigkeit übermäßig.  \r\n\r\n4.\r\nEbenso wenig liefert der Hinweis eine Rechtfertigung, das Genehmigungsverfahren könne zur gezielten Beratung über alternative Möglichkeiten und Verfahren genutzt werden und dadurch eine Glyphosat-Anwendung unter Umständen gänzlich vermieden werden. Glyphosat ist ein genehmigter Wirkstoff. \r\n\r\nEs mag sein, dass die zuständige Behörde berechtigt ist, den Landwirt über alternative Möglichkeiten der Unkrautkontrolle zu beraten. Dies liefert aber keinen rechtlich anerkennenswerten Grund, ihm die Anwendung des in Deutschland zugelassenen oder als Parallelhandel genehmigten Mittels jedenfalls solange zu verbieten, bis die Behörde ihm ihre Beratung aufgedrängt hat. \r\n\r\nDies gilt erst vor dem Hintergrund, dass die Beratung nicht ergebnisoffen und neutral sein darf, sondern nach dem Referentenentwurf von vornherein darauf abzielen soll, ihm die intendierte Anwendung des Mittels auszureden.\r\n \r\nNeben den rechtlichen Bedenken dürfte dies auch politisch wenig opportun sein. Denn mit der von vornherein kanalisierten Beratungsverpflichtung werden beide – Landwirt und Behörde – einer Zwangsdiskussion ausgesetzt, die dem vertrauensvollen und neutralen Verhältnis beider zu einander entgegensteht.       \r\n  \r\n5.\r\nObwohl mit gültiger Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat und mit Erteilung der Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels seine Anwendung (auch) im Dauergrünland genehmigt wird, soll diese – wie dargestellt - nochmals einem Verbot unter Erlaubnisvorbehalt unterstellt werden. Damit wird in die Bestandskraft des Zulassungsbescheides eingegriffen, der die Anwendung des Mittels unter Einhaltung von Anwendungsbestimmungen und -bedingungen im Dauergrünland erlaubt.\r\n\r\nDies ist rechtswidrig. Das Genehmigungserfordernis des § 3 b Abs. 4 Entw.-PflSchAnwV entbehrt einer gesetzliche Ermächtigungsgrundlage i.S.v. Art. 17 S. 3 GR-Ch.  \r\n\r\n6.\r\nEs liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 PflSchG vor. \r\n\r\nZwar bedarf die PflSchAnwV einschließlich der Verordnung vom 12.12.2023 dahingehend einer Abänderung, dass Glyphosat haltige Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland zugelassen sind oder für die eine Parallelhandelsgenehmigung erteilt ist, über den 01.07.2024 hinaus im Rahmen der für sie geltenden Anwendungsbestimmungen und – gebiete angewendet werden dürfen.\r\n\r\nEs liegen jedoch nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 PflSchG vor, die zugelassene Anwendung zu verbieten oder einzuschränken. Denn die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels verbietet, setzt voraus, dass dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist. \r\n\r\nDer Begründung des Referentenentwurfs ist insoweit nicht zu entnehmen, warum die Anwendung des Glyphosat haltigen Pflanzenschutzmittels einem nochmaligen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Anwendung in Dauergrünland unterstehen soll, nachdem im Wirkstofferneuerungs- und Zulassungsverfahren trotz der darin durchgeführten Bewertung eine Notwendigkeit für ein derart weitreichende Anwendungsbeschränkung nicht gesehen wird.\r\n\r\nDie Angabe, die Einschränkungen sollten zur Sicherstellung des Schutzes der Artenvielfalt und der Gewässer sicherstellen, ist so allgemein gehalten, dass sie nicht nachvollziehen lässt, warum ein Anwendungsverbot im Sinne des § 14 Abs. 1 PflSchG in Angrenzung zu den Prüfparametern der Verfahren zur Genehmigung des Wirkstoffs und zur Zulassung des Pflanzenschutzmittels notwendig sein soll.\r\n\r\nGerade dann, wenn es um ein Anwendungsverbot als weitestgehenden verwaltungsrechtlichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen geht, sind an den Begründungszwang höhere Anforderungen zu stellen.\r\n\r\n7.\r\nGleiches gilt für den Hinweis, die Anwendung von Glyphosat solle noch weiter beschränkt werden, um ein möglichst großes Schutzniveau zu erreichen. \r\n\r\nDamit wird faktisch der akribischen Arbeitsweise der am Wirkstofferneuerungs- und Zulassungsverfahren beteiligten Dienststellen der Europäischen Union und beteiligten nationalen Behörden sowie den in Deutschland im Zulassungsverfahren beteiligten Behörden nicht nur ein sachlich nicht begründetes Mistrauen ausgesprochen. \r\n\r\nVielmehr wird damit auch die Bestandskraft der DVO (EU) 2023/2660 genauso in Frage gestellt wie festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen in den bestandskräftig gewordenen Zulassungsbescheiden Glyphosat haltiger Pflanzenschutzmittel. \r\n\r\nSchließlich wird auch der Landwirtschaft in Deutschland das Mistrauen ausgesprochen, die nach den Grundsätzen der guten landwirtschaftlichen Praxis und des integrierten Pflanzenschutzes den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach dem Grundsatz „so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig“ anwendet.\r\n\r\nAuch das spricht gegen die Notwendigkeit einer rechtsbeschränkenden Rechtsverordnung i.S.v. § 14 Abs. 1 PflSchG.\r\n\r\n8.\r\nEs bestehen auch Bedenken in Bezug auf die Praktikabilität der Regelung. \r\n\r\n§ 3 b Abs. 4 S. 3 gestattet der Behörde lediglich, die Genehmigung nur für die betroffenen Teilflächen zu erteilen. Selbst wenn die Behörde im Einklang mit dem Antrag des Landwirts zu der Einschätzung gelangt, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 3b Abs. 4 S. 2 lit. a – c vorliegt, sollte die Anwendung des Glyphosat haltigen Pflanzenschutzmittels nur punktuell dort erlaubt werden, wo die betroffene Teilfläche auf dem Grundstück sich befindet.\r\n\r\nDamit wird eine vollflächige Behandlung trotz relevanten Befalls verboten und ist auch nicht genehmigungsfähig. \r\n\r\nDas wirft die Frage nach der Umsetzbarkeit dieser Regelung in der landwirtschaftlichen Praxis auf. \r\n\r\nEs sei die Frage gestattet, ob man dem Landwirt zumuten will, etwa mit der Rückenspritze seine Grünlandparzelle punktuell behandeln zu müssen. \r\n\r\nEs drängt sich die weitere Frage auf, ob er damit in Kauf nehmen muss, benachbarte Flächen der betroffenen Teilfläche nicht zu behandeln, um dort kurze Zeit später im Zuge der Vegetation erneut mit denjenigen Unkräutern konfrontiert zu werden, für deren Behandlung er soeben eine Teilflächengenehmigung erhalten hat. \r\n\r\nIn diesem Fall stellt sich die weitere Frage, ob er dann einen erneuten Genehmigungsantrag stellen muss, weil die bisherige Genehmigung nur die zuvor befallene Teilfläche erfasst. \r\n\r\nDie Regelung ist weder für Landwirte noch für Behörden erfüllbar. \r\n\r\n9.\r\nSchließlich kollidiert der Genehmigungsvorbehalt des § 3 b Abs. 2 elementar mit den gegenwärtigen Bemühungen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau und der Erleichterung der Landwirtschaft.\r\n\r\n \r\nII.\tZu § 3 b Abs. 4 S. 2 lit. a\r\n\r\nDie Entscheidung, ob der Landwirt sich für die Anwendung Glyphosat haltiger Pflanzenschutzmittel im Dauergrünland unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3b Abs. 4 S. 2 lit. a entscheidet, ist nicht im Voraus planbar. \r\n\r\nVergegenwärtigt man sich, dass lit. a voraussetzt, dass eine Verunkrautung\r\n\r\n  - bereits besteht und \r\n\r\n  - deren Bekämpfung mit Glyphosat haltigem Pflanzenschutzmittel erst dann\r\n    erlaubt sein soll, wenn die Verunkrautung ein Ausmaß erreicht hat, bei der\r\n    ohne Anwendung des Pflanzenschutzmittels die wirtschaftliche Nutzung des\r\n    Dauergrünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die\r\n    Tiergesundheit nicht möglich ist, \r\n\r\nsind dies gemäß Referentenentwurf Tatumstände, die im landwirtschaftlichen Betrieb\r\n\r\n - nur ad hoc beim Auftreten des Unkrautbefalls festgestellt werden können,\r\n\r\n- vom Landwirt sodann die unter ausführlicher Begründung bei der\r\n  Landwirtschaftsbehörde beantragt wird, Glyphosat haltiges PSM anzuwenden\r\n\r\n  und\r\n\r\n- schließlich die Landwirtschaftsbehörde nach Durchführung eines Ortstermins \r\n  entscheidet, ob die Verunkrautung ein Ausmaß erreicht hat, \r\n\r\n- bei der ohne die Anwendung von Glyphosat die wirtschaftliche Nutzung des\r\n  Dauergrünlandes oder\r\n\r\n- die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht \r\n  möglich ist.\r\n\r\nDas sorgfältige Bearbeiten eines jeden Parameters verlangt dem Landwirt und der Behörde einen derartigen Arbeits- und Zeitaufwand ab, dass dies erfolgreiche Unkrautbehandlung unmöglich macht, selbst wenn die Voraussetzungen des § 3b Abs. 4 lit. a des Referentenentwurfs vorliegen.    \r\n\r\nDem dargestellten Szenario steht insbesondere der Befallsdruck entgegen, der eine schnelle Glyphosat-Behandlung erfordert. Erst dann den Antrag bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde zu stellen und diese zu einer ebenso schnellen Erteilung der Genehmigung zu veranlassen, ist viel zu spät. Das Unkraut kann in der Zwischenzeit ein Ausmaß annehmen, welchen jedweden Behandlungserfolg in Frage stellen wird. \r\n\r\nIn dieser Situation, in der ein zeitlich schnell zu handhabender Befallsdruck besteht, auf die Genehmigung der Landesbehörde zu warten, ist praktisch nicht händelbar und auch eine Zumutung sowohl für den Anwender wie auch für die zuständige Behörde. Dies gerade unter Berücksichtigung der Anzahl betroffener Landwirtschaftsbetriebe einerseits und der geringen Personalstärke der Landwirtschaftsbehörden andererseits. \r\n\r\nDer Landwirt muss schnell entscheiden dürfen, ob er das Mittel anwendet oder nicht. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Landwirt in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesenermaßen sachkundig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG). Die Anwendung des Mittels erfolgt nach den Regelungen der guten fachlichen Praxis und des integrierten Pflanzenschutzes (§ 3 PflSchG). \r\n\r\nDa der Landwirt sachkundig ist und seine Bearbeitungsweise im Sinne des § 3 PflSchG auch Gegenstand einer Cross-Compliance-Überprüfung ist, darf davon ausgegangen werden, dass er selbst am besten weiß, welche Behandlungsmaßnahmen notwendig sind, um invasive Arten oder Quarantäneschädlinge zu bekämpfen. \r\n\r\nIII.\tZu § 3 Abs. 4 c\r\n\r\n1.\r\nDie Übermäßigkeit der Regelung des § 3 Abs. 4c folgt aus der Einschränkung, dass die an sich zugelassene Bekämpfung invasiver Arten und Quarantäneschädlinge unter dem weiteren Vorbehalt steht, dass diese nach den Umständen des Einzelfalls nicht durch andere geeignete und zumutbare Verfahren bekämpft werden können. \r\n\r\nEs sei die Frage gestattet, wer in der Kürze der zur Verfügung stehenden Entscheidungszeit beurteilen können soll (Landwirt und/oder Landwirtschaftsbehörde), was nach den Umständen des Einzelfalles nicht durch „andere geeignete, zumutbare“ Verfahren anstelle der Glyphosat-Anwendung erledigt werden kann. \r\n\r\nWoran will man in der Kürze der Zeit nachvollziehen, welche Alternativanwendungen „zumutbar“ im Sinne der Regelung sind?! Muss der Landwirt etwa die Wirtschaftsdaten seines Unternehmens der Behörde im Rahmen der Unzumutbarkeit offen legen, um die beantragte Anwendung durchführen zu dürfen? \r\n\r\nWer entscheidet, was unter den unbestimmten Rechtsbegriff „zumutbar“ im konkreten Fall zu fassen ist? \r\n\r\n4.\r\nDa § 3b Abs. 4 S. 1 die Anwendung im Dauergrünland unter ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellen soll, schlägt diese Grundsatzregelung auf Satz 2 sich dahingehend nieder, dass bei Auslegungsschwierigkeiten der Zumutbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. c im Zweifel das Verbot gilt – mit dem Ergebnis, dass invasive Arten und Quarantäneschädlinge dann doch nicht mit Glyphosat haltigem Pflanzenschutzmittel bekämpft werden dürfen. \r\n\r\nD. h. wenn alleine schon die Genehmigungsbehörde nur Zweifel daran hat, würde dies zu Lasten des Landwirts gehen. \r\n\r\nIV.\t Zu § 9 PflSchAnwV\r\n\r\n1.\r\nDer Referentenentwurf sieht folgende Regelung vor: \r\n\r\nGlyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nr. 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach §§ und 5 Abs. 1 ab dem Tag, an dem aufgrund der Verordnung nach Art. Abs. 1b auch in Verbindung mit Abs. 2 UA 1 der/ Verordnung (EG) Nr. 1107/2009…… geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen abgelaufen sind….. \r\n\r\nAusweislich der amtlichen Begründung des Referentenentwurfs (A. Allgemeiner Teil, I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen) steht das vollständige Anwendungsverbot aus §§ 1 und 5 i. V. m. § 9 der PflSchAnwV im Widerspruch zum unmittelbar geltenden Unionsrecht, namentlich in Widerspruch zur DVO (EU) 2023/2660. Dies wurde gerichtlich bestätigt mit den Beschlüssen des VG Braunschweig vom 15.11.2023, Az. 1 B 339/23 und des VG Aachen vom 04.12.2023, Az 7 L 980/23. Ein Pflanzenschutzmittel, das einen von der EU genehmigten Wirkstoff enthält und das in Deutschland zugelassen oder als Parallelhandel genehmigt ist, darf im Rahmen seiner zugelassenen Anwendungsgebiete und -bestimmungen nach den Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis und den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden.  \r\n\r\nWir interpretieren trotz des nicht eindeutigen Wortlauts die Zielsetzung der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderung des § 9 dahingehend, dass in Deutschland zugelassene, Glyphosat haltige Pflanzenschutzmittel jedenfalls so lange angewendet werden dürfen, solange der Wirkstoff Glyphosat genehmigt ist und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen noch nicht abgelaufen sind. \r\n\r\nDas ist jedenfalls seinem Wortlaut nach unschlüssig:\r\n\r\nOb ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland angewendet werden darf, folgt nicht unmittelbar aus der Genehmigung des Wirkstoffs. Wie eingangs dargestellt ist diese lediglich eine Teilvoraussetzung für die nationale Zulassung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. \r\n\r\nWie lange ein Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat angewendet werden darf, folgt also nicht der Existenz und Dauer der Wirkstoffgenehmigung, sondern der Gültigkeit der nationalen Zulassung (Art. 32 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). An deren Gültigkeitsdauer (und nicht an der Gültigkeitsdauer der EU-Wirkstoffgenehmigung!) orientiert sich die nach Ablauf der Zulassung für den Handel bestehende Abverkaufsfrist (§ 28 Abs. 4 PflSchG) und die für den Anwender geregelte Aufbrauchfrist (§ 12 Abs. 5 PflSchG). \r\n\r\nDanach ist - entgegen des Wortlauts im gegenwärtigen Referentenentwurf – die  Dauer der Wirkstoffgenehmigung nach der Gesetzessystematik nicht maßgeblich für die Frage, wie lange ein Pflanzenschutzmittel im Mitgliedstaat Deutschland angewendet werden darf und wie lange sich daran Abverkaufs- und Aufbrauchfristen regeln. \r\n\r\nWas die regelmäßige Gültigkeitsdauer einer nationalen Pflanzenschutzmittelzulassung angeht, entspricht es der seit vielen Jahren geübten und gerichtlich bestätigten Rechtspraxis des BVL, dass diese entsprechend Art. 32 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sich nach dem Datum der Wirkstoffgenehmigung richtet und ein Jahr länger als diese dauert. \r\n\r\nDer gegenwärtige Referentenentwurf missachtet diese Regelung. \r\n\r\nWürde man demgegenüber nur auf das Ende der Wirkstoffgenehmigung abstellen, liefen die beteiligten Verkehrskreise (Industrie, Agrarhandel und Landwirtschaft) Gefahr, vom Anwendungsverbot des § 9 PflSchAnwV erfasst zu werden, obwohl das betreffende Mittel über das Datum der Wirkstoffgenehmigung hinaus weiterhin über eine gültige Zulassung verfügt. \r\n\r\n2.\r\nDem kann auch nicht wirksam mit dem Einwand begegnet werden, das Ende der Wirkstoffgenehmigung sei deswegen maßgeblich, weil diese über die weitere Rechtsgültigkeit des Wirkstoffs Glyphosat in der Europäischen Union entscheidet.\r\n\r\nUnterstellt, die Wirkstoffgenehmigung würde über den gegenwärtigen Gültigkeitszeitraum nicht verlängert oder vorzeitig aufgehoben, kann es verschiedene Gründe geben, warum dies geschehen kann. Dies muss nicht zwingend bedeuten, dass entgegen der bisherigen Bewertung der Europäischen Union Gründe bekanntgeworden sind, die in Bezug auf den Schutz von Gesundheit und Umwelt gegen eine weitere Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung oder gar für eine vorzeitige Aufhebung der bestehenden Genehmigung sprächen. Dies kann vielmehr auch rein wirtschaftliche Gründe haben – etwa weil die Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung oder geschuldete Nachlieferung von Unterlagen von Seiten des bisherigen Antragstellers aus marktpolitischen Gründen nicht betrieben wird. \r\n\r\nWenn es hingegen Gründe gibt, die entgegen der bisherigen Bewertung derart massive Risiken zutage treten lassen, dass die Voraussetzungen für ein Überprüfungsverfahren der bestehenden Wirkstoffgenehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) gegeben sind und dieses zu dem Ergebnis käme, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand der Wirkstoffgenehmigung entfallen sind (Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009), kann auch die Aufhebung der nationalen Zulassung betrieben werden, weil mit Wegfall der Wirkstoffgenehmigung die Zulassungsvoraussetzung des Art. 29 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1107/2009 fortgefallen ist  (Art. 44 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 1107/2009).\r\n\r\nDa dieses Szenario dezidiert in der VO (EG) Nr. 1107/2009 geregelt ist, ist eine nationale Regelung nicht erforderlich. Eine nationale Regelung, die die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht berücksichtigt oder ihr entgegensteht, würde dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts aus Art. 4 Abs. 3 EUV entgegenstehen und nicht anwendbar sein.  \r\n\r\n3.\r\nFazit:\r\n\r\nUnterstellt, die Voraussetzungen für die Anordnung eines nationalen Anwendungsverbotes für Glyphosat haltige Pflanzenschutzmittel im Wege einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 PflSchG lägen vor, wogegen diesseits nach wie vor rechtliche Bedenken bestehen, darf jedenfalls der Beginn des Anwendungsverbotes gem. § 9 PflSchAnwV sich nicht nach dem Ende der Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat zu orientieren, sondern nach dem Ende der Zulassung Glyphosat haltiger Pflanzenschutzmittel in Deutschland und den dazu korrespondierenden Abverkaufs- und Aufbrauchfristen. Gleiches gilt Mittel, die über eine Parallelhandelsgenehmigung nach § 46 PflSchG i.V.m. Art. 52 VO (EG) Nr. 1107/2009 verfügen.\r\n\r\nDa sich dies aber bereits aus der bestehenden Verordnungs- und Gesetzeslage ergibt, bedarf es keiner Regelung, die Befristung der Anwendung Glyphosat haltiger Pflanzenschutzmittel per Rechtsverordnung vorzusehen. Sie ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 PflSchG nicht notwendig.\r\n\r\nV.\tNotwendigkeit der Abänderung der PflSchAnwV\r\n\r\nNotwendig hingegen ist die endgültige Aufhebung des Anwendungsverbotes für Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium enthalten gemäß § 9 PflSchAnwV i.V.m. Anhang 1 Nr. 27 a und 27 b. und ebenso die Aufhebung des Straftatbestandes des § 8 Abs. 1 PflSchAnwV. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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