{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T17:57:51.230+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001016","registerEntryDetails":{"registerEntryId":61656,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001016/61656","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/32/581394/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001016-2025-07-09_14-11-39.pdf","validFromDate":"2025-07-09T14:11:39.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-09T14:11:39.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-05T11:09:34.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T12:59:06.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-09T14:11:39.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":61656,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001016/61656","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-09T14:11:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":35478,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001016/35478","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-05T11:09:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-09T14:11:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Das langfristige Ziel ist eine grundsätzliche Veränderung des Mensch-Tier-Verhältnisses. Dem Dachverband mit Hauptsitz in Zülpich (früher Aachen) sind Vereine sowie private Fördermitglieder angeschlossen. Seine Stärke liegt im Zusammenwirken von Seriosität, Fachwissen und Lobbyarbeit auf höchster politischer Ebene. Dazu verfolgt der Verband einen Masterplan zum Ausstieg aus dem Tierversuch und eine Agrarwende von der tierischen zur pflanzlichen Eiweißproduktion, um das Ende der sogenannten Nutztierhaltung zu erreichen. Darüber hinaus ernennt der Verband beispielsweise das Ersatzverfahren bzw. Replace des Jahres sowie das Versuchstier des Jahres, betreibt die Wissenschaftsplattform InVitroJobs für eine konsequente Förderung der tierversuchsfreien Forschung und setzt sich mit dem Projekt SATIS für eine humane Ausbildung ein. Weitere Arbeitsschwerpunkte sind die Etablierung der Tierschutz-Verbandsklage, eine tierlose bio-vegane Landwirtschaft sowie die Aufnahme von Tierrechten in die Lehrpläne von Schulen. Der Verband gibt viermal im Jahr das Magazin tierrechte heraus. Neben einem Themenschwerpunkt informiert die Zeitschrift Journalisten, Wissenschaftler, Politiker, Behörden und Verbandsmitglieder über aktuelle Entwicklungen in der politischen Tierrechtsarbeit. Zudem erscheint zweimal monatlich der Tierrechte Newsletter. Der Bundesverband Menschen für Tierrechte ist seit seiner Gründung als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Menschen für Tierrechte * Severinusstr. 52 * 53909 Zülpich\r\nBundesminister für Ernährung und Landwirtschaft\r\nHerr Cem Özdemir\r\nWilhelmstr. 54\r\n10117 Berlin\r\n02. Mai 2024\r\nOffener Brief: Ressortabstimmung Tierschutzgesetz – Einsatz für mehr Tierschutz\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nwir schreiben Ihnen vor dem Hintergrund der Ressortabstimmung zur \r\nNovellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG).\r\nNach Erhebungen des Eurobarometers im Jahr 2023 ist über 90 Prozent der Men-schen in Deutschland der Tierschutz ein wichtiges Anliegen. Hierzulande werden über 30 Millionen Heimtiere gehalten und jährlich mehr als 750 Millionen landwirtschaftlich genutzte Tiere geschlachtet.\r\nAls Bündnis deutschlandweiter Tierschutzorganisationen bitten wir Sie, im Zuge der Ressortabstimmung die Interessen der deutschen Bevölkerung und das Wohl der Tiere zu berücksichtigen. \r\nDie im Referentenentwurf vom 1. Februar 2024 vorgesehenen Änderungen sind im Ganzen betrachtet bereits ein substanzieller Fortschritt für den Tierschutz.\r\nAllerdings greift der Entwurf an einigen wesentlichen Stellen zu kurz und wurde in der jüngsten Fassung vom 19.04.2024 teilweise sogar noch verschlechtert.\r\nIn Anlehnung an das von der Bundesbeauftragten für Tierschutz am 12. März 2024 vorgelegte Konsenspapier, möchten wir folgende Änderungsbedarfe noch einmal be-sonders hervorheben:\r\n1. \tdas Verbot von Lebendtiertransporten in außereuropäische Drittstaaten,\r\n2. \tdas Verbot jeder Form der Anbindehaltung, sei es in ganzjähriger oder\r\nsaisonaler Form,\r\n3. \tdas Verbot von nicht-kurativen Eingriffen zur Anpassung von Tieren an \r\nHaltungsformen,\r\n4. \tdie verpflichtende Registrierung und Kennzeichnung von Hunden und Katzen.\r\nFerner möchten wir folgende Forderungen des Konsenspapiers bekräftigen:\r\n•\tAusschluss von wirtschaftlichen Gründen als vernünftigem Grund nach \r\n§ 1 TierSchG,\r\n•\tErweiterung der Qualzuchtmerkmale sowie Handels- & Haltungsverbote und voll-ständige Umsetzung des europäischen Rechts,\r\n•\tStreichung der unangemessen langen Übergangsfristen für die neuen \r\nQualzuchtregelungen,\r\n•\tEinführung eines sicheren und EU-konformen Identifikationsnachweises \r\nim Online-Handel mit Tieren, \r\n•\tVerschärfung des Tierversuchsrechts, unter anderem durch Einführung einer Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste, die in wissenschaftlichen \r\nVerfahren nicht überschritten werden, darf,\r\n•\tgrößenunabhängige Video-Überwachung von Schlachthöfen, \r\n•\tVerbot der Gewinnung und Anwendung von Pregnant Mare Serum\r\nGonadotropin (PMSG).\r\nDarüber hinaus möchten wir unsere Forderungen nach einem vollständigen Verbot von Wildtieren in Zirkussen unterstreichen sowie hinsichtlich der Einführung einer Positivliste für den Handel und die Haltung von Heimtieren.  \r\nWir bitten Sie, sich in der Ressortabstimmung für ein Tierschutzgesetz einzusetzen, das seinen Namen verdient. Vor über 20 Jahren wurde der Tierschutz als Staatsziel in unser Grundgesetz aufgenommen. Mit der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes bietet sich die Chance, endlich dem grundgesetzlichen Anspruch zu genügen „Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung” zu schüt-zen. Eine Chance, die jetzt genutzt werden muss! \r\nMit freundlichen Grüßen im Namen der unterzeichnenden Organisationen\r\n \r\nChristina Ledermann \r\nSprecherin Bündnis für Tierschutzpolitik\r\nUnterzeichnende Organisationen und Ansprechpartner:innen\r\nVIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz: Rüdiger Jürgensen, Mitglied der Geschäfts-leitung/Director Policy and Advocacy Germany  \r\nPROVIEH e.V.: Anne Hamester, Geschäftsführerin\r\nAlbert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt: Mahi Klosterhalfen, Präsident\r\nBund gegen Missbrauch der Tiere: Torsten Schmidt, Wissenschaftlicher Referent\r\nBundesverband Tierschutz e.V.: Sandra Barfels, Geschäftsführerin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz, Albrechtstraße 10c, 10117 Berlin\r\nBundesminister für Ernährung und Landwirtschaft\r\nHerrn Cem Özdemir\r\nWilhelmstr. 54\r\n10117 Berlin\r\n\r\nPer E-Mail an: cem.oezdemir@bmel.bund.de\r\n\r\nDieser Brief wird zur Kenntnis auch an Silvia Bender, Ricarda Lang, Omid Nouripour, Ka-tharina Dröge, Britta Haßelmann, Julia Verlinden, Renate Künast und Zoe Mayer übermit-telt.\r\n\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBerlin, 21. Mai 2024\r\nOffener Brief: Anbindehaltung von Tieren grundsätzlich beenden\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nmit großem Unverständnis haben die unterzeichnenden Organisationen die Änderungen zum Thema Anbindehaltung von Tieren in der letzten Fassung des Referentenentwurfs zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Kenntnis genommen. \r\nWährend in der Fassung des Gesetzentwurfs von Juni 2023 die tierschutzwidrige Anbin-dehaltung von Rindern nach fünf Jahren  grundsätzlich beendet sein sollte, wurde diese Frist nun auf 10 Jahre erhöht. Dies bedeutet für Millionen heute und zukünftig lebender Rinder weiterhin Leiden durch die Anbindehaltung. Die nach dieser Frist noch weiter un-ter bestimmten Bedingungen mögliche Anbindehaltung, sollte ursprünglich zudem an die jeweiligen Betriebsinhaber:innen gekoppelt werden. Selbst wenn dies bedeutet hätte, dass saisonale Anbindehaltungen unter Umständen noch viele weitere Jahre hätten be-stehen können, war auch damit ein Ende dieser Form der tierschutzwidrigen Anbindehal-tung in Sicht. Aber auch dieses Ziel wurde offensichtlich auf Druck des Deutschen Bauern-verbands sowie grüner Abgeordneter aus Bayern und Baden-Württemberg aus dem Ge-setzentwurf gestrichen. Dies ist ein skandalöser Rückschritt für die Tiere. \r\nAnstatt die Anbindehaltung, wie im Koalitionsvertrag beschlossen, gänzlich zu beenden, wird mit der Änderung des Tierschutzgesetzes versucht, diese tierschutzwidrige und des-halb nie erlaubte Haltungspraxis zu legalisieren. Wir sind schockiert und enttäuscht. \r\nWie Sie wissen, steht die Anbindehaltung von Tieren in direktem Widerspruch zu § 2 Tier-schutzgesetz, in dem eine verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren gefordert wird und nach dem es verboten ist, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung so ein-zuschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Auf diesen unlöslichen Widerspruch verwies kürzlich auch die Bundestierschutzbeauftrag-te  im Statement zum Referentenentwurf und empfahl Nachbesserungen. Es ist zudem  wahrscheinlich, dass diese Haltungsform mit länger andauernden, erheblichen Leiden und Schmerzen der Tiere im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG einhergeht. \r\nAnbindehaltungen für Pferde, Sauen und Kälber gehören zu Recht der Geschichte an. Das Rind ist das einzige landwirtschaftlich gehaltene Tier, das noch regelmäßig angebunden wird. Dabei muss klar festgestellt werden, dass eine Haltung nicht deshalb zwangsläufig erlaubt ist, nur, weil sie nicht explizit durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verboten ist. Die allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes gelten für jedes Tier. Sie sind entsprechend anzuwenden.  \r\nDie Anbindehaltung schränkt das Bewegungsverhalten, Komfortverhalten und Sozialver-halten der Tiere zu großen Teilen oder sogar komplett ein.  Die angebundenen Tiere kön-nen sich kaum vor- und zurückbewegen,  sich nicht kratzen oder scheuern. Sie können kaum artgemäße Sozialkontakte mit anderen Tieren pflegen. Die neugieren Tiere können ihre Umgebung nicht erkunden, sondern stehen kontinuierlich am gleichen Stand. Auch das Verhalten rund um die Geburt ist massiv gestört.\r\nDas Anbinden hat häufig sehr schmerzhafte Schäden zur Folge, die hauptsächlich auf die erzwungenen und für ein Rind völlig unphysiologische lange Bewegungslosigkeit zurückzu-führen sind. In erster Linie sind es schmerzhafte Probleme des Bewegungsapparats, wie beispielsweise Gelenkprobleme oder Klauengeschwüre, aber auch Folgen von zu geringem Platzangebot wie Trittverletzungen an den Zitzen. Solche Schäden werden in der Anbin-dehaltung oftmals erst dann erkannt, wenn das Tier vor Schmerzen nichtmehr aufsteht, wie schon vor 15 Jahren medial berichtet wurde.  Auch das Aufstehen ist durch den man-gelnden Platz in der fixierten Haltung oft nicht arteigen durchführbar, da der Raum für den Kopfschwung fehlt. Zudem sind die Haltungseinrichtungen in Anbindehaltungen meist nie modernisiert worden und deshalb oft so alt, dass sie den Maßen heute genutz-ter Rinder nicht mehr entsprechen. Dies hat zur Folge, dass die Tiere in viel zu kleine Stände gezwängt werden, in denen beispielsweise die Euter und Hinterbeine schmerhaft auf harten Kanten oder Gittern hinter dem eigentlichen Standende zum Liegen kommen.\r\nNicht nur die ganzjährige, sondern auch die längerfristige Anbindehaltung in Kombinati-on mit Bewegung schadet den Tieren und ist nicht mit § 2 TierSchG vereinbar. Abgesehen davon, dass der im Gesetz geplante Auslauf an zwei Tagen die Woche nicht kontrolliert wird (zum Beispiel mittels Sensortechnik oder GPS), wären die Tiere auch bei korrekter Umsetzung einen Großteil der Woche und viele Monate im Jahr durchgängig 24 Stunden pro Tag fixiert. Die physiologischen Folgen sind schwerwiegend, denn sowohl Gelenke als auch Muskulatur sind für den Erhalt einer gesunden Funktionsfähigkeit auf die kontinuier-liche, tägliche arteigene Bewegung angewiesen. Wenn ein Auslauf vorhanden ist, dann muss er auch täglich genutzt werden, nicht nur an zwei Tagen in der Woche.\r\nAufgrund der massiven Defizite bei den Tierschutzkontrollen, die beispielswiese in Bay-ern durchschnittlich nur alle 48 Jahre stattfinden , ist es unrealistisch zu glauben, dass ein wöchentlicher Auslauf der angebundenen Rinder kontrolliert würde. Selbst im Falle einer Kontrolle könnte ein Verstoß nie sicher nachgewiesen werden, da die zweistündige Bewe-gungszeit pro Tag immer  außerhalb des Kontrollzeitpunkts angegeben werden kann. Die Praxis zeigt leider, dass die Umsetzung von Auslaufvorschriften durch die Tierhalter:innen nicht immer als notwendig angesehen wird, da in vielen Fällen die Arbeitswirtschaftlich-keit und der ökonomische Profit relevanter sind.\r\nEs ist unstrittig, dass die extensive Beweidung der Almen von großer Bedeutung für den Schutz und die Förderung der Biodiversität ist. Allerdings ist die tierschutzwidrige Anbin-dehaltung nicht das einzige Mittel, um die Almbeweidung sicherzustellen. Sie kann eben-so von Betrieben geleistet werden, die ihre Tiere außerhalb der Weidesaison tierschutzge-recht halten. Nach Prognose des Thünen-Instituts wird die Anbindehaltung weiterhin stark zurückgehen. Ihr Verbot wird diesen Prozess lediglich beschleunigen. Daher gibt es keine Alternative zur Schaffung neuer Strukturen und Fördermaßnahmen, um die Alm-beweidung langfristig zu sichern. Die Anbindehaltung ist weder ein Zukunftsmodell für den Tier- noch für den Artenschutz. \r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, sowohl die ganzjährige als auch die saisonale Anbin-dehaltung verstoßen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG. Die unterzeichnenden Organisationen erwarten, dass die Anbindehaltung als Haltungssystem komplett und ausnahmslos verboten wird – insbesondere mit Blick auf den Koalitionsvertrag. Die Ge-fährdung der Tiere und die akuten Missstände erfordern ein unmittelbares Handeln des Gesetzgebers. Da bereits seit Jahrzehnten über ein klarstellendes Verbot dieser tier-schutzwidrigen Haltungsform diskutiert wird, ist eine lange Übergangsfrist abzulehnen.  \r\nFür Fragen und einen weiteren Austausch stehen wir jederzeit bereit.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \t \t \r\nRüdiger Jürgensen\r\n \r\nDirector Policy and Advocacy\r\nVIER PFOTEN - Stiftung für Tier-schutz\tMahi Klosterhalfen\r\n \r\nPräsident\r\nAlbert Schweitzer Stiftung\r\nfür unsere Mitwelt\tThomas Schröder\r\n \r\nPräsident\r\nDeutscher Tierschutzbund e.V.\r\n\r\n\r\n \t \t \r\nSandra Barfels\r\n \r\nGeschäftsführerin\r\nBundesverband Tierschutz e.V.\r\n\r\n \r\nCornelia Christiansen\r\n\r\nGeschäftsführerin \r\nPROVIEH e.V.\tKarsten Plücker\r\n \r\nVorsitzender\r\nBund gegen Missbrauch der Tiere e.V.\tChristina Ledermann\r\n \r\nVorsitzende\r\nMenschen für Tierrechte e.V.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n1 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGemeinsame Stellungnahme vom Bundesverband Tierschutz e.V., Bund gegen \r\nMissbrauch der Tiere e.V. sowie Menschen für Tierrechte – Bundesverband \r\nder Tierversuchsgegner e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nTierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes  \r\n(Stand: 2. Februar 2024) \r\n01.März 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist politisch unstrittig, dass die derzeitigen Regelungen im deutschen Tierschutzrecht \r\nunzureichend sind, um der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes, „aus der Verantwortung des \r\nMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“, \r\nkonsequent gerecht zu werden. \r\nMassive Defizite sowie deren mangelhafte Verfolgung und Sanktionierung sind insbesondere \r\nim Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung zu beklagen. „Eine ernsthafte Bekämpfung \r\ngravierender, systematischer, institutionalisierter und strafbarer Verletzungen des \r\nTierschutzrechts, der organisierten Agrarkriminalität, findet … nicht statt. Wer eine \r\nTierquälerei begeht, wird bestraft, wer sie tausendfach begeht, bleibt straflos und kann sogar \r\nmit staatlicher Subventionierung rechnen.“ (Bülte, 2018) 1 \r\nGerade die Staatszielbestimmung des Tierschutzes im Grundgesetz 2002 verpflichtet den \r\nGesetzgeber, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um die systematischen \r\nRechtsverstöße im Tierschutz zu unterbinden. \r\nNeben den rechtlichen Defiziten ist auch ein erhebliches Vollzugsdefizit dafür verantwortlich, \r\ndass Tierschutzverstöße in Deutschland nur selten geahndet werden.  \r\nAugsberg (2021)2 konstatiert: „In der Tat dürfte es kaum ein Rechtsgebiet geben, in dem die \r\nKluft zwischen den vollmundig vorgegebenen Zielsetzungen und der tatsächlichen \r\nVollzugspraxis größer ist. Es ist deshalb naheliegend und vernünftig, Verfassungs- wie \r\nGesetzgeber beim Worte zu nehmen und tierschutzrechtliche Standards nicht auf Basis \r\nlegislativer Versprechungen derogierender wirtschaftlicher Zwänge, sondern aus \r\nübergeordneten Wertvorstellungen heraus zu entwickeln. Nur so kann eine konzise und \r\nkohärente Tierschutzstrategie gelingen.“ \r\n\r\n \r\n\r\n1 Bülte,J. (2018): Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität; GA 2018, 35-56 \r\n2 Augsberg, S. (2021): Vorwort zu „Reform des Tierschutzrechts“; Bülte/Felde/Maisack (Hrsg.), Nomos-\r\nVerlag; S. 9-11 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund hatten die Tierschutzverbände, die bereits im Koalitionsvertrag der \r\nAmpelregierung angekündigten zahlreichen Initiativen und Zusagen zur Verbesserung des \r\nTierschutzrechtes sehr begrüßt. Unter anderem wurden im Koalitionsvertrag folgende Ziele \r\nim Bereich Tierschutz formuliert: \r\n- „Lebendtiertransporte in Drittstaaten werden künftig nur erlaubt, wenn sie auf Routen \r\nmit nachgewiesen tierschutzgerechten Versorgungseinrichtungen stattfinden.“ \r\n- „Wir fördern dezentrale und mobile Schlachtstrukturen. Sie schaffen die Rechtsgrundlage \r\nzur Einführung eines standardisierten kameragestützten Überwachungssystems in \r\nbesonders tierschutzrelevanten Bereichen in Schlachthöfen ab einer relevanten Größe.“ \r\n- „Wir streben an, Planungs- und Investitionssicherheit herzustellen. Wir führen ein Prüf- \r\nund Zulassungsverfahren für Stallsysteme und für serienmäßig hergestellte \r\nBetäubungsanlagen ein.“ \r\n- „Wir verbessern die Rechtsvorschriften zum Schutz vor Bränden und technischen \r\nStörungen in Ställen, unter Berücksichtigung von angemessenen Übergangsfristen.“ \r\n- „Wir schließen bestehende Lücken in der Nutztierhaltungsverordnung und verbessern \r\ndas Tierschutzgesetz (Qualzucht konkretisieren, nichtkurative Eingriffe deutlich \r\nreduzieren, Anbindehaltung spätestens in zehn Jahren beenden).“ \r\n- „Wir erarbeiten eine Tiergesundheitsstrategie und etablieren eine umfassende \r\nDatenbank (inkl. Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte).“ \r\n- „Wir werden den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Antibiotikaeinsatz in \r\nlandwirtschaftlichen Betrieben erfassen und senken.“ \r\n- „Wir schließen Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes, um der \r\nVerantwortung aus der ausschließlich dem Staat zustehenden Eingriffskompetenz gerecht \r\nzu werden.“ \r\n- „Wir überführen Teile des Tierschutzrechts in das Strafrecht und erhöhen das maximale \r\nStrafmaß.“ \r\n- „Wir legen eine Reduktionsstrategie zu Tierversuchen vor. Wir verstärken die Forschung \r\nzu Alternativen, ihre Umsetzung in die Praxis und etablieren ein ressortübergreifendes \r\nKompetenznetzwerk.“ \r\n- „Wir führen für den Onlinehandel mit Heimtieren eine verpflichtende \r\nIdentitätsüberprüfung ein.“ \r\n- „Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden werden obligatorisch.“ \r\n- „Wir aktualisieren die Leitlinien für Tierbörsen und erarbeiten eine Positivliste für \r\nWildtiere, die nach einer Übergangsfrist noch in Zirkussen gehalten werden können.“ \r\n- „Wir schaffen das Amt einer oder eines Tierschutzbeauftragten.“ \r\nAuch wenn sehr zu bedauern ist, dass im vorliegenden Referentenentwurf nicht alle Zusagen \r\ndes Koalitionsvertrages rechtlich aufgegriffen wurden, handelt es sich um eine der \r\numfassendsten Novellen des Tierschutzrechtes in Deutschland seit Jahrzehnten.  \r\nDie Novelle ist bezogen auf die Tiergruppen breit ausgelegt und betrifft Regelungen zu \r\nlandwirtschaftlich genutzten Tieren, zu Heimtieren sowie zu Wildtieren. Der Bereich der \r\nTierversuche wurde bedauerlicherweise im vorliegenden Entwurf ausgenommen, obwohl \r\nauch hier akuter Änderungsbedarf besteht. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\nZu beachten ist, dass es sich um einen noch „nicht geeinten“ Entwurf handelt und dieser \r\nauch noch nicht abschließend rechtsförmlich geprüft wurde. Aufgrund seiner hohen \r\nBedeutung in der Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes appellieren die \r\nTierschutzverbände an die politischen Verantwortlichen, dass die Gesetzesnovelle in der \r\nrestlichen laufenden Legislaturperiode tatsächlich umgesetzt wird.  \r\nSchließlich sei angemerkt, dass in der vorliegenden Novelle von dem Instrument der \r\nVerordnungsermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht wird. Ohne den grundsätzlichen \r\nWert dieses Instrument schmälern zu wollen, zeigt die Erfahrung, dass von bestehenden \r\nErmächtigungen im Tierschutzrecht nur selten Gebrauch gemacht wird mit der Folge, dass \r\nunzureichende rechtliche Zustände weiterhin bestehen bleiben. Deshalb wäre es notwendig, \r\nErmächtigungen im Tierschutzgesetz möglichst zeitnah mit entsprechenden Verordnungen \r\nzu konkretisieren. \r\n\r\n \r\n\r\nDies vorangestellt, nehmen wir zum Referentenentwurf wie folgt Stellung:  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Änderung § 2a (1b) \r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Ergänzung der Verordnungsermächtigung \r\nhinsichtlich einer Kennzeichnungs- und (nun auch) Registrierungspflicht für Hunde und \r\nKatzen ist grundsätzlich zu begrüßen. Aus Sicht der Verbände besteht jedoch die Gefahr, dass \r\neine tatsächliche Erarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Verordnung nicht mehr in \r\nder laufenden Legislaturperiode erfolgt und somit diese wichtige Initiative erneut und auf \r\nunbekannte Zeit aus dem politischen Fokus verschwindet. Daher sollte das \r\nBundesministerium im laufenden Jahr noch eine Rechtsverordnung auf den Weg bringen. In \r\ndiesem Zusammenhang ist auf die wichtige Vorarbeit des K&R-Netzwerkes hinzuweisen, die \r\neinen Heimtierabfrageservice (“HABS”) erarbeitet hat, um bestehende Heimtierregister \r\nmiteinander vernetzen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Änderungen § 2b (1), § 21 (1) TierSchG) - Anbindehaltung \r\nDie geplante Regelung in einem neuen Paragraphen 2b, die Anbindehaltung von Tieren im \r\nTierschutzgesetz grundsätzlich zu verbieten, wird von den Verbänden begrüßt.  \r\nEine Anbindehaltung von Tieren ermöglicht grundsätzlich keine artgemäße Haltung im Sinne \r\nvon § 2 Nr. 2 TierSchG. In dieser Haltungsform wird den Tieren ihr natürliches Sozialverhalten \r\nund Lebensumfeld sowie arteigene Bewegungsabläufe komplett vorenthalten. Die \r\nUnterdrückung der Grundbedürfnisse ist hochgradig tierschutzwidrig und stellt für die \r\nangebundenen Tiere eine große Belastung dar. Auf längere Sicht entstehen durch die \r\nartwidrigen Bedingungen erhebliche körperliche und psychische Leiden und Schäden. \r\nAnbindungen von Tieren sollten nur zulässig sein, wenn dies zum Wohl der Tiere im Einzelfall \r\nerforderlich ist, bspw. nach tierärztlicher Indikation oder im Rahmen von Pflegemaßnahmen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Tierschutzverbände fordern deshalb ein konsequentes und möglichst rasches Verbot der \r\nAnbindehaltung, unabhängig von der Haltungsform. Dies gilt auch für die saisonale \r\nAnbindung von Rindern. Auch diese Haltungsform widerspricht dem Grundsatz einer \r\nverhaltensgerechten Unterbringung der Tiere nach § 2 Nr.2 TierSchG. \r\nKritisch zu sehen ist die vorgesehene Übergangsfrist des Verbotes von fünf Jahren bei der \r\nganzjährigen Anbindehaltung von Rindern. Dass diese Haltungsform gegen geltendes \r\nTierschutzrecht verstößt, ist seit langem auch den betroffenen Tierhaltern bekannt.3 Zudem \r\nwerden Anbindeställe seit vielen Jahren nicht mehr neu errichtet. Alle noch betriebenen \r\nAnbindeställe können damit als abgeschrieben betrachtet werden. Die Gewährung längerer \r\nÜbergangszeiträume kann sich daher nicht auf das Argument ausstehender Amortisationen \r\nstützen. Aus Sicht der Tierschutzverbände sollte daher die geplante Übergangsfrist bei der \r\nganzjährigen Anbindehaltung von Rindern auf 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes \r\nverkürzt werden. \r\nDie vorgesehene und unbefristete Fortführung der saisonalen Anbindung für kleinere \r\nBetriebe mit bis zu 50 Rindern ist abzulehnen. Denn auch eine Anbindehaltung während der \r\nWinterperiode in Kombination mit einem unterschiedlichen Grad des Zugangs zu Weide \r\nwährend des Sommers, ist nicht verhaltensgerecht, da die Tiere immer noch über viele \r\nMonate in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt werden und somit zentrale \r\nBedürfnisse und Verhaltensweisen nicht möglich sind. Bei der Ausgestaltung des Gesetzes \r\nmuss zudem verhindert werden, dass das Inkrafttreten des Verbotes durch eine kurzfristige \r\nÜbertragung der Betriebsinhaberschaft umgangen wird. \r\nDie meisten Tierhalter haben verstanden, dass die Anbindehaltung von Rindern nicht \r\nzukunftsfähig ist. Anbindehaltende Betriebe werden deutlich seltener im Rahmen der \r\nHofnachfolge weitergeführt. Nach einer Hochrechnung des Thünen-Institutes wird sich ihr \r\nAnteil bereits aufgrund des normalen Strukturwandels in den nächsten 10 Jahren mehr als \r\nhalbieren.  \r\nDaher empfehlen die Tierschutzverbände ein Ende der saisonalen Anbindehaltung für \r\nkleinere Betriebe mit einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des \r\nGesetzes. Gleichzeitig sollte diese notwendige Transformation hin zu tiergerechteren \r\nHaltungssystemen mit einem finanziellen Förderpaket von Bund und Ländern begleitet \r\nwerden, um entstehende wirtschaftliche Härten abzufangen.  \r\nWährend der Übergangsfristen müssen in allen Anbindeställen – sowohl bei der ganzjährigen \r\nals auch bei der saisonalen Variante – grundlegende Tierschutzstandards eingehalten \r\nwerden. Zu diesen zählen täglicher Auslauf, eine weiche und ausreichend eingestreute \r\nLiegefläche, das Verbot von Halsrahmen sowie Maßnahmen, die eine artgerechtere \r\nNahrungsaufnahme ermöglichen. \r\nDie Anbindehaltung stellt nicht nur in der Nutztierhaltung eine tierschutzwidrige Praxis dar. \r\nIn Zirkussen und in der Falknerei werden sogar Wildtiere über einen längeren Zeitraum \r\nangebunden. Das Verbot sollte deswegen explizit für alle relevanten Tierarten gelten. \r\n\r\n \r\n\r\n3 Ausführlich bereits 2007 dargelegt von Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar Tierschutzgesetz; 128-132 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich sind auch die im Referentenentwurf gemachten Ausnahmen vom Verbot der \r\nAnbindehaltung im Tierversuchsbereich kritisch zu hinterfragen. Im neuen § 2b TierSchG ist \r\nvorgesehen, die Anbindehaltung von Tieren zuzulassen, wenn diese zur Verwendung in \r\nTierversuchen bestimmt sind, beziehungsweise ihre Gewebe oder Organe zu \r\nwissenschaftlichen Zwecken verwendet werden sollen. Angebunden werden die \r\nentsprechenden Versuchstiere, um sie handhaben und Messungen an ihnen durchführen zu \r\nkönnen. Dennoch stellt eine dauerhafte Fixierung, wie die Anbindehaltung, kein \r\ntiergerechtes Haltungssystem dar, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Tiere gehalten \r\nwerden. Aus diesem Grund muss gewährleistet sein, dass die Tiere sich so oft wie möglich \r\nfrei bewegen können und dass die Fixierung der Tiere bei der Einschätzung des \r\nBelastungsgrades eines Tierversuchs miteinbezogen wird. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 (4neu), § 11 c (1) - Neuregelungen zu Kopffüßern und Zehnfußkrebsen  \r\nDie geplanten Änderungen im Entwurf, nach denen zukünftig neben Wirbeltieren auch \r\nKopffüßer und Zehnfusskrebse nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) und \r\nunter Vermeidung von Schmerzen getötet werden dürfen, wird ausdrücklich unterstützt. \r\nEbenso die Regelungen, dass die Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig diese \r\nTiergruppen betäuben oder töten einen Sachkundenachweis zu erbringen haben und dass \r\ndie Abgabe dieser Tiergruppen an Kinder und Jugendliche sowie an den Endverbraucher \r\nverboten wird. Die Regelungen sind notwendig, da hinreichende wissenschaftliche \r\nErkenntnisse vorliegen, die die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit von wirbellosen \r\nTieren bestätigen. Daher müssen auch für sie entsprechende Schutzvorschriften wie für \r\nWirbeltiere gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4d - Videoüberwachung in Schlachthöfen \r\nDer neu eingefügte Paragraph 4b TierSchG sieht eine Verpflichtung der Betreiber von \r\nSchlachteinrichtungen zur Aufzeichnung tierschutzsensibler Vorgänge am Schlachthof vor. \r\nDiese Verpflichtung zur Videoüberwachung für Schlachtbetriebe wird von den Verbänden \r\ngrundsätzlich begrüßt.  \r\nJedoch sieht der Entwurf in § 4d (2) vor, kleinere Schlachtbetriebe (unter 1000 GV/a) von der \r\nVerpflichtung auszunehmen. Hier soll die zuständige Behörde die Videoüberwachung \r\nanordnen können, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche \r\nVorschriften vorliegen. Diese Unterscheidung ist fachlich nicht gerechtfertigt.  \r\nZahlreiche verdeckte Ermittlungen der letzten Jahre zeigen deutlich, dass Tierschutzverstöße \r\nunabhängig von der Größe der Schlachtstätte stattfinden. Dies wird auch in der Begründung \r\ndes Entwurfes bestätigt4. Diese Missstände waren selbst dann feststellbar, wenn die \r\nSchlachtstätte durch die zuständige Behörde zuvor kontrolliert wurde und bei der Kontrolle \r\n\r\n \r\n\r\n4 vgl. Seite 50 des Referentenentwurfes: „Da in der Vergangenheit bekannt gewordene gravierende \r\nVerstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auch auf vergleichsweise kleinen Schlachthöfen \r\nvorkamen…“ \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\n \r\n\r\nsich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften \r\nergaben. Zu bedenken gilt auch, dass im Gegensatz zu den größeren Schlachtstätten für die \r\nkleinen Einrichtungen keine Pflicht besteht, einen Tierschutzbeauftragten zu benennen und \r\ndiese somit potenziell über ein schlechteres Kontrollnetz verfügen.  \r\nDer § 4 (2) sollte daher gestrichen werden, zumal die Kosten für die Betreiber zur \r\nAnschaffung und Installation des Videoequipments überschaubar sind. \r\nEs muss zudem sichergestellt sein, dass alle sensiblen Phasen des Schlachtvorgangs von der \r\nAufzeichnung erfasst werden und diese Aufnahmen auch geeignet sind, um die \r\ntierschutzkonforme Umsetzung bewerten zu können. Dies umfasst alle Stationen von der \r\nBetäubung bis zur Entblutung.  \r\nUm die Behörden bei der Auswertung des umfangreichen Videomaterials zu entlasten, sollte \r\nzukünftig KI-basierte Software zur Anwendung kommen, die bereits in der Entwicklung ist. \r\nAußerdem sollte die vorgesehene Speicherdauer von 30 Tagen auf 90 Tage verlängert \r\nwerden. \r\nHilfreich erscheint auch die Einrichtung einer zentralen und spezialisierten Prüfstelle in den \r\njeweiligen Bundesländern, die einen digitalen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen aller am \r\nÜberwachungssystem angeschlossenen landeseigenen Schlachtbetriebe hat. Damit könnte \r\nman die einzelnen Veterinärbehörden von dieser zeitaufwendigen Arbeit entbinden, \r\nwährend die Prüfstelle mit sehr fachkundigem Personal eine effektive und hinreichende \r\nKontrolle für eine tierschutzkonforme Schlachtung sicherstellen kann. \r\nNötig sind zudem Regelungen, die es Schlachthofbetreibern verbieten, für die Betäubung \r\nund Tötung von Tieren Akkordlöhne oder Stückprämien zu zahlen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu §§ 5, 6 – Eingriffe an Tieren \r\nDas Tierschutzgesetz verfolgt das Ziel, die körperliche Unversehrtheit und Integrität der Tiere \r\nzu schützen. Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmetatbeständen bei Engriffen, als auch \r\nvon der Betäubungspflicht, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung.  \r\nDazu gehören prinzipiell unter bestimmten Altersbeschränkungen neben der \r\nTierkennzeichnung durch Ohrmarken, Tätowierung, Chip oder beim Pferd Brand, das \r\nZerstören der Hornanlagen bei Rindern, das Kastrieren von Ebern, Bullen und Böcken, das \r\nSchwanzkürzen bei Ferkeln, Lämmern und Kälbern, das Abschleifen der Eckzähne von \r\nFerkeln, das Abschneiden des krallentragenden letzten Zehengliedes bei \r\nZuchtmasthahnküken und das Schnabelkürzen bei sogenanntem Nutzgeflügel. Darüber \r\nhinaus gibt es Eingriffe wie das Zerstören der Hornanlagen bei Ziegen, die in der Praxis \r\ndurchgeführt werden, aber nach Tierschutzgesetz nicht erlaubt sind. Die zahlreichen aktuell \r\ngeltenden Ausnahmen gelten nach konsequenter Rechtsauslegung nur für den Einzelfall. \r\nAktuell stellen sie in der Landwirtschaft jedoch den Regelfall dar. \r\nIm Referentenentwurf soll die Ausnahme vom Betäubungsgebot (vgl. § 5 Absatz 3 Nummer \r\n1) in mehreren Fällen entfallen. Begründet wurde dies insbesondere durch die \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n \r\n\r\nFortentwicklung der verfügbaren veterinärtechnischen Standards. Dies ist zwar grundsätzlich \r\nzu begrüßen, ist aber ungenügend. Denn vor dem Hintergrund der Generalklausel des \r\nTierschutzgesetzes in § 1 TierSchG („Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des \r\nMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. \r\nNiemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden \r\nzufügen.“), der staatlichen Verpflichtung, die sich aus der Staatszielbestimmung des \r\nTierschutzes im Grundgesetz ergibt, müssen sich die Haltungsbedingungen an den \r\nBedürfnissen der dort untergebrachten Tiere orientieren und nicht umgekehrt. Ein \r\nVerstümmeln der Tiere, vielfach ohne Betäubung, nur damit diese in ein offensichtlich \r\nungenügendes Haltungssystem „passen“, ist im Tierschutzgesetz konsequent zu verbieten. \r\nDie nun geplanten Einschränkungen bleiben daher ungenügend, teilweise auch \r\nwidersprüchlich. So ist der Wegfall der Ausnahme vom Betäubungsgebot auf das Kastrieren \r\nvon unter vier Wochen alten männlichen Rindern beschränkt. Wieso unter vier Wochen alte \r\nmännliche Schafe und Ziegen weiter unbetäubt kastriert werden dürfen, ist nicht \r\nnachvollziehbar. Im Referentenentwurf findet sich keine Begründung. Zudem geht diese \r\nRegelung immer noch davon aus, dass sehr junge Tiere nur über ein vermindertes \r\nSchmerzempfinden verfügen und deshalb diese Eingriffe auch unbetäubt stattfinden dürfen.  \r\nDies ist jedoch wissenschaftlich hinreichend widerlegt. Auch junge Tiere haben ein \r\nausgeprägtes Schmerzempfinden. \r\nAus Sicht der Tierschutzverbände sollte daher das in der aktuellen Fassung des \r\nTierschutzgesetzes mit zahlreichen Ausnahmen versehene grundsätzliche Verbot von \r\nEingriffen an Tieren, um diese an das Haltungssystem anzupassen, als konsequentes und \r\nausnahmsloses Verbot nicht-kurativer Eingriffe formuliert werden. Der Wissenschaftliche \r\nBeirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft forderte \r\nbereits 2015 in seinem „Nutztiergutachten“ den Verzicht auf Amputationen. \r\nDie zahlreichen aktuell geltenden Ausnahmen für den Einzelfall, die in der Landwirtschaft \r\njedoch den Regelfall darstellen, müssen nach Ablauf von Übergangsfristen konsequent \r\nverboten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 11 (4) - Zirkustiere \r\nDie Tierschutzverbände begrüßen ausdrücklich, dass unter § 11 (4) ein Verbot der \r\nZurschaustellung von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten, Großbären, \r\nGroßkatzen sowie Robben an wechselnden Orten festgeschrieben werden soll.  \r\nBei allen genannten Tierarten handelt es sich um Wildtiere, die entweder als Wildfang der \r\nfreien Natur (Elefanten) entnommen oder erst seit wenigen Generationen in menschlicher \r\nObhut leben und (bedingt) gezähmt wurden. \r\nWissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass durch den ständigen Transport (bis zu 50-mal im \r\nJahr), das zusätzlich lange Verbleiben in den Transportmitteln während des regelmäßig \r\nwiederkehrenden Auf- und Abbaus sowie die der Mobilität geschuldete, beengte Haltung, \r\nvon einer sehr hohen systemimmanenten Belastung für diese Tiere auszugehen ist. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n \r\n\r\nDies führt zu chronischen Erkrankungen und gravierenden Verhaltensstörungen der Tiere. \r\nHinzu kommen fragwürdige Trainingsmethoden, mit denen die Tiere zu oft \r\nwiedernatürlichen Handlungen gezwungen werden. \r\nDie Tierschutzverbände und auch die Bundestierärztekammer fordern deswegen seit Jahren \r\nein Haltungsverbot von Wildtieren in Zirkussen. Die meisten EU-Staaten haben bereits \r\nVerbote für die Haltung von Wildtieren ausgesprochen oder diese stark eingeschränkt. \r\nAus Sicht der Tierschutzverbände wäre es daher erforderlich, das Verbot der Zurschau-\r\nstellung nicht auf die genannten acht Tierarten zu beschränken. Auch weitere im Zirkus \r\ngehaltene Wildtierarten leiden durch die sehr speziellen Umstände im reisenden \r\nZirkusbetrieb, bspw. Kängurus, Kamele, Greifvögel, Strauße, Antilopen oder Krokodile. Aus \r\ndiesem Grund sollte ein grundsätzliches Verbot der Haltung und Zurschaustellung von \r\nWildtieren erlassen werden.  \r\nUm beim Mitführen domestizierter Tiere in Zirkussen wie Hunden, Katzen, Pferde, Esel, etc. \r\nderen artgerechte Haltung zu gewährleisten, sollten konkrete Haltungsvorgaben für diese \r\nerlassen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 11 b - Qualzucht \r\nWir begrüßen, dass im Referentenentwurf der § 11 b TierSchG zur Qualzucht komplett \r\nüberarbeitet wurde.  \r\nIm neuem § 11 b (1a) werden durch die Auflistung von Symptomen wie Lahmheit und \r\nBewegungs- und Skelettanomalien und Körperformen, bei denen Fortpflanzung und Gebären \r\nauf natürliche Weise nicht möglich sind, konkretisiert. Aus unserer Sicht bedarf es jedoch \r\nweiterer Ergänzungen, um der Problematik von Qualzuchten gerecht zu werden. Denn die \r\nVerordnung soll den Schutz vor Eingriffen in die physische oder psychische Gesundheit von \r\nWirbeltieren im Zusammenhang mit der Zucht regeln. Es dürfen daher nur physisch und \r\npsychisch gesunde Tiere gezüchtet werden. \r\nDie Verbände schlagen im § 11 b (1a) folgende Ergänzungen (fett markiert) vor: \r\n• In Satz 1: Auf Grund einer Züchtung oder Veränderung … \r\n• In Nr. 2 Bewegungsanomalien, oder Einschränkungen arteigener Fortbewegung \r\n• In Nr. 4 Anomalien des Skelettsystems, inklusive der Rute beim Hund bzw. Schwanz der \r\nKatze, \r\n• In Nr. 5 Entzündungen oder übermäßige Faltenbildung der Haut, \r\n• In Nr. 12 Taubheit, Veränderungen des Innenohrs, \r\n• In Nr. 13. Neurologische Symptome und eingeschränkte Funktion von Sinnesorganen \r\n• In Nr. 14 Fehlbildungen des Gebisses und der Kiefer, \r\n• In Nr. 15 Missbildungen der Schädeldecke und des Gesichtsschädels, Brachycephalie \r\n• Neue Nr. Körperformen und Zustände, die normale Körperfunktionen beeinträchtigen \r\nz.B. Übertypisierungen einzelner Körperteile wie überlange Ohren, übermäßiges Fell oder \r\ndas Sichtfeld einschränkende Befiederung \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Stellungnahme des Qualzucht-Evidenz \r\nNetzwerks e.V. (Quen) zum Referentenentwurf, der wir uns vollständig anschließen. \r\nWichtig ist, dass die notwendigen Konkretisierungen nicht nur auf den Heimtierbereich \r\nbeschränkt sind, sondern auch die Qualzuchten im Bereich der landwirtschaftlichen \r\nTierhaltung umfassen müssen. Insbesondere müssen die Leistungsmerkmale aus \r\nHochleistungszuchtlinien in der Nutztierhaltung kritisch hinterfragt werden, da diese zu \r\ngroßem Tierleid führen. \r\nZu nennen sind u.a. \r\n• Myopathien und Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei schnell wachsenden Masthühnern \r\n• Euterentzündungen bei Milchkühen \r\n• Hohe Wurfzahlen und damit einhergehend lebensschwache Ferkel und hohe \r\nFerkelverluste bei Schweinen  \r\n• Erhöhte Mortalität bei Elterntieren von Mastgeflügel \r\n• Lahmheiten und Bewegungsanomalien und Beeinträchtigungen bei Masthühnern und \r\nPuten  \r\n• Brustbeinbrüche bei Legehennen durch große Eier \r\n\r\n \r\n\r\nAll die genannten Leistungsmerkmale haben zur Folge, dass die Hochleistungsrassen im \r\nGegensatz zu vitalen Robustrassen eine erhöhte Disposition für Störungen des \r\nStoffwechselsystems, Erkrankungen der Fortpflanzungsorgane, Erkrankungen des \r\nSkelettsystems sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Myopathien aufweisen. Eine \r\nVerkürzung der Lebenserwartung ist bekanntermaßen gegeben.  \r\nDaher wird in dem Abs. 4 Nr. 1 durch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer \r\nRechtsverordnung die Möglichkeit eröffnet, hier weitere Symptome nach Abs. 1 a näher zu \r\nbestimmen. Es bietet auch die Chance, ganze Zuchtlinien (Rassen) zu verbieten, die \r\nnachgewiesenermaßen aus Tierschutzsicht als höchstproblematisch einzustufen sind. So \r\nwäre bspw. ein Zuchtverbot der Fleischrinderrasse Weißblaue Belgier oder der Putenrasse \r\nBIG But 6 anzustreben.  \r\nDringend notwendig erscheint ein Import- und Verbringungsverbot für Tiere mit \r\nQualzuchtmerkmalen. Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht oder zur \r\nZurverfügungstellung zur Zucht, zur dauerhaften Haltung oder zur Aufzucht aus dem Ausland \r\nzu importieren, ist zu verbieten. Flankierende Maßnahmen wie ein Ausstellungs- und \r\nWerbeverbot sind geeignete Mittel mit klarer Signalwirkung, um der Nachfrage nach Tieren \r\nmit Qualzuchtmerkmalen entgegenzuwirken. In letzter Konsequenz muss ein Haltungsverbot \r\nfür Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausgesprochen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür bereits vor einem entsprechenden Verbot gehaltene Tiere, sollte eine Ausnahme für die \r\nLebensdauer dieser Tiere gelten, sofern diese unfruchtbar gemacht wurden oder \r\nsichergestellt werden kann, dass diese Tiere nicht zur weiteren Zucht eingesetzt werden.  \r\nUnfruchtbar gemachte Tiere aus gemeinnützig anerkannten Tierschutzeinrichtungen sollten \r\nnach Übernahme von dort weiterhin gehalten werden.  \r\nZudem muss ein Verbot von Fixierungs- oder Gewaltmaßnahmen zur Verpaarung erfolgen. \r\nDies muss die künstliche Befruchtung einschließen, wenn Tiere aufgrund physischer oder \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n10 \r\n\r\n \r\n\r\npsychischer Gesundheitsdefekte nicht in der Lage sind, sich auf natürlichem Wege leidens- \r\nund schmerzfrei fortzupflanzen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBemerkungen zur Übergangsfrist \r\nEs heißt: § 11b Absatz 1b und Absatz 2 Nummer 2 sind ab dem [einsetzen: Angabe des Tages \r\nund des Monats des Inkrafttretens Artikel 4 dieses Gesetzes so- wie der Jahreszahl des \r\nfünfzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] anzuwenden. Eine derart lange \r\nÜbergangsfrist von 15 Jahren ist völlig unverhältnismäßig und sollte ersatzlos gestrichen \r\nwerden. Ein kurzfristiges Verbot ist auch dann angezeigt, wenn geplant ist, in der Zukunft \r\neine Verbesserung der „Zuchtprodukte“ zu erreichen, denn die Zucht mit Tieren, die \r\nzuchtbedingte Defekte tragen, ist bereits jetzt verboten. \r\n\r\n \r\n\r\nBemerkung zur Eingrenzung auf Wirbeltiere \r\nQualzuchten oder biotechnische Maßnahmen, die mit Leiden verbunden sind, sollten nicht \r\nnur für Wirbeltiere verboten sein, sondern grundsätzlich für alle Tierarten. So sollte im Satz \r\n„Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu \r\nverändern“ der Begriff „Wirbeltiere“ durch „Tiere“ ersetzt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu §11c TierSchG – Feilbieten an öffentlichen Plätzen \r\nDas vorgesehene Verbot des Feilbietens von Tieren an öffentlichen Plätzen ist sehr zu \r\nbegrüßen. Allerdings soll dies nur für gewerbsmäßige Züchter/Händler von Heimtieren \r\n(Pferde und Nutztiere sind ausgenommen) gelten. Aus Sicht der Tierschutzverbände muss \r\ndas Verbot auch auf Privatpersonen ausgeweitet werden. Denn gerade bei den \r\nHobbyzuchten (insb. Kaninchenzucht) wird die Abgrenzung schwierig.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 11 d - Anbieten von lebenden Tieren zum Kauf auf Online-Plattformen \r\nWir begrüßen den erstmaligen Vorstoß einer nationalen Regulierung des Onlinehandels mit \r\nlebenden Tieren.  Absatz 1 Satz 1 sieht eine verpflichtende Hinterlegung von Namen und \r\nAdresse der Verkäufer*innen bei den Plattformen in Kombination mit einer verpflichtenden \r\nHinterlegung der Kennzeichnung (ob freiwillig oder vorgeschrieben) des Tieres vor. Eine \r\nsolche Regelung ist jedoch zu schwach und manipulierbar. Denn lediglich die Angabe eines \r\nNamens und einer Adresse stellt noch keine sichere Authentifizierung der Kontaktdaten dar. \r\nHierzu ist ein Abgleich mit einem gültigen Ausweisdokument notwendig.  \r\nFür diese Zwecke existieren geeignete Instrumente, bspw. das “Video-Ident-Verfahren\", \r\nwelches bereits erfolgreich zur Identitätsprüfung von Banken und Kreditanstalten genutzt \r\nwird und immer mehr an Bedeutung gewinnt, da keine physische Präsenz notwendig ist.  \r\nWenn im Entwurf von einer freiwilligen Kennzeichnung der Tiere die Rede ist, muss deutlich \r\nwerden, dass in diesen Fällen eine Registrierung zwingend erfolgen muss.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n11 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Tierschutzverbände empfehlen als Pflichtangabe die bestehenden genetischen \r\nBesonderheiten mit aufzunehmen, um Transparenz bei Anlageträgern von Risikogenen zu \r\nschaffen.  \r\nGrundsätzlich befürworten wir die Regelungen des Absatz 3, dass kupierte Tiere nicht online \r\nangeboten werden dürfen. Jedoch sollte und müsste hier eine Ausnahme für \r\nTierschutzvereine gelten, die bspw. auch kupierte Hunde zur Vermittlung inserieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzungsvorschläge für den Umgang mit §11b \r\nZuchtverbote für Tiere mit zuchtbedingten Defekten müssen außer einem Werbeverbot von \r\nflankierenden Maßnahmen wie einem Verkaufs-, Weitergabe- und Importverbot begleitet \r\nwerden, um gemeinsam mit unseren Nachbarländern eine Umsetzung der Zuchtverbote zu \r\nerreichen. Ausstellungen werden oft international ausgerichtet und finden länder-\r\nübergreifend statt. Zusätzlich sollte mit einer Meldepflicht gearbeitet werden, um die nötige \r\nTransparenz zu schaffen. \r\nZuchtversuche zur Schaffung neuer Rassen oder Varietäten müssen behördlich genehmigt \r\nund wissenschaftlich begleitet werden, insbesondere bei Verpaarung unterschiedlicher \r\nArten. Denn diese sind nämlich als Tierversuch einzustufen.  \r\n\r\n \r\n\r\nVerankerung einer Tierbörsenverordnung in § 11 \r\nDie BMEL-Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 1. \r\nJuni 2006 haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Daher begrüßen wir, dass der \r\nReferentenwurf in §16 Absatz 1 zumindest eine Verpflichtung zur Kontrolle von Tierbörsen \r\nsowie auf den umliegenden Straßen, Wegen und Plätzen vorsieht. Es ist aber nicht \r\nnachvollziehbar, warum diese Maßnahme lediglich für solche Börsen vorgesehen ist, an \r\ndenen gewerbsmäßige Züchter*innen, Halter*innen oder Händler*innen als Anbietende \r\nteilnehmen. Laut Ziffer 12.2.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des \r\nTierschutzgesetzes (AVV) sind Tierbörsen dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch \r\nPrivatpersonen angeboten werden. Daher sollte die Kontrollen ausnahmslos für alle \r\nTierbörsen gelten. Die entstehenden Kosten für die Durchführung der Kontrollen sollten von \r\nden Tierbörsen-Veranstaltern getragen werden.  \r\nUm den Behörden bei den vorgesehenen Kontrollen den Vollzug geltenden Tierschutzrechts \r\nzu ermöglichen, ist die Einführung einer Tierbörsenverordnung unumgänglich. \r\nTierschutzwidrige Zustände auf Tierbörsen sind seit Jahren bekannt. Dokumentiert wurden \r\nausgestellte Tierarten mit Qualzuchtmerkmalen, gestresste und tote Tiere aber auch \r\nWildfänge und geschützte Arten. Es fehlen häufig Rückzugsmöglichkeiten, die Boxen der \r\nTiere sind falsch oder gar nicht beschriftet und die Tiere werden teilweise zu \r\nPräsentationszwecken aus den Boxen genommen. \r\nDie Ergebnisse der EXOPET-Studie des BMEL von 2017 zeigen klar auf, dass die Durchführung \r\nvon Tierbörsen sowie der florierende Online-Handel mit Wildtieren nur durch geeignete \r\nRechtsvorschriften insbesondere für private Anbieter verbindlich zu regeln ist (Bundesrat \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n12 \r\n\r\n \r\n\r\nDrucksache 697/21). Die Rechtsverordnung muss ein Import- und Verkaufsverbot von \r\nWildfängen, der Implementierung eines zentralen Tierbörsenregisters sowie die \r\nGewährleistung einer sachkundigen Beratung enthalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16 k - Bundesbeauftragte für Tierschutz \r\nDie Tierschutzverbände begrüßen, dass die Position einer/eines Bundesbeauftragten für \r\nTierschutz unter § 16 in den Entwurf aufgenommen wurde. Die Einführung gebietet das \r\nStaatsziel Tierschutz.  \r\nPositiv zu bewerten ist, dass der/die Beauftragte bei der Erfüllung der Aufgaben und bei den \r\nBefugnissen unabhängig ist und keiner Fach- oder Rechtsaufsicht unterliegt. Problematisch \r\nist jedoch, dass die Kompetenzen sowie die finanzielle und die personelle Ausgestaltung der \r\nPosition nicht konkret festgelegt werden.  \r\nBedenklich ist zudem, dass die Amtszeit an die Legislatur der jeweiligen Regierung geknüpft \r\nist. Dadurch verkürzt sich die Amtszeit der/des Bundesbeauftragte/n auf vier Jahre und die \r\nBerufung einer geeigneten Person ist von der jeweiligen Regierung abhängig. Es wäre \r\nwünschenswert, wenn die Position auf Dauer ausgelegt wäre.  \r\nAus Sicht der Tierschutzverbände sollte der/die Beauftragte eine allgemeine Beratungs- und \r\nKoordinierungsfunktion für die Politik, Tierschutzorganisationen und die Öffentlichkeit \r\nhaben. Er/sie sollte die Möglichkeit haben, bei allen tierschutzrelevanten Rechtsetzungs-\r\nverfahren des Bundes, national und auf EU-Ebene, aktiv und frühzeitig mitzuwirken, \r\nbeispielsweise durch fachliche Stellungnahmen. Um diese Tätigkeit wahrnehmen zu können, \r\nmuss das Amt über entsprechende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte verfügen.  \r\nDarüber hinaus sollte der/die Bundesbeauftragte die Möglichkeit haben, tierschutzrechtliche \r\nEntscheidungen des Bundes gerichtlich überprüfen zu lassen. Empfehlenswert ist auch, dass \r\ner/sie als stimmberechtigtes Mitglied den Vorsitz der Bundestierschutzkommission \r\nübernimmt. \r\nDie Stabstelle sollte zudem einen entsprechenden rechtlichen Schutz für Whistleblower \r\ngewährleisten, damit Hinweisgebende, keine Benachteiligungen zu befürchten haben.  \r\nDer Zusatz in Absatz 4, dass der beauftragten Person für die Erfüllung ihrer Aufgaben die \r\nnotwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist, ist richtig, aber zu \r\nunkonkret. Denn von der finanziellen und personellen Ausgestaltung hängt letztlich ab, \r\nwelche Mitwirkungs- und Kontrollfunktionen ermöglicht werden. Aufgrund der Vielfalt und \r\ndes Umfangs der Aufgaben muss das Amt personell und finanziell gut aufgestellt sein und \r\nüber eine sehr gute tierschutzrechtliche, tierschutzfachliche als auch tierschutzethische \r\nExpertise verfügen. Weiterhin sollte der Stabstelle eine eigene Presse- und \r\nÖffentlichkeitsarbeit möglich sein. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n13 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16 (6) - Überwachungsregister \r\nDie Tierschutzverbände begrüßen, die unter § 16 (6) geplante Einrichtung und Führung von \r\nRegistern für die Behörden zu regeln, um diesen die Überwachung von Tierhändlern, \r\nZirkussen und Personen, für die Haltungsverbote ausgesprochen wurden, zu ermöglichen \r\nbeziehungsweise zu erleichtern. Die Verbände regen darüber hinaus an, dass die VTN-\r\nBetriebe Falltiere und Verlustraten der Haltungsbetriebe in einheitlichen Datenbanken \r\ndokumentieren. Die Überwachungsbehörden müssen jederzeit Zugang zu diesen \r\nDatenbanken haben, um Risikoanalysen auf Grundlage von Auffälligkeiten in den \r\nDatensätzen der VTN-Betriebe sowie dem HIT-Meldeprogramm durchführen zu können. \r\nDiese bilden die Basis für zielgerichtete risikobasierte Kontrollen. Die Tierschutzverbände \r\nempfehlen darüber hinaus, die Frequenz der Kontrollen von Nutztierhaltungen in der AVV \r\nTierSchG zu verankern. \r\nDurch die zu großen Kontrollintervalle muss aktuell von einem massiven Kontrolldefizit in \r\nTierhaltungsbetrieben gesprochen werden. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der \r\nFraktion der FDP und der GRÜNEN vom 03.07.2018 und vom 18.07.2018 teilte die \r\nBundesregierung mit, die Dichte der nach EU-Recht vorgeschriebenen Routinekontrollen \r\nhabe in den Bundesländern zwischen 2,6 Jahren in Berlin und 48,1 Jahren in Bayern gelegen5. \r\nDie nach europäischem Recht verpflichtende Routinekontrolle findet danach bundesweit im \r\nDurchschnitt nur alle 17 Jahre statt. In Kombination mit einer geringen Beanstandungsquote \r\nvon 20 Prozent ergibt sich daraus eine Nichtverfolgungsquote von über 94 Prozent.6 \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16 l,m - VTN-Betriebe \r\nDie Tierschutzverbände begrüßen ausdrücklich, die neu hinzugekommenen §16l und §16m. \r\nDanach sollen nicht nur wie bisher die Tierhaltungsbetriebe selbst kontrolliert werden, \r\nsondern künftig auch Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte, so genannte VTN-\r\nBetriebe. §16l und §16m regeln die verpflichtende Kennzeichnung und damit die \r\nRückverfolgbarkeit der Tierkörper sowie die Überwachungskompetenzen und \r\nBetretungsrechte der zuständigen Behörden. Aus Sicht der Tierschutzverbände sind diese \r\nzusätzlichen Kontrollmöglichkeiten in VTN-Betrieben dringend notwendig. Studien zeigen, \r\ndass in solchen Betrieben an den Tierkadavern tierschutzrelevante Befunde erhoben werden \r\nkönnen, beispielsweise gebrochene Gliedmaßen, Wunden oder Abmagerungen. Zusätzliche \r\nKontrollen in VTN-Betrieben liefern daher Anhaltspunkte, in welchen Haltungsbetrieben \r\nmöglicherweise Tierschutzverstöße stattfinden. Durch diese Regelungen können \r\nTierschutzverstöße und Managementprobleme besser erkannt und verfolgt werden.  \r\nAus Sicht der Tierschutzverbände fehlen jedoch Regelungen für wichtige Tierarten wie \r\nLegehühner, Masthühner, Puten, Gänse, Enten, Straußenvögel und Wachteln sowie für \r\nPferde, Ziegen, Schafe und Kaninchen. Die Einbeziehung von Geflügel ist schon deshalb \r\n\r\n \r\n\r\n5 BT-Drs. 19/3195, S. 6 \r\n6 Reform des Tierschutzrechts, S. 28 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n14 \r\n\r\n \r\n\r\ngeboten, weil es sich bei ihnen um die quantitativ am stärksten betroffenen Tierarten \r\nhandelt und weil die Schlachtzahlen tendenziell steigen. Zum Vergleich: Im Jahr 2020 wurden \r\nin Deutschland rund 3,2 Mio. Rinder, 53 Mio. Schweine und 620 Mio. Masthühner \r\ngeschlachtet7. Die Schlachtmenge von Geflügelfleisch hat sich im Jahr 2023 um 1,4 Prozent \r\nauf 1,6 Millionen Tonnen erhöht8. Aus Tierschutzsicht sollten alle Tiere gekennzeichnet und \r\nihre Herkunft lückenlos rückverfolgbar sein. Dazu müssen Lösungen zur Kennzeichnung von \r\nGeflügel gefunden werden, beispielsweise durch Beringung. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17 - Straf- und Bußgeldvorschriften  \r\nDie Tierschutzverbände begrüßen grundsätzlich, dass Freiheitsstrafen und Geldbußen für \r\nTierquälerei nach § 17 TierSchG verschärft werden sollen. Die Freiheitsstrafen sollen von drei \r\nauf fünf Jahre steigen, wenn die Handlungen beharrlich wiederholt, aus Gewinnsucht \r\nbegangen oder viele Wirbeltiere betreffen. Im ersten Entwurf war hier noch ein Strafrahmen \r\nvon zehn Jahren Freiheitsstrafe geplant gewesen. Das Strafmaß sollte aus Tierschutzsicht \r\ngrundsätzlich hoch sein, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Deswegen sprechen \r\nsich die Verbände für die ursprünglich geplante Höchststrafe von zehn Jahren aus, die sich je \r\nnach Schwere der Fälle beginnend mit drei über fünf bis zu zehn Jahren staffeln kann. Die im \r\nEntwurf geplanten Hürden für die Verhängung der maximalen Freiheitsstrafe von fünf Jahren \r\nsind zu hoch. Das maximale Strafmaß sollte in schwereren Fällen sofort angewendet werden \r\nkönnen und nicht erst bei beharrlicher Wiederholung, Gewinnsucht oder wenn viele \r\nWirbeltiere betroffen sind.  \r\nNeben der Erhöhung des maximalen Strafmaßes war laut Koalitionsvertrag auch geplant, \r\nTeile des Tierschutzrechts in das Strafrecht zu überführen.  \r\nIn ihrem umfassenden Gutachten zur Reform des Tierschutzrechtes (NOMOS-Verlag, 2022) \r\nbegründen Bülte, Felde und Maisack eine Übernahme der Strafvorschrift gegen Tierquälerei \r\nim Wesentlichen aufgrund von drei Argumenten, die aufeinander aufbauen: \r\n“– Die Tierquälerei ist strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht aus dem Kernbereich des \r\nStrafrechts (dazu Rn. 57 ff.). \r\n– § 17 TierSchG ist nicht nur Teil des spezifischen Fachrechts für bestimmte Berufs- oder \r\nGesellschaftsgruppen, sondern ein sog. „Jedermannsdelikt“ (vgl. Rn. 62 ff.). Die Strafvorschrift \r\nrichtet sich nicht nur an gewerbliche Tierhalter und Landwirte, sondern an jeden Bürger. \r\n– Die Sichtbarkeit und die Beachtung der Strafbarkeit kann durch eine Lozierung im \r\nStrafgesetzbuch erhöht werden, um so zu einem effektiven Vollzug geltenden Rechts \r\nbeizutragen (Rn. 66 ff.).” \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/02/PD21_052_413.htm (abgerufen am \r\n01.03.24) \r\n8 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/02/PD24_049_413.html (abgerufen am \r\n01.03.24) \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n15 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Tierschutzverbände unterstützen den Ansatz, § 17 in das Kernstrafrecht zu überführen, \r\num den Vollzug bei Tierschutzvergehen zu effektivieren. Sie sehen dies jedoch nicht als die \r\nLösung für das bestehende gravierende Vollzugsdefizit bei Tierschutzvergehen an, sondern \r\nnur als sinnvolle Einzelmaßnahme. \r\nJuristische Studien zeigen, dass sich Tierschutzvergehen auch nicht ausschließlich über \r\nhäufigere und verbesserte Kontrollen und höhere Strafen bekämpfen lassen. Die 2022 \r\nveröffentlichte Studie \"Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der \r\nLandwirtschaft – eine empirische Untersuchung\" belegt, dass aktuell gewerbliche \r\nTierquälerei, insbesondere bei sogenannten Nutztieren, kaum verfolgt wird9. Bei Haltung, \r\nTransport und Schlachtung von sogenannten Nutztieren kommt es äußerst selten zu \r\nAnklagen oder zu Verurteilungen wegen Tierschutzkriminalität. Kommt es zu einer \r\nStrafanzeige, stellen die Staatsanwaltschaften die meisten Verfahren ohne Ermittlungen ein. \r\nWenn Sanktionen verhängt werden, sind diese meist milde und es handelt sich in der \r\nMehrheit der Fälle um Geldstrafen. Eigene Ermittlungsmaßnahmen der \r\nStaatsanwaltschaften, insbesondere Durchsuchungen der Haltungsanlagen, kommen kaum \r\nvor. In nur einem der untersuchten rund 150 Verfahren wurde der Täter zu einer \r\nFreiheitsstrafe verurteilt – und diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. \r\nHauptgründe für die geringen Verurteilungszahlen wegen § 17 TierSchG sehen die \r\nAutor:innen der Studie einerseits in den zu hohen Anforderungen an den Anfangsverdacht. \r\nDas geltende Recht verlangt den konkreten Nachweis von Schmerzen oder Leiden der Tiere \r\nim Einzelfall. Dies erschwert den Staatsanwaltschaften, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, \r\ndenn Schmerzen oder Leiden sind oft nicht feststellbar oder nur durch aufwändige \r\nSachverständigengutachten belegbar. Dies und die Ausgestaltung der Vorschrift selbst führen \r\ndazu, dass die Staatsanwaltschaften das Tierschutzstrafrecht nur zurückhaltend anwenden.  \r\nGrundsätzlich ist § 17 TierSchG zu weit gefasst und bietet einen zu großen Auslegungs-\r\nspielraum, da er alle Tatbestandsmerkmale, wie \"vernünftiger Grund\", \"Leiden\", \"erheblich\", \r\n\"länger anhaltend\" und \"Rohheit\" enthält. Dies kann durch ein konkretes Tierschutzstrafrecht \r\ngelöst werden, wonach die Strafbarkeit nicht länger allein durch eine abstrakte Norm \r\ngeregelt wird, sondern direkt an erhebliche Verstöße gegen verwaltungsrechtliche \r\nVorschriften zum Schutz von Tieren knüpft und verwaltungsrechtsakzessorisch ausgestaltet \r\nwird. Wer etwa zur Schlachtung defekte Betäubungsgeräte verwendet oder zu viele Tiere auf \r\nengem Raum hält, der gefährdet das Wohl der Tiere so massiv, dass er sich strafbar macht. \r\nEin konkretes Tierschutzstrafrecht ermöglicht eine deutlich schnellere und effektivere \r\nMaßnahmen durch Staatsanwaltschaften und Amtstierärzt:innen. \r\nEine explorative Analyse vom Thünen Institut für Betriebswirtschaftslehre10 kam zudem zu \r\ndem Ergebnis, dass die hohe Anzahl von Verfahrenseinstellungen auch in der fehlenden \r\nExpertise bei vielen Staatsanwälten und Richtern im Bereich des Tierschutzgesetzes \r\nbegründet liegt. Dies könnte durch die Einführung der Position eines Tieranwalts, der eigene \r\n\r\n \r\n\r\n9 Johanna Hahn/Elisa Hoven: Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft – \r\nEine empirische Untersuchung, Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft, 20 April 2023, Volume 45, \r\npages 287–288, (2023) \r\n10 https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_41.pdf \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n16 \r\n\r\n \r\n\r\nRechte im Strafverfahren hat sowie durch Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Tierschutz \r\ngelöst werden. \r\nVor diesem Hintergrund fordern die Tierschutzverbände die Einführung eines konkreten \r\nTierschutzstrafrechts, das die Strafbarkeit an konkrete Verstöße gegen verwaltungsrechtliche \r\nVorschriften zum Schutz von Tieren knüpft. Neben häufigeren und risikobasierten Kontrollen \r\nhalten die Verbände zudem die Stärkung der Tiere im Strafverfahren durch die Einführung \r\nder Position eines Tieranwalt sowie durch die Etablierung von \r\nSchwerpunktstaatsanwaltschaften für Tierschutz für nötig. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 18 - Ordnungswidrigkeiten  \r\nDie Tierschutzverbände begrüßen die Ausweitung und Anpassung der Tatbestände, die als \r\nOrdnungswidrigkeit geahndet werden können sowie die höheren Geldbußen von \r\ndreißigtausend Euro bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und \r\n3 Buchstabe a, d und e, Nummer 4 bis 6a, 7, 8, 10a bis 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des \r\nAbsatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a \r\nund d.  \r\n\r\n \r\n\r\n__________________________________________ \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Aspekte fehlen derzeit im Entwurf (Auswahl) \r\nKonkretisierung des “vernünftigen Grundes” in § 1 TierSchG \r\nIm ersten bekannt gewordenen inoffiziellen Entwurf zur Novelle des Tierschutzgesetzes im \r\nMai 2023 war vorgesehen, die Generalklausel im Tierschutzgesetz zu konkretisieren, wonach \r\nwirtschaftliche Gründe per se nicht ausreichen, um Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden \r\nzuzufügen. In den folgenden Entwürfen wurde diese Ergänzung jedoch ohne Begründung \r\nnicht mehr aufgegriffen. Dies ist ausdrücklich zu bedauern. Denn auch wenn diese Auslegung \r\nvom Bundesverfassungsgericht 2019 in einem Urteil bereits bestätigt wurde, würde die \r\nErgänzung im Tierschutzgesetz diese wichtige Rechtsprechung stärken. \r\n\r\n \r\n\r\nBrandschutzvorgaben \r\nIm Koalitionsvertrag wurde angekündigt, dass die Bundesregierung die Rechtsvorschriften \r\nzum Schutz vor Bränden und technischen Störungen in Ställen verbessern will. Doch diese \r\ndringend notwendigen Brandschutzvorgaben fehlen im aktuellen Entwurf. Grundsätzlich \r\nkann der Bund Regelungen für besseren Brandschutz in Tierhaltungsbetrieben erlassen, doch \r\ner hat von der Ermächtigungsgrundlage in § 2a Absatz 1 Nr. 6 TierSchG bislang keinen \r\nGebrauch gemacht. Wie dringlich dies ist, zeigen die Recherchen der \"Initiative Stallbrände\". \r\nNach deren Datensammlung lag die Zahl der getöteten Tiere 2021 bei 152.955 und im Jahr \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n17 \r\n\r\n \r\n\r\n2022 bei 89.42111. In den Bauordnungen der Bundesländer ist vorgeschrieben, dass im \r\nBrandfall die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein muss. Doch die Bauordnungen \r\nlassen bei landwirtschaftlichen Gebäuden Ausnahmen zu. Während bei anderen Gebäuden \r\nnichtbrennbare oder feuerbeständige Materialien vorgeschrieben sind, sind bei \r\nLandwirtschaftsgebäuden auch normal entflammbare Baustoffe zugelassen. \r\nBrandmeldeanlagen und automatisierte Löschvorrichtungen, wie Sprinkleranlagen, sind nicht \r\nverpflichtend. Ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Genehmigung von \r\nSchweinehaltungsanlagen der Brandschutz nur unzureichend berücksichtigt wurde.12 \r\nDer Bericht der AMK-ad-hoc-AG „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von \r\nBrandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ vom 24. Februar 2022 kam zu dem \r\nErgebnis, dass für landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen rechtliche Rahmenbedingungen \r\nerforderlich sind, mit denen Grundlagen zum vorbeugenden Brandschutz sowie die \r\nVoraussetzungen für ein effektives Vorgehen der Feuerwehren im Brandfall geschaffen \r\nwerden.  \r\nIn dem Bericht werden insgesamt 31 Lösungsmöglichkeiten aufgelistet13. Aus Sicht der \r\nTierschutzverbände sind deswegen dringend bundesweite Vorgaben notwendig. Sie fordern \r\ndeshalb, dass die Bundesregierung eine neue Vorschrift ins Tierschutzgesetz aufnimmt, die \r\nLandwirte zu einem wirksamen Schutz vor Bränden und Havarien verpflichtet. Danach \r\nmüssen beim Neubau von Tierhaltungsanlagen feuerbeständige, nicht brennbare Baustoffe \r\nund Materialien verpflichtend werden.  \r\nAußerdem müssen zur Genehmigung wirkungsvolle Brandmeldeanlagen und automatisierte \r\nLöschvorrichtungen nachgewiesen werden. Notwendig ist zudem die Vorlage eines \r\nEvakuierungskonzeptes für Tierhaltungsbetriebe, das auch alternative Flächen oder \r\nRäumlichkeiten für eine Unterbringung der Tiere im Brandfall enthält. Für den abwehrenden \r\nBrandschutz muss eine ausreichende Löschwasseranbindung, ein autarker Löschwasservorrat \r\nsowie eine ausreichende Ausstattung der örtlichen Feuerwehr gewährleistet sein.  \r\nNeben Bränden sterben jedes Jahr zudem tausende von Tieren, wenn Lüftungsanlagen in \r\ngeschlossenen Gebäuden ausfallen. Wenn Tierhaltungsanlagen an eine Zwangsbelüftung \r\nangeschlossen sind, muss deswegen gewährleistet sein, dass eine geeignete und \r\nfunktionsfähige Ersatzlüftungsanlage sowie ein Notstromaggregat existieren, die bei einem \r\nAusfall der Belüftung für eine ausreichende Frischluftzufuhr sorgen.  \r\nWeiterhin ist ein Alarmsystem nötig, dass einen Ausfall der Lüftungsanlage an den \r\nBetriebsinhaber meldet. Damit die technischen Anlagen funktionstüchtig sind, muss eine \r\nregelmäßige Wartung vorgeschrieben werden. Um ein Monitoring der Vorfälle sowie der \r\nEntwicklung zu ermöglichen, sollte zudem eine umfassende amtliche Statistik über Brände \r\nund Havarien in Tierhaltungsanlagen und deren Ursachen erstellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n11 (1) https://www.facebook.com/stallbraende (abgerufen am 29.02.24) \r\n12 (2) https://www.greenpeace.de/publikationen/Brandgutachten_0.pdf (abgerufen am 29.02.24) \r\n13 (3) Ergebnisbericht der AMK-ad-hoc-AG „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von \r\nBrandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ vom 24. Februar 2022 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n18 \r\n\r\n \r\n\r\nTierversuche \r\nAus Sicht der Tierschutzverbände ist es enttäuschend, dass der Problembereich Tierversuche \r\nbei der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes nicht angegangen wurde. Es wäre dringend \r\ngeboten, die eklatanten gesetzlichen Defizite in diesem Bereich zu beheben und die \r\nMindestanforderungen der Richtlinie 2010/63/EU vollständig und korrekt in Deutschland \r\numzusetzen. Die aktuelle Rechtslage erlaubt noch immer schwerbelastende Tierversuche \r\nund schwächt die Genehmigungsbehörden. Diese Mängel wurden bei der letzten Änderung \r\ndes Tierschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnung im Jahr 2022 nicht korrigiert. Die \r\nPrüfkompetenz der Genehmigungsbehörden ist noch immer auf eine Plausibilitätskontrolle \r\nreduziert. Dies führt dazu, dass die Projektbeurteilung hauptsächlich in den Händen des \r\nAntragstellers liegt und im Schnitt 99 Prozent aller Tierversuchsanträge genehmigt werden. \r\nDabei fordert die EU-Tierversuchsrichtlinie eine „vollumfänglich selbständige Beurteilung“ \r\ndurch die Behörden. Es fehlt zudem an konkreten Anforderungen an den Antragsteller, um \r\nder Behörde eine rechtssichere und fundierte Schaden-Nutzen-Abwägung zu ermöglichen. Es \r\ngibt beispielsweise keine einheitliche Beurteilung der Schweregrade, die zur Einschätzung \r\nder ethischen Vertretbarkeit nötig sind oder zum Nutzen eines Versuchs. Das System der sog. \r\n§-15-Kommissionen ist in seiner aktuellen Form insgesamt nicht geeignet, den rechtlich \r\nverankerten Schutz der Tiere zu gewährleisten. Nötig ist deswegen eine grundlegende \r\nNovellierung der Genehmigungspraxis. Dazu gehört auch die Reform der Zusammensetzung \r\nsowie die Arbeitsweise der beratenden Tierversuchskommissionen. \r\nEin weiteres massives Defizit ist die Tatsache, dass in Deutschland die Genehmigung \r\nbesonders leidvoller Tierversuche immer noch ohne Einschränkung möglich ist, obwohl die \r\nEU eine Schmerz-Leidens-Obergrenze vorschreibt, ab der ein Tierversuch grundsätzlich nicht \r\nmehr durchgeführt werden sollte. Nötig ist deswegen die Einführung einer absoluten \r\nSchmerz-Leidens-Grenze bei Tierversuchen.  \r\nZudem wäre die aktuelle Novelle geeignet, das lang überfällige Verbot von Versuchen an \r\nMenschenaffen endlich national zu fixieren. \r\nWichtig ist auch in diesem Zusammenhang, dass mehr Personal für die Kontrolle von \r\nEinrichtungen, die Tierversuche durchführen, zur Verfügung steht. \r\n\r\n \r\n\r\nLebendtiertransporte in Drittstaaten \r\nAus Sicht der Verbände wäre es notwendig, die Novelle zu nutzen und Transporte lebender \r\nTiere in außereuropäische Drittländer zu untersagen, wenn in diesen Ländern die EU-\r\nTierschutzstandards nicht sichergestellt werden können. Dies betrifft nicht nur die Frage \r\nnach existierenden oder geeigneten Versorgungsstationen auf der Strecke, sondern auch die \r\nFrage im Umgang mit Tieren (insbesondere beim Schlachten).  \r\nUntersagt werden muss der Lebendtiertransport insbesondere in so genannte Tierschutz-\r\nHochrisikostaaten. So hatte das OVG Münster in einem Beschluss vom 10. Dezember 2020 \r\nein bundesdeutsches Verbot der Tiertransporte nach Marokko angeregt. Mehrere juristische \r\nGutachten kommen zu dem Ergebnis, dass ein bundesweites Verbot per Rechtsverordnung \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n19 \r\n\r\n \r\n\r\nmöglich ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission Ende 2023 einen nur \r\nunzureichenden Vorschlag zur Überarbeitung des europäischen Tiertransportrechtes \r\nvorgelegt hat, wäre es notwendig, wenn Deutschland als eines der wichtigsten \r\nMitgliedsländer der EU seine nationalen Möglichkeiten zum Schutz der Tiere beim Transport \r\nausschöpft. \r\n\r\n \r\n\r\nBetäubungsloses Schächten \r\nNach § 4a (2) Nr. 2 kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein \r\nSchlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilen, um den Bedürfnissen von Angehörigen \r\nbestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende religiöse \r\nVorschriften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter \r\nTiere untersagen.  \r\nSeit längerer Zeit ist bekannt, dass eine vor dem Schächtschnitt vorgeschaltete Elektrokurz-\r\nzeitbetäubung einen gangbaren Weg darstellen kann. Denn zum einen steht diese Methode \r\nnicht im Widerspruch mit den Schächtvorschriften moslemischer oder mosaischer \r\nGlaubensgemeinschaften, da die Betäubung umkehrbar ist, beim Tier keine Blutungen \r\nerzeugt und nicht den Tod der Tiere herbeiführt. Zum anderen kann die Betäubungsmethode \r\ndas Tierleid beim Tötungsvorgang, insbesondere von Wiederkäuern (aufgrund der Anatomie \r\nder Tiere), erheblich mindern.  \r\nHinzuweisen ist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große \r\nKammer) in der Rechtssache C-336/19 vom 17. Dezember 2020. Danach ist Art. 26 Abs. 2 \r\nUnterabs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 \r\nüber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung im Licht von Art. 13 AEUV und Art. 10 \r\nAbs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, „dass \r\ner der Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren \r\neiner Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres \r\nherbeizuführen, nicht entgegensteht.“ \r\nDaher sollte im § 4 (2) Nr. 2 im Rahmen der Schächterlaubnis Betäubungsmethoden \r\nzwingend vorgeschrieben werden, die umkehrbar und nicht geeignet sind, den Tod des Tieres \r\nherbeizuführen. \r\n\r\n \r\n\r\nPregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) \r\nEin weiteres Defizit im Entwurf ist das Fehlen von Verbotsregelungen des Pregnant Mare \r\nSerum Gonadotropin (PMSG). PMSG, auch equines Choriongonadotropin (eCG) genannt, ist \r\nein Hormon, das aus dem Blut von Stuten während der frühen Phase der Trächtigkeit \r\ngebildet wird. Es dient dazu, die „Ferkelproduktion“ industriell zu takten. Für die Produktion \r\ndes Hormons werden in Südamerika und auf Island trächtige Stuten zur Ader gelassen. Die \r\nBlutentnahme ist höchstgradig tierschutzwidrig. Die Animal Welfare Foundation (AWF) und \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n20 \r\n\r\n \r\n\r\nder Tierschutzbund Zürich haben bereits 2015 die grausame Gewinnung aufgedeckt 14. Laut \r\nAWF sterben rund 30 Prozent der Stuten an den Folgen der Blutentnahme. Die halbwilden \r\nStuten werden regelmäßig zur Blutentnahme getrieben und erhalten vielfach keine \r\nmedizinische Versorgung.  \r\nVideoaufzeichnungen zeigen, wie die Tiere mit Holzscheiten auf den Kopf geschlagen, \r\ngetreten oder mit elektrischen Treibern getrieben werden. Um schnell eine große Menge \r\nBlut zu bekommen, werden besonders dicke Nadeln verwendet. Da den Stuten rund zehn \r\nLiter Blut pro Woche abgenommen werden, leiden sie unter Blutarmut, sind geschwächt, \r\nabgemagert und erleiden häufig Kreislaufzusammenbrüche. Lässt die Konzentration des \r\nHormons im Blut der Stuten nach, werden die überlebenden Föten mechanisch „per Hand“ \r\nabgetrieben. Viele Stuten sterben an den Folgen. Die Überlebenden werden sie so schnell \r\nwie möglich erneut gedeckt. Unfruchtbare Stuten werden geschlachtet. \r\nDas aus dem Serum entwickelte Präparat wird zur Steuerung des Zyklus von weiblichen \r\nSauen in der Schweinezucht eingesetzt, um künstlich eine Deckbereitschaft auszulösen. \r\nAllein in Deutschland werden über zwei Millionen Muttersauen zweimal jährlich mit PMSG \r\nbehandelt. Das Hormon lässt die Muttersauen gleichzeitig brünstig werden. Der Einsatz des \r\nPräparates kann zu erheblichen Nebenwirkungen bei den behandelten Sauen und deren \r\nFerkel führen. Die Hormonbehandlung führt zu gesteigerten Wurfgrößen. Diese wiederum \r\nkönnen zu geringeren Geburtsgewichten und damit zu unterentwickelten Ferkeln führen \r\n(IUGR, Intrauterine Growth Restriction), diese verenden meist während der Aufzuchtphase \r\noder werden getötet. Die häufigen Trächtigkeiten zehren zudem die Muttertiere aus und \r\nführen unter anderem zu Gebärmuttererkrankungen. \r\nDabei ist der Einsatz von PMSG in der Zucht landwirtschaftlicher Tiere nicht erforderlich, da \r\nderzeit 36 synthetisch hergestellte Präparate alternativ verfügbar sind. In Bio-Betrieben, wo \r\nder Einsatz von PMSG untersagt ist, wird der Zyklus durch Licht- und Fütterungszyklen sowie \r\ndurch Kontakt mit dem Eber beeinflusst.  \r\nDie Tierschutzverbände fordern daher,  \r\n\r\n1. sich auf europäischer Ebene für einen sofortigen Importstopp von außereuropäisch \r\ngewonnenem PMSG einzusetzen, \r\n2. die Gewinnung und den Einsatz von PMSG zu untersagen, \r\n3. die Gewinnung des Hormons bei trächtigen Stuten grundsätzlich als genehmigungs-\r\npflichtigen Tierversuch zu werten, wie dies ein juristisches Gutachten für die Blutfarm im \r\nthüringischen Meura herausgearbeitet hat sowie \r\n4. die bundesdeutschen Leitlinien zur „Gewinnung und Lagerung, Transport und \r\nVerabreichung von Blut und Blutprodukten im Veterinärbereich“ als Grundlage für ein \r\nVerbot heranzuziehen. Die Leitlinien verbieten die Nutzung trächtiger Pferde zur \r\nBlutgewinnung und verpflichten Produzenten, tierische Produkte mittels Warnhinweis zu \r\nkennzeichnen, wenn sie unter Einsatz von PMSG erzeugt wurden. \r\n\r\n \r\n\r\n14 https://www.animal-welfare-foundation.org/blog/uruguay-maldonado-estancia-las-marquesas-\r\nblutfarmen-zur-hormongewinnung-2 (abgerufen am 29.02.24) \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n21 \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Tierschutzprobleme bleiben ebenfalls unberücksichtigt: \r\n• Bundesweite Katzenschutzverordnung: Leider wird im Entwurf die Chance vertan, \r\neine bundesweite Katzenschutzverordnung durch Schaffung einer Rechtsverordnung \r\naufzugreifen. Die Etablierung dieser bundeseinheitlichen Regelung ist eines der \r\ndrängendsten Tierschutzprobleme. \r\n• Animal Hoarding: Es sollten auch Informationen von Personen zentral erfasst und \r\ngespeichert werden, die gegen das TierSchG verstoßen haben, aber keine \r\nHaltungsverbote (sondern z.B. Geldstrafen o.ä.) auferlegt bekommen haben. \r\nTierhalteverbote werden häufig erst ausgesprochen, wenn wiederholt gegen das \r\nTierSchG verstoßen wurde. \r\n• Heimtierschutzverordnung und verpflichtende Sachkunde: Auch im Bereich der \r\nHeimtiere wird die Chance vertan, eine Rechtsverordnung für die Haltung aller \r\nHeimtiere sowie eine verpflichtende Sachkunde für alle tierhaltendenden Personen \r\naufzustellen.  \r\n• Equiden: Längst überfällig ist die Schaffung einer Rechtsverordnung für spezies-\r\nspezifische Regelungen im Umgang mit Equiden. Bisher existieren nur die vom BMEL \r\nerstellten Leitlinien zum Umgang mit Pferden. \r\n  \r\nOrganisationen und Ansprechpartnerinnen  \r\nChristina Ledermann, Vorsitzende von Menschen für Tierrechte – Bundesverband der \r\nTierversuchsgegner e.V., ledermann@tierrechte.de \r\nTorsten Schmidt, Wissenschaftlicher Referent, Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., \r\ntorsten.schmidt@bmt-tierschutz.de \r\nSandra Barfels, Geschäftsführerin, Bundesverband Tierschutz e.V., barfels@bv-tierschutz.de \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nParallel zur Reform des Tierschutzgesetzes (TierSchG) soll die Tierschutz-\r\nVersuchstierverordnung (TierSchVersV) überarbeitet werden. Hintergrund für die Änderungen im \r\nTierversuchsrecht ist die Befürchtung von Forschenden aus dem Versuchstierbereich, dass die \r\ngeplante Verschärfung der Strafnorm in § 17 TierSchG, die höhere Freiheitsstrafen und \r\nGeldbußen für Tierquälerei vorsieht, negative Folgen für die Forschenden haben könnte. \r\nKonkret geht es um die Tötung von Tieren, die zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet, jedoch \r\nnie in Versuchen eingesetzt werden, die sogenannten überzähligen Versuchstiere. Im Jahr 2022 \r\nwurden laut offizieller Statistik etwa 1,77 Mio. Tiere in Deutschland getötet, weil sie \r\n„überschüssig“ waren. Ihre Zahl übertrifft die der Tiere, die tatsächlich in Tierversuchen \r\neingesetzt wurden (1,73 Millionen).1  \r\nUm Rechtssicherheit bei der Tötung „überzähliger Versuchstiere“ für Forschende zu schaffen, \r\nsoll bei der Überarbeitung der TierSchVersV der vernünftige Grund zur Tötung von diesen \r\n„Überschusstieren“ (aus § 1 TierSchG) konkretisiert werden.  \r\nDie Tierschutzverbände weisen darauf hin, dass das gesamte Tierschutzgesetz von dem \r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Leitgedanken beherrscht wird, Tieren nicht \r\n„ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie zu töten. Die \r\nFrage, wann und warum der gesetzliche Schutz für Tiere, der sogar in Artikel 20 a Grundgesetz \r\nseinen Niederschlag gefunden hat, ausnahmsweise versagt werden muss, ist auf Grund einer \r\nGüter- und Pflichtenabwägung zu beantworten. \r\nBei der Güter- und Pflichtenabwägung steht auf der einen Seite das im besonderen Maße \r\ngemeinschaftsbezogene Rechtsgut der sittlichen Ordnung in den Beziehungen zwischen \r\nMensch und Tier, auf der anderen Seite stehen die höchst unterschiedlichen Interessen und \r\nWünsche einzelner. Im Rahmen einer Abwägung der Interessen ist eine Tötung nur dann zu \r\nrechtfertigen, wenn keine die Integrität der Tiere weniger beeinträchtigende Maßnahme in \r\nBetracht gekommen wäre.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 Verwendung von Versuchstieren im Jahr 2022 (BfR) \r\n\r\n\r\nAus Sicht der Tierschutzverbände wird die im neu geschaffenen § 28a zu Grunde gelegte \r\nsogenannte Kaskadenregelung diesem Anspruch nicht hinreichend gerecht: \r\nAbsatz 1 erklärt eine Tötung für zulässig, wenn \"... Zucht, Haltung und Verwendung des Tieres \r\nsorgfältig geplant wurde und die Einrichtung alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren \r\nMaßnahmen ergriffen hat, um das Entstehen und die Tötung (…) zu vermeiden und (…) eine \r\nweitere Verwendung des Tieres außerhalb des Tierversuchs nicht erfolgen kann\". \r\nAus Sicht der Tierschutzverbände legitimiert diese Formulierung in § 28a die schon jetzt gelebte \r\nPraxis der tierschutzwidrigen Tötung von „Überschusstieren“ aus wirtschaftlichen Gründen. \r\nDadurch fallen die „Überschusstiere“ faktisch nicht mehr unter den Schutzbereich des \r\nTierschutzgesetzes. Eine weitere Unterbringung oder eine mögliche Vermittlung (Rehoming) der \r\nTiere ist unwahrscheinlich.  \r\nDie Ausnahme der „Überschusstiere“ vom Schutzstatus stellt einen tierschutzrechtlichen \r\nRückschritt dar. Dieser ist unvereinbar mit dem deutschen und europäischen Tierschutzrecht. Er \r\nwiderspricht der Generalklausel in § 1 TierSchG nach der „niemand einem Tier ohne \r\nvernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf“. \r\nAußerdem verstößt die Tötung der Tiere gegen das durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich \r\nverankerte Staatsziel Tierschutz. Dies zeigt sich darin, dass bereits mehrfach Ober- und \r\nhöchstrichterlich geurteilt wurde, dass rein wirtschaftliche Gründe oder Kapazitätsmangel \r\nkeinen vernünftigen Grund für die Tötung eines Tieres im Sinne des TierSchG darstellen.2 \r\nInsofern entsteht durch die beabsichtigte vereinfachte Tötung der „Überschusstiere“ in der \r\nTierSchVersV erst die von Forschungsseite befürchtete Rechtsunsicherheit.  \r\nEs handelt sich aus Sicht der Tierschutzverbände um wirtschaftliche Gründe, weil die Haltung \r\nvon Versuchstieren aufwändig und kostenintensiv für die Institute ist und diese in der Regel \r\nbisher nur über beschränkte oder keine Kapazitäten zur Unterbringung oder zur Vermittlung von \r\n„Überschusstieren“ verfügen. \r\nDie vereinfachte Tötung von „Überschusstieren“ steht zudem den Regelungen der EU-\r\nTierversuchsrichtlinie (RL 2010/63/EU) in Art. 19 und der TierSchVersV entgegen. Beide sehen \r\ngrundsätzlich vor, dass den Tieren nach Ende der Versuche ein Weiterleben ermöglicht wird. \r\nAus Tierschutzsicht sollte der Umgang mit gesunden und im Versuch nicht verwendeten Tieren \r\nstattdessen in einem Kriterienkatalog3 geregelt werden. Dieser sollte die erforderlichen \r\n\r\n \r\n\r\n2 BVerwG (3. Senat), Urteil vom 13.06.2019 – 3 C 29.16; OLG Frankfurt NStZ 1985, 130; OVG Lüneburg (11. \r\nSenat), Beschluss vom 14.01.2021 – 11 ME 301/20; AG Magdeburg Urt. v. 17.6.2010, 14 Ds 181 Js \r\n17116/08; VGH München Beschl. v. 7.1.2013 (9 ZB 10.1458) und Beschl. v. 17.1.2013 (9 ZB 11.2455). \r\n\r\n \r\n\r\n3 Der zu erstellende Kriterienkatalog regelt die rechtlichen Voraussetzungen der Tötung von überzähligen \r\nVersuchstieren. Die Tötung erfordert eine Genehmigung der Veterinärbehörde und erfolgt nur dann, wenn \r\nsämtliche Vorgaben des Kriterienkataloges durch die Einrichtung nachgewiesen worden sind. Danach \r\nmüssen die Einrichtungen beispielsweise tierfreie Verfahren priorisieren. Sollten tierfreie Methoden nicht \r\nzur Verfügung stehen, ist bereits bei der Zucht die Zahl der Tiere auf das absolut unerlässliche Maß zu \r\nbeschränken. Die Vermittlung im Sinne des Rehoming oder eine artgerechte Unterbringung der Tiere \r\nrangiert vor der Tötung und muss nach dem Verursacherprinzip durch die Institute selbst organisiert und \r\nfinanziert werden. Die Zahl der vermittelten Tiere sollte jährlich veröffentlicht werden. Eine sogenannte \r\nZweitnutzung der Tiere, etwa als Lieferant für Zellen und Gewebe oder ihr Einsatz in der Aus-, Fort- und \r\nWeiterbildung, darf nur erfolgen, wenn dies nachweislich im Sinne der Forschung oder Ausbildung \r\nunerlässlich ist und nicht mit tierfreien Alternativen erreicht werden kann. Dies gilt auch für die \r\ngemeinsame Nutzung von Organen und Geweben oder eine Sektion. \r\n\r\n\r\nMaßnahmen zur Vermeidung der Tötung umfassend ausdifferenzieren. Die Tötung darf danach \r\nnur das allerletzte Mittel sein, wenn alle anderen Mittel nachweislich ausgeschöpft sind. \r\nDurch die konkrete Ausgestaltung der Norm droht zudem die Bedeutung der einzelfallbezogenen \r\nAbwägung für das Vorliegen eines vernünftigen Grundes in den Hintergrund zu rücken. Die \r\nTierschutzverbände befürchten, dass die Aufnahme der Kaskadenregelung dazu führt, dass die \r\nvorgesehene Prüfung lediglich übergeordnet und nicht bezogen auf das individuelle Einzeltier \r\nerfolgt. Dies wäre ebenfalls unvereinbar mit der Staatszielbestimmung Tierschutz und der \r\ndaraus resultierenden Einzelfallabwägung. \r\nSollte die vorgesehene Regelung in die Verordnung aufgenommen werden, schließen sich die \r\nTierschutzverbände dem Vorschlag der Bundestierschutzbeauftragten an (vgl. Stellungnahme \r\nder BTB vom 16.07.2024), dass stets und fortlaufend eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgen \r\nmuss, die alternative Verwendungsmöglichkeiten umfassend einbezieht.  \r\nZu § 28 und 28a TierSchVersV  \r\nDie in § 28a Abs. 1 Satz 2 des Verordnungsentwurfs ergänzte Konkretisierung, dass eine \r\nEinrichtung alle „ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen haben muss, \r\nist aus Sicht der Tierschutzverbände zu unkonkret, eröffnet Umgehungsmöglichkeiten und ist \r\ndeswegen zu streichen. \r\nDie geplante Regelung in § 28a Abs. 2 bis 4 des Verordnungsentwurfs, nach der ein Tierarzt oder \r\neine andere sachkundige Person entscheiden soll, ob ein vernünftiger Grund zur Tötung eines \r\n„Überschusstieres“ vorliegt, ist aus Sicht der Tierschutzverbände hochproblematisch. \r\nGrundsätzlich sollte die Feststellung, ob eine medizinische Indikation zur Tötung vorliegt, \r\nausschließlich Veterinärmedizinern vorbehalten sein. Der Begriff „sachkundige Person“ (§ 28a \r\nAbs. 2 bis 4 des Verordnungsentwurfs) bietet zu viel Interpretationsspielraum und sollte \r\ngestrichen werden.  \r\nBei der Entscheidung, ob ein vernünftiger Grund zur Tötung gesunder „Überschusstiere“ vorliegt, \r\nist eine alleinige veterinärmedizinische Einschätzung nicht ausreichend, da hier zusätzlich eine \r\numfassende juristische und ethische Prüfung nötig ist. Die Tierschutzverbände empfehlen daher \r\ndringend, dass diese sensible und komplexe Prüfung durch ein interdisziplinäres und neutrales \r\nExpertengremium erfolgt. \r\nKritikwürdig ist auch die aus Paragraf 28 übernommene Unterscheidung, nach der nur \"... \r\nPrimaten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen (…) \r\nunverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen sind (…)“. Dies schließt Ratten und \r\nMäuse von einer tierärztlichen Begutachtung aus. Dabei werden gerade diese beiden \r\nTiergruppen überproportional häufig in Tierversuchen eingesetzt und stellen die mit Abstand \r\ngrößte Gruppe der „Überschusstiere“ dar. Deswegen muss die tierärztliche Begutachtung \r\nzwingend auch Ratten und Mäuse umfassen. \r\nZu der Vorgabe in § 28a, dass die betroffenen Tiere „schmerzlos zu töten“ sind, sei erwähnt, \r\ndass kleine Versuchstiere wie Mäuse und Ratten in der Praxis nicht mehrheitlich schmerzfrei \r\ngetötet werden. Ihre Tötung erfolgt in den meisten Fällen mit CO2. Dieses Gas reizt in hohen \r\nKonzentrationen die Atemwege der Tiere und führt neben Schmerzen zu Atemnot und \r\n\r\n\r\nErstickungsangst. Eine Bewusstlosigkeit tritt je nach Tierart erst nach mehreren Sekunden oder \r\nsogar erst nach Minuten ein.4 \r\nDie von den Tierschutzverbänden empfohlenen konkreten Änderungsvorschlägen in § 28 und § \r\n28a TierSchVersVO sind der angehängten Gegenüberstellung zu entnehmen: \r\n\r\n \r\n\r\n§ 28a TierSchVersVO (neu) § 28 TierSchVersVO (Stand: Artikel 1 V. v. 01.08.2013 \r\n BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 \r\nV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 \r\nGeltung ab 13.08.2013) \r\n(1) Kann ein Wirbeltier oder Kopffüßer, das \r\noder der zur Verwendung in einem \r\nTierversuch gezüchtet wurde, aufgrund \r\nindividueller Eigenschaften für den \r\nTierversuch keine wissenschaftlich \r\nbegründete Verwendung finden, entscheidet \r\nein Tierarzt oder eine andere sachkundige \r\nPerson interdisziplinäres und neutrales \r\nExpertengremium unter besonderer \r\nBerücksichtigung ethischer und juristischer \r\nAspekte darüber, ob das Wirbeltier oder der \r\nKopffüßer am Leben bleiben oder, wenn ein \r\nvernünftiger Grund dafür vorliegt, getötet \r\nwerden soll. \r\nEin vernünftiger Grund im Sinne des Satz 1 \r\nliegt insbesondere außer im Fall einer \r\nmedizinischen Indikation vor, wenn \r\n\r\n(1)  Nach Abschluss eines Tierversuchs \r\nentscheidet ein Tierarzt oder eine andere \r\nsachkundige Person darüber, ob ein \r\nverwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter \r\nKopffüßer, dessen weitere Verwendung in \r\ndem jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr \r\nvorgesehen ist, am Leben bleiben oder, wenn \r\nein vernünftiger Grund dafür vorliegt, getötet \r\nwerden soll. Sind Primaten, Einhufer, \r\nPaarhufer, Hunde, Hamster, Mäuse, Ratten \r\nKatzen, Kaninchen oder Meerschweinchen \r\nverwendet worden, so sind diese \r\nunverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung \r\nvorzustellen. \r\n\r\n1. die Zucht, Haltung und Verwendung des \r\nTieres sorgfältig geplant wurde und die \r\nEinrichtung alle ihr zur Verfügung stehenden \r\nzumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um \r\ndas Entstehen und die Tötung des nicht für \r\ndie Zwecke nach § 7 Absatz 2 des \r\nTierschutzgesetzes oder andere \r\nwissenschaftliche Zwecke zu verwendenden \r\nTieres zu vermeiden und, \r\n2. eine sorgfältige, nicht an wirtschaftlichen \r\nErwägungen ausgerichtete, Prüfung erfolgt \r\nist, dass nachweislich alle Möglichkeiten zur \r\nartgerechten Unterbringung und Versorgung \r\ndes Tieres in den vorhandenen \r\nHaltungseinrichtungen sowie eine \r\nErweiterung dieser Einrichtungen unmöglich \r\nsind und, \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/tierschutzbericht-2021/tiere-angst-und-\r\nschmerzfrei-getoetet.html#-564229569 (abgerufen am 17.09.2024) \r\n\r\n\r\n3. nachweislich alle zumutbaren Versuche, \r\ndas Tier an neue, geeignete Halter zu \r\nvermitteln, gescheitert sind,  \r\nwobei Vermittlungsversuche insbesondere in \r\nZusammenarbeit mit Tierschutzvereinen \r\nerfolgen müssen und auf den gesamten \r\ndeutschsprachigen Raum zu erstrecken sind, \r\nund, \r\n4. eine weitere Verwendung des Tieres \r\naußerhalb des Tierversuchs nicht erfolgen \r\nkann. \r\n\r\n \r\n\r\n(2) § 28 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. \r\n \r\n\r\n(2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs \r\nein verwendetes Wirbeltier oder ein \r\nverwendeter Kopffüßer nach dem Urteil des \r\nTierarztes oder der sachkundigen Person nur \r\nunter mehr als geringfügigen Schmerzen, \r\nLeiden oder Schäden weiterleben, die nicht \r\ngelindert werden können, so ist das Tier \r\nunverzüglich schmerzlos zu töten. \r\n\r\n \r\n\r\n (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere \r\nsind schmerzlos zu töten, wenn ein \r\nvernünftiger Grund dafür vorliegt und dies \r\nnach dem Urteil einer sachkundigen Person \r\nerforderlich ist. \r\n (4) Soll ein Tier nach Abschluss eines \r\nTierversuchs am Leben erhalten werden, so \r\nmuss es seinem Gesundheitszustand \r\nentsprechend gepflegt und artgerecht \r\nuntergebracht und dabei von einem Tierarzt \r\noder einer anderen sachkundigen Person \r\nbeobachtet und erforderlichenfalls \r\nmedizinisch versorgt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOrganisationen und Ansprechpartnerinnen  \r\nChristina Ledermann, Vorsitzende von Menschen für Tierrechte – Bundesverband der \r\nTierversuchsgegner e.V., ledermann@tierrechte.de \r\nTorsten Schmidt, Wissenschaftlicher Referent, Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., \r\ntorsten.schmidt@bmt-tierschutz.de \r\nSandra Barfels, Geschäftsführerin, Bundesverband Tierschutz e.V., barfels@bv-tierschutz.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. 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