{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T13:46:36.758+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001028","registerEntryDetails":{"registerEntryId":50103,"legislation":"GL2024","version":5,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001028/50103","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/33/452879/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001028-2025-02-04_19-00-44.pdf","validFromDate":"2025-02-04T19:00:44.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-02-04T19:00:44.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-05-28T18:27:35.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T13:32:59.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-02-04T19:00:44.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":50103,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001028/50103","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-04T19:00:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34698,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001028/34698","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-05-28T18:27:35.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-04T19:00:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Sozialgerichtstag e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Referentenentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbVO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)","printingNumber":"81/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0081-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-%C3%BCber-die-standards-f%C3%BCr-die-%C3%BCbermittlung-elektronischer-akten-von/320503","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (20. 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Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0014589","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/2b/452870/Stellungnahme-Gutachten-SG2502040013.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"www.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 1 von 8\r\nDeutscher Sozialgerichtstag e.V., c/o Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel\r\nAn das\r\nBundesministerium\r\nder Justiz und\r\nfür Verbraucherschutz\r\n- Referat RA2 -\r\nBerlin\r\nPer E-Mail (RA2@bmj.bund.de)\r\nnachrichtlich:\r\nBundesministerium für Arbeit\r\nund Soziales\r\n- Referat IVa1 -\r\nBerlin\r\nPer E-Mail (IVa1@bmas.bund.de)\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer\r\nBehördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbVO)\r\nIhr Aktenzeichen: 370504#00001#0016\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nim Namen des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. (DSGT) bedanke ich mich für die Gelegenheit,\r\nzu dem im Betreff genannten Referentenentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung (im\r\nFolgenden: RefE) Stellung zu nehmen und mache hiervon gerne Gebrauch:\r\nI. Zusammenfassung\r\nDer DSGT begrüßt grundsätzlich den Entwurf der BehAktÜbVO.\r\nDie elektronische Verfahrensbearbeitung durch die Sozialgerichte wird nach wie vor ganz erheblich\r\ndadurch erschwert, dass keine einheitlichen und verpflichtenden Standards für die Übermittlung\r\nelektronischer Verwaltungsakten durch die Behörden an die Gerichte existieren. Darauf hat der\r\nDSGT bereits in seinen Stellungnahmen vom 27.11.2023 zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 2 von 8\r\nzur weiteren Digitalisierung der Justiz1 sowie vom 21.6.2024 zum Diskussionsentwurf der\r\nBehAktÜbVO2 hingewiesen.\r\nDie von den Behörden und Sozialleistungsträgern inzwischen nahezu flächendeckend elektronisch\r\ngeführten (nicht selten sehr umfangreichen) Verwaltungsakten stellen in den vom\r\nAmtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren eine essentielle\r\nBearbeitungsgrundlage und das wichtigste Beweismittel dar. Obwohl der für den elektronischen\r\nRechtsverkehr mit den Gerichten geltende xJustiz-Standard bereits seit Jahren auch die\r\nÜbermittlung elektronisch geführter Akten in Form von Einzeldokumenten und Aktenstrukturdaten\r\nermöglicht, erfolgt die Übermittlung seitens der Träger nach wie vor in unterschiedlichster Form.\r\nDie Uneinheitlichkeit der Übermittlung und die insbesondere bei Gesamt-PDF-Dateien\r\nbeschränkten Bearbeitungsmöglichkeiten stellen für die vom Gesetzgeber und vom Entwurf\r\nverfolgte Förderung der Digitalisierung des gerichtlichen Verfahrens ein erhebliches Hindernis dar.\r\nDass sich der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber dieser Thematik nunmehr annimmt, ist deshalb\r\ngrundsätzlich zu begrüßen. Der vorgelegte Entwurf ist allerdings in Teilen kritikwürdig und nicht\r\ngeeignet, das erstrebte Ziel zu erreichen. Er sollte deshalb überarbeitet werden.\r\n Zu begrüßen ist, dass der xJustiz-Standard als Regelfall der Übermittlung von\r\nBehördenakten in den Blick genommen wird.\r\n Anstelle der in § 2 Abs. 4 BehAktÜbVO-RefE geplanten \"Soll-Regelung\" sollte nach Ablauf\r\neiner in § 5 BehAktÜbVO-RefE festzulegenden Übergangsfrist eine gesetzliche\r\nVerpflichtung der Träger zum xJustiz-konformen Versand von Einzeldokumenten\r\ngeschaffen werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 BehAktÜbVO-RefE fällt noch hinter die\r\naktuelle Gesetzeslage zurück und sollte deshalb gestrichen werden (dazu II.).\r\n Zu § 2 Abs. 2 BehAktÜbVO-RefE: Die bisherige Größen- und Mengenbegrenzung sollte\r\naufgehoben werden (dazu III.).\r\n § 2 Abs. 3 BehAktÜbVO-RefE sollte überdacht werden (dazu IV.).\r\n § 3 BehAktÜbVO-RefE sollten überdacht werden (dazu V.).\r\n1 1127_Weitere_Digitalisierung_Justiz_DSGT.pdf.\r\n2 Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbVO) – Deutscher\r\nSozialgerichtstag.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 3 von 8\r\nII. § 2 Abs. 1 und 4 BehAktÜbVO-RefE\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Übersendung elektronischer Behördenakten im xJustiz-Format\r\nangestrebt wird.\r\nZu beachten ist allerdings, dass die von dem RefE angestrebten Ziele nur durch die Übersendung\r\nvon Behördenakten im xJustiz-Standard bestehend aus Einzeldokumenten erreicht wird. Nach\r\nder derzeitigen Formulierung des RefE wäre auch die Übersendung einer Gesamt-PDF der eAkte\r\ngemeinsam mit einem xJustiz-Datensatz zulässig. Bei einer solchen Übersendung bleibt aber die\r\nEinhaltung des xJustiz-Standards ohne spezifischen Mehrwert.\r\nDer xJustiz-Standard bei Versendung von Einzeldokumenten ist unter Beweisgesichtspunkten\r\neinschließlich des Grundsatzes der Formattreue optimal, weil so die Behörde die Verwaltungsakte\r\nals elektronisches \"Original\" elektronisch übermittelt. Er ist auch im Hinblick auf das rechtliche\r\nGehör der Verfahrensbeteiligten und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts der immer noch\r\nverbreiteten Übersendung von zusammengestellten PDF-Dokumenten (sog. Repräsentat) deutlich\r\nüberlegen und daher unbedingt politisch anzustreben.\r\nHierfür genügt bereits die Formulierung von § 2 Abs. 1 und 4 BehAktÜbVO-RefE als \"Soll-\r\nVorschrift\" nicht.\r\na) Hinsichtlich des in § 2 Abs. 1 BehAktÜbVO-RefE geregelten \"Ob\" der elektronischen\r\nÜbersendung gilt dies schon deshalb, weil nach § 99 VwGO und § 89 FGO die Behörden „zur\r\nVorlage von […] Akten“ verpflichtet sind. Diese Vorlagepflicht bezieht sich nach allgemeiner\r\nMeinung auf das jeweilige Format der Aktenführung; elektronische Akten sind deshalb elektronisch\r\nvorzulegen, Papierakten in Papierform.3 In der Sozialgerichtsbarkeit genügt zwar zunächst die\r\nÜbersendung einer Abschrift. Das Gericht kann aber – inhaltlich der Regelung des § 99 VwGO\r\nentsprechend – auch das Original der Akte verlangen. Insofern gilt - wie stets im (elektronischen)\r\nBeweisrecht - der „Grundsatz der Formattreue“.4 Vorzulegen ist (nicht: „soll“, wie in § 2 Abs. 1\r\nvorgesehen) deshalb stets das (elektronische) Original, sofern die Akten elektronisch geführt\r\nwerden (andernfalls das Papier-Original). Ein \"Original\" sind bei elektronischer Aktenführung stets\r\n3 vgl. bspw. Gädeke in: jurisPK-ERV, § 99 VwGO Rn. 20 f.\r\n4 (vgl. Müller, NZS 2014, 929; ders. ASR 2022, 59; ders. in jurisPK-ERV, § 118 SGG Rn. 66 ff.; Achatz,\r\nBayVBl 2024, 37, 42).\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 4 von 8\r\nelektronische Dokumente in ihrem ursprünglichen und unveränderten Dateiformat. Insofern\r\nerscheint auch zweifelhaft, ob die im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz5\r\nvorgesehene Ermächtigung des Verordnungsgebers, \"die Übermittlung elektronischer Akten\r\nzwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards [zu] bestimmen\" (u.a. in § 65b Abs. 7\r\nSGG-E) den Verordnungsgeber dazu befugt, die Behörde teilweise von der vorbeschriebenen\r\nVerpflichtung zur Formattreue zu entbinden.\r\nDie Regelung des § 2 Abs. 1 BehAktÜbVO-RefE bleibt danach noch hinter der bereits im Gesetz\r\nenthaltenen Anforderung zurück und begründet hierzu einen Widerspruch, der auch die\r\nErmächtigungskonformität infrage stellt. Sie sollte deshalb gestrichen oder allenfalls durch eine\r\nlediglich klarstellende \"Muss\"-Regelung (ohne Übergangsfrist) ersetzt werden.\r\nb) Hinsichtlich der in § 2 Abs. 4 BehAktÜbVO-RefE geregelten Beifügung einer XML-Datei im\r\nxJustiz-Format ist nach den Erfahrungen mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs\r\neine bloße \"Soll-Vorgabe\" nicht geeignet, einen Standard einzuführen. Dies gilt für das xJustiz-\r\nFormat als Datenaustauschformat umso mehr, weil die (elektronischen) Behördenakten in\r\nbehördlichen Fachverfahren geführt werden, die von vielen Behörden bereits beschafft, jedenfalls\r\naber ausgeschrieben sind, ferner es zahlreiche Softwarehersteller gibt, die im Behördenumfeld\r\neAkten-Lösungen anbieten. Die wenigsten bestehenden Software-Lösungen bieten jedoch heute\r\nbereits einen Export im xJustiz-Format an. Entsprechend aufwendig dürfte die technische\r\nUmsetzung sein, weil sie von vertraglichen und beschaffungsrechtlichen Vorgaben abhängig ist.\r\nMindestens wird die Umsetzung für die einzelne Behörde aber mit nicht unerheblichen Kosten\r\nverbunden sein. Die Bereitschaft der Behörden, eine entsprechende Änderung vorzunehmen bzw.\r\ndiese zeitlich zu priorisieren, dürfte deshalb bei einer „Soll-Regelung“ bereits aus fiskalischen\r\nGründen gering sein. Dies wurde von Seiten großer Sozialversicherungsträger bereits offen\r\nkommuniziert.\r\nDer DSGT sieht es deshalb zur reibungslosen Einführung eines ausschließlich digitalen\r\nGerichtsverfahrens nach wie vor als dringend vorzugswürdig an, nach Ablauf einer bereits jetzt\r\nfestzulegenden Übergangsfrist eine gesetzliche Verpflichtung der Träger zum xJustiz-konformen\r\nVersand mit Einzeldokumenten zu schaffen. Dies bietet die notwendige rechtliche Grundlage dafür,\r\ndass die Träger intern den Transformationsprozess ihres Aktenversands priorisieren und die\r\n5 BR-Drs. 126/24.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 5 von 8\r\nerforderlichen Ressourcen zeitnah hierfür zur Verfügung stellen können. Eine bloße \"Soll\"-\r\nVorschrift, wie sie im aktuellen RefE in § 2 Abs. 1 und 4 vorgesehen ist, bietet den\r\nLeitungsverantwortlichen innerhalb der Träger keine hinreichende Rechtfertigung hierfür und ist\r\ndaher nicht geeignet, den bundesweiten Transformationsprozess zeitnah flächendeckend\r\numzusetzen. Den notwendigen Anpassungsprozessen kann durch eine angemessene\r\nUmsetzungsfrist Rechnung getragen werden.\r\nDie Träger der Sozialversicherung sollten innerhalb einer Übergangsfrist von zwei bis vier\r\nJahren in der Lage sein, einen xJustiz-konformen Aktenversand einzurichten, zumal einzelne\r\nVerbünde wohl bereits entsprechende Lösungen entwickelt haben, die mangels gesetzlicher\r\nVerpflichtung aber noch nicht implementiert worden sind. Im kommunalen Bereich ist mit dem von\r\nder Bund-Länder-Kommission bereitgestellten Mapping der Metadaten von XDOMEA auf xJustiz\r\ndie Implementierung des elektronischen Aktenversands wesentlich erleichtert worden und sollte\r\nebenfalls innerhalb einer Frist von zwei bis vier Jahren umzusetzen sein.\r\nUm den gewünschten Standard zu etablieren, ist deshalb die Normierung einer \"Muss-Vorschrift\"\r\nunabdingbar.\r\nc) Im Übrigen sollten die Vorgaben in § 2 Abs. 4 S. 2 BehAktÜbVO-RefE überdacht werden. Der\r\nxJustiz-Standard ist dynamisch und wird üblicherweise jährlich angepasst. Es ist deshalb fraglich,\r\nob es sinnvoll ist, verordnungsseitig Mindestangeben zu definieren, die unter Umständen im\r\nVergleich zu den im xJustiz-Datensatz verwendeten Termini unterschiedlich sind bzw. werden\r\nkönnen. Geeigneter wäre, es dem xJustiz-Standard zu überlassen, \"Kann\"-, \"Soll\"- und \"Muss\"-\r\nVorgaben zu definieren. Bei einer Beibehaltung der Mindestangaben sollten diese um die\r\nDokumentenklasse der Dokumente und die Anzeigenamen der Dokumente - sofern im e-\r\nAktensystem vorhanden - ergänzt werden. Ohne diese Angaben sind Ordnungs- und\r\nSuchfunktionen nur sehr eingeschränkt nutzbar.\r\nd) Unbedingt klarzustellen ist, dass § 2 Abs. 4 BehAktÜbVO-RefE nicht so zu verstehen ist, dass\r\nes ausreichend ist, eine Gesamt-PDF gemeinsam mit einer xJustiz-Datei zu übersenden, sondern,\r\ndass stets die Akte in Einzel-Dokumenten zu verschicken ist. Andernfalls wird kein Mehrwert durch\r\nden xJustiz-Datensatz generiert.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 6 von 8\r\nEs wird deshalb vorgeschlagen, § 2 Abs. 4 BehAktÜbVO-RefE wie folgt zu formulieren:\r\n„Die elektronische Akte ist in Form der einzelnen Dokumente, die Aktenbestandteil geworden\r\nsind, im unveränderten Dateiformat zu übermitteln. Bei der Übermittlung ist ein strukturierter\r\nmaschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beizufügen, der den nach § 5 Absatz 1\r\nNummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Definitionsoder\r\nSchemadateien entspricht.“\r\nIII. § 2 Abs. 2 BehAktÜbVO-RefE\r\nEs ist zu begrüßen, dass die elektronische Akte auf den zugelassenen sicheren\r\nÜbermittlungswegen übermittelt werden kann.\r\nAllerdings sollte insofern noch die Begründung auf Seite 6 unter Ziff. II angepasst werden, die (wie\r\nim Diskussionsentwurf vorgesehen) noch auf die Übermittlung über das besondere elektronische\r\nBehördenpostfach Bezug nimmt.\r\nZu beachten ist hier ferner, dass die Größen- und Mengenbeschränkungen (aktuell 200 MB / 1.000\r\nEinzeldateien) auch heute noch teilweise zu gering bemessen sind, um in bestimmten\r\nRechtsgebieten, Behördenakten ohne die Notwendigkeit einer Paketierung zu übersenden.\r\nInsofern sollte überdacht werden, ob die Beibehaltung einer Größen- und Mengenbeschränkung\r\nnoch zeitgemäß ist.\r\nIV. § 2 Abs. 3 BehAktÜbVO-RefE\r\nDie Regelung sollte überdacht werden.\r\nElektronische Zertifikate (nicht nur die hier geregelten Signaturen, sondern auch elektronische\r\nSiegel) dienen nicht nur der Wahrung verfahrensrechtlicher Formvorschriften, sondern haben\r\nerhebliche Bedeutung für das Beweisrecht. Sie werden in den §§ 371a, 371b ZPO eingesetzt, um\r\nelektronische Dateien Urkunden gleichzustellen. Die Geltung der Regelung hätte zur Folge, dass\r\ndem Prozessgegner und dem Gericht bereits die Existenz dieser elektronischen Beweismittel nicht\r\nbekannt wäre.\r\nGerade diesen Zustand zu vermeiden, war die Intention hinter der Etablierung des xJustiz-\r\nStandards als Datenaustauschformat, weil unter Anwendung dieses Standards die Übersendung\r\nvon unveränderten Einzeldokumenten - explizit einschließlich elektronischer Signaturen und Siegel\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 7 von 8\r\n- möglich wurde. Dieses auch von dem Diskussionsentwurf in § 2 Abs. 4 BehAktÜbVO-RefE\r\nvorgesehene Bestreben würde durch § 2 Abs. 3 BehAktÜbVO-RefE letztlich konterkariert.\r\nDie im RefE vorgesehene Übermittlung von Protokollen über die Prüfung von elektronischen\r\nZertifikaten, schafft an dieser Stelle keine ausreichende Abhilfe, weil die Protokolle selbst nicht vor\r\nVeränderung geschützt sind und deshalb keinen Beweiswert haben. Im Übrigen steht die\r\nÜbermittlung von Protokollen nach dem RefE im Ermessen der Behörde, solange das Gericht diese\r\nnicht von sich aus anfordert.\r\nOhnehin ist die Übermittlung auch von Prüfprotokollen (bzw. richtiger Prüfvermerken bzw.\r\nTransfervermerken) unabdingbar, weil nur sie Informationen darüber enthalten, auf welchen\r\nÜbermittlungswegen die jeweiligen Dokumente die Behörde im elektronischen Verwaltungsfahren\r\nerreicht haben. Nur durch die Übersendung elektronischer Zertifikate und durch diese Protokolle\r\nwird das Gericht deshalb in die Lage versetzt, die Einhaltung der Formvorschriften der §§ 3a\r\nVwVfG, 36 SGB I prüfen zu können.\r\nDie mit der Übermittlung von elektronischen Zertifikaten und Prüfprotokollen verbundenen\r\ntechnischen Anforderung (Rechenleistung der Hardware, Speicherkapazitäten und Möglichkeiten\r\nder eingesetzten eAkten-Software zum Ausblenden technischer Dokumente) können durch den\r\nEinsatz entsprechend ertüchtigter Systeme erfüllt werden.\r\nV. § 3 Abs. 1 und 2 BehAktÜbVO-RefE\r\nDie Regelungen sollten überdacht werden.\r\n§ 3 Abs. 1 BehAktÜbVO-RefE entspricht wie § 2 Abs. 3 BehAktÜbVO-RefE nicht dem\r\nbeweisrechtlichen Grundsatz der Formattreue. Dieser sollte nicht zugunsten einer (geringen)\r\nVerwaltungsvereinfachung aufgegeben werden. Jede Formatwandlung verringert den Beweiswert\r\ndes vorgelegten elektronischen Dokuments als Augenscheinsobjekt i.S.d. § 371 ZPO, erst recht\r\nbei Verwendung elektronischer Zertifikate und im Anwendungsbereich der §§ 371a, 371b ZPO6\r\nUm diese Folgen aufzufangen ist § 3 Abs. 2 S. 2 BehAktÜbVO-RefE unzureichend. Das Gericht\r\nkann regelmäßig bereits nicht wissen und prüfen, ob durch das Repräsentat inhaltstragende\r\n6 vgl. Müller in jurisPK-ERV, § 371 ZPO Rn. 60; Trossen, jM 2024, 78; Achatz, BayVBl 2024, 37, 42.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 8 von 8\r\nInformationen unterdrückt werden. Die Prüfung, ob dies \"zu befürchten ist\", allein in die Hände der\r\nübersendenden Behörde zu legen, erscheint auch mit Blick auf den Anspruch des Prozessgegners\r\nauf ein faires Verfahren problematisch und allein durch Gründe der technischen Vereinfachung\r\nnicht gerechtfertigt. Schließlich kann § 3 Abs. 2 S. 2 BehAktÜbVO-RefE im Einzelfall zu\r\nVerfahrensverzögerungen und unnötiger (doppelter) Speicherplatzbelegung führen, wenn\r\nzunächst das Repräsentat und (erst) auf Anforderung das Original vorgelegt werden.\r\nSofern an den Regelungen festgehalten wird, sollte in § 3 Abs. 1 BehAktÜbVO-RefE ergänzt\r\nwerden, dass die in den elektronischen Akten enthaltenen Dokumente als Einzeldateien zu\r\nübersenden sind. Elektronische Verwaltungsakten werden regelmäßig in Form von\r\nEinzeldokumenten geführt und sollten auch nur in dieser Form an die Gerichte übermittelt werden\r\ndürfen. Gesamt-PDF-Dateien sind für die inhaltliche Erschließung der elektronischen Akte\r\nregelmäßig ungeeignet. Das gilt im sozialgerichtlichen Verfahren in ganz besonderer Weise.\r\nBehördenakten haben hier nicht selten einen Umfang von mehreren hundert Seiten, insbesondere\r\nim Grundsicherungsrecht und im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\nVI. § 4 BehAktÜbVO-RefE\r\nDie Regelung ist nicht zu beanstanden.\r\nVII. § 5 BehAktÜbVO-RefE\r\nSollte dem Vorschlag gefolgt werden, § 2 Abs. 4 BehAktÜbVO-RefE als \"Muss-Vorschrift\"\r\nauszugestalten (dazu oben II.), sollte den Behörden eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt\r\nwerden. Unter Beachtung entsprechender Entwicklungszyklen und Beschaffungsvorgaben\r\nerscheint insofern eine Übergangsfrist von zwei bis vier Jahren zumutbar.\r\nKassel, 6.12.2024\r\nMichael Löher\r\nPräsident des Deutschen Sozialgerichtstages"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014590","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHG-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/cc/452872/Stellungnahme-Gutachten-SG2502040014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"www.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 1 von 2\r\nDeutscher Sozialgerichtstag e.V., c/o Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel\r\nAn das\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nLeiterin Referat 403\r\n<per E-Mail>\r\nXX@bmfsfj.bund.de\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für ein verlässliches\r\nHilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHG-E)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Deutsche Sozialgerichtstag e. V. (DSGT) dankt für die Gelegenheit, sich im Rahmen der\r\nAnhörung zum Gesetzesvorhaben zu beteiligen. Die kurze Frist für eine Stellungnahme\r\nermöglicht es leider nur, einen kursorischen Blick auf den Entwurf zu werfen.\r\nGrundsätzlich ist der Gesetzentwurf zu begrüßen, da u.a. die Umsetzung der Istanbul Konvention\r\nund die nachhaltige Finanzierung von Schutz Betroffener von Gewalt unerlässlich sind. Allein\r\nwäre aus der Sicht des DSGT eine Integration der geplanten Regelungen in das SGB XIV\r\ngeboten gewesen, um die Schaffung von doppelten Regelungsstrukturen zu vermeiden. Der\r\nEntwurf regelt nämlich vom Ansatz her nach unserer Auffassung besondere Fälle des Sozialen\r\nEntschädigungsrechts, welches sich nunmehr systematisch im SGB XIV wiederfindet.\r\nIm Einzelnen möchten wir auf die folgenden Umstände hinweisen:\r\nDer Gewaltbegriff in § 2 Abs. 1 bis 3 GewHG-E orientiert sich nicht an der Definition für Opfer von\r\nGewalttaten in § 13 SGB XIV. Er ist teilweise enger, da besondere Formen der Gewalt erfasst\r\nwerden. Aus Sicht des DSGT wäre es sinnvoll, eine einheitliche Regelung für alle Opfer von\r\nGewalt zu finden, welchen dann gewaltfreie Räume sowie die hier geregelten\r\nUnterstützungsmöglichkeiten angeboten werden. Weiterhin findet sich das Erfordernis einer\r\ngegenwärtigen Gewaltgefährdung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GewHG-E als\r\nLeistungsvoraussetzung. Mit dieser Anforderung dürfte der Zugang unnötig erschwert sein, da\r\nder Nachweis des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefährdung für viele Betroffene nicht leicht\r\nsein wird.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 2 von 2\r\nZwar werden die Regelungen im SGB XIV nach § 9 Abs. 4 GewHG-E nicht berührt. Dabei sollte\r\njedoch auf mögliche Doppelungen geachtet werden. In den §§ 39 und 40 SGB XIV sind bereits\r\nRegelungen zu Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote vorgesehen.\r\nDiese Möglichkeiten wurden bislang jedoch nicht vollumfänglich ausgeschöpft und eine\r\nVerordnung im Sinne des § 40 SGB XIV wurde bisher nicht erlassen. Es bleibt zu hoffen, dass\r\ndiese Regelungen künftig stärker genutzt werden. Der Gesetzentwurf könnte hier möglicherweise\r\neine neue Dynamik anstoßen.\r\nDie Schnittstellenregelung in § 9 Abs. 2 GewHG-E wird in der späteren Praxis zu\r\nAnwendungsproblemen führen, da eine weitere Konkretisierung des Tatbestandes geboten ist.\r\nDas alleinige Abstellen auf die Vergleichbarkeit führt zu einer Rechtsunsicherheit in der\r\nLeistungsgewährung. Es muss vermieden werden, dass den Betroffenen aufgrund von\r\nZuständigkeitsfragen der Zugang erschwert wird.\r\nIm Rahmen der Statistik gemäß § 10 GewHG-E sehen wir die Festlegung der\r\nErhebungsmerkmale kritisch. Hier wird der Aufwand für die jährlichen Erhebungen durch die\r\nEinrichtungen im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt und die geschätzten Kosten scheinen\r\nfür den Erfüllungsaufwand deutlich zu niedrig angesetzt zu sein.\r\nSchließlich vernachlässigt der Gesetzentwurf den Blick auf besonders vulnerable Gruppen. Zwar\r\nwird richtigerweise betont, dass die Bedarfe von betroffenen Männern sowie trans*, inter* und\r\nnicht-binären Menschen im Hilfesystem häufig unzureichend berücksichtigt werden. Doch\r\ngleichermaßen gilt dies für andere besonders schutzbedürftige Gruppen, wie etwa Frauen mit\r\nBehinderungen. Warum diese nicht ausdrücklich als Zielgruppe des Gesetzentwurfs adressiert\r\nwerden, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre erforderlich, hier eine klarere Fokussierung\r\nvorzunehmen und sicherzustellen, dass der Gesetzentwurf besondere Schutzbedarfe\r\nangemessen berücksichtigt. Dies betrifft beispielsweise auch Menschen ohne gesicherten\r\nAufenthalt in Deutschland. Ein möglicher Ansatz könnte darin bestehen, die Wohnsitzauflage im\r\nAufenthaltsrecht für Gewaltbetroffene aufzuheben, um ihnen effektiveren Schutz und größere\r\nHandlungsfreiheit zu gewähren.\r\nKassel, 21.11.2024\r\nMichael Löher\r\nPräsident des Deutschen Sozialgerichtstages"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014591","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/32/452874/Stellungnahme-Gutachten-SG2502040015.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"www.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 1 von 15\r\nDeutscher Sozialgerichtstag e.V., c/o Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel\r\nAn das\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n- Referat 522 -\r\nPer E-Mail (522@bmfsfj.bund.de)\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven\r\nKinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) –\r\nReferentenentwurf (16.09.2024)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nim Namen des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. (DSGT) bedanke ich mich für die\r\nGelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz -IKJHG). Der\r\nDSGT nimmt hierzu wie folgt Stellung:\r\nDie Umsetzung der „Großen Lösung“\r\nI. Gesamtzuständigkeit\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf unternimmt die Bundesregierung in Umsetzung der\r\nVorgaben des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (Art. 10 KJSG) einen großen Schritt\r\nzur Realisierung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen\r\nMenschen mit und ohne Behinderung. Vor allem die örtlichen Jugendämter stellt dies vor\r\nerhebliche personelle und organisatorische Herausforderungen.\r\nDer DSGT begrüßt die Umsetzung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und\r\nJugendhilfe für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen auch mit Blick auf\r\ndie damit verbundenen Herausforderungen ausdrücklich.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 2 von 15\r\nII. Inklusion\r\nInklusion im Sinne der UN-BRK umfasst die Anforderung, dass alle Menschen von Anfang\r\nan in allen gesellschaftlichen Bereichen eine Teilhabemöglichkeit besitzen sollen. Die\r\ninklusive Ausrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe findet vor diesem Hintergrund\r\nvornehmlich in der grundlegenden Öffnung der ihr obliegenden Regel- und\r\nInfrastrukturangebote sowie deren Trägerschaft mit Blick auf alle jungen Menschen statt.\r\nDas Erfordernis hierfür notwendiger, struktureller Umgestaltungen ist mit Geltung des Kinderund\r\nJugendstärkungsgesetzes seit dem 10. Juni 2021 angezeigt. Die darin gesetzlich\r\nfestgeschriebene Ausrichtung von infra- bzw. regelstrukturellen Angeboten und Leistungen\r\nist mit Blick auf die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe allerdings nicht ausreichend\r\numgesetzt. Zu nennen sind hier vor allem die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,\r\nSchulsozialarbeit sowie das gesamte Gebiet der Förderung der Erziehung in der Familie und\r\nschließlich auch die Förderung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.1\r\nDer DSGT betont, dass Regel- und Infrastrukturangebote der Kinder- und Jugendhilfe einen\r\nwesentlichen Beitrag dazu leisten können und müssen, die Teilhabechancen von allen\r\njungen Menschen und ihren Familien zu verbessen. Chancengerechtigkeit setzt hier nicht\r\nnur ein quantitatives Angebot, sondern auch eine hohe, an den vorliegenden Bedürfnissen\r\norientierte pädagogische Qualität voraus.\r\nDie mit dem Referentenentwurf angestrebte, neue rechtssystematische Zuordnung von\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe (§§ 27, 35a SGB VIII-E) ist allerdings erst dann\r\nerforderlich, wenn die Intention der Teilhabemöglichkeit von Anfang an in Teilbereichen der\r\nGesellschaft im Einzelfall nicht gewährleistet ist. Sie dient mithin in erster Linie der\r\nFörderung einer gelingenden Teilhabe (Eingliederung).\r\nDer DSGT stellt daher die folgende Formulierung für eine Überschrift des\r\nReferentenentwurfs anheim:\r\n„Gesetz zur Neuordnung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit\r\nBehinderung“\r\n1 Siehe auch DSGT-Stellungnahme v. 31.7.2024 zum Referentenentwurf der Bundesregierung für ein 3.Gesetz\r\nzur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 3 von 15\r\nIII. Leistungstatbestand\r\nRechtssystematisch hält der Entwurf an der Eigenständigkeit der Hilfetypen Hilfe zur\r\nErziehung und Eingliederungshilfe fest. Dies ist im Hinblick auf die unterschiedlichen\r\nSystemfunktionen der beiden Hilfetypen, ihre unterschiedlichen Leistungs- und\r\nAnspruchsvoraussetzungen, die speziellen Regelungen zur Hilfe- und Leistungsplanung bei\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe in den §§ 38-38d, und im Hinblick auf die Folgen für die\r\nAnwendung des Rehabilitationsrechts bei der Eingliederungshilfe (Teil 1 des SGB IX)\r\nsachgerecht.\r\nDer DSGT begrüßt die Differenzierung zwischen den beiden Hilfetypen, wie diese\r\nbereits das geltende SGB VIII vornimmt, und wie sie de jure und de facto auch im\r\nEntwurf durch die Unterteilung in zwei Unterabschnitte erfolgt.\r\nIm Widerspruch zu diesem Konzept der Differenzierung steht die im neuen § 27 SGB VIII-E\r\nvorangestellte „Klammer“, die die Überschrift „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung\r\nund zur Teilhabe“ erhalten soll. Rechtssystematisch erscheint bereits die in der Überschrift\r\nzum Ausdruck kommende Zielsetzung unspezifisch, weil die dort genannten Ziele nur die\r\nallgemeine Programmatik der Zielsetzung des SGB VIII wiederholen, die sich bereits in § 1\r\ndes Gesetzes wiederfindet und somit kein Spezifikum der nachfolgenden Leistungen\r\ndarstellt.\r\nHinzu kommt die abstrakte Begrifflichkeit der „Leistungen zur Entwicklung“, die nachfolgend\r\nan keiner Stelle näher spezifiziert wird und in keinem der beiden Leistungstatbestände als\r\nHilfeziel auftaucht.\r\nIn § 27 Abs.1 SGB VIII-E müsste dringend der Eindruck vermieden werden, dass Eltern von\r\nKindern mit Behinderung automatisch einen Bedarf an Hilfen zur Erziehung hätten. Außer\r\nFrage steht, dass alle Kinder einen „erzieherischen Bedarf“ haben, aber nicht einen Bedarf\r\nan „Hilfen zur Erziehung“ im rechtlichen Sinne.\r\nDer DSGT hält es deshalb für konsequent und sachgerecht, auf den Begriff\r\n„Leistungen zur Entwicklung“ in den Überschriften und die vorgezogene allgemeine\r\nRegelung in § 27 Abs. 1 SGB VIII-E zu verzichten. Die § 27 Abs.2 bis Abs.3b und 5\r\nSGB VIII-E sollten in die jeweiligen Leistungsbereiche (§ 27 – Hilfen zur Erziehung;\r\n§ 35a – Eingliederungshilfe) integriert werden.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 4 von 15\r\nIV. Verhältnis zum SGB IX\r\nMit Blick auf seine Zielsetzung konsequent enthält der Entwurf im Bereich der Leistungen zur\r\nTeilhabe bzw. der Eingliederungshilfe (vgl. § 35a Abs. 2 SGB VIII-E) zahlreiche Bezüge zu\r\nden trägerübergreifend geltenden Vorschriften des SGB IX. Da es sich jeweils oft um\r\nVerweisungen auf einzelne Vorschriften des SGB IX handelt, könnte allerdings der Schluss\r\ngezogen werden, dass nur die SGB IX-Vorschriften gelten sollen, auf die ausdrücklich\r\nverwiesen wird, die anderen gerade nicht. Schon die allgemeine Kollisionsregelung des § 7\r\nAbs. 1 SGB IX geht demgegenüber davon aus, dass das SGB IX nur insoweit nicht gilt, wie\r\nin Leistungsgesetzen abweichendes geregelt wird. Ein Verweis auf SGB IX-Vorschriften mag\r\nzwar grundsätzlich mit Blick auf Rechtsanwenderfreundlichkeit sinnvoll sein. Jedenfalls in\r\nBezug auf die nach § 7 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich abweichungsfesten Vorschriften in Teil 1\r\nKap. 2 bis 4 SGB IX, führt eine punktuelle Verweisung allerdings zu Unklarheit.\r\nDer DSGT fordert, bei den Vorschriften, die nur punktuell auf Vorschriften des SGB IX, Teil 1\r\nKap. 2 bis 4 SGB IX verweisen, in geeigneter Weise klarzustellen, dass bezüglich aller\r\nLeistungen zur Teilhabe bzw. der Eingliederungshilfe die Vorschriften des SGB IX, Teil 1\r\nKap. 2 bis 4 SGB IX anzuwenden sind.\r\nV. Anspruchsvoraussetzung\r\nNeu im Gesetzentwurf ist, dass Jugendliche (neben den Personensorgeberechtigten) einen\r\nAnspruch auf Hilfen zur Erziehung haben, wenn die Hilfe außerhalb des Elternhauses\r\nerbracht wird (§ 27 Abs. 2 SGB VIII-E). Die Anspruchsberechtigung für Jugendliche steht im\r\nKonfliktfall gegen die elterliche Sorge. Auf der rechtlichen Ebene führt dies nicht zur\r\nStärkung der Jugendlichen, sondern zu Enttäuschungen und Zuspitzung in der Eltern-Kind-\r\nBeziehung. Konflikte zwischen Kindern und Eltern können nicht auf der Ebene der\r\nAnspruchsberechtigung, sondern nur durch Verständigungsprozesse gelöst werden. Den\r\nZugang von Kindern und Jugendlichen zu allen Leistungen eröffnet bereits jetzt § 8 SGB VIII.\r\nDer DSGT tritt dafür ein, die Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Hilfen zur\r\nErziehung ausschließlich bei den Personensorgeberechtigten zu belassen.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 5 von 15\r\nVI. Heimerziehung\r\nDie fachliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte hin zu einer dezentralen Ausgestaltung der\r\nstationären Kinder- und Jugendhilfe erfordert eine begriffliche Anpassung mit Blick auf die\r\nsog. „Heimerziehung“ im Rahmen von § 34 SGB VIII. Notwendig ist an dieser Stelle\r\ninsbesondere eine deutliche Unterscheidung zu der nachfolgenden Leistung in § 35 SGB\r\nVIII, die sich gegenüber § 34 SGB VIII nicht auf Gruppenangebote, sondern auf eine\r\nEinzelbetreuung bezieht.\r\nDer DSGT begrüßt daher den Verzicht des Begriffs „Heimerziehung“ in § 34\r\nSGB VIII-E und schlägt ergänzend folgende Überschrift mit Blick auf § 34 SGB VIII\r\nvor:\r\n„Betreute Wohngruppen, sonstige betreute Wohnformen“\r\nVII. Stationäre Familienhilfe\r\nDer DSGT schlägt in dieser Reform oder in einem nächsten Schritt vor, die Stationäre\r\nFamilienhilfe in einem neuen § 34a SGB VIII anzufügen:\r\n„…Stationäre Familienhilfe soll den erzieherischen Bedarf von Kindern oder\r\nJugendlichen durch eine gemeinsame Unterbringung mit ihren sorgeberechtigten\r\nEltern und die Gewährung auf das Eltern - Kind- System bezogener pädagogischer\r\nund therapeutischer Leistungen decken, und damit eine sonst notwendige Trennung\r\nvon Eltern und Kindern oder Jugendlichen vermeiden. Das Konzept schließt das\r\nClearing akuter Gefährdungssituationen ein. Es kann auch Phasen ambulanter Hilfe\r\numfassen…“.\r\nMit diesem Vorschlag handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Leistungsausweitung,\r\nsondern um eine in der Praxis bewährte Hilfeform, die (behelfsweise) nach §§ 19, 27 Abs. 2\r\nSGB VIII gewährt wird.\r\nVIII. Definition Behinderung\r\nDem Wortlaut des § 27 Abs. 3 SGB VIII-E lässt sich nicht entnehmen, dass die\r\ngleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sein muss.\r\nAllerdings ergibt sich dieses zusätzliche Erfordernis aus der Begründung zu § 27 Abs. 3, 3a,\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 6 von 15\r\n3b SGB VIII-E (S. 52, 53). Es führt als Steuerungsinstrument zu einer Einschränkung des\r\nleistungsberechtigten Personenkreises.\r\nKinder mit Behinderungen in der Altersspanne von 0 bis 6 Jahren erhalten nach geltender\r\nRechtslage uneingeschränkt, d.h. ohne Geltung des Wesentlichkeitsprinzips, Leistungen der\r\nEingliederungshilfe nach dem SGB IX (vgl. § 46 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe\r\nim Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung). Weiter gilt das\r\nKriterium der Wesentlichkeit bislang nicht im Bereich des § 35a SGB VIII hinsichtlich junger\r\nMenschen mit seelischer Behinderung. Maßgeblich ist hier jeweils die Berücksichtigung der\r\nbesonderen Situation im Kindes- und Jugendalter und speziell der präventiven Ausrichtung\r\nvon Hilfen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.\r\nDie Übernahme des leistungseinschränkenden Kriteriums der Wesentlichkeit führt mithin zu\r\neiner Verschlechterung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen mit seelischer\r\nBehinderung mit Blick auf das SGB VIII.\r\nDies widerspricht der in der Übergangsvorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VIII enthaltenen\r\nIntention, keine Verschlechterungen, insbesondere des leistungsberechtigten\r\nPersonenkreises im Vergleich zur Rechtslage nach dem 1. Januar 2023, gerade hinsichtlich\r\nder Kinder- und Jugendhilfe, herbeizuführen.\r\nIm Übrigen ist die Vereinbarkeit des sozialhilferechtlich geprägten Verständnisses des\r\nKriteriums der Wesentlichkeit mit den Vorgaben der menschenrechtsbasierten Grundsätze\r\nder UN-BRK vor dem Hintergrund des Leistungs- bzw. Hilfebereichs speziell mit Blick auf\r\neine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fraglich. Die UN-BRK enthält gerade\r\nkeine Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen\r\nTeilhabeeinschränkungen. Zudem lässt sich das Kriterium der Wesentlichkeit als\r\nPräzisierung leistungsrechtlicher Zugangskriterien auch nicht aus § 2 SGB IX Teil I ableiten.\r\nDer DSGT lehnt die Übernahme des Prinzips der Wesentlichkeit aus § 99 SGB IX\r\nbei den Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe ab.\r\nDer DSGT begrüßt, dass § 27 Abs. 3a SGB VIII die Rechtsprechung des BSG\r\naufgreift, nach der für Eignung und Notwendigkeit der begehrten Leistung nicht auf\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 7 von 15\r\ndas (sozialmedizinische) Ausmaß der körperlichen, geistigen oder seelischen\r\nBeeinträchtigung abgestellt wird, sondern vielmehr auf die konkreten\r\nWechselwirkungen mit der/den Teilhabebeeinträchtigungen.\r\nIX. Rechtsverordnung\r\nIm Gesetzentwurf werden Bundesregierung und Bundesrat ermächtigt, durch\r\nRechtverordnung „Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung nach\r\ndieser Vorschrift“ zu erlassen (§ 27 Abs.4 SGB VIII-E). Damit ist eine große\r\nRechtsunsicherheit und Intransparenz im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzungen von\r\n§ 35a SGB VIII verbunden, die die Anwendung und Umsetzung der Vorschrift belastet.\r\nZentrale Vorschriften, wie die Leistungsvoraussetzungen, müssen im Interesse der\r\nRechtsicherheit und Rechtsklarheit im Gesetz selbst abschließend geregelt sein.\r\nDie Erforderlichkeit einer solchen Rechtsverordnung ergibt sich zudem nur dann, wenn auch\r\nweiterhin daran festgehalten wird, dass grundsätzlich nur eine wesentliche\r\nTeilhabebeeinträchtigung die Leistungsberechtigung nach § 27 SGB VIII n.F. begründet.\r\nWenn hierauf jedoch – wie vom DSGT empfohlen – verzichtet wird, ist auch der Erlass der\r\nRechtsverordnung überflüssig. Dies wäre für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe auch\r\nzu begrüßen, zeigt doch die Regelung des § 99 Abs. 4 SGB IX, welche Schwierigkeiten dem\r\nzügigen Erlass einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung des leistungsberechtigten\r\nPersonenkreises entgegenstehen Darüber hinaus erzeugt die Rechtsverordnung\r\nUnsicherheiten bezogen auf die Hilfen zur Erziehung.\r\nDer DSGT lehnt daher diese Verordnungsermächtigung ab und tritt für deren\r\nStreichung ein.\r\nX. Verfahrenslotsen\r\nWeiterhin unklar ist bei Leistungen der Eingliederungshilfe das Verhältnis der Aufgaben des\r\nVerfahrenslotsen zu den Koordinierungsaufgaben des leistenden Rehabilitationsträgers nach\r\nden §§ 14ff. SGB IX.\r\nDer DSGT regt an, das Verhältnis der Aufgaben des Verfahrenslotsen zu den des leistenden\r\nRehabilitationsträgers näher zu bestimmen.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 8 von 15\r\nXI. Persönliches Budget\r\nNach § 35a Abs. 6 SGB VIII-E werden Leistungen der Eingliederungshilfe auf Antrag „auch\r\nals Teil eines Persönlichen Budgets“ ausgeführt. Dies stellt eine Abweichung von § 29 Abs. 1\r\nSatz 4 SGB IX dar, demgemäß das Persönliche Budget „auch nicht trägerübergreifend von\r\neinem einzelnen Leistungsträger erbracht werden“ kann. Der Sachgrund für diese\r\nAbweichung erschließt sich nicht, sie läuft der Zielsetzung des Entwurfs zuwider.\r\nDer DSGT fordert die Ersetzung der Worte „Teil eines Persönlichen Budgets“ durch die\r\nWorte „Persönliches Budget“ in § 35a Abs. 6 SGB VIII-E.\r\nXII. Hilfe- und Leistungsplanung\r\nDie persönliche Kommunikation in Präsenz zwischen Fachkräften einerseits und Eltern bzw.\r\nKindern und Jugendlichen andererseits stellt eines der Strukturprinzipien im Verständnis der\r\nHilfeplanung nach dem SGB VIII dar und trägt darüber hinaus dem gerade im IKJHG\r\nenthaltenen Schwerpunkt der (besseren) Beteiligung von allen Kindern, Jugendlichen und\r\nEltern in besonderer Weise Rechnung.\r\nDer DSGT begrüßt die einheitlichen Grundsätze in der Hilfe- und Leistungs-planung\r\nfür junge Menschen mit und ohne Behinderung (§ 36 SGB VIII-E).\r\nDie Vorschriften über die Aktualisierung der Hilfeplanung im SGB VIII kennen bislang keine\r\nFrist, sondern enthalten in § 36 die Soll-Pflicht zur „regelmäßigen Überprüfung, ob die\r\ngewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB\r\nVIII). In der Kommentarliteratur ist bei dem Begriff „regelmäßig“ von einem Zeitraum von\r\netwa sechs Monaten die Rede. Die Ergänzung um eine Zweijahresfrist (§ 36a Abs. 2 Satz 2\r\nSGB VIII-E) birgt die Gefahr, dass, trotz der Dynamik in Erziehungsprozessen, die Praxis\r\nden Handlungsspielraum stärker ausnutzt und es dann seltener zu einer notwendigen\r\nÜberprüfung kommt. Die Ergänzung „spätestens nach zwei Jahren“ sollte daher entfallen.\r\nDer DSGT lehnt die aus § 121 Abs. 2 SGB IX übernommene Regelung ab, wonach\r\nder Hilfe- und Leistungsplan „regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft\r\nund fortgeschrieben werden muss“ (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII-E).\r\nIn § 36b Abs. 1 SGB VIII-E soll künftig die Durchführung einer „Hilfe- und\r\nLeistungsplankonferenz“ in das Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe\r\ngestellt werden. Der Sachverhalt kann auch schriftlich ermittelt werden. Diese für die\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 9 von 15\r\nGesamtplanung bei der Eingliederungshilfe in § 119 SGB IX geltende Vorschrift soll in das\r\nSGB VIII übernommen werden und dabei auch für die Hilfe zur Erziehung Anwendung\r\nfinden.\r\nDiese Vorschrift ist mit den Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts nicht\r\nvereinbar. Bei der Gewährung und Erbringung sozialpädagogischer Leistungen handelt es\r\nsich um intersubjektive Prozesse. Zentrales Element dieser Prozesse ist die gemeinsame\r\nEntscheidungsfindung: Fachkräfte, Eltern und die betroffenen Kinder und Jugendlichen\r\nerörtern gemeinsam die Familiensituation, stellen gemeinsame Überlegungen zur Änderung\r\nder Situation an, klären die Bedingungen und verständigen sich auf anzustrebende Ziele und\r\ndie dazu notwendigen Schritte. Damit kommt es zu einem Dialog auf Augenhöhe zwischen\r\nVerwaltung und Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern. Beteiligung hat damit nicht nur eine\r\nverfahrensrechtliche Bedeutung, sondern stellt ein wesentliches Element für die\r\nEntscheidung über die bedarfsgerechte Hilfe und deren Wirksamkeit dar (Koproduktion). Die\r\n(bessere) Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen war zudem ein Schwerpunkt im\r\nKinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG).\r\nHilfeplangespräche sind daher in zentrales Element zur (erfolgreichen) Gestaltung des\r\nHilfeprozesses. Dies gilt sowohl für die Hilfen zur Erziehung, als auch für die\r\nEingliederungshilfe gerade für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung.\r\nAusgehend von den Wünschen und Zielen der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern\r\nund ihrer aktuellen Lebenssituation werden Teilhabeziele mit entsprechenden Indikatoren\r\nabgestimmt.\r\nGleichzeitig bietet das persönliche Gespräch die Chance, den gesamten Hilfebedarf in den\r\nBlick zu nehmen und Kinder, Jugendliche und Eltern zur Inanspruchnahme von Leistungen\r\nzu beraten und zu motivieren, um zum Beispiel Benachteiligungen bei der Mobilität, Bildung,\r\nSelbstversorgung oder Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gar nicht entstehen zu lassen\r\noder sie zu überwinden.\r\nDiese dialogische Sichtweise und die damit verbundenen Potenziale werden bei einem\r\nAustausch von schriftlichen Dokumenten zur Ermittlung des Sachverhalts missachtet.\r\nDer DSGT lehnt diese Vorschrift entschieden ab und tritt für deren Streichung ein.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 10 von 15\r\nDie klare Verweisung in § 38 SGB VIII-E auf die Geltung der abweichungsfesten Vorschriften\r\nin Teil 1 Kap. 2 bis 2 SGB IX ist zu begrüßen. Je nach Auslegung der konkreten\r\nFormulierungen in den nachfolgenden Vorschriften, z.B. in § 38c Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIIIE,\r\nbleibt allerdings unscharf, ob insoweit gesetzgeberisch eine Unterscheidung zwischen\r\nLeistungen zur Teilhabe einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits\r\nintendiert ist (die nach § 35a Abs. 2 SGB VIII-E alle Gruppen von Leistungen zur Teilhabe\r\numfassen).\r\nDer DSGT fordert eine Klarstellung, dass bezüglich Leistungen zur Teilhabe\r\neinschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe die Vorschriften in Teil 1 Kap. 2 bis\r\n2 SGB IX anzuwenden sind. Sonderregelungen im SGB VIII-E zur Hilfe- und\r\nLeistungsplanung sollten sich auf andere Leistungen, oder die Verknüpfung der\r\nTeilhabeplanung mit dem Instrument der Hilfe- und Leistungsplanung beschränken.\r\nXIII. Bedarfsfeststellung\r\nDer DSGT begrüßt die klarstellende Regelung zur Ausübung des Ermittlungsermessens in §\r\n38a Abs. 1 SGB VIII-E. Hinsichtlich der in § 38a Abs. 2 SGB VIII-E geregelten „kürzeren\r\närztlichen Stellungnahme“ entsteht der Eindruck, dass bei Übernahme und\r\nVerallgemeinerung des Regelungsgedankens aus § 35a Abs. 1a SGB VIII noch nicht alle\r\nwesentlichen Aspekte der Vorschriften der §§ 14 und 17 (z.B. Gutachterauswahl) SGB IX\r\nberücksichtig sind. Insbesondere ist die Abgrenzung zu Gutachten nach § 17 SGB IX noch\r\nnicht trennscharf in der Begründung verdeutlicht.\r\nDer DSGT regt an, in der Begründung zu § 38a Abs. 2 SGB VIII-E die Abgrenzung\r\nzwischen der vorgesehenen „kürzeren ärztlichen Stellungnahme“ und „Gutachten“\r\nnach § 17 SGB IX zu schärfen.\r\nXIV. Leistungserbringungsrecht (Leistungs- und Entgeltvereinbarungen)\r\nDas Recht der Eingliederungshilfe unterscheidet im Leistungserbringungsrecht, anders als\r\ndas IKHG nicht zwischen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit teilstationären\r\nEinrichtungen, Einrichtungen über Tag und Nacht oder sonstigen Wohnformen und\r\nambulanten Leistungen. Dies könnte im Hinblick auf die in den Übergangsregelungen des §\r\n109 Abs. 1 u. 3 SGB VIII n.F. vorgesehenen Fortgeltungen der SGB IX-Verträge bis Ende\r\n2032 problematisch sein. Die Unterschiedlichkeit der Systeme des Rechts der\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 11 von 15\r\nEingliederungshilfe einerseits und des Kinder- und Jugendhilferechts andererseits dürfte der\r\nPraxis einige Schwierigkeiten bereiten. Diese werden auch nicht dadurch kleiner, dass § 109\r\nAbs. 4 SGB VIII n.F. lediglich zum 1. Januar 2028 einen Anspruch auf Neuverhandlung einer\r\nVereinbarung nach § 78b SGB VIII n.F. vorsieht.\r\nDer DSGT empfiehlt daher, anstelle der Überführung bestehender Verträge aus dem\r\nRecht der Eingliederungshilfe in das Kinder- und Jugendhilferecht nur eigenständige\r\nLeistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB VIII vorzusehen.\r\nVoraussetzung hierfür wäre aber eine dem Inkrafttreten des IKJHG vorgeschaltete\r\nRechtsgrundlage.\r\nKritisch ist zudem anzumerken, dass für ambulante Leistungen kein Schiedsstellenverfahren\r\nvorgesehen ist. Hiermit wird ein wichtiger Akteur des Kinder- und Jugendhilferechts ohne\r\nNotwendigkeit der Möglichkeit beraubt, seine Interessen auf einer bestenfalls konsensualen\r\nBasis durchzusetzen, ohne hierzu ein gerichtliches Verfahren betreiben zu müssen. Gerade\r\ndie Erfahrungen der Schiedsstellen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung und der\r\nEingliederungshilfe zeigen, dass die Schiedsstellen in der Lage sind, auch für Anbieter\r\nambulanter Leistungen angemessene Lösungen zu finden.\r\nDer DSGT empfiehlt daher, auch Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen von\r\nAnbietern ambulanter Leistungen schiedsstellenfähig auszugestalten.\r\nZu überlegen wäre ebenfalls, ob die Regelung des § 125 Abs. 4 SGB IX auch für das SGB\r\nVIII zu übernehmen ist. Die Vorschrift enthält besondere Regelungen im Hinblick auf\r\nVergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen\r\nLeistungsanbietern i.S. § 60 SGB IX. Im Zusammenhang mit den Werkstätten für behinderte\r\nMenschen müsste außerdem § 63 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX an die neue Rechtslage im SGB VIII\r\nangepasst werden.\r\nXV. Gerichtsbarkeit\r\nDer im Entwurf vorgesehene § 51 Abs. 1 Nr. 6b SGG, der den Sozialgerichten die\r\nZuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe isoliert für die Leistungen der\r\nEingliederungshilfe zuweist (\"soweit\"), läuft den Kerngedanken des Entwurfs zuwider und ist\r\nnicht praktikabel.\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 12 von 15\r\nDie „Inklusive Lösung“ will zu Recht Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung für\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe durch einen bedarfsübergreifenden Ansatz überwinden\r\n(vgl. § 27 Abs. 1 und 5 SGB VIII-E; Begründung S. 36, 39 und 52 des Entwurfs). Diese\r\nganzheitliche individuelle Förderung aus einer Hand und aus einem System - unter\r\nBerücksichtigung sowohl behinderungsbedingter als auch erzieherischer Bedarfe - würde\r\nkonterkariert, wenn es für einzelne Leistungsbestandteile zu einer Rechtswegaufspaltung\r\nkäme. So würden z.B. bei Entwicklungsverzögerungen Abgrenzungsprobleme entstehen. Es\r\nkäme bei Erreichen der Volljährigkeit bzw. Vollendung des 27. Lebensjahres zu einem Bruch\r\nder gerichtlichen Zuständigkeiten, obwohl das bloße Erreichen bestimmter Altersstufen an\r\nden Eingliederungshilfebedarfen in der Regel nichts ändert.\r\nUm den Rechtssuchenden einen effektiven und bürgerfreundlichen Rechtsschutz zur\r\nVerfügung zu stellen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, ist ein\r\neinheitlicher Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für die Sozialleistungen des Zweiten\r\nKapitels des SGB VIII (§§ 11-41a SGB VIII) einschließlich des hierzu gehörenden\r\nLeistungserbringungs- und Finanzierungsrechts erforderlich. Ein solcher einheitlicher\r\nRechtsweg vermeidet Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen und stellt die Umsetzung der\r\n„Inklusiven Lösung“ sowie die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicher. Er liegt auch im\r\nwohlverstandenen Interesse der behördlichen Leistungsträger, damit Fragen ihrer\r\nVerwaltungspraxis bundeseinheitlich geklärt werden können.\r\nDas Verfahrensrecht des SGG ist speziell auf das Sozialleistungsrecht und auf die\r\nBedürfnisse von Leistungsempfängern und -erbringern zugeschnitten. Anders als in den\r\nanderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen besteht hier die Möglichkeit, andere\r\nLeistungsträger (etwa die Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit als zuständige\r\nTräger der Rehabilitation auch für Kinder und Jugendliche) ohne Durchführung eines\r\nweiteren Verwaltungsverfahrens zu verurteilen (§ 75 Abs. 5 SGG). Diese Möglichkeit hat im\r\nRecht der Eingliederungshilfe wegen der in §§ 14 f. SGB XI geregelten Konzentration der\r\nLeistungsverantwortung eine besondere praktische Bedeutung. Das SGG stellt zudem\r\nspezielle Regelungen zur Einbeziehung von Folgebescheiden zur Verfügung (§§ 86, 96\r\nSGG). Diesen kommt im Recht der Eingliederungshilfe als typischerweise langjähriger Hilfe\r\nmit sich ändernden Bedarfen ebenfalls eine wichtige Bedeutung für die Gewährleistung eines\r\nbürgerfreundlichen (konzentrierten) Rechtsschutzes zu. Auch die - ebenfalls in der VwGO\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 13 von 15\r\nnicht enthaltene - Sondervorschrift des § 109 SGG, wonach auf Antrag ein bestimmter Arzt\r\ngutachtlich gehört werden muss, trägt den Besonderheiten der vielfach medizinischen\r\nFeststellung erfordernden sozialgerichtlichen Verfahrens Rechnung und fördert dessen\r\nAkzeptanz. Darüber hinaus trägt das SGG auch den besonderen Herausforderungen der\r\noftmals sehr komplexen leistungserbringungsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es\r\netwa zur Verfahrensbeschleunigung erstinstanzliche Zuständigkeiten der\r\nLandessozialgerichte bei Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen vorsieht (§ 29 Abs. 2\r\nNr. 1 SGG). Im Übrigen ermöglich das deutlich weniger restriktiv als in der VwGO\r\nausgestaltete Berufungszulassungsrecht des SGG im Interesse einer einheitlichen\r\nRechtsanwendung eine schnelle und effektive Klärung von Rechtsfragen im Instanzenzug.\r\nSchließlich findet auf das Verwaltungsverfahren des SGB VIII das Sozialverwaltungsrecht\r\nnach dem SGB X Anwendung, mit dem bereits heute fast ausschließlich die Sozialgerichte\r\nbefasst sind.\r\nDie Sozialgerichte verfügen über eine seit Jahrzehnten gewachsene Expertise in den\r\nrelevanten Rechtsgebieten. Die Sozialgerichtsbarkeit ist bereits seit nahezu 20 Jahren für die\r\nsteuerfinanzierte Sozialhilfe und die ebenfalls steuerfinanzierte Grundsicherung für\r\nArbeitsuchende zuständig und damit für die Eingliederungshilfe von erwachsenen Menschen\r\nmit Behinderungen sowie Kindern und Jugendlichen mit körperlicher und geistiger\r\nBehinderung (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Nachdem das Bundesteilhabegesetz 2016 die\r\nEingliederungshilfe für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche mit (drohender)\r\nkörperlicher, geistiger bzw. Sinnesbeeinträchtigung von der Sozialhilfe (SGB XII) in das\r\nSGB IX überführt hat und diese Materie wiederum der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen\r\nworden ist, hat sich die über die Jahrzehnte aufgebaute Expertise in diesem Bereich noch\r\nverfestigt. Folgerichtig wird in der Entwurfsbegründung mehrfach die Rechtsprechung des\r\nBundessozialgerichts zu den Schlüsselbegriffen der Reform zitiert (vgl. Seite 52, 61 der\r\nEntwurfsbegründung).\r\nDie Sozialgerichte beschäftigen sich auch in anderen Rechtsgebieten intensiv mit den\r\nAuswirkungen von Krankheiten und Behinderungen, etwa im Recht der gesetzlichen\r\nKrankenversicherung nach dem SGB V, der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung\r\nnach dem SGB VI bzw. SGB VII, bei der Feststellung eines Grades der Behinderung nach\r\ndem SGB IX oder den Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV. Zwischen diesen\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 14 von 15\r\nRechtsgebieten kommt es regelmäßig zu Überlappungen, z.B. bei der Hilfsmittelversorgung\r\nzwischen der Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung. Den sich\r\ndaraus ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen tragen die bereits erwähnten\r\nprozessualen Regelungen des SGG (u.a. § 75 Abs. 5 SGG) in besonderer Weise Rechnung.\r\nFür eine Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten spricht nicht zuletzt die aktuell sehr\r\nhohe Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit asyl- und ausländerrechtlichen\r\nStreitverfahren sowie Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Sie würde hier für\r\nEntlastung sorgen und damit zugleich dem Interesse der Rechtsschutzsuchenden an der\r\nGewährung zeitnahen effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen.\r\nDer DSGT fordert einen einheitlichen Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für die\r\nSozialleistungen des Zweiten Kapitels des SGB VIII einschließlich der\r\nLeistungserbringung und der Finanzierung. Darüber hinaus kann das Dritte Kapitel\r\ndes SGB VIII -Andere Aufgaben der Jugendhilfe – kann aufgrund des\r\nordnungsrechtlichen Charakters dem Verwaltungsgericht zugewiesen werden.\r\nXVI. Kostenbeteiligung\r\nDer DSGT begrüßt die Vereinheitlichung der Kostenbeteiligung bei den Hilfen zur\r\nErziehung und der Eingliederungshilfe, hier insbesondere die Kostenfreistellung bei\r\nden ambulanten Hilfen.\r\nIm Hinblick auf die Kostenbeteiligung ist zunächst festzustellen, dass das Recht der\r\nEingliederungshilfe Einkommen und Vermögen nach dem sog. Nettoprinzip berücksichtigt.\r\nDas bedeutet, dass Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten bei der\r\nLeistungshöhe im Rahmen einer Anrechnung berücksichtigt werden, was dann regelmäßig\r\nzu einer Leistungsminderung führt. Die Leistungsberechtigten erhalten hier also nach der\r\nAnrechnung ein Weniger an Leistung. Demgegenüber folgt das Recht der Kinder- und\r\nJugendhilfe grundsätzlich dem Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass die Leistungsberechtigten\r\nbei zunächst voller Leistungsübernahme zu deren Kosten herangezogen werden.\r\nGrundsätzlich sieht das SGB VIII vor, dass Leistungen aufgrund von vor 2028 ergangene\r\nBescheiden nach dem SGB IX als Leistungen nach dem SGB VIII weitergeführt werden. Die\r\nÜbergangsregelungen zur Kostenbeteiligung, insbesondere nach § 109 Abs. 6 SGB VIII n.F.,\r\nwirken gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kostenbeteiligungsprinzipien im\r\n2. Teil SGB IX und im SGB VIII unnötig kompliziert und dürften gerade die Kostenträger vor\r\nwww.sozialgerichtstag.de\r\nSeite 15 von 15\r\neinige Schwierigkeiten bei der Umsetzung stellen. Da die Übergangsregelungen auch für die\r\nBetroffenen selbst nur schwer nachvollziehbar sind, dürfte dazu führen, dass sich die\r\nRechtsprechung verstärkt mit diesen Regelungen beschäftigen muss.\r\nDer DSGT regt daher eine Vereinfachung der Übergangsregelungen zur\r\nKostenbeteiligung an.\r\nAus Sicht des DSGT ist weiterhin zu prüfen, ob im Gesetzentwurf die Schnittstellen zwischen\r\nkinder- und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen ausreichend\r\nberücksichtigt sind. So fehlt etwa im Entwurf ein Hinweis darauf, ob die Regelungen in § 103\r\nAbs. 1 SGB IX (i.V.m. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI) bzw. in § 103 Abs. 2 SGB IX durch einen\r\nentsprechenden Verweis oder durch eigenständige Regelungen auch im SGB VIII gelten\r\nsollen. Hier wäre aus Sicht des DSGT eine entsprechende Klarstellung sinnvoll.\r\nSchlussbemerkung\r\nDer DSGT unterstützt die Reform des SGB VIII zur Umsetzung der Gesamtzuständigkeit der\r\nKinder- und Jugendhilfe für alle Leistungen für junge Menschen und deren Eltern mit dem\r\nZiel, das Gesetzgebungsverfahren in dieser Legislaturperiode abzuschließen, unter\r\nBeachtung der vorangestellten notwendigen Änderungsbedarfe.\r\nKassel, 02.10.2024\r\nMichael Löher\r\nVizepräsident des Deutschen Sozialgerichtstages e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}