{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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- Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit über 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. Damit gewährleisten sie maßgeblich die Entsorgungssicherheit und sind Garant der Daseinsvorsorge. Darüber hinaus werden durch die Substitution von Strom und Wärme aus fossilen Energieträgern sowie die Verwertung von Metallen aus den Verbrennungsrückständen Emissionen und Primärrohstoffe eingespart.\r\nITAD e.V. setzt sich für die Interessen der Betreiber und Eigentümer von TAB ein („TAB“ umfasst im Wesentlichen Siedlungsabfall-Verbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke). \r\nDabei verfolgt ITAD das Ziel, eine nachhaltige (umweltgerechte, soziale, ökologische und ökonomische) Entwicklung der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen zu fördern und vertritt dieses gegenüber der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden. Um dies zu erreichen, informiert ITAD durch Öffentlichkeitsarbeit und Forschungsvorhaben über die Vorteile thermischer Abfallbehandlungsanlagen.\r\nEin Bestandteil der Tätigkeiten von ITAD umfasst die direkte Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern und Behörden, die Teilnahme an Anhörungen und Arbeitsgruppen, sowie die Erstellung und Verbreitung von Positionspapieren und Stellungnahmen zu legislativen Vorhaben, die die thermische Abfallbehandlung betreffen. ITAD setzt sich zudem aktiv für die Förderung von Innovationen und nachhaltigen Technologien im Bereich der Kreislaufwirtschaft ein. Diese Aktivitäten dienen dazu, ökologische und ökonomische Ziele zu unterstützen und tragen maßgeblich dazu bei, einen transparenten und konstruktiven Dialog zwischen allen Beteiligten zu fördern. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die thermische Abfallbehandlung in Deutschland und Europa positiv zu gestalten und somit einen nachhaltigen Beitrag zur Circular Economy und zum Umweltschutz zu leisten.“"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.14},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":380001,"to":390000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1430001,"to":1440000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/0f/652046/Jahresabschluss-ITAD-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":19,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002334","title":"Produktstatus für alle mineral. Ersatzbaustoffe für alle Materialklassen nach der EBV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (20. WP)","publicationDate":"2023-12-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/meb_eckpunktepapier/Entwurf/meb_eckpunktepapier_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/eckpunktepapier-zur-abfallende-verordnung-fuer-bestimmte-mineralische-ersatzbaustoffe"}]},"description":"„Für die geplante Verordnung des Bundesumweltministeriums (BMUV) zum Ende der Abfalleigenschaft für mineralische Ersatzbaustoffe (kurz: Abfallende-Verordnung) liegt seit dem 29.12.2023 ein BMUV-Eckpunktepapier vor. Danach ist vorgesehen, dass nur bestimmte Mineralische Ersatzbaustoffe (kurz: MEB) ihrer besten Materialklassen nach der Ersatzbaustoffverordnung (als Teil der Mantelverordnung) den Status \"Abfall-Ende bzw. Produktstatus\" erlangen können. Wir setzen uns dafür ein, dass alle in der EBV geregelten MEB sämtlicher Materialklassen zukünftig gemäß einer bundeseinheitlichen Abfall-Ende-Verordnung den \"Abfall-Ende-Status\" erreichen können, sofern und soweit sie bemessen an ihrer Materialklasse in den zulässigen Einbauweisen der EBV eingesetzt werden.“","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002335","title":"Nichteinbeziehung der TAB in die Novelle der GewAbfV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für die Streichung von § 14 RefE GewAbfV ein, nach welcher Thermischen Abfallbehandlungsanlagen konkrete Überprüfungspflichten im Hinblick auf Abfallanlieferungen erstmalig aufgebürdet werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002336","title":"Gleiche Definition v. Abwärme aus TAB in EU-Guidance zur RED III wie in GEG u. WPG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der gemeinsamen Stellungnahme ist es,  die derzeitig geltende Einstufung der Abwärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen in GEG und WPG auch so in der Guidance zur RED III zu übernehmen. Das BMWK soll dazu bewegt werden, diesen Standpunkt auf europäischer Ebene durchzusetzen. Primär betroffen ist die Guidance der EU-Kommission zur EU-RED III Richtlinie in Bezug auf die Einstufung von Abwärme aus der thermischen Abfallbehandlung,  in der eine Gefährdung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gesetzes zur Kommunalen Wärmeplanung gesehen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010992","title":"Stärkere Berücksichtigung der TAB in Nationaler Kreislaufwirtschaftsstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Stellungnahme fordert ITAD das folgende Aspekte in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie berücksichtigt werden: \r\nTAB als Energielieferant und Systemdienstleister\r\nTAB als Quelle für Sekundärrohstoffe\r\nZero Waste ist unmöglich\r\nTAB in der Daseinsgrundfunktion\r\nTAB als Partner in der Carbon-Management-Strategie\r\nKeine nationalen Alleingänge im europäischen Emissionshandel\r\nBürokratieabbau ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012047","title":"Streichung § 52 TEHG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (20. 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ITAD fordert die Bundesregierung dazu auf die Impact Analyse der Europäischen Kommission zum Opt-in der europäischen Abfallwirtschaft in den EU-ETS 1 abzuwarten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013668","title":"Überarbeitung der Anforderungen an die Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten in den ABuG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Anforderungen an die Verwendung von\r\nSekundärrohstoffen in Bauprodukten in den ABuG sollen überarbeitet werden, um einen Einsatz von Sekundärrohstoffen zu ermöglichen bzw. zu fördern. Nicht die Bewertung der\r\nEinsatzstoffe sollte im Vordergrund stehen, sondern das fertige Bauprodukt. Denn letztlich\r\nkommt das Bauprodukt in Wechselwirkung mit Menschen und Umwelt, weshalb entscheidend\r\nist, in welcher Menge Inhaltsstoffe aus diesem Endprodukt freigesetzt werden.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013909","title":"Allgemeine Überarbeitung des Marktstammdatenregisters nach den Bedürfnissen von stromerzeugenden thermischen Abfallbehandlungsanlagen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung","printingNumber":"20/14199","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014199.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenm%C3%A4rkte-des/318080","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240828-aenderung-energiewirtschaftsrecht-endkundenmaerkte.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240828-aenderung-energiewirtschaftsgesetz-endkundenmaerkte-marktstammdatenregisterverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Allgemeine Überarbeitung des Marktstammdatenregisters nach den Bedürfnissen von stromerzeugenden thermischen Abfallbehandlungsanlagen. ITAD regt die Schaffung einer eigenen Kategorie im Marktstammdatenregister für TAB an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten","shortTitle":"MaStRV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013910","title":"Berücksichtigung der Eignung von TAB-Standorten zum Aufbau einer Energiespeicherinfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)","customDate":"2024-11-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Entwurf der Ausschreibung von zusätzlichen grundlastfähigen Gaskraftwerken und Langzeitstromspeichern. TAB-Standorte eignen sich zum Aufbau von Energie- und Hochtemperaturspeichern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme","shortTitle":"KWKAusV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkausv"},{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013911","title":"Verabschieden des KSpTG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Aufforderung an den Deutschen Bundestag das KSpTG noch in der 20. Legislaturperiode zu beschließen, um Investitionssicherheit und Standorterhalt zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015449","title":"Stellungnahme im Konsultationsprozess zur Systementwicklungsstrategie 2024 des BMWK","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Berücksichtigung von thermischen Abfallbehandlungsanlagen bei der Weiterentwicklung des Energiesystems in den Bereichen Aufbau und Betrieb von Energie- und CO2-Infrastruktur.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015450","title":"Überarbeitung der Umsetzung der IED in deutsches Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (20. WP)","publicationDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ied/Entwurf/ied_gesetz_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen"}]},"description":"ITAD betont, dass bei der Umsetzung IE-Richtlinie zu berücksichtigen ist, dass bürokratische Belastungen zu minimieren sind. ITAD weist auf zunehmende Rückmeldungen hin, dass keine ausreichenden Kapazitäten zur Auditierung vorhanden sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015476","title":"Förderung des Einsatzes von Sekundärbaustoffen in Koalitionsvertrag verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen zu stärken, natürliche Ressourcen zu schonen und das Klima zu schützen, fordern ITAD und sieben weitere Verbände in einem gemeinsamen Positionspapier, die Förderung des Einsatzes von Sekundärbaustoffen in den Koalitionsvertrag zu verankern.\r\n\r\nDas Positionspapier behandelt im Wesentlichen das Erfordernis einer zeitnahen, praxistauglichen Novellierung der Ersatzbaustoff-Verordnung, der Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe, rechtssicherer Ausschreibungen ressourcenschonender Materialien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie eines zukünftigen Einsatzes von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","shortTitle":"ErsatzbaustoffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016887","title":"Nachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbaustoffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Sinne des nachhaltigen Ressourcenschutzes sind alle Möglichkeiten des Einsatzes von Sekundärbaustoffen auszuloten und zu nutzen. Hierfür ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von mineralischen Sekundärbaustoffen unerlässlich. Dafür müssen folgende vier Kernpunkte dringend (gesetzlich) angepasst / umgesetzt werden: \r\n1. Zeitnahe Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung \r\n2. Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe \r\n3. KrWG-gerechte Ausschreibungen \r\n4. Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","shortTitle":"ErsatzbaustoffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019420","title":"Sachgerechte Einbeziehung thermischer Abfallbehandlungsanlagen bei der Umsetzung der NIS2-Richtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung","printingNumber":"369/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0369-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/324803","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das NIS2-Umsetzungsgesetzes muss mit einer klaren\r\nStrategie zur Vermeidung bürokratischer Doppelbelastungen verknüpft\r\nwerden. Insbesondere soll eine Zuordnung thermischer Abfallbehandlungsanlagen nur für den Sektor Siedlungsabfallentsorgung, der die kritische Dienstleistung darstellt, erfolgen, und nicht zusätzlich eine Zuordnung zum Energiesektor. Es soll vermieden werden, dass die Anforderungen an die IT-Sicherheit nach 2 Sicherheitskatalogen umgesetzt werden müssen (d.h. \"Doppelregulierung\" durch parallele Anwendung des BSIG und des EnWG).\r\nAußerdem soll das NIS2-Umsetzungsgesetz und das Kritis-Dachgesetz fachlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019437","title":"KRITIS-Dachgesetz: Entfernung des Sektors Siedlungsabfallentsorgung aus dem Geltungsbereich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]},"description":"Der Sektor Siedlungsabfallentsorgung wird nicht von der CER-Richtlinie umfasst und sollte entsprechend nicht vom KRITIS-Dachgesetz erfasst werden (gemäß dem Grundsatz einer schlanken, bürokratieentlastenden 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019808","title":"Thermische Abfallbehandlung im nationalen und europäischen Emissionshandel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung","publicationDate":"2025-06-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-einer-zweiten-verordnung-zur-aenderung-der-brennstoffemissionshandelsver-ordnung","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-einer-zweiten-verordnung-zur-aenderung-der-brennstoffemissionshandelsver-ordnung"}]},"description":"Einführung von sachgerechten Regelungen im nationalen und europäischen Emissionshandel zur Berücksichtigung von TAB. Die Auswirkungen der Einbeziehung von TAB (Stoffstromverschiebungen, Rechtsunsicherheiten, Gerichtsverfahren über die Weitergabe von CO2-Zertifikatskosten an die Abfallanlieferer) in den nationalen Emissionshandel in 2024 hat gezeigt, dass der nationale Emissionshandel für die thermische Abfallbehandlung ungeeignet ist. Mit der jüngsten Novelle der BEHV wird zusätzlich ein hochkomplexes Versteigerungssystem im nationalen Emissionshandel aufgebaut, dass die Anlagen weiter mit Bürokratie und steigenden Preisunsicherheiten belastet. ITAD e. V. setzt sich für eine europäische Lösung des Emissionshandels ein, die einen fairen Wettbewerb auf dem Abfallmarkt zulässt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"},{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","shortTitle":"BEHV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019809","title":"Die Rolle von Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in einer nationalen und europäischen Kohlenstoffwirtschaft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"21/1494","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101494.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/324836","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Thermische Abfallbehandlungsanlagen gehören zu den Sektoren mit unvermeidbaren Emissionen, die nicht durch einen „Fuel-switch“ vermieden werden können. Dies ist nur mittels CO2-Abscheidungsanlagen möglich. Hier setzt sich ITAD e. V. für einen geeigneten Rechtsrahmen ein, der den Aufbau von Abscheidungsanlagen an TAB fördert und zugleich Geschäftsmodelle für die Abscheidung von biogenem CO2 sowie Negativemissionen zulässt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019810","title":"Thermische Abfallbehandlungsanlagen dürfen nicht mit Kohle- oder Gas-Kraftwerken im Rahmen energierechtlicher Betrachtungen gleichgesetzt werden. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]},"description":"ITAD fordert, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) nicht mit konventionellen Energieerzeugungsanlagen im Sinne des EnWG gleichgestgellt werden. ITAD fordert in ihrer Stellungnahme, die Einführung von bestimmten Größenklassen (Anzahl von Kunden, Arbeits- bzw. Leistungsgrenzen) ab denen die umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten gelten. Da die meisten TAB kleinere Unternehmen, ohne eigene Energieabteilung, sind, wären die vollumfänglichen Berichts- und Dokumentationspflichten nicht angemessen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021073","title":"Berücksichtigung der thermischen Abfallbehandlung mit CCU als Recyclingverfahren für Verpackungskunststoffe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Durch die Begriffsbestimmungen „stoffliches Recycling“ und „werkstoffliches Recycling“ würde die thermische Abfallbehandlung mit Carbon-Capture-Anlagen für die Rückgewinnung von Kohlenstoff faktisch ausgeschlossen. \r\nDas Gesetz muss technologieoffen gestaltet werden, dass auch die thermische Abfallbehandlung mit nachgeschalteter Carbon-Capture-Technologie, oder andere Verfahren zur Rückgewinnung von Kohlenstoff aus Verpackungen, Berücksichtigung finden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"},{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"},{"title":"Gesetz über den Einwegkunststofffonds","shortTitle":"EWKFondsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002335","regulatoryProjectTitle":"Nichteinbeziehung der TAB in die Novelle der GewAbfV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/9f/292333/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130038.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 13\r\nSTELLUNGNAHME DER ITAD\r\nzum Referentenentwurf der Bundesregierung vom 30.04.2024 zur Ersten\r\nVerordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung(GewAbfV). Die\r\nfolgenden Aussagen betreffen insbesondere die Gewerbeabfälle.\r\nVorbemerkung:\r\nDie Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme ist für eine derartige\r\nVerordnung zu kurz, um eine sachgerechte Abstimmung innerhalb der Interessengemeinschaft\r\nvorzunehmen. Dies ist umso kritischer zu beurteilen,\r\nda die gesamte Abfallbranche derzeit auf der Messe IFAT vertreten\r\nist.\r\nITAD (Interessengemeinschaft Thermischer Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.) vertritt die Interessen der Betreiber von Thermischen\r\nAbfallbehandlungsanlagen (TAB – Müllverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-\r\nKraftwerke). Unsere über 90 Mitgliedsunternehmen repräsentieren\r\nrund 95 % der bundesdeutschen Verbrennungskapazität. Es werden\r\njährlich bei unseren Mitgliedsunternehmen rund 25 Mio. t Abfall thermisch\r\nverwertet (s. folgende Abb.).\r\nITAD begrüßt alle Bemühungen des Verordnungsgebers, die Trennpflichten\r\nder Unternehmen an der Anfallstelle stärker auszubauen, um zusätzliches\r\nrecyclingfähiges Material zu generieren. Nur aus getrennt gesammelten\r\nAbfallfraktionen lassen sich hochwertige Rezyklate gewinnen. Generell\r\nist eine valide Bestandsaufnahme der Abfallströme aus Unternehmen unerlässlich,\r\num darauf einen behördlichen Vollzug sowie geeignete Behandlungskapazitäten\r\npassgenau aufzubauen.\r\nSeite 2 von 13\r\nForderungen:\r\n1. Streichung von Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen\r\nVerwertung (bzw. Streichung von §14).\r\n2. Bessere Verankerung der Getrenntsammlungspflicht auf alle Abfallarten\r\nim KrWG inkl. Verbesserung der behördlichen Überwachung.\r\nDie Abgrenzung zwischen „Gewerbeabfällen“ und „Nicht Gewerbeabfällen“\r\naus Unternehmen ist sehr komplex und beinhaltet durch die\r\nvorgenommenen zusätzlichen Verpflichtungen zusätzliche Herausforderungen.\r\n3. Stärkung des Recyclings in den entsprechenden Fachgesetzen und\r\nVerordnungen (stringente Ausweitung des VerpackG auf gewerbliche\r\nVerpackungen, Novellierung der AltholzV muss endlich erfolgen, finanzielle\r\nFörderung der thermischen Nutzung von Biomasse muss\r\nan Abfallhierarchie angepasst werden\r\n4. Zum Schutz von Menschen und Ökosystemen muss die Getrenntsammlung\r\nvon Schadstoffen (Ausschleusen von Schadstoffen) ausgeweitet\r\nwerden (Ausbau der Getrenntsammlung bzw. Pfandpflicht\r\nvon E-Schrott, Batterien (ins. Li-Batterien bereiten große Probleme),\r\nGasflaschen („Partydroge Lachgas“, Helium-Flaschen) und Chemikalien\r\nin Kunststoffrezyklaten).\r\n5. Die Verbesserung der Datenlage ist eine wesentliche und notwendige\r\nVoraussetzung, um Ziele in der GewAbfV festzulegen. Die Gesamtabfallmengen\r\naus Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Abfallarten,\r\nmuss ermittelt werden. Nur dann ist auch das tatsächlich vorhandene\r\nRecyclingpotenzial abzuschätzen. Dies kann durch die Wiedereinführung\r\neiner Abfallbilanz-Verordnung bei Unternehmen, die\r\nsämtliche Abfallarten an der Anfallstelle umfasst, erfolgen.\r\nSollten die oben zuletzt genannten vier Forderungen annähernd umgesetzt\r\nwerden, wäre sogar die Abschaffung der GewAbfV möglich, ohne ihre\r\nZiele zu gefährden und gleichzeitig im Sinne des angestrebten Bürokratieabbaus\r\neinen wichtigen Beitrag zur Entlastung der Wirtschaftsteilnehmer\r\nzu leisten.\r\nZwischenzeitlich wäre ein Moratorium bis zur sachgerechten Evaluierung\r\nnotwendig. Neben den oben erwähnten Punkten sollte eine Evaluierung\r\nfolgende Fragestellungen beleuchten:\r\n• Bewertung der bestehenden Vorbehandlungsanlagen in Bezug auf\r\ndie Frage, welche der Anlagen die 5-stufige „Vollsortieranlage“ einhalten\r\nbzw. für eine Kaskadensortierung geeignet sind. Welche halten\r\ndie Anforderungen bereits heute ein? Welcher zusätzliche Aufwand\r\nwäre erforderlich, um den geforderten Standard zu erreichen\r\nSeite 3 von 13\r\nund wie wäre die räumliche Verteilung? Bis wann wäre dies umsetzbar?\r\n• Eine Überprüfung der Marktauswirkungen ist notwendig, da die Kaskadensortierung\r\nerheblich eingeschränkt werden soll und eine direkte\r\nAnlieferung an den Abfallverbrennungsanlagen i.d.R. nicht\r\nstattfindet. Tendenziell ist eine Marktkonzentration auf Sortieranlagen\r\nweniger, meist größerer, Entsorger zu erwarten (oligopole\r\nMarktstrukturen in Teilen von Deutschland?). Dabei ist u.a. die Entsorgungssicherheit,\r\ndie Transportentfernungen, der Wettbewerb und\r\ndie ökologische Vorteilhaftigkeit zu bewerten. Es müssen Regelungen\r\ngeschaffen werden (insb. in strukturschwachen Gebieten), um\r\neinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Sortieranlagen zu gewährleisten\r\n(Marktmacht, Vergleichbar mit Anschluss- und Benutzungszwang).\r\nPositionen der ITAD:\r\n1. Grundlagen der GewAbfV\r\n1.1 UBA Forschungsvorhaben (Texte 18/2015)\r\nIm Rahmen des Begleitkreises zum UBA Forschungsvorhaben zu Gewerbeabfällen\r\n(Texte 18/2015) haben die Verbände ASA, ITAD und VKU (vergleichbares\r\nwurde vom BGS angemerkt) bereits am 16.05.2014 eine gemeinsame\r\nStellungnahme an das UBA geschickt. Es wurde darauf hingewiesen,\r\ndass\r\n• die Studie methodische Schwächen aufweist, die zu einer Fehlinterpretation\r\nder Wertstoffpotenziale, aktuellen und realisierbaren Sortierquoten\r\nsowie der ökobilanziellen Bewertungen führen;\r\n• aufgrund mangelnder Transparenz und offensichtlicher Schwächen\r\ndie zentralen Schlussfolgerungen nicht mitgetragen werden können.\r\nDie Verbände haben deshalb den dringlichen Appell an Auftraggeber UBA\r\nund Auftragnehmer Öko-Institut und u.e.c. gerichtet, diese oftmals fundamentalen\r\nKritikpunkte zu berücksichtigen.\r\nDie Anmerkungen der Verbände wurden vom UBA damals nicht berücksichtigt\r\nund es wurde auch kein Vermerk aufgenommen, dass die Grundlagen\r\nder Studie fachlich nicht mitgetragen wurden. Dennoch wurde diese\r\nStudie als Grundlage für die GewAbfV genommen, sodass bereits im Ansatz\r\nmassive Fehlannahmen getroffen wurden.\r\nSeite 4 von 13\r\nViele der Kritikpunkte haben sich (leider) bewahrheitet. Die Verbände haben\r\nsich für die Stärkung der Getrenntsammlung eingesetzt und prognostiziert,\r\ndass eine Sortierung von Gemischen nicht den gewünschten Erfolg\r\nbringen wird.\r\n1.2 UBA Forschungsvorhaben (Texte 47/2023)\r\nGemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 GewAbfV soll die Bundesregierung bis zum 31.\r\nDezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklungen\r\nund der bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und\r\nzum Recycling überprüfen, ob und inwieweit die Recyclingquote anzupassen\r\nist.\r\nWie sich bereits aus dem Titel des Berichtes „Erarbeitung von Grundlagen\r\nfür die Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung“ ergibt, ist diese UBAStudie\r\ngrundsätzlich geeignet, als Basis für einen noch zu erstellenden repräsentativen\r\nEvaluierungsbericht zu dienen. Als belastbare Datengrundlage\r\nund somit zur Ableitung hierauf basierender belastbarer Schlussfolgerungen\r\nist sie jedoch nicht geeignet.\r\nEin wesentlicher Kritikpunkt an der Studie unsererseits ist, dass aus nur 5\r\nanonymen Sortieranlagen Ergebnisse abgeleitet werden. An mehreren\r\nStellen räumen die Autoren ein, dass aufgrund der mangelnden Datenverfügbarkeit,\r\ndes kurzen Betrachtungszeitraums und Sondereffekten (wie\r\naus den Pandemiejahren), eine Repräsentativität nicht abgeleitet werden\r\nkann. Festgestellte Effekte können nicht kausal in einen Zusammenhang\r\nmit der GewAbfV gebracht werden, lediglich ein unterstützender Beitrag\r\nwird ihr eingeräumt.\r\nDie Zielverfehlung der GewAbfV wird an vielen Stellen der Studie angesprochen.\r\nBetrachtet man u.a. Abb. 2 der Studie wird folgendes klar:\r\n• über 70 % der Gewerbeabfälle (GA) wird thermisch verwertet;\r\n• rund 10 % der GA wird als Mineralik verwertet – aus der TAB werden\r\ndie Schlacken ebenfalls stofflich verwertet (rund 20 %);\r\n• rund 10 % der GA wird recycelt (Rest Rundungsdifferenzen, unklar),\r\ndie sich aus folgenden Stoffströmen zusammensetzen:\r\no 3,9 % Fe und NE-Metalle – aus der Schlacke von TAB ist die\r\nRecyclingquote i.d.R. höher und die Produkte weisen eine bessere\r\nQualität auf als aus der gemischten Wertstoffsortierung\r\n(Quelle: EdDE-Dokumentation Nr. 17 (2015) - Metallrückgewinnung\r\naus Rostaschen aus Abfallverbrennungsanlagen);\r\nSeite 5 von 13\r\no 1,8 % Holz – es ist mehr als fraglich, ob dies tatsächlich Holz\r\nder Kategorie AI zur stofflichen Verwertung ist, da Schadstoffbelastungen,\r\nz.B. durch die Behandlung mit Holzschutzmitteln\r\nin der Praxis in der Regel nicht erkannt werden können;\r\no 1,6 % PPK – aussortierte PPK-Fraktionen aus Gewerbeabfallsortieranlagen\r\nwerden auch den TAB-Betreibern angedient, da\r\neine stoffliche Verwertung nur selten möglich ist;\r\no 0,5 % Kunststoffe – es handelt sich im Wesentlichen um großvolumige\r\nund dickwandige Kunststoffgegenstände aus Polyolefinen,\r\ndie hochwertig stofflich verwertbar sind.\r\nSomit kann man festhalten, dass durch eine Sortierung der GA lediglich 3\r\nbis 5 % zusätzlich einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, im Vergleich\r\nzur thermischen Verwertung ohne Vorbehandlung. Dies deckt sich\r\nauch mit den uns bekannten Analysen u.a. auch aus Gewerbeabfallsortieranlagen\r\nvon Mitgliedsunternehmen. In der Begründung zur GewAbfV werden\r\nebenfalls 4 % genannt. Eine weitere Steigerung der zusätzlich zu recycelnden\r\nMaterialien ist insbesondere durch eine Ausweitung der Getrennthaltung\r\nnicht zu erwarten.\r\nWeitere Auszüge aus der UBA-Studie zeigen die verfehlten Ziele der GewAbfV:\r\n• Ob durch die Sortierung der Gemische auch vermehrt Wertstoffe\r\naussortiert wurden, kann auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes\r\nnicht ermittelt werden.\r\n• Ein Zusammenhang zwischen den einem Recycling zugeführten\r\nMengen und der installierten Aufbereitungstechnik kann nicht nachgewiesen\r\nwerden.\r\n• Basierend auf den Ergebnissen der Sortieranalysen sind insgesamt\r\nrund 27 Ma.-% des Inputs als potenziell stofflich verwertbar eingestuft\r\n(siehe Abschnitt 1.3).\r\n• In der jetzigen Form eignet sich die Recyclingquote nur eingeschränkt\r\nals Prüfinstrument für die Überwachungsbehörden.\r\n1.3 Sachgerecht Evaluierung\r\nUnzweifelhaft hat Deutschland weltweit eines der führenden Kreislaufwirtschaftssysteme\r\n– s. Statusreport der Kreislaufwirtschaft 2024. Sicherlich\r\nbesteht aber auch noch ein relevantes Verwertungspotenzial, dass i. W.\r\ndurch die Intensivierung der Getrennthaltung gehoben werden kann.\r\nSeite 6 von 13\r\nDazu benötigt man aber valide Datengrundlagen (insb. Abfallaufkommen\r\nund -zusammensetzung aus den Unternehmen), um die Ressourcen (Kapital,\r\nPersonal etc.) für die Ressourcennutzung (Recycling) nachhaltig (ökologisch,\r\nökonomisch und sozial) einzusetzen.\r\nOhne wissenschaftliche und empirische Grundlagen werden immer noch\r\nunbewiesene Behauptungen (wie hier aus der Begründung zur GewAbfV)\r\ngetätigt bzw. falsche Schlüsse gezogen:\r\n• „Zu häufig werden getrennt zu sammelnde Abfälle noch als Gemische\r\nerfasst und zu häufig werden vorbehandlungsfähige Abfälle\r\nnoch energetisch verwertet.“\r\nAnmerkung: Ohne die Grundgesamtheit der Abfallmenge zu kennen\r\nund die Abfallströme ist dies eine unbestimmte Aussage, die auch\r\nselbst relativiert wird – „zu häufig“.\r\n• „Insgesamt führt die Verordnung zu einer jährlichen Entlastung der\r\nWirtschaft in Höhe von rund 12,4 Mio. Euro.“\r\nAnmerkung: Diese Aussage muss bezweifelt werden, da durch die\r\nKonzentrationswirkung, Vorbehandlungspflicht und Nachrüstungspflicht\r\nbei den Vorbehandlungsanlagen eine Erhöhung des Annahmepreises\r\nzu erwarten ist.\r\n• „Nach den Sortieranalysen sind gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle\r\nzu 27 Masseprozent stofflich verwertbar, werden aber derzeit\r\nnur zu 4 Masseprozent recycelt.“\r\nAnmerkung: Obwohl nur ein theoretisches Potenzial von 27 % vorhanden\r\nist, wird eine Recyclingquote von 30 % gefordert und dies\r\nnach einer erhofften Ausweitung der Getrenntsammlung. Warum\r\neine Quote gesetzlich gefordert wird, die nicht erreicht werden kann,\r\nbleibt unverständlich und wird auch nicht begründet. Rechtliche Vorgaben,\r\ndie nicht erreicht werden können, fördern die Politikverdrossenheit\r\nund stellen auch die anderen Regelungen in Frage. Die tatsächliche\r\nRecyclingquote von rund 4 % kann durch vorliegende Analysen\r\nunserer Mitgliedsunternehmen bestätigt werden.\r\nEs reicht nicht, das theoretische Wertstoffpotenzial im Restabfall zu betrachten\r\nund dann Annahmen zur Sortierfähigkeit durchzuführen. In der\r\nGesamtbetrachtung muss auch die „dritte Dimension“ berücksichtigt werden,\r\nnämlich ob die aussortierten Wertstofffraktionen tatsächlich hochwertig\r\nund kosteneffizient unter marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen\r\nwieder in den Produktionskreislauf eingesetzt werden können. Es fehlt somit\r\neine Marktkomponente („3. Dimension“) bei der Verwertungspflicht.\r\nSeite 7 von 13\r\nITAD stellt die These auf, dass die Getrenntsammlung bereits so gut ist,\r\ndass eine Sortierung der verbleibenden Restabfälle wirtschaftlich und ökologisch\r\nnicht mehr sinnvoll abbildbar ist, da der Abfall bereits von recyclingfähigen\r\nWertstoffen weitgehend durch die getrennte Erfassung „beraubt“\r\nist. Diese Aussage muss allerdings auch unabhängig evaluiert werden,\r\nwie bereits im vorhergehenden Text gefordert!\r\nIm Übrigen besteht seitens der EU keine Rechtsgrundlage, die eine Umsetzungspflicht\r\nbedingt und eine GewAbfV überhaupt erfordert. Scheinbar\r\nbetrachtet die EU die Rechtslage als ausreichend, da auch keine Ambitionen\r\nim Rahmen der Novellierung der AbfallRL erkennbar sind. ITAD sind\r\nauch keine anderen EU-Länder bekannt, wo es eine vergleichbare Regelung\r\ngibt.\r\n2. Unverhältnismäßigkeit ausdehnen auf ökologische Kriterien\r\nDie Unverhältnismäßigkeit der Vorbehandlung bezieht sich ausschließlich\r\nauf „technisch nicht möglich“ und „wirtschaftlich nicht zumutbar“. Eine\r\ndritte Ausnahmegenehmigung muss eingefügt werden – „ökologisch nicht\r\nvorteilhaft“!\r\n„Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische\r\nin einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich\r\nnicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht\r\nzumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende\r\nVerwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für\r\neine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert“ (§ 4 Abs. 3).\r\nEine notwendige Ergänzung wäre sinngemäß: „Die Behandlung der Abfallgemische\r\nist dann ökologisch nicht vorteilhaft, wenn der zusätzliche Nutzen\r\nim Vergleich zur thermischen Verwertung nicht gegeben ist.“\r\nBegründung:\r\n• Wenn nach einer Getrenntsammlung an der Anfallstelle ein Gemisch\r\nsortiert werden soll, aus dem i.d.R. weniger als 5 % zusätzliches recyclingfähiges\r\nMaterial (im Vergleich zur direkten Verbrennung) gewonnen\r\nwird, muss dies ökologische Vorteile aufweisen. Der Abfall\r\nwird von der Anfallstelle A zur Vorbehandlungsanlage B1 dann weiter\r\nzu Vorbehandlungsanlage B2 transportiert und durchläuft jeweils\r\nenergieintensive mechanische Behandlungsschritte. Der hohe Anteil\r\nan Sortierresten wird dann in der Abfallverbrennungsanlage C verbrannt.\r\nSomit wird der Abfall z. T. mehrere hundert Kilometer\r\nSeite 8 von 13\r\ntransportiert und ein erheblicher Energieaufwand für die Behandlung\r\nbenötigt. Dieser Ressourcenverbrauch muss gerechtfertigt sein.\r\n• Die Einhaltung der Abfallhierarchie soll grundsätzlich gewährleisten,\r\ndass der Abfall in optimaler Weise sowohl ressourceneffizient als\r\nauch umweltverträglich bewirtschaftet wird. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3\r\nKrWG ist bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden\r\nVerwertungsmaßnahme eine den Schutz von Mensch und\r\nUmwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben.\r\nDer generelle Vorrang der Verwertung gilt nicht, wenn sich\r\neine andere, nach der allgemeinen Vorgabe des § 6 Abs. 1 KrWG als\r\nzunächst nachrangig eingestufte, Verwertungsmaßnahme im Einzelfall\r\nmit Blick auf den bestmöglichen „Schutz von Mensch und\r\nUmwelt“ als vorrangig oder als mindestens gleichrangig erweist.\r\nDies ist umso bedeutsamer, wenn die getrenntgesammelte\r\nbzw. aussortierte Fraktion nicht hochwertig stofflich verwertet werden\r\nkann (im Vergleich zu hochwertigen thermischen Behandlung in\r\neiner TAB). Unter Berücksichtigung von nachhaltigen (ökologisch,\r\nökonomisch und soziale) Aspekten kann eine Getrennthaltungspflicht\r\nsomit ins Leere laufen.\r\n• Eine Ausweitung der Getrenntsammlung führt zwangsläufig zu weniger\r\naussortierbarem Material, sodass die Recyclingquote trotz technischer\r\nAufrüstung der Vorbehandlungsanlagen weiter sinken wird.\r\n• Neben den befürchteten Marktverwerfungen (Oligopolbildung), dem\r\nRessourcenverbrauch (Energie für Transport und Aufbereitung), der\r\nzusätzlichen Umweltbelastung müssen die Kosten der Sortierung\r\n(ca. 50-60 €/t Abfall) betrachtet werden. Der Nutzen von Umweltmaßnahmen\r\n(hier zusätzlicher Ressourcenschutz) muss mit dem\r\nökologische Schaden (hier Energieverbrauch und Emissionen) abgeglichen\r\nwerden, sodass sich daraus ein ökologisches Optimum\r\nergibt.\r\nDer BMU-Leitfaden zur „Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz\r\n(KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige\r\nVerwertung“ vom 25.09.2017 gibt zahlreiche Hinweise für die zusätzliche\r\nBerücksichtigung der „ökologischen“ Betrachtung. ITAD empfiehlt die Auslegung\r\nhierzu anhand des allgemeinen Ansatzes des „Lebenszyklusdenkens“\r\nzu konkretisieren. Dabei spielt die räumliche Situation (Entfernungen\r\nder Abfall-Anfallstelle zu den entsprechenden Sortier-/Verwertungsanlagen\r\nzueinander), der Rohstoffmarkt (stoffliche Verwertung aktuell möglich)\r\nund der Abfallmenge (Skaleneffekt der Verwertung) eine besondere\r\nRolle.\r\nSeite 9 von 13\r\n3. Erweiterung der Dokumentationspflicht\r\nMit der neuen Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) und 2 (zu § 4 Abs. 5) werden bundesweit\r\neinheitliche Formulare zur Erfüllung der Dokumentationspflicht\r\nüber die getrennte Sammlung von Gewerbeabfällen eingeführt.\r\nDiese Erhebung ist zum einen unvollständig, da beispielsweise überlassungspflichtige\r\nRestabfälle, Produktionsabfälle etc. explizit nicht aufgenommen\r\nwurden und somit auch die Gesamtabfallmenge pro Unternehmen\r\nfehlt. Zum anderen sind die Anforderungen zu komplex (Lageplan,\r\nLichtbilder etc.) und nicht sinnvoll geordnet, um eine einfache EDV-basierte\r\nAuswertung zu fahren. Darüber hinaus gibt es immer wieder Auslegungsprobleme\r\nhinsichtlich der Definition von „Gewerbeabfällen“.\r\nITAD hat mehrfach gefordert, gewisse Elemente der Abfallbilanzierung gemäß\r\nder alten „Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung – AbfKo-\r\nBiV“ wieder einzuführen. Immer wieder werden verlässliche Daten aus\r\ndem Gewerbe benötigt, die nicht vorliegen, wie auch hier bei der Novellierung\r\nder GewAbfV (im UBA Forschungsvorhaben und bei den behördlichen\r\nÜberwachungen wird dies wieder sehr deutlich). Durch die Fortentwicklung\r\nder EDV-basierten Buchhaltung dürfte dies ohne großen Aufwand realisierbar\r\nsein.\r\n4. Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung\r\n(zu § 14 neu der GewAbfV)\r\nDie in § 14 (neu) eingeführte Verpflichtung für „Betreiber von Anlagen zur\r\nenergetischen Verwertung“, Stichprobenkontrollen durchzuführen, ist aus\r\nvielerlei Sicht nicht praktikabel und muss dementsprechend gestrichen\r\nwerden.\r\n• Diese Vorgabe weicht die Systematik des bisher geltenden Abfallrechts\r\nauf, nach dem die Erzeuger von Abfällen für die korrekte Einstufung\r\nund Beschreibung ihrer Abfälle verantwortlich sind.\r\n• Auf Basis der bestehenden Registerpflichten gemäß § 49 KrWG liegen\r\ndie für die Überwachung notwendigen Daten bereits vor. Nach\r\nAbs. 4 („Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register\r\nvorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.“) können\r\ndie Überwachungsbehörden diese zielgerichtet anfordern und\r\nzur Ermittlung nutzen, wie es beispielsweise im Rahmen der\r\nSchwerpunktaktionen in Baden-Württemberg geschehen ist.\r\nDrucksache 17/2481, S. 5: „Es war für die Überwachungsbehörden\r\nunproblematisch möglich, von den Betreibern der\r\nSeite 10 von 13\r\nMüllverbrennungsanlagen die angeforderten Informationen bezüglich\r\nder Anlieferung unbehandelter Gemische zu erhalten.“\r\nDiese Ermittlungsaufgaben durch zusätzliche Stichproben und weitere\r\nDokumentation auf die Betreiber von Anlagen zur energetischen\r\nVerwertung zu übertragen und sie in die Rolle der „Hilfsermittler“ zu\r\ndrängen, bleibt nicht nur qualitativ hinter dem Ermittlungsansatz\r\nüber die Anforderung von Abfallregisterauszügen zurück. Es wäre\r\nzudem eine zusätzliche bürokratische Pflicht, die parallel zu bestehenden\r\nDokumentationspflichten zu erfüllen wäre, in denen bereits\r\nweitgehend identische Daten erfasst werden. Die Einbeziehung von\r\nBetreibern von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwendungsbereich\r\nist daher abzulehnen und der bereits bestehende\r\nRechtsrahmen zu nutzen.\r\n• Die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 2 Abs.\r\n1) bestimmt in Verbindung mit den Ausnahmen vom Anwendungsbereich\r\nabschließend diejenigen Abfälle, die den Anforderungen\r\nnach Abschnitt 2 und § 14 der GewAbfV unterliegen. In der Mitteilung\r\nder Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 „Vollzugshinweise\r\nzur Gewerbeabfallverordnung“ vom 11.02.2019 wird in\r\nKap. 1.5 (Begriffsbestimmung gewerbliche Siedlungsabfälle) auf die\r\numfangreichen Abgrenzungsprobleme eingegangen. Die Herausforderungen,\r\nwas letztendlich Gewerbeabfälle sind, muss der Anlagenbetreiber\r\nauch bei der Umsetzung in § 14 beachten. Hierzu fehlen\r\naber häufig die notwendigen Angaben zum Herkunftsbereich und der\r\nEntstehung der Abfälle.\r\n• Insbesondere der Stoffstrom Altholz bedarf aus mehreren Gründen\r\neiner Konkretisierung:\r\no Die Vorgaben der Altholzverordnung bleiben unberührt. Dies\r\nist bemerkenswert, da die Grundstruktur aus dem Jahr 2002\r\nstammt, also vor der Verabschiedung des KrWG. Also wäre die\r\nNovellierung der AltholzV absolut notwendig.\r\no In der AltholzV ist die stoffliche der energetischen Verwertung\r\ngleichgesetzt – also eine Abweichung bei der Abfallhierarchie.\r\nHinzu kommen noch Förderungen aus dem Energiebereich, die\r\ndies unterstützen.\r\no Holzabfälle fallen nur unter den Geltungsbereich der AltholzV,\r\nsofern sie einen Holzanteil von mehr als 50 Ma-% aufweisen –\r\nim Umkehrschluss dürfen bis 50 % „Fremdanhaftungen“ bei\r\nbestimmten Altholzsorten vorhanden sein. Somit ergeben sich\r\nbei der Altholzaufbereitung massive Qualitätsunterschiede zwischen\r\nden Altholzsorten.\r\nSeite 11 von 13\r\no Eine Pflicht zur nachträglichen Sortierung in Einzelfraktionen\r\neines Gemisches unterschiedlicher Altholzfraktionen besteht\r\nnach der GewAbfV somit nicht.\r\no Im EUWID-Preisspiegel: Altholz Deutschland aus April 2024\r\nwird ausgeführt: „Die Strategie mancher Kraftwerker lautet\r\ndaher: „Weg von der reinen Biomasse“, hin zu „biomassenahen\r\nBrennstoffen“ oder Ersatzbrennstoffen bis hin zu „alles\r\nwas brennt“. Der EBS-Einsatz in Altholzkraftwerken werde zudem\r\nforciert, da Ersatzbrennstoffe derzeit mehr als ausreichend\r\nverfügbar seien.\r\n• Sachgerechte Kontrollen in dem Umfang (bis zu 100 m³ Abfall pro\r\nAnlieferung) sind bei vielen Anlagen aus Platzgründen und fehlender\r\nInfrastruktur nicht möglich. Zudem ergeben sich arbeitsschutzrechtliche\r\nHerausforderungen und fehlende objektive Bewertungsgrundlagen.\r\n• Bei Sammeltouren kann der Anlagenbetreiber keine sachgerechte\r\nPrüfung vornehmen, da die einzelnen Abfallerzeuger nicht identifiziert\r\nwerden können. Zudem führen Beförderer von ungefährlichen\r\nSiedlungsabfällen in der Regel keine Herkunftsnachweise (im Sinne\r\nvon Übernahmescheinen/Begleitscheinen) mit sich.\r\n• Mit der in § 4 Abs. 3 GewAbfV getroffenen Regelung ist es zulässig,\r\nunter bestimmten Voraussetzungen (wenn die getrennte Sammlung\r\nentweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar\r\nist) Gemische unvorbehandelt in eine Anlage zur energetischen Verwertung\r\nzu verbringen. Diese Variante einer zulässigen direkten Zuführung\r\nvon Abfallgemischen in die energetische Verwertung ist jedoch\r\nin der jetzigen Fassung von § 14 Abs. 2 nicht geregelt.\r\n• Generell sieht ITAD die Tendenz verschiedene Regelungsinhalte als\r\nsehr problematisch an, wo behördliche Vollzugsaufgaben auf die Anlagenbetreiber\r\nabgewälzt werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür\r\nsind zu hinterfragen.\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir, die Neuregelung des § 14 und dementsprechend\r\nauch die Einbeziehung der Anlagen zur energetischen Verwertung\r\nin den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung zu\r\nstreichen. Sollte der Verordnungsgeber dem Vorschlag einer vollständigen\r\nStreichung von § 14 nicht folgen, muss dieser aus vielfältigen Gründen\r\nangepasst werden.\r\nSeite 12 von 13\r\n5. Begriff „Anlagen zur energetischen Verwertung“\r\nIn der Begründung wird ausgeführt, dass rund 120 Anlagen von der Kontrollpflicht\r\nbetroffen sind. Es wird ausgeführt: „… den neu einge-fügten\r\nBegriff der Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen. Der Begriff\r\nder energetischen Verwertung wird im Kreislaufwirtschaftsgesetz\r\nmehrfach verwendet. Er umfasst alle Anlagen zur thermischen Behandlung\r\nvon Abfällen, die der Verwertung zugeord-net sind. Dazu zählen neben\r\nden Müllverbrennungsanlagen auch weitere Anlagen, in denen die thermische\r\nVerwertung von Gewerbe-abfällen zulässig ist. Zu nennen sind insbesondere\r\nmechanisch-biologische Anlagen (MBA), Altholzverbrennungsanlagen\r\nsowie Anla-gen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS Anlagen).“\r\nDie Zahl von 120 Anlagen ist nicht nachvollziehbar, da es fast 100 Thermische\r\nAbfallbehandlungsanlagen (TAB = Müllverbrennungsan-lagen und Ersatzbrennstoff-\r\nKraftwerke) gibt. Hinzu kommen noch zahlreiche Altholz-\r\n/Biomasse-Verbrennungsanlagen (rund 75 Alt-holzverbrennungsanlagen\r\nab 10.000 t/a plus eine unbekannte An-zahl an Biomassekraftwerken mit\r\nAbfallverbrennung (Grünschnitt, Sortierreste aus Bioabfallaufbereitung\r\netc.)), Sonderabfall- und Klärschlammmono-Verbrennungsanlagen sowie\r\nAnlagen zur Mitver-brennung (i. W. Zementwerke), die als Anlagen zur\r\n„energetischen Verwertung“ zählen – insgesamt somit weit über 300 Anlagen.\r\nHinzu kommen noch fast 50 MBA sowie eine nicht bezifferbare Anzahl\r\nan Anlagen zur Herstellung von EBS.\r\nChemische Recyclinganlagen müssen zusätzlich konkret adressiert werden,\r\nda eine eindeutige Einstufung dieser zunehmenden Verwer-tungsoption\r\nfehlt.\r\nEs bedarf somit einer Konkretisierung des Anlagenbegriffs, da es sonst zu\r\nmassiven Marktverwerfungen kommt. ITAD fordert, wenn der Gesetzgeber\r\nan der Kontrollpflicht festhalten sollte, diese bei den „Verbrennungsanlagen“\r\nan den Anlagenbegriff des BEHG und TEHG anzupassen und bei den\r\nAufbereitungsanlagen die 4. BImSchV als Anlagenbegriff heranzuziehen.\r\n6. Evaluierung der GewAbfV\r\nIn der Begründung wird ausgeführt: „Eine Befristung der Verordnung\r\nkommt zur Wahrung der Rechts- und Investitionssicherheit von Erzeugern\r\nund Anlagenbetreibern nicht in Betracht. Die Bundesregierung wird bis\r\nzum 31.12.2030 prüfen, ob die Ziele der Verordnung erreicht worden sind.\r\nDazu wird ermittelt, ob die getrennte Sammlung gestärkt worden ist und\r\nSeite 13 von 13\r\ndie angestrebte Recyclingquote bei der Vorbehandlung von Gemischen erreicht\r\nwerden konnte. Zur Ermittlung der Daten kann die Bundesregierung\r\nneben der Befragung der Länder und betroffenen Wirtschaftskreise auch\r\nerneut ein vom UBA zu vergebendes Forschungsvorhaben in Auftrag geben.“\r\nEs ist zu bedenken:\r\n• Der wesentliche Punkt ist die Investitionssicherheit für die Vorbehandlungsanlage,\r\ndie gegen eine Befristung der GewAbfV spricht.\r\nDie Rechts- und Investitionssicherheit von Erzeugern wird nicht gesehen.\r\nDa aber die Grundvoraussetzungen (z.B. recyclingfähiges\r\nGemisch liegt unter 30 %) nicht mit den Vorgaben (Recyclingquote\r\nvon mindestens 30 %) zusammenpassen, liegt bereits heute keine\r\nInvestitionssicherheit für die Vorbehandlung vor.\r\n• Die letzte Evaluierung fand verspätet statt und war keine echte Evaluierung.\r\nEs muss eine datenbasierte und repräsentative Evaluierung\r\ndurchgeführt werden, um dann auf Faktenbasis eine erneute Bewertung\r\nvorzunehmen.\r\n• Da die Grundlagen nicht vorliegen (Abfallarten, Abfallmengen), kann\r\nman auch nicht beurteilen, ob sich etwas verändert hat, da die\r\nGrundgesamtheit fehlt.\r\n• Die Recyclingquote ist nicht erfüllbar – die realen Quoten liegen\r\ndeutlich unter 10 % (Ausnahme Baumischabfallsortierung), bei Ausweitung\r\nder Getrenntsammlung sinkt diese weiter.\r\n• Die ökologische Vorteilhaftigkeit der Maßnahme muss betrachtet\r\nwerden („Lebenszyklusdenken“).\r\n7. Fazit\r\nWir regen dringend an, dass der Gesetzgeber die GewAbfV abschafft und\r\ngleichzeitig insbesondere die Getrenntsammlung in allen Bereichen stärkt.\r\nAnsonsten würden wir uns freuen, wenn unsere Anmerkungen bzw. Forderungen\r\nim weiteren Gesetzgebungsprozess berücksichtigt würden; dies\r\ngilt insbesondere für die ersatzlose Streichung des § 14.\r\nITAD behält sich vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die hier gemachten\r\nAussagen zu prüfen und ggfs. auch zu revidieren bzw. zu ergänzen.\r\nGerne steht ITAD weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.\r\nDüsseldorf 15.05.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002336","regulatoryProjectTitle":"Gleiche Definition v. Abwärme aus TAB in EU-Guidance zur RED III wie in GEG u. WPG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/ac/292335/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130049.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gefährdung des Gebäudeenergiegesetzes und des\r\nWärmeplanungsgesetzes\r\nGemeinsame Stellungnahme\r\nzur Einstufung von Abwärme ausderthermischen\r\nAbfallbehandlung (TAB) inder Leitlinie der EU-Kommission zur EUErneuerbare-\r\nEnergien-Richtlinie (RED III)\r\n29.05.2024\r\nAGFW ist der Spitzen- und Vollverband der energieeffizienten Versorgung mitWärme, Kälte und Kraft-\r\nWärme-Kopplung. Wir vereinen rund 700 Versorgungsunternehmen (regional und kommunal),\r\nEnergiedienstleister sowie Industriebetriebe der Branche aus Deutschland und Europa. Als Regelsetzer\r\nvertreten wir über 95 % des deutschen Fernwärmeanschlusswertes.\r\nITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Über\r\n90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 % der bundesdeutschen\r\nBehandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit rund 7.000 Mitarbeitern jährlich über\r\n25 Mio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus Haushalten und Gewerbe.\r\n__________________________________________________________________________\r\nmit Wärme, Kopplung. regional TAB) % ________________________________________________________________________\r\naus der thermischen TAB) in der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED\r\nAGFW\r\nDie EU-Kommission (DG ENER) beabsichtigt aktuell in Form einer Leitlinie zur Erneuerbare-\r\nEnergien-Richtlinie (RED III), die Abwärme ausderthermischen Abfallbehandlung (TAB) nicht\r\nals Abwärme im Sinne der RED III anzuerkennen. Abwärme ausTAB wäre demzufolge nicht\r\nauf die Ziele des Fernwärmesektors nach Art. 24 RED III anrechenbar.\r\nWPG) § 2 1 fürjedes\r\n§ 1 — derAbfallverbrennung Mit dem nationalen Wärmeplanungsgesetz wurde bereits ein Plan zur Dekarbonisierung der\r\ndeutschen Fernwärme geschaffen. Die Bundesregierung sollte sich unbedingt dafür einsetzen,\r\nfürTAB-Anlagen REDLeitlinie\r\nMitgliedstaaten Anerkennung von TAB ermöglicht.\r\nDie Abwärme aus TAB-Anlagen ist ein zentraler Bestandteil für die Dekarbonisierung der\r\nFernwärmeversorgung in Deutschland. Über 16 % der Nettowärmerzeugung inder Fernwärme\r\nstammen aktuell aus TAB'— einweiterer Ausbau ist in der Umsetzung bzw. Planung. Sollten\r\nerneute Zweifel an der Anerkennung der Abwärme aufkommen, bestünde die Gefahr, diesen\r\nAnteil für den (kommunalen) Klimaschutz nicht mehr nutzen zu können. Damit geriete der\r\nProzess der Transformation der Fernwärme insStocken.\r\nDarüber hinaus wird ein noch größerer Anteil der Abwärme aus TAB2 alsProzessdampf für\r\ndieIndustrie (z. B. Chemie und Papierindustrie) genutzt. Durch den Wegfall der ökologischen\r\n1 AGFW Hauptbericht 2022, S. 21.\r\n2 Die ITAD Mitgliedsanlagen, die über 95 % der Kapazität vertreten, haben 2022 rund 10,5 Mio. MWh\r\nin das Fernwärmenetz eingespeist und zusätzlich noch rund 13,8 Mio. MWh Prozessdampf fürDritte\r\nbereitgestellt.\r\nSeite1 / 4\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 1 / 4\r\nHintergrund der Problematik\r\nDG Richtlinie RED aus der thermischen TAB) aus TAB Eine solche Nichtanerkennung widerspräche der nationalen Gesetzgebung und würde die\r\nschwer erarbeitete sowie nötige Einigung zum Gebäudeenergiegesetz und zum\r\nWärmeplanungsgesetz (WPG) gefährden. Zum einen wären die nationalen Ziele für den\r\nFernwärmesektor für das Jahr 2030: 50 % klimaneutrale Wärme in Wärmenetzen im\r\nbundesweiten Mittel nach § 2 Abs. 1 WPG und 30 % klimaneutrale Wärme für jedes Wärmenetz nach § 29 Abs. 1 WPG, nicht mehr haltbar. Zum anderen wäre es ökologisch und\r\naus Klimagesichtspunkten kontraproduktiv – es würden zusätzliche Emissionen entstehen, da\r\nErsatzanlagen betrieben werden müssten. Wir bitten daher eindringlich darum, dass sich die\r\nBundesregierung gegenüber der EU-Kommission eindeutig für die Anerkennung von Abwärme\r\naus der Abfallverbrennung einsetzt.\r\n1) Nationale Regelungen verteidigen\r\ndie nationalen Regelungen für TAB-Anlagen zu verteidigen. Es wäre zentral, dass die RED-Leitlinie der Kommission den EU-Mitgliedstaaten ein hohes Level an Flexibilität zur\r\nAnlagen in der TAB1– ein weiterer kommunalen) ins Stocken.\r\nTAB2 als Prozessdampf die Industrie 1 2 für Dritte\r\nAGFW\r\nund ökonomischen Vorteilhaftigkeit der Abwärmenutzung hätte dies massive negative\r\nAuswirkungen auf Teile der EU-Industrie.\r\n2) Leichtfertige Gefährdung der Dekarbonisierung verhindern\r\nIm Richtlinientext der RED III besteht keine rechtliche- bzw. Ermächtigungsgrundlage fürdie\r\nEU-Kommission zur Erstellung eines verbindlichen Rechtstextes zur Festlegung der\r\nAnrechenbarkeit von erneuerbaren Energien oder Abwärme. Regelungen zurAnrechenbarkeit\r\nfür die Anteile von erneuerbaren Energien oder Abwärme hätten direkt in der EU-Richtlinie\r\ngeregelt werden müssen.\r\n3) Europäische Allianz\r\nDa dieses Thema nicht nur Deutschland, sondern eine Vielzahl von weiteren EUMitgliedstaaten\r\nbetrifft, hat eine breite Allianz von europäischen Dachverbänden (CEWEP,\r\nMWE FEAD und SGI Europe) ein gemeinsames europäisches Verbändeschreiben an die\r\ndeutsche Deputy Director-General DG Energy der EU-Kommission, Mechthild Wörsdörfer,\r\nverschickt.\r\nDie EU-Kommission äußert sich sehr zurückhaltend und intransparent zu diesem Sachverhalt.\r\nEs ist wichtig, dass dieEU-Mitgliedstaaten auf die EU-Kommission zugehen. Uns ist bekannt,\r\ndass vorallem Frankreich sich stark gegen eine solche Nichtanerkennung ausspricht. Es wäre\r\nzu begrüßen, dass insbesondere Deutschland sich gemeinsam mitFrankreich gegen einen\r\nsolchen Entwurf ausspricht.\r\n4) Elementare Aufgabe derAbfallverbrennung istein Umweltservice, die Zerstörung von\r\nSchadstoffen, um deren Zirkulierung im Kreislauf zu verhindern\r\nTAB-Abwärme fällt im Rahmen der Abfallentsorgung unabhängig von der energetischen\r\nNutzung an. Ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz würde die Abwärme an dieUmwelt\r\nverschwendet werden. Somit handelt es sich bei der anfallenden Abwärme perDefinition um\r\nunvermeidbare Abwärme, welche „als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer\r\nStromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser\r\nabgeleitet werden würde. 3 Würde dieAbwärme nicht genutzt, würde sie prozessbedingt\r\ndennoch anfallen und ungenutzt in die Umwelt abgeführt werden, da die Abfälle\r\nordnungsgemäß entsorgt werden müssen.\r\n3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 2 Nr. 9.\r\nSeite2 / 4\r\n__________________________________________________________________________\r\nSeite 2 / 4\r\nIndustrie.\r\nfür die zur Anrechenbarkeit Richtlinie EU-Mitgliedstaaten CEWEP, General Kommission, die EU-Mitgliedstaaten vor allem mit Frankreich der Abfallverbrennung ist ein die Umwelt per Definition würde.“3 die Abwärme 3 Energien-Richtlinie EU) 2\r\nAGFW\r\n5) Abfallhierarchie muss befolgt werden\r\nAbfallentsorgung in TAB-Anlagen führt nicht zu einer höheren Abfallproduktion oder\r\nlangfristigen Lock-In-Effekten. Anhand des nationalen Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der\r\nEU-AbfaIIrahmen-Richtlinie gilt die Abfallhierarchie: Die energetische Verwertung von Abfällen\r\nerfolgt stets nach Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling, jedoch vor der Beseitigung\r\nvon Abfällen. AGFW undITAD unterstützen Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling\r\nausdrücklich, jedoch sollte der danach übriggebliebene Abfall energetisch verwertet werden.\r\nExport von Abfällen ins Ausland oder Deponierung sind weitaus weniger nachhaltig und somit\r\nmassiv einzuschränken.\r\n6) Abwärme ausTAB-KWK-Anlagen alsSchnittmengenprodukt\r\nWärme ausKWK-Anlagen, welche Abfall verwenden, muss differenziert betrachtet werden.\r\nBei Wärme ausKWK-TAB-Anlagen handelt es sich um ein Schnittmengenprodukt. Die Wärme\r\nist stets gekoppelte KWK-Wärme. Der biogene Anteil ist gleichzeitig ohne Zweifel erneuerbar.\r\nBiogener und nicht-biogener Anteil sind gleichzeitig unvermeidbare Abwärme, da die\r\nEntsorgung der Abfälle im Rahmen derDaseinsvorsorge erfolgt, die Energieerzeugung ist\r\ndabei ein Nebenprodukt. Durch KWK-TAB-Anlagen wird zusätzlich die Effizienz der\r\nenergetischen Nutzung erhöht.\r\nGezeichnet\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Über 90\r\nThermische Abfallbehandlungsanlagen mit über 95 % der bundesdeutschen\r\nBehandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten jährlich rund 25 Mio. Tonnen\r\nAbfälle der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. Damit gewährleisten sie maßgeblich\r\ndie Entsorgungssicherheit und sind Garant der Daseinsvorsorge. Darüber hinaus werden\r\ndurch die Substitution von Strom und Wärme aus fossilen Energieträgern sowie die\r\nVerwertung von Metallen aus den Verbrennungsrückständen Emissionen und Primärrohstoffe\r\neingespart.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes unter der\r\nRegisternummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung auf der Grundlage\r\ndes „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des\r\nLobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nInteressengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.\r\nPeter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit einer Veröffentlichung der Stellungnahme einschließlich der personenbezogenen\r\nDaten einverstanden.\r\nSeite 2 von 8\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf\r\nder Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie des BMUV. Für\r\nRückfragen oder Anmerkungen zu unserer Stellungnahme stehen wir\r\nIhnen zur Verfügung.\r\nPräambel\r\nThermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) sind essenzielle\r\nBausteine in der Kreislaufwirtschaft. TAB gewinnen Sekundärrohstoffe\r\nzurück, zerstören Schad- und Störstoffe sowie pathogene Viren und\r\nBakterien, produzieren Prozessdampf für die Industrie sowie\r\nFernwärme und Strom für Unternehmen und Haushalte. Im Jahr 2022\r\nnutzen unsere Mitgliedsanlagen die freiwerdende Abwärme zur:\r\n• Einspeisung in Fernwärmenetze ca. 10,5 Mio. MWh,\r\n• Export von Prozessdampf in die Industrie ca. 13,8 Mio. MWh,\r\n• Produktion von Strom ca. 10,4 Mio. MWh\r\nDaher begrüßen wir grundsätzlich die Anstrengungen der\r\nBundesregierung, der Weiterentwicklung der Circular Economy auf\r\nder nationalen Ebene einen strategischen Rahmen zu geben. Die\r\nBetrachtung von einzelnen Stoffströmen (Kunststoffe, Textilien etc.,\r\nwie in der NKWS aufgeführt) ist sicherlich zielführend, jedoch muss\r\nauch der Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Allerdings muss\r\nklar betont werden, dass die thermische Abfallbehandlung nicht\r\nangemessen in der NKWS Berücksichtigung findet und eine\r\nentsprechende Positionierung über die zukünftige Rolle von TAB in der\r\nCircular Economy fehlt.\r\nHier spielt die thermische Abfallbehandlung auch zukünftig eine\r\ntragende Rolle.\r\nSeite 3 von 8\r\nI. Anmerkungen zur NKWS\r\n1. Rolle der thermischen Abfallbehandlung in der\r\nKreislaufwirtschaft\r\nUm eine Kreislaufwirtschaft zu erreichen, definiert die\r\nBundesregierung im Entwurf der NKWS vier Leitziele. Diese Ziele\r\nlauten:\r\n1. Primärrohstoffe senken\r\n2. Stoffkreisläufe schließen\r\n3. Rohstoffversorgungssicherheit und Rohstoffsouveränität erhöhen\r\n4. Abfälle vermeiden\r\nWir teilen die Leitziele der NKWS, würden diese aber gerne ergänzen\r\nbzw. die Schwerpunkte etwas anders setzen. Die NKWS legt ihren\r\nFokus auf Vermeidung, Recycling und Wiederverwendung von\r\nAbfällen – dies wird von der ITAD eindeutig mitgetragen –\r\nvernachlässigt dabei aber die energetische Verwertung von Abfällen\r\nals Methoden zur Nutzung von nicht recycelten Abfällen sowie zur\r\nSchließung von Stoffkreisläufen (inkl. Kohlenstoff).\r\nVor dem Hintergrund des stoffstromfokussierten Ansatzes der NKWS\r\nwurde die Studie „Die Rolle der thermischen Abfallbehandlung in der\r\nnationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bundesrepublik Deutschland“\r\nvon N³ Nachhaltigkeitsberatung Dr. Friege & Partner erarbeitet und\r\nim Juni 2024 veröffentlicht. Demnach sind TAB mit optimaler\r\nRückgewinnung von Energie, Metallen und mineralischen\r\nBestandteilen bei minimalen Emissionen integraler Bestandteil der\r\n„Circular Economy“.\r\n2. Ideologiefrei die Zukunft gestalten\r\nDurch Innovationen und Investitionen kann die Verwertungseffizienz\r\nder Thermischen Abfallbehandlungsanlagen weiter gesteigert sowie\r\nzukunftsfähige Aufgabenfelder erschlossen werden. Die Versorgung\r\nbeispielsweise der chemischen Industrie mit abgeschiedenem CO₂\r\n(als Grundstoff der Kohlenstoff-Chemie) unter Anwendung von\r\nCarbon Capture and Utilisation (CCU) wird in der Carbon-\r\nManagement-Strategie (CMS) der Bundesregierung bereits adressiert\r\n– in der NKWS jedoch nicht. Dies setzt allerdings einen stabilen und\r\nverlässlichen Rechtsrahmen voraus, welcher aktuell nicht gegeben ist.\r\nWeitere flankierende Strategien der Bundesregierung bleiben von der\r\nNKWS unberücksichtigt, sodass die Versorgung der Industrie mit\r\nSeite 4 von 8\r\n„recyceltem“ CO₂ aus TAB (Schließung von Kohlenstoffkreisläufen)\r\noder die Möglichkeit für die Bereitstellung von\r\nKlimaschutzdienstleistungen (Negativemissionen mittels BECCS etc.)\r\nnicht mitgedacht werden.\r\nDarüber hinaus bestehen Differenzen bei der Anerkennung von\r\nSekundärrohstoffen als Produkte und dem Erreichen des\r\nProduktstatus gemäß dem Eckpunktepapier zur Abfallende-\r\nVerordnung (hier vor allem im Bereich der mineralischen\r\nSekundärrohstoffe aus Schlacken), welche effektiv behindert, dass\r\nPrimärrohstoffe möglichst umfassend ersetzt werden können.\r\n3. Bürokratieabbau\r\nGerade unsere Branche ist in der letzten Zeit stark mit\r\nbürokratischem Aufwand belastet worden und es zeichnet sich ein\r\nweiterer Aufgabenzuwachs ab. Da wir an den Schnittstellen zum\r\nEmissionsschutz-, Abfall-, Energie- und Klimaschutzrecht tätig sind\r\nsowie verschiedene Managementsysteme\r\n(Lieferkettensorgfaltsgesetz, KRITIS etc.) umzusetzen haben, ist die\r\nrechtssichere Umsetzung eine riesige Herausforderung für die TABBetreiber.\r\nDaher begrüßen wir die Initiative „Wachstumsinitiative –\r\nneue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ der Bundesregierung\r\nvom 05.07.2024. Hier werden u.a. Punkte angesprochen, die eng mit\r\nder NKWS in Verbindung stehen, wie Kapitel „II. Unternehmerische\r\nDynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen“.\r\nWir möchten insbesondere auf zwei Aspekte eingehen:\r\nLieferkettensorgfaltspflicht\r\nIn Kap. 15 der Wachstumsinitiative wird angekündigt, die\r\nLieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch umsetzen zu wollen:\r\n• „Deshalb werden wir die europäische Lieferkettenrichtlinie\r\n(CSDDD) noch in dieser Legislaturperiode 1:1 durch Änderung des\r\nLieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) so bürokratiearm\r\nwie möglich umsetzen.“\r\n• „Zudem werden wir uns bei der Europäischen Kommission dafür\r\neinsetzen, die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD deutlich zu\r\nreduzieren.“\r\nSeite 5 von 8\r\nITAD begrüßt diese Initiative und regt darüber hinaus an, dass Abfälle\r\naus der Betrachtungskette des LkSG herausgenommen werden.\r\nDerzeit wird beispielsweise in unserer Branche absurderweise\r\ndiskutiert, ob die Annahme von Abfällen eine Vorstufe für die\r\nFernwärmeerzeugung im Rahmen des LkSG darstellt. Dies hätte\r\ngravierenden Bürokratieaufwand für den Abfallerzeuger, Betreiber der\r\nTAB und ggfs. auch den Fernwärmenetzbetreiber zur Folge. Der Effekt\r\nwäre verschwindend gering, gefährdet aber die kommunale\r\nWärmeplanung.\r\nKreislaufwirtschaft\r\nIn Kap. 19 der Wachstumsinitiative wird angekündigt, die\r\nKreislaufwirtschaft entfesseln zu wollen:\r\n• Abfallende-Verordnung für wichtige mineralische Baustoffe\r\nerlassen\r\n• Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung soll die Qualität der\r\nerfassten Stoffströme verbessern und den Vollzug praktikabler und\r\neinheitlicher ausgestalten\r\n• Eine Digitalisierungsinitiative soll in der Kreislauf- und\r\nAbfallwirtschaft zum Austausch notwendiger Daten zur Schließung\r\nvon Stoffkreisläufen starten.\r\nZur Abfallende-Verordnung haben wir bereits unter Gliederungspunkt\r\nrömisch I Nummer 3 Stellung bezogen.\r\nITAD hat in ihrer Stellungnahme zur Novellierung der GewAbfV, wie\r\nauch beispielsweise die DGAW, bereits ausführlich erläutert, warum\r\ndie Novellierung der GewAbfV nicht zielführend ist. Dies hängt u.a.\r\nauch an der unzureichenden Statistik – so liegen beispielsweise keine\r\nInformationen zu Abfallarten und -mengen sowie den\r\nEntsorgungswegen vor. Hier würde die Digitalisierungsinitiative\r\ngreifen. Aufgrund der erheblichen Fortschritte in der EDV-basierten\r\nBuchhaltung ist es unseres Erachtens relativ einfach und ohne großen\r\nBürokratieaufwand möglich, wieder Abfallbilanzen für Unternehmen\r\neinzuführen. Nur wenn man die „Grundgesamtheit“ kennt, kann man\r\nabschätzen, wie die Stoffströme zu bewerten sind und ob tatsächlich\r\n„relevante“ Mengen an Wertstoffen durch eine Vorbehandlung\r\ngehoben werden können.\r\nSeite 6 von 8\r\nII. ITAD-Forderungen\r\nDie ITAD fordert, dass TAB unter den folgenden Gesichtspunkten in\r\nder NKWS stärker berücksichtigt werden:\r\n• TAB als Energielieferant und Systemdienstleister\r\nTAB verwerten nicht-recyclebare Abfälle und produzieren Strom,\r\nWärme und Prozessdampf. Mit über zwei Gigawatt installierter\r\nelektr. Leistung erbringen die ITAD-Mitgliedsanlagen mit\r\nzunehmender Bedeutung auch Systemdienstleistungen für die\r\nStromnetze (Frequenzhaltung, Schwarzstartfähigkeit etc.).\r\n• TAB als Quelle für Sekundärrohstoffe\r\nZwar begrüßen wir, dass in der NKWS ein Fokus auf die\r\nVerwendung von mineralischen Sekundärrohstoffen gelegt wird,\r\nallerdings bestehen Inkonsistenzen im Handeln der\r\nBundesregierung zwischen dem Streben nach einem erhöhten\r\nEinbaurate von Sekundärrohstoffen und dem Erreichen eines\r\nProduktstatus für Sekundärrohstoffe aller Materialklassen. Der\r\nEntwurf der Abfallende-Verordnung, innerhalb dessen eine\r\nfaktische Einschränkung einer möglichst umfassenden Nutzung\r\nimpliziert ist, konterkariert die hierzu in der NKWS getroffenen\r\nAussagen. Wir fordern weiterhin von der Bundesregierung in der\r\nAbfallende-Verordnung alle Materialklassen der\r\nErsatzbaustoffverordnung (EBV) zu berücksichtigen.1\r\n• Zero Waste ist unmöglich\r\nIn der NKWS werden Naturgesetze außer Acht gelassen: Ein\r\n100 % Recycling ist weder möglich noch sinnvoll! Sortier- und\r\nRecyclingverfahren werden auch weiterhin nicht\r\nweiterverwertbare Abfälle produzieren. Qualitätsverluste,\r\nexponentieller Ressourcenaufwand (Energie, Infrastruktur,\r\nPersonal etc.) für die letzten Prozentpunkte und die\r\nSchadstoffverschleppung sind nur einige Stichpunkte, die gegen\r\n„100 % Zero Waste“ sprechen. Der Schwerpunkt muss\r\ninsbesondere auf dem Ausbau der Getrennterfassung sowie auf\r\ndem konsequenten „Design for Recycling“ liegen, nur so lässt sich\r\nein hochwertiges Recycling nachhaltig, also ökologisch,\r\nökonomisch und sozial, erreichen. Wir begrüßen daher die\r\nAktivitäten der Bundesregierung zur Förderung von „Design for\r\nRecycling“ im Entwurf der NKWS. Die Eckpunkte der Nationalen\r\nBiomassestrategie (NABIS) sollten ebenfalls stärker\r\n1 In diesem Zusammenhang möchten wir auf die gemeinsame Stellungnahme sowie Pressemitteilung\r\nder Verbände BDE, MIRO, bvse, BRB, FEhS, GGMHS, IGAM und ITAD gegenüber dem BMUV zum\r\nEckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung verweisen.\r\nSeite 7 von 8\r\nBerücksichtigung finden. Jedoch muss beachtet werden, dass der\r\nbiogene Anteil im Abfall „nicht verloren ist“, wie häufig kolportiert\r\nwird, sondern maßgeblich zur klimaneutralen Energieerzeugung\r\nbeiträgt.\r\n• TAB in der Daseinsgrundfunktion\r\nThermische Abfallbehandlungsanlagen sind eine Senke für Störund\r\nSchadstoffe und verhindern Emissionen in die Ökosysteme\r\nund schützen Naturräume2 (Garant für eine geordnete\r\nAbfallentsorgung, keine Deponien für unbehandelte Abfälle,\r\nEindämmung von kriminellen Exporten). Jeder Bürger und jedes\r\nUnternehmen nehmen die Dienstleitung der nachhaltigen\r\nEntsorgung in Anspruch. Hierzu zählt auch die sichere Zerstörung\r\nvon pathogenen Keimen und Viren (s. Corona-Pandemie) sowie\r\nvon Hygieneartikeln, invasiven Arten und die Bewältigung von\r\n„Flut- und Unwetter-Abfällen“.\r\n• TAB als Partner in der Carbon-Management-Strategie\r\nWesentliche flankierende Strategien der Bundesregierung zur\r\nNKWS, wie die Carbon-Management-Strategie (CMS), in der die\r\nzentrale Bedeutung von TAB erkannt wird, und die\r\nLangfriststrategie Negativemissionen (LNe) haben maßgeblichen\r\nEinfluss auch auf die NKWS. Das Kohlenstoffmanagement\r\n(Schließen von Kohlenstoff-Kreisläufen und die sichere\r\nVerbringung von Kohlenstoff) wird an Bedeutung gewinnen, wie\r\ndie zahlreiche Studien zeigen3 Die Strategien der Bundesregierung\r\nmüssen auch in diesem Punkt ineinandergreifen.\r\n• Keine nationalen Alleingänge im Europäischen\r\nEmissionshandel\r\nDer Europäische Emissionshandel (EHS) ist ein zentrales\r\nKlimaschutzinstrument und erlaubt Unternehmen, die externen\r\nUmweltkosten abzubilden. ITAD ist der Auffassung, dass der EHS\r\nnicht durch nationale Alleingänge, die enorme\r\nWettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen, unterwandert werden\r\ndarf. Namentlich die Erfassung von TAB in den EHS 1, zu dem die\r\nEuropäische Kommission im Juli 2026 eine Empfehlung\r\nveröffentlichen wird, darf nur EU-einheitlich geschehen. Wie in der\r\nNKWS beschrieben, dürfen die Adressierung von Umweltkosten\r\nnicht zum Nachteil inländischer Akteure werden, um die\r\nVerlagerung von Emissionen außerhalb des EHS zu verhindern und\r\n2 In der EU werden noch rund 100 Mio. t unvorbehandelte Abfälle deponiert. Durch den (illegalen)\r\nExport verschmutzen wir die Naturräume in der Dritten Welt.\r\n3 S. z.B. „ITAD Stellungnahme zur CMS“ sowie das „UBA Positionspapier zur WACCS“\r\nSeite 8 von 8\r\nsomit positive Umwelteffekte zu erhalten. Daher fordert ITAD,\r\ndass der nationale Alleingang der CO₂-Bepreisung für TAB\r\nunterbleibt; allein die Ausgestaltung des EHS durch den\r\neuropäischen Gesetzgeber ist maßgeblich. Dies gilt ebenso für\r\nSonderabfallverbrennungen.\r\n• Bürokratieabbau\r\nDurch das Arbeiten von TAB an der Schnittstelle zwischen\r\nEmissionsschutz-, Abfall-, Energie- und Klimaschutzrecht ist die\r\nBranche im besonderen Maße durch gesetzliche Auflagen und\r\nBürokratie betroffen. ITAD fordert, dass die Bundesregierung\r\ndiese besondere Situation berücksichtigt und gemäß ihrer\r\n„Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für\r\nDeutschland“ unnötige Bürokratie abbaut."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen\r\n(TAB = Müllverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke) mit\r\nüber 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied. Sie\r\nverwerten jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle der Bürgerinnen und Bürger\r\nsowie Unternehmen. Durch die Produktion von Strom und (Fern-)Wärme\r\nsowie die Rückgewinnung von Metallen aus den Verbrennungsrückständen\r\nwerden Emissionen und Primärrohstoffe eingespart. Damit sind sie nicht nur\r\nein unverzichtbarer Bestandteil der Abfallwirtschaft sondern ein Garant der\r\nDaseinsvorsorge und Partner der Kommunalen Wärmeplanung.\r\nKontakt:\r\nInteressengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.\r\nPeter-Müller-Straße 16a\r\nD-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609-0\r\ninfo@itad.de\r\nwww.itad.de\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes unter\r\nder Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung auf der\r\nGrundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der personenbezogenen\r\nDaten einverstanden.\r\n2\r\nPräambel\r\nIn Deutschland fallen jährlich rund 400 Mio. t Abfall an, davon werden ca. 50 Mio.\r\nt thermisch verwertet, also weniger als 13 % - davon wiederum werden knapp\r\nüber 25 Mio. t in Mitgliedsanlagen der ITAD behandelt.\r\nDie fast 100 Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) in Deutschland sind\r\nunverzichtbarer Bestandteil der Kreislaufwirtschaft, wie u.a. die Studie „Die Rolle\r\nder Thermischen Abfallbehandlung in der Nationalen Kreislaufwirtschaft“ zeigt.1\r\nDie thermische Entsorgung der Siedlungsabfälle der Bürger, der Gewerbeabfälle\r\nvon Unternehmen sowie aus Umweltschutzmaßnahmen (Sortierreste, „Flutabfälle“,\r\nSchlämme aus der Abwasserreinigung, gefährliche Abfälle etc.) und die Zerstörung\r\nvon Schadstoffen sowie pathogener Materialien (Viren, Bakterien etc.)\r\nmacht die TAB als Teil eines unverzichtbaren Bestandteils der Daseinsvorsorge.\r\nErst durch die Entsorgung der Stör- und Schadstoffe in TAB ist ein hochwertiges\r\nRecycling möglich – denn eine 100-prozentige Kreislaufführung ist weder ökologisch\r\nnoch ökonomisch durchführbar bzw. sinnvoll.\r\nTAB nutzen die Abfälle als Teil der Kreislaufwirtschaft für die Gewinnung von Metallen\r\nund Mineralik aus den Verbrennungsrückständen und der Nutzung der Abwärme.\r\nNeben Strom wird die Abwärme genutzt als Prozessdampf für die Industrie\r\nsowie Fernwärme zum Zwecke die kostengünstige und klimafreundliche Kommunale\r\nWärmeplanung. Im Jahr 2022 nutzten die ITAD-Mitgliedsanlagen die Abwärme:\r\n• zur Produktion von 10,4 Mio. MWh Strom,\r\n• zur Einspeisung von über 10,5 Mio. MWh in Fernwärmenetze sowie\r\n• als Prozessdampf in der Industrie (ca. 13,8 Mio. MWh).\r\nDie ITAD-Mitgliedsunternehmen sind sich ihrer Verantwortung in der Kreislauf- und\r\nEnergiewirtschaft sowie als Klimaschutzdienstleister bewusst. Dies zeigt sich u.a.\r\ndarin, dass fast die Hälfte der ITAD-Mitgliedsunternehmen eine DNK-Erklärung veröffentlicht\r\nhat (Deutschen Nachhaltigkeitskodex).\r\nZukünftig kann die TAB die Stellung für den Klimaschutz weiter durch die Kreislaufführung\r\nbzw. „Deponierung“ von Kohlendioxid über Carbon Capture Anlagen\r\nim Rahmen der Carbon Management Strategie ausbauen, wenn die Rahmenbedingungen\r\nentsprechend angepasst werden.\r\n1 N³ Nachhaltigkeitsberatung: Die Rolle der Thermischen Abfallbehandlung in der Nationalen Kreislaufwirtschaft,\r\n2024.\r\n3\r\nI. Positionen der ITAD in Kürze\r\nEine Wiederholung des nationalen Alleingangs beim Emissionshandel kurz vor der\r\neuropäischen Harmonisierung darf nicht sein. Ohne Not erhöht der Gesetzgeber\r\ndie Komplexität im Emissionshandel. Zusätzliche und kurzfristige Systemwechsel\r\nwerden notwendig und die betroffenen Unternehmen werden mit noch höherem\r\nBürokratieaufwand sowie Rechts- und Planungsunsicherheit konfrontiert. Eine Verdopplung\r\nder Emissionshandelskosten für den Bürger ist in der jetzigen Situation\r\nnicht sozial umsetzbar. Eine positive Lenkungswirkung wird nicht erreicht, aber\r\neine nationale und internationale Wettbewerbsverzerrung gerade für gewerbliche\r\nAbfälle. Die Auswirkungen auf die kommunale Wärmeplanung und die Carbon Management\r\nStrategie können noch nicht abgeschätzt werden.\r\n1. Den nationalen Opt-in von Abfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel\r\n(EU-ETS I) ab 2027 lehnt die Branche strikt ab. Es ist nicht sachgerecht,\r\nder Entscheidung der EU-Kommission in 2026 über den europaweiten\r\nUmgang mit der Abfallverbrennung vorzugreifen und dauerhaft zu zementieren.\r\n2. Durch das Opt-in von Teilen der Abfallverbrennung in das EU-ETS I verstößt\r\ndie Bundesregierung gegen ihren eigenen Koalitionsvertrag (hier keine 1:1\r\nUmsetzung der EU-Gesetzgebung) und baut Bürokratie auf, statt ab. Zusätzlich\r\nwerden ungleiche nationale und internationale Wettbewerbsbedingungen\r\nmit der Konsequenz geschaffen, dass die CO2-Emissionen lediglich\r\nverlagert – ins Ausland und zu benachbarten Wettbewerbern – nicht aber\r\nvermieden werden. Es wird also keine positive Lenkungswirkung erzielt,\r\naber ein zusätzlicher, unnötiger Bürokratieaufwand.\r\n3. Zahlreiche Prozesse und Entscheidungsschritte sind noch nicht terminiert\r\nund es sind noch mehrere CO2-Preis-Regimewechsel denkbar. Dies erschwert\r\nnicht nur die Planungssicherheit des Anlagenbetreibers, sondern\r\ninsbesondere auch die der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE).\r\nBetroffen sind somit letztendlich alle Bürgerinnen und Bürger und jedes Unternehmen.\r\n4. ITAD fordert übergangsweise für 2026 und 2027 weiter mit einem Festpreis\r\nzu arbeiten, bis eine einheitliche europäische Lösung vorliegt.\r\n5. ITAD fordert einen einheitlichen Überwachungsplan und Emissionsbericht im\r\nBEHG- und TEHG-Regime, insbesondere für die Jahre 2024 bis 2027, bis\r\neine einheitliche europäische Lösung vorliegt.\r\nDie Mitgliedsunternehmen der ITAD sind sich ihrer Verantwortung beim Klima- und\r\nRessourcenschutz bewusst. Zahlreiche Projekte in diesen Bereichen (Steigerung\r\nder Energieeffizienz und CO2-Abscheidung etc.) wurden und werden weiterhin initiiert,\r\nwenn die Politik einen entsprechenden Rechtsrahmen schafft. Selbst die Einbeziehung\r\nin einen einheitlichen europäischen Emissionshandel ist unter den richtigen\r\nRahmenbedingungen für ITAD denkbar.\r\n4\r\nII. Vorbemerkungen\r\nZunächst möchten wir allgemeine Gedanken und Anregungen an dieser Stelle vorwegschicken:\r\na. ITAD bemängelt das Verfahren, welches das BMWK für die Verbändebeteiligung\r\nzum Referentenentwurf zur Novellierung des TEHG gewählt hat. Wir kritisieren\r\nkonkret, dass das Verfahren eine kurze Dauer von 15 Werktagen hat und in der\r\nHaupturlaubszeit platziert wurde. Es ist für die adressierten Verbände enorm\r\nherausfordernd, eine Stellungnahme zu dem komplexen Sachverhalt der TEHGNovellierung\r\nabzugeben. Wir bitten das BMWK in Zukunft, diese Umstände unter\r\nder Prämisse einer angebrachten Fristsetzung darauf Rücksicht zu nehmen.\r\nb. Grundsätzlich zweifelt ITAD die Datengrundlage des Referentenentwurfs der\r\nTEHG-Novelle an. Aus Sicht der ITAD ist beispielsweise die Anzahl der 160 Abfallverbrennungsanlagen,\r\nwelche vom Opt-in in das EU-ETS I betroffen wären,\r\ndeutlich zu hoch und nicht nachvollziehbar. Wir fordern daher, dass das BMWK\r\nseine Datengrundlage zur Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen offenzulegen.\r\nDarüber hinaus ist nach unserer bisherigen Erfahrung der Kostenansatz\r\nfür das Monitoring viel zu gering.\r\nc. Das TEHG enthält zahlreiche Verordnungsermächtigungen. ITAD tritt dafür ein,\r\ndass die dem TEHG zugehörigen Verordnungen (insb. nach §§ 18, 28, 35 und\r\n44) schnellstmöglich erarbeitet und veröffentlicht werden, damit es bei der Umsetzung\r\nnicht zu weiteren Verzug und unnötig knappen Fristen kommt, aber es\r\nsollte aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen eine Bundestags- und Bundesratszustimmung\r\nerfolgen.\r\nd. Die unerwartete Aufnahme der deutschen TAB in den europäischen Emissionshandel\r\nab 2027 stellt einen gravierenden und unverantwortlichen Eingriff in die\r\nAbfallwirtschaft dar – wir lehnen diesen strikt ab! Wie im Folgenden ausgeführt,\r\nist die rechtssichere Umsetzung für TAB derzeit nicht gegeben, sodass der geplante\r\nAblauf keine ausreichende Reaktionszeit vorsieht, die komplexen Wechselwirkungen\r\nzu erfassen und rechtskonform umzusetzen.\r\ne. Wir kritisieren ausdrücklich, dass das BMWK die Novellierungsfrist des TEHG\r\num fast ein Jahr überschritten hat und sich mit seinem Entwurf nicht an die\r\n1:1-Umsetzungsvereinbarung im Koalitionsvertrag hält. Dieser Alleingang widerspricht\r\nder eigenen „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für\r\nDeutschland“ der Bundesregierung vom 5. Juli 2024. Dort formuliert die Bundesregierung\r\ndeutlich das Ziel, eine überschießende Umsetzung von EU-Recht\r\nzu vermeiden. Daher werde die Bundesregierung ab sofort EU-Richtlinien in der\r\nRegel 1:1 in nationales Recht umsetzen und bestehende überschießende Umsetzungen\r\nidentifizieren und reduzieren. ITAD fordert daher, dass die Bundesregierung\r\ndie EU-Richtlinie nur nach den notwendigen Bedingungen umsetzt.\r\n5\r\nf. Im Zusammenhang mit der Novellierung des TEHG möchten wir nochmals auf\r\nverschiedene ITAD-Stellungnahmen zum Emissionshandel hinweisen, insbesondere\r\nauf die zum Entwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“\r\nvom 14.06.2022. Nach rund 7 Monaten Praxiserfahrung\r\nsind zahlreiche prognostizierte Befürchtungen leider eingetreten:\r\n• einige eingereichte Überwachungspläne von TAB-Betreibern sind aufgrund\r\nkomplexer Detailfragen immer noch nicht genehmigt;\r\n• zahlreiche Entsorgungsverträge zwischen dem örE und dem TAB-Betreiber\r\nsind aufgrund unsicherer Rechtsauslegungen bzgl. der BEHG-Kostenübernahme\r\nstrittig. Neben der GML-Musterklage gegen das BEHG (drei Säulen:\r\nfinanzrechtliche Fragen bzgl. „Vorteilsabschöpfungsabgabe“, keine Lenkungswirkung/\r\nUnverhältnismäßigkeit und Systemwidrigkeit) werden weitere\r\nRechtsstreitigkeiten erwartet – TAB-Betreiber gegen örE sowie Gebührenschuldner\r\ngegenüber dem örE;\r\n• mangelnde Lenkungswirkung bzw. sogar Fehlanreize sind erkennbar (Export\r\nins Ausland, zunehmender Mengenanfall und „Fehlwürfe“ bei den Dualen\r\nSystemen etc.) und beeinflussen die Wettbewerbsfähigkeit.\r\ng. Mit Spannung erwarten wir den Erfahrungsbericht (s. BEHG § 23 Erfahrungsbericht)\r\ndes BMWK im November 2024. Verpflichtend sind Aussagen über den\r\nStand der Implementierung und die Wirksamkeit des nEHS sowie Auswirkungen\r\nder Festpreise. Auf dieser Basis sollen erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche\r\nÄnderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelssystems\r\neingeleitet werden.\r\nIII. Positionen der ITAD zu einzelnen Punkten\r\nIm Folgenden werden einzelne wichtige Aspekte angesprochen, bei denen eine\r\nÄnderung bzw. Klarstellung durch den Gesetzgeber erwartet wird.\r\n1. Begrifflichkeiten und Abgrenzung\r\nDie Abgrenzung von „Siedlungsabfallverbrennungsanlage“ (SiedlungsAVA) und\r\n„Sonderabfallverbrennungsanlage“ (SVA) zu „Nicht SiedlungsAVA/SVA“ ist im europäischen\r\nRecht nicht vorgegeben. Die Bundesregierung will dies verständlicherweise\r\nnach deutschem Recht durch die 4. Verordnung zum BImSchG (Anhang I Nr.\r\n8.1.1. der 4. BImSchV) abgrenzen (TEHG-E § 52 Abs. 1). Die 4. BImSchV kennt\r\naber den Begriff „Verbrennung von Siedlungsabfällen“ (s. § 30 Abs. 7 der EU-ETSRichtlinie)\r\nnicht. Dies bewirkt Folgendes:\r\na. In Deutschland werden in der Abfallwirtschaft verschiedene thermische Anlagentypen\r\nunterschieden. Eine rechtliche Definition liegt nicht vor, unterschied6\r\nliche Quellen definieren unterschiedliche Abgrenzungen2. Die folgende Klassifizierung\r\nhat sich in der Praxis bewährt.\r\nITAD unterscheidet nicht zwischen MVA und EBS-KW – sie werden als „Thermische\r\nAbfallbehandlungsanlagen – TAB“ zusammengefasst. Es bestehen keine\r\nrechtlichen, technischen oder sonstige Kriterien, die eine Unterscheidung rechtfertigen.\r\nDurch den stattfindenden Brennstoffwechsel bei AHVA verwischt auch\r\nzunehmend die Grenze zur TAB.\r\nb. Nach aktuellem Diskussionsstand wären somit TAB (MVA &EBS-KW), SVA, KVA\r\nund AHVA vom TEHG betroffen, wenn die Feuerungswärmeleistung (FWL) ≥ 20\r\nMW liegt (zusätzliche Abgrenzungskriterien für SVA s. u.). Das BMWK beziffert\r\ndie Anlagenzahl auf 160 Abfallverbrennungsanlagen, die neu vom EU-ETS I betroffen\r\nwären – diese Anzahl ist nicht nachvollziehbar. ITAD begrüßt ein umfassendes\r\nund international einheitliches Abgrenzungskriterium, um Wettbewerbsverzerrungen\r\nmöglichst zu vermeiden.\r\nc. In den ITAD-TAB werden jährlich noch rund 0,6 Mio. t an Klärschlämmen mitverbrannt\r\n– tendenziell mit abnehmender Tendenz durch die Vorgaben der Klärschlammverordnung.\r\nDennoch plädiert ITAD dafür, Klärschlammmonoverbrennungsanlagen\r\ngrundsätzlich vom EU-ETS auszunehmen. Nach § 3 Abs. 2b der\r\nAbfallrahmenrichtlinie zählt Klärschlamm nicht als Siedlungsabfall, somit kann\r\neine Klärschlammmonoverbrennungsanlage keine Siedlungsabfallverbrennungsanlage\r\nsein. Daher wäre es gerechtfertigt, wenn KVA, in denen ausschließlich\r\nkommunaler bzw. industrielle Klärschlämme (Festlegung der Abfallarten\r\nnotwendig) eingesetzt werden, unabhängig von der FWL von der Zertifikatpflicht\r\nnach TEHG ausgenommen bleiben. Grundsätzlich wäre eine Befreiung\r\nvon der Berichtspflicht denkbar - es sollte jedoch gewährleistet sein, dass Informationen\r\nüber die fossilen/biogenen CO2-Anteile erhoben werden.\r\nd. In den ITAD-TAB werden jährlich fast 0,4 Mio. t an gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle)\r\nverbrannt. Grundsätzlich sollten SVA unabhängig von der FWL von\r\nder Zertifikatpflicht nach TEHG ausgenommen bleiben, wenn mindestens jährlich\r\n95 % der Abfallmenge aus gefährlichen Abfällen besteht. Es sollte jedoch\r\ngewährleistet sein, dass Informationen über die fossilen/biogenen CO2-Anteile\r\n2 W. Dietz et al: Nutzungsmöglichkeiten und Potenziale bei Abfallbehandlungsanlagen zur Sektorenkopplung,\r\nEnergiebereitstellung und CO₂-Abscheidung, UBA Texte 113/2024\r\nAbfallverbrennung\r\nMitverbrennung Monoverbrennung Spezialanlagen\r\nZementwerke Müllverbrennungsanlagen (MVA) Bodenbehandlungsanlagen\r\nKalköfen Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-KW) Krankenhausabfall\r\nKohlekraftwerke Sonderabfallverbrennungsanlagen (SVA) Pyrolyse etc.\r\nKlärschlammmonoverbrennungsanlage (KVA) Kleinanlagen\r\nAltholzverbrennungsanlage (AHVA) \"Vergärungsanlagen\"\r\n7\r\nerhoben werden. Das vorgeschlagene Abgrenzungskriterium in § 52 Abs. 2 halten\r\nwir nicht für zielführend, insbesondere nicht die Verbrennungstemperatur.\r\nBei der thermischen Entsorgung von Sonderabfällen darf man den Blick nicht\r\nnur auf SVA und TAB richten. Gemäß dem Abfallwirtschaftsplan NRW – Teilplan\r\nfür gefährliche Abfälle (Juni 2021) werden nur rund 30,2 % der Sonderabfälle\r\n(Stand 2017) in SVA und 11,8 % in „Hausmüllverbrennungsanlagen“ verbrannt.\r\nIn „Biomasse-Kraftwerken“ wurde mehr als die doppelte Menge an Sonderabfällen\r\n(24,5 % - vorwiegend kontaminiertes Altholz) eingesetzt als in den\r\n„Hausmüllverbrennungsanlagen“ - Rest in Mitverbrennung (Kraft- und Zementwerke)\r\nsowie in KVA etc.\r\nSollten die TAB in den EU-ETS einbezogen werden, würden sich insbesondere\r\ndie „Massen-Sonderabfälle“ verteuern, sodass ein gravierender Markteingriff zu\r\nerwarten ist (ölhaltige Betriebsmittel, Teerpappe etc.).\r\nEs muss gewährleitet sein, dass ein bewusstes „Upgrade“ der Abfallarten von\r\n„nicht-gefährlich“ auf „gefährlich“ vermieden wird, um in die Vorteilskategorie\r\n„Sonderabfallverbrennungsanlage“ zu gelangen.\r\ne. Eine grundsätzliche Abgrenzung von 20 MW FWL ist in Deutschland nicht zielführend.\r\nITAD plädiert für eine Absenkung auf 10 MW, da insbesondere sogenannte\r\n„Altholz- oder Biomasse-Kraftwerke“, die wie TAB genehmigungsbedürftig\r\nsind und die Grenzwerte der 17. BImSchV einhalten müssen, i.d.R. eine FWL\r\nunterhalb des Grenzwertes 20 MW liegen und somit nicht in den EU-ETS einbezogen\r\nwürden. Nach Schätzung der ITAD sind über 60 dieser relevanten Kraftwerke\r\n(rund 20 MW FWL und 17. BImSchV) in Deutschland in Betrieb, die somit\r\neine massive Wettbewerbsverzerrung hervorrufen werden. Dies lässt sich bereits\r\nheute beobachten, wie die EUWID Altholzmarktberichte (April und Jul\r\n2024):\r\n• „Die Strategie mancher Kraftwerker lautet daher: „Weg von der reinen\r\nBiomasse“, hin zu „biomassenahen Brennstoffen“ oder Ersatzbrennstoffen\r\nbis hin zu „alles was brennt“.\r\n• Der EBS-Einsatz werde zudem forciert, da Ersatzbrennstoffe derzeit\r\nmehr als ausreichend verfügbar seien.\r\n• Einsatz von „grenzwertigen Brennstoffqualitäten“;\r\n• Auch der Einsatz von alternativen Brennstoffen ist weiterhin im Fokus,\r\ndarunter etwa Papierfaserrohstoffe …“\r\nWir erwarten von der Bundesregierung eine valide Abschätzung der Anlagenarten\r\n(incl. Durchsatzleistung, FWL etc.), die unter das Opt-in fallen würden und welche\r\nvon der Grenze „20 MW FWL“ profitieren und nicht dem Opt-in unterliegen.\r\n8\r\n2. Fehlende Impact-Analyse\r\nDas BMWK nimmt mit seiner TEHG-Novelle das EU-Verfahren zur Erarbeitung einer\r\nImpact-Analyse zur Aufnahme von TAB in den europäischen Emissionshandel vorweg.\r\na. Gemäß Art. 30 der EU-Emissionshandelsrichtlinie wird die EU-Kommission die\r\nDurchführbarkeit eines „Opt-in“ von Abfallverbrennungsanlagen in das EU-ETS\r\nI prüfen und bis zum 1. Juli 2026 einen Bericht sowie entsprechende Handlungsempfehlungen\r\nvorlegen. Warum die Bundesregierung dem EU-Verfahren\r\nvorgreift, erschließt sich ITAD nicht. Vor dem Hintergrund des detaillierten und\r\nterminierten Prüfauftrags an die Kommission zur Frage der Sinnhaftigkeit und\r\nSachgerechtigkeit der Aufnahme der Siedlungsabfallverbrennung in den EUETS\r\nI ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum das BMWK bereits jetzt über\r\ndas Instrument der „Opt-in“-Regelung nach Art. 24 der Emissionshandelsrichtlinie\r\nFakten schaffen und für Deutschland national eine Einbeziehung der Abfallverbrennung\r\nin das TEHG regeln will. ITAD hat bereits im Zusammenhang\r\nmit der jüngsten BEHG-Novelle darauf hingewiesen, dass die CO2-Bepreisung\r\nder thermischen Abfallbehandlung gravierende negative Folgewirkungen haben\r\nkann. Dazu zählen insbesondere eine Verdrängung von Abfällen in ökologisch\r\nnachteiligere, klimaschädlichere Entsorgungswege (Deponien) oder in den Export.\r\nUm negative Folgewirkungen auszuschließen, muss die Kommission bis\r\nJuli 2026 eine Folgenabschätzung vorlegen. Die Nutzung des Instruments der\r\nOpt-in-Klausel durch das BMWK unterläuft den Prüfauftrag der Kommission und\r\nbirgt bewusst das Risiko einer Fehllenkung.\r\nb. Die Kommission muss nach Art. 30 folgende Sachverhalte prüfen:\r\n• Schwellenwerte für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW zu\r\nsenken\r\n• potenzielle Umlenkung auf die Entsorgung von Abfällen in Deponien in\r\nder Union\r\n• Abfallexporte in Drittländer\r\n• Auswirkungen auf den Binnenmarkt\r\n• mögliche Wettbewerbsverzerrungen\r\n• „Umweltintegrität“\r\n• Angleichung an die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie\r\n• Robustheit und Genauigkeit bei der Überwachung und Berechnung der\r\nEmissionen\r\n• Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen\r\n• Zuteilung und Vergabe zusätzlicher Zertifikate für Anlagen für die Verbrennung\r\nvon Siedlungsabfällen\r\n• weitere Abfallbewirtschaftungsverfahren in das EU-EHS aufzunehmen,\r\ninsbesondere Deponien\r\n• Opt-out bis zum 31. Dezember 2030\r\n9\r\nc. Alle 12 sinnvollen Prüfkriterien der EU werden vom BMWK nicht ansatzweise\r\nberücksichtigt. Man wartet nicht auf deren Ergebnisse und nimmt gravierende\r\nAuswirkungen fahrlässig vorweg. ITAD behält sich vor, die Rechtskonformität\r\nprüfen zu lassen.\r\nd. Das UBA hat im Rahmen des ReFoPlan in 2021 mit Zustimmung des BMUV eine\r\nStudie („Innovative Techniken: TV 1 - Stand der Emissionsminderungstechnik\r\nbei Abfallbehandlungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung klimarelevanter\r\nAbgasparameter“) in Auftrag gegeben, um u.a. auch verschiedene Aspekte\r\nder Emissionsmessung wissenschaftlich untersuchen lassen – die Ergebnisse\r\nliegen aber erst in 2025 vor:\r\n• Die Datengrundlage in Bezug auf die CO2-, CH4-, N2O-Emissionen im Abgas\r\naus Abfallverbrennungsanlagen soll anhand Literaturrecherchen und Messungen\r\nan realen Anlagen bereitgestellt bzw. verbessert werden. Insbesondere\r\nsoll der biogene Kohlenstoffanteil der jeweiligen betrachteten Abfallart\r\nuntersucht werden. Darauf basierend sollen die CO2-, CH4-, N2O-Emissionsfaktoren\r\nfür die Abfallverbrennungsanlagen abgeleitet sowie die CH4- und\r\nN2O-Emissionsfaktoren für die Bioabfallbehandlungsanlagen aktualisiert\r\nwerden.\r\n• An den ausgewählten Anlagen (4 Müllverbrennungsanlagen), 2 Sonderabfallverbrennungsanlagen),\r\n2 Klärschlammverbrennungsanlagen sowie 2 Altholzverbrennungsanlagen\r\n(17. BImSchV-Anlagen) sind die Anteile des biogenen\r\nund fossilen CO2 in Abgasen nach DIN EN ISO 13833:2013 zu bestimmen.\r\nDie Messunsicherheiten und Standardabweichungen sowie die\r\nAussagefähigkeit der Messergebnisse sollen diskutiert bzw. angegeben werden.\r\nAuch hier greift das BMWK den Untersuchungen des BMUV/UBA vorweg.\r\n3. Umsetzbarkeit der Monitoring-Verordnung\r\nDie EU-Durchführungsverordnungen 2018/2066 und 2023/2122 (EU-Monitoring-\r\nVerordnung (MVO)) sind essenzieller Bestandteil des TEHG. Daher hat ITAD zwei\r\nStudien beauftragt, mit dem Ziel, welche Anforderungen durch die MVO an die\r\nkontinuierliche Emissionsmesstechnik und an die Abfallanalytik gestellt sind:\r\n• Kontinuierliche Emissionserfassung - Zusammenstellung der Informationen\r\nzur Erfassung eines Muster-Überwachungsplans im Sinne des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\r\n– ENVERUM – beauftragt im Feb. 2023 („KEMS“\r\n- unveröffentlicht)\r\n• Erstellung eines Konzeptes zur Bestimmung des biogenen Anteils in Inputströmen\r\nbei Thermischen Abfallbehandlungsanlagen – IWARU - beauftragt\r\nim Juli 2023 („Abfallanalytik“ - unveröffentlicht).\r\n10\r\na. KEMS\r\n• Eine kontinuierliche Emissionsmessung kann nach Durchführungsverordnung\r\nüber die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen3\r\n(Artikel 40, 41 und 42) nur angewendet werden, wenn alle\r\nMessungen mit zertifizierten Messeinrichtungen durchgeführt werden und\r\ndie Ebenenanforderung eingehalten werden, d.h. eine Unsicherheit zur Ermittlung\r\ndes Massenstromes an CO2 (t/h oder t/a) von kleiner 2,5 % eingehalten\r\nwird.\r\n• Zur Ermittlung des Massenstromes (t/h oder t/a) an CO2 wird mindestens\r\ndie Messung der Konzentration von CO2 (g/m³ oder Vol.-% i.N.tr.) und des\r\nAbgasvolumenstromes (m³/h i.N.tr.) benötigt (kontinuierliche Emissionsmesssystem\r\n- KEMS). Dafür existieren zertifizierte Messsysteme. Eine Studie\r\nder DEHSt4 aus 2019 zeigt allerdings, dass „bisher nur in wenigen Fällen\r\nbestehende Messsysteme zur Bestimmung der Abgasgeschwindigkeit und\r\ndie vorhandenen Messplätze geeignet sind, um die hohen Anforderungen an\r\ndie Genauigkeit der Emissionsdatenerfassung im EU-ETS zu erfüllen“. Diese\r\nAussage bezieht sich auf Anlagen, die weitestgehend homogene Brennstoffe\r\n(Stein- oder Braunkohle) einsetzten. Derzeitige Untersuchungen in einem\r\nUBA-Projekt5 bestätigen die Feststellung der DEHSt und beziffern die messtechnischen\r\nUnsicherheiten mit geprüften und zertifizierten Messgeräten zur\r\nErmittlung des Massenstromes an CO2 auf größer 16 % (Vorgabe MVO ist\r\neine Unsicherheit von <2,5 %). Entsprechend ist die Emissionserfassung\r\nmittels KEMS bei TAB derzeit (noch) nicht möglich.\r\n• Der Anlagenbetreiber muss die biogene CO2-Menge separat ermitteln und\r\ndiese Menge von der insgesamt gemessenen CO2-Menge abziehen (nach\r\nDurchführungsverordnung über die Überwachung von und die Berichterstattung\r\nüber Treibhausgasemissionen,1 § 43 Abs. 4). Für diesen Ansatz existieren\r\nderzeit keine zertifizierten und eignungsgeprüften Systeme. Derzeit\r\nbesteht sogar noch keine Prüfanforderungen, auf deren Basis eine Zertifizierung\r\nvorgenommen werden könnte. Entsprechend ist die messtechnische\r\nEmissionserfassung des biogenen Anteils derzeit rechtssicher nicht\r\nmöglich.\r\nb. Abfallanalytik\r\n• Für unvorbehandelte Abfälle ist mindestens alle 5.000 t eine Analyse durchzuführen,\r\nfür vorbehandelte alle 10.000 t, wobei eine Vorbehandlung nach\r\n3 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung\r\nüber Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des\r\nRates\r\n4 DEHSt: Einsatz kontinuierlicher Emissionsmesssysteme (KEMS) zur Bestimmung der CO2-Emissionen Erfahrungen\r\nund Einschätzungen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). November 2019 (DEHSt 2019)\r\n5 ReFoPlan-Projekt Forschungskennzahl 3721 53 302 1: „Innovative Techniken: TV 1 - Stand der Emissionsminderungstechnik\r\nbei Abfallbehandlungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung klimarelevanter Abgasparameter“\r\n11\r\nAuffassung der Gutachter mit einer Homogenisierung und Reduktion der\r\nKorngröße einhergehen muss.\r\n• De facto bedeutet dies bei heterogenen Anlieferstrukturen (viele Abfallerzeuger\r\nund heterogene Abfallzusammensetzung) eine Vorschaltanlage mit\r\nAbfallzerkleinerung, um die notwendigen Probenahme-Bedingungen zu erfüllen.\r\nc. Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten: in der Praxis ist die MVO in der aktuellen\r\nFassung für TAB ohne massiven Aufwand für die Abfallanalytik nicht umsetzbar!\r\nEine Messung des fossilen CO2 scheidet aus formalen Gründen aus.\r\n4. Überwachungsplan und Berichtspflicht\r\nDie Überwachungspläne (ÜP) nach TEHG hätten TAB-Betreiber bereits in 2023 erstellen\r\nund einreichen müssen. Im DEHSt Newsletter vom 21.12.2023 „Berichtspflicht\r\nvon Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall im EU-ETS 1 ab\r\n01.01.2024“ wird hierzu ausgeführt:\r\n„Nach Artikel 12 EU-Monitoring-Verordnung (MVO) sind Überwachungspläne für\r\ndie Emissionsermittlung und Berichterstattung der Anlagen bei der zuständigen\r\nBehörde einzureichen und zu genehmigen. Dazu müssen jedoch noch die nationalen\r\nRechtsgrundlagen in Kraft treten. Die entsprechende Formular-Management-\r\nSystem-Anwendung (FMS-Anwendung) wird daher erst nach Inkrafttreten der\r\nTEHG-Novelle an die Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie angepasst. Erst\r\nwenn das angepasste FMS zur Verfügung steht, sind die Betreiber in der Lage und\r\nauch verpflichtet, entsprechende Überwachungspläne einzureichen. Die Frist zur\r\nEinreichung des EU-ETS-Überwachungsplans für Abfallverbrennungsanlagen kündigen\r\nwir 2024 wieder in einem Newsletter an.“\r\nBisher haben 26 EU-Mitgliedstaaten, auch Deutschland, die vollständige Umsetzung\r\nder Richtlinie und der neuen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht\r\nnicht bis zum 31. Dezember 2023 mitgeteilt (Stand: 25.01.2024), sodass die EUKommission\r\neine Entscheidung im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen\r\nDeutschland gefällt hat.\r\nAufgrund der fehlenden Ausführungsbestimmungen, der Komplexität und der fehlenden\r\ntechnischen Voraussetzungen können sich die Anforderungen (Frist und Inhalt)\r\nan den ÜP gemäß TEHG nur an den ÜP des BEHG anlehnen.\r\nDaher fordert ITAD, dass der ÜP im Rahmen des BEHG auch in den Jahren 2024\r\nbis 2026 für den ÜP nach TEHG gelten muss. Vergleichbares gilt somit folgerichtig\r\nauch für die Berichtspflichten ab 2025 folgend.\r\n12\r\n5. Schnittstellen\r\nDurch das vorzeitige nationale Opt-in ergeben sich zahlreiche Schnittstellen zu anderen\r\nBereichen, die man jetzt noch nicht seriös abschätzen kann. Folgende Beispiele\r\nlassen sich bereits erkennen:\r\na. Im BEHG und TEHG sind faktisch (noch) keine Entlastungsregelungen bei CO2-\r\nAbscheidung umsetzbar, da aktuell noch das notwendige „CO2-Recht“ (London-\r\nProtokoll, KSpTG etc.) und die Infrastruktur (bisher kein Meter öffentlich zugängliche\r\nCO2-Pipeline) fehlen. Somit kann auch kein Business-Plan aufgestellt\r\nwerden. Zwei zusätzliche Effekte erschweren die weiteren Planungen:\r\n• Auslastung der Anlagen durch massive Wettbewerbsverzerrungen\r\n• In welcher Höhe sind kostenlose Zuteilungen bei Wärme denkbar – also Berücksichtigung\r\nvon Opportunitäten bei der Wärmenutzung (bei Carbon Capture\r\nAnlagen werden große Mengen an Wärme beispielsweise für die\r\nDesorption der Amine benötigt).\r\nb. Die Eckpunkte zur Carbon-Management-Strategie liegen vor, aber wie sich die\r\nkonkrete Ausgestaltung unter den Opt-in Bedingungen auf den Betrieb auswirken\r\nwird, lässt sich kaum abschätzen. Des Weiteren befindet sich die Strategie\r\n„Langfriststrategie Negativemissionen“ (LNe) der Bundesregierung erst am Anfang.\r\nc. Wir weisen darauf hin, dass sich das BMWK mit einer Opt-in-Regelung für die\r\nthermische Abfallbehandlung in einen klaren Widerspruch zu seinen jüngsten\r\npolitisch-programmatischen Zielen setzen würde. Im Entwurf der \"Nationalen\r\nKreislaufwirtschaftsstrategie\" (NKWS) vom 17. Juni 2024 wird zu Recht darauf\r\nhingewiesen, dass bei der Setzung ökonomischer Anreize der globale Wettbewerb\r\nberücksichtigt werden muss. Die Adressierung von Umweltkosten darf daher\r\nnicht zu einer Benachteiligung inländischer Marktakteure führen. Eine Verlagerung\r\nvon Produktionsprozessen umgeht solche Anreize und hat keinerlei\r\npositive Umwelteffekte. Bereits im Verbändebeteiligungsverfahren zum Entwurf\r\nder NKWS hat ITAD auf Widersprüchlichkeiten zwischen dem Entwurf und anderen\r\nStrategien der Bundesregierung (CMS, LNe) aufmerksam gemacht.\r\nd. Wo immer möglich, sollte ein Gleichlauf mit bestehenden (Berichts-)Pflichten\r\nim Rahmen des BEHG/TEHG inkl. seiner Verordnungen sowie dem Herkunftsnachweisregister\r\nbestehen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Berichtspflichten\r\nim EU-ETS zu den vereinfachten Berichtspflichten beim BEHG (unter Ausnutzung\r\nder Verwendung von Standardfaktoren) erschwert werden.\r\ne. Im Übrigen ist es unseres Erachtens auch Ausdruck einer in sich höchst widersprüchlichen\r\nGesetzgebung, die Abwärme aus der thermischen Abfallbehandlung\r\neinerseits als „klimafreundlich“ anzuerkennen (WPG/GEG), andererseits\r\nden entsprechenden Verbrennungsprozess jedoch mit massiven CO2-Kosten zu\r\nbelasten (BEHG/TEHG-E).\r\n13\r\n6. Nationale und internationale Wettbewerbsverzerrungen\r\na. Durch die Definition der Anlagenarten, aber auch die Begrenzung der FWL wird\r\ndurch das Opt-in eine massive nationale Wettbewerbsverzerrung eingeleitet.\r\nWie oben erwähnt, gibt es zahlreiche Schnittstellen zu Abfallverbrennungsanlagen,\r\ndie nicht EU-ETS-pflichtig bleiben:\r\n• Einige der ITAD-Mitgliedsunternehmen haben eine FWL von unter 20 MW\r\n• Einige ITAD-Mitgliedsunternehmen werden voraussichtlich eine kostenlose\r\nZuteilung von Zertifikaten erhalten – einige nicht (reine Stromerzeugungsanlagen,\r\nLieferung von Prozessdampf an eine EU-ETS-pflichtige Anlage)\r\n• Die Mitverbrennung von Klärschlämmen in TAB wird zunehmend schwieriger.\r\nZum einen sind bereits heute hohe Hürden beim Überwachungsplan bei\r\nder Mitverbrennung vorhanden, die sich durch den Systemwechsel (topdown\r\nstatt bottom-up Ansatz) verschärfen, zum anderen liegen die meisten\r\nKVA unterhalb der 20 MW-Grenze.\r\n• Bei der Entsorgung von Sonderabfällen in SVA ist eine Bewertung schwierig,\r\nda keine Daten zu der FWL, der Verbrennungstemperatur, den Abfallarten\r\nund den Anlagentypen (Altholz, Zement etc.) vorliegen. Wo auch die Grenze\r\ngelegt wird, Teilmengen werden abfließen.\r\n• Die größte Wettbewerbsverzerrung wird zwischen TAB und AHVA erwartet –\r\ns. Ausführungen zum Altholzmarkt (III 1 e).\r\n• Darüber hinaus ist es relativ einfach, durch eine Änderungsgenehmigung die\r\nAnlage unter 20 MW FWL zu drücken.\r\n• Man muss die Abfallströme genau beobachten, damit nicht ungefährliche in\r\ngefährliche Abfälle „umdeklariert“ werden, um ggfs. ein Abgrenzungskriterium\r\nzu umgehen.\r\nb. Neben den nationalen kommen noch massive internationale Wettbewerbsverzerrungen\r\nhinzu:\r\n• Vorzeitiges Opt-in mit einer massiven Steigerung der Verbrennungspreise\r\n• Keine einheitlichen EU-Begriffsdefinitionen zu „Siedlungsabfallverbrennungsanlagen“\r\n• Bereits heute sind durch das BEHG Marktverwerfungen erkennbar („kostengünstiger“\r\nExport von aufbereiteten Abfällen (AVV 191212)) nach Dänemark\r\nund Schweden sowie die Entsorgung von Papierschlämme nach Holland und\r\nBelgien aufgrund der vorgegebenen Emissionsfaktoren (biogener Anteil bei\r\nannähernd Null in Deutschland aber fast 100 % Biomasse im Ausland - s.\r\nStandardfaktoren gemäß EBeV 2030).\r\nc. Der vom BMWK angestrebte nationale Alleingang kann selbst den Export von\r\nHausmüll massiv anreizen, indem der Hausmüll (AVV 200301) über eine Vorschaltanlage\r\ngezogen wird und ihn als „aufbereiteten Abfall“ (AVV 191212) wieder\r\nverlässt – Beispiel: Stadt Münster entsorgt den Abfall nach diesem Vorgehen\r\nin die TAB Twence (NL). Ob ein Verstoß gegen die Prinzipien der Entsorgungsautarkie\r\nund der Entsorgungsnähe nach § 16 der EU-Abfallrahmenrichtlinie\r\nvorliegt, muss dann im Einzelfall geprüft werden.\r\n14\r\nd. Die Abwärme aus der thermischen Abfallbehandlung gilt als „unvermeidbare\r\nAbwärme” gemäß dem „Wärme-Recht“ (GEG, WPG und Gas/Wärme-HkNRV).\r\nSie stellt einen sehr wichtigen Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung\r\nnach WPG dar. Durch die Wettbewerbsverzerrungen könnte eine valide Abschätzung\r\nder Potenziale “unvermeidbarer Abwärme” aus TAB konservativer\r\nbetrachtet werden. Somit sind auch Auswirkungen auf die kommunale Wärmeplanung\r\nwahrscheinlich.\r\n7. Systemwechsel\r\nIm Rahmen der Novellierung zum BEHG wurden Elemente des EU-ETS (top-down\r\nAnsatz) explizit nur für die Abfallverbrennung aufgenommen, da der reiner bottom-\r\nup Ansatz nicht ausreichend gewesen wäre, um die Einbeziehung von der Abfallverbrennung\r\nrechtssicher zu regeln. Dieser Ansatz wurde für die Zertifikat-\r\nPflicht mit Standardfaktoren für Abfallarten hinterlegt.\r\nMit dem Opt-in für einige Abfallverbrennungsanlagen erfolgt ein gravierender Systemwechsel,\r\nda vermutlich nur noch der top-down Ansatz für die Zertifikate angesetzt\r\nwerden darf. Somit hätten wir für fast alle Abfallarten eine unterschiedliche\r\nBewertung mit weitreichenden Kostenunterschieden. Beispiel:\r\n• 1 t Kunststoffe verursacht ca. 3 t CO2 bei der Verbrennung\r\n• im TEHG sind somit 3 Zertifikate notwendig (top-down)\r\n• im BEHG sind es 0,95 Zertifikate (s. EBeV 2030 - Standartfaktor)\r\n• Preisbasis im BEHG heute 42,75 €/t Abfall plus Monitoring- und Transaktionskosten\r\n• Preisbasis im TEHG heute ca. 210,- €/t Abfall plus Monitoring- und Transaktionskosten\r\n• Also ein Kostenunterschied von rund dem 5-fachem!\r\n• Hinzu kommt eine andere Abrechnungsbasis mit dem Kunden - BEHG (Standardfaktoren)\r\nund TEHG (reale Emissionsfaktoren) für den gleichen Abfall.\r\nVergleicht man den Hebeleffekt der Zertifikat-Kosten zwischen „Abfall“ und „Benzin“\r\nwird deutlich, welche Marktverwerfungen in der Abfallwirtschaft entstehen.\r\nDie Kostenbelastung für Benzin im Jahr 2024 ergibt sich durch den CO2-Preis mit\r\neinem Aufschlag durch das BEHG von knapp 0,13 €/l Benzin (inkl. MwSt.) – bei\r\n1,80 €/l entspricht dies keine 10 %.\r\nHinzu kommt die große Herausforderung, dem Abfallerzeuger die Weiterberechnung\r\nder Zertifikate aufzuerlegen, da es keine Rechtsgrundlage im BEHG/TEHG\r\ngibt, daher gelten die Entsorgungsverträge. Bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern\r\nkann sich dies als sehr komplexe Abrechnung darstellen (Preis- und\r\nGebührenrecht).\r\nEine weitere Herausforderung zeichnet sich ab, da einige Betreiber von TAB dem\r\nRegime der öffentlichen Verwaltung unterliegen (eine TAB wird sogar als Amt geführt).\r\nUnsere Betreiber müssen nun Zertifikate am volatilen Markt beschaffen,\r\n15\r\ndabei kann es sich um mehrere Millionen € pro Jahr handeln. Neue Themen wie\r\nAbsicherung von Handelsgeschäften, geldwäscherelevante Fragestellungen, Reverse-\r\nCharge-Verfahren, Tätigkeiten als Unternehmer etc. müssen geprüft und\r\numgesetzt werden ggfs. ist sogar der Gesellschaftszweck anzupassen.\r\n8. Planungssicherheit\r\na. Wir bitten die Bundesregierung, zeitnah Klarheit über die Zugehörigkeit von\r\nTAB mit einer FWL von unter 20 MW zu schaffen. Der Referentenentwurf bleibt\r\nhier zu allgemein.\r\nb. Durch die unbestimmten Termine besteht keine Planungssicherheit. Eine mögliche\r\nAnpassung von Entsorgungsverträgen mit den örE bedarf einer längeren\r\nVorlaufplanung: Wirtschaftsplanung TAB → Verabschiedung in den Gremien und\r\nWeiterleitung an den Kämmerer → Erstellung eines Gebührenhaushalts (Kreis,\r\nStadt) → politische Beratung und Verabschiedung → ggfs. noch Erstellung eines\r\nGebührenhaushalts bei den kreisangehörigen Kommunen und deren Verabschiedung.\r\nc. Die Betriebs-Organisation des rechtssicheren Handels mit Zertifikaten muss geprüft,\r\ngenehmigt und umgesetzt werden.\r\nd. Kommunale Entsorgungsverträge haben eine längere Vertragslaufzeit, sodass\r\nmehrere CO2-Preis-Regimewechsel denkbar wären. Aufgrund der signifikanten\r\nPreissprünge von über 100 % ist dies dem Bürger nicht vermittelbar.\r\ne. Jede einzelne TAB muss die verfassungskonforme kostenlose Zuteilung von\r\nZertifikaten durch die Wärmenutzung prüfen. Auch hier sind massive Wettbewerbsverzerrungen\r\n(TAB ohne Wärmelieferung, Prozessdampf an EU-ETSpflichtige\r\nAnlagen, zeitliche Komponente etc.) denkbar. Die Auswirkungen auf\r\nkommunale Wärmeplanung und mögliche Carbon Capture Anlagen brauchen\r\nPlanungssicherheit.\r\nf. ITAD fordert einen Festpreis im BEHG für die Jahre 2026 und 2027 i.H.v. 55,-\r\n€. Somit wäre eine massive Vereinfachung der Abwicklung möglich; es entstünde\r\nweniger Bürokratieaufwand (=Kosten) beim Anlagenbetreiber und bei\r\nder DEHSt.\r\n16\r\nIV Fazit\r\nWir regen dringend an, dass das BMWK die Opt-in-Klausel streicht und auf das\r\nweitere EU-Verfahren vertraut.\r\nAnsonsten würden wir uns freuen, wenn unsere Anmerkungen bzw. Forderungen\r\nim weiteren Gesetzgebungsprozess berücksichtigt würden, dies gilt insbesondere\r\nbei den Fristen für den Überwachungsplan und den Emissionsberichten.\r\nITAD behält sich vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die hier gemachten\r\nAussagen zu prüfen bzw. zu ergänzen.\r\nGerne steht ITAD weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.\r\nDüsseldorf 14.08.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013668","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Anforderungen an die Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten in den ABuG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/c7/383671/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120030.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nSchreiben an die Landesministerien\r\nDuisburg, 15.11.2024\r\nKreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung, Änderung des Regelwerks zur Nutzung\r\nvon Sekundärrohstoffen in Zement und in Beton\r\nSehr geehrte(r) Frau Ministerin/Herr Minister …,\r\ndie Verwendung von Sekundärrohstoffen im Bauwesen ist ein zentraler Baustein zur Erreichung\r\nder Ziele der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Der gegenwärtige Regelungsrahmen,\r\ninsbesondere für Bauprodukte, basiert auf nicht mehr zeitgemäßen Konzepten und steht im\r\ndirekten Widerspruch zu den Prinzipien einer effektiven Kreislaufwirtschaft. Die veralteten Regelungen\r\nbehindern den Einsatz sowohl von industriell hergestellten als auch rezyklierten Gesteinskörnungen\r\nin Bauprodukten und blockieren so die effektive Nutzung dieser Sekundärrohstoffe.\r\nInhaltlich geht es dabei vorwiegend um die Bewertung der Umweltverträglichkeit der Sekundärbaustoffe,\r\ndie im Bereich des Einsatzes in Zement und Beton anhand von Feststoffgrenzwerten\r\nerfolgt. Dagegen erfolgt die Bewertung der Umweltverträglichkeit dieser Materialien bei der seit\r\nlanger Zeit etablierten und bewährten Verwendung im Straßen-, Wege- und Wasserbau anhand\r\nvon Eluatgrenzwerten.\r\nDies schafft eine widersprüchliche Situation: Dasselbe Material darf im Verkehrswegebau in\r\nverschiedenen ungebundenen oder gebundenen Anwendungen eingesetzt werden, wird jedoch\r\naufgrund der Vorgaben der ABuG (Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen\r\nauf Boden und Gewässer) bei Bauprodukten als Bestandteil einer dichten Betonmatrix\r\nausgeschlossen.\r\nAus Sicht der unterzeichnenden Verbände und Unternehmen besteht somit dringender Handlungsbedarf\r\nzur Änderung des Regelwerks für den Einsatz von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten.\r\nDies gilt sowohl für die derzeitigen Sekundärbaustoffe als auch die mit der Transformation\r\nzu erwartenden zukünftigen Nebenprodukte aus industriellen Herstellungsprozessen. In\r\ndiesem Zusammenhang geht es auch darum zu verhindern, dass in einer transformierten\r\nIndustriegesellschaft erhebliche Mengen dieser bisher klima- und ressourcenschonend\r\neingesetzten Materialien in die Deponierung gelenkt werden.\r\n2\r\nIm Abschlussbericht der vom Bundeswirtschaftsministerium initiierten Dialogplattform Recyclingrohstoffe\r\nist dieser Punkt bereits als Barriere für die weitere Steigerung der Ressourcenschonung\r\ndurch Kreislaufwirtschaft in Deutschland adressiert worden. Die beteiligten Branchen\r\nhaben in diesem Bericht auch den „Enabler“ zu deren Überwindung adressiert, der sich mit\r\nunserem Vorschlag deckt: Die Bewertung der Umweltverträglichkeit des Einsatzes von\r\nSekundärbaustoffen in Bauprodukten (Zement, Beton) sollte grundsätzlich anhand von Eluatgrenzwerten\r\nerfolgen, die am Bauprodukt selbst gemessen werden. Ein Blick über den nationalen\r\nTellerrand zeigt, dass dieses Verfahren in Ländern wie den Niederlanden oder auch Belgien\r\nbereits seit längerer Zeit sehr erfolgreich praktiziert wird.\r\nAuch die zahlreich durchgeführten Forschungsprojekte zum Einsatz von Sekundärbaustoffen in\r\nZement und Beton zeigen, dass die Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis aufgrund des derzeitigen\r\nVerfahrens der Bewertung der Umweltverträglichkeit nicht möglich ist.\r\nIn der beigefügten Stellungnahme erläutern wir die erforderlichen Anpassungen. Sie finden als\r\nAnlage ebenfalls den ausführlichen Bericht zu dieser Thematik mit der Bitte, diesen an Ihre\r\nzuständigen Fachabteilungen weiterzuleiten.\r\nWir möchten Sie herzlich bitten, sich für eine zeitnahe Änderung des entsprechenden Regelwerks\r\neinzusetzen. Gerne würden wir uns zu diesem Thema auch persönlich mit Ihnen austauschen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n1\r\nDuisburg, 15.11.2024\r\nStellungnahme\r\nRegulativer Anpassungsbedarf für Sekundärrohstoffe in Bauprodukten\r\nKurzfassung\r\nDie Verwendung von Sekundärrohstoffen im Straßen-, Wege- und Wasserbau ist seit langem\r\netabliert und bewährt. Die Bewertung der Umweltverträglichkeit dieser Materialien erfolgt dabei\r\nin der Regel anhand ihres Auslaugverhaltens in der Form, in der sie verwendet werden. Seit dem\r\n1. August 2023 ist hierfür die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) maßgeblich, während zuvor\r\nLänderregelungen, vorwiegend basierend auf der Mitteilung 20 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft\r\nAbfall (LAGA) Anwendung fanden.\r\nIm Bauproduktebereich hingegen, wo Sekundärrohstoffe z. B. als Gesteinskörnung in Beton\r\ngenutzt werden könnten, setzt die ABuG („Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der\r\nAuswirkungen auf Boden und Gewässer“, Anhang 10 der Muster-Verwaltungsvorschrift\r\nTechnische Baubestimmungen (MVV TB)) andere Maßstäbe an. Neben Eluatgrenzwerten für das\r\nBauprodukt Beton gelten auch zusätzliche Eluat- und Feststoffgrenzwerte für die Einsatzmaterialien.\r\nDies führt dazu, dass bestimmte Sekundärrohstoffe von der Verwendung als\r\nGesteinskörnung für Beton ausgeschlossen sind, da insbesondere die Feststoffgrenzwerte häufig\r\nnicht eingehalten werden können. Diese Einschränkung betrifft aufgrund der Adaption der\r\nRegelungen auch den Einsatz solcher Rohstoffe als Zementbestandteil oder Betonzusatzstoff.\r\nDies schafft eine widersprüchliche Situation: Dasselbe Material darf im Verkehrswegebau in\r\nverschiedenen ungebundenen oder gebundenen Anwendungen eingesetzt werden, wird jedoch\r\naufgrund der ABuG-Vorgaben bei Bauprodukten als Bestandteil einer dichten Betonmatrix\r\nausgeschlossen.\r\nDer Hauptgrund für die Festlegung von Feststoffgrenzwerten für Betonbestandteile liegt in der\r\nSorge vor einer „Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf“. Dies gilt auch für Sekundärrohstoffe,\r\nvon denen nachweislich keine toxische Wirkung zu besorgen ist. Dabei gibt es keinerlei\r\nBelege dafür, dass die Überschreitung der in der ABuG festgelegten Feststoffgrenzwerte eine\r\nGefahr für Mensch, Boden oder Grundwasser darstellt. Eine ausgewogene Abwägung zwischen\r\ndem Ressourcenschutz durch die Nutzung von Sekundärrohstoffen und dem Schutz von Umwelt\r\n2\r\nund menschlicher Gesundheit – wie sie das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert – wurde hierbei\r\nsomit nicht vorgenommen. Zu einer solchen Abwägung gehört auch eine fundierte Gefahrenabschätzung.\r\nEine Gefahr liegt vor, wenn der ungehinderte Verlauf eines Geschehens in absehbarer Zeit mit\r\nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem der Schutzgüter führen kann. Die\r\nGrenzwerte müssen daher so festgelegt werden, dass sie die tatsächliche Gefahrenschwelle\r\nwiderspiegeln und eine Überschreitung unmittelbar zu einem Schaden an diesen Schutzgütern\r\nführt. Die derzeitigen Feststoffgrenzwerte basieren jedoch lediglich auf einer vagen Besorgnis\r\nüber mögliche Gefahren und sind nicht fachlich-wissenschaftlich fundiert.\r\nDer weitgehende Ausschluss industrieller Gesteinskörnungen bei der Herstellung von\r\nBauprodukten steht in eklatantem Widerspruch zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft. Er\r\nbehindert eine effiziente Ressourcennutzung und Abfallvermeidung, während gleichzeitig der\r\nAbbau natürlicher Rohstoffe ungebremst fortgesetzt wird. Dies belastet nicht nur die natürlichen\r\nRessourcen, sondern erhöht auch den CO₂-Fußabdruck des Bauwesens.\r\nMit dem Auslaufen der Kohleverstromung und der anstehenden Transformation der Stahlindustrie\r\nhin zu CO2-freier Produktion und dem damit einhergehenden schrittweisen Verschwinden\r\ndes Hüttensands als CO2-armes Portlandzementklinkersubstitut wird der Einsatz\r\nanderer Sekundärrohstoffe zunehmend relevant. Die aktuellen Regelungen hemmen jedoch\r\ndiese nachhaltige Entwicklung und behindern Innovationen im Bereich der Kreislaufwirtschaft.\r\nVor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, die Anforderungen an die Verwendung von\r\nSekundärrohstoffen in Bauprodukten in den ABuG zu überarbeiten. Nicht die Bewertung der\r\nEinsatzstoffe muss im Vordergrund stehen, sondern das fertige Bauprodukt. Denn letztlich\r\nkommt das Bauprodukt in Wechselwirkung mit Menschen und Umwelt, weshalb entscheidend\r\nist, in welcher Menge Inhaltsstoffe aus diesem Endprodukt freigesetzt werden. Für die Prüfung\r\ndes Endprodukts Beton eignet sich das europäische Elutionsverfahren gemäß DIN EN 16637-2\r\nunter Anwendung der in den ABuG festgelegten Grenzwerten. Darüber hinaus können mit Blick\r\nauf das „Second Life“, also das erneute Recycling und den Einsatz eines entsprechenden\r\nBauproduktes, die Eluatwerte gemäß EBV herangezogen werden, um eine schadlose\r\nWiederverwendung zu ermöglichen.\r\nDie gegenwärtigen Anforderungen an die Einsatzstoffe müssen dringend überarbeitet werden,\r\nda sie nicht gerechtfertigt und der Kreislaufwirtschaft abträglich sind.\r\n1\r\nDuisburg, 15.11.2024\r\nStellungnahme\r\nRegulativer Anpassungsbedarf für Sekundärrohstoffe in Bauprodukten\r\n1 Einleitung\r\nDie Verwendung von Sekundärrohstoffen im Bauwesen ist ein zentraler Baustein zur\r\nErreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Der gegenwärtige\r\nRegelungsrahmen für Bauprodukte basiert jedoch auf nicht mehr zeitgemäßen Konzepten\r\nund steht im direkten Widerspruch zu den Prinzipien einer effektiven Kreislaufwirtschaft.\r\nDie veralteteren Regelungen behindern den Einsatz sowohl von industriell hergestellten als\r\nauch rezyklierten Gesteinskörnungen in Bauprodukten und blockieren somit die effektive\r\nNutzung dieser Sekundärrohstoffe, auch wenn deren Umweltverträglichkeit nachgewiesen\r\nwerden kann.\r\nZwischen den Bewertungssystemen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) [1], die für den\r\nVerkehrswegebau gilt und auf wissenschaftlich fundiertem Fachkonzept des Umweltbundesamt\r\nbasiert [2], und dem Anhang 10 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische\r\nBaubestimmungen (MVV TB) – den Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der\r\nAuswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) [3] – besteht eine Diskrepanz. Sie führt\r\nzu einer paradoxen Situation: Dasselbe Material kommt im Verkehrswegebau sowohl in\r\nverschiedenen gebundenen als auch ungebundenen Anwendungen zum Einsatz, wird\r\njedoch bei Bauprodukten aufgrund der ABuG-Vorgaben als Bestandteil einer dichten\r\nBetonmatrix ausgeschlossen.\r\nMit dem Auslaufen der Kohleverstromung und der anstehenden Transformation der\r\nStahlindustrie hin zu CO2-freier Produktion und dem damit einhergehenden schrittweisen\r\nVerschwinden des konventionellen Hüttensands als CO2-armes Portlandzementklinkersubstitut\r\nwird der Bedarf an nachhaltigen Alternativen und der Einsatz bestimmter\r\nSekundärrohstoffe zunehmende relevant. Die aktuellen Regelungen hemmen jedoch diese\r\nnachhaltige Entwicklung und behindern Innovationen in diesem Bereich. Stattdessen wird\r\nder Abbau natürlicher Rohstoffe fortgesetzt, was sowohl die natürlichen Ressourcen\r\n2\r\nbelastet als auch den CO₂-Fußabdruck des Bauens erhöht, da natürliche Gesteinskörnungen\r\ni. d. R. einen größeren Energie- und CO₂-Aufwand erfordern.\r\nWir fordern daher dringend eine Anpassung der bestehenden Regelungen der ABuG, um\r\ndie verstärkte Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten zu ermöglichen und\r\ndamit die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern. Dies steht im Einklang mit der nationalen\r\nKreislaufwirtschaftsstrategie [4], in der die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für\r\ndie sichere Verwendung von Recyclingbaustoffen im Hochbau sowie deren Definition als\r\nAbfallende gefordert wird.\r\nIm Folgenden werden die wesentlichen Hintergründe zur derzeitigen Situation erläutert\r\nund konkrete Handlungsempfehlungen für eine Regelungsänderung formuliert.\r\n2 Status Quo und bestehende Regelungen\r\nIm Straßen-, Wege- und Wasserbau ist der Einsatz von vielen Sekundärrohstoffen seit\r\nlangem etabliert. Die Umweltverträglichkeit dieser Materialien wird dabei anhand ihres\r\nElutionsverhaltens in der verwendeten Form untersucht (seit dem 1. August 2023 gemäß\r\nEBV [1], zuvor meist gemäß Mitteilung 20 der LAGA [5]). Sowohl das LAGA-Regelwerk als\r\nauch die EBV sind so konzipiert, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Einbaubedingungen\r\neine schadlose Verwendung des Materials gewährleistet ist. Die festgelegten\r\nGrenzwerte bestimmen eindeutig die zulässigen Bauweisen und sorgen damit für einen\r\nsicheren Schutz von Boden und Grundwasser.\r\nFür Bauprodukte hingegen werden für die Verwendung der Sekundärrohstoffe als Gesteinskörnung\r\nin Beton gemäß ABuG [3] neben den Eluatgrenzwerten für das Bauprodukt Beton\r\nauch zusätzliche Anforderungen an die Einsatzstoffe gestellt, die sowohl Eluat- als auch\r\nFeststoffgrenzwerte umfassen. Zudem kommen in den ABuG abweichende Elutionsverfahren\r\nzum Einsatz, was die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gemäß EBV und ABuG erschwert.\r\nMaterialien, von denen nicht vorab bekannt ist, wo sie später eingesetzt werden, müssen\r\nnach zwei Bewertungssystemen untersucht werden.\r\nDa viele Sekundärrohstoffe, auch solche, die gemäß EBV problemlos und sicher verwendet\r\nwerden dürfen, die Feststoffgrenzwerte in Tabelle A-3 der ABuG überschreiten, werden sie\r\nvon der Anwendung im Beton bzw. Zement ausgeschlossen, auch wenn die Eluatgrenz3\r\nwerte sowohl der Gesteinskörnung als auch der damit hergestellten Betone eingehalten\r\nwerden.\r\nSowohl die Eluat- als auch die Feststoffgrenzwerte für die Einsatzmaterialien in den ABuG\r\nbasieren auf Werten der LAGA (s. Tabelle 3 des Anhangs 1 der Eckpunkte (EP) der LAGA\r\nfür eine \"Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen\r\nBauwerken\", Stand 31.08.2004) und entsprechen den Zuordnungswerten Z 2 aus den\r\n\"Technischen Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial - TR Boden\" [6] für einen\r\neingeschränkten Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen.\r\nDer Bezug zu „TR Boden“ ist in diesem Zusammenhang falsch, da die erwähnten Materialien\r\nweder bodenähnlich sind noch in entsprechenden bodenähnlichen Anwendungen\r\neingesetzt werden sollen. Die Übernahme dieser Werte für den Einsatz in Bauprodukten\r\nbasiert von vornherein nicht auf einem fachlich-wissenschaftlich fundierten Konzept. Aus\r\nfachlicher Sicht sind diese Werte zudem überholt – sie sind ca. 25 Jahre alt – und das\r\ngesamte Bewertungskonzept wurde seit August 2023 durch die EBV und das ihr\r\nzugrundeliegende wissenschaftliche Fachkonzept des Umweltbundesamtes [2] ersetzt.\r\nDarüber hinaus ist die Übernahme der LAGA-Werte in die ABuG mit den gesetzlichen\r\nGrundlagen des Bauordnungsrechts nicht zu vereinbaren. Als Teil der MVV TB (Anhang 10)\r\nsind die ABuG auf § 3 MBO [7] gestützt. § 3 MBO wird als bauordnungsrechtliche\r\nGeneralklausel bezeichnet. Sie ist Ausdruck der Einordnung des Bauordnungsrechts als\r\nsog. Gefahrenabwehrrecht. Regelungen, die in der MVV TB aufgenommen werden sollen,\r\nmüssen daher der Gefahrenabwehr dienen, d. h. dass eine (abstrakte) Gefahr vorliegt,\r\nfalls die Regelung unterbleibt [8]. Eine Gefahr liegt vor, wenn der ungehinderte Verlauf\r\neines Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem\r\nSchaden an einem der Schutzgüter führen kann. Sollen Grenzwerte in der MVV TB geregelt\r\nwerden, müssen diese also die Gefahrenschwelle abbilden [9]. Das bedeutet, dass die\r\nkonkreten Werte so gewählt werden müssen, dass bei ihrem Überschreiten unmittelbar ein\r\nSchaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten würde\r\n(wobei die öffentliche Ordnung im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist). Schadensmöglichkeiten,\r\ndie sich lediglich nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen\r\nWissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden\r\nkönnen, begründen noch keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein\r\n„Besorgnispotential“ [10]. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die\r\nhinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts [11]. Insbesondere ist die Festle4\r\ngung von Anforderungen aufgrund lediglich erwarteter Gefahren ebenso unzulässig wie\r\n„Sicherheitsaufschläge“ bei der Festlegung von Grenzwerten, da es sich dabei gerade nicht\r\num Gefahrenabwehr, sondern um Gefahrenvorsorge handelte. Vielmehr muss, ausgehend\r\nvon dem bereits erreichten Stand der Wissenschaft und Technik, gestützt auf entsprechende\r\nLebenserfahrungen oder (gesicherte) wissenschaftliche Erfahrungssätze, eine abstrakte\r\nSchädigungsvermutung belegt und begründet werden [12]. Maßstab für die Bewertung\r\nsind dabei zudem nicht besonders empfindliche Menschen, wie beispielsweise chronisch\r\nkranke Menschen [13]. Diesen rechtlichen Anforderungen gemäß § 3 MBO werden die\r\nABuG nicht gerecht. Die in ihnen aus der LAGA abgeleiteten Grenzwerte sind dem\r\nAbfallrecht zuzuordnen. Insbesondere die Übernahme der Feststoffgrenzwerte wurde mit\r\ndem Ziel der umwelt- und gesundheitsbezogenen Risikovorsorge – und eben nicht\r\nGefahrenabwehr – vorgenommen. Es ist wissenschaftlicher Konsens, dass Feststoffgehalte\r\nkeine Aussagen über die Freisetzung, Verfügbarkeit oder Wechselwirkungen bei Kontakt\r\nmit Menschen, Boden und/oder Wasser zu (z. B. 14, 15) zulassen. Es gibt keinerlei\r\nwissenschaftlichen Belege dafür, dass die Überschreitung der in den ABuG festgelegten\r\nFeststoffgrenzwerten beim Einsatzstoff bei einer Verwendung im Beton die Schutzgüter\r\nMensch, Boden und Grundwasser beeinträchtigt. Im Übrigen führt die derzeitige Praxis,\r\nsowohl die einzelnen Ausgangsstoffe als auch das Endprodukt zu prüfen, zu einer unnötigen\r\nDoppelbelastung für die beteiligte Wirtschaft, ohne zusätzlichen Gewinn in Bezug auf\r\nUmwelt- oder Gesundheitsrisiken.\r\n3 Forderungen zur Anpassung der Regelungen:\r\nFokus auf das Endprodukt\r\nUm die effektive Nutzung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten zu ermöglichen und die\r\nZiele der Kreislaufwirtschaft zu fördern, sind gezielte Anpassungen der bestehenden\r\nRegelungen erforderlich.\r\nDie Umweltverträglichkeit sollte primär am fertigen Produkt – dem Beton – und nicht an\r\nden einzelnen Betonkomponenten gemessen werden. Die Umweltauswirkungen von Beton\r\nhängen nicht von den Eigenschaften der einzelnen Ausgangsstoffe ab, sondern davon, wie\r\ndiese im fertigen Beton miteinander reagieren. Potenzielle Schadstoffe, die in den\r\nAusgangsmaterialien enthalten sein könnten, sind im fertigen Beton gebunden und/oder\r\nneutralisiert, sodass sie keine tatsächliche Gefahr darstellen. Nur der Beton in seiner\r\nendgültigen Form tritt direkt mit der Umwelt in Kontakt und bestimmt die tatsächliche\r\n5\r\nBelastung für Boden, Wasser und Luft – nicht die Rohstoffe in ihrem unverarbeiteten\r\nZustand.\r\nEine ganzheitliche Betrachtung steht zudem im Einklang mit den Prinzipien der\r\nKreislaufwirtschaft. Sie fördert die effiziente Nutzung von Ressourcen, indem sie den Fokus\r\nauf das Gesamtsystem legt und verhindert, dass Rohstoffe voreilig ausgeschlossen werden,\r\nohne dass dies einen Mehrwert für den Umweltschutz darstellt.\r\nFür eine sachgerechte Bewertung eignet sich das europäisch standardisierte Trogverfahren\r\ngemäß DIN EN 16637-2, das für die Bewertung des Betons bereits in den aktuellen ABuG\r\nverankert ist. Die durch das DIBt festgelegten Grenzwerte, die auf belastbaren Modellrechnungen\r\nbasieren, bieten eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung der Auswirkungen\r\nauf das Grundwasser.\r\nHersteller von Bauprodukten haben klare technische Anforderungsprofile für den Einsatz\r\nvon Zuschlagstoffen in ihren Produkten. Dies gilt für Primär- wie für Sekundärrohstoffe\r\ngleichermaßen. Diesen Anforderungen werden sich Sekundärrohstoffe selbstverständlich\r\nweiterhin unterziehen und diese falls notwendig durch ergänzende Aufbereitungsschritte\r\neinhalten. Einschlägige Forschungsprojekte der letzten Jahre zeigen, dass ein Einhalten der\r\ntechnischen Anforderungsprofile möglich ist.\r\n4 Bewertung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt\r\nDie Bewertungskriterien beim Einsatz von Materialien in Bauprodukten umfassen im\r\nWesentlichen drei Aspekte: (1) Schutz von Boden und Grundwasser, (2) Schutz des\r\nMenschen und (3) Vermeidung von Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf, auch\r\nüber den Lebenszyklus hinaus (Recyclingfähigkeit).\r\nSchutz von Boden und Grundwasser\r\nEin Bauprodukt, das unter Anwendung des in den ABuG bereits verankerten Trogverfahrens\r\nDIN EN 16637-2 untersucht wird und die für diesen Test festgelegten Grenzwerte\r\neinhält, stellt kein Risiko für den Boden und Grundwasser dar. Die Grenzwerte sind\r\nwissenschaftlich fundiert und wurden gemäß den DIBt-Grundsätzen [16] unter Verwendung\r\nvon Übertragungsfunktionen und Berücksichtigung der Geringfügigkeitsschwellen6\r\nwerte der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) [17] zum Schutz des Grundwassers\r\nmodelliert.\r\nZudem kann davon ausgegangen werden, dass auch Baustoffe, die gemäß EBV geprüft\r\nwurden, bei sachgerechtem Einsatz in Bauprodukten kein Risiko für die Umwelt darstellen.\r\nDas eluatbasierte Bewertungskonzept der EBV ist das Ergebnis zahlreicher und umfangreicher\r\nForschungsprojekte, die die Stofffreisetzung für verschiedene mineralische Baustoffe\r\nunter Berücksichtigung unterschiedlicher Einbauweisen modelliert haben [2, 15].\r\nDurch Ableitung von Materialwerten für verschiedene Szenarien wird sichergestellt, dass\r\nbei Einhaltung dieser Werte der Schutz von Boden und Grundwasser gewährleistet ist. Die\r\nErsatzbaustoffverordnung gewährleistet damit den bestmöglichen Einsatz von mineralischen\r\nErsatzbaustoffen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bei gleichzeitigem\r\nSchutz von Boden und Grundwasser.\r\nDa Beton ein wasserundurchlässiger Verbundstoff ist, stellt der Einsatz von Materialien, die\r\ngemäß EBV die Anforderungen für gebundene Bauweisen erfüllen, bei sachgerechtem\r\nEinsatz in einer Betonmatrix sicherlich keine Gefahr für Boden und Grundwasser dar.\r\nFür Materialien, die nicht in der EBV geregelt sind, kann eine analoge Betrachtung im\r\nEinzelfall durch zuständige Behörden erfolgen. Dabei ist jedoch eine Bewertung im Kontext\r\ndes Endprodukts erforderlich. Das Betoneluat bietet eine realistischere Einschätzung der\r\ntatsächlichen Umweltbelastung, da es die Wechselwirkungen der Materialien im fertigen\r\nBeton berücksichtigt.\r\nSchutz des Menschen\r\nBei der Bewertung potenzieller Gefahren für den Menschen müssen insbesondere die\r\nExpositionswege berücksichtigt werden (Aufnahme über Haut, Mund oder Atemwege). Eine\r\norale Aufnahme von Sekundärrohstoffen ist unter normalen Umständen bei der Verwendung\r\nin Bauprodukten auszuschließen, sodass keine Gefahr für den Menschen besteht.\r\nDer Hautkontakt (dermale Exposition) kann, zumindest theoretisch, während der Materialaufbereitung\r\noder bei Bauarbeiten auftreten, beispielsweise bei der Verarbeitung von\r\nFrischbeton. Allerdings ist davon auszugehen, dass die in der EBV geregelten Materialien\r\neine so geringe Freisetzung von potenziellen Schadstoffen aufweisen, dass gesundheitliche\r\nRisiken minimiert sind.\r\n7\r\nDas Risiko der inhalativen Aufnahme von Schadstoffen ist bei der Verwendung von\r\nSekundärrohstoffen in Betonen gering, da die Schadstoffe in der festen Matrix des Betons\r\ngebunden sind. Bei Bohrarbeiten oder Abbruch von Beton kann immer Staub entstehen,\r\nder durch entsprechende Präventionsmaßnahmen grundsätzlich zu minimieren ist. In\r\ndiesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Exposition gegenüber solchen Partikeln in der\r\nRegel vergleichbar mit den Risiken durch Betonstaub mit natürlichen Ausgangsstoffen ist.\r\nNeben den grundlegenden Anforderungen der Güteüberwachung nach EBV wurden\r\nbestimmte Sekundärrohstoffe im Rahmen der REACH-Registrierung umfassenden öko- und\r\nhumantoxikologischen Prüfungen unterzogen. Diese Untersuchungen erlauben eine fundierte\r\nEinschätzung, ob gemäß der CLP-Verordnung eine Einstufung als gefährlich notwendig\r\nist und ob bei der Verwendung Risiken für die Gesundheit zu erwarten sind.\r\nVermeidung der Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf (§ 7 Abs. 3 KrWG)\r\nDie pauschale Einstufung von Sekundärrohstoffen als Schadstoff bzw. Schadstoffquelle für\r\nden weiteren Wirtschafts- und Wertstoffkreislauf ist nicht gerechtfertigt. So weisen\r\nSekundärrohstoffe beispielweise nach Durchlaufen des gütegesicherten Aufbereitungsprozess\r\nnach EBV ihre Eignung als mineralischen Ersatzbaustoff nach, auf deren Grundlage\r\ngenerell von einer schadlosen weiteren Verwendung ausgegangen werden kann. Zudem\r\ngilt: Wenn toxikologische Untersuchungen belegen, dass ein Sekundärrohstoff keinen\r\nSchadstoff darstellt, kann auch keine Schadstoffanreicherung erfolgen.\r\nÜberdies ist zur Vermeidung unzulässiger Schadstoffanreicherung keine vollständige\r\nSchadstofffreiheit erforderlich [18]. Schadstoffanreicherungen im Sinne von § 7 Abs. 3\r\nKrWG können als unbedenklich gelten, solange sie unterhalb der zulässigen Konzentrationen\r\nbleiben. Bei der Substitution von Primärrohstoffen kann keine höhere Schadstofffreiheit\r\ngefordert werden als bei Primärrohstoffen selbst [19]. Maßgeblich sind vielmehr\r\ndie Verwendungsrisiken, die auch bei der Herstellung mit primären Rohstoffen akzeptiert\r\nwerden [20].\r\nSelbst wenn einzelne Bestandteile von Sekundärrohstoffen als potenziell schädlich gelten,\r\nverlangt das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine sorgfältige Abwägung. Einerseits sollen\r\nRessourcen durch die Nutzung von Sekundärrohstoffen und die Verwertung von Abfällen\r\ngeschont werden, andererseits müssen die Anforderungen an den Schutz der Umwelt und\r\nder menschlichen Gesundheit beachtet werden. Somit ist zwischen dem Gebot, durch die\r\n8\r\nVerwertung von Abfällen Ressourcen zu schonen, und den abfallrechtlichen Anforderungen\r\nan das Wohl der Allgemeinheit eine Abwägung durchzuführen. Je nachdem, welchem\r\nAspekt im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist, sind größere oder kleinere Schadstoffbelastungen\r\nbei der Abfallverwertung hinnehmbar [21].\r\nDie Rechtsprechung verlangt eine Abwägung der Schadensrisiken, die sowohl durch das\r\nVerwertungsverfahren als auch durch das daraus entstehende Produkt in Bezug auf\r\npotenzielle Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen entstehen können, wobei – um\r\nes nochmals zu betonen - keine absolute Schadstofffreiheit gefordert wird [22]. Maßnahmen\r\nzur Risikovorsorge dürfen nicht allein auf hypothetischen Annahmen basieren. Ein\r\nRisiko muss tatsächlich bestehen und nicht nur eine entfernte Möglichkeit darstellen, damit\r\ndie Vorsorge auf einer fundierten Prognose und Gefahrenanalyse basiert [23, 24]. Ein\r\nsolches Vorgehen erfordert eine genaue Kenntnis der risikorelevanten Faktoren, wie Zusammensetzung,\r\nKonzentration, Eintragsmenge und Gefährlichkeitsgrad, um die Verhältnismäßigkeit\r\nder Maßnahmen bestimmen zu können. Unterhalb einer klar definierten\r\nGefahrenschwelle ist in der Regel keine weitergehende Vorsorge erforderlich [25].\r\nDiese Abwägung bei der Festlegung der in den ABuG festgelegten Feststoffgrenzwerten auf\r\nBasis einer auf die Schutzgüter (Umweltmedien, menschliche Gesundheit) bezogenen\r\nfachlich-wissenschaftlichen Grundlage ist nicht erfolgt. Eine realistische Bewertung der\r\nRisikopotenzials muss sich – wie bei der EBV mit dem vorlaufenden UBA-Fachkonzept geschehen\r\n– auf die fachlich-wissenschaftliche Prüfung und Bewertung der Wahrscheinlichkeit\r\neines tatsächlichen Risikos stützen und nicht auf bloße Vermutungen.\r\nBewertung des “Second Life“ von Beton\r\nNach dem ersten Lebenszyklus eines Bauwerks wird Beton i. d. R. recycelt und erneut in\r\nBauprojekten verwendet. Entscheidend ist dabei: Wenn Sekundärrohstoffe während der\r\nNutzungsphase des Betons keine Schadstoffe darstellen, besteht auch nach dem Abbruch\r\nkein Risiko einer Schadstoffanreicherung und mit Blick auf eine anschließende Aufbereitung\r\neine erneute Verwendung (etwa im Tiefbau als RC-Baustoff nach EBV oder als Beton-\r\nAusgangsstoff im Hochbau) auch kein Verwendungsrisiko während der nächsten\r\nNutzungsphase.\r\nDer Recyclingprozess für mineralische Bauabfälle ist bisher eher durch einen nur\r\nmoderaten technischen Aufwand geprägt. Es ist absehbar, dass die Zukunft des Beton9\r\nrecyclings in erheblichem Maße auf die Erreichung von Sortenreinheit abzielen wird, weil\r\ndies eine erheblich höherwertige Wiederverwendung ermöglicht.\r\nBesonders in der Beton- und Zementindustrie zeichnet sich ein deutlicher Trend ab, der\r\nauf sortenreine Verwertung und die dafür erforderliche Optimierung der Aufbereitungstechnik\r\nabzielt. Das Hauptziel besteht bereits jetzt zweifellos darin, mineralische Bauabfälle\r\nin den Kreislauf der Baustoffe zurückzuführen, um natürliche Ressourcen zu schonen und\r\nCO2-Emissionen zu reduzieren. Dies beinhaltet den Einsatz von recyceltem Gesteinskörnungsmaterial\r\nanstelle von Naturstein und die Verwendung von \"Concrete Fines\" (entweder\r\nunbehandelt oder nach Zwangskarbonatisierung) als gemahlener Zementbestandteil\r\n(entsprechend der EN 197-6). Eine Verschleppung in andere Materialkreisläufe und damit\r\neinhergehende eventuelle Probleme hinsichtlich der Produktverantwortung ist daher\r\nbereits jetzt nicht mehr Stand der Technik und wird zunehmend unwahrscheinlicher. So\r\nkann nach einer sortenreinen Trennung Betonabbruchmaterial entweder qualitätsgesichert\r\nnach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung aufbereitet und in technischen Bauwerken\r\neingesetzt oder für die erneute Herstellung von Beton wiederverwendet werden.\r\nIm letzteren Fall liegt der Fokus auf der Prüfung des fertigen Bauprodukts, wie oben für\r\ndie Phase des „First Life“ bereits dargelegt.\r\nVon großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des VGH München [26], das\r\nsich mit der Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung nach § 7 KrWG befasst. In\r\ndiesem Urteil und der einschlägigen Kommentierung wird klargestellt, dass die spätere\r\nVerwertung eines Bauprodukts am Ende seines Lebenszyklus bei der Beurteilung der\r\nSchadlosigkeit der Verwertung keine Rolle spielen darf. So führt das VGH München aus,\r\ndass\r\n„eine weitreichende Erstreckung des Erfordernisses der Schadlosigkeit bis zur\r\nEntsorgung des Verwertungsprodukts sachlich und systematisch durchaus\r\nfragwürdig (erscheint). Zum einen gilt es zu bedenken, dass die Verwertung und\r\ndamit das Entsorgungsregime des Kreislaufwirtschaftsrechts bereits mit der\r\nHerstellung eines gefahrlos verwendeten Produkts endet und nicht zugleich auch\r\nbis in dessen (erneuter oder weiterer) Entsorgungsphase fortwirkt. Zum anderen\r\nist zu beachten, dass bereits für den normalen Produktionsbereich keine generellen\r\nAnforderungen zur späteren Entsorgungstauglichkeit gestellt werden, sondern\r\nsolche Anforderungen ausschließlich produkt-spezifisch durch Rechtsverordnungen\r\nzur Produktverantwortung gemäß §§ 24 und 25 KrWG begründet werden können.\r\n10\r\nDie spätere Entsorgung ist weder im Rahmen des § 5 Absatz 1 KrWG noch des § 7\r\nAbsatz 3 KrWG von Bedeutung“.\r\nFehlen unmittelbar anwendbare Regelungen oder Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung\r\nder Verwendung industrieller Nebenprodukte in Bauprodukten, können die zuständigen\r\nBehörden die Schadlosigkeit der Verwertung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung\r\nanhand von Gutachten bewerten. Ein Beispiel hierfür liefert ebenfalls der VGH München,\r\nder bei der o. g. Beurteilung der Schadlosigkeit von Teppichbodenstanzresten als Reitbodenbelag\r\nausschließlich auf Gutachten [27] abgestellt hat. Solche Gutachten müssen\r\nsich auf geltendes gesetzliches Regelwerk, wie die EBV, stützen.\r\n5 Fazit\r\nAngesichts der dringenden Herausforderungen im Bereich Ressourcenschonung und\r\nUmweltschutz, sowie der stattfindenden Transformation der Industrie hin zu einer CO₂-\r\nfreien Produktion, besteht akuter Handlungsbedarf, um das volle Potenzial der Kreislaufwirtschaft\r\nim Bauwesen auszuschöpfen. Die aktuellen Regelungen zur Verwendung von\r\nSekundärrohstoffen im Bauproduktebereich sind veraltet, schaffen unnötige Hemmnisse\r\nund schließen bestimmte Materialien aus, auch wenn nachweislich keine Gefahren für\r\nMensch und Umwelt bestehen. Deshalb ist es unerlässlich, die Anforderungen in den\r\nrelevanten Regelwerken anzupassen, um den Einsatz von Sekundärrohstoffen im Sinne\r\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu ermöglichen. Im Fokus darf dabei nicht die Bewertung\r\nder Ausgangsstoffe stehen, sondern das fertige Bauprodukt.\r\n11\r\nLiteratur\r\n[1] Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), zuletzt geändert\r\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. Nr. 186)\r\n[2] Umweltbundesamt, „Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen\r\nund ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung\r\nalternativer Wertevorschläge“, UBA-Texte 26/2018, März 2018, abrufbar unter:\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/\r\n2018-03-27_texte_26-2018_mineralische-ersatzbaustoffe.pdf.\r\n[3] Deutsches Institut für Bautechnik DIBt: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische\r\nBaubestimmungen (MVV TB) 2024/1, 28.08.2024\r\n[4] Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie, Entwurf, 17.06.2024, Ziffer 4.8.4, Seite 90\r\n[5] Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: Mitteilung 20 – Anforderungen an die\r\nstoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln,\r\nStand 6. November 2003\r\n[6] Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: Anforderungen an die stoffliche Verwertung\r\nvon mineralischen Abfällen - Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2\r\nBodenmaterial (TR Boden), Stand: 05.11.2004\r\n[7] Musterbauordnung (MBO) 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz\r\nvon 23./24. November 2023\r\n[8] VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2020 – 8 S 2959/18, juris, Rn. 46 ff.\r\n[9] VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2020 – 8 S 2959/18, juris, Rn. 59 ; VGH\r\nBayern, Urt. v. 2 – N 21.2173.\r\n[10] BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 – 6 CN 8/01, juris, Rn. 34; Urt. v. 19.12.1985 – 7 C\r\n65.82, BVerwGE 72, 300, 315, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7. Oktober 2020\r\n– 8 S 2959/18, Rn. 51 – juris).\r\n[11] BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 – 6 CN 8/01, juris, Rn. 34; Urt. v. 26.02.1974 – 1 C\r\n31.72, BVerwGE 45, 51, 57; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2020 – 8 S\r\n2959/18, juris, Rn. 52.\r\n[12] VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2020 – 8 S 2959/18, juris, Rn. 54.\r\n[13] Sauter, LBO BW, § 3 Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2020 – 8 S\r\n2959/18, juris, Rn. 62.\r\n[14] de Windt, L., Chaurand, P. und Rose, J.: Kinetics of steel slag leaching. Waste\r\nManagement 31 (2011) Nr. 2, S. 225-235\r\n[15] Susset, B.; Leuchs, W. (LANUV NRW): Ableitung von Materialwerten im Eluat und\r\nEinbaumöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe – Umsetzung der Ergebnisse\r\ndes BMBF-Verbundes „Sickerwasserprognose“ in konkrete Vorschläge zur Harmonisierung\r\nvon Methoden. FuE-Vorhaben im Auftrag des UBA, FKZ 205 74 251,\r\nFebruar 2008\r\n[16] DIBt – Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.) (2009): Grundsätze zur Bewertung\r\nder Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser. Teil I – Mai 2009,\r\nTeil II – September 2011 und Teil III – Mai 2009.\r\n12\r\n[17] Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für\r\ndas Grundwasser, Dezember 2004\r\n[18] Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2018, KrWG, § 7 Rn.\r\n57 f.; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 7 Rn. 19; Schink,\r\nin: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 38; Kropp, in: v.\r\nLersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft,\r\nStand: 12/2018, KrWG, § 7 Rn. 47. Schon zu § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG a.F. das\r\nOVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10, juris, Rn. 37, mit dem zutreffenden\r\nArgument, dass andernfalls die Einhaltung des Schadlosigkeitsgebots bzw. des\r\nSchadstoffanreicherungsverbots fast nie bejaht werden könnte.\r\n[19] Versteyl/Jacobj, in: FEhS (Hrsg.), Heft 12 FEhS-Schriftenreihe, Gutachten über den\r\nrechtlichen Status von Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung, Duisburg\r\n2005, Seite 52.\r\n[20] Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft,\r\n2. Aufl. 2015, Stand: Dezember 2018, Bd. 1, 0050, § 7 KrWG Rn. 47\r\n[21] Schink, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 38.\r\n[22] Nds. OVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10, juris, Rn. 55 (= NdsVBl. 2012, Seite\r\n16/20).\r\n[23] BayObLG, Beschl.v. 09.03.1995 – 3 ObOWi 19/95, NVwZ-RR 1995, 513, 514.\r\n[24] Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 104, und 108 a.E.\r\n[25] Vgl. zu alledem mit weiteren Nachweisen: BayVGH, Beschl. v. 17.02.2020 – 12 CS\r\n19.2505, Bayern.Recht, Ls. 3 und 10, Rn. 92.\r\n[26] VGH München, Beschluss vom 17.02.2020 – 12 CS 19.2505, BeckRS 2020, 1739,\r\nRn. 101; so auch Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 7, Rn. 55\r\n[27] VGH München, Beschluss vom 17.02.2020 – 12 CS 19.2505, BeckRS 2020, 1739,\r\nRn. 62 ff.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der\r\nMarktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) – Stand vom\r\n18.09.2024\r\nITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen\r\nin Deutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen\r\n(TAB = Müllverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke) mit\r\nüber 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied. Sie\r\nverwerten jährlich über 25 Mio. Tonnen Abfälle der Bürgerinnen und Bürger\r\nsowie Unternehmen. Durch die Produktion von Strom (über 10 Mio.\r\nMWh/a), der Abwärmenutzung (Fernwärme- und Prozessdampf-Nutzung\r\nrund 25 Mio. MWh/a) sowie die Rückgewinnung von Metallen (ca. 0,5 Mio.\r\nt/a) aus den Verbrennungsrückständen werden Ressourcen (fossile Energien\r\nund Primärrohstoffe) eingespart und Emissionen vermieden. Gemäß\r\nder Carbon Management Strategie gelten die Treibhausgase als „unvermeidbar“.\r\nDamit sind die TAB nicht nur ein unverzichtbarer Bestandteil der\r\nAbfallwirtschaft, ein Garant der Daseinsvorsorge sowie Partner der Kommunalen\r\nWärmeplanung und für den Klimaschutz.\r\nKontakt:\r\nInteressengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.\r\nPeter-Müller-Straße 16a\r\nD-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609-0\r\ninfo@itad.de\r\nwww.itad.de\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes unter\r\nder Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung auf der\r\nGrundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der personenbezogenen\r\nDaten einverstanden.\r\n2\r\nAnregungen zur Änderung des Marktstammdatenregisters\r\nBis zum 31.01.2021 mussten sich stromerzeugende Thermische Abfallbehandlungsanlagen\r\n(TAB) beim MaStR registrieren. TAB können je nach Standort, Anlagenkonzeption\r\nund Marktaktion mehrere Stellungen als Akteure innehabe, wie\r\nStromverbrauchseinheit bzw. Stromspeicher. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf\r\nStromerzeugungseinheit, hier stehen für TAB folgende Stromerzeugungsanlagen\r\nzur Auswahl (gemäß Auswahl MaStR):\r\n• Biomasseanlagen\r\n• Verbrennungsanlagen\r\nITAD empfahl den Mitgliedsanlagen, die TAB als „Verbrennungsanlage“ zu registrieren,\r\nda:\r\n• die BNetzA bei Biomasseanlagen festgelegt hat, dass der Energieträger\r\n100% erneuerbar sein muss;\r\n• die weiteren Entscheidungswege bei Biomasseanlagen dann nicht zielführend\r\nsind;\r\n• bei den im weiteren Weg zur Verfügung gestellten Brennstoffen die Auswahl\r\n„nicht biogener Abfall (Hausmüll, Siedlungsabfälle)“ noch am sachgerechtesten\r\nist.\r\nAktuell kann man nach der Eingabe „Energieträger“, die für die Branche theoretisch\r\nzutreffenden „Brennstoffe“, auswählen:\r\n• Biomasse,\r\n• Klärschlamm,\r\n• nicht biogener Abfall\r\nIm weiteren Untermenüs werden noch „Industrieabfall“ und „Abfall (Hausmüll,\r\nSiedl.abf.)“ unterschieden.\r\nDie vorgegebenen Entscheidungswege sind für die Branche nicht mehr sachgerecht\r\nund zielführend!\r\nWir konnten noch keinen umfassenden Lösungsansatz erarbeiten, möchten Ihnen\r\naber einige Aspekte mitteilen, wo wir der Auffassung sind, dass das MaStR für die\r\nStromgewinnung aus Abfall anpassungsbedürftig ist und somit sachgerechter abzubilden\r\nsind. Hier einige Aspekte:\r\n• Die Gruppe „Biomasse“ bedarf einer dringenden Überarbeitung, da es hier\r\nzu großen Missverständnissen bei der Auswertung der Daten kommen\r\nkann bzw. zu einer falschen Zuordnung – Beispiele:\r\no Klärschwamm besteht überwiegend aus Biomasse.\r\n3\r\no Altholz kann nach der Altholz-Verordnung noch einen gravierenden\r\nAnteil an fossilen Bestandteilen enthalten\r\no Der biogene Anteil im Abfall zählt auch als Biomasse\r\no Zur Unterteilung von biogenen und fossilen Anteil im Abfall wird aktuell\r\nüberwiegend die EBeV 20230 (s. BEHG) herangezogen.\r\n• Bei Abfallverbrennungsanlagen besteht der Input zu fast 100 % aus „Abfall“\r\ngemäß Abfallrecht (KrWG). Die Einstufung der Abfälle erfolgt nach den\r\nAbfallschlüsselnummern (ASN). Daher gibt es beispielsweise keinen „Industrieabfall“,\r\nda es keine definierten ASN gibt.\r\n• Die TAB zählen als Erneuerbare Energieanlagen – s. URTEIL DES EU-GERICHTSHOFS\r\n(Fünfte Kammer) vom 20. April 2023 (Rechtssache C-\r\n580/21)\r\n• Strom wird nach dem EEG und dem Herkunftsnachweisregister (somit nur\r\nder biogene Anteil im Abfall) und Wärme wird nach dem Gebäudeenergie-\r\nGesetz und nach dem Wärmeplanungsgesetz bewertet - „unvermeidbare\r\nAbwärme“, die zur Zielerreichung den EE gleichgestellt sind.\r\n• Im Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Carbon Management Strategie\r\nwerden die Emissionen aus der Abfallverbrennung als „unvermeidbar“\r\neingestuft.\r\nDaher nehmen wir das Gesetzgebungsverfahren zum Anlass, das Gespräch mit\r\ndem BMWK bzw. der BNetzA zu suchen. Wir regen die Schaffung einer eigenen\r\nKategorie für TAB an. Wir würden dies gerne mit Ihnen ergebnissoffen diskutieren\r\nund würden uns freuen, wenn auch seitens des BMWK bzw. der BNetzA Interesse\r\nbesteht, die Branche sachgerechter „einzuordnen“.\r\nDüsseldorf, 27.10.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013910","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der Eignung von TAB-Standorten zum Aufbau einer Energiespeicherinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/24/387435/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 28.11.2024\r\nSeite 1 von 2\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von\r\nAusschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung\r\n(Kraftwerkssicherheitsgesetz) vom 22.11.2024\r\nITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 % der\r\nbundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast\r\n7.000 Mitarbeitern jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus Haushalten und\r\nGewerbe. Damit gewährleisten sie maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und\r\nIndustrie. Durch die Substitution von Strom und Wärme aus fossilen Energieträgern sowie\r\nder Verwertung der Metalle aus den Verbrennungsrückständen betrug der Beitrag der\r\nTAB zum Klimaschutz 2021 über 7 Mio. t CO2-Äquivalente.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der\r\npersonenbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 28.11.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nDie Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen\r\nin Deutschland e.V. (ITAD) dankt dem BMWK für die Möglichkeit, eine\r\nStellungnahme zum Entwurf des Kraftwerksicherheitsgesetz (KWSG-E)\r\nabgeben zu können. Durch die sehr kurze Bearbeitungsfrist gibt ITAD\r\neine Kurzstellungnahme ab.\r\n1. Beitrag zur Netzstabilität und Versorgungssicherheit\r\nMit einer Gesamtkapazität zur Erzeugung von 2,15 GW Strom können\r\nTAB einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Stromnetze leisten.\r\nAnnähernd jedes ITAD-Mitglied verfügt über Turbosätze (d.h.\r\nGeneratoren mit rotierenden Massen) und trägt durch die Bereitstellung\r\neiner Momentanreserve zur Stabilität der Stromnetze bei. Mit dem\r\ndurchgängigen Betrieb der TAB zur schadlosen Verwertung von Abfällen\r\nleisten TAB einen Beitrag zur Bereitstellung der Grundlast.\r\n2. TAB als flexible Speicherkraftwerke\r\nITAD begrüßt ausdrücklich, dass im Rahmen des KWSG-E ebenfalls der\r\nAufbau von Langzeitstromspeichern berücksichtigt wird. Mit dem Bau von\r\nSpeichersystemen wie z.B. Hochtemperatur- und Batteriespeichern an\r\nTAB-Standorten kann die bestehende Infrastruktur genutzt werden, um\r\nentsprechende Speichermöglichkeiten zu integrieren. In der Branche gibt\r\nes bereits Vorhaben, TAB zu Speicherkraftwerken weiterzuentwickeln.\r\nDiese Entwicklung sollte mit dem KWSG-E aktiv unterstützt werden.\r\n3. Fazit\r\nITAD nimmt den vorliegenden Gesetzesentwurf zum Anlass, um mit dem\r\nBMWK sowie der BNetzA in Sachen der Weiterentwicklung von TAB zu\r\nSpeicherkraftwerken das Gespräch zu suchen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013911","regulatoryProjectTitle":"Verabschieden des KSpTG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/b7/387437/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190028.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsamer Appell\r\nHandeln statt zaudern: Jetzt Kohlendioxidspeicherung- und -transportgesetz (KSpTG)\r\nbeschließen – für Klimaschutz und Standorterhalt\r\nWir stehen in Deutschland vor gewaltigen klima- und industriepolitischen Herausforderungen. Im\r\ninternationalen Wettbewerb fallen in den kommenden Jahren Investitionsentscheidungen für Standorte,\r\ndie maßgeblich über die Wohlfahrt und Resilienz unseres Landes, die Erreichbarkeit von Klimaschutzzielen\r\nund den Erhalt von Arbeitsplätzen entscheiden. Die Zeitreserven schmelzen dramatisch.\r\nWir stehen alle gemeinsam in der Verantwortung, die Herausforderungen dafür zu schaffen, CO2-\r\nEmissionen in den emissionsintensiven Wertschöpfungsprozessen so schnell und so stark wie möglich\r\nzu mindern. Die Vermeidung von CO2-Emissionen muss jederzeit an erster Stelle stehen. Gleichzeitig\r\nist es wissenschaftlich gesichertes Wissen, dass auch das Abscheiden und Speichern sowie das\r\nAbscheiden und Nutzen von CO2 (CCS und CCU) einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität leisten\r\nmüssen. Branchen mit Prozessemissionen haben keine andere Möglichkeit, vollständig zu\r\ndekarbonisieren. Diese Einsicht muss Teil eines klima- und wettbewerbspolitischen Grundkonsenses\r\nsein. Zahlreiche Investitionen und Projekte zur Transformation der Industrie in Deutschland und die\r\ndafür erforderlichen Transport- und Speicherinfrastrukturen hängen davon ab, dass sehr schnell\r\nKlarheit über den Rechtsrahmen besteht.\r\nWir appellieren an die Fraktionen des Deutschen Bundestags, an die Koalitionsparteien sowie\r\ndie Opposition, das Gesetz noch in dieser Legislatur zu beschließen. Vor einer schwierigen\r\nAusgangslage wurde lange und zäh darum gerungen. Jetzt sind Kompromissfähigkeit und\r\nHandlungswille gefragt!\r\nAuch die Unterzeichner dieses Appells blicken aus verschiedenen Perspektiven auf das Thema und\r\nvertreten zu einigen Aspekten unterschiedliche Auffassungen. Im Rahmen der Carbon-Management-\r\nStrategie ist Zeit, den weiteren Weg zu gestalten und wo nötig anzupassen. Was jetzt zählt ist:\r\nWir sind gemeinsam der Überzeugung, dass die Kosten des Nichthandelns zu hoch sind. Das KSpTG\r\nmuss nun auf den Weg gebracht und die Möglichkeit für den CO2-Export (London-Protokoll)\r\ngeschaffen werden. Schließen Sie sich dieser Haltung an! Unterstützen Sie das KSpTG.\r\n21. November 2024\r\nUnterstützer dieses Appells\r\nBellona Deutschland (gGmbH)\r\nBundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. (BV Kalk)\r\nDeutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)\r\nIndustriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE)\r\nInteressengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (ITAD)\r\nStiftung KlimaWirtschaft\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)\r\nVerein Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015449","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme im Konsultationsprozess zur Systementwicklungsstrategie 2024 des BMWK","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/d8/500535/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310064.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 30.01.2025\r\nSeite 1 von 6\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Konsultationsverfahren der\r\nSystementwicklungsstrategie 2024 vom 30.01.2025\r\nITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 % der\r\nbundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast\r\n7.000 Mitarbeitern jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus Haushalten und\r\nGewerbe. Damit gewährleisten sie maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und\r\nIndustrie. Durch die Substitution von Strom und Wärme aus fossilen Energieträgern sowie\r\nder Verwertung der Metalle aus den Verbrennungsrückständen betrug der Beitrag der\r\nTAB zum Klimaschutz 2021 über 7 Mio. t CO2-Äquivalente.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der\r\npersonenbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 30.01.2025\r\nSeite 2 von 6\r\n1. Fragen zur SES und zum SES-Prozess\r\n1.1. Wie bewerten Sie die SES insgesamt? Welche relevanten Themen\r\nfehlen?\r\n- Im Vergleich zu den vorläufigen Ankerpunkten der\r\nSystementwicklungsstrategie des BMWK vom 15.05.2024 haben sich\r\nqualitative Verbesserungen und Ausdifferenzierungen ergeben. So wird der\r\nWärmesektor (insb. die Bedeutung der Fernwärme), sowie die Bedeutung\r\nder Netzinfrastruktur nun richtigerweise stärker in den Fokus genommen.\r\n- Das Festhalten an quantitativen „Ankerpunkten“ erscheint allerdings\r\nzunehmend unrealistisch, da sich andere Entwicklungstendenzen\r\nabzeichnen.\r\n- Es fehlt eine Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit für die\r\ndargestellten Zahlen und Ziele. Insgesamt fehlt eine Nennung\r\nerfolgskritischer Faktoren bzw. Risiken und eine Beurteilung dieser. In\r\nvielen Fällen bestehen Unsicherheitsfaktoren und Abhängigkeiten von\r\nverschiedenen Variablen/Entwicklungspfaden, die nicht dargestellt bzw.\r\nbetrachtet werden.\r\n- Auf Kosteneffizienz als wesentliches strategisches Element wird nicht\r\neingegangen. Zudem wird die investive Seite vernachlässigt (EK-\r\nAnforderungen, int. Kapitalmarkt, Risiken). Sie sind jedoch die Grundlage\r\nfür eine finanzierbare und akzeptierte vollumfängliche Energiewende.\r\n- Nutzung von Biomasse ist stark vorfestgelegt (weniger zur\r\nStromerzeugung zum Ausgleich von Spitzenlasten; vermehrt in Industrie /\r\nVerkehr)\r\n- Verknüpfung zu anderen Strategien fehlt (Biomassestrategie;\r\nStromspeicherstrategie, Langfriststrategie Negativemissionen, Carbon\r\nManagement Strategie, Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie)\r\n- Positiv zu bewerten ist, dass eine mögliche Nutzungskonkurrenz beim\r\nWärmebedarf zwischen Carbon Capture Anlagen und\r\nFernwärme/Prozessdampf aus Thermischen Abfallbehandlungsanlagen\r\naufgezeigt wird.\r\n2. Fragen zu den Inhalten der SES\r\n2.1. Strategischer Rahmen\r\n2.1.1. Welche allgemeinen Anmerkungen habe Sie zur Beschreibung der\r\nAusgangslage, der Funktion und den Zielen der SES?\r\nAus Sicht der ITAD fehlt in der strategischen Rahmenbetrachtung der Aufbau\r\neines CO2-Transportnetzes für schwer und unvermeidbare Emissionen. Das\r\nTransportnetz sollte sowohl für die Speicherung als auch Nutzung von CO2 geplant\r\nwerden.\r\n2.2. Energienachfrage in unterschiedlichen Sektoren\r\n2.2.1. Teilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der\r\nTransformationspfade für die Industrie? Welche abweichenden\r\nEntwicklungen sehen Sie?\r\nEs ist nicht abschließend geklärt, ob die Recyclingquoten für Kunststoff aus\r\nKunststoffabfällen erreicht werden können, die in der GewAbfV avisiert werden.\r\nDüsseldorf, 30.01.2025\r\nSeite 3 von 6\r\nDas Umweltbundesamt hat in dieser Sache Studien in den Jahren 2015 (Texte\r\n18/2015) und 2023 (Texte 47/2023) erarbeitet, zu denen ITAD Stellung bezogen\r\nhat. Beide Studien weisen wesentliche methodische Schwächen auf, die zu\r\nFehlinterpretationen der Wertstoffpotentiale führen.\r\n2.2.2. Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zentrale\r\nThemen, die für die Transformation der Industrie von Bedeutung\r\nsind?\r\n• Tatsächliche Recyclingpotentiale für Abfälle\r\n• Aufbau einer multifunktionalen Energiespeicherinfrastruktur\r\n• CO2-Transportinfrastruktur\r\n2.2.3. Teilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der\r\nTransformationspfade für den Gebäudesektor? Welche\r\nabweichenden Entwicklungen sehen Sie?\r\nEine klimaneutrale Zukunft erfordert neben erneuerbarem Strom auch eine\r\nnachhaltige Wärmeversorgung. Derzeit werden nicht einmal 20 Prozent der Wärme\r\nklimaneutral erzeugt. Deshalb muss die Wärmewende Priorität haben.\r\nDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bilden\r\neine Grundlage für die Wärmewende. Die in den Gesetzen vorhandenen Definitionen\r\nvon unvermeidbarer Abwärme muss für die Planungssicherheit in der Wärmewende\r\nerhalten bleiben.\r\nBei der Fernwärme liegen die wesentliche Potenziale insbesondere in folgenden\r\nBereichen:\r\n• der Ausbau der Fernwärmenetze, Vermeidung der „Kannibalisierung“\r\n(Förderung beispielsweise von Wärmepumpen und Fernwärme im gleichen\r\nGebiet)\r\n• Planungssicherheit (nicht immer neue Auslegungsfragen: „was ist\r\nunvermeidbare Abwärme?“\r\n• die Nutzung unvermeidbarer Abwärme aus der thermischen\r\nAbfallbehandlung (Festhalten an der Systematik von „unvermeidbarer\r\nAbwärme“ im GEG und WPG, Einheitliche Begriffsbestimmung in den\r\nRechtsgrundlagen)\r\n• Aufnahme der Förderung der Transformation von Wärmenetzen auch bei der\r\nAbwärmenutzung bei Abfallverbrennung (z. B. Bundesförderung für\r\neffiziente Wärmenetze (BEW)).\r\n2.3. Energieangebot je Energieträger/Thema\r\n2.3.1. Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der\r\nTransformationspfade für die Stromerzeugung?\r\nDie Umsetzung der Kraftwerksstrategie steht weiterhin aus, zum geplanten\r\nKapazitätsmechanismus besteht nach wie vor keine Klarheit.\r\nDurch Hochtemperaturspeicher könnten auch thermische\r\nAbfallbehandlungsanlagen unter geeigneten Rahmenbedingungen kurzfristig und\r\nkostengünstig zusätzliche Leistung bereitstellen.\r\nDüsseldorf, 30.01.2025\r\nSeite 4 von 6\r\n2.3.2. Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die\r\nStromerzeugung?\r\nEntscheidend ist, dass klimaneutrale steuerbare Kraftwerke in ausreichendem\r\nUmfang und in Rahmen vertretbarer Kosten vorhanden sind. Deswegen sollte auf\r\nzu viel Vorfestlegung bei der Art und Weise der Stromerzeugung bei steuerbaren\r\nKraftwerken verzichtet werden.\r\n2.3.3. Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der\r\nTransformationspfade für die Wärmeerzeugung in Wärmenetzen?\r\nWir teilen die Einschätzung, dass Wärmenetze eine zentrale Rolle bei der\r\nzukünftigen Wärmeversorgung darstellen. Es ist zudem richtig, dass die SES neben\r\nGroẞwärmepumpen auch von Technologien wie Abfall-KWK für die\r\nWärmeerzeugung in Wärmenetzen ausgeht, denn klimaneutrale Wärmenetze\r\nzeichnen sich durch einen, je nach örtlicher Verfügbarkeit, individuellen Mix aus\r\nunterschiedlichen klimaneutralen Energieträgern und Quellen aus. ITAD fordert\r\ndaher, dass die bisherige Anerkennung des fossilen Anteils der Wärme aus der\r\nthermischen Abfallbehandlung weiterhin als unvermeidbare Abwärme anerkannt\r\nwird. Zweifelsfrei bedarf es hierfür aber passender Rahmenbedingungen, u. a. die\r\nVerstetigung und Ausfinanzierung der BEW sowie eine Verlängerung und inhaltliche\r\nWeiterentwicklung des KWKGs. Die massiven Unsicherheiten im aktuellen\r\nFörderrahmen – Unterfinanzierung und Befristung der BEW bis 2028, KWKG-\r\nBefristung bis 2026 – stehen im Widerspruch zu der eigentlichen politischen\r\nZielsetzung.\r\n2.3.4. Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die\r\nWärmeerzeugung in Wärmenetzen?\r\nAbbau von unnützen bürokratischen Regelungen, Vereinfachung der\r\nMitteilungspflichten und Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen – Beispiele:\r\n• Abwärme aus der Thermischen Abfallbehandlung darf nicht Gegenstand\r\neiner Prüfung in einer Lieferkette sein\r\n• Das CO2KostAufG bedarf dringend einer Novellierung hinsichtlich Abwärme\r\nund „nicht berechneten CO2-Kosten“\r\n• Überarbeitung der statistischen Erhebung bei der Energieerzeugung aus\r\nAbfall (Klärschlamm und Altholz zum „Abfall zählen“, fossiler Anteil der\r\nAbwärme gilt als unvermeidbar und ist wie Gruben- und Deponiegas mit\r\neinzubeziehen)\r\nDüsseldorf, 30.01.2025\r\nSeite 5 von 6\r\n2.3.5. Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der\r\nTransformationspfade für Wasserstoff und Wasserstoffderivate?\r\nWir teilen die Aussage, dass der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft\r\nschnellstmöglich erfolgen sollte.\r\nUm Elektrolyseure neben thermischen Abfallbehandlungsanlagen rechtssicher und\r\neffizient betreiben zu können, müssten zahlreiche Restriktionen entfallen\r\n(Anerkennung von HkNs bei Arealnetzen, „Zeitgleichheit“, „Neuanlagen“ etc.)\r\n2.3.8. Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der\r\nTransformationspfade für Flexibilität und Speicher (Strom-,\r\nWärme- und Wasserstoffspeicher)?\r\nDas zukünftige, auf erneuerbare Energien basierende Energieversorgungsystem\r\nwird auf Flexibilität angewiesen sein. Vielfältige Flexibilitätsoptionen stärken\r\nmaßgeblich die Resilienz und Kosteneffizienz des Energiesystems, indem sie\r\nkurzfristige Schwankungen von Stromangebot und –nachfrage ausgleichen.\r\nAufgrund der zukünftig überragenden Bedeutung von Flexibilität muss diesem\r\nThema ein deutlich höherer Stellenwert beigemessen werden als in der\r\nVergangenheit. Die Bereitstellung von Flexibilität muss durch den Abbau von\r\nHemmnissen, etwa bei der Ausgestaltung der Netzentgelte und der Erschließung\r\nvon Flexibilitätspotenzialen, stärker angereizt werden. Die Bereitstellung von\r\nSystemdienstleistung für das Stromnetz müssen stärker finanziell berücksichtigt\r\nwerden. Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) leisten bereits heute einen\r\nBeitrag zur Netzstabilität ( „rotierenden Massen“).\r\nUm Investitionen in die dringend benötigten Speichertechnologien anzureizen, sollte\r\nferner ein konsistenter und technologieoffener Rechtsrahmen für Energiespeicher\r\ngeschaffen werden. Kern sollte die vollständige Übernahme des europäischen\r\nDefinitionsrahmens für Energiespeicher und ‐speicherung sein. Speicher würden\r\ndamit als eigenständige funktionale Säule im Energiesystem etabliert.\r\nAbfallverbrennungsanlagen müssen zur Aufrechterhaltung der\r\nEntsorgungssicherheit betrieben werden, auch wenn keine zeitgleiche\r\nEnergienutzung erfolgen kann. Daher bieten sich diese Standorte aufgrund ihrer\r\nhohen Abwärmemenge als ideale Speicherstandorte (Strom, Wärme) an. Unter\r\nBerücksichtigung von Carbon Capture Anlagen, Großwärmepumpen,\r\nWärmeverschiebesystemen und Speichern besteht noch ein großes Potential an\r\nbisher ungenutzter Abwärme, das unter geeigneten rechtlichen\r\nRahmenbedingungen gehoben werden kann.\r\nDarüber hinaus müssen wirtschaftliche und rechtliche Hemmnisse für Multi‐Use‐\r\nSpeicher abgebaut werden, um wirtschaftlich tragfähige Geschäftsmodelle für\r\nSpeicherbetreiber zu ermöglichen. Auch in anderen Rechtsbereichen außerhalb\r\ndes Energierechts weitere Hemmnisse für den Hochlauf der benötigten\r\nFlexibilitätsoption „Speicher“ abgebaut werden.\r\nDüsseldorf, 30.01.2025\r\nSeite 6 von 6\r\n2.4. Infrastrukturen\r\n2.4.12. Teilen Sie die Beschreibung des CO2-Transportnetzes?\r\nWir teilen die Einschätzung, dass frühzeitig ein CO₂-Kernnetz geschaffen werden\r\nmuss, das den Transport des CO₂ in den notwendigen Größenordnungen zu den\r\nSpeicher- oder Nutzungsmöglichkeiten erlaubt. Um die Investitionsrisiken der\r\nNetzbetreiber zu reduzieren und die Netzentgelte für die ersten Nutzer zu\r\nbegrenzen, sollte auf den Vorschlag des Amortisationskontos zurückgegriffen\r\nwerden, der auch bei der Wasserstoffinfrastruktur Anwendung findet. Das Risiko\r\neiner zu Beginn drohenden Ergebnislücke wird dabei durch staatliche Garantien\r\nreduziert.\r\nBei der Dimensionierung des CO₂-Pipelinenetzes muss sichergestellt werden, dass\r\nalle interessierten Beteiligten an das CO₂-Pipelinenetz angeschlossen werden\r\nkönnen, ohne dass die Netzentgelte zu hoch werden.\r\nBisher sind für die CO₂-Emittenten keine klare Strategie hinsichtlich\r\nTransportkosten oder Zeitplänen zur Umsetzung ersichtlich. Es ist von\r\naußerordentlicher Relevanz für die CO₂- Emittenten, hierzu Planungssicherheit zu\r\nerhalten, auch um alternative Transportoptionen als Zwischenlösung zu prüfen. Ein\r\nHinwirken auf eine klare, möglichst europäische Koordinierung zum Aufbau eines\r\nflächendeckenden Pipelinenetzes ist notwendig. Um die entstehenden\r\nPipelinesysteme auszulasten und ineffiziente Investitionen auszuschließen, ist\r\naußerdem sicherzustellen, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur CO₂-\r\nTransportinfrastruktur gewährleistet ist.\r\n2.4.13. Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug\r\nauf das CO2-Transportnetz?\r\nSeit 2010 ist bekannt, dass es beim Transport von CO2 aus Verbrennungsprozessen\r\nzu spontaner Säurebildung in der Pipeline kommt. Dies stellt eine große\r\nHerausforderung für den Aufbau und Betrieb des CO2-Transportnetzes. Die\r\nUrsachen für die spontane Säurebildung sind nicht vollständig erforscht. Die neue\r\nBundesregierung sollte sich diesem Sachverhalt annehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015450","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Umsetzung der IED in deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/70/500537/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310066.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 1 von 14\r\nSTELLUNGNAHME\r\nZu den Entwürfen eines Mantelgesetzes und einer\r\nMantelverordnung zur Umsetzung der IE-Richtlinie;\r\nAnhörung der Verbände (CI2-5012/032)\r\nITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 %\r\nder bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten\r\nmit fast 7.000 Mitarbeitern jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus\r\nHaushalten und Gewerbe. Damit gewährleisten sie maßgeblich die\r\nEntsorgungssicherheit für Bürger und Industrie. Durch die Substitution von Strom\r\nund Wärme aus fossilen Energieträgern sowie der Verwertung der Metalle aus den\r\nVerbrennungsrückständen betrug der Beitrag der TAB zum Klimaschutz 2021 über\r\n7 Mio. t CO2-Äquivalente.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der\r\npersonenbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 2 von 14\r\nPräambel\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und für die\r\nfrühzeitige Einbeziehung der Wirtschaft in das Gesetzgebungsverfahren zu\r\nden Entwürfen des Mantelgesetzes und der Mantelverordnung zur\r\nUmsetzung der IE-Richtlinie in deutsches Recht.\r\nDie IE-Richtlinie hat für die Branche der thermischen Abfallbehandlung eine\r\nbesondere Bedeutung, da mit nur wenigen Ausnahmen alle unsere\r\nMitgliedsanlagen IED-Anlagen sind. Damit unterliegen sie, neben den\r\nÜberwachungs- und Berichtspflichten, die sich allein aus den nationalen\r\nRegelungen ergeben, auch den zunehmend komplexer werdenden\r\nÜberwachungs- und Berichtspflichten der europäischen Gesetzgebung.\r\nIm Gegensatz zu vielen anderen Kategorien von IED-Anlagen weisen TAB\r\nbesondere Voraussetzungen auf, was bei der Gestaltung gesetzlicher\r\nRegelwerke berücksichtigt werden muss. TAB sind ein essenzieller Eckpfeiler\r\neiner modernen Kreislaufwirtschaft und behandeln die nicht-recyclebaren\r\nAbfälle, sodass ihr Schadpotenzial und ihre negativen Auswirkungen auf\r\nMensch und Umwelt minimiert werden – um die Entsorgungssicherheit zu\r\ngewährleisten tun sie dies rund um die Uhr. Die Art und die\r\nZusammensetzung der behandelten Abfälle unterliegt Schwankungen, sie\r\nsind jedoch durch die Betreiber der Anlagen kaum beeinflussbar und\r\ninsofern ist das Haupteinsatzmittel „Abfall“ eine betriebliche Größe, die sich\r\nnur in geringem Maße beeinflussen lässt.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 3 von 14\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 Allgemeine Vorbemerkungen ........................................................5\r\n2 Mantelgesetz Artikel 1 – Änderung des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes ................................................................6\r\n2.1 Ersetzen des Begriffs „Dekarbonisierung“ mit dem Begriff\r\n„Defossilisierung“ (§1 Abs. 2) .........................................................6\r\n2.2 Streichung der Einbeziehung von Nicht-IED-Anlagen (§ 1 Abs. 2; §\r\n5 Abs. 1; § 7 Abs. 1) .....................................................................6\r\n2.3 Streichung der Verknüpfung von Umweltleistungswerten und\r\nUmweltmanagementsystem (§ 3 Abs. 6b, 6h und 6i) ..........................6\r\n2.4 Einführung einer Definition des Begriffs „Zukunftstechnik“ (§ 3) ..7\r\n2.5 Anpassung an EU-Vorgaben, sodass der Detailgrad des UMS die\r\nAnlagenspezifika einbezieht (§ 5) ....................................................7\r\n2.6 Ausnahmekatalog nach EU-Vorgaben durch Aufnahme des\r\ngeografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen\r\nvervollständigen (§ 7 Abs. 1c) ........................................................8\r\n2.7 Anpassung an EU-Vorgaben, dass Ausnahmeverfahren nicht für\r\nFestlegung von Grenzwerten innerhalb europäischer Bandbreiten gelten\r\n(§ 7 Abs. 1d) ...............................................................................8\r\n2.8 „Soll“-Regelung anstelle von „Kann“-Regelungen (§ 7)...............8\r\n2.9 Anpassung an EU-Vorgaben, sodass konsolidierte Fassungen von\r\nNebenbestimmungen nicht der Regelfall werden (§ 10 Abs. 8 a) ...........9\r\n2.10 Anpassung an EU-Vorgaben, sodass keine unmittelbare\r\nAnwendung der Anforderungen auf bestehende Anlagen resultiert (§ 12\r\nAbs. 1a) 9\r\n2.11 Ergänzung, dass ein Schadensersatzanspruch nur durch\r\nschuldhafte Verstöße begründet ist (§ 14a) ..................................... 10\r\n2.12 Erweiterung der Ausnahmeregelungen für Gasmangellagen\r\n(zusätzlich zu § 31a und § 32a) bzw. Umsetzung der EU-Vorgaben für\r\nAusnahmeregelungen für Krisenfälle .............................................. 10\r\n3 Mantelverordnung .................................................................... 11\r\n3.1 Streichung 11. BImSchV ..................................................... 11\r\n3.2 Emissionsminderung im An- und Abfahrbetrieb (§ 20 a Abs. 4 der\r\n17. BImSchV) ............................................................................ 11\r\n3.3 Ermöglichung der Nutzung der etablierten UMS-Systeme durch\r\nStreichen der Verknüpfung der zusätzlichen Anforderungen (§ 2 Abs. 2\r\nder 45. BImSchV) ....................................................................... 12\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 4 von 14\r\n3.4 Anpassung des zeitlichen Horizonts des Transformationsplans\r\ngemäß EU-Vorgaben (§ 4 Abs. 1 der 45. BImSchV) .......................... 12\r\n3.5 Anpassung der Regelungen zur Veröffentlichung des UMS gemäß\r\nEU-Vorgaben (§ 5 der 45. BImSchV) .............................................. 12\r\n3.6 Anpassung der Messverpflichtung und Datenerhebung indikativer\r\nWerte an EU-Vorgaben (§ 6 der 45. BImSchV) ................................ 13\r\n3.7 Verzicht auf unverzügliche Bereitstellung der Nachweise (§ 7 der\r\n45. BImSchV) ............................................................................ 13\r\n3.8 Streichung der expliziten BVT-Anforderungen (Anlage 1 zu § 3 Abs.\r\n3 der 45. BImSchV) .................................................................... 13\r\n3.9 Streichung der detaillierten Ausgestaltung des\r\nChemikalienverzeichnisses (Anlage 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 der 45.\r\nBImSchV) .................................................................................. 14\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 5 von 14\r\n1 Allgemeine Vorbemerkungen\r\nGrundsätzlich begrüßt ITAD, dass die Entwürfe auf eine 1:1-Umsetzung der\r\neuroparechtlichen Vorgaben abzielen. Nach unserer Auffassung handelt es\r\nsich bei den Entwürfen jedoch in zahlreichen Fällen nicht um eine 1:1-\r\nUmsetzung.\r\nSchon historisch gehen beispielsweise die Anforderungen der 17. BImSchV\r\nüber die europarechtlichen Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte\r\nhinaus. Insbesondere erfolgt in Deutschland die Berechnung der\r\nSchadstoffkonzentrationen im Abgas so, dass deutsche Thermische\r\nAbfallbehandlungsanlagen (TAB) höhere Anforderungen als ihre\r\neuropäischen Nachbarn erfüllen müssen.\r\nWir möchten darauf hinweisen, dass der bürokratische Aufwand durch die\r\nimmer vielfältigeren und komplexen Berichtspflichten für unsere Mitglieder,\r\naber auch für die deutsche Wirtschaft im Allgemeinen, stetig zunimmt. Dies\r\nstellt eine immer größere Herausforderung dar, insbesondere hinsichtlich\r\nder benötigten personellen Ressourcen. Entsprechend empfehlen wir\r\neindringlich, den europarechtlichen Spielraum bei der Umsetzung der EU-\r\nVorgaben vollumfänglich auszunutzen und den Bürokratieaufwand zu\r\nminimieren. Hierzu müssen bereits bestehende Regelungen in den\r\nGesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden, um doppelte Regelungen\r\nund weitere, sich oft überschneidende, Berichtspflichten und\r\nZertifizierungen zu vermeiden.\r\nImmer häufiger bekommen wir die Rückmeldung, dass Ressourcen zur\r\nDurchführung von Audits- und Zertifizierungen nur in begrenztem Umfang\r\nzur Verfügung stehen, sodass immer frühzeitiger geplant werden muss.\r\nPotentiale zur Reduzierung des Bürokratieaufwandes ergeben sich aus der\r\nMöglichkeit, sich überschneidende Auditierungen und Berichtspflichten so\r\nschlank wie möglich zu gestalten und zusammenzufassen. Beispielhaft\r\nverweisen wir an dieser Stelle auf unsere Hinweise zum\r\nUmweltmanagementsystem und zum Chemikalienverzeichnis des Entwurfes\r\nzur neuen 45. BImSchV.\r\nDarüber hinaus bitten wir um eine effektive und frühzeitige Einbindung der\r\nWirtschaft in die Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere im vergangenen\r\nJahr haben wir beobachtet, dass Fristen zur Stellungnahme auch bei\r\numfangreichen Verfahren sehr kurz sind und so die konstruktive\r\nAuseinandersetzung erschweren. Als Beispiel sei hier die 17. BImSchV\r\ngenannt, die nun im Nachgang eine umfangreiche Klarstellung durch\r\nVollzugshilfen erfordert. Auch im Rahmen der Umsetzung der IE-Richtlinie\r\nerwarten wir umfangreiche Vollzugshilfen, um die komplexen Regelungen\r\npraxistauglich zu machen. Auch an dieser Stelle halten wir die Einbindung\r\nder Wirtschaft im Rahmen der Erarbeitung von LAI-Vollzugshilfen\r\nfür geboten.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 6 von 14\r\nDie nachfolgende detaillierte Stellungnahme bezieht sich auf die\r\nvornehmlich für die Thermische Abfallbehandlung relevanten\r\nRegelungsinhalte, bei denen wir eine Anpassung auf Basis unserer aktuellen\r\nEinschätzungen empfehlen.\r\n2 Mantelgesetz Artikel 1 – Änderung des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes\r\n2.1 Ersetzen des Begriffs „Dekarbonisierung“ mit dem Begriff\r\n„Defossilisierung“ (§1 Abs. 2)\r\nDer Begriff „Dekarbonisierung“ muss durch den Begriff „Defossilisierung“\r\nersetzt werden.\r\nDer Begriff „Dekarbonisierung“ ist irreführend. Insbesondere ist eines der\r\nZiele von Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) die Überführung\r\norganischer Schadstoffe in ungefährliche Stoffe; im Wesentlichen\r\nKohlendioxid (d.h. Ziel ist die vollständige Oxidation). Der Eintrag von\r\nKohlenstoff sowie die Art des Kohlenstoffs (fossil oder biogen) in TAB wird\r\nmaßgeblich durch die Abfallerzeuger bestimmt. Darüber hinaus ist und bleibt\r\nauf absehbare Zeit Kohlenstoff ein zentraler Baustein vieler Materialien und\r\nProdukte; dessen Nutzung darf durch eine unscharfe Begriffsverwendung\r\nnicht ohne Not eingeschränkt werden.\r\nProblematisch im umwelt- und klimarelevanten Kontext sind die fossilen\r\nKohlendioxidemissionen bzw. die Nutzung von fossilem Kohlenstoff.\r\n2.2 Streichung der Einbeziehung von Nicht-IED-Anlagen (§ 1 Abs.\r\n2; § 5 Abs. 1; § 7 Abs. 1)\r\nIn den oben genannten Absätzen wird nicht hinreichend zwischen IED-\r\nAnlagen und Nicht-IED-Anlagen unterschieden, sodass die für IED-Anlagen\r\ngeltenden Anforderungen auch auf Nicht-IED-Anlagen übertragen werden.\r\nSomit geht also bereits die grundsätzliche Konstruktion des\r\nGesetzesentwurfes über eine 1:1-Umsetzung hinaus.\r\nEntsprechend fordert ITAD hier die Überarbeitung des Entwurfes und die\r\nEinführung einer klaren Differenzierung zwischen IED-Anlagen und Nicht-\r\nIED-Anlagen.\r\n2.3 Streichung der Verknüpfung von Umweltleistungswerten und\r\nUmweltmanagementsystem (§ 3 Abs. 6b, 6h und 6i)\r\nDer § 3 umfasst die Begriffsbestimmungen. Maßgeblich sollen hier die\r\nBegriffe definiert werden, nicht aber bereits implizit Regelungen getroffen\r\nwerden. Im vorliegenden Entwurf werden Definitionen miteinander\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 7 von 14\r\nverknüpft. Dies ist für die Definitionen als solche irrelevant. Die\r\nAnforderungen an ein Umweltmanagementsystem (UMS) müssen\r\nvollständig von der entsprechenden Rechtsverordnung (Entwurf der neuen\r\n45. BImSchV) erfasst werden. Ein „Doppelregelung“ ist zudem unnötig\r\nkompliziert.\r\nIm Fall der Begriffsbestimmung von „BVT-Schlussfolgerungen“ wird auch\r\ndas UMS unter Punkt 4 aufgezählt, allerdings „einschließlich etwaiger\r\nUmweltleistungsvergleichswerte“.\r\nIn den Fällen der Begriffsbestimmungen des „Umweltleistungsrichtwertes“\r\nund des „Umweltleistungsvergleichswertes“ wird direkt auf das UMS Bezug\r\ngenommen. Diese sollten nicht Gegenstand der UMS sein, sondern im\r\nInteresse der Rechtssicherheit nur von der Behörde in der Genehmigung\r\nfestgelegt werden.\r\nEntsprechend bittet ITAD hier um das ersatzlose Streichen der\r\nVerknüpfungen mit dem UMS.\r\n2.4 Einführung einer Definition des Begriffs „Zukunftstechnik“\r\n(§ 3)\r\nEine Definition bzw. Begriffsbestimmung von „Zukunftstechnik“, wie sie in\r\nArtikel 3 Abs. 14 der IED aufgeführt ist, fehlt gänzlich.\r\nITAD empfiehlt, diese 1:1 aus der IED zu übernehmen und im § 3 des\r\nBImSchG einzuführen.\r\n2.5 Anpassung an EU-Vorgaben, sodass der Detailgrad des UMS die\r\nAnlagenspezifika einbezieht (§ 5)\r\nUm eine 1:1-Umsetzung zu erreichen und den Grundsatz der\r\nVerhältnismäßigkeit zu wahren, muss bereits im Rahmen der Novellierung\r\ndes BImSchG verankert werden, dass sich die detaillierte Ausgestaltung des\r\nUMS nach den Spezifika der Anlagen (Art und Komplexität der Anlage;\r\npotenzielle Umweltauswirkungen der Anlage) richtet.\r\nITAD schlägt vor, den Text der IED Art. 14 a Abs. 3 („Der Grad der\r\nDetailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem\r\nUmfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen\r\nUmweltauswirkungen entsprechen.“) ebenfalls nach § 5 Abs. 1 (1)\r\neinzufügen.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 8 von 14\r\n2.6 Ausnahmekatalog nach EU-Vorgaben durch Aufnahme des\r\ngeografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen\r\nvervollständigen (§ 7 Abs. 1c)\r\n§ 7 Abs. 1c setzt das in Art. 15 Abs. 5 und 6 IED vorgesehene\r\nAusnahmeverfahren für die Festlegung von verbindlichen\r\nEmissionsgrenzwerten bzw. von verbindlichen Spannen für\r\nUmweltleistungen und Umweltleistungsgrenzwerten um. Die Ergänzung der\r\nKriterien „geographischer Standort“ und „lokale Umweltbedingungen“, die\r\nbei einer 1:1-Umsetzung erforderlich ist, fehlt bisher in § 7 Abs. 1c) Nr. 1\r\nBuchstabe a) und b) sowie in § 7 Abs. 1c) Nr. 2 Buchstabe a) und b).\r\nEs ist davon auszugehen, dass mit fortschreitender Verschärfung die\r\nAusnahmeregelungen an Bedeutung gewinnen. Um ein europäisches „level-\r\nplaying-field“ zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher TAB\r\nsicherzustellen, darf der europarechtliche Spielraum nicht weiter\r\nbeschnitten werden.\r\nAnalog sollten die Kriterien in § 12 Abs. 1b), § 17 Abs. 2b) und § 48 Abs.\r\n1b) ergänzt werden.\r\n2.7 Anpassung an EU-Vorgaben, dass Ausnahmeverfahren nicht für\r\nFestlegung von Grenzwerten innerhalb europäischer\r\nBandbreiten gelten (§ 7 Abs. 1d)\r\nIm vorliegenden Entwurf sollte klargestellt werden, dass das\r\nAusnahmeverfahren des Art. 15 Abs. 5 IED nur für die Festlegung von\r\nEmissionsgrenzwerten außerhalb der europäisch festgelegten Bandbreiten\r\ngelten, nicht aber für innerhalb der europäisch festgelegten Bandbreiten.\r\nIm entsprechenden Erwägungsgrund der IED heißt es hierzu: „Bei der\r\nFestlegung von Emissionsgrenzwerten innerhalb der Spanne der BVT-\r\nassoziierten Emissionswerte sollte das Ausnahmeverfahren nicht anwendbar\r\nsein.“\r\n2.8 „Soll“-Regelung anstelle von „Kann“-Regelungen (§ 7)\r\nSowohl in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die „tiefgreifende\r\nindustrielle Transformation“ (Fristverlängerung um max. 8 Jahre) als auch\r\nfür die „Anwendung von Zukunftstechnologien“ werden im vorliegenden\r\nEntwurf „Kann“-Regelungen angezogen.\r\nMit der Änderung von einer „Kann“-Regelung zu einer „Soll“-Regelung wird\r\ndem Verordnungsgeber bzw. der Behörde ein deutliches Signal gegeben,\r\ndass alle von der IED vorgesehenen Ausnahmeregime auch in das\r\nVerordnungsrecht übernommen bzw. in der Praxis angewendet werden\r\nsollen.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 9 von 14\r\nITAD schlägt daher vor, diese „Kann“-Regelungen durch „Soll“-Regelungen\r\nzu ersetzen.\r\n2.9 Anpassung an EU-Vorgaben, sodass konsolidierte Fassungen\r\nvon Nebenbestimmungen nicht der Regelfall werden (§ 10 Abs.\r\n8 a)\r\nDie im Entwurf vorgeschlagene Änderung geht ebenfalls über eine 1:1-\r\nUmsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus, da hier die\r\nVeröffentlichung einer konsolidierten Fassung zum Regelfall gemacht wird.\r\nEuroparechtlich gefordert wird die Veröffentlichung einer konsolidierten\r\nFassung aber nur „gegebenenfalls“ bzw. im begründeten Bedarfsfall.\r\nGenehmigungen von TAB sind in der Regel fragmentiert und umfassen lange\r\nZeiträume – konsolidierte Fassungen liegen in der Regel nicht vor.\r\nZusätzlich konzentrieren die Genehmigungen nach § 13 BImSchG auch sehr\r\nviele andere Genehmigungen oder sonstige Zulassungen, sodass durch\r\ndiese pauschale Formulierung auch Nebenbestimmungen erfasst werden,\r\ndie nicht im Anwendungsbereich der IED liegen.\r\nDie Erstellung einer konsolidierten Fassung ohne konkreten Bedarf stellt\r\ninsofern eine unbegründeten zusätzlichen Bürokratieaufwand (sowohl für\r\nBehörden als auch für die Wirtschaft) dar.\r\nZur Vermeidung von Vollzugsdefiziten sollten nur die in Art. 24 Abs. 2a der\r\nIED enthaltene Vorgabe umgesetzt werden, nämlich dass sich eine\r\nVeröffentlichungspflicht nur auf ausdrücklich von der Behörde konsolidierte\r\nGenehmigungsauflagen beziehen darf und dies auch nur auf solche, die den\r\nRegelungsgegenstand der IED betreffen. Zudem muss klargestellt werden,\r\ndass dies primär eine Behördenpflicht ist.\r\n2.10 Anpassung an EU-Vorgaben, sodass keine unmittelbare\r\nAnwendung der Anforderungen auf bestehende Anlagen\r\nresultiert (§ 12 Abs. 1a)\r\nIn der vorliegenden Entwurfsfassung fehlt die notwendige Differenzierung\r\nzwischen bestehenden Anlagen und neuen Anlagen, für die gemäß IED und\r\nim Sinne einer 1:1-Umsetzung unterschiedliche Fristen für die Umsetzung\r\ngelten.\r\nFür bestehende Anlagen setzt die IED eine Frist von vier Jahren (vgl. IED\r\nArt. 3 Abs. 1) nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über die BVT-\r\nSchlussfolgerungen.\r\nITAD bittet eindringlich, diesen Sachverhalt klarzustellen und den\r\neuroparechtlichen Spielraum für bestehende Anlagen eindeutig gesetzlich zu\r\nverankern.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 10 von 14\r\n2.11 Ergänzung, dass ein Schadensersatzanspruch nur durch\r\nschuldhafte Verstöße begründet ist (§ 14a)\r\nIm vorliegenden Gesetzesentwurf wird lediglich auf Verstöße gegen § 5\r\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 verwiesen, dies jedoch nicht im\r\nZusammenhang mit einem Verschulden des Betreibers. Ein solcher Verstoß\r\nkann jedoch nicht zwingend nur durch Verschulden des Betreibers\r\nvorkommen. Ein Verschulden ist nach deutscher Gesetzeslage jedoch die\r\nVoraussetzung für einen Schadensersatz (vgl. § 823 Abs. 2 BGB):\r\nDie gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz\r\neines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des\r\nGesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt\r\ndie Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.\r\nITAD schlägt vor, § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Entwurf des § 14a\r\nhinzuzufügen.\r\n2.12 Erweiterung der Ausnahmeregelungen für Gasmangellagen\r\n(zusätzlich zu § 31a und § 32a) bzw. Umsetzung der EU-\r\nVorgaben für Ausnahmeregelungen für Krisenfälle\r\n§ 31a und § 32a treffen Ausnahmeregelungen für die zeitweise Abweichung\r\nvon Emissionsgrenzwerten im Falle einer Gasmangellage. Art. 15 Abs. 7 IED\r\nlegt darüber hinaus Ausnahmebestimmungen für bestimmte „Krisenfälle“\r\nfest (z. B Störung der Energieversorgung oder Ressourcenmangel). Diese\r\nAusnahmeregelungen fehlen im vorliegenden Entwurf gänzlich.\r\nDie Erfahrungen mit der Gasmangellage im Zusammenhang mit dem\r\nUkrainekrieg haben gezeigt, dass durch eine Gasmangellage ebenfalls die\r\nProduktion und Verfügbarkeit von Reduktionsmitteln für die Reduktion von\r\nStickoxiden (i.W. Harnstoff und Ammoniakwasser) direkt betroffen ist. Bei\r\neiner Unterversorgung von TAB mit diesen Reduktionsmitteln kann die\r\nEinhaltung der Grenzwerte für den Parameter „NOx“ in vielen Fällen nicht\r\nsichergestellt werden, sodass ein Weiterbetrieb innerhalb der Genehmigung\r\nnicht möglich ist.\r\nWeiterhin haben diese Erfahrungen gezeigt, dass es für diesen Fall keine\r\nklaren Regelungen gibt und im Ernstfall ein (verkürztes)\r\nGenehmigungsverfahren nach BImSchG hätte durchlaufen werden müssen.\r\nDieses beinhaltet auch die Beurteilung der Auswirkungen auf die\r\nImmissionen (z.B. Nachweis durch Ausbreitungsrechnungen). Dies kann ein\r\nlangwieriger Prozess sein, der im akuten Fall kaum rechtzeitig zu bewältigen\r\nist.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir ebenfalls darauf hinweisen, dass\r\nmittlerweile fast alle deutschen TAB aufgrund ihrer Bedeutung für das\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 11 von 14\r\nFunktionieren des Gemeinwohls zur kritischen Infrastruktur zählen.\r\nGleichwohl gibt es für den oben beschriebenen Fall keine gesetzlichen\r\nRegelungen für KRITIS Anlagen, die sicherstellen, dass bestimmte Produkte\r\nfür den Weiterbetrieb der KRITIS Anlagen bevorzugt verfügbar sind.\r\nITAD regt daher an, in Bezug auf die Gasmangellage nicht nur den\r\nBrennstoff an sich, sondern auch die wichtigen Koppelprodukte von Gas\r\nbzw. auf Gas basierende Produkte für die Emissionsminderung zu\r\nberücksichtigen und darüber hinaus die Ausnahmeregelungen des Art. 15\r\nAbs. 7 IED umzusetzen.\r\n3 Mantelverordnung\r\n3.1 Streichung 11. BImSchV\r\nITAD teilt die diesbezügliche Auffassung des BDI und VCI und regt an, die\r\n11. BImSchV. in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen und der\r\nbevorstehenden Einführung des IEP (Industrial Emission Portal) zeitnah zu\r\nstreichen.\r\nDas IEP wird die Regelungen und Maßnahmen, die in der 11. BImSchV\r\nfestgelegt sind, umfassend ersetzen und verbessern. Daher erscheint eine\r\nStreichung als sinnvoller Beitrag zur Verringerung der Berichtspflichten und\r\nVermeidung von Doppelregelungen.\r\n3.2 Emissionsminderung im An- und Abfahrbetrieb (§ 20 a Abs. 4\r\nder 17. BImSchV)\r\nDie im vorliegenden Entwurf getroffene Regelung zur Emissionsminderung\r\nim An- und Abfahrbetrieb für PCDD/F und PCB muss aus unserer Sicht\r\ngeändert werden. Der Verweis auf den Stand der Technik führt zu der Frage,\r\nwelche Techniken darunter zu verstehen sind.\r\nStattdessen sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betont werden.\r\nDen folgenden Änderungsvorschlag des VCI halten wir für sinnvoll und\r\nschlagen entsprechend ebenfalls die Änderung in folgenden Wortlaut vor:\r\n„Bei Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen sind die\r\nMöglichkeiten der Emissionsminderung für PCDD/F und dl-PCB nach Anlage\r\n1 Buchstabe d im An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle\r\nverbrannt werden so weit wie möglich und unter Beachtung des Grundsatzes\r\nder Verhältnismäßigkeit zu vermindern oder unter Beachtung des\r\nEmissionsminimierungsgebotes zu begrenzen“.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 12 von 14\r\n3.3 Ermöglichung der Nutzung der etablierten UMS-Systeme durch\r\nStreichen der Verknüpfung der zusätzlichen Anforderungen (§\r\n2 Abs. 2 der 45. BImSchV)\r\nITAD begrüßt, dass ein UMS nach der IED von den Betreibern durch die\r\nEinführung eines Systems nach ISO 14001 oder EMAS, also durch bereits\r\netablierte Systeme, umgesetzt werden kann. Das entspricht auch unserer\r\nForderung nach einer möglichst schlanken Ausgestaltung der\r\nBerichtspflichten durch bereits vorhandene Lösungen.\r\nAllerdings wird mit dem letzten Halbsatz („[]…einschließlich den sich aus\r\ndieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Anforderungen.“) impliziert,\r\ndass eine einfache, standardmäßige Einführung der Systeme nicht\r\nausreicht, sondern die zusätzlichen Anforderungen von den Systemen erfüllt\r\nwerden müssen. Diese Verknüpfung der Anforderungen ist nicht notwendig,\r\nsondern würde aus unserer Sicht zu Unklarheiten bei Betreibern,\r\nZertifizierern und Gutachtern erzeugen. Diese Anforderungen sind ohnehin\r\nbereits innerhalb der UM-Systeme verankert (d.h. Gutachter müssen die\r\nEinhaltung der rechtlichen Vorgaben prüfen). Es ist also auch unter Nutzung\r\nder unverändert bestehenden UM-Systeme EMAS und ISO 14001, kurz\r\ngesagt unter Nutzung etablierter Standards, möglich, die Anforderungen der\r\nIED zu integrieren.\r\nITAD bittet deshalb um die Streichung des o.g. Halbsatzes.\r\n3.4 Anpassung des zeitlichen Horizonts des Transformationsplans\r\ngemäß EU-Vorgaben (§ 4 Abs. 1 der 45. BImSchV)\r\nEntgegen den europarechtlichen Vorgaben der IED wird im vorliegenden\r\nEntwurf der zeitliche Horizont zur Ergreifung der Maßnahmen des\r\nTransformationsplans von 2030 bis 2045 angegeben. Auch hier bittet ITAD\r\num eine 1:1-Umsetzung bzw. eine entsprechende Anpassung des Entwurfes\r\nder Mantelverordnung, laut derer der Zeitraum von 2030 bis 2050\r\nanzusetzen ist.\r\n3.5 Anpassung der Regelungen zur Veröffentlichung des UMS\r\ngemäß EU-Vorgaben (§ 5 der 45. BImSchV)\r\nDie Regelungen in § 5 im vorliegenden Entwurf gehen über eine 1:1-\r\nUmesetzung hinaus, da keine Eingrenzung auf die für IED-Anlagen\r\nrelevanten Informationen erfolgt. Daher sollte klargestellt werden, dass nur\r\ndie Informationen eines Umweltmanagementsystem zu veröffentlichen sind,\r\ndie sich auf die IED-Anlage beziehen (nicht auch auf mögliche andere\r\nAktivitäten des Betreibers, die im UMS erfasst sind).\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 13 von 14\r\nDarüber hinaus sollte präzisiert werden, dass nicht das „Ergebnis der\r\nKonformitätsbewertung“, sondern der „Nachweis der Konformität“ zu\r\nveröffentlichen ist (d.h. Angleichung des Begriffs zu § 7 Abs. 3).\r\n3.6 Anpassung der Messverpflichtung und Datenerhebung\r\nindikativer Werte an EU-Vorgaben (§ 6 der 45. BImSchV)\r\nIm vorliegenden Entwurf werden durch Referenz auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2\r\nauch die indikativen Umweltleistungsrichtwerte in die Messverpflichtung und\r\nDatenerhebung einbezogen. Entsprechend der IED und des vorliegenden\r\nEntwurfes § 1 Abs. 6h BImSchG gehen wir davon aus, dass dies ein Fehler\r\nist und schlagen vor, diesen durch Streichung der Referenz auf § 3 Abs. 2\r\nNr. 2 zu korrigieren.\r\n3.7 Verzicht auf unverzügliche Bereitstellung der Nachweise (§ 7\r\nder 45. BImSchV)\r\nIm vorliegenden Entwurf wird in allen Absätzen die unverzügliche Vorlage\r\nder Nachweise an die zuständige Behörde verlangt. Warum dies\r\nunverzüglich und nicht im Rahmen der üblichen Überwachung geschehen\r\nsoll, erschließt sich uns nicht. Auch ergibt sich dies nicht aus der IED und\r\nstellt somit ein unnötiges bürokratisches Element dar.\r\nDie Nachweise können, z.B. im Rahmen der regelmäßigen Überwachung,\r\ndurch die Behörde angefordert werden, wie es auch bei anderen\r\nÜberwachungsgegenständen üblich ist. Nachvollziehbar wäre aus unserer\r\nSicht die unverzügliche Bereitstellung der Nachweise auf Anforderung der\r\nBehörde.\r\n3.8 Streichung der expliziten BVT-Anforderungen (Anlage 1 zu § 3\r\nAbs. 3 der 45. BImSchV)\r\nITAD schließt sich der Position des BDI und des VCI an, und bittet darum,\r\ndie Anlage 1 ersatzlos zu streichen und die explizite Wiedergabe von (alten)\r\nBVT-Merkblättern durch einen allgemeinen Verweis auf (neue) BVT-\r\nAnforderungen zu ersetzen.\r\nUm Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir diesbezüglich auf die\r\nausführlichen Stellungnahmen des VCI und des BDI.\r\nDüsseldorf, 17.01.2025\r\nSeite 14 von 14\r\n3.9 Streichung der detaillierten Ausgestaltung des\r\nChemikalienverzeichnisses (Anlage 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 der\r\n45. BImSchV)\r\nITAD schließt sich der Position des BDI und des VCI an und empfiehlt die\r\nStreichung der Anlage 2 sowie die Einführung einer Vermutungsregelung,\r\ndie die bereits bestehenden, und nach unserer Auffassung diesbezüglich\r\nausreichenden, gesetzlichen Regelungen aus dem Arbeitsschutz- und\r\nGefahrstoffrecht berücksichtigt. In den vorgeschlagenen Regelungen sehen\r\nwir eine unnötige Doppelregelung, die einen erheblichen Bürokratieaufwand\r\nnach sich zieht und weder im Bereich der Sicherheit von Mensch und Umwelt\r\nzu Verbesserungen führt, noch bestehende Unklarheiten zur bereits heute\r\nstrittigen Einordnung von Abfällen in das Chemikalienrecht beseitigt.\r\nDen nachfolgenden Vorschlag des VCI in kursiver Schrift unterstützt ITAD\r\nentsprechend:\r\nEs sollte angenommen werden, dass ein Chemikalienverzeichnis den\r\nAnforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 der 45. BImSchV entspricht, wenn\r\ndie Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 GefStoffV\r\nerfüllt sind, ein Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV vorliegt\r\nund die Anlage über dokumentierte und aktuelle Genehmigungsunterlagen\r\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie, falls anwendbar, nach\r\ndem Wasserhaushaltsgesetz und den darauf basierenden Verordnungen\r\nverfügt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015476","regulatoryProjectTitle":"Förderung des Einsatzes von Sekundärbaustoffen in Koalitionsvertrag verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/33/500790/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310104.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"- 1 -\r\nNachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbau-\r\nstoffen – Positionspapier mit Forderungen für den Koalitionsvertrag\r\nDer Bau von Wohnungen, Straßen und Schienenwegen, aber auch von Windrädern, So-\r\nlarparks, CCUS- und Wasserstoffinfrastruktur ist mit erheblichem Rohstoffeinsatz verbun-\r\nden. Dafür kann auf die Versorgung mit Primärrohstoffen nicht verzichtet werden. Im\r\nSinne des nachhaltigen Ressourcenmanagements sind jedoch auch alle Möglichkeiten des\r\nEinsatzes von Sekundärbaustoffen auszuloten und zu nutzen. Um dies zu erreichen, ist\r\neine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von mineralischen Sekun-\r\ndärbaustoffen unerlässlich.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden sind die folgenden Aspekte vordringlich. Ihre Adressie-\r\nrung im Koalitionsvertrag der nächsten Bundesregierung ist dringend erforderlich, um\r\nRessourcen- und Klimaschutz durch eine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft zu erreichen:\r\n1. Zeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\n2. Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\n3. KrWG-gerechte Ausschreibungen\r\n4. Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton\r\nFolgender Satz sollte in das Koalitionspapier aufgenommen werden: „Wir werden die\r\nKreislaufwirtschaft im Bauwesen stärken, indem wir den Einsatz von Sekun-\r\ndärbaustoffen erleichtern, die Ersatzbaustoffverordnung praxistauglich weiter-\r\nentwickeln und die öffentliche Auftragsvergabe rechtssicher auf ressourcen-\r\nschonende Materialien ausrichten.“\r\nZu den Vorschlägen im Einzelnen:\r\nZeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\nDie ErsatzbaustoffV (EBV) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Ziele waren, die Be-\r\nwertung der Umweltverträglichkeit von industriellen Nebenprodukten, RC-Baustoffen, Bo-\r\ndenmaterial und Baggergut (= mineralische Ersatzbaustoffe, MEB) bundesweit zu verein-\r\nheitlichen, den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu gewährleisten und die Kreis-\r\nlaufwirtschaft zu befördern.\r\nErste Umfragen von Bau- und Baustoffverbänden belegen, dass die Regelungen der EBV\r\nsogar dazu geführt haben, dass der Einsatz von MEB seit dem Inkrafttreten zurückgegan-\r\ngen ist. Die Unterzeichnenden halten dies für nicht hinnehmbar. Kreislaufwirtschaft und\r\nRessourcenschonung sind wichtige Aspekte im Themenkomplex Klimaschutz und Nach-\r\nhaltigkeit und müssen mit hohem Druck vorangebracht werden. Insofern ist dringend er-\r\nforderlich, die EBV zeitnah zu überarbeiten.\r\nBereits in der Verordnung wird eine Evaluierung innerhalb der ersten zwei Jahre nach\r\ndem Inkrafttreten gefordert, um ggf. Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen.\r\n- 2 -\r\nDiese Evaluierung wurde jedoch mit erheblicher Verzögerung beauftragt, sodass Teile der\r\ngeplanten Evaluierung erst 2027 vorliegen werden. Diese Verzögerung ist nicht akzepta-\r\nbel, denn die Unterzeichnenden haben bereits eine praxisnahe Evaluierung durchgeführt\r\nund ab Sommer 2024 Ergebnisse vorgelegt, die gravierenden Anpassungsbedarf aufzei-\r\ngen. Insofern ist es nicht vertretbar, mit Anpassungen bis 2027 zu warten. Eine zügige\r\nKorrektur kann zum Bürokratieabbau und zur Akzeptanzsteigerung beitragen und insbe-\r\nsondere für öffentliche Bauvorhaben entscheidende Erleichterungen bringen.\r\nProduktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\nFür MEB ist die Frage, ob sie als Abfälle einzustufen sind oder als Produkte, von großer\r\nBedeutung. Eine Anerkennung als Produkt baut bestehende Vorurteile und Hemmnisse\r\nseitens der Verwender ab und der Entfall mit dem Abfallrecht verbundener Verpflichtun-\r\ngen vereinfacht die Nutzung, z. B. beim Transport oder bei der Lagerung sowie bei der\r\nHerstellung neuer Bauprodukte. Die grundsätzlichen Regelungen zur Anerkennung wer-\r\nden im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffen.\r\nDie Unterzeichnenden sind davon überzeugt, dass ergänzend die Einführung einer kon-\r\nkretisierenden Verordnung erforderlich ist, die alle Materialien, Materialklassen und Ein-\r\nsatzgebiete der EBV einbezieht (ggf. auch durch Regelung in der EBV selbst), aber auch\r\nandere Einsatzgebiete berücksichtigt. Können Sekundärbaustoffe hergestellt und in ei-\r\nnem technischen Bauwerk eingebaut werden, dann nur, weil strenge Anforderungswerte\r\neingehalten werden. Dann aber darf auch nicht das Marktpotenzial durch eine Einstufung\r\nals Abfall reduziert werden.\r\nKrWG-gerechte Ausschreibungen\r\nBei Ausschreibungen der öffentlichen Hand werden immer noch und immer wieder Se-\r\nkundärbaustoffe explizit ausgeschlossen. Benötigt werden daher justiziable Formulierun-\r\ngen mit Drittschutzcharakter im Kreislaufwirtschaftsgesetz, damit die in § 45 KrWG bei\r\nder Auftragsvergabe festgelegte Bevorzugung von Erzeugnissen, die ökologisch vorteil-\r\nhaft sind und die Kreislaufwirtschaft besonders fördern, auch in der Praxis Wirkung zeigt.\r\nEinsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton\r\nDer Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton wird durch das aktuelle Regel-\r\nwerk behindert, insbesondere wird der Einsatz derzeit durch Feststoffbewertungen unnö-\r\ntig erschwert. Der Gesamtgehalt an Inhaltsstoffen hat aber in der Regel keinerlei Aussa-\r\ngekraft über die Umweltverträglichkeit dieser Baustoffe. Hier sind Anpassungen erforder-\r\nlich, auch um im Zuge der Transformation der Industrie zu weitgehend CO2-neutralen\r\nHerstellungsverfahren erzeugte Sekundärbaustoffe zukünftig ressourcen- und klimascho-\r\nnend einsetzen zu können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016887","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbaustoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/22/538201/Stellungnahme-Gutachten-SG2506150001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"- 1 -\r\nNachhaltiges Ressourcenmanagement mit\r\nSekundärbaustoffen\r\n- Kernforderungen an die neue Bundesregierung -\r\nDer Bau von Wohnungen, Straßen und Schienenwegen, aber auch von Windrädern, So-\r\nlarparks, CCUS- und Wasserstoffinfrastruktur ist mit erheblichem Rohstoffeinsatz verbun-\r\nden. Dafür kann auf die Versorgung mit Primärrohstoffen nicht verzichtet werden. Im\r\nSinne des nachhaltigen Ressourcenmanagements sind jedoch auch alle Möglichkeiten des\r\nEinsatzes von Sekundärbaustoffen auszuloten und zu nutzen. Um dies zu erreichen, ist\r\neine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von mineralischen Sekundär-\r\nbaustoffen unerlässlich.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden sind die folgenden Aspekte vordringlich. Ihre Adressie-\r\nrung durch die Bundesregierung ist dringend erforderlich, um Ressourcen- und Klima-\r\nschutz durch eine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft zu erreichen:\r\n1. Zeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\n2. Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\n3. KrWG-gerechte Ausschreibungen\r\n4. Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton\r\nZu den Vorschlägen im Einzelnen:\r\nZeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\nDie ErsatzbaustoffV (EBV) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Ziele waren, die Be-\r\nwertung der Umweltverträglichkeit von industriellen Nebenprodukten, RC-Baustoffen, Bo-\r\ndenmaterial und Baggergut (= mineralische Ersatzbaustoffe, MEB) bundesweit zu verein-\r\nheitlichen, den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu gewährleisten und die Kreis-\r\nlaufwirtschaft zu befördern.\r\nErste Umfragen von Bau- und Baustoffverbänden belegen, dass die Regelungen der EBV\r\nsogar dazu geführt haben, dass der Einsatz von MEB seit dem Inkrafttreten zurückgegan-\r\ngen ist. Die Unterzeichnenden halten dies für nicht hinnehmbar. Kreislaufwirtschaft und\r\nRessourcenschonung sind wichtige Aspekte im Themenkomplex Klimaschutz und Nach-\r\nhaltigkeit und müssen mit hohem Druck vorangebracht werden. Insofern ist dringend er-\r\nforderlich, die EBV zeitnah zu überarbeiten.\r\nBereits in der Verordnung wird eine Evaluierung innerhalb der ersten zwei Jahre nach\r\ndem Inkrafttreten gefordert, um ggf. Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen.\r\nDiese Evaluierung wurde jedoch mit erheblicher Verzögerung beauftragt, sodass Teile der\r\ngeplanten Evaluierung erst 2027 vorliegen werden. Diese Verzögerung ist nicht akzepta-\r\nbel, denn die Unterzeichnenden haben bereits eine praxisnahe Evaluierung durchgeführt\r\nund ab Sommer 2024 Ergebnisse vorgelegt, die gravierenden Anpassungsbedarf aufzei-\r\ngen. Insofern ist es nicht vertretbar, mit Anpassungen bis 2027 zu warten. Eine zügige\r\n- 2 -\r\nKorrektur kann zum Bürokratieabbau und zur Akzeptanzsteigerung beitragen und insbe-\r\nsondere für öffentliche Bauvorhaben entscheidende Erleichterungen bringen.\r\nProduktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\nFür MEB ist die Frage, ob sie als Abfälle einzustufen sind oder als Produkte, von großer\r\nBedeutung. Eine Anerkennung als Produkt baut bestehende Vorurteile und Hemmnisse\r\nseitens der Verwender ab und der Entfall mit dem Abfallrecht verbundener Verpflichtun-\r\ngen vereinfacht die Nutzung, z. B. beim Transport oder bei der Lagerung sowie bei der\r\nHerstellung neuer Bauprodukte. Die grundsätzlichen Regelungen zur Anerkennung wer-\r\nden im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffen.\r\nDie Unterzeichnenden sind davon überzeugt, dass ergänzend die Einführung einer kon-\r\nkretisierenden Verordnung erforderlich ist, die alle Materialien, Materialklassen und Ein-\r\nsatzgebiete der EBV einbezieht (ggf. auch durch Regelung in der EBV selbst), aber auch\r\nandere Einsatzgebiete berücksichtigt. Können Sekundärbaustoffe hergestellt und in ei-\r\nnem technischen Bauwerk eingebaut werden, dann nur, weil strenge Anforderungswerte\r\neingehalten werden. Dann aber darf auch nicht das Marktpotenzial durch eine Einstufung\r\nals Abfall reduziert werden.\r\nKrWG-gerechte Ausschreibungen\r\nBei Ausschreibungen der öffentlichen Hand werden immer noch und immer wieder Se-\r\nkundärbaustoffe explizit ausgeschlossen. Benötigt werden daher justiziable Formulierun-\r\ngen mit Drittschutzcharakter im Kreislaufwirtschaftsgesetz, damit die in § 45 KrWG bei\r\nder Auftragsvergabe festgelegte Bevorzugung von Erzeugnissen, die ökologisch vorteil-\r\nhaft sind und die Kreislaufwirtschaft besonders fördern, auch in der Praxis Wirkung zeigt.\r\nEinsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton\r\nDer Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton wird durch das aktuelle Regel-\r\nwerk behindert, insbesondere wird der Einsatz derzeit durch Feststoffbewertungen unnö-\r\ntig erschwert. Der Gesamtgehalt an Inhaltsstoffen hat aber in der Regel keinerlei Aussa-\r\ngekraft über die Umweltverträglichkeit dieser Baustoffe. Hier sind Anpassungen erforder-\r\nlich, auch um im Zuge der Transformation der Industrie zu weitgehend CO2-neutralen\r\nHerstellungsverfahren erzeugte Sekundärbaustoffe zukünftig ressourcen- und klimascho-\r\nnend einsetzen zu können.\r\n- 3 -\r\nDie Bundesregierung hat die Chance, mit gezielten und pragmatischen Anpas-\r\nsungen des Regelwerks kurzfristig Bürokratieabbau zu betreiben und gleichzei-\r\ntig riesige Stoffströme marktfähig zu machen, die bislang durch regulatorische\r\nHürden benachteiligt werden. Sie erzielt damit sofort wirksame Fortschritte für\r\ndie Kreislaufwirtschaft und den Klimaschutz. Die Unterzeichnenden fordern da-\r\nher die Bundesregierung auf, die aufgezeigten Themen zügig anzugehen. Jede\r\nweitere Verzögerung ist nicht nur unnötig, sondern auch politisch nicht vertret-\r\nbar.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016887","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbaustoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/ee/652047/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090024.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4. Dezember 2025\r\nSehr geehrter Herr Minister Schneider,\r\nAn den\r\nBundesminister für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\r\nHerrn Carsten Schneider\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\r\nStresemannstraße 128 - 130\r\n10117 Berlin\r\nSchnelle Novelle der Ersatzbaustoffverordnung auf Grundlage des EBV-Planspiels 2.0 im\r\nersten Quartal 2026 auf den Weg bringen\r\nAuch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung laut Artikel 5 Absatz 2 der Mantelverordnung\r\nbereits bis zum 1. August 2025 die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung\r\nmineralischer Abfälle überprüfen und Folgerungen gegebenenfalls durch Anpassungen der Verordnung\r\numsetzen sollte, bitten wir Sie dringend, unverzüglich zu handeln. Die ursprünglich bekanntgegebene\r\nZeitschiene des BMUKN, eine Novelle der ErsatzbaustoffV erst in der zweiten Jahreshälfte\r\n2026 anzustoßen, ist mit dem Erkenntnisgewinn aus dem Planspiel 2.0 und der Forderung der UMK\r\nnicht vereinbar.\r\nAm 7. November 2025 wurde der „Zwischenbericht - Wissenschaftliches Monitoring zur Evaluierung\r\nund Weiterentwicklung der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung“ (UBA Texte 140/2025) durch\r\ndas Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht. In dem Bericht werden neun so genannte „low-hanging\r\nfruits“ für eine „schnelle Novelle“ der ErsatzbaustoffV identifiziert, denen ein breiter Konsens\r\nzugrunde liegt. Aus Sicht der unterzeichnenden Verbände ist es nun unbedingt nötig, das\r\ngemeinsame Momentum aus dem Planspiel zu nutzen und die im UBA-Bericht vorgeschlagenen\r\nkonsensfähigen Maßnahmen möglichst zeitnah in einer Novelle der ErsatzbaustoffV umzusetzen. Da\r\nes sich bei den Maßnahmen um unkomplizierte Anpassungen in der Verordnung selbst handelt, kann\r\naus unserer Sicht ein Referentenentwurf im ersten Quartal 2026 vorgelegt werden.\r\nals Verbände der Bau-, Baustoff- und Kreislaufwirtschaft haben wir uns zusammen mit unseren\r\nMitgliedsunternehmen an dem Planspiel 2.0 zur Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) beteiligt\r\nund uns in die intensiven Diskussionen eingebracht.\r\nZu diesem Ergebnis ist laut Medienberichten auch die Umweltministerkonferenz gekommen, welche\r\nauf ihrer 105. Sitzung Mitte November erneut eine Vereinfachung und praxistaugliche Weiterentwicklung\r\nder ErsatzbaustoffV als „dringend geboten“ bezeichnet. Die Novelle der Verordnung soll\r\nsich auch nach Auffassung der UMK auf die im Rahmen des Planspiels herausgearbeiteten konsensualen\r\nLösungsansätze konzentrieren und das BMUKN solle spätestens bis März 2026 einen Referentenentwurf\r\nfür die Änderung der ErsatzbaustoffV vorlegen.\r\nDie unterzeichnenden Verbände stehen für Gespräche zur schnellen Novelle der ErsatzbaustoffV gern\r\nzur Verfügung und bitten Sie um einen zeitnahen Termin für einen direkten Diskurs. Zu diesem Termin\r\nerarbeiten wir sehr gern konkrete Anpassungsvorschläge auf Grundlage der Konsensergebnisse aus\r\ndem Planspiel 2.0 zur ErsatzbausstoffV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019420","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einbeziehung thermischer Abfallbehandlungsanlagen bei der Umsetzung der NIS2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/72/619841/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260035.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 1 von 13\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nUmsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung\r\nwesentlicher Grundzüge des Informations-\r\nsicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung\r\n(CI1.17002/41#28).\r\nITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 %\r\nder bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten\r\njährlich über 25 Mio. Tonnen Abfälle der Bürgerinnen und Bürger sowie\r\nUnternehmen. Durch die Produktion von Strom und (Fern-)Wärme sowie die\r\nRückgewinnung von Metallen aus den Verbrennungsrückständen werden\r\nEmissionen und Ressourcen eingespart. Damit sind sie nicht nur ein unverzichtbarer\r\nBestandteil der Kreislaufwirtschaft, sondern auch ein Garant der Daseinsvorsorge\r\nund Partner der Kommunalen Wärmeplanung.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der\r\npersonenbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 2 von 13\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem „Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des\r\nInformationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ vom 23.06.2024\r\nStellung nehmen zu können.\r\nDie Stellungnahme bezieht sich auf die für die Thermische Abfallbehandlung\r\nwesentlichen Punkte. Aufgrund der für den Umfang des Referentenentwurfes\r\nextrem kurzen Frist zur Stellungnahme war eine intensive Befassung mit allen\r\nPunkten und ein Praxischeck mit unseren Mitgliedsunternehmen nicht möglich.\r\nDeshalb behalten wir es uns vor, weitere Anmerkungen nachzureichen bzw. zu\r\nrevidieren und uns im weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubringen.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir nachdrücklich darum bitten, den\r\nBeteiligungsverfahren angemessene Zeiträume zur Stellungnahme einzuräumen,\r\num dem demokratischen Prinzip „Open Government“ und dem Geist des\r\nKoalitionsvertrages (s. „Gute Gesetzgebung“) zu entsprechen.\r\nRelevanz des Vorhabens für die Thermische Abfallbehandlung\r\nThermische Abfallbehandlungsanlagen zählen seit der letzten Novellierung der BSI-\r\nKritis Verordnung ab einer Behandlungskapazität von 79.500 t/a seit April 2024 zur\r\nkritischen Infrastruktur (KRITIS) und sollen damit gleichzeitig als besonders\r\nwichtige Einrichtung im Sinne des vorliegenden Referentenentwurfes (bzw. des\r\ndamit geänderten BSIG) gelten. Der durchschnittliche Anlagendurchsatz der ITAD-\r\nMitgliedsanlagen lag im Jahr 2023 bei rund 280.000 t/a [ITAD Jahresbericht 2023-\r\n2024].\r\nDies trifft auf rund 83 Anlagen der insgesamt 92 Mitgliedsanlagen der ITAD zu. Es\r\nist davon auszugehen, dass auf Basis der Schwellenwerte die übrigen 9 Anlagen\r\nentweder zumindest als wichtige Einrichtungen gelten werden und den\r\nentsprechenden Umsetzungs- und Berichtspflichten unterliegen werden.\r\nZusammengefasst sind durch das Vorhaben also alle Mitgliedsunternehmen der\r\nITAD betroffen.\r\nPositionen der ITAD im Überblick:\r\n Eine Vorgabe, dass Unternehmen, die in mehreren Sparten tätig sind, ohne\r\nfür die einzelnen Sparten die Schwellenwerte zu erreichen, über die\r\nGesamtmitarbeiterzahl in allen Sparten reguliert sind, sehen wir als klar\r\nunverhältnismäßig und nicht zielführend an.\r\n Die Umsetzung des NIS2-Umsetzungsgesetzes muss mit einer klaren\r\nStrategie zur Vermeidung bürokratischer Doppelbelastungen verknüpft\r\nwerden. Es ist eine gezielte Harmonisierung der Prüf- und Nachweispflichten\r\nsowie eine behördenübergreifende Abstimmung erforderlich, um effektive\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 3 von 13\r\nResilienzmaßnahmen ohne unnötige Belastungen für Betreiber kritischer\r\nInfrastrukturen zu gewährleisten.\r\n Es wird mit Nachdruck empfohlen, das NIS2-Umsetzungsgesetz und das\r\nKRITIS-Dachgesetz fachlich und zeitlich aufeinander abgestimmt zu\r\nerarbeiten sowie gemeinsam in das parlamentarische Verfahren\r\neinzubringen, um Kohärenz, Effizienz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.\r\n Die Definition des Betreibers einer kritischen Anlage muss mit derjenigen im\r\nKRITIS-Dachgesetz übereinstimmen. Zudem bedarf es einer expliziten\r\nKlarstellung in der Gesetzesbegründung zur Auslegung der maßgeblichen\r\nEinflusskriterien, idealerweise unter Bezugnahme auf die einschlägige\r\nRechtsprechung. Nur so kann Rechtsklarheit für Unternehmen, Behörden\r\nund Gerichte geschaffen und eine widerspruchsfreie Anwendung des\r\nGesetzes gewährleistet werden.\r\n ITAD schlägt vor, die Formulierung in § 56 Abs. 1 &2 „nach Anhörung der\r\nbetroffenen Wirtschaftsverbände sowie Vertretern der Wissenschaft“ auch\r\njeweils in § 56 Abs. 3 – 6 zu übernehmen.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 4 von 13\r\n1 Bürokratieabbau im Kontext der KRITIS-Regulierung\r\nDer Abbau übermäßiger Bürokratie ist eines der zentralen Vorhaben der\r\nBundesregierung und muss auch bei der Umsetzung des NIS2-Umsetzungsgesetzes\r\nkonsequent mitgedacht werden. Insbesondere jede neu eingeführte Verpflichtung\r\n– und mehr noch jeder Nachweis über die Erfüllung solcher Pflichten – ist unter dem\r\nGesichtspunkt des Bürokratieabbaus kritisch zu hinterfragen. Eine enge\r\nZusammenarbeit mit den betroffenen Branchen ist daher unabdingbar, um\r\npraktikable und aufwandssensible Regelungen zu entwickeln, die eine Reduzierung\r\nunnötiger Bürokratie innerhalb der KRITIS-Regulierung ermöglichen.\r\nBereits heute ist es möglich, dass Betreiber kritischer Infrastrukturen\r\nunterschiedlichen Prüfanforderungen unterliegen. Diese Mehrfachzuordnung führt\r\ndazu, dass dieselbe Anlage mehrfach – auf Basis unterschiedlicher regulatorischer\r\nVorgaben – geprüft werden muss. Obwohl sich die zugrunde liegenden\r\nAnforderungen thematisch stark überschneiden, fehlt es an einer inhaltlichen und\r\nverfahrenstechnischen Harmonisierung. Schon ohne die zusätzlichen Regelungen\r\ndurch die NIS2-Umsetzung entsteht hierdurch ein erheblicher bürokratischer\r\nMehraufwand.\r\n2 Besondere Herausforderungen für Mehrspartenunternehmen\r\ndurch § 28 BSIG\r\n2.1 Unangemessene Kumulation bei der Schwellenwertberechnung\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, wonach Schwellenwerte nicht\r\nsektorspezifisch, sondern unternehmensweit berechnet werden sollen, führt\r\ninsbesondere bei Mehrspartenunternehmen zu erheblichen Problemen. Viele\r\nITAD-Mitgliedsanlagen würden auf diese Weise als mehrfach regulierte\r\nUnternehmen eingestuft – mit entsprechendem Mehraufwand in Bezug auf\r\nPrüfpflichten, Nachweisdokumentation und behördliche Aufsicht.\r\nDiese Regelung wirkt sich besonders nachteilig aus, da zahlreiche dieser\r\nUnternehmen – etwa thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) – im Nebenzweck\r\nEnergie erzeugen und deshalb zusätzlich den Anforderungen des\r\nEnergiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterliegen. Die kumulative Betrachtung führt\r\nzu einer Überregulierung, obwohl die Energieerzeugung lediglich eine\r\nbegleitende Verwertungskomponente darstellt und nicht den\r\nunternehmerischen Schwerpunkt bildet.\r\n2.2 Unsystematische Folgen für die Einordnung nach § 28 BSIG\r\n§ 28 BSIG regelt den Anwendungsbereich der neuen IT-Sicherheitsgesetzgebung\r\nund unterscheidet zwischen Betreibern kritischer Anlagen, besonders wichtigen und\r\nwichtigen Einrichtungen. Dabei ist eine zweistufige Prüfung vorgesehen:\r\n1. Zuordnung zu einer Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2;\r\n2. Überschreitung der Schwellenwerte (Mitarbeiterzahl, Umsatz,\r\nBilanzsumme).\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 5 von 13\r\nFür Unternehmen, die nur einer Einrichtungsart zugeordnet werden, ist die\r\nSystematik klar und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Bei\r\nMehrspartenunternehmen hingegen – wie sie typischerweise bei ITAD vorliegen\r\n– kommt es zu verzerrten Bewertungen, da hier Tätigkeiten aus mehreren\r\nSektoren zusammengefasst werden, ohne die jeweiligen Einzelbereiche differenziert\r\nzu betrachten.\r\n2.3 Beispielhafte Auswirkung: Die „TAB Musterstadt GmbH“\r\nDie „TAB Musterstadt GmbH“ ist ein Unternehmen, das eine kommunale thermische\r\nAbfallbehandlungsanlage (TAB) betreibt. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen\r\nEntsorgungspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden dort\r\nSiedlungsabfälle aus mehreren umliegenden Landkreisen und Städten behandelt.\r\nDas Unternehmen befindet sich mehrheitlich im Besitz kommunaler\r\nZweckverbände.\r\nDie Kernaufgabe der TAB Musterstadt GmbH liegt zur Gewährleistung der\r\nEntsorgungssicherheit in der thermischen Abfallbehandlung. Im Zuge der\r\nAbfallverwertung wird jedoch auch Energie in Form von Strom und Fernwärme\r\nerzeugt. Ein Teil dieser Energie wird für den Eigenbedarf der Anlage verwendet, ein\r\nanderer Teil wird in das örtliche Fernwärmenetz eingespeist, über das kommunale\r\nLiegenschaften, Wohnquartiere und Gewerbebetriebe versorgt werden.\r\nVon den insgesamt 310 Beschäftigten arbeiten rund 275 im Bereich Abfalllogistik,\r\nAnnahme, Verfahrenssteuerung, Wartung und Instandhaltung sowie bei der\r\nNachsorge der Rückstände. Lediglich etwa 35 Mitarbeitende befassen sich mit dem\r\nBetrieb und der Überwachung der Energieerzeugungs- und Fernwärmetechnik.\r\nNach der geltenden Auslegung des BSIG würde das Unternehmen aufgrund der\r\nGesamtzahl seiner Beschäftigten von über 250 Personen und aufgrund seiner\r\nEinstufung als Einrichtung der Energieversorgung gemäß Anlage 1 Nummer 1.1.4\r\nals „besonders wichtige Einrichtung“ eingestuft werden. Dies geschieht jedoch\r\nungeachtet der Tatsache, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens\r\neindeutig im Bereich der Abfallbewirtschaftung liegt. Gemäß Anlage 2 Nummer\r\n2.1.1 würde dies lediglich zur Einstufung als „wichtige Einrichtung“ führen.\r\nDiese Einstufung ist sachlich nicht angemessen, da die Energieerzeugung lediglich\r\neine begleitende Verwertungskomponente der thermischen Abfallbehandlung\r\ndarstellt und kein eigenständiger Geschäftszweig ist. Die Einstufung als „besonders\r\nwichtige Einrichtung“ hätte für die TAB Musterstadt GmbH erhebliche praktische\r\nKonsequenzen. So müssten zusätzliche Anforderungen an das Risikomanagement\r\ngemäß § 30 BSIG umgesetzt werden. Zudem würden sich die Meldepflichten und\r\ndie regulatorische Überwachung ausweiten. Auch der Bußgeldrahmen bei Verstößen\r\nwäre deutlich erhöht, was einen erheblichen personellen und organisatorischen\r\nMehraufwand, insbesondere im Bereich der IT- und OT-Sicherheit, zur Folge hätte.\r\n2.4 Bewertung und Vorschlag\r\nDie im Regierungsentwurf vom 22.07.2024 vorgesehene differenzierte\r\nSchwellenwertbetrachtung pro Einrichtungsart stellt eine angemessene und\r\npraxistaugliche Lösung dar: Ein Unternehmen würde nur in dem Sektor reguliert,\r\nin dem es die jeweiligen Schwellenwerte erreicht. Diese Herangehensweise\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 6 von 13\r\nverhindert Überregulierung und wurde von den ITAD-Mitgliedsunternehmen als\r\nBewertungsmaßstab bei der Betroffenheitsanalyse herangezogen.\r\nForderung:\r\nDie Regelung zur Schwellenwertberechnung muss so angepasst werden, dass\r\nEinrichtungsarten getrennt und nicht gesamtbetrieblich betrachtet werden. Nur so\r\nlässt sich eine sachlich angemessene Regulierung gewährleisten, insbesondere für\r\nMehrspartenunternehmen.\r\nÄnderungsvorschlag\r\n§ 28 Abs. 3 BSIG\r\n(3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2\r\nkönnen solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die\r\ngesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.\r\n(4) Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und\r\nJahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Einrichtung\r\njede der in den Anlagen 1 und 2 genannten Einrichtungsarten gesondert zu\r\nbetrachten.\r\nAußer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer\r\nGebietskörperschaft ist die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai\r\n2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und\r\nmittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) mit Ausnahme von\r\nArtikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder\r\nverbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind\r\nnur insoweit hinzuzurechnen, als dass das Partner- oder verbundene\r\nUnternehmen der gleichen Einrichtungsart nach Anlage 1 und 2\r\nzuzuordnen ist, wie die betrachtete Einrichtung. Die Daten von Partner- oder\r\nverbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind nicht\r\nhinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen,\r\nwirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und\r\nden Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse\r\nunabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.\r\n§ 28 Abs. 3\r\nBei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können\r\nsolche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die\r\ngesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind. Liegt eine\r\nvernachlässigbare Geschäftstätigkeit außerhalb der Zuordnung zu einer\r\nEinrichtungsart nach Anlage 1 und 2, wird diese Geschäftstätigkeit im\r\nRahmen der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und\r\nJahresbilanzsumme nach Abs. 1, 2 und 4 ausgenommen.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 7 von 13\r\n§ 28 Abs. 4a\r\nEine Einrichtung, die mehren Einrichtungsarten nach Anlage 1 und 2\r\nzuzuordnen ist und zumindest auch in der Strom- oder Gasversorgung tätig\r\nist, wird durch dieses Gesetz reguliert, wenn eine Regulierung nach dem\r\nEnWG unverhältnismäßig wäre.\r\n§ 28 Abs. 4b\r\nEine Einrichtung, die mindestens einer Einrichtungsart nach Anlage 1 und\r\neiner Einrichtungsart nach Anlage 2 zuzuordnen ist, verbleibt eine wichtige\r\nEinrichtung, wenn eine Qualifizierung als besonders wichtige Einrichtung\r\nunverhältnismäßig wäre.\r\n3 Überschneidungen mit dem EnWG und daraus resultierende\r\nHerausforderungen\r\n3.1 Unterschiedliche Tiefe der Regulierung\r\nDie Regulierung nach dem EnWG erfolgt derzeit über IT-Sicherheitskataloge, die in\r\nder Regel eine tiefgreifende Umsetzung technischer Maßnahmen und teilweise\r\nZertifizierungen durch Dritte vorsehen. Im Unterschied dazu lässt das BSIG\r\nmehr Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung, da es stärker prinzipienbasiert\r\narbeitet.\r\nDiese Diskrepanz kann dazu führen, dass ein und dasselbe Unternehmen – je nach\r\nZuordnung – mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert ist, obwohl die\r\ntatsächliche Risikoexposition gleich ist.\r\n3.2 Abweichende Mindestmaßnahmen\r\nDie Mindestanforderungen nach § 30 Abs. 2 BSIG und § 5c Abs. 4 EnWG sind nicht\r\ndeckungsgleich. So verlangt § 5c Abs. 4 Nr. 11 EnWG beispielsweise den\r\nverpflichtenden Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung, auch für lediglich\r\nwichtige Einrichtungen der Energiewirtschaft – während dies im BSIG nur für\r\nBetreiber kritischer Anlagen vorgesehen ist (§ 31 Abs. 2 BSIG).\r\nZudem wird im EnWG bereits festgelegt, dass bestimmte IKT-Produkte, -Dienste\r\nund -Prozesse zertifiziert werden müssen (§ 5c Abs. 4 Nr. 12 EnWG). Im BSIG ist\r\nhingegen noch offen, ob eine solche Pflicht überhaupt eingeführt wird (§ 30 Abs. 6\r\nBSIG).\r\n3.3 Unterschiedliche Nachweispflichten\r\nNach § 5c Abs. 5 Satz 1 EnWG sind Unternehmen zur aktiven Übermittlung ihrer\r\nNachweise an die BNetzA verpflichtet. Nach § 39 BSIG und §§ 61, 62 BSIG gilt\r\nhingegen eine Vorlagepflicht nur auf behördliche Anordnung. Dies führt zu\r\neiner asymmetrischen Belastung, ohne dass erkennbar ist, ob die übermittelten\r\nDokumentationen tatsächlich ausgewertet werden.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 8 von 13\r\n3.4 Parallele Aufsicht und Verwaltungsaufwand\r\nUnternehmen, die sowohl unter das BSIG als auch unter das EnWG fallen,\r\nunterliegen einer doppelten behördlichen Aufsicht durch BSI und BNetzA. Dies\r\nerfordert den Umgang mit unterschiedlichen Meldewegen, Prüfprozessen und\r\nDokumentationsanforderungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass teilweise\r\ngleichartige Anforderungen von beiden Behörden in unterschiedlicher Form\r\nnachgewiesen werden müssen – mit entsprechendem Mehraufwand.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n• Stichproben statt Vollprüfung: Die Behörden sollten sich auf besonders\r\nsicherheitsrelevante Bereiche konzentrieren und nicht flächendeckend\r\numfassende Nachweise einfordern.\r\n• Koordination BNetzA/BSI stärken: Die Regulierung von\r\nMehrspartenunternehmen erfordert eine abgestimmte und praxisnahe\r\nVorgehensweise beider Behörden.\r\n• Prüfverfahren vereinheitlichen: Um Mehrfachprüfungen zu vermeiden,\r\nsollten Verfahren und Dokumentationspflichten harmonisiert werden.\r\n• Gesetzesbegründung ergänzen: In der Begründung zu § 28 BSIG sollte\r\ndie besondere Situation von Mehrspartenunternehmen erläutert und durch\r\nFallbeispiele – wie die „TAB Musterstadt GmbH“ – illustriert werden.\r\nForderung: Die Umsetzung des NIS2-Umsetzungsgesetzes muss mit einer klaren\r\nStrategie zur Vermeidung bürokratischer Doppelbelastungen verbunden sein.\r\nEs bedarf einer gezielten Harmonisierung von Prüf- und Nachweispflichten\r\nsowie einer behördenübergreifenden Abstimmung, um eine wirksame, aber\r\npraxistaugliche Resilienzregulierung sicherzustellen.\r\n4 Erforderliche Kohärenz zwischen NIS2-Umsetzungsgesetz und\r\nKRITIS-Dachgesetz\r\nIm aktuellen Referentenentwurf des NIS2-Umsetzungsgesetzes sind die bislang\r\nvorgesehenen Verknüpfungen zum KRITIS-Dachgesetz nicht mehr enthalten. Es ist\r\nzu erkennen, dass beide Regelwerke nun getrennt voneinander das\r\nGesetzgebungsverfahren durchlaufen sollen. Diese Trennung wird aus fachlicher\r\nSicht ausdrücklich als nicht zielführend bewertet. Angesichts der inhaltlichen\r\nVerzahnung beider Gesetzesvorhaben ist es erforderlich, dass das NIS2-\r\nUmsetzungsgesetz und das KRITIS-Dachgesetz abgestimmt entwickelt und\r\ngemeinsam in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.\r\nBeide Gesetze – ebenso wie die ihnen zugrunde liegenden EU-Richtlinien (NIS2 und\r\nCER) – verfolgen das übergeordnete Ziel der Stärkung der Resilienz kritischer\r\nInfrastrukturen. Sie greifen auf identische Begrifflichkeiten zurück, etwa den\r\n„Betreiber einer kritischen Anlage“. Es ist daher unerlässlich, dass solche zentralen\r\nBegriffe einheitlich definiert werden. Das Bundesministerium des Innern und für\r\nHeimat (BMI) hat in der Vergangenheit wiederholt betont, dass gleichlautende\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 9 von 13\r\nBegriffe in verschiedenen Regelwerken auch konsistent verwendet werden sollen.\r\nVor dem Hintergrund der derzeitigen Entkopplung der Gesetzesprozesse ist dies\r\njedoch nicht mehr nachvollziehbar gewährleistet. Eine divergierende Auslegung\r\nzentraler Begriffe zwischen beiden Gesetzen muss unbedingt vermieden werden.\r\nNotwendigkeit einer abgestimmten Behördenzuständigkeit\r\nÜber die Gesetzgebung hinaus wirft auch die künftige behördliche Zuständigkeit\r\ngrundlegende Fragen auf. Während für das NIS2-Umsetzungsgesetz vorrangig das\r\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie in Teilen die\r\nBundesnetzagentur (BNetzA) zuständig sein werden, liegt die Federführung beim\r\nKRITIS-Dachgesetz auf Bundesebene beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und\r\nKatastrophenhilfe (BBK). Eine wirksame Resilienzstrategie nach dem All-Gefahren-\r\nAnsatz erfordert jedoch eine enge und koordinierte Zusammenarbeit zwischen\r\ndiesen Behörden.\r\nEin bereits im Gesetzgebungsverfahren fehlender Abgleich zwischen den beiden\r\nVorhaben birgt das Risiko, dass in der Folge auch die praktische Umsetzung durch\r\ndie Behörden uneinheitlich erfolgt. Daraus könnten widersprüchliche Anforderungen\r\nentstehen – etwa im Hinblick auf Nachweisdokumentationen oder die Ausgestaltung\r\ntechnischer und organisatorischer Maßnahmen. Die damit verbundenen\r\nRechtsunsicherheiten und vermeidbaren Bürokratiebelastungen wären\r\ninsbesondere für die betroffenen Unternehmen mit erheblichem Aufwand\r\nverbunden.\r\nForderung:\r\nEs wird daher mit Nachdruck empfohlen, das NIS2-Umsetzungsgesetz und das\r\nKRITIS-Dachgesetz fachlich und zeitlich aufeinander abgestimmt zu erarbeiten\r\nsowie gemeinsam in das parlamentarische Verfahren einzubringen, um Kohärenz,\r\nEffizienz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.\r\n5 Einheitliche Definition des Betreibers einer kritischen Anlage\r\nITAD fordert mit Nachdruck, dass der Begriff „Betreiber einer kritischen Anlage“ im\r\nNIS2-Umsetzungsgesetz inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden\r\nBegriff im KRITIS-Dachgesetz definiert und angewendet wird. Eine abweichende\r\noder inkonsistente Begriffsbestimmung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit\r\nführen und den Anwendungsbereich für betroffene Unternehmen in der Praxis kaum\r\nnoch nachvollziehbar machen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die\r\noben dargestellten Ausführungen zur erforderlichen Verknüpfung beider\r\nGesetzesvorhaben verwiesen.\r\nDie derzeit im Referentenentwurf vorgesehene Definition orientiert sich stark an der\r\nbisherigen Legaldefinition des Betreibers einer kritischen Infrastruktur gemäß § 1\r\nAbs. 1 Nr. 2 der BSI-Kritisverordnung. Auch hier wird maßgeblich auf den\r\nbestimmenden Einfluss auf die Anlage abgestellt, wobei sowohl rechtliche,\r\nwirtschaftliche als auch tatsächliche Einflussmöglichkeiten berücksichtigt werden\r\nsollen.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 10 von 13\r\nProblematische Mehrdeutigkeiten in Konzernstrukturen\r\nDiese pauschale und gleichwertige Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren\r\nhat sich in der Praxis – insbesondere im Konzernkontext – als problematisch\r\nerwiesen. So besteht häufig eine strukturelle Trennung zwischen tatsächlicher\r\nBetriebsausführung und rechtlicher oder wirtschaftlicher Kontrolle. Ein typischer\r\nFall: Tochtergesellschaften betreiben operative Anlagen, während die rechtliche und\r\nwirtschaftliche Kontrolle bei der Muttergesellschaft – oftmals in Form einer reinen\r\nHolding – verbleibt.\r\nIn solchen Fällen bleibt unklar, welcher Einflussfaktor zur Bestimmung der\r\nBetreibereigenschaft ausschlaggebend ist. Diese Unbestimmtheit führt nicht nur zu\r\npraktischen Schwierigkeiten bei der Zuordnung und Pflichtenabgrenzung, sondern\r\nbirgt auch erhebliches Risiko für eine uneinheitliche behördliche und gerichtliche\r\nAuslegung.\r\nKlarstellungsbedarf in der Gesetzesbegründung\r\nDie Gesetzesbegründung sollte daher eine verbindliche Klarstellung enthalten,\r\nwelcher Einflussmaßstab im Konfliktfall entscheidend ist. Eine Orientierung an der\r\ngefestigten Rechtsprechung zur Betreibereigenschaft im Immissionsschutzrecht (§\r\n5 BImSchG) wäre hier sachgerecht. Auf diese wurde in der Begründung zur\r\nbisherigen BSI-Kritisverordnung bereits verwiesen – eine solche Bezugnahme ist\r\nauch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren dringend geboten.\r\nDiese Klarstellung hat nicht nur unmittelbare Bedeutung für die Bestimmung der\r\nBetreibereigenschaft, sondern wirkt sich mittelbar auch auf andere zentrale\r\nRegelungsbereiche aus – insbesondere auf die Frage, wann eine natürliche oder\r\njuristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit einer\r\nGebietskörperschaft einer bestimmten Einrichtungsart zugeordnet werden kann\r\n(vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 BSIG).\r\nAuch die in den Anlagen 1 und 2 zum BSIG enthaltenen Regelungen greifen\r\nregelmäßig auf den Begriff des „Betreibers“ zurück. Insofern ist eine präzise,\r\neinheitliche und rechtssichere Definition unabdingbare Voraussetzung für eine\r\nkohärente und belastbare Anwendung des Gesetzes in der Praxis.\r\nForderung:\r\nDie Definition des Betreibers einer kritischen Anlage muss mit derjenigen im\r\nKRITIS-Dachgesetz übereinstimmen. Zudem bedarf es einer expliziten Klarstellung\r\nin der Gesetzesbegründung zur Auslegung der maßgeblichen Einflusskriterien,\r\nidealerweise unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung. Nur so kann\r\nRechtsklarheit für Unternehmen, Behörden und Gerichte geschaffen und eine\r\nwiderspruchsfreie Anwendung des Gesetzes gewährleistet werden.\r\nHandlungsempfehlung:\r\nExakte Spiegelung der Definitionen des KRITIS-Dachgesetzes oder Verweis auf\r\ndiese.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 11 von 13\r\n6 Einheitliche und verbindliche Regelung zur Anhörung der\r\nWirtschaftsverbände und der Wissenschaft\r\nIm derzeitigen Entwurf des BSIG ist nicht nachvollziehbar geregelt, warum in\r\nbestimmten Absätzen des § 56 – konkret in Abs. 1 und 2 – eine explizite Anhörung\r\nder betroffenen Wirtschaftsverbände sowie der wissenschaftlichen Fachwelt\r\nvorgesehen ist, während in den Absätzen 3 bis 6 eine entsprechende\r\nAnhörungspflicht nicht erwähnt wird. Diese uneinheitliche Regelung wirft\r\nrechtssystematische und praktische Fragen auf.\r\nNach unserem Verständnis bleibt die Verpflichtung zur Verbändeanhörung –\r\nunabhängig von ihrer expliziten Erwähnung – über § 47 Abs. 3 der Gemeinsamen\r\nGeschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) auch bei Rechtsverordnungen\r\nbestehen bzw. ist jedenfalls entsprechend anzuwenden. Zur Vermeidung von\r\nRechtsunsicherheiten und Auslegungsspielräumen ist es jedoch zwingend\r\nerforderlich, dass dies auch gesetzlich eindeutig zum Ausdruck kommt.\r\nRisiko widersprüchlicher Auslegung\r\nDie gegenwärtige Formulierung birgt die Gefahr eines Umkehrschlusses: Da die\r\nAnhörungspflicht in § 56 Abs. 1 und 2 ausdrücklich normiert ist, könnte daraus\r\ngefolgert werden, dass in den nachfolgenden Absätzen (Abs. 3–6) eine Anhörung\r\ngerade nicht erforderlich sei. Ein solcher Eindruck wäre weder im Sinne der\r\nBeteiligungskultur noch mit den Grundsätzen guter Gesetzgebung vereinbar. Eine\r\ndifferenzierte Beteiligung von Wirtschafts- und Wissenschaftsakteuren ist\r\ninsbesondere im hochkomplexen Umfeld der KRITIS-Regulierung von zentraler\r\nBedeutung für praxistaugliche und sachgerechte Ausführungsregelungen.\r\nForderung\r\nEs wird daher mit Nachdruck gefordert, die Anhörungspflicht der betroffenen\r\nWirtschaftsverbände sowie der wissenschaftlichen Fachkreise einheitlich und\r\ndurchgängig im Gesetzestext zu verankern. Alternativ – mindestens jedoch –\r\nbedarf es einer klarstellenden Formulierung in der Gesetzesbegründung, die\r\nunmissverständlich festhält, dass das Anhörungsverfahren in allen\r\nRegelungskontexten des § 56 Anwendung findet.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nITAD empfiehlt, die Formulierung in § 56 Abs. 1 und 2 – „nach Anhörung der\r\nbetroffenen Wirtschaftsverbände sowie Vertretern der Wissenschaft“ – konsequent\r\nin die Absätze 3 bis 6 zu übernehmen. Damit wird einer rechtssystematischen\r\nUngleichbehandlung vorgebeugt und sichergestellt, dass alle untergesetzlichen\r\nRegelungen auf einer breiten fachlichen Grundlage erarbeitet werden können.\r\n7 Doppelte Nachweispflicht für Betreiber kritischer Anlagen als\r\nwichtige oder besonders wichtige Einrichtung ausschließen\r\nDie Regelungen in § 61 BSIG zur möglichen Anordnung von Audits, Prüfungen oder\r\nZertifizierungen für besonders wichtige Einrichtungen stellen grundsätzlich einen\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 12 von 13\r\nsachgerechten Mechanismus dar, um eine risikobasierte Kontrolle sicherzustellen.\r\nPositiv hervorzuheben ist insbesondere, dass im Unterschied zu Betreibern\r\nkritischer Anlagen keine allgemeine ex-ante Nachweispflicht vorgesehen ist (vgl.\r\n§ 39 BSIG). Dies entspricht dem differenzierten Regelungsansatz des Gesetzgebers\r\nund ist ausdrücklich zu begrüßen.\r\nAllerdings besteht klarstellungsbedürftiger Korrekturbedarf hinsichtlich des\r\nVerweises auf § 31 BSIG in § 61 Abs. 1. § 31 BSIG betrifft die besonderen\r\nRisikomanagementanforderungen, die ausschließlich für Betreiber kritischer\r\nAnlagen gelten. Die in § 65 BSIG geregelten Aufsichtsmaßnahmen für besonders\r\nwichtige Einrichtungen sehen keine Anwendung der besonderen Pflichten aus § 31\r\nvor. Der aktuelle Verweis könnte daher missverständlich dahingehend ausgelegt\r\nwerden, dass besonders wichtige Einrichtungen – entgegen dem Willen des\r\nGesetzgebers – den gleichen weitergehenden Anforderungen unterworfen werden\r\nwie Betreiber kritischer Anlagen.\r\nForderung:\r\nDer Verweis auf § 31 BSIG in § 61 Abs. 1 ist zu streichen, um eine überschießende\r\nAnwendung weitergehender Anforderungen auf besonders wichtige Einrichtungen\r\nauszuschließen und die gesetzessystematische Trennung der Kategorien\r\naufrechtzuerhalten.\r\nErgänzung der Ermessensteuerung nach § 61 Abs. 4 BSIG\r\nDie in § 61 Abs. 4 BSIG normierten Kriterien zur Ausübung des Ermessens bei der\r\nAnordnung von Nachweisen orientieren sich grundsätzlich nachvollziehbar an einem\r\nrisikobasierten Ansatz – im Sinne von Erwägungsgrund 124 der NIS-2-Richtlinie.\r\nGleichwohl besteht Ergänzungsbedarf, um eine ausgewogene und\r\nverhältnismäßige Entscheidungspraxis zu gewährleisten.\r\nZum einen sollten ausdrücklich die Kosten der Umsetzung in die\r\nErmessenserwägung einbezogen werden – analog zur Interessenabwägung in § 30\r\nAbs. 1 BSIG. Zum anderen sollte berücksichtigt werden, ob eine besonders\r\nwichtige Einrichtung zugleich Betreiber einer kritischen Anlage ist. In\r\nsolchen Fällen greifen bereits umfassende ex-ante Nachweispflichten nach § 39\r\nBSIG, insbesondere für jene Teile der Einrichtung, die das höchste Risikopotenzial\r\naufweisen. Eine zusätzliche Anordnung weiterer Nachweise nach § 61 BSIG wäre in\r\nsolchen Fällen regelmäßig unverhältnismäßig.\r\nForderung\r\n§ 61 Abs. 4 BSIG sollte um zwei weitere ausdrückliche Ermessenserwägungen\r\nergänzt werden:\r\n1. Berücksichtigung der finanziellen und organisatorischen Umsetzungskosten\r\nfür die betroffene Einrichtung;\r\n2. Feststellung, ob für dieselbe Einrichtung bereits Nachweispflichten als\r\nBetreiber einer kritischen Anlage gemäß § 39 BSIG bestehen.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 13 von 13\r\n§ 61 - Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige\r\nEinrichtungen\r\n(4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3\r\nNachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der\r\nRisikoexposition, die Größe der Einrichtung und mögliche Umsetzungskosten\r\nsowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen\r\nSicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen\r\nAuswirkungen. Handelt es sich bei der besonders wichtigen Einrichtung\r\ngleichzeitig um den Betreiber einer kritischen Anlage, so soll im Regelfall\r\nauf eine Nachweiserbringung nach Abs. 3 verzichtet werden. S. 1 und 2\r\ngelten entsprechend für die Ausübung des Ermessens in Abs. 1."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019420","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einbeziehung thermischer Abfallbehandlungsanlagen bei der Umsetzung der NIS2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/3f/644461/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Mit der Verwertung der Metalle\r\naus den Verbrennungsrückständen wird somit ein relevanter Netto-Beitrag aus den\r\nTAB zum Klimaschutz mit mehreren Mio. Tonnen CO2 geleistet.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der\r\npersonenbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 13.10.2025\r\nSeite 2 von 2\r\nWir als ITAD, Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V., wenden uns an Sie im Zusammenhang des NIS2-Umsetzungsgesetzes.\r\nITAD vertritt 92 thermische Abfallbehandlungsanlagen, die mit einer jährlichen\r\nAbfallbehandlungsmengen von ca. 25,9 Mio. t/a etwa 95% der bundesdeutschen Kapazitäten\r\ndarstellen. 90% unserer Mitgliedsanlagen zählen bereits zur kritischen Infrastruktur und fast\r\nalle Anlagen dürften vom NIS2-Umsetzungsgesetz betroffen sein.\r\nHierzu hat der Bundesrat am 26.09.2025 seine Stellungnahme verfasst (Drucksache 369/25)\r\nund dabei verschiedene Änderungsvorschläge formuliert.\r\nUnserer Branche liegt dabei besonders die Anerkennung des Änderungsantrag 7, § 28 Absatz\r\n5 Satz 4 BSIG betreffend, am Herzen:\r\nHier wird klargestellt, dass thermische Abfallverwertungsanlagen, deren Hauptzweck die\r\nGewährleistung der Entsorgungssicherheit darstellt und deren Nutzung der unvermeidlich\r\nanfallenden Abwärme zur Energieerzeugung nur eine Nebentätigkeit darstellt, durch eben\r\ndiese Nebentätigkeit nicht unnötigerweise durch BSIG und EnWG doppelt reguliert werden\r\nsollen. Der bürokratische Mehraufwand für Anlagenbetreiber wäre immens und würde,\r\ndarüber ist sich die Fachwelt einig, gleichzeitig keinen sicherheitsrelevanten Mehrwert\r\nbilden.\r\nDaher bitten wir als ITAD die Berichterstatter eindringlich, diesen Änderungsantrag 7 des\r\nGesetzesentwurfes ebenso positiv zu bewerten wie wir."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019437","regulatoryProjectTitle":"KRITIS-Dachgesetz: Entfernung des Sektors Siedlungsabfallentsorgung aus dem Geltungsbereich","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/1c/611194/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (BMI KM4.51005/13#1).\r\n\t\r\nITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten jährlich über 25 Mio. Tonnen Abfälle der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Durch die Produktion von Strom und (Fern-)Wärme sowie die Rückgewinnung von Metallen aus den Verbrennungsrückständen werden Emissionen und Ressourcen eingespart. Damit sind sie nicht nur ein unverzichtbarer Bestandteil der Kreislaufwirtschaft, sondern auch ein Garant der Daseinsvorsorge und Partner der Kommunalen Wärmeplanung.\r\n\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes unter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung auf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“. \r\n\r\n\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\n\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der personenbezogenen Daten einverstanden.\r\n\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem „Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ vom 27.08.2025 Stellung nehmen zu können.\r\nErneut möchten wir auf die extrem kurze Frist zur Stellungnahme von nur 4 Arbeitstagen hinweisen, die eine intensive Befassung oder einen Praxischeck mit unseren Mitgliedsunternehmen kaum ermöglicht, und auch dem Koalitionsvertrag widerspricht. Dort heißt es wörtlich:\r\n„Gute Gesetzgebung ist gründlich, integrativ und transparent. Unser Recht muss verständlich und digitaltauglich sein. Für uns gilt: Erst der Inhalt, dann die Paragrafen. Bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren werden wir Praxischecks durchführen und Betroffene sowie Vollzugsexperten und -expertinnen aus Bund, Ländern und Kommunen mit angemessenen Fristen (in der Regel vier Wochen) beteiligen.“ (Zeile 1868 – 1871)\r\nDarüber hinaus erscheint uns ebenfalls die Frist bis zum geplanten Kabinettsbeschluss am 10.09.2025 sehr kurz und nährt Zweifel, dass ernsthaft Änderungen des Gesetzesentwurfes auf Basis der Stellungnahmen umgesetzt werden können.\r\nAufgrund dieser Umstände umfasst unsere Stellungnahme nur die für uns relevanten Aspekte und sieht von hierüber hinausgehenden Bewertungen ab.\r\n\r\nRelevanz des Vorhabens für die Thermische Abfallbehandlung\r\nThermische Abfallbehandlungsanlagen zählen seit der letzten Novellierung der BSI-Kritis Verordnung ab einer Behandlungskapazität von 79.500 t/a seit April 2024 zur kritischen Infrastruktur (KRITIS). Dies trifft auf rund 90% der insgesamt 92 Mitgliedsanlagen der ITAD zu. Der durchschnittliche Anlagendurchsatz der ITAD-Mitgliedsanlagen lag im Jahr 2023 bei rund 280.000 t/a [ITAD Jahresbericht 2023-2024]. Aufgrund unklarer bzw. noch ausstehender Definitionen konkreter Schwellenwerte im vorliegenden Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes, ist die potenziell neuentstehende Betroffenheit nicht eindeutig abzuschätzen.\r\n\r\nPositionen der ITAD im Überblick: \r\n\tDer Sektor Siedlungsabfallentsorgung wird nicht von der CER-Richtlinie umfasst und sollte entsprechend nicht vom KRITIS-Dachgesetz erfasst werden (gemäß dem Grundsatz einer schlanken, bürokratieentlastenden 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben).\r\n\r\n\tEine über die Gesetze zum Schutz kritischer Infrastrukturen (Umsetzungen der CER und der NIS2 Richtlinie) konsistente Begriffsbestimmung ist nicht erkennbar. Damit ist auch die Aufnahme des Sektors Siedlungsabfallentsorgung in das KRITIS-Dachgesetz hierdurch unbegründet. \r\n1\tKeine Aufnahme des Sektors Siedlungsabfallentsorgung (§ 4 KRITIS – Dachgesetz)\r\nAus den nachfolgenden Erwägungen fordern wir, dass die Siedlungsabfallentsorgung aus dem Geltungsbereich des KRITIS-Dachgesetzes herausgenommen wird.\r\n1.1\tGold-Plating\r\nDie CER-Richtlinie erfasst NICHT den Sektor Siedlungsabfallentsorgung, der nach BSIG und BSI-Kritisverordnung bei Überschreitung der dort definierten Schwellenwerte als „kritische Dienstleistung“ definiert wird und insofern in Bezug auf die „Cybersicherheit“ zur Einordnung als „KRITIS-Anlage“ führt. \r\nZwar wird der Sektor Siedlungsabfallentsorgung im vorliegenden Referentenentwurf von vielen Pflichten ausgenommen, ist aber dennoch aufgeführt. Insofern würde die nationale Umsetzung der CER-Richtlinie über eine 1:1 Umsetzung hinausgehen („Gold-Plating“) und so den Aufwand für deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich erhöhen. Das konterkariert den Anspruch, Bürokratieentlastung und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.\r\n1.2\tKein Erfordernis nach einheitlicher Begriffsbestimmung erkennbar\r\nNach unserem Verständnis war der Anspruch des KRITIS-Dachgesetzes unter anderem die einheitliche Begriffsdefinition hinsichtlich der kritischen Infrastrukturen. Eine einheitliche Begriffsdefinition (durch eine einheitliche KRITIS-Verordnung) ist nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf aber scheinbar nicht mehr vorgesehen. Im Gegenteil: Im vorliegenden Entwurf besteht nach § 5 Abs. 3 die Möglichkeit einer individuellen Bestimmung einer „kritischen Anlage“ auch ohne direkten Bezug zu Schwellenwerten.\r\nEntsprechend werden in der Folge viele identische Begriffe parallel im NIS2-Umsetzungsgesetzt und im KRITIS-Dachgesetz definiert. Das ist insbesondere im Hinblick auf die Begriffe „kritische Anlage“ bzw. „kritische Dienstleistung“ problematisch, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Gesetzen (bzw. im Zusammenhang mit „Cybersicherheit“ und „physischer Sicherheit“) unterschiedlich zu verstehen sind.\r\nBei dieser sich manifestierenden „Entkopplung“ der Gesetze und Begriffe in den unterschiedlichen Gesetzen zum Schutz kritischer Infrastrukturen ist es gerade nicht nachvollziehbar, warum die Siedlungsabfallentsorgung ohne europarechtliche Anforderungen noch im Entwurf des KRITIS-Dachgesetz berücksichtigt wird.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019808","regulatoryProjectTitle":"Thermische Abfallbehandlung im nationalen und europäischen Emissionshandel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/d8/619843/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260031.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 1 von 9\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf\r\nZweiten Verordnung zur Änderung der „Brennstof-\r\nfemissionshandelsverordnung“ (BEHV);\r\nITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanla-\r\ngen in Deutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund\r\n95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied. Sie verwerten mit\r\nüber 7.000 Mitarbeitern jährlich über 25 Mio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus\r\nHaushalten, Umweltschutzmaßnahmen und Gewerbe. Damit gewährleisten sie\r\nmaßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und Unternehmen im Rahmen der\r\nDaseinsvorsorge. Durch die Nutzung der dabei entstehenden Abwärme wird Strom\r\n(ca. 10 Mio. MWh) sowie Prozessdampf und Fernwärme (ca. 25 Mio. MWh) genutzt,\r\nsodass fossile Energieträger substituiert werden. Mit der Verwertung der Metalle\r\naus den Verbrennungsrückständen wird somit ein relevanter Netto-Beitrag aus den\r\nTAB zum Klimaschutz mit mehreren Mio. Tonnen CO2 geleistet.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interes-\r\nsenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der personen-\r\nbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 2 von 9\r\nI. Vorbemerkung\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung nehmen zu können.\r\nDurch die sehr kurze Konsultationsfrist wird das demokratische Prin-\r\nzip Open Government missachtet und verstößt auch gegen den Geist\r\ndes Koalitionsvertrages (s. „Gute Gesetzgebung“). Die Hoffnung auf\r\neinen respektvolleren Dialog im Gesetzgebungsverfahren mit der\r\nneuen Bundesregierung wird zumindest bisher enttäuscht.\r\nDieser Beteiligungsprozess erlaubt keinen Praxischeck mit unseren\r\nMitgliedsunternehmen, sodass dieser Gesetzgebungsprozess nicht\r\nabschließend von uns beurteilt werden kann. Deshalb behalten wir es\r\nuns vor, weitere Anmerkungen nachzureichen bzw. zu revidieren und\r\nuns im weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubringen.\r\nII. Bedeutung des Vorhabens für ITAD\r\nITAD und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen die Bundesregie-\r\nrung beim Erreichen der nationalen und europäischen Klimaschutz-\r\nziele.\r\nITAD und weitere bedeutende Verbände aus der Abfallwirtschaft, wie\r\ninsbesondere der BDSAV und VKU, haben seit Jahren mehrfach darauf\r\nhingewiesen, dass der nationale Emissionshandel für die Thermischen\r\nAbfallbehandlungsanlagen (TAB – „Müllverbrennungsanlagen und Er-\r\nsatzbrennstoff-Kraftwerke“) völlig ungeeignet ist, um abfallwirt-\r\nschaftliche und klimapolitische Ziele zu erreichen.\r\nEs ist davon auszugehen, dass die Emissionen von Abfallverbren-\r\nnungsanlagen den größten Anteil der im BEHG verbleibenden Emissi-\r\nonsmengen stellen, wenn der EU-ETS II ab 2027 starten sollte. Daher\r\ndarf es einen nationalen Emissionshandel für TAB, Klärschlamm- und\r\nSonderabfallverbrennungsanlagen auch nur bis maximal 2027 geben,\r\nda sonst gravierende Marktverwerfungen zu erwarten sind (Wettbe-\r\nwerbsverzerrung im Vergleich zum Ausland und Marktmanipulationen\r\naufgrund der geringen Marktteilnehmer bzw. des geringen Marktvo-\r\nlumens).\r\nDie derzeit im Entwurf der BEHV gewählte Formulierung zur Abgren-\r\nzung der Anwendungsbereiche zwischen EU-ETS I und II und dem\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 3 von 9\r\nBEHG lässt aus unserer Sicht viele Fragen offen. Es wird der falsche\r\nWeg fortgesetzt und entgegen des Koalitionsvertrages von CDU/CSU\r\nund SPD wird die Grundlage geschaffen, den nationalen Alleingang\r\nfortzusetzen, wenn sich die EU-Kommission nach dem Impact Asses-\r\nsment gegen eine Einbeziehung von „Siedlungsabfallverbrennungsan-\r\nlagen“ in den EU-ETS I entscheiden sollte.\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen haben den anspruchsvollen Auftrag,\r\nden angelieferten Abfall möglichst umweltschonend und nachhaltig im\r\nRahmen der Daseinsvorsorge zu behandeln und möglichst weitrei-\r\nchend die Ressourcen zu nutzen. Dies ist unser Kerngeschäft, das\r\ndurch zahlreiche aktuelle rechtliche Herausforderungen geprägt ist –\r\nwie z.B. Umsetzung Emissionsrecht (17. BImSchV, IED etc.), Aufbau\r\nvon Managementsystemen (Kritis/NIS-2, Energie-/Umweltmanage-\r\nment, Nachhaltigkeitsberichte, Lieferketten etc.), Abfallrecht (Ende\r\nder Abfalleigenschaft, GewAbfV etc.), Energierecht (EnEfG, GEIG,\r\nGEG etc.) und Klimarecht (BEHG, Berichtspflichten TEHG,\r\nCO2KostAufG etc.).\r\nNeben der Umsetzung eines rechtssicheren Betriebs besteht die große\r\nHerausforderung die Energieeffizienz zu steigern, um mit der Abwär-\r\nmenutzung einen optimalen Beitrag zur Kommunalen Wärmeplanung\r\nleisten zu können. Darüber hinaus werden Machbarkeitsstudien an\r\nTAB zu Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS) erstellt und\r\ndie ersten Pilotanlagen betrieben, um im Rahmen der Carbon Manage-\r\nment Strategie (CMS) den Beitrag zu den Klimaschutzzielen weiter zu\r\nerhöhen.\r\nDies alles bindet enorme Ressourcen, um an einer zukunftsfähigen,\r\nnachhaltigen und klimaschonenden Abfallwirtschaft mitzuwirken. Die\r\nneuen Regelungen zum Erwerb von Zertifikaten im Rahmen des\r\nBrennstoffemissionshandels gehen weit über das Leistbare und Zu-\r\nmutbare hinaus. Die äußerst komplexen Regelungen für den Zertifi-\r\nkatehandel, Monitoring- und Berichtspflichten erfordern den Aufbau\r\neines umfassenden Risikomanagementsystems.\r\nDen Betreibern von TAB fehlt eine verlässliche Planungsgrundlage,\r\num in den Klimaschutz zu investieren. Aus der folgenden Abbildung\r\nwird deutlich, dass innerhalb von rund 10 Jahren (2024 bis 2034)\r\nsechs Systemwechsel zu erwarten sind.\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 4 von 9\r\nInsbesondere die unklare Preisgestaltung der Zertifikate erlaubt ab\r\n2026 keine verlässliche Planung. In 2025 schätzt ITAD, dass alleine\r\nfür die ITAD-Mitgliedsanlagen mit einem Abfalldurchsatz von 25,8\r\nMio. t, einem fossilen Anteil von 45 % und einem Zertifikatspreis von\r\n55 € Kosten für Zertifikate von rund 640 Mio. € zu erwarten sind.\r\nWir vermissen nach wie vor eine sachgerechte Folgenabschätzung für\r\nden nationalen Emissionshandel für unsere Branche durch das Ge-\r\nsetzgebungsverfahren inkl. der BEHV.\r\nIII. Kern-Positionen der ITAD\r\n1. Nationaler Emissionshandel ist für Thermische Abfallbehand-\r\nlungsanlagen ungeeignet\r\nITAD ist sich bewusst, dass die Änderung des BEHG nicht Gegenstand\r\ndieser Verbändebeteiligung ist. Dennoch wiederholen wir auch hier,\r\ndass der nationale Alleingang durch den Brennstoffemissionshandel\r\nder völlig falsche Weg ist, um abfallwirtschaftliche Ziele und Klima-\r\nschutz gemeinsam voranzutreiben. Daher fordern wir die Bundesre-\r\ngierung erneut auf, die Thermischen Abfallbehandlungsanlagen aus\r\ndem System des nationalen Emissionshandels durch eine Änderung\r\ndes BEHG auszunehmen.\r\nAn dieser Stelle wollen wir die ausführlichen Begründungen nicht wie-\r\nderholen, sondern verweisen auf zahlreiche Stellungnahmen, wie bei-\r\nspielsweise:Einführung\r\nBEHG\r\n20282027202620252024\r\nJan. 2025:\r\nkein opt-in in das\r\nTEHG ab 2027\r\nNovellierung BEHV\r\nund Impact Analyse\r\nEU-ETS I\r\nVersteigerung\r\n- Marktpreis\r\nim BEHG\r\nAufteilung des\r\nMarktes in EU-\r\nETS I und BEHG\r\nFestpreis\r\nRegelungen\r\nzu\r\n(BE)CCUS\r\nVersteigerung mit\r\nPreisspanne Versteigerung - Marktpreis (EU-ETS I und BEHG)\r\nSysstemwechsel I\r\nSysstemwechsel II\r\nSysstemwechsel III\r\nSysstemwechsel IV\r\nSysstemwechsel V\r\n20xx\r\nSysstemwechsel VI\r\n2034\r\nkeine\r\nkostenlose\r\nZuteilung\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 5 von 9\r\n• Stellungnahme ITAD und BDSAV im Rahmen der Verbändean-\r\nhörung zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der\r\nBrennstoffemissionshandelsverordnung (Stand 27.10.2021)\r\n• Stellungnahme ITAD zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-\r\nsung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Ände-\r\nrung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG Europarechtsanpas-\r\nsungsgesetz 2024) vom 30.07.2024\r\nZu den grundsätzlichen Bedenken gegen die Einbeziehung von Abfäl-\r\nlen in den nationalen Emissionshandel verweisen wir auch auf die\r\nbeim Verwaltungsgericht Berlin seit Dez. 2023 anhängige Musterklage\r\nder GML ./. Bundesrepublik Deutschland (VG 10 K 516/23).\r\nDer Verordnungsentwurf dokumentiert für unsere Branche in ein-\r\ndrucksvoller Weise die Unvereinbarkeit abfallwirtschaftlicher Notwen-\r\ndigkeiten mit dem nationalen Emissionshandel. Die zusätzliche Kos-\r\ntensteigerung durch Zertifikate spätestens ab 2027 ist für die ge-\r\nsamte Abfallwirtschaft unkalkulierbar. Wenn der Abfallerzeuger ab\r\ndem 01.01.2027 seinen Abfall entsorgen will, ist völlig unklar, zu wel-\r\nchen Kosten bzw. Preisen er das kann. Wie hoch die Kosten sind, ent-\r\nscheidet sich aber erst Monate später, sodass die aus dem BEHG re-\r\nsultierenden Zertifikatspreise an die Kunden vorkalkulatorisch abge-\r\nschätzt werden müssten. Bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\r\nträgern kommt noch hinzu, dass der Gebührenhaushalt ab 2027 kaum\r\nrechtssicher aufgestellt werden kann, da dieser bereits in der zweiten\r\nJahreshälfte 2026 erstellt werden muss.\r\nBesonders problematisch wird die Entsorgungslage bei „kommunal-\r\nnahen“ TAB für Gewerbeabfälle, da zum einen die Annahmepreise im\r\nVorfeld nicht kalkulierbar sind und deren Risikoaffinität aufgrund der\r\nGesellschafterstruktur Restriktionen unterliegen. Bei einem durch-\r\nschnittlichen Entsorgungspreis für Gewerbeabfälle von rund 120 €/t\r\nAbfall (ermittelt aus EUWID-Daten), betragen die Zusatzkosten vo-\r\nraussichtlich weit über 50 % der Entsorgungskosten, so hoch wie in\r\nkaum einem anderen Bereich von BEHG-Verpflichteten.\r\nDie Einschätzung der Zertifikatpreise im EU-ETS II schwankt erheb-\r\nlich:\r\n• der ursprünglich angestrebte Einstiegspreis lag bei 45 €\r\n• im Mai 2025 wurden die ersten EU-ETS II-Futures zu etwa 73 €\r\ngehandelt\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 6 von 9\r\n• viele Modelle prognostizieren jedoch Preise von über 100 € (im\r\nExtremfall werden auch 380 € prognostiziert).\r\nOb alle TAB-Betreiber aufgrund der fehlenden Kalkulationsgrundlage\r\nund dem bedeutenden Risiko insbesondere die Gewerbeabfallentsor-\r\ngung im notwendigen Umfang gewährleisten können, bleibt abzuwar-\r\nten. Zumindest besteht die latente Gefahr von Entsorgungsengpäs-\r\nsen, da die Marktlage bereits jetzt angespannt ist.\r\nAuf jeden Fall bleibt festzuhalten, dass die Aussage des BMWE, dass\r\ndurch die Novellierung der Bürokratieaufwand reduziert und die\r\nTransparenz verbessert werden soll sowie keine zusätzlichen Kosten\r\nim Vergleich zum gültigen BEHV entstehen, zumindest für unsere\r\nBranche schlichtweg nicht stimmt.\r\nDie Betreiber von TAB sind darüber hinaus auch die Branche, die nach\r\nunserem Kenntnisstand, sowohl im BEHG als auch ab 2025 im TEHG\r\nberichtspflichtig ist. Diese doppelte Berichtspflicht hat für klimapoliti-\r\nsche und abfallwirtschaftliche Fragestellungen absolut keinen Mehr-\r\nwert, verursacht unnötige Kosten und bläht den Verwaltungsaufwand\r\nauf.\r\n2. Abschaffung des Preiskorridors in 2026\r\nDer Preiskorridor, zumindest in 2026, muss in ein Festpreissystem\r\numgewandelt werden, da der bürokratische Aufwand für ein einziges\r\nÜbergangsjahr bis zur freien Marktpreisbildung ab 2027 unzumutbar\r\nist.\r\nDies widerspricht sich auch mit den Zielen aus dem Koalitionsvertrag,\r\nda zum einen die vorliegende Regelung nicht einem fließenden Über-\r\ngang entspricht, sondern einem zusätzlichem Systemwechsel gleich-\r\nkommt.\r\n„Wir unterstützen die Einführung des ETS 2, um europaweit gleiche\r\nBedingungen zu schaffen. Dabei wollen wir einen fließenden Übergang\r\ndes deutschen BEHG in das ab 2027 europäisch wirkende Emissions-\r\nhandelssystem (ETS 2) gewährleisten.“ (Koalitionsvertrag)\r\nZum anderen ist es für die betroffenen Unternehmen notwendig, für\r\ndiese Übergangsphase eigenständige Prozessstrukturen aufzubauen,\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 7 von 9\r\num das Versteigerungsverfahren abwickeln zu können. Es kommt so-\r\nmit zu einem erheblichen Bürokratieaufwand.\r\nDie Branche bereitet sich gerade auf die Umsetzung des EU-ETS I und\r\nder Carbon Management Strategie vor. Die Schaffung von aufwendi-\r\ngen Übergangsstrukturen bringen nicht nur keinen Mehrwert, sondern\r\nbehindern die eigentliche Zielerreichung der Klimaneutralität in\r\nDeutschland\r\n3. Veräußerung von Emissionszertifikaten\r\nDas zu komplexe Versteigerungsverfahren ab 2027 ist für die Anla-\r\ngenbetreiber nicht nur völlig unkalkulierbar, sondern auch wirtschaft-\r\nlich absolut unzumutbar.\r\nWeiterhin erschließt sich nicht, weshalb der Gesetzgeber für den Zer-\r\ntifikatshandel in 2026 den Weg der Auktion wählt. In einem geschlos-\r\nsenen Orderbuch, bei dem Mitbietende ausschließlich Gebotspreis und\r\nMenge ihres Gebotes sehen, findet keine echte Preisbildung statt.\r\nVielmehr werden alle Bieter, die zwingend Zertifikate benötigen, den\r\nHöchstpreis bieten, um sicher die benötigte Menge an Zertifikaten zu-\r\ngeteilt zu bekommen. Die Auktion ist hier nur eine Vorspiegelung von\r\nPreisbildung. Jeder Bieter, der unterhalb des Höchstpreises bietet,\r\nläuft in das Risiko, nicht die benötigte Menge an Zertifikaten zu erhal-\r\nten und diese möglicherweise erst zum Nachkaufpreis erwerben zu\r\nkönnen, der noch einmal 5 € über dem Höchstpreis der Auktion liegt.\r\nOb diese „Strafzahlung“ von 5 € rechtlich durch das BEHG gedeckt ist,\r\nmuss noch geprüft werden.\r\nEs ist weiterhin zu diskutieren, welcher Bezugspreis für das BEHG gel-\r\nten soll – EU-ETS II bzw. EU-ETS I. Sollte das EU-ETS II im Jahr 2027\r\nstarten, werden die thermischen Abfallbehandlungsanlagen den we-\r\nsentlichen Teil der im nationalen System verbleibenden Anlagen aus-\r\nmachen. Diese mit dem Preis aus dem EU-ETS II zu bepreisen ist\r\nunsachgemäß, weil es erwartungsgemäß nicht das für die TAB gel-\r\ntende System sein wird. Ob aber ein Bezug zum EU-ETS I rechtskon-\r\nform ist, bleibt ebenfalls abzuwarten.\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 8 von 9\r\nIV. Konkreter Regelungsbedarf an der BEHV\r\nAufgrund der Komplexität und der zu kurz bemessenen Bearbeitungs-\r\nzeit können wir nur rudimentär auf einzelne Aspekte eingehen. Wir\r\nsehen zum Stand der Einreichung dieser Stellungnahme über die oben\r\nbereits genannten Punkte hinaus folgenden Handlungsbedarf:\r\n• Veröffentlichung der Transaktionsentgelte muss im Vorfeld des\r\nVeräußerungsverfahrens stattfinden.\r\n• Eine Erhöhung des Nachkaufpreises über die gesetzlich festge-\r\nlegten 65 € hinaus ist abzulehnen. Die willkürlich festgelegte\r\nObergrenze von 70 € ist rechtlich zu hinterfragen und kann zu\r\nMarktverzerrungen führen. Es besteht ein Preis- oder Bewer-\r\ntungsunterschied, den Intermediäre ausnutzen können, um ri-\r\nsikofreie Gewinne zu erzielen, indem sie zwischen den Märkten\r\noder Marktteilnehmern agieren.\r\n• Die Vergabe und der Aufbau der technischen Plattform nach In-\r\nkrafttreten der BEHV bis 2026 wird als zu ambitioniert einge-\r\nschätzt, wie auch die Verfehlungen der Umsetzungsfristen beim\r\nBEHG und TEHG durch die DEHSt zeigen. Dies ist ein weiterer\r\nGrund, die Festpreisphase in 2026 fortzusetzen.\r\n• Die zugelassene Nachkaufmenge muss weiterhin bei 10% liegen\r\nund nicht wie vorgeschlagen, bei 4 %. Die benötigte Zertifikats-\r\nmenge kann frühestens Mitte Dezember anhand der angenom-\r\nmen Abfallarten abgeschätzt werden. Es sind jederzeit Verwer-\r\nfungen bei der Anlieferung zu erwarten (z.B. durch nicht vor-\r\nhersehbare Abfallmengen aus Naturkatastrophen, Ausfall von\r\nVorbehandlungsanlagen etc.), sodass die bisherige 10%-Klau-\r\nsel diese Unsicherheiten besser auffangen kann.\r\n• Die Regelungen des Unterabschnitts 3 (Besondere Vorschriften\r\nfür die Veräußerung von Emissionszertifikaten für 2026) und\r\nUnterabschnitt 4 (Besondere Vorschriften für den Verkauf von\r\nEmissionszertifikaten für die Jahre ab 2027) sind sehr komplex\r\nund für kleine Unternehmen/Marktteilnehmer mit keinerlei Er-\r\nfahrungen im Handelsgeschäft (Energie- bzw. Emissionshandel)\r\npraktisch kaum eigenständig umsetzbar. Entweder wird unter\r\ngroßem Bürokratie- und Kostenaufwand eine eigene Organisa-\r\ntionseinheit geschaffen, oder man vergibt diese Dienstleistung\r\nan Dritte. Fragen der Haftung für die Unternehmen bleiben bei\r\nbeiden Vorgehen unberührt, in der Regel muss auch ein Risi-\r\nkomanagement installiert werden.\r\nDüsseldorf, 07.07.2025\r\nSeite 9 von 9\r\nV. Fazit\r\nAufgrund der oben genannten Aspekte plädieren wir erneut für die\r\nsofortige Novellierung des BEHG, um die Thermischen Abfallbehand-\r\nlungsanlagen aus dem System des nationalen Emissionshandels her-\r\nauszunehmen. Sollte diese sachgerechte Entscheidung nicht erfolgen,\r\nmuss zumindest die Fortführung des bisherigen Festpreismodells bis\r\nzur Entscheidung der Kommission über die Einbeziehung der thermi-\r\nschen Abfallbehandlungsanalgen in den EU-ETS I in 2026 (auf Basis\r\ndes Impact Assessments soll entschieden werden, ob, wie und ab\r\nwann die Einbeziehung welcher Siedlungsabfallverbrennungsanlagen\r\nim EU-ETS I eingegliedert werden) erfolgen. Sollte die EU entschei-\r\nden, die Siedlungsabfallverbrennungsanlagen nicht in den EU-ETS I\r\neinzugliedern, muss zeitgleich spätestens dann das BEHG für die\r\nBranche auslaufen.\r\nBei Rückfragen oder Anmerkungen stehen wir gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019809","regulatoryProjectTitle":"Die Rolle von Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in einer nationalen und europäischen Kohlenstoffwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/6b/619845/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260032.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 1 von 8\r\nSTELLUNGNAHME\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlen-\r\ndioxid-Speicherungsgesetzes\r\n(Stand vom 28.05.2025)\r\nITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehand-\r\nlungsanlagen in Deutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungs-\r\nanlagen (TAB) mit rund 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität\r\nsind Mitglied. Sie verwerten mit über 7.000 Mitarbeitern jährlich über 25\r\nMio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus Haushalten, Umweltschutz-\r\nmaßnahmen und Gewerbe. Damit gewährleisten sie maßgeblich die\r\nEntsorgungssicherheit für Bürger und Unternehmen im Rahmen der\r\nDaseinsvorsorge. Durch die Nutzung der dabei entstehenden Abwärme wird\r\nStrom (ca. 10 Mio. MWh) sowie Prozessdampf und Fernwärme (ca. 25 Mio.\r\nMWh) genutzt, sodass fossile Energieträger substituiert werden. Mit der\r\nVerwertung der Metalle aus den Verbrennungsrückständen wird somit ein\r\nrelevanter Netto-Beitrag aus den TAB zum Klimaschutz mit mehreren Mio.\r\nTonnen CO2 geleistet.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der\r\npersonenbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 2 von 8\r\nVorbemerkung\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung nehmen zu können.\r\nDurch die sehr kurze Konsultationsfrist wird das demokratische Prinzip Open\r\nGovernment missachtet und verstößt gegen den Geist des Koalitions-\r\nvertrages (s. „Gute Gesetzgebung“).\r\nDieser Beteiligungsprozess erlaubt keinen Praxischeck mit unseren\r\nMitgliedsunternehmen, sodass dieser Gesetzgebungsprozess nicht abschlie-\r\nßend von uns beurteilt werden kann. Deshalb behalten wir es uns vor,\r\nweitere Anmerkungen nachzureichen bzw. zu revidieren und uns im wei-\r\nteren Gesetzgebungsverfahren einzubringen.\r\nBedeutung des Vorhabens für ITAD\r\nDie Abfallverbrennungsanlagen in Deutschland sind ein Grundpfeiler der\r\ndeutschen Kreislaufwirtschaft. Von den fast 400 Mio. t Abfall, die jährlich in\r\nDeutschland entsorgt werden müssen, werden rund 50 Mio. t thermisch in\r\nunterschiedlichen Arten von Abfallverbrennungsanlagen und in der\r\n„Mitverbrennung“ (Zementwerke und (noch) Kohlekraftwerke) behandelt.\r\nITAD vertritt die sogenannten Müllverbrennungsanlagen und Ersatz-\r\nbrennstoffkraftwerke – hier gibt es keine objektiven Unterscheidungs-\r\nkriterien, daher werden sie als Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB)\r\nzusammengefasst. In den ITAD-Mitgliedsanlagen werden fast 26 Mio. t\r\nAbfall behandelt, also über 50% der gesamten Abfallmengen, die thermisch\r\nverwertet werden. Darüber hinaus unterscheidet man noch Sonderabfall-,\r\nKlärschlamm- und Altholzverbrennungsanlagen. Eine klare Abgrenzung der\r\nverschiedenen Typen von „Abfallverbrennungsanlagen“ untereinander mit\r\nden behandelten Abfallarten/-mengen kann anhand der vorliegenden\r\nöffentlichen Daten kaum vorgenommen werden. Gute Anhaltspunkte bietet\r\nder „Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024“. Wichtig ist\r\ndaher im Zusammenhang mit Carbon Capture, Utilization and Storage\r\n(CCUS) nicht von „Müllverbrennung“ zu sprechen, sondern den breiten\r\nDefinitionsbereich der Abfallverbrennung zu betrachten.\r\nITAD erhebt bei seinen 92 TAB-Mitgliedsanlagen jährlich umfangreiche\r\nAnlagen- und Betriebsdaten. Daher können wir gut abschätzen, dass aus\r\ndiesen Anlagen rund 26 Mio. t CO2 emittiert werden. Davon werden rund\r\n55% als klimaneutral aufgrund des biogenen Abfallanteils und rund 45% als\r\nklimarelevant aufgrund des fossilen Abfallanteils (fast ausschließlich durch\r\nKunststoffabfälle verursacht) eingestuft. Eine grobe Abschätzung der\r\nEmissionen aus anderen Abfallverbrennungsanlagen kann man dem Beitrag\r\n„Wie viel CO2 entsteht bei der Abfallverbrennung?“ entnehmen.\r\nSollten die Abfallverbrennungsanlagen zukünftig dem EU-ETS I unterliegen\r\nund ab 2034 die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten entfallen, bestehen\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 3 von 8\r\nseitens des TAB-Betreibers nur zwei Optionen – Errichtung von Carbon\r\nCapture Anlagen (CC-Anlagen) oder – eine theoretische Betrachtung -\r\nfossile Abfallfraktionen (insb. Kunststofffraktionen) nicht mehr zu\r\nentsorgen. Dies ist aus abfallwirtschaftlicher und nachhaltiger Sicht keine\r\nOption.\r\nIn vielen Studien, Berichten und Prognosen wird dargelegt, dass CC-Anlagen\r\nein notwendiger Baustein zur Erreichung der Klimaneutralität und\r\nperspektivisch zur Erreichung von negativen Emissionen sind.\r\nDas Umweltbundesamt führt im Fact Sheet „Treibhausgasneutralität und die\r\nZiele der natürlichen Kohlenstoffsenke sind noch erreichbar“ aus April 2025\r\naus:\r\n„Mit dem Fokus auf WACCS [Waste with Carbon Capture and Storage]\r\nwerden potentielle Lock-in-Effekte oder Pfadabhängigkeiten gemindert und\r\ndie Abscheidung am Ende einer langen Nutzungskette organisiert (Purr &\r\nSpindler, 2023). Dies ermöglicht die fokussierte Adressierung der\r\nunvermeidbaren Treibhausgase und schafft Voraussetzungen für den\r\nweiteren Einsatz zusätzlicher technischer Maßnahmen nach 2045, wie die\r\ndirekte Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre (engl. direct air carbon\r\ncapture, DACC) oder Carbon Capture-Anlagen für unvermeidbare\r\nprozessbedingte Emissionen nach gelungener Energiewende in der\r\nIndustrie.“\r\nDas Umweltbundesamt empfiehlt somit den Einstieg in CC-Anlagen bei\r\nthermischen Abfallbehandlungsanlagen zu beginnen.\r\nDurch die Errichtung von CC-Anlagen bei TAB mit nachgeschalteter CO2-\r\nInfrastruktur können die Anlagen durch die Speicherung des fossilen Anteils\r\nannähernd klimaneutral werden und durch BECCS (biogener Abfall-Anteil)\r\nkönnen Negativ-Emissionen (z.B. durch Carbon Dioxide Removal (CDR) im\r\nRahmen der Langfriststrategie Negativemissionen (LNe)) generiert werden.\r\nHinzu kommt noch die Option, das abgeschiedene CO2 der Nutzung als\r\nRohstoff für die Chemische Industrie und für eFuel zu verwenden.\r\nUnter sachgerechten Rahmenbedingungen kann die TAB somit eine\r\nmaßgebliche Rolle beim Klimaschutz und bei der Rohstoffbereitstellung\r\nspielen – vielleicht spricht man in 15-20 Jahren von einer „Kohlenstoff-\r\nrecyclinganlage“.\r\nDies zeigt die Bedeutung des KSpTG für die Branche.\r\nKern-Positionen der ITAD\r\nDas KSpTG muss im Zusammenhang mit abfallwirtschaftlichen und Energie-\r\n/ Klima-Grundlagen betrachtet werden. Daher werden im Folgenden Kern-\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 4 von 8\r\nPositionen der Branche dargelegt, die über den eigentlichen Novellierungs-\r\nbedarf des KSpTG hinausgehen, aber eine wesentliche Rolle für das Gelingen\r\nder Klimaschutzziele spielen.\r\n1. Bekenntnis zum Klimaschutz\r\nAuf der ITAD-Mitgliederversammlung am 14.09.2021 wurde einstimmig\r\nfolgende Kernaussage bestätigt: „Die TAB ist unter heutigen Rahmen-\r\nbedingungen eine Klimasenke und wird auch über das Jahr 2040 hinaus\r\nmindestens klimaneutral bleiben.“\r\nDies bedeutet, dass der Vorrang zunächst bei der Abfallvermeidung und -\r\nverwertung liegt. Die unvermeidbaren Abfälle müssen dann möglichst\r\nnachhaltig verwertet werden – geringe Schadstoffemissionen, Rück-\r\ngewinnung von Rohstoffen aus den Verbrennungsrückständen und\r\nVerwertung der Abwärme. Unter gewissen Rahmenbedingungen kann dann\r\nnoch Kohlenstoff genutzt werden (BECCS/WACCS, (BE)CCU).\r\n2. Nicht vermeidbare Emissionen\r\nDerzeit gibt es keine verbindliche Regelung für die Clusterung von „nicht\r\nvermeidbaren Emissionen“ sowie „schwer vermeidbare Emissionen“. Im\r\nEntwurf der Carbon Management Strategie (CMS) der Bundesregierung vom\r\n11. September 2024 wurde ein Ansatz festgelegt.\r\nNicht vermeidbare Emissionen umfassen prozessbedingte Emissionen in der\r\nZement- und Kalkindustrie sowie die Emissionen aus „Müllverbrennungs-\r\nanlagen (inkl. Klärschlammverbrennungsanlagen und Sondermüll-\r\nverbrennungsanlagen), deren Hauptzweck in der notwendigen Entsorgung\r\n(Inertisierung) von Abfällen liegt“. Somit fallen sie unter „No-Regret“-\r\nAnwendungen für CCUS - mit geringen Lock-In Risiken - und stehen in\r\nÜbereinstimmung mit der langfristigen Transformation zur Klimaneutralität.\r\nDie zweite Kategorie sind „schwer vermeidbare Emissionen“, die in einem\r\nabsehbaren Zeithorizont weiter anfallen werden (z.B. Stahl, Chemie (nur\r\n„High Value Chemicals“)).\r\nOb CO2-Emissionen als „schwer bzw. nicht vermeidbar“ anzusehen sind,\r\nhängt von technischen Vermeidungsmöglichkeiten und der (tatsächlichen\r\nbzw. wirtschaftlichen) Verfügbarkeit von Alternativen ab und kann sich im\r\nZeitverlauf ändern.\r\nDie Einstufung der Emissionen aus der Thermischen Abfallbehandlung als\r\n„nicht vermeidbar“ muss kurzfristig erfolgen, da es bereits jetzt zu Rechts-\r\nunsicherheiten kommt.\r\n• Im Wärmeplanungsgesetz (WPG) kann die Abwärme aus TAB\r\nzur Zielerreichung der Kommunalen Wärmeplanung berück-\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 5 von 8\r\nsichtigt werden, wenn über einen Transformationspfad die\r\nlangfristige Klimaneutralität aufgezeichnet wird.\r\n• Die staatliche Förderung für CCUS ist i.W. auf nicht vermeid-\r\nbare Emissionen fokussiert. In der „Förderrichtlinie Bundes-\r\nförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) ist ausgeführt,\r\ndass mit Modul 2 nur Vorhaben zu CCUS der Abfallwirtschaft\r\ngefördert werden, soweit es sich um „schwer oder nicht\r\nvermeidbare Emissionen“ handelt. Einige TAB-Betreiber sind\r\nim Auswahlprozess des BIK, sodass schnell eine Klarheit\r\nherbeigeführt werden muss.\r\n3. Notwendiger Rechtsrahmen\r\nDas KSpTG muss schnellstmöglich noch in 2025 die gesetzliche Grundlage\r\nfür den multimodalen CO2-Transport, den Bau von CO2-Leitungen\r\neinschließlich Zwischenspeichern, Verdichtungs-/Pumpanlagen und CO2-\r\nHubs sowie CO2-Speichern schaffen.\r\nEng verbunden mit dem KSpTG ist die notwendige Novellierung des Hohe-\r\nSee-Einbringungsgesetzes sowie die Ratifizierung des London-Protokolls.\r\nNeben dem Fokus auf Pipelinenetze bedarf auch der Bau und Betrieb von\r\nCC-Anlagen an TAB genehmigungsrechtlich einer bundesweit einheitlichen\r\nKlarstellung, wie ein Pilotprojekt bis zur Genehmigungsreife bei der ZASt in\r\nThüringen gezeigt hat.\r\nDas KSpTG legt richtigerweise den Fokus auf den CO2-Transport mittels\r\nPipeline. Aber in einigen Fällen sind auch langfristig alternative\r\nTransportsysteme, wie Schienen- und Schiffstransport von CO2 notwendig.\r\nAuch hier gilt es, den rechtlichen Rahmen für diese Transportkette zu\r\nkonkretisieren und zu einem beschleunigten Genehmigungsverfahren zu\r\nkommen.\r\nEine Anpassung des Emissionshandels mit der Monitoring-Verordnung muss\r\ndahingehend erfolgen, dass abgeschiedenes CO2 unter strengen Rahmen-\r\nbedingung nicht zu einer Zertifikatpflicht führt. CCUS muss als Minderungs-\r\nmaßnahme im EU-ETS zugelassen werden.\r\nWeitere Rechtsbereiche müssen zusätzlich die „Carbon-Capture-Readiness“\r\nfür TAB schaffen:\r\n• Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wäre eine Klarstellung\r\nzur Verbesserung der Vollzugs- und Rechtssicherheit\r\nwünschenswert, damit klar geregelt ist, dass abgeschiedenes\r\nund für den Abtransport bereitgestelltes CO2 die Abfall-\r\neigenschaft verliert.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 6 von 8\r\n• Der Energieeinsatz zur CO2-Abscheidung muss bei den\r\nVorgaben der Energieeffizienz (z.B. 17. BImSchV und KrWG)\r\nanerkannt werden.\r\n• Die abgeschiedenen CO2-Mengen (rund 10 Vol.-% im Abgas\r\nder TAB) erhöhen die immissionsschutzrechtlich relevante\r\nKonzentration der anderen Schadgase, wobei sich deren Fracht\r\nhierdurch jedoch nicht ändert. Diese Konzentrationserhöhung\r\nmuss rechtlich verankert werden und darf nicht zu Lasten der\r\nTAB-Betreiber gehen. Darüber hinaus sind weitere immissions-\r\nschutzrechtliche Grundlagen anzupassen (Ausbreitungs-\r\nrechnung von Abgasen nach TA-Luft etc.).\r\n• Die Anerkennung von Herkunftsnachweisen (HkN) bei Strom\r\nmuss auch bei Arealnetzen erfolgen, da nur so der erneuerbare\r\nAnteil an der Stromproduktion bei TAB anerkannt werden kann.\r\nDies ist beispielsweise für die Bilanzierung der CC-Anlage oder\r\nfür den Betrieb von Elektrolyseuren notwendig. Bisher können\r\nHkNs bei TAB nur generiert werden, wenn der Strom zunächst\r\nin das öffentliche Netz eingespeist wird und aus diesem wieder\r\nbezogen wird. Pragmatische Regelungen zu HkN müssen\r\nzukünftig ebenfalls für Gase und Wärme getroffen werden.\r\n• Abfallverbrennungsanlagen sind nach der Abwasser-\r\nverwaltungs-Vorschrift „abwasserlos“ zu betreiben. Für den\r\nBetrieb von CC-Anlagen und Wärmeverschiebesystemen\r\n(Rauchgaskondensation) ist, aufgrund der hierdurch\r\nentstehenden Wassermengen, die die betrieblich einsetzbaren\r\nWassermengen übersteigen und somit Abwasser anfällt, eine\r\nAnpassung notwendig.\r\nDie Bündelung von Know-how bei den Genehmigungsbehörden muss auf-\r\ngrund der komplexen Genehmigung auf Landesebene in einer Hand\r\nerfolgen. Dies gilt sowohl für die CC-Anlagen, CO2-Infrastruktur und ggf. der\r\nOnshore-Storage-Anlagen. Hilfreich wäre auch eine bundesweit koordinierte\r\nCO2-Infrastrukturplanung.\r\n4. Investitionsförderung und -sicherheit\r\nZusätzlich zur Beseitigung der noch fehlenden technischen, ökonomischen\r\noder rechtlichen Grundlagen werden gezielte Fördermaßnahmen und\r\nFinanzierungsbedingungen benötigt. Ohne Instrumente zur finanziellen\r\nAbsicherung und Förderung wird der CO2-Infrastrukturhochlauf nicht\r\ngelingen.\r\nAus diesem Grund bedarf es aus Sicht der ITAD zum einen eines\r\nInstruments zur Investitionsabsicherung für die künftigen CO2-Netzbe-\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 7 von 8\r\ntreiber, das sich an den Regelungen zum Wasserstoffkernnetz orientieren\r\nkönnte („De-Risking“). Zum anderen muss auch für die Einspeiser ein\r\ndistanzunabhängiges Netzentgelt und ein diskriminierungsfreier Zugang\r\nsichergestellt werden.\r\nDas Henne-Ei-Problem (zirkuläre Abhängigkeit) - der Bau einer CO2-Pipeline\r\nlohnt sich wirtschaftlich nur, wenn genügend Kunden anschließen, aber\r\nKunden schließen sich nur an, wenn ein Netz bereits vorhanden ist – muss\r\ndurch strategische Förderung gelöst werden, um einen Anfangsimpuls zu\r\nsetzen.\r\nDiese Fragen werden mit dem Gesetzentwurf noch nicht adressiert, sind\r\nallerdings zeitnah zu beantworten, um Investitionsentscheidungen anzu-\r\nreizen.\r\nDas Förderprogramm Klimaschutzverträge (KSV/CCfD) muss auch für TAB\r\nzugänglich gemacht werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum CCS im 2.\r\nDeutschen Förderaufruf im Rahmen der KSV bei industriellen abfall-\r\nbedingten Emissionen möglich ist, nicht aber für TAB.\r\nDas Förderprogramm BIK muss weiterentwickelt und aufgestockt werden.\r\nDer EU-Emissionshandel muss dahingehend angepasst werden, um\r\nZertifikatkosten bei geeigneten Maßnahmen einzusparen, wenn die CO2-\r\nEmission nicht freigesetzt werden, und „Negativ-Emissionszertifikate“\r\nmüssen mittels BECCS generiert werden können.\r\nIn der Übergangsphase zwischen Demonstrationsanlagen und Umsetzung\r\nim industriellen Maßstab (d.h. bis die rechtlichen und ökonomischen\r\nGrundlagen einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen) sollten CC-Anlagen\r\nals Reallabore ausgestaltet/genehmigt werden können, um einen zeitlich,\r\nräumlich und sachlich begrenzten Testraum zu schaffen, in dem innovative\r\nTechnologien und Geschäftsmodelle unter realen Bedingungen erprobt\r\nwerden können.\r\nDer „EU Innovation Fund“ sollte zum „EU Implementation Fund“\r\nweiterentwickelt werden, sodass für die Förderfähigkeit auch bereits\r\nbestehende Technologien genutzt werden können. Bereits die Anpassung an\r\ndie betriebliche Realität von TAB, die sich von anderen Anwendungsfällen\r\ndeutlich unterscheidet (maßgeblich durch die schwankende Zusammen-\r\nsetzung der behandelten Abfälle und den damit verbundenen\r\nSchwankungen in den Lastzuständen der TAB), stellt eine große technische\r\nHerausforderung dar, sodass ein bedeutendes wirtschaftliches Risiko für\r\n„Early Adopters“ besteht. Unnötige Variationen der Prozesse nur zur\r\nDarstellung eines hinreichenden Innovationscharakters sind nicht\r\nzielführend.\r\nDüsseldorf, 04.07.2025\r\nSeite 8 von 8\r\n5. Onshore\r\nDie Entscheidung über Onshore-CO2-Speicherung bleibt den Bundesländern\r\nüberlassen (Opt-In-Klausel). Diese bieten zusätzliche Speicherkapazitäten\r\nzu niedrigeren Kosten als Offshore-Speicher.\r\nDer größte Teil der unvermeidbaren CO2-Mengen entsteht in Regionen, die\r\neinen weiten Transportweg zur Küste haben. Daher haben wir Zweifel, trotz\r\ndes beschleunigten Genehmigungsverfahrens, ob eine rechtzeitige Infra-\r\nstrukturanbindung bis zum Auslaufen der kostenlosen Zertifikatvergabe in\r\nden relevanten Regionen gelingen wird. Die Untersuchung und Entwicklung\r\nder geologischen Onshore-CO2-Speicherung ist für die Klimaneutralität\r\nsowie die Wettbewerbsfähigkeit sehr relevant. Daher ist die Entwicklung der\r\nSpeicherstätten aktiv bundes- und landespolitisch im Dialog mit der\r\nBevölkerung voranzutreiben. Nationale Onshore-Speicher helfen auch\r\ngegen zu erwartende Knappheit von Offshore-Speichern, zeigen eine\r\nVerantwortungsbereitschaft für eigene CO2-Entsorgung, sind kosten-\r\ngünstiger, verringern die Transportgefahren und machen unabhängiger.\r\n6. Konkreter Regelungsbedarf am KSpTG\r\nDie “dem Transport dienenden Anlagen” (§ 3 Nr. 6) sollten aus dem Gesetz\r\nherausgenommen werden. Es ist nicht klar, ob diese Anlagen\r\nplanfeststellungspflichtig sind. Hier bedarf es einer rechtssicheren Regelung,\r\nwo genau die Schnittstelle zur CC-Anlage liegt.\r\nIm vorherigen Entwurf des KSpTG galt das Umstellungsprivileg neben Gas-\r\nauch für Wasserstoff- und Produktleitungen. Dieser Verweis ist nun\r\nentfallen. Im Sinne eines wirtschaftlich effizienten Aufbaus der\r\nTransportinfrastruktur ist die Wiederaufnahme des Verweises empfehlens-\r\nwert bzw. technologieoffene Umstellungen nicht von vornherein\r\nauszuschließen\r\nFazit\r\nAus den oben genannten Ausführungen ergibt sich, dass ITAD die schnelle\r\nVerabschiedung des KSpTG als zentralen Baustein auf dem Weg der De-\r\nfossilisierung ansieht. Weitere Anpassung der rechtlichen Rahmenbedin-\r\ngung und Förderbedingungen müssen folgen, um die Grundlage für eine\r\nImplementierung von CCUS bei TAB bereitzustellen bzw. um Business-Cases\r\nzu erstellen.\r\nBei Rückfragen oder Anmerkungen stehen wir gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019810","regulatoryProjectTitle":"Thermische Abfallbehandlungsanlagen dürfen nicht mit Kohle- oder Gas-Kraftwerken im Rahmen energierechtlicher Betrachtungen gleichgesetzt werden. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/5a/619847/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260033.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Düsseldorf, 18.07.2025\r\nSeite 1 von 6\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf\r\neines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschafts-\r\nrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im\r\nEnergiebereich, zur Änderung weiterer energierecht-\r\nlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Be-rei-\r\nnigung des Energiewirtschaftsrechts (Stand: 10.07.\r\n2025)\r\nITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanla-\r\ngen in Deutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund\r\n95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied. Sie verwerten mit\r\nüber 7.000 Mitarbeitern jährlich über 25 Mio. Tonnen Abfälle, überwiegend aus\r\nHaushalten, Umweltschutzmaßnahmen und Gewerbe. Damit gewährleisten sie\r\nmaßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und Unternehmen im Rahmen der\r\nDaseinsvorsorge. Durch die Nutzung der dabei entstehenden Abwärme wird Strom\r\n(ca. 10 Mio. MWh) sowie Prozessdampf und Fernwärme (ca. 25 Mio. MWh) genutzt,\r\nsodass fossile Energieträger substituiert werden. Mit der Verwertung der Metalle\r\naus den Verbrennungsrückständen wird somit ein relevanter Netto-Beitrag aus den\r\nTAB zum Klimaschutz mit mehreren Mio. Tonnen CO2 geleistet.\r\nInteressenvertretung\r\nITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes\r\nunter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung\r\nauf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interes-\r\nsenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“.\r\nKontakt:\r\nITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in\r\nDeutschland e.V.  Peter-Müller-Straße 16a  D-40468 Düsseldorf\r\nTel.: +49 (0)211 93 67 609 – 0  info@itad.de  www.itad.de\r\nITAD ist mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme einschließlich der personen-\r\nbezogenen Daten einverstanden.\r\nDüsseldorf, 18.07.2025\r\nSeite 2 von 6\r\nI. Vorbemerkung\r\nITAD bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung nehmen zu können.\r\nDurch die sehr kurze Konsultationsfrist (5 Werktage) in der Urlaubs-\r\nzeit wird das demokratische Prinzip Open Government missachtet und\r\ndas Beteiligungsverfahren verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den\r\nGeist des Koalitionsvertrages (s. „Gute Gesetzgebung“ und „Bürokra-\r\ntieabbau“ - Quelle KoV):\r\n• „Bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren werden\r\n(…) Betroffene (…) mit angemessenen Fristen (in der Regel vier\r\nWochen) beteiligen“.\r\n• „Wir werden die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Pro-\r\nzent (rund 16 Milliarden Euro) reduzieren und den Erfüllungs-\r\naufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Ver-\r\nwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro senken.“\r\n• „Für uns gilt der „Once-Only“-Grundsatz. Bürgerinnen und Bür-\r\nger und Unternehmen sollen ihre Daten gegenüber dem Staat\r\nnur einmal angeben müssen. Dafür etablieren wir ein grund-\r\nsätzliches Doppelerhebungsverbot und Verpflichtungen zum\r\nDatenaustausch innerhalb der Verwaltung.“\r\nDie Hoffnung auf einen respektvolleren Dialog im Gesetzgebungsver-\r\nfahren mit der neuen Bundesregierung wird zumindest bisher ent-\r\ntäuscht.\r\nDieser Beteiligungsprozess erlaubt keinen Praxischeck mit unseren\r\nMitgliedsunternehmen, sodass dieser Gesetzgebungsprozess unter\r\nden Rahmenbedingungen von uns nicht adäquat beurteilt werden\r\nkann. Deshalb behalten wir es uns vor, weitere Anmerkungen nach-\r\nzureichen bzw. zu revidieren und uns im weiteren Gesetzgebungsver-\r\nfahren einzubringen.\r\nDüsseldorf, 18.07.2025\r\nSeite 3 von 6\r\nII. Bedeutung des Vorhabens für die Branche\r\nITAD und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen die Bundesregie-\r\nrung beim Erreichen der nationalen und europäischen Energie- und\r\nKlimaschutzziele.\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen – häufig kleinere Unternehmen ohne\r\nentsprechende Energieabteilungen - haben den anspruchsvollen Auf-\r\ntrag, den angelieferten Abfall möglichst umweltschonend und nach-\r\nhaltig im Rahmen der Daseinsvorsorge zu behandeln und möglichst\r\nweitreichend die Ressourcen dabei zu nutzen. Dies ist unsere Kern-\r\nkompetenz, die durch zahlreiche aktuelle rechtliche Herausforderun-\r\ngen geprägt ist – wie z.B. Umsetzung des Emissionsrechts (17. BIm-\r\nSchV, IED etc.), Aufbau von Managementsystemen (Kritis/NIS-2,\r\nEnergie-/Umweltmanagement, Nachhaltigkeitsberichte, Lieferketten\r\netc.), Abfallrecht (Ende der Abfalleigenschaft, GewAbfV etc.), Ener-\r\ngiewirtschaftsrecht (EnEfG, GEIG, GEG, WPG, GWKHV/HKNRG etc.)\r\nund Klimaschutzrecht (BEHG mit BEHV, TEHG-Berichtspflichten,\r\nCO2KostAufG etc.).\r\nNeben der Umsetzung eines rechtssicheren Betriebs besteht die große\r\nHerausforderung, die Energieeffizienz zu steigern, um mit der Abwär-\r\nmenutzung einen optimalen Beitrag beispielsweise zur Kommunalen\r\nWärmeplanung leisten zu können. Darüber hinaus werden Machbar-\r\nkeitsstudien zu Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS) er-\r\nstellt und die ersten Pilotanlagen betrieben, um im Rahmen der Car-\r\nbon Management Strategie (CMS) den Beitrag zu den Klimaschutzzie-\r\nlen weiter zu steigern.\r\nDies Alles bindet enorme personelle und finanzielle Ressourcen, um\r\ndie Transformation hin zu einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und kli-\r\nmaschonenden Abfallwirtschaft voranzutreiben.\r\nGerade bei diesem Gesetzgebungsverfahren müssen wir erneut da-\r\nrauf hinweisen, dass der Betrieb von thermischen Abfallbehandlungs-\r\nanlagen nicht mit dem Betrieb von klassischen Energieerzeugungsan-\r\nlagen (mit festen Brennstoffen) gleichgesetzt werden darf. Es gibt\r\ngravierende Unterschiede, die wir an dieser Stelle nochmals ansatz-\r\nweise erläutern wollen:\r\n• „Abfall ist kein Brennstoff“ - eine Wahlfreiheit hinsichtlich des\r\nBrennstoffes besteht nicht. Der Abfall ist schadstoffbelastet, er\r\nmuss hygienisiert werden, die Schadstoffe müssen zerstört\r\nDüsseldorf, 18.07.2025\r\nSeite 4 von 6\r\nbzw. aus dem Ökosystem entfernt werden und Ressourcen\r\n(Energie, Mineralik, Metalle) sollten möglichst vollständig zu-\r\nrückgewonnen werden: „Öl kann in der Erde bleiben, Abfälle\r\naber nicht in der Tonne“.\r\n• TAB sind keine konventionellen Kraftwerke – TAB müssen den\r\nangelieferten Abfall nachhaltig entsorgen. Dabei entsteht Ab-\r\nwärme, die in Form von Prozessdampf, Fernwärme und Strom\r\ngenutzt wird. Auch wenn keine externe Energienutzung möglich\r\nist (Sommerbetrieb von Fernwärme, keine Prozessdampfnut-\r\nzung durch Wegfall des Abnehmers, Turbinen-/Generator-Scha-\r\nden, negative Strompreis), muss die Anlage abfallgeführt be-\r\ntrieben werden: „Der Bunker muss leer werden.“\r\n• Durch die Abwärmenutzung aus rund 25 Mio. t verbrannten Ab-\r\nfall werden ca. 10 Mio. MWh Strom erzeugt sowie ca. 25 Mio.\r\nMWh Prozessdampf und Fernwärme extern genutzt, sodass fos-\r\nsile Energieträger substituiert werden.\r\n• Durch den biogenen Anteil im Abfall wird rund 55 % des erzeug-\r\nten Stroms als erneuerbar eingestuft und die TAB haben den\r\nStatus von „EEG-Anlagen“. Die restlichen rund 45 % der er-\r\nzeugten Strommengen werden aufgrund des fossilen Abfallan-\r\nteils als „grauer“ Strom klassifiziert. Bei der Wärmenutzung\r\nspielt die Unterscheidung kaum eine große Rolle, da die fossil\r\nerzeugte Abwärme dem erneuerbaren Anteil zur Zielerfüllung\r\n(s. Kommunale Wärmeplanung) gleichgestellt ist (s. GEG und\r\nWPG).\r\nDiese Ausführungen zeigen, wie die sehr komplexen Regelungen des\r\nEnergierechts – hier die Novellierung des EnWG – auf die thermischen\r\nAbfallbehandlungsanlagen (mit Energieerzeugung) wirken.\r\nViele der umfangreichen neu eingeführten 110 Begriffsbestimmungen\r\nim EnWG müssen analysiert und darauf geprüft werden, inwieweit\r\ndiese auf unseren komplexen Anlagenpark zutreffen, wie beispiels-\r\nweise:\r\n• Die meisten TAB werden als KWK-Anlage betrieben und speisen\r\nStrom ins öffentliche Netz aber auch in ein firmeneigenes Are-\r\nalnetz ein.\r\n• TAB gelten als „Fernwärmeanlagen“ (durch die Abwärmenut-\r\nzung) und versorgen externe Fernwärmenetz-Betreiber aber\r\nauch benachbarte Industrieanlagen mit Prozessdampf (Papier-,\r\nChemie-Industrie etc.). Einige TAB-Betreiber betreiben auch ein\r\neigenes kleines Fernwärmenetz. Der Ausbau der weiteren Ab-\r\nwärmenutzung ist seitens der Abnehmer sehr gefragt\r\nDüsseldorf, 18.07.2025\r\nSeite 5 von 6\r\n(Kommunale Wärmeplanung), jedoch durch die möglicherweise\r\nanstehenden Pflichten zum Betrieb von Carbon Capture Anla-\r\ngen, die aktuell noch einen hohen Wärmebedarf haben, wiede-\r\nrum sehr eingeschränkt.\r\n• Zur Optimierung der Energienutzung werden auch zunehmend\r\nSpeicher (Batterien und thermische Speicher) und Wärmepum-\r\npen eingesetzt.\r\n• Auch Elektrolyseure werden von den TAB-Betreibern betrieben,\r\nsodass sie ggfs. als „Gaslieferanten“ gelten. Durch angepasste\r\nRahmenbedingungen wäre ein Ausbau der Kapazität schnell er-\r\nreichbar, um den Wasserstoffhochlauf zu unterstützen.\r\n• TAB könnten einen bedeutenden Part für die Netz-Sys-\r\ntemdienstleistungen durch die über 2.000 MW installierte Ge-\r\nneratorleistung spielen, wenn die Rahmenbedingungen opti-\r\nmiert und die Dienstleistungen auch finanziell berücksichtigt\r\nwürden.\r\nDaher werden voraussichtlich viele neue Regelungen aus dem EnWG,\r\ndie eigentlich für klassische Energieversorger gedacht sind, auch auf\r\nTAB-Betreiber zukommen.\r\nDie Auswirkungen der Novellierung - Gesetzestext mit über 220 Sei-\r\nten, aufgeteilt in 30 Artikeln und mit über 100 Änderungen alleine in\r\nArt. 1 – konnten vor diesem Hintergrund nicht angemessen bewertet\r\nwerden. Das EnWG muss im Wesentlichen auf klassische Energiever-\r\nsorger beschränkt bleiben. Hierzu bedarf es somit Größenklassen (An-\r\nzahl der Kunden, Arbeit- bzw. Leistungsgrenzen etc.), ab denen die\r\numfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten gelten.\r\nIII. Fazit\r\nITAD konnte für den TAB-Anlagenpark keine sachgerechte Folgenab-\r\nschätzung durchführen. Es ist jedoch nach bisherigem Kenntnisstand\r\nzu befürchten, dass die Berichts- und Dokumentationspflichten aus-\r\ngeweitet werden, sodass unzumutbare Belastungen auf die TAB-Be-\r\ntreiber aufgrund der komplexen und vielschichtigen energiewirt-\r\nschaftlichen Einbindungen zukommen.\r\nDie Einführung von bestimmten Größenklassen, ab denen die vollen\r\nPflichten gelten, wäre ein zu prüfender Lösungsansatz.\r\nDüsseldorf, 18.07.2025\r\nSeite 6 von 6\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen wollen ihren Beitrag zur Energiewende\r\nleisten und investieren bereits viele Mio. € in den Ausbau der Abwär-\r\nmenutzung. Dies gilt es, durch geeignete politische Rahmenbedingen\r\nmit entsprechender Rechtssetzung, zu unterstützen und nicht durch\r\nden Aufbau von zusätzlichen Dokumentations-/Berichts-Pflichten und\r\nBürokratie zu behindern, wie einige Beispiele aus der vergangenen\r\nRechtssetzung durch überzogene politische Rahmenbedingungen ge-\r\nzeigt haben.\r\nBei Rückfragen oder Anmerkungen stehen wir gerne zur Verfügung\r\nund freuen uns über die Möglichkeit, in Zukunft auch in diesem Ge-\r\nsetzesvorhaben sachgerecht zu guten Rechtsgrundlagen beizutragen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021073","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der thermischen Abfallbehandlung mit CCU als Recyclingverfahren für Verpackungskunststoffe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/99/652049/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090025.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAnhörung der Länder und Verbände zum\r\nGesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts\r\nund anderer Rechtsbereiche an die Verordnung\r\n(EU) 2025/40\r\nMit * markierte Felder sind Pflichtfelder.\r\nAnhörung der Länder und Verbände zum Gesetz zur Anpassung des\r\nVerpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU)\r\n2025/40\r\nDie Konsultation zum Referentenentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz findet im Zeitraum vom\r\n17.11.2025, 13 Uhr, bis 05.12.2025, 23:00 Uhr, statt. Die Auswertung der Antworten erfolgt durch\r\ndas Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN).\r\nIm Rahmen der Konsultation stellen wir Ihnen den Referentenentwurf zum Verpackungsrecht-\r\nDurchführungsgesetz bereit, zu dem Sie im Folgenden Stellung nehmen können:\r\nDen Referentenentwurf finden Sie auch auf der Internetseite des BMUKN.\r\nDieser strukturierte Beteiligungsprozess ermöglicht es uns, Stellungnahmen gezielter einzelnen\r\nRegelungen zuordnen und auszuwerten.\r\nDie Erhebung der Daten erfolgt mit dem Webtool „EUSurvey“ der Generaldirektion Informatik der EU-\r\nKommission (Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen).\r\nMit der Funktion \"Entwurf speichern\" können Sie einen Zwischenstand speichern und diesen über einen\r\nLink wieder aufrufen.\r\nEbenfalls können Sie sich darüber den Entwurf Ihrer Stellungnahme als PDF per E-Mail zuschicken\r\nlassen.\r\nNach dem Abschicken der Stellungnahmen können Sie sich für Ihre Unterlagen eine Kopie Ihrer\r\n2\r\nStellungnahme als PDF per E-Mail schicken lassen.\r\nAuf der nächsten Seite finden Sie Hinweise zur Veröffentlichung und zum Schutz Ihrer\r\npersonenbezogenen Daten.\r\nBei Fragen zur Funktionsweise der Konsultation wenden Sie sich bitte an VerpackG@bmukn.bund.de. Bei\r\ntechnischen Fragen wenden Sie sich bitte an datenlabor@bmukn.bund.de.\r\nVielen Dank für die Beteiligung.\r\nEinwilligungen\r\nBitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Antworten auf die Konsultationsfragen im Internet unter\r\neiner offenen Nutzungslizenz (CC-BY-4.0 oder Datenlizenz Deutschland) veröffentlicht werden sollen. Die\r\nVeröffentlichung umfasst auch den Namen und die Adresse der Organisation (nicht aber Namen der\r\nAnsprechperson und E-Mail). Bei Stellungnahmen von Privatpersonen werden Namen und E-Mail-Adressen\r\nentfernt. Falls Sie der Publikation im Internet widersprechen wollen, müssen Sie das entsprechende Feld\r\nankreuzen. Das BMUKN weist darauf hin, dass es aufgrund rechtlicher Vorgaben im Einzelfall verpflichtet sein\r\nkann, eingereichte Antworten oder Teile davon an Dritte herauszugeben.\r\nEinwilligung zur Veröffentlichung\r\nIch stimme der Veröffentlichung dieser Stellungnahme zu.\r\nIch stimme der Veröffentlichung der Stellungnahme nicht zu. Im Falle des Widerspruchs zur Veröffentlichung\r\nwird auf der Homepage des BMUKN auf den Widerspruch mit Nennung der betroffenen Organisation\r\nhingewiesen.\r\nIch akzeptiere die Datenschutzerklärung.\r\nDatenschutzerklärung zur strukturierten Erhebung von\r\nStellungnahmen im Rahmen der Beteiligung von Ländern,\r\nkommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden\r\n1. Verantwortliche Stelle nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und\r\nKontaktdaten der Datenschutzbeauftragten BMUKN-Datenschutzerklärung\r\nhttps://www.bundesumweltministerium.de/datenschutz\r\n2. Welche personenbezogenen Informationen erheben wir, auf welcher\r\nRechtsgrundlage und zu welchem Zweck?\r\nFolgende Kategorien personenbezogener Daten werden ggf. für die unten genannten Zwecke verarbeitet:\r\nKontaktinformationen der stellungnehmenden Person oder Organisation. Diese können beinhalten:\r\n*\r\n3\r\nName der Organisation\r\nName einer Ansprechperson\r\nPostanschrift\r\nTelefonnummer\r\nE-Mail-Adresse\r\nRegisternummer im Lobbyregister\r\nIP-Adresse (IP-Adresse, wenn nicht der Modus „Anonyme Umfrage“ genutzt wird)\r\nDarüber hinaus werden in Fragen zu Stellungnahmen Freitexteintragungen verarbeitet, die den Teilnehmenden ggf.\r\npersonenbezogen zugeordnet werden können. Die übrigen Angaben in Umfragen und Erhebungen sind nicht\r\npersonenbezogen.\r\nWir sind gemäß §47 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien verpflichtet, Länder, kommunale\r\nSpitzenverbänden, Fachkreise und Verbänden bei der Erarbeitung von Gesetzen zu beteiligen. Die\r\nDatenverarbeitung dient dem Zweck der strukturierten Erhebung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung\r\nvon Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden bei der Erstellung von Gesetzen,\r\nStrategien und Programmen.\r\nDie Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten folgt aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der\r\nDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach ist es dem\r\nBMUKN erlaubt, die zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlichen Daten zu verarbeiten.\r\nDie Angabe von personenbezogenen E-Mail-Adressen ist freiwillig und erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung\r\ngemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.\r\nWir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie in den Freitexten auf die Angabe personenbezogener Daten, die\r\nunter Umständen eine Bestimmbarkeit von Personen ermöglicht, verzichten sollten.\r\n3. Wie lange speichern wir die personenbezogenen Daten?\r\nDie erhobenen Daten werden solange gespeichert, wie es für den Zweck der Durchführung der Online-Abfrage und\r\ndie anschließende Auswertung der Stellungnahmen erforderlich ist. Nach Abschluss des\r\nGesetzgebungsverfahrens bzw. nach Verabschiedung der Strategie oder des Programms werden die Daten\r\ngelöscht, solange keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder Archivierungspflichten\r\nbestehen.\r\n4. An wen geben wir die personenbezogenen Daten weiter?\r\nEmpfänger der personenbezogenen Daten sind das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und\r\nnukleare Sicherheit (BMUKN) und die Generaldirektion Informatik, Europäische Kommission, 1049 Brüssel,\r\nBelgien (Auftragsverarbeiter) als Betreiber des Webtools „EUSurvey“. Der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß\r\nArt. 28 DSGVO liegt vor (https://ec.europa.eu/eusurvey/home/dpa).\r\nDie Kommission gibt von ihr erhobene Daten nicht an Dritte weiter, sofern sie nicht in bestimmtem Umfang und für\r\nbestimmte Zwecke gesetzlich hierzu verpflichtet ist.\r\nDie Nutzungsbedingungen von EUSurvey unterliegen nicht der Kontrolle des BMUKN. Sobald Sie die Webseite\r\nvon EUSurvey aufrufen, gelten:\r\ndie Nutzungsbedingungen von EUSurvey\r\ndie EUSurvey-Datenschutzerklärung\r\ndie Cookie-Richtlinie der Generaldirektion Informatik der Europäischen Kommission.\r\nWelche Rechte und Einstellungsmöglichkeiten Sie zum Schutz Ihrer Privatsphäre haben, entnehmen Sie bitte den\r\nNutzungsbedingungen von EUSurvey in der jeweils gültigen Fassung auf der Website von EUSurvey.\r\n4\r\nWir weisen darauf hin, dass die Kommunikation über EUSurvey nicht für die Übermittlung sensibler Daten (insb.\r\npersonenbezogene Daten nach Artikel 9 Abs. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) geeignet ist.\r\n5. Betroffenenrechte und Aufsichtsbehörde\r\nBMUKN-Datenschutzerklärung\r\nAngaben zu Ihrer Organisation und zu Ihnen\r\nArt der Organisation\r\nLand/Landesbehörde\r\nUmweltverband\r\nWirtschaftsverband\r\nKommunalverband\r\nUnternehmen\r\nBürgerinitiative\r\nWissenschaft\r\nAndere\r\nName der Organisation\r\nals Privatperson \"Privat\" eintragen\r\nITAD e.V.\r\nName der Ansprechperson (wird nicht veröffentlicht)\r\nMartin Schmidt\r\nEmail-Adresse (wenn möglich, ein Funktionspostfach / wird nicht veröffentlicht)\r\nwird nicht veröffentlicht\r\ninfo@itad.de\r\nEs wird darauf hingewiesen, dass Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4\r\nLobbyregistergesetz nach Maßgabe des Lobbyregistergesetzes registrierungspflichtig sind. Verstöße gegen\r\ndie Eintragungspflicht sind bußgeldbewehrt. Gemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung\r\nbei der Gesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, dass\r\neingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht beteiligt werden sollen, wenn die\r\nEintragung unvollständig ist, nicht aktualisiert wurde oder bei der Interessenvertretung gegen\r\nVerhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im Register vermerkt ist.\r\nFalls vorhanden, geben Sie bitte die Registernummer für Ihre Organisation ein (Form: R123456)\r\nR000996\r\n*\r\n*\r\n*\r\n*\r\n5\r\nErfassung der Stellungnahmen\r\nDie Fragen auf dieser und den folgenden Seiten beziehen sich auf den Gesetzesentwurf zur Anpassung des\r\nVerpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40. Im Folgenden bitten wir\r\nSie, Ihre Kommentare und Verbesserungsvorschläge auf konkrete Textpassagen des Gesetzesentwurfs zu\r\nbeziehen.\r\nDies hilft uns bei der Auswertung und stellt sicher, dass wir Verbesserungsvorschläge bestmöglich aufgreifen\r\nkönnen.\r\nZu welchen Artikeln möchten Sie Stellung nehmen?\r\nArtikel 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften\r\nArtikel 1 Teil 2 Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen\r\nArtikel 1 Teil 3 Konformitätsbewertung\r\nArtikel 1 Teil 4 Schlussbestimmungen\r\nArtikel 1 Anlagen\r\nArtikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\r\nArtikel 3 Folgeänderungen\r\nArtikel 4 Änderung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes\r\nArtikel 5 Außerkrafttreten\r\nArtikel 6 Inkrafttreten\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nArtikel 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften\r\nKommentare zu Artikel 1 - Teil 1\r\nZu welchen Paragraphen in Artikel 1 Teil 1 möchten Sie Stellung nehmen?\r\n§ 1 Ziele des Gesetzes\r\n§ 2 Anwendungsbereich\r\n§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen\r\nIhre Anmerkungen zum Artikel 1 Teil 1 § 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen:\r\nhöchstens 5000 Zeichen\r\n§ 3 ergänzt die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung 2025/40(EU) um weitere Begriffe.\r\nZur Kategorie „stoffliches Recycling“ gemäß §3 (1) 40. der Verordnung 2025/40(EU):\r\n„stoffliches Recycling“ jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder\r\nStoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit\r\nAusnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der\r\nenergetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung\r\nverwendet werden;“\r\nwird im Referentenentwurf der Begriff des „werkstofflichen Recyclings“ durch §3 Nummer 13:\r\n„werkstoffliches Recycling“ das Recycling durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird\r\n6\r\n„werkstoffliches Recycling“ das Recycling durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt;”\r\nhinzugefügt.\r\nDurch diese Begriffsbestimmungen würde die thermische Abfallbehandlung mit Carbon-Capture-Anlagen für die Rückgewinnung von Kohlenstoff faktisch ausgeschlossen. Insbesondere bedarf es der Klarstellung, dass die thermische Abfallbehandlung sehr wohl als stoffliches Recycling gelten kann, sofern der in den verwerteten Kunststoffverpackungen enthaltene Kohlenstoff durch nachgeschaltete Carbon-Capture-Anlagen als Sekundärrohstoff zurückgewonnen wird. Die Grundlage, die hier implizit über die Gesetzesbegründung zu § 33 Absatz 2 („Zugleich entspricht der Begriff der werkstofflichen Recyclingquote (siehe § 3 Nummer 13) der bisherigen werkstofflichen Verwertungsquote und dient insoweit der begrifflichen Klarstellung. Dabei sollen Kunststofffraktionen, die keine ausreichende Qualität für ein werkstoffliches Recycling auf-weisen oder für die nicht in ausreichendem Umfang werkstoffliche Anwendungen erschlossen werden können, vorzugsweise dem so genannten chemischen Recycling zugeführt werden.“) für künftige Verfahren des chemischen Recyclings geschaffen wird, sollte insofern technologieoffen gestaltet werden, dass auch die thermische Abfallbehandlung mit nachgeschalteter Carbon-Capture-Technologie, oder andere Verfahren zur Rückgewinnung von Kohlenstoff, Berücksichtigung finden.\r\nDies folgt auch der Logik flankierender Regelungen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum\r\nKohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit geschaffen, CO2 zur Nutzung (CCU) in Pipelines einzuspeisen. Dies beinhaltet insbesondere CC-Anlagen bei der thermischen Abfallbehandlung. Daher wäre ein über die Gesetzesbegründung impliziter Ausschluss der Nutzung von CO2 aus thermischer Behandlung für Verpackungskunststoffe ein bedeutender Rückschritt für die\r\nNutzung von Renewable Carbon.\r\nFossiler Kohlenstoff soll vollständig durch erneuerbaren Kohlenstoff ersetzt werden, d. h. Kohlenstoff aus alternativen Quellen, wie Biomasse, CO2 aus CCU-Anlagen und Recycling, muss gleichwertig betrachtet werden.\r\nWir merken in diesem Zusammenhang an, dass die Annahme, dass chemisches Recycling der thermischen Abfallbehandlung uneingeschränkt vorzuziehen sei (vgl. Begründung zu §33 Absatz 2), faktisch nicht belegt ist und verweisen beispielsweise auf die UBA-Studie „Abschätzung der Potenziale und Bewertung der Techniken des thermochemischen Kunststoffrecyclings“.\r\nKonkret schlagen wir die Einführung einer erweiterten Definition des Begriffes „stoffliches Recycling“ in §3 mit folgender Formulierung vor:\r\n„stoffliches Recycling“ jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder\r\nStoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung ohne Abscheidung und Rückgewinnung von Kohlenstoff und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden;“\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nHaben Sie übergreifende Anmerkungen zum Gesetzesentwurf insgesamt?\r\nhöchstens 5000 Zeichen\r\nAlle Kunststoffe, auch Lebensmittelverpackungen, enthalten Hunderte von Chemikalien, die in das Produkt (Lebensmittel etc.) und die Umwelt gelangen können. Viele davon sind schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Wie wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, werden Additive zielgerichtet verwendet, aber auch unbeabsichtigt bzw. fahrlässig gelangen schädliche Chemikalien in alle Arten von Kunststoffen.\r\nEine wissenschaftliche Studie (Mapping the chemical complexity of plastics, Monclus et al., 2024) zeigt, dass über 16.000 Chemikalien in Kunststoffen vorhanden sein können, darunter mindestens 4.200\r\nKunststoffchemikalien, die aufgrund ihrer Gefahren für Gesundheit und Umwelt bedenklich sind. Solange die chemische Zusammensetzung der Polymere nicht auch auf Gesundheits- und Umweltschutz ausgelegt sind, ist es sehr zweifelhaft, diese Kunststoffe werkstofflich zu recyceln. Es darf kein toxisches Kunststoffrecycling geben. 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