{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-08-24T23:28:31.959+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001045","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67912,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001045/67912","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/90/640624/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001045-2025-11-17_10-21-15.pdf","validFromDate":"2025-11-17T10:21:15.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-25T16:03:31.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-03T14:34:00.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-17T09:51:46.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T14:32:11.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-17T10:21:15.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67912,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001045/67912","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-17T10:21:15.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-25T16:03:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67902,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001045/67902","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-17T08:01:48.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-17T10:21:15.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60884,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001045/60884","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-03T14:34:00.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-17T08:01:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45546,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001045/45546","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-17T09:51:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-03T14:34:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Er unterrichtet die Allgemeinheit über die finanzpolitischen Zusammenhänge im Sinne staatspolitischer Aufklärung und macht Vorschläge für die Gestaltung des öffentlichen Finanzwesens, um so das Vertrauen in das Gemeinwesen zu stärken.\r\n\r\nDie Allgemeinheit soll über die finanzwirtschaftlichen Grenzen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates einerseits und der Belastung der Bürger andererseits hinreichend unterrichtet werden. Damit soll insbesondere auch bei der Jugend Verständnis für die Grundsätze der Besteuerung, die Erfordernisse gesunder Finanzwirtschaft und die Grenze der Belastbarkeit der Bürger geweckt werden, um damit die Akzeptanz des Staates zu stärken. \r\n\r\nDer Verein verfolgt dabei zur Wahrnehmung der Belange aller Steuer- und Abgabenzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Ziele:\r\n(1) Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.\r\n(2) Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendige begrenzt und gerecht verteilt werden.\r\n(3) Die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein.\r\n(4) Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich sein.\r\n(5) Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.\r\n(6) Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und am Ordnungssystem einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ausrichten.\r\n(7) Eine Staatsverschuldung muss grundsätzlich vermieden werden.\r\n(8) Die notwendige Daseinsvorsorge für die Bürger muss zu angemessenen Kosten gestaltet sein.\r\n\r\nVor dem Hintergrund unserer Aufgaben entwickeln wir Anschreiben, Positionspapiere und Stellungnahmen sowie Gutachten. Adressaten sind in erster Linie Bundestagsabgeordnete und ihre Mitarbeitenden, sowie die Bundesregierung und nachgelagerte Behörden. Auch sprechen wir mit unseren Ausarbeitungen Journalisten und die allgemeine Öffentlichkeit an. \r\nRegelmäßig werden wir sowohl vom Bundestag als auch von der Bundesregierung zu Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen aufgefordert. In diesem Zuge nehmen wir auch an diversen Anhörungen in den Parlamentsausschüssen teil. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"LStDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020701","title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","printingNumber":"21/1925","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101925.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-kassensicherungsverordnung/326354","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der weiteren Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro\r\nwird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen\r\nund Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt.\r\nDiese ist zwingend nötig, weil zum 1. Januar 2024 die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als\r\nder Grundfreibetrag zu Beginn des Jahres 2024 gestiegen ist.\r\nWir halten auch hier erneut fest: Jegliche Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages ist kein\r\nGeschenk an die Steuerzahler, sondern eine zwingende verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit.\r\nInsoweit ist aus unserer Sicht jegliche Diskussion um die Anhebung unnötig und hält\r\nvon wichtigeren Diskussionen ab.\r\nUnser Kritikpunkt bleibt, dass die Anhebung schon eher hätte erfolgen müssen, weil zu Beginn\r\ndes Jahres der Anstieg beim Bürgergeld feststand. Positiv ist hierbei, dass über den bereits vorliegenden\r\nvorläufigen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung des Monats Dezember\r\ndie Nachholung der Anpassung erfolgen soll und somit die Rückrechnungen unterbleiben.\r\nFür die Zukunft sollten allerdings die Änderungen des Grundfreibetrages und der restlichen Eckwerte\r\ndes Einkommensteuertarifs spätestens Ende Oktober/Anfang November des Vorjahres\r\nbeschlossen sein, so dass zu Beginn des neuen Jahres alle Systeme in der Entgeltabrechnung\r\nangepasst sind.\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n30. September 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005242","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/69/310586/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110129.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n\r\n10117 Berlin, Reinhardtstraße 52,  030 / 25 93 96 0\r\n\r\nEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2024\r\n\r\nWir nehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr, auch wenn es in der Kürze der Zeit nicht möglich war, alle im Entwurf enthaltenen Regelungen auf Praxistauglichkeit zu prüfen. Für die Zukunft bitten wir erneut um deutlich mehr Zeit zur Stellungnahme. \r\n\r\nDer Gesetzentwurf dient aus unserer Sicht nur der Umsetzung von zwingenden Änderungen oder Anpassungen. Erhebliche Entlastungen für die Steuerzahler sind mit dem Gesetz nicht verbunden. Insofern ist der Gesetzentwurf aus unserer Sicht nicht zufriedenstellend.\r\n\r\nWir sind weiterhin der Auffassung, dass alle Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig über-prüft und an die Inflation und Wertentwicklung angepasst werden müssten. Dies bietet sich jährlich im Rahmen des „Jahressteuergesetzes“ an. Hier bleibt der aktuelle Gesetzentwurf absolut hinter den Erwartungen zurück.\r\n\r\nWir fügen in der Anlage die aus unserer Sicht notwendigen Anpassungen von Pauschalen, Freibeträgen und Freigrenzen bei. Diese sind anhand der aktuellen Inflationswerte berech-net. \r\n\r\nZum Gesetzentwurf im Einzelnen: \r\n\r\nArtikel 1 \r\n\r\nNr. 3 Buchstabe a – Lohnsteuer-Jahresausgleich \r\nDie Änderung des § 42b Abs. 1 Satz 3 Nummer 6 EStG, nach der der Bezug von ausländi-schen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, zukünftig zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleich führt, soll bereits rückwirkend zum 1. Janu-ar 2024 in Kraft treten. Grundsätzlich sind rückwirkende Änderungen kritisch, weil sich Be-schäftigte auf die bestehende Rechtslage verlassen haben. \r\n\r\nPetitum: Die Neuregelung sollte erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. \r\n \r\nArtikel 2 \r\n\r\nNr. 10 – Einführung eines Mobilitätsbudgets\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets ist sinnvoll. Arbeitgeber haben so die Möglichkeit, den Bedürfnissen der Beschäftigten besser Rechnung zu tragen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Regelung nicht zu kompliziert wird. Daher bestehen weitere Verbesserungspotenziale. \r\n\r\nAus der Gesetzesbegründung geht nicht eindeutig hervor, dass Angebote wie Einzelfahrkar-ten, Zeitkarten (z. B. Monatskarten, BahnCard100 und andere Jahreskarten) und Ermäßi-gungskarten (z. B. BahnCard50) zur Nutzung von öffentlichen Bus- und Schienenbahnver-kehrsleistungen ebenfalls Bestandteil des Mobilitätsbudgets sein können. Aufgrund der Formulierung auf Seite 135 Sätze 2 und 3 könnte eher darauf geschlossen werden, dass bei Leistungen aus dem Mobilitätsbudget die „kurzfristige, gelegentliche (von Fall zu Fall) und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen“ im Vordergrund stehe, vornehmlich anlassbezogene Einzelfahrten, nicht aber Zeitkarten bei Bus und Bahn begüns-tigt sein sollen. Auch die Formulierung „zur individuellen Fortbewegung“ lässt die Vermu-tung entstehen, dass Fahrberechtigungen zur Nutzung von Bus und Bahn nicht erfasst sind.\r\n\r\nPetitum: Aus unserer Sicht ist der öffentliche Personennah- und Personenfernverkehr eine bedeutende und klimafreundliche Fortbewegungsform. Daher sollten Einzelfahr-, Zeit- und Ermäßigungskarten für die Nutzung von Bus und Bahn ausdrücklich als mögliche Nutzung beim Mobilitätsbudget enthalten sein. Dies sollte in der Gesetzesbegründung klar hervor-gehoben werden, um so später Nachfragen in der Praxis zu vermeiden. \r\n\r\nBemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung sollen die Aufwendungen des Arbeitge-bers für das den Beschäftigten zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget sein. In Bezug auf Zeitkarten, wie z. B. der BahnCard100, sollte dabei klargestellt werden, dass nur der Teil der Aufwendungen gemeint ist, der den steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteil betrifft. \r\n\r\nDer private Nutzungsanteil muss zudem einfach berechnet werden können. \r\n\r\nGerade bei der BahnCard100 zeigt sich, dass sowohl eine steuerfreie als auch steuerpflich-tige Nutzung möglich ist. Diese wird bisher auch unterschiedlich besteuert. Den steuer-pflichtigen geldwerten Vorteil ermittelt die Praxis aktuell mittels einer individuellen Prog-nose für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zuwendung oder Bezuschussung der BahnCard. Hierzu ist der Vergleich der Kosten für Einzelfahrkarten, die bei beruflichen Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ohne Nutzung der BahnCard anfallen würden, anzustellen. Wenn insgesamt die prognostizierten Fahrten den Preis der BahnCard erreichen oder übersteigen, wird davon ausgegangen, dass die Nutzung überwie-gend für steuerfreie Sachverhalte erfolgt. Die Überlassung der BahnCard bzw. Bezuschus-sung seitens des Arbeitgebers stellt insgesamt keinen Arbeitslohn dar. Sofern sich die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen jedoch wesentlich ändern, kann es zu einer Kor-rektur und ggf. zur Nachversteuerung kommen, sodass der Arbeitgeber insoweit einem Lohnsteuerhaftungsrisiko ausgesetzt ist. \r\n\r\nFür Arbeitgeber stellt die Prognose Aufwand dar und ist daher ein Hinderungsgrund für die Anschaffung bzw. Bezuschussung. Es sollte daher eine einfache typisierende Berechnung, wie auch sonst häufig geregelt, gefunden werden. So könnten im Schätzungswege 20 Pro-zent angenommen werden, was dem durchschnittlichen Nutzungsverhalten von Bahn-Card100-Inhabern entspricht (Quelle: Deutsche Bahn AG, Auswertung des Nutzungsverhal-tens von Inhabern einer BahnCard100 im Zeitraum Mitte 2022 bis Mitte 2023). \r\n\r\nArbeitgeber, die einen noch niedrigeren privaten Anteil vermuten, können bei der Progno-se und Dokumentation entsprechend bleiben. \r\n\r\nDamit einhergehend würde auch Bürokratie abgebaut werden. \r\n\r\nPetitum: Als Bemessungsgrundlage für Zeitkarten sollte die private Verwendung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mobilitätsbudgets bei gemischt nutzbaren Produkten (z. B. Zeitkarten) für jeden angefangenen Kalendermonat mit 20 vom Hundert des vom Ar-beitgeber zur Verfügung gestellten Budgets anzusetzen sein. Wird das Budget auf eine Jah-ressumme festgesetzt, ist das Budget mit 1/12 je Kalendermonat anzusetzen. Anstelle des zur Verfügung gestellten Budgets, kann das vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum ver-brauchte Budget angesetzt werden, wenn der Verbrauch nachgewiesen wird.\r\n\r\nArtikel 21\r\n\r\nNr. 15 – Anhebung der Kleinunternehmergrenze\r\n\r\nDie geplante Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro ist folgerichtig. Dies ist auch im Zuge der Inflation angemessen. \r\n \r\nWeitere Änderungsanregungen \r\n\r\nNeben den oben angeführten Änderungs- oder Verbesserungsvorschlägen sehen wir weite-ren Bedarf: \r\n\r\n1.\tAktualisierung der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG\r\nEs besteht eine mögliche Pauschalversteuerung für den Internetanschluss nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 EStG. Die im Steuerrecht bisher vorgesehene Trennung von Internet- und Tele-fonkosten ist veraltet. Die Erstattung der Kosten sollte daher zusammengefasst werden.\r\nPetitum: Wir regen an, dass mindestens die Hälfte der Kosten, maximal 35 Euro im Monat, als beruflich bedingte Auslagen und steuerfreier Ersatz anerkannt werden. Das macht ei-nen aufwendigen Einzelnachweis entbehrlich. Bei der Pauschalversteuerung sollten Tele-fon- und Internetkosten zusammengefasst werden. \r\n\r\n2.\tSachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf Jahresbetrag ausweiten\r\n\r\nKleine Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer – wie Gutscheine oder Tankkarten – bleiben steuerfrei, wenn die sog. Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).\r\n\r\nInflationsbedingt müsste diese eigentlich mittlerweile 60 Euro betragen.\r\nZudem würde hier ein Gleichlauf mit der Richtlinienregelung zu den steuerlichen Aufmerk-samkeiten nach R 19.6 LStR erfolgen. \r\n\r\nGrundsätzlich wäre es für alle Betroffenen vereinfachend, wenn aus der Freigrenze ein echter Freibetrag wird oder eine Jahresgrenze eingeführt wird. Dann führt nicht jede kleine Überschreitung des Betrags im Monat zum Wegfall der Steuerfreiheit. Für alle Beteiligten, auch Finanzverwaltung, verringert sich so der Überwachungsaufwand.\r\n\r\nPetitum: Wir regen an, die monatliche Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf einen Freibetrag oder eine jährliche Freigrenze von mindestens 600 Euro zu ändern.\r\n\r\n3.\tEinkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG)\r\n\r\nUnter bestimmten Voraussetzungen verlangt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sodass der Staat nicht erst mit dem Steuerbescheid Steuern erhält, son-dern bereits unterjährig.\r\n\r\nNach dem Gesetz werden Vorauszahlungen festgesetzt, wenn die zu erwartende Steuer-nachzahlung mehr als 400 Euro im Kalenderjahr beträgt. Dieser Betrag gilt unverändert seit dem Jahr 2009.\r\n\r\nHeute trifft die Vorschrift nicht nur Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer, sondern vermehrt auch Senioren, die für ihre Rente Steuervorauszahlungen leisten müssen. \r\n\r\nPetitum: Um Zahlungsaufwand und Höhe der Vorauszahlungen in ein angemessenes Ver-hältnis zu setzen, sollte der Betrag in § 37 Abs. 5 EStG auf mindestens 1.000 Euro im Ka-lenderjahr bzw. mindestens 250 Euro im Vierteljahr angehoben werden. So kann der Auf-wand bei kleinen Vorauszahlungsbeträgen verringert werden. \r\n\r\n4.\tReform 50-Euro-Grenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG\r\n \r\nDie Anhebung der Grenze von 35 Euro auf 50 Euro ist richtig. \r\n\r\nAllerdings wird allein mit der Anhebung der Grenze keine Verringerung des Bürokratieauf-wands bei Unternehmen erreicht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fordert empfängerbezogene Aufzeichnungspflichten für den Betriebsausgabenabzug. So muss jedes Unternehmen prü-fen, wer der Empfänger der Zuwendung war und ob die Höhe der insgesamt gewährten Zuwendungen an diesen nicht die geregelte Grenze für das Jahr überschreitet. Dies erfor-dert Einzelaufzeichnungen. Erst nach Prüfung für jeden einzelnen Empfänger kann der Be-triebsausgaben- und Vorsteuerabzug vorgenommen werden. \r\n\r\nIn jedem Fall sollte auch der Bürokratieaufwand bei Unternehmen deutlich verringert wer-den. Dies kann erreicht werden, wenn von einer empfänger- auf eine objektbezogene Be-trachtung der Grenze für den Betriebsausgabenabzug gewechselt würde. Die Prüfung pro Zuwendung ist in der Praxis deutlich leichter durchzuführen und auch digitalisierbar. \r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass die Betragsgrenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in eine objektbezogene Freigrenze umgewandelt wird. \r\n\r\nEin weiteres Problem in der Praxis ist die steuerliche Behandlung von Werbeartikeln an sich. Diese fallen bisher ebenfalls unter die genannte Betriebsausgabenabzugsregelung. Grundsätzlich stellen Werbeartikel aber notwendige Ausgaben für das Unternehmen dar. Sie dienen eindeutig dem unternehmerischen Zweck und der unternehmerischen Tätigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Bestellung oder Herstellung von Werbearti-keln der Zweck verfolgt wird, das Unternehmen auf dem Markt sichtbar zu machen und einen Bekanntheitsgrad zu erreichen bzw. zu behalten. Sie unterscheiden sich faktisch auch von den typischen Geschenken. Werbeartikel können auch identifiziert werden, wenn auf der Rechnung z. B. der vorgenommene Werbeaufdruck abgerechnet wird. Dies ermöglicht entsprechend auch eine Kontrolle und Abgrenzung zu Geschenken, wie z. B. der klassische Blumenstrauß. \r\n\r\nEs sollte daher gesetzlich geregelt werden, dass gegenständliche Werbeartikel bis zu einem festzulegenden Wert kein Geschenk nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG darstellen und zugleich nicht der Besteuerung beim Empfänger als Einnahme unterliegen. Auf diese Weise würde eine erhebliche Vereinfachung erreicht, dem Bürokratieabbau Rechnung getragen und zu-gleich die mittelständisch geprägte Werbeartikel-Wirtschaft im internationalen Wettbe-werb gestärkt. Insbesondere würde die Verlagerung von Produktionsprozessen verhindert und die Einhaltungen der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gefördert.\r\n\r\nBisher hat die Finanzverwaltung im Schreiben vom 19.05.2015 zur Besteuerung von Sach-zuwendungen durch den Zuwendenden nach § 37b EStG aus Vereinfachungsgründen einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 10 Euro zur Abgrenzung von Werbeartikeln gere-gelt. Aus Rechtssicherheit sollte hierzu eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dieser Wert sollte zudem angehoben werden oder Werbeartikel, wie oben beschrieben, von der Besteuerung ausgenommen werden.\r\n \r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass gesetzlich geregelt wird, dass identifizierbare Werbear-tikel bis zu einem festzulegenden Wert kein Geschenk darstellen und nicht der Besteuerung beim Empfänger unterliegen. Hilfsweise sollte zumindest die untergesetzlich geregelte 10-Euro-Grenze für „Streuwerbeartikel“ aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 betraglich deutlich angehoben werden.\r\n \r\n5.\tAnhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (§ 20 UStG)\r\n\r\nGrundsätzlich wird die Umsatzsteuer des Unternehmers im Zeitpunkt der Rechnungsstel-lung an den Kunden fällig (sog. Soll-Versteuerung). Bei der Ist-Versteuerung wird die Um-satzsteuer hingegen erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Sie kann jedoch nur genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug. \r\n\r\nAllerdings erlaubt das EU-Recht eine deutlich höhere Grenze von 2 Mio. Euro. Diese Mög-lichkeit sollte genutzt werden, sodass wesentlich mehr Unternehmer von der Vereinfa-chungsregel profitieren. \r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 2 Mio. Euro Gesamtumsatz erweitert wird. Einhergehend sollte die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO ebenfalls parallel und gleichlaufend angehoben werden. Der maßgebliche Jahresgewinn sollte hier mindestens auf 100.000 Euro steigen.\r\n\r\n6.\tEinschränkung bzgl. der Verlustberücksichtigung (§ 20 Abs. 6 Satz 4 und 5 EStG)\r\n\r\nVerluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ver-rechnet werden. Sie mindern nur die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im aktuellen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Aktienverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist unzulässig. Bei Termingeschäften bestehen zudem noch separate Grenzen bei der Verrechnung. Eine Verrechnung ist bis 20.000 Euro im lau-fenden Jahr mit Gewinnen aus diesen Geschäften oder Stillhalterprämien möglich. \r\n\r\nInsgesamt ist die gesamte Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften komplex. Die ver-schiedenen Töpfe erfordern auch Überwachungs- und Dokumentationsaufwand. Bei einer uneingeschränkten Verrechnung der Verluste zumindest innerhalb der Kapitaleinkünfte würde es einfacher werden.\r\n\r\nMit Bedauern haben wir festgestellt, dass die noch in den Eckpunkten zum Gesetz zur Fi-nanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vorgesehene verbesserte Verlustverrechnung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermö-gen bisher keinen Eingang in den Gesetzentwurf (Referentenentwurf) erhalten hat. \r\n\r\nAus unserer Sicht ist es aber wichtig, dass auch die Verlustverrechnungen innerhalb der Kapitaleinkünfte aber auch unter den anderen Einkunftsarten verbessert werden. \r\n\r\nPetitum: Um Deutschland und hier vor allem kleinere und mittlere Unternehmen für In-vestoren attraktiv zu gestalten, müssen auch Verrechnungsmöglichkeiten eventuell entste-hender Verluste innerhalb der anderen Einkunftsarten geregelt werden. Die Verlustver-rechnungsbeschränkungen sollten daher aufgehoben werden. \r\n\r\nIm Übrigen ist zu dieser Frage bereits ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verlustverrechnung von Aktienverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) anhängig (2 BvL 3/21), weil der Bundesfinanzhof bei den aktuellen Re-gelungen die Verfassungsmäßigkeit anzweifelt. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, dass auf den Ausgang des Verfahrens gewartet wird. Der Gesetzgeber kann hier vorher aktiv werden.\r\n\r\nFür einen weiteren Austausch stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn unsere vorgebrachten Punkte in der weiteren Diskussion Eingang finden und be-rücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n24. Mai 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005242","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/6c/363478/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090005.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Gesetzentwurf dient aus unserer Sicht nur der Umsetzung von zwingenden Änderungen oder Anpassungen. Erhebliche Entlastungen für die Steuerzahler sind mit dem Gesetz nicht verbunden. Insofern ist der Gesetzentwurf aus unserer Sicht nicht zufriedenstellend.\r\n\r\nWir sind weiterhin der Auffassung, dass alle Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig über-prüft und an die Inflation und Wertentwicklung angepasst werden müssten. Dies bietet sich jährlich im Rahmen eines „Jahressteuergesetzes“ an. Hier bleibt der aktuelle Gesetzentwurf absolut hinter den Erwartungen zurück.\r\n\r\nWir fügen in der Anlage die aus unserer Sicht notwendigen Anpassungen von Pauschalen, Freibeträgen und Freigrenzen bei. Diese sind anhand der aktuellen Inflationswerte berech-net. \r\n\r\nZum Gesetzentwurf im Einzelnen: \r\n\r\nArtikel 2 \r\n\r\nNr. 10 – Einführung eines Mobilitätsbudgets\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets ist aus unserer Sicht zu kompliziert und wird auch nicht allen Arbeitnehmern nützen oder für alle Arbeitgeber anwendbar sein. Insofern kann der Bund der Steuerzahler Deutschland die Ablehnung des Bundesrates in der Stellungnahme vom 27.09.2024, Drs. 369/24, nachvoll-ziehen. \r\n\r\nGrundsätzlich unterstützen wir Entlastungen für Arbeitnehmer. In diesem Fall sehen wir aber die Problematik, dass nur Beschäftigte in Ballungsgebieten und Großstädten davon profitieren werden. Hier sind der Nahverkehr und auch die weiteren Angebote, wie Car- und Bikesharing, gut ausgebaut. \r\n\r\nIm ländlichen Raum fehlt es aber an diesen Angeboten. Insofern werden die Beschäftigten hier weniger in den Genuss der Zuwendungen kommen können. \r\n\r\nZudem wird bereits durch die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 15 EStG die Nutzung des Nahverkehrs abgedeckt. Mit einem weiteren Mobilitätsbudget werden somit vor allem private Fahrten begünstigt. \r\n\r\nWir haben die Erfahrungen gemacht, dass Zuwendungen, die Arbeitgeber freiwillig an ihre Beschäftigten leisten können, zu Kritik in der Bevölkerung führt. Vor allem diejenigen, die die möglichen Zuwendungen nicht erhalten, fühlen sich benachteiligt. Dies mussten wir immer wieder bei der Inflationsausgleichsprämie erfahren. \r\n\r\nDiesen Effekt befürchten wir auch beim Mobilitätsbudget. Vor allem Arbeitgeber im Groß-stadtbereich und größere Arbeitgeber, werden dies nutzen. Andere Arbeitgeber aus ver-schiedensten Gründen nicht. Insofern sind wir skeptisch, ob die gewollten Wirkungen er-zielt werden können. \r\n\r\nAuch ist die vorgeschlagene Regelung zu bürokratisch. Alle Belege der Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber dokumentiert und aufbewahrt werden. Aus unserer Sicht ist dieser Aspekt auch ein Grund, dass vor allem kleine Arbeitgeber die Möglichkeit nicht nutzen werden.\r\n\r\nPetitum: Wir sehen es daher als sinnvoller an, vor allem die kleineren und mittleren Ein-kommen steuerlich zu entlasten, so dass alle Beschäftigten davon profitieren. Dies ist entweder möglich durch weitere Tarifentlastungen oder durch Anhebung von Pauschalen, die alle Beschäftigten geltend machen können. \r\n\r\nIn Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung in Bezug auf Zeitkarten, wie z. B. der BahnCard 100, sehen wir Potenzial zur Vereinfachung. Dies wä-re aber auch untergesetzlich im Rahmen des BMF-Schreibens vom 15. August 2019 zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen oder Tickets für den öffentlichen Linienverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG möglich. Versteuert werden muss grundsätzlich der Teil der Aufwendungen, der den steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteil betrifft. Der private Nutzungsanteil sollte einfach berechnet werden können. \r\n\r\nDen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei einer BahnCard ermittelt die Praxis aktuell mittels einer individuellen Prognose für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zuwendung oder Bezuschussung der BahnCard. Hierzu ist der Vergleich der Kosten für Einzelfahrkarten, die bei beruflichen Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ohne Nutzung der BahnCard anfallen würden, anzustellen. Wenn insgesamt die prognostizierten Fahrten den Preis der BahnCard erreichen oder übersteigen, wird davon ausgegangen, dass die Nutzung überwiegend für steuerfreie Sachverhalte erfolgt. Die Überlassung der BahnCard bzw. Bezuschussung seitens des Arbeitgebers stellt insgesamt keinen Arbeitslohn dar. Sofern sich die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen jedoch we-sentlich ändern, kann es zu einer Korrektur und ggf. zur Nachversteuerung kommen, sodass der Arbeitgeber insoweit einem Lohnsteuerhaftungsrisiko ausgesetzt ist. \r\n\r\nFür Arbeitgeber stellt die Prognose Aufwand dar und ist daher ein Hinderungsgrund für die Anschaffung bzw. Bezuschussung. Es sollte daher eine einfache typisierende Berechnung, wie auch sonst häufig geregelt, gefunden werden. So könnten im Schätzungswege 20 Prozent angenommen werden, was dem durchschnittlichen Nutzungsverhalten von BahnCard 100-Inhabern entspricht (Quelle: Deutsche Bahn AG, Auswertung des Nutzungsverhaltens von Inhabern einer BahnCard 100 im Zeitraum Mitte 2022 bis Mitte 2023). \r\n\r\nArbeitgeber, die einen noch niedrigeren privaten Anteil vermuten, können bei der bisherigen Prognose und Dokumentation entsprechend bleiben. \r\n\r\nMit einer solchen Regelung würde auch Bürokratieaufwand abgebaut werden. \r\n\r\nPetitum: Als Bemessungsgrundlage für Zeitkarten sollte die private Verwendung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mobilitätsbudgets bei gemischt nutzbaren Produkten (z. B. Zeitkarten) für jeden angefangenen Kalendermonat mit 20 vom Hundert des vom Ar-beitgeber zur Verfügung gestellten Budgets anzusetzen sein. Wird das Budget auf eine Jah-ressumme festgesetzt, ist das Budget mit 1/12 je Kalendermonat anzusetzen. Anstelle des zur Verfügung gestellten Budgets, kann das vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum ver-brauchte Budget angesetzt werden, wenn der Verbrauch nachgewiesen wird.\r\n\r\nArtikel 21\r\n\r\nNr. 4b – Bildungsleistungen § 4 Nr. 21 UStG\r\n\r\nDer aktuelle Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht eine Änderung von § 4 Nr. 21 UStG vor. Deutschland ist verpflichtet, Artikel 132 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU umzusetzen. Bereits im Februar hat die EU-Kommission Deutschland wegen der fehlenden Umsetzung gerügt. So muss eine Anpassung der Regelung über die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen, die durch Privatlehrer erbracht werden, an EU-Recht (§ 4 Nr. 21 Buchst. b) erfolgen. Hier liegt ein entsprechendes EuGH-Urteil vor. \r\n\r\n§ 4 Nr. 21 UStG unterscheidet aktuell zwischen der Umsatzsteuerbefreiung für die unmit-telbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen einerseits sowie für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer andererseits. Nach § 4 Nr. 21a UStG kommt eine Umsatzsteuerbefrei-ung für Träger einer privaten Bildungseinrichtung in Betracht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Trägern von Privatschulen, die als Ersatzschulen bereits nach dem Grundgesetz und damit ohne gesonderte Bescheinigung der Landesbehörde von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. § 4 Nr. 21a, aa UStG) und Trägern von Privatschulen, denen die Landesbehörde für eine Befreiung von der Umsatzsteuer bescheinigen muss, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (vgl. § 4 Nr. 21a, bb UStG).\r\n\r\nNach § 4 Nr. 21b UStG sind bisher auch die selbständigen Lehrer als Honorarkräfte einer Bildungseinrichtung von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie:\r\n•\tan Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz oder öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen Unterrichtsleistungen erbringen oder\r\n•\tdie Bescheinigung der umsatzsteuerbefreiten Schule im Sinne des § 4 Nr. 21a, bb UStG, an der die Unterrichtsleistungen erbracht werden, vorlegen. \r\n\r\nDem vorliegenden Entwurf zufolge soll aber noch mehr geändert werden, als der EuGH verlangt. Das bisherige Bescheinigungsverfahren (§ 4 Nr. 21a UStG) zur Befreiung von der Umsatzsteuer soll wegfallen und die Entscheidung darüber, ob ein Angebot eine \"Bildungsleistung\" (umsatzsteuerbefreit) oder eine \"Freizeitbeschäftigung\" (umsatzsteuerpflichtig) ist, den Finanzämtern obliegen. Dabei wird zwischen Ausbildung und Fortbildung unterschieden. Im Bereich der Fortbildung setzt die Steuerbefreiung voraus, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird.\r\n\r\nDem Vernehmen nach soll die vorgeschlagene Änderung angepasst werden. Richtig ist, die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen. Die vorgeschlagene Neuregelung bringt aber Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Anbieter und neuen bürokratischen Aufwand, obwohl das europarechtlich nicht notwendig ist. Die zusätzlichen Änderungen in der Vorschrift § 4 Nr. 21a UStG (insbes. Streichung des Bescheinigungsverfahrens) sind EU-rechtlich nicht erforderlich und verteuern berufliche Fortbildungsangebote um 19 Prozentpunkte.\r\n\r\nSollte die Einigung dahingehend erzielt werden, dass nur die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt werden, unterstützen wir dies ausdrücklich. Allen weiteren Änderungen sollte zunächst eine intensive Bestandsaufnahme und Diskussion, welche Regelungen notwendig sind bei der Besteuerung der Bildungsleistungen, vorangehen. \r\n\r\nNr. 15 – Anhebung der Kleinunternehmergrenze\r\n\r\nDie geplante Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro ist aus unserer Sicht folgerichtig. Dies ist auch im Zuge der Inflation angemessen. \r\n\r\nArtikel 22\r\n\r\nNr. 8 – Änderungen bei Vorsteuerabzug \r\n\r\nMit den geplanten Anpassungen soll die EuGH-Entscheidung vom 10. Februar 2022, Rs. C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 umgesetzt werden. Dies wird die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG massiv einschränken. \r\n\r\nUnternehmerische Auftraggeber sollen künftig die Vorsteuer aus Rechnungen von Unter-nehmen, die die Ist-Versteuerung anwenden, erst dann geltend machen, wenn sie die Rechnung bezahlt haben. Ergänzend hierzu soll durch Artikel 22 Nr. 7 eine zusätzliche Rechnungsangabe für Ist-Versteuerer verpflichtend werden, wonach in der Rechnung ausdrücklich auf die Ist-Versteuerung hinzuweisen ist.\r\nFür die unternehmerischen Auftraggeber würde dies einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, von dem grundsätzlich alle Unternehmen in Deutschland betroffen wären. Die Befürchtung ist, dass Auftraggeber solche Handwerksbetriebe, die die Ist-Versteuerung weiterhin nutzen, künftig von der Auftragsvergabe ausschließen, um diesen Aufwand zu vermeiden. \r\n\r\nEs bedarf aus unserer Sicht hier einer Nichtbeanstandungsregelung. Es sollte klargestellt werden, dass der Rechnungsempfänger bei einem fehlenden Hinweis auf eine Ist-Versteuerung stets darauf vertrauen darf, dass der Leistende ein sog. Soll-Versteuerer ist. Der Rechnungsempfänger sollte damit den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG-E, also bei Vorliegen einer Rechnung und Ausführung der Leistung geltend machen dürfen. Ohne diese Regelung müsste der Rechnungsempfänger nachfragen, ob eine Ist- oder Sollversteuerung beim Rechnungssteller vorliegt, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. \r\n\r\nHilfreich wäre hier auch eine höhere Ist-Versteuerungsgrenze. Diese wurde im Rahmen des Bürokratieabbaus regelmäßig angehoben, zuletzt im Frühjahr 2024 im Wachstumschancengesetz. Aus unserer Sicht sollte sie erneut angehoben werden, und zwar auf 2 Mio. Euro Umsatz oder 200.000 Euro Gewinn. \r\n\r\nZudem steht die Einführung der E-Rechnung bevor. In diesem Zusammenhang bedeutet eine zusätzliche Umstellung beim Vorsteuerabzug weiteren Aufwand. Eine Verschiebung ist auch aufgrund des noch fehlenden Feldes in der E-Rechnung für die geplante Pflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ erforderlich, da ansonsten eine automatisierte Verarbeitung beim Rechnungsempfänger nicht möglich ist.\r\n\r\nPetitum: Die Neuregelung sollte auf den 1. Januar 2028 verschoben werden. In der Zwischenzeit sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine optionale Regelung einsetzen, die in Deutschland den Vorsteuerabzug nach dem bisherigen System weiterhin erlaubt. Zudem sollte eine Nichtbeanstandungsregelung im Gesetz aufgenommen werden. \r\n\r\nAuch der Bundesrat fordert die entsprechende Verschiebung und eine gesetzliche Nichtbeanstandungsgrenze. \r\n\r\nStellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2024 und Prüfbitten\r\n\r\n1.\tAbschreibungen von Gebäuden \r\nDie geforderte Rückgängigmachung bzw. Einschränkung des Nachweises für eine kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden lehnen wir ab. Vor allem die Forderung, dass alle bisher festgestellten Abschreibungsbemessungsgrundlagen ebenfalls erneut angepasst werden sollen, bedeutet bürokratischen Aufwand und zudem eine faktische Steuererhöhung. Die Abschreibungsdauer sollte sich bei Vorliegen der Nachweise stets an die von einem Sach-verständigen festgestellte Nutzungsdauer richten. \r\n\r\n2.\tGrenzwert doppelte Haushaltsführung im Ausland\r\nDer Forderung, einen monatlichen Grenzwert für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland einzuführen, sollte nicht nachgekommen werden. Gerade im Ausland sind die Kosten für Wohnraum nicht kalkulierbar und teilweise deutlich höher als in Deutschland. Insofern sollte, wie bisher üblich, der Mietaufwand für eine Wohnung mit 60 m² (für 1 Person) steuerlich anerkannt werden (als Werbungskosten oder steuerfreie Erstattung). \r\n\r\nZudem regen wir an, die Grenze für den Aufwand einer Wohnung in Deutschland im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu dynamisieren, so dass eine regelmäßige Anpassung bei Inflationssteigerungen erfolgt. \r\n\r\n3.\tEinschränkung der Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen \r\nDie geforderte Einschränkung der Pauschalversteuerung in § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Betriebsveranstaltungen, in dem auch hier das Offenstehen verlangt wird, ist abzulehnen. Dies verkompliziert die Anwendung. \r\n\r\n4.\tSanktionierung Bonausgabepflicht\r\nSeit dem Jahr 2020 gilt für Unternehmen, die in ihrem Geschäft eine elektronische Registrierkasse einsetzen, die sog. Bonausgabepflicht, die vorschreibt, jedem Kunden einen Kassenbeleg zu geben. Damit soll Steuerbetrug bekämpft werden. Das ist auch richtig. Allerdings können moderne Registrierkassen jeden Geschäftsvorfall auch dann unwiderruflich aufzeichnen, wenn kein Kassenbeleg ausgedruckt wird. Die Bonausgabepflicht ist daher we-der ökonomisch noch ökologisch geboten. Für viele Händler wäre der Verzicht auf die Belegausgabe eine echte\r\nVereinfachung, weil sie dadurch Abfall, Kosten und Zeit sparen würden. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Einführung der Sanktionierung ist daher abzulehnen. Stattdessen könnte auch eine Bagatellgrenze für die Ausgabe der Bons eingeführt werden. \r\n\r\nWeitere Änderungsanregungen\r\n\r\nNeben den oben angeführten Änderungs- oder Verbesserungsvorschlägen sehen wir weiteren Bedarf: \r\n\r\n1.\tAktualisierung der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG\r\nEs besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für den Internetanschluss nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 EStG. Die im Steuerrecht bisher vorgesehene Trennung von Internet- und Telefonkosten ist veraltet. Die Erstattung der Kosten sollte daher zusammengefasst wer-den.\r\nPetitum: Wir regen an, dass mindestens die Hälfte der Kosten, maximal 35 Euro im Monat, als beruflich bedingte Auslagen und steuerfreier Ersatz anerkannt werden. Das macht ei-nen aufwendigen Einzelnachweis entbehrlich. Bei der Pauschalversteuerung sollten Tele-fon- und Internetkosten zusammengefasst werden. \r\n\r\n2.\tSachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf Jahresbetrag ausweiten\r\n\r\nKleine Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer – wie Gutscheine oder Tankkarten – bleiben steuerfrei, wenn die sog. Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).\r\n\r\nInflationsbedingt müsste diese eigentlich mittlerweile 60 Euro betragen.\r\nZudem würde hier ein Gleichlauf mit der Richtlinienregelung zu den steuerlichen Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR erfolgen. \r\n\r\nGrundsätzlich wäre es für alle Betroffenen vereinfachend, wenn aus der Freigrenze ein echter Freibetrag wird oder eine Jahresgrenze eingeführt wird. Dann führt nicht jede kleine Überschreitung des Betrags im Monat zum Wegfall der Steuerfreiheit. Für alle Beteiligten, auch Finanzverwaltung, verringert sich so der Überwachungsaufwand.\r\n\r\nPetitum: Wir regen an, die monatliche Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf einen Freibetrag oder eine jährliche Freigrenze von mindestens 600 Euro zu ändern.\r\n\r\n3.\tEinkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG)\r\n\r\nUnter bestimmten Voraussetzungen verlangt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sodass der Staat nicht erst mit dem Steuerbescheid Steuern erhält, sondern bereits unterjährig.\r\n\r\nNach dem Gesetz werden Vorauszahlungen festgesetzt, wenn die zu erwartende Steuernachzahlung mehr als 400 Euro im Kalenderjahr beträgt. Dieser Betrag gilt unverändert seit dem Jahr 2009.\r\n\r\nHeute trifft die Vorschrift nicht nur Freiberufler, Selbständige und Unternehmer, sondern vermehrt auch Senioren, die für ihre Rente Steuervorauszahlungen leisten müssen. \r\n\r\nPetitum: Um Zahlungsaufwand und Höhe der Vorauszahlungen in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sollte der Betrag in § 37 Abs. 5 EStG auf mindestens 1.000 Euro im Kalenderjahr bzw. mindestens 250 Euro im Vierteljahr angehoben werden. So kann der Auf-wand bei kleinen Vorauszahlungsbeträgen verringert werden. \r\n\r\n4.\tReform 50-Euro-Grenze beim Betriebsausgabenabzug in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG\r\n\r\nDie Anhebung der Grenze von 35 Euro auf 50 Euro ist richtig. \r\n\r\nAllerdings wird allein mit der Anhebung der Grenze keine Verringerung des Bürokratieaufwands bei Unternehmen erreicht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fordert empfängerbezogene Aufzeichnungspflichten für den Betriebsausgabenabzug. So muss jedes Unternehmen prüfen, wer der Empfänger der Zuwendung war und ob die Höhe der insgesamt gewährten Zuwendungen an diesen nicht die geregelte Grenze für das Jahr überschreitet. Dies erfordert Einzelaufzeichnungen. Erst nach Prüfung für jeden einzelnen Empfänger kann der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug vorgenommen werden. \r\n\r\nIn jedem Fall sollte auch der Bürokratieaufwand bei Unternehmen deutlich verringert wer-den. Dies kann erreicht werden, wenn von einer empfänger- auf eine objektbezogene Betrachtung der Grenze für den Betriebsausgabenabzug gewechselt würde. Die Prüfung pro Zuwendung ist in der Praxis deutlich leichter durchzuführen und auch digitalisierbar. \r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass die Betragsgrenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in eine objektbezogene Freigrenze umgewandelt wird. \r\n\r\nEin weiteres Problem in der Praxis ist die steuerliche Behandlung von Werbeartikeln an sich. Diese fallen bisher ebenfalls unter die genannte Betriebsausgabenabzugsregelung. Grundsätzlich stellen Werbeartikel aber notwendige Ausgaben für das Unternehmen dar. Sie dienen eindeutig dem unternehmerischen Zweck und der unternehmerischen Tätigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Bestellung oder Herstellung von Werbeartikeln der Zweck verfolgt wird, das Unternehmen auf dem Markt sichtbar zu machen und einen Bekanntheitsgrad zu erreichen bzw. zu behalten. Sie unterscheiden sich faktisch auch von den typischen Geschenken. Werbeartikel können auch identifiziert werden, wenn auf der Rechnung z. B. der vorgenommene Werbeaufdruck abgerechnet wird. Dies ermöglicht entsprechend auch eine Kontrolle und Abgrenzung zu Geschenken, wie z. B. der klassische Blumenstrauß. \r\n\r\nEs sollte daher gesetzlich geregelt werden, dass gegenständliche Werbeartikel bis zu einem festzulegenden Wert kein Geschenk nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG darstellen und zugleich nicht der Besteuerung beim Empfänger als Einnahme unterliegen. Auf diese Weise würde eine erhebliche Vereinfachung erreicht, dem Bürokratieabbau Rechnung getragen und zu-gleich die mittelständisch geprägte Werbeartikel-Wirtschaft im internationalen Wettbewerb gestärkt. Insbesondere würde die Verlagerung von Produktionsprozessen verhindert und die Einhaltungen der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gefördert.\r\n\r\nBisher hat die Finanzverwaltung im Schreiben vom 19. Mai 2015 zur Besteuerung von Sachzuwendungen durch den Zuwendenden nach § 37b EStG aus Vereinfachungsgründen einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 10 Euro zur Abgrenzung von Werbeartikeln geregelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte hierzu eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dieser Wert sollte zudem angehoben werden oder Werbeartikel, wie oben beschrieben, von der Besteuerung ausgenommen werden.\r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass gesetzlich geregelt wird, dass identifizierbare Werbeartikel bis zu einem festzulegenden Wert kein Geschenk darstellen und nicht der Besteuerung beim Empfänger unterliegen. Hilfsweise sollte zumindest die untergesetzlich geregelte 10-Euro-Grenze für „Streuwerbeartikel“ aus dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 betraglich deutlich angehoben werden.\r\n\r\n5.\tAnhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (§ 20 UStG)\r\n\r\nGrundsätzlich wird die Umsatzsteuer des Unternehmers im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden fällig (sog. Soll-Versteuerung). Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer hingegen erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Sie kann jedoch nur genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug. \r\n\r\nAllerdings erlaubt das EU-Recht eine deutlich höhere Grenze von 2 Mio. Euro. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, sodass wesentlich mehr Unternehmer von der Vereinfachungsregel profitieren. \r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 2 Mio. Euro Gesamtumsatz erweitert wird. Einhergehend sollte die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO ebenfalls parallel und gleichlaufend angehoben werden. Der maßgebliche Jahresgewinn sollte hier mindestens auf 200.000 Euro steigen.\r\n\r\n6.\tEinschränkung bzgl. der Verlustberücksichtigung (§ 20 Abs. 6 Satz 4 und 5 EStG)\r\n\r\nVerluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie mindern nur die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im aktuellen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Aktienverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist unzulässig. Bei Termingeschäften bestehen zudem noch separate Grenzen bei der Verrechnung. Eine Verrechnung ist bis 20.000 Euro im laufenden Jahr mit Gewinnen aus diesen Geschäften oder Stillhalterprämien möglich. \r\n\r\nInsgesamt ist die gesamte Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften komplex. Die verschiedenen Töpfe erfordern auch Überwachungs- und Dokumentationsaufwand. Bei einer uneingeschränkten Verrechnung der Verluste zumindest innerhalb der Kapitaleinkünfte würde es einfacher werden.\r\n\r\nMit Bedauern haben wir festgestellt, dass die noch in den Eckpunkten zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vorgesehene verbesserte Verlustverrechnung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen bisher keinen Eingang in den Gesetzentwurf (Referentenentwurf) gefunden hat. \r\n\r\nAus unserer Sicht ist es aber wichtig, dass auch die Verlustverrechnungen innerhalb der Kapitaleinkünfte, aber auch unter den anderen Einkunftsarten verbessert werden. \r\n\r\nPetitum: Um Deutschland, und hier vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, für Investoren attraktiv zu gestalten, müssen auch Verrechnungsmöglichkeiten eventuell entstehender Verluste innerhalb der anderen Einkunftsarten geregelt werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sollten daher aufgehoben werden. \r\n\r\nIm Übrigen ist zu dieser Frage bereits ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verlustverrechnung von Aktienverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) anhängig (Az. 2 BvL 3/21), weil der Bundesfinanzhof bei den aktuellen Regelungen die Verfassungsmäßigkeit anzweifelt. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, dass auf den Ausgang des Verfahrens gewartet wird. Der Gesetzgeber kann und sollte hier vorher aktiv werden.\r\n\r\nFür einen weiteren Austausch stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn unsere vorgebrachten Punkte in die weitere Diskussion Eingang finden und berücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n30. September 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005243","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieentlastung - Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von Bürgern und Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/a7/310588/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110130.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n\r\n10117 Berlin, Reinhardtstraße 52,  030 / 25 93 96 0\r\n\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines vierten Bürokratieentlas-tungsgesetzes (BEG IV)\r\n\r\nUnnötige Bürokratie kostet Bürgern und Unternehmen Zeit und Geld, deshalb ist es wich-tig, das Thema endlich erneut anzupacken. Allerdings ist der vorliegende Entwurf aus unse-rer Sicht nicht ausreichend. So sollten weitere steuerrechtliche Regelungen, außer nur die Aufbewahrungsfristen und die Anhebung der Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung, zeitgemäß angepasst werden. \r\n\r\nRegelungen im Gesetzentwurf\r\n\r\nDie Absenkung der Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre, wie im Gesetzentwurf vorgeschlagen, ist zudem nicht ausreichend. Aus unserer Sicht kann die Verringerung auf 5 Jahre erfolgen. \r\n\r\nBei der Umsatzsteuer wäre eine weitere wichtige Maßnahme zum Bürokratieabbau, die Grenzen für die Sollversteuerung auf 2 Mio. Euro Umsatz anzuheben. Diskutiert werden sollte auch, dass Unternehmen, die eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmel-dung bevorzugen, dazu optieren können, unabhängig von den Umsatzgrenzen und des Vor-steuerüberschusses. \r\n\r\nWeitere Vorschläge und Vorschläge des Bundesrates\r\n\r\nSeit Jahren unterbreitet der Bund der Steuerzahler Deutschland regelmäßig Vereinfa-chungsvorschläge. Diese wurden vor kurzem überarbeitet. Daher möchten wir im Wesentli-chen auf die beigefügte Broschüre „77 Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerrechts“ hin-weisen. Dort zeigen wir an 77 konkreten Vorschriften auf, wo Vereinfachungen oder zeit-gemäße Anpassungen erforderlich wären. \r\n\r\nDabei sind uns nicht nur Änderungen an den einzelnen Steuergesetzen ein Anliegen, son-dern auch die Harmonisierung der Rechtsgebiete untereinander.\r\n\r\nInsbesondere das Auseinanderfallen von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln bereitet den Unternehmen viel Aufwand. Zu nennen sind hier als Beispiel die Sonn- und Feiertagszuschläge, für deren Abrechnung im Steuer und Sozialversicherungsrecht unter-schiedliche Maßstäbe gelten oder die unterschiedlichen Fälligkeitstermine für die Lohn-steuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Insofern unterstützen wir die Prüfbitte, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf beschlossen hat, ausdrücklich. \r\n\r\nAuch der Vorschlag des Bundesrates die Grenze für die Kleinbetragsrechnung in der Um-satzsteuer auf 400 Euro anzuheben, unterstützen wird. Die Anhebung der Grenze kann ge-rade im Bargeldgeschäft zum Bürokratieabbau beitragen. Weiterer Gesichtspunkt ist, dass beim Empfänger der Leistung der Vorsteuerabzug erleichtert wird. Die Prüfungspflicht der Rechnungsvorgaben für den Vorsteuerabzug entfiele damit. \r\n\r\nMit Sorge blicken Unternehmen regelmäßig auf neu einzuführende Verfahren. So wird uns berichtet, dass z. B. des elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-gen noch nicht reibungslos läuft. Insbesondere, dass die Abfrage der Vorerkrankungen wei-terhin parallel laufen muss, ist für Arbeitgeber aufwändig und nicht verständlich. Auch die angekündigte Einführung der E-Rechnung bereitet Unternehmen teilweise jetzt schon Sor-gen, weil befürchtet wird, dass kostenintensive Umstellungen von Systemen und Kassen vor allem kleine Unternehmen belasten werden. \r\n\r\nWir bitten im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss Regelungen bzw. Anpassungen aus unseren Vorschlägen aufzugreifen. Für einen Austausch stehen wir gern zur Verfügung. \r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V. 4. Juni 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012723","regulatoryProjectTitle":"Einkommensteuertarif und Pauschalen im EStG sollen angepasst werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/9b/363480/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090007.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zum o. g. Gesetzentwurf nehmen wir nachfolgend Stellung: \r\n\r\nZunächst stellen wir vorweg, dass jegliche Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages und die damit verbundene Verschiebung des Einkommensteuertarifes nach rechts kein Ge-schenk an die Steuerzahler sind, sondern eine zwingende verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit. Insoweit ist aus unserer Sicht jegliche Diskussion um die Anhebung und Rechtsverschiebung unnötig und hält von wichtigeren Diskussionen ab.\r\n\r\nWir sind zudem der Auffassung, dass dieses Gesetz auch genutzt werden sollte, um den Solidaritätszuschlag abzuschaffen, so wie es der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2023 dargelegt hat. Auch nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofes ist der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zumindest ab 2025 nicht mehr gerechtfer-tigt. Ein Abwarten auf die nunmehr feststehende mündliche Verhandlung des Bundesver-fassungsgerichts ist aus unserer Sicht ebenfalls unnötig. Auch hierzu im weiteren Verlauf der Stellungnahme mehr. \r\n\r\nWir betonen erneut, dass alle Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig überprüft und an die Inflation und Wertentwicklung angepasst werden müssen. Dies bietet sich jährlich im Rah-men des „Jahressteuergesetzes“ an. Hier bleibt der aktuelle Gesetzentwurf erneut absolut hinter den Erwartungen zurück. Wir fügen in der Anlage 1 die aus unserer Sicht notwendi-gen Anpassungen von Pauschalen, Freibeträgen und Freigrenzen bei. Diese sind anhand der aktuellen Inflationswerte berechnet. Der Gesetzentwurf sollte auch für entsprechende An-passungen der Pauschalen genutzt werden.\r\n\r\nKritisch betrachten wir weiterhin die Einführung von Anzeigepflichten bei innerstaatlichen Steuergestaltungen. Hier wird zum einen den Steuerzahlern und Steuerberatern Misstrauen entgegengebracht und zum anderen werden Fragen in der praktischen Anwendung offen-bleiben. Uns bleibt unverständlich, warum man erneut die Einführung hier versucht, nach-dem richtigerweise diese im Rahmen des Wachstumschancengesetzes im Frühjahr dieses Jahres gestrichen wurde. Dies ist erneut ein Misstrauensausdruck gegenüber den Steuerberatern und Steuerzahlern, der nicht gerechtfertigt ist. Zudem zeigen die Erfahrungen, dass der Mehraufwand, der mit Anzeigepflichten entsteht, in keinem Verhältnis zu den möglichen Ergebnissen steht. \r\n\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt zum Entwurf Stellung. \r\n\r\nArtikel 2 und 3 – Anpassung Einkommensteuertarif 2025 und 2026\r\n\r\nGrundsätzlich soll mit dem Entwurf des Gesetzes der Koalitionsvertrag der Ampelregierung umgesetzt werden, indem heimliche Steuererhöhungen vermieden werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Würde die Bundesregierung hier nichts tun, würden die Bürger im nächsten Jahr automatisch mehr Einkommensteuern zahlen, obwohl sie nicht leistungsfähiger geworden sind. Die kalte Progression schlägt dann voll zu. Also muss aus finanzwissenschaftlichen Gründen gehandelt werden. \r\n\r\nSeit 2016 hat der Gesetzgeber die Einkommensteuertarife jedes Jahr an die Inflation und damit zu Gunsten der Steuerzahler angepasst, um den Effekt der kalten Progression abzumildern. Im Zeitraum 2016 bis 2024 hatten die Anpassungen ein Volumen in der Größenordnung von schätzungsweise 50 Milliarden Euro. Bei den Tarifindexierungen seit 2016 wurden jeweils die Inflationsraten des Vorjahres berücksichtigt. \r\n\r\nWir möchten noch einmal betonen: Der Abbau der kalten Progression kommt allen Einkommensteuerzahlern zugute. Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen profitieren von Tarifindexierungen gemessen an ihrer Steuerlast überproportional. \r\n\r\nEs ist falsch, wenn behauptet wird, dass die oberen Tarifeckwerte keiner Anpassung bedürfen. Ohne die entsprechende Anpassung kommt dies einer Steuererhöhung gleich. Dann sollten die Ampelfraktionen dies auch so deutlich benennen. Ohne die Anpassungen wird der Fiskus zum Inflationsgewinner. \r\n\r\nEs ist auch falsch zu behaupten, dass das Inflationsausgleichsgesetz vor allem Reiche entlastet. Nach den vorgelegten Plänen sinkt beispielsweise für einen Single mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen 2025 von 20.000 Euro die Steuerlast um 6,7 Prozent, das sind ca. 117 Euro. Bei einem Jahreseinkommen von 200.000 Euro sinkt sie nur um 0,4 Prozent, das sind ca. 301 Euro. Wenn also bei einem Jahreseinkommen von 20.000 Euro die Einkommensteuerlast von derzeit 1.759 auf 1.642 Euro sinkt, ist das viel spürbarer, als wenn bei einem Jahreseinkommen von 200.000 Euro die Last von derzeit 73.397 auf 73.096 Euro sinkt. Insofern kommt der Abbau der kalten Progression, wie bereits erwähnt, den Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen besonders zugute.\r\n\r\nDer Inflationsausgleich ist kein Entlastungspaket und auch kein Geschenk - für keinen Steuerzahler. Vielmehr werden drohende Mehrbelastungen kompensiert.\r\n\r\nDie steigenden Inflationsquoten der letzten Jahre sind und waren eines der drängendsten gesellschaftspolitischen Probleme. Die Politik kann die Inflation zwar nicht komplett aus der Welt schaffen. Aber Bundestag und Bundesrat können und sollten verhindern, dass die Bürger wegen inflationsgetrieben überhöhter Durchschnittssteuersätze zu viel Einkommensteuer an den Fiskus zahlen müssen. \r\n\r\nDie Ampel-Koalition muss deshalb dem konsequenten Abbau der kalten Progression höchste finanzpolitische Priorität verleihen. \r\n\r\nDie einzelnen Berechnungen und Auswirkungen können Sie beispielhaft der beigefügten Anlage entnehmen. \r\n\r\nAnnahmen: Arbeitnehmer zvE 2024 mit 1,7 % GKV-Zusatzbeitrag\r\n\r\n\tgeplanter Abbau der kalten Progression im Tarif 2025\t\tgeplanter Abbau der kalten Progression im Tarif 2026\t\r\nMonatsbrutto-Single\tpotenzielle Jahres-Steuerersparnis 2025 ggü. Ist-2024\tin % der Ist-Last 2024\tpotenzielle Jahres-Steuerersparnis 2026 ggü. Ist-2024\tin % der Last\r\nIst-2024\r\n2.000 €\t114 €\t8,9 %\t180 €\t14,0 %\r\n2.500 €\t122 €\t4,9 %\t195 €\t7,8 %\r\n3.000 €\t133 €\t3,5 %\t214 €\t5,6 %\r\n3.500 €\t146 €\t2,8 %\t237 €\t4,6 %\r\n4.000 €\t161 €\t2,4 %\t264 €\t4,0 %\r\n4.500 €\t178 €\t2,2 %\t294 €\t3,6 %\r\n5.000 €\t197 €\t2,0 %\t328 €\t3,3 %\r\n5.500 €\t220 €\t1,9 %\t369 €\t3,1 %\r\n6.000 €\t246 €\t1,8 %\t416 €\t3,0 %\r\n6.500 €\t276 €\t1,7 %\t469 €\t2,9 %\r\n7.000 €\t301 €\t1,7 %\t519 €\t2,8 %\r\n \t \t \t \t \r\nMonatsbrutto-Alleinverdiener-Paar 2 Kinder\tpotenzielle Jahres-Steuerersparnis 2025 ggü. Ist-2024 \tin % der Ist-Last 2024\tpotenzielle Jahres-Steuerersparnis 2026 ggü. Ist-2024 \tin % der Last\r\nIst-2024\r\n3.000 €\t168 €\t24,2 %\t254 €\t36,6 %\r\n3.500 €\t212 €\t11,9 %\t328 €\t18,3 %\r\n4.000 €\t230 €\t7,8 %\t362 €\t12,2 %\r\n4.500 €\t238 €\t5,7 %\t378 €\t9,0 %\r\n5.000 €\t248 €\t4,5 %\t396 €\t7,3 %\r\n5.500 €\t260 €\t3,8 %\t418 €\t6,1 %\r\n6.000 €\t274 €\t3,3 %\t442 €\t5,3 %\r\n6.500 €\t288 €\t2,9 %\t468 €\t4,7 %\r\n7.000 €\t304 €\t2,6 %\t496 €\t4,3 %\r\n7.500 €\t322 €\t2,4 %\t526 €\t4,0 %\r\n8.000 €\t342 €\t2,3 %\t564 €\t3,7 %\r\n\r\nTarif auf Rädern\r\n\r\nDie regelmäßige Diskussion um die Anhebung des Grundfreibetrages aufgrund der steigen-den Inflation sollte beendet werden. Die Anpassungen müssen automatisiert werden. Dies verhindert auch, dass die Anhebungen nachträglich erfolgen, so wie jetzt für 2024 und so die Arbeitgeber vermeidbare Rückrechnungen durchführen müssen. Dies kostet die Arbeit-geber Zeit und Geld.\r\n\r\nHier sollte die Regierungskoalition einen Blick nach Österreich werfen: Hier wurde im § 33a EStG ein „Tarif auf Rädern“ verankert. Danach wird jeweils zur Jahresmitte die Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) der vorangegangenen 12 Monate ermittelt und für die Indexierung der Einkommensteuer-Tarifeckwerte des Folgejahres verwendet. Die Tarifeckwerte werden automatisch um zwei Drittel der ermittelten Inflationsrate steigen. Zugleich verpflichtet § 33a EStG die Regierung Österreichs dazu, jeweils im Herbst eines jeden Jahres über Steuerentlastungen zu entscheiden, die in ihrem Umfang dem verbleibenden Drittel der kalten Progression entsprechen.\r\n\r\nDer in Österreich eingeführte „Tarif auf Rädern“ verhindert per Gesetzesautomatismus inflationsbedingte und damit ungerechtfertigte Steuermehreinnahmen des österreichischen Fiskus‘. Positiv ist zudem, dass die Tarifanpassung jährlich anhand aktueller Inflationsdaten erfolgen soll. Inkonsequent ist allerdings die Unterteilung in zwei Maßnahmen im Umfang von zwei Dritteln bzw. einem Drittel des Gesamteffekts der kalten Progression.\r\n\r\nAuch wir sagen: Ein „Tarif auf Rädern“, der jährlich und automatisch wirkt, wäre der konsequente nächste Schritt. Vergleichbare rechtliche Indexierungsautomatismen bestehen im Übrigen bereits in anderen Bereichen. So werden beispielsweise die Beitragsbemessungs-grenzen in den Sozialversicherungen jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. \r\n\r\nEinen konkreten Gesetzentwurf für einen „Tarif auf Rädern“ hatten wir bereits im Jahr 2014 vorgelegt (vgl. Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler, Schrift 2: „Ab-bau der kalten Progression –Teil einer Steuerbremse“). Der dort beschriebene „Tarif auf Rädern“ beinhaltet auch einen Korrekturmechanismus, der sicherstellt, dass ein etwaiger Inflationsprognose-Fehler bei der Tarifindexierung des jeweiligen Folgejahres Berücksichtigung findet. \r\n\r\nIn Anlehnung an diesen Vorschlag unterbreiten wir einen Ergänzungsvorschlag (Anlage 2) zum vorliegenden Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 mit dem Ziel der Einführung eines „Tarifs auf Rädern“ zum dauerhaften Abbau der kalten Progression. Im Kern soll hiermit in § 32a EStG ein neuer Absatz 2 angefügt werden. Dieser normiert die jährliche Anpassung des Steuertarifs an die zu erwartende Inflation bei gleichzeitiger Korrektur früherer Prognosefehler des Gesetzgebers. \r\n\r\nTrotz dieses Anpassungsautomatismus bliebe der Parlamentsvorbehalt gewahrt. Bundes-tag und/oder Bundesrat könnten somit die automatische Tarifanpassung via § 32a EStG auch jederzeit aussetzen. Dies würde jedoch aktive parlamentarische Initiativen und Begründungen erfordern.\r\n\r\nArtikel 4 – Ersetzen der Steuerklassen III und V durch IV mit Faktor\r\n\r\nMit dem Ersetzen der Steuerklassen III und V durch das Faktorverfahren bei der Steuerklasse IV soll die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt werden. Die Lohnsteuer kann dabei unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns ermittelt werden.\r\n\r\nDies kann aus unserer Sicht durch den vorgeschlagenen automatischen Wechsel der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor gelingen. So kann auch der immer wie-der wahrgenommenen Benachteiligung desjenigen Ehegatten mit der Steuerklasse V Einhalt geboten werden. \r\n\r\nEs bleibt aber auch festzustellen, dass die Ehepartner oder Lebenspartner bewusst die Entscheidung für die Steuerklasse III und V getroffen haben. So wird es auch zukünftig bei der Steuerklasse IV mit Faktor bleiben. Automatisch wird allenfalls bei der Eheschließung aus der Steuerklasse I die Steuerklasse IV. \r\n\r\nWir begrüßen allerdings, dass bei der Umstellung im Jahr 2029 die Ehegatten mit Steuer-klasse III oder V automatisch die Steuerklasse IV mit Faktor und auch automatisch eine Mitteilung erhalten. So wird vermieden, dass erneut ein Antrag gestellt werden muss. \r\n\r\nAlle anderen Ehegatten mit der Steuerklasse IV/IV müssen auch zukünftig einen Antrag auf das Faktorverfahren stellen. Dabei sollte auch geblieben werden. Die Entscheidung sollte grundsätzlich den Ehepaaren vorbehalten bleiben.\r\n\r\nAus unserer Sicht hat der Ersatz der Steuerklasse V durch die Steuerklasse IV mit Faktor auch den Vorteil, dass gerade der Ehepartner in dieser Steuerklasse mit sehr hohen steuerlichen Abzügen zukünftig ein höheres Netto hat. Dies führt dann auch zu höheren Entgeltersatzleistungen, wie Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. \r\n\r\nAus unserer Sicht sollte in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, dass bei Änderungen der Verhältnisse bei den Ehegatten eine Änderung des Faktors auch unterjährig beantragt wer-den kann. \r\n\r\nZudem begrüßen wir, dass die Faktorberechnung auch bei den sog. Alleinverdiener-Ehen oder in den Fällen, wo nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, erfolgen soll. Hier muss vermieden werden, dass die steuerliche Belastung durch den Wegfall der Steuerklasse III zumindest unterjährig steigt. \r\nWir plädieren zudem dafür, dass die Umstellung mit einer breit angelegten Informationskampagne unterstützt wird. Wir erfahren bereits jetzt, welche Unsicherheiten und auch Fehlannahmen bei dem Thema Steuerklassen in der Öffentlichkeit vorhanden sind. Um die Umstellung vor allem auch für die Finanzverwaltung ohne großen Beratungsaufwand durchzuführen, sollte daher rechtzeitig die Information über die Umstellung und die Berechnung erfolgen.\r\n\r\nKeine Abschaffung des Splittings\r\n\r\nWir sagen aber eindeutig in dieser Diskussion: Hände weg vom Splitting im Zusammenhang mit dieser Reform. Wer die Abschaffung des Splittingtarifes in diesem Zusammenhang fordert, hat dessen Wirkung und Notwendigkeit leider nicht verstanden. In welcher Steuer-klasse man sich auch befindet, an der gesamten Einkommensteuerlast der Ehegatten ändert sich am Jahresende nichts.\r\n\r\nDie politische und teilweise öffentliche Diskussion zum Ehegattensplitting ist unsachlich und basiert auf falschen Annahmen. Das Ehegattensplitting ist keine beliebige Vergünstigung, die frei nach politischer Laune gestaltet werden kann. Im Gegenteil: Sinn und Zweck des Ehegattensplittings ist es, für eine gerechte Besteuerung zwischen Ehepaaren zu sorgen. \r\n\r\nBeim heutigen Ehegattensplitting werden alle Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen gleich besteuert – unabhängig davon, wie viel die einzelnen Ehepartner jeweils verdienen. \r\n\r\nNach Vorstellung einiger Politiker und Politikerinnen sollen Ehepaare mit gleichem Gesamt-einkommen unterschiedlich besteuert werden. Ausschlaggebend für die Besteuerung wäre dann nicht mehr nur die Höhe des Gesamteinkommens, sondern auch die Aufteilung, welchen Beitrag jeder Ehepartner zum Gesamteinkommen leistet. Nur Ehepaare, bei denen beide Partner annähernd gleich verdienen, bleiben von Steuererhöhungen verschont. Alle anderen Einkommenskonstellationen bei Ehepaaren werden mit massiven Steuererhöhungen belastet.\r\n\r\nHeute werden mit dem Ehegattensplitting alle Ehepaare mit gleich hohem Einkommen gleich besteuert, unabhängig von der innerfamiliären Erwerbsaufteilung. \r\n\r\nWelche Konsequenzen sich aus einer ersatzlosen Streichung oder einer Reform des Ehegattensplittings für die Steuerzahler ergeben könnten, wird an diesen Modellrechnungen deutlich: \r\n\r\nzu\r\nversteuerndes Jahreseinkommen\tEinkommensteuerlast des Paares in € pro Jahr inklusive Solidaritätszuschlag (2024)\r\n\tEhegattensplitting\tIndividualbesteuerung\tSteuererhöhung bei Komplettwegfall des Splittings\r\nPartner A\tPartner B\t \t \t \r\n-€\t80.000 €\t14.990 €\t23.576 €\t8.586 €\r\n5.000 €\t75.000 €\t14.990 €\t21.226 €\t6.236 €\r\n10.000 €\t70.000 €\t14.990 €\t18.876 €\t3.886 €\r\n15.000 €\t65.000 €\t14.990 €\t17.284 €\t2.294 €\r\n20.000 €\t60.000 €\t14.990 €\t16.439 €\t1.449 €\r\n25.000 €\t55.000 €\t14.990 €\t15.805 €\t815 €\r\n30.000 €\t50.000 €\t14.990 €\t15.352 €\t362 €\r\n35.000 €\t45.000 €\t14.990 €\t15.080 €\t90 €\r\n40.000 €\t40.000 €\t14.990 €\t14.990 €\t-€\r\n\r\nObwohl das Gesamteinkommen der Ehegatten gleich ist, würde jedes Paar unterschiedlich hohe Steuern zahlen, wenn das Ehegattensplitting ersatzlos abgeschafft werden würde. In der Spitze würde die Steuerlast in diesem Beispiel um 8.586 Euro steigen. Das heißt, das Alleinverdiener-Ehepaar würde 8.586 Euro Steuern mehr im Jahr zahlen als ein Paar, bei denen beide Ehepartner gleichviel verdienen. Dies ist nicht hinnehmbar, da Eheleute als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft gelten.\r\n\r\nDie Diskussion um das Ehegattensplitting ist daher unnötig und führt nur zu Unsicherheiten. \r\n\r\nArtikel 5, 6 – Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\r\n\r\nMit dem vorliegenden Referentenwurf soll die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für 2025 und 2026 angehoben werden. Hiermit bleibt aber der Solidaritätszuschlag für einen erheblichen Teil der Steuerzahler, vor allem für Kapitalgesellschaften und Anleger, weiter beste-en. Daher ist die vorgesehene Maßnahme allein nicht ausreichend. \r\n\r\nAus unserer Sicht ist der Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, den Solidaritätszuschlag weiter beizubehalten. Die Finanzierung der Wiedervereinigung ist abgeschlossen. Die Einnahmen fließen allein in den Bundeshaushalt. Der Bund kann daher – auch ohne Zustimmung der Länder – die Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschließen. Auch belegen die Zahlen, dass der Solidaritätszuschlag nicht direkt den neuen Bundesländern zukommt. Der Bund nahm in den Jahren 2005 bis 2019 rund 216 Mrd. Euro Solidaritätszuschlag ein. Im selben Zeitraum gab er für den Solidarpakt II jedoch nur Mittel in Höhe von knapp 157 Mrd. Euro aus. Damit nahm der Bund deutlich mehr „So-li“ ein als er für den Solidarpakt ausgegeben hat. \r\nMit Urteil vom 30. Januar 2023 hat der BFH die Revision in einem Musterverfahren zum Aktenzeichen IX R 15/20 gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 zwar zurück-gewiesen, zugleich aber festgestellt, dass die Finanzierung der Wiedervereinigung eine Generationsaufgabe sei. Diese dauere 30 Jahre seit der Einführung 1995. Damit bestehen aus Sicht der Richter des BFH ab 2025 verfassungsrechtliche Zweifel am weiteren Bestand des Solis. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass in einem erneuten Verfahren gegen den Solidaritätszuschlag ab 2025 die BFH-Richter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der weiteren Erhebung äußern dürften. Die Politik muss also handeln, und zwar jetzt!\r\n\r\nEin neues (Muster)Verfahren ist aber vorerst noch gar nicht nötig, denn beim Bundesverfassungsgericht ist von einigen Abgeordnete des Deutschen Bundestages parallel eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese richtet sich ebenfalls gegen die Fortführung des Zuschlags 2020 und die Teilfortführung ab 2021 (Az. 2 BvR 1505/20). Hierzu hat der Bund der Steuerzahler Deutschland ausführlich im Frühjahr 2024 Stellung genommen und seine Position bekräftigt, dass die weitere Erhebung gegen das Grundgesetz verstößt und damit verfassungswidrig ist. Im Rahmen der Stellungnahme haben wir zusammen mit dem DStV ein Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof in Auftrag gegeben. Hier belegt Prof. Dr. Kirchhof: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“\r\n\r\nDie Politik sollte also nicht warten bis das Bundesverfassungsgericht nach der mündlichen Verhandlung am 12. November 2024 entscheidet, sondern vielmehr jetzt handeln und den Solidaritätszuschlag endgültig abschaffen. \r\n\r\nArtikel 8 – Änderungen in der Abgabenordnung\r\n\r\nNr. 2 Ergänzung § 58 Nr. 11 AO\r\n\r\nIn § 58 Nr. 11 AO soll ergänzt werden, dass es für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich ist, „gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung zu nehmen“, auch wenn dies außerhalb ihrer Satzungszwecke liegt. \r\n\r\nDiese Formulierung fand sich bisher im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 52 Nr. 16. Anstelle des Begriffs „gelegentlich“ wurde hier „vereinzelt“ verwendet. \r\n\r\nGrundsätzlich wird durch die gesetzliche Klarstellung das demokratische Engagement von Vereinen unterstützt. Dies ist wichtig und sollte fortgeführt werden. \r\n\r\nSowohl der Begriff „vereinzelt“ als auch „gelegentlich“ sind dennoch unbestimmt. Die Auslegung des Begriffs „gelegentlich“ bleibt somit Interpretation. Die Gesetzesbegründung zur Regelung kann bei der Auslegung helfen. Wünschenswert wären hier ggf. noch weitere Bei-spiele zur Klarstellung. Positiv ist bereits die Abgrenzung, dass z. B. Sportvereine auch gegen Rassismus aufrufen dürfen oder sich gegen Rassismus engagieren können. \r\n\r\nNr. 4 Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen\r\n\r\nWie bereits eingangs erörtert, halten wir eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht für zielführend und somit für nicht notwendig. Die Bürokratiebelastungen steigen seit Jahren stetig. Melde- und Berichtspflichten sowie Dokumentationspflichten für Unternehmen sollten daher abgebaut werden, statt neue Bürokratie zu schaffen. Genau dies geschieht aber mit der Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. \r\n\r\nBereits die bestehende Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen hat nach bisherigen Erkenntnissen wenig Erkenntnisgewinn. Die Finanzverwaltung erhält bereits viele Daten und Informationen, die nicht alle verarbeitet werden können.\r\n\r\nMit der neuen Mitteilungspflicht wird zum einen den Steuerberatern Misstrauen entgegengebracht, was uns persönlich verwundert. Gerade in den letzten Jahren der verschiedenen Krisen wurde immer wieder betont, welche besondere Rolle die steuerberatenden Berufe bei der Bewältigung spielen und übernommen haben und welche Anerkennung sie bei der Politik und Vertretern der Ministerien genießen. \r\n\r\nDarüber hinaus werden im Entwurf unbestimmte Rechtsbegriffe der anzuzeigenden Tatbestände verwendet. Dies wird zu Rechtsunsicherheiten, bürokratischem Mehraufwand und Haftungsrisiken führen. \r\n\r\nAuf der anderen Seite bestehen im deutschen Recht zahlreiche Erklärungs- und Mitteilungspflichten, so dass bei Auswertung der in der Finanzverwaltung vorhandenen Daten, die entsprechenden Informationen vorliegen, ohne erneute Pflichten einzuführen. Gerade für die kleinen und mittleren Kanzleien führt dies zu einer hohen Verunsicherung. \r\n\r\nAuch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ kommt zu dem Ergebnis, dass innerstaatlich kein Informationsdefizit bestehe. Aufwand und Ertrag der neuen Mitteilungspflicht stünden daher zueinander in keinem vertretbaren Verhältnis.\r\n\r\nDer Standort Deutschland würde zudem weiter belastet, was angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Krise sowie der erforderlichen Investitionen kontraproduktiv ist. \r\n\r\nDaher sollten die Regelungen zur Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen gestrichen werden. \r\n\r\nArtikel 9 – Streichung Mittelverwendung (§ 55 AO)\r\n\r\nPositiv ist die vorgeschlagene Streichung der in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verankerten Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Folglich sollen auch § 62 AO zur Rücklagenbildung und § 63 Abs. 4 AO entfallen. Die Streichung führt zu einer erheblichen Erleichterung für gemeinnützige Organisationen. Die bisher bestehende Verpflichtung, die Mittelverwendung durch Vorlage einer Mittelverwendungsrechnung beim Finanzamt nachzuweisen, fällt weg und ist somit ein Beitrag zum Abbau von Bürokratie. Zudem werden Unsicherheiten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vermieden. \r\n\r\nInsgesamt unterstützen wir die Anpassungen im Rahmen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit. \r\n\r\nFür einen weiteren Austausch stehen wir in der Anhörung gern zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn unsere vorgebrachten Punkte in der weiteren Diskussion Eingang finden und berücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n30. September 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020697","regulatoryProjectTitle":"Steueränderungsgesetz 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/e7/640497/Stellungnahme-Gutachten-SG2511170003.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Im Vorfeld zur Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum o. g. Ge-setzentwurf möchten wir nachfolgend Stellung nehmen. Für weitere Fragen stehen wir im Rahmen der Anhörung gern zur Verfügung. \r\n\r\nVorweg möchten wir unsere Forderung wiederholen, dass jeder Entwurf eines steuerlichen Gesetzes genutzt werden sollte, um alle Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig zu überprü-fen und an die Inflation und Wertentwicklung anzupassen. Dafür bietet sich auch dieser Gesetzentwurf an. Hier bleibt der aktuelle Gesetzentwurf erneut hinter den Erwartungen zurück. \r\n\r\nEs zeigt sich, dass viele Freibeträge seit mehr als 20 Jahren, manche sogar fast 70 Jahre, nicht angepasst wurden. Beispielsweise seien erwähnt: \r\n-\tWerbungskostenpauschbetrag für sonstige Einkünfte nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG (1954)\r\n-\tSonderausgabenpauschale nach § 10 Abs. 4 EStG (2002)\r\n-\tMax. Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Parteien nach § 10a Abs. 2 EStG (2000)\r\n-\tLohnsteuerlicher Freibetrag für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG (1996 damals noch Freigrenze)\r\n-\tGewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG (2002)\r\n-\tSchuldzinsenabzug bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG (2001)\r\n-\tPauschale häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG (1996)\r\n-\tAnschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr. 1a EStG (2004)\r\n-\tBelegschaftsrabatte Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG (2004).\r\n\r\nWir fügen in der Anlage 1 eine Übersicht bei, die die aus unserer Sicht notwendigen Anpas-sungen von Pauschalen, Freibeträgen und Freigrenzen aufzeigt. Diese sind anhand der ak-tuellen Inflationswerte berechnet. \r\n\r\nWir regen an, weitere Pauschalen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens anzupassen.\r\n\r\nIm Folgenden nehmen wir zu einzelnen Regelungen aus dem Gesetzentwurf Stellung, die für unsere Mitglieder besonders relevant sind. \r\n\r\nArtikel 2 \r\nNr. 3 – Anhebung Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG\r\n\r\nWir unterstützen ausdrücklich, dass die Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilo-meter zumindest wieder auf 38 Cent angehoben wird. Ein Schritt, der aus unserer Sicht längst überfällig ist. \r\n\r\nNach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Ermittlungen 2024 nach dem Mikrozensus) pendeln ca. 78 Prozent der Beschäftigten weniger als 25 Kilometer. Einem Großteil der Pendler kommt somit die Erhöhung steuerentlastend zugute. Da der Werbungskosten-pauschbetrag bei einfacher Entfernung bis 15 km noch nicht überschritten ist, profitieren somit nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes besonders ca. 30 Prozent der Ar-beitnehmer von der Erhöhung. Daneben profitieren alle Beschäftigten, die mehr als 20 km pendeln.\r\n\r\nWir möchten noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei der Entfernungs-pauschale um eine wichtige steuerrechtliche Regelung handelt, um die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip sicherzustellen. Eine Anhebung der Entfer-nungspauschale wirkt im Übrigen für alle Berufspendlergruppen entlastend. Es ist kein steuerrechtliches Geschenk und auch keine Subvention, wie regelmäßig behauptet wird. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof haben immer wieder die Erforder-lichkeit des steuerlichen Abzugs für Fahrtkosten zur Arbeit herausgestellt. \r\n\r\nDie Bundesregierung stellt richtigerweise z. B. in Subventionsberichten klar, dass die Ent-fernungspauschale keine Subvention ist, sondern notwendig, um dem verfassungsrechtli-chen Leistungsfähigkeitsprinzip Genüge zu tun. Behauptungen, dass bei der Entfernungs-pauschale eine Subvention vorliegen würde, entbehren jeglicher Grundlage. Es stellt sich hier schon die Frage, wer oder was subventioniert werden soll. Auch dem Argument, es gäbe Bevölkerungsgruppen, die bewusst und freiwillig weiter vom Arbeitsplatz wegziehen würden, um die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen zu können, erteilen wir eine klare Absage. In der Regel wird der Wohnort aus finanziellen Gründen oder organisatori-schen Gründen, wie Schul- oder Kinderbetreuung gewählt oder einfach nur aus dem Grund, dass in der Nähe des Arbeitsplatzes gar kein Wohnraum zur Verfügung steht. Die Entfer-nungspauschale, als Anreiz, dürfte wohl in den wenigsten Fällen der alleinige und überwie-gende Auslöser für einen weiten Arbeitsweg sein. \r\n\r\nIm Übrigen gilt die Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wel-ches Verkehrsmittel sie nutzen. Die Höhe ist gleich, unabhängig davon, ob sie mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zum Beispiel mit einem Fahrrad oder E-Bike zur Ar-beit fahren. Aus diesem Grund entsteht auch keine Anreizwirkung durch eine höhere Pau-schale, z. B. Fahrten nur deshalb mit dem Pkw durchzuführen, die nicht notwendig oder vermeidbar wären, um eine erhöhte Entfernungspauschale zu erhalten. \r\nDie Entfernungspauschale ist grundsätzlich nicht als Kostenersatz ausgestaltet. Da nur die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale abgegolten wird, werden insbesondere bei der Nutzung eines Pkw nur anteilig die Kosten berücksichtigt. Es profitiert faktisch der-jenige am meisten, der geringe Kosten für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (z. B. bei der Nutzung eines Fahrrades) verursacht. \r\n\r\nDennoch erfordert auch die Entfernungspauschale eine regelmäßige Anpassung an die In-flation. Sowohl Preise im öffentlichen Nahverkehr als auch Kosten je Kilometer pro Fahr-zeug steigen seit Jahren. Die Anhebung ab dem 1. Kilometer ist mehr als geboten, denn die Entfernungspauschale wurde seit Jahren nicht genügend an die gestiegenen Preise ange-passt. Die Preise z. B. für Waren und Dienstleistungen rund ums Auto, die der Kraftfahrer-Preisindex des Statistischen Bundesamtes zusammenfasst, lagen im Jahr 2024 um 28,3 % höher als im Jahr 2020. Der Preisanstieg fiel somit überdurchschnittlich groß aus: Die Ver-braucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 19,3 %. \r\n\r\nPetitum: Daher plädieren wir zudem noch dafür, dass eine weitere Erhöhung der Entfer-nungspauschale auf mindestens 45 Cent ab dem ersten Kilometer erfolgt. Dies würde den Preisanstieg der Kosten der letzten Jahre sowohl im öffentlichen Nahverkehr als auch bei Fahrzeugen abdecken. \r\n\r\nWir erlauben uns an dieser Stelle bereits darauf hinzuweisen, dass bei weiteren Diskussio-nen über die Einführung einer Arbeitstagepauschale, wie sie die Expertenkommission für eine bürgernahe Einkommensteuer im vergangenen Jahr vorgeschlagen hat, die besondere Situation von Fernpendlern berücksichtigt werden muss. Hierfür stehen wir für einen weite-ren Austausch gern zur Verfügung.\r\n\r\nDeckelung der Entfernungspauschale\r\n\r\nZiel der Bundesregierung ist es, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel weiter auszu-weiten. Dieses Ziel unterstützen wir. Die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs muss daher attraktiver werden. Dazu gehört sowohl der Ausbau des Angebots bei Nah- und Fernverkehr als auch die Verbesserung der Sicherheit und Pünktlichkeit im öffentlichen Nahverkehr. Aus unserer Sicht könnte eine Erhöhung oder Streichung der Deckelung der Entfernungspauschale von aktuell 4.500 Euro gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln einen Anreiz geben, statt der Bahn das Auto zu nutzen. \r\n\r\nDie Fahrten mit einem Pkw werden bei der Berücksichtigung der Entfernungspauschale bis-her nicht gedeckelt. Auch die Kosten der Bahncard sowie die Bahnfahrten sind in den letz-ten Jahren gestiegen. 2014 kostete die Bahncard 100 1. Klasse beispielsweise 6.890 Euro. Die Kosten einer Bahncard 100 1. Klasse betragen aktuell 7.999 Euro. Selbst bei der Nutzung der Bahncard 100 in der 2. Klasse würde die Deckelung die getragenen Kosten mindern, da auch die 2. Klasse Bahncard 100 mittlerweile über den 4.500 Euro liegt. \r\n\r\nDies bedeutet: Ein Fernpendler, der ausschließlich die Bahn nutzt, erhält seine Kosten nicht in voller Höhe über die Entfernungspauschale berücksichtigt. \r\n\r\nBeispiel: \r\nFernpendler mit 70 km Bahn an 220 Tagen \r\n38 Cent x 70 km x 220 = 5.852 Euro \r\nGesamt = 5.852 Euro Entfernungspauschale\r\nDeckelung auf 4.500 Euro – nur dieser Betrag wird berücksichtigt. \r\n\r\nWürde der Arbeitnehmer die Kilometer mit dem Pkw fahren, würde er die 5.852 Euro Ent-fernungspauschale erhalten. Diese Anreizwirkung halten wir für fraglich, wenn das Ziel ei-ner höheren Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs erreicht werden soll.\r\n\r\nPetitum: Wir regen an, die Deckelung der Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG aufzuheben, denn sie führt dazu, dass die kompletten Kosten bzw. die Entfer-nungspauschale bei weiteren Strecken mit der Bahn nicht berücksichtigt werden, obwohl die Kosten entstehen. Zumindest sollte der Deckungsbetrag auf die Kosten einer Bahncard 100 angepasst werden. \r\n\r\nWegstreckenpauschale für Auswärtstätigkeiten \r\n\r\nAuch die Anhebung der Wegstreckenpauschale bei Auswärtstätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz muss erfolgen. Für Beschäftigte, die beruflich bedingt auswärts unterwegs sind, wird die Wegstreckenentfernung in Form der Kilometerpauschale berücksichtigt. Maßgeblich ist die Wegstreckenentfernung nach § 5 Bundesreisekostengesetz. Diese kann entweder als Werbungskosten oder als steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden und beträgt maximal 30 Cent je gefahrenen Kilometer mit einem privaten Fahrzeug. \r\n\r\nAuch für Reisen bei auswärtigen Tätigkeiten sind die Kosten entsprechend gestiegen. \r\n\r\nPetitum: Wir regen an, § 5 Bundesreisekostengesetz ebenfalls anzupassen. Die Kilometer-pauschale sollte auf mindestens 45 Cent je gefahrenen Kilometer angehoben werden.\r\n\r\nAnpassungen verschiedener Regelungen für ehrenamtliche Tätigkeiten \r\n\r\nMillionen Menschen sind ehrenamtlich tätig. Darunter ein großer Teil mit Tätigkeiten im Verein, wie Schatzmeister, Kassenwart, Vorstand. Diejenigen, die sich ehrenamtlich engagie-ren, machen dies meist neben einem Hauptjob und in der Freizeit. Viele sind aber nicht unbedingt genau hierfür ausgebildet. Der Anstieg der gesetzlichen Regeln und die Auswei-tung der Haftungsrisiken haben dazu geführt, dass es schwieriger wird, Menschen zu fin-den, die ein Ehrenamt – über eine Übungsleitertätigkeit hinaus – in einem Verein über-nehmen.\r\nDie Vorschläge zur Stärkung des Ehrenamts unterstützen wir daher. Sie können helfen das Ehrenamt in Deutschland durch steuerliche Erleichterungen zu stärken und attraktiver zu machen. Mit den Vorschlägen können Vereine vor Ort nachhaltig von bürokratischen Maß-nahmen entlastet und jährliche Abläufe vereinfacht werden. Diese Maßnahmen kommen gerade den kleinen Vereinen sehr zugute. \r\n\r\nDie Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro in § 3 Nr. 26, 26a EStG ist richtig, da hierbei auch die Inflationssteigerung der letzten Jahre berücksichtigt wird und somit auch das Engagement wertgeschätzt werden kann. Die An-passung sollte idealerweise dynamisiert werden. So könnte diese Pauschale auch in Abhän-gigkeit zum Mindestlohn geregelt werden, so dass mit Anhebung des Mindestlohnes die Pauschale ebenfalls steigt. \r\n\r\nDer Gleichstellung des E-Sport mit dem Sport für gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO gehen bereits längere Diskussionen voraus. Wichtig ist hierbei, eine rechts-sichere und klare Abgrenzung zu gewährleisten. Bereits jetzt zeigt sich, dass beispielsweise im Fußballsport bereits E-Sport-Angebote diskutiert werden und auch Wettbewerbe statt-finden. In diesen Bereichen sollte es den gemeinnützigen Vereinen ermöglicht werden, mit ihren E-Sport-Abteilungen an E-Sport-Wettbewerben teilzunehmen, ohne steuerliche Nach-teile befürchten zu müssen. Die notwendigen Abgrenzungen sollten zumindest im Anwen-dungserlass der Abgabenordnung geregelt werden. \r\n\r\nDie Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro nach § 64 Abs. 3 Satz 1 AO schafft eine Entlastung für kleinere Vereine, weil das Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bis 50.000 Euro von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit wird. Auch geht Bürokratieabbau mit dieser Anhebung einher. Die von der Anhebung der Freigrenze betroffenen Vereine müssen nur noch alle drei Jahre eine Steuerklärung abgeben, statt jährlich. Auch bei dieser Grenze sollte eine jährliche oder regelmäßige Anpassung geprüft werden. \r\n\r\nBeim vorgeschlagenen Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körper-schaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AO handelt es sich ledig-lich um eine Änderung auf der ertragsteuerlichen Ebene. Für gemeinnützige Vereine bleibt es aber weiterhin bei der Verpflichtung für getrennte Aufzeichnungen für Zwecke der Um-satzsteuer. Der nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG verminderte Steuersatz findet nur auf Einnah-men aus einem Zweckbetrieb im Sinne der §§ 66 bis 68 AO Anwendung. Eine entsprechen-de Diskussion für weitere Erleichterungen in diesem Zusammenhang wäre wünschenswert. \r\n\r\nWas fehlt, ist die Anhebung der Freigrenze für sportliche Veranstaltungen auf 50.000 Euro nach § 67a Abs. 1 AO. Die Zweckbetriebsgrenze des § 67a AO sollte entsprechend der übri-gen im Gesetzesentwurf vorgenommenen inflationsbedingten Betragserhöhungen ebenfalls angepasst werden. Zudem wäre ein betragsmäßiger Gleichlauf mit den Beträgen des § 60 Abs. 3 AO sinnvoll, was einer Anhebung auf 50.000 Euro entsprechen würde. \r\n\r\nDas erneut die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO vorgeschlagen wird, begrüßen wir. Durch die Anhebung der Freigrenze auf 100.000 Euro kann für viele – vor allem kleine – Vereine die Bürokratielast in diesem Bereich gesenkt werden. Grundsätzlich wäre aus unserer Sicht eine noch großzügigere Anhebung der Freigrenze oder eine vollständige Abschaffung der zeitli-chen Regelungen zur Mittelverwendung möglich. Dem Argument, dass bei Streichung oder weiterer Anhebung die Gefahr einer dauerhaften und übermäßigen Mittelansammlung be-stünde, widersprechen wir. Allein aus den Satzungen ergeben sich bereits Verwendungs-zwänge und zudem werden auch die Mitglieder einen gewissen öffentlichen Verwendungs-druck aufbauen. Der Grundsatz der Ausschließlichkeit gemäß § 56 AO würde auch weiter bestehen bleiben, der ebenfalls einem Missbrauch entgegengewirkt.\r\n\r\nDie Anhebung der Haftungsgrenze für Vorstandsmitglieder nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB führt zu einem Schutz der eigenen Haftung. Das senkt auch mögliche Vor-behalte gegenüber der Übernahme eines Ehrenamts. Die gesetzliche Komplexität bleibt aber bestehen. Hier sollten weitere Vereinfachungen erfolgen, vor allem bei den Abgren-zungen.\r\n\r\nStellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung\r\n\r\nWir möchten die Gelegenheit nutzen, uns auch zu einzelnen Punkten des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu dem o. g. Gesetzentwurf zu äußern. \r\n\r\n1.\tGrenzwert doppelte Haushaltsführung im Ausland\r\nDer Forderung, einen monatlichen Grenzwert für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland einzuführen, sollte nicht nachgekommen werden. Gerade im Ausland sind die Kosten für Wohnraum nicht kalkulierbar und teilweise deutlich höher als in Deutschland. \r\n\r\nAuch wenn der BFH in seiner aktuellen Rechtsprechung eine Typisierung, dass Unterkunfts-kosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, für Auslandssachverhalte nicht in Betracht zieht (Urteil vom 09.08.2023 - VI R 20/21, BFHE 281, 337, Rz. 14 ff.), weil es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte kein Höchstbetrag geregelt werden. Die Unterschiede für Kosten von Wohnraum sind im internationalen Bereich erheblich. So liegen die Mieten bspw. in europäischen Großstädten über dem Mietpreis in Deutschland. Eine Einschränkung der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber führt zu finanziellen Nachteilen des Beschäftigten, der wiederum keinen Einfluss auf Wohnungskapazitäten und Wohnkosten im Ausland, wo er tätig werden muss, hat.\r\n \r\nDie Erstattung der Wohnkosten im Ausland sollte daher weiter unbeschränkt möglich sein. Die Anmietung von Wohnraum ist dabei auch nicht dem freien Ermessen des Beschäftigten überlassen, sondern muss weiter notwendig sein. Die Notwendigkeit ist wiederum gegeben, soweit der Wohnraum statusgerecht, personengerecht, angemessen und preisgünstig ist, was sowohl anhand einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse möglich er-scheint. \r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, dass die Erstattung der Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unbegrenzt möglich bleibt. Zudem regen wir an, die Grenze für den Aufwand einer Wohnung in Deutschland im Rahmen der doppelten Haushaltsfüh-rung zu dynamisieren, so dass eine regelmäßige Anpassung bei Inflationssteigerungen er-folgt. \r\n\r\n2.\tEinschränkung der Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen \r\nDie geforderte Einschränkung der Pauschalversteuerung in § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Be-triebsveranstaltungen, in dem auch hier das Offenstehen verlangt wird, ist abzulehnen. Dies verkompliziert die Anwendung in der Entgeltabrechnung und dem Lohnsteuerabzug. \r\n\r\nIm Übrigen wurde sich im Gesetzgebungsverfahren bei Einführung des Freibetrags für Be-triebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG bewusst dafür entschieden, dass das Offenstehen nur für die Anwendung des Freibetrags notwendig ist. Dem Argument, dass dies im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens übersehen wurde, kann nicht gefolgt werden. \r\n\r\nIn Unternehmen ist es nicht unüblich, dass zu bestimmten Veranstaltungen nicht alle Mit-arbeiter eingeladen werden können. Dennoch handelt es sich um Betriebsveranstaltungen. Hier zukünftig keine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mehr anzuwenden, führt zu einer Mehrbelastung bei Unternehmen, sowohl finanziell als auch verwaltungs-technisch. Der Dokumentationsaufwand würde steigen. Zudem müssten Unterscheidungen bei den Teilnahmen und Beschäftigten getroffen werden. \r\n\r\nAls Alternative zur Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG würde nur die Ver-steuerung nach § 37b EStG in Betracht kommen. Hier ist der Steuersatz allerdings 5 % hö-her. Zudem sind Zuwendungen, die nach § 37b EStG vom Arbeitgeber für Beschäftigte pau-schal versteuert werden, sozialversicherungspflichtig. Dies bedeutet in den bisherigen An-wendungsfällen bereits erheblichen Aufwand bei der Abwicklung der Entgeltabrechnung. So muss trotz möglicher Pauschalversteuerung der Aufwendungen, die keine Zuordnung auf die Begünstigten erfordert, allein für die Sozialversicherung eine Aufteilung auf die begüns-tigten Beschäftigten erfolgen. Dafür müssen zunächst die Begünstigten ermittelt werden und die Zuwendungen auch noch wertmäßig zugeordnet werden. Mit dem ermittelten Wert muss dann einzeln in der Entgeltabrechnung geprüft werden, ob Sozialversicherungsbeiträ-ge anfallen. Bei Arbeitgebern mit vielen Beschäftigten erzeugt dies bereits aktuell einen hohen bürokratischen Zeitaufwand. Die Digitalisierung hilft hier zwar, aber nur bedingt, da es sich bei den Zuwendungen um Einzelbeträge handelt, die zuvor ermittelt werden müs-sen. \r\n\r\nEine weitere Verkomplizierung der Entgeltabrechnung sollte unbedingt vermieden werden. Zudem sollten auch weitere finanzielle Belastungen bei den Arbeitgebern verhindert wer-den. \r\n\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, die Regelungen bei den Betriebsveranstaltungen nicht zu ändern. Aufgrund der Kostensteigerungen der letzten Jahre sollte der Freibetrag ebenfalls angehoben werden. \r\n\r\n3.\tErhöhung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis\r\nDen Vorschlag des Bundesrates, die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 4 EStDV auf 400 Euro zu erhöhen, begrüßen wir. Eine Anpassung des Betrages verringert unnötige Bürokratie für gemeinnützige Vereine und Spender maßgeblich. Zudem würde hier ebenfalls die Steigerung aufgrund der Inflationsraten berücksichtigt.\r\n\r\nFür weitergehende Fragen stehen wir in der Anhörung gern zur Verfügung. \r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n5. November 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020699","regulatoryProjectTitle":"Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/03/640499/Stellungnahme-Gutachten-SG2511170004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme zum oben genannten Gesetz. \r\n\r\nAus Sicht des Bundes der Steuerzahler Deutschland bleibt der Gesetzentwurf hinter den Erwartungen zurück. \r\n\r\nStromsteuerentlastung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Entlastung für die betreffenden Unternehmen.\r\nBesonders enttäuschend finden wir aber, dass Aussagen im Koalitionsvertrag nicht sofort umgesetzt werden sollen, obwohl dies kurz nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen noch versprochen wurde. So heißt es „Wir wollen Unternehmen und Verbraucher in Deutschland dauerhaft um mindestens fünf Cent pro kWh mit einem Maßnahmenpaket entlasten. Dafür werden wir als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäi-sche Mindestmaß senken und Umlagen und Netzentgelte reduzieren. Um Planungssicher-heit zu schaffen, ist unser Ziel, die Netzentgelte dauerhaft zu deckeln.“\r\n\r\nSeit dem Koalitionsausschuss am 2. Juli steht nun fest: Nur bestimmte Unternehmen im produzierenden Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft sollen eine Entlastung erhal-ten. Dies wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch umgesetzt.\r\n\r\nWir sehen es daher kritisch, dass teilweise Unternehmen und die privaten Haushalte aus-geschlossen werden. Dies ist enttäuschend und verhindert die Entlastungen von vielen Haushalten und Betrieben. Bei den Unternehmen führt die Differenzierung zu Verzerrungen und Wettbewerbsnachteilen, weil viele – vor allem auch kleinere – Betriebe nicht von der Entlastung profitieren. \r\n\r\nDer Ausschluss der privaten Haushalte führt auch hier zu einer Benachteiligung. Wir haben die möglichen Entlastungen hier berechnet: \r\n•\tEin Single-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch von 1.800 kWh wäre um 42 Euro entlastet worden.\r\n•\tFür einen Zwei-Personen-Haushalt mit 2.800 kWh Stromverbrauch hätte die Entlastung bei 65 Euro pro Jahr gelegen.\r\n•\tEin Drei-Personen-Haushalt mit einem Verbrauch von 3.800 kWh wäre mit 88 Euro ent-lastet worden.\r\n•\tBei einer 4-köpfigen Familie mit einem Jahresverbrauch von 4.800 kWh hätte die jährli-che Entlastung sogar 111 Euro betragen. \r\n\r\nUns ist bewusst, dass im Beschlusspapier des Koalitionsausschusses betont wird, dass „wei-tere Entlastungsschritte“ auch für Privatleute und dienstleistende Betriebe zwar folgen sol-len, aber erst, „sobald hierfür finanzielle Spielräume bestehen“.\r\n\r\nAus unserer Sicht liegt der Ausgleich zur Finanzierung der Stromsteuersenkung jedoch auf der Hand. Eine flächendeckende Entlastung hätte Investitionsanreize gesetzt: So wird der Einbau einer Wärmepumpe durch niedrigere Strompreise automatisch attraktiver – ebenso der Kauf eines E-Autos. Eine gesonderte Förderung für diese Investitionen, wäre dann wo-möglich überflüssig.\r\n\r\nPetitum: Wir plädieren daher für eine kurzfristige Entlastung bei der Stromsteuer für alle Unternehmen und alle Privathaushalte. \r\n\r\nMeldepflichten\r\nAus administrativer Sicht enthält der Referentenentwurf verschärfte Meldeverpflichtungen für Versorger (bzw. Lieferer von Erdgas) nach § 39 Abs. 5 Energiesteuergesetz. In der Regel müssen die Steuerschuldner dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar eine nachvollziehbare Schätzung ihrer Jahressteuerschuld mitteilen, auf deren Basis die monatlichen Vorauszah-lungen festgesetzt werden. Eine weitere Schätzung ist nach dem Entwurf Mitte des Jahres vorzunehmen und kann unter Umständen eine erneute Mitteilungspflicht und Anpassung der Vorauszahlungen auslösen. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen zu prüfen, ob auf weitere Meldepflichten verzichtet werden kann. \r\n\r\nStromsteuerrückerstattung – Praxisfall \r\n\r\nWir möchten noch auf ein anderes praktisches Problem hinweisen, welches uns aus der Praxis mitgeteilt wurde und in die weiteren Beratungen einbezogen werden sollte. \r\n\r\nDie Stromsteuerrückerstattung erfolgt nicht automatisch, sie muss aktiv beantragt werden. Dies würde grundsätzlich entfallen, wenn die Stromsteuer auf ein Mindestmaß für alle ge-senkt wird. Dann könnte auch auf aufwändige Erstattungsverfahren verzichtet werden. \r\n\r\nDie Anträge haben Unternehmen bisher mit Hilfe von Energieberatern gemacht, da der recht komplexe Prozess die Unternehmen oftmals überfordert. Zudem wurden Stromsteu-errückerstattungen an den Nachweis einer Durchführung eines Energiemanagementsystems gekoppelt, so dass man hierzu auch Energieberater dazu benötigt hat. Dies hat insbesonde-re § 10 StromStG tangiert. Die Hauptzollämter haben in diesem Zusammenhang ein von einem zertifizierten Energiemanagement-Auditor unterzeichnetes Formular (1442) zwin-gend eingefordert.\r\n\r\nSelten und in Ausnahmefällen haben auch Steuerberater an dieser Rückerstattung mitge-wirkt.\r\n\r\nSeit Anfang 2025 hat der Zoll ein neues Portal online gestellt, über das die Stromsteuer-rückerstattung erfolgen soll. Unternehmen, die sich mit dem Thema Stromsteuerrückerstat-tung nicht auskennen, müssen externe Dienstleister finden, die Ihnen bei der aktiven Bean-tragung der Rückerstattung behilflich sein können. Diese Unternehmen fragen - wie ge-wohnt - ihre Energieberater an.\r\n\r\nLaut Zoll dürfen aber nur Steuerberater oder solche Vertreter, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, diese Dienstleistung so anbieten, dass die Unter-nehmen diese Hilfestellung auch annehmen können. Die Hauptzollämter weisen in Schrei-ben konkret auf §§ 3, 4 StBerG.\r\n\r\nDurch diese Einschränkung auf Steuerberater und dem Verweis auf das StBerG wird auto-matisch auch § 33 StBerG angesprochen. Darin steht, dass Steuerberater (und Ähnliche) nur für solche Steuer zuständig sind, die von Bund oder Länder verwaltet werden. Bislang ist die Stromsteuer aber so geregelt, dass diese als indirekte Steuer über den jeweiligen Ver-sorger abgewickelt werden und der Stromlieferant als Steuerschuldner fungiert.\r\n\r\nIm direkten Verhältnis zwischen einem Versorger als Steuerschuldner und den Finanzbe-hörden, ist die Einschränkung einer Dienstleistung gemäß § 3 und § 4 StBerG sicher be-gründbar, aber der Stromverbraucher selbst ist nicht Steuerschuldner und unterliegt damit nicht der Verwaltung durch Bund und/oder Länder. \r\n\r\nGemäß Aussage des Bundesministeriums für Finanzen, ist eine direkte Steuerpflicht eines Unternehmens ausgeschlossen. Zitat: \"Der Versorger übernimmt dabei die wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde, wird Steuerschuldner und wälzt die Steuer üblicherweise auf den eigentlichen Verbraucher ab.\" Rückt man jetzt als Zoll, durch die Einschränkung der Dienstleister auf Steuerberater, die Stromsteuer in den Geltungsbe-reich zwischen Bund und Stromverbraucher, wird durch die Einschränkung des Hauptzoll-amtes die Stromsteuer im Ergebnis zur regulären Steuer. Das Hauptzollamt erteilt zudem den Energieberatern damit praktisch ein Berufsverbot, nachdem die Pflicht zur Einführung einer Energiemanagementsystems entfallen ist und die Energieberatungsbranche sowieso schon massiv leidet. \r\n\r\nDieses Vorgehen sollte überprüft und überdacht werden. \r\n\r\nWir freuen uns, wenn unsere Hinweise in den weiteren Beratungen aufgenommen wer-den. Für weitere Rückfragen und einen Austausch stehen wir gern zur Verfügung. \r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n15. August 2025 \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020700","regulatoryProjectTitle":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/6d/640501/Stellungnahme-Gutachten-SG2511170005.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum o. g. Referentenentwurf. Mit der Mantelverordnung sollen zahlreiche steuerliche Verordnungen geändert werden. Zu einigen Änderungen nehmen wir folgend Stellung. \r\n\r\nArtikel 2 – Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)\r\n\r\nÄnderung § 8 EStDV\r\n\r\nWir begrüßen und unterstützen ausdrücklich, dass der Wert für Grundstücke nach über 20 Jahren verdoppelt und vereinfacht werden soll. \r\n\r\nAus unserer Sicht sollte zumindest klargestellt werden, dass die Homeofficepauschale bei häuslichen Arbeitszimmern dennoch gilt. \r\n\r\nZudem müsste für Bestandsfälle geregelt werden, dass eine ertragsteuerliche neutrale Ent-nahme möglich ist. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen, die Klarstellungen aufzunehmen, dass die Homeofficepauschale anwendbar und eine einkommensteuerliche neutrale Entnahme in den Bestandsfällen möglich ist.\r\n\r\nÄnderungen §§ 9b und 11c EStDV \r\n\r\nDer vorliegende Entwurf sieht einschneidende Änderungen vor, die insbesondere die Nachweismöglichkeiten bei der Restnutzungsdauer und der Kaufpreisaufteilung von Immo-bilien erheblich einschränken würden. Damit wird die bisher geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zudem eingeschränkt. Es handelt sich faktisch um eine Nichtanwen-dungsverordnung. Allerdings können wir die Notwendigkeit dieser Einschränkung hier nicht erkennen. Die Rechtsprechung hat den Eigentümern zugestanden, einen fachlich versicher-ten Nachweis für die Restnutzungsdauer einer Immobilie zu erbringen. Die Begründung, dass es vereinfachend ist, nunmehr Einschränkungen vorzunehmen, greift aus unserer Sicht nicht. \r\n\r\n\r\nArbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung\r\n\r\nGrundsätzlich ist es notwendig, beim Kauf einer Immobilie den Wert des Gebäudes und des Grund und Bodens zu ermitteln. Dafür muss der Kaufpreis aufgeteilt werden. Bisher stellt die Finanzverwaltung hierfür eine Arbeitshilfe zur Verfügung. \r\n\r\nMit der Änderung von § 9b Abs. 1 EStDV wird zum einen die BMF-Arbeitshilfe als qualifi-zierte Schätzung festgeschrieben und zum anderen die Anforderungen an die Genauigkeit der damit zu berechnenden Ergebnisse deutlich erhöht.\r\n\r\nIm Gegensatz zur aktuellen Version der BMF-Arbeitshilfe, die bis dato lediglich von einem vorläufigen Vergleichswert und einem vorläufigen Ertragswert ausgeht, müssten in der nächsten, entsprechend anzupassenden Version der BMF-Arbeitshilfe demzufolge analog zum bisherigen Sachwertverfahren ebenfalls marktangepasste vorläufige Vergleichs- und Ertragswerte ermittelt werden. \r\n\r\nAus unserer Sicht können ansonsten weder die Vorgabe nach § 9b Abs. 2 Satz 1 EStDV, dass die Arbeitshilfe des BMF „unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 1“ zu erfol-gen hat, noch der Anspruch nach § 9b Abs. 2 Satz 2 EStDV, dass es „sich um eine qualifizier-te Schätzung handelt“, erfüllt werden.\r\n\r\nDie Festschreibung als \"qualifizierte Schätzung\" setzt voraus, dass diese auf Fachwissen und Erfahrung basiert. Eine qualifizierte Schätzung wird von Experten erstellt, die über spezifi-sches Wissen und Kenntnisse in einem bestimmten Bereich verfügen. Im Bereich der Immo-bilienbewertung sind dies u. a. Lage inkl. Mikrolage, Zustand inkl. Ausstattung, Modernisie-rungsgrad, Investitions- und Reparaturbedarf o. ä., Größe der Mietfläche und andere Fakto-ren. Diese Faktoren ergeben die Möglichkeit, qualifiziert einzuschätzen oder zumindest die Plausibilität, die Richtigkeit und die Marktkonformität von übermittelten Objektunterlagen sowie von Angaben von Behörden sowie von den Steuerpflichtigen überprüfen und ggf. anpassen bzw. korrigieren zu können.\r\n\r\nMit der Änderung in § 9b Abs. 1 EStDV wären im Gegensatz zur aktuellen Version der BMF-Arbeitshilfe nunmehr auch die individuellen Eigenschaften und Gegebenheiten des jeweili-gen Bewertungsobjekts und somit die „etwaigen besonderen objektspezifischen Grund-stücksmerkmale“ zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Schätzung der dafür jeweils erforder-lichen Zu- und Abschläge dürften demzufolge nur durch einen entsprechend aus- bzw. wei-tergebildeten Bausachverständigen erfolgen. Alles andere wäre lediglich eine bloße Be-rechnung anhand von typisierten Bewertungsverfahren anhand von durchschnittlichen Festsetzungen und durchschnittlichen Veröffentlichungen des Gutachterausschusses, wie z. B. Vergleichswerte bzw. -faktoren, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren u. v. m., mit deutlich geringerem Genauigkeitsanspruch als bei einer qualifizierten Schätzung.\r\n\r\nSofern es bei der Finanzverwaltung aufgrund der Vielzahl an derartigen Kauffällen p. a. bundesweit nicht umsetzbar sein sollte,\r\n\r\n•\tjede Kaufpreisaufteilung anhand einer qualifizierten Schätzung eines Bausachver-ständigen der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 9b Abs. 1 durchzuführen,\r\n•\tjeden anhand der BMF-Arbeitshilfe berechneten marktangepassten vorläufigen Ver-gleichs-, Ertrags- und Sachwert selbst auf Plausibilität zu überprüfen und\r\n•\tsämtliche vorhandenen besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale der je-weils zu bewertenden Immobilie bzw. entsprechende Zu- oder Abschläge sachver-ständig ermitteln zu lassen,\r\n\r\nsollten im Gegenzug auch der Aufwand und der Umfang einer sachverständigen Begrün-dung als Gegenbeweis zur BMF-Arbeitshilfe nach § 9b Abs. 2 Satz 3 EStDV überdacht und angepasst werden.\r\n\r\nDie vorgesehene Änderung würde den Steuerpflichtigen regelmäßig dazu verpflichten, auf eigene Kosten ein Aufteilungsgutachten einzuholen, zumal auch eine ggf. bereits im Kauf-vertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach Auffassung der Finanzverwaltung mittels der Arbeitshilfe zu „plausibilisieren“ ist. Die bisher günstige Regelung, dass man die Boden- und Gebäudeanteile im notariellen Kaufvertrag vereinbaren kann, soll nun zum Nachteil der Steuerzahler wegfallen. Bisher erkannten die Finanzämter die Aufteilung an, sofern die-se Aufteilung nicht grundlegend falsch ist. Dies hatte bisher das Finanzamt darzulegen. In der Praxis waren Gutachten nur in sehr wenigen bzw. in besonders strittigen Ausnahmefäl-len oder im Rahmen von Klagen erforderlich.\r\n\r\nDiese bewährte Verfahrensweise soll nun umgekehrt werden. Die BMF-Arbeitshilfe soll als verbindlich gelten, bzw. die damit jeweils berechneten Boden- und Gebäudeanteile. Wenn der Steuerzahler diese als nicht passend ansieht, kann dieser als einzige Option nur ein teures Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für mindes-tens i. d. R. 5.000 Euro aufwärts beauftragen und beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich faktisch um eine Beweislastumkehr zu Lasten und insbesondere auf Kosten der Steuer-zahler.\r\n\r\nAus Gründen der Fairness sollte Eigentümern die Möglichkeit gegeben werden, die BMF-Arbeitshilfe wie bisher anhand einer sachverständigen Darlegung mit vergleichbarem Ar-beits- und Zeitaufwand (zwischen ca. 5 bis 60 Minuten), zu widerlegen.\r\n\r\nHierzu könnten zunächst die Objektangaben aus der BMF-Arbeitshilfe übernommen wer-den, so dass in der Folge nur die davon abweichenden Eigenschaften und Eingaben indivi-duell zu begründen wären sowie anhand von Veröffentlichungen in Grundstücksmarktbe-richten oder anhand einer sachverständigen Stellungnahme belegt werden müssten. Allein dadurch könnte die Anzahl erforderlicher Gutachten auf besondere bzw. auf schwierig zu bewertende Fälle oder auf Gerichtsaufträge im Rahmen von Klagen bei Finanzgerichten reduziert werden. \r\n\r\nEtwa 2.000 vereidigte Sachverständige können bei ca. 400.000 bis 500.000 derartiger Kauf-fällen p. a. nicht in jedem Fall ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung im Privatauftrag er-statten, da dieser Berufsstand verpflichtet ist, Gutachten in unterschiedlichsten Gerichts-aufträgen, wie z. B. Familien- und Erbangelegenheiten u. v .m., zu übernehmen, und damit bereits gut ausgelastet ist. \r\n\r\nPetitum: Die Festlegung, dass die BMF-Arbeitshilfe als qualifizierte Schätzung einzustufen ist und die Vorgaben für eine Widerlegung des Ergebnisses sollten gestrichen werden. \r\n\r\nAufgabe des Gutachters\r\n\r\nZukünftig soll der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG sowie die Widerlegung der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung nach § 9b EStDV-neu ausschließlich durch Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger geführt werden dürfen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass damit vermeintlich „unqua-lifizierte Gutachten“ ausgeschlossen und die Rechtssicherheit erhöht und zudem das Ver-waltungsverfahren vereinfacht werden soll. Diese Ziele begrüßen wir.\r\n\r\nWir halten dennoch die vorgeschlagene Regelung aus folgenden Gründen für bedenklich, unter anderem auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen und beurteilen diese kritisch. \r\n\r\nDie Änderung in § 11c Abs. 1a EStDV enthält einen wesentlichen Widerspruch, der in der Praxis auch aus Haftungsgründen nicht realisierbar ist.\r\n\r\nÖffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken können zwar im Rahmen eines Gutachtens die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Objekts inkl. der maßgeblichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten berücksichtigen und mögliche Nachnutzungsoptionen er-läutern.\r\n\r\nSie sind aber an das Stichtagsprinzip nach der Verkehrswertdefinition nach § 194 BauGB gebunden und dürfen somit gem. § 11 Abs. 1 ImmoWertV künftige Änderungen des Grund-stückszustands einschließlich der dafür aufzuwendenden Investitions- und Modernisie-rungskosten o. ä. nur dann berücksichtigen, wenn sie am Qualitäts- bzw. am Wertermitt-lungsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.\r\n\r\nDenn auch ein denkmalgeschütztes Wohnhaus kann zukünftig im Laufe der (Rest-)Nutzungs-dauer u. a. seine Denkmaleigenschaft durch entsprechenden Behördenbeschluss verlieren oder bei einem Brand oder Hochwasser komplett zerstört werden. \r\n\r\nDa öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken für die im Gutachten beim Verkehrswert bzw. bei der Restnut-zungs-dauer zu berücksichtigenden Objekteigenschaften und Gegebenheiten vollumfänglich verantwortlich sind und dafür ggf. haftbar gemacht werden können, kann dieser Berufs-stand am Wertermittlungsstichtag denkbare bzw. potenzielle Nachnutzungsmöglichkeiten im Gutachten zwar ansprechen. Sie können aber ohne konkrete Tatsachen weder die vo-raussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) noch die verbleibende Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) mit hinreichender Sicher-heit vorhersagen und dürfen daher aus Haftungsvermeidungsgründen auch keinesfalls dar-über spekulieren.\r\n\r\nDie Berücksichtigung „einer möglichen Nachfolgenutzung mit hinreichender Bestimmtheit“ bei der vom o. a. Berufsstand zu ermittelnden (Rest-)Nutzungsdauer ist daher nicht reali-sierbar, so dass dieser Teilaspekt aus § 11c Abs. 1a Satz 2 EStDV herausgenommen werden muss.\r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen, in § 11c Abs. 1a Satz 2 EStDV die Formulierung „einer möglichen Nachfolgenutzung mit hinreichender Bestimmtheit“ zu streichen. \r\n\r\nQualifizierung des Gutachters\r\n\r\nDurch die Einschränkung des Nachweises auf Gutachten von öffentlich bestellten und ver-eidigten Sachverständigen wird eine gesamte Berufsgruppe ausgeschlossen. Zahlreiche Gutachter sind durch die DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstelle DIAZert nach DIN EN ISO/IEC 17024 geprüfte und zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung. Die be-troffene Berufsgruppe hat unter hohen fachlichen und persönlichen Anforderungen ihre Zertifizierung erworben. Viele Sachverständige haben für ihre Zertifizierung erhebliche fi-nanzielle Mittel, Zeit und persönliche Energie investiert.\r\n\r\nEine DAkkS-akkreditierte ISO-Zertifizierung ist nicht vergleichbar mit einer „beliebigen“ Schulungsbescheinigung. Sie ist das Ergebnis eines intensiven Prüf- und Bewertungsprozes-ses: schriftlicher und mündlicher Fachprüfungen, Bewertung mehrerer vollständiger Mus-tergutachten, Nachweis umfangreicher Praxiserfahrung sowie der Überprüfung der persön-lichen Integrität und Neutralität. Dazu kommt eine ständige Fortbildungs- und Rezertifizie-rungspflicht. Diese Anforderungen stehen fachlich und methodisch auf gleicher Höhe mit der öffentlichen Bestellung durch die Industrie- und Handelskammern. Mehrere Gerichte, darunter der Bundesfinanzhof (Urteil IX R 14/23) und das Finanzgericht Münster (Urteil 14 K 654/23 E), haben bestätigt, dass die Qualität und Methodensicherheit eines Gutachtens entscheidend ist – nicht allein die Form der Bestellung.\r\n\r\nEs ist unbestritten, dass es am Markt auch Zertifizierungsstellen gibt, die nicht nach DAkkS-Standards arbeiten und deren Qualitätsniveau nicht ausreicht. \r\n\r\nDoch eine pauschale Streichung aller ISO-zertifizierten Sachverständigen, auch der streng geprüften DAkkS-akkreditierten, bedeutet nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung, sondern bedroht Existenzen. Eine solche Regelung würde diese Investitionen entwerten und Be-troffene faktisch aus dem steuerlich relevanten Marktsegment drängen, ohne dass dies fachlich gerechtfertigt wäre. Wir meinen, dass der Ausschluss in keinem sachlichen Verhält-nis zum Ziel einer besseren Qualitätssicherung steht.\r\n\r\nZudem sehen wir erhebliche Nachteile für die Steuerzahler. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind schon heute stark ausgelastet und haben vielfach volle Auftragsbücher. In der Praxis führt das bereits jetzt zu langen Wartezeiten und höheren Kosten. Wenn künftig ausschließlich diese Gutachter für steuerlich relevante Restnutzungs-dauergutachten in Frage kommen und alle qualifizierten DAkkS-ISO-zertifizierten Sachver-ständigen ausgeschlossen werden, wird sich die Lage deutlich verschärfen.\r\n\r\nSteuerzahlerinnen und Steuerzahler hätten dann nicht nur weniger Auswahl, sondern müssten auch mit erheblich längeren Bearbeitungszeiten und steigenden Honoraren rech-nen. Zudem sehen wir die Gefahr des Verlustes von Steuervergünstigungen, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Die Folge sind unnötige Mehrkosten und Rechtsnachtei-le für viele Eigentümer.\r\n\r\nDie Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH IX R 25/19; IX R 14/23; IX R 12/21) betont\r\nausdrücklich Methodenfreiheit und die Gleichwertigkeit der nach ImmoWertV zugelassenen\r\nBewertungsverfahren. Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung ist aus unserer Sicht auch nicht mit Verwaltungsvereinfachung zu begründen. Auch Zivilgerichte stellen klar, dass eine ISO-Zertifizierung gleichgestellt ist. So hat das Landgericht Hechingen (Beschluss vom 19. Juli 2017, Az. 1 OH 19/15) bereits geurteilt, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 einen der öffentlichen Bestellung vergleichbaren Sachkundenachweis darstellt und dieser gleichzusetzen ist. Es sei lediglich eine Ordnungsvorschrift der ZPO, öffentlich bestellte Gut-achter vorzuziehen, aber kein zwingender Ausschluss zertifizierter Sachverständiger. Eine Beschwerde dagegen wurde vom OLG Stuttgart zurückgewiesen. Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 4. Dezember 2012, Az. I-23 U 181/11) bestätigte diese Auffassung in gleicher Weise, indem es die Qualifikation nach ISO 17024 als gleichwertig zur öffentlichen Bestel-lung ansah.\r\n\r\nVerfassungsrechtlich könnten sogar der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) als auch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) von der vorgeschlagenen Regelung verletzt sein. \r\nZudem könnte auch die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) als zent-rale Grundprinzipien des europäischen Binnenmarkts betroffen sein. Eine nationale Rege-lung, die den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer oder die Widerlegung der BMF-Arbeitshilfe ausschließlich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorbehält, steht in einem Spannungsverhältnis zu diesen europarechtlichen Grundprinzi-pien. Sie benachteiligt qualifizierte, in anderen Mitgliedstaaten der EU anerkannte und nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige unverhältnismäßig und wider-spricht damit dem Ziel des europäischen Binnenmarkts, Dienstleistungen ohne ungerecht-fertigte Beschränkungen erbringen zu können.\r\n\r\nDie Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Berufsquali-fikationen aus anderen EU-/EWR-Staaten anzuerkennen, sofern diese im Herkunftsstaat zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Tätigkeit berechtigen. Der Europäische Ge-richtshof hat wiederholt klargestellt (u. a. in den Rechtssachen C-55/94, Gebhard, und C-215/01, Schnitzer), dass nationale Regelungen, welche die Erbringung von Dienstleistungen durch in anderen Mitgliedstaaten qualifizierte Anbieter erschweren oder behindern, nur zulässig sind, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und ver-hältnismäßig sind.\r\n\r\nDiese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses für eine generelle Beschränkung auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sehen wir aktuell nicht. Die DIN EN ISO/IEC 17024 kann ein hohes Maß an Qualitätssicherung gewährleisten. Eine solche Ein-schränkung widerspricht daher sowohl dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als auch dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit.\r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen, neben Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sach-verständigen auch Gutachten von qualifizierten DAkkS-ISO-zertifizierten Sachverständigen sowie von Gutachtern mit gleichwertigen internationalen Zertifikaten (z. B. MRICS, REV) zuzulassen.\r\nEinheitliche Checklisten und einheitliche Mindestanforderungen an Gutachteninhalte kön-nen ebenfalls Vereinfachungen herbeiführen. \r\n\r\nKonflikt zur ImmoWertV\r\n\r\nDer Referentenentwurf verweist auf die ImmoWertV für die Ermittlung der Restnutzungs-dauer. Die ImmoWertV enthält jedoch keine Pflicht zur höchstpersönlichen Ortsbesichti-gung durch den Hauptgutachter. Zwar wird die Ortsbesichtigung als Prüfungsschwerpunkt genannt, jedoch nicht als höchstpersönlich durchzuführende Handlung normiert. Maßgeb-lich ist vielmehr das in der ImmoWertV verankerte Höchstpersönlichkeitsgebot. Dies bedeu-tet, dass die volle Verantwortung des Sachverständigen für Inhalt und Ergebnis des Gutach-tens übernommen wird  – unabhängig davon, ob einzelne Ermittlungsschritte, wie die Ortsbesichtigung, durch qualifizierte Hilfspersonen erfolgen.\r\n\r\nAuch in der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) ist in § 6 Abs. 1 und 2 aus-drücklich vorgesehen, dass die für die Wertermittlung erforderliche Besichtigung nicht zwingend vom verantwortlichen Gutachter selbst durchgeführt werden muss, sondern durch fachlich geeignete Erhebungsbeauftragte erfolgen kann. Entscheidend ist allein, dass der Gutachter die erhobenen Daten prüft, plausibilisiert und in die Bewertung einfließen lässt.\r\n\r\nAus unserer Sicht besteht keine Rechtfertigung, wenn bei der Immobilienfinanzierung, die unter strengem Aufsichtsrecht (BaFin, PfandBG) steht, eine Besichtigung durch qualifizierte Hilfspersonen zulässig ist, aber für steuerliche Bewertungszwecke nicht. \r\n\r\nEine darüber hinausgehende Sonderregelung im Steuerrecht wäre aus unserer Sicht nicht nur fachlich unbegründet, sondern würde auch ohne Not von den etablierten, gesetzlich anerkannten Bewertungsstandards abweichen.\r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen, die Einschränkungen bei der Ortsbesichtigung zu streichen. \r\n\r\nRückwirkung\r\n\r\nVon besonderer Bedeutung ist schließlich, dass eine rückwirkende Anwendung der Neure-gelung nicht ausgeschlossen wird. Eigentümer haben aber ihre Investitions- und Finanzie-rungsentscheidungen auf Grundlage der bisher geltenden Rechtslage getroffen. Eine nach-trägliche Änderung würde sie mit unvorhersehbaren Belastungen konfrontieren und stünde im Wider-spruch zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschut-zes und der Rechts-sicherheit. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen klarzustellen, dass die EStDV erst für Kauffälle ab 1. Januar 2026 gilt bzw. anzuwenden ist und bis dahin die bisherigen Vorgehensweisen gelten.\r\n\r\nArtikel 3 – Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\r\n\r\nÄnderung § 4 Absatz 2a LStDV\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, den Anwendungsbereich für die Digitale LohnSchnittstel-le (DLS) zu erweitern. Vorgesehen ist, dass Arbeitgeber zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 1 und 2 LStDV und nach § 41 EStG aufzuzeichnenden Daten auch die hierfür mittels Vor- und Nebensysteme ermittelten und verwendeten Daten über die DLS elektronisch bereit-stellen müssen.\r\n\r\nDie verpflichtende Schnittstellenanbindung einer Vielzahl unterschiedlicher Vor- und Ne-bensysteme – z. B. elektronische Zeiterfassungs- oder Reisekostenabrechnungssysteme, elektronische Fahrtenbücher – bedeutet für Arbeitgeber einen erheblichen Aufwand und dauerhafte Kosten. Bereits jetzt verlaufen z. B. Prüfungen von elektronischen Fahrtenbü-chern unkompliziert- Auf Nachfrage erhalten die Prüfer die angeforderten Auswertungen und können diese ohne großen Zeitverlust auswerten. Die Implementierung in die DLS würde aber aufwändiger werden. \r\n\r\nEin weiteres Beispiel sind pauschal besteuerte Sachverhalte nach § 40 EStG (z. B. Betriebs-veranstaltungen), die bei zahlreichen Arbeitgebern außerhalb der Lohnabrechnung aufge-zeichnet werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Vor- bzw. Nebensystem kein marktgängiges System ist (z. B. eine Excel-Datenbank) und somit das geforderte einheitliche Datenformat nicht erzeugbar ist. In diesen Fällen sollte zumin-dest die Ausnahmeregelung anwendbar sein, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.\r\n\r\nEin weiterer Aspekt ist das Erfordernis, dass „die Übermittlung der Daten für dieselbe Be-triebsstätte zusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen [hat].“\r\n\r\nUnternehmen berichten, dass diese Regelung der Vielfalt und Komplexität in der betrieb-lichen Entgeltabrechnung nicht gerecht wird. So werden in den Unternehmen oftmals ge-zielt einzelne Abrechnungskreise und -systeme für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen (z. B. Mitarbeiter mit Tarifbindung, außertarifliche Mitarbeiter, leitende Angestell-te/Vorstand/ Geschäftsführung, Betriebsrentner) genutzt. In vielen Unternehmen werden Systeme und Daten von komplett unterschiedlichen Einheiten innerhalb des Unterneh-mens gepflegt und verarbeitet. Bei kleineren und mittelständischen Unternehmen werden Arbeitnehmer inhouse mit bestimmten Systemen abgerechnet, während die Geschäfts-führung bei einem Steuerberater mit einem anderen System abgerechnet wird. \r\n\r\nBei Unternehmen mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten bestehen komplett un-terschiedliche unabhängige Lohnsysteme. Besteht nur ein Finanzbuchhaltungssystem. Diese Betriebsstätten können das gleiche Reisekostensystem haben, oder jeweils ein ei-genes System. Teilweise gibt es innerhalb eines Unternehmens auch nicht für jede Arbeit-nehmergruppe die gleichen Reisekostensysteme. \r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser technischen Vielfalt ist ein erheblicher Umstellungsaufwand mit hohen Kosten zu befürchten. Daher sollten die tatsächlichen Realisierungsmöglichkei-ten unter Einbeziehung der Hersteller von Personalabrechnungssoftware grundlegend überprüft werden.\r\n\r\nPetitum: Die vorgesehene verpflichtende Erweiterung der DLS sollte unterbleiben. Zumin-dest sollte jedoch klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelungen nach § 4 Abs. 2a Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 LStDV anwendbar sind, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.\r\n\r\nWir bitten Sie, unsere Hinweise in den weiteren Beratungen einzubeziehen. Für weitere Fragen und einen Austausch stehen wir gern zur Verfügung. \r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n20. August 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020701","regulatoryProjectTitle":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/d1/640503/Stellungnahme-Gutachten-SG2511170006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur o. g. Verordnung. \r\n\r\nIm Bereich der Kassenführung und Kassennutzung ist es für Unternehmen wichtig, klare Anforderungen zu erhalten, um jegliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Heraus-forderungen in diesem Bereich sind für Unternehmen jeglicher Art, Größe und Branche groß. Umso wichtiger ist es, mit neuen Vorgaben keine Rechtsunsicherheiten zu bewirken. Die Umsetzung der Regelungen und Vorgaben des sog. Kassengesetzes hat in vielen Unter-nehmen und vor allem auch in kleinen und mittleren Unternehmen hohe Kosten verur-sacht. Es sollte daher vermieden werden, dass durch weitere Änderungen und neue Vorga-ben erneut hohe Kosten entstehen oder bestehende Kassensysteme, die die aktuellen An-forderungen erfüllen, ausgetauscht werden müssen. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen, klare Begrifflichkeiten und Definitionen zu verwenden und Rechtsbegriffe zu vermeiden, die noch auslegungsbedürftig sind. Zudem sollten die Umset-zungskosten bei den Unternehmen immer im Auge behalten werden. \r\n\r\nDie Kassensicherungsverordnung und die Einführung der E-Rechnung sind miteinander ver-knüpft. Kassennutzung und die Einführung der E-Rechnung können ab sofort nicht vonei-nander getrennt betrachtet und geregelt werden. \r\n\r\nEinheitliche digitale Schnittstelle\r\n\r\nZukünftig soll der Export von Daten aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem nach § 3 Abs. 3 KassenSichV als Teil der Da-tensatzbeschreibung der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Finanzbeamten ergänzt werden. Nach dem Export sollen die Daten der Anforderung der jeweiligen Schnittstelle entsprechen. \r\n\r\nDie jeweilige Schnittstelle kann aber jederzeit Veränderung durch Vorgaben der Finanzver-waltung erfahren. Umgekehrt können Daten aus der davorliegenden Zeit dann nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Zum Zeitpunkt der Speicherung waren ggf. die Anforde-rungen der jeweiligen Schnittstelle noch nicht bekannt. Insofern kann es hier zu einem Kon-flikt kommen, weil es zwei mögliche Zeitpunkte gibt, auf die sich das Wort „jeweilig“ be-zieht. Dies kann der Zeitpunkt der Datenentstehung bzw. Datensicherung im externen elektronischen Aufbewahrungssystem sein oder der Übergabezeitpunkt zur Prüfung an die Finanzverwaltung. \r\n\r\nKommt es zu dem Fall, dass im Zeitpunkt des Datenexportes vom elektronischen Aufzeich-nungssystem an das externe elektronische Aufbewahrungssystem eine andere Version der DSFinV gilt als zum Zeitpunkt des Exportes an den Prüfer, müsste eine revisionssichere An-passung der Datensätze an die dann geltende Version erfolgen. Dies wäre ein enormer Bü-rokratieaufwuchs. Zudem ist eine Anpassung der Datensätze dann nicht möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Prüfung aktuelle Version der DSFinV und die damals geltende Version der DSFinV nicht konsistent sind. Entsprechende Entwicklungen können nicht ausgeschlos-sen werden.\r\n\r\nAus unserer Sicht kann daher mit der Formulierung „jeweilig“ nur der Zeitpunkt der Auf-zeichnung der Daten gemeint sein. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen klarzustellen, dass die Anforderungen an die Schnittstelle stets die sein müssen, die zum Zeitpunkt der Aufzeichnung gelten. \r\n\r\nAnforderung an den Beleg\r\n\r\nIn § 6 KassenSichV-E soll geregelt werden, dass der Beleg entfallen kann, wenn die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in einer elektronischen Rechnung enthalten sind. Dieser Vor-schlag ist grundsätzlich zu begrüßen. So wird eine doppelte Ausgabe von Beleg und E-Rechnung vermieden. \r\n\r\nNicht geregelt ist bisher, dass bei Rundungsdifferenzen zwischen Beleg und E-Rechnung, die aufgrund von technologischen Abweichungen entstehen, dennoch eine Anerkennung als E-Rechnung erfolgt, wenn der Charakter als inhaltlich identische Mehrstücke gewahrt bleibt. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen klarzustellen, dass technologisch bedingte Abweichungen zwischen Beleg und E-Rechnung bei Ausgabe mehrerer Dokumente unschädlich sind.\r\n\r\nEin Kassensystem wird nicht in der Lage sein, eine E-Rechnung zu erstellen, weil die Kasse z. B. notwendige Rechnungsangaben, wie die Rechnungsadresse des Empfängers nicht gespei-chert hat. Es wird daher immer notwendig sein, die Informationen des Kassensystems in ein anderes System, was die E-Rechnung generiert, zu übertragen. Die vollständige Erfassung der Kundendaten in das Kassensystem wird faktisch nicht funktionieren und wäre wegen des Zeitaufwandes beim Kassiervorgang auch unzumutbar. \r\n\r\nBisher fehlt die Klarstellung, dass bei Erstellung der E-Rechnung nach Übertragung der Da-ten aus dem Kassensystem in ein ausgelagertes System oder zu einem Dienstleister eben-falls die Anforderungen der E-Rechnung als erfüllt gelten.\r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen aufzunehmen, dass die E-Rechnung auch die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV erfüllt, wenn diese nicht durch die „Kasse“ selbst, sondern nachgela-gert durch ein anderes System oder nachgelagert nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch einen externen Dienstleister erzeugt wird.\r\n\r\nIn § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG wird das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung beschrieben. \r\n\r\nIm BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 sind die Folgen bei normkonformen E-Rechnungen geregelt. Die Vorgaben für die E-Rechnung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU sind von dem CEN (Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung) mit der eu-ropäischen Normenreihe EN 16931 technisch umgesetzt worden. Die Norm EN 16931-1 be-inhaltet die eindeutige semantische Beschreibung des Datenmodells. Mit dem “Durchfüh-rungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentli-chung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates” erlangten das Datenmodell und die Syntaxen Rechtsverbindlichkeit.\r\n\r\nDie Norm EN 16931-1 beinhaltet keine Feldbelegungen für die Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in strukturierter Form. \r\n\r\nDie deutsche Finanzverwaltung hat keine Befugnis, eine diesbezügliche Änderung zu veran-lassen. Die Daten müssten deshalb in einer Erweiterung aufgenommen werden. Bisher gilt, dass die Verwendung einer Erweiterung nicht von den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Ausstellung, Übermittlung und den Empfang einer E-Rechnung betroffen ist. Ob und ggf. welche Erweiterung verwendet wird, kann zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist weder im Einzelhandel, Handwerk oder in der Gastronomie vorab möglich, weil der Verkauf von Waren und Dienstleistungen an eine Vielzahl von Kunden erfolgt, die vor dem Geschäftsabschluss in der Regel unbekannt sind.\r\n\r\nBei E-Rechnungen, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil bestehen, sollen künftig die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil aufgenommen werden. Die deutsche Finanzverwaltung macht hier eine Vorgabe, die nicht mit der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931 vereinbar ist. Davon unabhängig besteht keine Befugnis, eine Formatvorgabe für elektronische Rechnungen zu machen, die mit der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung konform ist. sind\r\nDaher sollte die Übernahme der Daten in einen Freitextteil einer E-Rechnung als ausrei-chend angesehen werden. Für die Prüfbarkeit der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV reicht es ferner aus, wenn die Daten künftig in der elektronischen Rechnung unstrukturiert abge-bildet werden, so wie es bereits heute bei der Ausgabe auf einem Beleg erfolgt.\r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen, die Forderung nach der Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 Kas-senSichV in den strukturierten Teil der E-Rechnung zu streichen und aufzunehmen, dass die Daten unstrukturiert in einem Freitextfeld der E-Rechnung, die ausschließlich aus einem strukturierten Datensatz besteht, aufgenommen werden können.\r\n\r\nInsgesamt sollte darauf geachtet werden, dass der Umstellungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird. Auf eventuelle Änderungen, die bereits auf EU-Ebene erarbeitet werden, wie die Normenreihe EN 16931, sollte daher stets gewartet werden. Grundsätzlich sollten mögliche Übergangsregelungen geschaffen werden, die von den Fris-ten zudem großzügig sind, so dass Kassenhersteller und Unternehmen auch praktisch die notwendige Zeit haben, die Umstellungen einzuführen. \r\n\r\nWir bitten um Berücksichtigung im weiteren Beratungsprozess und stehen für Fragen oder einen Austausch gern zur Verfügung. \r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e.V.\r\n19. August 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020702","regulatoryProjectTitle":"Zweites Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/c7/640505/Stellungnahme-Gutachten-SG2511170007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum oben genannten Gesetzent-wurf. \r\nDie betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiger Baustein für finanzielle Situationen im Rentenalter. Daher sollten Arbeitgeber grundsätzlich mehr Anreize bekommen, den Be-schäftigten eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Dieses Angebot sollte aus unse-rer Sicht aber stets freiwillig bleiben. \r\n\r\nAnpassung § 100 EStG\r\n\r\nWir begrüßen daher, dass mit den Anpassungen im § 100 EStG eine Verbesserung bei der Förderung von Beiträgen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung ange-strebt wird. Die Anpassung der maximalen Förderbeträge sowie die Anhebung der Ver-dienstgrenzen sind ein richtiger und wichtiger Schritt, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die aktuellen Beträge seit vielen Jahren unverändert bestehen. Für die Arbeitgeber ist dies ein richtiges Signal, um in die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten zu investie-ren. \r\n\r\nDie maximale Gehaltsgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung zu koppeln, ist ebenfalls ein wichtiger Schritt, da so sichergestellt werden kann, dass zu-künftig eine automatische Anhebung der Grenze erfolgen kann und sich so die Arbeitgeber auch jährlich auf die Anpassungen einstellen können. So kann vermieden werden, dass durch regelmäßige Gehaltsanpassungen wegen der Inflation eine Förderung der Beiträge der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung in diesem Bereich ausfällt. Für die Ar-beitgeber ist dies ein wichtiges Signal, weil so auch Planungssicherheit erreicht werden kann. \r\n\r\nDennoch wird mit dem Satz von 3 % eine neue Grenze im Bereich der betrieblichen Alters-versorgung eingeführt. Bisher sind die Grenzen von 4 % und 8 % in der Praxis bekannt. Auch die Zusatzversorgungskassen, die gemäß § 3 Nr. 56 EStG den geltenden Bedingungen steu-erfreisind, haben bereits den Stand von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Daher ist eine Angleichung der Prozentsätze sinnvoll. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen daher, den Prozentsatz der maximalen Gehaltsgrenze auf 4 % zu erhöhen, um so eine Angleichung aller Sätze zu erreichen. \r\nOhne weitere Dynamisierung soll der maximale Arbeitgeberbetrag, der gefördert werden soll, auf 1.200 Euro angehoben werden. Die Anhebung ist auf jeden Fall notwendig und sinnvoll, um eine gezielte Altersversorgung zu erreichen. \r\n\r\nEs sollte aber überdacht werden, ob auch hier eine Dynamisierung eingeführt wird, so dass zukünftige Gesetzgebungsverfahren vermieden werden können. Für die Softwarehersteller und Programmierer sind geregelte Dynamisierungen ebenfalls wichtig, weil so die notwen-digen Jahreswechseländerungen rechtzeitig programmiert und umgesetzt werden können, ohne dass auf den Abschluss von Gesetzgebungsverfahren gewartet werden muss. Zudem erreicht eine Dynamisierung des Betrages auch entsprechende Planungssicherheit bei den Arbeitgebern. \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen daher, auch den maximal geförderten Arbeitgeberbetrag zu dyna-misieren, damit Steigerungen aufgrund der Inflation und somit der endgültigen Altersver-sorgung erreicht werden können und regelmäßig erfolgen, ohne weitere Gesetzgebungsver-fahren durchzuführen. Möglich wäre aus unserer Sicht auch hier einen Prozentsatz der Bei-tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder der Bezugsgröße in der Sozialversi-cherung (z. B. 1,5 % oder 2 % oder die Beitragsbemessungsgrenze durch 72 zu teilen) zu wählen. So könnten auch entsprechende Lohn- und Gehaltsprogramme einfach program-miert werden. Im Übrigen bezieht sich die gesamte betriebliche Altersversorgung immer auf die Abhängigkeit zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. der Bezugsgröße. \r\n\r\nAnhebung Selbstbehaltsgrenzen \r\n\r\nZuletzt möchten wir noch darauf hinweisen, dass wenn die betriebliche Altersversorgung im Rentenbezug steigt, was grundsätzlich zu befürworten ist, auch die für staatliche Leis-tungen im Alter geregelten Selbstbehalte nach oben angepasst werden müssen. Ansonsten würde es zu dem Effekt kommen, dass die erhöhten Beiträge zur Altersversorgung ange-rechnet werden und faktisch verpuffen. \r\n\r\nAnpassung § 7c SGB IV\r\n\r\nMit der Änderung schafft der Gesetzgeber Sicherheit für die Arbeitgeber, weil die Arbeit-nehmer häufig vor der Regelaltersrente eine Rente beziehen, aber ihr Wertguthaben bei Eintritt der Regelaltersgrenze ausreichend ist. Es ist positiv, dass nunmehr geregelt wird, dass wenn zum Eintritt der Regelaltersrente noch ein Wertguthaben besteht, dieses dann zum Störfall wird und entsprechend aufzulösen ist. Daher entfällt für die Arbeitgeber das entsprechende Risiko. \r\n\r\nDieses sollte bereits für die rückliegenden Zeiträume gelten (mindestens ab 2023). Die Spit-zenverbände der Sozialversicherung haben in einem Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23. November 2023 anderweitige Regelungen getroffen, die zur Unsicherheit bei den Arbeitgebern führen. Aus diesem Grund sollte die Anwendung ab 2023 gesetzlich klargestellt werden. \r\n\r\nDie Feststellung in der Gesetzesbegründung, dass die oben genannte Änderung für Wert-guthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz nicht gilt, ist richtig und sollte unbedingt beibehalten werden.\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn die Anregungen in die Beratungen in das weitere Gesetzge-bungsverfahren berücksichtigt werden. Für weitere Gespräche stehen wir gern zur Verfü-gung. \r\n\r\nBund der Steuerzahler Deutschland e. V.\r\n7. August 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}