{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:16.700+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001025","registerEntryDetails":{"registerEntryId":50012,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001025/50012","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/eb/497115/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001025-2025-03-27_10-56-22.pdf","validFromDate":"2025-03-27T10:56:22.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-17T15:00:21.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-03T11:55:43.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-09T14:57:00.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T13:25:24.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-03-27T10:56:22.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":50012,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001025/50012","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-27T10:56:22.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-17T15:00:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50011,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001025/50011","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-03T14:18:43.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-27T10:56:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48350,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001025/48350","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-19T11:53:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-03T14:18:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45160,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001025/45160","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-09T14:57:00.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-19T11:53:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"ABV - Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. 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V. ist die politische Spitzenorganisation der 91 auf Landesrecht beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtungen der verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und Ingenieure) in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgabe der Mitgliedseinrichtungen der ABV ist es, für den ihnen aufgrund landesgesetzlicher Zuweisung als Pflichtmitglied angehörenden Personenkreise die Vorsorge für das Alter, bei Invalidität und für Hinterbliebene sicherzustellen.\r\n\r\nSatzungsmäßige Aufgabe der ABV ist es, die Interessen ihrer Mitgliedseinrichtungen im Rahmen des gegliederten Systems der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemeinsame Interessen zu wahren, zu fördern und zu vertreten. 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Weitere gemeinsame Interessen betreffen die adäquate Einbindung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen in die relevanten elektronischen Melde- und Austauschverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts, eine grundsätzliche steuerliche Gleichhandlung der Versorgungseinrichtungen im Vergleich zur Gesetzlichen Rentenversicherung, eine faire steuerliche Behandlung der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf Beiträge und Leistungen sowie sämtliche rechtliche Regelungen auf Bundesebene, welche die berufsständischen Versorgungseinrichtungen binden.\r\n\r\nGrundlagen der Arbeit der ABV sind der Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedseinrichtungen, die Vernetzung und die Kooperation mit Institutionen der durch die Versorgungswerke abgesicherten Berufsgruppen der verkammerten Freien Berufe, der Austausch mit und in wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik.\r\n\r\nUm ihre Ziele zu erreichen, pflegt die ABV den mündlichen und schriftlichen Austausch mit Politikerinnen und Politikern, deren Fraktionen, Bundesministerien sowie deren Mitarbeitern. 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Mai 2021 mit den Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19 wurde festgestellt, dass in Zukunft die Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung besteht. Mit mehreren gesetzgeberischen Maßnahmen soll dieses verhindert werden. 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Es soll sicherstellt werden, dass diese unverändert Mitglied ihrer Versorgungseinrichtungen bleiben und von vornherein von der neuen Altersvorsorgepflicht ausgenommen bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001279","title":"Faire Teilhabe an den elektronischen Meldeverfahren für Sozialversicherungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind keine Sozialversicherungen im Sinne der Sozialgesetzbücher. Dessen ungeachtet benötigen sie die Möglichkeit, an den elektronischen Meldeverfahren der Sozialversicherungen teilzunehmen, denn sie erbringen vergleichbare Leistungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. 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Dieses soll sich ändern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012733","title":"aba, ABV und AKA: Erweiterung Anlagemöglichkeiten Immobilienfonds gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV & Begrüßung Änderungen InvStG & KAGB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. 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Konkret begrüßen wir angesichts der Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 InvStG die Konkretisierungen der Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit nach § 6 Abs. 5 / 5a / 5b InvStG. Wir begrüßen auch dass weiterhin Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegend deutschem Immobilienbesitz von der Steuerbefreiung erfasst sind.\r\n\r\nWir regen eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 & 6 KAGB sowie § 235 Abs. 1 KAGB. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012734","title":"aba, ABV und AKA: Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"BMF Roundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht am 16. September 2024: Vorschläge von aba, ABV und AKA zu umfassendem Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen. In der Praxis ist dabei unter anderem die Erstellung und Abgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung nach §§ 179, 180 AO für Personengesellschaften und die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 51 Investmentsteuergesetz zu nennen, die nach aktueller Rechtslage selbst dann zu erfolgen hat, soweit an diesen Vehikeln \r\n steuerbefreite Anleger bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbetriebs beteiligt sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012735","title":"aba, ABV und AKA: Einschränkung Steuerbefreiung steuerbefreiter Anleger auf Fondsebene & Anlagemöglichkeiten der Anlageverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"aba, ABV & AKA betonen die Problematik der geplanten Einschränkung der Steuerbefreiung steuerbefreiter Anleger auf Fondsebene in den §§ 8 und 10 InvStG für gewerbliche Einnahmen durch den Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds und regen diesbezüglich einen Bestandsschutz an. Zugleich wird die Schaffung eines abgestimmten Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien & Infrastruktur sowohl bzgl. des KAGB als auch des InvStG begrüßt. Es wird eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV und die Schaffung einer 5%-Infrastruktur-Quote angeregt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012736","title":"aba, ABV und AKA: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz  (Pflegekompetenzgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Ermittlung und Abführung kinderzahlbezogener Pflegeversicherungsbeiträge für beitragsabführende Stellen im Allgemeinen und Zahlstellen im Besonderen wurden im Entwurf des Pflegekompetenzgesetz – PKG im Hinblick auf die Einführung dieses Systems Anpassungen an den § 55 SGB XI und § 202 SGB V vorgenommen. Die Verbände aba, ABV und AKA halten die Regelung des § 55 Abs. 3a Satz 3 SGB XI auch im Zeitraum ab 1. Januar 2026 weiterhin für notwendig und empfehlen der Bundesregierung, den heutigen Satz 3 zu erhalten. im Gegensatz zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung  in § 202 Abs. 1a SGB V wäre aus Sicht der Zahlstellen die ursprünglich im Gesetzeswortlaut vorgesehene Rolle der Zentralen Stelle gem. § 81 EStG als vermittelnde Instanz grundsätzlich vorzugswürdig gewesen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. 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N.,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Verfasser dieses Schreibens vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), berufsständische Versorgungswerke (ABV) sowie kommunale und kirchliche Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA). Das insgesamt verwaltete Kapitalanlagevolumen steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen in diesem Bereich belief sich Ende 2022 auf ca. 560 Mrd. Euro, die in erheblichem Umfang über (mehrstufige) Investmentfondsstrukturen (Spezialfonds / teils auch Publikumsfonds) investiert werden.\r\n\r\nWir begrüßen die Allgemeine Ausrichtung des Rates der Europäischen Union zur Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER). Aus Sicht von aba, AKA und ABV ist es dringend erforderlich, die Prozesse der Beantragung von Steuererleichterung an der Quelle sowie der Erstattung von überschüssig gezahlter Quellensteuer bei grenzüberschreitenden Investitionen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen bzw. zu beschleunigen. Als grenzüberschreitende Investoren mit breit diversifizierten Portfolien sind Altersversorgungseinrichtungen direkt und indirekt von den aktuell häufig sehr aufwendigen Verfahren zur Beantragung von Erstattung bzw. Befreiung von überschüssig gezahlter Quellensteuer betroffen. Diese Kosten wirken sich negativ auf die an die Begünstigten auszahlbaren Betriebsrenten aus.\r\nDie künftigen Regelungen dürften dementsprechend bestehende administrative Hürden für Altersversorgungseinrichtungen signifikant reduzieren. Die derzeitigen Verfahren sind häufig teuer, komplex und können bis zu zehn Jahre dauern, was nicht nur zu hohen Kosten für die Einrichtungen, sondern auch für öffentliche Verwaltungen führt. Letztere verbringen viel Zeit mit der Prüfung von Anträgen auf Steuererleichterungen, die besser für die Bekämpfung von Steuermissbrauch genutzt werden könnte, deren Verbesserung ebenfalls richtigerweise Teil der Richtlinie ist.\r\nUngeachtet des hohen Verbesserungspotenzials von FASTER möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass das Hauptproblem von Altersversorgungseinrichtungen nicht die Erstattung bzw. Befreiung von überschüssig gezahlter Quellensteuer, sondern vielmehr die Infragestellung der Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Anspruchs seitens der zuständigen Behörden ist. Unsere Mitglieder berichten, dass diese Schwierigkeiten in den letzten Jahren leider zugenommen haben.\r\n\r\nNur stellvertretend möchten wir dies anhand der Situation mit Investitionen in den Niederlanden und Belgien illustrieren. Über ähnlich gelagerte Fälle haben wir auch bei Investitionen in anderen EU- Mitgliedstaaten gehört. Wir regen an, dass das BMF sich durch eine systematische Befragung von steuerbefreiten Altersversorgungseinrichtungen und den Kapitalverwaltungsgesellschaften ein konkretes Bild der hier illustrativ dargestellten Problemstellung macht:\r\n\r\nUnsere Mitglieder berichten uns insbesondere seit Anfang 2023, dass es zunehmend kritische Nach- fragen bis hin zu ablehnenden Bescheiden von niederländischen Finanzbehörden gegenüber möglichen Erstattungsansprüchen von deutschen Altersversorgungseinrichtungen (Erstattungsjahre 2018- 2022) gibt, die eine Vergleichbarkeit mit niederländischen Altersversorgungseinrichtungen mit entsprechender steuerlicher Befreiung nach niederländischem Recht vorgebracht hatten. Gemäß der überwiegenden Marktmeinung und nach Auffassung steuerlicher Berater werden die Erfolgsaussichten für solche Anträge steuerbefreiter bzw. steuerbegünstigter Anleger eigentlich als aussichtsreich angesehen, wie bspw. bei einem Ein-Anleger-Spezialfonds deutscher steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen: Da aus niederländischer Sicht der deutsche Ein-Anleger-Spezialfonds eine steuerlich transparente Einheit ist, sodass die Dividenden steuerlich direkt der Versorgungseinrichtung zugerechnet werden, und da niederländische „Pension Funds“ von der niederländischen Dividendensteuer befreit sind, kann eine Erstattung der niederländischen Quellensteuern auf die Dividendenzahlungen (sog. „EU-Law Claims“) unter Berufung auf europarechtlich gewährte Grundfreiheiten (insb. der Kapitalverkehrsfreiheit) beantragt werden. Die Nachfragen der niederländischen Steuerbehörden nahmen seit 2023 deutlich zu und erhöhten spürbar den Aufwand der Durchsetzung sowie die Unsicherheit darüber, wie lohnend dieser ist. Dabei werden sehr detaillierte Informationen zu den Einrichtungen und der steuerlichen Behandlung in Deutschland durch die niederländischen Behörden abgefragt, teils auch mit mehrmaligen Rückfragen. Dies führt zu enormen personellen und finanziellen Belastungen. Diese Erfahrung machten die Altersversorgungeinrichtungen zunehmend auch unter verschiedenen Investitionskonstellationen (deutscher Spezialfonds mit einem Anleger / mit mehreren Anlegern / OGAW-Fonds) und auch für die Durchsetzung sowohl von Erstattungsansprüchen, die eine Durchschau und Gleichbehandlung von deutschen mit niederländischen Altersversorgungseinrichtungen betreffen, als auch die Anerkennung von Ansprüchen auf Ebene der Investmentfonds (auf Basis von DBA).\r\n\r\nAls Hintergrund der intensiven Prüfung vermuten wir v.a. eine Verlautbarung der Arbeitsgruppe Körperschaftsteuer der niederländischen Finanzverwaltung vom 26. Oktober 2023, in deren Rahmen sich die Finanzverwaltung mit den ihrer Meinung nach durch ausländische „Pension Funds“ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Erstattungsberechtigung auseinandersetzt (hier nachzulesen). Darin wird detailliert analysiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller im zugrundeliegenden Verfahren er- füllt und nicht erfüllt hat. Die Voraussetzungen richten sich nach einem Erlass der niederländischen Finanzverwaltung, der einen kumulativ zu erfüllenden Kriterienkatalog vorschreibt, den ausländische Versorgungseinrichtungen für eine Erstattungsberechtigung zu erfüllen haben. Die Verlautbarung bezieht also nur rein nationales niederländisches Recht in ihre Untersuchung ein, unmittelbar geltendes Europarecht wird nicht adressiert. Demnach prüft die Finanzverwaltung im Rahmen der Verlautbarung, ob die kumulativ zu erfüllenden Kriterien nach nationalen Vorschriften erfüllt werden. Eine zentrale Voraussetzung dabei ist, dass der ausländische Antragsteller zu 90% qualifizierende Versorgungsleistungen an seine Versorgungsempfänger erbringt, wobei die nahezu identische Ausgestaltung der Leistungen entsprechend niederländischer „Pension Funds“ der Maßstab ist. Werden demgegenüber zu über 10% „nicht-qualifizierende“ Tätigkeiten ausgeübt, gilt der Antragsteller nach Meinung der Finanzverwaltung als nicht vergleichbar und ist damit nicht erstattungsberechtigt. Dieser Prüfungsmaß- stab der niederländischen Finanzverwaltung führt wenig überraschend dazu, dass nur wenige deutsche Altersversorgungseinrichtungen erstattungsberechtigt sind.\r\n\r\nDie Verlautbarung bestätigt im Wesentlichen das oben beschrieben Vorgehen bei der Antragsbearbeitung durch die niederländischen Finanzbehörden. Selbst wenn es nicht zu Ablehnungen durch die Finanzverwaltung kommt oder kommen sollte, werden über sehr umfangreiche Rückfragen die Verfahrenskosten deutlich erhöht. Letztlich bleibt den Einrichtungen aufgrund der zunehmenden Hürden mit der Finanzverwaltung nur der Weg der gerichtlichen Klärung unter Einbindung von Beratern und Anwälten, was jedoch noch mit weitaus höheren Kosten und Unsicherheiten verbunden ist.\r\nVergleichbar ist die Situation auch bei Investitionen in Belgien. Auch hier werden Rückerstattungen mit Hinweis auf die fehlende Vergleichbarkeit deutscher Einrichtungen mit Versorgungseinrichtungen nach belgischem Recht seit einiger Zeit viel genauer geprüft und der Zusatzaufwand kommt fast voll- ständig bei der deutschen Versorgungseinrichtung an. Im Folgenden finden sich exemplarisch Ausführungen für die Frage der Anerkennung einer deutschen Altersversorgungseinrichtung als „Pensionseinrichtung“ nach belgischem Recht bei Anlage über einen mehrstufigen Ein-Anleger-Spezialfonds: Die Depotbank stellt seit vielen Jahren die Anträge auf der Ebene der Endinvestoren, aber seit ca. Anfang 2023 kommt es vermehrt zu Rückfragen. Die Depotbank ist bereits seit längerem beauftragt, dem Grund für die Rückfragen nachzugehen, um zu verstehen, ob sich ggf. an den Anforderungen etwas geändert hat oder welche anderen Gründe bestehen. Selbst nach vermutlich gewissenhafter Beantwortung wurden die Antworten bzw. Zusatzdokumente nicht von der belgischen Finanzbehörde anerkannt. Dies betrifft den Dividendenzeitraum 2021 und 2022. Die Fragen wurden erneut nahezu ohne weitere Begründung / Erläuterung gestellt.1 Dadurch wurde Ende 2023 eine erneute Prüfung und Bearbeitung der geforderten Bestätigungen erforderlich, entweder mit 1) weiterer Unterstützung eines Steuerberaters oder 2) durch eigene, englischsprachige detaillierte Erläuterung des Anlegers, um die Rückforderung der vollen 30% als „Pensionseinrichtung“ zu erhalten, oder 3) Möglichkeit, die Rückforderung auf Ebene des Spezialfonds zu stellen, dann aber nur mit Möglichkeit auf 15%ige Erstattung).\r\n \r\nIn anderen EU-Mitgliedstaaten wie z. B. Frankreich und Italien lässt sich der Dialog mit den örtlichen Finanzbehörden bestenfalls über Gerichtsverfahren herstellen.\r\n\r\nGrundsätzlich bitten wir Sie, nach Wegen zu suchen, durch die Altersversorgungseinrichtungen bei der Geltendmachung von ihrem rechtmäßigen Anspruch auf Steuerbefreiung von Bürokratie entlastet werden. Da die Situation steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen in Deutschland ja ähnlich ist, sollte es möglich sein, die Anzahl von Fragen ausländischer Steuerbehörden zu reduzieren oder/und die Beantwortung zu erleichtern. Eine Erleichterung wäre es bereits, wenn die Entscheidungsschreiben zur Steuerbefreiung auch in den EU-Arbeitssprachen Englisch oder Deutsch zur Verfügung gestellt wer- den könnten und diese Sprachen auch zur Kommunikation mit ausländischen Steuerbehörden verwendet werden könnten.\r\n\r\nGerne würden wir die in diesem Papier angesprochenen Punkte mit Ihnen und den fachlich zuständigen Mitarbeitern im BMF persönlich diskutieren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012733","regulatoryProjectTitle":"aba, ABV und AKA: Erweiterung Anlagemöglichkeiten Immobilienfonds gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV & Begrüßung Änderungen InvStG & KAGB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/42/363673/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen XXX\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer Mail an: ZuFinG@bmf.bund.de\r\n\r\n\r\nBerlin und München, den 13. September 2024\r\n\r\n\r\nReferentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II): Stellungnahme von aba, ABV und AKA\r\n\r\nGZ:        VII B 1 ‐ WK 2000/24/10001 :010 DOK:  2024/0622105\r\n\r\n\r\nSehr geehrter XXX,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des Referentenentwurfs eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II). Die Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), die kommunalen und kirchlichen Versorgungs‐ und Zusatzversorgungskassen (AKA) und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV). Die von uns vertretenen Altersversorgungseinrichtungen verwalteten Ende 2023 über 600 Mrd. EUR an Kapitalanlagen. Ein großer Teil der Kapitalanlagen erfolgt über Spezialfonds und andere Investmentvermögen im In‐ und Ausland, so dass sowohl die Rechtssicherheit der steuerlichen Behandlung dieser Anlagen als auch die Flexibilität der Vermögensanlagen über Investmentvermögen von großer Bedeutung sind.\r\n\r\nWir begrüßen es sehr, dass mit dem ZuFinG II – unter anderem in Fortführung der ursprünglichen Gesetzgebungsvorschläge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes und des Diskussionsentwurfs des BMF zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur vom Mai 2024 (DiskE Mai 2024) – nunmehr ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Die erheblichen Änderungen vor allem im KAGB‐ und grundsätzlich auch im InvStG sind sehr positiv zu bewerten. Aufgrund der Bedeutung der Immobilienanlagen der Altersversorgungseinrichtungen (sowohl für die Kapitalanlage der Einrichtungen als auch für die Immobilienmärkte) sind die diesbezüglich vorgesehenen Erweiterungen der Vermögensanlagen über Investmentvermögen von großer Relevanz auch für die Mitglieder unserer Ver‐ bände. Die Anlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur gewinnen immer mehr an Gewicht, so dass die Gesetzesvorschläge hier eine wichtige Basis für zusätzliche Kapitalanlagen in diesem Bereich darstellen. Aufgrund der Entwicklung und Dynamik dieser Assetklasse sollte nach Umsetzung der Vorschläge beobachtet werden, wie die Neuregelungen angenommen werden und weiter überlegt werden, wie An‐ lagen in diesem wichtigen Bereich weiter erleichtert werden können.\r\n\r\nNachfolgend nehmen wir zu einzelnen Regelungsvorschlägen Stellung.\r\n \r\n1.\tEinschränkung der Steuerbefreiungen der §§ 8 und 10 InvStG – Präzisierungen zu begrüßen\r\nDie weiterhin enthaltenen Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 InvStG, die für die Mitglieder unserer Verbände von großer Bedeutung sind, stellen eine nicht unerhebliche Veränderung des Status quo dar. Die Einschränkungen können sich auch auf bereits in Fondsvermögen befindliche Investments auswirken und dies auch außerhalb des Bereichs erneuerbarer Energien und Infrastruktur, unter anderem bei Immobilienanlagen.\r\n\r\nAuch wenn bedauerlicherweise unsere Anregung zum o.g. DiskE vom Mai 2024, diesbezüglich eine dauerhafte Bestandsschutzregelung einzuführen, nicht aufgegriffen wurden, begrüßen wir die Präzisierung und Konkretisierungen der entsprechenden Regelungen bei der Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit: Nach dem DiskE vom Mai 2024 drohte die Steuerbefreiung für inländische Einkünfte aus sämtlichen gewerblichen Personengesellschaften ab 2025 verloren zu gehen, also für inländische Einkünfte sowohl aus Personengesellschaften, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, als auch aus Personengesellschaften, die tatsächlich vermögensverwaltend tätig, aber gewerblich geprägt oder gewerblich infiziert sind. Nun wird der Wegfall der Steuerbefreiung beschränkt auf inländische Einkünfte aus Personengesellschaften, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, und die Neuregelungen sollen zudem auch erst ab 2026 gelten. Dies verschafft zudem etwas mehr Umsetzungszeit, auch wenn wir nach wie vor eine dauerhafte Bestandsschutzregelung präferieren würden.\r\n\r\nAuch begrüßen wir, dass abweichend zum DiskE vom Mai 2024 künftig weiterhin Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften in überwiegend deutschem Immobilienbesitz (sog. property rich‐companies) von der Steuerbefreiung erfasst sind, um insoweit den Gleichklang zur Direktanlage beizubehalten.\r\n\r\n2.\tErforderliche Anpassung der Anlageverordnung an die Neuregelungen für Immobilienfonds bzgl. Infrastrukturanlagen im KAGB\r\n\r\nUm die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern und um marktgängige Immobilienfonds weiterhin für AnlV‐Anleger erwerbbar zu halten, schlagen wir eine Anpassung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vor: Aufgrund der Erweiterung des Anlagekatalogs im KAGB für Immobilien‐Sondervermögen um Infrastruktur‐Projektgesellschaften in § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB‐ E, auf den auch § 284 KAGB verweist, ist zu erwarten, dass auch Immobilien‐Spezial‐AIFs diese Anlagemöglichkeit nicht abbedingen und somit bis zu 15 % Infrastruktur‐Anlagen tätigen können.\r\n\r\nDaher ist eine entsprechende Anpassung in § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV geboten, um künftig Immobilienfonds, die die Option des Erwerbs von Projektgesellschaften nicht ausschließen, für AnlV‐Anleger erwerbbar zu halten und die Anrechnung auf die Immobilienquote sicherzustellen.\r\n\r\nKonkret sollte eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien‐Spezial‐AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absätze 3 und 6 KAGB sowie § 235 Absatz 1 KAGB vorgesehen werden.\r\n\r\nAbschließend begrüßen wir ausdrücklich die vielen erfreulichen Anpassungen in KAGB und InvStG zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten bzw. zu Klarstellungen rund um das Thema Infrastruktur‐Investitionen und Erneuerbare Energien Anlagen (Beimischung von Infrastruktur‐Anlagen in Immobilienfonds und Klarstellung zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien‐Gegenständen und den entsprechenden KVG‐Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen). Ebenfalls begrüßen wir die allgemeine Klärung im InvStG zur Unschädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen für die Qualifikation als Investmentfonds. Zudem begrüßen wir die Anpassung der Regelungen zu den Anlagebestimmungen für Spezial‐Investmentfonds in § 26 InvStG (hier: Nr. 4 Bst. h; Nr. 6 S. 2; Nr. 7a).\r\n\r\nFür Rückfragen sowie eine vertiefende Diskussion stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns über: info@aba‐online.de, info@abv.de und info@aka.de.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\naba, ABV und AKA\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012734","regulatoryProjectTitle":"aba, ABV und AKA: Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/39/363675/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen \r\nParlamentarische Staatssekretärin XXX \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\nPer Mail an: Buerokratieabbau@bmf.bund.de\r\n\r\n\r\nBerlin und München, den 9. September 2024 \r\n\r\n\r\nRoundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht – Vorschläge von aba, ABV und AKA zu umfassendem Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen \r\n\r\n\r\nGZ: I C 4 - O 1008/23/10015 :002 \r\nDOK: 2024/0765095\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin, \r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nwir bedanken uns für die Einladung zum Roundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht am 16. September 2024 und die Möglichkeit, im Vorfeld Eingaben unterbreiten zu dürfen. Die Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), die kommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV). Die von uns vertretenen Altersversorgungseinrichtungen verwalteten Ende 2023 über 600 Mrd. EUR an Kapitalanlagen. Ein großer Teil der Kapitalanlagen erfolgt über Spezialfonds und andere Investmentvermögen im In- und Ausland.\r\n\r\nDie Initiative zum systematischen Bürokratieabbau im Hinblick auf die nachhaltige Stärkung des Standorts Deutschland und dessen Wettbewerbsfähigkeit unterstützen wir ausdrücklich. Auch im Bereich der Altersversorgung ist ein massiver Bürokratieabbau notwendig, um unter Nutzung der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen die Versorgungsleistungen langfristig in adäquater Weise sicherzustellen.\r\n\r\nErgänzend zu dieser gemeinsamen Stellungnahme von aba, ABV und AKA werden wir Ihnen weitere Vorschläge zum Bürokratieabbau im Steuerecht in separaten Stellungnahmen der Verbände zukommen lassen.\r\n\r\nMit zwei Schreiben hatten wir im Jahr 2023 auf die durch eine AStG-Steuererklärungspflicht steuerbefreiter Einrichtungen und ihrer Anlagevehikel entstehenden enormen Belastungen hingewiesen, die sich letztlich zu Lasten der Versorgungsberechtigten ausgewirkt hätten. Wir möchten uns ausdrücklich dafür bedanken, dass das finale AStG-Anwendungsschreiben vom 22. Dezember 2023 steuerbefreite Einrichtungen (sowie im weiten Umfang auch Investmentfonds) explizit von der Erklärungspflicht unter dem Außensteuergesetz ausnimmt.\r\n\r\nJedoch führt auch außerhalb des Außensteuergesetzes die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen und anderer steuerlicher Mitwirkungspflichten, unter anderem die Teilnahme an gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung von gehaltenen Investmentvehikeln trotz Steuerbefreiung der Altersversorgungseinrichtungen bzw. der zwischengeschalteten Vehikel zu erheblichem finanziellem Aufwand und unnötiger Bürokratie. Die aktuelle Initiative zum Bürokratieabbau unter anderem im Steuerrecht sollte daher genutzt werden, um einen umfassenden Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen und den von ihnen genutzten Anlagevehikeln durchzuführen.\r\n\r\nIn der Praxis ist dabei unter anderem die Erstellung und Abgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung nach §§ 179, 180 AO für Personengesellschaften und die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 51 Investmentsteuergesetz zu nennen, die nach aktueller Rechtslage selbst dann zu erfolgen hat, soweit an diesen Vehikeln steuerbefreite Anleger bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbetriebs beteiligt sind. Die Reformierung der Erstellungs- und Abgabeverpflichtung für steuerbefreite Anleger würde auch zu einer sachgerechten und effektiven Vereinfachung der Verwaltungsprozesse innerhalb der Finanzverwaltung führen.\r\n\r\nIm Bereich der Kapitalanlage von Altersversorgungseinrichtungen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Mehraufwand für (im Ergebnis unnötige) Steuererklärungen und deren Vorbereitung die Mittel reduziert, die für die Erfüllung der Versorgungsaufgaben erforderlich sind. \r\n\r\nGerne ergänzen und konkretisieren wir im nächsten Schritt die vorstehenden ersten Überlegungen. Hierfür würde sich aufgrund der komplexeren Thematik aus unserer Sicht eine separate Video-Konferenz im Nachgang des Roundtables am 16. September 2024 anbieten.\r\n\r\nSehr gerne stehen wir Ihnen für Nachfragen zur Verfügung. Sie erreichen uns über: info@aba-online.de, info@abv.de und info@aka.de.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\naba, ABV und AKA\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012735","regulatoryProjectTitle":"aba, ABV und AKA: Einschränkung Steuerbefreiung steuerbefreiter Anleger auf Fondsebene & Anlagemöglichkeiten der Anlageverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/e9/363677/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer Mail an: IVC1@bmf.bund.de\r\n\r\n\r\nBerlin und München, den 18. Juni 2024\r\n\r\n\r\nDiskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur\r\n\r\n\r\nGZ:        IV C 1 - S 1980-1/23/10003 :003 DOK:  2024/0323687\r\n\r\n\r\nSehr geehrte xxx, \r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur. Die Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), die kommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV). Die von uns vertretenen Altersversorgungseinrichtungen verwalteten Ende 2023 über 600 Mrd. EUR an Kapitalanlagen. Ein großer Teil der Kapitalanlagen erfolgt über Spezialfonds und andere Investmentvermögen im In- und Ausland, so dass sowohl die Rechtssicherheit der steuerlichen Behandlung dieser Anlagen als auch die Flexibilität der Vermögensanlagen über Investmentvermögen von großer Bedeutung sind.\r\n\r\nWir begrüßen es sehr, dass – unter anderem in Fortführung der ursprünglichen Gesetzgebungsvorschläge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes – nunmehr ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Aufgrund der Bedeutung der Immobilienanlagen der Altersversorgungseinrichtungen (sowohl für die Kapitalanlage der Einrichtungen als auch für die Immobilienmärkte) sind die diesbezüglich vorgesehenen Erweiterungen der Vermögens- anlagen über Investmentvermögen von großer Relevanz auch für die Mitglieder unserer Verbände. Die Anlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur gewinnen immer mehr an Gewicht, so dass die Gesetzesvorschläge hier eine wichtige Basis für zusätzliche Kapitalanlagen in diesem Bereich darstellen. Aufgrund der Entwicklung und Dynamik dieser Assetklasse sollte nach Umsetzung der Vorschläge beobachtet werden, wie die Neuregelungen angenommen werden und weiter überlegt werden, wie Anlagen in diesem wichtigen Bereich weiter erleichtert werden können.\r\n\r\nDie Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 Investmentsteuergesetz, die für die Mitglieder unserer Verbände von großer Bedeutung sind, stellen eine nicht unerhebliche Veränderung des Status Quo dar. Da sich die Einschränkungen auch auf bereits in Fondsvermögen befindliche Investments auswirken können (auch außerhalb des Bereichs erneuerbarer Energien und Infrastruktur, unter anderem bei Immobilienanlagen), sollte für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigte Investments zumindest ein Bestandsschutz gewährt werden. Andernfalls würde die zum Investitionszeitpunkt der Anlage zugrunde liegende Risiko-(Nachsteuer)rendite-Erwartung im Nachhinein zu Lasten der Altersversorgungseinrichtungen (und damit der Versorgungsberechtigten) verändert. Eine Neuregelung ohne Bestandsschutz erschiene insoweit problematisch, da die Investitionen zur Erfüllung der gegenüber den Versorgungsberechtigten bestehenden Verpflichtungen im Vertrauen auf die bestehende Steuerrechtslage ein- gegangen wurden.\r\n\r\nUm die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern, schlagen wir zudem die folgende Erweiterung bzw. Anpassung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vor:\r\nEinführung einer Infrastrukturquote (außerhalb der Risikokapitalquote). Wir verweisen insoweit auf unsere früheren diesbezüglichen Eingaben.\r\nErgänzung der tauglichen Anlagen für Spezial-AIF unter der Immobilienquote auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absätze 3 und 6 sowie § 235 Absatz 1.\r\n\r\nAufgrund der Erweiterung des Anlagekatalogs für Immobilien-Sondervermögen um Infrastruktur-Projektgesellschaften in § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB-E, auf den auch § 284 KAGB verweist, ist zu erwarten, dass auch Immobilien-Spezial-AIFs diese Anlagemöglichkeit nicht abbedingen. Daher ist eine entsprechende Anpassung in § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV geboten, um künftig Immobilienfonds, die die Option des Erwerbs von Projektgesellschaften nicht ausschließen, für AnlV-Anleger erwerbbar zu halten und die Anrechnung auf die Immobilienquote sicherzustellen.\r\n\r\nNachfolgend nehmen wir zu einzelnen Regelungsvorschlägen nochmals separat Stellung:\r\n\r\n1. Ergänzung des Anwendungsbereichs des Investmentsteuergesetzes gem. § 1 Abs. 2\r\n\r\nWir begrüßen die klarstellende Regelung ausdrücklich, da sie wesentlich zur Rechtssicherheit im Be- reich der Kapitalanlage über Investmentfonds beiträgt.\r\n\r\nUm nicht für die Vergangenheit Unsicherheiten der Rechtsanwendung auszulösen, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Klarstellung handelt: Die Definition des Investmentvermögens ist auf europäischer Ebene durch die AIFM-Richtlinie vorgegeben. An den investmentrechtlichen Begriff des Investmentvermögens knüpfte (mit Ausnahme von Personengesellschaften) auch schon bisher das Investmentsteuerrecht für die Einstufung als \"Investmentfonds\" und da- mit für die Anwendung des Investmentsteuerrechts an. Damit war auch schon bisher für die Einordnung als Investmentfonds lediglich eine \"operative unternehmerische Tätigkeit außerhalb des Finanzsektors\" schädlich, nicht jedoch eine unterhalb dieser Schwelle liegende \"aktive unternehmerische Bewirtschaftung\". Dieses Verständnis liegt auch den bisherigen Regelungen der §§ 6 Abs. 5 und 15 InvStG zugrunde.\r\n\r\n2.\tAnpassungen des § 6 InvStG u.a. bezüglich der Beteiligungen an Mitunternehmerschaften\r\n\r\nDa viele Altersversorgungseinrichtungen einen wesentlichen Teil der Kapitalanlage über deutsche Spezialfonds anlegen, ist wichtig, dass die vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung in ihrem Anwendungsbereich klar auf im Inland belegene Investments beschränkt bleibt und nicht alleine aufgrund der Ansässigkeit der KVG, die für Rechnung des deutschen Sondervermögens z.B. in ausländische Personengesellschaften anlegt, ein Inlandsbezug hergestellt wird. Wir regen insoweit eine zusätzliche Klarstellung zumindest in der Gesetzesbegründung an.\r\n\r\n3.\tEinschränkung der Steuerbefreiungen der §§ 8 und 10 InvStG\r\n\r\nHinsichtlich der vorgesehenen Einschränkungen der Steuerbefreiungen bitten wir um die Aufnahme einer Bestandsschutzregelung für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorgenommenen Investments.\r\n\r\nDie Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 Investmentsteuergesetz sind für die Mitglieder unserer Ver- bände von zentraler Bedeutung, um eine steuerliche Benachteiligung von Fondsanlagen gegenüber Direktanlagen zu vermeiden. Die mit dem Diskussionsentwurf vorgenommenen Beschränkungen der\r\n\r\nSteuerbefreiungen stellen insoweit eine nicht unerhebliche Veränderung des Status Quo dar. Da sich die vorgeschlagenen Beschränkungen der Steuerbefreiungen auf bereits in Fondsvermögen befindliche Investments auswirken können, sollte für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigte Investments zumindest ein Bestandsschutz gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die vorgeschlagene Beschränkung der Steuerbefreiung nicht nur auf Beteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien und Infrastruktur auswirken können, sondern auch z.B. bei Immobilienanlagen über von Investmentfonds gehaltenen Kommanditgesellschaften.\r\n\r\nOhne eine Bestandsschutzregelung würde die zum Investitionszeitpunkt der Anlage zugrunde liegende Risiko-(Nachsteuer)rendite-Erwartung im Nachhinein zu Lasten der Altersversorgungseinrichtungen (und damit der Versorgungsberechtigten) verändert. Eine Neuregelung ohne Bestandsschutz erschiene insoweit problematisch, da die Investitionen zur Erfüllung der gegenüber den Versorgungs- berechtigten bestehenden Verpflichtungen im Vertrauen auf die bestehende Steuerrechtslage eingegangen wurden.\r\n\r\nWeiterhin von der Steuerbefreiung erfasst sein sollten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften im überwiegendem deutschem Immobilienbesitz (sog. property rich-companies), um insoweit den Gleichklang zur Direktanlage beizubehalten.\r\n\r\n4. Anpassungen des § 26 InvStG\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgesehenen Anpassungen in § 26 Nr. 4 und 6 Investmentsteuergesetz. Für Altersversorgungseinrichtungen bedeutet es eine wesentliche Erleichterung, unterschiedliche Zielfondsanteile über Spezialfonds bündeln zu können, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf den transparenten Steuerstatus als Spezial-Investmentfonds hat. Die andernfalls erforderliche Auflage mehrerer Bündelungsvehikel für unterschiedliche Arten von Zielfonds führt zu einer unnötigen Kostenerhöhung und administrativem Aufwand.\r\n\r\nEbenfalls zu begrüßen ist die Möglichkeit von Spezial-Investmentfonds, künftig auch 10% und mehr der Anteile an Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben zu können. Dies erhöht die Flexibilität der Anlage in Infrastruktur, da die bisherige Beschränkung auf Streubesitzbeteiligungen von vornherein einen wesentlichen Teil von Infrastrukturanlagen ausschließt und aufgrund der Kleinteiligkeit der Anlagen auch negative Auswirkungen auf die Kostenstruktur (z.B. durch Due Diligence-Kosten) hat.\r\n\r\nWir begrüßen zudem auch sehr den Wegfall der quotalen Begrenzung (zuletzt 20%) in § 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG. Bezüglich der Regelung in § 26 Nr. 7a InvStG sollte jedoch sichergestellt werden, dass die vorgeschlagene Gesetzesregelung des § 6 zur aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung bei der Anlage in Mitunternehmerschaften nicht zu Nachteilen im Bereich des § 26 InvStG führt. Das BMF- Schreiben sieht bislang zu § 15 InvStG - auf den § 26 InvStG verweist – vor, dass bei einer Beteiligung eines Investmentfonds an einer originär gewerblichen oder nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG gewerblich infizierten Personengesellschaft keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt, wenn lediglich Beratungs- oder Kontrollfunktionen, Kommanditistenrechte oder sonstige Verwaltungsrechte ausgeübt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass solche Beteiligungen auch künftig nicht auf die 5%-Grenze in § 26 Nr. 7a InvStG angerechnet werden.\r\n\r\n5. Anpassungen des KAGB\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten bzw. Klarstellungen im Kapitalanlagesetzbuch ausdrücklich.\r\nDies betrifft insbesondere die Klarstellung zum zulässigen Betrieb von Aufdachanlagen durch Immobilienfonds. Die in der Praxis bisher entstandenen Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme haben nicht selten dazu geführt, dass von Anlagen in diesem Bereich Abstand genommen werden musste, insbesondere wenn das \"Risiko\" bestand, dass die Anlagen mehr Strom produzieren, als für das Gebäude benötigt wird. Wir begrüßen es ebenfalls, dass in der Gesetzesbegründung klargestellt wird, dass die Ergänzung der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht.\r\n\r\nFür Rückfragen sowie eine vertiefende Diskussion stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns über: info@aba-online.de, info@abv.de und info@aka.de.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\naba, ABV und AKA\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012736","regulatoryProjectTitle":"aba, ABV und AKA: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz  (Pflegekompetenzgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/a9/363679/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090023.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\n\r\n(Stand: 30.09.2024)\r\n\r\n1. Einleitung: Betroffenheit von dem Gesetzentwurf\r\n\r\nDie Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), die kommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV). Die genannten Verbände sind im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung und im Transparenzregister der Europäischen Kommission ein- getragen. Die Registernummern sind wie folgt:\r\n\r\naba: Lobbyregister R001407 und Transparenzregister 2170743761-61 \r\nABV: Lobbyregister R001025 und Transparenzregister 878907242358-62 \r\nAKA: Lobbyregister R001036 und Transparenzregister 453224331082-90\r\n\r\nDie Verbände aba, ABV und AKA äußern sich in dieser Stellungnahme ausschließlich zu den Regelungen, die in Zusammenhang mit der Reform beitragsrechtlicher Regelungen mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) stehen. Diese Vorschriften betreffen die Träger der betrieblichen Altersversorgung, der berufsständischen Altersversorgung sowie der kirchlichen und kommunalen Zusatzversorgung in ihrer jeweiligen Rolle als beitragsabführende Stelle bzw. als Zahlstelle im Sinne des § 202 SGB V.\r\n\r\nDie praktischen Herausforderungen bei der Ermittlung und Abführung kinderzahlbezogener Pflegeversicherungsbeiträge für beitragsabführende Stellen im Allgemeinen und Zahlstellen im Besonderen wurde in dem Gesetzgebungsverfahren erst spät erkannt. Mit den in § 55 Abs. 3c SGB XI zunächst angekündigten und mittlerweile in der Endphase der Entwicklung befindlichen digitalen Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wurde aber eine voraussichtlich praktikable Lösung der Begrenzung des Mehraufwands für beitragsabführende Stellen gefunden.\r\n\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält nunmehr im Hinblick auf die Einführung dieses Systems Anpassungen an den § 55 SGB XI und § 202 SGB V.\r\n\r\nDie Verbände nutzen daher die Gelegenheit zur Stellungnahme und bitten das Bundesministerium für Gesundheit darum, auch bei künftigen Änderungen im Recht der Pflegeversicherung, soweit diese beitragsrechtliche Vorschriften betreffen, bei der Auswahl der zu Referentenentwürfen angehörten Verbände berücksichtigt zu werden.\r\n\r\n2. Zu den Vorschriften im Besonderen\r\n2.1 § 55 Abs. 3a SGB XI\r\n\r\nDie Neufassung des Absatzes 3a und die Streichung des Absatzes 3b bewirken im Ergebnis, dass die folgende, momentan noch in Abs. 3a Satz 3 enthaltene, rechtliche Klarstellung entfällt: „Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.“\r\n\r\nDie Verbände aba, ABV und AKA halten diese Regelung auch im Zeitraum ab 1. Januar 2026 weiterhin für notwendig und empfehlen der Bundesregierung, den heutigen Satz 3 zu erhalten. Der Aussage im Begründungstext, der bisherige Absatz 3a Satz 3 werde mit Einführung des auf § 55a beruhenden automatisierten Übermittlungsverfahrens „entbehrlich“, kann nicht zugestimmt werden.\r\n\r\nBegründung: Grundsätzlich begrüßen wir die Intention, die in der Begründung zum Ausdruck kommt: „Kinder, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren gemeldet werden können, insbesondere weil sie steuerrechtlich nicht relevant sind, wie zum Beispiel bei Stief- und Pflegekindern möglich, kann das Mitglied selbst gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachweisen.“ Diese Formulierung interpretieren wir so, dass die Verantwortung für einen Nachweis einer von den BZSt-Werten ab- weichenden Kinderzahl beim Versicherten und nicht bei der Zahlstelle liegen soll.\r\n\r\nHierbei hat man aber möglicherweise übersehen, dass neben der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für einen Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung für Zahlstellen generell auch noch die Frage nach dem Beitragszuschlag für Kinderlose relevant ist. Hierfür spielt das Alter der Kinder aber überhaupt keine Rolle. Auch ein heute 45-jähriges Kind des Versorgungsbeziehers berechtigt den Versorgungsbezieher dazu, den Beitragszuschlag für Kinderlose nicht zahlen zu müssen. Wir gehen davon aus, dass den Zahlstellen Informationen über solche Kinder nicht (in jedem Fall) über das digitale Meldeverfahren künftig übermittelt werden, weil diese Kinder schon lange nicht mehr steuerrechtlich relevant bzw. „aktenkundig“ sind. Gerade Zahlstellen sind aber häufig mit eher älteren Versorgungsbeziehern und damit auch älteren Kindern (deutlich über 25 Jahre alt) konfrontiert.\r\n\r\nDaher sollte für diese Fälle entweder die bisherige Formulierung erhalten bleiben oder, alternativ, die in § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI (in der Fassung bis 31.12.2022) enthaltene Formulierung unter Ergänzung des Nachweises der Kinderanzahl unter 25 Jahre reaktiviert werden („Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.“).\r\n\r\nDamit wäre deutlich gemacht, dass für alle Sachverhalte, bei denen das Vorliegen der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder unter 25 Jahre nicht über das digitale Verfahren erhoben werden kann, weiterhin eine Nachweispflicht gegenüber der beitragsabführenden Stelle besteht. Die Nachweispflicht läge dann wieder beim Versorgungsbezieher. Das wäre insoweit auch eine sachgerechte Zuordnung, die den Zahlstellen Rechtssicherheit bei künftigen Zahlstellenprüfungen oder in der Kundenkommunikation mit den Versorgungsbeziehern gibt.\r\n\r\nWird die geplante Streichung von § 55 Abs. 3a Satz 3 SGB XI umgesetzt, so fehlt es genau in diesen Fällen an einer klaren gesetzlichen Regelung.\r\n\r\nDie Erhaltung des heutigen Satzes 3 würde klarstellen, dass beitragsabführende Stellen auch in Zukunft in Fällen, in denen das automatisierte Übermittlungsverfahren nicht zur korrekten Feststellung der tatsächlichen Kinder- zahl führt, sich bei Vorliegen von Hinweisen auf eine von den BZSt-Angaben abweichende Kinderzahl Gewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen kann.\r\n\r\nDes Weiteren empfehlen die Verbände, in § 55 Abs. 3a Satz 3 SGB XI-E die Formulierung zu Ereignissen, die mit der Geburt eines Kindes „vergleichbar“ sind, sprachlich klarer zu fassen. Es sollte klarer zum Ausdruck kommen, dass es sich hier um weitere Ereignisse handelt, die (wie z.B. die im Begründungstext genannten Beispiele der Aufnahme einer Beschäftigung, der Bezug einer Rente oder ein Kassenwechsel) „auslösend“ für ein Übermittlungsverfahren sein können.\r\n\r\n2.2 § 202 Abs. 1a SGB V: Anbindung von Zahlstellen über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV)\r\n\r\nDie vorgeschlagene Gesetzesänderung vollzieht eine in den fachlichen Abstimmungen über die Einrichtung des „Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ getroffene Aussage. Aus Sicht der Zahlstellen wäre die ursprünglich im Gesetzeswortlaut vorgesehene Rolle der Zentralen Stelle gem. § 81 EStG als vermittelnde Instanz grundsätzlich vorzugswürdig gewesen. Dies betrifft zumindest diejenigen Zahlstellen, die im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens über eingespielte, intensiv genutzte Datenschnittstellen zur Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) haben, die im Rahmen des § 81 EStG im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern handelt.\r\n\r\nAllerdings ist auch die nunmehr vorgesehene Regelung, nach der die Meldung über die DSRV an das BZSt zu richten ist, für Zahlstellen gem. § 202 SGB V praktisch durchführbar. Die durch die Gesetzesänderung bewirkte rechtliche Klarstellung ist zu begrüßen.\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.\r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin\r\nTelefon: 030 33 858 11-0 info@aba-online.de Lobbyregister-Nummer R001407\r\n\r\nABV - Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.\r\nLuisenstraße 17, D-10117 Berlin Telefon: +49 30 8009310-0\r\ninfo@abv.de\r\nLobbyregister-Nummer R001025\r\n\r\nAKA Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung\r\nDenninger Straße 37\r\n81925 München info@aka.de\r\nLobby-Register-Nummer R001036\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}