{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.27/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.27.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-23T04:10:59.496+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001054","registerEntryDetails":{"registerEntryId":87773,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001054/87773","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/68/863693/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001054-2026-10-21_09-08-01.pdf","validFromDate":"2026-10-21T09:08:01.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-30T14:02:47.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-12-30T16:27:27.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T14:53:27.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-10-21T09:08:01.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":87773,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/87773","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-10-21T09:08:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":87088,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/87088","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-10-06T15:32:01.000+02:00","validUntilDate":"2026-10-21T09:08:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":87042,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/87042","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-10-05T16:10:41.000+02:00","validUntilDate":"2026-10-06T15:32:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":86503,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/86503","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-28T12:46:50.000+02:00","validUntilDate":"2026-10-05T16:10:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":86394,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/86394","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-25T10:38:55.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-28T12:46:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":77945,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/77945","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-30T14:02:47.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-25T10:38:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72299,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/72299","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-05T15:06:13.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-30T14:02:47.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70930,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/70930","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-04T14:11:10.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-05T15:06:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59716,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/59716","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T17:51:03.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-04T14:11:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48556,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001054/48556","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-30T16:27:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T17:51:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BDG - Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e. 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V. (BDG) in Düsseldorf wurde im Jahr 2008 gegründet und vertritt die Interessen von 515 Eisen-, Stahl- und Nichteisen-Metallgießereien in Deutschland. In den Betrieben sind rund 65.000 Mitarbeiter beschäftigt. Die deutsche Gießerei-Industrie ist eine der wichtigsten Zulieferbranchen für den Fahrzeug-, Maschinen- und Anlagenbau.\r\nDer BDG vertritt die allgemeinen ideellen und gemeinsamen unternehmerischen Interessen der Gießerei-Industrie. Er fördert und unterstützt seine Mitglieder. \r\n\r\nZu den Tätigkeiten des BDG im Bereich der Lobbyarbeit zählt unter anderem die Positionierung des Verbandes zu unterschiedlichen industriepolitischen Themen, insbesondere zu Fragen des energieintensiven industriellen Mittelstands (aktueller Schwerpunkt: Klima, Energie und Umweltschutz). Wir erstellen Positionspapiere, nehmen an Verbändeanhörungen teil, führen Gespräche mit Politikern und Ministeriumsmitarbeitern, versenden Briefe mit politischen Anliegen an Politiker und Ministeriumsmitarbeiter und organisieren Veranstaltungen, zu denen wir auch Politiker und Ministeriumsmitarbeiter einladen. \r\n\r\nDer BDG ist überdies selbst Mitglied in einer Reihe von anderen Verbänden und Initiativen, über die er Lobbyarbeit betreibt. \r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":1.1},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":450001,"to":460000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","publicAllowances":[{"name":"VDI Technologiezentrum GmbH","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Düsseldorf","publicAllowanceEuro":{"from":50001,"to":60000},"description":"Zuwendung aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 09, Kapitel 0901, Titel 89211 für das Vorhaben \"Verbundprojekt: Resiliente Automotive-Gießereien durch Einsatz AI-gestützter Assistenten für nachhaltige Prozesse (ReGain) - Teilvorhaben: Technologietransfer und Qualifizierung\"\r\n\r\n"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":4300001,"to":4310000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/87/863690/260518-Aufwand-und-Ertragsrechnung-2025.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":8,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0022847","title":"Wirksamer Industriestrompreis muss im Ergebnis signifikante Entlastung der Gesamtkosten sein ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein wirksamer Industriestrompreis muss im Ergebnis eine signifikante Entlastung der Gesamtkosten in Form eines verlässlichen Kostendeckels zur Herstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022848","title":"Einrichtung eines Gießerei-Dialogs in 2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einberufung eines Nationalen Gießerei-Dialogs im ersten Quartal 2026 mit Vertreterinnen und Vertretern aus Bundes- und Landesregierungen, um gemeinsam mit der Branche konkrete Maßnahmen zu identifizieren, die unsere Zukunftsfähigkeit am Standort ermöglichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022849","title":"Gießerei-Industrie in D steht am Kipppunkt: Was die Branche jetzt braucht, um wettbewerbs- und zukunftsfähig zu werden.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um Gießerei-Betrieben am Standort Deutschland Zukunft zu ermöglichen, gemeinsame Kraftanstrengungen erforderlich, u.a. 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Konkret angestrebt werden gesetzliche Klarstellungen und Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der 39. BImSchV, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sowie in der TA Luft. 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Angestrebt werden die Einbeziehung stark abgesenkter Produktbenchmarks, insbesondere für Eisenguss, in den Quick Fix ohne Rückwirkung auf 2026 sowie eine technologie- und infrastrukturadäquate Benchmark-Methodik. Die Investitionskonditionalität soll Ausnahmen bei objektiven Umsetzungshindernissen und die Anrechnung früher Dekarbonisierungsinvestitionen vorsehen. Der lineare Reduktionsfaktor soll beibehalten, Auktionserlöse für Netzausbau und wettbewerbsfähige Strompreise eingesetzt und die Industrial Decarbonisation Bank technologieoffen ausgestaltet werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.12.2025\r\nPOSITIONSPAPIER | GIESSEREI-INDUSTRE AM KIPPPUNKT\r\nDie Gießerei-Industrie in Deutschland steht am Kipppunkt: Was die Branche jetzt braucht, um wettbewerbs- und zukunftsfähig zu werden\r\nBDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., www.guss.de\r\nDie Gießerei-Industrie am Kipppunkt: Akutes Handeln notwendig!\r\nDie überwiegend mittelständisch geprägte Gießerei-Industrie in Deutschland stellt mit knapp 65.000 Beschäftigten eine der wichtigsten Zulieferbranchen für Energiewirtschaft, Maschinenbau und Automobilindustrie dar. Gegenwärtig befindet sich die Branche jedoch in ihrer schwersten Krise: Schwache Märkte, Zollkonflikte und asiatische Überkapazitäten treffen auf Standortbedingungen, unter denen die Branche nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Die Folge sind wachsende Insolvenzen und ein breitflächiger Abbau von Beschäftigung. Die gesamte Branche ist in ihrer Existenz bedroht, mit massiven Folgen für den Industriestandort Deutschland.\r\nUm diese Entwicklung aufzuhalten und den rund 600 Gießerei-Betrieben am Standort Deutschland eine Zukunft zu ermöglichen, sind kurzfristig wirkende, gemeinsame Kraftanstrengungen auf allen Ebenen dringend erforderlich.\r\nIm Mittelpunkt stehen:\r\n1. Wettbewerbsfähige Energiekosten – auch für den industriellen Mittelstand\r\n2. Ein wirksamer Carbon Leakage Schutz bei der CO2-Bepreisung auf europäischer und nationaler Ebene.\r\n3. Entlastungen bei Bürokratiekosten, praxisgerechte Umweltvorgaben und die konsequente Vermeidung von Goldplating bei der Umsetzung von EU-Vorgaben.\r\n4. Faire Bedingungen im internationalen Wettbewerb und Buy-European Vorgaben auch für Gießerei-Produkte.\r\n5. Mittelstandsgerechte Unterstützung und Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Transformation zur Klimaneutralität.\r\n6. Die Sicherung der Verfügbarkeit von Metallschrott, um Kreisläufe geschlossen zu halten.\r\nDie Gießerei-Industrie in Deutschland: Rückgrat der industriellen Wertschöpfung und Wegbereiter der Kreislaufwirtschaft\r\nMit knapp 65.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 12 Milliarden Euro ist die deutsche Gießerei-Industrie ein wesentliches Rückgrat der industriellen Wertschöpfung in Deutschland. Sie liefert die Schlüsselkomponenten für die Energiewende, Mobilität, den Maschinenbau und die Verteidigung. Als Entwicklungs- und Systempartner gestalten Gießereien Innovationen bei Bauteilen, Werkstoffen und Prozessen wesentlich mit und sichern damit technologische Souveränität, sorgen für kurze und verlässliche Lieferketten und stärken die Resilienz unserer Wirtschaft. Gießerei-Kompetenz aus Deutschland ist ein unverzichtbarer Eckpfeiler des Wertschöpfungsgewerbes unseres Industriestandorts.\r\nDie Gießereien in Deutschland produzieren nahezu vollständig auf der Basis von Metallschrott und sind so Wegbereiter und Pionier der Kreislaufwirtschaft. Bei vorliegenden Rahmenbedingungen sind sie bereit, auch Millionen in ihre Standorte zum Erreichen der Klimaziele zu investieren. Zudem wird am Guss-Standort Deutschland mit den weltweit höchsten Umwelt- und Energieeffizienzstandards produziert. Ohne die Gießerei-Industrie wandert somit nicht nur Fertigung ab, sondern steigen CO₂-Ausstoß und Transportemissionen, während Materialkreisläufe zerfallen. Und ohne CO2 reduzierten Guss können auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette keine dekarbonisierten Industrieprodukte angeboten werden.\r\nDie deutsche Gießerei-Industrie ist führend in der EU. Aktuell befindet sich die Branche aber an einem Kipppunkt: Die Produktion liegt mittlerweile rund ein Drittel unter dem Vorkrisenniveau von 2018 und ist damit so stark gesunken wie in keinem anderen Gießerei-Land in der EU. Kapazitäten sind trotz massiver Anpassungen und Schließungen von Betrieben gegenwärtig deutlich unterausgelastet. Während die Importe vor allem aus Asien rasant zunehmen, mussten deutsche Gießereien innerhalb eines Jahres rund 8 % bzw. über 5.000 Beschäftigte abbauen. Seit 2018 hat die Branche knapp 18.000 und damit knapp ein Viertel ihrer Beschäftigung verloren.\r\nDie am 18. August vorgenommene breite Erweiterung der US-Zölle auf Stahl und Aluminium führt derweil vor dem Hintergrund der massiv geförderten Überkapazitäten in Asien zu weiteren Handelsumlenkungseffekten nach Deutschland und Europa. Dieser ruinöse Wettbewerb trifft die Branche in einer Phase, in der die finanziellen Reserven nach mehr als drei Jahren Rezession aufgebraucht sind, Investitionen in Modernisierung und Dekarbonisierung aber gerade jetzt dringend notwendig wären.\r\nDiese Entwicklung darf nicht weiter hingenommen werden. Ohne eine industriepolitische Kehrtwende verliert Deutschland nicht nur Gießereien, sondern ganze industrielle Wertschöpfungsketten – und mit ihnen seine Fähigkeit, Klimaneutralität aus eigener Stärke zu erreichen.\r\nJetzt sind kurzfristig wirkende Kraftanstrengungen auf allen Ebenen dringend erforderlich, um der Branche eine Zukunft am Standort zu ermöglichen.\r\nWas die Gießerei-Industrie jetzt politisch dringend braucht\r\nDie Branche steht zum Standort Deutschland und leistet ihren Beitrag zu Klimazielen, Wohlstand und Sicherheit. Als industrieller Mittelstand ist sie aber in besonderer Weise auf gute Standortbedingungen angewiesen. Damit der Standort erhalten bleibt und die Transformation gelingt, müssen Politik und Wirtschaft im Schulterschluss handeln.\r\nAus Sicht des BDG braucht es jetzt akute Soforthilfe für die Branche in den folgenden Handlungsfeldern:\r\n1.\r\nEnergiekosten senken\r\nHerausforderung: Der Gießerei-Prozess ist energieintensiv. Vor allem die Stromkosten liegen um das Drei- bis Vierfache höher als im Ausland. Ohne wettbewerbsfähige Stromkosten kann die Branche weder im Wettbewerb bestehen noch kann die Transformation zur Klimaneutralität gelingen.\r\nUnsere Positionen:\r\nEinführung eines Industriestrompreises, der die gesamte Gießerei-Industrie unbürokratisch entlastet, ohne dabei andere Entlastungen auszuschließen.\r\nSenkung aller Netzentgelte\r\nSystematische Reduktion sämtlicher Umlagen und Abgaben.\r\n2.\r\nCarbon-Leakage-Schutz (CL) bereitstellen\r\nHerausforderung: Viele Eisengießereien werden im Emissionsrechtehandel ab dem kommenden Jahr von einer Abschmelzung der kostenfreien Zuteilung belastet, ohne dass ein wirksamer Grenzausgleich zur Verfügung steht. Auch im ETS 2 fehlt ab 2027 ein wirksamer CL-Schutz. Über das BEHG wird zudem schon heute ein erheblicher Nachteil im innereuropäischen Wettbewerb geschaffen. Die vom BEHG betroffenen Unternehmen werden in 2026 mit ca. 52 Mio. € zusätzlichen CO2-Kosten belastet.\r\nUnsere Positionen:\r\nFortführung der kostenfreien Zuteilungen im EU-ETS so lange bis ein für die Gießerei-Industrie wirksamer Carbon Leakage Schutz nachgewiesen ist.\r\nDie Phase freier Preisbildung unter dem BEHG zurückstellen, bis ein ETS 2 tatsächlich in den anderen Mitgliedstaaten umgesetzt ist.\r\nLevel Playing Field bei CO2-Bepreisung innerhalb der EU – kein deutscher Sonderweg. Wird der ETS2 verschoben, muss die Bepreisung in Deutschland ausgesetzt werden.\r\n3.\r\nAbbau von Bürokratie und überzogenen Umweltauflagen\r\nHerausforderung: Deutschland verfügt über ein historisch gewachsenes, äußerst wirksames Umweltrecht. Die stetige Einführung neuer Berichts- und Rechtspflichten aus der EU, die häufig in Deutschland überambitioniert umgesetzt werden, generiert einen unverhältnismäßigen Kosten- und Verwaltungsaufwand, der insbesondere die mittelständische Industrie überfordert, ohne in gleichem Maße für mehr Umweltschutz zu sorgen.\r\nUnsere Positionen:\r\n1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben wie im Koalitionsvertrag besprochen. Kein nationales Goldplating, wie es sich bei der IED-Umsetzung abzeichnet.\r\nAnwendung von Ausnahmeregelungen bei der Festsetzung von Grenzwerten in begründeten Einzelfällen, um Standortschließungen zu vermeiden. Dafür sollten bundeseinheitliche Vollzugsregelungen geschaffen werden.\r\nDie IED 2.0 muss im Rahmen des Umwelt-Omnibus schnellstens überarbeitet werden, insbesondere müssen verpflichtende Umweltmanagementsysteme und neue Berichts- und Nachweispflichten wieder abgeschafft werden. Bis dahin sollte Umsetzung/Anwendung der IED 2.0 in Deutschland ausgesetzt werden (Belastungsmoratorium).\r\nWegfall nationaler Regelungen, die durch EU-Recht obsolet geworden sind (11. BImSchV).\r\nDie Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung stammen aus der linearen Abfallbewirtschaftung. Sie muss grundlegend überarbeitet werden, um die zirkuläre Verwertung mineralischer Abfälle zu fördern und nicht zu verhindern.\r\n4.\r\nAußenhandel / Handelsschutz\r\nHerausforderung: Die Gießereien in Deutschland befinden sich zunehmend in einem scharfen internationalen Wettbewerb. Sowohl in China, Indien und direkt vor der Haustür wurden in den vergangenen Jahren Überkapazitäten aufgebaut, die verstärkt in die EU drängen. Zugleich wächst mit der Ausweitung der US-Stahl- und Aluminiumzölle auf mehr als 100 Gussprodukte der Importdruck durch Handelsumlenkung zunehmend an. Anders als in anderen Branchen sind Handelsschutzmaßnahmen für mittelständische Gießerei-Betriebe nicht zugänglich.\r\nUnsere Positionen:\r\nAuch der vom unfairen Wettbewerb bedrohte industrielle Mittelstand muss Zugang zu mittelstandsgerechten Handelsschutzinstrumenten erhalten.\r\nEinführung von Local-Content-Regelungen auf den Metallgehalt, um Guss-Wertschöpfung in Europa zu halten.\r\nSchutz vor Handelsumlenkungseffekten als Folge der US-Zollpolitik.\r\nAufbau eines Monitoringsystems für Importentwicklungen bei Gießereien, um unfaire Handelspraktiken und Verschiebungen in den Handelsströmen frühzeitiger zu erkennen.\r\n5.\r\nTransformation zur Klimaneutralität ermöglichen\r\nHerausforderung: Die deutsche Gießerei-Industrie steht vor einer enormen Investitionsausgabe. Rund 12 Mrd. € müssen in die Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse investiert werden, um ihren Gesamtausstoß von 5 Mio. Tonnen CO2 zu vermeiden. Ohne CO2 reduzierten Guss können auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette keine dekarbonisierten Industrieprodukte angeboten werden.\r\nUnsere Positionen:\r\nSicherstellung ausreichender Netzanschlusskapazitäten und ausreichende klimaneutrale Energieträger für Elektrifizierungsprojekte.\r\nFörderprogramme müssen auch für mittelständische Industrie offenstehen – insbesondere für das elektrische Schmelzen, welches gegenwärtig zu oft nicht förderfähig ist.\r\nZugangshürden für Mittelständler bei Transformationsförderungen abbauen (z. B. durch digitale Antragssysteme und vereinfachte Nachweispflichten).\r\n6.\r\nRohstoffverfügbarkeit adressieren\r\nHerausforderung: Die Gießerei-Industrie produziert nahezu vollständig auf der Basis von Metallen und schließt so wirtschaftliche Kreisläufe. Allerdings wird die wichtige Ressource Schrott zunehmend knapper, auch durch die Transformation der Stahlindustrie, für die dieser Sekundärrohstoff immer wichtiger wird.\r\nUnsere Positionen:\r\nAufbau einer nationalen Schrottstrategie, um die Versorgung der elektrifizierten Metallindustrie langfristig zu sichern.\r\nKeine Ausweitung der CBAM-Listung auf Schrotte und Roheisen.\r\nEntlassung von sekundären Rohstoffen aus dem Abfallrecht, um deren Wiederverwendung zu vereinfachen.\r\nÜBER DEN BDG\r\nDer BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie\r\ne. V. vertritt die Interessen von rund 600 Eisen-, Stahl- und Nichteisen-Metallgießereien in Deutschland. In den Betrieben sind rund 65.000 Mitarbeiter beschäftigt. Die deutsche Gießerei-Industrie ist eine der wichtigsten Zulieferbranchen für den Fahrzeug-, Maschinen- und Anlagenbau.\r\nHerausgeber:\r\nBDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V.\r\nHansaallee 203, 40549 Düsseldorf\r\nwww.guss.de | Telefon: (0211) 6871-0\r\nStand: November 2025\r\n© 2025 Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt,\r\nsoweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, beim BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-13"}]},{"statementNumber":"SG2602120018","regulatoryProjectNumber":"RV0022848","regulatoryProjectTitle":"Einrichtung eines Gießerei-Dialogs in 2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/7d/702233/Stellungnahme-Gutachten-SG2602120018.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schreiben vom 21.11.2025\r\n\r\nAn:\r\nFrau Katharina Reiche\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie \r\n10100 Berlin \r\n\r\nFrau Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut \r\nVorsitzende der Wirtschaftsministerkonferenz \r\nMinisterin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des  \r\nLandes Baden-Württemberg \r\nSchlossplatz 4\r\n70173 Stuttgart\r\n \r\nFrau Mona Neubaur\r\nMinisterin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und\r\nEnergie des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nBerger Allee 25\r\n40213 Düsseldorf\r\n\r\nKopie: \r\n\r\nHerr Grant Hendrik Tonne, Niedersächsischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Bauen \r\nHerr Jürgen Barke, Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes \r\nHerr Dirk Panter, Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz \r\nHerr Hubert Aiwanger, Bayerischer Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie  \r\nHerr Kaweh Mansoori, Hessischer Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum \r\nFrau Daniela Schmitt, Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz \r\nFrau Colette Boos-John, Thüringer Ministerin für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum \r\nHerr Dr. Wolfgang Blank, Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern \r\nHerr Sven Schulze, Minister für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt \r\n\r\nDringende Bitte um Unterstützung und Einrichtung eines Gießerei-Dialogs in 2026\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, \r\nsehr geehrte Frau Ministerin Hoffmeister-Kraut,\r\nsehr geehrte Frau Ministerin Neubaur,\r\n\r\nals Gießerei-Industrie in Deutschland stehen wir für \r\n65.000 Beschäftigte und rund 12 Milliarden Euro Umsatz in unserem Land. Wir liefern Schlüsselkomponenten für die Energiewende, Mobilität und den Maschinenbau - und für unsere Landesverteidigung. Wir sind zugleich ein Vorreiter der Kreislaufwirtschaft. Unsere mittelständischen, meist familiengeführten Unternehmen, sind seit Generationen fest an ihren Standorten verwurzelt und halten das industrielle Netzwerk Deutschlands zusammen – technologisch stark, wirtschaftlich leistungsfähig und gesellschaftlich verankert. \r\nJetzt steht unsere Branche am Kipppunkt: Seit 2018 haben wir \r\n35 Prozent unserer Produktion und ein Viertel unserer Arbeitsplätze verloren. In den vergangenen Monaten hat sich die Krise weiter verschärft. Ursächlich hierfür ist die toxische Verbindung aus schwacher Konjunktur, unfairem Handel und dem Verlust von Wettbewerbsfähigkeit aufgrund von hohen Energiekosten und überbordender Bürokratie. \r\nAls Folge ist eine ganze Branche in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Verliert Deutschland aber seine Gießereien und seine Gießkompetenz, können weder Klimaziele erreicht, Technologien fortentwickelt noch die Verteidigungsfähigkeit unseres Landes aus eigener industrieller Kraft organisiert werden. \r\nWir appellieren dringend an Sie, als Bundesministerin, als aktuelle Vorsitzende der Wirtschaftsministerkonferenz bzw. als Wirtschaftsministerin des größten Gießerei-Bundeslandes diese Entwicklung nicht hinzunehmen, sondern gemeinsam mit uns gegenzusteuern. Deshalb bitten wir Sie eindringlich, im ersten Quartal 2026 einen Nationalen Gießerei-Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern aus Bundes- und Landesregierungen einzuberufen, um gemeinsam mit der Branche konkrete Maßnahmen zu identifizieren, die unsere Zukunftsfähigkeit am Standort ermöglichen.\r\nJetzt brauchen wir rasches, gezieltes und gemeinsames Handeln, um:\r\n•auch Gießereien von zu hohen Stromkosten zu entlasten.\r\n•überzogene Berichts- und Rechtspflichten sowie Auflagen abzubauen, die uns als Mittelständler schlicht überfordern.\r\n•einen wirksamen Schutz vor Carbon Leakage und unfairer Konkurrenz bereitzustellen, etwa im nationalen und europäischen Emissionshandelssystem oder über Local Content Regelungen.\r\n• eine mittelstandsgerechte und praxisorientierte Unterstützung auf dem kostenintensiven Weg zu \r\nCO2-reduziertem Guss zu schaffen, den wir nur mit passenden Rahmenbedingungen gehen können.\r\nWir wollen auch in Zukunft zentrale Beiträge zu Wachstum, Wohlstand, Sicherheit, Klimaschutz, sozialer Stabilität und Integration leisten, brauchen dazu aber flankierende Maßnahmen und den Dialog mit Ihnen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBDG-Präsidium\r\n\r\nUnterschriften von Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern\r\n\r\nLogos von mehr als 100 Gießereien\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-21"}]},{"statementNumber":"SG2610050026","regulatoryProjectNumber":"RV0022848","regulatoryProjectTitle":"Einrichtung eines Gießerei-Dialogs in 2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/fc/856949/Stellungnahme-Gutachten-SG2610050026.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Positionen zur Sicherung der Gießerei-Industrie in Deutschland\r\n\r\nDie überwiegend mittelständisch geprägte deutsche Gießerei-Industrie ist unverzichtbarer Bestandteil für industrielle Wertschöpfung, Beschäftigung und wirtschaftliche Souveränität in Deutschland. In der Branche sind rund 68.000 Menschen beschäftigt, häufig in ländlichen Räumen. Jeder direkte Arbeitsplatz in der Gießerei sichert zudem einen weiteren, indirekten Arbeitsplatz in Zulieferindustrien. Damit hängen insgesamt knapp 140.000 industrielle Arbeitsplätze direkt oder indirekt an der Branche.\r\nDie 545 Gießereien in Deutschland sind zudem Schlüsselzulieferer für die Automobilindustrie, den Maschinen- und Anlagenbau, die Energie- und Infrastrukturtechnik sowie die Verteidigungsindustrie. Kaum eine Branche im Produzierenden Gewerbe kommt ohne Gusserzeugnisse aus. Die Bedeutung der Gießereien als Zulieferer ist immens. Gießereien produzieren zudem fast ausschließlich auf der Basis von Schrott, tragen zur Schließung von Kreisläufen und zum Klimaschutz bei. Sie sind damit wesentliche Träger einer Circular Economy.\r\nAktuell befindet sich die Branche in einer schweren Krise infolge eines Mixes aus hohen Energiekosten, zunehmender Importkonkurrenz, Handelskonflikten, übermäßiger Regulierung und hohem Transformationsdruck. Viele Betriebe stehen vor existenziellen Herausforderungen. Seit 2018 hat die Branche ein Drittel ihrer Produktion und fast ein Viertel der Beschäftigung verloren. Notwendig sind jetzt schnelle und wirksame industriepolitische Maßnahmen, um einen unwiederbringlichen Verlust an industrieller Wertschöpfung, technologischer Kompetenz und Wissen zu verhindern, auf denen zentrale Teile unseres industriellen Ökosystems beruhen. Setzt sich der Trend der rückläufigen Produktion in der deutschen Gießerei-Industrie weiter fort, droht nach Schätzungen des IW Köln ein gesamtwirtschaftlicher Wertschöpfungsverlust von jährlich rund 65 Mrd. € und der Verlust von über 600.000 Arbeitsplätzen in Deutschland. Die Sicherung der deutschen Gießerei-Industrie ist somit Voraussetzung für eine resiliente Wirtschaft in Deutschland und Europa.\r\n\r\nDie WirtschaftsministerInnen der Länder mit Gießereien sind sich zusammen mit der IG Metall und dem Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) einig, dass die Branche eine stärkere industriepolitische Flankierung in den folgenden Handlungsfeldern benötigt: \r\n\r\n1.\tInternational wettbewerbsfähige Energiekosten\r\nDer Gießprozess ist energieintensiv. Die Strompreise für Unternehmen in Deutschland liegen im internationalen Vergleich häufig deutlich über denen wichtiger Wettbewerber, insbesondere aus den USA und teilweise aus China; je nach Vergleichsland können sie zwei- bis dreimal so hoch sein. Um preisliche Wettbewerbsfähigkeit herzustellen und Investitionen in Elektrifizierung in der Breite zu ermöglichen, braucht es\r\n\r\neinen Strompreis für die Industrie mit einem Richtwert von 5 Cent/kWh, der die Branche auch in der Breite entlastet und ausreichend Planungssicherheit schafft,\r\n\r\neine Einbeziehung von Stahl-, Aluminium- und Buntmetallgießereien in Entlastungsregelungen wie Industriestrompreis und Strompreiskompensation,\r\n\r\ndie Option der Kumulierung von Industriestrompreis und Strompreiskompensation sowie\r\n\r\nPlanungssicherheit für Investitionen in die Elektrifizierung und Dekarbonisierung.\r\n\r\n2.\tKlimaschutz mit internationaler Wettbewerbsfähigkeit verbinden\r\nDie Branche steht zu den nationalen und europäischen Klimaschutzzielen. Viele Unternehmen haben belastbare Transformationspläne/-strategien und setzen diese auch bereits um bzw. stehen bereit, dies zu tun. Zu häufig fehlen jedoch die infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Durch steigende CO2-Kosten und unvollständigen Carbon-Leakage-Schutz entstehen zudem signifikante Nachteile im internationalen Wettbewerb.\r\nDeshalb braucht es:\r\n\r\nrealistische Transformationspfade unter der Berücksichtigung von Rahmenbedingungen, wie bspw. dem Zeitaufwand für hinreichende Netzanschlusskapazitäten,\r\n\r\nmaßvolle Anpassungen des Produktbenchmarks Eisenguss für die 4. Handelsperiode 2026–2030 im EU-ETS-1 statt gegenwärtig auf europäischer Ebene diskutierten Kürzungen von 40 bis 50 Prozent,\r\n\r\neine deutliche Stärkung des Carbon-Leakage-Schutzes in der BECV bzw. pragmatische Regelungen für industrielle Prozesswärme im BEHG selbst,\r\n\r\ndie Ausweitung der CBAM-Liste um Guss und gussintensive Komponenten.\r\nDie damit verbundene Kürzung der kostenlosen Zuteilung darf sich ausschließlich nur auf diejenigen Produktionsanteile beziehen, die tatsächlich CBAM-erfasste Produkte betreffen.\r\n\r\n3.\tEU-Vorgaben vereinfachen und pragmatisch umsetzen\r\nEine zunehmend komplexe Regulierung belastet insbesondere kleine und mittelständische Betriebe und bindet Ressourcen für Investitionen in klimaneutrale Transformation und Zukunftstechnologien. Entscheidend ist daher eine KMU-taugliche Ausgestaltung unter Berücksichtigung\r\n\r\neiner konsequenten 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben ohne zusätzliche nationale Ver-schärfungen („Goldplating“),\r\n\r\neiner stärkeren Betrachtung der industriellen Praxis bei der Festlegung von umweltbezogenen An-forderungen bei der Überarbeitung der IED 2.0 im Rahmen des EU-Umweltomnibus und einer Pausierung der nationalen Umsetzung bis dahin. \r\n\r\neiner Fokussierung von Nachweis- und Berichtspflichten auf tatsächlich umweltrelevante Effekte. Dabei ist Bürokratie ohne nachgewiesenen Mehrwert für Klima- und Umweltschutz abzubauen.\r\n\r\n4.\tIndustrielle Resilienz stärken und Transformation ermöglichen\r\nGießereien stehen unter hohem Transformationsdruck und brauchen die dafür notwendigen Rahmen-bedingungen, insbesondere:\r\n\r\ndie Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungs- und Lieferketten – also auch der Gießerei-Industrie – bei der Umsetzung des Industrial Accelerator Act (IAA) und der Weiterentwicklung europäischer Leitmarktansätze für CO2-arme Industrieprodukte. European-Content-Vorgaben können dabei neue Absatzperspektiven für die Branche schaffen. Dies gelingt nur, wenn die bürokratische Mehrbelastung für Vergabestellen und Unternehmen möglichst gering bleibt.\r\n\r\nhinreichend dimensionierte Energieinfrastruktur und Netzanschlüsse für Gießereien auch im ländlichen Raum. Die Erweiterung oder Neuansiedlung von Industriebetrieben darf nicht an fehlenden Anschlusskapazitäten scheitern.\r\n\r\nauf die Bedarfe von kleinen und mittelständisch geprägten Industrieunternehmen angepasste Förderprogramme, um Standorttransformation zu stärken und langfristig Beschäftigung zu sichern.\r\n \r\n5.\tFairen Handel und Schrottverfügbarkeit sicherstellen\r\nHohe Überkapazitäten aus Asien und US-Zollprotektionismus verzerren den internationalen Handel. Gerade für viele Gusskomponenten gilt, dass Antidumping- und Antisubventionsverfahren sich häufig als zu aufwendig und wirkungslos erweisen. Hinzu kommt, dass mit der Transformation der Stahlindustrie auch der Schrottbedarf in Deutschland erheblich zunimmt und Engpässe sich auf die Gießerei-Industrie auszuwirken drohen.\r\n\r\nDeshalb sollte(n)\r\n\r\nGusskomponenten in die neuen Stahl-Safeguards zeitnah aufgenommen werden,\r\n\r\nein europäisches Schrottmonitoring zur Absicherung der transformationsbedingten steigenden Rohstoffbedarfe und eine langfristige Strategie zur Sicherung der Rohstoffversorgung erarbeitet werden,\r\n\r\neine Nationale Schrottstrategie im Rahmen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie entwickelt werden, um die preisgünstige und sichere Rohstoffversorgung der Gießereien in Deutschland zu gewährleisten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2602120019","regulatoryProjectNumber":"RV0022849","regulatoryProjectTitle":"Gießerei-Industrie in D steht am Kipppunkt: Was die Branche jetzt braucht, um wettbewerbs- und zukunftsfähig zu werden.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/27/702235/Stellungnahme-Gutachten-SG2602120019.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"10.11.2025\r\nPOSITIONSPAPIER | GIESSEREI-INDUSTRE AM KIPPPUNKT\r\nDie Gießerei-Industrie in Deutschland steht am Kipppunkt: Was die Branche jetzt braucht, um wettbewerbs- und zukunftsfähig zu werden\r\nBDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., www.guss.de\r\nDie Gießerei-Industrie am Kipppunkt: Akutes Handeln notwendig!\r\nDie überwiegend mittelständisch geprägte Gießerei-Industrie in Deutschland stellt mit knapp 65.000 Beschäftigten eine der wichtigsten Zulieferbranchen für Energiewirtschaft, Maschinenbau und Automobilindustrie dar. Gegenwärtig befindet sich die Branche jedoch in ihrer schwersten Krise: Schwache Märkte, Zollkonflikte und asiatische Überkapazitäten treffen auf Standortbedingungen, unter denen die Branche nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Die Folge sind wachsende Insolvenzen und ein breitflächiger Abbau von Beschäftigung. Die gesamte Branche ist in ihrer Existenz bedroht, mit massiven Folgen für den Industriestandort Deutschland.\r\nUm diese Entwicklung aufzuhalten und den rund 600 Gießerei-Betrieben am Standort Deutschland eine Zukunft zu ermöglichen, sind kurzfristig wirkende, gemeinsame Kraftanstrengungen auf allen Ebenen dringend erforderlich.\r\nIm Mittelpunkt stehen:\r\n1. Wettbewerbsfähige Energiekosten – auch für den industriellen Mittelstand\r\n2. Ein wirksamer Carbon Leakage Schutz bei der CO2-Bepreisung auf europäischer und nationaler Ebene.\r\n3. Entlastungen bei Bürokratiekosten, praxisgerechte Umweltvorgaben und die konsequente Vermeidung von Goldplating bei der Umsetzung von EU-Vorgaben.\r\n4. Faire Bedingungen im internationalen Wettbewerb und Buy-European Vorgaben auch für Gießerei-Produkte.\r\n5. Mittelstandsgerechte Unterstützung und Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Transformation zur Klimaneutralität.\r\n6. Die Sicherung der Verfügbarkeit von Metallschrott, um Kreisläufe geschlossen zu halten.\r\nDie Gießerei-Industrie in Deutschland: Rückgrat der industriellen Wertschöpfung und Wegbereiter der Kreislaufwirtschaft\r\nMit knapp 65.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 12 Milliarden Euro ist die deutsche Gießerei-Industrie ein wesentliches Rückgrat der industriellen Wertschöpfung in Deutschland. Sie liefert die Schlüsselkomponenten für die Energiewende, Mobilität, den Maschinenbau und die Verteidigung. Als Entwicklungs- und Systempartner gestalten Gießereien Innovationen bei Bauteilen, Werkstoffen und Prozessen wesentlich mit und sichern damit technologische Souveränität, sorgen für kurze und verlässliche Lieferketten und stärken die Resilienz unserer Wirtschaft. Gießerei-Kompetenz aus Deutschland ist ein unverzichtbarer Eckpfeiler des Wertschöpfungsgewerbes unseres Industriestandorts.\r\nDie Gießereien in Deutschland produzieren nahezu vollständig auf der Basis von Metallschrott und sind so Wegbereiter und Pionier der Kreislaufwirtschaft. Bei vorliegenden Rahmenbedingungen sind sie bereit, auch Millionen in ihre Standorte zum Erreichen der Klimaziele zu investieren. Zudem wird am Guss-Standort Deutschland mit den weltweit höchsten Umwelt- und Energieeffizienzstandards produziert. Ohne die Gießerei-Industrie wandert somit nicht nur Fertigung ab, sondern steigen CO₂-Ausstoß und Transportemissionen, während Materialkreisläufe zerfallen. Und ohne CO2 reduzierten Guss können auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette keine dekarbonisierten Industrieprodukte angeboten werden.\r\nDie deutsche Gießerei-Industrie ist führend in der EU. Aktuell befindet sich die Branche aber an einem Kipppunkt: Die Produktion liegt mittlerweile rund ein Drittel unter dem Vorkrisenniveau von 2018 und ist damit so stark gesunken wie in keinem anderen Gießerei-Land in der EU. Kapazitäten sind trotz massiver Anpassungen und Schließungen von Betrieben gegenwärtig deutlich unterausgelastet. Während die Importe vor allem aus Asien rasant zunehmen, mussten deutsche Gießereien innerhalb eines Jahres rund 8 % bzw. über 5.000 Beschäftigte abbauen. Seit 2018 hat die Branche knapp 18.000 und damit knapp ein Viertel ihrer Beschäftigung verloren.\r\nDie am 18. August vorgenommene breite Erweiterung der US-Zölle auf Stahl und Aluminium führt derweil vor dem Hintergrund der massiv geförderten Überkapazitäten in Asien zu weiteren Handelsumlenkungseffekten nach Deutschland und Europa. Dieser ruinöse Wettbewerb trifft die Branche in einer Phase, in der die finanziellen Reserven nach mehr als drei Jahren Rezession aufgebraucht sind, Investitionen in Modernisierung und Dekarbonisierung aber gerade jetzt dringend notwendig wären.\r\nDiese Entwicklung darf nicht weiter hingenommen werden. Ohne eine industriepolitische Kehrtwende verliert Deutschland nicht nur Gießereien, sondern ganze industrielle Wertschöpfungsketten – und mit ihnen seine Fähigkeit, Klimaneutralität aus eigener Stärke zu erreichen.\r\nJetzt sind kurzfristig wirkende Kraftanstrengungen auf allen Ebenen dringend erforderlich, um der Branche eine Zukunft am Standort zu ermöglichen.\r\nWas die Gießerei-Industrie jetzt politisch dringend braucht\r\nDie Branche steht zum Standort Deutschland und leistet ihren Beitrag zu Klimazielen, Wohlstand und Sicherheit. Als industrieller Mittelstand ist sie aber in besonderer Weise auf gute Standortbedingungen angewiesen. Damit der Standort erhalten bleibt und die Transformation gelingt, müssen Politik und Wirtschaft im Schulterschluss handeln.\r\nAus Sicht des BDG braucht es jetzt akute Soforthilfe für die Branche in den folgenden Handlungsfeldern:\r\n1.\r\nEnergiekosten senken\r\nHerausforderung: Der Gießerei-Prozess ist energieintensiv. Vor allem die Stromkosten liegen um das Drei- bis Vierfache höher als im Ausland. Ohne wettbewerbsfähige Stromkosten kann die Branche weder im Wettbewerb bestehen noch kann die Transformation zur Klimaneutralität gelingen.\r\nUnsere Positionen:\r\nEinführung eines Industriestrompreises, der die gesamte Gießerei-Industrie unbürokratisch entlastet, ohne dabei andere Entlastungen auszuschließen.\r\nSenkung aller Netzentgelte\r\nSystematische Reduktion sämtlicher Umlagen und Abgaben.\r\n2.\r\nCarbon-Leakage-Schutz (CL) bereitstellen\r\nHerausforderung: Viele Eisengießereien werden im Emissionsrechtehandel ab dem kommenden Jahr von einer Abschmelzung der kostenfreien Zuteilung belastet, ohne dass ein wirksamer Grenzausgleich zur Verfügung steht. Auch im ETS 2 fehlt ab 2027 ein wirksamer CL-Schutz. Über das BEHG wird zudem schon heute ein erheblicher Nachteil im innereuropäischen Wettbewerb geschaffen. Die vom BEHG betroffenen Unternehmen werden in 2026 mit ca. 52 Mio. € zusätzlichen CO2-Kosten belastet.\r\nUnsere Positionen:\r\nFortführung der kostenfreien Zuteilungen im EU-ETS so lange bis ein für die Gießerei-Industrie wirksamer Carbon Leakage Schutz nachgewiesen ist.\r\nDie Phase freier Preisbildung unter dem BEHG zurückstellen, bis ein ETS 2 tatsächlich in den anderen Mitgliedstaaten umgesetzt ist.\r\nLevel Playing Field bei CO2-Bepreisung innerhalb der EU – kein deutscher Sonderweg. Wird der ETS2 verschoben, muss die Bepreisung in Deutschland ausgesetzt werden.\r\n3.\r\nAbbau von Bürokratie und überzogenen Umweltauflagen\r\nHerausforderung: Deutschland verfügt über ein historisch gewachsenes, äußerst wirksames Umweltrecht. Die stetige Einführung neuer Berichts- und Rechtspflichten aus der EU, die häufig in Deutschland überambitioniert umgesetzt werden, generiert einen unverhältnismäßigen Kosten- und Verwaltungsaufwand, der insbesondere die mittelständische Industrie überfordert, ohne in gleichem Maße für mehr Umweltschutz zu sorgen.\r\nUnsere Positionen:\r\n1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben wie im Koalitionsvertrag besprochen. Kein nationales Goldplating, wie es sich bei der IED-Umsetzung abzeichnet.\r\nAnwendung von Ausnahmeregelungen bei der Festsetzung von Grenzwerten in begründeten Einzelfällen, um Standortschließungen zu vermeiden. Dafür sollten bundeseinheitliche Vollzugsregelungen geschaffen werden.\r\nDie IED 2.0 muss im Rahmen des Umwelt-Omnibus schnellstens überarbeitet werden, insbesondere müssen verpflichtende Umweltmanagementsysteme und neue Berichts- und Nachweispflichten wieder abgeschafft werden. Bis dahin sollte Umsetzung/Anwendung der IED 2.0 in Deutschland ausgesetzt werden (Belastungsmoratorium).\r\nWegfall nationaler Regelungen, die durch EU-Recht obsolet geworden sind (11. BImSchV).\r\nDie Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung stammen aus der linearen Abfallbewirtschaftung. Sie muss grundlegend überarbeitet werden, um die zirkuläre Verwertung mineralischer Abfälle zu fördern und nicht zu verhindern.\r\n4.\r\nAußenhandel / Handelsschutz\r\nHerausforderung: Die Gießereien in Deutschland befinden sich zunehmend in einem scharfen internationalen Wettbewerb. Sowohl in China, Indien und direkt vor der Haustür wurden in den vergangenen Jahren Überkapazitäten aufgebaut, die verstärkt in die EU drängen. Zugleich wächst mit der Ausweitung der US-Stahl- und Aluminiumzölle auf mehr als 100 Gussprodukte der Importdruck durch Handelsumlenkung zunehmend an. Anders als in anderen Branchen sind Handelsschutzmaßnahmen für mittelständische Gießerei-Betriebe nicht zugänglich.\r\nUnsere Positionen:\r\nAuch der vom unfairen Wettbewerb bedrohte industrielle Mittelstand muss Zugang zu mittelstandsgerechten Handelsschutzinstrumenten erhalten.\r\nEinführung von Local-Content-Regelungen auf den Metallgehalt, um Guss-Wertschöpfung in Europa zu halten.\r\nSchutz vor Handelsumlenkungseffekten als Folge der US-Zollpolitik.\r\nAufbau eines Monitoringsystems für Importentwicklungen bei Gießereien, um unfaire Handelspraktiken und Verschiebungen in den Handelsströmen frühzeitiger zu erkennen.\r\n5.\r\nTransformation zur Klimaneutralität ermöglichen\r\nHerausforderung: Die deutsche Gießerei-Industrie steht vor einer enormen Investitionsausgabe. Rund 12 Mrd. € müssen in die Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse investiert werden, um ihren Gesamtausstoß von 5 Mio. Tonnen CO2 zu vermeiden. Ohne CO2 reduzierten Guss können auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette keine dekarbonisierten Industrieprodukte angeboten werden.\r\nUnsere Positionen:\r\nSicherstellung ausreichender Netzanschlusskapazitäten und ausreichende klimaneutrale Energieträger für Elektrifizierungsprojekte.\r\nFörderprogramme müssen auch für mittelständische Industrie offenstehen – insbesondere für das elektrische Schmelzen, welches gegenwärtig zu oft nicht förderfähig ist.\r\nZugangshürden für Mittelständler bei Transformationsförderungen abbauen (z. B. durch digitale Antragssysteme und vereinfachte Nachweispflichten).\r\n6.\r\nRohstoffverfügbarkeit adressieren\r\nHerausforderung: Die Gießerei-Industrie produziert nahezu vollständig auf der Basis von Metallen und schließt so wirtschaftliche Kreisläufe. Allerdings wird die wichtige Ressource Schrott zunehmend knapper, auch durch die Transformation der Stahlindustrie, für die dieser Sekundärrohstoff immer wichtiger wird.\r\nUnsere Positionen:\r\nAufbau einer nationalen Schrottstrategie, um die Versorgung der elektrifizierten Metallindustrie langfristig zu sichern.\r\nKeine Ausweitung der CBAM-Listung auf Schrotte und Roheisen.\r\nEntlassung von sekundären Rohstoffen aus dem Abfallrecht, um deren Wiederverwendung zu vereinfachen.\r\nÜBER DEN BDG\r\nDer BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie\r\ne. V. vertritt die Interessen von rund 600 Eisen-, Stahl- und Nichteisen-Metallgießereien in Deutschland. In den Betrieben sind rund 65.000 Mitarbeiter beschäftigt. Die deutsche Gießerei-Industrie ist eine der wichtigsten Zulieferbranchen für den Fahrzeug-, Maschinen- und Anlagenbau.\r\nHerausgeber:\r\nBDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V.\r\nHansaallee 203, 40549 Düsseldorf\r\nwww.guss.de | Telefon: (0211) 6871-0\r\nStand: November 2025\r\n© 2025 Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt,\r\nsoweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, beim BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-14"}]},{"statementNumber":"SG2603050019","regulatoryProjectNumber":"RV0022850","regulatoryProjectTitle":"Kürzung der Produktbenchmark-Werte für Eisenguss in der zweiten Phase der vierten Handelsperiode des ETS1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/6c/702237/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"10.02.2026\r\nStellungnahme zur Kürzung der Produktbenchmark-Werte für Eisenguss in\r\nder zweiten Phase der vierten Handelsperiode des ETS1\r\nDie deutsche Gießerei-Industrie mit 500 vor allem kleinen und mittelständischen Betrieben\r\nmit ca. 70.000 Beschäftigten produziert energieintensiv und will mit ihren Produkten die\r\nTransformation zur Klimaneutralität befördern und auch in der eigenen Produktion weiter\r\nTreibhaus einsparen.\r\nAufgrund der Zugangsschwelle von 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung sind von ca.\r\n4.000 Gießereien in der EU aktuell nur 22 verpflichtet, am ETS1 teilzunehmen, davon 11\r\nin Deutschland. Der Preisdruck auf die Gesamtbranche ist vor allem durch die Konkurrenz\r\naus der Türkei, China und Indien extrem hoch, weswegen die am ETS1 beteiligten\r\nBetriebe auf kostenlose Zuteilungen angewiesen.\r\nI. Bisherige Benchmarks und kostenlose Zuteilungen\r\nKostenloste Zuteilungen sollen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Konkurrenz-Ländern\r\nohne CO2-Bepreisung verhindern. Der dafür maßgebliche Produktbenchmark (tCO2 /\r\ntfl. Eisen) ist veränderlich und berücksichtigt technische Effizienzfortschritte in der\r\nProduktion, gemessen an den 10% der effizientesten Gießereien in der EU.\r\nIn den bisherigen Handelsperioden kam es demgemäß zu eher moderaten\r\nVerschärfungen zwischen 0,3%/a und 2,5%/a. Gegenüber der 3. Handelsperiode (2013-\r\n2020) wurde der Benchmark für die 1. Phase der 4. Handelsperiode (2021-2025) beim\r\nEisenguss um lediglich 13% gekürzt.\r\nII. Starke Absenkung für 2026-2030\r\nDem Vernehmen nach sollen gegenüber der 1. Phase der 4. Handelsperiode die\r\nBenchmarks für die 2. Phase (2026-2030) halbiert werden.\r\nDas würde für die 11 deutschen Eisengießereien im Durchschnitt von 55 bis zu 100\r\nMillionen Euro zusätzlichen Kostenaufwand bedeuten. Diese Mehrkosten müssten\r\ndementsprechend an die Kunden abgewälzt werden. Die Kunden ihrerseits werden dann\r\nperspektivisch im EU-Ausland, v.a. in der Türkei oder in China einkaufen, was für\r\nDeutschland weiteren industriellen Produktionsabbau bedeutete. Die direkten Carbon-\r\nLeakage-Folgen mit dem Verlust von Wertschöpfung, Know-How, Arbeits- und\r\nAusbildungsplätzen, steigende Abhängigkeit, geopolitischer Bedeutungsverlust sowie im\r\nErgebnis durch Transporte steigende CO2-Emissionen sind absehbar.\r\nDie Benchmarkkürzungen in dieser Höhe sind technisch-statistisch nicht zu erklären. Sie\r\nsind wohl kaum evidenzbasiert, da in den teilnehmenden Gießereien mit ihren Kupolöfen\r\n(Koks/Gas) solche Reduktionen erklärende, technologischen Effizienz-Fortschritte nicht\r\nstattgefunden haben. Ein Benchmark hingegen, der einen Durchschnitt aus Werten\r\nsowohl von Gießereien mit elektrischen und solchen mit fossil schmelzenden Aggregaten\r\nzusammenzöge, würde diese beiden Gruppen in unzulässiger Weise „in einen Topf\r\nwerfen“.\r\nIII. Freie Zuteilungen und CBAM\r\nDie in der Presse angedeutete „Streckung“ des ETS1 und dessen Ausgabe von\r\nZertifikaten und damit auch freien Zuteilungen dürfte hier nur wenig helfen, wenn sowohl\r\ndie Basis der freien Zuteilungen und auch die Berechnungsgrundlage für die Zertifikate\r\ndurch die Benchmarks derart verteuert wird.\r\nEine Abmilderung dieser Folgen ist auch durch den CO2-Grenzausgleichsmechanismus\r\n(CBAM) nicht zu erwarten. Gießereien sind keine Importeure von Gussprodukten, durch\r\ndie Verteuerung der Rohstoffe aber indirekt vom CBAM betroffen. Der Wegfall der\r\nZertifikate in 2034 für die Unternehmen, deren Produkte im CBAM gelistet sind, ist\r\ndagegen eine direkte Konsequenz und ohne eine nachgewiesene adäquate\r\nSchutzwirkung des CBAM beim Carbon Leakage nicht zu rechtfertigen.\r\nAuch hier muss es seitens der EU-Kommission Bewegung geben. Der automatische\r\nbeschleunigte Wegfall der freien Zuteilungen für Sektoren mit CBAM-Produkten sollte\r\naufgegeben werden.\r\nIV. Grundsatzforderung\r\nCO2-Preissysteme wirken unter den richtigen Rahmenbedingungen am zielgenauesten,\r\ndürfen aber unter keinen Umständen zum Standortnachteil werden. Ein fehlendes Level-\r\nPlaying-Field und fehlende nicht fossile Alternativen dürfen nicht ignoriert werden. Carbon-\r\nLeakage-Schutz ist Klimaschutz und Standortschutz gleichzeitig.\r\nDaher wird eine Grundsatzreform des ETS1 hin zu einem wesentlich verbesserten\r\nCarbon-Leakage-Schutz notwendig, der den industriellen Mittelstand berücksichtigt\r\nund die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie in der\r\nEU zum Maßstab nimmt.\r\nKontakt:\r\nDr. Christian Schimansky, Leiter Energie- und Umweltrecht\r\nTelefon: (02 11) 68 71-200, E-Mail: christian.schimansky@bdguss.de\r\nÜber den Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e. V. (BDG) in Düsseldorf wurde im Jahr\r\n2008 gegründet und vertritt die Interessen von rund 500 Eisen-, Stahl- und Nichteisen-\r\nMetallgießereien in Deutschland. In den Betrieben sind rund 61.500 Mitarbeiter beschäftigt. Die\r\ndeutsche Gießerei-Industrie ist eine der wichtigsten Zulieferbranchen für den Fahrzeug-,\r\nMaschinen- und Anlagenbau.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-26"}]},{"statementNumber":"SG2610210002","regulatoryProjectNumber":"RV0022850","regulatoryProjectTitle":"Kürzung der Produktbenchmark-Werte für Eisenguss in der zweiten Phase der vierten Handelsperiode des ETS1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/d1/863691/Stellungnahme-Gutachten-SG2610210002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dringender politischer Handlungsbedarf bei den EU-ETS-Benchmarks für Eisengießereien\r\nDie mittelständische deutsche Eisengießerei-Industrie ist durch die Absenkung des EU-ETS-Produktbenchmarks für Eisenguss außergewöhnlich stark belastet. Für die Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 wurde der Benchmark um mehr als 42% gekürzt; dies ist die zweithöchste Absenkung aller 52 Produktbenchmarks. Wir bitten Sie daher, sich kurzfristig für eine Korrektur des Eisenguss-Benchmarks für die Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 einzusetzen. Konkret sollte in den laufenden europäischen Beratungen geprüft werden, wie die Regelungen in Artikel 10a Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie so angepasst werden können, dass unverhältnismäßige Belastungen einzelner Produktbenchmarks korrigiert werden.\r\nFür zehn der zwölf betroffenen deutschen Gießereien ist diese Belastung nicht tragbar. Die jährlichen Kosten für den Kauf von Zertifikaten steigen nach unseren Berechnungen von rund 5 Mio. Euro auf etwa 25 Mio. Euro. In der aktuellen wirtschaftlichen Lage wirkt eine solche Verfünffachung existenzbedrohend. Bereits 2025 ist die Zahl der im EU-ETS erfassten Gießereien durch die Schließung eines Unternehmens von 13 auf 12 gesunken. Betroffen sind mehr als 16.000 Beschäftigte in den Unternehmen sowie weitere rund 20.000 Arbeitsplätze in Zulieferbranchen. Auch nachgelagerte Branchen, insbesondere Maschinen- und Fahrzeugbau, wären erheblich betroffen.\r\nDie Europäische Kommission hat bereits gezeigt, dass kurzfristige Korrekturen möglich sind: Für die ebenfalls abgesenkten Wärme- und Brennstoffbenchmarks wird ein Quick-Fix vorbereitet. Dort geht es um Kürzungen von rund 21 %.\r\nBeim Eisenguss fällt die Absenkung mit mehr als 42 % nochmals deutlich stärker aus. Wenn bei halb so starken Kürzungen nachträgliche Korrekturen möglich sind, muss dies erst recht für den Eisenguss-Benchmark gelten.\r\nHinzu kommt: Zehn von zwölf deutschen Eisengießereien im EU-ETS können ihre Schmelzprozesse derzeit absehbar nicht elektrifizieren, insbesondere wegen fehlender Stromnetz- und Anschlusskapazitäten. Die zusätzlichen CO₂-Kosten setzen daher keinen Transformationsanreiz, sondern entziehen den Unternehmen Mittel, die sie für die spätere Dekarbonisierung benötigen bzw. gefährden die Existenz von Unternehmen.\r\nMethodische Änderungen für die Zeit nach 2030 lösen dieses akute Problem nicht. Die Kostenbelastung entsteht bereits ab 2026; eine Lösung erst ab 2031 käme für die betroffenen Unternehmen zu spät.\r\nWir bitten Sie deshalb, den Eisenguss-Benchmark in den laufenden europäischen Beratungen ausdrücklich aufzugreifen und eine kurzfristige Korrektur für die Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 zu ermöglichen.\r\nEine solche Korrektur wäre folgerichtig: Fall-Back-Benchmarkkürzungen von rund 21 % sollen nachträglich korrigiert werden; der Eisenguss-Benchmark wurde dagegen um mehr als 42 % abgesenkt, obwohl die betroffenen Unternehmen die erforderliche Transformation vielfach noch nicht umsetzen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-10-09"}]},{"statementNumber":"SG2603050020","regulatoryProjectNumber":"RV0022851","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/b5/702239/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050020.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n09.02.2026 \r\nSTELLUNGNAHME | IED-UMSETZUNG | KABINETTSBESCHLUSS \r\nKabinettsbeschluss zu Artikelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie vom 21.01.2026 \r\nDie Gießerei-Industrie begrüßt die Beschlüsse vom 21. Januar 2026 als Schritt in die richtige Richtung. Dennoch bleiben sie hinter der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankerten Absicht, europäische Rege-lungen 1:1 in nationales Recht umzusetzen, zurück. Dadurch bleibt Potenzial zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer stark unter \r\ninternationalem Druck stehenden Branche ungenutzt. Zudem werden die mittelständischen Unternehmen durch zusätzliche bürokratische Belastungen bei ihren Transformationsbestrebungen behindert. Der BDG fordert die Politik daher dringend auf, im weiteren Vorgehen nachzubessern. \r\nDie mittelständisch geprägte deutsche Gießerei-Industrie ist ein zentraler Pfeiler der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und trägt maßgeblich zur Stabilität und Prosperität unseres Landes bei. Sie ist ein wesentlicher Akteur in der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen. Die deutsche Gießerei-Industrie ist innovativ, dynamisch und als typische KMU-Branche das Rückgrat der deutschen Industrieproduktion. Deutsche Gießereien gehören zu den weltbesten ihrer Zunft und setzen globale Maßstäbe hinsichtlich ihrer Energie- und Ressourceneffizienz. Die hauptsächliche Verwendung von Schrotten als Rohstoff macht sie zum Musterbeispiel für eine seit Jahrzehnten praktizierte Circular Economy. \r\nIm Rahmen der Strukturkrise des Wirtschaftsstandorts Deutschlands, hohen Energiekosten und den globalen Handelskonflikten hat die Branche seit 2018 einen Stellenabbau von rund 20.000 Mitarbeitern hinnehmen müssen und steht jetzt am Kipppunkt. Bereits die 1:1-Umsetzung der IED setzt die Betriebe weiter unter erheblichen Druck. Der BDG richtet an die Politik deshalb folgende Haupt-forderungen, die er im folgenden detailliert begründet. \r\nDer BDG fordert vor allem \r\n\tDie 1:1-Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in deutsches Recht! \r\n\tKeine verpflichtende Einführung und Konformitätsbewertung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS \r\n\tVollständige Übernahme der Ausnahmeregelungen aus der IED sowie \r\n\tStreichung der 11. BImSchV \r\nDas Bundeskabinett hat am 21. Januar 2026 einen Entwurf für ein Artikelgesetz und einen Entwurf für eine Mantelverordnung zur IED-Umsetzung vorgelegt. \r\nDie Mehrzahl der mittelständischen Gießereien unterliegt den Anforderungen der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Dem kontinuierlichen Fortschritt bei der Ent-wicklung technischer Lösungen zur Minderung von Umweltauswirkungen trägt die IED zweifellos Rechnung. Es kommt aber nun darauf an, die äußerst ambitionierten Vorgaben mittelstandstauglich umzusetzen. KMU verfügen in der Regel nicht über gut ausgestattete Stabsabteilungen, welche die umweltrechtliche Compliance umfänglich managen. Vielmehr findet die Befassung mit den immer komplexer werdenden Regelwerken im operativen Bereich der Betriebe statt. \r\nBereits eine 1:1-Umsetzung der neuen Regelungen führt zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und umfangreichen zusätzliche administrativen Belastungen für die Unternehmen. Gleichzeitig steht unsere energieintensive Branche großen Herausforderungen in einem kritischen weltwirtschaftlichen Umfeld sowie bei der Transformation ihrer Prozesse gegenüber. Jegliche nationale Regulierung, die über die europäischen Vor-gaben hinausgeht, mündet zwangsläufig in einen standortspezifischen Nachteil für die in Deutschland bislang fest verwurzelten Unternehmen. \r\nDie Übertragung der IED sollte deshalb sowohl dem konsequenten Ziel der 1:1-Umset-zung im Koalitionsvertrag als auch den Maximen der Budapester Erklärung folgen: Für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen sorgen und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringern. \r\nNachfolgend führen wir unsere Änderungs- und Ergänzungsvorschläge im Einzelnen auf. \r\nÜberarbeitungsvorschläge zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) \r\nZu § 3 BImSchG – Eigenständige Definition der Umweltleistungsgrenzwerte aufnehmen \r\nDie neu eingefügte Kategorie der „Umweltleistungsgrenzwerte“ sollte in § 3 BImSchG gesetzlich definiert werden. \r\nIn den Entwürfen zur IED-Umsetzung werden an zwei Stellen die neu eingeführten „Um-weltleistungsgrenzwerte“ lediglich als Klammerdefinition erwähnt, und zwar in der \r\nVerordnungsermächtigung des § 7a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und in § 9 der 45. BImSchV. \r\nIm Hinblick auf die Bedeutung dieser neuen Grenzwertkategorie für die betriebliche Praxis wäre es hilfreich, wenn diese eigenständig definiert wird, insbesondere, um gesetzlich festzulegen, wie der Grenzwert bestimmt wird. \r\nIn die gesetzliche Definition muss aber unbedingt aufgenommen werden, dass der Um-weltleistungsgrenzwert immer der am wenigsten strenge Wert der jeweiligen Spanne ist, die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergibt. Nur so kann sichergestellt werden, dass es (über die Verordnungsermächtigung des § 7a) bei der Festlegung der Grenzwerte nach § 9 der 45. BImSchV nicht zu abweichenden Regelungen kommt, die der gesetzlichen Intention widersprechen. Wenn schon dem Verordnungsgeber bei den Emissionsgrenz-werten für die Emissionsbandbreiten ein Prüfmaßstab vorgegeben wird, so sollte auch ein davon abweichender Maßstab bei den Umweltleistungsgrenzwerten eindeutig kodifiziert werden. \r\nZu § 7a Abs. 2 BImSchG – Keine Nachteile bei verzögerter BVT-Umsetzung \r\nGemäß § 7a Abs. 2 BImSchG (neu) ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die Rechtsverordnung zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerun-gen anzupassen. Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass dem Betreiber keine Nach-teile durch eine verzögerte Umsetzung der BVT entstehen dürfen. \r\nEs sollte daher eine weitere mindestens dreijährige Übergangsfrist vorgesehen werden, bis die Betreiber die BVT-Vorgaben einhalten müssen, falls eine Umsetzung in deutsches Recht innerhalb eines Jahres nicht gelingt. \r\nDie IED verlangt für Bestandsanlagen Compliance mit den BVT-Schlussfolgerungen innerhalb von vier Jahren nach deren Veröffentlichung. In den letzten Jahren wurde dieser Zeitraum allein bei der Umsetzung in allgemein bindenden Vorschriften (z.B. TA Luft) oft-mals nicht eingehalten oder sogar überschritten. Die zum Beispiel in § 7 Abs. 1a Nr. 1 BImSchG vorgesehenen Ein-Jahres-Frist ist regelmäßig nicht eingehalten worden. \r\nBetreiber von Bestandsanlagen brauchen jedoch eine angemessene Vorlaufzeit, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen. Dafür notwendige technische Anpassungen müssen zunächst geplant und notwendige Anlagen oder Anlagenteile beschafft werden. Oftmals bedarf es dann weiterer Anzeige- oder Genehmigungsverfahren und danach müssen diese neuen Anlagen/Anlagenteile errichtet und eingefahren werden. Im Regelfall wer-den bis zu drei Jahre für diese Vorgänge benötigt. Mit Blick auf Anlagen zur Dekarbonisierung der Industrie, inklusive der dafür notwendigen Infrastruktur (z. B. der CO2-Abschei-dung), kann dies aufgrund der Neuartigkeit der Technologien und dem Mangel an Erfahrungswissen noch länger dauern. \r\nIn jedem Fall sollte eine unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen nach Ablauf der 4-Jahres-Frist explizit ausgeschlossen werden. \r\nZu § 7a Abs. 3 und 4 BImSchG – Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geographischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen \r\nIn § 7a Abs. 3 und 4 BImSchG (neu) sollte die nach der IED-Richtlinie mögliche Ausnahme des „lokalen Standortes“ und der „lokalen Umweltbedingungen“ ergänzt werden, um einer 1:1-Umsetzung der IED-Richtlinie gerecht zu werden. \r\nDie EU-Richtlinie schreibt diese Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich für Emissionswerte und Umwelt-leistungswerte vor. Im vorliegenden Entwurf ist diese Ausnahme lediglich in § 7a Abs. 4 BImSchG für die Umweltleistungswerte im Wasser in deutsches Recht umgesetzt worden. Die o.g. Ausnahmen fehlen im Entwurf des BImSchG. Für die Emissionswerte im Bereich Wasser und Luft sowie für Umweltleistungswerte im Bereich Luft wurde diese von der EU vorgegebene Ausnahme national nicht umgesetzt. Dies ist dringend zu ergänzen. \r\nOhne diese Ausnahmemöglichkeit werden deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb deutlich benachteiligt. \r\nZu § 10 Abs. 3 BImSchG – Klarstellung bei Widerspruchsoption zur Veröffentlichung im Internet \r\nIn der Widerspruchsoption für eine Offenlage der Antragsunterlagen im Internet (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG) sollte der Begriff „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt werden. \r\nIn § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG sollte wie folgt formuliert werden: \r\n„Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit wenn er die Gefähr-dung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ \r\nZurzeit herrscht Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Begriffes „soweit“. Zur Klarstellung des Gewollten sollte dieser klar als „wenn“ formuliert werden. Dies entspricht auch dem Regelungszweck der zugrundeliegenden PlanSiG-Regelung. \r\nDamit ist der Begriff als inhaltliche Voraussetzung (Befürchtung einer Gefährdung) zu verstehen und nicht nur als inhaltliche Ausgestaltung. Mit der Klarstellung wird das Gewollte erreicht, dass nämlich die Antragsunterlagen in ihrer Gesamtheit bei der Befürchtung einer Gefährdung von Sicherheitsinteressen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht im Internet auszulegen sind. Dies ist in Anbetracht der zunehmenden Bedrohungslage, die auch die Ausspionierung von Industrieanlagen und kritischer Infrastruktur betrifft, von überragender Bedeutung. Der zudem vom europäischem Recht geforderte physische Schutz von kritischen Industrieanlagen (vgl. CER-Richtlinie) sollte nicht dadurch unterlaufen werden können, dass die gesamten Antragsunterlagen mit allen technischen Detaildarstellungen, technischen Plänen und textlichen Erläuterungen weltweit im Internet verfügbar und downloadbar sind. \r\nZu § 10 Abs. 6 BImSchG – Erörterungstermin stets fakultativ ausgestalten \r\nIn § 10 Abs. 6 BImSchG sollte zwecks Verfahrensbeschleunigung der Erörterungstermin ausschließlich fakultativ ausgestaltet werden. \r\nDie jüngste Beschleunigungsnovelle des BImSchG hat – im Gegensatz zu den Erneuer-bare-Energien-Anlagen – für den Bereich der industriellen Anlagengenehmigungen keine rechtlich eindeutige Klarheit im Hinblick auf den fakultativen Erörterungstermin geschaffen. Diese ist jedoch dringend erforderlich, wenn Gießereien ihre Prozesse transformieren und klimafreundliche Anlagen installieren müssen. Der Antragsteller sollte also frei entscheiden können, denn er trägt mit seiner Investitionsentscheidung das Risiko des Ver-fahrens sowie möglicher Verzögerungen durch Klagen. \r\nZudem besteht keine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungs-termins. Somit ist der deutsche Gesetzgeber frei darin, Inhalt und Reichweite von Erörterungsterminen zu regeln. Bei beiden möglichen Verfahrensarten sollte ein Erörterungstermin ausschließlich auf Wunsch des Antragstellers durchgeführt werden. Diese „Wahlmög-lichkeit“ ist im bestehenden Verfahrensrecht bereits etabliert (z.B. Durchführung eines Änderungsgenehmigungs- statt eines Anzeigeverfahrens, § 16 Abs. 4 BImSchG; Entfallen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 16 Abs. 2 BImSchG). \r\n§ 10 Abs. 6 BImSchG sollte durch einen neuen Satz 2 (entsprechend § 16 b Abs. 5 BIm-SchG) ergänzt werden: \r\n„(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig \r\ngegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet wer-den, wenn der Antragsteller diesen nicht beantragt.“ Die geltenden Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6. \r\nZur Klarstellung sollten zudem die Regelungen in § 16 der 9. BImSchV angepasst werden. \r\nZu § 10 Abs. 8a BImSchG – Konsolidierung der Nebenbestimmungen von Genehmigungen \r\nBei der Internet-Veröffentlichung von Genehmigungsbescheiden nach § 10 Abs. 8a Nr. 3 BImSchG sollte eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie der nachträglichen Anordnungen nur beizufügen sein, wenn diese im Vorfeld von der Be-hörde bereits konsolidiert worden sind. Der entsprechende Vorschlag im Gesetzentwurf (§ 10 Abs. 8a Satz 1 neue Nummer 3 BImSchG) sollte geändert werden. \r\nDie Regelung des Entwurfes, wonach eine konsolidierte Fassung der Nebenbestimmun-gen und nachträglichen Anordnungen vorzunehmen ist, „soweit dies im Einzelfall zur In-formation der Öffentlichkeit erforderlich ist“, sollte geändert werden. Der Vorschlag generiert erheblichem bürokratischem Aufwand bei Genehmigungsbehörden und Betreibern, ohne dass diesem ein adäquater Nutzen gegenübersteht. \r\nGenehmigungen von Gießereistandorten reichen überwiegend weit in die Vergangenheit zurück - mehrere Jahrzehnte und darüber hinaus - und enthalten Hunderte von Nebenbestimmungen. \r\nDie IED regelt keine Behördenpflicht zur Konsolidierung von Auflagen, sondern eine Pflicht, Auflagen zu veröffentlichen, wenn sie in dem betreffenden Genehmigungsverfahren tatsächlich konsolidiert wurden. Dies wird jedoch in den seltensten Fällen tatsächlich passieren, da im Verfahren (und oft auch im Bescheid selbst) der Genehmigungstatbestand der Anlage geprüft und in die neue Genehmigung integriert wird. Es besteht im Ver-fahren in den seltensten Fällen ein Bedarf, die Nebenbestimmungen ausdrücklich zu konsolidieren. \r\nArt. 24 Abs. 2 Buchst. a) IED sollte daher so umgesetzt werden, dass sich eine \r\nVeröffentlichungspflicht nur auf ausdrücklich von der Behörde konsolidierte Genehmigungsauflagen bezieht und auch nur auf solche, die den Regelungsgegenstand der IED betreffen. \r\nZu § 12a BImSchG – Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geographischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen \r\n§ 12a Abs. 2 und 3 BImSchG sind um die in der IED festgelegten Kriterien des geographischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen zu ergänzen, um eine 1:1-Umset-zung zu gewährleisten. \r\nEine Beschränkung der Ausnahmeregelungen stellt einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen gegenüber Anlagen in anderen europäischen Ländern dar. Zukünftig sind erheblich strengere Emissionsgrenzwerte in Gießereien einzuhalten. Da bereits heute absehbar ist, dass viele Standorte die erheblich abgesenkten Grenzwerte nicht für jeden einzelnen Schadstoff einhalten können, werden die Ausnahmerege-lungen an Bedeutung gewinnen. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass auch Anlagen in Deutschland alle Ausnahmeregelungen nutzen können, die das europäische vorsieht. \r\nZu § 27 BImSchG – Emissionserklärung ersatzlos streichen! \r\n§ 27 BImSchG und die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sollten ersatzlos aufgehoben werden. Dies wäre – auch im Sinne der Budapester Erklärung – ein tatsächlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflichten für die deutsche Industrie. \r\nDenn die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt umfänglich die Erhebung und Offenlegung von Umweltdaten aus Industrieanlagen. Mit dieser Verordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV und des § 27 BImSchG obsolet. Deren Beibehaltung würde eine Doppelreglung und zusätzliche, nun aber verzichtbare Berichtspflicht darstellen. Insbesondere für KMU würde deren Wegfall eine Entlastung schaffen. \r\nZu § 31 Abs. 5 BImSchG – Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwa-chung unbürokratisch und in Übereinstimmung mit der IED ausgestalten \r\n§ 31 Abs. 5 Satz 3 BImSchG regelt, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, im Internet öffentlich bekannt zu machen sind. Diese Regelung entspricht keiner 1:1 Umsetzung der IED und bedarf einer Konkretisierung. Die aktive Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung sollte unbürokratisch, pragmatisch und mittelstandstauglich ausgestaltet werden. \r\nArt. 24 Abs. 3 Buchst. b) der IED lautet: \r\n„Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit […] zugänglich […] \r\nb) die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen;“ \r\nDie Regelung in § 31 BImSchG sollte auf das europarechtlich geforderte Mindestmaß zu-rückgeführt werden. Für die Information der Öffentlichkeit ist das Ergebnis der Überwachung in einer aggregierten Form (also keine vollständigen Messberichte oder Übermittlungsprotokolle) relevant. Sollten interessierte Dritte Zugang zu den technischen Rahmen-bedingungen wünschen, können sie diesen nach den Regeln des UIG erhalten. \r\nEine entsprechende Klarstellung der Regelung ist wichtig, um Zweifelsfragen und Rechts-unsicherheit hinsichtlich schützenswerter Informationen zu vermeiden. \r\nIn der Praxis liegen Messergebnisse je nach Messregime in unterschiedlicher Form bei den Behörden vor: \r\n•\tWiederkehrende Messungen: Messberichte in Papierform oder als pdf-Datei. Diese Messberichte können sehr umfangreich sein und enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betreiber (zum Inhalt siehe Ziffer 5.3.2.4 TA Luft). Dies können zum Beispiel Angaben über Betriebszustände der Anlage, prozessbezogene Betriebsparameter, Produktionsprogramme, Brenn- und Einsatzstoffe etc. sein. Diese Messberichte sind hochtechnischer Natur und können nur von Experten korrekt interpretiert werden. \r\n•\tKontinuierlichen Messungen: Elektronische Fernübertragung der Messergebnisse nach einem komplexen Auswertungsverfahren direkt an die Behörde oder \r\n•\tÜbermittlung als Jahresmessbericht der Behörde. Sofern Überschreitungen fest-gestellt werden, sind diese gesondert auszuweisen und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch diese Daten enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers (siehe z.B. Ziffer 5.3.3.5 TA Luft). \r\nFür beide Messarten gilt, dass die Daten mit erheblichem Verwaltungsaufwand internetfähig aufbereitet werden müssten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aber auch personenbezogene Daten müssten vor Veröffentlichung gemäß § 9 UIG entfernt werden. Dabei sollten die Betreiber beteiligt werden. Es ist absehbar, dass hier ein erheblicher bürokratischer Aufwand bei den Vollzugsbehörden, aber auch bei den Betreibern entstehen wird, den der Gesetzentwurf bislang nicht adressiert. \r\nZu § 58e BImSchG – Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Hinwirkungspflichten ausgestalten \r\nDie Verordnungsermächtigung für das Umweltmanagementsystem in § 58e Abs. 2 Nr. 1 BImSchG sollte keine „Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien“ enthalten, sondern lediglich eine Darlegungspflicht für ein Förder-konzept erneuerbarer Energien. \r\n§ 58e Abs. 2 Nr. 1 BImSchG enthält die Verordnungsermächtigung, dass das \r\nUmweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung \r\nerneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Diese Anforderung geht über die Regelungen der IED hinaus und ist damit keine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. In der IED ist keine Verpflichtung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien enthalten, sondern ein Förderkonzept. \r\nArt. 11 der IED lautet auszugsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird […] f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben.“ \r\nDie englische Fassung lautet: „…and the use and, where possible, the production of re-newable energy is promoted.“ \r\nAus beiden Sprachfassungen ist ersichtlich, dass es sich hier um ein unverbindliches Förderkonzept handelt, dass der europäische Regelgeber vom Betreiber verlangt. Es handelt sich gerade nicht um eine klassische Verpflichtung, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen beinhaltet. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher eineunbürokratische und mittelstandstaugliche Umsetzung dieser Bestimmung vornehmen. \r\n§ 58e Abs. 2 Nr. 1 könnte wie folgt formuliert werden: \r\n„1. das Umweltmanagementsystem darlegt, ob und wie der Betreiber die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien fördert.“ \r\nZu Anlage 2 BImSchG – Anwendung von Ausnahmen nicht verunmöglichen! \r\nAnlage 2 des BImSchG muss ergänzt werden um eine Regelung, die den Aufwand für das Abweichungs-Gutachten begrenzt. \r\nIn Anlage 2 i. V. m. § 12 a Abs. 2 Satz 5 BImSchG werden die Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten \r\nEmissionsbandbreiten geregelt. \r\nDie in dieser Anlage festgelegten Kriterien verunmöglichen jedoch die Anwendung von Abweichungsregelungen. \r\nMit den aus Anhang 2 der IED übernommenen Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsband-breiten soll offenbar verhindert werden, Abweichungen missbräuchlich oder gar inflationär zuzulassen. Insofern wird zwar eine rechtssichere Grundlage für die Genehmigung von Ausnahmen geschaffen. Aus unserer Sicht sind die inhaltlichen Anforderungen dieser Kriterien – insbesondere die monetäre Bewertung des in den Begriffsbestimmungen nicht definierten „Umweltnutzens“ – durch einen mittelständischen Antragsteller schlichtweg nicht leistbar. \r\nUns ist keine etablierte Methodik bekannt, auf deren Grundlage die Berechnung und Be-wertung eines Umweltnutzens durchgeführt werden kann. Würde dennoch solch eine Ermittlung durch den Antragsteller oder einen Dritten durchgeführt, könnte die anschließende Prüfung dessen durch die zuständige Behörde im Falle divergierender Auffassungen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Weder der Antragsteller noch die zuständige Behörde, noch ein ggfs. damit befasstes Gericht und auch kein von diesem beauftragter Gutachter könnten auf gemeingültige oder erprobte Maßstäbe oder Methoden zu-rückgreifen. \r\nEs ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den BVT-Prozessen aber bereits heute absehbar, dass die neuen Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen für die Gießerei-Industrie selbst mit fortschrittlichster Technik nicht eingehalten werden können. Es wird deshalb in vielen Einzelfällen erforderlich sein, solche Abweichungen oberhalb der Emissionsbandbreiten zu prüfen und zuzulassen. Aus diesem Grund müssen dringend insbesondere KMU-taugliche, realisierbare Ansätze gefunden werden, um § 12 a in der Praxis nicht ins Leere laufen zu lassen. \r\nDarüber hinaus: \r\nErweiterten LAI-Arbeitskreis einrichten \r\nIm Rahmen der IED-Umsetzung dürfte es erforderlich sein, den zuständigen Behörden für die Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs entsprechende Vollzugshilfen zur Verfügung zu stellen. \r\nDeren Erarbeitung dürfte originäre Aufgabe des Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für \r\nImmissionsschutz (LAI) sein. Bislang wurde die Expertise der Industrie in die Arbeiten des LAI jedoch nicht einbezogen. Die LAI-Vollzugshilfen sind jedoch für die Betreiber in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Unser Vorschlag wäre es daher, dass ein erweiterter LAI-Arbeitskreis gebildet wird, in dem Vollzugshilfen gemeinsam mit der Industrie erarbeitet werden. \r\nLeitlinien für die Anwendung von Ausnahmen erarbeiten \r\nAngesichts der Ausgestaltung der neuen BVT-Schlussfolgerungen für Gießereien (SF BREF) sehen wir es als notwendig an, in begründeten Situationen Emissionsgrenzwerte festzulegen, die höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte. Die Anwendung dieser Abweichungsregelung muss zukünftig eine stets zu prüfende Option in Genehmigungsverfahren sein. Grundlage bildet die Einzelfallbegründung des jeweils betroffenen Anlagenbetreibers. Voraussetzung dafür ist eine Bewertung, dass die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre. Dabei wird die zuständige Behörde auf rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten stoßen. \r\nBeispielhaft möchten wir auf die Anwendung von § 12a i.V.m. Anlage 2 BImSchG-Entwurf hinweisen. Diese gelten gem. § 67 BImSchG-Entwurf nicht für BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht worden sind. In diesen Fällen ist das „alte“ BImSchG (§ 7 Absatz 1a, § 12 Absatz 1a und 1b, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b, § 48 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013) anzuwenden. Für Neuanlagen gilt die Neuregelung dann sehr wohl. \r\nUm Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen und einen verwaltungseinheitlichen Vollzug zu gewährleisten, halten wir es deshalb für dringend geboten, hier mittels Ministerialerlass bzw. LAI-Richtlinie eindeutige Regelungen festzulegen. Aufgrund der hohen branchenspezifischen Komplexität neuer revidierter BVT-Merkblätter würden wir es zu-dem sehr begrüßen, wenn sich der LAI gegenüber den Spezialisten aus der Industrie öffnen würde. Das ermöglicht die unmittelbare Integration fachlicher Expertise und kann die Erarbeitung branchen- oder themenbezogener Leitlinien beschleunigen. Ferner sind wir bereit, in entsprechenden Arbeitskreisen, Planspielen oder Praxischecks mitzuwirken. \r\nDie Wirtschaftsministerkonferenz hat sich in ihrem Beschluss vom 4./5. Juni 2025 dafür ausgesprochen, den Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung stärkeres Vertrauen entgegenzubringen. Es ist eine Behördenkultur erforderlich, die Innovation, Erfindungsreichtum und Pragmatismus ermöglicht und unterstützt. \r\nDie Prüfung und Zulassung von Ausnahmen wird zukünftig eine dringend notwendige Option im Genehmigungsverfahren sein, um unsere Unternehmen nicht einer existentiellen Bedrohung auszusetzen. \r\nÜberarbeitungsvorschläge zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) \r\nZu § 1 Abs. 2 – Klarstellung in LAI-Vollzugshilfe \r\nEs sollte in der Begründung zu § 1 Abs. 2 oder in einer LAI-Vollzugshilfe klargestellt wer-den, dass sich das Genehmigungserfordernis nur auf Nebeneinrichtungen erstreckt, bei denen alle drei in § 1 Abs. 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Das betrifft Nebeneinrichtungen, „die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.“ \r\nEs kommt in der Genehmigungspraxis immer wieder vor, dass Anlagen von Vollzugsbehörden als Nebeneinrichtungen betrachtet werden, obwohl das 3. Kriterium – Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen – nicht erfüllt ist. \r\nBeispielsweise soll eine Pulverbeschichtungsanlage, gemäß 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 5.2 ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit, als Nebenanlage zu einer Gießerei mit beantragt werden. Dabei handelt es sich bei solch einer Nebeneinrichtung in der Regel um „eine Standard-Anlage“, für die es zwar technische Daten und eine Betriebsanleitung gibt, aber keine Angaben und Pläne, wie sie im BImSchG-Antragsverfahren verlangt werden. Daher führt die zu großzügige Auslegung des Begriffes der Nebeneinrichtung durch die Vollzugsbehörden zu erheblichen Mehraufwendungen (Zeit und Kosten) beim Antragssteller. Mit einer Erläuterung in der Begründung oder einer Er-läuterung in einer LAI-Vollzugshilfe sollte die notwendige Gleichwertigkeit der drei Kriterien dargelegt werden. \r\nÜberarbeitungsvorschläge zur Verordnung über das Genehmigungs-verfahren (9. BImSchV) \r\nZu § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV – Erörterungstermin fakultativ stellen \r\nDie Novelle des BImSchG hat bislang keine „Fakultativ-Stellung des Erörterungstermins“ für industrielle Anlagen geregelt. Daher sollte sowohl im BImSchG als auch in der 9. BImSchV eine Klarstellung erfolgen. \r\nIn § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV schlagen wir folgende Änderungen vor: \r\n„(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn \r\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, \r\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, \r\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder \r\n4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder \r\n5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für (geboten hält. \r\nIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Er-richtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.“ \r\nEine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht nicht. Daher ist der deutsche Gesetzgeber frei darin, Inhalt und Reichweite von Erörterungsterminen zu regeln. Ein Erörterungstermin sollte ausdrücklich nur auf Wunsch des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Eine solche „Wahlmöglichkeit“ ist im bestehenden Verfahrensrecht bereits etabliert. \r\nDer Antragsteller sollte frei entscheiden können, da er mit seiner Investitionsentscheidung das Risiko des Verfahrens und damit auch das Risiko möglicher Verzögerungen durch Klagen trägt. Durch die Erörterung mit den Einwendern soll die Behörde weitere Informationen hinzugewinnen, einen differenzierten Blickwinkel auf den Sachverhalt erhalten und so die Belange besser abwägen können. Doch ein Blick in die Praxis zeigt, dass ein Informationsgewinn bei der Behörde nur selten eintritt. Oft sind bereits die Einwendungen so substantiiert, dass sich in der Erörterung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Überarbeitungsvorschläge zur Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) \r\nDie Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) und § 27 BImSchG soll-ten ersatzlos gestrichen werden. \r\nDies wäre ein konkreter Beitrag zum Bürokratieabbau durch die Verringerung von Berichtspflichten insbes. für den industriellen Mittelstand. Die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Umweltdaten über Industrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit dieser Verordnung sind Sinn und Zweck der 11. BImSchV entfallen und die Er-hebung und Meldung von Daten anderweitig geregelt. \r\nÜberarbeitungsvorschläge zur Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen (45. BImSchV) \r\nWir begrüßen, dass in die Kabinettsfassung der 45. BImSchV bereits Regelungen des Entwurfs des sog. „Umwelt-Omnibus“ eingeflossen sind (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und zur Reduzierung von administrativen Hemmnissen – 2025/0394 (COD) der Europäischen Kommission vom 17.12.2025). \r\nDennoch bedarf es weiterer Anpassungen, um die bürokratischen Lasten – insbes. für die mittelständischen Betreiber von IED-Anlagen und ganz im Sinne der Budapester Erklärung – zu verringern. \r\nZu § 2 Abs. 4 der 45. BImSchV – Definition für das Umweltmanagementsystem klarstellen \r\nDie Definition des Umweltmanagementsystems sollte so formuliert sein, dass die Erleichterungen des EU-Umwelt-Omnibus vollumfänglich und unkompliziert übernommen wer-den können. Dieser sieht eine Überprüfung, aber keine verpflichtende Zertifizierung des Umweltmanagementsystems mehr vor. \r\nDas Umweltmanagementsystem im Sinne der IED muss demzufolge kein \r\nUmweltmanagementsystem nach EMAS oder ISO 14001 sein. Es ist auch die Einführung eines Systems möglich, das die Anforderungen von Art. 14a IED erfüllt und dessen Konformität z.B. durch ein qualifiziertes internes Audit gem. DIN ISO 10011 (Leitfaden für Audits) z.B. durch den Immissionsschutzbeauftragten geprüft und bestätigt wird. \r\nUnabhängig davon können die Vorgaben für ein Umweltmanagementsystem gemäß IED von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden – müssen es aber nicht. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen dann weiterhin gegen die Norm ISO 14001 bzw. die EMAS-Verordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der Zertifizierer bzw. Umweltgutachter einen Nach-weis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der 45. BImSchV wird von den Zertifizierern bzw. Umweltgutachtern nicht zusätzlich ausgewiesen. Deshalb sollte sich die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 der 45. BImSchV auch nicht auf die Verordnung, sondern nur auf die ISO 14001 bzw. die EMAS-Verordnung be-ziehen. \r\nZu § 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV – Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Ener-gien nicht verpflichtend ausgestalten \r\nDas Umweltmanagementsystem sollte keine „Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien“ enthalten müssen, sondern lediglich eine Darlegungspflicht für ein Förderkonzept erneuerbarer Energien. \r\nIn der IED ist keine Verpflichtung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien enthalten, sondern ein Förderkonzept. Deshalb geht die Formulierung in § 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. \r\nArt. 11 der IED lautet auszugsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird […] f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben.“ \r\nDie englische Fassung lautet: „…and the use and, where possible, the production of re-newable energy is promoted.“ \r\nAus beiden Sprachfassungen ist ersichtlich, dass es sich hier um ein unverbindliches Förderkonzept handelt, dass der europäische Regelgeber vom Betreiber verlangt. Es handelt sich gerade nicht um eine klassische Verpflichtung, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen beinhaltet. \r\n§ 3 Abs. 3 Nr. 3 könnte wie folgt formuliert werden: \r\n„Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass das nach Absatz 1 erforderliche \r\nUmweltmanagementsystem mindestens folgende Elemente beinhaltet: […] \r\nZu § 3 Abs. 4 und Anlage 1 der 45. BImSchV – Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS \r\nIn die Umweltmanagementsysteme sollten keine Anforderungen aus BVT-Schlussfolge-rungen aufgenommen werden müssen, die unter dem Regime der „alten“ IED erstellt oder revidiert wurden. § 3 Absatz 4 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten deshalb gestrichen werden. \r\nIn § 3 Abs. 4 ist geregelt, dass das Umweltmanagementsystem den in Anlage 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen entsprechen muss. Anlage 1 nennt ausschließlich BVT-Merk-blätter, die unter der vorherigen IED entstanden sind. Vorgaben zu Umweltmanagement-systemen aus solch „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Voraus-setzung in die Verordnung aufgenommen werden. \r\nErst mit Änderung der Richtlinie über Industrieemissionen wird erstmals die verbindliche Vorgabe eingeführt, dass jede IED-Anlage ein Umweltmanagementsystem installieren muss. Das Umweltmanagementsystem soll dabei die „in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte“ berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 IED). Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vergleichswerte für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden. \r\nFür diese Rechtsauffassung spricht auch die Übergangsbestimmung des Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 IED, der die bestehenden Anlagen betrifft. \r\nZwar wird in der Übergangsvorschrift nicht direkt auf Artikel 14a IED referenziert, jedoch auf Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ba). Dieser regelt die Inhalte der Genehmigung und verlangt vom Mitgliedstaat, dass auch „angemessene Anforderungen zur Fest-legung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a“ Gegenstand der Genehmigung sind und zwar gemäß der Übergangsvorschrift innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über (neue) BVT-Schlussfolgerungen. Die Erwähnung spezifisch dieses Verweises in der Übergangsvorschrift zeigt, dass auch die IED davon ausgeht, dass nur Managementanforderungen beachtet werden sollen, die in „neuen“ BVT-Schlussfolgerungen enthalten sind. \r\nDie unter der bisherigen IED-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in deutsches Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in deutsches Recht umzusetzen, weshalb der Fokus der Ver-handlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt. \r\nZu § 4 der 45. BImSchV – Klarstellung zur Veröffentlichung \r\nIn § 5 sollte zwecks Rechtsklarheit eine Klarstellung zur Veröffentlichung erfolgen. \r\nEs sollte nicht das „Ergebnis der Konformitätsbewertung“, sondern der „Nachweis der Konformität“ im Sinne von § 6 Abs. 3 der 45. BImSchV veröffentlicht werden müssen. § 6 Abs. 3 nutzt den Begriff des Nachweises der Konformität. Entsprechend sollte dieser Begriff auch in § 4 verwendet werden, um keine Rechtsunsicherheit zu generieren. \r\nZu § 5 der 45. BImSchV – Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf Orientierungswerte ausweiten \r\nIn § 5 sollte sich die Datenerhebung und Messverpflichtung auf die verbindlichen Vorgaben beschränken. Orientierungswerte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der 45. BImSchV), die nicht verpflichtend sind, sollten auch nicht von der Datenerhebung und Messverpflichtung ein-schließlich der behördlichen Überwachung umfasst werden. Dies geht über die Vorgaben der IED-Richtlinie hinaus. \r\nDer Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die Orientierungswerte nicht der behördlichen Überwachung unterliegen, wie in der Begründung zum BImSchG-Entwurf (zu § 1 Abs. 6i) ausgeführt: „Beiden Formen der Orientierungswerte für die Umweltleistung ist gemein, dass ihre Umsetzung nicht Gegenstand der unmittelbaren behördlichen Überwachung ist, […]“ \r\nEntsprechend sollte § 5 wie folgt geändert werden: „Zur Bewertung der Erreichung der umweltpolitischen Ziele und der Leistungsindikatoren gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, ist der Betreiber einer Anlage verpflichtet […]“ \r\nZu § 6 Abs. 1 - 3 der 45. BImSchV – Keine verpflichtende Zertifizierung \r\nDer EU-Umwelt-Omnibus sieht keine verpflichtende Zertifizierung des Umweltmanagementsystems mehr vor. Diese mittelstandstaugliche Entbürokratisierung sollte jetzt schon in die 45. BImSchV übernommen und § 6 ersatzlos gestrichen werden. \r\nZu § 6 Abs. 1 und 2 der 45. BImSchV – Klarstellung zur Nachweisführung \r\nHilfsweise sollte in § 6 Abs. 1 und 2 die Formulierung zwecks Klargestellung des Gewollten in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der IED wie folgt geändert werden: „Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung […] zu prüfen […]“. \r\nDies kann z.B. durch ordnungsgemäße interne Audits gem. DIN ISO 10011 (Leitfaden für Audits) z.B. durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden. Insbesondere KMU würden dadurch erheblich entlastet. \r\nZu § 6 Abs. 1 der 45. BImSchV – Konformitätsbewertung für Neuanlagen innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme \r\n§ 6 Abs. 1 der 45. BImSchV sieht vor, dass bei Neuanlagen, die nach dem 1. Juli 2030 in Betrieb gehen, bereits zur Inbetriebnahme der Anlage die Konformität des Umweltmanagementsystems mindestens durch ein internes Audit nachzuweisen ist. \r\nDiese Regelung ist realitätsfern. Ein solches internes Audit würde voraussetzen, dass das Umweltmanagementsystem bereits vollständig in einer Anlage etabliert wäre, die noch gar nicht in Betrieb ist. Wesentliche Elemente des Umweltmanagementsystems, wie z.B. Um-weltziele, Maßnahmen der fortlaufenden Verbesserung, Ergebnisse des Energieaudits können jedoch erst aufgrund bestehender Betriebserfahrungen etabliert werden. Es sollte daher für diese Neuanlagen geregelt werden, dass diese innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme die Konformität nachzuweisen haben. \r\nArt. 14a Abs. 4 Unterabsatz 6 IED widerspricht einer solchen Regelung nicht, da sich Satz 1 auf bestehende Anlagen bezieht und Satz 2 die 3-Jahres-Frist vorsieht. \r\nZu § 7 Abs. 1 der 45. BImSchV – Vermutungsregel bei Berichterstattung an die zu-ständige Behörde \r\n§ 7 der Verordnung verpflichtet den Betreiber, regelmäßig über den Fortschritt bei der Erreichung seiner umweltpolitischen Ziele zu berichten. Diese Berichtspflicht dient der behördlichen Nachvollziehbarkeit der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne des Umweltmanagements. \r\nUm die diesbezügliche bürokratische Belastung insbesondere mittelständischer Betreiber zu verringern, sollte eine ergänzende Vermutungsregel in die Verordnung aufgenommen werden. Verfügt der Betreiber über einen Konformitätsnachweis nach EMAS oder ISO 14001, so kann die zuständige Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Weiter-entwicklung der umweltpolitischen Zielsetzungen stattgefunden hat. Grund dafür ist das Prinzip der „kontinuierlichen Verbesserung“ als integraler Bestandteil der genannten Umweltmanagementsysteme. Solange der Betreiber in seiner Veröffentlichung nach § 4 der Verordnung von einem existierenden und zertifizierten Umweltmanagementsystem berichtet, kann vermutet werden, dass er die umweltpolitischen Ziele kontinuierlich verbessert. \r\nDaher schlagen wir vor den Verordnungstext in § 7 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu ändern: \r\n„Die Berichterstattung kann ist auch durch Mitteilung der Internetfundstelle der gemäß § 4 Satz 1 zu veröffentlichenden Informationen erfüllt werden, soweit diese mindestens jährlich aktualisiert werden.“ \r\nZu Anlage 1 (sowie § 3 Absatz 4) der 45. BImSchV – Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen \r\nAnlage 1 (sowie § 3 Absatz 4) der 45. BImSchV sollten gestrichen werden. \r\nAnlage 1 nennt bisher nur Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern, die unter der vorherigen IED entstanden sind. Vorgaben zu Umweltmanagementsystemen aus „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Voraussetzung in die Verordnung aufgenommen werden. Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vor-gaben für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden. \r\nDie unter dem Regime der vorherigen IED-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in nationales Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in umzusetzen, weshalb der Fokus der Ver-handlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt. (siehe auch Begründung zu § 3 Abs.3). \r\nKontakt: \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nElke Radtke, Leiter Energie und Umwelt \r\nTelefon: (02 11) 68 71-290, E-Mail: elke.radtke@bdguss.de \r\nÜBER DEN BDG \r\nDer BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie \r\ne. V. in Düsseldorf wurde im Jahr 2008 gegründet und vertritt die Interessen von rund 500 Eisen-, Stahl- und Nichteisen-Metallgießereien in Deutschland. In den Betrieben sind rund 61.500 Mitarbeiter beschäftigt. Die deutsche Gießerei-Industrie ist eine der wichtigsten Zulieferbranchen für den Fahrzeug-, Maschinen- und Anlagenbau.\r\nStand: 02/2026 \r\n© 2025 Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, beim BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-12"}]},{"statementNumber":"SG2606240025","regulatoryProjectNumber":"RV0026262","regulatoryProjectTitle":"Stärkung europäischer Wertschöpfungsketten, European Content als Bestandteil europäischer Industriepolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/58/791505/Stellungnahme-Gutachten-SG2606240025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"01.06.2026\r\nPosition zur Stärkung europäischer Wertschöpfungsketten – European Content als Bestandteil europäischer Industriepolitik\r\n\r\nMit dem „Industrial Accelerator Act“ (IAA) will die Europäische Kommission die Transformation zur klimaneutralen Industrie beschleunigen und zugleich die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken. Zentrale Instrumente hierzu sind ins-besondere die Etablierung von Grünen Leitmärkten und europäische Präferenzregeln („European Content“ Vorgaben). Mittelfristig sollen so nicht nur die Klimaziele erreicht, sondern bis 2035 auch der Anteil der Industrie an der europäischen Wertschöpfung wieder auf 20 Prozent erhöht werden.\r\nDie Gießerei-Industrie in Deutschland unterstützt die Grundausrichtung des Entwurfs der Europäischen Kommission. Dazu zählt insbesondere auch, dass die metallerzeugende und verarbeitende Industrie und damit auch Gießereien als strategische Branchen anerkannt werden. Entscheidend ist nun, dass Grüne Leitmärkte und European-Content-Vorgaben so ausgestaltet werden, dass sie Wettbewerbsfähigkeit, Transformation und Resilienz entlang der industriellen Wertschöpfungsketten in der Breite stärken.\r\nHierfür sind jedoch in folgenden Bereichen erhebliche Nachbesserungen erforderlich:\r\n•\tGrüne Leitmärkte verbreitern: Mindestquoten für CO2-reduzierte Materialien bei öffentlichen Bau- und Infrastrukturprojekten sind auf Stahl und Aluminium beschränkt. Eisenguss sowie Guss auf Basis von Kupfer, Zink und Magnesium müssen jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, um die industriellen Realitäten abzubilden.\r\n•\tEuropean Content ausweiten: Eine Präferenz für Unions-Herkunft ist im Entwurf der Kommission nur für Aluminium vorgesehen. Dies greift zu kurz und muss ergänzt werden für Eisen, Stahl, Kupfer u.a. Metalle und darauf aufbauende Erzeugnisse.\r\n•\tStärkung der automobilen Wertschöpfungskette: Der Grundansatz ist richtig, allerdings sollte auch bei kleineren Fahrzeugen durchgängig die gesamte industrielle Wertschöpfung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.\r\n•\tSicherung von Resilienz: Damit European-Content-Vorgaben Wirkung entfalten können, dürfen sie nicht zu weich gefasst sein. Unions-Herkunft sollte sich nur auf solche Regionen beziehen, mit denen die EU Handelsabkommen geschlossen hat und die ihrerseits keine Local-Content-Vorgaben zum Schutz der eigenen Industrie anwenden.\r\nDer IAA hat grundsätzlich das Potential, die industriellen Wertschöpfungsketten in der EU deutlich zu stärken. Dazu müsste allerdings European Content entlang der gesamten metallischen Wertschöpfungskette verankert und die „Grünen Leitmärkte“ deutlich breiter definiert werden. Denn gerade für Gießerei-Industrie gilt, dass sie wie kaum eine andere Branche für Kreislaufwirtschaft und die Herstellung von zirkulären Produkten steht.\r\n \r\nDer Vorschlag der EU-Kommission zum Industrial Accelerator Act\r\n\r\nMit dem IAA verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, industrielle Investitionen zu beschleunigen, strategische Wertschöpfungsketten zu stärken und die Transformation zu klimafreundlicher Produktion zu unterstützen. So soll der Anteil der Industrie an der europäischen Wertschöpfung bis 2035 wieder auf 20 Prozent erhöht werden.\r\nDie strategische Bedeutung metallerzeugender und -bearbeitender Industrien wird grundsätzlich anerkannt. Damit sollen entsprechende industrielle Anlagen unter anderem von beschleunigten Genehmigungs- und Investitionsverfahren profitieren.\r\nDer Vorschlag sieht ferner vor, über den öffentlichen Bau, Infrastrukturprojekte sowie Fahr-zeuge des öffentlichen Sektors sogenannte Leitmärkte für klimafreundliche Produkte zu schaffen. Hierfür ist derzeit vorgesehen, dass mindestens 25 Prozent des eingesetzten Stahls und Aluminiums als „Low-Carbon“ klassifiziert sein müssen.\r\nDarüber hinaus werden für Aluminium sogenannte Union-Origin-Kriterien festgelegt, die die Anforderungen an den geografischen Ursprung definieren. Zudem enthält der IAA spezifische Anforderungen für staatliche Förderprogramme und Beschaffungsmaßnahmen im Bereich der Straßenfahrzeuge.\r\nDer Vorschlag sieht ferner vor, dass mindestens 70 Prozent der Fahrzeugkomponenten (ohne Batterie) von E-Fahrzeugen wertmäßig aus der Union stammen sollen. Für Kleinst-E-Pkw besteht die Möglichkeit, diese Anforderung alternativ über spezifische Vor-gaben zur Herkunft zentraler Batteriekomponenten zu erfüllen.\r\nDie entsprechenden Regelungen sollen insbesondere im Rahmen öffentlicher Beschaffung sowie staatlicher Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2029 zur Anwendung kommen.\r\n\r\n\r\nI.\tPerspektive der Gießerei-Industrie\r\n\r\nDie Anerkennung auch der Gießerei-Industrie als strategischer Industrie im Rahmen der metallischen Wertschöpfungskette im IAA ist zu begrüßen und richtig. Denn ohne eine starke Gießerei-Industrie in der EU würde die gesamte industrielle Basis in Europa spürbar geschwächt und ernsthaft gefährdet werden.\r\nDie Ausgestaltung der Grünen Leitmärkte bleibt jedoch deutlich hinter dem Anspruch des IAA zurück. Die vorgesehenen Low-Carbon-Kriterien beziehen sich im Wesentlichen auf Stahl und Aluminium und erfassen damit weniger als die Hälfte der metallischen Wertschöpfung der Gießerei-Industrie. Große Teile der Branche, insbesondere Eisenguss so-wie Guss auf Basis von Kupfer, Zink und Magnesium, bleiben gänzlich außen vor. Damit bildet der Vorschlag die industrielle Realität nur unvollständig ab.\r\nHinzu kommt, dass „Union Origin“ bislang nur für einzelne Werkstoffe, insbesondere Aluminium, vorgesehen ist. Auch das greift zu kurz. Wenn der IAA regionale Wertschöpfung tatsächlich stärken soll, müssen Herkunftsvorgaben entlang der gesamten metallischen Wertschöpfungskette gelten und dürfen nicht auf einzelne Werkstoffe beschränkt bleiben. Besonders problematisch ist dies, da Gussprodukte weiterhin ohne spezifischen Schutz bleiben, während für die Stahlindustrie derzeit erneut zusätzliche Schutzinstrumente diskutiert werden.\r\n \r\nZudem ist der Kreis der bei „Union origin“ berücksichtigten Länder erheblich zu weit gefasst. Durch die Einbeziehung zahlreicher Drittstaaten wird ein Großteil der bestehenden Importströme nicht wirksam erfasst. So stiegen die EU-Gussimporte aus Indien und der Türkei in den vergangenen Jahren mit zweistelligen Raten. Nach derzeitigem Stand bleiben rund 90 Prozent der Gussimporte außerhalb einer wirksamen Lenkungswirkung des Instruments. Ein European Content-Ansatz, der den überwiegenden Teil der Importkonkurrenz unberührt lässt, verfehlt sein Ziel.\r\nDie im IAA vorgeschlagenen Kriterien für Förderungen in der Automobilindustrie sind grundsätzlich richtig, weil gerade die Zulieferer die größten Transformationsrisiken tragen. Problematisch ist jedoch, dass der Vorschlag bei Kleinstfahrzeugen zwischen Batterie- und E-Antriebskomponenten einerseits und den übrigen Fahrzeugkomponenten andererseits differenziert. Eine solche Aufspaltung setzt industriepolitisch die falschen Anreize. Auch bei Kleinstwagen muss die gesamte industrielle Wertschöpfung des Fahrzeugs berücksichtigt werden, nicht nur der elektrische Antriebsstrang.\r\n\r\nII.\tUnsere Positionen\r\nDer BDG unterstützt grundsätzlich das Ziel, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und Investitionen in klimafreundliche Produktion zu fördern. Auch befürwortet der BDG, dass Grüne Leitmärkte und Local Content Anteile zur Stärkung der industriellen Resilienz der EU genutzt werden sollen. Damit hierdurch jedoch ein wirksamer Effekt zur Resilienz der europäischen Industrie geleistet wird, gilt es den gegenwärtigen Vorschlag zum IAA entscheidend nachzuschärfen.\r\n\r\nDazu gehört insbesondere:\r\n\r\n•\tdie systematische Berücksichtigung sämtlicher Gusskomponenten aller relevanten Werkstoffe bei Low-Carbon-Kriterien für Beschaffungs- und Förderinstrumente\r\n•\tdie Schaffung eines entsprechenden Zertifizierungsangebots für Gusskomponenten\r\n•\tdie systematische Einbeziehung sämtlicher Gusskomponenten aller relevanten Werkstoffe in die Union-Origin-Kriterien für Beschaffungs- und Förderinstrumente\r\n•\teine engere Fassung der Union-Origin-Regelung, um gezielt geschaffenen globalen Überkapazitäten gerecht zu werden und Hauptimportströme zu adressieren\r\n•\teine unbürokratische Umsetzung, um dem industriellen Mittelstand nicht zusätzliche Nachweispflichten aufzuerlegen, die Produktivkräfte binden.\r\n•\teine Ausgestaltung der EU-Content-Vorgaben in der Automobilförderung, die die gesamte Fahrzeugwertschöpfung einschließlich gussintensiver Komponenten abbildet\r\n\r\nFür die Gießerei-Industrie und die gussintensiven Wertschöpfungsketten bietet der IAA erhebliche Chancen und Potenziale. Dieses muss jedoch durch die vorgeschlagenen Änderungen ausgeschöpft werden. So könnte ein wichtiger Beitrag entstehen, um industrielle Wertschöpfung dauerhaft in Europa zu sichern und die Resilienz europäischer Lieferketten nachhaltig zu stärken.\r\n \r\nAnsprechpartner:\r\nDr. Tillman van de Sand, Leiter Wirtschaft, Johannes Kappes\r\nTelefon: (02 11) 68 71-301, E-Mail: tillman.vandesand@bdguss.de; johannes.kappes@bdguss.de\r\n\r\nÜber den Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e. V. (BDG) in Düsseldorf wurde im Jahr 2008 gegründet und vertritt die Interessen von rund 500 Eisen-, Stahl- und Nichteisen-Metallgießereien in Deutschland. In den Betrieben sind rund 61.500 Mitarbeiter beschäftigt. Die deutsche Gießerei-Industrie ist eine der wichtigsten Zulieferbranchen für den Fahrzeug-, Maschinen- und Anlagenbau.\r\n\r\nBDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V.\r\nwww.guss.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-11"}]},{"statementNumber":"SG2610050031","regulatoryProjectNumber":"RV0028908","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881  in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/bb/856951/Stellungnahme-Gutachten-SG2610050031.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht\r\nDie deutsche Gießerei-Industrie unterstützt das Ziel einer weiteren Verbesserung der Luftqualität ausdrücklich. Die mittelständisch geprägte Branche ist ein zentraler Pfeiler der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und trägt maßgeblich zur Stabilität und Prosperität unseres Landes bei. Sie ist ein wesentlicher Akteur in der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen. Die deutsche Gießerei-Industrie ist innovativ, dynamisch und als typische KMU-Branche das Rückgrat der deutschen Industrieproduktion. Deutsche Gießereien gehören zu den weltbesten ihrer Zunft und setzen globale Maßstäbe hinsichtlich ihrer Energie- und Ressourceneffizienz. Gleichzeitig steht die Branche vor der Aufgabe, ihre Produktionsprozesse zu transformieren und Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland zu sichern.\r\nIm Zuge der Strukturkrise des Wirtschaftsstandorts Deutschlands, hohen Energiekosten und globalen Handelskonflikten hat die Branche seit 2018 einen Produktionsrückgang von 40 Prozent hinnehmen müssen und steht am Kipppunkt. Bereits die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie setzt die Betriebe unter zusätzlichen, erheblichen Druck.\r\nVor diesem Hintergrund bewertet der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) den vorliegenden Referentenentwurf kritisch. Der Entwurf setzt nicht nur die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht um, sondern führt zugleich zu einer Ausweitung Immissionsschutzrechtlicher Anforderungen sowie zusätzlicher Verfahrens- und Beteiligungspflichten. Dadurch drohen weitere Belastungen für Genehmigungs- und Planungsverfahren sowie zusätzliche Rechtsunsicherheiten für industrielle Investitionen.\r\nDies steht im Widerspruch zum Ziel der Bundesregierung, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, Bürokratie abzubauen und die Transformation der Industrie zu unterstützen.\r\nDer BDG richtet an den Gesetzgeber deshalb folgende Hauptforderungen, die er im folgenden detailliert begründet.\r\n•\tKeine Ermächtigung der Bundesländer zu unverhältnismäßigen Eingriffen in bzw. zum Verbot des Anlagenbetriebes\r\n•\tKeine Umsetzung der neuen Luftqualitätsvorgaben, bevor auch eine überarbeitete TA-Luft vorliegt\r\n•\tAnhebung der Irrelevanzschwellenwertes von 3,0 auf 6,0 Prozent\r\n•\tAnforderungen an Modellierungsverfahren und zusätzliche Messanforderungen konkretisieren\r\n \r\nAus Sicht des BDG besteht insbesondere bei den nachfolgenden Regelungen Nachbesserungsbedarf:\r\n1.\tBundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG)\tund Baugesetzbuch (BauGB)\r\n§ 45 Absatz 1 BImSchG-E – Eingriffsbefugnisse begrenzen\r\nDie Neufassung von § 45 Abs. 1 Satz 1 darf nicht zu einer generellen Verpflichtung der Behörden führen, jederzeit zusätzliche Maßnahmen zur Einhaltung von Immissionswerten zu ergreifen.\r\nEs ist auszuschließen, dass die Regelung als Grundlage für nachträgliche Eingriffe in den laufenden Betrieb bestehender Anlagen herangezogen wird. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Immissionswerten und Expositionszielen muss primär über Luftreinhalteplanung und Sektor bezogene Maßnahmen erfolgen – nicht über zusätzliche Auflagen gegenüber einzelnen Anlagen. Ohne klare Begrenzung besteht die Gefahr, dass die Vorschrift faktisch zu einer dauerhaften Eingriffsermächtigung ähnlich früherer Smogregelungen führt – jedoch ohne deren spezifische Voraussetzungen und Begrenzungen.\r\nAus Sicht des BDG muss die Norm dahingehend präzisiert werden, dass sie keine unbestimmten und potenziell unverhältnismäßigen Anforderungen im Genehmigungs- und Bestandsvollzug begründet.\r\n§ 47 Absatz 1a BImSchG-E –Vorzeitige Luftreinhaltefahrpläne konkretisieren\r\nMit § 47 Absatz 1a BImSchG-E wird die Verpflichtung eingeführt, bereits vor Geltung der neuen Immissionsgrenzwerte Luftreinhaltefahrpläne aufzustellen, sofern ab dem Jahr 2030 geltende Grenzwerte voraussichtlich überschritten werden.\r\nDer BDG bewertet kritisch, dass hierdurch bereits mehrere Jahre vor Inkrafttreten der neuen Grenzwerte erheblicher regulatorischer Anpassungsdruck entsteht. Luftreinhaltefahrpläne werden in der Praxis erhebliche Vorwirkungen auf Genehmigungsentscheidungen, Investitionsvorhaben sowie laufende Transformationsprozesse entfalten. Dies betrifft insbesondere energieintensive Industrien mit langfristigen Investitionszyklen und komplexen Genehmigungsverfahren.\r\nDie vorgesehene Regelung birgt die Gefahr einer faktischen Vorverlagerung zukünftiger Grenzwertregime. Unternehmen müssten sich bereits heute auf Anforderungen einstellen, deren materielle Rechtswirkungen erst ab 2030 gelten sollen. Dadurch entstehen erhebliche Unsicherheiten für Investitionsentscheidungen und laufende Transformationsvorhaben.\r\nAus Sicht des BDG bedarf es daher klarer gesetzlicher Vorgaben zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und Planungssicherheit. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass Luftreinhaltefahrpläne bereits vor 2030 zu zusätzlichen oder verschärften Anforderungen an bestehende Industrieanlagen führen.\r\n § 47 Absatz 4 BImSchG-E – Maßnahmen gegen Emittenten konkretisieren\r\n\r\n§ 47 Absatz 4 BImSchG-E sieht vor, Maßnahmen entsprechend des jeweiligen Verursacheranteils gegen diejenigen Emittenten zu richten, die zu Überschreitungen von Immissionswerten oder zur Nichteinhaltung von Expositionsminderungsverpflichtungen beitragen.\r\nDer BDG begrüßt grundsätzlich die Orientierung am Verursacherprinzip sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kritisch ist jedoch, dass der Entwurf keine hinreichend konkreten Anforderungen an die Ermittlung und Abgrenzung einzelner Verursacherbeiträge enthält.\r\nGerade im Bereich der Feinstaubbelastung wirken regelmäßig Emissionen unterschiedlicher Quellen zusammen. Neben industriellen Emissionen tragen insbesondere Straßen-verkehr, Hausbrand, Landwirtschaft, regionale Hintergrundbelastungen, sekundäre Aerosolbildung sowie grenzüberschreitende Ferntransporte zur Immissionssituation bei. Die methodisch belastbare Zuordnung einzelner Emissionsanteile stellt daher hohe Anforderungen an Datengrundlage und Bewertungsverfahren.\r\nAus Sicht des BDG müssen Maßnahmen gegen einzelne Emittenten daher ausschließlich auf nachvollziehbaren und wissenschaftlich belastbaren Erkenntnissen beruhen. Der Entwurf sollte Anforderungen an die Quellendifferenzierung sowie an die Transparenz der zugrunde liegenden Bewertungsmethoden ausdrücklich konkretisieren.\r\n§ 47 Absatz 5a BImSchG-E – Öffentlichkeitsbeteiligung anpassen\r\nMit § 47 Absatz 5a BImSchG-E werden die Anforderungen an Öffentlichkeitsbeteiligung, Bekanntmachung und Dokumentation bei der Aufstellung sowie Änderung von Luftreinhalteplänen erheblich ausgeweitet.\r\nDer BDG sieht hierin die Gefahr zusätzlicher Verfahrensverzögerungen und eines steigenden Verwaltungsaufwands. Die vorgesehenen Beteiligungs- und Dokumentationspflichten erhöhen die Komplexität der Verfahren und führen zu einer weiteren Verrechtlichung fachlich-technischer Bewertungsprozesse.\r\nAus Sicht des BDG sollte die Öffentlichkeitsbeteiligung praktikabel und vollzugstauglich ausgestaltet werden. Zusätzliche nationale Verfahrensanforderungen, die über das unionsrechtlich Erforderliche hinausgehen, sollten vermieden werden.\r\n§ 47 Absatz 7 BImSchG-E – Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitung verhältnismäßig ausgestalten\r\nLaut Begründung zu § 47 Abs. 7 Satz 1 soll mit den genannten Maßnahmen Art. 13 Abs. 3 der Luftqualitäts-Richtlinie umgesetzt werden. Während jedoch in der Richtlinie bei einer Überschreitung von Alarmschwellen kurzfristige Maßnahmen beschrieben werden, die sich im Wesentlichen auf verkehrstechnische Vorgaben beschränken, geht die nationale Umsetzung weit über diese Vorgaben der Luftqualitäts-Richtlinie hinaus.\r\nDie Verordnungsermächtigung der Landesregierungen, bei Gefahr einer Überschreitung\r\nvon Immissionsgrenzwerten sofort – und offenbar ohne jegliche Abwägung bzw. Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit – Verbote ausschließlich für den Betrieb von Anlagen zu erlassen, stellt nach Ansicht des BDG einen zutiefst einseitige Benachteiligung der Anlagenbetreiber und einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar.\r\nIn seiner derzeitigen Ausgestaltung führt dieser ergänzte Satz1 de facto zu einem Verbot des Neubaus und der Erweiterung von Anlagen in vorbelasteten Gebieten.\r\nAus Sicht des BDG ist die Regelung entweder zu streichen oder strikt auf den/die jeweiligen Hauptverursacher zu beschränken. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Gießereien durch gesetzliche Brennstoffverwendungsverbote sowie zeitliche Produktionseinschränkungen erheblich belastet werden, obwohl die Vorgaben der Luftqualitäts-Richtlinie sektorenübergreifend gelten und nicht ausschließlich Industrieanlagen adressieren.\r\nZudem resultiert aus dem Regelungsansatz faktisch ein Verbot des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Gießereien. Damit würde auch die Errichtung effizienterer Neuanlagen verhindert, was in klarem Widerspruch zu den Zielen der industriellen Transformation steht.\r\nErgänzend bedarf es zumindest einer Klarstellung in der Begründung zu § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG, dass die im Genehmigungsverfahren festgestellte Irrelevanz eines Vorhabens (Immissionsprognose) auch dann gilt, wenn das Vorhaben (teilweise) in einem Luftreinhaltegebiet liegt. In solchen Fällen dürfen keine weitergehenden Anforderungen, insbesondere keine zusätzlichen Minderungsmaßnahmen, auferlegt werden.\r\n§ 50 BImSchG-E und § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB-E – „Bestmögliche Luftqualität“\r\nMit den vorgesehenen Änderungen wird die Erhaltung der „bestmöglichen Luftqualität\"\r\nausdrücklich als Belang der Fachplanung und Bauleitplanung verankert.\r\nDer BDG weist darauf hin, dass die Luftqualitätsrichtlinie bereits einen Ansatz zur kontinuierlichen Verbesserung der Luftqualität verfolgt. Durch die ausdrückliche Aufnahme in das nationale Fachplanungs- und Bauplanungsrecht erhält dieser Grundsatz jedoch eine deutlich stärkere rechtliche Steuerungswirkung.\r\nEs besteht die Gefahr, dass die unbestimmte Zielvorgabe der „bestmöglichen Luftqualität\" künftig als eigenständiger materieller Bewertungsmaßstab in Genehmigungs-, Planungs- und Abwägungsverfahren herangezogen wird. Dies könnte zusätzliche Rechtsunsicherheiten schaffen und die Genehmigung industrieller Vorhaben erschweren.\r\nAus Sicht des BDG sollte gesetzlich klargestellt werden, dass die Berücksichtigung der bestmöglichen Luftqualität im Rahmen der planerischen Abwägung stets unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Andere öffentliche Belange, insbesondere industrielle Wertschöpfung, Transformation, Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Wohnungsbau, müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\n 2.\t39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)\r\n§§ 5 und 6 der 39. BImSchV-E – Anforderungen an Modellierungsverfahren und zusätzliche Messanforderungen konkretisieren\r\nMit den §§ 5 und 6 des Verordnungsentwurfs gewinnen Modellierungsverfahren im Rahmen der Luftqualitätsbewertung erheblich an Bedeutung. Modellierungsergebnisse können künftig Grundlage für die Anordnung zusätzlicher Messungen, die Einrichtung weiterer Messstellen sowie für weitergehende luftreinhalterechtliche Maßnahmen sein. Damit entfalten sie eine erhebliche rechtliche und tatsächliche Steuerungswirkung.\r\nDer BDG unterstützt den Einsatz numerischer Modellierungsverfahren grundsätzlich als anerkanntes Instrument der Luftqualitätsbewertung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die angewandten Verfahren den anerkannten wissenschaftlichen und technischen Standards entsprechen und ihre Ergebnisse nachvollziehbar, belastbar und reproduzier-bar sind.\r\nDer Verordnungsentwurf enthält bislang keine hinreichend konkreten Anforderungen an die Qualitätssicherung von Modellierungsverfahren. Weder werden Mindestanforderungen an die Validierung der eingesetzten Modelle noch an die Dokumentation der zugrunde liegenden Eingangsdaten, Modellannahmen oder Ergebnisunsicherheiten festgelegt. Damit bleibt offen, nach welchen Maßstäben Behörden die Aussagekraft von Modellierungsergebnissen bewerten und welche Qualitätsanforderungen für Entscheidungen mit unmittelbaren Rechtsfolgen gelten sollen.\r\nGerade im Umfeld industrieller Standorte bestehen regelmäßig komplexe Immissionssituationen, in denen Emissionsbeiträge verschiedener Quellen zusammenwirken. Neben industriellen Emissionen beeinflussen insbesondere Straßenverkehr, Hausbrand, regionale Hintergrundbelastungen sowie Ferntransporte die gemessenen Schadstoffkonzentrationen. Darüber hinaus unterliegen meteorologische Randbedingungen, Topografie sowie diffuse Emissionsquellen erheblichen Schwankungen. Modellierungen müssen diese Einflussgrößen angemessen berücksichtigen, um eine sachgerechte Zuordnung von Immissionsbeiträgen einzelner Emittentengruppen zu ermöglichen.\r\nVor diesem Hintergrund sollten Modellierungsergebnisse nicht isoliert betrachtet werden. Soweit sie Grundlage zusätzlicher Messanforderungen oder sonstiger behördlicher Maßnahmen werden, sollten sie durch geeignete Messdaten oder andere belastbare Erkenntnisse plausibilisiert werden. Ebenso sollten die verwendeten Eingangsdaten, Annahmen und Unsicherheiten nachvollziehbar dokumentiert werden, um Transparenz und Rechtssicherheit sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.\r\nAus Sicht des BDG sollten die §§ 5 und 6 der 39. BImSchV-E um verbindliche Anforderungen an die Qualitätssicherung von Modellierungsverfahren ergänzt werden. Hierzu gehören insbesondere Vorgaben zur Validierung der eingesetzten Modelle, zur transparenten Dokumentation der Eingangsdaten und Modellannahmen sowie zur Berücksichtigung und Darstellung bestehender Unsicherheiten. Zudem sollte klargestellt werden, dass Modellierungsergebnisse, soweit sie Grundlage zusätzlicher Messanforderungen oder behördlicher Maßnahmen sind, anhand geeigneter Messdaten oder anderer belastbarer Erkenntnisse zu plausibilisieren sind.\r\n§ 9 Abs. 4 der 39. BImSchV - Ersatzlose Streichung\r\nDie Vorschrift ist vollständig zu streichen.\r\nDie Regelung ist inhaltlich unbestimmt und für die zuständigen Behörden nicht vollziehbar, da sie lediglich allgemeine Zielvorgaben (bestmögliche Luftqualität, Null-Schadstoff-Ziel) enthält. Die Empfehlungen der Leitlinie der WHO wurden absichtlich im Kontext der Revision der Luftqualitäts-Richtlinie nicht 1:1 bei der Grenzwertfestsetzung übernommen, eine versuchte Umsetzung im Rahmen nationalen Gold Platings lehnen wir ab.\r\nDie Vorgaben richten sich ihrem Charakter nach an den Gesetzgeber bzw. die Mitgliedstaaten insgesamt und sind nicht geeignet, im behördlichen Vollzug (z. B. Luftreinhalteplanung oder Genehmigungsverfahren) unmittelbar angewendet zu werden.\r\nDie Vorschrift führt zu zusätzlichen Auslegungsunsicherheiten, und schafft neue rechtliche Angriffsflächen, insbesondere bei der Zulassung von Anlagen. Die amtliche Begründung liefert zudem keine inhaltliche Konkretisierung der Regelung, so dass weder Ziel noch Anwendungsbereich klar nachvollziehbar sind.\r\n§10 Absatz 6 der 39.BImSchV – Differenzierte Fristsetzung für Industrieanlagen\r\nFür industrielle Anlagen sollten im nationalen Umsetzungsrecht ausdrücklich differenzierte Fristen vorgesehen werden.\r\nNach Ansicht des BDG ist eine teilweise Abweichung von den europäischen Zielterminen gerechtfertigt, da die Einhaltung der Luftqualitätsziele maßgeblich durch Maßnahmen in anderen Sektoren (Straßenverkehr, Gebäude) erreicht werden sollte, da diese bereits jetzt weit hinter den angenommenen Reduktionszielen hinterherhinken. Eine einheitliche Fristsetzung für alle Emittenten würde diese sektoralen Unterschiede nicht angemessen berücksichtigen.\r\n\r\nAnhang 8 / Anhang 3 Abschnitt B k der 39.BImSchV – Wirtschaftliche Instrumente für IED-Anlagen\r\nDie vorgesehene Möglichkeit, IED-Anlagen über wirtschaftliche Instrumente wie Steuern, Abgaben oder Emissionshandel zur Emissionsminderung zu verpflichten, stellt zwar eine unmittelbare Umsetzung der Anforderungen der Luftqualitäts-Richtlinie dar. Inhaltliche Anpassungen erscheinen daher auf nationaler Ebene nur eingeschränkt möglich.\r\nDennoch könnte angeregt werden:\r\n•\tden entsprechenden Passus systematisch nachrangig innerhalb der Maßnahmenhierarchie zu verorten, sowie\r\n•\teine inhaltliche Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass ausschließlich solche IED-Anlagen erfasst werden,\r\n•\tdie keinen aktuellen BREF-Umsetzungsanforderungen\tunterliegen und/oder\r\n \r\n•\tnicht in ein Emissionshandelssystem (z.B. EU-ETS) einbezogen sind.\r\nDies würde Doppelregulierungen vermeiden, und die Kohärenz mit bestehenden Instrumenten stärken. Die überwiegend mittelständisch strukturierte Gießerei-Industrie hat in den letzten Jahren bereits deutliche Verschärfungen bzgl. der umweltregulatorischen Anforderungen mitgetragen – weitere Einschränkungen mindern die internationale Wettbewerbsfähigkeit massiv bzw. gefährden zunehmend die Existenz der Standorte.\r\nErgänzend könnte eine gesetzliche Vermutungsregel aufgenommen werden, wonach IED-Anlagen aufgrund der fortlaufenden Anpassung an den Stand der Technik (BVT/BREF) bereits einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterliegen. Daraus ließe sich ableiten, dass zusätzliche luftqualitätsbezogene Maßnahmen für diese Anlagen grundsätzlich nicht erforderlich sind, sofern keine besonderen, im Übermaß vorliegenden, lokalen Belastungssituationen bestehen.\r\nAnlage 9 der 39.BImSchV – Schwerpunktsetzung bei kurzfristigen Maßnahmen\r\nDie in Anlage 9 vorgesehenen Maßnahmen zur kurzfristigen Zielerreichung fokussieren im Wesentlichen auf andere Sektoren. Aus Sicht des BDG ist diese Schwerpunktsetzung sachgerecht und ausdrücklich zu unterstützen, da diese Bereiche in vielen Belastungsgebieten dominierenden Einfluss auf die Luftqualität haben und hier kurzfristig die größten Verbesserungseffekte erzielt werden können.\r\n3.\tUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz\r\nGerichtliche Überprüfung von Messstellenentscheidungen\r\n\r\nMit der vorgesehenen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes werden Entscheidungen über Anzahl und Standorte von Probenahmestellen künftig gerichtlich überprüfbar.\r\nDer BDG sieht hierin eine erhebliche Ausweitung gerichtlicher Konfliktpotenziale. Die Festlegung von Messstellen beruht auf komplexen fachlich-wissenschaftlichen und messtechnischen Bewertungen. Eine zunehmende Verrechtlichung dieser Entscheidungen birgt die Gefahr zusätzlicher Rechtsunsicherheiten sowie erheblicher Verzögerungen bei der Umsetzung luftqualitätsrechtlicher Maßnahmen.\r\nZudem besteht das Risiko, dass die Auswahl von Messstellen künftig verstärkt Gegen-stand strategischer Gerichtsverfahren wird. Dies könnte die notwendige fachliche Konzentration auf repräsentative und wissenschaftlich belastbare Messkonzepte erschweren.\r\nAus Sicht des BDG sollten die Anforderungen an Messstellen daher weiterhin primär fachlich-wissenschaftlich geprägt sein. Die Festlegung von Anzahl und Standorten der Messstellen muss nachvollziehbar, repräsentativ und verhältnismäßig erfolgen. Prozessuale Erwägungen dürfen die fachliche Bewertung nicht überlagern.\r\n4.\tAuswirkungen auf die TA Luft\r\nGrundsätzlich: Die Bundesregierung soll die Umsetzung der neuen Luftqualitäts-vorgaben nicht abschließen, bevor auch eine überarbeitete TA-Luft vorliegt.\r\n Hintergrund ist, dass die neuen Grenzwerte erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Industrieanlagen haben können, auch wenn diese Auswirkungen auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind. Die TA-Luft ist dabei das zentrale Regelwerk für die Bewertung von Emissionen und entscheidend für Genehmigungsverfahren. Wenn die gesetzlichen Änderungen (BImSchG, 39. BImSchV) ohne gleichzeitige Anpassung der TA-Luft erfolgen, entstehen praktische und rechtliche Unsicherheiten für Anlagenbetreiber. Daher wird gefordert, die TA-Luft zeitgleich zu überarbeiten, um die Folgen der strengeren Grenzwerte besser zu steuern und abzufedern.\r\n4.2.1 TA Luft – Übergangsregelungen im Genehmigungsverfahren ausweiten\r\nIn der Übergangsphase 2027–2029 dürfen für Genehmigungen keine strengeren Immissionswerte als die derzeit geltenden TA-Luft-Grenzwerte angewendet werden. Die dreijährige Lücke zwischen Inkrafttreten des nationalen Rechts (2027) und Geltungsbeginn der EU-Grenzwerte (2030) muss eindeutig zugunsten der Vorhabenträger geregelt werden. Für Genehmigungsanträge mit vollständigen Unterlagen (§ 7 9. BImSchV) im Zeitraum 2027–2029 sind weiterhin die bestehenden Werte (TA-Luft, Nr. 4.2 Tabelle 1) anzuwenden.\r\n\r\nDie Übergangsregelung ist auch auf Gebiete mit Fristverlängerungen oder Ausnahmen nach Luftqualitäts-Richtlinie (Art. 18; §§ 13–15 39. BImSchV-Entwurf) anzuwenden.\r\nNummer 4.2.1 / 4.2.2 TA Luft – Immissionswerte klarstellen\r\nÄnderungen oder Ergänzungen der EU-Grenzwerte (z.B. durch weitere Stoffe oder strengere Grenzwerte) dürfen nicht automatisch ohne nationale Entscheidung Eingang in die TA Luft finden. Der in Nr. 4.2.1 Absatz 2 vorgesehene direkte Verweis auf die Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie ist deshalb zu streichen.\r\nDieser Automatismus führt zu Intransparenz und Rechtsunsicherheit, da sich Anforderungen an Anlagen ändern können, ohne dass dies klar und nachvollziehbar in der TA Luft geregelt ist.\r\nDie maßgeblichen Immissionswerte sollten stattdessen vollständig und transparent in Tabellenform in der TA-Luft festgelegt werden (einschließlich der ab 2030 geltenden Werte der 39. BImSchV). Diese eigenständige Festlegung der Werte in der TA Luft erhöht deren Nachvollziehbarkeit und schafft verlässliche Rahmenbedingungen für Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden.\r\nNummer 4.2.2 TA Luft – Anhebung der Irrelevanzschwellen erforderlich\r\nDer Irrelevanzschwellenwert für Immissionsjahreswerte (Nr. 4.2.2 a) ist von derzeit 3 Prozent auf einen angemessenen Wert (z.B. 6 Prozent) anzuheben.\r\nDie Irrelevanzschwellen dienen der normativen Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und gewährleisten, dass Zusatzbelastungen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte rechtlich unerheblich sind, nicht zu unverhältnismäßigen Anforderungen im Genehmigungsverfahren führen.\r\nDie Irrelevanzschwelle beträgt derzeit regelmäßig 3,0 Prozent des jeweiligen Immissionsgrenzwertes. Bei einer gleichzeitigen deutlichen Absenkung der luftqualitätsrechtlichen Grenzwerte führt die Beibehaltung dieses Prozentsatzes jedoch zu einer erheblichen Absenkung der absolut zulässigen Zusatzbelastung.\r\nDies lässt sich exemplarisch am Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid verdeutlichen. Bei einem Immissionsgrenzwert von bislang 40 µg/m³ beträgt die Irrelevanzschwelle 1,2 µg/m³. Wird der Grenzwert künftig auf 20 µg/m³ abgesenkt, reduziert sich die Irrelevanz-schwelle auf lediglich 0,6 µg/m³. Die absolute Zusatzbelastung halbiert sich damit, obwohl sich an der tatsächlichen Relevanz des Emissionsbeitrags nichts geändert hat.\r\nDie Folge wäre eine erhebliche Ausweitung des Prüfungsumfangs in immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren. Zahlreiche Vorhaben, deren Zusatzbelastung bislang als irrelevant eingestuft wird, würden künftig einer vertieften Prüfung unterliegen. Dies stellt eine faktische Verschärfung des Genehmigungsrechts dar, die weder auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen noch auf geänderten Anforderungen an Industrieanlagen beruht, sondern ausschließlich auf einer rechnerischen Folge abgesenkter Immissionsgrenzwerte.\r\nFür die Gießerei-Industrie hätte dies erhebliche praktische Auswirkungen. Investitionen in die Modernisierung bestehender Standorte sowie in emissionsärmere Produktionsverfahren würden durch zusätzliche immissionsschutzrechtliche Prüfungen und längere Genehmigungsverfahren verzögert. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen, industrielle Transformationsprozesse zu beschleunigen und Planungs- sowie Genehmigungsverfahren effizienter auszugestalten.\r\nZur Aufrechterhaltung des bisherigen materiellen Schutzniveaus und der bewährten Abgrenzungsfunktion der Irrelevanzregelung ist daher eine Anpassung erforderlich. Der BDG fordert, die Irrelevanzschwellen von derzeit 3,0 Prozent auf 6,0 Prozent des jeweiligen Immissionsgrenzwertes anzuheben. Dadurch würde die bisherige absolute Schwelle im Wesentlichen erhalten und eine unbeabsichtigte Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspraxis vermieden. Zugleich bliebe die Schutzfunktion der Immissionsgrenzwerte uneingeschränkt gewahrt.\r\nNummer 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft – Keine Absenkung der Bagatellmassenströme\r\nDie bestehenden Bagatellmassenströme nach Tabelle 7 (Nr. 4.6.1.1 TA-Luft) dürfen nicht weiter reduziert werden.\r\nEine weitere Absenkung würde zu einer signifikanten Zunahme aufwendiger und kosten-intensiver Immissionsprognosen und Gutachten in Genehmigungsverfahren führen, obwohl die Schwellenwerte bereits in der letzten TA Luft-Novelle vor wenigen Jahren deutlich abgesenkt wurden.\r\nNummer 5.5.2.1 TA Luft – Schornsteinhöhenberechnung flexibler gestalten\r\nEine weitere Erleichterungsmöglichkeit entstünde durch eine Anpassung der Nummer\r\n5.5.2.1. So sollte die zulässige Überschreitung der tatsächlichen Bauhöhe zur erforderlichen Bauhöhe von maximal 10 Prozent auch für eine Unterschreitung (von ebenfalls 10 Prozent) gelten. Die für eine Schornsteinhöhenberechnung anzusetzende konservative Vorgehensweise für alle Eingangsparameter, unter anderem die vollständige Ausschöpfung beantragter Emissionsbegrenzungen bietet dafür ausreichende Grundlage.\r\nNummer 5.5.2.2 und Anhang 6 der TA Luft – S-Werte und Schornsteinhöhen beibehalten\r\nDie bestehenden S-Werte zur Bestimmung der Schornsteinhöhe dürfen nicht weiter reduziert werden.\r\nDas Regelungsregime zur Schornsteinhöhenberechnung wurde bereits mit der TA-Luft 2021 grundlegend geändert, und führt bis heute zu erheblichen Umsetzungsproblemen in der Praxis. Noch höher berechnete Schornsteinhöhen werden insbesondere bei kleineren Investitionsvorhaben die Wirtschaftlichkeit erheblich beeinträchtigen und Projekte damit faktisch verhindern. Zudem dürften Zielkonflikte mit anderen rechtlichen Regelungen (z.B. bzgl. Sichtachsen im Denkmalschutz) zunehmen.\r\nZudem ist eine Absenkung der S-Werte rechtlich nicht erforderlich, da sie nicht dem direkten Gesundheitsschutz dienen, sondern primär der Vorsorge. Deshalb sollten sie nicht automatisch an strengere Luftqualitätsgrenzwerte angepasst werden.\r\nS-Werte sollten nur dann geändert werden, wenn zuvor eine wissenschaftlich/technisch fundierte Bewertung der tatsächlichen Umweltwirkungen sowie der wirtschaftlichen Folgen durchgeführt wird. Hintergrund ist, dass niedrigere S-Werte zu höheren berechneten Schornsteinhöhen führen können – allerdings nicht zwingend zu einer tatsächlich anderen Umweltwirkung, sondern oft nur aufgrund methodischer Berechnungsregeln.\r\nDie neue TA-Luft führt bereits zu deutlichem Mehraufwand für die Ermittlung der Schorn-steinhöhen und in vielen Fällen zu einer deutlich höheren zu realisierenden Bauhöhe, ins-besondere aufgrund der Einbeziehung von Gebäudeeinflüssen und der Gesamtbetrachtung aller Emissionsquellen einer Anlage. Dies kann in der Praxis zu unverhältnismäßig hohen Schornsteinen und erheblichen Zusatzkosten führen, selbst bei kleinen Anlagen oder geringen Emissionen.\r\nEine weitere Absenkung der S-Werte würde diese Effekte verstärken: Sie würde die zu realisierende Bauhöhe weiter erhöhen, zu zusätzlichen Prüfungen (z.B. überschlägigen Immissionsprognosen) und in der Summenbetrachtung mit Bestandsquellen zu weiteren Problemen führen. Ausnahmemöglichkeiten würden letztlich dadurch eingeschränkt und Genehmigungsverfahren verkompliziert und verlängert – ohne klaren zusätzlichen Nutzen für den Umweltschutz.\r\nAnhang 6 der TA Luft – S-Wert für Gesamtkohlenstoff streichen\r\nDer S-Wert für Gesamtkohlenstoff soll gestrichen werden, da für dieser Parameter bereits durch entsprechend geregelte Teilmengen in Nr. 5.2.5 Klasse I und II sowie für die Stoffe der Nr. 5.2.7.1.1 Klasse I, II und III begrenzt ist.\r\nDies sollte auch vor dem Hintergrund erfolgen, dass immissionsseitig für Gesamtkohlenstoff keine Regelungen in der TA Luft oder der 39. BImSchV bestehen. Die ohnehin gemäß TA Luft zu ermittelnde und einzuhaltende gebäudebedingte Schornsteinhöhe für Emissionsquellen mit Emissionen an Gesamtkohlenstoff (ohne entsprechende weitere Gefährlichkeitskriterien) bietet an der Stelle ausreichende Vorsorge."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-04"}]},{"statementNumber":"SG2610060029","regulatoryProjectNumber":"RV0028934","regulatoryProjectTitle":"Reform des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/a0/857493/Stellungnahme-Gutachten-SG2610060029.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Reform des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS)\r\n\r\nZusammenfassung und Hintergrund\r\n\r\nDie Reform des EU-ETS muss Klimaschutz und industrielle Transformation zusammenführen. Dafür sind vier Korrekturen am gegenwärtigen Kommissionsvorschlag notwendig:\r\n1.\tQuick Fix auch für Eisenguss: Eine kurzfristige Übergangslösung für den außergewöhnlich stark abgesenkten Eisenguss-Benchmark;\r\n2.\tEine technologieadäquate Benchmark-Methodik, die die infrastrukturellen Engpässe bei Stromanschlüssen ausdrücklich berücksichtigt.\r\n3.\tEine faire Investitionskonditionalität, die externe Umsetzungshindernisse anerkennt und zugleich First Mover vollständig schützt.\r\n4.\tEin verlässlicher Carbon-Leakage Schutz durch kostenlose Zuteilung, Strompreiskompnsation und einen auch für Gießereien in der Breite nachweislich wirksamen CBAM.\r\n\r\nMit dem Richtlinienvorschlag COM (2026) 616 verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) weiterzuentwickeln und den langfristigen Transformationspfad energieintensiver Industrien planbarer auszugestalten. Insbesondere die Anpassung des linearen Reduktionsfaktors trägt dazu bei, dass auch langfristig Emissionszertifikate verfügbar bleiben und unvermeidbare Emissionen energieintensiver Industrien berücksichtigt werden können.\r\n\r\nDie deutsche Gießerei-Industrie begrüßt diese grundsätzliche Ausrichtung ausdrücklich. Gleichzeitig enthält der Richtlinienvorschlag Regelungen, die zusätzliche Belastungen verursachen und damit die Investitionsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen. Gerade in der Phase der industriellen Transformation, sollten regulatorische Vorgaben Investitionen ermöglichen und nicht erschweren.\r\nDabei muss vor allem auch im ETS1 eine Antwort auf das Grundproblem fehlender Dekarbonisierungsmöglichkeiten gefunden werden. Diese fehlen bei zu vielen Gießereien. Der CO2-Preis setzt genau diese Möglichkeiten aber grundsätzlich und vor allem bei der Setzung der Produkt- oder Brennstoffbenchmarks schlicht voraus.\r\nDie Reform muss gleichzeitig Nachteile für bereits dekarbonisierte Betriebe verhindern und eine sinnvolle und realistische Verzahnung mit dem CBAM regeln, ohne den dringend benötigten Carbon-Leakage-Schutz zu gefährden.\r\n\r\nZu den Einzelregelungen\r\nAus Sicht des BDG besteht daher insbesondere bei den nachfolgenden Regelungen erheblicher Nachbesserungsbedarf:\r\n1. Zu den Produktbenchmarks (Art. 10a Abs. 2)\r\nArtikel 10a Absatz 2 der ETS-Richtlinie regelt die Ermittlung der Produktbenchmarks als Grundlage der kostenlosen Zuteilung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 hat die Europäische Kommission die Benchmarkwerte für die Handelsperiode 2026–2030 festgelegt. Parallel hierzu sieht der Richtlinienvorschlag einen sogenannten Quick Fix vor, der außergewöhnliche Belastungssprünge bei den Wärme- und Brennstoffbenchmarks korrigieren soll. Produktbenchmarks werden hiervon bislang nicht erfasst.\r\n\r\nAus Sicht der Gießerei-Industrie sollte der vorgesehene Quick Fix ausdrücklich auch auf außergewöhnlich stark abgesenkte Produktbenchmarks ausgeweitet werden. Für den Produktbenchmark Eisenguss (iron casting) sollte die Absenkung gegenüber der Handelsperiode 2021–2025 maßvoll ausfallen.\r\nDabei sollte vor allem eine rückwirkende Anwendung auf 2026 ausgeschlossen werden.\r\nDie Europäische Kommission erkennt mit dem Quick Fix selbst an, dass außergewöhnliche Entwicklungen einzelner Benchmarks zu unverhältnismäßigen Belastungen führen können. Diese Bewertung sollte konsequenterweise auch für Produktbenchmarks gelten. Sollten die geplanten Fall-Back-Benchmarks tatsächlich „branchen-“ oder „sektorspezifisch“ sein, dann wäre eine Ähnlichkeit zum Produktbenchmark hergestellt. Ein weiterer Vorrang der Produktbenchmarks wäre dann mit Spezialität nicht zu begründen.\r\nGerade der Produktbenchmark für Eisenguss wurde für die Handelsperiode 2026–2030 um mehr als 40 % abgesenkt. Nach Berechnungen der Gießerei-Industrie könnte sich die kostenlose Zuteilung nach Benchmark dadurch von bislang rund 82 % auf etwa 50 % reduzieren.\r\n\r\nBereits bei einem CO2-Preis von 80 Euro je Zertifikat würden sich die jährlichen Kosten für den Erwerb zusätzlicher Emissionszertifikate von derzeit rund 5,3 Mio. Euro auf nahezu 25 Mio. Euro erhöhen. Für einzelne Gießereien ergeben sich dadurch zusätzliche Belastungen von bis zu 13 Mio. Euro jährlich. Bei weiter steigenden CO2-Preisen würden sich diese Mehrkosten bis ins Jahr 2030 nochmals erheblich erhöhen.\r\nGanz grundsätzlich leidet die Bildung des Eisenguss-Benchmarks anhand des Maßstabs der „besten 10%“ an gravierenden methodischen Schwächen, die gerade beim Eisenguss besonders hervortreten. Neben der erheblich zu kleinen Vergleichsgruppe (21 betroffene Eisengießereien EU-weit) unterstellen dieser Ansatz und der nun weggefallene Austauschfaktor, dass alle Betriebe die gleichen Möglichkeiten zur Dekarbonisierung hätten. Die meisten Betriebe werden aber vor allem durch fehlende Stromnetzkapazitäten daran gehindert. Wenn 10 von 12 deutschen ETS-1-Eisengießereien keinen ausreichenden Netzanschluss haben, darf Elektrifizierung nicht implizit als jederzeit verfügbare Referenztechnologie unterstellt werden.\r\n\r\nDie Gießerei-Industrie fordert keine Abschwächung des Emissionshandels. Vielmehr sollte die Reform so ausgestaltet werden, dass die kostenlose Zuteilung weiterhin ihre Funktion erfüllt, Carbon Leakage zu vermeiden und Investitionen in klimafreundliche\r\n\r\nProduktionsverfahren zu ermöglichen. Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten ist keine Förderung fossiler Technik, sondern Schutz vor Wettbewerbsnachteilen gegenüber Regionen ohne vergleichbare CO2-Kosten. Langfristige Verbesserungen des EU-ETS dürfen nicht durch kurzfristige Belastungssprünge bei einzelnen Produktbenchmarks konterkariert werden.\r\n\r\n2. Zur Investitionskonditionalität der kostenlosen Zuteilung (Art. 10a Abs. 3b–3d)\r\nMit Artikel 10a Absätze 3b bis 3d schlägt die Europäische Kommission vor, die kostenlose Zuteilung künftig stärker an Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu koppeln. Ziel ist es, Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren zusätzlich zu fördern.\r\nDie kostenlose Zuteilung dient dem Carbon-Leakage-Schutz und darf daher nicht zusätzlich durch Konditionalität ausgehöhlt werden. Unternehmen dürfen keine Nachteile erleiden, wenn eine umsetzungsreife Dekarbonisierung aufgrund objektiv nachweisbarer, außerhalb ihres Einflussbereichs liegender technischer oder infrastruktureller Hindernisse nicht fristgerecht umgesetzt werden kann. Dies darf weder zur Kürzung noch zum Verlust der kostenlosen Zuteilung führen.\r\n\r\nAus Sicht der Gießerei-Industrie sollte die Investitionskonditionalität so ausgestaltet werden, dass Unternehmen keine Nachteile entstehen, wenn Investitionen we-gen objektiv nachweisbarer technischer oder infrastruktureller Hindernisse nicht umgesetzt werden können.\r\nDie Zielsetzung der Europäischen Kommission, Investitionen in Dekarbonisierung zu fördern, wird ausdrücklich unterstützt. Eine Investitionskonditionalität kann ihre Lenkungswirkung jedoch nur entfalten, wenn Investitionen tatsächlich umgesetzt werden können. Gerade diese Voraussetzung ist gegenwärtig vielfach nicht erfüllt.\r\n\r\nDie Elektrifizierung von Schmelzprozessen stellt grundsätzlich einen wichtigen Transformationspfad dar. In der Praxis stehen einer Umsetzung jedoch häufig dauerhaft hohe Stromkosten, fehlende Netzkapazitäten sowie lange Wartezeiten bei Netzanschlüssen entgegen. Gießereien erhalten von Netzbetreibern regelmäßig die Rückmeldung, dass erforderliche Netzanschlüsse erst nach acht bis zwölf Jahren bereitgestellt werden können. Hinzu kommt, dass elektrische Schmelzprozesse wesentlich hochwertigere Schrottqualitäten benötigen, die derzeit jedoch nicht in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Die mit Koks oder Gas geführten Kupolöfen bieten zudem derzeit lange und gut eingeschwungene Recyclingprozesse von sekundären Schrotten. Hier droht eine Verlagerung von Schrottströmen und Produktionsprozessen in das nicht EU-Ausland ohne ETS und somit eine Verlagerung der CO2-Emissionen.\r\nUnter diesen Rahmenbedingungen kann die Investitionskonditionalität ihre Zielsetzung nicht erreichen. Statt Investitionen zu beschleunigen, droht sie, Unternehmen zu benachteiligen, obwohl die maßgeblichen Umsetzungshemmnisse außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.\r\n\r\nDie Regelung sollte deshalb ausreichend Flexibilität vorsehen und objektiv nachweisbare technische, wirtschaftliche (CAPEX und OPEX) und infrastrukturelle Hindernisse ausdrücklich berücksichtigen. Unter anderem sollten anerkannte Dekarbonisierungsinvestitionen dem wirtschaftlichen Wert von 100 % der kostenlosen Zuteilung des Fünfjahreszeitraums entsprechen.\r\nAuch müssen bereits vor dem Jahr 2031 begonnene oder realisierte Dekarbonisierungsinvestitionen angerechnet werden können. Frühzeitiges Handeln darf nicht gegenüber späteren Investitionen benachteiligt werden.\r\n\r\n3. Zum linearen Reduktionsfaktor (Art. 9)\r\nMit Artikel 9 schlägt die Europäische Kommission eine Anpassung des linearen Reduktionsfaktors vor. Während nach geltendem Recht die Zertifikateobergrenze bereits Anfang der 2040er Jahre nahezu ausgeschöpft gewesen wäre, wird durch den vorgeschlagenen Reduktionspfad auch im Jahr 2050 noch eine begrenzte Anzahl an Zertifikaten verfügbar sein. Dadurch können auch langfristig unvermeidbare Restemissionen energieintensiver Industrien berücksichtigt werden.\r\nDer BDG spricht sich dafür aus, den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen linearen Reduktionsfaktor im weiteren Gesetzgebungsverfahren wie vorgeschlagen umzusetzen.\r\n\r\nAus Sicht der Gießerei-Industrie stellt die Anpassung des linearen Reduktionsfaktors einen wichtigen Beitrag zu mehr Planungs- und Investitionssicherheit dar. Sie schafft einen realistischeren Transformationspfad für energieintensive Industrien und verbessert die langfristigen Rahmenbedingungen für Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren.\r\nEine erneute Verschärfung des linearen Reduktionsfaktors würde dagegen zusätzliche Kosten verursachen, ohne bestehende Transformationshemmnisse zu beseitigen.\r\n\r\n4. Zur Verwendung der ETS-Auktionserlöse (Art. 10 Abs. 3)\r\nArtikel 10 Absatz 3 sieht eine stärkere Ausrichtung der ETS-Auktionserlöse auf Klimaschutz- und Transformationsmaßnahmen vor.\r\n\r\nAus Sicht der Gießerei-Industrie sollten ETS-Auktionserlöse prioritär für Maßnahmen eingesetzt werden, die bestehende Transformationshemmnisse der energieintensiven Industrie beseitigen.\r\n\r\nDie stärkere Zweckbindung der ETS-Einnahmen wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der Gießerei-Industrie sollten die Mittel jedoch vorrangig für den beschleunigten Ausbau der Stromnetze und industrieller Netzanschlüsse sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit industrieller Strompreise eingesetzt werden. Nur wenn diese Rahmenbedingungen geschaffen werden, können die Investitionen umgesetzt werden, die das EU-ETS künftig voraussetzt.\r\nAuch deswegen müssen ETS-pflichtige Betriebe bei allen durch mit ETS-Einnahmen gespeisten Fördermitteltöpfen vorrangig und ohne Einschränkung förderfähig sein. Sektorale oder technologische Ausschlüsse von der Förderung dürfen Elektrifizierungsprojekte nicht benachteiligen.\r\n\r\n5. Zur Industrial Decarbonisation Bank (Art. 10ce)\r\nMit Artikel 10ce schlägt die Europäische Kommission die Einrichtung einer Industrial\r\n\r\nDecarbonisation Bank als neues europäisches Finanzierungsinstrument vor.\r\n\r\nDie Gießerei-Industrie spricht sich für eine technologieoffene Ausgestaltung der Industrial Decarbonisation Bank sowie einen diskriminierungsfreien und unbürokratischen Zugang für mittelständisch geprägte energieintensive Industrien aus.\r\n\r\nDie Einrichtung der Industrial Decarbonisation Bank an sich wird ausdrücklich begrüßt. Entscheidend wird jedoch sein, dass die Förderinstrumente den unterschiedlichen Trans-formationspfaden energieintensiver Industrien Rechnung tragen und keine einseitige Bevorzugung einzelner Technologien erfolgt.\r\nGerade die Gießerei-Industrie benötigt technologieoffene Förderbedingungen, um standortspezifisch die jeweils wirtschaftlich und technisch geeignetsten Dekarbonisierungspfade verfolgen zu können.\r\n\r\n6. ETS1 und CBAM (Art. 10 ab)\r\nDer CO2-Grenzausgleich CBAM kann wichtig sein für einen hinreichenden Carbon-Leakage-Schutz und für den Schutz vor CO2-intensiven Transporten. Dafür wird aber eine sehr enge Verzahnung mit dem ETS1 benötigt.\r\nVor allem darf den bestehenden CBAM-Regelungen nicht ohne Erfahrung die gleiche Schutzwirkung unterstellt werden, wie den freien Zuteilungen. Insofern ist es konsequent, wenn der Kommissionsvorschlag den „CBAM-Faktor“ in den nächsten Jahren nur langsam sinken lassen und insgesamt zeitlich strecken will. Freie Zuteilungen würden erst in 2038 auf „0“ gesetzt werden. Dabei irritiert jedoch der relativ starke Absenkungsschritt von 2028 (81%) zu 2029 (59%). Hier sollte etwa durch ein frühzeitiges Monitoring sichergestellt werden, dass ein solcher Abbau gerechtfertigt ist und das Schutzniveau nicht gefährdet.\r\nDer BDG befürwortet die bessere Abstimmung zwischen CBAM und ETS1. Für eine Reduktion der freien ETS1-Zuteilungen muss jedoch eine adäquate Schutzwirkung durch den CBAM zweifelsfrei nachgewiesen werden.\r\n\r\n7. Strompreiskompensation\r\nDie Fortführung der Kompensation indirekter CO2-Kosten beim Strom über 2030 hinaus ist für die Gießerei-Industrie zentral. Der Richtlinienvorschlag lässt weiterhin eine Kompensation besonders stromintensiver und carbon-leakage-gefährdeter Sektoren zu.\r\n\r\nDie Gießerei-Industrie fordert, die Strompreiskompensation nach 2030 verlässlich fortzuführen und die Anspruchsberechtigung aller Gießerei-Sektoren sicherzustellen.\r\n\r\nDie Elektrifizierung darf direkte ETS-Kosten nicht lediglich durch unzureichend kompensierte indirekte CO2-Kosten ersetzen. Die künftigen Beihilfeleitlinien und nationalen Re-gelungen müssen daher eine wirksame Kompensation gewährleisten und zusätzlichen Stromverbrauch aus der Dekarbonisierung angemessen berücksichtigen.\r\n\r\n8. Fazit\r\n\r\nDie vorgeschlagene Reform des EU-Emissionshandelssystems enthält aus Sicht der Gießerei-Industrie wichtige und ausdrücklich zu begrüßende Ansätze. Insbesondere die Anpassung des linearen Reduktionsfaktors schafft einen realistischeren langfristigen Transformationspfad und stärkt die Planungssicherheit energieintensiver Industrien.\r\n\r\nGleichzeitig besteht bei einigen entscheidenden Regelungen gezielter Anpassungsbedarf. Die außergewöhnlich starke Absenkung des Produktbenchmarks für Eisenguss so-wie die vorgesehene Investitionskonditionalität drohen die Investitionsfähigkeit der Unter-nehmen gerade in einer Phase zu beeinträchtigen, in der erhebliche Mittel für die industrielle Transformation benötigt werden. Hier ist Schnelligkeit wichtig. Maßnahmen, die erst 2030 wirken, kommen zu spät, wenn es nicht eine Überbrückung gibt.\r\n\r\nDie Gießerei-Industrie unterstützt die Weiterentwicklung des EU-ETS und eine adäquate Verzahnung mit dem CBAM ausdrücklich. Damit die Reform ihre klimapolitischen und industriepolitischen Ziele gleichermaßen erreicht, sollten regulatorische Anforderungen und die tatsächlichen Transformationsbedingungen der Industrie konsequent zusammen gedacht werden. Die Weiterentwicklung muss daher zwingend umfassen:\r\n\r\n1. Eine maßvolle und an die Transformationsmöglichkeiten angepasste Benchmark-Absenkung für Eisenguss.\r\n2. Eine technologieadäquate Benchmark-Methodik.\r\n3. Ein überarbeiteten, verlässlichen, langfristigen Carbon-Leakage-Schutz, auch im Zusammenspiel mit dem CBAM.\r\n4. Eine Abstimmung von CO2-Preisregulierung, Netzinfrastruktur und Transformationspfaden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}