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Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004713","title":"Einführung eines Fondsspardepot in der privaten geförderten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)","customDate":"2024-09-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der BVI setzt sich für die Umsetzung der Empfehlungen der Fokusgruppe ein, insbesondere für die Zulassung eines förderfähigen Altersvorsorgedepots mit Fonds und anderen geeigneten Anlageklassen und den Verzicht auf Garantieanforderungen bei Fondsprodukten und verpflichtende lebenslange Verrentungen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","shortTitle":"AltvDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004714","title":"Flexibilisierung der Anlage- und Auszahlmöglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVI setzt sich für die Flexibilisierung der Anlagemöglichkeiten bei allen externen Durchführungswegen ein. Zudem werben wir für die flexible Ausgestaltung der Leistungsphase.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010818","title":"Überprüfung der EU-Offenlegungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einfachere Transparenzpflichten bei nachhaltigen Anlagen mit Fokus auf Anlageprodukte für Privatanleger ein. Ein freiwilliges System zur Produktkategorisierung nach Nachhaltigkeitsmerkmalen befürworten wir. Dieses sollte mit der Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen nach MiFID II und IDD verzahnt und durch umfassende Praxistest begleitet werden. Nachhaltigkeitsberichte auf Unternehmensebene sollten in die CSRD verlagert und im Einklang mit dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit sektorenübergreifend gestrafft werden. Finanzmarktteilnehmer müssen auch nach der Omnibus-I-Revision weiterhin Nachhaltigkeitsdaten zu ihren Zielunternehmen erhalten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010819","title":"Open Finance im Spezialfondsvertrieb","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern die Rücknahme, hilfsweise die grundlegende Anpassung des Kommissionsentwurfs zur FiDA-Verordnung. Die aktuellen Vorschläge zur Umsetzung, die eine vereinfachte Weitergabe von Kundendaten über technische Schnittstellen vorsehen, stellen unverhältnismäßige Anforderungen an den Vertrieb von Finanzprodukten, ohne dass ein angemessener Nutzen für den Kleinanleger erkennbar ist. Darüber hinaus finden die Besonderheiten des Fondsvertriebs im B2B-Bereich im Gesetzesentwurf derzeit keine ausreichende Berücksichtigung. Insbesondere im Spezialfondsbereich ist die Vorhaltung der gesamten FIDA-relevanten digitalen Infrastruktur überflüssig und somit unnötig bürokratisch.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012342","title":"Vorschläge zur WIN-Initiative","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wie setzen uns für vereinfachte Korrekturverfahren bei Feststellungserklärungen, eine Vereinfachung für Steuererklärungen bei steuerbefreiten Anlegern und die dauerhafte Gültigkeit bei Statusbescheinigungen ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012345","title":"Vorschläge zur EU-Benchmarkverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Indexanbieter von „nicht-signifikanten“ Benchmarks sollen weiterhin die Benchmarkstatements und die Methodik veröffentlichen, damit Nutzer ihre SFDR Anforderungen erfüllen können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016403","title":"Vorschläge zu Geldwäscheverdachtsmeldungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen, dass die Verordnung im Vergleich zu dem bislang geltenden Merkblatt „Allgemeine Anforderungen“ eine höhere Verbindlichkeit, Klarheit und rechtliche Sicherheit schafft. Der Verordnungstext ist nachvollziehbar und klar formuliert. Vor diesem Hintergrund bestehen keine materiellen Anmerkungen zum Verordnungsentwurf. Unter Berücksichtigung der Praxisanforderungen an ein funktionales und rechtssicheres Meldeverfahren regen wir an, dass das vorgesehene elektronische Meldeverfahren mit einer umfassenden, clientseitigen Formularvalidierung ausgestattet wird. Wir empfehlen die Einführung eines systematisch validierten und nutzerfreundlichen Eingabeprozesses, der bereits vor Versand einer Meldung klar und nachvollziehbar auf fehlende oder fehlerhafte Eingaben hinweist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016421","title":"Vorschläge zur Omnibus-I-Initiative","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir unterstützen die Vorschläge der Kommission zur bürokratischen Entlastung von Unternehmen. Gleichzeitig weisen wir auf die Notwendigkeit hin, das richtige Gleichgewicht zwischen dem Abbau bürokratischer Hürden einerseits und einer angemessenen Transparenz über entscheidungsrelevante Nachhaltigkeitsaspekte andererseits zu finden. Zudem setzen wir uns für eine vollständige Integration der internationalen Berichtsstandards des IFRS in die EU-Vorgaben ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016422","title":"Vorschläge für eine EU-Indexfamilie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir werben für die Bereitstellung einer EU-Indexfamilie, die verschiedene Segmente der EU-Kapitalmärkte abdecken soll. Der Vorschlag kann als Grundlage für Investitionen oder als Benchmark für verschiedene Finanzprodukte und -dienstleistungen dienen. Die EU-Indexfamilie zielt darauf ab, eine standardisierte Benchmark für alle börsennotierten Aktien in der EU bereitzustellen und damit die Harmonisierung und Konsistenz der EU-Finanzmärkte zu fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016423","title":"EU-Investmentlabel, -product, -account","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir unterstützen das Ziel, private Ersparnisse in den EU-Kapitalmarkt zu lenken, um die europäische Wirtschaft zu stärken. Die grundsätzlichen Vorschläge zu Spar- und Investitionskonten, die benutzerfreundlich und flexibel, digital und steuersubventioniert sind, um bessere Renditen zu bieten, begrüßen wir. Allerdings fehlen auf EU-Ebene die Kompetenzen, über entscheidende Fördermechanismen zu entscheiden. Wir werben daher zunächst dafür, eine EU-Indexfamilie einzuführen. Wir setzen uns zudem dafür ein, in Deutschland prioritär die kapitalgedeckte Altersvorsorge zu reformieren und die rechtssichere Investition von Fonds in Infrastruktur zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017285","title":"Einführung einer Frühstart-Rente","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung plant eine sog. Frühstartrente für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren. Wir begrüßen die Einführung einer Frühstart-Rente und setzen uns dafür ein, dass sie Hand in Hand mit einer Reform der privaten geförderten Altersvorsorge geht. Damit das Konzept der Bundesregierung zur Förderung des Ausbaus der privaten Altersvorsorge erfolgreich wird, müssen die Ideen der Frühstart-Rente und ein Anschlussvorsorgeprodukt miteinander verbunden werden. Es ist daher sinnvoll, Fondssparpläne verstärkt für den Aufbau einer Frühstart-Rente zu nutzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020080","title":"Rechtssicherer Rahmen für Investitionen von Investmentfonds in Erneuerbare Energien","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"21/2507","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102507.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVI setzt sich für Rechtssicherheit für langfristige private Investitionen über Fonds vor allem in die deutsche Infrastruktur ein. Dabei sind die Interessen sowohl der Energiewirtschaft, als auch der Fondsbranche gleichermaßen zu berücksichtigen, um die politischen Ziele der Transformation zu erreichen und privates Kapital zu mobilisieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020081","title":"Praxisnahe Bewertungsregeln und Bürokratieabbau bei Grundstücksbewertungen nötig","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printingNumber":"626/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0626-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/siebte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-steuerlicher-verordnungen/327824","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern ein, dass neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch externe Bewerter für die Bewertung von Immobilien in Fonds zugelassen werden, sofern sie bestimmten berufsrechtlichen Standards und Registrierungen unterliegen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"EStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022991","title":"Vorschläge für Änderungen am Gesetz über elektronische Wertpapiere","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVI setzt sich dafür ein, die Rahmenbedingungen für die Erwerbbarkeit von Kryptowertpapieren durch Investmentvermögen und die Begebung von Kryptofondsanteilen durch Publikums- und Spezialfonds zu verbessern, um die Nutzung innovativer Technologie zu fördern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023161","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Erlangung von Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Derzeit ist weder im Gesetz noch seitens der Verwaltung ein allgemeines Verfahren/eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder der Beendigung einer Organschaft vorgesehen. Auch ist ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht gesetzlich verankert. Wir setzen uns daher für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023327","title":"Vorschläge zu den Vorschlägen der EU-Kommission zum Market Integration Package (MIP) für den Fonds- und Asset-Management-Sektor","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir unterstützen die Ziele der Kapitalmarktintegration, warnen aber vor Überregulierung, einer Zentralisierung der Aufsicht u. zusätzlicher Bürokratie. Wir sind gegen die Einführung eines neuen Gruppenbegriffs und zusätzlichen ESMA-Gruppenprüfungen. Wir fordern eine explizite Wettbewerbsmandatierung für ESMA, die Begrenzung von ESMA-Durchgriffsrechten und klare Entlastungen bei Delegations- & Berichtspflichten. Wir begrüßen ein EU‑weit harmonisiertes Zulassungsverfahren, die Abschaffung des UCITS‑KIID, Vereinfachung der Vorvermarktung für Spezialfonds sowie die Harmonisierung von Marketingvorschriften. Wir begrüßen den Aufbau eines CTs und schlagen vor, das CT um eine europäische All‑Shares‑Indexfamilie zu erweitern. Zudem halten wir klarere und robustere Governance‑Struktur für notwendig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023539","title":"Abbau von Goldplating im WpIG bei Governance-Pflichten kleiner Wertpapierfirmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Wertpapierinstitutsgesetz verpflichtet kleine Wertpapierfirmen zu Governance- und Risikomanagementauflagen, obwohl diese laut der EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen von solchen Pflichten befreit sind. Die Regelung verursacht unnötige Compliance-Belastungen und steht im Widerspruch zum europäischen Recht. Ziel ist die Entfernung dieser überschießenden Vorgaben für mehr Rechtskonformität und Proportionalität.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023543","title":"Vorschläge für Reformen in der Alterssicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für die Einführung kapitalgedeckter Elemente in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Vorzuziehen ist ein Modell, bei dem ein festgelegter Anteil des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags in den Aufbau individueller kapitalgedeckter Ansprüche fließt. In der betrieblichen Altersversorgung sprechen wir uns für die Weiterentwicklung der reinen Beitragszusage aus und fordern die Einführung eines Altersvorsorgedepots nach Vorbild der dritten Säule. Die private Altersvorsorge sollte weiterhin ein attraktives und freiwilliges System bleiben. Dafür braucht es eine dynamisierte Förderung, die an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird, sowie einen gleichberechtigten Zugang für alle Steuerpflichtigen, um breite Vorsorgeanreize zu setzen und Versorgungslücken zu reduzieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":28,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004706","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur EU-Kleinanlegerstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/6f/307394/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190135.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen zu den Unterlagen zur EU-Ratsarbeitsgruppe\r\nam 18./19. März 2024 zur EU-Kleinanlegerstrategie\r\n\r\nQ1: Do MS agree on the way forward proposed by the Presidency (i.e. limiting the partial ban to complex products)? If not, MS are invited to explain their objections and to indicate what alternative(s) they suggest, taking into account the goals of the proposal?\r\n\r\nAus unserer Sicht ist ein partielles Provisionsverbot der Türöffner für ein vollständiges Provisionsverbot, ungeachtet dessen, dass der Vorschlag für ein teilweise Provisionsverbot „lediglich“ ein Verbot in Bezug auf komplexe Produkte vorsieht. Auch folgen wir der Begründung aus dem Papier nicht. Zwar mag die Komplexität eines Produkts dazu führen, dass der interne Produktmechanismus ggf. schwieriger zu verstehen ist, allerdings führt dieser Mechanismus nicht automatisch zu einem höheren Verlustrisiko. Beispiel: ein nicht komplexer Aktienfonds dürfte mehr Verlustpotential als ein Garantie- oder Immobilienfonds aufweisen. Auch mit dem Aspekt des Interessenskonflikts kann an dieser Stelle nicht argumentiert werden. Denn bei einem beratungsfreien Geschäft wählt der Kunde ein Produkt, nicht die Vertriebsstelle. Der Kunde kann sich auch dann für ein Produkt entscheiden, wenn ihn die Vertriebsstelle darauf hinweist, dass der Typus des Produkts (Prüfungsumfang) als nicht angemessen angesehen wird. Entscheidet sich der Kunde dennoch, also auch bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Angemessenheitsprüfung, für das Produkt, ist der Kunde nicht mehr weiter schutzwürdig. Ohne Zuwendungen bleibt auch zu befürchten, dass die Vertriebsstellen in Zukunft ggf. keine Produkte mehr beratungsfrei anbieten werden und damit die Auswahl der Anlageprodukte eingeschränkt wird.\r\n\r\nQ3: Do MS agree on the way forward proposed by the Presidency (i.e. introduction of a new inducements test)? If not, MS are invited to explain their objections and to indicate what alternative(s) they suggest, taking into account the goals of the proposal?\r\n\r\nWir sprechen uns für die Ablösung des Qualitätsverbesserungstests und gegen das aufwendige Führen eines Zuwendungsverzeichnisses aus. Die grundsätzliche Idee der Einführung alternativer Parameter (ausgenommen eines Zuwendungsverzeichnisses), welche bereits aus bestehenden Level 2 und 3 Texten zusammengetragen werden, stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber, soweit diese Prüfung nicht auf die Anlageberatung und den Vertrieb nicht-komplexer Produkte beschränkt wird. Insbesondere begrüßen wir die Ersetzung der Erbringung eines Nachweises zur Qualitätsverbesserung durch die Erbringung des Nachweises, dass die Provision dem Kunden nicht geschadet hat. Dies entlastet die Vertriebsstellen und wahrt den Anlegerschutz (da kein Schaden) gleichermaßen.\r\n\r\nQ5: Do MS support changing the wording of the inducements ban for portfolio management to “do not pay or accept and retain”? If not, please explain.\r\n\r\nWir sind der Auffassung, dass die aktuelle Begrifflichkeit „anzunehmen und zu behalten“ der MiFID II zur Finanzportfolioverwaltung beibehalten werden sollte, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass das Durchreichen der Provisionen zugunsten der Anleger verhindert werden soll. Wir begrüßen die Idee, den Wortlaut zugleich in minimalinvasiver Weise an den aktuellen Wortlaut des Provisionsverbots bei der unabhängigen Honoraranlageberatung anzupassen, um einen Gleichlauf der Regelungen zu ermöglichen, ohne dass dies eine kostenintensive Anpassung der Geschäftsmodelle i.R.d. Finanzportfolioverwaltung zur Folge hätte.\r\nQ6: Do MS support having a level playing field between portfolio managers and independent advisors with regard to the ban on payment of inducements? If not, please explain.\r\n\r\nSollte, wie unter 3.1 vorgeschlagen, das „pay“ in Art. 24a des Kommissionsvorschlags nicht gelöscht werden, wäre folgerichtig das Provisionsverbot der Honoraranlageberatung in der aktuellen MiFID durch dieses Verb zu ergänzen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der Finanzportfolioverwaltung und der unabhängigen Honorarberatung herzustellen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004706","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur EU-Kleinanlegerstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/f4/307396/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190137.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen zu den Unterlagen zur EU-Ratsarbeitsgruppe\r\nam 4. Juni 2024 zur EU-Kleinanlegerstrategie\r\n\r\nBestandsschutz bestehender nationaler VfM-Regeln für Versicherungsprodukte\r\nWir lehnen den Bestandsschutz für bestehende VfM-Regeln (wie beispielsweise das BaFin Merkblatt für kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte) aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit zwischen Versicherungsprodukten und Investmentfonds ab. Das diese Ausnahmen praktisch nicht zur  Anwendung kämen, sehen wir nicht.\r\nUngleichbehandlung zwischen Versicherungen und Investmentfonds beim Qualitätsverbesserungstest\r\nWährend im Kompromissvorschlag der belgischen Ratspräsidentschaft der Qualitätsverbesserungstest für Versicherungen gestrichen ist (Art. 29a IDD-E, Ziffer: III-337c, S. 99) sieht der aktuelle Kompromissvorschlag die Wiedereinführung des Qualitätsverbesserungstest als Unterpunkt zum Inducement-Test vor (Art. 24a, Ziffer; II-163b, S. 65). Eine Doppelung von (neuem) Inducement-Test und (bisherigem) Qualitätsverbesserungstest ist nicht zielführend und eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherungsprodukten und Investmentfonds.\r\n„Best-Interest-Test“ nach Art. 24a MiFID-E\r\nWir lehnen den Punkt (c) ab und bewerten eine Verschiebung in Art. 25 MiFID-E kritisch. (Member States shall ensure that investment firms cannot consider a product to be suitable where it contains features which are not be necessary to the achievement to the client's investment objectives and that give rise to extra costs.)\r\nVeröffentlichung von Benchmarks\r\n\r\nWir lehnen die Veröffentlichung von Benchmarks ab.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004706","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur EU-Kleinanlegerstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/d0/552899/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120001.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Kleinanlegerstrategie zurückziehen\r\nDie polnische Ratspräsidentschaft hat mit Blick auf den verfahrenen Diskussionsstand im Rat zur EUKleinanlegerstrategie\r\n(Retail Investment Strategy) entschieden, ihre Arbeit einzustellen und das\r\nDossier Dänemark zu übergeben. Dieser Schritt ist konsequent, denn es wird immer offensichtlicher,\r\ndass die Kleinanlegerstrategie kein einziges ihrer ehrgeizigen Ziele – die stärkere Beteiligung der\r\nKleinanleger an den Kapitalmärkten und die bessere Finanzierung insbesondere der mittelständischen\r\nWirtschaft – erreichen wird. Auch eine Verbesserung des Anlegerschutzes ist allenfalls durch die\r\ngeplante Regulierung zu „Finfluencern“, Digitalisierung und finanzieller Bildung zu erwarten.\r\nDie tragenden Elemente des Entwurfs, namentlich die „value for money“-Regeln (VfM) und die\r\nMaßnahmen zur „investor journey“, verfehlen ihre Ziele dagegen vollkommen:\r\n• Den VfM-Regeln mangelt es in allen Vorschlägen an Klarheit, insbesondere in Bezug auf das Peer\r\nGrouping, wobei wesentliche Fragen auf Level 2 verschoben werden sollen. Bereits heute ist\r\nabsehbar, dass die Regeln zu hochvolatilen und erratischen Ergebnissen führen werden, die den\r\nAnlegern keinen Nutzen bringen. Der Aufwand für die Implementierung dieses Prozesses ist\r\ndagegen unverhältnismäßig hoch. Unsere Kollegen in London berichten uns, dass die dort\r\nvorgeschriebenen VfM-Berichte für die Aufsicht geschrieben werden, während sie für die\r\nPrivatanleger irrelevant sind.\r\n• Die „investor journey“ ist bereits heute viel zu lang, da im Verkaufsprozess nach MiFID II, aber auch\r\nnach IDD zahlreiche Tests und Risikowarnungen bereitgestellt werden müssen (Eignung,\r\nAngemessenheit, Nachhaltigkeitspräferenzen), die Kleinanleger von Investitionen abschrecken.\r\nAnstatt diesen Prozess zu straffen und eine vereinfachte Beratung (insbesondere für regulierte\r\nAnlageprodukte) zu ermöglichen, verlängert die Kleinanlegerstrategie ihn durch einen neuen „best\r\ninterest“-Test und zusätzliche Offenlegungspflichten.\r\nJeder spricht von Bürokratieabbau – geschehen ist bisher wenig. Im Gegenteil: Die Kleinanlegerstrategie\r\nwird den administrativen Aufwand für Anleger, Anbieter und Aufsicht auf ein neues Niveau\r\nheben, und das ohne einen erkennbaren Nutzen. Die polnische Ratspräsidentschaft hat das offenbar\r\nerkannt. Nun bietet sich die Gelegenheit, einen Schlussstrich zu ziehen, das Projekt zu beerdigen und\r\nso sinnlose Bürokratie bereits im Entstehen zu verhindern.\r\nWir bitten daher, dass Deutschland sich im Rat klar für die Beendigung des Gesetzgebungsprojekts\r\neinsetzt. Wenn Deutschland führt, werden mehrere Mitgliedstaaten folgen; das haben wir in\r\nGesprächen in Brüssel erfahren. Die neue Bundesregierung würde gleich zu Beginn Fakten schaffen\r\nund ihren europäischen Führungsanspruch untermauern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004706","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur EU-Kleinanlegerstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/4e/713406/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270033.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"For the attention of\r\nMr. Roland Lescure\r\nMinister of Economy, Finance and Industrial, Energy and Digital Sovereignty of France\r\nMr. Lars Klingbeil, MdB\r\nFederal Minister of Finance of Germany\r\nMr. Giancarlo Giorgetti\r\nMinister of Economy and Finance of Italy\r\nMr. Eelco Heinen\r\nMinister of Finance of the Netherlands\r\nMr. Andrzej Dománski\r\nMinister of Finance and Economy of Poland\r\nMr. Carlos Cuerpo\r\nMinister of Economy, Trade and Business of Spain\r\nSubject: The Retail Investment Strategy directly contradicts the Savings and Investments Union objectives and must be rejected by the Council\r\nDear Ministers,\r\nWe are writing to you on behalf of the European investment management industry following your joint letter on 11 March 2026 regarding the Savings and Investments Union (SIU). We commend your vision and share your conviction that creating a genuinely effective SIU is an urgent imperative to enhance the European Union’s sovereignty and competitiveness.\r\nIn your letter, you convincingly advocate for a \"simplification mindset”, stressing that new regulations should be simple and adopted only when necessary. We could not agree more. This is precisely why we urge you to act decisively and reject the adoption of the Retail Investment Strategy (RIS) at the upcoming Council vote.\r\nThe RIS and the SIU: a fundamental mismatch\r\nThe European Commission rightly identified that fostering broader retail participation is essential to financing the European Union’s long-term priorities. Yet, the final RIS text that has emerged from trilogues after two years of painful negotiations will achieve the exact opposite of the goals you recently championed:\r\nBrussels, 23 March 2026\r\n2 / 3\r\n•It contradicts your call for simplification: Rather than delivering the ambitioussimplification you called for, the RIS introduces prescriptive, process-heavy rules,riddled with complexity and legal uncertainty.\r\n•It ignores your warnings on Level 2 mandates: You correctly stated that Europe needs fewer mandates, reduced complexity in delegated acts, and better alignment with Level 1 texts. Conversely, the RIS relies heavily on future Level 2 measures (according to ourcount, more than a dozen) in a futile attempt to resolve fundamental inconsistenciesembedded in the Level 1 text. This defers key policy decisions and guarantees thebureaucracy you are actively trying to dismantle.\r\n•It fails to improve the retail investor journey: At a time when Europe must bridge thegrowth financing gap and foster a culture of retail investment, the RIS focuses onapplying prescriptive requirements and internal value chain mechanics rather thanlooking at how investors actually access and use financial products.\r\nA genuine call for coherent and courageous lawmaking\r\nRegulation must ultimately be judged by the outcomes it delivers. In its current form, the RIS clearly fails to facilitate retail participation in EU capital markets. Instead, it will cause the European financial sector to fall further behind in terms of global competitiveness.\r\nThroughout the legislative process, our industry provided practical solutions to deliver a framework that genuinely serves European retail investors. The best outcome for both retail investors and European competitiveness - not to mention for the credibility of the European lawmaking process, is to reject the current proposal. The best way to simplification is to prevent misguided over-regulation from happening in the first place.\r\nThis is not a step backwards, but a necessary inflection point. Such a reset would pave the way for a simpler, more coherent, and genuinely investor-centric framework that actually aligns with your stated ambitions for better regulation.\r\nWe urge you to uphold the principles outlined in your letter and to act decisively to reject the RIS proposal in its current form. We remain fully committed to working with you and the European institutions to achieve a framework that effectively delivers for European investors.\r\nYours sincerely,\r\n3 / 3\r\nSignatories:\r\nTanguy van de Werve\r\nDirector General, EFAMA\r\nLaure Delahousse\r\nChief Executive, AFG\r\nThomas Richter\r\nChief Executive Officer, BVI\r\nMaria Luisa Gota\r\nChair, Assogestioni\r\nJeroen van Wijngaarden\r\nManaging Director, DUFAS\r\nMałgorzata Rusewicz\r\nPresident, IZFiA\r\nÁngel Martínez-Aldama\r\nPresident, INVERCO /s/ Tanguy van de Werve, Director General EFAMA - European Fund and Asset Management Association /s/ Laure Delahousse, Chief Executive AFG – French Asset Management Association /s/ Thomas Richter, Chief Executive Officer BVI – German Investment Funds Association /s/ Maria Luisa Gota, Chair Assogestioni - Italian Investment Management Association /s/ Jeroen van Wijngaarden, Managing Director DUFAS - Dutch Fund and Asset Management Association /s/ Małgorzata Rusewicz, President IZFiA – Polish Chamber of Fund and Asset Managers /s/ Ángel Martínez-Aldama, President INVERCO - Spanish Association of Investment and Pension Funds\r\n________________"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004708","regulatoryProjectTitle":"Erleichterung der Umwandlung von mittels Urkunde verbrieften Fondsanteilen in Kryptofondsanteile","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/fb/307400/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190143.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderungsvorschläge an der Schnittstelle zwischen dem Gesetz über elektronische Wertpa- piere (eWpG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)\r\n\r\nIm FinmadiG wird das eWpG bislang nicht adressiert, jedoch ergibt sich durch Artikel 6 ein Anknüp- fungspunkt im KAGB. Angesichts der Sachnähe zur Digital-/Kryptomaterie des FinmadiG erachten wir die Berücksichtigung folgender Punkte, die sich nun im Rahmen der praktischen Auseinandersetzung mit dem eWpG als Hindernisse ergeben und der digitalen Transformation im Fondsgeschäft entgegen- stehen, als sinnvoll.\r\n\r\n1.\tUmwandlung von Anteilscheinen in Kryptofondsanteile\r\n\r\nDas eWpG sieht bislang nicht vor, dass mittels Urkunde verbriefte Wertpapiere ohne Weiteres durch Kryptowertpapiere ersetzt werden können. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 eWpG wird für die Ersetzung eines verbrieften durch ein elektronisches Wertpapier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten vo- rausgesetzt. Anders als bei Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten, die als elektronische Wertpapiere\r\ni.S.d. eWpG begeben werden können, existiert im kollektiven Kapitalanlagerecht kein Forum wie die Gläubiger- oder Gesellschafterversammlung, so dass praktisch gar keine Zustimmung der Anleger von Publikumsfonds, und schon gar nicht 100%, einholbar ist.\r\n\r\nWir regen daher an, einen Wechsel der Begebungsform von Fondsanteilen abweichend von § 6 Abs. 4\r\nS. 1 eWpG im KAGB zu ermöglichen, vorbehaltlich dass die BaFin anlegerinteressewahrend diesem Wechsel im Rahmen der Genehmigung der Anlagebedingungen zustimmt. Maßgebliches Kriterium sollte sein, dass dem Anleger durch den Wechsel der Begebungsform kein Aufwand entsteht, weil die Kryptofondsanteile weiterhin im bestehenden Bankdepot eingebucht werden können, weil die depotfüh- rende Stelle alle Arten von Kryptowertpapieren i.S.d. eWpG verwahren kann.\r\n\r\nWir schlagen daher vor, § 95 KAGB wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere kön- nen verbriefte Anteilscheine ohne Zustimmung des Anlegers durch elektronische Anteil- scheine ersetzt werden.“\r\n\r\nBegründung:\r\nDas KAGB kennt generell keinen Mechanismus zur Zustimmung einzelner Anleger, son- dern enthält spezialgesetzlichen Regelungen zur Anlegerinformation und Genehmi- gungsvorbehalte der BaFin, mit denen den Besonderheiten der kollektiven Kapitalanlage mittels Investmentfonds Rechnung getragen wird.\r\nWenn die Ersetzung verbriefter durch elektronische Anteilscheine in den Anlagebedin- gungen eines Investmentvermögens vorgesehen werden soll, bedarf diese Änderung der Anlagebedingungen gem. § 163 Abs. 1 S. 1 KAGB der Genehmigung der BaFin und die Änderung ist dem Anleger bekanntzumachen, womit ein hinreichender Anlegerschutz gewahrt wird.\r\n \r\n2.\tVorrang des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und des KAGB bei Verschmelzungssachver- halten\r\n\r\nEs ist umstritten, ob § 6 Abs. 4 S.1 eWpG auch Verschmelzungssachverhalte umfasst. Dies betrifft zu- nächst das Gesellschaftsrecht bei Verschmelzungen i.S.d. § 2 UmwG, weil für einen Verschmelzungs- beschluss womöglich nicht mehr die Dreiviertelmehrheit (§ 65 Abs. 1 UmwG) ausreichen würde, son- dern eine Zustimmungsquote von 100% notwendig wäre, wenn der übertragende Rechtsträger den An- teilinhabern des übernehmenden Rechtsträgers erstmals Kryptoaktien gewähren würde. Eine Zustim- mungsquote von 100% wäre in der Praxis aber ein kaum überwindbares und womöglich teuer zu be- zahlendes Hindernis und stellt einen Makel für diese erst kürzlich ermöglichte Begebungsform dar. Un- seres Erachtens trifft das UmwG spezialgesetzliche (und technologieneutrale) Regelungen für Ver- schmelzungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext, die dem eWpG, das im Grunde nur die elektroni- sche Begebungsform von Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten ermöglichen sollte, vorgehen.\r\n\r\nVorgenannte Problematik stellt sich spiegelbildlich auch für Verschmelzungen i.d.S. § 1 Abs. 19 Nr. 37 KAGB. Analog zum UmwG sind Verschmelzungen von Investmentvermögen in §§ 181 ff., 179, 281 KAGB einschließlich der Anforderungen an die Verschmelzungsinformationen für die Anleger abschlie- ßend (technologieneutral) geregelt; ein Zustimmungsvorbehalt jedes einzelnen Anlegers des übertra- genden Investmentvermögens existiert im KAGB nicht. Die Verschmelzung offener Publikumsinvest- mentvermögen bedarf zudem der Genehmigung der BaFin. Unseres Erachtens ist § 6 Abs. 4 S. 1 eWpG bei Fondsverschmelzungen deshalb nicht einschlägig. Da die BaFin dies jedoch anders beur- teilt, ist eine gesetzliche Klarstellung notwendig. Würde man der Ansicht der Aufsicht folgen, führt dies nämlich zum befremdlichen Ergebnis, dass nur inländische Verschmelzungen mit Kryptofondsanteilen gesperrt wären, grenzüberschreitende Verschmelzungen hingegen möglich blieben, bei denen die An- leger vom übernehmenden EU-Fonds tokenisierte Fondsanteile erhalten, weil § 6 Abs. 4 S. 1 eWpG bei ausländischen Fondsanteilen keine Anwendung findet.\r\n\r\nWir schlagen daher vor, § 95 KAGB wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n„Ungeachtet des § 6 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere steht die Begebungsform der Anteile oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens einer Verschmelzung nicht entgegen.”\r\n\r\nBegründung:\r\nDas KAGB kennt generell keinen Mechanismus zur Zustimmung einzelner Anleger, son- dern enthält spezialgesetzliche Regelungen zur Anlegerinformation und Genehmigungs- vorbehalte der BaFin, mit denen den Besonderheiten der kollektiven Kapitalanlage mit- tels Investmentfonds Rechnung getragen wird.\r\nDie Verschmelzung eines Sondervermögens bedarf gem. § 182 Abs. 1 KAGB der Geneh- migung der BaFin und der Anleger enthält gem. § 186 KAGB Verschmelzungsinformatio- nen, womit ein hinreichender Anlegerschutz gewahrt wird, wenn der Anleger vom über- nehmende Sondervermögen Kryptofondsanteile erhalten soll.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004710","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/62/307404/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190145.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrecht- licher Streitigkeiten\r\n\r\n\r\nKontakte:\r\n\r\nFür Die Deutsche Kreditwirtschaft Lobbyregister-Nr. R001459\r\nder Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Jana Hähnel\r\nTel. +49 30 20 225 1520\r\nE-Mail: jana.haehnel@dsgv.de\r\n\r\nOmbudsstelle für Investmentfonds des BVI Timm Sachse\r\nTel. +49 30 6 44 90 46 10\r\nE-Mail: timm.sachse@ombudsstelle-investmentfonds.de Lobbyregister-Nr. R000965\r\n\r\nOmbudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Katarina Schellenberger\r\nTel. +49 30 257 616 90\r\nE-Mail: schellenberger@ombudsstelle.com (Lobbyregister-Nr. beantragt)\r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V. Schlichtungsstelle Bausparen\r\nSabine Masuch\r\nTel. +49 30 59 00 91 532\r\nE-Mail: masuch@vdpb.de Lobbyregister-Nr. R000755\r\n\r\n\r\nBerlin, 16. Mai 2024\r\n \r\n\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich möchten die Gelegenheit nutzen, zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, der mit weiteren Änderungsvorschlägen vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen wurde, gemeinsam Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir einige Punkte aufzeigen, die nach unserem Dafürhalten im Rahmen der Verhandlungen des Rats nachjustiert werden sollten.\r\n\r\nII.\tEinzelanmerkungen\r\n\r\n1.\tErweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie)\r\n\r\na)\tErweiterung in räumlicher Hinsicht\r\n\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und führt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden sollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das Parlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in einem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der Unternehmer niedergelassen ist.\r\n\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich freiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen.\r\n\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche Erweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere spezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie zusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht heranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder auch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende Rolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser Herausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.\r\n\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen unterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung des europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer Vorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale Zuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu schließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen gesenkt werden.\r\nb)\tErweiterung in materieller Hinsicht aa) Art. 2 Abs. 1 lit. a\r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1\r\nlit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle erfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen\r\n \r\n\r\n\r\nausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an klarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der vorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie binden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\n\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer Geltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem Abschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\n\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder manipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken wird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes Problem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die Zuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im Finanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen  Konfliktes ausgerichtet.\r\n\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer Techniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige Teilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei Vollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein Unternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen irreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da es damit einen Präzedenzfall schaffen würde.\r\n\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\n\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden.\r\n\r\nbb) Art. 2 Abs. 1 lit. b\r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte abdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe.\r\n\r\nDie Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits auf Bedenken.\r\n\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf Zugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine\r\n \r\n\r\n\r\nunverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen Ländern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer bestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im Schlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde. Auch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden, vor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\n\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum Schlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere, spezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind nicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren Spezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil der Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der gegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn bei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug herangezogen werden soll.\r\n\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten Problemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n\r\n2.\tVereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie)\r\n\r\na)\tArt. 5 Abs. 1\r\n\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu AS- Verfahren zu erleichtern.\r\n\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucher- rechtsorientierung von AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des jeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens entgegensteht.\r\n\r\nb)\tArt. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\n\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte.\r\n\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\n\r\nc)\tArt. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu gestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren, was im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem,\r\n \r\n\r\n\r\nob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein niedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu tragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\n\r\nd)\tArt. 5 Abs. 8\r\n\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese - insbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten Frist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, gewährt werden.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine Verpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist.\r\n\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage einzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich entsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen Pflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere kleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre es zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung zugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils individuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens auszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht nachvollzogen werden kann.\r\n\r\n3.\tFachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\n\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme überwachen.\r\n\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine Befähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und Präsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie Hochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen beruflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher an, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen wieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu beschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind.\r\n\r\n4.\tEffektivität (Art. 8 der Richtlinie)\r\n\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv sind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für\r\n \r\n\r\n\r\nbeide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein und das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der alternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\n\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien auf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“, steht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen.\r\nDie Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben müssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu kommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende Organisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die AS- Stellen in der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\n\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des Verfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte daher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n\r\n5.\tErklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\n\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\n\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der Unternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen Vorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten Parteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von Unternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren ermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das Gegenteil bewirken.\r\n\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis – erläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen Art. 11a abgesehen sehen.\r\n\r\n6.\tInformation der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie)\r\n\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die Informationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten Informationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen\r\n \r\n\r\n\r\nGeschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden müssen.\r\n\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge erfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen Informationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format (21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der Daten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in Anspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten für den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt somit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete Streitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter, sondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht  nur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken, besteht keinerlei Notwendigkeit.\r\n\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden, eine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von AS- Verfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\n\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden sollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies nicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege eines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.\r\n\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch für Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon bereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des Verfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens), stellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten AS- Kontaktstelle dar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu bewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\n\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c)) kritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an deren Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die sich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n\r\n7.\tUnterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen Unterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt um einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende AS- Verfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren Verfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2 einzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie maschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die Schriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der vom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der Grundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder der AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw. Personalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten führen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt,   wäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so dass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des Schlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in entscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar Haftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung jedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet.\r\n\r\nLaut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle des Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\r\n\r\nSoweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in dem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des Parlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden Streitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener Verfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner Wahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen Unternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der Unternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der Freiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\n\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer angemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie einer ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von Übersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer weiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n\r\n8.\tAllgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder\r\n \r\n\r\n\r\nanderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen.\r\n\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung weichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren erweitert werden.\r\n\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Änderungsbedarf:\r\n\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV\r\ni.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung hinaus.\r\n\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die Verpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf elektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des Richtlinien- Änderungsvorschlags offen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es dürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die Verpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden.\r\n\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die jeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die vorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den Mitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in  geeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n\r\n9.\tKooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der  Richtlinie)\r\n\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das Parlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein sollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere Geschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“\r\n\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts, dass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie gegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\n\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein aufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken\r\n \r\n\r\n\r\nan die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer Verbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des Pflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer Verbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Unternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\n\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der Lebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an eine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne anzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der Verbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum vorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung nehmen konnte, ist nicht legitim.\r\n\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten innerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in Art. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer Verbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den nationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der Verbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n\r\n10.\tMitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\n\r\na)\tArt. 19 Abs. 3 lit. d\r\n\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden soll, sehen wir höchst kritisch.\r\n\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu unbestimmt.\r\n\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf Schlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht bindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies unterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt, das Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund der Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern. Nicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die Bereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\n\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden. Es besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem\r\n \r\n\r\n\r\nerheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig sein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf Kontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien übereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Mehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\n\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und\r\n„unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Unbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung vorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit vertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\n\r\nb)\tArt. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\n\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale Behörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht und die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen verringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im Rahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der Richtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die Bearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und halten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\n\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die Bereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar des Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis zum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade  zum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw.\r\nSchlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.\r\n\r\n11.\tRolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline)\r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die Funktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie zu überwachen.\r\n\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch Tätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe missverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den zuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von Schlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen überprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\n \r\n\r\n\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher durch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und Unternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires, fachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer unsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen, aber auch der zuständigen Behörden führen.\r\n\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, wenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von Schlichtungsentscheidungen im Einzelnen durch die zuständige Behörde ist daher u. E. weder erforderlich, noch sachgerecht.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)\r\n\r\nWir begrüßen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge als wichtigen Schritt, um die kapitalgedeckte Altersvorsorge zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen. Insbesondere unterstützen wir den Ansatz, die geförderten Produkte auf die Altersvorsorge zu fokussieren sowie ihre Attraktivität durch mehr Chancenorientierung und Wahl- freiheit deutlich zu steigern. Angesichts des demografischen Wandels sind attraktive Rahmenbedingun- gen für kapitalgedeckte Instrumente der privaten Altersvorsorge dringend erforderlich, um ihre Verbrei- tung zu erhöhen und einen spürbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu leisten.\r\nEine renditeorientierte Kapitalanlage ist hierfür unverzichtbar.\r\n\r\nGleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass die für die Altersvorsorge vorgesehenen Kapitalanlagen der Sparer nicht mit unangemessenen Risiken belastet sind. Um diese Risiken – zum Schutz des Anlegers\r\n– in einem angemessenen Rahmen zu halten, sind Anlagen in Investmentfonds bis maximal zur Risiko- klasse 5 der PRIIPs-Verordnung ((EU) Nr. 1286/2014) zulässig. Dies stellt eine sinnvolle Balance zwi- schen Chancenorientierung und einem angemessenen Risikomaß dar. Ein vergleichbarer Mechanis- mus sollte für sämtliche zulässige Anlagen im Altersvorsorgedepot-Vertrag zum Schutz des Anlegers Anwendung finden.\r\n\r\nPositiv heben wir hervor, dass durch die Einführung einer beitragsproportionalen Förderung die Min- destbeitragsberechnung für alle Förderberechtigten entfällt. Hinsichtlich der Förderung von Personen mit geringen Einkommen und Kindern ist anzumerken, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Förde- rung durch die beitragsproportionale Kinderzulage deutlich hinter der aktuellen Riesterförderung zu- rückbleiben kann.\r\n\r\nUm die Komplexität in der Abwicklung der Produkte für Anbieter und Finanzbehörden zu verringern, sollte die Besteuerung der Altersvorsorgeverträge ausschließlich nach § 22 EStG erfolgen. Eine zusätz- liche Besteuerungslogik, wie dies die Anwendung von § 20 EStG erfordern würde, ist hierbei weder zielführend noch notwendig.\r\n\r\nEinen wesentlichen Beitrag zur Komplexitätsminderung würde die Berücksichtigung von Selbständigen leisten, so dass die aktuell erforderliche Erwerbsstatusprüfung entfallen kann. Daher regen wir an, die Selbständigen von Anfang an in die Förderung der privaten Altersvorsorge einzubeziehen.\r\n\r\nDes Weiteren regen wir zur Vereinfachung des Referenzdepots an, dass anstelle zweier OGAW auch ein einziger Fonds (Lebenszyklusfonds) eingesetzt werden kann, innerhalb dessen die erforderlichen Umschichtungen vor dem Beginn der Auszahlungsphase vorgenommen werden.\r\n\r\n\r\n\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu- händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 116 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,3 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 27 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen haben wir zu dem Entwurf folgende Anmerkungen:\r\n\r\nI.\tZu Artikel 2 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2026]\r\n\r\n\tZu § 52 Absatz 50a EStG - neu -\r\n\r\nWir regen an, § 52 Absatz 50a EStG - neu - wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„(50a) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden (Bestands- vertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82 bis 84, 85 Absatz 1, §§ 86, 87 und 93 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet wird,  der vor dem 1. Januar 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80) hat mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 das Vorliegen eines Bestandsvertrages zu bestätigen. Sofern der Anbieter die Anwendung der §§10a, 79, 82 bis 84, 85 Absatz 1, §§ 86, 87 und 93 Absatz 1 in der geltenden Fassung für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 31.12.2025 zertifiziert wurden, anbietet, kann der Zulageberechtigte gegenüber sei- nem Anbieter gesondert erklären, dass er ab dem folgenden Beitragsjahr die Anwendung der §§ 10a, 79, 82 bis 84, 85 Absatz 1, §§ 86, 87 und 93 Absatz 1 in der geltenden Fassung für den Be- standsvertrag wünscht. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und gilt einheitlich für alle Be- standsverträge des Zulageberechtigten bei diesem Anbieter. Besteht nach § 79 Satz 2 eine mittel- bare Zulageberechtigung für den Ehegatten, kann die Erklärung nur einvernehmlich von beiden Ehegatten jeweils gegenüber dem Anbieter abgegeben werden. Schließt der Zulageberechtigte oder der nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigte Ehegatte nach dem 31. Dezember 2025 einen Al- tersvorsorgevertrag ab, gilt die Erklärung nach Satz 4 oder 6 als erteilt, es sei denn, der Zulagebe- rechtigte erklärt gegenüber seinem Anbieter, dass er für diesen Altersvorsorgevertrag keine steuerli- che Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI wünscht; der Anbieter hat den Zulageberechtigten vor Vertragsabschluss auf diese Regelung und die damit verbundenen Folgen hinzuweisen. Satz 7 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversor- gung geleistet wird und erstmals nach dem 31. Dezember 2026 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 oder 6 vor oder gilt diese nach Satz 7 oder 8 als erteilt, ent- fällt die Bestätigung des Anbieters nach Satz 3. Hat ein Anbieter keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 oder 6 vorliegt oder diese nach Satz 7 oder 8 als erteilt gilt, teilt die zentrale Stelle (§ 81) bei Kenntnis dies dem Anbieter mit. Bietet der Anbieter keine nach dem 31. Dezem- ber 2025 zertifizierten Altersvorsorgeverträge an, kann er den Wunsch des Zulageberechtig- ten nach der Anwendung der §§ 10a, 79, 82 bis 84, 85 Absatz 1, §§ 86, 87 und 93 Absatz 1 in der geltenden Fassung ablehnen. Der Zulageberechtigte darf in diesen Fällen seinen Alters- vorsorgevertrag kostenfrei auf einen anderen Anbieter, bei dem die §§ 10a, 79, 82 bis 84, 85 Absatz 1, §§ 86, 87 und 93 Absatz 1 in der geltenden Fassung zur Anwendung kommen, über- tragen.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie steuerrechtliche Abwicklung von Riesterverträgen ist für die Anbieter sehr komplex. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen, die nur noch Altbestände verwalten und die teilweise seit mehreren Jahren keine neuen Riesterverträge mehr abgeschlossen haben, werden durch die gesetzliche Vorgabe gezwungen, für etwaige Kunden, die das System wechseln wollen, das neue Förder- und\r\n \r\n\r\nBesteuerungssystem aufzubauen, unabhängig davon, ob Neugeschäft in diesem Bereich geplant ist oder nicht. Diese Vorgabe ist unseres Erachtens unverhältnismäßig und stellt einen Eingriff in beste- hende Vertragsverhältnisse dar. Dem Anbieter sollte daher das Recht eingeräumt werden, dem Wunsch des Zulagenberechtigten zu widersprechen. Um den Zulagenberechtigten jedoch nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Förderung nach dem neuen System zu erhalten, soll ihm in diesen Fäl- len ein kostenfreier Anbieterwechsel ermöglicht werden.\r\n\r\n\tZu § 87 EStG - neu -\r\n\r\nWir regen an, § 87 Absatz 1 EStG wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„(1) Der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte darf Altersvorsorgebeiträge nur zugunsten von zwei Verträgen leisten; diese dürfen nicht derselben Produktkategorie zugeordnet sein.\r\nProduktkategorien sind\r\n\r\n1.\tGarantieprodukte nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,\r\n2.\tAltersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,\r\n3.\tAltersvorsorgedepot-Verträge nach § 1 Absatz 1b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge- setzes\r\n4.\tReferenzdepot-Verträge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und\r\n5.\tVereinbarungen, nach denen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Absatz 2 an Versor- gungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden.\r\n\r\nDer insgesamt nach § 86 Absatz 1 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Ver- träge geleistet worden sein. Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge auf mehr als einen Vertrag derselben Produktkategorie ein, teilt dies die zentrale Stelle (§ 81) dem Anbieter mit, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 später übermittelt hat. Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte nach Anwendung von Satz 4 Altersvorsorgebeiträge auf mehr als zwei Verträge verschiedener Produktkategorien ein, teilt dies die zentrale Stelle (§ 81) dem Anbieter mit, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 später übermittelt hat. Im Fall von Satz 4 und 5 gelten die Beiträge zugunsten der weiteren übermittelten Verträge nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82. Die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge wird insgesamt auf den in § 10a Absatz 1 bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Die Zulage, die Erträge sowie die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e steuerfrei übertragen oder nach § 3 Nummer 55f gezahlt werden, sowie Zah- lungen, die zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 geleistet werden, werden in Satz 7 nicht berücksichtigt. Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte über den in § 10a Absatz 1 bestimmten Höchstbetrag ein, teilt dies die zentrale Stelle (§ 81) dem Anbieter mit, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 später übermittelt hat, und bei Bedarf dem Anbieter, der die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 zuerst übermittelt hat. Im Fall von Satz 9 gelten die Beiträge, die den Höchstbetrag überschreiten, nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82. Einkünfte aus Beiträgen, die nach diesem Absatz keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 sind, sind nach den Regelungen des § 20 22 Nummer 5 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe c zu besteuern.“\r\n \r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Besteuerungslogik des Altersvorsorgedepot-Vertrags folgt der bisherigen Logik in der geförder- ten privaten Altersvorsorge. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer ungeförderten Einzahlung künftig die Kapitalertragsteuer anzuwenden ist und nicht die bisherige Besteuerung als sonstige Ein- künfte nach § 22 Nummer 5 EStG.\r\n\r\nFür die Anbieter des Altersvorsorgedepot-Vertrags würde dies zu einem erheblichen Mehraufwand in der Umsetzung der Reform führen. Und zwar sowohl für Anbieter mit bestehenden Riesterverträ- gen als auch für neue Anbieter. Dies liegt vor allem daran, dass alte Riester- und neue geförderte Altersvorsorgeverträge z.B. keiner FiFo-Methode bedürfen und der Abzug der Steuer nicht unmittel- bar bei Zufluss der Erträge erfolgen müsste, was bei Anwendung der Kapitalertragsteuer aber sämt- lich notwendig wäre. Es müssten somit für die gleichen Vermögensgegenstände zwei unterschiedli- che Besteuerungssysteme von allen Anbietern vorgehalten werden, obwohl sie eventuell nicht zur Anwendung kommen. Dies stellt für alle Anbieter eine unverhältnismäßig hohe Eintrittsbarriere dar, die dem Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der Anbieter und die Verbreitung der privaten Altersvor- sorge zu erhöhen, zuwiderläuft.\r\n\r\nDarüber hinaus ist die Abgeltungsteuer auch auf Erträge anzuwenden, die in Bestands-Riesterver- trägen entstehen, die auf die neue Fördersystematik umgewandelt wurden. Bei diesen – da bisher nicht notwendig – wurden die für die Anwendung der Kapitalertragsteuer notwendigen Informationen jedoch nicht ermittelt und könnten – sofern überhaupt möglich – nur unter manuellen, kosten- und zeitintensiven Prozessen nacherhoben werden. Hierdurch würden anderweitig benötigte Ressour- cen für die Implementierung der neuen Systeme blockiert und diese damit erheblich erschwert wer- den. Zusätzlich würde dies die Möglichkeit des Zulagenberechtigten den Anbieter zu wechseln stark einschränken, da viele Anbieter aufgrund der Komplexität in der Abwicklung keine „Riesterbestand- verträge“ annehmen werden.\r\n\r\nDes Weiteren können, sofern nicht auf die Einführung der Besteuerung nach § 20 verzichtet wird, alte Garantiemodelle in ihrer jetzigen Form nicht mehr aufrechterhalten werden, da das Risiko einer etwaigen Abgeltungssteuer oder auch Verlustvorträgen und etwaigen Verrechnungen nicht mehr kalkulierbar wären. Dieser Eingriff in die Garantiemodelle würde die bereits heute eingeschränkten Renditechancen der Sparer schmälern und das Garantierisiko der Anbieter zusätzlich erhöhen.\r\n\r\nWir regen an § 87 Absatz 2 EStG wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„(2) Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht nur auf mehrere zwei Altersvorsorgeverträge verteilen. Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf die Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge aufzuteilen.Es ist nur der Altersvorsor- gevertrag begünstigt, für den zuerst die Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 übermittelt worden ist. Absatz 1 Satz 5 bis 10 gelten entsprechend.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDas Gesetz sieht vor, dass zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden können. Es sollte daher auch die Zulage auf zwei Verträge basierend auf der Einzahlung verteilt werden, da dies dem Spar- ziel des Vorsorgenden entspricht. Da die Förderung insgesamt auf die Einzahlung von 3.000 be- grenzt ist, entsteht in diesen Fällen auch nicht die Möglichkeit eine erhöhte Förderung zu erhalten. Dies funktioniert bereits im heutigen Riester-System.\r\n \r\n\r\n\r\nDarüber hinaus sollte es nicht zu einem Meldungswettrennen zwischen den Anbietern um die Förde- rung kommen. Dass Sparer bei mehreren Anbietern einen Altersvorsorgevertrag abschließen und in Summe über zwei Verträge hinauskommen, dürfte die Ausnahme sein. Es sollte daher in diesen Fällen möglich sein, die Zulagenauszahlung erst nach Rücksprache mit dem Sparer auf die von ihm tatsächlich präferierten Verträge auszuführen.\r\n\r\n\r\nII.\tZu Artikel 6 - Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\n\r\n1.\tZu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) AltZertG - neu -\r\n\r\nWir regen an, § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„bei dem die Höhe der monatlichen Auszahlung am Beginn der Auszahlungsphase und danach wie- derkehrend in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt wird, indem jeweils das bis zum Anpassungstermin noch nicht ausgezahlte Kapital durch die Anzahl der angefangenen Monate vom Anpassungstermin bis zum Ende der Laufzeit des Auszahlungsplans dividiert wird; zu- lässig ist es ebenfalls, mindestens 80 Prozent des bis zum Anpassungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals durch die Anzahl der angefangenen Monate vom Anpassungstermin bis zum Ende der Laufzeit zu dividieren und den verbleibenden Rest zur Reduzierung von Schwankungen der Auszahlungshöhe zu verwenden; und […]“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Auszahlungen im Rahmen eines Auszahlplans können in Abhängigkeit von der Wertentwicklung der investierten Anlagen deutlich schwanken. Durch die vorgeschlagene Ergänzung werden Stabili- sierungen der monatlichen Auszahlungen ermöglicht, indem ein Teil des noch nicht ausgezahlten Kapitals als „Puffer“ verwendet werden kann, um so die Auszahlungen – in Abhängigkeit von der Wertentwicklung – zu stabilisieren.\r\n\r\n2.\tZu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG - neu –\r\n\r\nWir regen an, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wie folgt um einen neuen Buchstaben c) zu ergänzen:\r\n\r\n„c) für Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilka- pitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr verwendet wird.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe\r\na)\tAltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten. Durch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte dem Bürger diese Wahlmög- lichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\n \r\n\r\n3.\tZu § 1 AltZertG -neu-\r\n\r\nWir regen an, § 1 Absatz 1 um folgende neue Nummer 12 zu ergänzen:\r\n\r\n„12. bei der der Anbieter dem Vertragspartner die folgenden Informationen zu den Anlagen, in die der Vertrag investiert sein kann, elektronisch zugänglich macht:\r\na)\tdie Basisinformationsblätter für Anlagen nach § 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe a und b,\r\nb)\tInformationen zu den erwerbbaren Schuldverschreibungen nach § 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe c und d,\r\nc)\tdie Prospekte nach § 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe e gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pros- pekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/2869 geändert worden ist, soweit ein Prospekt zu erstellen ist,\r\nd)\tsowie vergleichbare Informationen bei etwaigen weiteren Anlagen.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nBei Altersvorsorgedepotverträgen wird verlangt, dem Zulagenberechtigten detaillierte Informationen zu den Anlagegegenständen zur Verfügung zu stellen. Da jedoch die Sparer auch bei Garantiepro- dukten – insbesondere, wenn die Garantie auf 80 Prozent gesenkt wird – einen erhöhten Informati- onsbedarf zu den Anlagen in ihrem Vertrag haben, sollten die Anbieter den Zulagenberechtigten auch in diesem Fall die notwendigen Informationen für die Beurteilung der Kapitalanlage zur Verfü- gung stellen.\r\n\r\n4.\tZu § 1 Absatz 1b Nr. 2 AltZertG – neu -\r\n\r\na)\tWir regen an, § 1 Absatz 1b Nummer 2 a) wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„a) Anteile an OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, die […]“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nZunächst ist nicht ersichtlich, warum die im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrags zum Einsatz kommenden OGAW auf die Rechtsform des Sondervermögens beschränkt sein sollen. So sind Investmentaktiengesellschaften zwar weniger verbreitet, weisen aber für Zwecke der Altersvorsorge dieselben Eigenschaften auf wie Sondervermögen.\r\n\r\nWeiterhin halten wir die Beschränkung auf Fonds mit Auflegungsstandort Deutschland für zu eng. Entscheidend ist, dass die eingesetzten Fonds dem OGAW-Standard entsprechen. Um diese Produkte für die Verwendung im Rahmen des Altersvorsorgedepot-Vertrags nicht auszu- schließen, was Sparern einen erheblichen Teil der Anlagemöglichkeiten nehmen würde, sollte die Beschränkung auf den Auflegungsstandort Deutschland gestrichen werden.\r\n\r\nOGAW im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sind „Investmentvermögen, die die Anforderun- gen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen\r\n \r\n\r\nfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zu- letzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen“ (§ 1 Absatz 2 KAGB). Diese Definition deckt sowohl deutsche als auch EU-OGAW und alle zulässigen Rechtsformen ab. Insofern sollte nicht nur in § 1 Abs. 1b AltZertG, sondern auch an allen anderen Stellen des Entwurfs die Formulierung „OGAW-Sondervermögen“ durch „OGAW“ ersetzt werden.\r\n\r\nb)\tWir regen an, § 1 Absatz 1b Nummer 2 b) wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„b) Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219, §§ 230 bis 260d des Kapital- anlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-AIF sowie europäische langfristige Invest- mentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869 20.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die die Möglichkeit von Rückgaben während der Laufzeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung vorsehen, die als Sondervermögen aufgelegt sind sowie […]“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nHinsichtlich der Auflegungsstandorte und Rechtsformen der einsetzbaren AIF gilt das oben zu OGAW Gesagte.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der typischerweise langen Sparvorgänge im Rahmen der Altersvorsorge ist es zudem nicht notwendig, illiquidere Anlagen wie offene Immobilien- oder Infrastrukturfonds oder europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) für das Altersvorsorgedepot auszu- schließen. Denn gerade bei langen Anlagehorizonten wirken diese Investments durch eine zu- sätzliche Diversifikation in den Portfolien risikomindernd. Ein Großteil der institutionellen Anle- ger in Deutschland, wie z.B. der KENFO, mischt aus diesem Grund diese Investments seinem Portfolio bei. Die Zulassung von Infrastrukturfonds sowie ELTIF im Rahmen des Altersvorsor- gedepots könnte zudem einen willkommenen Beitrag zur Infrastrukturfinanzierung in Deutsch- land leisten.\r\n\r\nFür offene Immobilien- und Infrastrukturfonds bestehen regelmäßige Rückgabemöglichkeiten. Dasselbe gilt für ELTIF, sofern diese in offener Form aufgelegt sind (Artikel 18 Absatz 2 ELTIF- VO).\r\n\r\nWir schlagen daher vor, diese Anlagemöglichkeit im Rahmen des Altersvorsorgedepot-Vertrags zuzulassen.\r\n\r\n5.\tZu § 1 Absatz 1c) AltZertG - neu -\r\n\r\nWir regen an, § 1 Absatz 1c) Nummer 4 Buchstabe c) wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„c) den Vertragspartner über eine Änderung der Risikoklasse eines OGAW-Sondervermögens zu informieren und ihm anzubieten, diesesn OGAW-Sondervermögen entsprechend seiner bisheri- gen Risikoklasse durch einen anderesn OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 zu ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW-Sondervermögen auf das den anderen OGAW- Sondervermögen umzuschichten;“\r\n \r\n\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDem Anbieter muss es möglich sein, im Falle einer Änderung der Risikoklasse, auch ohne Zustim- mung des Vertragspartners, das Ersetzen des OGAW durch einen entsprechenden anderen Fonds durchzuführen. Sofern der Anbieter auf die Zustimmung des Kunden angewiesen ist, kann nicht ge- währleistet werden, dass das Depot zeitnah und im besten Interesse des Kunden umgeschichtet und geführt werden kann.\r\n\r\nWie für den gesamten AltZertG-Entwurf schlagen wir zudem vor, den Begriff „Sondervermögen“ zu streichen (s. o. Begründung zu Nr. 4).\r\n\r\n6.\tZu 3. und 4. Aufhebung von § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 3a AltZertG\r\n\r\nDie Berechnungsmethoden der PiA haben einen Marktstandard für die Berechnung der Effektivkos- ten und die Einordnung der Produkte in Chancen-Risiko-Klassen geschaffen, der branchenübergrei- fend anerkannt ist. In seiner derzeitigen Form bietet das Produktinformationsblatt für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge ein sehr hohes Maß an Transparenz und Vergleichbarkeit der Vorsorge- produkte. Es verwundert, dass dieser bereits etablierte Marktstandard zukünftig nicht mehr ange- wendet werden soll. Ein Ersetzen der erforderlichen Informationen durch die Angaben nach der PRIIPs-Verordnung kann der Vergleichbarkeit und der Transparenz der Produkte nicht im gleichen Maße gerecht werden. Es ist daher sinnvoll, die über Jahre aufgebaute Expertise der PiA zu erhal- ten. Eine Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer wäre ebenfalls nicht mehr erforderlich.\r\n\r\n7.\tZu § 2a Absatz 3 AltZertG - neu -\r\n\r\nWir regen an, § 2a Absatz 3 AltZertG - neu - wie folgt zu fassen und einen neuen Absatz 3a einzufü- gen:\r\n\r\n„(3) Ein Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Absatz 1, 1a Nummer 2, Absatz 1b, 1c und 1d darf ab Be- ginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent der Leistung, als Prozentsatz des gebildeten Kapitals und als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro vorsehen.\r\n\r\n(3a) § 304 des Kapitalanlagegesetzbuchs findet keine Anwendung.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nBei Altersvorsorge- und Altersvorsorgedepot-Verträgen auf Basis von Investmentfonds werden die Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals erhoben.Dem für die Kapitalanlage im Vertrag ein- gesetzten Investmentfonds ist das Vorhandensein eines Altersvorsorge- oder Altersvorsorgedepot- Vertrags nicht bekannt. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass in der aktuellen Fassung des § 2a AltZertG die Kostenerhebung als Prozentsatz des gebildeten Kapitals ausdrück- lich geregelt ist (derzeit: § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)) und sowohl für die Ansparphase als auch für die Auszahlungsphase Anwendung findet. Die Erhebung von Kosten als Prozentsatz der gezahl- ten Leistung ist ausschließlich als zusätzliche Option – nicht aber als einzig zulässige Erhebungs- form – ab dem Beginn der Auszahlungsphase vorgesehen (derzeit: § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f)). Die Kommentierung der Zertifizierungsstelle zum AltZertG stellt dies wie folgt klar (vgl. Nr. 16/18, S. 90 zu § 2a AltZertG):\r\n \r\n\r\n„Kosten nach Buchstabe f dürfen nur in der Auszahlungsphase ggfs. neben Kosten nach den Buch- staben a - d erhoben werden. [..] Es ist anzugeben, ob überhaupt Kosten nach Buchstabe f in der Auszahlungsphase anfallen. […] Die Kostenformen nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a – e AltZertG gelten auch in der Auszahlungsphase.“\r\n\r\nDarüber hinaus sollte im Gesetz klargestellt werden, dass auch von dem Depotvermögen unabhän- gige Depotentgelte – die als monatliche Fixkosten dem Zulagenberechtigten belastet werden, als zulässige Kosten in Auszahlungsphase angesehen werden.\r\n\r\nDurch die Ergänzung des neuen Absatzes 3a soll klargestellt werden, dass bei Altersvorsorgeverträ- gen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG eine Spezialvorschrift gegenüber § 304 KAGB ist.\r\nDiese Ergänzung ist erforderlich, um es Anbietern von Altersvorsorgeverträgen auf Basis von Invest- mentfondssparplänen zu ermöglichen, die Abschlusskostenverteilung auf die ersten fünf Vertrags- jahre nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG vorzunehmen. Ohne eine entsprechende Rege- lung wären die Anbieter von investmentfondsbasierten Altersvorsorgeverträgen gegenüber anderen Anbietern deutlich benachteiligt, sofern letztere die Abschlusskostenverteilung auf die ersten 5 Ver- tragsjahre vornehmen dürfen. Gleichzeitig wird die Klarstellung durch Anpassung der verwiesenen Norm an die geltende Gesetzeslage aktualisiert. Derzeit findet sich diese Klarstellung in § 2a Satz 2 AltZertG mit einem Verweis auf den (nicht mehr gültigen) § 125 des Investmentgesetzes.\r\n\r\n8.\tZu § 14 AltZertG -neu -\r\n\r\nWir regen an, § 14 Absatz 7 AltZertG Satz 4 wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„[…] Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden dahingehend angepasst wer- den, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entfallen kann und dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest 80 Prozent der eingezahlten Al- tersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden.“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nNeben der Möglichkeit, bei bestehenden Riesterverträgen auf die Restverrentung zu verzichten, sollte es den Zulageberechtigten und den Anbietern auch ermöglicht werden, das Garantieniveau einvernehmlich auf 80 Prozent zu senken. Um die Chancen für eine bessere Rente im Alter zu stei- gern, sollte diese Garantieabsenkung auch für bereits über Jahre hinweg besparte Altverträge zuge- lassen werden, um das bestehende Vermögen mit mehr Renditepotential anlegen zu können. Dar- über hinaus können auch Sparer mit geringen Einkommen, die aufgrund der für sie attraktiveren Kinderzulagenförderung im Bestandsvertag nicht in einen neuen Vertrag wechseln möchten, von der Garantieabsenkung profitieren. Bei einem Vertragswechsel würden zusätzliche Kosten anfallen und bei einer eventuellen Unterdeckung des Vertrages würde dies zu einem Verlust der vorhandenen Garantie führen.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004713","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Fondsspardepot in der privaten geförderten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/20/653907/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)\r\nGZ: IV C 4 - S 2222/00760/004/001\r\nDOK: COO.7005.100.4.13550893\r\nWir begrüßen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Altersvorsorge zu stärken und sie auf eine breitere Grundlage zu stellen. Insbesondere unterstützen wir den Ansatz, die geförderten Produkte auf die Al-tersvorsorge zu fokussieren sowie ihre Attraktivität durch mehr Chancenorientierung und Wahlfreiheit deutlich zu steigern. Angesichts des demografischen Wandels sind attraktive Rahmenbedingungen für kapitalgedeckte Instrumente der privaten Altersvorsorge dringend erforderlich, um ihre Verbreitung zu erhöhen und einen spürbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu leisten. Eine ren-diteorientierte Kapitalanlage ist hierfür unverzichtbar.\r\nDie Flexibilität, auf Garantien und Leibrenten nach Bedarf verzichten zu können, wird wesentlich zu ei-ner besseren Akzeptanz und Verbreitung der privaten Altersvorsorge führen. Begrüßenswert ist daher, dass das geplante Standardprodukt garantiefrei ist und in der Auszahlphase Wahlfreiheit zwischen langlaufenden Auszahlplänen und Leibrenten gewährt. Positiv heben wir ebenfalls hervor, dass durch die Einführung einer beitragsproportionalen Förderung die Mindestbeitragsberechnung für alle Förder-berechtigten entfällt.\r\nNeben diesen sehr positiven Entwicklungen, die wir ausdrücklich begrüßen, möchten wir die Gelegen-heit nutzen und auf die folgenden Aspekte hinweisen, an denen der Entwurf nachgebessert werden kann:\r\n Hinsichtlich der Förderung von Personen mit geringen Einkommen und Kindern ist anzumer-ken, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderung durch die beitragsproportionale Kin-derzulage deutlich hinter der aktuellen Riesterförderung zurückbleiben kann.\r\n Einen wesentlichen Beitrag zur Komplexitätsminderung würde die Berücksichtigung von Selb-ständigen leisten, so dass die aktuell erforderliche Erwerbsstatusprüfung entfallen kann. Daher regen wir an, die Selbständigen von Anfang an in die Förderung der privaten Altersvorsorge einzubeziehen.\r\n Des Weiteren erachten wir es als sinnvoll, dass der maximal geförderte Einzahlungsbetrag von derzeit 1.800 Euro pro Altersvorsorgevertrag dynamisiert wird, so dass der Betrag jährlich um die jeweilige Inflationsrate angepasst wird.\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu-händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 116 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,3 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 27 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n10. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 7\r\n Zur Vereinfachung des Standarddepots regen wir an, dass anstelle zweier OGAW auch ein ein-ziger Fonds (Lebenszyklusfonds) eingesetzt werden kann, innerhalb dessen die erforderlichen Umschichtungen vor dem Beginn der Auszahlungsphase vorgenommen werden.\r\nUm die Vergleichbarkeit aller Produktkategorien sicherstellen zu können, bedarf es einheitlicher und klarer Vorgaben für alle Arten von Altersvorsorgeverträgen. Diese wurde bisher durch die Produktinfor-mationsstelle Altersvorsorge gewährleistet. Durch die geplante Abschaffung dieser Institution wird diese Grundlage fehlen. Die Anbieter brauchen daher zeitnah konkrete Vorgaben, um Altersvorsorgeverträge rechtzeitig zum Start des neuen Gesetzes anbieten zu können. Darüber hinaus stellen sich praktische Umsetzungsfragen in Bezug auf die Behandlung des Übergangs von Bestandsverträgen in das neue Altersvorsorgesystem sowie weitergehende Detailfragen in Bezug auf die steuerliche Behandlung in der Auszahlphase. Ein Praxisforum zwischen Bundesfinanzministerium, Bundeszentralamt für Steuern, Zentralstelle für Altersvorsorge und den Anbieterverbänden sollte eingerichtet werden, um frühzeitig die offenen Fragen zu klären und einen breiten Marktstart zum 1. Januar 2027 zu ermöglichen.\r\nSeite 3 von 7\r\nIm Einzelnen haben wir zu dem Entwurf noch folgende Anregungen:\r\nI. Zu Artikel 2 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027]\r\n Zu § 52 Absatz 50a EStG - neu –\r\nWir regen an, § 52 Absatz 50a EStG - neu - wie folgt zu fassen:\r\n„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 gel-tenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an\r\nVersorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet wird, der vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80), bei dem der Bestandsvertrag abgeschlossen oder vereinbart wurde, hat mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 das Vorliegen eines Bestandsvertrages zu bestätigen. Sofern der Anbieter die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1, und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 31.12.2026 zertifiziert wurden, anbietet, kann der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er ab dem Beitrags-jahr, in dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt, die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung für den Bestandsvertrag wünscht. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge des Zulageberechtigten bei diesem Anbieter. Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgever-trag ab, gilt die Erklärung nach Satz 4 als erteilt. Satz 6 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Ver-einbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungs-einrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet wird und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Besteht nach § 79 Satz 2 eine mittelbare Zulageberechtigung für den Ehegatten, so gilt die Erklärung nach Satz 4 oder nach Satz 6 auch für den Bestandsvertrag des nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten als erteilt, wenn dieser erstmals nach der Abgabe der Erklärung seines Ehegatten nach Satz 4 oder nach dem Abschluss eines Altersvorsorgevertrages seines Ehegattens nach Satz 6 eine Zulage be-antragt; Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrages hat den Zulageberechtigten vor Vertragsabschluss auf diese Regelung und die damit verbundenen Fol-gen hinzuweisen. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder gilt eine solche Erklärung nach Satz 6, 7 oder 8 als erteilt, entfällt die Bestätigung des Anbieters nach Satz 3. Hat ein Anbieter eines weite-ren Bestandsvertrages keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder eine solche Erklärung nach Satz 6, 7 oder 8 als erteilt gilt, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit. Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen Altersvorsorgevertrag, der kein Bestandsvertrag nach Satz 1 ist, eine Zulage und hat der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, ist die Beantragung der Zulage für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten abzulehnen. Bietet der Anbieter keine nach dem 31. Dezember 2026 zertifizierten Altersvorsorgeverträge an, kann er den Wunsch des Zulageberechtigten nach der Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1, und der §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7,10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung ab-lehnen. Der Zulageberechtigte darf in diesen Fällen seinen Altersvorsorgevertrag kostenfrei auf einen anderen Anbieter, bei dem die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1, und die §§ 86, 89 und\r\nSeite 4 von 7\r\n91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung zur Anwendung kommen, übertragen.“\r\nBegründung:\r\nDie steuerrechtliche Abwicklung von Riesterverträgen ist für die Anbieter sehr komplex. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen, die nur noch Altbestände verwalten und die teilweise seit mehreren Jahren keine neuen Riesterverträge mehr abgeschlossen haben, werden durch die gesetzliche Vorgabe gezwungen, für etwaige Kunden, die das System wechseln wollen, das neue Fördersystem aufzu-bauen, unabhängig davon, ob Neugeschäft in diesem Bereich geplant ist oder nicht. Diese Vorgabe ist unseres Erachtens unverhältnismäßig und stellt einen Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse dar. Dem Anbieter sollte daher das Recht eingeräumt werden, dem Wunsch des Zulagenberechtig-ten zu widersprechen. Um den Zulagenberechtigten jedoch nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Förderung nach dem neuen System zu erhalten, soll ihm in diesen Fällen ein kostenfreier Anbieter-wechsel ermöglicht werden.\r\nII. Zu Artikel 6 - Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027]\r\n1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG - neu –\r\nWir regen an, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b) wie folgt zu ergänzen und einen neuen Buchstaben c) einzufügen:\r\nb) [...]\r\ncc) [...]wird;, oder\r\n„c) für Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilka-pitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr verwendet wird.“\r\nBegründung:\r\nDer Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten. Durch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte dem Bürger diese Wahlmög-lichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 7\r\n2. Zu § 1 Absatz 1b Nr. 2 AltZertG – neu -\r\na) Wir regen an, § 1 Absatz 1b Nummer 2 a) wie folgt zu fassen:\r\n„a) Anteile an OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, die […]“\r\nBegründung:\r\nZunächst ist nicht ersichtlich, warum die im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrags zum Einsatz kommenden OGAW auf die Rechtsform des Sondervermögens beschränkt sein sollen. So sind Investmentaktiengesellschaften zwar weniger verbreitet, weisen aber für Zwecke der Altersvorsorge dieselben Eigenschaften auf wie Sondervermögen.\r\nWeiterhin halten wir die Beschränkung auf Fonds mit Auflegungsstandort Deutschland für zu eng. Entscheidend ist, dass die eingesetzten Fonds dem OGAW-Standard entsprechen. Um diese Produkte für die Verwendung im Rahmen des Altersvorsorgedepot-Vertrags nicht auszu-schließen, was Sparern einen erheblichen Teil der Anlagemöglichkeiten nehmen würde, sollte die Beschränkung auf den Auflegungsstandort Deutschland gestrichen werden.\r\nOGAW im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sind „Investmentvermögen, die die Anforderun-gen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zu-letzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen“ (§ 1 Absatz 2 KAGB). Diese Definition deckt sowohl deutsche als auch EU-OGAW und alle zulässigen Rechtsformen ab. Insofern sollte nicht nur in § 1 Abs. 1b AltZertG, sondern auch an allen anderen Stellen des Entwurfs die Formulierung „OGAW-Sondervermögen“ durch „OGAW“ ersetzt werden.\r\nb) Wir regen an, § 1 Absatz 1b Nummer 2 b) wie folgt zu fassen:\r\n„b) Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218, und 219, 230 bis 260d des Kapitalan-lagegesetzbuchs, die als Sondervermögen aufgelegt sind sowie […]“\r\nBegründung:\r\nHinsichtlich der Auflegungsstandorte und Rechtsformen der einsetzbaren AIF gilt das oben zu OGAW Gesagte.\r\nVor dem Hintergrund der typischerweise langen Sparvorgänge im Rahmen der Altersvorsorge ist es zu begrüßen, dass Anlagen in Immobilien- oder Infrastruktur über ELTIFs für das Alters-vorsorgedepot zugelassen sind. Vor diesem Hintergrund erachten wir es jedoch als sinnvoll, dass die bisher am Fondsstandort Deutschland aufgelegten Immobilien- und Infrastrukturfonds (nach den §§ 230 – 260d KAGB) ebenfalls für ein Altersvorsorgedepot zugelassen werden. Wir bitten daher um die entsprechende Erweiterung der Anlagemöglichkeiten im Rahmen des Al-tersvorsorgedepot-Vertrags.\r\nSeite 6 von 7\r\n3. Zu § 1 Absatz 1c) AltZertG - neu -\r\n• Wir regen an, § 1 Absatz 1c Nummer 3 AltZertG wie folgt zu fassen:\r\n“der dem Vertragspartner das Recht einräumteinräumen darf, über die Aufteilung der einge-zahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW nach Nummer 2 zu entscheiden; übt der Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der Anbieter die für die-sen Fall vertraglich vorgesehene Aufteilung aus;\"\r\nBegründung:\r\nDer Standarddepot Vertrag-Altersvorsorge sollte unseres Erachtens so einfach wie möglich ausgestaltet sein. Wahlrechte, die Vertragspartner nutzen können, erhöhen die Komplexität und zwingen die Anbieter zu größeren Umsetzungsaufwänden. Dies ist insbesondere dann überflüssig, wenn Vertragspartner keinen oder kaum Gebrauch von den Optionen machen. Um wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Gesetzes treffen zu können, bitten wir darum, dass Anbieter nicht gezwungen werden, diese Option anzubieten, sondern dies auf vertraglicher Basis freiwillig anbieten können, wenn es ausreichend Nachfrage dafür gibt.\r\n• Wir regen an § 1 Absatz 1c Nummer 5 Buchstabe b) AltZertG wie folgt zu fassen: “der Anbieter dem Vertragspartner die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen kann ge-währen darf und”\r\nBegründung:\r\nSiehe oben.\r\n4. Zu 3. und 4. Aufhebung von § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 3a AltZertG\r\nDie Berechnungsmethoden der PiA haben einen Marktstandard für die Berechnung der Effektivkos-ten und die Einordnung der Produkte in Chancen-Risiko-Klassen geschaffen, der branchenübergrei-fend anerkannt ist. In seiner derzeitigen Form bietet das Produktinformationsblatt für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge ein sehr hohes Maß an Transparenz und Vergleichbarkeit der Vorsorge-produkte. Es verwundert, dass dieser bereits etablierte Marktstandard zukünftig nicht mehr ange-wendet werden soll. Ein Ersetzen der erforderlichen Informationen durch die Angaben nach der PRIIPs-Verordnung kann der Vergleichbarkeit und der Transparenz der Produkte nicht im gleichen Maße gerecht werden. Es ist daher sinnvoll, die über Jahre aufgebaute Expertise der PiA zu erhal-ten. Eine Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer wäre ebenfalls nicht mehr erforderlich.\r\nSeite 7 von 7\r\n5. Zu § 14 AltZertG -neu -\r\nWir regen an, § 14 Absatz 7 AltZertG Satz 5 wie folgt zu fassen:\r\n„[…] Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden dahingehend angepasst wer-den, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entfallen kann und dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest 80 Prozent der eingezahlten Al-tersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden.“\r\nBegründung:\r\nNeben der Möglichkeit, bei bestehenden Riesterverträgen auf die Restverrentung zu verzichten, sollte es den Zulageberechtigten und den Anbietern auch ermöglicht werden, das Garantieniveau einvernehmlich auf 80 Prozent zu senken. Um die Chancen für eine bessere Rente im Alter zu stei-gern, sollte diese Garantieabsenkung auch für bereits über Jahre hinweg besparte Altverträge zuge-lassen werden, um das bestehende Vermögen mit mehr Renditepotential anlegen zu können. Dar-über hinaus können auch Sparer mit geringen Einkommen, die aufgrund der für sie attraktiveren Kinderzulagenförderung im Bestandsvertag nicht in einen neuen Vertrag wechseln möchten, von der Garantieabsenkung profitieren. Bei einem Vertragswechsel würden zusätzliche Kosten anfallen und bei einer eventuellen Unterdeckung des Vertrages würde dies zu einem Verlust der vorhande-nen Garantie führen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004713","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Fondsspardepot in der privaten geförderten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/08/713408/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260056.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)\r\nGZ: I A 3 – Vw 8540/00041/066/001\r\nDOK: COO.7005.100.2.13753077\r\nWir begrüßen den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvor-sorge. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Altersvorsorge zu stärken und sie auf eine breitere Grund-lage zu stellen. Insbesondere unterstützen wir den Ansatz, die geförderten Produkte auf die Altersvor-sorge zu fokussieren sowie ihre Attraktivität durch mehr Chancenorientierung und Wahlfreiheit deutlich zu steigern. Angesichts des demografischen Wandels sind attraktive Rahmenbedingungen für kapital-gedeckte Instrumente der privaten Altersvorsorge dringend erforderlich, um ihre Verbreitung zu erhö-hen und einen spürbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu leisten. Eine rendite-orientierte Kapitalanlage ist hierfür unverzichtbar.\r\nDie Flexibilität, auf Garantien und Leibrenten nach Bedarf verzichten zu können, wird wesentlich zu ei-ner besseren Akzeptanz und Verbreitung der privaten Altersvorsorge führen. Begrüßenswert ist daher, dass das geplante Standardprodukt garantiefrei ist und in der Auszahlphase Wahlfreiheit zwischen langlaufenden Auszahlplänen und Leibrenten gewährt. Positiv heben wir ebenfalls hervor, dass durch die Einführung einer beitragsproportionalen Förderung die Mindestbeitragsberechnung für alle Förder-berechtigten entfällt.\r\nNeben diesen sehr positiven Entwicklungen, die wir ausdrücklich begrüßen, möchten wir die Gelegen-heit nutzen und auf die folgenden Aspekte hinweisen, an denen der Entwurf nachgebessert werden kann:\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehene gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten beiAltersvorsorgeverträgen über die vereinbarte Ansparphase ist ein sinnvoller Ansatz, um Wech-selmöglichkeiten zu verbessern und den Wettbewerb zu stärken. Um Fehlanreize zu vermeiden,sollte dies auch für die Vergütung des Vertriebs gelten, so dass diese ebenfalls gleichmäßig überdie Vertragslaufzeit gezahlt wird.\r\nHinsichtlich der Förderung von Personen mit geringen Einkommen und Kindern ist anzumerken,dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderung durch die beitragsproportionale Kinderzulagedeutlich hinter der aktuellen Riesterförderung zurückbleiben kann.\r\nEinen wesentlichen Beitrag zur Komplexitätsminderung würde die Berücksichtigung von Selbststän-digen leisten, so dass die aktuell erforderliche Erwerbsstatusprüfung entfallen kann. Ebenso solltenAngestellte, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sind, förderberechtigt sein.Daher regen wir an, Selbstständige und über Versorgungswerke abgesicherte Angestellte von An-fang an in die Förderung der privaten Altersvorsorge einzubeziehen.\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu-händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 114 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,7 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 26 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n20. Februar 2026\r\nSeite 2 von 10\r\n Des Weiteren erachten wir es als sinnvoll, dass der maximal geförderte Einzahlungsbetrag von der-zeit 1.800 Euro pro Altersvorsorgevertrag dynamisiert wird, so dass der Betrag beispielsweise jähr-lich um die jeweilige Inflationsrate angepasst wird.\r\n Zur Vereinfachung des Standarddepots regen wir an, dass anstelle zweier OGAW auch ein einziger Fonds (Lebenszyklusfonds) eingesetzt werden kann, innerhalb dessen die erforderlichen Umschich-tungen vor dem Beginn der Auszahlungsphase vorgenommen werden.\r\nUm die Vergleichbarkeit aller Produktkategorien sicherstellen zu können, bedarf es einheitlicher und klarer Vorgaben für alle Arten von Altersvorsorgeverträgen. Diese wurde bisher durch die Produktinfor-mationsstelle Altersvorsorge gewährleistet. Durch die geplante Abschaffung dieser Institution wird diese Grundlage fehlen. Die Anbieter brauchen daher zeitnah konkrete Vorgaben, um Altersvorsorgeverträge rechtzeitig zum Start des neuen Gesetzes anbieten zu können. Darüber hinaus stellen sich praktische Umsetzungsfragen in Bezug auf die Behandlung des Übergangs von Bestandsverträgen in das neue Altersvorsorgesystem sowie weitergehende Detailfragen in Bezug auf die steuerliche Behandlung in der Auszahlphase. Ein Praxisforum zwischen Bundesfinanzministerium, Bundeszentralamt für Steuern, Zentralstelle für Altersvorsorge und den Anbieterverbänden sollte eingerichtet werden, um frühzeitig die offenen Fragen zu klären und einen breiten Marktstart zum 1. Januar 2027 zu ermöglichen.\r\nSeite 3 von 10\r\nIm Einzelnen haben wir zu dem Entwurf noch folgende Anregungen:\r\nI. Zu Artikel 2 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n Zu § 52 Absatz 50a EStG - neu –\r\nWir regen an, § 52 Absatz 50a EStG - neu - wie folgt zu fassen:\r\n„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 gel-tenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermitt-lung der Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein Bestandsvertrag ist. Sofern der Anbieter die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1, und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchfüh-rungsverordnung in der geltenden Fassung für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 31.12.2026 zertifiziert wurden, anbietet, kann der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem An-bieter unwiderruflich erklären, dass er die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zu-lageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist ein-heitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsver-ordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Ver-einbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungs-einrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei einem Ehegatten dieses Ge-setz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit. Bietet der Anbieter keine nach dem 31. Dezember 2026 zertifizierten Alters-vorsorgeverträge an, kann er den Wunsch des Zulageberechtigten nach der Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1, und der §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7,10 und 14 der Alters-vorsorge-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung ablehnen. Der Zulageberech-tigte darf in diesen Fällen seinen Altersvorsorgevertrag kostenfrei auf einen anderen Anbie-ter, bei dem die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1, und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung zur Anwen-dung kommen, übertragen.“\r\nSeite 4 von 10\r\nBegründung:\r\nDie steuerrechtliche Abwicklung von Riesterverträgen ist für die Anbieter sehr komplex. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen, die nur noch Altbestände verwalten und die teilweise seit mehreren Jahren keine neuen Riesterverträge mehr abgeschlossen haben, werden durch die gesetzliche Vorgabe ge-zwungen, für etwaige Kunden, die das System wechseln wollen, das neue Fördersystem aufzubauen, unabhängig davon, ob Neugeschäft in diesem Bereich geplant ist oder nicht. Diese Vorgabe ist unseres Erachtens unverhältnismäßig und stellt einen Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse dar. Dem An-bieter sollte daher das Recht eingeräumt werden, dem Wunsch des Zulagenberechtigten zu widerspre-chen. Um den Zulagenberechtigten jedoch nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Förderung nach dem neuen System zu erhalten, soll ihm in diesen Fällen ein kostenfreier Anbieterwechsel ermöglicht wer-den.\r\nII. Zu Artikel 7 – Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\r\n1. Zu § 1 Absatz 1 AltZertG - neu -\r\na) Wir regen an, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b) wie folgt zu fassen:\r\n„b) für einen Auszahlungsplan verwendet wird,\r\naa) der frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres endet,\r\nbb) bei dem die Höhe der monatlichen Auszahlung am Beginn der Auszahlungsphase und danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt wird, indem jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit des Auszah-lungsplans dividiert wird, und\r\ncc) bei dem zusammen mit einer am Ende der Laufzeit fälligen Auszahlung ein etwaiges Restkapital ausgezahlt wird;\r\nAnbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass der Ver-tragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann und dass für die Ermittlung der Höhe der monatlichen Auszahlung das verbleibende Kapital zu jedem Stichtag höchstens mit dem Basiszins nach § 18 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes bis zum Ende der Auszahlungsphase hochgerechnet wird; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszah-lungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;“\r\nSeite 5 von 10\r\nBegründung:\r\nDer Entwurf sieht bei der Ermittlung der Höhe der monatlichen Auszahlungen im Altersvorsorgedepot vor, auf das verbleibende Kapital abzustellen. Dadurch darf derzeit die künftige Wertentwicklung bei der Ermittlung der Auszahlungshöhe nicht berücksichtigt werden. Dies würde grundsätzlich dazu führen, dass Sparer zunächst mit niedrigen Auszahlungsraten starten und diese zu den wiederkehrenden Stichtagen nach oben angepasst werden müssten. Um den Sparern von Anfang an eine gleichmäßi-gere und höhere Auszahlung zu ermöglichen, sollte die künftige Wertentwicklung zumindest mit Hilfe eines kalkulatorischen Zinses teilweise bei der Bestimmung der Auszahlungshöhe berücksichtigt wer-den können, denn die im Altersvorsorgevertrag vorhandenen Vermögensgegenstände bleiben während der Auszahlphase weiterhin investiert und erzielen fortlaufend Erträge. Damit die aktuelle Zinssituation zum Zeitpunkt der Neuberechnung sinnvoll wiedergegeben und keine zu hohen Renditen unterstellt werden, schlagen wir vor, den kalkulatorischen Zins auf den bei der Ermittlung der Vorabpauschale ver-wendeten Basiszins nach § 18 InvStG zu begrenzen.\r\nb) Wir regen an, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b) wie folgt zu ergänzen und einen neuen Buchstaben c) einzufügen:\r\n„b) [...]\r\ncc) [...] wird;“ oder\r\n„c) für Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr verwendet wird.“\r\nBegründung:\r\nDer Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen im Rah-men eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten. Durch Einfü-gen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte dem Bürger diese Wahlmöglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nc) Wir regen an, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wie folgt zu ergänzen:\r\n„die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Vergütung des Vertriebs gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen einschließlich der Altersvorsorgezulagen abgezo-gen werden; und“\r\nBegründung:\r\nNach geltendem Recht müssen die Abschluss- und Vertriebskosten für Altersvorsorgeverträge grund-sätzlich mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG). Die Regelung sorgt dafür, dass die Sparbeiträge des Altersvorsorgesparers zu Beginn der Vertragslaufzeit nicht übermäßig durch Kostenbelastung geschmälert werden. Der Regierungsentwurf zum Altersvor-sorgereformgesetz geht einen Schritt weiter und unterbindet jegliche Vorabprovisionierung zu Lasten des Altersvorsorgesparers. Das wird den Anbieterwechsel erleichtern, den Wettbewerb im Altersvorsor-gemarkt stärken und außerdem dazu führen, dass der Altersvorsorgesparer mit seinen Sparbeiträgen\r\nSeite 6 von 10\r\nerheblich schneller Vermögen aufbaut, anstatt zunächst überproportional die Vergütung des Vertriebs zu finanzieren.\r\nDiese Regelung halten wir Im Interesse des Altersvorsorgesparers für sinnvoll. Allerdings verhindert sie nicht, dass strukturelle Vorteile einzelner Anbieter zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Mit der vorge-schlagenen Änderung sollen Anbieter zusätzlich verpflichtet werden, auch die Weitergabe von Ab-schluss- und Vertriebskosten an den Vertrieb gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase zu vertei-len. Erst damit wird der Wettbewerb entscheidend gestärkt.\r\n2. Zu § 1 Absatz 1b Nr. 2 AltZertG - neu -\r\na) Wir regen an, § 1 Absatz 1b Nummer 2 a) wie folgt zu fassen:\r\n„a) Anteile an OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, die […]“\r\nBegründung:\r\nZunächst ist nicht ersichtlich, warum die im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrags zum Einsatz kommenden OGAW auf die Rechtsform des Sondervermögens beschränkt sein sollen. So sind Invest-mentaktiengesellschaften zwar weniger verbreitet, weisen aber für Zwecke der Altersvorsorge diesel-ben Eigenschaften auf wie Sondervermögen. Der Gesetzgeber hat durch Vorschriften vergleichbaren Inhalts (§ 117 Abs. 2 KAGB) und durch Verweisungen auf die Sondervermögensregeln (§ 117 Abs. 8 Satz 4 KAGB) eine weitgehende Gleichstellung von Sondervermögen und Teilgesellschaftsvermögen geschaffen. Ein unterschiedliches Schutzniveau für Anleger ist nicht erkennbar.\r\nWeiterhin halten wir die Beschränkung auf Fonds mit Auflegungsstandort Deutschland für zu eng. Ent-scheidend ist, dass die eingesetzten Fonds dem OGAW-Standard entsprechen. Um diese Produkte für die Verwendung im Rahmen des Altersvorsorgedepot-Vertrags nicht auszuschließen, was Sparern ei-nen erheblichen Teil der Anlagemöglichkeiten nehmen würde, sollte die Beschränkung auf den Aufle-gungsstandort Deutschland gestrichen werden.\r\nOGAW im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sind „Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-gen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17. November 2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtli-nie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen“ (§ 1 Absatz 2 KAGB). Diese Definition deckt sowohl deutsche als auch EU-OGAW und alle zulässigen Rechtsformen ab. Insofern sollte nicht nur in § 1 Abs. 1b AltZertG, sondern auch an allen anderen Stellen des Entwurfs die Formulierung „OGAW-Sondervermögen“ durch „OGAW“ ersetzt werden.\r\nb) Wir regen an, § 1 Absatz 1b Nummer 2 b) wie folgt zu fassen:\r\n„b) Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218, und 219, 230 bis 260d des Kapitalan-lagegesetzbuchs, die als Sondervermögen aufgelegt sind sowie […]“\r\nSeite 7 von 10\r\nBegründung:\r\nHinsichtlich der Auflegungsstandorte und Rechtsformen der einsetzbaren AIF gilt das oben zu OGAW Gesagte.\r\nVor dem Hintergrund der typischerweise langen Sparvorgänge im Rahmen der Altersvorsorge ist es zu begrüßen, dass Anlagen in Immobilien- oder Infrastruktur über ELTIFs für das Altersvorsorgedepot zu-gelassen sind. Vor diesem Hintergrund erachten wir es jedoch als sinnvoll, dass die bisher am Fonds-standort Deutschland aufgelegten Immobilien- und Infrastrukturfonds (nach den §§ 230 – 260d KAGB) ebenfalls für ein Altersvorsorgedepot zugelassen werden. Wir bitten daher um die entsprechende Er-weiterung der Anlagemöglichkeiten im Rahmen des Altersvorsorgedepot-Vertrags.\r\n3. Zu § 1 Absatz 1c) AltZertG - neu -\r\na) Wir regen an, § 1 Absatz 1c Nummer 2 Buchstabe a) wie folgt zu fassen:\r\n„a) ein OGAW-Sondervermögen nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat, das im Basisinformationsblatt in der Risikoklasse 1, oder2 oder 3 eingestuft und bei dem eine Anlage in Aktien ausgeschlossen ist, und“\r\nBegründung:\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung auf die Risikoklassen 1 und 2 würde dazu führen, dass selbst konservative Anlagen wie Euro-Staats- und Unternehmensanleihen bei der Kapitalanlage im „Sicherheitsbaustein“ des Standarddepots nicht berücksichtigt werden könnten. Sogar Investment-fonds, die in deutsche Staatsanleihen investieren, sind aktuell häufig in die Risikoklasse 3 eingestuft. Um dem Sparer eine angemessene Diversifikation bei der Kapitalanlage zu ermöglichen, ist im „Sicher-heitsbaustein“ des Standarddepots die Ausweitung der Risikoklasse für Rentenprodukte erforderlich. Der Ausschluss von Anlagen in Aktien dient hierbei der Sicherstellung einer Kapitalanlage mit geringen Wertschwankungen innerhalb des „Sicherheitsbausteins“ des Standarddepots.\r\nb) Wir regen an, § 1 Absatz 1c Nummer 3 AltZertG wie folgt zu fassen:\r\n“der dem Vertragspartner das Recht einräumteinräumen darf, über die Aufteilung der einge-zahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW nach Nummer 2 zu entscheiden; übt der Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der Anbieter die für die-sen Fall vertraglich vorgesehene Aufteilung aus;\"\r\nBegründung:\r\nDer Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollte unseres Erachtens so einfach wie möglich ausgestal-tet sein. Wahlrechte, die Vertragspartner nutzen können, erhöhen die Komplexität und zwingen die An-bieter zu größeren Umsetzungsaufwänden. Dies ist insbesondere dann überflüssig, wenn Vertrags-partner keinen oder kaum Gebrauch von den Optionen machen. Um wirtschaftlich sinnvolle Entschei-dungen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Gesetzes treffen zu können, bitten wir darum, dass An-bieter nicht gezwungen werden, diese Option anzubieten, sondern dies auf vertraglicher Basis freiwillig anbieten können, wenn es ausreichend Nachfrage dafür gibt.\r\nSeite 8 von 10\r\nc) Wir regen an, § 1 Absatz 1c Nummer 4 Buchstabe a) wie folgt zu fassen:\r\n„ein nach Nummer 2 Buchstabe a festgelegtes OGAW-Sondervermögen, das nicht mehr in die Risikoklasse 1, oder2 oder 3 eingestuft ist, durch ein anderes OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe a zu ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW-Sondervermögen auf das andere OGAW-Sondervermögen umzuschichten,“\r\nBegründung:\r\nFolgeänderung zur Änderung von § 1 Absatz 1c Nummer 2 Buchstabe a).\r\nd) Wir regen an § 1 Absatz 1c Nummer 5 Buchstabe b) AltZertG wie folgt zu fassen:\r\n“der Anbieter dem Vertragspartner die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen kann gewähren darf und”\r\nBegründung:\r\nSiehe oben zu § 1 Absatz 1c Nummer 3 AltZertG.\r\n4. Zu 4. und 5. Aufhebung von § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 3a AltZertG\r\nDie Berechnungsmethoden der Produktinformationsstelle Altersvorsorge haben einen Marktstan-dard für die Berechnung der Effektivkosten und die Einordnung der Produkte in Chancen-Risiko-Klassen geschaffen, der branchenübergreifend anerkannt ist. In seiner derzeitigen Form bietet das Produktinformationsblatt für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge ein sehr hohes Maß an Trans-parenz und Vergleichbarkeit der Vorsorgeprodukte. Es verwundert, dass dieser bereits etablierte Marktstandard zukünftig nicht mehr angewendet werden soll. Ein Ersetzen der erforderlichen Infor-mationen durch die Angaben nach der PRIIPs-Verordnung kann der Vergleichbarkeit und der Trans-parenz der Produkte nicht im gleichen Maße gerecht werden. Es ist daher sinnvoll, die über Jahre aufgebaute Expertise der Produktinformationsstelle Altersvorsorge zu erhalten. Eine Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer wäre ebenfalls nicht mehr erforderlich.\r\n5. Zu § 7 Absatz 1 und Absatz 6, sowie §§ 7a, 7b, 7c AltZertG - neu -\r\na) Wir regen an, § 7 Absatz 1 Satz 1 AltZertG wie folgt zu fassen:\r\n„(1) Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor Abgabe der Ver-tragserklärung durch ein individuelles Produktinformationsblatt in barrierefreiem Format zu in-formieren.“\r\nBegründung:\r\nIn § 7 Absatz 1 Satz 5 AltZertG ist bereits eine Regelung zur Barrierefreiheit des Produktinformations-blattes enthalten. Die hiervon abweichende Regelung in Satz 1 der Vorschrift ist daher zu streichen.\r\nb) Wir regen an, § 7 Absatz 1 Satz 5 AltZertG wie folgt zu fassen:\r\nSeite 9 von 10\r\n„Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos, schriftlich oder elektro-nisch und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen.\r\nBegründung:\r\nAlle Anbieter sind zukünftig verpflichtet, einen Standarddepot-Vertrag anzubieten, dessen Abschluss zwingend auch eine elektronische Durchführung vorsehen muss. Es ist daher erforderlich, den Anbie-tern zu ermöglichen, die vorvertraglichen Informationen - auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden - auf elektronischem Wege bereitzustellen. Andernfalls könnten Anbieter gezwungen sein, schriftliche Informationen bereitzustellen, obgleich ein elektronischer Abschluss des Vertrages vorliegt. Des Weiteren müssten die Vertragsinformationen bei allen Anbietern und Vertragsarten in Abhängigkeit der jeweiligen Auswahl des Kunden durchgeführt werden. Gleiches gilt für die jährliche Informations-pflicht (§ 7a Satz 4), die Information vor der Auszahlungsphase (§ 7b Absatz 1 Satz 6) und die Informa-tion über Kostenänderungen (§ 7c Satz 6). Dies steigert sowohl Komplexität als auch Kosten deutlich und sollte zur Förderung des mit dem Gesetz bezweckten Bürokratieabbaus und der Digitalisierung vermieden werden.\r\ne) Wir regen an, § 7 Absatz 6 AltzertG wie folgt zu ergänzen:\r\n„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, die abgeschlossen werden, um auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund Todesfalls nach § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes Anrechte zu übertragen.“\r\nBegründung:\r\nAuch bei der Übertragung von Anrechten im Todesfall ist es häufig erforderlich, Altersvorsorgeverträge nur zum Zwecke der Abwicklung der Übertragung zu eröffnen. Auch in diesen Fällen sollte daher keine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Produktinformationsblattes bestehen.\r\n6. Zu § 14 AltZertG - neu -\r\nf) Wir regen an, § 14 Absatz 7 Satz 6 AltZertG wie folgt zu fassen:\r\n„[…] Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wur-den, dürfen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern durch Vertragsänderung dahinge-hend angepasst werden, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1 Ab-satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann und dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest 80 Prozent der eingezahlten Altersvorsor-gebeiträge und Altersvorsorgezulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden.“\r\nBegründung:\r\nNeben der Möglichkeit, bei bestehenden Riesterverträgen auf die Restverrentung zu verzichten, sollte es den Zulageberechtigten und den Anbietern auch ermöglicht werden, das Garantieniveau einver-nehmlich auf 80 Prozent zu senken. Um die Chancen für eine bessere Rente im Alter zu steigern, sollte diese Garantieabsenkung auch für bereits über Jahre hinweg besparte Altverträge zugelassen werden,\r\nSeite 10 von 10\r\num das bestehende Vermögen mit mehr Renditepotential anlegen zu können. Darüber hinaus können auch Sparer mit geringen Einkommen, die aufgrund der für sie attraktiveren Kinderzulagenförderung im Bestandsvertag nicht in einen neuen Vertrag wechseln möchten, von der Garantieabsenkung profitie-ren. Bei einem Vertragswechsel würden zusätzliche Kosten anfallen und bei einer eventuellen Unterde-ckung des Vertrages würde dies zu einem Verlust der vorhandenen Garantie führen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004714","regulatoryProjectTitle":"Flexibilisierung der Anlage- und Auszahlmöglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/40/338382/Stellungnahme-Gutachten-SG2407260002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Al\u0002tersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)\r\nWir begrüßen den Referentenentwurf für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz als weiteren Bau\u0002stein zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Mit dem Referentenent\u0002wurf werden mehrere Hürden in der bAV abgebaut. Um jedoch eine deutliche Ausweitung der bAV zu \r\nerreichen, bedarf es weiterer Verbesserungen. In Bezug auf die geplanten Änderungen sollten insbe\u0002sondere die folgenden Aspekte noch berücksichtigt werden:\r\nVerbesserungen im Arbeitsrecht\r\n Rentabilität/ Kosten bei der Entgeltumwandlung\r\nArbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte bAV muss sich gerade auch für die jüngeren Arbeit\u0002nehmer lohnen. Neben größerer Flexibilität bei der Kapitalanlage ist es aus Kostengründen un\u0002verzichtbar, dass bei der Entgeltumwandlung alle für die Durchführung erforderlichen Prozesse \r\nausschließlich digital organisiert werden dürfen. Der Gesetzesentwurf enthält einige sinnvolle \r\nVorschläge, insbesondere für Pensions-Sicherungs-Vereine, ist jedoch nicht weitgehend ge\u0002nug. \r\nVerbesserungen im Steuerrecht\r\n Optimierung der Geringverdienerförderung\r\nWir begrüßen die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags auf 1.200 EUR und die Dynamisierung der \r\nEinkommensgrenze für Geringverdiener. Die Förderung greift allerdings nur in den Durchfüh\u0002rungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Eine Anwendung auch bei \r\nUnterstützungskassen und Direktzusagen sollte daher noch umgesetzt werden.\r\nZudem wollen wir erneut auf die folgenden Punkte hinweisen, die die Attraktivität und damit die Verbrei\u0002tung der betrieblichen Altersversorgung deutlich verbessern würden:\r\nVerbesserungen im Arbeitsrecht\r\n Umfang der Arbeitgeberhaftung/ Beitragsgarantie\r\nDie Beitragsgarantie in der bAV führt – ebenso wie in der privaten Altersvorsorge – zu hohen \r\nKosten und mindert die Rendite des in der Regel langfristig angelegten Vorsorgevermögens. \r\nInsofern sollten in der bAV Garantieerfordernisse gestrichen oder zumindest auf ein \r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber \r\nPolitik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu\u0002händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. \r\nFonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen \r\nso eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 115 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten rund 4 Billionen Euro Anlageka\u0002pital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem \r\nAnteil von 27 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n25. Juli 2024\r\nSeite 2 von 4\r\nangemessenes Niveau abgesenkt werden. Die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz einge\u0002führte reine Beitragszusage ist ein entscheidender Schritt für den künftigen Ausbau der bAV. \r\nSie ermöglicht neben der Enthaftung des Arbeitgebers eine renditestärkere Kapitalanlage. Eine \r\nsolche ist zwingend erforderlich, damit die bAV ihrem sozialpolitischen Auftrag zur finanziellen \r\nAlterssicherung gerecht werden kann. Auch international und insbesondere in Ländern mit er\u0002heblich größerer Bedeutung von Betriebsrenten stellen reine Beitragszusagen eine anerkannte\r\nund bewährte Standardoption dar. Der Übergang von leistungsorientierten zu beitragsorientier\u0002ten Systemen ist international in vollem Gange und es sollte darauf geachtet werden, bei dieser \r\nEntwicklung auf nationaler Ebene nicht den Anschluss zu verlieren.\r\n Generationengerechtigkeit/ Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen\r\nLangjährige Mitarbeiter erhalten in vielen Unternehmen lukrative bAV-Verträge, während diese \r\nfür jüngere Mitarbeiter häufig weniger rentabel sind. Es muss dafür Sorge getragen werden, \r\ndass hierdurch die bAV als Mitarbeiterakquisitions- und Bindungsmöglichkeit für Arbeitgeber \r\nnicht an Bedeutung verliert. In Zeiten des Fachkräftemangels ist dies dringlicher denn je. Für \r\ndie Unternehmen sollten daher Möglichkeiten geschaffen werden, bAV-Leistungen für die Mit\u0002arbeiter generationengerecht zu gestalten. Eingriffsmöglichkeiten auch in bestehende Zusagen \r\nsollten dabei nicht grundsätzlich außer Acht gelassen und entsprechende Anpassungsmöglich\u0002keiten für zukünftige Arbeitsjahre diskutiert werden. Naturgemäß sind hierzu regelmäßig Ände\u0002rungen insbesondere im Betriebsrentenrecht und im Arbeitsrecht erforderlich. \r\nWeiterentwicklung des Sozialpartnermodells\r\n Auszahlungsmodalitäten\r\nFlexibilität in der Leistungsphase ist ein entscheidender Faktor für die Attraktivität der bAV, \r\ndenn je flexibler die Auszahlungsmöglichkeiten gestaltet sind, umso weniger werden individu\u0002elle Anreize für zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge eingeschränkt. Aus Anreiz- und \r\nauch Kostengründen sollte daher keine zwingende Verrentung des Vorsorgekapitals erfolgen. \r\nDort, wo Verrentungen derzeit noch vorgeschrieben sind, könnten in einem ersten Schritt alter\u0002nativ Auszahlungspläne ab einem bestimmten Mindestalter (z. B. ab Alter 67) und über eine \r\nbestimmte Laufzeit (z. B. 20 Jahre) ermöglicht werden. Obligatorische lebenslange Leistungs\u0002phasen als einzig zulässige Auszahlungsform sind zu überprüfen.\r\nMit der geplanten Einführung des Generationenkapitals und der Umsetzung des zweiten Betriebsren\u0002tenstärkungsgesetzes geht der Gesetzgeber einen guten Schritt in Richtung besserer Versorgung der \r\nBürger im Alter. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung sind die Menschen zur Siche\u0002rung ihres Lebensstandards im Alter jedoch auf eine weitere ergänzende Altersvorsorge angewiesen. \r\nUmso wichtiger ist es daher, auch die Reform der privaten Altersvorsorge unverzüglich anzugehen und \r\ndie Empfehlungen der Fokusgruppe noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zur Anlageverordnung\r\nWir befürworten die Ausweitung der Risikokapitalquote und die Einführung einer Infrastrukturquote in \r\nder Anlageverordnung (AnlV). Die geplanten Änderungen der Anlageverordnung scheinen jedoch die \r\nPerspektive der mittelbaren Investments z. B. über Investmentvermögen noch nicht vollumfänglich zu \r\nberücksichtigen. Wir regen daher an, folgende Aspekte noch zu regeln:\r\n1. Anpassung des Verweises in § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) aa) AnlV auf § 261 KAGB\r\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) aa) AnlV wird auf die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 \r\nKAGB („Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in \r\neinen organisierten Markt einbezogen sind“) Bezug genommen. Unberücksichtigt ist bislang jedoch \r\n§ 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB („Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Pro\u0002jektgesellschaften“). \r\nZwar ist gelebte Praxis, dass auch Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften für ge\u0002schlossene AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) AnlV erwerbbar sind. Im Zuge der Überarbeitung der \r\nAnlV sollte der Verweis gleichwohl angepasst werden. Andernfalls könnte Rechtsunsicherheit ent\u0002stehen, ob der Verordnungsgeber womöglich absichtlich Infrastruktur-Projektgesellschaften ausge\u0002nommen haben könnte, was nach unserem Verständnis nicht intendiert sein dürfte.\r\nFormulierungsvorschlag für § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) aa) AnlV:\r\n„aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummern 2 und 4, des \r\nKapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unter\u0002nehmensfinanzierung investieren und…“\r\n2. Reporting von mittelbaren Infrastrukturinvestments über Investmentvermögen\r\n§ 3 Abs. 7 AnlV-E sieht die Zurechnung auch von mittelbaren Investitionen in Infrastruktur zur \r\nneuen Infrastrukturquote vor, um die Quoten nach den Absätzen 1-6 zu entlasten.\r\nDamit von dieser Möglichkeit in der Praxis Gebrauch gemacht und die Entlastung der Quoten wirk\u0002sam werden kann, bedarf es zeitnah einer Anpassung der BaFin-Sammelverfügung nebst Nach\u0002weisungen. Bislang können im Reporting von Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV etwaige Infra\u0002strukturfinanzierungen nicht separat ausgewiesen werden, so dass eine Zuordnung zur neuen Inf\u0002rastrukturquote praktisch nicht möglich ist, denn das von GDV, der Arbeitsgemeinschaft für betrieb\u0002liche Altersversorgung (aba) und dem BVI abgestimmte Industrie-template orientiert sich maßgeb\u0002lich an den Berichtspflichten der BaFin-Sammelverfügung. Ob eine Anlage für die Infrastruktur\u0002quote qualifiziert, muss künftig im Reporting darstellbar sein.\r\nWir regen an, klarstellend in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 AnlV-E zu erwähnen, \r\ndass „indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten“ auch über Investment\u0002vermögen erfolgen können sollen. \r\nSeite 4 von 4\r\n3. Überarbeitung des BaFin-Kapitalanlagerundschreibens 11/2017 (VA)\r\nDas Kapitalanlagerundschreiben spiegelt bislang die Möglichkeit, in die Finanzierung von Infra\u0002struktur zu investieren, nur unzureichend wider. Eine zeitnahe Überarbeitung des Kapitalanlage\u0002grundschreibens ist daher dringend geboten, damit die Marktteilnehmer Rechtssicherheit erlangen.\r\na. Zwar wird in § 2 Abs. 1 Nr.16 a) AnlV auf offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen \r\nnach § 284 KAGB Bezug genommen, allerdings geht das Kapitalanlagerundschreiben in Ziffer \r\nB.4.13 nicht auf die Variante des § 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB („Beteiligungen an ÖPP\u0002Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser \r\nBeteiligungen ermittelt werden kann“) ein, über Eigenkapitalinstrumente in Infrastruktur zu in\u0002vestieren.\r\nWir regen an, klarstellend in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 AnlV-E zu erwähnen, \r\ndass Infrastrukturprojektgesellschaften, bei denen es sich typischerweise um Unterneh\u0002men handelt, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisier\u0002ten Markt einbezogen sind, neben den sonstigen Anlagen in Private Equity stehen. \r\nNach bisheriger Lesart des Kapitalanlagerundschreibens wären solche Beteiligungen nämlich \r\nundifferenziert auf 20% des Fondsvermögens beschränkt, womit ein Konkurrenzverhältnis zwi\u0002schen Private Equity und Infrastrukturfinanzierungen über Eigenkapitalinstrumente entstünde, \r\nwas die mit § 3 Abs. 7 AnlV-E intendierte Erleichterung sowie das politische Ziel, privates Kapi\u0002tal insbesondere in Infrastrukturprojekte zu lenken, unnötigerweise erschwert.\r\nb. Darüber hinaus beschränkt das Kapitalanlagerundschreiben in Ziffer B.4.13 vi) für Spezial-AIF \r\nnach § 284 KAGB, die als Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr.16 AnlV qualifizieren sollen, Immobilien\u0002anlagen auf maximal 49% des Fondsvermögens. Diese Beschränkung, die in der Vergangen\u0002heit für die Abgrenzung zwischen Nr. 14 c) und Nr. 16 aufsichtsrechtlich dienlich gewesen sein \r\nmag, verhindert nun allerdings faktisch die strategische Ausrichtung von Bestandsfonds als \r\nauch die Auflegung neuer Spezial-AIF nach § 284 KAGB, die gleichzeitig für § 2 Abs. 1 Nr. 16 \r\nAnlV qualifizieren sollen, als Sachwertefonds mit Schwerpunkt auf Immobilien, die dem Zeit\u0002geist folgend und z. B. zur Diversifikation ergänzend aber auch Infrastruktur zu finanzieren be\u0002absichtigen. \r\nWegen der Beimischung von Infrastruktur scheidet eine Qualifizierung als Immobilienfonds \r\ni.S.d. Nr. 14 c) aus und aufgrund der Verwaltungspraxis können diese Spezial-AIF auch nicht\r\nder Nr. 16, sondern nur der Nr. 17 zugeordnet werden. Dies führt zu dem nicht sachgerechten \r\nErgebnis, dass zwar ein transparentes Reporting der Anlagegegenstände differenziert nach \r\nImmobilien und Infrastruktur dem Grunde nach möglich, aufsichtsrechtlich die Allokation zu \r\n§°3 Abs. 7 AnlV-E allerdings versagt wäre. \r\nWir regen an, klarstellend in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 AnlV-E zu erwäh\u0002nen, dass beispielhaft für offene Spezial-AIF auch Beimischungen von Anlagen zur Fi\u0002nanzierung von Infrastrukturprojekten der neuen Infrastrukturquote zurechenbar sein \r\nsollen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010818","regulatoryProjectTitle":"Überprüfung der EU-Offenlegungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/9c/332071/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080023.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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There should be at least one additional category to cater for such process-based ESG strategies and thematic investments. In addition, we recommend including a “mixed category” combining different sustainability approaches for multi-asset investment strategies in approximation of the “mixed goals category” under the UK labelling regime.\r\n\r\n•\tSustainable product categories should optimally represent different sustainability objectives of investors (financing green or social projects, supporting transition, mitigating ESG risks etc). Therefore, we are reluctant about the ESAs’ suggestion to combine introduction of product categories with a sustainability indicator. A sustainability indicator that applies to all products (option 1 in the ESAs’ opinion) would necessarily imply a hierarchy of different product categories that would be difficult to justify (transition-focused strategies would likely be ranked lower than sustainability-related products, even though they might result in higher positive impact as regards the real-world reduction of GHG emissions, improvement of working conditions etc). Applying sustainability indicators within product categories in order to flag the level of ambition (option 2 in the ESAs’ opinion), on the other hand, would entail additional layer of complexity for investors. It would also need to be accompanied by detailed rules on how to assign products to the different shades of sustainability that would be counterproductive to the EU efforts of simplifying and streamlining the sustainable finance framework. \r\n\r\n•\tThe ESAs recommend envisaging that the share of transition-related (or sustainability-related) investments in certain products can be gradually increased over time. While not generally rejecting such ideas, we believe that any derogations from the general rules should be reasonably justified by specificities at either asset class or product level. In particular, product-specific provisions that allow for an initial ramp-up period for asset allocation in line with a predefined investment strategy must be taken into account also for applying sustainability-related minimum requirements (such as a certain minimum proportion of sustainability- or transition-related investments). For instance, ELTIFs have up to five years to invest at least 70% of the capital; for German closed-ended retail funds the rules on risk diversification start applying only eighteen months after the launch of product marketing. The same applies to the divestment period intrinsic in products such as closed-ended funds that undergo orderly liquidation at the end of a product’s lifetime.\r\n\r\n•\tWe support the suggestion by the ESAs to work on a common set of criteria for assessing sustainability of government bonds.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010818","regulatoryProjectTitle":"Überprüfung der EU-Offenlegungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/31/521832/Stellungnahme-Gutachten-SG2505200008.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI’s1 messages for the upcoming SFDR review\r\n\r\nI.\tBVI’s positions at a glance\r\n\r\n1.\tProduct classification: We support the establishment of a voluntary system of product categorisation based on the sustainability propositions of financial products. We recommend distinguishing three product categories in correspondence to the PSF proposal:\r\n\r\n▪\tFocus on positive contribution to an environmental/social objective (“sustainable”): This category would encompass products that aim at making a measurable positive contribution to either environmental and/or social objective.\r\n▪\tFocus on sustainable transition (“transition”): This category should apply to products aiming at facilitating sustainable transition and measuring the relevant progress.\r\n▪\tFocus on adherence to ESG standards or values including mixed/multi-asset approaches (“ESG basic” or “ESG collection”): This broader “sweep-up” category could include process-based strategies and rely on adherence to sustainability standards without aiming at achieving measurable outcomes in sustainability terms.\r\n\r\nAll product categories should be designed in a manner that works for different asset classes as well as for products investing in a variety of assets. They should require intentionality of outcomes in line with a product’s specific sustainability commitment. Each category should be complemented by a set of clear-cut criteria that provide equivalent safeguards for all asset classes to enable self-assignment by product manufacturers. Those should comprise certain minimum standards and build upon useful elements of the current regulatory framework, including the ESMA rules for sustainability-related fund names.\r\n\r\nProduct categories should be designed to reflect different investor preferences and not be put in a hierarchical order. They should be simple and intuitively comprehensible for retail investors. This should be facilitated by rigorous consumer testing and input from market practitioners. Introduction of sustainable product categories should be directly linked to a review of sustainability preferences under MiFID and IDD to enhance their practical relevance and regain confidence of investors. In the meantime, the exploration of sustainability preferences in the advice process under MiFID and IDD should be simplified by means of a Level 2 quick-fix that would waive the binding definition currently in place.\r\n\r\n2.\tProduct-level disclosures: We are in favour of maintaining the current concept of sustainability- related disclosures applicable only to products with explicit sustainability claims. Disclosures should be fundamentally simplified and focused on the key features of an investment, comprising:\r\n\r\n1 BVI represents the interests of the German fund industry at national and international level. The association promotes sensible regulation of the fund business as well as fair competition vis-à-vis policy makers and regulators. Asset managers act as trustees in the sole interest of the investor and are subject to strict regulation. Funds match funding investors and the capital demands of companies and governments, thus fulfilling an important macro-economic function. BVI’s 116 members manage assets of\r\nEUR 4.5 trillion for retail investors, insurance companies, pension and retirement schemes, banks, churches and foundations. With a share of 26%, Germany represents the largest fund market in the EU. BVI’s ID number in the EU Transparency Register is 96816064173-47. For more information, please visit www.bvi.de/en.\r\n \r\n\r\n\r\n▪\tSustainable investment objectives or characteristics,\r\n▪\tBinding elements of the investment strategy, including potential minimum commitments, for attaining the sustainability objectives or characteristics,\r\n▪\tMain KPIs for measuring sustainability performance.\r\n\r\nShould the Commission nonetheless see added value in introducing transparency in sustainability terms for all financial products, we request that such future requirements:\r\n\r\n▪\tAre strictly limited to a few key sustainability indicators that are meaningful and comparable across different markets and different asset classes (such as indicators on GHG emissions),\r\n▪\tBe disclosed only in period reports to avoid misapprehensions for sustainability claims and\r\n▪\tBe mandatory only for financial products that are available to retail investors.\r\n\r\n3.\tEntity-level disclosures: Sustainability-related disclosures at entity level should be streamlined by a horizontal application of CSRD reporting requirements in line with the double materiality principle across all sectors, including the financial services sector. CSRD application to asset managers in terms of managed client assets should be clarified under the Omnibus I initiative with a view to the current market practice for reporting PAIs. Entity-level transparency requirements under Art. 3, 4(2)(b) and 5 SFDR impose additional burden solely upon financial market participants without discernible benefits and should be deleted. In particular, the annual PAI reporting involves significant costs and efforts, even though the reported aggregated figures are meaningless for investors.\r\n\r\n4.\tImplications from Omnibus I: It is of utmost importance that any sustainability-related information to be disclosed by financial market participants under SFDR can still be sourced from CSRD reports by investee companies after the Omnibus I revision. Any reductions or modifications of the CSRD reporting standards should be assessed against SFDR and if necessary, directly entail corresponding changes in the transparency requirements for the financial sector. In no event must asset managers and other financial market participants be expected to compensate for the loss of reported data by companies by making assumptions or estimations.\r\n \r\n\r\nII.\tCategorisation system for sustainable products\r\n\r\n\r\n▪\tFocus on positive contribution to an environmental/social objective (“sustainable”): This category would encompass products that aim at making a measurable positive contribution to either environmental and/or social objective as defined in the specific product terms. In order to avoid scientifically sophisticated debates about the definition of sustainable impact, we recommend widening the scope of this product category to include not only strategies focusing on generating new impact, but also so-called impact-aligned products that aim at supporting impactful companies and projects. The broader term “contribution” should be used to encompass both impact-generating and impact-aligned investments.\r\n▪\tFocus on sustainable transition (“transition”): This category should apply to products aiming at facilitating sustainable transition by investing in transitioning companies/other assets or in materials/ technological solutions that foster transition progress of the wider economy. Measurability of outcomes/interim progress in transition should be ensured in either case by means of binding sustainability indicators as stipulated in the product terms.\r\n▪\tFocus on adherence to ESG standards or values including mixed/multi-asset approaches (“ESG basic”): This product category could be more process-based and rely on adherence to ESG standards, including certain minimum safeguards, without aiming at achieving measurable outcomes in sustainability terms. Products in this category should be suitable for investors that wish not to invest in particularly harmful activities, are interested in certain ESG themes or in ESG standards better than the market.\r\n\r\n1.\tGeneral considerations\r\n\r\nThe suggested product categories represent different types of investment approaches and different contributions to sustainability without a specific hierarchy. They should be designed in a\r\nprinciple-based manner that works for different asset classes as well as for products investing in a variety of assets (so-called multi-asset-products).\r\n\r\nAll product categories should require intentionality of outcomes in line with a product’s specific sustainability commitment. Financial products should be required to be transparent about the progress in attaining to their commitment, but must not be held liable if the outcome falls short of the objective. A guarantee of positive sustainability results, e.g. effective reduction of GHG emissions at the level of target companies or effective mitigation of the gender pay gap, must not be expected.\r\nAttainment of sustainability objectives in the real world depends on a variety of factors, from the macroeconomic parameters to the commitment and success at the level of individual companies/other assets.\r\n\r\nFor each category, there should be a set of clear-cut objective criteria to enable self-assignment by product manufacturers. This would be particularly relevant in case of mutually exclusive product categories and with regard to potential minimum requirements in sustainability terms. The regulatory efforts should focus on defining minimum standards for positive contribution to sustainability and avoidance of significant harm. They should build upon those elements of the EU sustainable finance framework that have proven useful in practice and take into account the market experience with the\r\n \r\n\r\nESMA fund naming guidelines. Calculation methodologies for minimum commitments at the product level need to be standardised as well in order to warrant a common minimum level of sustainability ambition and comparability for investors.\r\n\r\nIn this context, we strongly reject any concept that would require a third-party verification of a product’s sustainability approach. A mandatory verification is inappropriate for a system that establishes minimum standards instead of a fully-fledged label. It would add costs and complexity to the issuance process and make sustainable product launches commercially less attractive, especially in comparison with traditional investment products.\r\n\r\nWhatever approach is chosen, availability of data must be thoroughly considered when determining the minimum standards. Avoiding an EU-centric approach and applying an international perspective is essential when it comes to assessing data availability. This is particularly relevant in case specific data points are used for defining common metrics (e.g. for “Do Not Significant Harm” assessment) or minimum exclusion criteria for product categories.\r\n\r\n2.\tInvestor-centric approach\r\n\r\nUltimately, introduction of sustainable product categories will only be helpful if it addresses the investors’ perspective on sustainability. Plain product categories that are easy to grasp are needed to facilitate understanding of especially retail investors. A review of the criteria for sustainability preferences under MiFID and IDD should go hand in hand with the SFDR review, otherwise the reform would be of no practical value:\r\n\r\n▪\tThe new product categories must focus on the needs and the level of understanding of retail investors,\r\n▪\tPractical testing at the point of sale with both investors and distributors will be very important and should be planned sufficiently in advance of specific decisions in terms of product categorisation at Level 2.\r\n\r\nThe new regime should also aim at facilitating communication with investors with reference to the new product categories:\r\n\r\n▪\tNot all technical features of sustainable products need to be explained to investors;\r\n▪\tInvestor’s level of knowledge and absorption capacities should be realistically assessed;\r\n▪\tMore flexibility for appropriate client communication at the point of sale would be very helpful;\r\n▪\tUltimately, the outcome of the financial suitability test should take precedence over sustainability preferences, meaning that financial advisors should be allowed to recommend financially suitable products even if they do not fully match investor’s individual preferences in sustainability terms.\r\n\r\nSince the SFDR reform will only take effect in several years, it is crucial to simplify the advice process in the meantime. Immediate relief could be achieved by a Level 2 quick-fix waiving the application of the binding criteria for sustainability preferences under MiFID and IDD, while leaving all other rules untouched. In particular, the general obligation on advisors and portfolio managers to ask their clients about sustainability preferences would remain in place. The alleviation should pertain to the definition of sustainability preferences in Article 2(7) MiFID DR and Article 2(4) IDD DR respectively. By this means, the overly prescriptive and quixotic criteria for sustainability preferences could be dispensed and distributors would regain the discretion on how to approach the\r\n \r\n\r\ntopic of sustainability-related investments with their clients. This would also rebalance the regulatory disequilibrium and put sustainability preferences on an equal footing with other elements of the suitability test (investment objectives, risk tolerance etc.) for which no prescriptive regulatory requirements exist.\r\n\r\n3.\tDistinction between sustainable product categories\r\n\r\n\r\nFocus on positive contribution to an environmental/social objective (“sustainable”):\r\n\r\n▪ This category should encompass products that aim at making a measurable positive contribution to either environmental and/or social objective as defined in the specific product terms.\r\n▪\tIn order to avoid scientifically sophisticated debates about the definition of sustainable impact, we recommend designing the scope of this product category to include not only strategies committed to generating new impact, but also so-called impact-aligned products that aim at supporting impactful companies and projects. The broader term “contribution” should be used to encompass both impact-generating and impact-aligned investments.\r\n▪\tPositive contribution to environmental and/or social objectives should be assessed against a revised concept of “sustainable investments” with better defined criteria and metrics and a clearer integration of the EU Taxonomy as a sub-category of sustainable investments:\r\n\r\no\tWhereas environmental objectives should be derived from the EU Taxonomy, more work for clearly defining legitimate social objectives is needed,\r\no\tThe “Do Not Significant Harm” assessment should be based on the mandatory PAI indicators while leaving the decision about the appropriate methodological approach to the product manufacturer (the future standards could still prescribe the minimum level of ambition,\r\ne.g. by excluding a certain percentage of the worst performing investments),\r\no\tThere should be a standardised methodology for calculating sustainable investments at the product level, preferably aligned with the EU Taxonomy calculations (activity-based).\r\n\r\n▪ Under this scenario, a negative filter would be anyway applied as part of the DNSH test (based on PAI indicators). Potential additional exclusions could build up upon the PAB exclusion criteria that are required by the ESMA fund naming guidelines, but only in relation to environmental objectives. For social objectives, the application of CTB exclusion criteria would be appropriate.\r\n▪\tThe EU Taxonomy should be considered one possible methodological approach for assessing environmental sustainability of investments, but it must not preclude other approaches, especially when it comes to investments in non-reporting companies. In view of the limited market relevance of the EU Taxonomy and the reductions in Taxonomy reporting proposed under Omnibus I, we cannot support the PSF proposal to put the EU Taxonomy at the heart of the future sustainability definition and to assess any investments with environmental objectives against\r\n \r\n\r\nthe EU Taxonomy criteria.\r\n▪\tThe relevance of (shareholder) engagement depends on the relevant asset class and progress made by the individual portfolio company, it is hardly standardisable as an element of investment strategy and should not be enforced or required in all circumstances.\r\n▪\tEngagement can only support a company’s activities but cannot be seen as obligation of results for the financial product (no positive outcome can be guaranteed).\r\n\r\nFocus on sustainable transition (“transition”):\r\n\r\n▪\tThis category should apply to products aiming at facilitating sustainable transition by investing in transitioning companies/other assets or in materials/technological solutions that foster transition progress of the wider economy.\r\n▪\tIn either case, measurability of outcomes/interim progress should be ensured by means of binding sustainability indicators as stipulated in the product terms. Such indicators should be able to refer in particular to the standardised PAI indicators alongside the EU Taxonomy criteria and other recognised metrics that enable measuring progress in transition.\r\n▪\tEngagement is essential for facilitating sustainable transition in companies but must not be required in any circumstances and not deemed appropriate for all assets.\r\n▪\tEngagement can only support a company’s activities and endeavours but cannot be seen as obligation of results (no positive outcome can be guaranteed – escalation process needed in case ESG progress falls behind the product’s objectives/commitments).\r\n▪\tApplication of minimum exclusions for “transition” products seems counterproductive, given that the entire economy needs to make progress in transition. The concept of transition generally relates to investee companies that often engage in different economic activities (e.g. utility companies provide for power generation and supply from fossil fuels as well as increasingly from regenerative sources). Making progress in transition, companies can phase-out/decommission harmful activities and expand or build up new business lines, this should not be prevented by exclusions.\r\n\r\nFocus on adherence to ESG standards or values including mixed/multi-asset approaches (“ESG basic”):\r\n\r\n▪\tThis product category could be process-based and rely on adherence to ESG standards, including certain minimum safeguards, without aiming at achieving measurable outcomes in sustainability terms.\r\n▪\tShould be per definition a “sweep-up” category eligible for a wide variety of products, including multi-asset/multi-strategy offerings and products with innovative approaches to sustainable finance, provided they all comply with the relevant minimum standards.\r\n▪\t“ESG basic” would meet the needs and preferences of those consumers who are seeking a highly ‘ESG screened’ portfolio that invests predominantly in assets with certain sustainability characteristics or that is demonstrably aligned with a sustainability-related theme (positive screening) – and equally that avoids investments in assets that they do not associate with sustainability (negative screening).\r\n▪\tBoth approaches – positive and negative ESG screening – should be admissible either on a stand- alone basis or in combination, provided that they conform to the credible sustainability standard as specified in the product terms.\r\n \r\n\r\n▪\tConceivable are e.g. norm-based approaches (e.g. investments with a focus on fostering the UNGC or OECD Guidelines for multinational enterprises; the pursuit of SDGs without a specific impact intention) or sustainability-related thematic investments.\r\n▪\tSome index-tracking strategies may be eligible for this category, where they track selective benchmarks that reflect the credible standard for environmental or social sustainability as specified in the investment objective.\r\n▪\tAs regards minimum exclusions, “ESG basic” products should comply with the CTB exclusion criteria that are established as a common minimum standard under the ESMA fund naming guidelines.\r\n\r\n4.\tRegulatory approach to product categories\r\n\r\nEnsuring a proper calibration of the product categories with a system that balances the need for sufficient ambition and clear minimum criteria to prevent greenwashing with the practicability of solutions that facilitates innovation and competition will be a complex exercise. We are not convinced that regulatory technical standards currently foreseen as Level 2 measures under SFDR are the right tools to tackle this challenge. Instead, we recommend\r\n\r\n▪\tTo specify detailed requirements for the future sustainable product categories by means of Delegated Acts under Art. 290 TFEU and\r\n▪\tTo involve broad market expertise in the development of such detailed requirements. This could be facilitated by setting up an expert group composed of market practitioners that would provide technical advice to the Commission in relation to the minimum criteria for the product categories.\r\n\r\nThe regulatory proceeding for Delegated Acts under the EU Taxonomy Regulation involving consultations with the EU Platform on Sustainable Finance could also be utilised for this purpose, provided that the future PSF will ensure broad representation of the financial industry.\r\n\r\n5.\tTransitional provisions\r\n\r\n▪\tA sufficiently long transitioning period that accounts for the applicable Level 2 process would be needed in case of introduction of a new product categorisation system. More than 50 percent of retail investment funds and a significant share of other EU investment products currently disclose under Article 8 or 9 SFDR and would need to be evaluated and possibly adapted to the new system. Such adaptation will often involve modifications to the product terms, product names and potentially also necessitate a renewal of product authorisation.\r\n▪\tGrandfathering rules should apply to products that are closed to new subscriptions.\r\n▪\tA clear focus on product categorisation for the retail market would help keeping transitioning efforts manageable.\r\n \r\n\r\nIII.\tDisclosure requirements at product and entity level\r\n\r\n1.\tTransparency at the product level: products with sustainability-related claims\r\n\r\nThe quality of sustainability-related disclosures and its usefulness from investors’ perspective need to be significantly improved. The current rigid structure of pre-contractual and periodic disclosures in the standardized ESG annexes leads to many duplications on the one hand and improper breaking up of information that is closely interrelated on the other. The use of legalistic terms in the leading questions for each section further impedes comprehensibility for investors. The regulatory focus should be put on the following measures:\r\n\r\n▪\tPrecontractual and periodic disclosures should be fundamentally streamlined and focused on the key features of an investment, comprising:\r\n\r\no\tSustainable investment objectives or characteristics\r\no\tBinding elements of the investment strategy, including potential minimum commitments, for attaining the sustainability objectives or characteristics\r\no\tMain KPIs for measuring sustainability performance\r\n\r\n▪\tThere should be a clear link between pre-contractual commitments and periodic reporting (reporting should relate to the attainment, or progress in attaining, of sustainable investment objectives).\r\n▪\tA clear and logical structure should be consistently applied to pre-contractual and periodic disclosures. Elements that are not necessary to understand the main features of the ESG proposition as outlined above should be removed. This applies for instance to the current section on asset allocation in pre-contractual disclosures that duplicates the information on minimum commitments already included in other sections of the ESG annexes.\r\n▪\tStandardised pre-contractual and periodic ESG disclosures should be made available on the website in the same format; duplications or overlaps of information for the purpose of website disclosures should be avoided.\r\n▪\tDisclosure of ESG-relevant policies (e.g. engagement policy, internal approach to data and methodologies, sustainable investment approach) should be possible on the website (not in the product-specific section, given that such policies generally apply at entity level) with the option to provide links in legal documents.\r\n\r\nMoreover, it is of utmost importance that any sustainability-related information to be disclosed under SFDR can still be sourced from CSRD reports by investee companies after the Omnibus I revision. Any reductions or modifications of the CSRD reporting standards should be assessed against SFDR and if necessary, directly entail corresponding changes in the transparency requirements for the financial sector. In no event asset managers and other financial market participants must be expected to compensate for the loss of reported data by companies by making assumptions or estimations.\r\n\r\n2.\tTransparency at the product level: all products\r\n\r\nOur preferred solution is to maintain the current concept of sustainability-related disclosures where transparency requirements apply only to products with explicit sustainability claims (current Art. 8 and 9). Given that sustainability-related disclosures are often mistaken for dedicated commitments to certain\r\n \r\n\r\nsustainability outcomes, such limited application of sustainability disclosure requirements would help avoiding confusion among investors and mitigate greenwashing allegations.\r\n\r\n\r\n▪\tProfessional investors such as insurance companies, pension funds, large corporations etc. generally require much more detailed information that is tailored to their particular needs. Standardised ESG information is of no value to this group of investors, but only creates unnecessary burden and nuisance for both product providers who need to provide for it and for investors who eventually have to pay. Financial products offered solely to professional investors should thus be exempted from mandatory disclosures, unless the investor explicitly requests provision of regulatory ESG information.\r\n▪\tRegulatory standards for sustainability-related disclosures should thus focus on financial products that are primarily offered to retail investors.\r\n▪\tESG information for products without dedicated sustainability commitments should be limited to a small number of key indicators that are meaningful for different markets and asset classes. Suitable indicators could reference in particular to GHG emissions of investee companies or other invested assets.\r\n▪\tIn products without dedicated sustainability claims, information on sustainability factors should be disclosed only as part of periodic reporting in order to avoid misapprehensions in terms of product commitments and yet another rise of greenwashing allegations. Such basic sustainability reporting should be clearly distinguished from reporting about implementation of a product’s investment strategy.\r\n\r\n3.\tEntity-level disclosures\r\n\r\n\r\n▪\tThe CSRD reporting regime currently covers all information to be disclosed under Art. 3, 4(2)(b) and 5 SFDR with consistent reporting standards for all companies and sectors in the ESRS.\r\n▪\tThe CSRD regime is currently under general review with the aim of cutting red tape and significantly reducing the administrative burden for companies. The ultimate goal is to focus the CSRD reporting on decision-useful and relevant information concerning material sustainability impacts, risks and opportunities. These objectives are legitimate also for the financial sector.\r\n▪\tAs it stands, the annual PAI reporting at entity level is causing significant nuisance in the fund industry. Data needs to be collected for all assets on all mandatory PAIs, involving significant\r\n \r\n\r\nexpenses for commercial ESG data vendors, but due to the aggregation at the entity level for all managed portfolios, the reported figures are meaningless for investors. Consequently, the interest in the published reports is negligible (annual downloads reported regularly in the low two- digit space) and the cost-benefit-ratio very critical.\r\n▪\tAbolishing the requirements of Art. 3, 4(2)(b) and 5 and focusing on reasonable CSRD application would contribute to streamlining sustainability-related disclosures at entity level in future. In this regard, the relevance of assets under management for CSRD disclosures should be clarified with a particular view to the already established market practice for PAIs reporting.\r\n▪\tEffectively, information would not get lost, but would be delivered under a different framework in a manner that is consistent across sectors.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010819","regulatoryProjectTitle":"Open Finance im Spezialfondsvertrieb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ed/ec/331154/Stellungnahme-Gutachten-SG2407050001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FiDA-Verordnung und die Berücksichtigung der Besonderheiten beim Fondsvertrieb\r\n\r\nDer BVI1 begrüßt die Vereinfachung einer Kundendatenweitergabe über technische Schnittstellen für den Vertrieb von Finanzprodukten an Kleinanleger, tritt aber zugleich für eine Anpassung des Kommis- sionsentwurfs zur FiDA-Verordnung2 ein, da die Besonderheiten des Fondsvertriebs im B2B-Bereich im Gesetzesentwurf derzeit keine ausreichende Berücksichtigung finden.\r\n\r\nDie FiDA-Verordnung, die die Innovation und Incentivierung von Wettbewerb bei Finanzprodukten und Dienstleistungen zum Ziel hat, besagt, dass Fondsgesellschaften (KVGs) jeweils sowohl als Dateninha- ber als auch Datennutzer auftreten können, Art. 2(2) der FiDA-Verordnung. Demzufolge haben alle be- troffenen KVGs die in der FiDA-Verordnung vorgesehene digitale Infrastruktur für eine potenzielle Da- tenweitergabe zu implementieren und vorzuhalten.\r\n\r\nDiese Infrastruktur wird jedoch in der Praxis kaum genutzt werden (können), sodass eine vollumfängli- che Implementierung und Vorhaltung der Infrastruktur außer Verhältnis zur Verwendung eben dieser steht und zu großen Bürokratielasten auf Seiten der betroffenen KVGs führt. Hintergrund hierfür sind die Abläufe und Strukturen im Fondsvertrieb, wobei zwischen dem Vertrieb an Kleinanleger und dem Vertrieb an institutionelle Anleger3, also Vertrieb im B2B-Bereich, unterschieden werden muss:\r\n\r\n1.\tVertrieb an Kleinanleger\r\n\r\nHier ist die KVG in der Regel von vorneherein kein Dateninhaber und daher von der FiDA-Verordnung nicht betroffen. Ein Dateninhaber ist, wer relevante Kundendaten hält. Im Regelfall kennt die KVG ihre (Klein-)Anleger nicht. Grund hierfür ist die Arbeitsteilung zwischen KVG und der jeweiligen Vertriebs- stelle. Während die KVG die Verwaltung des Fonds übernimmt, ermöglicht die Vertriebsstelle den De- potzugang und übernimmt die Kundenbetreuung. Dateninhaber ist in diesen Fällen in der Regel aus- schließlich die Vertriebsstelle.\r\n\r\n2.\tVertrieb an institutionelle Anleger\r\n\r\nDie KVGs bieten auch Fonds für institutionelle Anleger an. Das sogenannte Spezialfondsgeschäft macht mit mehr als 2 Billionen Euro den überwiegenden Teil des in Fonds verwalteten Vermögens aus. Die Anzahl von institutionellen Anlegern je KVG ist dennoch gering. Nichtdestotrotz sieht die FiDA-Ver- ordnung vor, dass alle KVGs die gesamte digitale Infrastruktur implementieren und vorhalten müssen. Konkret hat die KVG umfassende operative Vorkehrungen zu treffen, Implementierung von IT- Systemen vorzunehmen (Schnittstellen, Dashboards) bzw. Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern zur\r\n\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu- händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 115 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten rund 4 Billionen Euro Anlageka- pital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 27 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\n2 Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten/Proposal on a framework for Financial Data Access (COM(2023) 360 final).\r\n3  Semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Davon erfasst sein können\r\nu.a. Versorgungswerke, Kirchen, Versicherungen und Pensionskassen.\r\n \r\nVerwendung von Systemen abzuschließen und die personellen Kapazitäten (Recht, Compliance, Busi- ness) bereitzustellen.\r\n\r\nEine Abfrage und Weitergabe von Daten würden jedoch in der Praxis nicht nach den Vorgaben der FiDA-Verordnung erfolgen können. Dies ist den Besonderheiten des Vertriebs im B2B-Bereich geschul- det:\r\n\r\na.\tKVGs bewerben sich um Mandate der institutionellen Anleger.\r\nb.\tVerträge und Konditionen werden individuell ausgehandelt (individuelle Produkt-, Anlage-, Ge- bühren- und Vertragslösungen; im Kleinanlegersektor werden hingegen AGB in Form von Anla- gebedingungen verwendet).\r\nc.\tUmfangreiche Kundenbetreuung und Berücksichtigung von individuellen Anpassungswünschen möglich.\r\n\r\nAufgrund der individuellen Vertragsgestaltungen sind kaum „standardisierte“ Daten vorhanden, die vor- gegebenen Datenfeldern entsprechen und über Schnittstellen übermittelt werden können und dürfen, da diese Daten zu großen Teilen vom Geschäftsgeheimnis umfasst sein dürften (Geschäftsentschei- dungen, darunter individuelle Anlagerichtlinien). Bei einem Wechsel der KVG ist es dem institutionellen Anleger zudem zuzumuten, dass er sich auf dem überschaubaren Markt von KVGs nach einem für seine Bedürfnisse besser geeigneten Vertragspartner eigenständig umsieht.\r\n\r\nDiese Aspekte zeigen, dass im B2B-Bereich keine Incentivierung des Wettbewerbs unter den KVGs erforderlich und die FiDA-Verordnung für den Massenmarkt und somit der Zielgruppe Kleinanleger kon- zipiert ist.\r\n\r\nZiel dieser Übersicht ist, die Gesetzgeber für die Besonderheiten im Fondsvertrieb im B2B-Bereich zu informieren und zu sensibilisieren. Dem Wunsch der Gesetzgeber, Bürokratielasten für die Wirtschaft abzubauen, kann an dieser Stelle Rechnung getragen werden.\r\n\r\nWir bitten um Berücksichtigung im Gesetzgebungsverfahren und bieten weitere Gespräche an.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010819","regulatoryProjectTitle":"Open Finance im Spezialfondsvertrieb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/ae/552901/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Finanzprodukte und Barrierefreiheit nach dem BFSG und der BFSGV\r\n\r\nFinanzprodukte wie Investmentfonds sind nicht unmittelbar vom Anwendungsbereich des BFSG und der BFSGV erfasst. Eine mittelbare Betroffenheit dürfte lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kom- men. Im Folgenden möchten wir für den Investmentfondsbereich relevante Konstellationen aufgreifen.\r\n\r\n\r\nRegulatorische Pflichtdokumente von Finanzprodukten\r\n\r\nIn der Informationsveranstaltung kam im versicherungsrechtlichen Kontext die Frage auf, ob sog.\r\n„PRIIPs-KIDs“ (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche- rungsanlageprodukte, Art. 5 PRIIPs-Verordnung (EU) 1286/2014) barrierefrei sein müssen. Der Verlauf der Diskussion deutete darauf hin, dass das PRIIPs-KID noch nicht Gegenstand einer näheren Befas- sung durch Ihr Haus gewesen sei. Es komme wohl darauf an, ob das Dokument für die Entscheidung über den Vertragsabschluss zwingend notwendig sei. In der Gesetzeskonkurrenz zwischen der EU- Verordnung für eben diese PRIIPs-KIDs und dem BFSG habe das BFSG wohl Vorrang.\r\n\r\nIm Folgenden möchten wir darlegen, warum die Anforderungen des BFSG und der BFSGV nicht auf das PRIIPs-KID und auch generell nicht auf regulatorische Pflichtdokumente anzuwenden sind, die im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen, wie beispielsweise der Anlageberatung und Anlagevermitt- lung, verwendet werden.\r\n\r\nEingangs sei erwähnt, dass es sich bei PRIIPs-KIDs (in der deutschen Terminologie der PRIIPs-VO: Basisinformationsblatt) um eine vorvertragliche Information handelt, auf die in der Gesetzesbegründung zur BFSGV (BR-Drucks. 149/22, Seite 25) sowie den Q&A Ihres Hauses mehrfach Bezug genommen wird. In Art. 6 Abs. 1 PRIIPs-VO heißt es dazu:\r\n\r\n„(1) Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Es enthält die wesentlichen Informationen und stimmt mit etwaigen verbindlichen Vertragsun- terlagen, mit den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und mit den Geschäftsbedin- gungen des PRIIP überein.“\r\n\r\nDie Antwort, ob regulatorische Pflichtdokumente von Finanzprodukten nach dem BFSG und der BFSGV barrierefrei sein müssen, lässt sich - am Beispiel des PRIIPs-KIDs - maßgeblich aus der spezi- algesetzlichen Natur der PRIIPs-Verordnung und der dazugehörigen Delegierten Verordnung selbst ab- leiten. Denn für Pflichtdokumentationen bestehen jeweils detaillierte regulatorische Vorgaben, die die betroffenen Hersteller von Finanzprodukten einhalten müssen. So sieht die Delegierte Verordnung zur PRIIPs-VO (EU 2017/653) eigene Textbausteine und die Reihenfolge des Inhalts vor, die nicht geändert werden dürfen. Gleiches gilt für bestimmte grafische Darstellungen. Hier ist die Verwendung spezifi- scher Tabellen, Risikoindikatoren und Performanceszenarien sowie vorgegebener Formulierungen kon- kret vorgeschrieben. Das PRIIPs-KID darf auch die vorgegebene Seitenanzahl von 3 Seiten im A4-For- mat nicht überschreiten.\r\n \r\n\r\nWenn man die Anwendbarkeit des BFSG und der BFSGV unterstellt, stünden diese Anforderungen im Konflikt mit den genannten zwingenden Vorgaben und wären zudem operativ nicht umsetzbar. Die EU- rechtlichen Vorgaben sind nämlich nicht disponibel (siehe Leitlinien zur Anwendung der PRIIPs-Verord- nung, (2017/C 218/02)); in Leitlinie 20 hat die EU-Kommission dies explizit festgehalten:\r\n\r\n„(20) Anpassungen des Basisinformationsblatts\r\nDie Verordnung 1286/2014 gestattet keine Anpassung des Basisinformationsblatts; dies gilt auch für die Überschriften und die Reihenfolge der Abschnitte.“\r\n\r\nAlleine für sich genommen stellt die Umsetzung der detaillierten Vorgaben bereits eine enorme Heraus- forderung dar. Zusätzliche Anforderungen im Interesse der Barrierefreiheit stünden nicht im Einklang mit der Richtline (EU) 2019/882, die in Erwägungsgrund 21 vorgibt: „Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten so eingeführt werden, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst we- nig Aufwand verursachen.“\r\n\r\nDas dargestellte Verständnis wird ferner durch die folgende Aussage in den BR-Drucks. zur BFSGV 149/22 auf Seite 25 zu Nummer 2 gestützt, die sich auf vorvertragliche Dokumente, zu denen auch PRIIPs-KIDs gehören, bezieht und das Erfordernis der Barrierefreiheit ablehnt:\r\n\r\n„Die Vertragsdokumente selbst müssen nicht den Anforderungen der Vorschrift genügen. Auch vorvertragliche Informationen, soweit für diese bestimmte Formerfordernisse in anderen Gesetzen vorgeschrieben sind, müssen nicht den Anforderungen der Vorschrift genü- gen.“\r\n\r\nDiese Aussage wird erneut durch die FAQ zum BFSG - Bankdienstleistungen für Verbraucher (Stand: März 2025) bestätigt, insbesondere durch Nr. 5:\r\n\r\n„Anlageberatung: Bei der Anlageberatung selbst, die gemäß § 2 Nummer 24 BFSG als Bank- dienstleistung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, müssen die wichtigsten Informati- onen zum Vertrag in einer Sprache, die das Sprachniveau B2 nicht übersteigt, zur Verfügung gestellt werden – zum Beispiel in einem separaten Dokument. Für die Anlagenberatung zur Verfügung gestellte Dokumente wie Produktbroschüre oder Factsheet müssen nicht den Anforderungen des BFSG und der BFSGV entsprechen.“\r\n\r\n\r\nAngebot eines Finanzprodukts auf der Webseite\r\n\r\nDie FAQ zum BFSG - Bankdienstleistungen für Verbraucher (Stand: März 2025) behandeln zudem In- formationen auf den Webseiten der Hersteller über ein Finanzprodukt, siehe Nr. 5:\r\n\r\n„Angebot eines Finanzprodukts auf der Website: Es kann eine Dienstleistung im elektroni- schen Geschäftsverkehr vorliegen, da solche Informationen auf den Abschluss eines Verbrau- chervertrags zielen. Gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU, auf die sich § 2 Nummer 24 b) BFSG bezieht, sind Anlageberatungen die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen. Ob dies bereits durch das Angebot eines Finanzprodukts auf einer Website der Fall ist, kann nicht abschließend beur- teilt werden.“\r\n \r\n\r\n\r\nDer letzte Satz der FAQs macht deutlich, dass die Bewertung, ob eine Darstellung eines Finanzpro- dukts auf einer Webseite des Herstellers vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst ist oder nicht, letztlich von der jeweiligen Ausgestaltung der Webseite selbst und somit vom Einzelfall abhängt. Im Re- gelfall wird eine solche Webseite keine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach § 2 Nr. 26 BFSG darstellen. Insbesondere in der Fondsindustrie kommt den Webseiten der Hersteller in der Regel lediglich eine repräsentative und somit informatorische Funktion zu.\r\n\r\nAuch die Integration eines „Produkt kaufen“-Buttons auf den Webseiten der Hersteller ändert diesen rein informatorischen Charakter nicht, da er keine direkte Möglichkeit zum Vertragsabschluss eröffnet. In der Regel wird der Anleger in diesen Fällen auf Webseiten weitergeleitet, auf denen er zunächst ent- scheiden kann, über welche Vertriebsstelle oder welchen Berater er weiterführende Informationen zum Produkt erhalten möchte. Selbst zum Zeitpunkt der Auswahl einer Vertriebsstelle bzw. eines Beraters ist jedoch ungewiss, ob der Anleger das Produkt, das er ursprünglich auf der Webseite des Herstellers ge- sehen hat, überhaupt erwerben kann. Maßgeblich ist hierfür erst das Ergebnis des sog. Geeignetheits- tests oder Angemessenheitstests, der im Anschluss an die Terminvereinbarung als Teil der Anlagebera- tung bzw. Anlagevermittlung gesetzlich durchzuführen ist. Somit werden Finanzprodukte auf den Web- seiten der Hersteller nicht direkt angeboten bzw. zielen nicht auf den Abschluss eines Verbraucherver- trages ab.\r\n\r\nSchließlich dürfte – auch vor dem Hintergrund des beschriebenen Aufbaus der Webseiten der Herstel- ler - das zweite Merkmal der „individuellen Anfrage“ gemäß § 2 Nr. 26 BFSG nicht vorliegen. Die Web- seiten der Hersteller sind durch ihren rein informatorischen Charakter lediglich für den Massenmarkt vorgesehen, ohne dass ein tatsächliches Interesse oder gar eine Preisgabe von persönlichen Daten für die Betätigung eines „Produkt-kaufen“- Buttons erforderlich ist. Darin eine „individuelle Aufforderung“ (Erwägungsgrund 42 der Richtline (EU) 2019/882) durch den Anleger zu erkennen, ist nicht sachge- recht. Vielmehr zeigt gerade die PRIIPs-VO, dass die Veröffentlichung von PRIIPs-KIDs auf der Seite des Herstellers keine Anlageberatung oder ein sonstiges Angebot zum Erwerb der Produkte darstellt. Vielmehr sind die Hersteller nach Art. 5 Abs. 1 PRIIPs-VO verpflichtet, die von ihnen erstellten PRIIPs- KIDs auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Regelung lautet wie folgt:\r\n\r\n„Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformati- onsblatt für dieses Produkt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröf- fentlicht es auf seiner Website.“\r\n\r\n\r\nZum Umfang der Barrierefreiheit einer Webseite\r\n\r\nIm Rahmen der Informationsveranstaltung erfolgten widersprüchliche Aussagen zu der Frage, ob bei Vorliegen nur einer „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ die gesamte Webseite des Un- ternehmens barrierefrei ausgestaltet werden müsse. Bei der Eingangspräsentation wurde in zutreffen- der Weise erklärt, dass lediglich der Pfad, der zum Vertragsschluss führe, diesen Anforderungen genü- gen müsse. Im Rahmen der Fragerunde erfolgte dagegen die Aussage, dass die gesamte Webseite den Anforderungen des BFSG und der BFSGV unterliege, um eine besonders kundenfreundliche und kundenorientierte Gestaltung zu gewähren.\r\n\r\nDiese weitreichende Auslegung gibt bereits der Wortlaut von BFSG und BFSGV nicht her. Zwar erläu- tert das BFSG in Anlage 1 das Vorgehen der Marktüberwachungsbehörde mittels Stichproben. Die\r\n \r\n\r\nBestandteile der Stichprobe stützen aber gerade die Aussage bei der Eingangspräsentation, dass nur der Pfad bzw. Weg, der zum Abschluss von Verbraucherverträgen führt, barrierefrei ausgestaltet wer- den sollte. Darüber hinaus könnte der in Anlage 1 aufgeführte Umfang der Stichprobe allenfalls heran- gezogen werden, um die (Unter-)Webseiten und Dokumente zu ermitteln, die barrierefrei ausgestaltet werden könnten, um einen solchen Abschluss eines Verbrauchervertrages zu ermöglichen. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei allerdings, dass Anlage 1 Nr. 2 BFSG einen gewissen Entscheidungs- spielraum für den Einzelfall einräumt.\r\n\r\nAuch die Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 4 BFSG kann nicht als Indiz für die Anwendbarkeit des BFSG auf (Unter-)Webseiten dienen, die nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst werden. Denn die Regelung besagt lediglich, dass Webseiten, die laut BFSG barrierefrei auszugestal- ten sind, unter bestimmten Umständen ausnahmsweise nicht barrierefrei ausgestaltet werden müssen. Zu weit würde greifen, einer solchen Ausnahmevorschrift eine Regelungswirkung beizumessen, die den Anwendungsbereich über den gesetzlich bestimmten Anwendungsbereich hinaus erweitert. Auch spre- chen Sinn und Zweck des BFSG, nur den Weg bis zum Vertragsschluss barrierefrei in verhältnismäßi- ger Art und Weise gewähren zu wollen, gegen eine solch extensive Auslegung.\r\n\r\nDass eine derart weitreichende Auslegung vom Gesetz auch nicht beabsichtigt ist, wird von der Be- gründung zu § 1 Absatz 3 Nr. 5 BFSG (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr) in den BT-Drucks. 19/28653 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 auf Seite 65 gestützt: „Dabei sind jedoch nur die Webseiten oder die mobilen Anwendungen der Dienstleistungserbringer erfasst, durch die den Verbrauchern die Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt wer- den können.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012342","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur WIN-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/4c/358507/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200040.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag der Initiative für Wagnis- und Wachstumskapital für Deutschland (WIN-Initiative); Ort der Geschäftsleitung von Investmentfonds\r\n\r\nDer BVI1 bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem von der WIN-Initiative vorgetragen Vorschlag bzgl. des Ortes der Geschäftsleitung bei VC- und Private Equity Fonds Stellung nehmen zu dürfen. Die Dis- kussion um die Begründung eines Ortes der Geschäftsleitung bei einem Fonds ist aus unserer Sicht mittlerweile ein zentraler Aspekt bei der Vergabe von Asset Management Aufträgen und damit auch zu- nehmend ein Thema bei der Standortwahl.\r\n\r\nAuf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\n•\tOb und aus welchen Gründen wir den Vorschlag, dass die Verwaltung eines Venture Capital bzw. Private Equity Fonds keinen Einfluss auf den Ort der Geschäftsleitung nach §§ 10, 12 Satz 2 Nummer 1 AO mehr haben sollte, befürworten oder ablehnen:\r\n\r\nWir befürworten die Idee mit einer Gesetzesänderung Rechtssicherheit für Fälle einer grenzüberschrei- tenden Fondsverwaltung zu schaffen. Diese fehlende Rechtssicherheit, insbesondere im Vergleich zu\r\nu. a. Frankreich, Großbritannien, Italien oder der Schweiz stellt einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Asset Manager gegenüber ausländischen Asset Managern dar. Dies führt regelmäßig dazu, dass zur Vermeidung von Steuerrisiken Asset Management Mandate ins Ausland vergeben wer- den.\r\n\r\nDa Asset Manager dazu tendieren, Investitionen in ihrem unmittelbaren Umfeld zu tätigen (Home Bias), ist diese Entwicklung schädlich für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Darüber hinaus geht bei einer Beauftragung ins Ausland dem deutschen Fiskus die Möglichkeit verloren, die Fondsverwaltungsge- bühren sowie die Mitarbeiter der Asset Manager zu besteuern.\r\n\r\nDa man sich, aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit, in der Praxis zum Teil in einer rechtlichen Grau- zone vermutet, kommt es mittlerweile nicht nur bei der Vergabe von neuen Aufträgen zu einer Verlage- rung ins Ausland, sondern es werden Stellen an den Standorten in Deutschland abgebaut bzw. nicht nachbesetzt und an ausländischen Standorten aufgebaut. Nicht nur vor dem Hintergrund der Pläne der Bundesregierung private Investitionen in den Bereich von Start-Ups, aber vor allem auch in die deut- sche Infrastruktur zu lenken, brauchen wir jedoch mehr deutsche Asset Manager. Es bedarf daher einer Trendumkehr.\r\n\r\nEine klarstellende Regelung sollte sich nicht auf einzelne Anlagestrategien, wie z. B. Venture Capital oder Private Equity beziehen. Denn diese sind in der Praxis oftmals schwer abgrenzbar. Eine Unter- scheidung nach Anlagestrategien macht auch operativ wenig Sinn, da man als Asset Manager mit\r\n\r\n\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu- händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 115 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten rund 4 Billionen Euro Anlageka- pital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 27 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\n \r\n\r\nunterschiedlichem Angebot weiterhin gezwungen wäre, doppelte Strukturen im In- und Ausland vorzu- halten und könnte wichtige Synergien nicht nutzen.\r\n\r\nVielmehr bevorzugen wir daher eine generelle Regelung, die sich an den aufsichtsrechtlichen Vorga- ben der AIFM-Richtlinie sowie am deutschen KAGB anlehnt und nicht nur die Unsicherheiten für die Verwaltung des Fonds, sondern auch für Fälle der Auslagerung der Portfolioverwaltung beseitigt.\r\n\r\n\r\n•\tOb und wie aus unserer Sicht ggf. bestehende (Rechts-)Unsicherheiten, mit denen die Fondsbranche im Themenkomplex „Geschäftsleitung/Ort der Geschäftsleitung“ konfrontiert ist, durch den o. g. Vorschlag abgeschwächt werden könnten:\r\n\r\nDer Ursprung der Diskussion um den Ort der Geschäftsleitung liegt in der Frage, ob ein Fonds vermö- gensverwaltend oder gewerblich ist. Denn daran sind viele steuerrechtliche Konsequenzen geknüpft. Da ein Großteil der Fonds – insbesondere im alternativen Bereich – in Luxemburg aufgelegt wird, stellt die steuerrechtliche Verlagerung eines Fonds bei einer grenzüberschreitenden Verwaltung regelmäßig eine Rechtsunsicherheit dar. Bei einer Verwaltung aus, bspw. London heraus, entsteht diese Rechtsun- sicherheit hingegen nicht.\r\n\r\nDie generelle Zielsetzung sollte unseres Erachtens sein, dass die von einem Fonds gehaltenen Assets dort besteuert werden, wo diese ihre Gewinne erzielen und die Anleger ihre Erträge in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat besteuern. Der Fondsverwalter sollte dann seine erhaltenen Gebühren ebenfalls in seinem Ansässigkeitsstaat besteuern. Sofern in Deutschland lediglich die Fondsverwaltung erfolgt, soll- ten folglich auch lediglich, die an den Fondsverwalter gezahlten Gebühren steuerpflichtig sein. Wird klargestellt, dass ein Luxemburger Fonds, der aus Deutschland heraus verwaltet wird, steuerrechtlich jedoch niemals in Deutschland, sondern immer in Luxemburg ansässig bleibt, würde man aus unserer Sicht zu diesem Ergebnis kommen.\r\n\r\nEine Formulierung für eine entsprechende Änderung in der Abgabenordnung könnte hierzu wie folgt formuliert werden, alternativ könnte diese auch in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung mit auf- genommen werden:\r\n\r\n„Die Verwaltung eines ausländischen Investmentvermögens nach § 1 Absatz 8 und 9 KAGB durch eine im Inland ansässige Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 14 KAGB, eine im Inland ansässige Betriebstätte oder Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft, oder ein von einer Verwaltungsgesellschaft bestelltes im Inland ansässiges Auslagerungsunterneh- men nach § 36 KAGB begründet für das Investmentvermögen keine Stätte der Geschäftsleitung im Sinne von § 12 Nr. 1 der Abgabenordnung.“\r\n\r\n\r\n•\tOb und ggf. welche anderen rechtlichen oder verwaltungsseitigen Maßnahmen aus unserer Sicht dazu führen könnten, bestehende (Rechts-)Unsicherheiten, mit denen die Fondsbran- che im Themenkomplex „Geschäftsleitung/Ort der Geschäftsleitung“ konfrontiert ist, abzu- schwächen:\r\n\r\nIm Bereich des InvStG kann dieses Thema grds. durch eine Einschränkung in der Auslegung des Be- griffs der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung, wie im Zukunftsfinanzierungsgesetz II geplant, erfolgen.\r\n \r\n\r\nBei Fonds, die nicht dem InvStG unterliegen, könnte man auch im Einkommensteuergesetz klarstellen, dass die Handlungen eines Asset Managers, für die dieser eine marktgerechte und zu versteuernde Gebühr erhält, nicht bei der Beurteilung einer etwaigen Gewerblichkeit eines Fonds zu berücksichtigen sind. Dies würde wie oben geschrieben ebenfalls dazu führen, dass Fonds – unabhängig davon, ob im In- oder Ausland aufgelegt – aus deutscher Perspektive als vermögensverwaltend zu betrachten wären. Eine entsprechende gesetzliche Regelung könnte grds. in § 15 Absatz 1 EStG aufgenommen werden und sich an den Vorgaben des §§ 6 und 15 InvStG orientieren.\r\n\r\n•\tOb eine ggf. bestehende (Rechts-)Unsicherheit im Themenkomplex „Geschäftsleitung/Ort der Geschäftsleitung“ auch dadurch abgeschwächt werden könnte, dass klarer adressiert wird, welche Handlungen, Aktivitäten und Maßnahmen von in der Fondsbranche tätigen Un- ternehmen Einfluss auf den Ort ihrer Geschäftsleitung haben, und hierzu entsprechende Vorschläge übermitteln:\r\n\r\nDie Beurteilung einer solchen Liste ist, ohne den Inhalt der Liste zu kennen, schwierig. Ein Beispiel für eine solche Liste ist der PE-Erlass, der in der Praxis viele wichtige Rechtsfragen offenlässt und dadurch teilweise mehr Unklarheit als Klarheit schafft. Darüber hinaus ist er zu einschränkend für die Praxis – insbesondere im Vergleich zu anderen Fondsstandorten – und stellt daher einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Asset Manager dar.\r\n\r\nWird über eine solche Liste z. B. im Rahmen eines BMF-Schreibens klargestellt, dass die typischen Verwaltungsleistungen für Investmentvermögen grds. keine Betriebsstätte begründen und etwaige Rückausnahmen abschließend in die Liste aufgenommen werden, kann es jedoch auch zu einem sinn- vollen Ergebnis kommen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016403","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu Geldwäscheverdachtsmeldungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/76/521834/Stellungnahme-Gutachten-SG2505200006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderli-chen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) Stellung zu nehmen.\r\nDie geplante Verordnung stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Verordnung im Vergleich zu dem bislang geltenden Merkblatt „All-gemeine Anforderungen“ eine deutlich höhere Verbindlichkeit, Klarheit und rechtliche Sicherheit schafft. Der Verordnungstext ist aus unserer Sicht nachvollziehbar und klar formuliert. Dies erleichtert die prak-tische Anwendung erheblich und fördert die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Meldepflichten. Vor diesem Hintergrund bestehen aus unserer Sicht keine materiellen Anmerkungen zum Verordnungs-entwurf.\r\nUnter Berücksichtigung der Praxisanforderungen an ein funktionales und rechtssicheres Meldeverfah-ren regen wir ergänzend an, dass das vorgesehene elektronische Meldeverfahren mit einer umfassen-den, clientseitigen Formularvalidierung ausgestattet wird. Wir empfehlen die Einführung eines systema-tisch validierten und nutzerfreundlichen Eingabeprozesses, der bereits vor Versand einer Meldung klar und nachvollziehbar auf fehlende oder fehlerhafte Eingaben hinweist. Dieser sollte sicherstellen, dass\r\n•\r\nPflichtfelder zwingend und korrekt ausgefüllt werden müssen, bevor eine Meldung abgeschickt werden kann,\r\n•\r\nformale Prüfungen auf Syntax und Datenformate (z. B. E-Mail-Adressen, IBAN, Datumsangaben) erfolgen,\r\n•\r\nkontextabhängige Eingaben auf Widersprüche und fehlende Konsistenz überprüft werden.\r\nWir empfehlen darüber hinaus, dass die Validierung transparent dokumentiert wird (z. B. durch ein technisches Begleitdokument), um die Implementierung in interne Systeme zu erleichtern.\r\nDerzeit ist es in der Praxis so, dass Meldungen mehrfach abgesendet werden, in der Hoffnung, dass nun alle erforderlichen Felder korrekt und vollständig befüllt sind. Die aktuell nachgelagerte Hinweis-funktion von AML-online – insbesondere mit dem umfangreichen, teils unübersichtlichen Fragenkatalog – erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht effizient und für die Nutzer äußerst zeitaufwendig.\r\nEine Formularvalidierung entspricht dem Stand der Technik und verbessert sowohl die Nutzerfreund-lichkeit als auch die Verarbeitungsqualität erheblich. Darüber hinaus vermeidet ein solches Verfahren Rückfragen und Folgeaufwand auf Seiten der Meldepflichtigen und der Aufsichtsbehörden. Sie trägt somit zur Effizienz und Rechtssicherheit des gesamten Meldeprozesses bei und führt zu einer praxis-tauglichen, rechtskonformen und modernen Lösung im Sinne aller Beteiligten.\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden.\r\n\r\n\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treuhänder handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 115 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,5 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherer, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 26 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016421","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Omnibus-I-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/6b/552903/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBVI1 viewpoint: Why asset managers need sustainability data\r\n\r\nEuropean businesses urgently require investments and access to broader finance to achieve real progress in transitioning to a net-zero, environmentally sustainable and resilient economy. Private finance is essential in closing the investment gap needed to maintain the competitiveness and sustainability of the European industry estimated to be around EUR 750 - 800 billion annually, according to the Draghi report.\r\n\r\nTransparency on material sustainability impacts, risks and opportunities is key for facilitating transition and enabling asset allocation that promotes sustainable growth. Asset managers and institutional investors need access to reliable and comparable ESG information for target companies in which they invest on behalf of EU citizens in order to:\r\n\r\n•\tidentify and manage sustainability risks, including physical climate risks and risks resulting from biodiversity loss, that can impact financial returns on their investments,\r\n•\tidentify investment opportunities in companies that provide enabling solutions to sustainability problems or undertake credible efforts for transitioning their business models,\r\n•\tintegrate sustainability factors into the investment due diligence for informing and guiding investment decisions with regard to long-term prosperity and value creation,\r\n•\timplement ESG investment strategies and select investments in line with sustainability objectives or environmental / social characteristics relevant for investors,\r\n•\tmeet their own sustainability commitments, in particular regarding climate neutrality.\r\n\r\nIn the investment fund market, EU investors have invested nearly EUR 9.5 trillion in funds with sustainability characteristics (so-called Article 8 and Article 9 funds under SFDR) which roughly amounts to 53% of the total AuM.2 Investments by such funds are selected and managed with reference to certain pre-defined sustainability metrics that rely on disclosures by investee companies.\r\n\r\nRestricting the scope of mandatory sustainability reporting beyond the thresholds foreseen in the Omnibus I proposal would materially inhibit asset managers’ access to high-quality information on ESG matters. Already under the Commission’s proposal, the number of reporting companies/group of companies shall be reduced by 80% (from initially 55,000 to round about 11,000 companies). Looking at EU listed companies in scope of CSRD, 2,415 companies (or groups of companies) will be then exempted from the reporting obligations currently in place, amounting to nearly 50% of the market. This already leads to a significant and painful reduction of the reporting base. Any further increase of thresholds would further undermine the very purpose of sustainability reporting, in particular raising awareness for risks and opportunities stemming from climate change, resource depletion, environmental degradation or social issues and reorienting capital flows towards sustainable investments. For instance, an increase of the net revenues threshold to EUR 450 million (as argued in\r\n\r\n1 BVI represents the interests of the German fund industry at national and international level. The association promotes sensible regulation of the fund business as well as fair competition vis-à-vis policy makers and regulators. Asset managers act as trustees in the sole interest of the investor and are subject to strict regulation. Funds match funding investors and the capital demands of companies and governments, thus fulfilling an important macro-economic function. BVI’s 116 members manage assets of\r\nEUR 4.5 trillion for retail investors, insurance companies, pension and retirement schemes, banks, churches and foundations. With a share of 26%, Germany represents the largest fund market in the EU. BVI’s ID number in the EU Transparency Register is 96816064173-47. For more information, please visit www.bvi.de/en.\r\n2  As of end 2024; source: EFAMA statistics.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPage 2 of 2\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nfavour of alignment with CSDDD) would lead to the loss of mandatory reporting for further 905 listed EU-companies (or groups of companies); in case of raising the bar to 3,000 employees and EUR 450 million net revenues, barely 854 companies/ groups would remain in scope.3 This would frustrate the whole idea of standardised mandatory reporting on material sustainability issues.\r\n\r\nInstead of raising the bar for the application of CSRD, the priority in policy terms should be thus shifted to the effective streamlining of the ESRS in order to focus the reporting on key information relating to material sustainability impacts, risks and opportunities. We recommend rigorous simplification of the reporting standards and substantial reduction of datapoints:\r\n\r\n•\tThe focus of the revised ESRS should be clearly on the information needs of investors for assessing material risks, opportunities and impacts of their investee companies. Mandatory reporting should be confined to key sustainability issues, including climate risks and impacts, climate-related transition plans and principal adverse impacts of a company’s activities.\r\n\r\n•\tWe are currently working within EFAMA on an ESG data catalogue reflecting the information needs of the fund industry that we will shortly feed into the technical debate. This compilation is meant to significantly shorten the reporting standard (to around 200 datapoints that would be reported in line with the materiality principle), prioritise quantitative elements and ensure further alignment with the international standardisation efforts, in particular the IFRS sustainability standards and the TNFD framework. Full interoperability and enhanced international collaboration is important in order to alleviate the reporting burden for globally operating EU companies.\r\n\r\n•\tTo increase legal certainty and focus CSRD reporting on material sustainability issues, it would be helpful to define the notion of the “value chain” under CSRD at Level 1 and to align it with the definition of the “chain of activities” in Article 3(1)(g) CSDDD. Such alignment would generate efficiency gains through a streamlined approach to due diligence evaluation and reporting.\r\n\r\n•\tSustainability reporting needs to be streamlined throughout the value chain. In this regard, the future VSME standard should be conceptually approached as a subset of the mandatory ESRS, building upon the same concepts and definitions. This would lessen the transitional burden especially for mid-size companies that in future might grow beyond the thresholds for voluntary reporting and at the same time, increase the usability of VSME reports for large companies interested in ESG data on their value chain. For investors, referring to the same (basic) set of datapoints across companies of all sizes would also be very helpful for detecting major sources of risks and identifying laggards and champions in sustainability terms.\r\n\r\n•\tIt is of utmost importance that any sustainability-related information to be reported by financial market participants under SFDR can still be sourced from CSRD reports by investee companies. Any reductions or modifications of the CSRD reporting standards should be assessed against SFDR and if necessary, directly entail corresponding changes in the transparency requirements for the financial sector. In no event asset managers and other financial market participants must be expected to compensate for the loss of reported data by companies.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3  Source: Morningstar Direct.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016423","regulatoryProjectTitle":"EU-Investmentlabel, -product, -account","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/0b/522732/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI’s1 position on the Finance Europe label for long-term savings to promote Investments in EU Assets\r\n\r\nBVI, representing the interests of the German fund industry at both national and international levels, follows closely and remains engaged in the initiative to establish an attractive framework for private in- vestors within the European Savings- and Investments Union (SIU). This framework aims to channel savings into productive EU investments, thereby contributing to the financing of the EU economy. As asset managers, we play a crucial role in bridging the gap between capital supply and demand across borders, ensuring that funds are effectively allocated to meet the needs of companies and governments.\r\n\r\nDrawing on our experience, the proposed investment offering under the defined label criteria would be particularly appealing to investors who already hold a well-diversified portfolio and are comfortable allo- cating a greater share of their assets to higher-risk investments, such as those with lower liquidity or a narrower investment universe.\r\n\r\nBy contrast, individuals who are new to capital markets or have limited capacity to save are better served by broadly diversified and highly liquid investment options, which are more aligned with their risk-return expectations. As a result, this group is likely to contribute meaningfully to the success of the label only over the medium to long term. It is therefore more likely that in the short run the product would remain attractive primarily to experienced investors.\r\n\r\nIt should also be noted that such an offering cannot replace the role of state-supported pension systems, which serve a different purpose in ensuring long-term financial security. For this rea- son, we do not support the idea of auto-enrolment in the context of this EU-focused product, as it risks blurring the line between individual investment choices and statutory pension provision.\r\n\r\nTo truly encourage retail investments in the EU economy, the introduction of tax benefits on the national level is crucial. Top-down initiatives such as ELTIF I and PEPP failed particularly because they were extensively regulated and not embedded in national incentive frameworks. Without such incentives, the result may be just another layer of product governance without effective distribution. Establishing gov- ernance first and then relying on national governments and parliaments to implement tax benefits may be a risky approach as it always remains uncertain, if such initiative on national level would be success- ful in the end.\r\n\r\nAs an additional remark, we would like to highlight another key lesson from the PEPP: overly restrictive cost ceilings can significantly limit provider participation and, as a result, reduce the product’s reach and effectiveness. This experience should be carefully considered when designing future frameworks aimed at strengthening retail investor engagement.\r\n\r\n\r\n1 BVI represents the interests of the German fund industry at national and international level. The association promotes sensible regulation of the fund business as well as fair competition vis-à-vis policy makers and regulators. Asset managers act as trustees in the sole interest of the investor and are subject to strict regulation. Funds match funding investors and the capital demands of companies and governments, thus fulfilling an important macro-economic function. BVI’s 116 members manage assets of\r\nEUR 4.5 trillion for retail investors, insurance companies, pension and retirement schemes, banks, churches and foundations. With a share of 26%, Germany represents the largest fund market in the EU. BVI’s ID number in the EU Transparency Register is 96816064173-47. For more information, please visit www.bvi.de/en.\r\n \r\n\r\nIn order to avoid over-regulation, we would like to make the following contribution to the governance de- bate:\r\n1.\tIntroduction\r\n\r\no\tWe consider the term sheet to be a recommendation and a declaration of intent by the participating member states, rather than a basis for new EU legislation. Its role is to pro- vide a meaningful framework while allowing national authorities the flexibility to tailor in- centives according to their specific circumstances. In this context, we share the view that a European legislative initiative is not necessary.\r\n\r\no\tFrom a practical perspective, the simplest and most efficient way for both investors and supervisory authorities to implement the new governance standards would be by incor- porating the relevant requirements directly into the investment guidelines of the respec- tive investment funds.\r\n\r\n\r\n2.\tInvestment universe\r\n\r\no\tWe consider the following investment guidelines appropriate for the label:\r\n\r\n▪\tEligible assets should be UCITS, ELTIF and retail AIF.\r\n▪\tThe minimum investment threshold of at least 60-80 % should apply to the un- derlying investment of a fund in European listed or unlisted Equity, Infrastruc- ture, Real Estate or corporate bonds\r\n▪\tFor the purpose of requiring European assets, “Europe” is to be understood as encompassing:\r\n•\tthe European Member States;\r\n•\tInvestments in companies with headquarters registered in the EU.\r\n\r\n3.\tLong term horizon\r\n\r\no\tWe recommend simplifying the framework by waiving the minimum holding period. While such a requirement may be understandable from a political standpoint, it can also have unintended drawbacks. Retail investors generally value flexibility, and a longer holding period would typically need to be offset by a higher tax incentive to re- main attractive. In many cases, fixed holding periods lead to withdrawals as soon as the minimum term expires. Eliminating this requirement would make the savings product more straightforward and easier for investors to understand.\r\n\r\n4.\tRisk exposure\r\n\r\no\tWe consider the following specification of the able as vitally important:\r\nInvestments through this label focus mainly on European assets and are intended to provide citizens with an additional option to invest in capital markets, but do not claim to cover the full scope of private wealth creation and pension investment opportunities.\r\n \r\n\r\nIn light of the initiative’s goal to strengthen retail investor participation in the transformation of the Euro- pean economy, we would like to offer two additional recommendations that we believe could make a valuable contribution to achieving this objective:\r\n\r\n•\tCreating a European index family – the European All Shares Index Family (EUASIF) –\r\n\r\nThis would improve the visibility, comparability and transparency of all listed companies in the EU and thus strengthen market integrity. Unlike the existing index families, it should cover all listed shares in the EU and allow for sub-indices for individual countries, regions and sectors in order to meet the differ- ent needs of investors, issuers and their stock exchanges. The development and administration of the indices and their use by market participants should be cost-efficient in order to minimise the burden on market participants and maximise the positive second-round effects, such as increased listings and new financial products.\r\n\r\n•\tStrengthening the EU as a location for asset management\r\n\r\nOur recent study “Analysing the Manager Home Bias” finds that having more fund managers based in the EU could lead to significantly higher investment within the region - up to €3 billion more just from globally investing equity funds.\r\n\r\nThe study confirms a clear “manager home bias”: fund managers tend to allocate more capital to com- panies located in the country where they are based. In the case of global equity funds, this translates into an increase of 1–2 percentage points in EU portfolio shares. However, the EU benefits only margin- ally from this effect, as 62% of the managers of funds marketed in the EU are located outside the Union\r\n— primarily in the UK, the US, and Switzerland.\r\n\r\nThese findings underline the strategic importance of strengthening the EU as a location for asset man- agement. To unlock the full investment potential for the European economy, it is essential to create competitive and attractive conditions that encourage fund managers to base their operations within the EU. This includes regulatory clarity, operational efficiency and a stable legal environment.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017285","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Frühstart-Rente","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/5b/638926/Stellungnahme-Gutachten-SG2511130008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Frühstart-Rente praxisnah und schnell umsetzen\r\nFür den Erfolg der Frühstart-Rente ist wesentlich, dass alle Kinder erreicht werden. Bestehende\r\nProdukte und Prozesse der Privatwirtschaft sollen dafür genutzt und angepasst werden. Der Umfang\r\nder Sparsumme soll durch private Zuzahlungen erweitert werden können. Wir stellen im Folgenden\r\neinen privatwirtschaftlich organisierten Ansatz für die Umsetzung vor.\r\nVorteile einer privatwirtschaftlichen Lösung\r\nDie im Koalitionsvertrag vorgesehene privatwirtschaftliche Organisation der Frühstart-Rente sollte\r\nunbedingt beibehalten werden. Sie fördert Eigenverantwortung und Finanzbildung, weil Eltern, Kinder\r\nund Dritte aktiv in die Auswahl des Produkts und den Aufbau eines Kapitalstocks für die Altersvorsorge\r\neingebunden werden. Nur durch eigenes Handeln entsteht ein Bewusstsein für Kapitalmarkt und\r\nAltersvorsorge. Der damit einhergehende Lerneffekt ist für das Erkennen und Schließen der\r\npersönlichen Rentenlücke entscheidend. Wichtig ist zudem, dass es nicht bei den 10 EUR monatlich\r\nvom Staat bleibt. Der Grundstein für einen echten Beitrag zur Altersvorsorge kann nur mit privaten\r\nZuzahlungen gelegt werden.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Politik die Idee eines staatlichen Kollektivfonds nicht\r\nweiterverfolgt. Ein solcher Fonds hätte verhindert, dass sich die Eltern und Kinder mit dem Thema\r\nFinanzbildung auseinandersetzen müssen. Er hätte außerdem den Eindruck erweckt, dass eigene,\r\nüber die 10 EUR hinausgehende Anstrengungen gar nicht erforderlich sind.\r\nKonzept für eine privatwirtschaftlich organisierte Lösung\r\nEine privatwirtschaftlich organisierte Lösung könnte wie folgt aussehen:\r\nStandardfall – aktive Entscheidung\r\n Die Familienkassen informieren die Eltern anspruchsberechtigter Kinder über den bevorstehenden\r\nBeginn der Frühstart-Rente, verbunden mit dem Hinweis, dafür ein Anlageprodukt zu wählen.\r\n Bei Kenntnis von anspruchsberechtigten Kindern verpflichten sich die Anbieter (z.B. Bank,\r\nFondsgesellschaft, Versicherung), ebenfalls deren Eltern zu informieren.\r\n Die Eltern wählen für ihr Kind bei einem Anbieter ihrer Wahl innerhalb eines Jahres ein Frühstart-\r\nProdukt aus. Bei der Wahl des Produktes können individuelle Bedürfnisse und Anlagewünsche\r\nz.B. hinsichtlich der Risikopräferenzen, berücksichtigt werden.\r\n Die Anbieter teilen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über die bereits\r\nbestehende Schnittstelle mit, für welches anspruchsberechtigte Kind (zw. 6 und 18 Jahren) sie\r\neine Frühstart-Rente führen. Für diese Kinder zahlt die ZfA 10 EUR monatlich in das ausgesuchte\r\nFrühstart-Produkt.\r\n Private Zuzahlungen in das Frühstart-Produkt sind möglich.\r\n Zum 18. Geburtstag wird das Frühstart-Produkt in eine geförderte Altersvorsorge, z.B. ein\r\nAltersvorsorgedepot überführt, damit junge Erwachsene ihre Vorsorge nahtlos weiterführen\r\nkönnen.\r\nSeite 2 von 2\r\nFallback-Lösung – keine aktive Entscheidung\r\nSparkassen und Banken haben über die Auszahlung des Kindergeldes bereits heute einen direkten\r\nZugang zu fast allen Eltern. Das ist ein entscheidender Umsetzungshebel. Genau deshalb kann die\r\nprivatwirtschaftliche Lösung schnell, einfach und unbürokratisch auch bei den Kindern umgesetzt\r\nwerden, deren Eltern nicht eigeninitiativ tätig werden:\r\n Die ZfA ermittelt in Abstimmung mit den Familienkassen nach einem Jahr ab Beginn der\r\nAnspruchsberechtigung die Kinder, für die noch kein Frühstart-Produkt gewählt wurde.\r\n Durch die Auszahlung des Kindergeldes ist der Familienkasse bekannt, bei welcher Bank oder\r\nSparkasse die Eltern ein Girokonto führen.\r\n Die ZfA kontaktiert die Bank oder Sparkasse und bittet um Eröffnung einer „Frühstart-Rente“ für\r\ndas jeweilige noch „unversorgte“ Kind, damit die 10 EUR monatlich in ein gesetzlich definiertes\r\nFrühstart-Produkt eingezahlt werden können.\r\n Die Bank/Sparkasse richtet ein Frühstart-Produkt ein (ggf. in Kooperation mit einem\r\nPartneranbieter), und informiert die Eltern, dass\r\no im Auftrag der ZfA eine Frühstart-Rente auf den Namen des Kindes eröffnet wurde und\r\nwelches Frühstart-Produkt ausgewählt wurde,\r\no die Eltern ein Widerspruchsrecht gegen die Eröffnung der Frühstart-Rente haben, und\r\no die Eltern die Möglichkeit haben, den Anbieter der Frühstart-Rente oder das Produkt zu\r\nwechseln, und damit weiterhin Wahlfreiheit gewährleistet bleibt.\r\nZusammenfassung\r\nEine solche privatwirtschaftliche Struktur aus aktiver Entscheidung in Kombination mit einer Fallback-\r\nLösung stellt einen hohen Verbreitungsgrad und einen effizienten Prozess sicher, der allen Kindern\r\nden Weg in eine gute private Altersvorsorge ebnet. Diese Lösung ist nah an den Familien, schnell\r\numgesetzt und fördert zugleich die Finanzbildung. Durch private Zuzahlungsmöglichkeiten wird ein\r\nechter Grundstein für das Alter gelegt. Damit steht die Frühstart-Rente auch im Einklang mit den\r\nEmpfehlungen der EU-Kommission zu Spar- und Anlagekonten, die die Förderung von Finanzbildung\r\nund privater Vorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich hervorheben. Auch entstehen den\r\nKunden keine hohen Kosten, da der starke Wettbewerb zu niedrigen Kosten führt.\r\nWir bitten um Berücksichtigung dieses Vorschlags im Rahmen des anstehenden\r\nGesetzgebungsverfahrens und stehen Ihnen für weitere Informationen und Gespräche gerne zur\r\nVerfügung.\r\nLobbyregister-Nr.:R000965 Lobbyregister-Nr.R001693\r\nLobbyregister-Nr.: R002090 Lobbyregister-Nr.: R000774"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020080","regulatoryProjectTitle":"Rechtssicherer Rahmen für Investitionen von Investmentfonds in Erneuerbare Energien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/17/624138/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300250.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitio-nen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG) - GZ: VII B 1 - WK 2000/00043/008/001, DOK: COO.7005.100.3.12776613\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Gesetz zur För-derung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG) Stellung zu nehmen.\r\nDer Entwurf setzt eine der geplanten Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung der Wettbe-werbsfähigkeit des deutschen Finanzstandorts um, welche auch Teil des Sofortprogramms der Bundes-regierung ist. Die Koalition hat sich darauf geeinigt, einen rechtssicheren und europäisch wettbewerbs-fähigen Rahmen für Investitionen von Fonds in Infrastruktur und Erneuerbare Energien zu schaffen. Dafür sollen sowohl aufsichtsrechtliche Maßnahmen im KAGB getroffen als auch flankierende steuerli-che Regelungen geschaffen werden. Der Referentenentwurf setzt in vielen Teilen auf den in der letzten Legislaturperiode erarbeiteten Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz II, bei welchem das Bundes-ministerium der Finanzen alle betroffenen Interessengruppen frühzeitig in den Konsultationsprozess einbezogen hat.\r\nAus unserer Sicht stellt der Entwurf eine ausgewogene Lösung dar, die Rechtssicherheit für langfristige private Investitionen über Fonds vor allem in die deutsche Infrastruktur schafft und dabei die Interessen sowohl der Energiewirtschaft als auch der Fondsbranche gleichermaßen berücksichtigt. Um die politi-schen Ziele der Transformation zu erreichen und privates Kapital zu mobilisieren, ist Rechtssicherheit eine zentrale Voraussetzung – diese wird mit dem Referentenentwurf weitgehend geschaffen. Daneben ist der Entwurf auch ein Schritt hin zu einer Kapitalmarktunion, denn er reduziert die aufsichts- und steuerrechtlichen Nachteile des deutschen Finanzmarktstandorts gegenüber anderen Mitgliedstaaten der EU. Einheitliche Wettbewerbsbedingungen sind ein wichtiger Schritt für eine Harmonisierung des europäischen Kapitalmarkts.\r\nNeben der Verbesserung der Investitionsbedingungen im Bereich Infrastruktur sind auch die Verbesse-rungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital durch Anpas-sungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch (Spezial-)Investmentfonds, zu begrüßen. Denn diese sind geeignet, die Finanzierungsoptionen für junge, dyna-mische (Wachstums-)Unternehmen zu erweitern.\r\nDa der Entwurf in den für die Fondsbranche weiteren relevanten Themen im Wesentlichen dem Regie-rungsentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz II entspricht und durch das BMF bereits intensiv mit allen Beteiligten erörtert wurde, sehen wir derzeit keinen Bedarf für weitere Anmerkungen. Wir bitten darum, dieses Gesetz, welches ein starkes Signal an den Wirtschaftsstandort Deutschland ist, schnellstmöglich als Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren überzuleiten.\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu-händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 116 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,6 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherer, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 26 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n29. August 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020081","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Bewertungsregeln und Bürokratieabbau bei Grundstücksbewertungen nötig","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/83/624140/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300256.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungname zum Referentenentwurf der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ - GZ: IV A 2 - S 1910/01632/002/087, DOK: COO.7005.100.3.12060886\r\nZu Artikel 2 - Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\r\nZu § 9b EStDV\r\nWir regen an, Absatz 2 wie folgt zu fassen:\r\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 1 eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichen. Hierbei handelt es sich um eine qualifizierte Schätzung, die sachverständig begründet widerlegbar ist. Die Begründung für eine abweichende Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 1 durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten oder eines zertifizierten Sachverständigen, der einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt sowie ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können, für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.\r\nBegründung:\r\nDie Ergänzung soll sicherstellen, dass nicht ausschließlich öffentlich bestellte Sachverständige zur Bewertung herangezogen werden können, sondern auch zertifizierte Sachverständige. Diese verfügen aufgrund der Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle über nachgewiesene Fachkunde und unterliegen ebenso berufsständischen Regeln und Verpflichtungen.\r\nEin vergleichbarer Ansatz findet sich bereits in § 216 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), wonach neben öffentlich bestellten Sachverständigen auch andere qualifizierte und zertifizierte Sachverständige berücksichtigt werden können.\r\nDarüber hinaus spricht für die vorgeschlagene Ergänzung, dass insbesondere bei im Ausland belegenen Grundstücken oftmals kein in Deutschland öffentlich bestellter Sachverständige gefunden werden kann. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise bei Objekten im Ausland lokale Expertise erforderlich ist. In solchen Fällen ermöglicht die Einbeziehung von zertifizierten Sachverständigen eine\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treuhänder handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 116 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,6 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherer, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 26 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n29. August 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nsachgerechte und praktikable Lösung, ohne Abstriche bei der fachlichen Qualität hinnehmen zu müssen.\r\nEs ist zudem davon auszugehen, dass bei öffentlich bestellten Sachverständigen ein entsprechender Nachweis über ihre Bestellung erbracht werden muss. Ein vergleichbarer Nachweis kann ebenso bei zertifizierten Sachverständigen eingefordert werden, da ihre Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle dokumentiert und überprüfbar ist. Damit wird gewährleistet, dass die erforderliche Fachkunde in beiden Fällen zuverlässig nachgewiesen und kontrolliert werden kann.\r\nDie Bedenken der Finanzverwaltung, dass die fachliche Eignung eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Bewerters ggf. nur mit weiteren Sachverständigen feststellen kann, können wir daher nicht nachvollziehen. Die Thematik ist auch in anderen Rechtsbereichen bekannt und gelöst worden (vgl. oben). Die BaFin hat hierzu in einem Rundschreiben 07/2015 die Anforderungen an die Bestellung von externen Bewertern konkretisiert. Aus unserer Sicht ist es daher nicht nachvollziehbar, weshalb man in sehr ähnlichen Rechtsbereichen vollständig unterschiedliche Anforderungen an die Gutachten stellen möchte. Im Sinne des politisch gewollten Bürokratieabbaus bitten wir daher darum, § 9b EStDV an die Anforderungen des § 216 Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die Vorgaben aus dem BaFin Rundschreiben 07/2015 anzugleichen.\r\nDarüber hinaus besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit, zwingend „eine persönliche Vorortbesichtigung“ vorzusehen. Unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte eine persönliche Besichtigung nur dann zwingend sein, wenn sie zur sachlichen Bewertung unerlässlich ist. Eine Vor-Ort-Besichtigung dient häufig nur der Ergänzung, nicht aber der eigentlichen Ermittlung der maßgeblichen Bewertungsparameter.\r\nZu § 11c EStDV\r\nWir regen an, Absatz 1a wie folgt zu fassen:\r\n„Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist, sofern sich diese nicht bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen oder konkreten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Nutzungsdauer ergibt, durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen, der einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt sowie ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können, für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen. Das Gutachten muss unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Objekts Aufschluss über die maßgeblichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum der Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung sowie einer möglichen Nachfolgenutzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.“\r\nBegründung:\r\nSiehe Begründung zu § 9b EStDV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022991","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Änderungen am Gesetz über elektronische Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/7b/705811/Stellungnahme-Gutachten-SG2603130018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme betreffend die Konsultation zur Evaluierung des Gesetzes über elektroni-sche Wertpapiere (eWpG)\r\nGZ: VII B 5 – WK 6000/00083/002/002\r\nDOK: COO.7005.100.2.10902941\r\nWir begrüßen, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und das Bundesministe-rium der Finanzen eine Evaluierung des eWpG durchführen und möchten zu den in der Konsultation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung nehmen:\r\n•\r\nHaben Sie bzw. ggf. Ihre Mitglieder bereits Kryptowertpapiere begeben oder erworben? Wenn nein, was waren die Gründe dafür? Wenn ja, was waren die Erfahrungen?\r\nIn der BVI-Mitgliederschaft hat man sich nicht nur intensiv mit der theoretischen Erwerbbarkeit von Kryptowerten und Kryptowertpapieren durch Investmentvermögen und der Begebung von Krypto-fondsanteilen durch Publikums- und Spezialfonds befasst, sondern auch bereits praktische Erfahrun-gen sammeln können.\r\nMit dem derzeit noch in Überarbeitung befindlichen „Entwurf eines Rundschreibens [...]/2025 zu den Pflichten von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft bei in Kryptowerte investierenden In-vestmentvermögen“ bietet die BaFin eine Orientierungshilfe, die über den Umgang mit verwahrfähigen als auch nicht-verwahrfähigen Kryptowerten hinaus auch Abgrenzungsfragen für den Erwerb und die Verwahrung von Kryptowertpapieren adressiert.\r\nWünschenswert wäre, wenn auch eine aufsichtliche Klarstellung in Bezug auf die Nutzung von e-Geld-Token zur Abwicklung von Transaktionen mit Kryptowerten, Kryptowertpapieren als auch Krypto-fondsanteilen erfolgen würde, damit auf der Zahlungsseite kein technologischer Bruch entsteht, son-dern bei Einsatz dieser Form von Zahlungsmitteln sich die Effizienzvorteile von DLT-Marktinfrastruk-turen (u.a. Delivery-versus-Payment) für Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von ihnen verwalte-ten Investmentfonds risikobewusst nutzbar machen lassen.\r\nEiner breitenwirksamen Adaption der DLT im Fondsanteilsgeschäft und damit der Marktdurchdringung von Kryptofondsanteilen steht perspektivisch entgegen, dass bestehende in einer Globalurkunde ver-briefte Anteile von Publikumsfonds wegen des Zustimmungserfordernisses gem. § 6 Abs. 4 eWpG praktisch nicht in Kryptofondsanteile umgewandelt werden können.\r\nFür Bestandsfonds müssten stets zwei technologisch abgegrenzte Systeme parallel betrieben werden, was wenig effizient ist, der Skalierbarkeit von Innovation entgegensteht und damit Kryptofondsanteile aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten weniger attraktiv machen. Ein Zustimmungserfordernis des Be-rechtigten/Inhabers eines Wertpapiers mag dann berechtigt sein, wenn dessen Handelbarkeit durch eine Umwandlung in ein Kryptowertpapier eingeschränkt und damit die Preisbildung am Sekundärmarkt\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treu-händer handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 114 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,7 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherer, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 26 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n13. März 2026\r\nSeite 2 von 3\r\nerschwert würde. Für Fondsanteile, die aktuell nicht am Sekundärmarkt gehandelt werden, sondern die der Anleger an die Kapitalverwaltungsgesellschaft zurückgibt und deren Anteilwert sich aufgrund der Bewertung der Anlagegegenstände im Fondsvermögen ergibt, ist ein Zustimmungserfordernis indes unverhältnismäßig.\r\nDie Rolle des Kryptowertpapierregisterführers stellt sich als deutsche Besonderheit dar, die im europäi-schen Ausland (vgl. Luxemburger Control Agent) nicht vergleichbar streng reguliert ist und im Standort-vergleich als zu komplex wahrgenommen wird.\r\nEin Klarstellungsbedarf besteht zudem bei der Eintragungsmöglichkeiten im Register gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG dahingehend, dass eine Mehrzahl von Verwahrern als Inhaber in Sammeleintragung ein-getragen werden kann, da dies insbesondere für die Abbildung von Fondsstrukturen und Miteigen-tumsanteilen bedeutsam ist.\r\nIm deutschen Fondsmarkt haben Verwahrstellen, die als Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstitu-ten mit entsprechender EU-Erlaubnis tätig sind, einen signifikanten Marktanteil, weshalb es im Inte-resse inländischer Investmentvermögen liegt, dass ausdrücklich klargestellt wird, dass Zweigniederlas-sungen von CRR-Kreditinstituten in § 4 Abs. 6 eWpG einbezogen sind, um Klarheit über die Möglichkeit der uneingeschränkten Verwahrung von elektronischen Wertpapieren durch die Verwahrstelle zu erlan-gen.\r\n•\r\nWie beurteilen Sie Effizienz und Praktikabilität der Regelungen zur Begebung von Zentralre-gisterwertpapieren und Kryptowertpapieren\r\nEs besteht eine regulatorische Ungleichbehandlung/Diskriminierung gegenüber Zentralregisterwertpa-pieren, wenn DLT-basierte Wertpapiere ohne Einbindung eines CSD nur im Rahmen des DLT-Pilotregimes gehandelt werden können und nicht für die Sicherheitenstellung bei der EZB akzeptiert werden.\r\n•\r\nWie bewerten Sie Rechtssicherheit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen\r\nDie Erlaubnisanforderungen (insbesondere die rein nationale Erlaubnispflicht des Kryptowertpapierre-gisterführers) und regulatorische Abgrenzung zwischen dem Depotgeschäft und der Kryptowertpapier-registerführung sind komplex.\r\n•\r\nSehen Sie über den o. g. bereits erfolgten Bürokratieabbau Potenzial für weiteren Bürokra-tieabbau?\r\nDurch eine sinnvolle Weiterentwicklung des eWpG könnte die Marktdurchdringung elektronischer bzw. Kryptowertpapiere erheblich verbessert und damit das technologische Potential besser ausgeschöpft werden.\r\nSeite 3 von 3\r\n•\r\nWie bewerten Sie den Schutz der Anleger im Vergleich zu Anlagen in traditionelle Wertpa-piere? Ist aus Ihrer Sicht in Bezug auf Anlegerschutz und Marktintegrität das bisherige Schutzniveau mindestens erhalten worden?\r\nIm Kontext von Investmentfonds ist der Anlegerschutz – insbesondere auch im Hinblick auf die Risiko-betrachtung von DLT-basierten Elementen – auch bei Kryptowertpapieren vollumfänglich gewährleistet. Die treuhänderische Funktion einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wird auch für diese Assetklasse wirksam wahrgenommen, Due-Diligence-Prozesse werden durchgeführt und es ist ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab zu traditionellen Wertpapieren sichergestellt, beispielsweise auch im Bereich von Ra-tings, die neben der Bonität auch den technologischen Blinkwinkel als Risikofaktor einbeziehen. Die be-stehenden Lizensierungsverfahren der Akteure und deren Beaufsichtigung durch die BaFin sind hinrei-chend.\r\n•\r\nWie beurteilen Sie die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Regulierung im Vergleich zu Re-gelungsregimen anderer Länder?\r\nDie Rolle des Kryptowertpapierregisterführers und insbesondere die rein nationale Erlaubnispflicht stellt sich als deutsche Besonderheit dar, die im europäischen Ausland (vgl. Luxemburger Control Agent) nicht vergleichbar streng reguliert ist und im Standortvergleich als zu komplex wahrgenommen wird. Das Vertrauen in die eigene Regulierung könnte zudem gestärkt werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland über die Finanzagentur selbst Kryptowertpapiere herausgeben würde.\r\n•\r\nWie beurteilen Sie eine mögliche EU-Harmonisierung der Regelungen zur Begebung elektro-nischer Wertpapiere? Welches Regelungskonzept sollte bei einer möglichen Harmonisie-rung verfolgt werden, halten Sie z. B. statt einer Harmonisierung des jeweiligen nationalen Kryptowertpapierrechts einen zusätzlichen (vom Emittenten statt des nationalen Rechts wählbaren) supranationalen Rechtsrahmen („28. Regime“) für vorzugswürdig?\r\nEine Harmonisierung der Rechtsformen der Emissionsvehikel könnte Standortüberlegungen obsolet machen und damit die Komplexität sowohl für die Sell- als auch Buy-Side reduzieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023161","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/5a/713410/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270067.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN BUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nVOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BANKEN E.V.\r\nSchellingstraße 4 Burgstraße 28\r\n10785 Berlin 10178 Berlin\r\nDEUTSCHER SPARKASSENUND\r\nGIROVERBAND E.V.\r\nBUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER\r\nBANKEN DEUTSCHLANDS E.V. (VÖB)\r\nCharlottenstraße 47 Lennéstraße 11\r\n10117 Berlin 10785 Berlin\r\nVERBAND DEUTSCHER\r\nPFANDBRIEFBANKEN E.V.\r\nGeorgenstraße 21\r\nBUNDESVERBAND INVESTMENT UND\r\nASSET MANAGEMENT E.V.\r\nBockenheimer Anlage 15\r\n10117 Berlin 60322 Frankfurt am Main\r\nPer E-Mail: \r\nFrau  Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin\r\nBerlin, 23. März 2026\r\nBearbeiter: \r\nTel.: \r\nE-Mail: Az.: ST.11\r\nReform der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nErgänzungsvorschläge zum vorläufigen Konzeptentwurf des BMF zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nSehr geehrte Frau , sehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft hatte sich bereits mit Schreiben vom 27. August 2025 an Ihr Haus gewandt und zu dem vorläufigen Konzeptentwurf zur Ergänzung der bestehen-den Organschaftsregelung Stellung genommen. Bekanntlich sorgt der bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, der die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten und wegfallen lässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt sind, in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders dann, wenn die Tatbestands-voraussetzungen der Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar sind. Für Unternehmen besteht dadurch das Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tatsächlich bestehende, aber nicht gelebte Organschaft festgestellt oder eine angenom-mene Organschaft verworfen wird. Dies kann zu erheblichen Folgen wie Steuernach-forderungen, Zinsen und hohem administrativen Aufwand führen.\r\n2\r\nWir begrüßen daher zwar die Einführung eines Erklärungsverfahrens als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht Ihr Vorschlag aus unserer Sicht noch nicht weit genug. Das vorgeschlagene Erklärungsverfahren bringt nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. Für die in der Kreditwirtschaft besonders wich-tigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und vor allem auch wirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf keinen rechtssicheren Lösungsvorschlag. Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte daher in dem eingangs bezeichneten Schreiben angeregt, die Einführung des Erklärungsverfahrens mit einer Lockerung der strengen deutschen Eingliederungsvoraussetzungen zu koppeln.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen und unterstützen wir die von der Bundessteuerberater-kammer mit Schreiben vom 23. Februar 2026 vorgeschlagenen Ergänzungen zu dem von Ihnen vorgelegten Konzeptentwurf, die wir nachfolgend noch einmal kurz zusammen-fassen:\r\n1.\r\nGesondertes Feststellungsverfahren und verkürzte Festsetzungsverjährung\r\nDas Bestehen einer Organschaft sollte als eigenständige Rechtsfrage in einem gesonder-ten Feststellungsverfahren geklärt werden, das mit der regulären Umsatzsteuerveranla-gung verbunden bleibt. Dadurch entsteht nur ein geringfügiger Mehraufwand, da die erforderlichen Angaben in die Umsatzsteuererklärung integriert und auf das notwendige Maß beschränkt werden können. Ziel ist eine ressourcenschonende und einfache Prüfung anhand klarer Kriterien. Die Organgesellschaften sollten die Erklärung mitunterzeichnen und zur Mitwirkung verpflichtet werden. So entsteht höhere Rechtssicherheit für alle Beteiligten, ohne zusätzliche Prüfpflichten für den Fiskus. Als Folge der vereinfachten und frühzeitigen Prüfung sollte die Festsetzungsverjährung für die Feststellung der Organ-schaft auf ein Jahr (statt vier Jahre) verkürzt werden. Dies schafft Rechtssicherheit, reduziert Rückabwicklungsrisiken und vermeidet insbesondere in Insolvenzfällen lang-jährige Belastungen.\r\nPetitum: Einführung eines gesonderten, in die Umsatzsteuerveranlagung integrierten Fest-stellungsverfahrens für die Organschaft sowie Verkürzung der Festsetzungsverjährung auf ein Jahr.\r\n2.\r\nVereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung\r\nDas Konzept der Finanzverwaltung hält an der bisherigen, restriktiven Auslegung der drei Eingliederungsmerkmale fest. Dadurch bleiben insbesondere bei der organisatorischen Eingliederung erhebliche Praxisprobleme bestehen – vor allem wegen strenger Anfor-derungen an die Personalunion und tatsächlicher Schwierigkeiten (z. B. Personalwechsel, unvorhergesehene Ausfälle).\r\nMit Einführung eines Erklärungsverfahrens ist diese restriktive Rechtsprechung jedoch nicht mehr sachgerecht. Die bisherigen hohen Anforderungen dienten dem Schutz des Organträgers vor einer ungewollten Haftung. Wenn der Organträger die Organschaft künftig bewusst durch Erklärung herbeiführt, entfällt dieses Schutzbedürfnis. Eine\r\n3\r\nweniger strenge Auslegung ist unionsrechtlich zulässig, da lediglich eine „enge organisa-torische Verbundenheit“ verlangt wird, jedoch kein umfassender Durchgriff.\r\nPetitum: Die organisatorische Eingliederung sollte als erfüllt gelten, wenn Organträger und Organ-gesellschaft die Organschaft gemeinsam erklären. Die Erklärung muss gegenseitige Informationspflichten sowie den Ausgleich von Zahllasten regeln. Damit wird eine unions-rechtskonforme organisatorische Verbundenheit rechtssicher begründet – ohne zusätz-liche Bürokratie.\r\n3.\r\nWegfall der Organschaft nur „ex nunc“\r\nDie langen Verjährungsfristen führen zu erheblichen finanziellen Risiken für Fiskus und Unternehmen. Auch wenn fehlerhaft angenommene Organschaften teils „per Saldo“ ohne steuerliche Auswirkungen bleiben, ist dies regelmäßig nur nach aufwendiger Prüfung feststellbar. Besonders risikobehaftet sind Fälle mit eingeschränktem Vorsteuerabzug (z. B. im Gesundheits-, Gemeinnützigkeits- oder Finanzsektor). Ein bloßer Verzicht auf Korrekturen in saldoneutralen Fällen schafft keine ausreichende Rechtssicherheit.\r\nDie vorgeschlagenen Ergänzungen (gesondertes Feststellungsverfahren, verkürzte Verjährung, Vereinfachung der organisatorischen Eingliederung) würden Risiken bereits deutlich reduzieren. Für verbleibende Fälle sollte der Wegfall der Organschaft nur ex nunc wirken. Wird das Nichtbestehen der Eingliederungsmerkmale festgestellt, scheidet die Organgesellschaft erst zum nächsten Veranlagungszeitraum aus. Ein automatisches rückwirkendes Ende sollte es nur im Insolvenzfall geben. Dies ist unionsrechtlich zulässig und erhöht die Rechtssicherheit erheblich.\r\nPetitum: Der Entfall der Organschaft sollte grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, ein automatisches Ende ausschließlich bei Insolvenzeröffnung.\r\nWir bitten Sie daher, diese Ergänzungsvorschläge aufzugreifen und das Konzept zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft entsprechend anzupassen. Ziel der Reform sollte ein modernes, rechtssicheres und bürokratiearmes umsatzsteuerliches Organ-schaftsrecht sein, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten als auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür die oben bezeichneten Verbände\r\nBundesverband deutscher Banken e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023327","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu den Vorschlägen der EU-Kommission zum Market Integration Package (MIP) für den Fonds- und Asset-Management-Sektor","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/0f/713412/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270047.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1 position on the Market Integration Package – proposals on asset management\r\nGZ: VII B 5 - WK 6200/00052/001/078\r\nDOK: COO.7005.100.2.10902941\r\nBVI and its members are committed to shaping a competitive EU Single Market for financial services and dismantling the remaining obstacles to effective cross-border operations. Hence, while supporting the political objectives of the Market Integration Package, it is important that the specific policy measures remain targeted and proportionate, addressing genuine obstacles without introducing additional complexity or new layers of supervision. The following premises of the EU initiative should be reassessed:\r\n Regardless of the remaining operational hurdles, the internal market for funds is working well. The UCITS brand is highly successful and has delivered positive outcomes throughout the EU. Nearly two out of three UCITS are distributed cross-border to at least one other jurisdiction. UCITS making use of the EU passport account for more than 77 percent of the total assets under management.2 Only 36 percent of UCITS and only 8 percent of ETFs held by German investors are domiciled in Germany.3 Fund managers are well accustomed to the system of product and company passports that allow them to operate across the EU. Obstacles resulting from the persisting differences in the supervision of UCITS and AIF managers can be tackled by targeted improvements of the current passporting regimes (as proposed in the package). In contrast, more radical steps, including centralisation of supervisory powers at the EU level, would only entail additional costs and complexity. Efficiency gains can be much easier achieved by targeted improvements and a more proportionate approach to regulation.\r\n The package overestimates both the fragmentation in the asset management sector and the benefits it can deliver. The fragmented nature of the Single Market for funds does not primarily originate from regulation or supervision. It rather results from significant differences in market structures across Member States (e.g., local distribution networks and remuneration practices, investor bases, national attitudes toward investment risk and overall investment culture or tax considerations). Due to these divergences in the operating environment, asset managers often decide to create (feeder) funds targeting specific markets as the most efficient way of servicing them. This explains that EU funds are statistically more numerous and smaller than in the U.S., even though large funds still account for the bulk of the assets under management.4\r\n While scale is an important determinant of competitiveness, it should not be treated as the only or decisive one. Competitiveness can also derive from specialised expertise, technology, efficient infrastructures, and innovative distribution models. It would be a mistake to focus solely on\r\n1 BVI represents the interests of the German fund industry at national and international level. The association promotes sensible regulation of the fund business as well as fair competition vis-à-vis policy makers and regulators. Asset managers act as trustees in the sole interest of the investor and are subject to strict regulation. Funds match funding investors and the capital demands of companies and governments, thus fulfilling an important macro-economic function. BVI’s 114 members manage assets of EUR 4.8 trillion for retail investors, insurance companies, pension and retirement schemes, banks, churches and foundations. With a share of 26%, Germany represents the largest fund market in the EU. BVI’s ID number in the EU Transparency Register is 96816064173-47. For more information, please visit www.bvi.de/en.\r\n2 Source: Morningstar, as of June 2025.\r\n3 As of September 2025, source: BVI statistics.\r\n4 EFAMA, Fact Book, June 2023, p. 26.\r\nFrankfurt,\r\n13 February 2026\r\nPage 2 of 12\r\nhelping large cross-border asset managers to scale their operations. There are many smaller and/or local asset managers that provide value for money to investors without benefiting from the scale gained from distributing their products across the single market. These firms are able to operate efficiently in their local markets e.g. by deploying the “Master-KVG” model in Germany, whereby a generalised management company (the Master-KVG) offers its expertise in product set-up, risk management, compliance and administration while a considerable part of the portfolio management function is provided by specialised firms under delegation agreements.\r\n The impact assessment for proposals reshaping the fund market architecture is insufficient. Already today, 63 percent of UCITS distributed cross-border in terms of AuM is managed by non-EU owned groups, reflecting in particular the global reach and dominance of major American firms. Only two out of ten fund managers with the largest cross-border business in the EU are actually headquartered in the EU.5 Against this background, the effects of the intended simplifications in terms of cross-border operations on the EU competitive landscape need to be thoroughly analysed and taken into account by EU legislators. Extended deliberations should also pertain to the proposals on intra-group arrangements, ESMA annual reviews and ESMA’s power to take corrective measures against NCAs and market participants to determine their costs and benefits and to analyse whether they present the most appropriate solutions to the identified problems. It is important to ensure that the proposed measures entail viable simplification and do not introduce any new obligations in the group context.\r\n ESMA needs a shift of supervisory culture rather than a shift of powers. The success of several proposals, such as harmonising authorisation processes or giving ESMA the mandate to identify and address cross-border barriers, will effectively depend on ESMA’s willingness to take an approach that balances various objectives, including the EU’s global competitiveness. In the asset management context, this means fostering innovation, facilitating growth and scale in EU asset management, and enhancing investor outcomes through the most efficient supervisory measures to drive consistency and coherence. Without an explicit mandate to foster competitiveness and innovation, there is a real risk that the Market Integration Package will increase the regulatory burden across the board rather than removing barriers impacting cross-border activities. This means ensuring that ESMA should have an explicit competitiveness objective to sit alongside its other objectives. This would align the prerogatives for ESMA’s work with the mandates of other leading securities supervisors around the world.\r\nI. Amending Directives 2009/65/EC, 2011/61/EU and 2014/65/EU as regards the further development of capital market integration and supervision within the Union\r\n(1) Reliefs for the allocation of functions within ‘EU groups’ of UCITS and AIF managers\r\nTo improve the competitiveness of the European investment fund industry and to remove administrative burdens in a group context to reduce the high costs associated with implementing regulatory requirements, we welcome the EU initiative to facilitate delegation of functions and tasks within a group. However, it is important to ensure that the proposed measures entail viable simplification and do not introduce any new obligations in the group context that would cause more implementation and bureaucratic efforts. We do not believe that this has been achieved in the current proposal. Therefore, the proposed ‘simplifications’ should\r\n5 ALFI/Broadridge study on “Cross-border distribution of investment funds” from April 2025.\r\nPage 3 of 12\r\nbe reviewed in the context of the overall objective. Targeted adjustments to the existing regulations as outlined below could already be sufficient.\r\nIn our view, the following aspects have not been sufficiently considered in the current proposal:\r\n Different group structures: It must be taken into account that there are pronounced differences with regard to any assignment of investment fund managers to a group structure. According to our research, the vast majority of the assets held by German investors are managed by AIF or UCITS management companies which are embedded in group structures. 73 percent are assigned to a parent company that is itself subject to prudential consolidation under EU regulations. 46 percentage points of these assets are managed by management companies assigned to a banking group (CRD/CRR regime), followed by 25 percentage points that are assigned to an insurance group (Solvency II regime) and 2 percentage points that are assigned to an investment firm group (IFD/IFR regime). The remaining 27 percent of the assets held by German investors are managed by companies who have other group structures (e.g. affiliation to industrial companies or other holding company structures) or are independent. In the existing group structures in the German fund market, asset managers are typically not the parent company, but a subsidiary. For 68 percent of the assets held by German investors, the ultimate parent of the management company is based in the EU, 24 percent in the UK, and 5 percent in the US.\r\n Definition of ‘EU groups’: We do not believe that a sophisticated new definition of an EU group is necessary in the AIFMD and the UCITS Directive. For example, the AIMFD and the UCITS Directive already recognise the concept of a group to which AIF and UCITS managers belong without needing to define it further (see Delegated Regulation (EU) 231/2013, Directive 2010/43/EU). Besides, we consider the proposed definition of an ‘EU group’ in Article 1(2)(v) UCITS Directive and Article 4(1)(av) AIFMD too narrow, as it does not account for all of the above-mentioned group structures and delegation practices that would lead to actual relief in the group context. If there is a need for a group definition, we suggest referring solely to the definition in Article 2(11) Directive 2013/34/EU, which defines a group as a parent undertaking and all its subsidiary undertakings.\r\n Scope of the reliefs: We conclude from the wording proposed for Article 13(3) UCITS Directive and Article 20(6a) AIFMD that the reliefs on delegation are only intended to apply to tasks and functions within the meaning of Annex II UCITS Directive, Annex I AIFMD or to additional permitted services and ancillary services beyond collective asset management which are delegated to supervised entities. However, we see room for improvement regarding the following questions:\r\no Which specific activities and functions should be covered? According to the EU proposal, the delegation of infrastructure and company-related functions (such as business and continuity management, information and communication technology, human resources, legal or tax departments) or mandatory statutory control functions (such as internal audit / compliance) to a group company would not benefit from this relief. In the supervisory practice, centralisation of these functions in group entities is regularly treated as an intra-group delegation/outsourcing which results in delegation agreements between the group companies as well as additional reporting, notification and oversight obligations. This includes the obligation of the supervised management company to monitor the corresponding group company.\r\no In order to simplify the framework, we see the need for a clarification that group-internal delegation of infrastructure and company-related or mandatory statutory control functions does\r\nPage 4 of 12\r\nnot have to meet the strict requirements for delegation (e.g. due diligence, delegation control, reporting, notifications).\r\no Who is permitted to perform the functions under simplified conditions in a group? Under the current proposal, the reliefs only apply if the tasks mentioned are delegated to a supervised entity within a group. In practice, however, fund-related (apart from portfolio management) and company-related functions are also regularly delegated to other companies within the group that are not regulated and supervised (e.g. service companies). These companies provide the relevant services on behalf of the management companies in accordance with their instructions. Such delegations would not currently benefit from the relief measures.\r\nIn order to simplify the framework, it should be possible for other group companies to take on tasks that do not require special permission (e.g. risk management, fund administration) without complying with the delegation/outsourcing rules (subject to approval by the competent authority, if necessary).\r\n Intra-group obligations: Based on certain EU requirements (such as frameworks involving prudential consolidation regulations at parent company level like CRD/CRR, IFD/IFR, Solvency II or accounting requirements for groups like Accounting Directive 2013/34/EU), management companies being part of a group must also forward group reports internally to the parent company or have to fulfil certain requirements on a consolidated basis. These obligations are regularly linked to the risk profiles of the parent company, which are regularly immaterial at management company level. These include the following examples:\r\no Although asset managers do not operate a lending business within the meaning of the CRD, as subsidiaries they must comply with the parent company's credit risk requirements (e.g. detailed requirements on the definition of default).\r\no Extensive data quality requirements based on BCBS 239: Many of these requirements were designed for the lending business of banks. The added value for asset managers is limited.\r\no The parent company expects deliveries and analyses on the periodic interest rate risk (at the asset manager's company level) which is completely immaterial for an asset manager from a management perspective.\r\no The parent company expects validations for the expected losses under IFRS9. Here, too, the asset manager's contribution to the group is immaterial.\r\no There are differences between Article 109 CRD V and Article 25 IFD with regard to the group approach. According to Article 109(4)(a) CRD V, it is possible to apply other remuneration provisions to subsidiaries if they are subject to specific remuneration requirements in accordance with other EU legislation (e.g. AIFM/UCITS Directive). There is no comparable provision in Article 25 IFD. Even though CRD V was negotiated at EU level at almost the same time as the IFD, it is important to realise that the EU legislators only agreed on the group remuneration rules under CRD V at a very late stage. It was therefore no longer possible to transpose these rules into the IFD in a comparable manner.\r\no Another peculiarity is usually observed in groups with regulated parent companies with prudential consolidation requirements such as those of CRD/CRR, IFD/IFR, or Solvency II.\r\nPage 5 of 12\r\nEven though different sector-specific requirements often apply to various companies in a group, it is regular practise to implement uniform requirements within a group based on the often much stricter requirements of the parent company. Examples of this include requirements for remuneration or risk management processes. Such agreements are only possible on a voluntary basis, i.e. with the consent of the respective subsidiary (here: the management company as subsidiary). As a rule, however, the EU legislator has deliberately adopted other sector-specific regulations for management companies. As a result, there are often unnecessary discussions with the parent company in which the management companies have to explain why their own legal rules deviate from the group approach. A clear reference to the validity and sole application of sector-specific rules in the group context would be very helpful.\r\nTherefore, relief measures in the AIFM and UCITS Directives alone will not help if strict requirements continue to exist in these other frameworks. We propose reviewing the existing group requirements in other EU frameworks and introduction of facilitations such as:\r\no Adaption of Article 25 IFD to Article 109 CRD V. At least it should be possible to apply other remuneration provisions to subsidiaries if they are subject to sector-specific remuneration rules in accordance with other EU legislation (e.g. AIFM/UCITS Directives).\r\no Extension of Article 109 CRD (and corresponding adjustment in Article 25 IFD) by the following exception: Introduction of an exemption from the prudential consolidation requirement in Article 109 CRD regarding all CRD governance rules (Section II of the Chapter), insofar as sector-specific rules apply to the subsidiaries such as AIF and UCITS managers.\r\no Review of the Accounting Directive 2013/34/EU in terms of group reporting on expected losses under IFRS9.\r\nMoreover, effective simplifications of the delegation arrangements could be achieved by the following targeted measures:\r\no Reporting requirements pertaining to delegation of portfolio management: We suggest removing one of the two reporting requirements, either the obligation on notification in Article 20(1) AIFMD and Article 13(1) UCITS Directive or the obligation on reporting in Article 24(2)(d) AIFMD and Article 20a(2)(d) UCITS Directive.\r\nIt should be emphasised that AIF and UCITS managers have already been legally obliged for many years to notify the NCAs of all indicated delegations (not only portfolio and risk management functions) before they become effective (cf. Art. 20(1) AIFMD and Art. 15(1) UCITS Directive). There are currently no uniform standards (content and reporting formats) for these prior notifications, which is why the data is not available at the NCAs in a uniform manner and cannot be systematically retrieved/analysed. However, the latest AIFMD review (Directive (EU) 2024/927) requires management companies to provide additional reports on information regarding delegation arrangements concerning portfolio or risk management functions. Together with the advance notices, this leads to unnecessary double reporting. We expect that the removal of a reporting requirement will lead to a 50 percent reduction in the burden in relation to delegation notices/reports. Depending on ESMA proposals on Article 24(5a) AIFMD and Article 20a(5) UCITS Directive, considerable cost savings can also be expected here.\r\nPage 6 of 12\r\no Delegation of (collective) portfolio management in the MiFID context: We strongly advocate that the contractual relationship between an AIF/UCITS management company that launches a fund and a portfolio manager that the management company commissions to manage the fund under a delegation agreement should not be regarded as a service of portfolio management within the meaning of MiFID. This should be made clear at Level 1 of the MiFID. UCITS Directive and AIFMD already provide comprehensive rules and conditions for delegation, in particular by stipulating that collective portfolio management may only be delegated to authorised and supervised financial market participants.\r\nThis problem affects all cases of delegation of portfolio management, including delegations in the group. This concerns the contractual relationship between an AIF or UCITS management company that launches a fund and delegates the portfolio management to a third party in the EU, for example, if a Luxembourg management company delegates portfolio management to a German management company. This also applies to purely national matters. Unfortunately, a common understanding of the classification of delegated management services to UCITS or AIFs does not exist in the EU. The German legislator qualified this kind of insourcing activities as a service of (discretionary) portfolio management within the meaning of Article 4(1)(8) MiFID as a result of a statement made by the European Commission in 2007 in its FAQ to MiFID I. This leads to a number of problems:\r\n- The third party to which portfolio management is delegated (insourcer) must comply with the MiFID obligations in relation to the management company in addition to the contractual obligations to comply with the rules from the AIFM/UCITS Directives. The management company which delegates the portfolio management is considered a professional client of the third party in this MiFID relationship.\r\n- Since many of the detailed MiFID II requirements cannot be waived even by professional clients, the insourcer acting as portfolio manager often has the same obligations towards the management company as towards retail clients. This applies in particular to the information and reports to be provided under MiFID II, for which management companies have no use. The exchange of information between the management company and the portfolio manager is stipulated in the outsourcing contract in accordance with the requirements of the AIFMD and the UCITS Directive. The result is massive red tape without any recognisable benefit for any party involved.\r\n- The classification of the delegated fund management as a service of portfolio management within the meaning of MiFID also hinders the commissioning of service providers from third countries, to which the requirements for ‘reverse solicitation’ in terms of MiFIR apply. According to the interpretation of ESMA, in the context of reverse solicitation it is difficult to provide information about the range of services offered in third countries through group companies in the EU. This makes it more challenging for management companies to make use of the available expertise for the management of funds with an investment focus on global markets or markets outside the EU (see Art 46 (5) subparagraph 3 MiFIR and ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, Section 13 Questions 1 - 3).\r\nPage 7 of 12\r\n(2) ESMA reviews for ‘large EU groups’ of UCITS and AIF managers\r\nWe strictly object to the proposal under Art. 110b UCITS Directive, 47a AIFMD entrusting ESMA with annual (and potentially more frequent) reviews of ‘large EU groups’ of UCITS management companies and AIFMs. Such ESMA reviews would effectively amount to double supervision of group entities, entail additional costs and thus, would stand in total contrast to the envisaged efficiency gains. They are also missing a clear policy objective that could justify intensified ESMA supervision at the group level.\r\nIt is very clear that the regular reviews to be performed by ESMA at the group level shall come on top of the ongoing supervision of individual group entities by the NCAs. The proposed review scope is very wide, encompassing in particular – but not limited to – organisational structure and governance, allocation of resources and functions and risk management systems. For this purpose, ESMA shall compile and consolidate at group level all relevant information, including that available to the NCAs, and shall conduct the review in cooperation with the NCAs. This means that costs associated with the review will not only occur at the ESMA level. The NCAs will also need to allocate additional resources and time to contributing their insights and expertise to the review and potentially, reaching out to the supervised entities on behalf of ESMA with requests for further information. In the end, it must be feared that the reviews will not only result in additional fees to be charged by ESMA (as foreseen in recital 15), but will also increase the costs of national supervision.\r\nSuch cost-intensive and complex approach to supervision stands in blatant contradiction to the policy objective of the reviews as specified in recital 14, namely, to enhance the efficiency of large asset management groups and remove barriers to their cross-border activities. Efficiency in operations will not be achieved by introducing additional layers of supervision and giving ESMA the powers to question the decisions of the NCAs. Increasing supervisory costs is also the opposite of efficient operations, as such costs will in the end be absorbed by the end-investors.\r\nMoreover, the ESMA reviews of large EU groups are neither necessary nor effective for removing barriers to cross-border activities of asset managers. ESMA shall anyway receive extensive competences under Articles 110c UCITS Directive, 47b AIFMD and 14c CBFDR to identify on an ongoing basis ‘diverging, duplicative, redundant and deficient supervisory actions’ that hinder the effective exercise of EU passporting rights and to propose corrective actions or otherwise initiate measures to tackle the identified issues. Given this mandate and the wide array of powers for ensuring supervisory convergence and remedy any deficiencies in the general supervisory approaches of the NCAs, vesting ESMA with additional competences for reviewing the functioning of large EU groups would be excessive. The problems to be tackled by group reviews and by the additional powers to address cross-border issues are exactly the same (cf. para. 6 of Articles 110b UCITS Directive, 47a AIFMD and 14b CBFDR, respectively). Lastly, as explained above, it is highly unlikely that the group-level reviews, or indeed any kind of EU-centralised supervision, will substantially boost the cross-border activities in the asset management sector. Other factors, in particular local distribution networks, tax benefits and preferences of local investors, are much more relevant for shaping the opportunities in cross-border business.\r\nPage 8 of 12\r\n(3) Scope of powers conferred on ESMA (corrective actions)\r\nWe strongly oppose granting ESMA far-reaching powers under Art. 110c(4) UCITS Directive and Art. 47b(4) AIFMD to take direct supervisory actions towards fund managers or depositaries bypassing the NCAs.\r\nWhile understanding that effective enforcement of corrective actions requires an appropriate escalation process, we believe that the powers conferred to ESMA under paragraph 3 of Art 110c UCITS Directive and 47b AIFMD, respectively, are entirely sufficient to address any issues in relation to the actions of the NCAs. Those powers relate to the general competences of ESMA that shall be enhanced under Articles 17, 17aaa, 19 and 19a of the ESMA Regulation. It is neither appropriate nor necessary to allow ESMA to bypass the regular process and directly suspend the passporting rights of market participants, “notwithstanding” any corrective actions taken with the involvement of the NCAs.\r\n(4) Harmonisation of authorisation procedures for funds and their managers\r\nWe welcome the proposed EU-wide harmonisation of authorisation procedures for UCITS and UCITS management companies as well as AIFMs, as this should lead to a simplification of administrative processes and thus to efficiency gains in the medium term. However, the multiple new mandates for regulatory technical standards specifying the details of the information and procedures to be followed must be handled in a pragmatic manner with due regard to the implementation costs and efforts, especially in IT terms. By no means should the full EU harmonisation be misused for compiling all national information templates into one extensive EU standard of adding up additional application requirements without clear references in Level 1.\r\n(5) Authorisation of cross-border activities by depositaries (EU passport)\r\nWhile today funds are required to appoint a depositary based in their home Member State, a depositary passport would mean that UCITS and AIFs can appoint a depositary anywhere in the Union. However, the current regulation already provides for threshold-related exceptions. The proximity of the NCA responsible for fund supervision to the depository, and thus close and holistic supervision of the fund and its actors, i.e., capital management company and depository, would be weakened if passporting made cross-border interagency coordination between two NCAs necessary. Under no circumstances should the introduction of a depositary passport serve to shift supervisory authority away from the Member States’ NCAs to centralised supervision in the medium term.\r\n(6) Harmonisation and partial adjustment of investment limits for UCITS\r\nWe support an amendment to Article 53(1) of the UCITS Directive to extend the 20 percent issuer limit currently applicable to index-tracking UCITS also to UCITS that are managed by reference to an index. This proposal leads to a genuine simplification for actively managed UCITS, where indices, inter alia, play a role in portfolio composition or performance measurement. However, we do not see a need for an index to be recognised by ESMA, as this would create a significant bureaucratic burden given the large number of indices used in the market.\r\nPage 9 of 12\r\n(7) Abolition of key investor information for UCITS\r\nWe support the repeal of Chapter IX section 3 of the UCITS Directive with provisions on the key investor information document for UCITS. Since the application of the PRIIPs Regulation to UCITS, the KIID regime has been effectively overridden and discontinued in practice. The remaining provisions on the KIID in the UCITS framework have been the source of confusion and uncertainty ever since.\r\nHence, in the interest of legal clarity, it is necessary that any references to the UCITS KIID in the UCITS framework and in other EU regulations be replaced by the references to PRIIPs KIDs. Moreover, all implementing provisions, including in particular Commission Regulation (EU) 583/2010, and supporting interpretative guidance by CESR/ESMA should be withdrawn.\r\n(8) Revision of Annex II to the UCITS Directive (list of UCITS management functions)\r\nIn principle, we welcome the alignment of Annex II of the UCITS Directive with Annex I of the AIFMD, insofar as comparable permitted activities are carried out. However, the mere inclusion of risk management in the investment management function under the UCITS Directive as part of Annex II also has material legal consequences, which unfortunately are not yet sufficiently considered in the legal text of Article 13 UCITS Directive. Here, too, consistency with the AIFMD should be ensured.\r\nUnlike Article 20(1)(c) of the AIFMD, Article 13(1)(c) of the UCITS Directive does not provide for the possibility of delegation of portfolio management or risk management to a non-supervised entity with the approval of the supervisory authority. According to the draft Amending Directive, a UCITS management company could therefore only delegate risk management to a company that is authorised or registered for the purposes of asset management and is subject to supervision. To align the delegation requirements, Article 13(1)(c) of the UCITS Directive should be attuned to the wording of the AIFMD as follows:\r\n‘(c) when the delegation concerns the investment management portfolio management or risk management, the mandate must be given only to undertakings which are authorised or registered for the purpose of asset management and subject to prudential supervision or, where that condition cannot be met, only subject to prior approval by the competent authorities of the home Member State of the management company; the delegation of portfolio management must be in accordance with investment-allocation criteria periodically laid down by the management companies;\r\nII. Amending Regulations (EU) No 1095/2010, No 648/2012, No 600/2014, No 909/2014, 2015/2365, 2019/1156, 2021/23, 2022/858, 2023/1114, No 1060/2009, 2016/1011, 2017/2402, 2023/2631 and 2024/3005 as regards the further development of capital market integration and supervision within the Union\r\n(1) Competitiveness mandate for ESMA (Art. 1(5) of the ESMA Founding Regulation)\r\nWe support broadening of the ESMA’s mandate by adding market integration and innovation in the financial sector to the objectives of ESMA’s activities. However, this can only be considered a first step towards an effective and efficient supervisory architecture contributing to the “vision of the Union as an economic powerhouse”. In line with the Draghi and Letta reports, ESMA’s objectives should be further extended to an explicit competitiveness mandate that enables ESMA to pay due regard\r\nPage 10 of 12\r\nto proportionality issues or administrative burden concerns and facilitate developing a supervisory agenda that truly aims at promoting retail investors’ participation in capital markets.\r\nAdding the competitiveness dimension to ESMA’s objectives and tasks would strengthen the authority’s ability to safeguard financial stability and investor protection while also promoting a regulatory environment that supports efficient capital-market based financing, enables innovation and economic growth across the EU. It would also align the prerogatives for ESMA’s work with the mandates of other leading securities supervisors around the globe, namely the U.S. SEC, UK FCA or the Monetary Authority of Singapore.\r\nA competitiveness mandate should translate into new regulatory practices within ESMA. A shift of mindset is necessary to ensure that ESMA truly embraces the new task, and its activities effectively enable efficient and competitive solutions. In particular, the competitiveness mandate should ensure that ESMA pursues specific regulatory outcomes by adhering more closely to best regulatory practices (e.g., proportionality, evidence-based decision-making, including through robust impact assessments, and stakeholder engagement) and thus, strikes a proper balance between encouraging competition and innovation and advancing other objectives.\r\nIn this context, we fundamentally oppose ESMA reviews over large cross-border groups of asset managers and have concerns regarding the possibility of ESMA taking corrective measures against national supervisors and/or market participants (cf. Parts I.2 and I.3 above). Any additional task to be conferred upon ESMA should demonstrably contribute to the legislative objectives and avoid imposing additional work or costs on market participants without clear added value.\r\nMoreover, there might be merit in exploring a competition mandate for ESMA that would require it to foster effective competition in the financial markets and in particular, to investigate monopolistic structures and other anti-competitive behaviour under the EU competition rules, especially in the market data area.\r\n(2) Introduction of ‘automatic’ product passports in combination with an EU-wide data platform at ESMA (Art. 12 and 17a-i CBFDR)\r\nWe agree that the use of a common ESMA data platform will help to facilitate the (de-)notification procedure in future, as it will no longer be necessary to rely on individual systems to submit the relevant documents to the competent supervisory authority. The use of a uniform data platform will also standardise and simplify procedures and document exchange between European authorities, which in turn will be beneficial to the management company. In this context, we further welcome that the data platform allows the authorisation procedure of a fund itself and the distribution of that fund to be combined into a single procedural step (Art. 17c-g CBDFR), which will replace the current, often two-stage authorisation procedure. Harmonising these submission requirements can significantly simplify operational procedures for management companies.\r\nHowever, we would like to point out that, in order to use the ESMA platform, the regulation must expressly stipulate that neither ESMA nor the competent national authority may charge fees for the same service. Rather, the use of the ESMA platform should lead to a significant reduction in the total fees payable.\r\nPage 11 of 12\r\nTherefore, Article 17i CBFDR must take a clear stance on the issue of costs and the text of the regulation must be amended accordingly. While we welcome the proposed provisions in Articles 9 and 10 CBFDR providing for regular reviews of national fees by ESMA, we consider them insufficient to prevent the levying of double fees.\r\n(3) Scope of power conferred on ESMA as regards corrective actions (Art. 14c CBFDR)\r\nWe strictly oppose allowing ESMA to make far-reaching decisions as foreseen in Article 14c CBDFR that would allow to bypass the competent supervisory authority, which is in regular contact with the management company and provides it with ongoing support.\r\nAlthough we recognise that the use of a data platform provided by ESMA may generally also entail more powers for ESMA, we are of the view that, given the scope of potential corrective actions (including suspension), such far-reaching powers as those provided for in Article 14c(4) CBDFR would undermine the strategic approach of the respective competent supervisory authority in regular ongoing matters. In general, decisions by the competent supervisory authority are made in the overall context of previous decisions that have been made in recent years. While ESMA may generally gather information to identify existing or potential cross-border issues, the basis for its decision is still unlikely to be comparable to that of the competent supervisory authority. Apart from the fact that ESMA will not be particularly familiar with the ongoing matters of the respective management company, it is also not familiar with the market characteristics and the different investor behaviour in the various Member States. Having said this and as outlined above, supervisory tools that do not bypass the regular process and involve the competent supervisory authority should be deemed more than sufficient to address issues that may hinder the functioning of EU passporting.\r\nThus, in line with our requests for adaptations of Articles 110c UCITS Directive and 47b AIFMD, Article 14c(4)-(6) CBFDR setting out the procedure for corrective actions by ESMA, bypassing the NCAs, should be deleted.\r\n(4) Pre-marketing (Articles 17e(2), (4) and 17f(2), (3) CBFDR)\r\nWe strongly welcome the abolition of the additional authorisation procedure for pre-marketing of AIFs, which is further safeguarded by a prohibition on gold-plating. In Germany, the deletion will have a beneficial impact on the acquisition of fund units of so-called Spezialfonds. This is even more important given that, contrary to its actual legal purpose, the requirements for pre-marketing also apply to purely domestic cases, resulting in a high administrative burden without added value for the competent supervisory authority, supervised parties or the end investor. Although the proposed provisions continue to require authorisation to market Spezialfonds units, such authorisation will take place once the marketing notification has been received by the competent supervisory authority and verified for completeness, without any additional time limit applying, which represents a significant improvement in practice.\r\n(5) EU-harmonisation of marketing (Articles 4(5a), (6) CBFDR)\r\nIn general, we welcome the decision to further harmonise marketing documents and practices relating to marketing communications across the board, as differing national marketing provisions can exacerbate the difficulties of cross-border fund distribution. In contrast to ESMA's current mandate for the established guidelines on marketing communications and as now proposed by the European Commission, such harmonisation can be achieved more seamlessly through a delegated act with a\r\nPage 12 of 12\r\ndetailed mandate (Article 4(6) CBFDR), accompanied by a prohibition on gold plating (Article 4(5a) CBFDR). Striving for greater harmonisation in this field provides the potential to streamline parts of the authorisation procedure and reduce the associated procedural costs, as it will no longer be necessary to assess and prepare documents and formalities for each Member State individually.\r\nHowever, when adopting the delegated acts to determine the content and format of the marketing documents, it should be borne in mind that the requirements must not contradict the European objective of reducing bureaucracy and promoting simplification throughout the entire value chain for both potential investors and management companies"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023327","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu den Vorschlägen der EU-Kommission zum Market Integration Package (MIP) für den Fonds- und Asset-Management-Sektor","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/d5/713414/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270049.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI position on the Market Integration Package - Proposals on Trading and Post-trading\r\nGZ: VII B 5 - WK 6200/00052/001/078\r\nDOK: COO.7005.100.2.10902941\r\nThe BVI1 gladly takes the opportunity to present its views on the Market Integration Package regarding market infrastructure.\r\nThe European Commission adopted a comprehensive Market Integration Package of measures designed to remove barriers and unlock the full potential of the EU single market for financial services as a part of savings and investment union (SIU) strategy. This package is deemed to be of crucial importance in creating a more integrated, efficient, and competitive financial system.\r\nOur observations regarding market infrastructure at this stage are premised on four main issues:\r\n1. Consolidated Tape\r\na) We welcome the introduction of the five best buying and selling prices stipulated in Article 36b (a) (i) of MIFIR, included in the Market Integration Package, along with the volumes available at those prices and the indication of the individual trading venue where those volumes are available. Pre-trade transparency on a consolidated tape will promote fairness, efficiency, and integrity within EU equity markets. The provision of five levels of data enhances price discovery and potential growth of EU market by detailing available liquidity. Typically, five levels of market depth are typically pertinent for less liquid stocks characterised by large bid/offer spreads or for specific investment strategies necessitating high-touch execution, dynamic order placement, and limit prices. Understanding market depth empowers traders to develop more informed strategies and effectively execute orders.\r\nb) Furthermore, BVI deems important the creation of the European All Shares Index Family (EUASIF). This initiative involves developing a range of indices to cover various aspects of the EU equity capital markets.2 The envisaged contribution of the CTs to the visibility and transparency of the EU Capital Markets Union for investors could be significantly bolstered by the CTP making available an accompanying index family detailing various regions, sectors of the EU listed shares world. This enhancement could be achieved by adding in Art 2 (1) (36b) (viii) MIFIR the obligation of the Equity and ETF Consolidated Tape Provider (CTP) to create, offer and publish the European All Shares Index Family as a free or low-cost data product to the market participants. The idea seeks to remove geographical labels in capital markets that negatively impact smaller and newer EU member states.\r\n1 BVI represents the interests of the German fund industry at national and international level. The association promotes sensible regulation of the fund business as well as fair competition vis-à-vis policy makers and regulators. Asset managers act as trustees in the sole interest of the investor and are subject to strict regulation. Funds match funding investors and the capital demands of companies and governments, thus fulfilling an important macro-economic function. BVI’s 114 members manage assets of EUR 4.8 trillion for retail investors, insurance companies, pension and retirement schemes, banks, churches and foundations. With a share of 26%, Germany represents the largest fund market in the EU. BVI’s ID number in the EU Transparency Register is 96816064173-47. For more information, please visit www.bvi.de/en.\r\n2 For details, please see: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/letter/2025/022025/2025-01-21_BVI_Indexfamily.pdf\r\nFrankfurt,\r\n13 February 2026\r\nPage 2 of 3\r\nc) We welcome the disclosure of SI quoting behaviour within an equity CT in Art 2 (1) (36b) MiFIR as such transparency would contribute to improved price formation. In turn, this would promote better outcomes for clients and foster greater competition across trading venues. Moreover, the inclusion of SI quotes would render the CT more comprehensive and, consequently, more valuable. Broader adoption would further reinforce its function as a central reference point for European equity markets.\r\nd) BVI suggests amending the individual selection criteria mentioned in Article 27da MiFIR. It is critical that the CTs are legally and factually equipped to navigate through data quality improvements, expansion of user base, evolving technology, and regulatory changes. We therefore suggest detailing more the CTP governance model than it is currently the case. We therefore suggest a governance model along the following lines:\r\n• The CT should be governed in such a way that it reflects the interests of all stakeholders (data contributors and users).\r\n• Broad representation on a dedicated governance body/board, including data users (buy-side, sell-side and other users), data contributors, and vendors.\r\n• Advisory body/board representation should be proportionate, i.e. no segment dominates (different communities such as data contributors and data users have equal voting rights).\r\n• A permanent voting rights representation for EC and ESMA.\r\n• The advisory body/board should have voting rights on decisions relating to:\r\n1. Pricing policies/fees,\r\n2. Revenue sharing scheme (if applicable),\r\n3. Simple, easy to use licensing policies,\r\n4. Data content, standardisation,\r\n5. Data quality,\r\n6. Speed and connectivity,\r\n7. Futureproof the tape- it needs to continue to meet market demand to grow.\r\n• A robust Conflict of Interest Policy should be supporting the governance scheme.\r\n2. Volume weighted closing price\r\nWe support in principle the dissemination of the volume-weighted closing price as stipulated in Article (36b) (a) (iiia) of MiFIR, included in the Market Integration Package, which results from the closing auctions of all trading venues, through the provider of the CT for shares and ETFs. However, we are concerned that implementing the volume-weighted closing price (VWCP) will be difficult in practice, particularly for trading purposes.\r\n3. Open access to the services of a CCP\r\nWe generally agree with the proposal to modify the requirements on open access to the services of a CCP in Art 35 MiFIR. Such an amendment will ensure that market participants can opt for their preferred trading and clearing arrangements.\r\nPage 3 of 3\r\n4. MiCAR and DLT Pilot Regime\r\na) MiCAR (Regulation (EU) 2023/1114): We reject the proposed amendment to Art. 3 (1) point (25) letter c), which places Crypto-Asset Service Provider (CASPs) under direct ESMA supervision. Many NCAs, not just BaFin, are sufficiently staffed and technically capable of fulfilling their supervisory duties, even when it comes to new areas such as crypto assets and related market infrastructures. If individual NCAs do indeed have supervisory implementation deficits, these should be addressed. However, extending supervisory authority to ESMA seems excessive, especially since ESMA will also face initial challenges, as ESMA would first have to build up the necessary expertise and capabilities for this new supervisory mandate. There is a risk that such a transition in supervisory competency will lead to friction, delaying the licensing processes for CASPs and thus hindering the development of the European crypto asset market, which would ultimately put it at a disadvantage in global competition.\r\nb) DLT Pilot Regime (Regulation (EU) 2022/858): The proposed amendment to Art. 3 (1) removes the market cap/issuance size restrictions for listed shares, bonds and fund shares, while at the same time significantly raising the operator cap, both of which are very positive developments. Further, we believe that the introduction of a lower-threshold simplified regime in Art. 7a will be helpful for the development of DLT market infrastructures.\r\nc) We also support the DLT market infrastructure operators' call for a “fast track” to changes in the DLT Pilot Regime in order to keep European providers competitive in the global market and promote the development of tokenized financial instruments within the EU. It must be acknowledged that the current regime, with its restrictions, has not been able to achieve sufficient market acceptance on the buy side."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023327","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu den Vorschlägen der EU-Kommission zum Market Integration Package (MIP) für den Fonds- und Asset-Management-Sektor","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/f9/715176/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300140.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI’s key requests with regard to the MISP proposals for an amended ESMA framework\r\n1. Introduction of a competitiveness mandate for ESMA: ESMA’s objectives under Article 1(5) Regulation (EU) 1095/2010 (ESMA-R) should be extended to an explicit competitiveness mandate that would enable ESMA to pay due regard to proportionality issues or administrative burden concerns and facilitate developing a supervisory agenda that supports efficient capital-market based financing, enables innovation and economic growth across the EU. Adding the competitiveness dimension to ESMA’s objectives and tasks would also align the prerogatives for ESMA’s work with the mandates of other leading securities supervisors around the globe, namely the U.S. SEC, UK FCA or the Monetary Authority of Singapore.\r\nThe competitiveness mandate should concern ESMA’s supervisory convergence and rulemaking responsibilities. Competitiveness considerations should not override other objectives of ESMA’s work (i.e., investor protection, financial stability and markets integrity), but rather ensure that ESMA pursues specific regulatory outcomes by adhering more closely to best regulatory practices (e.g., proportionality, evidence-based decision-making, including through robust impact assessments, and stakeholder engagement) and thus, strikes a proper balance between encouraging competition and innovation and advancing other objectives.\r\n2. Deletion of direct intervention powers for the provision of services or activities on a cross-border basis under Article 17aaa: The proposal to grant ESMA suspension rights with regard to cross-border services or activities by means of direct interventions towards market participants disregards the allocation of supervisory responsibilities between ESMA and the NCAs as well as the generally collaborative nature of convergence tools. It is also excessive in view of other tools to address potential failures in supervision or issues of non-compliance with Union law proposed in particular under Articles 17aa and 19a ESMA-R. In the same vein, it is neither appropriate nor necessary to equip ESMA with powers under Articles 110c(4) UCITS Directive, 47b(4) AIFMD and 14c(4) CBFDR to bypass the regular coordination process and directly suspend the passporting rights of market participants or otherwise intervene with their operations.\r\n3. Retainment of the Q&A tool under Art. 16b ESMA-R with appropriate safeguards: Q&As issued by ESMA are an important mechanism for safeguarding consistent interpretation of Level 2 and Level 3 requirements and should be maintained. Otherwise, technical questions relating to the practical application of EU financial regulations might remain unanswered which would increase regulatory fragmentation. Moreover, repealing the Q&A tool for ESMA, but retaining such tools for EIOPA and EBA raises the question how the collaboration of the three ESAs within the Joint Committee that issues Q&As on horizontal EU frameworks such as SFDR and PRIIPs Regulation could remain viable in future.\r\nThe process underlying the Q&A issuance under Art. 16b could certainly be improved. In this regard, we would welcome a standard requirement for market consultations or at least involvement of the consultative working group in charge of a specific topic. Full transparency on incoming questions and their processing status would also be of help.\r\nFrankfurt,\r\n27. März 2026"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023539","regulatoryProjectTitle":"Abbau von Goldplating im WpIG bei Governance-Pflichten kleiner Wertpapierfirmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/78/717491/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310185.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position von BVI, bwf, V/F/I, VIB und VuV\r\nGoldplating bei der Umsetzung der IFD Kapitel 2 Abschnitt 2 im Rahmen des WpIG Kapitel 5 Abschnitt 1\r\nSeite 1 von 3\r\nNachrichtlich:\r\nHerrn\r\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\r\nMarie-Curie-Straße 24-28\r\n60439 Frankfurt\r\nPer E-Mail:\r\n18. Februar 2026\r\nUnionsrechtswidriges Goldplating bei der Umsetzung der IFD Kapitel 2, Abschnitt 2, Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung im Rahmen des WpIG Kapitel 5: Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht, Abschnitt 1: Grundlagen der Solvenzaufsicht\r\nSehr geehrter\r\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant bekanntlich weiterhin die Veröffentlichung eines Rundschreibens zu „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten“ (WpI-MaRisk).\r\nIm Zuge des hierzu im vergangenen Jahr mit Vertretern der BaFin und der Deut-schen Bundesbank im Rahmen des Arbeitskreises Wertpapierinstitute (AK WpI) geführten intensiven und konstruktiven Dialogs ist nach einhelliger Auffassung der dieses Schreiben unterzeichnenden Verbände auch zu Tage getreten, dass\r\nBVI – Bundesverband Investment und Asset Management e.V.\r\nBockenheimer Anlage 15\r\n60322 Frankfurt am Main\r\nbwf – Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V.\r\nUnterlindau 29\r\n60323 Frankfurt am Main\r\nV/F/I – Verband der Finanzdienst-leistungsinstitute e.V.\r\nGemini Haus-Hanauer Landstraße 146\r\n60314 Frankfurt am Main\r\nVIB – Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V.\r\nWeißfrauenstraße 12-16\r\n60311 Frankfurt am Main\r\nVuV – Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V.\r\nStresemannallee 30\r\n60596 Frankfurt am Main\r\nHerrn\r\nReferat VII B 5 - Börsen- und Wertpapierwesen\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nGemeinsame Position von BVI, bwf, V/F/I, VIB und VuV\r\nGoldplating bei der Umsetzung der IFD Kapitel 2 Abschnitt 2 im Rahmen des WpIG Kapitel 5 Abschnitt 1\r\nSeite 2 von 3\r\ndas WpIG im Hinblick auf die Umsetzung des Kapitels 2, 2. Abschnitts (Artikel 25 bis 35 IFD: „Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung“) in mehrfacher Hinsicht ein deutliches Goldplating gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben enthält, welches sich wie folgt darstellt:\r\nArtikel 25 Absatz 1 IFD nimmt „kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen“ i.S.d. Artikel 12 Absatz 1 IFR (nachfolgend: „kleine Wertpapierfirmen“) von den Vorschriften des betreffenden Kapitels 2, 2. Abschnitts (Artikel 25 bis 35 IFD: „In-terne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergü-tung“) aus. Zu dieser Ausnahme findet sich in Artikel 29 Absatz 3 IFD jedoch eine Rückausnahme, wonach für kleine Wertpapierfirmen die Vorschriften des Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, c und d IFD anwendbar sind bzw. bleiben.\r\nDieser Rückausnahme entsprechend, stellen die „zuständigen Behörden“ sicher, dass die Wertpapierfirmen im Rahmen der „Behandlung von Risiken“ (vgl. Über-schrift Artikel 29 IFD) über „Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme“ zur „Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung“ von „Risiken für Kunden“ (Buchstabe a), „Risiken für die Wertpapierfirma“ (Buchstabe c) und „Liquiditätsri-siken“ (Buchstabe d) verfügen. Kein Bezug wird im Rahmen der Rückausnahme hingegen auf die Regelung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b („Risiken für den Markt“) genommen. Dies erscheint kohärent mit dem IFD/IFR Gesamtregelwerk, da die Bemessungsgrößen für „Risiken für den Markt“ (NPR bzw. CMG) gem. Arti-kel 12 Absatz 1 Buchstabe f IFR bei kleinen Wertpapierfirmen „null“ betragen müssen. – Mit dieser Rückausnahme erschöpft sich dann jedoch die Anwendbar-keit des Kapitels 2, 2. Abschnitts (Artikel 25 bis 35 IFD: „Interne Unternehmens-führung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung“) auf kleine Wert-papierfirmen!\r\nAbweichend hiervon bestimmt die Rückausnahme des § 38 Absatz 1 WpIG, dass auch § 41 WpIG (Umsetzung von Artikel 26 IFD, „Interne Unternehmensführung“) als auch § 43 Absatz 1 WpIG (Umsetzung von Artikel 28 IFD, „Funktion des Lei-tungsorgans im Rahmen des Risikomanagement“ [hier: Gesamtverantwortung für die Risikostrategie]) auf kleine Wertpapierfirmen/-institute Anwendung finden. Dies stellt im Lichte der vorangestellten Ausführungen ein offensichtliches, nach unserem Verständnis vom hiesigen Gesetzgeber jedoch nicht gewolltes, Goldpla-ting gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe von Artikel 25 Absatz 1 i.V.m. Artikel 29 Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Buchstaben a, c und d IFD dar.\r\nEin solches Goldplating ist zudem unionsrechtswidrig, da Artikel 25 IFD erkennbar eine Vollharmonisierung darstellt, in deren Rahmen die umfassende Herausnah-me kleiner Wertpapierfirmen aus dem gesamten Abschnitt 2 (unter Berücksichti-gung der in Artikel 29 Absatz 3 IFD normierten begrenzten Rückausnahme), ein-deutig und abschließend geregelt worden ist.\r\nZudem weist die Tragweite der hier nur angerissenen Problematik, weit über die Frage einer angemessenen konzeptionellen Gestaltung der geplanten WpI-MaRisk hinaus. Dabei ergeben sich, aufgrund des mit einem solchen Goldplating einhergehenden Verschiebens aufsichtsrechtlicher Maßstäbe, nicht nur für klei-ne, sondern auch für mittlere Wertpapierfirmen/-institute erhebliche Auswirkun-\r\nGemeinsame Position von BVI, bwf, V/F/I, VIB und VuV\r\nGoldplating bei der Umsetzung der IFD Kapitel 2 Abschnitt 2 im Rahmen des WpIG Kapitel 5 Abschnitt 1\r\nSeite 3 von 3\r\ngen, die geeignet erscheinen die Wettbewerbsfähigkeit hiesiger Wertpapierfir-men/-institute insgesamt in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.\r\nVor diesem Hintergrund schlagen die dieses Schreiben unterzeichnenden Ver-bände vor, sich des Themas zeitnah in Form eines persönlichen Austausches im BMF – gerne auch unter Beteiligung von Vertretern der BaFin und der Deutschen Bundesbank – anzunehmen.\r\nÜber einen entsprechenden Terminvorschlag von Ihrer Seite würden wir uns sehr freuen. Dabei wäre es aus unserer Sicht hilfreich, wenn der erbetene Austausch noch rechtzeitig vor der seitens der BaFin für den 21. Mai 2026 terminierten nächsten Sitzung des Arbeitskreises Wertpapierinstitute (AK WpI) stattfinden könnte.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBVI – Deutscher Fondsverband bwf – Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V.\r\nV/F/I – Verband der Finanzdienstleistungs- VIB – Verband Internationaler Banken\r\ninstitute e.V. in Deutschland e. V.\r\nVuV – Verband unabhängiger\r\nVermögensverwalter Deutschland e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023543","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Reformen in der Alterssicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/dc/717576/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310193.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVI1-Stellungnahme zur nachhaltigen Fortentwicklung der Alterssicherung\r\nGeschäftsstelle Alterssicherungskommission\r\nAZ: PG-RK-42034/1\r\nEine Überarbeitung der deutschen Alterssicherung ist dringend notwendig. Die gesetzliche Rentenver-sicherung in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Wesentliche strukturelle Probleme des umlagefinanzierten Systems sind:\r\n Generell fortschreitender Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter: nach Berechnungen der OECD wird die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in den kommenden 40 Jahren um 23 Pro-zent sinken, während der Rückgang innerhalb der OECD-Länder im Durchschnitt bei 13 Prozent liegt.2 Bereits im Jahr 2035 wird in Deutschland ein Viertel der Bevölkerung 67 Jahre und älter sein.\r\n Zusätzlich steht in Deutschland der Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge (sog. Babyboomer) in die gesetzliche Rentenversicherung unmittelbar bevor, während gleichzeitig die Geburtenraten niedrig bleiben und die Lebenserwartung steigt, so dass die Rentenleistungen für einen längeren Zeitraum finanziert werden müssen; nach Berechnungen der DRV-Bund werden im Jahr 2030 nur noch 195 Beitragszahler für die Finanzierung von 100 Rentnern vorhanden sein.3\r\n Fehlanreize und politisch motivierte Eingriffe in das Rentensystem erhöhen den Finanzbedarf der Rentenversicherung neben den o.g. Herausforderungen der demografischen Entwicklung. Zu nen-nen sind hier beispielsweise die Möglichkeiten der Frühverrentung (sog. „Rente mit 63“), die Halt-elinie beim Rentenniveau und das Aussetzen des Nachhaltigkeitsfaktors.\r\n Der Finanzbedarf für den Erhalt des Umlagesystem wird nur teilweise auf die Beitragszahler über-tragen. Dadurch kommt die tatsächliche Belastung nur teilweise bei den Bürgen an. Im Bundes-haushalt 2026 wird ein Drittel der Steuereinnahmen in die Rentenversicherung fließen. Für die Bundeszuschüsse sind 127,8 Mrd. Euro veranschlagt. Dies verengt den Spielraum für zukunftsge-richtete Ausgaben in anderen wichtigen Bereichen.\r\nDie Alterssicherungskommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine nachhaltige Fortentwicklung der Alterssicherung in Deutschland muss daher vor allem Antworten für die Finanzierungsfragen in der ersten Säule finden. Diese ist und sollte auch künftig die wesentliche Säule der Altersvorsorge der Bür-ger bleiben. Hierbei sollten aber auch die jeweiligen Stärken und Schwächen der anderen beiden Säu-len (betriebliche und private Altersvorsorge) beachtet werden. Alle drei Säulen sollten sich möglichst nahtlos ergänzen und effizient zusammenwirken.\r\n1 Der BVI vertritt die Interessen der deutschen Fondsbranche auf nationaler und internationaler Ebene. Er setzt sich gegenüber Politik und Regulatoren für eine sinnvolle Regulierung des Fondsgeschäfts und für faire Wettbewerbsbedingungen ein. Als Treuhänder handeln Fondsgesellschaften ausschließlich im Interesse des Anlegers und unterliegen strengen gesetzlichen Vor-gaben. Fonds bringen das Kapitalangebot von Anlegern mit der Kapitalnachfrage von Staaten und Unternehmen zusammen und erfüllen so eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Die 114 Mitgliedsunternehmen des BVI verwalten 4,7 Billionen Euro Anlagekapital für Privatanleger, Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Banken, Kirchen und Stiftungen. Deutschland ist mit einem Anteil von 26 Prozent der größte Fondsmarkt in der EU.\r\nFrankfurt,\r\n13. März 2026\r\nSeite 2 von 4\r\nDie von der Bundesregierung bereits initiierte Reform der privaten Altersvorsorge unterstützen wir aus-drücklich. Sie ist ein wichtiger Schritt, um die Altersvorsorge insgesamt zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen. Der Verzicht auf verpflichtende Garantien und Leibrenten wird die Flexibilität und Attraktivität der privaten Altersvorsorge sowie ihre Akzeptanz in der Bevölkerung deutlich steigern. Dies ist dringend erforderlich, da sich nur rund ein Drittel der Erwerbstätigen gut auf den Ruhestand vorbe-reitet fühlt und lediglich 19 Prozent glauben, dass ihr Erspartes für den Ruhestand ausreichen wird.\r\n4 Zur weiteren Verbesserung der privaten Altersvorsorge regen wir an, noch folgende wesentliche Punkte im Rahmen des aktuellen Reformvorhabens zu berücksichtigen:\r\n Selbstständige und über berufsständische Versorgungswerke abgesicherte Angestellte sollten von Anfang an in die Förderung der privaten Altersvorsorge einbezogen werden. Auch für diese Er-werbstätigen ist die Möglichkeit, staatlich gefördert für das Alter vorzusorgen von immenser Bedeu-tung.\r\n Der maximal geförderte Einzahlungsbetrag von derzeit 1.800 Euro pro Altersvorsorgevertrag sollte dynamisiert werden, so dass der Betrag beispielsweise jährlich um die jeweilige Inflationsrate an-gepasst wird.\r\nInnerhalb der dritten Säule der Alterssicherung werden durch das Altersvorsorgereformgesetz wichtige Impulse für eine effektive Fortentwicklung des Systems gesetzt. Diesen umfassenden Reformen sollte zunächst ein angemessener Zeitraum für Umsetzung und Wirkungsentfaltung eingeräumt werden, be-vor weitere Veränderungen angedacht werden.\r\nZu den durch die Leitfragen aufgezeigten Themenfelder nehmen wir insgesamt wie folgt Stellung:\r\n1. Säule – Gesetzliche Rentenversicherung\r\nUm die Abhängigkeit des umlagefinanzierten Systems von den demografischen Entwicklungen und Bundeszuschüssen zu verringern, sollten kapitalgeckte Elemente ergänzend innerhalb der ersten Säule etabliert werden, ohne die Umlagefinanzierung in Frage zu stellen. Dies führt langfristig zu folgenden positiven Effekten:\r\n Weitere Risikoverteilung, da auch die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen mit vorteilhafteren demografischen Bedingungen genutzt werden kann (Dämpfung des Demografiedrucks).\r\n Diversifikation der Finanzierungsquellen und Vertiefung des Kapitalmarkts: durch langfristige Anla-gen am Kapitalmarkt können die Mittel von Unternehmen und Staat für die Finanzierung von Infra-strukturprojekten und Zukunftstechnologien genutzt werden.\r\n Die gesamte Volkswirtschaft kann von Wachstum, wirtschaftlicher Dynamik und der Schaffung von Arbeitsplätzen profitieren.\r\nAnalysen des Internationalen Währungsfonds bestätigen die positiven Zusammenhänge zwischen dem Ausbau kapitalgedeckter Säulen, der Unternehmensfinanzierung und der Aktienmarktentwicklung.5\r\nVor diesem Hintergrund ist es zielführend, im Rahmen einer strukturellen Reform der gesetzlichen Ren-tenversicherung, kapitalgedeckte Elemente ergänzend innerhalb des umlagefinanzierten Systems zu etablieren. Für die konkrete Umsetzung kann man sich an dem schwedischen Modell orientieren. Bei diesem fließt regelmäßig ein Teil des gesetzlichen Rentenbeitrags in einen staatlich organisierten Fonds oder in Fonds privater Anbieter, um so den kapitalgedeckten Anteil im System zu finanzieren.\r\nSeite 3 von 4\r\nJeder Einzahler erhält so einen individuellen Anspruch auf eine Altersleistung aus dem kapitalgedeck-ten System.\r\nSofern es nicht möglich sein sollte, einen solchen individuellen Ansatz umzusetzen, ist zumindest der Aufbau eines Kapitalstocks über einen kollektiv verwalteten Fonds vorzunehmen. Die mit den Kapital-anlagen des Fonds erzielten Erträge können dann genutzt werden, um zukünftige finanzielle Bedarfe des Umlagesystems zumindest teilweise zu decken. Das von der Ampel-Regierung in der vergangenen Legislatur geplante Generationenkapital kann hier als Lösungsansatz herangezogen werden.\r\n2. Säule – Betriebliche Altersversorgung\r\nDie betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt als freiwilliges Instrument des Drei-Säulen-Systems in Deutschland eine wichtige Rolle. Allerdings ist die Verbreitung der bAV nicht zufriedenstellend. Nach einem spürbaren Aufwuchs der Anwartschaften war die Verbreitung zuletzt zweitweise sogar rückläufig. Gerade in kleinen und mittleren Betrieben ist die bAV deutlich unzureichend vorzufinden. Während bei größeren Unternehmen ca. 86% der Beschäftigten über eine bAV verfügen, sind es bei kleineren Be-trieben mit weniger als 10 Mitarbeitern lediglich 25%.6 Die mit weitem Abstand dominierende Betriebs-struktur in Deutschland sind jedoch kleine und mittlere Betriebe (KMU). Im Jahr 2023 bildeten sie mit einem Anteil von 99% das Gros des Unternehmensbestands7. In diesen Betrieben, die häufig auch nicht tarifgebunden sind, ist auch die Bezahlung der Mitarbeiter im Vergleich zu größeren Unternehmen oder Großkonzernen deutlich geringer. Das Erfordernis zusätzlicher Altersvorsorge zur Vermeidung un-zureichender Versorgung im Alter ist also umso dringlicher.\r\nMit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2018 und dem jüngst in Kraft getretenen Be-triebsrentenstärkungsgesetz II hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, die Verbreitung der bAV - gerade in kleinen und mittleren Betrieben - weiter zu erhöhen. Die Gesetze enthalten gute An-sätze, um die bAV attraktiver und einem größeren Arbeitnehmerkreis zugänglich zu machen. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die Erweiterung der steuerlichen Förderung, die Einführung einer Förderung für Beschäftigte mit geringem Einkommen, die Schaffung von Freibeträgen bei Grundsiche-rung sowie die Einführung der reinen Beitragszusage ohne weitergehende Garantien.\r\nAllerdings ist es ausschließlich im Rahmen von Sozialpartnermodellen möglich, eine betriebliche Alters-versorgung ohne verpflichtende Garantien anzubieten. Dies hat sich in der Vergangenheit als wesentli-ches Hindernis bei der Verbreitung der reinen Beitragszusage erwiesen. Das BRSG II versucht zwar, dieses Problem zu adressieren, es ist jedoch fraglich, ob die vorgesehen gesetzlichen Maßnahmen für eine einfachere Teilnahme an Sozialpartnermodellen tatsächlich die gewünschten Effekte erzielen und es im Ergebnis zu einer stärkeren Verbreitung der bAV bei kleinen und mittleren Betrieben kommen wird. Genau auf diesen Betrieben muss aber der Fokus der Maßnahmen liegen. Sie werden nicht aktiv für ihre Mitarbeiter tätig, da sie sich durch die Komplexität der bAV überfordert fühlen und mögliche zu-künftige Haftungsrisiken scheuen. Die Enthaftung für Arbeitgeberbeiträge spielt eine zentrale Rolle bei der Bereitschaft der Unternehmen eine bAV anzubieten.8 Es braucht daher einfache Lösungen, die die reine Beitragszusage ohne weitere Garantien auch außerhalb von Sozialpartnermodellen in der bAV ermöglichen. International ist die reine Beitragszusage seit geraumer Zeit als Standard in der betriebli-chen Altersversorgung anerkannt.9\r\nSeite 4 von 4\r\nMit dem Altersvorsorgedepot aus der Reform der dritten Säule liegt eine gute, chancenreiche und - so-wohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer - attraktive Lösung auf dem Tisch. Es sollte daher zukünftig eine Nutzung des Altersvorsorgedepots in der bAV auf Grundlage der reinen Beitragszusage und ohne tarifvertragliche Vorgaben ermöglicht werden. Dies ließe sich zügig und mit vergleichsweise geringem Aufwand umsetzen und sollte mit höchster Priorität verfolgt werden. In internationalen Vergleichen hin-sichtlich Angemessenheit und nachhaltiger Finanzierung schneiden Altersversorgungssysteme, die eine starke betriebliche Säule beinhalten regelmäßig deutlich besser ab als diejenigen, in denen die zweite Säule nur eine untergeordnete Rolle spielt.10\r\nZusammenfassung der wesentlichen Vorschläge:\r\n1. Säule:\r\n Einführung kapitalgedeckter Elemente, ohne das Umlagesystem in Frage zu stellen. Eine Umset-zung, bei der regelmäßig ein Teil des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag für den Erwerb ka-pitalgedeckter individueller Versorgungsansprüche verwendet wird, ist vorzugswürdig gegenüber einem kollektiven Kapitalstock wie zum Beispiel dem Generationenkapital. Zur Orientierung ist das schwedische Modell geeignet.\r\n2. Säule:\r\n Nutzung des Altersvorsorgedepots auf Grundlage der reinen Beitragszusage, um die bAV chan-cenreicher und attraktiver zu gestalten und so die Verbreitung auch bei kleinen und mittleren Be-trieben zu steigern. Dies sollte mit höchster Priorität verfolgt werden.\r\n3. Säule:\r\n Vorliegendes pAV-Reformgesetz umsetzen und Zeitraum für Wirkungsentfaltung einräumen. Ein-bezug von Selbstständigen und berufsständisch abgesicherten Angestellten in die Förderung und Dynamisierung des maximal geförderten Beitrags vornehmen.\r\n2 https://www.oecd.org/en/publications/pensions-at-a-glance-2025-country-notes_8a53ef12-en/germany_c480c8fa-en.html\r\n3 https://www.zdfheute.de/wirtschaft/rente-grafik-deutschland-finanzierung-100.html\r\n4 https://www.blackrock.com/de/privatanleger/literature/presentation/blackrock-umfrage-altersvorsorge-2025.pdf\r\n5 https://www.imf.org/-/media/files/publications/wp/2025/english/wpiea2025049-print-pdf.pdf\r\n6 https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014086.pdf\r\n7 https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Tabellen/wirtschaftsabschnitte-insgesamt.html?nn=208440\r\n8 https://www.hss.de/publikationen/?q=die+betriebliche+altersvorsorge&tx_hsspublication_pi1%5Bdate_start%5D=&tx_hsspubli-cation_pi1%5Bdate_end%5D=&tx_hsspublication_pi1%5Bfilter%5D%5B%5D=\r\n9 https://www.oecd.org/en/publications/pension-markets-in-focus-2024_b11473d3-en/full-report/component-6.html\r\n10 https://rpc.cfainstitute.org/sites/default/files/docs/research-reports/global-pension-index-2025_main-report_final.pdf"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}